50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Erste Verordnung
über die Änderung
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
(1. Schiffsvermessungs-Änderungsverordnung – 1. SchVerm-ÄndV)
Vom 27. Januar 2017
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Internationalen Schiffsvermes-
sungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, der zuletzt durch Artikel 566 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und des
§ 9a Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Die in London am 4. Dezember 2013 von der Versammlung der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation angenommene Entschließung A.1084(28) zur
Änderung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
(BGBl. 1975 II S. 65, 67) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließung wird
nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2017 in Kraft.
Berlin, den 27. Januar 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 51
Entschließung A.1084(28)
(angenommen am 4. Dezember 2013)
Änderungen des
Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Resolution A.1084(28)
(adopted on 4 December 2013)
Amendments to
the International Convention on Tonnage Measurement of Ships, 1969
Résolution A.1084(28)
adoptée le 4 décembre 2013
Amendements à
la Convention internationale de 1969 sur le jaugeage des navires
(Übersetzung)
The assembly, L’assemblée, Die Versammlung –
recalling Article 15(j) of the Convention on rappelant l’article 15 j) de la Convention in Anbetracht des Artikels 15 Buchstabe j
the International Maritime Organization con- portant création de l’Organisation maritime des Übereinkommens über die Internatio-
cerning the functions of the Assembly in re- internationale, qui a trait aux fonctions de nale Seeschifffahrts-Organisation hinsicht-
lation to regulations and guidelines con- l’Assemblée liées à l’adoption de règles et lich der Aufgaben der Versammlung in Be-
cerning maritime safety, de directives relatives à la sécurité maritime, zug auf Vorschriften und Richtlinien für die
Sicherheit auf See,
recalling also that, by resolution rappelant également qu’elle a adopté le ebenso in Anbetracht dessen, dass die
A.1070(28), it adopted the IMO Instruments Code d’application des instruments de Versammlung mit Entschließung A.1070(28)
Implementation Code (III Code), l’OMI (Code III) par la résolution A.1070(28), den Code für die Anwendung der IMO-In-
strumente (III-Code) angenommen hat,
noting proposed amendments to the notant les amendements qu’il avait été unter Hinweis auf die vorgeschlagenen
International Convention on Tonnage Meas- proposé d’apporter à la Convention interna- Änderungen des Internationalen Schiffs-
urement of Ships, 1969 (1969 Tonnage tionale de 1969 sur le jaugeage des navires vermessungs-Übereinkommens von 1969
Measurement Convention) to make the use (Convention de 1969 sur le jaugeage) en (Schiffsvermessungs-Übereinkommen von
of the III Code mandatory, vue de rendre obligatoire l’utilisation du 1969), um die Anwendung des III-Codes
Code III, verbindlich vorzuschreiben,
noting also that the Maritime Safety notant également que le Comité de la sé- ebenso unter Hinweis darauf, dass der
Committee, at its ninety-first session, curité maritime, à sa quatre-vingt-onzième Schiffssicherheitsausschuss auf seiner ein-
adopted the proposed amendments in session, a adopté ces amendements undneunzigsten Tagung die vorgeschlage-
accordance with article 18(3)(a) of the 1969 conformément à l’article 18 3) a) de la nen Änderungen nach Artikel 18 Absatz 3
Tonnage Measurement Convention, Convention de 1969 sur le jaugeage, Buchstabe a des Schiffsvermessungs-
Übereinkommens von 1969 angenommen
hat,
having considered the proposed amend- ayant examiné le texte de ces amende- nach Prüfung der vorgeschlagenen Än-
ments to the 1969 Tonnage Measurement ments à la Convention de 1969 sur le derungen des Schiffsvermessungs-Über-
Convention, jaugeage, einkommens von 1969 –
1. adopts, in accordance with article 18(3)(b) 1. adopte, conformément à l’article 18 3) b) 1. beschließt nach Artikel 18 Absatz 3
of the 1969 Tonnage Measurement de la Convention de 1969 sur le Buchstabe b des Schiffsvermessungs-
Convention, the amendments, set out in jaugeage, les amendements dont le Übereinkommens von 1969 die Ände-
the annex to the present resolution; texte figure en annexe à la présente rungen, die in der Anlage zu dieser Ent-
résolution; schließung wiedergegeben sind;
2. determines that, pursuant to new regu- 2. établit que, en application de la nouvelle 2. bestimmt, dass aufgrund der neuen Re-
lation 8 of annex III, whenever the word règle 8 de l’annexe III, les mots gel 8 der Anlage III immer, wenn in dem
“should” is used in the III Code (Annex «devrait/devraient» employés dans le III-Code (Anlage zu Entschließung
to resolution A.1070(28)), it is to be read Code III (annexe à la résolution A.1070(28)) das Wort „soll“ oder „sollen“
as being “shall”, except for para- A.1070(28)) doivent être interprétés verwendet wird, dieses als „muss“ oder
graphs 29, 30, 31 and 32; comme ayant le sens de «doit/doivent», „müssen“ zu lesen ist, mit Ausnahme
sauf dans les paragraphes 29, 30, 31 der Absätze 29, 30, 31 und 32;
et 32;
3. requests the Secretary-General, in 3. prie le Secrétaire général de communi- 3. ersucht den Generalsekretär, in Über-
accordance with article 18(3)(b) of the quer, conformément à l’article 18 3) b) einstimmung mit Artikel 18 Absatz 3
1969 Tonnage Measurement Conven- de la Convention de 1969 sur le jau- Buchstabe b des Schiffsvermessungs-
tion, to transmit certified copies of the geage, des copies certifiées conformes Übereinkommens von 1969 allen Ver-
present resolution and its annex to all de la présente résolution et de son tragsregierungen des Übereinkommens
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Contracting Governments to the said annexe à tous les Gouvernements beglaubigte Abschriften dieser Ent-
Convention, for consideration and contractants à ladite convention pour schließung sowie ihrer Anlage zur Prü-
acceptance, and also to transmit copies examen et approbation et d’en commu- fung und Annahme zu übermitteln und
to all Members of the Organization; niquer aussi des copies à tous les Mem- ebenso allen Mitgliedern der Organisa-
bres de l’Organisation; tion Abschriften zu übermitteln;
4. urges all Governments concerned to ac- 4. prie instamment tous les gouverne- 4. fordert alle betroffenen Regierungen auf,
cept the amendments at the earliest ments intéressés d’approuver ces die Änderungen zum frühestmöglichen
possible date; and amendements dès que possible; Zeitpunkt anzunehmen;
5. resolves that, should entry into force of 5. décide que, au cas où lesdits amende- 5. beschließt, dass diese Entschließung
the aforementioned amendments take ments entreraient en vigueur après avoir ihre Gültigkeit verliert, falls die vor-
place following their unanimous accept- été approuvés à l’unanimité conformé- stehenden Änderungen aufgrund ihrer
ance in accordance with article 18(2) of ment à l’article 18 2) de la Convention einstimmigen Annahme nach Artikel 18
the 1969 Tonnage Measurement Con- de 1969 sur le jaugeage avant qu’ils Absatz 2 des Schiffsvermessungs-Über-
vention, prior to entry into force based n’entrent en vigueur du fait de leur ap- einkommens von 1969 in Kraft treten,
on their acceptance as requested by probation en réponse à la présente ré- bevor sie aufgrund ihrer in dieser Ent-
this resolution, this resolution shall be- solution, cette dernière deviendra ca- schließung geforderten Annahme in
come invalid. duque. Kraft treten.
Annex Annexe Anlage
Amendments to Amendements Änderungen der
Annexes I and III to the Inter- aux Annexes I et III de la Anlagen I und III des
national Convention on Tonnage Convention internationale de Internationalen Schiffsvermes-
Measurement of Ships, 1969 1969 sur le jaugeage des navires sungs-Übereinkommens von 1969
Annex I Annexe I Anlage I
Regulations Règles Regeln
for Determining Gross pour le calcul für die Ermittlung der
and Net Tonnages of Ships de la jauge brute des navires Brutto- und Nettoraumzahlen
von Schiffen
Regulation 2 – Definitions of terms used Règle 2 – Définitions des expressions Regel 2 – Begriffsbestimmungen der in
in the annexes utilisées dans les annexes den Anlagen verwendeten Ausdrücke
1 The following definitions are added after 1 Les nouvelles définitions suivantes sont 1 Nach Begriffsbestimmung (8) werden die
definition (8): ajoutées après la définition 8): folgenden Begriffsbestimmungen angefügt:
“(9) Audit means a systematic, inde- «9) Audit désigne un processus systé- „(9) Audit bezeichnet ein systemati-
pendent and documented process for ob- matique, indépendant et dûment étayé qui sches, unabhängiges und dokumentiertes
taining audit evidence and evaluating it ob- vise à obtenir des preuves d’audit et à les Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise
jectively to determine the extent to which analyser objectivement pour déterminer la zu erlangen und objektiv auszuwerten, um
audit criteria are fulfilled. mesure dans laquelle les critères d'audit zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien er-
sont remplis. füllt sind.
(10) Audit Scheme means the IMO Mem- 10) Programme d’audit désigne le Pro- (10) Auditsystem bezeichnet das von der
ber State Audit Scheme established by the gramme d’audit des États Membres de Organisation unter Berücksichtigung der
Organization and taking into account the l’OMI que l’Organisation a établi et qui tient von ihr erarbeiteten Richtlinien eingerichtete
guidelines developed by the Organization. compte des directives élaborées par l’Orga- Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.
nisation.
(11) Code for Implementation means the 11) Code d’application désigne le Code (11) Anwendungscode bezeichnet den
IMO Instruments Implementation Code d’application des instruments de l’OMI von der Organisation mit Entschließung
(III Code) adopted by the Organization by (Code III), que l’Organisation a adopté par A.1070(28) angenommenen Code für die
resolution A.1070(28). la résolution A.1070(28). Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).
(12) Audit Standard means the Code for 12) Norme d’audit désigne le Code (12) Auditnorm bezeichnet den Anwen-
Implementation.” d’application.» dungscode.“
2 A new Annex III is added after Annex II to 2 Après l’Annexe II est ajoutée une nouvelle 2 Nach Anlage II wird folgende neue An-
read as follows: Annexe III, libellée comme suit: lage III angefügt:
“Annex III «Annexe III „Anlage III
Verification of compliance with Vérification du respect Überprüfung der
the provisions of this Convention des dispositions de la Convention Einhaltung dieses Übereinkommens
Regulation 8 – Application Règle 8 – Application Regel 8 – Anwendung
Contracting Governments shall use the pro- Les Gouvernements contractants utilisent Die Vertragsregierungen wenden bei der
visions of the Code for Implementation in les dispositions du Code d’application Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und
the execution of their obligations and re- lorsqu’ils s’acquittent des devoirs et res- Verantwortlichkeiten nach diesem Überein-
sponsibilities contained in the present Con- ponsabilités qui leur incombent en vertu de kommen den Anwendungscode an.
vention. la présente Convention.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 53
Regulation 9 – Verification of compliance Règle 9 – Vérification de la conformité Regel 9 – Überprüfung der Einhaltung
(1) Every Contracting Government shall 1) Tout Gouvernement contractant fait (1) Jede Vertragsregierung unterliegt re-
be subject to periodic audits by the Organ- l’objet d’audits périodiques qu’effectue gelmäßigen Audits, welche die Organisation
ization in accordance with the audit stan- l’Organisation conformément à la norme nach Maßgabe der Auditnorm durchführt,
dard to verify compliance with and imple- d’audit en vue de vérifier qu’il respecte et um die Einhaltung und Durchführung dieses
mentation of the present Convention. applique les dispositions de la présente Übereinkommens zu überprüfen.
Convention.
(2) The Secretary-General of the Organi- 2) Le Secrétaire général de l’Organisa- (2) Der Generalsekretär der Organisation
zation shall have responsibility for adminis- tion est responsable de l’administration du ist für die verwaltungsmäßige Durchführung
tering the Audit Scheme, based on the Programme d’audit conformément aux des Auditsystems auf der Grundlage der
guidelines developed by the Organization. directives élaborées par l’Organisation. von der Organisation erarbeiteten Richtlinien
verantwortlich.
(3) Every Contracting Government shall 3) Il incombe à tout Gouvernement (3) Jede Vertragsregierung ist verant-
have responsibility for facilitating the con- contractant de faciliter la conduite de l’audit wortlich für die Erleichterung der Durchfüh-
duct of the audit and implementation of a et la mise en œuvre d’un programme de rung des Audits und die Umsetzung eines
programme of actions to address the find- mesures visant à donner suite aux conclu- Maßnahmenprogramms zum Umgang mit
ings, based on the guidelines developed by sions, en se fondant sur les directives den Auditergebnissen auf der Grundlage
the Organization*. adoptées par l’Organisation*. der von der Organisation erarbeiteten Richt-
linien.
(4) Audit of all Contracting Governments 4) L’audit de chaque Gouvernement (4) Das Audit jeder Vertragsregierung
shall be: contractant doit:
.1 based on an overall schedule developed .1 suivre un calendrier global établi par le .1 erfolgt auf der Grundlage eines Gesamt-
by the Secretary-General of the Organi- Secrétaire général de l’Organisation qui zeitplans, der von dem Generalsekretär
zation, taking into account the guide- tienne compte des directives élaborées der Organisation erstellt wird, unter Be-
lines developed by the Organization*; par l’Organisation; et rücksichtigung der von der Organisation
and erarbeiteten Richtlinien und
.2 conducted at periodic intervals, taking .2 être effectué à des intervalles réguliers, .2 wird in regelmäßigen Abständen unter
into account the guidelines developed compte tenu des directives élaborées Berücksichtigung der von der Organisa-
by the Organization.” par l’Organisation.» tion erarbeiteten Richtlinien durchge-
führt.“
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Genfer Fassung des Haager Abkommens
über die internationale Eintragung von Designs
Vom 13. Dezember 2016
Die Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (BGBl.
2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) wird nach ihrem Artikel 28 Absatz 3 Buch-
stabe b für
Kambodscha am 25. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juni 2016 (BGBl. II S. 935).
Berlin, den 13. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 13. Dezember 2016
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Belarus am 29. Dezember 2016
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 6. Januar 2017
Samoa am 1. Januar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1252).
Berlin, den 13. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Genfer Fassung des Haager Abkommens
über die internationale Eintragung von Designs
Vom 13. Dezember 2016
Die Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens
vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (BGBl.
2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) wird nach ihrem Artikel 28 Absatz 3 Buch-
stabe b für
Kambodscha am 25. Februar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juni 2016 (BGBl. II S. 935).
Berlin, den 13. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 13. Dezember 2016
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Belarus am 29. Dezember 2016
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 6. Januar 2017
Samoa am 1. Januar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1252).
Berlin, den 13. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 55
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 13. Dezember 2016
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36 Absatz 4
für
Andorra* am 1. März 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Ab-
satz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 4,
jeweils in Verbindung mit Artikel 42, sowie einer Erklärung zu Artikel 2 und
Erklärungen über die zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den Ar-
tikeln 24, 27 und 35
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2016 (BGBl. II S. 1002).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 13. Dezember 2016
Das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europa-
rats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Krimina-
lisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und
fremdenfeindlicher Art (BGBl. 2011 II S. 290, 291) wird nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
Andorra am 1. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
Berlin, den 13. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 55
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 13. Dezember 2016
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36 Absatz 4
für
Andorra* am 1. März 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Ab-
satz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 4,
jeweils in Verbindung mit Artikel 42, sowie einer Erklärung zu Artikel 2 und
Erklärungen über die zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den Ar-
tikeln 24, 27 und 35
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2016 (BGBl. II S. 1002).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 13. Dezember 2016
Das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europa-
rats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Krimina-
lisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und
fremdenfeindlicher Art (BGBl. 2011 II S. 290, 291) wird nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
Andorra am 1. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
Berlin, den 13. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen
über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
(Protokoll III)
Vom 20. Dezember 2016
Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Proto-
koll III) (BGBl. 2009 II S. 222, 223) wird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Burkina Faso am 7. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1565).
