186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. April 2018
Das in Islamabad am 4. März 2016 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach
seinem Artikel 6 Absatz 1
am 4. März 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. April 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. H e n n i n g P l a t e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 187
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) „Gesundheitsfinanzierung und soziale Sicherung im Krank-
heitsfall“ bis zu 7 500 000 Euro (in Worten: sieben Millio-
und
nen fünfhunderttausend Euro),
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan –
d) „Unterstützung RAHA Progamm III“ bis zu 7 500 000 Euro
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen e) „Gletschermonitoring für Energie- und Wassersicherheit
Republik Pakistan, in Pakistan“ bis zu 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Mil-
lionen Euro),
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu f) „Regionaler Infrastrukturfonds für Nordwestpakistan“ bis
vertiefen, zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen, mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-
tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages er-
lungen vom 6. September 2013 – füllen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-
möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Artikel 1 Regierung der Islamischen Republik Pakistan, von der KfW für
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande- beitrags ein Darlehen zu erhalten.
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Beträge zu erhalten:
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan durch
1. Darlehen von insgesamt 27 000 000 Euro (in Worten: sieben- andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3
undzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vor- bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
haben haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
a) „Mittlere Wasserkraftvorhaben KPK (vormals NWFP)“
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als
bis zu 18 500 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen
Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
fünfhunderttausend Euro),
der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
b) „Verbesserung der Finanzierungssituation von Kleinen rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein
und Mittleren Unternehmen (KMU)“ bis zu 8 500 000 Euro Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
(in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Euro),
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem
haben festgestellt worden ist; späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur zierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten
Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben: Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
a) für das Vorhaben „Begleitmaßnahme Wasserkraftwerk Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
Harpo in Gilgit Baltisan (vormals NWFP)“ bis zu 1 500 000 dieses Abkommen Anwendung.
Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro),
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
b) für das Vorhaben „Begleitmaßnahme Verbesserung der nahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 werden in Darlehen
Finanzierungssituation von Kleinen und Mittleren Unter- umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
nehmen (KMU)“ bis zu 1 500 000 Millionen Euro (in Wor- werden.
ten: eine Million fünfhunderttausend Euro),
3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 48 500 000 Euro (in Artikel 2
Worten: achtundvierzig Millionen fünfhunderttausend Euro)
für die Vorhaben (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
a) „Blutbankensicherheit“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten:
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
zehn Millionen Euro),
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
c) „Ländliche Familienplanung“ bis zu 7 500 000 Euro (in beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro), Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ge- für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren Genehmigungen.
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-
zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet Artikel 5
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
(1) Die im Abkommen vom 13. April 2004 zwischen der
(3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammen-
alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der arbeit 2000, 2001 und 2002 für das Vorhaben „Umspannstation
Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ghakkar“ vorgesehenen Darlehen werden mit einem Betrag
Verträge garantieren. von 9 372 127,96 Euro (in Worten: neun Millionen dreihundert-
zweiundsiebzigtausend einhundertsiebenundzwanzig Euro und
(4) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
sechsundneunzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für das in
sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Mittlere
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
Wasserkraftvorhaben KPK (vormals NWFP)“ verwendet, wenn
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden
über der KfW garantieren.
ist.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
Artikel 3
vom 19. November 2004 zwischen der Regierung der Bundes-
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die KfW republik Deutschland und der Regierung der Islamischen Repu-
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben blik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 auch für
frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung dieses Vorhaben.
der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Islamischen
Republik Pakistan erhoben werden. Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Artikel 4 Kraft.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt bei (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Regierung der Islamischen Republik Pakistan veranlasst. Die
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die ist.
