1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Oktober 2017
Das in Lusaka am 25. August 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 – 2016 ist nach
seinem Artikel 6 Absatz 1
am 25. August 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1331
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 – 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben
die Regierung der Republik Sambia – ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
Sambia,
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
zu vertiefen, kommen Anwendung.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Artikel 2
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
in der Republik Sambia beizutragen,
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
lungen vom 8. Dezember 2016 und die Zusage der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 110/2015 vom (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis d
15. Dezember 2015) – sind wie folgt übereingekommen: genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-
Artikel 1 zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Abweichend davon
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht endet die Frist für den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e genann-
es der Regierung der Republik Sambia oder anderen, von beiden ten Betrag mit Ablauf des 31. Dezember 2021 und für den in
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f genannten Betrag mit Ablauf des
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in 31. Dezember 2019.
Höhe von insgesamt 88 500 000 Euro (in Worten: achtundachtzig
Millionen fünfhunderttausend Euro) zu erhalten: (3) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht selbst
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
Für die Vorhaben: zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
a) „Dezentrale Entwicklung durch kommunale Infrastruktur (Bus- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
stationen und Märkte)“ in Höhe von bis zu 5 000 000 Euro (in KfW garantieren.
Worten: fünf Millionen Euro)
Artikel 3
b) „Städtische Wasser- und Sanitärversorgung Chipata“ in Höhe
von bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro) Die Regierung der Republik Sambia befreit die KfW von direk-
ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
c) Reduktion von Mangelernährung durch Verbesserung der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
Wasser- und Sanitärversorgung in ländlichen Gebieten“ in Republik Sambia erhoben werden. In diesem Zusammenhang
Höhe von bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden
Euro) von der Regierung der Republik Sambia getragen. Erhobene
d) „GET FIT Programm Sambia“ in Höhe von bis zu 31 000 000 besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der
Euro (in Worten: einunddreißig Millionen Euro) Republik Sambia übernommen. Darüber hinaus befreit die
Regierung der Republik Sambia die KfW von sonstigen öffent-
e) „Nachhaltige Stromversorgung in der Southern Division“ in lichen Abgaben.
Höhe von bis zu 18 500 000 Euro (in Worten: achtzehn
Millionen fünfhunderttausend Euro)
Artikel 4
f) „Ökologische Stadtentwicklung Lusaka“ in Höhe von bis zu
Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich aus
18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro)
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
festgestellt worden ist. den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech- Artikel 6
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- Kraft.
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
mens vereinbaren.
Artikel 5
(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Die im Abkommen vom 12. November 2015 zwischen der Re- Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 für das gelegt.
Vorhaben „Programm zur Unterstützung der Sektorstrategie
städtische Wasser- und Sanitärversorgung (Korbfinanzierung)“ (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millio- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
nen Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Regierung der Republik Sambia veranlasst. Die andere Vertrags-
Absatz 1 Buchstabe f genannte Vorhaben „Ökologische Stadt- partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
entwicklung Lusaka“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Lusaka am 25. August 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Burkart
Für die Regierung der Republik Sambia
Mutati
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 2017
Das in Maputo am 12. Juli 2017 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mosambik über
Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist nach seinem Arti-
kel 5
am 12. Juli 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Oktober 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1333
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Ab-
satz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet die-
und
ses Abkommen Anwendung.
die Regierung der Republik Mosambik –
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
Mosambik, trags, die Bedingungen, zu dem er zur Verfügung gestellt wird,
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zu vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
in der Republik Mosambik beizutragen, des 31. Dezember 2022.
(3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 237/2016 vom 20. Dezem-
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
ber 2016 sowie Antwortnote der Regierung der Republik Mosam-
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
bik 7793 MINEC/DEA/202/2016 vom 30. Dezember 2016) –
über der KfW garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Mosambik befreit die KfW von
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
es der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von bei- der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von in der Republik Mosambik erhoben werden. In diesem Zusam-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei- menhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
trag in Höhe von insgesamt 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn werden von der Regierung der Republik Mosambik getragen.
Millionen Euro) für das Vorhaben „EDM Programm zur Netz- Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regie-
modernisierung II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- rung der Republik Mosambik übernommen. Darüber hinaus be-
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. freit die Regierung der Republik Mosambik die KfW von sonsti-
(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen gen öffentlichen Abgaben.
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Mosambik durch andere Vorhaben Artikel 4
ersetzt werden.
Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
der Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Be- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
ternehmen erforderlichen Genehmigungen. legt.
(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Artikel 5 Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gierung der Republik Mosambik veranlasst. Die andere Vertrags-
Kraft.
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom- erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
mens vereinbaren. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Maputo am 12 Juli 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. D e t l e v W o l t e r
Für die Regierung der Republik Mosambik
Nyeleti Mondlane
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 9. Oktober 2017
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhan-
dels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995)
wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Fidschi* am 19. Oktober 2017
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts gemäß Artikel 15 Absatz 2
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2017 (BGBl. II S. 1179).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1335
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-serbischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 9. Oktober 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2017 zu dem Abkommen
vom 22. März 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Serbien über die Zusammenarbeit im Sicher-
heitsbereich (BGBl. 2017 II S. 16, 17) wird bekannt gemacht, dass das Abkom-
men nach seinem Artikel 11
am 23. August 2017
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 9. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-kamerunischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Oktober 2017
Das in Jaunde am 31. August 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (Teil II) und 2016
ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 31. August 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Oktober 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1335
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-serbischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich
Vom 9. Oktober 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2017 zu dem Abkommen
vom 22. März 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Serbien über die Zusammenarbeit im Sicher-
heitsbereich (BGBl. 2017 II S. 16, 17) wird bekannt gemacht, dass das Abkom-
men nach seinem Artikel 11
am 23. August 2017
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 9. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-kamerunischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Oktober 2017
Das in Jaunde am 31. August 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (Teil II) und 2016
ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 31. August 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Oktober 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (Teil II) und 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) „Nachhaltiges Ressourcenmanagement in der Region
Sud-Ouest Phase IV“ aus der Zusage 2016 bis zu
und
10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),
die Regierung der Republik Kamerun –
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-
Kamerun,
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
zu vertiefen, Finanzierungsbeitrages erfüllen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
in der Republik Kamerun beizutragen, Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- dung.
lungen vom 22. Juni 2016 sowie auf die Zusage der Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 227/2015) vom
18. Dezember 2015 – Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
sind wie folgt übereingekommen: Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Artikel 1 KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
es der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 unter 2. a) genannten
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge be- Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach
ziehungsweise Darlehen im Gesamtwert von 35 000 000 Euro dem Zusagejahr 2015 der entsprechende Finanzierungsvertrag
(in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro) aus den Zusagen der geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
Jahre 2015 mit 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) des 31. Dezember 2022.
und 2016 mit 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro)
(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 1. und 2. b) bis c) ge-
zu erhalten:
nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren
1. Darlehen von insgesamt 10 000 000 Euro (in Worten: zehn nach dem Zusagejahr 2016 die entsprechenden Darlehens- und
Millionen Euro) aus der Zusage 2016 für das Vorhaben Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
„Informatisierung der Steuerverwaltung“, endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor- (4) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht
habens festgestellt worden ist, selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 25 000 000 Euro (in
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben
garantieren.
a) „Nachhaltiges Ressourcenmanagement in der Region
(5) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht
Sud-Ouest Phase IV“ aus der Zusage 2015: 5 000 000
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
b) „Ländliche Infrastruktur“ aus der Zusage 2016 10 000 000 den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Euro (in Worten: zehn Millionen Euro), KfW garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1337
Artikel 3 die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Die Regierung der Republik Kamerun befreit die KfW von
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
in der Republik Kamerun erhoben werden. In diesem Zusammen-
gen.
hang erhobene Umsatzsteuern und ähnliche indirekte Steuern
werden von der Regierung der Republik Kamerun getragen. Er-
hobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung Artikel 5
der Republik Kamerun übernommen. Darüber hinaus befreit die
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Regierung der Republik Kamerun die KfW von sonstigen öffent-
Kraft.
lichen Abgaben.
(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Artikel 4 mens vereinbaren.
Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten legt.
Geschehen zu Jaunde am 31. August 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. S t e l l
Für die Regierung der Republik Kamerun
Louis Paul Motaze
Bekanntmachung
des deutsch-kamerunischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Oktober 2017
Das in Jaunde am 31. August 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 II ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 31. August 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Oktober 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 II
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der gesellschaftlichen Stellung der Frauen, als selbsthilfe-
orientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, als Kredit-
und
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Vorhaben
die Regierung der Republik Kamerun – der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die beson-
deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zierungsbeitrags erfüllen.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kamerun, (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vorha-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und ben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben
zu vertiefen, durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-
zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- für mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnah-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, me zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbes-
serung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die beson-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
in der Republik Kamerun beizutragen, Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag
gewährt werden.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
republik Deutschland (Verbalnoten Nr. 272/2016 und 273/2016
der Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit-
vom 13. Dezember 2016) –
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
sind wie folgt übereingekommen: der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungs-
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW
Artikel 1 zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von bei- Artikel 2
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
in Höhe von insgesamt 25 000 000 Euro (in Worten: fünfund-
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwanzig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
1. „Unterstützung von Maßnahmen für Flüchtlinge aus Nigeria träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
und der Zentralafrikanischen Republik sowie Binnenflücht- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
linge in Kamerun“ bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
Millionen Euro) für die Ausweitung des über UNICEF umge-
entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem
setzten Vorhabens (als Aufstockung der Erstzusage über
Zusagejahr die Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
6 000 000 Euro vom Mai 2015 und der Zweitzusage über
diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
2 000 000 Euro vom Dezember 2015) und
(3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht
2. „Forstsektorfinanzierung (AFR100)“ bis zu 10 000 000 Euro
Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
(in Worten: zehn Millionen Euro),
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung KfW garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1339
Artikel 3 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämt-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der Republik Kamerun Artikel 5
erhoben werden. (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 4
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Jaunde am 31. August 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. S t e l l
Für die Regierung der Republik Kamerun
Louis Paul Motaze
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl
Vom 12. Oktober 2017
Das Protokoll von 1973 vom 2. November 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II
S. 593, 596) ist nach seinem Artikel VI Absatz 2 für
Kongo am 17. August 2014
Serbien am 3. Juni 2006
Togo am 8. Januar 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juni 2014 (BGBl. II S. 503).
Berlin, den 12. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Übereinkommens von Minamata über Quecksilber
Vom 12. Oktober 2017
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 zu dem Übereinkom-
men von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (Minamata-Über-
einkommen, BGBl. 2017 II S. 610, 611) wird bekannt gemacht, dass das Über-
einkommen nach seinem Artikel 31 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 14. Dezember 2017
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 15. September 2017 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die B u n d e s r e p u b l i k
D e u t s c h l a n d die folgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 25 des Über-
einkommens von Minamata über Quecksilber, dass sie beide der in diesem Absatz
genannten Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche eine oder
beide der in diesem Absatz genannten Mittel der Streitbeilegung anerkennt, als obligato-
risch anerkennt.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 5 des
Übereinkommens von Minamata über Quecksilber, dass jede Änderung einer Anlage für
die Bundesrepublik Deutschland erst bei Hinterlegung ihrer sich auf diese Änderung
beziehende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt.“
II.
Das Minamata-Übereinkommen ist ferner nach seinem Artikel 31 Absatz 1 für
folgende Staaten und Organisationen am 16. August 2017 in Kraft getreten:
Afghanistan
Antigua und Barbuda
Benin
Bolivien, Plurinationaler Staat
Botsuana
Bulgarien
Burkina Faso
China*
Costa Rica
Dänemark
Dschibuti
Ecuador
Europäische Union*
Gabun
Gambia
Ghana
Guinea
Guyana
Honduras
Japan
Jordanien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1341
Kanada*
Kuwait
Lesotho
Liechtenstein
Madagaskar
Mali
Malta
Mauretanien
Mexiko
Monaco
Mongolei
Nicaragua
Niederlande*
Norwegen*
Panama
Peru*
Rumänien
Sambia
Samoa
Schweden
Schweiz
Senegal
Seychellen*
Sierra Leone
Swasiland
Togo
Tschad
Ungarn
Uruguay
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten*.
III.
Darüber hinaus ist beziehungsweise wird das Minamata-Übereinkommen nach
seinem Artikel 31 Absatz 2 für folgende Staaten in Kraft treten:
Argentinien* am 24. Dezember 2017
Brasilien am 6. November 2017
El Salvador am 18. September 2017
Estland am 19. September 2017
Finnland am 30. August 2017
Frankreich am 13. September 2017
Indonesien am 21. Dezember 2017
Iran, Islamische Republik* am 14. September 2017
Jamaika* am 17. Oktober 2017
Kiribati am 26. Oktober 2017
Kroatien am 24. Dezember 2017
Laos, Demokratische Volksrepublik am 20. Dezember 2017
Lettland am 18. September 2017
Luxemburg am 20. Dezember 2017
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017
Mauritius* am 20. Dezember 2017
Moldau, Republik* am 18. September 2017
Namibia* am 5. Dezember 2017
Niger am 7. September 2017
Österreich* am 10. September 2017
Palau am 19. September 2017
Ruanda am 27. September 2017
Singapur am 21. Dezember 2017
Slowakei am 29. August 2017
Slowenien am 21. September 2017
Sri Lanka am 17. September 2017
St. Kitts und Nevis am 22. August 2017
Syrien, Arabische Republik am 24. Oktober 2017
Thailand* am 20. September 2017
Tschechien* am 17. September 2017
Vietnam am 21. September 2017.
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benen-
nenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 12. Oktober 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Niue am 2. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 2017 (BGBl. II S. 1274).
Berlin, den 12. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1343
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 12. Oktober 2017
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) ist nach seinem
Artikel 18 Absatz 2 für
Litauen am 25. Oktober 2012
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Burkina Faso am 5. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2017 (BGBl. II S. 1136).
Berlin, den 12. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
Vom 12. Oktober 2017
Zum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat I t a l i e n * eine am 4. Oktober 2017 beim
Generalsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der gemäß
Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2017 (BGBl. II S. 529).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1343
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 12. Oktober 2017
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) ist nach seinem
Artikel 18 Absatz 2 für
Litauen am 25. Oktober 2012
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Burkina Faso am 5. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2017 (BGBl. II S. 1136).
Berlin, den 12. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
Vom 12. Oktober 2017
Zum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Rege-
lung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
(BGBl. 1959 II S. 389, 390) hat I t a l i e n * eine am 4. Oktober 2017 beim
Generalsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der gemäß
Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2017 (BGBl. II S. 529).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 12. Oktober 2017
I.
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz
von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für
Kuba am 1. Dezember 2017
in Kraft treten.
II.
Z y p e r n hat am 8. Dezember 2016 und P o r t u g a l am 2. Oktober 2017 eine
E r k l ä r u n g * zu der Erklärung der Türkei vom 7. Oktober 2016 (vgl. die Be-
kanntmachung vom 2. November 2016, BGBl. II S. 1263) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. September 2017 (BGBl. II S. 1301).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt
für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1345
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 18. Oktober 2017
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung,
geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), wird
nach ihrem Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 für
Kiribati am 2. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2017 (BGBl. II S. 700).
Berlin, den 18. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 18. Oktober 2017
Die Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Verband) hat am 11. Oktober 2016 Ände-
rungen der Ausführungsordnung zum Vertrag vom 19. Juni 1970 über die inter-
nationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. 1976 II
S. 649, 664, 721) beschlossen. Die Änderungen werden auf Grund des Artikels X
Nummer 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1976 über internationale Patentüberein-
kommen (BGBl. 1976 II S. 649) nachstehend bekannt gemacht.
Die Änderungen sind am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1357).
Berlin, den 18. Oktober 2017
Bundesministerium
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1345
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 18. Oktober 2017
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung,
geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), wird
nach ihrem Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 für
Kiribati am 2. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2017 (BGBl. II S. 700).
Berlin, den 18. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 18. Oktober 2017
Die Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Verband) hat am 11. Oktober 2016 Ände-
rungen der Ausführungsordnung zum Vertrag vom 19. Juni 1970 über die inter-
nationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. 1976 II
S. 649, 664, 721) beschlossen. Die Änderungen werden auf Grund des Artikels X
Nummer 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1976 über internationale Patentüberein-
kommen (BGBl. 1976 II S. 649) nachstehend bekannt gemacht.
Die Änderungen sind am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 2016 (BGBl. II S. 1357).
Berlin, den 18. Oktober 2017
Bundesministerium
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. W e i s
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017
Änderungen der Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT)
Angenommen am 11. Oktober 2016 von der Versammlung des Verbands
für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Verband)
auf ihrer achtundvierzigsten (28. auβerordentlichen) Tagung vom 3. bis 11. Oktober 2016
mit Wirkung vom 1. Juli 2017
Amendments to the Regulations
under the Patent Cooperation Treaty
(PCT)
Adopted on October 11, 2016, by the Assembly
of the International Patent Cooperation Union (PCT Union)
at its Forty-Eighth (28th Extraordinary) Session held from October 3 to 11, 2016,
with effect from July 1, 2017
Modifications du règlement d’exécution
du Traité de coopération en matière de brevets
(PCT)
adoptées le 11 octobre 2016 par l’Assemblée de l’Union internationale
de coopération en matière de brevets (Union du PCT)
à sa quarante-huitième session (28e session extraordinaire) tenue du 3 au 11 octobre 2016,
avec effet à partir du 1er juillet 2017
Table of Amendments1 Table des modifications1 Liste der Änderungen1
Rule 4.10 Règle 4.10 Regel 4.10
Rule 23bis.2 Règle 23bis.2 Regel 23bis.2
Rule 45bis.1 Règle 45bis.1 Regel 45bis.1
Rule 51bis.1 Règle 51bis.1 Regel 51bis.1
1 The amendment of Rule 45bis.1(a) shall apply to 1 La modification de la règle 45bis.1.a) s’appli- 1 Die Änderung der Regel 45bis.1 Absatz a findet
any international application, irrespective of its quera à toute demande internationale quelle que Anwendung auf internationale Anmeldungen,
international filing date, in respect of which the soit sa date de dépôt international, à l’égard de unabhängig von ihrem internationalen Anmelde-
time limit for filing a request for supplementary laquelle le délai prévu pour présenter une de- datum, für welche die Frist für die Einreichung
international search under Rule 45bis.1(a) as in mande de recherche internationale supplémen- eines Antrags auf eine ergänzende internationale
force until June 30, 2017, has not yet expired on taire selon la règle 45bis.1.a), telle qu’elle est en Recherche nach Regel 45bis.1 Absatz a in der
July 1, 2017. vigueur jusqu’au 30 juin 2017, n’a pas encore bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung am 1. Juli
The amendments of Rule 23bis.2 shall apply to expiré au 1er juillet 2017. 2017 noch nicht abgelaufen ist.
any international application whose international Les modifications de la règle 23bis.2 s’applique- Die Änderungen der Regel 23bis.2 finden An-
filing date is on or after July 1, 2017. ront à toute demande internationale dont la date wendung auf internationale Anmeldungen, de-
de dépôt international est le 1er juillet 2017 ou ren internationales Anmeldedatum der 1. Juli
une date postérieure. 2017 oder ein späteres Datum ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1347
Amendments2 Modifications2 Änderungen2*
Rule 4 Règle 4 Regel 4
The Request (Contents) Requête (contenu) Der Antrag (Inhalt)
4.1 to 4.9 [No change] 4.1 à 4.9 [Sans changement] 4.1 bis 4.9 [Unverändert]
4.10 Priority Claim 4.10 Revendication de priorité 4.10 Prioritätsanspruch
(a) to (c) [No change] a) à c) [Sans changement] a) bis c) [Unverändert]
(d) [Deleted] d) [Supprimé] d) [Gestrichen]
4.11 to 4.19 [No change] 4.11 à 4.19 [Sans changement] 4.11 bis 4.19 [Unverändert]
Rule 23bis Règle 23bis Regel 23bis
Transmittal of Documents Relating Transmission de documents Übermittlung von zu einer
to Earlier Search or Classification relatifs à une recherche ou un früheren Recherche oder Klassifikation
classement antérieurs gehörenden Unterlagen
23bis.1 [No change] 23bis.1 [Sans changement] 23bis.1 [Unverändert]
23bis.2 Transmittal of Documents Relating 23bis.2 Transmission de documents relatifs 23bis.2 Übermittlung von zu einer früheren
to Earlier Search or Classification for the à une recherche ou un classement anté- Recherche oder Klassifikation gehörenden
Purposes of Rule 41.2 rieurs aux fins de la règle 41.2 Unterlagen für die Zwecke der Regel 41.2
(a) For the purposes of Rule 41.2, where a) Aux fins de la règle 41.2, lorsque la a) Für die Zwecke der Regel 41.2 über-
the international application claims the pri- demande internationale revendique la prio- mittelt das Anmeldeamt der Internationalen
ority of one or more earlier applications filed rité d’une ou plusieurs demandes anté- Recherchenbehörde, wenn die internationa-
with the same Office as that which is acting rieures déposées auprès de l’office agissant le Anmeldung die Priorität einer oder meh-
as the receiving Office and that Office has en qualité d’office récepteur et que ledit of- rerer früherer Anmeldungen beansprucht,
carried out an earlier search in respect of fice a effectué antérieurement une re- die bei demselben Amt eingereicht wurden
such an earlier application or has classified cherche ou un classement à l’égard d’une wie demjenigen, das als Anmeldeamt han-
such earlier application, the receiving Office telle demande antérieure, l’office récepteur delt, und dieses Amt eine frühere Recher-
shall, subject to Article 30(2)(a) as appli- transmet à l’administration chargée de la re- che im Zusammenhang mit einer solchen
cable by virtue of Article 30(3) and para- cherche internationale, sous réserve de l’ar- früheren Anmeldung durchgeführt hat oder
graphs (b), (d) and (e), transmit to the Inter- ticle 30.2)a) applicable en vertu de l’arti- eine solche frühere Anmeldung klassifiziert
national Searching Authority, together with cle 30.3) et des alinéas b), d) et e), en même hat, vorbehaltlich des gemäß Artikel 30 Ab-
the search copy, a copy of the results of temps que la copie de recherche, une copie satz 3 anwendbaren Artikels 30 Absatz 2
any such earlier search, in whatever form des résultats de cette recherche antérieure, Buchstabe a und der Absätze b, d und e,
(for example, in the form of a search report, quelle que soit la forme sous laquelle ils zusammen mit dem Recherchenexemplar
a listing of cited prior art or an examination sont à la disposition de l’office (par exem- eine Kopie der Ergebnisse einer solchen
report) they are available to the Office, and ple, sous la forme d’un rapport de re- früheren Recherche in jeglicher Form, in der
a copy of the results of any such earlier cherche, d’une liste des éléments cités sie dem Amt zugänglich sind (zum Beispiel
classification effected by the Office, if al- compris dans l’état de la technique ou d’un in Form eines Recherchenberichts, einer
ready available. The receiving Office may, rapport d’examen), ainsi qu’une copie des Auflistung der zum Stand der Technik gehö-
subject to Article 30(2)(a) as applicable by résultats du classement antérieur effectué renden Unterlagen oder eines Prüfungs-
virtue of Article 30(3), also transmit to the In- par ledit office, si ces derniers sont déjà dis- berichts), sowie eine Kopie der Ergebnisse
ternational Searching Authority any further ponibles. L’office récepteur peut égale- einer solchen von dem Amt durchgeführten
documents relating to such an earlier ment, sous réserve de l’article 30.2)a) appli- früheren Klassifikation, sofern diese bereits
search which it considers useful to that Au- cable en vertu de l’article 30.3), transmettre verfügbar sind. Das Anmeldeamt kann der
thority for the purposes of carrying out the à l’administration chargée de la recherche Internationalen Recherchenbehörde, vor-
international search. internationale tout autre document relatif à behaltlich des gemäß Artikel 30 Absatz 3
une telle recherche antérieure qu’il consi- anwendbaren Artikels 30 Absatz 2 Buch-
dère utile à ladite administration aux fins de stabe a, auch alle weiteren zu einer solchen
la recherche internationale. früheren Recherche gehörenden Unterlagen
übermitteln, die sie für die Durchführung der
internationalen Recherche als für diese Be-
hörde zweckmäßig erachtet.
(b) to (e) [No change] b) à e) [Sans changement] b) bis e) [Unverändert]
Rule 45bis Règle 45bis Regel 45bis
Supplementary International Searches Recherches Ergänzende internationale Recherchen
internationales supplémentaires
45bis.1 Supplementary Search Request 45bis.1 Demande de recherche supplé- 45bis.1 Antrag auf eine ergänzende Re-
mentaire cherche
(a) The applicant may, at any time prior a) Le déposant peut, à tout moment a) Der Anmelder kann jederzeit vor Ab-
to the expiration of 22 months from the pri- avant l’expiration d’un délai de 22 mois à lauf von 22 Monaten nach dem Prioritätsda-
ority date, request that a supplementary in- compter de la date de priorité, demander tum beantragen, daß zu der internationalen
2 The following reproduces, for each Rule that 2 On trouvera reproduit ci-après, pour chaque 2 Nachstehend werden alle Regeln, an denen Än-
was amended, the amended text. Where a part règle qui a été modifiée, le texte modifié. L’ab- derungen vorgenommen wurden, im geänderten
of any such Rule has not been amended, the in- sence de modification d’une partie d’une telle Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer sol-
dication “[No change]” appears. règle est indiquée par la mention «[Sans chan- chen Regel, die unverändert geblieben sind,
gement]». erscheint der Hinweis „[Unverändert]“.
* amtliche Übersetzung gemäß PCT Artikel 67(1)b
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017
ternational search be carried out in respect qu’une recherche internationale supplé- Anmeldung eine ergänzende internationale
of the international application by an Inter- mentaire soit effectuée à l’égard de la de- Recherche durch eine nach Regel 45bis.9
national Searching Authority that is compe- mande internationale par une administration hierfür zuständige Internationale Recher-
tent to do so under Rule 45bis.9. Such re- chargée de la recherche internationale qui chenbehörde durchgeführt wird. Solche An-
quests may be made in respect of more est compétente à cet effet en vertu de la rè- träge können in Bezug auf mehr als eine
than one such Authority. gle 45bis.9. Cette demande peut être pré- solche Behörde gestellt werden.
sentée à l’égard de plusieurs de ces admi-
nistrations.
(b) to (e) [No change] b) à e) [Sans changement] b) bis e) [Unverändert]
45bis.2 to 45bis.9 [No change] 45bis.2 à 45bis.9 [Sans changement] 45bis.2 bis 45bis.9 [Unverändert]
Rule 51bis Règle 51bis Regel 51bis
Certain National Requirements Certaines exigences nationales Nach Artikel 27
Allowed under Article 27 admises en vertu de l’article 27 zulässige nationale Erfordernisse
51bis.1 Certain National Requirements Al- 51bis.1 Certaines exigences nationales ad- 51bis.1 Zulässige nationale Erfordernisse
lowed mises
(a) to (e) [No change] a) à e) [Sans changement] a) bis e) [Unverändert]
(f) [Deleted] f) [Supprimé] f) [Gestrichen]
51bis.2 and 51bis.3 [No change] 51bis.2 et 51bis.3 [Sans changement] 51bis.2 und 51bis.3 [Unverändert]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1349
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 18. Oktober 2017
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152; 2002 II S. 943, 944) ist nach seinem
Artikel 13 Absatz 4 für
Belgien am 6. Oktober 1999
Côte d’Ivoire am 8. Juli 2014
Mauretanien am 4. Mai 2013
Montenegro am 29. November 2012
Niue am 27. Juni 2013
Slowakei am 8. Juli 2014
in Kraft getreten.
Ferner wird das Protokoll nach seinem Artikel 13 Absatz 4 für
Thailand am 7. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Oktober 2016 (BGBl. II S. 1218).
Berlin, den 18. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens von Paris
Vom 19. Oktober 2017
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Timor-Leste am 15. September 2017
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird das Übereinkommen von Paris nach seinem Artikel 21
Absatz 3 für
Bhutan am 19. Oktober 2017
Cabo Verde am 21. Oktober 2017
Dominikanische Republik am 21. Oktober 2017
Ecuador am 20. Oktober 2017
Liechtenstein am 20. Oktober 2017
Myanmar am 19. Oktober 2017
Schweiz am 5. November 2017
Tschechien am 4. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. August 2017 (BGBl. II S. 1241).
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1351
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT)
Vom 19. Oktober 2017
I.
Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezem-
ber 1996 (BGBl. 2003 II S. 754, 770) ist nach seinem Artikel 30 Ziffer ii für
Kanada am 13. August 2014
in Kraft getreten und wird nach seinem Artikel 30 Ziffer ii für
Nigeria am 4. Januar 2018
in Kraft treten.
II.
K a n a d a * hat am 13. Mai 2014 gegenüber dem Generaldirektor der Weltor-
ganisation für geistiges Eigentum E r k l ä r u n g e n nach Artikel 3 Absatz 3 und
Artikel 15 Absatz 3 abgegeben. Diese Erklärungen sind am 13. August 2014
wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 370).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Überein-
kommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 19. Oktober 2017
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
Myanmar* am 6. Januar 2018
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgege-
benen Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. August 2017 (BGBl. II S. 1238).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Internationalen Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, wer-
den im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 19. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h