410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt
Vom 29. August 2018
I.
Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II
S. 1026, 1027; 2018 II S. 119) wird nach seinem Artikel 75 Absatz 4 für
Luxemburg am 1. Dezember 2018
in Kraft treten.
II.
M a l t a * hat am 23. Juli 2018 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats
die Gültigkeit seines Vorbehalts gegen Artikel 30 und 44 des Übereinkommens
(vgl. BGBl. 2018 II S. 142) für weitere fünf Jahre erklärt. Die Verlängerung der
Gültigkeit wird ab dem 1. November 2019 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Juli 2018 (BGBl. II S. 352).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 29. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 411
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 31. August 2018
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 nebst Reglement und
Übergangsbestimmungen (RGBl. 1876 S. 191) ist nach ihrem Artikel 11 in
Verbindung mit Artikel 3 der Internationalen Übereinkunft vom 6. Oktober 1921
wegen Abänderung der Internationalen Meterkonvention und des dieser Kon-
vention beigefügten Reglements (RGBl. 1927 II S. 409, 410) für die
Ukraine am 7. August 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2015 (BGBl. II S. 1170).
Berlin, den 31. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 31. August 2018
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Afghanistan am 4. September 2018
Österreich am 18. Oktober 2018
Palau am 11. September 2018
Tuvalu am 26. November 2018
Zentralafrikanische Republik am 25. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2018 (BGBl. II S. 93).
Berlin, den 31. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 411
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Internationalen Meterkonvention
Vom 31. August 2018
Die Internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 nebst Reglement und
Übergangsbestimmungen (RGBl. 1876 S. 191) ist nach ihrem Artikel 11 in
Verbindung mit Artikel 3 der Internationalen Übereinkunft vom 6. Oktober 1921
wegen Abänderung der Internationalen Meterkonvention und des dieser Kon-
vention beigefügten Reglements (RGBl. 1927 II S. 409, 410) für die
Ukraine am 7. August 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. August 2015 (BGBl. II S. 1170).
Berlin, den 31. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 31. August 2018
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Afghanistan am 4. September 2018
Österreich am 18. Oktober 2018
Palau am 11. September 2018
Tuvalu am 26. November 2018
Zentralafrikanische Republik am 25. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2018 (BGBl. II S. 93).
Berlin, den 31. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Europäische Forstinstitut
Vom 31. August 2018
Das Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut
(BGBl. 2004 II S. 1577, 1578) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Belgien am 23. Juli 2017
Estland am 26. August 2018
Frankreich am 11. März 2013
Litauen am 1. April 2017
Serbien am 2. September 2017
Slowakei am 27. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2012 (BGBl. II S. 1033).
Berlin, den 31. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 31. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-
kräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) ist nach seinem Artikel 6
Absatz 3 für
Malediven am 4. Januar 2014
Südsudan am 29. April 2013
Suriname am 4. Januar 2018
Timor-Leste am 10. Mai 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 611).
Berlin, den 31. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über das Europäische Forstinstitut
Vom 31. August 2018
Das Übereinkommen vom 28. August 2003 über das Europäische Forstinstitut
(BGBl. 2004 II S. 1577, 1578) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für
Belgien am 23. Juli 2017
Estland am 26. August 2018
Frankreich am 11. März 2013
Litauen am 1. April 2017
Serbien am 2. September 2017
Slowakei am 27. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2012 (BGBl. II S. 1033).
Berlin, den 31. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 31. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeits-
kräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) ist nach seinem Artikel 6
Absatz 3 für
Malediven am 4. Januar 2014
Südsudan am 29. April 2013
Suriname am 4. Januar 2018
Timor-Leste am 10. Mai 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 611).
Berlin, den 31. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 413
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 31. August 2018
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz
von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) ist nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für
Honduras am 1. August 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juli 2018 (BGBl. II S. 325).
Berlin, den 31. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 7. September 2018
Zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-
hilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386) hat die Ts c h e c h i s c h e R e -
p u b l i k am 16. August 2018 gegenüber dem Verwahrer folgende E r k l ä r u n g
abgegeben:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 26, para- „In Übereinstimmung mit Artikel 26 Ab-
graph 4, of the European Convention on satz 4 des Europäischen Übereinkommens
Mutual Assistance in Criminal Matters of vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
20 April 1959, the Czech Republic notifies Strafsachen notifiziert die Tschechische
that as from 16 August 2018, it will apply Republik, dass sie vom 16. August 2018 an
legislation implementing the Directive die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der
2014/41/EU of the European Parliament Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen
and of the Council of 3 April 2014 regarding Parlaments und des Rates vom 3. April
the European Investigation Order in Crimi- 2014 über die Europäische Ermittlungsan-
nal Matters (hereinafter, the “Directive”), ordnung in Strafsachen (im Folgenden als
which the Czech Republic considers a uni- „Richtlinie“ bezeichnet) anwenden wird,
form law within the meaning of this article welche die Tschechische Republik als ein-
and which the Czech Republic will apply heitliche Rechtsvorschriften im Sinne des
within the scope of the Directive in relation genannten Artikels ansieht und welche die
of those member States of the European Tschechische Republik im Rahmen des An-
Union that also apply legislation implement- wendungsbereichs der Richtlinie gegen-
ing the Directive.” über den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union anwenden wird, die die Rechts-
vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
ebenfalls anwenden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 2016 (BGBl. II S. 995).
Berlin, den 7. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 415
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 7. September 2018
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969
(BGBl. 1975 II S. 65, 67; 2017 II S. 50, 51) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Bosnien und Herzegowina am 8. August 2018
Madagaskar am 27. Oktober 2017
Seychellen am 17. Oktober 2017
Thailand am 11. September 1996
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Nauru am 18. September 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2016 (BGBl. II S. 998).
Berlin, den 7. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 12. September 2018
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333,
2334) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 3 für
Senegal am 29. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2018 (BGBl. II S. 114).
Berlin, den 12. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 415
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 7. September 2018
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969
(BGBl. 1975 II S. 65, 67; 2017 II S. 50, 51) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Bosnien und Herzegowina am 8. August 2018
Madagaskar am 27. Oktober 2017
Seychellen am 17. Oktober 2017
Thailand am 11. September 1996
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird das Übereinkommen nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Nauru am 18. September 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2016 (BGBl. II S. 998).
Berlin, den 7. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 12. September 2018
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333,
2334) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 3 für
Senegal am 29. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2018 (BGBl. II S. 114).
Berlin, den 12. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 13. September 2018
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und
internationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4
des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für
Senegal am 29. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2018 (BGBl. II S. 114).
Berlin, den 13. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)
Vom 13. September 2018
M a u r i t i u s* hat am 13. Juli 2004 und 28. November 2017, G u a t e m a l a* am
7. Juli 2017, die B o l i v a r i s c h e R e p u b l i k V e n e z u e l a* am 21. Juli 2017
und die R e p u b l i k K o r e a* am 19. Juli 2018 E r k l ä r u n g e n zum Stockholmer
Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe
(BGBl. 2002 II S. 803, 804; 2009 II S. 1060, 1061) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 320).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 13. September 2018
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und
internationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4
des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für
Senegal am 29. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. März 2018 (BGBl. II S. 114).
Berlin, den 13. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)
Vom 13. September 2018
M a u r i t i u s* hat am 13. Juli 2004 und 28. November 2017, G u a t e m a l a* am
7. Juli 2017, die B o l i v a r i s c h e R e p u b l i k V e n e z u e l a* am 21. Juli 2017
und die R e p u b l i k K o r e a* am 19. Juli 2018 E r k l ä r u n g e n zum Stockholmer
Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe
(BGBl. 2002 II S. 803, 804; 2009 II S. 1060, 1061) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 320).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 417
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 13. September 2018
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II
S. 249, 250; 1977 II S. 164, 165) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Nauru am 18. September 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2018 (BGBl. II S. 118).
Berlin, den 13. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 13. September 2018
I.
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für
Paraguay* am 1. November 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen zu den Zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den
Artikeln 24, 27 und 35
in Kraft treten.
II.
A r g e n t i n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 30. Juli 2018
notifiziert, dass es seinen V o r b e h a l t nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e
(vgl. die Bekanntmachung vom 22. Juni 2018, BGBl. II S. 311) z u r ü c k z i e h t.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juli 2018 (BGBl. II S. 363).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 417
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 13. September 2018
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II
S. 249, 250; 1977 II S. 164, 165) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Nauru am 18. September 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2018 (BGBl. II S. 118).
