490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Sechste Verordnung
zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 5. November 2018
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Ver- der Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II
bindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des S. 378) geändert worden ist, werden die Nummern 15a
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der bis 15d durch die folgenden Nummern 15a bis 15e
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von ersetzt:
denen § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zuletzt durch Ar-
„15a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland
tikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,
lässt,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur: 15b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Inland
AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung
Artikel 1 sendet,
Inkraftsetzen von Beschlüssen 15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein- 15d. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder
schifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Ände- Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, ob-
rung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu wohl die eingegebenen Daten nicht den tatsäch-
Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff- lichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands ent-
fahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. sprechen,
1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 4 15e. entgegen § 4.07 Nummer 3 ein Inland ECDIS Gerät
der Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II oder ein Kartenanzeigegerät nicht oder nicht richtig
S. 378) geändert worden ist, werden hiermit auf dem nutzt,“.
Rhein in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10) unter Be- Artikel 3
rücksichtigung der vom Polizeiausschuss der Zentral-
Änderung der
kommission für die Rheinschifffahrt mit Dokument
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
vom 3. Oktober 2018 – RP (18) 40 corr. 1 – vorgenom-
menen Korrektur; In § 1.07 Nummer 5 Satz 5 der Rheinschifffahrtspolizei-
2. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11); verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Ein-
führung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
3. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12). 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 3 die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert
veröffentlicht. worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils
Artikel 2 geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffs-
untersuchungsordnung)“ gestrichen.
Änderung der
Verordnung zur Einführung
Artikel 4
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Inkrafttreten
In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Be-
1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 schlüsse treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Berlin, den 5. November 2018
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 491
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 3.14 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulas-
sungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei
der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust
werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10)
Korrektur vom 3. Oktober 2018 (RP (18) 40 corr. 1)
2. § 7.07 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen
und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10)
Korrektur vom 3. Oktober 2018 (RP (18) 40 corr. 1)
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 2)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;
b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden;
c) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;
d) die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tat-
sächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.“
b) Folgende Nummer 2a wird eingefügt:
„2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,
a) wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden,
b) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt
hat,
c) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden wür-
de.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11)
2. Folgender Buchstabe m wird dem § 4.07 Nummer 4 angefügt:
„m) Rufzeichen.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 493
Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 3)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 12.01 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten
Verordnung;“.
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12)
2. § 12.01 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Verbände und Fahrzeuge, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist,
ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verord-
nung.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12)
3. § 12.01 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beige-
fügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12)
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
(21. RID-Änderungsverordnung – 21. RIDÄndV)
Vom 5. November 2018
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der zuletzt
durch Artikel 614 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Bern am 30. Mai 2018 von der 55. Tagung des Fachausschusses für die
Beförderung gefährlicher Güter beschlossenen Änderungen der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C zum
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die
zuletzt durch die mit der 20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016
veröffentlichten Änderungen (BGBl. 2016 II S. 1258, Anlageband; 2018 II S. 216,
217) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen
werden als Anlage* zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(RID) in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Berlin, den 5. November 2018
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 495
Zweite Verordnung
zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006,
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006
Vom 8. November 2018
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 zu dem Seearbeits-
übereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar
2006 (BGBl. 2013 II S. 763), der durch Artikel 624 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie:
Artikel 1
Inkraftsetzung
Die in Genf am 9. Juni 2016 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation auf ihrer 105. Tagung beschlossenen Änderungen des See-
arbeitsübereinkommens, 2006, vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765)
werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 8. Januar 2019 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkom-
men für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 8. November 2018
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Änderungen von 2016 des Codes
des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
gebilligt durch die Konferenz auf ihrer einhundertfünften Tagung,
Genf, 9. Juni 2016
Amendments of 2016 to the Code
of the Maritime Labour Convention, 2006
approved by the Conference at its one hundred and fifth Session,
Geneva, 9 June 2016
Amendements de 2016 au Code
de la Convention du travail maritime, 2006
approuvés par la Conférence à sa cent cinquième session,
Genève, 9 Juin 2016
(Übersetzung)
Amendments of 2016 Amendements de 2016 Änderungen von 2016
to the Maritime Labour à la Convention du travail des Seearbeitsüberein-
Convention, 2006 maritime, 2006 kommens, 2006
Amendments to the Code Amendements au code Änderungen des Codes
relating to Regulation 4.3 concernant la règle 4.3 betreffend die Regel 4.3 des
of the MLC, 2006 de la convention Seearbeitsübereinkommens, 2006
du travail maritime, 2006
Guideline B4.3.1 – Provisions on occupa- Principe directeur B4.3.1 – Dispositions Leitlinie B4.3.1 – Bestimmungen über
tional accidents, injuries and diseases concernant les accidents du travail et les Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
lésions et maladies professionnelles
At the end of paragraph 1, add the following A la fin du paragraphe 1, ajouter le texte sui- Am Ende von Absatz 1 wird der folgende
text: vant: Text hinzugefügt:
Account should also be taken of the latest Il conviendrait de prendre en compte éga- Ferner sollte die neueste Fassung der ge-
version of the Guidance on eliminating ship- lement la version la plus récente du docu- meinsam von der Internationalen Schiff-
board harassment and bullying jointly pub- ment Guidance on eliminating shipboard fahrtskammer und der Internationalen
lished by the International Chamber of harassment and bullying (Orientations sur Transportarbeiter-Föderation veröffentlich-
Shipping and the International Transport l’élimination du harcèlement et de l’intimi- ten Guidance on eliminating shipboard ha-
Workers’ Federation. dation à bord des navires) publiée conjoin- rassment and bullying berücksichtigt wer-
tement par l’International Chamber of Ship- den.
ping et la Fédération internationale des
ouvriers du transport.
In paragraph 4, move “and” from the end of Au paragraphe 4, ajouter un nouvel alinéa: In Absatz 4 wird folgender neuer Unterab-
subparagraph (b) to the end of subpara- satz hinzugefügt:
graph (c). Add the following new subpara-
graph:
(d) harassment and bullying. d) harcèlement et intimidation. d) Belästigung und Mobbing.
Guideline B4.3.6 – Investigations Principe directeur B4.3.6 – Enquêtes Leitlinie B4.3.6 – Untersuchungen
In paragraph 2, move “and” from the end of Au paragraphe 2, ajouter un nouvel alinéa: In Absatz 2 wird folgender neuer Unterab-
subparagraph (e) to the end of subpara- satz hinzugefügt:
graph (f). Add the following new subpara-
graph:
(g) problems arising from harassment and g) les problèmes résultant du harcèlement g) Probleme, die sich aus Belästigung und
bullying. et de l’intimidation. Mobbing ergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 497
Amendments to the Code Amendements au code Änderungen des Codes
relating to Regulation 5.1 concernant la règle 5.1 betreffend die Regel 5.1 des
of the MLC, 2006 de la convention Seearbeitsübereinkommens, 2006
du travail maritime, 2006
Standard A5.1.3 – Maritime labour certifi- Norme A5.1.3 – Certificat de travail mari- Norm A5.1.3 – Seearbeitszeugnis und
cate and declaration of maritime labour time et déclaration de conformité du tra- Seearbeits-Konformitätserklärung
compliance vail maritime
Move the text of the current paragraph 4 to Déplacer le texte de l’actuel paragraphe 4 à Der Wortlaut des gegenwärtigen Absatzes 4
the end of paragraph 3. la fin du paragraphe 3. wird an das Ende von Absatz 3 gesetzt.
Replace the current paragraph 4 with the Remplacer l’actuel paragraphe 4 par le Der gegenwärtige Absatz 4 wird wie folgt
following: texte suivant: ersetzt:
Notwithstanding paragraph 1 of this Stan- Nonobstant le paragraphe 1 de la présente Wird nach Abschluss einer Erneuerungs-
dard, where, after a renewal inspection norme, lorsqu’il ressort d’une inspection ef- überprüfung vor dem Ablauf eines See-
completed prior to the expiry of a maritime fectuée aux fins du renouvellement d’un arbeitszeugnisses festgestellt, dass das
labour certificate, the ship is found to con- certificat de travail maritime avant son Schiff weiterhin den innerstaatlichen
tinue to meet national laws and regulations échéance que le navire continue d’être Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnah-
or other measures implementing the re- conforme à la législation nationale ou aux men zur Erfüllung der Anforderungen dieses
quirements of this Convention, but a new autres mesures mettant en œuvre les pres- Übereinkommens entspricht, und kann ein
certificate cannot immediately be issued to criptions de la présente convention, mais neues Zeugnis diesem Schiff nicht sofort
and made available on board that ship, the qu’un nouveau certificat ne peut être délivré ausgestellt und an Bord verfügbar gemacht
competent authority, or the recognized or- et mis à disposition à bord immédiatement, werden, so kann die zuständige Stelle oder
ganization duly authorized for this purpose, l’autorité compétente, ou l’organisme re- die hierzu ordnungsgemäß ermächtigte an-
may extend the validity of the certificate for connu dûment habilité à cet effet, peut pro- erkannte Organisation ungeachtet Absatz 1
a further period not exceeding five months roger et viser le certificat pour une durée dieser Norm die Gültigkeit des Zeugnisses
from the expiry date of the existing certifi- n’excédant pas cinq mois à partir de la date um einen weiteren Zeitraum von höchstens
cate, and endorse the certificate according- d’échéance du certificat en cours. Le nou- fünf Monaten ab dem Tag des Ablaufs des
ly. The new certificate shall be valid for a veau certificat est valide pour une durée bestehenden Zeugnisses verlängern und
period not exceeding five years starting n’excédant pas cinq ans à partir de la date dies auf dem Zeugnis entsprechend ver-
from the date provided for in paragraph 3 of prévue au paragraphe 3 de la présente merken. Das neue Zeugnis gilt für einen
this Standard. norme. Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem
in Absatz 3 dieser Norm vorgesehenen Tag.
Appendix A5–II – Maritime Labour Certifi- Annexe A5-II – Certificat de travail mari- Anhang A5-II – Seearbeitszeugnis
cate time
Add the following text to the end of the Ajouter le texte suivant à la fin du modèle Am Ende des Musterformblatts für das See-
model form for the maritime labour certifi- de certificat de travail maritime: arbeitszeugnis wird der folgende Text hin-
cate: zugefügt:
Extension after renewal inspection (if re- Prorogation du certificat après l’inspection Verlängerung nach Erneuerungsüberprü-
quired) effectuée aux fins de son renouvellement (le fung (falls erforderlich)
cas échéant)
This is to certify that, following a renewal in- Il est certifié que, suite à l’inspection aux Hiermit wird bescheinigt, dass eine Erneue-
spection, the ship was found to continue to fins de renouvellement, le navire continue rungsüberprüfung ergeben hat, dass das
be in compliance with national laws and d’être conforme à la législation nationale ou Schiff weiterhin die innerstaatlichen Rechts-
regulations or other measures implementing aux autres mesures mettant en œuvre les vorschriften und sonstigen Maßnahmen zur
the requirements of this Convention, and prescriptions de la présente convention. En Umsetzung der Anforderungen dieses
that the present certificate is hereby extend- conséquence, le présent certificat est pro- Übereinkommens erfüllt, und dass das vor-
ed, in accordance with paragraph 4 of Stan- rogé conformément aux dispositions du liegende Zeugnis hiermit nach Absatz 4 der
dard A5.1.3, until … (not more than five paragraphe 4 de la norme A5.1.3, jusqu’au Norm A5.1.3 bis … (höchstens fünf Monate
months after the expiry date of the existing … (pas plus de cinq mois après la date nach dem Tag des Ablaufs des bestehen-
certificate) to allow for the new certificate to d’échéance du certificat en cours) dans l’at- den Zeugnisses) verlängert wird, damit das
be issued to and made available on board tente de la délivrance et de la mise à dispo- neue Zeugnis ausgestellt und an Bord des
the ship. sition à bord du nouveau certificat. Schiffes verfügbar gemacht werden kann.
