258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
Verordnung
zu Artikel 2 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2015 (BGBl. 2015 II S. 1630)
(CRS-Ausdehnungsverordnung – CRSAusdV)
Vom 11. Juni 2018
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl.
2015 II S. 1630) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen
Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanz-
konten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) tritt für die Bundesrepublik Deutschland
auch im Verhältnis zu folgenden Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft:
Aserbaidschan
Bahamas
Bahrain
Brasilien
Hongkong
Israel
Katar
Kuwait
Libanon
Malaysia
Nauru
Pakistan
Panama
Russische Föderation
Saudi-Arabien
Singapur
St. Kitts und Nevis
Türkei
Uruguay
Vereinigte Arabische Emirate.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juni 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018 259
Verordnung
zu Artikel 2 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178)
(CbCR-Ausdehnungsverordnung – CbCRAusdV)
Vom 11. Juni 2018
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II S. 1178) verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen
Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II S. 1178,
1179) tritt für die Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu folgenden
Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft:
Belize
Bulgarien
Gabun
Haiti
Indonesien
Kaimaninseln
Katar
Kolumbien
Kroatien
Malta
Mauritius
Monaco
Pakistan
Russische Föderation
Singapur
Turks- und Caicosinseln
Ungarn
Zypern.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juni 2018
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
Bekanntmachung
der deutsch-serbischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Mai 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 14. August 2017/12. März 2018 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
von Serbien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben:
„Einstieg integriertes Abfallmanagement (zinsverbilligtes
Darlehen)“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. März 2018
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018 261
Der Botschafter Belgrad, den 14. August 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 366/2016 vom 23. November 2016) sowie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom
13. Oktober 2004 über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finan-
zielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Serbien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Darlehensnehmer, für das Vorhaben „Einstieg integriertes Abfallmanagement
(zinsverbilligtes Darlehen)“ ein vergünstigtes Darlehen von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt
wird, in Höhe von bis zu 22 000 000 Euro (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Euro)
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des
Vorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Serbien weiterhin
gegeben ist und die Regierung der Republik Serbien eine Staatsgarantie gewährt, sofern
sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Serbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese
Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungsbei-
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von
acht Jahren nach dem Zusagejahr (2011) die entsprechenden Darlehens- und Finan-
zierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2019.
5. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge garantieren.
6. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
7. Die Regierung der Republik Serbien befreit die KfW von direkten Steuern, die im
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 genannten Ver-
träge in der Republik Serbien erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene
Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der Republik
Serbien getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung
der Republik Serbien übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik
Serbien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
8. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten
von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,
sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Axel Dittmann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Serbien
Herrn Ivica Dačić
Belgrad
Bekanntmachung
der deutsch-serbischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Mai 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 27. November 2017/12. März 2018 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung von Serbien über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „Stärkung der sozialen Infrastruktur in von der
Flüchtlingskrise belasteten Gemeinden, Phase II“ und
„Start-up Facility“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. März 2018
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018 263
Der Botschafter Belgrad, den 27. November 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen, die am 18. September 2017
in Belgrad stattgefunden haben, sowie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom
13. Oktober 2004 über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finan-
zielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Serbien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in
Höhe von insgesamt 13 414 693 Euro (in Worten: dreizehn Millionen vierhundertvier-
zehntausendsechshundertdreiundneunzig Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
a) für das Vorhaben „Stärkung der sozialen Infrastruktur in von der Flüchtlingskrise
belasteten Gemeinden, Phase II“ [PN 2017.6804.3] in Höhe von bis zu 6 500 000
Euro (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Euro) sowie
b) für das Vorhaben „Start-up Facility“ [PN 2017.6808.4] in Höhe von bis zu 6 914 693
Euro (in Worten: sechs Millionen neunhundertvierzehntausendsechshundertdrei-
undneunzig Euro),
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittel-
ständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
trages erfüllen.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Serbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese
Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen oder der Finanzierungsbei-
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Betrags entfällt, soweit nicht
innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2021.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Betrags entfällt bereits mit
Ablauf des 31. Dezember 2019, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechen-
den Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
6. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge garantieren.
7. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
8. Die Regierung der Republik Serbien befreit die KfW von direkten Steuern, die im
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 genannten Ver-
träge in der Republik Serbien erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene
Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der Republik
Serbien getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung
der Republik Serbien übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik
Serbien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
9. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten
von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, so-
bald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
11. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
12. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 13 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Axel Dittmann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Serbien
Herrn Ivica Dačić
Belgrad
Bekanntmachung
der deutsch-tunesischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Mai 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 25. November 2016/
28. November 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Unterstützung der Umsetzung des Tunesischen Solarplans“) ist
am 28. November 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Mai 2018
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Norbert Gorißen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018 265
Der Botschafter Tunis, den 25. November 2016
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf meine Zusagenote vom 20. Dezember 2012 sowie in Ausführung des Ab-
kommens vom 23. April 1970 zwischen unseren beiden Regierungen über Technische Zu-
sammenarbeit folgende Vereinbarung im Rahmen der Internationalen Klimaschutzinitiative
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vorzuschla-
gen:
Technische Zusammenarbeit
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Tunesischen
Republik fördern gemeinsam die Vorhaben
a) „Unterstützung bei der Umsetzung des tunesischen Solarplans“ (TZ-Modul),
b) „Politikdialog und Wissensmanagement zu Niedrigemissionsstrategien, insbeson-
dere zu erneuerbaren Energien, in der MENA Region“,
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
2. Ziel der Vorhaben ist es, durch die Förderung von Maßnahmen zur Minderung von
Treibhausgasemissionen zum Klimaschutz und zur nachhaltigen Entwicklung in der
Tunesischen Republik beizutragen.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für die Vorhaben Personal- und
Sachleistungen sowie gegebenenfalls Finanzierungsbeiträge im Gesamtwert von bis zu
a) 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro),
b) 5 900 000 Euro (in Worten: fünf Millionen neunhunderttausend Euro) für die sechs
Durchführungsländer des Regionalvorhabens (Tunesien, Ägypten, Algerien, Jorda-
nien, Libyen und Marokko) insgesamt
zur Verfügung.
Sie beauftragt mit der Durchführung die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zu-
sammenarbeit (GIZ) GmbH.
4. Seitens der Regierung der Tunesischen Republik sind
a) die Generaldirektion für Energie im Industrieministerium, die Nationale Kontroll-
agentur für Energie und die Tunesische Gesellschaft für Elektrizität und Gas,
b) das Ministerium für Energie, Bergbau und erneuerbare Energien
für die Durchführung der Vorhaben verantwortlich.
5. Einzelheiten der Vorhaben und der zu erbringenden Leistungen und Verpflichtungen
werden in Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträgen festgelegt, die
zwischen der GIZ und den von der Regierung der Tunesischen Republik mit der Durch-
führung der Vorhaben zu beauftragenden Institutionen abgeschlossen werden und den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
6. Die Zusage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die unter Nummer 1
genannten Vorhaben entfällt ersatzlos, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach
der Zusage die unter Nummer 5 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls
Finanzierungsverträge abgeschlossen werden. Für diese Beträge endet die Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2019.
7. Die Regierung der Tunesischen Republik nimmt die im Auftrag und auf Kosten der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben eingeführten Materialien,
Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile, die für die unter
Nummer 1 genannten Vorhaben verwendet werden, von sämtlichen Ein- und Ausfuhr-
abgaben sowie von Lizenzen, Hafen- und Lagergebühren sowie von sonstigen öffent-
lichen Abgaben aus und stellt die unverzügliche Freigabe sicher.
8. Die Regierung der Tunesischen Republik befreit die GIZ von sämtlichen direkten Steu-
ern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der unter Nummer 5
genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge in der Tunesi-
schen Republik entstehen.
9. Die Regierung der Tunesischen Republik erstattet auf Antrag der GIZ die Umsatzsteuer
oder ähnliche indirekte Steuern, die in der Tunesischen Republik auf beschaffte
Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen im Zusammenhang mit
dem Abschluss und der Erfüllung der unter Nummer 5 genannten Durchführungs-
sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge in der Tunesischen Republik erhoben
wurden. In diesem Zusammenhang erhobene besondere Verbrauchssteuern werden
auf Antrag von der Regierung der Tunesischen Republik übernommen.
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
10. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
23. April 1970 über Technische Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.
Finanzielle Zusammenarbeit
11. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Tune-
sischen Republik oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Darlehensnehmer von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge
zu erhalten:
a) ein vergünstigtes Darlehen der KfW von bis zu 12 000 000 Euro (in Worten: zwölf
Millionen Euro), das im Rahmen der Internationalen Klimaschutzinitiative gewährt
wird, für das Vorhaben „Photovoltaikkraftwerk Tozeur I“, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit des genannten Vorhabens festgestellt ist und die gute Kre-
ditwürdigkeit der Tunesischen Republik weiterhin gegeben ist und die Regierung
der Tunesischen Republik eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Dar-
lehensnehmer wird.
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung für das unter Buchstabe a genannte Vorhaben bis zu 500 000 Euro (in
Worten: fünfhunderttausend Euro).
12. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Tunesischen
Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 11 Buchstabe a genannten Vorhabens
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung dieses Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkom-
men auch auf diese Darlehen oder Finanzierungsbeträge Anwendung.
13. Die Verwendung der unter Nummer 11 Buchstabe a und b genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der
Auftragsvergabe bestimmten die zwischen der KfW und den Empfängern des Dar-
lehens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
14. Die Zusage der unter Nummer 11 Buchstabe a und b genannten Beträge entfällt, soweit
nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Dar-
lehensverträge oder Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezembers 2019.
15. Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist,
wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
Darlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 13 zu schließenden Verträge garantieren.
16. Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finan-
zierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Nummer 13 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
17. Die Regierung der Tunesischen Republik befreit die KfW von direkten Steuern, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 13
genannten Verträge in der Tunesischen Republik erhoben werden. In diesem Zusam-
menhang in der Tunesischen Republik erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte
Steuern auf beschaffte Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen
werden von der Regierung der Tunesischen Republik getragen. Erhobene besondere
Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Tunesischen Republik übernommen.
Darüber hinaus befreit die Regierung der Tunesischen Republik die KfW von sonstigen
öffentlichen Abgaben.
18. Die Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den sich aus der Darlehens-
gewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
derlichen Genehmigungen.
19. Die unter Nummer 13 genannten Verträge werden unter anderem die folgende Bestim-
mung enthalten: „Soweit und sofern der Darlehensnehmer heute oder in Zukunft für
sich oder sein Vermögen Immunität in einer Rechtsordnung beanspruchen kann und
ihm von einer Rechtsordnung Immunität in Bezug auf ihn selbst oder sein Eigentum
zugesprochen wird, sei es gegen Klage, Vollstreckung, Pfändung oder anderer Rechts-
verfolgung, verzichtet der Darlehensnehmer hiermit unwiderruflich für Ansprüche aus
und im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag auf die Beanspruchung und Ge-
währung einer solchen Immunität, soweit dies von den Gesetzen der jeweiligen Rechts-
ordnung erlaubt ist.“
20. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und französischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen
und des arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018 267
Falls sich die Regierung der Tunesischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 20
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. A n d r e a s R e i n i c k e
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Tunesischen Republik
Herrn Khemais Jhinaoui
Tunis
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 30. Mai 2018
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) wird nach seinem Artikel 49 Absatz 2
für
Katar* am 21. August 2018
nach Maßgabe von bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ange-
brachten Vorbehalten zu Artikel 3 und Artikel 23 Absatz 4 sowie von Erklä-
rungen zu Artikel 7, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 2 und
Artikel 27 des Paktes
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. März 2018 (BGBl. II S. 132).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benen-
nenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 30. Mai 2018
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
Katar* am 21. August 2018
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eingelegten
Vorbehalts zu Artikel 3 sowie einer Erklärung zu Artikel 8 des Paktes
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. März 2018 (BGBl. II S. 132).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Internationalen Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, wer-
den im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 30. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 6. Juni 2018
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Äquatorialguinea am 29. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2018 (BGBl. II S. 167).
Berlin, den 6. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 30. Mai 2018
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
Katar* am 21. August 2018
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eingelegten
Vorbehalts zu Artikel 3 sowie einer Erklärung zu Artikel 8 des Paktes
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. März 2018 (BGBl. II S. 132).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Internationalen Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, wer-
den im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 30. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 6. Juni 2018
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Äquatorialguinea am 29. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2018 (BGBl. II S. 167).
Berlin, den 6. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018 269
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 6. Juni 2018
I.
Das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653;
1971 II S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783)
ist nach seinem Artikel XI § 41 in Verbindung mit Artikel XI § 43 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Benin* am 3. Mai 2018
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Vorbehalts zu Artikel IX § 32 des Übereinkommens sowie von Anwendungs-
erklärungen und unter Anwendung auf
– Internationale Arbeitsorganisation (ILO; auch IAO) – Anlage I – vom
14. September 1948
– Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
(FAO) – Anlage II – (2. revidierte Fassung vom 28. Dezember 1965)
– Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) – Anlage III – vom 11. Au-
gust 1948
– Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kul-
tur (UNESCO) – Anlage IV – vom 7. Februar 1949
– Internationaler Währungsfonds (IMF) – Anlage V – vom 9. Mai 1949
– Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) – Anlage VI –
vom 29. April 1949
– Weltgesundheitsorganisation (WHO) – Anlage VII – (3. revidierte Fassung
vom 25. Juli 1958)
– Weltpostverein (UPU) – Anlage VIII – vom 11. Juli 1949
– Internationale Fernmelde-Union (ITU) – Anlage IX – vom 16. Januar 1951
– Weltorganisation für Meteorologie (WMO) – Anlage XI – vom 29. Dezember
1951
– Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) – Anlage XII – (in der
revidierten Fassung vom 9. Juli 1968)
– Internationale Finanz-Corporation (IFC) – Anlage XIII – vom 22. April 1959
– Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) – Anlage XIV – vom 15. Feb-
ruar 1962
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) – Anlage XV – vom
19. Oktober 1977
– Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) – An-
lage XVI – vom 16. Dezember 1977
– Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)
– Anlage XVII – vom 15. September 1987
– Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) – An-
lage XVIII – vom 30. Juli 2008.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
II.
