466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018
Gesetz
zu dem Abkommen vom 24. August 2017
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kamerun
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen
Vom 30. Oktober 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Jaunde am 24. August 2017 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen von Luftfahrtunternehmen wird zugestimmt. Das Abkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft
tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 30. Oktober 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018 467
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kamerun
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen
Convention
entre la République Fédérale d’Allemagne
et la République du Cameroun
en vue d’éviter la double imposition
des entreprises de transport aérien
en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune
Convention
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Cameroon
for the Avoidance of Double Taxation
of Air Transport Companies
with respect to Taxes on Income and Capital
Die Bundesrepublik Deutschland La République Fédérale d’Allemagne The Federal Republic of Germany
und et and
die Republik Kamerun – la République du Cameroun – the Republic of Cameroon –,
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaft- désireux de promouvoir et de renforcer Desiring to promote and reinforce their
lichen Beziehungen durch den Abschluss leurs relations économiques par la conclu- economic ties by concluding a Convention
eines Abkommens zur Vermeidung der sion d’une convention en vue d’éviter les for the avoidance of double taxation of air
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der doubles impositions des entreprises de transport enterprises with respect to taxes
Steuern vom Einkommen und vom Ver- transport aérien en matière d’impôts sur le on income and capital –,
mögen von Luftfahrtunternehmen zu för- revenu et sur la fortune –
dern und zu stärken –
sind wie folgt übereingekommen: sont convenus de ce qui suit: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1 Article 1
Unter das Personnes visées Persons covered
Abkommen fallende Personen
Dieses Abkommen gilt für Unternehmen, La présente Convention s’applique aux This Convention shall apply to enterprises
die Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr entreprises qui exploitent des aéronefs en which operate aircraft in international traffic
betreiben und in einem Vertragsstaat oder trafic international et sont des résidents and are residents of one or both of the
in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. d’un État contractant ou des deux États Contracting States.
contractants.
Artikel 2 Article 2 Article 2
Unter das Impôts visés Taxes covered
Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt ohne Rück- 1. La présente Convention s’applique 1. This Convention shall apply to taxes
sicht auf die Art der Erhebung für Steuern aux impôts sur le revenu et sur la fortune on income and capital imposed on behalf of
vom Einkommen und vom Vermögen, die perçus pour le compte d’un État contrac- a Contracting State, one of its Länder or
für Rechnung eines Vertragsstaats, eines tant, de l’un de ses Länder ou de l’une de one of their political subdivisions or local
seiner Länder oder einer ihrer Gebiets- ses subdivisions politiques ou de leurs authorities, irrespective of the manner in
körperschaften erhoben werden. collectivités locales, quel que soit le système which they are levied.
de perception.
(2) Als Steuern vom Einkommen und 2. Sont considérés comme impôts sur le 2. There shall be regarded as taxes on
vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom revenu et sur la fortune, les impôts perçus income and capital all taxes imposed on
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen sur le revenu total, sur la fortune totale ou total income, on total capital, or on elements
oder von Teilen des Einkommens oder des sur des éléments du revenu ou de la of income or of capital, including taxes on
Vermögens erhoben werden, einschließlich fortune, y compris les impôts sur les gains gains from the alienation of movable or
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der Steuern vom Gewinn aus der Veräuße- provenant de l’aliénation de biens mobiliers immovable property, as well as taxes on
rung beweglichen oder unbeweglichen Ver- ou immobiliers et les impôts sur les plus- capital appreciation.
mögens und der Steuern vom Vermögens- values.
zuwachs.
