354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
Bekanntmachung
zum Haager Übereinkommen über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 12. Juli 2018
I.
P o r t u g a l* hat am 13. März 2018, L e t t l a n d* am 4. April 2018 und R u m ä -
n i e n* am 14. Juni 2018 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer
des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung ge-
richtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) eine E r k l ä r u n g zu den Erklärungen
der Ukraine (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Dezember 2015, BGBl. 2016 II
S. 43) und der Russischen Föderation (vgl. die Bekanntmachung vom 26. April
2017, BGBl. II S. 601) sowie zur territorialen Anwendbarkeit des Übereinkom-
mens in Bezug auf die Autonome Republik Krim und Sewastopol abgegeben.
II.
D e u t s c h l a n d hat am 6. Juni 2018 gegenüber der Regierung der Nieder-
lande als Verwahrer des Übereinkommens folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Federal Republic of Germany takes „Die Bundesrepublik Deutschland nimmt
note of the Declarations submitted by die von der Ukraine am 16. Oktober 2015
Ukraine on 16 October 2015 regarding the vorgelegten Erklärungen betreffend die An-
application of the Convention on Civil Pro- wendung des Übereinkommens über den
cedure (1954), the Convention Abolishing Zivilprozess (1954), des Übereinkommens
the Requirement of Legalisation for Foreign zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Public Documents (1961), the Convention Urkunden von der Legalisation (1961), des
on the service abroad of judicial and extra- Übereinkommens über die Zustellung
judicial documents in civil or commercial gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-
matters (1965), the Convention on the tak- stücke im Ausland in Zivil- oder Handels-
ing of evidence abroad in civil or commer- sachen (1965), des Übereinkommens über
cial matters (1970), the Convention on the die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil-
Civil Aspects of International Child Abduc- oder Handelssachen (1970), des Überein-
tion (1980), the Convention on Jurisdiction, kommens über die zivilrechtlichen Aspekte
Applicable Law, Recognition, Enforcement internationaler Kindesentführung (1980),
and Co-operation in Respect of Parental des Übereinkommens über die Zuständig-
Responsibility and Measures for the Protec- keit, das anzuwendende Recht, die Aner-
tion of Children (1996) and the Convention kennung, Vollstreckung und Zusammen-
on the International Recovery of Child Sup- arbeit auf dem Gebiet der elterlichen
port and Other Forms of Family Mainte- Verantwortung und der Maßnahmen zum
nance (2007) to the Autonomous Republic Schutz von Kindern (1996) sowie des Über-
of Crimea and the city of Sevastopol and of einkommens über die internationale Gel-
the Declarations submitted by the Russian tendmachung der Unterhaltsansprüche von
Federation on 19 July 2016 in relation to the Kindern und anderen Familienangehörigen
Declarations made by Ukraine. (2007) auf die Autonome Republik Krim und
die Stadt Sewastopol sowie die am 19. Juli
2016 von der Russischen Föderation abge-
gebenen Erklärungen in Bezug auf die
genannten ukrainischen Erklärungen zur
Kenntnis.
In relation to the Declarations made by Mit Bezug auf die von der Russischen
the Russian Federation, the Federal Repub- Föderation abgegebenen Erklärungen er-
lic of Germany declares, in line with the klärt die Bundesrepublik Deutschland im
conclusions of the European Council of Einklang mit den Schlussfolgerungen des
20/21 March 2014, that it does not recog- Europäischen Rates vom 20./21. März
nise the illegal referendum in Crimea and 2014, dass sie das rechtswidrige Referen-
the illegal annexation of the Autonomous dum auf der Krim sowie die rechtswidrige
Republic of Crimea and the city of Sev- Annexion der Autonomen Republik Krim
astopol to the Russian Federation. und der Stadt Sewastopol durch die Russi-
sche Föderation nicht anerkennt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 355
Regarding the territorial scope of the Im Hinblick auf den Geltungsbereich der
above Conventions, the Federal Republic of oben genannten Übereinkommen ist die
Germany therefore considers that the Con- Bundesrepublik Deutschland daher der
ventions in principle continue to apply to Auffassung, dass die Übereinkommen
the Autonomous Republic of Crimea and grundsätzlich für die Autonome Republik
the city of Sevastopol as part of the territory Krim und die Stadt Sewastopol als Teile des
of Ukraine. Hoheitsgebiets der Ukraine fortgelten.