Completion date of the renewal inspection Date de l’inspection aux fins de renouvelle- Die Erneuerungsüberprüfung, auf der diese
on which this extension is based was: ment sur la base de laquelle la prorogation Verlängerung beruht, wurde abgeschlossen
.................................................................... est établie: .................................................. am: ..............................................................
Signed: ....................................................... Signé: .......................................................... Unterzeichnet: .............................................
(Signature of authorized official) (Signature du fonctionnaire autorisé) (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Place: .......................................................... Lieu: ............................................................ Ort: ..............................................................
Date: ........................................................... Date: ........................................................... Datum: ........................................................
(Seal or stamp of the authority, as appropri- (Sceau ou cachet, selon le cas, de l’autorité) (Siegel bzw. Stempel der Behörde)
ate)
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Bekanntmachung
des deutsch-singapurischen Verwaltungsabkommens
über die Ausbildung von Mitgliedern der singapurischen Streitkräfte
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 12. Oktober 2018
Das in Singapur am 10. Februar 1984 und in Bonn am
16. April 1984 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zwi-
schen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundes-
republik Deutschland und dem Chef des Generalstabes
der singapurischen Streitkräfte über die Ausbildung von
Mitgliedern der Streitkräfte der Republik Singapur in der
Bundesrepublik Deutschland ist nach seinem Artikel 13
am 16. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Oktober 2018
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 499
Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Chef des Generalstabes der singapurischen Streitkräfte
über die Ausbildung von Mitgliedern der Streitkräfte
der Republik Singapur in der Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister der Verteidigung – Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,
der Bundesrepublik Deutschland Körperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-
laboratorien oder Dentalhandlungen,
und
– Heilfürsorge für Familienangehörige.
der Chef des Generalstabes
der singapurischen Streitkräfte (5) Alle übrigen in Zusammenhang mit der Ausbildung gege-
benenfalls auftauchenden finanziellen Fragen werden vor Beginn
sind wie folgt übereingekommen: der Ausbildung zwischen den Vertragsparteien gesondert ge-
regelt werden.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Der Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik
Das auszubildende Personal muss der deutschen Sprache
Deutschland übernimmt es, in der Bundesrepublik Deutschland
soweit mächtig sein, dass es an der vorgesehenen Ausbildung
Mitglieder der Streitkräfte der Republik Singapur auszubilden.
erfolgreich teilnehmen kann.
(2) Der Umfang und die Einzelheiten der Ausbildung werden
zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart. Artikel 4
(3) Als für ein Ausbildungshilfeprojekt gemäß Absatz 2 verein- Zu Beginn der Ausbildung ist ein Gesundheitszeugnis vorzu-
bart gilt auch der vom Bundesminister der Verteidigung der legen. Das Gesundheitszeugnis muss im einzelnen Aufschluss
Bundesrepublik Deutschland unter der jeweiligen Projektnummer darüber geben, dass das auszubildende Personal
herausgegebene Erlass, der der Botschaft des Entsendestaates
– frei ist von ansteckenden Krankheiten, insbesondere von
in Bonn beziehungsweise dem bei der Botschaft eingesetzten
Lungentuberkulose, und dass hierzu eine Röntgenunter-
Militärattaché übersandt wird.
suchung der Lunge stattgefunden hat,
Artikel 2 – frei ist von behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen
(Krankheiten, Verletzungsfolgen, Missbildungen),
(1) Dem auszubildenden Personal wird Kasernenunterkunft
– über ein saniertes Gebiss verfügt,
und Gemeinschaftsverpflegung (Truppenverpflegung oder Ver-
pflegung von anderer Seite) gegen Bezahlung zur Verfügung ge- – entsprechend den Bestimmungen der Welt-Gesundheits-
stellt. Organisation geimpft wurde.
(2) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch Die dazu erforderlichen Untersuchungen sollen nicht länger als
und auf eigene Kosten außerhalb der Kaserne wohnen. Die einen Monat vor der Abreise aus dem Entsendeland zurück-
Bundeswehr stellt in diesem Fall keine Unterkunft zur Verfügung. liegen.
Sie ist aber bei der Beschaffung einer Wohnung im Rahmen des
Möglichen behilflich. Artikel 5
(3) Dem auszubildenden Personal werden Dienstbekleidung Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streitkräfte
und persönliche Ausrüstung entsprechend den dienstlichen Er- entsendet nur solches Personal zur Ausbildung in die Bundes-
fordernissen unentgeltlich leihweise zur Verfügung gestellt. republik Deutschland, das von ihm sicherheitsmäßig überprüft
ist.
(4) Das auszubildende Personal erhält im Falle von Erkrankung
oder Verletzung unentgeltlich ambulante und stationäre Behand- Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades
lung in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Die zahnärzt- VS-Vertraulich und höher ist nur möglich, wenn zwischen dem
liche Behandlung erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine, Entsendestaat und der Bundesrepublik Deutschland ein Abkom-
konservierende und chirurgische Maßnahmen. Kosten für Heil- men über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen be-
fürsorge, die nicht in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr ge- steht.
währt werden kann, trägt der Entsendestaat. Hierunter fallen zum
Beispiel Kosten für: Artikel 6
– ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten und Zahnärzten, (1) Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streit-
kräfte befiehlt dem auszubildenden Personal:
– Krankentransporte, die nicht in bundeswehreigenen Kranken-
wagen durchgeführt werden, a) das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu achten und
sich den dort herrschenden Gepflogenheiten anzupassen,
– stationäre Behandlung in zivilen Krankenanstalten,
b) jeder mit dem Geist dieses Abkommens nicht zu vereinba-
– Kuren und besondere Heilverfahren, renden Tätigkeit sich zu enthalten,
– Arznei- und Verbandmittel, die von zivilen Ärzten verordnet c) jede politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutsch-
werden, land zu vermeiden.
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
(2) Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streit- Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, stellt der Entsende-
kräfte gibt dem auszubildenden Personal den Inhalt dieses Ab- staat die Bundesrepublik Deutschland von Ansprüchen frei.
kommens bekannt.
Der Entsendestaat verzichtet auch auf alle Ansprüche gegen
die Bundesrepublik Deutschland wegen Verlust, Zerstörung oder
Artikel 7 Beschädigung von Sachen des Entsendestaates.
Während der Ausbildung sind die deutschen Ausbilder befugt,
in Durchführung der Ausbildung und zum besseren Verständnis Artikel 10
des Lehrstoffes dem auszubildenden Personal Weisungen zu er- Wird durch eine dienstliche Handlung oder Unterlassung des
teilen. auszubildenden Personals eine Person verletzt oder getötet, eine
Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streitkräfte Sache zerstört oder beschädigt oder sonst ein Schaden verur-
befiehlt dem in die Bundesrepublik Deutschland zu entsenden- sacht, so leistet der Entsendestaat eine Entschädigung nach den
den auszubildenden Personal, den Weisungen der deutschen Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des deutschen
Ausbilder Folge zu leisten. Die Disziplinargewalt über das auszu- Rechts.
bildende Personal wird einem in der Bundesrepublik Deutschland Das gilt auch, wenn der Schaden durch eine Handlung oder
befindlichen Offizier der Streitkräfte des Entsendestaates oder Unterlassung einer anderen Person oder durch eine sonstige Be-
dem Botschafter des Entsendestaates in Bonn übertragen. gebenheit verursacht worden ist, für die der Entsendestaat nach
Dieser arbeitet mit der für ihn zuständigen deutschen Stelle in deutschem Recht verantwortlich ist.
allen die Ausbildung betreffenden Fragen zusammen und trägt
Macht ein Dritter einen solchen Anspruch geltend, so sollen
insbesondere dafür Sorge, dass das auszubildende Personal den
die deutschen Behörden berechtigt sein, den Schaden nach den
in Durchführung der Ausbildung gegebenen Weisungen der deut-
Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des deutschen
schen Ausbilder Folge leistet.
Rechts für den Entsendestaat oder das auszubildende Personal
Von disziplinaren Freiheitsentziehungen wird auf dem Hoheits- abzuwickeln. Im Falle eines Rechtsstreits sollen die deutschen
gebiet der Bundesrepublik Deutschland Abstand genommen. Behörden auch berechtigt sein, den Entsendestaat oder das aus-
zubildende Personal vor Gericht zu vertreten. Richtet sich ein An-
Die Ausbildung kann aus medizinischen oder disziplinaren
spruch gegen das auszubildende Personal, gilt die Vertretungs-
Gründen, wegen unzureichenden Leistungswillens oder man-
macht der deutschen Behörden nur, wenn und soweit der
gelnder fachlicher Qualifikation des Auszubildenden vorzeitig be-
Entsendestaat eine Vollmacht beibringt, wonach die deutschen
endet werden. Im Falle einer derart begründeten Beendigung der
Behörden berechtigt sind, das auszubildende Personal außerge-
Ausbildung trägt der Entsendestaat die Kosten der Rückreise.
richtlich oder gerichtlich zu vertreten. Der Entsendestaat wirkt im
Rahmen seiner Rechtsordnung auf eine Vollmachterteilung hin.
Artikel 8
Der Entsendestaat wird der Bundesrepublik Deutschland alle
Das auszubildende Personal unterliegt, insbesondere auch zur Regulierung des Anspruchs erbrachten Aufwendungen er-
hinsichtlich der deutschen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, dem setzen.
deutschen Recht.
Der Entsendestaat wirkt im Rahmen seiner Rechtsordnung da- Artikel 11
rauf hin, dass ein Mitglied seiner Streitkräfte, welches verdächtig Bei Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht
ist, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, entscheidet
eine strafbare Handlung begangen zu haben, sich dem deut- der Entsendestaat, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe er
schen Strafverfahren stellt. für das rechtlich verantwortliche Mitglied seiner Streitkräfte eine
Zahlung an den Anspruchsteller ohne Anerkennung einer Rechts-
Ist die verdächtige Person in den Entsendestaat zurückge-
pflicht leisten will.
kehrt, so wird dieser, wenn er sie nicht an die zuständigen deut-
schen Behörden überstellt, auf deren Ersuchen den Fall seinen
zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung unter- Artikel 12
breiten. Dem auszubildenden Personal stehen keine steuerlichen oder
zollrechtlichen Befreiungen und Bevorrechtigungen zu, es sei
Artikel 9 denn, dass sich aus deutschem Recht etwas anderes ergibt. Es
kann seine Ausrüstung als Reisegepäck oder zur vorübergehen-
Der Entsendestaat verzichtet auf alle Ansprüche gegen die den Verwendung abgabenfrei einführen.
Bundesrepublik Deutschland, die darauf beruhen, dass das aus-
zubildende Personal in Ausübung des Dienstes eine Körperver-
Artikel 13
letzung oder den Tod erlitten hat. Soweit wegen eines solchen
Schadensfalles ein Anspruch des Verletzten, seiner Angehörigen, Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung
seiner Hinterbliebenen oder eines anderen Dritten gegen die in Kraft.