R u m ä n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Mai
2018 notifiziert, dass es die Bestimmungen des Abkommens vom 21. November
1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Verein-
ten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653; 1971 II S. 129, 131; 1979 II S. 812,
813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) nach seinem Artikel XI § 43 mit
Wirkung vom 15. Mai 2018 auf folgende weitere Organisation anwendet:
– Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) – Anlage
XVIII – vom 30. Juli 2008
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) – Anlage XV – vom 19. Okto-
ber 1977
– Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) – Anlage XIV – vom 15. Februar
1962
– Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) – Anlage
XVI – vom 16. Dezember 1977
– Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) – An-
lage XVII – vom 15. September 1987.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Februar 2017 (BGBl. II S. 318).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 6. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1996
zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
Vom 6. Juni 2018
Das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen vom 29. Dezember
1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346; 2010 II
S. 1006, 1007) ist nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Kongo am 18. Juni 2014
Madagaskar am 26. August 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2018 (BGBl. II S. 91).
Berlin, den 6. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018 271
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung
in der Wirtschafts- und Währungsunion
Vom 11. Juni 2018
Der Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung
in der Wirtschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, 1008) ist nach
seinem Artikel 15 für
Kroatien am 7. März 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Februar 2014 (BGBl. II S. 208).
Berlin, den 11. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 11. Juni 2018
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl.
1990 II S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2
für die
Bahamas* am 30. Juni 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten zu Artikel 14, Artikel 20 und Artikel 30 Absatz 1
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. März 2018 (BGBl. II S. 117).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 11. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018 271
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung
in der Wirtschafts- und Währungsunion
Vom 11. Juni 2018
Der Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung
in der Wirtschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, 1008) ist nach
seinem Artikel 15 für
Kroatien am 7. März 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Februar 2014 (BGBl. II S. 208).
Berlin, den 11. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 11. Juni 2018
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl.
1990 II S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2
für die
Bahamas* am 30. Juni 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten zu Artikel 14, Artikel 20 und Artikel 30 Absatz 1
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. März 2018 (BGBl. II S. 117).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 11. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-philippinischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
und der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung
Vom 11. Juni 2018
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 2015 zu dem Abkommen
vom 19. September 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit (BGBl. 2015 II S. 417, 419) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2 und
die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Ab-
satz 1
am 1. Juni 2018
in Kraft getreten sind.
Berlin, den 11. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-argentinischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 11. Juni 2018
Das in Buenos Aires am 18. Juni 1976 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Argentinischen Repu-
blik über Technische Zusammenarbeit ist
am 27. Juni 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juni 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-philippinischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
und der dazugehörigen Durchführungsvereinbarung
Vom 11. Juni 2018
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 2015 zu dem Abkommen
vom 19. September 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit (BGBl. 2015 II S. 417, 419) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2 und
die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Ab-
satz 1
am 1. Juni 2018
in Kraft getreten sind.
Berlin, den 11. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-argentinischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 11. Juni 2018
Das in Buenos Aires am 18. Juni 1976 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Argentinischen Repu-
blik über Technische Zusammenarbeit ist
am 27. Juni 1976
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juni 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018 273
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Argentinischen Republik
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die oder anderer Länder, die in den Rahmen der deutschen
Regierung der Argentinischen Republik – technischen Zusammenarbeit fallen, zu vermitteln;
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren d) durch Entsendung oder Organisation des Austausches von
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und in wissenschaftlichem oder technischem Personal und durch
dem Wunsch, diese Bindungen zu festigen und zu verstärken, Lieferung des erforderlichen Materials die Zusammenarbeit
zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen beider Länder zu
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der tech- fördern.
nischen und wirtschaftlichen Entwicklung ihrer Länder, (2) Die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maß-
nahmen wird in Zusatzvereinbarungen zu diesem Abkommen
in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren gegenseitigen geregelt.
Zusammenarbeit erwachsen –
(3) Die Regierung der Argentinischen Republik bemüht sich,
sind wie folgt übereingekommen: ihren Staatsangehörigen, die in der Bundesrepublik Deutschland
eine Aus- oder Fortbildung erhalten haben, eine ihren tech-
Artikel 1 nischen Kenntnissen entsprechende Anstellung zu vermitteln,
und prüft die Möglichkeit, die dort abgelegten Prüfungen ent-
Die Vertragsparteien entwickeln die gegenseitige Zusammen- sprechend dem in der jeweiligen Fachrichtung erreichten Niveau
arbeit und unterstützen einander bei der Durchführung von anzuerkennen. Sie bemüht sich ferner, diesen Personen die
Vorhaben der technischen Zusammenarbeit; zu diesem Zweck gleichen beruflichen Anstellungs- und Aufstiegsmöglichkeiten zu
können sie besondere Übereinkünfte schließen. eröffnen wie Absolventen gleichwertiger Ausbildungsgänge in
der Argentinischen Republik.
Artikel 2
In den besonderen Übereinkünften nach Artikel 1 kann be- Artikel 4
stimmt werden, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- (1) Die in Ausführung dieses Abkommens von der Regierung
land der Bundesrepublik Deutschland in die Argentinische Republik
a) durch Entsendung von Sachverständigen und Lehrern und entsandten Personen werden im Folgenden als „Fachkräfte“
Lieferung von technischer Ausrüstung bei der Errichtung und bezeichnet.
Unterhaltung von technischen Ausbildungs-, Beratungs- und (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt
ähnlichen Zentren im argentinischen Hoheitsgebiet mitwirkt; die Kosten für Transport und Versicherung des von ihr für die
b) Sachverständige mit Untersuchungen für bestimmte Vor- Vorhaben gelieferten Materials bis zum Ort ihrer Durchführung;
haben betraut; sie trägt allerdings nicht die Kosten für die Lagerung im
argentinischen Hoheitsgebiet.
c) Sachverständige für besondere Aufgaben in die Argentinische
Republik entsendet und ihnen die erforderliche Berufsaus-
rüstung zur Verfügung stellt; Artikel 5
d) der Regierung der Argentinischen Republik Berater zur Ver- Die Regierung der Argentinischen Republik verpflichtet sich,
fügung stellt; a) für die Durchführung der Vorhaben in der Argentinischen
e) technisches Material zur Durchführung der Vorhaben liefert. Republik die erforderlichen Grundstücke und Räumlichkeiten
zu stellen und die notwendigen Einrichtungen anzubringen,
soweit sie nicht von der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 3 Deutschland geliefert werden;
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemüht b) die laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten für die
sich, Vorhaben entsprechend den in den besonderen Überein-
a) die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des künften nach Artikel 1 getroffenen Vereinbarungen zu tragen;
technischen Unterrichts zu fördern;
c) das von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur
b) die Fortbildung von Wissenschaftlern, Technikern und Füh- Durchführung der Vorhaben gelieferte Material von Konsular-
rungskräften der Argentinischen Republik in der Bundes- gebühren, Hafenabgaben, Ein- und Ausfuhrabgaben, Lager-
republik Deutschland oder in anderen Ländern zu fördern; gebühren und sonstigen Abgaben zu befreien;
c) Staatsangehörigen der Argentinischen Republik die Möglich- d) falls die besonderen Übereinkünfte nach Artikel 1 dies vor-
keit zur technischen Aus- und Fortbildung in öffentlichen sehen, möblierte Wohnungen für die Fachkräfte und ihre
oder privaten Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland Familienmitglieder zur Verfügung zu stellen;
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
e) die Fahrtkosten und Tagegelder für die Fachkräfte bei Dienst- füllung der ihnen nach diesem Abkommen und den besonderen
reisen im argentinischen Hoheitsgebiet zu tragen; Übereinkünften nach Artikel 1 übertragenen Aufgaben Dritten
im argentinischen Hoheitsgebiet zugefügt haben; dies gilt nicht
f) das zur Durchführung der Vorhaben erforderliche argentinische
im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
technische Hilfspersonal zu stellen;
g) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die deutschen
Artikel 9
Fachkräfte nach angemessener Zeit durch geeignete argen-
tinische Fachkräfte ersetzt werden. Soweit dieses Personal Die Regierung der Argentinischen Republik
in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen
Land eine Berufsausbildung erhalten soll, trifft die Regierung a) gewährt den Fachkräften und den mit ihnen zusammenleben-
der Argentinischen Republik rechtzeitig unter Beteiligung der den Familienmitgliedern jederzeit die freie Ein- und Ausreise
deutschen diplomatischen Vertretung oder der von dieser unter Befreiung von der Zahlung von Sichtvermerksgebühren
benannten Sachverständigen die Auswahl und trägt die ent- und erteilt ihnen erforderlichenfalls eine Aufenthalts- und
sprechenden Kosten für die Hin- und Rückreise. Bei der Aus- Arbeitsgenehmigung;
wahl werden vorzugsweise die Bewerber berücksichtigt, die b) befreit die von der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
sich verpflichten, bei der Inangriffnahme und der Fortführung land an die Fachkräfte für Leistungen in Erfüllung dieses
des jeweiligen Vorhabens mitzuarbeiten, solange ihre Dienste Abkommens und der besonderen Übereinkünfte nach Arti-
benötigt werden. kel 1 gezahlten Vergütungen von Steuern und sonstigen Ab-
gaben. Sie befreit auch die Beträge von Steuern, welche die
Artikel 6 Consultingfirmen, die nicht ihren Sitz in der Argentinischen
Republik haben, für Tätigkeiten in Erfüllung der Übereinkünfte
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trifft die
nach Artikel 1 erhalten;
erforderlichen Vorkehrungen, damit in die mit den Fachkräften
geschlossenen Arbeits- oder Dienstverträge Bestimmungen c) befreit die Fachkräfte von
aufgenommen werden, wonach diese sich verpflichten,
i) Ein- und Ausfuhrzöllen und sonstigen Abgaben, die bei
a) nach besten Kräften im Rahmen der besonderen Über- der Ein- und Ausfuhr ihrer persönlichen Habe und der-
einkünfte nach Artikel 1 zur Erreichung der in Artikel 55 der jenigen der mit ihnen zusammenlebenden Familien-
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen, mitglieder einschließlich ihrer Möbel, Haushaltsgegen-
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Argentinischen stände und erforderlichen Ersatzteile erhoben werden;
Republik einzumischen, ii) Einfuhrzöllen und sonstigen Abgaben auf die Einfuhr
c) die Gesetze, Sitten und Gebräuche in der Argentinischen eines Kraftfahrzeugs je Haushalt, das nach vier Jahren
Republik zu achten, abgabefrei oder nach zwei Jahren nach Entrichtung der
von den einschlägigen argentinischen Rechtsvorschriften
d) keine andere Erwerbstätigkeit als die, für die sie unter Vertrag
vorgeschriebenen Gebühren verkauft werden kann oder
genommen wurden, auszuüben,
andernfalls wieder ausgeführt werden muss;
e) mit den amtlichen Stellen in der Argentinischen Republik
zusammenzuarbeiten. iii) Gebühren oder sonstigen Abgaben auf die Einfuhr von
Artikeln für ihren persönlichen Verbrauch oder den der
(2) Wünscht die Regierung der Argentinischen Republik die mit ihnen zusammenlebenden Familienmitglieder, soweit
Rückberufung einer Fachkraft, so teilt sie dies der Regierung der dieses Vorrecht den Sachverständigen der Vereinten
Bundesrepublik Deutschland unter Darlegung der Gründe mit. Nationen oder ihrer Sonderorganisationen zusteht;
Wünscht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihrer-
seits eine Fachkraft zurückzuberufen, so unterrichtet sie recht- d) gestattet der Fachkraft, die von den unter Buchstabe c)
zeitig die Regierung der Argentinischen Republik. Ziffer ii) gewährten Vorrechten keinen Gebrauch macht, den
Kauf eines Kraftfahrzeuges argentinischer Produktion unter
In allen Fällen werden die Vertragsparteien im Interesse der Befreiung von allen auf dem Kaufpreis lastenden Abgaben;
Weiterführung des jeweiligen Vorhabens im gegenseitigen Ein- dieses kann zwei Jahre nach dem Erwerb abgabefrei verkauft
vernehmen die Schwierigkeiten beheben, die durch die Rück- werden.
berufung einer Fachkraft entstehen können, und die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland wird diese so früh wie möglich Sollte die Fachkraft vor Ablauf eines Jahres nach Erwerb des
ersetzen. Kraftfahrzeuges das Land verlassen müssen, ist sie be-
rechtigt, es unter Zahlung der Steuern zu verkaufen, die zum
Zeitpunkt des Fahrzeugkaufes angefallen wären; sollte die
Artikel 7
Entsendung der Fachkraft nach Ablauf eines Jahres, jedoch
Die Regierung der Argentinischen Republik vor Ablauf von zwei Jahren ab Erwerb beendet sein, kann sie
a) sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der das Fahrzeug unter Zahlung von 50 % der genannten Steuern
Fachkräfte und ihrer mit ihnen zusammenlebenden Familien- verkaufen.
mitglieder;
b) gewährt den genannten Personen in Zeiten internationaler Artikel 10
Krisen die erforderliche Hilfe für ihre Heimschaffung; Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Be-
c) stellt den Fachkräften eine Bescheinigung aus, in der die freiungen werden den Fachkräften aufgrund ihrer Tätigkeit
erforderliche Unterstützung der zuständigen Stellen bei der gewährt. Im Fall eines Missbrauchs kann die Regierung der
Durchführung der ihnen nach diesem Abkommen und den Bundesrepublik Deutschland auf Ersuchen der Regierung der
besonderen Übereinkünften nach Artikel 1 aufgetragenen Argentinischen Republik im Einzelfall auf diese Vorrechte und
Aufgaben zugesagt wird. Ferner stellt sie den Familien- Befreiungen verzichten.
mitgliedern der Fachkräfte, die mit ihnen zusammenleben,
eine Bescheinigung aus, in der sie als solche bezeichnet sind. Artikel 11
Dieses Abkommen gilt auch für Fachkräfte, die am Tag seiner
Artikel 8
Unterzeichnung im Rahmen der technischen Zusammenarbeit
Die Regierung der Argentinischen Republik stellt die Fach- zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
kräfte von der Haftung frei, die sich nach ihren Gesetzen für der Regierung der Argentinischen Republik in der Argentinischen
Schäden ergeben könnte, die sie infolge von Handlungen in Er- Republik tätig sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018 275
Artikel 12 Bundesrepublik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen für seine Genehmigung erfüllt sind.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Argentinischen Republik innerhalb von drei Mona- Artikel 14
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er- (1) Dieses Abkommen hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren
klärung abgibt. und verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, es sei denn,
dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des
Artikel 13 jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
Dieses Abkommen wird vom Zeitpunkt seiner Unterzeichnung (2) Dieses Abkommen findet auch nach seiner Beendigung
an vorläufig angewendet und tritt an dem Tag in Kraft, an dem weiterhin auf die bereits begonnenen Vorhaben der technischen
die Regierung der Argentinischen Republik der Regierung der Zusammenarbeit bis zu ihrem Abschluss Anwendung.
Geschehen zu Buenos Aires, Hauptstadt der Argentinischen
Republik, am 18. Juni 1976 in zwei Urschriften, jede in deutscher
und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jörg Kastl
Für die Regierung der Argentinischen Republik
César Augusto Guzzetti
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Generalsekretariat des
Systems der zentralamerikanischen Integration (GS-SICA)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juni 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 11. August 2017/
15. August 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Generalsekretariat des Systems der zentralamerikanischen Integration
(GS-SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Agrobiodiversität in
Zentralamerika“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 15. August 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juni 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l G r e w e
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
Der Botschafter San Salvador, den 11. August 2017
der Bundesrepublik Deutschland
in der Republik El Salvador
Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in San
Salvador mit Verbalnoten vom 17. Dezember 2013 (Gz.: WZ-10-444 ZA 110) und vom
3. Dezember 2014 (Gz.: 444 ZA 110) folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Generalsekretariat
des Systems der zentralamerikanischen Integration (GS-SICA) oder anderen, von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem GS-SICA gemeinsam aus-
zuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vor-
haben „Agrobiodiversität in Zentralamerika“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prü-
fung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt worden ist,
dass es als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
2. Die politische Trägerschaft für die Umsetzung des Vorhabens liegt bei dem GS-SICA,
das in dieser Funktion die Koordinierung der Annahme der Mittel und der Durch-
führung, die von der Indigenen und Bäuerlichen Koordinierungsvereinigung für
Gemeinschaftsforstwirtschaft (Asociación Coordinadora Indígena y Campesina de
Agroforestería Comunitaria Centroamericana – ACICAFOC) geleistet wird, dem Land-
wirtschaftsrat (Consejo Agropecuario – CAC) überträgt. Sofern dies für die Durchfüh-
rung des Vorhabens erforderlich ist, gewährleistet das GS-SICA, dass die Institutio-
nen, denen es die Durchführung überträgt, die für das Vorhaben erforderlichen
Leistungen erbringen.
3. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und dem GS-SICA durch ein anderes oder
andere Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme
zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaft-
lichen Stellung der Frau dient, ersetzt werden, welche die besonderen Voraussetzun-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem GS-SICA zu einem spä-
teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter
Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu
erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
5. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-
nen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
6. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für die Zusage aus dem Jahr 2013 endet diese Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2020 und für die Zusage aus dem Jahr 2014 mit Ablauf des 31. De-
zember 2021.
7. Das GS-SICA bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und im rechtlichen Rah-
men seines Mandats darum, dass der Abschluss und die Durchführung der unter
Nummer 5 genannten Verträge von Steuern und sonstigen Abgaben in den Mitglieds-
ländern des SICA befreit werden.
8. Das GS-SICA bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und im rechtlichen Rah-
men seines Mandats darum, dass bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-
rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen
überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberech-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt
werden.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-
stätigt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018 277
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich das GS-SICA mit den unter den Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis des GS-SICA zum
Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und dem GS-SICA bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Vinicio Cerezo Arévalo, die Versicherung meiner ausgezeich-
netsten Hochachtung.
Bernd Finke
Seiner Exzellenz
dem Generalsekretär des
Systems der zentralamerikanischen Integration
Dr. Vinicio Cerezo Arévalo
Antiguo Cuscatlán, La Libertad
El Salvador, C.A.
Bekanntmachung
der deutsch-nicaraguanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Juni 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 22. November 2017/24. November 2017 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Nicaragua in Ausführung des Ab-
kommens vom 22. Mai 2001 über Finanzielle Zusammen-
arbeit (BGBl. 2001 II S. 1009) ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 24. November 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juni 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l G r e w e
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
Die Geschäftsträgerin a.i. Managua, den 22. November 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 28. Juli 2017, das Ab-
kommen vom 22. Mai 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben
„Sanierung des Managua-Sees/Komponente Kläranlage“, 1995, 1996, 1997), das Abkom-
men vom 24. September 2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit (2002) und
die Vereinbarung – in der Form eines Notenwechsels vom 10. Oktober 2011 und 12. Okto-
ber 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit („Sanierung des Managua-
Sees/Komponente Kläranlage und Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung Granada“)
folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-
publik Nicaragua oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen in Höhe von
bis zu 18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Schutz
des Managua-Sees entlang des Südufers“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Nicaragua zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
rungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,
findet diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
von vier Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen
wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
5. Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist,
wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
Darlehensnehmer aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Vertrages garantieren.
6. Die Regierung der Republik Nicaragua, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finan-
zierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach
Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
7. Die Regierung der Republik Nicaragua befreit die KfW von direkten Steuern, die im
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des unter Nummer 3 genannten
Vertrages in der Republik Nicaragua erhoben werden. In diesem Zusammenhang
erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der
Republik Nicaragua getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der
Regierung der Republik Nicaragua übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung
der Republik Nicaragua die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
8. Die Regierung der Republik Nicaragua überlässt bei den sich aus der
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abkommen vom 22. Mai 2001, vom 24. Sep-
tember 2003 und der Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom 10. Oktober
2011 und 12. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Nicaragua über Finanzielle Zusammenarbeit auch für
dieses Vorhaben.
10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Republik Nicaragua veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,
sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018 279
11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
12. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
13. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Nicaragua mit den unter den Nummern 1 bis 14
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-
einbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
M a i k e Fr i e d r i c h s e n
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Nicaragua
Herrn Denis Ronaldo Moncada Colindres
Managua
Berichtigung
der Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Juni 2018
Die Bekanntmachung vom 8. Mai 2018 der Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen
Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBl. II S. 212) über das
Vorhaben „REDD Early Movers Mato Grosso“ wird dahin gehend b e r i c h t i g t,
dass der Notenwechsel vom 4. Juli 2017/10. Juli 2017 nach seiner Inkrafttretens-
klausel an dem Datum in Kraft tritt, an dem bei der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland eine schriftliche Notifizierung der Regierung der Föderativen
Republik Brasilien darüber eingeht, dass die innerbrasilianischen Voraussetzun-
gen zur Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages mit der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) gegeben sind. Demnach ist die Vereinbarung am 18. August
2017 in Kraft getreten.
Bonn, den 13. Juni 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2018
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ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Juni 2018
Die Bekanntmachung vom 8. Mai 2018 der Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen
Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBl. II S. 214) über das
Vorhaben „REDD Early Movers Acre II“ wird dahin gehend b e r i c h t i g t, dass
der Notenwechsel vom 4. Juli 2017/10. Juli 2017 nach seiner Inkrafttretensklau-
sel an dem Datum in Kraft tritt, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine schriftliche Notifizierung der Regierung der Föderativen Repu-
blik Brasilien darüber eingeht, dass die innerbrasilianischen Voraussetzungen zur
Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau (KfW) gegeben sind. Demnach ist die Vereinbarung am 18. August 2017 in
Kraft getreten.
Bonn, den 13. Juni 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh