26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Tag Inhalt Seite
23. 1. 2018 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 45
23. 1. 2018 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Ostafrikanischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
25. 1. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping 49
25. 1. 2018 Bekanntmachung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan
andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Bekanntmachung
des deutsch-ugandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. November 2017
Das in Kampala am 22. September 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist nach seinem
Artikel 5
am 22. September 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018 27
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
die Regierung der Republik Uganda – trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
Uganda, geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach
zu vertiefen, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- des 31. Dezember 2022.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige
in der Republik Uganda beizutragen, Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu
schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- über der KfW garantieren.
republik Deutschland mit Verbalnote Nr. 233/2016 Pol 385.05/1
vom 16. Dezember 2016 –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Uganda befreit die KfW von
Artikel 1 direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
der Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vertrages
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht in der Republik Uganda erhoben werden. In diesem Zusammen-
es der Regierung der Republik Uganda, von der Kreditanstalt für hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge- werden von der Regierung der Republik Uganda getragen.
samt 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regie-
Vorhaben „Unterstützung südsudanesischer Flüchtlinge und rung der Republik Uganda übernommen. Darüber hinaus befreit
aufnehmender Gemeinden in Uganda“ zu erhalten, wenn nach die Regierung der Republik Uganda die KfW von sonstigen
Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt öffentlichen Abgaben.
worden ist.
(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 4
der Regierung der Republik Uganda durch andere Vorhaben
Die Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich aus
ersetzt werden.
der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
der Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit- tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Abkommen Anwendung. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Artikel 5 (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
Kraft. gelegt.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam. Republik Uganda veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab- trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten
kommens vereinbaren. Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Kampala am 22. September 2017 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pe t ra Ko c h e n d ö r f e r
Für die Regierung der Republik Uganda
Matia Kasaija
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 29. Dezember 2017
Nach Artikel 25 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. April 1967
über die Adoption von Kindern (BGBl. 1980 II S. 1093, 1094) hat die e h e m a l i g e
j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k M a z e d o n i e n gegenüber dem Generalsekretär
des Europarats die Erneuerung ihres bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
angebrachten und mit Erklärungen vom 25. Mai 2009 und vom 12. November
2015 erneuerten und veränderten Vo r b e h a l t s zu Artikel 7 Absatz 1 des Über-
einkommens (vgl. die Bekanntmachungen vom 20. März 2003, BGBl. II S. 421,
vom 25. Mai 2009, BGBl. II S. 597, und vom 12. November 2015, BGBl. II
S. 1673) mit Wirkung vom 16. April 2018 für weitere fünf Jahre notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 2015 (BGBl. II S. 1673).
Berlin, den 29. Dezember 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018 29
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 3. Januar 2018
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der In-
ternationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach seinem
Artikel 18 Absatz 2 für
Jordanien* am 20. Januar 2018
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 21. Dezem-
ber 2017 abgegebenen Vorbehalts zu Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und g,
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1343).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 3. Januar 2018
Zum Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die interna-
tionale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert
durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), wird die
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1557) dahin gehend
b e r i c h t i g t, dass das Protokoll für
Sambia* bereits am 15. November 2001
in Kraft getreten ist (vgl. Bekanntmachung vom 23. April 2008, BGBl. II S. 601),
während die in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehene
E r k l ä r u n g erst am 6. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1557).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Überein-
kommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 8. Januar 2018
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) wird nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Kongo, Demokratische Republik am 12. Januar 2018
Montenegro am 19. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. November 2017 (BGBl. II S. 1510).
Berlin, den 8. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 3. Januar 2018
Zum Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die interna-
tionale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert
durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), wird die
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1557) dahin gehend
b e r i c h t i g t, dass das Protokoll für
Sambia* bereits am 15. November 2001
in Kraft getreten ist (vgl. Bekanntmachung vom 23. April 2008, BGBl. II S. 601),
während die in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehene
E r k l ä r u n g erst am 6. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1557).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Überein-
kommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 8. Januar 2018
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) wird nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Kongo, Demokratische Republik am 12. Januar 2018
Montenegro am 19. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. November 2017 (BGBl. II S. 1510).
