146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 26. März 2018
Das in Hanoi am 20. November 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Vietnam über Technische Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7 Absatz 1
am 23. Dezember 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. März 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jutta Kranz-Plote
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 147
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) durch Aus- und Fortbildung von vietnamesischen Fach- und
Führungskräften und Wissenschaftlern in der Sozialistischen
und
Republik Vietnam, in der Bundesrepublik Deutschland oder
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam – in anderen Ländern;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren d) in anderer geeigneter Weise.
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
für die von ihr geförderten Vorhaben die Kosten für folgende
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Ab-
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und
weichendes vorsehen:
Völker und
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen – b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten
sind wie folgt übereingekommen: tragen;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
Artikel 1 halb der Sozialistischen Republik Vietnam;
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen. rials;
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für
e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein-
ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im Folgenden
Abgaben und Lagergebühren;
als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen. Dabei bleibt
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- f) Aus- und Fortbildung von vietnamesischen Fach- und
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projekt- Führungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den
vereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens jeweils geltenden deutschen Richtlinien.
festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der
Vertragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der (4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören. des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-
republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei
seinem Eintreffen in der Sozialistischen Republik Vietnam in
Artikel 2 das Eigentum der Sozialistischen Republik Vietnam über; das
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch Material steht den geförderten Vorhaben und den entsandten
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
Bereichen vorsehen:
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein- richtet die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
richtungen in der Sozialistischen Republik Vietnam; darüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; Durchführung ihrer Fördermaßnahmen für das jeweilige Vorhaben
beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen oder Stellen
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- werden im Folgenden als „durchführende Stelle“ bezeichnet.
tragsparteien einigen.
(2) Die Förderung kann erfolgen Artikel 3
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Be- Leistungen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam:
ratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem
und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs- Sie
kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-
a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Sozialistischen
republik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden
Republik Vietnam die erforderlichen Grundstücke und Ge-
als „entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;
bäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
als „Material“ bezeichnet); Einrichtung auf ihre Kosten liefert;
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik (3) Wünscht die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizenzen, von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Abberu-
Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Ab- fung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
gaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass das Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be- nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher
freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
für in der Sozialistischen Republik Vietnam beschafftes wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen
Material; wird, dafür sorgen, dass die Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam so früh wie möglich darüber unterrichtet wird.
c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
haben;
Artikel 5
d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen vietnamesi-
schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt- (1) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam sorgt
vereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden; für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten
Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-
e) sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
mitglieder. Hierzu gehört insbesondere Folgendes:
bald wie möglich durch vietnamesische Fachkräfte fortgeführt
werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom- a) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,
mens in der Sozialistischen Republik Vietnam, in der Bundes- die diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer
republik Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fort- ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-
gebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der ursachen. Ein Erstattungsanspruch kann von der Sozialis-
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi oder tischen Republik Vietnam gegen die entsandten Fachkräfte
der von dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend
diese Aus- und Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewer- gemacht werden.
ber, die sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus-
oder Fortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen b) Sie verschont die in Satz 1 genannten Personen im Rahmen
Vorhaben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung des Möglichen von jeder Festnahme oder Haft. Wird eine der
dieser vietnamesischen Fachkräfte; genannten Personen wegen einer Verletzung der Gesetze der
Sozialistischen Republik Vietnam festgenommen oder ver-
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens haftet, so teilt die Regierung der Sozialistischen Republik
aus- und fortgebildete vietnamesische Staatsangehörige Vietnam der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. unverzüglich und auf schnellstem Wege den Vorfall mit und
Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte An- erteilt Auskunft über die erhobenen Beschuldigungen und die
stellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; Entwicklung des Rechtsverfahrens und gestattet Vertretern
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Botschaft, die festgenommenen oder sich in Haft befind-
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt lichen Personen zu besuchen und mit ihnen Gespräche zu
ihnen die dafür erforderlichen Fachunterlagen zur Verfügung; führen. Es wird der Botschaft auch gestattet, das persönliche
Wohlergehen dieser Personen sicherzustellen.
h) stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor-
derlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nach den c) Sie erteilt den in Satz 1 genannten Personen beschleunigt
Projektvereinbarungen nicht von der Regierung der Bundes- die notwendigen Sichtvermerke und Genehmigungen und
republik Deutschland übernommen werden; gestattet ihren Inhabern jederzeit die ungehinderte Ein- und
Ausreise in die und aus der Sozialistischen Republik Vietnam.
i) stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-
mens und der Projektvereinbarungen befassten vietnamesi- d) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis
schen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt aus, in dem auf den Schutz und die Unterstützung, die die
unterrichtet werden. Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ihnen ge-
währt, hingewiesen wird.
Artikel 4 (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt
a) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik
dafür, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,
Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- Rahmen dieses Abkommens gezahlte Vergütungen keine
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das gleiche gilt
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen; für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Sozialistischen
im Rahmen dieses Abkommens durchführen, sofern diese
Republik Vietnam einzumischen;
Firmen nicht ihren Sitz in Vietnam haben;
c) die Gesetze der Sozialistischen Republik Vietnam zu befolgen
und die Sitten und Gebräuche des Landes zu achten; b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen während
der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kautionsfreie
d) keine andere, auf finanziellen Gewinn ausgerichtete Tätigkeit Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten
als diejenige auszuüben, mit der sie beauftragt sind; Gegenstände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahr-
zeug – wenn die Aufenthaltsdauer länger als sechs Monate
e) mit den amtlichen Stellen der Sozialistischen Republik
ist –, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine,
Vietnam vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
ein Herd, ein Rundfunkgerät, ein Fernsehgerät, ein Platten-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt spieler, ein Tonbandgerät, ein Videogerät, kleinere Elektro-
dafür, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der geräte sowie je Person ein Klimagerät, ein Heizgerät, ein
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam eingeholt wird. Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die abgaben-
Die durchführende Stelle bittet die Regierung der Sozialistischen und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzgegenständen
Republik Vietnam unter Übersendung des Lebenslaufs um Zu- ist ebenfalls gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände
stimmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen sind; im
Geht innerhalb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung Falle des Weiterverkaufs dieser Gegenstände in der Sozialis-
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ein, so gilt tischen Republik Vietnam sind geltende gesetzliche Bestim-
dies als Zustimmung. mungen der Sozialistischen Republik Vietnam anzuwenden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 149
c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die Artikel 7
Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen
Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen
Bedarfs;
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebühren- (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- Seine Geltungsdauer verlängert sich danach um jeweils ein Jahr,
und Aufenthaltsgenehmigungen. sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate
vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt
Artikel 6 wird.
Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten (3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens gelten
bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit seine Bestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Tech-
der Vertragsparteien. nischen Zusammenarbeit weiter.
Geschehen zu Hanoi am 20. November 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Elias
H a n s - Pe te r R e p n i k
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Vu K h o a n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 5. April 2018
Die P h i l i p p i n e n * haben am 17. März 2018 mit einer an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichteten E r k l ä r u n g ihren R ü c k t r i t t vom Römi-
schen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000
II S. 1393, 1394) erklärt.
Nach Artikel 127 Absatz 1 des Römischen Statuts wird der Rücktritt für die
Philippinen am 17. März 2019 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. November 2017 (BGBl. II S. 1382).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Genfer Fassung des Haager Abkommens
über die internationale Eintragung von Designs
Vom 5. April 2018
Die Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs
(BGBl. 2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) wird nach ihrem Artikel 28 Absatz 3
Buchstabe b für das
Vereinigte Königreich am 13. Juni 2018
unter Erstreckung der Genfer Akte des Haager Abkommens auf die Insel Man
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2017 (BGBl. 2018 II S. 16).
Berlin, den 5. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 5. April 2018
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Cabo Verde am 20. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2017 (BGBl. II S. 456).
Berlin, den 5. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Genfer Fassung des Haager Abkommens
über die internationale Eintragung von Designs
Vom 5. April 2018
Die Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs
(BGBl. 2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) wird nach ihrem Artikel 28 Absatz 3
Buchstabe b für das
Vereinigte Königreich am 13. Juni 2018
unter Erstreckung der Genfer Akte des Haager Abkommens auf die Insel Man
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2017 (BGBl. 2018 II S. 16).
Berlin, den 5. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 5. April 2018
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Cabo Verde am 20. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2017 (BGBl. II S. 456).
Berlin, den 5. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 151
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 9. April 2018
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für die
Philippinen* am 1. Juli 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1357).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. April 2018
Das in Kathmandu am 9. Juni 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Nepal über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben „Energieüber-
tragung Lekhnath-Damauli“) ist nach seinem Artikel 5
Absatz 1
am 9. Juni 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. April 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 151
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 9. April 2018
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für die
Philippinen* am 1. Juli 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1357).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. April 2018
Das in Kathmandu am 9. Juni 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Nepal über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben „Energieüber-
tragung Lekhnath-Damauli“) ist nach seinem Artikel 5
Absatz 1
am 9. Juni 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. April 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach
und
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
die Regierung von Nepal – schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2022.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfän-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal, ger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und garantieren.
zu vertiefen,
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- Artikel 3
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung von Nepal befreit die KfW von direkten Steuern,
die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in Nepal erhoben
in Nepal beizutragen, werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und
ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung von Nepal
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von
lungen vom 25. November 2016 – der Regierung von Nepal übernommen. Darüber hinaus befreit
die Regierung von Nepal die KfW von sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben.
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge-
es der Regierung von Nepal von der Kreditanstalt für Wieder- währung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von
aufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren
16 000 000 Euro (in Worten: sechzehn Millionen Euro) für das und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Vorhaben „Energieübertragung Lekhnath-Damauli“ zu erhalten, keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
festgestellt worden ist. land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
lichen Genehmigungen.
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung von Nepal durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt er- (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Kraft.
Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit- (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 mens vereinbaren.
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommen Anwendung.
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rahmen
von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.
Artikel 2
(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs- Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Kathmandu am 9. Juni 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Matthias Meyer
Für die Regierung von Nepal
Shanta Raj Subedi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 153
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in seiner geänderten Fassung
und zur
Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch von Informationen über Finanzkonten
und zur
Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte
Vom 12. April 2018
I.
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) ist nach
Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3
des Protokolls für
Cookinseln am 1. September 2017
Guatemala* am 1. Oktober 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens
Panama* am 1. Juli 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
II.
Das Übereinkommen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 geän-
derten Fassung wird ferner nach Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in
Verbindung mit Artikel IX Absatz 3 des Protokolls für die
Türkei* am 1. Juli 2018
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens
in Kraft treten.
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
III.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat mit einer am 16. Mai 2017 beim Gene-
ralsekretär des Europarats als Verwahrer des Übereinkommens eingegangenen
Mitteilung e r k l ä r t , dass es seine folgenden Überseegebiete und der Krone
unterstehenden Hoheitsgebiete betraut hat, für ihr eigenes Hoheitsgebiet be-
stimmte Maßnahmen im Rahmen des Übereinkommens zu ergreifen, insbeson-
dere auch Vereinbarungen mit anderen Vertragsparteien des Übereinkommens
über den automatischen Informationsaustausch nach Artikel 6 des Übereinkom-
mens zu schließen:
Anguilla
Bermuda
Britische Jungferninseln
Gibraltar
Guernsey
Insel Man
Jersey
Kaimaninseln
Montserrat
Turks- und Caicosinseln.
B e r m u d a * hat mit einer am 16. Mai 2017 beim Generalsekretär des Euro-
parats eingegangenen Mitteilung e r k l ä r t , dass es die Vorbehalte nach Arti-
kel 30 Absatz 1 Buchtstabe a, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 30
Absatz 1 Buchstabe f, die anlässlich der Erweiterung der Anwendbarkeit des
Übereinkommens auf Bermuda abgegeben wurden, z u r ü c k n i m m t .
IV.