Geschehen zu Islamabad am 4. März 2016 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ina Lepel
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Ta r i q B a j w a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 189
Bekanntmachung
der deutsch-burkinischen Vereinbarung
̈ ber Finanzielle Zusammenarbeit
ü
Vom 19. April 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 11. Juni 2015/19. Juni 2015 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Burkina Faso u ̈ ber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
ihrer lnkrafttretungsklausel
am 19. Juni 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. April 2018
Bundesministerium
fü r wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ronald Meyer
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Ouagadougou, den 11. Juni 2015
Herr Staatspräsident, Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und regionale Kooperation,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland der Jahre
2013 und 2014 (Verbalnote Nummer 146/2013 vom 18. Dezember 2013 und Verbalnote
Nummer 117/2014 vom 8. Dezember 2014) folgende Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit 2013/2014 vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung von
Burkina Faso oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in
Höhe von insgesamt 40 000 000 Euro (in Worten: vierzig Millionen Euro) für die fol-
genden Vorhaben zu erhalten:
a) „Kleinbewässerung im Großraum West“ bis zu 18 000 000 Euro (in Worten: acht-
zehn Millionen Euro),
b) „Förderung des landwirtschaftlichen Lagerkreditwesens“ bis zu 8 000 000 Euro
(in Worten: acht Millionen Euro),
c) „Menschenrechte/Bekämpfung von Kinderhandel und Kinderarbeit (Kinder-
fonds)“ bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),
d) „Trinkwasser- und Sanitärversorgung in Boucle du Mouhoun, Hauts-Bassins und
Süd-West“ bis zu 10 500 000 Euro (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttausend
Euro),
e) „Trinkwasser- und Sanitärversorgung in Boucle du Mouhoun, Hauts-Bassins und
Süd-West – Begleitmaßnahme“ bis zu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million
fünfhunderttausend Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.
2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Burkina Faso
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung von Burkina
Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben
von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-
rungsverträge geschlossen wurden. Für den in 2013 zugesagten Betrag endet die Frist
mit Ablauf des 31. Dezember 2020, für die in 2014 zugesagten Beträge endet die Frist
mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
6. Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungs-
beiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 1
zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-
tieren.
7. Die Regierung von Burkina Faso stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung
der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben werden.
8. Die Regierung von Burkina Faso überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 191
rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt wor-
den ist.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung von Burkina Faso mit den unter den Nummern 1 bis 10 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-
schen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgzeichnetsten Hochachtung.
D i e t r i c h Po h l
Seiner Exzellenz
dem Staatspräsidenten und Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und regionale Kooperation
von Burkina Faso
Herrn Michel Kafando
Ouagadougou
Bekanntmachung
der deutsch-burkinischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. April 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 11. Juni 2015/19. Juni 2015 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben
„Unterstützung der Kommunalwahlen 2016“) ist nach ih-
rer lnkrafttretungsklausel
am 19. Juni 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. April 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ronald Meyer
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
Der Botschafter Ouagadougou, den 11. Juni 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Staatspräsident, Minister für Auswärtige Angelegenheiten und der regionalen Zusam-
menarbeit,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 1. Dezember 2011
sowie auf das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Burkina Faso vom 14. Juni 2012 über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des zwischen unseren beiden Regierungen
geschlossenen Abkommens vom 14. Juni 2012 genannte Programm „Dezentralisie-
rung“ wird im Umfang von bis zu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhundert-
tausend Euro) durch das Vorhaben „Unterstützung der Kommunalwahlen 2016“
teilweise ersetzt, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
14. Juni 2012 auch für diese Vereinbarung.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung mit den unter Nummern 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einver-
standen erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Aus-
druck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regie-
rungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
D i e t r i c h Po h l
Seiner Exzellenz
dem Staatspräsidenten und Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und der regionalen Zusammenarbeit
von Burkina Faso
Herrn Michel Kafando
Ouagadougou
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 193
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 23. April 2018
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl.
1976 II S. 1265, 1266) in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 ge-
änderten Fassung (BGBl. 1990 II S. 1670, 1671) sowie in der Fassung der auf
der außerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Mai bis 3. Juni
1987 in Regina/Kanada angenommenen Änderungen (BGBl. 1995 II S. 218, 219)
wird nach seinem Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des
Änderungsprotokolls von 1982 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 16. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1352).
Berlin, den 23. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-saudischen Vereinbarung
über die Ausbildung saudischen militärischen Personals
in Einrichtungen der Bundeswehr
Vom 26. April 2018
Die in Djidda am 30. April 2017 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Verteidigungsministerium des Königreichs Saudi-Arabien über die Ausbildung
saudischen militärischen Personals in Einrichtungen der Bundeswehr wird nach-
stehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 16 Absatz 1 in Kraft tritt,
wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 26. April 2018
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Weingärtner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 193
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 23. April 2018
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl.
1976 II S. 1265, 1266) in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 ge-
änderten Fassung (BGBl. 1990 II S. 1670, 1671) sowie in der Fassung der auf
der außerordentlichen Konferenz der Vertragsparteien vom 28. Mai bis 3. Juni
1987 in Regina/Kanada angenommenen Änderungen (BGBl. 1995 II S. 218, 219)
wird nach seinem Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des
Änderungsprotokolls von 1982 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 16. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1352).
