378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018
Fünfte Verordnung
zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften1
Vom 14. September 2018
Es verordnen auf Grund (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Verkehr und
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für
mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Absatz 1 Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemein-
Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Ab- sam:
satz 2 Nummer 2, des Binnenschifffahrtsaufgabenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli Artikel 1
2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satz- Inkraftsetzen von Beschlüssen
teil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
1. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
in Straßburg gefasste Beschluss vom 7. Dezember
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
2017 – Protokoll 15 – zur Änderung der Schiffsperso-
stabe bb und Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli
nalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1
2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Num-
der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlage-
buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
band)), die zuletzt durch Beschluss vom 8. Dezember
S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch
2016 (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 27. Sep-
Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November
tember 2017 (BGBl. 2017 II S. 1282)) geändert worden
2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt worden sind, das Bun-
ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
Beschluss wird nachstehend als Anlage 1 veröffent-
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5 licht.
Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des
2. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
schifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Än-
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
derung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und
zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994
stabe a und b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
(BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden sind,
Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
2018 II S. 170) geändert worden ist, werden hiermit auf
struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
dem Rhein in Kraft gesetzt:
für Arbeit und Soziales,
a) Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a in Verbindung mit
Protokoll 19);
Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts- b) Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9).
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 2 und 3
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab- veröffentlicht.
satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b
Artikel 2
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 25. April 2017
(BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 Änderung der
und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt
Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017
stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli (BGBl. 2017 II S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt
2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt worden sind, in Ver- geändert:
bindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) 1. In Artikel 5 Absatz 4 wird nach Nummer 2 folgende
und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 Nummer 2a eingefügt:
„2a. das anerkannte Bordbuch nach § 3.13 Num-
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par- mer 1 Satz 6 der Schiffspersonalverordnung-
laments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations- Rhein richtig, vollständig und rechtzeitig in einer
verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vor-
schriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom der Amtssprachen der Zentralkommission für die
17.9.2015, S. 1). Rheinschifffahrt geführt wird,“.
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2. In Artikel 6 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör- ff) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
tern „Artikel 5 Absatz 4 Nummer 2“ die Wörter „oder „20. ein Fahrzeug führt, das entgegen §§ 2.01,
Nummer 2a“ eingefügt. 2.02 Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise ge-
Artikel 3 kennzeichnet ist oder an dem entgegen
Änderung der § 2.04 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2
Verordnung zur Einführung Satz 1 Einsenkungsmarken oder Tief-
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung gangsanzeiger nicht angebracht sind,“.
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts- gg) In Nummer 26b Buchstabe a wird das Wort
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II „ausgestattet“ durch das Wort „ausgerüstet“
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom ersetzt.
1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) geändert worden ist, hh) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
1. In Artikel 2 Absatz 5 wird die Angabe „§ 1.07 Nr. 5“
durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 6“ ersetzt. „d) die Wache oder Aufsicht nach § 7.08
Nummer 1 Buchstabe a in Verbin-
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: dung mit Nummer 2 Buchstabe a
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 11.01 oder Nummer 1 Buchstabe b in Ver-
Nummer 2 Satz 3 oder Nummer 3 Satz 2“ durch bindung mit Nummer 2 Buchstabe b
die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 oder Nummer 4 oder Nummer 5,“.
Satz 3“ ersetzt. bbb) In Buchstabe i werden die Wörter „§ 15.07
b) In Absatz 2 Nummer 12 wird die Angabe „§ 15.08“ Nummer 2 Satz 2“ durch die Wörter
durch die Angabe „§ 15.09“ ersetzt. „§ 15.08 Nummer 2 Satz 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ii) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a
eingefügt:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„30a. einen Schubverband führt, dessen Spitze
„2. ein Fahrzeug führt, das entgegen § 1.07
entgegen § 8.03 Nummer 2 nicht oder
Nummer 1 tiefer als bis zur Unterkante der
nicht mit den vorgeschriebenen Ankern
Einsenkungsmarken abgeladen oder auf
versehen ist,“.
dem entgegen § 1.07 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Nummer 3, die vorge- jj) Nach Nummer 37 wird folgende Nummer 37a
schriebene Sicht eingeschränkt ist,“. eingefügt:
bb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 1.07 „37a. nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften
Nr. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1.07 Num- über die Sicherheit an Bord von Fahr-
mer 6 Satz 1“ und die Angabe „§ 1.07 Nr. 5 zeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als
Satz 2“ durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 6 Brennstoff nutzen, nach § 8.11 Num-
Satz 2“ ersetzt. mer 1, 2 Satz 1 oder Satz 3, Nummer 3
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
cc) Nummer 17 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
oder Nummer 4 eingehalten werden,“.
