98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
Tag Inhalt Seite
15. 3. 2018 Bekanntmachung der deutsch-ukrainischen Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung über
Biosicherheitszusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
15. 3.2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1996 zur Änderung des Überein-
kommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
16. 3.2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
19. 3. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 118
19. 3.2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-
Übereinkommen von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
2. 3.2018 Berichtigung des Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung
und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Februar 2018
Das in Dschibuti am 27. November 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Zwischenstaatlichen Behörde für
Entwicklung (IGAD) über Finanzielle Zusammenarbeit
2017 (Vorhaben „Regionalfonds zur Unterstützung von
Migranten, Flüchtlingen und aufnehmenden Gemeinden
am Horn von Afrika“) ist nach seinem Artikel 5
am 27. November 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Februar 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018 99
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD)
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD) – sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zwischen- land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
staatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD),
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
zu vertiefen, schlossen wurden. Für diese Zusage endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2021.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD),
soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
in den Mitgliedsstaaten der Zwischenstaatlichen Behörde für Ent- Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
wicklung (IGAD) beizutragen, nen, gegenüber der KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Artikel 3
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 22/2017 vom 28. März 2017)
und das Antwortschreiben der Zwischenstaatlichen Behörde für Die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD) setzt
Entwicklung (IGAD-Nr. ES20-600/318/17 vom 19. Juli 2017) – sich bei den Regierungen der Mitgliedsstaaten dafür ein, dass
die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
sind wie folgt übereingekommen: gaben freigestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Ab-
schluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genann-
ten Verträge erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) oder
anderen, von beiden Partnern gemeinsam auszuwählenden Die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD) setzt
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen sich bei den Regierungen der Mitgliedsstaaten dafür ein, dass
Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Wor- diese der KfW bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-
ten: zwanzig Millionen Euro) für das Vorhaben „Regionalfonds zur rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
Unterstützung von Migranten, Flüchtlingen und aufnehmenden im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Gemeinden am Horn von Afrika“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen und keine
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden Maßnahmen treffen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
ist. Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließen oder erschweren, und dass diese gegebenen-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) zu einem derlichen Genehmigungen erteilen.
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für not-
Artikel 5
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
findet dieses Abkommen Anwendung. Kraft.
Geschehen zu Dschibuti am 27. November 2017 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Vo l k e r B e r re s h e i m
Für die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD)
Mohamed Moussa
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 3. Juni 1999
betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 21. Februar 2018
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hatte am 25. Juli 2017 gegenüber dem
Generalsekretär der OTIF in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Protokolls
vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142) betreffend die Änderung des
Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF) (BGBl. 1985 II S. 130, 132; 1992 II S. 1182, 1183) mitgeteilt, dass die
E r k l ä r u n g gemäß Artikel 42 § 1 COTIF (Anhang E) – vgl. die Bekanntmachung
vom 2. August 2006, BGBl. II S. 827 – mit Wirkung vom 25. Juli 2017 z u r ü c k -
g e z o g e n wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2016 (BGBl. II S. 880).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in deutscher Sprache auf der Website der
OTIF unter http://www.otif.org unter der Rubrik „Referenztexte“ einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Februar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-jordanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Februar 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 26. Oktober 2017/
3. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle
Zusammenarbeit („Unterstützung der Reformen im jordanischen Wassersektor –
Development Policy Loan“) ist nach ihrer Schlussbestimmung
am 3. Dezember 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
C h r i s t i n e To e t z k e
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 3. Juni 1999
betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 21. Februar 2018
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hatte am 25. Juli 2017 gegenüber dem
Generalsekretär der OTIF in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Protokolls
vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142) betreffend die Änderung des
Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF) (BGBl. 1985 II S. 130, 132; 1992 II S. 1182, 1183) mitgeteilt, dass die
E r k l ä r u n g gemäß Artikel 42 § 1 COTIF (Anhang E) – vgl. die Bekanntmachung
vom 2. August 2006, BGBl. II S. 827 – mit Wirkung vom 25. Juli 2017 z u r ü c k -
g e z o g e n wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2016 (BGBl. II S. 880).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in deutscher Sprache auf der Website der
