394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Verordnung
zur Änderung der
Regelungen Nr. 35, 36, 42, 52, 65, 76 und 88
zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958
über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen
der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
von Genehmigungen, die gemäß diesen Vorschriften erteilt wurden1
Vom 13. September 2018
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom Artikel 3
20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkommens vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingun- Änderung der
gen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände Regelung Nr. 42
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-
Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1997 II S. 998, mens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der
999), der zuletzt durch Artikel 609 der Verordnung vom Regelung Nr. 42 über einheitliche Vorschriften für die
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorde-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale ren und hinteren Schutzeinrichtungen (Stoßstangen usw.)
Infrastruktur nach Anhörung der obersten Landesbehör- (BGBl. 1983 II S. 626) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der
den: Wortlaut der Änderung 1 der Regelung Nr. 42 wird als
Anlage mit einer amtlichen deutschen Übersetzung ver-
Artikel 1 öffentlicht.2
Änderung der
Regelung Nr. 35 Artikel 4
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom- Änderung der
mens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der Regelung Nr. 52
Revision 1 der Regelung Nr. 35 über einheitliche Bedin-
gungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-
der Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen (BGBl. mens vom 20. März 1958 angenommene Revision 3 der
1998 II S. 1133) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut Regelung Nr. 52 über einheitliche Bedingungen für die
der Änderung 1 der Revision 1 der Regelung Nr. 35 wird Genehmigung von kleinen Kraftomnibussen der Klas-
als Anlage mit einer amtlichen deutschen Übersetzung sen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruk-
veröffentlicht.2 tion wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Re-
vision 3 der Regelung Nr. 52 wird als Anlage mit einer
Artikel 2 amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.2
Änderung der
Regelung Nr. 36 Artikel 5
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom- Änderungen der
mens vom 20. März 1958 angenommene Revision 3 der Regelung Nr. 65
Regelung Nr. 36 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung großer Fahrzeuge zur Personenbeförde- Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-
rung hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerk- mens vom 20. März 1958 angenommene Revision 2 der
male wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Re- Regelung Nr. 65 sowie die Änderungen 1, 2 und 3 der Re-
vision 3 der Regelung Nr. 36 wird als Anlage mit einer vision 2 der Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingun-
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.2 gen für die Genehmigung von Warnleuchten für Blinklicht
für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger werden hiermit in
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par- Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 2 der Regelung
laments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations- Nr. 65 sowie der Änderungen 1, 2 und 3 der Revision 2
verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-
schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom der Regelung Nr. 65 wird als Anlage mit einer amtlichen
17.9.2015, S.1). deutschen Übersetzung veröffentlicht.2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 395
Artikel 6 1. Änderung 1 der Revision 1 der Regelung Nr. 35 am
10. Oktober 2006;
Änderung der
Regelung Nr. 76 2. Revision 3 der Regelung Nr. 36 am 10. November
2007;
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-
3. Änderung 1 der Regelung Nr. 42 am 12. Juni 2007;
mens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der
Regelung Nr. 76 über einheitliche Bedingungen für die 4. Revision 3 der Regelung Nr. 52 am 10. November
Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds, die ein Ab- 2007;
blendlicht und ein Fernlicht ausstrahlen (BGBl. 1994 II 5. Revision 2 der Regelung Nr. 65 am 23. Juni 2011
S. 4) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Ände- sowie
rung 1 der Regelung Nr. 76 wird als Anlage mit einer amt-
lichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.2 a) Änderung 1 der Revision 2 der Regelung Nr. 65 am
18. November 2012;
Artikel 7 b) Änderung 2 der Revision 2 der Regelung Nr. 65 am
9. Oktober 2014;
Änderung der
c) Änderung 3 der Revision 2 der Regelung Nr. 65 am
Regelung Nr. 88
10. Oktober 2017;
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom- 6. Änderung 1 der Regelung Nr. 76 am 12. September
mens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der 2001;
Regelung Nr. 88 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von retroreflektierenden Reifen für Zwei- 7. Änderung 1 der Regelung Nr. 88 am 18. Juni 2007.
radfahrzeuge (BGBl. 1997 II S. 327) wird hiermit in Kraft (3) Für die Bundesrepublik Deutschland sind folgende
gesetzt. Der Wortlaut der Änderung 1 der Regelung Nr. 88 Regelungen außer Kraft getreten:
wird als Anlage mit einer amtlichen deutschen Überset- 1. Revision 2 der Regelung Nr. 36 (BGBl. 2003 II S. 487)
zung veröffentlicht.2 und Revision 2 der Regelung Nr. 52 (BGBl. 2004 II
S. 1418) am 10. November 2007;
Artikel 8
2. Revision 1 der Regelung Nr. 65 (BGBl. 2006 II S. 542)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten am 23. Juni 2011.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (4) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an
in Kraft. dem die dort genannten Regelungen für die Bundes-
republik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des
(2) Für die Bundesrepublik Deutschland sind die Ände- Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
rungen der Artikel 1 bis 7 in Kraft getreten: geben.