Geschehen zu Singapur am 10. Februar 1984. Geschehen zu
Bonn am 16. April 1984 in zwei Urschriften, jede in deutscher
und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für den Bundesminister der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
H. Kraatz
Für den Chef des Generalstabes
der singapurischen Streitkräfte
Ou Yu Sheng
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 501
Bekanntmachung
der deutsch-singapurischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im Bereich
der wehrmedizinischen Forschung
Vom 12. Oktober 2018
Die in Singapur am 22. Februar 2004 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-
teidigungsministerium der Republik Singapur über die
Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen For-
schung ist nach ihrem Artikel 9 Absatz 1
am 23. Februar 2004
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Oktober 2018
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
über die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung
Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 3
der Bundesrepublik Deutschland
Anwendbares Recht
und
Bei der Durchführung dieser Vereinbarung sind die jeweils
das Verteidigungsministerium geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, ins-
der Republik Singapur besondere das Übereinkommen über das Verbot der Entwick-
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt – lung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer)
Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit im Bereich der wehr- Waffen vom 10. April 1972, sowie die einschlägigen Bestimmun-
medizinischen Forschung für den militärischen Bereich zu fördern gen der Vertragsparteien zu beachten. Die jeweiligen nationalen
und zu regeln, Bestimmungen der Exportkontrolle bleiben unberührt.
darin übereinstimmend, dass diese Vereinbarung den Bestim- Artikel 4
mungen des Übereinkommens vom 10. April 1972 über das Ver-
bot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer Rechte am geistigen Eigentum
(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Ver- (1) Die Rechte am geistigen Eigentum von überlassenen Pro-
nichtung solcher Waffen unterliegt, dukten, Studien und technischen Informationen nach Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe a, werden durch diese Vereinbarung nicht
eingedenk des Abkommens vom 19. April 2001 zwischen berührt. Wenn beide Partner gemeinsam nach Artikel 1 Absatz 1
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Buchstabe b Produkte und Studien entwickeln oder erstellen, so
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik steht ihnen das Recht am geistigen Eigentum gemeinschaftlich
Singapur über die gegenseitige Übermittlung und den Schutz zu. Die Rechte Dritter am geistigen Eigentum bleiben unberührt.
von militärischen Verschlusssachen –
(2) Die Vertragsparteien räumen sich nach Maßgabe dieser
sind wie folgt übereingekommen: Vereinbarung gegenseitig nur für die Zwecke der Vereinbarung
ein weltweites, nichtausschließliches, unentgeltliches, unbefris-
tetes Benutzungsrecht an den überlassenen, entwickelten oder
Artikel 1
erstellten Produkten, Studien und Informationen ein.
Gegenstand der Vereinbarung
(3) Erfolgt eine Überlassung bestehender Produkte, einschlä-
(1) Gegenstand der Vereinbarung ist das zwischen den Ver- giger Studien und technischer Informationen im Bereich der
tragsparteien anzuwendende Verfahren bei: wehrmedizinischen Forschung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchsta-
a) der Überlassung bestehender Produkte, einschlägiger Studien be a, von einer Vertragspartei (im Folgenden als „überlassende
und technischer Informationen im Bereich der wehrmedizini- Vertragspartei“ bezeichnet) an die andere Vertragspartei (im Fol-
schen Forschung, genden als „empfangende Vertragspartei“ bezeichnet), so erhält
die empfangende Vertragspartei das Recht, zweckgebunden für
b) der gemeinsamen Entwicklung, Erforschung, Herstellung und ihre wehrmedizinische Forschung, Kopien des Werkes herzustel-
Beschaffung von Produkten im Bereich der wehrmedizini- len. Dieses Recht schränkt in keiner Weise die Rechte der über-
schen Forschung und einschlägigen Studien unter Berück- lassenden Vertragspartei an diesen Produkten, Studien oder
sichtigung der jeweils geltenden nationalen Bestimmungen technischen Informationen ein.
und Beschaffungsverfahren.
(4) Sollte eine Vertragspartei beabsichtigten durch gemein-
(2) Die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 wer- same Entwicklungs-, Erforschungs- oder Herstellungsvorhaben
den durch gesonderte Angebots- und Annahmeschreiben oder gewonnene Erkenntnisse in irgendeiner Form zu veröffentlichen,
gesonderte Verträge zwischen den Vertragsparteien konkretisiert. so ist zuvor ein Entwurf der Veröffentlichung der anderen Ver-
(3) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung der Aus- tragspartei zuzuleiten und deren schriftliches Einverständnis ein-
tausch von Fachpersonal als notwendig erachtet wird, werden zuholen.
die den Austausch regelnden Bestimmungen in einer gesonder- (5) Sofern eine Vertragspartei beabsichtigt, ein ihr von der
ten Vereinbarung niedergelegt. anderen Vertragspartei überlassenes Produkt, Studie oder tech-
nische Information bzw. ein entwickeltes oder erstelltes Produkt
Artikel 2 oder eine entwickelte oder erstellte Studie oder Teile hiervon oder
wesentliche im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragspartei-
Ansprechstellen
en gewonnene Erkenntnisse an Dritte weiterzugeben, unterrichtet
Die Ansprechstellen für die Durchführung dieser Vereinbarung sie hiervon die andere Vertragspartei. Beide Vertragsparteien
sind ausschließlich die in den Anhängen zu dieser Vereinbarung holen die nach ihren jeweiligen nationalem Recht erforderliche
benannten Stellen. Diese koordinieren auch die Zusammenarbeit Zustimmung der für die Exportkontrolle zuständigen Stellen ein.
bei gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Eine Weitergabe setzt immer die vorherige schriftliche Zustim-
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b. Etwaige Änderungen mung der anderen Vertragspartei voraus. Bei einem entsprechen-
dieser Ansprechstellen sind der anderen Vertragspartei umge- den Wunsch werden die Vertragsparteien, ohne ihre entspre-
hend schriftlich bekannt zu geben. chende Entscheidungsbefugnisse einzuschränken, wohlwollend
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 503
etwaige Verpflichtungen der anderen Vertragspartei bedenken, Artikel 7
die dieser aus einer bereits bestehenden Mitgliedschaft in einem
Haftung
internationalen Sicherheitssystem oder einer internationalen
Organisation erwachsen. Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf den Ersatz von
Schäden, die im Rahmen oder anlässlich der Durchführung die-
ser Vereinbarung durch Angehörige der einen Vertragspartei am
Artikel 5
Eigentum der anderen verursacht werden. Sollte der Schaden
Kosten jedoch durch eine Partei oder deren Angehörige vorsätzlich,
grobfahrlässig oder durch Rücksichtslosigkeit verursacht worden
(1) Die Überlassung von Produkten im Bereich der wehrmedi- sein, so haftet ausschließlich diese Vertragspartei für die entstan-
zinischen Forschung, einschlägigen Studien und technischen denen Kosten.
Informationen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt grund-
sätzlich nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit und Ausgewogen-
Artikel 8
heit. Jegliche Überlassung von Produkten, Studien und techni-
schen Informationen wird nur erfolgen, wenn dadurch nicht die Schlichtungsklausel
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, beeinträchtigt wer- Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspar-
den; sollte die Überlassung die Gestattung oder Lizenzierung teien hinsichtlich der Auslegung dieser Vereinbarung erfolgt die
durch einen Dritten erfordern, so werden die hiermit verbundenen Beilegung ausschließlich durch Verhandlungen zwischen den
Kosten von der empfangenden Vertragspartei getragen. Bei der Vertragsparteien ohne Beteiligung eines nationalen oder inter-
Überlassung eventuell anfallende Material-, Vervielfältigungs- nationalen Gerichts oder eines sonstigen Dritten.
und Transportkosten trägt die empfangende Vertragspartei ent-
sprechend einer von den Vertragsparteien im Einzelfall einver-
nehmlich getroffenen Feststellung. Artikel 9
Schlussbestimmungen
(2) Ist ein ausgewogener Austausch von Produkten und ein-
schlägigen Studien nach Absatz 1 nicht möglich, werden die (1) Diese Vereinbarung, welche aus neun Artikeln und den
Kosten für die überlassenen Produkte und die einschlägigen Anhängen A und B besteht, tritt an dem Tag in Kraft, der dem
Studien in Rechnung gestellt. Die von den Vertragsparteien zu Tag der Unterzeichnung folgt.
tragenden Kosten werden von ihnen einvernehmlich einmal im (2) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-
Jahr ermittelt und schriftlich festgehalten. vernehmen schriftlich geändert oder ergänzt werden. Die An-
(3) Bei der gemeinsamen Entwicklung und Erstellung von Pro- hänge A und B können durch schriftliche Mitteilung der sie je-
dukten und einschlägigen Studien nach Artikel 1 Absatz 1 Buch- weils betreffenden Vertragspartei an die andere Vertragspartei
stabe b werden die Kosten anteilig getragen. Die Kostenanteile geändert werden. Änderungen der Anhänge berühren nicht die
werden jeweils im Einzelfall durch die Vertragsparteien einver- Wirksamkeit dieser Vereinbarung.
nehmlich schriftlich festgelegt. (3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen. Sie kann jederzeit von jeder der Vertragsparteien unter Ein-
Artikel 6 haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wer-
den. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
Sicherheit Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
Die Regelungen des Abkommens vom 19. April 2001 zwischen (4) Bei Beendigung dieser Vereinbarung bleiben die bis dahin
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik erworbenen Nutzungsrechte für die nach Artikel 1 Absatz 1 über-
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik lassenen, entwickelten, entstandenen oder beschafften Produk-
Singapur über die gegenseitige Übermittlung und den Schutz te, technischen Informationen und einschlägigen Studien im
von militärischen Verschlusssachen finden Anwendung. Bereich der wehrmedizinischen Forschung weiterhin bestehen.
Geschehen zu Singapur am 22. Februar 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Eickenboom
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
Pe te r H o
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Anhang A
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
über die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung
1. Ansprechstelle des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-
land nach Artikel 2:
Bundesministerium der Verteidigung
Referat FüSan I 1
Postfach 13 28
53003 Bonn
Deutschland
2. Folgende Dienststellen werden für das jeweilige Fachgebiet direkt in die Durchführung
einbezogen:
a) Mikrobiologie: Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr
Neuherbergstr. 11
80937 München
Deutschland
b) Pharmakologie und Toxikologie: Institut für Pharmakologie und Toxikologie
der Bundeswehr
Neuherbergstr. 11
80937 München
Deutschland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 505
Anhang B
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
über die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung
1. Ansprechstelle des Verteidigungsministeriums der Republik Singapur nach Artikel 2:
International Relation Office
Defence Science Technology Agency,
Ministry of Defence
71 Science Park Drive
Singapore 118253
2. Folgende Dienststellen werden für das jeweilige Fachgebiet direkt in die Durchführung
einbezogen:
a) Mikrobiologie: Defence Medical and Enviromental Research
Institute
DSO National Laboratories
20 Science Park Drive
Singapore 118230
b) Pharmakologie und Toxikologie: Defence Medical and Enviromental Research
Institute
DSO National Laboratories
20 Science Park Drive
Singapore 118230
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Bekanntmachung
der deutsch-singapurischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
Vom 12. Oktober 2018
Die in Singapur am 2. Juni 2018 unterzeichnete Verein-
barung zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-
gung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidi-
gungsministerium der Republik Singapur über die
Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung ist nach
ihrem Artikel 8
am 2. Juni 2018
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 10
Absatz 4 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom
12. August und 19. September 2005 zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Repu-
blik Singapur über die Zusammenarbeit im Bereich der
Verteidigung (nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 1. Juni 2018
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 12. Oktober 2018
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 507
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung und des Abkommens vom 9. Januar 2009 zwischen der
der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von
und
Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der
das Verteidigungsministerium Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Singapur
von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitige Verpflichtung ge-
(nachfolgend als „Vertragsparteien“
genüber den gegenseitigen Beziehungen im Bereich der Vertei-
und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) – digung zu stärken und zu demonstrieren,
in Anerkennung der engen und erfolgreichen Zusammenarbeit in dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen im Bereich
im Bereich der Verteidigung zwischen beiden Staaten und der der Verteidigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
beiderseitigen Vorteile, die in einer Weiterentwicklung der Zusam- der Republik Singapur durch engere Zusammenarbeit weiter zu
menarbeit der Vertragsparteien liegen, stärken –
in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit im sind wie folgt übereingekommen:
Bereich der Verteidigung ein wichtiges Element der Sicherheit
und Stabilität ist,
Artikel 1
in Anerkennung der Bedeutung neuer Herausforderungen im Zweck
nichtkonventionellen Sicherheitsbereich für den Frieden und die
(1) Zweck dieser Vereinbarung ist es, die gegenseitige Zusam-
Sicherheit beider Staaten,
menarbeit im Bereich der Verteidigung durch den Erfahrungs-
in dem gemeinsamen Verständnis, dass die zwischen den und Wissensaustausch zwischen den Vertragsparteien und die
Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen im Rahmen der Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten zum Nutzen der Staaten
Durchführung dieser Vereinbarung zur Anwendung gelangen der Vertragsparteien weiter auszubauen.
sollen, (2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach
dieser Vereinbarung umfasst sowohl die Zusammenarbeit ihrer
insbesondere in Anbetracht des Verwaltungsabkommens vom zivilen Dienststellen im Bereich der Verteidigung als auch die ihrer
10. Februar und 16. April 1984 zwischen dem Bundesminister Streitkräfte.
der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Chef
des Generalstabs der singapurischen Streitkräfte über die Aus-
Artikel 2
bildung von Mitgliedern der Streitkräfte der Republik Singapur in
der Bundesrepublik Deutschland, Bereiche der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Zusammen-
der Vereinbarung vom 22. Februar 2004 zwischen dem Bundes-
arbeit in den nachfolgend dargestellten Bereichen stattfinden
ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
kann:
und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur über
die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen For- 1. Verteidigungspolitik, insbesondere durch die Erörterung von
schung, Verteidigungsfragen und militärischen Themen und die Prü-
fung der erzielten Fortschritte in der Zusammenarbeit.
der Vereinbarung vom 12. August und 19. September 2005
2. Militärische Zusammenarbeit, insbesondere durch
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
republik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der a) das Zusammenwirken militärischer Bildungseinrichtungen
Republik Singapur über die Zusammenarbeit im Bereich der Ver- auf dem Gebiet sicherheits- und verteidigungspolitischer
teidigung Studien sowie durch den Austausch von Fachwissen;
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
b) die Durchführung bilateraler Ausbildungs- und Übungs- können die Vertragsparteien regelmäßig oder ad hoc Konsulta-
vorhaben. tionen abhalten.
