2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
Bekanntmachung
des deutsch-serbischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen
oder berufskonsularischen Vertretung
Vom 8. Dezember 2017
Das in Belgrad am 7. Dezember 2016 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Serbien
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von
Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsulari-
schen Vertretung ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1
am 14. Juli 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. Dezember 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018 3
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Serbien
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird
nicht für Tätigkeiten erteilt, die aufgrund nationaler Vorschriften
und
Staatsangehörigen des Empfangsstaats vorbehalten sind.
die Regierung der Republik Serbien –
Artikel 3
von dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä- Verfahren
tigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma- (1) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats bean-
tischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern – tragt mit Verbalnote beim Außenministerium des Empfangsstaats
die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Im Antrag
sind wie folgt übereingekommen: sind die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Familien-
angehörigen und dem Mitglied der diplomatischen oder berufs-
Artikel 1 konsularischen Vertretung, die Art der auszuführenden Erwerbs-
tätigkeit sowie der Name des Arbeitgebers anzugeben. Das
Begriffsbestimmungen
Außenministerium prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
Im Sinne dieses Abkommens einer Erlaubnis nach diesem Abkommen erfüllt sind und infor-
1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder miert die diplomatische Vertretung des Entsendestaats über das
berufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des Ergebnis.
Entsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsula- (2) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats teilt dem
rischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer internatio- Außenministerium des Empfangsstaats auf diplomatischem
nalen Organisation im Empfangsstaat; Wege die Aufnahme sowie die Beendigung der Erwerbstätigkeit
2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ folgende Per- des Familienangehörigen mit.
sonen, die Inhaber eines Diplomatenpasses sind, in ständiger
häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied der diploma- Artikel 4
tischen oder berufskonsularischen Vertretung leben und dem
Immunität von der Zivil-
diplomatischen Protokoll des Außenministeriums des Emp-
und Verwaltungsgerichtsbarkeit
fangsstaats als Familienangehörige notifiziert und nach des-
sen Richtlinien als solche anerkannt worden sind: Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-
men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder
a) Ehepartner und Ehepartnerin,
anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-
b) eingetragener Lebenspartner und eingetragene Lebens- nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-
partnerin, fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder
c) unverheiratete, wirtschaftlich abhängige Kinder, bis zur Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-
Vollendung des 25. Lebensjahres und werbstätigkeit.
d) unverheiratete Kinder, die eine körperliche oder geistige
Artikel 5
Behinderung haben, auch nach Vollendung des 25. Lebens-
jahres; Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbststän- (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem
dige oder unselbstständige bezahlte Berufstätigkeit. Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-
Artikel 2 rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats
(1) Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die im Zusammen-
Gegenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat nach Maßgabe der hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Ent-
Bestimmungen dieses Abkommens eine Erwerbstätigkeit aus- sendestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend,
zuüben. Ungeachtet der Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbs- ob er auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von
tätigkeit nach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.
geltenden berufsspezifischen Rechtsvorschriften und arbeits-
(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des
rechtlichen Bestimmungen Anwendung.
betroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem
(2) Die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit gilt nur begangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unter-
für die beantragte Tätigkeit und ist bei jedem beabsichtigten breiten. Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafver-
Wechsel der Tätigkeit neu zu beantragen. fahrens zu unterrichten.
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen
Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden, oder berufskonsularischen Vertretung lebt.
es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses
seinen Interessen zuwiderliefe. Artikel 8
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Steuer- und Sozialversicherungssystem Regierung der Republik Serbien der Regierung der Bundesrepu-
Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs- blik Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass
tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche- die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche sind. Maßgebend für das Inkrafttreten des Abkommens ist der
Übereinkünfte dem entgegenstehen. Tag des Eingangs der Mitteilung. Die Regierung der Bundes-
republik Deutschland notifiziert der Regierung der Republik
Artikel 7 Serbien den Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geltungsdauer der Erlaubnis (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen.
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Emp-
fangsstaat verliert nach Ablauf von drei (3) Monaten nach Been- (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-
digung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomati- tens nach Ablauf von fünf (5) Jahren ab Inkrafttreten in schrift-
schen oder berufskonsularischen Vertretung ihre Gültigkeit. licher Form und auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Das Abkommen tritt sechs (6) Monate nach Eingang der genann-
(2) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verliert ten Mitteilung außer Kraft.
ihre Gültigkeit, wenn der Familienangehörige nicht mehr ständig
Geschehen zu Belgrad am 7. Dezember 2016 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und serbischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Axel Dittmann
Für die Regierung der Republik Serbien
Ivica Dačić
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018 5
Bekanntmachung
der deutsch-myanmarischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Dezember 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 31. August 2017/
11. Oktober 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik der Union Myanmar in Ausführung des Abkommens
vom 2. April 2015 über Entwicklungszusammenarbeit (BGBl. 2015 II S. 1552,
1553) ist nach ihrer Inkrafttretungsklausel
am 11. Oktober 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Dezember 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jutta Kranz-Plote
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
Der Geschäftsträger a. i. Rangun, 31. August 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 11. Juli 2016, auf die
Zusagenoten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 324/2016 vom
10. November 2016 und Korrekturnote Nr. 335/2016 vom 21. November 2016) sowie in
Ausführung des Abkommens vom 2. April 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar über Entwicklungs-
zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die in der Anlage aufgeführten, aus früheren Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar
vorgesehenen Darlehen aus Zusagen von 1984 und 1986, werden für das Vorhaben
„Programm Ländliche Elektrifizierung II (Netzausbau)“ bis zu 10 183 273,77 Euro
(in Worten: zehn Millionen einhundertdreiundachtzigtausendzweihundertdreiundsiebzig
Euro siebenundsiebzig Cent) reprogrammiert, wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
2. April 2015 auch für diese Vereinbarung.
3. Jede Vertragspartei kann sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten kündigen.
4. Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung ändern. Diese Änderung ist Bestand-
teil dieser Vereinbarung.
5. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Beratungen beziehungsweise Verhandlun-
gen beigelegt.
6. Diese Vereinbarung wird in deutscher, birmanischer und englischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des birmanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Falls sich die Regierung der Republik der Union Myanmar mit den unter den Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis der Regierung der Republik der Union Myanmar zum Ausdruck bringende
Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik der Union
Myanmar eine Vereinbarung zwischen den Regierungen bilden, die mit dem Datum der
Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik der Union
Myanmar in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Wolfgang Erdmannsdörfer
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik der Union Myanmar
Daw Aung San Suu Kyi
Nay Pyi Taw
Cc:
Foreign Economic Relations Department (FERD)
Ministry of Planning and Finance (MoPF)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018 7
Anlage zum Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Union Myanmar
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
Die Mittel für das Vorhaben „Programm Ländliche Elektrifizierung II (Netzausbau)“ bis zu
10 183 273,77 Euro (in Worten: zehn Millionen einhundertdreiundachtzigtausendzwei-
hundertdreiundsiebzig Euro siebenundsiebzig Cent),
werden reprogrammiert aus:
– Zusage ohne Konkretisierung
10 113 717,98 Euro (in Worten: zehn Millionen einhundertdreizehntausendsieben-
hundertsiebzehn Euro und achtundneunzig Cent) Darlehen, 1984;
– PN 1987.7002.6 „Begleitmaßnahme Wasserkraftwerk Kinda Damm“
36 460,22 Euro (in Worten: sechsunddreißigtausendvierhundertsechzig Euro und
zweiundzwanzig Cent) Darlehen, 1984;
– PN 1986.6554.9 „Genossenschaftliche Ölmühle Katha“
33 095,57 Euro (in Worten: dreiunddreißigtausendfünfundneunzig Euro und siebenund-
fünfzig Cent) Darlehen, 1986;
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
Bekanntmachung
der deutsch-myanmarischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Dezember 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 5. September
2017/11. Oktober 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Union Myanmar in Ausführung des
Abkommens vom 2. April 2015 über Entwicklungszusammenarbeit (BGBl. 2015 II
S. 1552, 1553) ist nach ihrer Inkrafttretungsklausel
am 11. Oktober 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Dezember 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jutta Kranz-Plote
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018 9
Der Geschäftsträger a. i. Rangun, den 5. September 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 11. Juli 2016, auf die
Zusagenoten der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 324/2016 vom
10. November 2016 und Korrekturnote Nr. 335/2016 vom 21. November 2016) sowie in
Ausführung des Abkommens vom 2. April 2015 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar über Entwick-
lungszusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik der Union Myanmar, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-
zierungsbeiträge (Zuschüsse) in Höhe von insgesamt 14 535 000 Euro (in Worten: vier-
zehn Millionen fünfhundertfünfunddreißigtausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu
erhalten:
a) „Reformprogramm Berufsbildung“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen
Euro),
b) „Nachhaltige Finanzierung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren
Unternehmen II“ bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),
c) „Programm ländliche Elektrifizierung II (Netzausbau)“ bis zu 6 535 000 Euro (in
Worten: sechs Millionen fünfhundertfünfunddreißigtausend Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.