Berlin, den 13. September 2018
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
2 Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. August 2018
Das in Dhaka am 14. Januar 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
(Saidabad-III) (Vorhaben „Klimaangepasstes Trinkwasser-
ressourcenmanagement Dhaka“) ist nach seinem Artikel 5
Absatz I
am 14. Januar 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 397
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
(Saidabad-III)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
und
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch – Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (I) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Bangladesch, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und vorschriften unterliegen.
zu vertiefen, (II) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz I genannten Betrags
entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2022.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, (III) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 359/2016 vom Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz I zu schließenden
28. Dezember 2016) – Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW
Artikel 1 von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz I genannten Verträge
(I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In diesem
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen, Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik Bangla-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen desch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden
von insgesamt 90 000 000 Euro (in Worten: neunzig Millionen Euro) von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch übernommen.
für das Vorhaben „Klimaangepasstes Trinkwasserressourcen- Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik Bangla-
management Dhaka“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- desch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
(II) Das in Absatz I genannte Vorhaben kann im Einvernehmen Artikel 4
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
Vorhaben ersetzt werden.
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
(III) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
beiträge zur Vorbereitung des in Absatz I genannten Vorhabens republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz I nehmen erforderlichen Genehmigungen.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Artikel 5 (III) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diploma-
(I) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Ein-
Kraft.
gang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(II) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
(IV) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
kommens vereinbaren.
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die (V) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs- Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen
vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. beigelegt.
Geschehen zu Dhaka am 14. Januar 2018 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. T h o m a s P r i n z
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Kazi Shofiqul Azam
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. August 2018
Das in Dhaka am 14. Januar 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist
nach seinem Artikel 5 Absatz I
am 14. Januar 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 399
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu
1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
und
Euro),
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch –
b) für das unter Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 2 200 000 Euro (in Worten: zwei Millionen zweihunderttausend
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Euro) sowie
Bangladesch, c) für das unter Nummer 3 Buchstabe a genannte Vorhaben bis
zu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Euro).
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (II) Die in Absatz I Ziffer 3 und 4 genannten Vorhaben können
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(III) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
träge zur Vorbereitung der in Absatz I genannten Vorhaben oder
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
lungen vom 25. Oktober 2016 –
men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz I genannten
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
wendung.
Artikel 1
Artikel 2
(I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder einem an- (I) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
deren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Darlehensnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
folgende Beträge zu erhalten: und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
1. für das Vorhaben „Erneuerbare Energien Programm – IDCOL“ land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in (II) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz I Ziffer 1, Ziffer 3 Buch-
Höhe von bis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millio- stabe b und Ziffer 4 Buchstaben a und b genannten Beträge ent-
nen Euro), sowie fällt, soweit die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
verträge nicht bis zum 31. Dezember 2019 geschlossen wurden.
2. für das Vorhaben „Modernisierung der Stromverteilung –
Smart Grids Phase I“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das (III) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz I Ziffer 2, Ziffer 3 Buch-
im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit stabe a und Ziffer 4 Buchstabe c genannten Beträge entfällt, so-
gewährt wird, in Höhe von bis zu 120 000 000 Euro (in Wor- weit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die
ten: einhundertzwanzig Millionen Euro), entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlos-
sen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür- 31. Dezember 2022.
digkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute Kredit-
würdigkeit der Volksrepublik Bangladesch weiterhin gegeben ist (IV) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie
und die Regierung der Volksrepublik Bangladesch eine Staats- nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle
garantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden. lehensnehmer aufgrund der nach Absatz I zu schließenden Ver-
träge garantieren.
3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 31 000 000 Euro (in
Worten: einunddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben (V) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie
nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
a) „Klimaangepasste Stadtentwicklung in Bangladesch, Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz I zu
Phase II“ bis zu 22 500 000 Euro (in Worten: zweiund- schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
zwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) sowie über der KfW garantieren.
b) „Erneuerbare Energien Programm – IDCOL“ bis zu
8 500 000 Euro (in Worten: acht Millionen fünfhunderttau- Artikel 3
send Euro).
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW
4. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben: und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz I genannten Verträge
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In diesem Artikel 5
Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte
Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik Bangla- (I) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
desch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden Kraft.
von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch übernommen. (II) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik Bangla- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
desch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben. tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer
Artikel 4 von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom
Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der (III) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen sen.
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und (IV) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine mens vereinbaren.
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (V) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
nehmigungen. legt.
Geschehen zu Dhaka am 14. Januar 2018 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. T h o m a s P r i n z
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Kazi Shofiqul Azam
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 20. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II
S. 97, 98) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Suriname am 4. Januar 2018
Thailand am 13. Juni 2018
Timor-Leste am 10. Mai 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. April 2014 (BGBl. II S. 372).
Berlin, den 20. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
Vom 20. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der
Arbeit (BGBl. 2007 II S. 130, 131) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Belgien am 14. Juni 2018
Niederlande am 8. Juni 2018
Zypern am 2. August 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2014 (BGBl. II S. 423).
Berlin, den 20. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 20. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II
S. 97, 98) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Suriname am 4. Januar 2018
Thailand am 13. Juni 2018
Timor-Leste am 10. Mai 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. April 2014 (BGBl. II S. 372).
Berlin, den 20. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
Vom 20. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der
Arbeit (BGBl. 2007 II S. 130, 131) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Belgien am 14. Juni 2018
Niederlande am 8. Juni 2018
Zypern am 2. August 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2014 (BGBl. II S. 423).
Berlin, den 20. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Vom 20. August 2018
I.
Das Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (BGBl. 2010 II
S. 378, 379) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Guinea am 25. April 2018
in Kraft getreten.
II.
Es wird ferner nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Belgien am 31. Mai 2019
Island am 1. Juni 2019
Portugal am 26. September 2018
Ruanda am 29. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1428).
Berlin, den 20. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 22. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57, 58) ist nach sei-
nem Artikel 5 Absatz 3 für
Mali am 12. April 2017
Schweiz am 11. Februar 2014
Sri Lanka am 3. Februar 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2017 (BGBl. II S. 454).
Berlin, den 22. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017
und Entwicklungszusammenarbeit
im Rahmen der Sonderinitiative
„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“
Vom 23. August 2018
Das in Amman am 26. Juli 2018 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
2017 und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der
Sonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge
reintegrieren“ ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 26. Juli 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. August 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
C h r i s t i n e To e t z k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 22. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57, 58) ist nach sei-
nem Artikel 5 Absatz 3 für
Mali am 12. April 2017
Schweiz am 11. Februar 2014
Sri Lanka am 3. Februar 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2017 (BGBl. II S. 454).
Berlin, den 22. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017
und Entwicklungszusammenarbeit
im Rahmen der Sonderinitiative
„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“
Vom 23. August 2018
Das in Amman am 26. Juli 2018 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
2017 und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der
Sonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge
reintegrieren“ ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 26. Juli 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. August 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
C h r i s t i n e To e t z k e
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017
und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative
„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;
und
2. Finanzierungsbeiträge im Rahmen der Sonderinitiative
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien – „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“ für
die Vorhaben:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche- a) „Finanzierung von Lehrergehältern für die Unter-
mitischen Königreich Jordanien, richtung syrischer Flüchtlingskinder in Jordanien“ bis zu
20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch b) „Beschäftigungsintensives Investitionsprogramm für Jor-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und danier und syrische Flüchtlinge in Jordanien II“ bis zu
zu vertiefen, 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- c) „Beschäftigungsintensives Investitionsprogramm für Jor-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, danier und syrische Flüchtlinge in Jordanien III“ bis zu
5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung d) „UNICEF Jordanien, Unterstützung des Bildungssektors
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, durch syrische Flüchtlinge“ bis zu 6 000 000 Euro (in Wor-
ten: sechs Millionen Euro).
unter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 178/2017
vom 15. Mai 2017 und Nummer 314/2017 vom 20. Juli 2017 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
sowie das Protokoll der Regierungsgespräche 2017 vom es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
6. und 7. November 2017 zwischen der Regierung des oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
Haschemitischen Königreichs Jordanien und der Regierung der auszuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus für das
Bundesrepublik Deutschland in Amman – Vorhaben
„Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Wassersektor IV“
sind wie folgt übereingekommen:
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von
Artikel 1 bis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millionen Euro) zu
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien rungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist, die gute
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen
(KfW) folgende Beträge zu erhalten: Königreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie
nicht selbst Kreditnehmer wird.
1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 60 000 000 Euro (in
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Worten: sechzig Millionen Euro) für die Vorhaben:
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu
a) „Förderung der beruflichen Bildung“ bis zu 15 000 000 Euro einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
(in Worten: fünfzehn Millionen Euro), Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-
ten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
b) „Schulbauprogramm III“ bis zu 14 000 000 Euro (in Worten: Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
vierzehn Millionen Euro), Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
c) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für dieses Abkommen Anwendung.
syrische Flüchtlinge und aufnehmende Gemeinden VII“
bis zu 31 000 000 Euro (in Worten: einunddreißig Millionen Artikel 2
Euro),
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 405
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Artikel 4
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Die Zusage des in Artikel 1
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Absatz 2 genannten Betrages entfällt, sofern nicht bis zum
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
31. Dezember 2018 der entsprechende Darlehensvertrag ge-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
schlossen wurde.
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda- publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
über der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich- men erforderlichen Genehmigungen.
keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu
schließenden Verträge garantieren. Artikel 5
(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda- (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
nien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, Kraft.
wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
nen, gegenüber der KfW garantieren.
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
Artikel 3 andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 ist.
genannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-
(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
steuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung
mens vereinbaren.
des Haschemitischen Königreichs Jordanien getragen. Erhobene
besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung des Ha- (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
schemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
hinaus befreit die Regierung des Haschemitischen Königreichs men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
Jordanien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben. legt.
Geschehen zu Amman am 26. Juli 2018 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. Siefker-Eberle
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Dr. M a r y K a w a r
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 27. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
– BGBl. 1975 II S. 745, 746 – ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für folgende
weitere Staaten, jeweils mit Übernahme der Verpflichtungen nach seinem Arti-
kel 15 Absatz 1 Buchstabe a und b, in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 20. Mai 2017
Brasilien am 23. September 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. April 2012 (BGBl. II S. 578).
Berlin, den 27. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 27. August 2018
I.
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl.
1976 II S. 201, 202) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Indien am 13. Juni 2018
Kanada am 8. Juni 2017
in Kraft getreten.
II.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Suriname am 15. Januar 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 48).
Berlin, den 27. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 27. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
– BGBl. 1975 II S. 745, 746 – ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für folgende
weitere Staaten, jeweils mit Übernahme der Verpflichtungen nach seinem Arti-
kel 15 Absatz 1 Buchstabe a und b, in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 20. Mai 2017
Brasilien am 23. September 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. April 2012 (BGBl. II S. 578).
Berlin, den 27. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 27. August 2018
I.
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl.
1976 II S. 201, 202) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Indien am 13. Juni 2018
Kanada am 8. Juni 2017
in Kraft getreten.
II.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Suriname am 15. Januar 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 48).
Berlin, den 27. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 407
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten und des ersten Protokolls hierzu
Vom 27. August 2018
I.
Die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) ist nach ihrem Artikel 33
Absatz 2 für
Dschibuti am 9. Juli 2018
Irland am 17. August 2018
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300)
ist nach seiner Ziffer 10 Buchstabe b für
Dschibuti am 9. Juli 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2018 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 27. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 27. August 2018
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II
S. 716, 717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Dschibuti am 9. Juli 2018
Irland am 17. August 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. März 2018 (BGBl. II S. 128).
Berlin, den 27. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 407
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten und des ersten Protokolls hierzu
Vom 27. August 2018
I.
Die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) ist nach ihrem Artikel 33
Absatz 2 für
Dschibuti am 9. Juli 2018
Irland am 17. August 2018
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300)
ist nach seiner Ziffer 10 Buchstabe b für
Dschibuti am 9. Juli 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2018 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 27. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 27. August 2018
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II
S. 716, 717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Dschibuti am 9. Juli 2018
Irland am 17. August 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. März 2018 (BGBl. II S. 128).
Berlin, den 27. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 3,55 € (2,50 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis des Anlagebandes: 31,45 € (30,00 € zuzüglich 1,45 € Versand- Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Irak andererseits
Vom 28. August 2018
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen* vom 11. Mai 2012
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Irak andererseits (BGBl. 2015 II S. 1358, 1359) ist nach seinem Arti-
kel 116 Absatz 1 für
die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. August 2018
in Kraft getreten.
Die deutsche Ratifikationsersatzmitteilung ist am 23. Februar 2016 beim
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt
worden.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen
ebenso wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht, zu finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu
als auch unter http://ec.europa.eu/world/agreements/default.home.do und unter
http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/. Sie werden
im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
Berlin, den 28. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt
393
Teil II G 1998
2018 Ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
13. 9. 2018 Verordnung zur Änderung der Regelungen Nr. 35, 36, 42, 52, 65, 76 und 88 zu dem Übereinkommen
vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen der Vereinten Nationen
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder ver-
wendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die gemäß diesen Vorschriften erteilt wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
6. 8. 2018 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 396
6. 8. 2018 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 398
20. 8. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
20. 8. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 170 der Internationalen Arbeits-
organisation über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . 401
20. 8. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
22. 8. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
23. 8. 2018 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 und
Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen – Flücht-
linge reintegrieren“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403
27. 8. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeits-
organisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
27. 8. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
27. 8. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten
Konflikten und des ersten Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
27. 8. 2018 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom
14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
28. 8. 2018 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen
der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Irak andererseits . . . . 408
Die Anlage zu der Verordnung vom 13. September 2018 zur Änderung der Regelungen Nr. 35, 36, 42, 52, 65, 76 und 88 zu
dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen der Vereinten Nationen für
Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die gemäß diesen Vorschriften erteilt wurden wird als Anlage-
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Verordnung
zur Änderung der
Regelungen Nr. 35, 36, 42, 52, 65, 76 und 88
zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958
über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen
der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
von Genehmigungen, die gemäß diesen Vorschriften erteilt wurden1
Vom 13. September 2018
Auf Grund des Artikels 2 Satz 1 des Gesetzes vom Artikel 3
20. Mai 1997 zur Revision des Übereinkommens vom
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingun- Änderung der
gen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände Regelung Nr. 42
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-
Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1997 II S. 998, mens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der
999), der zuletzt durch Artikel 609 der Verordnung vom Regelung Nr. 42 über einheitliche Vorschriften für die
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorde-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale ren und hinteren Schutzeinrichtungen (Stoßstangen usw.)
Infrastruktur nach Anhörung der obersten Landesbehör- (BGBl. 1983 II S. 626) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der
den: Wortlaut der Änderung 1 der Regelung Nr. 42 wird als
Anlage mit einer amtlichen deutschen Übersetzung ver-
Artikel 1 öffentlicht.2
Änderung der
Regelung Nr. 35 Artikel 4
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom- Änderung der
mens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der Regelung Nr. 52
Revision 1 der Regelung Nr. 35 über einheitliche Bedin-
gungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-
der Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen (BGBl. mens vom 20. März 1958 angenommene Revision 3 der
1998 II S. 1133) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut Regelung Nr. 52 über einheitliche Bedingungen für die
der Änderung 1 der Revision 1 der Regelung Nr. 35 wird Genehmigung von kleinen Kraftomnibussen der Klas-
als Anlage mit einer amtlichen deutschen Übersetzung sen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruk-
veröffentlicht.2 tion wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Re-
vision 3 der Regelung Nr. 52 wird als Anlage mit einer
Artikel 2 amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.2
Änderung der
Regelung Nr. 36 Artikel 5
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom- Änderungen der
mens vom 20. März 1958 angenommene Revision 3 der Regelung Nr. 65
Regelung Nr. 36 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung großer Fahrzeuge zur Personenbeförde- Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-
rung hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerk- mens vom 20. März 1958 angenommene Revision 2 der
male wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Re- Regelung Nr. 65 sowie die Änderungen 1, 2 und 3 der Re-
vision 3 der Regelung Nr. 36 wird als Anlage mit einer vision 2 der Regelung Nr. 65 über einheitliche Bedingun-
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.2 gen für die Genehmigung von Warnleuchten für Blinklicht
für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger werden hiermit in
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par- Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Revision 2 der Regelung
laments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations- Nr. 65 sowie der Änderungen 1, 2 und 3 der Revision 2
verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-
schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom der Regelung Nr. 65 wird als Anlage mit einer amtlichen
17.9.2015, S.1). deutschen Übersetzung veröffentlicht.2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 395
Artikel 6 1. Änderung 1 der Revision 1 der Regelung Nr. 35 am
10. Oktober 2006;
Änderung der
Regelung Nr. 76 2. Revision 3 der Regelung Nr. 36 am 10. November
2007;
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom-
3. Änderung 1 der Regelung Nr. 42 am 12. Juni 2007;
mens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der
Regelung Nr. 76 über einheitliche Bedingungen für die 4. Revision 3 der Regelung Nr. 52 am 10. November
Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds, die ein Ab- 2007;
blendlicht und ein Fernlicht ausstrahlen (BGBl. 1994 II 5. Revision 2 der Regelung Nr. 65 am 23. Juni 2011
S. 4) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der Ände- sowie
rung 1 der Regelung Nr. 76 wird als Anlage mit einer amt-
lichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.2 a) Änderung 1 der Revision 2 der Regelung Nr. 65 am
18. November 2012;
Artikel 7 b) Änderung 2 der Revision 2 der Regelung Nr. 65 am
9. Oktober 2014;
Änderung der
c) Änderung 3 der Revision 2 der Regelung Nr. 65 am
Regelung Nr. 88
10. Oktober 2017;
Die nach Artikel 12 der Revision 2 des Übereinkom- 6. Änderung 1 der Regelung Nr. 76 am 12. September
mens vom 20. März 1958 angenommene Änderung 1 der 2001;
Regelung Nr. 88 über einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung von retroreflektierenden Reifen für Zwei- 7. Änderung 1 der Regelung Nr. 88 am 18. Juni 2007.
radfahrzeuge (BGBl. 1997 II S. 327) wird hiermit in Kraft (3) Für die Bundesrepublik Deutschland sind folgende
gesetzt. Der Wortlaut der Änderung 1 der Regelung Nr. 88 Regelungen außer Kraft getreten:
wird als Anlage mit einer amtlichen deutschen Überset- 1. Revision 2 der Regelung Nr. 36 (BGBl. 2003 II S. 487)
zung veröffentlicht.2 und Revision 2 der Regelung Nr. 52 (BGBl. 2004 II
S. 1418) am 10. November 2007;
Artikel 8
2. Revision 1 der Regelung Nr. 65 (BGBl. 2006 II S. 542)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten am 23. Juni 2011.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (4) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an
in Kraft. dem die dort genannten Regelungen für die Bundes-
republik Deutschland außer Kraft treten. Der Tag des
(2) Für die Bundesrepublik Deutschland sind die Ände- Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
rungen der Artikel 1 bis 7 in Kraft getreten: geben.
Berlin, den 13. September 2018
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
2 Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. August 2018
Das in Dhaka am 14. Januar 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
(Saidabad-III) (Vorhaben „Klimaangepasstes Trinkwasser-
ressourcenmanagement Dhaka“) ist nach seinem Artikel 5
Absatz I
am 14. Januar 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 397
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
(Saidabad-III)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
und
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch – Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (I) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Bangladesch, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und vorschriften unterliegen.
zu vertiefen, (II) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz I genannten Betrags
entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2022.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, (III) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 359/2016 vom Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz I zu schließenden
28. Dezember 2016) – Verträge garantieren.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW
Artikel 1 von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz I genannten Verträge
(I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In diesem
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen, Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik Bangla-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen desch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden
von insgesamt 90 000 000 Euro (in Worten: neunzig Millionen Euro) von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch übernommen.
für das Vorhaben „Klimaangepasstes Trinkwasserressourcen- Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik Bangla-
management Dhaka“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- desch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
(II) Das in Absatz I genannte Vorhaben kann im Einvernehmen Artikel 4
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
Vorhaben ersetzt werden.
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
(III) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
beiträge zur Vorbereitung des in Absatz I genannten Vorhabens republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz I nehmen erforderlichen Genehmigungen.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Artikel 5 (III) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diploma-
(I) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
tischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Ein-
Kraft.
gang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(II) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
(IV) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
kommens vereinbaren.
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die (V) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs- Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen
vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. beigelegt.
Geschehen zu Dhaka am 14. Januar 2018 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. T h o m a s P r i n z
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Kazi Shofiqul Azam
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. August 2018
Das in Dhaka am 14. Januar 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist
nach seinem Artikel 5 Absatz I
am 14. Januar 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 399
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu
1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
und
Euro),
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch –
b) für das unter Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 2 200 000 Euro (in Worten: zwei Millionen zweihunderttausend
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Euro) sowie
Bangladesch, c) für das unter Nummer 3 Buchstabe a genannte Vorhaben bis
zu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Euro).