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, 3. Les impôts actuels auxquels 3. The existing taxes to which the Con-
für die dieses Abkommen gilt, gehören s’applique la Convention sont notamment: vention shall apply are in particular:
insbesondere:
a) in der Bundesrepublik Deutschland: a) en ce qui concerne la République Fédé- a) in the Federal Republic of Germany:
rale d’Allemagne:
i. die Einkommensteuer, i. l’impôt sur le revenu (Einkommen- i. the income tax (Einkommensteuer);
steuer);
ii. die Körperschaftsteuer, ii. l’impôt sur les sociétés (Körper- ii. the corporate income tax (Körper-
schaftsteuer); schaftsteuer);
iii. die Gewerbesteuer und iii. l’impôt commercial (Gewerbesteuer) iii. the trade tax (Gewerbesteuer) and
et
iv. die Vermögensteuer, iv. l’impôt sur la fortune (Vermögen- iv. the capital tax (Vermögensteuer);
steuer);
einschließlich der hierauf erhobenen Zu- y compris les surtaxes perçues sur ces including the supplements levied thereon;
schläge; impôts;
b) in der Republik Kamerun: b) en ce qui concerne la République du b) in the Republic of Cameroon:
Cameroun:
i. die Steuer vom Einkommen natür- i. l’impôt sur le Revenu des Personnes i. the tax on the income of individuals,
licher Personen, einschließlich des physiques, y compris les centimes including surcharges of the local
Steuerzuschlags der Gemeinden additionnels et authorities (centimes additionnels)
(centimes additionnels) und and
ii. die Körperschaftsteuer bzw. die pau- ii. l’impôt sur les sociétés ou l’impôt ii. the corporate income tax or the
schale Mindestkörperschaftsteuer, minimum forfaitaire sur les sociétés, minimum corporate income tax,
einschließlich des Steuerzuschlags y compris les centimes additionnels; including surcharges of the local
der Gemeinden (centimes authorities (centimes additionnels).
additionnels).
(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle 4. La présente Convention s’applique 4. The Convention shall apply also to
Steuern gleicher oder im Wesentlichen aussi aux impôts identiques ou analogues any identical or substantially similar taxes
ähnlicher Art, die von einem der Vertrags- qui seraient établis par l’un des États that are imposed by one of the Contracting
staaten nach der Unterzeichnung des Ab- contractants après la date de signature States after the date of signature of the
kommens neben den bestehenden Steuern de la Convention et qui s’ajouteraient aux Convention in addition to, or in place of, the
oder an deren Stelle erhoben werden. Die impôts actuels ou qui les remplaceraient. existing taxes. The competent authorities
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Les autorités compétentes des États of the Contracting States shall notify each
teilen einander die in ihren Steuergeset- contractants se communiquent les modifi- other of any significant changes that have
zen eingetretenen wesentlichen Änderun- cations significatives apportées à leurs been made in their taxation laws.
gen mit. législations fiscales respectives.
Artikel 3 Article 3 Article 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen Définitions générales General definitions
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn 1. Au sens de la présente Convention, à 1. For the purposes of this Convention,
der Zusammenhang nichts anderes er- moins que le contexte n’exige une interpré- unless the context otherwise requires:
fordert, tation différente,
a) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik a) le terme «République Fédérale a) the term “Federal Republic of Germany”
Deutschland“ das Hoheitsgebiet der d’Allemagne» désigne le territoire de la means the territory of the Federal
Bundesrepublik Deutschland sowie das République Fédérale d’Allemagne ainsi Republic of Germany, as well as the
an das Küstenmeer angrenzende Gebiet que la zone des fonds marins, de leur areas of the sea-bed, its subsoil and the
des Meeresbodens, des Meeresunter- sous-sol et des eaux surjacentes, superjacent water column adjacent to
grunds und der darüber befindlichen adjacente à la mer territoriale, pour autant the territorial sea, insofar as the Federal
Wassersäule, soweit die Bundesrepu- que la République Fédérale d’Allemagne, Republic of Germany exercises there
blik Deutschland dort in Überein- conformément au droit international et sovereign rights and jurisdiction in
stimmung mit dem Völkerrecht und à sa législation interne, y exerce des conformity with international law and
ihren innerstaatlichen Rechtsvorschrif- droits souverains et sa juridiction aux its national legislation for the purpose
ten souveräne Rechte und Hoheits- fins de l’exploration, de l’exploitation, de of exploring, exploiting, conserving and
befugnisse zum Zweck der Erforschung, la conservation et de la gestion des managing the living and non-living
Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaf- ressources naturelles vivantes et non natural resources;
tung der lebenden und nicht lebenden vivantes;
natürlichen Ressourcen ausübt;
b) bedeutet der Ausdruck „Republik b) le terme «République du Cameroun» b) the term “Republic of Cameroon” means
Kamerun“ das Hoheitsgebiet der Repu- désigne le territoire de la République du the territory of the Republic of Cameroon