„j) das Verhalten beim Durchfahren der
kk) Nach Nummer 38c wird folgende Nummer 38d
Schleusenvorhäfen oder Schleusen nach
eingefügt:
§ 6.28 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4,
Nummer 4 bis 7, 8 Satz 1, Nummer 9 „38d. ein Fahrgastschiff unterhalb von Emme-
Satz 4, Nummer 10, 12 oder 13 Satz 2, rich (km 885) führt, das den Anforderun-
§ 6.28a Nummer 1 Buchstabe a bis c, gen nach § 11.01 Nummer 5 nicht ent-
Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4,“. spricht,“.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ll) Nummer 41 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 1.07 Num- mm) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 41
mer 3“ durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 4“ und die Angabe „§ 15.05 Nummer 1“ wird
ersetzt. durch die Wörter „§ 15.05 Nummer 1 Satz 1“
ersetzt.
bb) In Nummer 5a werden die Wörter „§ 1.07
Nummer 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 1.07 nn) Die bisherige Nummer 43 wird Nummer 42
Nummer 5 Satz 1“ ersetzt. und wie folgt gefasst:
cc) In Nummer 5b werden die Wörter „§ 1.07 „42. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht
Nummer 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 1.07 beim Bunkern nach § 15.06 zuwiderhan-
Nummer 5 Satz 2“ ersetzt. delt,“.
dd) In Nummer 5c werden die Wörter „§ 1.07 oo) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende
Nummer 4 Satz 4“ durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 43 eingefügt:
Nummer 5 Satz 4“ ersetzt. „43. einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht
ee) In Nummer 5d werden die Wörter „§ 1.07 beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
Nummer 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 1.07 nach § 15.07 Nummer 2 bis 9 zuwider-
Nummer 5 Satz 5“ ersetzt. handelt,“.
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018
pp) In Nummer 44 wird die Angabe „§ 15.07 Num- nicht in der vorgeschriebenen Weise
mer 1“ durch die Angabe „§ 15.08 Nummer 1“ gekennzeichnet ist,“.
ersetzt. fff) In Buchstabe o wird das Wort „ausge-
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: stattet“ durch das Wort „ausgerüstet“
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„6. nicht dafür sorgt, dass sich an Bord der in dd) Nach Nummer 10d wird folgende Num-
§ 7.08 Nummer 1 genannten Fahrzeuge mer 10e eingefügt:
ständig eine einsatzfähige Wache aufhält, „10e. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs
die im Falle der Fahrzeuge nach § 7.08 unterhalb von Emmerich (km 885) an-
Nummer 1 Buchstabe a durch ein Mitglied ordnet oder zulässt, das den Anforde-
der Besatzung nach § 7.08 Nummer 2 rungen nach § 11.01 Nummer 5 nicht
Buchstabe a und im Falle der Fahrzeuge entspricht,“.
nach § 7.08 Nummer 1 Buchstabe b durch
ein Mitglied der Besatzung nach § 7.08 Artikel 4
Nummer 2 Buchstabe b sichergestellt
wird,“. Änderung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
bb) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 7.08 Nr. 3
erster Halbsatz“ durch die Angabe „§ 7.08 In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
Nummer 5“ ersetzt. nung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember
cc) Nummer 10 wird wie folgt geändert: 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt
aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: durch Artikel 1 Nummer 2 dieser Verordnung geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „nach der Rhein-
„c) dessen Sicht entgegen § 1.07 Num-
schiffsuntersuchungsordnung“ die Wörter „im Sinne des
mer 2, auch in Verbindung mit Num-
§ 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
mer 3, eingeschränkt wird,“.
in der jeweils geltenden Fassung (Rheinschiffsunter-
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 1.07 suchungsordnung)“ eingefügt.
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1.07 Num-
mer 4“ ersetzt. Artikel 5
ccc) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 1.07 Inkrafttreten
Nummer 4 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 1.07 Nummer 5 Satz 2“ ersetzt. (1) Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, der in Arti-
kel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b genannte Beschluss
ddd) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 1.07 und Artikel 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, b, c, d Doppel-
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 1.07 Num- buchstabe aa bis ff, hh, jj und ll bis pp und Buchstabe e
mer 6“ ersetzt. Doppelbuchstabe aa, bb, cc Dreifachbuchstabe aaa
eee) Buchstabe h wird wie folgt gefasst: bis eee treten am 1. Dezember 2018 in Kraft.