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (II) Die in Absatz I Ziffer 3 und 4 genannten Vorhaben können
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(III) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
träge zur Vorbereitung der in Absatz I genannten Vorhaben oder
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
lungen vom 25. Oktober 2016 –
men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz I genannten
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
wendung.
Artikel 1
Artikel 2
(I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder einem an- (I) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
deren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Darlehensnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
folgende Beträge zu erhalten: und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
1. für das Vorhaben „Erneuerbare Energien Programm – IDCOL“ land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in (II) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz I Ziffer 1, Ziffer 3 Buch-
Höhe von bis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millio- stabe b und Ziffer 4 Buchstaben a und b genannten Beträge ent-
nen Euro), sowie fällt, soweit die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
verträge nicht bis zum 31. Dezember 2019 geschlossen wurden.
2. für das Vorhaben „Modernisierung der Stromverteilung –
Smart Grids Phase I“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das (III) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz I Ziffer 2, Ziffer 3 Buch-
im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit stabe a und Ziffer 4 Buchstabe c genannten Beträge entfällt, so-
gewährt wird, in Höhe von bis zu 120 000 000 Euro (in Wor- weit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die
ten: einhundertzwanzig Millionen Euro), entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlos-
sen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür- 31. Dezember 2022.
digkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute Kredit-
würdigkeit der Volksrepublik Bangladesch weiterhin gegeben ist (IV) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie
und die Regierung der Volksrepublik Bangladesch eine Staats- nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle
garantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden. lehensnehmer aufgrund der nach Absatz I zu schließenden Ver-
träge garantieren.
3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 31 000 000 Euro (in
Worten: einunddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben (V) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie
nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
a) „Klimaangepasste Stadtentwicklung in Bangladesch, Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz I zu
Phase II“ bis zu 22 500 000 Euro (in Worten: zweiund- schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
zwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) sowie über der KfW garantieren.
b) „Erneuerbare Energien Programm – IDCOL“ bis zu
8 500 000 Euro (in Worten: acht Millionen fünfhunderttau- Artikel 3
send Euro).
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW
4. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben: und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz I genannten Verträge
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In diesem Artikel 5
Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte
Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik Bangla- (I) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
desch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden Kraft.
von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch übernommen. (II) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik Bangla- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
desch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben. tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer
Artikel 4 von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom
Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der (III) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen sen.
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und (IV) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine mens vereinbaren.
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (V) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
nehmigungen. legt.
Geschehen zu Dhaka am 14. Januar 2018 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. T h o m a s P r i n z
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Kazi Shofiqul Azam
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 401
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
Vom 20. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II
S. 97, 98) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Suriname am 4. Januar 2018
Thailand am 13. Juni 2018
Timor-Leste am 10. Mai 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. April 2014 (BGBl. II S. 372).
Berlin, den 20. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit
Vom 20. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1990 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der
Arbeit (BGBl. 2007 II S. 130, 131) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Belgien am 14. Juni 2018
Niederlande am 8. Juni 2018
Zypern am 2. August 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2014 (BGBl. II S. 423).
Berlin, den 20. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Vom 20. August 2018
I.
Das Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (BGBl. 2010 II
S. 378, 379) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Guinea am 25. April 2018
in Kraft getreten.
II.
Es wird ferner nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Belgien am 31. Mai 2019
Island am 1. Juni 2019
Portugal am 26. September 2018
Ruanda am 29. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1428).
Berlin, den 20. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 403
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 22. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57, 58) ist nach sei-
nem Artikel 5 Absatz 3 für
Mali am 12. April 2017
Schweiz am 11. Februar 2014
Sri Lanka am 3. Februar 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2017 (BGBl. II S. 454).
Berlin, den 22. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017
und Entwicklungszusammenarbeit
im Rahmen der Sonderinitiative
„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“
Vom 23. August 2018
Das in Amman am 26. Juli 2018 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
2017 und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der
Sonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge
reintegrieren“ ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 26. Juli 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. August 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
C h r i s t i n e To e t z k e
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017
und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative
„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;
und
2. Finanzierungsbeiträge im Rahmen der Sonderinitiative
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien – „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“ für
die Vorhaben:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche- a) „Finanzierung von Lehrergehältern für die Unter-
mitischen Königreich Jordanien, richtung syrischer Flüchtlingskinder in Jordanien“ bis zu
20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch b) „Beschäftigungsintensives Investitionsprogramm für Jor-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und danier und syrische Flüchtlinge in Jordanien II“ bis zu
zu vertiefen, 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- c) „Beschäftigungsintensives Investitionsprogramm für Jor-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, danier und syrische Flüchtlinge in Jordanien III“ bis zu
5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung d) „UNICEF Jordanien, Unterstützung des Bildungssektors
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, durch syrische Flüchtlinge“ bis zu 6 000 000 Euro (in Wor-
ten: sechs Millionen Euro).
unter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 178/2017
vom 15. Mai 2017 und Nummer 314/2017 vom 20. Juli 2017 (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
sowie das Protokoll der Regierungsgespräche 2017 vom es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
6. und 7. November 2017 zwischen der Regierung des oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
Haschemitischen Königreichs Jordanien und der Regierung der auszuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus für das
Bundesrepublik Deutschland in Amman – Vorhaben
„Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Wassersektor IV“
sind wie folgt übereingekommen:
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von
Artikel 1 bis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millionen Euro) zu
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien rungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist, die gute
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen
(KfW) folgende Beträge zu erhalten: Königreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie
nicht selbst Kreditnehmer wird.
1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 60 000 000 Euro (in
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Worten: sechzig Millionen Euro) für die Vorhaben:
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu
a) „Förderung der beruflichen Bildung“ bis zu 15 000 000 Euro einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
(in Worten: fünfzehn Millionen Euro), Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-
ten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
b) „Schulbauprogramm III“ bis zu 14 000 000 Euro (in Worten: Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
vierzehn Millionen Euro), Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
c) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für dieses Abkommen Anwendung.
syrische Flüchtlinge und aufnehmende Gemeinden VII“
bis zu 31 000 000 Euro (in Worten: einunddreißig Millionen Artikel 2
Euro),
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 405
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Artikel 4
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Die Zusage des in Artikel 1
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Absatz 2 genannten Betrages entfällt, sofern nicht bis zum
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
31. Dezember 2018 der entsprechende Darlehensvertrag ge-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
schlossen wurde.
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda- publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
über der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich- men erforderlichen Genehmigungen.
keiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu
schließenden Verträge garantieren. Artikel 5
(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda- (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
nien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, Kraft.
wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
nen, gegenüber der KfW garantieren.
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
Artikel 3 andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 ist.
genannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-
(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
steuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung
mens vereinbaren.
des Haschemitischen Königreichs Jordanien getragen. Erhobene
besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung des Ha- (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
schemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
hinaus befreit die Regierung des Haschemitischen Königreichs men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
Jordanien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben. legt.
Geschehen zu Amman am 26. Juli 2018 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. Siefker-Eberle
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Dr. M a r y K a w a r
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
Vom 27. August 2018
Das Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)
– BGBl. 1975 II S. 745, 746 – ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für folgende
weitere Staaten, jeweils mit Übernahme der Verpflichtungen nach seinem Arti-
kel 15 Absatz 1 Buchstabe a und b, in Kraft getreten:
Aserbaidschan am 20. Mai 2017
Brasilien am 23. September 1999.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. April 2012 (BGBl. II S. 578).
Berlin, den 27. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 27. August 2018
I.
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl.
1976 II S. 201, 202) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Indien am 13. Juni 2018
Kanada am 8. Juni 2017
in Kraft getreten.
II.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Suriname am 15. Januar 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 48).
Berlin, den 27. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018 407
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten und des ersten Protokolls hierzu
Vom 27. August 2018
I.
Die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) ist nach ihrem Artikel 33
Absatz 2 für
Dschibuti am 9. Juli 2018
Irland am 17. August 2018
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300)
ist nach seiner Ziffer 10 Buchstabe b für
Dschibuti am 9. Juli 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2018 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 27. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 27. August 2018
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II
S. 716, 717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Dschibuti am 9. Juli 2018
Irland am 17. August 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. März 2018 (BGBl. II S. 128).
Berlin, den 27. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2018
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Irak andererseits
Vom 28. August 2018
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen* vom 11. Mai 2012
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Irak andererseits (BGBl. 2015 II S. 1358, 1359) ist nach seinem Arti-
kel 116 Absatz 1 für
die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. August 2018
in Kraft getreten.
Die deutsche Ratifikationsersatzmitteilung ist am 23. Februar 2016 beim
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt
worden.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen
ebenso wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht, zu finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu
als auch unter http://ec.europa.eu/world/agreements/default.home.do und unter
http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/. Sie werden
im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
Berlin, den 28. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k