blik Kamerun, einschließlich des Küsten- Cameroun y compris la mer territoriale including the territorial sea and the
meeres und der Gebiete außerhalb der et au delà de celle-ci les zones situées areas outside the territorial waters of
Hoheitsgewässer der Republik Kamerun, hors des eaux territoriales de la Répu- the Republic of Cameroon in which, the
in denen die Republik Kamerun in blique du Cameroun sur lesquelles en Republic of Cameroon, in accordance
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Übereinstimmung mit dem Völkerrecht conformité avec le droit international, la with international law, exercises there
souveräne Rechte zum Zweck der République du Cameroun a des droits sovereign rights for the purposes of
Ausbeutung der natürlichen Ressourcen souverains aux fins d’exploitation des exploiting the natural resources of the
des Meeresbodens, des Meeresunter- ressources naturelles des fonds marins, seabed, the subsoil and superjacent
grunds und der darüber befindlichen de leur sous sol et des eaux surjacentes; water column;
Wassersäule ausübt;
c) bedeutet der Ausdruck „ein Vertrags- c) les expressions «un État contractant» c) the terms “a Contracting State” and
staat“ und „der andere Vertragsstaat“ je et «l’autre État contractant» désignent, “the other Contracting State” mean the
nach dem Zusammenhang die Bundes- suivant le contexte, la République Fédé- Federal Republic of Germany or the
republik Deutschland oder die Republik rale d’Allemagne ou la République du Republic of Cameroon as the context
Kamerun; Cameroun; requires;
d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Be- d) l’expression «autorité compétente» signi- d) the term “competent authority” means:
hörde“: fie:
i. in der Bundesrepublik Deutschland i. en ce qui concerne la République i. in the Federal Republic of Germany,
das Bundesministerium der Finan- Fédérale d’Allemagne, le Ministère the Federal Ministry of Finance or
zen oder die Behörde, an die es Fédéral des Finances ou l’autorité à the agency to which it has delegated
seine Befugnisse delegiert hat, laquelle il a délégué ses pouvoirs; its powers;
ii. in der Republik Kamerun der für ii. en ce qui concerne la République du ii. in the Republic of Cameroon, the
Finanzen zuständige Minister oder Cameroun, le Ministre en charge des Minister in charge of Finance or
dessen gehörig befugter Vertreter; finances ou son représentant dûment an authorized representative of the
mandaté ou habilité; Minister;
e) bedeutet der Ausdruck „Person“ natür- e) le terme «personne» désigne les per- e) the term “person” includes an individual,
liche Personen, Gesellschaften und alle sonnes physiques ou les sociétés et a company and any other body of per-
anderen Personenvereinigungen; tous autres groupements de personnes; sons;
f) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ f) le terme «société» désigne toute per- f) the term “company” means any body
juristische Personen oder Rechtsträger, sonne morale ou toute entité qui est corporate or any entity that is treated as
die für die Besteuerung wie juristische considérée comme une personne morale a body corporate for tax purposes;
Personen behandelt werden; aux fins d’imposition;
g) bedeutet der Ausdruck „ansässige Per- g) l’expression «résident d’un État contrac- g) the term “resident of a Contracting State”
son eines Vertragsstaats“ jede Person, tant» désigne toute personne qui, en means any person who, under the laws
die nach dem Recht dieses Staates dort vertu de la législation de cet État, est of that State, is liable to tax therein by
aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres stän- assujettie à l’impôt dans cet État, en reason of his domicile, residence, place
digen Aufenthalts, des Ortes ihrer Ge- raison de son domicile, de sa résidence, of management or any other criterion of
schäftsleitung oder eines anderen ähn- de son siège de direction ou de tout a similar nature;
lichen Merkmals steuerpflichtig ist; autre critère de nature analogue;
h) bedeutet der Ausdruck „Unternehmen h) l’expression «entreprise d’un État h) the terms “enterprise of a Contracting
eines Vertragsstaats“ ein Unternehmen, contractant» désigne une entreprise State” and “enterprise of the other
das von einer in einem Vertragsstaat exploitée par un résident d’un État Contracting State” mean respectively
ansässigen Person betrieben wird; contractant; an enterprise carried on by a resident of
a Contracting State and an enterprise
carried on by a resident of the other
Contracting State;
i) bedeutet der Ausdruck „internationaler i) l’expression «trafic international» désigne i) the term “international traffic” means
Verkehr“ jede Beförderung mit einem tout transport effectué par un aéronef any transport by an aircraft operated by
Luftfahrzeug, das von einem Unterneh- exploité par une entreprise dont le siège an enterprise that has its place of effec-
men mit tatsächlicher Geschäftsleitung de direction effective est situé dans un tive management in a Contracting State,
in einem Vertragsstaat betrieben wird, État contractant, sauf lorsque l’aéronef except when the aircraft is operated
es sei denn, das Luftfahrzeug wird aus- n’est exploité qu’entre des points situés solely between places in the other Con-
schließlich zwischen Orten im anderen dans l’autre État contractant; tracting State.