„h) das entgegen den §§ 2.01, 2.02 (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 7. Oktober
Nummer 2 oder § 2.06 nicht oder 2018 in Kraft.
Berlin, den 14. September 2018
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018 381
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1)
Änderungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 37 wird wie folgt gefasst:
„37. „Binnenschiffszeugnis“ ein Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe;“.
b) Nach Nummer 39 wird folgende Nummer 40 angefügt:
„40. „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, Ausgabe 2017/19. Bei der Anwen-
dung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“.
9 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2017/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbei-
tung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2017-II-1 vom 6. Juli 2017.
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
2. § 3.13 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Auf jedem Schiff ist im Steuerhaus ein Bordbuch nach dem Muster der Anlage A1 mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp-
und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen.
Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bord-
buches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch, das mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und
dessen einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI) oder dessen amtlicher Schiffsnummer zu versehen ist, muss von einer
zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens aufgrund der Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses
ausgestellt sein. Auf Schiffen, die über ein gemäß Anlage O zur RheinSchUO auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschafts-
zeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bord-
buches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt
werden. Anerkannte Bordbücher sind in mindestens einer der Amtssprachen der ZKR zu führen. Die zuständigen Behörden
für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern ergeben sich aus Anlage A1a.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
3. § 3.14 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Unbeschadet der Bestimmungen des ES-TRIN müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe,
die mit der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden
Ausrüstungsstandards genügen:“.
b) Nummer 1.1 Buchstabe j wird wie folgt gefasst:
„j) Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.“
c) Nummer 1.1 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
„m) Die nach Artikel 6.01 Nr. 1 des ES-TRIN erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden
können.“
d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Untersuchungskommission in
dem Binnenschiffszeugnis durch einen Vermerk in Ziffer 47 bescheinigt.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018
4. § 3.17 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
Besatzungs-
Stufe A1 A2 B
mitglieder
S1 S2 S1 S2 S1 S2
Schiffsführer .......... 1 1 2 2 3 3
Zulässige Steuermann ........... 1 1 – – – –
Anzahl der Bootsmann ............ 1 1 1 1 1 1
1 Fahrgäste: Matrose ................. 1 – 1 – 1 –
von 501
bis 1 000 Leichtmatrose ....... – 1 – 1 – 1
Maschinist2) ........... 2 2 2 2 3 3
Schiffsführer .......... 2 oder 2 2 2 2 3 3
Zulässige Steuermann ........... – – – – – – –
Anzahl der Bootsmann ............ – – 1 – 1 – 1
2 Fahrgäste: Matrose ................. 3 2 1 3 1 3 1
von 1 001
bis 2 000 Leichtmatrose ....... – 2 1 11) 21) 11) 21)
Maschinist2) ........... 3 3 3 3 3 3 3
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2) Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses
ein. “.
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
5. § 3.18 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der
Nummer 47 vermerkt.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
6. § 3.19 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Die Untersuchungskommission nimmt im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 48 die entsprechenden Eintragungen vor.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
7. § 5.06 wird wie folgt gefasst:
„§ 5.06
Atemschutzgeräteträger
Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutz-
geräte nach Artikel 19.12 Nr. 10 Buchstabe a des ES-TRIN, zur Rettung von Personen, benutzen zu können. Diese gilt als vor-
handen, wenn die betreffende Person die Tauglichkeit und die Befähigung nach Maßgabe der nationalen Vorschriften der Rhein-
uferstaaten oder Belgiens nachweist und regelmäßig nach Maßgabe des § 5.07 fortgebildet worden ist.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
8. § 5.10 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„1. Über die Bestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung hinaus hat der Schiffsführer
a) den Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 ES-TRIN
vertraut zu machen;“.
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
9. Anlage A1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Laufende Nummer
Das erste Bordbuch eines jeden Schiffes muss von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens aufgrund
der Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein.
Die nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden eines Rheinuferstaates oder Belgiens mit der fol-
genden Nummer nummeriert und ausgegeben werden, gemäß § 3.13 Nr. 2 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem
Rhein, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene
Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden. Das ungültig ge-
zeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018 383
10. Anlage D7, Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„ 1 2 3 4 5 6 7
Nr. Prüfungsstoff A B C D
1.3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung und Europäischer Standard
der technischen Vorschriften für Binnenschiffe
Aufbau und Inhalt 2 x x x x
Inhalt des Binnenschiffszeugnisses 2 x x x x “.
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
11. In Anlage D8 wird Nummer 2.7 gestrichen.
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
12. Anlage E2 Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1 Gesetzgebung in Bezug auf Fahrzeuge, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen (ADN, RheinSchPV, RheinSchUO, Richtlinie
(EU) 2016/1629 und ggf. neue Entwicklungen)“.
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Protokoll 15)
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. In § 1.01 wird der Buchstabe ah wie folgt angefügt:
„ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Euro-
päischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde. Bei
der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“.
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
2. § 1.08 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste
in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder
bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN ge-
nannten Normen zulässig.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
3. § 1.10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) die nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wende-
anzeiger,“.
b) Nummer 1 Buchstaben w, x und y werden wie folgt gefasst:
„w) auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der in Artikel 28.04 Nummer 2
Buchstabe c ES-TRIN vorgeschriebene Nachweis,
x) die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und
des Motorparameterprotokolls aller Motoren,
y) die Bescheinigung für die nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN vorgeschriebenen Drahtseile,“.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung
vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese
müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zu-
ständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an
Bord mitführen.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
4. § 2.04 wird wie folgt gefasst:
„§ 2.04
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
1. An allen Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Ein-
senkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über
die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den Arti-
keln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN geregelt.
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge –, müssen Tiefgangsanzeiger an-
gebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN geregelt.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
5. § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN ausgerüstet sind.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018 385
6. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein.“
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den Vor-
schriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der
Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen
Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten
Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten
des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
7. § 8.03 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend Artikel 13.01 ES-TRIN versehen sein.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
8. § 11.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn
es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf
oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllt. Die von den
für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September
2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen er-
teilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.“
b) Nummer 5 wird wie folgt angefügt:
„5. Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 885) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer
2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt.“
Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage 1 zu Protokoll 19)
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018
Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Den Angaben zu Kapitel 2 wird folgende Angabe zu § 2.06 angefügt:
„2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.
b) Den Angaben zu Kapitel 8 wird folgende Angabe zu § 8.11 angefügt:
„8.11 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.
c) Nach der Angabe zu § 15.06 wird folgende Angabe zu § 15.07 eingefügt:
„15.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.
d) Die bisherigen Angaben zu den §§ 15.07 und 15.08 werden die Angaben zu den §§ 15.08 und 15.09.
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
2. In § 1.01 werden nach dem Buchstaben ac folgende Buchstaben ad bis af eingefügt:
„ad) „LNG-System“:
sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, wie Motoren, Brennstofftanks und
die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
ae) „Bunkerbereich“:
der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
af) „Flüssigerdgas (LNG)“:
Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161° C verflüssigt wurde;“.
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
3. § 1.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt
werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel
ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren
von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies
während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in stän-
diger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.“
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Abweichend von Nummer 2 Satz 1 darf die freie Sicht bei gleichzeitigem Einsatz von Radar und Videoanlagen auf 500 m
vor dem Bug eingeschränkt werden, wenn
a) durch diese Hilfsmittel die Sicht von 350 m bis 500 m vor dem Bug gewährleistet ist,
b) die Anforderungen von § 6.32 Nummer 1 erfüllt sind,
c) die Radarantennen und die Kameras am Bug der Fahrzeuge installiert sind,
d) diese Hilfsmittel nach Artikel 7.02 ES-TRIN als geeignet anerkannt sind.“
c) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.
d) In der neuen Nummer 5 werden in Satz 5 die Wörter „§ 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ durch die Angabe
„Artikel 27.01 ES-TRIN“ ersetzt.
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
4. § 1.10 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe ac wird wie folgt gefasst:
„ac) die Entladebescheinigung nach § 15.08 Nummer 2,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018 387
b) Folgende Buchstaben ad und ae werden angefügt:
„ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene
Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,
ae) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf
dem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang
beteiligt sind.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
5. Dem Kapitel 2 wird folgender § 2.06 angefügt:
„§ 2.06
Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
(Anlage 3: Bild 66)
1. Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen ein Kennzeichen tragen.
2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von
mindestens 5 cm Breite. Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schrift-
zeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entspre-
chen.
3. Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
4. Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
6. § 6.28 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb
des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssigerdgas
(LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.“
b) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 11 bis 13.
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
7. § 7.08 wird wie folgt gefasst:
„§ 7.08
Wache und Aufsicht
1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
a) von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
b) von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, und
c) von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.
2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
a) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4a.02 der Verordnung über
das Schiffspersonal auf dem Rhein ist,
b) bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 4.01 der Verordnung über
das Schiffspersonal auf dem Rhein ist.
3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich,
wenn
a) Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
b) die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
c) die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.
4. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich,
wenn
a) diese in einem Hafenbecken stillliegen und
b) die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreien.
5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der
Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse
nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.
6. Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der
Aufsicht verantwortlich.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018
8. Dem Kapitel 8 wird folgender § 8.11 angefügt:
„§ 8.11
Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG)
als Brennstoff nutzen
1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon verge-
wissern, dass
a) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
b) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen
dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie
geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
a) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
b) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
c) Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und
d) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.
3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauch-
verbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche
Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken
geschlossen sind.
4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.“
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
9. In § 10.01 Nummer 3 werden die Angaben für die Strecke Germersheim – Mannheim-Rheinau wie folgt gefasst:
„ Richtpegel für
Berg- und Talfahrt
Strecke Wasserstand
Marke I Marke II
Germersheim (km 384,00)
Speyer
Germersheim – Mannheim-Rheinau 6,20 7,30
Mannheim-Rheinau (km 410,50) “.
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
10. Kapitel 15 wird wie folgt geändert:
a) § 15.06 wird wie folgt gefasst:
„§ 15.06
Sorgfaltspflicht beim Bunkern
1. Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
a) die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstoff-
tanks geschlossen sind,
c) der Bunkervorgang überwacht wird und
d) eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN genutzt wird.
2. Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle
und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN,
b) eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
c) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungs-
probleme des Brennstofftanks,
d) die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
e) die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
3. Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2
erfolgt sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018 389
b) Nach § 15.06 wird folgender § 15.07 eingefügt:
„§ 15.07
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
(Anlage 3: Bild 62)
1. Die in § 15.06 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim
Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von
Fahrgästen ist nicht gestattet.
3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stellen erfolgen.
4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder
Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu verge-
wissern, dass
a) das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel
und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht
werden können,
b) von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüf-
liste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG), durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem
Standard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht
zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
c) alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
a) in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
b) in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist und
c) drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass
a) alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;
b) Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;
c) der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;
d) Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung
vorgesehenen Methode zu erden.
8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
a) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel
führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist. Die Seiten-
länge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;
b) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren
Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten
Seite muss mindestens 60 cm betragen;
c) müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:
a) Vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;
b) Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssig-
erdgas (LNG);
c) Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.“
c) Die bisherigen §§ 15.07 und 15.08 werden die §§ 15.08 und 15.09.
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
11. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Bild 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander;
§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018
b) Folgendes Bild 66 wird angefügt:
„ NACHTBEZEICHNUNG Bild TAGBEZEICHNUNG
66
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
12. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt A wird die Angabe zu dem Tafelzeichen A.9 wie folgt gefasst:
„A.9 Vermeidung von Wellenschlag
(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b)“.
Beschluss vom 7. Juni 2018 (Protokoll 9)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018 391
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 2005 zum Protokoll von 1988
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 17. August 2018
I.
Das Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Protokoll vom 10. März 1988 zur
Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Platt-
formen, die sich auf dem Festlandsockel befinden (BGBl. 2015 II S. 1446, 1474),
ist nach seinem Artikel 9 Absatz 2 für
Frankreich* am 7. August 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Er-
klärungen zu Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls und
eines Vorbehalts zu Artikel 2
in Kraft getreten.
II.
Ferner wird es nach seinem Artikel 9 Absatz 2 für
Benin am 26. September 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2018 (BGBl. II S. 135).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-
wahrers unter http://www.imo.org/en/About/Conventions/StatusOfConventions/Pages/Default.aspx
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 17. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2018
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
und des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 17. August 2018
I.
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538, 539)
wird nach seinem Artikel 22 Absatz 3 für
Mexiko am 1. Oktober 2018
in Kraft treten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen vom 28. Ja-
nuar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung per-
sonenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden
Datenverkehr (BGBl. 2002 II S. 1882, 1887) wird nach seinem Artikel 3 Absatz 3
und 4 für
Mexiko am 1. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Juni 2018 (BGBl. II S. 337).
Berlin, den 17. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k