Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 443
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(27. ADR-Änderungsverordnung – 27. ADRÄndV)
Vom 25. Oktober 2018
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der
zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Genf vom 8. bis 10. November 2016, 8. bis 12. Mai 2017, 6. bis 10. No-
vember 2017 und 15. bis 17. Mai 2018 beschlossenen Änderungen zu den An-
lagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in
der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 29. November
2017 (BGBl. 2017 II S. 1520, Anlageband) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die
Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage zu
dieser Verordnung veröffentlicht.*
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar
2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2018
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 28. August 2018
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) wird nach seinem Artikel 49 Absatz 2
für
Fidschi am 16. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2018 (BGBl. II S. 267).
Berlin, den 28. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 28. August 2018
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
Fidschi am 16. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2018 (BGBl. II S. 268).
Berlin, den 28. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 28. August 2018
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) wird nach seinem Artikel 49 Absatz 2
für
Fidschi am 16. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2018 (BGBl. II S. 267).
Berlin, den 28. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 28. August 2018
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
Fidschi am 16. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2018 (BGBl. II S. 268).
Berlin, den 28. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 445
Bekanntmachung
zum Haager Übereinkommen über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 12. September 2018
I.
Zum Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) hat M a l t a* am 18. Juli 2018 gegen-
über dem Verwahrer seine E r k l ä r u n g vom 1. August 2012 (vgl. die Bekannt-
machung vom 5. September 2012, BGBl. II S.1042) z u r ü c k g e n o m m e n.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 18. Juli 2018 folgende geän-
derte Adresse der Zentralen Behörde nach den Artikeln 2 und 18 des Überein-
kommens für das Land Berlin notifiziert:
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Salzburger Straße 21 – 25
10825 Berlin
Tel.: +49 (30) 9013-0
Fax: +49 (30) 9013-2000
E-Mail: mpoststelle@senjustva.berlin.de
www.berlin.de/sen/justiz/
Herr Dr. Peter Schwarzburg
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2018 (BGBl. II S. 354).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 12. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption
Vom 21. September 2018
Das Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des
Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption (BGBl. 2016 II S. 1322, 1341)
wird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Tschechien am 1. Januar 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2017 (BGBl. II S. 696).
Berlin, den 21. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 30. September 2018
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Iran, Islamische Republik am 25. November 2018
Malta am 31. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juli 2018 (BGBl. II S. 356).
Berlin, den 30. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption
Vom 21. September 2018
Das Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des
Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption (BGBl. 2016 II S. 1322, 1341)
wird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Tschechien am 1. Januar 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2017 (BGBl. II S. 696).
Berlin, den 21. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 30. September 2018
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Iran, Islamische Republik am 25. November 2018
Malta am 31. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juli 2018 (BGBl. II S. 356).
Berlin, den 30. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 447
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 30. September 2018
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Guatemala am 26. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. November 2017 (BGBl. II S. 1506).
Berlin, den 30. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 30. September 2018
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Spanien* am 24. Dezember 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärung zu den Behörden Gibraltars sowie zu Artikel 8 Absatz 3 des Über-
einkommens und eines Einspruchs gegen den Vorbehalt Tunesiens (vgl.
BGBl. 2001 II S. 82)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2018 (BGBl. II S. 162).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 447
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 30. September 2018
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Guatemala am 26. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. November 2017 (BGBl. II S. 1506).
Berlin, den 30. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 30. September 2018
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Spanien* am 24. Dezember 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärung zu den Behörden Gibraltars sowie zu Artikel 8 Absatz 3 des Über-
einkommens und eines Einspruchs gegen den Vorbehalt Tunesiens (vgl.
BGBl. 2001 II S. 82)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2018 (BGBl. II S. 162).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 30. September 2018
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Ecuador am 19. Dezember 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2018 (BGBl. II S. 256).
Berlin, den 30. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 4. Oktober 2018
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Südsudan am 27. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. April 2018 (BGBl. II S. 183).
Berlin, den 4. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 30. September 2018
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Ecuador am 19. Dezember 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2018 (BGBl. II S. 256).
Berlin, den 30. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 4. Oktober 2018
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Südsudan am 27. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. April 2018 (BGBl. II S. 183).
Berlin, den 4. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 449
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 4. Oktober 2018
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen
Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur Ab-
schaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8
Absatz 2 für
Gambia am 28. Dezember 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1356).
Berlin, den 4. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 4. Oktober 2018
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Haiti am 26. Dezember 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2018 (BGBl. II S. 162).
Berlin, den 4. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 449
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 4. Oktober 2018
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen
Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur Ab-
schaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8
Absatz 2 für
Gambia am 28. Dezember 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1356).