3. Zusammenarbeit im nichtkonventionellen Sicherheitsbereich, (2) In Bezug auf die durch diese Vereinbarung erfassten Inhalte
insbesondere durch können die Vertragsparteien weitere Vereinbarungen oder Ab-
a) die Zusammenarbeit in der Cybersicherheit im Verteidi- sprachen zur Durchführung dieser Vereinbarung schließen. Die
gungsbereich, beispielsweise durch gemeinsame Nutzung Vertragsparteien vereinbaren, dass solche Vereinbarungen oder
von Erkenntnissen über Bedrohungen, durch Forschung Absprachen vor der Aufnahme von Studienbesuchen, gemein-
und Technologie und Zusammenarbeit in der Fähigkeits- samen Ausbildungsmaßnahmen und der Teilnahme an Lehr-
entwicklung, durch den operativen Austausch von tech- gängen sowie an gemeinsamen Projekten zu schließen sind.
nischen cybersicherheitsrelevanten Erkenntnissen sowie (3) Die Zusammenarbeit und alle Maßnahmen, die aufgrund
den Gedankenaustausch über Entwicklungen bei inter- dieser oder sonstiger Vereinbarungen oder Absprachen zur
nationalen Cyber-Richtlinien und -Normen; Durchführung dieser Vereinbarung vorgenommen werden, erfol-
b) die Zusammenarbeit zur Bewältigung von hybriden gen auf der Grundlage des innerstaatlich anwendbaren Rechts
Herausforderungen im Verteidigungsbereich, insbesondere des Staates der jeweiligen Vertragspartei.
in Bereichen wie der strategischen Kommunikation;
Artikel 5
c) gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der Ver-
breitung von Massenvernichtungswaffen, einschließlich Schutz von Verschlusssachen
der Initiative zur Sicherstellung der Nichtverbreitung von Die Vertragsparteien schützen die im Rahmen der Durch-
Massenvernichtungswaffen (Proliferation Security Initiative). führung dieser Vereinbarung ausgetauschten Verschlusssachen
4. Rüstungspolitische und rüstungswirtschaftliche Zusammen- in Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 2. und 19. April
arbeit, insbesondere die Durchführung von gemeinsamen 2001 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der
Rüstungsvorhaben sowie Forschung und Entwicklung, unter Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium
anderem in den Bereichen Wehrtechnik und Wehrmedizin. der Republik Singapur über die Übermittlung und den gegen-
seitigen Schutz militärischer Verschlusssachen.
(2) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einverneh-
men weitere Bereiche der Zusammenarbeit vereinbaren.
Artikel 6
(3) Der Transfer von Verteidigungstechnologie oder -gütern
zwischen den Staaten der Vertragsparteien, einschließlich ent- Kosten
sprechender Güter mit doppeltem Verwendungszweck, erfolgt (1) Jede Vertragspartei trägt ihre Kosten selbst.
nach den einschlägigen Ausfuhrkontrollgesetzen und sonstigen
Ausfuhrkontrollvorschriften der Staaten der Vertragsparteien. (2) Vor Beginn der jeweiligen Maßnahme zur Durchführung
dieser Vereinbarung legen die Vertragsparteien bei Bedarf ein-
vernehmlich schriftlich die Kosten für die Leistungen fest, die für
Artikel 3
die jeweils andere Vertragspartei auf deren Antrag erbracht
Formen der Zusammenarbeit werden sollen. Die Kosten werden durch die Vertragspartei, die
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt um diese Leistungen ersucht hat, in Übereinstimmung mit dem
hauptsächlich in den folgenden Formen: innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die sie erbracht hat,
erstattet.
1. durch offizielle Besuche hochrangiger Vertreter,
(3) Die Vertragsparteien können im Einzelfall abweichende
2. durch Arbeits- und Studienbesuche, Regelungen für die Kostenübernahme unter Beachtung des
3. durch gemeinsame Ausbildung, deren Auswertung und die Grundsatzes der Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit schriftlich
Bereitstellung von Leistungen zum Zwecke der Ausbildung, vereinbaren. Diese sind in der jeweiligen Vereinbarung oder Ab-
sprache zur Durchführung dieser Vereinbarung festzulegen.
4. durch die Teilnahme an Lehrgängen,
5. durch gemeinsame Projekte, Artikel 7
6. durch bilaterale Gespräche, einschließlich des jährlichen Streitigkeiten
strategischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien,
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Ausle-
7. durch Austausch von Informationen und Erfahrungen, gung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden ausschließ-
8. durch die Ermittlung gemeinsamer Interessengebiete im lich im gegenseitigen Einvernehmen und durch Konsultationen
Hinblick auf eine künftige Zusammenarbeit, und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Die
Vertragsparteien verweisen diese Streitigkeiten zur Beilegung
9. durch die Unterstützung von und die Teilnahme an multi-
weder an ein Gericht noch an einen Dritten.
lateralen Verteidigungsforen in den Staaten der Vertrags-
parteien, wie dem Shangri-La-Dialog und der Münchener
Sicherheitskonferenz, Artikel 8
10. durch Technologiefolgenabschätzungen, Konzeptentwick- Inkrafttreten
lung und Demonstrationen, experimentelle Überprüfungen, Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Erprobungen, Bewertungen und diesbezügliche Fertigung
durch Dienststellen der Vertragsparteien sowie
Artikel 9
11. durch andere im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrags-
Änderungen
parteien vereinbarte Formen der Zusammenarbeit.
Diese Vereinbarung kann jederzeit durch gegenseitiges Einver-
Artikel 4 nehmen zwischen den Vertragsparteien schriftlich geändert wer-
den.
Durchführungsbestimmungen
(1) Die Durchführung der Zusammenarbeit erfolgt auf der Artikel 10
Grundlage von gesonderten Programmen, die gemeinsam
Außerkrafttreten
vereinbart werden und diese Vereinbarung ergänzen. Die Ver-
tragsparteien können diese Programme jederzeit in gegenseiti- (1) Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, bis sie durch
gem Einvernehmen ändern. Zur Unterstützung der Programme gegenseitiges schriftliches Einvernehmen zwischen den Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 509
tragsparteien außer Kraft gesetzt wird. Außerdem kann jede Ver- (3) Im Hinblick auf die Kosten, welche vor dem Tag des
tragspartei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von Außerkrafttretens dieser Vereinbarung entstanden sind, gilt Arti-
sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kel 6 Absätze 2 und 3 fort.
kündigen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist das Datum (4) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung
des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei. vom 12. August und 19. September 2005 zwischen dem Bundes-
(2) Vor dem Tag des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen den Vertragsparteien ausgetauschte Verschlusssachen und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur über
werden weiterhin nach Artikel 5 geschützt. die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung außer Kraft.
Geschehen zu Singapur am 2. Juni 2018 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Ursula von der Leyen
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
Ng Eng Hen
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Genfer Fassung des Haager Abkommens
über die internationale Eintragung von Designs
Vom 16. Oktober 2018
Die Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (BGBl.
2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) wird nach ihrem Artikel 28 Absatz 3 Buch-
stabe b für
Belgien* am 18. Dezember 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde einer abge-
gebenen Erklärung nach Artikel 19
Luxemburg* am 18. Dezember 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde einer abge-
gebenen Erklärung nach Artikel 19
Niederlande (europäischer Teil)* am 18. Dezember 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde einer abge-
gebenen Erklärung nach Artikel 19
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. August 2018 (BGBl. II S. 365).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zur Genfer Akte des Haager Abkommens, mit Ausnahme derer Deutsch-
lands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der
Webseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum unter www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Glei-
ches gilt für die ggf. gemäß Genfer Akte des Haager Abkommens zu benennenden Zentralen Behör-
den oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 511
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 16. Oktober 2018
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die interna-
tionale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert
durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), wird nach
seinem Artikel 14 Absatz 4 für
Malawi* am 25. Dezember 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Er-
klärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2018 (BGBl. II S. 315).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der Welt-
organisation für geistiges Eigentum unter www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-norwegischen Abkommens
über die Verlängerung des Abkommens über die Umbildung
der Deutschen Schule Oslo – Max Tau in eine
deutsch-norwegische Begegnungsschule
Vom 16. Oktober 2018
Das in Oslo am 4. April 2018 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Norwegen über die Verlängerung des Abkommens vom
26. Februar 2010 über die Umbildung der Deutschen
Schule Oslo – Max Tau in eine deutsch-norwegische Be-
gegnungsschule (BGBl. 2013 II S. 1195, 1196) ist nach
seinem Artikel 2 Absatz 1
am 3. Juli 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 511
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 16. Oktober 2018
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die interna-
tionale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert
durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), wird nach
seinem Artikel 14 Absatz 4 für
Malawi* am 25. Dezember 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Er-
klärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2018 (BGBl. II S. 315).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der Welt-
organisation für geistiges Eigentum unter www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-norwegischen Abkommens
über die Verlängerung des Abkommens über die Umbildung
der Deutschen Schule Oslo – Max Tau in eine
deutsch-norwegische Begegnungsschule
Vom 16. Oktober 2018
Das in Oslo am 4. April 2018 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Norwegen über die Verlängerung des Abkommens vom
26. Februar 2010 über die Umbildung der Deutschen
Schule Oslo – Max Tau in eine deutsch-norwegische Be-
gegnungsschule (BGBl. 2013 II S. 1195, 1196) ist nach
seinem Artikel 2 Absatz 1
am 3. Juli 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt
489
Teil II G 1998
2018 Ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
5.11. 2018 Sechste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490
FNA: 9501-46, 9501-46, 9501-46
5.11. 2018 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID) (21. RID-Änderungsverordnung – 21. RIDÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
8.11. 2018 Zweite Verordnung zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 23. Februar 2006 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495
12.10. 2018 Bekanntmachung des deutsch-singapurischen Verwaltungsabkommens über die Ausbildung von Mit-
gliedern der singapurischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498
12.10. 2018 Bekanntmachung der deutsch-singapurischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der
wehrmedizinischen Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501
12.10. 2018 Bekanntmachung der deutsch-singapurischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der
Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506
16.10. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Fassung des Haager Abkommens über die
internationale Eintragung von Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510
16.10. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511
16.10. 2018 Bekanntmachung des deutsch-norwegischen Abkommens über die Verlängerung des Abkommens
über die Umbildung der Deutschen Schule Oslo – Max Tau in eine deutsch-norwegische Begegnungs-
schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511
Die Anlage zur 21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Sechste Verordnung
zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 5. November 2018
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Ver- der Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II
bindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des S. 378) geändert worden ist, werden die Nummern 15a
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der bis 15d durch die folgenden Nummern 15a bis 15e
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von ersetzt:
denen § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zuletzt durch Ar-
„15a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein Inland
tikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht eingeschaltet
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist,
lässt,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur: 15b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b ein Inland
AIS Gerät nutzt, das nicht mit maximaler Leistung
Artikel 1 sendet,
Inkraftsetzen von Beschlüssen 15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr als
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt,
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein- 15d. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder
schifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Ände- Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, ob-
rung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu wohl die eingegebenen Daten nicht den tatsäch-
Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff- lichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands ent-
fahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. sprechen,
1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 4 15e. entgegen § 4.07 Nummer 3 ein Inland ECDIS Gerät
der Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II oder ein Kartenanzeigegerät nicht oder nicht richtig
S. 378) geändert worden ist, werden hiermit auf dem nutzt,“.
Rhein in Kraft gesetzt:
1. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10) unter Be- Artikel 3
rücksichtigung der vom Polizeiausschuss der Zentral-
Änderung der
kommission für die Rheinschifffahrt mit Dokument
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
vom 3. Oktober 2018 – RP (18) 40 corr. 1 – vorgenom-
menen Korrektur; In § 1.07 Nummer 5 Satz 5 der Rheinschifffahrtspolizei-
2. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11); verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Ein-
führung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
3. Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12). 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)),
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 3 die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert
veröffentlicht. worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils
Artikel 2 geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffs-
untersuchungsordnung)“ gestrichen.
