1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
Erste Verordnung
zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Vom 27. September 2017
Es verordnen auf Grund durch Beschluss vom 2. Juni 2016 (Anlage 1 zu Arti-
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 in Verbindung mit kel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. 2017 II
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnen- S. 322, 324)) geändert worden ist, wird hiermit unter Be-
schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be- rücksichtigung der vom Ausschuss für Sozial-, Arbeits-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von und Berufsausbildungsfragen der Zentralkommission
denen § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt für die Rheinschifffahrt zu § 3.02 der Schiffspersonal-
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes verordnung-Rhein mit Dokument vom 4. September 2017
vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, – STF (17) 29 rev.1 – vorgenommenen Änderungen auf
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird mit den
struktur, Änderungen nachstehend als Anlage veröffentlicht.
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5
Artikel 2
Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Änderung der
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
von denen § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Ab- Artikel 3 Absatz 3 der Rheinschiffspersonaleinführungs-
satz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II
stabe a und b des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
S. 962) geändert worden sind, das Bundesministerium 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist,
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen wird wie folgt gefasst:
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
„(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1
Artikel 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich
und Nummer 4 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der
Inkraftsetzen eines Beschlusses Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landes-
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt recht zuständigen Behörden.“
Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
in Straßburg gefasste Beschluss vom 8. Dezember 2016 Artikel 3
– Protokoll 9 – zur Änderung der Schiffspersonalverord-
Inkrafttreten
nung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rhein-
schiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember Diese Verordnung und der in Artikel 1 genannte Be-
2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt schluss treten am 1. Dezember 2017 in Kraft.
Berlin, den 27. September 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1283
Anlage
(zu Artikel 1)
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
1. § 3.01 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) die Wörter „Matrosen-Motorwart“ werden gestrichen.
Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)
2. § 3.02 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 5, 6 und 7 werden die Nummern 4, 5 und 6.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. beim Maschinist
a) ein Mindestalter von 18 Jahren und ein erfolgreicher Abschluss eines Berufsausbildungskurses in der Motoren-
oder Metallbranche;
oder
b) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Bootsmann auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft
von mindestens zwei Jahren.“
dd) Nummer 8 wird aufgehoben.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Inhaber eines Großen Patentes, eines aufgrund der Richtlinie 96/50/EG ausgestellten Schiffsführerzeugnisses, eines in
Anlage 1 der Richtlinie 91/672/EWG erwähnten Zeugnisses oder eines dem Großen Patent als gleichwertig anerkannten
Schiffsführerzeugnisses kann statt als Steuermann auch als Decksmann, Matrose oder Bootsmann eingesetzt werden.“
Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)
Änderungen vom 4. September 2017 – (STF (17) 29 rev. 1) –
3. § 3.15 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
a) in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,
b) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2, und
c) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine
Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat un-
terbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferbe-
rufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a und c zweite
Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist.
Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.“
Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
4. § 3.16 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2
Besatzungs-
Stufe
mitglieder A1 A2 B
S1 S2 S1 S2 S1 S2
Schiffsführer .......... 1 2 2 2
Steuermann ........... – – – –
Abmessung der
Zusammenstellung Bootsmann ............ – – – –
1
L ≤ 37 m Matrose ................. 1 – 1 –
B ≤ 15 m Leichtmatrose ....... – – 11) 21) 3)
Maschinist ............. – – – –
Schiffsführer .......... 1 oder 1 1 2 2 2
Steuermann ........... – – – – – –
Abmessung der
Zusammenstellung Bootsmann ............ 1 – – – – –
2
37 m < L ≤ 86m Matrose ................. – 1 1 – 2 1
B ≤ 15 m Leichtmatrose ....... – 1 1 11) – 1
Maschinist ............. – – – – – –
Schubboot + Schiffsführer .......... 1 oder 1 1 2 2 2 oder 2 2
1 Leichter Steuermann ........... 1 1 1 – – 1 12) 1
mit L > 86 m oder Bootsmann ............ – – – – – – – –
3 Abmessung der
Zusammenstellung Matrose ................. 1 – – 1 – 2 1 1
86 m < L ≤ 116,5 m Leichtmatrose ....... – 2 1 11) 21) – – 1
B ≤ 15 m Maschinist ............. – – – – – – – –
Schiffsführer .......... 1 1 2 2 2 oder 2 2 oder 2
Steuermann ........... 1 1 – – 1 12) 1 12)
Schubboot
+ 2 Schubleichter*) Bootsmann ............ – – – 1 – – 1 1
4
Motorschiff Matrose ................. 1 – 2 – 2 2 – –
+ 1 Schubleichter*) Leichtmatrose ....... 11) 21) 11) 21) – – 1 1
Maschinist ............. – – – – 1 – 1 –
Schiffsführer .......... 1 oder 1 1 2 2 2 oder 2 2 oder 2
Schubboot
Steuermann ........... 1 1 1 – – 1 12) 1 12)
+ 3 oder mehr
Schubleichter*) Bootsmann ............ – – – – 1 – – 1 1
5
Motorschiff Matrose ................. 2 1 1 2 – 2 2 – –
+ 2 oder mehr Leichtmatrose ....... – 2 1 11) 21) 11) – 2 1
Schubleichter*)
Maschinist ............. 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2) Der Steuermann muss das nach dieser Verordnung erforderliche Schifferpatent besitzen.
3) Einer der Leichtmatrosen muss über 18 Jahre alt sein.
*) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Schubleichter“ auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebs-
maschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Schubleichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis
zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m. “.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
a) in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,
b) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,
c) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2,
d) in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform A2 Standard S2 und
e) in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der
eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat
unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schif-
ferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a, c
zweite Alternative, d und e zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen
der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1285
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen jeweils durch einen zusätzlichen Bootsmann
ersetzt werden. Sie dürfen auch jeweils durch einen zusätzlichen Matrosen ersetzt werden, wenn in der Tabelle nach
Nummer 1 bereits ein Bootsmann vorgeschrieben ist.“
Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)
5. § 3.17 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
Besatzungs-
Stufe
mitglieder A1 A2 B
S1 S2 S1 S2 S1 S2
Schiffsführer .......... 1 2 2 2
Zulässige Steuermann ........... – – – –
Anzahl der Bootsmann ............ – – – 1
1
Fahrgäste: Matrose ................. 1 1 2 –
bis 75 Leichtmatrose ....... – – – 1
Maschinist ............. – – – –
Schiffsführer .......... 1 oder 1 1 2 2
Zulässige Steuermann ........... – – – – –
Anzahl der Bootsmann ............ – – – – –
2 Fahrgäste:
von 76 Matrose ................. 1 – 1 – 1
bis 250 Leichtmatrose ....... 1 – 1 11) 11)
Maschinist ............. – 1 – 1 1
Schiffsführer .......... 1 oder 1 1 2 2 3 3
Zulässige Steuermann ........... – – – – – – –
Anzahl der Bootsmann ............ 1 1 1 – – – –
3 Fahrgäste:
von 251 Matrose ................. – – – 1 – 1 –
bis 600 Leichtmatrose ....... – 2 1 – 1 – 1
Maschinist ............. 1 – – 1 1 1 1
Schiffsführer .......... 1 1 2 2 3 3
Zulässige Steuermann ........... 1 1 – – – –
Anzahl der Bootsmann ............ – – – 1 – 1
4 Fahrgäste:
von 601 Matrose ................. 1 – 2 – 2 –
bis 1 000 Leichtmatrose ....... 11) 21) – 1 – 1
Maschinist ............. 1 1 1 1 1 1
Schiffsführer .......... 2 oder 2 2 2 2 3 3
Zulässige Steuermann ........... – – – – – – –
Anzahl der Bootsmann ............ – – 1 – 1 – 1
5 Fahrgäste:
von 1 001 Matrose ................. 3 2 1 3 1 3 1
bis 2 000 Leichtmatrose ....... – 2 1 11) 21) 11) 21)
Maschinist ............. 1 1 1 1 1 1 1
Schiffsführer .......... 2 2 2 2 3 3
Steuermann ........... – – – – – –
Zulässige
Anzahl der Bootsmann ............ – 1 – 1 – 1
6
Fahrgäste: Matrose ................. 3 1 4 2 4 2
über 2 000 Leichtmatrose ....... 11) 21) – 1 11) 21)
Maschinist ............. 1 1 1 1 1 1
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden. “.
1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
Besatzungs-
Stufe
mitglieder A1 A2 B
S1 S2 S1 S2 S1 S2
Schiffsführer .......... 1 1 2 2 3 3
Zulässige Steuermann ........... 1 1 – – – –
Anzahl der Bootsmann ............ 1 1 1 1 1 1
1 Fahrgäste:
von 501 Matrose ................. 1 – 1 – 1 –
bis 1 000 Leichtmatrose ....... – 1 – 1 – 1
Maschinist2) ........... 2 2 2 2 3 3
Schiffsführer .......... 2 oder 2 2 2 2 3 3
Zulässige Steuermann ........... – – – – – – –
Anzahl der Bootsmann ............ – – 1 – 1 – 1
2 Fahrgäste:
von 1 001 Matrose ................. 3 2 1 3 1 3 1
bis 2 000 Leichtmatrose ....... – 2 1 11) 21) 11) 21)
Maschinist2) ........... 3 3 3 3 3 3 3
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.
2) Ob Maschinisten erforderlich sind, bestimmt die Untersuchungskommission und trägt es in Nummer 52 der Fahrtauglichkeits-
bescheinigung ein. “.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:
Anzahl der Besatzungsmitglieder
in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2
Besatzungs-
Stufe
mitglieder A1 A2 B
S1 S2 S1 S2 S1 S2
Schiffsführer .......... 1 1 2 2 3 3
Steuermann ........... – – – – – –
Zulässige
Anzahl der Bootsmann ............ 1 – – – – –
1
Betten: Matrose ................. – – 1 – 1 –
bis 50 Leichtmatrose ....... – 2 – 1 – 1
Maschinist ............. 1 1 1 1 1 1
Schiffsführer .......... 1 1 2 2 3 3
Zulässige Steuermann ........... 1 1 – – – –
Anzahl der Bootsmann ............ – – – – – –
2 Betten:
von 51 Matrose ................. 1 – 1 – 1 –
bis 100 Leichtmatrose ....... – 1 – 1 – 1
Maschinist ............. 1 1 1 1 1 1
Schiffsführer .......... 1 oder 1 1 2 2 3 3
Steuermann ........... 1 1 1 – – – –
Zulässige
Anzahl der Bootsmann ............ – – – – 1 – 1
3
Betten: Matrose ................. 2 1 1 3 1 3 1
über 100 Leichtmatrose ....... – 2 1 – 1 – 1
Maschinist ............. 1 1 1 1 1 1 1 “.
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
a) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,
b) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1,
c) in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2,
d) in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2 und
e) in der Stufe 6 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1287
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der
eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat
unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der
Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buch-
staben c, d zweite und dritte Alternative und e gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen
der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.“
e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Dampf-Tagesausflugsschiffe)
a) in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1,
b) in der Stufe 2 Betriebsform A2 Standard S2 und
c) in der Stufe 2 Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der
eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat
unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der
Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben b
und c gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist.
Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.“
f) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe)
a) in der Stufe 1 Betriebsform A1 Standard S2 und
b) in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der
eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat
unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der
Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.“
g) Nach Nummer 8 wird eine neue Nummer 9 eingefügt:
„9. Bei Tagesausflugsschiffen, die mit einer vor Antritt der Fahrt feststehenden und während der Fahrt unverändert bleibenden
Anzahl von Fahrgästen verkehren (Charterfahrt), kann die gemäß den Stufen zwei bis sechs in Nummer 1 vorgeschriebene
Mindestbesatzung auf die nächst niedrige Stufe reduziert werden, wenn der nach den Stufen zwei bis sechs angesetzte
Mindestwert an Fahrgästen unterschritten wird. Die Anforderungen von Kapitel 5 und die Anforderungen an Besatzung
und Bordpersonal aus der Sicherheitsrolle bleiben unberührt.“
h) Nach Nummer 9 wird eine neue Nummer 10 angefügt:
„10. Die in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen durch zusätzliche Bootsmänner ersetzt
werden. Diese Bootsmänner dürfen auch durch zusätzliche Matrosen ersetzt werden, wenn in den Tabellen nach
Nummer 1 bis 3 die Anzahl der Bootsmänner als Mindestbesatzung an Bord vorgeschrieben ist, die der Anzahl der zu
ersetzenden Maschinisten entspricht.“
Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)
6. § 3.18 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Entspricht die Ausrüstung des Schiffes nur zum Teil dem in § 3.14 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder
mehrere Anforderungen nach § 3.14 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt,
a) ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Bootsmann;
b) sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Bootsmänner
zu ersetzen.
Im Fall des Satz 1 können die Bootsmänner durch Matrosen ersetzt werden, sofern die Bootsmänner bereits zur nach den
in § 3.15, § 3.16 oder § 3.17 vorgeschriebenen Mindestbesatzung gehören.“
Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)
7. In § 7.01 Nummer 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Matrose“ die Wörter „oder Matrosen-Motorwart“ gestrichen.
Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)
8. In § 7.02 Nummer 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Matrose“ die Wörter „oder Matrosen-Motorwart“ gestrichen.
Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)
9. In § 7.06 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Matrose“ die Wörter „Matrosen-Motorwart“ gestrichen.
Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
10. Anlage 1 Nummer 2 (Bordbuch) wird wie folgt gefasst:
„2. Eintragungen im Bordbuch
Die Eintragungen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Bordbuch zu machen hat, müssen den Vorschriften der Verord-
nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein entsprechen. Die Eintragungen der Fahr- und Ruhezeiten, die außerhalb des
Geltungsbereichs der genannten Verordnung zurückgelegt worden sind, müssen 48 Stunden unmittelbar vor der Einfahrt
in den Geltungsbereich der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein umfassen, damit sie gemäß § 2.02
Nummer 3 vorgenommen werden.
Die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder kann folgendermaßen eingetragen werden:
Sch – Cd = Schiffsführer – Schipper – Conducteur
St – T = Steuermann – Stuurman – Timonier
Bm – vMt – mMt = Bootsmann – Volmatroos – Maître-matelot
Mt = Matrose – Matroos – Matelot
Dm – Hp = Decksmann – Deksman – Homme de pont
Lm – Ml = Leichtmatrose – Lichtmatroos – Matelot léger
Mc = Maschinist – Machinist – Mécanicien
Auf jeder Seite sind folgende Eintragungen zu machen:
– Die Betriebsform (nach jedem Wechsel der Betriebsform notwendige Eintragungen müssen auf einer neuen Seite einge-
tragen werden)
– das Jahr
– sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt:
1. Spalte – Datum (Tag und Monat)
2. Spalte – Uhrzeit (Stunde, Minute)
3. Spalte – Ort des Beginns der Fahrt
4. Spalte – Strom-Kilometerangabe für diesen Ort
– sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht:
1. Spalte – Datum (Tag und Monat), sofern es sich vom Fahrtantrittsdatum
unterscheidet
5. Spalte – Uhrzeit (Stunde, Minute)
6. Spalte – Ort, wo das Fahrzeug stillliegt
7. Spalte – Stromkilometerangabe für diesen Ort.
– sobald das Fahrzeug seine Fahrt wieder aufnimmt: gleiche Eintragungen wie bei sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt
– sobald das Fahrzeug seine Fahrt beendet: gleiche Eintragungen wie bei sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht
– Die Spalte 8 ist auszufüllen (Name, Vorname, Nummer des Schifferdienstbuches oder des Schifferpatents), wenn die
Besatzung zum ersten Mal an Bord kommt und bei jeder Änderung ihrer Zusammensetzung.
– In den Spalten 9 bis 11 sind für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Ruhezeiten einzutragen. Diese Eintra-
gungen sind spätestens um 08 Uhr am nächsten Tag zu machen. Wenn die Besatzungsmitglieder ihre Ruhezeiten in einem
regelmäßigen Turnus einlegen, genügt ein einziges Schema pro Fahrt.
– In die Spalten 12 und 13 ist bei Änderung der Besatzung die Zeit des Zugangs oder Abgangs einzutragen.
Ordnungswidrigkeiten/Straftaten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften betreffend Besatzungen der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
können mit Geldbuße/Strafe geahndet werden. Das gilt auch, wenn das Bordbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wird.
(Es folgen die gültigen Texte des Teils II der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein in deutscher, französischer und
niederländischer Sprache.)
B-00734“.
Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Protokoll 9)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1289
Bekanntmachung
der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. August 2017
Die Vereinbarung über die Zusage eines Darlehens des
Jahres 2014 in der Form eines Notenwechsels vom
9. Februar 2017/16. Februar 2017 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „Sektorreformprogramm Umwelt, Phase II“) ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. Februar 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. August 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
Botschaft Bogotá, D.C., 9. Februar 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Bogotá
Ihre Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über Entwicklungszusam-
menarbeit vom 4. Dezember 2014 sowie auf der Grundlage des am 19. Juli 2012 in Bogotá
unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit folgende
Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Kolumbien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Programm
„Sektorreformprogramm Umwelt, Phase II“ ein Darlehen von bis zu 75 000 000 Euro
(in Worten: fünfundsiebzig Millionen Euro) zu erhalten.