D e u t s c h l a n d hat am 24. Februar 2017 zum Übereinkommen vom 25. Ja-
nuar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner durch das
Protokoll vom 27. Mai 2010 geänderten Fassung sowie zur Mehrseitigen Verein-
barung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II
S. 1630, 1632) folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Declaration on the effective date for „Erklärung zum Stichtag für den Informa-
exchanges of information under the Multi- tionsaustausch nach der Mehrseitigen Ver-
lateral Competent Authority Agreement on einbarung zwischen den zuständigen Be-
Automatic Exchange of Financial Account hörden über den automatischen Austausch
Information. von Informationen über Finanzkonten
Considering that the Federal Republic of In Anbetracht der Tatsache, dass die
Germany has committed to automatically Bundesrepublik Deutschland sich verpflich-
exchange information in/as of 2017 and tet hat, im/ab dem Jahr 2017 automatisch
that, in order to be able to automatically ex- Informationen auszutauschen, und am
change information under Article 6 of the 29. Oktober 2014 eine Erklärung über den
Convention on Mutual Administrative Assis- Beitritt zur Mehrseitigen Vereinbarung zwi-
tance in Tax Matters as amended by the schen den zuständigen Behörden über den
Protocol amending the Convention on Mu- automatischen Austausch von Informatio-
tual Administrative Assistance in Tax Mat- nen über Finanzkonten (im Folgenden
ters (hereafter the ‘amended Convention’) in ,CRS-MCAA‘) unterzeichnet hat, um ent-
accordance with the timeline to which it has sprechend dem von ihr zugesagten Zeitplan
committed, the Federal Republic of Ger- nach Artikel 6 des Übereinkommens über
many has signed a Declaration on joining die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
the Multilateral Competent Authority Agree- in der durch das Protokoll zur Änderung des
ment on Automatic Exchange of Financial Übereinkommens über die gegenseitige
Account Information (hereafter the ‘CRS Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fas-
MCAA’) on 29 October 2014; sung (im Folgenden ‚geändertes Überein-
kommen‘) automatisch Informationen aus-
tauschen zu können,
Considering that, pursuant to its Arti- in Anbetracht der Tatsache, dass das ge-
cle 28(6), the amended Convention shall änderte Übereinkommen nach dessen Arti-
have effect for administrative assistance kel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusam-
related to taxable periods beginning on or menhang mit Besteuerungszeiträumen gilt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 155
after 1 January of the year following the one die am oder nach dem 1. Januar des Jahres
in which the amended Convention entered beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem
into force in respect of a Party, or where das geänderte Übereinkommen für eine
there is no taxable period, for administrative Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder,
assistance related to charges to tax arising wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt,
on or after 1 January of the year following für die Amtshilfe im Zusammenhang mit
the one in which the amended Convention Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach
entered into force in respect of a Party; dem 1. Januar des Jahres entstehen, das
auf das Jahr folgt, in dem das geänderte
Übereinkommen für eine Vertragspartei in
Kraft getreten ist,
Considering that Article 28(6) of the in Anbetracht der Tatsache, dass Arti-
amended Convention provides that any two kel 28 Absatz 6 des geänderten Überein-
or more Parties may mutually agree that the kommens vorsieht, dass zwei oder mehr
amended Convention shall have effect for Vertragsparteien in gegenseitigem Einver-
administrative assistance related to earlier nehmen vereinbaren können, dass das ge-
taxable periods or charges to tax; änderte Übereinkommen für die Amtshilfe
im Zusammenhang mit früheren Besteue-
rungszeiträumen oder Steuerverbindlichkei-
ten gilt,
Mindful that information may only be sent eingedenk der Tatsache, dass ein Staat
by a jurisdiction under the amended Con- nur zu Besteuerungszeiträumen oder Steuer-
vention with respect to taxable periods or verbindlichkeiten des empfangenden Staa-
charges to tax of the receiving jurisdiction tes, für die das geänderte Übereinkommen
for which the amended Convention is in ef- wirksam ist, Informationen nach dem geän-
fect and that, as a consequence, sending derten Übereinkommen übermitteln darf,
jurisdictions for which the Convention has und dass übermittelnde Staaten, für die das
newly entered into force in a given year are Übereinkommen in einem bestimmten Jahr
only in a position to provide administrative neu in Kraft getreten ist, folglich nur in der
assistance to receiving jurisdictions for tax- Lage sind, empfangenden Staaten Amts-
able periods beginning or charges to tax hilfe für Besteuerungszeiträume oder Steu-
arising on or after 1 January of the following erverbindlichkeiten zu leisten, die am oder
year; nach dem 1. Januar des Folgejahres begin-
nen beziehungsweise entstehen,
Acknowledging that an existing Party to in Anerkennung dessen, dass eine beste-
the amended Convention would be able to hende Vertragspartei des geänderten Über-
receive information under Article 6 of the einkommens von einer neuen Vertragspartei
amended Convention and the CRS MCAA nach Artikel 6 des geänderten Übereinkom-
from a new Party with respect to earlier tax- mens und nach der CRS-MCAA Informatio-
able periods or charges to tax than the date nen zu Besteuerungszeiträumen oder
foreseen in the amended Convention if both Steuerverbindlichkeiten erhalten könnte, die
Parties declare to agree that another date of zu einem früheren als dem im geänderten
effect is applicable; Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt
begonnen haben beziehungsweise entstan-
den sind, sofern sich beide Vertragsparteien
damit einverstanden erklären, dass ein an-
derer Stichtag gilt,
Further acknowledging that, therefore, a ferner in Anerkennung dessen, dass
new Party to the amended Convention somit eine neue Vertragspartei des ge-