The Federal Republic of Germany further Die Bundesrepublik Deutschland nimmt
notes the Declarations by Ukraine that the ferner die Erklärungen der Ukraine zur
Autonomous Republic of Crimea and the Kenntnis, dass sich die Autonome Republik
city of Sevastopol are temporarily not under Krim und die Stadt Sewastopol vorläufig
the control of Ukraine and that the applica- nicht unter der Kontrolle der Ukraine befin-
tion and implementation by Ukraine of its den und dass die Anwendung und Durch-
obligations under the Conventions is limited führung der Verpflichtungen der Ukraine
and not guaranteed in relation to this part of nach den Übereinkommen in Bezug auf
Ukraine's territory, and that only the gov- diese Teile des ukrainischen Hoheitsgebiets
ernment of Ukraine will determine the pro- eingeschränkt und nicht gewährleistet sind
cedure for relevant communication. und dass allein die Regierung der Ukraine
das Verfahren für diesbezügliche Mitteilun-
gen bestimmen wird.
As a consequence of the above, the Fed- Infolgedessen erklärt die Bundesrepublik
eral Republic of Germany declares that it Deutschland, dass sie für die Zwecke der
will only engage with the government of Anwendung und Durchführung der Überein-
Ukraine for the purposes of the application kommen in Bezug auf die Autonome Repu-
and implementation of the conventions with blik Krim und die Stadt Sewastopol nur mit
regard to the Autonomous Republic of der Regierung der Ukraine in Kontakt treten
Crimea and the city of Sevastopol.” wird.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2018 (BGBl. II S. 168).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt
für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. Juli 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 25. Juli 2018
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Benin am 4. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 2018 (BGBl. II S. 321).
Berlin, den 25. Juli 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 25. Juli 2018
Das Protokoll von 1978 vom 17. Februar 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBl. 1998 II S. 2579, Anlageband) ist nach seinem Artikel V
Absatz 2 für
Fidschi am 28. Oktober 2004
Kongo am 19. August 2014
Philippinen am 24. Juli 2018
Türkei am 3. Dezember 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2012 (BGBl. II S. 1028).
Berlin, den 25. Juli 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 25. Juli 2018
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Benin am 4. Oktober 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 2018 (BGBl. II S. 321).
Berlin, den 25. Juli 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 25. Juli 2018
Das Protokoll von 1978 vom 17. Februar 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen
Lebens auf See (BGBl. 1998 II S. 2579, Anlageband) ist nach seinem Artikel V
Absatz 2 für
Fidschi am 28. Oktober 2004
Kongo am 19. August 2014
Philippinen am 24. Juli 2018
Türkei am 3. Dezember 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2012 (BGBl. II S. 1028).
Berlin, den 25. Juli 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 357
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 25. Juli 2018
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-Über-
einkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband) ist nach
seinem Artikel V Absatz 3 für die
Philippinen am 24. Juli 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2018 (BGBl. II S. 118).
Berlin, den 25. Juli 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-niederländischen Vertrags
über die Nutzung und Verwaltung
des Küstenmeers zwischen 3 und 12 Seemeilen
Vom 26. Juli 2018
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2016 zu dem Vertrag vom
24. Oktober 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich der Niederlande über die Nutzung und Verwaltung des Küstenmeers
zwischen 3 und 12 Seemeilen (BGBl. 2016 II S. 602, 603) wird bekannt gemacht,
dass der Vertrag nach seinem Artikel 25 Absatz 2
am 1. Juli 2018
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 26. Juli 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 357
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 25. Juli 2018
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-Über-
einkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband) ist nach
seinem Artikel V Absatz 3 für die
Philippinen am 24. Juli 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2018 (BGBl. II S. 118).
Berlin, den 25. Juli 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-niederländischen Vertrags
über die Nutzung und Verwaltung
des Küstenmeers zwischen 3 und 12 Seemeilen
Vom 26. Juli 2018
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2016 zu dem Vertrag vom
24. Oktober 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-
reich der Niederlande über die Nutzung und Verwaltung des Küstenmeers
zwischen 3 und 12 Seemeilen (BGBl. 2016 II S. 602, 603) wird bekannt gemacht,
dass der Vertrag nach seinem Artikel 25 Absatz 2
am 1. Juli 2018
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 26. Juli 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
Bekanntmachung
des deutsch-montenegrinischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 26. Juli 2018
Das in Podgorica am 11. Mai 2018 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Montenegro über
den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach
seinem Artikel 14 Absatz 1
am 11. Mai 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Juli 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 359
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Montenegro
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-
befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
und
land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann;
die Regierung von Montenegro –
c) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-
nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-
republik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig
leisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-
sein kann.
republik Deutschland und Montenegros sowie mit Auftragneh-
mern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder zwischen 2. In Montenegro wird der Geheimhaltungsgrad
Auftragnehmern beider Vertragsparteien ausgetauscht werden, a) TAJNO auf Verschlusssachen angewandt, deren Bekannt-
gabe der Sicherheit oder den Interessen Montenegros
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen-
ernstlich schaden könnte;
seitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle
zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über b) POVJERLJIVO auf Verschlusssachen angewandt, deren
Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver- Bekanntgabe der Sicherheit oder den Interessen Monte-
schlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet – negros schaden könnte;
c) INTERNO auf Verschlusssachen angewandt, deren
sind wie folgt übereingekommen:
Bekanntgabe der Wahrnehmung von Aufgaben eines
Rechtsträgers schaden könnte.