Berlin, den 13. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 13. September 2018
I.
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für
Paraguay* am 1. November 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen zu den Zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den
Artikeln 24, 27 und 35
in Kraft treten.
II.
A r g e n t i n i e n hat dem Generalsekretär des Europarats am 30. Juli 2018
notifiziert, dass es seinen V o r b e h a l t nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e
(vgl. die Bekanntmachung vom 22. Juni 2018, BGBl. II S. 311) z u r ü c k z i e h t.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juli 2018 (BGBl. II S. 363).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in seiner geänderten Fassung
und zur
Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Vom 19. September 2018
I.
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird nach
Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3
des Protokolls für
Kuwait* am 1. Dezember 2018
Vanuatu* am 1. Dezember 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung zur Anlage C des Übereinkommens
in Kraft treten.
II.
Zum Übereinkommen in seiner geänderten Fassung hat F r a n k r e i c h * am
27. August 2018 eine E r k l ä r u n g zu den am 25. Mai 2005 und 18. Oktober
2007 abgegebenen Erklärungen über die territoriale Anwendbarkeit auf die fran-
zösischen Übersee-Departements Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique,
Mayotte und Réunion (vgl. die Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015, BGBl. II
S. 1277) abgegeben.
III.
Zum Übereinkommen in seiner geänderten Fassung hat F r a n k r e i c h * am
27. August 2018 die E r s t r e c k u n g der Anwendung des Übereinkommens auf
N e u k a l e d o n i e n mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 erklärt.
IV.
Zum Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe
in Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 geänderten Fas-
sung sowie in Bezug auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) hat F i n n l a n d *
am 7. September 2018 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats E r k l ä -
r u n g e n nach Artikel 28 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 6 des Übereinkom-
mens in seiner durch das Protokoll geänderten Fassung abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. August 2018 (BGBl. II S. 367).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, zu dem Protokoll sowie zur Mehrseitigen Ver-
einbarung, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht.
Das Gleiche gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in eng-
lischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int
einsehbar.
Berlin, den 19. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 419
Bekanntmachung
der deutsch-philippinischen Vereinbarung
über Technische Zusammenarbeit
Vom 20. September 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 20. März 2002/6. Mai 2002 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik der Philippinen über die Fortführung des örtlichen
Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-
menarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. Mai 2002
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. September 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S t e p h a n R u s s e k
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Der Botschafter Manila, den 20. März 2002
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Vizepräsident,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 7. September 1971 zwischen unseren beiden Regierungen
über Technische Zusammenarbeit sowie der Ergänzungsvereinbarung vom 13. Novem-
ber/8. Dezember 1987 folgende Vereinbarung über die Fortführung des örtlichen Büros
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik der Philippinen die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Manila –
im Folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungs-
zusammenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen
genutzt werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,
mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt
ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung der Republik der Philippinen erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Steuern, Lizenzen,
Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lager-
gebühren und stellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vor-
stehenden Befreiungen gelten in Bezug auf die Mehrwertsteuer (VAT) auch für in
der Republik der Philippinen beschaffte Materialien und Leistungen (einschließlich
Consultingdienstleistungen) sowie für die Anmietung von Büro- und Wohnfläche
für die entsandten Fachkräfte;
b) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen,
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;
c) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-
milienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkommens
vom 7. September 1971 über Technische Zusammenarbeit sowie der Ergänzungs-
vereinbarung vom 13. November/8. Dezember 1987.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei
Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik der Philippinen über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen:
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
b) Die Regierung der Republik der Philippinen beauftragt die National Economic and
Development Authority (NEDA) als Ansprechpartner der GTZ.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils um
2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf
der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
7. September 1971 über Technische Zusammenarbeit sowie der Ergänzungsverein-
barung vom 13. November/8. Dezember 1987 auch für diese Vereinbarung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 421
9. Die bisherige Vereinbarung vom 22. Dezember 1986/28. Mai 1987 über die Einrichtung
eines Projektverwaltungsbüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-
menarbeit (GTZ) GmbH in Manila tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik der Philippinen mit den unter Nummern 1 bis 10
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Vizepräsident, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Herbert Jess
Seiner Exzellenz
dem Vizepräsidenten und Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik der Philippinen
Herrn Teofisto T. Guingona, Jr.
Manila
Bekanntmachung
des deutsch-zyprischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 25. September 2018
Das in Valletta am 27. April 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zypern über
den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach
seinem Artikel 14 Absatz 1
am 21. August 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Zypern
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und/oder Nutzung zu schützen sind und im Einklang
und mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingestuft
die Regierung der Republik Zypern wurden;
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –
2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr- Behörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen
leisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes- Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus
republik Deutschland und der Republik Zypern sowie mit Auf- dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im
tragnehmern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus
zwischen Auftragnehmern beider Vertragsparteien ausgetauscht dem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu über-
werden, lassen, von dem Auftragnehmer zu erstellen oder ordnungs-
gemäß bevollmächtigten Mitarbeitern des Auftragnehmers,
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen- die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durchzu-
seitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle führen haben, zugänglich zu machen;
zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über 3. bezeichnet „Zuständige Sicherheitsbehörde“ die Sicherheits-
Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von behörde oder -behörden jeder Vertragspartei, die für die
Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet – Durchführung und Überwachung dieses Abkommens ver-
antwortlich ist beziehungsweise sind;
sind wie folgt übereingekommen:
4. bezeichnet „Auftragnehmer“ eine natürliche oder juristische
Artikel 1 Person mit der für den Abschluss von Verschlusssachenauf-
trägen notwendigen Geschäftsfähigkeit;
Begriffsbestimmungen
5. bezeichnet „Sicherheitsbescheid“ die Bescheinigung der
(1) Im Sinne dieses Abkommens Zuständigen Sicherheitsbehörde, die bestätigt, dass die
1. sind „Verschlusssachen“ natürliche oder juristische Person die persönlichen Sicher-
heitsanforderungen erfüllt und über die physischen und
a) in der Bundesrepublik Deutschland: organisatorischen Kapazitäten verfügt, Verschlusssachen im
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat- Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschrif-
sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig ten zu verwenden, zu verwahren und zu schützen;
von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend 6. bedeutet „Kenntnis nur, wenn nötig“ das Erfordernis, im Rah-
ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder men einer übertragenen Aufgabe oder Tätigkeit Zugang zu
auf deren Veranlassung eingestuft; Verschlusssachen zu erhalten;
b) in der Republik Zypern:
7. bezeichnet „Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung“ die Be-
jegliche Informationen oder Materialien, unabhängig von scheinigung der Zuständigen Sicherheitsbehörde, die im Ein-
ihrer Form oder Art, die gegen unbefugte Bekanntgabe klang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 423
bestätigt, dass eine Einzelperson geeignet ist, Zugang zu Verschlusssachenaufträgen entstehen, und für von der empfan-
Verschlusssachen bestimmter Geheimhaltungsgrade zu er- genden Vertragspartei hergestellte Kopien.
halten;
(3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger
8. bezeichnet „Dritte“ Staaten, Organisationen, juristische oder der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder in
natürliche Personen, die nicht Vertragspartei dieses Abkom- deren Namen auf Ersuchen der zuständigen Behörde der heraus-
mens sind. gebenden Vertragspartei geändert oder aufgehoben. Die zustän-
dige Behörde der herausgebenden Vertragspartei teilt der
(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-
zuständigen Behörde der empfangenden Vertragspartei Ände-
griffsbestimmungen:
rungen oder Aufhebungen eines Geheimhaltungsgrads unver-
1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen züglich mit.
a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Un-
befugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Artikel 4
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ge- Innerstaatliche Maßnahmen
fährden kann;
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-
b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ih- Geheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die nach
rer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbewahrt
Schaden zufügen kann; werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindestens den
c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un- gleichen Geheimschutz, wie er für eigene Verschlusssachen des
befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch- entsprechenden Geheimhaltungsgrads gefordert wird.
land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann; (2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an-
d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt- gegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei
nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bun- darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch
desrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachtei- ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge-
lig sein kann; schieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen,
die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei fest-
2. in der Republik Zypern sind Verschlusssachen
gelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung muss der
a) ΑΚΡΩΣ ΑΠΟΡΡΗΤΟ: Informationen und Materialien, de- Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben.
ren unbefugte Bekanntgabe zu einer besonders schweren
(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich ge-
Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen der Repu-
macht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung
blik Zypern führen könnte;
„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von
b) ΑΠΟΡΡΗΤΟ: Informationen und Materialien, deren unbe- „VS NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ
fugte Bekanntgabe den wesentlichen Interessen der ΧΡΗΣΗΣ“ eingestuften Verschlusssachen – zum Zugang zu Ver-
Republik Zypern ernsthaft schaden könnte; schlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrads er-
mächtigt sind. Eine Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprü-
c) ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ: Informationen und Materialien, deren
fung voraus, die mindestens so streng sein muss wie diejenige,
unbefugte Bekanntgabe den wesentlichen Interessen der
die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen des
Republik Zypern schaden könnte;
entsprechenden Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird.
d) ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΧΡΗΣΗΣ: Informationen und Materia-
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
lien, deren unbefugte Bekanntgabe sich nachteilig auf die
grads „VS VERTRAULICH/ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ“ und höher durch
Interessen der Republik Zypern auswirken könnte.
eine Person mit der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei wird
ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Vertragspar-
Artikel 2 tei gewährt.
