1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(26. ADR-Änderungsverordnung – 26. ADRÄndV)
Vom 15. November 2017
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der
zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Genf vom 8. bis 11. Mai 2017 beschlossenen Änderungen zu den An-
lagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in
der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 17. April 2015
(BGBl. 2015 II S. 504, Anlageband; 2016 II S. 50; 2017 II S. 933) werden hiermit
in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 3. Januar
2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.
Berlin, den 15. November 2017
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
d e s B u n d e s m i n i s te r s f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r b e a u f t ra g t
Christian Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1379
Anlage
ECE/TRANS/WP.15/237
Annex III
Draft amendments to annexes A and B of ADR
adopted by the Working Party for entry into force as soon as possible
Note by the secretariat: The draft amendments below were adopted by the Working Party
as corrections. However, following the adoption of the report, the Treaty Section of the
United Nations Office of Legal Affairs has been consulted and has expressed the view that
most of the proposed corrections did not meet the criteria for corrections of errors or of a
lack of concordance in the original of a multilateral treaty, as set out in the Summary of
practice of the Secretary-General as depositary of multilateral treaties, and should be
treated as amendments. As a consequence, the Chairman of the Working Party has
informed the secretariat that Portugal would submit a proposal of amendments in
accordance with the procedure of Article 14 (3) of the ADR.
Chapter 3.2, Dangerous Goods List, for UN 2908, in Column (6)
Insert 368
(Reference document: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/146, annex III)
Chapter 3.2, Dangerous Goods List, for UN 2913, in Column (6)
Insert 325
(Reference document: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/146, annex III)
Chapter 3.2, Dangerous Goods List, for UN 2913, in Column (6)
Delete 336
(Reference document: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/146, annex III)
Chapter 3.2, Dangerous Goods List, for UN 3326, in Column (6)
Insert 326
(Reference document: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/146, annex III)
Chapter 3.2, Dangerous Goods List, for UN 3326, in Column (6)
Delete 336
(Reference document: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/146, annex III)
Chapter 5.2, 5.2.1.9.2, in the last paragraph, after “black on white”
Insert or suitable contrasting background
(Reference document: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/146, annex III)
Chapter 6.1, 6.1.3.1 d)
The amendment does not apply to the English text.
(Reference document: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/146, annex III)
Chapter 6.4, 6.4.2.11
For 4.1.9.1.10 and 4.1.9.1.11 read 4.1.9.1.11 and 4.1.9.1.12
(Reference document: ECE/TRANS/WP.15/AC.1/146, annex III)
Chapter 6.8, 6.8.2.4.3
The amendment does not apply to the English text.
(Reference document: informal document INF.13, as amended)
Chapter 9.2, 9.2.1.1, in the table, for 9.2.2.6, second column
For Electrical connections read Electrical connections between motor vehicles and trailers
(Reference document: Informal document INF.12, proposal 1)
Chapter 9.2, 9.2.1.1, in the table, for 9.2.2.6, comment c
The amendment does not apply to the English text.
(Reference document: Informal document INF.13)
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Chapter 9.2, 9.2.1.1, table, for 9.2.5, second column
For SPEED LIMITING DEVICES read SPEED LIMITATION DEVICE
(Reference document: Informal document INF.12, proposal 2 as amended)
Chapter 9.2, 9.2.2.6.2, first indent
For EN 15207:20141 read EN 15207:2014
(Reference document: Informal document INF.12)
(Übersetzung)
Hinweise:
1. In dieser deutschen Fassung sind auch Änderungen aufgeführt, die nur die deutsche Ausgabe des ADR betreffen. Diese sind
kenntlich gemacht.
2. Die Darstellung der deutschen Fassung weicht an verschiedenen Stellen von der Darstellung in der englischen und französischen
Originalfassung ab, ohne dass dadurch der Inhalt verändert wird. Insbesondere werden die Änderungen zur Tabelle A in Kapitel 3.2
für jede UN-Nummer getrennt dargestellt.
Kapitel 1.6
1.6.3.44 „Flugbenzin“ ändern in:
„Flugkraftstoff“.
[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]
Kapitel 1.8
1.8.3.13 Im fünften Spiegelstrich „Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist“ ändern in:
„Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist“.
[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]
1.8.6.4.1 Im zweiten Satz „(ausgenommen Nr. 8.1.3)“ ändern in:
„(ausgenommen Absatz 8.1.3)“.
[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]
1.8.7.6.2 In Buchstabe b „auf jedes zugelassene Produkt“ ändern in:
„an jedem zugelassenen Produkt“.
[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]
In Buchstabe d „Qualitätssicherungssystems“ ändern in:
„Qualitätssicherungssystem“.
[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]
1.8.7.6.3 In Buchstabe d „Qualitätssicherungssystems“ ändern in:
„Qualitätssicherungssystem“.
[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]
Kapitel 3.2
Tabelle A Folgende Korrekturen vornehmen:
UN-Nummer Spalte Änderung
2908 (6) einfügen:
„368“.
2913 (6) einfügen:
„325“.
streichen:
„336“.
3326 (6) einfügen:
„326“.
streichen:
„336“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1381
Kapitel 4.1
4.1.4.1
P 002 In der Sondervorschrift für die Verpackung PP 92 am Anfang „Für die UN-Nummern 3532 und 3533“ ändern in:
„Für die UN-Nummern 3531 und 3533“.
[Korrektur der deutschen Fassung des Fehlerverzeichnisses 1]
4.1.4.2
IBC 07 In der Sondervorschrift für die Verpackung B 18 am Anfang „Für die UN-Nummern 3532 und 3533“ ändern in:
„Für die UN-Nummern 3531 und 3533“.
[Korrektur der deutschen Fassung des Fehlerverzeichnisses 1]
4.1.9.2.1 „die äußere Strahlung“ ändern in:
„die äußere Dosisleistung“.
[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]
Kapitel 5.2
5.2.1.9.2 Im dritten Satz nach der Abbildung „auf einem weißen Hintergrund“ ändern in:
„auf einem weißen oder ausreichend kontrastierenden Hintergrund“.
[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]
Kapitel 5.3
5.3.2.1.3 „Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist“ ändern in:
„Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist“.
[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]
Kapitel 6.1
6.1.3.1 [Die Korrektur zu Absatz d) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6.1.4.1.1 [Die Korrektur zur Bem. in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 6.4
6.4.2.11 „4.1.9.1.10 und 4.1.9.1.11“ ändern in:
„4.1.9.1.11 und 4.1.9.1.12“.
[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]
Kapitel 6.7
6.7.2.2.12,
6.7.3.2.9,
6.7.4.2.12
und
6.7.5.2.8
jeweils
Buchstabe d „Schwerkraft), multipliziert“ ändern in:
„Schwerkraft) multipliziert“.
[betrifft nur die deutsche Ausgabe des ADR]
Kapitel 6.8
6.8.2.4.3 [Die Korrektur in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 9.2
9.2.1.1 In der Tabelle, in der Zeile für „9.2.2.6“ erhält die Eintragung in der zweiten Spalte folgenden Wortlaut:
„elektrische Anschlussverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern“.
[Die Korrektur zur Bemerkung c) in der Zeile für „9.2.2.6“ in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen
auf den deutschen Text.]
[Die Korrektur zur zweiten Spalte in der Zeile für „9.2.5“ in der englischen und französischen Fassung hat keine
Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Korrektur zur Bemerkung i) in der Zeile für „9.2.5“ in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf
den deutschen Text.]
9.2.2.6.2 Im ersten Spiegelstrich bei der Norm „EN 15207:2014“ den Verweis auf die Fußnote 5 streichen.
9.2.4.4 [Die Korrektur in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 1. November 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956)
wird nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für
Fidschi am 19. Oktober 2017
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 35 Absatz 2 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2017 (BGBl. II S. 1179).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 1. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 1. November 2017
I.
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) ist nach seinem Artikel 126 Absatz 2 für
Kenia am 1. Juni 2005
in Kraft getreten.
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 1. November 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956)
wird nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für
Fidschi am 19. Oktober 2017
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 35 Absatz 2 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2017 (BGBl. II S. 1179).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 1. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 1. November 2017
I.
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) ist nach seinem Artikel 126 Absatz 2 für
Kenia am 1. Juni 2005
in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1383
II.
B u r u n d i * hat am 27. Oktober 2016 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen seinen R ü c k t r i t t vom Römischen Statut des Internationalen
Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 erklärt. Nach Artikel 127 Absatz 1 des
Römischen Statuts wird der Rücktritt für Burundi am 27. Oktober 2017 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2016 (BGBl. II S. 339).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Statut, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 1. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 6. November 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird
nach seinem Artikel 49 Absatz 4 für die
Russische Föderation* am 1. Januar 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Vorbehalten und Erklärungen
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. September 2017 (BGBl. II S. 1310).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 6. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 6. November 2017
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Brasilien am 29. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. September 2017 (BGBl. II S. 1307).
Berlin, den 6. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tunesischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 6. November 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 zu dem Abkommen
vom 26. September 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über die Zusammenarbeit im
Sicherheitsbereich (BGBl. 2017 II S. 538, 539) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1
am 22. August 2017
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 6. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 6. November 2017
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Brasilien am 29. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. September 2017 (BGBl. II S. 1307).
Berlin, den 6. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tunesischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 6. November 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 zu dem Abkommen
vom 26. September 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über die Zusammenarbeit im
Sicherheitsbereich (BGBl. 2017 II S. 538, 539) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1
am 22. August 2017
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 6. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1385
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 6. November 2017
Die R u s s i s c h e Fö d e r a t i o n hat am 3. Oktober 2017 gegenüber dem Ge-
neralsekretär des Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August
1985 über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstal-
tungen und insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach
seinem Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16
Absatz 2 des Übereinkommens am 1. Mai 2018 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2017 (BGBl. II S. 1318).
Berlin, den 6. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. November 2017
Das in Tirana am 2. Mai 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 für das Vorhaben
„Programm zur energieeffizienten Sanierung von Wohn-
heimen im Universitäts-Campus von Tirana, Phase II“ ist
nach seinem Artikel 5
am 26. Oktober 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. November 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1385
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 6. November 2017
Die R u s s i s c h e Fö d e r a t i o n hat am 3. Oktober 2017 gegenüber dem Ge-
neralsekretär des Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August
1985 über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstal-
tungen und insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach
seinem Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16
Absatz 2 des Übereinkommens am 1. Mai 2018 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2017 (BGBl. II S. 1318).
Berlin, den 6. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. November 2017
Das in Tirana am 2. Mai 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 für das Vorhaben
„Programm zur energieeffizienten Sanierung von Wohn-
heimen im Universitäts-Campus von Tirana, Phase II“ ist
nach seinem Artikel 5
am 26. Oktober 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. November 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
für das Vorhaben
„Programm zur energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen
im Universitäts-Campus von Tirana, Phase II“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
und
der Ministerrat der Republik Albanien – Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
Albanien, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
vertiefen,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung fänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzah-
in der Republik Albanien beizutragen, lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- KfW garantieren.
lungen vom 12. Juli 2016 und die Zusage der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland vom 29. November 2016 (Verbal-
note Nr. 349/2016) – Artikel 3
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien erhoben
werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Artikel 4
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzie- Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
rungsbeitrag zur Durchführung des Vorhabens „Programm zur aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen im Universitäts- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Campus von Tirana, Phase II“ von bis zu 2 032 179,23 Euro verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
(in Worten: zwei Millionen zweiunddreißigtausendeinhundert- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
neunundsiebzig Euro und dreiundzwanzig Cent) zu erhalten, berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
würdigkeit festgestellt worden ist. erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor- Artikel 5
haben ersetzt werden.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
beziehungsweise für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 2. Mai 2017 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Susanne Schütz
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Damian Gjiknuri
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1387
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über den Austausch von Studenten
Vom 16. November 2017
Die in West Point, New York, am 1. September 2017
unterzeichnete Vereinbarung zur Änderung der Verein-
barung vom 3. April und 23. April 2007 zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Heeresministerium der Vereinigten
Staaten von Amerika über den Austausch von Studenten
(BGBl. 2017 II S. 176, 177) ist nach ihrem Artikel 6
am 1. September 2017
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Heeresministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über den Austausch von Studenten
Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland
In Artikel IV Absatz 4.1 werden die Wörter „Helmut-Schmidt-
und Universität stellt“ durch die Wörter „Bundeswehruniversitäten
stellen“ ersetzt.
das Heeresministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
Artikel 3
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – (1) Artikel VIII Satz 2 wird geändert und erhält folgenden neuen
Wortlaut:
im Hinblick auf Artikel XXII Satz 2 der Vereinbarung vom
3. April und 23. April 2007 zwischen dem Bundesministerium der „Austauschstudenten unterliegen dem am Sitz der Ausbildungs-
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Heeres- stätte geltenden Feiertagsrecht.“
ministerium der Vereinigten Staaten über den Austausch von (2) Satz 3 wird gestrichen.
Studenten, nachstehend als „Vereinbarung“ bezeichnet –
sind übereingekommen, die Vereinbarung wie folgt zu ändern: Artikel 4
(1) In Artikel XI Satz 1 werden die Wörter „Vereinbarung zwi-
Artikel 1 schen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Verteidigungsminister der Vereinigten
Artikel I Absatz 1.1.1 wird geändert und erhält folgenden neuen
Staaten von Amerika über medizinische Versorgung von Mit-
Wortlaut:
gliedern der Streitkräfte und ihren Familienangehörigen vom
„für die Bundesrepublik Deutschland: Studenten der Helmut- 8.4.1992 (verlängert am 10.2.2004)“ durch die Wörter „Verein-
Schmidt-Universität und der Universität der Bundeswehr Mün- barung vom 5. März und 7. April 2014 zwischen dem Bundes-
chen, nachfolgend als „Bundeswehruniversitäten“ bezeichnet;“. ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von „Die Vereinbarung bleibt für die Dauer von zehn (10) Jahren in
Amerika über die medizinische Versorgung von Mitgliedern der Kraft und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern
Streitkräfte und ihrer Familienangehörigen, in ihrer jeweils gelten- sie nicht mit einer Frist von zwei (2) Monaten vor Beginn der
den Fassung“ ersetzt. Austauschmaßnahme schriftlich gekündigt wird.“
(2) Satz 2 wird gestrichen. (2) In Satz 2 werden die Wörter „oder verlängert“ gestrichen.
