282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018
Gesetz
zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates
über die elektronische Veröffentlichung
des Amtsblatts der Europäischen Union
Vom 12. Juli 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 23. Februar 2017 für
eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des
Rates über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen
Union in der Fassung vom 18. Dezember 2017, die am 18. Januar 2018 sprach-
lich bereinigt wurde, zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend einschließlich
der sprachlichen Bereinigung veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Katarina Barley
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 283
Verordnung (EU) 2017/… des Rates
vom 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013
über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union – (3) Die Authentifizierung durch elektronisches Siegel bietet ein
vergleichbares Sicherheitsniveau wie die Authentifizierung
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen durch elektronische Unterschrift. Die Verwendung des elek-
Union, insbesondere auf Artikel 352, tronischen Siegels zur Authentifizierung des Amtsblatts wür-
de das Verfahren zur Veröffentlichung des Amtsblatts auf der
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, Website EUR-Lex beschleunigen.
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die (4) Die Verordnung (EU) Nr. 216/2013 sollte daher geändert
nationalen Parlamente, werden –
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
hat folgende Verordnung erlassen:
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
Artikel 1
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 erhält fol-
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates1 hat die gende Fassung:
elektronische Ausgabe des Amtsblatts eine fortgeschrittene
elektronische Signatur zu tragen, die gemäß der Richtlinie „(1) Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts trägt eine quali-
1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 fizierte elektronische Signatur entsprechend der Definition in der
auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer siche- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und
ren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde. des Rates* oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel entspre-
chend der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Die
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla- qualifizierten Zertifikate für elektronische Signaturen oder elek-
ments und des Rates3 legt einen Rechtsrahmen für elektro- tronische Siegel und die Erneuerungen derselben werden auf der
nische Signaturen, elektronische Siegel, elektronische Zeit- EUR-Lex-Website veröffentlicht, damit die Nutzer die qualifizierte
stempel, elektronische Dokumente, Dienste für die Zustellung elektronische Signatur oder das qualifizierte elektronische Siegel
elektronischer Einschreiben und Zertifizierungsdienste für die und die Echtheit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts
Website-Authentifizierung fest. verifizieren können.
1 Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die
elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union * Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
(ABl. L 69 vom 13.3.2013, S. 1). Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauens-
dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-
2 Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für
elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).
3 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Artikel 2
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrau-
ensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf- Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröf-
hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018
Korrigendum
vom 18. Januar 2018
Verordnung des Rates
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 216/2013
über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union
Erwägungsgrund 3, Satz 1
Anstatt:
„Die Authentifizierung durch elektronisches Siegel bietet ein vergleichbares Sicherheits-
niveau wie die Authentifizierung durch elektronische Unterschrift.“
muss es heißen:
„Die Authentifizierung durch elektronisches Siegel bietet ein vergleichbares Sicherheits-
niveau wie die Authentifizierung durch elektronische Signatur.“
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Juni 2018
Das in Berlin am 12. Juni 2017 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem
Artikel 5
am 24. Januar 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Juni 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 285
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
und
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten –
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-
teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
Republik Ägypten,
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu kommen Anwendung.
vertiefen,
Artikel 2
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
in der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen sowie der
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 682 vom Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
29. Oktober 2015 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland liegen.
in Kairo an das Ministerium für Internationale Zusammenarbeit (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
der Arabischen Republik Ägypten über die Zusage von Mitteln entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem
der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit – Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
sind wie folgt übereingekommen: mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
(3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit
Artikel 1 sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder ande- Darlehensnehmer, aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- Verträge, garantieren.
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende (4) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit
Beträge zu erhalten: sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Darlehen von insgesamt 50 000 000 EUR (in Worten: fünfzig Millio- Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
nen Euro) für die Vorhaben: schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der KfW garantieren.
a) „Erneuerbare Energien – Solarkraftwerk“ bis zu 30 000 000 EUR
(in Worten: dreißig Millionen Euro);
Artikel 3
b) „Förderung der beruflichen Bildung“ bis zu 20 000 000 EUR
(in Worten: zwanzig Millionen Euro), Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die KfW
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
festgestellt worden ist. Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Arabischen Republik
Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der Ägypten erhoben werden.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die oben ange-
führten Darlehen gewährten Konditionen lauten: Artikel 4
– 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei), Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
– 2 Prozent Zinsen per annum.
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
nehmigungen.
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
Artikel 5
Regierung der Arabischen Republik Ägypten wird unter Angabe
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat- bestätigt worden ist.
Geschehen zu Berlin am 12. Juni 2017 in deutscher, arabischer
und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G e r d M ü l l e r
Dr. P h i l i p p A c k e r m a n n
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. S a h a r N a s r
Bekanntmachung
des deutsch-thailändischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 11. Juni 2018
Das in Bangkok am 17. Februar 1970 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand
über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 8 Absatz 1
am 17. Februar 1970
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juni 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jutta Kranz-Plote
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 287
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. die berufliche Fortbildung thailändischer Fach- und Führungs-
kräfte (Experten), insbesondere insoweit es sich um Personal
und
der in Artikel 2 genannten Einrichtungen handelt, zu fördern.
die Regierung des Königreichs Thailand
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand erkennt die
haben von thailändischen Staatsangehörigen in der Bundesrepubik
Deutschland abgelegten Prüfungen und Examina entsprechend
auf der Grundlage der zwischen beiden Ländern und ihren ihrem fachlichen Niveau an. Sie wird den Inhabern deutscher
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, Zeugnisse, Diplome oder anderer Bescheinigungen, die ihre
Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, die
in dem festen Wunsche, diese Beziehungen zu vertiefen, gleichen beruflichen Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten
oder Laufbahnen eröffnen wie Absolventen vergleichbarer
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Pflege und
thailändischer Ausbildungsgänge.
Förderung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung
ihrer Länder und
Artikel 4
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren technischen
Zusammenarbeit für beide Länder erwachsen werden, Die Regierung des Königreichs Thailand
(1) stellt für die Vorhaben in Thailand die erforderlichen Grund-
Folgendes vereinbart:
stücke und Gebäude zur Verfügung und richtet diese ein, soweit
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Ein-
Artikel 1 richtung liefert;
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, in technischen
(2) trägt die Kosten der Miete und Instandhaltung ange-
Fragen auf der Grundlage gleichberechtigter Partnerschaft
messener möblierter Wohnungen für die deutschen Sachverstän-
zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.
