194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Gesetz
zu dem Protokoll vom 7. April 2016
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen
zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997
über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden
in den Grenzgebieten
Vom 1. März 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Metz am 7. April 2016 unterzeichneten Protokoll zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Ergän-
zung des Abkommens vom 9. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit der
Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (BGBl. 1998 II S. 2479, 2480)
wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 1. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 195
Protokoll
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über den grenzüberschreitenden Einsatz von Luftfahrzeugen
zur Ergänzung des Abkommens vom 9. Oktober 1997
über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten
Protocole
entre le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
et le Gouvernement de la République française
concernant l’emploi transfrontalier d’aéronefs
additionnel à l’accord relatif à la coopération dans leurs zones frontalières
entre les autorités de police et les autorités douanières du 9 octobre 1997
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
und et
die Regierung der Französischen Republik, le Gouvernement de la République française,
nachfolgend „Vertragsparteien“ genannt – ci-après dénommés «Les Parties»,
gestützt auf das Abkommen vom 9. Oktober 1997 zwischen Considérant l’Accord entre le Gouvernement de la République
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- fédérale d’Allemagne et le Gouvernement de la République
rung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit der française relatif à la coopération dans leurs zones frontalières
Polizei- und Zollbehörden in den Grenzgebieten (nachfolgend entre les autorités de police et les autorités douanières, signé le
„Abkommen“ genannt), 9 octobre 1997 (ci-après dénommé «l’Accord»);
von dem Wunsch geleitet, die Zusammenarbeit im Polizei- und Animés du désir d’approfondir la coopération policière et
Zollbereich zu vertiefen und Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens douanière et de conférer un plein effet à l’article 17, para-
volle Wirksamkeit zu verleihen, graphe 3, de l’Accord;
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates der Euro- Considérant la décision du Conseil de l’Union européenne
päischen Union vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüber- 2008/615/JAI du 23 juin 2008 relative à l’approfondissement de
schreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung la coopération transfrontalière, notamment en vue de lutter
des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität contre le terrorisme et la criminalité transfrontalière (ci-après
(nachfolgend „Beschluss 2008/615/JI“ genannt), dénommé «la décision 2008/615/JAI»);
unbeschadet des Abkommens vom 3. Februar 1977 zwischen Sans préjudice de la Convention entre la République fédérale
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik d’Allemagne et la République française sur l’assistance mutuelle
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schwe- en cas de catastrophes ou accidents graves, signé le 3 février
ren Unglücksfällen und des Übereinkommens vom 24. Oktober 1977, et l’Accord entre le Gouvernement de la République
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, fédérale d’Allemagne, le Gouvernement du Royaume de
der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Belgique, le Gouvernement de la République française et le
Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg concernant la
Luxemburg zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen mise en place et l’exploitation d’un centre commun de coopéra-
Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen tion policière et douanière dans la zone frontalière commune,
Grenzgebiet – signé le 24 octobre 2008;
sind wie folgt übereingekommen: Sont convenus des dispositions suivantes:
Artikel 1 Article 1er
Gegenstand des Protokolls Objet du protocole
Der grenzüberschreitende Einsatz von Luftfahrzeugen ist den L’emploi transfrontalier des moyens aériens par les autorités
nach Artikel 1 des Abkommens zuständigen Behörden und et services compétents au sens de l’article 1er de l’Accord est
Dienststellen zur Unterstützung der Wahrnehmung ihrer allge- autorisé en appui de l’exécution de leurs missions de police
mein-, kriminal- und grenzpolizeilichen Aufgaben sowie der Auf- administrative, de police judiciaire, de police aux frontières et de
gaben des Zolls, im Rahmen grenzüberschreitender Einsätze, leurs missions douanières dans le cadre d’interventions trans-
einschließlich von Hilfseinsätzen auf Ersuchen einer Vertrags- frontalières, y compris des opérations d’assistance à la demande
partei, gestattet. Dies betrifft insbesondere d’une Partie. Cela inclut notamment:
1. straf- und zollrechtliche Ermittlungen sowie grenzüber- 1. les enquêtes judiciaires et douanières, ainsi que l’observation
schreitende Observation und Nacheile, et la poursuite transfrontalières;
2. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- 2. la gestion de l’ordre et de la sécurité publics lors d’événe-
nung bei Großereignissen im Grenzgebiet, ments de grande envergure en zone frontalière;
3. Aufgaben im Zusammenhang mit dem Transport ziviler 3. les missions relatives au transport de matières nucléaires
nuklearer Stoffe, civiles;
4. Such- und Rettungsmaßnahmen, 4. les opérations de recherche de personnes et de secours aux
personnes;
5. gemeinsame Übungen und Ausbildungsmaßnahmen. 5. les exercices communs et les activités de formation.
Artikel 2 Article 2
Allgemeine Grundsätze Principes généraux
(1) Die Besatzungen der Luftfahrzeuge beachten hinsichtlich 1. Les équipages des aéronefs respectent en matière de
des Luftverkehrs die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in circulation aérienne le droit de la Partie dans l’espace aérien de
deren Luftraum sie sich befinden. Bei grenzüberschreitenden laquelle ils se trouvent. Dans le cadre des missions transfronta-
Einsätzen auf der Grundlage dieses Protokolls unterliegen die lières prévues dans le présent protocole, les agents sont assu-
Bediensteten denselben luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen jettis aux mêmes prescriptions en matière de circulation aérienne
wie die Bediensteten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet que les agents de la Partie sur le territoire de laquelle la mission
der Einsatz stattfindet oder fortgesetzt wird. est réalisée ou poursuivie.
(2) Die allgemeine Verantwortung für den Einsatz obliegt den 2. La responsabilité générale de l’intervention incombe aux
in Artikel 1 des Abkommens genannten Behörden und Dienst- autorités et services mentionnés à l’article 1er de l’Accord. Le
stellen. Der Pilot und die Besatzung des Luftfahrzeugs bleiben pilote et l’équipage de l’aéronef restent à tout moment maîtres
jederzeit Herr über die Entscheidungen bezüglich der Flug- des décisions relatives à la configuration et l’exécution du vol
konfiguration, der Flugführung und der Nutzung des Luftfahr- ainsi qu’à l’emploi de l’aéronef.
zeugs.
Artikel 3 Article 3
Regelungen für die Flugdurchführung Régimes de vol
(1) Für Flüge am Tage nach Sichtflugregeln (VFR) besteht 1. Les vols effectués de jour selon le régime de «vol à vue»
keine Flugplanpflicht. (VFR) ne sont pas soumis à l’obligation de plan de vol.
(2) Flüge nach Instrumentenflugregeln (IFR) dürfen nur im 2. Les vols effectués selon le régime de «vol aux instruments»
kontrollierten Luftraum durchgeführt werden. Sie werden von der (IFR) ne peuvent être effectués que dans un espace aérien
zuständigen Flugverkehrskontrollstelle überwacht. contrôlé. Ils sont placés sous la surveillance de l’organisme de
contrôle aérien compétent.
(3) Für IFR-Flüge und für VFR-Flüge bei Nacht sind die 3. Pour les vols IFR comme pour les vols VFR effectués de
erforderlichen Flugplandaten grundsätzlich vor dem Start der nuit, les informations obligatoires relatives au plan de vol sont en
zuständigen Flugverkehrskontrollstelle mitzuteilen. Bei Bedarf principe transmises avant le décollage à l’organisme de contrôle
können die Daten auch während des Fluges per Funk übermittelt aérien compétent. En cas de besoin, ces informations peuvent
werden. aussi être transmises par radio en cours de vol.
Artikel 4 Article 4
Kommunikation Liaisons
(1) Die beteiligten Luftfahrzeuge schalten bei grenzüber- 1. Les aéronefs utilisent par principe le code transpon-
schreitenden Einsätzen auf der Grundlage dieses Protokolls deur 0036 lors des interventions transfrontalières réalisées sur
grundsätzlich den Transponder-Code 0036. le fondement du présent protocole.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 197
(2) Für Nachtflüge, die mit Restlichtverstärkerbrillen und ein- 2. Par dérogation pour les vols de nuit effectués au moyen de
geschränkter Navigationsbeleuchtung durchgeführt werden, ist jumelles de vision nocturne et d’un dispositif de navigation
abweichend der Transponder-Code 0037 zu schalten. lumineux restreint, le code transpondeur 0037 est utilisé.
(3) Für die Bord-zu-Bord-Kommunikation wird die Funk- 3. S’agissant des communications de bord à bord, la
frequenz 128,00 MHz genutzt. fréquence radio 128,00 MHz est utilisée.
(4) Beide Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über 4. Les deux Parties se tiennent mutuellement informées des
Änderungen dieser Transponder-Codes oder dieser Funk- modifications de ces codes transpondeur et de cette fréquence
frequenz. radio.
Artikel 5 Article 5
Mitflüge von Embarquement
Bediensteten der anderen Vertragspartei d’agents de l’autre Partie
Bei einem Einsatz erfolgt die Mitnahme von Bediensteten der Lors d’une intervention, l’embarquement à bord de l’aéronef
anderen Vertragspartei an Bord eines Luftfahrzeugs nach dem d’agents de l’autre Partie s’effectue dans le respect du droit de
für das Luftfahrzeug geltenden nationalen Recht. l’État de cet aéronef.
Artikel 6 Article 6
Kosten Coûts
Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den Einsatz ihres eige- Chaque Partie prend en charge les frais liés à l’emploi de ses
nen Luftfahrzeugs, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. propres aéronefs, sauf arrangement contraire entre les Parties.
Artikel 7 Article 7
Zivilrechtliche Haftung der Bediensteten Responsabilité civile des agents
Im Falle von Schäden, die in Ausübung des Dienstes im En cas de dommages causés dans le cadre de l’exercice des
Rahmen dieses Protokolls verursacht werden, finden die Bestim- missions réalisées dans le cadre du présent protocole, les dis-
mungen von Artikel 21 des Beschlusses 2008/615/JI ent- positions de l’article 21 de la décision 2008/615/JAI s’appliquent
sprechend Anwendung. par analogie.
Artikel 8 Article 8
Benachrichtigung der Information des
Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit centres communs de coopération policière et douanière
Werden Luftfahrzeuge grenzüberschreitend eingesetzt, sind Lorsque des moyens aériens sont employés dans le cadre
die Gemeinsamen Zentren der Polizei- und Zollzusammenarbeit, d’une intervention transfrontalière, les centres communs de
in denen die zuständigen Behörden und Dienststellen beider Ver- coopération policière et douanière, dans lesquels les autorités et
tragsparteien vertreten sind, möglichst frühzeitig, spätestens services compétents des deux Parties sont représentés, en sont
aber vor dem Überfliegen der Grenze, davon zu benachrichtigen. avisés dans les meilleurs délais et en tout état de cause avant le
franchissement de la frontière.
Artikel 9 Article 9
Nachverfolgung der Umsetzung Suivi de la mise en œuvre
(1) Die Evaluierung der grenzüberschreitenden Einsätze von 1. L’évaluation des interventions transfrontalières d’aéronefs
Luftfahrzeugen erfolgt im Rahmen von Artikel 23 des Abkom- s’effectue conformément aux dispositions de l’article 23 de
mens. l’Accord.
(2) Beide Vertragsparteien unterrichten sich unverzüglich über 2. Les Parties s’informent sans délai de toute modification des
jede Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzun- conditions de droit et de fait permettant les interventions trans-
gen, welche grenzüberschreitende Einsätze mit Luftfahrzeugen frontalières d’aéronefs, ou de toute autre évolution susceptible
erlauben, und über jede Entwicklung, die diese Zusammenarbeit d’affecter cette coopération.
beeinflussen kann.
Artikel 10 Article 10
Verhältnis zu anderen Übereinkünften Relations avec d’autres accords
Die gemäß Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen der Les autorités compétentes au titre de la Convention entre la
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik République fédérale d’Allemagne et la République française sur
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schwe- l’assistance mutuelle en cas de catastrophes ou accidents
ren Unglücksfällen zuständigen Behörden werden über relevante graves, signée le 3 février 1977, sont informées sans délai de tout
Ereignisse unverzüglich unterrichtet. événement les intéressant.
Artikel 11 Article 11
Schlussbestimmungen Dispositions finales
(1) Dieses Protokoll tritt zwei Monate nach dem Tag in Kraft, 1. Le présent protocole entre en vigueur deux mois après la
an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die date à laquelle les Parties se sont mutuellement notifié que les
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. conditions nationales nécessaires à l’entrée en vigueur du
Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation. protocole sont remplies. La date prise en considération est celle
de la réception de la dernière de ces notifications.
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
(2) Dieses Protokoll wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Le présent protocole est conclu pour une durée illimitée. Il
Es kann von jeder Vertragspartei durch Notifikation gekündigt peut être dénoncé par chaque Partie par voie de notification;
werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt cette notification prend effet six mois après la date de sa récep-
wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist. tion par l’autre Partie. Il cesse par ailleurs d’être en vigueur si
Dieses Protokoll tritt auch außer Kraft, sobald das Abkommen l’Accord ne l’est plus.
außer Kraft tritt.
(3) Die Vertragsparteien können dieses Protokoll jederzeit ein- 3. Les Parties peuvent, à tout moment et d’un commun
vernehmlich schriftlich ändern. Diese Änderungen treten nach accord, amender par écrit le présent protocole. Ces amende-
Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 in Kraft. ments entrent en vigueur conformément aux dispositions du
premier paragraphe du présent article.
Geschehen zu Metz am 7. April 2016 in zwei Urschriften, jede Fait à Metz le 7 avril 2016 en deux exemplaires originaux, en
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut langues allemande et française, les deux textes faisant égale-
gleichermaßen verbindlich ist. ment foi.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
Thomas de Maizière
Michael Roth
Für die Regierung der Französischen Republik
Pour le Gouvernement de la République française
Bernard Cazeneuve
Harlem Désir
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 199
Gesetz
zu dem Protokoll vom 19. Mai 2016
zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Montenegros
Vom 3. März 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 19. Mai 2016 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokoll zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Montenegros wird
zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen
Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel II für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 3. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
D i e B u n d e s m i n i s te r i n d e r Ve r te i d i g u n g
Ursula von der Leyen
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Protokoll
zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt Montenegros
Protocol
to the North Atlantic Treaty
on the Accession of Montenegro
Protocole
au Traité de l’Atlantique Nord
sur l’accession du Monténégro
(Übersetzung)
The Parties to the North Atlantic Treaty, Les Parties au Traité de l’Atlantique Nord, Die Vertragsparteien des am 4. April 1949
signed at Washington on April 4, 1949, signé le 4 avril 1949 à Washington, in Washington unterzeichneten Nordatlan-
tikvertrags –
Being satisfied that the security of the Assurées que l’accession du Monténégro in der Überzeugung, dass die Sicherheit
North Atlantic area will be enhanced by the au Traité de l’Atlantique Nord permettra des nordatlantischen Gebiets durch den
accession of Montenegro to that Treaty, d’augmenter la sécurité de la région de Beitritt Montenegros zu diesem Vertrag
l’Atlantique Nord, erhöht wird –
Agree as follows: Conviennent ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article I Article I Artikel I
Upon the entry into force of this Protocol, Dès l’entrée en vigueur de ce Protocole, Mit Inkrafttreten dieses Protokolls über-
the Secretary General of the North Atlantic le Secrétaire Général de l’Organisation du mittelt der Generalsekretär der Nordatlan-
Treaty Organisation shall, on behalf of all the Traité de l’Atlantique Nord enverra, au nom tikvertrags-Organisation im Namen aller
Parties, communicate to the Government of de toutes les Parties, au Gouvernement du Vertragsparteien der Regierung Monte-
Montenegro an invitation to accede to the Monténégro une invitation à adhérer au negros eine Einladung, dem Nordatlantik-
North Atlantic Treaty. In accordance with Traité de l’Atlantique Nord. Conformément vertrag beizutreten. In Übereinstimmung mit
Article 10 of the Treaty, Montenegro shall à l’Article 10 du Traité, le Monténégro de- Artikel 10 des Vertrags wird Montenegro
become a Party on the date when it de- viendra Partie à ce Traité à la date du dépôt Vertragspartei an dem Tag, an dem es seine
posits its instrument of accession with the de son instrument d’accession auprès du Beitrittsurkunde bei der Regierung der Ver-
Government of the United States of America. Gouvernement des Etats-Unis d’Amérique. einigten Staaten von Amerika hinterlegt.
Article II Article II Artikel II
The present Protocol shall enter into force Le présent Protocole entrera en vigueur Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede
when each of the Parties to the North lorsque toutes les Parties au Traité de der Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Atlantic Treaty has notified the Government l’Atlantique Nord auront notifié leur appro- trags der Regierung der Vereinigten Staaten
of the United States of America of its ac- bation au Gouvernement des Etats-Unis von Amerika die Annahme des Protokolls
ceptance thereof. The Government of the d’Amérique. Le Gouvernement des Etats- notifiziert hat. Die Regierung der Vereinigten
United States of America shall inform all the Unis d’Amérique informera toutes les Par- Staaten von Amerika teilt allen Vertragspar-
Parties to the North Atlantic Treaty of the ties au Traité de l’Atlantique Nord de la date teien des Nordatlantikvertrags den Tag des
date of receipt of each such notification and de réception de chacune de ces notifica- Eingangs jeder solchen Notifikation sowie
of the date of the entry into force of the tions et de la date d’entrée en vigueur du den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls
present Protocol. présent Protocole. mit.
Article III Article III Artikel III
The present Protocol, of which the Eng- Le présent Protocole, dont les textes en Dieses Protokoll, dessen englischer und
lish and French texts are equally authentic, français et anglais font également foi, sera französischer Wortlaut gleichermaßen ver-
shall be deposited in the Archives of the déposé dans les archives du Gouvernement bindlich ist, wird im Archiv der Regierung
Government of the United States of America. des Etats-Unis d’Amérique. Des copies der Vereinigten Staaten von Amerika hinter-
Duly certified copies thereof shall be trans- certifiées conformes seront transmises par legt. Diese übermittelt den Regierungen
mitted by that Government to the Govern- celui-ci aux Gouvernements de toutes les aller Vertragsparteien des Nordatlantik-
ments of all the Parties to the North Atlantic autres Parties au Traité de l’Atlantique Nord. vertrags gehörig beglaubigte Abschriften.
Treaty.
In witness whereof, the undersigned En foi de quoi, les plénipotentiaires Zu Urkund dessen haben die unterzeich-
plenipotentiaries have signed the present désignés ci-dessous ont signé le présent neten Bevollmächtigten dieses Protokoll
Protocol. Protocole. unterschrieben.
Signed at Brussels on the 19th day of Signé à Bruxelles le 19 mai 2016. Unterzeichnet in Brüssel am 19. Mai
May 2016. 2016.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 201
Gesetz
zu dem Abkommen vom 21. Dezember 2015
über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kasachstan andererseits
Vom 6. März 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 16. November 2015 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Abkommen vom 21. Dezember 2015 über eine verstärkte Part-
nerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits wird
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 281 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 6. März 2017
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Abkommen
über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kasachstan andererseits
Inhaltsübersicht Unterabschnitt 1 Schiedsverfahren
Titel Unterabschnitt 2 Umsetzung
Präambel Unterabschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
Titel I Allgemeine Grundsätze und Ziele dieses Abkommens Abschnitt 4 Allgemeine Bestimmungen
Titel II Politischer Dialog – Zusammenarbeit im Bereich der Titel IV Zusammenarbeit im Bereich Wirtschaft und nach-
Außen- und Sicherheitspolitik haltige Entwicklung
Titel III Handel und Wirtschaft Kapitel 1 Wirtschaftlicher Dialog
Kapitel 1 Warenhandel Kapitel 2 Zusammenarbeit im Bereich Verwaltung der öffent-
lichen Finanzen, einschließlich öffentlicher Finanz-
Kapitel 2 Zoll kontrolle und interner Kontrolle
Kapitel 3 Technische Handelshemmnisse Kapitel 3 Zusammenarbeit im Steuerbereich
Kapitel 4 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kapitel 4 Zusammenarbeit im Bereich Statistik
Maßnahmen
Kapitel 5 Zusammenarbeit im Bereich Energie
Kapitel 5 Dienstleistungshandel und Niederlassung
Kapitel 6 Zusammenarbeit im Bereich Verkehr
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 7 Zusammenarbeit im Bereich Umwelt
Abschnitt 2 Niederlassung und grenzüberschreitende Erbrin-
gung von Dienstleistungen Kapitel 8 Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel
Unterabschnitt 1 Alle Wirtschaftstätigkeiten Kapitel 9 Zusammenarbeit im Bereich Industrie
Unterabschnitt 2 Andere Wirtschaftstätigkeiten als Dienst- Kapitel 10 Zusammenarbeit im Bereich kleine und mittlere Unter-
leistungen nehmen
Abschnitt 3 Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Kapitel 11 Zusammenarbeit im Bereich Gesellschaftsrecht
Geschäftszwecken Kapitel 12 Zusammenarbeit im Bereich Bank-, Versicherungs-
Abschnitt 4 Interne Vorschriften und andere Finanzdienstleistungen
Abschnitt 5 Sektorspezifische Bestimmungen Kapitel 13 Zusammenarbeit im Bereich Informationsgesellschaft
Abschnitt 6 Ausnahmen Kapitel 14 Zusammenarbeit im Bereich Tourismus
Abschnitt 7 Investitionen Kapitel 15 Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und Ent-
wicklung des ländlichen Raums
Kapitel 6 Kapitalverkehr und Zahlungen
Kapitel 16 Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Arbeits-
Kapitel 7 Geistiges Eigentum beziehungen, Sozialpolitik und Chancengleichheit
Abschnitt 1 Grundsätze Kapitel 17 Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit
Abschnitt 2 Standards in Bezug auf Rechte des geistigen Titel V Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und
Eigentums Recht
Abschnitt 3 Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigen- Titel VI Sonstige Zusammenarbeit
tums
Kapitel 1 Zusammenarbeit im Bereich allgemeine und berufliche
Abschnitt 4 Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten Bildung
Kapitel 8 Öffentliches Beschaffungswesen Kapitel 2 Zusammenarbeit im Kulturbereich
Kapitel 9 Rohstoffe und Energie Kapitel 3 Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation
Kapitel 10 Handel und nachhaltige Entwicklung Kapitel 4 Zusammenarbeit in den Bereichen Medien und Audio-
Kapitel 11 Wettbewerb visuelles
Kapitel 12 Staatseigene Unternehmen, staatlich kontrollierte Un- Kapitel 5 Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft
ternehmen und Unternehmen mit besonderen oder Kapitel 6 Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperliche
ausschließlichen Rechten oder Privilegien Betätigung
Kapitel 13 Transparenz Kapitel 7 Zusammenarbeit im Bereich Katastrophenschutz
Kapitel 14 Streitbeilegung Kapitel 8 Zusammenarbeit im Bereich Weltraumtätigkeiten
Abschnitt 1 Ziel und Geltungsbereich Kapitel 9 Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz
Abschnitt 2 Konsultationen und Vermittlung Kapitel 10 Regionale Zusammenarbeit
Abschnitt 3 Streitbeilegungsverfahren Kapitel 11 Zusammenarbeit im Bereich des Öffentlichen Dienstes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 203
Titel VII Finanzielle und Technische Zusammenarbeit in Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags-
Titel VIII Institutioneller Rahmen parteien, ihrer gemeinsamen Werte und ihres Wunsches nach
weiterer Stärkung und Ausweitung der Beziehungen, die auf der
Titel IX Allgemeine und Schlussbestimmungen
Grundlage des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten
Anhang I Vorbehalte nach Artikel 46 Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den
Anhang II Beschränkungen durch die Republik Kasachstan nach Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einer-
Artikel 48 Absatz 2 seits und der Republik Kasachstan andererseits, der im Juni
Anhang III Geltungsbereich des Kapitels 8 (Öffentliches Beschaf- 2007 vom Europäischen Rat angenommenen EU-Strategie für
fungswesen) des Titels III (Handel und Wirtschaft) eine neue Partnerschaft mit Zentralasien und des 2008 von der
Republik Kasachstan verabschiedeten staatlichen Programms
Anhang IV Medien für die Veröffentlichung von Beschaffungs-
„Der Weg nach Europa“ aufgebaut wurden,
informationen und Auftragsbekanntmachungen nach
Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) des Titels III
(Handel und Wirtschaft) in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien zur un-
eingeschränkten Umsetzung der Grundsätze und Bestimmungen
Anhang V Verfahrensordnung für Schiedsverfahren nach Kapitel 14 der Charta der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Charta“),
(Streitbeilegung) des Titels III (Handel und Wirtschaft)
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten
Anhang VI Verhaltenskodex für die Mitglieder der Schiedspanels Nationen und der Organisation für Sicherheit und Zusammen-
und die Vermittler nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) des arbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte von
Titels III (Handel und Wirtschaft) Helsinki, sowie weiterer allgemein anerkannter Normen des
Anhang VII Vermittlung nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Titels III Völkerrechts,
(Handel und Wirtschaft)
Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Anbetracht des nachdrücklichen Eintretens der Vertrags-
parteien für die Stärkung der Förderung, des Schutzes und der
Umsetzung der Grundfreiheiten und Menschenrechte sowie für
Präambel
die verstärkte Achtung der demokratischen Grundsätze, der
Das Königreich Belgien, Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung,
die Republik Bulgarien,
in Würdigung des nachdrücklichen Bekenntnisses der Ver-
die Tschechische Republik, tragsparteien zu den folgenden Grundsätzen in ihrer Zusammen-
das Königreich Dänemark, arbeit im Bereich der Menschenrechte und der Demokratie:
Förderung gemeinsamer Ziele, Führung eines offenen und kon-
die Bundesrepublik Deutschland,
struktiven politischen Dialogs, Transparenz und Achtung inter-
die Republik Estland, nationaler Menschenrechtsnormen,
Irland,
in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien zur
die Hellenische Republik, Achtung der Grundsätze der freien Marktwirtschaft,
das Königreich Spanien,
in Anerkennung der zunehmenden Bedeutung der Handels-
die Französische Republik, und Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Union
die Republik Kroatien, und der Republik Kasachstan,
die Italienische Republik, in der Erwägung, dass mit diesem Abkommen die engen wirt-
die Republik Zypern, schaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien weiter
gestärkt und ein neues Klima und bessere Rahmenbedingungen
die Republik Lettland,
für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme
die Republik Litauen, zwischen ihnen, auch im Energiebereich, geschaffen werden,
das Großherzogtum Luxemburg,
in Anbetracht des Ziels der Förderung von Handel und Inves-
Ungarn, titionen in allen Sektoren auf einer verstärkten Rechtsgrundlage,
die Republik Malta, insbesondere auf der Grundlage dieses Abkommens und des
Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation
das Königreich der Niederlande,
(im Folgenden „WTO-Übereinkommen“),
die Republik Österreich,
in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien zur
die Republik Polen,
Förderung des internationalen Friedens und der internationalen
die Portugiesische Republik, Sicherheit sowie zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, vor
Rumänien, allem durch wirksame Zusammenarbeit zu diesem Zweck im
Rahmen der VN und der OSZE,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik, in Anbetracht der Bereitschaft der Parteien zur Weiterentwick-
lung des regelmäßigen politischen Dialogs zu bilateralen und
die Republik Finnland, internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse,
das Königreich Schweden,
in Anbetracht der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im und ihren Trägermitteln sowie zur Zusammenarbeit im Bereich
Folgenden „Mitgliedstaaten“, der Nichtverbreitung und in Bezug auf die Sicherheit und Ge-
die Europäische Union fahrenabwehr im Nuklearbereich,
einerseits und in Anbetracht der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur
die Republik Kasachstan Bekämpfung des illegalen Handels mit und der Anhäufung von
Kleinwaffen und leichten Waffen und eingedenk der Annahme
andererseits, des Vertrags über den Waffenhandel durch die VN-General-
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – versammlung,
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
in Anbetracht der Bedeutung der aktiven Beteiligung der teilt – gleichzeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland
Republik Kasachstan an der Umsetzung der Strategie der Euro- hinsichtlich ihrer jeweiligen bilateralen Beziehungen zur Republik
päischen Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien, Kasachstan – der Republik Kasachstan mit, dass das Vereinigte
Königreich und/oder Irland gemäß Protokoll Nr. 21 über die
in Anbetracht der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des
Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschen- Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem
handels sowie zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Bekämpfung des Terrorismus, Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der
Europäischen Union durch solche Übereinkünfte gebunden
in Anbetracht der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur ist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären
Intensivierung ihres Dialogs und ihrer Kooperation zu Migrations- durch anschließende interne Maßnahmen der EU, die gemäß
fragen auf der Grundlage eines umfassenden Ansatzes mit dem Titel V zur Durchführung dieses Abkommens angenommen wer-
Ziel, im Bereich der legalen Migration zusammenzuarbeiten und den, ebenfalls nicht gebunden, es sei denn, sie haben ihren
die irreguläre Migration sowie den Menschenhandel zu bekämp- Wunsch mitgeteilt, solche Maßnahmen im Einklang mit Protokoll
fen, und in Anerkennung der Bedeutung der in diesem Abkom- Nr. 21 zu akzeptieren beziehungsweise daran teilzunehmen.
men verankerten Rückübernahmeklausel, Solche künftigen Übereinkünfte oder im Anschluss daran ange-
nommene interne Maßnahmen der EU würden auch unter das
in dem Wunsch, für ausgewogene Bedingungen in den bilate- den beiden genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über
ralen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union die Position Dänemarks fallen –
und der Republik Kasachstan zu sorgen,
sind wie folgt übereingekommen:
in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Ein-
haltung der aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisa-
tion (WTO) erwachsenden Rechte und Pflichten sowie zur trans- Titel I
parenten und nichtdiskriminierenden Umsetzung dieser Rechte
Allgemeine Grundsätze
und Pflichten,
und Ziele dieses Abkommens
in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien zur
Achtung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, unter Artikel 1
anderem durch Förderung der Umsetzung multilateraler inter-
Allgemeine Grundsätze
nationaler Übereinkünfte und der regionalen Zusammenarbeit,
Richtschnur der internen und der internationalen Politik beider
in dem Wunsch, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammen- Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens
arbeit in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern sind die Achtung der demokratischen Grundsätze und der
und gegebenenfalls den Rahmen dafür zu stärken, Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Men-
schenrechte, der OSZE-Schlussakte von Helsinki, der Charta von
in Anerkennung der Notwendigkeit einer engeren Zusammen- Paris für ein neues Europa und in anderen einschlägigen interna-
arbeit im Energiebereich, einer verbesserten Energieversor- tionalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie
gungssicherheit und eines erleichterten Ausbaus der entspre- die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips.
chenden Infrastruktur auf der Grundlage der am 4. Dezember
2006 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Zusam- Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grund-
menarbeit im Energiebereich zwischen der Europäischen Union sätzen der freien Marktwirtschaft und zur Förderung einer
und der Republik Kasachstan und im Kontext des Vertrags über nachhaltigen Entwicklung und eines nachhaltigen Wirtschafts-
die Energiecharta, wachstums.
Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grund-
in der Erkenntnis, dass die gesamte Zusammenarbeit bei der sätze des Dialogs, des beiderseitigen Vertrauens und der beider-
friedlichen Nutzung der Kernenergie durch das am 19. Juli 1999 seitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des bei-
in Brüssel unterzeichnete Abkommen über die Zusammenarbeit derseitigen Vorteils und der uneingeschränkten Achtung der
zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Grundsätze und Werte, die in der VN-Charta verankert sind.
Kasachstan auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit geregelt
wird und daher nicht unter dieses Abkommen fällt,
Artikel 2
in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Ver- Ziele dieses Abkommens
besserung der öffentlichen Gesundheit und des Schutzes der
menschlichen Gesundheit als Voraussetzung für nachhaltige (1) Mit diesem Abkommen wird eine verstärkte Partnerschaft
Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum, und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen
ihrer jeweiligen Kompetenzen auf der Grundlage von gemein-
in Anbetracht der Entschlossenheit der Vertragsparteien zur samen Interessen und der Vertiefung der Beziehungen in allen
Förderung direkter persönlicher Kontakte, unter anderem durch Bereichen der Anwendung des Abkommens eingerichtet.
Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft
(2) Bei dieser Zusammenarbeit handelt es sich um einen Pro-
und Technologie, Innovationsentwicklung, Bildung und Kultur,
zess zwischen den Vertragsparteien, der zu Frieden und Stabilität
auf internationaler und regionaler Ebene und zur wirtschaftlichen
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien bestrebt sind, das
Entwicklung beiträgt und auf Grundsätzen beruht, zu denen sich
gegenseitige Verständnis und die Konvergenz ihrer Rechtsvor-
die Vertragsparteien unter anderem durch ihre internationalen
schriften zu fördern und damit die für beide Seiten vorteilhaften
Verpflichtungen insbesondere im Rahmen der VN und der OSZE
Bindungen und die nachhaltige Entwicklung weiter zu stärken,
bekennen.
unter Hinweis darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder
Irland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses Artikel 3
Abkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Frei-
Zusammenarbeit
heit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Euro-
in regionalen und internationalen Organisationen
päischen Union gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen wären, Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen regionaler
nicht durch die Bestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte und internationaler Gremien und Organisationen zusammenzu-
gebunden wäre/wären, es sei denn, die Europäische Union arbeiten und Meinungen auszutauschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 205
Titel II Artikel 7
Politischer Dialog; Weltraumsicherheit
Zusammenarbeit im Bereich Die Vertragsparteien fördern die Verbesserung der Sicherheit,
der Außen- und Sicherheitspolitik der Gefahrenabwehr und der Nachhaltigkeit bei sämtlichen welt-
raumbezogenen Aktivitäten und kommen überein, auf bilateraler,
Artikel 4 regionaler und internationaler Ebene mit dem Ziel zusammenzu-
arbeiten, die friedliche Nutzung des Weltraums zu wahren. Beide
Politischer Dialog
Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der Verhinde-
Die Vertragsparteien stärken ihren wirksamen politischen Dia- rung eines Wettrüstens im Weltraum zukommt.
log in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse und ent-
wickeln ihn weiter, um den internationalen Frieden und die inter- Artikel 8
nationale Stabilität und Sicherheit, auch auf dem eurasischen
Kontinent, auf der Grundlage des Völkerrechts, der wirksamen Schwere Verbrechen von internationalem Belang
Zusammenarbeit in multilateralen Institutionen und gemeinsamer Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten
Werte zu fördern. Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes
Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Stärkung der von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre
Rolle der VN und der OSZE und die Erhöhung der Effizienz der Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler
einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen Ebene, auch seitens des Internationalen Strafgerichtshofs, ge-
zusammen. währleistet werden sollte.
Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit und ihren Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über den
Dialog zu Fragen der internationalen Sicherheit und Krisenbewälti- Beitritt aller Staaten zum Römischen Statut zu führen und zu die-
gung, damit sie auf die derzeitigen globalen und regionalen Heraus- sem Zweck im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften
forderungen und wesentliche Bedrohungen reagieren können. Maßnahmen zu treffen, die auch die Unterstützung beim Kapa-
zitätenaufbau umfassen, wobei sie der Wahrung der Integrität
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Intensivierung ihrer
des Römischen Statuts gebührend Rechnung tragen.
Zusammenarbeit zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse,
darunter insbesondere der Einhaltung des Völkerrechts und
der verstärkten Achtung der demokratischen Grundsätze, der Artikel 9
Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der guten Regie- Konfliktverhütung und Krisenmanagement
rungsführung. Die Vertragsparteien kommen überein, auf die Ver-
besserung der Rahmenbedingungen für eine verstärkte regionale Die Vertragsparteien verbessern ihre Zusammenarbeit bei der
Zusammenarbeit, insbesondere in Zentralasien und darüber Konfliktprävention, der Beilegung regionaler Konflikte und der
hinaus, hinzuarbeiten. Krisenbewältigung mit dem Ziel, ein friedliches und stabiles
Umfeld zu schaffen.
Artikel 5
Artikel 10
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und Regionale Stabilität
beim wirksamen Schutz der Menschenrechte und der Rechts- Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen Anstren-
staatlichkeit, unter anderem im Rahmen der einschlägigen inter- gungen zur Förderung der Stabilität und Sicherheit in Zentral-
nationalen Menschenrechtsinstrumente, zusammenzuarbeiten. asien sowie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die
Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Tätigkeiten, die von weitere regionale Zusammenarbeit auf der Grundlage der Grund-
den Vertragsparteien vereinbart werden und die unter anderem sätze der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und
die verstärkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die weitere anderer einschlägiger multilateraler Rechtsinstrumente, denen
Verbesserung des bestehenden Menschenrechtsdialogs, die beide Vertragsparteien beigetreten sind.
Weiterentwicklung der demokratischen Institutionen, die ver-
stärkte Sensibilisierung für Menschenrechtsfragen und die Ver- Artikel 11
besserung der Zusammenarbeit in den Menschenrechtsgremien
Bekämpfung der
der VN und der OSZE zum Ziel haben.
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Artikel 6 Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbreitung
von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln an staat-
Außen- und Sicherheitspolitik liche oder nichtstaatliche Akteure eine der schwerwiegendsten
Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusam- Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Stabilität
menarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik und be- darstellt.
fassen sich insbesondere mit Fragen der Konfliktverhütung und Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und leisten einen Bei-
Krisenbewältigung, der regionalen Stabilität, der Nichtverbreitung trag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungs-
von Waffen, der Abrüstung und Rüstungskontrolle, der Gefah- waffen und ihren Trägermitteln, indem sie ihre jeweiligen
renabwehr im Nuklearbereich und der Kontrolle der Ausfuhr von Verpflichtungen im Rahmen internationaler Verträge und ihre
Waffen und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen im Be-
Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und reich der Abrüstung und Nichtverbreitung in vollem Umfang ein-
beiderseitige Interessen und hat zum Ziel, die Wirksamkeit und halten und umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig,
Annäherung der Politikansätze zu stärken und bilaterale, regio- dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Ab-
nale und internationale Foren zu nutzen. kommens darstellt.
Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zu den Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst unter anderem
Grundsätzen der Achtung der territorialen Unversehrtheit, der
a) die Weiterentwicklung von Systemen zur Kontrolle der Aus-
Unverletzlichkeit der Grenzen, der Souveränität und der Unab-
fuhr von Militärgütern und Gütern und Technologien mit
hängigkeit, wie sie in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte
doppeltem Verwendungszweck sowie
von Helsinki festgelegt sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung
dieser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Be- b) die Einrichtung eines regelmäßigen politischen Dialogs über
ziehungen. die Fragen, die unter diesen Artikel fallen.
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Artikel 12 (2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung,
die eine Vertragspartei im Einklang mit dem GATT 1994 bei
Kleinwaffen und leichte Waffen
Waren eines anderen Landes gewährt.
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Koordinie-
rung, Komplementarität und Synergie ihrer Maßnahmen zur Be-
Artikel 15
kämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten
Waffen, einschließlich der dazugehörigen Munition, auf allen Inländerbehandlung
relevanten Ebenen zu gewährleisten, und kommen überein, einen
regelmäßigen politischen Dialog, auch im multilateralen Rahmen, Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags-
zu führen. partei die Inländerbehandlung im Einklang mit Artikel III des
GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinn-
Diese Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt unter un- gemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden.
eingeschränkter Einhaltung der geltenden internationalen Über-
einkünfte und Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihrer
Verpflichtungen im Rahmen sonstiger internationaler Rechts- Artikel 16
instrumente in diesem Bereich, denen die Vertragsparteien bei- Einfuhr- und Ausfuhrzölle
getreten sind. In diesem Zusammenhang sind beide Parteien
vom Nutzen des Vertrags über den Waffenhandel überzeugt. Jede Vertragspartei wendet Einfuhr- und Ausfuhrzölle im Ein-
klang mit ihren WTO-Zollverpflichtungen an.
Artikel 13
Terrorismusbekämpfung Artikel 17
Die Vertragsparteien kommen überein, auf bilateraler, regiona- Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
ler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen zu
des Terrorismus im Einklang mit dem Rechtsstaatsprinzip, dem seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Ab-
Völkerrecht, den internationalen Menschenrechtsnormen, dem kommen übernommen werden, dürfen die Vertragsparteien bei
humanitären Völkerrecht und den einschlägigen Beschlüssen der der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Ver-
Vereinten Nationen, einschließlich der Weltweiten Strategie der tragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf
VN zur Bekämpfung des Terrorismus, zusammenzuarbeiten. einer Ware zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt auf Folgendes ab: Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen,
Steuern oder sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingen-
a) Umsetzung von VN-Resolutionen, der Weltweiten Strategie
ten, Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maß-
der VN zur Bekämpfung des Terrorismus sowie der Verpflich-
nahmen, erlassen oder beibehalten.
tungen der Vertragsparteien aus sonstigen internationalen
Übereinkommen und Rechtsinstrumenten über die Bekämp-
fung des Terrorismus, Artikel 18
b) Austausch von Informationen über geplante oder verübte Vorübergehende Einfuhr von Waren
terroristische Handlungen, über Formen und Methoden der
Ausführung solcher Handlungen sowie über terroristische Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Be-
Gruppen, die eine Straftat im Gebiet einer Vertragspartei freiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend
planen, begehen oder begangen haben, im Einklang mit dem eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in
Völkerrecht und den internen Rechtsvorschriften, den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die
vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Be-
c) Austausch von Erfahrungen bei der Prävention aller Formen freiung findet Anwendung nach den Rechtsvorschriften der
des Terrorismus, einschließlich der öffentlichen Aufforderung Vertragspartei, die die Befreiung gewährt.
zur Begehung einer terroristischen Straftat, von Erfahrungen
mit Mitteln und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus
und von Erfahrungen in technischen Bereichen sowie Durch- Artikel 19
führung oder Finanzierung von Schulungen durch die Organe, Durchfuhr
Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union,
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grund-
d) Intensivierung der gemeinsamen Bemühungen zur Bekämp- satz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die
fung der Terrorismusfinanzierung und Meinungsaustausch Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusam-
über Radikalisierungs- und Rekrutierungsprozesse sowie menhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des
e) Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschen- GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinn-
rechte bei der Bekämpfung des Terrorismus. gemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wer-
den, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die
aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für
Titel III
das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Handel und Wirtschaft
Artikel 20
Kapitel 1
Schutzmaßnahmen
Warenhandel
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten
der Vertragsparteien aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem
Artikel 14 WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Ver- Artikel 21
tragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des Besondere Schutzklausel für die Landwirtschaft
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgen-
den „GATT 1994“) und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der
die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernom- Vertragsparteien aus Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des
men werden. WTO-Agrarabkommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 207
Artikel 22 mens im Einklang stehen, bis zum Ablauf der in jenem Protokoll
vorgesehenen Übergangszeiten beibehalten.
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten
Kapitel 2
der Vertragsparteien aus Artikel VI des GATT 1994, aus dem
WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Zoll
GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Subven-
tionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „SCM-Über- Artikel 25
einkommen“).
Zusammenarbeit im Zollwesen
(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-
Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des SCM-Über- (1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
einkommens sorgen die Vertragsparteien vor der endgültigen Zollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für
Feststellung für die Bekanntgabe aller wesentlichen Fakten, auf den Handel zu gewährleisten, den Handel zu erleichtern, die
deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung von Maß- Sicherheit der Versorgungskette zu erhöhen, den Verbraucher-
nahmen gefasst wird. Die Bekanntgabe lässt den Betroffenen ge- schutz zu fördern, den Handel mit Waren, die Rechte des geisti-
nügend Zeit zur Stellungnahme. gen Eigentums verletzen, zu unterbinden sowie Schmuggel und
Betrug zu bekämpfen.
(3) Sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht un-
nötig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur An- (2) Zur Umsetzung dieser Ziele im Rahmen der verfügbaren
hörung gegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- Mittel, arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgen-
oder Antisubventionsuntersuchungen darlegen kann. den Bereichen zusammen:
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen nicht den a) Verbesserung des Zollrechts sowie Harmonisierung und
Bestimmungen dieses Abkommens über die Streitbeilegung. Vereinfachung der Zollverfahren im Einklang mit internatio-
nalen Übereinkommen und Standards im Bereich Zoll und
Handelserleichterungen, einschließlich der Übereinkommen
Artikel 23 und Standards der Europäischen Union (unter anderem Leit-
Preisbildung schemata für den Zoll), der Welthandelsorganisation und der
Weltzollorganisation (insbesondere das revidierte Überein-
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen oder Ein-
kommen von Kyoto);
richtungen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte
gewährt oder die sie kontrolliert und die Waren auf dem internen b) Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zoll-
Markt verkaufen und die gleichen Waren auch ausführen, getrennt abfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene
Buch führen, so dass sich Folgendes eindeutig feststellen lässt: Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse
und Kontrolle, vereinfachter Verfahren zur Überlassung von
a) Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit internen und
Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zollwert-
internationalen Tätigkeiten und
ermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften zwischen
b) vollständige Angaben zu den Methoden, nach denen die Zollbehörden und Unternehmen;
Kosten und Erlöse den internen und internationalen Tätig-
c) Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen,
keiten zugeordnet oder zugewiesen werden.
insbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maß-
Diese getrennte Buchführung erfolgt auf der Grundlage der nahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Er-
international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze der klärung von Arusha der Weltzollorganisation festgelegt sind;
Kausalität, Objektivität, Transparenz und Kohärenz sowie auf d) Austausch bewährter Verfahren, Schulung und technische
geprüften Daten. Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazitäten-
aufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritäts-
Artikel 24 standards;
Ausnahmen e) gegebenenfalls Austausch einschlägiger Informationen und
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Daten unter Achtung der Vorschriften der Vertragsparteien
Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen über die Vertraulichkeit sensibler Daten und den Schutz
zu seiner Auslegung sinngemäß für den Handel mit Waren im personenbezogener Daten;
Rahmen dieses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden f) Koordinierung zwischen den Zollbehörden der Vertrags-
Artikel XX des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Aus- parteien;
legung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen über-
g) sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerken-
nommen.
nung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maß-
eine in Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 vorgesehene nahmen zur Handelserleichterung;
Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei
h) sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Mög-
vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben
lichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme.
zur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare
Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich auf die für (3) Der Kooperationsrat setzt einen Unterausschuss für die
die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen Zusammenarbeit im Zollwesen ein.
verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derarti- (4) Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein
ger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspar- regelmäßiger Dialog statt. Der Kooperationsausschuss kann
tei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware an- Regeln für einen solchen Dialog festlegen.
wenden. Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände,
die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrich-
tung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, Artikel 26
die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Gegenseitige Amtshilfe
Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die an-
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die-
dere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.
sem Abkommen, insbesondere in Artikel 25 vorgesehen sind,
(3) Die Republik Kasachstan darf bestimmte im Protokoll über leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe des Protokolls zu die-
den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO festgelegte Maß- sem Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
nahmen, die nicht mit den Artikeln 14, 15 und 17 dieses Abkom- einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Artikel 27 Vertragspartei sowie natürlichen und juristischen Personen im
Gebiet der anderen Vertragspartei die Teilnahme daran zu Be-
Zollwertermittlung
dingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen,
Die im Warenhandel zwischen den Vertragsparteien ange- die für natürliche und juristische Personen in ihrem Gebiet gelten.
wandten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestim-
mungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen
des GATT 1994. Die Bestimmungen werden sinngemäß als Be- Vorschriften und die Konformitätsbewertungsverfahren, die sie
standteil in dieses Abkommen übernommen. erlässt beziehungsweise einführt, öffentlich zugänglich sind.
Kapitel 3 Kapitel 4
Te c h n i s c h e H a n d e l s h e m m n i s s e Gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Artikel 28
Artikel 31
WTO-Übereinkommen
über technische Handelshemmnisse Ziel
Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie in ihren Beziehun- Zweck dieses Kapitels ist es, Grundsätze für gesundheits-
gen die Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen polizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgen-
über technische Handelshemmnisse (im Folgenden „TBT-Über- den „SPS-Maßnahmen“) und für Fragen des Tierschutzes im
einkommen“) achten werden, das sinngemäß als Bestandteil in Handel zwischen den Vertragsparteien festzulegen. Diese Grund-
dieses Abkommens übernommen wird. sätze werden von den Vertragsparteien so angewandt, dass der
Handel weiter erleichtert und gleichzeitig der von den Vertrags-
parteien gebotene Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Artikel 29
Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechterhalten wird.