2. Die unter Nummer 1 genannten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der
Union Myanmar durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
der Union Myanmar zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwen-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 ge-
nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
5. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2022.
6. Die Regierung der Republik der Union Myanmar, soweit sie nicht selbst Empfänger
der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
nach Nummer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
der KfW garantieren.
7. Die Regierung der Republik der Union Myanmar befreit die KfW von direkten Steuern,
die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 4
genannten Verträge in der Republik der Union Myanmar erhoben werden. In diesem
Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von
der Regierung der Republik der Union Myanmar getragen. Erhobene besondere Ver-
brauchsteuern werden von der Regierung der Republik der Union Myanmar übernom-
men. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik der Union Myanmar die KfW
von sonstigen öffentlichen Abgaben.
8. Die Regierung der Republik der Union Myanmar überlässt bei den sich aus der
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Aus früheren Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Union Myanmar vorgesehene Zuschüsse aus
Zusagen von 1982 bis 1987 von bis zu 10 153 236,39 Euro (in Worten: zehn Millionen
einhundertdreiundfünfzigtausendzweihundertsechsunddreißig Euro und neunund-
dreißig Cent) werden, wie in der Anlage dargestellt, auf das Vorhaben „Programm
Ländliche Infrastruktur IV“ reprogrammiert, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist.
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
10. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
2. April 2015 zwischen unseren beiden Regierungen über Entwicklungszusammen-
arbeit auch für diese Vorhaben.
11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-
stätigt worden ist.
12. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Beratungen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
13. Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung ändern. Diese Änderung ist Bestand-
teil dieser Vereinbarung.
14. Diese Vereinbarung wird in deutscher, birmanischer und englischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des birmanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Falls sich die Regierung der Republik der Union Myanmar mit den unter den Nummern 1
bis 14 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis der Regierung der Republik der Union Myanmar zum Ausdruck bringende
Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik der Union
Myanmar eine Vereinbarung zwischen den Regierungen bilden, die mit dem Datum der
Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik der Union
Myanmar in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Wolfgang Erdmannsdörfer
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik der Union Myanmar
Daw Aung San Suu Kyi
Nay Pyi Taw
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018 11
Anlage zum Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Union Myanmar
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
Die Mittel für das Vorhaben „Ländliche Infrastruktur IV“ bis zu 10 153 236,39 Euro (in
Worten: zehn Millionen einhundertdreiundfünfzigtausendzweihundertsechsunddreißig Euro
und neununddreißig Cent),
werden reprogrammiert aus:
– PN 1982.6584.5 „Ländliche Wasserversorgung“
144 955,85 Euro (in Worten: einhundertvierundvierzigtausendneunhundertfünfundfünfzig
Euro und fünfundachtzig Cent) Zuschuss, 1982;
– PN 1982.7010.0 „Studien- und Fachkräftefonds I“
1 080 134,64 Euro (in Worten: eine Million achtzigtausendeinhundertvierunddreißig Euro
und vierundsechzig Cent) Zuschuss, 1982;
– PN 1984.7007.2 „Studien- und Fachkräftefonds II“
1 533 875,64 Euro (in Worten: eine Million fünfhundertdreiunddreißigtausendachthun-
dertfünfundsiebzig Euro und vierundsechzig Cent) Zuschuss, 1984;
– PN 1987.6532.3 „Sektorbezogenes Programm Industrie I“
5 045 672,55 Euro (in Worten: fünf Millionen fünfundvierzigtausendsechshundertzwei-
undsiebzig Euro und fünfundfünfzig Cent) Zuschuss, 1987;
– Zusage ohne Konkretisierung
112 919,81 Euro (in Worten: einhundertzwölftausendneunhundertneunzehn Euro und
einundachtzig Cent) Zuschuss, 1987;
– PN 1987.6534.9 „Warenhilfe XIII“
2 235 677,90 Euro (in Worten: zwei Millionen zweihundertfünfunddreißigtausendsechs-
hundertsiebenundsiebzig Euro und neunzig Cent) Zuschuss, 1987.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
und der Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 15. Dezember 2017
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Status des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) und die Ände-
rungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen Straf-
gerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II S. 139,
144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Inter-
nationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Panama am 6. Dezember 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
1. Juni 2017 (BGBl. II S. 720) und vom 13. Juli 2017 (BGBl. II S. 1168).
Berlin, den 15. Dezember 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Maria Margarete Gosse
Bekanntmachung
von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Vom 20. Dezember 2017
Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage
beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009
(BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt
durch die in der Anlage der 6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November
2016 (BGBl. 2016 II S. 1298) veröffentlichten Änderungen geändert worden ist,
werden nachstehend Berichtigungen der französischen Fassung (Dokument
ECE/TRANS/258/Corr.1, Rectificatif, Juin 2017) und eine deutsche Übersetzung
bekannt gemacht*.
Die Berichtigungen gelten mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
* Die vom Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE)
veröffentlichten Dokumente sind auf Ihrer Webseite unter http://www.unece.org/trans/danger/publi/
adn/adn2017/17files_e0.html einsehbar.
Berlin, den 20. Dezember 2017
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Helmut Rein
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
und der Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 15. Dezember 2017
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Status des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) und die Ände-
rungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen Straf-
gerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II S. 139,
144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Inter-
nationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Panama am 6. Dezember 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
1. Juni 2017 (BGBl. II S. 720) und vom 13. Juli 2017 (BGBl. II S. 1168).
Berlin, den 15. Dezember 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Maria Margarete Gosse
Bekanntmachung
von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Vom 20. Dezember 2017
Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage
beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009
(BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt
durch die in der Anlage der 6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November
2016 (BGBl. 2016 II S. 1298) veröffentlichten Änderungen geändert worden ist,
werden nachstehend Berichtigungen der französischen Fassung (Dokument
ECE/TRANS/258/Corr.1, Rectificatif, Juin 2017) und eine deutsche Übersetzung
bekannt gemacht*.
Die Berichtigungen gelten mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
* Die vom Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE)
veröffentlichten Dokumente sind auf Ihrer Webseite unter http://www.unece.org/trans/danger/publi/
adn/adn2017/17files_e0.html einsehbar.
Berlin, den 20. Dezember 2017
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Helmut Rein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018 13
Rectificatif
Ref. numéro de vente: F.16.VIII.3
(ECE/TRANS/258, Vol. I et II)
Juin 2017
New York et Genève
Accord européen relatif au transport des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (ADN)
(en vigueur le 1er janvier 2017)
Rectificatif
Nota: Dès qu’ils sont publiés, les rectificatifs aux versions publiés de l’ADN et les
amendements entrant en vigueur avant la parution de la version suivante sont mis
à disposition sur le site web de la Commission économique des Nations Unies pour
l’Europe à l’adresse suivante:
www.unece.org/trans/danger/danger.html
1. Partie 1, chapitre 1.6, 1.6.7.2.1.4
Au lieu de 9.0.X.1 lire 9.X.0.1
2. Partie 1, chapitre 1.6, 1.6.7.2.1.4
Sans objet en français
3. Partie 1, chapitre 1.6, 1.6.7.2.2.2, disposition transitoire «1.2.1 Coupe-flammes − Épreuve selon la norme
EN ISO 16852:2010»
Au lieu de N.R.T. à partir du 1er janvier 2001 lire N.R.T. à partir du 1er janvier 2015
4. Partie 1, chapitre 1.6, 1.6.7.2.2.2, disposition transitoire «1.2.1 Coupe-flammes − Épreuve selon la norme
EN ISO 16852:2010»
Au lieu de norme EN 12874:1999 lire norme EN 12874:2001
5. Partie 1, chapitre 1.6, 1.6.7.2.2.2, disposition transitoire «1.2.1 Soupape de dégagement à grande vitesse − Épreuve selon
la norme EN ISO 16852:2010»,
Au lieu de norme EN 12874:1999 lire norme EN 12874:2001
6. Partie 1, chapitre 1.16, 1.16.1.2.1, dernier paragraphe
Au lieu de établies lire établie
7. Partie 1, chapitre 1.16, 1.16.3.2, dernier tiret
Au lieu de official lire officiel
8. Partie 1, chapitre 1.16, 1.16.3.2, avant-dernier paragraphe
Au lieu de ne permet d’établir lire ne permet pas d’établir
9. Partie 1, chapitre 1.16, 1.16.5, dernière phrase
Au lieu de 1.16.1.3.1 lire 1.16.3.1
10. Partie 3, chapitre 3.3, disposition spéciale 663, Dispositions générales, premier paragraphe
Sans objet en français
11. Partie 3, chapitre 3.3, disposition spéciale 665, au début
Ajouter Excepté dans le cas du transport en vrac,
12. Partie 7, Chapitre 7.1, 7.1.4.14.7.3.6
Sans objet en français
13. Partie 7, Chapitre 7.1, 7.1.4.14.7.3.6
Sans objet en français
14. Partie 8, Chapitre 8.1, 8.1.6.1, troisième phrase
Sans objet en français
15. Partie 9, chapitre 9.2, 9.2.0.80, titre
Au lieu de bateaux à double coque lire navires de mer à double coque
16. Partie 9, chapitre 9.2, 9.2.0.80, premier paragraphe
Au lieu de navires à double coque lire navires de mer à double coque
17. Partie 9, chapitre 9.2, 9.2.0.88.1, premier phrase
Au lieu de bateaux à double coque lire navires de mer à double coque
ECE/TRANS/258/Corr. 1
Anglais et français
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
(Übersetzung)
1. Teil 1, Kapitel 1.6, 1.6.7.2.1.4
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]
2. Teil 1, Kapitel 1.6, 1.6.7.2.1.4
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]
3. Teil 1, Kapitel 1.6, 1.6.7.2.2.2, Übergangsvorschrift „1.2.1 Flammendurchschlagsicherung – Prüfung nach der Norm
EN ISO 16852:2010“
„N.E.U. ab 1. Januar 2001“ ändern in: „N.E.U. ab 1. Januar 2015“.
4. Teil 1, Kapitel 1.6, 1.6.7.2.2.2, Übergangsvorschrift „1.2.1 Flammendurchschlagsicherung – Prüfung nach der Norm
EN ISO 16852:2010“
„Norm EN 12874:1999” ändern in: „Norm EN 12874:2001“.
5. Teil 1, Kapitel 1.6, 1.6.7.2.2.2, Übergangsvorschrift „1.2.1 Hochgeschwindigkeitsventil – Prüfung nach der Norm
EN ISO 16852:2010“
„Norm EN 12874:1999“ ändern in: „Norm EN 12874:2001“.
6. Teil 1, Kapitel 1.16, 1.16.1.2.1, letzter Absatz
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]
7. Teil 1, Kapitel 1.16, 1.16.3.2, letzter Anstrich
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]
8. Teil 1, Kapitel 1.16, 1.16.3.2, vorletzter Absatz
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]
9. Teil 1, Kapitel 1.16, 1.16.5, letzter Satz
„1.16.1.3.1“ ändern in: „1.16.3.1“.
10. Teil 3, Kapitel 3.3, Sondervorschrift 663, Allgemeine Vorschriften, erster Absatz
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]
11. Teil 3, Kapitel 3.3, Sondervorschrift 665
„Unvermahlene Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III ent-
sprechen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN.“
ändern in:
„Unvermahlene Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, die den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III ent-
sprechen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADN, außer im Falle der Beförderung in loser Schüttung“.
12. Teil 7, Kapitel 7.1, 7.1.4.14.7.3.6
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]
13. Teil 7, Kapitel 7.1, 7.1.4.14.7.3.6
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]
14. Teil 8, Kapitel 8.1, 8.1.6.1, dritter Satz
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]
15. Teil 9, Kapitel 9.2, 9.2.0.80, Titel
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]
16. Teil 9, Kapitel 9.2, 9.2.0.80, erster Absatz
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]
17. Teil 9, Kapitel 9.2, 9.2.0.88.1, erster Satz
[Betrifft nicht die deutsche Sprachfassung]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 20. Dezember 2017
N o r w e g e n hat am 11. Dezember 2017 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über
Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem
Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2
des Übereinkommens am 1. Juli 2018 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2017 (BGBl. II S. 1385).
Berlin, den 20. Dezember 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 21. Dezember 2017
Das Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes,
der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und
über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778, 779) wird nach seinem Artikel 17
Absatz 2 für
Sri Lanka am 1. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2016 (BGBl. II S. 500).
Berlin, den 21. Dezember 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 20. Dezember 2017
N o r w e g e n hat am 11. Dezember 2017 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über
Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem
Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2
des Übereinkommens am 1. Juli 2018 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. November 2017 (BGBl. II S. 1385).
Berlin, den 20. Dezember 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 21. Dezember 2017
Das Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot des Einsatzes,
der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und
über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778, 779) wird nach seinem Artikel 17
Absatz 2 für
Sri Lanka am 1. Juni 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2016 (BGBl. II S. 500).
Berlin, den 21. Dezember 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Genfer Fassung des Haager Abkommens
über die internationale Eintragung von Designs
Vom 21. Dezember 2017
Die Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs
(BGBl. 2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) wird nach ihrem Artikel 28 Absatz 3
Buchstabe b für die
Russische Föderation am 28. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 54).
Berlin, den 21. Dezember 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 24. November 1997
Vom 28. Dezember 2017
Das in Bukarest am 14. Dezember 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Rumänien über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem
Artikel 15 Absatz 2
am 30. Oktober 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Nach Artikel 15 Absatz 5 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 24. No-
vember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Rumänien über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
(BGBl. 1999 II S. 477, 478)
mit Ablauf des 29. Oktober 2017
außer Kraft getreten.
Berlin, den 28 . Dezember 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Genfer Fassung des Haager Abkommens
über die internationale Eintragung von Designs
Vom 21. Dezember 2017
Die Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs
(BGBl. 2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) wird nach ihrem Artikel 28 Absatz 3
Buchstabe b für die
Russische Föderation am 28. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 54).
Berlin, den 21. Dezember 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-rumänischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 24. November 1997
Vom 28. Dezember 2017
Das in Bukarest am 14. Dezember 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Rumänien über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem
Artikel 15 Absatz 2
am 30. Oktober 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Nach Artikel 15 Absatz 5 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 24. No-
vember 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Rumänien über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
(BGBl. 1999 II S. 477, 478)
mit Ablauf des 29. Oktober 2017
außer Kraft getreten.
Berlin, den 28 . Dezember 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018 17
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) bedeutet „Auftraggeber“
und eine öffentliche Stelle oder juristische Person des öffentlichen
oder privaten Rechts, die einen Verschlusssachenauftrag ver-
die Regierung von Rumänien
gibt;
(im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) –
d) bedeutet „Auftragnehmer“
zum Schutz der Verschlusssachen, die auf direktem Wege eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts,
oder über andere öffentliche Stellen oder juristische Personen die an einem Vergabeverfahren teilnimmt, das Zugang zu Ver-
des öffentlichen oder privaten Rechts, die mit von der jeweils schlusssachen erfordert, oder einen Verschlusssachenauftrag
anderen Vertragspartei übermittelten Verschlusssachen befasst erhält und abwickelt;
sind, ausgetauscht werden, und im Rahmen der Tätigkeiten, die
in den Verantwortungsbereich der zuständigen Sicherheitsbehör- e) bedeutet „Preisgabe von Verschlusssachen“
den der Vertragsparteien fallen – eine Situation, in der aufgrund einer Verletzung der Sicherheit
Verschlusssachen ihre Vertraulichkeit, Unversehrtheit oder
sind wie folgt übereingekommen: Verfügbarkeit eingebüßt haben;
f) bedeutet „Nachweis der Verschlusssachenermächtigung“
Artikel 1
ein Dokument, das in Übereinstimmung mit den innerstaat-
Anwendungsbereich
lichen Vorschriften ausgestellt wird und bestätigt, dass sei-
(1 Dieses Abkommen bildet die Grundlage jeder Tätigkeit, in nem Inhaber unter Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis
deren Rahmen zwischen den Vertragsparteien in Übereinstim- nur, wenn nötig“ bei der Ausübung seiner Aufgaben Zugang
mung mit innerstaatlichen Vorschriften Verschlusssachen über zu Verschlusssachen eines bestimmten Geheimhaltungs-
die zuständigen Sicherheitsbehörden oder über andere öffent- grads gewährt werden darf;
liche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts ausgetauscht werden. g) bedeutet „Sicherheitsbescheid“
Dies betrifft folgende Fälle: ein Dokument, das in Übereinstimmung mit den innerstaat-
lichen Vorschriften ausgestellt wird und bestätigt, dass ein
a) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien betref- Auftragnehmer unter den Aspekten der Sicherheit die jewei-
fend die Landesverteidigung und alle anderen Angelegenhei- ligen Mindestvoraussetzungen für den Umgang mit Ver-
ten, die mit der nationalen Sicherheit zusammenhängen; schlusssachen zum Zweck der Teilnahme am Vergabeverfah-
b) gemeinsame Projekte, Verträge oder andere Formen der ren erfüllt oder zur Ausübung von Tätigkeiten in Verbindung
bilateralen Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen mit Verschlusssachenaufträgen ermächtigt ist;
oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten h) bedeutet „Kenntnis nur, wenn nötig“
Rechts im Bereich der Landesverteidigung und in allen
anderen Angelegenheiten, die mit der nationalen Sicherheit den Grundsatz, durch dessen Anwendung Zugang zu Ver-
zusammenhängen; schlusssachen individuell gewährt werden kann, und zwar
nur solchen Personen, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben
c) Veräußerung von Ausrüstung, Produkten und Fachkenntnissen. mit Verschlusssachen arbeiten oder Zugang zu diesen erhal-
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die jeweiligen Verpflich- ten müssen;
tungen beider Vertragsparteien aus anderen internationalen i) bedeutet „Zuständige Sicherheitsbehörde“
Übereinkünften und darf nicht gegen die Interessen, die Sicher-
heit oder die territoriale Unversehrtheit anderer Staaten verwen- eine auf innerstaatlicher Ebene ermächtigte Einrichtung, die
det werden. unter Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften die einheit-
liche Durchführung der Schutzmaßnahmen für Verschluss-
sachen gewährleistet. Solche Behörden sind in Artikel 3 auf-
Artikel 2
geführt;
Begriffsbestimmungen
j) bedeutet „Beauftragte Sicherheitsbehörde“
Im Sinne dieses Abkommens
die Einrichtung, die unter Einhaltung der innerstaatlichen
a) bedeutet „Verschlusssache“ Vorschriften ermächtigt ist, innerhalb ihres Tätigkeits- und
alle Informationen, Dokumente oder Materialien, unabhängig Zuständigkeitsbereichs ihre eigenen Strukturen und Maßnah-
von ihrer Erscheinungsform, denen in Übereinstimmung mit men betreffend die Abstimmung und Kontrolle der Tätigkei-
innerstaatlichen Vorschriften ein bestimmter Geheimhal- ten, die mit dem Schutz von Verschlusssachen in Verbindung
tungsgrad zugewiesen wurde und die entsprechend zu stehen, ein- und durchzuführen.
schützen sind;
Artikel 3
b) bedeutet „Verschlusssachenauftrag“
Zuständige Sicherheitsbehörden
eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragneh-
mer, in der deren Rechte und Pflichten begründet und näher (1) Zuständige Sicherheitsbehörden auf innerstaatlicher Ebene
bestimmt werden und die Verschlusssachen beinhaltet oder für die Durchführung und die Kontrolle der im Rahmen der
den Zugang zu Verschlusssachen einbezieht; Durchführung dieses Abkommens ergriffenen Maßnahmen sind:
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
In der Bundesrepublik Deutschland In Rumänien (4) Die Vertragsparteien haben festgelegt, dass sich folgende
innerstaatliche Geheimhaltungsgrade entsprechen:
1. Nationale Sicherheitsbehörde Regierung von
Bundesrepublik Deutschland Rumänien
(Hauptansprechpartner): Rumänien
Bundesministerium des Innern Amt des Nationalen STRENG GEHEIM STRICT SECRET DE
Alt-Moabit 140 Registers für geheim- IMPORTANŢĂ DEOSEBITĂ
D – 10557 Berlin haltungsbedürftige
Informationen des GEHEIM STRICT SECRET
2. Beauftragte Sicherheitsbehörde für Staates
den Geheimschutz in der Wirtschaft: Str. Mures n. 4 sect. 1 VS-VERTRAULICH SECRET
Bundesministerium für Wirtschaft RO – Bukarest
VS-NUR FÜR DEN SECRET DE SERVICIU
und Energie DIENSTGEBRAUCH
D – 53107 Bonn
3. Beauftragte Sicherheitsbehörde für (5) Die empfangende Vertragspartei kennzeichnet die ausge-
den Geheimschutz im militärischen tauschten, empfangenen oder erzeugten Verschlusssachen mit
Bereich: dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad, den die heraus-
gebende Vertragspartei der Verschlusssache zugewiesen hat,
Bundesministerium der Verteidigung und sichert für sie den gleichen Schutz zu wie für die eigenen
D – 53003 Bonn Verschlusssachen des entsprechenden Geheimhaltungsgrades.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander schriftlich über
Änderungen der Zuständigkeit oder der Anschrift der in Absatz 1 Artikel 5
aufgeführten zuständigen Sicherheitsbehörden, soweit sie für die Schutz von Verschlusssachen
Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung
sind. (1) In Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Vorschriften
ergreifen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zum
Schutz von Verschlusssachen, die zwischen öffentlichen Stellen
Artikel 4 oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts
Geheimhaltungsgrade der jeweiligen Staaten übermittelt, empfangen oder erzeugt wer-
den.
(1) Auf im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschte Ver-
schlusssachen sind folgende Geheimhaltungsgrade anzuwen- (2) Die empfangende Vertragspartei und andere öffentliche
den: Stellen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts verwenden für empfangene Verschlusssachen weder
a) für Rumänien: STRICT SECRET DE IMPORTANŢĂ DEOSEBITĂ, einen niedrigeren Geheimhaltungsgrad, noch heben sie den
STRICT SECRET, SECRET, SECRET DE SERVICIU; Geheimhaltungsgrad dieser Verschlusssachen ohne die vorherige
b) für die Bundesrepublik Deutschland: STRENG GEHEIM, schriftliche Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde der
GEHEIM, VS-VERTRAULICH, VS-NUR FÜR DEN DIENST- herausgebenden Vertragspartei auf. Die zuständige Sicherheits-
GEBRAUCH. behörde der herausgebenden Vertragspartei teilt der zuständigen
Sicherheitsbehörde der empfangenden Vertragspartei jede
(2) Die Geheimhaltungsgrade in Rumänien sind wie folgt Änderung des Geheimhaltungsgrades der ausgetauschten Ver-
definiert: schlusssachen mit.
a) STRICT SECRET DE IMPORTANŢĂ DEOSEBITĂ wird Infor- (3) Jegliche Vervielfältigung oder Veränderung der empfange-
mationen zugewiesen, deren unbefugte Bekanntgabe der nen Verschlusssachen ist nur mit der schriftlichen Zustimmung
nationalen Sicherheit äußerst schwerwiegenden Schaden zu- des Herausgebers zulässig. Alle Kopien von Verschlusssachen
fügen kann; werden mit demselben Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet wie
b) STRICT SECRET wird Informationen zugewiesen, deren das Original und ebenso geschützt wie die ursprünglichen Ver-
unbefugte Bekanntgabe der nationalen Sicherheit schwer- schlusssachen. Es werden nur so viele Kopien angefertigt, wie
wiegenden Schaden zufügen kann; für amtliche Zwecke notwendig sind.
c) SECRET wird Informationen zugewiesen, deren unbefugte (4) Verschlusssachen dürfen nur mit der vorherigen schrift-
Bekanntgabe der nationalen Sicherheit Schaden zufügen lichen Zustimmung oder auf Ersuchen der herausgebenden Ver-
kann; tragspartei vernichtet werden, und zwar in Übereinstimmung mit
den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien und auf
d) SECRET DE SERVICIU wird Informationen zugewiesen,
eine solche Weise, dass eine vollständige oder teilweise Wieder-
deren Bekanntgabe einer juristischen Person des öffentlichen
herstellung der Verschlusssachen nicht möglich ist. Die empfan-
oder privaten Rechts Schaden zufügen kann.
gende Vertragspartei hat die herausgebende Vertragspartei
(3) Die Geheimhaltungsgrade in der Bundesrepublik Deutsch- unverzüglich von der Vernichtung von Verschlusssachen zu
land sind wie folgt definiert: unterrichten. Erklärt sich die herausgebende Vertragspartei mit
der Vernichtung bestimmter Verschlusssachen nicht einverstan-
a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte
den, so werden ihr diese zurückgesandt.
den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundes-
republik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden (5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG
kann; GEHEIM / STRICT SECRET DE IMPORTANŢĂ DEOSEBITĂ wer-
den nicht vernichtet, sondern der herausgebenden Vertragspartei
b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die
zurückgesandt. Im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr sind
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
diese Verschlusssachen auch ohne vorherige Zustimmung zu
Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden
vernichten. Die zuständige Sicherheitsbehörde der herausgeben-
zufügen kann;
den Vertragspartei ist von der Vernichtung und deren Umständen
c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe- unverzüglich zu unterrichten.
fugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder
(6) Zugang zu Orten und Einrichtungen, an denen mit Ver-
eines ihrer Länder schädlich sein kann;
schlusssachen in Verbindung stehende Tätigkeiten ausgeübt
d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnis- oder Verschlusssachen aufbewahrt werden, ist unter Berücksich-
nahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepu- tigung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ ausschließ-
blik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. lich Personen zu gewähren, die über eine Verschlusssachen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018 19
ermächtigung entsprechend der Einstufung der Verschluss- heitsbehörde der Antrag stellenden Vertragspartei rechtzeitig
sachen verfügen. über die getroffene Entscheidung.
(7) Zugang zu Verschlusssachen wird unter Berücksichtigung (4) Nach Genehmigung des Besuchs sichert die zuständige
des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ ausschließlich Per- Sicherheitsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
sonen gewährt, die über eine gültige Verschlusssachenermäch- der Besuch stattfinden soll, die Übermittlung einer Kopie des
tigung entsprechend der Einstufung der Verschlusssachen ver- Besuchsantrags an den Sicherheitsbeauftragten der zu besu-
fügen, zu denen der Zugang erforderlich ist. chenden Stelle, Einrichtung oder Organisation zu.
(5) Die Gültigkeitsdauer der Besuchsgenehmigung wird zwölf
Artikel 6 Monate nicht überschreiten.
Verschlusssachenermächtigung (6) Für jeden Verschlusssachenauftrag können die Vertrags-
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass alle Personen, die parteien Listen über Personen, die zu periodischen Besuchen er-
aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu Verschlusssachen benöti- mächtigt sind, vereinbaren. Diese Listen sind nur für einen Zeit-
gen, über eine gültige Verschlusssachenermächtigung für den raum von zwölf Monaten gültig.
entsprechenden Geheimhaltungsgrad verfügen.
(7) Nach der Genehmigung der Listen durch die Vertrags-
(2) Der Nachweis der Verschlusssachenermächtigung wird im parteien werden nachträgliche, mit den Besuchen in Verbindung
Anschluss an eine Sicherheitsüberprüfung ausgestellt, die in stehende Einzelheiten unmittelbar von Vertretern der beteiligten
Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Vorschriften der Ver- Organisationen in Übereinstimmung mit den vereinbarten Fristen
tragsparteien durchgeführt wird und den Anforderungen für den und Bedingungen festgelegt.
Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen des entsprechen-
(8) Der Besuchsantrag ist in der Sprache des zu besuchenden
den Geheimhaltungsgrades genügen muss.
Landes oder in englischer Sprache vorzulegen und wird folgende
(3) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und gegebenenfalls Angaben beinhalten:
die beauftragten Sicherheitsbehörden unterstützen einander auf
a) Namen und Vornamen, Geburtsdatum und -ort, sowie die
Ersuchen und unter Beachtung der jeweiligen innerstaatlichen
Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
Vorschriften bei den Überprüfungsverfahren, die mit der Ausstel-
lung des Nachweises der Verschlusssachenermächtigung bezie- b) Staatsangehörigkeit des Besuchers;
hungsweise des Sicherheitsbescheids in Zusammenhang stehen.
c) Dienstbezeichnung des Besuchers und Bezeichnung der Be-
Zu diesem Zweck können die zuständigen Sicherheitsbehörden
hörde oder Stelle, die er vertritt;
und gegebenenfalls die beauftragten Sicherheitsbehörden be-
sondere Vereinbarungen treffen. d) den Geheimhaltungsgrad der Ermächtigung des Besuchers
(4) Die Vertragsparteien erkennen die in Übereinstimmung mit zum Zugang zu Verschlusssachen;
den innerstaatlichen Vorschriften ausgestellten Nachweise der e) Besuchszweck sowie Datum oder Zeitraum, an dem oder in
Verschlusssachenermächtigung und Sicherheitsbescheide ge- dem der Besuch vorgesehen ist;
genseitig an.
f) Anführung der zu besuchenden Stellen, Ansprechpersonen
(5) Die zuständigen Sicherheitsbehörden unterrichten einan- und Einrichtungen.
der über alle Änderungen der Verschlusssachenermächtigungen
und Sicherheitsbescheide, insbesondere im Falle ihrer Aufhe- (9) Jede Vertragspartei gewährleistet den Schutz der perso-
bung. nenbezogenen Daten der Besucher in Übereinstimmung mit den
einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften.
Artikel 7
Artikel 9
Weitergabe von Verschlusssachen
Industrieller Geheimschutz
(1) Die Weitergabe von Verschlusssachen an Dritte kann nur
mit der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Sicherheits- (1) Beabsichtigt eine Vertragspartei beziehungsweise beab-
behörde der herausgebenden Vertragspartei, die zusätzliche Ein- sichtigen öffentliche oder private Stellen im Gebiet einer Ver-
schränkungen für die Weitergabe vorschreiben kann, erfolgen. tragspartei, einen Verschlusssachenauftrag an eine öffentliche
oder private Stelle auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der anderen Ver-
vergeben, so übernimmt die Vertragspartei, in deren Gebiet der
tragspartei empfangene Verschlusssachen zu dem Zweck ver-
Verschlusssachenauftrag durchgeführt werden soll, die Verant-
wendet werden, zu dem sie übermittelt wurden.
wortung für den Schutz der mit dem Verschlusssachenauftrag in
Verbindung stehenden Verschlusssachen in Übereinstimmung
Artikel 8 mit ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieses Abkom-
Besuche mens.
(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei (2) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-
wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver- traggeber über die für ihn zuständige Sicherheitsbehörde bei der
schlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH / für den Auftragnehmer zuständigen Sicherheitsbehörde den
SECRET und höher sowie zu Orten und Einrichtungen, in denen Nachweis eines Sicherheitsbescheids ein, der bestätigt, dass der
an diesen gearbeitet wird, nur mit vorheriger Erlaubnis der betreffende Auftragnehmer sich in der Geheimschutzbetreuung
zuständigen Sicherheitsbehörde der zu besuchenden Vertrags- der zuständigen Sicherheitsbehörde der Vertragspartei befindet
partei gewährt. Besuche, die nur den Zugang zu Verschluss- und dass er die für die Auftragsdurchführung erforderlichen
sachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENST- Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat.
GEBRAUCH / SECRET DE SERVICIU voraussetzen, können (3) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann erforderlich, wenn
zwischen dem Sicherheitsbeauftragten des Besuchers und der ein Auftragnehmer zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-
zu besuchenden Einrichtung vereinbart werden. den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits
(2) Der Besuchsantrag sollte mindestens 20 Werktage vor vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müs-
dem geplanten Besuch eingegangen sein. In dringenden Fällen sen.
können die zuständigen Sicherheitsbehörden eine kürzere Frist
(4) Ersuchen um Übermittlung des Nachweises eines Sicher-
vereinbaren.
heitsbescheids für Auftragnehmer aus dem Gebiet der anderen
(3) Die zuständige Sicherheitsbehörde der Vertragspartei, die Vertragspartei enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die
den Besuchsantrag erhält, unterrichtet die zuständige Sicher- Art, den Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftrag-
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
nehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entste- a) Der Beförderer muss in Übereinstimmung mit den innerstaat-
henden Verschlusssachen. lichen Vorschriften zum Zugang zu Verschlusssachen des
entsprechenden Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
(5) Der Nachweis des Sicherheitsbescheids muss die vollstän-
dige Bezeichnung des Auftragnehmers, seine Postanschrift und b) bei der absendenden Stelle muss ein Verzeichnis der beför-
den Namen des Sicherheitsbevollmächtigten, dessen Telefon- derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses
und Faxverbindung, seine E-Mail-Adresse sowie den Geheimhal- Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die
tungsgrad enthalten, bis zu dem der Auftragnehmer Geheim- zuständige Sicherheitsbehörde zu übergeben;
schutzmaßnahmen gemäß den innerstaatlichen Vorschriften ge-
c) die Verschlusssachen müssen in Übereinstimmung mit den
troffen hat.
innerstaatlichen Vorschriften der absendenden Vertragspartei
(6) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien verpackt sein;
teilen einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-
d) die Übergabe der Verschlusssachen muss gegen Empfangs-
bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern, soweit der
bescheinigung erfolgen;
Schutz der unter diesem Abkommen ausgetauschten Ver-
schlusssachen durch diese Änderung beeinträchtigt wird. e) der Beförderer muss einen Kurierausweis mit sich führen, der
in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Vorschriften
(7) Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zustän- ausgestellt wurde.
digen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien erfolgt in der
Landessprache der zu unterrichtenden Behörde oder in engli- (4) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-
scher Sprache. TRAULICH / SECRET und GEHEIM / STRICT SECRET können
nur in verschlüsselter Form über von den zuständigen Sicher-
(8) Der Nachweis des Sicherheitsbescheids und an die jeweils heitsbehörden akkreditierte Informations- und Kommunikations-
zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien gerichtete systeme übermittelt werden. Verschlusssachen des Geheimhal-
Ersuchen um Übermittlung des Nachweises des Sicherheitsbe- tungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH / SECRET
scheids sind schriftlich zu übermitteln. DE SERVICIU können in verschlüsselter Form über öffentliche In-
(9) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass jeder Ver- formations- und Kommunikationssysteme unter Benutzung von
schlusssachenauftrag eine vom Auftraggeber erstellte Geheim- durch die zuständigen Sicherheitsbehörden zertifizierten Ver-
schutzklausel enthält, die zumindest folgende Angaben beinhaltet: schlüsselungsmitteln übertragen werden. Die Vertragsparteien
erkennen die Zertifizierung ihrer Informations- und Kommunika-
a) Umfang und Geheimhaltungsgrad der Verschlusssachen, die
tionssysteme, in denen die erhaltenen Verschlusssachen aufbe-
dem Auftragnehmer übermittelt werden oder bei diesem ent-
wahrt und verarbeitet werden, gegenseitig an. Im Falle einer Ver-
stehen sollen,
netzung vereinbaren die Vertragsparteien die zum Austausch von
b) die vom Auftragnehmer zu treffenden Geheimschutzmaßnah- Verschlusssachen einzusetzenden Verschlüsselungsmittel in ge-
men, genseitigem Einvernehmen.
c) das Verfahren zur Benachrichtigung über eingetretene Ände-
rungen der Geheimhaltungsgrade, Artikel 11
d) Modalität der Verschlusssachenbeförderung, Preisgabe von Verschlusssachen
e) die Verpflichtung, jede tatsächliche oder mögliche Preisgabe (1) Die Vertragsparteien benachrichtigen einander umgehend
von Verschlusssachen zur Kenntnis zu bringen. in schriftlicher Form über jede tatsächliche oder vermutete Preis-
gabe von Verschlusssachen.
(10) Ein Exemplar der Geheimschutzklausel ist der zuständi-
gen Sicherheitsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsge- (2) Die Untersuchung jeder Preisgabe von Verschlusssachen
biet der Verschlusssachenauftrag durchgeführt werden soll, zu ist unverzüglich in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen
übermitteln. Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die
Preisgabe ereignete, durchzuführen. Falls erforderlich, arbeiten
(11) Ein Unterauftragnehmer hat die gleichen Sicherheitsauf- die zuständigen Sicherheitsbehörden bei dieser Untersuchung
lagen zu erfüllen wie der Auftragnehmer. zusammen.
(3) Die zuständige Sicherheitsbehörde der Vertragspartei, in
Artikel 10
deren Hoheitsgebiet sich die Preisgabe ereignet hat, benachrich-
Übermittlung von Verschlusssachen tigt die zuständige Sicherheitsbehörde der anderen Vertrags-
partei schriftlich über die Umstände der Preisgabe von Ver-
(1) Verschlusssachen werden auf diplomatischem bezie-
schlusssachen, den Umfang des Schadens, die zur Begrenzung
hungsweise militärischem Kurierweg oder auf einem anderen von
der Auswirkungen getroffenen Maßnahmen und die Ergebnisse
den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Weg beför-
der Untersuchung.
dert. Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG
GEHEIM / STRICT SECRET DE IMPORTANŢĂ DEOSEBITĂ wer-
den nur als diplomatisches Kuriergepäck übermittelt. Die zustän- Artikel 12
dige Sicherheitsbehörde der empfangenden Vertragspartei be- Beilegung von Streitigkeiten
stätigt schriftlich den Empfang von Verschlusssachen.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-
(2) Für die Beförderung von Verschlusssachen in erheblichem kommens werden ausschließlich durch Verhandlungen zwischen
Umfang werden Transport, Transportweg und Sicherheitsmaß- den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien bei-
nahmen in jedem Einzelfall von den zuständigen Sicherheitsbe- gelegt. Während dieser Verhandlungen setzen die Vertragspar-
hörden vereinbart. teien die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen
(3) Die zuständigen Sicherheitsbehörden können in Ausnah- fort.
mefällen für ein genau bezeichnetes Vorhaben vereinbaren, dass
Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU- Artikel 13
LICH / SECRET und GEHEIM / STRICT SECRET auf anderen als
Kosten
den in Absatz 1 genannten Wegen befördert werden dürfen, und
zwar nur dann, wenn die Benutzung der in Absatz 1 genannten Jede Vertragspartei trägt etwaige im Zusammenhang mit der
Wege der nationalen Sicherheit Schaden zufügen oder die Durchführung dieses Abkommens entstehende Kosten in Über-
Durchführung eines Verschlusssachenauftrags beeinträchtigen einstimmung mit ihren Vorschriften. Von einer Vertragspartei ver-
könnte. In derartigen Fällen müssen folgende Mindestvorausset- ursachte Kosten dürfen der anderen Vertragspartei nicht aufer-
zungen erfüllt sein: legt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018 21
Artikel 14 (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
Konsultationen
schriftlich kündigen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Noti-
(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien fizierung. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkom-
unterrichten einander auf Ersuchen über die geltenden Bestim- mens übermittelten oder beim Auftragnehmer entstandenen Ver-
mungen zum Schutz von Verschlusssachen. schlusssachen weiterhin gemäß den Bestimmungen dieses
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die- Abkommens zu behandeln, solange die fortbestehende Einstu-
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen fung dies rechtfertigt.
Sicherheitsbehörden einander auf Ersuchen.
(4) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von
(3) Jede Vertragspartei erlaubt Besuche von Vertretern der zu- den Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderungen
ständigen Sicherheitsbehörden oder beauftragten Sicherheits- treten in Übereinstimmung mit Absatz 2 in Kraft.
behörden der anderen Vertragspartei im eigenen Hoheitsgebiet
zum Zwecke von Konsultationen über für den Schutz von Ver- (5) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das in Bukarest
schlusssachen geltende Sicherheitsorganisation und -verfahren. am 24. November 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen Si- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
cherheits- oder beauftragten Behörden im gegenseitigen Einver- von Rumänien über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-
nehmen festgelegt. sachen außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden alle übermittel-
ten Verschlusssachen nach den Bestimmungen dieses Abkom-
mens geschützt.
Artikel 15
Schlussbestimmungen (6) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Ver-
(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die tragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen ge-
Regierung von Rumänien der Regierung der Bundesrepublik schlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der
Deutschland notifiziert, dass die innerstaatlichen Voraussetzun- VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrich-
gen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des tet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestä-
Eingangs der Notifikation. tigt worden ist.
Geschehen zu Bukarest am 14. Dezember 2016 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Werner Lauk
Für die Regierung von Rumänien
M a r i u s Pe t re s c u
Bekanntmachung
der deutsch-österreichischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau
Vom 5. Januar 2018
Die in Passau am 28. März 2017 unterzeichnete Verein-
barung zwischen dem Bundesministerium des Innern der
Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministe-
rium für Inneres der Republik Österreich über die Zusam-
menarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau wird nach
ihrem Artikel 8 Absatz 1
am 1. Februar 2018
in Kraft treten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Januar 2018
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
H. Te i c h m a n n
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich
über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau
Das Bundesministerium des Innern Artikel 1
der Bundesrepublik Deutschland
Die Vertragsparteien richten auf Grundlage von Artikel 34 in
und Verbindung mit Artikel 24 des Polizei- und Justizvertrages ein
das Bundesministerium für Inneres Gemeinsames Zentrum mit Sitz in Passau im Hoheitsgebiet der
der Republik Österreich Bundesrepublik Deutschland ein.
(im Folgenden „die Vertragsparteien“) –
Artikel 2
in dem Bemühen, die Zusammenarbeit der zuständigen Poli-
(1) Im Gemeinsamen Zentrum werden in gemeinsamen Räum-
zeibehörden bei der Kriminalitätsbekämpfung, beim Schutz der
lichkeiten deutsche und österreichische Bedienstete tätig, die
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung
von den zuständigen Behörden (im Folgenden „Entsendebehör-
der irregulären Migration unter den Bedingungen des gemeinsa-
den“) in Übereinstimmung mit dem Polizei- und Justizvertrag ent-
men Schengener Raums weiter zu vertiefen,
sandt werden.
auf der Grundlage des Vertrages vom 10. November 2003 und (2) Beide Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, welche
19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland Entsendebehörden sich jeweils an dem Gemeinsamen Zentrum
und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zu- beteiligen.
sammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in straf-
rechtlichen Angelegenheiten (im Folgenden „Polizei- und Justiz- (3) Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums werden im
vertrag“), Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit ihren
jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Vertreter der
unter Berücksichtigung insbesondere Entsendebehörden tätig und unterliegen deren Weisungs- und
Disziplinargewalt.
des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betref- (4) Weitere Staaten können auf Einladung und mit Zustim-
fend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsa- mung beider Vertragsparteien Verbindungsbeamte in das Ge-
men Grenzen sowie des das Übereinkommen fortentwickelnden meinsame Zentrum entsenden.
und in das Recht der Europäischen Union einbezogenen Schen-
gen-Besitzstandes, Artikel 3
der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments (1) Die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum umfasst
und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- insbesondere
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen 1. den Austausch und die Weiterleitung von Informationen, die
(Schengener Grenzkodex) in seiner geltenden Fassung, den Zuständigkeitsbereich der Behörden in den Grenzgebie-
ten im Sinne von Artikel 3 des Polizei- und Justizvertrages
des Abkommens vom 16. Dezember 1997 zwischen der Re-
betreffen, sowie die Unterstützung bei deren Analyse, soweit
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesregie-
dies nicht unmittelbar zwischen den beteiligten Behörden
rung der Republik Österreich über die Rückübernahme von Per-
oder über die nationalen polizeilichen Zentralstellen erfolgt;
sonen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) sowie
2. die Unterstützung bei der Erstellung gemeinsamer Lagebilder
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- anhand von vereinbarten einheitlichen Standards;
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für 3. die Unterstützung bei der Vorbereitung, Stellung, Beantwor-
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tung und Weiterleitung von Ersuchen im Rahmen der polizei-
tenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- lichen Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung, bei
nalen Schutz zuständig ist – der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung sowie bei der Bekämpfung der irregulären Migra-
sind wie folgt übereingekommen: tion;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018 23
4. die Unterstützung bei der Koordinierung von Einsätzen, ins- (5) Das Gemeinsame Zentrum wird durch beide Koordinatoren
besondere gemeinsam repräsentiert, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Soweit für das Gemeinsame Zentrum eine eigene Presse- und
a) bei der Abstimmung von polizeilichen Maßnahmen, die
Öffentlichkeitsarbeit erforderlich ist, wird diese zwischen den
die Grenzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des
Koordinatoren abgestimmt. Informationen zu konkreten Fällen
Polizei- und Justizvertrages betreffen,
der Zusammenarbeit erteilen die Koordinatoren nur im Einver-
b) bei der Abstimmung von Einsätzen sowie grenzüber- nehmen mit den zuständigen Behörden beider Staaten.
schreitenden Fahndungsmaßnahmen,
(6) Die mit dem Betrieb und dem Schutz der Liegenschaft ver-
c) bei der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer bundenen Rechte und Pflichten werden vom deutschen Koordi-
Streifen sowie sonstiger gemeinsamer Einsätze, nator ausgeübt.
d) von grenzüberschreitenden Observationen und Nach-
eilen; Artikel 5
5. die Unterstützung bei der Vorbereitung und Koordinierung (1) Das Gemeinsame Zentrum wird mit einem Amtsschild ge-
von Überstellungen von Personen auf der Grundlage gel- kennzeichnet.
tender völkerrechtlicher Verträge und des Rechts der Euro-
päischen Union; (2) Die Koordinatoren regeln die Aufteilung der Räumlichkeiten
sowie der Ausstattung des Gemeinsamen Zentrums schriftlich
6. die Unterstützung der zuständigen nationalen Stellen bei der im gegenseitigen Einvernehmen. Dabei ist die Zahl der entsand-
Rückführung von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage ten Bediensteten entsprechend zu berücksichtigen. Die Koordi-
der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der natoren stimmen dies im Voraus mit den Entsendebehörden ab.
Republik Österreich geltenden Übereinkünfte;
(3) Der Betrieb des Gemeinsamen Zentrums erfolgt rund um
7. die Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen im die Uhr an sieben Tagen in der Woche. Die Einzelheiten zur An-
Falle der befristeten Wiedereinführung von Grenzkontrollen; wesenheit der Bediensteten im Gemeinsamen Zentrum werden
8. die Unterstützung bei der Plausibilitätsprüfung von Doku- in der Geschäftsordnung geregelt.
menten; (4) Die Arbeitssprache im Gemeinsamen Zentrum ist deutsch.
9. die Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen im
Bereich der Aus- und Fortbildung in Angelegenheiten der Artikel 6
deutsch-österreichischen Polizeizusammenarbeit sowie bei
der Weiterentwicklung und Förderung der deutsch-österrei- (1) Die deutsche Vertragspartei stellt für das Gemeinsame Zen-
chischen Polizeizusammenarbeit. trum eine geeignete und sachgerecht hergerichtete Liegenschaft
zur Verfügung und trägt die Betriebs- und Unterhaltskosten.
(2) Dem Gemeinsamen Zentrum obliegt nicht die selbständige
Durchführung operativer Einsätze. Es kann jedoch bei operativen (2) Die deutsche Vertragspartei stellt auf ihre Kosten für alle
Einsätzen in koordinierender und unterstützender Funktion tätig Bediensteten der Entsendebehörden der österreichischen Ver-
werden. tragspartei die Installation der erforderlichen Informations- und
Kommunikationsnetze in der Liegenschaft sicher. Die erforder-
(3) Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums können un-
lichen Daten- und Telekommunikationsverbindungen stellen die
ter Beachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch
jeweiligen Entsendebehörden sicher.
über die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 hinausgehende
nichtoperative Tätigkeiten, insbesondere Maßnahmen der Öffent- (3) Die Entsendebehörden gewährleisten ihren in das Gemein-
lichkeitsarbeit und der Aus- und Fortbildung, mit Wirkung für ihre same Zentrum entsandten Bediensteten die vollständige Mög-
Entsendebehörden ausüben, soweit dadurch nicht in Rechte lichkeit zur Datennutzung nach den für sie geltenden innerstaat-
Dritter eingegriffen wird. lichen Rechtsvorschriften. Dies gilt insbesondere für die Nutzung
personenbezogener Daten unter Beachtung der jeweiligen inner-
(4) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen polizei-
staatlichen und internationalen datenschutzrechtlichen Vorschrif-
lichen Zentralstellen, bestehende Unterrichtungspflichten diesen
ten.
gegenüber sowie andere Formen der deutsch-österreichischen
Polizeizusammenarbeit bleiben unberührt. (4) Für alle Arbeitsplätze ist eine Ausstattung mit Kommunika-
(5) Die unmittelbaren Geschäftswege der justiziellen Zusam- tionstechnik und die Nutzungsmöglichkeit von Computertechnik
menarbeit in Strafsachen bleiben unberührt. zu gewährleisten. Die Kosten für Telekommunikations- und
Datenverbindungen sowie elektronische Datenverarbeitungs-
und Telekommunikationsanlagen werden von jeder Vertragspartei
Artikel 4 selbst getragen.
(1) Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums arbeiten
(5) Die Verteilung der Kosten für die weitere Ausstattung des
vertrauensvoll zusammen und unterstützen sich gegenseitig.
Gemeinsamen Zentrums sowie der laufenden Kosten, insbeson-
(2) Jede Vertragspartei bestimmt jeweils einen Koordinator. dere für Büromaterial, wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Jeder Koordinator vertritt die Entsendebehörden seines Staates.
(6) Die Kosten für spezifische Ausstattungen und die persön-
Jeder Koordinator ist für einen reibungslosen Betrieb im Gemein-
liche Ausstattung der Bediensteten einschließlich Reparaturen
samen Zentrum verantwortlich, soweit dieser Bediensteten
und Ersatzbeschaffungen werden von jeder Vertragspartei selbst
seines Staates obliegt, und trifft Entscheidungen, die für die
übernommen, wobei eine Absprache der Entsendebehörden
Organisation und die Abwicklung der laufenden Tätigkeiten im
über eine andere Art und Weise der Kostenverteilung im Einzelfall
Gemeinsamen Zentrum erforderlich sind. Die Weisungs- und Dis-
nicht ausgeschlossen ist. Soweit eine gemeinsame und einheit-
ziplinargewalt der Entsendebehörden gegenüber den Bediens-
liche Beschaffung möglich ist, soll diese Möglichkeit genutzt wer-
teten bleibt unberührt.
den.
(3) Die Koordinatoren erarbeiten gemeinsam eine Geschäfts-
(7) Weitere Kosten, die beim Betrieb des Gemeinsamen Zen-
ordnung für das Gemeinsame Zentrum. Die Geschäftsordnung
trums entstehen, trägt die deutsche Vertragspartei.
wird von den Entsendebehörden beider Vertragsparteien geneh-
migt.
Artikel 7
(4) Die Koordinatoren übergeben einander eine Liste der im
Gemeinsamen Zentrum tätigen Bediensteten der Entsende- Einmal jährlich oder anlassbezogen beraten sich die Entsen-
behörden ihres Staates, die in Form einer Gesamtliste laufend zu debehörden über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zen-
aktualisieren ist. trum sowie über die Umsetzung dieser Vereinbarung im Rahmen
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2018
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
einer gemeinsamen Besprechung und erstellen ein Protokoll (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
darüber. Die den Entsendebehörden vorgesetzten Behörden kön- Sie kann in beiderseitigem Einvernehmen geändert oder ergänzt
nen an dieser Besprechung teilnehmen. werden. Sie kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplo-
matischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird am
Artikel 8 neunzigsten Tag nach Eingang der Notifikation bei der anderen
Vertragspartei wirksam.
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats
in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien (3) Diese Vereinbarung tritt spätestens an dem Tag außer
einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen hierfür erforder- Kraft, an dem der Polizei- und Justizvertrag außer Kraft tritt, es
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgebend sei denn, dieser wird durch eine andere vertragliche Regelung
ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. ersetzt.
Geschehen zu Passau am 28. März 2017 in zwei Urschriften
in deutscher Sprache.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Thomas de Maizière
Für das Bundesministerium für Inneres
der Republik Österreich
Wolfgang Sobotka