OTIF unter http://www.otif.org unter der Rubrik „Referenztexte“ einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Februar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-jordanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Februar 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 26. Oktober 2017/
3. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle
Zusammenarbeit („Unterstützung der Reformen im jordanischen Wassersektor –
Development Policy Loan“) ist nach ihrer Schlussbestimmung
am 3. Dezember 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
C h r i s t i n e To e t z k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018 101
Die Botschafterin Amman, den 26. Oktober 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbal-
note Nr. 314/2017 vom 20. Juli 2017, Gz.: Wz 440.00 JOR), folgende Vereinbarung über
Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung des
Haschemitischen Königreichs Jordanien oder anderen, von beiden Regierungen
gemeinsam auszuwählenden, Empfängern für das Vorhaben „Unterstützung der
Reformen im jordanischen Wassersektor (Development Policy Loan)“ von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:
a) ein vergünstigtes Darlehen der KfW, in Höhe von bis zu 150 000 000 EUR (in Worten:
einhundertfünfzig Millionen Euro), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-
zusammenarbeit gewährt wird;
b) einen Finanzierungsbeitrag, in Höhe von bis zu 4 000 000 EUR (in Worten:
vier Millionen Euro), für eine notwendige Begleitmaßnahme zur Durchführung und
Betreuung des genannten Vorhabens,
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens
festgestellt ist, die gute Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien
weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben
kann nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung des Haschemi-
tischen Königreichs Jordanien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar-
lehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten
Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW
zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens und des Finanzie-
rungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-
rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2021.
5. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer, aufgrund der nach Nummer 3 zu schließen-
den Verträge, garantieren.
6. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, soweit sie nicht selbst
Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die
aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsvertrags entstehen
können, gegenüber der KfW garantieren.
7. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien befreit die KfW von
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter
Nummer 3 genannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben
werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte
Steuern werden von der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
getragen. Erhobene, besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung des
Haschemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber hinaus befreit die
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien die KfW von sonstigen öffent-
lichen Abgaben.
8. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien überlässt bei den sich aus
der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-
gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
bestätigt worden ist.
10. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
11. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
12. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Falls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien mit den unter den
Nummern 1 bis 13 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem
Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Brigitta Maria Siefker-Eberle
Seiner Exzellenz
dem Minister für Planung und Internationale Zusammenarbeit
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Herrn Imad Fakhoury
Amman
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 23. Februar 2018
Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkun-
den von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) wird nach seinem Artikel 12
Absatz 3 für
Bolivien, Plurinationaler Staat am 7. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2018 (BGBl. II S. 31).
Berlin, den 23. Februar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018 103
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums
für Molekularbiologie
Vom 23. Februar 2018
Das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung eines Europäischen
Laboratoriums für Molekularbiologie (BGBl. 1973 II S. 1005, 1006) ist nach
seinem Artikel XV Absatz 4 Buchstabe c für die
Slowakei am 9. Januar 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2016 (BGBl. II S. 463).
Berlin, den 23. Februar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (ADR)
Vom 23. Februar 2018
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in seiner durch
das Protokoll vom 21. August 1975 geänderten Fassung (BGBl. 1969 II S. 1489,
1491; 1979 II S. 1334, 1335; 2015 II S. 504) ist nach Artikel 7 Absatz 2 des Über-
einkommens in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls für
San Marino am 15. Februar 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2016 (BGBl. II S. 1266).
Berlin, den 23. Februar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018 103
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums
für Molekularbiologie
Vom 23. Februar 2018
Das Übereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errichtung eines Europäischen
Laboratoriums für Molekularbiologie (BGBl. 1973 II S. 1005, 1006) ist nach
seinem Artikel XV Absatz 4 Buchstabe c für die
Slowakei am 9. Januar 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2016 (BGBl. II S. 463).
Berlin, den 23. Februar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (ADR)
Vom 23. Februar 2018
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in seiner durch
das Protokoll vom 21. August 1975 geänderten Fassung (BGBl. 1969 II S. 1489,
1491; 1979 II S. 1334, 1335; 2015 II S. 504) ist nach Artikel 7 Absatz 2 des Über-
einkommens in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls für
San Marino am 15. Februar 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2016 (BGBl. II S. 1266).
Berlin, den 23. Februar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 23. Februar 2018
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Armenien am 19. Januar 2018
Neuseeland* am 23. Januar 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung zum Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf Tokelau
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2018 (BGBl. II S. 38).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Februar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 2000
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe
Vom 26. Februar 2018
Das Protokoll vom 15. März 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche
Stoffe (BGBl. 2007 II S. 1434, 1435) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Madagaskar am 11. Oktober 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2017 (BGBl. II S. 1297).
Berlin, den 26. Februar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 23. Februar 2018
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Armenien am 19. Januar 2018
Neuseeland* am 23. Januar 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung zum Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf Tokelau
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2018 (BGBl. II S. 38).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Februar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 2000
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe
Vom 26. Februar 2018
Das Protokoll vom 15. März 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche
Stoffe (BGBl. 2007 II S. 1434, 1435) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Madagaskar am 11. Oktober 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2017 (BGBl. II S. 1297).
Berlin, den 26. Februar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018 105
Bekanntmachung
der deutsch-zentralafrikanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Februar 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 15. März 2017/19. Juli 2017 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Zentralafrikanischen Republik in Ausführung des Ab-
kommens vom 8. März 1984 über Technische Zusammen-
arbeit (BGBl. 1985 II S. 627) ist nach ihrer Inkrafttretungs-
klausel
am 19. Juli 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Februar 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Kathleen Beckmann
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
Der Ständige Vertreter a.i. Jaunde, den 15. März 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jaunde
(Verbalnote Wz 448.00 Nr. 12/2015 vom 9. September 2015) sowie in Ausführung des
Abkommens vom 8. März 1984 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über Technische Zusammenarbeit
folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Zentralafrikanischen Republik oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzie-
rungsbeiträge in Höhe von insgesamt 11 000 000 Euro (in Worten: elf Millionen Euro)
für das Vorhaben Wiederaufbau des Gesundheitssystems „Appui à la reconstruction
du système de santé“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Zentral-
afrikanischen Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzie-
rungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Num-
mer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung An-
wendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-
rungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2022.
6. Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik, soweit sie nicht selbst Empfängerin
der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
nach Nummer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
der KfW garantieren.
7. Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik befreit die KfW von direkten Steuern,
die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 4
genannten Verträge in der Zentralafrikanischen Republik erhoben werden. In diesem
Zusammenhang erhobene Umsatzsteuern und ähnliche indirekte Steuern werden von
der Regierung der Zentralafrikanischen Republik getragen. Erhobene besondere
Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über-
nommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
8. Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überlässt bei den sich aus der
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
bestätigt worden ist.
10. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
11. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018 107
12. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Zentralafrikanischen Republik mit den unter den Nummern 1
bis 13 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Lars Leymann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Afrikanische Integration
und Angelegenheiten der Zentralafrikaner im Ausland
der Zentralafrikanischen Republik
Herrn Charles Armel Doubane
Bangui
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 1. März 2018
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern
an bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) ist nach seinem Arti-
kel 10 Absatz 2 für die
Zentralafrikanische Republik* am 21. Oktober 2017
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativ-
protokolls
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1427).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 1. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der Fassung von 1991
Vom 1. März 2018
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258, 259) ist nach ihrem Artikel 37 Absatz 2 für
Bosnien und Herzegowina am 10. November 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2016 (BGBl. II S. 594).
Berlin, den 1. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom 5. März 2018
Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323, 324) ist nach seinem Artikel 57
Absatz 2 Buchstabe a für
Lettland am 1. März 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. April 2016 (BGBl. II S. 515).
Berlin, den 5. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der Fassung von 1991
Vom 1. März 2018
Die in Genf am 19. März 1991 unterzeichnete Fassung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
(BGBl. 1998 II S. 258, 259) ist nach ihrem Artikel 37 Absatz 2 für
Bosnien und Herzegowina am 10. November 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2016 (BGBl. II S. 594).
Berlin, den 1. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom 5. März 2018
Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323, 324) ist nach seinem Artikel 57
Absatz 2 Buchstabe a für
Lettland am 1. März 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. April 2016 (BGBl. II S. 515).
