1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Zweiten Änderung des
Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 18. September 2017
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. März 2006 zu der Zweiten
Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Zweites Espoo-Vertrags-
gesetz) (BGBl. 2002 II S. 1406, 1407; 2006 II S. 224, 225) wird bekannt gemacht,
dass die Zweite Änderung nach Artikel 14 Absatz 4 des Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland am 23. Oktober 2017
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 22. Februar 2007 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
II.
Die Zweite Änderung wird ferner nach Artikel 14 Absatz 4 des Übereinkom-
mens für folgende Vertragsparteien am 23. Oktober 2017 in Kraft treten:
Albanien
Bulgarien
Dänemark
unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Färöer und Grönland
Estland
Europäische Union
Finnland
Frankreich
Italien
Kroatien
Lettland
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Malta
Montenegro
Niederlande (europäischer Teil)
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1307
Schweiz
Serbien
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Ungarn
Zypern
Berlin, den 18. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 18. September 2017
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Zypern am 11. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2017 (BGBl. II S. 741).
Berlin, den 18. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
über den Sitz der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
Vom 18. September 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017
zu dem Abkommen vom 8. Dezember 2016 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Agentur für Flugsicherheit über den Sitz der
Europäischen Agentur für Flugsicherheit (BGBl. 2017 II
S. 762, 763) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
nach seinem Artikel 20 Absatz 1 Satz 2
am 22. August 2017
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 18. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1996
zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 18. September 2017
Das Protokoll vom 2. Mai 1996 zur Änderung des Übereinkommens vom
19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
(BGBl. 2000 II S. 790, 791; 2015 II S. 506, 507) wird nach seinem Artikel 11
Absatz 2 für
Madagaskar am 25. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juli 2017 (BGBl. II S. 1183).
Berlin, den 18. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
über den Sitz der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
Vom 18. September 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017
zu dem Abkommen vom 8. Dezember 2016 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Agentur für Flugsicherheit über den Sitz der
Europäischen Agentur für Flugsicherheit (BGBl. 2017 II
S. 762, 763) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
nach seinem Artikel 20 Absatz 1 Satz 2
am 22. August 2017
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 18. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1996
zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 18. September 2017
Das Protokoll vom 2. Mai 1996 zur Änderung des Übereinkommens vom
19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
(BGBl. 2000 II S. 790, 791; 2015 II S. 506, 507) wird nach seinem Artikel 11
Absatz 2 für
Madagaskar am 25. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juli 2017 (BGBl. II S. 1183).
Berlin, den 18. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1309
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 19. September 2017
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) ist
nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Guatemala* am 18. September 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. April 2017 (BGBl. II S. 601).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 19. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 19. September 2017
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) wird nach
seinem Artikel 39 Absatz 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
Kasachstan* am 22. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. August 2017 (BGBl. II S. 1247).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 19. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1309
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 19. September 2017
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) ist
nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Guatemala* am 18. September 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. April 2017 (BGBl. II S. 601).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 19. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 19. September 2017
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) wird nach
seinem Artikel 39 Absatz 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
Kasachstan* am 22. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. August 2017 (BGBl. II S. 1247).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 19. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Bekanntmachung
zum Übereinkommen des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 22. September 2017
D e u t s c h l a n d * hat nach Artikel 46 Absatz 13 des Übereinkommens des
Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlag-
nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung
des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) folgende E r k l ä r u n g abgege-
ben:
„Mit Wirkung vom 1. Juli 2017 wird als zentrale Meldestelle benannt:
Generalzolldirektion
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) –
Postfach 85 05 55
51030 Köln
Fax: +49 (0) 221 672-3999
E-Post: fiu@zka.bund.de“.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die nach
Artikel 33 Absatz 2 und nach Artikel 46 Absatz 13 des Übereinkommens zu benennenden Behörden.
Berlin, den 22. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Maria Margarete Gosse
Bekanntmachung
zu dem Zweiten Zusatzprotokoll
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 22. September 2017
G r i e c h e n l a n d * hat mit einer am 1. Juni 2017 beim Generalsekretär des
Europarats eingegangenen Notifikation zum Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. No-
vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 2014 II S. 1038, 1039) E i n s p r u c h gegen die
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung der Türkei zu
Zypern (vgl. die Bekanntmachung vom 26. Juli 2016 – BGBl. II S. 1023) eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 2017 (BGBl. II S. 309).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 22. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Maria Margarete Gosse
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Bekanntmachung
zum Übereinkommen des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 22. September 2017
D e u t s c h l a n d * hat nach Artikel 46 Absatz 13 des Übereinkommens des
Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlag-
nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung
des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) folgende E r k l ä r u n g abgege-
ben:
„Mit Wirkung vom 1. Juli 2017 wird als zentrale Meldestelle benannt:
Generalzolldirektion
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) –
Postfach 85 05 55
51030 Köln
Fax: +49 (0) 221 672-3999
E-Post: fiu@zka.bund.de“.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die nach
Artikel 33 Absatz 2 und nach Artikel 46 Absatz 13 des Übereinkommens zu benennenden Behörden.
Berlin, den 22. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Maria Margarete Gosse
Bekanntmachung
zu dem Zweiten Zusatzprotokoll
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 22. September 2017
G r i e c h e n l a n d * hat mit einer am 1. Juni 2017 beim Generalsekretär des
Europarats eingegangenen Notifikation zum Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. No-
vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 2014 II S. 1038, 1039) E i n s p r u c h gegen die
bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung der Türkei zu
Zypern (vgl. die Bekanntmachung vom 26. Juli 2016 – BGBl. II S. 1023) eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 2017 (BGBl. II S. 309).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 22. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Maria Margarete Gosse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1311
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. September 2017
Das in Berlin am 29. Mai 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem Arti-
kel 6 Absatz 1
am 29. Mai 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. September 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu 120 000 000 Euro (in Worten: einhundertundzwanzig
Millionen Euro) sowie
und
die Regierung der Republik Indien – 6. für das Vorhaben „Klimaanpassung im Himalaya“ ein
vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik zu 70 000 000 Euro (in Worten: siebzig Millionen Euro),
Indien, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-
würdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist und
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt,
vertiefen,
sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger
in der Republik Indien beizutragen, darüber hinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des folgenden
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Vorhabens zu erhalten:
lungen vom 28. bis 29. September 2015 –
Für das unter Absatz 1 Nummer 3 genannte Vorhaben bis zu
sind wie folgt übereingekommen: 700 000 Euro (in Worten: siebenhunderttausend Euro).
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 1
es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger
es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden darüber hinaus, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, EUR 2 000 000 (in Worten: zwei Millionen Euro) für das Vorhaben
folgende Beträge zu erhalten: „Klimaanpassung im Himalaya“ zu erhalten, wenn nach Prüfung
1. für das Vorhaben „Grüne nachhaltige Industrieparks“ ein ver- dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden
günstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaft-
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen- lichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur
arbeit gewährt wird, von bis zu 40 000 000 Euro (in Worten: Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-
vierzig Millionen Euro) sowie triebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt-
schutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
2. für das Vorhaben „Deutsch-Indische Solarpartnerschaft“ ein Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis (4) Das in Absatz 2 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
zu 300 000 000 Euro (in Worten: dreihundert Millionen Euro) men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sowie und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorhaben
des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als
3. für das Vorhaben „KMU-Förderung in Industrieclustern Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-
(SIDBI)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als
der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
von bis zu 200 000 000 Euro (in Worten: zweihundert Millio- der Frau dient, und so die besonderen Voraussetzungen für die
nen Euro) sowie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags oder eines
4. für das Vorhaben „Umweltgerechte Stadtentwicklung im Darlehens erfüllen, ersetzt werden.
Gangesgebiet“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
gewährt wird, von bis zu 120 000 000 Euro (in Worten: ein-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
hundertundzwanzig Millionen Euro) sowie
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-
5. für das Vorhaben „Klimafreundliche urbane Mobilität II“ ein wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent- der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis findet dieses Abkommen Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1313
Artikel 2 welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
gen.
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Artikel 5
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1, 6 sowie in (1) Die im Abkommen vom 15. September 2009 zwischen der
Artikel 1 Absatz 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
halb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen- der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 für
den Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. das Vorhaben „Errichtung eines Solarfeldes am Kraftwerk Anta“
Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag
2022. von 300 000 Euro (in Worten: dreihunderttausend Euro) repro-
grammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3
(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 erwähnte Vorhaben „KMU-Förderung in Industrieclustern (SIDBI)-
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah- Begleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt,
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem ersten Zusa-
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020. gejahr (2008) die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
(4) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie- (2) Das im Abkommen vom 15. September 2009 zwischen der
rungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019. der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
(5) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beträge genannte Vorhaben „Errichtung eines Solarfeldes am Kraftwerk
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa- Anta“, für das bisher Finanzierungsbeiträge in Höhe von
gejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver- 10 000 000 EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) vorgesehen
träge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit sind, wird in Höhe von 500 000 EUR (in Worten: fünfhundert-
Ablauf des 31. Dezember 2021. tausend Euro) durch das Vorhaben „Grüne nachhaltige Industrie-
parks-Begleitmaßnahme“, sowie in Höhe von 1 500 000 EUR (in
(6) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) durch das Vor-
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in haben „Umweltgerechte Stadtentwicklung im Gangesgebiet-Be-
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- gleitmaßnahme“ und in Höhe von 2 700 000 EUR (in Worten:
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. zwei Millionen siebenhunderttausend Euro) durch das Vorhaben
(7) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp- „Klimaanpassung im Himalaya-Begleitmaßnahme“ ersetzt, wenn
fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs- nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW 2016.
garantieren. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
vom 15. September 2009 zwischen der Regierung der Bundes-
Artikel 3 republik Deutschland und der Regierung der Republik Indien
Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt- über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 auch für diese Vorhaben.
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Artikel 6
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
werden. Kraft.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Artikel 4
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Berlin am 29. Mai 2017 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ina Lepel
Dr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t
Für die Regierung der Republik Indien
Ta p a n R a y
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. September 2017
Das in Amman am 31. Juli 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
2016 und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der
Sonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge
reintegrieren“ ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 31. Juli 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. September 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
C h r i s t i n e To e t z k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1315
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative
„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) „Schulbauprogramm II“ bis zu 10 000 000 EUR (in Worten:
zehn Millionen Euro),
und
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien – wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-
Haschemitischen Königreich Jordanien, garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben
der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Finanzierungsbeitrages erfüllen;
zu vertiefen,
4. Finanzierungsbeiträge im Rahmen der Sonderinitiative
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“ für
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, die Vorhaben:
a) „Trinkwasserversorgung syrischer Flüchtlinge und aufneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung mender Gemeinden (Aqip Pipeline)“ bis zu 3 000 000 EUR
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, (in Worten: drei Millionen Euro),
unter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 139 vom b) „Stromversorgung aufnehmender Gemeinden und syrischer
1. Mai 2016, Nummer 246 vom 14. Juli 2016, das Protokoll der Flüchtlinge II“ bis zu 44 000 000 EUR (in Worten: vierund-
Regierungsgespräche 2016 vom 28. September 2016 zwischen vierzig Millionen Euro),
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien und c) „Finanzierung von Lehrergehältern für die Unterrich-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Berlin und die tung syrischer Flüchtlingskinder in Jordanien“ bis zu
Verbalnote Nummer 457 vom 6. Dezember 2016 – 20 000 000 EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro).