Berlin, den 23. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-saudischen Vereinbarung
über die Ausbildung saudischen militärischen Personals
in Einrichtungen der Bundeswehr
Vom 26. April 2018
Die in Djidda am 30. April 2017 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Verteidigungsministerium des Königreichs Saudi-Arabien über die Ausbildung
saudischen militärischen Personals in Einrichtungen der Bundeswehr wird nach-
stehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 16 Absatz 1 in Kraft tritt,
wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 26. April 2018
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Weingärtner
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Saudi-Arabien
über die Ausbildung saudischen militärischen Personals
in Einrichtungen der Bundeswehr
Das Bundesministerium der Verteidigung (2) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht befugt, diszipli-
der Bundesrepublik Deutschland nare Maßnahmen gegen das auszubildende Personal einzuleiten.
Diese bleiben den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der entsen-
und
denden Vertragspartei vorbehalten.
das Verteidigungsministerium
des Königreichs Saudi-Arabien – (3) Das auszubildende Personal hat keine Disziplinarbefugnis
gegenüber Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei.
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – (4) Angehörige der aufnehmenden Vertragspartei sind befugt,
in Durchführung der Ausbildung zum besseren Verständnis des
in Anbetracht des Abkommens vom 24. August 2015 zwischen
Lehrstoffs und zur Durchsetzung der einzelnen Vorschriften und
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Bestimmungen in den Ausbildungsstätten dem auszubildenden
Deutschland und dem Verteidigungsministerium des Königreichs
Personal Weisungen zu erteilen. Das auszubildende Personal hat
Saudi-Arabien über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-
diesen Anordnungen Folge zu leisten.
sachen,
in dem Bestreben, die Ausbildung saudischen militärischen Artikel 4
Personals an Einrichtungen der Bundeswehr zu regeln –
Durchführung der Ausbildung
sind wie folgt übereingekommen: (1) Zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung unter-
breitet die aufnehmende Vertragspartei oder die von ihr dazu
Artikel 1 ermächtigten Stellen Ausbildungsangebote, die zumindest An-
Gegenstand gaben zum Gegenstand und Zweck der Ausbildung, zu Auftrag
und Umfang des beteiligten Personals und den eingesetzten
Mit dieser Vereinbarung werden die allgemeinen Bedingungen Mitteln, zu Zeitpunkt, Dauer und Ort der Ausbildung, Unterkunft
für die Ausbildung saudischen militärischen Personals an Ein- und Verpflegung sowie zu den in Rechnung zu stellenden Kosten
richtungen der Bundeswehr festgelegt. enthalten und die von der entsendenden Vertragspartei ange-
nommen werden müssen.
Artikel 2
(2) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinaren
Begriffsbestimmungen Gründen sowie wegen unzureichenden Leistungswillens, man-
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen: gelnder fachlicher Qualifikation oder nicht ausreichender Sprach-
kenntnisse des auszubildenden Personals vorzeitig beendet
1. Auszubildendes Militärisches Personal der entsendenden werden.
Personal: Vertragspartei, das im Rahmen einer Zu-
weisung auf der Grundlage dieser Verein-
barung an Einrichtungen der aufnehmen- Artikel 5
den Vertragspartei ausgebildet wird. Ausbildungszeugnisse
2. Entsendende Das Verteidigungsministerium des König- Ausbildungszeugnisse für das auszubildende Personal werden
Vertragspartei: reichs Saudi-Arabien. nach den Bestimmungen der aufnehmenden Vertragspartei aus-
gestellt.
3. Aufnehmende Das Bundesministerium der Verteidigung
Vertragspartei: der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 6
4. Aufnehmende selbständige Organisationseinheit oder
Militärische Sicherheit
Einrichtung: militärischer Truppenteil, in deren Zustän-
digkeit das Ausbildungsvorhaben statt- Der Austausch sowie die Behandlung von Verschlusssachen
findet. richten sich nach den Bestimmungen des Abkommens vom
24. August 2015 zwischen dem Bundesministerium der Vertei-
digung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
Artikel 3 ministerium des Königreichs Saudi-Arabien über den gegen-
Unterstellungsverhältnis, Gehorsamspflicht, seitigen Schutz von Verschlusssachen.
