234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
Bekanntmachung
der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Mai 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 7. April 2017/21. April
2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben:
„Angepasstes Management von Ökosystemen zum Schutz von Küstenerosion“)
ist
am 21. April 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Mai 2018
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Norbert Gorißen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 235
Botschaft Bogotá, D.C., 7. April 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Ihre Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 8. November 2012 und
vom 4. Dezember 2014 sowie auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juli 2012
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über das Vorhaben
„Angepasstes Management von Ökosystemen zum Schutz von Küstenerosion“ im Rahmen
der Internationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Kolumbien oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Durchführung
des Vorhabens „Angepasstes Management von Ökosystemen zum Schutz vor Küsten-
erosion“ bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro) als Finanzierungsbeitrag
zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt wird.
2. Empfänger der Zusage ist das Ministerium für Umwelt und Nachhaltige Entwicklung
(MADS). Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht
innerhalb von vier Jahren nach der Feststellung der Förderungswürdigkeit die entspre-
chende Maßnahmenvereinbarung geschlossen wurde. Für den unter Nummer 1 ge-
nannten Betrag endet diese Frist in jedem Fall mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Nicht
abgerufene Mittel verfallen ersatzlos.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juli 2012 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien
über Finanzielle Zusammenarbeit mit Ausnahme seines Artikels 10 auch für dieses Vor-
haben.
4. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch
einen Notenwechsel geändert werden. Die Änderungen treten am Tag des Erhalts der
Antwortnote in Kraft.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit den unter den Nummern 1 bis 5
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine Ver-
einbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Michael Bock
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kolumbien
Dr. María Ángela Holguín Cuéllar
Bogotá
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Zweiten Änderung des
Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 15. Mai 2018
Die Zweite Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II
S. 1406, 1407; 2006 II S. 224, 225) wird nach Artikel 14 Absatz 4 des Überein-
kommens für
Kanada am 25. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. September 2017 (BGBl. II S. 1306).
Berlin, den 15. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Mai 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 21. September 2017/
20. November 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gewährung eines
deutschen Finanzierungsbetrages für das Vorhaben „REDD Early Movers (REM)
Mato Grosso“ im Rahmen der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Repu-
blik Brasilien zugutekommenden bilateralen Zusammenarbeit ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 28. November 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Mai 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Zweiten Änderung des
Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 15. Mai 2018
Die Zweite Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II
S. 1406, 1407; 2006 II S. 224, 225) wird nach Artikel 14 Absatz 4 des Überein-
kommens für
Kanada am 25. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. September 2017 (BGBl. II S. 1306).
Berlin, den 15. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Mai 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 21. September 2017/
20. November 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gewährung eines
deutschen Finanzierungsbetrages für das Vorhaben „REDD Early Movers (REM)
Mato Grosso“ im Rahmen der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Repu-
blik Brasilien zugutekommenden bilateralen Zusammenarbeit ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 28. November 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Mai 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 237
Der Botschafter Brasilia, den 21. September 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf die Arbeitsgespräche über die Zusammenarbeit für nachhaltige
Entwicklung vom 6. und 7. Dezember 2016 sowie die Verbalnote dieser Botschaft
Nummer WZ 440 380/2016 vom 14. Dezember 2016 folgende Vereinbarung über die Ge-
währung eines nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrages der dem Ziel der Entwicklung
der Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden bilateralen Zusammenarbeit vor-
zuschlagen:
1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften werden für das Vorhaben „REDD Early Movers (REM) Mato Grosso“
(Estado de Mato Grosso) Finanzmittel in Form eines nicht rückzahlbaren Finanzie-
rungsbeitrages (nachfolgend als „Finanzierungsbeitrag“ bezeichnet) im Wert von bis
zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro) von der Regierung der Bundes-
republik Deutschland über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend als „KfW“
bezeichnet) an den Empfänger „Estado de Mato Grosso“ (nachfolgend als „Empfän-
ger“ bezeichnet) vergeben, mit dem Ziel, in Übereinstimmung mit den in der Födera-
tiven Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschriften das erwähnte Vorhaben in der
Föderativen Republik Brasilien durchzuführen.
2. a) Die Bereitstellung des Finanzierungsbeitrages erfolgt über einen Finanzierungs-
vertrag, der zwischen dem Empfänger und der KfW abzuschließen ist.
b) Die zuvor gemachten Ausführungen entbinden die brasilianischen Empfänger nicht,
die geltenden Rechtsvorschriften der Föderativen Republik Brasilien beim Ab-
schluss dieser Finanzierungsverträge zu beachten.
c) Der in Buchstabe a) erwähnte Finanzierungsvertrag wird abgeschlossen, nachdem
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Förderungswürdigkeit des in
Nummer 1 benannten und an diesen Vertrag geknüpften Vorhabens anerkannt hat.
3. a) Der Finanzierungsbeitrag wird dem brasilianischen Projektträger für die vollständige
oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen und Dienstleistungen zur Verfügung
gestellt, die zur Durchführung des in Nummer 1 genannten Vorhabens erforderlich
sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bauunternehmen und/oder Gut-
achter.
b) Ein Teil des Finanzierungsbeitrages kann zur Deckung der wechselkursbedingten
Kosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks
Durchführung des in Nummer 1 genannten Vorhabens entstehen.
4. Sollte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beschließen, es der Regierung
der Föderativen Republik Brasilien zu einem späteren Zeitpunkt zu erlauben, weitere
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter
Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung
Anwendung.
5. Die Verwendung der Finanzierungsmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung
der in Nummer 3 Buchstabe a) genannten Waren und Dienstleistungen hat in Über-
einstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Consultants sowie
für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammen-
arbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung internationaler Wett-
bewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren finden
keine Anwendung oder sind nicht geeignet.
6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die
ganz oder teilweise mit Finanzierungs- oder Darlehensmitteln erworben werden, ver-
meiden die beiden Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze
und Verordnungen Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Trans-
port- und Versicherungsunternehmen beider Länder schaden könnten.
7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik
Brasilien zur Lieferung der in Nummer 3 Buchstabe a) aufgeführten Waren und Dienst-
leistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Föderativen
Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländergesetz-
gebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.
8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Abga-
ben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Durchführung des in Nummer 2 Buchstabe a) genannten Vertrages anfallen.
9. Die Zusage für das in Nummer 1 genannte Vorhaben und den in Nummer 1 genannten
Betrag entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr der ent-
sprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Die entsprechende Frist endet
mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
10. Das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik
Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt werden, sofern sie als Vorhaben des Umwelt-
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständi-
sche Betriebe oder als Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder zur Verbesserung
der gesellschaftlichen Stellung der Frau die besonderen Voraussetzungen für die
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen. Erfüllt das neue Vorhaben
nicht die Voraussetzungen für die Einstufung als ein im Wege eines Finanzierungs-
beitrages gefördertes Vorhaben, so kann ein Darlehen gewährt werden.
11. Der Empfänger des Finanzierungsbeitrages stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der KfW im Rahmen des abzuschließenden Einzelvertrages Infor-
mationen und Daten über den Fortschritt des in Nummer 1 aufgeführten Vorhabens
zur Verfügung.
12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-
der Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.
13. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Erklärung
seines Inkrafttretens von der Regierung der Föderativen Republik Brasilien veranlasst.
Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten
Nationen bestätigt worden ist.
14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-
einkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und
endgültig festgelegt wird. Sie tritt für das in Nummer 1 genannte Vorhaben an dem Datum
in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine schriftliche
Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht, dass die
innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages
gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Georg Witschel
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Föderativen Republik Brasilien
Herrn Aloysio Nunes Ferreira Filho
Brasilia
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 239
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Mai 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 21. September 2017/
20. November 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gewährung
eines deutschen Finanzierungsbetrages für das Vorhaben „Amazonienfonds“
im Rahmen der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien
zugutekommenden bilateralen Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 28. November 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Mai 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
Der Botschafter Brasilia, den 21. September 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf die Arbeitsgespräche über die Zusammenarbeit für nachhaltige
Entwicklung vom 6. und 7. Dezember 2016 sowie die Verbalnote dieser Botschaft
Nummer WZ 440 380/2016 vom 14. Dezember 2016 folgende Vereinbarung über die Ge-
währung eines nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrages der dem Ziel der Entwicklung
der Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden bilateralen Zusammenarbeit vorzu-
schlagen:
1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften werden für das Vorhaben „Amazonienfonds“ (Fundo Amazônia) Finanz-
mittel in Form eines nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrages (nachfolgend als
„Finanzierungsbeitrag“ bezeichnet) im Wert von bis zu 24 000 000 Euro (in Worten:
vierundzwanzig Millionen Euro) von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) an den
Empfänger „Banco Nacional de Desenvolvimento Econômico e Social (BNDES)“
(nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) vergeben, mit dem Ziel, in Übereinstim-
mung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschriften das
erwähnte Vorhaben in der Föderativen Republik Brasilien durchzuführen.
2. a) Die Bereitstellung des Finanzierungsbeitrages erfolgt über einen Finanzierungs-
vertrag, der zwischen dem Empfänger und der KfW abzuschließen ist.
b) Die zuvor gemachten Ausführungen entbinden die brasilianischen Empfänger nicht,
die geltenden Rechtsvorschriften der Föderativen Republik Brasilien beim Ab-
schluss dieser Finanzierungsverträge zu beachten.
c) Der in Buchstabe a) erwähnte Finanzierungsvertrag wird abgeschlossen, nachdem
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Förderungswürdigkeit des in
Nummer 1 benannten und an diesen Vertrag geknüpften Vorhabens anerkannt hat.
3. a) Der Finanzierungsbeitrag wird dem brasilianischen Projektträger für die vollständige
oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen und Dienstleistungen zur Verfügung
gestellt, die zur Durchführung des in Nummer 1 genannten Vorhabens erforderlich
sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bauunternehmen und/oder Gut-
achter.
b) Ein Teil des Finanzierungsbeitrages kann zur Deckung der wechselkursbedingten
Kosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks
Durchführung des in Nummer 1 genannten Vorhabens entstehen.
4. Sollte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beschließen, es der Regierung
der Föderativen Republik Brasilien zu einem späteren Zeitpunkt zu erlauben, weitere
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter
Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung
Anwendung.
5. Die Verwendung der Finanzierungsmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung
der in Nummer 3 Buchstabe a) genannten Waren und Dienstleistungen hat in Über-
einstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Consultants sowie
für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammen-
arbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung internationaler Wett-
bewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren finden
keine Anwendung oder sind nicht geeignet.
6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die
ganz oder teilweise mit Finanzierungs- oder Darlehensmitteln erworben werden, ver-
meiden die beiden Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze
und Verordnungen Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Trans-
port- und Versicherungsunternehmen beider Länder schaden könnten.
7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik
Brasilien zur Lieferung der in Nummer 3 Buchstabe a) aufgeführten Waren und Dienst-
leistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Föderativen
Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländergesetz-
gebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.
8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Abga-
ben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Durchführung des in Nummer 2 Buchstabe a) genannten Vertrages anfallen.
9. Die Zusage für das in Nummer 1 genannte Vorhaben und den in Nummer 1 genannten
Betrag entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr der ent-
sprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Die entsprechende Frist endet
mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 241
10. Das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik
Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt werden, sofern sie als Vorhaben des Umwelt-
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständi-
sche Betriebe oder als Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder zur Verbesserung
der gesellschaftlichen Stellung der Frau die besonderen Voraussetzungen für die För-
derung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen. Erfüllt das neue Vorhaben
nicht die Voraussetzungen für die Einstufung als ein im Wege eines Finanzierungs-
beitrages gefördertes Vorhaben, so kann ein Darlehen gewährt werden.
11. Der Empfänger des Finanzierungsbeitrages stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der KfW im Rahmen des abzuschließenden Einzelvertrages Infor-
mationen und Daten über den Fortschritt des in Nummer 1 aufgeführten Vorhabens
zur Verfügung.
12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-
der Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.
13. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Erklärung
seines Inkrafttretens von der Regierung der Föderativen Republik Brasilien veranlasst.
Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von
der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten
Nationen bestätigt worden ist.
14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-
einkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und
endgültig festgelegt wird. Sie tritt für das in Nummer 1 genannte Vorhaben an dem Datum
in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine schriftliche
Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht, dass die
innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages
gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Georg Witschel
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Föderativen Republik Brasilien
Herrn Aloysio Nunes Ferreira Filho
Brasilia
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 18. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen
Seeverkehrs (BGBl. 1967 II S. 2434, 2435; 2011 II S. 980, 981) wird nach seinem
Artikel XI für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 9. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 319).
Berlin, den 18. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge,
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut
und/oder verwendet werden können
Vom 18. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über die Festlegung globaler techni-
scher Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in
Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (BGBl. 2001 II
S. 250, 251), wird nach seinem Artikel 11 Absatz 3 für
Usbekistan am 3. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 131).
Berlin, den 18. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 18. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen
Seeverkehrs (BGBl. 1967 II S. 2434, 2435; 2011 II S. 980, 981) wird nach seinem
Artikel XI für die
Vereinigten Arabischen Emirate am 9. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 319).
Berlin, den 18. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge,
Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut
und/oder verwendet werden können
Vom 18. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über die Festlegung globaler techni-
scher Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in
Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (BGBl. 2001 II
S. 250, 251), wird nach seinem Artikel 11 Absatz 3 für
Usbekistan am 3. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 131).
Berlin, den 18. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 243
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in seiner geänderten Fassung
Vom 18. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX
Absatz 3 des Protokolls für die
Bahamas* am 1. August 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Vorbehalten nach Artikel 30 des Übereinkommens
Bahrain* am 1. September 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Vorbehalten nach Artikel 30 des Übereinkommens sowie Erklärungen nach
Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens sowie einer
Erklärung zur territorialen Umsetzbarkeit des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. April 2018 (BGBl. II S. 153).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen sowie zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die Anga-
ben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer
Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 18. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 176 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Vom 23. Mai 2018
Das Übereinkommen Nr. 176 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1995 über den Arbeitsschutz in Bergwerken (BGBl. 1998 II S. 795, 796)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Guinea am 25. April 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Mai 2016 (BGBl. II S. 693).
Berlin, den 23. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 23. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809, 811; 2016 II S. 1306, 1307) wird nach seinem Artikel 47
Absatz 2 für das
Vereinigte Königreich* am 28. März 2019
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten zu Artikel 20 Absatz 6, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 25, Artikel 30,
Artikel 32 und Artikel 41 sowie einem Vorbehalt zur Kategorisierung von
einsitzigen zweirädrigen Kleinkrafträdern mit elektrischem Antrieb, einer
Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens sowie von
Erklärungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 45 Absatz 4 sowie
Artikel 54 Absatz 2 des Übereinkommens und einer Erklärung zur innerstaat-
lichen Umsetzung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. August 2017 (BGBl. II S. 1230).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 176 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Vom 23. Mai 2018
Das Übereinkommen Nr. 176 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1995 über den Arbeitsschutz in Bergwerken (BGBl. 1998 II S. 795, 796)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Guinea am 25. April 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Mai 2016 (BGBl. II S. 693).
Berlin, den 23. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 23. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809, 811; 2016 II S. 1306, 1307) wird nach seinem Artikel 47
Absatz 2 für das
Vereinigte Königreich* am 28. März 2019
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten zu Artikel 20 Absatz 6, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 25, Artikel 30,
Artikel 32 und Artikel 41 sowie einem Vorbehalt zur Kategorisierung von
einsitzigen zweirädrigen Kleinkrafträdern mit elektrischem Antrieb, einer
Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens sowie von
Erklärungen nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 45 Absatz 4 sowie
Artikel 54 Absatz 2 des Übereinkommens und einer Erklärung zur innerstaat-
lichen Umsetzung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. August 2017 (BGBl. II S. 1230).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 245
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 23. Mai 2018
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n haben am 29. Januar 2018 gegenüber dem
Generalsekretär des Europarats in seiner Eigenschaft als Verwahrer die nach-
folgende E r k l ä r u n g zum Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Über-
stellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007) abgegeben:
(Übersetzung)
“Under Article 3, paragraph 1(f), of the „Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f des
Convention on the Transfer of Sentenced Übereinkommens über die Überstellung
Persons, both the sentencing and the ad- verurteilter Personen müssen sich der
ministering States must agree to the trans- Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf
fer of a sentenced person. In the case of the die Überstellung einer verurteilten Person
United States of America, where a sen- einigen. Ist in den Vereinigten Staaten von
tenced person has been convicted by a Amerika eine Person von einem Bundes-
state of the United States of crimes under staat der Vereinigten Staaten nach den Ge-
the laws of that state and is in the custody setzen dieses Bundesstaats wegen eines
of authorities of that state, the state must Verbrechens verurteilt worden und befindet
first consent to the transfer before the sie sich bei den Behörden dieses Bundes-
United States can consider the transfer staats in Haft, so muss der Bundesstaat zu-
request. The United States is unable to nächst der Überstellung zustimmen, bevor
agree to a transfer unless the competent die Vereinigten Staaten das Überstellungs-
state authorities first give their consent. ersuchen prüfen können. Die Vereinigten
Staaten können einer Überstellung nicht zu-
stimmen, wenn die zuständigen Behörden
des Bundesstaats nicht ihre vorherige Zu-
stimmung erteilen.
In any such case, the state government In einem solchen Fall muss die Regierung
must have state legislation authorizing con- des Bundesstaats durch bundesstaatliche
sent to such transfers and be prepared to Rechtsvorschriften ermächtigt sein, einer
exercise that authority in the specific case. solchen Überstellung zuzustimmen, und
All U.S. states and the territories of Puerto bereit sein, von dieser Ermächtigung im
Rico and Northern Mariana Islands have Einzelfall Gebrauch zu machen. Alle US-
enacted legislation enabling them to parti- Bundesstaaten sowie die Außengebiete
cipate in the transfer program. Puerto Rico und Nördliche Marianen haben
Rechtsvorschriften erlassen, die sie dazu
ermächtigen, an dem Programm zur Über-
stellung teilzunehmen.
The specific consent of the appropriate Zur Überstellung einer bestimmten Per-
state authorities is required for transfer of son, die wegen der Übertretung der Geset-
any particular individual who was convicted ze eines Bundesstaats verurteilt wurde, be-
of violating that state’s laws. Consent may darf es der ausdrücklichen Zustimmung der
not be presumed from the existence of zuständigen Behörden des Bundesstaats.
statutory authority; states have discretion Vom Vorhandensein der gesetzlichen Er-
as to whether to approve a transfer. Although mächtigung darf nicht auf Zustimmung ge-
the United States strongly encourages schlossen werden; es liegt im Ermessen der
states participation in transfers under the Bundesstaaten, ob sie eine Überstellung
Convention, the United States cannot com- genehmigen. Wenngleich die Vereinigten
pel a state to consent to the transfer of an Staaten eine Teilnahme der Bundesstaaten
individual who was convicted of violating an Überstellungen nach dem Übereinkom-
that state’s laws. men nachdrücklich unterstützen, können
sie einen Bundesstaat nicht zwingen, der
Überstellung einer Person, die wegen der
Übertretung der Gesetze dieses Bundes-
staats verurteilt wurde, zuzustimmen.
United States Federal authorities are pre- Die Bundesbehörden der Vereinigten
pared to assist member States and other Staaten sind bereit, den Mitgliedstaaten
Parties to the Convention in contacting ap- und anderen Vertragsparteien des Überein-
propriate state authorities. In addition, the kommens dabei behilflich zu sein, sich mit
member State or Party to the Convention den zuständigen Behörden der Bundes-
may also contact the state authorities staaten in Verbindung zu setzen. Zusätzlich
directly to try to persuade them of the kann der Mitgliedstaat oder die Vertrags-
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
propriety of the transfer of a particular indi- partei des Übereinkommens sich auch un-
vidual. mittelbar mit den Behörden des Bundes-
staats in Verbindung setzen, um zu versu-
chen, sie von der Angemessenheit der
Überstellung einer bestimmten Person zu
überzeugen.
The United States Central Authority is the Die zentrale Behörde der Vereinigten
International Prisoner Transfer Unit, Office of Staaten ist die International Prisoner Trans-
Enforcement Operations, Criminal Division, fer Unit, Office of Enforcement Operations,
United States Department of Justice, 1301 Criminal Division, United States Department
New York Avenue, Washington, D.C. 20530. of Justice [Einheit für die weltweite Über-
The International Prisoner Transfer Unit stellung von Gefangenen, Büro für Vollstre-
within OEO is responsible for the daily ckungsangelegenheiten, Abteilung Straf-
administration of the program.” recht im Justizministerium der Vereinigten
Staaten], 1301 New York Avenue, Washing-
ton, D. C. 20530. Die Einheit für die welt-
weite Überstellung von Gefangenen im Büro
für Vollstreckungsangelegenheiten ist für
die laufende Verwaltung des Programms
verantwortlich.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2018 (BGBl. II S.72).
Berlin, den 23. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 24. Mai 2018
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuer-
bare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
Tschad am 24. Mai 2018
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird die Satzung nach ihrem Artikel XIX Absatz E für
Costa Rica am 17. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2017 (BGBl. II S. 718).
Berlin, den 24. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 247
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 24. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Waren-
transport mit Carnets TIR – TIR-Übereinkommen – (BGBl. 1979 II S. 445, 446;
2015 II S. 501, 502) wird nach seinem Artikel 53 Absatz 2 für
Saudi-Arabien am 17. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2018 (BGBl. II S. 73).
Berlin, den 24. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 25. Mai 2018
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren
in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113, 114) wird nach
seinem Artikel 14 Absatz 3 für die
Türkei* am 15. November 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärung zu Zypern
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2008 (BGBl. II S. 272).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 247
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 24. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Waren-
transport mit Carnets TIR – TIR-Übereinkommen – (BGBl. 1979 II S. 445, 446;
2015 II S. 501, 502) wird nach seinem Artikel 53 Absatz 2 für
Saudi-Arabien am 17. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2018 (BGBl. II S. 73).
Berlin, den 24. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
Vom 25. Mai 2018
Das Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren
in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (BGBl. 1978 II S. 113, 114) wird nach
seinem Artikel 14 Absatz 3 für die
Türkei* am 15. November 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärung zu Zypern
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2008 (BGBl. II S. 272).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
Bekanntmachung
zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 25. Mai 2018
Zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat A l g e r i e n * am 22. Mai
2018 mit Wirkung vom selben Tag eine E r k l ä r u n g nach Artikel 287 Absatz 1
und Artikel 298 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2017 (BGBl. II S. 528).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Generalsekretariat des
Systems der zentralamerikanischen Integration (GS-SICA)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Mai 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 11. August 2017/
19. Oktober 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Generalsekretariat des Systems der zentralamerikanischen Integration
(GS-SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 19. Oktober 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ulrike Metzger
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
Bekanntmachung
zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 25. Mai 2018
Zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat A l g e r i e n * am 22. Mai
2018 mit Wirkung vom selben Tag eine E r k l ä r u n g nach Artikel 287 Absatz 1
und Artikel 298 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2017 (BGBl. II S. 528).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Generalsekretariat des
Systems der zentralamerikanischen Integration (GS-SICA)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Mai 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 11. August 2017/
19. Oktober 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Generalsekretariat des Systems der zentralamerikanischen Integration
(GS-SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 19. Oktober 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ulrike Metzger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 249
Der Botschafter San Salvador, den 11. August 2017
der Bundesrepublik Deutschland
in der Republik El Salvador
Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 23. Oktober 2015 fol-
gende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sieht vor, im Einvernehmen mit dem
Generalsekretariat des Systems der zentralamerikanischen Integration (GS-SICA) dem
„Central America and Caribbean Catastrophe Risk Insurance Program Multi-Donor
Trust Fund“ der Weltbank für das Vorhaben „Zentralamerikanische und karibische
Initiative zur Versicherung gegen Katastrophenrisiken (CCRIF-Initiative für Zentralame-
rika)“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünf-
zehn Millionen Euro) zur Verfügung zu stellen, wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maß-
nahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorien-
tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-
triebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die beson-
deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und dem GS-SICA durch ein anderes oder an-
dere Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga-
rantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen
Stellung der Frau dient, ersetzt werden, welche die besonderen Voraussetzungen für
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem GS-SICA zu einem spä-
teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter
Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende Ver-
trag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
von sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
6. Das GS-SICA bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und im rechtlichen Rah-
men seines Mandats darum, dass der Abschluss und die Durchführung des unter Num-
mer 4 genannten Vertrags von Steuern und sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern
des SICA befreit werden.
7. Das GS-SICA bemüht sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und im rechtlichen Rah-
men seines Mandats darum, dass bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-
beitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen
überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberech-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt werden.
8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-
tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich das GS-SICA mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis des GS-SICA zum
Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und dem GS-SICA bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
Genehmigen Sie, Herr Vinicio Cerezo Arévalo, die Versicherung meiner ausgezeichnets-
ten Hochachtung.
Bernd Finke
Seiner Exzellenz
dem Generalsekretär des
Systems der zentralamerikanischen Integration
Dr. Vinicio Cerezo Arévalo
Antiguo Cuscatlán, La Libertad
El Salvador, C.A.
Bekanntmachung
der deutsch-moldauischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Mai 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 12. März 2018/19. März
2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Moldau in Ausführung des Abkommens vom 10. Juli 2014
über Entwicklungszusammenarbeit (BGBl. 2016 II S. 884, 885) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 19. März 2018
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 2018
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 251
Die Botschafterin Chisinau, den 12. März 2018
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf meine Note Nr. 88/2016 vom 20. Dezember 2016 (Wz 100-440.00) sowie
auf das Abkommen vom 10. Juli 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit
folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Moldau, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-
beitrag für folgendes Vorhaben zu erhalten:
„Initiative Sanitärversorgung“ in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn
Millionen Euro),
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Moldau zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungs-
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des
unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Verein-
barung Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und der Republik Moldau zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb
von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2022.
6. Die Regierung der Republik Moldau wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die auf-
grund der nach Nummer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
gegenüber der KfW garantieren.
7. Die Regierung der Republik Moldau stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-
rung der unter Nummer 4 genannten Verträge in der Republik Moldau erhoben
werden.
8. Die Regierung der Republik Moldau überlässt bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei
wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
ist.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Sollte die Regierung der Republik Moldau mit den unter Nummer 1 bis 10 genannten
Vorschlägen einverstanden sein, werden diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz,
die die Zustimmung Ihrer Regierung erklärt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über Finanzielle
Zusammenarbeit für das Jahr 2016 bilden, die an dem Tag des Eingangs Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Dr. J u l i a M o n a r
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Moldau
Herrn Tudor Ulianovschi
Chisinau
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation
für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
Vom 30. Mai 2018
Das Protokoll vom 12. Juli 1974 über die Vorrechte und Immunitäten der Euro-
päischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
(BGBl. 1975 II S. 393, 395; 1982 II S. 947) ist nach seinem Artikel 31 für
Spanien am 20. September 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2007 (BGBl. II S. 1065).
Berlin, den 30. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 253
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von einer Änderung der Anlage 1 Anhang 2
des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 30. Mai 2018
Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 15. Mai 2018 (BGBl. II S. 210) zur
Änderung der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970
(BGBl. 1974 II S. 565, 566; 2017 II S. 682, 683) über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Fünfzehnte Verordnung zur
Änderung des ATP-Übereinkommens), wird bekannt gemacht, dass die mit
Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 8. Februar 2017
übermittelten Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens nach
Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 8. November 2018
in Kraft treten werden.
Berlin, den 30. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Mai 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 22. August 2017/
31. August 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammen-
arbeit (Vorhaben: „Prävention, Kontrolle und Monitoring von Bränden im Cerrado“,
„Konsolidierung des brasilianischen Systems von Naturschutzgebieten“, „Bio-
diversitäts- und Klimaschutz in der Mata Atlântica“) ist
am 15. Februar 2018
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Mai 2018
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Norbert Gorißen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 253
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von einer Änderung der Anlage 1 Anhang 2
des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 30. Mai 2018
Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 15. Mai 2018 (BGBl. II S. 210) zur
Änderung der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970
(BGBl. 1974 II S. 565, 566; 2017 II S. 682, 683) über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Fünfzehnte Verordnung zur
Änderung des ATP-Übereinkommens), wird bekannt gemacht, dass die mit
Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 8. Februar 2017
übermittelten Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens nach
Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien
am 8. November 2018
in Kraft treten werden.