would be able to send information under änderten Übereinkommens einer bestehen-
Article 6 of the amended Convention and den Vertragspartei nach Artikel 6 des geän-
the CRS MCAA to an existing Party with re- derten Übereinkommens und nach der
spect to earlier taxable periods or charges CRS-MCAA Informationen zu Besteue-
to tax than the date foreseen in the amend- rungszeiträumen oder Steuerverbindlichkei-
ed Convention, if both Parties declare ten übermitteln könnte, die zu einem frühe-
to agree that another date of effect is appli- ren als dem im geänderten Übereinkommen
cable; vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben
beziehungsweise entstanden sind, sofern
sich beide Vertragsparteien damit einver-
standen erklären, dass ein anderer Stichtag
gilt,
Recognising that the information received in der Erkenntnis, dass die nach Artikel 6
under Article 6 of the amended Convention des geänderten Übereinkommens und nach
and the CRS MCAA may lead to follow-up der CRS-MCAA erhaltenen Informationen
requests by the receiving jurisdiction to the zu Folgeersuchen des empfangenden Staa-
sending jurisdiction, which would relate to tes an den übermittelnden Staat führen
the same reporting period for which the können, die sich auf genau den Meldezeit-
sending jurisdiction has automatically ex- raum beziehen, zu dem der übermittelnde
changed information under the CRS MCAA; Staat nach der CRS-MCAA automatisch In-
formationen ausgetauscht hat,
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
Confirming that the capacity of a jurisdic- in Bestätigung dessen, dass die Fähigkeit
tion to send CRS-related information under eines Staates, Informationen im Zusam-
Article 6 of the amended Convention and menhang mit dem gemeinsamen Melde-
the CRS MCAA, as well as information re- standard nach Artikel 6 des geänderten
lating to follow-up requests pursuant to Ar- Übereinkommens und nach der CRS-
ticle 5 of the amended Convention, shall be MCAA sowie Informationen im Zusammen-
governed by the terms of the CRS MCAA, hang mit Folgeersuchen nach Artikel 5 des
including the relevant reporting periods of geänderten Übereinkommens zu über-
the sending jurisdiction contained therein, mitteln, der CRS-MCAA einschließlich der
irrespective of the taxable periods or darin enthaltenen einschlägigen Meldezeit-
charges to tax of the receiving jurisdiction räume des übermittelnden Staates unter-
to which such information relates; liegt, ungeachtet der Besteuerungszeit-
räume oder Steuerverbindlichkeiten des
empfangenden Staates, auf die sich diese
Informationen beziehen,
The Federal Republic of Germany de- erklärt die Bundesrepublik Deutschland,
clares that the amended Convention shall dass das geänderte Übereinkommen für die
have effect in accordance with the terms of Amtshilfe nach der CRS-MCAA zwischen
the CRS MCAA for administrative assis- der Bundesrepublik Deutschland und den
tance under the CRS MCAA between the anderen Vertragsparteien des geänderten
Federal Republic of Germany and the other Übereinkommens, die ähnliche Erklärungen
Parties to the amended Convention that abgegeben haben, im Einklang mit der
have made similar declarations, irrespective CRS-MCAA gilt, ungeachtet der Besteue-
of the taxable periods or charges to tax to rungszeiträume oder Steuerverbindlichkei-
which such information relates in the receiv- ten, auf die sich diese Informationen im
ing jurisdiction. empfangenden Staat beziehen.
The Federal Republic of Germany de- Die Bundesrepublik Deutschland erklärt,
clares that the amended Convention shall dass das geänderte Übereinkommen eben-
also have effect for administrative assis- falls für die Amtshilfe nach dessen Artikel 5
tance under its Article 5, between the Fed- zwischen der Bundesrepublik Deutschland
eral Republic of Germany and the other und den anderen Vertragsparteien des ge-
Parties to the amended Convention that änderten Übereinkommens, die ähnliche
have made similar declarations, irrespective Erklärungen abgegeben haben, gilt, unge-
of the taxable periods or charges to tax to achtet der Besteuerungszeiträume oder
which such information relates in the receiv- Steuerverbindlichkeiten, auf die sich diese
ing jurisdiction, when such assistance con- Informationen im empfangenden Staat be-
cerns follow-up requests related to informa- ziehen, wenn diese Amtshilfe Folgeer-
tion exchanged under the CRS MCAA with suchen im Zusammenhang mit nach der
respect to reporting periods of the sending CRS-MCAA ausgetauschten Informationen
jurisdiction covered by the CRS MCAA.” zu unter die CRS-MCAA fallenden Melde-
zeiträumen des übermittelnden Staates be-
trifft.“
V.
Weiterhin sind beim Generalsekretär des Europarats von folgenden Staaten
und Hoheitsgebieten E r k l ä r u n g e n * nach Artikel 28 Absatz 6 in Verbindung
mit Artikel 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer-
sachen in seiner geänderten Fassung sowie in Bezug auf die Mehrseitige Ver-
einbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Infor-
mationen über Finanzkonten eingegangen:
Australien am 3. November 2017
Belgien am 28. September 2017
Bermuda am 16. Mai 2017
Cookinseln am 29. Mai 2017
Dänemark am 5. April 2017
Frankreich am 8. März 2018
Griechenland am 8. März 2018
Guernsey am 16. Mai 2017
Indien am 6. April 2017
Insel Man am 16. Mai 2017
Irland am 22. Dezember 2017
Italien am 5. Januar 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 157
Japan am 2. August 2017
Jersey am 16. Mai 2017
Kaimaninseln am 16. Mai 2017
Kolumbien am 20. Dezember 2017
Korea, Republik am 30. September 2016
Luxemburg am 31. März 2017
Mauritius am 23. März 2017
Mexiko am 11. Januar 2017
Montserrat am 16. Mai 2017
Neuseeland am 4. Januar 2018
Niederlande am 22. Juli 2016
Norwegen am 25. Januar 2018
Portugal am 14. März 2017
San Marino am 25. September 2017
Seychellen am 9. Januar 2017
Slowakei am 28. August 2017
Slowenien am 5. Juli 2017
Spanien am 22. August 2016
St. Vincent und die Grenadinen am 25. August 2016
Südafrika am 22. November 2016
Ungarn am 28. März 2018
Vereinigtes Königreich am 19. Dezember 2016.
VI.