Vertragsstaat betrieben.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens 2. Pour l’application de la Convention à 2. As regards the application of the Con-
durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zu- un moment donné par un État contractant, vention at any time by a Contracting State,
sammenhang nichts anderes erfordert, je- tout terme ou expression qui n’y est pas any term not defined therein shall, unless
der im Abkommen nicht definierte Ausdruck défini a, sauf si le contexte exige une inter- the context otherwise requires, have the
die Bedeutung, die ihm im Anwendungs- prétation différente, le sens que lui attribue, meaning that it has at that time under
zeitraum nach dem Recht dieses Staates à ce moment, le droit de cet État concer- the law of that State for the purpose of the
über die Steuern zukommt, für die das nant les impôts auxquels s’applique la taxes to which the Convention applies, any
Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach Convention, le sens attribué à ce terme ou meaning under the applicable tax laws of
dem in diesem Staat anzuwendenden expression par le droit fiscal de cet État that State prevailing over a meaning given
Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeu- prévalant sur le sens que lui attribuent les to the term under other laws of that State.
tung hat, die der Ausdruck nach anderem autres branches du droit de cet État.
Recht dieses Staates hat.
Artikel 4 Article 4 Article 4
Luftfahrt Navigation aérienne Air transport
(1) Gewinne eines Unternehmens eines 1. Les bénéfices d’une entreprise d’un 1. Profits of an enterprise of a Contracting
Vertragsstaats aus dem Betrieb von Luft- État contractant provenant de l’exploitation, State from the operation of aircraft in inter-
fahrzeugen im internationalen Verkehr kön- d’aéronefs en trafic international ne sont national traffic shall be taxable only in the
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nen nur in dem Vertragsstaat besteuert imposables que dans l’État contractant où Contracting State in which the place of
werden, in dem sich der Ort der tatsäch- le siège de direction effective de l’entreprise effective management of the enterprise is
lichen Geschäftsleitung des Unternehmens est situé. situated.
befindet.
(2) Luftfahrzeuge, die von einem Unter- 2. La fortune constituée par les aéronefs 2. Capital represented by aircraft oper-
nehmen eines Vertragsstaats im internatio- exploités par une entreprise d’un État ated in international traffic by an enterprise
nalen Verkehr betrieben werden, sowie contractant en trafic international, ainsi que of a Contracting State as well as movable
bewegliches Vermögen, das dem Betrieb par des biens mobiliers affectés à l’exploi- property pertaining to the operation of such
dieser Luftfahrzeuge dient, können nur in tation de ces aéronefs n’est imposable aircraft shall be taxable only in the Contract-
dem Vertragsstaat besteuert werden, in que dans l’État contractant où le siège de ing State in which the place of effective
dem sich der Ort der tatsächlichen Ge- direction effective de l’entreprise est situé. management of the enterprise is situated.
schäftsleitung des Unternehmens befindet.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von 3. Les gains provenant de l’aliénation 3. Gains from the alienation of aircraft
Luftfahrzeugen, die von einem Unterneh- d’aéronefs exploités par une entreprise d’un operated in international traffic by an enter-
men eines Vertragsstaats im internationalen État contractant en trafic international, ainsi prise of a Contracting State or movable
Verkehr betrieben werden, und von beweg- que de biens mobiliers affectés à l’exploita- property pertaining to the operation of such
lichem Vermögen, das dem Betrieb dieser tion de ces aéronefs, ne sont imposables aircraft, shall be taxable only in the Con-
Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Ver- que dans l’État contractant où le siège de tracting State in which the place of effective
tragsstaat besteuert werden, in dem sich direction effective de l’entreprise est situé. management of the enterprise is situated.
der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus 4. Les dispositions du paragraphe 1 4. The provisions of paragraph 1 shall
der Beteiligung an einem Pool, einer Be- s’appliquent aussi aux bénéfices provenant also apply to profits from the participation
triebsgemeinschaft oder einer internationa- de la participation à un pool, une exploita- in a pool, a joint business or an international
len Betriebsstelle. tion en commun ou un organisme interna- operating agency.
tional d’exploitation.
(5) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet 5. Aux fins du présent article, l’expres- 5. For the purposes of this Article, the
der Begriff „Gewinne eines Unternehmens sion «bénéfices d’une entreprise d’un État term “profits of an enterprise of a Contract-
eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von contractant provenant de l’exploitation ing State from the operation of aircraft in
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr“: d’aéronefs en trafic international» comprend: international traffic” shall mean:
a) Einkünfte oder Bruttoerträge aus dem a) les revenus et les produits bruts prove- a) income and gross proceeds from the
Betrieb von Luftfahrzeugen für die Be- nant de l’exploitation d’aéronefs pour le operation of aircraft for the transporta-
förderung von Personen, Tieren, Gütern, transport de personnes, d’animaux, de tion of persons, livestock, goods, mail
Post oder Waren, biens, d’envois postaux ou de marchan- or merchandise;
dises,
b) Gewinne aus der Vercharterung von b) les bénéfices provenant de la location b) profits from the lease on charter of fully
vollständig ausgerüsteten oder leeren d’aéronefs complètement équipés ou equipped or bare aircrafts;
Luftfahrzeugen, coque nue,
c) Gewinne aus der Nutzung oder Ver- c) les bénéfices provenant de l’usage ou c) profits from the use or rental of con-
mietung von Containern (einschließlich de la location de conteneurs (y compris tainers (including trailers and ancillary
Trailern und zugehöriger Ausstattung, les trailers et équipements servant au equipment used for transporting the
die der Beförderung von Containern transport des conteneurs). Toutefois, les containers). Charges for the late return
dienen). Standgebühren, die bei ver- redevances d’immobilisation pour le of containers shall not, however, be
späteter Abholung von Containern er- retour tardif des conteneurs ne sont pas deemed to be profits from international
hoben werden, gelten jedoch nicht als assimilables aux bénéfices tirés du trafic traffic;
Gewinne aus internationalem Verkehr. international,
d) Zinsen aus unmittelbar mit dem Betrieb d) les intérêts provenant d’avoirs liés d) interest from assets directly linked to the
zusammenhängenden Guthaben. directement à l’exploitation. operation.
Artikel 5 Article 5 Article 5
Verständigungsverfahren Procédure amiable Mutual Agreement Procedure
Die zuständigen Behörden der Vertrags- Les autorités compétentes des États The competent authorities of the Con-
staaten werden sich bemühen, Schwierig- contractants s’efforcent, par voie de consul- tracting States shall endeavor to resolve by
keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung tation, de résoudre les difficultés ou de mutual agreement, any difficulties or doubts
oder Anwendung des Abkommens ent- dissiper les doutes auxquels peuvent arising as to the interpretation or application
stehen, durch Konsultation zu beseitigen. donner lieu l’interprétation ou l’application of the Convention. The competent authori-
Die zuständigen Behörden der Vertrags- de la Convention. Les autorités ties of the Contracting States may commu-
staaten können zur Herbeiführung einer compétentes des États contractants nicate with each other directly for the
Einigung unmittelbar miteinander verkehren. peuvent communiquer entre elles purpose of reaching an agreement.
directement, en vue de parvenir à un
accord.