Weisungsbefugnis, Disziplinarwesen
(1) Das auszubildende Personal hat die Gesetze und Rechts- Artikel 7
vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und die Bestim-
Dienstzeit und Urlaub
mungen der aufnehmenden Vertragspartei zu beachten und sich
den in den Ausbildungsstätten herrschenden Gepflogenheiten (1) Für das auszubildende Personal finden die für das militä-
anzupassen. Die Vertragsparteien unterrichten einander über rische Personal der aufnehmenden Vertragspartei geltenden Re-
etwaige Verstöße des auszubildenden Personals gegen Gesetze gelungen über die Dienstzeit Anwendung. Die Feiertagsregelung
und Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Mit- ist hierin eingeschlossen. Die aufnehmende Vertragspartei kann
glieder des auszubildenden Personals, die solche Verstöße das auszubildende Personal nach der Feiertagsregelung der ent-
begangen haben, sind auf Verlangen der aufnehmenden Ver- sendenden Vertragspartei von der Ausbildung freistellen, soweit
tragspartei abzuberufen. dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 195
(2) Dem auszubildenden Personal ist nach den Bestimmungen 3. frei ist von behandlungsbedürftigen gesundheitlichen Beein-
der entsendenden Vertragspartei Urlaub zu gewähren. Die Ent- trächtigungen (Krankheiten, Verletzungsfolgen, Fehlbildun-
scheidung über die Urlaubsgewährung wird im Einvernehmen mit gen) und
der zuständigen Stelle der aufnehmenden Vertragspartei getrof-
4. zahnmedizinisch nicht behandlungsbedürftig ist.
fen. Der Urlaubsantrag ist der Leitung der aufnehmenden Ein-
richtung vorzulegen, die ihn an die zuständige Stelle der entsen-
denden Vertragspartei weiterleitet. Artikel 10
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 8
(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für
Bekleidung und Ausrüstung sie geltenden Vorschriften grundsätzlich sämtliche Zahlungen
und Ausgaben für das Personal der entsendenden Vertrags-
(1) Während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutsch-
partei:
land bleibt für das auszubildende Personal die Anzugordnung der
entsendenden Vertragspartei in Kraft. Es ist stets die Anzug- 1. Ausbildungskosten,
ordnung einzuhalten, die den Gepflogenheiten der aufnehmen-
2. Dienstbezüge, übliche Zulagen, Reisekostenvergütungen und
den Vertragspartei am ehesten entspricht. Bei Ausbildungs- oder
Entschädigungen,
Übungsvorhaben kann die aufnehmende Vertragspartei verlan-
gen, dass die von den Streitkräften der aufnehmenden Vertrags- 3. Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-
partei verwendete Sonderbekleidung oder Schutzkleidung fall des auszubildenden Personals entstehende Kosten und
getragen wird. Die Sichtbarkeit der Hoheitsabzeichen der ent-
4. Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-
sendenden Vertragspartei ist stets zu gewährleisten.
leistungen stehen, die während des Aufenthalts in der
(2) Dem auszubildenden Personal kann zum Zwecke der Aus- Bundesrepublik Deutschland auf Weisung der entsendenden
bildung Sonderbekleidung, Schutzkleidung oder persönliche Vertragspartei erbracht werden.
Ausrüstung aus Beständen der aufnehmenden Vertragspartei
(2) Die Kosten der Ausbildung nach dieser Vereinbarung trägt
nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und Bestimmun-
die entsendende Vertragspartei.
gen der aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt
werden. (3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,
werden sämtliche Lebensunterhaltskosten vom Personal der ent-
Artikel 9 sendenden Vertragspartei selbst getragen. Dies gilt auch für die
Entschädigung für verlorengegangene oder beschädigte Dienst-
Ärztliche und zahnärztliche Versorgung bekleidung und persönliche Ausrüstungsgegenstände des aus-
zubildenden Personals.
(1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung erfolgt die am-
bulante oder stationäre Behandlung für das auszubildende Per-
sonal in den sanitätsdienstlichen Einrichtungen der aufnehmen- Artikel 11
den Vertragspartei gegen Kostenerstattung. Dies umfasst auch Haftung und Schadensabwicklung
den Transport von Erkrankten oder Verletzten mit militärischen
Sanitätsfahrzeugen und im Notfall auch mit verfügbaren militä- (1) Die entsendende Vertragspartei haftet gegenüber der auf-
rischen Luftrettungsmitteln der aufnehmenden Vertragspartei. nehmenden Vertragspartei für alle der aufnehmenden Vertrags-
partei und Dritten entstandenen Schäden, die durch dienstliche
(2) Zahnärztliche Behandlungen nach Absatz 1 erstrecken Handlungen oder Unterlassungen des auszubildenden Personals
sich nur auf dringliche allgemeine, konservierende und chirur- oder durch andere Handlungen, Unterlassungen oder Begeben-
gische Maßnahmen. heiten, für die die entsendende Vertragspartei rechtlich verant-
(3) Kosten für medizinische Leistungen, die nicht in Sanitäts- wortlich ist, verursacht worden sind. Für die Haftung der entsen-
einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei erbracht werden denden Vertragspartei sind die Bestimmungen des Rechts der
können, trägt die entsendende Vertragspartei. Hierunter fallen Bundesrepublik Deutschland maßgebend, nach denen sich unter
beispielsweise Kosten für: sonst gleichen Umständen die Haftung der aufnehmenden Ver-
tragspartei bestimmen würde.