Berlin, den 30. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Mai 2018
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 22. August 2017/
31. August 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammen-
arbeit (Vorhaben: „Prävention, Kontrolle und Monitoring von Bränden im Cerrado“,
„Konsolidierung des brasilianischen Systems von Naturschutzgebieten“, „Bio-
diversitäts- und Klimaschutz in der Mata Atlântica“) ist
am 15. Februar 2018
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Mai 2018
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Im Auftrag
Norbert Gorißen
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018
Der Botschafter Brasília, den 22. August 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die in den Protokollen der Regierungsverhandlungen vom 13. September
2011 und vom 30. Oktober 2012 zwischen Vertretern der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien genannten Maßnahmen
folgende Vereinbarung über die Gewährung nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeiträge im
Rahmen der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommen-
den bilateralen Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften werden Finanzmittel in Form von nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeiträgen
(nachfolgend als „Finanzierungsbeiträge“ bezeichnet) im Wert von bis zu 23 865 000
Euro (in Worten: dreiundzwanzig Millionen achthundertfünfundsechzigtausend Euro)
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) an von beiden Regierungen gemeinsam
auszuwählende Empfänger (nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) vergeben, mit
dem Ziel, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden
Rechtsvorschriften die folgenden Vorhaben in der Föderativen Republik Brasilien durch-
zuführen:
– „Prävention, Kontrolle und Monitoring von Bränden im Cerrado (FZ-Modul)“ bis zu
6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro);
– „Konsolidierung des brasilianischen Systems von Naturschutzgebieten (SNUC) –
LifeWeb (FZ-Modul)“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro);
– „Biodiversität und Klimawandel in der Mata Atlântica (FZ-Modul)“ bis zu 7 865 000
Euro (in Worten: sieben Millionen achthundertfünfundsechzigtausend Euro).
2. a) Die Bereitstellung der Finanzierungsbeiträge erfolgt über Finanzierungsverträge, die
zwischen den Empfängern und der KfW abzuschließen sind.
b) Die in Buchstabe a genannten Finanzierungsverträge werden abgeschlossen, nach-
dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Durchführbarkeit der unter
Nummer 1 genannten Vorhaben anerkannt hat.
c) Die in Buchstabe a genannten Finanzierungsverträge unterliegen den gesetzlichen
Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
d) Die zuvor gemachten Ausführungen in Buchstabe c entbinden die brasilianischen
Empfänger nicht, die geltenden Rechtsvorschriften der Föderativen Republik Bra-
silien beim Abschluss dieser Finanzierungsverträge zu beachten.
e) Die entsprechenden Auszahlungszeiträume können mit Einwilligung der zuständigen
Stellen beider Regierungen verlängert werden.
3. a) Die Finanzierungsbeiträge werden den brasilianischen Projektträgern für die voll-
ständige oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen oder Dienstleistungen zur
Verfügung gestellt, die zur Durchführung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben
erforderlich sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bauunternehmen oder
Gutachter.
b) Ein Teil der Finanzierungsbeiträge kann zur Deckung der wechselkursbedingten
Kosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks
Durchführung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben entstehen.
4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
5. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die
ganz oder teilweise mit Finanzierungsmitteln erworben werden, vermeiden die beiden
Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze und Verordnungen Res-
triktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Transport- und Versicherungs-
unternehmen beider Länder schaden könnten.
6. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik Brasi-
lien zur Lieferung der unter Nummer 3 Buchstabe a aufgeführten Waren oder Dienst-
leistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Föderativen
Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländergesetzgebung
erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.
7. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Ab-
gaben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Durchführung der unter Nummer 2 genannten Verträge anfallen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2018 255
8. Die Zusagen für die unter Nummer 1 genannten Vorhaben und Beträge entfallen, soweit
nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzie-
rungsverträge geschlossen wurden. Die entsprechenden Fristen enden mit Ablauf des
31. Dezember 2021.
9. Die unter Nummer 1 genannten Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
10. Die Empfänger der Finanzierungsbeiträge stellen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der KfW im Rahmen der abzuschließenden Einzelverträge Informa-
tionen und Daten über den Fortschritt der jeweiligen unter Nummer 1 genannten Vor-
haben zur Verfügung.
11. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-
der Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit den unter den Nummern 1
bis 12 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden. Sie tritt für die unter Nummer 1 ge-
nannten Vorhaben jeweils an dem Tag in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine schriftliche Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik
Brasilien darüber eingeht, dass die innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeich-
nung der Finanzierungsverträge gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Georg Witschel
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Föderativen Republik Brasilien
Herrn Aloysio Nunes Ferreira
Brasília
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische
Vom 30. Mai 2018
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
ist nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
St. Kitts und Nevis am 25. März 2018
Vanuatu am 14. April 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. November 2017 (BGBl. II S. 1519).
Berlin, den 30. Mai 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h