Berlin, den 8. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018 31
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung
und bodennahem Ozon
Vom 8. Januar 2018
Das Protokoll vom 30. November 1999 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Ver-
ringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (BGBl. 2004 II
S. 884, 885) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Kanada am 20. Februar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. September 2014 (BGBl. II S. 759).
Berlin, den 8. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 8. Januar 2018
Tu n e s i e n hat am 10. Juli 2017 seine Beitrittsurkunde gemäß Artikel 12 Ab-
satz 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876)
hinterlegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 1. Dezember 2017 einen
E i n s p r u c h gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens gegen den
Beitritt Tunesiens eingelegt. Das Übereinkommen wird nach Artikel 12 Absatz 2
des Übereinkommens somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
Tunesien n i c h t in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1565).
Berlin, den 8. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018 31
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung
und bodennahem Ozon
Vom 8. Januar 2018
Das Protokoll vom 30. November 1999 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Ver-
ringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (BGBl. 2004 II
S. 884, 885) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Kanada am 20. Februar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. September 2014 (BGBl. II S. 759).
Berlin, den 8. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 8. Januar 2018
Tu n e s i e n hat am 10. Juli 2017 seine Beitrittsurkunde gemäß Artikel 12 Ab-
satz 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän-
discher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876)
hinterlegt. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 1. Dezember 2017 einen
E i n s p r u c h gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens gegen den
Beitritt Tunesiens eingelegt. Das Übereinkommen wird nach Artikel 12 Absatz 2
des Übereinkommens somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
Tunesien n i c h t in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1565).
Berlin, den 8. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 8. Januar 2018
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsver-
fahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für die
Türkei* am 26. März 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2017 (BGBl. II S. 1384).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralafrikanischen Waldkommission
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Januar 2018
Das in Jaunde am 1. Dezember 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Zentralafrikanischen Waldkommis-
sion über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben
„Programm nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongo-
becken – Umweltstiftung Tri-National Sangha (TNS) – Stif-
tungskapital“ und „Programm nachhaltige Waldbewirt-
schaftung im Kongobecken – Umweltstiftung Tri-National
Sangha (TNS) – Investitionsmaßnahmen“) ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 1. Dezember 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Januar 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Kathleen Beckmann
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 8. Januar 2018
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsver-
fahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für die
Türkei* am 26. März 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2017 (BGBl. II S. 1384).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralafrikanischen Waldkommission
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Januar 2018
Das in Jaunde am 1. Dezember 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Zentralafrikanischen Waldkommis-
sion über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben
„Programm nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongo-
becken – Umweltstiftung Tri-National Sangha (TNS) – Stif-
tungskapital“ und „Programm nachhaltige Waldbewirt-
schaftung im Kongobecken – Umweltstiftung Tri-National
Sangha (TNS) – Investitionsmaßnahmen“) ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 1. Dezember 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Januar 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Kathleen Beckmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018 33
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralafrikanischen Waldkommission
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) „Programm nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongo-
becken – Umweltstiftung Tri-National Sangha (TNS) – Inves-
und titionsmaßnahmen“ in Höhe von bis zu 5 000 000 Euro (in
die Zentralafrikanische Waldkommission – Worten: fünf Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen festgestellt worden ist.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-
afrikanischen Waldkommission, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch land und der COMIFAC durch andere Vorhaben ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der COMIFAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in den Ländern der Zentralafrikanischen Waldkommission beizu- Artikel 2
tragen,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
6. Oktober 2016 – sind wie folgt übereingekommen: den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und der COMIFAC zu schließenden Verträge,
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
Artikel 1 vorschriften unterliegen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
es der Zentralafrikanischen Waldkommission (COMIFAC) bezie- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach
hungsweise anderen, von beiden Vertragsparteien gemeinsam dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder- schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
aufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt des 31. Dezember 2022.
30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro) für folgende
Vorhaben zu erhalten:
Artikel 3
a) „Programm nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongo-
becken – Umweltstiftung Tri-National Sangha (TNS) – Stif- Die COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass die KfW
tungskapital“ in Höhe von bis zu 25 000 000 Euro (in Worten: von direkten Steuern befreit wird, die im Zusammenhang mit dem
fünfundzwanzig Millionen Euro), Abschluss und der Durchführung der unter Artikel 2 Absatz 1 ge-
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
nannten Verträge in ihren Mitgliedsstaaten erhoben werden, dass dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen
in diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche erteilt werden.
indirekte Steuern von den Regierungen der Mitgliedsstaaten
getragen sowie erhobene besondere Verbrauchssteuern von den Artikel 5
Regierungen der Mitgliedsstaaten übernommen werden und
dass darüber hinaus die Regierungen der Mitgliedsstaaten die (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben befreien. Kraft.
(2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
Artikel 4
Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
gelegt.
Die COMIFAC bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewäh-
rung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per- (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, wel- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Jaunde am 1. Dezember 2017 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dieter Stell
Für die COMIFAC
Raymond Ndomba Ngoye
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018 35
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 8. Januar 2018
Die Bekanntmachung vom 1. April 2010 (BGBl. II S. 477) betreffend das
Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird dahin
gehend b e r i c h t i g t , dass das Fakultativprotokoll nach seinem Artikel 28
Absatz 2 für
Australien* am 20. Januar 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung gemäß Artikel 24 des Fakultativprotokolls
in Kraft treten wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1566).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur
über Haftung und Wiedergutmachung
zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Vom 8. Januar 2018
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zu dem Zusatz-
protokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über Haftung und
Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
(BGBl. 2013 II S. 618, 620) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen
nach seinem Artikel 18 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 5. März 2018
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde war am 27. August 2013 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
II.
Das Zusatzprotokoll wird ferner nach seinem Artikel 18 Absatz 1 für folgende
Staaten und Organisationen am 5. März 2018 in Kraft treten:
Albanien
Bulgarien
Burkina Faso
Dänemark*
nach Maßgabe einer Erklärung zum Ausschluss der Anwendbarkeit auf die
Färöer und Grönland
Estland
Europäische Union*
Finnland
Guinea-Bissau
Indien
Irland
Japan
Kambodscha
Kongo
Kongo, Demokratische Republik
Kuba
Lettland
Liberia
Litauen
Luxemburg
Mali
Mexiko
Mongolei
Niederlande* (europäischer Teil)
Norwegen
Rumänien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018 37
Schweden
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Spanien
Swasiland
Syrien, Arabische Republik
Togo
Tschechien
Uganda
Ungarn
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigtes Königreich
Vietnam
Zentralafrikanische Republik.
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 22. Januar 2018
Das Internationale Übereinkommen vom 27. April 1979 über den Such- und
Rettungsdienst auf See (BGBl. 1982 II S. 485, 486; 2007 II S. 782, 783) ist nach
seinem Artikel V Absatz 3 für
Benin am 10. März 2017
Gabun am 8. Juni 2017
Madagaskar am 26. August 2017
Niue am 17. Juni 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 31).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 22. Januar 2018
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Finnland am 15. Januar 2018
Marokko am 19. September 2012
Saudi-Arabien am 18. Juli 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juli 2017 (BGBl. II S. 1181).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und
der Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 22. Januar 2018
Die N i e d e r l a n d e haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer der Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen
Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) und
der Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) mit Wirkung vom 21. Dezember 2017 die t e r r i t o r i a l e
A n w e n d b a r k e i t der Änderungen auf A r u b a erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Dezember 2017 (BGBl. 2018 II S. 12).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 22. Januar 2018
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Finnland am 15. Januar 2018
Marokko am 19. September 2012
Saudi-Arabien am 18. Juli 2012
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juli 2017 (BGBl. II S. 1181).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und
der Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 22. Januar 2018
Die N i e d e r l a n d e haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer der Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen
Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) und
der Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) mit Wirkung vom 21. Dezember 2017 die t e r r i t o r i a l e
A n w e n d b a r k e i t der Änderungen auf A r u b a erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Dezember 2017 (BGBl. 2018 II S. 12).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018 39
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972
über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 22. Januar 2018
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017, 1018) ist
nach seinem Artikel IV Absatz 3 für
Irak am 4. Januar 2018
Madagaskar am 27. Juli 2017
Niue am 18. Mai 2012
Philippinen am 10. Juni 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. November 2011 (BGBl. II S. 1349).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 22. Januar 2018
Das Internationale Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) ist
nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Bahrain am 14. November 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. September 2017 (BGBl. II S. 1300).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018 39
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1972
über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 22. Januar 2018
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017, 1018) ist
nach seinem Artikel IV Absatz 3 für
Irak am 4. Januar 2018
Madagaskar am 27. Juli 2017
Niue am 18. Mai 2012
Philippinen am 10. Juni 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. November 2011 (BGBl. II S. 1349).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 22. Januar 2018
Das Internationale Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) ist
nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Bahrain am 14. November 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. September 2017 (BGBl. II S. 1300).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 22. Januar 2018
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBl. 1985 II S. 926, 927) wird nach seinem Artikel 84 Absatz 2 für
Aserbaidschan am 10. Februar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2017 (BGBl. II S. 1507).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des audiovisuellen Erbes
Vom 22. Januar 2018
Das Europäische Übereinkommen vom 8. November 2001 zum Schutz des
audiovisuellen Erbes (BGBl. 2013 II S. 1146, 1147) wird nach seinem Artikel 20
Absatz 2 für
Luxemburg am 1. April 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2015 (BGBl. II S. 288).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 22. Januar 2018
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBl. 1985 II S. 926, 927) wird nach seinem Artikel 84 Absatz 2 für
Aserbaidschan am 10. Februar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2017 (BGBl. II S. 1507).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des audiovisuellen Erbes
Vom 22. Januar 2018
Das Europäische Übereinkommen vom 8. November 2001 zum Schutz des
audiovisuellen Erbes (BGBl. 2013 II S. 1146, 1147) wird nach seinem Artikel 20
Absatz 2 für
Luxemburg am 1. April 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2015 (BGBl. II S. 288).
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018 41
Bekanntmachung
des deutsch-britischen Verwaltungsabkommens
über die Rechtsstellung der Organisation
„Ramstein Station Amenities Fund“
in der Bundesrepublik Deutschland
Vom 22. Januar 2018
Nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
19. Dezember 2017 ein Verwaltungsabkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland über die Rechtsstellung der Organisation „Ramstein
Station Amenities Fund“ in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden.
Das Verwaltungsabkommen ist nach seiner Inkrafttretensklausel
am 19. Dezember 2017
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Auswärtiges Amt Berlin, den 19. Dezember 2017
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft Ihrer Britannischen Majestät den Eingang
der Verbalnote Nummer 156/2017 vom 12. Dezember 2017 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft Ihrer Britannischen Majestät beehrt sich, dem Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland Folgendes mitzuteilen:
Die nichtdeutsche Organisation Ramstein Station Amenities Fund mit nichtwirtschaft-
lichem Charakter wurde gegründet, um in ihren Freizeitzentren und Clubs soziale und Be-
treuungsdienste für die Gemeinschaft der Britischen Streitkräfte in Deutschland wahrzu-
nehmen. Es handelt sich um einen Fonds für gemeinnützige Zwecke, der nach den Regeln
des britischen Verteidigungsministeriums für Dienstfonds („Service Fund Regulations“) ge-
führt wird und mit der Weisung und Führung der „Charity Commission“ des Vereinigten
Königreiches im Einklang steht.
Der Ramstein Station Amenities Fund wurde vom Verteidigungsministerium des Ver-
einigten Königreiches dazu bestimmt, soziale Dienste und Betreuungsdienste für die
Britischen Streitkräfte in Deutschland zu übernehmen, indem er typisch britische Cafés
und Kantinen betreibt sowie Lese- beziehungsweise Aufenthaltsräume für die örtliche Ge-
meinschaft der Britischen Streitkräfte zur Verfügung stellt. Die Tätigkeiten des Ramstein
Station Amenities Funds in der Bundesrepublik Deutschland werden strikt auf die Bereit-
stellung der oben beschriebenen Dienste beschränkt sein und in keiner Weise eine Be-
teiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr darstellen.
Die Botschaft Ihrer Britannischen Majestät schlägt vor, zwischen der Regierung des Ver-
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ein Verwaltungsabkommen nach Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens
zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (Zusatzabkommen) mit den folgenden Be-
stimmungen abzuschließen:
1. Dem Ramstein Station Amenities Fund wird die gleiche Behandlung nach Artikel 71
Absatz 2 des Zusatzabkommens gewährt wie den Organisationen, die in Absatz 3
Buchstabe b Ziffer i des sich auf Artikel 71 Absatz 2 des Zusatzabkommens beziehen-
den Abschnitts des Unterzeichnungsprotokolls aufgeführt sind.
2. Der Ramstein Station Amenities Fund wird ausschließlich für in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Mitglieder der Streitkräfte des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie deren Angehörige
im Sinne des NATO-Truppenstatuts soziale Dienste und Betreuungsdienste bereit-
stellen. Der Ramstein Station Amenities Fund wird der allgemeinen Dienstaufsicht der
britischen Streitkräfte unterstehen.
3. Unter Berücksichtigung der Beschränkungen nach Artikel 71 Absatz 5 Buchstabe b
und Absatz 6 des Zusatzabkommens gelten Beschäftigte der oben genannten Körper-
schaft, die ausschließlich für diese Körperschaft tätig sind, mit Wirkung vom 1. Januar
1999 als Mitglieder des zivilen Gefolges und ihre Angehörigen als Angehörige des
zivilen Gefolges.
Dieses Abkommen wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der
Botschaft Ihrer Britannischen Majestät einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote
und die Antwortnote des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland ein Ver-
waltungsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des
Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens bilden, das mit Datum der Antwortnote in
Kraft tritt.
Die Botschaft Ihrer Britannischen Majestät benutzt diesen Anlass, das Auswärtige Amt
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft Ihrer Britannischen Majestät mitzuteilen,
dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regie-
rung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland einverstanden er-
klärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft Ihrer Britannischen Majestät Num-
mer 156/2017 vom 12. Dezember 2017 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018 43
Königreichs von Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 71 Absatz 4 des Zusatz-
abkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 19. Dezember 2017 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft Ihrer Britannischen Majestät
erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft Ihrer Britannischen Majestät
Berlin
Bekanntmachung
der Vereinbarung über die Rechtsstellung
als internationale militärische Hauptquartiere
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa
Vom 22. Januar 2018
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten
Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den
Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik
Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) ist durch Notenwechsel vom 1. März
und 9. August 2017 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte
Europa über die Rechtsstellung des 1. NATO-Fernmeldebataillons (1st NATO
Signal Battalion – 1 NSB), der Verlegefähigen Kommunikations- und Informa-
tionssystemmodule (Deployable Communication and Information Systems
Modules – DCMs) und deren Unterstützungseinheiten in Wesel sowie der Inter-
alliierten Lufteinsatzzentrale in Uedem (Combined Air Operations Center at
Uedem – CAOC Uedem) als internationale militärische Hauptquartiere im Sinne
des Artikels 14 des Protokolls vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der
auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen
Hauptquartiere geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 6. September 2017
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Januar 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 2018
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. August 2017
Herr General,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note mit dem Geschäftszeichen SHAPE/CG/
SACEUR/NOTE vom 1. März zu bestätigen, mit der Sie im Namen des Obersten Haupt-
quartiers der Alliierten Mächte Europa (Supreme Headquarters Allied Powers Europe –
SHAPE) den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa über die Rechts-
stellung des 1. NATO-Fernmeldebataillons (1st NATO Signal Battalion – 1 NSB), der Ver-
legefähigen Kommunikations- und Informationssystemmodule (Deployable Communication
and Information Systems Modules – DCMs) und deren Unterstützungseinheiten in Wesel
sowie der Interalliierten Lufteinsatzzentrale in Uedem (Combined Air Operations Center
at Uedem – CAOC Uedem) als internationale militärische Hauptquartiere im Sinne des
Artikels 14 des Protokolls vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des
Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, im Folgenden
als „Pariser Protokoll“ bezeichnet, vorschlagen.
Ihre Note lautet wie folgt:
„Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen des Obersten Hauptquartiers der Alliierten Mächte
Europa (Supreme Headquarters Allied Powers Europe – SHAPE) folgende Vereinbarung
zwischen dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über die Rechtsstellung des 1. NATO-Fernmeldebataillons
(1st NATO Signal Battalion – 1 NSB), der Verlegefähigen Kommunikations- und Informa-
tionssystemmodule (Deployable Communication and Information Systems Modules –
DCMs) und deren Unterstützungseinheiten in Wesel sowie der Interalliierten Lufteinsatz-
zentrale in Uedem (Combined Air Operations Center at Uedem – CAOC Uedem) als
internationale militärische Hauptquartiere im Sinne des Artikels 14 des Protokolls vom
28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errich-
teten internationalen militärischen Hauptquartiere, im Folgenden als „Pariser Protokoll“
bezeichnet, vorzuschlagen:
1. Am 8. Juni 2011 genehmigte der Nordatlantikrat die neue NATO-Kommandostruktur,
die das 1. NATO-Fernmeldebataillon, die Verlegefähigen Kommunikations- und Informa-
tionssystemmodule und deren Unterstützungseinheiten in Wesel sowie die Interalliierte
Lufteinsatzzentrale in Uedem einschließt.
2. Das 1. NATO-Fernmeldebataillon, die Verlegefähigen Kommunikations- und Informa-
tionssystemmodule und deren Unterstützungseinheiten in Wesel unterstehen der
NATO-Kommunikations- und Informationssystemgruppe (NATO Communication and
Information Systems Group – NCISG), die wiederum dem Obersten Hauptquartier der
Alliierten Mächte Europa untersteht; die Interalliierte Lufteinsatzzentrale in Uedem
untersteht dem Hauptquartier des alliierten Luftwaffenkommandos in Ramstein
(Headquarters Allied Air Command at Ramstein – HQ AIRCOM), das wiederum dem
Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa untersteht.
3. Mit der Genehmigung der neuen NATO-Kommandostruktur durch den Beschluss des
Nordatlantikrats vom 8. Juni 2011 war die Anwendung des Pariser Protokolls auf das
1. NATO-Fernmeldebataillon und auf die Verlegefähigen Kommunikations- und Infor-
mationssystemmodule und deren Unterstützungseinheiten in Wesel mit Wirkung vom
1. Juli 2012 sowie auf die Interalliierte Lufteinsatzzentrale in Uedem mit Wirkung vom
1. Januar 2013 verbunden, die mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung den Status eines
internationalen militärischen Hauptquartiers im Sinne des Artikels 14 des Pariser Pro-
tokolls erhalten.
4. Ich beziehe mich auf Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens vom 13. März 1967, ein-
schließlich möglicher späterer Änderungsfassungen zwischen dem Obersten Haupt-
quartier der Alliierten Mächte Europa und der Bundesrepublik Deutschland über die be-
sonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer
Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden als „Ergänzungs-
abkommen“ bezeichnet, und bitte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland um
Genehmigung des Standorts Wesel als Friedensstandort des 1. NATO-Fernmelde-
bataillons, der Verlegefähigen Kommunikations- und Informationssystemmodule und
deren Unterstützungseinheiten mit Wirkung vom 1. Juli 2012 sowie des Standorts
Uedem als Friedensstandort der Interalliierten Lufteinsatzzentrale mit Wirkung vom
1. Januar 2013.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, das
Ergänzungsabkommen, einschließlich möglicher späterer Änderungsfassungen, auf die
Rechtsstellung des 1. NATO-Fernmeldebataillons, der Verlegefähigen Kommunikations-
und Informationssystemmodule und deren Unterstützungseinheiten in Wesel sowie der