digen und ihre Familien oder stellt solche Wohnungen gemäß den
(2) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses Richtlinien der Regierung des Königreichs Thailand zur Ver-
Abkommens Übereinkünfte über einzelne Vorhaben der fügung. Diese Wohnungen werden nicht weniger vorteilhaft sein
Technischen Zusammenarbeit schließen. als diejenigen, die von der Regierung des Königreichs Thailand
für die Sachverständigen bereitgestellt werden, die ihre Aufgaben
Artikel 2 im Königreich Thailand im Rahmen des Colombo-Planes durch-
führen;
Die Übereinkünfte in Artikel 1 Absatz 2 können vorsehen, dass
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Regierung (3) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
des Königreichs Thailand in gegenseitigem Einvernehmen unter- Deutschland für die Vorhaben gelieferten Gegenstände von
stützt; Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben und sonstigen öffent-
(1) durch die Entsendung deutscher Lehr- und Fachkräfte und lichen Abgaben oder trägt diese Kosten;
die Bereitstellung von technischen Ausrüstungsgegenständen (4) übernimmt die Entladekosten sowie die in Thailand an-
bei der Errichtung von fachlichen Ausbildungsstätten und fallenden Kosten des Transports und der Versicherung der von
Mustereinrichtungen; der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die einzelnen
(2) durch die Entsendung von deutschen Sachverständigen, Vorhaben gelieferten Gegenstände;
Gutachtern für bestimmte Vorhaben und von Regierungs-
(5) trägt die notwendigen örtlichen Betriebs- und Instand-
beratern;
haltungskosten für die einzelnen Vorhaben;
(3) bei der Zusammenarbeit von Einrichtungen beider Länder
auf den Gebieten von Erziehung und Wissenschaft durch die (6) trägt die Kosten für Dienstreisen der deutschen Sach-
Entsendung oder Vermittlung von deutschem Lehr- und wissen- verständigen in Thailand oder zahlt ihnen neben den Fahrt- und
schaftlichem Personal sowie durch die Bereitstellung von Gepäckkosten ein angemessenes Tagegeld;
Ausstattungsgegenständen.
(7) stellt auf ihre Kosten das jeweils erforderliche einheimische
Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung;
Artikel 3
(8) sorgt dafür, dass die deutschen Sachverständigen nach
(1) Aufgrund von Übereinkünften nach Artikel 1 Absatz 2 wird
angemessener Zeit durch geeignete einheimische Experten er-
sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ferner
setzt werden. Soweit diese in der Bundesrepublik Deutschland
bemühen:
ausgebildet werden, benennt sie rechtzeitig genügend Bewerber
1. thailändischen Staatsangehörigen Aus- und Fortbildungs- für diese Ausbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich
möglichkeiten in deutschen Betrieben, Lehranstalten und ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Rückkehr für eine
sonstigen Ausbildungeinrichtungen in der Bundesrepublik von der Regierung des Königreichs Thailand geforderte Mindest-
Deutschland zu vermitteln, zeit an dem jeweiligen Vorhaben zu arbeiten.
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018
Artikel 5 halts bestimmte Erleichterungen, die in einer besonderen Verein-
barung im einzelnen niedergelegt sind;
Die Regierung des Königreichs Thailand
(5) stellt den deutschen Fachkräften einen Ausweis aus, der
(1) gewährt den deutschen Sachverständigen, ihren Ehe- sicherstellt, dass die zuständigen Dienststellen ihnen die zur Er-
gatten und Kindern sowie zwei weiteren Mitgliedern ihres Haus- füllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderliche Hilfe gewähren.
halts jederzeit abgabefrei die Ein- und Ausreise und befreit sie
von der Ausländerregistrierung; Artikel 6
(2) erhebt auf die den deutschen Sachverständigen für deren Dieses Abkommen wird auch auf die deutschen Sachverstän-
Tätigkeit im Zusammenhang mit dem einzelnen Projekt gezahlten digen angewendet, die bei seinem Inkrafttreten bereits in Thai-
Bezüge oder Zuwendungen keine Steuern und sonstigen fiskali- land im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit zwischen der
schen Abgaben; Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Königreichs Thailand tätig sind.
(3) gestattet den deutschen Sachverständigen, Lehrern, Fach-
kräften und deren Ehegatten und Kindern sowie zwei anderen zu
ihrem Hausstand gehörenden Personen die zoll- und steuerfreie Artikel 7
Einfuhr von persönlichen Gebrauchs- und Haushaltsgegenstän- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
den einschließlich eines Kraftfahrzeugs je Sachverständigen, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Lehrer oder Fachkraft, sofern sie innerhalb von sechs Monaten Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von drei Monaten
nach ihrer ersten Ankunft zur Aufnahme ihrer Tätigkeit im Zusam- nach seinem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.
menhang mit der Ausführung des Projekts eingeführt werden.
Diese Güter unterliegen jedoch den örtlichen Zollabgaben und Artikel 8
Steuern, wenn sie später innerhalb Thailands verkauft oder über-
eignet werden an Personen oder Organisationen, die keine (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Befreiung von derartigen Abgaben und Steuern oder ähnliche Kraft und gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Vorrechte genießen. Der Begriff Haushaltsgegenstände wird in (2) Danach verlängert es sich stillschweigend jeweils um ein
einer besonderen Vereinbarung bestimmt werden; Jahr, es sei denn, eine der beiden Vertragsparteien kündigt es
drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich.
(4) gewährt den deutschen Sachverständigen, Lehrern
und Fachkräften hinsichtlich der Einfuhr von Medikamenten, (3) Auch nach Ablauf dieses Akommens gelten seine Be-
Nahrungsmitteln, Getränken und anderen Verbrauchsgütern im stimmungen für die bereits begonnenen Vorhaben der Techni-
Rahmen ihres persönlichen Bedarfs und des Bedarfs ihres Haus- schen Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluss weiter.
Geschehen zu Bangkok am 17. Februar B.E. 2513, das dem
Jahre 1970 entspricht, in sechs Urschriften, jede in deutscher,
thailändischer und englischer Sprache. Der deutsche und der
thailändische Wortlaut sind gleichermaßen verbindlich; bei un-
terschiedlicher Auslegung des deutschen und des thailändischen
Wortlauts soll der englische Wortlaut maßgebend sein.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter Scheel
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Thanat Khoman
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 289
Bekanntmachung
der deutsch-thailändischen Vereinbarung
über Technische Zusammenarbeit
Vom 11. Juni 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 17. Februar 1970
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreichs Thailand unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 17. Februar
1970 über Technische Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Februar 1970
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juni 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jutta Kranz-Plote
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018
Der Botschafter Bangkok, den 17. Februar 1970
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 17. Februar 1970 zu bestätigen, die wie
folgt lautet:
„Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 17. Februar 1970 in Bangkok
unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung des Königreichs Thailand über Technische Zusammenarbeit folgende Fest-
legungen der Regierung von Thailand mitzuteilen:
1. Zu den persönlichen Gebrauchs- und Haushaltsgegenständen, die von den deutschen
Sachverständigen, Lehrern und Fachkräften nach Artikel 5 Absatz 3 zoll- und steuerfrei
nach Thailand eingeführt werden dürfen, gehören grundsätzlich je Sachverständigen
ein Kühlschrank oder Gefrierschrank, ein Radiogerät, ein Plattenspieler, ein Kassetten-
rekorder, ein Fernseher, eine Klimaanlage und eine Fotoausrüstung mit Kamera
und/oder Filmkamera und den dazugehörigen Filtern, Linsen, Filmen und Belichtungs-
messern.