Berlin, den 20. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen
Vom 20. Dezember 2016
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. September 2012 zu dem Proto-
koll vom 21. Oktober 2010 zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar
1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen
mit schweren Nutzfahrzeugen (BGBl. 2012 II S. 922, 923) wird bekannt gemacht,
dass das Protokoll nach seinem Artikel 10 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 2014
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 12. Dezember 2012 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt worden.
II.
Das Protokoll ist ferner nach seinem Artikel 10 für folgende Staaten am 1. Mai
2014 in Kraft getreten:
Belgien
Dänemark
Luxemburg
Niederlande
Schweden.
Berlin, den 20. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen
über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens
(Protokoll III)
Vom 20. Dezember 2016
Das Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Proto-
koll III) (BGBl. 2009 II S. 222, 223) wird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Burkina Faso am 7. April 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1565).
Berlin, den 20. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar 1994
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen
Vom 20. Dezember 2016
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. September 2012 zu dem Proto-
koll vom 21. Oktober 2010 zur Änderung des Übereinkommens vom 9. Februar
1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen
mit schweren Nutzfahrzeugen (BGBl. 2012 II S. 922, 923) wird bekannt gemacht,
dass das Protokoll nach seinem Artikel 10 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Mai 2014
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 12. Dezember 2012 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt worden.
II.
Das Protokoll ist ferner nach seinem Artikel 10 für folgende Staaten am 1. Mai
2014 in Kraft getreten:
Belgien
Dänemark
Luxemburg
Niederlande
Schweden.
Berlin, den 20. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 57
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über die Energiecharta
und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz
und damit verbundene Umweltaspekte
Vom 20. Dezember 2016
I.
Der Vertrag vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta (BGBl. 1997 II
S. 4, 5) ist nach seinem Artikel 44 Absatz 2 für
Afghanistan am 20. Juni 2013
Bosnien und Herzegowina am 16. August 2001
Island am 18. Oktober 2015
Japan am 21. Oktober 2002
Malta am 28. August 2001
Montenegro am 7. Dezember 2015
Polen am 23. Juli 2001
Türkei am 4. Juli 2001
in Kraft getreten.
Der Vertrag ist nach seinem Artikel 47 Absatz 2 für
Italien am 1. Januar 2016
außer Kraft getreten.
II.
Das Energiechartaprotokoll vom 17. Dezember 1994 über Energieeffizienz und
damit verbundene Umweltaspekte (BGBl. 1997 II S. 4, 102) ist nach seinem
Artikel 18 Absatz 2 für
Afghanistan am 20. Juni 2013
Bosnien und Herzegowina am 16. August 2001
Georgien am 27. Mai 2004
Japan am 24. November 2002
Malta am 28. August 2001
Montenegro am 10. Dezember 2015
Polen am 23. Juli 2001
Türkei am 4. Juli 2001
in Kraft getreten.
Das Energiechartaprotokoll ist nach seinem Artikel 20 Absatz 2 für
Italien am 1. Januar 2016
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2000 (BGBl. II S. 760).
Berlin, den 20. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 21. Dezember 2016
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Costa Rica am 1. Oktober 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2016 (BGBl. II S. 1302).
Berlin, den 21. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 2. Januar 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Belize* am 11. Januar 2017
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts gemäß Artikel 66 Absatz 3 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2016 (BGBl. II S. 1320).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 2. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 21. Dezember 2016
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Costa Rica am 1. Oktober 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2016 (BGBl. II S. 1302).
Berlin, den 21. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 2. Januar 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Belize* am 11. Januar 2017
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts gemäß Artikel 66 Absatz 3 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2016 (BGBl. II S. 1320).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 2. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 59
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über nukleare Sicherheit
Vom 2. Januar 2017
Das Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit
(BGBl. 1997 II S. 130, 131) wird nach seinem Artikel 31 Absatz 2 für
Myanmar am 6. März 2017
Niger am 5. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2016 (BGBl. II S. 1300).
Berlin, den 2. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Januar 2017
Das in Kairo am 29. Mai 2016 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 7. Dezember 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bettina Horstmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 59
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über nukleare Sicherheit
Vom 2. Januar 2017
Das Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit
(BGBl. 1997 II S. 130, 131) wird nach seinem Artikel 31 Absatz 2 für
Myanmar am 6. März 2017
Niger am 5. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2016 (BGBl. II S. 1300).