Technische Vorschriften, Normung, Messwesen,
Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung
Artikel 32
(1) Die Vertragsparteien kommen überein,
Grundsätze
a) die Unterschiede, die zwischen ihnen in den Bereichen tech-
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass SPS-Maßnahmen
nische Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen,
nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz,
Akkreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung
der Nichtdiskriminierung und der wissenschaftlichen Begrün-
bestehen, unter anderem durch Förderung der Anwendung
dung entwickelt und angewandt werden.
international vereinbarter Instrumente in diesen Bereichen zu
verringern, (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre gesundheits-
polizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen keine
b) die Nutzung der Akkreditierung im Einklang mit den interna-
willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen ihrem
tionalen Vorschriften als Mittel zur Unterstützung von Konfor-
Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zur Folge
mitätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten zu fördern und
haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen. Die
c) die Beteiligung der Republik Kasachstan und ihrer ein- SPS-Maßnahmen werden nicht so angewandt, dass sie zu einer
schlägigen Behörden an und – nach Möglichkeit – auch ihre verschleierten Beschränkung des Handels führen.
Mitgliedschaft in den europäischen Organisationen, die in
(3) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen
den Bereichen Normung, Messwesen, Konformitätsbewer-
Behörden Auskunftsersuchen ohne ungebührliche Verzögerung
tung und damit verbundenen Funktionen tätig sind, zu fördern.
nachkommen und die SPS-Maßnahmen, -Verfahren oder -Kon-
(2) Die Vertragsparteien streben danach, einen Prozess zur all- trollen in einer Weise durchführen, die für eingeführte Erzeug-
mählichen Angleichung ihrer technischen Vorschriften, Normen nisse nicht weniger günstig ist als für gleichartige heimische
und Konformitätsbewertungsverfahren einzurichten und auf- Erzeugnisse.
rechtzuerhalten.
(3) In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht Artikel 33
wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Ab-
Einfuhrbestimmungen
kommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung ge-
werblicher Produkte in Erwägung ziehen. (1) Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei
gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei
Artikel 30 vorbehaltlich des Artikels 35 dieses Kapitels. Die in den Beschei-
nigungen angegebenen Einfuhrbestimmungen beruhen auf den
Transparenz Grundsätzen der Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden
(1) Unbeschadet des Kapitels 13 (Transparenz) dieses Titels „Codex“), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und
stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Verfahren zur Erarbei- des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), es
tung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungs- sei denn, sie stützen sich auf eine wissenschaftliche Risikobe-
verfahren die Durchführung öffentlicher Konsultationen der inte- wertung im Einklang mit den geltenden internationalen Vorschrif-
ressierten Kreise zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt ten, wie sie in dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung
vorsehen, damit Stellungnahmen aus der öffentlichen Konsulta- gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnah-
tion noch übernommen und berücksichtigt werden können, men (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“) festgelegt sind.
außer wenn dies aufgrund eines Notfalls oder der Gefahr eines (2) Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheits-
Notfalls in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz polizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die stren-
oder nationale Sicherheit nicht möglich ist. ger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 1 dieses
(2) Im Einklang mit Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht Artikels angegebenen Bedingungen.
jede Vertragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt
nach der Notifikation der geplanten technischen Vorschriften Artikel 34
oder Konformitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellung-
Gleichwertigkeit
nahmen vor. Steht eine Konsultation zu Entwürfen für technische
Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auch der Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei und vorbehalt-
Öffentlichkeit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen lich einer zufriedenstellenden Bewertung durch die einführende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 209
Vertragspartei erkennen die Vertragsparteien nach den einschlä- Zusammenarbeit wird auf die jeweiligen Erfordernisse der beiden
gigen internationalen Verfahren eine Einzelmaßnahme und/oder Vertragsparteien zugeschnitten und mit dem Ziel durchgeführt,
eine Gruppe von Maßnahmen und/oder Systemen, die im All- die Vertragsparteien bei der Einhaltung des Rechtsrahmens der
gemeinen oder für einen Sektor oder einen Teil eines Sektors jeweils anderen Vertragspartei zu unterstützen.
gelten, als gleichwertig an.
(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertrags-
partei um Prüfung von Fragen des Gesundheits- und Pflanzen-
Artikel 35 schutzes und anderer dringender Fragen, die unter dieses Kapitel
fallen, rechtzeitig einen Dialog über diese Fragen auf. Der Koope-
Maßnahmen im Zusammenhang rationsausschuss kann Regeln für einen solchen Dialog an-
mit der Tier- und Pflanzengesundheit nehmen.
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schäd- (4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die
lings- oder krankheitsfreien Gebiete und der Gebiete mit ge- Kommunikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und
ringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten im Einklang sorgen für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden
mit dem SPS-Abkommen und den einschlägigen Normen, Leit- Angaben.
linien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC an.
(2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien Kapitel 5
Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen
oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren Dienstleistungs-
wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Über- handel und Niederlassung
wachung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder
pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.
Abschnitt 1
Artikel 36 Allgemeine Bestimmungen
Handelserleichterung Artikel 39
(1) Die Vertragsparteien entwickeln Instrumente zur Handels- Ziel, Anwendungs- und Geltungsbereich
erleichterung auf der Grundlage der Anerkennung der Kontroll-
und Zertifizierungssysteme der ausführenden Vertragspartei (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus
durch die einführende Vertragspartei und wenden sie auf dieser dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen
Grundlage an. Grundlagen für die Verbesserung der auf Gegenseitigkeit be-
ruhenden Bedingungen in den Bereichen Dienstleistungshandel
(2) Zweck solcher Instrumente zur Handelserleichterung ist es, und Niederlassung.
auf eine Kontrolle jeder einzelnen Sendung oder jedes einzelnen
Ausfuhrunternehmens im Gebiet der ausführenden Vertragspartei (2) Vorbehaltlich des Kapitels 8 (Öffentliches Beschaffungs-
im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften verzichten zu wesen) dieses Titels ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als
können. Dazu können unter anderem die Zulassung von Ausfuhr- enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Be-
unternehmen und die Erstellung von Listen der Ausfuhrunterneh- schaffungswesens.
men im Gebiet der ausführenden Vertragspartei auf der Grund-
lage von Garantien dieser Vertragspartei gehören. (3) Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten nicht
für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.
Artikel 37 (4) Im Einklang mit diesem Abkommen behält jede Vertrags-
partei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu
Kontrollen und Prüfungen erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.
Kontrollen und Prüfungen, die von der einführenden Vertrags- (5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche
partei im Gebiet der ausführenden Vertragspartei zur Bewertung Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungs-
der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der ausführenden Ver- markt der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan
tragspartei durchgeführt werden, erfolgen im Einklang mit den bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit,
einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlun- den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
gen. Die Kosten der Kontrollen und Prüfungen werden von der
(6) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran,
Vertragspartei getragen, die die Prüfungen und Kontrollen durch-
Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in
führt.
ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Per-
sonen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die
Artikel 38 zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewähr-
leistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs
Informationsaustausch und Zusammenarbeit natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maß-
nahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die
(1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und einer Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Kapitels
Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durch- erwachsen, zunichtemachen oder schmälern1.
führung und tauschen Informationen darüber aus. Dabei werden
(7) Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen betreffend den
gegebenenfalls das SPS-Übereinkommen sowie die Normen,
Dienstleistungshandel und die Niederlassung im audiovisuellen
Leitlinien und Empfehlungen des Codex, der OIE und des IPPC
Sektor, die von den Vertragsparteien eingeführt oder aufrecht-
berücksichtigt.
erhalten werden.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, durch den Aus- 1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein
tausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen im Be- Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen
reich der Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusammen- nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,
zuarbeiten, die Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen. Diese die aus diesem Abkommen erwachsen.
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Artikel 40 besondere den Artikeln V und Va, in erheblichem Umfang
liberalisiert wird, und/oder das Bestimmungen enthält, mit
Begriffsbestimmungen
denen die Niederlassung zum Zwecke anderer Wirtschafts-
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffs- tätigkeiten in erheblichen Umfang liberalisiert werden und die
bestimmungen: sinngemäß den Kriterien der Artikel V und Va des GATS
hinsichtlich solcher Tätigkeiten entsprechen.
a) „Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme einer Vertrags-
partei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, h) „Wirtschaftstätigkeit“ umfasst Tätigkeiten wirtschaftlicher Art
einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Ent- mit Ausnahme von Wirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung
scheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden.
getroffen wird. i) „Wirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt
b) „Von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene ausgeführt werden“ bezeichnet Tätigkeiten, die weder auf
Maßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder
mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.
i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen oder Be-
hörden einer Vertragspartei und j) „Geschäftstätigkeit“ bezeichnet die Ausübung einer Wirt-
schaftstätigkeit;
ii) nichtstaatlicher Stellen einer Vertragspartei in Ausübung
der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen k) „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person bezeichnet eine
Regierung oder Behörde einer Vertragspartei übertrage- juristische Person, die von einer anderen juristischen Person
nen Befugnisse. der betreffenden Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird1.
c) „Natürliche Person der Europäischen Union“ oder „natürliche l) „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person bezeichnet
Person der Republik Kasachstan“ bezeichnet eine Person, einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer
die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsange- als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Ge-
hörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union be- schäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er
ziehungsweise der Republik Kasachstan besitzt. Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich
sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit
d) „Juristische Person“ bezeichnet eine nach geltendem Recht dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird,
ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, son-
rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie dern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als
der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder Außenstelle dient.
staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesell-
schaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personen- m) „Niederlassung“ bezeichnet jede Art geschäftlicher oder
gesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Ver- kommerzieller Präsenz, einschließlich
bänden. i) Gründung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen
e) „Juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet eine Person1 oder
juristische Person der Europäischen Union oder der Repu- ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweignieder-
blik Kasachstan, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats lassung oder Repräsentanz2 im Gebiet einer Vertrags-
der Europäischen Union beziehungsweise der Republik partei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit.
Kasachstan gegründet worden ist und deren satzungs-
n) „Investor“ einer Vertragspartei bezeichnet eine natürliche
mäßiger Sitz, Hauptverwaltungssitz oder Hauptgeschäftssitz
oder juristische Person, die durch Begründung einer Nieder-
in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der
lassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben möchte oder
Europäischen Union angewandt wird, beziehungsweise im
ausübt.
Gebiet der Republik Kasachstan liegt.
o) „Dienstleistungen“ umfasst jede Art von Dienstleistungen3 in
Hat eine juristische Person, die nach dem Recht eines Mit- jedem Sektor mit Ausnahme der in Ausübung hoheitlicher
gliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Gewalt erbrachten Dienstleistungen.
Kasachstan gegründet worden ist, lediglich ihren satzungs-
mäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz in dem Gebiet, in p) „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistun-
dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen gen“ bezeichnet jede Art von Dienstleistung, die weder auf
Union Anwendung findet, beziehungsweise im Gebiet der kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder
Republik Kasachstan, so gilt sie nicht als juristische Person mehreren Dienstleistern erbracht wird.
der Europäischen Union beziehungsweise der Republik q) „Dienstleistungsanbieter“ bezeichnet jede natürliche oder
Kasachstan, es sei denn, sie tätigt in erheblichem Umfang juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt bzw. einen
Geschäfte in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeits- Dienst anbietet.
weise der Europäischen Union Anwendung findet, bezie-
hungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan. r) „Erbringung einer Dienstleistung“ umfasst die Vorbereitung,
den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereit-
f) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs, einschließlich stellung einer Dienstleistung.
intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf
See zurückgelegt wird, gilt dieses Kapitel ungeachtet des
Buchstaben e auch für Reedereien, die außerhalb der Euro- 1 Eine juristische Person wird von einer anderen juristischen Person
päischen Union beziehungswiese der Republik Kasachstan kontrolliert, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der
niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mit- Ersteren zu ernennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu
bestimmen.
gliedstaats beziehungsweise der Republik Kasachstan kon-
trolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat
1 Die Begriffe „Gründung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind so
zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Perso-
der Europäischen Union beziehungsweise in der Republik nen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbezie-
Kasachstan im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschrif- hungen umfassen.
ten registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats 2 Vertretungen einer juristischen Person der anderen Vertragspartei ist es
der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan nicht gestattet, eine Wirtschaftstätigkeit auf kommerzieller Basis im
fahren. Gebiet der Republik Kasachstan auszuüben. Die Europäische Union
behält sich das Recht vor, ihrerseits eine gleichartige Regelung in dieser
g) „Abkommen über wirtschaftliche Integration“ bezeichnet ein Hinsicht einzuführen.
Abkommen, mit dem der Dienstleistungshandel, einschließ- 3 Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Dienstleistungen“
lich der Niederlassung, nach dem Allgemeinen Überein- die in der aktuellen Fassung des WTO-Dokuments MTN.GNS/W/120
kommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), ins- aufgeführten Dienstleistungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 211
Abschnitt 2 Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie juris-
tischen Personen eines Drittlandes gewährt.
Niederlassung und grenz-
überschreitende Erbringung von Dienstleistungen (2) Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der
anderen Vertragspartei eine Behandlung im Hinblick auf die
Geschäftstätigkeit in ihrem Gebiet niedergelassener juristischer
Unterabschnitt 1 Personen der anderen Vertragspartei, die nicht weniger günstig
Alle Wirtschaftstätigkeiten ist als die, die sie juristischen Personen eines Drittlandes ge-
währt.
Artikel 41 (3) Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen,
Anwendungs- und Geltungsbereich die die Republik Kasachstan juristischen Personen eines
WTO-Mitgliedstaats, die in der Republik Kasachstan in Form
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertrags- einer juristischen Person niedergelassen sind, im Rahmen von
parteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirt- Local-Content-Regelungen gewährt, werden unverzüglich und
schaftstätigkeiten und die grenzüberschreitende Dienstleistungs- ohne Einschränkung juristischen Personen der Europäischen
erbringung betreffen. Union gewährt, die in der Republik Kasachstan in Form einer
(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihre jeweiligen Rechte und juristischen Person niedergelassen sind.
Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Ver- (4) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für die Behandlung, die
pflichtungen. eine Vertragspartei im Einklang mit Abkommen über wirtschaft-
Der Klarheit halber werden in Bezug auf Dienstleistungen die liche Integration, Freihandelsabkommen, Abkommen zur Vermei-
jeweiligen GATS-Listen der spezifischen Verpflichtungen1 der dung der Doppelbesteuerung oder in erster Linie auf Steueran-
Vertragsparteien, einschließlich der Vorbehalte und der Listen der gelegenheiten ausgerichteten Abkommen gewährt, noch sind sie
Ausnahmen von der Meistbegünstigung, als Bestandteil in dieses so auszulegen, als erstreckten sie sich auf den Investitionsschutz
Abkommen übernommen und finden Anwendung. – mit Ausnahme der Behandlung nach Artikel 46, einschließlich
der Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.
Artikel 42 (5) Ungeachtet des Absatzes 4 gewährt die Republik Kasach-
stan Tochtergesellschaften juristischer Personen der Europäischen
Schrittweise Verbesserung Union, die in der Republik Kasachstan in Form einer juris-
der Bedingungen für die Niederlassung tischen Person niedergelassen sind, im Hinblick auf strategische
(1) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung Ressourcen und Objekte in keinem Fall eine Behandlung, die
„Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hin- weniger günstig ist als die Behandlung, die nach dem Beginn der
blick auf die weitere Liberalisierung der Niederlassung im Rah- Anwendung dieses Titels auf Tochtergesellschaften von juris-
men dieses Abkommens. tischen Personen eines Drittlandes, die in der Republik Kasachstan
in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, gilt.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, keine Maßnahmen zu
erlassen, durch die die Bedingungen für die Niederlassung
restriktiver werden, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses Artikel 46
Abkommens waren. Inländerbehandlung
Unter den Vorbehalten gemäß Anhang I
Artikel 43
a) gewährt jede Vertragspartei den Tochtergesellschaften in
Schrittweise Verbesserung ihrem Gebiet niedergelassener juristischer Personen der
der Bedingungen für die grenz- anderen Vertragspartei eine Behandlung im Hinblick auf ihre
überschreitende Erbringung von Dienstleistungen Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig ist als die, die
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Libera- sie den eigenen juristischen Personen gewährt;
lisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst- b) gewährt die Republik Kasachstan juristischen Personen der
leistungen zwischen den Vertragsparteien in vollem Umfang an. Europäischen Union und ihren Zweigniederlassungen im Hin-
(2) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung blick auf ihre Niederlassung und Geschäftstätigkeit in ande-
„Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick ren Bereichen der Wirtschaftstätigkeit als dem Dienstleis-
auf die weitere Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbrin- tungsbereich eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist
gung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens. als die Behandlung, die sie juristischen Personen der Repu-
blik Kasachstan und ihren Niederlassungen gewährt. Die von
der Republik Kasachstan gewährte Inländerbehandlung lässt
Unterabschnitt 2
die Bestimmungen des Protokolls über den Beitritt der Repu-
Andere Wirtschafts- blik Kasachstan zur WTO unberührt.
tätigkeiten als Dienstleistungen
Abschnitt 3
Artikel 44
Vorübergehende Präsenz
Anwendungs- und Geltungsbereich natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragspar-
teien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirt- Artikel 47
schaftstätigkeiten außer Dienstleistungen betreffen.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 45 (1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im
Hinblick auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in
Meistbegünstigung ihrem Gebiet von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung er-
(1) Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der richten, von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und von
anderen Vertragspartei im Hinblick auf ihre Niederlassung eine Vertragsdienstleistern im Einklang mit Artikel 39 Absätze 5 und 6.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch das Kapitel
über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik a) „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“, natür-
Kasachstan zur WTO ein. liche Personen, die in einer Führungsposition bei einer juris-
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
tischen Person einer Vertragspartei angestellt und für die sung errichten, entsenden darf, begrenzen oder als diskrimi-
Gründung einer Niederlassung im Gebiet der anderen Ver- nierende Beschränkungen dienen.
tragspartei zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich
Dienstleistungen angeboten oder erbracht oder Wirtschafts- Artikel 49
tätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlas-
sung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus einer Vertragsdienstleister
Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei; (1) Die Republik Kasachstan gestattet unter folgenden Bedin-
b) „unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer“ natürliche Per- gungen die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet
sonen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen durch juristische Personen der Europäischen Union mittels der
Person einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an Präsenz natürlicher Personen, die Bürger eines Mitgliedstaats der
ihr beteiligt sind1 und die vorübergehend in eine Nieder- Europäischen Union sind:
lassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweignieder- a) Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen
lassung oder die Muttergesellschaft dieser juristischen Per- Personen verfügen
son im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden.
i) über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige
Die betreffende natürliche Person muss in eine der Katego- Kenntnisse belegenden fachlichen Befähigungsnachweis
rien fallen, die in den jeweiligen GATS-Listen der Vertrags- und
parteien definiert sind, die für die Zwecke dieses Abschnitts ii) eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen
für alle Wirtschaftstätigkeiten gelten. oder sonstigen Vorschriften der Republik Kasachstan für
c) „Vertragsdienstleister“ eine natürliche Person, die bei einer die Ausübung einer Tätigkeit in dem betreffenden Sektor
juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt ist, die erforderlich ist.
selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von b) Natürliche Personen dürfen für die Dienstleistungserbringung
Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung, die
keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei während ihres Aufenthalts in der Republik Kasachstan von
betreibt und die mit einem Endverbraucher dieser anderen der juristischen Person der Europäischen Union gezahlt wird.
Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag1 über die Erbringung
von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung c) Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen
die vorübergehende Präsenz ihrer Beschäftigten im Gebiet Personen müssen vor dem Zeitpunkt der Einreichung des
dieser anderen Vertragspartei erforderlich ist; Antrags auf Einreise in die Republik Kasachstan seit mindes-
tens einem Jahr bei der juristischen Person der Europäischen
d) „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Union beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus müssen die
Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des An-
Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolg- trags auf Einreise in die Republik Kasachstan über mindes-
reichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden. tens fünf Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich
verfügen, der Gegenstand des Vertrags ist.
Artikel 48 d) Die Republik Kasachstan darf eine wirtschaftliche Be-
Unternehmensintern versetzte Personen darfsprüfung vornehmen und ein jährliches Kontingent für
und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten Arbeitserlaubnisse festlegen, die Vertragsdienstleistern der
Europäischen Union vorbehalten sind, die Zugang zum
(1) In Bezug auf Dienstleistungen bekräftigen die Vertrags-
Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan erhalten. Die
parteien ihre jeweiligen Pflichten, die ihnen aus dem GATS hin-
Gesamtzahl der Vertragsdienstleister der Europäischen Union,
sichtlich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von
die Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan
unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern oder Geschäfts-
erhalten, ist auf höchstens 800 Personen pro Jahr begrenzt.
reisenden, die eine Niederlassung errichten, erwachsen. Es
gelten die darin aufgeführten Vorbehalte2. e) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der
Republik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaftliche
(2) Im Hinblick auf andere Wirtschaftstätigkeiten als Dienst- Bedarfsprüfung mehr vorgenommen1. In dem Zeitraum, in
leistungen verpflichten sich die Vertragsparteien unter den in dem die Republik Kasachstan eine wirtschaftliche Bedarfs-
Anhang II dargelegten Vorbehalten, prüfung2 vornehmen darf, sind die Einreise natürlicher Per-
a) in der Warenproduktion im Gebiet der anderen Vertragspartei sonen in die Republik Kasachstan und der vorübergehende
tätigen Investoren zu ermöglichen, unternehmensintern ver- Aufenthalt dieser Personen in ihrem Gebiet zwecks Vertrags-
setzte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buch- erfüllung auf insgesamt höchstens vier Monate je Zwölf-
stabe b und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung er- monatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Ver-
richten, im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a zu trags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Nach
entsenden. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Repu-
ist im Fall von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern blik Kasachstan zur WTO ist der vorübergehende Aufenthalt
auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und im Fall von zu auf höchstens sechs Monate je Zwölfmonatszeitraum bezie-
Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden hungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nach-
auf 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum begrenzt; dem, welcher Zeitraum kürzer ist. Die juristischen Personen
b) keine Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die 1 Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise,
in Form zahlenmäßiger Quoten oder einer vorgeschriebenen Aufenthalt und Beschäftigung finden weiterhin Anwendung.
wirtschaftlichen Bedarfsermittlung die Gesamtzahl der Per- 2 Zur Klarstellung: In Bezug auf die Republik Kasachstan bezeichnet „wirt-
sonen, die ein Investor als unternehmensintern versetzte schaftliche Bedarfsprüfung“ ein Verfahren, das von einer juristischen
Arbeitnehmer oder Geschäftsreisende, die eine Niederlas- Person der Republik Kasachstan bei der Verpflichtung von Vertrags-
dienstleistern durchgeführt wird und bei dem vor der Anwerbung
1 Zur Klarstellung: Die Partner sind an derselben juristischen Person ausländischer Arbeitskräfte die Bedingungen auf dem einheimischen
beteiligt. Arbeitsmarkt berücksichtigt werden müssen. Diese Bedingungen gelten
als erfüllt, wenn nach der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung
1 Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und in den Massenmedien und nach einer Suche nach einer kompetenten
Vorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Ver- Person in der Datenbank der zuständigen Behörde festgestellt wird,
tragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird. dass keiner der Bewerber die in der Stellenausschreibung genannten
2 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in Anforderungen erfüllt. Das Verfahren sollte nicht mehr als einen Monat
Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien von unterneh- in Anspruch nehmen. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens darf die
mensintern versetzten Arbeitnehmern und Geschäftsreisenden, die eine juristische Person das Verfahren zur Einstellung von Vertragsdienst-
Niederlassung errichten. leistern einleiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 213
der Europäischen Union tragen die Verantwortung für die (2) Die Behandlung, die im Einklang mit anderen von der
fristgerechte Ausreise ihrer Beschäftigten aus dem Gebiet der Europäischen Union mit einem Drittland geschlossenen Überein-
Republik Kasachstan. künften gewährt wird, die nach Artikel V des GATS notifiziert
wurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der
(2) Die Republik Kasachstan gestattet die Erbringung von
Meistbegünstigung der Europäischen Union fallen, wird vom
Dienstleistungen durch juristische Personen der Europäischen
Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen. Die Behand-
Union mittels der Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet,
lung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt,
wenn der Dienstleistungsvertrag folgende Bedingungen erfüllt:
die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünf-
a) Der Dienstleistungsvertrag ten beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII
des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls vom Geltungsbereich
i) wurde unmittelbar zwischen der juristischen Person der
des Absatzes 1 ausgenommen.
Europäischen Union und dem Endverbraucher, bei dem
es sich um eine juristische Person der Republik Kasachs- (3) Gewährt die Republik Kasachstan Vertragsdienstleistern
tan handelt, geschlossen, eines anderen WTO-Mitglieds – mit Ausnahme der Länder der
Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) und der Länder, die
ii) erfordert zur Erbringung der Dienstleistung die vorüber-
Vertragsparteien von Abkommen mit der Republik Kasachstan
gehende Präsenz von Beschäftigten dieser juristischen
über wirtschaftliche Integration sind – eine Behandlung, die
Person im Gebiet der Republik Kasachstan und
günstiger als die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung
iii) steht im Einklang mit den Gesetzen, Vorschriften und ist, so wird diese Behandlung auch Vertragsdienstleistern der
Anforderungen der Republik Kasachstan. Europäischen Union gewährt. Die Behandlung, die sich aus der
b) Der Dienstleistungsvertrag muss einen der nachstehenden Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Republik
Tätigkeitsbereiche betreffen, die in der Liste der GATS-Ver- Kasachstan geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die
pflichtungen der Republik Kasachstan enthalten und definiert gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen
sind: ist, wird ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen.
i) Rechtsbesorgende Dienstleistungen
Artikel 51
ii) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern
Schrittweise Verbesserung
iii) Dienstleistungen von Steuerberatern der Bedingungen für die vorübergehende
Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
iv) Dienstleistungen von Architekten
v) Ingenieurdienstleistungen Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“
richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die
vi) Integrierte Ingenieurdienstleistungen weitere Liberalisierung der vorübergehenden Präsenz natürlicher
vii) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschafts- Personen zu Geschäftszwecken.
architekten
viii) Computer- und verwandte Dienstleistungen Abschnitt 4
ix) Werbung Interne Vorschriften
x) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung
Artikel 52
xi) Managementberatung
Anwendungs- und Geltungsbereich
xii) Mit der Managementberatung verbundene Leistungen
(1) Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für Maßnahmen der
xiii) Technische Prüfungen und Analysen Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungs- und Quali-
xiv) Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau fikationsverfahren, die Folgendes betreffen:
xv) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung a) grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
xvi) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen b) Niederlassung,
xvii) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen, ein- c) Erbringung einer Dienstleistung mittels Anwesenheit einer
schließlich Verkehrsmitteln, im Rahmen eines Dienst- natürlichen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei im
leistungsauftrags nach Verkauf Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels.
xviii) Dienstleistungen im Bereich Umwelt (2) Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für alle Wirtschafts-
tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen.
c) Der nach diesem Absatz gewährte Zugang betrifft nur die
Bei Dienstleistungen gelten sie entsprechend dem Umfang der
Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht
spezifischen Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im
nicht das Recht, die geltende Berufsbezeichnung im Gebiet
Rahmen des GATS1. Die Auflagen gelten nicht für Maßnahmen,
der Republik Kasachstan zu führen.
die Beschränkungen darstellen, die nach Artikel XVI oder XVII
(3) Die Europäische Union bekräftigt ihre Pflichten aus den im des GATS in die Liste der Verpflichtungen einzutragen sind.
Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf
die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertrags- Artikel 53
dienstleistern. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte.1
Zulassung und Qualifikation
Artikel 50 (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- und
Meistbegünstigung Qualifikationsverfahren zur Erlangung einer Genehmigung zur
Dienstleistungserbringung oder zur Niederlassung angemessen,
(1) Die Behandlung, die die Europäische Union Vertrags- klar und hinsichtlich der zugrunde liegenden politischen Ziele
dienstleistern der Republik Kasachstan gewährt, darf nicht we- relevant sind, der Art der zu erfüllenden Voraussetzungen und zu
niger günstig sein als die Behandlung, die Vertragsdienstleistern bewertenden Kriterien Rechnung tragen und nicht für sich allein
eines Drittlandes gewährt wird.
1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch den Abschnitt
1 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik
Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien. Kasachstan zur WTO ein.
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
genommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbringung (2) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck
oder der Niederlassung darstellen. „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-
Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei der multimodale
(2) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird
Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Ver-
dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung
kehrsträger darstellt – mit einem durchgehenden Frachtpapier,
des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt für eine
bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und
möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Möglichkeit
schließt das Recht der Erbringer internationaler Seeverkehrs-
sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraus-
dienstleistungen ein, zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbrin-
setzungen für die Prüfung der Echtheit wie in Papierform gestellte
gern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen.
Anträge akzeptiert werden.
(3) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von (3) Hinsichtlich der in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten von
Originalen akzeptiert werden. Schiffsagenturen zur Erbringung internationaler Seeverkehrs-
dienstleistungen gestattet jede Vertragspartei juristischen Perso-
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung nen der anderen Vertragspartei die Einrichtung von Tochter-
eines Antrags, einschließlich der endgültigen Entscheidung, gesellschaften oder Zweigniederlassungen in ihrem Gebiet unter
innerhalb einer angemessenen in ihren Rechtsvorschriften fest- Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit,
gelegten Frist und in jedem Fall ohne ungebührliche Verzögerung die nicht weniger günstig sind als die den Tochtergesellschaften
abgeschlossen wird. Jede Vertragspartei bemüht sich, den nor- oder Zweigniederlassungen der eigenen juristischen Personen
malen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen. Die oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von
Vertragsparteien stellen sicher, dass eine erteilte Zulassung oder juristischen Personen eines Drittlands gewährten Bedingungen,
Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
Dieser Absatz gilt nicht für die Niederlassung zum Zwecke des
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- Betriebs einer Flotte unter der nationalen Flagge eines der Mitglied-
gebühren1 in einem angemessenen Verhältnis zu den der zustän- staaten der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan.
digen Behörde entstehenden Kosten stehen und nicht für sich
allein genommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbrin- (4) Zu diesen Tätigkeiten zählen unter anderem
gung oder der Niederlassung darstellen. a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen
(6) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass ein und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittel-
Antrag nicht vollständig ist, oder stellt sie fest, dass zusätzliche baren Kontakt mit Kunden, von Preisangebot bis Rechnung-
Informationen benötigt werden, so unternimmt sie Folgendes stellung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen vom
innerhalb einer angemessenen Frist: Sie Dienstleistungsanbieter selbst oder von Dienstleistungs-
anbietern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste
a) unterrichtet den Antragsteller, Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder ange-
b) nennt nach Möglichkeit die benötigten Informationen und boten werden;
c) bietet nach Möglichkeit Gelegenheit zur Behebung der b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen
Mängel. und verkehrsbezogenen Dienstleistungen einschließlich Ver-
kehrsdienstleistungen mit inländischen Verkehrsträgern, die
(7) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab, so unter-
zur Bereitstellung eines intermodalen Dienstes erforderlich
richtet sie den Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung
sind, für eigene Rechnung oder für Kunden, und zum Weiter-
und nach Möglichkeit schriftlich. Die zuständige Behörde sollte
verkauf an Kunden;
dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ablehnung des
Antrags sowie nach Möglichkeit die festgestellten Mängel mit- c) Ausarbeitung von Unterlagen wie Beförderungsdokumenten,
teilen. Sie sollte den Antragsteller von den Verfahren zur Ein- Zollpapieren oder sonstigen Dokumenten, die sich auf den
legung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung gemäß den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter be-
einschlägigen Rechtsvorschriften in Kenntnis setzen. Die zustän- ziehen;
dige Behörde sollte es einem Antragsteller gestatten, einen neuen
d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form,
Antrag im Einklang mit den bestehenden Verfahren der Behörde
einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer
zu stellen, es sei denn, die zuständige Behörde begrenzt die Zahl
Daten (vorbehaltlich diskriminierungsfreier Beschränkungen
der Zulassungen oder Qualifikationsfeststellungen.
im Telekommunikationsbereich);
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und
e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit anderen Schiffs-
Entscheidungen der zuständigen Behörde im Zulassungs- oder
agenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Ge-
Genehmigungsverfahren allen Antragstellern gegenüber unpar-
sellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (bzw. aus-
teiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung
ländischen Personals gemäß den einschlägigen Bestimmungen
unabhängig treffen und gegenüber dem Dienstleistungsanbieter
dieses Abkommens) im Falle einer Vereinbarung mit einer vor
oder Investor, für den die Zulassung oder Genehmigung be-
Ort niedergelassenen Schiffsagentur;
antragt wird, nicht rechenschaftspflichtig sein.
f) Handeln im Namen von juristischen Personen, unter anderem
Abschnitt 5 beim Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim
Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.
Sektorspezifische Bestimmungen
(5) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten
Niveaus der Liberalisierung der grenzüberschreitenden Dienst-
Artikel 54 leistungserbringung im internationalen Seeverkehr
Internationaler Seeverkehr a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten
(1) In diesem Artikel werden die Grundsätze für die Liberali- Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum
sierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr dar- internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-
gelegt. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten rungsfreier Basis wirksam an;
der Vertragsparteien im Zusammenhang mit ihren Verpflichtun- b) gewährt jede Vertragspartei den von Dienstleistungsanbietern
gen im Rahmen des GATS. der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter ande-
1
rem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infra-
Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung
natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen struktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und
oder andere diskriminierungsfreie Verfahren der Konzessionsvergabe Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit ver-
sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes. bundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 215
terungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-
und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger schränkung der Niederlassung, einschließlich Geschäftstätigkei-
günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen ten, oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleis-
oder Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche tungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen,
Behandlung günstiger ist. dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und
durchzusetzen,
(6) Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 5
a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkom- a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die
mens Ladungsanteilbestimmungen in bilateralen Abkommen öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-
zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der nung aufrechtzuerhalten1;
Republik Kasachstan nicht mehr an;
b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-
b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkom- schen, Tieren und Pflanzen dienen;
men mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf,
wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-
dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertrags- sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung
partei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von mit Beschränkungen für heimische Investoren oder für die
und nach dem betreffenden Drittland hätten; interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistun-
gen angewendet werden;
c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarun-
gen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Ver- d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,
kehr mit trockenen und flüssigen Massengütern; geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;
d) beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Ab- e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder
kommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administra- Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu
tiven, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine ver- diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgen-
schleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen des betreffen:
hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen See-
verkehr bewirken könnten, und führen keine neuen ein. i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-
schäftspraktiken oder Maßnahmen zur Bewältigung der
(7) Natürlichen und juristischen Personen der Europäischen Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen;
Union, die internationale Seeverkehrsdienstleistungen erbringen,
steht es frei, Dienstleistungen im internationalen See-Fluss- ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver-
Verkehr auf den Binnenwasserstraßen der Republik Kasachstan arbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und
zu erbringen – dies gilt auch umgekehrt. den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-
gen und Konten;
(8) Die Vertragsparteien stellen den Erbringern internationaler
Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu an- iii) die Sicherheit;
gemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen
die folgenden Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub- und f) die nicht mit Artikel 46 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel
Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversor- der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirk-
gung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der same oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter
Hafenmeisterei, Navigationshilfen und landgestützte Betriebs- Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Investoren oder
dienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließ- Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei zu ge-
lich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtun- währleisten1.
gen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und
1 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in
Anlegedienste.
Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwer-
(9) Gewährt die Republik Kasachstan einem anderen WTO- wiegende Bedrohung eines Grundinteresses der Gesellschaft vorliegt.
Mitglied, mit Ausnahme der Anrainerstaaten des Kaspischen 1 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Er-
Meeres und der GUS-Länder, eine günstigere Behandlung, so hebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags-
gilt diese Behandlung auch für die natürlichen und juristischen partei im Rahmen ihres Steuersystems,
Personen der Europäischen Union. i) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleistungsanbieter
gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht
Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus
Artikel 54a dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,
Straßen- und Eisenbahnverkehr, ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von
Binnenschifffahrt und Luftverkehr Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht
Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung des Ver- oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,
kehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren beider- iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer ande-
seitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen können die Bedingungen ren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Fest-
für den beiderseitigen Marktzugang im Straßen-, Schienen- und setzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden
Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in mög- Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
lichen gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach In- v) die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistungsan-
krafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien bietern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer
auszuhandeln sind. unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistungsanbie-
tern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemes-
sungsgrundlage zwischen beiden,
Abschnitt 6 vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge
oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder
Ausnahmen Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder
Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen
oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertrags-
Artikel 55
partei zu bewahren.
Allgemeine Ausnahmen Die steuerlichen Bestimmungen und Begriffe unter Buchstabe f und in
dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Defini-
(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so tionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen
angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme
sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie- trifft, ausgelegt.
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
(2) Dieses Kapitel gilt weder für die Systeme der sozialen rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-
Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet schränkung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht
einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Aus- dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert,
übung hoheitlicher Gewalt verbunden sind. Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die
Abschnitt 7 öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-
nung aufrechtzuerhalten, oder
Investitionen
b) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder
Artikel 56 Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu
diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgen-
Überprüfung und Konsultationen des betreffen:
Zur Ermittlung etwaiger Investitionshemmnisse überprüfen die i) die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender und
Vertragsparteien spätestens drei Jahre nach Beginn der An- betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen zur
wendung dieses Titels gemeinsam die rechtlichen Rahmen- Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen
bedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Über- (Konkurs, Insolvenz und Schutz der Gläubigerrechte),
prüfung prüfen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die
Beseitigung dieser Hemmnisse aufzunehmen und dieses Ab- ii) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-
kommen unter anderem im Hinblick auf allgemeine Grundsätze systems einer Vertragspartei eingeführte oder aufrecht-
des Investitionsschutzes zu ergänzen. erhaltene Maßnahmen,
iii) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, Optio-
Kapitel 6 nen, Futures oder anderen Derivaten,
Kapitalverkehr und Zahlungen iv) Finanzberichterstattung oder die Aufzeichnung von Trans-
fers, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder
Artikel 57 Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen, oder
Leistungsbilanz v) die Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Ur-
Jede Vertragspartei genehmigt alle Leistungsbilanzzahlungen teilen.
und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertier-
barer Währung gemäß dem Übereinkommen über den Interna-
Artikel 60
tionalen Währungsfonds (IWF).
Vorübergehende Schutzmaßnahmen
Artikel 58 in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers
Kapitalverkehr In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die
Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten Kasachstan oder für das Funktionieren der Wirtschafts- und
sich die Vertragsparteien unbeschadet der anderen Bestimmun- Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder aufzu-
gen dieses Abkommens, den freien Kapitalverkehr im Zusam- treten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens
menhang mit nach den Rechtsvorschriften des aufnehmenden ein Jahr Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapitalverkehr,
Staats getätigten Direktinvestitionen, mit Wirtschaftstätigkeiten Zahlungen oder Transfers treffen, sofern diese Maßnahmen un-
nach Kapitel 5 (Dienstleistungshandel und Niederlassung) dieses bedingt notwendig sind. Die Vertragspartei, die solche Maß-
Titels und mit der Liquidation und Rückführung dieses investier- nahmen trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere
ten Kapitals und etwaiger daraus erzielter Gewinne nicht zu be- Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für
schränken. die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter
Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei unbeschadet Kapitel 7
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang
mit ihren eigenen Rechtsvorschriften den freien Kapitalverkehr Geistiges Eigentum
im Hinblick auf unter anderem
a) Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung Artikel 61
von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Ziele
Vertragspartei beteiligt ist,
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
b) Finanzdarlehen und -kredite oder
a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer
c) Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen ohne die Ab- Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
sicht, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder
aufrechtzuerhalten. b) ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und
bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
(3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens zu erreichen.
führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des
Kapitalverkehrs zwischen Gebietsansässigen der Vertragspar-
teien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht. Abschnitt 1
(4) Die Vertragsparteien können Konsultationen im Hinblick Grundsätze
auf die weitere Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen ihnen
führen. Artikel 62
Art und Umfang der Pflichten
Artikel 59
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Ge-
Ausnahmen
währleistung der angemessenen und wirksamen Umsetzung der
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so an- internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum, zu deren
gewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Übereinkom-
sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie- mens der WTO über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 217
geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). c) dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges
Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Eigentum (WIPO),
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Über-
d) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,
einkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem
Gebiet des geistigen Eigentums. e) dem TRIPS-Übereinkommen.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-
druck „Rechte des geistigen Eigentums“ unter anderem sämt- Artikel 66
liche Kategorien von geistigem Eigentum, die in den Artikeln 65 Urheber
bis 96 aufgeführt sind.
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise
Eigentums von 1883 in der überarbeiteten und geänderten und in jeder Form, ganz oder teilweise,
Fassung (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
b) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von
(4) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Ver-
Rechtsvorschriften anzuwenden, die höhere Standards für den kauf oder auf sonstige Weise und
Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigen-
tums vorsehen, sofern diese Rechtsvorschriften nicht im Wider- c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe
spruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen. ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung
der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlich-
keit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Artikel 63
Technologietransfer Artikel 67
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Meinungen und In- Ausübende Künstler
formationen über ihre internen Rechtsvorschriften und die inter- Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das aus-
nationale Praxis in Bezug auf den Schutz und die Durchsetzung schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
von Rechten des geistigen Eigentums, die sich auf den Techno-
logietransfer auswirken, auszutauschen. Dazu gehört insbeson- a) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen,
dere ein Austausch über Maßnahmen, die den Informationsfluss, b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder
Unternehmenspartnerschaften, die freiwillige Lizenzierung und dauerhafte, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer
die Vergabe von Unteraufträgen erleichtern. Besondere Aufmerk- Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz
samkeit wird den notwendigen Voraussetzungen für die Schaf- oder teilweise,
fung angemessener günstiger Rahmenbedingungen für den
Technologietransfer in den Empfängerländern gewidmet; dazu c) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Dar-
zählen unter anderem Fragen wie der interne Rechtsrahmen und bietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
die Entwicklung des Humankapitals. d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
machung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der
(2) Bei Maßnahmen im Hinblick auf den Technologietransfer
Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und
werden berechtigte Interessen der Inhaber von Rechten des
zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,
geistigen Eigentums geschützt.
e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer
Artikel 64 Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits
eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeich-
Erschöpfung nung.
Jede Vertragspartei wendet eine Regelung für die nationale
oder regionale1 Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigen- Artikel 68
tums im Einklang mit ihrem internen Recht in Bezug auf Ur- Hersteller von Tonträgern
heberrechte und verwandte Schutzrechte, Muster und Marken an.
Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das aus-
schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
Abschnitt 2
a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder
Standards in Bezug dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und
auf Rechte des geistigen Eigentums Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger durch Verkauf oder
in anderer Form, einschließlich Kopien,
Artikel 65 c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
machung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern
Gewährter Schutz der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng-
Jede Vertragspartei nimmt ihre Rechte und Pflichten gemäß lich sind.
den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:
Artikel 69
a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur
und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“), Sendeunternehmen
b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-
der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
der Sendeunternehmen (im Folgenden „Übereinkommen von a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,
Rom“),
1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“
1 Der Begriff „regional“ bezieht sich auf Organisationen für regionale wirt- die Verkörperung von Tönen oder von deren Darstellungen, von der aus
schaftliche Integration, die einen Binnenmarkt errichten, der den freien sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben
Waren- und Dienstleistungsverkehr gewährleistet. werden können.
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
b) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen, (2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
schutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf
machung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen in einer
oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von
Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und
Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-
zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und
bringung von Dienstleistungen vor, die hauptsächlich auf die
d) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffent- Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ausgerichtet sind
liche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende oder dies ermöglichen.
Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen (3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-
Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind. druck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-
gen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt
Artikel 70 sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende
Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom
Sendung und öffentliche Wiedergabe
Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts
Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Tech-
zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines nische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die
Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine draht- Nutzung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands
lose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen
einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sons-
Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die tige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands
Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den aus- oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die
übenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezüg- die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.
liches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen
die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei Artikel 73
festgelegt werden.
Schutz von Informationen
für die Rechtewahrnehmung
Artikel 71
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
Schutzdauer schutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehen-
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera- den Handlungen vornehmen:
tur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen
umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach für die Rechtewahrnehmung,
seinem Tod.
b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche
(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken
gemeinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutz-
Tod des längstlebenden Miturhebers. gegenständen, bei denen elektronische Informationen für die
Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,
(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens
50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste,
der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht dass sie dadurch die Verletzung eines Urheberrechts oder eines
oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts ver-
Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Ver- anlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
öffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem,
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
„Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechts-
(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes- inhabern stammenden Informationen, welche die durch Urheber-
tens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn der Tonträger inner- recht oder verwandte Schutzrechte geschützten Werke oder
halb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht wurde, erlöschen sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen
jedoch diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten recht- Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedin-
mäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in gungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegen-
Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde stände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Infor-
der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wieder- mationen ausgedrückt werden.
gegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 50 Jahre nach (3) Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine der in Absatz 2 ge-
der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe. nannten Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines zu
(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands ange-
50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich bracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wieder-
hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder gabe eines durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte
durch Satelliten übertragene Sendungen handelt. geschützten Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom
1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn Artikel 74
der Frist maßgebende Ereignis folgt. Ausnahmen und Beschränkungen
(7) Die Schutzfristen können über die in diesem Artikel fest- (1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkom-
gelegten Fristen hinausgehen. men und internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragspar-
teien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf
Artikel 72 die in den Artikeln 66 bis 70 genannten Rechte nur in bestimmten
Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung der
Schutz technischer Maßnahmen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht beeinträchtigt
wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
ungebührlich verletzt werden.
schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, (2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 66
dass sie dieses Ziel verfolgt. bis 70 genannten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 219
die flüchtig oder begleitend sind, die einen integralen und wesent- (3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elek-
lichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen und tronische Datenbank der eingetragenen Marken bereit.
deren alleiniger Zweck es ist,
a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Artikel 79
Vermittler oder Notorisch bekannte Marken
b) eine rechtmäßige Nutzung Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dem Schutz
eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, notorisch bekannter Marken im Sinne des Artikels 6a der Pariser
und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, Verbandsübereinkunft und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des
von dem in den Artikeln 66 bis 69 vorgesehenen Vervielfäl- TRIPS-Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.
tigungsrecht ausgenommen wird.
Artikel 80
Artikel 75 Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
Folgerecht Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von den
Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals Rechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschreiben-
eines Kunstwerks, der Staatsangehöriger der anderen Vertragspar- der Angaben, die Verwendung geografischer Angaben oder an-
tei ist, und zugunsten seines Rechtsnachfolgers, ein Folgerecht dere begrenzte Ausnahmen vor, welche die berechtigten Interes-
vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Ur- sen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
heber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt
einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus der Weiter- Geografische Angaben
veräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber.
Die Schwellen und die Sätze für die Erhebung der Gebühren wer- Artikel 81
den gemäß den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei
festgelegt, in deren Gebiet die Weiterveräußerung stattfindet1. Begriffsbestimmungen
Geografische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind
Artikel 76 Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei
oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet
Zusammenarbeit auf dem Gebiet
stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf
der kollektiven Rechtewahrnehmung
oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf
Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden ihrer geographischen Herkunft beruht.
geeigneten Maßnahmen, um den Abschluss von Vereinbarungen
zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften mit dem Artikel 82
Ziel zu erleichtern, für beide Seiten den Zugang zu und die Be-
reitstellung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen Grundsätze des Schutzes geografischer Angaben
zwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu vereinfachen und (1) Jede Vertragspartei gewährleistet den angemessenen und
den gegenseitigen Transfer von Gebühren für die Nutzung der unbefristeten Schutz geografischer Angaben mittels eines Schutz-
Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu gewährleisten. Die systems sui generis im Einklang mit ihrem internen Recht, sofern
Vertragsparteien treffen ebenfalls die ihnen zur Verfügung stehen- die geografische Angabe im Ursprungsland rechtlichen Schutz
den geeigneten Maßnahmen, um ein hohes Maß an Rationalisie- genießt.
rung und Transparenz im Hinblick auf die Wahrnehmung der Auf-
gaben ihrer jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu erreichen. (2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien im Bereich
der geografischen Angaben auf der Grundlage dieses Artikels,
der die Mindeststandards gemäß den einschlägigen Bestimmun-
Marken gen des TRIPS-Übereinkommens ergänzt, zusammen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr System zum
Artikel 77
Schutz geografischer Angaben für die Eintragung geografischer
Internationale Übereinkünfte Angaben der anderen Vertragspartei offensteht. Jede Vertrags-
partei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank
Jede Vertragspartei
der eingetragenen geografischen Angaben bereit.
a) hält sich an das Protokoll zum Madrider Abkommen über
(4) Im Hinblick auf die in ihrem jeweiligen Gebiet geschützten
die internationale Registrierung von Marken und an den
geografischen Angaben verbietet und verhindert jede Vertrags-
WIPO-Markenrechtsvertrag und
partei
b) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Marken-
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines
rechtsvertrag von Singapur beizutreten.
eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die
Eintragung fallen, sofern
Artikel 78
i) diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen einge-
Eintragungsverfahren tragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von ii) durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten
Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung Namens ausgenutzt wird,
der zuständigen Markenverwaltung hinreichend begründet dem
b) jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung eines ein-
Antragsteller schriftlich mitgeteilt wird, der die Möglichkeit erhält,
getragenen Namens oder Anspielung auf einen eingetrage-
bei der zuständigen Markenverwaltung gegen diese Entschei-
nen Namen, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Er-
dung Beschwerde einzulegen und sie vor Gericht anzufechten.
zeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name
(2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglich- in Übersetzung, Transkription, Transliteration oder zusammen
keit, gegen Markenanmeldungen oder -eintragungen Wider- mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“,
spruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch. „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird,
1 Eine Vertragspartei kann im Einklang mit ihrem internen Recht das c) jede sonstige falsche oder irreführende Angabe, die sich auf
Folgerecht auf Weiterveräußerungen beschränken, an denen Kunst- Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften
händler beteiligt sind. des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oder der
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-
dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwendung gefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung,
von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck außer Wartung oder Instandsetzung, sichtbar bleibt und
hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu erwecken, oder
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst
d) jede sonstige Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
Bezug auf den tatsächlichen Ursprung der Ware irrezuführen.
(5) Die Vertragsparteien setzen den Schutz nach den Arti- Artikel 86
keln 81 bis 83 – auch auf Antrag einer interessierten Partei – mit-
Rechte aus der Eintragung
tels geeigneter Verwaltungsmaßnahmen im Einklang mit dem
internen Recht durch. Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters hat das
ausschließliche Recht, Dritten unter anderem zu verbieten, ohne
(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die geschützten
seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzu-
geografischen Angaben von jedem Marktteilnehmer verwendet
bieten, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder
werden können, der eine Ware vermarktet, die der betreffenden
zu benutzen, die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder
Spezifikation entspricht.
in die es aufgenommen wurde, wenn diese Handlungen zu ge-
(7) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die Bezeich- werblichen Zwecken vorgenommen werden.
nungen, die sie nach internem Recht geschützt haben, nicht zu
einer Gattungsbezeichnung werden.
Artikel 87
(8) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geo-
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
grafische Angabe einzutragen, wenn die Eintragung aufgrund des
Ansehens, das eine Marke genießt, oder aufgrund ihrer notori- Spätestens sieben Jahre nach dem Beginn der Anwendung
schen Bekanntheit geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf dieses Titels führt die Republik Kasachstan wirksame Maß-
die tatsächliche Identität der Ware irrezuführen. nahmen zum rechtlichen Schutz gegen das Nachahmen nicht
eingetragener Geschmacksmuster ein, vorausgesetzt, dass die
(9) Unbeschadet dieses Artikels schützt jede Vertragspartei
Europäische Union bis spätestens zwei Jahre vor Ablauf dieser
geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine
Frist angemessene Schulungen für die zuständigen Gremien,
ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in
Organisationen und Richter anbietet.
Absatz 4 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag,
an dem der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe der
zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei übermittelt Artikel 88
wird, angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit
Schutzdauer
nach internem Recht vorgesehen ist – durch Benutzung er-
worben wurde. Eine solche ältere Marke kann ungeachtet des Die Schutzdauer ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung
Schutzes der geografischen Angabe weiter benutzt und erneuert beträgt mindestens zehn Jahre. Jede Vertragspartei kann vor-
werden, sofern nach dem Markenrecht der Vertragspartei, in sehen, dass der Rechteinhaber die Schutzdauer um einen oder
deren Gebiet sie eingetragen ist oder benutzt wird, keine Gründe mehrere Zeiträume von je fünf Jahren bis zu der im internen
für eine Ungültig- oder Verfallserklärung vorliegen. Recht jeder Vertragspartei festgelegten Höchstschutzdauer ver-
längern lassen kann.
Artikel 83
Verhandlungen Artikel 89
Spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Ausnahmen
Titels nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über den (1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom
Abschluss eines Abkommens zum Schutz geografischer Angaben Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Aus-
in ihren jeweiligen Gebieten auf. nahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen
Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die
Geschmacksmuster berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Ge-
schmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei
auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
Artikel 84
(2) Der Geschmacksmusterschutz erstreckt sich weder auf
Internationale Übereinkünfte
Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich
Die Europäische Union bekräftigt ihre Verpflichtung zur Einhal- durch dessen technische Funktion bedingt sind, noch auf Er-
tung der Genfer Akte von 1999 des Haager Abkommens über die scheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die notwendig sind,
internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Die um dessen Interoperabilität mit einem anderen Erzeugnis zu
Republik Kasachstan bemüht sich nach Kräften, ihr beizutreten. gewährleisten1.
(3) Es besteht kein Geschmacksmusterrecht, wenn es gegen
Artikel 85 die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
Anforderung im Hinblick
auf den Schutz eingetragener Geschmacksmuster Artikel 90
(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaf- Verhältnis zum Urheberrecht
fener Geschmacksmuster vor, die neu sind und bei denen es sich
um Originale handelt. Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und Ein im Gebiet einer Vertragspartei eingetragenes Geschmacks-
verleiht den Inhabern eines eingetragenen Geschmacksmusters muster ist auch nach dem Urheberrecht dieser Vertragspartei von
ein ausschließliches Recht im Einklang mit dem internen Recht. dem Tag an schutzfähig, an dem das Geschmacksmuster ge-
Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein schaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem
Geschmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten. Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz
gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau- Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.
element eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein
solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und mit 1 In der Europäischen Union gilt diese Bestimmung nicht für Kombina-
Eigenart versehen, tionsteile.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 221
Patente welche die Daten vorgelegt hat, direkt oder indirekt auf diese
Daten stützen;
Artikel 91 b) wird während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren
ab dem Tag der Zulassung bei späteren Anträgen auf Zulas-
Internationale Übereinkünfte
sung eines pharmazeutischen Erzeugnisses keine Zulassung
Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengun- erteilt, es sei denn, der spätere Antragsteller legt seine eige-
gen zur Einhaltung der Artikel 1 bis 16 des Patentrechtsvertrags. nen Daten (oder Daten, die mit Genehmigung des Inhabers
der Erstzulassung verwendet wurden) vor und erfüllt die glei-
Artikel 92 chen Voraussetzungen wie der erste Antragsteller. Während
dieses sechsjährigen Zeitraums werden Erzeugnisse, die
Patente und öffentliche Gesundheit ohne Vorlage solcher Daten eingetragen wurden, vom Markt
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklä- genommen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind.
rung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommen
und zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an. Bei Artikel 95
der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
diesem Kapitel gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit und Vorschriften zur Vermeidung von Doppelversuchen
mit der Erklärung.
(1) Die Vertragsparteien legen die Sicherheits- und Wirksam-
(2) Jede Vertragspartei hält den Beschluss des Allgemeinen keitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen von
Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Ziffer 6 der in Absatz 1 Pflanzenschutzmitteln genehmigen.
genannten Erklärung ein.
(2) Jede Vertragspartei gesteht dem Eigentümer eines Ver-
suchs- oder Studienberichts, der erstmals mit einem Antrag auf
Artikel 93
Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vorgelegt wird, ein zeitlich
Ergänzende Schutzzertifikate begrenztes Recht auf Datenschutz zu.
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und Solange das Recht auf Datenschutz besteht, wird der Versuchs-
Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen verwen-
Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas- det, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anstreben, es
sungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie in Verkehr ge- sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zustimmung
bracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der erteilt. Dieses Recht wird im Folgenden als „Datenschutz“ be-
Einreichung einer Patentanmeldung und der Erstzulassung für zeichnet.
das Inverkehrbringen nach Maßgabe des einschlägigen internen (3) Der Versuchs- oder Studienbericht muss
Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern
kann. a) für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hin-
blick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen not-
(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzen- wendig sein und
schutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-
liches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche b) mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder guten
Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum experimentellen Praxis übereinstimmen.
abzüglich fünf Jahren entspricht. (4) Der Datenschutz für Pflanzenschutzmittel im Gebiet einer
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutz- Vertragspartei gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der
dauer höchstens fünf Jahre betragen. Erstzulassung im Gebiet dieser Vertragspartei. Jede Vertrags-
partei kann im Hinblick darauf, die Zulassung zum Beispiel von
Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko oder geringfügige
Artikel 94
Verwendungen zu fördern, längere Zeiträume zugestehen.
Schutz der mit Anträgen auf Zulassung (5) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn
von pharmazeutischen Erzeugnissen1 vorgelegten Daten sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung be-
(1) Jede Vertragspartei wendet ein umfassendes System an, nötigt wurden.
um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zu- (6) Die Vertragsparteien legen Vorschriften zur Vermeidung
lassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses vorgelegt werden, von Doppelversuchen an Wirbeltieren fest. Beabsichtigt ein An-
vertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagen- tragsteller, Versuche und Studien mit Wirbeltieren durchzuführen,
daten verwendet werden. so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen,
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Informationen, die dass diese Versuche und Studien nicht bereits durchgeführt oder
mit einem Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeug- begonnen wurden.
nisses im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 des TRIPS-Überein- (7) Der potenzielle Antragsteller und der beziehungsweise die
kommens vorgelegt werden, Dritten gegenüber nicht offenbart Inhaber einschlägiger Zulassungen unternehmen alle Anstren-
und für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Tag gungen um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Versuchen
der Zulassung durch eine der Vertragsparteien vor unlauterem und Studien mit Wirbeltieren gemeinsam genutzt werden. Die
gewerblichen Gebrauch geschützt werden. Kosten für die Weitergabe von Versuchs- und Studienberichten
Zu diesem Zweck werden in gerechter, transparenter und diskriminierungsfreier
Weise festgelegt. Der potenzielle Antragsteller muss sich lediglich
a) darf sich während eines Zeitraums von mindestens sechs Jah- an den Kosten derjenigen Informationen beteiligen, die er im
ren ab dem Tag der Zulassung keine Person und keine – öffent- Hinblick auf die Erfordernisse der Zulassung vorlegen muss.
liche oder private – Stelle außer der Person oder der Stelle,
welche die nicht offenbarten Daten vorgelegt hat, bei einem (8) Können sich der potenzielle Antragsteller und der bezie-
Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses hungsweise die Inhaber der einschlägigen Zulassungen für Pflan-
ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Stelle, zenschutzmittel nicht über die Weitergabe von Berichten über
Versuche und Studien mit Wirbeltieren einigen, unterrichtet der
1 Der Begriff „pharmazeutisches Erzeugnis“ in diesem Kapitel bezieht potenzielle Antragsteller die zuständige Behörde der betreffen-
sich, im Falle der Europäischen Union, auf Arzneimittel im Sinne der den Vertragspartei.
Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines (9) Wird keine Einigung über die Weitergabe von Berichten
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. über Versuche und Studien mit Wirbeltieren erzielt, bleibt es der
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei unbenom- Artikel 99
men, die Berichte für die Zwecke der Bewertung des Antrags des
Beweise
potenziellen Antragstellers zu nutzen.
(1) Hat eine Partei alle ihr mit zumutbarem Aufwand zugäng-
Der beziehungsweise die Inhaber der betreffenden Zulassung lichen Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer An-
kann/können vom potenziellen Antragsteller verlangen, einen sprüche vorgelegt und in der Verfügungsgewalt der gegnerischen
fairen Anteil an den ihm/ihnen entstandenen Kosten zu über- Partei befindliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche
nehmen. Die Vertragspartei kann die beteiligten Parteien auf- bezeichnet, so sind die Justizbehörden jeder Vertragspartei be-
fordern, die Frage im Rahmen eines förmlichen und verbindlichen fugt, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische
Schiedsverfahrens gemäß dem internen Recht zu lösen. Partei anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen
gewährleistet wird.
Artikel 96
(2) Im Falle einer in gewerblichem Ausmaß begangenen
Pflanzensorten Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums räumt jede
Vertragspartei den zuständigen Gerichten unter den in Absatz 1
Die Europäische Union bekräftigt ihr Bekenntnis zum Interna- genannten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, in geeigneten
tionalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen Fällen auf Antrag die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt
(„UPOV-Übereinkommen“); die Republik Kasachstan unternimmt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- oder Han-
alle zumutbaren Anstrengungen, um diesem beizutreten. delsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher In-
formationen gewährleistet wird.
Abschnitt 3
Artikel 100
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Maßnahmen zur Beweissicherung
Artikel 97 (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen
Justizbehörden schon vor Einleitung eines Verfahrens in der
Allgemeine Verpflichtungen Sache auf Antrag eines Rechteinhabers, der alle ihm mit zumut-
barem Aufwand zugänglichen Beweismittel zur Begründung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem
seines Anspruchs, dass sein Recht des geistigen Eigentums ver-
TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen die
letzt wurde oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, schnelle
in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Ver-
und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der
fahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte
rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Ver-
des geistigen Eigentums1 erforderlich sind.
letzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher In-
(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen formationen gewährleistet wird.
fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kom- (2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschrei-
pliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen bung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche
oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Sie Beschlagnahme der angeblich rechtsverletzenden Waren sowie
müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschre- gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertrieb
ckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von dieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zu-
Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die gehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden, falls
Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. erforderlich, ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbe-
sondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechteinhaber
Artikel 98 wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden ent-
stünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Be-
Antragsberechtigte weise vernichtet werden.
Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht
ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Überein- Artikel 101
kommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechts-
Auskunftsrecht
behelfe zu beantragen:
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen
a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums nach den Justizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen
Bestimmungen des internen Rechts, Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen
b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be- begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des
fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nach Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung
dem internen Recht zulässig ist und damit im Einklang steht, und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein
Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer
c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geis-
tigen Eigentums, soweit dies nach dem internen Recht zu- a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus-
lässig ist und damit im Einklang steht, maß in ihrem Besitz hatte,
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb-
d) Berufsorganisationen oder sonstige Personen mit anerkann-
lichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
ter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des
geistigen Eigentums, soweit dies nach dem internen Recht c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
zulässig ist und damit im Einklang steht. Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder
1 Für die Zwecke der Artikel 98 bis 110 umfasst der Begriff „Rechte des d) nach den Angaben einer unter Buchstabe a, b oder c ge-
geistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht, nannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem
dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generis Vertrieb solcher Waren beziehungsweise an der Erbringung
der Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von Topo- solcher Dienstleistungen beteiligt war.
grafien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacksmuster-
rechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutzzertifi- (2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich auf
katen abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchsmuster-
rechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diese nach dem a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Ver-
internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind. treiber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 223
Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die (2) Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzu-
sie bestimmt waren, ordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Ver-
letzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-
Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
gelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den
Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen
erzielt wurde. Artikel 104
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetz- Unterlassungsanordnungen
licher Bestimmungen, die
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei
a) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,
Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-
b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte tums gegen den Verletzer eine Anordnung erlassen können, die
in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln, ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
Sofern dies nach dem internen Recht vorgesehen ist, werden im
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
Falle der Missachtung einer Unterlassungsanordnung in ge-
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in eigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um ihre Einhaltung zu
Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung gewährleisten. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass die
oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung Rechteinhaber Unterlassungsanordnungen gegen Mittelsperso-
eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder nen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Ver-
letzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden.
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder
die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
Artikel 105
Artikel 102 Ersatzmaßnahmen
Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Jede Vertragspartei kann im Einklang mit ihrem internen Recht
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden vorsehen, dass die zuständigen Justizbehörden in geeigneten
die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den Fällen auf Antrag der Person, der die in Artikel 103 und/oder
angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, Artikel 104 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten,
um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen- anordnen können, dass anstelle der Anwendung der in Arti-
tums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internen kel 103 und/oder Artikel 104 genannten Maßnahmen eine Abfin-
Rechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter dung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betref-
Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung angeblicher fende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat,
Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein un-
an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädi- verhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zah-
gung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige lung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene
Maßnahme kann unter den gleichen Voraussetzungen und im Entschädigung erscheint.
Einklang mit dem internen Recht auch gegen eine Mittelsperson
angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks
Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch Artikel 106
genommen werden. Schadenersatz
(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-
nahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden
denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen bei der Festsetzung des Schadenersatzes wie folgt verfahren:
Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die
den Vertriebswegen zu verhindern. negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Ge-
(3) Im Falle von Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß winneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht
stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden die erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen
Möglichkeit haben, im Einklang mit dem internen Recht die auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, einschließ-
vorsorgliche Beschlagnahme oder Sicherstellung beweglichen lich des immateriellen Schadens für den Rechteinhaber, oder
und/oder unbeweglichen Vermögens des angeblichen Verletzers
b) sie können in geeigneten Fällen den Schadenersatz als
einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Be-
Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von
schlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der
Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder
Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Scha-
Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er
denersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die
die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des
Justizbehörden die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handels-
geistigen Eigentums eingeholt hätte.
unterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechen-
den Informationen anordnen. (2) Für Fälle, in denen der Verletzer die Verletzungshandlung
vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftiger-
Artikel 103 weise hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei die Möglich-
keit vorsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Ge-
Abhilfemaßnahmen
winne oder die Zahlung von Schadenersatz an die geschädigte
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Partei anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
Justizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können,
dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti-
Artikel 107
gen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenersatz-
ansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne Prozesskosten
jedwede Entschädigung zurückgerufen, endgültig aus den Ver-
triebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und
können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie
von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei ge-
Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden. tragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Artikel 108 (6) Die Zollbehörden der Republik Kasachstan haben spätes-
tens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels
Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
die Befugnis, Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verdacht stehen, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster
Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigen- und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sorten-
tums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers schutzrechte zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzu-
geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über halten oder deren Überlassung auszusetzen, unter der Voraus-
die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntma- setzung, dass die Europäische Union spätestens zwei Jahre vor
chung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, Ablauf dieses fünfjährigen Zeitraums geeignete Schulungen für
anordnen können. Vertreter zuständiger Stellen – wie Zollbeamte, Staatsanwälte,
Richter und gegebenenfalls sonstiges Personal – durchführt.
Artikel 109 (7) Ungeachtet der Absätze 3 bis 6 gibt es keine Verpflichtung,
Maßnahmen der Zurückhaltung oder Aussetzung auf die Einfuhr
Urheber- oder Inhabervermutung
von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechte-
Damit, zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht
vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, der wurden.
Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegen- (8) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des
beweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den internationalen Han-
anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen del mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen
Weise auf dem Werkstück angegeben ist. Dies gilt sinngemäß Eigentums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck
auch für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutz- ist jede Vertragspartei bereit, zur Erleichterung der Zusammen-
rechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand. arbeit in ihrer Zollverwaltung eine Kontaktstelle einzurichten
und der anderen Vertragspartei diese zu melden. Eine solche
Artikel 110 Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über
Mechanismen für die Einholung von Informationen bei den
Verwaltungsverfahren Rechteinhabern, bewährte Verfahren und Erfahrungen mit Risiko-
Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sach- managementstrategien sowie von Informationen umfassen, die bei
entscheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden kön- der Identifizierung von Sendungen, bei denen der Verdacht be-
nen, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im steht, dass sie rechtsverletzende Waren enthalten, hilfreich sind.
Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses (9) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei sind bereit, auf Er-
Abschnitts enthaltenen gleichwertig sind. suchen der anderen Vertragspartei oder auf eigene Veranlassung
mit den Zollbehörden der anderen Vertragspartei zusammen-
Artikel 111 zuarbeiten, um die einschlägigen verfügbaren Informationen be-
reitzustellen, insbesondere in Bezug auf Waren, die sich auf der
Grenzmaßnahmen Durchfuhr befinden und die für das Gebiet der anderen Vertrags-
(1) Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durch- partei bestimmt sind oder dort ihren Ursprung haben.
setzung der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet jede (10) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt
Vertragspartei die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem GATT 1994 das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die
und dem TRIPS-Übereinkommen. Absätze 8 und 9, was Verstöße gegen das Zollrecht im Zusam-
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geis- menhang mit den Rechten des geistigen Eigentums angeht.
tigen Eigentums im Zollgebiet der Vertragsparteien verfolgen die (11) Unbeschadet der Befugnisse des Kooperationsrats ist der
Zollbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse eine Reihe in Artikel 25 Absatz 3 genannte Unterausschuss für die Zusam-
von Ansätzen, um Sendungen zu identifizieren, die Waren ent- menarbeit im Zollwesen dafür zuständig, das ordnungsgemäße
halten, welche im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigen- Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Arti-
tums im Sinne der Absätze 3 und 4 zu verletzen. Diese Ansätze kels zu gewährleisten. Der Unterausschuss für die Zusammen-
umfassen Risikoanalysetechniken, die sich unter anderem auf arbeit im Zollwesen legt die Prioritäten und geeignete Verfahren
von den Rechteinhabern gelieferte Informationen, gesammelte für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der
Erkenntnisse und Frachtinspektionen stützen. Vertragsparteien fest.
(3) Die Zollbehörden haben auf Antrag des Rechteinhabers die
Befugnis, Maßnahmen zu ergreifen, um Waren unter zollamtlicher Abschnitt 4
Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheber-
rechte und verwandte Schutzrechte oder geografische Angaben zu Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten
verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
Artikel 112
(4) Die Zollbehörden der Republik Kasachstan haben spätes-
tens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels Nutzung der Dienste von Vermittlern
die Befugnis, auf Antrag des Rechteinhabers Maßnahmen zu er- Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von
greifen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Ver- Vermittlern für Verletzungshandlungen nutzen könnten. Um den
dacht stehen, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster freien Datenverkehr für Informationsdienste zu gewährleisten und
und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sorten- gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums im digitalen
schutzrechte zu verletzen, zurückzuhalten oder deren Über- Umfeld durchzusetzen, sieht jede Vertragspartei die in diesem
lassung auszusetzen, unter der Voraussetzung, dass die Euro- Abschnitt beschriebenen Maßnahmen für Anbieter von Vermitt-
päische Union vor Ende des zweiten Jahres dieses dreijährigen lungsdienstleistungen vor, sofern die Anbieter in keiner Weise mit
Zeitraums geeignete Schulungen für Vertreter der zuständigen der übermittelten Information in Verbindung stehen.
Stellen – wie Zollbeamte, Staatsanwälte, Richter und gegebenen-
falls sonstiges Personal – durchführt.
Artikel 113
(5) Die Zollbehörden haben die Befugnis, Waren unter zollamt-
Haftung der Anbieter
licher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte,
von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte oder geografische
Angaben zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzuhalten (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-
oder deren Überlassung auszusetzen. tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 225
Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu b) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses
übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu ver- Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig wird, um die Informa-
mitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informa- tion zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
tionen verantwortlich ist, sofern er
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
a) die Übermittlung nicht veranlasst, Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus- (3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-
wählt und richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen
c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert. Recht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung ab-
zustellen oder zu verhindern, oder dass eine Vertragspartei Ver-
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des fahren für die Entfernung von Informationen oder die Sperrung
Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurz- des Zugangs zu Informationen festlegt.
zeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, so-
weit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunika-
tionsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert Artikel 116
werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Keine allgemeine Überwachungspflicht
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-
richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen (1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im
Recht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung ab- Sinne der Artikel 113 bis 115 erbringen, keine allgemeine Ver-
zustellen oder zu verhindern. pflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu
forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Artikel 114
(2) Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Infor-
Haftung der Anbieter
mationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden
von Vermittlungsdiensten – Caching
unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens- Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten. Eine Ver-
tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem tragspartei kann Anbieter von Diensten der Informationsgesell-
Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu schaft auch dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf
übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeit- Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer
lich begrenzte Zwischenspeicherung verantwortlich ist, die dem ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speiche-
alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an an- rung geschlossen haben, ermittelt werden können.
dere Nutzer auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern
a) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert, Artikel 117
b) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Beginn der Anwendung der Artikel 112 bis 116
Informationen beachtet,
Die Republik Kasachstan setzt die Verpflichtungen gemäß
c) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Artikel 112 bis 116 innerhalb von fünf Jahren nach dem Beginn
Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und ver- der Anwendung dieses Titels vollständig um.
wendeten Industriestandards festgelegt sind,
d) der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Tech- Artikel 118
nologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der In-
formationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und Zusammenarbeit
verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und
(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der Zusam-
e) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte menarbeit zwischen den Handels- oder Berufsverbänden oder
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu -organisationen, die dem Schutz und der Durchsetzung der
sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass Rechte des geistigen Eigentums dient.
die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über-
mittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu (2) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu-
ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs- sammenzuarbeiten, die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem
behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. Kapitel zu unterstützen. Die Zusammenarbeit umfasst unter an-
derem folgende Tätigkeiten:
(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-
richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit dem internen a) Informationsaustausch über ihren jeweiligen Rechtsrahmen
Recht vom Diensteanbieter verlangt, eine Rechtsverletzung ab- für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften
zustellen oder zu verhindern. zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte; Erfah-
rungsaustausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung
Artikel 115 in diesen Bereichen,
Haftung der Anbieter b) Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung
von Vermittlungsdiensten – Hosting von Rechten des geistigen Eigentums,
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens- c) Erfahrungsaustausch über den Schutz und die Durchsetzung
tes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von dieser Rechte zwischen Zollbehörden, Polizei, Verwaltungs-
durch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Dienste- und Justizstellen sowie interessierten Organisationen, Koordi-
anbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten nierung, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,
Informationen verantwortlich ist, sofern
d) Kapazitätsaufbau und
a) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich in Be- e) Förderung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen
zug auf Schadenersatzansprüche keiner Tatsachen oder Um- über die Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem in Ge-
stände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit schäftskreisen und der Zivilgesellschaft; Sensibilisierung der
oder Information offensichtlich wird, oder Verbraucher und Rechteinhaber und Ausbau ihrer Kenntnisse.
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Kapitel 8 gen enthalten über Terminologie, Symbole, Verpackung,
Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse, die für
Öffentliches Beschaffungswesen eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produk-
tionsmethode gelten;
Artikel 119
q) „Anbieter“ eine Person oder eine Personengruppe, die Waren
Begriffsbestimmungen und Dienstleistungen liefert beziehungsweise liefern könnte;
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck r) „technische Spezifikationen“ Vergabeanforderungen,
a) „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ Waren oder i) welche die Merkmale der zu beschaffenden Waren
Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen oder Dienstleistungen wie Qualität, Gebrauchstauglich-
Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum keit, Sicherheit und Abmessungen oder die Verfahren und
Kauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtstaatlichen Methoden für ihre Herstellung beziehungsweise Bereit-
Käufern zu nicht hoheitlichen Zwecken erworben werden; stellung festlegen oder
b) „Bauleistungen“ eine Dienstleistung, welche die Ausführung ii) die auf Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeich-
von Hoch- oder Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne der Ab- nung oder Etikettierung abstellen, soweit diese für eine
teilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Ware oder eine Dienstleistung gelten.
Vereinten Nationen („CPCprov“ – Provisional Central Product
Classification) bezweckt;
Artikel 120
c) „Tage“ Kalendertage;
Anwendungs- und Geltungsbereich
d) „elektronische Auktion“: ein iteratives Verfahren, bei dem mit-
tels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten voll- Geltung dieses Kapitels
ständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten (1) Dieses Kapitel gilt für alle Maßnahmen im Zusammenhang
korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponen- mit unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, und zwar
ten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden und unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch er-
das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote er- folgen.
möglicht. Folglich dürfen bestimmte Bau- und Dienstleis-
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
tungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen
„unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen“ für staatliche
ist – wie z. B. die Konzeption von Bauleistungen –, nicht Ge-
Zwecke erfolgende Beschaffungen
genstand von elektronischen Auktionen sein;
e) „schriftlich“ jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Dar- a) von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren
stellung, die gelesen, reproduziert und zu einem späteren Zeit- und Dienstleistungen,
punkt mitgeteilt werden kann. Dies kann auch elektronisch i) die in Anhang III aufgeführt sind und
übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen;
ii) die nicht zum Zwecke der gewerblichen Veräußerung be-
f) „freihändige Vergabe“ eine Vergabemethode, bei der sich die ziehungsweise Weiterveräußerung oder zur Herstellung
Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer oder Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zum
Wahl in Verbindung setzt; Zwecke der gewerblichen Veräußerung beziehungsweise
g) „Maßnahmen“ alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfah- Weiterveräußerung beschafft werden,
ren, Verwaltungsleitlinien oder -praktiken sowie alle Handlun- b) die auf vertraglichem Wege jedweder Art erfolgen, einschließ-
gen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer lich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne
unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung; Kaufoption,
h) „Mehrfachverwendungsliste“ eine Liste von Anbietern, die c) deren Auftragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer
nach Feststellung einer Beschaffungsstelle die Voraussetzun- Bekanntmachung nach Artikel 124 den in Anhang III festgeleg-
gen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Be- ten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
schaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt;
d) die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und
i) „Ausschreibungsbekanntmachung“ eine Bekanntmachung,
mit der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter einlädt, e) die nicht nach Absatz 3 oder nach Anhang III vom Geltungs-
einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder ein bereich ausgenommen sind. Ist der Wert einer Beschaffung
Angebot oder beides einzureichen; ungewiss, wird er gemäß den Absätzen 6 bis 8 geschätzt.
j) „offene Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, bei dem alle (3) Sofern in Anhang III nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses
interessierten Anbieter ein Angebot abgeben dürfen; Kapitel nicht für
k) „Person“ eine natürliche oder eine juristische Person; a) den Erwerb oder die Miete von Grundstücken, vorhandenen
Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehen-
l) „Beschaffungsstelle“ eine Stelle im Sinne der Teile 1 bis 3 von den Rechten,
Anhang III;
b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine
m) „qualifizierter Anbieter“ einen Anbieter, den eine Beschaf- Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsverein-
fungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahme- barungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalzuführungen, Garan-
bedingungen erfüllt; tien und steuerlicher Anreize,
n) „beschränkte Ausschreibung“ ein Vergabeverfahren, bei dem
c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wert-
die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Ange-
papierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Ver-
botsabgabe einlädt;
waltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie
o) „Dienstleistungen“ auch Bauleistungen, sofern nichts ande- Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffent-
res bestimmt ist; liche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen,
Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,
p) „Standard“ ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes
Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Ge- d) Arbeitsverträge mit staatlichen Stellen,
brauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder
e) Beschaffungen:
Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produk-
tionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vor- i) die unmittelbar internationalen Hilfsmaßnahmen, ein-
geschrieben ist. Es kann auch oder ausschließlich Festlegun- schließlich Entwicklungshilfemaßnahmen, dienen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 227
ii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer a) bei befristeten Verträgen:
internationalen Übereinkunft über die Stationierung von
i) mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der
Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung
geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder
eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen
oder ii) bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der ge-
schätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des ge-
iii) die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer
schätzten Restwerts,
internationalen Organisation unterliegen oder die über
internationale Zuschüsse, Darlehen oder sonstige Unter- b) bei Aufträgen mit unbeschränkter Zeitdauer die geschätzte
stützungsleistungen finanziert werden, für den Fall, dass monatliche Rate, multipliziert mit 48, und
diese Verfahren oder Bedingungen nicht mit diesem
c) bei Unklarheit darüber, ob es sich um einen befristeten Ver-
Kapitel vereinbar sind.
trag handelt, die Grundlage für die Berechnung des Auftrags-
(4) In Anhang III sind für jede Vertragspartei die folgenden An- werts nach Buchstabe b.
gaben aufgeführt:
a) Teil 1: die zentralen staatlichen Stellen, deren Beschaffung Artikel 121
unter dieses Kapitel fällt,
Allgemeine Ausnahmen
b) Teil 2: die subzentralen staatlichen Stellen, deren Beschaf-
fung unter dieses Kapitel fällt, Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht
so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder un-
c) Teil 3: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses gerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien
Kapitel fällt, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen
d) Teil 4: die Waren, die unter dieses Kapitel fallen, Handels führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen,
dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen zu be-
e) Teil 5: die Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), schließen oder durchzusetzen,
die unter dieses Kapitel fallen,
a) die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und
f) Teil 6: die Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen, und Sicherheit erforderlich sind,
g) Teil 7: allgemeine Anmerkungen.
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von
(5) Verlangen Beschaffungsstellen bei unter dieses Abkom- Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,
men fallenden Beschaffungen, dass nicht in Anhang III aufge-
c) die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder
führte Personen Beschaffungen gemäß besonderen Anforderun-
gen durchführen, so findet Artikel 122 sinngemäß auf diese d) die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinde-
Anforderungen Anwendung. rungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafge-
fangenen betreffen.
Bewertung
(6) Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaf-
Artikel 122
fung, um festzustellen, ob die Beschaffung unter dieses Abkom-
men fällt, so beachtet sie die folgenden Grundsätze: Allgemeine Grundsätze
a) Sie verzichtet darauf, die Beschaffung auf mehrere Beschaf- Diskriminierungsverbot
fungsvorhaben aufzuteilen oder eine bestimmte Bewertungs-
(1) Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Ab-
methode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts zu
kommen fallenden Beschaffungen behandeln eine Vertragspartei
wählen oder anzuwenden in der Absicht, die Anwendung
und ihre Beschaffungsstellen die Waren und Dienstleistungen der
dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und
anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Ver-
b) sie veranschlagt den maximalen Gesamtwert einer Beschaf- tragspartei, die solche Waren und Dienstleistungen anbieten,
fung über die gesamte Laufzeit des Auftrags, unabhängig da- nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen
von, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten; und Anbieter, ohne dies an Bedingungen zu knüpfen.
dabei berücksichtigt sie alle Formen der Vergütung,
(2) Bei allen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkom-
i) einschließlich Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen men fallenden Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre
und Beschaffungsstellen davon ab,
ii) einschließlich, sofern die Beschaffung Optionen vorsieht, a) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter je nach
des Gesamtwerts der Optionen. Grad der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung weniger
(7) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere günstig zu behandeln als einen anderen in ihrem Gebiet
Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden „wieder- niedergelassenen Anbieter oder
kehrende Aufträge“), so gilt Folgendes als Berechnungsgrund- b) einen in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter deshalb zu
lage für den geschätzten maximalen Gesamtwert: diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die die-
a) der Wert der wiederkehrenden Aufträge für gleichartige Waren ser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren
oder Dienstleistungen während der letzten zwölf Monate oder oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.
des vergangenen Haushaltsjahrs der Beschaffungsstelle, wo- Einsatz elektronischer Mittel
bei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf erwartete
Änderungen in Menge oder Wert der Ware oder Dienstleis- (3) Werden unter dieses Abkommen fallende Beschaffungen
tung in den nachfolgenden zwölf Monaten anzupassen ist, elektronisch abgewickelt, so ist es Aufgabe der betreffenden
oder Beschaffungsstelle,
b) der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge für Waren a) dafür Sorge zu tragen, dass die bei der Beschaffung und da-
oder Dienstleistungen derselben Art, die in den zwölf Mona- mit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von
ten nach dem Erstauftrag oder im Haushaltsjahr der Be- Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösun-
schaffungsstelle vergeben werden sollen. gen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugäng-
lichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind,
(8) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in
und
Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen
ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die b) Mechanismen bereitzuhalten, welche die Integrität der Teil-
Berechnung des Auftragswerts: nahmeanträge und Angebote gewährleisten; dies umfasst
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Ver- dieses Abkommen fällt, über eine Ausschreibungsbekannt-
hinderung unbefugter Zugriffe. machung in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten
Print- oder E-Medium bekannt. Solche Bekanntmachungen wer-
Durchführung von Beschaffungen
den weit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens
(4) Die Beschaffungsstellen wickeln die unter dieses Ab- bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich.
kommen fallenden Beschaffungen in einer transparenten und Die Bekanntmachungen sind für die Beschaffungsstellen, die
unparteiischen Weise ab, unter Anhang III Teil 1, 2 oder 3 fallen, mindestens während des
a) die mit diesem Kapitel vereinbar ist, wobei sie auf Ver- in Anhang IV Teil 2 festgelegten Mindestzeitraums über einen ein-
fahren wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Aus- zigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich.
schreibung, die freihändige Vergabe und elektronische Auktio- (2) Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, ent-
nen zurückgreifen, hält jede Ausschreibungsbekanntmachung folgende Angaben:
b) die keine Interessenkonflikte entstehen lässt und a) Namen und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle
c) die Korruption verhindert. weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt
aufzunehmen und alle Ausschreibungsunterlagen und ge-
Ursprungsregeln gebenenfalls zugehörige Kostenangaben und Zahlungsbe-
(5) Bei unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen darf dingungen anzufordern,
eine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem b) Beschreibung des Ausschreibungsgegenstands, einschließ-
Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder geliefert wer- lich Art und Menge, beziehungsweise, wenn die Menge un-
den, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von denen un- bekannt ist, geschätzte Menge der zu beschaffenden Waren
terscheiden, die sie parallel dazu im normalen Handelsverkehr oder Dienstleistungen,
auf die Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren oder Dienst-
leistungen aus dem Gebiet derselben Vertragspartei anwendet. c) bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit den voraus-
sichtlichen Zeitplan für die nachfolgenden Ausschreibungs-
Nicht beschaffungsspezifische Maßnahmen bekanntmachungen,
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben d) Beschreibung etwaiger Optionen,
aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben
werden, noch für das Verfahren zur Erhebung dieser Zölle und e) Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen
Abgaben noch für sonstige Einfuhrbestimmungen oder -förm- oder die Laufzeit des Auftrags,
lichkeiten noch für Maßnahmen mit Auswirkungen auf den f) beabsichtigtes Vergabeverfahren und Angabe, ob ein Ver-
Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln unter handlungsverfahren oder eine elektronische Auktion vorge-
dieses Abkommen fallende Beschaffungen. sehen ist,
g) gegebenenfalls Anschrift und etwaige Frist für die Einreichung
Artikel 123
von Teilnahmeanträgen,
Informationen über das Beschaffungswesen
h) Anschrift und Frist für die Einreichung der Angebote,
(1) Jede Vertragspartei
i) Sprachen, in denen die Angebote und Teilnahmeanträge ein-
a) veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, gereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache
Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbaren Verwal- eingereicht werden können als der Amtssprache der Ver-
tungsentscheidungen, Standardvertragsbestimmungen, die tragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört,
durch Gesetz oder sonstige Vorschrift vorgeschrieben sind
j) Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für
und auf die in Bekanntmachungen oder Ausschreibungs-
Anbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzu-
unterlagen Bezug genommen wird, alle Verfahren, welche die
legenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen,
unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen betreffen,
sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschrei-
und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits
bungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten
festgelegten Print- oder E-Medium, das weit verbreitet und
Anbietern bei der Ausschreibungsbekanntmachung zur Ver-
der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und
fügung gestellt werden, und
b) gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen dies-
k) Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaf-
bezügliche Erläuterungen.
fungsstelle nach Artikel 126 eine begrenzte Zahl qualifizierter
(2) In Anhang IV Teil 1 ist Folgendes aufgeführt: Anbieter zur Angebotsabgabe auffordern will, und gegebe-
a) das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die in nenfalls die Höchstzahl der zugelassenen Anbieter.
Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht, Zusammenfassung der Bekanntmachung
b) das Print- oder E-Medium, in dem jede Vertragspartei die nach (3) Bei jeder unter dieses Abkommen fallenden Beschaffung
Artikel 124, Artikel 126 Absatz 7 und Artikel 133 Absatz 2 vor- veröffentlicht die Beschaffungsstelle parallel zur Ausschreibungs-
geschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht, und bekanntmachung eine problemlos zugängliche Zusammen-
c) die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen jede Vertrags- fassung in Englisch oder Französisch. Die Zusammenfassung
partei ihre Bekanntmachungen betreffend Vergaben gemäß enthält mindestens folgende Angaben:
Artikel 133 veröffentlicht. a) Gegenstand der Beschaffung,
(3) Jede Vertragspartei notifiziert dem Kooperationsausschuss b) Frist für das Einreichen der Angebote oder gegebenenfalls
unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Anhang IV Teil 1 aufge- Frist für die Stellung von Teilnahmeanträgen oder Anträgen
führten Informationen. Der Kooperationsausschuss fasst regel- auf Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste und
mäßig Beschlüsse, die den Änderungen des Anhangs IV Teil 1
Rechnung tragen. c) Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen
angefordert werden können.
Artikel 124 Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens
Bekanntmachungen (4) Die Beschaffungsstellen werden angehalten, ihre künftigen
Beschaffungsvorhaben im jeweiligen Haushaltsjahr möglichst
Ausschreibungsbekanntmachung
frühzeitig in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten
(1) Sofern nicht die in Artikel 130 dargelegten Umstände vor- Print- oder E-Medium öffentlich bekanntzugeben (im Folgenden
liegen, macht die Beschaffungsstelle jede Beschaffung, die unter „Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens“). Die Ankündigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 229
eines Beschaffungsvorhabens sollte den Gegenstand des Be- interessierte Anbieter unter Bereitstellung bestimmter Angaben
schaffungsvorhabens und den geplanten Termin für die Ver- eintragen müssen.
öffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungs-
(5) Beschaffungsstellen, die unter Anhang III Teil 3 fallen, können stellen
die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens als Ausschrei-
a) Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer
bungsbekanntmachung verwenden, sofern die Ankündigung alle
Qualifikationsverfahren auf ein Minimum zu reduzieren, und
in Absatz 2 genannten Angaben, die für die Beschaffungsstelle
verfügbar sind, enthält und zusätzlich den Hinweis, dass interes- b) Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiedlichkeit ihrer
sierte Anbieter ihr Interesse an dem Beschaffungsvorhaben ge- Registrierungssysteme, sofern sie solche unterhalten, auf ein
genüber der jeweiligen Beschaffungsstelle bekunden sollten. Minimum zu reduzieren.
(3) Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen dürfen
Artikel 125 kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren in der
Teilnahmebedingungen Absicht oder mit der Wirkung einführen oder unterhalten, An-
bietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihren Aus-
(1) Die Beschaffungsstelle beschränkt sich bei den Bedingun- schreibungen unnötig zu erschweren.
gen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf die wesent-
lichen Bedingungen, die sicherstellen, dass ein Anbieter die Beschränkte Ausschreibungen
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, über die Finanzkraft verfügt (4) Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, ein beschränktes Aus-
und die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit auf- schreibungsverfahren durchzuführen, so gewährleistet sie Fol-
weist, um die betreffende Beschaffung übernehmen zu können. gendes:
(2) Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen a) Sie macht in der Ausschreibungsbekanntmachung mindes-
a) sieht die Beschaffungsstelle davon ab, die Teilnahme eines tens die in Artikel 124 Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g, j und k
Anbieters an einer Ausschreibung an die Bedingung zu knüp- genannten Angaben und lädt Anbieter zur Stellung eines Teil-
fen, dass er von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei nahmeantrags ein und
bereits einen oder mehrere Aufträge erhalten hat, b) sie übermittelt den von ihr nach Artikel 128 Absatz 3 Buch-
b) darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der Anbieter be- stabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum
reits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Er- Beginn der Frist für die Angebotsabgabe mindestens die in
füllung der Ausschreibungsanforderungen unerlässlich ist, und Artikel 124 Absatz 2 Buchstaben c, d, e, h und i genannten
Angaben.
c) sieht die Beschaffungsstelle davon ab, die Teilnahme eines
Anbieters einer Vertragspartei an einer Ausschreibung an die (5) Die Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern
Bedingung zu knüpfen, dass er von einer Beschaffungsstelle die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung, es sei denn,
der anderen Vertragspartei bereits einen oder mehrere Auf- sie gibt in ihrer Ausschreibungsbekanntmachung an, dass sie die
träge erhalten hat oder dass er im Gebiet dieser Vertrags- Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter begrenzt,
partei bereits Erfahrung gesammelt hat, es sei denn, die und nennt die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl
Erfahrung ist für die Erfüllung der Anforderungen der Aus- von Anbietern.
schreibung unerlässlich. (6) Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag
(3) Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedin- der Bekanntmachung nach Absatz 4 der Öffentlichkeit zugäng-
gungen erfüllt, lich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese
Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten An-
a) bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kauf-
bietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.
männische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters
anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb Mehrfachverwendungslisten
des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und
(7) Die Beschaffungsstelle kann eine Mehrfachverwendungs-
b) stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Be- liste führen, vorausgesetzt, eine Bekanntmachung, in der inte-
dingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Aus- ressierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in diese
schreibungsunterlagen aufgestellt hatte. Liste zu beantragen, wird
(4) Sofern entsprechende Beweise vorliegen, können eine a) jährlich veröffentlicht und
Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einen Anbieter bei-
b) im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung ständig verfügbar
spielsweise aus folgenden Gründen ausschließen:
gehalten;
a) Konkurs,
dies erfolgt in dem in Anhang IV Teil 2 aufgeführten geeigneten
b) unwahre Aussagen, Medium.
c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer (8) Die Bekanntmachung nach Absatz 7 enthält Folgendes:
wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder
mehrerer früherer Aufträge, a) eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen bezie-
hungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen,
d) rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder für welche die Liste verwendet werden kann,
sonstiger schwerer Straftaten,
b) die von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu er-
e) berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassun- füllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach
gen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters in denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Be-
Frage stellen, oder dingungen erfüllt,
f) Nichtbezahlung von Steuern. c) Name und Adresse der Beschaffungsstelle und sonstige An-
gaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kon-
Artikel 126 taktieren und die Unterlagen betreffend die Liste zu beziehen,
Qualifikation der Anbieter d) die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre
Verlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn
Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Ver-
(1) Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen können fahrens, nach dem die Beendigung der Listennutzung be-
ein System zur Registrierung der Anbieter unterhalten, in das sich kanntgegeben wird,
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
e) den Hinweis, dass die Liste für unter dieses Kapitel fallende Artikel 127
Beschaffungen verwendet werden kann.
Technische Spezifikationen
(9) Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle die und Ausschreibungsunterlagen
Möglichkeit, die im besagten Absatz genannte Bekanntmachung Technische Spezifikationen
ein einziges Mal zu Beginn der Geltungsdauer der Mehrfach-
verwendungsliste zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht (1) Beschaffungsstellen dürfen weder eine technische Spezi-
mehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung fikation ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konfor-
mitätsbewertungsverfahren vorschreiben, welche darauf abzielen
a) die Gültigkeitsdauer enthält und einen Hinweis darauf, dass oder bewirken, dass der internationale Handel unnötig erschwert
keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und wird.
b) elektronisch veröffentlicht wird und während der gesamten Die technischen Spezifikationen müssen allen Anbietern gleicher-
Gültigkeitsdauer verfügbar bleibt. maßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der Beschaf-
fungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise
(10) Die Beschaffungsstelle erlaubt den Anbietern, jederzeit behindern.
die Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste zu beantragen,
und nimmt alle qualifizierten Anbieter in angemessen kurzer Frist (2) Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die
in die Liste auf. zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt die Be-
schaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:
(11) Stellt ein nicht auf einer Mehrfachverwendungsliste er-
fasster Anbieter einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschrei- a) Sie legt der technischen Spezifikation eher leistungs- und
bung, die sich auf eine Mehrfachverwendungsliste stützt, und funktionsbezogene Anforderungen als konzeptionsbezogene
legt er sämtliche geforderten Unterlagen innerhalb der in Arti- oder beschreibende Merkmale zugrunde, und
kel 128 Absatz 2 genannten Frist vor, so prüft die Beschaffungs- b) sie stützt die technische Spezifikation, sofern vorhanden, auf
stelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf den Anbieter nicht internationale Standards, ansonsten auf nationale technische
mit der Begründung von der ausschreibungsbezogenen Prüfung Vorschriften, anerkannte nationale Standards oder Bauvor-
ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht aus- schriften.
reicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist bei einer besonders
komplexen Ausschreibung ausnahmsweise nicht imstande, die (3) Werden bei den technischen Spezifikationen konzeptions-
Antragsprüfung innerhalb der für die Angebotseinreichung ein- bezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so sollte
geräumten Frist abzuschließen. die Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen ge-
gebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ da-
Beschaffungsstellen im Sinne des Anhangs III Teil 3 rauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren
oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungs-
(12) Eine Beschaffungsstelle im Sinne des Anhangs III Teil 3
anforderungen erfüllen, berücksichtigt.
kann eine Bekanntmachung zwecks Einladung von Anbietern
zur Beantragung der Aufnahme in eine Mehrfachverwendungs- (4) Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname,
liste als Ausschreibungsbekanntmachung nutzen, wenn folgende ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster oder Modell, ein Typ
Voraussetzungen erfüllt sind: oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur
dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den
a) Die Bekanntmachung wird nach Absatz 7 veröffentlicht und technischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, wenn
enthält neben den nach Absatz 8 erforderlichen Informatio- die Anforderungen der Ausschreibung anders nicht hinreichend
nen alle verfügbaren Angaben, die nach Artikel 124 Absatz 2 genau und verständlich beschrieben werden können und die
vorgeschrieben sind, ferner eine Erklärung, dass es sich um Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“
eine Ausschreibungsbekanntmachung handelt oder dass nur enthalten.
die Anbieter auf der Mehrfachverwendungsliste weitere unter
diese Liste fallende Ausschreibungsbekanntmachungen er- (5) Die Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirt-
halten werden, und schaftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, in wett-
bewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegen-
b) die Beschaffungsstelle übermittelt den Anbietern, die ihr ge- nehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung einer technischen
genüber Interesse an einer bestimmten Ausschreibung be- Spezifikation einer bestimmten Ausschreibung herangezogen
kundet haben, umgehend genügend Angaben, damit diese werden könnten.
beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse
ist; dies schließt die sonstigen nach Artikel 124 Absatz 2 (6) Im Interesse größerer Rechtssicherheit können eine Ver-
erforderlichen Angaben ein, soweit diese verfügbar sind. tragspartei und ihre Beschaffungsstellen im Einklang mit diesem
Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder
(13) Eine Beschaffungsstelle im Sinne des Anhangs III Teil 3 anwenden, die der Erhaltung natürlicher Ressourcen oder dem
kann einem Anbieter, der nach Absatz 10 die Aufnahme in eine Schutz der Umwelt dienen.
