1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. November 2017
Das in Berlin am 29. Mai 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist nach seinem Arti-
kel 6 Absatz 1
am 29. Mai 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. November 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1499
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 7. für das Vorhaben „Programm Beschäftigungsförderung und
finanzielle Inklusion“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das
und
im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
die Regierung der Republik Indien – gewährt wird, von bis zu 150 000 000 Euro (in Worten:
einhundertfünfzig Millionen Euro),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik würdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute
Indien, Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist und
die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
zu vertiefen,
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber
hinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:
in der Republik Indien beizutragen, 1. für das unter Absatz 1 Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu
1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Euro),
lungen vom 5. und 6. Oktober 2016 –
2. für das unter Absatz 1 Nummer 3 genannte Vorhaben bis
sind wie folgt übereingekommen: zu 4 800 000 Euro (in Worten: vier Millionen achthundert-
tausend Euro),
Artikel 1 3. für das unter Absatz 1 Nummer 5 genannte Vorhaben bis zu
2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von 4. für das unter Absatz 1 Nummer 6 genannte Vorhaben bis zu
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),
nehmer folgende Beträge zu erhalten: 5. für das unter Absatz 1 Nummer 7 genannte Vorhaben bis zu
1. für das Vorhaben „Kraftwerke Erneuerbare Energie“ ein ver- 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),
günstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 6. für das Vorhaben „Klimafreundliche Urbane Mobilität II –
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen- Begleitmaßnahme“ von bis zu 2 000 000 Euro (in Worten:
arbeit gewährt wird, von bis zu 120 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),
einhundertzwanzig Millionen Euro),
zu erhalten.
2. für das Vorhaben „Energieeffizienz im indischen Stromnetz“
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der
es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber
bis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millionen Euro),
hinaus, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 10 500 000
3. für das Vorhaben „Deutsch-Indische Solarpartnerschaft II“ Euro (in Worten: zehn Millionen fünfhunderttausend Euro) für die
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der Vorhaben:
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, 1. „Forst- und Biodiversitätsmanagement im Himalaya“ bis
von bis zu 250 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig zu 6 500 000 Euro (in Worten: sechs Millionen fünfhundert-
Millionen Euro), tausend Euro),
4. für das Vorhaben „Green Energy Corridors IV – Stromüber- 2. „Klimaanpassung im Himalaya“ bis zu 4 000 000 Euro
tragung erneuerbarer Energien“ ein vergünstigtes Darlehen (in Worten: vier Millionen Euro),
der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-
zusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 250 000 000 Euro zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
(in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Euro), festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen
zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,
5. für das Vorhaben „Nachhaltige Stadtentwicklung – Smart selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-
Cities“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der
der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen
von bis zu 160 000 000 Euro (in Worten: einhundertsechzig Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
Millionen Euro), rungsbeitrages erfüllen.
6. für das Vorhaben „Umweltrelevante städtische Infrastruktur- (4) Wird im Einvernehmen zwischen der Regierung der
entwicklung Odisha II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen- Indien ein in Absatz 3 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vor-
arbeit gewährt wird, von bis zu 55 000 000 Euro (in Worten: haben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der
fünfundfünfzig Millionen Euro), sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
ständische Betriebe als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Artikel 3
Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung
der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
rungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag gewährt Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
werden. Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben
werden.
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Artikel 4
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor- beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen- See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
dung. die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Artikel 2 men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
migungen.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Artikel 5
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Die im Abkommen vom 30. April 2012 zwischen der Regierung
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 sowie in der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6 sowie in Artikel 1 Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 für das
Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Beträge entfällt, soweit Vorhaben „Programm Anpassung an Klimawandel – Begleitmaß-
nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die ent- nahme“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem
sprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen Betrag von 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro)
wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des reprogrammiert und zusätzlich für das Vorhaben „Umweltrelevante
31. Dezember 2022. städtische Infrastrukturentwicklung Madhya Pradesh – Begleit-
(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 maßnahme“ („Environment related urban infrastructure
und 7 genannten Beträge entfällt, soweit die entsprechenden development Madhya Pradesh – Accompanying Measure“)
Darlehens- und Finanzierungsverträge nicht bis zum 31. Dezem- verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
ber 2019 geschlossen wurden. festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit der ent-
sprechende Darlehens- und Finanzierungsvertrag nicht bis zum
(4) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 sowie in 31. Dezember 2019 geschlossen wurde.
Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 genannten Beträge entfällt, soweit
die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge nicht
bis zum 31. Dezember 2017 geschlossen wurden. Artikel 6
(5) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Kraft.
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(6) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese
KfW garantieren. vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Berlin am 29. Mai 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ina Lepel
Dr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t
Für die Regierung der Republik Indien
Ta p a n R a y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1501
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 13. November 2017
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442)
ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für die
Malediven am 4. Januar 2014
Südsudan am 29. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2017 (BGBl. II S. 454).
Berlin, den 13. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 13. November 2017
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBl. 1957 II
S. 1321, 1322) ist nach seinem Artikel 79 Absatz 3 für
St. Vincent und die Grenadinen am 25. November 2016
hinsichtlich der Teile II, III, V, VI, VIII, IX und X
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2017 (BGBl. II S. 453).
Berlin, den 13. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1501
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 13. November 2017
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442)
ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für die
Malediven am 4. Januar 2014
Südsudan am 29. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2017 (BGBl. II S. 454).
Berlin, den 13. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit
Vom 13. November 2017
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBl. 1957 II
S. 1321, 1322) ist nach seinem Artikel 79 Absatz 3 für
St. Vincent und die Grenadinen am 25. November 2016
hinsichtlich der Teile II, III, V, VI, VIII, IX und X
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2017 (BGBl. II S. 453).
Berlin, den 13. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität
Vom 15. November 2017
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für
Afghanistan* am 4. März 2017
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalts zu Artikel 18
und für
Fidschi* am 17. Oktober 2017
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalts zu Artikel 20 Absatz 2
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2017 (BGBl. II S. 1229).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 15. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1503
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. November 2017
Das in Dhaka am 15. Mai 2017 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben „Finan-
zierung von umwelt- und sicherheitsrelevanten Anpas-
sungsinvestitionen im Textilsektor“) ist nach seinem Arti-
kel 5 Absatz I
am 15. Mai 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. November 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland des in Absatz I genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,
findet dieses Abkommen Anwendung.
und
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch – Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (I) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz I genannten Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
Bangladesch, werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
vertiefen, (II) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz I genannten Beträge ent-
fällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2023.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, (III) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit
sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz I
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 93/2016 vom 22. März zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
2016) und auf das Protokoll (2.3.3.1) der Regierungsverhandlun- über der KfW garantieren.
gen am 24. und 25. Oktober 2016 in Berlin –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW
von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
Artikel 1 und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz I erwähnten Ver-
träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In
(I) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch für das Vor- indirekte Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik
haben „Finanzierung von umwelt- und sicherheitsrelevanten Bangladesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern
Anpassungsinvestitionen im Textilsektor“ von der Kreditanstalt werden von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-
für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von nommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik
insgesamt 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro) zu Bangladesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses
Vorhabens festgestellt worden ist.
Artikel 4
(II) Das in Absatz I bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere
den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Vorhaben ersetzt werden.
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
(III) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor- in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
bereitung des in Absatz I genannten Vorhabens oder für not- ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1505
Artikel 5 (IV) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden durch die beiden Regierungen gütlich im
(I) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
Kraft. gelegt.
(II) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (V) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diploma- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
tischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam. Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
(III) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab- erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
kommens vereinbaren. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Dhaka am 15. Mai 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. T h o m a s P r i n z
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Muhammad Alkama Siddiqui
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 15. November 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Benin am 2. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juli 2017 (BGBl. II S. 1227).
Berlin, den 15. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 15. November 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach
seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Benin am 2. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. August 2017 (BGBl. II S. 1235).
Berlin, den 15. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 22. November 2017
Das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765; 2016 II S. 828, 829) wird nach
seinem Artikel VIII Absatz 4 für
Indonesien* am 12. Juni 2018
Jamaika* am 13. Juni 2018
Sri Lanka* am 12. Januar 2018
Tunesien* am 5. April 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2017 (BGBl. II S. 312).
* Die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden gemäß Norm A4.5 Absatz 10 des Codes des Über-
einkommens abgegebenen Erklärungen, für welche Zweige der Sozialen Sicherheit die Verpflichtungen
nach Absatz 2 dieser Norm übernommen werden, sind in englischer, französischer und spanischer
Sprache auf der Webseite des Verwahrers dieses Übereinkommens unter http://www.ilo.org
einsehbar.