Änderung der
Verordnung zur Einführung
Artikel 4
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Inkrafttreten
In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung zur Einführung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Be-
1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 schlüsse treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Berlin, den 5. November 2018
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 491
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 3.14 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulas-
sungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei
der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust
werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10)
Korrektur vom 3. Oktober 2018 (RP (18) 40 corr. 1)
2. § 7.07 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen
und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 10)
Korrektur vom 3. Oktober 2018 (RP (18) 40 corr. 1)
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 2)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;
b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden;
c) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;
d) die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tat-
sächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.“
b) Folgende Nummer 2a wird eingefügt:
„2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,
a) wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden,
b) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt
hat,
c) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden wür-
de.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11)
2. Folgender Buchstabe m wird dem § 4.07 Nummer 4 angefügt:
„m) Rufzeichen.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 11)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 493
Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 3)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 12.01 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten
Verordnung;“.
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12)
2. § 12.01 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Verbände und Fahrzeuge, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist,
ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verord-
nung.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12)
3. § 12.01 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beige-
fügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 12)
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
(21. RID-Änderungsverordnung – 21. RIDÄndV)
Vom 5. November 2018
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der zuletzt
durch Artikel 614 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Bern am 30. Mai 2018 von der 55. Tagung des Fachausschusses für die
Beförderung gefährlicher Güter beschlossenen Änderungen der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C zum
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die
zuletzt durch die mit der 20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016
veröffentlichten Änderungen (BGBl. 2016 II S. 1258, Anlageband; 2018 II S. 216,
217) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen
werden als Anlage* zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(RID) in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Berlin, den 5. November 2018
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 495
Zweite Verordnung
zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006,
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006
Vom 8. November 2018
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 zu dem Seearbeits-
übereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar
2006 (BGBl. 2013 II S. 763), der durch Artikel 624 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie:
Artikel 1
Inkraftsetzung
Die in Genf am 9. Juni 2016 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation auf ihrer 105. Tagung beschlossenen Änderungen des See-
arbeitsübereinkommens, 2006, vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765)
werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 8. Januar 2019 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkom-
men für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 8. November 2018
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Änderungen von 2016 des Codes
des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
gebilligt durch die Konferenz auf ihrer einhundertfünften Tagung,
Genf, 9. Juni 2016
Amendments of 2016 to the Code
of the Maritime Labour Convention, 2006
approved by the Conference at its one hundred and fifth Session,
Geneva, 9 June 2016
Amendements de 2016 au Code
de la Convention du travail maritime, 2006
approuvés par la Conférence à sa cent cinquième session,
Genève, 9 Juin 2016
(Übersetzung)
Amendments of 2016 Amendements de 2016 Änderungen von 2016
to the Maritime Labour à la Convention du travail des Seearbeitsüberein-
Convention, 2006 maritime, 2006 kommens, 2006
Amendments to the Code Amendements au code Änderungen des Codes
relating to Regulation 4.3 concernant la règle 4.3 betreffend die Regel 4.3 des
of the MLC, 2006 de la convention Seearbeitsübereinkommens, 2006
du travail maritime, 2006
Guideline B4.3.1 – Provisions on occupa- Principe directeur B4.3.1 – Dispositions Leitlinie B4.3.1 – Bestimmungen über
tional accidents, injuries and diseases concernant les accidents du travail et les Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
lésions et maladies professionnelles
At the end of paragraph 1, add the following A la fin du paragraphe 1, ajouter le texte sui- Am Ende von Absatz 1 wird der folgende
text: vant: Text hinzugefügt:
Account should also be taken of the latest Il conviendrait de prendre en compte éga- Ferner sollte die neueste Fassung der ge-
version of the Guidance on eliminating ship- lement la version la plus récente du docu- meinsam von der Internationalen Schiff-
board harassment and bullying jointly pub- ment Guidance on eliminating shipboard fahrtskammer und der Internationalen
lished by the International Chamber of harassment and bullying (Orientations sur Transportarbeiter-Föderation veröffentlich-
Shipping and the International Transport l’élimination du harcèlement et de l’intimi- ten Guidance on eliminating shipboard ha-
Workers’ Federation. dation à bord des navires) publiée conjoin- rassment and bullying berücksichtigt wer-
tement par l’International Chamber of Ship- den.
ping et la Fédération internationale des
ouvriers du transport.
In paragraph 4, move “and” from the end of Au paragraphe 4, ajouter un nouvel alinéa: In Absatz 4 wird folgender neuer Unterab-
subparagraph (b) to the end of subpara- satz hinzugefügt:
graph (c). Add the following new subpara-
graph:
(d) harassment and bullying. d) harcèlement et intimidation. d) Belästigung und Mobbing.
Guideline B4.3.6 – Investigations Principe directeur B4.3.6 – Enquêtes Leitlinie B4.3.6 – Untersuchungen
In paragraph 2, move “and” from the end of Au paragraphe 2, ajouter un nouvel alinéa: In Absatz 2 wird folgender neuer Unterab-
subparagraph (e) to the end of subpara- satz hinzugefügt:
graph (f). Add the following new subpara-
graph:
(g) problems arising from harassment and g) les problèmes résultant du harcèlement g) Probleme, die sich aus Belästigung und
bullying. et de l’intimidation. Mobbing ergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 497
Amendments to the Code Amendements au code Änderungen des Codes
relating to Regulation 5.1 concernant la règle 5.1 betreffend die Regel 5.1 des
of the MLC, 2006 de la convention Seearbeitsübereinkommens, 2006
du travail maritime, 2006
Standard A5.1.3 – Maritime labour certifi- Norme A5.1.3 – Certificat de travail mari- Norm A5.1.3 – Seearbeitszeugnis und
cate and declaration of maritime labour time et déclaration de conformité du tra- Seearbeits-Konformitätserklärung
compliance vail maritime
Move the text of the current paragraph 4 to Déplacer le texte de l’actuel paragraphe 4 à Der Wortlaut des gegenwärtigen Absatzes 4
the end of paragraph 3. la fin du paragraphe 3. wird an das Ende von Absatz 3 gesetzt.
Replace the current paragraph 4 with the Remplacer l’actuel paragraphe 4 par le Der gegenwärtige Absatz 4 wird wie folgt
following: texte suivant: ersetzt:
Notwithstanding paragraph 1 of this Stan- Nonobstant le paragraphe 1 de la présente Wird nach Abschluss einer Erneuerungs-
dard, where, after a renewal inspection norme, lorsqu’il ressort d’une inspection ef- überprüfung vor dem Ablauf eines See-
completed prior to the expiry of a maritime fectuée aux fins du renouvellement d’un arbeitszeugnisses festgestellt, dass das
labour certificate, the ship is found to con- certificat de travail maritime avant son Schiff weiterhin den innerstaatlichen
tinue to meet national laws and regulations échéance que le navire continue d’être Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnah-
or other measures implementing the re- conforme à la législation nationale ou aux men zur Erfüllung der Anforderungen dieses
quirements of this Convention, but a new autres mesures mettant en œuvre les pres- Übereinkommens entspricht, und kann ein
certificate cannot immediately be issued to criptions de la présente convention, mais neues Zeugnis diesem Schiff nicht sofort
and made available on board that ship, the qu’un nouveau certificat ne peut être délivré ausgestellt und an Bord verfügbar gemacht
competent authority, or the recognized or- et mis à disposition à bord immédiatement, werden, so kann die zuständige Stelle oder
ganization duly authorized for this purpose, l’autorité compétente, ou l’organisme re- die hierzu ordnungsgemäß ermächtigte an-
may extend the validity of the certificate for connu dûment habilité à cet effet, peut pro- erkannte Organisation ungeachtet Absatz 1
a further period not exceeding five months roger et viser le certificat pour une durée dieser Norm die Gültigkeit des Zeugnisses
from the expiry date of the existing certifi- n’excédant pas cinq mois à partir de la date um einen weiteren Zeitraum von höchstens
cate, and endorse the certificate according- d’échéance du certificat en cours. Le nou- fünf Monaten ab dem Tag des Ablaufs des
ly. The new certificate shall be valid for a veau certificat est valide pour une durée bestehenden Zeugnisses verlängern und
period not exceeding five years starting n’excédant pas cinq ans à partir de la date dies auf dem Zeugnis entsprechend ver-
from the date provided for in paragraph 3 of prévue au paragraphe 3 de la présente merken. Das neue Zeugnis gilt für einen
this Standard. norme. Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem
in Absatz 3 dieser Norm vorgesehenen Tag.
Appendix A5–II – Maritime Labour Certifi- Annexe A5-II – Certificat de travail mari- Anhang A5-II – Seearbeitszeugnis
cate time
Add the following text to the end of the Ajouter le texte suivant à la fin du modèle Am Ende des Musterformblatts für das See-
model form for the maritime labour certifi- de certificat de travail maritime: arbeitszeugnis wird der folgende Text hin-
cate: zugefügt:
Extension after renewal inspection (if re- Prorogation du certificat après l’inspection Verlängerung nach Erneuerungsüberprü-
quired) effectuée aux fins de son renouvellement (le fung (falls erforderlich)
cas échéant)
This is to certify that, following a renewal in- Il est certifié que, suite à l’inspection aux Hiermit wird bescheinigt, dass eine Erneue-
spection, the ship was found to continue to fins de renouvellement, le navire continue rungsüberprüfung ergeben hat, dass das
be in compliance with national laws and d’être conforme à la législation nationale ou Schiff weiterhin die innerstaatlichen Rechts-
regulations or other measures implementing aux autres mesures mettant en œuvre les vorschriften und sonstigen Maßnahmen zur
the requirements of this Convention, and prescriptions de la présente convention. En Umsetzung der Anforderungen dieses
that the present certificate is hereby extend- conséquence, le présent certificat est pro- Übereinkommens erfüllt, und dass das vor-
ed, in accordance with paragraph 4 of Stan- rogé conformément aux dispositions du liegende Zeugnis hiermit nach Absatz 4 der
dard A5.1.3, until … (not more than five paragraphe 4 de la norme A5.1.3, jusqu’au Norm A5.1.3 bis … (höchstens fünf Monate
months after the expiry date of the existing … (pas plus de cinq mois après la date nach dem Tag des Ablaufs des bestehen-
certificate) to allow for the new certificate to d’échéance du certificat en cours) dans l’at- den Zeugnisses) verlängert wird, damit das
be issued to and made available on board tente de la délivrance et de la mise à dispo- neue Zeugnis ausgestellt und an Bord des
the ship. sition à bord du nouveau certificat. Schiffes verfügbar gemacht werden kann.
Completion date of the renewal inspection Date de l’inspection aux fins de renouvelle- Die Erneuerungsüberprüfung, auf der diese
on which this extension is based was: ment sur la base de laquelle la prorogation Verlängerung beruht, wurde abgeschlossen
.................................................................... est établie: .................................................. am: ..............................................................
Signed: ....................................................... Signé: .......................................................... Unterzeichnet: .............................................
(Signature of authorized official) (Signature du fonctionnaire autorisé) (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)
Place: .......................................................... Lieu: ............................................................ Ort: ..............................................................
Date: ........................................................... Date: ........................................................... Datum: ........................................................
(Seal or stamp of the authority, as appropri- (Sceau ou cachet, selon le cas, de l’autorité) (Siegel bzw. Stempel der Behörde)
ate)
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Bekanntmachung
des deutsch-singapurischen Verwaltungsabkommens
über die Ausbildung von Mitgliedern der singapurischen Streitkräfte
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 12. Oktober 2018
Das in Singapur am 10. Februar 1984 und in Bonn am
16. April 1984 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zwi-
schen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundes-
republik Deutschland und dem Chef des Generalstabes
der singapurischen Streitkräfte über die Ausbildung von
Mitgliedern der Streitkräfte der Republik Singapur in der
Bundesrepublik Deutschland ist nach seinem Artikel 13
am 16. April 1984
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Oktober 2018
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 499
Verwaltungsabkommen
zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Chef des Generalstabes der singapurischen Streitkräfte
über die Ausbildung von Mitgliedern der Streitkräfte
der Republik Singapur in der Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister der Verteidigung – Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,
der Bundesrepublik Deutschland Körperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-
laboratorien oder Dentalhandlungen,
und
– Heilfürsorge für Familienangehörige.
der Chef des Generalstabes
der singapurischen Streitkräfte (5) Alle übrigen in Zusammenhang mit der Ausbildung gege-
benenfalls auftauchenden finanziellen Fragen werden vor Beginn
sind wie folgt übereingekommen: der Ausbildung zwischen den Vertragsparteien gesondert ge-
regelt werden.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Der Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik
Das auszubildende Personal muss der deutschen Sprache
Deutschland übernimmt es, in der Bundesrepublik Deutschland
soweit mächtig sein, dass es an der vorgesehenen Ausbildung
Mitglieder der Streitkräfte der Republik Singapur auszubilden.
erfolgreich teilnehmen kann.
(2) Der Umfang und die Einzelheiten der Ausbildung werden
zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart. Artikel 4
(3) Als für ein Ausbildungshilfeprojekt gemäß Absatz 2 verein- Zu Beginn der Ausbildung ist ein Gesundheitszeugnis vorzu-
bart gilt auch der vom Bundesminister der Verteidigung der legen. Das Gesundheitszeugnis muss im einzelnen Aufschluss
Bundesrepublik Deutschland unter der jeweiligen Projektnummer darüber geben, dass das auszubildende Personal
herausgegebene Erlass, der der Botschaft des Entsendestaates
– frei ist von ansteckenden Krankheiten, insbesondere von
in Bonn beziehungsweise dem bei der Botschaft eingesetzten
Lungentuberkulose, und dass hierzu eine Röntgenunter-
Militärattaché übersandt wird.
suchung der Lunge stattgefunden hat,
Artikel 2 – frei ist von behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen
(Krankheiten, Verletzungsfolgen, Missbildungen),
(1) Dem auszubildenden Personal wird Kasernenunterkunft
– über ein saniertes Gebiss verfügt,
und Gemeinschaftsverpflegung (Truppenverpflegung oder Ver-
pflegung von anderer Seite) gegen Bezahlung zur Verfügung ge- – entsprechend den Bestimmungen der Welt-Gesundheits-
stellt. Organisation geimpft wurde.
(2) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch Die dazu erforderlichen Untersuchungen sollen nicht länger als
und auf eigene Kosten außerhalb der Kaserne wohnen. Die einen Monat vor der Abreise aus dem Entsendeland zurück-
Bundeswehr stellt in diesem Fall keine Unterkunft zur Verfügung. liegen.
Sie ist aber bei der Beschaffung einer Wohnung im Rahmen des
Möglichen behilflich. Artikel 5
(3) Dem auszubildenden Personal werden Dienstbekleidung Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streitkräfte
und persönliche Ausrüstung entsprechend den dienstlichen Er- entsendet nur solches Personal zur Ausbildung in die Bundes-
fordernissen unentgeltlich leihweise zur Verfügung gestellt. republik Deutschland, das von ihm sicherheitsmäßig überprüft
ist.
(4) Das auszubildende Personal erhält im Falle von Erkrankung
oder Verletzung unentgeltlich ambulante und stationäre Behand- Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades
lung in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Die zahnärzt- VS-Vertraulich und höher ist nur möglich, wenn zwischen dem
liche Behandlung erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine, Entsendestaat und der Bundesrepublik Deutschland ein Abkom-
konservierende und chirurgische Maßnahmen. Kosten für Heil- men über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen be-
fürsorge, die nicht in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr ge- steht.
währt werden kann, trägt der Entsendestaat. Hierunter fallen zum
Beispiel Kosten für: Artikel 6
– ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten und Zahnärzten, (1) Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streit-
kräfte befiehlt dem auszubildenden Personal:
– Krankentransporte, die nicht in bundeswehreigenen Kranken-
wagen durchgeführt werden, a) das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu achten und
sich den dort herrschenden Gepflogenheiten anzupassen,
– stationäre Behandlung in zivilen Krankenanstalten,
b) jeder mit dem Geist dieses Abkommens nicht zu vereinba-
– Kuren und besondere Heilverfahren, renden Tätigkeit sich zu enthalten,
– Arznei- und Verbandmittel, die von zivilen Ärzten verordnet c) jede politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutsch-
werden, land zu vermeiden.
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
(2) Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streit- Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, stellt der Entsende-
kräfte gibt dem auszubildenden Personal den Inhalt dieses Ab- staat die Bundesrepublik Deutschland von Ansprüchen frei.
kommens bekannt.
Der Entsendestaat verzichtet auch auf alle Ansprüche gegen
die Bundesrepublik Deutschland wegen Verlust, Zerstörung oder
Artikel 7 Beschädigung von Sachen des Entsendestaates.
Während der Ausbildung sind die deutschen Ausbilder befugt,
in Durchführung der Ausbildung und zum besseren Verständnis Artikel 10
des Lehrstoffes dem auszubildenden Personal Weisungen zu er- Wird durch eine dienstliche Handlung oder Unterlassung des
teilen. auszubildenden Personals eine Person verletzt oder getötet, eine
Der Chef des Generalstabes der singapurischen Streitkräfte Sache zerstört oder beschädigt oder sonst ein Schaden verur-
befiehlt dem in die Bundesrepublik Deutschland zu entsenden- sacht, so leistet der Entsendestaat eine Entschädigung nach den
den auszubildenden Personal, den Weisungen der deutschen Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des deutschen
Ausbilder Folge zu leisten. Die Disziplinargewalt über das auszu- Rechts.
bildende Personal wird einem in der Bundesrepublik Deutschland Das gilt auch, wenn der Schaden durch eine Handlung oder
befindlichen Offizier der Streitkräfte des Entsendestaates oder Unterlassung einer anderen Person oder durch eine sonstige Be-
dem Botschafter des Entsendestaates in Bonn übertragen. gebenheit verursacht worden ist, für die der Entsendestaat nach
Dieser arbeitet mit der für ihn zuständigen deutschen Stelle in deutschem Recht verantwortlich ist.
allen die Ausbildung betreffenden Fragen zusammen und trägt
Macht ein Dritter einen solchen Anspruch geltend, so sollen
insbesondere dafür Sorge, dass das auszubildende Personal den
die deutschen Behörden berechtigt sein, den Schaden nach den
in Durchführung der Ausbildung gegebenen Weisungen der deut-
Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des deutschen
schen Ausbilder Folge leistet.
Rechts für den Entsendestaat oder das auszubildende Personal
Von disziplinaren Freiheitsentziehungen wird auf dem Hoheits- abzuwickeln. Im Falle eines Rechtsstreits sollen die deutschen
gebiet der Bundesrepublik Deutschland Abstand genommen. Behörden auch berechtigt sein, den Entsendestaat oder das aus-
zubildende Personal vor Gericht zu vertreten. Richtet sich ein An-
Die Ausbildung kann aus medizinischen oder disziplinaren
spruch gegen das auszubildende Personal, gilt die Vertretungs-
Gründen, wegen unzureichenden Leistungswillens oder man-
macht der deutschen Behörden nur, wenn und soweit der
gelnder fachlicher Qualifikation des Auszubildenden vorzeitig be-
Entsendestaat eine Vollmacht beibringt, wonach die deutschen
endet werden. Im Falle einer derart begründeten Beendigung der
Behörden berechtigt sind, das auszubildende Personal außerge-
Ausbildung trägt der Entsendestaat die Kosten der Rückreise.
richtlich oder gerichtlich zu vertreten. Der Entsendestaat wirkt im
Rahmen seiner Rechtsordnung auf eine Vollmachterteilung hin.
Artikel 8
Der Entsendestaat wird der Bundesrepublik Deutschland alle
Das auszubildende Personal unterliegt, insbesondere auch zur Regulierung des Anspruchs erbrachten Aufwendungen er-
hinsichtlich der deutschen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, dem setzen.
deutschen Recht.
Der Entsendestaat wirkt im Rahmen seiner Rechtsordnung da- Artikel 11
rauf hin, dass ein Mitglied seiner Streitkräfte, welches verdächtig Bei Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht
ist, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, entscheidet
eine strafbare Handlung begangen zu haben, sich dem deut- der Entsendestaat, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe er
schen Strafverfahren stellt. für das rechtlich verantwortliche Mitglied seiner Streitkräfte eine
Zahlung an den Anspruchsteller ohne Anerkennung einer Rechts-
Ist die verdächtige Person in den Entsendestaat zurückge-
pflicht leisten will.
kehrt, so wird dieser, wenn er sie nicht an die zuständigen deut-
schen Behörden überstellt, auf deren Ersuchen den Fall seinen
zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung unter- Artikel 12
breiten. Dem auszubildenden Personal stehen keine steuerlichen oder
zollrechtlichen Befreiungen und Bevorrechtigungen zu, es sei
Artikel 9 denn, dass sich aus deutschem Recht etwas anderes ergibt. Es
kann seine Ausrüstung als Reisegepäck oder zur vorübergehen-
Der Entsendestaat verzichtet auf alle Ansprüche gegen die den Verwendung abgabenfrei einführen.
Bundesrepublik Deutschland, die darauf beruhen, dass das aus-
zubildende Personal in Ausübung des Dienstes eine Körperver-
Artikel 13
letzung oder den Tod erlitten hat. Soweit wegen eines solchen
Schadensfalles ein Anspruch des Verletzten, seiner Angehörigen, Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung
seiner Hinterbliebenen oder eines anderen Dritten gegen die in Kraft.