D e u t s c h l a n d hat am 24. Februar 2017 zum Übereinkommen vom 25. Ja-
nuar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in seiner durch das
Protokoll vom 27. Mai 2010 geänderten Fassung sowie zur Mehrseitigen Ver-
einbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den
Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) folgende
E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Declaration on the effective date for ex- „Erklärung zum Stichtag für den Informa-
changes of information under the Multilat- tionsaustausch nach der Mehrseitigen Ver-
eral Competent Authority Agreement on the einbarung zwischen den zuständigen Behör-
Exchange of Country-by-Country reports den über den Austausch länderbezogener
Berichte
Considering that the Federal Republic of In Anbetracht der Tatsache, dass die
Germany intends to start automatically ex- Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt,
changing CbC Reports as of 2018 and that, im Jahr 2018 mit dem automatischen Aus-
in order to be able to automatically ex- tausch länderbezogener Berichte zu begin-
change such information under Article 6 of nen, und am 27. Januar 2016 eine Erklä-
the Convention on Mutual Administrative rung über den Beitritt zur Mehrseitigen
Assistance in Tax Matters as amended by Vereinbarung zwischen den zuständigen
the Protocol amending the Convention on Behörden über den Austausch länderbezo-
Mutual Administrative Assistance in Tax gener Berichte (im Folgenden ‚CbC-MCAA‘)
Matters (hereafter the ‘amended Conven- unterzeichnet hat, um nach Artikel 6 des
tion’), the Federal Republic of Germany has Übereinkommens über die gegenseitige
signed a Declaration on joining the Multilat- Amtshilfe in Steuersachen in der durch das
eral Competent Authority Agreement on the Protokoll zur Änderung des Übereinkom-
Exchange of Country-by-Country reports mens über die gegenseitige Amtshilfe in
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
(hereafter the ‘CbC MCAA’) on 27 January Steuersachen geänderten Fassung (im Fol-
2016; genden ‚geändertes Übereinkommen‘) die-
se Informationen automatisch austauschen
zu können,
Considering that, pursuant to its Arti- in Anbetracht der Tatsache, dass das ge-
cle 28(6), the amended Convention shall änderte Übereinkommen nach dessen Arti-
have effect for administrative assistance re- kel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusam-
lated to taxable periods beginning on or af- menhang mit Besteuerungszeiträumen gilt,
ter 1 January of the year following the one die am oder nach dem 1. Januar des Jahres
in which the amended Convention entered beginnen, das auf das Jahr folgt, in dem
into force in respect of a Party, or where das geänderte Übereinkommen für eine
there is no taxable period, for administrative Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder,
assistance related to charges to tax arising wenn es keinen Besteuerungszeitraum gibt,
on or after 1 January of the year following für die Amtshilfe im Zusammenhang mit
the one in which the amended Convention Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach
entered into force in respect of a Party; dem 1. Januar des Jahres entstehen, das
auf das Jahr folgt, in dem das geänderte
Übereinkommen für eine Vertragspartei in
Kraft getreten ist,
Considering that Article 28(6) of the in Anbetracht der Tatsache, dass Artikel
amended Convention provides that any two 28 Absatz 6 des geänderten Übereinkom-
or more Parties may mutually agree that the mens vorsieht, dass zwei oder mehr Ver-
amended Convention shall have effect for tragsparteien in gegenseitigem Einverneh-
administrative assistance related to earlier men vereinbaren können, dass das
taxable periods or charges to tax; geänderte Übereinkommen für die Amts-
hilfe im Zusammenhang mit früheren
Besteuerungszeiträumen oder Steuerver-
bindlichkeiten gilt,
Mindful that information may only be sent eingedenk der Tatsache, dass ein Staat
by a jurisdiction under the amended Con- nur zu Besteuerungszeiträumen oder Steu-
vention with respect to taxable periods or erverbindlichkeiten des empfangenden
charges to tax of the receiving jurisdiction Staates, für die das geänderte Übereinkom-
for which the amended Convention is in ef- men wirksam ist, Informationen nach dem
fect and that, as a consequence, sending geänderten Übereinkommen übermitteln
jurisdictions for which the Convention has darf, und dass übermittelnde Staaten, für
newly entered into force in a given year are die das Übereinkommen in einem bestimm-
only in a position to provide administrative ten Jahr neu in Kraft getreten ist, folglich
assistance to receiving jurisdictions for tax- nur in der Lage sind, empfangenden Staa-
able periods beginning or charges to tax ten Amtshilfe für Besteuerungszeiträume
arising on or after 1 January of the following oder Steuerverbindlichkeiten zu leisten, die
year; am oder nach dem 1. Januar des Folgejah-
res beginnen beziehungsweise entstehen,
Acknowledging that an existing Party to in Anerkennung dessen, dass eine beste-
the amended Convention would be able to hende Vertragspartei des geänderten Über-
receive information under Article 6 of the einkommens von einer neuen Vertragspartei
amended Convention and the CbC MCAA nach Artikel 6 des geänderten Übereinkom-
from a new Party with respect to earlier tax- mens und nach der CbC-MCAA Informatio-
able periods or charges to tax than the date nen zu Besteuerungszeiträumen oder Steu-
foreseen in the amended Convention if both erverbindlichkeiten erhalten könnte, die zu
Parties declare to agree that another date of einem früheren als dem im geänderten
effect is applicable; Übereinkommen vorgesehenen Zeitpunkt
begonnen haben beziehungsweise entstan-
den sind, sofern sich beide Vertragsparteien
damit einverstanden erklären, dass ein an-
derer Stichtag gilt,
Further acknowledging that, therefore, a ferner in Anerkennung dessen, dass so-
new Party to the amended Convention mit eine neue Vertragspartei des geänder-
would be able to send information under ten Übereinkommens einer bestehenden
Article 6 of the amended Convention and Vertragspartei nach Artikel 6 des geänder-
the CbC MCAA to an existing Party with re- ten Übereinkommens und nach der CbC-
spect to earlier taxable periods or charges MCAA Informationen zu Besteuerungszeit-
to tax than the date foreseen in the amend- räumen oder Steuerverbindlichkeiten
ed Convention, if both Parties declare to übermitteln könnte, die zu einem früheren
agree that another date of effect is applica- als dem im geänderten Übereinkommen
ble; vorgesehenen Zeitpunkt begonnen haben
beziehungsweise entstanden sind, sofern
sich beide Vertragsparteien damit einver-
standen erklären, dass ein anderer Stichtag
gilt,
Confirming that the capacity of a jurisdic- in Bestätigung dessen, dass die Fähigkeit
tion to send CbC Reports under Article 6 of eines Staates, länderbezogene Berichte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 159
the amended Convention and the CbC nach Artikel 6 des geänderten Übereinkom-