Tabelle der Entsprechungen (5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-
Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal- tragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und dort
tungsgrade einander entsprechen: Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren
Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise beauftragten
Für die Bundes- Für die Republik Entsprechung Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen
republik Deutschland Zypern auf Englisch Behörden vorgenommen.
STRENG GEHEIM AKPΩΣ AΠOPPHTO TOP SECRET (6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer
Vertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der
GEHEIM AΠOPPHTO SECRET anderen Vertragspartei haben und sich dort um eine Tätigkeit be-
VS-VERTRAULICH EMΠІΣTEYTIKO CONFIDENTIAL werben, die Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
grads „VS-VERTRAULICH/ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ“ und höher erfordert,
VS-NUR FÜR DEN ΠEPIOPIΣMEΝHΣ werden hingegen von der Zuständigen Sicherheitsbehörde die-
RESTRICTED ses Staates durchgeführt, wobei gegebenenfalls Sicherheitsaus-
DIENSTGEBRAUCH XPHΣHΣ
künfte im Ausland eingeholt werden.
Artikel 3 (7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen
Kennzeichnung mit Geheimhaltungsgraden und für die Einhaltung dieses Abkommens.
(1) Ausgetauschte Verschlusssachen sind mit einer Kenn- (8) Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR
zeichnung des Geheimhaltungsgrads zu versehen, die dem in FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΧΡΗΣΗΣ“ fin-
Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Ver- den Artikel 5 und 6 dieses Abkommens keine Anwendung.
tragsparteien von den zuständigen Behörden oder in ihrem
Namen festgelegten, und nach Artikel 2 vergleichbaren Geheim-
Artikel 5
haltungsgrad entspricht. Die empfangende Vertragspartei kenn-
zeichnet die ausgetauschten Verschlusssachen entsprechend. Vergabe von Verschlusssachenaufträgen
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, (1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-
die von der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid 6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an
ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom- Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen ver-
mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zu- wendet und aufbewahrt werden sollen;
ständige Behörde dieser Vertragspartei unterliegt und ob er die
7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer
für die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvor-
Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche
kehrungen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der
die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der
Geheimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.
Durchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran
(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn beteiligt ist und – außer im Fall von als „VS-NUR FÜR DEN
ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor- DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΧΡΗΣΗΣ“ einge-
den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits stuften Verschlusssachen – zuvor bis zum entsprechenden
vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müs- Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft worden ist;
sen. 8. die Forderung, dass eine Verschlusssache nur an Dritte wei-
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver- tergegeben beziehungsweise deren Weitergabe an Dritte nur
fahren angewendet: gestattet werden darf, wenn die herausgebende Vertrags-
partei dem zugestimmt hat;
1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-
tragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent- 9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige
halten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Um- Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten
fang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder
voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden unbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver-
Verschlusssachen. schlusssachen zu unterrichten hat;
2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be- 10. die Verpflichtung des Auftragnehmers, seine eigene Zustän-
zeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem dige Sicherheitsbehörde vom Erhalt eines Verschluss-
Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Tele- sachenauftrags zu unterrichten;
fon- und Faxverbindung und E-Mail-Adresse insbesondere 11. die Verpflichtung des Unterauftragnehmers, den gleichen
Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang und bis zu Sicherheitserfordernissen zu genügen wie der Auftragneh-
welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unter- mer.
nehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage inner-
staatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind. (3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem
Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung be-
einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits- dürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und ver-
bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern. anlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als
4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige
Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache Behörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer
der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache. zuständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu
veranlassen.
5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-
den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,
von Sicherheitsbescheiden sind in Schriftform zu übermitteln. dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-
lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheits-
bescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vor-
Artikel 6 liegt.
Durchführung von Verschlusssachenaufträgen
(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz- Artikel 7
klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, Übermittlung von Verschlusssachen
die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun-
gen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutz- (1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade „VS-VER-
vorschriften seines Landes zu treffen. TRAULICH/ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ“ und „GEHEIM/ΑΠΟΡΡΗΤΟ“ wer-
den von einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem
(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim- Kurierweg im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und
schutzklausel aufzunehmen: sonstigen Vorschriften befördert. Die Nationalen Sicherheitsbe-
1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der hörden beziehungsweise die beauftragten Sicherheitsbehörden
entsprechenden Geheimschutzkennzeichnungen und Ge- der Vertragsparteien können alternative Übermittlungswege
heimhaltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Überein- vereinbaren. Der Empfang einer Verschlusssache wird von der
stimmung mit diesem Abkommen; zuständigen Behörde oder in deren Namen bestätigt und die Ver-
schlusssachen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheim-
2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertrags- schutzvorschriften an den Empfänger weitergeleitet.
parteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Ver-
(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-
schlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang
netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän-
stehen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Ver-
kungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Geheimhal-
schlusssachen ermächtigt sind;
tungsgrade „VS-VERTRAULICH/ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ“ und „GEHEIM/
3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän- ΑΠΟΡΡΗΤΟ“ auf einem anderen als dem amtlichen Kurierweg
digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzu- befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtlichen
geben sind; Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auftrags
4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen
Änderungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Ver- 1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des
schlusssachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheim- entsprechenden Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
schutzkennzeichnungen oder wegen des Wegfalls der
2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-
Schutzbedürftigkeit ergeben;
derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses
5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die
Zugangs von Personal der Auftragnehmer; zuständige Behörde zu übergeben;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 425
3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeför- Artikel 9
derung geltenden Bestimmungen verpackt sein;
Konsultationen und Beilegung von Streitigkeiten
4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
bescheinigung erfolgen;
von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel-
5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den tenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen
die für die absendende oder empfangende Stelle zuständige Kenntnis.
Behörde ausgestellt hat.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-
(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb- ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit- Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
schutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf
der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt. (3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen
oder beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei
(4) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-VER- oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten ande-
TRAULICH/ΕΜΠΙΣΤΕΥΤΙΚΟ“ und höher dürfen auf elektro- ren Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit
nischem Weg nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum
Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs- Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags-
grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, partei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertrags-
die von den Zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar- partei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob solche
teien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind. Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Ver-
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR fügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt werden. Die
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΧΡΗΣΗΣ“ wer- Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen Behörden
den im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen im Einklang mit Artikel 8 dieses Abkommens festgelegt.
Vorschriften übermittelt. (4) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus
(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads „VS-NUR der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΧΡΗΣΗΣ“ kön- werden ausschließlich durch Konsultationen oder Verhandlungen
nen mittels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von ei- der Vertragsparteien beigelegt und nicht an nationale oder inter-
ner zuständigen innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien nationale Gerichte oder Dritte zur Beilegung verwiesen.
zugelassen worden sind, elektronisch übertragen oder zugäng-
lich gemacht werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Artikel 10
Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig,
Verletzung der Bestimmungen über den
wenn innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht ent-
gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
gegenstehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht
verfügbar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Fest- (1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen
netzen erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies
beabsichtigte Übertragung geeinigt haben. der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver-
Artikel 8 schlusssachen werden von den zuständigen Behörden und/oder
Besuche Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit jeweils gege-
ben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und
(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verfolgt. Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf
wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver- Ersuchen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.
schlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen ge-
arbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der zu-
ständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei gewährt. Artikel 11
Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung „Kenntnis nur, Kosten
wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als „VS-NUR FÜR
DEN DIENSTGEBRAUCH/ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΕΝΗΣ ΧΡΗΣΗΣ“ einge- Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses
stuften Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen Abkommens entstehenden Kosten.
ermächtigt sind.
