122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
Tag Inhalt Seite
5. 4. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den internationalen
Schutz von Erwachsenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
5. 4. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkom-
mens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
5. 4. 2018 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 2018
Die Vereinbarung über die Gewährung deutscher Darlehen für das Vorhaben
„Wiederaufforstung und Wiederherstellung degradierter Flächen (BNDES)“ im
Rahmen der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zu-
gutekommenden bilateralen Zusammenarbeit in der Form eines Notenwechsels
vom 14. März 2016/21. März 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2015 wurde
am 21. März 2016
vollzogen; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 123
Der Botschafter Brasília, den 14. März 2016
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 20. August 2015
folgende Vereinbarung über die Gewährung deutscher Darlehen im Rahmen der dem
Ziel der nachhaltigen Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden
bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für das Vorhaben
„Wiederaufforstung und Wiederherstellung degradierter Flächen (BNDES)“ ein Dar-
lehen im Wert von insgesamt bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millio-
nen Euro) zur Verfügung. Dieses Darlehen wird in Übereinstimmung mit den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften dem in der Anlage auf-
geführten Empfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend als „KfW“
bezeichnet) in der Absicht gewährt, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen
Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschriften das in der Anlage zu dieser Note auf-
geführte Vorhaben gemäß der darin enthaltenen Zweckbestimmung durchzuführen.
2. a) Die Bereitstellung des Darlehens erfolgt über einen Darlehensvertrag, der zwischen
dem Empfänger und der KfW abzuschließen ist. Der Wortlaut und die Konditionen
des Darlehens sowie die Verwendungsmodalitäten gehen aus dem besagten
Darlehensvertrag hervor.
b) Der unter Nummer 2 unter Buchstabe a erwähnte Darlehensvertrag wird ab-
geschlossen, nachdem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Förde-
rungswürdigkeit des in der Anlage benannten und an diesen Vertrag geknüpften
Vorhabens anerkannt hat.
c) Der entsprechende Auszahlungszeitraum kann mit Einwilligung der zuständigen
Stellen beider Regierungen verlängert werden.
3. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann von der Regierung der
Föderativen Republik Brasilien für die Rückzahlung des dem Empfänger gewährten
Darlehens sowie die Zahlung der Zinsen und anderer Darlehenskosten für das in
der Anlage aufgeführte Vorhaben eine Sicherheit (zum Beispiel eine Staatsgarantie)
verlangen, deren Gewährung an die Einhaltung der internen brasilianischen An-
forderungen gebunden ist.
4. a) Das Darlehen wird dem brasilianischen Projektträger für die vollständige oder an-
teilige Finanzierung von Warenkäufen oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt,
die zur Durchführung des in der Anlage bezeichneten Vorhabens erforderlich ist,
wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bauunternehmen oder Gutachter.
b) Ein Teil des Darlehens kann zur Deckung der wechselkursbedingten Kosten dienen,
die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks Durchführung des
in Spalte 1 der Anlage genannten Vorhabens entstehen.
5. Die Verwendung der Darlehensmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung
der unter Nummer 4 Buchstabe a genannten Waren oder Dienstleistungen hat in
Übereinstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Beratern
sowie für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusam-
menarbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung internationaler
Wettbewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren finden
keine Anwendung oder sind nicht geeignet.
6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die
ganz oder teilweise mit Darlehensmitteln erworben werden, vermeiden die beiden
Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze und Verordnungen
Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Transport- und Versiche-
rungsunternehmen beider Länder schaden könnten.
7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik
Brasilien zur Lieferung der unter Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Waren oder
Dienstleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der
Föderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländer-
gesetzgebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.
8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen
Abgaben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem
Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 2 Buchstaben a und b genannten
Verträge anfallen.