Berlin, den 22. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 15. November 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach
seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Benin am 2. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. August 2017 (BGBl. II S. 1235).
Berlin, den 15. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 22. November 2017
Das Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765; 2016 II S. 828, 829) wird nach
seinem Artikel VIII Absatz 4 für
Indonesien* am 12. Juni 2018
Jamaika* am 13. Juni 2018
Sri Lanka* am 12. Januar 2018
Tunesien* am 5. April 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2017 (BGBl. II S. 312).
* Die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden gemäß Norm A4.5 Absatz 10 des Codes des Über-
einkommens abgegebenen Erklärungen, für welche Zweige der Sozialen Sicherheit die Verpflichtungen
nach Absatz 2 dieser Norm übernommen werden, sind in englischer, französischer und spanischer
Sprache auf der Webseite des Verwahrers dieses Übereinkommens unter http://www.ilo.org
einsehbar.
Berlin, den 22. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1507
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 23. November 2017
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBl. 1985 II S. 926, 927) wird nach seinem Artikel 84 Absatz 2 für
Benin am 2. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2013 (BGBl. II S. 168).
Berlin, den 23. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 23. November 2017
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139) wird nach ihrem
Artikel IV Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland*
und alle Vertragsparteien am 1. Januar 2019
in Kraft treten.
Die deutsche Annahmeurkunde ist am 14. November 2017 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Protokolls hinterlegt worden.
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1507
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 23. November 2017
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBl. 1985 II S. 926, 927) wird nach seinem Artikel 84 Absatz 2 für
Benin am 2. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2013 (BGBl. II S. 168).
Berlin, den 23. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 23. November 2017
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139) wird nach ihrem
Artikel IV Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland*
und alle Vertragsparteien am 1. Januar 2019
in Kraft treten.
Die deutsche Annahmeurkunde ist am 14. November 2017 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer des Protokolls hinterlegt worden.
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze
auf dem Gebiete der Eheschließung
Vom 23. November 2017
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 11. Oktober 2017 der Regierung der
Niederlande als Verwahrer des Haager Abkommens vom 12. Juni 1902 zur
Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung
(RGBl. 1904 S. 221) die Kündigung des Abkommens notifiziert. Die Kündigung
wird mit Ablauf des 1. Juni 2019 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 II S. 69).
Berlin, den 23. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Mongolei andererseits
Vom 23. November 2017
Das Rahmenabkommen* vom 30. April 2013 über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Mongolei andererseits (BGBl. 2016 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 63
Absatz 1 für
die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. November 2017
in Kraft getreten.
Die deutsche Ratifikationsersatzmitteilung ist am 30. September 2014 beim
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt wor-
den.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie
die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu finden
im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/agreements/
default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-
conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
Berlin, den 23. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Abkommens
zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze
auf dem Gebiete der Eheschließung
Vom 23. November 2017
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 11. Oktober 2017 der Regierung der
Niederlande als Verwahrer des Haager Abkommens vom 12. Juni 1902 zur
Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung
(RGBl. 1904 S. 221) die Kündigung des Abkommens notifiziert. Die Kündigung
wird mit Ablauf des 1. Juni 2019 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 II S. 69).
Berlin, den 23. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Mongolei andererseits
Vom 23. November 2017
Das Rahmenabkommen* vom 30. April 2013 über Partnerschaft und Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Mongolei andererseits (BGBl. 2016 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 63
Absatz 1 für
die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. November 2017
in Kraft getreten.
Die deutsche Ratifikationsersatzmitteilung ist am 30. September 2014 beim
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt wor-
den.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie
die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu finden
im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/agreements/
default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-
conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
Berlin, den 23. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1509
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen
Vom 23. November 2017
N e u s e e l a n d* hat am 13. November 2017 dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen als Verwahrer des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 9. Mai 1992 über Klimaänderungen (BGBl. 1993 II S. 1783, 1784) notifi-
ziert, dass der territoriale Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens auch
To k e l a u umfassen wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2014 (BGBl. II S. 279).
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens von Paris
Vom 24. November 2017
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Nicaragua am 22. November 2017
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird das Übereinkommen von Paris nach seinem Artikel 21
Absatz 3 für
Syrien, Arabische Republik am 13. Dezember 2017
in Kraft treten.
N e u s e e l a n d * hat am 13. November 2017 dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens notifiziert, dass der territoriale
Geltungsbereich auch To k e l a u umfassen wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1350).
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 24. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1511
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-panamaischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 27. November 2017
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Abkommen
vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luft-
fahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBl. 2017 II S. 1072, 1073) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 1
am 27. Oktober 2017
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 27. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralafrikanischen Forstkommission
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. November 2017
Das in Jaunde am 8. November 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommis-
sion über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (Vorhaben
„Förderung zertifizierter Waldbewirtschaftung“) ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 1
am 8. November 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1511
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-panamaischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 27. November 2017
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Abkommen
vom 21. November 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luft-
fahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBl. 2017 II S. 1072, 1073) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 1
am 27. Oktober 2017
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 27. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralafrikanischen Forstkommission
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. November 2017
Das in Jaunde am 8. November 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Zentralafrikanischen Forstkommis-
sion über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (Vorhaben
„Förderung zertifizierter Waldbewirtschaftung“) ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 1
am 8. November 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. November 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralafrikanischen Forstkommission
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
die Zentralafrikanische Forstkommission – Betrags, die Bedingungen, zu denen dieser zur Verfügung ge-
stellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral- beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
afrikanischen Forstkommission, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem
vertiefen, Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-
sen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 31. Dezember 2022.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in den Ländern der Zentralafrikanischen Forstkommission beizu- Die COMIFAC bemüht sich, dass Abschluss und Durchführung
tragen, des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags von Steuern und
sonstigen Abgaben in den Mitgliedsstaaten der COMIFAC befreit
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Konsultationen vom werden.
15. bis 16. Juni 2015 –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die COMIFAC bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewäh-
Artikel 1
rung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrages ergebenden
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
es der Zentralafrikanischen Forstkommission (COMIFAC) bezie- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
hungsweise anderen, von beiden Vertragspartnern gemeinsam Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen
auszuwählenden Empfängern für das im Rahmen des Pro- getroffen werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
gramms „Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Kongobecken“ Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
durchgeführte Vorhaben „Förderung zertifizierter Waldbewirt- land ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls
schaftung“ von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Finanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro (in lichen Genehmigungen erteilt und eingeholt werden.
Worten: zehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
Artikel 5
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
und der COMIFAC durch andere Vorhaben ersetzt werden. Kraft.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
der COMIFAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genann- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
ten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
dieses Abkommen Anwendung. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Jaunde am 8. November 2017 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lars Leymann
Für die Zentralafrikanische Forstkommission
Raymond Ndomba Ngoye
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1513
Bekanntmachung
der deutsch-moldauischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. November 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 27. September 2017/4. Oktober 2017 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Moldau in Ausführung des Ab-
kommens vom 10. Juli 2014 über Entwicklungszusam-
menarbeit (BGBl. 2016 II S. 884, 885) ist nach ihrer
Inkrafttretungsklausel
am 5. Oktober 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. November 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
Die Botschafterin Chisinau, den 27. September 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 15. Oktober 2013 sowie
auf das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit vom 10. Juli 2014 fol-
gende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Moldau von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu
erhalten:
Finanzierungsbeiträge von insgesamt 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro)
für die Vorhaben
a) „Neuvorhaben für Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung“ bis zu 5 000 000
Euro (in Worten: fünf Millionen Euro);
b) „Soziale Infrastruktur und Energieeffizienz über den Moldova Social Investment
Fund (MSIF)“ bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro);
c) „Unterstützung von Kleinsten, Kleineren und Mittleren Unternehmen (KKMU)/Treu-
handbeteiligung an der ProCredit Bank Moldau“ bis zu 1 000 000 Euro (in Worten:
eine Million Euro);
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mit-
telständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt-
schutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
zierungsbeitrages erfüllen.
2. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Republik Moldau von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
3. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein unter Nummer 1 genanntes Vorhaben
durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-
besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Moldau zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
diese Vereinbarung Anwendung.
5. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
6. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2020.
7. Die Regierung der Republik Moldau, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 5 zu schließenden Finanzierungsverträge enstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
8. Die Regierung der Republik Moldau stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-
rung der unter Nummer 5 erwähnten Verträge in Moldau erhoben werden.
9. Die Regierung der Republik Moldau überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1515
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
10. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 10. Juli 2014 zwischen
der Regierung der Republik Moldau und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land über Entwicklungszusammenarbeit auch für diese Vorhaben.