MCAA shall be governed by the terms of mens und nach der CbC-MCAA zu übermit-
the CbC MCAA, including the relevant re- teln, der CbC-MCAA einschließlich der darin
porting periods of the sending jurisdiction enthaltenen einschlägigen Berichtszeiträu-
contained therein, irrespective of the tax- me des übermittelnden Staates unterliegt,
able periods or charges to tax of the receiv- ungeachtet der Besteuerungszeiträume
ing jurisdiction to which such information oder Steuerverbindlichkeiten des empfan-
relates; genden Staates, auf die sich diese Informa-
tionen beziehen,
The Federal Republic of Germany de- erklärt die Bundesrepublik Deutschland,
clares that the amended Convention shall dass das geänderte Übereinkommen für
have effect in accordance with the terms of Amtshilfe nach der CbC-MCAA zwischen
the CbC MCAA for administrative assis- der Bundesrepublik Deutschland und den
tance under the CbC MCAA between the anderen Vertragsparteien des geänderten
Federal Republic of Germany and the other Übereinkommens, die ähnliche Erklärungen
Parties to the amended Convention that abgegeben haben, im Einklang mit der
have made similar declarations, irrespective CbC-MCAA gilt, ungeachtet der Besteue-
of the taxable periods or charges to tax to rungszeiträume oder Steuerverbindlichkei-
which such information relates in the receiv- ten, auf die sich diese Informationen im
ing jurisdiction.” empfangenden Staat beziehen.“
VII.
Weiterhin sind beim Generalsekretär des Europarats von folgenden Staaten
und Hoheitsgebieten E r k l ä r u n g e n * nach Artikel 28 Absatz 6 in Verbindung
mit Artikel 6 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer-
sachen in seiner geänderten Fassung sowie in Bezug auf die Mehrseitige
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länder-
bezogener Berichte eingegangen:
Australien am 3. November 2017
Belgien am 28. September 2017
Brasilien am 23. März 2017
Dänemark am 5. April 2017
Finnland am 20. Dezember 2017
Frankreich am 20. Dezember 2017
Griechenland am 14. Dezember 2017
Guernsey am 16. Mai 2017
Indien am 18. Dezember 2017
Insel Man am 24. Mai 2017
Irland am 22. Dezember 2017
Italien am 5. April 2017
Japan am 2. August 2017
Jersey am 17. Juli 2017
Korea, Republik am 24. Oktober 2017
Liechtenstein am 15. September 2017
Litauen am 15. Dezember 2017
Luxemburg am 30. August 2017
Malaysia am 31. Mai 2017
Malta am 6. September 2017
Mexiko am 11. Januar 2017
Neuseeland am 4. Januar 2018
Niederlande am 20. Dezember 2016
Norwegen am 25. Januar 2018
Schweden am 5. Juli 2017
Schweiz am 1. Dezember 2017
Slowakei am 28. August 2017
Slowenien am 29. November 2017
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
Spanien am 10. November 2017
Südafrika am 26. Januar 2017
Vereinigtes Königreich am 25. Juli 2017.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
23. Mai 2017 (BGBl. II S. 716), 9. August 2017 (BGBl. II S. 1231) und 29. Januar
2018 (BGBl. II S. 67).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, zu dem Protokoll sowie zu den Mehr-
seitigen Vereinbarungen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II
nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkom-
men. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter
www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 12. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 12. April 2018
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85, 86) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für
Malta am 15. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. April 2016 (BGBl. II S. 514).
Berlin, den 12. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 161
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 13. April 2018
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Georgien* am 4. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Januar 2018 (BGBl. II S. 29).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Zusatzprotokolls zum
Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 13. April 2018
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über-
einkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 2014 II
S. 1038, 1039) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für
Spanien* am 1. Juli 2018
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 4 Absatz 8 des Zweiten Zusatz-
protokolls sowie einer Erklärung zu Gibraltar
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Februar 2018 (BGBl. II S. 87).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 161
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 13. April 2018
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Georgien* am 4. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Januar 2018 (BGBl. II S. 29).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Zusatzprotokolls zum
Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 13. April 2018
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über-
einkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 2014 II
S. 1038, 1039) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für
Spanien* am 1. Juli 2018
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 4 Absatz 8 des Zweiten Zusatz-
protokolls sowie einer Erklärung zu Gibraltar
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Februar 2018 (BGBl. II S. 87).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 16. April 2018
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Chile am 10. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2016 (BGBl. II S. 1214).
Berlin, den 16. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 16. April 2018
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Chile am 10. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2017 (BGBl. II S. 1319).
Berlin, den 16. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 16. April 2018
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Chile am 10. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2016 (BGBl. II S. 1214).
Berlin, den 16. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 16. April 2018
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Chile am 10. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2017 (BGBl. II S. 1319).
Berlin, den 16. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 163
Bekanntmachung
der deutsch-nigrischen Vereinbarung
über den Rechtsstatus von Bundeswehrpersonal in Niger
im Zusammenhang mit den internationalen Friedensbemühungen
in der Republik Mali und der Ergänzungsvereinbarung hierzu
Vom 19. April 2018
Die in Niamey durch Notenwechsel vom 22. Juli und 2. September 2016 ge-
schlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über den Rechtsstatus des Bundes-
wehrpersonals, das mit Zustimmung der Regierung der Republik Niger im
Zusammenhang mit den internationalen Friedensbemühungen in der Republik
Mali vorübergehend in dem Hoheitsgebiet der Republik Niger stationiert sein
wird, ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 2. September 2016
in Kraft getreten.
