162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. November 2016
Das in Lilongwe am 15. November 2016 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 15. November 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. November 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 163
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland f) „Multisektorales Ernährungsprogramm“ bis zu 9 000 000 Euro
und (in Worten: neun Millionen Euro),
die Regierung der Republik Malawi – wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Malawi, land und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) genannte Vor-
vertiefen, haben besteht Einvernehmen, dass bis zu einem Finanzierungs-
beitrag von 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) das
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- „United Nations Development Programme“ (UNDP) direkt als
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Empfänger der Mittel definiert wird zugunsten des „Malawi
Innovation Challenge Fund“ (MICF).
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in der Republik Malawi beizutragen,
der Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
lungen vom 29. Oktober 2015 – in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
sind wie folgt übereingekommen: genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
kommen Anwendung.
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
es der Regierung der Republik Malawi oder anderen, von beiden träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
Höhe von insgesamt 45 000 000 Euro (in Worten: fünfundvierzig träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten: Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
a) „Programm Grundbildung“ bis zu 10 000 000 Euro (in Wor- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) bis e)
ten: zehn Millionen Euro), genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-
b) „Grenzüberschreitendes Schutzgebiet Malawi-Sambia“ bis
zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
c) „Programm Basisgesundheitsdienste“ bis zu 10 000 000 Euro
(3) Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) genannte Vorhaben
(in Worten: zehn Millionen Euro),
muss bis zum 31. Dezember 2019 in vollem Umfang realisiert
d) „Soziale Absicherung von absolut Armen III“ bis zu worden sein. Bis dahin nicht verausgabte Mittel verfallen ersatz-
10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro), los.
e) „Mehr Einkommen und Beschäftigung im ländlichen Raum (4) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht selbst
durch Infrastruktur und Finanzierung“ bis zu 10 000 000 Euro Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
(in Worten: zehn Millionen Euro), zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
KfW garantieren. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Artikel 3
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Malawi stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Artikel 5
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Malawi erhoben (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Artikel 4 Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
Die Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor- Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Lilongwe am 15. November 2016 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Borsch
Für die Regierung der Republik Malawi
Goodall E. Gondwe
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
Vom 19. Januar 2017
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen-
schaft und Kultur vom 16. November 1945 (BGBl. 1971 II S. 471, 473; 1983 II
S. 475) ist nach ihrem Artikel XV Absatz 3 für
Brunei Darussalam am 17. März 2005
Südsudan am 27. Oktober 2011
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Mai 2007 (BGBl. II S. 807).
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 165
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 19. Januar 2017
Die Änderung vom 8. Juli 2005 des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979
über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. 2008 II S. 574, 575) ist
nach Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens für
El Salvador am 20. Dezember 2016
Myanmar am 5. Januar 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1355).
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Gemeinsamen Übereinkommens
über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Vom 19. Januar 2017
Das Gemeinsame Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicher-
heit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der
Behandlung radioaktiver Abfälle (BGBl. 1998 II S. 1752, 1753) wird nach seinem
Artikel 40 Absatz 2 für
Niger am 5. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2016 (BGBl. II S. 1349).
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 165
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 19. Januar 2017
Die Änderung vom 8. Juli 2005 des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979
über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. 2008 II S. 574, 575) ist
nach Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens für
El Salvador am 20. Dezember 2016
Myanmar am 5. Januar 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1355).
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Gemeinsamen Übereinkommens
über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Vom 19. Januar 2017
Das Gemeinsame Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicher-
heit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der
Behandlung radioaktiver Abfälle (BGBl. 1998 II S. 1752, 1753) wird nach seinem
Artikel 40 Absatz 2 für
Niger am 5. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2016 (BGBl. II S. 1349).
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 19. Januar 2017
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Bulgarien am 29. Dezember 2016
Israel am 22. Dezember 2016
Kasachstan am 5. Januar 2017
Komoren am 23. Dezember 2016
Malaysia am 16. Dezember 2016
Sambia am 8. Januar 2017
Slowenien am 15. Januar 2017
Vereinigtes Königreich am 18. Dezember 2016
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen von Paris wird ferner nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Aserbaidschan am 8. Februar 2017
Bahrain am 22. Januar 2017
Kenia am 27. Januar 2017
Kuba am 27. Januar 2017
Spanien* am 11. Februar 2017
nach Maßgabe einer anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit auf Gibraltar
Tschad am 11. Februar 2017
Zypern am 3. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. November 2016 (BGBl. II S. 1303).
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 167
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 19. Januar 2017
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Antigua und Barbuda am 12. März 2017
Argentinien* am 9. März 2017
nach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 4 Absatz 4 des Protokolls sowie
zur Aufteilung von Vorteilen
Kamerun am 28. Februar 2017
Malta am 1. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1428).
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt
Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der
Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden
Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in seiner geänderten Fassung
Vom 19. Januar 2017
I.
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird nach
Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3
des Protokolls für
Malaysia* am 1. Mai 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens
Marshallinseln* am 1. April 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens
Monaco* am 1. April 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen
gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens
Pakistan* am 1. April 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens
St. Lucia* am 1. März 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie einer Erklärung ge-
mäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens
in Kraft treten.
II.
S t . K i t t s u n d N e v i s * hat einen seiner bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde eingelegten Vorbehalte gemäß Artikel 30 des Übereinkommens (vgl. die
Bekanntmachung vom 12. Oktober 2016, BGBl. II S. 1229) mit einer am 26. Ok-
tober 2016 beim Generalsekretär der OECD als Verwahrer eingegangenen Mit-
teilung t e i l w e i s e z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 2016 (BGBl. II S. 1229).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die An-
gaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer
Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 169
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 19. Januar 2017
Das Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen vom
15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und
beigeordnetem Personal (BGBl. 2007 II S. 1306, 1307) wird nach seinem
Artikel VI Absatz 2 für
Finnland am 8. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2016 (BGBl. II S. 925).
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 24. Januar 2017
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Übereinkom-
men vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44; 2003 II S. 747, 748)
ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Guinea-Bissau am 24. Januar 2017
Jemen am 11. April 2012
Trinidad und Tobago am 7. November 2012
in Kraft getreten.
Das Protokoll wird ferner nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Belarus am 5. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. September 2015 (BGBl. II S. 1211).
Berlin, den 24. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 169
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen
und beigeordnetem Personal
Vom 19. Januar 2017
Das Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen vom
15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und
beigeordnetem Personal (BGBl. 2007 II S. 1306, 1307) wird nach seinem
Artikel VI Absatz 2 für
Finnland am 8. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2016 (BGBl. II S. 925).
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 24. Januar 2017
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Übereinkom-
men vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44; 2003 II S. 747, 748)
ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Guinea-Bissau am 24. Januar 2017
Jemen am 11. April 2012
Trinidad und Tobago am 7. November 2012
in Kraft getreten.
Das Protokoll wird ferner nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Belarus am 5. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. September 2015 (BGBl. II S. 1211).
Berlin, den 24. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 24. Januar 2017
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für
São Tomé und Príncipe am 9. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1261).
Berlin, den 24. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 24. Januar 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) wird nach seinem
Artikel 19 Absatz 2 für
São Tomé und Príncipe am 9. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2016 (BGBl. II S. 1264).
Berlin, den 24. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 24. Januar 2017
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für
São Tomé und Príncipe am 9. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1261).
Berlin, den 24. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 24. Januar 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) wird nach seinem
Artikel 19 Absatz 2 für
São Tomé und Príncipe am 9. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2016 (BGBl. II S. 1264).
Berlin, den 24. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 171
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 24. Januar 2017
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Ver-
fahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte ge-
fährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059; 2009 II S. 922, 924) wird
nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Malta am 17. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. November 2016 (BGBl. II S. 1272).
Berlin, den 24. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
Vom 26. Januar 2017
Das in Berlin am 2. September 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Aserbaidschan über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitglie-
dern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung ist nach seinem
Artikel 9 Absatz 1
am 6. Januar 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 171
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 24. Januar 2017
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Ver-
fahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte ge-
fährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059; 2009 II S. 922, 924) wird
nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Malta am 17. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. November 2016 (BGBl. II S. 1272).
Berlin, den 24. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
Vom 26. Januar 2017
Das in Berlin am 2. September 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Aserbaidschan über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitglie-
dern einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung ist nach seinem
Artikel 9 Absatz 1
am 6. Januar 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Aserbaidschan
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Auf-
enthaltstitels befreit. In der Republik Aserbaidschan gegebenen-
und
falls erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.
die Regierung der Republik Aserbaidschan,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – Artikel 3
in der Absicht, die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit von Verfahren
Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert
berufskonsularischen Vertretung zu verbessern – dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende
der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Immunität
Begriffsbestimmungen
von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Im Sinne dieses Abkommens
Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-
1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder
berufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-
Entsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsu- nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-
larischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer interna- fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder
tionalen Organisation im Empfangsstaat; Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung der
2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart- Erwerbstätigkeit.
ner, die Ehepartnerin, Kinder bis zum achtzehnten Lebensjahr
und Eltern, die im Empfangsstaat in ständiger häuslicher Ge- Artikel 5
meinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder berufs-
Immunität
konsularischen Vertretung leben;
von der Strafgerichtsbarkeit
3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän-
dige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem
Berufsausbildung. Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-
rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
Artikel 2 des Empfangsstaats genießen, findet diese Immunität auch in
Erlaubnis Bezug auf Handlungen oder Unterlassungen Anwendung, die in
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit Zusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen.