Berlin, den 2. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Januar 2017
Das in Kairo am 29. Mai 2016 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 7. Dezember 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bettina Horstmann
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 13 000 000 EUR
(in Worten: dreizehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Kom-
und
petenzzentren beruflicher Bildung“, wenn nach Prüfung des-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten – sen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden
ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesell-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen schaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maß-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen nahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für kleine
Republik Ägypten, und mittelständische Unternehmen oder Vorhaben der sozia-
len Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu rungsbeitrages erfüllt.
vertiefen,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur
oder als Kreditgarantiefonds für kleine und mittelständische
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Unternehmen oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur
lungen in Kairo vom 2. Dezember 2014 – Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung
der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen
sind wie folgt übereingekommen:
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag gewährt
Artikel 1 werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder ande- der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben
Beträge zu erhalten: oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
1. Darlehen von insgesamt 47 000 000 EUR (in Worten: sieben- nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-
undvierzig Millionen Euro) für die Vorhaben: nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
a) „KKMU-Finanzierung“ bis zu 16 500 000 EUR (in Worten:
sechzehn Millionen fünfhunderttausend Euro),
Artikel 2
b) „Integriertes Sektorprogramm Bewässerung“ bis zu
18 500 000 EUR (in Worten: achtzehn Millionen fünfhun- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
derttausend Euro), Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
c) „Nationales Siedlungsabfallwirtschaftsprogramm“ bis zu
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
12 000 000 EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro),
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
ben festgestellt worden ist.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem
Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die oben Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
angeführten Darlehen gewährten Konditionen lauten: verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
– 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei), mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
– 2 Prozent Zinsen per annum; (3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
Durchführung und Betreuung folgender Vorhaben: Darlehensnehmer, aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
a) für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben Verträge, garantieren.
bis zu 3 000 000 EUR (in Worten: drei Millionen Euro),
(4) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit
b) für das unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
bis zu 2 000 000 EUR (in Worten: zwei Millionen Euro); Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 61
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
über der KfW garantieren. eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die KfW Artikel 5
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Arabischen Republik Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
Ägypten erhoben werden. lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-
gebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Artikel 4
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Regierung der Arabischen Republik Ägypten wird unter Angabe
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland bestätigt worden ist.
Geschehen zu Kairo am 29. Mai 2016 in deutscher, arabischer
und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei
unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Julius Georg Luy
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. S a h a r N a s r
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
und Entwicklungszusammenarbeit
Vom 2. Januar 2017
Das in Ramallah am 9. November 2016 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-
nisation zugunsten des Ministeriums der Finanzen und
Planung, des Ministeriums für Kommunalverwaltung,
des Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen, des
Ministeriums für Arbeit und der Palästinensischen
Wasserbehörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Son-
derinitiative „Stabilisierung Nordafrika und Naher Osten“
ist nach seinem Artikel 5
am 9. November 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
C h r i s t i n e To e t z k e
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Befreiungsorganisation
zugunsten des Ministeriums der Finanzen und Planung,
des Ministeriums für Kommunalverwaltung,
des Ministeriums für Bildung und Hochschulwesen,
des Ministeriums für Arbeit
und der Palästinensischen Wasserbehörde
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
und Entwicklungszusammenarbeit
im Rahmen der Sonderinitiative „Stabilisierung Nordafrika und Naher Osten“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 42 500 000 Euro für die
Vorhaben:
und
a) „Abwasserentsorgung Gaza Mitte“ bis zu 15 500 000
die Palästinensische Befreiungsorganisation Euro,
zugunsten des Ministeriums der Finanzen
und Planung, b) „Wasser- und Abwasserprogramm“ bis zu 5 Millionen
des Ministeriums für Kommunalverwaltung, Euro,
des Ministeriums für Bildung c) „Bildungsprogramm IV“ bis zu 22 Millionen Euro,
und Hochschulwesen,
des Ministeriums für Arbeit wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
und der Palästinensischen Wasserbehörde – bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen- mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-
sischen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genannten tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen
Ministerien und der Palästinensischen Wasserbehörde, für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen;
3. einen Finanzierungsbeitrag im Rahmen der Sonderinitiative
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- „Stabilisierung Nordafrika und Naher Osten“ für das Vor-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu haben:
vertiefen,
„Mehr Jobchancen für palästinensische Jugendliche“ von bis
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zu 5 Millionen Euro.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die in Absatz 1 Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorhaben
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung republik Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsor-
im Palästinensischen Gebiet beizutragen, ganisation zugunsten der oben genannten Ministerien und der
Palästinensischen Wasserbehörde durch andere Vorhaben
in Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsame Vision ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnetes
eines Palästinensischen Staates, eingebettet in eine Zweistaa- Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des
tenlösung als Ergebnis von Verhandlungen über den endgültigen Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
Status, garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnah-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über me, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der
palästinensisch-deutsche Entwicklungszusammenarbeit vom Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
24. November 2015 in Berlin – im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
zierungsbeitrag gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der
Artikel 1 oben genannten Ministerien und der Palästinensischen Wasser-
behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darle-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht hen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1
es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Nummer 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungs-
oben genannten Ministerien und der Palästinensischen Wasser- beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
behörde oder anderen auszuwählenden Empfängern, von der und Betreuung von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkom-
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu er- men Anwendung.
halten:
1. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah- Artikel 2
men zur Durchführung und Betreuung folgenden Vorhabens:
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
„Begleitmaßnahme Nablus“ bis zu 1 500 000 Euro; Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 63
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss
KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie- und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland im Palästinensischen Gebiet erhoben werden.
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 ge- Artikel 4
nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan- oben genannten Ministerien und der Palästinensischen Wasser-
zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet behörde überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finan-
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022. zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
(3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
oben genannten Ministerien und der Palästinensischen Wasser- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
behörde, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön- land ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls
nen, gegenüber der KfW garantieren. die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 3
Artikel 5
Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
oben genannten Ministerien und der Palästinensischen Wasser- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
behörde stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen Kraft.
Geschehen zu Ramallah am 9. November 2016 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Beerwerth
Für die Palästinensische Befreiungsorganisation
zugunsten der oben genannten Ministerien
und der Palästinensischen Wasserbehörde
Dr. R i y a d a l - M a l k i
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Januar 2017
Das in Rabat am 2. November 2016 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem
Artikel 6
am 2. November 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Januar 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bettina Horstmann
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. für das Vorhaben „Photovoltaikprogramm Noor Atlas“ ein
vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-
und
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis
die Regierung des Königreichs Marokko – zu 75 000 000 Euro (in Worten: fünfundsiebzig Millionen Euro)
sowie
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich 4. für das Vorhaben „Energieeffizienzprogramm II“ ein vergüns-
Marokko, tigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro)
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
vertiefen, derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die
gute Kreditwürdigkeit des Garantiegebers weiterhin gegeben ist
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
und die Regierung des Königreichs Marokko eine Staatsgarantie
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Königreich Marokko beizutragen, (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-
sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- gen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland be-
lungen vom 10. Oktober 2014 in Rabat – stehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 20 000 000
sind wie folgt übereingekommen:
Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro) zur Ermöglichung von
Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die KfW
Artikel 1 für das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben zu über-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nehmen.
es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko durch
zu erhalten: ein anderes oder mehrere andere Vorhaben ersetzt werden.
1. Darlehen für das Vorhaben „Integriertes Wasserressourcen- (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
management in der Region Tensift, GIREau Tensift V“ bis zu der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-
10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro), wenn nach punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festge- zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
stellt worden ist; der Abschluss des Finanzierungsvertrages tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
kann erst nach Beendigung der durchzuführenden Studien zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
erfolgen. haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur dung.
Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:
a) „Energieeffizienzprogramm“ bis zu 2 000 000 Euro (in Artikel 2
Worten: zwei Millionen Euro); (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
b) „Integriertes Wasserressourcenmanagement Tensift V“ Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro); das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
c) „Unterstützung des Plan Maroc Vert, PMH III“ bis zu beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro); Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Num-
es der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen mer 2, 3 und 4 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden
hensnehmer darüber hinaus Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
1. für das Vorhaben „Solarkraftwerk Ouazarzate Noor IV“ ein diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent- Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 genannten Be-
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis trages entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember
zu 65 000 000 Euro (in Worten: fünfundsechzig Millionen 2016 die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge
Euro), geschlossen wurden.
2. für das Vorhaben „Solarkraftwerk Noor Midelt“ ein vergüns- (3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
tigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
125 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfundzwanzig nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
Millionen Euro), garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 65
(4) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht serentsorgung ländliche Zentren III Phase 2“ verwendet, wenn
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah- nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und be-
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- stätigt worden ist.
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
(3) Das im Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der
KfW garantieren.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1993
Artikel 3 in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a für das Vorhaben „Programm
Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche zur Rehabilitierung großer landwirtschaftlicher Bewässerungspe-
Steuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich rimeter (PAG II)“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 1 250 000
Marokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung Euro (in Worten: eine Millionen zweihundertfünfzig Tausend Euro)
der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten Verträge wird reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Sektor-
eventuell entstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko programm Wasserversorgung“ verwendet, wenn nach Prüfung
weder Steuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss. dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden
ist.
Artikel 4 (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-
Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 bis 3 genannten Be-
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- trägen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland be-
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern stehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der
im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 19 740 000
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Euro zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zu-
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- sammenarbeit durch die KfW für die in Absatz 1 bis 3 genannten
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen Vorhaben zu übernehmen. Die Bürgschaft teilt sich wie folgt auf:
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- 1. für das in Absatz 1 genannte Vorhaben bis zu 16 000 000
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- Euro,
gen.
2. für das in Absatz 2 genannte Vorhaben bis zu 2 490 000 Euro,
Artikel 5 3. für das in Absatz 3 genannte Vorhaben bis zu 1 250 000 Euro.
(1) Das im Abkommen vom 8. Juni 2012 zwischen der Regie- (5) In Ausführung der im Abkommen vom 11. Februar 2008
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 in der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusam-
Artikel 1 Absatz 1 für das Vorhaben „Siedlungsabfallprogramm menarbeit 2006 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 für das Vorhaben
Marokko“ vorgesehene Darlehen und der Finanzierungsbeitrag „Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds“ vorgesehenen
in Höhe von insgesamt 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Reprogrammierung wird ein Teilbetrag in Höhe von 500 000 Euro
Euro) werden reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben (in Worten: fünfhunderttausend Euro) als Finanzierungsbeitrag für
„Trinkwasserversorgung kleine und mittlere Zentren“ verwendet, eine Begleitmaßnahme für das Vorhaben „Kleine und mittlere
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt Hydraulik, PMH III“ verwendet.
und bestätigt worden ist.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abkommen vom
(2) Das im Abkommen vom 28. November 1994 zwischen der 28. November 1994, 11. Februar 2008 und 08. Juni 2012 zwi-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 1993 Regierung des Königreichs Marokko auch für diese Vorhaben.
in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a für das Vorhaben „Programm
zur Rehabilitierung großer landwirtschaftlicher Bewässerungspe-
Artikel 6
rimeter (PAG II)“ vorgesehene Darlehen in Höhe von 2 490 000
Euro (in Worten: zwei Millionen vierhundertneunzig Tausend Euro) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
wird reprogrammiert und als Darlehen für das Vorhaben „Abwas- Kraft.
Geschehen zu Rabat am 2. November 2016 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der fran-
zösische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
V. W e n z e l
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Mohammed Boussaid
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Bekanntmachung
der deutsch-marokkanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 2017
Die in Rabat am 2. November 2016 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach
ihrem Artikel 5
am 2. November 2016
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bettina Horstmann
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Darlehen für das Vorhaben „Grüne Krankenhäuser“ bis zu
18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro),
und
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-
die Regierung des Königreichs Marokko – habens festgestellt worden ist;
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 2. Finanzierungsbeiträge für das Vorhaben „Erhalt und Förde-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich rung von Biodiversität durch ökosystembasierte Klimaanpas-
Marokko, sung von Oasen“ bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn
Millionen Euro),
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- wenn nach Prüfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbes-
vertiefen, serung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kredit-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben
gen die Grundlage dieser Vereinbarung ist,
der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Finanzierungsbeitrages erfüllt.
im Königreich Marokko beizutragen,
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- es der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen
republik Deutschland in Rabat mit Verbalnote Nr. 407 vom 7. De- von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-
zember 2015 – lehensnehmer darüber hinaus
1. für das Vorhaben „Solarkomplex Noor Midelt“ ein vergüns-
sind wie folgt übereingekommen:
tigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
Artikel 1 275 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfundsiebzig
Millionen Euro),
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen, von 2. für das Vorhaben „Windprogramm Marokko“ ein vergünstig-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, tes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge wicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
zu erhalten: 70 000 000 Euro (in Worten: siebzig Millionen Euro),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 67
3. für das Vorhaben „Photovoltaik Programm Noor Atlas“ ein KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent- beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
zu 55 000 000 Euro (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Euro)
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
sowie
soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr
4. für das Vorhaben „Photovoltaikkraftwerk Noor IV“ ein ver- die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-
günstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu des 31. Dezember 2022.
30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro) (3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För- selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
gute Kreditwürdigkeit des Garantiegebers weiterhin gegeben ist nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
und die Regierung des Königreichs Marokko eine Staatsgarantie garantieren.
gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben (4) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden. Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
land und der Regierung des Königreichs Marokko durch ein an- KfW garantieren.
deres oder mehrere andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 3
Wird das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch
ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für Steuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich
mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß- Marokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung
nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver- der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung erwähnten Verträge
besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be- eventuell entstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines weder Steuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss.
Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,
anderenfalls ein Darlehen gewährt werden. Artikel 4
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich
der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit- aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finan-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gü-
zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder tern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß- ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Ver- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
einbarung Anwendung. ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Artikel 2 Genehmigungen.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 5
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rabat am 2. November 2016 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
französische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
V. W e n z e l
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Mohammed Boussaid
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Bekanntmachung
der deutsch-marokkanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
„Klimaanpassung im Wassereinzugsgebiet Tensift (IWRM)“
Vom 16. Januar 2017
Die in Rabat am 2. November 2016 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Klimaanpassung im Wassereinzugsgebiet Tensift
(IWRM) 2013 (Finanzielle Zusammenarbeit) ist nach ihrem
Artikel 5
am 2. November 2016
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bettina Horstmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 69
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Klimaanpassung im Wassereinzugsgebiet Tensift (IWRM)
2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in
Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
und
diese Vereinbarung Anwendung.
die Regierung des Königreichs Marokko –
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Marokko, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
zu vertiefen, Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Vorhaben oder ein
gen die Grundlage dieser Vereinbarung ist, Ersatzvorhaben muss bis zum 31. Dezember 2019 in vollem Um-
fang realisiert worden sein. Bis dahin nicht verausgabte Mittel
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung verfallen ersatzlos.
im Königreich Marokko beizutragen,
(3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-
republik Deutschland in Rabat mit Verbalnote Nr. 447 vom 5. De- zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
zember 2013 – ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Steuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich
es der Regierung des Königreichs Marokko oder einem anderen Marokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Vereinbarung erwähnten Verträge
ger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finan- eventuell entstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko
zierungsbeitrag in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: weder Steuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss.
zehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Klimaanpassung im Was-
sereinzugsgebiet Tensift (IWRM)“ aus dem Sondervermögen
Artikel 4
Energie- und Klimafonds (EKF) zu erhalten, wenn nach Prüfung
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den sich
ist. aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
(2) Sollte das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben nicht oder nur
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
teilweise durchgeführt werden, kann es in Übereinstimmung
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
zwischen beiden Regierungen durch ein anderes Vorhaben/
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
andere Vorhaben ersetzt werden. Ein solches Ersatzvorhaben
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
muss jedoch ebenfalls als Hauptziel die Unterstützung zur
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
Anpassung an den Klimawandel verfolgen.
ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-
Artikel 5
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rabat am 2. November 2016 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
französische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
V. W e n z e l
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Mohammed Boussaid
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Bekanntmachung
von Änderungen der Statuten der „Eurofima“
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 19. Januar 2017
Die ordentliche Generalversammlung der „Eurofima“ 13 572 RENFE Operadora
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisen-
13 000 Schweizerische Bundesbahnen
bahnmaterial hat am 11. Dezember 2015 in Übereinstim-
mung mit Artikel 2 des Abkommens vom 20. Oktober 5 824 Akcionarsko duštvo „Železnice Srbije“ Beograd
1955 über die Gründung der „Eurofima“ (BGBl. 1956 II 5 200 Näringsdepartementet
S. 907, 908, 920) mit Zustimmung des Sitzstaates be-
schlossen, die Statuten wie folgt zu ändern: 5 200 Nationalgesellschaft der Luxemburgischen Eisen-
bahnen
Artikel 5 erhält folgenden Wortlaut:
5 200 ÖBB Holding AG
„Artikel 5
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2 600 000 000 5 200 CP-Comboios de Portugal, E. P. E.
Schweizer Franken, wovon 520 000 000 Schweizer Fran- 5 200 Hellenische Eisenbahnen
ken (20 %) einbezahlt sind. Es ist eingeteilt in 260 000 Ak-
2 600 České Dráhy, a.s.
tien mit einem Nennwert von 10 000 Schweizer Franken.
Jede nachträgliche Leistung von Einlagen ist gemäss 1 820 Ungarische Staatseisenbahnen AG
Artikel 21 Abs. 3 Ziffer 6 durch den Verwaltungsrat zu 1 300 Železničná spoločnost’ Slovensko, a.s.
beschliessen. Die Zahlung nachträglicher Leistungen hat
520 HŽ Putnički prijevoz d.o.o.
direkt auf das zu diesem Zweck vom Verwaltungsrat
bezeichnete Konto zu erfolgen und die auf dieses Konto 520 Slovenske železnice d.o.o.
einbezahlten Mittel stehen sofort zur Verfügung der
520 Eisenbahn von Bosnien-Herzegowina
Gesellschaft. Der Verwaltungsrat wird diesen Art. 5 so
abändern, dass er die nachträglich geleisteten Einlagen 520 Holding Balgarski Darzhavni Zheleznitsi EAD
widerspiegelt, und zwar zum früheren Zeitpunkt des Ab-
208 Javno pretprijatie Makedonski Železnici-
schlusses der nachträglichen Leistung von Einlagen oder
Infrastruktura
des auf diese nachträgliche Einforderung von Einlagen
folgenden 31. Dezember. Diese Änderung ist vom Verwal- 156 Željeznički Prevoz Crne Gore a.d.
tungsrat im Handelsregister anzumelden zusammen mit 104 Staatseisenbahnen der Türkischen Republik
einer Bestätigung des Verwaltungsrates, wonach die Ge-
sellschaft die Einlagen erhalten hat. 52 Dänische Staatsbahnen
Die Aktien sind nach Vornahme der siebten Kapitalerhö- 52 Norwegische Staatsbahnen
hung (1997) und nach Abtretung von Aktien (2007) wie 52 Makedonski Železnici-Transport AD“.
folgt verteilt:
Die Generalversammlung der „Eurofima“ hat am
58 760 Deutsche Bahn AG
11. Dezember 2015 die Rechtsgültigkeit der Änderung
58 760 SNCF Mobilités der Statuten der „Eurofima“ festgestellt, die damit am
35 100 Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A. 11. Dezember 2015 in Kraft getreten ist.
25 480 SNCB Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
15 080 NV Nederlandse Spoorwegen Bekanntmachung vom 2. März 2015 (BGBl. II S. 336).
Berlin, den 19. Januar 2017
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Küpper
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 71
Bekanntmachung
zu dem Stockholmer Übereinkommen
über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)
Vom 19. Januar 2017
N e u s e e l a n d * hat seine zu dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai
2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804; 2009
II S. 1060, 1061) abgegebene E r k l ä r u n g gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buch-
stabe b und Absatz 4 (vgl. die Bekanntmachung vom 23. November 2010,
BGBl. II S. 1436) gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-
wahrer mit Wirkung vom 15. Dezember 2016 z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2016 (BGBl. II S. 1271).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation
Vom 19. Januar 2017
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Organi-
sation für mobile Satellitenkommunikation (BGBl. 1979 II S. 1081, 1082; 2001 II
S. 1267, 1268; 2010 II S. 1110, 1111) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Honduras am 16. November 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. April 2016 (BGBl. II S. 504).
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 71
Bekanntmachung
zu dem Stockholmer Übereinkommen
über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)
Vom 19. Januar 2017
N e u s e e l a n d * hat seine zu dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai
2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804; 2009
II S. 1060, 1061) abgegebene E r k l ä r u n g gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buch-
stabe b und Absatz 4 (vgl. die Bekanntmachung vom 23. November 2010,
BGBl. II S. 1436) gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-
wahrer mit Wirkung vom 15. Dezember 2016 z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2016 (BGBl. II S. 1271).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation
Vom 19. Januar 2017
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Organi-
sation für mobile Satellitenkommunikation (BGBl. 1979 II S. 1081, 1082; 2001 II
S. 1267, 1268; 2010 II S. 1110, 1111) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Honduras am 16. November 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. April 2016 (BGBl. II S. 504).
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1978
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 19. Januar 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298; 2016 II S. 162, 163) wird nach seinem
Artikel XIV Absatz 4 für
Guinea-Bissau am 24. Januar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 2016 (BGBl. II S. 1009).
Berlin, den 19. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h