1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 2017
Das in Berlin am 12. Juni 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über vier prioritäre Vorhaben der Finanziellen
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 6. Juli 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. August 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1251
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über vier prioritäre Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für den
und
Betrag bis zu 61 522 665,10 EUR (in Worten: einundsechzig
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten – Millionen fünfhundertzweiundzwanzigtausend sechshundert-
fünfundsechzig Euro und zehn Cent) des unter Nummer 1
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Buchstabe a angeführten Darlehens gewährten Konditionen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen lauten:
Republik Ägypten,
– 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- – 0,75 Prozent Zinsen per annum.
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von
vertiefen, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für den ver-
bleibenden Betrag bis zu 80 000 000 EUR (in Worten: achtzig
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Millionen Euro) der oben angeführten Darlehen gewährten
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Konditionen lauten:
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung – 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),
in der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, – 2 Prozent Zinsen per annum.
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 597 vom 2. Einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 3 500 000 EUR (in
17. Dezember 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Euro) für eine not-
land in Kairo an das Ministerium für Internationale Zusammen- wendige Begleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung
arbeit der Arabischen Republik Ägypten über die Zusage von des unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Vorhabens.
Mitteln der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit sowie (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
die Verbalnote Nummer 743 vom 1. Dezember 2015 und die nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Verbalnote Nummer 776 vom 22. Dezember 2015 der Botschaft land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch
der Bundesrepublik Deutschland in Kairo an das Ministerium für andere Vorhaben ersetzt werden.
Internationale Zusammenarbeit der Arabischen Republik Ägypten
über die Zusage von Mitteln der Finanziellen Zusammenarbeit – (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem
sind wie folgt übereingekommen: späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-
zierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten
Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Artikel 1
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder ande- dieses Abkommen Anwendung.
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Artikel 2
Beträge zu erhalten:
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
1. Darlehen von insgesamt 141 522 665,10 EUR (in Worten: ein- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
hunderteinundvierzig Millionen fünfhundertzweiundzwanzig- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
tausend sechshundertfünfundsechzig Euro und zehn Cent) KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
für die Vorhaben: beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
a) „Windpark Golf von Suez“ bis zu 72 022 665,10 EUR Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(in Worten: zweiundsiebzig Millionen zweiundzwanzigtau- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
send sechshundertfünfundsechzig Euro und zehn Cent), stabe a genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb von
acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-
b) „Programm Energieeffizienz“ bis zu 11 000 000 EUR (in
hens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für den
Worten: elf Millionen Euro),
Betrag in Höhe von 7 494 000 EUR (in Worten: sieben Millionen
c) „KKMU-Finanzierung“ bis zu 33 500 000 EUR (in Worten: vierhundertvierundneunzigtausend Euro) aus dem Haushalt 2007
dreiunddreißig Millionen fünfhunderttausend Euro), endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015, für den Betrag
in Höhe von 17 500 000 EUR (in Worten: siebzehn Millionen
d) „Integriertes Sektorprogramm Bewässerung“ bis zu
fünfhunderttausend Euro) aus dem Haushalt 2008 endet die Frist
25 000 000 EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
mit Ablauf des 31. Dezember 2016, für den Betrag in Höhe von
Euro),
12 028 665,10 EUR (in Worten: zwölf Millionen achtundzwanzig-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- tausend sechshundertfünfundsechzig Euro und zehn Cent) aus
haben festgestellt worden ist. dem Haushalt 2009 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
2017, für den Betrag in Höhe von 24 500 000 EUR (in Worten: Artikel 3
vierundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) aus dem
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die KfW
Haushalt 2010 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018,
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
für den Betrag in Höhe von 9 000 000 EUR (in Worten: neun
die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
Millionen Euro) aus dem Haushalt 2011 endet die Frist mit
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Arabischen Republik
Ablauf des 31. Dezember 2019, für den Betrag in Höhe von
Ägypten erhoben werden.