2. Nach Artikel 5 Absatz 4 gewährt die Regierung des Königreichs Thailand jedem deut-
schen Sachverständigen, jedem deutschen Lehrer und jeder deutschen Fachkraft über
die Abteilung für technische und wirtschaftliche Zusammenarbeit im Ministerium für
nationale Entwicklung die Erstattung von Steuern und Einfuhrzöllen für die Einfuhr von
Medikamenten, Nahrungsmitteln, Getränken und anderen Verbrauchsgütern bis zu
einem Höchstbetrag der Abgaben von 24 000 (vierundzwanzigtausend) Baht pro Jahr
oder – bei einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten in Thailand oder der
Steuern und Einfuhrzölle – bis zu einer später zwischen den beiden Regierungen mög-
licherweise vereinbarten Höchstgrenze.
3. Zwischen den Behörden des Königreichs Thailand und der Bundesrepublik Deutsch-
land werden regelmäßige und häufige Gespräche stattfinden, um die wirksame Durch-
führung des Abkommens sicherzustellen; Revisionen und Änderungen sind bei Bedarf
möglich.
Falls diese Festlegungen für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland annehmbar
sind, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass diese Note und Ihre das Einverständnis Ihrer
Seite zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit dem oben gemachten Vorschlag einverstanden ist und dass die zitierte Note Ihrer
Exzellenz und diese Note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden,
die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
D r. U l r i c h S c h e s k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 291
Bekanntmachung
des deutsch-georgischen Abkommens
über den Austausch
und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 11. Juni 2018
Das in Tiflis am 16. November 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Georgien über den
Austausch und den gegenseitigen Schutz von Ver-
schlusssachen ist nach seinem Artikel 16 Absatz 1
am 14. Mai 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 11. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Georgien
über den Austausch und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Begriffs-
bestimmungen:
und
1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen
die Regierung von Georgien –
a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-
(im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“ und einzeln fugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der
als „Vertragspartei“ bezeichnet,) Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ge-
fährden kann,
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr- b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die
leisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes- Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines
republik Deutschland und Georgiens sowie mit Auftragnehmern ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren
im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei oder Schaden zufügen kann,
zwischen Auftragnehmern beider Vertragsparteien ausgetauscht
werden, c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-
fugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen- oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
seitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-
zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-
Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver- republik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig
schlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet – sein kann.
sind wie folgt übereingekommen: 2. In Georgien sind Verschlusssachen
a) „განსაკუთრებული მნიშვნელობის“ (entspricht TOP
Artikel 1 SECRET) – Daten, deren Offenlegung oder Verlust die
staatlichen Interessen Georgiens in den Bereichen Vertei-
Begriffsbestimmungen digung, Wirtschaft, staatliche Sicherheit, Schutz von
Recht und Ordnung sowie Politik des Staates grund-
(1) Im Sinne dieses Abkommens
legend beeinträchtigen beziehungsweise schwerste Folgen
1. sind „Verschlusssachen“ für Staaten oder Organisationen haben kann, die inter-
nationale Vertragspartner Georgiens sind,
a) in der Bundesrepublik Deutschland
b) „სრულიად საიდუმლო“ (entspricht SECRET) – Daten, de-
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat- ren Offenlegung oder Verlust schwerwiegende Folgen für
sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig die Interessen Georgiens in den Bereichen Verteidigung,
von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend staatliche Sicherheit, Schutz von Recht und Ordnung,
ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder Politik und Wirtschaft und für die Interessen der Personen
auf deren Veranlassung eingestuft; haben kann, die vertraulich in den Bereichen Nachrich-
b) in Georgien tendienst, staatliche Sicherheit sowie Schutz von Recht
und Ordnung mit den entsprechenden georgischen
Daten beziehungsweise Informationen oder Gegenstände Behörden, welche diesbezügliche Tätigkeiten durchfüh-
(unabhängig von ihrer Form oder Beschaffenheit), die ver- ren, zusammenarbeiten oder zusammengearbeitet haben,
arbeitet wurden oder werden und die vor unbefugtem beziehungsweise Daten, deren Bekanntgabe schwer-
Gebrauch geschützt werden müssen, Daten beziehungs- wiegende Folgen für Staaten oder Organisationen haben
weise Informationen umfassen, die Staatsgeheimnisse in kann, die internationale Vertragspartner Georgiens sind,
den Bereichen Verteidigung, Wirtschaft, auswärtige Be-
ziehungen, Geheimdienst, staatliche Sicherheit und c) „საიდუმლო“ (entspricht CONFIDENTIAL) – Daten, deren
Schutz von Recht und Ordnung des Staates enthalten, Offenlegung den Interessen Georgiens in den Bereichen
und die Staatsgeheimnisse im Sinne der Rechtsordnung Verteidigung, staatliche Sicherheit, Schutz von Recht und
von Georgien sind; Ordnung, Politik und Wirtschaft und den Interessen von
Personen, die in ein Sonderschutzprogramm für Beteiligte
2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“ an Strafverfahren einbezogen sind, schaden kann, bezie-
hungsweise Daten, deren Bekanntgabe den Interessen
ein Vertrag beziehungsweise Untervertrag zwischen einer
von Staaten oder Organisationen schaden kann, die
Behörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen
internationale Vertragspartner Georgiens sind,
Vertragspartei (Auftraggeber) und einer Behörde oder einem
Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei d) „შეზღუდული სარგებლობისათვის“ (entspricht
(Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen Vertrags sind RESTRICTED) – Daten, deren Offenlegung die Interessen
Verschlusssachen aus dem Staat des Auftraggebers dem Georgiens in den Bereichen Verteidigung, staatliche
Auftragnehmer zu überlassen, von dem Auftragnehmer zu Sicherheit, Schutz von Recht und Ordnung, Politik und
entwickeln oder Mitarbeitern des Auftragnehmers, die Arbeiten Wirtschaft beziehungsweise die Interessen und Aktivi-
in Einrichtungen des Auftraggebers durchzuführen haben, täten von Staaten oder Organisationen, die internationale
zugänglich zu machen. Vertragspartner Georgiens sind, beeinträchtigen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 293
Artikel 2 (4) Die Verschlusssachen können im Einklang mit den jeweili-
gen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der
Vergleichbarkeit Vertragsparteien zugänglich gemacht werden. Die Ermächtigung
Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal- zum Zugang setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die min-
tungsgrade vergleichbar sind: destens so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang
zu innerstaatlichen Verschlusssachen des vergleichbaren
Bundesrepublik englische Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird.
Georgien
Deutschland Entsprechung
(5) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
grads VS-VERTRAULICH/საიდუმლო und höher durch eine Per-
განსაკუთრებული son mit der Staatsangehörigkeit des Staates einer Vertragspartei
STRENG GEHEIM TOP SECRET
მნიშვნელობის wird ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Ver-
tragspartei gewährt.
სრულიად
GEHEIM SECRET
საიდუმლო (6) Sicherheitsüberprüfungen von Staatsangehörigen des
Staates der Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Staat
VS-VERTRAULICH საიდუმლო CONFIDENTIAL haben und dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden
von deren zuständigen Behörden vorgenommen.
VS-NUR FÜR DEN შეზღუდული
RESTRICTED (7) Sicherheitsüberprüfungen von Staatsangehörigen des
DIENSTGEBRAUCH სარგებლობისათვის
Staates einer Vertragspartei, die seit mindestens fünf Jahren
ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Staat der anderen Vertragspar-
Artikel 3 tei haben und sich dort um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
bewerben, werden hingegen von der zuständigen Behörde dieser
Kennzeichnung Vertragspartei im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen
(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der zu- und sonstigen Vorschriften durchgeführt; sie ersucht die zustän-
ständigen Behörde der empfangenden Vertragspartei oder auf dige Behörde der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls Sicher-
deren Veranlassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren inner- heitsprüfungen durchzuführen.
staatlichen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet. (8) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb des Hoheitsgebietes
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, ihres jeweiligen Staates für die Durchführung der erforderlichen
die bei der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit Sicherheitsinspektionen und für die Einhaltung dieses Abkom-
Verschlusssachenaufträgen entstehen, und für von der empfan- mens.
genden Vertragspartei hergestellte Kopien.
Artikel 5
(3) Geheimhaltungsgrade werden auf Ersuchen der zuständi-
gen Behörde der herausgebenden Vertragspartei von der zustän- Vernichtung und Rückgabe
digen Behörde der die betreffende Verschlusssache empfangen- von Verschlusssachen
den Vertragspartei oder auf deren Veranlassung geändert oder
aufgehoben. Die zuständige Behörde der herausgebenden Ver- (1) Verschlusssachen sind zu vernichten, wenn
tragspartei teilt der zuständigen Behörde der anderen Vertrags- a) sie nicht im Einklang mit diesem Abkommen geschützt oder
partei ihre Absicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder verwendet werden können oder
aufzuheben, unverzüglich mit.
b) die herausgebende Vertragspartei ihre Vernichtung verlangt.
(4) Die Übersetzung, Vervielfältigung und Vernichtung von Ver-
schlusssachen erfolgt im Einklang mit den in den innerstaatlichen (2) Schriftliche Verschlusssachen sind so zu vernichten, dass
Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien nie- die Wiederherstellung der in ihnen enthaltenen vertraulichen
dergelegten Anforderungen. Informationen ausgeschlossen ist.
(3) Die Vernichtung schriftlicher Verschlusssachen erfolgt im
Artikel 4 Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vor-
schriften der Vertragsparteien.
Innerstaatliche Maßnahmen
(4) Gegenständliche Verschlusssachen sind so zu vernichten,
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat- dass sie nicht wiederzuerkennen sind, oder so zu verändern,
lichen Gesetze und sonstigen Vorschriften alle geeigneten Maß- dass die vollständige oder teilweise Wiederherstellung der ver-
nahmen, um den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr- traulichen Informationen ausgeschlossen ist.
leisten, die nach diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht
oder aufbewahrt werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen (5) Die herausgebende Vertragspartei ist unverzüglich über die
innerhalb der Grenzen der jeweiligen innerstaatlichen Gesetze Vernichtung zu informieren.
und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien mindestens den
(6) Auf Ersuchen der herausgebenden Vertragspartei werden
gleichen Schutz, wie er von der empfangenden Vertragspartei für
Verschlusssachen zurückgegeben.
eigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungs-
grads gefordert wird.
Artikel 6
(2) Die Dauer des Geheimschutzes bemisst sich nach den
jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Vergabe von Verschlusssachenaufträgen
der herausgebenden Vertragspartei.
(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-
(3) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den
angegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid
darf Verschlusssachen weder bekanntgeben oder nutzen noch ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-
ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge- mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zu-
schieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen, ständige Behörde dieser Vertragspartei unterliegt und ob er die
die von oder auf Veranlassung der herausgebenden Vertrags- für die Durchführung des Verschlusssachenauftrags erforder-
partei festgelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung lichen Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Ist ein Auftrag-
muss die herausgebende Vertragspartei schriftlich zugestimmt nehmer noch nicht in der Geheimschutzbetreuung, kann hierum
haben. ersucht werden.
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018
(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn den oder daran beteiligt ist und – außer im Falle von als
ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor- VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/შეზღუდული
den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits სარგებლობისათვის eingestuften Verschlusssachen – zuvor
vor Erteilung des Verschlusssachenauftrags Verschlusssachen bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicherheits-
übergeben werden müssen. überprüft worden ist;
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver- 8. die Forderung, dass eine Verschlusssache nur an Dritte
fahren angewendet: weitergegeben beziehungsweise ihre Weitergabe an Dritte
1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für nur gestattet werden darf, wenn die herausgebende Vertrags-
Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei partei dem zugestimmt hat;
enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den 9. die Forderung, dass der Auftragnehmer die für ihn zuständige
Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftrag- Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten
nehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm ent- Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder
stehenden Verschlusssachen. unbefugte Bekanntgabe der unter den Verschlusssachenauf-
2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen trag fallenden Verschlusssachen zu unterrichten hat.
Bezeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und (3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem
dem Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)
Telefon- und Faxnummern und gegebenenfalls E-Mail-Adresse sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung
insbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und
und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffen- veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag
den Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grund- als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige
lage innerstaatlicher Gesetze und sonstiger Vorschriften ge- Behörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer
troffen worden sind. zuständigen Behörde zu übermitteln oder ihre Übermittlung zu
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es veranlassen.
einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits- (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,
bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern. dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-
4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheits-
Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache bescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vor-
der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache. liegt.
5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behörden
der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung von Artikel 8
Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.
Übermittlung von Verschlusssachen
Artikel 7 (1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG
GEHEIM/განსაკუთრებული მნიშვნელობის werden zwischen
Durchführung von Verschlusssachenaufträgen den Vertragsparteien ausschließlich auf diplomatischem Wege
(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz- befördert.
klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, (2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-
die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen TRAULICH/საიდუმლო und GEHEIM/სრულიად საიდუმლო
in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und werden von einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amt-
sonstigen Vorschriften seines Staates zu treffen. lichem Kurierweg befördert. Die zuständigen Behörden der
(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim- Vertragsparteien können alternative Übermittlungswege verein-
schutzklausel aufzunehmen: baren. Der Empfang einer Verschlusssache wird von der zustän-
digen Behörde oder auf deren Veranlassung bestätigt und die
1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der Verschlusssache nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze
vergleichbaren Geheimhaltungsgrade der beiden Vertrags- und sonstigen Vorschriften an den Empfänger weitergeleitet.
parteien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen;
(3) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeichne-
2. der Name der jeweils zuständigen Behörde der Vertrags-
tes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschränkun-
parteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Ver-
gen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Geheimhaltungs-
schlusssachen, die mit dem Verschlusssachenauftrag in
grade VS-VERTRAULICH/საიდუმლო und GEHEIM/სრულიად
Zusammenhang stehen, und zur Koordinierung des Schutzes
საიდუმლო auf einem anderen als dem amtlichen Kurierweg be-
dieser Verschlusssachen ermächtigt sind;
fördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtlichen Kurier-
3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän- wegs den Transport oder die Ausführung eines Verschlusssachen-
digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge- auftrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen
ben sind;
1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des
4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände- vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
rungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss-
sachen aufgrund von Änderungen ihres Geheimhaltungs- 2. muss bei der absendenden zuständigen Behörde ein Ver-
grads oder wegen des Wegfalls der Einstufungsnotwendigkeit zeichnis der beförderten Verschlusssachen verbleiben; ein
ergeben; Exemplar dieses Verzeichnisses ist dem Empfänger zur
Weiterleitung an die zuständige Behörde zu übergeben;
5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des
Zugangs von Personal der Auftragnehmer; 3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbe-
förderung geltenden innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen
6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an Vorschriften verpackt sein;
Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwendet
und aufbewahrt werden sollen; 4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-
bescheinigung erfolgen und
7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer
Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die 5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, der
Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der von der zuständigen Behörde des Staates der absendenden
Durchführung des Verschlusssachenauftrags beauftragt wor- oder der empfangenden Behörde ausgestellt wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 295
(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb- Artikel 10
lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-
Konsultationen
schutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf
der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt. (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
von den im Hoheitsgebiet des Staates der jeweils anderen Ver-
(5) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER- tragspartei geltenden Bestimmungen über den Schutz von Ver-
TRAULICH/საიდუმლო und höher dürfen auf elektronischem schlusssachen Kenntnis.
Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-
Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,
Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in ge-
genseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind. (3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der zuständi-
gen Behörde der anderen Vertragspartei, Besuche im Hoheits-
(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR gebiet ihres Staates zu machen, um mit ihren zuständigen
DEN DIENSTGEBRAUCH/შეზღუდული სარგებლობისათვის Behörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von Ver-
können unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Gesetze und schlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Ver-
sonstigen Vorschriften und unter der Voraussetzung, dass sich Ab- fügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unter-
sender und Empfänger zuvor über die beabsichtigte Übertragung stützt diese zuständige Behörde bei der Feststellung, ob solche
geeinigt haben, an Empfänger im Hoheitsgebiet des Staates der Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur
anderen Vertragspartei mit der Post oder anderen Zustelldiensten Verfügung gestellt wurden, ausreichend geschützt werden. Die
übermittelt werden. Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen Behörden
festgelegt.
(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR
DEN DIENSTGEBRAUCH/შეზღუდული სარგებლობისათვის
können mithilfe von Geräten, die von den zuständigen Behörden Artikel 11
der Vertragsparteien zugelassen worden sind, elektronisch übertra- Streitbeilegung
gen oder zugänglich gemacht werden. Eine unverschlüsselte Über-
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-
mittlung von Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur
legung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Kon-
zulässig, wenn innerstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften
sultationen oder Verhandlungen der Vertragsparteien beigelegt
dem nicht entgegenstehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssys-
und nicht an nationale oder internationale Gerichte oder Dritte
tem nicht verfügbar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb
zur Beilegung verwiesen.
von Festnetzen erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor
über die beabsichtigte Übertragung geeinigt haben.
Artikel 12
Artikel 9 Verletzung der Bestimmungen über den
gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Besuche (1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen
nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies
(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet des Staates einer Ver-
der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
tragspartei wird im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Ver-
tragspartei Zugang zu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver-
in denen an diesen gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vor- schlusssachen werden von den zuständigen Behörden und
heriger Erlaubnis der zuständigen Behörde des Staates der zu Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,
besuchenden Vertragspartei gewährt. Sie wird nur Personen er- nach den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften
teilt, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ nachweis- dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Ver-
lich erfüllen und im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen tragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und
Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien zum ist über das Ergebnis zu unterrichten.
Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind.
Artikel 13
(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-
mung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates Kosten
der Vertragspartei, in dessen Hoheitsgebiet die Besucher einzu- Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses
reisen wünschen, der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei Abkommens entstehenden Kosten.
vorzulegen. Die zuständigen Behörden teilen einander die Ein-
zelheiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz perso-
Artikel 14
nenbezogener Daten sicher.
Zuständige Behörden
(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-
chenden Staates oder in englischer Sprache und mit folgenden (1) Im Sinne dieses Abkommens sind die für die Durchführung
Angaben versehen vorzulegen: dieses Abkommens zuständigen Behörden
1. für die Bundesrepublik Deutschland:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers; das Bundesministerium des Innern (nationale Sicherheits-
behörde),
2. Staatsangehörigkeit des Besuchers; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (bezeich-
3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde nete Sicherheitsbehörde),
oder Stelle, die er vertritt; das Bundesministerium der Verteidigung (militärische Sicher-
heitsbehörde);
4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu
Verschlusssachen; 2. für Georgien:
der staatliche Sicherheitsdienst Georgiens.
5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum und
(2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens teilen die zuständi-
6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die gen Behörden einander unmittelbar ihre Kontaktinformationen
besucht werden sollen. und etwaige Änderungen mit.
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018
(3) Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomati- (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
schem Wege über alle Änderungen der zuständigen Behörden
(3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von
und ihrer Kontaktinformationen.
den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann
(4) Eine Änderung der zuständigen Behörden führt nicht zur jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-
Einleitung einer Änderung dieses Abkommens. gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so
führen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung
Artikel 15 dieses Abkommens durch. Solche Änderungen treten nach Ab-
satz 1 in Kraft.
Verhältnis zu anderen Abkommen,
Vereinbarungen und Absprachen (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
Alle bestehenden Abkommen, Vereinbarungen und Absprachen
schriftlich kündigen. Im Falle der Kündigung sind die aufgrund
zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden
dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-
über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem Ab-
standenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behan-
kommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.
deln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.
Artikel 16 (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Schlussbestimmungen
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen
Regierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe
Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraus- der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unter-
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-
Tag des Eingangs der Notifikation. stätigt worden ist.
Geschehen zu Tiflis am 16. November 2017 in zwei Urschriften
in deutscher, georgischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des georgischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H e i k e Pe i t s c h
Für die Regierung von Georgien
Va k h t a n g G o m e l a u r i
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Juni 2018
Das in Lilongwe am 9. Mai 2018 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 – 2017 ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 1
am 9. Mai 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Juni 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 297
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 – 2017
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt worden ist.
und (2) Für das in Absatz 1 Buchstabe d genannte Vorhaben wird
als direkter Empfänger des Finanzierungsbeitrags von bis zu
die Regierung der Republik Malawi – 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) das United
Nations Development Programme (UNDP) zur Aufstockung des
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen „Malawi Innovation Challenge Fund“ (MICF) ausgewählt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
zu vertiefen, maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- kommen Anwendung.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Malawi beizutragen, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
unter Bezugnahme die Zusage der Botschaft der Bundes- den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 099/2016 vom 7. Dezember zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
2016) und auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
3. November 2017 – Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
Artikel 1 dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht des 31. Dezember 2021.
es der Regierung der Republik Malawi oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der (3) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht selbst
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
Höhe von insgesamt 35 000 000 Euro (in Worten: fünfunddreißig lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten: den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
a) „Programm Grundbildung“ in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro
(in Worten: zehn Millionen Euro),
Artikel 3
b) „Programm Basisgesundheitsdienste (HSJF)“ in Höhe von bis
zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro), Die Regierung der Republik Malawi befreit die KfW von direk-
ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
c) „Programm reproduktive Gesundheit“ in Höhe von bis zu
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),
Republik Malawi erhoben werden. In diesem Zusammenhang er-
d) „Mehr Einkommen und Beschäftigung im ländlichen Raum hobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von
durch Infrastruktur und Finanzierung“ in Höhe von bis zu der Regierung der Republik Malawi getragen. Erhobene beson-
5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro), dere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Republik
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018
Malawi übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Republik Malawi die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben. sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
Artikel 4 Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Die Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor- mens vereinbaren.
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes- legt.
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
men erforderlichen Genehmigungen.
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
publik Malawi veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
Artikel 5 Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten
Kraft. Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Lilongwe am 9. Mai 2018 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Borsch
Für die Regierung der Republik Malawi
Goodall E. Gondwe
Bekanntmachung
zum Übereinkommen
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 20. Juni 2018
Die U k r a i n e * hat am 31. Mai 2018 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer eine E r k l ä r u n g zur
Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 18. September 1997 über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778, 779) in
bestimmten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2017 (BGBl. 2018 II S. 15).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Maria Margarete Gosse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 299
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung
und sexuellem Missbrauch
Vom 20. Juni 2018
Das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. 2015 II
S. 26, 27) wird nach seinem Artikel 45 Absatz 4 für
Norwegen* am 1. Oktober 2018
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1356).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Maria Margarete Gosse
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 20. Juni 2018
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Rumänien am 14. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. April 2018 (BGBl. II S. 161).
Berlin, den 20. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Maria Margarete Gosse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 299
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung
und sexuellem Missbrauch
Vom 20. Juni 2018
Das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. 2015 II
S. 26, 27) wird nach seinem Artikel 45 Absatz 4 für
Norwegen* am 1. Oktober 2018
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1356).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Maria Margarete Gosse
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 20. Juni 2018
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Rumänien am 14. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. April 2018 (BGBl. II S. 161).
Berlin, den 20. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Maria Margarete Gosse
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 27. Juni 2018
I.
Das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650,
651) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 4 für
Italien am 22. Februar 2018
nach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung zum Übereinkommen
in Kraft getreten.
II.
I t a l i e n hat folgende E r k l ä r u n g zum Übereinkommen abgegeben:
(Übersetzung)
„1.1. Declaration regarding Article 24(1). „1.1. Erklärung zu Artikel 24 Absatz 1.
1. The judicial authorities competent 1. Die Justizbehörden, die für die Stel-
to issue requests for mutual legal lung von Rechtshilfeersuchen zustän-
assistance are those set out in the dig sind, sind die in Italiens Erklä-
declarations made by Italy in relation to rungen zu dem am 20. April 1959
the Convention on Mutual Assistance in Straßburg unterzeichneten Euro-
signed in Strasbourg on 20 April 1959. päischen Übereinkommen über die
The authority competent to receive Rechtshilfe in Strafsachen genannten.
and execute requests for mutual legal Die für die Entgegennahme und Erle-
assistance is, except where indicated digung von Rechtshilfeersuchen zu-
below, the Public Prosecutor (Procura- ständige Behörde ist, außer in den
tore della Repubblica) at the Court of nachstehenden Fällen, der Staatsan-
the administrative centre of the district walt (Procuratore della Repubblica)
in which the requested acts are to be beim Regionalen Verwaltungsgericht
carried out. Where the request for des Gerichtsbezirks, in dem die er-
assistance concerns acts which need suchten Handlungen vorzunehmen
to be executed in more than one dis- sind. Betrifft das Rechtshilfeersuchen
trict, responsibility for their execution Handlungen, die in mehreren Bezirken
lies with the Public Prosecutor of the vorgenommen werden müssen, so ist
district in which the highest number of der Staatsanwalt des Gerichtsbezirks,
acts are to be carried out, or, if an in dem die meisten Handlungen vor-
equal number of acts are to be carried zunehmen sind, oder, wenn in jedem
out in each district, the Public Prose- Gerichtsbezirk dieselbe Anzahl von
cutor of the district in which the act of Handlungen vorzunehmen ist, der
most importance to the investigation is Staatsanwalt des Gerichtsbezirks, in
to be carried out. If multiple related dem die für die Ermittlung wichtigste
requests for assistance are issued, the Handlung vorzunehmen ist, für deren
Public Prosecutor designated to deal Ausführung zuständig. Werden mehre-
with the first request is responsible for re miteinander zusammenhängende
their execution. Rechtshilfeersuchen gestellt, so ist
der für die Bearbeitung des ersten Er-
suchens bestimmte Staatsanwalt für
deren Erledigung zuständig.
Where the requesting authority asks Bittet die ersuchende Behörde darum,
that the act be carried out by a judge dass die Handlung von einem Richter
or where the fundamental principles of vorgenommen wird, oder erfordern die
the Italian legal system require that the wesentlichen Grundsätze des italieni-
requested act be carried out by a schen Rechtssystems, dass die er-
judge, the authority competent to exe- suchte Handlung durch einen Richter
cute the request is the judge in charge vorgenommen wird, so ist auf Ersu-
of preliminary investigations (giudice chen des Staatsanwalts der Ermitt-
per le indagini preliminari), at the re- lungsrichter (giudice per le indagini
quest of the Public Prosecutor. preliminari) die dafür zuständige Be-
hörde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 301
1.2. Declaration under Article 24(1)(a) 1.2. Erklärung nach Artikel 24 Absatz 1
and (d). Competent authorities within Buchstaben a und d. Zuständige Be-
the meaning of Article 3(1). hörden im Sinne des Artikels 3 Ab-
satz 1.
1. The sole authority competent to make 1. Die einzige für die Stellung und die
and receive requests for assistance Entgegennahme von Rechtshilfeer-
is the Ministry of Justice – Department suchen zuständige Behörde ist das
of Judicial Affairs – Directorate-General Ministerium der Justiz – Abteilung
for Criminal Justice – Office II: Justizangelegenheiten – Generaldirek-
International Cooperation (Ministero tion Strafsachen – Büro II: Interna-
della Giustizia – Dipartimento Affari tionale Zusammenarbeit (Ministero
di Giustizia – Direzione Generale della Giustizia – Dipartimento Affari
della Giustizia Penale – Ufficio II – di Giustizia – Direzione Generale
Cooperazione Internazionale). della Guistizia Penale – Ufficio II –
Cooperazione Internazionale).
1.3. Declaration under Article 24(1)(b). 1.3. Erklärung nach Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe b.
Competent central authority for the Zentrale Behörde für die Zwecke der
purposes of applying Article 6, as well Anwendung des Artikels 6 sowie in Zu-
as in relation to Article 6(8). sammenhang mit Artikel 6 Absatz 8.
The central authority is the Ministry Die zentrale Behörde ist das Ministe-
of Justice – Department of Judicial rium der Justiz – Abteilung Justiz-
Affairs – Directorate-General for Crimi- angelegenheiten – Generaldirektion
nal Justice – Office II: International Co- Strafsachen – Büro II: Internationale
operation (Ministero della Giustizia – Zusammenarbeit (Ministero della Gius-
Dipartimento per gli Affari di Giustizia tizia – Dipartimento Affari di Giustizia –
– Direzione Generale della Giustizia Pe- Direzione Generale della Guistizia
nale – Ufficio II – Cooperazione Inter- Penale – Ufficio II – Cooperazione
nazionale), which according to national Internazionale), das im Einklang mit
law is competent in the following spe- innerstaatlichem Recht in folgenden
cific cases: besonderen Fällen zuständig ist:
(a) for the transmission of requests for a) für die Übermittlung von Rechts-
assistance where judicial authori- hilfeersuchen, bei denen sich für
ties have encountered insurmount- die Justizbehörden bei der unmit-
able difficulties with direct trans- telbaren Übermittlung unüberwind-
mission; bare Schwierigkeiten ergeben ha-
ben;
(b) for the transmission of requests for b) für die Übermittlung von Rechts-
assistance to authorities in the hilfeersuchen an Behörden im Ver-
United Kingdom and Ireland, as einigten Königreich und Irland, so
long as those States continue not lange diese Staaten weiterhin nicht
to use the direct transmission op- die in Artikel 6 Absatz 1 des Über-
tions provided for in Article 6(1) of einkommens vorgesehenen Mög-
the Convention; lichkeiten der unmittelbaren Über-
mittlung nutzen;
(c) for the transmission and reception c) für die Übermittlung und Entgegen-
of requests for the transfer of nahme von Ersuchen um die Über-
persons held in custody in the stellung von inhaftierten Personen
cases set out in Article 6(8) of the in den in Artikel 6 Absatz 8 des
Convention. Übereinkommens genannten Fäl-
len.
1.4. Declaration under Article 24(1)(c). 1.4. Erklärung nach Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe c.
Competent police authorities in rela- Zuständige Polizeibehörden im Zu-
tion to Article 12, Article 13 and Arti- sammenhang mit den Artikeln 12, 13
cle 14. und 14.
In addition to the Anti-Mafia Investi- Zusätzlich zur Abteilung Ermittlungen
gation Department (Direzione investi- gegen die Mafia (Direzione investigati-
gativa antimafia), which is competent va antimafia), die für Angelegenheiten
in matters related to organised crime, im Zusammenhang mit organisierter
the police authorities competent to Kriminalität zuständig ist, sind folgen-
receive and transmit requests under de Polizeibehörden für die Entgegen-
Articles 12 and 14 of the Convention nahme und Übermittlung von Ersu-
are as follows: chen nach den Artikeln 12 und 14 des
Übereinkommens zuständig:
– For the Guardia di Finanza: – für die Finanzpolizei (Guardia di
Finanza):
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018
(a) the Central Service for the In- a) der Zentraldienst für die Ermitt-
vestigation of Organised Crime lungen im Bereich organisierte
(Servizio Centrale Investigazione Kriminalität (Servizio Centrale
Criminalità Organizzata – with Investigazione Criminalità Or-
regard to the following forms of ganizzata – nur in Bezug auf
organised crime only: illegal folgende Formen der organi-
immigration; trafficking in sierten Kriminalität: illegale
human beings; usury, money Einwanderung; Menschenhan-
laundering and reinvestment; del; Wucher, Geldwäsche und
currency counterfeiting; coun- Reinvestition; Geldfälschung;
terfeiting, alteration or use of Fälschung, Veränderung oder
distinguishing marks or signs, Verwendung von besonderen
or of patents, models or Kennzeichen, Unterscheidungs-
designs; introduction into the zeichen oder von Patenten,
State and marketing of Mustern oder Designs; Einfüh-
products with counterfeit rung in den Staat und Vermark-
marks); tung von Produkten mit nach-
geahmten Kennzeichen);
(b) the Protection of Intellectual b) die Einheit zum Schutz von
Property Unit (Nucleo Tutela geistigem Eigentum (Nucleo
Proprietà Intellettuale – only Tutela Proprietà Intellettuale –
with regard to the counterfeit- nur in Bezug auf die Fälschung,
ing, alteration or use of dis- Veränderung oder Verwendung
tinguishing marks or signs, or von besonderen Kennzeichen,
of patents, models or designs, Unterscheidungszeichen oder
or the introduction into the von Patenten, Mustern oder
State and marketing of prod- Designs sowie die Einführung
ucts with counterfeit marks); in den Staat und Vermarktung
von Produkten mit nachgeahm-
ten Kennzeichen);
(c) the Special Currency Police c) die Sondereinheit der Wäh-
Unit (Nucleo Speciale di Polizia rungspolizei (Nucleo Speciale
valutaria – only with regard di Polizia valutaria – nur in
to terrorist financing, money Bezug auf Terrorismusfinan-
laundering and reinvestment). zierung, Geldwäsche und Re-
investition).
– For the State Police: – Für die Staatspolizei:
(a) the Central Operational Office a) der Zentrale Einsatzdienst der
of the Central Anti-Crime Direc- Zentralabteilung für Verbre-
torate (Servizio Centrale Opera- chensbekämpfung (Servizio
tivo della Direzione Centrale Centrale Operativo della
Anticrimine – for organised Direzione Centrale Anticrimine
crime); – für organisierte Kriminalität);
(b) the Central Police Directorate b) die Zentralabteilung der Polizei
for Prevention (Direzione Cen- für Prävention (Direzione Cen-
trale della Polizia di Preven- trale della Polizia di Preven-
zione – for terrorist offences zione – für terroristische
other than terrorist financing); Straftaten außer Terrorismus-
finanzierung);
(c) the Central Directorate for c) die Zentralabteilung für Drogen-
Drugs Control (Direzione Cen- bekämpfung (Direzione Centra-
trale Servizi Antidroga – for le Servizi Antidroga – für Straf-
drug-related offences); taten im Zusammenhang mit
Drogenkriminalität);
(d) the Postal and Communica- d) der Dienst der Polizei für den
tions Police Service (Servizio Bereich Post und Kommunika-
della Polizia Postale e delle tion (Servizio della Polizia Pos-
comunicazioni – for offences tale e delle comunicazioni – für
related to child sexual abuse Straftaten im Zusammenhang
material). mit Kinderpornografie).
– For the Arma dei Carabinieri: – Für die Carabinieri:
(e) the Special Operations Group e) die Sondereinsatzgruppe (Rag-
(Raggruppamento Operativo gruppamento Operativo Spe-
Speciale – for organised crime ciale – für organisierte Kri-
and terrorist offences other minalität und terroristische
than terrorist financing). Straftaten außer Terrorismus-
finanzierung).
The judicial authorities (Public Prose- Die Justizbehörden (Staatsanwalt-
cutor’s Offices – Uffici del Pubblico schaft – Uffici del Pubblico Ministero)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018 303
Ministero) are always the competent sind immer die zuständige Behörde in
authority with regard to Article 13. Bezug auf Artikel 13.
1.5. Declaration under Article 24(1)(e) and 1.5. Erklärung nach Artikel 24 Absatz 1
Article 20(4)(d). Authorities competent Buchstabe e und Artikel 20 Absatz 4
for the purposes of the application of Buchstabe d. Für die Anwendung der
Articles 18 and 19 and Article 20(1) Artikel 18 und 19 und des Artikels 20
to (5). Absätze 1 bis 5 zuständige Behörden.
Where Italy is the requesting party, Ist Italien der ersuchende Staat, so
the authority competent to make and ist die Staatsanwaltschaft (Ufficio del
transmit requests under Articles 18 Pubblico Ministero) die Behörde, die
and 19 of the Convention and to trans- für das Stellen und Übermitteln von Er-
mit notifications when the operations suchen nach den Artikeln 18 und 19
provided for in Article 20(2) of the Con- des Übereinkommens und für das
vention are begun is the Public Prose- Übermitteln von Notifikationen nach
cutor’s Office (Ufficio del Pubblico Beginn der in Artikel 20 Absatz 2 des
Ministero). Übereinkommens vorgesehenen Ein-
sätze zuständig ist.
Where Italy is the requested party, Ist Italien der ersuchte Staat, so ist
the authority competent to receive and der Staatsanwalt beim Gericht der Be-
execute requests is the Public Prose- zirksverwaltungsstelle die für die Ent-
cutor at the Court of the district admin- gegennahme und Erledigung von Er-
istrative centre, without prejudice to suchen zuständige Behörde, und zwar
the need for authorisation from the unbeschadet der Notwendigkeit einer
judge in charge of preliminary investi- Genehmigung des Ermittlungsrichters,
gations when the request concerns wenn das Ersuchen Hilfe bei Überwa-
assistance on interception operations chungseinsätzen im Zusammenhang
related to a person present in the mit einer sich im Hoheitsgebiet des
territory of the State, or technical Staates befindlichen Person oder tech-
assistance on interception, recording nische Hilfe bei der Überwachung,
and the subsequent transmission of Aufnahme und nachfolgenden Über-
the results. mittlung der Ergebnisse betrifft.
In the case provided for in Article 20 In dem in Artikel 20 des Überein-
of the Convention, the authority kommens genannten Fall ist die Behör-
competent to receive a notification de, die für die Entgegennahme einer
that the operations provided for in Mitteilung zuständig ist, der zufolge die
Article 20(2) of the Convention have in Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkom-
begun is the Public Prosecutor at the mens vorgesehenen Einsätze begon-
Court of the administrative centre of nen haben, der Staatsanwalt beim
the district in which the intercepting Gericht der Verwaltungsstelle des Be-
State first located the user whose zirks, in dem der überwachende Staat
communications have been or will be den Nutzer, dessen Kommunikations-
intercepted, provided that no other verkehr überwacht wird oder werden
Office is executing or has already wird, erstmals ausfindig gemacht hat,
executed a previous related request vorausgesetzt, dass keine andere Stel-
for assistance, in accordance with the le ein früheres, damit zusammenhän-
declaration made in relation to gendes Rechtshilfeersuchen in Über-
Article 24(1) of the Convention. einstimmung mit der zu Artikel 24
Absatz 1 des Übereinkommens abge-
gebenen Erklärung bereits erledigt
oder erledigt hat.
The authority competent to order Die Behörde, die für die Anordnung
the execution or continuation of the der Erledigung oder Fortsetzung der
operations or, subject to the provisions Einsätze oder, im Einklang mit Arti-
of Article 20(4) of the Convention, their kel 20 Absatz 4 des Übereinkommens,
immediate termination, is the judge in deren sofortige Beendigung zuständig
charge of preliminary investigations. ist, ist der Ermittlungsrichter.
The contact point under Article 20(4) Die Kontaktstelle nach Artikel 20 Ab-
is the Italian SIRENE bureau. Accord- satz 4 ist das italienische SIRENE-
ing to national law, the Public Büro. Im Einklang mit dem innerstaat-
Prosecutor at the Court of the district lichem Recht wird der Staatsanwalt
administrative centre will ensure that a beim Gericht der Bezirksverwaltungs-
reply is sent without delay, and at the stelle sicherstellen, dass eine Antwort
latest within 96 hours of receiving the unverzüglich und spätestens innerhalb
information communicated by the von 96 Stunden nach Eingang der vom
intercepting State, and will notify the überwachenden Staat übermittelten
competent authority of that State of Informationen übersandt wird, und der
the measures taken by the judge in zuständigen Behörde dieses Staates
charge of preliminary investigations. die vom Ermittlungsrichter ergriffenen
Maßnahmen mitteilen.
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2018
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
2. Declarations under Article 9(6). 2. Erklärung nach Artikel 9 Absatz 6.
The Italian Republic declares that, in Die Italienische Republik erklärt, dass
order to conclude an agreement as die in Artikel 9 Absatz 3 des Überein-
provided for in Article 9(1) of the kommens genannte Zustimmung er-
Convention, the consent referred to in forderlich ist, um eine Vereinbarung
Article 9(3) is required.” nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1
zu schließen.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. September 2014 (BGBl. II S. 756).
Berlin, den 27. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r