Der Entsendestaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch
Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Gegen-
eingehend, ob er auf die Immunität des betroffenen Familien-
seitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit
angehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats
auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach
verzichten soll.
diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden
berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betref- (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des
fenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch betroffenen Familienangehörigen, so befasst er seine Strafver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 173
folgungsbehörden mit der begangenen Straftat. Der Empfangs- Artikel 8
staat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu unterrichten.
Zusätze und Änderungen
(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der Zusätze zum Abkommen und Änderungen daran können im
Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden, gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien angebracht
es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses werden. Solche Zusätze und Änderungen erfolgen in Form von
seinen Interessen zuwiderliefe. gesonderten Protokollen, die Bestandteil dieses Abkommens
sind, und treten im Einklang mit Artikel 9 in Kraft.
Artikel 6
Steuer- und Sozialversicherungssystem Artikel 9
Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs- Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche- (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen
rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche und tritt am Tag des Eingangs der von aserbaidschanischer Seite
Übereinkünfte dem entgegenstehen. auf diplomatischem Weg übermittelten schriftlichen Notifikation
in Kraft, in der bestätigt wird, dass Aserbaidschan seine für das
Artikel 7 Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Ver-
fahren abgeschlossen hat.
Beilegung von Streitigkeiten
(2) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jeder-
Meinungsverschiedenheiten, die sich möglicherweise aus der zeit in schriftlicher Form auf diplomatischem Weg seine Absicht,
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, wer- das Abkommen zu kündigen, notifizieren. Die Kündigung wird
den im Wege von Verhandlungen und Konsultationen zwischen sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirk-
den Vertragsparteien beigelegt. sam.
Geschehen zu Berlin am 2. September 2016 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, aserbaidschanischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und aserbaidschanischen Wortlauts
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dold
Für die Regierung der Republik Aserbaidschan
Parviz Shahbazov
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 26. Januar 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II S. 848)
wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für die
Seychellen am 17. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 24).
Berlin, den 26. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Änderungsabkommens
zum deutsch-polnischen Abkommen vom 2. Juni 2008
über die Zusammenarbeit im Rahmen
der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung
Vom 30. Januar 2017
Das in Berlin am 14. November 2012 unterzeichnete Änderungsabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Polen zum Abkommen vom 2. Juni 2008 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die
Zusammenarbeit im Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung
(BGBl. 2011 II S. 1181, 1182) ist nach seinem Artikel 4
am 20. Dezember 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 2017
Bundesministerium
f ü r B i l d u n g u n d Fo r s c h u n g
Im Auftrag
Susanne Burger
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 26. Januar 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II S. 848)
wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für die
Seychellen am 17. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 24).
Berlin, den 26. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Änderungsabkommens
zum deutsch-polnischen Abkommen vom 2. Juni 2008
über die Zusammenarbeit im Rahmen
der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung
Vom 30. Januar 2017
Das in Berlin am 14. November 2012 unterzeichnete Änderungsabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Polen zum Abkommen vom 2. Juni 2008 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die
Zusammenarbeit im Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung
(BGBl. 2011 II S. 1181, 1182) ist nach seinem Artikel 4
am 20. Dezember 2012
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Januar 2017
Bundesministerium
f ü r B i l d u n g u n d Fo r s c h u n g
Im Auftrag
Susanne Burger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 175
Änderungsabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
zum Abkommen vom 2. Juni 2008
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Zusammenarbeit
im Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nannt von dem für Wissenschaft zuständigen polnischen
Minister.“;
und
3. Artikel 7 Nummer 1 und 2 wird durch die folgende Fassung
die Regierung der Republik Polen,
ersetzt:
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
„1. der für Wissenschaft zuständige polnische Minister – für
die polnische Vertragspartei,
sind wie folgt übereinkommen:
2. das Bundesministerium für Bildung und Forschung – für
Artikel 1 die deutsche Vertragspartei.“;
Im Abkommen vom 2. Juni 2008 zwischen der Regierung der 4. Artikel 8 Absatz 4 wird durch die folgende Fassung ersetzt:
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik „(4) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens durch eine
Polen über die Zusammenarbeit im Rahmen der Deutsch-Polni- der beiden Vertragsparteien, unabhängig von der Auflösung
schen Wissenschaftsstiftung haben die Vertragsparteien folgen- der Wissenschaftsstiftung, oder im Falle ihres Zusammen-
de Änderungen vereinbart: schlusses mit einer anderen Stiftung ohne Einverständnis der
1. Artikel 3 Absatz 1 wird durch die folgende Fassung ersetzt: polnischen Vertragspartei, sagt die deutsche Vertragspartei
der polnischen Vertragspartei zu, dass die von der polnischen
„(1) Die polnische Vertragspartei bringt finanzielle Mittel im Vertragspartei nach Artikel 3 Absatz 1 eingezahlten finanziel-
Gegenwert von zehn Millionen Euro in die Wissenschaftsstif- len Mittel in angemessener Höhe, nicht jedoch niedriger als
tung ein: die Summe der von polnischer Seite tatsächlich geleisteten
1. bis zum Jahr 2015 jährlich einen Betrag in Höhe des Zahlungen – gemäß Ermächtigung durch das dann geltende
Gegenwertes von zwei Millionen Euro und Haushaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland – innerhalb
eines Zeitraumes von fünf Jahren, beginnend ab dem Tag, an
2. ab dem Jahr 2016 jährlich einen Betrag in Höhe des dem dieses Abkommen außer Kraft tritt oder die Wissen-
Gegenwertes von einer Million Euro.“; schaftsstiftung mit einer anderen Stiftung zusammenge-
2. Artikel 4 Absatz 1 wird durch die folgende Fassung ersetzt: schlossen wird, zurückgezahlt werden.“.
„(1) Organe der Wissenschaftsstiftung sind:
Artikel 2
1. das Kuratorium, bestehend aus acht Mitgliedern, darunter
(1) Die polnische Vertragspartei wird mit den im Artikel 3 Ab-
zwei Vertreter der polnischen Vertragspartei, die von dem
satz 1 des Abkommens vom 2. Juni 2008 zwischen der Regie-
für Wissenschaft zuständigen polnischen Minister im
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Benehmen mit dem polnischen Außenminister benannt
Republik Polen über die Zusammenarbeit im Rahmen der
sind,
Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung in der Fassung dieses
2. der Vorstand, bestehend aus bis zu drei Mitgliedern, Änderungsabkommens erwähnten Zahlungen in dem Jahr des
darunter ein Vertreter der polnischen Vertragspartei, be- Inkrafttretens dieses Abkommens beginnen.
nannt von dem für Wissenschaft zuständigen polnischen
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Änderungsabkommens ge-
Minister,
leistete Zahlungen werden auf den im Artikel 3 Absatz 1 des Ab-
3. der Beirat, bestehend aus bis zu sechs Mitgliedern, kommens vom 2. Juni 2008 zwischen der Regierung der Bun-
darunter zwei Vertreter der polnischen Vertragspartei, be- desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
über die Zusammenarbeit im Rahmen der Deutsch-Polnischen der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit im
Wissenschaftsstiftung in der Fassung des Änderungsabkom- Rahmen der Deutsch-Polnischen Wissenschaftsstiftung.
mens erwähnten Gesamtbetrag angerechnet.
Artikel 4
Artikel 3 Dieses Änderungsabkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem
Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Änderungsabkommen die deutsche Vertragspartei auf diplomatischem Wege die
zum integralen Bestandteil des Abkommens vom 2. Juni 2008 Mitteilung der polnischen Vertragspartei erhalten hat, dass die
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen zu Berlin am 14. November 2012 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Cornelia Pieper
Annette Schavan
Für die Regierung der Republik Polen
Barbara Kudrycka
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über den Austausch von Studenten
Vom 2. Februar 2017
Die am 3. April 2007 und am 23. April 2007 unterzeich-
nete Vereinbarung über den Austausch von Studenten
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Heeresministerium
(Department of the Army) der Vereinigten Staaten von
Amerika ist nach ihrem Artikel XXII Satz 5
am 23. April 2007
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 177
Vereinbarung
über den Austausch von Studenten
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Heeresministerium (Department of the Army)
der Vereinigten Staaten von Amerika
Präambel tragsparteien vereinbaren, dass die Durchführung dieser Verein-
barung vom Grundsatz der Gegenseitigkeit geleitet sein soll mit
Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
dem Ziel, dass die auf die Vertragsparteien für das jährliche Aus-
Deutschland und das Heeresministerium der Vereinigten Staaten
tauschprogramm entfallenden Kosten im Wesentlichen gleich
(Department of the Army), nachstehend „die Vertragsparteien“
bleiben.
genannt, kommen mit dieser Vereinbarung überein, einen gegen-
seitigen Austausch von Kadetten/Leutnanten durchzuführen. Vor
dem Hintergrund des Londoner Abkommens vom 19. Juni 1951 Artikel V
(NATO-Truppenstatut) und des Allgemeinen Geheimschutz-
abkommens (GSOMIA) schließen die Vertragsparteien diese Die für den Austausch bestimmten Studenten müssen über
Vereinbarung, um die Bande der Freundschaft und des Verständ- hinreichende Sprachkenntnisse der jeweiligen Landesprache
nisses zwischen den beiden Staaten zu festigen und die Bedin- verfügen. Das erforderliche Sprachleistungsprofil wird durch die
gungen festzulegen, die maßgebend sind für die Förderung und entsendende Akademie festgelegt. Die Kriterien für die Auswahl
Verbesserung der Unterrichtung sowie der Aneignung von Erfah- der für den Austausch bestimmten Studenten werden von den
rungen und fachlichem Wissen der Studenten. Amtsträgern ihrer entsendenden Akademie festgelegt. Jede auf-
nehmende akademische Einrichtung stellt der jeweils anderen
Einrichtung alle für die Unterstützung der Auswahl der Studenten
Artikel I erforderlichen Informationen über Studienprogramme bereit.