Berlin, den 4. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 4. Oktober 2018
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Haiti am 26. Dezember 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2018 (BGBl. II S. 162).
Berlin, den 4. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 4. Oktober 2018
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Namibia am 1. Februar 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. März 2018 (BGBl. II S. 113).
Berlin, den 4. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 4. Oktober 2018
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Guyana am 28. September 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2018 (BGBl. II S. 38).
Berlin, den 4. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 4. Oktober 2018
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Namibia am 1. Februar 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. März 2018 (BGBl. II S. 113).
Berlin, den 4. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 4. Oktober 2018
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Guyana am 28. September 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2018 (BGBl. II S. 38).
Berlin, den 4. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 451
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 4. Oktober 2018
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
Guyana am 28. September 2019
Irland am 27. September 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2018 (BGBl. II S. 38).
Berlin, den 4. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 8. Oktober 2018
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern
an bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) wird nach seinem Arti-
kel 10 Absatz 2 für
Südsudan* am 27. Oktober 2018
nach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 3 des Fakultativprotokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2018 (BGBl. II S. 107).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 451
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 4. Oktober 2018
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
Guyana am 28. September 2019
Irland am 27. September 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2018 (BGBl. II S. 38).
Berlin, den 4. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 8. Oktober 2018
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern
an bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) wird nach seinem Arti-
kel 10 Absatz 2 für
Südsudan* am 27. Oktober 2018
nach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 3 des Fakultativprotokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2018 (BGBl. II S. 107).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 8. Oktober 2018
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für
Gambia am 28. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juni 2018 (BGBl. II S. 271).
Berlin, den 8. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-41)
Vom 10. Oktober 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-41) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. September 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 8. Oktober 2018
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für
Gambia am 28. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juni 2018 (BGBl. II S. 271).
Berlin, den 8. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-41)
Vom 10. Oktober 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-41) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. September 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 453
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. September 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 367 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-41 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-
tikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt psychologische Dienstleistungen zur Unterstützung des
Programms der Air Force zur Optimierung der Verhaltensgesundheit. Der Auftragneh-
mer ist zuständig für psychologische Verfahren und Techniken bei der Begutachtung,
Diagnose und Behandlung von psychologischen und neuropsychologischen Störungen
und bringt diese zur Anwendung; dazu gehören Befragungen, Verhaltensbeurteilungen,
evidenzbasierte Therapien, psychologische Untersuchungen und psychodiagnostische
Untersuchungen. Der Auftragnehmer nutzt folgende Kompetenzen: Einzel-, Familien-
und Gruppenpsychotherapie, Paartherapie, Auswertung von Alkohol- und Drogen-
therapie.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Physician“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September
2016 bis 27. September 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 367 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 455
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Inverness Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-22-02)
Vom 10. Oktober 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Inverness Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-22-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. September 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. September 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 320 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Inverness Technologies, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-22-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-
tikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für Soldaten beim Karrierewechsel, be-
treibt bestehende diesbezügliche Einrichtungen, bietet Soldaten Beratung vor dem
Ausscheiden und beim Karrierewechsel sowie Schulungen im Zusammenhang mit
Beschäftigungsfragen, damit diese den Arbeitsmarktanforderungen gerecht werden.
Der Auftragnehmer ermittelt ausscheidende Soldaten und informiert sie über Dienst-
leistungsangebote, beurteilt den individuellen Bedarf und erbringt auf den jeweiligen
Fall zugeschnittene Betreuung und Beratung hinsichtlich des Karrierewechsels und der
Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Auftragnehmer sammelt Daten und Informationen
über die erbrachten Dienstleistungen, auf deren Grundlage die Regierung die Leistun-
gen beurteilt und die Dienstleistungen verbessert. Der Auftragnehmer erstellt und pflegt
die zur Erbringung der Dienstleistungen verwendeten automatisierten Systeme.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 457
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 4. September
2016 bis 3. Juli 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 320 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Ridgewood Government Services, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-71-02)
Vom 10. Oktober 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. September 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Ridgewood Government Services, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-71-02) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. September 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 10. Oktober 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018 459
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. September 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 351 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. September
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Ridgewood Government Services, LLC (Auf-
tragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-71-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-
tikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt zahnmedizinische Versorgungsleistungen, wie beispiels-
weise kieferorthopädische Behandlung, allgemeine zahnärztliche Behandlung und
dentalhygienische Unterstützung.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Dentist“ und „Dental Hygienist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2018
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2017
bis 30. September 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. September 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 351 vom 21. September 2018 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. September 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin