1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 19. Oktober 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)
wird nach seinem Artikel 99 Absatz 2 für
Kamerun am 1. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2017 (BGBl. II S. 1229).
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 19. Oktober 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 zu dem Abkommen
vom 11. Juli 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Zusammenarbeit im
Sicherheitsbereich (BGBl. 2017 II S. 548, 549) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1
am 30. Juli 2017
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 19. Oktober 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)
wird nach seinem Artikel 99 Absatz 2 für
Kamerun am 1. November 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2017 (BGBl. II S. 1229).
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 19. Oktober 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 zu dem Abkommen
vom 11. Juli 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Zusammenarbeit im
Sicherheitsbereich (BGBl. 2017 II S. 548, 549) wird bekannt gemacht, dass das
Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1
am 30. Juli 2017
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017 1355
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 19. Oktober 2017
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) ist nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Bosnien und Herzegowina am 18. Oktober 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2017 (BGBl. II S. 527).
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 19. Oktober 2017
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu gene-
tischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Ecuador am 19. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2017 (BGBl. II S. 1300).
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017 1355
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 19. Oktober 2017
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) ist nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Bosnien und Herzegowina am 18. Oktober 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2017 (BGBl. II S. 527).
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 19. Oktober 2017
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu gene-
tischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Ecuador am 19. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2017 (BGBl. II S. 1300).
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 19. Oktober 2017
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen
Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur
Abschaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem
Artikel 8 Absatz 2 für
Madagaskar am 21. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Februar 2017 (BGBl. II S. 317).
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 19. Oktober 2017
Das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschif-
fen (BGBl. 1973 II S. 1417, 1419) wird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Polen* am 22. September 2018
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts nach Artikel 15 Absatz 2
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Januar 2007 (BGBl. II S. 223).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 19. Oktober 2017
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen
Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur
Abschaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem
Artikel 8 Absatz 2 für
Madagaskar am 21. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Februar 2017 (BGBl. II S. 317).
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 19. Oktober 2017
Das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschif-
fen (BGBl. 1973 II S. 1417, 1419) wird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Polen* am 22. September 2018
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts nach Artikel 15 Absatz 2
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Januar 2007 (BGBl. II S. 223).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017 1357
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 19. Oktober 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für
Costa Rica* am 1. Januar 2018
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2017 (BGBl. II S. 1166).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Bekanntmachung
der 37. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 26. Oktober 2017
Nachstehend wird die vom Hafenstaatkontrollausschuss in seiner 47. Sitzung
am 23. Mai 2014 beschlossene 37. Änderung der Pariser Vereinbarung vom
26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585, 586) in
der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Neufassung (BGBl. 2013 II S. 187, 188)
bekannt gemacht.
Die nach Absatz 8.2.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen der
Absätze 3.8 und 3.10 der Vereinbarung sind nach Absatz 8.2.3 der Vereinbarung
für alle Vertragsparteien
am 1. Juli 2014
in Kraft getreten.
Die nach Absatz 8.3.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen des
Wortlauts des Absatzes 1 der Anlage 1, des Absatzes 11 der Anlage 7 und des
Absatzes 3 der Anlage 11 zu der Vereinbarung sind nach Absatz 8.3.3 der Ver-
einbarung für alle Vertragsparteien
am 1. Juli 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. September 2017 (BGBl. II S. 1262).
Berlin, den 26. Oktober 2017
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Reinhard Klingen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017 1359
37. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
(beschlossen am 23. Mai 2014)
I Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen vom Hafenstaatkontrollausschuss
auf seiner 47. Sitzung am 23. Mai 2014)
01 The existing text of section 3.8 of the Memoran- 01 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.8 der Ver-
dum will be replaced by: einbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
Where deficiencies which caused a detention as referred Können Mängel im Sinne des Absatzes 3.4, die zu einem
to in 3.4 cannot be remedied in the port of inspection, the Festhalten geführt haben, nicht in dem Hafen beseitigt
Authority may allow the ship concerned to proceed to the werden, in dem die Überprüfung stattgefunden hat, so
nearest appropriate repair yard available (or in case of kann die Behörde dem Schiff im Einklang mit einer An-
detainable deficiencies in accordance with MLC, 2006, weisung des Hafenstaatkontrollausschusses die Weiter-
to the port where the Rectification Action Plan is to be fahrt zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft
implemented) in accordance with a PSCCInstruction. (oder bei Mängeln, die nach MLC 2006 ein Festhalten
des Schiffes rechtfertigen, zu dem Hafen, in dem der
Maßnahmenplan zur Mängelbeseitigung umzusetzen ist)
gestatten.
Where the decision to send a ship to a repair yard is Ergeht die Entscheidung, ein Schiff in eine Reparatur-
due to a lack of compliance with the IMO Resolution werft zu schicken, aufgrund der Nichteinhaltung der IMO-
A. 1049(27), either with respect to ship’s documentation Entschließung A.1049(27), sei es hinsichtlich der Schiffs-
or with respect to ship’s structural failures and deficien- papiere oder hinsichtlich Strukturmängeln, so kann die
cies, the Authority may require that the necessary thick- Behörde verlangen, dass die erforderlichen Dicken-
ness measurements are carried out in the port of deten- messungen, wie in den Anweisungen des Hafenstaat-
tion as set out in PSCCInstructions before the ship is kontrollausschusses dargelegt, in dem Hafen durchge-
allowed to sail. führt werden, in dem das Schiff festgehalten wird, bevor
dem Schiff das Auslaufen gestattet wird.
If the vessel is detained because it is not equipped with Wird das Schiff festgehalten, weil es nicht mit einem
a functioning voyage data recorder system, when its use funktionierenden Schiffsdatenschreiber ausgerüstet ist,
is compulsory, and this deficiency cannot be readily obwohl dessen Verwendung verbindlich vorgeschrieben
rectified in the port of detention, the authority may allow ist, und kann dieser Mangel nicht ohne Weiteres in dem
the ship to proceed to the appropriate repair yard or port Hafen, in dem das Schiff festgehalten wird, beseitigt
nearest to the port of the detention where it shall be read- werden, so kann die Behörde gestatten, dass das Schiff
ily rectified or require that the deficiency is rectified within die dem Festhaltehafen nächstgelegene geeignete Repa-
a maximum period of 30 days. raturwerft oder den dem Festhaltehafen nächstgelegenen
geeigneten Hafen anläuft, wo der Mangel ohne Weiteres
beseitigt wird, oder fordern, dass der Mangel binnen
höchstens 30 Tagen beseitigt wird.
02 The existing text of section 3.10 of the Memoran- 02 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.10 der Ver-
dum will be replaced by: einbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
The Authorities will ensure that, on the conclusion of an Die Behörden sorgen dafür, dass der Kapitän des Schiffes
inspection, the master of the ship is provided with a nach Abschluss einer Überprüfung einen Überprüfungs-
report of inspection, giving the results of the inspection bericht mit Angaben über die Ergebnisse der Über-
including references to the relevant instruments and prüfung, einschließlich Verweisen auf die einschlägigen
details of any action to be taken. Übereinkünfte, sowie über Einzelheiten etwa zu treffender
Maßnahmen erhält.
II Änderung der Anlage 1 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen vom Hafenstaat-
kontrollausschuss auf seiner 47. Sitzung am 23. Mai 2014)
03 The existing text of section 1 of Annex 1 will be 03 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 1 der An-
replaced by: lage 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
Ships entitled to fly the flag of a State which is not a Party Schiffe, die zur Führung der Flagge eines Staates berech-
to a relevant instrument and thus not provided with cer- tigt sind, der nicht Vertragspartei einer einschlägigen
tificates representing prima facie evidence of satisfactory Übereinkunft ist, und die deshalb keine Zeugnisse mit-
conditions on board, or manned with crew members führen, die den Beweis des ersten Anscheins für das Vor-
who do not hold valid STCW certificates, calling at a liegen vorschriftsmäßiger Bedingungen an Bord liefern,
Paris MoU port of a member State which is a Party to oder deren Besatzungsmitglieder keine gültigen STCW-
that relevant instrument, will receive a more detailed or, Zeugnisse besitzen und die einen innerhalb des Geltungs-
as appropriate, expanded inspection. In making such an bereichs der Pariser Vereinbarung liegenden Hafen eines
inspection the Port State Control Officer will follow the Mitgliedstaats, der Vertragspartei dieser einschlägigen
same procedures as provided for ships to which the Übereinkunft ist, anlaufen, werden einer gründlicheren be-
relevant instruments are applicable. ziehungsweise einer erweiterten Überprüfung unterzogen.
Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung wendet
der Hafenstaat-Besichtiger die gleichen Verfahren an, wie
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
sie für Schiffe vorgesehen sind, für welche die einschlä-
gigen Übereinkünfte gelten.
If the ship or the crew has some alternative form of certi- Verfügt das Schiff oder die Besatzung über irgendwelche
fication, the Port State Control Officer, in making this sonstigen Zeugnisse, so kann der Hafenstaat-Besichtiger
inspection, may take the form and content of this docu- bei seiner Überprüfung Form und Inhalt dieser Unterlagen
mentation into account. The conditions of such a ship berücksichtigen. Der Zustand eines solchen Schiffes und
and its equipment and the certification of the crew and seiner Ausrüstung sowie die Zeugnisse der Besatzung
the flag Administration’s minimum manning standard und die Normen der Verwaltung des Flaggenstaats über
must be compatible with the aims of the provisions of Mindestbesetzung und -bemannung müssen mit den
the relevant instruments; otherwise the ship must be Zielen der einschlägigen Übereinkünfte vereinbar sein;
subject to such restrictions as are necessary to obtain a anderenfalls müssen dem Schiff die erforderlichen Auf-
comparable level of safety and protection of the marine lagen gemacht werden, um ein vergleichbares Maß an
environment. Sicherheit und Meeresumweltschutz zu erreichen.
III Änderung der Anlage 7 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen vom Hafenstaat-
kontrollausschuss auf seiner 47. Sitzung am 23. Mai 2014)
04 The existing text of section 11 of Annex 7 will be 04 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 11 der An-
replaced by: lage 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
To meet the criterion the flag States are invited to send to Zur Erfüllung des Kriteriums werden die Flaggenstaaten
the Paris MoU Secretariat written confirmation that a final ersucht, dem Sekretariat der Pariser Vereinbarung die
audit report including, where relevant, a corrective action schriftliche Bestätigung darüber zu übermitteln, dass ein
plan has been drawn up in accordance with the “Frame- abschließender Audit-Bericht, gegebenenfalls einschließ-
work and Procedures for the IMO Member State Audit lich eines Planes zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen,
Scheme” (IMO Resolution A.1067(28).1 nach Maßgabe des Rahmens und der Verfahren für das
Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten (IMO-Entschlie-
ßung A.1067(28)) erstellt wurde.1
1 Flag States that previously have send written confirmation that 1 Flaggenstaaten, die zuvor bereits die schriftliche Bestätigung
a final audit report had been drawn up in accordance with the darüber übermittelt haben, dass ein abschließender Audit-
“Framework and Procedures for the Voluntary IMO Member Bericht nach Maßgabe des Rahmens und der Verfahren für
State Audit Scheme” (IMO Resolution A.974(24)) will continue das freiwillige Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten (IMO-
to meet the flag criteria for a low risk ship. Entschließung A.974(24)) erstellt wurde, erfüllen auch weiterhin
die Flaggenstaat-Kriterien für ein Schiff mit niedrigem Risiko.
IV Änderung der Anlage 11 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen vom Hafenstaat-
kontrollausschuss auf seiner 47. Sitzung am 23. Mai 2014)
05 The existing text of section 3 of Annex 11 will be 05 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3 der An-
replaced by: lage 11 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
The following paragraphs describe the flexibility for meet- Die folgenden Absätze beschreiben die Flexibilität bei der
ing the commitment in paragraph 1.a above. Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe a.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017 1361
Bekanntmachung
der 38. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 26. Oktober 2017
Nachstehend wird die vom Hafenstaatkontrollausschuss in seiner 48. Sitzung
am 22. Mai 2015 beschlossene 38. Änderung der Pariser Vereinbarung vom
26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585, 586) in der
seit dem 1. Januar 2011 geltenden Neufassung (BGBl. 2013 II S. 187, 188)
bekannt gemacht.
Die nach Absatz 8.2.2 der Vereinbarung angenommene Änderung des Absat-
zes 3.6 der Vereinbarung ist nach Absatz 8.2.3 der Vereinbarung für alle Vertrags-
parteien
am 1. Juli 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1358).
Berlin, den 26. Oktober 2017
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Reinhard Klingen
38. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
(beschlossen am 22. Mai 2015)
I Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen vom Hafenstaatkontrollausschuss
auf seiner 48. Sitzung am 22. Mai 2015)
01 The existing text of section 3.6 of the Memorandum 01 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.6 der Verein-
will be replaced by: barung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
3.6 In exceptional circumstances where, all applicable statutory 3.6 Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Behörde in
certificates as listed in a PSCCInstruction are missing, Fällen, in denen alle einschlägigen in einer Anweisung des
expired or invalid, or as a result of a more detailed inspec- Hafenstaatkontrollausschusses aufgeführten vorgeschrie-
tion, the overall condition of a ship and its equipment, also benen Zeugnisse fehlen, abgelaufen oder ungültig sind oder
taking the seafarers and their living and working conditions in denen als Ergebnis einer gründlicheren Überprüfung fest-
into account, is found to be obviously sub-standard, the gestellt wird, dass der Gesamtzustand eines Schiffes und
Authority may suspend an inspection. The suspension of seiner Ausrüstung, auch unter Berücksichtigung der See-
the inspection may continue until the responsible parties leute und ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen, offen-
have taken the steps necessary to ensure that the ship sichtlich unternormig ist, eine Überprüfung aussetzen. Die
complies with the requirements of the relevant instruments. Überprüfung kann so lange ausgesetzt werden, bis die
Prior to suspending an inspection, the Authority must have Verantwortlichen die erforderlichen Maßnahmen getroffen
recorded detainable deficiencies in several areas as set out haben, um sicherzustellen, dass das Schiff den Vorschriften
in a PSCCInstruction. The notification of the detention der einschlägigen Übereinkünfte entspricht. Bevor eine
to the responsible parties will state that the inspection is Überprüfung ausgesetzt wird, muss die Behörde in meh-
suspended until the Authority has been informed that the reren der in einer Anweisung des Hafenstaatkontrollaus-
ship complies with all relevant requirements. schusses genannten Bereiche Mängel erfasst haben, die
ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen. Die Benachrich-
tigung der Verantwortlichen über das Festhalten enthält die
Angabe, dass die Überprüfung so lange ausgesetzt wird,
bis die Behörde davon unterrichtet worden ist, dass das
Schiff allen einschlägigen Vorschriften entspricht.
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 2017
Die Vereinbarung über die Gewährung deutscher Darlehen für das im Rahmen
der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommen-
den bilateralen Zusammenarbeit in der Form eines Notenwechsels vom 19. Juli
2017/31. Juli 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle Zusammen-
arbeit 2015 durchgeführte Vorhaben „ProKlima Programm für Erneuerbare
Energien und Energieeffizienz (BNDES)“ wurde
am 31. Juli 2017
vollzogen; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017 1363
Der Geschäftsträger a.i. Brasília, den 19. Juli 2017
Der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 20. August 2015
folgende Vereinbarung über die Gewährung deutscher Darlehen im Rahmen der dem
Ziel der nachhaltigen Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden
bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für das Vorhaben
„ProKlima Programm für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz (BNDES)“ ein
Darlehen im Wert von insgesamt bis zu 265 000 000 Euro (in Worten: zweihundert-
fünfundsechzig Millionen Euro) zur Verfügung. Dieses Darlehen wird in Überein-
stimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
dem in der Anlage aufgeführten Empfänger von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) in der Absicht gewährt, in Übereinstimmung mit
den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschriften das in der
Anlage zu dieser Note aufgeführte Vorhaben gemäß der darin enthaltenen Zweck-
bestimmung durchzuführen.
2. a) Die Bereitstellung des Darlehens erfolgt über einen Darlehensvertrag, der zwischen
dem Empfänger und der KfW abzuschließen ist. Der Wortlaut und die Konditionen
des Darlehens sowie die Verwendungsmodalitäten gehen aus dem besagten
Darlehensvertrag hervor.
b) Die zuvor gemachten Ausführungen in Nummer 2 Buchstabe a entbinden die
brasilianischen Empfänger nicht, die geltenden Rechtsvorschriften der Föderativen
Republik Brasilien beim Abschluss dieser Darlehensverträge zu beachten.
c) Der unter Nummer 2 unter Buchstabe a erwähnte Darlehensvertrag wird abge-
schlossen, nachdem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Förde-
rungswürdigkeit des in der Anlage benannten und an diesen Vertrag geknüpften
Vorhabens anerkannt hat.
d) Der entsprechende Auszahlungszeitraum kann mit Einwilligung der zuständigen
Stellen beider Regierungen verlängert werden.
3. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann von der Regierung der
Föderativen Republik Brasilien für die Rückzahlung des dem Empfänger gewährten
Darlehens sowie die Zahlung der Zinsen und anderer Darlehenskosten für das in
der Anlage aufgeführte Vorhaben eine Sicherheit (zum Beispiel eine Staatsgarantie)
verlangen, deren Gewährung an die Einhaltung der internen brasilianischen An-
forderungen gebunden ist.
4. a) Das Darlehen wird dem brasilianischen Projektträger für die vollständige oder an-
teilige Finanzierung von Warenkäufen oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt,
die zur Durchführung des in der Anlage bezeichneten Vorhabens erforderlich ist,
wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bauunternehmen und/oder Gutachter.
b) Ein Teil des Darlehens kann zur Deckung der wechselkursbedingten Kosten dienen,
die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks Durchführung des
in Spalte 1 der Anlage genannten Vorhabens entstehen.
5. Die Verwendung der Darlehensmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung der
unter Nummer 4 Buchstabe a genannten Waren oder Dienstleistungen hat in Über-
einstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Beratern sowie
für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammen-
arbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung internationaler Wett-
bewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren finden
keine Anwendung oder sind nicht geeignet.
6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die
ganz oder teilweise mit Darlehensmitteln erworben werden, vermeiden die beiden
Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze und Verordnungen
Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Transport- und Versiche-
rungsunternehmen beider Länder schaden könnten.
7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik
Brasilien zur Lieferung der unter Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Waren oder
Dienstleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der
Föderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländer-
gesetzgebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Abga-
ben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Durchführung der unter Nummer 2 Buchstaben a und b genannten Verträge
anfallen.
9. Die Zusage für das unter Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage genannte Vorhaben
und den unter Nummer 1 genannten Betrag entfällt, soweit nicht bis 31. Dezember
2017 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.
10. Das in der Anlage bezeichnete Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
11. Der Empfänger des Darlehens stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der KfW im Rahmen des abzuschließenden Vertrags Informationen und Daten
über den Fortschritt des in der Anlage aufgeführten Vorhabens zur Verfügung.
12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-
der Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung im Zusammenhang stehen.
13. Die Anlage ist Bestandteil dieser Note.
14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-
einkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bildet, deren Wortlaut als verbindlich und
endgültig festgelegt wird.
Sie tritt für das in der Anlage genannte Vorhaben an dem Datum in Kraft, an dem bei der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine schriftliche Notifizierung der Regierung
der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht, dass die innerbrasilianischen Voraus-
setzungen zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages gegeben ist.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Christoph Bundscherer
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Föderativen Republik Brasilien
Herrn Aloysio Nunes Ferreira
Brasília
Anlage – Anexo
Zinsverbilligtes Darlehen – Empréstimo a juros reduzido
Vertragspartner Zusagejahr Betrag
Projekt in €
Tomador do Ano da
Projeto Empréstimo ou autorização Montante
Devedor (do crédito) em €
ProKlima Programm für Erneuerbare Energien und Banco Nacional 2015 265 Mio.
Energieeffizienz (BNDES) de Desenvolvimento
Programa ProClima em Energias Renováveis Econômico e
Social (BNDES)
e Eficiência Energética (BNDES)
Pro Climate Programme for Renewable Energies and
Energy Efficiency (BNDES)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017 1365
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Oktober 2017
Die Vereinbarung über die Gewährung deutscher Darlehen für das „Offene
Energieeffizienzprogramm (CEMIG)“ im Rahmen der dem Ziel der Entwicklung
der Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden bilateralen Zusammen-
arbeit in der Form eines Notenwechsels vom 20. Juli 2017/31. Juli 2017 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Födera-
tiven Republik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 wurde
am 31. Juli 2017
vollzogen; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Oktober 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Der Geschäftsträger a.i. Brasília, den 20. Juli 2017
Der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 20. August 2015 und
auf die Nummer 2.8 des Protokolls der Regierungskonsultationen vom 6. Dezember 2016
folgende Vereinbarung über die Gewährung deutscher Darlehen im Rahmen der dem Ziel
der nachhaltigen Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden
bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für das Vorhaben
„Offenes Energieeffizienzprogramm (CEMIG)“ ein Darlehen im Wert von insgesamt
bis zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfzig Millionen Euro) zur Verfügung.
Dieses Darlehen wird in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften dem in der Anlage aufgeführten Empfänger von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) in der Absicht ge-
währt, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden
Rechtsvorschriften das in der Anlage zu dieser Note aufgeführte Vorhaben gemäß der
darin enthaltenen Zweckbestimmung durchzuführen.
2. a) Die Bereitstellung des Darlehens erfolgt über einen Darlehensvertrag, der zwischen
dem Empfänger und der KfW abzuschließen ist. Der Wortlaut und die Konditionen
des Darlehens sowie die Verwendungsmodalitäten gehen aus dem besagten
Darlehensvertrag hervor.
b) Die zuvor gemachten Ausführungen in Nummer 2 Buchstabe a entbinden die
brasilianischen Empfänger nicht, die geltenden Rechtsvorschriften der Föderativen
Republik Brasilien beim Abschluss dieser Darlehensverträge zu beachten.
c) Der unter Nummer 2 unter Buchstabe a erwähnte Darlehensvertrag wird abge-
schlossen, nachdem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Förde-
rungswürdigkeit des in der Anlage benannten und an diesen Vertrag geknüpften
Vorhabens anerkannt hat.
d) Der entsprechende Auszahlungszeitraum kann mit Einwilligung der zuständigen
Stellen beider Regierungen verlängert werden.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann von der Regierung der Födera-
tiven Republik Brasilien für die Rückzahlung des dem Empfänger gewährten Darle-
hens sowie die Zahlung der Zinsen und anderer Darlehenskosten für das in der Anlage
aufgeführte Vorhaben eine Sicherheit (zum Beispiel eine Staatsgarantie) verlangen,
deren Gewährung an die Einhaltung der internen brasilianischen Anforderungen ge-
bunden ist.
4. a) Das Darlehen wird dem brasilianischen Projektträger für die vollständige oder an-
teilige Finanzierung von Warenkäufen oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt,
die zur Durchführung des in der Anlage bezeichneten Vorhabens erforderlich ist,
wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bauunternehmen oder Gutachter.
b) Ein Teil des Darlehens kann zur Deckung der wechselkursbedingten Kosten dienen,
die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks Durchführung des
in Spalte 1 der Anlage genannten Vorhabens entstehen.
5. Die Verwendung der Darlehensmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung der
unter Nummer 4 Buchstabe a genannten Waren oder Dienstleistungen hat in Über-
einstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Beratern sowie für
die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammenarbeit
zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung internationaler Wettbewerbe
einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren finden keine An-
wendung oder sind nicht geeignet.
6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die
ganz oder teilweise mit Darlehensmitteln erworben werden, vermeiden die beiden
Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze und Verordnungen
Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Transport- und Versiche-
rungsunternehmen beider Länder schaden könnten.
7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik
Brasilien zur Lieferung der unter Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Waren oder
Dienstleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der
Föderativen Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländer-
gesetzgebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017 1367
8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Abga-
ben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Durchführung der unter Nummer 2 Buchstaben a und b genannten Verträge
anfallen.
9. Die Zusage für das unter Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage genannte Vorhaben
und den unter Nummer 1 genannten Betrag entfällt, soweit nicht innerhalb von
acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen
wurde. Die entsprechende Frist endet mit Ablauf des 31. Dezember 2018.
10. Das in der Anlage bezeichnete Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
11. Der Empfänger des Darlehens stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der KfW im Rahmen des abzuschließenden Vertrags Informationen und Daten
über den Fortschritt des in der Anlage aufgeführten Vorhabens zur Verfügung.
12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-
der Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung im Zusammenhang stehen.
13. Die Anlage ist Bestandteil dieser Note.
14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-
einkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bildet, deren Wortlaut als verbindlich
und endgültig festgelegt wird. Sie tritt für das in der Anlage genannte Vorhaben an dem
Datum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine schrift-
liche Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht, dass
die innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages
gegeben ist.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Christoph Bundscherer
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Föderativen Republik Brasilien
Herrn Aloysio Nunes Ferreira
Brasília
Anlage – Anexo
Zinsverbilligtes Darlehen – Empréstimo a juros reduzido
Vertragspartner Zusagejahr Betrag
Projekt in €
Tomador do Ano da
Projeto Empréstimo ou autorização Montante
Devedor (do crédito) em €
Offenes Energieeffizienzprogramm (CEMIG) CEMIG Geração 2015 150 Mio.
Programa Aberto de Eficiência Energética (CEMIG) e Transmissão
(CEMIG GT)
Open Programme for Energy Efficiency (CEMIG)
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
über die Beseitigung von Wracks
Vom 2. November 2017
I.
Das Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die
Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) ist nach seinem Artikel 18
Absatz 2 für
Bahamas* am 5. September 2015
nach Maßgabe einer am 5. Juni 2015 gegenüber dem Verwahrer abgege-
benen E r k l ä r u n g nach Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens
Kroatien* am 11. Oktober 2017
nach Maßgabe einer am 11. Juli 2017 gegenüber dem Verwahrer abgege-
benen E r k l ä r u n g nach Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens
Zypern* am 22. Oktober 2015
nach Maßgabe einer am 22. Juli 2015 gegenüber dem Verwahrer abgege-
benen E r k l ä r u n g nach Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
II.
Folgende Länder haben bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden gegenüber
dem Verwahrer eine E r k l ä r u n g * nach Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens
abgegeben:
Antigua und Barbuda am 9. Januar 2015
Finnland am 27. Oktober 2016
Liberia am 8. Januar 2015
Malta am 18. Januar 2015
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juli 2017 (BGBl. II S. 1167).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org (siehe About IMO – Conventions) einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 2. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017 1369
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-finnischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten früherer Abkommen
Vom 2. November 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April
2017 zu dem Abkommen vom 19. Februar 2016 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finn-
land zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (BGBl. 2017 II S. 466, 467) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem
Artikel 28 Absatz 2
am 16. November 2017
in Kraft treten wird.
Nach Artikel 28 Absatz 3 dieses Abkommens werden
das Abkommen vom 25. September 1935 zwischen dem
Deutschen Reich und der Republik Finnland über Rechts-
schutz und Rechtshilfe in Steuersachen (RGBl. 1936 II
S. 28, 37) und das Abkommen vom 5. Juli 1979 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finn-
land zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie einiger anderer Steuern (BGBl. 1981 II S. 1164, 1165)
mit Ablauf des 15. November 2017
außer Kraft treten.
Berlin, den 2. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT)
Vom 2. November 2017
Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996 (BGBl. 2003 II
S. 754, 755) wird nach seinem Artikel 21 Ziffer ii für
Nigeria am 4. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 371).
Berlin, den 2. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 6. November 2017
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat in der Sitzung
vom 29. bis 30. Juni 2016 und in der Sitzung am 14. Dezember 2016 Änderun-
gen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom
5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlus-
ses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200;
2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Okto-
ber 2015 (BGBl. 2015 II S. 1679, 1681) geändert worden ist, und der Gebühren-
ordnung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl.
1978 II S. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom
7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch
Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 335,
336) geändert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden
auf Grund des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
23. November 2015 (BGBl. II S. 1679) und vom 10. März 2016 (BGBl. II S. 335).
Berlin, den 6. November 2017
Bundesministerium
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. W e i s
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT)
Vom 2. November 2017
Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996 (BGBl. 2003 II
S. 754, 755) wird nach seinem Artikel 21 Ziffer ii für
Nigeria am 4. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 371).
Berlin, den 2. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 6. November 2017
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat in der Sitzung
vom 29. bis 30. Juni 2016 und in der Sitzung am 14. Dezember 2016 Änderun-
gen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom
5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlus-
ses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200;
2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Okto-
ber 2015 (BGBl. 2015 II S. 1679, 1681) geändert worden ist, und der Gebühren-
ordnung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl.
1978 II S. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom
7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch
Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 335,
336) geändert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden
auf Grund des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
23. November 2015 (BGBl. II S. 1679) und vom 10. März 2016 (BGBl. II S. 335).
Berlin, den 6. November 2017
Bundesministerium
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017 1371
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016
zur Änderung der
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, (4) Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem
Präsidenten der Beschwerdekammern im Rahmen des bewillig-
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nach-
ten Haushalts und soweit erforderlich die in Regel 9 Absatz 1 ge-
stehend „EPÜ“ genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1
nannten Dienststellen zur Verfügung.
Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
Regel 12b
beschließt:
Präsidium der Beschwerdekammern
und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern
Artikel 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert: (1) Das autonome Organ innerhalb der Beschwerdekammer-
einheit (das „Präsidium der Beschwerdekammern“) setzt sich
1. Regel 9 (1) erhält folgende Fassung: zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als
„Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmäßig in General- Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern,
direktionen untergliedert, denen die in Artikel 15 Buchstaben a von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind.
bis e genannten Organe, die für Rechtsfragen und die für die (2) Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzen-
innere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zuge- den und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer
ordnet werden.“ von zwei Geschäftsjahren gewählt. Kann das Präsidium nicht
2. Regel 12 wird durch folgende Regeln 12a, 12b, 12c vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die vakanten
und 12d ersetzt: Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden oder
Mitglieder besetzt.
„Regel 12a (3) Das Präsidium
Organisation und a) erlässt die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestim-
Leitung der Beschwerdekammereinheit mung seiner Mitglieder;
und Präsident der Beschwerdekammern
b) erlässt unbeschadet etwaiger nach Artikel 10 Absatz 2 c) und
(1) Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerde-
Artikel 33 Absatz 2 b) erlassener Bestimmungen einen Ver-
kammer einschließlich ihrer Geschäftsstellen und Unterstüt-
haltenskodex für Mitglieder und Vorsitzende der Beschwer-
zungsdienste werden als gesonderte Einheit (die „Beschwerde-
dekammern und der Großen Beschwerdekammer, der der
kammereinheit“) organisiert und vom Präsidenten der Be-
Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf;
schwerdekammern geleitet. Die Funktion des Präsidenten der
Beschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Großen Be- c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vor-
schwerdekammer ausgeübt. Der Präsident der Beschwerde- schlägen zur Änderung der Verfahrensordnungen der Be-
kammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag schwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer;
des gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschusses und
des Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt. Ist der d) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern in Angele-
Präsident der Beschwerdekammern abwesend oder verhindert, genheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammer-
so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren einheit allgemein betreffen.
von einem der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer ver- (4) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres verteilt das um
treten. alle Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die
(2) Der Präsident der Beschwerdekammern leitet die Be- Beschwerdekammern. In derselben Zusammensetzung ent-
schwerdekammereinheit und nimmt dazu die ihm vom Präsiden- scheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren
ten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das erweiterte
Befugnisse wahr. In Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen
und Befugnisse verantwortet sich der Präsident der Beschwer- Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Mitglied einer
dekammern nur gegenüber dem Verwaltungsrat und untersteht Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerde-
dessen Weisungsbefugnis und Disziplinargewalt. kammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese
Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 d) und des Arti-
kels 46 erstellt der Präsident der Beschwerdekammern einen (5) Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesen-
begründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammer- heit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen
einheit. Dieser Antrag wird gemeinsam mit den zuständigen sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter
Bereichen des Europäischen Patentamts geprüft und erörtert und die Vorsitzenden von zwei Beschwerdekammern befinden
und vom Präsidenten der Beschwerdekammern dem gemäß müssen. Handelt es sich um die in Absatz 4 genannten Auf-
Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss zur Stellungnahme gaben, so ist die Anwesenheit von neun Mitgliedern erforder-
vorgelegt, bevor er dem Präsidenten des Europäischen Patent- lich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern
amts zur Berücksichtigung im Entwurf des jährlichen Haushalts- oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwer-
plans zugeleitet wird. Der Präsident des Europäischen Patent- dekammern befinden müssen. Das Präsidium entscheidet mit
amts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
genehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthal-
zur Verfügung. tung gilt nicht als Stimmabgabe.
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
(6) Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Auf- das Recht, zu ihrer Wiederernennung (Artikel 11 Absatz 3) und
gaben nach Artikel 134a Absatz 1 c) übertragen. zur Ernennung und Wiederernennung externer rechtskundiger
Mitglieder (Artikel 11 Absatz 5) gehört zu werden.
Regel 12c (3) Sein Recht, nach Absatz 2 zu Wiederernennungen gehört
Beschwerdekammerausschuss und zu werden, übt der Präsident der Beschwerdekammern aus,
Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen indem er dem Verwaltungsrat eine begründete Stellungnahme
der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden
Mitglieds oder Vorsitzenden vorlegt. Die Kriterien für die Leis-
(1) Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss (den „Be- tungsbeurteilung legt der Präsident der Beschwerdekammern
schwerdekammerausschuss“) ein, der ihn und den Präsidenten in Absprache mit dem gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten
der Beschwerdekammern in Bezug auf die Beschwerdekam- Ausschuss fest. Vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme
mereinheit allgemein berät und die Verfahrensordnungen der und Leistungsbeurteilung und sofern genügend Stellen nach
Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer Artikel 11 Absatz 3 im bewilligten Haushalt für die Beschwerde-
erlässt. Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat kammereinheit vorhanden sind, werden die Mitglieder und
ernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der Vorsitzenden der Beschwerdekammern und die Mitglieder der
Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 26 und drei aus dem Kreise Großen Beschwerdekammer am Ende des in Artikel 23 Absatz 1
amtierender oder ehemaliger Richter an internationalen oder vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren wieder ernannt.“
europäischen Gerichten oder nationalen Gerichten der Vertrags-
staaten ausgewählt werden. Der Präsident des Europäischen 3. Regel 13 erhält folgende Fassung:
Patentamts und der Präsident der Beschwerdekammern haben
das Recht, an den Sitzungen des Beschwerdekammerausschus- „Regel 13
ses teilzunehmen. Näheres insbesondere zur Zusammensetzung, Geschäftsverteilungsplan
Vertretungsregelung und Arbeitsweise des Ausschusses sowie für die Große Beschwerdekammer
zu seiner beratenden Funktion in Bezug auf die Beschwerde-
kammereinheit regelt der Verwaltungsrat in dem Beschluss zur Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres bestimmen die nach
Einsetzung des Ausschusses. Artikel 11 Absatz 3 ernannten Mitglieder der Großen Beschwer-
dekammer die ständigen Mitglieder der Großen Beschwerde-
(2) Auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern kammer und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Ab-
und nachdem der Präsident des Europäischen Patentamts Ge- satz 1 a) und b) sowie die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter
legenheit zur Stellungnahme hatte, erlässt der gemäß Absatz 1 in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 c). Zur Beschlussfähigkeit
eingesetzte Ausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwer- ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich,
dekammern und der Großen Beschwerdekammer. unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekam-
mer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit
Regel 12d gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den
Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.“
Ernennung und Wiederernennung
von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der
Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden Artikel 2
(1) Der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer wird In Rechtstexten enthaltene Bezugnahmen auf die Regeln 12
bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der und 13 der Ausführungsordnung zum EPÜ in der am 30. Juni
Beschwerdekammern ernannt. 2016 geltenden Fassung sind durch Bezugnahmen auf die ent-
sprechende geänderte Vorschrift zu ersetzen.
(2) Nach Übertragung durch den Präsidenten des Euro-
päischen Patentamts übt der Präsident der Beschwerdekam-
Artikel 3
mern das Recht aus, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwer-
dekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften
Ernennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen, ebenso wie treten am 1. Juli 2016 in Kraft.
Geschehen zu München am 30. Juni 2016
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper Kongstad
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017 1373
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2016
zur Änderung der Regeln 51 und 162 der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt), ins-
besondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag nach Absatz 1 entrichtet, so
kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern
innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Die in Artikel 86 Absatz 1 fest-
gelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein.“
2. Regel 162 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch
innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden. Werden
innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren
auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet und sind innerhalb dieser Frist
zu entrichten.“
Artikel 2
Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 51 und 162 EPÜ treten am
1. Januar 2017 in Kraft.
Artikel 3
Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 162 (2) EPÜ ist auf alle
Euro-PCT-Anmeldungen anzuwenden, für die bei Inkrafttreten die Mitteilung nach den
Regeln 161 und 162 EPÜ noch nicht ergangen ist.
Geschehen zu München am 14. Dezember 2016
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper Kongstad
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 29. Juni 2016
zur Änderung von Artikel 11 der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Ab-
satz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Artikel 11 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„Artikel 11
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr nach Artikel 94 Absatz 1 des Übereinkommens wird
a) in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenom-
men oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Sachprüfung
begonnen hat;
b) zu 50 % zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen
wird, nachdem die Sachprüfung begonnen hat und
– bevor die Frist für die Erwiderung auf die erste von der Prüfungsabteilung selbst
erlassene Aufforderung nach Artikel 94 Absatz 3 des Übereinkommens abgelaufen
ist oder,
– falls die Prüfungsabteilung keine solche Aufforderung erlassen hat, vor dem Datum
der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 des Übereinkommens.“
Artikel 2
1. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
2. Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 11 a) der Gebührenordnung findet auf
alle europäischen Patentanmeldungen Anwendung, die ab dem 1. Juli 2016 zurück-
genommen oder zurückgewiesen werden oder als zurückgenommen gelten.
3. Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 11 b) der Gebührenordnung findet auf
alle europäischen Patentanmeldungen Anwendung, für die die Sachprüfung ab dem
1. November 2016 beginnt.
Geschehen zu München am 29. Juni 2016
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper Kongstad
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017 1375
Bekanntmachung
zum Haager Übereinkommen
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 6. November 2017
I.
S e r b i e n * hat am 29. Mai 2017 gegenüber der Regierung der Niederlande
als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Be-
freiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II
S. 875, 876) eine E r k l ä r u n g zur territorialen Anwendbarkeit nach Artikel 13
des Übereinkommens abgegeben.
II.
K o s o v o * hat am 26. Juni 2017 und die V e r e i n i g t e n S t a a t e n * haben
am 6. September 2017 gegenüber der Regierung der Niederlande als Verwahrer
des Übereinkommens Einspruch gegen die E r k l ä r u n g Serbiens eingelegt.
III.
D e u t s c h l a n d * hat am 26. September 2017 gegenüber der Regierung der
Niederlande als Verwahrer des Übereinkommens folgende E r k l ä r u n g ab-
gegeben:
(Übersetzung)
“Regarding the July 2016 entry into „Im Hinblick auf das Inkrafttreten des
force of the Convention of 5 October 1961 Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur
abolishing the Requirement of Legalisation Befreiung ausländischer öffentlicher Urkun-
for Foreign Public Documents (“the Apostille den von der Legalisation („Apostille-Über-
Convention”) for the Republic of Kosovo, einkommen“) für die Republik Kosovo im
Germany wishes to notify all Contracting Juli 2016 möchte Deutschland allen Ver-
States that, consistent with its obligations tragsstaaten notifizieren, dass Deutschland
under the Apostille Convention, Germany im Einklang mit seinen Verpflichtungen auf-
will not give legal effect under the Conven- grund des Apostille-Übereinkommens Be-
tion to any certification purporting to be stätigungen, die eine Apostille darstellen
an Apostille issued within the territory of sollen und die im Hoheitsgebiet der Repu-
the Republic of Kosovo by an entity other blik Kosovo von einer anderen Stelle als
than the competent authority designated der von der Republik Kosovo bestimmten
by the Republic of Kosovo. The Special zuständigen Behörde ausgestellt werden,
Commission on the Practical Operation of keine Rechtswirkung aufgrund des Über-
the Apostille Convention of 2016 in its einkommens verleihen wird. Sowohl in der
Conclusion and Recommendation 7, as Schlussfolgerung und Empfehlung Nr. 7 der
well as Paragraph 113 of the Handbook on Spezialkommission von 2016 über die prak-
the Practical Operation of the Apostille tische Durchführung des Apostille-Über-
Convention confirm that it is for the law of einkommens als auch in Absatz 113 des
the place from which a document emanates Handbuchs über die praktische Durchfüh-
to determine its public nature. rung des Apostille-Übereinkommens wird
bestätigt, dass durch das Recht des Ortes,
aus dem eine Urkunde stammt, die öffent-
liche Art dieser Urkunde bestimmt wird.
Therefore, the law of the Republic of Daher wird durch das Recht der Republik
Kosovo determines whether a document is Kosovo bestimmt, ob es sich bei einer
a public document to which the Apostille Urkunde um eine öffentliche Urkunde han-
Convention applies and to which only the delt, auf die das Apostille-Übereinkommen
competent authorities of the Republic of Anwendung findet und an der nur die zu-
Kosovo may affix an Apostille Certificate.” ständigen Behörden der Republik Kosovo
eine Apostille-Bescheinigung anbringen
dürfen.“
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Der Einspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beitritt Kosovos
zum Übereinkommen (siehe BGBl. 2016 II S. 1008) gilt fort.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. September 2017 (BGBl. II S. 1309).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 6. November 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h