Die in Niamey durch Notenwechsel vom 6. Dezember 2017 und 3. Januar 2018
geschlossene Ergänzungsvereinbarung zu der durch Notenwechsel vom 22. Juli
und 2. September 2016 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über den
Rechtsstatus des Bundeswehrpersonals, das mit Zustimmung der Regierung der
Republik Niger im Zusammenhang mit den internationalen Friedensbemühungen
in der Republik Mali vorübergehend in dem Hoheitsgebiet der Republik Niger
stationiert sein wird, ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Januar 2018
in Kraft getreten. Die deutsche Einleitungsnote der Vereinbarung und die deut-
sche Einleitungsnote der Ergänzungsvereinbarung werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 19. April 2018
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Weingärtner
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
Der Botschafter Niamey, den 22. Juli 2016
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung über den Rechtsstatus des Bundeswehrpersonals, das mit Zu-
stimmung der Regierung der Republik Niger im Zusammenhang mit den internationalen
Friedensbemühungen in der Republik Mali vorübergehend in dem Hoheitsgebiet der
Republik Niger stationiert sein wird, vorzuschlagen:
1. Das deutsche militärische Kontingent umfasst:
a) bis zu vier Luftfahrzeuge „C 160 Transall“,
b) ein Luftfahrzeug „Airbus A 310“ und
c) bis zu 200 militärische oder zivile Angehörige der Bundeswehr – im Folgenden als
„deutsches Militärpersonal“ bezeichnet.
2. Die Regierung der Republik Niger gestattet den deutschen Luftfahrzeugen den Einflug
und Ausflug in und aus dem Hoheitsgebiet der Republik Niger sowie den Überflug des
nationalen Luftraums. Zweck der Flüge ist der Transport von Personal und Material
– einschließlich Waffen und Munition – zur Unterstützung der internationalen Friedens-
bemühungen in der Republik Mali sowie der französischen Operationen in der Region
Westafrika.
3. Hinsichtlich des Rechtsstatus des deutschen Militärpersonals gelten die folgenden
Bestimmungen:
a) Deutschem Militärpersonal wird die freie Einreise in die sowie freie Ausreise aus
und Bewegungsfreiheit innerhalb der Republik Niger unter Beachtung der folgen-
den Regelungen gewährt:
– Die Regierung der Republik Niger erleichtert deutschem Militärpersonal die Ein-
reise in ihr und die Ausreise aus ihrem Staatsgebiet, sofern die Betroffenen einen
gültigen Truppenausweis, Dienstausweis oder Reisepass mitführen.
– Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt jeweils im Voraus
der Regierung der Republik Niger die Liste des deutschen Militärpersonals, das
gemäß den in der Republik Niger geltenden Bestimmungen einreisen wird.
– Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass das deutsche
Militärpersonal die Republik Niger nach Beendigung seines dienstlichen Auf-
trags verlässt, sofern mit der Regierung der Republik Niger nichts anderes ver-
einbart wurde.
b) Während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet der Republik Niger ist das
deutsche Militärpersonal verpflichtet, die dort geltenden Gesetze und Gepflogen-
heiten zu achten und sich jeder Handlung oder Tätigkeit zu enthalten, die im
Widerspruch zu dieser Vereinbarung steht.
c) Während seines Aufenthaltes in dem Hoheitsgebiet der Republik Niger genießt
das deutsche Militärpersonal gegenüber der nigrischen Seite die gleichen Immu-
nitäten und Vorrechte, wie sie das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über
die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen den eingesetzten Experten
zugesteht. Es unterliegt vor allem keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.
Es genießt insbesondere Immunität von der Gerichtsbarkeit der Republik Niger,
sofern die Bundesrepublik Deutschland nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
d) Im Falle eines offenkundigen Vergehens oder Verbrechens ist das deutsche
Militärpersonal verpflichtet, sich auf Ersuchen der Behörden der Republik Niger
auszuweisen. Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland werden umgehend
informiert und treffen so schnell wie möglich die notwendigen Maßnahmen für die
Aufnahme des betroffenen deutschen Militärpersonals. Bei einem Verstoß gegen
das Strafrecht der Republik Niger sammeln deren zuständige Behörden die
Beweismittel und stellen diese der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
für eine eventuelle Aufnahme der Strafverfolgung durch die Justizbehörden der
Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Die Behörden der Republik Niger
werden regelmäßig über den Verlauf des eingeleiteten Strafverfahrens informiert.
e) Die unter Nummer 3 Buchstaben a bis d genannten Bestimmungen finden auch
Anwendung auf deutsche Staatsangehörige, die als Personal ziviler Firmen Dienst-
leistungen ausschließlich für das deutsche militärische Kontingent erbringen.
f) Das deutsche Militärpersonal ist berechtigt, Uniform zu tragen sowie Waffen und
Munition mitzuführen, soweit dies im Rahmen des dienstlichen Auftrags erforder-
lich und von deutschen Militärbehörden dienstlich befohlen worden ist.
4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Niger
verzichten auf sämtliche Ansprüche gegeneinander, die aufgrund von Sachbeschä-
digungen oder aufgrund des Todes oder von Verletzungen von Angehörigen einer der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 165
beiden Vertragsparteien im Zuge der in dieser Vereinbarung genannten Tätigkeiten
oder aufgrund anderer Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind, für die
eine der beiden Vertragsparteien rechtlich verantwortlich ist. Von diesem Anspruchs-
verzicht ausgenommen sind allerdings Ansprüche, die auf vorsätzlichem Handeln
beruhen.
5. Begründete Ansprüche Dritter, bei denen es sich nicht um vertragliche Ansprüche
handelt und die aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen entstehen, die das
deutsche Militärpersonal in Ausübung seiner Dienstpflichten begangen hat oder die
aus sonstigen diesbezüglichen Handlungen, Unterlassungen oder Ereignissen resul-
tieren, für welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rechtlich verant-
wortlich ist, gleicht die Regierung der Republik Niger nach den Maßgaben aus, die
insoweit für die Streitkräfte der Republik Niger Anwendung finden würden. Die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland ersetzt der Regierung der Republik Niger die
zum Ausgleich aufgewendeten finanziellen Leistungen.