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
9. Die Zusage für das unter Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage genannte Vorhaben
und den unter Nummer 1 genannten Betrag entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben
Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen
wurde. Die entsprechende Frist endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
10. Das in der Anlage bezeichnete Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
11. Der Empfänger des Darlehens stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der KfW im Rahmen des abzuschließenden Vertrags Informationen und Daten
über den Fortschritt des in der Anlage aufgeführten Vorhabens zur Verfügung.
12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-
der Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung im Zusammenhang stehen.
13. Die Anlage ist Bestandteil dieser Note.
14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-
einkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bildet, deren Wortlaut als verbindlich und
endgültig festgelegt wird. Sie tritt für das in der Anlage genannte Vorhaben an dem Datum
in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine schriftliche
Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht, dass die
innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages ge-
geben ist.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dirk Brengelmann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Föderativen Republik Brasilien
Herrn Mauro Vieira
Brasília
Anlage – Anexo
Zinsverbilligtes Darlehen – Empréstimo a juro reduzido
Vertragspartner Zusagejahr Betrag
Projekt in €
Tomador do Ano da
Projeto Empréstimo ou autorização Montante
Devedor (do crédito) em €
Wiederaufforstung und Wiederherstellung Banco Nacional de Desenvolvimento 2015 100 Mio.
degradierter Flächen (BNDES) Econômico e Social (BNDES)
Reflorestamento e restauração
das áreas degradadas (BNDES)
Reforestation and Restoration
of Degraded Areas (BNDES)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 125
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 2018
Die Vereinbarung über die Gewährung deutscher Finanzierungsbeträge für die
Vorhaben „Umweltkatastrierung in Amazonien (CAR III)“ und „Amazonienfonds“
im Rahmen der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zu-
gutekommenden bilateralen Zusammenarbeit in der Form eines Notenwechsels
vom 15. März 2016/21. März 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2015 wurde
am 21. März 2016
vollzogen; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
Der Botschafter Brasília, den 15. März 2016
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 20. August
2015 sowie der Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Num-
mer WZ 444 432/2015) vom 17. Dezember 2015 folgende Vereinbarung über die Ge-
währung nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeiträge im Rahmen der dem Ziel der nach-
haltigen Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden bilateralen
Finanziellen Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften werden Finanzmittel in Form von nicht rückzahlbaren Finanzierungs-
beiträgen (nachfolgend als „Finanzierungsbeiträge“ bezeichnet) im Wert von bis zu
19 920 000 Euro (in Worten: neunzehn Millionen neunhundertzwanzigtausend Euro)
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) an von beiden Regierungen gemeinsam
auszuwählende Empfänger (nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) vergeben, mit
dem Ziel, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden
Rechtsvorschriften die in der Anlage zu dieser Note aufgeführten Vorhaben „Umwelt-
katastrierung in Amazonien (CAR III)“ und „Amazonienfonds“ entsprechend der in
Spalte 4 der Anlage spezifizierten Zusagen in der Föderativen Republik Brasilien
durchzuführen.
2. a) Die Bereitstellung der Finanzierungsbeiträge erfolgt über Finanzierungsverträge,
die zwischen den Empfängern und der KfW abzuschließen sind.
b) Die unter Nummer 2 unter Buchstabe a erwähnten Finanzierungsverträge werden
abgeschlossen, nachdem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Förderungswürdigkeit der in der Anlage benannten und an diese Verträge ge-
knüpften Vorhaben anerkannt hat.
c) Die entsprechenden Auszahlungszeiträume können mit Einwilligung der zustän-
digen Stellen beider Regierungen verlängert werden.
3. a) Die Finanzierungsbeiträge werden den brasilianischen Empfängern für die voll-
ständige oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen oder Dienstleistungen zur
Verfügung gestellt, die zur Durchführung der in der Anlage verzeichneten Vorhaben
erforderlich sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bauunternehmen
oder Gutachter.
b) Ein Teil der Finanzierungsbeiträge kann zur Deckung der wechselkursbedingten
Kosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks
Durchführung der in Spalte 1 der Anlage genannten Vorhaben entstehen.
4. Die Verwendung der Finanzierungsmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung
der unter Nummer 4 Buchstabe a genannten Waren oder Dienstleistungen hat in
Übereinstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Beratern
sowie für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusam-
menarbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung internationaler
Wettbewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren finden
keine Anwendung oder sind nicht geeignet.
5. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die
ganz oder teilweise mit Finanzierungsmitteln erworben werden, vermeiden die beiden
Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze und Verordnungen
Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Transport- und Versiche-
rungsunternehmen beider Länder schaden könnten.
6. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik
Brasilien zur Lieferung der unter Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Waren oder
Dienstleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der
Föderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländer-
gesetzgebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.
7. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen
Abgaben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem
Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 2 Buchstaben a und b genannten
Verträge anfallen.
8. Die Zusagen für die unter Nummer 1 in Verbindung mit den in der Anlage genannten
Vorhaben und den unter Nummer 1 genannten Betrag entfallen, soweit nicht inner-
halb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Die entsprechenden Fristen enden mit Ablauf des
31. Dezember 2022.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 127
9. Die in der Anlage bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen
Republik Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt werden, sofern sie als Vorhaben
des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für
mittelständische Betriebe oder als Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder zur Ver-
besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau die besonderen Voraussetzungen
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
10. Die Empfänger der Finanzierungsbeiträge stellen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der KfW im Rahmen der abzuschließenden Einzelverträge Infor-
mationen und Daten über den Fortschritt der jeweiligen in der Anlage aufgeführten
Vorhaben zur Verfügung.
11. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-
der Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.
12. Die Anlage ist Bestandteil dieser Note.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-
einkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und
endgültig festgelegt wird. Sie tritt für die in der Anlage genannten Vorhaben jeweils an dem
Datum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine schriftliche
Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht, dass die
innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung der Finanzierungsverträge ge-
geben sind.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dirk Brengelmann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Föderativen Republik Brasilien
Herrn Mauro Vieira
Brasília
Anlage / Anexo
Nicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge – contribuições financeiras não reembolsáveis
Betrag
Zusagejahr
Projekt Empfänger in €
Ano da
Projeto Beneficiário Montante
autorização
em €
1. Umweltkatastrierung in Amazonien (CAR III) Umweltministerium / 2015 10 Mio.
Cadastro Ambiental Rural (CAR III) Ministério de Meio Ambiente (MMA)
Environmental land registration in Amazonia (CAR III)
2. Amazonienfonds Banco Nacional de Desenvolvimento 2015 9 920 000
Fundo Amazônia Econômico e Social (BNDES)
Amazon Fund
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 16. März 2018
I.
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Frankreich* am 20. Juni 2017
nach Maßgabe von Erklärungen zu den Artikeln 4, 13, 15 und 16
Libyen am 20. Oktober 2001
Schweden am 10. Februar 2018
Vereinigtes Königreich* am 12. Dezember 2017
nach Maßgabe einer Erklärung zur Anwendung des Zweiten Protokolls
in Kraft getreten.
II.
Es wird ferner nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Turkmenistan am 22. April 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. August 2017 (BGBl. II S. 1242).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der UNESCO unter http://www.unesco.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 129
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 21. März 2018
I.
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird
nach seinem Artikel 49 Absatz 4 für
Dänemark* am 1. Juni 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen territorialen Erklärung, eines Vorbehalts zu Artikel 31 Absatz 2 sowie
Erklärungen zu Artikel 33 und Artikel 35 Absatz 1 und Absatz 3
in Kraft treten.
II.
Die Bekanntmachung vom 30. November 2017 (BGBl. II S. 1545) wird dahin
gehend berichtigt, dass das Übereinkommen für
Griechenland* am 1. März 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Vorbehalten und Erklärungen
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. November 2017 (BGBl. II S. 1545).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
Bekanntmachung
der deutsch-philippinischen Vereinbarung
über Technische Zusammenarbeit
Vom 22. März 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 13. November 1987/8. Dezember 1987 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik der Philippinen zur Ergänzung
des Abkommens vom 7. September 1971 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik der Philippinen über Technische
Zusammenarbeit (BGBl. 1972 II S. 160, 161) ist nach ihrer
Inkrafttretungsklausel
am 8. Dezember 1987
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. März 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jutta Kranz-Plote
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 131
Der Botschafter Manila, den 13. November 1987
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland fol-
gende Ergänzung des Abkommens über Technische Zusammenarbeit vom 7. September
1971 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der
Philippinen vorzuschlagen:
Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens über Technische Zusammenarbeit vom 7. September
1971, der das Recht zur Einfuhr eines Privatkraftfahrzeuges durch deutsche Fachkräfte
regelt, wird wie folgt ergänzt:
a) Fachkräfte, deren vertraglicher Einsatz in den Philippinen weniger als 2 Jahre dauert,
sind verpflichtet, ihren Privatkraftwagen wieder auszuführen. Sollte es für die Fachkraft
finanziell nachteilig sein, das Kraftfahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland zurück-
zutransportieren, so kann sie dieses dem Projekt unentgeltlich übereignen. Wird der
Einsatz einer Fachkraft über 2 Jahre hinaus verlängert, so wird sie wie eine Langzeit-
fachkraft behandelt und erhält die unter Ziffer b) geregelte Rechtsstellung.
b) Langzeitfachkräfte können ihr Privatkraftfahrzeug nur nach Ablauf von 3 Jahren nach
Erstzulassung des Fahrzeuges und mit vorheriger Genehmigung durch das Department
of Foreign Affairs verkaufen. Die Fachkraft ist verpflichtet, als Voraussetzung für die Er-
teilung der Verkaufsgenehmigung die erforderlichen Steuern und Zollabgaben auf das
Kraftfahrzeug zu entrichten und dem Protokoll des Department of Foreign Affairs Ko-
pien der Zahlungsbestätigung zuzuleiten.
c) Ein Fahrzeug, das für weniger als 3 Jahre zugelassen ist, darf nur an einen privilegierten
Käufer veräußert werden.
d) Ein Ersatzkraftfahrzeug darf nur in besonders begründeten Einzelfällen eingeführt wer-
den.
e) Die Berlin-Klausel (Artikel 9 des Abkommens vom 7. September 1971) gilt auch für die-
se Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik der Philippinen mit den unter den Ziffern a) bis e)
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-
einbarung bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. P e t e r S c h o l z
Seiner Exzellenz
Raul S. Manglapus
Außenminister der Republik der Philippinen
Manila
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 22. März 2018
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) wird nach seinem Artikel 49 Absatz 2 für
die
Marshallinseln am 12. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2017 (BGBl. II S. 657).
Berlin, den 22. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 22. März 2018
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für die
Marshallinseln am 12. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1352).
Berlin, den 22. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 22. März 2018
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) wird nach seinem Artikel 49 Absatz 2 für
die
Marshallinseln am 12. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2017 (BGBl. II S. 657).
Berlin, den 22. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 22. März 2018
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für die
Marshallinseln am 12. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1352).
Berlin, den 22. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 133
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten und des ersten Protokolls hierzu
Vom 23. März 2018
I.
Die Bekanntmachung vom 12. April 2007 (BGBl. II S. 733) zur Haager Konven-
tion vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
(BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) wird dahin gehend ergänzt, dass M a u r i t i u s * bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. September 2006 eine E r k l ä r u n g
nach Artikel 35 der Konvention zur territorialen Anwendung, betreffend die Inseln
Mauritius, Rodrigues, Agalega, Tromelin, Cargados-Carajos und die Tschagos-
inseln einschließlich Diego Garcia und alle weiteren Inseln des mauritischen
Staatsgebiets, abgegeben hat.
II.
Die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten ist nach ihrem Artikel 33 Absatz 2 für
Afghanistan am 26. Januar 2018
Äthiopien am 30. November 2015
Vereinigtes Königreich* am 12. Dezember 2017
nach Maßgabe einer Erklärung zur Anwendung der Konvention und zu der
von Mauritius abgegebenen Erklärung zur territorialen Anwendung
in Kraft getreten.
III.
Ferner wird die Konvention nach ihrem Artikel 33 Absatz 2 für
Turkmenistan am 22. April 2018
in Kraft treten.
IV.
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach
seiner Ziffer 10 Buchstabe b für
Äthiopien am 30. November 2015
Vereinigtes Königreich* am 12. Dezember 2017
nach Maßgabe einer Erklärung zur Anwendung dieses Protokolls
in Kraft getreten.
V.
Darüber hinaus wird das Protokoll vom 14. Mai 1954 nach seiner Ziffer 10
Buchstabe b für
Turkmenistan am 22. April 2018
in Kraft treten.
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2017 (BGBl. II S. 1542).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der UNESCO unter http://www.unesco.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 2005
zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Vom 23. März 2018
Das Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Übereinkommen vom 10. März 1988
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der See-
schifffahrt (BGBl. 2015 II S. 1446, 1448) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2
für
Neuseeland* am 27. Mai 2018
nach Maßgabe einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit auf Tokelau
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2017 (BGBl. II S. 464).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-
wahrers unter http://www.imo.org/en/About/Conventions/StatusOfConventions/Pages/Default.aspx
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 23. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 135
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Protokolls von 2005 zum Protokoll von 1988
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 23. März 2018
Das Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Be-
kämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen,
die sich auf dem Festlandsockel befinden (BGBl. 2015 II S. 1446, 1474) wird
nach seinem Artikel 9 Absatz 2 für
Neuseeland* am 27. Mai 2018
nach Maßgabe einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit auf Tokelau
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2016 (BGBl. II S. 506).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-
wahrers unter http://www.imo.org/en/About/Conventions/StatusOfConventions/Pages/Default.aspx
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 23. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 23. März 2018
Das Internationale Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar
1978 geänderten Fassung (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband;
2014 II S. 709, 710, 713) wird nach Artikel V Absatz 2 des Protokolls für
Irak am 6. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 2017 (BGBl. II S. 375).
Berlin, den 23. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 135
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Protokolls von 2005 zum Protokoll von 1988
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 23. März 2018
Das Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Be-
kämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen,
die sich auf dem Festlandsockel befinden (BGBl. 2015 II S. 1446, 1474) wird
nach seinem Artikel 9 Absatz 2 für
Neuseeland* am 27. Mai 2018
nach Maßgabe einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit auf Tokelau
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2016 (BGBl. II S. 506).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-
wahrers unter http://www.imo.org/en/About/Conventions/StatusOfConventions/Pages/Default.aspx
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 23. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 23. März 2018
Das Internationale Übereinkommen vom 2. November 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar
1978 geänderten Fassung (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, Anlageband;
2014 II S. 709, 710, 713) wird nach Artikel V Absatz 2 des Protokolls für
Irak am 6. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 2017 (BGBl. II S. 375).
Berlin, den 23. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 23. März 2018
I.
Die fakultative Anlage III des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 1098, 1099; 2014 II S. 709, 710, 713) ist nach Artikel 15
Absatz 5 des Übereinkommens für
Guinea-Bissau am 24. Januar 2017
in Kraft getreten.
II.
Ferner wird die fakultative Anlage III für
Irak am 6. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2016 (BGBl. II S. 922).
Berlin, den 23. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 137
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 23. März 2018
I.
Die fakultative Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 356, 357) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkom-
mens für
Bahamas am 8. September 2017
Guinea-Bissau am 24. Januar 2017
in Kraft getreten.
II.
Ferner wird die fakultative Anlage IV für
Irak am 6. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Februar 2017 (BGBl. II S. 314).
Berlin, den 23. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 23. März 2018
I.
Die Anlage V des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Proto-
koll vom 17. Februar 1978 geänderten Fassung (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II
S. 399, Anlageband; 2013 II S. 356, 357) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Über-
einkommens für
Guinea-Bissau am 24. Januar 2017
in Kraft getreten.
II.
Ferner wird die Anlage V für
Irak am 6. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2016 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 23. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 23. März 2018
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Tonga am 20. Juni 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Februar 2018 (BGBl. II S. 90).
Berlin, den 23. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 23. März 2018
I.
Die Anlage V des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Proto-
koll vom 17. Februar 1978 geänderten Fassung (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II
S. 399, Anlageband; 2013 II S. 356, 357) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Über-
einkommens für
Guinea-Bissau am 24. Januar 2017
in Kraft getreten.
II.
Ferner wird die Anlage V für
Irak am 6. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2016 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 23. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 23. März 2018
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Tonga am 20. Juni 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Februar 2018 (BGBl. II S. 90).
Berlin, den 23. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 27. März 2018
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung,
geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), wird
nach ihrem Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 für
Afghanistan am 2. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1345).
Berlin, den 27. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik der Philippinen andererseits
Vom 27. März 2018
Das Rahmenabkommen* vom 11. Juli 2012 über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik der Philippinen andererseits (BGBl. 2013 II S. 113, 114) ist nach
seinem Artikel 57 Absatz 1 für
die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. März 2018
in Kraft getreten.
Die deutsche Ratifikationsersatzmitteilung ist am 29. April 2014 beim Gene-
ralsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt worden.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden auf der Webseite des Rates der Europäischen Union
veröffentlicht, zu finden im Internet unter:
http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/.
Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
Berlin, den 27. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 139
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 27. März 2018
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung,
geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), wird
nach ihrem Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 für
Afghanistan am 2. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1345).
Berlin, den 27. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik der Philippinen andererseits
Vom 27. März 2018
Das Rahmenabkommen* vom 11. Juli 2012 über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik der Philippinen andererseits (BGBl. 2013 II S. 113, 114) ist nach
seinem Artikel 57 Absatz 1 für
die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. März 2018
in Kraft getreten.
Die deutsche Ratifikationsersatzmitteilung ist am 29. April 2014 beim Gene-
ralsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt worden.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden auf der Webseite des Rates der Europäischen Union
veröffentlicht, zu finden im Internet unter:
http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/.
Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
Berlin, den 27. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 3. April 2018
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für die
Türkei* am 2. Februar 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Vorbehalten und Erklärungen
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 373).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der UNESCO unter http://www.unesco.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-albanischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 5. April 2018
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2016 zu dem Abkommen
vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Albanien über Soziale Sicherheit (BGBl. 2016 II S. 755, 757) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2
am 1. Dezember 2017
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 5. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 3. April 2018
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für die
Türkei* am 2. Februar 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Vorbehalten und Erklärungen
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 373).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der UNESCO unter http://www.unesco.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-albanischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 5. April 2018
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2016 zu dem Abkommen
vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Albanien über Soziale Sicherheit (BGBl. 2016 II S. 755, 757) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2
am 1. Dezember 2017
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 5. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2018 141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom 5. April 2018
Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323, 324) wird nach seinem Artikel 57
Absatz 2 Buchstabe a für
Portugal am 1. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2018 (BGBl. II S. 108).
Berlin, den 5. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1996
zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 5. April 2018
Zum Protokoll vom 2. Mai 1996 zur Änderung des Übereinkommens vom 19. No-
vember 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl.
2000 II S. 790, 791; 2015 II S. 506, 507) hat D ä n e m a r k* am 6. März 2018 ge-
genüber dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
einen V o r b e h a l t nach Artikel 7 des Protokolls angebracht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2018 (BGBl. II S. 117).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org (siehe About IMO – Conventions) einsehbar. Gleiches gilt für
die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. April 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h