Berlin, den 5. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018 109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes
Vom 5. März 2018
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) ist nach ihrem Artikel XIII Absatz 3
für
Benin am 31. Januar 2018
Mosambik am 17. Juli 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. August 2017 (BGBl. II S. 1189).
Berlin, den 5. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. März 2018
Das in Neu Delhi am 1. Dezember 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (II) ist nach seinem Ar-
tikel 5 Absatz 1
am 1. Dezember 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. März 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018 109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes
Vom 5. März 2018
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) ist nach ihrem Artikel XIII Absatz 3
für
Benin am 31. Januar 2018
Mosambik am 17. Juli 1983
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. August 2017 (BGBl. II S. 1189).
Berlin, den 5. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. März 2018
Das in Neu Delhi am 1. Dezember 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (II) ist nach seinem Ar-
tikel 5 Absatz 1
am 1. Dezember 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. März 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (II)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
und
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Regierung der Republik Indien – es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
hinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
men zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben
Indien,
a) „Klimafreundliche Urbane Mobilität III – Begleitmaßnahme“
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch bis zu 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro),
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
b) „Deutsch-Indische Solarpartnerschaft III – Begleitmaßnahme“
zu vertiefen,
bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- c) „Energieeffizienzprogramm Indien – Begleitmaßnahme“ bis
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) und
d) „Energiereformprogramm Indien – Begleitmaßnahme“ bis zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro)
in der Republik Indien beizutragen,
zu erhalten.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 789/2016 vom 22. Dezem-
der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
ber 2016) –
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
sind wie folgt übereingekommen: bereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
Artikel 1 habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht wendung.
es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, Artikel 2
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
„Klimafreundliche Urbane Mobilität III“ ein vergünstigtes Darlehen
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
menarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 200 000 000 Euro (in
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
Worten: zweihundert Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prü-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
fung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
habens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der
Republik Indien gegeben ist und die Regierung der Republik (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genann-
Indien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kre- ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018 111
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan- beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022. die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
gen.
(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-
fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs- Artikel 5
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
garantieren. Kraft.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Artikel 3 Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben wer- vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
den.
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
mens vereinbaren.
Artikel 4
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.
Geschehen zu Neu Delhi am 1. Dezember 2017 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. M a r t i n N e y
Für die Regierung der Republik Indien
S. Selvakumar
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Vom 12. März 2018
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen
Kulturerbes (BGBl. 2013 II S. 1009, 1014) wird nach seinem Artikel 34 für
Kiribati am 2. April 2018
Singapur am 22. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. November 2017 (BGBl. II S. 1544).
Berlin, den 12. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 12. März 2018
Das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europa-
rats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Krimina-
lisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und
fremdenfeindlicher Art (BGBl. 2011 II S. 290, 291) ist nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
Moldau, Republik am 1. Juni 2017
Monaco* am 1. Juli 2017
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Vorbehalts nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b des Zusatzprotokolls
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2017 (BGBl. II S. 447).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018 113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 12. März 2018
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Burundi am 16. Februar 2018
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 8. Februar 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2018 (BGBl. II S. 30).
Berlin, den 12. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 12. März 2018
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Sri Lanka am 1. September 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2017 (BGBl. II S. 1180).
Berlin, den 12. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018 113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 12. März 2018
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Burundi am 16. Februar 2018
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 8. Februar 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2018 (BGBl. II S. 30).
Berlin, den 12. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 12. März 2018
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Sri Lanka am 1. September 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2017 (BGBl. II S. 1180).
Berlin, den 12. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 15. März 2018
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II
S. 2333, 2334) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 3 für
Tschad am 23. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2015 (BGBl. II S. 1136).
Berlin, den 15. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 15. März 2018
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und
internationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4
des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für
Tschad am 23. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Januar 2016 (BGBl. II S. 129).
Berlin, den 15. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 15. März 2018
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II
S. 2333, 2334) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 3 für
Tschad am 23. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2015 (BGBl. II S. 1136).
Berlin, den 15. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 15. März 2018
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und
internationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4
des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für
Tschad am 23. Mai 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Januar 2016 (BGBl. II S. 129).
Berlin, den 15. März 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h