11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei
wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
ist.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Sollte die Regierung der Republik Moldau mit den unter Nummer 1 bis 12 genannten
Vorschlägen einverstanden sein, werden diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz,
die die Zustimmung Ihrer Regierung erklärt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über Finanzielle Zu-
sammenarbeit für das Jahr 2013 bilden, die am Tage des Eingangs Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Dr. J u l i a M o n a r
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Moldau
Herrn Andrei Galbur
Chisinau
Bekanntmachung
der deutsch-moldauischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. November 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 27. September 2017/4. Oktober 2017 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Moldau in Ausführung des Ab-
kommens vom 10. Juli 2014 über Entwicklungszusam-
menarbeit (BGBl. 2016 II S. 884, 885) ist nach ihrer
Inkrafttretungsklausel
am 5. Oktober 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. November 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
Die Botschafterin
der Bundesrepublik Deutschland Chisinau, den 27. September 2017
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 19. Juni 2014 sowie auf
das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit vom 10. Juli 2014 folgende
Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Moldau von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-
beitrag für folgendes Vorhaben zu erhalten:
„Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn
Millionen Euro),
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
dass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für
mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt-
schutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
zierungsbeitrages erfüllt.
2. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Republik Moldau von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
3. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter Nummer 1 genannte Vorhaben
durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-
besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Moldau zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
diese Vereinbarung Anwendung.
5. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und der Republik Moldau zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
6. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb
von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2021.
7. Die Regierung der Republik Moldau wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die auf-
grund der nach Nummer 5 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
gegenüber der KfW garantieren.
8. Die Regierung der Republik Moldau stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-
rung der unter Nummer 5 erwähnten Verträge in der Republik Moldau erhoben werden.
9. Die Regierung der Republik Moldau überlässt bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,
sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1517
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Sollte die Regierung der Republik Moldau mit den unter Nummer 1 bis 11 genannten Vor-
schlägen einverstanden sein, werden diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die
die Zustimmung Ihrer Regierung erklärt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über Finanzielle Zusam-
menarbeit für das Jahr 2014 bilden, die am Tage des Eingangs Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. J u l i a M o n a r
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration
der Republik Moldau
Herrn Andrei Galbur
Chisinau
Bekanntmachung
der deutsch-moldauischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. November 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 27. September 2017/4. Oktober 2017 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Moldau in Ausführung des Ab-
kommens vom 10. Juli 2014 über Entwicklungszusam-
menarbeit (BGBl. 2016 II S. 884, 885) ist nach ihrer
Inkrafttretungsklausel
am 5. Oktober 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. November 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017
Die Botschafterin
der Bundesrepublik Deutschland Chisinau, den 27. September 2017
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf meine Verbalnote Nr. 83/2015 vom 11. November 2015 (Wz 100-440.00/1)
sowie auf das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit vom 10. Juli 2014
folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Moldau von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-
beitrag für folgendes Vorhaben zu erhalten:
„Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung“ bis zu 12 000 000 Euro (in Worten: zwölf
Millionen Euro),
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
dass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für
mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt-
schutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
zierungsbeitrages erfüllt.
2. Kann bei dem Vorhaben die unter Nummer 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Republik Moldau von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
3. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das unter Nummer 1 genannte Vorhaben
durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-
besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Moldau zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
diese Vereinbarung Anwendung.
5. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und der Republik Moldau zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
6. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb
von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2022.
7. Die Regierung der Republik Moldau wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die auf-
grund der nach Nummer 5 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
gegenüber der KfW garantieren.
8. Die Regierung der Republik Moldau stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung
der unter Nummer 5 erwähnten Verträge in der Republik Moldau erhoben werden.
9. Die Regierung der Republik Moldau überlässt bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei
wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-
terrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2017 1519
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Sollte die Regierung der Republik Moldau mit den unter Nummer 1 bis 11 genannten Vor-
schlägen einverstanden sein, werden diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die
die Zustimmung Ihrer Regierung erklärt, eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über Finanzielle Zu-
sammenarbeit für das Jahr 2015 bilden, die am Tage des Eingangs Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. J u l i a M o n a r
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration
der Republik Moldau
Herrn Andrei Galbur
Chisinau
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische
Vom 29. November 2017
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
wird nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
Benin am 2. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2017 (BGBl. II S. 658).
Berlin, den 29. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r