Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 379
Gesetz
zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 15. Oktober 2008
zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Vom 11. April 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bridgetown am 15. Oktober 2008 von der Bundesrepublik Deutsch-
land unterzeichneten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den
CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach-
stehend veröffentlicht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 243 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 11. April 2017
Der Bundespräsident
Fra n k - Wa l t e r S t e i n m e i e r
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Gerd Müller
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
* Die Anhänge I bis VII und die Protokolle Nr. I bis III zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen werden
als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements
werden Anlangebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
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Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
zwischen den Cariforum-Staaten einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren mitgliedstaaten andererseits
antigua und Barbuda, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische union, im
das Commonwealth der Bahamas,
folgenden „mitgliedstaaten der Europäischen union“ genannt,
Barbados, und
Belize, die Europäische Gemeinschaft
das Commonwealth Dominica, andererseits –
die Dominikanische republik, gestützt auf den überarbeiteten Vertrag von Chaguaramas zur
Grenada, Gründung der Karibischen Gemeinschaft einschließlich des
CariCom-Binnenmarkts und -Wirtschaftsraums, den Vertrag
die republik Guyana,
von Basseterre zur Gründung der organisation ostkaribischer
die republik Haiti, Staaten und das abkommen zur Errichtung einer freihandels-
zone zwischen der Karibischen Gemeinschaft und der Dominika-
Jamaika,
nischen republik einerseits und den Vertrag zur Gründung der
St. Christoph und Nevis, Europäischen Gemeinschaft andererseits,
St. Lucia, gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den mit-
St. Vincent und die Grenadinen, gliedern der Gruppe der Staaten in afrika, im karibischen raum
und im Pazifischen ozean einerseits und der Europäischen
die republik Suriname, Gemeinschaft und ihren mitgliedstaaten andererseits, das am
die republik Trinidad und Tobago, 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005
geändert wurde, im folgenden „Cotonou-abkommen“ genannt,
im folgenden „Cariforum-Staaten“ genannt,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur achtung der
einerseits und
menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des
das Königreich Belgien, rechtsstaatsprinzips, die die wesentlichen Elemente des
Cotonou-abkommens sind, sowie zur verantwortungsvollen
die republik Bulgarien,
Staatsführung, die das fundamentale Element des Cotonou-
die Tschechische republik, abkommens ist,
das Königreich Dänemark, in anbetracht der Notwendigkeit, die wirtschaftliche, kulturelle
die Bundesrepublik Deutschland, und soziale Entwicklung der Cariforum-Staaten im Sinne
eines Beitrags zu frieden und Sicherheit und zur förderung eines
die republik Estland, stabilen und demokratischen politischen umfeldes zu unterstüt-
irland, zen und zu beschleunigen,
die Hellenische republik, in anbetracht der Bedeutung, die sie den international verein-
barten Entwicklungszielen und den millennium-Entwicklungszielen
das Königreich Spanien,
der Vereinten Nationen beimessen,
die französische republik,
in anbetracht der Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und
die italienische republik, sozialen fortschritt für ihre Völker in einer mit einer nachhaltigen
die republik Zypern, Entwicklung zu vereinbarenden art und Weise zu fördern, indem
sie im Einklang mit den Verpflichtungen, die sie im rahmen der
die republik Lettland, internationalen arbeitsorganisation eingegangen sind, die grund-
die republik Litauen, legenden arbeitnehmerrechte beachten und entsprechend der
Erklärung von Johannesburg aus dem Jahr 2002 die umwelt
das Großherzogtum Luxemburg, schützen,
die republik ungarn, in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu einer Zusammenarbeit
malta, zur Verwirklichung der Ziele des Cotonou-abkommens wie der
Beseitigung der armut, der nachhaltigen Entwicklung und der
das Königreich der Niederlande,
schrittweisen integration der Staaten afrikas, des karibischen
die republik Österreich, raums und des Pazifischen ozeans (aKP-Staaten) in die Welt-
wirtschaft,
die republik Polen,
die Portugiesische republik, in dem Wunsch, die umsetzung der Entwicklungsvision des
CariCom zu erleichtern,
rumänien,
in anbetracht ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und
die republik Slowenien, regeln des internationalen Handels, insbesondere denjenigen,
die Slowakische republik, die im Übereinkommen zur Errichtung der Welthandels-
organisation (WTo) festgelegt sind,
die republik finnland,
in anbetracht der unterschiede im wirtschaftlichen und sozia-
das Königreich Schweden,
len Entwicklungsstand zwischen den Cariforum-Staaten und
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, der Europäischen Gemeinschaft und ihren mitgliedstaaten,
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in anbetracht der Bedeutung der bestehenden traditionellen wicklungszielen und dem Cotonou-abkommen in Einklang
Verbindungen, insbesondere ihrer engen historischen, poli- steht, zur Eindämmung und schließlich zur Beseitigung der
tischen und wirtschaftlichen Beziehungen, armut beizutragen,
in anbetracht der Tatsache, dass sie diese Verbindungen stär- b) regionale integration, wirtschaftliche Zusammenarbeit und
ken und dauerhafte, auf Partnerschaft und wechselseitigen verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern und so einen
rechten und Pflichten basierende Beziehungen aufbauen möch- wirksamen, berechenbaren und transparenten regelungs-
ten, die durch einen regelmäßigen Dialog zur Verbesserung von rahmen für Handel und investitionen zwischen den Vertrags-
gegenseitiger Kenntnis und Verständigung unterstützt werden, parteien und in der Cariforum-region zu schaffen,
in dem Wunsch, die Grundlage für Wirtschafts- und Handels- c) die schrittweise integration der Cariforum-Staaten in die
beziehungen durch ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidun-
stärken, das als Entwicklungsinstrument für die Cariforum- gen und Entwicklungsprioritäten zu fördern,
Staaten dienen kann,
d) die Leistungsfähigkeit der Cariforum-Staaten in der Han-
in dem Wunsch, ihre Wirtschaftsbeziehungen und insbeson- delspolitik und in handelsbezogenen fragen zu erhöhen,
dere die Handels- und investitionsströme auszubauen, indem sie
e) die Schaffung von Voraussetzungen für mehr investitionen
auf dem bestehenden bevorzugten Zugang der Cariforum-
und privatwirtschaftliche initiative und die Steigerung der
Staaten zum markt der Europäischen Gemeinschaft aufbauen
angebotskapazität, der Wettbewerbsfähigkeit und des
und ihn verbessern,
Wirtschaftswachstums in der Cariforum-region zu unter-
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur unterstützung des stützen,
Prozesses der regionalintegration der Cariforum-Staaten und
f) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragspartei-
insbesondere der regionalen Wirtschaftsintegration als
en auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen
Schlüsselinstrument zur Erleichterung ihrer integration in die
interesse zu stärken. Zu diesem Zweck werden mit dem
Weltwirtschaft, der Bewältigung der Globalisierungsherausfor-
abkommen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwick-
derungen und der Verwirklichung des angestrebten, mit einer
lungsstands und im Einklang mit den WTo-Verpflichtungen,
nachhaltigen Entwicklung zu vereinbarenden Wirtschaftswachs-
die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen ausgebaut, eine
tums und sozialen fortschritts,
neue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch
in dem Bewusstsein, dass Kompetenz- und organisations- die schrittweise, asymmetrische Handelsliberalisierung
aufbau und die Behebung von Versorgungsschwierigkeiten in unterstützt und die Zusammenarbeit in allen für Handel und
den Cariforum-Staaten notwendig sind, damit verbesserte investitionen relevanten Bereichen intensiviert, verbreitert und
Handelsmöglichkeiten ausgeschöpft und die Vorteile von Han- vertieft.
delsreformen maximiert werden können, und in Bekräftigung der
zentralen rolle, die die Entwicklungshilfe, einschließlich der han- artikel 2
delsbezogenen Hilfe, für die unterstützung der Cariforum-
Staaten bei der Durchführung und Nutzung dieses abkommens Grundsätze
spielen kann, (1) Dieses abkommen stützt sich auf die Grundprinzipien und
eingedenk der Tatsache, dass die Europäische union (Eu) die wesentlichen und fundamentalen Elemente des Cotonou-
feste absicht hat, die Entwicklungshilfe, einschließlich der Han- abkommens, die in dessen artikel 2 beziehungsweise 9 auf-
delshilfe („aid for Trade“), aufzustocken und dafür Sorge zu geführt sind. Dieses abkommen baut auf den Bestimmungen des
tragen, dass ein wesentlicher Teil der Hilfe, die die Europäische Cotonou-abkommens und der vorangegangenen aKP-EG-
Gemeinschaft und die Eu-mitgliedstaaten bereitstellen, den Partnerschaftsabkommen im Bereich der regionalzusammen-
aKP-Ländern zugutekommt, arbeit und -integration sowie der Wirtschafts- und Handels-
kooperation auf.
entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Entwicklungszusam-
menarbeit der Europäischen Gemeinschaft zur förderung der (2) Die Vertragsparteien kommen überein, das Cotonou-
regionalen Wirtschaftskooperation und -integration, wie sie das abkommen und dieses abkommen so anzuwenden, dass sie
Cotonou-abkommen vorsieht, so erfolgt, dass sie den von die- einander ergänzen und gegenseitig stärken.
sem abkommen erwarteten Nutzen maximiert,
in der festen absicht, im Einklang mit der Pariser Erklärung zur artikel 3
Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, dem Eu-Konsens über die Nachhaltige Entwicklung
Entwicklungspolitik und der Partnerschaft zwischen der Eu und
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass das Ziel der nach-
der Karibik zur förderung von Wachstum, Stabilität und Entwick-
haltigen Entwicklung in ihrer Wirtschaftspartnerschaft auf allen
lung zu kooperieren, um die unterstützung der Cariforum-
Ebenen anzuwenden und einzubeziehen ist, entsprechend den
Staaten bei ihren Bemühungen zur Verwirklichung der Ziele die-
übergeordneten Zielen und Verpflichtungen, die in den artikeln 1,
ses abkommens durch den Beitrag der Eu-mitgliedstaaten und
2 und 9 des Cotonou-abkommens festgelegt sind, insbesondere
die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern,
des allgemeinen Ziels der Eindämmung und Beseitigung der ar-
in der Überzeugung, dass dieses abkommen ein neues, güns- mut im Einklang mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung.
tigeres Klima für ihre Handels- und investitionsbeziehungen und
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass dieses Ziel im
neue, dynamische möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung
falle dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommens als Verpflich-
schaffen wird –
tung zu verstehen ist,
sind wie folgt übereingekommen:
a) bei der anwendung dieses abkommens den menschlichen,
kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und
Teil i ökologischen Belangen der jeweiligen Bevölkerung und der
Handelspartnerschaft für eine nachhaltige Entwicklung künftigen Generationen uneingeschränkt rechnung zu
tragen,
artikel 1 b) Entscheidungsprozesse an den Grundsätzen der Eigenver-
antwortung, der Partizipation und des Dialogs auszurichten.
Ziele
(3) Die Vertragsparteien kommen daher überein, partner-
Ziel dieses abkommens ist es,
schaftlich auf eine nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, in
a) durch den aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit den deren mittelpunkt der mensch als Hauptnutznießer der Entwick-
Zielen einer nachhaltigen Entwicklung, den millennium-Ent- lung steht.
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artikel 4 (2) Die Entwicklungszusammenarbeit zur förderung der regio-
nalen Wirtschaftskooperation und -integration, wie sie das
regionale integration
Cotonou-abkommen vorsieht, erfolgt so, dass sie den von
(1) Die Vertragsparteien erkennen die regionale integration als diesem abkommen erwarteten Nutzen maximiert. Die Bereiche
integralen Bestandteil ihrer Partnerschaft und wirkungsvolles der Zusammenarbeit und der technischen Hilfe sind gegebenen-
instrument zur Verwirklichung der Ziele dieses abkommens an. falls in den einzelnen Kapiteln dieses abkommens aufgeführt. Die
Zusammenarbeit erfolgt nach den in diesem artikel festgelegten
(2) Die Vertragsparteien anerkennen und bekräftigen die Be-
modalitäten, wird laufend überprüft und falls erforderlich gemäß
deutung der regionalen integration der Cariforum-Staaten als
artikel 246 dieses abkommens angepasst.
instrument, das diese Staaten in die Lage versetzt, sich größere
wirtschaftliche möglichkeiten zu erschließen und größere poli- (3) Die finanzierung von maßnahmen der Entwicklungszu-
tische Stabilität zu erzielen, und ihre wirksame integration in die sammenarbeit zwischen dem Cariforum und der Euro-
Weltwirtschaft unterstützt. päischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses abkom-
(3) Die Vertragsparteien anerkennen die Bemühungen der mens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft erfolgt
Cariforum-Staaten zur förderung der regionalen und sub- nach den im Cotonou-abkommen festgelegten Bestimmungen
regionalen integration durch den überarbeiteten Vertrag von und einschlägigen Verfahren, insbesondere nach den Programm-
Chaguaramas zur Gründung der Karibischen Gemeinschaft ein- planungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds (EEf),
schließlich des CariCom-Binnenmarkts und -Wirtschaftsraums, sowie im rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Europä-
den Vertrag von Basseterre zur Gründung der organisation ost- ischen union finanzierten einschlägigen instrumente. in diesem
karibischer Staaten und das abkommen zur Errichtung einer Kontext ist die unterstützung der Durchführung dieses abkom-
freihandelszone zwischen der Karibischen Gemeinschaft und mens eine der Prioritäten.
der Dominikanischen republik. (4) Entsprechend ihrer jeweiligen rolle und Verantwortung
(4) Die Vertragsparteien erkennen des Weiteren an, dass, ergreifen die Europäische Gemeinschaft und die unterzeichner-
unbeschadet der in diesem abkommen eingegangenen Ver- staaten des Cariforum alle maßnahmen, die notwendig sind,
pflichtungen, die Geschwindigkeit und der inhalt der regionalen um die wirksame mobilisierung, Bereitstellung und Nutzung von
integration ausschließlich von den Cariforum-Staaten in aus- mitteln zu gewährleisten, die die in diesem abkommen vorgese-
übung ihrer Souveränität und nach maßgabe ihrer derzeitigen henen maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit erleichtern
und künftigen politischen ambitionen bestimmt werden. sollen.
(5) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass ihre (5) Die mitgliedstaaten der Europäischen union verpflichten
Partnerschaft auf der regionalen integration aufbauen und darauf sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre
ausgerichtet sein soll, diese zu vertiefen, und sie verpflichten entwicklungspolitischen instrumente die maßnahmen der
sich, zusammenzuarbeiten, um sie weiterzuentwickeln unter Be- Entwicklungszusammenarbeit zur förderung der regionalen Wirt-
rücksichtigung des Entwicklungsstands der Vertragsparteien, schaftskooperation und -integration und zur Durchführung die-
ihrer Bedürfnisse, ihrer geografischen Gegebenheiten und ihrer ses abkommens in den Cariforum-Staaten und auf regionaler
Strategien für eine nachhaltige Entwicklung sowie der Prioritäten, Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Komplementarität
die die Cariforum-Staaten für sich selbst festgelegt haben, und Wirksamkeit der Hilfe zu unterstützen.
und der in den in absatz 3 genannten bestehenden abkommen
über die regionale integration festgelegten Verpflichtungen. (6) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteili-
gung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die in
(6) Die Vertragsparteien verpflichten sich zusammenzuarbei- absatz 5 genannten maßnahmen der Zusammenarbeit und die
ten, um die anwendung dieses abkommens zu erleichtern und Bemühungen der Cariforum-Staaten zur Verwirklichung der
die Cariforum-regionalintegration zu unterstützen. Ziele dieses abkommens zu unterstützen.
artikel 5
artikel 8
Überwachung
Prioritäten der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, das funktionieren des
abkommens kontinuierlich über ihre jeweiligen sowie die durch (1) Die in artikel 7 vorgesehene Entwicklungszusammenarbeit
dieses abkommen eingerichteten partizipativen Verfahren und konzentriert sich auf die folgenden Bereiche, die in den einzelnen
institutionen zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Ziele Kapiteln dieses abkommens näher erläutert werden:
des abkommens verwirklicht werden, dass das abkommen
ordnungsgemäß durchgeführt wird und dass der Nutzen ihrer i) Bereitstellung technischer Hilfe bei der Qualifizierung der Hu-
Partnerschaft für männer, frauen, junge menschen und Kinder manressourcen und dem aufbau leistungsfähiger rechts-
maximiert wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, bei und Verwaltungsstrukturen in den Cariforum-Staaten, um
allen gegebenenfalls auftretenden Problemen unverzüglich Kon- diesen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem ab-
sultationen aufzunehmen. kommen zu erleichtern,
ii) Bereitstellung von unterstützung für Kompetenz- und
artikel 6 organisationsaufbau für die reform des Steuerwesens
zwecks Stärkung der Steuerverwaltung und Verbesserung
Zusammenarbeit in internationalen Gremien
der Steuererhebung, um die abhängigkeit von Zöllen und an-
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit deren einschlägigen abgaben zu verringern und auf andere
in allen internationalen Gremien, in denen fragen, die für diese formen der indirekten Besteuerung zu verlagern,
Partnerschaft von Belang sind, erörtert werden.
iii) unterstützungsmaßnahmen zur förderung der Privatwirt-
schaft und der Entwicklung von unternehmen, insbesondere
artikel 7 von kleinen unternehmen, und zur Steigerung der
Entwicklungszusammenarbeit internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Cariforum-fir-
men sowie zur Diversifizierung der Cariforum-Volkswirt-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Entwicklungs- schaften,
zusammenarbeit ein entscheidendes Element ihrer Partnerschaft
und ein wesentlicher faktor für die Verwirklichung der in artikel 1 iv) Diversifizierung der Cariforum-ausfuhren von Waren und
genannten Ziele dieses abkommens ist. Diese Zusammenarbeit Dienstleistungen durch neue investitionen und den aufbau
kann finanzieller und nichtfinanzieller art sein. neuer Wirtschaftszweige,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 383
v) Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Cariforum-Staa- b) antidumping-, ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen, die
ten in Technologie und forschung, zur Erleichterung der Ent- gemäß Kapitel 2 diese Titels angewandt werden,
wicklung und der Einhaltung von international anerkannten
c) Gebühren oder sonstige abgaben, die gemäß artikel 13
gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen maß-
erhoben werden.
nahmen und technischen Normen sowie international aner-
kannten arbeitsrechts- und umweltnormen,
artikel 12
vi) Entwicklung von Cariforum-innovationssystemen, ein-
schließlich des ausbaus der technologischen Leistungsfähig- Einreihung der Waren
keit,
Die Einreihung der Waren, die unter dieses abkommen fallen,
vii) unterstützung des ausbaus der für den Handel notwendigen erfolgt nach dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und
infrastrukturen in den Cariforum-Staaten. Codierung der Waren („HS“) und den für diese Systematik gel-
tenden regeln. Der Sonderausschuss für die Zusammenarbeit
(2) Die in absatz 1 zusammenfassend dargestellten Prioritäten
im Zollbereich und die Erleichterung des Handels gemäß arti-
der Entwicklungszusammenarbeit, die in den einzelnen Kapiteln
kel 36 befasst sich mit allen die Einreihung von Waren betreffen-
dieses abkommens näher erläutert werden, werden nach den in
den fragen, die bei der anwendung dieses abkommens auftre-
artikel 7 festgelegten modalitäten durchgeführt.
ten.
(3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass ein die
interessen aller Cariforum-Staaten vertretender regionaler artikel 13
Entwicklungsfonds nützlich ist für die mobilisierung und Kanali-
sierung der vom EEf und anderen potenziellen Gebern im Gebühren und sonstige abgaben
Zusammenhang mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
Die in artikel 11 genannten Gebühren und sonstigen abgaben
bereitgestellten Entwicklungshilfemittel. Die Cariforum-Staa-
müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistun-
ten bemühen sich, binnen zwei Jahren nach unterzeichnung
gen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für
dieses abkommens einen solchen fonds einzurichten.
inländische Waren noch ein finanzzoll auf Einfuhren oder aus-
fuhren sein. Sie dürfen den tatsächlichen Wert der erbrachten
Teil ii Leistung nicht übersteigen. für konsularische Dienste werden
keine Gebühren oder abgaben erhoben.
Handel und Handelsfragen
artikel 14
Titel I
Beseitigung der ausfuhrzölle auf ursprungswaren
Warenhandel
(1) ausfuhrzölle gelten nicht für Waren mit ursprung in den
Kapitel 1 Cariforum-Staaten, die in die EG-Vertragspartei eingeführt
werden, und umgekehrt.
Zölle
(2) ungeachtet des absatzes 1 beseitigen die in anhang i
aufgeführten unterzeichnerstaaten des Cariforum die in dem
artikel 9 genannten anhang aufgeführten ausfuhrzölle binnen drei Jahren
Geltungsbereich nach unterzeichnung dieses abkommens.
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für alle Waren mit
ursprung in der EG-Vertragspartei oder in einem Cariforum- artikel 15
Staat1. Einfuhrzölle auf Waren
mit ursprung in den Cariforum-Staaten
artikel 10
Waren mit ursprung in den Cariforum-Staaten werden
ursprungsregeln zollfrei zur Einfuhr in die EG-Vertragspartei zugelassen, aus-
genommen die in anhang ii aufgeführten Waren unter den dort
für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit ursprung in“
festgelegten Bedingungen.
oder „ursprungswaren“ Waren, die die ursprungsregeln von
Protokoll Nr. i erfüllen. in den ersten fünf Jahren nach inkrafttre-
ten dieses abkommens überprüfen die Vertragsparteien die artikel 16
Bestimmungen des Protokolls Nr. i im Hinblick auf eine weitere
Einfuhrzölle auf Waren
Vereinfachung der Begriffe und der Verfahren zur Bestimmung
mit ursprung in der EG-Vertragspartei
des ursprungs im Lichte der Entwicklungserfordernisse der
Cariforum-Staaten. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen (1) auf Waren mit ursprung in der EG-Vertragspartei werden
die Vertragsparteien die Entwicklung von Technologien, Produk- bei der Einfuhr in die Cariforum-Staaten keine höheren Zölle
tionsverfahren und allen anderen faktoren, die unter umständen als die in anhang iii aufgeführten erhoben.
Änderungen der Bestimmungen des Protokolls Nr. i erfordern.
(2) Waren mit ursprung in der EG-Vertragspartei sind bei der
Solche Änderungen werden durch Beschluss des Gemeinsamen
Einfuhr in die Cariforum-Staaten von allen Zöllen im Sinne des
rates Cariforum-EG vorgenommen.
artikels 11, die nicht in anhang iii aufgeführt sind, befreit.
artikel 11 (3) Die Cariforum-Staaten können für einen Zeitraum von
zehn Jahren ab unterzeichnung dieses abkommens weiterhin
Zölle auf jede Einfuhrware mit ursprung in der EG-Vertragspartei Zölle
Zölle sind abgaben jeder art, einschließlich Ergänzungsabga- im Sinne des artikels 11, die nicht in anhang iii aufgeführt sind,
ben und Zuschlägen in jeder form, im Zusammenhang mit der erheben, wenn diese Zölle am Tag der unterzeichnung dieses
Einfuhr oder ausfuhr von Waren, nicht jedoch abkommens für diese Ware galten und dieselben Zölle auf die
Einfuhren der gleichartigen Ware aus allen anderen Ländern
a) interne Steuern oder sonstige interne abgaben, die gemäß erhoben werden.
artikel 27 erhoben werden,
(4) Von den unterzeichnerstaaten des Cariforum wird in
1 Wo nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die ausdrü- den ersten sieben Jahren nach unterzeichnung dieses abkom-
cke „Waren“ und „Erzeugnisse“ dieselbe Bedeutung. mens keine schrittweise Beseitigung anderer als der in anhang iii
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aufgeführten und in absatz 2 genannten Zölle verlangt. Dieser Staaten oder der oder die unterzeichnerstaaten des
Prozess wird von der unterstützung der erforderlichen Steuer- Cariforum nach unterzeichnung dieses abkommens ge-
reformen gemäß artikel 22 begleitet. worden sind.
(5) Zwecks Gewährleistung der Transparenz werden diese (3) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahin gehend
Zölle binnen sechs monaten nach unterzeichnung dieses auszulegen, dass sie die EG-Vertragspartei oder einen unter-
abkommens dem Handels- und Entwicklungsausschuss zeichnerstaat des Cariforum verpflichten, eine Präferenz-
Cariforum-EG notifiziert. ihre Beseitigung wird dem Handels- regelung auf den anderen auszudehnen, die aufgrund eines
und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG ebenfalls un- freihandelsabkommens mit Dritten anwendung findet, dessen
verzüglich notifiziert. Vertragspartei die EG-Vertragspartei oder der unterzeichnerstaat
(6) im falle ernsthafter Schwierigkeiten in Bezug auf die Ein- des Cariforum vor unterzeichnung dieses abkommens
fuhren einer bestimmten Ware kann die Liste der Zollsenkungen geworden ist.
und Beseitigung von Zöllen vom Handels- und Entwicklungs- (4) für die Zwecke dieses artikels ist „eine große Handelsna-
ausschuss Cariforum-EG im gegenseitigen Einvernehmen tion oder ein großer Handelsblock“ ein industriestaat oder ein
überprüft werden im Hinblick auf eine mögliche Änderung des Land oder Gebiet, auf den/das im Jahr vor dem inkrafttreten des
Zeitplans für die Senkung oder Befreiung. Eine solche Änderung in absatz 2 genannten freihandelsabkommens mehr als
darf für die betroffene Ware keine Verlängerung der fristen, ein (1) Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen, oder
deren Überprüfung beantragt wurde, nach sich ziehen, die über eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im rahmen eines
die maximale Übergangsfrist für die Zollsenkung oder -beseiti- freihandelsabkommens agierenden Ländern, auf die im Jahr vor
gung, die in anhang iii festgelegt ist, hinausgeht. Hat der dem inkrafttreten des in absatz 2 genannten freihandelsabkom-
Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG inner- mens mehr als eineinhalb (1,5) Prozent der weltweiten Waren-
halb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung ausfuhren entfielen1.
des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so können die
(5) Wird ein unterzeichnerstaat des Cariforum Vertrags-
Cariforum-Staaten den Zeitplan für höchstens ein Jahr vor-
partei eines freihandelsabkommens mit einer der in absatz 2 ge-
läufig aussetzen.
nannten dritten Parteien und sieht dieses freihandelsabkommen
für diese dritte Partei eine günstigere Behandlung vor, als sie der
artikel 17 unterzeichnerstaat des Cariforum der EG-Vertragspartei nach
Änderung von Zollverpflichtungen diesem abkommen gewährt, so nehmen die Vertragsparteien
Konsultationen auf. Die Vertragsparteien können entscheiden,
angesichts der besonderen Entwicklungsbedürfnisse von
ob der betreffende unterzeichnerstaat des Cariforum der EG-
antigua und Barbuda, Belize, dem Commonwealth Dominica,
Vertragspartei die in dem freihandelsabkommen vorgesehene
Grenada, der republik Guyana, der republik Haiti, St. Christoph
günstigere Behandlung verweigern darf. Der Gemeinsame rat
und Nevis, St. Lucia und St. Vincent und den Grenadinen können
Cariforum-EG kann alle maßnahmen beschließen, die für die
die Vertragsparteien im Handels- und Entwicklungsausschuss
anpassung der Bestimmungen dieses abkommens erforderlich
Cariforum-EG beschließen, die in anhang iii festgesetzte
sind.
Höhe der Zölle, die auf eine Ware mit ursprung in der EG-
Vertragspartei bei Einfuhr in die Cariforum-Staaten erhoben
werden dürfen, zu ändern. Die Vertragsparteien stellen sicher, artikel 20
dass solche Änderungen nicht zur unvereinbarkeit dieses ab- Besondere Bestimmungen
kommens mit artikel XXiV des GaTT 1994 führen. Die Vertrags- über Verwaltungszusammenarbeit
parteien können gegebenenfalls auch gleichzeitig beschließen,
in anhang iii festgelegte Zollverpflichtungen, die andere Einfuhr- (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Zusam-
waren mit ursprung in der EG-Vertragspartei betreffen, zu menarbeit der Verwaltungen für die Durchführung und Kontrolle
ändern. der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung von
entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage,
unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit Zoll und
artikel 18
Zollfragen zu bekämpfen.
Warenverkehr
(2) Hat eine Vertragspartei oder ein unterzeichnerstaat des
Die Vertragsparteien erkennen als Ziel an, dass Zölle nur ein- Cariforum auf der Grundlage objektiver informationen eine
mal auf in die EG-Vertragspartei oder die unterzeichnerstaaten Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit und/oder un-
des Cariforum eingeführte ursprungswaren erhoben werden. regelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt, so kann diese Ver-
Bis zur festlegung der zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen tragspartei oder dieser unterzeichnerstaat des Cariforum die
regelungen bemühen sich die unterzeichnerstaaten des anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betrof-
Cariforum nach Kräften, ihm zu entsprechen. Die EG-Ver- fene(n) Ware(n) gemäß diesem artikel vorübergehend aussetzen.
tragspartei stellt die für die Verwirklichung dieses Ziels erforder-
(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit im
liche technische Hilfe bereit.
Sinne dieses artikels liegt unter anderem vor,
artikel 19 a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der ursprungseigen-
schaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor-
Günstigere Behandlung den ist,
aufgrund von freihandelsabkommen
b) wenn die nachträgliche Überprüfung der ursprungsnach-
(1) in Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet weise und/oder die mitteilung des Ergebnisses wiederholt
gewährt die EG-Vertragspartei den Cariforum-Staaten eine abgelehnt oder ohne Grund verzögert worden ist,
etwaige günstigere Behandlung, die aufgrund eines freihandels-
abkommens mit einer dritten Partei anwendung findet, dessen c) wenn die Erteilung der Genehmigung für maßnahmen im
Vertragspartei die EG-Vertragspartei nach unterzeichnung rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der
dieses abkommens geworden ist. Echtheit der Papiere oder der richtigkeit der angaben, die
für die Gewährung der in frage stehenden Präferenzbehand-
(2) in Bezug auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet lung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne
gewähren die Cariforum-Staaten oder unterzeichnerstaaten Grund verzögert worden ist.
des Cariforum der EG-Vertragspartei eine etwaige günstigere
Behandlung, die aufgrund eines freihandelsabkommens mit 1 für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTo über führende
einer großen Handelsnation oder einem großen Handelsblock Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne intra-Eu-Handel)
anwendung findet, dessen Vertragspartei die Cariforum- verwendet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 385
für die Zwecke dieses artikels können unregelmäßigkeiten oder Vertragspartei den Handels- und Entwicklungsausschuss
Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren Cariforum-EG ersuchen, alle möglichkeiten für geeignete
von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung rasch zunehmen abhilfemaßnahmen zu prüfen.
und das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten
der anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven artikel 22
informationen mit unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammen-
hängt. Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zu-
(4) Die vorübergehende aussetzung ist unter folgenden
sammenarbeit für die Stärkung der Steuerverwaltung und die
Voraussetzungen zulässig:
Verbesserung der Steuererhebung an.
a) Die Vertragspartei oder der unterzeichnerstaat des (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien
Cariforum, die/der auf der Grundlage objektiver informa- überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die
tionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:
und/oder unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat,
notifiziert ihre/seine feststellungen zusammen mit den a) technische Hilfe auf dem Gebiet der Steuerreform zur Verla-
objektiven informationen unverzüglich dem Handels- und gerung der abhängigkeit von Zöllen und anderen einschlägi-
Entwicklungsausschuss Cariforum-EG und nimmt gen abgaben auf andere formen der indirekten Besteuerung
Konsultationen im Handels- und Entwicklungsausschuss und
Cariforum-EG auf der Grundlage aller zweckdienlichen b) Kompetenz- und organisationsaufbau im Hinblick auf die
informationen und objektiven feststellungen auf, um eine für unter Buchstabe a erläuterten maßnahmen.
beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
b) Haben die Vertragsparteien nach Buchstabe a Konsultatio- Kapitel 2
nen im Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum- Handelspolitische Schutzinstrumente
EG aufgenommen, aber innerhalb von drei monaten nach der
Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung
artikel 23
erzielt, so kann die Vertragspartei oder der unterzeichner-
staat des Cariforum die anwendung der einschlägigen antidumping- und ausgleichsmaßnahmen
Präferenzregelung für die betroffene(n) Ware(n) vorüberge- (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses artikels hindert
hend aussetzen. Die vorübergehende aussetzung wird dieses abkommen die EG-Vertragspartei oder die unterzeich-
unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss nerstaaten des Cariforum, einzeln oder gemeinsam, nicht
Cariforum-EG notifiziert. daran, antidumping- oder ausgleichsmaßnahmen gemäß den
c) Die vorübergehende aussetzung nach diesem artikel ist auf einschlägigen WTo-Übereinkommen einzuführen. für die
das zum Schutz der finanziellen interessen der Vertragspartei Zwecke dieses artikels wird der ursprung nach den nichtpräfe-
oder des unterzeichnerstaats des Cariforum Notwendige renziellen ursprungsregeln der Vertragsparteien oder der unter-
zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs monate und zeichnerstaaten des Cariforum bestimmt.
kann verlängert werden. Eine vorübergehende aussetzung (2) Vor der Einführung endgültiger antidumping- oder
wird unmittelbar nach ihrer annahme dem Handels- und ausgleichszölle auf aus den Cariforum-Staaten eingeführte
Entwicklungsausschuss Cariforum-EG notifiziert. Sie ist Waren prüft die EG-Vertragspartei die möglichkeit konstruktiver
Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handels- und abhilfemaßnahmen, wie sie in den einschlägigen WTo-Überein-
Entwicklungsausschuss Cariforum-EG, insbesondere kommen vorgesehen sind.
damit sie beendet wird, sobald die Voraussetzungen für ihre
(3) ist eine antidumping- oder ausgleichsmaßnahme von einer
anwendung nicht mehr gegeben sind.
regionalen oder subregionalen Behörde im Namen von zwei oder
(5) Gleichzeitig mit der Notifizierung an den Handels- und mehr unterzeichnerstaaten des Cariforum eingeführt worden,
Entwicklungsausschuss Cariforum-EG nach absatz 4 Buch- so ist nur eine Stelle für die gerichtliche Nachprüfung einschließ-
stabe a sollte die Vertragspartei oder der unterzeichnerstaat des lich des rechtsmittelstadiums zuständig.
Cariforum in ihrem/seinem amtsblatt eine Bekanntmachung (4) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum wenden keine
für die Einführer veröffentlichen. in der Bekanntmachung sollte antidumping- oder ausgleichsmaßnahmen gegenüber Waren an,
den Einführern für die betroffene Ware mitgeteilt werden, dass die bereits in den anwendungsbereich einer regionalen oder
auf der Grundlage objektiver informationen eine Verweigerung subregionalen maßnahme fallen. analog gewährleisten die
der Verwaltungszusammenarbeit oder unregelmäßigkeiten Cariforum-Staaten, dass regionale oder subregionale
und/oder Betrug festgestellt worden sind. maßnahmen gegenüber einer Ware nicht für unterzeichnerstaa-
ten des Cariforum gelten, die bereits eine solche maßnahme
artikel 20a gegenüber der betreffenden Ware anwenden.
Zur unterstützung der Bemühungen der Vertragsparteien um (5) Die EG-Vertragspartei unterrichtet die exportierenden un-
eine annehmbare Lösung in den in artikel 20 absatz 2 genann- terzeichnerstaaten des Cariforum vom Eingang eines mit den
ten fällen kann die Vertragspartei oder der unterzeichnerstaat erforderlichen unterlagen versehenen antrags, bevor sie eine
des Cariforum, gegen die/den dem Handels- und Entwick- untersuchung einleitet.
lungsausschuss Cariforum-EG eine feststellung notifiziert (6) Dieser artikel gilt für alle untersuchungen, die nach inkraft-
wurde, gemäß artikel 205 absätze 2 bis 5 auch einen Vermittler treten dieses abkommens eingeleitet werden.
anrufen. Die Stellungnahme des Vermittlers wird innerhalb des
(7) Dieser artikel unterliegt nicht den Bestimmungen dieses
Dreimonatszeitraums gemäß artikel 20 absatz 4 Buchstabe b
abkommens über die Streitbeilegung.
notifiziert.
artikel 24
artikel 21
multilaterale Schutzmaßnahmen
Behandlung von fehlern der Verwaltung
(1) Vorbehaltlich dieses artikels hindert dieses abkommen die
ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des ausfuhr- unterzeichnerstaaten des Cariforum und die EG-Vertragspar-
präferenzsystems, insbesondere bei der anwendung des Proto- tei nicht daran, maßnahmen gemäß artikel XiX des allgemeinen
kolls Nr. i, ein fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben Zoll- und Handelsabkommens 1994, gemäß dem Übereinkom-
auswirkt, so kann die von diesen auswirkungen betroffene men über Schutzmaßnahmen und gemäß artikel 5 des Überein-
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
kommens über die Landwirtschaft im anhang zum Übereinkom- chungs- oder Schutzmaßnahmen nach den Verfahren der absät-
men von marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation ze 6 bis 9 ergreifen, die auf das betroffene Gebiet oder die be-
zu ergreifen. für die Zwecke dieses artikels wird der ursprung troffenen Gebiete beschränkt sind.
nach den nichtpräferenziellen ursprungsregeln der Vertragspar-
teien oder der unterzeichnerstaaten des Cariforum bestimmt. (5)
(2) unbeschadet des absatzes 1 nimmt die EG-Vertragspar- a) Wenn eine Ware mit ursprung in der EG-Vertragspartei in
tei, angesichts der übergeordneten Entwicklungsziele dieses derart erhöhten mengen und unter solchen Bedingungen ein-
abkommens und der geringen Größe der Volkswirtschaften der geführt wird, dass eine der unter absatz 2 Buchstaben a bis c
Cariforum-Staaten, alle Einfuhren aus Cariforum-Staaten dargestellten Situationen in einem unterzeichnerstaat des
von allen maßnahmen nach artikel XiX des GaTT 1994, nach Cariforum eintritt oder einzutreten droht, kann der betrof-
dem WTo-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen und nach fene unterzeichnerstaat des Cariforum, unbeschadet der
artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft aus. absätze 1 bis 3, Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen
nach den Verfahren der absätze 6 bis 9 ergreifen, die auf sein
(3) Die Bestimmungen des absatzes 2 gelten für einen Zeit-
Gebiet beschränkt sind.
raum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag des inkrafttretens
dieses abkommens. Spätestens 120 Tage vor Ende dieses Zeit- b) Ein unterzeichnerstaat des Cariforum kann Schutzmaß-
raums überprüft der Gemeinsame rat Cariforum-EG das nahmen ergreifen, wenn eine Ware mit ursprung in der EG-
funktionieren dieser Bestimmungen im Lichte der Entwicklungs- Vertragspartei in derart erhöhten mengen und unter solchen
bedürfnisse der Cariforum-Staaten, um zu entscheiden, ob Bedingungen in sein Hoheitsgebiet eingeführt wird, dass Stö-
ihre Geltungsdauer verlängert werden soll. rungen eines im aufbau begriffenen Wirtschaftszweigs, der
(4) absatz 1 unterliegt nicht den Bestimmungen dieses ab- gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt,
kommens über die Streitbeilegung. verursacht werden oder drohen. Diese Bestimmung gilt nur
für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des inkraft-
tretens dieses abkommens. Die maßnahmen müssen nach
artikel 25 den in den absätzen 6 bis 9 festgelegten Verfahren erlassen
Schutzklausel werden.
(1) ungeachtet des artikels 24 kann eine Vertragspartei, nach (6)
Prüfung von alternativlösungen, abweichend von den Bestim-
mungen des artikels 15 beziehungsweise 16 befristete a) Die Schutzmaßnahmen nach diesem artikel werden nur so
Schutzmaßnahmen unter den Voraussetzungen und nach den lange aufrechterhalten, wie es notwendig ist, um die erheb-
Verfahren dieses artikels anwenden. liche Schädigung oder die Störungen im Sinne der absätze 2,
4 und 5 zu verhindern oder zu beseitigen.
(2) Schutzmaßnahmen gemäß absatz 1 können ergriffen wer-
den, wenn eine Ware mit ursprung in einer Vertragspartei in das b) Schutzmaßnahmen nach diesem artikel werden nicht länger
Gebiet der anderen Vertragspartei in derart erhöhten mengen als zwei Jahre angewandt. Bestehen die umstände, die die
und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass folgendes Einführung der Schutzmaßnahmen gerechtfertigt haben, fort,
eintritt oder einzutreten droht: können die maßnahmen um bis zu zwei Jahre verlängert wer-
den. Wenden die Cariforum-Staaten oder ein unterzeich-
a) eine erhebliche Schädigung der inländischen Hersteller
nerstaat des Cariforum eine Schutzmaßnahme an oder
gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren oder
wendet die EG-Vertragspartei eine auf eines oder mehrere ih-
b) Störungen in einem Wirtschaftsbereich, insbesondere rer Gebiete in äußerster randlage beschränkte maßnahme
Störungen, die erhebliche soziale Probleme oder aber an, so können diese maßnahmen hingegen für einen Zeit-
Schwierigkeiten verursachen, die eine ernsthafte Verschlech- raum von bis zu vier Jahren angewandt werden und, wenn
terung der Wirtschaftslage der einführenden Vertragspartei die umstände, die die Einführung der Schutzmaßnahmen ge-
nach sich ziehen könnten, oder rechtfertigt haben, fortbestehen, um weitere vier Jahre ver-
längert werden.
c) Störungen auf den märkten für gleichartige oder unmittelbar
konkurrierende landwirtschaftliche Erzeugnisse1 oder c) in Schutzmaßnahmen nach diesem artikel, die ein Jahr über-
Störungen der regulierungsmechanismen dieser märkte. steigen, muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise spätes-
(3) Die Schutzmaßnahmen nach diesem artikel gehen nicht tens zum Ende der festgesetzten Laufzeit aufgehoben wer-
über das hinaus, was notwendig ist, um die erhebliche Schädi- den.
gung oder die Störungen im Sinne des absatzes 2 zu beseitigen
d) auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaß-
oder zu verhindern. Bei den Schutzmaßnahmen der einführenden
nahme nach diesem artikel unterworfen war, werden in ei-
Vertragspartei darf es sich nur um eine oder mehrere der folgen-
nem Zeitraum von mindestens einem Jahr nach auslaufen
den maßnahmen handeln:
der maßnahme nicht erneut solche Schutzmaßnahmen an-
a) aussetzung der in diesem abkommen vorgesehenen weite- gewandt.
ren absenkung des Einfuhrzolls auf die betroffene Ware,
(7) für die Durchführung der absätze 1 bis 6 gilt folgendes:
b) anhebung des Zolls auf die betroffene Ware bis zur Höhe des
gegenüber anderen WTo-mitgliedern angewandten Zolls und a) ist eine Vertragspartei der auffassung, dass einer der in ab-
satz 2, 4 und/oder 5 genannten Sachverhalte vorliegt, befasst
c) Einführung von Zollkontingenten für die betroffene Ware. sie unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss
(4) Wenn eine Ware mit ursprung in einem oder mehreren Cariforum-EG mit der Prüfung der angelegenheit.
unterzeichnerstaaten des Cariforum in derart erhöhten men-
gen und unter solchen Bedingungen eingeführt wird, dass eine b) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG
der unter absatz 2 Buchstaben a bis c dargestellten Situationen kann alle Empfehlungen aussprechen, die erforderlich sind,
in einem oder mehreren Gebieten in äußerster randlage der EG- um abhilfe zu schaffen. Gibt der Handels- und Entwicklungs-
Vertragspartei eintritt oder einzutreten droht, kann die EG- ausschuss Cariforum-EG keine abhilfeempfehlung oder
Vertragspartei, unbeschadet der absätze 1 bis 3, Überwa- wird nicht binnen 30 Tagen, nachdem der Handels- und Ent-
wicklungsausschuss Cariforum-EG mit der angelegenheit
1 für die Zwecke dieses artikels sind unter landwirtschaftlichen Erzeug- befasst wurde, eine andere zufriedenstellende Lösung erzielt,
nissen die Erzeugnisse zu verstehen, die unter anhang i des WTo-Über- so kann die einführende Vertragspartei geeignete abhilfe-
einkommens über die Landwirtschaft fallen. maßnahmen im Einklang mit diesem artikel ergreifen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 387
c) Die betroffene Vertragspartei oder der betroffene unterzeich- bar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhoben
nerstaat des Cariforum unterbreitet dem Handels- und werden. ferner machen die Vertragsparteien und die unterzeich-
Entwicklungsausschuss Cariforum-EG vor Einführung der nerstaaten des Cariforum von internen Steuern oder sonsti-
in diesem artikel vorgesehenen maßnahmen und in den fäl- gen internen abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um
len des absatzes 8 so bald wie möglich alle für eine gründli- gleichartige inländische Waren zu schützen.
che Prüfung der Situation erforderlichen informationen, um
eine für die betroffenen Vertragsparteien annehmbare Lösung (2) ferner wird für eingeführte ursprungswaren eine Behand-
zu ermöglichen. lung gewährt, die hinsichtlich aller Gesetze und sonstigen Vor-
schriften über Verkauf, angebot, Kauf, Beförderung, Verteilung
d) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem artikel ist und Verwendung dieser Waren im inland nicht weniger günstig
den maßnahmen Vorrang zu geben, die das funktionieren ist als die für gleichartige Waren inländischen ursprungs gewähr-
dieses abkommens am wenigsten behindern. te Behandlung. Dieser absatz steht der anwendung unterschied-
e) Die nach diesem artikel ergriffenen Schutzmaßnahmen licher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die
werden unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsaus- ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförde-
schuss Cariforum-EG notifiziert und sind dort insbeson- rungsmittels beruhen und nicht auf dem ursprung der Ware.
dere im Hinblick auf die aufstellung eines Zeitplans für ihre
möglichst baldige aufhebung Gegenstand regelmäßiger Kon- (3) inländische mengenvorschriften für die mischung, Verar-
sultationen. beitung oder Verwendung von Waren in bestimmten mengen
oder anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist,
(8) Erfordern außergewöhnliche umstände ein unverzügliches dass eine bestimmte menge oder ein bestimmter anteil einer un-
Handeln, kann die betroffene einführende Partei, unabhängig da- ter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen
von, ob es sich um die EG-Vertragspartei, die Cariforum- stammen muss, werden von den Vertragsparteien oder den
Staaten oder einen unterzeichnerstaat des Cariforum han- unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht eingeführt bezie-
delt, vorläufig die in den absätzen 3, 4 und/oder 5 vorgesehenen hungsweise aufrechterhalten. ferner machen die Vertragspartei-
maßnahmen ergreifen, ohne die anforderungen des absatzes 7 en oder die unterzeichnerstaaten des Cariforum von inländi-
zu erfüllen. Eine solche maßnahme darf höchstens 180 Tage auf- schen mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch,
rechterhalten werden, wenn sie von der EG-Vertragspartei ergrif- um die inlandsproduktion zu schützen.
fen wird, und höchstens 200 Tage, wenn sie von den
Cariforum-Staaten oder einem unterzeichnerstaat des (4) Dieser artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließ-
Cariforum ergriffen wird oder wenn sie von der EG-Vertrags- lich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für
partei ergriffen wird und auf eines oder mehrere ihrer Gebiete in Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der
äußerster randlage beschränkt ist. Die Geltungsdauer einer im Einklang mit diesem artikel erhobenen internen Steuern oder
solchen vorläufigen maßnahme wird auf die ursprüngliche abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staat-
Geltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäß absatz 6 an- lichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.
gerechnet. Beim Ergreifen solcher vorläufigen maßnahmen wer-
den die interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Die betroffene (5) Dieser artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften,
einführende Partei unterrichtet die andere betroffene Partei und Verfahren oder die Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaf-
befasst unverzüglich den Handels- und Entwicklungsausschuss fungswesens; auf dieses finden ausschließlich die Bestimmun-
Cariforum-EG mit der Prüfung der Sache. gen des Titels iV Kapitel 3 anwendung.
(9) unterwirft eine einführende Partei die Einfuhren einer Ware, (6) artikel 23 bleibt von den Bestimmungen dieses artikels un-
die die in diesem artikel genannten Probleme hervorrufen könn- berührt.
te, einem Verwaltungsverfahren, um schnell informationen über
die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies
unverzüglich dem Handels- und Entwicklungsausschuss artikel 28
Cariforum-EG mit.
ausfuhrsubventionen für agrarerzeugnisse
(10) Nach den Bestimmungen dieses artikels erlassene
Schutzmaßnahmen unterliegen nicht den Streitbeilegungsbe- (1) Die Vertragsparteien oder die unterzeichnerstaaten des
stimmungen der WTo. Cariforum dürfen keine neuen Subventionsprogramme ein-
führen, bei denen die Subvention an die ausfuhrleistung ge-
Kapitel 3 knüpft ist, oder bestehende Subventionen dieser art für agrar-
erzeugnisse, die für das Gebiet der anderen Vertragspartei
Nichttarifäre Maßnahmen
bestimmt sind, erhöhen1.
artikel 26 (2) in Bezug auf die Erzeugnisse im Sinne des absatzes 3, für
die die Cariforum-Staaten sich zur Beseitigung der Zölle ver-
Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen
pflichtet haben, beseitigt die EG-Vertragspartei schrittweise alle
alle Einfuhr- und ausfuhrverbote und -beschränkungen für ur- Subventionen für die ausfuhr in das Gebiet der Cariforum-
sprungswaren, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern, Staaten. Die modalitäten dieser schrittweisen Beseitigung der
Gebühren oder sonstige abgaben gemäß artikel 13 handelt, wer- Zölle werden vom Handels- und Entwicklungsausschuss
den bei inkrafttreten dieses abkommens unabhängig davon be- Cariforum-EG festgelegt.
seitigt, ob sie in form von Kontingenten, Einfuhr- oder ausfuhr-
lizenzen oder sonstigen maßnahmen eingeführt worden sind. (3) Dieser artikel gilt für die in anhang i des WTo-Überein-
Neue maßnahmen dieser art werden nicht eingeführt. artikel 23 kommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.
und 24 bleiben von den Bestimmungen dieses artikels unbe-
rührt. (4) Die anwendung des artikels 9 absatz 4 des WTo-Über-
einkommens über die Landwirtschaft und des artikels 27 des
WTo-Übereinkommens über Subventionen und ausgleichsmaß-
artikel 27 nahmen durch die Cariforum-Staaten bleibt von diesem arti-
inländerbehandlung kel unberührt.
bei internen Steuern und interner regulierung
1 für die Zwecke des absatzes 1 gelten Änderungen der Subventions-
(1) auf eingeführte ursprungswaren dürfen weder unmittelbar zahlungen im rahmen bestehender Subventionsprogramme aufgrund
noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne abgaben von Veränderungen der marktbedingungen weder als neues Subven-
erhoben werden, die über diejenigen hinausgehen, die unmittel- tionsprogramm noch als Subventionserhöhung.
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
Kapitel 4 Cariforum-Staaten unternehmen diesbezüglich weitere
anstrengungen, damit sie bald nach inkrafttreten dieses ab-
Zoll und Handelserleichterungen
kommens ein entsprechendes Papier einführen können. Eine
gemeinsame Überprüfung der Situation wird drei Jahre nach
artikel 29 inkrafttreten des abkommens vorgenommen;
Ziele d) die Notwendigkeit, moderne Zolltechniken anzuwenden, ein-
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Zoll und schließlich der risikoanalyse, vereinfachter Verfahren für Ein-
Handelserleichterungen für das sich entwickelnde globale Han- und ausfuhr, nachträglicher Prüfungen und objektiver Verfah-
delsumfeld und die Entwicklung des intra-Cariforum-Handels ren für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Die Verfahren soll-
und des Handels zwischen den Vertragsparteien an. ten transparent, effizient und vereinfacht sein, um die Kosten
zu senken und die Berechenbarkeit für die Wirtschafts-
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
beteiligten zu erhöhen;
beit auf diesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass
die einschlägigen rechtsvorschriften und Verfahren sowie die e) die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die für Einfuhr, aus-
Leistungsfähigkeit der zuständigen Verwaltungen den Erforder- fuhr und Durchfuhr geltenden anforderungen und Verfahren
nissen einer wirksamen Kontrolle und der förderung von Han- diskriminierungsfrei sind, wobei jedoch akzeptiert wird, dass
delserleichterungen gerecht werden und zur Entwicklung und re- Sendungen aufgrund objektiver risikoanalysekriterien unter-
gionalen integration der Cariforum-Staaten beitragen. schiedlich behandelt werden können;
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Durchführung f) die Notwendigkeit, Transparenz zu gewährleisten. Zu diesem
dieses Kapitels berechtigte Gemeinwohlziele, insbesondere sol- Zweck kommen die Vertragsparteien und die unterzeichner-
che, die die Sicherheit und die Betrugsverhütung betreffen, in staaten des Cariforum überein, ein System verbindlicher
keiner Weise in frage stellen darf. regelungen für Zollangelegenheiten, insbesondere für zoll-
tarifliche Einreihung und ursprungsregeln, im Einklang mit
artikel 30 ihren jeweiligen rechtvorschriften einzuführen;
Zoll- und Verwaltungszusammenarbeit g) die Notwendigkeit, die Systeme, einschließlich der auf die
informationstechnologie gestützten, schrittweise weiterzu-
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
entwickeln, um den elektronischen Datenaustausch zwischen
Cariforum ergreifen folgende maßnahmen, um die Einhaltung
Händlern, Zollverwaltungen und verbundenen agenturen zu
der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten und die in ar-
erleichtern;
tikel 29 festgelegten Ziele zu verwirklichen:
h) die Notwendigkeit, die Durchfuhr zu erleichtern;
a) informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren,
b) Entwicklung gemeinsamer initiativen auf vereinbarten Gebie- i) transparente, diskriminierungsfreie Vorschriften über die
ten, Zulassung von Zollagenten und darüber, dass keine Pflicht
zur inanspruchnahme unabhängiger Zollagenten besteht;
c) wo immer möglich festlegung gemeinsamer Positionen in in-
ternationalen organisationen, die sich mit Zollfragen befas- j) die Notwendigkeit, unbeschadet der rechte und Pflichten
sen, wie der WTo und der Weltzollorganisation (WZo), nach dem WTo-Übereinkommen über Vorversandkontrollen
verpflichtende Vorversandkontrollen oder vergleichbare maß-
d) förderung der Koordinierung zwischen Einrichtungen mit ver- nahmen zu vermeiden. Die Vertragsparteien erörtern die fra-
gleichbaren aufgaben. ge im Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-
(2) im Einklang mit Protokoll Nr. ii leisten die Vertragsparteien EG und können anschließend vereinbaren, auf die möglich-
einander amtshilfe in Zollsachen. keit der anwendung verpflichtender Vorversandkontrollen
oder vergleichbarer maßnahmen zu verzichten.
artikel 31 (3) Zur Verbesserung der arbeitsmethoden und um Diskrimi-
Zollvorschriften und -verfahren nierungsfreiheit, Transparenz, Effizienz, integrität und rechen-
schaftspflicht im Zusammenhang mit den amtshandlungen zu
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des gewährleisten, ergreifen die EG-Vertragspartei und die unter-
Cariforum kommen überein, die Vorschriften und Verfahren zeichnerstaaten des Cariforum folgende maßnahmen:
ihres jeweiligen Handels- und Zollrechts auf internationale
Übereinkünfte und Normen auf dem Gebiet von Handel und Zoll, a) weitere Schritte zur Verringerung, Vereinfachung und Stan-
einschließlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Über- dardisierung der angaben und unterlagen;
einkommens von Kyoto zur Vereinfachung und Harmonisierung b) wo immer möglich Vereinfachung der Voraussetzungen und
der Zollverfahren in seiner geänderten fassung, des Normenrah- förmlichkeiten zur Gewährleistung einer schnellen Überlas-
mens der WZo zur Sicherung und Erleichterung des Welthan- sung und abfertigung der Waren;
dels, des WZo-Datenmodells und des HS-Übereinkommens, zu
stützen. c) Bereitstellung effizienter, schneller, diskriminierungsfreier und
leicht zugänglicher rechtsbehelfsverfahren zur anfechtung
(2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen
Cariforum kommen überein, dass folgendes die Grundlage des Zolls, welche die Einfuhr, die ausfuhr oder die Durchfuhr
ihrer jeweiligen Handels- und Zollvorschriften bildet: von Waren betreffen. Etwaige Gebühren müssen in einem
a) die Notwendigkeit, den Handel durch die Durchsetzung und angemessenen Verhältnis zu den Kosten der rechtsbehelfs-
Erfüllung gesetzlicher anforderungen zu schützen und zu er- verfahren stehen; und
leichtern und zusätzliche Erleichterungen für Handelsunter-
d) Gewährleistung strengster integritätsnormen durch anwen-
nehmen vorzusehen, die die Vorschriften gut befolgen;
dung von maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägi-
b) die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die auflagen für die gen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich rech-
Wirtschaftsbeteiligten vernünftig und diskriminierungsfrei nung tragen.
sind, vor Betrug schützen und für geringfügigere Verletzun-
gen von Zoll- oder Verfahrensvorschriften keine unverhältnis- artikel 32
mäßig harten Strafen vorsehen;
Beziehungen zur Wirtschaft
c) die Notwendigkeit, in der EG-Vertragspartei und im
Cariforum jeweils ein Einheitspapier beziehungsweise ein Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
entsprechendes elektronisches Dokument zu verwenden. Die Cariforum kommen überein,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 389
a) sicherzustellen, dass alle rechtsvorschriften, Verfahren, Ge- b) Einführung von Verfahren und Vorgehensweisen, die sich
bühren und abgaben und, wo immer möglich, die jeweiligen soweit durchführbar auf internationale Übereinkünfte und
Erläuterungen öffentlich zugänglich gemacht werden, soweit Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, unter
möglich in elektronischer form; anderem auf WTo-Vorschriften und WZo-Übereinkünfte und
Normen wie das Übereinkommen von Kyoto zur Verein-
b) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig einen Dia-
fachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner
log mit den Wirtschaftsbeteiligten über rechtsetzungsvor-
geänderten fassung und den Normenrahmen der Weltzoll-
schläge, die Zoll- und Handelsverfahren betreffen, zu führen;
organisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthan-
c) wo immer möglich bei Einführung neuer oder geänderter Vor- dels; und
schriften oder Verfahren den Wirtschaftsbeteiligten vorab
c) automatisierung von Zollverfahren und anderen Verfahren im
informationen zur Verfügung zu stellen. um die Einhaltung
Bereich des Handels.
der Zollvorschriften durch die unternehmen und die recht-
zeitige Warenbeförderung sicherzustellen, machen die Ver-
tragsparteien und die unterzeichnerstaaten des Cariforum artikel 36
der Öffentlichkeit zweckdienliche Verwaltungsbekannt- Sonderausschuss für die Zusammenarbeit
machungen zugänglich, z. B. über die die Zollstellen betref- im Zollbereich und die Erleichterung des Handels
fenden Vorschriften und die Verfahren für den Eingang der
Waren, die Öffnungszeiten und Verfahren der Zollstellen in (1) Die Vertragsparteien setzen einen Sonderausschuss für die
Häfen und an Grenzübergangsstellen und die Kontaktstellen, Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des
bei denen auskünfte eingeholt werden können; Handels ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusam-
mensetzt. Der ausschuss tritt zu einem Termin und mit einer
d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im
und den zuständigen Verwaltungen und den fairen Wett- Voraus vereinbart werden. Der Vorsitz im ausschuss wird im
bewerb im Handel durch die anwendung nicht willkürlicher jährlichen Wechsel von den Vertragsparteien geführt. Der aus-
und öffentlich zugänglicher Verfahren zu fördern, beispiels- schuss untersteht dem Handels- und Entwicklungsausschuss
weise durch Vereinbarungen („memoranda of under- Cariforum-EG.
standing“), die sich auf die von der WZo bekannt gemachten
Verfahren stützen; (2) Der ausschuss hat unter anderem die aufgabe,
a) die Durchführung und Verwaltung der Bestimmungen dieses
e) dass diese Zusammenarbeit auch darauf zielen sollte, illegale
Kapitels zu überwachen,
Praktiken zu bekämpfen und die Sicherheit der Bürger und
die Erhebung von Steuern zu gewährleisten; b) die in Protokoll Nr. i festgelegten aufgaben und funktionen
wahrzunehmen,
f) sicherzustellen, dass sich ihre jeweiligen Vorschriften und
Verfahren im Zollbereich und in damit zusammenhängenden c) ein forum für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien
Bereichen an bewährten Verfahren orientieren und den Han- über die Verpflichtungen nach Protokoll Nr. ii zu bieten,
del möglichst wenig beschränken. d) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags-
parteien auf dem Gebiet der zolltariflichen fragen, der Zoll-
artikel 33 vorschriften und -verfahren, der gegenseitigen amtshilfe in
Zollwertermittlung Zollsachen, der ursprungsregeln und der Verwaltungszusam-
menarbeit zu verbessern und
(1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-
ten regeln zur Zollwertermittlung unterliegen dem Übereinkom- e) angelegenheiten, die die technische Hilfe betreffen, zu
men zur Durchführung des artikels Vii des GaTT (1994). erörtern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf eine gemein- Kapitel 5
same Herangehensweise für die Zollwertermittlung betreffende
fragen zusammen. Landwirtschaft und Fischerei
artikel 34 artikel 37
regionale integration Ziele
(1) Die Vertragsparteien fördern so umfassend wie möglich die (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das
regionale integration im Zollbereich und arbeiten auf die Entwick- grundlegende Ziel dieses abkommens die nachhaltige Entwick-
lung regionaler Zollvorschriften, -verfahren und -anforderungen lung und die Beseitigung der armut in den Cariforum-Staaten
hin, die den einschlägigen internationalen Normen entsprechen. ist sowie die harmonische, schrittweise integration dieser Volks-
wirtschaften in die globale Wirtschaft. in den Bereichen Land-
(2) Die Durchführung dieses artikels wird vom Sonderaus- wirtschaft und fischerei sollte dieses abkommen dazu beitragen,
schuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleich- bei traditionellen und nichttraditionellen agrar- und fischerei-
terung des Handels gemäß artikel 36 laufend überwacht. erzeugnissen die Wettbewerbsfähigkeit von Produktion und Ver-
arbeitung sowie den Handel zwischen den Vertragsparteien im
artikel 35 Einklang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen
ressourcen zu steigern.
Zusammenarbeit
(2) Die Vertragsparteien erkennen die wirtschaftliche und
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-
soziale Bedeutung der fischereibezogenen Tätigkeiten und der
menarbeit im Bereich der Zoll- und Handelserleichterungen für
Nutzung der lebenden meeresressourcen der Cariforum-
die Verwirklichung der Ziele dieses abkommens an.
Staaten an sowie die Notwendigkeit, den Nutzen daraus in
(2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien Bezug auf faktoren wie Ernährungssicherung, Beschäftigung,
überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die armutsbekämpfung, außenhandelseinnahmen und soziale
Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten: Stabilität der von der fischerei lebenden Gemeinschaften zu
maximieren.
a) anwendung moderner Zolltechniken, einschließlich risiko-
analyse, verbindlicher auskünfte („advance binding rulings“), (3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die fischerei und
vereinfachter Verfahren für Eingang und Überlassung von die meeresökosysteme der Cariforum-Staaten komplex,
Waren, nachträglicher Prüfungen und Wirtschaftsprüfungs- biologisch vielfältig und anfällig sind und dass diesen faktoren
methoden; bei ihrer Nutzung durch eine wirksame Erhaltung und Bewirt-
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
schaftung der fischereiressourcen und verwandter Ökosysteme b) förderung von investitionen in den agrar-, den Lebensmit-
rechnung getragen werden sollte, die sich auf fundierte wissen- tel- und den fischereisektor des Cariforum, einschließlich
schaftliche Gutachten und auf das Vorsorgeprinzip stützt, so wie Tätigkeiten kleineren umfangs,
es im Verhaltenskodex der fao über verantwortliche fischerei
definiert ist. c) austausch von informationen über Politik, Gesetze und sons-
tige Vorschriften in den Bereichen Landwirtschaft, Entwick-
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ernährungs- lung des ländlichen raums und fischerei,
sicherung und die Verbesserung der Lebensgrundlagen für die
ländlichen und die von der fischerei lebenden Gemeinschaften d) Erörterung der politischen und institutionellen Veränderun-
von zentraler Bedeutung für die Beseitigung der armut und eine gen, die notwendig sind, um die umgestaltung von agrar-
nachhaltige Entwicklung sind. Dementsprechend erkennen sie und fischereisektor und die Konzeption und Durchführung
an, dass größere Störungen der märkte für landwirtschaftliche regionalpolitischer maßnahmen in den Bereichen Landwirt-
Erzeugnisse, Lebensmittel und fischereierzeugnisse in den schaft, Lebensmittel, Entwicklung des ländlichen raums und
Cariforum-Staaten vermieden werden müssen. fischerei zur Verwirklichung der regionalen integration zu
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, der Vielfalt der wirt- unterstützen,
schaftlichen, sozialen und ökologischen merkmale und Bedürf- e) meinungsaustausch über neue Technologien sowie qualitäts-
nisse und der Entwicklungsstrategien der Cariforum-Staaten bezogene Strategien und maßnahmen.
umfassend rechnung zu tragen.
artikel 38 artikel 42
regionale integration Traditionelle landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die integration der (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander vorab zu
Landwirtschafts-, Lebensmittel- und fischereisektoren der Entwicklungen in der Handelspolitik zu konsultieren, die auswir-
Cariforum-Staaten durch die schrittweise Beseitigung der kungen auf die Wettbewerbsposition traditioneller landwirt-
noch bestehenden Schranken und die Schaffung eines an- schaftlicher Erzeugnisse, darunter Bananen, rum, reis und Zu-
gemessenen regelungsrahmens zur Vertiefung der regionalen cker, auf dem markt der EG-Vertragspartei haben können.
integration und der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels
beitragen wird. (2) Die EG-Vertragspartei bemüht sich, für diese Erzeugnisse
mit ursprung in den Cariforum-Staaten so lange wie möglich
artikel 39 einen signifikanten Präferenzzugang im rahmen des multilatera-
len Handelssystems aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten,
unterstützende maßnahmen dass jeder unausweichliche abbau der Präferenzbehandlung
Die Cariforum-Staaten verpflichten sich, Strategien und über den längstmöglichen Zeitraum erfolgt.
institutionelle reformen zu beschließen und durchzuführen, die
die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels ermöglichen und artikel 43
erleichtern.
Zusammenarbeit
artikel 40
(1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des
Ernährungssicherung agrar-, des Lebensmittel- und des fischereisektors für die Volks-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beseitigung wirtschaften der Cariforum-Staaten und die Bedeutung einer
von Handelsschranken zwischen den Vertragsparteien, wie sie Zusammenarbeit zur förderung der umgestaltung dieser Sekto-
dieses abkommen vorsieht, eine erhebliche Herausforderung für ren mit dem Ziel, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und ihre
die agrar-, Lebensmittel- und fischereiproduzenten und für die fähigkeit, sich Hochqualitätsmärkte zu erschließen, zu verbes-
Verbraucher des Cariforum darstellen kann, und kommen sern, sowie im Hinblick auf ihren potenziellen Beitrag zur nach-
überein, einander zu diesen fragen zu konsultieren. haltigen Entwicklung der Cariforum-Staaten. Sie erkennen die
Notwendigkeit an, die anpassung des agrar-, des Lebensmittel-
(2) Wenn die Erfüllung dieses abkommens zu Problemen mit und des fischereisektors und der Wirtschaft im ländlichen raum
der Versorgung mit oder dem Zugang zu Lebensmitteln oder an die schrittweisen Veränderungen, die dieses abkommen mit
anderen Erzeugnissen führt, die von zentraler Bedeutung für sich bringt, zu erleichtern und dabei Tätigkeiten kleineren um-
die Ernährungssicherung in einem unterzeichnerstaat des fangs besondere aufmerksamkeit zu widmen.
Cariforum sind, und sich daraus für diesen Staat tatsächlich
oder voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, kann (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien
dieser unterzeichnerstaat des Cariforum geeignete maß- überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die
nahmen nach den Verfahren des artikels 7 Buchstaben b bis d Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:
und des artikels 25 absätze 8 und 9 ergreifen.
a) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit potenziell lebens-
fähiger Produktion von agrar- und fischereierzeugnissen,
artikel 41 einschließlich der nachgelagerten Verarbeitung, durch inno-
informationsaustausch und Konsultation vation, ausbildung, förderung der Vernetzung und andere
formen der unterstützung, sowohl im traditionellen als auch
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen, infor- im nichttraditionellen ausfuhrsektor;
mationen und bewährte Verfahren auszutauschen und einander
zu allen fragen zu konsultieren, die die Verwirklichung der Ziele b) Verbesserung der Leistungsfähigkeit in der Exportvermark-
dieses Kapitels betreffen und für den Handel zwischen den Ver- tung, einschließlich marktforschung, für den Handel sowohl
tragsparteien von Bedeutung sind. zwischen den Cariforum-Staaten als auch zwischen den
(2) Die Parteien sind sich darin einig, dass ein Dialog in Vertragsparteien, Ermittlung von Verbesserungsmöglich-
folgenden Bereichen besonders nützlich wäre: keiten bei Vermarktungsinfrastruktur und Transport sowie
Ermittlung von finanzierungs- und Kooperations-
a) austausch von informationen über Produktion und Verbrauch möglichkeiten für Produzenten und Händler;
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den Handel damit
sowie die Entwicklung der jeweiligen märkte für agrar- und c) Erfüllung und Übernahme von Qualitätsnormen für die Her-
fischereierzeugnisse, stellung und Vermarktung von Lebensmitteln, einschließlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 391
Normen für umwelt- und sozialverträgliche landwirtschaft- artikel 48
liche methoden und ökologisch erzeugte und nicht genetisch
Transparenz
veränderte Lebensmittel;
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur anwen-
d) förderung privater investitionen und öffentlich-privater Part- dung der im TBT-Übereinkommen der WTo festgelegten Trans-
nerschaften für potenziell lebensfähige Produktion; parenzbestimmungen. Darüber hinaus bemühen sich die Ver-
tragsparteien, einander frühzeitig über Vorschläge zur Einführung
e) Verbesserung der fähigkeit der Cariforum-Wirtschafts-
oder Änderung von für den Handel zwischen den Vertrags-
beteiligten zur Erfüllung nationaler, regionaler und internatio-
parteien besonders relevanten technischen Vorschriften und
naler technischer, Gesundheits- und Qualitätsnormen für
Normen zu unterrichten.
fisch und fischereierzeugnisse;
f) aufbau oder ausbau der wissenschaftlichen und technischen artikel 49
Leistungsfähigkeit von menschen und institutionen auf regio-
informationsaustausch und Konsultation
naler Ebene zur Gewährleistung eines nachhaltigen Handels
mit fischereierzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen der (1) Die Vertragsparteien kommen überein, zum Beginn der
aquakultur; und vorläufigen anwendung dieses abkommens Kontaktstellen für
den informationsaustausch im Sinne dieses Kapitels zu benen-
g) Dialog im Sinne des artikels 41. nen. Die Vertragsparteien kommen überein, ihren informations-
austausch weitestmöglich über regionale Kontaktstellen abzu-
Kapitel 6 wickeln.
Technische Handelshemmnisse (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Kommunika-
tion und ihren informationsaustausch in angelegenheiten, die in
den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, und insbesondere
artikel 44 über möglichkeiten zur Erleichterung der Einhaltung ihrer tech-
nischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungs-
multilaterale Verpflichtungen
verfahren durch den jeweils anderen, zu verbessern und unnötige
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den rech- Hemmnisse für den Handel mit Waren untereinander zu be-
ten und Pflichten aus dem WTo-Übereinkommen über tech- seitigen.
nische Handelshemmnisse („TBT-Übereinkommen der WTo“). (3) Tritt ein besonderes Problem im Zusammenhang mit
technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewer-
artikel 45 tungsverfahren auf, das geeignet ist, den Handel zwischen den
Vertragsparteien zu beeinträchtigen, so unterrichten und konsul-
Ziele tieren die Vertragsparteien einander so früh wie möglich, um zu
einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander nach
a) den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleich- Erlass des entsprechenden Beschlusses baldmöglichst schrift-
tern und dabei die fähigkeit der Vertragsparteien zur lich über ergriffene oder geplante maßnahmen zu unterrichten,
Gewährleistung von Gesundheitsschutz, Sicherheit, Verbrau- mit denen die Einfuhr von unter Gesundheits-, Sicherheits- oder
cher- und umweltschutz zu erhalten und zu verbessern, umweltaspekten problematischen Waren verhindert werden soll.
b) die fähigkeit der Vertragsparteien zu verbessern, unnötige (5) Die Vertragsparteien kommen überein, Waren zu benen-
Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien, die sich nen, über die sie informationen austauschen für eine Zusammen-
aus von einer Vertragspartei angewandten technischen arbeit, mit der dafür gesorgt werden soll, dass diese Waren die
Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren für den Zugang zum markt des anderen geltenden technischen
ergeben, zu erkennen, zu vermeiden und zu beseitigen, Vorschriften und Normen erfüllen. Diese informationen können
auch angaben zum Kapazitäts- und Qualifikationsbedarf sowie
c) die fähigkeit der Vertragsparteien zur Gewährleistung der Vorschläge zur Erfüllung dieses Bedarfs umfassen.
Einhaltung internationaler Normen sowie der technischen
Vorschriften und Normen des jeweils anderen zu verbessern.
artikel 50
Zusammenarbeit
artikel 46 in internationalen Normungsorganisationen
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Die Vertragsparteien kommen überein, in internationalen
Normungsorganisationen zusammenzuarbeiten, unter anderem
(1) Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und
indem sie die Teilnahme von Vertretern des Cariforum an den
Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des TBT-Über-
Sitzungen und der Tätigkeit dieser organisationen erleichtern.
einkommens der WTo, soweit diese den Handel zwischen den
Vertragsparteien berühren.
artikel 51
(2) für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Definitionen des
Zusammenarbeit
TBT-Übereinkommens der WTo.
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-
menarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normen
artikel 47
und Konformitätsbewertungsverfahren für die Verwirklichung der
regionale Zusammenarbeit und integration Ziele dieses abkommens an.
(2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Koope-
überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die
ration zwischen den nationalen und regionalen Behörden, die
Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:
mit Normung, akkreditierung und anderen technische Handels-
hemmnisse betreffenden angelegenheiten befasst sind, wichtig a) Einführung geeigneter regelungen für den austausch von
ist für die Erleichterung sowohl des regionalhandels und des fachwissen; dazu gehören einschlägige ausbildungs-
Handels zwischen den Vertragsparteien als auch des Gesamt- maßnahmen, durch die dauerhaft eine ausreichende fach-
prozesses der regionalen integration im Cariforum, und kompetenz der maßgeblichen Einrichtungen für Normung,
verpflichten sich, zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten. messwesen, akkreditierung, marktaufsicht und Konformitäts-
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
bewertung – insbesondere derjenigen in der Cariforum- Behörden zu benennen. Die Vertragsparteien teilen einander
region – gewährleistet werden soll; wichtige Änderungen in Struktur, art, organisation und Zustän-
digkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden zügig mit.
b) innerhalb des Cariforum aufbau von Kompetenzzentren
für die Bewertung von Waren im Hinblick auf deren Zugang (2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren informations-
zum Gemeinschaftsmarkt; austausch über die Durchführung der in diesem Kapitel auf-
geführten maßnahmen weitestmöglich über eine regionale Ein-
c) Verbesserung der fähigkeit der unternehmen, insbesondere
richtung abzuwickeln, die die zuständigen Behörden vertritt.
derjenigen der Cariforum-region, zur Erfüllung von
gesetzlichen auflagen und marktanforderungen;
artikel 56
d) ausarbeitung und annahme harmonisierter technischer Vor-
schriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren auf regionale Zusammenarbeit und integration
der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen.
(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die
Zusammenarbeit zwischen den nationalen und regionalen
Kapitel 7 Behörden, die mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutz-
Gesundheitspolizeiliche rechtlichen angelegenheiten befasst sind, einschließlich der zu-
und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen ständigen Behörden, wichtig ist, um sowohl den regionalhandel
und den Handel zwischen den Vertragsparteien als auch den
Gesamtprozess der regionalen integration im Cariforum zu
artikel 52 erleichtern.
multilaterale Verpflichtungen (2) in diesem Zusammenhang stimmen die Vertragsparteien
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den rech- darin überein, dass es wichtig ist, dass harmonisierte SPS-maß-
ten und Pflichten aus dem WTo-Übereinkommen über gesund- nahmen sowohl in der EG-Vertragspartei als auch zwischen den
heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche maßnahmen Cariforum-Staaten festgelegt werden, und verpflichten sich,
(„SPS-Übereinkommen der WTo“). Darüber hinaus bekräftigen zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten. Darüber hinaus kom-
die Vertragsparteien ihre im internationalen Pflanzenschutzüber- men die Vertragsparteien überein, einander mit dem Ziel zu
einkommen (iPPC), im CoDEX alimentarius und vom internatio- konsultieren, bilaterale Vereinbarungen zur anerkennung der
nalen Tierseuchenamt (oiE) festgelegten rechte und Pflichten. Gleichwertigkeit bestimmter SPS-maßnahmen zu treffen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander in Erman-
artikel 53 gelung harmonisierter SPS-maßnahmen oder der anerkennung
der Gleichwertigkeit zu den möglichkeiten zu konsultieren, den
Ziele Handel zu erleichtern und unnötige Verwaltungsauflagen abzu-
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, bauen.
a) den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
gleichzeitig die fähigkeit der Vertragsparteien zum Schutz artikel 57
der Gesundheit von Pflanzen und Tieren sowie der öffent- Transparenz
lichen Gesundheit zu stärken,
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur anwen-
b) die fähigkeit der Vertragsparteien zu verbessern, unbeab- dung der in anhang B des SPS-Übereinkommens der WTo fest-
sichtigte Beeinträchtigungen oder Schranken für den Handel gelegten Transparenzbestimmungen. Darüber hinaus bemühen
zwischen den Vertragsparteien, die sich aus maßnahmen sich die Vertragsparteien, einander frühzeitig über Vorschläge zur
ergeben, die für den Schutz der Gesundheit von Pflanzen und Einführung oder Änderung von für den Handel zwischen den
Tieren sowie der öffentlichen Gesundheit in den Vertragspar- Vertragsparteien besonders relevanten SPS-Vorschriften oder
teien erforderlich sind, zu erkennen, zu vermeiden oder auf -maßnahmen zu unterrichten.
ein mindestmaß zu reduzieren,
c) die Cariforum-Staaten bei der Einführung harmonisierter artikel 58
innerregionaler gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-
rechtlicher maßnahmen („SPS-maßnahmen“) zu unter- informationsaustausch und Konsultation
stützen, auch im Hinblick auf eine leichtere anerkennung der (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Kommunika-
Gleichwertigkeit dieser maßnahmen mit den in der EG-Ver- tion und ihren informationsaustausch in angelegenheiten, die in
tragspartei bestehenden maßnahmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen und geeignet sind,
d) die Cariforum-Staaten dabei zu unterstützen, die Einhal- den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen,
tung der SPS-maßnahmen der EG-Vertragspartei sicher- zu verbessern.
zustellen. (2) Tritt ein besonderes gesundheitspolizeiliches oder pflan-
zenschutzrechtliches Problem auf, das geeignet ist, den Handel
artikel 54 zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, unterrichten
und konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen einander so früh wie möglich, um zu einer einvernehmlichen
(1) Dieses Kapitel gilt für SPS-maßnahmen im Sinne des SPS- Lösung zu gelangen.
Übereinkommens der WTo, soweit diese den Handel zwischen
den Vertragsparteien berühren. artikel 59
(2) für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim- Zusammenarbeit
mungen des SPS-Übereinkommens der WTo.
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-
menarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzen-
artikel 55
schutzrechtlichen maßnahmen für die Verwirklichung der Ziele
Zuständige Behörden dieses abkommens an.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zum Beginn der (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien
vorläufigen anwendung dieses abkommens für die Durchführung überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die
der in diesem Kapitel aufgeführten maßnahmen zuständige Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 393
a) Stärkung der regionalen integration und Verbesserung der Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher maß-
Überwachung, Durchführung und Durchsetzung von SPS- nahmen, die zum Schutz der unversehrtheit ihrer Grenzen und
maßnahmen im Einklang mit artikel 56, einschließlich zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verkehrs natürlicher
ausbildungsmaßnahmen und informationsveranstaltungen Personen über ihre Grenzen erforderlich sind; jedoch dürfen sol-
für das mit der aufsicht befasste Personal. Zur Verwirklichung che maßnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass
dieser Ziele können öffentlich-private Partnerschaften unter- sie die einer Vertragspartei aus einer besonderen Verpflichtung
stützt werden; erwachsenden Vorteile zunichtemachen oder schmälern.
b) Einführung geeigneter regelungen für den austausch von
artikel 61
fachwissen auf dem Gebiet der Pflanzen- und Tiergesund-
heit sowie der öffentlichen Gesundheit, ausbildungsmaß- Begriffsbestimmungen
nahmen und informationsveranstaltungen für das mit der auf-
sicht befasste Personal; für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestim-
mungen:
c) Verbesserung der fähigkeit der unternehmen, insbesondere a) „maßnahme“ ist jede maßnahme der Vertragsparteien oder
derjenigen des Cariforum, zur Erfüllung von gesetzlichen der unterzeichnerstaaten des Cariforum, unabhängig
auflagen und marktanforderungen; davon, ob sie in form eines Gesetzes, einer sonstigen
Vorschrift, einer regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses,
d) Zusammenarbeit in den internationalen Gremien, auf die
eines Verwaltungsakts oder in sonstiger form getroffen wird;
artikel 52 Bezug nimmt, unter anderem durch die Erleichte-
rung der Teilnahme von Vertretern der Cariforum-Staaten b) „von den Vertragsparteien oder den unterzeichnerstaaten
an den Sitzungen dieser Gremien. des Cariforum eingeführte oder aufrechterhaltene maß-
nahmen“ sind maßnahmen
Titel II i) zentraler, regionaler oder örtlicher regierungen und Be-
hörden sowie
Investitionen, Dienstleistungshandel
ii) nichtstaatlicher Stellen in ausübung der ihnen von zen-
und elektronischer Geschäftsverkehr
tralen, regionalen oder örtlichen regierungen oder Behör-
den übertragenen Befugnisse;
Kapitel 1 c) „natürliche Person der EG-Vertragspartei“ oder „natürliche
Person der unterzeichnerstaaten des Cariforum“ ist eine
Allgemeine Bestimmungen
Person, die nach den jeweiligen rechtsvorschriften die
Staatsangehörigkeit eines mitgliedstaats der Europäischen
artikel 60 union beziehungsweise eines unterzeichnerstaats des
Cariforum besitzt;
Ziel und Geltungsbereich d) „juristische Person“ ist eine nach anwendbarem recht
ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete
(1) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des rechtsfähige organisationseinheit unabhängig davon, ob sie
Cariforum legen unter Bekräftigung ihrer nach dem WTo- der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder
Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen und im Hinblick staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapital-
auf eine Erleichterung der regionalen integration und der nach- gesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen,
haltigen Entwicklung der unterzeichnerstaaten des Cariforum Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen
sowie ihrer harmonischen, schrittweisen integration in die und Verbänden;
Weltwirtschaft die regelungen fest, die für die stufenweise bei-
derseitige, asymmetrische Liberalisierung von investitionen und e) „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische
Dienstleistungshandel und für die Zusammenarbeit im elektro- Person der EG-Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats
nischen Geschäftsverkehr erforderlich sind. des Cariforum, die nach den rechtsvorschriften eines
mitgliedstaats der Europäischen union beziehungsweise
(2) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die eines unterzeichnerstaats des Cariforum gegründet
Privatisierung öffentlicher unternehmen oder die Einführung von worden ist und deren satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwal-
Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungs- tungssitz oder Hauptgeschäftssitz in dem Gebiet, in dem
wesens erfordert. der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
angewandt wird, beziehungsweise im Gebiet eines unter-
(3) Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht für die von zeichnerstaats des Cariforum liegt.
den Vertragsparteien oder den unterzeichnerstaaten des
Cariforum gewährten Subventionen. Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz
oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet, in dem der Vertrag zur
(4) im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels behalten Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird,
die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des beziehungsweise im Gebiet der unterzeichnerstaaten des
Cariforum das recht, zur Verwirklichung legitimer politischer Cariforum, so gilt sie nicht als juristische Person der EG-
Ziele regelungen vorzunehmen und neue rechtsvorschriften zu Vertragspartei beziehungsweise eines unterzeichnerstaats
erlassen. des Cariforum, es sei denn, sie tätigt im Gebiet, in dem
der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(5) Dieser Titel gilt weder für maßnahmen, die natürliche angewandt wird, beziehungsweise im Gebiet eines unter-
Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungs- zeichnerstaats des Cariforum in erheblichem umfang
markt der EG-Vertragspartei oder der unterzeichnerstaaten des Geschäfte1.
Cariforum bemühen, noch für maßnahmen, welche die
Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbe- 1 Gemäß ihrer Notifizierung des EG-Vertrags bei der WTo (Dok.
schäftigung betreffen. WT/rEG39/1) ist die EG-Vertragspartei der auffassung, dass das Kon-
zept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft
eines mitgliedstaats, das in artikel 48 des EG-Vertrags Eingang gefun-
Dieser Titel hindert die Vertragsparteien oder die unterzeichner- den hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem
staaten des Cariforum nicht daran, maßnahmen zur regelung umfang“ in artikel V absatz 6 des GaTS und in diesem abkommen ent-
der Einreise oder des vorübergehenden aufenthalts natürlicher spricht.
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
ungeachtet des vorstehenden absatzes gelten die Bestim- i) die Errichtung, den Erwerb oder die fortführung einer
mungen dieses abkommens auch für reedereien, die außer- juristischen Person2 oder
halb der EG-Vertragspartei oder der Cariforum-Staaten
ii) die Errichtung oder die fortführung einer Zweigniederlas-
niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines mit-
sung oder repräsentanz im Gebiet der EG-Vertragspartei
gliedstaats der Europäischen union beziehungsweise eines
oder der unterzeichnerstaaten des Cariforum zum
unterzeichnerstaats des Cariforum kontrolliert werden,
Zweck der ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;
sofern ihre Schiffe in diesem mitgliedstaat der Europäischen
union oder in einem unterzeichnerstaat des Cariforum b) „investor“ ist jede natürliche oder juristische Person, die
nach den dort geltenden rechtsvorschriften registriert sind durch Begründung einer gewerblichen Niederlassung eine
und unter der flagge eines mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftstätigkeit ausübt;
union oder eines unterzeichnerstaats des Cariforum c) „investor einer Vertragspartei“ ist eine natürliche oder juristi-
fahren. sche Person der EG-Vertragspartei oder eines unterzeich-
f) „abkommen über wirtschaftliche integration“ ist ein abkom- nerstaats des Cariforum, die durch Begründung einer
men, mit dem der Dienstleistungshandel und die investitio- gewerblichen Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausübt;
nen in erheblichem umfang nach den WTo-regeln libera- d) „Wirtschaftstätigkeit“ umfasst keine in ausübung hoheitlicher
lisiert werden. Gewalt durchgeführten Tätigkeiten, d. h. Tätigkeiten, die
weder zu kommerziellen Zwecken noch im Wettbewerb mit
artikel 62 einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt
Künftige Liberalisierung werden;
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Titels nehmen die Ver- e) „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person ist eine juris-
tragsparteien spätestens fünf Jahre nach inkrafttreten dieses ab- tische Person, die von einer anderen juristischen Person tat-
kommens weitere Verhandlungen über investitionen und den sächlich kontrolliert wird1;
Handel mit Dienstleistungen auf, um die im rahmen dieses Titels f) „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person ist ein Ge-
eingegangenen Verpflichtungen auszuweiten. schäftssitz ohne rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als
außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäfts-
artikel 63
führung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der
anwendung auf das Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese,
Commonwealth der Bahamas und die republik Haiti obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein rechtsverhält-
nis mit dem im ausland ansässigen Stammhaus begründet
im Hinblick auf die aufnahme der den einschlägigen Erforder-
wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.
nissen des allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit
Dienstleistungen („GaTS“) genügenden Verpflichtungen des
Commonwealth der Bahamas und der republik Haiti in artikel 66
anhang iV nehmen die Vertragsparteien und die unterzeichner- Geltungsbereich
staaten des Cariforum spätestens sechs monate nach der
unterzeichnung dieses abkommens durch Beschluss des Han- Dieses Kapitel gilt für maßnahmen der Vertragsparteien oder
dels- und Entwicklungsausschusses Cariforum-EG Änderun- der unterzeichnerstaaten des Cariforum, die die gewerbliche
gen an diesem anhang vor. Bis zur annahme dieses Beschlus- Niederlassung in allen Wirtschaftstätigkeiten mit ausnahme
ses findet die von der EG-Vertragspartei in diesem Titel folgender Bereiche betreffen2:
vorgesehene Präferenzregelung auf das Commonwealth der a) abbau, Verarbeitung und aufbereitung von Kernmaterial,
Bahamas und die republik Haiti keine anwendung.
b) Herstellung von Waffen, munition und Kriegsmaterial oder
artikel 64 Handel damit,
regionale integration im rahmen des Cariforum c) audiovisuelle Dienstleistungen,
d) Seekabotage im inlandsverkehr3 und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die wirtschaftliche
integration der Cariforum-Staaten durch die schrittweise
2 Die Begriffe „Errichtung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind so
Beseitigung der noch bestehenden Schranken und die Schaffung
zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Perso-
eines angemessenen regelungsrahmens für Dienstleistungshan-
nen zur Schaffung oder aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbe-
del und investitionen zur Vertiefung des regionalen integrations- ziehungen umfassen. Handelt es sich bei der juristischen Person um
prozesses und zur Verwirklichung der Ziele dieses abkommens eine aktiengesellschaft, besteht eine dauerhafte Wirtschaftbeziehung,
beitragen wird. wenn das aktienpaket dem aktieninhaber entweder nach den nationa-
len rechtsvorschriften über aktiengesellschaften oder aus anderen
(2) Die Vertragsparteien erkennen des Weiteren an, dass die Gründen die möglichkeit gibt, sich tatsächlich an der Verwaltung dieser
in Kapitel 5 dieses Titels festgelegten Grundsätze zur förderung Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen. Langfristige Darlehen
der schrittweisen Liberalisierung der investitionen und des mit Beteiligungscharakter sind Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als
Handels mit Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien fünf Jahren, durch die dauerhafte Wirtschaftbeziehungen geschaffen
oder aufrechterhalten werden sollen; hierbei handelt es sich insbeson-
einen rahmen schaffen, der für die weitere Liberalisierung der dere um Darlehen, die von muttergesellschaften an Tochtergesell-
investitionen und des Dienstleistungshandels zwischen den schaften oder an Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht,
Cariforum-Staaten im Kontext ihrer regionalen integration hilf- gewährt werden, sowie um Darlehen, die mit einer Gewinnbeteiligung
reich ist. verbunden sind.
1 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen
Person, wenn Letztere befugt ist, die mehrheit der Direktoren der Ers-
Kapitel 2 teren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu
Gewerbliche Niederlassung bestimmen.
2 maßnahmen im Zusammenhang mit Enteignungen und mit der Streit-
beilegung zwischen investor und Staat wie diejenigen in bilateralen
artikel 65 investitionsabkommen gelten nicht als maßnahmen, die die gewerbliche
Begriffsbestimmungen Niederlassung betreffen.
3 Seekabotage im inlandsverkehr umfasst Verkehrsdienstleistungen der
für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffs- Beförderung von Personen oder Gütern innerhalb eines unterzeichner-
bestimmungen: staats des Cariforum oder innerhalb eines mitgliedstaats der Euro-
päischen union mit ausgangs- und Endpunkt in diesem unterzeichner-
a) „gewerbliche Niederlassung“ ist jede art geschäftlicher oder staat des Cariforum oder diesem mitgliedstaat der Europäischen
beruflicher Niederlassung durch union.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 395
e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen gewerblichen
im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis- Niederlassungen und investoren der anderen Vertragspartei hin-
tungen, die in direktem Zusammenhang mit der ausübung sichtlich aller maßnahmen, die die gewerbliche Niederlassung
von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen gewerblichen Nieder-
i) Dienstleistungen der Wartung und instandsetzung von
lassungen und investoren gewähren.
Luftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb
ausgesetzt wird, (2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun- Cariforum können das Erfordernis des absatzes 1 dadurch
gen, erfüllen, dass sie den gewerblichen Niederlassungen und den
investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewäh-
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen ren, die mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen ge-
(CrS), werblichen Niederlassungen und investoren gewähren, entweder
iv) sonstige Hilfsdienstleistungen, die den Betrieb von formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.
Luftfahrtunternehmen erleichtern, wie Bodenabferti-
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche
gungsdienste, Dienstleistungen der Vermietung von Luft-
Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wett-
fahrzeugen mit Besatzung und flughafenverwaltung.
bewerbsbedingungen so verändert, dass gewerbliche Niederlas-
sungen und investoren der EG-Vertragspartei beziehungsweise
artikel 67 der unterzeichnerstaaten des Cariforum gegenüber gleichen
marktzugang gewerblichen Niederlassungen und investoren der anderen Ver-
tragspartei begünstigt werden.
(1) in Bezug auf den marktzugang durch gewerbliche Nieder-
lassung gewähren die EG-Vertragspartei und die unterzeichner- (4) Die nach diesem artikel übernommenen besonderen Ver-
staaten des Cariforum gewerblichen Niederlassungen und pflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass die EG-
investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht Vertragspartei oder die unterzeichnerstaaten des Cariforum
weniger günstig ist als die Behandlung, die in den besonderen ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten müssen,
Verpflichtungen in anhang iV vorgesehen ist. die sich daraus ergeben, dass die betreffenden gewerblichen
(2) in Sektoren, in denen marktzugangsverpflichtungen über- Niederlassungen und investoren aus dem ausland stammen.
nommen werden, werden die maßnahmen, die die EG-Vertrags-
partei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum weder artikel 69
regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder ein-
führen dürfen, sofern in anhang iV nichts anderes festgelegt ist, Verpflichtungslisten
wie folgt definiert:
Die nach diesem Kapitel von der EG-Vertragspartei und den
a) Beschränkungen der anzahl der gewerblichen Niederlassun- unterzeichnerstaaten des Cariforum liberalisierten Sektoren
gen durch zahlenmäßige Quoten, monopole, ausschließliche und die für gewerbliche Niederlassungen und investoren der
rechte oder andere Vorschriften für gewerbliche Niederlas- anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden, als Vorbe-
sungen wie wirtschaftliche Bedarfsprüfungen, halte formulierten Beschränkungen des marktzugangs und der
b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Geschäfte oder des inländerbehandlung sind in anhang iV in Verpflichtungslisten auf-
Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder eine geführt.
vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung,
c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge artikel 70
oder des Gesamtvolumens der Produktion durch fest- meistbegünstigung
setzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in form von
Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfs- (1) in Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden maßnah-
prüfung4, men, die die gewerbliche Niederlassung betreffen,
d) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals a) gewährt die EG-Vertragspartei gewerblichen Niederlas-
durch festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die sungen und investoren der unterzeichnerstaaten des
ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner Cariforum eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist
oder zusammengefasster ausländischer investitionen und als die günstigste Behandlung, die für gleiche gewerbliche
e) maßnahmen, die bestimmte formen der gewerblichen Nie- Niederlassungen und investoren eines Drittlandes gilt, mit
derlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung, reprä- dem die EG-Vertragspartei nach der unterzeichnung dieses
sentanz)1 oder von Joint Ventures, durch die ein investor der abkommens ein abkommen über wirtschaftliche integration
anderen Vertragspartei eine Wirtschaftstätigkeit ausüben abschließt;
kann, beschränken oder vorschreiben.
b) gewähren die unterzeichnerstaaten des Cariforum
gewerblichen Niederlassungen und investoren der EG-
artikel 68 Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist
inländerbehandlung als die günstigste Behandlung, die für gleiche gewerbliche
Niederlassungen und investoren einer großen Handelsnation
(1) in den Sektoren, für die in anhang iV marktzugangs- oder eines großen Handelsblocks gilt, mit der/dem die
verpflichtungen aufgeführt sind, gewähren die EG-Vertragspartei unterzeichnerstaaten des Cariforum nach der unterzeich-
und die unterzeichnerstaaten des Cariforum unter den darin nung dieses abkommens ein abkommen über wirtschaftliche
integration abschließen.
4 Die Buchstaben a, b und c beziehen sich nicht auf maßnahmen, mit de-
nen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses beschränkt (2) Schließt eine Vertragspartei oder ein unterzeichnerstaat
werden soll. des Cariforum ein abkommen über regionale wirtschaftliche
1 Jede Vertragspartei oder jeder unterzeichnerstaat des Cariforum integration ab, mit dem ein Binnenmarkt geschaffen wird oder
kann vorschreiben, dass investoren im falle der Errichtung einer juristi- das seine Vertragsparteien dazu verpflichtet, ihre rechtsvor-
schen Person nach ihrem/seinem recht eine bestimmte rechtsform schriften einander im Hinblick auf die Beseitigung nichtdiskrimi-
wählen müssen. Soweit diese Vorschrift auf nichtdiskriminierende Weise
angewandt wird, braucht sie, um von einer Vertragspartei aufrechterhal- nierender Hindernisse für gewerbliche Niederlassungen und den
ten oder eingeführt werden zu können, nicht in der Verpflichtungsliste Dienstleistungshandel weitgehend anzugleichen, so fällt die Be-
dieser Vertragspartei aufgeführt zu werden. handlung, die diese Vertragspartei oder dieser unterzeichner-
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
staat des Cariforum gewerblichen Niederlassungen und a) es investoren untersagt ist, einem amtsträger, einem mitglied
investoren von Drittländern in den dem Binnenmarkt oder der von dessen familie, einem Geschäftspartner oder einer
weitgehenden angleichung der rechtsvorschriften unterliegen- anderen dem amtsträger nahestehenden Person unmittelbar
den Sektoren gewährt, nicht unter die Bestimmung des absat- oder über eine zwischengeschaltete Person ungerechtfertigte
zes 12. Vermögens- oder sonstige Vorteile für eine der aufgeführten
Personen oder für eine dritte Partei anzubieten, zuzusagen
(3) Die in absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen gelten nicht
oder zukommen zu lassen, damit der amtsträger oder die
für Behandlungen
dritte Partei Handlungen, die im Zusammenhang mit der
a) im rahmen von maßnahmen zur anerkennung von Befähi- Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Pflichten stehen, vornimmt
gungsnachweisen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen oder unterlässt oder damit die betreffenden investoren in
maßnahmen nach artikel Vii des GaTS oder seiner anlage zu Bezug auf eine vorgeschlagene investition oder in Bezug auf
finanzdienstleistungen, Zulassungen, Genehmigungen, Verträge oder andere rechte
im Zusammenhang mit einer investition in irgendeiner form
b) im rahmen einer internationalen Übereinkunft, die sich aus-
begünstigt werden, und dass investoren für ein solches Ver-
schließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht,
halten haftbar gemacht werden.
oder
b) investoren die arbeitsrechtlichen mindestnormen gemäß der
c) im rahmen von nach artikel ii absatz 2 des GaTS aufgeführ- Erklärung der internationalen arbeitsorganisation (iao) über
ten maßnahmen, für die eine ausnahme von der meistbe- grundlegende Prinzipien und rechte bei der arbeit von 1998
günstigung gilt. beachten, deren Vertragsparteien die EG-Vertragspartei und
(4) für die Zwecke dieser Bestimmung ist „eine große Han- die unterzeichnerstaaten des Cariforum sind2.
delsnation oder ein großer Handelsblock“ ein industriestaat oder c) investoren ihre investitionen nicht so verwalten oder durch-
ein Land, auf den/das im Jahr vor dem inkrafttreten des in ab- führen, dass internationale umwelt- oder arbeitsrechtliche
satz 1 genannten abkommens über wirtschaftliche integration Verpflichtungen umgangen werden, die sich aus abkommen
mehr als ein (1) Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen, ergeben, deren Vertragsparteien die EG-Vertragspartei und
oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im rahmen eines die unterzeichnerstaaten des Cariforum sind.
abkommens über wirtschaftliche integration agierenden Län-
dern, auf die im Jahr vor dem inkrafttreten des in absatz 1 d) investoren, soweit angebracht, mit der lokalen Bevölkerung
genannten abkommens über wirtschaftliche integration mehr als Verbindungen aufbauen und aufrechterhalten, insbesondere
eineinhalb (1,5) Prozent der weltweiten Warenausfuhren ent- in groß angelegten Projekten auf der Grundlage natürlicher
fielen1. ressourcen, soweit dies die der anderen Vertragspartei aus
einer besonderen Verpflichtung erwachsenden Vorteile nicht
(5) Wird ein unterzeichnerstaat des Cariforum Vertrags- zunichtemacht oder schmälert.
partei eines abkommens über wirtschaftliche integration mit
einer der in absatz 1 Buchstabe b genannten dritten Parteien
artikel 73
und sieht jenes abkommen für diese dritte Partei eine günstigere
Behandlung vor, als sie der unterzeichnerstaat des Cariforum aufrechterhaltung von Normen
der EG-Vertragspartei nach diesem abkommen gewährt, so neh- Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
men die Vertragsparteien Konsultationen auf. Die Vertragspar- Cariforum stellen sicher, dass ausländische Direktinvestitio-
teien können entscheiden, ob der betreffende unterzeichnerstaat nen nicht dadurch gefördert werden, dass das Niveau der inter-
des Cariforum der EG-Vertragspartei die in dem abkommen nen rechtsvorschriften und Normen in den Bereichen umwelt-
über wirtschaftliche integration vorgesehene günstigere Behand- schutz, arbeitsrecht oder Gesundheitsschutz und Sicherheit am
lung verweigern darf. Der Gemeinsame rat Cariforum-EG arbeitsplatz gesenkt wird oder die arbeitsrechtlichen mindest-
kann alle maßnahmen beschließen, die für die anpassung der normen oder die Gesetze zum Schutz und zur förderung der
Bestimmungen dieses abkommens erforderlich sind. kulturellen Vielfalt gelockert werden.
artikel 71 artikel 74
andere Übereinkünfte Überprüfung
Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er das im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der investitio-
recht von investoren der Vertragsparteien beschränkt, eine nen überprüfen die Vertragsparteien die rechtlichen rahmen-
günstigere Behandlung in anspruch zu nehmen, die in einem be- bedingungen und das umfeld für investitionen sowie die inves-
stehenden oder künftigen internationalen abkommen über inves- titionsströme zwischen ihren Gebieten im Einklang mit ihren
titionen vorgesehen ist, bei dem ein mitgliedstaat der Europä- Verpflichtungen aus internationalen abkommen spätestens drei
ischen union und ein unterzeichnerstaat des Cariforum Jahre nach inkrafttreten dieses abkommens und danach in
Vertragsparteien sind. regelmäßigen abständen.
artikel 72 Kapitel 3
Verhalten der investoren Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum kooperieren und ergreifen in ihrem jeweiligen Ge- artikel 75
biet die maßnahmen, die erforderlich sind, um unter anderem Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
durch nationale rechtsvorschriften sicherzustellen, dass
(1) Dieses Kapitel gilt für maßnahmen der Vertragsparteien
oder der unterzeichnerstaaten des Cariforum, die die grenz-
2 Zum Zeitpunkt der unterzeichnung dieses abkommens gelten als
überschreitende Erbringung aller Dienstleistungen mit ausnahme
abkommen, die in vollem umfang unter diese ausnahmeregelung fallen:
das abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Vereinbarun- folgender Bereiche betreffen:
gen zur Vorbereitung des Beitritts zur Europäischen union, das abkom- a) audiovisuelle Dienstleistungen,
men über den CariCom-Binnenmarkt und -Wirtschaftsraum und das
freihandelsabkommen zwischen der CariCom und der Dominikani-
schen republik. 2 Diese arbeitsrechtlichen mindestnormen werden entsprechend der Er-
1 für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTo über führende klärung in Übereinkommen der iao über die Vereinigungsfreiheit, die
Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne intra-Eu-Handel) ver- abschaffung der Zwangsarbeit, die Beseitigung der Kinderarbeit sowie
wendet. die Beseitigung von Diskriminierung am arbeitsplatz weiter ausgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 397
b) Seekabotage im inlandsverkehr1 und lichen rechten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche
Bedarfsprüfung,
c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen
im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis- b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungs-
tungen, die in direktem Zusammenhang mit der ausübung geschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige
von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfs-
i) Dienstleistungen der Wartung und instandsetzung von prüfung,
Luftfahrzeugen, bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder
ausgesetzt wird, des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch
ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun- festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in form
gen, von Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche
Bedarfsprüfung.
iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen
(CrS) und
artikel 77
iv) sonstige Hilfsdienstleistungen, die den Betrieb von Luft-
fahrtunternehmen erleichtern, wie Bodenabfertigungs- inländerbehandlung
dienste, Dienstleistungen der Vermietung von Luftfahr- (1) in den Sektoren, für die in anhang iV marktzugangsver-
zeugen mit Besatzung und flughafenverwaltung. pflichtungen aufgeführt sind, gewähren die EG-Vertragspartei
(2) für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffs- und die unterzeichnerstaaten des Cariforum unter den darin
bestimmungen: festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den Dienstleis-
tungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei hinsichtlich
a) „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ ist aller maßnahmen, die die grenzüberschreitende Erbringung von
die Erbringung einer Dienstleistung Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger
i) aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der an- günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen
deren Vertragspartei (art der Erbringung 1), Dienstleistungen und Dienstleistern gewähren.
ii) im Gebiet einer Vertragspartei für einen Dienstleistungs- (2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
nutzer der anderen Vertragspartei (art der Erbringung 2); Cariforum können das Erfordernis des absatzes 1 dadurch
erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der
b) „Dienstleistungen“ schließt jede art von Dienstleistungen in anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die mit der
jedem Sektor mit ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die Behandlung, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und
in ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden; Dienstleistern gewähren, entweder formal identisch ist oder sich
c) „in ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ formal von ihr unterscheidet.
ist jede art von Dienstleistung, die weder zu kommerziellen
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche
Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren
Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wett-
Dienstleistern erbracht wird;
bewerbsbedingungen so verändert, dass Dienstleistungen oder
d) „Dienstleister“ ist eine natürliche oder juristische Person, die Dienstleister der EG-Vertragspartei beziehungsweise der unter-
eine Dienstleistung erbringen will oder erbringt; zeichnerstaaten des Cariforum gegenüber gleichen Dienst-
leistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei
e) „Dienstleister einer Vertragspartei“ ist eine natürliche oder
begünstigt werden.
juristische Person der EG-Vertragspartei oder eines unter-
zeichnerstaats des Cariforum, die eine Dienstleistung (4) Die nach diesem artikel übernommenen besonderen
erbringen will oder erbringt; Verpflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass die
EG-Vertragspartei oder die unterzeichnerstaaten des
f) „Erbringung einer Dienstleistung“ umfasst die Produktion,
Cariforum ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leis-
den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereit-
ten müssen, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden
stellung der Dienstleistung.
Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem ausland stammen.
artikel 76
artikel 78
marktzugang
Verpflichtungslisten
(1) in Bezug auf den marktzugang durch grenzüberschreiten-
de Erbringung von Dienstleistungen gewähren die EG-Vertrags- Die nach diesem Kapitel von der EG-Vertragspartei und den
partei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum Dienst- unterzeichnerstaaten des Cariforum liberalisierten Sektoren
leistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine und die für Dienstleistungen und Dienstleister der anderen Ver-
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, tragspartei in diesen Sektoren geltenden, als Vorbehalte formu-
die in den besonderen Verpflichtungen in anhang iV vorgesehen lierten Beschränkungen des marktzugangs und der inländer-
ist. behandlung sind in anhang iV in Verpflichtungslisten aufgeführt.
(2) in Sektoren, in denen marktzugangsverpflichtungen über-
nommen werden, werden die maßnahmen, die die EG-Vertrags- artikel 79
partei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum weder
meistbegünstigung
regional noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder ein-
führen dürfen, sofern in anhang iV nichts anderes festgelegt ist, (1) in Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden maßnah-
wie folgt definiert: men, die die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-
gen betreffen,
a) Beschränkungen der anzahl der Dienstleister durch zahlen-
mäßige Quoten, monopole oder Dienstleister mit ausschließ- a) gewährt die EG-Vertragspartei Dienstleistungen und Dienst-
leistern der unterzeichnerstaaten des Cariforum eine
1 Seekabotage im inlandsverkehr umfasst Verkehrsdienstleistungen der Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste
Beförderung von Personen oder Gütern innerhalb eines unterzeichner- Behandlung, die für gleiche Dienstleistungen und Dienstleis-
staats des Cariforum oder innerhalb eines mitgliedstaats der Euro-
päischen union mit ausgangs- und Endpunkt in diesem unterzeichner- ter eines Drittlandes gilt, mit dem die EG-Vertragspartei nach
staat des Cariforum oder diesem mitgliedstaat der Europäischen der unterzeichnung dieses abkommens ein abkommen über
union. wirtschaftliche integration abschließt;
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
b) gewähren die unterzeichnerstaaten des Cariforum Dienst- Kapitel 4
leistungen und Dienstleistern der EG-Vertragspartei eine
Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Vorübergehende Präsenz
Behandlung, die für gleiche Dienstleistungen und Dienstleis- natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
ter einer großen Handelsnation oder eines großen Handels-
blocks gilt, mit der/dem die unterzeichnerstaaten des artikel 80
Cariforum nach der unterzeichnung dieses abkommens
ein abkommen über wirtschaftliche integration abschließen. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Kapitel gilt im Einklang mit artikel 60 absatz 5 für
(2) Schließt eine Vertragspartei oder ein unterzeichnerstaat maßnahmen der Vertragsparteien oder der unterzeichnerstaaten
des Cariforum ein abkommen über regionale wirtschaftliche des Cariforum, die die Einreise von Personal in Schlüssel-
integration ab, mit dem ein Binnenmarkt geschaffen wird oder positionen, Praktikanten mit abschluss, Verkäufern von unter-
das seine Vertragsparteien dazu verpflichtet, ihre rechtsvor- nehmensdienstleistungen, Erbringern vertraglicher Dienstleistun-
schriften einander im Hinblick auf die Beseitigung nichtdiskrimi- gen, freiberuflern und zu Geschäftszwecken einreisenden
nierender Hindernisse für den Dienstleistungshandel weitgehend Kurzbesuchern in ihre Gebiete und deren vorübergehenden auf-
anzugleichen, so fällt die Behandlung, die diese Vertragspartei enthalt in diesen Gebieten betreffen.
oder dieser unterzeichnerstaat des Cariforum Dienstleistun-
gen und Dienstleistern von Drittländern in den dem Binnenmarkt (2) für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffs-
oder der weitgehenden angleichung der rechtsvorschriften un- bestimmungen:
terliegenden Sektoren gewährt, nicht unter die Bestimmung des
a) „Personal in Schlüsselpositionen“ sind natürliche Personen,
absatzes 11.
die bei einer keine gemeinnützige Einrichtung darstellenden
juristischen Person der EG-Vertragspartei oder der
(3) Die in absatz 1 aufgeführten Verpflichtungen gelten nicht unterzeichnerstaaten des Cariforum beschäftigt und für
für Behandlungen die Begründung oder die ordnungsgemäße Kontrolle, Verwal-
tung und den ordnungsgemäßen Betrieb einer gewerblichen
a) im rahmen von maßnahmen zur anerkennung von Befähi- Niederlassung verantwortlich sind.
gungsnachweisen, Zulassungen oder aufsichtsrechtlichen
maßnahmen nach artikel Vii des GaTS oder seiner anlage zu Der Begriff „Personal in Schlüsselpositionen“ umfasst
finanzdienstleistungen, „Geschäftsreisende“, die für die Begründung einer gewerb-
lichen Niederlassung zuständig sind, und „unternehmensin-
b) im rahmen einer internationalen Übereinkunft, die sich aus- tern versetzte Personen“.
schließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, – „Geschäftsreisende“ sind natürliche Personen in füh-
oder rungspositionen, die für die Begründung einer gewerb-
lichen Niederlassung zuständig sind. Sie tätigen keine
c) im rahmen von nach artikel ii absatz 2 des GaTS aufgeführ- Direktgeschäfte mit der breiten Öffentlichkeit und erhalten
ten maßnahmen, für die eine ausnahme von der meist- keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der auf-
begünstigung gilt. gesuchten EG-Vertragspartei beziehungsweise des auf-
gesuchten unterzeichnerstaats des Cariforum;
(4) für die Zwecke dieser Bestimmung ist „eine große Han-
delsnation oder ein großer Handelsblock“ ein industriestaat oder – „unternehmensintern versetzte Personen“ sind natürliche
ein Land, auf den/das im Jahr vor dem inkrafttreten des in ab- Personen der EG-Vertragspartei oder der unterzeichner-
satz 1 genannten abkommens über wirtschaftliche integration staaten des Cariforum, die seit mindestens einem Jahr
mehr als ein (1) Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfielen, bei einer juristischen Person beschäftigt oder an ihr
oder eine Gruppe von einzeln, gemeinsam oder im rahmen eines beteiligt sind und vorübergehend in eine gewerbliche Nie-
abkommens über wirtschaftliche integration agierenden Län- derlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt
dern, auf die im Jahr vor dem inkrafttreten des in absatz 1 ge- werden. Die betreffende natürliche Person muss zu einer
nannten abkommens über wirtschaftliche integration mehr als der folgenden Kategorien gehören:
eineinhalb (1,5) Prozent der weltweiten Warenausfuhren entfie- 1. führungskräfte:
len2.
Personen in führungspositionen in einer juristischen
(5) Wird ein unterzeichnerstaat des Cariforum Vertrags- Person, die in erster Linie die gewerbliche Niederlas-
partei eines abkommens über wirtschaftliche integration mit sung leiten, unter der allgemeinen aufsicht des Vor-
einer der in absatz 1 Buchstabe b genannten dritten Parteien stands oder der aktionäre beziehungsweise anteils-
und sieht jenes abkommen für diese dritte Partei eine günstigere eigner stehen und Weisungen hauptsächlich von
Behandlung vor, als sie der unterzeichnerstaat des Cariforum ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
der EG-Vertragspartei nach diesem abkommen gewährt, so neh-
i) die Leitung der gewerblichen Niederlassung oder
men die Vertragsparteien Konsultationen auf. Die Vertragspar-
einer abteilung oder unterabteilung der gewerb-
teien können entscheiden, ob der betreffende unterzeichnerstaat
lichen Niederlassung,
des Cariforum der EG-Vertragspartei die in dem abkommen
über wirtschaftliche integration vorgesehene günstigere Behand- ii) die Überwachung und Kontrolle der arbeit des an-
lung verweigern darf. Der Gemeinsame rat Cariforum-EG deren aufsichtführenden Personals und der fach-
kann alle maßnahmen beschließen, die für die anpassung der und Verwaltungskräfte,
Bestimmungen dieses abkommens erforderlich sind.
iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und
1 Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung
Zum Zeitpunkt der unterzeichnung dieses abkommens gelten als
abkommen, die in vollem umfang unter diese ausnahmeregelung fallen: und Entlassung oder sonstiger Personalentschei-
das abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Vereinbarun- dungen.
gen zur Vorbereitung des Beitritts zur Europäischen union, das abkom-
men über den CariCom-Binnenmarkt und -Wirtschaftsraum und das 2. fachkräfte:
freihandelsabkommen zwischen der CariCom und der Dominikani-
schen republik. Personal einer juristischen Person mit ungewöhn-
2 für diese Berechnung werden offizielle Daten der WTo über führende lichen Kenntnissen, die für Produktion, forschungs-
Exportwirtschaften des Weltwarenhandels (ohne intra-Eu-Handel) ver- ausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der gewerb-
wendet. lichen Niederlassung unerlässlich sind. Bei der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 399
Bewertung dieser Kenntnisse wird neben besonderen artikel 81
Kenntnissen bezüglich der gewerblichen Niederlas-
Personal in Schlüsselpositionen
sung eine hohe Qualifikation für bestimmte arbeiten
und Praktikanten mit abschluss
oder aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse
erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulas- (1) in den gemäß Kapitel 2 dieses Titels liberalisierten Sekto-
sungspflichtigen Beruf berücksichtigt. ren gestatten die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaa-
ten des Cariforum den investoren der anderen Vertragspartei
b) „Praktikanten mit abschluss“ sind natürliche Personen der unter den in anhang iV aufgeführten Vorbehalten, in ihren
EG-Vertragspartei oder der unterzeichnerstaaten des gewerblichen Niederlassungen natürliche Personen dieser ande-
Cariforum, die seit mindestens einem Jahr bei einer juris- ren Vertragspartei zu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen
tischen Person dieser EG-Vertragspartei beziehungsweise Beschäftigten handelt es sich um Personal in Schlüsselpositio-
des betreffenden unterzeichnerstaats des Cariforum nen oder um Praktikanten mit abschluss im Sinne des arti-
beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügen kels 80. Die vorübergehende Einreise und der vorübergehende
und für Zwecke des beruflichen fortkommens oder zur aus- aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten
bildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorüberge- mit abschluss ist im fall von unternehmensintern versetzten Per-
hend in eine gewerbliche Niederlassung oder die mutterge- sonen auf einen Zeitraum von drei Jahren, im fall von Geschäfts-
sellschaft der juristischen Person im Gebiet der anderen reisenden auf 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum und im fall von
Vertragspartei versetzt werden1. Praktikanten mit abschluss auf ein Jahr begrenzt.
(2) für die gemäß Kapitel 2 dieses Titels liberalisierten Sekto-
c) „Verkäufer von unternehmensdienstleistungen“ sind natür- ren werden die maßnahmen, die die EG-Vertragspartei und die
liche Personen der EG-Vertragspartei oder der unterzeich- unterzeichnerstaaten des Cariforum weder regional noch für
nerstaaten des Cariforum, die Vertreter eines Dienstleis- ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten oder einführen dürfen,
ters dieser EG-Vertragspartei oder des betreffenden sofern in anhang iV nichts anderes festgelegt ist, definiert als
unterzeichnerstaats des Cariforum sind und zur aushand- Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die ein
lung oder zum abschluss von Dienstleistungsaufträgen für investor in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüssel-
diesen Dienstleister um vorübergehende Einreise in das positionen und Praktikanten mit abschluss beschäftigen darf,
Gebiet der anderen Vertragspartei ersuchen. Sie sind nicht durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirt-
im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit beschäftigt und schaftliche Bedarfsprüfung und als diskriminierende Beschrän-
erhalten keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der auf- kungen.
gesuchten EG-Vertragspartei beziehungsweise des aufge-
suchten unterzeichnerstaats des Cariforum.
artikel 82
d) „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ sind natürliche Per- Verkäufer von unternehmensdienstleistungen
sonen der EG-Vertragspartei oder der unterzeichnerstaaten in den gemäß den Kapiteln 2 oder 3 dieses Titels liberalisierten
des Cariforum, die bei einer juristischen Person dieser Sektoren gestatten die EG-Vertragspartei und die unterzeichner-
EG-Vertragspartei beziehungsweise des betreffenden unter- staaten des Cariforum Verkäufern von unternehmensdienst-
zeichnerstaats des Cariforum beschäftigt sind, die im leistungen unter den in anhang iV aufgeführten Vorbehalten die
Gebiet der anderen Vertragspartei über keine gewerbliche vorübergehende Einreise und den vorübergehenden aufenthalt
Niederlassung verfügt und mit einem Endverbraucher in der für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.
letztgenannten Vertragspartei (anders als über eine agentur
im Sinne der CPC-Gruppe 872) einen Bona-fide-Vertrag über
die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu artikel 83
dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Beschäf- Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und freiberufler
tigten in dieser Vertragspartei erforderlich ist.
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum bekräftigen ihre jeweiligen im rahmen des GaTS
e) „freiberufler“ sind natürliche Personen der EG-Vertragspartei
eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und
oder der unterzeichnerstaaten des Cariforum, die eine
den vorübergehenden aufenthalt von Erbringern vertraglicher
Dienstleistung erbringen und im Gebiet der EG-Vertragspartei
Dienstleistungen und von freiberuflern.
beziehungsweise des betreffenden unterzeichnerstaats des
Cariforum als Selbständige niedergelassen sind, im (2) unbeschadet des absatzes 1 gestattet die EG-Vertrags-
Gebiet der anderen Vertragspartei über keine gewerbliche partei unter den im folgenden und in anhang iV aufgeführten Be-
Niederlassung verfügen und mit einem Endverbraucher in der dingungen in den folgenden Teilsektoren die Erbringung von
letztgenannten Vertragspartei (anders als über eine agentur Dienstleistungen im Gebiet ihrer mitgliedstaaten durch Erbringer
im Sinne der CPC-Gruppe 872) einen Bona-fide-Vertrag über vertraglicher Dienstleistungen der Cariforum-Staaten mittels
die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu Präsenz natürlicher Personen:
dessen Erfüllung ihre vorübergehende Präsenz in dieser Ver- 1. rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus-
tragspartei erforderlich ist1. ländischen rechts (d. h. Nicht-Eu-recht)
f) „Befähigungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse 2. Dienstleistungen von rechnungsprüfern und Buchhaltern
und sonstige Nachweise (einer formellen Qualifikation), die 3. Dienstleistungen von Steuerberatern
von einer gemäß den rechts- und Verwaltungsvorschriften
benannten Behörde für den abschluss einer Berufsausbil- 4. Dienstleistungen von architekten
dung ausgestellt werden. 5. Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchi-
tekten
1 Von der den Praktikanten aufnehmenden gewerblichen Niederlassung
kann verlangt werden, ein ausbildungsprogramm zur vorherigen
6. ingenieurdienstleistungen
Genehmigung vorzulegen, in dem die Dauer des aufenthalts dargelegt 7. integrierte ingenieurdienstleistungen
und mit dem nachgewiesen wird, dass der aufenthalt zu ausbildungs-
zwecken erfolgt. im falle Spaniens, frankreichs, Deutschlands, Öster- 8. Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten
reichs und ungarns muss die ausbildung im Zusammenhang mit dem
erzielten Hochschulabschluss stehen. 9. Tierärztliche Dienstleistungen
1 Der unter den Buchstaben d und e genannte Dienstleistungsvertrag 10. Dienstleistungen von Hebammen
muss den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei
beziehungsweise der unterzeichnerstaaten des Cariforum entspre- 11. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengym-
chen, in der/denen er ausgeführt wird. nasten und Sanitätern
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
12. Computer- und verwandte Dienstleistungen ne andere Vergütung als die Vergütung, die vom Erbringer
der vertraglichen Dienstleistung gezahlt wird.
13. Dienstleistungen im Bereich forschung und Entwicklung
e) Die vorübergehende Einreise und der vorübergehende auf-
14. Dienstleistungen im rahmen der Werbung
enthalt der natürlichen Personen in der betreffenden Ver-
15. marktforschung und Erhebung der öffentlichen meinung tragspartei dürfen eine Dauer von insgesamt sechs monaten
– oder, im falle Luxemburgs, 25 Wochen – je Zwölfmonats-
16. managementberatung
zeitraum oder aber die Laufzeit des Vertrags, je nachdem,
17. mit der managementberatung verwandte Leistungen welcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen.
18. Technische Tests und analysen f) Der nach diesem artikel gewährte Zugang betrifft nur die
Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht
19. Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung
nicht das recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei
20. Wartung und instandsetzung von ausrüstungen, einschließ- zu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird.
lich Verkehrsmitteln, insbesondere im Zusammenhang mit
g) Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag
Dienstleistungsverträgen nach Verkauf oder Vermietung
fallen, darf nicht größer sein, als für die Erfüllung des Vertrags
21. Dienstleistungen von Köchen erforderlich ist; sie kann in den Gesetzen und sonstigen Vor-
schriften der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht
22. Dienstleistungen von mannequins und Dressmen
wird, festgelegt werden.
23. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen
h) Sonstigen diskriminierenden Beschränkungen, die in an-
24. Baustellenerkundung hang iV aufgeführt sind, darunter Beschränkungen in Bezug
auf die Zahl der natürlichen Personen durch wirtschaftliche
25. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (nur privat-
Bedarfsprüfungen.
wirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)
(3) unbeschadet des absatzes 1 gestattet die EG-Vertrags-
26. Dienstleistungen im Bereich umwelt
partei unter den im folgenden und in anhang iV aufgeführten Be-
27. Dienstleistungen von reiseagenturen und reiseveranstal- dingungen in den folgenden Teilsektoren die Erbringung von
tern Dienstleistungen im Gebiet ihrer mitgliedstaaten durch freibe-
rufler der unterzeichnerstaaten des Cariforum:
28. Dienstleistungen von fremdenführern
1. rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des aus-
29. unterhaltung, ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen
ländischen rechts (d. h. Nicht-Eu-recht)
unbeschadet des absatzes 1 gestatten die unterzeichnerstaaten 2. Dienstleistungen von architekten
des Cariforum unter den im folgenden und in anhang iV auf-
geführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in 3. Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchi-
ihrem Gebiet durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen der tekten
EG-Vertragspartei mittels Präsenz natürlicher Personen. 4. ingenieurdienstleistungen
Die von der EG-Vertragspartei und den unterzeichnerstaaten des 5. integrierte ingenieurdienstleistungen
Cariforum eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den
folgenden Bedingungen: 6. Computer- und verwandte Dienstleistungen
a) Die natürlichen Personen müssen als Beschäftigte einer 7. Dienstleistungen im Bereich forschung und Entwicklung
juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer 8. marktforschung und Erhebung der öffentlichen meinung
Laufzeit von höchstens 12 monaten abgeschlossen hat,
9. managementberatung
vorübergehend eine Dienstleistung erbringen.
10. mit der managementberatung verwandte Leistungen
b) Die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Per-
sonen müssen die betreffende Dienstleistung als Beschäftig- 11. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen
te der die Dienstleistung erbringenden juristischen Person unbeschadet des absatzes 1 gestatten die unterzeichnerstaaten
seit mindestens einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt der des Cariforum unter den im folgenden und in anhang iV auf-
Einreichung des antrags auf Einreise in diese andere Ver- geführten Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in
tragspartei, anbieten. Darüber hinaus müssen die natürlichen ihrem Gebiet durch freiberufler der EG-Vertragspartei.
Personen zum Zeitpunkt der Einreichung eines antrags auf
Einreise in die andere Vertragspartei in dem Tätigkeits- Die von der EG-Vertragspartei und den unterzeichnerstaaten des
bereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens Cariforum eingegangenen Verpflichtungen unterliegen den
drei Jahre Berufserfahrung1 verfügen. folgenden Bedingungen:
c) außer bei Dienstleistungen von mannequins und Dressmen, a) Die natürlichen Personen müssen als in der anderen Ver-
Dienstleistungen von Köchen und unterhaltungsdienstleis- tragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend
tungen (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) müs- eine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsver-
sen die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen trag mit einer Laufzeit von höchstens 12 monaten abge-
Personen i) über einen Hochschulabschluss oder einen schlossen haben.
gleichwertige Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis2 b) Die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Per-
und ii) wo dies nach den am ort der Dienstleistungserbrin- sonen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung eines antrags
gung geltenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der auf Einreise in die andere Vertragspartei in dem Tätigkeits-
EG-Vertragspartei oder des unterzeichnerstaats des bereich, der Gegenstand des Vertrags ist, über mindestens
Cariforum für die ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, sechs Jahre Berufserfahrung verfügen.
über eine Berufsqualifikation verfügen.
c) Die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Per-
d) Die natürliche Person erhält während ihres aufenthalts in der sonen müssen i) über einen Hochschulabschluss oder einen
anderen Vertragspartei für die Dienstleistungserbringung kei- gleichwertige Kenntnisse belegenden Befähigungsnachweis1
und ii) wo dies nach den am ort der Dienstleistungserbrin-
1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.
2 Wurde der abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht in der Ver- 1 Wurde der abschluss oder der Befähigungsnachweis nicht in der Ver-
tragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese tragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese
Vertragspartei prüfen, ob er dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hoch- Vertragspartei prüfen, ob er dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hoch-
schulabschluss entspricht. schulabschluss entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 401
gung geltenden Gesetzen oder sonstigen Vorschriften liche Niederlassung innerhalb der EG-Vertragspartei oder des
der EG-Vertragspartei oder des unterzeichnerstaats des unterzeichnerstaats des Cariforum, in der/dem sich die zu
Cariforum für die ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, Geschäftszwecken einreisenden Kurzbesucher vorübergehend
über eine Berufsqualifikation verfügen. aufhalten, und einem Verbraucher in der EG-Vertragspartei
beziehungsweise dem unterzeichnerstaat des Cariforum.
d) Die vorübergehende Einreise und der vorübergehende auf-
enthalt der natürlichen Personen in der betreffenden Ver- (2) Diese vorübergehende Einreise und dieser vorübergehen-
tragspartei dürfen eine Dauer von insgesamt sechs monaten de aufenthalt in den jeweiligen Gebieten sind, sofern sie geneh-
– oder, im falle Luxemburgs, 25 Wochen – je Zwölfmonats- migt werden, auf einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zwölf-
zeitraum oder aber die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, monatszeitraum begrenzt.
welcher Zeitraum kürzer ist, nicht übersteigen.
e) Der nach diesem artikel gewährte Zugang betrifft nur die Kapitel 5
Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht Regelungsrahmen
nicht das recht, die Berufsbezeichnung der Vertragspartei
zu führen, in der die Dienstleistung erbracht wird.
abschnitt 1
f) Sonstigen diskriminierenden Beschränkungen, die in an-
hang iV aufgeführt sind, darunter Beschränkungen in Bezug allgemein anwendbare Bestimmungen
auf die Zahl der natürlichen Personen durch wirtschaftliche
Bedarfsprüfungen. artikel 85
Gegenseitige anerkennung
artikel 84
(1) Dieser Titel hindert die EG-Vertragspartei und die unter-
Zu Geschäftszwecken einreisende Kurzbesucher zeichnerstaaten des Cariforum nicht daran, vorzuschreiben,
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des dass natürliche Personen die erforderlichen Befähigungsnach-
Cariforum bemühen sich, im Einklang mit ihren jeweiligen weise und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müs-
rechtsvorschriften die Einreise und den vorübergehenden auf- sen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht wer-
enthalt von zu Geschäftszwecken einreisenden Kurzbesuchern den soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich festgelegt sind.
der EG-Vertragspartei beziehungsweise der unterzeichnerstaa- (2) Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Berufsor-
ten des Cariforum in ihrem jeweiligen Gebiet im Hinblick auf ganisationen in ihren Gebieten, gemeinsam Empfehlungen über
die Durchführung der folgenden Tätigkeiten zu erleichtern: die gegenseitige anerkennung auszuarbeiten und dem Handels-
a) forschung und Design: Techniker, Wissenschaftler und Sta- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG vorzulegen, die
tistiker, die im Namen eines im Gebiet der anderen Vertrags- die vollständige oder teilweise Erfüllung der von der EG-Vertrags-
partei niedergelassenen unternehmens tätig sind; partei und den unterzeichnerstaaten des Cariforum für die
Genehmigung, Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung
b) marketingforschung: Personal, das für ein im Gebiet der von investoren und Dienstleistern sowie insbesondere im Sektor
anderen Vertragspartei niedergelassenes unternehmen for- der freiberuflichen Dienstleistungen angewandten Kriterien durch
schungsarbeiten oder analysen unter anderem im Bereich investoren und Dienstleister betreffen.
marktforschung durchführt;
(3) insbesondere ermutigen die Vertragsparteien die zustän-
c) Teilnahme an ausbildungsseminaren: Personal eines in der digen Berufsorganisationen in ihren Gebieten, spätestens drei
EG-Vertragspartei oder den unterzeichnerstaaten des Jahre nach dem inkrafttreten dieses abkommens Verhandlungen
Cariforum angesiedelten unternehmens, das in das Ge- mit dem Ziel aufzunehmen, solche Empfehlungen über die
biet der anderen Vertragspartei einreist, um sich in den von gegenseitige anerkennung unter anderem in folgenden fach-
den unternehmen oder organisationen in dieser Vertragspar- gebieten gemeinsam auszuarbeiten und vorzulegen: rechnungs-
tei angewandten Techniken und arbeitspraktiken ausbilden prüfung, architektur, ingenieurwesen und Tourismus.
zu lassen, vorausgesetzt, die absolvierte ausbildung be-
schränkt sich auf Beobachtung, Vertrautmachung mit den (4) Nach Eingang einer der im vorstehenden absatz genann-
entsprechenden Techniken beziehungsweise arbeitsprakti- ten Empfehlungen prüft der Handels- und Entwicklungs-
ken und Klassenunterricht; ausschuss Cariforum-EG die Empfehlung innerhalb einer an-
gemessenen frist darauf, ob sie mit diesem abkommen
d) Teilnahme an messen und ausstellungen: Personal, das an vereinbar ist.
einer messe teilnimmt, um für sein unternehmen oder dessen
Waren oder Dienstleistungen zu werben; (5) Wird eine der in absatz 2 genannten Empfehlungen gemäß
dem Verfahren ebendieses absatzes als mit diesem abkommen
e) Verkauf: Handelsvertreter, die für Waren eines im Gebiet der vereinbar erachtet und stimmen die einschlägigen Vorschriften
anderen Vertragspartei angesiedelten unternehmens Bestel- der Vertragsparteien und der unterzeichnerstaaten des
lungen entgegennehmen oder Verträge aushandeln, jedoch Cariforum hinreichend überein, handeln die Vertragsparteien
keine Waren ausliefern; im Hinblick auf die umsetzung dieser Empfehlung über ihre
f) Einkauf: für ein unternehmen tätige Einkäufer oder führungs- zuständigen Behörden eine Vereinbarung über die gegenseitige
kräfte und Personen mit aufsichtsfunktion, die Handelsge- anerkennung der anforderungen, Befähigungsnachweise, Zulas-
schäfte im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen; sungen und sonstiger Vorschriften aus.
g) Besuch von oder Teilnahme an Tourismuskongressen oder (6) Eine solche Vereinbarung muss mit den einschlägigen Be-
-ausstellungen durch Personal im Bereich des Tourismus stimmungen des WTo-Übereinkommens und insbesondere mit
(Vertreter von Hotels, reiseagenturen und reiseveranstaltern artikel Vii des GaTS im Einklang stehen.
oder fremdenführer), (7) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-
vorausgesetzt, diese zu Geschäftszwecken einreisenden Kurz- EG überprüft alle zwei Jahre die bei der gegenseitigen anerken-
besucher sind weder mit dem Verkauf ihrer Waren oder Dienst- nung erzielten fortschritte.
leistungen an die breite Öffentlichkeit noch selbst mit der
auslieferung ihrer Waren oder der Erbringung ihrer Dienstleistun- artikel 86
gen befasst, erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus
Transparenz
einer Quelle innerhalb der EG-Vertragspartei oder des unter-
zeichnerstaats des Cariforum, in der/dem sie sich vorüber- Vorbehaltlich des artikels 235 absatz 3 beantworten die Ver-
gehend aufhalten, und erbringen keine Dienstleistung im rahmen tragsparteien und die unterzeichnerstaaten des Cariforum
eines Vertrags zwischen einer juristischen Person ohne gewerb- unverzüglich die Ersuchen der anderen Vertragspartei um kon-
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
krete informationen über ihre allgemein anwendbaren maßnah- (3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen
men oder internationalen Übereinkünfte, die dieses abkommen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich internet
betreffen. ferner richten die Vertragsparteien eine oder mehrere erbracht werden, die folgenden Leistungen:
auskunftsstellen ein, die investoren und Dienstleister der ande-
a) Beratung, Entwicklung von Strategien, analyse, Planung, Er-
ren Vertragspartei auf Ersuchen über alle derartigen angelegen-
stellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, installie-
heiten im Einzelnen unterrichten. Diese auskunftsstellen sind in
rung, implementierung, integrierung, Testen, Suche nach und
anhang V aufgeführt. Die auskunftsstellen brauchen keine Hin-
Beseitigung von fehlern, aktualisierung, Support, technische
terlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.
unterstützung oder Verwaltung von Computern oder Com-
putersystemen oder für Computer oder Computersysteme
oder
artikel 87
b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammen
Verfahren
als Gesamtheit der anweisungen und/oder Befehle, die für
(1) Bedarf die Erbringung einer Dienstleistung oder eine den Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als
gewerbliche Niederlassung, für die eine besondere Verpflichtung solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung von
übernommen wurde, der Genehmigung, so unterrichten die zu- Strategien, analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,
ständigen Behörden der Vertragsparteien und der unterzeich- Entwurf, Entwicklung, installierung, implementierung, inte-
nerstaaten des Cariforum innerhalb einer angemessenen frist grierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von fehlern,
nach der Vorlage eines nach den internen Gesetzen und sonsti- aktualisierung, anpassung, Wartung, Support, technische
gen Vorschriften als vollständig erachteten antrags den antrag- unterstützung, Verwaltung oder Nutzung von Computerpro-
steller über die Entscheidung über den antrag. auf antrag des grammen oder für Computerprogramme oder
antragstellers unterrichten die zuständigen Behörden der Ver- c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder
tragsparteien beziehungsweise der unterzeichnerstaaten des Datenbankdienstleistungen oder
Cariforum diesen unverzüglich über den Stand der Bearbei-
tung des antrags. d) Wartung und instandsetzung von Büromaschinen und -ein-
richtungen einschließlich Computern oder
(2) Von den Vertragsparteien und den unterzeichnerstaaten
des Cariforum werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit
administrative instanzen oder Verfahren unterhalten oder einge- Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-
richtet, die auf antrag eines betroffenen investors oder Dienst- men, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.
leisters eine umgehende Überprüfung von die gewerbliche (4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen
Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienst- auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer
leistungen oder die vorübergehende Präsenz natürlicher Perso- Dienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlich
nen zu Geschäftszwecken betreffenden Verwaltungsentschei- zu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung
dungen sicherstellen und in begründeten fällen geeignete (etwa Webhosting oder anwendungshosting) und der eigent-
abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren lichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), die
nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für elektronisch erbracht wird. in solchen fällen fällt die eigentliche
die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so tragen die Ver- inhaltliche Dienstleistung nicht unter CPC 84.
tragsparteien und die unterzeichnerstaaten des Cariforum
Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und
unparteiische Überprüfung gewährleisten. abschnitt 3
Kurierdienste
abschnitt 2
artikel 89
Computerdienstleistungen Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) in diesem abschnitt werden die Grundsätze des rege-
artikel 88 lungsrahmens für alle nach den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels
liberalisierten Kurierdienste festgelegt.
Vereinbarung über Computerdienstleistungen
(2) für die Zwecke dieses abschnitts und der Kapitel 2,
(1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen gemäß 3 und 4 dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels liberalisiert wird, stimmen
die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des a) „universaldienst“ ist die ständige flächendeckende Erbrin-
Cariforum der in den absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Ver- gung postalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität
einbarung zu. im Gebiet der EG-Vertragspartei und der unterzeichnerstaa-
ten des Cariforum zu erschwinglichen Preisen für alle Nut-
(2) CPC 84, der von den Vereinten Nationen verwendete Code zer.
für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleis-
tungen, umfasst die grundlegenden funktionen der Bereit- b) „Einzellizenz“ ist eine einem einzelnen anbieter durch eine
stellung sämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen: regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er-
Computerprogramme als Gesamtheit der anweisungen und/oder bringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist.
Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunikation von Com-
putern notwendig sind (einschließlich ihrer Entwicklung und im- artikel 90
plementierung), die Verarbeitung und Speicherung von Daten so-
Verhinderung
wie verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung von
wettbewerbswidriger Praktiken im Kuriersektor
Kundenmitarbeitern. Die technologische Entwicklung hat dazu
geführt, dass diese Dienstleistungen zunehmend als Bündel im Einklang mit Titel iV Kapitel 1 werden von der EG-Vertrags-
oder Pakete verwandter Dienstleistungen angeboten werden, partei oder den unterzeichnerstaaten des Cariforum geeig-
die mehrere oder alle dieser grundlegenden funktionen nete maßnahmen aufrechterhalten oder eingeführt, um zu ver-
beinhalten können. So ergeben sich Dienstleistungen wie hindern, dass anbieter, die aufgrund ihrer Stellung auf dem markt
Web- oder Domainhosting, Datamining (Datenschürfung), und allein oder gemeinsam die Bedingungen für eine Beteiligung an
Gridcomputing (Nutzung verteilter iT-ressourcen) jeweils aus dem relevanten markt für Kurierdienste (hinsichtlich des Preises
einer Kombination grundlegender funktionen im Bereich der und der Erbringung) erheblich beeinflussen können, wettbe-
Computerdienstleistungen. werbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 403
artikel 91 eine Beteiligung an dem relevanten markt für Telekommuni-
kationsdienstleistungen (hinsichtlich des Preises und der Er-
universaldienst
bringung) erheblich beeinflussen kann;
Die EG-Vertragspartei oder die einzelnen unterzeichnerstaaten
e) „Zusammenschaltung“ ist die Herstellung einer Verbindung
des Cariforum können die universaldienstverpflichtung fest-
zu anbietern, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder
legen, die sie beizubehalten wünschen. Solche Verpflichtungen
-dienste bereitstellen, damit die Nutzer des einen anbieters
gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf
mit den Nutzern eines anderen anbieters kommunizieren
transparente, nichtdiskriminierende und wettbewerbsneutrale
können und Zugang zu den von diesem angebotenen Diens-
Weise gehandhabt werden und keine größeren Lasten aufer-
ten erhalten;
legen, als für die art des von der EG-Vertragspartei und den
unterzeichnerstaaten des Cariforum festgelegten universal- f) „universaldienst“ ist das angebot an Diensten einer be-
dienstes erforderlich ist. stimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet der EG-Ver-
tragspartei und der unterzeichnerstaaten des Cariforum
artikel 92 unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen
Preis zur Verfügung stehen muss; über seinen Geltungsbe-
Einzellizenzen reich und seine Durchführung entscheiden die EG-Vertrags-
(1) Einzellizenzen dürfen nur für Dienstleistungen verlangt wer- partei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum.
den, die in den Geltungsbereich des universaldienstes fallen. (2) in diesem abschnitt werden die Grundsätze des rege-
(2) ist eine Einzellizenz erforderlich, so wird folgendes öffent- lungsrahmens für die folgenden gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4
lich zugänglich gemacht: dieses Titels liberalisierten Telekommunikationsdienste, ausge-
nommen rundfunk, festgelegt: Telefondienste, paketvermittelte
a) alle Lizenzierungskriterien und der Zeitraum, der normaler- Datenübermittlungsdienste, leitungsvermittelte Datenübermitt-
weise erforderlich ist, um eine Entscheidung über einen lungsdienste, Telexdienste, Telegrammdienste, Telefaxdienste,
Lizenzantrag zu treffen, und mietleitungsdienste und mobile und persönliche Kommunikati-
b) die Voraussetzungen und Bedingungen für die Einzellizenzen. onsdienste und -systeme.
(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Einzellizenz werden
dem antragsteller auf anfrage mitgeteilt, und es wird auf Ebene artikel 95
der EG-Vertragspartei und der unterzeichnerstaaten des regulierungsbehörde
Cariforum durch eine unabhängige Stelle ein rechtsbehelfs-
verfahren eingerichtet. Dieses Verfahren muss transparent und (1) Die regulierungsbehörden für Telekommunikationsdienst-
diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen. leistungen sind von den anbietern der Telekommunikations-
dienste rechtlich und organisatorisch unabhängig.
artikel 93 (2) Die regulierungsbehörde muss mit ausreichenden Befug-
nissen zur regulierung des Sektors ausgestattet sein. Die auf-
unabhängigkeit der regulierungsbehörden
gaben einer regulierungsbehörde werden in klarer form leicht
Die regulierungsbehörden sind von den anbietern von Kurier- öffentlich zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie
dienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht mehr als einer Stelle übertragen sind.
rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren
(3) Die Entscheidungen und Verfahren der regulierungsbe-
der regulierungsbehörden sind allen marktteilnehmern gegen-
hörden sind allen marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.
über unparteiisch.
(4) Die von der Entscheidung einer regulierungsbehörde be-
abschnitt 4 troffenen anbieter können gegen diese Entscheidung bei einer
von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle
Telekommunikationsdienste einen rechtsbehelf einlegen. Hat die Beschwerdestelle keinen
gerichtlichen Charakter, so sind ihre Beschlüsse stets schriftlich
artikel 94 zu begründen; ferner unterliegen ihre Beschlüsse einer Überprü-
fung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde.
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich Beschlüsse der Beschwerdestellen werden wirksam durch-
(1) für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffs- gesetzt.
bestimmungen:
a) „Telekommunikationsdienste“ sind alle Dienstleistungen, die artikel 96
in der Übertragung und dem Empfang von elektromagne- Genehmigung
tischen Signalen bestehen, umfassen jedoch nicht die Wirt- zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten
schaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von inhalten besteht,
für deren Übermittlung Telekommunikation erforderlich ist; (1) Die Erbringung von Dienstleistungen wird so weit wie mög-
lich auf bloße Notifizierung hin genehmigt.
b) „regulierungsbehörde“ im Telekommunikationssektor ist
eine Stelle, die mit der in diesem Kapitel angeführten regu- (2) Zur regelung von fragen der Zuweisung von Nummern
lierung der Telekommunikation betraut ist; und frequenzen kann eine Lizenz erforderlich sein. Die Voraus-
setzungen und Bedingungen für diese Lizenzen werden der
c) „wesentliche Telekommunikationseinrichtungen“ sind Ein- Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
richtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und
-dienstes, (3) Soweit eine Lizenz erforderlich ist,
i) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen a) werden alle Lizenzierungskriterien und ein vernünftig bemes-
anbieter oder einer begrenzten anzahl von anbietern sener Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine
von Dienstleistungen bereitgestellt werden und Entscheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffent-
lichkeit bekannt gemacht;
ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich
oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können; b) werden die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem
antragsteller auf anfrage schriftlich mitgeteilt;
d) „Hauptanbieter“ im Telekommunikationssektor ist ein anbie-
ter, der durch Kontrolle der wesentlichen Einrichtungen oder c) kann der antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen, wenn
aufgrund seiner Stellung auf dem markt die Bedingungen für eine Lizenz zu unrecht verweigert wird;
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
d) dürfen die von der EG-Vertragspartei oder den unterzeich- (5) Die Hauptanbieter machen entweder ihre Zusammenschal-
nerstaaten des Cariforum für die Erteilung einer Lizenz tungsvereinbarungen oder ihre Standardzusammenschaltungs-
verlangten Lizenzgebühren nicht die Verwaltungskosten angebote der Öffentlichkeit zugänglich.
übersteigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kon-
trolle und der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden (6) Ein Diensteanbieter, der um die Zusammenschaltung mit
sind. einem Hauptanbieter ersucht, kann entweder jederzeit oder nach
einem angemessenen Zeitraum, der öffentlich bekannt gemacht
wurde, eine unabhängige nationale Stelle anrufen, bei der es sich
artikel 97 um eine regulierungsbehörde nach artikel 95 handeln kann, um
für Hauptanbieter Streitigkeiten über die Voraussetzungen, Bedingungen und Tarife
geltende regeln zum Schutz des Wettbewerbs für die Zusammenschaltung beizulegen.
im Einklang mit Titel iV Kapitel 1 werden von der EG-Vertrags-
partei oder den unterzeichnerstaaten des Cariforum ge- artikel 99
eignete maßnahmen aufrechterhalten oder eingeführt, um zu ver-
hindern, dass anbieter, die allein oder gemeinsam einen Knappe ressourcen
Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufneh- alle Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper res-
men oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbewerbswidrigen Prak- sourcen einschließlich frequenzen, Nummern und Wegerechten
tiken gehört insbesondere werden objektiv, rechtzeitig, transparent und ohne Diskriminie-
a) wettbewerbswidrige Quersubventionierung, rung durchgeführt. Der aktuelle Stand zugewiesener frequenz-
bereiche wird öffentlich zugänglich gemacht; die genaue aus-
b) die Nutzung von von anderen Wettbewerbern erlangten in- weisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen
formationen in einer art und Weise, die zu wettbewerbswid- frequenzen ist jedoch nicht erforderlich.
rigen Ergebnissen führt, und
c) das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer infor- artikel 100
mationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich
relevante informationen für andere Diensteanbieter, die diese universaldienst
für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.
(1) Die EG-Vertragspartei oder die einzelnen unterzeichner-
staaten des Cariforum können die universaldienstverpflich-
artikel 98 tungen festlegen, die sie beizubehalten wünschen.
Zusammenschaltung
(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als
(1) Jeder anbieter, dem die Erbringung von Telekommuni- wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive und
kationsdiensten genehmigt wurde, kann die Zusammen- nichtdiskriminierende Weise gehandhabt werden. Darüber
schaltung mit anderen anbietern öffentlich verfügbarer hinaus muss mit solchen Verpflichtungen wettbewerbsneutral
Telekommunikationsnetze und -dienste aushandeln. Vereinba- umgegangen werden und sie dürfen keine größeren Lasten auf-
rungen zur Zusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirt- erlegen, als für die art des von der EG-Vertragspartei und den
schaftlichen Gesichtspunkten zwischen den betreffenden unter- unterzeichnerstaaten des Cariforum festgelegten universal-
nehmen ausgehandelt werden. dienstes erforderlich ist.
(2) Die regulierungsbehörden stellen sicher, dass anbieter, (3) für die Gewährleistung des universaldienstes sollten alle
die bei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinba- anbieter in frage kommen. Die Benennung erfolgt im rahmen
rungen informationen von einem anderen unternehmen erhalten, eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Ver-
diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden, fahrens. Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicher- Cariforum nehmen erforderlichenfalls eine Bewertung vor, ob
ten informationen wahren. die Erbringung des universaldienstes eine unzumutbare Belas-
(3) Die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter wird an tung von organisationen darstellt, die zum universaldienstbe-
jedem Punkt im Netz gewährleistet, an dem dies technisch treiber benannt sind. Soweit es auf der Grundlage dieser Be-
machbar ist. Die Zusammenschaltung erfolgt rechnung gerechtfertigt ist, ermitteln die nationalen
regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen
a) unter nichtdiskriminierenden Voraussetzungen und Bedin-
marktvorteils, der organisationen erwächst, die einen universal-
gungen (einschließlich der technischen Normen und Spezifi-
dienst anbieten, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der
kationen), zu nichtdiskriminierenden Tarifen und in einer Qua-
betreffende anbieter beziehungsweise die betreffenden anbieter
lität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die der
entschädigt oder die Nettokosten der universaldienst-
Hauptanbieter für seine eigenen gleichen Dienste oder für
verpflichtungen aufgeteilt werden.
gleiche Dienste nichtverbundener Diensteanbieter oder sei-
nen Tochtergesellschaften oder sonstigen verbundenen un- (4) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
ternehmen bietet; Cariforum stellen sicher, dass
b) rechtzeitig, unter Voraussetzungen und Bedingungen (ein- a) den Nutzern Verzeichnisse mit allen Teilnehmern in einer von
schließlich der technischen Normen und Spezifikationen) und der nationalen regulierungsbehörde gebilligten form ge-
zu Tarifen1, die transparent, angemessen, wirtschaftlich druckt und/oder elektronisch zur Verfügung stehen, die regel-
gerechtfertigt und weit genug aufgegliedert sind, damit der mäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiert werden;
anbieter nicht für Netzkomponenten oder Einrichtungen zah-
len muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht b) organisationen, die die unter Buchstabe a genannten Dienst-
benötigt, und leistungen erbringen, bei der Verarbeitung der informationen,
die ihnen von anderen organisationen bereitgestellt werden,
c) auf anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der
das Diskriminierungsverbot beachten.
mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen
Punkten zu Tarifen, die den Kosten für die erforderlichen zu-
sätzlichen Einrichtungen rechnung tragen. artikel 101
(4) Die Verfahren für die Zusammenschaltung mit einem Vertraulichkeit der informationen
Hauptanbieter werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
1 in der EG-Vertragspartei sind diese Tarife kostenorientiert und in den Cariforum stellen die Vertraulichkeit der mit öffentlichen
unterzeichnerstaaten des Cariforum kostenbasiert. Telekommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen Tele-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 405
kommunikationsdiensten erfolgenden Kommunikation und der iv) Wechselkurs- und Zinstiteln einschließlich
damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Handel mit Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen,
Dienstleistungen zu beschränken.
v) begebbaren Wertpapieren,
artikel 102 vi) sonstigen begebbaren instrumenten und finanz-
anlagen einschließlich ungeprägtem Gold;
Streitigkeiten zwischen anbietern
7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder
(1) Bei Streitigkeiten zwischen anbietern von Telekommuni- art einschließlich Übernahme und Platzierung von
kationsnetzen oder -diensten im Zusammenhang mit den aus Emissionen als (öffentlicher oder privater) finanz-
diesem Kapitel erwachsenden rechten und Pflichten trifft die be- makler sowie Erbringung von Dienstleistungen im
treffende nationale regulierungsbehörde auf antrag einer der Zusammenhang mit derartigen Emissionen;
Streitparteien eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitig-
keit schnellstmöglich beigelegt werden kann. 8. Geldmaklergeschäfte;
(2) Betrifft eine solche Streitigkeit die grenzüberschreitende 9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Be-
Erbringung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden standsverwaltung, alle formen von kollektivem an-
nationalen regulierungsbehörden ihre Bemühungen, um die lagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depot-
Streitigkeiten beizulegen. verwahrung, auftrags- und Treuhandverwaltung;
10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun-
abschnitt 5 gen im Zusammenhang mit finanzanlagen ein-
schließlich Wertpapieren, derivativen instrumenten
finanzdienstleistungen
und sonstigen begebbaren instrumenten;
artikel 103 11. Bereitstellung und Übermittlung von finanzinforma-
tionen, Verarbeitung von finanzdaten und Bereit-
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen stellung einschlägiger Software;
(1) in diesem abschnitt werden die Grundsätze des rege- 12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz-
lungsrahmens für alle gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses finanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter
Titels liberalisierten finanzdienstleistungen festgelegt. den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein-
(2) für die Zwecke dieses Kapitels und der Kapitel 2, 3 und 4 schließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,
dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen: anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -be-
ratung, Beratung über akquisition, unternehmens-
a) „finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller art, umstrukturierung und -strategien;
die von einem finanzdienstleister der EG-Vertragspartei und
der unterzeichnerstaaten des Cariforum angeboten wird. b) „finanzdienstleister“ ist eine natürliche oder juristische Per-
Zu den finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten: son der EG-Vertragspartei oder der unterzeichnerstaaten des
Cariforum, die eine finanzdienstleistung erbringen will
a. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-
oder erbringt. Der Begriff „finanzdienstleister“ umfasst keine
gene Dienstleistungen
öffentlichen Stellen;
1. Direktversicherung (einschließlich mitversicherung):
c) „öffentliche Stelle“ ist
i) Lebensversicherung;
1. eine regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs-
ii) Sachversicherung; behörde der EG-Vertragspartei oder eines unterzeich-
2. rückversicherung und folgerückversicherung; nerstaats des Cariforum oder eine im Eigentum der
EG-Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des
3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versi- Cariforum stehende oder von ihr/ihm beherrschte
cherungsmaklern und -agenturen und Stelle, die hauptsächlich mit der ausübung hoheitlicher
4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Be- aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke
ratung, Versicherungsmathematik, risikobewertung befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich
und Schadensregulierung. mit der Erbringung von finanzdienstleistungen zu kom-
merziellen Bedingungen befasst ist, oder
B. Bank- und sonstige finanzdienstleistungen (ausgenom-
men Versicherungsdienstleistungen) 2. eine private Stelle, die aufgaben wahrnimmt, die norma-
lerweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde
1. annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl- wahrgenommen werden, solange sie solche aufgaben
baren Einlagen von Kunden; ausübt;
2. ausreichung von Krediten jeder art einschließlich d) „neue finanzdienstleistung“ ist eine Dienstleistung finanzieller
Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, factoring und art, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf bestehende
finanzierung von Handelsgeschäften; und neue Produkte oder auf die art und Weise, in der ein Pro-
3. finanzleasing; dukt geliefert wird, die entweder im Gebiet der EG-Vertrags-
partei oder im Gebiet der unterzeichnerstaaten des
4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistun-
Cariforum von keinem finanzdienstleister erbracht wird,
gen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, reise-
die jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht
schecks und Bankwechsel;
wird.
5. Bürgschaften und Verpflichtungen;
6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an artikel 104
Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger form aufsichtsrechtliche ausnahmeregelung
mit folgendem:
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
i) Geldmarkttiteln (einschließlich Schecks, Wechsel, Cariforum können aus aufsichtsrechtlichen Gründen unter an-
Einlagenzertifikate), derem folgende maßnahmen einführen oder aufrechterhalten:
ii) Devisen,
a) maßnahmen zum Schutz von investoren, Einlegern, Versiche-
iii) derivativen instrumenten, darunter futures und rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein finanz-
optionen, dienstleister treuhänderische Pflichten hat;
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
b) maßnahmen zur Gewährleistung der integrität und Stabilität (2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
ihres finanzsystems. Cariforum ergreifen ausreichende maßnahmen für den Schutz
der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten der
(2) Dieses abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,
Personen, insbesondere bei der Übermittlung personenbezoge-
dass es die EG-Vertragspartei oder die unterzeichnerstaaten des
ner Daten.
Cariforum verpflichtet, informationen über die Geschäfte und
Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder ge-
schützte informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffent- artikel 108
licher Stellen befinden. Besondere ausnahmen
(1) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die
artikel 105 EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Wirksame und transparente regulierung Cariforum einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der al-
leinigen ausübung oder Erbringung von Tätigkeiten beziehungs-
(1) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des weise Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert, die Teil einer
Cariforum bemühen sich, alle interessierten Personen im staatlichen alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der
Voraus über die allgemein anwendbaren maßnahmen zu unter- sozialen Sicherheit sind, außer in den fällen, in denen diese Tä-
richten, die die EG-Vertragspartei beziehungsweise die unter- tigkeiten nach den internen rechtsvorschriften der EG-Vertrags-
zeichnerstaaten des Cariforum zu treffen beabsichtigen, um partei oder des betreffenden unterzeichnerstaats des
diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der maßnahme Stel- Cariforum von finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öffent-
lung zu nehmen. Die maßnahme wird bekannt gemacht lichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden kön-
a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder nen.
b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer form. (2) Dieses abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-
bank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent-
(2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des lichen Stelle im rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
Cariforum machen den interessierten Personen ihre gelten-
den Bestimmungen für die Stellung von anträgen im Zusam- (3) Dieser Titel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er
menhang mit der Erbringung von finanzdienstleistungen zu- die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
gänglich. Cariforum einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der al-
leinigen ausübung oder Erbringung von Tätigkeiten beziehungs-
Die betreffende EG-Vertragspartei oder der betreffende unter- weise Dienstleistungen in ihrem Gebiet für rechnung oder mit
zeichnerstaat des Cariforum erteilt dem antragsteller auf an- Garantie oder unter Verwendung finanzieller mittel der EG-Ver-
frage auskunft über den Stand der Bearbeitung seines antrags. tragspartei oder des betreffenden unterzeichnerstaats des
Benötigt die betreffende EG-Vertragspartei oder der betreffende Cariforum oder ihrer/seiner öffentlichen Stellen hindert.
unterzeichnerstaat des Cariforum zusätzliche angaben des
antragstellers, so teilt sie/er ihm dies unverzüglich mit. abschnitt 6
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des internationale
Cariforum bemühen sich, in ihrem Gebiet die umsetzung und Seeverkehrsdienstleistungen
anwendung international vereinbarter Standards für die regulie-
rung und die aufsicht im finanzdienstleistungssektor zu erleich-
artikel 109
tern.
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Grundsätze
artikel 106 (1) in diesem abschnitt werden die Grundsätze für die Libe-
ralisierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr
Neue finanzdienstleistungen1
nach den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels festgelegt.
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
(2) für die Zwecke dieses abschnitts und der Kapitel 2, 3
Cariforum gestatten den finanzdienstleistern der anderen
und 4 dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Vertragspartei, neue finanzdienstleistungen zu erbringen, die mit
den Dienstleistungen vergleichbar sind, die die EG-Vertragspartei a) „internationaler Seeverkehr“ umfasst Beförderungsvorgänge
und die unterzeichnerstaaten des Cariforum ihren eigenen im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr, – wobei der
finanzdienstleistern unter gleichen umständen nach ihrem je- multimodale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr
weiligen recht gestatten. Die EG-Vertragspartei und die unter- als einem Verkehrsträger darstellt –, mit einem einzigen
zeichnerstaaten des Cariforum können bestimmen, in welcher frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurück-
rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine gelegt wird, und umfasst das recht, zu diesem Zweck Ver-
Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. träge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Ver-
Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung kehrsträger zu schließen;
innerhalb einer angemessenen frist entschieden; die Genehmi- b) „frachtumschlag“ sind Tätigkeiten von Stauereien, ein-
gung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt schließlich Terminalbetreibern, jedoch ohne die direkten Tä-
werden. tigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien
oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu
artikel 107 den frachtumschlagstätigkeiten gehören die organisation
und Überwachung
Datenverarbeitung
i) des Ladens und Löschens von Schiffen,
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum gestatten den finanzdienstleistern der anderen ii) des Laschens/Entlaschens von frachtgut,
Vertragspartei, informationen in elektronischer oder sonstiger iii) der Entgegennahme/auslieferung und der sicheren Ver-
form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus wahrung von frachtgut vor der Versendung oder nach
ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für dem Löschen;
den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden finanz-
dienstleisters erforderlich ist. c) „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleistung von Zollagenten“) ist
die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, ausfuhr
1 Dieser artikel findet nur auf die unter artikel 103 fallenden und gemäß oder Durchfuhr von frachtgut für einen anderen, unabhängig
diesem Titel liberalisierten Tätigkeiten im finanzdienstleistungsbereich davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder
anwendung. eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 407
d) „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischen- hilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, abfall-
lagerung von Containern“ ist die Lagerung von Containern im und Ballastentsorgung, Dienstleistungen des Hafenmeisters,
Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Ent- Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Be-
ladung, reparatur und Bereitstellung für die Versendung; trieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunika-
tion, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende
e) „Schiffsagenturdienste“ sind die Tätigkeiten eines agenten in
reparaturen, ankerplätze, Liegeplätze und anlegedienste.
einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der
Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien
oder reedereien zu folgenden Zwecken: abschnitt 7
i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und Tourismusdienstleistungen
damit verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis
rechnungsstellung, und ausstellung von Konnossemen- artikel 110
ten im Namen der unternehmen, auftragsvergabe für die
erforderlichen anschlussleistungen, ausfertigung von Do- Geltungsbereich
kumenten und Erteilung von geschäftlichen auskünften, in diesem abschnitt werden die Grundsätze des regelungs-
ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der unternehmen rahmens für alle gemäß den Kapiteln 2, 3 und 4 dieses Titels
im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die liberalisierten Tourismusdienstleistungen festgelegt.
Übernahme von frachtgut, wenn erforderlich;
artikel 111
f) „Spedition“ ist die organisation und Überwachung der Be-
förderungstätigkeit im Namen des Versenders durch auf- Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken
tragsvergabe für anschlussleistungen, ausfertigung von
im Einklang mit Titel iV Kapitel 1 werden von der EG-Vertrags-
Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen auskünften.
partei oder den unterzeichnerstaaten des Cariforum geeig-
(3) angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten nete maßnahmen aufrechterhalten oder eingeführt, um zu ver-
Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr hindern, dass anbieter insbesondere im rahmen von Tourismus-
vertriebsnetzen1 die Bedingungen für eine Beteiligung an dem
a) wenden die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten
relevanten markt für Tourismusdienstleistungen dadurch erheb-
des Cariforum den Grundsatz des ungehinderten Zu-
lich beeinflussen, dass sie wettbewerbswidrige Praktiken auf-
gangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum inter-
nehmen oder weiterverfolgen, wobei zu diesen wettbewerbswid-
nationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-
rigen Praktiken unter anderem der missbrauch einer markt-
rungsfreier Basis auch weiterhin wirksam an;
beherrschenden Stellung durch Erzwingung unangemessener
b) gewähren die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten Preise, ausschließlichkeitsklauseln, Geschäftsverweigerung,
des Cariforum den unter der flagge der anderen Vertrags- Kopplungsgeschäfte, mengenmäßige Beschränkungen oder ver-
partei oder eines unterzeichnerstaats des Cariforum fahren- tikale integration gehört.
den oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betrie-
benen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, artikel 112
die Benutzung ihrer infrastruktur und die inanspruchnahme der
dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezügli- Zugang zu Technologie
chen Gebühren und sonstigen abgaben, die Zollerleichterun- Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
gen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Cariforum bemühen sich, den auf kommerzieller Basis erfol-
Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig genden Technologietransfer an gewerbliche Niederlassungen in
ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. den unterzeichnerstaaten des Cariforum zu erleichtern.
(4) in anwendung dieser Grundsätze
a) nehmen die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten artikel 113
des Cariforum in künftige bilaterale abkommen mit Dritt- Kleine und mittlere unternehmen
staaten über Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des
Verkehrs mit trockenen und flüssigen massengütern und des Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen auf und Cariforum bemühen sich, die Tätigkeit kleiner und mittlerer
beenden solche gegebenenfalls in früheren bilateralen ab- unternehmen im Sektor der Tourismusdienstleistungen zu er-
kommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen inner- leichtern.
halb einer angemessenen frist und
artikel 114
b) heben die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten
des Cariforum bei inkrafttreten dieses abkommens alle Gegenseitige anerkennung
einseitigen maßnahmen sowie alle administrativen, techni- Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam auf die gegenseitige
schen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Be- anerkennung von anforderungen, Befähigungsnachweisen, Zu-
schränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der lassungen und sonstigen Vorschriften gemäß artikel 85 hin.
Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewir-
ken könnten, auf und führen keine neuen ein.
artikel 115
(5) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum gestatten den Erbringern internationaler Seever- Steigerung des Beitrags
kehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei, in ihrem Ge- des Tourismus zur nachhaltigen Entwicklung
biet eine gewerbliche Niederlassung unter Bedingungen für die Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme von Dienstleistern
Niederlassung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht des Cariforum an internationalen, regionalen, subregionalen,
weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen bilateralen und privaten finanzierungsprogrammen zur unter-
Dienstleistern oder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt stützung der nachhaltigen Entwicklung des Tourismus.
werden, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
1 für die Zwecke dieses abschnitts sind Tourismusvertriebsnetze reise-
(6) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum stellen den Erbringern internationaler Seeverkehrs- veranstalter und andere reisegroßhändler (sowohl für den Einreise- als
auch für den ausreiseverkehr), Computerreservierungssysteme und glo-
dienstleistungen der anderen Vertragspartei zu angemessenen bale Vertriebssysteme (auch in Verbindung mit fluggesellschaften oder
und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen die folgen- über das internet), reiseagenturen und sonstige Vertreiber von
den Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboot- Tourismusdienstleistungen.
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
artikel 116 tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu
fördern, insbesondere durch Zusammenarbeit in den fragen, die
umwelt- und Qualitätsnormen
der elektronische Geschäftsverkehr im rahmen dieses Titels
Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des aufwirft.
Cariforum fördern die Einhaltung der für Tourismusdienstleis-
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-
tungen geltenden umwelt- und Qualitätsnormen in angemesse-
wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht
ner und objektiver Weise, ohne damit unnötige Handelshemm-
mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar
nisse aufzubauen, und bemühen sich, die mitarbeit der
sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in
unterzeichnerstaaten des Cariforum in maßgeblichen inter-
den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
nationalen organisationen, die umwelt- und Qualitätsnormen für
Tourismusdienstleistungen festlegen, zu erleichtern. (3) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass auf elek-
tronischem Weg erfolgende Lieferungen als Erbringung von
artikel 117 Dienstleistungen im Sinne des Kapitels 3 dieses Titels angesehen
werden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.
Entwicklungszusammenarbeit und technische Hilfe
(1) angesichts der inhärenten asymmetrien zwischen den Ver- artikel 120
tragsparteien beim Entwicklungsniveau arbeiten die Vertragspar-
regelungsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
teien gemeinsam auf die Weiterentwicklung des Tourismussek-
tors in den unterzeichnerstaaten des Cariforum hin. (1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über durch den
elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfene regelungsfra-
(2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien
gen, bei dem unter anderem folgende Punkte behandelt werden:
überein, unter anderem durch die Bereitstellung von unterstüt-
zung in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: a) die anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-
tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung
a) Verbesserung der nationalen Systeme der Volkswirtschaft-
grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
lichen Gesamtrechnungen zur Erleichterung der Einführung
von Tourismussatellitenkonten auf regionaler und lokaler b) die Verantwortlichkeit von Vermittlern bei der Übermittlung
Ebene, oder Speicherung von informationen,
b) Kompetenz- und organisationsaufbau im Bereich umwelt- c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-
management in Tourismusgebieten auf regionaler und lokaler zieller Kommunikation,
Ebene, d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge-
c) ausarbeitung von internetmarketing-Strategien für kleine und schäftsverkehrs,
mittlere unternehmen im Sektor Tourismusdienstleistungen, e) jeder andere Sachverhalt, der für die Entwicklung des elek-
d) mechanismen zur Sicherstellung der effektiven mitwirkung tronischen Geschäftsverkehrs von Bedeutung ist.
der unterzeichnerstaaten des Cariforum in internationalen (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann in form eines
Normungsorganisationen, die sich auf die Entwicklung von austauschs von informationen über die jeweiligen rechtsvor-
Normen für den nachhaltigen Tourismus konzentrieren, Pro- schriften der Vertragsparteien und der unterzeichnerstaaten des
gramme, mit denen die Gleichwertigkeit von nationalen/ Cariforum zu diesen Punkten oder von informationen über die
regionalen und internationalen Normen für nachhaltigen Tou- Durchführung dieser rechtsvorschriften erfolgen.
rismus erreicht und sichergestellt wird, und Programme für
eine bessere Einhaltung der Normen für nachhaltigen Touris-
Kapitel 7
mus durch regionale Tourismusdienstleister,
Zusammenarbeit
e) austauschprogramme im Bereich des Tourismus und ausbil-
dung einschließlich Sprachkursen für Tourismusdienstleister.
artikel 121
artikel 118 Zusammenarbeit
informationsaustausch und Konsultation (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der
technischen Zusammenarbeit und Hilfe zukommt als Ergänzung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen, infor-
der Liberalisierung der Dienstleistungen und investitionen, bei
mationen und bewährte Verfahren auszutauschen und einander
der unterstützung der Bemühungen der unterzeichnerstaaten
zu fragen zu konsultieren, die diesen abschnitt betreffen und für
des Cariforum um den ausbau ihrer Leistungsfähigkeit bei
den Handel zwischen den Vertragsparteien von Bedeutung sind.
der Erbringung von Dienstleistungen sowie im Hinblick auf die
Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG
Erleichterung der Durchführung der Verpflichtungen nach diesem
arbeitet die modalitäten für diesen regelmäßigen Dialog über die
Titel und die Verwirklichung der Ziele dieses abkommens.
diesen abschnitt betreffenden fragen aus.
(2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien
(2) Sofern es sachdienlich ist und von den Vertragsparteien
überein, unter anderem in den folgenden Bereichen insbesonde-
vereinbart wird, laden die Vertragsparteien private und andere
re durch die Bereitstellung von unterstützung auf dem Gebiet
einschlägige interessengruppen zu diesem Dialog ein.
der technischen Hilfe, der ausbildung und des Kompetenz- und
(3) Die Vertragsparteien stimmen ferner darin überein, dass organisationsaufbaus zusammenzuarbeiten:
ein regelmäßiger Dialog über die abgabe von reiseempfehlun-
a) Verbesserung der fähigkeit der Dienstleister der unterzeich-
gen sinnvoll wäre.
nerstaaten des Cariforum zur Einholung von informatio-
nen über die auf Ebene der Europäischen Gemeinschaft so-
Kapitel 6 wie auf nationaler und subnationaler Ebene bestehenden
Elektronischer Geschäftsverkehr Vorschriften und Normen der EG-Vertragspartei sowie zur
Einhaltung dieser Vorschriften und Normen,
artikel 119 b) Verbesserung der Exportleistungsfähigkeit der Dienstleister
der unterzeichnerstaaten des Cariforum unter besonderer
Ziel und Grundsätze
Berücksichtigung der Vermarktung von kulturellen und Tou-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische rismusdienstleistungen, der Bedürfnisse kleiner und mittlerer
Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich- unternehmen, des franchising und der aushandlung von
keiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek- Vereinbarungen über gegenseitige anerkennung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 409
c) Erleichterung von interaktion und Dialog zwischen Dienstleis- Titel IV
tern der EG-Vertragspartei und der unterzeichnerstaaten des
Handelsbezogene Fragen
Cariforum,
d) inangriffnahme von Qualitäts- und Normerfordernissen in den Kapitel 1
Sektoren, in denen die unterzeichnerstaaten des Cariforum
Wettbewerb
im rahmen dieses abkommens Verpflichtungen eingegangen
sind, und in Bezug auf ihre nationalen und regionalen märkte
sowie den Handel zwischen den Vertragsparteien, auch um ihre artikel 125
Beteiligung an der Entwicklung und annahme von Normen für Begriffsbestimmungen
den nachhaltigen Tourismus zu gewährleisten,
für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffs-
e) Entwicklung und umsetzung von regelungssystemen für bestimmungen:
bestimmte Dienstleistungssektoren auf regionaler Ebene
1. „Wettbewerbsbehörde“ ist für die EG-Vertragspartei die „Eu-
des Cariforum und in den unterzeichnerstaaten des
ropäische Kommission“ und für die Cariforum-Staaten
Cariforum in den Sektoren, in denen sie im rahmen die-
eine der oder die beiden folgenden Wettbewerbsbehörden:
ses abkommens Verpflichtungen eingegangen sind, und
der Wettbewerbsausschuss der CariCom (CariCom
f) Einrichtung von mechanismen zur förderung von investitio- Competition Commission) und die Wettbewerbsbehörde der
nen und Joint Ventures zwischen Dienstleistern der EG-Ver- Dominikanischen republik (Comisión Nacional de Defensa
tragspartei und der unterzeichnerstaaten des Cariforum de la Competencia);
und Steigerung der Leistungsfähigkeit der investitionsförde- 2. „Wettbewerbsverfahren“ ist ein von der zuständigen Wettbe-
rungsorganisationen in den unterzeichnerstaaten des werbsbehörde einer Vertragspartei gegen ein oder mehrere
Cariforum. unternehmen eingeleitetes Verfahren, mit dem wettbewerbs-
widriges Verhalten festgestellt und abhilfe geschaffen werden
Titel III soll;
3. „Wettbewerbsrecht“ umfasst:
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
a) für die EG-Vertragspartei artikel 81, 82 und 86 des Ver-
trags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in
artikel 122
der jeweils geltenden fassung einschließlich der ent-
Laufende Zahlungen sprechenden Durchführungsverordnungen;
Vorbehaltlich des artikels 124 verpflichten sich die unterzeich- b) für die Cariforum-Staaten Kapitel 8 des überarbeite-
nerstaaten des Cariforum und die EG-Vertragspartei, alle Zah- ten Vertrags von Chaguaramas vom 5. Juli 2001, die mit
lungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen zwischen dem überarbeiteten Vertrag von Chaguaramas in Ein-
Gebietsansässigen der EG-Vertragspartei und der Cariforum- klang stehenden nationalen Wettbewerbsvorschriften
Staaten in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen und auf sowie die nationalen Wettbewerbsvorschriften der Ba-
diesbezügliche Beschränkungen zu verzichten. hamas und der Dominikanischen republik. ab inkraft-
treten dieses abkommens wird der EG-Vertragspartei
der Erlass solcher Vorschriften durch den Handels- und
artikel 123 Entwicklungsausschuss EG-Cariforum zur Kenntnis
gebracht.
Kapitalverkehr
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten artikel 126
sich die unterzeichnerstaaten des Cariforum und die EG-Ver-
tragspartei, den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Grundsätze
nach den rechtsvorschriften des Empfängerstaats getätigten Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und
Direktinvestitionen und nach den Bestimmungen des Titels ii ge- unverfälschten Wettbewerbs in ihren Handelsbeziehungen an.
tätigten investitionen sowie die Liquidation und rückführung die- Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige
ses Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne nicht Geschäftspraktiken das reibungslose funktionieren der märkte
zu beschränken. stören können und ganz allgemein den Nutzen der Handelslibe-
ralisierung untergraben. Sie stimmen daher darin überein, dass
(2) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um die folgenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken insofern
zwecks Verwirklichung der Ziele dieses abkommens den Kapi- mit dem ordnungsgemäßen funktionieren dieses abkommens
talverkehr zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern. unvereinbar sind, als sie geeignet sind, den Handel zwischen den
Vertragsparteien zu beeinträchtigen:
artikel 124 a) Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen von un-
Schutzmaßnahmen ternehmen, die im gesamten Gebiet der EG-Vertragspartei
oder der Cariforum-Staaten oder in einem wesentlichen
(1) in ausnahmefällen, in denen die Zahlungen und der Kapi- Teil dieser Gebiete die Verhinderung oder erhebliche Ein-
talverkehr zwischen den Vertragsparteien ernste Schwierigkeiten schränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
für die Durchführung der Währungs- oder Wechselkurspolitik
b) die von einem oder mehreren unternehmen praktizierte miss-
eines oder mehrerer Cariforum-Staaten oder eines oder meh-
bräuchliche ausnutzung seiner beziehungsweise ihrer markt-
rerer mitgliedstaaten der Europäischen union verursachen oder
macht im gesamten Gebiet der EG-Vertragspartei oder der
zu verursachen drohen, können von der EG-Vertragspartei
Cariforum-Staaten oder in einem wesentlichen Teil dieser
oder dem oder den betroffenen unterzeichnerstaat(en) des
Gebiete.
Cariforum für höchstens sechs monate die unbedingt not-
wendigen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs
getroffen werden. artikel 127
Durchführung
(2) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG wird unverzüglich
über alle ergriffenen Schutzmaßnahmen und so bald wie möglich (1) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des
über einen Zeitplan für die aufhebung dieser maßnahmen infor- Cariforum stellen sicher, dass binnen fünf Jahren nach in-
miert. krafttreten dieses abkommens in ihrem Zuständigkeitsbereich
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft Vertragsparteien in einem ausmaß verzerren, das dem interesse
und die in artikel 125 absatz 1 genannten Einrichtungen ge- der Vertragsparteien zuwiderläuft, und dass diese unternehmen
schaffen sind. den Wettbewerbsregeln unterliegen, soweit die anwendung
dieser regeln die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen
(2) ab dem inkrafttreten der rechtsvorschriften und der aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.
Schaffung der Einrichtungen im Sinne des absatzes 1 wenden
die Vertragsparteien die Bestimmungen des artikels 128 an. (3) abweichend von absatz 2 kommen die Vertragsparteien
Darüber hinaus kommen die Vertragsparteien überein, das funk- überein, dass öffentliche unternehmen, die in den unterzeich-
tionieren der Bestimmungen dieses Kapitels nach einer der Ver- nerstaaten des Cariforum gemäß dem jeweiligen regelungs-
trauensbildung zwischen den Wettbewerbsbehörden dienenden rahmen besonderen sektorbezogenen Vorschriften unterliegen,
Phase von sechs Jahren ab inkraftsetzung des artikels 128 zu nicht unter die Bestimmungen dieses artikels fallen oder daran
überprüfen. gebunden sind.
(4) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum formen unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus
artikel 128
dem WTo-Übereinkommen alle staatlichen Handelsmonopole
informationsaustausch schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach in-
und Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden krafttreten dieses abkommens jede Diskriminierung in den für
Waren und Dienstleistungen geltenden Kauf- und Verkaufs-
(1) Jede Wettbewerbsbehörde kann gegenüber den anderen bedingungen zwischen Waren und Dienstleistungen mit ur-
Wettbewerbsbehörden ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit im sprung in der EG-Vertragspartei und solchen mit ursprung in den
Bereich der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts bekunden. Cariforum-Staaten oder zwischen den Staatsangehörigen der
Diese Zusammenarbeit hindert die Vertragsparteien oder die un- mitgliedstaaten der Europäischen union und denjenigen der
terzeichnerstaaten des Cariforum nicht daran, autonome Ent- Cariforum-Staaten ausgeschlossen ist, es sei denn, sie ist
scheidungen zu treffen. untrennbar mit dem Bestehen des betreffenden monopols ver-
bunden.
(2) Die Wettbewerbsbehörden können nichtvertrauliche infor-
(5) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-
mationen austauschen, um die wirksame anwendung ihres Wett-
EG wird über den Erlass sektorbezogener Vorschriften im Sinne
bewerbsrechts zu erleichtern. Der informationsaustausch unter-
des absatzes 3 und die zur umsetzung des absatzes 4 ergriffe-
liegt den für die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten
nen maßnahmen unterrichtet.
des Cariforum geltenden Vertraulichkeitsnormen.
(3) Jede Wettbewerbsbehörde kann die anderen Wettbe- artikel 130
werbsbehörden über ihr vorliegende informationen unterrichten,
die darauf hinweisen, dass im Gebiet der anderen Vertragspartei Zusammenarbeit
in den Geltungsbereich dieses Kapitels fallende wettbewerbs- (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass techni-
widrige Geschäftspraktiken angewandt werden. Die Wett- sche Hilfe und Kompetenz- und organisationsaufbau wichtig
bewerbsbehörde jeder Vertragspartei entscheidet gemäß ihren sind für die Erleichterung der umsetzung der Verpflichtungen
bewährten Verfahrensweisen über die form des informations- und die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels, insbesondere
austauschs. Darüber hinaus können die Wettbewerbsbehörden aber auch für die Gewährleistung einer wirksamen und soliden
die anderen Wettbewerbsbehörden in den folgenden fällen über Wettbewerbspolitik und die Durchsetzung der Vorschriften, und
die von ihnen durchgeführten Wettbewerbsverfahren unterrich- zwar vor allem in der in artikel 127 genannten Phase der Vertrau-
ten: ensbildung.
i) Der untersuchte Vorgang erfolgt ganz oder zu einem erheb- (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien
lichen Teil im Zuständigkeitsbereich einer der anderen Wett- überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die
bewerbsbehörden; Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:
a) effizientes arbeiten der Wettbewerbsbehörden des
ii) die abhilfemaßnahme, die voraussichtlich getroffen wird,
Cariforum,
würde das Verbot der entsprechenden Praxis im Gebiet der
anderen Vertragspartei oder von unterzeichnerstaaten des b) Hilfe bei der abfassung von Leitlinien, Handbüchern und, falls
Cariforum erfordern; erforderlich, rechtsvorschriften,
iii) der untersuchte Vorgang umfasst eine Praxis, bei der davon c) Bereitstellung unabhängiger Experten und
ausgegangen wird, dass sie von der anderen Vertragspartei d) organisation von ausbildungsmaßnahmen für Personal in
oder unterzeichnerstaaten des Cariforum angeordnet, ge- Schlüsselpositionen, das mit der Durchführung und der
fördert oder gebilligt wurde. Durchsetzung der Wettbewerbspolitik befasst ist.
artikel 129 Kapitel 2
Öffentliche unternehmen Innovation und geistiges Eigentum
und unternehmen mit besonderen
oder ausschließlichen rechten, einschließlich monopolen artikel 131
(1) Dieses abkommen hindert die Vertragsparteien oder die Kontext
unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht daran, nach ihrem (1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die förde-
recht öffentliche oder private monopole zu bestimmen oder auf- rung von innovation und Kreativität die Wettbewerbsfähigkeit
rechtzuerhalten. erhöht und ein wesentlicher faktor für ihre Wirtschaftspartner-
schaft, für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung, für
(2) Hinsichtlich öffentlicher unternehmen und unternehmen,
die förderung des Handels zwischen ihnen und für die Gewähr-
denen besondere oder ausschließliche rechte gewährt worden
leistung der schrittweisen integration der Cariforum-Staaten
sind, sorgen die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten
in die Weltwirtschaft ist.
des Cariforum dafür, dass nach inkrafttreten dieses abkom-
mens keine maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, (2) Sie erkennen ferner an, dass der Schutz und die Durchset-
die den Handel mit Waren oder Dienstleistungen zwischen den zung von rechten an geistigem Eigentum eine zentrale rolle bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 411
der förderung von Kreativität, innovation und Wettbewerbs- artikel 135
fähigkeit spielen, und sind entschlossen, entsprechend ihrem je-
weiligen Entwicklungsstand für einen immer besseren Schutz zu Zusammenarbeit
sorgen. in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und innovation
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die förderung von
artikel 132 Kreativität und innovation unverzichtbar ist für die Entwicklung
von unternehmertum und Wettbewerbsfähigkeit und die Verwirk-
Ziele
lichung der übergeordneten Ziele dieses abkommens.
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
(2) Vorbehaltlich der artikel 7 und 134 kommen die Vertrags-
a) den Prozess der innovation, einschließlich der Ökoinnovation, parteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem
in in den Vertragsparteien ansässigen unternehmen zu för- durch die Bereitstellung von unterstützung zusammenzuar-
dern, beiten:
b) die Wettbewerbsfähigkeit der unternehmen der Vertrags-
a) förderung von innovation, Diversifizierung, modernisierung,
parteien, insbesondere von Kleinst-, Klein- und mittelunter-
Entwicklung und Produkt- und Prozessqualität in unterneh-
nehmen, zu fördern,
men,
c) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer
Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, b) förderung von Kreativität und Design, insbesondere in
Kleinst-, Klein- und mittelunternehmen, sowie des aus-
d) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durch- tauschs zwischen Netzen von Designzentren in der EG-
setzungsniveau für rechte an geistigem Eigentum sicherzu- Vertragspartei und in den Cariforum-Staaten,
stellen,
c) förderung von Dialog und Erfahrungs- und informationsaus-
e) zur förderung technologischer innovationen und zum Trans-
tausch zwischen Wirtschaftsnetzen,
fer und zur Verbreitung von Technologie und Know-how bei-
zutragen, d) technische unterstützung, Konferenzen, Seminare, aus-
f) die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in forschung und tauschbesuche, Erkundung industrieller und technischer
technologischer Entwicklung zu fördern, zu entwickeln und möglichkeiten, Teilnahme an runden Tischen und an allge-
zu erleichtern und dauerhafte Beziehungen zwischen den meinen und fachmessen,
Wissenschaftsgemeinschaften der Vertragsparteien aufzu- e) förderung von Kontakten und industriekooperation zwischen
bauen, Wirtschaftsbeteiligten, förderung gemeinsamer investitionen,
g) die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Bezug auf Pro- Joint Ventures und Netzen über bestehende und künftige
duktion und Entwicklung der Kreativwirtschaft zu fördern und Programme,
dauerhafte Beziehungen zwischen den Kreativgemein-
schaften der Vertragsparteien aufzubauen, f) förderung von Partnerschaften für forschung und Entwick-
lung in den Cariforum-Staaten zur Verbesserung des dor-
h) die regionale Zusammenarbeit unter Einbindung der Gebiete tigen innovationssystems und
der Europäischen Gemeinschaft in äußerster randlage zu
fördern und zu stärken, um es diesen Gebieten und den g) intensivierung der maßnahmen zur förderung der Verbindun-
Cariforum-Staaten zu ermöglichen, aus der geografischen gen sowie des innovations- und des Technologietransfers
Nähe und der Nachbarschaftssituation gegenseitig Nutzen zwischen dem Cariforum und Partnern in der Europä-
zu ziehen, indem sie einen innovativen und wettbewerbsfä- ischen Gemeinschaft.
higen regionalraum entwickeln.
artikel 136
abschnitt 1
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
innovation
(1) Die Vertragsparteien fördern die Beteiligung ihrer for-
artikel 133 schungs- und Entwicklungseinrichtungen an den maßnahmen
der Zusammenarbeit unter Beachtung ihrer internen regeln. Die
regionale integration Zusammenarbeit kann folgende formen annehmen:
Die Parteien erkennen an, dass maßnahmen und Strategien a) gemeinsame initiativen zur information über die Programme
auf regionaler Ebene erforderlich sind, um die Ziele dieses der Europäischen Gemeinschaft für den Kompetenzaufbau
abschnitts vollständig zu verwirklichen. Die Cariforum-Staa- in forschung und Technologie, einschließlich der internatio-
ten erklären sich bereit, verstärkt auf regionaler Ebene tätig zu nalen Dimension des Siebten rahmenprogramms für for-
werden, damit unternehmen rechtliche und politische rahmen- schung und technologische Entwicklung (7. rP) und gege-
bedingungen vorfinden, die Wettbewerbsfähigkeit durch innova- benenfalls seiner folgeprogramme,
tion und Kreativität fördern.
b) gemeinsame forschungsnetze in Bereichen von gemeinsa-
artikel 134 mem interesse,
Beteiligung an rahmenprogrammen c) austausch von forschern und Sachverständigen zur förde-
rung der ausarbeitung von Projektvorschlägen und der Teil-
(1) Die Teilnahme der Vertragsparteien und der unterzeich-
nahme am 7. rP sowie an anderen forschungsprogrammen
nerstaaten des Cariforum an den bestehenden und künftigen
der Europäischen Gemeinschaft,
rahmenprogrammen, spezifischen Programmen und sonstigen
maßnahmen der anderen Vertragspartei wird erleichtert und d) gemeinsame Wissenschaftlertagungen zur förderung des in-
gefördert, soweit dies nach den internen rechtsvorschriften der formationsaustauschs und der interaktion und zur Ermittlung
Vertragsparteien über den Zugang zu den betreffenden Program- von Bereichen für gemeinsame forschungsarbeiten,
men und maßnahmen zulässig ist.
e) förderung von Studien im Bereich der Spitzenforschung und
(2) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum- -technologie, die zur langfristigen nachhaltigen Entwicklung
EG kann Empfehlungen aussprechen, um die Teilnahme von beider Vertragsparteien beitragen,
Cariforum-Einrichtungen und -unternehmen an den in ab-
satz 1 genannten Programmen zu erleichtern, und er überprüft f) aufbau von Verbindungen zwischen dem öffentlichen und
diese Beteiligung in regelmäßigen abständen. dem privaten Sektor,
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
g) Evaluierung der gemeinsamen arbeiten und Verbreitung der nachhaltigen Entwicklung und zur unterstützung der maximie-
Ergebnisse, rung der positiven und der Verhinderung negativer auswirkungen
dieses abkommens auf die umwelt. Zu Öko-innovationen dieser
h) politischer Dialog und austausch wissenschaftlicher und art zählen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen.
technologischer informationen und Erfahrung auf regionaler
Ebene, (2) Vorbehaltlich der artikel 7 und 134 kommen die Vertrags-
parteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem
i) austausch von informationen auf regionaler Ebene über re- durch die Bereitstellung von unterstützung zusammenzu-
gionale forschungs- und Technologieprogramme, arbeiten:
j) Beteiligung an den Wissens- und innovationsgemeinschaften a) Projekte, die umweltfreundliche Produkte, Technologien, Pro-
des europäischen innovations- und Technologieinstituts. duktionsverfahren, Dienstleistungen, management- und Ge-
schäftsmethoden zum Gegenstand haben, einschließlich
(2) Besondere aufmerksamkeit gilt der Qualifizierung der Projekten, die anwendungen für die Wassereinsparung und
Humanressourcen als der langfristigen Grundlage wissenschaft- für den mechanismus für eine umweltfreundliche Entwicklung
licher und technologischer Spitzenleistungen und dem aufbau („Clean Development mechanism“) betreffen,
nachhaltiger Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und
Technologen der Vertragsparteien, sowohl auf nationaler als b) Projekte zur Energieeffizienz und erneuerbaren Energien,
auch auf regionaler Ebene. c) förderung von Öko-innovations-Netzen und -Clustern, unter
(3) in den Vertragsparteien ansässige forschungszentren, anderem über öffentlich-private Partnerschaften,
Hochschuleinrichtungen und andere akteure, einschließlich d) austausch von informationen, Know-how und Experten,
Kleinst-, Klein- und mittelunternehmen, werden sofern ange-
bracht in diese Zusammenarbeit einbezogen. e) Sensibilisierungs- und ausbildungsmaßnahmen,
f) Erarbeitung von Studien und Bereitstellung technischer Hilfe,
(4) Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften wissen-
schaftlichen Spitzenleistungen fördern die Vertragsparteien die g) Zusammenarbeit in forschung und Entwicklung und
Teilnahme ihrer Einrichtungen an den Wissenschafts- und
h) Pilot- und Demonstrationsprojekte.
Technologieprogrammen des anderen im Einklang mit den je-
weiligen Bestimmungen über die Beteiligung juristischer Perso-
nen aus Drittländern. abschnitt 2
Geistiges Eigentum
artikel 137
unterabschnitt 1
Zusammenarbeit
in den Bereichen informationsgesellschaft Grundsätze
und informations- und Kommunikationstechnologie
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Bereich der artikel 139
informations- und Kommunikationstechnologie (iKT) ein Schlüs- art und umfang der Pflichten
selsektor einer modernen Gesellschaft und von entscheidender
Bedeutung für die förderung von Kreativität, innovation und (1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Wettbewerbsfähigkeit und den reibungslosen Übergang zur in- Cariforum gewährleisten die angemessene und wirksame
formationsgesellschaft ist. Durchführung der das geistige Eigentum betreffenden internatio-
nalen Verträge, deren Vertragsparteien sie sind, sowie des Über-
(2) Vorbehaltlich der artikel 7 und 134 kommen die Vertrags- einkommens über handelsbezogene aspekte der rechte des
parteien überein, in den folgenden Bereichen unter anderem geistigen Eigentums in anhang iC des Übereinkommens zur
durch die Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbei- Errichtung der Welthandelsorganisation („TriPS-Übereinkom-
ten: men“).
a) Dialog über die verschiedenen politischen aspekte der för- (2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
derung und Überwachung der informationsgesellschaft, Cariforum vereinbaren, dass die in artikel 8 des TriPS-Über-
einkommens festgelegten Grundsätze für diesen abschnitt gel-
b) informationsaustausch über rechtliche fragen, ten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, dass eine
angemessene und wirksame Durchsetzung von rechten an geis-
c) informationsaustausch über fragen der Normung und inter-
tigem Eigentum die Entwicklungsbedürfnisse der Cariforum-
operabilität,
Staaten berücksichtigen, ein ausgewogenes Verhältnis von
d) förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der iKT-for- rechten und Pflichten zwischen rechteinhabern und Benutzern
schung und -Entwicklung und der iKT-basierten forschungs- bieten und der EG-Vertragspartei und den unterzeichnerstaaten
infrastruktur, des Cariforum den Schutz von öffentlicher Gesundheit und
Ernährungssicherung ermöglichen sollte. Dieses abkommen ist
e) Entwicklung von nichtkommerziellen inhalten und Pilotanwen- nicht dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien und
dungen auf Gebieten von weitreichender gesellschaftlicher die unterzeichnerstaaten des Cariforum daran hindert, den
Bedeutung und Zugang zu arzneimitteln zu fördern.
f) iKT-Kompetenz- und -organisationsaufbau, insbesondere (3) für die Zwecke dieses abkommens gehören zu den rech-
förderung von Vernetzung, austausch und Schulung von ten an geistigem Eigentum urheberrechte (einschließlich urhe-
fachpersonal, vor allem im regelungsbereich. berrechten an Computerprogrammen und verwandter Schutz-
rechte), Gebrauchsmuster, Patente, einschließlich Patenten auf
biotechnologische Erfindungen, rechte an Pflanzenzüchtungen,
artikel 138 gewerbliche muster und modelle, Layout-Designs (Topografien)
Zusammenarbeit integrierter Schaltkreise, geografische angaben, Waren- und
in den Bereichen Öko-innovation und erneuerbare Energie Dienstleistungsmarken, der Schutz von Datenbanken, der Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des artikels 10bis der
(1) Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der för- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Ei-
derung von innovationen, die der umwelt zugutekommen, in gentums und der Schutz nicht offenbarter vertraulicher informa-
allen Wirtschaftsbereichen mit Blick auf die Verwirklichung einer tionen über Know-how.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 413
(4) Darüber hinaus wenden die EG-Vertragspartei und die (2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
unterzeichnerstaaten des Cariforum unbeschadet ihrer be- Cariforum ergreifen gegebenenfalls maßnahmen, um Lizen-
stehenden und künftigen internationalen Verpflichtungen diesen zierungspraktiken oder Bedingungen in Bezug auf rechte an
abschnitt spätestens ab 1. Januar 2014 an und gewährleisten geistigem Eigentum zu verhindern oder zu kontrollieren, die den
seine angemessene und wirksame Durchführung, sofern der internationalen Technologietransfer beeinträchtigen könnten und
Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG nicht die einen missbrauch von rechten an geistigem Eigentum durch
angesichts der Entwicklungsprioritäten und des Entwicklungs- die rechteinhaber oder einen missbrauch offensichtlicher infor-
standes der unterzeichnerstaaten des Cariforum anders ent- mationsasymmetrien bei Lizenzverhandlungen darstellen.
scheidet. Es steht der EG-Vertragspartei und den unterzeichner-
(3) Die EG-Vertragspartei erleichtert und fördert anreize für
staaten des Cariforum frei, die für die Durchführung dieses
Einrichtungen und unternehmen auf ihrem Gebiet, die Techno-
abschnitts in ihrem eigenen rechtssystem und in ihrer rechts-
logie an Einrichtungen und unternehmen der Cariforum-Staa-
praxis geeignete methode festzulegen.
ten transferieren, um diesen den aufbau einer tragfähigen Tech-
(5) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des nologiebasis zu ermöglichen. Die EG-Vertragspartei bemüht sich,
Cariforum dürfen in ihr recht einen umfassenderen Schutz dem Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG alle
als den durch dieses Übereinkommen geforderten aufnehmen, ihr bekannten maßnahmen zwecks Erörterung und Prüfung zur
vorausgesetzt, dieser Schutz läuft diesem abschnitt nicht zuwi- Kenntnis zu bringen.
der; sie sind dazu aber nicht verpflichtet.
unterabschnitt 2
artikel 140 Normen in Bezug
auf rechte an geistigem Eigentum
am wenigsten entwickelte Länder
ungeachtet des artikels 139 absätze 1 und 4 sind die am we- artikel 143
nigsten entwickelten Länder, die Vertragspartei dieses abkom-
urheberrecht und verwandte Schutzrechte
mens sind, nur verpflichtet, die nachstehenden Bestimmungen
wie folgt anzuwenden:
a. internationale Übereinkommen
a) die Verpflichtungen nach dem TriPS-Übereinkommen inner-
halb derselben fristen wie derjenigen, die gemäß den ein- (1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
schlägigen Beschlüssen des rates für TriPS oder anderen Cariforum erfüllen die Bestimmungen folgender Überein-
anwendbaren Beschlüssen des allgemeinen rates der WTo künfte:
in Bezug auf die anwendung des TriPS-Übereinkommens a) die Bestimmungen des urheberrechtsvertrags der Weltorga-
für sie gelten, nisation für geistiges Eigentum (WiPo) (Genf 1996) und
b) die Verpflichtungen der unterabschnitte 2 und 3 spätestens b) die Bestimmungen des WiPo-Vertrags über Darbietungen
zum 1. Januar 2021, sofern nicht der Handels- und Entwick- und Tonträger (Genf 1996).
lungsausschuss Cariforum-EG unter Berücksichtigung
(2) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum bemühen sich
der einschlägigen Beschlüsse nach Buchstabe a anders ent-
um den Beitritt zum römischen abkommen über den Schutz der
scheidet.
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der
Sendeunternehmen (rom 1961).
artikel 141
B. Zusammenarbeit
regionale integration auf dem Gebiet der kollektiven rechteverwaltung
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum verpflichten sich, weiterhin Schritte für eine Vertie- Cariforum erleichtern den abschluss von Vereinbarungen
fung der integration in ihrer jeweiligen region auf dem Gebiet zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften mit dem
des geistigen Eigentums zu prüfen. Dieser Prozess beinhaltet je Ziel, einander gegenseitig den Zugang zu und die Übertragung
nachdem die weitere Harmonisierung der Gesetze und sonstigen von Lizenzen für die Nutzung von inhalten auf regionaler Ebene
Vorschriften über das geistige Eigentum, weitere Schritte hin zur für das gesamte Gebiet der EG-Vertragspartei und der unter-
regionalen Verwaltung und Durchsetzung nationaler rechte an zeichnerstaaten des Cariforum zu erleichtern, sodass die
geistigem Eigentum sowie die Schaffung und Verwaltung regio- rechteinhaber für die Nutzung dieser inhalte eine angemessene
naler rechte an geistigem Eigentum. Vergütung erhalten.
(2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum verpflichten sich, auf ein einheitliches Schutzniveau artikel 144
für geistiges Eigentum innerhalb ihrer jeweiligen region hinzu- marken
arbeiten.
a. Eintragungsverfahren
artikel 142
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Technologietransfer Cariforum sehen ein System zur Eintragung von marken vor,
bei dem jede endgültige Entscheidung der zuständigen marken-
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des verwaltung schriftlich abgefasst und begründet wird. Der antrag-
Cariforum kommen überein, meinungen und informationen steller erhält die möglichkeit, gegen die ablehnung einer marken-
auszutauschen über ihre Praxis und ihre Politik auf dem Gebiet eintragung Beschwerde einzulegen und eine endgültige
des Technologietransfers innerhalb ihrer region und mit Drittlän- ablehnung vor Gericht anzufechten. Die EG-Vertragspartei und
dern. Hierzu zählen insbesondere maßnahmen zur Erleichterung die unterzeichnerstaaten des Cariforum schaffen ferner die
von informationsfluss, unternehmenspartnerschaften, Lizenzie- möglichkeit, gegen die Eintragung von marken nach Veröffent-
rung und Vergabe von unteraufträgen. Besondere aufmerksam- lichung der anmeldung Widerspruch einzulegen. Die EG-Ver-
keit wird den notwendigen Voraussetzungen für die Schaffung tragspartei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum stel-
angemessener rahmenbedingungen für den Technologietransfer len öffentlich zugängliche elektronische Datenbanken bereit, in
in den Empfängerländern gewidmet; dazu zählen fragen wie die denen markenanmeldungen und markeneintragungen erfasst
Entwicklung des Humankapitals und des rechtsrahmens. werden.
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
B. Notorisch bekannte marken gemeinsam auf die Entwicklung geografischer angaben auf dem
Gebiet der Cariforum-Staaten hin. Zu diesem Zweck legen
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
die Cariforum-Staaten binnen sechs monaten nach inkraft-
Cariforum erinnern an die Verpflichtungen nach dem TriPS-
treten des abkommens dem Handels- und Entwicklungsaus-
Übereinkommen, auf Dienstleistungsmarken das Konzept der
schuss Cariforum-EG eine Liste möglicher geografischer
notorisch bekannten marken anzuwenden. Die EG-Vertragspartei
angaben für Waren, die ihren ursprung in den Cariforum-
und die unterzeichnerstaaten des Cariforum bemühen sich,
Staaten haben, zur Erörterung und Stellungnahme vor.
bei der Entscheidung der frage, ob es sich bei einer marke um
eine notorisch bekannte marke handelt, die Gemeinsame Emp- (3) Die Vertragsparteien erörtern im Handels- und Entwick-
fehlung anzuwenden, die die Versammlung des Pariser Verbands lungsausschuss Cariforum-EG die wirksame Durchführung
zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die WiPo- dieses artikels und tauschen informationen über die Entwicklung
Generalversammlung anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungs- der Politik und der rechtsetzung auf dem Gebiet der geogra-
reihe der Versammlungen der WiPo-mitgliedstaaten vom 20. bis fischen angaben aus.
29. September 1999 verabschiedeten.
B. Schutzdauer
C. Nutzung im internet
(1) Der Schutz geografischer angaben in der EG-Vertragspar-
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des tei und den unterzeichnerstaaten des Cariforum wird gemäß
Cariforum akzeptieren, dass für markeninhaber, die ihre mar- dem rechtssystem und der rechtspraxis der EG-Vertragspartei
ken im internet nutzen und an der Entwicklung des elektro- beziehungsweise des jeweiligen unterzeichnerstaats des
nischen Geschäftsverkehrs teilhaben möchten, ein klarer rechts- Cariforum gewährt und gilt unbefristet1.
rahmen erforderlich ist, der Bestimmungen darüber enthält, ob (2) Dieser Schutz stellt sicher, dass die Verwendung geogra-
die Benutzung eines Zeichens im internet zum Erwerb oder zur fischer angaben für gemäß absatz 1 geschützte Waren in der
Verletzung einer marke beigetragen hat oder ob diese Nutzung EG-Vertragspartei und in den unterzeichnerstaaten des
einen akt unlauteren Wettbewerbs darstellt, und in dem die ab- Cariforum Waren mit ursprung in dem betreffenden geogra-
hilfemaßnahmen festgelegt sind. Diesbezüglich bemühen sich fischen Gebiet, die gemäß den jeweiligen Produktspezifikationen
die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des hergestellt werden, vorbehalten ist.
Cariforum, die Gemeinsame Empfehlung anzuwenden, die
die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerb- (3) in Zusammenhang mit dem Schutz geografischer angaben
lichen Eigentums und die WiPo anlässlich der sechsunddreißigs- verbieten oder verhindern die EG-Vertragspartei und die unter-
ten Sitzungsreihe der Versammlungen der WiPo-mitgliedstaaten zeichnerstaaten des Cariforum von amts wegen oder auf
vom 24. September bis 3. oktober 2001 verabschiedeten. antrag eines Beteiligten
a) unabhängig von der Warenklasse die Benutzung irgendeines
D. markenlizenzen mittels in der Bezeichnung oder aufmachung einer Ware, das
auf eine das Publikum hinsichtlich der geografischen Her-
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
kunft der Ware irreführenden Weise angibt oder nahelegt,
Cariforum bemühen sich, die Gemeinsame Empfehlung zu
dass die fragliche Ware ihren ursprung in einem anderen
markenlizenzen anzuwenden, die die Versammlung des Pariser
geografischen Gebiet als dem wahren ursprungsort hat; jede
Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die
andere Benutzung, die eine unlautbare Wettbewerbshand-
WiPo-Generalversammlung anlässlich der fünfunddreißigsten
lung im Sinne des artikels 10bis der Pariser Verbandsüber-
Sitzungsreihe der Versammlungen der WiPo-mitgliedstaaten
einkunft darstellt;
vom 25. September bis 3. oktober 2000 verabschiedeten.
b) die Benutzung der geschützten Namen für Waren derselben
E. internationale Übereinkünfte Warenklasse wie derjenigen, für die die geografische angabe
gilt, die ihren ursprung aber nicht in dem angegebenen geo-
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des grafischen Gebiet haben, auch wenn
Cariforum bemühen sich um den Beitritt zum Protokoll zum
madrider abkommen über die internationale registrierung von i) der tatsächliche ursprung der Ware angegeben wird,
marken (1989) und zum überarbeiteten markenrechtsvertrag ii) die betreffende geografische angabe in Übersetzung ver-
(2006). wendet wird,
iii) der Name in Verbindung mit Begriffen wie „art“, „Typ“,
f. ausnahmen von den rechten aus einer marke „fasson“, „Nachahmung“, „methode“ oder dergleichen
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des verwendet wird.
Cariforum sehen die lautere Benutzung beschreibender an- (4) Die Eintragung einer geografischen angabe kann gelöscht
gaben, einschließlich geografischer angaben, als begrenzte aus- werden. Das diesbezügliche Verfahren erlaubt die Beteiligung
nahme von den rechten aus einer marke vor. Diese begrenzte natürlicher oder juristischer Personen mit einem berechtigten in-
ausnahme berücksichtigt die berechtigten interessen des inha- teresse.
bers der marke und Dritter.
C. Gattungsbezeichnungen, Pflanzensorten, Tierrassen
artikel 145
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Geografische angaben Cariforum sind nicht verpflichtet, den Schutz geografischer
angaben gemäß Buchstabe B in Bezug auf Waren anzuwenden,
a. Schutz im ursprungsland für die diese angabe identisch mit der Bezeichnung ist, die in der
allgemeinen Sprache in ihrem jeweiligen Gebiet der übliche
(1) Dieses abkommen verpflichtet die EG-Vertragspartei und Name solcher Waren ist.
die unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht, auf ihrem
Gebiet geografische angaben zu schützen, die in ihrem ur- (2) Dieser abschnitt verpflichtet die EG-Vertragspartei und die
sprungsland nicht geschützt sind. unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht, den Schutz geo-
grafischer angaben gemäß Buchstabe B in Bezug auf Erzeug-
(2) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum schaffen auf nisse des Weinbaus, Pflanzen oder Tiere anzuwenden, für die
ihrem jeweiligen Gebiet bis spätestens 1. Januar 2014 ein Sys-
tem zum Schutz geografischer angaben. Die Vertragsparteien 1 für die Zwecke dieses artikels gilt der Schutz als unbefristet, wenn die
arbeiten im rahmen des Handels- und Entwicklungsausschus- möglichkeit einer unbegrenzten Zahl von Verlängerungen um mindes-
ses Cariforum-EG gemäß artikel 164 absatz 2 Buchstabe c tens zehn Jahre besteht.
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diese angabe identisch mit dem üblichen Namen einer rebsorte, f. Nutzung im internet
Pflanzensorte oder Tierrasse ist, die im Gebiet der EG-Vertrags-
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
partei oder des betreffenden unterzeichnerstaats des
Cariforum akzeptieren, dass für inhaber geografischer anga-
Cariforum zum Zeitpunkt des inkrafttretens dieses abkom-
ben, die ihre geografischen angaben im internet nutzen und an
mens vorhanden ist.
der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs teilhaben
(3) Homonyme geografische angaben werden von der EG- möchten, ein klarer rechtsrahmen erforderlich ist, der Bestim-
Vertragspartei und den unterzeichnerstaaten des Cariforum mungen darüber enthält, ob die Benutzung eines Zeichens im in-
geschützt, wenn die später eingetragene gleich lautende Be- ternet zur unrechtmäßigen aneignung oder anspielung oder zum
zeichnung in der Praxis deutlich von der bereits eingetragenen bösgläubigen Erwerb oder zur Verletzung einer geografischen
geografischen angabe zu unterscheiden ist, da die betroffenen angabe beigetragen hat oder ob diese Benutzung einen akt un-
Erzeuger gerecht behandelt werden müssen und die Verbraucher lauteren Wettbewerbs darstellt, und in dem die abhilfemaßnah-
nicht irregeführt werden dürfen. Eine homonyme angabe, die die men festgelegt sind, einschließlich einer möglichen Übertragung
Verbraucher irreführt, indem sie sie glauben lässt, dass ein oder Löschung des Domainnamens. Diesbezüglich bemühen
Erzeugnis aus einem anderen Gebiet stammt, wird von der EG- sich die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Vertragspartei oder dem betreffenden unterzeichnerstaat des Cariforum, die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestim-
Cariforum nicht geschützt. mungen zum Schutz von marken und anderen gewerblichen
(4) Wenn eine geografische angabe der EG-Vertragspartei Kennzeichenrechten im internet anzuwenden, die die WiPo an-
oder eines unterzeichnerstaats des Cariforum homonym mit lässlich der sechsunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlun-
einer geografischen angabe eines Drittlandes ist, so gilt arti- gen der WiPo-mitgliedstaaten vom 24. September bis 3. okto-
kel 23 absatz 3 des TriPS-Übereinkommens sinngemäß. ber 2001 verabschiedete.
D. Verhältnis zwischen geografischen angaben und marken artikel 146
(1) Eine geografische angabe wird in der EG-Vertragspartei Gewerbliche muster und modelle
oder den unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht eingetra-
gen, wenn in anbetracht des ansehens, das eine marke genießt, a. internationale Übereinkünfte
ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die
Eintragung geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche iden- Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
tität des Erzeugnisses irrezuführen. Cariforum bemühen sich um den Beitritt zum Haager abkom-
men über die internationale Hinterlegung gewerblicher muster
(2) ab dem Tag des inkrafttretens dieses abkommens wird und modelle (1999).
die Eintragung einer marke, die mit einer in der EG-Vertragspartei
oder in den unterzeichnerstaaten des Cariforum gemäß
B. Schutzvoraussetzungen
Buchstabe B geschützten geografischen angabe identisch ist,
ihr ähnelt oder eine geschützte geografische angabe enthält und (1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
sich auf dieselbe Warenklasse bezieht, auf dem Gebiet der EG- Cariforum sehen den Schutz unabhängig geschaffener ge-
Vertragspartei beziehungsweise in den unterzeichnerstaaten des werblicher muster und modelle vor, die neu sind und Eigenart
Cariforum abgelehnt. ferner wird die Eintragung einer marke haben.
unter solchen umständen in der EG-Vertragspartei oder in den
unterzeichnerstaaten des Cariforum abgelehnt, wenn der an- (2) Ein muster oder modell gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit
trag auf Eintragung der marke nach dem Tag der Einreichung noch kein identisches muster oder modell zugänglich gemacht
des antrags auf Schutz der geografischen angabe in dem betref- worden ist.
fenden Gebiet gestellt wird und die geografische angabe somit (3) Ein muster oder modell hat Eigenart, wenn sich der Ge-
geschützt wird. samteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von
(3) marken, die entgegen den Vorschriften des absatzes 2 dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes muster
eingetragen wurden, werden gelöscht. oder modell, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
ist, bei diesem Benutzer hervorruft.
(4) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum stellen sicher, dass vorbehaltlich des Buchsta- (4) Der Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den inha-
bens D absätze 1 bis 3 eine marke, auf die einer der in Buch- bern ausschließliche rechte nach maßgabe dieses artikels. Nicht
stabe B absatz 3 aufgeführten Sachverhalte zutrifft und die vor eingetragene muster und modelle verleihen dieselben
dem Tag der anwendung der WTo-Verpflichtungen im Gebiet ausschließlichen rechte, jedoch nur, wenn die angefochtene Be-
der EG-Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des nutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten mus-
Cariforum oder vor dem Tag des Schutzes der geografischen ters oder modells ist. Nicht eingetragene muster und modelle
angabe in den jeweiligen Gebieten in gutem Glauben im Gebiet und Textilmuster können durch ein musterrecht oder ein urhe-
der EG-Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des berrecht geschützt werden.
Cariforum angemeldet, eingetragen oder, sofern dies in den
anwendbaren rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Be- C. ausnahmen
nutzung erworben wurde, ungeachtet der Eintragung der geo-
grafischen angabe weiter benutzt werden darf, sofern für die (1) Die EG-Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des
marke keine Gründe für die ungültigerklärung oder den Verfall Cariforum können begrenzte ausnahmen vom Schutz ge-
gemäß den rechtsvorschriften der EG-Vertragspartei oder des werblicher muster und modelle vorsehen, sofern solche ausnah-
betroffenen unterzeichnerstaats des Cariforum vorliegen. men nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwer-
in solchen fällen wird die Benutzung der geografischen angabe tung geschützter gewerblicher muster und modelle stehen und
neben der jeweiligen marke erlaubt. die berechtigten interessen des inhabers des geschützten mus-
ters oder modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei
auch die berechtigten interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
E. Künftiges Schutzabkommen
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf muster oder modelle,
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler
Cariforum nehmen spätestens am 1. Januar 2014 Verhand-
Überlegungen vorgegeben sind.
lungen über ein abkommen zum Schutz geografischer angaben
in ihren jeweiligen Gebieten auf; etwaige individuelle Schutz- (3) Es besteht kein recht an einem muster oder modell, wenn
anträge, die direkt eingereicht worden sind, bleiben davon un- es gegen die öffentliche ordnung oder gegen die guten Sitten
berührt. verstößt.
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
D. rechte aus dem Schutz des musters oder modells B. Patente und öffentliche Gesundheit
(1) Der inhaber eines geschützten gewerblichen musters oder Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
modells ist berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustim- Cariforum anerkennen die Bedeutung der Doha-Erklärung der
mung Gegenstände herzustellen, anzubieten, zu verkaufen, WTo-ministerkonferenz vom 14. November 2001 zum TriPS-
einzuführen, zu lagern oder zu benutzen, die das geschützte Übereinkommen und der öffentlichen Gesundheit sowie der Ent-
muster oder modell tragen oder in die es aufgenommen wurde, scheidung des allgemeinen rates der WTo vom 30. august
wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenom- 2003 zu absatz 6 der Doha-Erklärung zum TriPS-Übereinkom-
men werden oder die normale Verwertung des musters oder mo- men und der öffentlichen Gesundheit und kommen überein, die
dells über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten notwendigen Schritte zur annahme des am 6. Dezember 2005
redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind. in Genf unterzeichneten Protokolls zur Änderung des TriPS-
Übereinkommens zu unternehmen.
(2) Bei nicht eingetragenen mustern und modellen wird die
angefochtene Benutzung nicht als Ergebnis einer Nachahmung artikel 148
des geschützten musters oder modells betrachtet, wenn sie das
Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von Gebrauchsmuster
dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das
von dem inhaber offenbarte muster oder modell nicht kannte. a. Schutzvoraussetzungen
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
E. Schutzdauer Cariforum können Schutz für Erzeugnisse oder Verfahren aller
art in allen Bereichen der Technik vorsehen, sofern diese neu
(1) Die Schutzdauer in der EG-Vertragspartei und in den un-
sind, in gewissem Grad über das Naheliegende hinausgehen und
terzeichnerstaaten des Cariforum beträgt zunächst fünf Jahre
gewerblich anwendbar sind.
ab dem Zeitpunkt der Eintragung. auf antrag des rechtsinha-
bers kann die Eintragung um einen oder mehrere Zeiträume von (2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
je fünf Jahren bis zu einer Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ab dem Cariforum können Erzeugnisse und Verfahren vom Schutz
Tag der anmeldung verlängert werden, sofern die Verlänge- ausschließen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwer-
rungsgebühr entrichtet wurde. tung innerhalb ihres Gebiets zum Schutz der öffentlichen ord-
nung oder der guten Sitten einschließlich des Schutzes des Le-
(2) Die Schutzdauer für nicht eingetragene muster und mo- bens oder der Gesundheit von menschen, Tieren oder Pflanzen
delle in der EG-Vertragspartei und in den unterzeichnerstaaten oder zur Vermeidung einer ernsten Schädigung der umwelt not-
des Cariforum beträgt mindestens drei Jahre ab dem Tag, an wendig ist, vorausgesetzt, dass ein solcher ausschluss nicht nur
dem das muster oder modell im jeweiligen Gebiet öffentlich zu- deshalb vorgenommen wird, weil die Verwertung durch ihr recht
gänglich gemacht wurde. verboten ist.
(3) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
f. Verhältnis zum urheberrecht Cariforum können außerdem vom Schutz ausschließen:
Ein muster oder modell, das durch ein in einer Vertragspartei a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für
oder einem unterzeichnerstaat des Cariforum gemäß diesem die Behandlung von menschen oder Tieren,
artikel eingetragenes musterrecht geschützt ist, ist auch nach
b) vorbehaltlich des artikels 150 Pflanzen und Tiere mit ausnah-
dem urheberrecht dieser Vertragspartei oder dieses unterzeich-
me von mikroorganismen und im Wesentlichen biologische
nerstaats des Cariforum von dem Tag an schutzfähig, an dem
Verfahren für die Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit aus-
das muster oder modell geschaffen oder in irgendeiner form
nahme von nichtbiologischen und mikrobiologischen Verfah-
festgelegt wurde.
ren.
(4) Dieser artikel lässt bestehende rechtsvorschriften in der
artikel 147 EG-Vertragspartei oder den unterzeichnerstaaten des
Patente Cariforum unberührt.
B. Schutzdauer
a. internationale Übereinkünfte
Die gewährte Schutzdauer endet nicht vor ablauf von fünf Jah-
(1) Die EG-Vertragspartei erfüllt folgende Übereinkünfte: ren und spätestens nach zehn Jahren, gerechnet ab dem anmel-
a) den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem detag oder, wenn Priorität in anspruch genommen wird, ab dem
Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, in der fassung Prioritätstag.
von 1984),
C. Verhältnis zu Patenten
b) den Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000),
(1) alle anderen Bedingungen und flexibilitätsbestimmungen
c) den Budapester Vertrag über die internationale anerkennung für Patente nach abschnitt 5 des TriPS-Übereinkommens gelten
der Hinterlegung von mikroorganismen für die Zwecke von sinngemäß für Gebrauchsmuster, insbesondere solche, die für
Patentverfahren (1977, in der fassung von 1980). die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit erforderlich sein
könnten.
(2) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum treten folgen-
den Übereinkünften bei: (2) Eine Patentanmeldung kann in eine Gebrauchsmusteran-
meldung umgewandelt werden, wenn der antrag auf umwand-
a) dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem lung vor der Erteilung des Patents gestellt wird.
Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, in der fassung
von 1984),
artikel 149
b) dem Budapester Vertrag über die internationale anerkennung Pflanzensorten
der Hinterlegung von mikroorganismen für die Zwecke von
Patentverfahren (1977, in der fassung von 1980). (1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum haben das recht, ausnahmen von den ausschließ-
(3) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum bemühen sich lichen rechten vorzusehen, die Pflanzenzüchtern eingeräumt
um den Beitritt zum Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000). werden, um Landwirten die Erhaltung, die Nutzung und den aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 417
tausch von geschütztem Saatgutnachbau oder Vermehrungsma- maßnahmen, Verfahren und rechtsbehelfe vor, die notwendig
terial zu ermöglichen. sind, um die Durchsetzung der rechte an geistigem Eigentum,
die unter diesen abschnitt fallen, sicherzustellen. Diese maß-
(2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
nahmen, Verfahren und rechtsbehelfe müssen fair und gerecht
Cariforum sehen den Schutz von Pflanzensorten gemäß dem
sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kost-
TriPS-Übereinkommen vor. in diesem Zusammenhang prüfen
spielig sein und keine unangemessenen fristen oder ungerecht-
sie den Beitritt zum internationalen Übereinkommen zum Schutz
fertigten Verzögerungen mit sich bringen.
von Pflanzenzüchtungen uPoV (1991).
(2) Diese maßnahmen und rechtsbehelfe müssen darüber
artikel 150 hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so
angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den
Genetische ressourcen,
rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen
überliefertes Wissen und folklore
ihren missbrauch gegeben ist.
(1) Vorbehaltlich ihrer internen rechtsvorschriften achten, be-
wahren und erhalten die EG-Vertragspartei und die unterzeich-
nerstaaten des Cariforum Kenntnisse, innovationen und artikel 152
Gebräuche der autochthonen und lokalen Bevölkerungsgruppen antragsberechtigte
mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nach-
haltige Nutzung der biologischen Vielfalt wichtig sind, und för- Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
dern mit dem Einverständnis und unter mitwirkung der Träger Cariforum räumen den folgenden Personen das recht ein,
dieser Kenntnisse, innovationen und Gebräuche deren breitere die in diesem abschnitt und in Teil iii des TriPS-Übereinkom-
anwendung und unterstützen die gerechte aufteilung des Nut- mens vorgesehenen maßnahmen, Verfahren und rechtsbehelfe
zens aus der anwendung dieser Kenntnisse, innovationen und zu beantragen:
Gebräuche.
a) den inhabern der rechte an geistigem Eigentum nach den
(2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des Bestimmungen des anwendbaren rechts,
Cariforum erkennen an, dass es wichtig ist, vorbehaltlich der
nationalen rechtsvorschriften geeignete maßnahmen zur Be- b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher rechte be-
wahrung überlieferten Wissens zu treffen, und kommen überein, fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach
weiter auf die Entwicklung international anerkannter modelle für den Bestimmungen des anwendbaren rechts zulässig ist
den Sui-generis-rechtsschutz überlieferten Wissens hinzuarbei- und mit ihm in Einklang steht,
ten.
c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter
(3) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des Befugnis zur Vertretung von inhabern von rechten an geisti-
Cariforum kommen überein, die Bestimmungen dieses un- gem Eigentum, soweit dies nach den Bestimmungen des an-
terabschnitts und das Übereinkommen über die biologische Viel- wendbaren rechts zulässig ist und mit ihm in Einklang steht,
falt so anzuwenden, dass sie einander gegenseitig unterstützen.
(4) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-
Cariforum können im rahmen der Verwaltungsauflagen für fugnis zur Vertretung von inhabern von rechten an geistigem
eine Patentanmeldung, die eine Erfindung betrifft, für die biolo- Eigentum, soweit dies nach den Bestimmungen des anwend-
gisches material ein notwendiger faktor ist, verlangen, dass der baren rechts zulässig ist und mit ihm in Einklang steht.
anmelder die Quelle des von ihm verwendeten und als Teil der
Erfindung beschriebenen biologischen materials offenlegt. artikel 153
(5) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Beweise
Cariforum kommen überein, regelmäßig meinungen und in-
formationen über die folgenden einschlägigen multilateralen Ge- im falle einer in gewerblichem ausmaß begangenen Verlet-
spräche auszutauschen: zung von rechten an geistigem Eigentum räumen die EG-Ver-
a) über die fragen, die im zwischenstaatlichen WiPo-aus- tragspartei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum den
schuss für genetische ressourcen, überliefertes Wissen und zuständigen Justizbehörden die möglichkeit ein, in geeigneten
folklore erörtert werden, und fällen auf antrag einer Partei die Übermittlung von in der Verfü-
gungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-,
b) über die im rahmen der WTo erörterten fragen im Zusam- finanz- oder Handelsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz
menhang mit dem Verhältnis zwischen dem TriPS-Überein- vertraulicher informationen gewährleistet wird.
kommen und dem Übereinkommen über die biologische Viel-
falt, dem Schutz überlieferten Wissens und der folklore.
artikel 154
(6) Nach abschluss der in absatz 5 genannten einschlägigen
multilateralen Gespräche vereinbaren die EG-Vertragspartei maßnahmen zur Beweissicherung
und die unterzeichnerstaaten des Cariforum auf antrag
der EG-Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum, diesen artikel im Gemeinsamen rat Cariforum- Cariforum stellen sicher, dass die zuständigen Justizbe-
EG im Lichte der Ergebnisse dieser multilateralen Gespräche zu hörden auch vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf an-
überprüfen. trag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweis-
mittel zur Begründung ihrer ansprüche, dass ihre rechte an
unterabschnitt 3 geistigem Eigentum verletzt worden sind oder verletzt zu werden
drohen, vorgelegt hat, schnelle und wirksame einstweilige maß-
Durchsetzung nahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hin-
der rechte an geistigem Eigentum sichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern
der Schutz vertraulicher informationen gewährleistet wird. Der-
artikel 151 artige maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit
oder ohne Einbehaltung von mustern oder die dingliche Be-
allgemeine Verpflichtungen
schlagnahme der rechtsverletzenden Ware sowie gegebenenfalls
(1) unbeschadet ihrer rechte und Pflichten nach dem TriPS- der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Waren not-
Übereinkommen, insbesondere des Teils iii, sehen die EG-Ver- wendigen Werkstoffe und Geräte und der zugehörigen unterla-
tragspartei und die unterzeichnerstaaten des Cariforum die gen umfassen.
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
artikel 155 gleichen Voraussetzungen auch gegen eine mittelsperson ange-
ordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verlet-
auskunftsrecht zung eines rechts an geistigem Eigentum in anspruch genom-
men werden.
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehör- (2) Eine einstweilige maßnahme kann auch zwecks Beschlag-
den im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung nahme oder Herausgabe der Waren angeordnet werden, bei
eines rechts an geistigem Eigentum auf einen begründeten und denen der Verdacht auf Verletzung eines rechts an geistigem
die Verhältnismäßigkeit wahrenden antrag des Klägers hin an- Eigentum besteht, um deren inverkehrbringen und umlauf auf
ordnen können, dass auskünfte über den ursprung und die Ver- den Vertriebswegen zu verhindern.
triebswege der Waren oder Dienstleistungen, die ein recht an (3) im falle von rechtsverletzungen in gewerblichem ausmaß
geistigem Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder stellen die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
anderen Person erteilt werden, die Cariforum sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die
möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweg-
a) nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem aus-
lichen und unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verlet-
maß in ihrem Besitz hatte,
zers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Be-
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb- schlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der
lichem ausmaß in anspruch nahm, antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Scha-
densersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, finanz- oder
Dienstleistungen in gewerblichem ausmaß erbrachte oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den ent-
sprechenden unterlagen anordnen.
d) nach den angaben einer in Buchstabe a, b oder c genannten
Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb
artikel 157
solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung solcher
Dienstleistungen beteiligt war. abhilfemaßnahmen
(2) Die auskünfte nach absatz 1 erstrecken sich, soweit an- (1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
gebracht, auf: Cariforum stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehör-
den auf antrag des antragstellers anordnen können, dass Waren,
a) die Namen und adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, die nach ihren feststellungen ein recht an geistigem Eigentum
Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleis- verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des
tungen sowie der gewerblichen abnehmer und Verkaufsstel- rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne Entschädigung
len, für die sie bestimmt waren; irgendwelcher art aus den Vertriebswegen zurückgerufen, end-
gültig aus den Vertriebswegen entfernt oder vernichtet werden.
b) angaben über die mengen der hergestellten, erzeugten, aus-
(2) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
gelieferten, empfangenen oder bestellten Waren und über die
Cariforum stellen sicher, dass die betreffenden maßnahmen
Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen
auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es
gezahlt wurden.
werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen spre-
(3) Die absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz- chen.
licher Bestimmungen, die
artikel 158
a) dem rechtsinhaber weitergehende auskunftsrechte einräu-
men, unterlassungsanordnungen
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
b) die Verwendung der gemäß diesem artikel erteilten auskünf- Cariforum stellen sicher, dass die zuständigen Justizbehör-
te in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln, den bei feststellung einer Verletzung eines rechts an geistigem
c) die Haftung wegen missbrauchs des auskunftsrechts regeln, Eigentum eine anordnung gegen den Verletzer erlassen können,
die ihm die weitere Verletzung des betreffenden rechts unter-
d) die Verweigerung von auskünften zulassen, mit denen die in sagt. Sofern dies nach dem nationalen recht vorgesehen ist,
absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili- werden im falle einer missachtung dieser anordnung in geeig-
gung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet- neten fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der an-
zung eines rechts an geistigem Eigentum zuzugeben, oder ordnung zu gewährleisten. Die EG-Vertragspartei und die unter-
zeichnerstaaten des Cariforum stellen außerdem sicher, dass
e) den Schutz der Vertraulichkeit von informationsquellen oder die rechtsinhaber unterlassungsanordnungen gegen Vermittler
die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verlet-
zung eines rechts an geistigem Eigentum genutzt werden.
artikel 156
artikel 159
Einstweilige maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen Ersatzmaßnahmen
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Cariforum stellen sicher, dass die Justizbehörden die mög- Cariforum können vorsehen, dass die zuständigen Justizbe-
lichkeit haben, auf antrag des antragstellers gegen den angeb- hörden in entsprechenden fällen und auf antrag der Person, der
lichen Verletzer eine einstweilige maßnahme anzuordnen, um die in Teil iii des TriPS-Übereinkommens und in diesem Kapitel
eine drohende Verletzung eines rechts an geistigem Eigentum vorgesehenen maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen
zu verhindern oder einstweilig und, sofern die nationalen rechts- können, dass anstelle der anwendung der genannten maßnah-
vorschriften dies vorsehen, in geeigneten fällen unter Verhän- men eine abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist,
gung von Zwangsgeldern die fortsetzung angeblicher Verletzun- sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig
gen dieses rechts zu untersagen oder die fortsetzung an die gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden maß-
Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des nahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde
rechtsinhabers sicherstellen sollen, falls eine rechtsverletzung und die Zahlung einer abfindung an die geschädigte Partei als
festgestellt wird. Eine einstweilige maßnahme kann unter den angemessene Entschädigung erscheint.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 419
artikel 160 dass Waren, die ein recht an geistigem Eigentum verletzen2,
eingeführt, ausgeführt, reexportiert, in das oder aus dem Zollge-
Schadensersatz biet verbracht oder in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfah-
ren überführt werden oder in ein Zollfreigebiet oder in ein Zoll-
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des freilager gelangen, ermöglichen, bei den zuständigen Justiz- oder
Cariforum stellen sicher, dass die Justizbehörden bei der Verwaltungsbehörden schriftlich zu beantragen, dass die Zollbe-
festsetzung des Schadensersatzes wie folgt verfahren: hörden die freigabe dieser Waren in den freien Verkehr ausset-
zen oder die Waren einbehalten.
a) Sie berücksichtigen alle in frage kommenden aspekte, wie (2) Es finden die artikel 52 bis 60 des TriPS-Übereinkom-
die negativen wirtschaftlichen auswirkungen, einschließlich mens anwendung. Die in den genannten artikeln festgelegten
der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei, und die zu rechte und Pflichten des Einführers gelten auch für den ausfüh-
unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne- rer oder den Besitzer der Waren.
ten fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen faktoren;
oder
unterabschnitt 4
b) sie können stattdessen in geeigneten fällen den Schadens- Zusammenarbeit
ersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der
Grundlage von faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver- artikel 164
gütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs-
Zusammenarbeit
sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden
rechts an geistigem Eigentum eingeholt hätte. (1) Die Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Erfüllung
der Zusagen und Verpflichtungen dieses abschnittes zu unter-
(2) für fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung stützen. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die
vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftiger- Zusammenarbeit während der Übergangszeit gemäß den arti-
weise hätte wissen müssen, können die EG-Vertragspartei und keln 139 und 140 besonders wichtig ist.
die unterzeichnerstaaten des Cariforum die möglichkeit vor- (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien
sehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die
oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:
im Voraus festgesetzt werden kann.
a) ausbau regionaler initiativen, organisationen und Büros auf
dem Gebiet der rechte an geistigem Eigentum, einschließlich
artikel 161 Personalschulung und Entwicklung öffentlicher Datenbanken,
zwecks Verbesserung der Leistungsfähigkeit im regelungs-
Prozesskosten bereich, der Gesetze und der sonstigen Vorschriften sowie
ihrer Durchführung auf regionaler Ebene im Hinblick auf die
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des in diesem abschnitt eingegangenen Verpflichtungen auf dem
Cariforum stellen sicher, dass ihre internen rechtsvorschrif- Gebiet des geistigen Eigentums einschließlich der rechts-
ten Bestimmungen über die Prozesskosten enthalten, die im all- durchsetzung. Dazu gehört insbesondere die unterstützung
gemeinen vorsehen, dass die Prozesskosten von der unterlege- von Ländern, die nicht Vertragspartei sind, sich aber an
nen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht regionalen initiativen beteiligen möchten, sowie die Verwal-
entgegenstehen. tung von urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf
regionaler Ebene;
2 im Sinne dieses abschnitts sind „Waren, die ein recht an geistigem
artikel 162
Eigentum“ verletzen,
a) „nachgeahmte Waren“, namentlich
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
i) Waren einschließlich Verpackungen, auf denen unbefugt eine
marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für solche Waren
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des eingetragenen marke identisch ist oder die sich in ihren wesent-
Cariforum stellen sicher, dass die Justizbehörden bei Verfah- lichen merkmalen nicht von einer solchen marke unterscheiden
ren wegen Verletzung von rechten an geistigem Eigentum auf lässt und die dadurch die rechte des inhabers der betreffenden
antrag des antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeig- marke verletzt,
nete maßnahmen zur Verbreitung von informationen über die be- ii) alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kennzeichnungs-
treffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und mittel (wie Embleme, anhänger, aufkleber, Prospekte, Bedie-
nungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), auf
der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen die die unter Ziffer i genannten umstände zutreffen,
können. Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
iii) die mit marken nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen,
Cariforum können andere, den besonderen umständen die gesondert gestellt werden und auf die die unter Ziffer i ge-
angemessene Zusatzmaßnahmen, einschließlich öffentlichkeits- nannten umstände zutreffen;
wirksamer anzeigen, vorsehen. b) „unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildun-
gen“, das heißt: Waren, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbil-
dungen sind oder solche enthalten und die ohne Zustimmung des
artikel 163 inhabers des urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder
eines nach einzelstaatlichem recht eingetragenen oder nicht einge-
tragenen musterrechts oder ohne Zustimmung einer von dem
Grenzmaßnahmen rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäß ermächtigten
Person angefertigt werden;
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des c) Waren, die nach dem recht der EG-Vertragspartei oder des unter-
Cariforum legen, sofern in diesem abschnitt nichts ande- zeichnerstaats des Cariforum, in dem der antrag auf Tätigwerden
res bestimmt ist, Verfahren1 fest, die es dem rechtsinhaber, der der Zollbehörden gestellt wird,
den begründeten Verdacht hat, dass es dazu kommen kann, i) ein recht an einem muster oder modell verletzen oder
ii) ein recht an einer geografischen angabe verletzen.
1 Es besteht Einvernehmen, dass keine Verpflichtung besteht, solche Ver- Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
fahren auf die Einfuhr von Waren, die in einem anderen Land vom Cariforum kommen überein, gemeinsam auf die ausweitung des
rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht Geltungsbereichs dieser Definition auf alle Waren hinzuarbeiten, die
wurden, anzuwenden. ein recht an geistigem Eigentum verletzen.
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
b) unterstützung der Erarbeitung nationaler Gesetze und sons- 5. „teilnahmeberechtigter anbieter“ ist ein anbieter, dem die
tiger Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung von Teilnahme an einem öffentlichen ausschreibungsverfahren
rechten an geistigem Eigentum, des aufbaus und ausbaus einer Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des
inländischer Büros und sonstiger Einrichtungen auf dem Cariforum gemäß dem internen recht und unbeschadet
Gebiet der rechte an geistigem Eigentum, einschließlich der Bestimmungen dieses Kapitels erlaubt ist;
Personalschulung im Bereich der rechtsdurchsetzung; un-
terstützung bei der Entwicklung von instrumenten der Zu- 6. „Liste für mehrfache Verwendung“ ist eine Liste von anbie-
sammenarbeit zwischen diesen Einrichtungen der Vertrags- tern, für die eine Beschaffungsstelle festgestellt hat, dass
parteien und der unterzeichnerstaaten des Cariforum, sie die Voraussetzungen für die aufnahme in die Liste erfül-
auch um den unterzeichnerstaaten des Cariforum den len, und die die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu ver-
Beitritt zu den in diesem abschnitt genannten Übereinkünften wenden beabsichtigt;
und die Erfüllung ihrer Bestimmungen zu erleichtern; 7. „juristische Person“ ist eine nach dem anwendbaren recht
c) Ermittlung von Waren, die in den Genuss des Schutzes geo- ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete
grafischer angaben kommen könnten, sowie alle anderen rechtsfähige organisationseinheit unabhängig davon, ob sie
maßnahmen, die darauf zielen, den Schutz geografischer der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder
angaben auf diese Waren anzuwenden. Dabei achten die staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesell-
EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des schaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personen-
Cariforum insbesondere darauf, das lokale überlieferte gesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Ver-
Wissen und die lokale biologische Vielfalt durch Schutz geo- bänden;
grafischer angaben zu fördern und zu bewahren; 8. „juristische Person einer Vertragspartei“ ist eine juristische
d) festlegung von Verhaltenskodizes, die zur Durchsetzung von Person, die nach dem recht der EG-Vertragspartei oder der
rechten an geistigem Eigentum beitragen sollen, durch Han- unterzeichnerstaaten des Cariforum gegründet oder
dels- oder Berufsverbände oder -organisationen in abspra- anderweitig errichtet ist. Hat die juristische Person nur ihren
che mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien und satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet
der unterzeichnerstaaten des Cariforum. eines der unterzeichnerstaaten des Cariforum oder der
EG-Vertragspartei, so kann sie nicht als juristische Person
einer Vertragspartei anerkannt werden, es sei denn, sie
Kapitel 3 tätigt in einem dieser Gebiete in erheblichem umfang Ge-
Öffentliches Beschaffungswesen schäfte;
9. „natürliche Person“ ist eine Person, die nach den jeweiligen
artikel 165 rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines mitglied-
staats der Europäischen union oder eines unterzeichner-
allgemeines Ziel staats des Cariforum besitzt;
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung transparenter,
10. Dienstleistungen umfassen Bauleistungen, wenn nichts an-
wettbewerbsorientierter Vergabeverfahren für die wirtschaftliche
deres bestimmt ist;
Entwicklung an, wobei der besonderen Situation der Volkswirt-
schaften der Cariforum-Staaten gebührend rechnung zu tra- 11. „schriftlich“ ist ein lesbarer, reproduzierbarer und speicher-
gen ist. barer ausdruck von informationen in Wörtern, Zahlen oder
anderen Symbolen, auch in elektronischer form;
artikel 166 12. „ausschreibungsbekanntmachung“ ist eine Bekanntma-
Begriffsbestimmungen chung, in der eine Beschaffungsstelle interessierte anbieter
auffordert, einen antrag auf Teilnahme an einer ausschrei-
für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffs- bung, ein angebot oder beides einzureichen;
bestimmungen:
13. „offene ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, in denen
1. „öffentliche Beschaffung“ ist jede art der Beschaffung von jeder interessierte anbieter ein angebot abgeben kann;
Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren
und Dienstleistungen einschließlich Bauleistungen durch in 14. „nichtoffene ausschreibungsverfahren“ sind Verfahren, an
anhang Vi aufgeführte Beschaffungsstellen für staatliche denen nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Kapi-
Zwecke, nicht aber im Hinblick auf die gewerbliche Weiter- tels nur die qualifizierten anbieter, die von der Beschaf-
veräußerung oder im Hinblick auf die Verwendung bei der fungsstelle dazu aufgefordert werden, ein angebot abgeben
Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleis- können;
tungen für die gewerbliche Veräußerung, sofern nichts an-
15. „freihändige Vergaben“ sind Verfahren, bei denen die Be-
deres bestimmt ist. Der Begriff umfasst unter anderem die
schaffungsstellen anbieter ihrer Wahl ansprechen und mit
Beschaffung durch Kauf oder Leasing, miete oder mietkauf,
einem oder mehreren dieser unternehmen über die
mit oder ohne Kaufoption;
auftragsbedingungen verhandeln können;
2. „Beschaffungsstellen“ sind die in anhang Vi aufgeführten
16. „technische Spezifikationen“ sind Spezifikationen, in denen
Stellen der unterzeichnerstaaten des Cariforum und der
die merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleis-
EG-Vertragspartei, die nach maßgabe dieses Kapitels Be-
tungen festgelegt sind, z. B. Qualität, Leistung, Sicherheit
schaffungen vornehmen;
und abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung,
3. „anbieter“ ist eine natürliche oder juristische Person oder Kennzeichnung und Etikettierung, oder die Verfahren und
eine öffentliche Stelle oder eine Gruppe von natürlichen methoden für ihre Herstellung und anforderungen an die
oder juristischen Personen oder öffentlichen Stellen eines von den unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungsstellen
unterzeichnerstaats des Cariforum oder der EG-Ver- vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren;
tragspartei, die Waren liefern, Dienstleistungen erbringen
oder Bauarbeiten ausführen kann. Der Begriff umfasst Lie- 17. „Kompensationen“ im öffentlichen Beschaffungswesen sind
ferer, Dienstleister und Bauunternehmen gleichermaßen; Bedingungen oder Zusagen, die die lokale Entwicklung för-
dern oder die Zahlungsbilanz verbessern, wie Bestimmun-
4. „qualifizierter anbieter“ ist ein anbieter, den eine Beschaf- gen über den inlandsanteil, die Lizenzerteilung für Techno-
fungsstelle als anbieter anerkennt, der die Teilnahme- logie, investitionen, Kompensationsgeschäfte oder ähnliche
voraussetzungen erfüllt; regelungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 421
artikel 167 C. ausnahmen
Geltungsbereich (1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass
(1) Dieses Kapitel gilt lediglich für die in anhang Vi aufgeführ- es einen unterzeichnerstaat des Cariforum oder die EG-
ten Beschaffungsstellen und nur für Beschaffungen über den in Vertragspartei hindert, maßnahmen in Bezug auf Waren oder
diesem anhang aufgeführten Schwellenwerten. Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, Wohltätig-
keitsorganisationen oder Strafgefangenen einzuführen oder
(2) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des durchzusetzen.
Cariforum stellen sicher, dass die Beschaffungen ihrer Be-
schaffungsstellen, die unter dieses Kapitel fallen, transparent im (2) Dieses Kapitel gilt nicht für
Einklang mit diesem Kapitel und den dazugehörigen anhängen a) den Erwerb oder die miete von Grundstücken, vorhandenen
erfolgen und dass dabei alle teilnahmeberechtigten anbieter der Gebäuden oder sonstigen immobilien oder von rechten da-
unterzeichnerstaaten des Cariforum oder der EG-Vertrags- ran,
partei gleich behandelt werden und der Grundsatz des offenen
und wirksamen Wettbewerbs beachtet wird. b) nichtvertragliche Vereinbarungen und jede form von Hilfe,
die eine Vertragspartei oder ein unterzeichnerstaat des
Cariforum gewährt, einschließlich Kooperationsvereinba-
a. unterstützung
rungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaf-
des aufbaus regionaler Beschaffungsmärkte
ten und steuerlicher anreize,
(1) Die Vertragsparteien erkennen die wirtschaftliche Bedeu-
tung des aufbaus wettbewerbsorientierter regionaler Beschaf- c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder
fungsmärkte an. Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und
Verwaltungsdienstleistungen für regulierte finanzinstitute und
(2) Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffent-
a) in Bezug auf alle maßnahmen, die unter dieses abkommen liche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen,
fallende Beschaffungen betreffen, bemüht sich jeder unter- Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,
zeichnerstaat des Cariforum, einschließlich seiner Be- d) Erwerb, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von für
schaffungsstellen, anbieter, die in einem anderen den rundfunk bestimmten Programmen durch rundfunkun-
Cariforum-Staat niedergelassen sind, nicht ungünstiger ternehmen sowie aufträge, deren Gegenstand Sendezeit ist,
zu behandeln als inländische anbieter.
e) Schieds- und Schlichtungsleistungen,
b) in Bezug auf alle maßnahmen, die unter dieses abkommen
fallende Beschaffungen betreffen, f) öffentliche arbeitsvermittlungsdienste,
i) bemühen sich die EG-Vertragspartei und die unterzeich- g) Dienstleistungen im Bereich forschung und Entwicklung,
nerstaaten des Cariforum, einschließlich ihrer Be-
h) die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur unter-
schaffungsstellen, einen auf dem Gebiet einer Vertrags-
stützung von landwirtschaftlichen förderprogrammen oder
partei niedergelassenen anbieter nicht deshalb zu
von Nahrungsmittelprogrammen einschließlich Nahrungsmit-
diskriminieren, weil die von diesem anbieter für eine be-
telhilfe,
stimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienst-
leistungen Waren oder Dienstleistungen einer bestimmten i) Beschaffungen zwischen staatlichen Stellen,
Vertragspartei sind,
j) Beschaffungen,
ii) behandeln die EG-Vertragspartei und die unterzeichner-
staaten des Cariforum, einschließlich ihrer Beschaf- i) die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, ein-
fungsstellen, einen im inland niedergelassenen anbieter schließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,
nicht aufgrund des Grades, in dem er mit ausländischen ii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer
Wirtschaftsbeteiligten oder Staatsangehörigen eines internationalen Übereinkunft über die Stationierung von
Cariforum-Staates oder der EG-Vertragspartei ver- Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung ei-
bunden ist oder in deren Eigentum steht, weniger günstig nes Projekts durch eine Vertragspartei oder einen unter-
als einen anderen im inland niedergelassenen anbieter. zeichnerstaat des Cariforum und eine Nichtvertrags-
(3) Vorbehaltlich des Buchstabens a absatz 4 gewährt jede partei unterliegen,
Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, in Bezug iii) die der unterstützung von Streitkräften außerhalb des
auf maßnahmen, die unter dieses abkommen fallende Beschaf- Gebiets der betreffenden Vertragspartei oder des betref-
fungen betreffen, für die Waren und Dienstleistungen der ande- fenden unterzeichnerstaats des Cariforum dienen,
ren Vertragspartei und für anbieter der anderen Vertragspartei,
die Waren oder Dienstleistungen einer Vertragspartei anbieten, iv) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behand- internationalen organisation unterliegen, oder über inter-
lung, die sie für inländische Waren, Dienstleistungen und anbie- nationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige internatio-
ter gewährt. nale unterstützungsleistungen finanziert werden, sofern
das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedin-
(4) Die Vertragsparteien sind nur verpflichtet, die Behandlung gungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar wären.
nach Buchstabe a absatz 3 zu gewähren, wenn der Gemeinsa-
me rat Cariforum-EG einen Beschluss in diesem Sinne fasst.
in diesem Beschluss kann festgelegt werden, auf welche Be- artikel 168
schaffungen der jeweiligen Vertragspartei die Behandlung nach Transparenz im öffentlichen Beschaffungswesen
Buchstabe a absatz 3 anwendbar wäre und unter welchen Be-
dingungen. (1) Vorbehaltlich des artikels 180 absatz 4 veröffentlichen die
Vertragsparteien oder die einzelnen unterzeichnerstaaten des
Cariforum alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichts-
B. Ermittlung des auftragswerts
entscheidungen und allgemein anwendbaren Verwaltungsent-
Die Beschaffungsstellen wenden keine Wertermittlungsmetho- scheidungen sowie Verfahrensvorschriften, die das unter diesen
de an und nehmen keine aufteilung von Beschaffungen vor, de- Titel fallende öffentliche Beschaffungswesen betreffen, sowie die
ren Ziel darin besteht, die anwendung dieses Kapitels zu vermei- einzelnen ausschreibungen öffentlicher aufträge, unverzüglich in
den. Bei der Ermittlung des Wertes werden alle formen der den in anhang Vii aufgeführten Veröffentlichungen, einschließlich
Vergütung wie Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen be- der von amtlicher Seite benannten elektronischen medien. Jede
rücksichtigt. Vertragspartei beziehungsweise jeder unterzeichnerstaat des
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
Cariforum veröffentlicht unverzüglich in gleicher Weise alle (2) Die Vertragsparteien oder die unterzeichnerstaaten des
Änderungen dieser maßnahmen und unterrichtet die andere Sei- Cariforum stellen sicher, dass in ihren Gesetzen und sonsti-
te innerhalb einer angemessenen frist über diese Änderungen. gen Vorschriften die Bedingungen klar festgelegt sind, unter de-
nen Beschaffungsstellen aufträge freihändig vergeben dürfen.
(2) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des
Die Beschaffungsstellen wenden dieses Verfahren nicht an, um
Cariforum gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für
die Teilnahme an der auftragsvergabe auf nicht transparente art
eine effiziente Verbreitung von informationen über die
und Weise zu beschränken.
ausschreibungen sorgen, die sich aus den einschlägigen öffent-
lichen Verfahren ergeben, und den teilnahmeberechtigten anbie- (3) Bei Beschaffungen, die über elektronische medien abge-
tern alle informationen zur Verfügung stellen, die diese für die wickelt werden, sorgt die Beschaffungsstelle dafür,
Teilnahme an den ausschreibungen benötigen. Jede Vertrags-
a) dass für das Verfahren allgemein verfügbare interoperable
partei errichtet und unterhält ein online-System zur förderung
Produkte der informationstechnologie und Software verwen-
der wirksamen Verbreitung von ausschreibungen.
det werden, und zwar auch für authentifizierung und Ver-
a) Die den anbietern übermittelten ausschreibungsunterlagen schlüsselung von informationen, und
enthalten alle informationen, die diese benötigen, um ein den
b) dass Systeme bereitgehalten werden, die die integrität von
anforderungen entsprechendes angebot abgeben zu kön-
Teilnahmeanträgen und angeboten sicherstellen und unbe-
nen.
fugten Zugriff darauf verhindern.
b) Bieten die Beschaffungsstellen nicht auf elektronischem Weg
einen kostenlosen Direktzugang zu allen ausschreibungsun- artikel 170
terlagen und sonstigen unterlagen, so übermitteln sie den
teilnahmeberechtigten anbietern der Vertragsparteien die Nichtoffene ausschreibungsverfahren
ausschreibungsunterlagen auf anfrage unverzüglich. (1) Bei allen nichtoffenen ausschreibungsverfahren gehen die
(3) für jede unter dieses Kapitel fallende Beschaffung veröf- Beschaffungsstellen wie folgt vor:
fentlichen die Beschaffungsstellen, sofern nichts anderes be- a) Sie veröffentlichen eine ausschreibungsbekanntmachung;
stimmt ist, vorab eine ausschreibungsbekanntmachung. Die
Bekanntmachung muss während des gesamten Zeitraums zu- b) sie fordern in dieser Bekanntmachung teilnahmeberechtigte
gänglich sein, der für die betreffende ausschreibung festgesetzt anbieter auf, einen antrag auf Teilnahme einzureichen;
ist. c) sie wählen die anbieter, die sie zu dem nichtoffenen aus-
(4) Die ausschreibungsbekanntmachung muss mindestens schreibungsverfahren zulassen, in fairer art und Weise aus
folgende angaben enthalten: und
a) Bezeichnung, anschrift, Telefaxnummer und elektronische d) sie geben die frist für die Einreichung von anträgen auf Teil-
anschrift (soweit vorhanden) der Beschaffungsstelle sowie nahme an.
die anschrift, unter der die ausschreibungsunterlagen ange- (2) Die Beschaffungsstellen erkennen alle anbieter als quali-
fordert werden können, falls diese von der erstgenannten an- fiziert an, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer be-
schrift abweicht, stimmten ausschreibung erfüllen, es sei denn, die Beschaffungs-
stelle gibt in der Bekanntmachung oder, sofern diese öffentlich
b) gewähltes ausschreibungsverfahren und art des auftrags,
zugänglich sind, in den ausschreibungsunterlagen eine Begren-
c) Beschreibung des Gegenstands der geplanten Beschaffung zung der Zahl der anbieter an, die ein angebot einreichen kön-
und wesentliche anforderungen, die zu erfüllen sind, nen, sowie die objektiven Kriterien für diese Begrenzung.
d) Voraussetzungen, die der anbieter erfüllen muss, um an der (3) Werden die ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag
ausschreibung teilnehmen zu können, der Bekanntmachung gemäß absatz 1 öffentlich zugänglich ge-
e) frist für die Einreichung des angebots und gegebenenfalls macht, stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese unter-
fristen für die Einreichung des antrags auf Teilnahme an der lagen allen ausgewählten qualifizierten anbietern gleichzeitig zur
ausschreibung, Verfügung gestellt werden.
f) alle Zuschlagskriterien und
artikel 171
g) nach möglichkeit Zahlungsbedingungen und sonstige Bedin-
freihändige Vergabe
gungen.
(1) Bei einer freihändigen Vergabe kann die Beschaffungsstel-
(5) Die Beschaffungsstellen werden ermutigt, so früh wie
le auf die anwendung der artikel 168, 169 absätze 1 und 3, 170,
möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung ihrer Be-
173 absatz 1, 174, 175, 176 und 178 verzichten.
schaffungspläne zu veröffentlichen. Diese Bekanntmachung soll-
te den Gegenstand der Beschaffungen und den vorgesehenen (2) Eine Beschaffungsstelle kann einen öffentlichen auftrag in
Tag der Veröffentlichung der ausschreibungsbekanntmachung folgenden fällen freihändig vergeben:
enthalten. a) wenn in einem offenen oder nichtoffenen ausschreibungs-
(6) Beschaffungsstellen im Versorgungssektor können eine verfahren keine geeigneten angebote eingegangen sind, so-
Bekanntmachung ihrer Beschaffungspläne als ausschreibungs- fern die Bedingungen der ursprünglichen ausschreibung
bekanntmachung verwenden, sofern die Bekanntmachung so nicht wesentlich geändert werden;
viele der in absatz 4 aufgeführten informationen wie möglich ent- b) wenn der auftrag aus technischen oder künstlerischen Grün-
hält und die interessierten anbieter darin aufgefordert werden, den oder aus Gründen, die mit dem Schutz ausschließlicher
gegenüber der Beschaffungsstelle ihr interesse an den aus- rechte zusammenhängen, nur von einem bestimmten anbie-
schreibungen zu bekunden. ter ausgeführt werden kann und keine zumutbaren alternati-
ven oder Ersatzmöglichkeiten bestehen;
artikel 169
c) wenn die Waren oder Dienstleistungen wegen äußerster
art des ausschreibungsverfahrens Dringlichkeit aufgrund von von der Beschaffungsstelle nicht
vorhergesehenen Ereignissen in einem offenen oder nicht-
(1) unbeschadet der art des ausschreibungsverfahrens, das
offenen ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft
für eine Beschaffung verwendet wird, stellen die Beschaffungs-
werden könnten;
stellen sicher, dass die Verfahrensart in der ausschreibungs-
bekanntmachung oder in den ausschreibungsunterlagen ange- d) wenn es sich um Ergänzungslieferungen oder -dienstleistun-
geben wird. gen des ursprünglichen anbieters handelt, sofern ein Wech-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 423
sel des anbieters die Beschaffungsstelle zur Beschaffung von a) Sie stützen die technischen Spezifikationen eher auf leis-
ausrüstungsgegenständen oder Dienstleistungen zwingen tungs- und funktionsbezogene anforderungen als auf form-
würde, die mit den bereits vorhandenen ausrüstungsgegen- bezogene oder beschreibende Eigenschaften, und
ständen oder Dienstleistungen, die im rahmen der ursprüng-
b) sie stützen die technischen Spezifikationen, sofern vorhan-
lichen Beschaffung beschafft wurden, nicht kompatibel sind,
den, auf internationale Normen, ansonsten auf interne tech-
und ein solcher Wechsel mit erheblichen Schwierigkeiten
nische Vorschriften, anerkannte interne Normen oder Bau-
oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden
vorschriften.
wäre;
(4) Werden formbezogene oder beschreibende Eigenschaften
e) wenn eine Beschaffungsstelle muster oder neue Waren oder in der technischen Spezifikation verwendet, so versieht die Be-
Dienstleistungen beschafft, die in ihrem auftrag in einem schaffungsstelle sie, soweit angebracht, mit Zusätzen wie „oder
bestimmten forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neu- gleichwertig“ und berücksichtigt die angebote, die nachweislich
entwicklungsauftrag für diesen auftrag entwickelt werden; den formbezogenen oder beschreibenden Eigenschaften ent-
f) wenn Ergänzungsleistungen, die zwar im ursprünglichen auf- sprechen und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind.
trag nicht enthalten waren, aber den Zielen der ursprüng- (5) Eine bestimmte marke oder Handelsbezeichnung, ein Pa-
lichen ausschreibungsunterlagen entsprechen, aufgrund tent, ein urheberrecht, ein muster, ein modell oder ein Typ oder
unvorhergesehener umstände für die fertigstellung der darin ein bestimmter ursprung, Hersteller oder anbieter darf nicht
beschriebenen Leistungen erforderlich geworden sind. Der Gegenstand einer anforderung oder Verweisung in den tech-
Gesamtwert der für die Ergänzungsleistungen vergebenen nischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, es sei denn,
aufträge darf jedoch höchstens 50 Prozent des Wertes des dass die anforderungen der ausschreibung anders nicht hinrei-
ursprünglichen auftrags betragen; chend genau und verständlich beschrieben werden können und
g) wenn neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleicharti- die ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwer-
ger Dienstleistungen bestehen, die einem Grundentwurf ent- tig“ enthalten.
sprechen, für den ein erster auftrag in einem offenen oder
nichtoffenen Verfahren vergeben wurde, und die Beschaf- artikel 174
fungsstelle in der ausschreibungsbekanntmachung des frü-
Qualifizierung der anbieter
heren auftrags ausdrücklich auf die möglichkeit hingewiesen
hat, dass neue Dienstleistungen freihändig vergeben werden; (1) für die unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen stel-
len die Beschaffungsstellen sicher, dass alle Voraussetzungen
h) bei Waren, die an einer rohstoffbörse gekauft werden; und Kriterien für die Teilnahme an einem Verfahren zur Vergabe
i) bei aufträgen, die an den Preisträger eines Wettbewerbs eines öffentlichen auftrags vorab in der ausschreibungsbekannt-
vergeben werden; bei mehreren erfolgreichen Teilnehmern machung oder den ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht
werden diese aufgefordert, an Verhandlungen wie in der aus- werden. Diese Voraussetzungen und Kriterien sind auf das be-
schreibungsbekanntmachung oder den ausschreibungsun- schränkt, was unerlässlich ist, um zu gewährleisten, dass der po-
terlagen erläutert teilzunehmen und tenzielle anbieter in der Lage ist, den betreffenden auftrag aus-
zuführen.
j) wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen ge-
tätigt werden, die nur ganz kurzfristig im rahmen von Son- (2) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum und die EG-
derverkäufen beispielsweise aufgrund von Geschäftsauflö- Vertragspartei schreiben nicht als Voraussetzung für die Teilnah-
sung, Zwangsverwaltung oder Konkurs, nicht jedoch im me an einer ausschreibung vor, dass der anbieter bereits einen
rahmen üblicher Käufe bei normalen anbietern bestehen. auftrag oder mehrere aufträge einer Beschaffungsstelle der be-
treffenden Vertragspartei oder des betreffenden Staates erhalten
hat oder dass der anbieter bereits über arbeitserfahrung im Ge-
artikel 172 biet der betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden Staa-
ursprungsregeln tes verfügt. Dieser absatz gilt nicht für Beschaffungen im Zusam-
menhang mit Sozialverträglichkeitserhebungen und -studien.
für die Zwecke dieses Kapitels wenden die EG-Vertragspartei
und die unterzeichnerstaaten des Cariforum auf aus der EG- (3) Die Beschaffungsstelle legt bei der Beurteilung der finan-
Vertragspartei beziehungsweise den unterzeichnerstaaten des ziellen, kaufmännischen und technischen Leistungsfähigkeit ei-
Cariforum eingeführte Waren oder Dienstleistungen keine nes anbieters die Voraussetzungen zugrunde, die sie vorab in
ursprungsregeln an, die sich von den ursprungsregeln unter- Bekanntmachungen oder ausschreibungsunterlagen aufgeführt
scheiden, die gleichzeitig für die Einfuhr oder die Erbringung der- hat.
selben Waren beziehungsweise Dienstleistungen aus demselben (4) Dieser artikel schließt nicht aus, dass ein anbieter aus
unterzeichnerstaat des Cariforum oder der EG-Vertragspartei Gründen wie Konkurs, unrichtigen angaben oder Verurteilung
im normalen Handelsverkehr angewandt werden. wegen einer schweren Straftat von der Teilnahme ausgeschlos-
sen wird.
artikel 173 (5) Die Beschaffungsstellen können Listen zur mehrfachen
Technische Spezifikationen Verwendung führen, vorausgesetzt eine Bekanntmachung, in der
interessierte anbieter aufgefordert werden, die aufnahme in die-
(1) im Einklang mit den Zielen dieses Kapitels stellen die Be- se Liste zu beantragen, wird
schaffungsstellen sicher, dass technische Spezifikationen, die
auf Beschaffungen angewandt werden oder angewandt werden a) jährlich veröffentlicht und
sollen, die unter dieses Kapitel fallen, in den ausschreibungsbe- b) im fall ihrer elektronischen Veröffentlichung ständig in einem
kanntmachungen und/oder den ausschreibungsunterlagen auf- der in anhang Vii aufgeführten geeigneten medien verfügbar
geführt sind. gemacht.
(2) Beschaffungsstellen dürfen nicht in einer form, die den (6) Die Beschaffungsstellen stellen sicher, dass die anbieter
Wettbewerb verhindert, von einer Person, die ein wirtschaftliches jederzeit die Qualifizierung beantragen können, indem sie eine
interesse an einer Beschaffung haben könnte, Weisungen für die Bekanntmachung veröffentlichen, in der die anbieter aufgefor-
ausarbeitung oder festlegung technischer Spezifikationen für dert werden, die aufnahme in die Liste zu beantragen, und die
diese Beschaffung einholen oder annehmen. folgende angaben enthält:
(3) Wenn sie technische Spezifikationen für zu beschaffende a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder der
Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, verfahren die Be- Kategorien von Waren und Dienstleistungen, für die die Liste
schaffungsstellen, soweit angebracht, wie folgt: verwendet werden kann,
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
b) die Teilnahmevoraussetzungen, die die anbieter erfüllen müs- das vorteilhafteste beurteilt wird. Die Zuschlagserteilung erfolgt
sen und die Verfahren mit denen die Beschaffungsstelle nach den Kriterien und wesentlichen anforderungen, die in der
nachprüft, ob der anbieter die Voraussetzungen erfüllt, ausschreibungsbekanntmachung oder den ausschreibungs-
unterlagen aufgeführt sind.
c) den Namen und die anschrift der Beschaffungsstelle und
weitere angaben, die notwendig sind, um mit der Beschaf-
fungsstelle Kontakt aufzunehmen und alle im Zusammen- artikel 177
hang mit der Liste relevanten unterlagen anzufordern, und
unterrichtung über die Zuschlagserteilung
d) die Gültigkeitsdauer der Liste und die möglichkeiten für ihre
Verlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn (1) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des
keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die angabe des Ver- Cariforum gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen für
fahrens, nach dem die Beendigung der Nutzung der Liste be- eine effiziente Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Be-
kannt gegeben wird. schaffungsverfahren sorgen.
Die Beschaffungsstellen nehmen binnen eines angemessen kur- (2) Die Beschaffungsstellen unterrichten die anbieter un-
zen Zeitraums alle qualifizierten anbieter in die Liste auf. verzüglich, und auf antrag schriftlich, über Entscheidungen, die
die Vergabe des auftrags betreffen. auf anfrage teilen die
(7) reicht ein nicht qualifizierter anbieter einen antrag auf Teil-
Beschaffungsstellen den anbietern, die nicht berücksichtigt wur-
nahme mit allen erforderlichen unterlagen fristgerecht ein, so
den, die Gründe für die ablehnung ihres angebots und die rela-
prüft die Beschaffungsstelle, unabhängig davon, ob sie eine Liste
tiven Vorteile des ausgewählten angebots mit.
zur mehrfachen Verwendung nutzt oder nicht, den Teilnahmean-
trag des anbieters und nimmt ihn an, es sei denn, die Beschaf- (3) Die Beschaffungsstellen können bestimmte informationen
fungsstelle ist aufgrund der Komplexität der Beschaffung nicht über die Zuschlagserteilung zurückhalten, deren Weitergabe die
in der Lage, die Prüfung des antrags abzuschließen. Die Be- Durchsetzung von rechtsvorschriften behindern oder in sonsti-
schaffungsstellen stellen außerdem sicher, dass ein anbieter, der ger Weise dem öffentlichen interesse zuwiderlaufen oder die
die aufnahme in die Liste beantragt hat, rechtzeitig über die dies- legitimen Geschäftsinteressen von anbietern schädigen würde
bezügliche Entscheidung informiert wird. oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen
(8) Beschaffungsstellen im Versorgungssektor können eine könnte.
Bekanntmachung, in der anbieter aufgefordert werden, die auf- (4) Vorbehaltlich des artikels 180 absatz 4 veröffentlicht die
nahme in eine Liste für die mehrfache Verwendung zu beantra- Beschaffungsstelle spätestens zweiundsiebzig (72) Tage nach
gen, als ausschreibungsbekanntmachung verwenden und Teil- der Erteilung des Zuschlags für einen auftrag, der unter dieses
nahmeanträge von anbietern ausschließen, die noch nicht in Kapitel fällt, in der entsprechenden in anhang Vii aufgeführten
Bezug auf eine bestimmte Beschaffung qualifiziert sind, wenn sie Veröffentlichung oder dem entsprechenden dort aufgeführten
die anträge aus Zeitmangel nicht prüfen können. elektronischen medium eine Bekanntmachung. Wird nur ein elek-
tronisches medium verwendet, so muss die information während
artikel 175 eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die
Verhandlungen Bekanntmachung enthält mindestens folgende angaben:
(1) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum und die EG- a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleis-
Vertragspartei sehen vor, dass ihre Beschaffungsstellen in fol- tungen,
genden fällen Verhandlungen führen: b) den Namen und die anschrift der Beschaffungsstelle,
a) im Zusammenhang mit Beschaffungen, bei denen sie diese
absicht in der ausschreibungsbekanntmachung angekündigt c) den Namen und die anschrift des erfolgreichen anbieters,
haben, oder d) den Wert des erfolgreichen angebots oder das niedrigste und
b) wenn sich bei der Wertung herausstellt, dass kein angebot das höchste der bei der auftragsvergabe berücksichtigten
nach den in der Bekanntmachung oder den ausschreibungs- angebote,
unterlagen angegebenen Wertungskriterien eindeutig das e) den Tag der Zuschlagserteilung und
günstigste ist.
(2) Die Beschaffungsstelle f) die art des angewandten ausschreibungsverfahrens und im
falle der freihändigen Vergabe eine Beschreibung der um-
a) stellt sicher, dass der ausschluss von anbietern von Ver- stände, die die anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
handlungen stets auf der Grundlage der in den Bekanntma-
chungen und ausschreibungsunterlagen angegebenen
Bewertungskriterien erfolgt, und artikel 178
b) legt, wenn die Verhandlungen abgeschlossen sind, eine für fristen
alle übrigen anbieter geltende frist für die Einreichung eines
(1) Bei der festsetzung der fristen für unter dieses Kapitel fal-
neuen oder geänderten angebotes fest.
lende Beschaffungen berücksichtigen die Beschaffungsstellen,
soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren
artikel 176 ist, faktoren wie die Komplexität des auftrags und die übliche
Öffnung der angebote und Zuschlagserteilung Zeit für die Übermittlung der angebote.
(1) alle im rahmen offener oder nichtoffener Verfahren von (2) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des
Beschaffungsstellen eingeholten angebote werden nach Verfah- Cariforum gewährleisten, dass ihre Beschaffungsstellen Ver-
ren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, zögerungen bei der Veröffentlichung gebührend rechnung
die eine faire und transparente Handhabung gewährleisten. tragen, wenn sie die frist für die Einreichung der angebote, der
Teilnahmeanträge beziehungsweise der anträge auf aufnahme
(2) Sofern die Beschaffungsstelle nicht beschließt, dass die in die Liste qualifizierter anbieter festsetzen. Diese fristen ein-
Vergabe des auftrags nicht im öffentlichen interesse liegt, erteilt schließlich etwaiger Verlängerungen gelten unterschiedslos für
sie dem Bieter den Zuschlag, für den anhand der vorgelegten in- alle interessierten oder teilnehmenden anbieter.
formationen festgestellt wurde, dass er uneingeschränkt in der
Lage ist, den auftrag zu erfüllen, und dessen angebot entweder (3) Die Beschaffungsstellen geben die für eine bestimmte
das niedrigste ist oder anhand der spezifischen Bewertungskri- ausschreibung geltenden fristen in der ausschreibungsbekannt-
terien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen als machung und/oder den ausschreibungsunterlagen klar an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 425
artikel 179 Entwicklungsausschuss Cariforum-EG unbeschadet des
artikels 182 auch geeignete Vorschläge für die weitere Zusam-
Widerspruchsverfahren
menarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des öffentlichen
(1) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des Beschaffungswesens und bei der Durchführung dieses Kapitels
Cariforum richten transparente, rasche, unparteiische und unterbreiten.
wirksame Verfahren ein, nach denen die anbieter Widerspruch
gegen innerstaatliche maßnahmen zur Durchführung dieses Ka-
pitels in Bezug auf Beschaffungen einlegen können, an denen artikel 182
sie ein berechtigtes wirtschaftliches interesse haben oder hatten.
Zusammenarbeit
Zu diesem Zweck wird von jeder Vertragspartei und jedem un-
terzeichnerstaat des Cariforum mindestens eine unpar- (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-
teiische von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwal- menarbeit für die Erleichterung der Durchführung der Verpflich-
tungs- oder Justizbehörde eingerichtet, angegeben oder tungen und die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels an.
benannt, die Widersprüche von anbietern im Zusammenhang mit
unter dieses abkommen fallenden Beschaffungen entgegen- (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien
nimmt und prüft. überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die
(2) allen anbietern wird, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem Bereitstellung von unterstützung und die Einrichtung geeigneter
sie von dem Sachverhalt, der anlass des Widerspruchs ist, Kontaktstellen zusammenzuarbeiten:
Kenntnis erhalten haben oder nach normalem Ermessen erhalten a) Erfahrungs- und informationsaustausch über bewährte Ver-
haben müssten, ein ausreichender Zeitraum zur Vorbereitung fahren und regelungsrahmen,
und Einreichung eines Widerspruchs eingeräumt. Dieser absatz
hindert die Vertragsparteien oder die unterzeichnerstaaten des b) Einrichtung und Pflege geeigneter Systeme und Verfahren zur
Cariforum nicht, von den antragstellern zu verlangen, dass Erleichterung der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem
sie ihre anträge innerhalb einer angemessenen frist einreichen, Kapitel und
sofern diese frist vorab bekannt gegeben wird.
c) Schaffung eines online-Systems auf regionaler Ebene für die
(3) Die Beschaffungsstellen stellen sicher, dass sie in der Lage
wirksame Verbreitung von informationen über ausschreibun-
sind, Nachprüfungsanträgen nachzukommen, indem sie über
gen, sodass sich alle unternehmen leichter über ausschrei-
jede Beschaffung, die unter dieses Kapitel fällt, angemessene
bungsverfahren informieren können.
aufzeichnungen führen.
(4) Die Widerspruchsverfahren sehen wirksame und rasche
vorläufige maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen die Kapitel 4
innerstaatlichen maßnahmen zur umsetzung dieses Kapitels vor. Umwelt
artikel 180
artikel 183
Durchführungsfrist
(1) Damit die unterzeichnerstaaten des Cariforum ihre Ziele und nachhaltige Entwicklung
maßnahmen mit den besonderen Verfahrensauflagen dieses (1) Die Parteien bekräftigen, dass die Grundsätze der nach-
Kapitels in Einklang bringen können, wird ihnen eine haltigen Bewirtschaftung der natürlichen ressourcen und der
Durchführungsfrist von zwei Jahren ab dem inkrafttreten dieses umwelt auf allen Ebenen in ihre Partnerschaft einbezogen wer-
abkommens eingeräumt. den sollen als Teil ihres allgemeinen Bekenntnisses zu einer
(2) Sollte eine Prüfung durch den Handels- und Entwicklungs- nachhaltigen Entwicklung gemäß artikel 1 und 2 des Cotonou-
ausschuss Cariforum-EG am Ende der Durchführungsfrist abkommens.
ergeben, dass einer oder mehrere unterzeichnerstaaten des
Cariforum ein weiteres Jahr benötigen, um ihre maßnahmen (2) Die Parteien erinnern daran, dass in artikel 32 des Coto-
mit den Verpflichtungen nach diesem Kapitel in Einklang zu nou-abkommens die umwelt und die natürlichen ressourcen als
bringen, so kann der Handels- und Entwicklungsausschuss Querschnittsfragen genannt sind und dass die Grundprinzipien
Cariforum-EG die Durchführungsfrist nach absatz 1 für die der Eigenverantwortung, der Partizipation, des Dialogs und der
einzelnen betroffenen unterzeichnerstaaten des Cariforum Differenzierung im Sinne des artikels 2 des Cotonou-abkom-
um ein weiteres Jahr verlängern. mens daher von besonderer relevanz sind.
(3) abweichend von den absätzen 1 und 2 beträgt der Durch- (3) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des
führungszeitraum für antigua und Barbuda, Belize, das Cariforum sind entschlossen, die umwelt zu bewahren, zu
Commonwealth Dominica, Grenada, die republik Haiti, schützen und zu verbessern, unter anderem über multilaterale
St. Christoph und Nevis, St. Lucia und St. Vincent und die und regionale umweltübereinkünfte, deren Vertragspartei sie
Grenadinen fünf (5) Jahre. sind.
(4) Die anforderungen gemäß artikel 168 absatz 1 und ab- (4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur förde-
satz 2 letzter Satz, artikel 170 absatz 1 Buchstabe a und arti- rung der Entwicklung des internationalen Handels in einer form,
kel 177 absatz 4 gelten für die unterzeichnerstaaten des die eine nachhaltige und vernünftige umweltpflege im Einklang
Cariforum erst, wenn die für ihre Durchführung erforderliche mit ihren einschlägigen Verpflichtungen, einschließlich ihrer Ver-
Kompetenz und Kapazität aufgebaut ist, spätestens jedoch fünf pflichtungen aus internationalen Übereinkünften, deren Vertrags-
Jahre nach dem inkrafttreten dieses abkommens. partei sie sind, und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Ent-
wicklungsstandes gewährleistet.
artikel 181
(5) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des
Überprüfungsklausel
Cariforum sind entschlossen, sich um die Erleichterung des
Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG Handels mit Waren und Dienstleistungen zu bemühen, die die
überprüft alle drei Jahre das funktionieren dieses Kapitels, u. a. Vertragsparteien als vorteilhaft für die umwelt einstufen. Bei sol-
im Hinblick auf etwaige Änderungen seines Geltungsbereichs, chen Gütern kann es sich unter anderem um umwelttechnologie,
und kann dem Gemeinsamen rat Cariforum-EG, soweit auf erneuerbaren Energiequellen basierende und energieeffizien-
angebracht, diesbezüglich geeignete Vorschläge unterbreiten. te Waren und Dienstleistungen und Waren mit Öko-Kennzeich-
Bei der Wahrnehmung dieser aufgabe kann der Handels- und nung handeln.
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
artikel 184 überein, die Erfüllung der Transparenzbestimmungen des Titels i
Kapitel 6 und 7 ebenfalls als Erfüllung der Bestimmungen dieses
Schutzniveau und regelungsrecht
artikels zu betrachten.
(1) unter anerkennung des rechts der Vertragsparteien und
der unterzeichnerstaaten des Cariforum, Vorschriften zu er- artikel 188
lassen zur Verwirklichung ihres eigenen internen umwelt- und
Gesundheitsschutzniveaus und ihrer eigenen Prioritäten für eine aufrechterhaltung des Schutzniveaus
nachhaltige Entwicklung, und ihres rechts, ihr umweltrecht und (1) Vorbehaltlich des artikels 184 absatz 1 kommen die Ver-
ihre umweltpolitik entsprechend festzulegen oder zu ändern, ver- tragsparteien überein, Handel oder Direktinvestitionen nicht
sucht jede Vertragspartei und jeder unterzeichnerstaat des zwecks Erweiterung oder Wahrung eines Wettbewerbsvorteils zu
Cariforum sicherzustellen, dass ihr/sein umwelt- und Ge- fördern, indem sie
sundheitsrecht und ihre/seine umwelt- und Gesundheitspolitik
einen starken Schutz für umwelt und öffentliche Gesundheit vor- a) das von internen rechtsvorschriften über umwelt und öffent-
sehen, und bemüht sich um die weitere Verbesserung dieser Ge- liche Gesundheit gebotene Schutzniveau senken,
setze und dieser Politik. b) ausnahmen von solchen rechtsvorschriften vorsehen oder
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Konzeption die rechtsvorschriften nicht anwenden.
und Durchführung umwelt- und gesundheitspolitischer maß-
(2) Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des
nahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien berüh-
Cariforum verpflichten sich, keine regionalen oder nationa-
ren, den besonderen Bedürfnissen und Erfordernissen der
len handels- oder investitionsbezogenen rechtsvorschriften
Cariforum-Staaten rechnung zu tragen.
beziehungsweise andere, damit verknüpfte Verwaltungsmaßnah-
(3) unter der Voraussetzung, dass die maßnahmen nicht so men in einer form einzuführen oder anzuwenden, die maß-
angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge- nahmen, die von Vorteil für die umwelt oder die natürlichen res-
rechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien sourcen sind, diese schützen oder bewahren sollen, oder
oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwi- maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit scheitern
schen den Vertragsparteien führen, ist dieses abkommen nicht lässt.
dahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien oder die
unterzeichnerstaaten des Cariforum daran hindert, im Zu- artikel 189
sammenhang mit der Bewahrung der natürlichen ressourcen
oder dem umweltschutz maßnahmen einzuführen oder aufrecht- Konsultation und Überwachung
zuerhalten, die notwendig sind, um das Leben oder die Gesund- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, die
heit von menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen. auswirkungen, die die Durchführung dieses abkommens auf die
nachhaltige Entwicklung hat, über die jeweiligen partizipativen
artikel 185 Verfahren und institutionen sowie diejenigen, die unter diesem
abkommen eingerichtet werden, zu überwachen und zu be-
regionale integration
werten.
und anwendung internationaler umweltnormen
(2) Die Vertragsparteien können einander und den Beratenden
angesichts der Herausforderungen des umweltschutzes, de-
ausschuss Cariforum-EG zu umweltfragen konsultieren, die
nen die jeweiligen regionen gegenüberstehen, und zwecks för-
unter die artikel 183 bis 188 fallen. Die mitglieder des Beratenden
derung der Entwicklung des internationalen Handels in einer
ausschusses Cariforum-EG können gegenüber den Vertrags-
form, die eine nachhaltige und vernünftige umweltpflege ge-
parteien mündliche oder schriftliche Empfehlungen abgeben für
währleistet, erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der
die Verbreitung und den austausch bewährter Verfahren im Zu-
festlegung wirksamer Strategien und maßnahmen auf regionaler
sammenhang mit unter dieses Kapitel fallenden fragen.
Ebene an. Die Vertragsparteien kommen überein, sich für den
fall, dass die einzelstaatlichen oder regionalen rechtsvorschrif- (3) in Bezug auf alle angelegenheiten, die unter die artikel 183
ten keine einschlägigen umweltnormen enthalten, um die annah- bis 188 fallen, können die Vertragsparteien vereinbaren, den rat
me und anwendung der einschlägigen internationalen Normen, der einschlägigen internationalen Gremien zu bewährten Verfah-
Leitlinien oder Empfehlungen zu bemühen, soweit dies machbar ren, zum Einsatz wirksamer politischer instrumente für die Be-
und angemessen ist. wältigung handelsbezogener umweltherausforderungen und zur
Ermittlung etwaiger Hindernisse für eine wirksame anwendung
artikel 186 von umweltnormen im rahmen der einschlägigen multilateralen
umweltschutzübereinkünfte einzuholen.
Wissenschaftliche informationen
(4) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berück- Konsultationen zu angelegenheiten ersuchen, die die auslegung
sichtigung wissenschaftlicher und technischer informationen, und anwendung der artikel 183 bis 188 betreffen. Die Konsulta-
des Vorsorgeprinzips und der einschlägigen internationalen Nor- tionen dauern höchstens drei monate. im Zusammenhang mit
men, Leitlinien und Empfehlungen bei der ausarbeitung und diesem Verfahren kann jede Vertragspartei unabhängig den rat
Durchführung von maßnahmen zum Schutz der umwelt und der der einschlägigen internationalen Gremien einholen. in diesem
öffentlichen Gesundheit, die den Handel zwischen den Vertrags- fall wird der Zeitraum für die Konsultationen um weitere drei mo-
parteien berühren. nate verlängert.
(5) Kann die angelegenheit durch Konsultationen zwischen
artikel 187
den Vertragsparteien gemäß absatz 3 nicht zufriedenstellend
Transparenz gelöst werden, kann jede der Vertragsparteien das Zusammen-
treten eines Sachverständigenausschusses zur Prüfung der an-
Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des
gelegenheit beantragen.
Cariforum verpflichten sich, alle maßnahmen zum Schutz der
umwelt und der öffentlichen Gesundheit, die den Handel zwi- (6) Der Sachverständigenausschuss setzt sich aus drei mit-
schen den Vertragsparteien berühren, in transparenter art und gliedern mit besonderem fachwissen auf dem unter dieses Ka-
Weise auszuarbeiten, einzuführen und durchzuführen, sie in ge- pitel fallenden Gebiet zusammen. Der Vorsitzende ist nicht
eigneter form rechtzeitig anzukündigen, eine öffentliche und eine Staatsangehöriger einer Vertragspartei. Der Sachverständigen-
gegenseitige Konsultation dazu durchzuführen und nichtstaatli- ausschuss legt den Vertragsparteien binnen drei monaten nach
che akteure, einschließlich des Privatsektors, rechtzeitig zu in- seinem Zusammentreten einen Bericht vor. Der Bericht wird dem
formieren und zu konsultieren. Die Vertragsparteien kommen Beratenden ausschuss Cariforum-EG zur Verfügung gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 427
artikel 190 artikel 192
Zusammenarbeit Schutzniveau und regelungsrecht
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam- unter anerkennung des rechts der Vertragsparteien und der
menarbeit in umweltfragen für die Verwirklichung der Ziele die- unterzeichnerstaaten des Cariforum, Vorschriften zu erlas-
ses abkommens an. sen, um ihr eigenes Sozialrecht und ihre eigenen arbeitsnormen
im Einklang mit ihren eigenen Prioritäten für die soziale Entwick-
(2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien
lung zu schaffen, und ihres rechts, ihre Gesetze und ihre Politik
überein, unter anderem durch die Bereitstellung von unterstüt-
in diesem Bereich entsprechend festzulegen oder zu ändern,
zung in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
stellt jede Vertragspartei und jeder unterzeichnerstaat des
a) technische Hilfe für die Produzenten bei der Erfüllung der ein- Cariforum sicher, dass ihre/seine sozial- und arbeitsrecht-
schlägigen Produkt- und sonstigen Normen, die auf den lichen Vorschriften und ihre/seine Sozial- und arbeitspolitik an-
märkten der EG-Vertragspartei gelten, spruchsvolle Sozial- und arbeitsnormen im Einklang mit den
international anerkannten rechten gemäß artikel 191 vorsehen
b) förderung und unterstützung freiwilliger, marktbasierter und fördern, und bemüht sich um die weitere Verbesserung die-
öffentlicher und privater Systeme, einschließlich einschlägiger ser Gesetze und dieser Politik.
Systeme für Kennzeichnung und akkreditierung,
c) technische Hilfe und unterstützung bei Kompetenz- und artikel 193
organisationsaufbau, insbesondere im öffentlichen Sektor,
für die Durchführung und Durchsetzung multilateraler aufrechterhaltung des Schutzniveaus
umweltübereinkünfte, auch im Hinblick auf handelsbezogene Vorbehaltlich des artikels 192 kommen die Vertragsparteien
aspekte, überein, Handel oder Direktinvestitionen nicht zwecks Erweite-
d) Erleichterung des Handels mit natürlichen ressourcen, ein- rung oder Wahrung eines Wettbewerbsvorteils zu fördern, indem
schließlich Holz und Holzerzeugnissen, aus legalen, nachhal- sie
tigen Quellen, zwischen den Vertragsparteien, a) das vom internen Sozial- und arbeitsrecht gebotene Schutz-
e) unterstützung der Produzenten bei der Entwicklung und/oder niveau senken,
Verbesserung der Produktion von Waren und Dienstleistun- b) ausnahmen von solchen rechtsvorschriften und Normen
gen, die die Vertragsparteien als vorteilhaft für die umwelt vorsehen oder sie nicht anwenden.
einstufen, und
f) förderung und unterstützung von Öffentlichkeitsarbeit und artikel 194
ausbildungsprogrammen über umweltfreundliche Waren und
Dienstleistungen, um den Handel mit solchen Gütern zwi- regionale integration
schen den Vertragsparteien zu befördern. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die ange-
sichts der sozialen Herausforderungen, denen die jeweiligen
Kapitel 5 regionen gegenüberstehen, und im Hinblick auf die förderung
der nachhaltigen Entwicklung des internationalen Handels der
Soziale Aspekte
festlegung einer Politik des sozialen Zusammenhaltes und von
maßnahmen zur förderung menschenwürdiger arbeit auf regio-
artikel 191 naler Ebene zukommt.
Ziele und multilaterale Verpflichtungen
artikel 195
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den in-
ternational anerkannten arbeitsrechtlichen mindestnormen, wie Konsultation und Überwachung
sie in den einschlägigen Übereinkommen der iao festgelegt sind,
(1) im Einklang mit artikel 191 erkennen die Vertragsparteien
insbesondere zur Vereinigungsfreiheit, dem recht zu Kollektiv-
an, dass es wichtig ist, die auswirkungen, die die Durchführung
verhandlungen, der abschaffung der Zwangsarbeit, dem Verbot
dieses abkommens auf menschenwürdige arbeit und andere
der schlimmsten formen der Kinderarbeit und der Nichtdiskrimi-
Bereiche der nachhaltigen Entwicklung hat, über die jeweiligen
nierung in Beschäftigung und Beruf. Die Vertragsparteien bekräf-
partizipativen Verfahren und institutionen sowie diejenigen, die
tigen ferner ihre Verpflichtungen als iao-mitglieder und gemäß
unter diesem abkommen eingerichtet werden, zu überwachen
der iao-Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und rechte
und zu bewerten.
bei der arbeit und ihre folgemaßnahmen (1998).
(2) Die Vertragsparteien können einander und den Beratenden
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur minis-
ausschuss Cariforum-EG zu sozialen fragen konsultieren, die
tererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Na-
unter die artikel 191 bis 194 fallen. Die mitglieder des Beratenden
tionen aus dem Jahr 2006 über Vollbeschäftigung und
ausschusses Cariforum-EG können gegenüber den Vertrags-
menschenwürdige arbeit, die eine Entwicklung des internationa-
parteien mündliche oder schriftliche Empfehlungen abgeben für
len Handels unterstützt, die produktive Vollbeschäftigung und
die Verbreitung und den austausch bewährter Verfahren im Zu-
menschenwürdige arbeit für alle, das heißt für männer, frauen
sammenhang mit unter dieses Kapitel fallenden fragen.
und junge menschen, fördert.
(3) in Bezug auf alle angelegenheiten, die unter die artikel 191
(3) Die Parteien anerkennen die positive rolle, die arbeits-
bis 194 fallen, können die Vertragsparteien vereinbaren, den rat
rechtliche mindestnormen und menschenwürdige arbeit für wirt-
der iao zu bewährten Verfahren, zum Einsatz wirksamer poli-
schaftliche Effizienz, innovation und Produktivität spielen kön-
tischer instrumente für die Bewältigung handelsbezogener
nen, und unterstreichen den Wert größerer politischer Kohärenz
sozialer Herausforderungen, beispielsweise anpassungen des
zwischen Handelspolitik auf der einen und Beschäftigungs- und
arbeitsmarktes, und zur Ermittlung etwaiger Hindernisse für eine
Sozialpolitik auf der anderen Seite.
wirksame anwendung arbeitsrechtlicher mindestnormen einho-
(4) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass arbeitsnor- len.
men nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten.
(4) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um
(5) Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile des Handels mit Konsultationen zu angelegenheiten ersuchen, die die auslegung
fairen und ethischen Waren und die Bedeutung der förderung und anwendung der artikel 191 bis 194 betreffen. Die Konsulta-
dieses Handels zwischen den Vertragsparteien an. tionen dauern höchstens drei monate. im Zusammenhang mit
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
diesem Verfahren kann jede Vertragspartei unabhängig den rat tungskapazitäten bereitzustellen – wozu auch die Einrichtung
der iao einholen. in diesem fall wird der Zeitraum für die Kon- unabhängiger aufsichtsbehörden gehört –, um einen den beste-
sultationen um weitere drei monate verlängert. henden strengen internationalen Normen1 entsprechenden an-
gemessenen Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
(5) Kann die angelegenheit durch Konsultationen zwischen
personenbezogener Daten sicherzustellen.
den Vertragsparteien gemäß absatz 3 nicht zufriedenstellend
gelöst werden, kann jede der Vertragsparteien das Zusammen- (2) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum bemühen sich,
treten eines Sachverständigenausschusses zur Prüfung der die Bestimmungen des absatzes 1 so bald wie möglich, spätes-
angelegenheit beantragen. tens jedoch sieben Jahre nach inkrafttreten dieses abkommens
(6) Der Sachverständigenausschuss setzt sich aus drei mit- durchzuführen.
gliedern mit besonderem fachwissen auf dem unter dieses Ka-
pitel fallenden Gebiet zusammen. Der Vorsitzende ist nicht artikel 198
Staatsangehöriger einer Vertragspartei. Der Sachverständigen-
ausschuss legt den Vertragsparteien binnen drei monaten nach Begriffsbestimmungen
seinem Zusammentreten einen Bericht vor. Der Bericht wird dem für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbe-
Beratenden ausschuss Cariforum-EG zur Verfügung gestellt. stimmungen:
a) „personenbezogene Daten“ sind alle informationen über eine
artikel 196
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene
Zusammenarbeit Person“);
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam- b) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ist jeder Vorgang
menarbeit in Sozial- und arbeitsfragen für die Verwirklichung der oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personen-
Ziele dieses abkommens an. bezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die or-
(2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien ganisation, die aufbewahrung, die Veränderung, das ausle-
überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die sen, das abfragen, die Benutzung, die Weitergabe, die
Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten: Kombination, das Sperren, Löschen oder Vernichten sowie
die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener
a) austausch von informationen über das jeweilige Sozial- und Daten;
arbeitsrecht und Politik, Vorschriften und sonstige maßnah-
men in diesem Bereich, c) „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ ist die natürliche oder
juristische Person, Behörde oder jede andere Stelle, die über
b) ausarbeitung nationaler sozial- und arbeitsrechtlicher Vor- die Zwecke und mittel der Verarbeitung von personen-
schriften und Stärkung der bestehenden rechtsvorschriften bezogenen Daten entscheidet.
sowie der Verfahren für den sozialen Dialog, einschließlich
maßnahmen zur förderung der von der iao aufgestellten
agenda für menschenwürdige arbeit, artikel 199
c) ausbildungs- und Sensibilisierungsprogramme einschließlich Grundsätze und allgemeine Bestimmungen
ausbildungsmaßnahmen und Strategien für die anpassung Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den zu schaf-
an Veränderungen des arbeitsmarktes sowie Sensibilisierung fenden rechts- und regelungssystemen und Verwaltungskapa-
für die Verantwortung im Bereich Sicherheit und Gesund- zitäten zumindest die folgenden inhaltlichen Grundsätze und
heitsschutz, die arbeitnehmerrechte und die arbeitgeberver- Durchsetzungsmechanismen zum Tragen kommen:
antwortung und
a) inhaltliche Grundsätze
d) Durchsetzung der nationalen Gesetze und arbeitsrechtlichen
Vorschriften, einschließlich Schulungs- und Qualifizierungs- i) Grundsatz der Zweckbindung – Daten dürfen nur für ei-
initiativen für arbeitsaufsichtspersonal, und förderung des nen festgelegten Zweck verarbeitet und anschließend nur
sozialverantwortlichen Handelns von unternehmen durch in- weiterverwendet oder weiterübermittelt werden, sofern
formation der Öffentlichkeit und Berichterstattung. dies mit dem Zweck der ursprünglichen Übermittlung
nicht unvereinbar ist. Die einzigen ausnahmen von dieser
Kapitel 6 regel sind die gesetzlich festgelegten, die in einer demo-
kratischen Gesellschaft aus Gründen wichtiger öffent-
Schutz personenbezogener Daten licher interessen notwendig sind;
artikel 197 ii) Grundsatz der Datenqualität und -verhältnismäßigkeit –
Daten müssen sachlich richtig sein und, wenn nötig, auf
allgemeines Ziel den neuesten Stand gebracht werden. Die Daten müssen
(1) in anerkennung den Zwecken entsprechen, für die sie übermittelt oder
weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und
a) ihres gemeinsamen interesses am Schutz der Grundrechte dürfen nicht darüber hinausgehen;
und Grundfreiheiten und insbesondere am Schutz der Privat-
sphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- iii) Grundsatz der Transparenz – natürliche Personen müs-
bezogener Daten, sen informationen über die Zweckbestimmung der Ver-
arbeitung und die identität des für die Verarbeitung Ver-
b) der Bedeutung der aufrechterhaltung wirksamer Daten-
antwortlichen im Drittland sowie andere informationen
schutzregelungen zum Schutz der interessen der Verbrau-
erhalten, sofern dies aus Billigkeitsgründen erforderlich
cher, zur förderung des Vertrauens von investoren und zur
ist. Die einzigen zulässigen ausnahmen sind die gesetz-
Erleichterung des grenzüberschreitenden austauschs perso-
nenbezogener Daten,
1 Dabei handelt es sich um in den folgenden internationalen Vereinbarun-
c) der Tatsache, dass die Erhebung und Verarbeitung perso- gen festgelegte Normen:
nenbezogener Daten auf transparente und faire Weise und i) Leitlinien für die regelung personenbezogener Datenbanken, geän-
mit der gebührenden rücksicht gegenüber der betroffenen dert durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am
Person durchgeführt werden sollte, 20. November 1990;
ii) Empfehlung des rates der organisation für wirtschaftliche Zusam-
kommen die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des menarbeit und Entwicklung über Leitlinien für den Schutz der Ver-
Cariforum überein, geeignete rechts- und regelungssysteme traulichkeit und für den grenzüberschreitenden austausch personen-
einzurichten und die für ihre Durchführung erforderlichen Verwal- bezogener Daten vom 23. September 1980.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 429
lich festgelegten, die in einer demokratischen Gesell- führung dieses Kapitels möglicherweise relevant sind, insbeson-
schaft aus Gründen wichtiger öffentlicher interessen not- dere über jede Vereinbarung, in der die Verarbeitung personen-
wendig sind; bezogener Daten – wie das Erheben, die aufbewahrung, der Zu-
griff durch oder die Übermittlung an Dritte – vorgesehen ist.
iv) Grundsatz der Sicherheit – der für die Verarbeitung Ver-
antwortliche hat geeignete technische und organisatori- (2) Diesbezüglich nehmen die EG-Vertragspartei und die un-
sche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die den von der terzeichnerstaaten des Cariforum auf Ersuchen der EG-Ver-
Verarbeitung ausgehenden risiken angemessen sind. tragspartei oder der unterzeichnerstaaten des Cariforum
alle unter der Verantwortung des für die Verarbeitung Ver- Konsultationen auf, um etwaige Bedenken, die zutage treten, zu
antwortlichen tätigen Personen, darunter auch auftrags- erörtern.
verarbeiter, dürfen die Daten nur auf Weisung des für die
Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten; artikel 201
v) recht auf auskunft, Berichtigung und Widerspruch – die Zusammenarbeit
betroffene Person muss anspruch auf eine Kopie aller sie
betreffenden Daten, die verarbeitet werden, haben sowie (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-
auf Berichtigung dieser Daten, wenn diese sich als un- menarbeit für die Erleichterung der Entwicklung geeigneter recht-
richtig erweisen. in bestimmten Situationen muss sie licher, justizieller und institutioneller rahmenbedingungen sowie
auch Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betref- eines den Zielen und Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen-
fenden Daten einlegen können. Die einzigen ausnahmen den angemessenen Schutzes personenbezogener Daten an.
von diesen rechten sind die gesetzlich festgelegten, die (2) Vorbehaltlich des artikels 7 kommen die Vertragsparteien
in einer demokratischen Gesellschaft aus Gründen wich- überein, in den folgenden Bereichen unter anderem durch die
tiger öffentlicher interessen notwendig sind; Bereitstellung von unterstützung zusammenzuarbeiten:
vi) Beschränkung der Weiterübermittlung – die Weiterüber- a) austausch von informationen und fachwissen,
mittlung personenbezogener Daten durch den Empfänger
der ursprünglichen Datenübermittlung ist grundsätzlich b) unterstützung bei der abfassung von rechtsvorschriften,
nur dann zulässig, wenn der zweite Empfänger (d. h. der Leitlinien und Handbüchern,
Empfänger der Weiterübermittlung) ebenfalls Bestimmun- c) organisation von ausbildungsmaßnahmen für in Schlüssel-
gen unterliegt, die ein angemessenes Schutzniveau ge- positionen tätiges Personal,
währleisten;
d) unterstützung der Erarbeitung und der umsetzung der jewei-
vii) sensible Daten – besondere Datenkategorien, aus denen ligen institutionellen rahmenregelungen,
die rassische oder ethnische Herkunft, politische meinun-
e) unterstützung bei der ausarbeitung und Durchführung von
gen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder
an die Wirtschaftsbeteiligten und die Verbraucher gerichteten
die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie
initiativen zur förderung der Befolgung der einschlägigen Be-
Daten über Gesundheit oder Sexualleben und Daten, die
stimmungen, durch die das Vertrauen von investoren und
Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Siche-
Bürgern gestärkt werden soll.
rungsmaßregeln betreffen, dürfen nicht verarbeitet wer-
den, es sei denn, dass im internen recht zusätzliche
Schutzmaßnahmen vorgesehen sind. Teil iii
b) Durchsetzungsmechanismen Streitvermeidung und -beilegung
Es müssen geeignete mechanismen vorhanden sein, die ge-
währleisten können, dass die folgenden Ziele erreicht wer- artikel 202
den: Ziel
i) Gewährleistung einer guten Befolgungsrate der Vorschrif- Ziel dieses Teils ist es, Streitigkeiten zwischen den Vertrags-
ten, was beinhaltet, dass sich die für die Verarbeitung parteien zu vermeiden beziehungsweise einvernehmlich beizu-
Verantwortlichen ihrer Pflichten und die betroffenen Per- legen.
sonen ihrer rechte und der mittel für deren Wahrneh-
mung sehr stark bewusst sind; Existenz von wirksamen,
artikel 203
abschreckenden Sanktionen sowie von Systemen der di-
rekten Überprüfung durch Behörden, auditoren oder un- Geltungsbereich
abhängige Datenschutzbeauftragte; (1) Dieser Teil gilt für alle Streitigkeiten über die auslegung
ii) unterstützung und Hilfe für betroffene Personen bei der und anwendung dieses abkommens.
Wahrnehmung ihrer rechte; die betroffenen Personen (2) unbeschadet des absatzes 1 ist bei Streitigkeiten, die die
müssen ihre rechte rasch und wirksam ohne überhöhte im Cotonou-abkommen vorgesehene Zusammenarbeit bei der
Kosten durchsetzen können, unter anderem über geeig- Entwicklungsfinanzierung betreffen, das Verfahren nach arti-
nete institutionelle mechanismen, die eine unabhängige kel 98 des Cotonou-abkommens anwendbar.
Prüfung von Beschwerden ermöglichen;
iii) Gewährleistung angemessener rechtsbehelfe für die ge- Kapitel 1
schädigte Partei bei Verstoß gegen die Bestimmungen;
dies umfasst die möglichkeit von Schadensersatzzahlun- Konsultationen und Vermittlung
gen oder auch der auferlegung von Sanktionen nach
maßgabe der anwendbaren internen Vorschriften. artikel 204
Konsultationen
artikel 200
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten im Sinne
Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen des artikels 203 dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und
Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche
(1) Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
Lösung zu erzielen.
Cariforum unterrichten einander im Handels- und Entwick-
lungsausschuss Cariforum-EG über internationale Verpflich- (2) Zur aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Ver-
tungen gegenüber oder Vereinbarungen mit Drittländern, die sie tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen
eingehen, oder anderweitige Verpflichtungen, die für die Durch- mit Kopie an den Handels- und Entwicklungsausschuss
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
Cariforum-EG, in dem sie die strittige maßnahme aufführt und Kapitel 2
die Bestimmungen des abkommens, gegen die diese maß-
Streitbeilegungsverfahren
nahme ihrer auffassung nach verstößt.
(3) Die Konsultationen finden innerhalb von vierzig (40) Tagen abschnitt 1
nach dem Tag statt, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. Die
Konsultationen gelten sechzig (60) Tage nach dem Tag der Über- Schiedsverfahren
mittlung des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, sofern
die Vertragsparteien nicht vereinbaren, sie fortzusetzen. alle artikel 206
während der Konsultationen offengelegten informationen bleiben
Einleitung des Schiedsverfahrens
vertraulich.
(1) ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit
(4) Konsultationen in dringenden fällen, unter anderem wenn durch Konsultationen nach artikel 204 oder durch Vermittlung
es um leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren geht, fin- nach artikel 205 beizulegen, so kann die Beschwerdeführerin die
den innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Tag der Über- Einsetzung eines Schiedspanels beantragen.
mittlung des Ersuchens statt und gelten dreißig (30) Tage nach
dem Tag der Übermittlung des Ersuchens als abgeschlossen. (2) Der antrag auf Einsetzung eines Schiedspanels muss
schriftlich an die Beschwerdegegnerin und den Handels- und
(5) Sind innerhalb der fristen des absatzes 3 beziehungswei- Entwicklungsausschuss Cariforum-EG gerichtet werden. Die
se 4 keine Konsultationen abgehalten worden oder sind die Kon- Beschwerdeführerin muss in ihrem antrag die strittigen maßnah-
sultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehm- men aufführen und darlegen, inwiefern sie gegen dieses abkom-
liche Lösung erzielt wurde, kann die Beschwerdeführerin direkt men verstoßen.
um Einsetzung eines Schiedspanels nach artikel 206 ersuchen.
(6) Eine Vertragspartei kann die Beilegung einer Streitigkeit, artikel 207
die die auslegung und anwendung des Titels iV Kapitel 4 und 5
Einsetzung des Schiedspanels
betrifft, erst gemäß diesem Teil beantragen, wenn zuvor die Ver-
fahren des artikels 189 absätze 3, 4 und 5 beziehungsweise des (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-
artikels 195 absätze 3, 4 und 5 in anspruch genommen worden sammen.
sind und innerhalb von neun (9) monaten nach Einleitung der
(2) innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Tag, an dem das
Konsultationen keine zufriedenstellende Lösung gefunden wor-
Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels dem Handels- und
den ist. Die Konsultationen gemäß den genannten Bestimmun-
Entwicklungsausschuss Cariforum-EG übermittelt wurde,
gen ersetzen diejenigen, die nach diesem artikel erforderlich ge-
nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Eini-
wesen wären.
gung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen.
artikel 205 (3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in absatz 2 ge-
nannten frist keine Einigung über seine Zusammensetzung
Vermittlung erzielen, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden/die Vorsit-
zende des Handels- und Entwicklungsausschusses Cariforum-
(1) Wird in den Konsultationen keine einvernehmliche Lösung
EG oder seinen/ihren Stellvertreter ersuchen, alle drei mitglieder
erzielt, so können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einver-
per Losentscheid aus der nach artikel 221 aufgestellten Liste
nehmen einen Vermittler anrufen. Sofern die Vertragsparteien
auszuwählen, eines unter den von der Beschwerdeführerin vor-
nichts anderes vereinbaren, ist die im Konsultationsantrag auf-
geschlagenen Personen, eines unter den von der Beschwerde-
geführte angelegenheit der Gegenstand der Vermittlung.
gegnerin vorgeschlagenen Personen und eines unter den von
(2) Haben sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf- den Vertragsparteien für den Vorsitz ausgewählten Schiedsrich-
zehn (15) Tagen, nachdem sie die anrufung des Vermittlers ver- tern. Erzielen die Vertragsparteien nur Einigung über ein oder
einbart haben, auf einen Vermittler geeinigt, so bestimmt der zwei mitglieder des Schiedspanels, so werden die übrigen mit-
oder die Vorsitzende des Handels- und Entwicklungsausschus- glieder nach dem gleichen Verfahren bestimmt.
ses Cariforum-EG oder sein/ihr Stellvertreter durch Los einen
(4) Bei Streitigkeiten, die die auslegung und anwendung des
Vermittler aus der reihe der Personen, die auf der in artikel 221
Titels iV Kapitel 4 und 5 betreffen, gehören dem Panel mindes-
genannten Liste aufgeführt sind und nicht die Staatsangehörig-
tens zwei mitglieder mit besonderem fachwissen auf dem unter
keit einer Vertragspartei besitzen. Die Bestimmung des Vermitt-
das betreffende Kapitel fallenden Gebiet an, die aus einer Liste
lers erfolgt innerhalb von fünfundzwanzig (25) Tagen nach der
von fünfzehn (15) Personen ausgewählt werden, die der Handels-
Übermittlung des Vermittlungsersuchens und in Gegenwart eines
und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG gemäß artikel 221
Vertreters jeder Vertragspartei. Der Vermittler beruft spätestens
aufgestellt hat.
dreißig (30) Tage nach seiner Bestellung eine Sitzung mit den
Vertragsparteien ein. Der Vermittler erhält spätestens fünfzehn (5) Der oder die Vorsitzende des Handels- und Entwicklungs-
(15) Tage vor der Sitzung von jeder Vertragspartei einen Schrift- ausschusses Cariforum-EG oder sein/ihr Stellvertreter
satz und gibt spätestens fünfundvierzig (45) Tage nach seiner bestimmt innerhalb von fünf (5) Tagen nach dem Ersuchen
Bestellung eine Stellungnahme ab. gemäß absatz 3 durch eine der Vertragsparteien in anwesenheit
eines Vertreters jeder Vertragspartei die Schiedsrichter.
(3) Die Stellungnahme des Vermittlers kann Empfehlungen für
die Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit diesem abkommen (6) als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
enthalten. Die Stellungnahme des Vermittlers ist nicht verbind- dem die drei Schiedsrichter bestimmt sind.
lich.
(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, die in absatz 2 artikel 208
genannten fristen zu ändern. Der Vermittler kann ebenfalls auf Zwischenbericht des Schiedspanels
antrag einer Vertragspartei oder aus eigener initiative beschlie-
Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien in der
ßen, angesichts besonderer Schwierigkeiten der betreffenden
regel spätestens einhundertzwanzig (120) Tage nach dem Tag
Vertragspartei oder wegen der Komplexität des falles diese fris-
seiner Einsetzung einen Zwischenbericht, der sowohl einen be-
ten zu ändern.
schreibenden Teil als auch seine feststellungen und Schlussfol-
(5) Die Verfahren, in denen die Vermittlung zum Tragen gerungen enthält. Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel
kommt, insbesondere alle während des Verfahrens von den Ver- innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Notifizierung des Zwi-
tragsparteien offengelegten informationen und abgegebenen schenberichts schriftliche anmerkungen zu konkreten aspekten
Stellungnahmen, bleiben vertraulich. dieses Berichts übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 431
artikel 209 tung der Bestimmungen für erforderlich hält. Das Schiedspanel
berücksichtigt ferner nachweisbare Engpässe, die das Ergreifen
Entscheidung des Schiedspanels der notwendigen maßnahmen durch die Beschwerdegegnerin
(1) Das Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung innerhalb beeinträchtigen können.
von einhundertfünfzig (150) Tagen nach dem Tag seiner Einset-
(4) ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner
zung den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungs-
mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-
ausschuss Cariforum-EG. Kann diese frist nach auffassung
den die Verfahren des artikels 207 anwendung. Die frist für die
des Panels nicht eingehalten werden, so muss der Vorsitzende
Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt fünf-
dies den Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungs-
undvierzig (45) Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß
ausschuss Cariforum-EG schriftlich notifizieren und ihnen die
absatz 2 übermittelt wurde.
Gründe für die Verzögerung sowie den Tag, an dem das Panel
beabsichtigt, seine arbeiten abzuschließen, mitteilen. auf keinen (5) Die angemessene frist kann von den Vertragsparteien ein-
fall sollte die Entscheidung später als einhundertachtzig (180) vernehmlich verlängert werden.
Tage nach dem Tag der Einsetzung des Panels notifiziert wer-
den.
artikel 212
(2) in dringenden fällen, unter anderem wenn es um leicht
verderbliche und saisonabhängige Waren geht, unternimmt das Überprüfung der maßnahmen
Schiedspanel alle anstrengungen, damit seine Entscheidung zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
innerhalb von fünfundsiebzig (75) Tagen nach dem Tag seiner
Einsetzung notifiziert werden kann. auf keinen fall sollte die Ent- (1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin
scheidung später als neunzig (90) Tage nach dem Tag der Ein- und dem Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG
setzung des Panels notifiziert werden. Das Schiedspanel kann vor ablauf der angemessenen frist die maßnahmen, die sie ge-
innerhalb von zehn (10) Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung troffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels durchzu-
vorab entscheiden, ob es den fall als dringend ansieht. führen.
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel um eine Emp- (2) im falle von meinungsverschiedenheiten zwischen den
fehlung dazu ersuchen, wie die Beschwerdegegnerin den Ver- Vertragsparteien über die Vereinbarkeit einer nach absatz 1
stoß abstellen könnte. im falle einer Streitigkeit, die die ausle- notifizierten maßnahme mit diesem abkommen kann die
gung und anwendung des Titels iV Kapitel 4 oder 5 betrifft, Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich ersuchen, die
beinhaltet die Entscheidung des Schiedspanels eine Empfehlung frage zu entscheiden. in diesem Ersuchen muss die strittige
für die Gewährleistung der Einhaltung der betreffenden Bestim- maßnahme aufgeführt und es muss dargelegt werden, inwiefern
mungen dieser Kapitel. sie gegen dieses abkommen verstößt. Das Schiedspanel notifi-
ziert seine Entscheidung innerhalb von neunzig (90) Tagen nach
dem Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde. in dringenden
abschnitt 2
fällen, unter anderem wenn es um leicht verderbliche und sai-
Durchführung der Entscheidung sonabhängige Waren geht, notifiziert das Schiedspanel seine
Entscheidung innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach dem
Tag, an dem das Ersuchen übermittelt wurde.
artikel 210
Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels (3) ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner
mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin-
Jede Vertragspartei trifft die für die Durchführung der Ent- den die Verfahren des artikels 207 anwendung. Die frist für die
scheidung des Schiedspanels erforderlichen maßnahmen und Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt ein-
bemüht sich, eine Einigung über die frist für die Durchführung hundertfünf (105) Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen ge-
der Entscheidung zu erzielen. mäß absatz 2 übermittelt wurde.
artikel 211 artikel 213
angemessene frist für die Durchführung der Entscheidung Vorläufige abhilfemaßnahmen
(1) Spätestens dreißig (30) Tage nach der Notifizierung der im falle der Nichtdurchführung der Entscheidung
Entscheidung des Schiedspanels an die Vertragsparteien notifi-
(1) Hat die betroffene Vertragspartei bei ablauf der angemes-
ziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem
senen frist keine maßnahmen notifiziert, die sie getroffen hat,
Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG die Zeit,
um die Entscheidung des Schiedspanels durchzuführen, oder
die sie für die Durchführung der Entscheidung benötigt („ange-
stellt das Schiedspanel fest, dass die nach artikel 212 absatz 1
messene frist“).
notifizierte maßnahme nicht mit den Verpflichtungen dieser Ver-
(2) im falle von meinungsverschiedenheiten zwischen den tragspartei aus dem abkommen vereinbar ist, so legt die
Vertragsparteien über die angemessene frist für die Durch- Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ein
führung der Entscheidung des Schiedspanels kann die angebot für einen ausgleich vor. Dieses abkommen verpflichtet
Beschwerdeführerin innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach der die Beschwerdegegnerin nicht, einen finanziellen ausgleich an-
Notifizierung gemäß absatz 1 das Schiedspanel ersuchen, diese zubieten.
angemessene frist zu bestimmen. Dieses Ersuchen wird gleich-
zeitig der anderen Vertragspartei und dem Handels- und Ent- (2) ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ablauf der ange-
wicklungsausschuss Cariforum-EG notifiziert. Das Schieds- messenen frist oder nach der Entscheidung des Schiedspanels
panel notifiziert seine Entscheidung innerhalb von dreißig nach artikel 212, dass die Durchführungsmaßnahme nicht mit
(30) Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den diesem abkommen vereinbar ist, keine Einigung über den aus-
Vertragsparteien und dem Handels- und Entwicklungsausschuss gleich erzielt worden, so ist die Beschwerdeführerin nach einer
Cariforum-EG. Notifizierung an die andere Vertragspartei berechtigt, geeignete
maßnahmen zu ergreifen. Wenn sie solche maßnahmen ergreift,
(3) Bei der festlegung des angemessenen Zeitraums berück- bemüht sich die Beschwerdeführerin, sie so zu wählen, dass sie
sichtigt das Schiedspanel die Zeit, die die Beschwerdegegnerin die Verwirklichung der Ziele dieses abkommens so wenig wie
normalerweise benötigen würde, um gesetzgeberische oder möglich beeinträchtigen, und sie berücksichtigt ihre auswirkun-
verwaltungstechnische maßnahmen zu ergreifen, die denen ver- gen auf die Wirtschaft der Beschwerdegegnerin und die einzel-
gleichbar sind, die diese Partei zur Gewährleistung der Einhal- nen Cariforum-Staaten. Darüber hinaus wählt die EG-Ver-
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
tragspartei, wenn sie das recht erworben hat, solche maßnah- ausschuss Cariforum-EG. Bei annahme der einvernehm-
men zu ergreifen, maßnahmen, die speziell darauf ausgerichtet lichen Lösung wird das Verfahren eingestellt.
sind, den Cariforum-Staat oder die Cariforum-Staaten,
deren maßnahmen den feststellungen zufolge gegen dieses ab-
artikel 216
kommen verstoßen, mit diesem in Einklang zu bringen. Die an-
deren Cariforum-Staaten erleichtern die Ergreifung von maß- Geschäftsordnung
nahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels
durch den Cariforum-Staat oder die Cariforum-Staaten, (1) Die Streitbeilegungsverfahren gemäß Kapitel 2 unterlie-
für die ein Verstoß festgestellt wurde. in fällen, die eine Streitig- gen der Geschäftsordnung, die sich der Gemeinsame rat
keit betreffen, die unter Titel iV Kapitel 4 und 5 fällt, umfassen Cariforum-EG innerhalb von drei (3) monaten nach Beginn
die geeigneten maßnahmen nicht die aussetzung der Handels- der vorläufigen anwendung dieses abkommens gibt.
zugeständnisse nach diesem abkommen. Die Beschwerdefüh-
rerin kann die geeigneten maßnahmen zehn (10) Tage nach dem (2) alle Sitzungen des Schiedspanels sind nach maßgabe der
Tag der Notifizierung ergreifen. Geschäftsordnung öffentlich, sofern das Schiedspanel nicht von
sich aus oder auf antrag der Vertragsparteien etwas anderes be-
(3) Die EG-Vertragspartei übt gebührende Zurückhaltung bei schließt.
ausgleichsforderungen oder der Ergreifung geeigneter maßnah-
men gemäß den absätzen 1 oder 2. artikel 217
(4) Der ausgleich oder die geeigneten maßnahmen sind vorü- informationen und fachliche Beratung
bergehend und werden nur aufrechterhalten, bis die gegen die
Bestimmungen dieses abkommens verstoßenden maßnahmen Das Schiedspanel kann auf antrag einer Vertragspartei oder
aufgehoben oder geändert worden sind, um sie mit diesen Be- von sich aus informationen aus jeder für geeignet erachteten
stimmungen in Einklang zu bringen, oder bis die Vertragsparteien Quelle, auch von den beteiligten Vertragsparteien, für das
eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben. Schiedspanelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das
recht, nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten ein-
zuholen. interessierte Parteien können dem Schiedspanel nach
artikel 214 maßgabe der Geschäftsordnung amicus-Schriftsätze unterbrei-
Überprüfung ten. Die auf diese Weise beschafften informationen müssen bei-
der Durchführungsmaßnahmen den Vertragsparteien offengelegt werden und von ihnen kom-
nach der Ergreifung geeigneter maßnahmen mentiert werden können.
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der anderen Vertragspar- artikel 218
tei und dem Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-
EG die maßnahmen, die sie getroffen hat, um die Entscheidung Sprache
des Schiedspanels durchzuführen, sowie ihr Ersuchen um Be-
endigung der anwendung geeigneter maßnahmen durch die Be- (1) Die schriftlichen und mündlichen Äußerungen der Ver-
schwerdeführerin. tragsparteien können in jeder amtssprache der Vertragsparteien
erfolgen.
(2) Erzielen die Vertragsparteien nicht innerhalb von dreißig (30)
Tagen nach dem Tag der Notifizierung eine Einigung über die Ver- (2) Die Vertragsparteien bemühen sich für die einzelnen Ver-
einbarkeit der notifizierten maßnahme mit diesem abkommen, so fahren, die unter diesen Teil fallen, jeweils um eine Einigung auf
ersucht die Beschwerdeführerin das Schiedspanel schriftlich, diese eine gemeinsame arbeitssprache. Können sich die Vertrags-
frage zu entscheiden. Dieses Ersuchen wird der anderen Vertrags- parteien nicht auf eine gemeinsame arbeitssprache einigen, so
partei und dem Handels- und Entwicklungsausschuss sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre schriftlichen Äußerun-
Cariforum-EG notifiziert. Das Schiedspanel notifiziert seine Ent- gen in die von der Beschwerdegegnerin gewählte Sprache über-
scheidung innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nach dem Tag setzt und dass bei den anhörungen in diese Sprache gedol-
der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem metscht wird, und trägt die Kosten hierfür, sofern es sich bei
Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG. Stellt das dieser Sprache nicht um eine amtssprache der Beschwerdegeg-
Schiedspanel fest, dass eine Durchführungsmaßnahme nicht mit nerin handelt1.
diesem abkommen vereinbar ist, so bestimmt es, ob die Be-
schwerdeführerin die anwendung der geeigneten maßnahmen artikel 219
fortsetzen kann. Stellt das Schiedspanel fest, dass eine Durch-
führungsmaßnahme mit diesem abkommen vereinbar ist, so auslegungsregeln
werden die geeigneten maßnahmen beendet.
Dieses abkommen wird von den Schiedspanels nach den
(3) ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder einige seiner auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener
mitglieder – nicht in der Lage, wieder zusammenzutreten, so fin- Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Entscheidungen
den die Verfahren des artikels 207 anwendung. Die frist für die des Schiedspanels können die in diesem abkommen enthalte-
Notifizierung der Entscheidung des Schiedspanels beträgt sech- nen rechte und Pflichten weder ergänzen noch einschränken.
zig (60) Tage ab dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß absatz 2
übermittelt wurde. artikel 220
Entscheidungen des Schiedspanels
abschnitt 3
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um einver-
Gemeinsame Bestimmungen nehmliche Entscheidungen. falls kein einvernehmlicher Be-
schluss erzielt werden kann, wird die strittige frage durch mehr-
artikel 215 heitsbeschluss entschieden. Es werden jedoch auf keinen fall
abweichende meinungen einzelner Schiedsrichter veröffentlicht.
Einvernehmliche Lösung
1 für die Zwecke dieses artikels sind die amtssprachen der
Die Vertragsparteien können jederzeit eine einvernehmliche Cariforum-Staaten Englisch, französisch, Niederländisch und Spa-
Lösung einer unter diesen Teil fallenden Streitigkeit vereinbaren. nisch, die amtssprachen der EG-Vertragspartei diejenigen, die in arti-
Sie notifizieren diese Lösung dem Handels- und Entwicklungs- kel 249 aufgeführt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 433
(2) in der Entscheidung werden der festgestellte Sachverhalt, füllung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTo-abkommen
die anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen dieses ab- hindert die Vertragsparteien nicht daran, nach diesem abkom-
kommens und die Gründe für die feststellungen und Schluss- men gewährte Vorteile auszusetzen.
folgerungen aufgeführt. Der Handels- und Entwicklungsaus-
schuss Cariforum-EG macht die Entscheidungen des artikel 223
Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern er nicht an-
ders beschließt. fristen
(1) alle in diesem Teil festgesetzten fristen, einschließlich der
artikel 221 fristen für die Notifizierung von Entscheidungen des Schieds-
panels, werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf
Liste der Schiedsrichter die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.
(1) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum- (2) Die in diesem Teil genannten fristen können im gegensei-
EG stellt spätestens drei monate nach Beginn der vorläufigen tigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
anwendung dieses abkommens eine Liste mit fünfzehn (15) Per-
sonen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu Teil iV
dienen. Jede Vertragspartei wählt fünf Personen aus, die als
Schiedsrichter dienen sollen. ferner einigen sich die beiden Ver- allgemeine ausnahmen
tragsparteien auf fünf Personen, die nicht die Staatsangehörig-
keit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vor- artikel 224
sitz führen sollen. Der Handels- und Entwicklungsausschuss
Cariforum-EG gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem allgemeine ausnahmeklausel
Stand bleibt. (1) unter der Voraussetzung, dass die maßnahmen nicht so
(2) Die Schiedsrichter müssen über fachwissen oder Erfah- angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-
rung auf den Gebieten recht und internationaler Handel verfü- rechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien,
gen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigen- soweit gleiche umstände gegeben sind, oder zu einer verschlei-
schaft handeln und dürfen weder Weisungen einer organisation erten Beschränkung des Warenhandels, des Dienstleistungshan-
oder regierung entgegennehmen noch einer regierung einer dels oder der Niederlassung führen, ist dieses abkommen nicht
Vertragspartei nahestehen, und sie müssen sich an den Verhal- dahin gehend auszulegen, dass es die EG-Vertragspartei, die
tenskodex im anhang der Geschäftsordnung halten. Cariforum-Staaten oder einen unterzeichnerstaat des
Cariforum hindert, maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
(3) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit und Sitt-
EG kann eine zusätzliche Liste von fünfzehn (15) Personen auf-
lichkeit1 zu schützen oder die öffentliche ordnung aufrecht-
stellen, die über fachwissen zu bestimmten Themen einzelner
zuerhalten;
unter dieses abkommen fallender Sektoren verfügen. Wird das
auswahlverfahren gemäß artikel 207 angewandt, so kann der b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von
oder die Vorsitzende des Handels- und Entwicklungsausschus- menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
ses Cariforum-EG mit Zustimmung beider Vertragsparteien
c) die erforderlich sind, um die Befolgung von Gesetzen oder
auf eine solche sektorbezogene Liste zurückgreifen. Der Han-
sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Wider-
dels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG stellt eine
spruch zu diesem abkommen stehen, einschließlich solcher
zusätzliche Liste von fünfzehn (15) Personen auf, die über fach-
wissen zu den unter Titel iV Kapitel 4 und 5 fallenden Themen i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-
verfügen. schäftspraktiken oder zur Behandlung der folgen einer
Nichterfüllung von Verträgen,
artikel 222 ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei
der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener
Verhältnis zu den WTo-Verpflichtungen Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher
aufzeichnungen und Konten,
(1) Die nach diesem abkommen eingesetzten Schiedsgremien
entscheiden nicht über Streitigkeiten, die die rechte und Pflich- iii) zur Gewährleistung der Sicherheit,
ten der einzelnen Vertragsparteien oder der unterzeichnerstaaten
des Cariforum aus dem Übereinkommen zur Errichtung der iv) zur Durchsetzung von Zollvorschriften oder
Welthandelsorganisation betreffen. v) zum Schutz von rechten an geistigem Eigentum;
(2) Die inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen d) die die Einfuhr oder die ausfuhr von Gold oder Silber betref-
dieses abkommens lässt ein Vorgehen im rahmen der WTo, fen;
einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens,
e) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,
unberührt. Hat eine Vertragspartei oder ein unterzeichnerstaat
geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich
des Cariforum jedoch für eine bestimmte maßnahme ein
sind;
Streitbeilegungsverfahren nach artikel 206 absatz 1 dieses ab-
kommens oder nach dem WTo-Übereinkommen eingeleitet, so f) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen res-
kann sie für dieselbe maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren sourcen betreffen, sofern diese maßnahmen in Verbindung
vor dem jeweils anderen Gremium einleiten, bis das erste Ver- mit Beschränkungen für die Herstellung oder den Verbrauch
fahren abgeschlossen ist. für die Zwecke dieses absatzes gelten von Waren im inland, die Erbringung oder Nutzung von
Streitbeilegungsverfahren nach dem WTo-Übereinkommen als Dienstleistungen im inland oder auf inländische investoren
zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei oder angewandt werden;
ein unterzeichnerstaat des Cariforum nach artikel 6 der
g) die in Strafvollzugsanstalten hergestellte Waren betreffen
WTo-Vereinbarung über regeln und Verfahren zur Beilegung
oder
von Streitigkeiten ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels ge-
stellt hat. 1 Die Parteien kommen überein, im Einklang mit Titel iV Kapitel 5 maß-
nahmen, die notwendig sind, um Kinderarbeit zu bekämpfen, als
(3) Dieses abkommen hindert eine Vertragspartei oder einen maßnahmen, die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu
unterzeichnerstaat des Cariforum nicht daran, eine vom schützen oder als maßnahmen, die erforderlich sind, um die Gesundheit
WTo-Streitbeilegungsgremium genehmigte aussetzung der Er- zu schützen, zu betrachten.
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
h) die nicht mit artikel 68 und 77 vereinbar sind, vorausgesetzt, (2) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-
das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, EG wird so ausführlich wie möglich über maßnahmen nach ab-
eine gerechte oder wirksame festsetzung oder Erhebung satz 1 Buchstaben b und c und deren Beendigung unterrichtet.
direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, inves-
toren oder Dienstleister der EG-Vertragspartei oder eines un- artikel 226
terzeichnerstaats des Cariforum zu gewährleisten1.
Steuern
(2) Die Bestimmungen des Titels ii und des anhangs iV gelten
weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der EG-Vertrags- (1) Dieses abkommen und die aufgrund dieses abkommens
partei und der unterzeichnerstaaten des Cariforum noch für getroffenen regelungen sind nicht dahin gehend auszulegen,
Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeit- dass sie die EG-Vertragspartei oder einen unterzeichnerstaat
weise mit der ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind. des Cariforum daran hindern, bei der anwendung ihrer/seiner
Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu be-
handeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes
artikel 225
oder des ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer
ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gleichartigen Situation befinden.
(1) Dieses abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, (2) Dieses abkommen und die aufgrund dieses abkommens
dass es getroffenen regelungen sind nicht dahin gehend auszulegen,
dass sie die annahme oder Durchsetzung von maßnahmen nach
a) die EG-Vertragspartei oder einen unterzeichnerstaat des
den steuerrechtlichen Bestimmungen der abkommen zur Ver-
Cariforum verpflichtet, informationen zu übermitteln,
meidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher
deren Weitergabe nach ihrer/seiner auffassung ihren/seinen
regelungen oder des internen Steuerrechts verhindern, durch
wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;
die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden
b) die EG-Vertragspartei oder einen unterzeichnerstaat des sollen.
Cariforum daran hindert, zum Schutz ihrer/seiner wesent-
(3) Dieses abkommen lässt die rechte und Pflichten der EG-
lichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete maß-
Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des Cariforum
nahmen zu treffen
aus Steuerübereinkünften unberührt. im falle eines Wider-
i) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die spruchs zwischen diesem abkommen und den genannten Über-
Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, einkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit
dieses abkommen im Widerspruch zu ihr steht.
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-
rekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-
nen, Teil V
iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, mu- institutionelle Bestimmungen
nition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwe- artikel 227
cke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Vertei- Gemeinsamer rat Cariforum-EG
digung unentbehrlich sind, oder
(1) Es wird ein Gemeinsamer rat Cariforum-EG eingesetzt,
v) im falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen der die Durchführung dieses abkommens überwacht. Der
in den internationalen Beziehungen; oder Gemeinsame rat Cariforum-EG tritt auf ministerebene in
c) die EG-Vertragspartei oder einen unterzeichnerstaat des regelmäßigen abständen mindestens alle zwei Jahre zusammen
Cariforum daran hindert, maßnahmen zur Erfüllung der sowie zu außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der Ver-
von ihr/ihm übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von tragsparteien, sooft die umstände dies erfordern.
frieden und Sicherheit in der Welt zu treffen. (2) unbeschadet der funktion des ministerrates nach arti-
kel 15 des Cotonou-abkommens ist der Gemeinsame rat
1 maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame festsetzung oder Cariforum-EG generell für die Durchführung und das funk-
Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen maßnahmen der EG-Ver- tionieren dieses abkommens zuständig und überwacht die Ver-
tragspartei oder eines unterzeichnerstaats des Cariforum im rahmen
des jeweiligen Steuersystems, i) die für gebietsfremde investoren und wirklichung seiner Ziele. Er prüft ferner alle wichtigen fragen, die
Dienstleister gelten, in anerkennung der Tatsache, dass sich die sich aus diesem abkommen ergeben, und alle sonstigen bilate-
Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, ralen, multilateralen oder internationalen fragen von gemeinsa-
die aus dem Gebiet der EG-Vertragspartei oder des unterzeichnerstaats mem interesse, die den Handel zwischen den Vertragsparteien
des Cariforum stammen oder dort belegen sind; oder ii) die für berühren.
Gebietsfremde gelten, um die festsetzung oder Erhebung von Steuern
im Gebiet der EG-Vertragspartei oder des unterzeichnerstaats des (3) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG prüft auch Vor-
Cariforum zu gewährleisten; oder iii) die für Gebietsfremde oder schläge und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Überar-
Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu ver-
hindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen; oder iv) die für Nutzer von
beitung dieses abkommens.
Dienstleistungen gelten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder
von dort aus erbracht werden, um die festsetzung oder Erhebung von artikel 228
Steuern aus Quellen im Gebiet der EG-Vertragspartei und des unter-
zeichnerstaats des Cariforum zu gewährleisten; oder v) die unter- Zusammensetzung und Geschäftsordnung
scheiden zwischen investoren und Dienstleistern, die hinsichtlich welt-
weiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen (1) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG setzt sich aus den
investoren und Dienstleistern, in anerkennung des unterschieds in der mitgliedern des rates der Europäischen union und mitgliedern
art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder vi) die dazu der Europäischen Kommission einerseits und den Vertretern der
dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, abzüge oder an-
regierungen der unterzeichnerstaaten des Cariforum ande-
rechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder
Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen der- rerseits zusammen.
selben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die (2) Die Cariforum-Staaten beauftragen einen ihrer Vertre-
Steuergrundlage der EG-Vertragspartei oder des unterzeichnerstaats
des Cariforum zu bewahren. Die steuerlichen Bestimmungen von ter, in allen unter dieses abkommen fallenden fragen, für die sie
Buchstabe h und in dieser fußnote werden in Übereinstimmung mit den gemeinsames Handeln vereinbart haben, in ihrem Namen zu
steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähn- handeln.
lichen Definitionen und Begriffen des internen rechts der EG-Vertrags-
partei oder des unterzeichnerstaats des Cariforum, die beziehungs- (3) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG gibt sich eine Ge-
weise der die maßnahme trifft, ausgelegt. schäftsordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 435
(4) Der Vorsitz im Gemeinsamen rat Cariforum-EG wird iv) unterstützung des Gemeinsamen rates Cariforum-
nach maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von ei- EG bei der Wahrnehmung seiner aufgaben;
nem Vertreter der EG-Vertragspartei und einem Vertreter des
v) Überwachung der Entwicklung der regionalen integration
Cariforum geführt. Der Gemeinsame rat Cariforum-EG
und der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen
legt dem ministerrat regelmäßig Berichte über das funktionieren
den Vertragsparteien;
dieses abkommens vor, die nach maßgabe des artikels 15 des
Cotonou-abkommens verfasst werden. vi) Überwachung und Beurteilung der auswirkungen der
(5) Die mitglieder des Gemeinsamen rates Cariforum-EG Durchführung dieses abkommens auf die nachhaltige
können sich nach maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten Entwicklung der Vertragsparteien;
lassen. vii) Erörterung und Ergreifen von maßnahmen, die Handel, in-
vestitions- und Geschäftsmöglichkeiten zwischen den
artikel 229 Vertragsparteien fördern können und
Beschlussfassungsbefugnisse und Verfahren viii) Erörterung aller dieses abkommen betreffenden fragen
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses abkommens ist der sowie aller fragen, die die Verwirklichung seiner Ziele be-
Gemeinsame rat Cariforum-EG befugt, in allen unter dieses rühren könnten.
abkommen fallenden fragen Beschlüsse zu fassen. b) im Entwicklungsbereich:
(2) Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und die un- i) unterstützung des Gemeinsamen rates Cariforum-
terzeichnerstaaten des Cariforum verbindlich; diese treffen EG bei der Wahrnehmung seiner aufgaben in Bezug auf
die maßnahmen, die für ihre umsetzung nach den internen Vor- fragen der Entwicklungszusammenarbeit, die unter die-
schriften der jeweiligen Vertragspartei und der unterzeichner- ses abkommen fallen;
staaten des Cariforum erforderlich sind.
ii) Überwachung der Durchführung der Zusammenarbeits-
(3) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG kann auch zweck-
bestimmungen dieses abkommens und Koordinierung
dienliche Empfehlungen abgeben.
der entsprechenden maßnahmen mit dritten Gebern;
(4) in fragen, für die die unterzeichnerstaaten des Cariforum
vereinbaren, gemeinsam zu handeln, nimmt der Gemeinsame rat iii) formulierung von Empfehlungen für die handelsbezogene
Cariforum-EG Beschlüsse und Empfehlungen im gegenseiti- Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;
gen Einvernehmen der Vertragsparteien an. in fragen, für die die iv) regelmäßige Überprüfung der in diesem abkommen fest-
unterzeichnerstaaten des Cariforum kein gemeinsames Han- gelegten Prioritäten der Zusammenarbeit und gegebe-
deln vereinbart haben, können Beschlüsse nur mit Zustimmung nenfalls formulierung von Empfehlungen für die aufnah-
des betroffenen unterzeichnerstaats des Cariforum oder der me neuer Prioritäten und
betroffenen unterzeichnerstaaten des Cariforum gefasst wer-
den. v) Überprüfung und Erörterung von fragen der Zusammen-
arbeit, die die regionale integration und die Durchführung
dieses abkommens betreffen.
artikel 230
Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG (4) Bei der Wahrnehmung seiner aufgaben kann der Handels-
und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG
(1) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG wird bei der Wahr-
nehmung seiner aufgaben von einem Handels- und Entwick- a) Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen und beaufsich-
lungsausschuss Cariforum-EG unterstützt, der sich aus Ver- tigen, die sich mit in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden
tretern der Vertragsparteien zusammensetzt, bei denen es sich fragen befassen, und ihre Zusammensetzung, ihre aufgaben
in der regel um hohe Beamte handelt. Die Cariforum-Staaten und ihre Geschäftsordnung festlegen;
beauftragen einen ihrer Vertreter, in allen unter dieses abkom- b) nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit zusammen-
men fallenden fragen, für die sie gemeinsames Handeln verein- treten;
bart haben, in ihrem Namen zu handeln. Die Vertragsparteien
oder die unterzeichnerstaaten des Cariforum können den c) alle unter dieses abkommen fallenden fragen prüfen und in
ausschuss mit allen fragen befassen, die die anwendung des Wahrnehmung seiner aufgaben geeignete maßnahmen tref-
abkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffen. fen und
(2) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG legt die Geschäfts- d) in den in diesem abkommen vorgesehenen fällen oder in
ordnung des Handels- und Entwicklungsausschusses den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Gemeinsa-
Cariforum-EG fest. Der Vorsitz im Handels- und Entwick- men rat Cariforum-EG übertragen worden ist, Beschlüs-
lungsausschuss Cariforum-EG wird abwechselnd für jeweils se fassen und Empfehlungen aussprechen. in diesem fall
ein Jahr von einem Vertreter einer der Vertragsparteien geführt. unterliegt die Beschlussfassung oder die formulierung der
Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG er- Empfehlungen des ausschusses den Bedingungen des arti-
stattet dem Gemeinsamen rat Cariforum-EG jährlich Bericht. kels 229 absatz 4.
(3) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum- (5) Der Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-
EG hat insbesondere folgende aufgaben: EG tritt in der regel einmal jährlich zu einem Termin und mit einer
a) im Handelsbereich: Tagesordnung, die die Vertragsparteien vorher vereinbaren, ab-
wechselnd in der EG-Vertragspartei und in einem Cariforum-
i) Überwachung der und Verantwortung für die Durchfüh- Staat zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses
rung und ordnungsgemäße anwendung des abkommens abkommens zusammen. Der ausschuss hält arbeitssitzungen
und Erörterung und Empfehlung von diesbezüglichen zur Wahrnehmung der aufgaben gemäß absatz 3 Buchstaben a
Prioritäten der Zusammenarbeit; und b ab.
ii) Überwachung der Weiterentwicklung der Bestimmungen
dieses abkommens und Beurteilung der mit ihrer anwen- artikel 231
dung erzielten Ergebnisse;
Parlamentarischer ausschuss Cariforum-EG
iii) Ergreifen von maßnahmen zur Vermeidung und zur Bei-
legung von Streitigkeiten über die auslegung oder an- (1) Es wird ein Parlamentarischer ausschuss Cariforum-
wendung des abkommens gemäß den Bestimmungen EG eingesetzt. in diesem Gremium treffen abgeordnete des
des Teils iii; Europäischen Parlaments und der gesetzgebenden Körperschaf-
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
ten der Cariforum-Staaten zu einem meinungsaustausch zu- Teil Vi
sammen. Der Parlamentarische ausschuss tagt in regelmäßigen
Zeitabständen, die er selbst festlegt. Er arbeitet mit der in arti- allgemeine und Schlussbestimmungen
kel 17 des Cotonou-abkommens vorgesehenen Paritätischen
Parlamentarischen Versammlung zusammen. artikel 233
Definition der Vertragsparteien
(2) Der Parlamentarische ausschuss Cariforum-EG be- und Erfüllung der Verpflichtungen
steht aus abgeordneten des Europäischen Parlamentes einer-
seits und mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften der (1) Vertragschließende Parteien dieses abkommens sind
Cariforum-Staaten andererseits. Vertreter der Vertragspartei- antigua und Barbuda, das Commonwealth der Bahamas, Bar-
en können an den Sitzungen des Parlamentarischen ausschus- bados, Belize, das Commonwealth Dominica, die Dominikani-
ses Cariforum-EG teilnehmen. sche republik, Grenada, die republik Guyana, die republik
Haiti, Jamaika, St. Christoph und Nevis, St. Lucia, St. Vincent
(3) Der Parlamentarische ausschuss Cariforum-EG gibt und die Grenadinen, die republik Suriname und die republik
sich eine Geschäftsordnung und informiert den Gemeinsamen Trinidad und Tobago, in diesem abkommen als „Cariforum-
rat Cariforum-EG darüber. Staaten“ bezeichnet, einerseits und die Europäische Gemein-
schaft oder ihre mitgliedstaaten oder die Europäische Gemein-
(4) Der Vorsitz im Parlamentarischen ausschuss Cariforum- schaft und ihre mitgliedstaaten im rahmen ihrer sich aus dem
EG wird nach maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben-
von einem Vertreter des Europäischen Parlaments und von einem den Zuständigkeiten, in diesem abkommen als „EG-Vertragspar-
Vertreter der gesetzgebenden Körperschaft eines Cariforum- tei“ bezeichnet, andererseits.
Staates geführt. (2) für die Zwecke dieses abkommens vereinbaren die
Cariforum-Staaten, gemeinsam zu handeln.
(5) Der Parlamentarische ausschuss Cariforum-EG kann (3) für die Zwecke dieses abkommens bezeichnet der aus-
den Gemeinsamen rat Cariforum-EG um sachdienliche in- druck „Vertragspartei“ je nach fall die gemeinsam handelnden
formationen über die Durchführung dieses abkommens ersu- Cariforum-Staaten oder die EG-Vertragspartei. Der ausdruck
chen; dieser übermittelt dem ausschuss die erbetenen informa- „Vertragsparteien“ bezeichnet die gemeinsam handelnden
tionen. Cariforum-Staaten und die EG-Vertragspartei.
(6) Der Parlamentarische ausschuss Cariforum-EG wird (4) ist für die Wahrnehmung der rechte oder die Erfüllung der
über die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen ra- Pflichten nach diesem abkommen individuelles Handeln vorge-
tes Cariforum-EG unterrichtet. sehen oder erforderlich, so wird auf die „unterzeichnerstaaten
des Cariforum“ Bezug genommen.
(7) Der Parlamentarische ausschuss Cariforum-EG kann (5) Die Vertragsparteien beziehungsweise die unterzeichner-
Empfehlungen an den Gemeinsamen rat Cariforum-EG und staaten des Cariforum treffen die allgemeinen oder besonde-
an den Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG ren maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
richten. diesem abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass
sie den in diesem abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
artikel 232
artikel 234
Beratender ausschuss Cariforum-EG Koordinatoren und informationsaustausch
(1) Zur Erleichterung der Kommunikation und zur Gewährleis-
(1) Es wird ein Beratender ausschuss Cariforum-EG mit tung einer wirksamen Durchführung des abkommens benennen
der aufgabe eingesetzt, den Gemeinsamen rat Cariforum- die EG-Vertragspartei, die Cariforum-Staaten gemeinsam und
EG bei der förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen jeder unterzeichnerstaat des Cariforum zum Beginn der vor-
den Vertretern von organisationen der Zivilgesellschaft, ein- läufigen anwendung des abkommens einen Koordinator. Die Be-
schließlich der akademischen Gemeinschaft und der Wirtschafts- nennung von Koordinatoren lässt die spezifische Benennung zu-
und Sozialpartner, zu unterstützen. Der Dialog und die Zusam- ständiger Behörden gemäß einzelnen Bestimmungen dieses
menarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen, sozialen und abkommens unberührt.
ökologischen aspekte der Beziehungen zwischen der EG-Ver-
tragspartei und den Cariforum-Staaten, die sich bei der (2) auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt der Koordinator der
Durchführung dieses abkommens ergeben. anderen Vertragspartei oder eines unterzeichnerstaats des
Cariforum die für eine angelegenheit im Zusammenhang mit
(2) Die Zusammensetzung des Beratenden ausschusses der Durchführung dieses abkommens zuständige Stelle oder den
Cariforum-EG wird vom Gemeinsamen rat Cariforum-EG dafür zuständigen Beamten an und leistet die erbetene Hilfe, um
mit dem Ziel festgelegt, eine breit angelegte Vertretung aller in- die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu er-
teressengruppen zu gewährleisten. leichtern.
(3) Jede Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des
(3) Der Beratende ausschuss Cariforum-EG wird tätig, Cariforum übermitteln auf Ersuchen der anderen Vertragspar-
wenn er vom Gemeinsamen rat Cariforum-EG konsultiert tei informationen und beantworten fragen zu bestehenden oder
wird, oder aus eigener initiative und richtet Empfehlungen an den vorgeschlagenen maßnahmen, die den Handel zwischen den
Gemeinsamen rat Cariforum-EG. an den Sitzungen des Be- Vertragsparteien berühren, soweit dies rechtlich möglich ist. Die
ratenden ausschusses Cariforum-EG nehmen Vertreter der Vertragsparteien kommen überein, ihren informationsaustausch
Vertragsparteien teil. weitestmöglich über den Cariforum-Koordinator abzuwickeln.
(4) Der Beratende ausschuss Cariforum-EG gibt sich in artikel 235
abstimmung mit dem Gemeinsamen rat Cariforum-EG eine
Geschäftsordnung. Transparenz
(1) Jede Vertragspartei und jeder unterzeichnerstaat des
(5) Der Beratende ausschuss Cariforum-EG kann Empfeh- Cariforum gewährleistet, dass ihre/seine Gesetze, sons-
lungen an den Gemeinsamen rat Cariforum-EG und an den tigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren
Handels- und Entwicklungsausschuss Cariforum-EG richten. Verwaltungsentscheidungen sowie alle internationalen Verpflich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 437
tungen, die unter dieses abkommen fallende Handelsfragen be- schen Gemeinschaft zählen (das Commonwealth der Baha-
treffen, unverzüglich veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zu- mas, Barbados, die republik Guyana, Jamaika, die republik
gänglich gemacht und der anderen Vertragspartei zur Kenntnis Suriname und die republik Trinidad und Tobago), und der
gebracht werden. Dominikanischen republik in Bezug auf alle anderen in an-
hang iii und den Bestimmungen des anhangs iV aufgeführten
(2) unbeschadet der besonderen Transparenzbestimmungen
Waren.
dieses abkommens gelten die in diesem artikel genannten infor-
mationen als übermittelt, wenn sie durch ordnungsgemäße iii) Eine günstigere Behandlung und ein Vorteil gelten zwei Jahre
Notifikation an die WTo oder auf der amtlichen, der Öffentlichkeit nach dem Tag der unterzeichnung dieses abkommens zwi-
kostenlos zugänglichen Website der betreffenden Vertragspartei schen den Cariforum-Staaten, die zu den weniger entwi-
oder des unterzeichnerstaats des Cariforum zur Verfügung ckelten Ländern („Less Developed Countries) der Karibischen
gestellt worden sind. Gemeinschaft zählen (antigua und Barbuda, Belize, das
Commonwealth Dominica, Grenada, St. Christoph und Nevis,
(3) Dieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien
St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen), und der Domini-
oder die unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht, vertrau-
kanischen republik in Bezug auf alle anderen in anhang iii
liche informationen bereitzustellen, deren offenlegung die Durch-
und den Bestimmungen des anhangs iV aufgeführten Waren.
setzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise dem
Von der republik Haiti wird nicht verlangt, eine solche güns-
öffentlichen interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Ge-
tigere Behandlung und einen solchen Vorteil, den sie der
schäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater unter-
Dominikanischen republik gewährt, früher als fünf Jahre
nehmen schädigen würde, außer in dem umfang, in dem eine
nach dem Tag der unterzeichnung dieses abkommens auf
solche offenlegung im rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens
die Dominikanische republik auszudehnen.
gemäß Teil iii erforderlich ist. Wird eine solche offenlegung von
einem nach artikel 207 eingesetzten Panel für notwendig befun-
den, so stellt das Panel sicher, dass die Vertraulichkeit uneinge- artikel 239
schränkt gewahrt bleibt. Gebiete der
Europäischen Gemeinschaft in äußerster randlage
artikel 236 (1) angesichts der geografischen Nähe zwischen den Gebie-
Dialog über finanzfragen ten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster randlage und
den Cariforum-Staaten und zwecks Stärkung der wirtschaft-
Die Vertragsparteien und die unterzeichnerstaaten des lichen und sozialen Beziehungen zwischen diesen Gebieten und
Cariforum kommen überein, den Dialog und die Transparenz den Cariforum-Staaten bemühen sich die Vertragsparteien
sowie den austausch bewährter Verfahren im Bereich der Steuer- um eine gezielte Erleichterung der Zusammenarbeit in allen unter
politik und der Steuerverwaltung zu fördern. dieses abkommen fallenden Bereichen sowie um die Erleichte-
rung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die förde-
artikel 237 rung von investitionen und die unterstützung von Verkehrs- und
Kommunikationsverbindungen zwischen den Gebieten in äu-
Zusammenarbeit
ßerster randlage und den Cariforum-Staaten.
bei der Bekämpfung illegaler finanzaktivitäten
(2) Die in absatz 1 aufgeführten Ziele werden, wo immer mög-
Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des lich, auch durch förderung der gemeinsamen Teilnahme der
Cariforum treten für die Verhinderung und Bekämpfung von Cariforum-Staaten und der Gebiete in äußerster randlage an
illegalen, betrügerischen und korrupten aktivitäten, Geldwäsche rahmenprogrammen und spezifischen Programmen der Europä-
und Terrorfinanzierung ein und ergreifen die gesetzgeberischen ischen Gemeinschaft in unter dieses abkommen fallenden Be-
und verwaltungstechnischen maßnahmen, die notwendig sind, reichen, verfolgt.
um internationale Normen, einschließlich derjenigen des Über-
einkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, des (3) Die EG-Vertragspartei bemüht sich um die Koordinierung
Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der der verschiedenen finanzinstrumente der Kohäsions- und Ent-
grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und der dazu- wicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft zwecks förde-
gehörigen Protokolle und des Übereinkommens der Vereinten rung der Zusammenarbeit zwischen den Cariforum-Staaten
Nationen zur Bekämpfung der finanzierung des Terrorismus, zu und den Gebieten der Europäischen Gemeinschaft in äußerster
erfüllen. Die EG-Vertragspartei und die unterzeichnerstaaten des randlage in den unter dieses abkommen fallenden Bereichen.
Cariforum kommen überein, in diesen Bereichen informatio- (4) Dieses abkommen hindert die EG-Vertragspartei nicht
nen auszutauschen und zusammenzuarbeiten. daran, bestehende maßnahmen zur Bewältigung der strukturbe-
dingten wirtschaftlichen und sozialen Beschränkungen der
artikel 238 Gebiete in äußerster randlage gemäß artikel 299 absatz 2 des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anzu-
regionale Präferenzbehandlung
wenden.
(1) Dieses abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht,
eine günstigere Behandlung, die sie innerhalb ihres Gebietes als artikel 240
Teil des jeweiligen regionalen integrationsprozesses gewährt, auf
die andere Vertragspartei auszudehnen. Zahlungsbilanzschwierigkeiten
(2) Jede günstigere Behandlung und jeder Vorteil, der nach (1) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-
diesem abkommen von einem unterzeichnerstaat des lungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierig-
Cariforum der EG-Vertragspartei gewährt wird, wird auch al- keiten eines unterzeichnerstaats des Cariforum oder der EG-
len anderen unterzeichnerstaaten des Cariforum gewährt. Vertragspartei kann dieser/diese Beschränkungen des Waren-
und Dienstleistungshandels sowie der Niederlassung einführen
(3) unbeschadet des absatzes 2 gilt: oder aufrechterhalten.
i) Jede günstigere Behandlung und jeder Vorteil gelten unmit- (2) Die unterzeichnerstaaten des Cariforum und die EG-
telbar ab unterzeichnung dieses abkommens in Bezug auf Vertragspartei bemühen sich, die anwendung der in absatz 1 ge-
alle Waren, für die ein Zollsatz Null gemäß anhang iii gilt. nannten Beschränkungen zu vermeiden.
ii) Eine günstigere Behandlung und ein Vorteil gelten ein Jahr (3) Die nach diesem artikel eingeführten oder aufrechterhal-
nach dem Tag der unterzeichnung dieses abkommens tenen Beschränkungen müssen diskriminierungsfrei und von be-
zwischen den Cariforum-Staaten, die zu den stärker ent- grenzter Dauer sein und dürfen nicht über das zur Behebung der
wickelten Ländern („more Developed Countries“) der Karibi- Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017
Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebe- eines unterzeichners oder durch ratifizierung des abkommens
nenfalls die Voraussetzungen der WTo-Übereinkommen erfüllen erfolgen. Die vorläufige anwendung wird dem Verwahrer notifi-
und mit dem Übereinkommen über den internationalen Wäh- ziert. Das abkommen wird zehn (10) Tage nach Eingang der
rungsfonds im Einklang stehen. Notifikation der vorläufigen anwendung durch die Europäische
Gemeinschaft oder alle unterzeichnerstaaten des Cariforum,
(4) Wenn unterzeichnerstaaten des Cariforum oder die
je nachdem welcher der spätere Zeitpunkt ist, vorläufig ange-
EG-Vertragspartei Beschränkungen aufrechterhalten oder Be-
wandt. Die vorläufige anwendung erfolgt so bald wie möglich,
schränkungen oder Änderungen zu diesen Beschränkungen ein-
spätestens jedoch zum 31. oktober 2008.
geführt haben, notifizieren sie diese unverzüglich der anderen
Vertragspartei und legen ihr so bald wie möglich einen Zeitplan (4) unbeschadet des absatzes 3 können die Europäische
für ihre aufhebung vor. Gemeinschaft und die unterzeichnerstaaten des Cariforum,
(5) Es finden unverzüglich Konsultationen im Handels- und soweit machbar, Schritte zur anwendung des abkommens vor
Entwicklungsausschuss Cariforum-EG statt. im rahmen die- der vorläufigen anwendung unternehmen.
ser Konsultationen werden die Zahlungsbilanzsituation der be-
treffenden unterzeichnerstaaten des Cariforum oder der EG- artikel 244
Vertragspartei und die nach diesem artikel eingeführten oder
aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt und dabei unter Dauer
anderem folgende faktoren berücksichtigt:
(1) Dieses abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
a) die art und das ausmaß der Zahlungsbilanzschwierigkeiten
und der externen finanziellen Schwierigkeiten, (2) Jede Vertragspartei oder jeder unterzeichnerstaat des
Cariforum kann dieses abkommen durch schriftliche Notifi-
b) die außenwirtschafts- und Handelssituation, zierung an die anderen kündigen.
c) andere zur Verfügung stehende abhilfemaßnahmen.
(3) Die Kündigung wird sechs monate nach der Notifizierung
in den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen die rechtswirksam.
Bedingungen der absätze 3 und 4 erfüllen. alle statistischen und
sonstigen feststellungen des internationalen Währungsfonds in
Bezug auf Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanz wer- artikel 245
den berücksichtigt und die Schlussfolgerungen auf die Beurtei- räumlicher Geltungsbereich
lung der Zahlungsbilanz- und der externen finanzsituation des
betroffenen Cariforum-Staates oder der EG-Vertragspartei Dieses abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der
durch den internationalen Währungsfonds gestützt. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewen-
det wird, nach maßgabe jenes Vertrags und andererseits für die
artikel 241 Gebiete der unterzeichnerstaaten des Cariforum. Der aus-
druck „Gebiet“ in diesem abkommen ist in diesem Sinn zu ver-
Verhältnis zum Cotonou-abkommen stehen.
(1) mit ausnahme der Bestimmungen über die Entwicklungs-
zusammenarbeit in Teil 3 Titel ii des Cotonou-abkommens sind artikel 246
im falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses
abkommens und den Bestimmungen des Teils 3 Titel ii des revisionsklausel
Cotonou-abkommens die Bestimmungen dieses abkommens
maßgebend. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Erweiterung
dieses abkommens zwecks ausdehnung und Ergänzung seines
(2) Dieses abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, Geltungsbereichs im Einklang mit ihren rechtsvorschriften zu
dass es die EG-Vertragspartei oder einen unterzeichnerstaat des prüfen, die durch Änderung des abkommens oder den
Cariforum daran hindert, für zweckmäßig erachtete maßnah- abschluss von Übereinkünften über einzelne Bereiche oder maß-
men, einschließlich unter dieses abkommen fallender handels- nahmen auf der Grundlage der bei der Durchführung dieses ab-
bezogener maßnahmen, gemäß artikel 11 Buchstabe b, arti- kommens gewonnenen Erfahrung erfolgen könnte. Die Vertrags-
kel 96 und artikel 97 des Cotonou-abkommens nach maßgabe parteien können auch eine Überarbeitung dieses abkommens
der in diesen artikeln festgelegten Verfahren zu treffen. zwecks Einbeziehung der mit der Europäischen Gemeinschaft
assoziierten Überseeischen Länder und Gebiete in den Geltungs-
artikel 242 bereich dieses abkommens prüfen.
Verhältnis zum WTo-Übereinkommen (2) im Hinblick auf die Durchführung dieses abkommens kann
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass dieses abkom- jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Durch-
men sie oder die unterzeichnerstaaten des Cariforum nicht führung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur anpassung der
verpflichtet, in einer art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren handelsbezogenen Zusammenarbeit unterbreiten.
WTo-Verpflichtungen vereinbar ist. (3) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass dieses
abkommen unter umständen im Lichte des auslaufens des
artikel 243 Cotonou-abkommens überarbeitet werden muss.
inkrafttreten
artikel 247
(1) Dieses abkommen tritt am ersten Tag des monats in Kraft,
der auf den monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander Beitritt neuer mitgliedstaaten zur Eu
den abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert
haben. (1) Der Gemeinsame rat Cariforum-EG wird über die an-
träge von Drittstaaten auf Beitritt zur Europäischen union (Eu)
(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des rates der
unterrichtet. Während der Verhandlungen zwischen der Eu und
Europäischen union zu übersenden, der Verwahrer dieses ab-
dem antragstellenden Staat übermittelt die EG-Vertragspartei
kommens ist.
den Cariforum-Staaten alle zweckdienlichen informationen,
(3) Die Europäische Gemeinschaft und die unterzeichnerstaa- und diese teilen der Gemeinschaft ihre Besorgnisse mit, damit
ten des Cariforum vereinbaren, bis zum inkrafttreten des ab- ihnen in vollem umfang rechnung getragen werden kann. Die
kommens dieses ganz oder teilweise vorläufig anzuwenden. Dies EG-Vertragspartei notifiziert den Cariforum-Staaten jeden
kann durch vorläufige anwendung nach den rechtsvorschriften Beitritt zur Europäischen union.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil ii Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. april 2017 439
(2) Jeder neue mitgliedstaat der Eu wird aufgrund einer ent- gesetzlichen Verfahren der EG-Vertragspartei und der unter-
sprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag seines Eu- zeichnerstaaten des Cariforum sowie des beitretenden Lan-
Beitritts Vertragspartei dieses abkommens. ist der automatische des beitreten.
Beitritt des Eu-mitgliedstaats zu diesem abkommen in der akte
(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.
über den Beitritt zur Europäischen union nicht vorgesehen, so
tritt der betreffende Eu-mitgliedstaat durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des rates der Europä- artikel 249
ischen union bei; dieses übermittelt den Cariforum-Staaten Verbindlicher Wortlaut
eine beglaubigte abschrift.
Dieses abkommen ist in zwei urschriften in bulgarischer,
(3) Die Vertragsparteien überprüfen die auswirkungen des dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
Beitritts neuer mitgliedstaaten zur Eu auf dieses abkommen. Der sischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, malte-
Gemeinsame rat Cariforum-EG kann die erforderlichen Über- sischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-
gangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen. scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
artikel 248
Beitritt artikel 250
anhänge
(1) Jeder Karibikstaat kann diesem abkommen zu den zwi-
schen diesem Staat und der EG-Vertragspartei und den unter- Die anhänge, Protokolle und fußnoten sind Bestandteil dieses
zeichnerstaaten des Cariforum zu vereinbarenden Bestim- abkommens. anlage 1 von anhang iii wird nur auf Englisch ab-
mungen und nach Genehmigung gemäß den anwendbaren gefasst.
Geschehen zu Bridgetown, Barbados, am fünfzehnten oktober
zweitausendacht.
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
Schlussakte
Die Vertreter der Republik Österreich,
Antiguas und Barbudas, der Republik Polen,
des Commonwealth der Bahamas, der Portugiesischen Republik,
von Barbados, Rumäniens,
Belizes, der Republik Slowenien,
des Commonwealth Dominica, der Slowakischen Republik,
der Dominikanischen Republik, der Republik Finnland,
Grenadas, des Königreichs Schweden,
der Republik Guyana, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
der Republik Haiti, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Jamaikas, Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im
Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ genannt,
von St. Christoph und Nevis,
und
von St. Lucia,
der Europäischen Gemeinschaft
von St. Vincent und die Grenadinen,
andererseits,
der Republik Suriname,
die in Bridgetown, Barbados, am fünfzehnten Oktober zwei-
der Republik Trinidad und Tobago,
tausendundacht zur Unterzeichnung des Wirtschaftspartner-
im Folgenden „CARIFORUM-Staaten“ genannt, schaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einer-
einerseits und seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits zusammengetreten sind, haben bei
des Königreichs Belgien, der Unterzeichnung des Abkommens
der Republik Bulgarien, die folgenden Anhänge, Protokolle und Gemeinsamen Erklärun-
der Tschechischen Republik, gen angenommen:
des Königreichs Dänemark, Anhang I: Ausfuhrzölle
der Bundesrepublik Deutschland, Anhang II: Einfuhrzölle auf Erzeugnisse mit Ursprung in
den CARIFORUM-Staaten
der Republik Estland,
Anhang III: Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EG-
Irlands,
Vertragspartei
der Hellenischen Republik,
Anhang IV: Liste der Verpflichtungen im Bereich von In-
des Königreichs Spanien, vestitionen und im Bereich des Dienstleis-
der Französischen Republik, tungsverkehrs
der Italienischen Republik, Anhang V: Auskunftsstellen (gemäß Artikel 86)
der Republik Zypern, Anhang VI: Unter das Abkommen fallende Beschaffungen
der Republik Lettland, Anhang VII: Veröffentlichungsmedien
der Republik Litauen, Protokoll Nr. I über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
des Großherzogtums Luxemburg, „Ursprungserzeugnisse“ und über die Metho-
der Republik Ungarn, den der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Malta, Protokoll Nr. II über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
des Königreichs der Niederlande, Protokoll Nr. III über kulturelle Zusammenarbeit.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-
ten ihre Unterschriften unter diese Schlussakte gesetzt.
Geschehen zu Bridgetown, Barbados, am fünfzehnten Oktober
zweitausendacht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 441
Gemeinsame Erklärungen
Gemeinsame Erklärung zur Entwicklungszusammenarbeit
Die Vertragsparteien anerkennen die großen Anpassungsherausforderungen, die mit der
Durchführung dieses Abkommens verbunden sind, insbesondere die kleineren Volkswirt-
schaften unter den Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM. Die Vertragsparteien sind sich
darin einig, dass eine große Zahl von Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens
die schnelle Inangriffnahme von Reformen erfordert. Die Vertragsparteien erkennen ferner
an, dass regionale Infrastrukturen ein wichtiges Instrument sind, das es den Unterzeich-
nerstaaten des CARIFORUM ermöglicht, die durch dieses Abkommen geschaffenen Vor-
teile voll zu nutzen.
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass Entwicklungshilfe so effizient wie möglich gemacht
werden muss, um die Ziele dieses Abkommens zu erreichen, sein Potenzial zu optimieren
und seine korrekte Durchführung sowie die Entwicklungsvision des CARICOM zu unter-
stützen. Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass 165 Mio. EUR für die Finanzierung
des 10. EEF-Richtprogramms für die Region Karibik (CRIP) zur Verfügung stehen, und er-
innern daran, dass nach dem überarbeiteten Abkommen von Cotonou eine Folgerregelung
zum aktuellen Finanzprotokoll für den Zeitraum 2014-2020 vereinbart werden soll. Die Ver-
tragsparteien erkennen ferner an, dass die Mittel für das Richtprogramm für die Region
Karibik (CRIP) im 10. EEF durch Beiträge der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
für Handelshilfe (Aid for Trade) ergänzt werden sollen.
Gemäß der EU-Strategie für Handelshilfe, die im Oktober 2007 verabschiedet wurde, und
den Finanzierungsinstrumenten, die in Artikel 7 dieses Abkommens aufgeführt werden, be-
kräftigen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Absicht, sicherzustellen, dass
ein angemessener Teil der von den Mitgliedstaaten für die Handelshilfe bereitgestellten
Mitteln den AKP-Staaten in der Karibik zugutekommen wird, auch zur Finanzierung von
Programmen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens.
Die Vertragsparteien sind sich einig über die Vorteile von regionalen Entwicklungsmechanis-
men, darunter einem regionalen Entwicklungsfonds, die allen CARIFORUM-Staaten zu-
gänglich sind, insbesondere die Mobilisierung und Kanalisierung von Entwicklungshilfe-
mitteln der Europäischen Union und anderer potenzieller Geber im Zusammenhang mit
dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Diesbezüglich werden die Europäische Kom-
mission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die erforderlichen Regelungen
mit dem CARICOM-Entwicklungsfonds erörtern, sobald dieser eingerichtet ist, damit dem
Fonds Mittel zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen im Zusammenhang mit
der Durchführung dieses Abkommens und damit verbundener Anpassungsmaßnahmen
und Wirtschaftsreformen zur Verfügung gestellt werden. Der Beitrag der EU würde den
Beitrag der karibischen Staaten und anderer Geber ergänzen.
Die Vertragsparteien kommen überein, den vorrangigen Anliegen des CARIFORUM für die
Entwicklungszusammenarbeit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkom-
mens bei der Programmierung der Mittel, insbesondere der Mittel, die im Rahmen des
10. EEF bereitgestellt werden, hohe Priorität einzuräumen.
Gemeinsame Erklärung zu Bananen
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Bananen für den Arbeitsmarkt, die
Deviseneinnahmen und die soziale und politische Stabilität und damit für die wirtschaftliche
Entwicklung einer Reihe von CARIFORUM-Staaten an.
Sie erkennen ebenfalls an, dass die Bananenausfuhren des CARIFORUM in die EU in der
Vergangenheit durch erhebliche Zollpräferenzen gefördert wurden und dass die möglichst
langfristige Beibehaltung dieser Präferenzen die Vorteile dieses Abkommens erhöhen
würde.
Die CARIFORUM-Staaten sind auch der Auffassung, dass die mögliche Senkung der
Meistbegünstigungszölle und die Durchführung von Freihandelsabkommen zwischen der
EG-Vertragspartei und bestimmten Drittländern in Bezug auf den Wettbewerb eine erheb-
liche Herausforderung für die Bananenindustrie in mehreren CARIFORUM-Staaten dar-
stellen würden.
Beide Vertragsparteien werden im Rahmen der Finanzierungsinstrumente der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Programmierung von Mitteln entscheiden, die ergänzend zu
den bereits finanzierten Aktionen und unter Berücksichtigung der noch verfügbaren Mittel
im Sonderrahmen zur Unterstützung des traditionellen Bananenanbaus (SFA) eingesetzt
werden sollen, um der CARIFORUM-Bananenindustrie die weitere Anpassung an die neu-
en Herausforderungen zu erleichtern, u. a. durch Maßnahmen zur Erhöhung der Produkti-
vität und Wettbewerbsfähigkeit in Bereichen mit lebensfähiger Produktion, die Entwicklung
von Alternativen innerhalb und außerhalb der Bananenindustrie, die Bewältigung der
sozialen Auswirkungen von Veränderungen im Sektor und die Eindämmung von Katastro-
phen.
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
Gemeinsame Erklärung zu Gebrauchtwaren
Hinsichtlich der Einfuhrkontrollen für Kraftfahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, und für
Kraftfahrzeuge, die mindestens fünf Tonnen schwer und älter als 15 Jahre sind, nach dem
Gesetz Nr. 147 der Dominikanischen Republik vom 27. Dezember 2000 verpflichtet sich
die EG-Vertragspartei, dieses Gesetz nicht anzufechten, ungeachtet der Vereinbarkeit des
Gesetzes mit diesem Abkommen.
Gemeinsame Erklärung zu Reis
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, dass die Zulassung und die sons-
tigen Vereinbarungen für die Verwaltung des in Anhang II Absatz 2 genannten Zollkontin-
gents für Reis ständig gründlich geprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Reis aus-
führenden CARIFORUM-Staaten den größtmöglichen Nutzen aus diesem Abkommen
ziehen.
Gemeinsame Erklärung zur Neuzuweisung
ungenutzter Mengen im Rahmen des Zuckerprotokolls
Die EG-Vertragspartei und die Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM, die das Zucker-
protokoll unterzeichnet haben, streben bis zum 30. September 2009 eine Neuzuweisung
der ungenutzten Mengen dieser Staaten an die anderen CARIFORUM-Staaten, die das
Zuckerprotokoll unterzeichnet haben, in dem nach Artikel 7 des Protokolls erlaubten Um-
fang an.
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll I
betreffend den Ursprung von Fischereierzeugnissen
Die EG-Vertragspartei erkennt das Recht der CARIFORUM-Küstenstaaten an, die Fischerei-
ressourcen in sämtlichen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern zu entwickeln
und nachhaltig zu nutzen.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die geltenden Ursprungsregeln überprüft
werden müssen, um festzustellen, wie diese Regeln unter Berücksichtigung des vorste-
henden Absatzes gegebenenfalls zu ändern sind.
Eingedenk ihrer jeweiligen Anliegen und Interessen kommen die CARIFORUM-Staaten und
die EG-Vertragspartei überein, im Hinblick auf eine beide Seiten zufriedenstellende Lösung
das Problem des Zugangs zum Markt der EG-Vertragspartei für Fischereierzeugnisse aus
Fängen, die in den der nationalen Hoheitsgewalt der CARIFORUM-Staaten unterstehenden
Zonen getätigt werden, weiter zu prüfen. Die Prüfung wird im Sonderausschuss für die
Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels vorgenommen.
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll I
betreffend das Fürstentum Andorra und die Republik San Marino
1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürs-
tentum Andorra und Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von
den CARIFORUM-Staaten als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft
im Sinne dieses Abkommens anerkannt.
2. Protokoll I gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten
Erzeugnisse.
Gemeinsame Erklärung
zur Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens
Die Parteien erkennen an, dass mit der Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschafts-
abkommens (nachfolgend „Abkommen“ genannt) der sich wandelnden Dynamik der
Weltwirtschaft und der fortwährenden Bedeutung unserer Zusammenarbeit bei der
Verwirklichung der Entwicklungsziele der CARIFORUM-Staaten Rechnung getragen wird.
Mit der Unterzeichnung des Abkommens unterstreichen wir, dass dieses nicht nur in Struk-
tur und Inhalt, sondern auch in Art und Geist seiner Umsetzung einen Beitrag zu den Ent-
wicklungszielen, den Maßnahmen und den Prioritäten der CARIFORUM-Staaten leisten
muss.
Deshalb werden – wie in Artikel 4 des Abkommens erklärt – bei seiner Umsetzung die
Integrationsprozesse innerhalb des CARIFORUM, einschließlich der Ziele des CARICOM-
Binnenmarkts und -Wirtschaftsraums gemäß dem überarbeiteten Vertrag von
Chaguaramas, gebührend berücksichtigt. Bei der Umsetzung wird besonders darauf
geachtet werden, dass das Abkommen die regionalen Integrationspläne der CARIFORUM-
Staaten stärkt und ihren weiteren nachhaltigen Fortschritt gewährleistet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 443
Wir erklären unsere Entschlossenheit, innerhalb der Institutionen des Abkommens eng
zusammenzuarbeiten, um dessen Ziele zu verwirklichen, und dabei die unterschiedlichen
Entwicklungsstadien unserer Länder, in erster Linie die Bedürfnisse der kleinen und emp-
findlichen Volkswirtschaften besonders zu berücksichtigen; dies betrifft vor allem Haiti,
das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehört, und die im überarbeiteten Vertrag
von Chaguaramas als weniger entwickelt bezeichneten Länder.
Wir gehen davon aus, dass im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung des Abkom-
mens durch seine Institutionen nach Artikel 5 des Abkommens spätestens fünf (5) Jahre
nach seiner Unterzeichnung und danach in Abständen von fünf Jahren eine umfassende
Überprüfung erfolgen wird, damit die Wirkung des Abkommens, einschließlich der Kosten
und Folgen der Umsetzung, beurteilt werden kann, und wir verpflichten uns, gegebenen-
falls die Bestimmungen zu ändern und ihre Anwendung anzupassen.
Erklärung der CARIFORUM-Staaten
zu Protokoll I betreffend den Ursprung von
Fischereierzeugnissen aus der ausschließlichen Wirtschaftszone
Die CARIFORUM-Staaten bekräftigen erneut den Standpunkt, den sie während der
gesamten Verhandlungen über Ursprungsregeln für Fischereierzeugnisse vertreten haben,
und halten an ihrer Auffassung fest, dass aufgrund der Ausübung ihrer Hoheitsrechte über
die Fischereiressourcen in den ihrer nationalen Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern,
einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des Seerechtsübereinkom-
mens der Vereinten Nationen, alle in diesen Gewässern getätigten Fänge, die zur Ver-
arbeitung in Häfen der CARIFORUM-Staaten angelandet werden müssen, als Ursprungs-
erzeugnisse angesehen werden sollten.
Gemeinsame Erklärung
der unterzeichnenden CARIFORUM-Staaten
und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten
anlässlich der Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens
zwischen dem CARIFORUM und der EG
Die Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die das „Wirtschaftspartnerschafts-
abkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits“ (nachfolgend „Abkommen“ genannt) unter-
zeichnet haben, nehmen zur Kenntnis, dass die Republik Haiti und die Republik Guyana
vorerst nicht zu den Unterzeichnern des Abkommens gehören. Infolgedessen gelten für
die Republik Haiti und die Republik Guyana nach dem Völkerrecht weder die Rechte noch
die Pflichten aus dem Abkommen. Die Unterzeichner hoffen, dass die Republik Guyana
und die Republik Haiti das Abkommen bald unterzeichnen und vorläufig anwenden werden.
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
Bekanntmachung
des deutsch-dänischen Abkommens
über die gegenseitige Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs
an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen
Vom 8. Februar 2017
Das in Kopenhagen am 24. November 2010 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Königreichs Dänemark über die gegenseitige Anerkennung eines deutsch-
dänischen Abiturs an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen ist nach seinem
Artikel 6 Absatz 1
am 31. August 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 445
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Dänemark
über die gegenseitige Anerkennung
eines deutsch-dänischen Abiturs
an der Sankt Petri Schule in Kopenhagen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Unterrichtssprache in diesen drei Fächern, sowie hin-
sichtlich der Unterrichtsbefähigung der Gymnasiallehrer nach
und
den dänischen Vorschriften der Ausbildung über das höhere
die Regierung des Königreichs Dänemark, Lehramt („pædagogikum“) erfüllt sein müssen. Die übrigen
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, Vorschriften der dänischen Abiturverordnung für Gymnasien
(„stx-bekendtgørelsen“) und die infolge dieser Verordnung er-
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 18. Juni 1974 lassenen Richtlinien über den Inhalt, die Organisation und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich die Planung der gymnasialen Oberstufenausbildung finden
Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit und dem dazu ergan- keine Anwendung.
genen Briefwechsel vom 19. Juni 1975 („Kulturabkommen“), und (4) Etwaige Änderungen der in Absatz 3 genannten Lehrpläne
auf die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der dänischen gymnasialen Ausbildungen werden
und dem Königreich Dänemark vom 25. September 1998 über entsprechend und zum selben Zeitpunkt für die von der Sankt
die Einrichtung von deutsch-dänischen gymnasialen Oberstufen- Petri Schule in Kopenhagen angebotene Ausbildung umgesetzt.
zweigen,
(5) Zu den Prüfungen in den Fächern Dänisch und Geschichte
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen werden Prüfungsbeisitzer der dänischen Gymnasialausbildungen
den beiden Ländern durch gemeinsames Lernen deutscher und herangezogen.
dänischer Jugendlicher, durch eine verstärkte Vermittlung der (6) Der Unterricht in den Fächern Dänisch, Geschichte und
Sprachen der beiden Länder und durch die Verleihung eines in Sozialkunde sowie die Prüfungen in den Fächern Dänisch und
beiden Ländern anerkannten, von einem europäischen Geist Geschichte erfolgen unter Aufsicht des Bildungsministeriums des
getragenen Schulabschlusses zu vertiefen Königreichs Dänemark („Undervisningsministeriet“). Die Kultus-
ministerkonferenz in der Bundesrepublik Deutschland hat die
sind wie folgt übereingekommen:
Aufsicht über den sonstigen Unterricht.
Artikel 1 (7) Die Notenvergabe erfolgt bei allen Prüfungen nach den
deutschen Vorschriften. Die Prüfungen in den Fächern Dänisch
Gegenstand des Abkommens ist die Sicherstellung der gegen- und Geschichte erfolgen – mit Ausnahme der Notenvergabe –
seitigen Anerkennung eines deutsch-dänischen Abiturs an der nach den dänischen Bestimmungen.
Sankt Petri Schule in Kopenhagen mit dem Ziel der Hochschul-
zugangsberechtigung sowohl in der Bundesrepublik Deutschland (8) Der Notendurchschnitt errechnet sich nach den deutschen
als auch im Königreich Dänemark. Vorschriften.
(9) Dieser Notendurchschnitt wird in einen dänischen Durch-
Artikel 2 schnitt nach der dänischen 7-Stufen-Skala („7-trinsskalaen“) an-
hand der Tabelle umgesetzt, die auf die entsprechende Situation
(1) Die Sankt Petri Schule in Kopenhagen bietet die Deutsche
bei den dänischen Schulen in Deutschland, Duborg-skolen und
Internationale Abiturprüfung (DIAP) an.
A.P. Møllerskolen, Anwendung findet. Die Kultusministerkonfe-
(2) Der Inhalt und das fachliche Niveau der Ausbildung an der renz in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart etwaige
Sankt Petri Schule in Kopenhagen richten sich nach den Lehr- Anpassungen dieser Tabelle mit dem dänischen Ministerium für
plänen des Landes Thüringen sowie nach dem für die gymnasia- Wissenschaft, Technologie und Entwicklung („Ministeriet for
le Oberstufe gültigen Kerncurriculum für von der Kultusminister- videnskab, teknologi og udvikling“).
konferenz in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte
Deutsche Auslandsschulen. Das Bildungsministerium des König-
Artikel 3
reichs Dänemark („Undervisningsministeriet“) wird von etwaigen
Änderungen dieser Lehrpläne beziehungsweise des Kerncurri- (1) Das Bildungsministerium des Königreichs Dänemark
culums in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang kann das („Undervisningsministeriet“) erklärt sich damit einverstanden,
Bildungsministerium des Königreichs Dänemark Änderungen der eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich Paragraph 1 des
Niveaufestsetzung vornehmen. dänischen Gesetzes über private Gymnasien, Studienkurse
und höhere Vorbereitungs-Kurse („lov om private gymnasier,
(3) Die in der dänischen Abiturverordnung für Gymnasien („stx-
studenterkurser og kurser til højere forberedelseseksamen
bekendtgørelsen“) vorgesehenen Lehrpläne für die Fächer Sozial-
(hf-kurser)“), wonach es für die DIAP-Ausbildung eine grundsätz-
kunde C, Dänisch A und Geschichte A sowie die Bestimmungen
liche Voraussetzung wäre, dass die Schule ebenfalls das däni-
über die schriftliche Arbeit im Fach Dänisch und/oder Geschichte
sche Abitur („stx“) oder das höhere Vorbereitungsexamen („hf“)
werden unverändert übernommen – mit Ausnahme der Bedin-
anbietet, zu erteilen.
gung hinsichtlich des fächerübergreifenden Unterrichts in diesen
Fächern. Dies bedeutet, dass die Prüfungen in Dänisch und Ge- (2) Die DIAP-Ausbildung betreffend, erklärt sich das Bildungs-
schichte in Übereinstimmung mit den in der dänischen Abitur- ministerium des Königreichs Dänemark („Undervisnings-
verordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“) vorgesehenen ministeriet“) damit einverstanden, eine Ausnahmegenehmigung
Lehrplänen erfolgen und dass die Anforderungen der däni- hinsichtlich Paragraph 5 Absatz 1 des dänischen Gesetzes
schen Abiturverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“) über private Gymnasien, Studienkurse und höhere Vorberei-
hinsichtlich des Umfanges der drei Fächer, hinsichtlich Dänisch tungs-Kurse („lov om private gymnasier, studenterkurser og
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
kurser til højere forberedelseseksamen (hf-kurser)“) zu erteilen, und mit angemessenem Erfolg durchführen können. Der Schul-
wonach der Schulleiter die Unterrichtsbefähigung in einem oder leiter entscheidet über die Aufnahme.
mehreren der Unterrichtsfächer der Gymnasien oder der höheren
(2) Schüler der Sankt Petri Schule in Kopenhagen werden
Vorbereitungs-Kurse zu besitzen hat. Diese Ausnahmegenehmi-
gemäß den fachlichen Aufnahmebedingungen eines dänischen
gung wird jedoch mit der Maßgabe erteilt, dass die Sankt Petri
Gymnasiums ohne weitere Prüfung im Unterrichtsfach Deutsch
Schule in Kopenhagen das deutsch-dänische Abitur in einer
aufgenommen. Schüler von anderen Schulen müssen im Rah-
Abteilung organisiert und einen Abteilungsleiter anstellt, der die
men einer mündlichen Prüfung unter Beweis stellen, dass sie
erforderliche notwendige Unterrichtsbefähigung besitzt.
über die für den Unterricht an der Sankt Petri Schule in Kopen-
(3) Hinsichtlich Paragraph 45 Absatz 2 des dänischen hagen erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen.
Gesetzes über die zum Abitur qualifizierende Ausbildung (3) Schülern, welche die dänische Sprache nicht hinreichend
(„gymnasieloven“) und Paragraph 152 Absatz 2 der dänischen beherrschen, wird vor der Aufnahme ein intensiver Dänisch-
Abiturverordnung für Gymnasien („stx-bekendtgørelsen“) erklärt unterricht angeboten.
sich das Bildungsministerium des Königreichs Dänemark
(„Undervisningsministeriet“) bereit, eine Ausnahmegenehmigung
in Bezug auf den Inhalt der Ausbildung zu erteilen. Artikel 5
(4) In Übereinstimmung mit den Vorschriften der dänischen Mit der Abschlussprüfung der deutsch-dänischen gymnasialen
Verordnung über öffentliche Zuschüsse an private Gymnasien, Oberstufe der Sankt Petri Schule in Kopenhagen wird dem Abi-
Studienkurse und höhere Vorbereitungskurse („bekendtgørelse turienten ein Abitur verliehen, das sowohl in der Bundesrepublik
om tilskud til private gymnasieskoler, studenterkurser og kurser Deutschland als auch im Königreich Dänemark zum Studium an
til højere forberedelseseksamen“) zeigt die Sankt Petri Schule Hochschulen, unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen
in Kopenhagen die Errichtung einer privaten gymnasialen Ober- Aufnahmebedingungen, berechtigt.
stufe beim Bildungsministerium des Königreichs Dänemark
(„Undervisningsministeriet“) an und stellt dabei die Anträge auf Artikel 6
Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen. (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforder-
Artikel 4 lichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs
(1) Die Aufnahme in die deutsch-dänische gymnasiale Ober-
der letzten Notifikation.
stufe der Sankt Petri Schule in Kopenhagen wird geeigneten
deutschen und dänischen Schülern sowie Schülern anderer (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen
Nationalitäten, falls sie die erforderlichen Voraussetzungen, und kann von beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege
hierunter in Dänisch, erfüllen, gewährt. Die Schule beurteilt, ob mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Schuljahres
die betreffenden Schüler die Ausbildung innerhalb der Regelzeit schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Kopenhagen am 24. November 2010 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Johann Jessen
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
Bente Ørum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 447
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 13. Februar 2017
Das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europa-
rats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Krimina-
lisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und
fremdenfeindlicher Art (BGBl. 2011 II S. 290, 291) wird nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
Griechenland* am 1. Mai 2017
nach Maßgabe von Erklärungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a
sowie gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 3 des Zusatzprotokolls
Senegal am 1. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 55).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
über die Beseitigung von Wracks
Vom 13. Februar 2017
Das Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die
Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) ist nach seinem Artikel 18
Absatz 2 für
China* am 11. Februar 2017
nach Maßgabe von Erklärungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 und 3 des Über-
einkommens und einer Erklärung zur Anwendbarkeit des Übereinkommens
sowie unter Ausschluss der Anwendung auf Hongkong und Macau
Finnland am 27. Januar 2017
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Belgien am 17. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 2016 (BGBl. II S. 1228).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org (siehe About IMO – Conventions) einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 449
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 21. Februar 2017
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) wird nach
seinem Artikel 38 Absatz 5 im Verhältnis der B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h -
l a n d zu
Kasachstan* am 1. Mai 2017
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 42 zu Artikel 26 des Über-
einkommens
Korea, Republik* am 1. Mai 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 42 zu den Artikeln 24 und 26
des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Mai 2016 (BGBl. II S. 695).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 1. März 2017
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Be-
ziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 958) wird nach seinem Artikel 51 Absatz 2 für
Antigua und Barbuda am 19. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 449
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung
Vom 21. Februar 2017
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207) wird nach
seinem Artikel 38 Absatz 5 im Verhältnis der B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h -
l a n d zu
Kasachstan* am 1. Mai 2017
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 42 zu Artikel 26 des Über-
einkommens
Korea, Republik* am 1. Mai 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 42 zu den Artikeln 24 und 26
des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Mai 2016 (BGBl. II S. 695).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen
Vom 1. März 2017
Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Be-
ziehungen (BGBl. 1964 II S. 957, 958) wird nach seinem Artikel 51 Absatz 2 für
Antigua und Barbuda am 19. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2013 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Markenrechtsvertrags von Singapur
Vom 1. März 2017
Der Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 (BGBl. 2012 II
S. 754, 755) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Afghanistan am 14. Mai 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2016 (BGBl. II S. 936).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 1. März 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Madagaskar am 17. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1260).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Markenrechtsvertrags von Singapur
Vom 1. März 2017
Der Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 (BGBl. 2012 II
S. 754, 755) wird nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Afghanistan am 14. Mai 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2016 (BGBl. II S. 936).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 1. März 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Madagaskar am 17. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1260).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 451
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 1. März 2017
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des ge-
werblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)
wird nach ihrem Artikel 21 Absatz 3 für
Afghanistan am 14. Mai 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Januar 2015 (BGBl. II S. 274).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
12. November 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-
lichen Arbeiter (RGBl. 1925 II S. 171) ist nach seinem Artikel 3 Absatz 3 für die
Cookinseln am 12. Juni 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. September 2013 (BGBl. II S. 1396).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 451
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 1. März 2017
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des ge-
werblichen Eigentums in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten und am
2. Oktober 1979 geänderten Fassung (BGBl. 1970 II S. 293, 391; 1984 II S. 799)
wird nach ihrem Artikel 21 Absatz 3 für
Afghanistan am 14. Mai 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Januar 2015 (BGBl. II S. 274).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
12. November 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaft-
lichen Arbeiter (RGBl. 1925 II S. 171) ist nach seinem Artikel 3 Absatz 3 für die
Cookinseln am 12. Juni 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. September 2013 (BGBl. II S. 1396).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) ist nach
seinem Artikel 28 Absatz 3 für die
Cookinseln am 12. Juni 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. April 2014 (BGBl. II S. 372).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
in der Landwirtschaft
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1951 über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Land-
wirtschaft (BGBl. 1953 II S. 294, 295) ist nach seinem Artikel 7 Absatz 3 für die
Cookinseln am 12. Juni 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2011 (BGBl. II S. 331).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) ist nach
seinem Artikel 28 Absatz 3 für die
Cookinseln am 12. Juni 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. April 2014 (BGBl. II S. 372).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
in der Landwirtschaft
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 99 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1951 über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Land-
wirtschaft (BGBl. 1953 II S. 294, 295) ist nach seinem Artikel 7 Absatz 3 für die
Cookinseln am 12. Juni 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2011 (BGBl. II S. 331).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 453
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBl. 1957 II
S. 1321, 1322) ist nach seinem Artikel 79 Absatz 3 für
Tschad am 4. Juni 2016
hinsichtlich der Teile V, VI, VII, IX und X und unter Inanspruchnahme der
nach Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelungen zu Artikel 27
Buchstabe d, Artikel 33 Buchstabe b, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 41 Buch-
stabe d, Artikel 55 Buchstabe d und Artikel 61 Buchstabe d
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin für folgende Staaten in Kraft treten:
Argentinien am 27. Juli 2017
hinsichtlich der Teile II, V, VII, VIII, IX und X
Dominikanische Republik am 11. Juli 2017
hinsichtlich der Teile II, III, V, VI, VII, VIII, IX und X
Ukraine am 6. Juni 2017
hinsichtlich der Teile II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X
Usbekistan am 27. Juli 2017
hinsichtlich der Teile II, V, VII, VIII, IX und X.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juni 2014 (BGBl. II S. 457).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442)
ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für die
Cookinseln am 12. Juni 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 611).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57, 58) ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 3 für
Tschad am 4. Juni 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juni 2015 (BGBl. II S. 932).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442)
ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für die
Cookinseln am 12. Juni 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 611).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Beschäftigungspolitik
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (BGBl. 1971 II S. 57, 58) ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 3 für
Tschad am 4. Juni 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Juni 2015 (BGBl. II S. 932).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 455
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1978 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBl. 1980 II
S. 1254, 1255) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Niger am 29. Juni 2016
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Côte d’Ivoire am 1. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2014 (BGBl. II S. 432).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der
Behinderten (BGBl. 1989 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 3 für
Belgien am 10. Juni 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 497).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 455
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1978 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBl. 1980 II
S. 1254, 1255) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Niger am 29. Juni 2016
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Côte d’Ivoire am 1. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2014 (BGBl. II S. 432).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der
Behinderten (BGBl. 1989 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 3 für
Belgien am 10. Juni 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2012 (BGBl. II S. 497).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die betriebsärztlichen Dienste
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1985 über die betriebsärztlichen Dienste (BGBl. 1994 II S. 1198, 1199)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Gabun am 28. Juli 2016
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Côte d’Ivoire am 1. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 612).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 10. März 2017
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II
S. 389) wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Angola am 4. Juni 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 10. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die betriebsärztlichen Dienste
Vom 1. März 2017
Das Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1985 über die betriebsärztlichen Dienste (BGBl. 1994 II S. 1198, 1199)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Gabun am 28. Juli 2016
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Côte d’Ivoire am 1. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 612).
Berlin, den 1. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 10. März 2017
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II
S. 389) wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Angola am 4. Juni 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 10. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2017 457
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 16. März 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
Italien am 1. Juni 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1357).
Berlin, den 16. März 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-mexikanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. März 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 19. September 2016/18. Oktober 2016 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über
Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Schutz der Bio-
diversität in den Regionen Östliche Sierra Madre und Golf
von Mexiko“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Oktober 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. März 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l G r e w e