1. ambulante und zahnärztliche Behandlung durch zivile Ärzte/
Zahnärzte, (2) Bei Schäden, die nicht in Ausübung des Dienstes verur-
sacht worden sind, entscheidet die entsendende Vertragspartei
2. Krankentransporte, die nicht in Krankentransportfahrzeugen auf Grundlage eines von der aufnehmenden Vertragspartei
der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt werden, gefertigten Berichts, ob und in welcher Höhe sie eine Entschä-
3. stationäre Behandlung in zivilen Krankenhäusern, digung für gerechtfertigt hält. Die Zuständigkeit der deutschen
Gerichte für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mit-
4. Erholungskuren und Spezialbehandlungen, glied des auszubildenden Personals bleibt unberührt.
5. von zivilen Ärzten und Zahnärzten verordnete Arznei- und (3) Schadensersatzansprüche der aufnehmenden Vertrags-
Verbandmittel, die nicht aus dem Medikamentenvorrat der partei sind schriftlich geltend zu machen. Dabei ist ein Protokoll
aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden beizufügen, das die folgenden Informationen enthält:
können,
1. Ort und Zeit des Schadenseintritts,
6. Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,
2. Beschreibung des Sachverhalts,
Körperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-
laboratorien. 3. Begründung der Schadensersatzverpflichtung,
(4) Zu Beginn der Ausbildung ist ein Gesundheitszeugnis ent- 4. Angabe der Schadenshöhe und
sprechend dem von der aufnehmenden Vertragspartei vorgege-
benen Formblatt vorzulegen. Das Gesundheitszeugnis muss im 5. Bezeichnung der Beweismittel (Niederschriften von Zeugen-
einzelnen Aufschluss darüber geben, dass das auszubildende aussagen sind gegebenenfalls beizufügen).
Personal: (4) Schadensersatzansprüche Dritter werden von der aufneh-
menden Vertragspartei für die entsendende Vertragspartei ab-
1. frei ist von ansteckenden Krankheiten;
gegolten. Die entsendende Vertragspartei erstattet der aufneh-
2. frei ist von Lungentuberkulose und dass hierzu eine Röntgen- menden Vertragspartei alle zur Regelung des Anspruchs
untersuchung der Lunge stattgefunden hat; erbrachten Zahlungen.
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
Artikel 12 Artikel 15
Einreise, Aufenthalt und Ausreise Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Das auszubildende Personal darf sich gemäß dieser Ver- Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und
einbarung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung dieser Vereinbarung werden zwischen den Vertrags-
aufhalten. Die aufnehmende Vertragspartei unterstützt die ent- parteien ausschließlich durch Verhandlungen beigelegt und nicht
sendende Vertragspartei im Rahmen des Möglichen bei der Ein- dritten Stellen oder einem Gericht zur Schlichtung oder Entschei-
reise des auszubildenden Personals in beziehungsweise bei der dung vorgelegt.
Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zur Förderung des
in Artikel 1 dargelegten Zwecks. Die entsendende Vertragspartei
teilt der aufnehmenden Vertragspartei im Voraus die Identität Artikel 16
der Personen mit, die im Rahmen dieser Vereinbarung in die Schlussbestimmungen
Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich in ihm aufhalten.
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
(2) Soweit diese Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt, entsendende Vertragspartei der aufnehmenden Vertragspartei
gelten für Ein- und Ausreise und für Aufenthalte nach Absatz 1 schriftlich mitteilt, dass die für das Inkrafttreten dieser Verein-
von Mitgliedern des auszubildenden Personals die anwendbaren barung notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Verfahren ab-
Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland. geschlossen sind.
(3) Diese Vereinbarung verleiht einem Mitglied des auszubil-
(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren nach
denden Personals nicht das Recht auf ständigen Aufenthalt oder
ihrem Inkrafttreten. Sie verlängert sich automatisch um jeweils
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
ein Jahr, sofern sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist
von sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei ge-
Artikel 13 kündigt wird.
Unterkunft, Verpflegung und Wohnraum (3) Diese Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitigem Ein-
Unterkunft und Verpflegung in militärischen Einrichtungen vernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert, aufgehoben
werden von der aufnehmenden Vertragspartei im Rahmen der oder durch Anlagen ergänzt werden. Anlagen werden Bestandteil
Verfügbarkeit gegen Entgelt nach den gleichen Standards und dieser Vereinbarung.
Bedingungen wie für ihr eigenes Personal zur Verfügung gestellt.
(4) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekün-
Artikel 14 digt werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag
Betreuungseinrichtungen des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
Das Recht zur Nutzung von militärischen Betreuungseinrich- (5) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
tungen und Fürsorgeangeboten ist dem auszubildenden Personal nach Artikel 6 (Militärische Sicherheit), Artikel 10 (Finanzielle
und seinen Familienangehörigen zu den gleichen Bedingungen Bestimmungen) und Artikel 11 (Haftung und Schadensabwick-
zu gewähren wie dem Personal der aufnehmenden Vertrags- lung) bestehen ungeachtet der Beendigung der Vereinbarung bis
partei. zu ihrer vollständigen Abwicklung fort.
Geschehen zu Djidda am 30. April 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Dieter Haller
Für das Verteidigungsministerium
des Königreichs Saudi-Arabien
Ahmad bin Abdulrahman Al Sheri
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 197
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 26. April 2018
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Trinidad und Tobago am 24. März 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. März 2018 (BGBl. II S. 113).
Berlin, den 26. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Berner Übereinkunft zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst
Vom 27. April 2018
I n d i e n* hat am 28. März 2018 gegenüber dem Verwahrer der Berner Über-
einkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung, geändert am 2. Oktober
1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), eine E r k l ä r u n g zu den Arti-
keln II und III des Anhangs abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2018 (BGBl. II S. 139).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Website des
Verwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Überein-
kommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 27. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 197
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 26. April 2018
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Trinidad und Tobago am 24. März 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. März 2018 (BGBl. II S. 113).
Berlin, den 26. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Berner Übereinkunft zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst
Vom 27. April 2018
I n d i e n* hat am 28. März 2018 gegenüber dem Verwahrer der Berner Über-
einkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung, geändert am 2. Oktober
1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), eine E r k l ä r u n g zu den Arti-
keln II und III des Anhangs abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2018 (BGBl. II S. 139).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Website des
Verwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Überein-
kommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 27. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 2. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBl. 1971 II S. 237, 238) ist nach seinem Artikel 7 Absatz 4 für
Armenien am 28. März 2018
in Kraft getreten.
Armenien hat seine Beitrittsurkunde am 28. März 2018 bei der Regierung der
Russischen Föderation in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Mai 2016 (BGBl. II S. 664).
Berlin, den 2. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 2. Mai 2018
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBl. 1969 II S. 1967) ist
nach seinem Artikel XIV Absatz 4 für
Armenien am 28. März 2018
in Kraft getreten.
Armenien hat seine Beitrittsurkunde am 28. März 2018 bei der Regierung der
Russischen Föderation in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2006 (BGBl. II S. 240).
Berlin, den 2. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern
sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 2. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 22. April 1968 über die Rettung und Rückführung
von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBl. 1971 II S. 237, 238) ist nach seinem Artikel 7 Absatz 4 für
Armenien am 28. März 2018
in Kraft getreten.
Armenien hat seine Beitrittsurkunde am 28. März 2018 bei der Regierung der
Russischen Föderation in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Mai 2016 (BGBl. II S. 664).
Berlin, den 2. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 2. Mai 2018
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBl. 1969 II S. 1967) ist
nach seinem Artikel XIV Absatz 4 für
Armenien am 28. März 2018
in Kraft getreten.
Armenien hat seine Beitrittsurkunde am 28. März 2018 bei der Regierung der
Russischen Föderation in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2006 (BGBl. II S. 240).
Berlin, den 2. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 199
Bekanntmachung
über die Berichtigung des englischen und französischen Wortlauts
sowie der deutschen Übersetzung des
Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 3. Mai 2018
Die verbindlichen englischen und französischen Wortlaute sowie die deutsche
Übersetzung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II
S. 1406, 1407) werden wie folgt berichtigt:
I. Englischer Wortlaut
1. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b ist das Wort „The“ durch „Information on“
zu ersetzen;
2. in Artikel 3 Absatz 4 ist „5, 6, 7 and 8“ durch „5 to 8“ zu ersetzen;
3. in Artikel 3 Absatz 6 ist das Wort „An“ durch „The“ zu ersetzen;
4. in Artikel 11 Absatz 1 ist „ECE Governments“ durch „Governments of the
Economic Commission for Europe“ zu ersetzen;
5. in Anhang III Absatz 1 Buchstabe b ist „Ramsar Convention“ durch „Conven-
tion on Wetlands of International Importance especially as Waterfowl Habitat
(Ramsar Convention)“ zu ersetzen.
II. Französischer Wortlaut
1. In der Präambel, letzter Absatz, ist das Komma nach dem Wort „Bergen“ zu
streichen;
2. in Artikel 1 Ziffer iv ist das Wort „à“ durch „de“ zu ersetzen;
3. in Artikel 1 Ziffer v ist „tout projet visant à modifier sensiblement une activité“
durch „toute modification majeure d’une activité“ zu ersetzen;
4. in Artikel 2 Absatz 1 ist das Wort „combattre“ durch „maîtriser“ zu ersetzen;
5. in Artikel 3 Absatz 4 ist „5, 6, 7 et 8“ durch „5 à 8“ zu ersetzen;
6. in Artikel 3 Absatz 7 ist „elles peuvent, l’une ou l’autre“ durch „l’une quel-
conque d’entre elles peut“ zu ersetzen;
7. in Artikel 4 Absatz 2 ist „par l’intermédiaire, selon qu’il convient“ durch „et,
selon qu ’il convient, par l’intermédiaire“ zu ersetzen;
8. in Artikel 8 ist „dispositions fondamentales énumérées“ durch „éléments
énumérées“ zu ersetzen;
9. in Artikel 11 Absatz 1 ist „CEE“ durch „Commission économique pour
l´Europe“ zu ersetzen;
10. in Anhang II Buchstabe b sind nach „technologie)“ die Worte „de l’activité
proposée“ einzufügen;
11. in Anhang III Absatz 1 Buchstabe b ist „de Ramsar“ durch „relative aux
zones humides d’importance internationale particulièrement comme habitats
des oiseaux d´eau (Convention de Ramsar)“ zu ersetzen;
12. in Anhang IV Absatz 12 ist „éventuellement, de l’exposé des“ durch „de
l’exposé d’éventuelles“ zu ersetzen;
13. in Anhang V Zeile 1 ist das Wort „notamment“ zu entfernen;
14. in Anhang VI Absatz 1 ist nach dem Wort „champ“ das Wort „d’application“
einzufügen.
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
III. Deutsche Übersetzung
1. In Artikel 3 Absatz 4 ist „5, 6, 7 und 8“ durch „5 bis 8“ zu ersetzen;
2. in Artikel 11 Absatz 1 ist „ECE-Regierungen“ durch „Regierungen der Wirt-
schaftskommission für Europa“ zu ersetzen;
3. in Anhang III Absatz 1 Buchstabe b ist „Ramsar-Übereinkommen“ durch
„Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-
ser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Übereinkommen)“
zu ersetzen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Januar 2013 (BGBl. II S. 169).
Berlin, den 3. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 4. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Sudan am 24. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2018 (BGBl. II S. 150).
Berlin, den 4. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 201
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt
Vom 4. Mai 2018
I.
Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II
S. 1026, 1027; 2018 II S. 119) wird nach seinem Artikel 75 Absatz 4 für
Island am 1. August 2018
in Kraft treten.
II.
M a l t a * hat am 25. April 2018 gegenüber dem Generalsekretär des Europa-
rats die R ü c k n a h m e seines Vorbehalts gegen Artikel 59 des Übereinkommens
(vgl. BGBl. 2018 II S. 142) erklärt. Die Rücknahme wurde am 25. April 2018 wirk-
sam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2018 (BGBl. II S. 142).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
Bekanntmachung
der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Mai 2018
Die Vereinbarung über die Gewährung eines Darlehens für das im Rahmen der
dem Ziel der Entwicklung der Republik Kolumbien zugutekommenden bilateralen
Zusammenarbeit in der Form eines Notenwechsels vom 20. November 2017/
23. November 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammen-
arbeit durchgeführte Vorhaben „Sektorreformprogramm zur Unterstützung des
Friedensprozesses, Phasen IV und V“ ist
am 11. Dezember 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 203
Botschaft Bogotá, D.C., 20. November 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Ihre Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über Entwicklungszusam-
menarbeit vom 7. September 2016 sowie auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juli
2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Maßnahmenvereinbarung
vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Kolumbien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das „Sektor-
reformprogramm zur Unterstützung des Friedensprozesses, Phasen IV und V“ einen
Entwicklungskredit von jeweils bis zu 100 000 000 Euro (einhundert Millionen Euro) zu
erhalten.
2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von
6 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen
wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juli 2012 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien
über Finanzielle Zusammenarbeit auch für dieses Vorhaben.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
5. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der
Vereinbarung von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-
ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
bestätigt worden ist.
6. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch
einen Notenwechsel geändert werden. Die Änderungen treten am Tag des Erhalts der
Antwortnote in Kraft.
Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit den unter den Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-
einbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Clemens Hach
Geschäftsträger a.i.
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kolumbien
Frau María Ángela Holguín Cuéllar
Bogotá
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
Bekanntmachung
der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Mai 2018
Die Vereinbarung über die Gewährung eines Darlehens für das im Rahmen der
dem Ziel der Entwicklung der Republik Kolumbien zugutekommenden bilateralen
Zusammenarbeit in der Form eines Notenwechsels vom 29. November
2017/11. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammen-
arbeit durchgeführte Vorhaben „Programm zur Förderung von Energieeffizienz
und Erneuerbaren Energien“ ist
am 11. Dezember 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 205
Botschaft Bogotá, D.C., 29. November 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Ihre Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über Entwicklungszusam-
menarbeit vom 17. Dezember 2010 sowie auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juli
2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Maßnahmenvereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Kolumbien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das „Programm
zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien“ einen Entwicklungs-
kredit von bis zu 70 000 000 EUR (in Worten: siebzig Millionen Euro) zu erhalten. Der
Entwicklungskredit wird ohne staatliche Garantie der Financiera de Desarrollo Territorial
S.A. (FINDETER) gewährt, die Darlehensnehmer und die kolumbianische durchführende
Stelle ist.
2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von
8 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.
Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juli 2012 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien
über Finanzielle Zusammenarbeit auch für dieses Vorhaben.
4. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Seiten durch einen
Notenwechsel geändert werden. Die Änderungen treten am Tag des Erhalts der
Antwortnote in Kraft.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit den unter den Nummern 1 bis 5
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-
einbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Michael Bock
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kolumbien
Frau María Ángela Holguín Cuéllar
Bogotá
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Mai 2018
Die Vereinbarung über die Gewährung eines Darlehens für das im Rahmen der
dem Ziel der Entwicklung der Republik Peru zugutekommenden bilateralen
Zusammenarbeit in der Form eines Notenwechsels vom 16. Dezember 2015/
11. Februar 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit durchgeführte
Vorhaben „Sektorreformprogramm Siedlungswasserwirtschaft“ ist
am 4. Januar 2018
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018 207
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Lima, den 16. Dezember 2015
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 1012/2009 vom 21. Oktober 2009 und auf das
Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 12. bis 14. Juni 2012, Nummer 2.4.1, sowie
auf die Note R.E. (DAE-DCI) Nr. 6-5/32 des peruanischen Außenministeriums vom 28. April
2015 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Sektor-
reformprogramm Siedlungswasserwirtschaft“ (Programa de Segunda Generación de
Reformas del Sector Saneamiento) ein vergünstigtes Darlehen der KfW im Rahmen
der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit von bis zu 5 000 000 Euro (in Worten:
fünf Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-
rungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der
Republik Peru weiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik Peru eine Staats-
garantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht
durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.
2. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er
zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
3. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht bis zum 31. De-
zember 2017 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wird.
4. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund
des nach Nummer 2 zu schließenden Vertrags garantieren.
5. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit
Abschluss und Durchführung des in Nummer 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Peru erhoben werden, gelten die peruanischen Rechtsvorschriften. Falls in Anwendung
der peruanischen Gesetze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provi-
sionen im Zusammenhang mit dem Darlehen erhoben werden, so werden diese vom
Ministerium für Wirtschaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.
6. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter Nummern 1 bis 7 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-
schen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung der
Republik Peru der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
des Eingangs der Mitteilung.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Dr. T h o m a s S c h m i t t
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Peru
Frau Ana María Sánchez Vargas de Rίos
Lima
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2018
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
über die Beseitigung von Wracks
Vom 9. Mai 2018
Das Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die
Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) ist nach seinem Artikel 18
Absatz 2 für
Belize* am 17. April 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
E r k l ä r u n g zu Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens
Komoren am 1. Mai 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Februar 2018 (BGBl. II S. 89).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org (siehe About IMO – Conventions) einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h