298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Tag Inhalt Seite
14. 2. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318
21. 2. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-
lungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden . . . . . . . . . 319
21. 2. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319
21. 2. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente
organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
Gesetz
zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission vom 7. März 2016
für Beschlüsse des Rates zur Festlegung von Standpunkten der Union
in den Stabilitäts- und Assoziationsräten
EU – Republik Albanien sowie EU – Republik Serbien
im Hinblick auf die Beteiligung der Republik Albanien
sowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten
der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden
Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates
Vom 28. März 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf den Vorschlägen der Europäischen Kom-
mission vom 7. März 2016 für Beschlüsse des Rates zur Festlegung von Stand-
punkten der Union in den Stabilitäts- und Assoziationsräten EU – Republik
Albanien sowie EU – Republik Serbien im Hinblick auf die Beteiligung der Repu-
blik Albanien sowie der Republik Serbien als Beobachter an den Arbeiten der
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die entsprechenden
Modalitäten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zustim-
men. Die Vorschläge werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 28. März 2017
Der Bundespräsident
Fra n k - Wa l t e r S t e i n m e i e r
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 299
Beschluss (EU) 2016/… des Rates
vom 2016
über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt
im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien
im Hinblick auf die Beteiligung Albaniens
im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
und die entsprechenden Modalitäten
Der Rat der Europäischen Union –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere
auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der
Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heran-
führungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von
Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer
beteiligen können.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates1 steht die Agentur der Euro-
päischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) der Teilnahme von Bewer-
berländern mit Beobachterstatus offen.
(3) Albanien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Auf-
gaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.
(4) Das zentrale Ziel Albaniens ist es, Mitglied der Union zu werden, und die Beteiligung
an der Agentur wird die Erreichung dieses Ziels erleichtern –
hat folgenden Beschluss erlassen:
Einziger Artikel
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-
Albanien im Hinblick auf die Beteiligung Albaniens im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und
die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf eines Beschlus-
ses des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Albanien, der diesem Beschluss beigefügt
ist.
Geschehen zu
Im Namen des Rates
Der Präsident
1 Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für
Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Entwurf
Beschluss Nr. .../2016
des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Albanien
vom 2016
über die Beteiligung Albaniens
im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates
als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
und die entsprechenden Modalitäten
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien – hat folgenden Beschluss erlassen:
gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied- Artikel 1
staaten, einerseits, und der Republik Albanien, andererseits1, Albanien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Bewerberland
als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom
errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen
Union für Grundrechte2, insbesondere auf Artikel 28,
Artikel 2
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1
(1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung vom Dezember der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in
1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Albanien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise
Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungs- Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
strategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
(2) Zu diesem Zweck kann die Agentur in Albanien die in den
zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen
Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten
Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.
Aufgaben wahrnehmen.
(2) Albanien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Euro-
päischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) Artikel 3
sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Ver-
ordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind. Albanien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4
der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der
(3) Es ist angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von Agentur gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit
Grundrechtsfragen in Albanien in dem Maße befasst, wie dies Artikel 4
für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unions-
recht erforderlich ist. (1) Albanien überträgt die Funktion des Beobachters bezie-
hungsweise dessen Stellvertreters Personen, die den Anforde-
(4) Albanien sollte es daher gestattet werden, sich als Beobach- rungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
ter an der Agentur zu beteiligen; die Modalitäten einer genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mit-
solchen Beteiligung einschließlich Bestimmungen zur Mit- gliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an
wirkung an Initiativen der Agentur, zum finanziellen Beitrag den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein
und zum Personal sollten festgelegt werden. Stimmrecht.
(5) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Arti- (2) Albanien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
kel 82 Absatz 3 Buchstabe a der in der Verordnung (EWG, (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungs-
Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates1 niedergelegten Be- beamten.
schäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
(3) Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses
der Europäischen Union kann der Direktor der Agentur aus-
teilt Albanien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifi-
nahmsweise die Einstellung von Staatsangehörigen Alba-
kationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 ge-
niens, die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind,
nannten Personen mit.
genehmigen –
1 ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166. Artikel 5
2 ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1. Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden
1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 301
der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrau- Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die
liche Daten in Albanien denselben Schutz genießen wie in der Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Union. Europäischen Union beigefügt ist.
Artikel 6 Artikel 8
Die Agentur besitzt in Albanien dieselbe Rechtsstellung, wie Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder be-
sie juristischen Personen nach dem Recht Albaniens zusteht. sonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen aus
diesem Beschluss nachzukommen, und teilen sie dem Stabilitäts-
Artikel 7 und Assoziationsrat mit.
Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer
Artikel 9
Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Albanien die Vorrechte
und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu
Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Albanien
Der Präsident
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Anhang
Finanzieller Beitrag Albaniens
für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
(1) Der finanzielle Beitrag, den Albanien für seine Beteiligung an der Agentur der Euro-
päischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) an den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamt-
kosten seiner Beteiligung daran für die ersten drei Jahre. Vom vierten Jahr an werden
die Beiträge gemäß Nummer 6 ermittelt.
(2) Der finanzielle Beitrag Albaniens zum Gesamthaushaltsplan der Union stellt sich für die
ersten drei Jahre wie folgt dar:
Jahr 1: 160 000 EUR
Jahr 2: 163 000 EUR
Jahr 3: 166 000 EUR
(3) Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gemäß dem
betreffenden Unionsprogramm gesondert vereinbart.
(4) Der Beitrag Albaniens wird im Einklang mit der Haushaltsordnung1 für den Gesamt-
haushaltsplan der Union verwaltet.
(5) Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Albaniens durch
die Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der
Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur
auf der gleichen Grundlage und nach den Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die
Mitgliedstaaten der Union gelten.
(6) Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert
die Kommission von Albanien Mittel in Höhe des Beitrags an, den Albanien laut dem
Beschluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteili-
gung entrichtet Albanien einen Beitrag, der vom Zeitpunkt der Beteiligung bis zum
Jahresende anteilig berechnet wird. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich
nach der Tabelle unter Nummer 2 dieses Anhangs. Ab dem vierten Jahr wird der Beitrag
entsprechend etwaiger Erhöhungen oder Senkungen des Zuschusses für die Agentur
angepasst, damit das Verhältnis zwischen dem Beitrag Albaniens und dem Budget der
Agentur für die EU-28 gewahrt wird. Zudem kann der Beitrag in den folgenden Haus-
haltsjahren auf Grundlage der jüngsten Daten des Statistischen Amtes der Euro-
päischen Union (Eurostat) überprüft werden.
(7) Dieser Beitrag wird in EUR angegeben und auf ein EUR-Bankkonto der Kommission
überwiesen.
(8) Albanien zahlt seinen Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kom-
mission die Mittel angefordert hat.
(9) Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Albanien ab dem Fälligkeitstag Verzugs-
zinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozent-
punkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für
Geschäfte in EUR angewandt.
1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 303
Beschluss (EU) 2016/… des Rates
vom 2016
über den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt
im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien
im Hinblick auf die Beteiligung Serbiens
im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
und die entsprechenden Modalitäten
Der Rat der Europäischen Union –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere
auf Artikel 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg in der
Beteiligung an einer Agentur der Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heran-
führungsstrategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zufolge soll von
Fall zu Fall entschieden werden, an welchen Agenturen der Union sich Bewerberländer
beteiligen können.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates1 steht die Agentur der Euro-
päischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) der Teilnahme von Bewer-
berländern mit Beobachterstatus offen.
(3) Serbien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur sowie Umfang und Inhalt ihrer Auf-
gaben, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind.
(4) Das zentrale Ziel Serbiens ist es, Mitglied der Union zu werden, und die Beteiligung an
der Agentur wird die Erreichung dieses Ziel erleichtern –
hat folgenden Beschluss erlassen:
Einziger Artikel
Der Standpunkt, den die Europäische Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat
EU-Serbien im Hinblick auf die Beteiligung Serbiens im Rahmen der Verordnung (EG)
Nr. 168/2007 als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und
die entsprechenden Modalitäten zu vertreten hat, beruht auf dem Entwurf eines Beschlus-
ses des Stabilitäts- und Assoziationsrats EU-Serbien, der diesem Beschluss beigefügt ist.
Geschehen zu
Im Namen des Rates
Der Präsident
1 Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der
Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Entwurf
Beschluss Nr. …/2016
des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien
vom 2016
über die Beteiligung Serbiens
im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates
als Beobachter an der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
und die entsprechenden Modalitäten
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien – hat folgenden Beschluss erlassen:
gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied- Artikel 1
staaten, einerseits, und der Republik Serbien, andererseits1, Serbien beteiligt sich in seiner Eigenschaft als Kandidatenland
als Beobachter an der durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom
errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.
15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen
Union für Grundrechte2, insbesondere auf Artikel 28,
Artikel 2
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Agentur kann sich im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1
(1) Der Europäische Rat sah auf seiner Tagung vom Dezember der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit Grundrechtsfragen in
1997 in Luxemburg in der Beteiligung an einer Agentur der Serbien in dem Maße befassen, wie dies für die schrittweise
Union eine Möglichkeit zur Intensivierung der Heranführungs- Anpassung des Landes an das Unionsrecht erforderlich ist.
strategie. Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
(2) Zu diesem Zweck kann die Agentur in Serbien die in den
zufolge soll von Fall zu Fall entschieden werden, an welchen
Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten
Agenturen sich Bewerberländer beteiligen können.
Aufgaben wahrnehmen.
(2) Serbien befürwortet die Zielsetzungen der Agentur der Euro-
päischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) Artikel 3
sowie Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben, wie sie in der Ver-
ordnung (EG) Nr. 168/2007 niedergelegt sind. Serbien leistet einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Tätigkeiten der Agentur
(3) Es ist angemessen, dass sich die Agentur im Rahmen von gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit
Grundrechtsfragen in Serbien in dem Maße befasst, wie dies Artikel 4
für die schrittweise Anpassung des Landes an das Unions-
recht erforderlich ist. (1) Serbien überträgt die Funktion des Beobachters bezie-
hungsweise dessen Stellvertreters Personen, die den Anforde-
(4) Serbien sollte es daher gestattet werden, sich als Beobachter rungen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
an der Agentur zu beteiligen; die Modalitäten einer solchen genügen. Diese nehmen gleichberechtigt mit den von den Mit-
Beteiligung einschließlich Bestimmungen zur Mitwirkung an gliedstaaten benannten Mitgliedern und deren Stellvertretern an
Initiativen der Agentur, zum finanziellen Beitrag und zum den Arbeiten des Verwaltungsrats teil, besitzen jedoch kein
Personal sollten festgelegt werden. Stimmrecht.
(5) Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Arti- (2) Serbien bestellt gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
kel 82 Absatz 3 Buchstabe a der in der Verordnung (EWG, (EG) Nr. 168/2007 einen Beamten zum nationalen Verbindungs-
Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates1 niedergelegten Be- beamten.
schäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
(3) Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses
Europäischen Union kann der Direktor der Agentur aus-
teilt Serbien der Europäischen Kommission die Namen, Qualifi-
nahmsweise die Einstellung von Staatsangehörigen Serbiens,
kationen und Kontaktadressen der in den Absätzen 1 und 2 ge-
die im Vollbesitz ihrer staatsbürgerlichen Rechte sind, geneh-
nannten Personen mit.
migen –
1 ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16. Artikel 5
2 ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1. Die an die Agentur übermittelten oder von ihr stammenden
1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Informationen können veröffentlicht und der Allgemeinheit unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 305
der Voraussetzung zugänglich gemacht werden, dass vertrau- Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die
liche Daten in Serbien denselben Schutz genießen wie in der Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Union. Europäischen Union beigefügt ist.
Artikel 6 Artikel 8
Die Agentur besitzt in Serbien dieselbe Rechtsstellung, wie sie Die Beteiligten treffen alle Maßnahmen allgemeiner oder
juristischen Personen nach dem Recht Serbiens zusteht. besonderer Art, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen
aus diesem Beschluss nachzukommen, und teilen sie dem Sta-
Artikel 7 bilitäts- und Assoziationsrat mit.
Um der Agentur und ihrem Personal die Wahrnehmung ihrer
Artikel 9
Aufgaben zu ermöglichen, gewährt ihnen Serbien die Vorrechte
und Befreiungen nach Maßgabe der Artikel 1 bis 4, 5, 6, 10 Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
bis 13, 15, 17 und 18 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu
Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien
Der Präsident
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Anhang
Finanzieller Beitrag Serbiens
für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
(1) Der finanzielle Beitrag, den Serbien für seine Beteiligung an der Agentur der Euro-
päischen Union für Grundrechte (im Folgenden „Agentur“) an den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Union gemäß Nummer 2 abzuführen hat, entspricht den Gesamt-
kosten seiner Beteiligung daran für die ersten drei Jahre. Vom vierten Jahr an werden
die Beiträge gemäß Nummer 6 ermittelt.
(2) Der finanzielle Beitrag Serbiens zum Gesamthaushaltsplan der Union stellt sich für die
ersten drei Jahre wie folgt dar:
Jahr 1: 180 000 EUR
Jahr 2: 183 000 EUR
Jahr 3: 186 000 EUR
(3) Eventuelle Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union werden gemäß dem
betreffenden Unionsprogramm gesondert vereinbart.
(4) Der Beitrag Serbiens wird im Einklang mit der Haushaltsordnung1 für den Gesamthaus-
haltsplan der Union verwaltet.
(5) Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Serbiens durch die
Teilnahme an Aktivitäten der Agentur oder Sitzungen im Zusammenhang mit der Durch-
führung des Arbeitsprogramms der Agentur entstehen, werden von der Agentur auf der
gleichen Grundlage und nach den Verfahren erstattet, wie sie derzeit für die Mitglied-
staaten der Union gelten.
(6) Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert
die Kommission von Serbien Mittel in Höhe des Beitrags an, den Serbien laut dem Be-
schluss an die Agentur zu entrichten hat. Für das erste Kalenderjahr seiner Beteiligung
entrichtet Serbien einen Beitrag, der vom Zeitpunkt der Beteiligung bis zum Jahresende
anteilig berechnet wird. Der Beitrag für die folgenden Jahre richtet sich nach der Tabelle
unter Nummer 2 dieses Anhangs. Ab dem vierten Jahr wird der Beitrag entsprechend
etwaiger Erhöhungen oder Senkungen des Zuschusses für die Agentur angepasst, da-
mit das Verhältnis zwischen dem Beitrag Serbiens und dem Budget der Agentur für die
EU-28 gewahrt wird. Zudem kann der Beitrag in den folgenden Haushaltsjahren auf
Grundlage der jüngsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Union
(Eurostat) überprüft werden.
(7) Dieser Beitrag wird in EUR angegeben und auf ein EUR-Bankkonto der Kommission
überwiesen.
(8) Serbien zahlt seinen Beitrag spätestens innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kom-
mission die Mittel angefordert hat.
(9) Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Serbien ab dem Fälligkeitstag Verzugs-
zinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozent-
punkte erhöhte am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für
Geschäfte in EUR angewandt.
1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 307
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 26. Januar 2017
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423, 424; 2012 II S. 933, 934) ist nach
seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71 für
Belarus am 29. November 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2015 (BGBl. II S. 454).
Berlin, den 26. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 26. Januar 2017
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) wird
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Peru am 16. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2016 (BGBl. II S. 850).
Berlin, den 26. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 307
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation
Vom 26. Januar 2017
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation (BGBl. 1986 II S. 423, 424; 2012 II S. 933, 934) ist nach
seinem Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 71 für
Belarus am 29. November 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2015 (BGBl. II S. 454).
Berlin, den 26. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 26. Januar 2017
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) wird
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Peru am 16. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2016 (BGBl. II S. 850).
Berlin, den 26. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 26. Januar 2017
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
São Tomé und Príncipe am 10. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. März 2015 (BGBl. II S. 459).
Berlin, den 26. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 26. Januar 2017
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung
der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638, 640; 2012 II S. 1299,
1300) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für die
Mongolei am 2. Februar 2008
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Turkmenistan am 27. Februar 2017
in Kraft treten.
II.
Die e h e m a l i g e j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k M a z e d o n i e n hat dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens am
20. Dezember 1999 notifiziert, dass sie sich mit Wirkung vom 17. November
1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Überein-
kommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2012 (BGBl. II S. 1565).
Berlin, den 26. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 26. Januar 2017
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
São Tomé und Príncipe am 10. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. März 2015 (BGBl. II S. 459).
Berlin, den 26. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen
Vom 26. Januar 2017
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisierung
der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638, 640; 2012 II S. 1299,
1300) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für die
Mongolei am 2. Februar 2008
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Turkmenistan am 27. Februar 2017
in Kraft treten.
II.
Die e h e m a l i g e j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k M a z e d o n i e n hat dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens am
20. Dezember 1999 notifiziert, dass sie sich mit Wirkung vom 17. November
1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Überein-
kommen gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2012 (BGBl. II S. 1565).
Berlin, den 26. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 309
Bekanntmachung
zu dem Zweiten Zusatzprotokoll
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 10. Februar 2017
Z y p e r n * hat mit einer am 23. Januar 2017 beim Generalsekretär des Europa-
rats eingegangenen Notifikation zum Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November
2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-
hilfe in Strafsachen (BGBl. 2014 II S. 1038, 1039) E i n s p r u c h gegen die bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung der Türkei zu
Zypern (vgl. die Bekanntmachung vom 26. Juli 2016 – BGBl. II S. 1023) eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juli 2016 (BGBl. II S. 1023).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 10. Februar 2017
I.
Zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat K e n i a * am 24. Januar
2017 eine E r k l ä r u n g nach Artikel 298 Absatz 1 des Übereinkommens abge-
geben.
II.
Die Bekanntmachung vom 1. Juni 2010 (BGBl. II S. 813) wird dahin gehend
berichtigt, dass das Übereinkommen für die Dominikanische Republik am
9. August 2009 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2016 (BGBl. II S. 932).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 309
Bekanntmachung
zu dem Zweiten Zusatzprotokoll
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 10. Februar 2017
Z y p e r n * hat mit einer am 23. Januar 2017 beim Generalsekretär des Europa-
rats eingegangenen Notifikation zum Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November
2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts-
hilfe in Strafsachen (BGBl. 2014 II S. 1038, 1039) E i n s p r u c h gegen die bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung der Türkei zu
Zypern (vgl. die Bekanntmachung vom 26. Juli 2016 – BGBl. II S. 1023) eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juli 2016 (BGBl. II S. 1023).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 10. Februar 2017
I.
Zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat K e n i a * am 24. Januar
2017 eine E r k l ä r u n g nach Artikel 298 Absatz 1 des Übereinkommens abge-
geben.
II.
Die Bekanntmachung vom 1. Juni 2010 (BGBl. II S. 813) wird dahin gehend
berichtigt, dass das Übereinkommen für die Dominikanische Republik am
9. August 2009 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2016 (BGBl. II S. 932).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Bekanntmachung
zu dem Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr
Vom 10. Februar 2017
Z y p e r n* hat mit einer am 23. Januar 2017 beim Generalsekretär des Euro-
parats eingegangenen Notifikation zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001
zum Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen
und grenzüberschreitenden Datenverkehr (BGBl. 2002 II S. 1882, 1887) E i n -
s p r u c h gegen die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene
Erklärung der Türkei zu Zypern (vgl. die Bekanntmachung vom 7. September
2016 – BGBl. II S. 1149) eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2016 (BGBl. II S. 1149).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität
Vom 10. Februar 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36 Absatz 4
für
Griechenland* am 1. Mai 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 29
Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 42, sowie Erklärungen über die
Zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den Artikeln 24 und 27 des
Übereinkommens
Senegal* am 1. April 2017
nach Maßgabe von Erklärungen über die Zentralen Behörden und Kontakt-
stellen gemäß den Artikeln 24, 27 und 35 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 55).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Bekanntmachung
zu dem Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr
Vom 10. Februar 2017
Z y p e r n* hat mit einer am 23. Januar 2017 beim Generalsekretär des Euro-
parats eingegangenen Notifikation zum Zusatzprotokoll vom 8. November 2001
zum Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen
und grenzüberschreitenden Datenverkehr (BGBl. 2002 II S. 1882, 1887) E i n -
s p r u c h gegen die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene
Erklärung der Türkei zu Zypern (vgl. die Bekanntmachung vom 7. September
2016 – BGBl. II S. 1149) eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2016 (BGBl. II S. 1149).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität
Vom 10. Februar 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36 Absatz 4
für
Griechenland* am 1. Mai 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 29
Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 42, sowie Erklärungen über die
Zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den Artikeln 24 und 27 des
Übereinkommens
Senegal* am 1. April 2017
nach Maßgabe von Erklärungen über die Zentralen Behörden und Kontakt-
stellen gemäß den Artikeln 24, 27 und 35 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 55).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 311
Bekanntmachung
zu dem Protokoll zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 10. Februar 2017
A n t i g u a u n d B a r b u d a * (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Oktober
2000 – BGBl. II S. 1358) hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geis-
tiges Eigentum zum Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über
die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt
geändert durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823),
am 9. Januar 2017 die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie in Artikel 8
Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen E r k l ä r u n g e n notifiziert.
Die Erklärungen werden am 9. April 2017 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1262).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 13. Februar 2017
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Euro-
päischen Arzneibuches (BGBl. 1973 II S. 701, 703), geändert durch das Protokoll
vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15, 16), wird nach seinem Artikel 12
Absatz 4 für
Moldau, Republik am 25. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2013 (BGBl. II S. 160).
Berlin, den 13. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 311
Bekanntmachung
zu dem Protokoll zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 10. Februar 2017
A n t i g u a u n d B a r b u d a * (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Oktober
2000 – BGBl. II S. 1358) hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geis-
tiges Eigentum zum Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über
die internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt
geändert durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823),
am 9. Januar 2017 die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie in Artikel 8
Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorgesehenen E r k l ä r u n g e n notifiziert.
Die Erklärungen werden am 9. April 2017 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1262).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 13. Februar 2017
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Euro-
päischen Arzneibuches (BGBl. 1973 II S. 701, 703), geändert durch das Protokoll
vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15, 16), wird nach seinem Artikel 12
Absatz 4 für
Moldau, Republik am 25. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2013 (BGBl. II S. 160).
Berlin, den 13. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 13. Februar 2017
Das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765; 2016 II S. 828, 829) ist nach
seinem Artikel VIII Absatz 4 für
Cabo Verde* am 6. Oktober 2016
China* am 12. November 2016
Indien* am 9. Oktober 2016
Mongolei* am 1. September 2016
Rumänien* am 24. November 2016
in Kraft getreten und wird für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Albanien* am 28. Oktober 2017
Algerien* am 22. Juli 2017
Estland* am 5. Mai 2017
Honduras* am 6. Juni 2017
Jordanien* am 27. April 2017
Myanmar* am 25. Mai 2017
Neuseeland* am 9. März 2017
unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf Tokelau
Portugal* am 12. Mai 2017
Slowenien* am 15. April 2017
Thailand* am 7. Juni 2017.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. April 2015 (BGBl. II S. 516).
* Die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden gemäß Norm A4.5 Absatz 10 des Codes des Über-
einkommens abgegebenen Erklärungen, für welche Zweige der Sozialen Sicherheit die Verpflichtun-
gen nach Absatz 2 dieser Norm übernommen werden, sind in englischer, französischer und spani-
scher Sprache auf der Webseite des Verwahrers dieses Übereinkommens unter http://www.ilo.org
einsehbar.
Berlin, den 13. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 313
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderungen vom 14. April 2005
zum Übereinkommen vom 3. Mai 1967
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 14. Februar 2017
Die Änderungen vom 14. April 2005 zum Übereinkommen vom 3. Mai 1967
über die Internationale Hydrographische Organisation (BGBl. 1969 II S. 417, 418;
2016 II S. 1013, 1014) sind nach Artikel 20 Satz 2 des Änderungsprotokolls in
Verbindung mit Artikel XXI des Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland
und alle Vertragsparteien des Übereinkommens am 8. November 2016
in Kraft getreten.
Die deutsche Ratifikationsersatzmitteilung ist am 14. Dezember 2005 beim
Fürstentum Monaco als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsersatzmitteilung hat die B u n d e s r e p u b l i k
D e u t s c h l a n d folgenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
«La République fédérale d’Allemagne „Die Bundesrepublik Deutschland erklärt,
declare qu’elle appliquera l’article 18 du dass sie Artikel 18 des Änderungsprotokolls
protocole portant amendement à la zum Übereinkommen vom 3. Mai 1967
Convention du 3 mai 1967 relative à über die Internationale Hydrographische
l’Organisation hydrographique international Organisation und folglich Artikel XXI neuer
et, par conséquent, l’article XXI de la Fassung des Übereinkommens über die
nouvelle version de la Convention sur Internationale Hydrographische Organisa-
l’Organisation hydrographique internationale tion nur dann anwendet, wenn die für ihre
uniquement lorsque les conditions Anwendungen erforderlichen Voraussetzun-
nécessaires à leur application pour la gen der Verfassung der Bundesrepublik
constitution de la République fédérale Deutschland erfüllt sind.“
d’Allemagne seront remplies.»
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
Vom 14. Februar 2017
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) wird nach seinem Artikel 49 für
São Tomé und Príncipe am 10. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1253).
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 14. Februar 2017
Die fakultative Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 356, 357) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkom-
mens für
Fidschi am 8. Juni 2016
Myanmar am 5. Juli 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2016 (BGBl. II S. 403).
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
Vom 14. Februar 2017
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) wird nach seinem Artikel 49 für
São Tomé und Príncipe am 10. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1253).
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage IV des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 14. Februar 2017
Die fakultative Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 356, 357) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkom-
mens für
Fidschi am 8. Juni 2016
Myanmar am 5. Juli 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2016 (BGBl. II S. 403).
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 315
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 14. Februar 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 30. November 1990 über Vorsorge,
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (BGBl.
1994 II S. 3798, 3799) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für
Honduras am 16. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2014 (BGBl. II S. 273).
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder
Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 14. Februar 2017
Das in Paris am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468, 1471), wird nach seinem
Artikel 36 Absatz 2 für
Kanada am 21. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2014 (BGBl. II S. 355).
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 315
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 14. Februar 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 30. November 1990 über Vorsorge,
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (BGBl.
1994 II S. 3798, 3799) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für
Honduras am 16. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2014 (BGBl. II S. 273).
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder
Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
Vom 14. Februar 2017
Das in Paris am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der
Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen
Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. 1997 II S. 1468, 1471), wird nach seinem
Artikel 36 Absatz 2 für
Kanada am 21. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2014 (BGBl. II S. 355).
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 14. Februar 2017
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsver-
fahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Paraguay am 20. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2016 (BGBl. II S. 1350).
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 14. Februar 2017
Zum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat I t a l i e n * eine am 21. September 2016 beim
Generalsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der gemäß Arti-
kel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Mai 2015 (BGBl. II S. 810).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 14. Februar 2017
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsver-
fahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Paraguay am 20. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2016 (BGBl. II S. 1350).
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 14. Februar 2017
Zum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat I t a l i e n * eine am 21. September 2016 beim
Generalsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der gemäß Arti-
kel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Mai 2015 (BGBl. II S. 810).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2017 317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische
Vom 14. Februar 2017
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
ist nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
Ecuador am 6. Januar 2017
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird ferner für
Ghana am 26. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2016 (BGBl. II S. 464).
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 14. Februar 2017
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen
Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur
Abschaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Arti-
kel 8 Absatz 2 für
São Tomé und Príncipe am 10. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung
vom 28. November 2016 (BGBl. II S. 1351).
Berlin, den 14. Februar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h