Artikel 12
(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-
mung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheits- Zuständige Behörden
gebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche
Behörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen Be-
Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig
hörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit und
sind.
stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.
(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-
Artikel 13
chenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden
Angaben versehen vorzulegen: Verhältnis zu anderen Übereinkünften,
Absprachen und Vereinbarungen
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers; Alle bestehenden Abkommen, Absprachen und Vereinbarun-
gen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behör-
2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;
den über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem
3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.
oder Stelle, die er vertritt;
4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu Artikel 14
Verschlusssachen;
Schlussbestimmungen
5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die Regierung der Republik Zypern der Regierung der Bundesrepu-
besucht werden sollen. blik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die-
Tag des Eingangs der Notifikation. ses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-
standenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behan-
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
deln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.
sen.
(3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Ver-
gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so
tragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen
nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung
geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe
des Abkommens auf.
der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal- unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege bestätigt worden ist.
Geschehen zu Valletta am 27. April 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, griechischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des griechischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sräga
Ursula von der Leyen
Für die Regierung der Republik Zypern
C h r i s t o f o ro s Fo k a i d e s
Bekanntmachung
des deutsch-isländischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 25. September 2018
Das in Reykjavik am 13. März 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Island über
den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach
seinem Artikel 15 Absatz 1
am 17. August 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. September 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 427
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Island
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer). Im
Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus
und
dem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu über-
die Regierung der Republik Island – lassen, von dem Auftragnehmer zu entwickeln oder Mitarbei-
tern des Auftragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr- Auftraggebers durchzuführen haben, zugänglich zu machen;
leisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Island sowie mit im Staat 3. ist eine „Verschlusssachenermächtigung“ die Bescheinigung
der anderen Vertragspartei niedergelassenen Auftragnehmern der nationalen Sicherheitsbehörde, dass eine Einzelperson
oder zwischen in einem Staat der Vertragsparteien niedergelas- auf der Grundlage einer Sicherheitsüberprüfung, die ihre
senen Auftragnehmern ausgetauscht werden, Vertrauenswürdigkeit, Integrität und Loyalität erwiesen hat,
zum Zugang zu und Umgang mit Verschlusssachen bis zum
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen- jeweiligen Grad befähigt ist;
seitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle
4. ist ein „Sicherheitsbescheid“ die Bescheinigung der nationa-
zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über
len Sicherheitsbehörde beziehungsweise der beauftragten
Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von
Sicherheitsbehörde, dass eine Einrichtung einer Firma auf der
Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –
Grundlage einer Sicherheitsüberprüfung der Personen (Vor-
sind wie folgt übereingekommen: standsvorsitzender oder Beschäftigte) und einer Inspektion
der Einrichtung zum Nachweis der Einhaltung der vorge-
schriebenen Mittel des physischen Schutzes zum Umgang
Artikel 1 mit Verschlusssachen bis zum jeweiligen Grad berechtigt ist.
Begriffsbestimmungen
(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-
(1) Im Sinne dieses Abkommens griffsbestimmungen:
1. sind „Verschlusssachen“ 1. in der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen
a) in der Bundesrepublik Deutschland a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Un-
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat- befugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der
sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ge-
von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend fährden kann,
ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die
in deren Auftrag eingestuft; Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines
b) in der Republik Island ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren
Schaden zufügen kann,
Informationen oder Materialien, unabhängig von ihrer
Form, die mit einem Geheimhaltungsgrad eingestuft sind c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-
und deren unerlaubte Offenlegung den Interessen der befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
Republik Island in unterschiedlichem Grad Schaden zu- land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
fügen könnte;
d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-
2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-
Behörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen republik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig
Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus sein kann;
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
2. in der Republik Island sind Verschlusssachen sind. Einer gegenteiligen Regelung muss der Herausgeber der
Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben.
a) ALGJÖRT LEYNDARMÁL, wenn die unerlaubte Offen-
legung solcher Informationen und solchen Materials den (3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich ge-
wesentlichen Interessen der Republik Island außerordent- macht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung
lich schweren Schaden zufügen könnte, „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von
als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/TAKMARKAÐUR
b) LEYNDARMÁL, wenn die unerlaubte Offenlegung solcher
AÐGANGUR eingestuften Verschlusssachen – eine entsprechen-
Informationen und solchen Materials die wesentlichen In-
de Verschlusssachenermächtigung besitzen oder aufgrund ihrer
teressen der Republik Island schwer schädigen könnte,
Funktionen zum Zugang berechtigt sind. Die Ermächtigung setzt
c) TRÚNAÐARMÁL, wenn die unerlaubte Offenlegung sol- eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so streng
cher Informationen und solchen Materials die wesent- sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen
lichen Interessen der Republik Island schädigen könnte, Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads
d) TAKMARKAÐUR AÐGANGUR, wenn die unerlaubte durchgeführt wird.
Offenlegung solcher Informationen und solchen Materials (4) Der Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungs-
für die Interessen der Republik Island von Nachteil sein grade VS-VERTRAULICH/TRÚNAÐARMÁL oder höher durch
könnte. einen Angehörigen des Staates einer Vertragspartei wird ohne
Artikel 2 vorherige Genehmigung der herausgebenden Vertragspartei ge-
währt.
Vergleichbarkeit
(5) Verschlusssachenermächtigungen für Angehörige des
Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal- Staates einer Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land
tungsgrade vergleichbar sind: haben und dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden
Bundesrepublik von deren nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise
Republik Island beauftragten Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen
Deutschland
innerstaatlichen Behörden vorgenommen.
ALGJÖRT (6) Verschlusssachenermächtigungen für Angehörige des
STRENG GEHEIM TOP SECRET
LEYNDARMÁL Staates einer Vertragspartei, die seit mindestens fünf Jahren
GEHEIM SECRET LEYNDARMÁL ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Staat der anderen Vertragspar-
tei haben und sich dort um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
VS-VERTRAULICH CONFIDENTIAL TRÚNAÐARMÁL bewerben, werden hingegen von der zuständigen Sicherheitsbe-
hörde dieses Staates vorgenommen, wobei sie gegebenenfalls
VS-NUR FÜR DEN TAKMARKAÐUR im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Rechtsvor-
RESTRICTED
DIENSTGEBRAUCH AÐGANGUR schriften grenzüberschreitend Auskünfte einholt.
(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Staates für die
Artikel 3 Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für
die Einhaltung dieses Abkommens.
Kennzeichnung
(8) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
(1) Zu übermittelnde Verschlusssachen werden von der zu-
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/TAKMARKAÐUR AÐGANGUR
ständigen Behörde des Absenders oder in deren Auftrag mit dem
finden die Artikel 5 und 6 keine Anwendung.
nach Artikel 2 geltenden innerstaatlichen Geheimhaltungsgrad
gekennzeichnet und werden vom Empfänger nicht neu einge-
stuft. Artikel 5
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, Vergabe von Verschlusssachenaufträgen
die von der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit (1) Vor der Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der
Verschlusssachenaufträgen erzeugt werden, und für im Staat der Auftraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den
empfangenden Vertragspartei hergestellte Kopien. Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid
(3) Geheimhaltungsgrade werden auf Antrag der zuständigen ein, um sich zu vergewissern, ob der in Aussicht genommene
Behörde der herausgebenden Vertragspartei von der zustän- Auftragnehmer der Geheimschutzbetreuung durch die zustän-
digen Behörde des Empfängers der betreffenden Verschluss- dige Behörde seines Staates unterliegt und ob der in Aussicht
sache oder in ihrem Auftrag geändert oder aufgehoben. Die zu- genommene Auftragnehmer die für die Durchführung des Ver-
ständige Behörde der herausgebenden Vertragspartei teilt der schlusssachenauftrags erforderlichen Geheimschutzvorkehrun-
zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei Änderungen gen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der Ge-
oder Aufhebungen eines Geheimhaltungsgrads unverzüglich mit. heimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.