(3) Satz 3 wird zu Satz 2. (3) Satz 3 wird gestrichen.
(4) Die Sätze 4 und 5 werden zu den Sätzen 3 und 4.
Artikel 5
Artikel 6
(1) Artikel XXII Satz 1 wird geändert und erhält folgenden
neuen Wortlaut: Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu West Point, New York am 1. September 2017
in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Thomas J. Ernst
Für das Heeresministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
RLCaslen
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über den Austausch von Studenten
Vom 16. November 2017
Die in Annapolis am 16. Oktober 2017 unterzeichnete
Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom 27. April
2012/22. Mai 2012 zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Marineministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über den Austausch von Studenten (BGBl. 2012 II S. 1034,
1035) ist nach ihrem Artikel 5
am 16. Oktober 2017
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1389
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Marineministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über den Austausch von Studenten
Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland
In Artikel 8 Satz 1 wird „Vereinbarung vom 28. Mai 2010
und zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
republik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Ver-
das Marineministerium
einigten Staaten von Amerika über die medizinische Versorgung
der Vereinigten Staaten von Amerika
von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familienangehörigen“
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – ersetzt durch „Vereinbarung vom 5. März und 7. April 2014
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
im Hinblick auf Artikel 13 Absatz 1 der Vereinbarung vom republik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der
27. April 2012 und 22. Mai 2012 zwischen dem Bundesminis- Vereinigten Staaten von Amerika über die medizinische Ver-
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und sorgung von Mitgliedern der Streitkräfte und ihrer Familien-
dem Marineministerium der Vereinigten Staaten von Amerika angehörigen in ihrer jeweils geltenden Fassung“.
über den Austausch von Studenten, nachstehend als „Verein-
barung“ bezeichnet, Artikel 3
in dem Wunsch, die Vereinbarung zu ändern, um die Univer- Artikel 13 Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhalten folgenden Wortlaut:
sität der Bundeswehr München darin aufzunehmen und so „Sie ist auf fünf (5) Jahre befristet und verlängert sich auto-
die Anzahl der Austauschmöglichkeiten zu erhöhen und die matisch um jeweils ein Jahr, sofern sie nicht mit einer Frist von
Geltungsdauer der Vereinbarung zu verlängern – zwei (2) Monaten vor Beginn einer Austauschmaßnahme schrift-
lich gekündigt wird. Sie kann jederzeit im schriftlichen Einverneh-
sind übereingekommen, die Vereinbarung wie folgt zu ändern: men der Vertragsparteien geändert werden.“
Artikel 1 Artikel 4
1.1. Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgenden neuen 4.1. In Nummer 1 Ziffer 1 und in Nummer 2 der Anlage B wird
Wortlaut: „der Helmut-Schmidt-Universität“ durch „den Bundeswehr-
„für die Bundesrepublik Deutschland: Studenten der Helmut- universitäten“ ersetzt.
Schmidt-Universität und der Universität der Bundeswehr München, 4.2. In Nummer 4, in Nummer 5 Ziffer 1 und 2 und in Num-
nachfolgend als „Bundeswehruniversitäten“ bezeichnet;“ mer 6 der Anlage B wird „Helmut-Schmidt-Universität“ durch
1.2. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird „Helmut-Schmidt- „Bundeswehruniversitäten“ ersetzt.
Universität“ durch „Bundeswehruniversitäten“ ersetzt.
Artikel 5
1.3. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 wird „zur Helmut-Schmidt-
Universität“ durch „zu den Bundeswehruniversitäten“ ersetzt. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Annapolis am 16. Oktober 2017 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Thomas J. Ernst
Für das Marineministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
W E Carter
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über den Austausch von Militärpersonal
Vom 16. November 2017
Die in Bonn am 27. November 2008 und in Washington D.C. am 3. Februar
2009 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der United States Navy der Ver-
einigten Staaten von Amerika und dem Bundesministerium der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland über den Austausch von Militärpersonal der United
States Navy und der deutschen Luftwaffe (Kurztitel: MPEP-Vereinbarung) ist
nach ihrem Artikel XI Absatz 11.7 Satz 1
am 3. Februar 2009
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Vereinbarung
zwischen der United States Navy der Vereinigten Staaten von Amerika
und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
über den Austausch von Militärpersonal
der United States Navy und der Deutschen Luftwaffe
(Kurztitel: MPEP-Vereinbarung)
Inhaltsverzeichnis Artikel XI. Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Beendi-
gung
Präambel
Anlage A – Einverständniserklärung über die Bedingungen und
Artikel I. Begriffsbestimmungen
Verantwortlichkeiten
Artikel II. Zweck und Geltungsbereich Anlage B – Dienstposten im Rahmen des Austauschs der United
Artikel III. Auswahl und Entsendung von Personal States Navy mit der Deutschen Luftwaffe
Artikel IV. Finanzielle Regelungen
Präambel
Artikel V. Sicherheit
Die United States Navy der Vereinigten Staaten von Amerika
Artikel VI. Technische und administrative Angelegenheiten und das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepu-
blik Deutschland, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,
Artikel VII. Verwendung des militärischen Austauschpersonals
haben die Einrichtung eines Austauschprogrammes für Militär-
Artikel VIII. Disziplinarangelegenheiten und Abberufung personal (Military Personnel Exchange Program – MPEP) verein-
bart, das die Bande der Freundschaft und des Verständnisses
Artikel IX. Ansprüche
zwischen den Staaten und ihren entsprechenden militärischen
Artikel X. Beilegung von Streitigkeiten Organisationen festigen soll.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1391
Artikel I
Begriffsbestimmungen
Die Vertragsparteien haben für die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe die
folgenden Definitionen vereinbart:
1.1. Vereinbarung Die MPEP-Vereinbarung, in der dieses Austauschprogramm
festgeschrieben wird.
1.2. Verschluss- Informationen, die von oder für die Regierung der Vereinigten
sachen (VS) Staaten von Amerika bzw. der Bundesrepublik Deutschland
bereitgestellt werden oder der Verfügungsgewalt oder der
Kontrolle einer der beiden Regierungen unterliegen und die
im Interesse der nationalen Sicherheit dieser Regierungen
geheimschutzbedürftig sind und durch eine entsprechende
nationale Geheimeinstufung der betreffenden Regierung als
schutzbedürftig gekennzeichnet sind. Hierbei kann es sich
um Informationen mündlicher, visueller, elektronischer oder
dokumentarischer Art bzw. um Gerät oder Technologie
handeln.
1.3. Ansprech- Schriftlich benannte Vertreter der Vertragsparteien, die für
partner die Überwachung und Kontrolle aller Kontakte, Anträge auf
Informationen, Konsultationen, Zugänge und anderer Aktivi-
täten des militärischen Austauschpersonals zuständig sind.
1.4. Der Weitergabe- Offene Informationen einer Vertragspartei, für die gemäß
beschränkung den nationalen Gesetzen, Richtlinien und Rechtsvorschriften
unterliegende der betreffenden Vertragspartei Beschränkungen hinsichtlich
offene des Zugriffs oder der Verteilung auferlegt worden sind. Dies
Informationen schließt Informationen der Vereinigten Staaten ein, die von
der allgemeinen Offenlegung ausgeschlossen sind oder den
Ausfuhrkontrollgesetzen und -vorschriften unterliegen. Dazu
könnten auch Informationen gehören, deren Geheimhaltung
aufgehoben wurde, für die aber weiterhin Weitergabebe-
schränkungen gelten.
1.5. Aufnehmende Dienststelle der aufnehmenden Vertragspartei, zu der das
Dienststelle Austauschpersonal im Rahmen des Austauschprogrammes
zum Dienst abkommandiert wird.
1.6. Aufnahmestaat Der Staat, dem die aufnehmende Vertragspartei angehört.
1.7. Aufnehmende Die Regierung der aufnehmenden Vertragspartei.
Regierung
1.8. Aufnehmende Die Vertragspartei, bei der das militärische Austauschperso-
Vertragspartei nal infolge einer Abstellung durch eine entsendende Vertrags-
partei gemäß Artikel III dieser Vereinbarung im Rahmen eines
militärischen Austausches seinen Dienst leistet.
1.9. Internationales Das zur Abwicklung von Besuchen bzw. Entsendung aus-
Besuchs- ländischer Vertreter bei bzw. zu Organisationselementen
programm des U.S. Department of Defense und Einrichtungen von Auf-
(International tragnehmern des U.S. Department of Defense geschaffene
Visits Program/ Programm. Es soll sicherstellen, dass für Verschlusssachen
IVP) und der Weitergabebeschränkung unterliegende offene In-
formationen, die zur Weitergabe an ausländische Staats-
bürger vorgesehen sind, eine ordnungsgemäße Genehmi-
gung zur Weitergabe an deren Regierungen vorliegt; dass die
beantragende ausländische Regierung bei Besuchen oder
Entsendungen, die auch den Zugang zu Verschlusssachen
beinhalten, für die betreffenden ausländischen Staatsbürger
und die sie beauftragende Organisation bzw. das sie beauf-
tragende Unternehmen erforderliche Sicherheitsbescheide
ausstellt und dass die administrativen Aspekte (z. B. Datum,
Zeit und Ort) des Besuchs oder der Entsendung geregelt
werden.
1.10. Militärisches Militärisches Personal, das sich bei der entsendenden Ver-
Austausch- tragspartei im aktiven Dienst befindet und sich gemäß dem
personal Austauschprogramm für Militärpersonal (MPEP) auf dem
Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei aufhält.
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
1.11. Entsendende Die Regierung der entsendenden Vertragspartei.
Regierung
1.12. Entsendestaat Der Staat, dem die entsendende Vertragspartei angehört.
1.13. Entsendende Die Vertragspartei, die gemäß Artikel III dieser Vereinbarung
Vertragspartei militärisches Austauschpersonal entsendet.
Artikel II 3.1.2. Das Personal muss mit aktuellen Verfahrensweisen, der
technischen Ausbildung und den Einsatzgrundsätzen
Zweck und Geltungsbereich
seiner Dienststelle vertraut und durch entsprechende Er-
2.1. Diese Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter fahrung für die zu besetzenden Austauschdienstposten
denen die United States Navy der Vereinigten Staaten besonders qualifiziert sein;
von Amerika und das Bundesministerium der Verteidi- 3.1.3. Dienstgrad, Kenntnisse, Ausbildung und akademische
gung der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren, aus- Qualifikation des Personals müssen den jeweiligen
gewähltem militärischem Austauschpersonal der jeweils Dienstpostenbeschreibungen entsprechen;
anderen Vertragspartei vor Ort Verwendungen zu ermög-
lichen. Die Einsätze sollen dem militärischen Austausch- 3.1.4. Das Personal muss über ausreichende Sprachkenntnisse
personal, das seine Aufgaben unter der Dienstaufsicht der aufnehmenden Vertragspartei verfügen, um die An-
eines Vorgesetzten der aufnehmenden Vertragspartei er- forderungen an die Verwendung erfüllen zu können. Die
füllt, Berufserfahrung und Kenntnisse über Organisation für die jeweilige Verwendung erforderlichen Sprach-
und Management der Einrichtungen der aufnehmenden kenntnisse werden in Form eines Standardisierten
Vertragspartei vermitteln. Der Austausch von militäri- Leistungsprofils (SLP) nach STANAG 6001 in einer ent-
schem Personal im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt sprechenden Anlage gemäß Artikel II, Absatz 2.2 fest-
grundsätzlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und gelegt.
durch die Wahrnehmung ähnlicher Aufgaben, so dass
3.2. In Übereinstimmung mit dem Nominierungsverfahren ist
der Nutzen für jede Vertragspartei im Wesentlichen gleich
die aufnehmende Vertragspartei befugt, militärisches
ist. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Dienst-
Austauschpersonal, das die oben genannten Kriterien
posten für militärisches Austauschpersonal, der von
nicht erfüllt, von dieser MPEP-Vereinbarung auszuschlie-
einer der Vertragsparteien nicht mehr benötigt wird oder
ßen. Diese Entscheidung obliegt einzig der aufnehmen-
nicht mehr von beiderseitigem Nutzen ist, gestrichen
den Vertragspartei.
werden soll.
3.3. Die reguläre Verwendungsdauer für das militärische
2.2. Das militärische Austauschpersonal darf lediglich auf
Austauschpersonal beträgt, ausschließlich der An- und
die in der entsprechenden Anlage zu dieser Vereinba-
Abreisezeit, in der Regel insgesamt 2 Jahre für US-
rung festgelegten Dienstposten entsendet werden. An-
amerikanisches Austauschpersonal und in der Regel
lagen zu dieser Vereinbarung sind Bestandteil derselben
3 Jahre für deutsches Austauschpersonal. Die Verwen-
und können zusätzliche spezifische Bedingungen und
dungsdauer erhöht sich um die zur Qualifizierung und
Voraussetzungen für bestimmte Verwendungen beinhal-
Einarbeitung benötigte Zeit. Ausnahmen und/oder Ände-
ten.
rungen hinsichtlich der Dauer des Austausches erfordern
2.3. Mit Ausnahme von Maßnahmen, die es dem Austausch- die beiderseitige schriftliche Zustimmung.
personal ermöglichen, sich mit spezifischen Aspekten
3.4. Militärisches Austauschpersonal, das eine gültige fliege-
seiner Verwendung vertraut zu machen, sich in diese
rische Lizenz besitzt und befugt ist, Aufgaben in seinem
einzuarbeiten oder erforderliche Qualifikationen zu er-
zertifizierten Fachbereich wahrzunehmen, und das von
werben, umfasst das Austauschprogramm für Militär-
der aufnehmenden oder der entsendenden Vertrags-
personal (MPEP) keinerlei Ausbildungsmaßnahmen.
partei gehalten ist, Flüge zum Erhalt seiner fliegerischen
2.4. Das militärische Austauschpersonal darf während seiner Fertigkeiten oder als Qualifizierungsnachweis für die
Verwendung auf Austauschdienstposten keine Verbin- Beanspruchung von Zulagen für fliegerisches Personal
dungsaufgaben wahrnehmen oder in anderer Weise durchführen, wird ein fliegerischer Status zugewiesen
als Vertreter der entsendenden Vertragspartei oder der oder die Erlaubnis erteilt, fliegerische Einrichtungen ge-
entsendenden Regierung handeln und auch nicht als mäß den Bestimmungen der aufnehmenden Vertrags-
Vertreter der aufnehmenden Vertragspartei oder der auf- partei zu nutzen.
nehmenden Regierung, an die es abgestellt ist, fungie-
ren. Das militärische Austauschpersonal erfüllt seine Artikel IV
Aufgaben gemäß der entsprechenden Dienstpostenbe-
schreibung. Finanzielle Regelungen
4.1. In die Zuständigkeit der entsendenden Vertragspartei
Artikel III fallen unter anderem die folgenden Kosten für ihr militä-
risches Austauschpersonal:
Auswahl und Entsendung von Personal
4.1.1. Alle Dienstbezüge und Zulagen;
3.1. Die Teilnahme an dieser MPEP-Vereinbarung erfolgt auf
der Grundlage einer gezielten Auswahl von militärischem 4.1.2. Reisekosten, die dem militärischen Austauschpersonal
Personal der United States Navy und der Deutschen und seinen Angehörigen aufgrund der Verwendung ent-
Luftwaffe. Die entsendende Vertragspartei trägt die allei- stehen, einschließlich Beförderungskosten, Tagegeld und
nige Verantwortung für die Auswahl ihres militärischen sonstige Aufwendungen für die Anreise zur und die Ab-
Austauschpersonals und legt dabei folgende Kriterien reise von der aufnehmenden Dienststelle bei Dienstantritt
zugrunde: und Beendigung der Abstellung;
3.1.1. Das Personal muss die Fähigkeit zur Übernahme künfti- 4.1.3. Alle im Rahmen von Dienstreisen entstehenden Kosten,
ger verantwortungsvollerer Dienstposten nachgewiesen einschließlich Reisekosten, wenn die Dienstreise auf An-
haben; trag der entsendenden Vertragspartei erfolgt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1393
4.1.4. Umzugskosten des militärischen Austauschpersonals tragspartei erstellt und weitergeleitet. Für die Vereinigten
und seiner Angehörigen, einschließlich Umzugsgut, die Staaten erfolgt dies im Rahmen des internationalen Be-
bei Beginn und Beendigung der Verwendung entstehen; suchsprogramms gemäß Artikel 1.9 dieser Vereinbarung.
4.1.5. Kosten für die Vorbereitung und Überführung der sterb- 5.3. Die aufnehmende Vertragspartei und die entsendende
lichen Überreste und Bestattungskosten im Todesfall Vertragspartei stellen sicher, dass entsendetes militäri-
von militärischem Austauschpersonal oder seiner Ange- sches Austauschpersonal umfassend über die gelten-
hörigen; den Gesetze und Rechtsvorschriften für den Schutz der
an militärisches Austauschpersonal weitergegebenen
4.1.6. Kosten für Unterbringung, Verpflegung, ärztliche und
Rechte des geistigen Eigentums (wie Patente, urheber-
zahnärztliche Versorgung für das militärische Austausch-
rechtlich geschütztes Material, Know-how und Betriebs-
personal und seine Angehörigen, sofern eine für beide
geheimnisse), Verschlusssachen und der Weitergabe-
Vertragsparteien anwendbare Vereinbarung keine an-
beschränkung unterliegenden offenen Informationen
derslautenden Regelungen enthält;
unterrichtet ist. Diese Verpflichtung gilt sowohl für die
4.1.7. Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Rückkehr Zeit der Verwendung als militärisches Austauschpersonal
des militärischen Austauschpersonals und seiner Ange- als auch danach. Vor Dienstantritt muss das militärische
hörigen in den Entsendestaat, einschließlich Beförde- Austauschpersonal die als Anlage A zu dieser Vereinba-
rungskosten, Tagegeld und sonstiger Reisekosten, falls rung beigefügte Erklärung unterzeichnen. Nur Personen,
die Verwendung vorzeitig beendet wird. die die Erklärung unterzeichnet haben, werden für den
4.2. Die aufnehmende Vertragspartei ist für folgende Kosten Dienst als militärisches Austauschpersonal zugelassen.
zuständig: 5.4. Das militärische Austauschpersonal hat jederzeit die
4.2.1. Reise- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit Sicherheitsgesetze, -bestimmungen und -verfahrens-
den durch das militärische Austauschpersonal wahr- richtlinien der aufnehmenden Regierung zu beachten.
genommenen Aufgaben aufgrund einer Anordnung der Jeder vom militärischen Austauschpersonal während
aufnehmenden Vertragspartei; seiner Abstellung begangene Verstoß gegen die Sicher-
heitsbestimmungen ist der entsendenden Vertragspartei
4.2.2. Umzugskosten – einschließlich Reisekosten –, die dem zu melden, damit diese die geeigneten Maßnahmen
Austauschpersonal und dessen Angehörigen entstehen, ergreifen kann. Auf Antrag der aufnehmenden Vertrags-
wenn ein Umzug auf Veranlassung der aufnehmenden partei beruft die entsendende Vertragspartei das militä-
Vertragspartei aus dienstlichen Gründen notwendig ist; rische Austauschpersonal, das während seiner Verwen-
4.2.3. Kosten für Ausbildungsmaßnahmen, die es dem militä- dung gegen Sicherheitsbestimmungen verstößt, zwecks
rischen Austauschpersonal ermöglichen, sich mit spezi- Einleitung administrativer oder disziplinarischer Maßnah-
fischen Aspekten seiner Verwendung vertraut zu ma- men zurück.
chen, sich in diese einzuarbeiten oder erforderliche 5.5. Alle dem militärischen Austauschpersonal zugänglich ge-
Qualifikationen zu erwerben; machten Verschlusssachen sind als Verschlusssachen
4.2.4. Büroeinrichtungen, Ausstattung, Sach- und Dienstleis- zu betrachten, die der entsendenden Vertragspartei
tungen, die erforderlich sind, damit das militärische zur Verfügung gestellt wurden, und unterliegen allen
Austauschpersonal seine Aufgaben gemäß dieser Ver- Vorschriften und Schutzbestimmungen, die nach der
einbarung erfüllen kann. zwischen den Regierungen der Vereinigten Staaten von
Amerika und der Bundesrepublik Deutschland geschlos-
4.3. Die Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien gemäß senen Geheimschutzvereinbarung (General Security of
dieser Vereinbarung richten sich nach den für solche Military Information Agreement, GSOMIA) vom 23. Ok-
Zwecke bewilligten und verfügbaren Finanzmitteln. tober 1960, in der jeweils gültigen Fassung, vorgesehen
sind. Das militärische Austauschpersonal ist nicht be-
Artikel V fugt, Informationen zur weiteren Nutzung freizugeben
Sicherheit oder an andere Personen, Unternehmen, Organisationen
oder Regierungen ohne vorherige schriftliche Genehmi-
5.1. Während des Auswahlverfahrens informiert jede Ver- gung der aufnehmenden Regierung weiterzugeben. Die
tragspartei die jeweils andere Vertragspartei über den Offenlegung von Informationen gegenüber dem militäri-
festgelegten Verschlusssachengrad der gegebenenfalls schen Austauschpersonal ist nicht als Genehmigung
erforderlichen Verschlusssachenermächtigung, um dem anzusehen, diese für andere als für die Zwecke dieser
militärischen Austauschpersonal den Zugang zu VS- Vereinbarung zu verwenden.
Informationen und -Arbeitsbereichen zu ermöglichen.
Der Zugang zu VS-Informationen wird auf das Mindest-
Artikel VI
maß beschränkt, das zur Durchführung der von der auf-
nehmenden Vertragspartei auf der Grundlage der jewei- Technische und
ligen Dienstpostenbeschreibung festgelegten Arbeiten administrative Angelegenheiten
erforderlich ist. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung
6.1. In dem nach den Gesetzen und Rechtsvorschriften des
darf von den Vertragsparteien als Genehmigung des
Aufnahmestaates zulässigen Rahmen und in Überein-
ungehinderten Zugangs zu Verschlusssachen oder den
stimmung mit Artikel IV dieser Vereinbarung kann die
Weitergabebeschränkungen unterliegenden offenen In-
aufnehmende Vertragspartei für das militärische Aus-
formationen in den Einrichtungen oder Rechnersystemen
tauschpersonal die administrative Unterstützung leisten,
der aufnehmenden Vertragspartei ausgelegt werden.
die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dieser Verein-
5.2. Beide Vertragsparteien sorgen dafür, dass für Personal barung erforderlich ist.
der Deutschen Luftwaffe durch die Botschaft der Bun-
6.2. Die Bestätigung oder Zulassung von Personen als mili-
desrepublik Deutschland in den Vereinigten Staaten und
tärisches Austauschpersonal durch die aufnehmende
für Personal der United States Navy durch die Botschaft
Vertragspartei verleiht den betreffenden Personen keine
der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutsch-
diplomatischen oder anderweitigen Sonderrechte.
land Konferenzbescheinigungen vorgelegt werden, in
denen die Verschlusssachenermächtigungen für das 6.3. In Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvor-
ausgewählte militärische Austauschpersonal angegeben schriften des Aufnahmestaates gelten für das gemäß
sind. Die Konferenzbescheinigungen werden auf dem dieser Vereinbarung abgestellte militärische Austausch-
Dienstweg gemäß den Verfahren der aufnehmenden Ver- personal dieselben Einschränkungen, Bedingungen und
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Vorrechte wie für Personal der aufnehmenden Vertrags- von einer Vereinbarung auf der Grundlage der Gegen-
partei mit vergleichbarem Dienstgrad und in vergleich- seitigkeit erfasst sind, kann medizinische Versorgung in
baren Verwendungen. Ferner wird dem militärischen militärischen Einrichtungen gegen Kostenerstattung
Austauschpersonal und seinen Angehörigen in dem nach angeboten werden. Stehen militärische Einrichtungen
den Gesetzen und Rechtsvorschriften des Aufnahme- nicht zur Verfügung, hat das militärische Austausch-
staates zulässigen Rahmen Folgendes auf der Grundlage personal alle Kosten der ärztlichen und zahnärztlichen
der Gegenseitigkeit gewährt: Versorgung, die ihm oder seinen Angehörigen entstehen,
selbst zu tragen. Die entsendende Vertragspartei stellt
6.3.1. Einkommenssteuerfreiheit für jegliche Bezüge, die dem
sicher, dass die körperliche Verfassung des militärischen
militärischen Austauschpersonal vom Entsendestaat
Austauschpersonals entsprechend den militärischen
gezahlt werden;
Anforderungen vor Beginn der Verwendung untersucht
6.3.2. Befreiung von Zöllen und Einfuhrabgaben oder ähnlichen wurde. Es liegt in der Verantwortung der entsendenden
Gebühren für Gegenstände, die in das Staatsgebiet der Vertragspartei, sich über die ärztlichen und zahnärzt-
aufnehmenden Vertragspartei für den dienstlichen oder lichen Leistungen, die das militärische Austausch-
persönlichen Gebrauch des militärischen Austausch- personal und seine Angehörigen in Anspruch nehmen
personals oder seiner Angehörigen eingeführt werden, können, zu informieren.
einschließlich Reisegepäck, Umzugsgut und private
Kraftfahrzeuge. Das Vorstehende schränkt die in dieser Artikel VII
Vereinbarung an anderer Stelle dargelegten Vorrechte
oder sonstige durch die Gesetze des Aufnahmestaates Verwendung des
gewährten Vorrechte in keiner Weise ein. militärischen Austauschpersonals
6.4. Das militärische Austauschpersonal und seine Ange- 7.1. Das militärische Austauschpersonal wird keinesfalls auf
hörigen haben alle einschlägigen Sicherheitsrichtlinien, Führungs- oder anderen Positionen eingesetzt, welche
Verfahren, Gesetze und Rechtsvorschriften des Aufnah- die Durchführung von Aufgaben erfordern, die kraft eines
mestaates einzuhalten. Die aufnehmende Vertragspartei Gesetzes oder einer Vorschrift Offizieren oder Zivilbe-
benennt einen Ansprechpartner, der das militärische diensteten des Aufnahmestaates vorbehalten sind.
Austauschpersonal bezüglich der Richtlinien, Verfahren, 7.2. Das militärische Austauschpersonal erhält keine Auf-
Gesetze und Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates gaben bzw. Positionen in politisch sensiblen Bereichen,
berät und dafür sorgt, dass die Aktivitäten mit den Vor- in denen seine Anwesenheit die Interessen der entsen-
gaben und dem Zweck dieser Vereinbarung in Einklang denden Vertragspartei gefährden bzw. in denen es im
stehen. Rahmen seiner normalen Aufgabenerfüllung an Aktivi-
6.5. Dem militärischen Austauschpersonal werden Aufgaben täten beteiligt würde, welche die entsendende Vertrags-
unter Leitung und Aufsicht eines Vorgesetzten der auf- partei in Verlegenheit bringen könnten.
nehmenden Vertragspartei zugewiesen. Zur Schaffung 7.3. Die aufnehmende Vertragspartei setzt das militärische
einer Grundlage für Beratung und Leistungseinschät- Austauschpersonal nicht ohne Zustimmung der entsen-
zung setzt dieser die Leistungsanforderungen fest und denden Vertragspartei bei offensiven militärischen Ope-
überwacht die Leistungen des militärischen Austausch- rationen ein, wie beispielsweise bei friedenserhaltenden
personals. Die Leistungen des militärischen Austausch- Operationen der Vereinten Nationen oder bei multinatio-
personals werden durch den Vorgesetzten der auf- nalen Operationen. Darüber hinaus darf militärisches
nehmenden Vertragspartei bewertet. Entsprechend den Austauschpersonal nicht ohne schriftliche Genehmigung
Anforderungen des Entsendestaates leitet die aufneh- der entsendenden Vertragspartei in Drittstaaten als Mit-
mende Vertragspartei diese Berichte an die entsendende glied eines Übungskontingents eingesetzt werden oder
Vertragspartei weiter. an einer Übung teilnehmen.
6.6. Berichte, die das militärische Austauschpersonal auf
7.4. Die aufnehmende Vertragspartei überträgt dem militäri-
Anforderung der entsendenden Vertragspartei erstellt
schen Austauschpersonal keine Aufgaben, in deren Zu-
oder die es bezüglich seiner Aufgaben im Rahmen der
sammenhang direkte Kampfhandlungen mit Streitkräften
Entsendung erstellen möchte, werden wie folgt weiter-
Dritter zu erwarten sind. Falls der Truppenteil, zu dem
geleitet:
das militärische Austauschpersonal abgestellt ist, uner-
6.6.1. Das militärische Austauschpersonal der United States wartet in Kampfhandlungen verwickelt wird, darf das zu
Navy leitet seine Berichte über den Commanding Officer diesem Truppenteil abgestellte militärische Austausch-
der aufnehmenden Teilstreitkraft und des zuständigen personal ohne vorherige schriftliche Genehmigung der
truppendienstlichen Vorgesetzten an den Chief of Naval entsendenden Vertragspartei nicht in die Kampfhand-
Operations (OPNAV N13) weiter. lungen hineingezogen werden. Militärisches Austausch-
personal, das sowohl von der entsendenden als auch
6.6.2. Das deutsche militärische Austauschpersonal leitet seine
der aufnehmenden Vertragspartei die Genehmigung zur
Berichte über den Commanding Officer der United
Beteiligung an Kampfhandlungen erhalten hat, wird ein-
States Navy und den Chief of Naval Operations (OPNAV
deutig darüber belehrt, wie die aufnehmende Vertrags-
N13) an den Luftwaffenattaché bei der Botschaft der
partei das Kriegsvölkerrecht, einschließlich der Rules of
Bundesrepublik Deutschland weiter.
Engagement, auslegt.
6.7. Das militärische Austauschpersonal und seine Angehö-
7.5. Dem militärischen Austauschpersonal und seinen Ange-
rigen erhalten in dem durch geltende Gesetze, Richtlinien
hörigen wird die Inanspruchnahme von militärischen Ein-
und internationale Vereinbarungen des Aufnahmestaates
kaufsstätten, von Theatern und ähnlichen Einrichtungen
zulässigen Rahmen ärztliche und zahnärztliche Versor-
gemäß den Gesetzen, Rechtsvorschriften und Richtlinien
gung in ärztlichen und zahnärztlichen Sanitätseinrichtun-
der aufnehmenden Vertragspartei und den internationa-
gen. Wenn zwischen den Vertragsparteien eine Verein-
len Vereinbarungen, die für die aufnehmende und die
barung über die gegenseitige Gewährung medizinischer
entsendende Vertragspartei verbindlich sind, gewährt.
Versorgung besteht, sind die Ansprüche des militäri-
schen Austauschpersonals und seiner Angehörigen 7.6. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die entsprechen-
hierin spezifiziert. Personen, auf die eine solche Verein- den Stellen der aufnehmenden Vertragspartei wird dem
barung Anwendung findet, erhalten im Regelfall unent- militärischen Austauschpersonal Urlaub und Dienstbe-
geltlich medizinische Versorgung. Dem militärischen freiung gemäß seinen Ansprüchen nach den Bestimmun-
Austauschpersonal und seinen Angehörigen, die nicht gen der entsendenden Vertragspartei gewährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1395
7.7. Das militärische Austauschpersonal kann die Feiertags- tauschpersonal oder dessen Angehörige auf Antrag der
regelung des Entsendestaates in Anspruch nehmen, aufnehmenden Vertragspartei aus dem Aufnahmestaat
soweit dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegen- abzuziehen. Die aufnehmende Vertragspartei muss eine
stehen. Begründung für ihren Abberufungsantrag geben, wobei
Streitigkeiten der Vertragsparteien über die Hinlänglich-
7.8. Das militärische Austauschpersonal hat die Anzug- keit der Gründe der aufnehmenden Vertragspartei keine
ordnung der entsendenden Vertragspartei zu befolgen. Verzögerung der Abberufung des militärischen Aus-
Für die einzelnen Anlässe gilt jeweils die Anzugordnung, tauschpersonals oder seiner Angehörigen rechtfertigen.
die der Anzugordnung des Truppenteils der aufnehmen-
den Vertragspartei, bei dem das militärische Austausch-
personal seinen Dienst leistet, am ehesten entspricht. Artikel IX
Hinsichtlich des Tragens von Zivilkleidung sind die Ansprüche
Gepflogenheiten der aufnehmenden Vertragspartei zu
beachten. 9.1. Ansprüche gegen eine der beiden Vertragsparteien oder
ihr Personal sind nach den Bestimmungen des Arti-
7.9. In dem nach den Gesetzen und Rechtsvorschriften des kels VIII des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951
Aufnahmestaates zulässigen Rahmen und vorbehaltlich und nach den zwischen den Vereinigten Staaten und der
der Kostenerstattung durch die entsendende Vertrags- Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Zusatzver-
partei stellt die aufnehmende Vertragspartei nach Mög- einbarungen und -protokollen zum NATO-Truppenstatut
lichkeit Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen für zu bearbeiten.
das militärische Austauschpersonal und seine Angehö-
rigen auf derselben Grundlage und mit gleicher Priorität 9.2. Das militärische Austauschpersonal und seine Angehö-
wie für ihr eigenes Personal mit vergleichbarem Dienst- rigen sind zum Abschluss von Kfz-Haftpflichtversiche-
grad und in vergleichbaren Verwendungen zur Verfü- rungen für ihre privaten Kraftfahrzeuge gemäß den
gung. An Standorten, an denen keine Unterkünfte und geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften des Aufnah-
Verpflegungseinrichtungen von der aufnehmenden Ver- mestaates bzw. der Gebietskörperschaft des Aufnahme-
tragspartei zur Verfügung gestellt werden, bemüht sich staates, in der sie sich befinden, verpflichtet.
die aufnehmende Vertragspartei nach besten Kräften,
die entsendende Vertragspartei bei der Beschaffung der Artikel X
entsprechenden Einrichtungen für das militärische Aus-
tauschpersonal und seine Angehörigen zu unterstützen. Beilegung von Streitigkeiten
7.10. Wird dem militärischen Austauschpersonal Büroraum 10.1. Streitigkeiten aufgrund oder im Zusammenhang mit
von der aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung ge- dieser Vereinbarung werden ausschließlich durch Kon-
stellt, legt diese die regulären Dienstzeiten des militäri- sultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt und
schen Austauschpersonals fest. nicht Einzelpersonen, nationalen oder internationalen
Gerichten oder sonstigen Stellen zur Beilegung vorge-
7.11. Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass das legt.
militärische Austauschpersonal und seine Angehörigen
zum jeweiligen Zeitpunkt über alle Papiere verfügen,
welche der Aufnahmestaat entsprechend den einschlä- Artikel XI
gigen internationalen Vereinbarungen zur Einreise in Inkrafttreten,
bzw. zur Ausreise aus dem Aufnahmestaat verlangt. Das Änderung, Geltungsdauer und Beendigung
militärische Austauschpersonal und seine Angehörigen
haben bei der Einreise in den Aufnahmestaat die jeweils 11.1. Alle Maßnahmen der Vertragsparteien im Rahmen dieser
geltenden Zollbestimmungen einzuhalten, sofern sie Vereinbarung werden in Übereinstimmung mit den natio-
nicht durch eine einschlägige internationale Vereinbarung nalen Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertrags-
zwischen den Staaten von den Bestimmungen befreit parteien durchgeführt.
sind. 11.2. Besteht ein Widerspruch zwischen einem Artikel dieser
Vereinbarung und einer ihrer Anlagen, so ist der Artikel
Artikel VIII maßgebend.
Disziplinarangelegenheiten und Abberufung 11.3. Im Falle eines Widerspruches zwischen den Bestimmun-
gen dieser Vereinbarung und den Bestimmungen eines
8.1. Weder die aufnehmende Vertragspartei noch die Streit- einschlägigen Angebotsschreibens mit Annahmeerklä-
kräfte der aufnehmenden Regierung sind befugt, Diszi- rung (Letter of Offer and Acceptance, LOA) haben die
plinarmaßnahmen gegen militärisches Austauschperso- Bestimmungen des LOA Vorrang.
nal zu ergreifen, das gegen das Militärrecht oder
militärische Vorschriften der aufnehmenden Vertrags- 11.4. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen kann diese
partei verstößt; darüber hinaus hat die aufnehmende Vereinbarung im gegenseitigen schriftlichen Einverneh-
Vertragspartei auch keine Disziplinarbefugnis über die men der Vertragsparteien geändert werden.
Angehörigen des militärischen Austauschpersonals. Die
11.5. Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine
Vertragsparteien arbeiten jedoch bei der Untersuchung
schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertrags-
möglicher Verstöße gegen die Gesetze oder Rechtsvor-
partei unter Einhaltung einer Frist von sechzig (60) Tagen
schriften einer der beiden Staaten zusammen. Bei einem
kündigen. Eine solche Kündigung ist umgehend zwi-
festgestellten Verstoß ergreift die entsendende Vertrags-
schen den Vertragsparteien zu erörtern, um eine ange-
partei geeignete administrative oder disziplinarische
messene Vorgehensweise zu beschließen. Im Falle einer
Maßnahmen gegen das militärische Austauschpersonal.
derartigen Kündigung gelten die folgenden Regeln:
8.2. Die Bestätigung oder Zulassung des militärischen Aus-
11.5.1. Die Vertragsparteien setzen ihre finanziellen und sons-
tauschpersonals kann jederzeit von der aufnehmenden
tigen Beteiligungen bis zum Tag des Inkrafttretens der
Vertragspartei aus einer Reihe von Gründen entzogen,
Kündigung fort.
geändert oder befristet werden, zu denen unter anderem
Verstöße gegen die Rechtsvorschriften oder Gesetze des 11.5.2. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr durch
Aufnahmestaates gehören. Außerdem ist die entsenden- die Kündigung entstehen. Kosten oder Ausgaben, die
de Vertragspartei verpflichtet, das militärische Aus- gemäß Artikel IV dieser Vereinbarung zu Lasten einer
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Vertragspartei gehen und die nicht so rechtzeitig in 11.6. Die jeweiligen Rechte und Verantwortlichkeiten der Ver-
Rechnung gestellt wurden, als dass eine Bezahlung vor tragsparteien gemäß Artikel V (Sicherheit) und Artikel IX
Beendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung möglich (Ansprüche) bestehen ungeachtet der Beendigung oder
gewesen wäre, sind unverzüglich nach Inrechnung- des Ablaufs der Vereinbarung fort.
stellung zu begleichen.
11.7. Diese aus elf (11) Artikeln und zwei (2) oder mehr Anla-
11.5.3. Alle nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vor gen bestehende Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung
der Beendigung erhaltenen Informationen und zugehöri- durch beide Vertragsparteien in Kraft und gilt für die
gen Rechte verbleiben vorbehaltlich der Bestimmungen Dauer von zehn (10) Jahren. Sie kann durch schriftliche
dieser Vereinbarung bei den Vertragsparteien. Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen
gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unter-
schrieben.
Geschehen zu Washington D.C. am 3. Februar 2009 und zu
Bonn am 27. November 2008 in zwei Urschriften, jede in engli-
scher und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
M. Leckel
Für die United States Navy
der Vereinigten Staaten von Amerika
M . E . Fe rg u s o n I I I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1397
Einverständniserklärung
über die Bedingungen und Verantwortlichkeiten
Ich nehme zur Kenntnis und bestätige, dass ich zu einer Verwendung bei (Name und Ort
der aufnehmenden Dienststelle) gemäß einer Vereinbarung zwischen der United States
Navy der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland ausgewählt wurde. Im Zusammenhang mit dieser Ver-
wendung bescheinige ich weiterhin, dass ich mir über die nachstehenden Bedingungen
und Verantwortlichkeiten im Klaren bin, sie anerkenne und befolgen werde:
1. Zweck der Verwendung ist es, Kenntnisse über Organisation und Management der
militärischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei (Angabe des betreffen-
den Bereichs für die MPEP Abstellung) zu erlangen. Mein Zugang zu Informationen
ist auf die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Informationen beschränkt, die
in der Dienstpostenbeschreibung der für mich vorgesehenen Position laut Vorgabe
meines zuständigen Vorgesetzten definiert sind.
2. Ich werde ausschließlich Funktionen erfüllen, die mir entsprechend der Dienstposten-
beschreibung für meine Verwendung ordnungsgemäß zugewiesen sind, und werde in
keiner Funktion im Auftrag meiner Regierung oder meiner entsendenden Vertragspartei
tätig.
3. Informationen, zu denen ich im Rahmen meiner Austauschverwendung gegebenenfalls
Zugang erhalte, sind wie meiner Regierung vertraulich zur Verfügung gestellte Informa-
tionen zu behandeln, die ich nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der aufneh-
menden Vertragspartei zur weiteren Nutzung freigeben oder an andere Personen,
Unternehmen, Organisationen oder Regierungen weitergeben darf.
4. Bei Dienstgeschäften mit Personen außerhalb meines unmittelbaren Wirkungsbereichs
setze ich diese Personen über meinen Status als entsendeter ausländischer Militär-
angehöriger in Kenntnis.
5. Ich wurde über alle geltenden Sicherheitsbestimmungen der aufnehmenden Vertrags-
partei und der aufnehmenden Regierung belehrt, habe sie verstanden und werde mich
daran halten.
6. Ich werde meinen Ansprechpartner umgehend davon in Kenntnis setzen, wenn jemand
versucht, ohne ordnungsgemäße Ermächtigung in den Besitz mir gegebenenfalls im
Rahmen dieser Abstellung zugänglich gemachter Verschlusssachen, rechtlich ge-
schützter Informationen und der Weitergabebeschränkung unterliegender offener
Informationen zu gelangen.
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben)
(Dienstgrad/Amtsbezeichnung)
(Datum)
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Anlage B
Dienstposten im Rahmen des Austauschs
der United States Navy mit der Deutschen Luftwaffe
Nr. Dienstposten Voraussichtlicher Beginn Dauer der Verwendung Dienstgrad Standort Deutschland Standort USA
1.
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Entsendung von Personal
Vom 16. November 2017
Die in Tampa am 17. Juli 2017 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch
das U.S. Special Operations Command, über die Entsendung von Personal des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung zum U.S. Special
Operations Command ist nach ihrem Artikel 11 Absatz 11.1 Satz 1
am 17. Juli 2017
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. November 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1399
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika,
vertreten durch das U.S. Special Operations Command,
über die Entsendung von Personal des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung
zum U.S. Special Operations Command
Inhaltsverzeichnis nigten Staaten von Amerika erzeugt werden oder der Ge-
richtsbarkeit oder Kontrolle einer der beiden Regierungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
unterliegen und die im Interesse der nationalen Sicherheit
Artikel 2 Geltungsbereich geheimschutzbedürftig und durch Anbringen einer VS-
Artikel 3 Pflichten und Zuständigkeiten Kennzeichnung als solche kenntlich gemacht sind. Hierbei
kann es sich um Informationen mündlicher, visueller, mag-
Artikel 4 Finanzielle Regelungen netischer oder dokumentarischer Art oder um Gerät oder
Artikel 5 Sicherheit Technologie handeln.
Artikel 6 Technische und administrative Angelegenheiten 1.2 „Ansprechpartner“ bezeichnet den Bediensteten des
USSOCOM, der mit der Überwachung und Kontrolle aller
Artikel 7 Disziplinarangelegenheiten und Abberufung
Kontakte, Informationsersuchen, Konsultationen, Zugriffe
Artikel 8 Berichtswesen und sonstigen Aktivitäten von Personal des Geschäfts-
Artikel 9 Ansprüche bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, das
zum USSOCOM oder einem nachgeordneten Unified
Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten Command oder einem Component Command entsandt
Artikel 11 Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Beendi- wurde oder dieses besucht, schriftlich beauftragt wurde.
gung 1.3 „Weitergabebeschränkungen unterliegende offene Infor-
Anlage A Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen mationen“ bezeichnet offene Informationen, für die gemäß
Stellung innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften
Zugriffs- oder Weitergabebeschränkungen gelten. Dies
Anlage B Muster-Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten schließt Informationen ein, die von der Veröffentlichung
beim U.S. Special Operations Command (USSOCOM) ausgeschlossen sind oder der Ausfuhrkontrolle unterlie-
für Personal des Geschäftsbereichs des Bundes- gen.
ministeriums der Verteidigung
1.4 „Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
der Verteidigung“ bezeichnet militärisches oder ziviles Per-
Das Bundesministerium der Verteidigung sonal der entsendenden Vertragspartei, das nach Geneh-
der Bundesrepublik Deutschland migung oder Zulassung durch die aufnehmende Vertrags-
partei oder die aufnehmende Regierung zu einem
und
Truppenteil der aufnehmenden Vertragspartei nach dieser
das Verteidigungsministerium Vereinbarung entsandt wird.
der Vereinigten Staaten von Amerika (US),
1.5 „Aufnehmende Regierung“ bezeichnet die Regierung der
vertreten durch das U.S. Special Operations Command Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend als „US-Re-
(USSOCOM) – gierung“ bezeichnet).
im Folgenden jeweils einzeln als „Vertragspartei“ und gemein- 1.6 „Aufnehmende Vertragspartei“ bezeichnet das US-Vertei-
sam als „Vertragsparteien“ bezeichnet – digungsministerium, vertreten durch das USSOCOM.
1.7 „Internationales Besuchsprogramm“ bezeichnet das zur
einigen sich hiermit auf die folgenden Bedingungen für die Ent-
Abwicklung von Besuchen und Abordnungen auslän-
sendung und den einseitigen Austausch von Personal des Ge-
discher Vertreter bei beziehungsweise zu Organisations-
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung zum
elementen im Geschäftsbereich des US-Verteidigungs-
USSOCOM.
ministeriums und Einrichtungen von Auftragnehmern des
US-Verteidigungsministeriums geschaffene Programm. Es
Artikel 1 soll sicherstellen, dass Verschlusssachen und Weitergabe-
Begriffsbestimmungen beschränkungen unterliegende offene Informationen, die
ausländischen Staatsangehörigen zugänglich gemacht
Neben Begriffen, die in anderen Bestimmungen dieser Verein-
werden sollen, ordnungsgemäß nach Maßgabe der Vor-
barung definiert sind, werden in dieser Vereinbarung die nach-
schriften und Schutzbestimmungen der Geheimschutzver-
stehenden Begriffe mit folgender Bedeutung verwendet:
einbarung zur Weitergabe an deren Regierungen zugelas-
1.1 „Verschlusssachen (VS)“ bezeichnet Informationen, die sen sind, dass die beantragende ausländische Regierung
nach der am 23. Dezember 1960 in Kraft getretenen einen Sicherheitsbescheid für diese ausländischen Staats-
Geheimschutzvereinbarung zwischen der Regierung der angehörigen und die von ihnen vertretene Organisation
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver- oder Firma beibringt, wenn es bei dem Besuch oder der
einigten Staaten von Amerika in der jeweils geltenden Fas- Entsendung auch um Verschlusssachen geht, und dass
sung (nachstehend als „Geheimschutzvereinbarung“ be- administrative Regelungen (zum Beispiel über Datum, Zeit
zeichnet) durch oder für die Regierung der Bundesrepublik und Ort) für den Besuch oder die Entsendung getroffen
Deutschland oder durch oder für die Regierung der Verei- werden.
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
1.8 „Entsendende Regierung“ bezeichnet die Regierung der sonals des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Geheim- Verteidigung, einschließlich des Nachweises erforderlicher
schutzvereinbarung. VS-Ermächtigungen oder Voraussetzungen zum Zugang zu
Verschlusssachen. Anträge auf Verwendung nach dieser
1.9 „Entsendende Vertragspartei“ bezeichnet das Bundesmi- Vereinbarung werden nach Maßgabe des Internationalen
nisterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch- Besuchsprogramms im Sinne des Artikels 1 (Begriffsbestim-
land. mungen) bearbeitet.
1.10 „Sicherheitsbescheid“ bezeichnet eine schriftliche, auf- 2.4 Eine Person kann als entsandtes Personal des Geschäfts-
grund der Geheimschutzvereinbarung von den Regierun- bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nur an
gen angeforderte und zwischen ihnen ausgetauschte jeweils einer Dienststelle im Geschäftsbereich des US-
Bestätigung mit folgendem Inhalt: Verifizierung der den Verteidigungsministeriums Dienst tun, wie in der Dienst-
Staatsangehörigen der ausstellenden Regierung erteilten postenbeschreibung nach dem Muster in Anlage B (Muster-
Stufe der VS-Ermächtigung; Erklärung eines zuständigen Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten beim U.S.
Beauftragten der ausstellenden Regierung, dass der Emp- Special Operations Command (USSOCOM) für Personal des
fänger der Informationen von der Regierung zum Zugang Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-
zu Informationen des betreffenden Geheimhaltungsgrads gung) dargelegt.
im Auftrag der Regierung ermächtigt ist, und eine Verpflich-
tung, dass die Regierung die Einhaltung etwaiger Sicher-
heitsvereinbarungen oder sonstiger, von einer der beiden Artikel 3
Regierungen vorgegebener Sicherheitsauflagen gewähr- Pflichten und Zuständigkeiten
leistet.
3.1 Eine von der aufnehmenden Vertragspartei erarbeitete
Dienstpostenbeschreibung ist von der entsendenden Ver-
Artikel 2 tragspartei für jeden für Personal des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung eingerichteten und
Geltungsbereich
nach dem Muster in Anlage B (Muster-Dienstpostenbe-
2.1 Diese Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter denen schreibung für Dienstposten beim USSOCOM für Personal
Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-
der Verteidigung zum USSOCOM entsandt werden kann, teidigung) beschriebenen Dienstposten zu genehmigen.
um operative Forderungen des USSOCOM zu erfüllen und Die entsendende Vertragspartei wirkt darauf hin, dass das
ihm dabei Arbeitserfahrung zu vermitteln und die Aufrecht- entsandte Personal des Geschäftsbereichs des Bundesmi-
erhaltung der Fähigkeit zu multinationaler Interoperabilität nisteriums der Verteidigung die in der Dienstpostenbeschrei-
zu gewährleisten. Diese Entsendung erfolgt nicht auf Ge- bung aufgeführten Aufgaben sowie damit zusammenhän-
genseitigkeit. Entsandtes Personal des Geschäftsbereichs gende und nach dieser Vereinbarung vorgesehene und
des Bundesministeriums der Verteidigung erwirbt operative zulässige Aufgaben unter der Leitung und Aufsicht eines
Sachkenntnis und fachliches Wissen und leistet dem Vorgesetzten der aufnehmenden Vertragspartei wahrnimmt.
USSOCOM gleichzeitig operative Unterstützung. Dem Per- Dienstgrad, Kenntnisse, Ausbildung, akademische Qualifi-
sonal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der kationen, fachliche Qualifikationen (einschließlich fliegeri-
Verteidigung können nur Dienstposten gemäß der Dienst- scher Qualifikationen, soweit für den Dienstposten relevant),
postenbeschreibung nach dem Muster in Anlage B (Muster- Sprachkenntnisse entsprechend dem schriftlichen Test über
Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten beim U.S. das Lese- und Hörverstehen (English Comprehension Level
Special Operations Command (USSOCOM) für Personal des – ECL) und der Prüfung zur Erfassung mündlicher Sprach-
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei- kompetenz (Oral Proficiency Interview – OPI) sowie VS-Er-
digung) zugewiesen werden. Die Anlagen zu dieser Verein- mächtigung des entsandten Personals des Geschäfts-
barung sind Bestandteil dieser Vereinbarung und enthalten bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung müssen
zusätzliche spezifische Bedingungen und Voraussetzungen den in der Dienstpostenbeschreibung aufgeführten Voraus-
für die einzelnen Verwendungen. setzungen entsprechen. Die entsendende Vertragspartei
übermittelt der aufnehmenden Vertragspartei sechs Monate
2.2 Die Verwendung von Personal des Geschäftsbereichs des vor Beginn der Verwendung die erforderlichen Angaben zu
Bundesministeriums der Verteidigung auf einem Dienstpos- den jeweiligen Qualifikationen des infrage kommenden Per-
ten im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anlagen er- sonals des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
folgt auf der Grundlage des nachgewiesenen Bedarfs für Verteidigung. Die aufnehmende Vertragspartei prüft die
diesen Dienstposten und des sich daraus ergebenden Qualifikationen des infrage kommenden Personals des Ge-
wechselseitigen Nutzens sowohl für die aufnehmende wie schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung
die entsendende Vertragspartei. Nach seiner Einrichtung im Hinblick auf eine Genehmigung. Die aufnehmende Ver-
wird jeder Dienstposten für Personal des Geschäftsbereichs tragspartei kann die Entsendung vorgesehenen Personals
des Bundesministeriums der Verteidigung sechs Monate vor des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei-
Ende der Verwendung des entsandten Personals des Ge- digung, das die Voraussetzungen nicht erfüllt oder die mit
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung dem Dienstposten einhergehenden Aufgaben nicht zuver-
durch beide Vertragsparteien auf die weitere Notwendigkeit lässig wahrnehmen kann, ablehnen. Diese Entscheidung
und den Nutzen des Dienstpostens für die aufnehmende liegt allein bei der aufnehmenden Vertragspartei.
Vertragspartei überprüft. Stellt die aufnehmende Vertrags-
partei fest, dass ein Dienstposten für Personal des Ge- 3.2 Die reguläre Verwendungsdauer für entsandtes Personal
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-
nicht mehr notwendig ist und keinen Nutzen für die aufneh- teidigung, ohne An- und Abreisezeiten, wird in der Dienst-
mende Vertragspartei darstellt, kann dieser Dienstposten postenbeschreibung nach dem Muster in Anlage B (Muster-
nach Artikel 11 (Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten beim U.S.
Beendigung) Absatz 11.6 gestrichen werden. Special Operations Command (USSOCOM) für Personal des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-
2.3 Der Beginn der Verwendung von Personal des Geschäfts- gung) festgelegt. Ausnahmen von und Änderungen der
bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung richtet regulären Verwendungsdauer erfordern die beiderseitige
sich nach den Vorgaben der aufnehmenden Vertragspartei schriftliche Zustimmung der Vertragsparteien. Die Verwen-
oder der aufnehmenden Regierung hinsichtlich der förm- dungsdauer verlängert sich um etwaige zur Qualifizierung,
lichen Zulassung oder Genehmigung des entsandten Per- Einweisung, Zulassung und Einarbeitung benötigte Zeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1401
3.3 Entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes- Artikel 4
ministeriums der Verteidigung darf keine Aufgaben wahr-
nehmen, die nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften Finanzielle Regelungen
der aufnehmenden Regierung oder der aufnehmenden Ver- 4.1 Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes angegeben
tragspartei Offizieren oder Bediensteten der aufnehmenden ist, trägt die entsendende Vertragspartei sämtliche Kosten
Regierung oder der aufnehmenden Vertragspartei vorbehal- und Ausgaben für entsandtes Personal des Geschäfts-
ten sind. Die entsendende Vertragspartei wirkt darauf hin, bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, insbe-
dass das entsandte Personal des Geschäftsbereichs des sondere:
Bundesministeriums der Verteidigung alle geltenden Richt-
linien, Verfahren, Gesetze und sonstigen Vorschriften der 4.1.1 Dienstbezüge und Zulagen einschließlich Tagegeld des
aufnehmenden Regierung und der aufnehmenden Vertrags- entsandten Personals des Geschäftsbereichs des Bundes-
partei, einschließlich derjenigen im Bereich Sicherheit, be- ministeriums der Verteidigung.
achtet. 4.1.2 Reisekosten des entsandten Personals des Geschäfts-
bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und
3.4 Entsandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-
seiner Angehörigen, insbesondere Aufwendungen für die
ministeriums der Verteidigung wird nicht generell Zugang zu
Einreise in den und die Ausreise aus dem Staat der auf-
Arbeitsbereichen, technischen Daten oder Informationen der
nehmenden Vertragspartei beziehungsweise gegebenen-
aufnehmenden Regierung oder der aufnehmenden Vertrags-
falls zum oder vom in der Dienstpostenbeschreibung
partei gewährt, und zwar unabhängig davon, ob diese
angegebenen Verwendungsort.
Arbeitsbereiche, technischen Daten oder Informationen ein-
gestuft sind oder nicht. Entsandtes Personal des Geschäfts- 4.1.3 Lebenshaltungskosten des entsandten Personals des Ge-
bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erhält in schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung
dem zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Umfang und seiner Angehörigen, einschließlich Kosten und Aus-
Zugang zu Arbeitsbereichen, technischen Daten oder Infor- gaben im Zusammenhang mit der Verwendung oder
mationen der aufnehmenden Regierung oder der aufneh- Unterbringung am Ort der aufnehmenden Vertragspartei
menden Vertragspartei. Entsandtes Personal des Ge- oder gegebenenfalls an dem in der Dienstpostenbeschrei-
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung bung angegebenen Dienstort, einschließlich Reisen, Un-
kann entsprechend der Genehmigung der aufnehmenden terkunft, Verpflegung und ärztliche und zahnärztliche Leis-
Vertragspartei Einrichtungen der aufnehmenden Regierung tungen, sofern eine geltende internationale Vereinbarung
und der Auftragnehmer besuchen. nicht ausdrücklich anderslautende Regelungen enthält.
3.5 Die Teilnahme an Übungen, Einsätzen oder zivil-militärischen 4.1.4 Entschädigung für Verlust oder Beschädigung des persön-
Maßnahmen ist entsandtem Personal des Geschäftsbe- lichen Eigentums des entsandten Personals des Ge-
reichs des Bundesministeriums der Verteidigung nur gestat- schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung
tet, wenn es dazu die ausdrückliche schriftliche Genehmi- und seiner Angehörigen gemäß den deutschen Bestim-
gung sowohl der aufnehmenden als auch der entsendenden mungen.
Vertragspartei hat. 4.1.5 Sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Vorbereitung und Überführung der sterblichen
3.6 Die aufnehmende Vertragspartei darf entsandtes Personal Überreste sowie Bestattungskosten im Fall des Todes von
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei- entsandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-
digung nicht auf Dienstposten beschäftigen oder belassen, ministeriums der Verteidigung oder seiner Angehörigen.
bei denen unmittelbare Kampfhandlungen zu erwarten sind
oder begonnen haben, es sei denn, die entsendende wie 4.1.6 Sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang
auch die aufnehmende Vertragspartei haben dem schriftlich mit dem Transport oder der Lagerung von Hausrat des ent-
zugestimmt. sandten Personals des Geschäftsbereichs des Bundes-
ministeriums der Verteidigung und seiner Angehörigen
3.7 Die entsendende Vertragspartei wirkt darauf hin, dass das gemäß Genehmigung der entsendenden Vertragspartei.
Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
4.1.7 Sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang
der Verteidigung im Dienst die Anzugordnung, die der An-
mit Sprachausbildung oder sonstiger formaler Ausbildung,
zugordnung der aufnehmenden Vertragspartei am ehesten
die die entsendende Vertragspartei für entsandtes Personal
entspricht, berücksichtigt. Sie wirkt außerdem darauf hin,
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-
dass Personal des Geschäftsbereichs des Bundesminis-
teidigung verlangt.
teriums der Verteidigung die zur Kenntlichmachung von
Nationalität, Dienstgrad und Status als Personal des Ge- 4.1.8 Sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung mit der Rückkehr entsandten Personals des Geschäfts-
erforderlichen Zeichen trägt und hinsichtlich des Tragens bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und
von Zivilkleidung die Gepflogenheiten der aufnehmenden seiner Angehörigen nach Ablauf oder Beendigung der Ver-
Vertragspartei achtet. Die aufnehmende Vertragspartei gibt wendung.
geeignete Wetter- und Arbeitsschutzkleidung und -ausrüs-
tung aus, falls die entsendende Vertragspartei nicht über 4.1.9 Sämtliche Kosten für auf Veranlassung der entsendenden
solche Bekleidung oder Ausrüstung verfügt. Diese Beklei- Vertragspartei durchgeführte Dienstreisen werden von der
dung und Ausrüstung ist am Ende der Verwendung des Per- entsendenden Vertragspartei übernommen.
sonals des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der 4.2 Die aufnehmende Vertragspartei trägt folgende Kosten:
Verteidigung zurückzugeben. Für Verlust oder über die nor-
male Abnutzung hinausgehende Beschädigung kommt die 4.2.1 Von der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführte infor-
entsendende Vertragspartei auf. melle Ausbildungsmaßnahmen für das entsandte Personal
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
3.8 Die aufnehmende Vertragspartei benennt einen Ansprech- Verteidigung zu dessen Einarbeitung, Einweisung oder Zu-
partner, der entsandtes Personal des Geschäftsbereichs lassung im Hinblick auf besondere Aspekte der Verwen-
des Bundesministeriums der Verteidigung bezüglich dieser dung, wie in der Dienstpostenbeschreibung nach dem
Vorgaben berät. Ferner organisiert der Ansprechpartner Ak- Muster in Anlage B (Muster-Dienstpostenbeschreibung für
tivitäten und koordiniert den Zugang zu Einrichtungen und Dienstposten beim U.S. Special Operations Command
Informationen entsprechend dem Zweck dieser Vereinba- (USSOCOM) für Personal des Geschäftsbereichs des Bun-
rung. desministeriums der Verteidigung) dargestellt.
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
4.2.2 Büroräume, Ausstattung (leihweise überlassen) und sons- Stellung) unterschreibt. Nur Personen, die eine Erklärung
tige Bürodienstleistungen, die erforderlich sind, damit ent- zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung unter-
sandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesmi- schrieben haben, sind zum Dienst als Personal des Ge-
nisteriums der Verteidigung seine Aufgaben erfüllen kann. schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung
beim USSOCOM zugelassen.
4.2.3 Sämtliche Aufwendungen für Dienstreisen, die auf Veran-
lassung der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt 5.4 Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass entsand-
werden. tes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeri-
ums der Verteidigung jederzeit die Sicherheitsgesetze und
Artikel 5 sonstigen Sicherheitsvorschriften sowie Sicherheitsverfah-
ren der aufnehmenden Regierung befolgt. Jeder von ent-
Sicherheit sandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundesmi-
5.1 Die aufnehmende Vertragspartei legt fest, bis zu welchem nisteriums der Verteidigung während seiner Verwendung
Umfang und Geheimhaltungsgrad Verschlusssachen oder begangene Verstoß gegen Sicherheitsgesetze und sonsti-
Weitergabebeschränkungen unterliegende offene Informa- ge Sicherheitsvorschriften sowie Sicherheitsverfahren wird
tionen an entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des der entsendenden Vertragspartei zwecks Ergreifung ent-
Bundesministeriums der Verteidigung weitergegeben wer- sprechender Maßnahmen gemeldet. Die entsendende Ver-
den dürfen. Die aufnehmende Vertragspartei teilt der tragspartei beruft Personal des Geschäftsbereichs des
entsendenden Vertragspartei mit, welche Stufe der VS-Er- Bundesministeriums der Verteidigung, das während seiner
mächtigung erforderlich ist, um entsandtem Personal des Verwendung gegen Sicherheitsgesetze und sonstige
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi- Sicherheitsvorschriften oder Sicherheitsverfahren verstößt,
gung Zugang zu solchen Informationen zu gewähren. Der auf Antrag der aufnehmenden Vertragspartei ab.
Zugang entsandten Personals des Geschäftsbereichs des 5.5 Alle dem entsandten Personal des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung zu solchen Informa- Bundesministeriums der Verteidigung zugänglich gemach-
tionen und Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe und mit ten Verschlusssachen sind als der entsendenden Regie-
den Einschränkungen der Bedingungen seiner Entsen- rung im Sinne der Geheimschutzvereinbarung zur Ver-
dung, der Bestimmungen dieses Artikels und sonstiger fügung gestellte Verschlusssachen zu betrachten und
zwischen den Vertragsparteien oder ihren Regierungen ge- unterliegen allen Vorschriften und Schutzbestimmungen
troffener Vereinbarungen oder Abmachungen über den Zu- der Geheimschutzvereinbarung.
gang zu solchen Informationen und Einrichtungen, insbe-
sondere der Geheimschutzvereinbarung. Darüber hinaus 5.6 Entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-
wird der Zugang stets auf das für die Zwecke dieser Ver- ministeriums der Verteidigung darf Verschlusssachen oder
einbarung erforderliche Mindestmaß beschränkt, und die Weitergabebeschränkungen unterliegende offene Informa-
aufnehmende Vertragspartei kann entsandtem Personal tionen in materieller Form (zum Beispiel Schriftstücke oder
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver- elektronische Dateien) nur in Verwahrung nehmen, wenn
teidigung das Recht auf Zugang zu Rechnersystemen oder dies nach den mit der Zulassung entsandten Personals des
Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei nach Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-
ihrem Ermessen verweigern oder verlangen, dass der gung durch die aufnehmende Vertragspartei verbundenen
Zugang unter Aufsicht von Personal der aufnehmenden Bedingungen für die folgenden Fälle ausdrücklich gestattet
Vertragspartei erfolgt. Diese Vereinbarung ist von den Ver- ist (und von der entsendenden Regierung aufgrund der Ge-
tragsparteien nicht so auszulegen, als gestatte sie unge- heimschutzvereinbarung schriftlich verlangt wird):
hinderten Zugang zu Verschlusssachen oder Weitergabe- 5.6.1 Kuriere:
beschränkungen unterliegenden offenen Informationen in
Einrichtungen oder Rechnersystemen der aufnehmenden Entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-
Vertragspartei. ministeriums der Verteidigung darf zur Durchführung von
Kurieraufgaben Verschlusssachen in Verwahrung nehmen,
5.2 Die entsendende Vertragspartei veranlasst die Einreichung wenn die Zulassung der aufnehmenden Vertragspartei für
eines Sicherheitsbescheids über die Botschaft der Bun- entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-
desrepublik Deutschland in Washington, D. C., der die ministeriums der Verteidigung es dazu ermächtigt. Die Ver-
Stufe der VS-Ermächtigung für von der entsendenden Ver- schlusssachen sind nach den Vorschriften der aufnehmen-
tragspartei entsandtes Personal des Geschäftsbereichs den Vertragspartei zu verpacken und ihr Empfang ist zu
des Bundesministeriums der Verteidigung angibt. Der Si- quittieren.
cherheitsbescheid wird gemäß den festgelegten Verfahren
der aufnehmenden Vertragspartei erstellt und auf dem vor- 5.6.2 Aufbewahrung vor Ort:
geschriebenen Dienstweg übermittelt. In diesem Fall ist der Entsandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-
vorgeschriebene Dienstweg durch das Internationale Be- ministeriums der Verteidigung kann nach den mit der Zu-
suchsprogramm im Sinne des Artikels 1 (Begriffsbestim- lassung verbundenen Bedingungen ein sicherer Behälter
mungen) vorgegeben. zur vorübergehenden Aufbewahrung von Verschluss-
5.3 Die aufnehmende Vertragspartei stellt sicher, dass ent- sachen unter der Voraussetzung zur Verfügung gestellt
sandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesmi- werden, dass die Sicherheitsverantwortung für und die
nisteriums der Verteidigung die geltenden Gesetze und Kontrolle über den Behälter und seinen Inhalt bei der auf-
sonstigen Vorschriften zum Schutz von geistigem Eigen- nehmenden Vertragspartei verbleibt.
tum und urheberrechtlich geschützten Informationen (wie
Patenten, Urheberrechten, Fachkenntnissen und Betriebs- Artikel 6
geheimnissen), Verschlusssachen und Weitergabebe-
Technische und administrative Angelegenheiten
schränkungen unterliegenden offenen Informationen, zu
denen entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des 6.1 Die militärischen Vorgesetzten des entsandten Personals
Bundesministeriums der Verteidigung Zugang hat, genau des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-
kennt und befolgt. Diese Verpflichtung gilt sowohl während teidigung befehlen diesem, den rechtmäßigen Weisungen
als auch nach Ablauf der Verwendung. Vor Dienstantritt des Führers des jeweiligen Truppenteils der aufnehmenden
wirkt die entsendende Vertragspartei darauf hin, dass das Vertragspartei oder seines vorgesehenen Vertreters Folge
Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums zu leisten, soweit sich die Weisungen auf den fachlichen
der Verteidigung eine Erklärung nach dem Muster in Anla- Aufgabenbereich des entsandten Personals beziehen. Ver-
ge A (Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen waltung und Unterstellung des entsandten Personals des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1403
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi- tungen für entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des
gung werden entsprechend den innerstaatlichen Gesetzen Bundesministeriums der Verteidigung und seine Angehö-
und sonstigen Vorschriften der aufnehmenden Vertrags- rigen bereitstellen. Werden keine Unterkünfte und Verpfle-
partei vorgenommen. Eine Unterstellung des entsandten gungseinrichtungen von der aufnehmenden Vertragspartei
Personals des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums bereitgestellt, so bemüht sich die aufnehmende Vertrags-
der Verteidigung unter US-Militärgesetze und -vorschriften partei in angemessener Weise, die entsendende Vertrags-
erfolgt nicht; auch ein militärisches Befehlsverhältnis zwi- partei bei der Suche nach geeigneten Unterkünften zu
schen dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei und unterstützen.
dem entsandten Personal des Geschäftsbereichs des Bun-
6.8 Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass entsand-
desministeriums der Verteidigung besteht nicht.
tes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministe-
6.2 Soweit nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der riums der Verteidigung und alle begleitenden Angehörigen
aufnehmenden Regierung zulässig und in Übereinstim- bei der Ein- oder Ausreise alle Papiere haben, die die auf-
mung mit Artikel 4 (Finanzielle Regelungen) kann die auf- nehmende Regierung zur Einreise in ihren und Ausreise
nehmende Vertragspartei entsandtem Personal des Ge- aus ihrem Staat verlangt. In die Vereinigten Staaten von
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung Amerika einreisendes entsandtes Personal des Geschäfts-
die administrative Unterstützung leisten, die zur Erfüllung bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung hat die
seiner Aufgaben nach dieser Vereinbarung erforderlich ist. US-Zollbestimmungen einzuhalten, sofern es nicht nach
einer geltenden internationalen Vereinbarung oder Abma-
6.3 Die aufnehmende Vertragspartei legt die regulären Dienst-
chung zwischen den Vertragsparteien davon befreit ist.
zeiten für entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des
Bundesministeriums der Verteidigung fest. 6.9 Entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-
6.4 Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums ministeriums der Verteidigung übt keine Vorgesetzten-
der Verteidigung wird der Urlaub nach Abstimmung mit oder Disziplinarbefugnis gegenüber militärischem oder
dem Führer des jeweiligen Truppenteils der aufnehmenden zivilem Personal der aufnehmenden Vertragspartei aus.
Vertragspartei oder dessen vorgesehenem Vertreter von Entsandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-
der entsendenden Vertragspartei genehmigt. Personal des ministeriums der Verteidigung wird die gleiche Höflichkeit
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei- erwiesen wie Militärangehörigen des USSOCOM vergleich-
digung kann an Feiertagen nach den für den jeweiligen baren Ranges.
Truppenteil der aufnehmenden Vertragspartei geltenden 6.10 Die Verleihung von Orden, Auszeichnungen oder Abzei-
Regelungen vom Dienst freigestellt werden. chen an entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des
6.5 Entsandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundes- Bundesministeriums der Verteidigung durch die aufneh-
ministeriums der Verteidigung und seinen Angehörigen mende Vertragspartei erfolgt nach den Vorschriften der
wird in dem nach geltenden innerstaatlichen Gesetzen, aufnehmenden Vertragspartei. Die entsendende Vertrags-
Richtlinien der aufnehmenden Vertragspartei und interna- partei ist über solche Auszeichnungen zu unterrichten. Die-
tionalen Vereinbarungen zulässigen Rahmen ärztliche und se Auszeichnungen dürfen von entsandtem Personal des
zahnärztliche Versorgung in sanitätsdienstlichen Einrich- Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-
tungen gewährt. Wenn zwischen den Vertragsparteien eine gung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der
Vereinbarung über die gegenseitige Gewährung medizini- entsendenden Vertragspartei angenommen werden.
scher Versorgung besteht, sind die Ansprüche entsandten 6.11 Die Zulassung oder Genehmigung von Personen als Per-
Personals des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums sonal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
der Verteidigung und seiner Angehörigen hierin ausgeführt. Verteidigung durch die aufnehmende Vertragspartei ver-
Soweit nicht ausdrücklich durch eine Vereinbarung oder leiht den betreffenden Personen keine diplomatischen oder
durch Gesetze und Richtlinien der aufnehmenden Regie- anderweitigen besonderen Vorrechte.
rung geregelt, hat entsandtes Personal des Geschäfts-
bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung alle
Artikel 7
Kosten der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung, die
ihm oder seinen Angehörigen entstehen, selbst zu tragen. Disziplinarangelegenheiten und Abberufung
Es obliegt der entsendenden Vertragspartei, sich über die
7.1 Vorbehaltlich des Artikels 7 (Disziplinarangelegenheiten und
ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen, die Personal des
Abberufung) Absatz 7.2 dürfen weder die aufnehmende Ver-
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-
tragspartei noch die Streitkräfte der aufnehmenden Regie-
gung und seine Angehörigen in Anspruch nehmen können,
rung Disziplinarmaßnahmen gegen entsandtes Personal des
zu informieren. Die entsendende Vertragspartei stellt si-
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei-
cher, dass das entsandte Personal des Geschäftsbereichs
digung ergreifen. Die entsendende Vertragspartei ergreift
des Bundesministeriums der Verteidigung und seine An-
jedoch den Umständen entsprechend geeignete adminis-
gehörigen vor Beginn der Verwendung des entsandten
trative oder disziplinarische Maßnahmen gegen entsandtes
Personals des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
der Verteidigung in guter körperlicher Verfassung sind.
der Verteidigung, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu
6.6 Entsandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundes- gewährleisten. Die entsendende Vertragspartei ist für die
ministeriums der Verteidigung und seinen begleitenden Durchführung disziplinarer Ermittlungen gegen entsandtes
Angehörigen kann die Nutzung von Einkaufsstätten, Thea- Personal verantwortlich. Die aufnehmende Vertragspartei
tern/Lichtspielhäusern und ähnlichen Betreuungseinrich- kooperiert auf Wunsch mit der entsendenden Vertragspartei
tungen im Geschäftsbereich des US-Verteidigungsminis- bei der Durchführung von disziplinaren Ermittlungen.
teriums in dem Umfang gewährt werden, in dem diese
7.2 Die Zulassung oder Genehmigung entsandten Personals
Nutzung nach geltenden Vorschriften und Richtlinien Per-
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei-
sonal des USSOCOM gestattet ist.
digung kann von der aufnehmenden Vertragspartei jederzeit
6.7 Soweit nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der aus jedem Grund entzogen, geändert oder eingeschränkt
aufnehmenden Regierung und der aufnehmenden Ver- werden, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Vor-
tragspartei zulässig und vorbehaltlich der Kostenerstattung schriften oder Gesetze der aufnehmenden Regierung oder
durch die entsendende Vertragspartei oder das entsandte der aufnehmenden Vertragspartei. Die Vertragsparteien
Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums arbeiten bei der Untersuchung von Verstößen gegen die vor-
der Verteidigung kann die aufnehmende Vertragspartei stehend genannten Gesetze und Vorschriften zusammen.
nach Verfügbarkeit Unterkünfte und Verpflegungseinrich- Außerdem hat die entsendende Vertragspartei entsandtes
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums 9.1.1.1 von einem Militärangehörigen oder Zivilbediensteten der
der Verteidigung auf Ersuchen der aufnehmenden Vertrags- anderen Vertragspartei in Ausübung seiner Dienstoblie-
partei vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Ame- genheiten verursacht wurde oder
rika abzuberufen. Die aufnehmende Vertragspartei hat eine
9.1.1.2 durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahr-
Begründung für ihr Abberufungsersuchen zu geben, wobei
zeugen entstanden ist, die der anderen Vertragspartei
Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die
gehören und von ihr benutzt werden, vorausgesetzt,
Hinlänglichkeit der Gründe der aufnehmenden Vertragspar-
dass das die Beschädigung, den Verlust oder die Zerstö-
tei eine Verzögerung der Abberufung entsandten Personals
rung verursachende Fahrzeug oder der von Beschädi-
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei-
gung, Verlust oder Zerstörung betroffene Vermögens-
digung oder begleitender Angehöriger nicht rechtfertigen.
gegenstand zu dienstlichen Zwecken genutzt wurde.
7.3 Die Vertragsparteien konsultieren einander umgehend im
9.1.2 Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche gegen
Hinblick auf die Möglichkeit einer Ersatzgestellung für ab-
die andere Vertragspartei und gegen die jeweiligen Mili-
berufenes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-
tärangehörigen und Zivilbediensteten der anderen Ver-
ministeriums der Verteidigung durch die entsendende
tragspartei, die darauf beruhen, dass ein Militärangehö-
Vertragspartei, um entweder den verbliebenen Verwen-
riger oder Zivilbediensteter der verzichtenden Vertrags-
dungszeitraum des Abberufenen zu nutzen oder einen
partei in Ausübung des Dienstes eine Körperverletzung
neuen zu beginnen.
oder den Tod erlitten hat.
Artikel 8 9.2 Ansprüche Dritter wegen Beschädigung, Verlust, Verlet-
zung oder Tod als Folge einer Handlung oder Unterlas-
Berichtswesen sung von Militärpersonal oder Zivilbediensteten der ent-
8.1 Berichte zu den Aufgaben im Rahmen der Entsendung, die sendenden Vertragspartei oder als Folge einer Handlung
entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesmi- oder Unterlassung, für die die entsendende Vertragspar-
nisteriums der Verteidigung auf Ersuchen der entsendenden tei rechtlich verantwortlich ist, werden gemäß den Ab-
Vertragspartei gegebenenfalls zu erstatten hat oder die es sätzen 5 und 6 des Artikels VIII des NATO-Truppenstatuts
zu erstatten wünscht, werden gemäß den Vorschriften der geregelt.
entsendenden Vertragspartei übermittelt. Nach Eingang des 9.3 Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass ent-
Ersuchens der entsendenden Vertragspartei erstellt und sandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-
übermittelt der Führer des jeweiligen Truppenteils der auf- ministeriums der Verteidigung und seine Angehörigen
nehmenden Vertragspartei oder sein vorgesehener Vertreter eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ihre priva-
individuelle Beurteilungen für entsandtes Personal des Ge- ten Kraftfahrzeuge gemäß den geltenden Gesetzen,
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sonstigen Vorschriften und Richtlinien der Vereinigten
gemäß den Vorschriften und Verfahren der aufnehmenden Staaten von Amerika beziehungsweise der Gebietskör-
Vertragspartei. perschaft der Vereinigten Staaten von Amerika abschlie-
8.2 Bei Verletzung oder Tod entsandten Personals des Ge- ßen, in der sich entsandtes Personal des Geschäftsbe-
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung reichs des Bundesministeriums der Verteidigung und
übermittelt die aufnehmende Vertragspartei der entsenden- dieses begleitende Angehörige befinden. Bei Ansprü-
den Vertragspartei auf dem festgelegten Dienstweg entspre- chen im Zusammenhang mit der Nutzung privater Kraft-
chende Vorfallmeldungen. Alle Berichte und von der auf- fahrzeuge bemüht sich die entsendende Vertragspartei
nehmenden Vertragspartei angestellte Untersuchungen zu nach besten Kräften sicherzustellen, dass Anspruchstel-
einem solchen Vorfall werden der entsendenden Vertrags- ler zuerst Rückgriff auf diese Versicherung nehmen.
partei zugänglich gemacht. Die entsendende Vertragspartei
kann auf dem entsprechenden Dienstweg die Durchführung Artikel 10
einer gesonderten Untersuchung beantragen.
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 9 Streitigkeiten aufgrund oder im Zusammenhang mit dieser Ver-
einbarung werden ausschließlich durch Konsultationen zwischen
Ansprüche
den Vertragsparteien beigelegt und nicht an Einzelpersonen, na-
9.1 Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit tionale oder internationale Gerichte oder sonstige Gremien oder
dieser Vereinbarung gegen eine der beiden Vertragspar- Dritte zur Beilegung verwiesen.
teien oder ihr Personal ergeben, sind nach Artikel VIII des
NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 und nach sons-
Artikel 11
tigen die Rechtsstellung ihrer Truppen im Staat der auf-
nehmenden Vertragspartei betreffenden bilateralen oder Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Beendigung
multilateralen Vereinbarungen, deren Vertragsparteien die
11.1 Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung durch
Vertragsparteien oder ihre Regierungen sind, zu behan-
beide Vertragsparteien in Kraft. Diese Vereinbarung gilt für
deln. Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten Zivilbe-
die Dauer von zehn (10) Jahren und kann in schriftlichem
dienstete der Vertragsparteien im Sinne des Artikels VIII
Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
des NATO-Truppenstatuts während ihres Aufenthalts im
Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei als 11.2 Sämtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien nach die-
Mitglieder des zivilen Gefolges nach Artikel I des NATO- ser Vereinbarung unterliegen geltenden innerstaatlichen
Truppenstatuts. Ansprüche, auf die das NATO-Truppen- Gesetzen und sonstigen Vorschriften, einschließlich Ex-
statut oder sonstige diesbezügliche Vereinbarungen kei- portkontrollgesetzen, sonstiger Exportvorschriften und
ne Anwendung finden, sind wie folgt zu regeln: Exportrichtlinien, und stehen unter dem Vorbehalt der Ver-
fügbarkeit von für diese Zwecke bewilligten Mitteln.
9.1.1 Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche, aus-
genommen vertragliche Ansprüche, gegen die andere 11.3 Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass entsand-
Vertragspartei und gegen Militärpersonal und Zivilbe- tes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministe-
dienstete der anderen Vertragspartei wegen Beschädi- riums der Verteidigung alle für dieses geltenden Verpflich-
gung, Verlust oder Zerstörung von Vermögenswerten, die tungen und Beschränkungen nach dieser Vereinbarung
der verzichtenden Vertragspartei gehören oder von ihr sowie nach der nach dem Muster in Anlage A (Erklärung
benutzt werden, wenn die Beschädigung, der Verlust zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung) ausge-
oder die Zerstörung fertigten Erklärung beachtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1405
11.4 Diese Vereinbarung und ihre Anlagen können in gegen- (45) Tagen nach Eingang bei der anderen Vertragspartei
seitigem schriftlichem Einvernehmen der Vertragsparteien kündigen.
geändert werden. Anlagen können in gegenseitigem
11.7 Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
schriftlichem Einvernehmen der Vertragsparteien dieser
und des entsandten Personals des Geschäftsbereichs des
Vereinbarung hinzugefügt werden.
Bundesministeriums der Verteidigung nach Artikel 5
(Sicherheit) und Artikel 9 (Ansprüche) sowie Artikel 11 (In-
11.5 Diese Vereinbarung kann jederzeit in schriftlichem Einver- krafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Beendigung)
nehmen der Vertragsparteien beendet werden. Damit Absatz 11.8 bestehen ungeachtet der Beendigung oder
treten diese Vereinbarung und ihre Anlagen außer Kraft. des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung fort.
Kommen beide Vertragsparteien überein, diese Vereinba-
rung zu beenden, so beraten die Vertragsparteien sich vor 11.8 Spätestens am Tag des Außerkrafttretens oder der Been-
dem Datum der Beendigung miteinander. digung dieser Vereinbarung zieht die entsendende Ver-
tragspartei ihr entsandtes Personal des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Verteidigung und dessen An-
11.6 Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung oder eine An-
gehörige vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von
lage durch schriftliche Anzeige an die andere Vertragspar-
Amerika ab und begleicht alle der aufnehmenden Vertrags-
tei mit einer Frist von fünfundvierzig (45) Tagen nach Ein-
partei nach dieser Vereinbarung geschuldeten Beträge.
gang bei der anderen Vertragspartei kündigen. Damit treten
Kosten oder Aufwendungen, die nach Artikel 4 (Finanzielle
diese Vereinbarung und ihre Anlagen außer Kraft. Jede Ver-
Regelungen) zu Lasten einer Vertragspartei gehen, jedoch
tragspartei kann einen Dienstposten, der in einer nach dem
nicht so rechtzeitig in Rechnung gestellt wurden, dass eine
Muster in Anlage B (Muster-Dienstpostenbeschreibung für
Zahlung vor Beendigung oder Außerkraftsetzen dieser Ver-
Dienstposten beim U.S. Special Operations Command
einbarung möglich war, sind unverzüglich nach Rech-
(USSOCOM) für Personal des Geschäftsbereichs des Bun-
nungsstellung zu begleichen.
desministeriums der Verteidigung) erstellten Dienstposten-
beschreibung dargestellt ist, durch schriftliche Anzeige an 11.9 Diese Vereinbarung besteht aus elf (11) Artikeln und zwei
die andere Vertragspartei mit einer Frist von fünfundvierzig (2) Anlagen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Tampa am 17. Juli 2017 in deutscher und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
H. Pauland
Für das Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika,
vertreten durch das USSOCOM
James C Slife
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
Anlage A
Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung
Artikel 1 (5) Sonstige Besuche: Mir ist bekannt, dass Besuche bei Ein-
richtungen, deren Zweck nicht in unmittelbarer Beziehung zu den
Rechtliche Stellung des Personals
mit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen steht, über das
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
Büro des Verteidigungsattachés bei der Botschaft der Bundes-
der Verteidigung im Sinne der Zulassung
republik Deutschland in Washington, D.C., zu beantragen sind.
Als Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung der
(6) Uniform: Mir ist bekannt, dass ich, soweit nicht anders
Bundesrepublik Deutschland unterliege ich kraft einer erweiter-
angeordnet oder gestattet, bei der Erledigung von Dienstge-
ten Genehmigung zum Besuch des U.S. Special Operations
schäften beim USSOCOM oder in sonstigen Einrichtungen des
Command (USSOCOM) vorbehaltlich vertraglicher Bestimmun-
US-Verteidigungsministeriums die Uniform meiner nationalen
gen (einschließlich des Artikels VII des NATO-Truppenstatuts vom
Streitkräfte zu tragen habe. Ich werde die Anzugordnung der
19. Juni 1951 sowie aller sonstigen die Rechtsstellung ihrer Trup-
mich entsendenden Vertragspartei einhalten.
pen in den Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden bilate-
ralen oder multilateralen Vereinbarungen, deren Vertragsparteien (7) Dienstzeit: Mir ist bekannt, dass mein Dienst von montags
die Vertragsparteien oder ihre Regierungen sind), sonstiger be- bis freitags jeweils von 05.00 bis 20.00 Uhr dauert sowie sams-
sonderer Rechtsbefugnisse oder der Bedingungen einer mir tags und sonntags von 06.00 bis 14.00 Uhr. Sollte ich außerhalb
gegebenenfalls gewährten diplomatischen Immunität den bun- der Dienststunden Zugang zu meinem Arbeitsbereich benötigen,
des- und einzelstaatlichen sowie kommunalen Gesetzen der Ver- muss ich dazu über meinen Ansprechpartner um Genehmigung
einigten Staaten von Amerika. Mir ist bekannt, dass mir durch durch den Sicherheitsbeauftragten der Dienststelle ersuchen. Mir
die Übernahme des Dienstpostens für Personal des Geschäfts- ist ferner bekannt, dass es notwendig ist, mir bei diesem Zugang
bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beim außerhalb der Dienststunden einen US-Begleitoffizier zur Seite
USSOCOM keine diplomatischen oder anderweitigen besonde- zu stellen. Alle infolge dieses Zugangs außerhalb der Dienst-
ren Vorrechte zuteilwerden. stunden gegebenenfalls anfallenden Zusatzkosten sind der US-
Regierung zu erstatten.
Artikel 2 (8) Sicherheit:
Mit der Zulassung des Personals a. Mir ist bekannt, dass Zugang zu Informationen der US-Re-
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums gierung auf Informationen begrenzt ist, die nach Feststellung
der Verteidigung verbundene Bedingungen meines Ansprechpartners zur Wahrnehmung der Aufgaben
(1) Aufgabenbereich: Mir ist bekannt, dass sich meine Tätig- des entsandten Personals des Geschäftsbereichs des Bun-
keit auf die Ausführung derjenigen Aufgaben für die aufnehmen- desministeriums der Verteidigung, wie in der Dienstposten-
de Vertragspartei beschränkt, die zu einem besseren gegen- beschreibung für den mir zugewiesenen Dienstposten darge-
seitigen Verständnis im Hinblick auf Angelegenheiten führen, die stellt, erforderlich sind. Mir ist außerdem bekannt, dass ich
im beiderseitigen Interesse der entsendenden Vertragspartei und keinen Zugang zu Rechnersystemen der US-Regierung habe,
der US-Regierung liegen. Ich werde keine Aufgaben wahrneh- es sei denn, die über den Rechner zugänglichen Informa-
men, die nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften Offizie- tionen sind gemäß geltenden US-Gesetzen, sonstigen US-
ren oder Bediensteten der US-Regierung vorbehalten sind oder Vorschriften und US-Richtlinien sowie nach der Geheim-
die gegen deutsche Gesetze verstoßen. Meine Aufgaben und schutzvereinbarung zur Weitergabe an meine Regierung
Funktionen sind in der Dienstpostenbeschreibung dargestellt, die freigegeben.
ich im Zusammenhang mit dieser Verwendung erhalten habe. b. Alle Informationen, zu denen ich während des Zeitraums mei-
(2) Kosten: Mir ist bekannt, dass alle im Zusammenhang mit ner Zulassung gegebenenfalls Zugang habe, sind wie der
meinen Pflichten als Personal des Geschäftsbereichs des Bun- Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertraulich zur
desministeriums der Verteidigung anfallenden Kosten, insbeson- Verfügung gestellte Informationen im Sinne der einschlägigen
dere für Reisen, Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche und Vereinbarung, die meine Entsendung als Personal des Ge-
zahnärztliche Leistungen, von der mich entsendenden Vertrags- schäftsbereichs der Bundesministeriums der Verteidigung
partei zu tragen sind. regelt und der Geheimschutzvereinbarung zu behandeln und
dürfen von mir nicht ohne vorherige schriftliche Genehmi-
(3) Verlängerung und Neuzulassung: Mir ist bekannt, dass gung der US-Regierung an andere Personen, Firmen, Orga-
für den Fall, dass die mich entsendende Vertragspartei eine nisationen oder Regierungen freigegeben oder weitergege-
Verlängerung oder Neuzulassung meines Dienstpostens über die ben werden.
ursprüngliche Dauer meiner Zulassung hinaus beantragen möch-
c. Sollte ich Informationen der US-Regierung, für die ich keine
te, spätestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen erwei-
Zugangsberechtigung besitze, erhalten oder davon Kenntnis
terten Besuchsgenehmigung ein neuer Besuchsantrag gestellt
erlangen, werde ich dies unverzüglich meinem Ansprechpart-
werden muss.
ner melden. Ferner erkläre ich mich bereit, meinem Ansprech-
(4) Ansprechpartner: Mir ist bekannt, dass mir nach Abschluss partner jeden Vorfall zu melden, bei dem mir Informationen
des Zulassungsverfahrens ein Ansprechpartner als Betreuer angeboten oder zur Verfügung gestellt werden, zu deren Be-
während meines Aufenthalts beim USSOCOM zugeteilt wird. Mir sitz ich nicht ermächtigt bin.
ist ferner bekannt, dass ich alle Informationsersuchen, Besuche
d. Falls erforderlich, werde ich außen an meiner Kleidung deut-
und sonstigen Dienstgeschäfte, die unter die mit meiner Zulas-
lich sichtbar einen Sicherheitsausweis tragen. Dieser Ausweis
sung verbundenen Bedingungen fallen, über meinen Ansprech-
wird von der US-Regierung zur Verfügung gestellt.
partner koordinieren muss. Darüber hinaus ist mir bekannt, dass
Informationsersuchen, die über den Rahmen meiner Zulassung (9) Einhaltung der Bedingungen: Ich bin über die mit meiner
hinausgehen, über das Büro des Verteidigungsattachés bei der Zulassung verbundenen Bedingungen belehrt worden, habe sie
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington, D.C., verstanden und werde sie einhalten. Nichteinhaltung der Bedin-
zu stellen sind. gungen kann zur Aufhebung meiner Zulassung führen. Mir ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017 1407
ferner bekannt, dass die Aufhebung meiner Zulassung weitere des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-
Disziplinarmaßnahmen der entsendenden Vertragspartei nach gung zum USSOCOM vereinbart, als zum USSOCOM entsand-
sich ziehen kann. tes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung zugelassen worden bin. Ferner bestätige ich, dass
(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht defi-
ich verstanden habe und belehrt wurde über: (1) meine rechtliche
niert sind, gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen
Stellung im Sinne meiner Zulassung, (2) die mit meiner Zulassung
Vereinbarung, die meine Entsendung als Personal des Ge-
verbundenen Bedingungen und (3) die Einzelheiten meiner Zu-
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung regelt.
lassung. Außerdem erkläre ich, dass ich die mit meiner Zulas-
sung verbundenen Bedingungen und die daraus resultierenden
Artikel 3 Verpflichtungen einhalten werde.
Einzelheiten
der Zulassung des Personals des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Verteidigung
Unterschrift des Personals des Geschäftsbereichs des Bundes-
(1) Ansprechpartner: [Name des Ansprechpartners] ist mir als ministeriums der Verteidigung
Ansprechpartner zugewiesen worden.
(2) Zulassung: Ich bin zugelassen für das USSOCOM und
vertrete das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes- Name des Personals des Geschäftsbereichs des Bundesminis-
republik Deutschland gegenüber dem USSOCOM, wie im gegen- teriums der Verteidigung in Druckbuchstaben
seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vereinbart.
(3) Reisen: Ich kann nach den mit meiner Zulassung verbun-
denen Bedingungen mit Genehmigung meines Ansprechpartners
Dienstgrad und/oder Amtsbezeichnung
folgende Orte besuchen: [Orte einfügen]
Artikel 4
Datum
Bestätigung
der Einweisung des Personals des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Verteidigung
Ich, [Name des Personals des Geschäftsbereichs des Bundes- Unterschrift des Belehrenden
ministeriums der Verteidigung], nehme zur Kenntnis und bestä-
tige, dass ich, wie zwischen dem Bundesministerium der Vertei-
digung der Bundesrepublik Deutschland und dem USSOCOM Name des Belehrenden in Druckbuchstaben
nach der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-
teidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, ver-
treten durch das USSOCOM, über die Entsendung von Personal Datum
1408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Anlage B
Muster-Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten
beim U.S. Special Operations Command (USSOCOM)
für Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung
1. Funktionsbezeichnung:
2. Beschreibung des Dienstpostens und der wahrzunehmenden Aufgaben:
3. Verwendungsdauer:
4. Kommandobehörde/Organisation/Truppenteil/Dienstort im Geschäftsbereich des US-
Verteidigungsministeriums:
5. Qualifikationen:
A. Stufe der VS-Ermächtigung:
B. Dienstgrad/Dienstrang:
C. Erforderliche formale Ausbildung:
D. Bemerkungen:
6. Für die administrative und operative Aufsicht über das entsandte Personal des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Organisation
der aufnehmenden Vertragspartei: