170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018
Neunte Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 1. Mai 2018
Es verordnen auf Grund verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 in Verbin- Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Num- 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),
mer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom
Nummer 2, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist,
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im einleiten- 1. Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11);
den Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
2. Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 12);
stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
S. 962) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Ab- 3. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 16);
satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel- 4. Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17).
buchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden sind, Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 4
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- veröffentlicht.
struktur,
Artikel 2
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5
Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Änderung der
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Verordnung zur Einführung
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
von denen § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Ab- Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
satz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
stabe a und b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden sind, 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322) geändert worden ist,
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- wird wie folgt geändert:
struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, 1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4.05
Nr. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4.05 Nummer 1
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit und 3“ ersetzt.
Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts- 2. In Artikel 2 Absatz 5 wird die Angabe „§ 11.03 Nr. 1
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Buchstabe d,“ gestrichen.
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 5 Satz 1
a) In Absatz 3 wird die Nummer 14 durch folgende
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b
Nummern 14 bis 14b ersetzt:
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 25. April 2017
(BGBl. I S. 962) geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2 „14. entgegen § 4.05 Nummer 5 die Sprechfunk-
und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a anlage nicht auf Empfang schaltet,
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes 14a. entgegen § 4.05 Nummer 5 Satz 1 nicht
vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden oder nicht rechtzeitig auf den dort genannten
sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän- Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 notwendigen Nachrichten gibt,
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium 14b. entgegen § 4.05 Nummer 6 Sprechfunk nicht
für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundes- benutzt,“.
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Sicherheit gemeinsam:
aa) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „26. ein Fahrzeug oder eine schwimmende
Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunk-
Inkraftsetzen von Beschlüssen stelle entgegen § 4.05 Nummer 1 nicht
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt entsprechend den dort genannten Vor-
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein- schriften ausgerüstet ist oder nicht ent-
schifffahrt in Schaffhausen und in Straßburg gefassten sprechend den dort genannten Vorschrif-
Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizei- ten betrieben wird,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018 171
bb) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a Artikel 4
eingefügt: Änderung der
„26a. ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb führt, Verordnung zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
a) das entgegen § 4.05 Nummer 4
Satz 1 nicht mit einer Sprechfunk- Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
anlage für die dort genannten Ver- polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
kehrskreise ausgerüstet ist, S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322) geändert worden ist,
b) dessen Sprechfunkanlage entgegen wird wie folgt geändert:
§ 4.05 Nummer 4 Satz 1 nicht in
einem guten Betriebszustand ist oder 1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4.05
Nr. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4.05 Nummer 1
c) dessen Sprechfunkanlage entgegen Satz 1“ ersetzt.
§ 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei
Verkehrskreisen gewährleistet,“. a) In Absatz 3 werden die Nummern 14 und 15 durch
folgende Nummern 14 bis 15c ersetzt:
cc) Die bisherigen Nummern 26a und 26b werden
die Nummern 26b und 26c. „14. entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 2 bis 4 nicht
die vorgeschriebene Sprache benutzt,
dd) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
15. entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 2 in Ver-
aaa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 7.06“ bindung mit Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2
durch die Wörter „§ 7.06 Nummer 1, 2 in Verbindung mit Satz 3 und auch in Ver-
oder Nummer 3 Satz 1“ ersetzt. bindung mit Satz 4 die Sprechfunkanlage
bbb) Buchstabe g wird wie folgt gefasst: nicht ständig sende- oder empfangsbereit
geschaltet hat,
„g) die Meldepflicht nach § 12.01 Num-
15a. entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 sich nicht
mer 1, auch in Verbindung mit Num-
über Sprechfunk meldet,
mer 9, Nummer 2, 3 Satz 2, Num-
mer 4 bis 8 oder Nummer 10,“. 15b. entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht oder
nicht rechtzeitig auf dem zugewiesenen Kanal
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: die für die Sicherheit der Schifffahrt notwen-
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a digen Nachrichten gibt,
eingefügt: 15c. entgegen § 4.05 Nummer 5 Sprechfunk nicht
„4a. anordnet oder zulässt, dass entgegen benutzt,“.
§ 4.05 Nummer 1 auf einem Fahrzeug b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
oder einer schwimmenden Anlage eine
aa) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
Schiffsfunkstelle nicht entsprechend den
dort genannten Vorschriften ausgerüstet „29. ein Fahrzeug oder eine schwimmende
ist oder nicht entsprechend den dort ge- Anlage führt, auf dem eine Schiffsfunk-
nannten Vorschriften betrieben wird,“. stelle entgegen § 4.05 Nummer 1 Satz 1
nicht entsprechend den dort genannten
bb) Nummer 10 Buchstabe n wird wie folgt ge-
Vorschriften ausgerüstet ist oder nicht
fasst:
entsprechend den dort genannten Vor-
„n) das entgegen § 4.05 Nummer 4 Satz 1 schriften betrieben wird,“.
nicht mit einer Sprechfunkanlage für die bb) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a
dort genannten Verkehrskreise ausgerüs- eingefügt:
tet ist oder dessen Sprechfunkanlage ent-
gegen § 4.05 Nummer 4 Satz 2 nicht die „29a. ein Fahrzeug führt, das nicht mit den
gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei Ver- vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen
kehrskreisen gewährleistet,“. nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder
Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 4, ausgerüstet ist,“.
Artikel 3
cc) Die bisherigen Nummern 29a und 29b werden
Inkraftsetzen eines die Nummern 29b und 29c.
Beschlusses der Moselkommission
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Der von der Moselkommission in Trier gefasste Be-
schluss vom 12. Mai 2017 (MK-I-17-5.3) zur Änderung der aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 eingefügt:
der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts- „5a. anordnet oder zulässt, dass entgegen
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II § 4.05 Nummer 1 Satz 1 auf einem Fahr-
S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der zeug oder einer schwimmenden Anlage
Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II S. 322) eine Schiffsfunkstelle nicht entsprechend
geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft den dort genannten Vorschriften ausgerüs-
gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 5 tet ist oder nicht entsprechend den dort
veröffentlicht. genannten Vorschriften betrieben wird,“.
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: dung mit Satz 4, nicht mit einer Sprech-
funkanlage ausgerüstet ist,“.
„7. nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in
§ 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge Artikel 5
ständig eine einsatzfähige Wache aufhält,
die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 Inkrafttreten
Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied (1) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4, die in Artikel 1
der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Beschlüsse sowie
Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge Artikel 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, b Doppelbuch-
nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch stabe aa bis cc und dd Dreifachbuchstabe aaa und Buch-
ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 stabe c treten am 1. Juni 2018 in Kraft.
Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt
(2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 1, der in Artikel 1 Satz 1
wird,“.
Nummer 1 genannte Beschluss sowie Artikel 2 Nummer 3
cc) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 7.08 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe bbb
erster Halbsatz“ durch die Angabe „§ 7.08 treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Nummer 5“ ersetzt. (3) Artikel 3 Satz 1, der in Artikel 3 Satz 1 genannte Be-
schluss sowie Artikel 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, b
dd) Nummer 11 Buchstabe m wird wie folgt ge- und c Doppelbuchstabe aa und dd treten am 1. Januar
fasst: 2019 in Kraft.
„m) das entgegen § 4.05 Nummer 2 Satz 1 (4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
oder Nummer 3 Satz 1, auch in Verbin- Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Mai 2018
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018 173
Anlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Folgende Angabe zu dem Inhaltsverzeichnis wird wie folgt angefügt:
„Anlage 12: Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten“.
Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)
2. Folgender Buchstabe ag wird dem § 1.01 wie folgt angefügt:
„ag) „festverbundener Tank“ ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder
durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können.“
Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)
3. § 4.07 Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;“.
Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)
4. § 4.07 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;“.
Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)
5. § 12.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 12.01
Meldepflicht
1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 8 genannten
Strecken über Sprechfunk auf dem bekannt gegebenen Kanal melden:
a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
b) Tankschiffe;
c) Fahrzeuge, die Container befördern;
d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
e) Kabinenschiffe;
f) Seeschiffe;
g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
h) Sondertransporte nach § 1.21.
2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
a) Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
b) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und
bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
c) Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;
d) Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
e) Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
f) Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
g) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Be-
nennung;
cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
ee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
h) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container
befördert werden: Art und Menge der Ladung;
i) Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder
unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;
j) Containernummer der Gefahrgutcontainer;
k) Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
l) Standort, Fahrtrichtung;
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018
m) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
n) Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
o) Beladehafen;
p) Entladehafen.
3. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder
Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall
muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, wo die Meldepflicht gilt, einfährt
und diese wieder verlässt.
4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
a) muss die Meldung gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt Edition April 2013 erfolgen,
b) ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß dem in Buchstabe a genannten
Standard anzugeben.
5. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf
elektronischem Wege erfolgen:
a) Verbände und Fahrzeuge, die Container an Bord haben,
b) Verbände und Fahrzeuge, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt
ist.
6. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 8 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der
Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen
Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über den bekannt gegebenen Kanal schriftlich oder auf
elektronischem Wege zu übermitteln.
8. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel
„Meldepflicht“ gekennzeichnet sind:
a) von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
b) von Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).
Die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind auch beim Vorbeifahren an Schleusen und an den mit dem Tafel-
zeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten zu machen.
9. Ausgenommen von der Meldepflicht nach Nummer 1 sind:
– auf der Strecke nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe a Verbände, die keine Güter an Bord haben, deren Beförderung
dem ADN unterliegt, und deren Länge 140 m und deren Breite 15 m nicht überschreiten,
– auf der Strecke nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b Verbände, deren Länge 110 m oder deren Breite 12 m nicht über-
schreiten.
Nicht ausgenommen sind Verbände, die der elektronischen Meldepflicht nach Nummer 5 unterliegen.
10. Die zuständige Behörde kann
a) für Bunkerboote andere Meldepflichten festlegen;
b) für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“
Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)
6. Folgende Anlage 12 wird nach der Anlage 11 angefügt:
„Anlage 12
Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten
Bezeichnung:
– Tankmotorschiff
– Gütermotorschiff
– Kanalpeniche
– Schleppboot
– Schubboot
– Tankschleppkahn
– Güterschleppkahn
– Tankschubleichter
– Güterschubleichter
– Trägerschiffsleichter
– Tagesausflugsschiff
– Kabinenschiff
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018 175
– Schnelles Schiff
– Schwimmendes Gerät
– Baustellenfahrzeug
– Sportfahrzeug
– Schubverband
– Gekuppelte Fahrzeuge
– Schleppverband
– Fahrzeug (Typ unbekannt)“.
Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 11)
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018
Anlage 2
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.10 Buchstabe k wird wie folgt gefasst:
„k) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiff-
fahrtsfunk,“.
Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 12)
2. § 4.05 wird wie folgt gefasst:
„§ 4.05
Sprechfunk
1. Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen
des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden.
2. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle
befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die
Sprache des Landes zu benutzen, in dem sich die Funkstelle an Land befindet. Bei Verständigungsschwierigkeiten im Sprech-
funkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die deutsche Sprache
zu benutzen.
3. Kanäle der Verkehrskreise öffentlicher Nachrichtenaustausch, Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde
dürfen nur für Nachrichten benutzt werden, die von dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen oder die aufgrund
des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk zugelassen sind.
4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für
die Verkehrskreise Schiff-Schiff, Nautische Information und Schiff-Hafenbehörde ausgerüstet sind und diese in gutem Be-
triebszustand ist. Die Sprechfunkanlage muss die gleichzeitige Hörbereitschaft auf zwei dieser Verkehrskreise gewährleisten.
5. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen die Sprechfunkanlage auf dem für den Ver-
kehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal und nur in begründeten Ausnahmefällen auf dem Kanal eines anderen Verkehrs-
kreises auf Empfang geschaltet haben sowie auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information zu-
gewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben. Die Sprechfunkanlage muss die
Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information gleichzeitig auf Empfang geschaltet haben.
6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu
benutzen.“
Beschluss vom 31. Mai 2017 (Protokoll 12)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018 177
Anlage 3
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.02 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sind nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt
nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, ein Streckenzeugnis für den betreffenden Streckenabschnitt.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 16)
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018
Anlage 4
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 4)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 7.06 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt angefügt:
„3. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen
betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des
Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen
Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17)
b) Nummer 4 wird wie folgt angefügt:
„4. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung
nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17)
2. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B wird nach dem Tafelzeichen B.11 das folgende Tafelzeichen B.12 eingefügt:
„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nr. 3)
“.
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 17)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018 179
Anlage 5
(zu Artikel 3 Satz 1)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.05 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung wird wie folgt geändert:
„§ 4.05
Sprechfunk
1. Jede Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss entsprechend den Bestimmungen des
Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet und betrieben werden. Bei Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die
Sprache des Landes zu verwenden, in dem sich die Schiffsfunkstelle befindet, die das Funkgespräch beginnt. Bei Sprechfunk-
verkehr zwischen Schiffsfunkstellen und Funkstellen an Land ist die Sprache des Landes zu benutzen, in dem sich die Funkstelle
an Land befindet. Bei Verständigungsschwierigkeiten im Sprechfunkverkehr zwischen Schiffsfunkstellen ist die deutsche Sprache
zu benutzen.
2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie
mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlage in den
Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische
Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage
ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit
sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen
werden. Satz 1 und 2 gelten auch während des Betriebes.
4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich auf Kanal 10 vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken,
Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen melden. Es muss auf den für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information
zugewiesenen Kanälen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten geben.
5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu
benutzen.“
Beschluss vom 12. Mai 2017 (MK-I-17-5.3)
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 23. April 2018
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach
seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Fidschi am 7. Juli 2017
Irland* am 19. April 2018
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 27 sowie Erklärungen zu
Artikel 12 und Artikel 14 des Übereinkommens
Korea, Demokratische Volksrepublik am 5. Januar 2017
Libyen* am 15. März 2018
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 25 des Übereinkommens
Monaco* am 19. Oktober 2017
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 25 sowie Erklärungen zu
Artikel 23, Artikel 25 und allgemeiner Art
in Kraft getreten.
II.
D e u t s c h l a n d hat gegen den Vorbehalt Brunei Darussalams vom 11. April
2016 (vgl. die Bekanntmachung vom 2. November 2016, BGBl. II S. 1252) zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen am 12. April 2017 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer folgenden E i n s p r u c h
erhoben:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den von Brunei Darussalam bei der
Ratifikation des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen abgegebenen Vorbehalt sorgfältig geprüft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass Brunei
Darussalam, indem es die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens, die mög-
licherweise im Widerspruch zu innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Glaubens- und
Grundsätzen des Islams stehen, ausgeschlossen hat, de facto einen Vorbehalt eingelegt
hat, der Zweifel daran weckt, in welchem Umfang Brunei Darussalam gewillt ist, seine
Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt Einspruch gegen diesen Vorbehalt
ein, da dieser mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher nach
Artikel 46 Absatz 1 des Übereinkommens unzulässig ist.
Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Brunei Darussalam nicht aus.“
Der Vorbehalt von Brunei Darussalam vom 11. April 2016 hatte folgenden
Wortlaut:
(Übersetzung)
“The Government of Brunei Darussalam „Die Regierung von Brunei Darussalam
expresses its reservation regarding those bringt ihren Vorbehalt zu den Bestim-
provisions of the said Convention that mungen des genannten Übereinkommens
may be contrary to the Constitution of zum Ausdruck, die möglicherweise im
Brunei Darussalam and to the beliefs and Widerspruch zur Verfassung von Brunei
principles of Islam, the official religion of Darussalam und zu den Glaubens- und
Brunei Darussalam.” Grundsätzen des Islam, der Staatsreligion
Brunei Darussalams, stehen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018 181
III.
D e u t s c h l a n d hat gegen den Vorbehalt Libyens vom 13. Februar 2018 zum
Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen am 19. März 2018 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer folgenden E i n s p r u c h
erhoben:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den von Libyen bei der Ratifikation
des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Be-
hinderungen angebrachten Vorbehalt sorgfältig geprüft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass Libyen, indem
es die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 25 a) des Übereinkommens, die mög-
licherweise im Widerspruch zu innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Glaubens- und
Grundsätzen des Islam stehen, ausgeschlossen hat, de facto einen Vorbehalt eingelegt
hat, der Zweifel daran weckt, in welchem Umfang Libyen gewillt ist, seine Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen zu erfüllen.
Die Bundesrepublik Deutschland legt Einspruch gegen diesen Vorbehalt ein, da dieser
mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar und daher nach Artikel 46 Absatz 1
des Übereinkommens nicht zulässig ist.
Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Libyen nicht aus.“
Der Vorbehalt Libyens vom 13. Februar 2018 hatte folgenden Wortlaut:
(Übersetzung)
“… the State of Libya, having reviewed „… nach Prüfung des genannten Über-
the above-mentioned Convention, ratifies einkommens ratifiziert der Staat Libyen das
the Convention and interprets article 25 (a) Übereinkommen und legt Artikel 25 Buch-
thereof, concerning the provision of health- stabe a betreffend die Bereitstellung von
care services without discrimination on the Diensten der Gesundheitsversorgung ohne
basis of disability, in a manner that does not Diskriminierung aufgrund von Behinderung
contravene the Islamic sharia and national so aus, dass er nicht im Widerspruch zur
legislation …” islamischen Scharia und den innerstaat-
lichen Rechtsvorschriften steht …“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 54).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 23. April 2018
I.
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die interna-
tionale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert
durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), ist nach
seinem Artikel 14 Absatz 4 für
Indonesien* am 2. Januar 2018
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a
Laos, Demokratische Volksrepublik* am 7. März 2016
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und
Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll zum Madrider Abkommen wird ferner nach seinem Artikel 14
Absatz 4 für
Afghanistan am 26. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Januar 2018 (BGBl. II S. 30).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2018 183
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 24. April 2018
D e u t s c h l a n d * hat gegen den Vorbehalt der Vereinigten Arabischen Emirate
vom 2. März 2016 (vgl. die Bekanntmachung vom 28. März 2016, BGBl. II S. 403)
zum Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
am 28. Februar 2017 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer folgenden E i n s p r u c h erhoben:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den von den Vereinigten Arabi-
schen Emiraten bei der Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und Kinder-
pornographie vom 25. Mai 2000 zu Artikel 3 Absatz 5 abgegebenen Vorbehalt geprüft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass der Vorbehalt
zu Artikel 3 Absatz 5 mit Ziel und Zweck des Fakultativprotokolls unvereinbar ist. Die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen diesen Vorbe-
halt.
Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht aus.“
Der Vorbehalt der Vereinigten Arabischen Emirate vom 2. März 2016 hatte fol-
genden Wortlaut:
(Übersetzung)
“… with a reservation regarding article 3, „… mit einem Vorbehalt zu Artikel 3
paragraph 5.” Absatz 5.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1259).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 24. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1996
zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 24. April 2018
Das Protokoll vom 2. Mai 1996 zur Änderung des Übereinkommens vom
19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
(BGBl. 2000 II S. 790, 791; 2015 II S. 506, 507) wird nach seinem Artikel 11 Ab-
satz 2 für
Saudi-Arabien am 5. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2018 (BGBl. II S. 141).
Berlin, den 24. April 2018
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