Geschehen zu Singapur am 10. Februar 1984. Geschehen zu
Bonn am 16. April 1984 in zwei Urschriften, jede in deutscher
und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für den Bundesminister der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
H. Kraatz
Für den Chef des Generalstabes
der singapurischen Streitkräfte
Ou Yu Sheng
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 501
Bekanntmachung
der deutsch-singapurischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im Bereich
der wehrmedizinischen Forschung
Vom 12. Oktober 2018
Die in Singapur am 22. Februar 2004 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-
teidigungsministerium der Republik Singapur über die
Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen For-
schung ist nach ihrem Artikel 9 Absatz 1
am 23. Februar 2004
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Oktober 2018
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
über die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung
Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 3
der Bundesrepublik Deutschland
Anwendbares Recht
und
Bei der Durchführung dieser Vereinbarung sind die jeweils
das Verteidigungsministerium geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften, ins-
der Republik Singapur besondere das Übereinkommen über das Verbot der Entwick-
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt – lung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer)
Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit im Bereich der wehr- Waffen vom 10. April 1972, sowie die einschlägigen Bestimmun-
medizinischen Forschung für den militärischen Bereich zu fördern gen der Vertragsparteien zu beachten. Die jeweiligen nationalen
und zu regeln, Bestimmungen der Exportkontrolle bleiben unberührt.
darin übereinstimmend, dass diese Vereinbarung den Bestim- Artikel 4
mungen des Übereinkommens vom 10. April 1972 über das Ver-
bot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer Rechte am geistigen Eigentum
(biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Ver- (1) Die Rechte am geistigen Eigentum von überlassenen Pro-
nichtung solcher Waffen unterliegt, dukten, Studien und technischen Informationen nach Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe a, werden durch diese Vereinbarung nicht
eingedenk des Abkommens vom 19. April 2001 zwischen berührt. Wenn beide Partner gemeinsam nach Artikel 1 Absatz 1
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Buchstabe b Produkte und Studien entwickeln oder erstellen, so
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik steht ihnen das Recht am geistigen Eigentum gemeinschaftlich
Singapur über die gegenseitige Übermittlung und den Schutz zu. Die Rechte Dritter am geistigen Eigentum bleiben unberührt.
von militärischen Verschlusssachen –
(2) Die Vertragsparteien räumen sich nach Maßgabe dieser
sind wie folgt übereingekommen: Vereinbarung gegenseitig nur für die Zwecke der Vereinbarung
ein weltweites, nichtausschließliches, unentgeltliches, unbefris-
tetes Benutzungsrecht an den überlassenen, entwickelten oder
Artikel 1
erstellten Produkten, Studien und Informationen ein.
Gegenstand der Vereinbarung
(3) Erfolgt eine Überlassung bestehender Produkte, einschlä-
(1) Gegenstand der Vereinbarung ist das zwischen den Ver- giger Studien und technischer Informationen im Bereich der
tragsparteien anzuwendende Verfahren bei: wehrmedizinischen Forschung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchsta-
a) der Überlassung bestehender Produkte, einschlägiger Studien be a, von einer Vertragspartei (im Folgenden als „überlassende
und technischer Informationen im Bereich der wehrmedizini- Vertragspartei“ bezeichnet) an die andere Vertragspartei (im Fol-
schen Forschung, genden als „empfangende Vertragspartei“ bezeichnet), so erhält
die empfangende Vertragspartei das Recht, zweckgebunden für
b) der gemeinsamen Entwicklung, Erforschung, Herstellung und ihre wehrmedizinische Forschung, Kopien des Werkes herzustel-
Beschaffung von Produkten im Bereich der wehrmedizini- len. Dieses Recht schränkt in keiner Weise die Rechte der über-
schen Forschung und einschlägigen Studien unter Berück- lassenden Vertragspartei an diesen Produkten, Studien oder
sichtigung der jeweils geltenden nationalen Bestimmungen technischen Informationen ein.
und Beschaffungsverfahren.
(4) Sollte eine Vertragspartei beabsichtigten durch gemein-
(2) Die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 wer- same Entwicklungs-, Erforschungs- oder Herstellungsvorhaben
den durch gesonderte Angebots- und Annahmeschreiben oder gewonnene Erkenntnisse in irgendeiner Form zu veröffentlichen,
gesonderte Verträge zwischen den Vertragsparteien konkretisiert. so ist zuvor ein Entwurf der Veröffentlichung der anderen Ver-
(3) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung der Aus- tragspartei zuzuleiten und deren schriftliches Einverständnis ein-
tausch von Fachpersonal als notwendig erachtet wird, werden zuholen.
die den Austausch regelnden Bestimmungen in einer gesonder- (5) Sofern eine Vertragspartei beabsichtigt, ein ihr von der
ten Vereinbarung niedergelegt. anderen Vertragspartei überlassenes Produkt, Studie oder tech-
nische Information bzw. ein entwickeltes oder erstelltes Produkt
Artikel 2 oder eine entwickelte oder erstellte Studie oder Teile hiervon oder
wesentliche im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragspartei-
Ansprechstellen
en gewonnene Erkenntnisse an Dritte weiterzugeben, unterrichtet
Die Ansprechstellen für die Durchführung dieser Vereinbarung sie hiervon die andere Vertragspartei. Beide Vertragsparteien
sind ausschließlich die in den Anhängen zu dieser Vereinbarung holen die nach ihren jeweiligen nationalem Recht erforderliche
benannten Stellen. Diese koordinieren auch die Zusammenarbeit Zustimmung der für die Exportkontrolle zuständigen Stellen ein.
bei gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Eine Weitergabe setzt immer die vorherige schriftliche Zustim-
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b. Etwaige Änderungen mung der anderen Vertragspartei voraus. Bei einem entsprechen-
dieser Ansprechstellen sind der anderen Vertragspartei umge- den Wunsch werden die Vertragsparteien, ohne ihre entspre-
hend schriftlich bekannt zu geben. chende Entscheidungsbefugnisse einzuschränken, wohlwollend
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 503
etwaige Verpflichtungen der anderen Vertragspartei bedenken, Artikel 7
die dieser aus einer bereits bestehenden Mitgliedschaft in einem
Haftung
internationalen Sicherheitssystem oder einer internationalen
Organisation erwachsen. Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf den Ersatz von
Schäden, die im Rahmen oder anlässlich der Durchführung die-
ser Vereinbarung durch Angehörige der einen Vertragspartei am
Artikel 5
Eigentum der anderen verursacht werden. Sollte der Schaden
Kosten jedoch durch eine Partei oder deren Angehörige vorsätzlich,
grobfahrlässig oder durch Rücksichtslosigkeit verursacht worden
(1) Die Überlassung von Produkten im Bereich der wehrmedi- sein, so haftet ausschließlich diese Vertragspartei für die entstan-
zinischen Forschung, einschlägigen Studien und technischen denen Kosten.
Informationen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erfolgt grund-
sätzlich nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit und Ausgewogen-
Artikel 8
heit. Jegliche Überlassung von Produkten, Studien und techni-
schen Informationen wird nur erfolgen, wenn dadurch nicht die Schlichtungsklausel
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, beeinträchtigt wer- Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspar-
den; sollte die Überlassung die Gestattung oder Lizenzierung teien hinsichtlich der Auslegung dieser Vereinbarung erfolgt die
durch einen Dritten erfordern, so werden die hiermit verbundenen Beilegung ausschließlich durch Verhandlungen zwischen den
Kosten von der empfangenden Vertragspartei getragen. Bei der Vertragsparteien ohne Beteiligung eines nationalen oder inter-
Überlassung eventuell anfallende Material-, Vervielfältigungs- nationalen Gerichts oder eines sonstigen Dritten.
und Transportkosten trägt die empfangende Vertragspartei ent-
sprechend einer von den Vertragsparteien im Einzelfall einver-
nehmlich getroffenen Feststellung. Artikel 9
Schlussbestimmungen
(2) Ist ein ausgewogener Austausch von Produkten und ein-
schlägigen Studien nach Absatz 1 nicht möglich, werden die (1) Diese Vereinbarung, welche aus neun Artikeln und den
Kosten für die überlassenen Produkte und die einschlägigen Anhängen A und B besteht, tritt an dem Tag in Kraft, der dem
Studien in Rechnung gestellt. Die von den Vertragsparteien zu Tag der Unterzeichnung folgt.
tragenden Kosten werden von ihnen einvernehmlich einmal im (2) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-
Jahr ermittelt und schriftlich festgehalten. vernehmen schriftlich geändert oder ergänzt werden. Die An-
(3) Bei der gemeinsamen Entwicklung und Erstellung von Pro- hänge A und B können durch schriftliche Mitteilung der sie je-
dukten und einschlägigen Studien nach Artikel 1 Absatz 1 Buch- weils betreffenden Vertragspartei an die andere Vertragspartei
stabe b werden die Kosten anteilig getragen. Die Kostenanteile geändert werden. Änderungen der Anhänge berühren nicht die
werden jeweils im Einzelfall durch die Vertragsparteien einver- Wirksamkeit dieser Vereinbarung.
nehmlich schriftlich festgelegt. (3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen. Sie kann jederzeit von jeder der Vertragsparteien unter Ein-
Artikel 6 haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wer-
den. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
Sicherheit Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
Die Regelungen des Abkommens vom 19. April 2001 zwischen (4) Bei Beendigung dieser Vereinbarung bleiben die bis dahin
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik erworbenen Nutzungsrechte für die nach Artikel 1 Absatz 1 über-
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik lassenen, entwickelten, entstandenen oder beschafften Produk-
Singapur über die gegenseitige Übermittlung und den Schutz te, technischen Informationen und einschlägigen Studien im
von militärischen Verschlusssachen finden Anwendung. Bereich der wehrmedizinischen Forschung weiterhin bestehen.
Geschehen zu Singapur am 22. Februar 2004 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Eickenboom
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
Pe te r H o
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Anhang A
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
über die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung
1. Ansprechstelle des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-
land nach Artikel 2:
Bundesministerium der Verteidigung
Referat FüSan I 1
Postfach 13 28
53003 Bonn
Deutschland
2. Folgende Dienststellen werden für das jeweilige Fachgebiet direkt in die Durchführung
einbezogen:
a) Mikrobiologie: Institut für Mikrobiologie der Bundeswehr
Neuherbergstr. 11
80937 München
Deutschland
b) Pharmakologie und Toxikologie: Institut für Pharmakologie und Toxikologie
der Bundeswehr
Neuherbergstr. 11
80937 München
Deutschland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 505
Anhang B
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
über die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen Forschung
1. Ansprechstelle des Verteidigungsministeriums der Republik Singapur nach Artikel 2:
International Relation Office
Defence Science Technology Agency,
Ministry of Defence
71 Science Park Drive
Singapore 118253
2. Folgende Dienststellen werden für das jeweilige Fachgebiet direkt in die Durchführung
einbezogen:
a) Mikrobiologie: Defence Medical and Enviromental Research
Institute
DSO National Laboratories
20 Science Park Drive
Singapore 118230
b) Pharmakologie und Toxikologie: Defence Medical and Enviromental Research
Institute
DSO National Laboratories
20 Science Park Drive
Singapore 118230
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Bekanntmachung
der deutsch-singapurischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
Vom 12. Oktober 2018
Die in Singapur am 2. Juni 2018 unterzeichnete Verein-
barung zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-
gung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidi-
gungsministerium der Republik Singapur über die
Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung ist nach
ihrem Artikel 8
am 2. Juni 2018
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 10
Absatz 4 dieser Vereinbarung die Vereinbarung vom
12. August und 19. September 2005 zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Repu-
blik Singapur über die Zusammenarbeit im Bereich der
Verteidigung (nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 1. Juni 2018
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 12. Oktober 2018
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 507
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung und des Abkommens vom 9. Januar 2009 zwischen der
der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von
und
Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der
das Verteidigungsministerium Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Singapur
von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitige Verpflichtung ge-
(nachfolgend als „Vertragsparteien“
genüber den gegenseitigen Beziehungen im Bereich der Vertei-
und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) – digung zu stärken und zu demonstrieren,
in Anerkennung der engen und erfolgreichen Zusammenarbeit in dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen im Bereich
im Bereich der Verteidigung zwischen beiden Staaten und der der Verteidigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
beiderseitigen Vorteile, die in einer Weiterentwicklung der Zusam- der Republik Singapur durch engere Zusammenarbeit weiter zu
menarbeit der Vertragsparteien liegen, stärken –
in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit im sind wie folgt übereingekommen:
Bereich der Verteidigung ein wichtiges Element der Sicherheit
und Stabilität ist,
Artikel 1
in Anerkennung der Bedeutung neuer Herausforderungen im Zweck
nichtkonventionellen Sicherheitsbereich für den Frieden und die
(1) Zweck dieser Vereinbarung ist es, die gegenseitige Zusam-
Sicherheit beider Staaten,
menarbeit im Bereich der Verteidigung durch den Erfahrungs-
in dem gemeinsamen Verständnis, dass die zwischen den und Wissensaustausch zwischen den Vertragsparteien und die
Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen im Rahmen der Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten zum Nutzen der Staaten
Durchführung dieser Vereinbarung zur Anwendung gelangen der Vertragsparteien weiter auszubauen.
sollen, (2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach
dieser Vereinbarung umfasst sowohl die Zusammenarbeit ihrer
insbesondere in Anbetracht des Verwaltungsabkommens vom zivilen Dienststellen im Bereich der Verteidigung als auch die ihrer
10. Februar und 16. April 1984 zwischen dem Bundesminister Streitkräfte.
der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Chef
des Generalstabs der singapurischen Streitkräfte über die Aus-
Artikel 2
bildung von Mitgliedern der Streitkräfte der Republik Singapur in
der Bundesrepublik Deutschland, Bereiche der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihre Zusammen-
der Vereinbarung vom 22. Februar 2004 zwischen dem Bundes-
arbeit in den nachfolgend dargestellten Bereichen stattfinden
ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
kann:
und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur über
die Zusammenarbeit im Bereich der wehrmedizinischen For- 1. Verteidigungspolitik, insbesondere durch die Erörterung von
schung, Verteidigungsfragen und militärischen Themen und die Prü-
fung der erzielten Fortschritte in der Zusammenarbeit.
der Vereinbarung vom 12. August und 19. September 2005
2. Militärische Zusammenarbeit, insbesondere durch
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
republik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der a) das Zusammenwirken militärischer Bildungseinrichtungen
Republik Singapur über die Zusammenarbeit im Bereich der Ver- auf dem Gebiet sicherheits- und verteidigungspolitischer
teidigung Studien sowie durch den Austausch von Fachwissen;
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
b) die Durchführung bilateraler Ausbildungs- und Übungs- können die Vertragsparteien regelmäßig oder ad hoc Konsulta-
vorhaben. tionen abhalten.
3. Zusammenarbeit im nichtkonventionellen Sicherheitsbereich, (2) In Bezug auf die durch diese Vereinbarung erfassten Inhalte
insbesondere durch können die Vertragsparteien weitere Vereinbarungen oder Ab-
a) die Zusammenarbeit in der Cybersicherheit im Verteidi- sprachen zur Durchführung dieser Vereinbarung schließen. Die
gungsbereich, beispielsweise durch gemeinsame Nutzung Vertragsparteien vereinbaren, dass solche Vereinbarungen oder
von Erkenntnissen über Bedrohungen, durch Forschung Absprachen vor der Aufnahme von Studienbesuchen, gemein-
und Technologie und Zusammenarbeit in der Fähigkeits- samen Ausbildungsmaßnahmen und der Teilnahme an Lehr-
entwicklung, durch den operativen Austausch von tech- gängen sowie an gemeinsamen Projekten zu schließen sind.
nischen cybersicherheitsrelevanten Erkenntnissen sowie (3) Die Zusammenarbeit und alle Maßnahmen, die aufgrund
den Gedankenaustausch über Entwicklungen bei inter- dieser oder sonstiger Vereinbarungen oder Absprachen zur
nationalen Cyber-Richtlinien und -Normen; Durchführung dieser Vereinbarung vorgenommen werden, erfol-
b) die Zusammenarbeit zur Bewältigung von hybriden gen auf der Grundlage des innerstaatlich anwendbaren Rechts
Herausforderungen im Verteidigungsbereich, insbesondere des Staates der jeweiligen Vertragspartei.
in Bereichen wie der strategischen Kommunikation;
Artikel 5
c) gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der Ver-
breitung von Massenvernichtungswaffen, einschließlich Schutz von Verschlusssachen
der Initiative zur Sicherstellung der Nichtverbreitung von Die Vertragsparteien schützen die im Rahmen der Durch-
Massenvernichtungswaffen (Proliferation Security Initiative). führung dieser Vereinbarung ausgetauschten Verschlusssachen
4. Rüstungspolitische und rüstungswirtschaftliche Zusammen- in Übereinstimmung mit dem Abkommen vom 2. und 19. April
arbeit, insbesondere die Durchführung von gemeinsamen 2001 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der
Rüstungsvorhaben sowie Forschung und Entwicklung, unter Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium
anderem in den Bereichen Wehrtechnik und Wehrmedizin. der Republik Singapur über die Übermittlung und den gegen-
seitigen Schutz militärischer Verschlusssachen.
(2) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einverneh-
men weitere Bereiche der Zusammenarbeit vereinbaren.
Artikel 6
(3) Der Transfer von Verteidigungstechnologie oder -gütern
zwischen den Staaten der Vertragsparteien, einschließlich ent- Kosten
sprechender Güter mit doppeltem Verwendungszweck, erfolgt (1) Jede Vertragspartei trägt ihre Kosten selbst.
nach den einschlägigen Ausfuhrkontrollgesetzen und sonstigen
Ausfuhrkontrollvorschriften der Staaten der Vertragsparteien. (2) Vor Beginn der jeweiligen Maßnahme zur Durchführung
dieser Vereinbarung legen die Vertragsparteien bei Bedarf ein-
vernehmlich schriftlich die Kosten für die Leistungen fest, die für
Artikel 3
die jeweils andere Vertragspartei auf deren Antrag erbracht
Formen der Zusammenarbeit werden sollen. Die Kosten werden durch die Vertragspartei, die
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt um diese Leistungen ersucht hat, in Übereinstimmung mit dem
hauptsächlich in den folgenden Formen: innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die sie erbracht hat,
erstattet.
1. durch offizielle Besuche hochrangiger Vertreter,
(3) Die Vertragsparteien können im Einzelfall abweichende
2. durch Arbeits- und Studienbesuche, Regelungen für die Kostenübernahme unter Beachtung des
3. durch gemeinsame Ausbildung, deren Auswertung und die Grundsatzes der Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit schriftlich
Bereitstellung von Leistungen zum Zwecke der Ausbildung, vereinbaren. Diese sind in der jeweiligen Vereinbarung oder Ab-
sprache zur Durchführung dieser Vereinbarung festzulegen.
4. durch die Teilnahme an Lehrgängen,
5. durch gemeinsame Projekte, Artikel 7
6. durch bilaterale Gespräche, einschließlich des jährlichen Streitigkeiten
strategischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien,
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Ausle-
7. durch Austausch von Informationen und Erfahrungen, gung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden ausschließ-
8. durch die Ermittlung gemeinsamer Interessengebiete im lich im gegenseitigen Einvernehmen und durch Konsultationen
Hinblick auf eine künftige Zusammenarbeit, und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Die
Vertragsparteien verweisen diese Streitigkeiten zur Beilegung
9. durch die Unterstützung von und die Teilnahme an multi-
weder an ein Gericht noch an einen Dritten.
lateralen Verteidigungsforen in den Staaten der Vertrags-
parteien, wie dem Shangri-La-Dialog und der Münchener
Sicherheitskonferenz, Artikel 8
10. durch Technologiefolgenabschätzungen, Konzeptentwick- Inkrafttreten
lung und Demonstrationen, experimentelle Überprüfungen, Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Erprobungen, Bewertungen und diesbezügliche Fertigung
durch Dienststellen der Vertragsparteien sowie
Artikel 9
11. durch andere im gegenseitigen Einvernehmen der Vertrags-
Änderungen
parteien vereinbarte Formen der Zusammenarbeit.
Diese Vereinbarung kann jederzeit durch gegenseitiges Einver-
Artikel 4 nehmen zwischen den Vertragsparteien schriftlich geändert wer-
den.
Durchführungsbestimmungen
(1) Die Durchführung der Zusammenarbeit erfolgt auf der Artikel 10
Grundlage von gesonderten Programmen, die gemeinsam
Außerkrafttreten
vereinbart werden und diese Vereinbarung ergänzen. Die Ver-
tragsparteien können diese Programme jederzeit in gegenseiti- (1) Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, bis sie durch
gem Einvernehmen ändern. Zur Unterstützung der Programme gegenseitiges schriftliches Einvernehmen zwischen den Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 509
tragsparteien außer Kraft gesetzt wird. Außerdem kann jede Ver- (3) Im Hinblick auf die Kosten, welche vor dem Tag des
tragspartei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von Außerkrafttretens dieser Vereinbarung entstanden sind, gilt Arti-
sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kel 6 Absätze 2 und 3 fort.
kündigen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist das Datum (4) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung
des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei. vom 12. August und 19. September 2005 zwischen dem Bundes-
(2) Vor dem Tag des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen den Vertragsparteien ausgetauschte Verschlusssachen und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur über
werden weiterhin nach Artikel 5 geschützt. die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung außer Kraft.
Geschehen zu Singapur am 2. Juni 2018 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Ursula von der Leyen
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
Ng Eng Hen
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Genfer Fassung des Haager Abkommens
über die internationale Eintragung von Designs
Vom 16. Oktober 2018
Die Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (BGBl.
2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) wird nach ihrem Artikel 28 Absatz 3 Buch-
stabe b für
Belgien* am 18. Dezember 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde einer abge-
gebenen Erklärung nach Artikel 19
Luxemburg* am 18. Dezember 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde einer abge-
gebenen Erklärung nach Artikel 19
Niederlande (europäischer Teil)* am 18. Dezember 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde einer abge-
gebenen Erklärung nach Artikel 19
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. August 2018 (BGBl. II S. 365).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zur Genfer Akte des Haager Abkommens, mit Ausnahme derer Deutsch-
lands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der
Webseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum unter www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Glei-
ches gilt für die ggf. gemäß Genfer Akte des Haager Abkommens zu benennenden Zentralen Behör-
den oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018 511
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 16. Oktober 2018
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die interna-
tionale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert
durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), wird nach
seinem Artikel 14 Absatz 4 für
Malawi* am 25. Dezember 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Er-
klärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2018 (BGBl. II S. 315).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der Welt-
organisation für geistiges Eigentum unter www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-norwegischen Abkommens
über die Verlängerung des Abkommens über die Umbildung
der Deutschen Schule Oslo – Max Tau in eine
deutsch-norwegische Begegnungsschule
Vom 16. Oktober 2018
Das in Oslo am 4. April 2018 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs
Norwegen über die Verlängerung des Abkommens vom
26. Februar 2010 über die Umbildung der Deutschen
Schule Oslo – Max Tau in eine deutsch-norwegische Be-
gegnungsschule (BGBl. 2013 II S. 1195, 1196) ist nach
seinem Artikel 2 Absatz 1
am 3. Juli 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. November 2018
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Norwegen
über die Verlängerung des Abkommens vom 26. Februar 2010 über die Umbildung
der Deutschen Schule Oslo – Max Tau in eine deutsch-norwegische Begegnungsschule
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland „Danach verlängert sich das Abkommen auf unbegrenzte Zeit.
und Ab dem Jahr 2018 kann jede Vertragspartei das Abkommen bis
zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres auf diplomati-
die Regierung des Königreichs Norwegen – schem Weg gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich
kündigen; in diesem Fall tritt das Abkommen am 31. Juli des
von dem Wunsch geleitet, die Geltungsdauer des Abkommens
übernächsten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr der Kündi-
vom 26. Februar 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
gungsnotifikation außer Kraft.“
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen
über die Umbildung der Deutschen Schule Oslo – Max Tau in
eine deutsch-norwegische Begegnungsschule (im Folgenden als Artikel 2
„Schulabkommen“ bezeichnet) zu verlängern und dadurch den
Fortbestand der Deutschen Schule Oslo – Max Tau zu gewähr- (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
leisten – Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
sind wie folgt übereingekommen:
bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Artikel 1 (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen
In Artikel 6 des Schulabkommens werden dem Absatz 2 fol- und bleibt bis zum Außerkrafttreten des Schulabkommens in
gende Sätze 3 und 4 angefügt: Kraft.
Geschehen zu Oslo am 4. April 2018 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und norwegischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D r. T h o m a s G ö t z
Für die Regierung des Königreichs Norwegen
Wegger Strømmen