Artikel 6 Article 6 Article 6
Inkrafttreten Entrée en vigueur Entry into force
(1) Dieses Abkommen bedarf der Rati- 1. La présente Convention sera ratifiée 1. This Convention shall be ratified and
fikation; die Ratifikationsurkunden werden et les instruments de ratification seront the instruments of ratification shall be ex-
so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht. échangés à Berlin aussitôt que possible. changed at Berlin as soon as possible.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018 471
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des 2. La Convention entrera en vigueur dès 2. This Convention shall enter into force
Austausches der Ratifikationsurkunden in l’échange des instruments de ratification upon the exchange of instruments of ratifi-
Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten et s’appliquera dans chacun des États cation and shall have effect in both Con-
anzuwenden: contractants, tracting States,
a) bei den im Abzugsweg erhobenen a) en ce qui concerne les impôts perçus a) in the case of taxes withheld at source,
Steuern auf die Beträge, die am oder par voie de retenue à la source, aux in respect of amounts paid on or after
nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sommes mises en paiement le 1er janvier the first day of January in the calendar
gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in ou après le 1er janvier de l’année civile year next following the year in which this
dem das Abkommen in Kraft getreten qui suit l’année au cours de laquelle la Convention enters into force;
ist; convention est entrée en vigueur;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, b) en ce qui concerne les autres impôts, à b) in the case of other taxes, in respect of
die für Zeiträume ab dem 1. Januar des ceux perçus pour des périodes débu- taxes levied for periods beginning on
Kalenderjahrs erhoben werden, das dem tant le 1er janvier de l’année civile qui or after the first day of January in the
Jahr folgt, in dem das Abkommen in suit l’année au cours de laquelle la calendar year next following the year in
Kraft getreten ist. convention est entrée en vigueur. which this Convention enters into force.
Artikel 7 Article 7 Article 7
Kündigung Dénonciation Termination
(1) Dieses Abkommen bleibt auf un- 1. Cette Convention restera en vigueur 1. This Convention shall remain in force
bestimmte Zeit in Kraft. pour une durée indéterminée. for an indefinite period.
(2) Jeder der Vertragsstaaten kann bis 2. Chacun des deux États contractants 2. Either Contracting State may termi-
zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres peut dénoncer la Convention à l’autre État nate the Convention, through diplomatic
nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des contractant, par écrit et par la voie diploma- channels, by giving written notice of termi-
Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen tique, jusqu’au 30 juin inclus de toute année nation to the other Contracting State on
gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf civile après expiration d’une période de or before the thirtieth day of June in any
diplomatischem Weg schriftlich kündigen. cinq ans à compter de son entrée en vigueur. calendar year beginning after the expiration
In diesem Fall ist das Abkommen nicht Dans ce cas, la convention cessera d’être of a period of five years from the date of its
mehr anzuwenden: applicable: entry into force. In such event, the Conven-
tion shall cease to have effect:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen a) en ce qui concerne les impôts perçus a) in the case of taxes withheld at source,
Steuern auf die Beträge, die am oder par voie de retenue à la source, aux in respect of amounts paid on or after
nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs sommes mises en paiement le 1er janvier the first day of January in the calendar
gezahlt werden, das dem Kündigungs- ou après le 1er janvier de l’année civile year next following the year in which the
jahr folgt; qui suit l’année de la dénonciation; notice of termination is given;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, b) en ce qui concerne les autres impôts, à b) in the case of other taxes, in respect of
die für Zeiträume ab dem 1. Januar des ceux perçus pour des périodes débu- taxes levied for periods beginning on
Kalenderjahrs erhoben werden, das dem tant le 1er janvier de l’année civile qui or after the first day of January in the
Kündigungsjahr folgt. suit l’année de la dénonciation. calendar year next following the year in
which the notice of termination is given.