6. Die Einfuhr und Wiederausfuhr von Material, Gerät, Ausrüstungsgegenständen, Muni-
tion sowie Nachschub- und Versorgungsgütern für das deutsche Militärpersonal
erfolgt unter Einhaltung der in dem Hoheitsgebiet der Republik Niger geltenden Ver-
fahren. Der Erwerb von Gütern und Dienstleistungen durch oder für das deutsche
Militärpersonal in dem Hoheitsgebiet der Republik Niger unterliegt keinen Steuern
oder Abgaben – mit Ausnahme der Statistikabgabe und der Solidaritätsabgaben für
UEMOA und ECOWAS.
7. Das deutsche Militärpersonal darf die in die Republik Niger gebrachten Ausrüstungs-
gegenstände und Maschinen – einschließlich Kraftfahrzeuge mit deutschen Kenn-
zeichen – betreiben und bedienen, sofern es nach deutschem Recht dazu befugt ist.
Dem deutschen Militärpersonal wird der kostenlose Betrieb eigener Telekommuni-
kationssysteme innerhalb der von den zuständigen Behörden der Republik Niger
gestatteten Funkfrequenzzuteilung gestattet. Im Falle einer gegenseitigen Störung
schaffen die zuständigen Behörden der Republik Niger Abhilfe.
8. Die Regierung der Republik Niger leistet dem deutschen Militärpersonal auf dessen
Antrag und nach dessen Bedarf gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten
logistische, sanitätsdienstliche und sonstige Unterstützung. Die Form eines solchen
Antrags, der Umfang der entsprechenden Leistungen sowie die damit verbundenen
finanziellen Regelungen werden in einem separaten Dokument festgelegt werden.
Grundstücke und Flächen, die sich im Eigentum der Regierung der Republik Niger
befinden, überlässt diese dem deutschen Militärpersonal kostenlos zur Nutzung.
Wenn das deutsche Militärpersonal Arbeiten auf diesen Grundstücken und Flächen
durchführt, bleiben sie nach dem Ende des Einsatzes des deutschen Militärpersonals
gemäß den zwischen den beiden Ländern vereinbarten Bedingungen im Eigentum
der Republik Niger. Im Übrigen ist das deutsche Militärpersonal berechtigt, die not-
wendigen Verträge mit Einzelpersonen oder Unternehmen in der Republik Niger unter
Beachtung der geltenden Bestimmungen abzuschließen.
9. Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien über die Aus-
legung oder Umsetzung dieser Vereinbarung sind von den beiden Vertragsparteien
ausschließlich durch Konsultationen oder Verhandlungen beizulegen.
10. Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den beiden Ver-
tragsparteien schriftlich geändert werden.
11. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vertragsparteien dies schriftlich ver-
einbaren.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Niger mit den unter den Nummern 1 bis 12 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
v. M ü n c h o w
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
Der Geschäftsträger a.i. Niamey, den 6. Dezember 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Vereinbarung durch Notenwechsel vom 22. Juli und 2. September
2016 zwischen unseren beiden Regierungen über den Rechtsstatus des Bundeswehr-
personals, das mit Zustimmung der Regierung der Republik Niger im Zusammenhang mit
den internationalen Friedensbemühungen in der Republik Mali vorübergehend in dem
Hoheitsgebiet der Republik Niger stationiert sein wird, nachfolgend „Stationierungsverein-
barung“ genannt, in dem Verständnis, dass diese den Transport von Personal und Material
sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg umfasst, folgende ergänzende Verein-
barung zur Einfuhr, Durchfuhr und Wiederausfuhr von Material, Gerät, Ausrüstungsgegen-
ständen, Munition, Nachschub- und Versorgungsgütern sowie Feldpost für das deutsche
Militärpersonal nach Nummer 6 der Stationierungsvereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Einfuhr, Durchfuhr und Wiederausfuhr von Material, Gerät, Ausrüstungsgegenstän-
den, Munition, Nachschub- und Versorgungsgütern sowie Feldpost für das deutsche
Militärpersonal erfolgt ohne Erhebung von Zöllen, Steuern, Gebühren und allen anderen
Abgaben, die im Zusammenhang mit ihrer Einfuhr, Durchfuhr und Wiederausfuhr stehen
mit der Ausnahme der Gemeinschaftsteuer. Ihre unverzügliche zollrechtliche Behand-
lung wird sichergestellt.
2. Die Zollerklärung wird bei der Einfuhr, Durchfuhr und Wiederausfuhr gemäß dem Muster
für die Zollerklärung und auf der Grundlage des in der Republik Niger geltenden Zoll-
verfahrens erstellt.
3. Bei der Auslegung oder Umsetzung dieser Vereinbarung entstehende Meinungsver-
schiedenheiten werden auf gütlichem Wege zwischen den Vertragsparteien geregelt.
4. Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertrags-
parteien schriftlich geändert werden.
5. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Stationierungsvereinbarung außer Kraft
tritt oder die Vertragsparteien dies schriftlich vereinbaren.
6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Niger mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Wortmann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Zusammenarbeit, afrikanische Integration
und nigrische Staatsangehörige im Ausland
der Republik Niger
Herrn Ibrahim Yacoubou
Niamey
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 167
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 23. April 2018
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Samoa am 16. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1342).
Berlin, den 23. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 23. April 2018
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Afghanistan am 17. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2018 (BGBl. II S. 35).
Berlin, den 23. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018 167
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 23. April 2018
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Samoa am 16. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1342).
Berlin, den 23. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 23. April 2018
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Afghanistan am 17. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2018 (BGBl. II S. 35).
Berlin, den 23. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2018
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,05 € (5,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 23. April 2018
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung ge-
richtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handels-
sachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Andorra* am 1. Dezember 2017
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 8 sowie zu den Artikeln 15
und 16
Tunesien* am 1. Februar 2018
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 8 sowie zu den Artikeln 15
und 16
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 58).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 23. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h