2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von
sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen
wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des am 19. Juli 2012 in Bogotá unterzeichneten
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit auch für dieses Vor-
haben.
4. Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen der Seiten durch einen
Notenwechsel geändert werden. Die Änderungen treten am Tag des Erhalts der
Antwortnote in Kraft.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit den unter den Nummern 1 bis 5
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Michael Bock
Botschafter
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kolumbien
Frau María Ángela Holguín Cuéllar
Bogotá
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1291
Bekanntmachung
des deutsch-japanischen Abkommens
über die Weitergabe von
Wehrmaterial und Wehrtechnologie
Vom 8. August 2017
Das in Berlin am 17. Juli 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Japan über die
Weitergabe von Wehrmaterial und Wehrtechnologie ist
nach seinem Artikel 8 Absatz 1
am 17. Juli 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 2017
D i e B u n d e s m i n i s te r i n d e r Ve r te i d i g u n g
In Vertretung
Gerd Hoofe
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Japan
über die Weitergabe von Wehrmaterial und Wehrtechnologie
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die zur Festlegung des weiterzugebenden Wehrmaterials
beziehungsweise der weiterzugebenden Wehrtechnologie not-
und
wendigen Informationen werden den nationalen Sektionen auf
die Regierung von Japan diplomatischem Weg übermittelt.
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) – (4) Zur Durchführung dieses Abkommens treffen die zustän-
digen Behörden der Vertragsparteien ausführliche Abmachungen
eingedenk der bestehenden freundschaftlichen und auf in Bezug auf das für die gemeinsamen Vorhaben weiterzuge-
gegenseitigem Vertrauen basierenden Beziehungen zwischen der bende Wehrmaterial beziehungsweise die weiterzugebende
Bundesrepublik Deutschland und Japan, Wehrtechnologie und legen die Bedingungen der Weitergabe im
Einzelnen fest. Die zuständigen Behörden der Regierung der
unter Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der
Bundesrepublik Deutschland sind das Bundesministerium der
Vereinten Nationen,
Verteidigung, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium
in dem Bestreben, die beiderseitigen Beziehungen durch eine für Wirtschaft und Energie; die zuständigen Behörden der Regie-
engere Zusammenarbeit im Bereich Wehrmaterial und Wehr- rung von Japan sind das Verteidigungsministerium und das
technologie auf der Grundlage von Gleichheit und Gegenseitig- Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie.
keit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen der
Vertragsparteien zu stärken, sowie Artikel 3
in Anerkennung der Tatsache, dass zur Förderung der gemein- (1) Jede Vertragspartei macht wirksamen Gebrauch von dem
samen Forschung, Entwicklung und Herstellung von Wehr- ihr im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Vertrags-
material und Wehrtechnologie oder anderer Vorhaben zur Ver- partei weitergegebenen Wehrmaterial beziehungsweise der
besserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und weitergegebenen Wehrtechnologie in Einklang mit den Zielen
Verteidigung (im Folgenden als „gemeinsame Vorhaben“ be- und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und mit
zeichnet) zwischen den Vertragsparteien die Bedingungen anderen Zielen, die im Rahmen der ausführlichen Abmachungen
zur Regelung der Weitergabe von Wehrmaterial und Wehr- nach Artikel 2 Absatz 4 festgelegt werden. Die Vertragsparteien
technologie festgelegt werden müssen – verwenden das Wehrmaterial beziehungsweise die Wehrtech-
nologie nicht für andere Zwecke.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Eine Vertragspartei darf im Rahmen dieses Abkommens
weitergegebenes Wehrmaterial beziehungsweise weitergege-
Artikel 1 bene Wehrtechnologie oder diesbezügliche Eigentumsrechte
(1) Jede Vertragspartei stellt vorbehaltlich der einschlägigen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartei, die
Gesetze und sonstigen Vorschriften ihres Landes und in Einklang dieses Wehrmaterial beziehungsweise diese Wehrtechnologie
mit diesem Abkommen der jeweils anderen Vertragspartei Wehr- weitergegeben hat, einer anderen Person – mit Ausnahme eines
material und Wehrtechnologie zur Verfügung, die für die Um- zuständigen Amtsträgers – oder einer anderen Regierung nicht
setzung der in Einklang mit Absatz 2 festgelegten gemeinsamen übergeben beziehungsweise übertragen. Jede Wiederausfuhr, ob
Vorhaben erforderlich sind. vorübergehend oder dauerhaft, von im Rahmen dieses Abkom-
mens weitergegebenem Wehrmaterial beziehungsweise weiter-
(2) Die gemeinsamen Vorhaben werden unter Berücksich- gegebener Wehrtechnologie sowie von aus weitergegebener
tigung verschiedener Faktoren, wie etwa der Marktfähigkeit oder Wehrtechnologie entstandenem Wehrmaterial, ob ganz, teilweise
der Sicherheit beider Länder, einvernehmlich festgelegt und auf oder integriert, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung
diplomatischem Weg von den Vertragsparteien bestätigt. der anderen Vertragspartei.
(3) Die Erteilung von Genehmigungen durch eine Vertrags-
Artikel 2
partei für die Herstellung oder Nutzung von aufgrund der gemein-
(1) Als Organ zur Bestimmung des Wehrmaterials und der samen Vorhaben im Rahmen dieses Abkommens entwickeltem
Wehrtechnologie, die für die in Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 und erzeugtem Wehrmaterial beziehungsweise entwickelter und
festgelegten gemeinsamen Vorhaben weitergegeben werden erzeugter Wehrtechnologie bedarf der schriftlichen Zustimmung
sollen, wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingerichtet. beider Vertragsparteien.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus zwei nationa-
len Sektionen zusammen. Artikel 4
Der deutschen Sektion gehören an: Jede Vertragspartei stellt nach den einschlägigen Gesetzen
ein Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung, und sonstigen Vorschriften ihres Landes sowie nach den
einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertrags-
ein Vertreter des Auswärtigen Amts und parteien sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Japan
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und sind, einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte
Energie. des geistigen Eigentums sicher, die für die gemeinsamen Vor-
haben relevant sind.
Der japanischen Sektion gehören an:
ein Vertreter des Verteidigungsministeriums, Artikel 5
ein Vertreter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
(1) Jede Vertragspartei trifft in Einklang mit den einschlägigen
und
Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihres Landes alle notwen-
ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und digen Vorkehrungen zum Schutz von Informationen, die sie im
Industrie. Rahmen dieses Abkommens erlangt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1293
(2) Einzelheiten der Maßnahmen zum Schutz von Informa- Artikel 8
tionen werden im Rahmen eines gesonderten Abkommens
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
zwischen den Vertragsparteien behandelt.
Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen
Artikel 6 Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderun-
Dieses Abkommen und alle im Rahmen dieses Abkommens gen dieses Abkommens treten am Tag ihrer Unterzeichnung in
getroffenen Abmachungen werden vorbehaltlich der einschlägi- Kraft.
gen Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie Haushaltsbestim- (3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
mungen beider Länder durchgeführt. verlängert sich danach automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann jede Vertragspartei
Artikel 7 dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Weg mit einer
Frist von sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei
Angelegenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung
schriftlich kündigen.
dieses Abkommens und aller im Rahmen dieses Abkommens
getroffenen Abmachungen werden ausschließlich durch Kon- (5) Ungeachtet der Beendigung dieses Abkommens bleiben
sultationen zwischen den Vertragsparteien geklärt. die Artikel 3, 4, 5 und 7 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren jeweiligen
Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-
kommen unterschrieben.
Geschehen zu Berlin am 17. Juli 2017 in zwei Urschriften in
deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. K a t r i n S u d e r
Für die Regierung von Japan
Ta k e s h i Ya g i
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
Bekanntmachung
der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. August 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 3. August 2017 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien
und Herzegowina über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ergänzende Umweltmaßnahmen im Energie-
sektor“ und „Abwasserentsorgung Zenica“) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 3. August 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. August 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1295
Die Botschafterin Sarajewo, den 3. August 2017
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom 16. November 2016 und auf die Zusage
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 428/2016 vom 30. Novem-
ber 2016) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Ministerrat von
Bosnien und Herzegowina oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-
zuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende
Beträge zu erhalten:
a) Finanzierungsbeiträge von insgesamt 18 516 696,80 Euro (in Worten: achtzehn
Millionen fünfhundertsechzehntausendsechshundertsechsundneunzig Euro acht-
zig Cent) für die Vorhaben
– „Ergänzende Umweltmaßnahmen im Energiesektor“ in Höhe von bis zu
5 500 000 Euro (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro),
– „Abwasserentsorgung Zenica“ in Höhe von bis zu 13 016 696,80 Euro (in
Worten: dreizehn Millionen sechzehntausendsechshundertsechsundneunzig
Euro achtzig Cent),
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden
ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von
Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantie-
fonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder
des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;
b) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des unter Buchstabe a zweiter Anstrich genannten Vorhabens in Höhe
von bis zu 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) nach folgender
Maßgabe:
Die im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über Finanzielle Zusammenar-
beit 2012 vom 26. Mai 2015 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Wasserver- und
Abwasserentsorgung in Bosnien und Herzegowina III“, für die bisher ein Finanzie-
rungsbeitrag in Höhe von bis zu 500 000 Euro vorgesehen ist, werden durch
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Buch-
stabe a zweiter Anstrich genannten Vorhabens ersetzt, wenn nach Prüfung dessen
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und bestätigt wurde, dass es der
Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von
Frauen, selbsthilfeorientierten Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgaran-
tiefonds für mittelständische Betriebe sowie Vorhaben der sozialen Infrastruktur
und des Umweltschutzes dienend, ebenfalls die besonderen Voraussetzungen für
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem Ministerrat von Bosnien
und Herzegowina zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu
erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
4. Die Zusage des unter der Nummer 1 Buchstabe a erster Anstrich genannten Betrags
entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-
chenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist
mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
5. Die Zusage der unter der Nummer 1 Buchstabe a zweiter Anstrich sowie Nummer 1
Buchstabe b genannten Beträge entfällt, soweit nicht bis zum 31. Dezember 2017 die
entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
6. Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er nicht selbst Empfänger der
Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
nach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
der KfW garantieren.
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
7. Bosnien und Herzegowina befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammen-
hang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 genannten Verträge in
Bosnien und Herzegowina erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene
Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von Bosnien und Herzegowina
getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von Bosnien und Herze-
gowina übernommen. Darüber hinaus befreit Bosnien und Herzegowina die KfW von
sonstigen öffentlichen Abgaben.
8. Bosnien und Herzegowina überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung
beziehungsweise der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten vom Ministerrat von Bosnien und Herzegowina veranlasst. Die andere Vertrags-
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-
rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und eng-
lischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-
licher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroatischen und serbischen Wortlauts
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Falls sich der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina mit den unter den Nummern 1
bis 11 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Christiane Hohmann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
von Bosnien und Herzegowina
Herrn Igor Crnadak
Sarajewo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1297
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 2000
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe
Vom 6. September 2017
Das Protokoll vom 15. März 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche
Stoffe (BGBl. 2007 II S. 1434, 1435) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Belgien am 19. Juli 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. November 2015 (BGBl. 2016 II S. 22).
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits
Vom 6. September 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 zu dem Assoziie-
rungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014 zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (BGBl. 2015 II S. 530, 531)*
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 486 Absatz 2
für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien am 1. September 2017
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 22. Juli 2015 beim Generalsekretär
des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu
finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/
world/agreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-
publications/agreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt (Teil II) in der Regel nicht
bekannt gemacht.
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1297
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 2000
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe
Vom 6. September 2017
Das Protokoll vom 15. März 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche
Stoffe (BGBl. 2007 II S. 1434, 1435) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Belgien am 19. Juli 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. November 2015 (BGBl. 2016 II S. 22).
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Ukraine andererseits
Vom 6. September 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 zu dem Assoziie-
rungsabkommen vom 21. März 2014 und vom 27. Juni 2014 zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (BGBl. 2015 II S. 530, 531)*
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 486 Absatz 2
für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien am 1. September 2017
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 22. Juli 2015 beim Generalsekretär
des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu
finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/
world/agreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-
publications/agreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt (Teil II) in der Regel nicht
bekannt gemacht.
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 6. September 2017
Die R e p u b l i k K o r e a* hat ihren bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde an-
gebrachten V o r b e h a l t zu dem Artikel 21 Buchstabe a (vgl. die Bekannt-
machung vom 10. Juli 1992, BGBl. II S. 990) des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121, 122) gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom
11. August 2017 z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1251).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 6. September 2017
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150,
1169) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für
Thailand am 7. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. September 2014 (BGBl. II S. 757).
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 6. September 2017
Die R e p u b l i k K o r e a* hat ihren bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde an-
gebrachten V o r b e h a l t zu dem Artikel 21 Buchstabe a (vgl. die Bekannt-
machung vom 10. Juli 1992, BGBl. II S. 990) des Übereinkommens vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121, 122) gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom
11. August 2017 z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1251).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 6. September 2017
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150,
1169) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für
Thailand am 7. Juli 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. September 2014 (BGBl. II S. 757).
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1299
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 6. September 2017
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 938) wird nach seinem Artikel 17
Absatz 3 für
Monaco am 2. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2016 (BGBl. II S. 1301).
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 6. September 2017
Zur Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
431, 505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252), deren Bestandteil das Statut des
Internationalen Gerichtshofs ist, hat Ä q u a t o r i a l g u i n e a * am 21. August 2017
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer der Charta
eine E r k l ä r u n g zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs gemäß
Artikel 36 Absatz 2 des Statuts abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juni 2017 (BGBl. II S. 734).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1299
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 6. September 2017
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 938) wird nach seinem Artikel 17
Absatz 3 für
Monaco am 2. Dezember 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2016 (BGBl. II S. 1301).
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 6. September 2017
Zur Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
431, 505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252), deren Bestandteil das Statut des
Internationalen Gerichtshofs ist, hat Ä q u a t o r i a l g u i n e a * am 21. August 2017
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer der Charta
eine E r k l ä r u n g zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs gemäß
Artikel 36 Absatz 2 des Statuts abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juni 2017 (BGBl. II S. 734).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 6. September 2017
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Simbabwe am 30. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juni 2017 (BGBl. II S. 804).
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 13. September 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) wird
nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Madagaskar am 11. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. August 2017 (BGBl. II S. 1189).
Berlin, den 13. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 6. September 2017
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Simbabwe am 30. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Juni 2017 (BGBl. II S. 804).
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 13. September 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) wird
nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Madagaskar am 11. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. August 2017 (BGBl. II S. 1189).
Berlin, den 13. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1301
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 13. September 2017
D ä n e m a r k * hat am 24. August 2017 gegenüber der Regierung der
Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager Übereinkommens
vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die
Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen
Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II
S. 602, 603) seine Einsprüche bezüglich den Beitritten von
Albanien
Armenien
Dominikanische Republik
Ecuador
Georgien
Ukraine
zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1263).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 13. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping
Vom 13. September 2017
Das Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 (BGBl. 2007 II S. 706, 707)
zum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II
S. 334, 335) wird nach seinem Artikel 5 Absatz 2 für
Andorra am 1. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juli 2017 (BGBl. II S. 1226).
Berlin, den 13. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-guineischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. September 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 18. April 2016/3. August 2016 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Programm Grundbildung in Guinea“) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. August 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. September 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ronald Meyer
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping
Vom 13. September 2017
Das Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 (BGBl. 2007 II S. 706, 707)
zum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II
S. 334, 335) wird nach seinem Artikel 5 Absatz 2 für
Andorra am 1. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juli 2017 (BGBl. II S. 1226).
Berlin, den 13. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-guineischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. September 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 18. April 2016/3. August 2016 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Programm Grundbildung in Guinea“) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. August 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. September 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ronald Meyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1303
Der Botschafter Conakry, den 18. April 2016
der Bundesrepublik Deutschland
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 76/2015 vom 2. September 2015) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammen-
arbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Guinea von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge
in Höhe von insgesamt 10 000 000 EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vor-
haben „Programm Grundbildung in Guinea“ (Promotion de l’éducation de base en
Guinée) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens
festgestellt worden ist.
2. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Guinea zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu
denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-
stimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sieben Jahren nach dem Jahr der Zusage die entsprechenden Finan-
zierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2022.
6. Die Regierung der Republik Guinea, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
7. Die Regierung der Republik Guinea stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-
rung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Guinea erhoben wer-
den.
8. Die Regierung der Republik Guinea überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-
richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Guinea mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
M a t t h i a s Ve l t i n
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten und
guineische Staatsangehörigkeit im Ausland
der Republik Guinea
Frau Hadja Makale Camara
Conakry