Maßgebend für die Berechnung des Kündi- La date à prendre en compte pour la The date to be taken into account for the
gungstermins ist der Tag des Eingangs der dénonciation sera la date de réception de la termination shall be the date of receipt of
Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat. notification par l’autre État contractant. the notice by the other Contracting State.
Geschehen zu Jaunde am 24. August Fait à Yaoundé, le 24 août 2017 en double Done at Yaounde, on 24th August 2017,
2017 in zwei Urschriften, jede in deutscher, exemplaire en langues allemande, anglaise in duplicate, in the German, English and
englischer und französischer Sprache, wo- et française, les trois textes faisant foi. En French languages, each text being authentic.
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter- cas de divergence d’interprétation entre le In case of divergent interpretations of the
schiedlicher Auslegung des deutschen und texte en langue allemande et le texte en German and English texts, the French text
des englischen Wortlauts ist der französische langue anglaise, le texte en langue française shall prevail.
Wortlaut maßgebend. prévaudra.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Pour la République Fédérale d’Allemagne
For the Federal Republic of Germany
Dr. H a n s - D i e t e r S t e l l
Für die Republik Kamerun
Pour la République du Cameroun
For the Republic of Cameroon
Alamine Ousmane Mey
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-26)
Vom 10. Oktober 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-26) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. September 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018 473
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. September 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 295 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auf-
tragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-26 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-
tikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen lizenzierter klinischer Sozialarbeiter
(Clinical Social Workers) im Rahmen der Programme für Verhaltensmedizin, die im ge-
samten Bereich der US-Armee für Leistungsberechtigte des Militärgesundheitswesens
angeboten werden. Der Auftragnehmer erbringt darüber hinaus ergänzende adminis-
trative oder computerbezogene Dienstleistungen. Die betreute Zielgruppe umfasst
unter anderem Soldaten vor der Entsendung, zurückverlegte Soldaten, Soldaten, die
zwecks Entlassung aus dem Dienst aus medizinischen Gründen untersucht werden,
im Einsatz verwundete Soldaten und deren Familien, Familienmitglieder von im Einsatz
getöteten Soldaten, Träger medizinisch nicht erklärbarer Symptome, die mit Entsen-
dungen in Zusammenhang stehen, sowie andere Leistungsberechtigte.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Social Worker“, „Medical Services Coordinator“ und „Telecommunications System
Manager“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2013 bis
30. September 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 295 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018 475
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Accenture Federal Services LLC“
(Nr. DOCPER-IT-20-01)
Vom 10. Oktober 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Accenture Federal Services LLC“ (Nr. DOCPER-IT-20-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. September 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. September 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 253 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Accenture Federal Services LLC (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-IT-20-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-
tikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Systemtechnik und operative
Unterstützung für eine zentralisierte, langfristige Lösung zur Archivierung medizinischer
Bilddaten, die in Einsatzgebieten weltweit gewonnen werden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Engineer – Advanced“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018 477
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September
2013 bis 23. Dezember 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 253 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Manufacturing Engineering Systems, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-58-01)
Vom 10. Oktober 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Manufacturing Engineering Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-58-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. September 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018 479
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. September 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 284 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Manufacturing Engineering Systems, Inc.