1.1 Im Rahmen dieser Vereinbarung ist ein Austausch folgen-
der Studenten vorgesehen: Artikel VI
1.1.1 Für die Bundesrepublik Deutschland: Leutnante der
6.1 Für jeden Austauschstudenten wird ein Studienprogramm
Helmut-Schmidt-Universität;
festgelegt. Beide akademische Einrichtungen erklären sich mit
1.1.2 Für die Vereinigten Staaten: Kadetten der US-Militär- dem Inhalt dieses Studienprogramms einverstanden. Die Aus-
akademie West Point. tauschstudenten nehmen gemäß den Vorschriften der aufneh-
menden Regierung an allen geeigneten Ausbildungsmaßnahmen
Artikel II ihrer Studienkollegen der aufnehmenden Partei teil. Am Ende
jedes Austauschsemesters erstellt die aufnehmende akade-
Die Austauschstudenten beider Vertragsparteien dürfen keine
mische Einrichtung folgende Unterlagen und übermittelt sie in
Dienstposten bekleiden, auf denen sie die Befehlsgewalt über
den von den Kanzlern der beiden akademischen Einrichtungen
Personal der aufnehmenden Regierung haben. Die Austausch-
vereinbarten Formaten der entsendenden akademischen Ein-
studenten werden ohne besondere Genehmigung der entsen-
richtung:
denden Regierung nicht an Kampfhandlungen jedweder Art,
einschließlich zivil-militärischer Einsätze, beteiligt. 6.1.1 einen Bericht über die vom Austauschstudenten durch-
geführten wissenschaftlichen Arbeiten und
Artikel III
6.1.2 eine Bewertung der Gesamtleistung des Austausch-
Außer in wissenschaftlichen Angelegenheiten unterliegen die studenten.
Austauschstudenten weiterhin den Vorschriften der sie ent-
sendenden Streitkräfte. Den Austauschstudenten werden die
Artikel VII
gleichen Rechte und Privilegien wie den Studienkollegen der
aufnehmenden Regierung eingeräumt. Die Studenten haben Während der gesamten Dauer des Austauschs sind die Aus-
die Anweisungen zur Durchführung des Studiums zu befolgen tauschstudenten dem Militärattaché der entsendenden Vertrags-
und sich wie die Studienkollegen des Aufnahmestaates in den partei unterstellt. Die entsendende Vertragspartei stellt sicher,
Studienbetrieb einzufügen. In allen wissenschaftlichen Angele- dass jeder Austauschstudent bei der Einreise in den Aufnahme-
genheiten sind die Austauschstudenten der Leitung der aufneh- staat oder der Ausreise über alle gemäß Artikel III des NATO-
menden Akademie unterstellt. Truppenstatuts erforderlichen Dokumente verfügt.
Artikel IV Artikel VIII
4.1 Die Helmut-Schmidt-Universität stellt eine jährlich in Über-
Den Austauschstudenten kann Urlaub gemäß den ihnen
einstimmung festzulegende Anzahl von Studenten pro Jahr für
zustehenden Ansprüchen nach den Bestimmungen der ent-
eine Dauer von einem (1) Semester aus allen Teilstreitkräften ab.
sendenden Vertragspartei gewährt werden, sofern dies von der
Die United States Military Academy stellt die gleiche Anzahl
entsendenden Vertragspartei genehmigt und mit den zustän-
Kadetten pro Jahr für eine Dauer von einem (1) Semester ab.
digen Behörden des Aufnahmestaates abgesprochen ist. Gemäß
4.2 Mit dieser Vereinbarung wird nicht zugesichert, dass jähr- den Bestimmungen der entsendenden Vertragspartei können die
lich die vereinbarte Quote von Austauschstudenten erfüllt wird. Austauschstudenten grundsätzlich die Feiertagsregelungen bei-
Es bleibt weiterhin dem Ermessen der aufnehmenden Vertrags- der Vertragsparteien in Anspruch nehmen. Für die deutschen
partei überlassen, Anträge auf Aufnahme eines Austausch- Austauschstudenten im Ausland gilt die Feiertagsregelung nach
studenten oder auf Durchführung von Studien an der jeweils den Ausführungsbestimmungen Nr. 56 zu § 8 der Soldaten-
anderen akademischen Einrichtung zu genehmigen. Die Ver- urlaubsverordnung.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Artikel IX scheins sind. Die vorstehenden Ausführungen lassen die Bestim-
mungen des Artikels IV des NATO-Truppenstatuts unberührt.
Die Austauschstudenten haben die Gesetze, Rechtsvorschrif-
ten, Richtlinien und Verfahren der entsendenden Vertragspartei
zu beachten. Artikel VII des NATO-Truppenstatuts regelt die sich Artikel XVI
aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergebende Straf-
16.1 In Bekräftigung der Bestimmungen der Artikel X und XI
gerichtsbarkeit. Die Austauschstudenten haben die Gesetze,
des NATO-Truppenstatuts betreffend Befreiungen von Zöllen,
Rechtsvorschriften, Richtlinien und Verfahren des Aufnahme-
Steuern und sonstigen ähnlichen Abgaben sind die Austausch-
staates zu beachten und haben jede mit dem Geist dieser
studenten befreit von:
Vereinbarung nicht zu vereinbarende Tätigkeit zu unterlassen.
Verstößt ein Austauschstudent gegen die Gesetze und sonstigen 16.1.1 Steuern auf von der entsendenden Vertragspartei ge-
Rechtsvorschriften der aufnehmenden Regierung, kann dies die zahlte Vergütungen (Bezüge einschließlich der Auslands-
Beendigung der Austauschmaßnahme zur Folge haben. Die dienstbezüge);
akademische Einrichtung ist nicht befugt, Disziplinarmaßnahmen
gegen den Austauschstudenten zu ergreifen. Diese bleiben den 16.1.2 Zöllen, Einfuhrgebühren oder ähnlichen Abgaben auf
in Art. VII genannten truppendienstlichen Vorgesetzten vorbe- Artikel, die für den dienstlichen oder persönlichen Ge-
halten. brauch in den Aufnahmestaat mitgebracht werden, ein-
schließlich des Gepäcks und sonstiger Gegenstände des
persönlichen Gebrauchs.
Artikel X
Die Austauschstudenten haben sich an die Sicherheitsbestim- Artikel XVII
mungen der entsendenden Regierung zu halten. Die Nutzung
von Verschlusssachen unterliegt den Bestimmungen des Allge- Wenn ein Austauschstudent wegen schwerer Verstöße jed-
meinen Geheimschutzabkommens vom 23. Dezember 1960 weder Art nach Meinung der Leitung der aufnehmenden akade-
und sonstigen einschlägigen zwischenstaatlichen Abkommen mischen Einrichtung zur entsendenden akademischen Einrich-
zwischen den Vertragsparteien. tung zurückgeschickt werden sollte, legt die aufnehmende
akademische Einrichtung dem Militärattaché der entsendenden
Regierung einen entsprechenden Antrag vor. Dieser sorgt in
Artikel XI
Absprache mit der entsendenden akademischen Einrichtung für
Die Austauschstudenten erhalten, soweit dies nach den die Rückkehr des Austauschstudenten.
Rechtsvorschriften der entsendenden Regierung zulässig ist,
militärische, ärztliche und zahnärztliche Leistungen auf der
Artikel XVIII
Grundlage der Gegenseitigkeit unter Beachtung der Verein-
barung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung der Jede akademische Einrichtung kann die Austauschmaßnahme
Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsminister der eines Austauschstudenten an ihrer akademischen Einrichtung
Vereinigten Staaten von Amerika über medizinische Versorgung unter Angabe des Grundes in schriftlicher Form beenden. Sollte
von Mitgliedern der Streitkräfte und ihren Familienangehörigen eine Vertragspartei von diesem Recht Gebrauch machen, verein-
vom 8.4.1992 (verlängert am 10.2.2004). Gemäß Vereinbarung baren die Vertragsparteien, dass die entsendende Vertragspartei
sind im Vertrag bestimmte Leistungen rückerstattungspflichtig in Übereinstimmung mit Artikel XIX nur die bis zum Zeitpunkt der
bzw. direkt vom Entsendeten zu tragen. Die entsendende aka- Beendigung der Austauschmaßnahme des betreffenden Aus-
demische Einrichtung stellt sicher, dass die Austauschstudenten tauschstudenten tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten
vor Beginn der Austauschmaßnahme in guter körperlicher Ver- trägt. Die aufnehmende Vertragspartei erstattet der entsenden-
fassung sind. den Vertragspartei alle Beträge, die diese im Voraus für die Aus-
bildung der vorzeitig zurückgeschickten Kadetten/Leutnante
Artikel XII gezahlt hat, oder sie kann diese Beträge gemäß den Rechts-
vorschriften der beiden Vertragsparteien mit den Kosten der
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der aufnehmen- Beteiligung der entsendenden Vertragspartei an der nächsten
den Vertragspartei tragen die Austauschstudenten die nationale Austauschmaßnahme verrechnen.
Bekleidung, die der für die jeweilige Ausbildung oder für einzelne
Anlässe vorgesehenen Bekleidung der aufnehmenden Vertrags-
partei (Teilstreitkraft Heer) am nächsten kommt. Für das Tragen Artikel XIX
von Zivilkleidung gelten die Bestimmungen und Gebräuche der 19.1 Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für
aufnehmenden akademischen Einrichtung. sie geltenden Vorschriften folgende Kosten für die von ihr ent-
sandten Austauschstudenten:
Artikel XIII
19.1.1 Dienstbezüge, Vergütungen, übliche Zulagen, Reisekos-
13.1 Während der Dauer der Austauschmaßnahme überneh- tenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld
men die Austauschstudenten selbst die Kosten für: und Entschädigungen,
13.1.1 Freizeitmaßnahmen während des Urlaubs, einschließlich 19.1.2 Überführungs- und Bestattungskosten und andere im
sportlicher Aktivitäten, und Todesfall des auszubildenden Personals entstehende
13.1.2 Unternehmungen der Klasse, der die Austausch- Kosten,
studenten angehören. 19.1.3 Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen
Dienstleistungen stehen, die während der Dauer der
Artikel XIV Verwendung der Austauschstudenten im Auftrag der ent-
sendenden Vertragspartei erbracht werden.
Ansprüche, die aus der Anwendung dieser Vereinbarung
entstehen, werden nach Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts 19.1.4 Die Kosten der Ausbildung nach dieser Vereinbarung
geregelt. trägt die entsendende Vertragspartei. Für die Abrechnung
der Kosten findet die STANAG 6002 in der jeweils gül-
Artikel XV tigen Fassung Anwendung.
Austauschstudenten dürfen Privatfahrzeuge nutzen oder fah- 19.1.5 Kosten für eine Unterkunft, Bettbezug und Decken,
ren, vorausgesetzt, dass sie eine Haftpflichtversicherung gemäß
19.1.6 Kosten für die Verpflegung und Bekleidung
den einschlägigen Rechtsvorschriften der entsendenden Regie-
rung abschließen und im Besitz des entsprechenden Führer- 19.1.7 und Kosten für andere Dienstleistungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 179
19.2 Die aufnehmende Vertragspartei stellt die kostenfreie Artikel XXI
Nutzung von dienstlichen Bibliotheken und sonstigen Einrichtun-
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und
gen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Austauschstudenten
Anwendung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen
erforderlich sind, sicher.
zwischen den Vertragsparteien beigelegt und dürfen weder an
19.3 Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt Dritte noch an ein internationales Gericht zur Schlichtung ver-
ist, werden die Lebenshaltungskosten, die für die Familie des wiesen werden.
auszubildenden Personals entstehen, in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden Vertrags- Artikel XXII
partei von dem auszubildenden Personal selbst getragen. Dies
gilt auch für den Ersatz verlorengegangener oder beschädigter Diese Vereinbarung bleibt für die Dauer von zehn (10) Jahren
Dienstbekleidung und persönlicher Ausrüstungsgegenstände der in Kraft. Sie kann in schriftlichem Einvernehmen der Vertrags-
Austauschstudenten. parteien geändert oder verlängert werden. Sie kann von jeder
Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vor
Beginn einer Austauschmaßnahme schriftlich gekündigt werden.
Artikel XX Weder die Beendigung einer Austauschmaßnahme in Bezug auf
20.1 Die Austauschstudenten nehmen entsprechend den Austauschstudenten durch eine Vertragspartei gemäß den
Weisungen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung an dienstlich Bestimmungen von Artikel XVIII noch die Nichtteilnahme an
notwendigen Reisen teil. einem jährlichen Austauschprogramm während der Geltungs-
dauer dieser Vereinbarung aus Gründen der Staatssicherheit
20.2 Auf die Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen oder aus sonstigen Gründen gilt als Kündigung dieser Verein-
des Entsendestaates haben die Austauschstudenten in eigener barung. Diese Vereinbarung tritt am Tage der zuletzt geleisteten
Verantwortung zu achten. Unterschrift in Kraft.
Diese Vereinbarung liegt in zwei Urschriften jeweils in
deutscher und englischer Sprache vor, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland:
Rainer-Georg Großkraumbach
Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung
Datum
23. April 2007
Für das US-Heeresministerium:
F. L. H a g e n b e c k
Generalleutnant, US-Armee
Superintendent
Datum
3. April 2007
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz
von militärischen Verschlusssachen
Vom 2. Februar 2017
Das in Berlin am 5. Oktober 2004 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesministerium der Verteidi-
gung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministe-
rium für Nationale Verteidigung der Tunesischen Republik
über den gegenseitigen Schutz von militärischen Ver-
schlusssachen ist nach seinem Artikel 12 Absatz 1
am 5. Oktober 2004
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 181
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Tunesischen Republik
über den gegenseitigen Schutz
von militärischen Verschlusssachen
Das Bundesministerium der Verteidigung bedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Ver-
der Bundesrepublik Deutschland anlassung eingestuft.
und b) in der Tunesischen Republik:
das Ministerium für Nationale Verteidigung jeder eingestufte Gegenstand, sei es eine mündliche oder
der Tunesischen Republik bildliche Mitteilung mit eingestuftem Inhalt oder die elek-
trische oder elektronische Übermittlung einer eingestuften
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
Botschaft oder ein Material. „Material“ umfasst jede fertig-
in der Absicht, die Sicherheit aller Verschlusssachen zu ge- gestellte oder in Fertigung befindliche Maschine, Ausrüstung,
währleisten, die von der zuständigen Behörde einer Vertrags- Waffe oder jedes Dokument. „Dokument“ bedeutet jede
partei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der anderen Form von Schreiben, Aufzeichnung, Protokoll, Bericht,
Vertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtigten Be- Memorandum, Signal/Botschaft, Skizze, Foto, Film, Karte,
hörden oder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen der Schaubild, Plan, Notizbuch, Matrize, Kohlepapier, Schreib-
öffentlichen Verwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen staat- maschinenfarbband, Diskette und jeden anderen elektro-
licher Verträge/Aufträge mit öffentlichen oder privaten Stellen nischen Träger oder jede andere Form der Informations-
beider Länder übermittelt wurden, speicherung (z. B. Aufzeichnung auf Kassette, magnetische
Aufzeichnung, Lochkarte, Bandspule).
geleitet von der Vorstellung, eine Regelung über den gegen-
seitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die für alle Artikel 2
zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über
Zusammenarbeit und zu vergebende Aufträge, die einen Aus- Vergleichbarkeit
tausch von Verschlusssachen mit sich bringen, gelten soll – Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Verschluss-
sachengrade vergleichbar sind:
sind wie folgt übereingekommen:
Bundesrepublik Tunesische Republik
Artikel 1 Deutschland
Begriffsbestimmungen – STRENG GEHEIM – TRES SECRET
Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sind: – GEHEIM – SECRET
a) in der Bundesrepublik Deutschland: – VS-VERTRAULICH – SECRET
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa- CONFIDENTIEL
chen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer – VS-NUR FÜR DEN – DIFFUSION
Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutz- DIENSTGEBRAUCH RESTREINTE
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Artikel 3 (2) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrages holt der
Auftraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für
Kennzeichnung den Auftragnehmer zuständigen Behörde eine Bestätigung
(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für (Sicherheitsbestätigung / Facility Security Clearance / )
ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas- darüber ein, ob der in Aussicht genommene Auftragnehmer der
sung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen Ver- Geheimschutzaufsicht durch die zuständige Behörde seines
schlusssachengrad gekennzeichnet. Landes unterliegt und dieser die für die Auftragsdurchführung
erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Dabei
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, ist wie folgt zu verfahren:
die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss-
a. Für den Fall, dass der Auftragnehmer (beziehungsweise der
sachenaufträgen entstehen oder die vervielfältigt werden.
in Aussicht genommene Auftragnehmer) die erforderlichen
(3) Verschlusssachengrade werden von der für den Empfän- Geheimschutzvorkehrungen noch nicht erfüllt hat, kann die
ger einer Verschlusssache zuständigen Behörde auf Ersuchen für den Auftraggeber zuständige Behörde die für den Auftrag-
der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert oder nehmer zuständige Behörde ersuchen, die erforderlichen
aufgehoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats teilt Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage der innerstaat-
der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Ab- lichen Geheimschutzvorschriften beim Auftragnehmer zu ver-
sicht, einen Verschlusssachengrad zu ändern oder aufzuheben, anlassen und ihr danach die entsprechende Sicherheits-
sechs Wochen im Voraus mit. bestätigung zu erteilen.
b. Eine Sicherheitsbestätigung ist auch einzuholen, wenn ein
Artikel 4 Unternehmer zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert wird
oder Bewerbern im Rahmen von Ausschreibungen bereits
Innerstaatliche Maßnahmen vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden
müssen.
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-
lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschluss- c. Ersuchen auf Ausstellung einer Sicherheitsbestätigung für
sachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden oder Auftragnehmer (beziehungsweise in Aussicht genommene
beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Verschluss- Auftragnehmer) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
sachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren derartigen sollen Angaben über das Projekt, die Art und den Umfang
Verschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie sowie den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer
er im Verfahren für eigene Verschlusssachen des entsprechen- voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden
den Verschlusssachengrads gilt. Verschlusssache erhalten. Gegebenenfalls kann hierbei auch
die in Absatz 4 genannte Aufstellung übermittelt werden.
(2) Für Verschlusssachen des Verschlusssachengrads VS-
NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH / DIFFUSION RESTREINTE / d. Sicherheitsbestätigungen über Unternehmen müssen neben
finden Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 1 keine An- der vollständigen Unternehmensbezeichnung, der Post-
wendung. anschrift und dem Namen des für Geheimschutzangelegen-
heiten Verantwortlichen, insbesondere Angaben darüber
(3) Die Vertragsparteien werden die empfangenen Verschluss- enthalten, in welchem Umfang und bis zu welchem Geheim-
sachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behörde, die die haltungsgrad bei dem betreffenden Unternehmen Geheim-
Einstufung veranlasst hat, Dritten zugänglich machen, unabhän- schutzvorkehrungen auf der Grundlage innerstaatlicher Ge-
gig von den innerstaatlichen Regelungen der Vertragsparteien für heimschutzvorschriften getroffen sind.
die Änderung beziehungsweise Aufhebung von Verschluss-
sachengraden. Die Verschlusssachen werden ausschließlich für e. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten
den angegebenen Zweck verwendet. Die Verschlusssachen sich gegenseitig über Sachverhaltsänderungen hinsichtlich
dürfen insbesondere nur solchen Personen zugänglich gemacht ausgestellter Sicherheitsbestätigungen.
werden, deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen. f. Der Austausch dieser Informationen erfolgt zwischen den zu-
(4) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich ständigen Behörden der Vertragsparteien in französischer
gemacht werden, die hierzu ermächtigt sind. Die Ermächtigung Sprache.
setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens so g. Sicherheitsbestätigungen und Ersuchen um Ausstellung von
streng sein muss wie die für den Zugang zu innerstaatlichen Sicherheitsbestätigungen an die jeweils zuständigen Behör-
Verschlusssachen der entsprechenden Einstufung. den der Vertragsparteien können schriftlich entweder auf dem
diplomatischen Kurierweg, per Telefax oder durch andere
(5) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
Mittel der elektronischen Informationsübertragung übermittelt
für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen
werden.
und für die Einhaltung der Regelungen dieses Abkommens.
(3) Verschlusssachenaufträge müssen eine Klausel enthalten,
Artikel 5 wonach der Auftragnehmer verpflichtet ist, die zum Schutz von
Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrungen entsprechend
Vergabe von den innerstaatlichen Geheimschutzbestimmungen seines Landes
Verschlusssachenaufträgen an Unternehmen zu treffen.
(1) Ein „Verschlusssachenauftrag“ ist die Beauftragung eines (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem
Unternehmens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei (Auftrag- Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung sämtliche
nehmer) durch eine Behörde oder ein Unternehmen der anderen Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung bedürfen, legt
Vertragspartei (Auftraggeber) zur Einbringung einer Lieferung den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und veranlasst, dass
oder Leistung auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages. diese Aufstellung als Anhang zum Vertrag zwischen Auftraggeber
Im Rahmen dieses Auftrags soll der Auftragnehmer und Auftragnehmer über einen Verschlusssachenauftrag ge-
nommen wird. Die Aufstellung soll der für den Auftragnehmer
a. entweder Verschlusssachen der einen Vertragspartei im zuständigen Behörde auf deren Wunsch ebenfalls übermittelt
Sinne dieses Abkommens erhalten werden.
b. oder Mitarbeiter in Einrichtungen des Auftraggebers ent- (5) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde wird sicher-
senden, wodurch diese Kenntnis von Verschlusssachen er- stellen, dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann
halten. zugänglich gemacht werden, wenn die entsprechende Sicher-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 183
heitsbestätigung der für den Auftragnehmer zuständigen Be- Sie wird nur Personen erteilt, die nach der erforderlichen Sicher-
hörde vorliegt. heitsüberprüfung zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt
sind.
Artikel 6 (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-
partei, in deren Hoheitsgebiet sie einzureisen wünschen, nach
Übermittlung von Verschlusssachen den in diesem Vertragsstaat geltenden Bestimmungen rechtzeitig
anzumelden. Die zuständigen Behörden teilen einander die
(1) Verschlusssachen werden von einem Staat in den anderen
Einzelheiten der zur Anmeldung von Besuchern erforderlichen
grundsätzlich durch den diplomatischen oder militärischen
Maßnahmen mit und stellen den Schutz personenbezogener
Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestätigt den
Daten sicher.
Empfang der Verschlusssache und leitet sie gemäß den inner-
staatlichen Regelungen über den Schutz von Verschlusssachen (3) Die Besuchsanmeldung hat folgende Angaben zu ent-
an den Empfänger weiter. halten:
(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau be- a. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
zeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Passnummer des Besuchers;
Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen unter
den Bedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem b. Staatsangehörigkeit des Besuchers;
diplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden c. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde
dürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder oder Stelle, die er vertritt;
die Ausführung eines Auftrages unangemessen erschweren
würde. d. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu
Verschlusssachen;
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss
e. den Reisezweck sowie das vorgesehene Reisedatum;
a. der Befördernde zum Zugang von Verschlusssachen des
f. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Objekte, die be-
vergleichbaren Verschlusssachengrades ermächtigt sein;
sucht werden sollen.
b. bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten
Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeich- Artikel 8
nisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige
Behörde zu übergeben; Konsultationen
c. die Verschlusssache nach den für die Inlandsbeförderung (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
geltenden Bestimmungen verpackt sein; von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden
Regelungen zum Schutz von Verschlusssachen Kenntnis.
d. die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung
bescheinigung erfolgen;
dieses Abkommen zu gewährleisten, konsultieren die zustän-
e. der Befördernde einen von der für die versendende oder die digen Behörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.
empfangende Stelle zuständigen Behörde ausgestellten (3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der nationalen
Kurierausweis mit sich führen. Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei oder jeder im
(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb- gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde,
lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Be- Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicher-
gleitschutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden fest- heitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von
gelegt. Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur
Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei
(5) Verschlusssachen der Einstufung „VS-NUR FÜR DEN unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob solche
DIENSTGEBRAUCH / DIFFUSION RESTREINTE / “ Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Ver-
können an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags- fügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt werden.
partei mit der Post versandt werden. Die Einzelheiten werden von den zuständigen Behörden fest-
gelegt.
(6) Die elektronische Übermittlung von Verschlusssachen
muss grundsätzlich verschlüsselt erfolgen. Mittel zur Verschlüs-
selung bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden, die Artikel 9
im Einzelfall Näheres vereinbaren. Verschlusssachen der Ein- Verletzung der Regelungen über den
stufung „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH / DIFFUSION gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
RESTREINTE / “ können in Einzelfällen und aus-
nahmsweise ungesichert übertragen werden, sofern zwischen (1) Wenn eine Preisgabe von Verschlusssachen nicht auszu-
Absender und Empfänger für die erforderliche Übertragungsart schließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies der anderen
keine Kryptiermöglichkeit besteht, die Übertragungswege keine Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
besonderen Risiken aufweisen und keine konkreten Anhalts-
(2) Verletzungen der Regelungen zum Schutz von Verschluss-
punkte für eine unmittelbare Gefährdung vorliegen. Absender
sachen werden von den zuständigen Behörden und Gerichten
und Empfänger haben sich in diesem Fall zuvor über die be-
der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach dem
absichtigte Übertragung zu verständigen.
Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere
Vertragspartei soll auf Anforderung diese Ermittlungen unter-
Artikel 7 stützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.
Besuche
Artikel 10
(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Kosten
wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu
Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an die- Die den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung
sen gearbeitet wird, nur mit vorheriger Erlaubnis der zustän- von Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von
digen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei gewährt. der anderen Vertragspartei nicht erstattet.
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Artikel 11 (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Zuständige Behörden (3) Jede Vertragspartei kann jederzeit schriftlich eine Ände-
rung dieses Abkommens beantragen. Wird von einer Vertrags-
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, auf welche partei ein entsprechender Antrag gestellt, so werden von den
Weise welche Behörden für die Durchführung dieses Ab- Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung des Abkom-
kommens zuständig sind. mens aufgenommen.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Ein-
Artikel 12 haltung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
Schlussbestimmungen schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund
dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 2 zu
Kraft. behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies erfordert.
Geschehen zu Berlin am 5. Oktober 2004 in zwei Unterschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wort-
lautes ist der französische Wortlaut maßgebend.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Pe te r S t r u c k
Für das Ministerium für Nationale Verteidigung
der Tunesischen Republik
Dali Jazi
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz
von Verschlusssachen
Vom 2. Februar 2017
Das in New Delhi am 30. Oktober 2007 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Bundesministerium der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium der Verteidigung der Republik Indien über
den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach
seinem Artikel 14 Absatz 14.1 Satz 2
am 7. Januar 2008
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Februar 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 185
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium der Verteidigung
der Republik Indien
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Das Bundesministerium der Verteidigung Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus dem
der Bundesrepublik Deutschland Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen
eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat
und
des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von dem
das Ministerium der Verteidigung Auftragnehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auftrag-
der Republik Indien nehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers durch-
zuführen haben, zugänglich zu machen.
(im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) –
1.1.3 Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen auf dem Ge- Begriffsbestimmungen:
biet der Verteidigung/der nationalen Sicherheit zu gewährleisten, 1.1.3.1 In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschluss-
die zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik sachen
Deutschland und der Republik Indien sowie mit Auftragnehmern
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder zwischen Auf- 1.1.3.1.1 GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte
tragnehmern beider Vertragsparteien im Rahmen der am 6. Sep- die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
tember 2006 zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zu-
der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium der fügen kann,
Verteidigung der Republik Indien unterzeichneten Vereinbarung 1.1.3.1.2 VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch
über bilaterale Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich ausge- Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
tauscht werden, oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen- 1.1.3.1.3 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die
seitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-
zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Vereinbarungen republik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein
über Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von kann.
Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet – 1.1.3.2 In der Republik Indien wird der Geheimhaltungsgrad
sind wie folgt übereingekommen: 1.1.3.2.1 SECRET für Informationen und Material verwendet,
deren unbefugte Bekanntgabe der nationalen Sicherheit oder
den nationalen Interessen schweren Schaden zufügen oder die
Artikel 1 Regierung in ihrer Tätigkeit erheblich beeinträchtigen könnte,
Begriffsbestimmungen 1.1.3.2.2 CONFIDENTIAL für Informationen und Material ver-
1.1 Im Sinne dieses Abkommens wendet, deren unbefugte Bekanntgabe der nationalen Sicherheit
Schaden zufügen oder den nationalen Interessen abträglich sein
1.1.1 sind Verschlusssachen oder die Regierung in ihrer Tätigkeit beeinträchtigen könnte,
1.1.1.1 in der Bundesrepublik Deutschland 1.1.3.2.3 RESTRICTED für Informationen und Material verwen-
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, det, die im Wesentlichen nur für den Dienstgebrauch bestimmt
Gegenstände oder Erkenntnisse in Bezug auf Verteidigung/ sind und die nur aus dienstlichen Gründen veröffentlicht oder an
nationale Sicherheit, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie jemanden weitergeleitet werden sollten.
werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amt-
lichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft; Artikel 2
1.1.1.2 in der Republik Indien Vergleichbarkeit
eingestufte Gegenstände in Bezug auf Verteidigung/nationale Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-
Sicherheit, sei es eine mündliche oder schriftliche Mitteilung von tungsgrade vergleichbar sind:
eingestuften Inhalten oder die elektronische Übermittlung einer
Bundesrepublik Deutschland Republik Indien
eingestuften Nachricht oder eines eingestuften Dokuments in
Form eines Schreibens, Vermerks, Protokolls, Berichts, Memo- GEHEIM SECRET
randums, Signals /einer Botschaft, Skizze, eines Fotos, Films, VS-VERTRAULICH CONFIDENTIAL
einer Karte, eines Diagramms, Plans, Notebooks, einer Matrize,
eines Kohlepapiers, Schreibmaschinenfarbbands, einer Diskette VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH RESTRICTED
usw. oder einer anderen Form aufgezeichneter Informationen (zum
Beispiel: Bandaufnahmen, Magnetaufzeichnung, Lochkarte); Artikel 3
1.1.2 ist ein Verschlusssachenauftrag Kennzeichnung
ein Vertrag in Bezug auf Verteidigungsangelegenheiten zwischen 3.1 Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für
einer Behörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
sung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen Geheim- Artikel 5
haltungsgrad gekennzeichnet. Wird diese Kennzeichnung nicht
Vergabe von Verschlusssachenaufträgen
mitgeteilt, so unterrichtet die herausgebende Vertragspartei die
empfangende Vertragspartei schriftlich über ihren nationalen Ge- 5.1 Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der
heimhaltungsgrad. Auftraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den
Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid
3.2 Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschluss-
ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-
sachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Ver-
mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die
schlusssachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat
zuständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für
hergestellte Kopien.
die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkeh-
3.3 Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfän- rungen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der
ger der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder Geheimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.
auf deren Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde
5.2 Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn
des herausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die
ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-
zuständige Behörde des herausgebenden Staates teilt der zu-
den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits
ständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht, einen
vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müs-
Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs Wochen
sen.
im Voraus mit.
5.3 In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-
Artikel 4 fahren angewendet:
Innerstaatliche Maßnahmen 5.3.1 Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für
4.1 Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat- Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-
lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den halten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Umfang
Geheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die nach und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer vor-
diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbewahrt aussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden
werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindestens den Verschlusssachen.
gleichen Geheimschutz, wie er von der Regierung der emp- 5.3.2 Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen
fangenden Vertragspartei für eigene Verschlusssachen des ver- Bezeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem
gleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird. Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Telefon-
4.2 Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse insbe-
gegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei sondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang und bis
darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unter-
ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge- nehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage inner-
schieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen, staatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind.
die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei fest- 5.3.3 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es
gelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung muss der einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-
Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben. bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
4.3 Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich 5.3.4 Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zustän-
gemacht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung digen Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landesspra-
„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die zum Zugang zu che der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.
Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads
ermächtigt sind. Die Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüber- 5.3.5 Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Be-
prüfung voraus, die mindestens so streng sein muss wie die- hörden der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung
jenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.
des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird.
Artikel 6
4.4 Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
grads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL und höher durch eine Durchführung von Verschlusssachenaufträgen
Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei
6.1 Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-
wird ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Regie-
klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,
rung gewährt.
die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun-
4.5 Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der gen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutz-
Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und vorschriften seines Landes zu treffen.
dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren
6.2 Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-
Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauftragten
schutzklausel aufzunehmen:
Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen
Behörden vorgenommen. 6.2.1 die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der
vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheimhal-
4.6 Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer
tungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit
Vertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der an-
diesem Abkommen;
deren Vertragspartei haben und sich dort um eine sicherheits-
empfindliche Tätigkeit bewerben, werden hingegen von der 6.2.2 die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertrags-
zuständigen Sicherheitsbehörde dieses Staates durchgeführt, parteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Verschluss-
wobei gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt sachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, und zur
werden. Koordinierung des Schutzes dieser Verschlusssachen ermächtigt
ist;
4.7 Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheits-
gebiets für die Durchführung der erforderlichen Sicherheits- 6.2.3 die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den
inspektionen und für die Einhaltung dieses Abkommens. zuständigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzu-
geben sind;
4.8 Die folgenden Bestimmungen dieses Abkommens finden
auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR 6.2.4 die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von
DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED keine Anwendung: Änderungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss-
Artikel 5 und 6. sachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkennzeich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 187
nungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit erge- 7.2.4 muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Emp-
ben; fangsbescheinigung erfolgen;
6.2.5 die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder 7.2.5 muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen,
des Zugangs von Personal der Auftragnehmer; den die für die absendende oder die empfangende zuständige
Behörde ausgestellt hat.
6.2.6 die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen
an Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen- 7.3 Für die Beförderung von Verschlusssachen von erhebli-
det und aufbewahrt werden sollen; chem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-
schutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf
6.2.7 die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu
der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.
einer Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche
die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der 7.4 Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-
Durchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran betei- VERTRAULICH/CONFIDENTIAL und höher dürfen auf elektro-
ligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN nischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die
DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED eingestuften Verschluss- Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-
sachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,
sicherheitsüberprüft worden ist; die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-
teien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
6.2.8 die Forderung, dass eine Verschlusssache an eine Person
nur weitergegeben beziehungsweise deren Weitergabe gestattet 7.5 Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
werden darf, wenn die herausgebende Regierung dem zuge- FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED können unter
stimmt hat; Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften
an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit
6.2.9 die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige
der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.
Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten Ver-
lust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder unbefugte 7.6 Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Verschlusssachen FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED können mittels
zu unterrichten hat. handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständi-
gen innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen
6.3 Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt
worden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht
dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstu-
werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschluss-
fungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssachen-
sachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn
einstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad
innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegen-
fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschluss-
stehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfüg-
sachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftrag-
bar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen
geber zuständige Behörde hat diese Aufstellung auch der für den
erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die beab-
Auftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln oder deren
sichtigte Übertragung geeinigt haben.
Übermittlung zu veranlassen.
6.4 Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt Artikel 8
sicher, dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann
zugänglich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicher- Besuche
heitsbescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde 8.1 Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
vorliegt. wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu
Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen
Artikel 7 gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der
zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge-
Übermittlung von Verschlusssachen
währt. Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung „Kenntnis
7.1 Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS- nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als VS-NUR
VERTRAULICH/CONFIDENTIAL und GEHEIM/SECRET werden FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTRICTED eingestuften Ver-
von einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem schlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt
Kurierweg befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden bezie- sind.
hungsweise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertrags-
8.2 Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-
parteien können alternative Übermittlungswege vereinbaren. Der
stimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren
Empfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen Be-
Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zustän-
hörde oder auf deren Veranlassung bestätigt und die Verschluss-
digen Behörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen
sachen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvor-
Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit
schriften an den Empfänger weitergeleitet.
und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.
7.2 Die zuständigen Behörden können für ein genau
8.3 Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-
bezeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von
chenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden
Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der
Angaben versehen vorzulegen:
Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIAL und
GEHEIM/SECRET auf einem anderen als dem amtlichen Kurier- 8.3.1 Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
weg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amt- Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
lichen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auf-
8.3.2 Staatsangehörigkeit des Besuchers;
trags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen
8.3.3 Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behör-
7.2.1 muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen
de oder Stelle, die er vertritt;
des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
8.3.4 Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang
7.2.2 muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der
zu Verschlusssachen;
beförderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses
Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die 8.3.5 Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum und
zuständige Behörde zu übergeben; geschätzte Besuchsdauer;
7.2.3 müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlands- 8.3.6 Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen,
beförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein; die besucht werden sollen.
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Artikel 9 Artikel 11
Konsultationen Kosten
Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses
9.1 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen Abkommens entstehenden Kosten.
von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel-
tenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen
Kenntnis. Artikel 12
Zuständige Behörden
9.2 Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung
dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zustän- Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche
digen Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden. Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig
sind.
9.3 Die Vertragsparteien kommen überein, einander über ein-
schlägige Änderungen ihrer innerstaatlichen Geheimschutzver- Artikel 13
fahren zu unterrichten.
Verhältnis zu anderen
9.4 Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationa- Übereinkünften, Absprachen und Vereinbarungen
len oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertrags- Alle bestehenden Abkommen, Absprachen und Vereinbarun-
partei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten gen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behör-
anderen Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, den über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem
um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtun- Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.
gen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen
Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede
Vertragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob Artikel 14
solche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei Schlussbestimmungen
zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt wer-
14.1 Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn die
den. Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen
erforderlichen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten,
Behörden festgelegt.
soweit sie von Bedeutung sind, abgeschlossen sind. Dieses
Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen
Artikel 10 Notifikation in Kraft.
Verletzung der Bestimmungen 14.2 Dieses Abkommen bleibt für die Dauer von 10 Jahren
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen in Kraft und verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf wei-
tere Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen sechs
10.1 Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschluss- Monate vor dem Ende der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
sachen nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ihre Absicht mitteilt, es nicht zu verlängern.
ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. 14.3 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Ein-
haltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit kündigen. Die
10.2 Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von
Kündigung ändert jedoch nichts an den Rechten und Pflichten
Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und
der Vertragsparteien betreffend den Schutz der aufgrund dieses
Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,
Abkommens ausgetauschten Verschlusssachen.
nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.
Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen 14.4 Dieses Abkommen kann durch Briefwechsel zwischen
unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten. den Vertragsparteien geändert werden.
Geschehen zu New Delhi am 30. Oktober 2007 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher Sprache, in Hindi und in englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedli-
cher Auslegung des deutschen Wortlauts und des Wortlauts in
Hindi ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
B. M ü t z e l b u r g
Für das Ministerium der Verteidigung
der Republik Indien
Vijay Singh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 189
Bekanntmachung
des deutsch-österreichischen Abkommens
über die Durchführung von Artikel 83bis
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 9. Februar 2017
I.
Das in Wien am 28. Juni 2016 unterzeichnete Abkom-
men zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland und
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Techno-
logie der Republik Österreich über die Durchführung von
Artikel 83bis des Abkommens vom 7. Dezember 1944
über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411,
412; 1997 II S. 1777, 1778) ist nach seinem Artikel 9 Ab-
satz 1 Satz 1
am 1. Juli 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
II.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 9 Ab-
satz 1 Satz 2 dieses Abkommens das Abkommen vom
30. November 2009 zwischen dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Bundesministerin für Verkehr,
Innovation und Technologie der Republik Österreich über
die Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 2010 II S. 54)
mit Ablauf des 30. Juni 2016
außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 9. Februar 2017
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Schweinsberg
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
der Republik Österreich
über die Durchführung von Artikel 83bis
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Das Bundesministerium für Verkehr 1. „Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt“ das Abkom-
und digitale Infrastruktur men vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluft-
der Bundesrepublik Deutschland, fahrt einschließlich aller nach dessen Artikel 90 angenomme-
vertreten durch das Luftfahrt-Bundesamt, nen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des
Abkommens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit
und
diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in
der Bundesminister für Verkehr, Kraft getreten oder von ihnen ratifiziert worden sind,
Innovation und Technologie 2. „ICAO“ die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation,
der Republik Österreich –
3. „EASA“ die Europäische Agentur für Flugsicherheit,
Vertragsparteien des Abkommens vom 7. Dezember 1944 4. „Dry-Lease-Vereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen dem
über die Internationale Zivilluftfahrt, Leasinggeber und dem Leasingnehmer zur Überlassung des
Gebrauchs eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt ohne Besat-
in Anbetracht des Protokolls vom 6. Oktober 1980 zur Ände- zung, wobei das Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetrei-
rung des Artikels 83bis des Abkommens über die Internationale berzeugnis des Leasingnehmers betrieben wird,
Zivilluftfahrt,
5. „Leasinggeber“ der eingetragene Eigentümer oder jede juris-
von dem Wunsch geleitet, im Hinblick auf die Verbesserung tische oder natürliche Person, der/die den Gebrauch eines
der Verkehrssicherheit im zivilen Luftverkehr dem jeweiligen Luftfahrzeuges gegen Entgelt dem Leasingnehmer überlässt,
Halterstaat von Luftfahrzeugen Funktionen und Aufgaben des 6. „Leasingnehmer“ der Luftfahrtunternehmer, dem gegen Ent-
Eintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32 Buch- gelt ein Luftfahrzeug zum Gebrauch überlassen wird und in
stabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ent- dessen Betriebsgenehmigung bzw. in dessen Luftverkehrs-
weder ganz oder teilweise zu übertragen, wie es der mit dem betreiberzeugnis (AOC) das betreffende Luftfahrzeug einge-
Protokoll vom 6. Oktober 1980 eingefügte Artikel 83bis des Ab- tragen wird,
kommens über die Internationale Zivilluftfahrt ermöglicht,
7. „Zivilluftfahrtbehörde“ in Bezug auf die Bundesrepublik
Deutschland das durch das Bundesministerium für Verkehr
in der Überzeugung, dass es unter Berücksichtigung des
und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland
ICAO-Dokumentes 9760, Teil IV, Kapitel 6 und des ICAO-Doku-
nach § 3a Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes der Bundes-
mentes 8335, Teil V notwendig ist, die internationalen Verpflich-
republik Deutschland bestimmte Luftfahrt-Bundesamt,
tungen und Zuständigkeiten der Vertragsparteien in Übereinstim-
Hermann-Blenk-Str. 26, D-38108 Braunschweig; in Bezug auf
mung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
die Republik Österreich die für die Durchführung des Abkom-
für die Fälle genau festzulegen, in denen ein in einem Vertrags-
mens zuständige österreichische Luftfahrtbehörde Austro
staat eingetragenes Luftfahrzeug vom Inhaber einer durch den
Control GmbH, Wagramer Str. 19, A-1220 Wien, oder in bei-
anderen Vertragsstaat ausgestellten Betriebsgenehmigung, ein-
den Fällen jede andere Person oder Stelle, die zur Wahrneh-
schließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC), unter
mung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermäch-
einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben wird,
tigt ist,
in Anbetracht dessen, dass die Bundesrepublik Deutschland 8. „Eintragungsstaat“, der Staat, in dessen Luftfahrzeugregister
und die Republik Österreich Mitgliedstaaten der Europäischen das Luftfahrzeug eingetragen ist,
Union sind und daher zahlreichen harmonisierten europäischen 9. „Betreiberstaat“ der Staat, von dem der Leasingnehmer seine
Vorschriften auf dem Gebiet des Luftfahrtrechts, die eine einheit- Betriebsgenehmigung erhalten hat.
liche Vorgangsweise gewährleisten, unterliegen –
haben auf der Grundlage der Artikel 33 und 83bis des Abkom- Artikel 2
mens über die Internationale Zivilluftfahrt Folgendes vereinbart: Anwendungsbereich
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge,
Artikel 1 die in dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei
eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer aus dem
Begriffsbestimmungen
Staat der jeweils anderen Vertragspartei für die gewerbsmäßige
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem Beförderung im Luftverkehr unter einer Dry-Lease-Vereinbarung
Wortlaut nichts anderes ergibt: betrieben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017 191
(2) Dieses Abkommen kann entsprechend angewandt wer- unterliegt den Anforderungen der jeweils anwendbaren Gesetze,
den, wenn keine Dry-Lease-Vereinbarung vorliegt, weil Luftfahrt- sonstigen Vorschriften und Verfahren des Betreiberstaates.
unternehmer und Eigentümer des betreffenden Luftfahrzeuges
identisch sind.
Artikel 5
Artikel 3 Zusammenkünfte
zwischen den Zivilluftfahrtbehörden
Übertragene Zuständigkeiten
(1) Zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien
(1) Die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates ist gemäß werden nach Bedarf Zusammenkünfte anberaumt, um betrieb-
den Regelungen dieses Abkommens befugt, die folgenden liche oder Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Über-
Zuständigkeiten, einschließlich der Aufsicht und Überwachung prüfungen der Luftfahrzeuge ergeben haben. Hierbei sollen ins-
der in den jeweiligen Anhängen zum Abkommen über die Inter- besondere folgende Themen erörtert werden:
nationale Zivilluftfahrt enthaltenen Aufgaben, auf die Zivilluftfahrt-
behörde des Betreiberstaates zu übertragen: 1. Flugbetrieb,
1. Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Personnel 2. Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und
Licensing) – mit Ausnahme der Ausstellung und Anerkennung Instandhaltung von Luftfahrzeugen,
von Lizenzen.
3. Verfahren des Handbuchs für die Führung der Aufrecht-
2 Anhang 2 – Luftverkehrsregeln (Rules of the Air) – Durch- erhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness
setzung der Erfüllung anwendbarer Regeln und Vorschriften Management Exposition – CAME bzw. Operator Maintenance
für den Luftverkehr und den Betrieb von Luftfahrzeugen. Control Manual – MCM) des Luftfahrtunternehmers, soweit
zutreffend,
3. Anhang 6 – Betrieb von Luftfahrzeugen (Operation of
Aircraft) – alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem Eintra- 4. alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die sich aufgrund
gungsstaat für die Beaufsichtigung und Überwachung des von Überprüfungen ergeben.
Betriebes der in seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen
Luftfahrzeuge obliegen. (2) Auf Ersuchen der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungs-
staates nimmt die jeweils andere Zivilluftfahrtbehörde nach Maß-
4. Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (Airworthiness gabe des anwendbaren Rechts eine Überprüfung des Luftfahr-
of Aircraft) – alle Zuständigkeiten, die in der Regel dem zeuges vor, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht und
Eintragungsstaat für die Überwachung und Kontrolle der in Überwachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen wurde.
seinem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge Soweit möglich, gestattet die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde den
obliegen und nicht von der EASA wahrgenommen werden. Vertretern der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates, bei
(2) Die Zivilluftfahrtbehörde des Betreiberstaates unterrichtet der Überprüfung des Luftfahrzeuges anwesend zu sein. Die
die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates über jede beab- Zivilluftfahrtbehörden treffen die hierzu erforderlichen Abspra-
sichtigte Untervermietung eines Luftfahrzeugs, für das eine Über- chen. Die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde teilt der Zivilluftfahrt-
tragung der Zuständigkeiten nach Absatz 1 erfolgt ist. behörde des Eintragungsstaates das Ergebnis der Überprüfung
schriftlich mit.
(3) Aufgaben und Funktionen nach Absatz 1 dürfen nicht auf
einen anderen Staat übertragen werden.
Artikel 6
Artikel 4 Mitführungspflichten
Verfahren zur Die Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien stellen dem
Übertragung der Zuständigkeiten Leasingnehmer und dem Leasinggeber eine Abschrift dieses Ab-
kommens sowie des Schriftwechsels nach Artikel 4 Absatz 1 und
(1) Einzelheiten der Übertragung von Zuständigkeiten nach Absatz 2 zur Verfügung. An Bord der Luftfahrzeuge, für die die
Artikel 3, einschließlich der anzuwendenden Vorschriften und Zuständigkeit der Überwachung aufgrund dieses Abkommens
Verfahren, werden schriftlich zwischen den Zivilluftfahrtbehörden übertragen wurde, sind jeweils Abschriften dieses Abkommens,
der Vertragsparteien festgelegt. Ersuchen auf Übertragung von des Schriftwechsels sowie des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
Zuständigkeiten durch die Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungs- (AOC), in dem das jeweilige Luftfahrzeug eingetragen ist, mitzu-
staats bedürfen der schriftlichen Annahme der Zivilluftfahrt- führen. Hat der Leasingnehmer von seiner Behörde die Geneh-
behörde des Betreiberstaats. Aufsichtsübertragungsersuchen migung für ein System zur Auflistung der Eintragungszeichen der
können nur für einzelne genau bezeichnete Luftfahrzeuge für die unter seinem AOC betriebenen und zugelassenen Luftfahrzeuge
Dauer der Zeitspanne der Dry-Lease-Vereinbarung beziehungs- erhalten, so muss diese Liste und der entsprechende Abschnitt
weise in den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 für die von der Zivil- des Betriebshandbuches mitgeführt werden.
luftfahrtbehörde des Eintragungsstaats festgelegte Dauer der
Aufsichtsübertragung gestellt werden. Mit Zugang der Annahme-
erklärung nach Satz 2 bei der jeweils anderen Zivilluftfahrtbehör- Artikel 7
de wird die Übertragung der Zuständigkeit zur Überwachung der Registrierung
bezeichneten Luftfahrzeuge wirksam.
(1) Die Vertragsparteien legen dieses Abkommen sowie
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Verlängerung einer Dry-
Änderungen hierzu nach Artikel 83 des Abkommens über die
Lease-Vereinbarung beziehungsweise in den Fällen des Artikels 2
Internationale Zivilluftfahrt und in Übereinstimmung mit den
Absatz 2 bei einer Verlängerung der von der Zivilluftfahrtbehörde
Regeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO
des Eintragungsstaates festgelegten Dauer der Aufsichtsüber-
zur Registrierung vor.
tragung.
(2) Jede Zivilluftfahrtbehörde führt eine Liste, in der die Luft-
(3) Die Zivilluftfahrtbehörden sind befugt, die Übertragung der
fahrzeuge, für welche sie die Zuständigkeit zur Aufsicht und
Zuständigkeiten für einzelne Luftfahrzeuge jederzeit zu wider-
Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen hat,
rufen. Der Widerruf bedarf der Schriftform. Er wird nach Ablauf
unter Angabe von Kennzeichen, Muster sowie der Dauer der Auf-
von 24 Stunden nach Zugang bei der jeweils anderen Zivilluft-
sichtsübertragung eingetragen werden. Eine Abschrift der Listen
fahrtbehörde wirksam.
wird als Anhang 1 dieses Abkommens der ICAO zur Registrie-
(4) Ein Luftfahrzeug, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht und rung vorgelegt. Die Listen werden nach jeweils erfolgter Ände-
Überwachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen wurde, rung aktualisiert und der ICAO zur Kenntnis gegeben.
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 2017
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Artikel 8 ministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik
Österreich über die Durchführung von Artikel 83bis des Abkom-
Gebühren
mens über die Internationale Zivilluftfahrt außer Kraft.
Jede Behörde stellt Gebühren und Auslagen entsprechend ih-
ren jeweils geltenden nationalen Bestimmungen in Rechnung. (2) Jede Änderung dieses Abkommens bedarf der Schriftform.
(3) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Artikel 9 Es kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit schriftlich ge-
Inkrafttreten, Geltungsdauer kündigt werden. Es tritt nach Ablauf von 60 Tagen nach Zugang
der schriftlichen Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, der auf Kraft.
den Tag der Unterzeichnung folgt, in Kraft. Mit Inkrafttreten die-
ses Abkommens tritt das Abkommen vom 30. November 2009 (4) Das Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten nach
zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertrags-
entwicklung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundes- parteien vorläufig angewendet.
Geschehen zu Wien am 28. Juni 2016, in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur
der Bundesrepublik Deutschland
Mendel
Für den Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie
der Republik Österreich
Landrichter