Mehrfachverwendungsliste beantragt hat, erlauben, bei einer
Ausschreibungsunterlagen
bestimmten Ausschreibung ein Angebot abzugeben, wenn der
Beschaffungsstelle genügend Zeit verbleibt, um zu prüfen, ob (7) Die Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Ausschrei-
der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt. bungsunterlagen zur Verfügung, die alle Angaben enthalten, die
zur Ausarbeitung und Abgabe eines anforderungsgerechten
Mitteilungen über die Entscheidungen von Beschaffungsstellen Angebots erforderlich sind. Sofern die nötigen Angaben nicht
(14) Die Beschaffungsstelle teilt den Anbietern, die einen An- bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten waren,
trag auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder auf Aufnahme enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung folgen-
in eine Mehrfachverwendungsliste gestellt haben, unverzüglich der Punkte:
ihre Entscheidung über den Antrag mit. a) Gegenstand der Beschaffung, einschließlich der Art und
Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist,
(15) Lehnt eine Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters
der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder
auf Teilnahme an einer Ausschreibung oder seinen Antrag auf
Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen,
Aufnahme in eine Mehrfachverwendungsliste ab oder erkennt sie
einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitäts-
einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie
bescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen,
einen Anbieter von einer Mehrfachverwendungsliste, so teilt sie
dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf An- b) Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich
trag umgehend eine schriftliche Erläuterung ihrer Entscheidung. einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 231
bietern im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen Artikel 128
einzureichen sind,
Fristen
c) sämtliche Bewertungskriterien, welche die Beschaffungs- Allgemeines
stelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der
Preis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung (1) Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen im Einklang mit
dieser Kriterien, ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den An-
bietern genügend Zeit bleibt, Teilnahmeanträge zu stellen und
d) bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Be- anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie
schaffungsstelle alle Authentifizierungs- und Verschlüsse- Faktoren der folgenden Art Rechnung:
lungsauflagen und sonstigen Anforderungen im Zusammen-
a) Art und Komplexität der Beschaffung,
hang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen,
b) voraussichtlicher Umfang der Unterauftragsvergabe und
e) im Falle einer elektronischen Auktion die Regeln, nach denen
die Auktion durchgeführt wird, einschließlich Nennung der c) Zeitbedarf für die nichtelektronische Übermittlung der Ange-
Ausschreibungsbestandteile, die sich auf die Bewertungs- bote aus dem In- und Ausland, sofern keine elektronischen
kriterien beziehen, Mittel eingesetzt werden.
Diese Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unter-
f) im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und schiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.
Ort der Öffnung und gegebenenfalls Personen, die dabei
anwesend sein dürfen, Stichtage
g) alle sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungs- (2) Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzt die Be-
bedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der schaffungsstelle den Stichtag für die Einreichung von Teilnahme-
Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise in Papier- anträgen so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der
form oder elektronisch, und Ausschreibungsbekanntmachung eine Frist von grundsätzlich
mindestens 25 Tagen verbleibt. Wenn in einem von der Beschaf-
h) etwaige Termine für die Lieferung der Waren oder die Er- fungsstelle hinreichend begründeten dringenden Fall diese Frist
bringung der Dienstleistungen. nicht zweckmäßig ist, so kann die Frist auf nicht weniger als zehn
Tage verkürzt werden.
(8) Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der zu
beschaffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt die (3) Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten
Beschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaf- Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Angebots-
fung, das Ausmaß der zu erwartenden Weitervergabe sowie den einreichung von mindestens 40 Tagen fest, und zwar
realistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lager- a) bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der
entnahme und ihren Transport ab Abgabeort beziehungsweise Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung oder
für die Erbringung der Dienstleistungen.
b) bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag,
(9) Die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass
Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen Bewertungskriterien sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig
können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die davon, ob sie auf eine Mehrfachverwendungsliste zurück-
Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Liefer- greift oder nicht.
bedingungen umfassen. (4) Die Beschaffungsstelle kann die gemäß Absatz 3 fest-
(10) Die Beschaffungsstelle gesetzte Frist für die Angebotsabgabe in folgenden Fällen auf
nicht weniger als zehn Tage verkürzen:
a) stellt die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich bereit, so
a) falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchs-
dass interessierten Anbietern genügend Zeit verbleibt, um
tens zwölf Monate vor der Veröffentlichung der Ausschrei-
anforderungsgerechte Angebote einzureichen,
bungsbekanntmachung eine Ankündigung eines Beschaf-
b) übermittelt allen interessierten Anbietern auf Antrag un- fungsvorhabens nach Artikel 124 Absatz 4 veröffentlicht
verzüglich die Ausschreibungsunterlagen und hatte, die folgende Angaben enthielt:
c) entspricht unverzüglich allen zumutbaren Ersuchen eines in- i) eine Beschreibung des Beschaffungsvorhabens,
teressierten oder teilnehmenden Anbieters um sachdienliche ii) die ungefähren Stichtage für die Einreichung der Ange-
Informationen, sofern dem betreffenden Anbieter dadurch bote oder der Teilnahmeanträge,
kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst.
iii) die Aufforderung an die interessierten Anbieter, ihr Inte-
Änderungen resse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaf-
fungsstelle zu bekunden,
(11) Ändert die Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung
iv) die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunter-
die Kriterien oder Anforderungen, die in der Ausschreibungs-
lagen angefordert werden können, und
bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche
den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, festgehalten v) alle verfügbaren Angaben, die für die Ausschreibungs-
sind, oder ändert sie eine Bekanntmachung oder die Ausschrei- bekanntmachung gemäß Artikel 124 Absatz 2 vorge-
bungsunterlagen beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut, schrieben sind,
so übermittelt sie sämtliche Änderungen oder geänderten be-
b) falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Beschaf-
ziehungsweise erneut veröffentlichten Bekanntmachungen oder
fungen in der ersten Ausschreibungsbekanntmachung an-
Ausschreibungsunterlagen schriftlich
kündigt, dass die Angebotsfristen bei den Folgebekannt-
a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder er- machungen nach Maßgabe dieses Absatzes gesetzt werden,
neuten Veröffentlichung teilnehmen und ihr bekannt sind, oder
während sie in allen anderen Fällen in derselben Weise wie c) falls in einem von der Beschaffungsstelle hinreichend begrün-
bei der Übermittlung der ursprünglichen Informationen vor- deten dringenden Fall die gemäß Absatz 3 festgesetzte Frist
geht, und zur Angebotsabgabe nicht zweckmäßig ist.
b) innerhalb einer angemessenen Frist, damit die Anbieter so- (5) Die Beschaffungsstelle kann die gemäß Absatz 3 fest-
weit erforderlich ihr Angebot ändern und erneut einreichen gesetzte Frist für die Angebotsabgabe in jedem der folgenden
können. Fälle um sieben Tage kürzen:
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
a) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird elektronisch ver- ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforde-
öffentlicht, rungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen;
b) alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Ver- iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder
öffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung elektro-
nisch zur Verfügung gestellt und iv) die abgegebenen Angebote aufeinander abgestimmt sind;
c) die Beschaffungsstelle akzeptiert die elektronische Ein- b) wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem be-
reichung von Angeboten. stimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem
der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder
(6) Die Anwendung der Bestimmungen in Absatz 5 in Verbin- keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:
dung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der gemäß Ab-
satz 3 festgesetzten Frist für die Angebotsabgabe auf weniger i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
als sieben Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschrei-
bungsbekanntmachung führen. ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Aus-
schließlichkeitsrechten oder
(7) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels
darf die Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerb- iii) mangels Wettbewerbs aus technischen Gründen;
lichen Waren oder Dienstleistungen die gemäß Absatz 3 fest- c) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters
gesetzte Frist für die Angebotsabgabe auf nicht weniger als der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprüng-
13 Tage verkürzen, sofern sie die Ausschreibungsbekanntma- lichen Ausschreibung enthalten waren, sofern ein Wechsel
chung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektro- des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleis-
nisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem tungen:
die elektronische Einreichung der Angebote für gewerbliche
Waren oder Dienstleistungen, so kann sie die gemäß Absatz 3 i) wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Aus-
festgesetzte Frist auf nicht weniger als sieben Tage verkürzen. tauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen der
ursprünglichen Ausschreibung beschafften Ausrüstungs-
(8) Hat eine unter Anhang III Teil 3 fallende Beschaffungsstelle
gegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder
alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt,
Anlagen, die nicht erfolgen kann und
so kann die Frist für die Angebotsabgabe von der Beschaffungs-
stelle und den ausgewählten Anbietern im gegenseitigen Ein- ii) mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die
vernehmen festgesetzt werden. Besteht kein Einvernehmen, so Beschaffungsstelle verbunden wäre;
beträgt die Frist mindestens sieben Tage.
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn die Waren oder
Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zu-
Artikel 129
sammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen
Verhandlungen nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränk-
ten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft wer-
(1) Eine Vertragspartei kann ihren Beschaffungsstellen die
den könnten;
Möglichkeit einräumen, Verhandlungen zu führen,
a) falls die betreffende Beschaffungsstelle in der Ausschrei- e) bei Waren, die an einer Rohstoffbörse gekauft werden;
bungsbekanntmachung nach Artikel 124 Absatz 2 ihre Ab- f) wenn die Beschaffungsstelle einen Prototypen oder eine Erst-
sicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder anfertigung oder Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem
b) falls sich bei der Bewertung erweist, dass nach den in der Auftrag für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Stu-
Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Ausschrei- dien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf
bungsunterlagen festgehaltenen besonderen Bewertungs- entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung
kriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist. oder -dienstleistung darf eine begrenzte Produktion oder
Lieferung einschließen, um die Erprobungsergebnisse zu ver-
(2) Die Beschaffungsstelle arbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Pro-
a) stellt sicher, dass der Ausschluss von an Verhandlungen be- duktion oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren
teiligten Anbietern im Einklang mit den in der Ausschrei- Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung zum
bungsbekanntmachung oder in den Ausschreibungsunter- Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der For-
lagen angegebenen Bewertungskriterien erfolgt, und schungs- und Entwicklungskosten nicht unter diese Bestim-
mung fällt;
b) sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbie-
tern nach Abschluss der Verhandlungen eine gemeinsame g) wenn Käufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen
Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von
Angebote einreichen können. Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund von Liquidation,
Zwangsverwaltung oder Insolvenz, nicht jedoch im Rahmen
üblicher Käufe bei normalen Anbietern bestehen, oder
Artikel 130
Freihändige Vergabe h) bei Vergaben an Gewinner eines Wettbewerbs, vorausgesetzt
(1) Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht i) dass die Organisation des Wettbewerbs den Grundsätzen
mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhin- dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffent-
dern, oder sie so anwenden, dass Anbieter der anderen Vertrags- lichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Be-
partei diskriminiert werden, oder zum Schutz inländischer An- schaffung, entspricht, und
bieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden ii) die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury beurteilt wer-
und brauchen die Artikel 124, 125, 126, 127 (Absätze 7 bis 11), den und dem Gewinner ein Vertrag in Aussicht gestellt
128, 129, 131 und 132 nur unter einer der folgenden Bedingun- wird.
gen nicht anzuwenden:
(2) Die Beschaffungsstellen erstatten über jeden nach Ab-
a) unter der Voraussetzung, dass die in den Ausschreibungs-
satz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Dieser Bericht ent-
unterlagen gestellten Anforderungen nicht wesentlich ge-
hält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der
ändert werden, wenn:
beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung
i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Antrag der Umstände und Bedingungen gemäß Absatz 1, welche das
auf Teilnahme gestellt hat; freihändige Vergabeverfahren rechtfertigten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 233
Artikel 131 gegeben ist. Sie können ebenfalls jederzeit die Zahl der Teilneh-
mer in dieser Auktionsphase bekanntgeben. Sie dürfen jedoch
Elektronische Auktionen
keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die
(1) Beschaffungsstellen können auf elektronische Auktionen Identität der Bieter offenlegen.
zurückgreifen.
(7) Die Beschaffungsstelle schließt die elektronische Auktion
(2) Bei der Verwendung des offenen oder des beschränkten nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab:
Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens kann die Beschaf-
fungsstelle beschließen, dass der Vergabe eines Auftrags eine a) indem sie in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion
elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des ein im Voraus festgelegtes Datum und eine im Voraus fest-
Auftrags genau bestimmt werden können. gelegte Uhrzeit angibt;
Die elektronische Auktion erstreckt sich b) wenn keine neuen Preise oder neuen Werte mehr eingehen,
die den Anforderungen an die Mindestunterschiede gerecht
a) allein auf die Preise, wenn der Zuschlag für den Auftrag zum werden, indem sie in der Aufforderung zur Teilnahme an der
niedrigsten Preis erteilt wird, oder Auktion die Frist angibt, die sie ab dem Erhalt der letzten Vor-
b) auf die Preise und/oder die Werte der in den Spezifikationen lage bis zum Abschluss der elektronischen Auktion ver-
genannten Angebotskomponenten, wenn das günstigste An- streichen lässt;
gebot den Zuschlag für den Auftrag erhält. c) wenn die in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion
(3) Beschließt die Beschaffungsstelle, eine elektronische Auktion angegebene Zahl der Auktionsphasen durchgeführt wurde.
durchzuführen, weist sie in der Ausschreibungsbekanntmachung (8) Wenn die Beschaffungsstelle beschlossen hat, die elektro-
darauf hin. Die Spezifikationen enthalten unter anderem folgende nische Auktion gemäß Absatz 7 Buchstabe c – gegebenenfalls
Einzelheiten: kombiniert mit dem Verfahren nach Absatz 7 Buchstabe b – ab-
a) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektro- zuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der
nischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.
der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in
(9) Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt die Be-
Prozentangaben ausgedrückt werden können;
schaffungsstelle den Auftrag gemäß Artikel 132 entsprechend
b) gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet den Ergebnissen der elektronischen Auktion.
werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des
(10) Beschaffungsstellen dürfen elektronische Auktionen nicht
Gegenstands der Beschaffung ergeben;
missbräuchlich oder dergestalt durchführen, dass der Wett-
c) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektroni- bewerb ausgeschaltet, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder
schen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Ter- dergestalt, dass der Auftragsgegenstand, wie er in der veröffent-
min, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt lichten Ausschreibungsbekanntmachung ausgeschrieben und in
werden; den Spezifikationen definiert worden ist, verändert wird.
d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen
Auktion; Artikel 132
e) die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung
können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei
Behandlung der Angebote
diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;
(1) Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Ange-
f) die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vor-
bote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, welche
richtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen
die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens
der Anschlussverbindung.
und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.
(4) Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion nimmt
(2) Ein Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Annahme-
die Beschaffungsstelle anhand des beziehungsweise der Zu-
frist eingeht, darf von der Beschaffungsstelle nicht benachteiligt
schlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste
werden, wenn die Verzögerung lediglich auf ein Fehlverhalten der
vollständige Bewertung der Angebote vor. Alle Bieter, die zuläs-
Beschaffungsstelle zurückzuführen ist.
sige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elek-
tronischem Wege aufgefordert, neue Preise und/oder Werte vor- (3) Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen An-
zulegen. Die Aufforderung enthält sämtliche Angaben betreffend gebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsich-
die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vor- tigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit
richtung sowie das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elek- allen teilnehmenden Anbietern einräumen.
tronischen Auktion. Die elektronische Auktion kann mehrere auf-
Zuschlagserteilung
einander folgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei
Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen. (4) Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das
Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der
(5) Erfolgt der Zuschlag auf das günstigste Angebot, so wird
Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekannt-
der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung
machungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen;
des Angebots des betreffenden Bieters beigefügt. In der Auffor-
zudem muss es von einem Anbieter stammen, der die Teil-
derung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach
nahmebedingungen erfüllt.
der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung
entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen (5) Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Auf-
Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Ge- tragsvergabe dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, erteilt sie
wichtung aller Kriterien für die Ermittlung des günstigsten An- demjenigen Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellun-
gebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung oder in den gen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei aus-
Spezifikationen angegeben ist; zu diesem Zweck sind etwaige schließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen
Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien
(6) Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln allen Bietern im a) das günstigste Angebot abgegeben hat oder
Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich
b) wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit
zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den
dem niedrigsten Preis abgegeben hat.
Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können fer-
ner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen (6) Erhält die Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im
oder Werten übermitteln, sofern dies in den Spezifikationen an- Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis,
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die Zurückhaltung von Informationen
Teilnahmebedingungen erfüllt und imstande ist, den Auftrag
ordnungsgemäß durchzuführen. (2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels dürfen
keine Vertragspartei und keine ihrer Beschaffungsstellen einem
(7) Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren bestimmten Anbieter Informationen zur Verfügung stellen, die
keine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge, den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnten.
um damit ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.
(3) Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als verpflichte es
eine Vertragspartei oder eine ihrer Beschaffungsstellen oder
Artikel 133 Behörden oder Nachprüfungsorgane, vertrauliche Informationen
Transparenz der Beschaffungsinformationen offenzulegen, wenn dies
Benachrichtigung der Anbieter a) den Rechtsvollzug behindern würde,
(1) Die Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden An- b) den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnte,
bieter unverzüglich – auf Antrag eines Anbieters schriftlich – über
ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 134 Ab- c) den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Perso-
sätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle nicht erfolgreichen nen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt,
Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht schaden würde oder
ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des d) dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
erfolgreichen Anbieters.
Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung Artikel 135
(2) Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines unter dieses Interne Nachprüfungsverfahren
Kapitel fallenden Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle
eine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Anhang IV Teil 2 auf- (1) Die Vertragsparteien richten ein zügiges, wirksames, trans-
geführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungs- parentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur verwaltungs-
stelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Infor- seitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, damit ein Anbieter
mation während eines angemessenen Zeitraums problemlos sich im Rahmen einer unter dieses Abkommen fallenden Be-
zugänglich sein. Die Bekanntmachung enthält mindestens fol- schaffung beschweren kann,
gende Angaben:
a) wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder
a) Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,
b) wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses
b) Name und Anschrift der Beschaffungsstelle, Kapitels nicht beachtet wurden und der Anbieter nach dem
c) Name und Anschrift des Anbieters, der den Zuschlag erhalten internen Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, sich
hat, direkt über einen Verstoß gegen dieses Kapitel zu beschweren.
d) Wert des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat, oder die (2) Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden nach Absatz 1
höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Auftrags- werden schriftlich festgehalten und allgemein zugänglich ge-
vergabe berücksichtigt wurden, macht.
e) Tag der Zuschlagserteilung und (3) Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unter
dieses Abkommen fallenden Beschaffung, an welcher er ein
f) Art des angewandten Vergabeverfahrens und, sofern auf die Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine
freihändige Vergabe nach Artikel 130 zurückgegriffen wurde, Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die
die Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die Beschaffung
rechtfertigten. durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, die
Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rück- Auseinandersetzung möglichst auf dem Konsultationswege bei-
verfolgbarkeit zulegen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unpar-
teiisch und zügig, so dass weder die Teilnahme des Anbieters an
(3) Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens laufenden oder künftigen Beschaffungen beeinträchtigt wird noch
drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf: sein Recht, im Rahmen des verwaltungsseitigen oder gericht-
a) die Unterlagen und Berichte über das Ausschreibungsverfah- lichen Nachprüfungsverfahrens Abhilfemaßnahmen zu erwirken.
ren und die Zuschlagserteilung in Bezug auf die unter dieses
(4) Jedem Anbieter wird für die Einlegung der Beschwerde
Abkommen fallenden Beschaffungen, einschließlich der nach
und die diesbezüglichen Vorarbeiten eine ausreichende Frist von
Artikel 130 erforderlichen Berichte, und
mindestens zehn Tagen ab dem Zeitpunkt eingeräumt, zu dem
b) Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elek- er von dem Sachverhalt, der den Beschwerdeanlass lieferte,
tronischen Abwicklung der unter dieses Abkommen fallenden Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten müssen.
Beschaffungen gewährleisten.
(5) Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unpar-
teiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwal-
Artikel 134 tungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Be-
Offenlegung von Informationen schwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einem unter
dieses Abkommen fallenden Beschaffungsvorhaben entgegen-
Bereitstellung von Informationen für die Vertragsparteien nimmt und prüft.
(1) Auf Antrag einer Vertragspartei stellt die andere Vertrags- (6) Wird die Beschwerde zunächst von einer Stelle geprüft, die
partei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststel- keine Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist, so gewährleistet die
lung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Vertragspartei, dass der Anbieter einen Rechtsbehelf gegen die
Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie erste Entscheidung bei einer von der Beschaffungsstelle, deren
auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des An- Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen
gebots, das den Zuschlag erhalten hat. Würde die Weitergabe unparteiischen Verwaltungs- oder Justizbehörde einlegen kann.
dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschrei-
bungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, (7) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Entscheidung
diese Informationen nur nach Konsultation und mit Zustimmung einer Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, einer gerichtlichen
der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, einem Anbieter Überprüfung unterliegt oder über Verfahren verfügt, die sicher-
weitergeben. stellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 235
a) dass die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde b) die Änderung ist nach Absatz 3 Buchstabe a in ihrer Wirkung
äußert und der Nachprüfungsstelle alle sachdienlichen Unter- unerheblich oder
lagen offenlegt,
c) die Änderung betrifft eine Beschaffungsstelle, bei der nach
b) dass die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden „Beteiligte“) das Absatz 3 Buchstabe b die Kontrolle oder der Einfluss der
Recht haben, vor einer Entscheidung der Nachprüfungsstelle Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden ist.
über die Beschwerde gehört zu werden, Berichtigungen
c) dass die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und (5) Die folgenden Änderungen an Anhang III Teile 1 bis 3
begleiten zu lassen, gelten unter der Voraussetzung als Berichtigung, dass sie sich
d) dass die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen nicht auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich die-
haben, ses Kapitels auswirken:
e) dass die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren a) eine Änderung des Namens einer Stelle;
öffentlich geführt werden und Zeugen geladen werden kön- b) eine Fusion von zwei oder mehr Stellen, die in demselben Teil
nen, und von Anhang III aufgeführt sind, und
f) dass die Nachprüfungsstelle ihre Entscheidungen oder Emp- c) die Aufspaltung einer Stelle in zwei oder mehr Stellen, voraus-
fehlungen zügig und schriftlich bekanntgibt und dass die Ent- gesetzt, dass alle neuen Stellen in denselben Teil des An-
scheidungs- oder Empfehlungsgrundlage angegeben wird. hangs III wie die ursprüngliche Stelle aufgenommen werden.
(8) Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Ver- (6) Die Vertragsparteien notifizieren einander ihre Berichti-
fahren aufrecht, die sicherstellen, gungsvorschläge alle zwei Jahre nach dem Beginn der Anwen-
a) dass zügig vorläufige Maßnahmen getroffen werden, damit dung dieses Titels.1
dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, an der Beschaf- (7) Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei inner-
fung teilzunehmen, und halb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation im Sinne des
b) dass Abhilfemaßnahmen ergriffen werden oder Ersatz für er- Absatzes 6 Einwände gegen eine vorgeschlagene Berichtigung
littene Verluste oder Schäden geleistet wird, wenn die Nach- melden. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie die
prüfungsstelle feststellt, dass ein Verstoß oder eine Nichtbe- Gründe dar, aus denen sie der Auffassung ist, dass die vor-
achtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wobei der Ersatz geschlagene Berichtigung keine Änderung im Sinne des Ab-
für erlittene Verluste oder Schäden sich auf die Kosten für die satzes 5 darstellt, und beschreibt sie die Auswirkungen der vor-
Erstellung der Angebote und/oder die Kosten im Zusammen- geschlagenen Berichtigung auf den einvernehmlich vereinbarten
hang mit der Beschwerde beschränken kann. Geltungsbereich dieses Abkommens. Werden innerhalb von
45 Tagen nach Eingang der Notifikation keine schriftlichen Ein-
(9) Die zügig getroffenen vorläufigen Maßnahmen im Sinne wände erhoben, so gilt dies als Zustimmung der Vertragspartei
des Absatzes 8 Buchstabe a können zu einer Aussetzung des zu der vorgeschlagenen Berichtigung.
Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren im Sinne des
Absatzes 8 kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, Kooperationsausschuss
ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegen- (8) Werden innerhalb der in den Absätzen 4 und 7 festgelegten
den negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen ein- Frist keine Einwände gegen eine vorgeschlagene Änderung oder
schließlich des öffentlichen Interesses Rechnung getragen wer- Berichtigung erhoben, kann der Kooperationsausschuss An-
den kann. Ein Nichttätigwerden ist schriftlich zu begründen. hang III ändern, um einer solchen Änderung oder Berichtigung
Rechnung zu tragen. Änderungen oder Berichtigungen gelten ab
Artikel 136 dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in den Absätzen 4
und 7 festgelegte Frist abläuft.
Änderungen und
Berichtigungen des Geltungsbereichs (9) Werden gegen eine vorgeschlagene Änderung oder Be-
richtigung Einwände erhoben, wird die Angelegenheit vom Koope-
(1) Eine Vertragspartei kann eine Änderung oder Berichtigung rationsausschuss erörtert. Der Kooperationsausschuss kann be-
der Angaben in Anhang III, die sich auf sie beziehen, vorschlagen. schließen, eine Änderung oder Berichtigung zu genehmigen und
Änderungen Anhang III entsprechend zu ändern.
(2) Schlägt eine Vertragspartei eine Änderung vor,
Artikel 137
a) notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und
Übergangszeit
b) unterbreitet sie der anderen Vertragspartei in der Notifikation
Die Anwendung dieses Kapitels beginnt fünf Jahre nach dem
einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassun-
Beginn der Anwendung dieses Titels. Für die in Anhang III Teil 4
gen mit dem Ziel, den Geltungsbereich auf einem vergleich-
aufgeführten Waren und die unter Anhang III Teil 6 fallenden
baren Niveau wie vor der Änderung zu halten.
Dienstleistungen beginnt die Anwendung dieses Kapitels acht
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b muss eine Ver- Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels.
tragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn
a) die betreffende Änderung in ihrer Wirkung unerheblich ist oder Kapitel 9
b) die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, bei der die Rohstoffe und Energie
Kontrolle oder der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich
beseitigt worden ist. Artikel 138
(4) Die Änderung gilt als von der anderen Vertragspartei – auch Begriffsbestimmungen
für die Zwecke von Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels – an-
genommen, sofern die Vertragspartei nicht innerhalb von 45 Tagen Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
nach Eingang der Notifikation im Sinne des Absatzes 2 Buch- a) „Rohstoffe“ bei der Herstellung industrieller Erzeugnisse
stabe a schriftlich Einwände mit der Begründung erhebt, dass verwendete Materialien, ausgenommen Energiegüter, ver-
folgende Voraussetzung nicht erfüllt sei:
1 Diese Verpflichtung gilt als von der Europäischen Union erfüllt, wenn
a) die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung diese der Republik Kasachstan Berichtigungen parallel zu dem Notifi-
reicht aus, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich ver- zierungszyklus im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffent-
einbarten Geltungsbereichs zu wahren; liche Beschaffungswesen notifiziert.
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
arbeitete Fischereierzeugnisse oder landwirtschaftliche Er- Artikel 139
zeugnisse, jedoch einschließlich Naturkautschuk, roher Häute
Preisregulierung
und Felle, Holz und Zellstoff, Seide, Wolle, Baumwolle und
anderer pflanzlicher Spinnstoffe; (1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, dass der Preis für
die Versorgung von gewerblichen Verwendern mit Rohstoffen
b) „Energiegüter“ auf der Grundlage des Harmonisierten Systems oder Energiegütern, sofern dieser von der Regierung einer Ver-
zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzoll- tragspartei reguliert ist, die Kosten deckt und einen angemesse-
organisation (HS) und der Kombinierten Nomenklatur der nen Gewinn einbringt.
Europäischen Union Erdgas, Flüssigerdgas, Flüssiggas (LPG)
(2) Unterscheidet sich der Preis, zu dem Rohstoffe oder Ener-
(HS 27.11), elektrischen Strom (HS 27.16), Rohöl und Erdöl-
giegüter auf dem heimischen Markt verkauft werden, von dem
erzeugnisse (HS 27.09-27.10 und 27.13-27.15) sowie Kohle
Ausfuhrpreis desselben Erzeugnisses, legt die ausführende Ver-
und andere feste Brennstoffe (HS 27.01-27.04);
tragspartei auf Anfrage der anderen Vertragspartei Informationen
c) „Partnerschaft“ eine rechtsfähige Organisationseinheit, bei über diesen Preisunterschied vor, wobei Transportkosten und
der es sich um eine gewerbliche Organisation unter der Ausfuhrabgaben nicht berücksichtigt werden.
Hoheitsgewalt oder Kontrolle einer Vertragspartei handelt,
wie unter anderem Kapitalgesellschaften, treuhänderisch Artikel 140
tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures
Handels- und Ausfuhrmonopole
oder Verbände;
Die Vertragsparteien schaffen keine Handels- oder Ausfuhr-
d) „Dienstleistungsanbieter“ einen Dienstleistungsanbieter im monopole für Rohstoffe oder Energiegüter oder behalten diese
Sinne des Artikels 40 Buchstabe q; bei, es sei denn, eine Vertragspartei übt ihr Vorkaufsrecht beim
Kauf von Roh- und Trockengas und Gold aus.
e) „Maßnahmen“ eine Maßnahme im Sinne des Artikels 40
Buchstabe a;
Artikel 141
f) „Transport“ die Übertragung/Fernleitung und Verteilung von Zugang zur Prospektion, Exploration
Energiegütern durch die Fernleitungen für Öl- und Ölerzeug- und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und
nisse und Hochdruck-Erdgas, Hochspannungsstromübertra- Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten (Rohöl und Erdgas)
gungsnetze und -leitungen, über Schienen- und Straßen-
verbindungen sowie andere Anlagen für den Transport von (1) Dieses Abkommen lässt die im Einklang mit dem Völker-
Energiegütern; recht bestehende uneingeschränkte Souveränität der Vertrags-
parteien über Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren Hoheits-
g) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechts- gebieten und in ihren Binnen-, Insel- und Territorialgewässern
widrigen Aneignung von Energiegütern aus Fernleitungen für sowie die Hoheitsrechte für die Zwecke der Exploration und
Öl- und Ölerzeugnisse und Hochdruck-Erdgas, Hochspan- Nutzung der Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren ausschließ-
nungsstromübertragungsnetzen und -leitungen, Schienen- lichen Wirtschaftszonen und auf ihren Festlandsockeln unberührt.
und Straßenverbindungen sowie anderen Anlagen für den
(2) Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, in ihrem
Transport von Energiegütern besteht;
Hoheitsgebiet, in ihren Binnen-, Insel- und Territorialgewässern,
h) „Notsituation“ eine Lage, die zu einer erheblichen Störung in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf ihrem Fest-
oder einer physischen Unterbrechung der Versorgung mit landsockel die Gebiete zu bestimmen, die für die Ausübung der
Erdgas, Öl oder elektrischer Energie zwischen der Euro- Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasser-
päischen Union und der Republik Kasachstan führt, auch bei stoffen zugänglich gemacht werden sollen.
Transitlieferungen durch Drittländer, oder eine Lage, in der (3) Trifft eine Vertragspartei eine hoheitliche Entscheidung
innerhalb der Europäischen Union oder in der Republik nach Absatz 2, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Unter-
Kasachstan eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach nehmen der anderen Vertragspartei im Hinblick auf den Zugang
Energiegütern besteht, so dass marktbasierte Maßnahmen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasser-
nicht ausreichen und zusätzlich nicht marktbasierte Maß- stoffen und die Rechte auf Ausübung dieser Tätigkeiten nicht
nahmen ergriffen werden müssen; diskriminiert werden, sofern das betreffende Unternehmen als
juristische Person im Gebiet der aufnehmenden Vertragspartei,
i) „Local-Content-Regelung“
die den Zugang gewährt, niedergelassen ist.
i) in Bezug auf Waren eine Regelung, nach der ein Unter- (4) Jede Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem
nehmen Waren heimischen Ursprungs oder heimischer eine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewin-
Herkunft kaufen oder verwenden muss, wobei bestimmte nung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, verlangen, einen
Waren, eine Warenmenge oder ein Warenwert oder ein finanziellen Beitrag zu zahlen oder einen Beitrag in Form von
Anteil an der Menge oder am Wert seiner heimischen Kohlenwasserstoffen zu leisten.
Produktion vorgeschrieben sein können;
(5) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Maßnahmen,
ii) in Bezug auf Dienstleistungen eine Regelung, welche die um sicherzustellen, dass Lizenzen oder sonstige Genehmigun-
Wahl des Dienstleistungsanbieters oder der erbrachten gen, durch die ein Unternehmen berechtigt ist, die Tätigkeiten
Dienstleistung zu Lasten der Dienstleistungen oder Dienst- der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasser-
leistungsanbieter der anderen Vertragspartei beschränkt; stoffen auszuüben, im Wege eines veröffentlichten Verfahrens
vergeben werden oder dass potenzielle Bewerber aus den Ver-
j) „staatseigenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine tragsparteien durch eine Bekanntmachung aufgefordert werden,
gewerbliche Tätigkeit ausführt und bei dem eine Vertragspar- ihre Bewerbung einzureichen. In der Bekanntmachung sind die
tei auf zentraler oder subzentraler Ebene direkt oder indirekt Art der Lizenz oder der sonstigen Genehmigung, das betreffende
über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals eines Unter- geografische Gebiet und das geplante Datum oder die geplante
nehmens oder der mit den Anteilen am Unternehmen ver- Frist für die Erteilung der Lizenz oder der sonstigen Formen der
bundenen Stimmrechte verfügt; Genehmigung anzugeben.
k) „juristische Person“ eine juristische Person im Sinne des (6) Die Absätze 3 bis 5 lassen das Recht staatseigener Unter-
Artikels 40 Buchstabe d; nehmen unberührt, im Wege direkter Verhandlungen mit ihrer
eigenen Vertragspartei Zugang zur Prospektion, Exploration und
l) „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Rechte auf Ausübung
einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 40 Buchstabe e. dieser Tätigkeiten zu erhalten. Beschließt ein solches staats-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 237
eigenes Unternehmen, seine Rechte zur Prospektion, Exploration gegennahme oder die Lagerung auf einer Transit-/Transportroute
und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ganz oder teilweise zu vorgesehen ist und solange das Streitbeilegungsverfahren im
übertragen, gelten die in den Absätzen 3 und 5 genannten Ver- Rahmen des betreffenden Vertrags oder das Streitbelegungs-
pflichtungen. verfahren nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels im Zu-
sammenhang mit Notsituationen im Sinne des Artikels 138 Buch-
(7) Artikel 53 gilt für die Lizenzbedingungen und das Lizenz-
stabe h nicht abgeschlossen ist.
erteilungsverfahren.
(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oder
Artikel 142 Einschränkung nach diesem Artikel haftbar gemacht, sofern es
sich um höhere Gewalt handelt oder dieser Vertragspartei die
Bedingungen für Lieferung oder der Transit von Energiegütern aufgrund von Maß-
Investitionen in Rohstoffe und Energiegüter nahmen, die einem Drittstaat oder einer Einrichtung unter der
Zur Förderung von Investitionen in die Prospektion, Explora- Kontrolle oder Hoheitsgewalt eines Drittstaats zuzurechnen sind,
tion, Förderung und in den Abbau von Rohstoffen und Energie- nicht möglich ist.
gütern, darf keine Vertragspartei
a) Maßnahmen beibehalten oder erlassen, in denen „Local- Artikel 145
Content-Regelungen“ vorgesehen sind, die sich auf die Zugang zu
Erzeugnisse, Dienstleistungsanbieter, Investoren oder Inves- Hochspannungsstromübertragungsnetzen und -leitungen
titionen der anderen Vertragspartei auswirken, es sei denn,
das Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur (1) Jede Vertragspartei gewährt den Unternehmen der ande-
WTO und die Listen spezifischer Verpflichtungen der Euro- ren Vertragspartei, die als juristische Personen im Gebiet der den
päischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Zugang gewährenden Vertragspartei niedergelassen sind, im
GATS sehen etwas anderes vor; Rahmen der verfügbaren Kapazitäten der Hochspannungsstrom-
übertragungsnetze und -leitungen, die sich teilweise oder ganz
b) Maßnahmen beibehalten oder erlassen, die ein Unternehmen im Besitz der Vertragspartei befinden, die den Zugang gewährt
der anderen Vertragspartei dazu verpflichten, Rechte des und von dieser reguliert werden, diskriminierungsfreien Zugang
geistigen Eigentums zu übertragen oder zu teilen, um Erzeug- zu diesen Netzen und Leitungen. Der Zugang wird in gerechter
nisse oder Dienstleistungen im Gebiet der betreffenden Ver- und ausgewogener Weise gewährt.
tragspartei verkaufen oder dort Investitionen tätigen zu
dürfen. Die Vertragsparteien werden nicht daran gehindert, (2) Bei der Anwendung von Maßnahmen in Bezug auf solche
mit Investoren, die Rechte zur Prospektion, Exploration, Übertragungsnetze und -leitungen stellt die Vertragspartei sicher,
Förderung und zum Abbau von Rohstoffen und Energiegütern dass die folgenden Grundsätze beachtet werden:
erlangen wollen, Verträge über die freiwillige Übertragung a) bei allen gesetzlichen und regulatorischen Maßnahmen über
solcher Rechte auszuhandeln, sofern sie unter marktüblichen den Zugang und die Transporttarife ist volle Transparenz ge-
Konditionen und zu Marktpreisen geschlossen werden. geben,
Artikel 143 b) die Maßnahmen beinhalten keine Diskriminierung hinsichtlich
des Ursprungs der Stromerzeugung in ihrem Gebiet und hin-
Transit sichtlich des Bestimmungsziels des Stroms und
(1) Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang c) für die Unternehmen der Europäischen Union und der Repu-
mit Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta blik Kasachstan gelten diskriminierungsfreie Transporttarife.
treffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um
den Transit von Energiegütern zu erleichtern.
Artikel 146
(2) Jede Vertragspartei verbietet ihrer Kontrolle oder Hoheits-
gewalt unterstehenden Einrichtungen die unerlaubte Aneignung Regulierungsbehörden für Strom und Gas
von Rohstoffen und Energiegütern, die sich im Transit oder Trans- (1) Jede Vertragspartei benennt Regulierungsbehörden und
port durch ihr Gebiet befinden, und trifft alle erforderlichen Maß- ermächtigt diese, in ihrem jeweiligen Gebiet die Märkte für Strom
nahmen, um gegen unerlaubte Aneignung anzugehen. und Gas zu regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen von
allen öffentlichen Behörden oder Marktteilnehmern rechtlich und
Artikel 144 organisatorisch unabhängig sein.
Unterbrechung (2) Die Entscheidungen und Verfahren einer Regulierungs-
behörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch
(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnah-
sein.
men, um sicherzustellen, dass die Betreiber der wichtigsten
Energietransit- bzw. Energietransportfernleitungen und -netze (3) Ein von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde be-
troffener Marktteilnehmer kann gegen diese Entscheidung bei
a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung, Einschrän-
einer Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Entschei-
kung oder eines unbeabsichtigten Abbruchs des Transits
dungen einer Beschwerdestelle, die nicht unabhängig von den
und/oder des Transports auf ein Minimum zu senken,
beteiligten Parteien oder kein Gericht ist, unterliegen einer Über-
b) den normalen Betrieb dieses Transits oder Transports, der un- prüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde.
beabsichtigt unterbrochen, eingeschränkt oder abgebrochen Die Entscheidungen der Beschwerdestelle und der Justizbehörde
wurde, unverzüglich wiederherstellen. sind zu begründen und haben schriftlich zu ergehen. Die Ver-
(2) Im Falle einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertrags- tragsparteien stellen sicher, dass die endgültige Entscheidung
parteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheits- der Beschwerdestelle oder der Justizbehörde – je nachdem, wer
gewalt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertrags- letztinstanzlich entscheidet – wirksam durchgesetzt wird.
partei, in deren Gebiet sich Energiegüter auf Transit oder im
Transport, in der Aufnahme oder der Lagerung befinden, den Artikel 147
laufenden Transit oder Transport bzw. die laufende Aufnahme
Erneuerbare Energien
oder Lagerung auf einer Transit-/Transportroute für Energiegüter
weder unterbrechen noch einschränken oder einer ihrer Kontrolle (1) Dieser Artikel gilt für Maßnahmen mit möglichen Aus-
oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtung gestatten dies wirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den
zu tun, sofern dies nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Erzeugung von
anderen Vereinbarung über den Transit, den Transport, die Ent- Energie aus erneuerbaren nichtfossilen Quellen, wie unter ande-
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
rem Wind- und Sonnenenergie und Wasserkraft, jedoch nicht für zusetzen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Energie-
die Produkte, aus denen diese Energie erzeugt wird. netze oder die Sicherheit der Energieversorgung notwendig sind,
sofern die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie
(2) Jede Vertragspartei
zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung
a) nimmt Abstand von der Beibehaltung oder dem Erlass von zwischen den Waren, Dienstleistungsanbietern oder Investoren
Maßnahmen, welche die Bildung von Partnerschaften mit der Vertragsparteien, soweit gleiche Umstände gegeben sind,
lokalen Unternehmen vorschreiben, es sei denn, solche Part- oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels und der
nerschaften werden aus technischen Gründen für notwendig Investitionen zwischen den Vertragsparteien führen.
erachtet und die Vertragspartei kann diese technischen Gründe
belegen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht;
Artikel 148
b) stellt sicher, dass Vorschriften für die Genehmigungs-, Zertifi-
Zusammenarbeit
zierungs- und Zulassungsverfahren, die – gegebenenfalls – ins-
in den Bereichen Rohstoffe und Energiegüter
besondere auf Ausrüstung, Anlagen und die angegliederten
Infrastrukturen der Übertragungsnetze angewandt werden, (1) Unbeschadet der Artikel 204 bis 208 kommen die Vertrags-
objektiv, transparent und nicht willkürlich sind und Antrag- parteien überein, die Zusammenarbeit und die Förderung des
steller der anderen Vertragspartei nicht diskriminieren; gegenseitigen Verständnisses im Bereich des Handels mit Roh-
c) stellt sicher, dass Verwaltungsgebühren im Bereich erneuer- stoffen und Energiegütern zu stärken.
bare Energien, wie sie unter anderem Verbraucher, Planungs- (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Achtung der
büros, Architekten, Bauunternehmen sowie Anlageninstal- Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und
lateure und -lieferanten entrichten müssen, transparent sind die Gewährleistung nicht handelsverzerrender Regeln der beste
und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der er- Weg sind, um günstige Rahmenbedingungen für ausländische
brachten Dienstleistungen beschränken; Direktinvestitionen in die Erzeugung von Rohstoffen und Ener-
d) stellt sicher, dass die Einfuhr und die Verwendung von Waren giegütern und den Handel mit ihnen zu schaffen. Darüber hinaus
mit Ursprung in der anderen Vertragspartei oder die Lieferung sind solche Rahmenbedingungen der effizienten Zuweisung und
von Waren durch die Anbieter der anderen Vertragspartei Nutzung von Rohstoffen und Energiegütern förderlich.
Kapitel 1 (Warenhandel) dieses Titels unterliegen; (3) Die Zusammenarbeit und die Förderung des gegenseitigen
e) stellt sicher, dass die Erbringung von Dienstleistungen durch Verständnisses erstrecken sich auf Fragen des bilateralen Han-
die Anbieter der anderen Vertragspartei Artikel 53 unterliegt; dels sowie auf Fragen von gemeinsamem Interesse im Zu-
sammenhang mit dem internationalen Handel. Zu diesen Fragen
f) stellt sicher, dass die Bedingungen und Verfahren für den An- gehören sich auf die globalen Märkte auswirkende Handelsver-
schluss an die Stromnetze und den Zugang zu ihnen trans- zerrungen, umwelt- und entwicklungspolitische Fragen mit spe-
parent sind und die Anbieter der anderen Vertragspartei ziellem Bezug zum Handel mit Rohstoffen und Energiegütern so-
elektrische Energie aus erneuerbaren Energiequellen nicht wie die soziale Verantwortung von Unternehmen im Einklang mit
diskriminieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass an- international anerkannten Standards wie den OECD-Leitlinien für
gemessene netz- und marktbezogene betriebliche Maßnah- multinationale Unternehmen (OECD Guidelines for Multinational
men ergriffen werden, um Beschränkungen der Einspeisung Enterprises) und den OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorg-
von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen faltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für
möglichst gering zu halten; Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD Due
g) nimmt Abstand vom Erlass oder der Beibehaltung von Rege- Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals
lungen, die vorsehen, dass from Conflict-Affected and High-Risk Areas). Die Zusammen-
arbeit und die Förderung des gegenseitigen Verständnisses um-
i) ein Unternehmen der anderen Vertragspartei Waren er- fassen den Austausch von Daten und Informationen über den
werben oder verwenden muss, die heimischen Ursprungs rechtlichen Rahmen für die Sektoren Rohstoffe und Energie. Dies
oder heimischer Herkunft in der die Regelung anwenden- ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Vertragsparteien ver-
den Vertragspartei sind, wobei weder bestimmte Waren, pflichtet sind, Informationen zur Verfügung zu stellen, deren
eine Warenmenge oder ein Warenwert noch ein Anteil an Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren jeweiligen Sicherheits-
der Menge oder am Wert ihrer heimischen Produktion interessen zuwiderläuft.
vorgeschrieben werden dürfen oder dass
(4) Eine Vertragspartei kann darum ersuchen, dass eine
ii) der Erwerb oder die Verwendung eingeführter Waren
Ad-hoc-Sitzung zu Rohstoffen und Energiegütern abgehalten
durch ein Unternehmen auf einen Umfang beschränkt
bzw. ein Ad-hoc-Austausch über Rohstoffe und Energiegüter-
werden, der sich nach der Menge oder dem Wert heimi-
während der Sitzungen des Kooperationsausschusses anbe-
scher Waren, die das Unternehmen ausführt, richtet.
raumt wird. Darüber hinaus könnte die bilaterale Zusammenarbeit
(3) Bestehen für die Anlagen und Systeme zur Erzeugung von gegebenenfalls auf einschlägige plurilaterale oder multilaterale
Energie aus erneuerbaren und nichtfossilen Quellen internatio- Gremien, in denen beide Vertragsparteien vertreten sind, aus-
nale oder regionale Normen, so verwenden die Vertragsparteien gedehnt werden.
diese Normen oder die einschlägigen Teile derselben als Grund-
lage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese inter- Artikel 149
nationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären
unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der ange- Frühwarnsystem
strebten berechtigten Ziele. Für die Zwecke der Anwendung (1) Die Vertragsparteien führen ein Frühwarnsystem ein, das
dieses Absatzes gelten die Internationale Normungsorganisation praktische Maßnahmen zur Vermeidung akuter beziehungsweise
(International Organisation for Standardization – ISO) und drohender Notsituationen und zur schnellen Reaktion auf der-
die Internationale Elektrotechnische Kommission (International artige Situationen vorsieht.
Electrotechnical Commission – IEC) als zuständige internationale
Normungsgremien. (2) Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsam Maßnahmen
(4) Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die a) zur frühzeitigen Bewertung potenzieller Risiken und Probleme
technischen Vorschriften eher in Bezug auf die Gebrauchstaug- im Zusammenhang mit dem Angebot an und der Nachfrage
lichkeit einschließlich der Umweltverträglichkeit als in Bezug auf nach Erdgas, Öl oder elektrischer Energie sowie
Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
b) zur Vermeidung einer akuten beziehungsweise drohenden
(5) Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass er Notsituation und zur schnellen Reaktion auf derartige Situa-
die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen oder durch- tionen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 239
(3) Erhält eine Vertragspartei Kenntnis von einer Notsituation Kapitel 10
oder einer anderen Situation, die ihrer Ansicht nach eine Not-
situation herbeiführen könnte, so notifiziert sie dies schnellst- Handel und nachhaltige Entwicklung
möglich der anderen Vertragspartei.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels kommen die Vertrags- Artikel 151
parteien überein, dass das für Energie zuständige Mitglied der
Europäischen Kommission und der für diesbezügliche Energie- Hintergrund und Ziele
fragen zuständige Minister der Republik Kasachstan als zu-
ständige Stellen fungieren. (1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Kon-
ferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung von
(5) Bei einer entsprechenden Notifikation teilen die Vertrags- 1992, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
parteien einander ihre Lageeinschätzung mit. von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der
Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwick-
(6) Eine Vertragspartei kann innerhalb von drei Kalendertagen
lung von 2002, die Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und
nach der Notifikation um Konsultationen zu folgenden Punkten
Sozialrates von 2006 über die Herbeiführung einer produktiven
ersuchen:
Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle, die
a) Ausarbeitung einer gemeinsamen Einschätzung der Lage, Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine
faire Globalisierung und das Schlussdokument „Die Zukunft, die
b) Ausarbeitung von Empfehlungen zur Bereinigung der Not- wir wollen“ der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von
situation und zur Minimierung der Folgen der Notsituation, 2012, das in die am 27. Juli 2012 von der VN-Generalversamm-
lung angenommene Resolution 66/288 eingegangen ist.
c) Einsetzung einer Monitoring-Sondergruppe unter anderem
zur Überwachung der Energieflüsse an den einschlägigen (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die
Stellen der betroffenen Infrastruktur. Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu
(7) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls mit Dritt- fördern, die dem Wohl der heutigen und künftigen Generationen
ländern zusammen, um die drohende Notsituation abzuwenden und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient. Die Vertrags-
beziehungsweise die akute Notsituation zu bereinigen. parteien bemühen sich zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf
allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur
(8) Hält die Notsituation weiterhin an, kann eine Vertragspartei Geltung kommt.
im Einklang mit dem in Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels
vorgesehenen Sonderverfahren das Streitbeilegungsverfahren für
Notsituationen einleiten. Artikel 152
(9) Die Vertragsparteien unterlassen ab dem Zeitpunkt der No- Multilaterale Normen
tifikation jegliche Maßnahmen, die in einer bestimmten Situation und Vereinbarungen für die Bereiche Umwelt und Arbeit
die Notsituation verschärfen oder verstärken könnten.
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine internationale
(10) Die Vertragsparteien sehen davon ab, in Streitbeilegungs- Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen
verfahren nach diesem Abkommen Folgendes als Beweismaterial als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder
vorzulegen oder sich darauf zu stützen: regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind.
a) Standpunkte oder Vorschläge, welche die andere Vertrags-
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Voll-
partei in einem Verfahren nach diesem Artikel vertritt be-
beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüssel-
ziehungsweise vorlegt oder
elemente für die nachhaltige Entwicklung aller Länder und ein
b) Absichtserklärungen der anderen Vertragspartei, eine Lösung vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit sind.
für eine in diesem Artikel genannte Notsituation zu akzeptieren.
(3) In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien
(11) Der Kooperationsausschuss kann erforderlichenfalls detail- ihre Zusage, die multilateralen Umweltübereinkommen, denen sie
lierte Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses beigetreten sind, und die IAO-Übereinkommen, die jeweils von
Artikels ausarbeiten. den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik
Kasachstan ratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in
der Praxis wirksam umzusetzen.
Artikel 150
Ausnahmen
Artikel 153
(1) Dieses Kapitel lässt etwaige in diesem Abkommen festge-
legte Ausnahmen, Vorbehalte oder Beschränkungen unberührt. Regelungsrecht und Schutzniveaus
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungs- (1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-
projekte oder für Demonstrationsprojekte, die in nichtgewerb- partei an, gemäß den international anerkannten Normen und
lichem Ausmaß durchgeführt werden. Vereinbarungen, auf die in Artikel 152 Bezug genommen wird,
ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu be-
(3) Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es stimmen und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entspre-
die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durch- chend festzulegen oder zu ändern. Die Vertragsparteien streben
zusetzen, die für den sicheren Betrieb von Energieinfrastrukturen, hohe Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus an.
einschließlich für die nationale oder öffentliche Sicherheit rele-
vanter Energietransport- und -erzeugungsanlagen und einschließ- (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen
lich Maßnahmen zur Vermeidung einer Notsituation und Reaktion ist, Handel oder Investitionen durch Aufweichung oder Senkung
auf eine Notsituation, notwendig sind, sofern die Maßnahmen der in ihrem internen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten
nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder Schutzniveaus zu fördern.
ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Waren, Dienst-
leistungsanbietern oder Investoren der Vertragsparteien, soweit (3) Keine Vertragspartei weicht von ihrem Umwelt- und Arbeits-
gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten recht ab oder unterläuft dieses durch anhaltende oder wieder-
Beschränkung des Handels und der Investitionen zwischen den kehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit, um Anreize für
Vertragsparteien führen. Handel oder Investitionen zu schaffen.
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Artikel 154 in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und ange-
messen ausgestattet sind.
Förderung der nachhaltigen
Entwicklung durch Handel und Investitionen (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer trans-
parenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wettbe-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den
werbsrechts an, bei der der Grundsatz des fairen Verfahrens und
Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und öko-
die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen geachtet
logisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher kommen die
werden.
Vertragsparteien überein, Folgendes zu fördern:
a) Handel und Investitionen in Umweltgüter und -dienstleistun- Artikel 158
gen sowie klimafreundliche Produkte und Technologien,
Staatliche Monopole,
b) den Einsatz von Nachhaltigkeitssicherungskonzepten, wie staatliche Unternehmen und Unternehmen mit
fairer oder ethischer Handel oder Öko-Kennzeichnung und besonderen oder ausschließlichen Rechten oder Privilegien
c) Unternehmenspraktiken zur Übernahme sozialer Verantwor- (1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, nach
tung. ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unternehmen
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrun- zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere
gen über ihre Maßnahmen aus, um die Kohärenz und die gegen- oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.
seitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und ökologi- (2) Bezüglich staatlicher Monopole, staatlicher Unternehmen
schen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Vertragsparteien und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte
ihre Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhal- oder Privilegien eingeräumt wurden und die Wirtschaftstätig-
tigen Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehun- keiten ausüben, stellt jede Vertragspartei sicher, dass diese
gen, einschließlich im Kontext der in Titel IV (Zusammenarbeit Unternehmen dem in Artikel 157 genannten Wettbewerbsrecht
im Bereich Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung) genannten unterliegen. Für die Zwecke dieses Kapitels besteht eine Wirt-
Aspekte, ergeben können. schaftstätigkeit darin, Güter und Dienstleistungen auf einem
(3) Bei der Zusammenarbeit und dem Dialog nach Absatz 2 Markt anzubieten. Sie umfasst keine in Ausübung hoheitlicher
werden im Rahmen der unter Artikel 251 vorgesehenen Zusam- Gewalt ausgeführten Tätigkeiten, das heißt Tätigkeiten, die weder
menarbeit mit der Zivilgesellschaft relevante Interessenträger ein- auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder
bezogen, insbesondere die Sozialpartner, sowie andere zivil- mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.
gesellschaftliche Organisationen. (3) Die Anwendung des in Artikel 157 genannten Wettbe-
(4) Der Kooperationsausschuss kann Regeln für eine solche werbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertra-
Zusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen. genen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht
rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen sollten be-
grenzt und transparent sein. Handel und Investitionen sollten
Artikel 155 nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das das Ziel des
Streitbeilegung Abkommens untergraben würde.
Kapitel 14 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 (Streitbeilegung) gilt
nicht für Streitigkeiten, die das vorliegende Kapitel betreffen. Artikel 159
Nachdem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den Subventionen
Artikeln 180 und 182 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien
(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
bei solchen Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts,
„Subvention“ eine Maßnahme, die die Bedingungen des Arti-
welche geeigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Koopera-
kels 1 des SCM-Übereinkommens erfüllt, unabhängig davon, ob
tionsausschuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen
sie einem Unternehmen für die Herstellung von Gütern oder
und verfolgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen
die Erbringung von Dienstleistungen gewährt wird, und die
des Verfahrens nach Artikel 154 Absatz 3.
spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens ist.
(2) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der
Kapitel 11
Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragspartei der
Wettbewerb anderen Vertragspartei ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses
Titels alle zwei Jahre Bericht über die Rechtsgrundlage, ein-
Artikel 156 schließlich über das politische Ziel oder den Zweck der Subven-
tion, die Dauer oder sonstige Fristen, die Form und wenn möglich
Grundsätze den Betrag oder das Budget sowie den Empfänger der Sub-
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und vention, die von der jeweiligen Regierung oder einer öffentlichen
unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an. Stelle gewährt wird. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn
Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Ge- die einschlägigen Informationen auf einer öffentlich zugänglichen
schäftspraktiken und staatliche Eingriffe, einschließlich Subven- Website oder über den WTO-Notifizierungsmechanismus bereit-
tionen, das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können gestellt wurden.
und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben. (3) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der
anderen Vertragspartei gewährte Subvention die Interessen der
Artikel 157 erstgenannten Vertragspartei beeinträchtigt, kann die erstge-
nannte Vertragspartei um Konsultationen in dieser Angelegenheit
Rechtsvorschriften im Bereich
ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei prüft einen solchen Antrag
Kartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung
sorgfältig. Die Konsultationen sollten insbesondere darauf ab-
(1) Jede Vertragspartei wahrt in ihrem Gebiet ein umfassendes zielen zu klären, welche politische Zielsetzung die Subvention
Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, hat, ob sie einen Anreizeffekt besitzt und verhältnismäßig ist und
abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die potenziellen ver-
einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherr- zerrenden Auswirkungen auf Handel und Investitionen der er-
schender Stellung wirksam begegnet und eine wirksame Kon- suchenden Vertragspartei zu begrenzen.1
trolle von Unternehmenszusammenschlüssen ermöglicht.
(2) Jede Vertragspartei verfügt über unabhängig arbeitende 1 Eine Subvention ist verhältnismäßig, wenn ihre Höhe nicht über das für
Wettbewerbsbehörden, die für die wirksame Durchsetzung des die Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgeht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 241
(4) Zur Erleichterung der Konsultationen stellt die ersuchte private Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausführt
Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen und dem eine Vertragspartei auf zentraler oder subzentraler
ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens Informationen über die Ebene rechtlich oder tatsächlich ausschließliche oder beson-
betreffende Subvention zur Verfügung. Ist die ersuchende Ver- dere Rechte oder Privilegien eingeräumt hat. Solche Rechte
tragspartei nach Erhalt von Informationen über die betreffende oder Privilegien können das Recht einschließen, als Vertrieb,
Subvention der Auffassung, dass die betreffende Subvention die Netzbetreiber oder sonstiger Vermittler für den Kauf oder Ver-
Handels- oder Investitionsinteressen der ersuchenden Vertrags- kauf von Waren oder die Erbringung oder den Empfang einer
partei in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt oder beein- Dienstleistung zu handeln. Als „Unternehmen, dem besondere
trächtigen könnte, bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach oder ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt
besten Kräften, die negativen Auswirkungen der betreffenden wurden“ zählen auch Monopole, die eine gewerbliche Tätig-
Subventionen auf die Handels- oder Investitionsinteressen der keit ausführen;
ersuchenden Vertragspartei anzugehen.
d) „Monopol“ eine Einrichtung, die eine gewerbliche Tätigkeit
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Subventionen für die ausübt, einschließlich Konsortien, die auf einem relevanten
Fischerei und für den Handel mit Waren, die unter Anhang 1 des Markt im Gebiet einer Vertragspartei auf zentraler oder sub-
WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen. zentraler Ebene als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware
oder Dienstleistung bestimmt wurden; eine Stelle, der ein
Artikel 160 ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt
wurde, zählt jedoch nicht allein aufgrund der Gewährung
Streitbeilegung eines solchen Rechts dazu;
Die Bestimmungen in Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels e) „besondere Rechte“ Rechte, die von einer Vertragspartei auf
gelten nicht für die Artikel 156 bis 158 und Artikel 159 Absätze 3 zentraler oder subzentraler Ebene einer begrenzten Anzahl
und 4 dieses Titels. von Unternehmen in einem bestimmten geografischen Gebiet
oder auf einem Produkt- oder Dienstleistungsmarkt einge-
Artikel 161 räumt werden, wodurch die Möglichkeiten anderer Unterneh-
Verhältnis zur WTO men, ihre Tätigkeit im selben Gebiet unter im Wesentlichen
gleichen Bedingungen auszuüben, wesentlich eingeschränkt
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und werden. Die Erteilung einer Lizenz oder einer Genehmigung
Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Überein- für eine begrenzte Anzahl von Unternehmen im Rahmen der
kommens, insbesondere im Rahmen des SCM-Übereinkommens Zuweisung einer knappen Ressource nach objektiven, ver-
und der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung hältnismäßigen und diskriminierungsfreien Kriterien stellt an
von Streitigkeiten, unberührt. und für sich kein besonderes Recht dar;
f) „diskriminierungsfreie Behandlung“ Inländerbehandlung oder
Artikel 162
Meistbegünstigung nach Maßgabe dieses Abkommens, je
Vertraulichkeit nachdem, welche Behandlung günstiger ist;
Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informations- g) „nach kommerziellen Erwägungen“ im Einklang mit den
austausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen üblichen Geschäftspraktiken eines privaten Unternehmens,
durch die Vorschriften zur Wahrung des Berufs- und Geschäfts- das nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen im internationa-
geheimnisses auferlegt sind. len Handel tätig ist;
h) „bestimmen“ die rechtliche oder tatsächliche Schaffung oder
Kapitel 12 Genehmigung eines Monopols oder die Erweiterung des Um-
Staatseigene Unternehmen, fangs eines Monopols.
staatlich kontrollierte Unternehmen
und Unternehmen mit besonderen oder Artikel 164
ausschließlichen Rechten oder Privilegien Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
Artikel 163 gemäß Artikel XVII Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Ver-
Begriffsbestimmungen einbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994, ge-
mäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS sowie gemäß dem
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Kapitel über staatseigene und staatlich kontrollierte Unternehmen
a) „staatseigenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das eine und Unternehmen mit Vor- oder Sonderrechten des Protokolls
gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei dem eine Vertragspartei über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO, die als Be-
auf zentraler oder subzentraler Ebene über mehr als 50 % standteil in dieses Abkommen übernommen werden und Anwen-
des gezeichneten Kapitals eines Unternehmens oder der mit dung finden.
den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte
(2) Dieses Kapitel gilt nicht für unter dieses Abkommen fallende
verfügt;
Beschaffungen einer Vertragspartei oder ihrer Beschaffungs-
b) „staatlich kontrolliertes Unternehmen“ jedes Unternehmen, stellen im Sinne des Artikels 120.
das eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei dem eine Ver-
tragspartei auf zentraler oder subzentraler Ebene direkt oder (3) Dieses Kapitel gilt für alle unter dieses Abkommen fallen-
indirekt bestimmenden Einfluss ausübt oder die Möglichkeit den Wirtschaftstätigkeiten. Dienstleistungen, die nicht in der
dazu hat, und zwar aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung an GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen einer Vertragspartei auf-
dem Unternehmen oder der Vorschriften oder Praktiken für geführt sind, unterliegen nicht den Artikeln 166 und 167.
seine Funktionsweise oder anderer Mittel zur Ausübung eines
solchen bestimmenden Einflusses. Von einem bestimmenden Artikel 165
Einfluss einer Vertragspartei wird ausgegangen, wenn eine
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Vertragspartei direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Mit-
gemäß diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien
glieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des
nicht daran, staatseigene oder staatlich kontrollierte Unterneh-
Unternehmens bestellen kann;
men zu gründen oder beizubehalten oder staatliche Monopole
c) „Unternehmen, dem besondere oder ausschließliche Rechte zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere
oder Privilegien eingeräumt wurden“ jedes öffentliche oder oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen.
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
(2) Fällt ein Unternehmen in den Geltungsbereich dieses Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d.
Kapitels, verpflichten bzw. ermutigen die Vertragsparteien ein Ausnahmen müssen begrenzt und transparent sein.
solches Unternehmen nicht, in einer Art und Weise zu handeln,
die nicht mit diesem Abkommen vereinbar ist. Artikel 170
Informationsaustausch
Artikel 166
(1) Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre
Diskriminierungsverbot Interessen im Rahmen dieses Abkommens von einem oder meh-
Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Artikel 142 reren Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d
oder in einer GATS-Liste der spezifischen Verpflichtungen einer der anderen Vertragspartei beeinträchtigt werden, kann sie die
Vertragspartei oder in einem Vorbehalt einer Vertragspartei zur andere Vertragspartei ersuchen, Informationen über die die
Inländerbehandlung nach Anhang I stellt jede Vertragspartei in Durchführung des Abkommens berührenden Tätigkeiten ihres
ihrem Gebiet sicher, dass beim Kauf oder Verkauf einer Ware Unternehmens bereitzustellen. Dabei kann es sich um orga-
oder einer Dienstleistung alle Unternehmen, die den Bedingun- nisatorische, unternehmerische und finanzielle Informationen
gen des Artikels 163 Buchstaben c und d entsprechen, einer handeln.
Ware und/oder einer Dienstleistung oder einem Dienstleistungs- (2) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Ver-
anbieter der anderen Vertragspartei eine diskriminierungsfreie tragspartei über einzelne Unternehmen im Sinne des Artikels 163
Behandlung gewähren. Buchstaben a bis d, die nach den Rechtsvorschriften der ersuch-
ten Vertragspartei nicht als kleine und mittlere Unternehmen
Artikel 167 gelten, Informationen bereit. In einem solchen Informationsersu-
chen sind das Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen
Kommerzielle Erwägungen
und die betroffenen Märkte anzugeben, einschließlich der Hin-
Mit Ausnahme der Erfüllung des Zwecks – wie beispielsweise weise dafür, dass das Unternehmen Praktiken anwendet, die den
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – für den besondere oder Handel oder die Investitionsströme zwischen den Vertrags-
ausschließliche Rechte oder Privilegien eingeräumt wurden, oder parteien beeinträchtigen.
im Falle der Erfüllung des öffentlichen Auftrags eines staats-
(3) Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Ver-
eigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmens und unter der
tragspartei Informationen über Ausnahmeregelungen, nicht kon-
Voraussetzung, dass das Verhalten des Unternehmens bei der
forme Maßnahmen, Befreiungen und sonstige Maßnahmen zur
Erfüllung dieses Zwecks oder Auftrags mit Artikel 166 und mit
Verfügung, einschließlich in Bezug auf eine günstigere Behand-
Kapitel 11 („Wettbewerb“) vereinbar ist, stellt jede Vertragspartei
lung, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei für Unternehmen
sicher, dass alle Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buch-
im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d gelten.
staben a bis d in dem betreffenden Gebiet bei ihren Käufen und
Verkäufen von Waren nach kommerziellen Erwägungen handeln, (4) Die Absätze 1 bis 3 verpflichten eine Vertragspartei nicht,
einschließlich in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Markt- vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die
gängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufs- Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise
bedingungen, sowie beim Kauf oder der Erbringung von Dienst- dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten
leistungen, und zwar auch dann, wenn diese Waren oder diese Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-
Dienstleistungen für eine Investition eines Investors der anderen nehmen schädigen würde.
Vertragspartei oder mittels einer solchen Investition geliefert oder
erbracht werden. Kapitel 13
Tr a n s p a r e n z
Artikel 168
Preisbildung Artikel 171
Die Erhebung unterschiedlicher Preise auf verschiedenen (1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen
Märkten oder innerhalb desselben Marktes als solches ist nicht der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre
mit den Artikeln 166 und 167 unvereinbar, sofern diese Unter- allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über-
schiede auf üblichen kommerziellen Erwägungen beruhen, wie einkünfte, die diesen Titel betreffen. Jede Vertragspartei richtet
etwa Angebots- und Nachfragebedingungen. eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die interessierten Perso-
nen der anderen Vertragspartei auf Ersuchen konkrete Infor-
Artikel 169 mationen über alle derartigen Angelegenheiten zur Verfügung
stellen.1 Die Vertragsparteien notifizieren einander die Auskunfts-
Corporate Governance
stellen innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anwendung
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Unternehmen im dieses Titels. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungs-
Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d im Einklang mit den stellen für Gesetze und Vorschriften zu sein.
OECD-Leitsätzen zu Corporate Governance in staatseigenen
(2) Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und all-
Unternehmen (Guidelines on Corporate Governance of State-
gemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen der Vertrags-
Owned Enterprises) von 2005 hohe Standards in Bezug auf
parteien im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf
Transparenz und Corporate Governance beachten. Die Weiter-
die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten werden umge-
entwicklung der Corporate-Governance-Politik für Unternehmen
hend in einer Weise veröffentlicht, die den Anforderungen des
im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d sollte mit diesen
WTO-Übereinkommens, einschließlich der in Artikel X des GATT
Leitsätzen im Einklang zu stehen.
1994, in Artikel III des GATS und Artikel 63 des TRIPS-Überein-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Aufsichts- kommens festgelegten Anforderungen, entspricht. Die Vertrags-
behörden, die für die Regulierung von Unternehmen im Sinne parteien aktualisieren regelmäßig die sich auf solche Maßnahmen
des Artikels 163 Buchstaben a bis d zuständig sind, von den beziehenden veröffentlichten Ressourcen, einschließlich Web-
Unternehmen im Sinne des Artikels 163 Buchstaben a bis d sites, und machen sie für interessierte Personen problemlos zu-
rechtlich und organisatorisch unabhängig und gegenüber keinem gänglich. Solche Informationen bleiben während der Geltungs-
dieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind. dauer der Maßnahmen und für einen angemessenen Zeitraum
nach Ablauf ihrer Geltungsdauer zugänglich.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gesetze und Vor-
schriften auf allen Ebenen des Regierungshandelns, das heißt
von der zentralen bis hin zur lokalen Ebene, kohärent und diskri- 1 Die Auskunftsstelle für die Republik Kasachstan ist die Auskunftsstelle
minierungsfrei durchgesetzt werden, und zwar auch in Bezug auf im Rahmen des GATS-Übereinkommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 243
(3) Die Vertragsparteien veröffentlichen alle Gesetze, Verord- (4) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach
nungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemeingültigen Verwaltungs- dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im
entscheidungen im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkun- Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet
gen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten vor ihrer wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Annahme. Die Vertragsparteien sehen eine angemessene Frist Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs
vor, normalerweise nicht weniger als 30 Kalendertage, innerhalb des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertrags-
deren interessierte Personen bei den zuständigen Behörden parteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Kon-
Stellung nehmen können, bevor die Maßnahme endgültig aus- sultationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien
gearbeitet oder den für ihre Annahme zuständigen Behörden während der Konsultationen offengelegten Informationen und
vorgelegt wird. Alle Stellungnahmen, die innerhalb der dafür abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die
vorgesehenen Frist eingehen, werden berücksichtigt. Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.
(4) Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allge- (5) Konsultationen in dringenden Fällen gelten 15 Tage nach
meingültige Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchten Ver-
den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden tragspartei als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien
Angelegenheiten dürfen nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
treten.
(6) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um
(5) Dieses Abkommen verpflichtet keine Vertragspartei, ver- Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag
trauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die des Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen des
Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise Absatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 dieses Artikels
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten keine Konsultationen abgehalten worden oder haben sich die
Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter- Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhal-
nehmen schädigen würde. ten, oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne
dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Ver-
(6) Artikel 55 ist auf die Bestimmungen dieses Kapitels an- tragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 176 in
wendbar. Anspruch nehmen.
(7) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei aus-
Kapitel 14 reichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft wer-
Streitbeilegung den kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren
und die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.
Abschnitt 1 (8) Die Konsultationen gelten innerhalb von fünf Arbeitstagen
ab dem Tag des Eingangs des Konsultationsersuchens als ab-
Ziel und Geltungsbereich geschlossen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im Fall von
Notsituationen im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h etwas
Artikel 172 anderes.
Ziel
Artikel 175
Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten
Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitig- Vermittlung
keiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug
Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglich- auf Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme
keit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um Einleitung
eines Vermittlungsverfahrens nach Anhang VII ersuchen.
Artikel 173
Geltungsbereich Abschnitt 3
Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und Streitbeilegungsverfahren
Anwendung der Bestimmungen dieses Titels, sofern nichts an-
deres bestimmt ist. Unterabschnitt 1
Schiedsverfahren
Abschnitt 2
Konsultationen und Vermittlung Artikel 176
Einleitung des Schiedsverfahrens
Artikel 174 (1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit
Konsultationen durch Konsultationen nach Artikel 174 beizulegen, so kann die
Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklang
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten nach mit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
Artikel 173 dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben
Konsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung (2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist
zu gelangen. schriftlich an die andere Vertragspartei und den Kooperations-
ausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Er-
(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver- suchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeut-
tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen lichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden
mit Kopie an den Kooperationsausschuss, in dem sie die strittige Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen nach
Maßnahme und die Bestimmungen nach Artikel 173 nennt, die Artikel 173 unvereinbar ist.
ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, ant- Artikel 177
wortet auf das Konsultationsersuchen innerhalb von zehn Tagen
Einsetzung des Schiedspanels
nach dessen Eingang, sofern nichts anderes in diesem Abkom-
men bestimmt ist beziehungsweise von den Vertragsparteien (1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-
vereinbart wurde. sammen.
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Zustellung gungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während drei
des schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels Monaten nach dem Tag des Beschlusses des Schlichters oder
bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Kon- bis zur Beilegung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt
sultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung maßgebend ist.
des Schiedspanels zu erzielen.
(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex für die
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absat- Mitglieder des Schiedspanels und der Vermittler (im Folgenden
zes 2 dieses Artikels keine Einigung über die Zusammensetzung „Verhaltenskodex“) in Anhang VI.
des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei inner-
halb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels Artikel 180
festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jewei-
ligen Vertragspartei, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten Berichte des Schiedspanels
Liste ist, bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen (1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien einen Zwi-
Schiedsrichter, so wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der an- schenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund
deren Vertragspartei vom Vorsitzenden des Kooperationsaus- über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und
schusses oder von dessen Stellvertreter per Losentscheid von den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfeh-
der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach lungen vor.
Artikel 196 aufgestellten Liste ist.
(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von
(4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absat- 14 Tagen nach Eingang des Zwischenberichts schriftlich er-
zes 2 dieses Artikels keine Einigung über den Vorsitzenden des suchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.
Schiedspanels, so wählt der Vorsitzende des Kooperationsaus-
schusses oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Ver- (3) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Ver-
tragsparteien per Losentscheid den Vorsitzenden des Schieds- tragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen
panels von der Teilliste für die Vorsitzenden aus, die Teil der nach Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere
Artikel 196 aufgestellten Liste ist. Prüfungen vornehmen.
(5) Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder des- (4) Im Abschlussbericht des Schiedspanels sind der festge-
sen Stellvertreter wählen die Schiedsrichter innerhalb von fünf stellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestim-
Tagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise 4 genannten mungen nach Artikel 173 und die wichtigsten Gründe für die
Ersuchen einer Vertragspartei aus. Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels dar-
zulegen. Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörte-
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
rung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation
dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der
sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der
Verfahrensordnung in Anhang V seiner Ernennung zugestimmt hat.
Vertragsparteien enthalten.
(7) Ist eine der Listen gemäß Artikel 196 zum Zeitpunkt eines
Ersuchens nach Absatz 3 oder 4 noch nicht aufgestellt oder um- Artikel 181
fasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die
Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder beiden Zwischenbericht des Schiedspanels
Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per Los- (1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens
entscheid bestimmt. 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist
(8) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht einge-
gelten im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 halten werden kann, so muss der Vorsitzende des Schiedspanels
Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragspar- dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss
teien Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 dieses Artikels ohne Rückgriff schriftlich notifizieren und ihnen die Gründe für die Verzögerung
auf Absatz 2 dieses Artikels, und die Frist des Absatzes 5 dieses sowie den Tag mitteilen, an dem das Schiedspanel seinen
Artikels beträgt zwei Tage. Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht
sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Ein-
Artikel 178 setzung des Schiedspanels vorgelegt werden.
Vorabentscheid über die Dringlichkeit (2) In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach
besten Kräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen,
Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schieds- spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung vor-
panel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung zulegen. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb
vorab, ob es den Fall als dringend ansieht. von sieben Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach
Artikel 180 Absatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des
Artikel 179 Berichts zu überprüfen.
Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten (3) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138
(1) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertragspar-
Buchstabe h betreffenden Streitigkeit kann jede Vertragspartei teien ist der Zwischenbericht innerhalb von 20 Tagen nach dem
durch ein an das Schiedspanel gerichtetes Ersuchen den Vor- Tag der Einsetzung des Schiedspanels vorzulegen und das Er-
sitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen im Zusam- suchen nach Artikel 180 Absatz 2 innerhalb von fünf Tagen nach
menhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren. Zustellung des Zwischenberichts zu stellen. Das Schiedspanel
kann auch beschließen, auf den Zwischenbericht zu verzichten.
(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-
legung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,
Artikel 182
mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es dem
Schlichter innerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht Abschlussbericht des Schiedspanels
gelungen, eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem
eine Lösung der Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine
Kooperationsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von
solche Lösung erreicht werden kann, und beschließt über die
120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das
Bedingungen, die ab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur
Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten
Beilegung der Streitigkeit einzuhalten sind.
werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels
(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits- dies den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss
gewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedin- schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 245
den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschiedsbericht schwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die Maß-
vorzulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht sollte auf keinen nahme mit den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist.
Fall später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht den Vertragspar-
Schiedspanels zugestellt werden. teien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von 45 Tagen
nach Eingang des Ersuchens.
(2) In dringenden Fällen bemüht sich das Schiedspanel nach
besten Kräften, seinen Abschlussbericht innerhalb von 60 Tagen
nach dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. Der Abschluss- Artikel 186
bericht sollte auf keinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag
der Einsetzung des Schiedspanels zugestellt werden. Vorläufige Abhilfe-
maßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
(3) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138
Buchstabe h betreffenden Streitigkeit legt das Schiedspanel den (1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse-
Abschlussbericht innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag seiner nen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um
Einsetzung vor. den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt
das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme er-
griffen wurde oder eine nach Artikel 185 Absatz 1 notifizierte
Unterabschnitt 2
Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus
Umsetzung den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist, so legt die
Beschwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit
Artikel 183 der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen Ausgleich vor.
Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels (2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen Ausgleich nach Ab-
satz 1 dieses Artikels oder wird im Falle einer solchen Forderung
Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen,
innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist
um den Abschlussbericht des Schiedspanels umgehend nach
oder nach Zustellung des Abschlussberichts des Schiedspanels
Treu und Glauben umzusetzen.
gemäß Artikel 185 Absatz 2 keine Einigung über einen Ausgleich
erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation
Artikel 184 an die andere Vertragspartei und den Kooperationsausschuss
Angemessene Frist für die Umsetzung geeignete Maßnahmen in einem Umfang ergreifen, der dem Wert
der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten1
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich Vorteile entspricht. In der Notifikation sind diese Maßnahmen an-
die Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschluss- zugeben. Die Beschwerdeführerin kann die Maßnahmen nach
berichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwerde- Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifi-
gegnerin der Beschwerdeführerin und dem Kooperationsaus- kation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit umsetzen, es sei
schuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 dieses Artikels
des Schiedspanels die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Um- um ein Schiedsverfahren ersucht.
setzung benötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die ge-
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
eigneten Maßnahmen keinen Umfang haben, der dem Wert der
Vertragsparteien über die Länge der angemessenen Frist kann
durch den Verstoß der Vertragspartei gegen ihre Verpflichtungen
die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang
aus den Bestimmungen nach Artikel 173 zunichtegemachten
der Notifikation gemäß Absatz 1 dieses Artikels das nach Arti-
oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann die Beschwerde-
kel 177 eingesetzte ursprüngliche Schiedspanel (im Folgenden
gegnerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,
„ursprüngliches Schiedspanel“) schriftlich ersuchen, die Dauer
die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be-
der angemessenen Frist zu bestimmen. Ein solches Ersuchen ist
schwerdeführerin und dem Kooperationsausschuss vor Ablauf
gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperations-
der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist von zehn Tagen
ausschuss zu übermitteln. Das Schiedspanel übermittelt seinen
zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel übermittelt seinen
Bericht den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss
Bericht über die von der Beschwerdeführerin notifizierten Maß-
innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Er-
nahmen den Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss
suchens.
innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ersuchens. Die Be-
(3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe- schwerdeführerin setzt die notifizierten Maßnahmen solange nicht
rin schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschluss- in Kraft, bis das ursprüngliche Schiedspanel seinen Bericht vor-
berichts des Schiedspanels. Diese Notifikation hat schriftlich und gelegt hat. Nach Vorlage des Berichts in Kraft gesetzte Maßnah-
spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist zu men müssen mit dem Bericht des Schiedspanels vereinbar sein.
erfolgen.
(4) Die von der Beschwerdeführerin in Kraft gesetzten Maß-
(4) Die angemessene Frist kann im beiderseitigen Einverneh- nahmen und der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind
men der Vertragsparteien verlängert werden. vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt wer-
den, wenn
Artikel 185
a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach
Überprüfung von Maßnahmen Artikel 191 gelangt sind,
zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben,
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe- dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 185
rin und dem Kooperationsausschuss die Maßnahmen, die sie zur Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen nach
Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels getroffen Artikel 173 im Einklang befindet oder
hat. Diese Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist
übermittelt werden. c) die Maßnahmen, die vom Schiedspanel nach Artikel 185 Ab-
satz 2 als mit den in Artikel 173 genannten Bestimmungen
(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert
Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifi-
worden sind, um sie nach Artikel 185 Absatz 2 mit diesen
zierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmun-
Bestimmungen in Einklang zu bringen.
gen nach Artikel 173 kann die Beschwerdeführerin das ursprüng-
liche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu 1 „Zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile“ sind als „zunichte-
entscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nen- gemachte oder geschmälerte Vorteile“ gemäß der WTO-Vereinbarung
nen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Be- über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten auszulegen.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Artikel 187 diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels
sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erforder-
Überprüfung von
nisse des Verhaltenskodex in Anhang VI nicht eingehalten wer-
Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an
den, findet das Verfahren gemäß Artikel 177 Anwendung. Die
vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
Frist für die Zustellung des Berichts kann um den für die Er-
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe- nennung eines neuen Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum,
rin und dem Kooperationsausschuss die Maßnahme zur Um- höchstens jedoch um 20 Tage verlängert werden.
setzung des Abschlussberichts des Schiedspanels, die sie im
Anschluss an einen Ausgleich beziehungsweise an eine von der
Beschwerdeführerin nach Artikel 186 getroffene geeignete Maß- Artikel 190
nahme ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels
Aussetzung und Beendigung
beendet die Beschwerdeführerin die Maßnahme innerhalb von
von Schieds- und Umsetzungsverfahren
30 Tagen nach Eingang der Notifikation. In den Fällen, in denen
ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegne- Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien
rin außer in Fällen nach Absatz 2 dieses Artikels innerhalb von seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien ver-
30 Tagen nach Eingang der Notifikation, dass sie den Abschluss- einbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht
bericht des Schiedspanels umgesetzt hat, den Ausgleich beenden. überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten
(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Ver-
dem Tag des Eingangs der Notifikation nach Absatz 1 dieses tragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches
Artikels keine Einigung darüber, ob die Beschwerdegegnerin den Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Ver-
Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, so ersucht tragspartei unterrichtet den Vorsitzenden des Kooperationsaus-
die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schrift- schusses und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht
lich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist gleich- eine Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeit-
zeitig der anderen Vertragspartei und dem Kooperationsaus- raums nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schieds-
schuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels wird den panels, so ist das Verfahren beendet. Die Aussetzung und die
Vertragsparteien und dem Kooperationsausschuss innerhalb von Beendigung der Arbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich
45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens zuge- Artikel 197 die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren
stellt. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Beschwerdegegnerin Verfahren unberührt.
den Abschlussbericht des Schiedspanels umgesetzt hat, be-
endet die Beschwerdeführerin die nach Artikel 186 ergriffene ge-
Artikel 191
eignete Maßnahme beziehungsweise die Beschwerdegegnerin
beendet den Ausgleich. Stellt das Schiedspanel fest, dass die Einvernehmliche Lösung
Beschwerdegegnerin den Abschlussbericht des Schiedspanels
nicht in vollem Umfang umgesetzt hat, wird der Ausgleich oder Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem
die nach Artikel 186 ergriffene geeignete Maßnahme nach Maß- Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
gabe des Berichts des Schiedspanels angepasst. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsam dem Koope-
rationsausschuss und gegebenenfalls dem Vorsitzenden des
Artikel 188 Schiedspanels. Ist für die Lösung eine Genehmigung nach den
einschlägigen internen Verfahren einer Vertragspartei erforderlich,
Abhilfemaßnahmen so ist in der Notifikation darauf hinzuweisen, und das Streitbei-
bei dringenden Energiestreitigkeiten legungsverfahren wird ausgesetzt. Ist eine solche Genehmigung
(1) Im Falle einer eine Notsituation im Sinne des Artikels 138 nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren
Buchstabe h betreffenden Streitigkeit zwischen den Vertrags- notifiziert worden, so wird das Streitbeilegungsverfahren einge-
parteien gilt dieser Artikel. stellt.
(2) Abweichend von den Artikeln 184, 185 und 186 kann die
Beschwerdeführerin geeignete Maßnahmen in einem Umfang er- Artikel 192
greifen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zu-
nichtegemacht oder geschmälert werden, dass eine Vertrags- Verfahrensordnung
partei es versäumt hat, den Abschlussbericht des Schiedspanels
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten
innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage umzusetzen. Diese
die Verfahrensordnung in Anhang V und der Verhaltenskodex in
Maßnahmen können sofort wirksam werden. Sie dürfen so lange
Anhang VI.
aufrechterhalten werden, wie die Beschwerdegegnerin den Ab-
schlussbericht des Schiedspanels nicht umgesetzt hat. (2) Sofern in der Verfahrensordnung in Anhang V nichts ande-
(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung res bestimmt ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffent-
oder die Verhältnismäßigkeit der von der Beschwerdeführerin lich statt.
wegen der Nichtumsetzung in Kraft gesetzten Maßnahme, so
kann sie ein Verfahren nach Artikel 186 Absatz 3 und Artikel 187
Artikel 193
einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin muss
die Maßnahmen erst dann aufheben oder anpassen, wenn das Informationen und fachliche Beratung
Schiedspanel in dieser Angelegenheit entschieden hat, und kann
die Maßnahme während des laufenden Verfahrens aufrecht- Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder
erhalten. von sich aus bei jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien,
alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schieds-
Unterabschnitt 3 panelverfahren anfordern. Das Schiedspanel hat auch das Recht,
nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzu-
Gemeinsame Bestimmungen holen. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor der
Auswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteien
Artikel 189 ansässige natürliche oder juristische Personen können dem
Schiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung in Anhang V
Ersetzung von Schiedsrichtern
Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel
Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner beschafften Informationen werden den Vertragsparteien offen-
Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach gelegt und zur Stellungnahme vorgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 247
Artikel 194 Artikel 197
Auslegungsregeln Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen
Das Schiedspanel legt die in Artikel 173 genannten Bestim- (1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen
mungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung des dieses Titels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließ-
Völkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen lich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.
von 1969 über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln. Das (2) Eine Vertragspartei wendet sich jedoch in keinem Fall
Schiedspanel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegun- wegen des Verstoßes gegen eine Verpflichtung, die in diesem
gen der WTO-Panel und des Berufungsgremiums, die vom in den Abkommen und im WTO-Übereinkommen im Wesentlichen
vom WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, gleichwertig ist, an beide Gremien. In einem solchen Fall darf die
im Folgenden „DSB“) angenommen wurden. Die Berichte des Vertragspartei nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens
Schiedspanels können die in diesem Abkommen vorgesehenen nur dann das andere Gremium mit der Verletzung einer im
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder ergänzen noch Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus der anderen
einschränken. Übereinkunft befassen, wenn das zuerst befasste Gremium aus
verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zustän-
Artikel 195 digkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden kann.
Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels (3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten
(1) Die Beratungen des Schiedspanels sind vertraulich. Das a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen
Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften um Beschlüsse als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei
im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zu- nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Ver-
stande, so wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss fahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Ein-
entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter setzung eines Panels gestellt hat;
werden auf keinen Fall veröffentlicht. b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem
(2) Die Vertragsparteien sind bei der Abfassung der Berichte Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-
des Schiedspanels nicht anwesend. In den Berichten sind der kel 176 Absatz 1 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schieds-
festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen panels gestellt hat.
Bestimmungen nach Artikel 173 und die wichtigsten Gründe für (4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,
die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels eine vom DSB genehmigte Aussetzung der Erfüllung von Ver-
darzulegen. pflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann
(3) Die Berichte des Schiedspanels werden von den Vertrags- nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei
parteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder daran zu hindern, vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der
Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. Nichtumsetzung nach diesem Kapitel zu ergreifen.
(4) Die Vertragsparteien machen den Bericht des Schieds-
Artikel 198
panels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertrau-
licher Informationen gemäß der Verfahrensordnung in Anhang V Fristen
gewährleistet wird.
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem
Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustel-
Abschnitt 4 lung der Berichte des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem
Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf
Allgemeine Bestimmungen die sie sich beziehen.
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im beider-
Artikel 196
seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.
Liste der Schiedsrichter Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der
Gründe jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten
(1) Der Kooperationsausschuss stellt anhand der Vorschläge Fristen vorschlagen.
der Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf,
die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Titel IV
Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teil- Zusammenarbeit im Bereich
liste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die
Wirtschaft und nachhaltige Entwicklung
nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und
im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste
sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Kooperationsaus- Kapitel 1
schuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand
Wirtschaftlicher Dialog
bleibt.
(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfahrung Artikel 199
auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie
müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigenschaft han- Die Vertragsparteien bekennen sich zu den Grundsätzen der
deln, sie dürfen keine Weisungen von einer Organisation oder freien Marktwirtschaft, wobei sie eine solide makroökonomische
Regierung entgegennehmen und nicht der Regierung einer Ver- Politik sicherstellen und einen regelmäßigen wirtschaftlichen
tragspartei nahestehen, und sie haben den Verhaltenskodex in Dialog entwickeln und verstärken, der den Ausbau und die Ver-
Anhang VI zu beachten. tiefung von für beide Seiten vorteilhaften wirtschaftlichen Bezie-
hungen sowie eine nachhaltige Entwicklung und Wirtschafts-
(3) Der Kooperationsausschuss kann darüber hinaus zusätz- wachstum zum Ziel hat.
liche Listen mit jeweils 15 Personen erstellen, die über Fach-
wissen und Erfahrungen in unter dieses Abkommen fallenden
Artikel 200
spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertrags-
parteien wird bei der Einsetzung des Schiedspanels nach dem Die Vertragsparteien überprüfen regelmäßig den Stand der
Verfahren des Artikels 177 auf diese zusätzlichen Listen zurück- bilateralen Zusammenarbeit und tauschen regelmäßig Informa-
gegriffen. tionen, Fachwissen und bewährte Verfahren im Bereich der Wirt-
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
schaftspolitik, der wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung Marktwirtschaft und den einschlägigen bestehenden multilatera-
und der Statistik aus. len und bilateralen Vereinbarungen.
Kapitel 2 Artikel 205
Zusammenarbeit im Bereich Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf folgende
Ve r w a l t u n g d e r ö f f e n t l i c h e n Bereiche:
Finanzen, einschließlich öffentlicher a) Umsetzung von Energiestrategien und Energiepolitik, Aus-
Finanzkontrolle und interner Kontrolle arbeitung von Prognosen und Szenarien, auch im Hinblick auf
die globalen Marktbedingungen für Energieerzeugnisse, sowie
Artikel 201 Verbesserung des statistischen Systems im Energiesektor;
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Verwaltung der b) Schaffung eines günstigen und stabilen Investitionsklimas
öffentlichen Finanzen zusammen, einschließlich im Bereich der und Förderung beiderseitiger Investitionen im Energiebereich
öffentlichen Finanzkontrolle und der internen Kontrolle, um ein auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Transparenz;
solides System der Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu ent- c) effektive Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitions-
wickeln, das mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Effizienz bank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwick-
und der Wirksamkeit sowie der Transparenz und Rechenschafts- lung und anderen internationalen Finanzinstitutionen und
pflicht vereinbar ist. -instrumenten zur Unterstützung der Zusammenarbeit der
Die Zusammenarbeit umfasst Folgendes: Vertragsparteien im Energiebereich;
a) Förderung der Umsetzung akzeptabler und allgemein an- d) Ausbau der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
erkannter internationaler Standards sowie der Konvergenz und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Entwick-
mit den bewährten Verfahren der Europäischen Union in die- lung von Energietechnologien unter besonderer Berücksich-
sem Bereich, tigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Techno-
logien, im Einklang mit Titel VI Kapitel 3 (Zusammenarbeit im
b) Austausch von Informationen und Erfahrungen in diesem Bereich Forschung und Innovation);
Bereich.
e) Managementschulung und technische Ausbildung im Energie-
sektor, unter anderem durch Erleichterung des Austauschs
Kapitel 3 von Trainees, die entsprechende Fachkurse an Hochschulen
Zusammenarbeit im Steuerbereich in der Europäischen Union und der Republik Kasachstan
besuchen, sowie Entwicklung gemeinsamer Ausbildungs-
Artikel 202 programme nach Maßgabe bewährter Verfahren;
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die internationale Zusam- f) Ausweitung der Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler
menarbeit im Steuerbereich zu verbessern, insbesondere was Gremien, Initiativen und Institutionen;
die Erleichterung der Einziehung legitimer Steuern anbelangt, g) Zusammenarbeit beim Austausch von Wissen und Erfahrun-
und Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Standards gen sowie beim Technologietransfer auf dem Gebiet der
für die wirksame Umsetzung der Grundsätze des verantwor- Innovation, einschließlich in den Bereichen Management und
tungsvollen Handelns im Steuerbereich zu entwickeln, ein- Energietechnologien.
schließlich in den Bereichen Transparenz und Informationsaus-
tausch. Die Vertragsparteien verstärken den Dialog und den
Artikel 206
Erfahrungsaustausch mit Blick auf die Vermeidung schädlicher
Steuerpraktiken. Kohlenwasserstoffbasierte Energie
Die Zusammenarbeit im Bereich der kohlenwasserstoffbasier-
Kapitel 4 ten Energie erstreckt sich auf folgende Bereiche:
Zusammenarbeit im Bereich Statistik a) Modernisierung und Ausbau bestehender und Entwicklung
künftiger Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse
Artikel 203 nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen, auch solcher, die
der Diversifizierung von Energiequellen, -lieferanten und
Die Vertragsparteien fördern die Harmonisierung der statis- -transportwegen und -methoden dienen, sowie Schaffung
tischen Methoden und Verfahren, einschließlich der Erstellung neuer Energieerzeugungskapazitäten und Förderung der Inte-
und Verbreitung von Statistiken. Die statistische Zusammenarbeit grität, Effizienz und Sicherheit von Energieinfrastrukturen, ein-
konzentriert sich auf den Austausch von Wissen, die Förderung schließlich Strominfrastrukturen;
bewährter Verfahren und die Achtung der VN-Grundprinzipien
der amtlichen Statistik und des Verhaltenskodex für europäische b) Entwicklung wettbewerbsfähiger, transparenter und diskrimi-
Statistiken. nierungsfreier Energiemärkte im Einklang mit bewährten Ver-
fahren durch Reformen im Regelungsbereich;
Die Europäische Union wird die Republik Kasachstan hierbei mit
technischer Hilfe unterstützen. c) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und
Sicherheit des Energiehandels, auch zur Gewährleistung der
Vorhersehbarkeit und Stabilität der Energienachfrage, auf
Kapitel 5 eine diskriminierungsfreie Weise bei gleichzeitiger Minimie-
Zusammenarbeit im Bereich Energie rung der Umweltauswirkungen und -risiken;
d) Förderung eines hohen Umweltschutzniveaus und einer
Artikel 204 nachhaltigen Entwicklung im Energiesektor, einschließlich in
Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verteilung und Verbrauch;
Die Vertragsparteien setzen ihre laufende Zusammenarbeit in
Energiefragen fort und intensivieren sie, um Energieversorgungs- e) Verbesserung der Sicherheit der Kohlenwasserstoffexplora-
sicherheit, Effizienz, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu tion und -gewinnung in Offshore-Gebieten durch Erfahrungs-
stärken. Die Zusammenarbeit stützt sich auf eine umfassende austausch im Bereich der Unfallverhütung, der Untersuchung
Partnerschaft und orientiert sich an den Grundsätzen des bei- von Unfällen, der Bewältigungs- und Sanierungsstrategien
derseitigen Interesses, der Gegenseitigkeit, der Transparenz und sowie über bewährte Verfahren in Bezug auf Haftung und
der Vorhersehbarkeit im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtspraxis in Katastrophenfällen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 249
Artikel 207 c) Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen auf
regionaler und internationaler Ebene sowie Umsetzung der
Erneuerbare Energiequellen
geltenden internationalen Übereinkünfte;
Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:
d) Austausch bewährter Verfahren im Bereich Sicherheit und
a) Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in ökonomisch und nachhaltige Entwicklung des Seeverkehrs.
ökologisch vernünftiger Weise, einschließlich durch Zusam-
menarbeit bei Regelungsfragen, Zertifizierung und Normung Die Republik Kasachstan bringt ihre mit den Mitgliedstaaten der
sowie bei der technologischen Entwicklung; Europäischen Union geschlossenen bilateralen Luftverkehrs-
abkommen mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
b) Erleichterung des Austauschs zwischen Institutionen, Labo- in Einklang.
ratorien und privatwirtschaftlichen Einrichtungen der Republik
Kasachstan und der Europäischen Union, einschließlich
durch gemeinsame Programme zur Umsetzung bewährter Artikel 211
Verfahren zur Verwirklichung der Energie der Zukunft und Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
einer grünen Wirtschaft; mäßiger Dialog statt.
c) Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Konferenzen
und Ausbildungsprogramen und regelmäßiger Austausch von Kapitel 7
Informationen und offenen statistischen Daten sowie von
Informationen über die Entwicklung erneuerbarer Energie- Zusammenarbeit im Bereich Umwelt
quellen.
Artikel 212
Artikel 208
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
Energieeffizienz und Energieeinsparungen menarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur
Die Zusammenarbeit bei der Förderung von Energieeffizienz Verwirklichung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung und des
und Energieeinsparungen, einschließlich im Kohlesektor, beim verantwortungsvollen Handelns auf dem Gebiet des Umwelt-
Abfackeln von Gas (und bei der Nutzung von Begleitgas), bei schutzes.
Gebäuden und Geräten und im Verkehr umfasst unter anderem
Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:
Folgendes:
a) Umweltprüfungen, -monitoring und -kontrollen,
a) Austausch von Informationen über die Politik zur Förderung
der Energieeffizienz, die Rechts- und Regelungsrahmen und b) Umwelterziehung und Förderung des Umweltbewusstseins,
Aktionspläne, Verbesserung des Zugangs zu Informationen, stärkere Be-
b) Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und Know- teiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen und
how im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen, Verbesserung des Zugangs zur Justiz in Umweltangelegen-
heiten,
c) Initiierung und Durchführung von Projekten, einschließlich
Demonstrationsvorhaben, zur Einführung innovativer Tech- c) Umweltschutzgesetzgebung,
nologien und Lösungen im Bereich Energieeffizienz und d) Luftqualität,
Energieeinsparungen,
e) Abfallbewirtschaftung,
d) Ausbildungsprogramme und Schulungen im Bereich Energie-
effizienz zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels. f) Wasserqualitätsmanagement, auch in Bezug auf die Meeres-
umwelt,
Kapitel 6 g) integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen, einschließ-
Zu s a m m e n a r b e i t i m B e re i c h Ve r k e h r lich Förderung fortschrittlicher Wasserspartechnologien,
h) Erhaltung und Schutz der biologischen und landschaftlichen
Artikel 209 Vielfalt,
Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zu- i) nachhaltige Forstwirtschaft,
sammen:
j) Verschmutzung durch Industrieanlagen und Industrieemis-
a) Erweiterung und Verstärkung ihrer Zusammenarbeit im Ver- sionen,
kehrsbereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger
Verkehrssysteme zu leisten, k) Klassifizierung von und sicherer Umgang mit chemischen
Stoffen,
b) Konzentration auf die sozialen und ökologischen Aspekte von
Verkehrssystemen, l) Initiativen der Europäischen Union und der Republik Kasach-
stan auf dem Gebiet der grünen Wirtschaft und
c) Förderung effizienter und sicherer Beförderungsleistungen,
m) Erfahrungsaustausch über Strategien für eine nachhaltige
d) Stärkung der wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen
Entwicklung der Fischerei.
ihren Gebieten.
Artikel 210 Artikel 213
Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel umfasst unter an- Die Zusammenarbeit im Umweltschutzbereich erfolgt im bei-
derem Folgendes: derseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien unter anderem in
folgender Form:
a) Austausch von bewährten Verfahren im Bereich der Verkehrs-
politik; a) Austausch von Technologien, von wissenschaftlichen und
technischen Informationen und Forschungsaktivitäten im
b) Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, Verbesse- Umweltschutzbereich,
rung des Verkehrsflusses durch Beseitigung administrativer,
technischer und sonstiger Hemmnisse, mit dem Ziel der b) Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der Ver-
stärkeren Marktintegration, der Verbesserung der Verkehrs- besserung der Rechtsvorschriften und Methoden im Umwelt-
netze und des Ausbaus der Infrastruktur; bereich.
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Artikel 214 b) öffentliche Maßnahmen zur Unterstützung von Industrie-
sektoren auf der Grundlage der WTO-Anforderungen und
Die Vertragsparteien widmen der Behandlung von Umwelt-
sonstiger für die Vertragsparteien geltender Vorschriften,
fragen im Rahmen der einschlägigen multilateralen Umweltüber-
einkünfte und der damit verbundenen Zusammenarbeit beson- c) Umsetzung der Industriepolitik im Rahmen der Vertiefung der
dere Aufmerksamkeit und kommen überein, die Zusammenarbeit Integration,
auf regionaler Ebene zu intensivieren.
d) Instrumente zur effizienteren Umsetzung der Industriepolitik,
Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen im Hinblick auf die
e) Investitionen in die verarbeitende Industrie, Verringerung ihres
Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Sek-
Energieverbrauchs und Austausch von Erfahrungen über die
toren aus; dies schließt auch den Austausch bewährter Verfah-
Umsetzung von Strategien im Bereich Arbeitsproduktivität,
ren, die Erweiterung von Wissen und Kompetenzen, Umwelt-
erziehung und Sensibilisierungsmaßnahmen in den in diesem f) Bedingungen für die Entwicklung neuer Produktionstechno-
Kapitel genannten Bereichen ein. logien, von Hightechindustrien und von Wissens- und Techno-
logietransfers sowie Weiterentwicklung der grundlegenden
Infrastruktur und eines günstiges Umfelds für Innovations-
Kapitel 8
cluster,
Zusammenarbeit im Bereich Klimawandel g) Investitionen und Handel in den Bereichen Bergbau und
Erzeugung von Rohstoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige
Artikel 215 Verständnis, die Verbesserung der unternehmerischen Rah-
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam- menbedingungen, den Informationsaustausch und die Zu-
menarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels und zur An- sammenarbeit beim Abbau nichtenergetischer Bodenschätze
passung daran. Die Zusammenarbeit trägt den Interessen der zu fördern, insbesondere in Bezug auf den Abbau von Metall-
Vertragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und des bei- erzen und Industriemineralen,
derseitigen Nutzens sowie den Wechselbeziehungen zwischen h) Entwicklung der Personalkapazitäten in der verarbeitenden
bilateralen und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet Industrie,
Rechnung.
i) Förderung von unternehmerischen Initiativen und der indus-
triellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Euro-
Artikel 216 päischen Union und der Republik Kasachstan.
Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf Ebene Dieses Abkommen schließt eine weiterreichende industrielle
der Vertragsparteien und internationaler Ebene unter anderem in Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nicht aus, und
folgenden Bereichen gefördert: es können gesonderte Vereinbarungen geschlossen werden.
a) Eindämmung des Klimawandels,
b) Anpassung an den Klimawandel, Kapitel 10
c) marktbasierte und nicht marktbasierte Konzepte zur Be- Zusammenarbeit im Bereich
wältigung des Klimawandels, kleine und mittlere Unternehmen
d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Ver-
breitung von neuartigen, sicheren und nachhaltigen Techno- Artikel 219
logien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
an den Klimawandel, menarbeit im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen
e) Austausch von Fachwissen über Klimafragen und Unter- (KMU), um die unternehmerischen Rahmenbedingungen für die
stützung in anderen Sektoren, erfolgreiche Entwicklung und Gründung von KMU zu fördern.
f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien in folgenden
Bereichen zusammen:
Artikel 217 a) Austausch von Informationen über Strategien zur KMU-Ent-
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen wicklung,
und Fachwissen aus, unternehmen gemeinsame Forschungs- b) Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Initiativen zur
aktivitäten auf dem Gebiet sauberer Technologien und pflegen Stärkung des unternehmerischen Denkens als Schlüssel-
einen entsprechenden Informationsaustausch, führen gemein- kompetenz,
same Tätigkeiten auf regionaler und internationaler Ebene durch,
c) Förderung besserer Kontakte zwischen Unternehmerverbän-
einschließlich mit Blick auf die für die Vertragsparteien geltenden
den beider Vertragsparteien durch einen engeren Dialog,
multilateralen Umweltübereinkünfte wie die Klimarahmenkonven-
tion der VN, und führen, soweit angezeigt, gemeinsame Tätig- d) Austausch von Erfahrungen über die Unterstützung von KMU
keiten im Rahmen der einschlägigen Einrichtungen durch. beim Zugang zu internationalen Märkten,
e) Austausch von Erfahrungen über die Verbesserung der Wirk-
Kapitel 9 samkeit des Rechtsrahmens für KMU,
Zusammenarbeit im Bereich Industrie f) Austausch bewährter Verfahren für den Zugang von KMU zu
Finanzmitteln.
Artikel 218
Kapitel 11
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
menarbeit im industriellen Bereich, einschließlich bei Fragen der Zusammenarbeit
Schaffung wirksamer Anreize und günstiger Bedingungen für die im Bereich Gesellschaftsrecht
weitere Diversifizierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
der verarbeitenden Industrie.
Artikel 220
Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien unter anderem
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine
durch den Austausch von bewährten Verfahren und Erfahrungen
wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschafts-
in folgenden Bereichen zusammen:
recht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rech-
a) Produktivität und effiziente Ressourcennutzung, nungslegung und -prüfung für eine funktionierende Marktwirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 251
schaft mit einem verlässlichen und transparenten Unternehmens- mit der Umsetzung von Initiativen für die Informationsgesell-
umfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der Förderung schaft, wobei insbesondere Folgendes im Mittelpunkt steht:
der Regelungskonvergenz in diesem Bereich.
a) Aufbau eines wirksamen Regelungsrahmens für den IKT-
Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zusammen: Sektor,
a) Austausch bewährter Verfahren über die Möglichkeiten, In-
formationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter b) Förderung des Breitbandzugangs,
Unternehmen transparent und leicht zugänglich zu machen,
c) Entwicklung interoperabler elektronischer Dienste,
b) Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik im Ein-
klang mit internationalen Standards wie insbesondere den d) Gewährleistung des Datenschutzes und
OECD-Standards,
e) Entwicklung von Roamingdiensten.
c) Förderung der Umsetzung und einheitlichen Anwendung der
International Financial Reporting Standards (IFRS) für die
konsolidierten Abschlüsse börsennotierter Unternehmen, Artikel 224
d) Annäherung der Regeln für die Rechnungslegung und Finanz- Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen
berichterstattung, insbesondere in Bezug auf KMU, den Regulierungsbehörden des IKT-Sektors, einschließlich im
e) Regulierung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des Bereich der elektronischen Kommunikation, in der Europäischen
Buchhalters sowie der Aufsicht darüber, Union und in der Republik Kasachstan.
f) internationale Prüfungsstandards und Ethik-Kodex der
International Federation of Accountants (IFAC), um das be- Kapitel 14
rufliche Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der
von Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern Z u s a m m e n a r b e i t i m B e r e i c h To u r i s m u s
vorgegebenen Standards und ethischen Normen zu ver-
bessern.
Artikel 225
Kapitel 12 Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-
sammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und
Zusammenarbeit nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschafts-
i m B e re i c h B a n k - , Ve r s i c h e r u n g s - wachstum, Eigenständigkeit und Beschäftigung sowie des Aus-
und andere Finanzdienstleistungen tauschs im Tourismussektor zu fördern.
Artikel 221
Artikel 226
Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer
Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Die Zusammenarbeit beruht auf folgenden Grundsätzen:
Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende
a) Schutz der Integrität und der Interessen der lokalen Gemein-
Zielsetzungen verfolgen:
schaften, insbesondere im ländlichen Raum,
a) bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,
b) Bedeutung der Erhaltung des kulturellen und historischen
b) Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schut-
Erbes und
zes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,
c) Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanz- c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-
systems, weltschutz.
d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen
Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulie- Artikel 227
rungs- und Aufsichtsbehörden,
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
e) Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.
Die Vertragsparteien fördern die Regulierungskonvergenz mit a) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfah-
anerkannten internationalen Standards für solide Finanzsysteme. rungen und „Know-how“, unter anderem auf dem Gebiet
innovativer Technologien,
Kapitel 13 b) Gründung einer strategischen Partnerschaft, die öffentliche
und private Akteure und Akteure der Gemeinschaften ein-
Zusammenarbeit schließt, um die nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu
im Bereich Informationsgesellschaft unterstützen,
Artikel 222 c) Förderung und Entwicklung von Produkten, Märkten, Infra-
strukturen, Humanressourcen und institutionellen Strukturen
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau für den Tourismus sowie Ermittlung und Beseitigung der
der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen Schranken für Reisedienstleistungen,
von breit verfügbaren Informations- und Kommunikationstech-
nologien (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwing- d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und
lichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenarbeit zielt effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher,
auf die Förderung der Entwicklung des Wettbewerbs auf den administrativer und finanzieller Aspekte,
IKT-Märkten und deren Offenheit sowie auf die Förderung von
Investitionen in diesem Sektor ab. e) Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur
Verbesserung der Dienstleistungsstandards und
Artikel 223
f) Entwicklung und Förderung des Tourismus unter Einbezie-
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem den Austausch hung der lokalen Bevölkerung sowie anderer Formen des
von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang nachhaltigen Tourismus.
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Kapitel 15 der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zugänglichkeit
und finanzieller Tragfähigkeit,
Zusammenarbeit
im Bereich Landwirtschaft c) Verringerung der Armut, Förderung des sozialen Zusammen-
halts und Schutz bedürftiger Menschen,
und Entwicklung des ländlichen Raums
d) Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz und im
Artikel 228 sozialen Bereich im Einklang mit den jeweiligen Verpflichtun-
gen, die sich für jede Vertragspartei aus internationalen Stan-
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick- dards und Übereinkommen ergeben,
lung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen,
insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik e) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und Steigerung
und der Rechtsvorschriften. der Effizienz der Arbeitsvermittlungsdienste,
f) Bemühungen um mehr und bessere Arbeitsplätze mit men-
Artikel 229 schenwürdigen Arbeitsbedingungen,
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem die folgenden g) Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie
Bereiche: des Niveaus des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am
Arbeitsplatz,
a) Förderung des gegenseitigen Verständnisses der Politik zur
Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, h) Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter durch Förde-
rung der Teilnahme von Frauen am wirtschaftlichen und so-
b) Austausch bewährter Verfahren für die Planung, Evaluierung zialen Leben und Sicherstellung der Chancengleichheit von
und Umsetzung der Politik zur Entwicklung der Landwirt- Frauen und Männern in Beruf, Bildung, Ausbildung, Wirt-
schaft und des ländlichen Raums, schaft, Gesellschaft sowie bei Entscheidungsprozessen,
c) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusam- i) Verbesserung der Qualität des Arbeitsrechts und Gewährleis-
menhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das tung eines besseren Schutzes von Arbeitnehmern,
soziale und wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften
zu fördern, j) Stärkung und Förderung des sozialen Dialogs, unter anderem
durch den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner.
d) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der
landwirtschaftlichen Erzeugung,
Artikel 232
e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors
und der Effizienz und Transparenz der Märkte, Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur wirk-
samen Umsetzung der geltenden IAO-Übereinkommen.
f) Austausch von Erfahrungen im Bereich der geografischen
Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, über Quali- Die Vertragsparteien erkennen unter Berücksichtigung der Minis-
tätspolitik und damit verbundene Kontrollmechanismen, über tererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006 über
die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und die Ent- die Herbeiführung einer produktiven Vollbeschäftigung und
wicklung des ökologischen Landbaus, menschenwürdiger Arbeit für alle an, dass produktive Voll-
beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüssel-
g) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungs- elemente der nachhaltigen Entwicklung sind.
diensten für landwirtschaftliche Erzeuger,
Die Vertragsparteien fördern im Einklang mit der Erklärung der
h) Förderung der Zusammenarbeit bei agro-industriellen Inves- IAO von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der
titionsprojekten, insbesondere zur Entwicklung der Sektoren Arbeit die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger, ins-
tierische und pflanzliche Erzeugung, besondere der Sozialpartner, in ihre jeweilige sozialpolitische Ent-
i) Austausch von Erfahrungen über Strategien für die nach- wicklung und in die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
haltige Entwicklung der Agroindustrie sowie die Verarbeitung Union und der Republik Kasachstan im Rahmen dieses Ab-
und den Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse. kommens.
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammen-
Kapitel 16 arbeit bei Fragen menschenwürdiger Arbeit, der Beschäftigung
und der Sozialpolitik in allen einschlägigen Gremien und Organi-
Zusammenarbeit im Bereich sationen an.
Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen,
Sozialpolitik und Chancengleichheit Kapitel 17
Artikel 230 Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit
Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung des Dialogs
Artikel 233
und arbeiten in folgenden Bereichen zusammen: Förderung der
IOA Agenda für menschenwürdige Arbeit, Beschäftigungspoli- Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich
tik, Lebens- und Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nach-
Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale haltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum den Schutz
Inklusion und Bekämpfung von Diskriminierung sowie faire Be- der menschlichen Gesundheit zu stärken und gesundheitliche
handlung von Arbeitnehmern, die sich rechtmäßig in der anderen Ungleichheiten im Einklang mit gemeinsamen gesundheitspoliti-
Vertragspartei aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten. schen Wertvorstellungen zu verringern.
Artikel 231 Artikel 234
Die Vertragsparteien verfolgen die unter Artikel 230 fallenden Die Zusammenarbeit zielt auf die Prävention und Kontrolle
Ziele, einschließlich durch eine Zusammenarbeit und den Aus- übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ab, unter an-
tausch von bewährten Verfahren in folgenden Bereichen: derem durch Austausch gesundheitsbezogener Informationen,
Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen in alle Poli-
a) Verbesserung der Lebensqualität und Gewährleistung besserer
tikbereiche, Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen,
sozialer Rahmenbedingungen,
insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisation, sowie durch
b) Stärkung der sozialen Inklusion und Anhebung des Sozial- Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsüberein-
schutzniveaus für alle Arbeitnehmer sowie Modernisierung künfte wie des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheits-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 253
organisation von 2003 zur Eindämmung des Tabakkonsums und b) jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union rückübernimmt
der Internationalen Gesundheitsvorschriften. seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet
der Republik Kasachstan aufhalten, auf deren Ersuchen un-
Titel V verzüglich.
(3) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Repu-
Zusammenarbeit
blik Kasachstan versehen ihre Staatsangehörigen unverzüglich
im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht und ohne andere als die in diesem Artikel vorgesehenen Forma-
litäten mit den für die Zwecke des Absatzes 2 geeigneten Aus-
Artikel 235 weispapieren. Ist die rückzuübernehmende Person nicht im
Rechtsstaatlichkeit und Achtung Besitz eines Ausweispapiers oder eines anderen Nachweises
der Menschenrechte und Grundfreiheiten ihrer Staatsangehörigkeit, so wird die zuständige diplomatische
und/oder konsularische Vertretung des betroffenen Mitglied-
Bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Titels messen staats beziehungsweise der Republik Kasachstan von der Repu-
die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit be- blik Kasachstan beziehungsweise dem betroffenen Mitgliedstaat
sondere Bedeutung bei, einschließlich der Unabhängigkeit der darum ersucht, die Staatsangehörigkeit dieser Person unverzüg-
Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein fai- lich und ohne weitere Formalitäten durch eine Befragung fest-
res Verfahren sowie die Achtung der Menschenrechte und zustellen.
Grundfreiheiten.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Funktions- dem Gesamtansatz für Migration und Mobilität einen umfassen-
weise von Institutionen zusammen, einschließlich in den Be- den Dialog über relevante Migrationsfragen aufzunehmen, unter
reichen Rechtsdurchsetzung, Strafverfolgung, Justiz sowie Ver- anderem um die Aufnahme von Verhandlungen über ein Ab-
hütung und Bekämpfung von Korruption. kommen zwischen der Europäischen Union und der Republik
Kasachstan zu prüfen, das bestimmte Verpflichtungen der Mit-
Artikel 236 gliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasach-
stan im Rahmen der Rückübernahme regelt, einschließlich der
Justizielle Zusammenarbeit
Verpflichtung zur Rückübernahme von Staatsangehörigen an-
Die Vertragsparteien bauen die Zusammenarbeit in Zivil- und derer Länder und staatenloser Personen, sowie im Hinblick auf
Handelssachen in Bezug auf die Aushandlung, Ratifizierung und die Prüfung der Möglichkeit von parallelen Verhandlungen über
Umsetzung einschlägiger multilateraler Übereinkommen über die ein Abkommen über Visaerleichterungen für Bürger der Euro-
justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, und insbesondere der päischen Union und der Republik Kasachstan.
Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privat-
recht aus. Artikel 239
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in Straf- Konsularischer Schutz
sachen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe.
Dies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Die Republik Kasachstan stimmt zu, dass die diplomatischen
Verfahren den Beitritt zu und die Umsetzung von Überein- und konsularischen Behörden der in der Republik Kasachstan
kommen des Europarats zu Strafverfahren durch die Republik vertretenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedem
Kasachstan sowie die Umsetzung der einschlägigen internatio- Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
nalen Übereinkünfte der VN und die Zusammenarbeit mit Euro- der über keine erreichbare ständige Vertretung in der Republik
just einschließen. Kasachstan verfügt, unter denselben Bedingungen Schutz ge-
währen, wie sie für die eigenen Staatsangehörigen dieses Mit-
gliedstaats der Europäischen Union gelten.
Artikel 237
Schutz personenbezogener Daten Artikel 240
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch den Aus- Bekämpfung der Geldwäsche
tausch bewährter Verfahren und Erfahrungen ein hohes Schutz- und der Terrorismusfinanzierung
niveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den euro-
päischen und internationalen Rechtsinstrumenten und -normen Im Einklang mit den von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß-
zu gewährleisten. nahmen gegen die Geldwäsche“ angenommenen internationalen
Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terroris-
Dies kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden
musfinanzierung arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um zu
Verfahren den Beitritt zu dem Übereinkommen des Europarates
verhindern, dass ihre Finanzsektoren und einschlägigen Nicht-
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
finanzsektoren zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im All-
bezogener Daten und dessen Zusatzprotokoll sowie deren Um-
gemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen
setzung durch die Republik Kasachstan einschließen.
sowie zum Zwecke der Finanzierung des Terrorismus miss-
braucht werden. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf
Artikel 238 die Einziehung, Beschlagnahme, Konfiszierung und Rückgabe
Zusammenarbeit in den Bereichen von Vermögenswerten oder Geldern, die aus Erträgen aus Straf-
Migration, Asyl und Grenzmanagement taten stammen.
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Diese Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdien-
Steuerung der Migrationsströme beimessen. Die Zusammen- licher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechts-
arbeit beruht auf gegenseitigen Konsultationen der beiden Ver- vorschriften und internationalen Verpflichtungen der Vertrags-
tragsparteien und erfolgt nach Maßgabe der geltenden Rechts- parteien.
vorschriften.
Artikel 241
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Vermeidung und
Bekämpfung der irregulären Migration vereinbaren die Vertrags- Illegale Drogen
parteien Folgendes:
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein ausgewoge-
a) die Republik Kasachstan rückübernimmt ihre Staatsange- nes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten,
hörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitglied- insbesondere bei Fragen des illegalen Handels mit Suchtstoffen,
staats der Europäischen Union aufhalten, auf Ersuchen die- psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen. Ziel der
ses Mitgliedstaats unverzüglich und Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen ist es, die Struk-
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
turen für die Bekämpfung des Angebots an illegalen Drogen, Bildung in der Republik Kasachstan und die Konvergenz mit den
psychotropen Substanzen und deren Ausgangsstoffen und der politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Union.
Nachfrage danach zu stärken und zu diesem Zweck die Koordi- Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um das lebens-
nierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behör- lange Lernen und die Zusammenarbeit und Transparenz auf allen
den zu intensivieren, um unter gebührender Berücksichtigung der Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern. Die
Menschenrechte das Angebot an illegalen Drogen, den Handel Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen
damit und die Nachfrage danach zu verringern sowie Prävention, zur Förderung der interinstitutionellen Zusammenarbeit, der
Behandlung und Rehabilitation zu verbessern. Mobilität von Studenten, Lehr- und Verwaltungspersonal, For-
schern und jungen Leuten und des Informations- und Erfah-
Die Zusammenarbeit zielt auch darauf ab, drogenbedingte Schä-
rungsaustauschs.
den zu verringern, gegen die Herstellung und den Konsum von
synthetischen Drogen vorzugehen und die Abzweigung von Die Vertragsparteien fördern eine einheitliche Koordinierung von
Drogenausgangsstoffen, die zur illegalen Herstellung von Sucht- Maßnahmen für das Bildungssystem im Einklang mit euro-
stoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, wirksam päischen und internationalen Standards und bewährten Verfahren.
zu verhindern.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Mittel der Zusammenarbeit Kapitel 2
zur Verwirklichung dieser Ziele Die Maßnahmen beruhen auf
gemeinsam vereinbarten Grundsätzen, die sich an den einschlä- Zusammenarbeit im Kulturbereich
gigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten und
dem Aktionsplan EU-Zentralasien gegen Drogen orientieren. Artikel 245
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Kultur-
Artikel 242 bereich unter Achtung der kulturellen Vielfalt, um das Verständnis
Bekämpfung organisierter und und die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu
grenzüberschreitender Kriminalität und der Korruption vertiefen.
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämp- Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu
fung aller Formen von organisierter Finanz- und Wirtschafts- ergreifen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemein-
kriminalität und illegalen Aktivitäten mit grenzübergreifendem same Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen anzuregen.
Charakter zusammen, darunter Schleuserkriminalität und Men- Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf und entwickeln
schenhandel, Drogenhandel, illegaler Handel mit Schusswaffen, eine für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit im Rahmen
Veruntreuung, Betrug, Fälschungen, Dokumentenfälschung und multilateraler internationaler Verträge und internationaler Orga-
Korruption auf öffentlicher und privater Ebene, indem sie ihre be- nisationen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-
stehenden internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in hung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO). Die Vertragsparteien
vollem Umfang erfüllen. setzen den Meinungsaustausch über kulturelle Vielfalt fort, unter
Die Vertragsparteien fördern die Intensivierung der bilateralen, anderem mit dem Ziel, die Grundsätze des Übereinkommens der
regionalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller
Strafverfolgungsorganen, unter anderem durch den Austausch Ausdrucksformen von 2005 zu fördern und Projekte im Rahmen
von bewährten Verfahren und eine mögliche Zusammenarbeit mit der Internationalen Dekade für die Annäherung der Kulturen
den Agenturen der Europäischen Union. 2013 – 2022, die von der VN-Generalversammlung verkündet
wurde, umzusetzen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur wirksamen Umsetzung
der einschlägigen internationalen Standards, wie sie insbeson- Die Vertragsparteien fördern gemeinsame Aktivitäten, Programme
dere in dem Übereinkommen der VN von 2000 gegen die grenz- und Pläne sowie den Austausch bewährter Verfahren im Bereich
überschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und den drei der Fortbildung und des Kapazitätsaufbaus für Künstler und
dazugehörigen Protokollen sowie dem Übereinkommen der VN Kulturschaffende und Organisationen.
von 2003 gegen Korruption verankert sind. Die Zusammenarbeit
kann gegebenenfalls und vorbehaltlich der anzuwendenden Ver-
Kapitel 3
fahren den Beitritt zu und die Umsetzung von einschlägigen
Übereinkünften des Europarats über die Verhütung und Bekämp- Zusammenarbeit
fung von Korruption durch die Republik Kasachstan einschließen. i m B e re i c h Fo r s c h u n g u n d I n n o v a t i o n
Artikel 243 Artikel 246
Bekämpfung der Cyberkriminalität Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit:
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter a) in allen Bereichen der zivilen Forschung sowie der wissen-
anderem durch den Austausch von bewährten Verfahren, mit dem schaftlichen und der technologischen Entwicklung auf der
Ziel der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die mit Hilfe Grundlage des beiderseitigen Nutzens und vorbehaltlich
elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte
oder gegen derartige Netze und Systeme verübt werden. des geistigen Eigentums und
b) zur Unterstützung der Entwicklung von Innovationen.
Titel VI
Sonstige Zusammenarbeit Artikel 247
Die Zusammenarbeit umfasst:
Kapitel 1
a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und
Zusammenarbeit im Bereich technologischer Informationen,
der allgemeinen und beruflichen Bildung
b) den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren
auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse
Artikel 244
von Forschung und Entwicklung, einschließlich der Förder-
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und instrumente für die Gründung technologiegestützter Unter-
beruflichen Bildung zusammen, mit Blick auf die Förderung der nehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzie-
Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen rungsmöglichkeiten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 255
c) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den je- parteien wird die Möglichkeit gegeben, sich mit den Verfahren
weiligen Programmen für Forschung und Innovation der Ver- der Konsultation und des Dialogs mit öffentlichen Einrichtun-
tragsparteien, gen und Sozialpartnern der jeweils anderen Seite vertraut zu
machen, womit insbesondere eine stärkere Einbeziehung der
d) den Ausbau der Forschungskapazitäten in den Forschungs-
Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung ange-
einrichtungen der Republik Kasachstan und die Erleichterung
strebt wird;
ihrer Teilnahme am EU-Rahmenprogramm für Forschung und
Innovation und etwaigen anderen Initiativen, die von der b) Sicherstellung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an den
Europäischen Union finanziert werden, Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Kasachstan, insbesondere an der Umsetzung die-
e) die Entwicklung und Förderung gemeinsamer Projekte für
ses Abkommens;
Forschung und Innovation,
c) Förderung eines umfassenderen Kapazitätsausbaus sowie
f) die Förderung der kommerziellen Nutzung von Ergebnissen
größerer Unabhängigkeit und Transparenz in der Zivilgesell-
gemeinsamer Projekte für Forschung und Innovation,
schaft und Stärkung ihrer Rolle im Rahmen der wirtschaft-
g) die Erleichterung des Zugangs neuer Technologien zu den lichen, sozialen und politischen Entwicklung der Vertrags-
heimischen Märkten der Vertragsparteien, parteien.
h) die Organisation von Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitäts- Die Vertragsparteien fördern den Aufbau von Beziehungen
programmen für Wissenschaftler, Forscher und sonstiges im zwischen Nichtregierungsorganisationen der Europäischen Union
Bereich Forschung und Entwicklung tätiges Personal beider und der Republik Kasachstan.
Vertragsparteien,
Die Vertragsparteien unterstützen die jeweiligen Einrichtungen
i) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechts- und Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Men-
vorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das schenrechte tätig sind. Die Vertragsparteien tauschen förmlich
sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und regelmäßig – mindestens einmal pro Jahr – alle relevanten
und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Ein- Informationen über Kooperationsprogramme aus.
satz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern,
j) sonstige Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kapitel 6
Forschung und Innovation, auch im Rahmen regionaler Kon-
Zusammenarbeit im Bereich
zepte und Initiativen, auf der Grundlage eines beiderseitigen
Einvernehmens zwischen den Vertragsparteien.
Sport und körperliche Betätigung
Artikel 252
Artikel 248
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich
Bei der Umsetzung der in Artikel 247 genannten Kooperations-
Sport und körperliche Betätigung, um dazu beizutragen, dass alle
maßnahmen sollten Synergien mit regionalen und anderen Tätig-
Altersgruppen eine gesunde Lebensweise entwickeln, um die so-
keiten angestrebt werden, die im weiterreichenden Rahmen der
ziale Funktion und den erzieherischen Wert des Sports zu fördern
finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik
und Gefahren für den Sport, wie Doping, Rassismus und Gewalt,
Kasachstan nach den Artikeln 261 und 262 durchgeführt werden.
zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere
den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.
Kapitel 4
Zusammenarbeit in den Kapitel 7
Bereichen Medien und Audiovisuelles Zusammenarbeit
im Bereich Katastrophenschutz
Artikel 249
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Be- Artikel 253
reichen Medien und Audiovisuelles, unter anderem durch den Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Risiken von Natur-
Austausch von Informationen und die Ausbildung von Journalis- katastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen
ten und anderen Fachkräften aus den Bereichen Medien, Kino sowohl in den Gebieten der Vertragsparteien als auch weltweit
und Audiovisuelles. eingedämmt werden müssen.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Resilienz ihrer
Artikel 250
Gesellschaften und Infrastrukturen durch effizientere Maßnahmen
Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte Ver- zur Katstrophenvorsorge, -abmilderung, Vorbereitung auf den
fahren zur Förderung von Unabhängigkeit und Professionalität der Katastrophenfall und Folgenbewältigung im Fall von Natur-
Medien aus, auf der Grundlage der Standards, die in den geltenden katastrophen und durch Menschen verursachten Katastrophen
internationalen Übereinkünften, gegebenenfalls einschließlich zu stärken und auf bilateraler oder multilateraler politischer Ebene
derjenigen der UNESCO und des Europarats, festgelegt sind. zusammenzuarbeiten, um die Ergebnisse des globalen Katastro-
phenmanagements zu verbessern.
Kapitel 5 Im Rahmen der Zusammenarbeit wird, vorbehaltlich der Verfüg-
barkeit ausreichender Ressourcen, Folgendes unterstützt:
Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft
a) die Interaktion zwischen den zuständigen Stellen, sons-
Artikel 251 tigen Organisationen und Personen, die auf dem Gebiet des
Katastrophenschutzes tätig sind,
Die Vertragsparteien setzen im Rahmen von Sitzungen und
Konsultationen ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit hinsicht- b) die Koordinierung der Amtshilfe im Katastrophenfall, falls
lich der Rolle der Zivilgesellschaft verstärkt fort, um folgende erforderlich,
Ziele zu erreichen: c) der Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der
Sensibilisierung der Bevölkerung für die Katastrophenvorsorge,
a) die Kontakte und der Informations- und Erfahrungsaustausch
zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der Euro- d) die Ausbildung, Weiterbildung, Qualifizierung und spezielle
päischen Union und in der Republik Kasachstan werden ge- Schulungen im Bereich des Katastrophenschutzes und im
stärkt, und zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Vertrags- Einsatz von Frühwarnsystemen.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Kapitel 8 Wasserressourcen und Umwelt, Katastrophenschutz und anderen
Bereichen, die für die regionale Zusammenarbeit von Belang sind.
Zusammenarbeit
im Bereich Weltraumtätigkeiten
Kapitel 11
Artikel 254 Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die langfristige im Bereich des Öffentlichen Dienstes
Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung
der zivilen Raumfahrt. Besondere Aufmerksamkeit widmen sie Artikel 260
Initiativen, die für eine Komplementarität ihrer jeweiligen Welt-
raumtätigkeiten sorgen könnten. (1) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Erfahrun-
gen und Kenntnissen, die bei der Umsetzung internationaler
Artikel 255 bewährter Verfahren in der öffentlichen Verwaltung und im öffent-
lichen Dienst sowie bei der Stärkung der Kapazitäten und der be-
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann sich entspre- ruflichen Entwicklung und Fortbildung von Beamten und öffent-
chend ihren Interessen auf die Bereiche Satellitennavigation, Erd- lich Bediensteten gewonnen wurden.
beobachtung, Erforschung des Weltraums und andere Bereiche
erstrecken. (2) Die Vertragsparteien unterstützen den Dialog über Maß-
nahmen zur Verbesserung der Qualität des öffentlichen Dienstes
und über gemeinsame Anstrengungen zur Stärkung der multi-
Kapitel 9
lateralen Zusammenarbeit im Rahmen einer regionalen Plattform
Zusammenarbeit für den öffentlichen Dienst in der Republik Kasachstan.
i m B e re i c h Ve r b ra u c h e r s c h u t z
(3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Absatz 2
soll unter anderem Folgendes erleichtern:
Artikel 256
a) den Austausch von Sachverständigen,
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-
braucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompa- b) die Organisation von Seminaren und
tibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
c) die Organisation von Schulungen.
Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls Folgendes um-
fassen:
Titel VII
a) Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Verbraucher-
politik, einschließlich Anforderungen an Produktqualität und Finanzielle und Technische Zusammenarbeit
-sicherheit und Schaffung eines Marktaufsichtssystems und
eines Mechanismus für den Informationsaustausch,
Artikel 261
b) Förderung des Austauschs von Erfahrungen mit Verbraucher-
schutzsystemen, einschließlich Verbraucherschutzvorschrif- Auf der Grundlage einer umfassenden Partnerschaft und
ten und deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, gestützt auf die Grundsätze des beiderseitigen Interesses, der
Sensibilisierung der Verbraucher und Stärkung ihrer Hand- Gegenseitigkeit, der Transparenz, der Berechenbarkeit und des
lungskompetenz sowie Durchsetzung der Verbraucherrechte, gegenseitigen Schutzes ihrer Interessen setzen die Vertrags-
parteien die bestehende finanzielle und technische Zusammen-
c) Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungs- arbeit fort und intensivieren sie.
beamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen,
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann die Repu-
d) Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorga-
blik Kasachstan finanzielle Hilfe der Europäischen Union in Form
nisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Ver-
von Zuschüssen und Darlehen, unter Umständen auch in Part-
braucherinteressen.
nerschaft mit der Europäischen Investitionsbank und anderen
internationalen Finanzinstituten, erhalten.
Kapitel 10
Diese finanzielle Hilfe kann gemäß den einschlägigen Vorschriften
Regionale Zusammenarbeit für den mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union1, ins-
besondere durch Austausch von Sachverständigen, Forschungs-
Artikel 257 arbeiten, Organisation von Foren, Konferenzen und Ausbildungs-
maßnahmen, Gewährung von Zuschüssen zur Unterstützung
Die Vertragsparteien fördern das gegenseitige Verständnis und
der Konzeption und Umsetzung von Programmen und Projekten,
die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik mit
geleistet werden. Für die Finanzierung durch die Europäische
dem Ziel, die Lebensbedingungen zu verbessern und die Be-
Union gelten die Haushaltsordnung2 und die Anwendungsbe-
teiligung aller Regionen an der sozialen und wirtschaftlichen Ent-
stimmungen3.
wicklung der Vertragsparteien zu stärken.
1 Insbesondere die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 233/2014 des Euro-
Artikel 258 päischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung
eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für
Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbe- den Zeitraum 2014 – 2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44) und die Ver-
ziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die ordnung (EU, Euratom) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und
regionale Zusammenarbeit, im Einklang mit bestehenden inter- des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften
nationalen Übereinkünften und Vereinbarungen, um Maßnahmen und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finan-
zierung des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).
für den Kapazitätsausbau zu entwickeln und den Ausbau der
2 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments
regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze zu fördern.
und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für
den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung
Artikel 259 (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Ok-
Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung von
tober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung
für die regionale Zusammenarbeit relevanten Elementen in den (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des
unter dieses Abkommen fallenden Bereichen wie Verkehr, Energie, Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Forschung, Tourismus, Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 257
Die finanzielle Hilfe wird auf der Grundlage von Jahresaktions- digen Behörden der Republik Kasachstan, über mutmaßliche
programmen gewährt, die von der Europäischen Union nach und tatsächliche Fälle von Betrug, Korruption oder andere Un-
Rücksprache mit der Republik Kasachstan aufgestellt werden. regelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der
Finanzmittel der Europäischen Union und der Kofinanzierungs-
Die Europäische Union und die Republik Kasachstan können
mittel der Republik Kasachstan.
Programme und Projekte kofinanzieren. Die Vertragsparteien
koordinieren Programme und Projekte zur finanziellen und tech- Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Maßnahmen,
nischen Zusammenarbeit und tauschen Informationen über alle die im Zusammenhang mit diesem Artikel getroffen werden.
Quellen von Hilfe aus.
Die Wirksamkeit der Hilfe, wie in der Pariser Erklärung über die Artikel 266
Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, der Rahmenstrategie der Euro- Kontrollen vor Ort
päischen Union zur Reform der technischen Zusammenarbeit
Vor-Ort-Kontrollen der finanziellen Hilfe der Europäischen
und in den Berichten des Europäischen Rechnungshofs darge-
Union werden vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung in
legt und die Erfahrungen mit der Umsetzung abgeschlossener
enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der
und laufender Kooperationsprogramme der Europäischen Union
Republik Kasachstan und im Einklang mit den Rechtsvorschrif-
in der Republik Kasachstan bilden die Grundlage der finanziellen
ten der Republik Kasachstan vorbereitet und durchgeführt.
Hilfen der Europäischen Union für die Republik Kasachstan.
Im Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt für Be-
Artikel 262 trugsbekämpfung berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 des Rates1 und der Verordnung (EU, Euratom)
Die Vertragsparteien setzen die finanzielle und technische Hilfe Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2
nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung Kontrollen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der
um und arbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durchzuführen.
Europäischen Union und der Republik Kasachstan zusammen.
Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Ver-
Artikel 267
hinderung und Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten1, Betrug,
Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zulasten Ermittlungen und Strafverfolgung
des Haushalts der Europäischen Union und des Haushalts der Die Behörden der Republik Kasachstan leiten bei mutmaß-
Republik Kasachstan, unter anderem im Wege der gegenseitigen lichen oder nachweislichen Fällen von Betrug, Korruption oder
Amtshilfe oder sonstigen Hilfe in den unter dieses Abkommen anderen Unregelmäßigkeiten zulasten der Finanzmittel der Euro-
fallenden Bereichen. päischen Union oder der Kofinanzierungsmittel der Republik
Alle weiteren während der Umsetzung dieses Abkommens Kasachstan unverzüglich Ermittlungen oder Strafverfahren im
zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Abkommen oder Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan
Finanzierungsinstrumente müssen für die Zwecke der finanziellen ein. Gegebenenfalls kann das Europäische Amt für Betrugs-
Zusammenarbeit besondere Klauseln enthalten, die Überprüfun- bekämpfung auf förmlichen Antrag die zuständigen Behörden
gen vor Ort und Kontrollen vorsehen. der Republik Kasachstan dabei unterstützen.
Artikel 263 Titel VIII
Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen, ver- Institutioneller Rahmen
pflichten sich die Vertragsparteien zu gewährleisten, dass die
Beiträge der Europäischen Union in enger Abstimmung mit den Artikel 268
aus anderen Quellen, von Drittländern oder internationalen Finanz-
institutionen bereitgestellten Beiträgen geleistet werden. Kooperationsrat
(1) Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt. Er überwacht und
Artikel 264 überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig. Er
tritt einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Er prüft alle
Präventivmaßnahmen wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und
Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig, ob die mit Mitteln der alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hin-
Europäischen Union finanzierten und mit Mitteln der Republik blick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von
Kasachstan kofinanzierten Vorhaben ordnungsgemäß durch- beiderseitigem Interesse sind.
geführt werden und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Un- (2) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens fasst der
regelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Kooperationsrat in den darin vorgesehenen Fällen Beschlüsse im
Handlungen zulasten der Finanzmittel der Europäischen Union Geltungsbereich dieses Abkommens. Die Beschlüsse sind für die
und der Kofinanzierungsmittel der Republik Kasachstan zu ver- Vertragsparteien verbindlich; diese treffen geeignete Maßnahmen
hindern. Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle zur Umsetzung der Beschlüsse. Der Kooperationsrat kann auch
Präventivmaßnahmen, die getroffen wurden. Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse
und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertrags-
Artikel 265 parteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren.
Kommunikation (3) Der Kooperationsrat ist befugt, unbeschadet besonderer
Bestimmungen des Titels III (Handel und Wirtschaft), die An-
Die Vertragsparteien unterrichten einander, und insbesondere hänge zu diesem Abkommen auf der Grundlage eines Kon-
das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und die zustän-
1 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November
1 Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die
Europäischen Gemeinschaften bezeichnet „Unregelmäßigkeit“ jeden Europäische Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der
Verstoß gegen eine Bestimmung des Rechts der Europäischen Union, Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßig-
dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge keiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, 2 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments
die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des
Union oder die von der Europäischen Union verwalteten Haushalte be- Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung
wirkt hat beziehungsweise bewirken würde, sei es durch die Verminde- der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und
rung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates
der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe. (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
senses zwischen den Vertragsparteien zu aktualisieren oder zu (5) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann den
ändern. Kooperationsrat um Informationen über die Umsetzung dieses
Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann dem Ausschuss
(4) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Koopera-
die erbetenen Informationen.
tionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende
Beschlüsse zu fassen. (6) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über
die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrats unter-
(5) Der Kooperationsrat setzt sich aus Vertretern der Vertrags-
richtet.
parteien zusammen.
(7) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann dem
(6) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von
Kooperationsrat Empfehlungen vorlegen.
einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der
Republik Kasachstan geführt.
Titel IX
(7) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Jede Vertragspartei kann Streitigkeiten im Zusammenhang Allgemeine und Schlussbestimmungen
mit der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens nach
Artikel 278 dem Kooperationsrat vorlegen. Artikel 271
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen
Artikel 269
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich
Kooperationsausschuss und Fachunterausschüsse dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und
(1) Es wird ein Kooperationsausschuss eingesetzt. Er unter- juristischen Personen der anderen Vertragspartei diskriminie-
stützt den Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. rungsfrei und unter ähnlichen Bedingungen wie ihre eigenen
natürlichen und juristischen Personen Zugang zu ihren zustän-
(2) Der Kooperationsausschuss setzt sich aus Vertretern der digen Gerichten und Verwaltungsorganen erhalten, um ihre per-
Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um sönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu machen.
hohe Beamte handelt.
(3) Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd Artikel 272
von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter
Übertragung von Befugnissen
der Republik Kasachstan geführt.
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,
(4) Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse in den in
stellt jede Vertragspartei sicher, dass eine Person, der von einer
diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in Bereichen, in
Vertragspartei Rechts-, Verwaltungs- und sonstige Regierungs-
denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat. Diese
befugnisse wie die Befugnis zur Erteilung von Einfuhr- oder Aus-
Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, die geeig-
fuhrlizenzen oder Genehmigungen für andere Wirtschaftstätig-
nete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Assoziations-
keiten, zur Genehmigung von Handelsgeschäften, zur Festlegung
ausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen
von Quoten, Gebühren oder sonstigen Abgaben erteilt wurden,
zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen
bei der Ausübung dieser Befugnisse nach den Verpflichtungen
internen Verfahren. Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem
der Vertragspartei im Rahmen des Abkommens handelt.
die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats.
(5) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel III Artikel 273
(Handel und Wirtschaft) tritt der Kooperationsausschuss in einer
besonderen Zusammensetzung zusammen. Beschränkungen im Fall
von Zahlungsbilanzschwierigkeiten
(6) Der Kooperationsrat kann Fachunterausschüsse oder und Außenfinanzierungsschwierigkeiten
sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre (1) Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zah-
Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest. lungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die
betroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkun-
(7) Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf- gen des Kapitalverkehrs sowie für Zahlungen und Transfers ein-
gaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses und aller führen oder aufrechterhalten.
weiteren vom Kooperationsrat eingesetzten Unterausschüsse
oder Gremien fest. (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen
a) behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig als eine
Artikel 270 Nicht-Vertragspartei;
Parlamentarischer Kooperationsausschuss b) sind (gegebenenfalls) mit dem Übereinkommen über den
Internationalen Währungsfonds vereinbar;
(1) Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss ein-
gesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parla- c) vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen,
ments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der an-
Kasachstan andererseits zusammen, und er dient diesen als deren Vertragspartei;
Forum für Treffen und für den Meinungsaustausch. Er tritt in
d) gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schritt-
Abständen zusammen, die er selbst festlegt.
weise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebe-
(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss hat die nen Lage abgebaut.
Aufgabe eine für beide Seiten vorteilhafte und wirksame parla-
(3) Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei
mentarische Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außen-
Parlament und dem Parlament der Republik Kasachstan zu ent-
finanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche
wickeln.
Maßnahmen werden im Einklang mit dem GATT 1994 und der
(3) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994
eine Geschäftsordnung. getroffen.
(4) Den Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss (4) Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Ver-
führen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd tragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz-
das Europäische Parlament und das Parlament der Republik oder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen
Kasachstan. werden im Einklang mit dem GATS getroffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 259
(5) Die Vertragspartei, die in den Absätzen 1 und 2 genannte (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,
Beschränkungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-
diese unverzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr bald- wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
möglichst einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor. gleichartigen Situation befinden.
(6) Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt
oder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im Artikel 276
Kooperationsausschuss statt, sofern solche Konsultationen nicht
außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens ab- Steuern
gehalten werden.
(1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern
(7) Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungs- anzuwenden, als dies für die Durchführung der Bestimmungen
bilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zu dieses Abkommens erforderlich ist.
den jeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgen-
den Faktoren Rechnung getragen wird: (2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass
a) Art und Umfang der Schwierigkeiten, es die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den
steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermei-
b) Außenwirtschafts- und Handelssituation oder dung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Verein-
c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen. barungen oder des nationalen Steuerrechts verhindert, durch die
Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden
(8) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkun- sollen.
gen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen.
(9) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sons-
Artikel 277
tigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüg-
lich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von Erfüllung der Verpflichtungen
den Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der
Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außen- (1) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die
finanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforder-
Internationalen Währungsfonds festgelegt. lich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens
verwirklicht werden.
Artikel 274
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen
Maßnahmen im Zusammenhang einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form, um Fragen
mit wesentlichen Sicherheitsinteressen der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens und andere
relevante Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertrags-
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es
parteien zu erörtern.
a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung
zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren (3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder
wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft oder Umsetzung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien nach
Artikel 278 dem Kooperationsrat vor.
b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,
die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres- (4) Der Kooperationsrat kann eine Streitigkeit nach Artikel 278
sen als notwendig erachtet: und durch bindenden Beschluss beilegen.
i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Muni-
tion und Kriegsmaterial oder dem Handel damit, Artikel 278
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt
der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, Streitbeilegung
iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die (1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit
Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so
iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und
der nationalen Sicherheit oder Verteidigung unentbehrlich dem Kooperationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der
sind oder Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die
Auslegung oder Umsetzung von Titel III (Handel und Wirtschaft)
v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen ausschließlich Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streit-
in den internationalen Beziehungen oder beilegung) maßgebend.
c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit da-
von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von
durch beizulegen, dass sie gemäß Artikel 268 Konsultationen
Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.
nach Treu und Glauben im Kooperationsrat aufnehmen, um so
bald wie möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Artikel 275 Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung
Diskriminierungsverbot der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch
in einer Sitzung des Kooperationsausschusses oder eines
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und anderen nach Artikel 269 eingesetzten Unterausschusses oder
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen Gremiums abgehalten werden. Konsultationen können auch
a) dürfen die von der Republik Kasachstan gegenüber der schriftlich abgehalten werden.
Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten angewandten
Regelungen keine Diskriminierung von Mitgliedstaaten der (3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Kooperationsrat,
Europäischen Union oder deren natürlichen oder juristischen dem Kooperationsausschuss oder anderen zuständigen Unter-
Personen bewirken; ausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der
Lage erforderlichen Informationen.
b) dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitglied-
staaten gegenüber der Republik Kasachstan angewandten (4) Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Kooperations-
Regelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder rat gemäß Artikel 277 einen bindenden Beschluss zur Lösung der
juristischen Personen der Republik Kasachstan bewirken. Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist.
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio- a) die Europäische Union der Republik Kasachstan den Ab-
nen bleiben vertraulich. schluss der erforderlichen Verfahren notifiziert hat, wobei sie
gegebenenfalls die Teile des Abkommens angibt, die vor-
Artikel 279 läufig angewendet werden sollen und
b) die Republik Kasachstan der Europäischen Union die Ratifi-
Geeignete Maßnahmen im Falle
zierung dieses Abkommens notifiziert hat.
der Nichterfüllung von Verpflichtungen
(5) Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) dieses Abkom-
(1) Falls die Angelegenheit nicht innerhalb von drei Monaten
mens nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel III vorläufig ab dem
nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um
Beginn der vorläufigen Anwendung nach Absatz 4, sofern die
Streitbeilegung nach Artikel 278 gelöst wird und die beschwerde-
Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beige-
führende Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Ver-
treten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Beginn der
tragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt
vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, aber vor seinem In-
hat, kann sie – außer im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung
krafttreten Mitglied der WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft),
oder Umsetzung von Titel III (Handel und Wirtschaft) – geeignete
sofern darin nichts anderes bestimmt ist, vorläufig ab dem Zeit-
Maßnahmen treffen.
punkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei in fol- (6) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses
genden Fällen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt
dieses Abkommens im Einklang mit dem Völkerrecht treffen: jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf den
a) bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ auch als Bezug-
zulässigen Kündigung dieses Abkommens im Sinne des nahme auf den Tag, ab dem dieses Abkommen vorläufig ange-
Artikels 60 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens von 1969 wandt wird, im Sinne der Absätze 4 und 5.
über das Recht der Verträge oder (7) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen
b) bei dem Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in den über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Euro-
Artikel 1 und 11 genannten wesentlichen Elemente dieses päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
Abkommens. und der Republik Kasachstan andererseits, das am 23. Januar
1995 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft
In diesen Fällen wird die geeignete Maßnahme unverzüglich der getreten ist, beendet.
anderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen
Vertragspartei werden in einem Zeitraum von bis zu 20 Tagen Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Be-
Konsultationen abgehalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums findet stimmungen des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten
die Maßnahme Anwendung. und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Part-
nerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Ge-
(3) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen meinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine
der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung
am wenigsten behindern und in angemessenem Verhältnis zu Art dieses Abkommens betroffen sind.
und Schwere des Verstoßes stehen. Diese Maßnahmen werden
dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert und sind Gegen- (8) Das in Absatz 7 genannte Abkommen wird durch dieses
stand sofortiger Konsultationen, in denen jede Partei das Recht Abkommen ersetzt. Bezugnahmen auf jenes Abkommen in allen
zur Beseitigung des in Frage stehenden Verstoßes erhält. anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien gelten als
Bezugnahmen auf dieses Abkommen.
Artikel 280 (9) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen,
kann jedoch von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifika-
Zugang zu amtlichen Dokumenten tion der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekün-
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung digt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang
der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über der Notifikation der Kündigung bei einer der Vertragsparteien
den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten unberührt. wirksam. Die Kündigung berührt nicht laufende Projekte, die auf
der Grundlage des Abkommens vor Eingang der Notifikation be-
gonnen wurden.
Artikel 281
(10) Jede Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung durch
Inkrafttreten, vorläufige Anwendung, schriftliche Notifikation der anderen Vertragspartei auf diploma-
Laufzeit und Kündigung des Abkommens tischem Weg beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats Eingang der Notifikation der Absicht, die vorläufige Anwendung
in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien dem zu beenden, bei einer der Vertragsparteien wirksam. Die Kündi-
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union auf diplo- gung berührt nicht laufende Projekte, die auf der Grundlage des
matischem Wege den Abschluss der hierfür erforderlichen Ver- Abkommens vor Eingang der Notifikation begonnen wurden.
fahren schriftlich notifiziert haben.
Artikel 282
(2) Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) nichts anderes
bestimmt ist, gilt Titel III ab dem Tag des Inkrafttretens nach Ab- Bestehende Abkommen zwischen den Vertragsparteien in
satz 1, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich die-
Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach ses Abkommens fallen, werden als Teil der diesem Abkommen
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglied unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines
der WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft) des Abkommens, gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
sofern in darin nichts anderes bestimmt ist, ab dem Zeitpunkt
des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO. Artikel 283
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die Europäische (1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im beider-
Union und die Republik Kasachstan das Abkommen ganz oder seitigen Einvernehmen ändern, überprüfen und erweitern, um die
teilweise im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Zusammenarbeit zu intensivieren.
Rechtsvorschriften vorläufig anwenden.
(2) Die Vertragsparteien können das Abkommen ergänzen, in-
(4) Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des ers- dem sie untereinander besondere internationale Übereinkommen
ten Monats, der auf den Tag folgt, an dem in Bereichen, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 261
fallen, schließen. Solche besonderen internationalen Überein- Artikel 286
kommen zwischen den Vertragsparteien sind Bestandteil der die-
Räumlicher Geltungsbereich
sem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen
und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeits-
Artikel 284 weise der Europäischen Union angewendet werden und nach
Maßgabe dieser Verträge, sowie für das Hoheitsgebiet der Repu-
Anhänge und Protokolle blik Kasachstan.
Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokolle
sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 287
Verbindliche Fassungen
Artikel 285
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck sischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer,
„Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitglied- maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä-
staaten, oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, nischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen, einerseits und die tschechischer, ungarischer, kasachischer und russischer Sprache
Republik Kasachstan andererseits. abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Astana am einundzwanzigsten Dezember zwei-
tausendfünfzehn.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Anhang I
Vorbehalte nach Artikel 46
A. Vorbehalte der Republik Kasachstan
Die Republik Kasachstan behält sich das Recht vor, folgende Maßnahmen beizubehal-
ten oder zu erlassen, die nicht mit Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung
vereinbar sind:
1. Untertagebau
1.1 Der Tage- und der Untertagebau in der Republik Kasachstan sind nur Nieder-
lassungen in Form von juristischen Personen der Republik Kasachstan (d. h. Toch-
tergesellschaften) gestattet.
1.2 Der Staat verfügt über ein Vorkaufsrecht beim Erwerb der Nutzungsrechte für den
Untertagebau (oder eines Teils davon) und/oder eines Objekts, das mit diesen
Nutzungsrechten in Zusammenhang steht.
2. Strategische Ressourcen und Objekte
Die Republik Kasachstan kann juristischen Personen, die von natürlichen oder
juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren
Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan untersagen,
Geschäfte mit der Nutzung strategischer Ressourcen und/oder dem Erwerb
strategischer Objekte in der Republik Kasachstan zu tätigen, wenn dies zu einer
Konzentration der Rechte bei einer Person oder einer Gruppe von Personen aus
denselben Ländern führen würde. Diese Regelung gilt auch für Tochterunterneh-
men im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan1.
Die Republik Kasachstan kann im Interesse der nationalen Sicherheit Eigentums-
rechte und die Übertragung von Eigentumsrechten an strategischen Ressourcen
und Objekten der Republik Kasachstan beschränken.
3. Immobilien
3.1 Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Euro-
päischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheits-
gebiet der Republik Kasachstan ist privater Besitz an Flächen, die für die Bewirt-
schaftung/landwirtschaftliche Produktion oder Forstwirtschaft genutzt werden,
untersagt. Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen
der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im
Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan kann die befristete Nutzung von Land-
flächen für die Bewirtschaftung/landwirtschaftliche Produktion für einen Zeitraum
von bis zu zehn Jahren gestattet werden, der verlängert werden kann.
3.2 Der Besitz von privatem Eigentum an Grundstücken in der Grenzzone, im Grenz-
gebiet und in Seehäfen der Republik Kasachstan ist juristischen Personen, die von
natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden,
und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan unter-
sagt.
3.3 Die Pacht von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke in unmittelbarer Nähe
der Staatsgrenze der Republik Kasachstan durch juristische Personen, die von
einer natürlichen oder juristischen Person der Europäischen Union kontrolliert wer-
den, und ihre Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan
unterliegt Beschränkungen.
3.4 Juristischen Personen, die von einer natürlichen oder juristischen Person der
Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im
Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan kann das Recht auf ständige Nutzung von
Landflächen nicht gewährt werden.
4. Fauna
4.1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind der Zugang zu und die Nutzung von bio-
logischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres- oder Binnengewäs-
sern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Republik Kasachstan unter-
liegen, den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge der Republik
Kasachstan fahren und im Gebiet der Republik Kasachstan registriert sind. Fische-
reifahrzeugen, die Eigentum von in Form juristischer Personen der Republik
Kasachstan gegründeten Tochtergesellschaften juristischer Personen der Euro-
päischen Union sind, ist es nicht verboten, die Flagge der Republik Kasachstan
zu führen.
1 Artikel 64 des Gesetzes Nr. 415 vom 13. Mai 2003 über Aktiengesellschaften der Republik Kasachstan
und Artikel 12 des Gesetzes Nr. 220 vom 22. April 1998 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung der Republik Kasachstan.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 263
4.2 Die Nutzung der Tier- und Pflanzenwelt in einem bestimmten Gebiet oder innerhalb
einer Wasserzone wird vorrangig juristischen Personen der Republik Kasachstan
gestattet.
5. Niederlassungsanforderungen für die Lizenzerteilung
Unternehmen, die Waren herstellen, die aus gewichtigen Gründen der öffentlichen
Gesundheit, des Schutzes oder der nationalen Sicherheit lizenzpflichtig sind,
werden in Form einer juristischen Person der Republik Kasachstan gegründet.
6. Festlandsockel
Innerhalb des Festlandsockels der Republik Kasachstan können Beschränkungen
festgelegt werden.
B. Vorbehalte der Europäischen Union
Die Europäische Union behält sich das Recht vor, folgende Maßnahmen beizubehalten
oder zu erlassen, die nicht mit Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung
vereinbar und gegebenenfalls je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sind:
1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, einschließlich der Förderung von
Erdöl und Erdgas
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen gelten;
die Europäische Union kann Beschränkungen auf juristische Personen anwenden,
die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert
werden und auf die mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen
Union entfallen.
2. Erzeugung von Mineralölerzeugnissen, Gas, Strom, Dampf, Warmwasser und Heiz-
wärme
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen auf
juristische Personen angewandt werden, die von natürlichen oder juristischen Per-
sonen der Republik Kasachstan kontrolliert werden und auf die mehr als 5 % der
Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen.
3. Fischerei
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind der Zugang zu und die Nutzung von
biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der
Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
unterliegen, den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union fahren und im Gebiet der Europäischen Union
registriert sind.
4. Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen für den
Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz, durch juristische Personen, die
von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert
werden, gelten.
5. Landwirtschaft und Jagd
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Inländerbehandlung nicht
für juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik
Kasachstan kontrolliert werden, und die einen landwirtschaftlichen Betrieb über-
nehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch juristische Personen, die von
natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden,
muss notifiziert oder erforderlichenfalls genehmigt werden.
6. Aquakultur
Die Inländerbehandlung gilt nicht für Aquakultur im Gebiet der Europäischen Union.
7. Exploration, Gewinnung und Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder
von Stoffen, aus denen sie gewonnen werden
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen gelten.
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Anhang II
Beschränkungen durch
die Republik Kasachstan nach Artikel 48 Absatz 2
Nur juristische Personen der Europäischen Union, die in einem Nichtdienstleistungs-
sektor tätig und mit der Erzeugung von Waren beschäftigt sind, dürfen Mitarbeiter für eine
unternehmensinterne Versetzung gewinnen.1
Die Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern als „Führungskräfte“
und „Fachkräfte“ unterliegt der wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.2 Nach Ablauf einer Frist
von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaft-
liche Bedarfsprüfung mehr vorgenommen.3
In Unternehmen mit mindestens drei Mitarbeitern dürfen höchstens 50 % aller Führungs-
kräfte, Manager und Fachkräfte innerhalb der jeweiligen Kategorie unternehmensintern ver-
setzte Arbeitnehmer sein.
Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von unternehmensintern versetzten Arbeit-
nehmern einer Vertragspartei wird für einen Zeitraum von drei Jahren auf der Grundlage
von Genehmigungen gestattet, die von der zuständigen Stelle jährlich neu ausgestellt
werden.
1 Die Beschäftigung von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern im Rahmen von Nutzungs-
verträgen für den Untertagebau erfolgt nach Maßgabe des Protokolls über den Beitritt der Republik
Kasachstan zur WTO.
2 Eine Arbeitserlaubnis wird erst ausgestellt, wenn die Suche nach geeigneten Bewerbern in der
Datenbank der zuständigen Behörde und durch Veröffentlichung der Stellenausschreibung in den
Massenmedien abgeschlossen ist. Diese Verfahren dürfen nicht länger als einen Monat dauern. Die
Genehmigung für die unternehmensinterne Versetzung von Arbeitnehmern nach diesen Verfahren wird
erteilt, sobald diese Verfahren abgeschlossen sind, es sei denn, das Unternehmen hat einen lokalen
Bewerber ermittelt, der den Anforderungen gerecht wird.
3 Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung
finden weiterhin Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 265
Anhang III
Geltungsbereich des Kapitels 8
(Öffentliches Beschaffungswesen) des Titels III (Handel und Wirtschaft)
Teil 1
Zentrale staatliche Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt
Schwellenwerte nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c:
300 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen (Teile 4 und 5 dieses Anhangs),
7 Millionen Sonderziehungsrechte für Bauleistungen (Teil 6 dieses Anhangs).
Für die Europäische Union:
Die zentralen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Anhang 1 der Europäischen Union zur Anlage 1
des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO aufgeführt sind. Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8
(Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt weder für die durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten Stellen, noch die
Verteidigungsministerien, die in dieser Liste aufgeführt sind.
Anmerkung:
Die Liste umfasst auch untergeordnete Stellen der aufgelisteten Beschaffungsstellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
sofern diese keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.
Für die Republik Kasachstan:
Ministerium für Investitionen und Entwicklung der Republik Kasachstan
Ministerium für Energie der Republik Kasachstan
Ministerium für Landwirtschaft der Republik Kasachstan
Ministerium für Nationale Wirtschaft der Republik Kasachstan
Außenministerium der Republik Kasachstan
Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung der Republik Kasachstan
Finanzministerium der Republik Kasachstan
Justizministerium der Republik Kasachstan
Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Kasachstan
Ministerium für Kultur und Sport der Republik Kasachstan
Ausschuss für öffentliche Finanzen für die Kontrolle der Ausführung des Staatshaushalts
Agentur für den öffentlichen Dienst und die Korruptionsbekämpfung in der Republik Kasachstan
Nationales Zentrum für Menschenrechte.
Anmerkung:
Die Organisation und Durchführung von Beschaffungsverfahren für die vorstehend genannten staatlichen Stellen kann von einer
einzigen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan benannten Institution übernommen werden.
Teil 2
Regionale und lokale staatliche Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt
Schwellenwerte nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c:
400 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen (Teile 4 und 5 dieses
Anhangs),
7 Millionen Sonderziehungsrechte für Bauleistungen (Teil 6 dieses Anhangs)
Für die Europäische Union:
Alle regionalen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Anmerkungen:
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „regionale Gebietskörperschaften“ die Beschaffungsstellen der
Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)1 fallen.
Für die Republik Kasachstan:
Verwaltung der Oblast Almaty
Verwaltung der Oblast Atyrau
Verwaltung der Oblast Aktobe
Verwaltung der Oblast Akmola
Verwaltung der Oblast Ostkasachstan
1 ABl. EU L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Verwaltung der Oblast Zhambyl
Verwaltung der Oblast Westkasachstan
Verwaltung der Oblast Karaganda
Verwaltung der Oblast Kyzylorda
Verwaltung der Oblast Kostanay
Verwaltung der Oblast Mangistau
Verwaltung der Oblast Pavlodar
Verwaltung der Oblast Nordkasachstan
Verwaltung der Oblast Südkasachstan
Verwaltung der Stadt Astana
Verwaltung der Stadt Almaty
Anmerkung:
Die Organisation und Durchführung von Beschaffungsverfahren für die vorstehend genannten staatlichen Stellen kann von einer
einzigen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan benannten Institution übernommen werden.
Teil 3
Alle anderen staatlichen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt
(entfällt)
Teil 4
Waren, die unter dieses Kapitel fallen
Für die Europäische Union und die Republik Kasachstan:
1. Dieses Abkommen gilt für die Beschaffung aller Waren durch Stellen, die in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs aufgeführt sind,
sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
2. Liste der Waren nach Artikel 137 dieses Abkommens:
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten HS-Codes des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren
der Weltzollorganisation (HS) dienen der Kennzeichnung der in Artikel 137 genannten Waren. Die Beschreibung wird nur infor-
mationshalber angegeben.
Nr. HS-Code Warengruppen
1 0401 bis 0402 Milch und Rahm
2 0701 bis 0707 Bestimmte Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
3 2501 bis 2530 Sonstige nichtmetallische Mineralerzeugnisse
4 2801 bis 2940 Bestimmte chemische Elemente und chemische Erzeugnisse
5 3101 bis 3826 Bestimmte chemische Elemente und chemische Erzeugnisse
6 3917 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus Kunststoffen
7 4801 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
8 4803 Papiere zur Herstellung von Toilettenpapier, Abschminktüchern oder hygienischen Binden und Windeln
oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt zu hygienischen Zwecken oder für die
Körperpflege
9 5101 bis 6006 Spinnstoffe und Waren daraus
10 7201 bis 8113 Unedle Metalle und Waren daraus
11 8201 bis 8311 Metallerzeugnisse
12 8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürf-
wagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter
13 8501 bis 8517 Bestimmte Maschinen und Geräte
14 8535 bis 8548 Bestimmte elektrische Geräte
15 870130 Gleiskettenzugmaschinen
16 870190 Sonstige Zugmaschinen der Position 8701 (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)
17 8702 Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer
18 8703 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personen-
beförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen
und Rennwagen
19 8704 Lastkraftwagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 267
Nr. HS-Code Warengruppen
20 8705 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen–
oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmisch-
wagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)
21 8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
22 8802 Hubschrauber und Raumfahrzeuge
23 940350 Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art
24 9405 Lampen und Beleuchtungskörper
Teil 5
Dienstleistungen, die unter dieses Kapitel fallen
Für die Europäische Union und die Republik Kasachstan:
Dieses Abkommen gilt für folgende von den in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs genannten Stellen durchgeführte Beschaffungen von
Dienstleistungen, die gemäß Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) in der Liste zur Klassifizierung
der Dienstleistungssektoren der WTO (Dokument MTN.GNS/W/120) aufgeführt sind:1
Beschreibung Bezugsnr. der CPC
Telekommunikationsdienstleistungen 7522
Wirtschaftsprüfungsleistungen 86211
Rechnungsabschlussprüfungen 86212
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung 86401
Managementberatung 865
Mit der Managementberatung verbundene Leistungen 8663
Dienstleistungen von Architekten 8671
Ingenieurdienstleistungen 8672
Integrierte Ingenieurdienstleistungen 8673
Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten 8674
verbundene wissenschaftliche und technische Beratung 86751
Anmerkung:
Die unter das Abkommen fallenden Leistungen unterliegen den Beschränkungen und Bedingungen, die in der Liste spezifischer Ver-
pflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS festgelegt wurden.
Teil 6
Bauleistungen, die unter das Abkommen fallen
Für die Europäische Union und die Republik Kasachstan:
Dieses Abkommen gilt für die Beschaffung aller in der CPC aufgeführten Bauleistungen durch Stellen, die in den Teilen 1 bis 3 dieses
Anhangs aufgeführt sind.
Anmerkung:
Die unter dieses Abkommen fallenden Leistungen unterliegen den Beschränkungen und Bedingungen, die in der Liste spezifischer
Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS festgelegt wurden.
Teil 7
Allgemeine Anmerkungen
Für die Europäische Union
1. Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt nicht für:
a) die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen und von
Nahrungsmittelprogrammen (beispielsweise Nahrungsmittelhilfe, einschließlich Soforthilfe) und
1 Ausgenommen Dienstleistungen, die Beschaffungsstellen aufgrund eines ausschließlichen Rechts, das durch veröffentlichte Gesetzes-, Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, von einer anderen Stelle beziehen müssen.
2 Für die Republik Kasachstan mit Ausnahme lokaler Tele- und Funkkommunikationsdienste, einschließlich Satellitenfunk, sofern die Leistungen nicht
durch ausländische Satellitenbetreiber für juristische Personen der Republik Kasachstan mit einer Lizenz für Telekommunikationsdienstleistungen
erbracht werden, wie in der GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen der Republik Kasachstan vorgesehen.
3 Mit Ausnahmen von Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
1 Mit Ausnahme der Landvermessung für die rechtsverbindliche Festlegung von Grenzen, Luftbildaufnahmen und Luftbildkarten und mit Ausnahme der
СРС 86754 (kartografische Arbeiten), wie in der Liste spezifischer Verpflichtungen der Republik Kasachstan im Rahmen des GATS festgelegt.
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
b) die Beschaffung zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung, der Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rund-
funk- oder Fernsehanstalten sowie Verträge über Sendezeit.
2. Die Beschaffung durch die Beschaffungsstellen nach Teil 1 und Teil 2 dieses Anhangs in Verbindung mit Tätigkeiten in den
Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Postdienste fällt nicht unter dieses Abkommen, sofern sie nicht in Teil 3 dieses
Anhangs erfasst sind.
3. Für die Åland-Inseln gelten die besonderen Bedingungen von Protokoll Nr. 2 über die Åland-Inseln zum Vertrag über den Beitritt
Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union.
4. Hinsichtlich der Beschaffung durch Stellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit ist nur nichtsensibles und Nichtkriegsmaterial
erfasst.
5. Die Beschaffung von Waren- oder Dienstleistungskomponenten im Rahmen von Beschaffungsaufträgen, die selbst nicht unter
dieses Abkommen fallen, durch Beschaffungsstellen, gilt nicht als Beschaffung, die diesem Abkommen unterliegt.
Für die Republik Kasachstan
1. Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt nicht für:
a) die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen (einschließlich
der Beschaffung für die Zwecke der Ernährungssicherung) und von Nahrungsmittelprogrammen (beispielsweise Nahrungs-
mittelhilfe, einschließlich Soforthilfe),
b) die Beschaffung zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung, der Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rund-
funk- oder Fernsehanstalten sowie Verträge über Sendezeit,
c) die Beschaffung von Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen nach Artikel 11 Absatz 3 des Gesetztes Nr. 303-III über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juli 2007, wenn dies Informationen einschließt, die als Staatsgeheimnis zu betrachten
sind,
d) die Beschaffung im Bereich der Weltraumforschung und -erkundung für friedliche Zwecke, die internationale Zusammenarbeit
bei der Durchführung gemeinsamer Projekte und Programme auf dem Gebiet der Raumfahrt,
e) die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen, die ausschließlich von einem natürlichen oder staatlichen Monopol
bereitgestellt werden, oder
f) die Beschaffung von Finanzdienstleistungen, sofern sie nicht in Teil 5 dieses Anhangs aufgeführt ist.
2. Titel III (Öffentliches Beschaffungswesen) Kapitel 8 (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens gilt nicht für Ausnahmeregelungen
zugunsten kleiner oder von Minderheiten geführter Geschäftsunternehmen oder Unternehmen, die Personen mit besonderen
Bedürfnissen beschäftigen. Eine Ausnahmeregelung ist jede Form von Vorteilsgewährung, wie das ausschließliche Recht, eine
Ware oder eine Dienstleistung bereitzustellen, oder die Einräumung einer Preispräferenz.
3. Titel III (Öffentliches Beschaffungswesen) Kapitel 8 (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens gilt nicht für Beschaffungen, die
durch eine unter dieses Abkommen fallende Stelle im Namen einer nicht diesem Abkommen unterliegenden Stelle getätigt werden.
4. Die Beschaffung von Waren- oder Dienstleistungskomponenten im Rahmen von Beschaffungsaufträgen, die selbst nicht unter
dieses Abkommen fallen, durch Beschaffungsstellen, gilt nicht als Beschaffung, die diesem Abkommen unterliegt.
5. Die Beschaffung durch die Beschaffungsstellen nach Teil 1 und Teil 2 dieses Anhangs in Verbindung mit Tätigkeiten in den
Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Postdienste fällt nicht unter dieses Abkommen, sofern sie nicht in Teil 3 dieses
Anhangs erfasst sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 269
Anhang IV
Medien für die Veröffentlichung von Beschaffungs-
informationen und Aufragsbekanntmachungen nach Kapitel 8
(Öffentliches Beschaffungswesen) des Titels III (Handel und Wirtschaft)
Teil 1
Medien für die Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen
Für die Europäische Union:
Amtsblatt der Europäischen Union
http://simap.europa.eu
Belgien
Gesetze, Königliche Verordnungen, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben:
Le Moniteur Belge
Gerichtsentscheidungen – Pasicrisie
Bulgarien
Gesetze und sonstige Vorschriften: Държавен вестник (Amtsblatt)
Gerichtsentscheidungen: www.sac.government.bg
Allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Verfahren:
www.aop.bg und www.cpc.bg
Tschechische Republik
Gesetze und sonstige Vorschriften: Sbírka zákonů České republiky (Gesetzessammlung
der Tschechischen Republik)
Entscheidungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs: Sammlung der Entschei-
dungen des Amtes für den Schutz des Wettbewerbs
Dänemark
Gesetze und sonstige Vorschriften: Lovtidende
Gerichtsentscheidungen: Ugeskrift for Retsvaesen
Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften: Ministerialtidende
Entscheidungen der Rechtsbehelfsstelle für das öffentliche Beschaffungswesen:
Konkurrencerådets Dokumentation
Deutschland
Gesetze und sonstige Vorschriften: Bundesanzeiger
Gerichtsentscheidungen: Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts,
Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts, Bundesfinanzhofs sowie der Ober-
landesgerichte
Estland
Gesetze, sonstige Vorschriften und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen:
Riigi Teataja
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs: Riigi Teataja (Teil 3)
Irland
Gesetze und sonstige Vorschriften: Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)
Griechenland
Amtsblatt der Hellenischen Republik:
Εφημερίδα της Κυβερνήσεως της Ελληνικής Δημοκρατίας
Spanien
Rechtsvorschriften: Boletín Oficial del Estado
Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung
Frankreich
Rechtsvorschriften: Journal Officiel de la République française
Gerichtsentscheidungen: Recueil des arrêts du Conseil d’Etat Revue des marchés publics
Kroatien
Narodne novine – http://www.nn.hr
Italien
Rechtsvorschriften: Gazzetta Ufficiale
Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung
Zypern
Rechtsvorschriften: Amtsblatt der Republik (Επίσημη Εφημερίδα της Δημοκρατίας)
Gerichtsentscheidungen: Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs – Veröffentlichungs-
amt (Αποφάσεις Ανωτάτου Δικαστηρίου 1999 – Τυπογραφείο της Δημοκρατίας)
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Lettland
Rechtsvorschriften: „Latvijas Vēstnesis“ (Amtsblatt)
Litauen
Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften: Amtsblatt („Valstybës žinios“)
der Republik Litauen
Gerichtsentscheidungen: Bulletin des Obersten Gerichtshofs „Teismų praktika“; Bulletin
des Obersten Verwaltungsgerichtshofs von Litauen „Administracinių teismų praktika“
Luxemburg
Rechtsvorschriften: Memorial
Gerichtsentscheidungen – Pasicrisie
Ungarn
Rechtsvorschriften: Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn)
Gerichtsentscheidungen: Közbeszerzési Értesítő – a Közbeszerzések Tanácsa
Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen: Amtsblatt des Rates für
das öffentliche Beschaffungswesen)
Μalta
Rechtsvorschriften: Government Gazette
Niederlande
Rechtsvorschriften: Nederlandse Staatscourant und/oder Staatsblad
Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung
Österreich
Rechtsvorschriften: Österreichisches Bundesgesetzblatt, Amtsblatt zur Wiener Zeitung,
Gerichtsentscheidungen,
Rechtsprechung: Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes
Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes – administrativrechtlicher
und finanzrechtlicher Teil
Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen
Polen
Rechtsvorschriften: Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Amtsblatt der Republik Polen)
Gerichtsentscheidungen: „Zamówienia publiczne w orzecznictwie Wybrane orzeczenia
zespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (Ausgewählte Entscheidungen der
Schiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau)
Portugal
Rechtsvorschriften: Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série
Gerichtsentscheidungen: Boletim do Ministério da Justiça Colectânea de Acordos do
Supremo Tribunal Administrativo; Colectânea de Jurisprudencia das Relações
Rumänien
Gesetze und sonstige Vorschriften: Monitorul Oficial al României (Rumänisches Amtsblatt)
Gerichtsentscheidungen, allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und Ver-
fahren – www.anrmap.ro
Slowenien
Rechtsvorschriften: Amtsblatt der Republik Slowenien
Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung
Slowakei
Rechtsvorschriften: Zbierka zakonov (Sammlung der Gesetze)
Gerichtsentscheidungen: keine amtliche Veröffentlichung
Finnland
Suomen Säädöskokoelma: Finlands Författningssamling (Sammlung der Gesetze Finn-
lands)
Schweden
Svensk Författningssamling (Sammlung der Gesetze Schwedens)
Vereinigtes Königreich
Rechtsvorschriften: HM Stationery Office
Gerichtsentscheidungen: Law Reports
Öffentliche Stellen: HM Stationery Office
Für die Republik Kasachstan:
Website der Republik Kasachstan über das öffentliche Beschaffungswesen
http://goszakup.gov.kz
Rechtsinformationssystem für Rechtssetzungsakte der Republik Kasachstan:
http://adilet.zan.kz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 271
Teil 2
Medien für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen
Für die Europäische Union:
Amtsblatt der Europäischen Union
http://simap.europa.eu
Für die Republik Kasachstan:
Website der Republik Kasachstan über das öffentliche Beschaffungswesen
http://goszakup.gov.kz
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Anhang V
Verfahrensordnung für Schiedsverfahren
nach Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Titels III (Handel und Wirtschaft)
Allgemeine Bestimmungen dieser Verfahrensordnung aus. Jede Änderung der E-Mail-
Adresse oder anderer Daten für die elektronische Kommu-
1. Für die Zwecke des Titels III (Handel und Wirtschaft)
nikation wird der anderen Vertragspartei und gegebenenfalls
Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für
dem Schiedspanel unverzüglich mitgeteilt.
die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Aus-
druck: 6. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schrei-
a) „Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauf- ben oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem
tragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanel- Schiedspanelverfahren können durch zügige Übersendung
verfahren zu beraten oder zu unterstützen; einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Ände-
rungen deutlich gekennzeichnet sind.
b) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 177
dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels; 7. Fällt der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage auf
einen Samstag, Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feier-
c) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats tag in der Europäischen Union beziehungsweise in der Repu-
eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen an- blik Kasachstan, so gilt der folgende Arbeitstag als letzter
stellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt; Tag der Zustellfrist. Wird einer Partei eine Unterlage an
d) „Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Ein- einem für sie als Feiertag ausgewiesenen Tag zugestellt, so
setzung eines Schiedspanels nach Artikel 176 dieses gilt die Zustellung der Unterlage als am folgenden Arbeitstag
Abkommens beantragt; erfolgt. Als Datum des Eingangs der Unterlage gilt der Tag
ihrer Zustellung.
e) „Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der be-
hauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 173 dieses Beginn des Schiedsverfahrens
Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat;
8. a) Wird ein Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 177
f) „Schiedspanel“ ein nach Artikel 177 dieses Abkommens oder den Regeln 19, 20 oder 47 dieser Verfahrens-
eingesetztes Panel; ordnung per Los bestimmt, so legt die Beschwerde-
g) „Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst einer Ver- führerin den Zeitpunkt und den Ort der Auslosung fest;
tragspartei stehende oder von dieser ernannte Person, diese Informationen werden der Beschwerdegegnerin
welche die Vertragspartei in einer Streitigkeit im Zusam- umgehend mitgeteilt. Die Beschwerdegegnerin darf bei
menhang mit diesem Abkommen vertritt; der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht.
Die Auslosung wird in jedem Fall mit der/den Vertrags-
h) „Tag“ einen Kalendertag; partei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.
i) „Arbeitstag“ jeden Tag außer den gesetzlichen Feier- b) Wird ein Mitglied des Schiedspanels nach Artikel 177
tagen, Samstag und Sonntag. oder den Regeln 19, 20 oder 47 dieser Verfahrens-
2. Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließ- ordnung per Los bestimmt und besteht der Vorsitz des
lich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter tragen Kooperationsausschusses aus zwei Personen, so wird
die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. die Auslosung von beiden Vorsitzenden oder von ihren
Vertretern vorgenommen oder ersatzweise von einem
Notifikationen
Vorsitzenden allein, falls der andere Vorsitzende oder
3. Das Ersuchen um Konsultationen und das Ersuchen um dessen Vertreter die Teilnahme an der Auslosung ab-
Einsetzung eines Schiedspanels ist der anderen Vertrags- lehnt.
partei durch elektronische Mitteilung, per Telefax, Ein-
schreiben, Kurierdienst oder mittels eines sonstigen Tele- c) Die Vertragsparteien benachrichtigen die ausgewählten
kommunikationsmittels, das die Versendung belegt, zu Schiedsrichter von ihrer Bestellung.
übermitteln. d) Ein Schiedsrichter, der nach dem Verfahren des Arti-
4. Jede Streitpartei und das Schiedspanel übermitteln alle kels 177 dieses Abkommens bestellt wurde, bestätigt
sonstigen Unterlagen außer dem Ersuchen um Konsultatio- dem Kooperationsausschuss innerhalb von fünf Tagen
nen und dem Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung, dass er
per E-Mail und per Telefax, Einschreiben, Kurierdienst oder als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht.
mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, das die e) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren,
Versendung belegt, der anderen Vertragspartei und erfor- treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung
derlichenfalls jedem Schiedsrichter. Bis zum Beweis des des Schiedspanels mit diesem persönlich oder über an-
Gegenteils gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Ver- dere Kommunikationskanäle zu einer Sitzung zusam-
sendung zugestellt. Ist eine Unterlage vertraulich oder zu men. Die Vertragsparteien und das Schiedspanel klären
umfangreich um per E-Mail verschickt zu werden, so kann als sachdienlich erachtete Fragen; dies schließt die
sie der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls jedem Honorare der Schiedsrichter und die Erstattung ihrer
Schiedsrichter innerhalb von einem Tag nach Absendung Auslagen ein. Die Zahlung der Honorare und Erstattung
der E-Mail in einem anderen elektronischen Format zuge- der Auslagen erfolgt nach den WTO-Sätzen.
leitet werden. In diesem Fall unterrichtet die versendende
Vertragspartei die andere Vertragspartei und erforderlichen- 9. a) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf
falls jeden Schiedsrichter per E-Mail über die Versendung Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas an-
der Unterlage und über deren Inhalt. deres vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes
Mandat:
5. Alle Notifikationen sind an die Regierung der Republik
Kasachstan und an die Generaldirektion Handel der Euro- „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schieds-
päischen Kommission zu richten. Innerhalb von 30 Tagen panels vorgelegten Frage im Lichte der von den Ver-
nach Beginn der Anwendung von Titel III (Wirtschaft und tragsparteien geltend gemachten einschlägigen Bestim-
Handel) tauschen die Vertragsparteien die Kontaktdaten für mungen des Abkommens, ferner Befindung über die
die elektronische Kommunikation nach den Regeln 3 und 4 Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit 4 Arti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 273
kel 173 des Abkommens und Vorlage eines Berichts partei beantragen, dass diese Frage dem Vorsitzenden des
nach Artikel 180, 181, 182 und 195.“ Schiedspanels vorgelegt wird, dessen Entscheidung end-
gültig ist.
b) Die Vertragsparteien notifizieren dem Schiedspanel das
vereinbarte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Stellt der Vorsitzende nach einem derartigen Antrag fest,
Erzielung der Einigung. dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex ver-
Einleitungsschreiben stoßen hat, so wird der neue Schiedsrichter nach dem Ver-
fahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8
10. Die Beschwerdeführerin übermittelt ihr Einleitungsschrei- dieser Verfahrensordnung bestimmt.
ben spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schieds-
panels. Die Beschwerdegegnerin übermittelt ihr Erwiderungs- 20. Hat der Vorsitzende nach Auffassung einer Vertragspartei
schreiben spätestens 20 Tage nach Erhalt des Einleitungs- gegen den Verhaltenskodex verstoßen, so nehmen die Ver-
schreibens. tragsparteien Konsultationen auf und bestimmen einen neuen
Arbeitsweise des Schiedspanels Vorsitzenden nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses
Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung, wenn
11. Die dem Schiedspanel vorsitzende Person leitet alle Sitzun- sie sich über die Ersetzung des Schiedsrichters einigen.
gen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann die vor-
sitzende Person ermächtigen, verwaltungs- und verfahrens- Sind sich die Vertragsparteien uneinig über die Notwendig-
technische Beschlüsse zu fassen. keit, den Vorsitzenden zu ersetzen, so kann jede Vertrags-
partei beantragen, dass eine andere Person aus der in Arti-
12. Sofern in Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streit-
kel 196 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Teilliste für
beilegung) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt,
Vorsitzende mit der Frage befasst wird. Diese Person wird
kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte
per Losentscheid durch den Vorsitz des Kooperationsaus-
aller Kommunikationsmittel, einschließlich Telefon, Telefax
schusses oder dessen Stellvertretung bestimmt. Die Ent-
und Computerverbindungen, bedienen.
scheidung der so bestimmten Person darüber, ob der Vor-
13. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die sitzende ersetzt werden muss, ist endgültig.
Schiedsrichter teilnehmen; allerdings kann das Schieds-
panel den Assistenten gestatten, den Beratungen beizu- Entscheidet die so bestimmte Person, dass der ursprüng-
wohnen. liche Vorsitzende gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat,
so bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitzenden
14. Für die Abfassung eines Berichts ist ausschließlich das aus den noch in der Teilliste gemäß Artikel 196 Absatz 1 ver-
Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertrag- bleibenden Personen, die für den Vorsitz in Frage kommen.
bar. Die Auswahl der neuen Vorsitzperson erfolgt innerhalb von
15. Stellt sich eine Verfahrensfrage, die in Titel III (Handel und fünf Tagen nach der in diesem Absatz genannten Entschei-
Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) und in den An- dung.
hängen V bis VII nicht geregelt ist, so kann das Schieds-
panel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes 21. Das Schiedspanelverfahren ruht, bis die Verfahren nach den
Verfahren beschließen, das mit jenen Bestimmungen verein- Regeln 18, 19 und 20 der Verfahrensordnung abgeschlos-
bar ist. sen sind.
16. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrens- Anhörungen
frist, ausgenommen die Fristen des Titels III (Handel und
Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung), geändert oder eine 22. Der Vorsitzende des Schiedspanels legt Tag und Uhrzeit der
andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung Anhörung im Benehmen mit den Streitparteien und den
vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien übrigen Schiedsrichtern fest und bestätigt den Streitpar-
schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungs- teien dies schriftlich. Diese Informationen werden von der
weise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Ver-
Anpassung. fahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,
es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche An-
Ersetzen von Schiedsrichtern hörung. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht,
17. Kann ein Schiedsrichter nicht an einem Schiedsverfahren kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung ab-
gemäß Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbei- zuhalten.
legung) des Abkommens teilnehmen, legt er sein Amt nieder
23. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,
oder muss wegen der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex
findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die Republik
in Anhang VI dieses Abkommens ersetzt werden, so wird
Kasachstan die Beschwerdeführerin ist, und in Astana, wenn
sein Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 177 dieses
die Europäische Union die Beschwerdeführerin ist.
Abkommens und Regel 8 dieser Verfahrensordnung be-
stimmt. 24. Das Schiedspanel kann mit Zustimmung der Vertragspar-
18. Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter teien zusätzliche Anhörungstermine anberaumen.
gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat und aus diesem
25. Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer
Grund ersetzt werden sollte, so notifiziert sie dies der
Anhörung anwesend.
anderen Streitpartei innerhalb von 15 Tagen, nach dem Tag,
an dem sie Umstandsbeweise für den erheblichen Ver- 26. Die folgenden Personen können der Anhörung beiwohnen,
stoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex er- unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:
langt hat.
a) Vertreter der Streitparteien,
19. Hat nach Auffassung einer Streitpartei ein Schiedsrichter,
der nicht den Vorsitz führt, gegen den Verhaltenskodex b) Berater der Streitparteien,
verstoßen, so nehmen die Streitparteien Konsultationen auf
und bestimmen einen neuen Schiedsrichter nach dem c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und
Verfahren des Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 Gerichtsschreiber und
dieser Verfahrensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung
des Schiedsrichters einigen. d) Assistenten der Schiedsrichter.
Sind sich die Streitparteien uneinig über die Notwendigkeit, Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen
einen Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede Streit- sich vor dem Schiedspanel äußern.
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
27. Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens fünf erstellt das Panel eine nicht vertrauliche Fassung seines
Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Per- Berichts. Die Streitparteien erhalten Gelegenheit zu dieser
sonen vor, die in der Anhörung die Argumente dieser Ver- nicht vertraulichen Fassung Stellung zu nehmen, und das
tragspartei vortragen oder erläutern werden, und mit den Schiedspanel trägt diesen Anmerkungen bei der Erstellung
Namen der anderen Vertreter oder Berater, die der Anhörung der endgültigen nichtvertraulichen Fassung des Berichts
beiwohnen werden. Rechnung.
28. Das Schiedspanel führt die Anhörung folgendermaßen Einseitige Kontakte
durch und gewährleistet, dass der beschwerdeführenden
Vertragspartei und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit 36. Das Schiedspanel wird mit einer Vertragspartei weder zu-
zugestanden wird: sammenzutreffen noch kommunizieren, ohne die andere
Vertragspartei hinzuzuziehen.
Argumente
a) Argumentation der Beschwerdeführerin 37. Kein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Ver-
fahrensgegenstands mit einer Vertragspartei oder beiden
b) Argumentation der Beschwerdegegnerin Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter
Gegenargumente hinzuzuziehen.
a) Argumentation der Beschwerdeführerin Amicus-curiae-Schriftsätze
b) Replik der Beschwerdegegnerin. 38. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach
29. Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren,
an jede Streitpartei richten. kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schrift-
sätze von im Gebiet einer Streitpartei niedergelassenen und
30. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung von den Regierungen der Streitparteien unabhängigen
eine Niederschrift angefertigt und den Streitparteien so bald natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern
wie möglich übersandt wird. Die Streitparteien können Stel- diese Schriftsätze innerhalb von zehn Tagen nach Ein-
lungnahmen zur Niederschrift abgeben; das Schiedspanel setzung des Schiedspanels eingehen, knapp gefasst sind
kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen. (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten)
31. Jede Streitpartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der und für einen vom Schiedspanel geprüften Sachverhalt oder
Anhörung ein Ergänzungsschreiben zu Fragen einreichen, eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang
die während der Anhörung aufgeworfen wurden. sind.
Schriftliche Fragen 39. Das Schriftstück muss Angaben zu der natürlichen oder
juristischen Person enthalten, die es vorlegt, dazu zählt auch
32. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit die Staatsangehörigkeit oder der Ort der Niederlassung, die
schriftlich Fragen an eine oder beide Streitparteien richten. Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsstellung, ihre allgemeine Ziel-
Jede Streitpartei erhält eine Abschrift aller vom Schieds- setzung sowie ihre Finanzquellen; außerdem muss darin an-
panel gestellten Fragen. gegeben sein, welches Interesse die Person an dem Schieds-
33. Die Streitparteien übermitteln einander Kopien ihrer schrift- verfahren hat. Der Schriftsatz ist in den von den Streitparteien
lichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede nach den Regeln 42 und 43 dieser Verfahrensordnung ge-
Streitpartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen wählten Sprachen abzufassen.
nach Erhalt der Antwort der anderen Vertragspartei schrift-
lich dazu Stellung zu nehmen. 40. Das Schiedspanel führt in seinem Bericht alle ihm zugegan-
genen Schriftsätze auf, die mit den Regeln 38 und 39 in Ein-
Vertraulichkeit klang stehen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in
seinem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten
34. Jede Streitpartei und ihre Berater behandeln alle dem
Argumente einzugehen. Das Schiedspanel legt den Streit-
Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten In-
parteien alle derartigen Schriftsätze vor, damit sie dazu Stel-
formationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich ein-
lung nehmen können. Die Stellungnahmen der Streitparteien
gestuft wurden. Legt eine Streitpartei dem Schiedspanel
sind innerhalb von zehn Tagen zu übermitteln und werden
eine vertrauliche Fassung ihrer Schriftsätze vor, so legt sie
vom Schiedspanel berücksichtigt.
auf Ersuchen der anderen Vertragspartei auch eine nichtver-
trauliche Kurzfassung der in ihren Schriftsätzen enthaltenen Dringlichkeit
Informationen vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offen-
gelegt werden könnte, und zwar spätestens 15 Tage nach 41. In den in Teil III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streit-
Einreichung des Ersuchens beziehungsweise nach Vorlage beilegung) des Abkommens genannten dringenden Fällen
ihrer Schreiben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt; passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertrags-
ferner erläutert sie, warum die nicht offengelegten Informa- parteien die Fristen gemäß dieser Verfahrensordnung in ge-
tionen vertraulich sind. Ungeachtet dieser Verfahrensord- eigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von
nung bleibt es einer Streitpartei unbenommen, ihre eigenen diesen Anpassungen.
Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, so-
fern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der Übersetzen und Dolmetschen
anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich ein-
gestuften Informationen offenlegt. 42. Im Verlauf der Konsultationen nach Artikel 174 dieses Ab-
kommens, spätestens jedoch auf der unter Regel 8 Buch-
Das Schiedspanel tritt zu einer nichtöffentlichen Sitzung zu- stabe e genannten Sitzung, bemühen sich die Streitparteien
sammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Ver- um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für
tragspartei vertrauliche Informationen enthalten. Die Streit- das Schiedsverfahren.
parteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der
Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese in nichtöffent- 43. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemein-
licher Sitzung stattfinden. same Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspar-
tei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache. In
Nicht vertrauliche Fassung des Berichts des Schiedspanels
diesem Fall legt die betreffende Vertragspartei auch eine
35. Enthält der Bericht des Schiedspanels Informationen, die Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählte
von einer Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden, Sprache vor, sofern ihre Schriftsätze in einer Arbeitssprache
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 275
der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, des Schiedspanels anfallende Kosten werden von den
dass mündliche Ausführungen in die von den Vertragspar- Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
teien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.
Sonstige Verfahren
44. Die Berichte des Schiedspanels werden in der (den) von den
Streitparteien gewählten Sprache(n) vorgelegt. 47. Diese Verfahrensordnung gilt auch für die Verfahren nach
Artikel 174, Artikel 184 Absatz 2, Artikel 185 Absatz 2,
45. Die Streitparteien können Stellungnahmen zur Korrektheit
Artikel 186 Absatz 3 und Artikel 187 Absatz 2 dieses Ab-
der Übersetzung aller Textfassungen abgeben, die nach
kommens. Allerdings passt das Schiedspanel die in dieser
dieser Verfahrensordnung erstellt wurden.
Verfahrensordnung festgelegten Fristen an die besonderen
46. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung Fristen an, die in diesen anderen Verfahren für die Annahme
ihrer Schriftsätze. Etwaige bei der Übersetzung des Berichts eines Berichts des Schiedspanels vorgegeben sind.
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Anhang VI
Verhaltenskodex für die Mitglieder
der Schiedspanels und die Vermittler nach Kapitel 14
(Streitbeilegung) des Titels III (Handel und Wirtschaft)
Begriffsbestimmungen Pflichten der Schiedsrichter
1. Für diesen Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck 6. Nach der Bestätigung seiner Bestellung muss ein Schieds-
a) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 177 richter zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur Verfü-
dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels; gung stehen und diesen während des gesamten Verfah-
rens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft nach-
b) „Kandidat“ eine Person, deren Name auf der in Arti- kommen.
kel 196 genannten Liste der Schiedsrichter steht und die
für die Bestellung als Mitglied eines Schiedspanels nach 7. Die Schiedsrichter berücksichtigen lediglich die im Verfahren
Artikel 177 in Betracht gezogen wird; aufgeworfenen Fragen, die für einen Bericht des Schieds-
panels von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe
c) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats niemand anderen.
eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen an-
stellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt; 8. Die Schiedsrichter ergreifen alle zweckdienlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass ihre Assistenten und
d) „Verfahren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Mitarbeiter die Regeln 2, 3, 4, 5, 16, 17 und 18 dieses Ver-
Schiedspanelverfahren nach Titel III (Handel und Wirt- haltenskodex kennen und beachten.
schaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung);
9. Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Ver-
e) „Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter
fahren keine einseitigen Kontakte auf.
seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assisten-
ten sind; Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter
f) „Vermittler“ eine Person, die nach Maßgabe des An-
10. Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, ver-
hangs VII ein Vermittlungsverfahren durchführt.
meiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder
Verantwortung im Rahmen des Verfahrens Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen
noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen,
2. Alle Kandidaten und Schiedsrichter vermeiden unange- durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegen-
messenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen über einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beein-
Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden flussen.
direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach
hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unpartei- 11. Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Ver-
lichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet pflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an,
bleiben. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtun- die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungs-
gen der Regeln 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex gemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen
erfüllen. scheinen.
Offenlegungspflicht 12. Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel
3. Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrau-
Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) chen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein
dieses Abkommens bestätigt wird, müssen die Kandidaten erwecken können, dass sie der Einflussnahme durch Dritte
Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, ausgesetzt sein könnten.
die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unab- 13. Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäft-
hängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unan- liche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehun-
gemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könn- gen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entschei-
ten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle dungen beeinflussen.
zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Inte-
ressen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu ver- 14. Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehun-
schaffen. gen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre
4. Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln ausschließ- Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten An-
lich dem Kooperationsausschuss schriftlich Erkenntnisse im schein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit
Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Ver- erwecken könnten.
stößen gegen diesen Verhaltenskodex zur Prüfung durch die Pflichten ehemaliger Schiedsrichter
Vertragsparteien.
15. Alle ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab,
5. Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt
die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Er-
dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über
füllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der
etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im
Entscheidung oder dem Bericht des Schiedspanels ge-
Sinne der Regel 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu ge-
zogen haben.
winnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht be-
steht fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Vertraulichkeit
Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genann-
ten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens er- 16. Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen
geben, offenzulegen. Die Schiedsrichter legen derartige unter keinen Umständen unveröffentlichte Informationen
Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines
sie dem Kooperationsausschuss eine entsprechende schrift- Verfahrens bekannt wurden, oder machen sie sich zunutze,
liche Mitteilung zur Prüfung durch die Vertragsparteien über- es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens;
mitteln. sie legen in keinem Fall derartige Informationen offen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 277
nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu ver- Auslagen
schaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.
19. Jeder Schiedsrichter führt Aufzeichnungen über die Zeit, die
17. Die Schiedsrichter legen Berichte des Schiedspanels weder er, sein Assistent und seine Mitarbeiter für das Verfahren
ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach aufgewendet haben, sowie über die ihm, seinem Assisten-
Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) ten und seinen Mitarbeitern entstandenen Auslagen, und
veröffentlicht sind. legt eine Schlussabrechnung darüber vor.
18. Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben Vermittler
unter keinen Umständen Auskunft über die Beratungen
des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner 20. Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige
Schiedsrichter. Schiedsrichter gilt sinngemäß auch für Vermittler.
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Anhang VII
Vermittlung
nach Kapitel 14 (Streitbeilegung)
des Titels III (Handel und Wirtschaft)
Artikel 1 men. Vertreter beider Vertragsparteien werden mit ange-
messener Vorlaufzeit eingeladen, diesem Losentscheid bei-
Ziel
zuwohnen. Die Auslosung wird in jedem Fall mit der/den
Dieser Anhang soll eine einvernehmliche Lösung im Wege Vertragspartei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.
eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung
eines Vermittlers erleichtern. 3. Der Vorsitzende des Kooperationsausschusses oder dessen
Stellvertreter wählen den Vermittler innerhalb von fünf Tagen
nach dem Ersuchen gemäß Absatz 2.
Abschnitt A
4. Ist die Liste nach Artikel 196 Absatz 1 dieses Abkommens
Ablauf des Mediationsverfahrens
zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Artikel 3 dieses An-
hangs noch nicht erstellt, so wird der Vermittler per Losent-
Artikel 2 scheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer
Informationsersuchen Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien förmlich vorge-
schlagen wurden.
1. Vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine Vertrags-
partei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maß- 5. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf
nahme ersuchen, die den Handel oder Investitionsströme der Vermittler kein Staatsbürger einer der beiden Vertrags-
zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Vertrags- parteien sein.
partei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet
6. Der Vermittler unterstützt die Vertragsparteien unparteiisch
innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit
und in transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der Maß-
einer schriftlichen Stellungnahme zu den im Ersuchen vor-
nahme und ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel zu
gelegten Informationen.
klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
2. Ist nach Auffassung der antwortenden Vertragspartei eine
Antwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens 7. Der Verhaltenskodex für Mitglieder des Schiedspanels und
nicht möglich, so teilt sie der ersuchenden Vertragspartei die Vermittler in Anhang VI dieses Abkommens gilt sinngemäß
Gründe für die Verzögerung mit und gibt an, wann sie ihrer auch für Vermittler.
Einschätzung nach frühestens antworten kann. 8. Die Regeln 3 bis 7 (Notifikationen) und 42 bis 46 (Über-
setzung und Auslegung) der Verfahrensordnung für Schieds-
Artikel 3 verfahren in Anhang V gelten sinngemäß.
Einleitung des Verfahrens
Artikel 5
1. Eine Vertragspartei kann jederzeit ein schriftliches Ersuchen
um Einleitung eines Vermittlungsverfahrens an die andere Regeln des Vermittlungsverfahrens
Vertragspartei richten. Das Ersuchen muss so detailliert sein,
dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich 1. Innerhalb von zehn Tagen nach der Benennung des Vermitt-
wird; ferner ist darin lers legt die Vertragspartei, die das Vermittlungsverfahren an-
gestrengt hat, dem Vermittler und der anderen Vertragspartei
a) die strittige Maßnahme zu nennen, eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbe-
b) darzulegen, welche mutmaßlichen negativen Auswirkun- sondere die praktische Anwendung der strittigen Maßnahme
gen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden und ihre Auswirkungen auf den Handel darlegt. Innerhalb von
Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionsströme 20 Tagen nach Eingang dieser Problembeschreibung kann
zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und die andere Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen.
Jede Vertragspartei kann alle ihr sachdienlich erscheinenden
c) zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung Informationen in ihrer Problembeschreibung beziehungs-
der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Aus- weise Stellungnahme aufführen.
wirkungen und der Maßnahme besteht.
2. Der Vermittler kann darüber entscheiden, wie am besten
2. Das Vermittlungsverfahren kann nur im beiderseitigen Ein-
Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer etwaigen Aus-
vernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Ein Er-
wirkungen auf den Handel geschaffen wird. Der Vermittler
suchen gemäß Absatz 1 wird von der Vertragspartei, an die
kann insbesondere Treffen zwischen den Vertragsparteien an-
es gerichtet ist, wohlwollend geprüft; innerhalb von zehn
beraumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt
Tagen nach Eingang des Ersuchens teilt sie der ersuchenden
konsultieren, Sachverständige und Interessenträger aus dem
Vertragspartei schriftlich die Annahme oder Ablehnung des
betreffenden Bereich zur Unterstützung oder Beratung hin-
Ersuchens mit.
zuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zu-
sätzliche Hilfestellung leisten. Der Vermittler konsultiert die
Artikel 4 Vertragsparteien, bevor er Sachverständige und Interessen-
Auswahl des Vermittlers träger aus dem betreffenden Bereich zur Unterstützung oder
Beratung hinzuzieht.
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich spätestens 15 Tage
nach Eingang der Annahme des Ersuchens gemäß Artikel 3 3. Der Vermittler gibt weder Empfehlungen noch Stellungnah-
Absatz 2 dieses Anhangs auf einen Vermittler zu einigen. men zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem
Abkommen ab. Der Vermittler kann den Vertragsparteien Rat
2. Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1
anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertrags-
genannten Frist nicht auf den Vermittler einigen, so kann jede
parteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder
Vertragspartei den Vorsitzenden des Kooperationsausschus-
ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen.
ses oder seinen Stellvertreter ersuchen, den Vermittler per
Losentscheid unter den Personen auf der nach Artikel 196 4. Das Vermittlungsverfahren findet im Gebiet der Verfahrens-
Absatz 1 dieses Abkommens aufgestellten Liste zu bestim- partei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 279
beiderseitigen Einvernehmen auch an einem anderen Ort Abschnitt C
oder auf anderem Wege.
Allgemeine Bestimmungen
5. Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen
nach Benennung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen Artikel 7
Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung kön-
Vertraulichkeit und Verhältnis zur Streitbeilegung
nen die Streitparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen.
1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind
6. Eine einvernehmliche Lösung oder Zwischenlösung kann unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 dieses Anhangs alle
durch Beschluss des Kooperationsausschusses angenom- Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungs-
men werden. Diese einvernehmlichen Lösungen werden der vorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann jedoch ge-
Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die der Öffentlichkeit zu- genüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Vermittlungs-
gänglich gemachten Fassungen dürfen keine Informationen verfahren stattfindet.
enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft
hat. 2. Das Vermittlungsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der
Vertragsparteien aus Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapi-
7. Auf Ersuchen der Vertragsparteien legt der Vermittler den tel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens oder aus anderen
Vertragsparteien den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, Übereinkünften unberührt.
mit i) einer kurzen Zusammenfassung der Maßnahme, ii) der
3. Konsultationen nach Titel III (Handel und Wirtschaft) Kapi-
Beschreibung des Verfahrens, nach dem vorgegangen wurde,
tel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens sind vor der Ein-
und iii) der erzielten einvernehmlichen Lösung, einschließlich
leitung des Vermittlungsverfahrens nicht erforderlich. Aller-
etwaiger Zwischenlösungen. Der Vermittler gibt den Vertrags-
dings sollte eine Vertragspartei in der Regel die anderen
parteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zu dem Be-
Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen dieses Ab-
richtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der frist-
kommens ausschöpfen, bevor sie das Vermittlungsverfahren
gerecht eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien
einleitet.
legt der Vermittler ihnen innerhalb von 15 Tagen schriftlich die
endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Der Tat- 4. Folgende Elemente dürfen weder von einer Vertragspartei in
sachenbericht darf keinerlei Auslegung dieses Abkommens anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen
enthalten. oder anderen Übereinkünften geltend gemacht oder als Be-
weis angeführt werden, noch dürfen sie von einem Panel
8. Das Verfahren endet mit berücksichtigt werden:
a) der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die a) Standpunkte, die von der anderen Vertragspartei im Laufe
Vertragsparteien; es gilt der Tag der Annahme dieser des Vermittlungsverfahrens vertreten wurden, oder Infor-
Lösung, mationen, die nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs
b) der Erzielung von beiderseitigem Einvernehmen zwischen zusammengetragen wurden,
den Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Ver- b) die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereit-
fahrens; es gilt der Zeitpunkt des Einvernehmens, schaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maß-
nahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung
c) einer nach Konsultation der Vertragsparteien abgegebe- war, oder
nen schriftlichen Erklärung des Vermittlers, dass weitere
Vermittlungsbemühungen aussichtslos wären; es gilt der c) Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.
Zeitpunkt dieser Erklärung oder 5. Ein Vermittler darf keinem Schiedspanel nach diesem Ab-
d) einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei nach kommen beziehungsweise dem WTO-Übereinkommen an-
Sondierung der Möglichkeiten für einvernehmliche Lösun- gehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in
gen im Rahmen des Vermittlungsverfahrens und nach der er als Vermittler tätig ist.
Prüfung der Ratschläge und Lösungsvorschläge des Ver-
mittlers; es gilt der Zeitpunkt dieser Erklärung. Artikel 8
Fristen
Abschnitt B Die in diesem Anhang genannten Fristen können einvernehm-
Umsetzung lich von den Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 9
Artikel 6
Kosten
Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung
1. Jede Streitpartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der
1. Einigen sich die Vertragsparteien auf eine Lösung, so trifft Beteiligung am Vermittlungsverfahren entstehen.
jede Vertragspartei die Maßnahmen, die notwendig sind, um
die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitrahmen um- 2. Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich
zusetzen. Honorar und Auslagen des Vermittlers, tragen die Vertrags-
parteien zu gleichen Teilen. Das Honorar des Vermittlers ent-
2. Die umsetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Ver- spricht dem nach Regel 8 Buchstabe e der Verfahrensord-
tragspartei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur nung in Anhang V festgelegten Honorar für Vorsitzende eines
Umsetzung der einvernehmlichen Lösung. Schiedspanels.
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Protokoll
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde leitet die ersuchte
Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Ver-
Begriffsbestimmungen
waltungsvorschriften die erforderlichen Schritte ein für die be-
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck sondere Überwachung von
a) „Zollrecht“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Aus- der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen
fuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein das Zollrecht begehen oder begangen haben;
Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen
und Kontrollen; b) Örtlichkeiten, an denen Waren gelagert werden, bei denen
der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhandlungen
b) „ersuchende Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu gegen das Zollrecht begangen werden;
diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde,
die ein Amtshilfeersuchen gemäß dieses Protokolls stellt; c) Beförderungen oder beabsichtigten Beförderungen von Waren,
bei denen der begründete Verdacht besteht, dass Zu-
c) „ersuchte Behörde“ eine von einer Vertragspartei zu diesem widerhandlungen gegen das Zollrecht begangen werden;
Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die
ein Amtshilfeersuchen gemäß dieses Protokolls gerichtet d) Transportmitteln, mit denen Waren befördert werden, bei
wird; denen der begründete Verdacht besteht, dass Zuwiderhand-
lungen gegen das Zollrecht begangen werden.
d) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine be-
stimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen;
Artikel 4
e) „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ die Verletzung oder
die versuchte Verletzung des Zollrechts. Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für
Artikel 2 sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus
Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen An-
Geltungsbereich
wendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zu- Erkenntnisse weitergeben über
ständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter
a) Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um
darstellen oder darzustellen scheinen und die für die andere
durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwider-
Vertragspartei von Interesse sein könnten;
handlungen die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu
gewährleisten. b) neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen
gegen das Zollrecht angewandt werden;
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls be-
trifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die c) Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von
Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Die Vorschriften Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen bleiben davon un-
d) natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der
berührt; sie umfasst auch nicht den Austausch von Erkenntnis-
Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das
sen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag einer
Zollrecht begehen oder begangen haben;
Justizbehörde gewonnen werden, es sei denn, dass diese Be-
hörde der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmt. e) Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme be-
steht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder
benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.
Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 5
Artikel 3
Zustellung und Bekanntgabe
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte
Behörde dieser alle sachdienlichen Auskünfte, die es ihr er- Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Ver-
möglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu waltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die
gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder Notifikation von Entscheidungen, die von der ersuchenden Be-
geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen be- hörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls
ziehungsweise verstoßen könnten. fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz
im Gebiet der ersuchten Behörde.
(2) Auf Antrag der ersuchenden Behörde unterrichtet die er-
suchte Behörde diese Behörde über Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Be-
kanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache
a) die Umstände (Gegebenheiten und Voraussetzungen) der der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen
Ausfuhr von Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei Sprache zu stellen.
in das Gebiet der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls
unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;
Artikel 6
b) die Umstände (Gegebenheiten und Voraussetzungen) der
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Einfuhr von Waren in das Gebiet der einen Vertragspartei und
der Ausfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei, (1) Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen.
gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine
Zollverfahrens. Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können münd-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 281
liche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich Artikel 9
schriftlich bestätigt werden müssen.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(2) Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben ent-
halten: (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung be-
stimmter Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht wer-
a) die ersuchende Behörde, den, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amts-
b) den Gegenstand und Grund des Ersuchens, hilfe nach diesem Protokoll
c) die Maßnahme, um die ersucht wird, a) die Souveränität der Republik Kasachstan oder eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union, die beziehungsweise
d) die einschlägigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und
der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, be-
sonstige rechtserhebliche Angaben,
einträchtigt werden könnte oder
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natür-
lichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt- b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesent-
lungen richten, liche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere
in den in Artikel 10 Absatz 2 dieses Protokolls genannten
f) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits Fällen, oder
durchgeführten Ermittlungen,
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt
g) alle sonstigen sachdienlichen Informationen, die für die Er- würde.
ledigung des Ersuchens erforderlich sind.
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Be-
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Be-
gründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen,
hörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen.
Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde.
Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten
In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchen-
Unterlagen.
den Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter be-
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 stimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzun-
festgelegten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder gen oder Bedingungen geleistet werden kann.
Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Siche-
rungsmaßnahmen angeordnet werden. (3 Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle
eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Er-
suchen auf diesen Umstand hin. Es steht dann im Ermessen der
Artikel 7 ersuchten Behörde, ob sie einem solchen Ersuchen nachkom-
Erledigung der Amtshilfeersuchen men will.
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die er- (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung
suchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe
als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen an- der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
derer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem
Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu über-
Artikel 10
mitteln und zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungs-
weise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die Informationsaustausch und Vertraulichkeit
von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde,
sofern diese nicht selbst tätig werden kann. (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher
Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maß- Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch be-
gabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten stimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den
Partei. Kann das Ersuchen nicht erledigt werden, so wird die Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvor-
ersuchende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. schriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der ent-
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- sprechenden für die Organe der Europäischen Union geltenden
tragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei Rechtsvorschriften.
und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den
Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht wer-
zuständigen anderen Behörde anwesend sein, um Auskünfte den, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese
über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen Daten in einer Art und Weise zu schützen, welche die Vertrags-
das Zollrecht einzuholen, welche die ersuchende Behörde für die partei, die sie übermitteln soll, als angemessen erachtet.
Zwecke dieses Protokolls benötigt. (3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Aus-
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Ver- künfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einge-
tragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei leiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung
und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können
deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein. daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und einge-
sehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Be-
richten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Er-
Artikel 8 mittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, welche
Form der Auskunftserteilung die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden
Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das unterrichtet.
Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche
Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. (4) Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur
für die in diesem Protokoll genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt
Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken
werden.
verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung
(3) Originalunterlagen werden nur auf Antrag übermittelt, wenn der Behörde einholen, welche die Auskunft erteilt hat. Die Ver-
beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunter- wendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten
lagen werden so bald wie möglich zurückgegeben. Beschränkungen.
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Artikel 11 (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander und unterrich-
ten sich über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen,
Sachverständige und Zeugen
die sie nach diesem Protokoll erlassen.
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im
Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwal-
tungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegen- Artikel 14
heiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten Andere Übereinkünfte
und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien
von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Euro-
erforderlich ist. In der Ladung des Beamten, die durch die er- päischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
suchende Behörde erfolgt, ist genau anzugeben, vor welcher
Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte in welcher An- a) lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragspar-
gelegenheit und in welcher Kapazität (Eigenschaft oder Berech- teien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;
tigung) erscheinen soll. b) gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über ge-
genseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten
Artikel 12 der Europäischen Union und der Republik Kasachstan ge-
schlossen worden sind oder geschlossen werden, und
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche c) lässt dieses Protokoll die Vorschriften der Europäischen Union
auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls an- über den Austausch zwischen den zuständigen Dienststellen
fallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der
Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Auf- Mitgliedstaaten von nach diesem Protokoll erhaltenen Aus-
wendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem künften, die für die Europäische Union oder die Mitglied-
öffentlichen Dienst angehören. staaten der Europäischen Union von Interesse sein könnten,
unberührt.
Artikel 13 (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen die-
Durchführung ses Protokolls den Bestimmungen bilateraler Abkommen über
gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der Europäischen Union und der Republik Kasachstan geschlos-
der Republik Kasachstan einerseits und den zuständigen Dienst- sen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere
stellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ande-
rerseits übertragen. Diese beschließen alle zu seiner Anwendung (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls nehmen
erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und die Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Angelegenheit
tragen dabei den geltenden Vorschriften, insbesondere den Daten- im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs über Zollangelegen-
schutzvorschriften, Rechnung. heiten zu klären.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 283
Bekanntmachung
des Übereinkommens vom 28. April 2004
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat
wegen Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden,
von ihm genutzten oder betriebenen Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod
von Mitgliedern des Militär- oder Zivilpersonals seiner Einsatzkräfte
im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union
Vom 13. Januar 2017
Das in Brüssel am 28. April 2004 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichnete Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen
Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden, von ihm genutzten oder be-
triebenen Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern des
Militär- oder Zivilpersonals seiner Einsatzkräfte im Rahmen einer Krisenbewälti-
gungsoperation der Europäischen Union wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
Berlin, den 13. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Übereinkommen
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über Ansprüche eines Mitgliedstaats
gegen einen anderen Mitgliedstaat
wegen Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden,
von ihm genutzten oder betriebenen Sachen
oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern
des Militär- oder Zivilpersonals seiner Einsatzkräfte
im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation
der Europäischen Union
Agreement
between the Member States of the European Union
concerning claims introduced by each Member State
against any other Member State
for damage to any property owned,
used or operated by it
or injury or death suffered
by any military or civilian staff of its services,
in the context of
an EU crisis management operation
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied- The representatives of the Governments of the Member
staaten der Europäischen Union – States of the European Union, meeting within the Council,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), having regard to the Treaty on European Union (TEU), and in
insbesondere auf Titel V, particular Title V thereof;
in Erwägung nachstehender Gründe: whereas:
(1) Der Europäische Rat hat beschlossen, im Rahmen der (1) The European Council has decided, in pursuit of the Com-
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik die EU mit den mon Foreign and Security Policy, to give the EU the capabil-
Fähigkeiten auszustatten, die erforderlich sind, um Beschlüs- ities required to take and implement decisions on the full
se über das gesamte Spektrum der Aufgaben der Konflikt- range of conflict prevention and crisis management tasks re-
verhütung und der Krisenbewältigung im Sinne des Arti- ferred to in Article 17(2) of the TEU.
kels 17 Absatz 2 EUV zu fassen und umzusetzen.
(2) Das als „EU-Truppenstatut“ bekannte Übereinkommen zwi- (2) The Agreement between the Member States of the European
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Union concerning the status of
Rechtsstellung
– des zu den Organen der Europäischen Union abgestellten – military and civilian staff seconded to the institutions of the
beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, European Union,
– der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen – headquarters and forces which may be available to the Eu-
Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und ropean Union in the context of the preparation and execu-
Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Ab- tion of the tasks referred to in Article 17(2) of the TEU, in-
satz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt cluding exercises,
werden,
– des Militär- und Zivilpersonals der Mitgliedstaaten, das der – military and civilian staff of the Member States put at the
Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung disposal of the European Union to act in this context,
gestellt wird,
gilt generell ausschließlich im Mutterland der Mitgliedstaaten. known as the EU SOFA, is in general applicable only to the
metropolitan territory of the Member States.
(3) Artikel 18 des EU-Truppenstatuts findet keine Anwendung auf (3) The provisions of Article 18 of the EU SOFA are not applica-
Ansprüche eines Mitgliedstaates gegen einen anderen ble to claims by a Member State against any other Member
Mitgliedstaat wegen Beschädigung von in seinem Eigentum State for damage to any property owned by it or injury or
stehenden Sachen oder wegen Körperverletzung oder Tod death suffered by any military or civilian personnel of its
von Militär- oder Zivilpersonal seiner Streitkräfte, wenn sich armed services, insofar as the act causing the damage, injury
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 285
die zu Beschädigung, Körperverletzung oder Tod führende or death mentioned below occurs either within the territory
Handlung entweder im Hoheitsgebiet des Drittstaats, in dem of third countries where the EU crisis management operation
die EU-Krisenbewältigungsoperation durchgeführt oder auf- is conducted or sustained, or on the high seas.
rechterhalten wird, oder auf hoher See ereignet hat.
(4) Für den Fall von Übungen oder Einsätzen außerhalb des (4) Specific agreements (SOFA) will have to be concluded with
Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden besondere the host third countries concerned in the case of exercises
Vereinbarungen (Truppenstatutsabkommen) mit den betref- or operations taking place outside the territory of the Member
fenden Drittländern zu treffen sein. Diese Vereinbarungen States. These agreements will generally contain provisions
werden in der Regel Bestimmungen über Schadensersatzan- related to claims introduced by the third countries concerned
sprüche enthalten, die von den betreffenden Drittländern or by their nationals,
oder deren Angehörigen geltend gemacht werden –
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck In this Agreement, the term:
1. „Militärpersonal“ 1. “military personnel” shall mean:
a) von den Mitgliedstaaten zur Bildung des Militärstabs der (a) military personnel seconded by the Member States to the
Europäischen Union (EUMS) zum Generalsekretariat des General Secretariat of the Council in order to form the
Rates abgestelltes Militärpersonal; European Union Military Staff (EUMS);
b) Militärpersonal von außerhalb der Organe der EU, das (b) military personnel, other than personnel from the EU
vom EUMS aus den Mitgliedstaaten für eine vorüber- institutions, who may be drawn upon by the EUMS from
gehende Aufstockung herangezogen werden kann, wenn the Member States in order to provide temporary
es vom Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC) augmentation if requested by the European Union Military
zur Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung und Durch- Committee (EUMC), for activities in the context of the
führung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Ab- preparation and execution of the tasks referred to in
satz 2 EUV, einschließlich Übungen, angefordert wird; Article 17(2) of the TEU, including exercises;
c) Militärpersonal aus den Mitgliedstaaten, das zu den (c) military personnel from the Member States who are
Hauptquartieren und Truppen abgestellt wird, die der EU seconded to the headquarters and forces which may be
gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durch- made available to the EU, or personnel thereof, in the
führung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Ab- context of the preparation and execution of the tasks
satz 2 EUV, einschließlich Übungen, zur Verfügung ge- referred to in Article 17(2) of the TEU, including exercises;
stellt werden, oder Personal dieser Hauptquartiere und
Truppen;
2. „Zivilpersonal“ das von den Mitgliedstaaten zu EU-Organen 2. “civilian personnel” shall mean civilian personnel seconded
abgeordnete Zivilpersonal, das bei der Vorbereitung und by the Member States to EU institutions for activities in the
Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Ab- context of the preparation and execution of the tasks referred
satz 2 EUV, einschließlich Übungen, mitwirkt, oder Zivilper- to in Article 17(2) of the TEU, including exercises, or civilian
sonal, ausgenommen Ortskräfte, das bei den Haupt- personnel, with the exception of locally hired personnel,
quartieren oder den Truppen oder an anderer Stelle tätig ist working with headquarters or forces or otherwise made avail-
und der EU von den Mitgliedstaaten für denselben Zweck zur able to the EU by the Member States for the same activities.
Verfügung gestellt wird;
Artikel 2 Article 2
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur An- The provisions of this Agreement shall apply only insofar as
wendung, wenn sich die zu Beschädigung, Körperverletzung the act causing the damage, injury or death below mentioned
oder Tod führende Handlung ereignet hat: occurs:
– im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben – in the framework of the preparation and execution of the tasks
im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übun- referred to in Article 17(2) of the TEU, including exercises and
gen, und
– außerhalb des Gebiets, in dem das EU-Truppenstatut gilt. – outside any territory to which the EU SOFA applies.
Artikel 3 Article 3
Jeder Mitgliedstaat verzichtet – außer im Falle grober Fahr- Each Member State shall waive all its claims against any other
lässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens – auf alle Ansprüche Member State for injury or death suffered by any of its military or
gegen einen anderen Mitgliedstaat, die darauf beruhen, dass von civilian personnel while such personnel were engaged in the per-
ihm gestelltes Militär- oder Zivilpersonal in Ausübung seines formance of their official duties, except in cases of gross negli-
Dienstes verletzt oder getötet wurde. gence or wilful misconduct.
Artikel 4 Article 4
(1) Jeder Mitgliedstaat verzichtet – außer im Falle grober Fahr- 1. Each Member State shall waive all its claims against any
lässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens – auf alle seine An- other Member State for damage to any property owned, used or
sprüche gegen einen anderen Mitgliedstaat wegen Beschädi- operated by it in connection with the preparation and execution
gung von ihm gehörenden, von ihm verwendeten oder von ihm of the tasks referred to in Article 17(2) of the TEU, including ex-
betriebenen Sachen, die mit der Vorbereitung und Durchführung ercises, except in cases of gross negligence or wilful misconduct,
der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 EUV, ein- if such damage:
schließlich Übungen, in Verbindung stehen, wenn der Schaden
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
– von Militär- oder Zivilpersonal des anderen Mitgliedstaates in – was caused by military or civilian personnel from the other
Ausübung seines Dienstes im Zusammenhang mit den vor- Member State in the execution of their duties in connection
genannten Aufgaben verursacht wurde oder with the aforementioned tasks, or
– durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen – arose from the use of any vehicle, vessel or aircraft owned by
entstanden ist, die dem anderen Mitgliedstaat gehören oder the other Member State or used or operated by its personnel
von dessen Personal verwendet oder betrieben wurden, sofern and provided either that the vehicle, vessel or aircraft causing
entweder das den Schaden verursachende Land-, Wasser- the damage was used in connection with the aforementioned
oder Luftfahrzeug im Zusammenhang mit den vorgenannten tasks, or that the damage was caused to property being so
Aufgaben benutzt wurde oder der Schaden an Sachen ver- used.
ursacht wurde, die im Zusammenhang mit diesen Aufgaben
verwendet wurden.
(2) Auf Ansprüche eines Mitgliedstaats gegen einen anderen 2. Claims for maritime salvage by a Member State against any
Mitgliedstaat aus Bergung und Hilfeleistung auf See wird ver- other Member State shall be waived, provided that the vessel or
zichtet, sofern das geborgene Schiff oder die geborgene Ladung cargo salvaged was owned by a Member State or used or oper-
einem Mitgliedstaat gehörte und von seinem Personal im Zusam- ated by its personnel in connection with the aforementioned
menhang mit den vorgenannten Aufgaben genutzt oder be- tasks.
trieben wurde.
Artikel 5 Article 5
Bei Ansprüchen, auf die nicht gemäß den Artikeln 3 und 4 ver- In cases of claims, other than those waived by virtue of Arti-
zichtet wird, und die cles 3 and 4 for:
– Schäden an Gegenständen betreffen, die Eigentum eines Mit- – damage to any property owned, used or operated by a Mem-
gliedstaates sind oder von ihm im Zusammenhang mit der Vor- ber State in connection with the preparation or execution of
bereitung oder der Durchführung der Aufgaben im Sinne des the tasks referred to in Article 17(2) of the TEU, including ex-
Artikels 17 Absatz 2 EUV, einschließlich Übungen, genutzt ercises,
oder betrieben werden,
– eine Körperverletzung oder den Tod eines Mitglieds des Per- – injury or death suffered by any personnel from a Member State
sonals eines Mitgliedstaates betreffen, zu der/dem es während while such personnel were engaged in the performance of
der Ausübung des Dienstes gekommen ist, their official duties,
wird über die Frage der Haftung eines Mitgliedstaats und über the issue of the liability of any Member State shall be determined
die Höhe des Schadens durch Verhandlungen zwischen be- and the amount of damages shall be agreed by negotiation be-
troffenen Mitgliedstaaten entschieden, es sei denn, diese Mit- tween the Member States concerned, unless those Member
gliedstaaten vereinbaren etwas anderes. States agree otherwise.
Bei Schäden unter 10 000 EUR verzichtet jeder Mitgliedstaat auf A Member State shall waive its claim in any case where the
seine Ansprüche. Dieser Betrag kann durch einstimmigen Be- damage is less than the amount of EUR 10 000. This amount
schluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit- may be amended by a Decision of the Member States meeting
gliedstaaten geändert werden. within the Council, acting unanimously.
Artikel 6 Article 6
Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verleihen einem Mit- The provisions of Article 4 and 5 do not entitle a Member State
gliedstaat nicht das Recht, einem nicht zu den Vertragsparteien to refuse to pay to a party, other than a party to this Agreement,
dieses Übereinkommens zählenden Dritten die vollständige oder full or partial compensation for damage caused to an asset pro-
partielle Entschädigung für Schäden an Sachen zu verweigern, vided by this party to one or more Member States under a rental,
die von dem betreffenden Dritten aufgrund einer Miet-, Leasing-, lease, charter or other arrangement.
Charter- oder sonstigen Vereinbarung einem oder mehreren Mit-
gliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden.
Artikel 7 Article 7
Mit Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang Any dispute between Member States relating to claims which
mit Ansprüchen, die nicht auf dem Verhandlungswege zwischen cannot be resolved by negotiations between the Member States
den betreffenden Mitgliedstaaten beigelegt werden können, wird concerned shall be submitted to an arbitrator selected by agree-
ein Schlichter befasst, der von den betreffenden Mitgliedstaaten ment between the Member States concerned from among the
einvernehmlich unter den Staatsangehörigen der betreffenden nationals of the States concerned who hold, or have held, high
Staaten ausgewählt wird, die hohe richterliche Tätigkeiten aus- judicial office. If the Member States concerned are unable within
üben oder ausgeübt haben. Gelingt es den betreffenden Mit- two months to agree upon an arbitrator, each Member State con-
gliedstaaten nicht, sich binnen zwei Monaten auf einen Schlichter cerned may request the President of the Court of Justice of the
zu einigen, kann jeder betroffene Mitgliedstaat den Präsidenten European Communities to select a person with the aforesaid
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, qualifications.
eine Person mit den genannten Qualifikationen zu bestellen.
Artikel 8 Article 8
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des 1. Member States shall notify the Secretary-General of the
Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungs- Council of the European Union of the completion of the consti-
rechtlichen Verfahren für die Genehmigung dieses Überein- tutional procedures for the approval of this Agreement. This
kommens. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Agreement shall enter into force on the first day of the second
zweiten Monats nach Notifizierung des Abschlusses dieser ver- month following the notification by the last Member State of the
fassungsrechtlichen Verfahren durch den letzten Mitgliedstaat in completion of these constitutional procedures.
Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 287
(2) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär 2. The Secretary-General of the Council of the European
des Rates der Europäischen Union. Der Verwahrer veröffentlicht Union shall act as depository of this Agreement. The depository
dieses Übereinkommen sowie Angaben zu seinem Inkrafttreten shall publish this Agreement in the Official Journal of the Euro-
nach Abschluss der in Absatz 1 genannten verfassungsrecht- pean Union, as well as information about its entry into force fol-
lichen Verfahren im Amtsblatt der Europäischen Union. lowing the completion of the constitutional procedures referred
to in paragraph 1.
Artikel 9 Article 9
Dieses Übereinkommen wird in dänischer, deutscher, eng- This Agreement is drawn up in Danish, German, English,
lischer, finnischer, französischer, niederländischer, griechischer, Finnish, French, Dutch, Greek, Italian, Portuguese, Spanish and
italienischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Swedish, each language being equally authentic.
Sprache erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten April zwei- Done at Brussels on the twenty-eighth day of April in the year
tausendundvier. two thousand and four.
Erklärung der Mitgliedstaaten
Nach Unterzeichnung dieses Übereinkommens bemühen sich alle Mitgliedstaaten,
soweit ihr innerstaatliches Recht dies zulässt, ihre Ansprüche gegen einen anderen Mit-
gliedstaat wegen Körperverletzung oder Tod von Militär- oder Zivilpersonal oder wegen
Beschädigung von Mitteln, die ihnen selbst gehören oder von ihnen verwendet oder
betrieben werden, so weit wie möglich einzuschränken, es sei denn, es liegt grobe Fahr-
lässigkeit oder vorsätzliches Handeln vor.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, den Anforderungen ihrer innerstaatlichen
verfassungsrechtlichen Verfahren schnellstmöglich nachzukommen, damit dieses Über-
einkommen umgehend in Kraft treten kann.
Declaration by Member States
In signing this Agreement, all Member States will endeavour, insofar as their internal legal
system enables them, to limit as far as possible their claims against any other Member
State for injury, death of military or civilian personnel, or damage to any assets owned,
used or operated by themselves, except in cases of gross negligence or wilful misconduct.
Members States will also endeavour to fulfil as soon as possible the requirements of
their own constitutional procedures in order to allow a prompt entry into force of this Agree-
ment.
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
Vom 19. Januar 2017
I.
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial und Kernanlagen (BGBl. 1990 II S. 326, 327; 2008 II S. 574, 575)
ist nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Myanmar* am 5. Januar 2017
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
II.
Die Bekanntmachung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1356) wird dahin
gehend b e r i c h t i g t , dass S a m b i a dem Übereinkommen in seiner ursprüng-
lichen Fassung vom 26. Oktober 1979 beigetreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1356).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der
IAEA unter https://www.iaea.org/resources/treaties/treaties-under-IAEA-auspices einsehbar. Gleiches
gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 289
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Änderungsabkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Januar 2017
Das in Jakarta am 16. März 2015 unterzeichnete Abkommen zur Änderung des
Abkommens vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle
Zusammenarbeit 2007 (BGBl. 2010 II S. 898) ist nach seinem Artikel 2 Absatz 1
am 16. März 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Januar 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jutta Kranz-Plote
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Abkommen
zur Änderung des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2007
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Für das im Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
die Regierung der Republik Indonesien – desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indo-
nesien über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 vom 20. April 2010
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen genannte Vorhaben „Berufsbildungsprogramm“, für das bisher
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ein Darlehen in Höhe von 21 000 000 Euro (in Worten: einund-
Indonesien, zwanzig Millionen Euro) vorgesehen ist, werden nun statt dessen
ein Darlehen in Höhe von 19 000 000 Euro (in Worten: neunzehn
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Millionen Euro) und ein Finanzierungsbeitrag in Höhe von
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) vorgesehen.
vertiefen,
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Regierung der Republik Indonesien vom 20. April 2010 über
Finanzielle Zusammenarbeit 2007 auch für dieses Vorhaben.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Indonesien beizutragen, Artikel 2
in dem Wunsch, das Abkommen zwischen der Regierung der (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kraft.
Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 vom 20. April
2010 abzuändern, (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
lungen vom 02. Oktober 2007 über finanzielle Zusagen des Jah- Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
res 2007 – partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
sind wie folgt übereingekommen: der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll-
mächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Jakarta am 16. März 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der eng-
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G e o r g W i t s c h e l
Für die Regierung der Republik Indonesien
Robert Pakpahan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 291
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Änderungsabkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Januar 2017
Das in Jakarta am 10. November 2016 unterzeichnete Abkommen zur Ände-
rung des Abkommens vom 17. September 2013 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2010/2011 (BGBl. 2013 II S. 1561, 1562) ist nach
seinem Artikel 2 Absatz 1
am 10. November 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Januar 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jutta Kranz-Plote
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Abkommen
zur Änderung des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010/2011
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen
in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensneh-
und
mer aufgrund der nach Artikel 2 Absatz 1 zu schließenden
die Regierung der Republik Indonesien – Verträge garantieren. Sofern das Darlehen an den gemeinsam
ausgewählten Empfänger PT Perusahaan Listrik Negara (PT
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen PLN) als Darlehensnehmer gewährt wird, kann die Regierung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik In- der Bundesrepublik Deutschland auf das Erfordernis einer
donesien, Staatsgarantie durch die Regierung der Republik Indonesien
verzichten, sofern die gute Kreditwürdigkeit von PT PLN wei-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- terhin gegeben ist und abhängig von der Zustimmung der re-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu levanten Gremien der KfW; sowie“
vertiefen,
(2) Artikel 2, Absatz 1 des Abkommens zwischen der Regie-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit
2010/2011 vom 17. September 2013 wird durch folgenden Ab-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung satz ersetzt:
in der Republik Indonesien beizutragen, „Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
in dem Wunsch, das Abkommen zwischen der Regierung der
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden
Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit 2010/2011 vom
Verträge. Diese Verträge müssen im Einklang mit dem vor-
17. September 2013 abzuändern,
liegenden Abkommen stehen und unterliegen den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften.“
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 14. November 2013 und auf das Protokoll der (3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abkommens
Regierungsverhandlungen vom 4. November 2015 – zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Indonesien vom 17. September 2013
sind wie folgt übereingekommen: über Finanzielle Zusammenarbeit 2010/2011 unverändert be-
stehen und gelten auch für dieses Vorhaben.
Artikel 1
Artikel 2
(1) Artikel 1, Absatz 2, Nummer 1 des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
rung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit Kraft.
2010/2011 vom 17. September 2013 wird durch folgenden Text
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
ersetzt:
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
„für das Vorhaben „Geothermieprogramm“ ein vergünstigtes Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
210 000 000 Euro (in Worten: zweihundertzehn Millionen Euro). nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
Das Darlehen kann auch in Teilbeträgen gewährt werden. Die diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht selbst ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll-
mächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Jakarta am 10. November 2016 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen und des indonesischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. v. U n g e r n - S t e r n b e r g
Für die Regierung der Republik Indonesien
Robert Pakpahan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 293
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Januar 2017
Das in Jakarta am 22. Dezember 2016 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem
Artikel 7 Absatz 1
am 22. Dezember 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Januar 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jutta Kranz-Plote
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von
bis zu 225 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfund-
und
zwanzig Millionen Euro), sowie
die Regierung der Republik Indonesien –
3. für das Vorhaben „Emissionsminderung in Städten – Fort-
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schrittliche Abfallwirtschaft“ ein vergünstigtes Darlehen der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-
Indonesien, arbeit gewährt wird, von bis zu 140 000 000 Euro (in Worten:
einhundertvierzig Millionen Euro),
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
vertiefen, derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die
gute Kreditwürdigkeit der Republik Indonesien weiterhin gegeben
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ist und die Regierung der Republik Indonesien eine Staatsgaran-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, tie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vor-
haben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
(3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
in der Republik Indonesien beizutragen,
ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
lungen vom 4. November 2015 – der Republik Indonesien von der KfW für dieses Vorhaben bis zur
Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu
sind wie folgt übereingekommen: erhalten.
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Artikel 1 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht land und der Regierung der Republik Indonesien durch andere
es der Regierung der Republik Indonesien oder anderen von Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 2 be-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, zeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
zu erhalten: als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder
1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen
Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben: Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die
a) für das unter Absatz 2, Nummer 2 genannte Vorhaben Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann
„Nachhaltige Wasserkraft (Bakaru II)“ bis zu 2 000 000 Euro ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt
(in Worten: zwei Millionen Euro), werden.
b) für das unter Absatz 2, Nummer 3 genannte Vorhaben (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
„Emissionsminderung in Städten – Fortschrittliche Abfall- der Regierung der Republik Indonesien zu einem späteren Zeit-
wirtschaft“ bis zu 6 700 000 Euro (in Worten: sechs Millio- punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
nen siebenhunderttausend Euro); zur Vorbereitung der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vor-
haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Be-
2. Finanzierungsbeitrag von insgesamt 23 500 000 Euro (in
gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-
Worten: dreiundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro)
satz 1 oder Absatz 2 genannten Vorhaben von der KfW zu
für das Vorhaben „Forstprogramm IV: Wassereinzugsgebiet
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Mamasa/Sulawesi,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung nahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden in Dar-
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für verwendet werden.
mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infra-
struktur oder des Umweltschutzes die besonderen Vorausset- Artikel 2
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages
erfüllen. (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
es der Regierung der Republik Indonesien oder anderen von KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- beiträge zu schließenden Verträge. Diese Verträge müssen im
nehmern darüber hinaus Einklang mit dem vorliegenden Abkommen stehen und unter-
1. für das Vorhaben „1 000 Inseln – Programm Erneuerbare liegen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
Energien für Elektrifizierung (REEP)“ ein vergünstigtes Darle- vorschriften.
hen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten
zusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 115 000 000 Euro
Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach
(in Worten: einhundertfünfzehn Millionen Euro), sowie
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-
2. für das Vorhaben „Nachhaltige Wasserkraft (Bakaru II)“ rungsverträge geschlossen wurden. Für den Betrag endet die
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017 295
Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 2 Nummern 1 und 3 genann- im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
ten Beträge entfällt, soweit nicht bis zum 31. Dezember 2018 die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
schlossen wurden. men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 sowie Artikel 1
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Absatz 2 Nummer 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht bis
zum 31. Dezember 2019 die entsprechenden Darlehens- und
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Artikel 5
(3) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah- dieses Abkommens ergeben, werden durch Konsultationen oder
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens- Verhandlungen gütlich beigelegt.
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
garantieren. Artikel 6
Artikel 3 Dieses Abkommen kann jederzeit mit dem gegenseitigen
schriftlichen Einverständnis beider Länder geändert werden.
Die Regierung der Republik Indonesien stellt die KfW von
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung Artikel 7
der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Indonesien erhoben werden. Diese Steuerbefreiung erfolgt Kraft.
in Übereinstimmung mit indonesischen Steuergesetzen und
-verordnungen und wird für die gesamte Gültigkeitsdauer dieses (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Abkommens gewährt. Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
Artikel 4
Regierung der Republik Indonesien wird unter Angabe der
Die Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- terrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern bestätigt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevoll-
mächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Jakarta am 22. Dezember 2016 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. v. U n g e r n - S t e r n b e r g
Für die Regierung der Republik Indonesien
Robert Pakpahan
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2017
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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zeichnisse für den Jahrgang 2016 des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II wurden für die Abonnenten
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