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-58-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung der Aus- und Fort-
bildung von Militärangehörigen und anderen anspruchsberechtigten Kunden. Ziel ist
die Verbesserung der Einsatzbereitschaft der Armee durch Planung, Bereitstellung von
Ressourcen und Durchführung von Bildungsprogrammen und -dienstleistungen zur
Unterstützung der beruflichen und persönlichen Entwicklung von bewährten und
fähigen Soldaten beziehungsweise Kunden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“ und „Persons engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahme-
fällen kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Ent-
wurfs der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem
Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten
weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag aus-
zutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigun-
gen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit
einer Laufzeit vom 21. September 2013 bis 20. März 2019 (Memorandum for Record)
ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags
zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige
Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 284 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018 481
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Choctaw Staffing Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-69-02)
Vom 10. Oktober 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Choctaw Staffing Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-69-02) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. September 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. September 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nr. 363 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen Choctaw Staffing Solutions, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-69-02 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des Programms für
Frauen, Säuglinge und Kinder, einem Ernährungs- und Gesundheitsprogramm mit dem
Ziel, gravierenden medizinischen, entwicklungs- und ernährungsbezogenen sowie so-
zialen Problemen in den Bereichen Wachstum, Entwicklung und Wohlergehen auf kör-
perlicher Ebene von Frauen in der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Still-
zeit, von Kindern im Mutterleib und Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und
Kindern im Vorschulalter vorzubeugen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Wellness Counselor“ und „Systems Administrator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018 483
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 16. September
2016 bis 15. September 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 363 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „1st American Systems and Services, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-73-01)
Vom 10. Oktober 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„1st American Systems and Services, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-73-01) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. September 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018 485
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. September 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 390 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen 1st American Systems and Services,
LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-73-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-
tikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des Familienberatungs-
programms der US-Luftwaffe (Air Force Family Advocacy Program – AF FAP), eines me-
dizinischen Programms zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft der US-Luftwaffe
durch die Förderung von Gesundheit und Belastbarkeit von Familie und Gemeinschaft.
Das AF FAP fördert außerdem ein gewaltfreies Miteinander. Diese Ziele werden durch
breit angelegte Aufklärungsarbeit sowie durch Feststellung und Aufarbeitung von Miss-
handlungsfällen in Familien erreicht. Die Dienstleistungen zielen darauf ab, negativen
Auswirkungen von Misshandlungen in der Familie auf die Leistungsfähigkeit von Mit-
gliedern der US-Luftwaffe vorzubeugen. Die Aufarbeitung richtet sich an Militärpersonal
im aktiven Dienst und Familienangehörige, die häusliche Gewalt angewendet oder er-
litten haben.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und sei-
ne Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Advocacy Counselor“, „Medical Services Coordinator“, „Social Worker“,
„Certified Nurse“ und „Physician“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2016 bis
30. Juni 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 390 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018 487
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Oktober 2018
Die Vereinbarung vom 19. und 31. Juli 2017 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über die Gewährung deutscher Darlehen im Rahmen der dem Ziel der nach-
haltigen Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden
bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit für das Vorhaben „ProKlima Programm
für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz (BNDES)“ (BGBl. 2017 II S. 1362,
1363) ist nach ihrer Inkrafttretensbestimmung
am 19. Dezember 2017
in Kraft getreten.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Oktober 2018
Die Vereinbarung durch Notenwechsel vom 20. und 31. Juli 2017 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föde-
rativen Republik Brasilien über die Gewährung deutscher Darlehen im Rahmen
der dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien
zugutekommenden bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit für das Vorhaben
„Offenes Energieeffizienzprogramm (CEMIG)“ (BGBl. 2017 II S. 1365, 1366) ist
nach ihrer Inkrafttretensbestimmung
am 19. Dezember 2017
in Kraft getreten.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018 487
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Oktober 2018
Die Vereinbarung vom 19. und 31. Juli 2017 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien
über die Gewährung deutscher Darlehen im Rahmen der dem Ziel der nach-
haltigen Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden
bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit für das Vorhaben „ProKlima Programm
für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz (BNDES)“ (BGBl. 2017 II S. 1362,
1363) ist nach ihrer Inkrafttretensbestimmung
am 19. Dezember 2017
in Kraft getreten.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Oktober 2018
Die Vereinbarung durch Notenwechsel vom 20. und 31. Juli 2017 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föde-
rativen Republik Brasilien über die Gewährung deutscher Darlehen im Rahmen
der dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien
zugutekommenden bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit für das Vorhaben
„Offenes Energieeffizienzprogramm (CEMIG)“ (BGBl. 2017 II S. 1365, 1366) ist
nach ihrer Inkrafttretensbestimmung
am 19. Dezember 2017
in Kraft getreten.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2018
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität
Vom 16. Oktober 2018
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Mig-
ranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 2
für
Sudan* am 8. November 2018
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts zu Artikel 20 Absatz 2
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. November 2017 (BGBl. II S. 1502).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k