(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn
Artikel 4 ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-
den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits
Innerstaatliche Maßnahmen
vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müs-
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer jeweiligen sen.
innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-
geeigneten Maßnahmen, um den Schutz von Verschlusssachen
fahren angewendet:
zu gewährleisten, die nach diesem Abkommen ausgetauscht,
gehandhabt oder erzeugt werden. Sie gewähren diesen Ver- 1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-
schlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er tragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-
von der empfangenden Vertragspartei für eigene Verschluss- halten Angaben über das Vorhaben sowie über die Art, den
sachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird. Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragneh-
mer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entste-
(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an-
henden Verschlusssachen.
gegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei
darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch 2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-
ihre Bekanntgabe gestatten, es sei denn, dies geschieht für die zeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem
Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen, die von oder im Namen der sicherheitsbevollmächtigten Person sowie ihrer
Auftrag der herausgebenden Vertragspartei festgelegt worden Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Fax-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 429
nummer insbesondere Angaben darüber enthalten, in wel- (3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem
chem Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)
dem betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung be-
auf der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften dürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und ver-
getroffen worden sind. anlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als
Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige Be-
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es
hörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer zu-
einander mit, wenn sich die Informationen ändern, die von
ständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu
den unter den Nummern 1 und 2 genannten Sicherheits-
veranlassen.
bescheiden erfasst werden.
(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,
4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-
Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbe-
der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache. scheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt.
5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-
den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung Artikel 7
von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.
Übermittlung von Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG
Artikel 6
GEHEIM/ALGJÖRT LEYNDARMÁL werden zwischen den Ver-
Durchführung von Verschlusssachenaufträgen tragsparteien nur über Regierungskanäle im Einklang mit den
jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Rechtsvor-
(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz- schriften befördert.
klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,
die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun- (2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-
gen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und TRAULICH/TRÚNAÐARMÁL und GEHEIM/LEYNDARMÁL wer-
sonstigen Rechtsvorschriften seines Staates zu treffen. den von einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem
Kurierweg befördert. Die nationalen Sicherheitsbehörden bezie-
(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim- hungsweise die beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertrags-
schutzklausel aufzunehmen: parteien können alternative Übermittlungswege vereinbaren. Der
1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der Empfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen Be-
vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim- hörde oder auf deren Veranlassung bestätigt, und die Verschluss-
haltungsgrade der Staaten der beiden Vertragsparteien in sachen werden nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen
Übereinstimmung mit diesem Abkommen; Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften an den Empfänger
weitergeleitet.
2. die Namen der zuständigen Behörden jeder Vertragspartei,
(3) Die zuständigen Behörden können – allgemein oder un-
die zur Genehmigung der Überlassung von Verschlusssa-
ter Festlegung von Beschränkungen – vereinbaren, dass Ver-
chen, die mit dem Verschlusssachenauftrag in Zusammen-
schlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/
hang stehen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Ver-
TRÚNAÐARMÁL und GEHEIM/LEYNDARMÁL auf einem ande-
schlusssachen ermächtigt sind;
ren als dem amtlichen Kurierweg befördert werden dürfen. In der-
3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän- artigen Fällen
digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge- 1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des
ben sind; vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände- 2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-
rungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss- derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses
sachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkenn- Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die
zeichnungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit zuständige Behörde zu übergeben;
ergeben;
3. müssen die Verschlusssachen nach den jeweiligen inner-
5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des staatlichen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der
Zugangs von Personal der Auftragnehmer; absendenden Vertragspartei verpackt sein;
6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an 4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-
Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen- bescheinigung erfolgen und
det und aufbewahrt werden sollen; 5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den
7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer die für die absendende oder die empfangende Stelle zustän-
Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die dige Behörde ausgestellt hat.
Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der (4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-
Durchführung des Verschlusssachenauftrags beauftragt wor- lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-
den oder daran beteiligt ist und die – außer im Fall von als schutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/TAKMARKAÐUR der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.
AÐGANGUR eingestuften Verschlusssachen – zuvor bis zum
entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft (5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG
worden ist; GEHEIM/ALGJÖRT LEYNDARMÁL dürfen nicht auf elektro-
nischem Wege übermittelt werden. Verschlusssachen der
8. die Forderung, dass eine Verschlusssache an Dritte nur be- Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/TRÚNAÐARMÁL und
kannt geben beziehungsweise deren Bekanntgabe gestattet GEHEIM/LEYNDARMÁL dürfen auf elektronischem Wege nicht
werden darf, wenn die herausgebende Vertragspartei dem unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Verschlüsselung von
zugestimmt hat und Verschlusssachen dieser Geheimhaltungsgrade werden nur Ver-
schlüsselungssysteme eingesetzt, die von den zuständigen
9. die Forderung, dass der Auftragnehmer die für ihn zuständige
Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in gegenseitigem Ein-
Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten
vernehmen zugelassen worden sind.
Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder un-
befugte Bekanntgabe der unter den Verschlusssachenauftrag (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
fallenden Verschlusssachen zu unterrichten hat. FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/TAKMARKAÐUR AÐGANGUR
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
können unter Berücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen ren Behörde, Besuche in ihrem Staat zu machen, um mit ihren
Geheimschutzgesetze und -vorschriften an Empfänger im Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum
Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei mit der Schutz von Verschlusssachen, die sie von der anderen Vertrags-
Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden. partei erhalten hat, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt
diese Behörde bei der Feststellung, ob solche Verschlusssachen,
(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wur-
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/TAKMARKAÐUR AÐGANGUR
den, ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten der Besu-
können mittels Verschlüsselungsgeräten, die von einer zustän-
che werden von den zuständigen Behörden festgelegt.
digen innerstaatlichen Behörde einer der Vertragsparteien zuge-
lassen worden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich
gemacht werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Ver- Artikel 10
schlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, Verletzung der Bestimmungen über den
wenn gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
1. die jeweiligen innerstaatlichen Gesetze und sonstigen (1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen
Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen, nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies
2. ein Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
3. die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver-
erfolgt und schlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Ge-
richten des Staates der Vertragspartei, deren Zuständigkeit ge-
4. Absender und Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte
geben ist, nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
Übertragung geeinigt haben.
dieses Staates entsprechend untersucht und verfolgt. Die andere
Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen
Artikel 8 und ist über das Ergebnis zu unterrichten.
Besuche
(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Artikel 11
wird im Staat der anderen Vertragspartei Zugang zu Verschluss- Kosten
sachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen gearbeitet
wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der zuständigen Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses
Behörde dieser Vertragspartei gewährt. Sie wird nur Personen Abkommens entstehenden Kosten.
erteilt, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen
und die – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN DIENST- Artikel 12
GEBRAUCH/TAKMARKAÐUR AÐGANGUR eingestuften Ver- Zuständige Behörden
schlusssachen – eine entsprechende Verschlusssachenermäch-
tigung besitzen. Die Vertragsparteien unterrichten einander schriftlich darüber,
welche Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zu-
(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim- ständig sind, sowie über etwaige Änderungen dieser Kontakt-
mung mit den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen und sonsti- informationen.
gen Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die
Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen Behörde die-
ses Staates vorzulegen. Die zuständigen Behörden teilen einan- Artikel 13
der die Einzelheiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz Verhältnis zu anderen Abkommen,
personenbezogener Daten sicher. Vereinbarungen und Absprachen
(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu- Alle bestehenden Abkommen, Vereinbarungen und Abspra-
chenden Staates oder in englischer Sprache und mit folgenden chen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen
Angaben versehen vorzulegen: Behörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die diesem Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegen-
Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers; stehen.
2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;
Artikel 14
3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde
oder Stelle, die er vertritt; Beilegung von Streitigkeiten
4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung
Verschlusssachen; dieses Abkommens ergeben, werden ausschließlich durch Ver-
handlungen und Konsultationen zwischen den Vertragsparteien
5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum und beigelegt und nicht an innerstaatliche oder internationale Gerich-
6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die te oder Dritte zur Beilegung verwiesen.
besucht werden sollen.
Artikel 15
Artikel 9 Schlussbestimmungen
Konsultationen (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen Regierung der Republik Island der Regierung der Bundesrepublik
von den im Staat der jeweils anderen Vertragspartei geltenden Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen Kennt- zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
nis. des Eingangs der Notifikation.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die- (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen sen.
Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
(3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von
(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der nationalen den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann
oder beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-
oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten ande- gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 431
nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
des Abkommens auf. Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen
schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die- geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe
ses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent- der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
standenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behan- unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
deln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt. bestätigt worden ist.
Geschehen zu Reykjavik am 13. März 2018 in zwei Urschriften,
jede in isländischer, deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des isländischen und des deutschen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert Beck
Für die Regierung der Republik Island
Gudlaugur Thor Thordarson
Bekanntmachung
des deutsch-libanesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. September 2018
Das in Beirut am 14. September 2010 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Libanesischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 Vorhaben
„Schutz der Jeita-Quelle“ ist nach seinem Artikel 5 Ab-
satz 1
am 25. August 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. September 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
C h r i s t i n e To e t z k e
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Libanesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009
Vorhaben „Schutz der Jeita-Quelle“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Libanesischen Republik zu einem späteren
und
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
die Regierung der Libanesischen Republik – beiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesi- nannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
schen Republik, kommen Anwendung.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
vertiefen, sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
(5) Die Einnahmen aufgrund dieses Abkommens werden aus-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- schließlich zur Finanzierung des genannten Vorhabens verwen-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, det.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 2
in der Libanesischen Republik beizutragen, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 27. Mai 2009 sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und schen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schlie-
der Regierung der Libanesischen Republik über Finanzielle Zu- ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
sammenarbeit zum Vorhaben „Schutz der Jeita-Quelle“ und die tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Verbalnote Nummer 369 vom 29. Oktober 2009 der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland in Beirut über die Zusage von (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
Mitteln der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit – entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-
sind wie folgt übereingekommen: schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2017.
Artikel 1
(3) Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie nicht
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
es der Regierung der Libanesischen Republik oder anderen, von
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,
garantieren.
folgenden Betrag zu erhalten:
(4) Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie nicht
ein Darlehen von insgesamt 7 000 000,– EUR (in Worten: sieben
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Millionen Euro) für das Vorhaben „Schutz der Jeita-Quelle“,
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
festgestellt worden ist. Die der Regierung der Libanesischen über der KfW garantieren.
Republik von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
Artikel 3
währten Konditionen für das oben genannte Darlehen lauten:
(1) Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die für
– 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben gelieferten Materia-
– 2,00 vom Hundert Zinsen per annum, lien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Er-
satzteile von Lizenzen, Zöllen (einschließlich der Mindestgebüh-
– Bereitstellungsgebühr von 1/4 % per annum auf nicht ausge-
ren nach Artikel 295 des libanesischen Zollgesetzes), Hafen-,
zahlte Darlehensbeträge.
Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Lagergebühren und stellt deren unverzügliche Entzollung sicher.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Aufstellungen der einzuführenden Waren werden dem Minister
und der Regierung der Libanesischen Republik durch andere der Finanzen der Libanesischen Republik von der KfW mindes-
Vorhaben ersetzt werden. tens zwei Wochen vor Ankunft zur Zustimmung übermittelt. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 433
Minister der Finanzen ist autorisiert, diese durch Ministerialdekret und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
von allen libanesischen Zöllen, Steuern und Abgaben zu befreien. Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Es bedarf keiner weiteren Zustimmung. Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die KfW
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
und die mit der Durchführung beauftragten Berater beziehungs-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
weise Generalunternehmer von sämtlichen Steuern und sonsti-
nehmigungen.
gen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Ab-
schluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Artikel 5
Verträge in der Libanesischen Republik erhoben werden.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Re-
Artikel 4
gierung der Libanesischen Republik der Regierung der Bundes-
Die Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vo-
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der raussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Beirut am 14. September 2010 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Bierhoff
Für die Regierung der Libanesischen Republik
Nabil El Jisr
Bekanntmachung
des deutsch-libanesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. September 2018
Das in Beirut am 11. Juni 2014 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Libanesischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 Vorhaben
„Schutz der Jeita-Quelle“ ist nach seinem Artikel 5 Ab-
satz 1
am 3. November 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. September 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
C h r i s t i n e To e t z k e
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Libanesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
Vorhaben „Schutz der Jeita-Quelle“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
und
Abkommen Anwendung.
die Regierung der Libanesischen Republik –
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen maßnahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesischen wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Republik, (5) Die Einnahmen aufgrund dieses Abkommens werden
ausschließlich zur Finanzierung des genannten Vorhabens, oder
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
eines Vorhabens, auf das sich die Regierung der Bundesrepublik
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Deutschland und die Regierung der Libanesischen Republik
zu vertiefen,
gemäß Absatz 2 einvernehmlich verständigt haben, verwendet.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird
in der Libanesischen Republik beizutragen,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 27. Mai 2009 zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
der Regierung der Libanesischen Republik über Finanzielle land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Zusammenarbeit zum Vorhaben „Schutz der Jeita-Quelle“ und (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
die Verbalnote Nummer 284 vom 1. September 2011 der Bot- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
schaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut über die Zusage dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-
von Mitteln der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit – schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2019.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie
Artikel 1 nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle
Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
es der Regierung der Libanesischen Republik oder anderen, von Verträge garantieren.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, (4) Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie nicht
folgenden Betrag zu erhalten: selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
ein Darlehen von insgesamt 7 Millionen Euro für das Vorhaben schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
„Schutz der Jeita-Quelle“, wenn nach Prüfung die Förderungs- über der KfW garantieren.
würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
Die der Regierung der Libanesischen Republik von der Regie- Artikel 3
rung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Konditionen für
das oben genannte Darlehen lauten: (1) Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die für
das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben gelieferten Materia-
– 30 Jahre Laufzeit (davon zehn Jahre tilgungsfrei), lien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Er-
– 2,00 Prozent Zinsen pro Jahr, satzteile von Lizenzen, Zöllen (einschließlich der Mindestgebüh-
ren nach Artikel 295 des libanesischen Zollgesetzes), Hafen-,
– Bereitstellungsgebühr von 0,25 Prozent pro Jahr auf nicht aus- Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von
gezahlte Darlehensbeträge. Lagergebühren und stellt deren unverzügliche Entzollung sicher.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Aufstellungen der einzuführenden Waren werden dem Minister
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Finanzen der Libanesischen Republik von der KfW mindes-
und der Regierung der Libanesischen Republik durch andere tens zwei Wochen vor Ankunft zur Zustimmung übermittelt. Der
Vorhaben ersetzt werden. Minister der Finanzen ist autorisiert, diese durch Ministerialdekret
von allen libanesischen Zöllen, Steuern und Abgaben zu befreien.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Es bedarf keiner weiteren Zustimmung.
der Regierung der Libanesischen Republik zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs- (2) Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die KfW
beiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens und die mit der Durchführung beauftragten Berater beziehungs-
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- weise Generalunternehmer von sämtlichen Steuern und sonstigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 435
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
in der Libanesischen Republik erhoben werden. für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Artikel 4
Artikel 5
Die Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen Regierung der Libanesischen Republik der Regierung der Bun-
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und desrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Beirut am 11. Juni 2014 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Clages
Für die Regierung der Libanesischen Republik
Nabil El Jisr
Bekanntmachung
der deutsch-malischen Vereinbarung
über die Entsendung
eines deutschen integrierten militärischen Experten
Vom 12. Oktober 2018
Die in Bamako am 19. Januar 2018 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen dem Bundesministerium der Vertei-
digung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minis-
terium für Verteidigung und Kriegsveteranen der Republik
Mali über die Entsendung eines deutschen integrierten
militärischen Experten an das Ministerium für Verteidi-
gung und Kriegsveteranen der Republik Mali ist nach ih-
rem Artikel 22 Absatz 1
am 19. Januar 2018
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Oktober 2018
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen der Republik Mali
über die Entsendung eines deutschen integrierten militärischen Experten
an das Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen der Republik Mali
Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland
Begriffsbestimmungen
und
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
das Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen
der Republik Mali, a) „Integrierter militäri- Militärisches Personal der entsendenden
scher Experte“: Vertragspartei, das im Rahmen einer
im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt – Entsendung auf der Grundlage dieser
Vereinbarung bei der aufnehmenden
in dem Wunsch, ihre sicherheitspolitische Zusammenarbeit zu Vertragspartei seinen Dienst verrichtet;
intensivieren,
b) „Entsendende Ver- Das Bundesministerium der Verteidi-
in der Absicht, die allgemeinen Bedingungen für die Entsen- tragspartei“: gung der Bundesrepublik Deutschland;
dung eines deutschen integrierten militärischen Experten an das
Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen der Republik c) „Aufnehmende Ver- Das Ministerium für Verteidigung und
Mali zu regeln – tragspartei“: Kriegsveteranen der Republik Mali;
sind wie folgt übereingekommen: d) „Aufnahmestaat“: Die Republik Mali;
e) „Aufnehmende Der Generalstab der Streitkräfte der
Artikel 1 Dienststelle“: Republik Mali.
Gegenstand
Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Artikel 3
Deutschland entsendet einen integrierten militärischen Experten
Auswahlkriterien
an das Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen der
Republik Mali. Mit dieser Vereinbarung werden die allgemeinen (1) Die entsendende Vertragspartei wählt den integrierten
Bedingungen für die Entsendung und für den Rahmen des Ein- militärischen Experten auf Grund einer vorherigen Abstimmung
satzes des integrierten militärischen Experten festgelegt. mit der aufnehmenden Vertragspartei aus. Die entsendende Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 437
tragspartei trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl des Artikel 7
integrierten militärischen Experten und stellt sicher, dass er über
Beachtung der Rechtsordnung
die entsprechende Ausbildung, Vorverwendung und ausreichen-
des Aufnahmestaates und Disziplinarwesen
de Berufserfahrung für die erbetene Aufgabenwahrnehmung ver-
fügt. Der integrierte militärische Experte muss insbesondere die (1) Die entsendende Vertragspartei weist den integrierten
folgenden Voraussetzungen erfüllen: militärischen Experten an, die Gesetze und Rechtsvorschriften
des Aufnahmestaates sowie die Bestimmungen und Gepflogen-
1. Dienstgrad: Stabsoffizier; heiten der aufnehmenden Vertragspartei zu beachten.
2. Fachliche Expertise: abgeschlossenes Studium; (2) Verstößt der integrierte militärische Experte gegen Gesetze
und Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates, kann er von der
3. Sehr gute Kenntnisse der französischen Sprache, mindestens entsendenden Vertragspartei abgelöst werden. Er wird abgelöst,
das Standardisierte Leistungsprofil (SLP) 3333, und sehr wenn die aufnehmende Vertragspartei dies beantragt. Eine sol-
gute Kenntnisse der englischen Sprache (mindestens che Maßnahme berührt nicht die Befugnis der entsendenden
SLP 3332); Vertragspartei, den integrierten militärischen Experten zu erset-
4. Lizenzen: Führerschein, mindestens Klasse B. zen.
(3) Der integrierte militärische Experte hat keine Disziplinar-
(2) Zusätzliche Anforderungen: befugnis über Personal der aufnehmenden Vertragspartei. Im
Eine Akademieausbildung im Generalstabsdienst sowie Vor- Rahmen des ihm übertragenen besonderen Aufgabenbereiches
verwendungen als militärischer Berater in höheren Kommando- kann er jedoch Anordnungen an ihm fachlich zugeordnetes Per-
behörden oder im Bundesministerium der Verteidigung der sonal erteilen.
Bundesrepublik Deutschland sind ebenso wie eine Verwendung (4) Angehörige der aufnehmenden Vertragspartei haben keine
in einem französischsprachigen Umfeld und Einsatzerfahrung Disziplinarbefugnis gegenüber dem integrierten militärischen Ex-
(im Rahmen von Einsätzen der Vereinten Nationen oder der perten. Diese bleibt der entsendenden Vertragspartei vorbehal-
Europäischen Union) in Afrika wünschenswert. Der integrierte ten. Die entsendende Vertragspartei weist den integrierten mili-
militärische Experte sollte zudem ein hohes Maß an Eigen- tärischen Experten an, den rechtmäßigen Anordnungen eines
ständigkeit, Pragmatismus, Ergebnisorientiertheit und Urteils- durch die aufnehmende Vertragspartei abgestellten Stabsoffiziers
vermögen sowie eine hohe kommunikative und interkulturelle oder vergleichbaren zivilen Mitarbeiters nachzukommen, sofern
Kompetenz aufweisen. sich die Anordnungen auf seine Aufgabenwahrnehmung bezie-
hen. Militärische Befehlsverhältnisse zwischen dem integrierten
Artikel 4 militärischen Experten und dem Personal der aufnehmenden Ver-
tragspartei bestehen nicht.
Zuordnung, Aufgaben und Zuständigkeiten
des integrierten militärischen Experten Artikel 8
(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung ist der integrierte militä- Schutzmaßnahmen im Aufnahmestaat
rische Experte als Mitarbeiter in das Ministerium für Verteidigung (1) Der integrierte militärische Experte und seine Familienan-
und Kriegsveteranen der Republik Mali eingegliedert. gehörigen unterliegen nicht der Straf- und Verwaltungsgerichts-
(2) Die Aufgaben des integrierten militärischen Experten wer- barkeit des Aufnahmestaates. Sie sind insoweit nur der Gerichts-
den von den Vertragsparteien in der Anlage zu dieser Verein- barkeit des Entsendestaates beziehungsweise des Staates
barung festgelegt. unterworfen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.
(2) Der integrierte militärische Experte und seine Familienan-
(3) Der integrierte militärische Experte nimmt in der Regel an
gehörigen unterliegen keiner Festnahme, Ingewahrsamnahme
allen Aktivitäten der aufnehmenden Vertragspartei teil, die zu sei-
oder Haft.
nen Aufgaben gehören. Er wirkt nicht an der Planung, Vorberei-
tung und Durchführung von Kampfeinsätzen, Einsätzen zur Auf- (3) Die Privatwohnung des integrierten militärischen Experten
rechterhaltung der inneren Ordnung und ähnlichen Einsätzen der und seiner Familienangehörigen darf von Vertretern des Aufnah-
Streitkräfte des Aufnahmestaates mit. mestaates nur mit Zustimmung des integrierten militärischen
Experten oder seiner Familienangehörigen betreten werden.
(4) Im Falle der Verschärfung von bestehenden Feindseligkei- Papiere, Schriftstücke und Korrespondenz des integrierten mili-
ten oder dem Eintreten von allgemeinen und umfassenden tärischen Experten und seiner Familienangehörigen dürfen von
Kampfhandlungen bis hin zum Krieg, gleichgültig, ob sie einer Vertretern des Aufnahmestaates nicht beschlagnahmt und nur
Kriegserklärung folgen oder auf andere Weise entstehen, ent- mit Zustimmung des integrierten militärischen Experten oder sei-
scheidet die entsendende Vertragspartei über einen weiteren Ver- ner Familienangehörigen eingesehen werden.
bleib des integrierten militärischen Experten bei der aufnehmen-
den Vertragspartei. (4) Gegen den integrierten militärischen Experten und seine
Familienangehörigen dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur unter
Beachtung der in Absatz 2 und 3 genannten Regelungen durch-
Artikel 5 geführt werden.
Verwendungsdauer (5) Die aufnehmende Vertragspartei verpflichtet sich, die in
diesem Artikel genannten Regelungen den zuständigen Behör-
Die Dauer der Verwendung des integrierten militärischen Ex- den und Vertretern des Aufnahmestaates bekannt zu geben.
perten beträgt drei (3) Jahre mit der Möglichkeit der einvernehm-
lichen Verlängerung um ein (1) Jahr.
Artikel 9
Haftung
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Gel-
Unterstellungsverhältnis tendmachung von eigenen Schadensersatzansprüchen, die im
Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung ent-
Der integrierte militärische Experte untersteht für die Dauer sei-
stehen, sofern die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
ner Verwendung in der Republik Mali truppendienstlich dem
verursacht wurden.
Amtschef des Streitkräfteamtes der entsendenden Vertragspartei
und fachlich dem Bundesministerium der Verteidigung der Bun- (2) Gegenüber Dritten, die durch den integrierten militärischen
desrepublik Deutschland. Experten in Ausübung seines Dienstes oder durch Begebenhei-
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
ten, für welche der integrierte militärische Experte rechtlich ver- Artikel 15
antwortlich ist, geschädigt werden, haftet die aufnehmende Ver-
Militärische Unterkunft und Verpflegung
tragspartei nach ihren rechtlichen Vorschriften. Die Haftung be-
schränkt sich auf die Zahlung einer Geldentschädigung. Die aufnehmende Vertragspartei stellt für den integrierten mi-
litärischen Experten bei Bedarf Unterkunft und Verpflegung wie
(3) Die entsendende Vertragspartei erstattet der aufnehmen- für vergleichbares eigenes Personal gegen Entgelt zur Verfügung.
den Vertragspartei alle zur Erfüllung der Ansprüche nach Ab-
satz 2 erbrachten Zahlungen und Auslagen.
Artikel 16
Artikel 10 Wohnung
Die aufnehmende Vertragspartei ist bei der Vermittlung einer
Schutz von Informationen
Wohnung für den integrierten militärischen Experten und seine
Der integrierte militärische Experte erhält mit Erlaubnis der auf- Familienangehörigen behilflich. Hierbei wendet sie mindestens
nehmenden Vertragspartei Zugang zu dienstlichen, wenn not- die gleichen Maßstäbe an wie für vergleichbare integrierte mili-
wendig auch als Verschlusssachen eingestuften Informationen, tärische Experten.
soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Der integrierte militärische Experte beachtet im Rahmen seiner Artikel 17
Aufgabenerfüllung den Schutz dieser Informationen und ver-
pflichtet sich, diese nicht zum Nachteil der aufnehmenden Ver- Betreuungseinrichtungen
tragspartei zu verwenden. Das Recht zur Nutzung von Einkaufsstätten, Betreuungsein-
richtungen und Fürsorgeangeboten wird dem integrierten militä-
Artikel 11 rischen Experten und seinen Familienangehörigen zu den
gleichen Bedingungen eingeräumt wie dem Personal der aufneh-
Dienstzeit und Urlaub menden Vertragspartei.
(1) Auf den integrierten militärischen Experten sind die glei-
Artikel 18
chen Dienstzeit- und Feiertagsregelungen anwendbar, die für
Offiziere der aufnehmenden Vertragspartei in vergleichbarer Ärztliche und zahnärztliche Versorgung
Dienststellung gelten.
(1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung wird der inte-
(2) Dem integrierten militärischen Experten ist von den zustän- grierte militärische Experte in den militärischen medizinischen
digen Stellen der entsendenden Vertragspartei nach den für sie Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich
geltenden Bestimmungen Urlaub zu gewähren, nachdem die Be- ambulant und stationär behandelt. Die zahnärztliche Behandlung
teiligung der zuständigen Stellen der aufnehmenden Vertrags- erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine, konservierende und
partei erfolgt ist. chirurgische Maßnahmen.
(2) Familienangehörige können in den militärischen medizini-
Artikel 12 schen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei gegen
Entgelt ambulant und stationär behandelt werden. Für etwaige
Reisen aus dienstlichem Anlass Erstattungsansprüche der Familienangehörigen gegen die ent-
sendende Vertragspartei sind die Bestimmungen der entsenden-
Für Reisen außerhalb des Aufnahmestaates, die durch die Mit- den Vertragspartei maßgeblich.
arbeit im Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen der
Republik Mali veranlasst sind, ist die vorherige Zustimmung der
entsendenden Vertragspartei, vertreten durch den in Artikel 6 ge- Artikel 19
nannten Disziplinarvorgesetzten, einzuholen. Steuern und Abgaben
(1) Der integrierte militärische Experte ist im Aufnahmestaat
Artikel 13 von allen Steuern und Abgaben auf seine Dienstbezüge befreit.
Leistungsbewertung (2) Für den vorübergehenden Aufenthalt in dem Aufnahme-
staat werden das Reisegepäck, die persönliche Ausstattung, das
Zum Ende der Verwendung oder auf besondere Anforderung Umzugsgut des integrierten militärischen Experten und seiner
der entsendende Vertragspartei erstellt die aufnehmende Ver- Familienangehörigen sowie ein Kraftfahrzeug pro erwachsenem
tragspartei nach einem von der entsendenden Vertragspartei ge- Familienmitglied von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben im
wünschten Muster eine Bewertung der Leistung des integrierten Aufnahmestaat befreit. Am Ende der Entsendung sind die vorge-
militärischen Experten, die dieser an die entsendende Vertrags- nannten Güter vom integrierten militärischen Experten aus dem
partei, vertreten durch den Disziplinarvorgesetzten nach Artikel 6, Aufnahmestaat auszuführen. Ausfuhrzölle, Steuern und andere
weiterleitet. Abgaben fallen hierfür nicht an.
Artikel 14 Artikel 20
Bekleidung Finanzielle Bestimmungen
(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für
(1) In Übereinstimmung mit den Regelungen der aufnehmen-
sie geltenden Vorschriften folgende Kosten für den integrierten
den Vertragspartei trägt der integrierte militärische Experte die
militärischen Experten:
deutsche Dienstkleidung, die der für den jeweiligen Dienst vor-
gesehenen Dienstkleidung der aufnehmenden Vertragspartei ent- a) Dienstbezüge;
spricht.
b) Reisekosten für Dienstreisen, die auf Veranlassung der auf-
(2) Sonderausrüstung und Sonderbekleidung wird an den in- nehmenden Vertragspartei durchgeführt werden;
tegrierten militärischen Experten nach den gleichen Grundsätzen
c) Umzugskosten und gegebenenfalls Trennungsgeld;
wie an vergleichbares Personal der aufnehmenden Vertragspartei
ausgegeben. Für das Tragen der Sonderbekleidung gelten die d) Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-
Bestimmungen der aufnehmenden Vertragspartei. fall des militärischen Beraters entstehende Kosten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018 439
(2) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt nach den für Vertragspartei von den integrierten militärischen Experten selbst
sie geltenden Vorschriften folgende Kosten für den integrierten getragen. Dies gilt auch für den Ersatz verloren gegangener oder
militärischen Experten: beschädigter Dienstkleidung und persönlicher Ausrüstungs-
gegenstände, die nach Artikel 14 Absatz 2 von der aufnehmen-
a) Kosten sowie Auslagen anlässlich der Erfüllung von Aufgaben
den Vertragspartei bereitgestellt werden.
und für Dienstreisen, die auf Veranlassung der aufnehmenden
Vertragspartei durchgeführt werden;
Artikel 21
b) Umzugskosten während der Verwendung, sofern der inte-
grierte militärische Experte einen eigenen Hausstand hat und Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
auf Veranlassung der aufnehmenden Vertragspartei ein Um- Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und
zug aus dienstlichen Gründen notwendig ist; Anwendung dieser Vereinbarung werden zwischen den Vertrags-
c) Kosten für Einweisungslehrgänge, die unmittelbar dazu die- parteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht dritten Stellen
nen, den integrierten militärischen Experten mit den Grund- oder einem Gericht zur Schlichtung vorgelegt.
sätzen und Verfahren im Rahmen seiner Verwendung bei der
aufnehmenden Vertragspartei vertraut zu machen; Artikel 22
d) Kosten der Bereitstellung eines angemessenen Büroraums Schlussbestimmungen
insbesondere mit Datenverarbeitungsausstattung (PC), Inter-
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
netzugang, Telefon- und Faxanschluss sowie den erforder-
Kraft.
lichen Büromaterialien; gegebenenfalls dienstliches Mobil-
telefon; (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlos-
sen.
e) Kosten für die Nutzung von Bibliotheken und sonstigen Ein-
richtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des integrierten (3) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-
militärischen Experten erforderlich sind. vernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert, ergänzt
oder beendet werden.
(3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,
werden sämtliche Lebenshaltungskosten einschließlich Woh- (4) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter
nungskosten und Krankheitskosten, die für die Familie des inte- Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich gekündigt
grierten militärischen Experten entstehen, in Übereinstimmung werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
mit den Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Bamako am 19. Januar 2018 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Dietrich Becker
Für das Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen
der Republik Mali
Coulibaly
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. Oktober 2018
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Anlage
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen
der Republik Mali
über die Entsendung eines integrierten deutschen militärischen Experten
an das Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen der Republik Mali
1. Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland entsendet
ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung einen integrierten militärischen Experten an
das Ministerium für Verteidigung und Kriegsveteranen der Republik Mali.
2. Der integrierte militärische Experte nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
a) Beratung auf Anforderung durch die malische Vertragspartei bei der Vorbereitung
von Entscheidungen zu Gliederung und Ausstattung der malischen Streitkräfte,
b) Beratung auf Anforderung durch den Generalstab der malischen Streitkräfte zu
Fragen der Planung des Fähigkeitsaufbaus und der Führungsstruktur,
c) Unterstützung und Beratung bei der Implementierung von deutschen Ertüch-
tigungsprojekten,
d) Mitwirkung oder Übernahme der Funktion einer Ansprechstelle bei der Evaluierung
von deutschen Ertüchtigungsprojekten,
e) Verbindungselement zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verteidigung und Kriegs-
veteranen der Republik Mali,
f) Unterstützung und Beratung von deutschen Einsatzkontingenten in der Republik
Mali zu spezifischen Fragestellungen der malischen Streitkräfte,
g) Ansprechstelle der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bamako für
Fragen zu den malischen Streitkräften sowie zu deutschen Ertüchtigungsprojekten.