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Artikel 1 oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-
zuwählenden, Darlehensnehmer darüber hinaus:
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien 1. für das Vorhaben „Anpassung an den Klimawandel im
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- Wassersektor II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im
wählenden, Empfängern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-
(KfW) folgende Beträge zu erhalten: währt wird, in Höhe von bis zu 25 000 000 EUR (in Worten:
fünfundzwanzig Millionen Euro)
1. ein Darlehen von bis zu 8 000 000 EUR (in Worten: acht Millio-
nen Euro) für das Vorhaben „Förderung von Existenzgründun- sowie
gen (start-ups)“,
2. für das Vorhaben „Energieeffizienz Siedlungswasser III
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor- (Netzoptimierung)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das
habens festgestellt worden ist; im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
gewährt wird, in Höhe von bis zu 45 000 000 EUR (in Worten:
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
fünfundvierzig Millionen Euro)
Durchführung und Betreuung folgender Vorhaben:
a) „Förderung von Existenzgründungen (start-ups)“ bis zu zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-
3 000 000 EUR (in Worten: drei Millionen Euro), rungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute
Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien
b) „Klimaschutz im Abwasserbereich“ bis zu 3 000 000 EUR weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen
(in Worten: drei Millionen Euro); Königreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie
3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 69 000 000 EUR (in nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch
Worten: neunundsechzig Millionen Euro) für die Vorhaben: andere Vorhaben ersetzt werden.
a) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für (3) Die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
syrische Flüchtlinge und aufnehmende Gemeinden V“ bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
bis zu 32 000 000 EUR (in Worten: zweiunddreißig Millio- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
nen Euro), des Haschemitischen Königreichs Jordanien durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3 bezeich-
b) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für
netes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben
syrische Flüchtlinge und aufnehmende Gemeinden VI“
des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als
bis zu 8 000 000 EUR (in Worten: acht Millionen Euro),
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-
c) „Schulbauprogramm“ bis zu 19 000 000 EUR (in Worten: hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-
neunzehn Millionen Euro), nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan- genannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien
zierungsbeitrag gewährt werden. erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-
steuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
des Haschemitischen Königreichs Jordanien getragen. Erhobene
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu
besondere Verbrauchssteuern werden von der Regierung des
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-
Haschemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber
träge oder Darlehen zur Vorbereitung der in Absatz 1 Nummer 3
hinaus befreit die Regierung des Haschemitischen Königreichs
und Absatz 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungs-
Jordanien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung dieser Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung. Artikel 4
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Artikel 2 überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
stabe b und Nummer 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht
innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die ent-
sprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen Artikel 5
wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2022. (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Kraft.
(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen- (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
über der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
keiten der Darlehensnehmer, aufgrund der nach Absatz 1 zu Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
schließenden Verträge, garantieren. Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-
erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
nien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
können, gegenüber der KfW garantieren. mens vereinbaren.
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Artikel 3
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit gelegt.
Geschehen zu Amman am 31. Juli 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. Siefker-Eberle
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
I m a d Fa k h o u r y
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
Vom 28. September 2017
Das Europäische Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsan-
gehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578, 579) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 3 für
Luxemburg am 1. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. August 2011 (BGBl. II S. 841).
Berlin, den 28. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 28. September 2017
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Ver-
fahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte ge-
fährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059; 2009 II S. 922, 924) wird
nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für die
Türkei am 20. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Mai 2017 (BGBl. II S. 654).
Berlin, den 28. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit
Vom 28. September 2017
Das Europäische Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsan-
gehörigkeit (BGBl. 2004 II S. 578, 579) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 3 für
Luxemburg am 1. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. August 2011 (BGBl. II S. 841).
Berlin, den 28. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 28. September 2017
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Ver-
fahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte ge-
fährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059; 2009 II S. 922, 924) wird
nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für die
Türkei am 20. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Mai 2017 (BGBl. II S. 654).
Berlin, den 28. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 28. September 2017
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1970 II S. 293, 295;
1984 II S. 799; 1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft treten:
Marshallinseln am 11. Dezember 2017
Timor-Leste am 12. Dezember 2017.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2016 (BGBl. II S. 1151).
Berlin, den 28. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 29. September 2017
P o l e n hat am 18. September 2017 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Ge-
walttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem
Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2
des Übereinkommens am 1. April 2018 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 2017 (BGBl. II S. 486).
Berlin, den 29. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 28. September 2017
Das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum, geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1970 II S. 293, 295;
1984 II S. 799; 1985 II S. 975), wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft treten:
Marshallinseln am 11. Dezember 2017
Timor-Leste am 12. Dezember 2017.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2016 (BGBl. II S. 1151).
Berlin, den 28. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 29. September 2017
P o l e n hat am 18. September 2017 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Ge-
walttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem
Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2
des Übereinkommens am 1. April 2018 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 2017 (BGBl. II S. 486).
Berlin, den 29. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1319
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 29. September 2017
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) ist nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Côte d’Ivoire am 3. Oktober 2013
Ecuador am 24. September 2012
Paraguay am 6. Juni 2012
in Kraft getreten.
Es wird für
Luxemburg am 20. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. August 2017 (BGBl. II S. 1230).
Berlin, den 29. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 29. September 2017
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-
Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach
Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens für
Benin am 21. März 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. August 2017 (BGBl. II S. 1261).
Berlin, den 29. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1319
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 29. September 2017
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) ist nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Côte d’Ivoire am 3. Oktober 2013
Ecuador am 24. September 2012
Paraguay am 6. Juni 2012
in Kraft getreten.
Es wird für
Luxemburg am 20. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. August 2017 (BGBl. II S. 1230).
Berlin, den 29. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 29. September 2017
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-
Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach
Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens für
Benin am 21. März 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. August 2017 (BGBl. II S. 1261).
Berlin, den 29. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 29. September 2017
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Madagaskar am 21. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2016 (BGBl. II S. 1319).
Berlin, den 29. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-myanmarischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Oktober 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 8. Dezember 2015/6. Juni 2017 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik der Union Myanmar in Ausführung des Ab-
kommens vom 2. April 2015 über Entwicklungszusam-
menarbeit ist nach ihrer Inkrafttretungsklausel
am 6. Juni 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Oktober 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S t e p h a n R u s s e k
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 29. September 2017
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Madagaskar am 21. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2016 (BGBl. II S. 1319).
Berlin, den 29. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-myanmarischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Oktober 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 8. Dezember 2015/6. Juni 2017 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik der Union Myanmar in Ausführung des Ab-
kommens vom 2. April 2015 über Entwicklungszusam-
menarbeit ist nach ihrer Inkrafttretungsklausel
am 6. Juni 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Oktober 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S t e p h a n R u s s e k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1321
Der Botschafter 8. Dezember 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 11. September 2015,
auf die Zusagenote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 240/2015 vom 7. Dezember 2015) sowie in Ausführung des Abkommens vom 2. April
2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik der Union Myanmar über Entwicklungszusammenarbeit folgende Vereinbarung
vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Republik der Union
Myanmar, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge
(Zuschüsse) in Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro)
für das Vorhaben „Programm Wiederaufbau von Straßen“ zu erhalten.
2. Die folgenden aus früheren Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar vorgesehenen Dar-
lehen aus Zusagen von 1974 bis 1988 werden, wie in der Anlage dargestellt, auf die
unter a) und b) erwähnten Vorhaben reprogrammiert, wenn nach Prüfung deren Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist:
a) auf das Vorhaben „Programm Ländliche Elektrifizierung II (Netzausbau)“ bis zu
13 700 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen siebenhunderttausend Euro);
b) auf das Vorhaben „Lokomotivwerkstatt Ywahtaung“ bis zu 5 000 000 Euro (in Wor-
ten: fünf Millionen Euro).
3. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union
Myanmar durch andere Vorhaben ersetzt werden.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
der Union Myanmar zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwen-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2022.
6. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-
tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
7. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
2. April 2015 zwischen unseren beiden Regierungen über Entwicklungszusammen-
arbeit auch für diese Vereinbarung.
8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik der Union Myanmar mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Christian-Ludwig Weber-Lortsch
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik der Union Myanmar
Herrn Wunna Maung Lwin
Nay Pyi Taw
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017
Anlage zum Notenwechsel
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Union Myanmar
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
a) Die Mittel für das Vorhaben „Programm Ländliche Elektrifizierung II (Netzausbau)“ bis
zu 13 700 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen siebenhunderttausend Euro),
werden reprogrammiert aus:
– PN 1988.6592.5 „Sektorbezogenes Programm Industrie II“
11 360 541,05 Euro (in Worten: elf Millionen dreihundertsechzigtausend fünfhun-
derteinundvierzig Euro und fünf Cent) Darlehen, 1984;
– PN 1986.6554.9 „Genossenschaftliche Ölmühle Katha“
aa) 1 134 703,43 Euro (in Worten: eine Million einhundertvierunddreißigtausend
siebenhundertdrei Euro und dreiundvierzig Cent) Darlehen, 1982;
bb) 654 815,34 Euro (in Worten: sechshundertvierundfünfzigtausend achthundert-
fünfzehn Euro und vierunddreißig Cent) Darlehen, 1974;
cc) 7 306,29 Euro (in Worten: siebentausend dreihundertsechs Euro und neunund-
zwanzig Cent) Darlehen, 1979;
dd) 542 633,89 (fünfhundertzweiundvierzigtausend sechshundertdreiunddreißig
Euro und neunundachtzig Cent) Darlehen, 1986.
b) Die Mittel für das Vorhaben „Lokomotivwerkstatt Ywahtaung“ bis zu 5 000 000 Euro
(in Worten: fünf Millionen Euro),
werden reprogrammiert aus:
– PN 1988.6592.5 „Sektorbezogenes Programm Industrie II“
3 978 215,39 Euro (in Worten: drei Millionen neunhundertachtundsiebzigtausend
zweihundertfünfzehn Euro und neununddreißig Cent) Darlehen, 1982;
– PN 1986.6554.9 „Genossenschaftliche Ölmühle Katha“
aa) 606 203,97 Euro (in Worten: sechshundertsechstausend zweihundertdrei Euro
und siebenundneunzig Cent) Darlehen, 1979;
bb) 249 687,09 Euro (in Worten: zweihundertneunundvierzigtausend sechshun-
dertsiebenundachtzig Euro und neun Cent) Darlehen, 1980;
– PN 1982.6771.8 „Warenhilfe X“
96 547,18 Euro (in Worten: sechsundneunzigtausend fünfhundertsiebenundvierzig
Euro und achtzehn Cent) Darlehen, 1982;
– PN 1982.6586.0 „Lokomotiven II“
aa) 10 225,84 Euro (in Worten: zehntausend zweihundertfünfundzwanzig Euro und
vierundachtzig Cent) Darlehen, 1982;
bb) 52 884,50 Euro (in Worten: zweiundfünfzigtausend achthundertvierundachtzig
Euro und fünfzig Cent) Darlehen, 1986;
– PN 1984.6522.1 „Warenhilfe XI“
6 043,00 Euro (in Worten: sechstausend dreiundvierzig Euro) Darlehen, 1982;
– PN 1984.6546.0 „Lieferung Erstausstattung Dieselloks“
192,09 Euro (in Worten: einhundertzweiundneunzig Euro und neun Cent) Darlehen,
1984,
– PN 1978.6516.5 „Düngemittelfabrik Nr. 3“
0,94 Euro (in Worten: vierundneunzig Cent) Darlehen, 1982.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Dritten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 4. Oktober 2017
Das Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062,
1063) zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) wird nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für
Rumänien* am 1. Januar 2018
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 5
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Juli 2017 (BGBl. II S. 1181).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 5. Oktober 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
Tschechien am 1. Januar 2018
in Kraft treten.
Die N i e d e r l a n d e* haben gegenüber dem Generalsekretär des Europarats
als Verwahrer des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Ver-
hütung des Terrorismus am 24. August 2017 einen V o r b e h a l t zu Artikel 20
Absatz 5 des Übereinkommens erneuert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. März 2017 (BGBl. II S. 457).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 5. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Dritten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 4. Oktober 2017
Das Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062,
1063) zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) wird nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für
Rumänien* am 1. Januar 2018
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 5
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Juli 2017 (BGBl. II S. 1181).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 5. Oktober 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
Tschechien am 1. Januar 2018
in Kraft treten.
Die N i e d e r l a n d e* haben gegenüber dem Generalsekretär des Europarats
als Verwahrer des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Ver-
hütung des Terrorismus am 24. August 2017 einen V o r b e h a l t zu Artikel 20
Absatz 5 des Übereinkommens erneuert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. März 2017 (BGBl. II S. 457).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 5. Oktober 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h