Artikel 1
Begriffsbestimmungen Artikel 2
(1) Im Sinne dieses Abkommens Vergleichbarkeit
1. sind „Verschlusssachen“ Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhaltungs-
grade vergleichbar sind:
a) in der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Inte-
resse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände Bundesrepublik
Englisch Montenegro
Deutschland
oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungs-
form. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit GEHEIM SECRET TAJNO
von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
eingestuft; VS-VERTRAULICH CONFIDENTIAL POVJERLJIVO
b) in Montenegro Informationen, deren Bekanntgabe gegen- VS-NUR FÜR DEN RESTRICTED INTERNO
über Unbefugten schädliche Auswirkungen auf die DIENSTGEBRAUCH
Sicherheit und Verteidigung oder die Außen-, Währungs-
und Wirtschaftspolitik Montenegros hat oder haben kann;
Artikel 3
2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“
Kennzeichnung
ein Vertrag zwischen einer Behörde oder einer juristischen
Person aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) (1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für
und einer juristischen Person aus dem Staat der anderen ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-
Vertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen sung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen Geheim-
Vertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftrag- haltungsgrad gekennzeichnet.
gebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von dem Auftrag- (2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,
nehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auftragnehmers, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss-
die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durchzufüh- sachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat herge-
ren haben, zugänglich zu machen. stellte Kopien der Verschlusssachen.
(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be- (3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger
griffsbestimmungen: der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder auf
deren Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der
1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen
herausgebenden Vertragspartei geändert oder aufgehoben. Die
a) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die zuständige Behörde der herausgebenden Vertragspartei teilt der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,
ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs
Schaden zufügen kann; Wochen im Voraus mit.
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
Artikel 4 (2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn
eine juristische Person zur Abgabe eines Angebots aufgefordert
Innerstaatliche Maßnahmen worden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens be-
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat- reits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden
lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den müssen.
Geheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die nach (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-
diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbewahrt fahren angewendet:
werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindestens den
gleichen Geheimschutz, wie er von der empfangenden Vertrags- 1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-
partei für eigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheim- tragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-
haltungsgrads gefordert wird. halten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Um-
fang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer
(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an- voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden
gegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei Verschlusssachen.
darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch
2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-
ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge-
zeichnung der juristischen Person, ihrer Postanschrift und
schieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen, dem Namen ihres Sicherheitsbevollmächtigten sowie deren
die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei fest- Telefon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-
gelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung muss der He- Adresse insbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem
rausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben. Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei der be-
(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich ge- treffenden juristischen Person Geheimschutzmaßnahmen auf
macht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften ge-
„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von troffen worden sind.
als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO eingestuf- 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es
ten Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen des einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Eine bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die min-
destens so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang 4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen
zu innerstaatlichen Verschlusssachen des vergleichbaren Ge- Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache
heimhaltungsgrads durchgeführt wird. der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.
5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungs-
den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung
grade VS-VERTRAULICH/POVJERLJIVO und höher wird einer
von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.
Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei
ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Vertragspar-
tei gewährt. Artikel 6
(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer Durchführung von Verschlusssachenaufträgen
Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates (1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-
dieser Vertragspartei haben und dort Zugang zu Verschluss- klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,
sachen benötigen, werden von deren Nationaler Sicherheits- die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun-
behörde beziehungsweise von deren Beauftragten Sicherheits- gen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutz-
behörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen Behörden vorschriften zu treffen.
durchgeführt.
(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-
(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer schutzklausel aufzunehmen:
Vertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens 1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der
fünf Jahren im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertrags- vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim-
partei haben und sich dort um eine sicherheitsempfindliche haltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstim-
Tätigkeit bewerben, werden hingegen von der zuständigen Si- mung mit diesem Abkommen;
cherheitsbehörde dieser Vertragspartei durchgeführt, wobei ge-
gebenenfalls nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften 2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertragspar-
Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt werden. teien, die zur Genehmigung der Überlassung von Verschluss-
sachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, und
(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschlusssachen
für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen ermächtigt sind;
und für die Einhaltung dieses Abkommens.
3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-
(8) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO finden die Artikel 5 ben sind;
und 6 dieses Abkommens keine Anwendung.
4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-
rungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss-
Artikel 5 sachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkenn-
zeichnungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit
Vergabe von Verschlusssachenaufträgen ergeben;
(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf- 5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des
traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den Zugangs von Personal der Auftragnehmer;
Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid
6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an
ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-
Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-
mene Auftragnehmer der Geheimschutzbetreuung durch die zu-
det und aufbewahrt werden sollen;
ständige Behörde seines Staates unterliegt und ob er die für die
Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen 7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer
getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der Geheim- Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die
schutzbetreuung, kann dies beantragt werden. Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 361
Durchführung der Aufträge beauftragt worden oder daran nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Verschlüsse-
beteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN lung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungsgrade dürfen
DIENSTGEBRAUCH/INTERNO eingestuften Verschluss- nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von den zu-
sachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs- ständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in gegen-
grad sicherheitsüberprüft worden ist; seitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
8. die Forderung, dass eine Verschlusssache nur an eine Person (5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR
weitergegeben beziehungsweise deren Weitergabe an eine DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO können unter Berücksichti-
Person nur gestattet werden darf, wenn die herausgebende gung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an Empfän-
Vertragspartei dem zugestimmt hat; ger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der Post
oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.
9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige
Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR
Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO können mittels handelsüb-
unbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver- licher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständigen inner-
schlusssachen zu unterrichten hat. staatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen worden
sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht werden.
(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem
Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschlusssachen die-
Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)
ses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn innerstaatliche
sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung be-
Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegenstehen, ein zuge-
dürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und ver-
lassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, die Über-
anlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als
mittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen erfolgt und
Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige
Absender und Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte
Behörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer
Übertragung geeinigt haben.
zuständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu
veranlassen.
Artikel 8
(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,
dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng- Besuche
lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheits- (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
bescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt. wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-
schlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen ge-
Artikel 7 arbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der zu-
ständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei gewährt.
Übermittlung von Verschlusssachen
Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung „Kenntnis nur,
(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU- wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR
LICH/POVJERLJIVO und GEHEIM/TAJNO werden von einem DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO eingestuften Verschluss-
Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurierweg be- sachen – zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind.
fördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise die
(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-
Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können
mung mit den Vorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet
alternative Übermittlungswege vereinbaren. Der Empfang einer
die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen Behörde
Verschlusssache wird von der zuständigen Behörde oder auf
dieses Staates vorzulegen. Die zuständigen Behörden teilen
deren Veranlassung bestätigt und die Verschlusssachen werden
einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit und stellen den
nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften
Schutz personenbezogener Daten sicher.
an den Empfänger weitergeleitet.
(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besuchen-
(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-
den Staates oder in englischer Sprache und mit folgenden
netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän-
Angaben versehen vorzulegen:
kungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Geheimhal-
tungsgrade VS-VERTRAULICH/POVJERLJIVO und GEHEIM/ 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
TAJNO auf einem anderen als dem amtlichen Kurierweg beför- Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
dert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtlichen Kurier- 2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;
wegs den Transport oder die Ausführung eines Auftrags unange-
messen erschweren würde. In derartigen Fällen 3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde
oder Stelle, die er vertritt;
1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein; 4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu
Verschlusssachen;
2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-
derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses 5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die 6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die
zuständige Behörde zu übergeben; besucht werden sollen.
3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeför-
derung geltenden Bestimmungen verpackt sein; Artikel 9
4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs- Konsultationen
bescheinigung erfolgen;
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel-
die für die absendende oder die empfangende Stelle zustän- tenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen
dige Behörde ausgestellt hat. Kenntnis.
(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheblichem (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-
Umfang werden Transport, Transportweg und Begleitschutz in ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf der Grund- Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
lage eines detaillierten Transportplans festgelegt.
(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen
(4) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU- oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspar-
LICH/POVJERLJIVO und höher dürfen auf elektronischem Wege tei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten an-
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
deren Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um Artikel 13
mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen
Verhältnis zu anderen Übereinkünften,
zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Ver-
Absprachen und Vereinbarungen
tragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Ver-
tragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob Alle bestehenden Abkommen, Absprachen und Vereinbarun-
solche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei gen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behör-
zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt wer- den über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem
den. Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.
Behörden festgelegt.
Artikel 14
Artikel 10 Schlussbestimmungen
Verletzung der Bestimmungen über den (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen Kraft.
(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies sen.
der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver- den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann
schlusssachen werden von den zuständigen Behörden und jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-
Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so
nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung
Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen des Abkommens auf.
unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten. (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
Artikel 11 schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund
dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-
Kosten
standenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behan-
Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses deln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.
Abkommens entstehenden Kosten. (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Artikel 12 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen
Zuständige Behörden
geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unter-
Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
sind. bestätigt worden ist.
Geschehen zu Podgorica am 11. Mai 2018 in zwei Urschriften
in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des montenegrinischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Mattern
Für die Regierung von Montenegro
S a v o Vu č i n i ć
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 363
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 27. Juli 2018
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für
Cabo Verde* am 1. Oktober 2018
nach Maßgabe einer Erklärung zu den Artikeln 24, 27 und 35 des Überein-
kommens
Marokko* am 1. Oktober 2018
nach Maßgabe einer Erklärung zu den Artikeln 24, 27 und 35 des Überein-
kommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2018 (BGBl. II S. 311).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 27. Juli 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 7. August 2018
Das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europa-
rats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Krimina-
lisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und
fremdenfeindlicher Art (BGBl. 2011 II S. 290, 291) wird nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
Paraguay am 1. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2018 (BGBl. II S. 319).
Berlin, den 7. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 9. August 2018
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423, 424; 2002 II S. 1870, 1871) ist nach
seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71 für
Nauru am 14. Mai 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2018 (BGBl. II S. 72).
Berlin, den 9. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 7. August 2018
Das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europa-
rats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Krimina-
lisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und
fremdenfeindlicher Art (BGBl. 2011 II S. 290, 291) wird nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
Paraguay am 1. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2018 (BGBl. II S. 319).
Berlin, den 7. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 9. August 2018
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423, 424; 2002 II S. 1870, 1871) ist nach
seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71 für
Nauru am 14. Mai 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2018 (BGBl. II S. 72).
Berlin, den 9. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 365
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Genfer Fassung des Haager Übereinkommens
über die internationale Eintragung von Designs
Vom 14. August 2018
Die Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs
(BGBl. 2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) wird nach ihrem Artikel 28 Absatz 3
Buchstabe b für
Kanada am 5. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2018 (BGBl. II S. 150).
Berlin, den 14. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Abkommen
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 17. August 2018
C o s t a R i c a* hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Juli
2018 zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-
men (BGBl. 1965 II S. 1243, 1244) die R ü c k n a h m e seines am 13. August
2009 erklärten Vorbehalts nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des
Abkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 15. April 2014, BGBl. II S. 429)
notifziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2017 (BGBl. II S. 1167).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Abkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 17. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 365
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Genfer Fassung des Haager Übereinkommens
über die internationale Eintragung von Designs
Vom 14. August 2018
Die Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs
(BGBl. 2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) wird nach ihrem Artikel 28 Absatz 3
Buchstabe b für
Kanada am 5. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2018 (BGBl. II S. 150).
Berlin, den 14. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Abkommen
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 17. August 2018
C o s t a R i c a* hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Juli
2018 zu dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunterneh-
men (BGBl. 1965 II S. 1243, 1244) die R ü c k n a h m e seines am 13. August
2009 erklärten Vorbehalts nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii des
Abkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 15. April 2014, BGBl. II S. 429)
notifziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2017 (BGBl. II S. 1167).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Abkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 17. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 2005
zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Vom 17. August 2018
I.
Das Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Übereinkommen vom 10. März 1988
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der See-
schifffahrt (BGBl. 2015 II S. 1446, 1448) ist nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Frankreich* am 7. August 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen zu Artikel 4 des Protokolls, eines Vorbehalts zu Artikel 16
Absatz 1 des Übereinkommens in seiner durch das Protokoll geänderten
Fassung und Benennung seiner zuständigen Behörde gemäß Artikel 8bis Ab-
satz 15 des Übereinkommens in seiner durch das Protokoll geänderten Fas-
sung
in Kraft getreten.
II.
Ferner wird es nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Benin am 26. September 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2018 (BGBl. II S. 134).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-
wahrers unter http://www.imo.org/en/About/Conventions/StatusOfConventions/Pages/Default.aspx
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 17. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 367
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in seiner geänderten Fassung
und zur
Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch von Informationen über Finanzkonten
und zur
Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte
Vom 17. August 2018
I.
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX
Absatz 3 des Protokolls für
Grenada* am 1. September 2018
Peru* am 1. September 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Vorbehalten nach Artikel 30 des Übereinkommens sowie Erklärungen nach
Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens
Vereinigte Arabische Emirate* am 1. September 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Vorbehalten nach Artikel 30 des Übereinkommens sowie Erklärungen nach
Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens sowie einer
Erklärung zur territorialen Umsetzbarkeit des Übereinkommens
in Kraft treten.
II.
Zum Übereinkommen in seiner geänderten Fassung hat C h i n a* am 18. Mai
2018 die E r s t r e c k u n g der Anwendung des Übereinkommens auf M a c a u
mit Wirkung ab 1. September 2018 nach Maßgabe von abgegebenen Vorbehal-
ten nach Artikel 30 des Übereinkommens sowie Erklärungen nach Artikel 4
Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt.
III.
Zum Übereinkommen in seiner geänderten Fassung hat C h i n a* am 29. Mai
2018 die E r s t r e c k u n g der Anwendung des Übereinkommens auf H o n g -
k o n g mit Wirkung ab 1. September 2018 nach Maßgabe von abgegebenen
Vorbehalten nach Artikel 30 des Übereinkommens sowie Erklärungen nach
Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt.
IV.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behör-
den über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
(BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) wird bekannt gemacht, dass die Mehrseitige
Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2.1. für die Bundesrepublik Deutschland
im Verhältnis zu folgenden weiteren Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum
30. Dezember 2015, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, die Mehrseitige
Vereinbarung unterzeichnet haben, wirksam geworden ist:
Andorra am 1. Dezember 2017
Aruba am 26. April 2018
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
Barbados am 4. August 2017
Chile am 6. Dezember 2017
Curaçaо am 19. Oktober 2017
St. Lucia am 30. Mai 2018.
V.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behör-
den über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
(BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) wird bekannt gemacht, dass die Mehrseitige
Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2.1. für die Bundesrepublik Deutschland
im Verhältnis zu G r e n a d a am 1. September 2018 w i r k s a m wird.
VI.
Folgende Staaten und Hoheitsgebiete haben gegenüber dem Generalsekretär
des Europarats E r k l ä r u n g e n* nach Artikel 28 Absatz 6 in Verbindung mit
Artikel 6 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010
geänderten Fassung sowie in Bezug auf die Mehrseitige Vereinbarung vom
29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen
Austausch von Informationen über Finanzkonten abgegeben:
Aserbaidschan am 24. Mai 2018
Bahamas am 26. April 2018
Bahrain am 11. Mai 2018
Barbados am 15. Dezember 2017
Brasilien am 29. März 2018
Grenada am 31. Mai 2018
Hongkong am 25. Juni 2018
Indonesien am 29. Mai 2018
Libanon am 12. Mai 2017
Litauen am 18. April 2018
Malaysia am 25. August 2016
Malta am 6. April 2018
Nauru am 15. Februar 2017
Pakistan am 12. Oktober 2017
Panama am 20. März 2018
Polen am 6. Juni 2018
Singapur am 19. Dezember 2017
St. Kitts und Nevis am 9. November 2017
St. Lucia am 21. November 2016
Uruguay am 27. April 2018.
VII.
Folgende Staaten und Hoheitsgebiete haben gegenüber dem Generalsekretär
des Europarats E r k l ä r u n g e n* nach Artikel 28 Absatz 6 in Verbindung mit
Artikel 6 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010
geänderten Fassung sowie in Bezug auf die Mehrseitige Vereinbarung vom
27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch
länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) abgegeben:
Bulgarien am 30. November 2017
Kaimaninseln am 14. Dezember 2017
Kolumbien am 20. Dezember 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 369
Pakistan am 31. Januar 2018
Polen am 6. Juni 2018
Singapur am 19. Dezember 2017.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
12. April 2018 (BGBl. II S. 153) und 18. Mai 2018 (BGBl. II S. 243).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, zu dem Protokoll sowie zu den Mehrseitigen
Vereinbarungen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht
veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkom-
men. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter
www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 17. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 20. August 2018
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat in der Sitzung
vom 28. bis 29. Juni 2017 und in der Sitzung am 13. Dezember 2017 Änderun-
gen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom
5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses
des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II
S. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember
2016 (BGBl. 2017 II S. 1370, 1373) geändert worden ist, und der Gebührenord-
nung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978
II S. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom
7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch
Beschluss des Verwaltungsrats vom 29. Juni 2016 (BGBl. 2017 II S. 1370, 1374)
geändert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden auf
Grund des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale Patentüber-
einkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2017 (BGBl. II S. 1370).
Berlin, den 20. August 2018
Bundesministerium
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Schaefer
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2017
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 32 erhält folgende Fassung:
„(1) Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der
europäischen Patentanmeldung kann der Anmelder dem Europäischen Patentamt mit-
teilen, dass
a) bis zu dem Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents
bekannt gemacht wird, oder gegebenenfalls
b) für die Dauer von zwanzig Jahren ab dem Anmeldetag der Anmeldung, falls die An-
meldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als zurückgenommen
gilt,
der in Regel 33 bezeichnete Zugang nur durch Herausgabe einer Probe an einen vom
Antragsteller benannten unabhängigen Sachverständigen hergestellt wird.
(2) Als Sachverständiger kann jede natürliche Person benannt werden, sofern sie
die vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Anforderungen und
Verpflichtungen erfüllt.
Zusammen mit der Benennung ist eine Erklärung des Sachverständigen einzu-
reichen, wonach er sich verpflichtet, die vorstehend genannten Anforderungen und Ver-
pflichtungen zu erfüllen, und ihm keine Umstände bekannt sind, die geeignet wären,
begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu wecken, oder die seiner Funktion als
Sachverständiger anderweitig entgegenstehen könnten.
Zusammen mit der Benennung ist ferner eine Erklärung des Sachverständigen
einzureichen, in der er die in Regel 33 vorgesehenen Verpflichtungen gegenüber dem
Anmelder bis zum Erlöschen des europäischen Patents in allen benannten Staaten
oder – falls die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder als
zurückgenommen gilt – bis zu dem in Absatz 1 b) vorgesehenen Zeitpunkt eingeht,
wobei der Antragsteller als Dritter anzusehen ist.“
2. Regel 33 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Das Europäische Patentamt veröffentlicht in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der
Hinterlegungsstellen, die für die Anwendung der Regeln 31, 33 und 34 anerkannt sind.“
Artikel 2
(1) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 32 und 33 EPÜ treten am
1. Oktober 2017 in Kraft.
(2) Sie gelten für europäische Patentanmeldungen, die beim Inkrafttreten des Beschlus-
ses anhängig sind, und für europäische Patentanmeldungen, die nach diesem Zeitpunkt
eingereicht werden.
Geschehen zu Den Haag am 28. Juni 2017
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper Kongstad
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 371
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 29. Juni 2017
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
Buchstabe b der Regel 27 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
„b) unbeschadet der Regel 28 Absatz 2 Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Er-
findung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt
ist;“
Artikel 2
Regel 28 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1 Buchstaben a bis d.
2. Der folgende neue Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Nach Artikel 53 b) werden europäische Patente nicht erteilt für ausschließlich durch
ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere.“
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Die mit den Artikeln 1 und 2 dieses Be-
schlusses neu gefassten Regeln 27 und 28 EPÜ sind anzuwenden auf ab diesem Datum
eingereichte europäische Patentanmeldungen sowie auf zu diesem Zeitpunkt anhängige
europäische Patentanmeldungen und europäische Patente.
Geschehen zu Den Haag am 29. Juni 2017
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper Kongstad
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2017
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Regel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das kom-
mende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat ent-
spricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr für das dritte
Jahr kann frühestens sechs Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden. Alle an-
deren Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet
werden.“
Artikel 2
Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 51 Absatz 1 EPÜ tritt am 1. April
2018 in Kraft.
Artikel 3
Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 51 Absatz 1 EPÜ ist auf alle
Anmeldungen anzuwenden, bei denen die Jahresgebühr ab dem 1. April 2018 entrichtet
wird.
Geschehen zu München am 13. Dezember 2017
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Christoph Ernst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 373
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2017
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Ab-
satz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt:
Artikel 1
EUR
(1) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Gebührenordnung erhält folgende
Fassung:
„1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2)
i) wenn die europäische Patentanmeldung oder, soweit erforderlich,
ihre Übersetzung (Artikel 14 Absatz 2) online in zeichencodiertem
Format eingereicht wird oder
im Falle einer internationalen Anmeldung innerhalb der 31-Monats-
frist (Regel 159 Absatz 1) das Formblatt für den Eintritt in die euro-
päische Phase (EPA Form 1200) und die internationale Anmeldung
oder, soweit erforderlich, deren Übersetzung (Regel 159 Absatz 1 a))
und etwaige Änderungen für die Bearbeitung in der europäischen
Phase (Regel 159 Absatz 1 b)) alle online in zeichencodiertem Format
eingereicht werden 90
ii) wenn alle unter Nummer 1 i) genannten Unterlagen online eingereicht
werden, eine davon jedoch in einem anderen als einem zeichen-
codierten Format 120
iii) in allen anderen Fällen 250“.
(2) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 dritter und vierter Spiegelstrich der Ge-
bührenordnung erhält folgende Fassung:
„– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT, Regel 158 Absatz 1) 1 775
– für eine ergänzende internationale Recherche (Regel 45bis.3 a) PCT) 1 775“.
(3) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 der Gebührenordnung erhält folgende
Fassung:
„7. Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr für die euro-
päische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) für eine ab dem 1. April 2009
eingereichte Anmeldung
i) wenn ab dem 1. April 2018 alle etwaigen Änderungen und Berichti-
gungen der Anmeldung sowie die Übersetzung der Ansprüche online
in zeichencodiertem Format eingereicht werden 825
ii) in allen anderen Fällen
– wenn die Erteilungsgebühr zwischen dem 1. April 2018 und dem
31. März 2019 entrichtet wird 925
– wenn die Erteilungsgebühr ab dem 1. April 2019 entrichtet wird 1 025“.
(4) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 der Gebührenordnung erhält folgende
Fassung:
„11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) für eine Beschwerde, die
– von einer natürlichen Person oder einer in Regel 6 Absätze 4 und 5
genannten Einheit eingelegt wird 1 880
– von einer sonstigen Einheit eingelegt wird 2 255“.
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
EUR
(5) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Gebührenordnung erhält folgende
Fassung:
„18. Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Regel 157 Ab-
satz 4)
– wenn der PCT-Antrag (PCT/RO/101) und die internationale Anmel-
dung beim Amt als Anmeldeamt online in zeichencodiertem Format
eingereicht werden 0
– in allen anderen Fällen 130“.
(6) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19 der Gebührenordnung erhält folgende
Fassung:
„19. Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung (Re-
gel 58 PCT, Regel 158 Absatz 2) 1 830“.
(7) Artikel 2 Absatz 2 Nummer 7 der Gebührenordnung erhält folgende
Fassung:
„7. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäische
Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl der für den Druck
bestimmten Anmeldungsunterlagen von
7.1 höchstens 35 Seiten und
i) wenn ab dem 1. April 2018 alle etwaigen Änderungen und Be-
richtigungen der Anmeldung sowie die Übersetzung der Ansprü-
che online in zeichencodiertem Format eingereicht werden 825
ii) in allen anderen Fällen
– wenn die Erteilungsgebühr zwischen dem 1. April 2018 und
dem 31. März 2019 entrichtet wird 925
– wenn die Erteilungsgebühr ab dem 1. April 2019 entrichtet
wird 1 025
7.2 mehr als 35 Seiten Zutreffender
Betrag unter
Nummer 7.1
zuzüglich
15 EUR für
die 36. und
jede weitere
Seite“.
(8) Der folgende neue Absatz 3 wird in Artikel 2 der Gebührenordnung eingefügt:
„(3) Der Präsident des Amts legt die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Formate
fest und kann bestimmen, unter welchen Bedingungen ein in Artikel 2 Absätze 1 und 2 ge-
nanntes Dokument als online in zeichencodiertem Format eingereicht gilt.“
(9) Artikel 14 Absatz 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„(2) Hat das Europäische Patentamt einen internationalen vorläufigen Prüfungsbericht
erstellt, so wird die Prüfungsgebühr um 75 % ermäßigt. Wurde der Bericht nach Arti-
kel 34.3 c) PCT für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Prü-
fungsgebühr nicht ermäßigt, wenn sich die Prüfung auf einen nicht im Bericht behandelten
Gegenstand erstreckt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2018 in Kraft.
Artikel 3
(1) Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Gebühren-
ordnung gilt für europäische Patentanmeldungen, die ab dem 1. April 2018 eingereicht
werden, und für internationale Anmeldungen, die ab diesem Datum in die europäische
Phase eintreten.
(2) Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 dritter Spiegel-
strich und Nummer 18 der Gebührenordnung gilt für internationale Anmeldungen, die ab
dem 1. April 2018 eingereicht werden.
(3) Die mit diesem Beschluss geänderten Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 vierter Spiegel-
strich, Nummern 7 und 19, Absatz 2 Nummer 7 sowie Artikel 14 Absatz 2 der Gebühren-
ordnung finden auf alle Zahlungen Anwendung, die ab dem 1. April 2018 geleistet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018 375
(4) Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 der Gebühren-
ordnung gilt für Beschwerden, die ab dem 1. April 2018 eingelegt werden.
(5) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. April 2018 fristgerecht
entrichtet, jedoch nur in der vor dem 1. April 2018 maßgebenden Höhe, so gilt diese Ge-
bühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer
entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.
(6) Wird eine Erteilungsgebühr nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Num-
mer 7 der Gebührenordnung innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. April 2019 fristge-
recht entrichtet, jedoch nur in der vor dem 1. April 2019 maßgebenden Höhe, so gilt diese
Gebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach einer
entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.
Geschehen zu München am 13. Dezember 2017
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Christoph Ernst
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2018
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 8. August 2018
Die Bekanntmachung vom 16. Juli 2018 über den Geltungsbereich des Über-
einkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegen-
ständen (BGBl. II S. 346) ist wie folgt zu berichtigen:
In Satz 1 ist die Angabe „Artikel VI“ durch die Angabe „Artikel VII“ zu ersetzen.
Berlin, den 8. August 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k