1 500 000 EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro)
aus dem Haushalt 2012 endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2020. Artikel 4
(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch- Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei
staben b bis d und Nummer 2 genannten Beträge entfällt, soweit den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die ent- Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
sprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
wurden. Für den Betrag in Höhe von 11 000 000 EUR (in Worten: Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
elf Millionen Euro) aus dem Haushalt 2011 endet die Frist mit Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Ablauf des 31. Dezember 2019, für den Betrag in Höhe von kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
33 500 000 EUR (in Worten: dreiunddreißig Millionen fünfhundert- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
tausend Euro) aus dem Haushalt 2012 endet die Frist mit für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Ablauf des 31. Dezember 2020, für den Betrag in Höhe von Genehmigungen.
25 000 000 EUR (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) aus
dem Haushalt 2012 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember Artikel 5
2020, für den Betrag in Höhe von 3 500 000 EUR (in Worten:
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
drei Millionen fünfhunderttausend Euro) aus dem Haushalt 2012
Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
(4) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-
sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW gebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Darlehensnehmer, aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Verträge, garantieren.
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
(5) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Regierung der Arabischen Republik Ägypten wird unter Angabe
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
über der KfW garantieren. bestätigt worden ist.
Geschehen zu Berlin am 12. Juni 2017 in deutscher, arabi-
scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich
ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des
arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. G e r d M ü l l e r
Dr. P h i l i p p A c k e r m a n n
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. S a h a r N a s r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1253
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. August 2017
Das in Taschkent am 2. November 2016 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 – 2016 ist nach
seinem Artikel 6
am 2. November 2016
in Kraft getreten, es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. August 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Kathrin Oellers
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
2015 – 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt wor-
den ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der
und
sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für kleinere
die Regierung der Republik Usbekistan – nichtstaatliche Unternehmen oder als Maßnahme zur Erhö-
hung des Wohlstands der Bevölkerung oder als Maßnahme,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
Usbekistan, Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- 2. Finanzierungsbeiträge von bis zu 500 000 Euro (in Worten:
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu fünfhunderttausend Euro) für notwendige Begleitmaßnahmen
vertiefen, zur Durchführung und Betreuung für das unter Nummer 1
genannte Vorhaben.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
in der Republik Usbekistan beizutragen,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über
Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 1
die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der
bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
Republik Usbekistan und der Regierung der Bundesrepublik
haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
Deutschland am 2. und 3. Dezember 2015 in Taschkent –
als Kreditgarantiefonds für kleine nichtstaatliche Unternehmen
sind wie folgt übereingekommen: oder als Maßnahme zur Erhöhung des Wohlstands der Bevölke-
rung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaft-
lichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen
Artikel 1
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht kann ein Finanzierungsbeitrag gewährt werden.
es der Regierung der Republik Usbekistan oder anderen, von
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
beiden Regierungen gemeinsam ausgewählten Empfängern, von
der Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu er-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
halten:
zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
1. Finanzierungsbeiträge von bis zu 8 500 000 Euro (in Worten: tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
acht Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
„Modernisierung der medizinischen Multiprofil-Zentren der Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Gebietsebene, Phase III“, wenn nach Prüfung die Förderungs- Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1255
Artikel 2 im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Usbekistan
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
erhoben werden.
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die (2) Die Regierung der Republik Usbekistan befreit Waren,
zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen bezie- Arbeiten und Dienstleistungen, die im Rahmen der Umsetzung
hungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, dieses Abkommens eingeführt und beschafft werden, von Zoll-
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts- gebühren sowie von Mehrwertsteuer.
vorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 Artikel 4
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben
Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich
Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
(3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens- men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
garantieren. teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
(4) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht migungen.
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen- Artikel 5
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren. Im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Auslegung der
Bestimmungen dieses Abkommens auftretende Fragen werden
durch gemeinsame Konsultationen und Verhandlungen geklärt.
Artikel 3
Artikel 6
(1) Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die KfW von
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Taschkent am 2. November 2016 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Neithart Höfer-Wissing
Für die Regierung der Republik Usbekistan
S c h a v k a t A b i d s h a n o w i t s c h Tu l y a g a n o v
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 31. August 2017
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage
(BGBl. 1952 II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Absatz c für
Antigua und Barbuda am 10. April 2017
Kosovo am 25. Januar 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Mai 2015 (BGBl. II S. 844).
Berlin, den 31. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-singapurischen Abkommens
über die Übermittlung und den
gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen
Vom 31. August 2017
Das in Singapur am 2. April 2001 und in Bonn am
19. April 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der
Republik Singapur über die Übermittlung und den gegen-
seitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen ist
nach seinem Artikel 13 Absatz 1
am 19. April 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. August 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 31. August 2017
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage
(BGBl. 1952 II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Absatz c für
Antigua und Barbuda am 10. April 2017
Kosovo am 25. Januar 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Mai 2015 (BGBl. II S. 844).
Berlin, den 31. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-singapurischen Abkommens
über die Übermittlung und den
gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen
Vom 31. August 2017
Das in Singapur am 2. April 2001 und in Bonn am
19. April 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der
Republik Singapur über die Übermittlung und den gegen-
seitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen ist
nach seinem Artikel 13 Absatz 1
am 19. April 2001
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. August 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1257
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
über die Übermittlung und den
gegenseitigen Schutz militärischer Verschlusssachen
Das Bundesministerium der Verteidigung oder beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Ver-
der Bundesrepublik Deutschland schlusssachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren die-
sen militärischen Verschlusssachen mindestens den gleichen
und
Geheimschutz, wie er für eigene Verschlusssachen des entspre-
das Verteidigungsministerium chenden Verschlusssachengrads gilt.
der Republik Singapur,
(2) Die empfangende Vertragspartei gibt die betreffenden mi-
im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet – litärischen Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der herausgebenden Vertragspartei Dritten bekannt
in dem Wunsch, den Schutz militärischer Verschlusssachen zu und verwendet sie ausschließlich für den angegebenen Zweck.
gewährleisten, welche die zuständigen Behörden beider Ver- (3) Insbesondere dürfen übermittelte militärische Verschluss-
tragsparteien untereinander austauschen oder welche im Zusam- sachen nur Personen zugänglich gemacht werden, deren dienst-
menhang mit Kooperationsabkommen oder Aufträgen auf dem liche Aufgaben eine solche Kenntnis erforderlich machen und die
Gebiet der Verteidigung an dazu ermächtigte und von den Ver- nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung, die mindestens so
tragsparteien einvernehmlich festgelegte deutsche oder singa- streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu Ver-
purische Stellen, öffentliche oder private Einrichtungen weiterge- schlusssachen, des entsprechenden Verschlusssachengrads im
geben werden – Staat der empfangenden Vertragspartei erforderlich ist, zum Zu-
gang ermächtigt sind.
sind wie folgt übereingekommen:
(4) Zur Gewährleistung des Schutzes übermittelter militäri-
Artikel 1 scher Verschlusssachen sorgen die Vertragsparteien innerhalb
ihres jeweiligen Hoheitsgebiets für die Durchführung der erfor-
Begriffsbestimmungen derlichen Sicherheitsinspektionen und die Einhaltung der Ge-
(1) Als „militärische Verschlusssachen“ gelten Informationen heimhaltungsvorschriften.
und Material (dazu zählen Unterlagen, Wehrmaterial, Gerät und (5) Die empfangende Vertragspartei trifft alle ihr rechtlich zur
andere Gegenstände in jeder Form sowie Vervielfältigungen oder Verfügung stehenden Maßnahmen, um übermittelte militärische
Übersetzungen hiervon), die von einer Vertragspartei mit einem Verschlusssachen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften je-
Verschlusssachengrad versehen wurden. der Art vor einer Bekanntgabe zu schützen.
(2) Als „übermittelte militärische Verschlusssachen“ gelten (6) Jede Veröffentlichung von Angelegenheiten im Rahmen
militärische Verschlusssachen, die zwischen den Vertragspar- dieses Abkommens, zum Beispiel von eingestuften Projekten
teien oder dazu ermächtigten und von den Vertragsparteien ein- oder deren Weitergabe an die Presse bedarf der Zustimmung
vernehmlich festgelegten Stellen oder Einrichtungen übermittelt beider Vertragsparteien.
werden, unabhängig davon, ob diese Übermittlung in münd-
licher, optischer oder schriftlicher Form oder durch die Übergabe (7) Werden übermittelte militärische Verschlusssachen nicht
von Material oder auf andere Weise erfolgt. mehr für Referenzzwecke oder zur Nutzung benötigt, so verfährt
die empfangende Vertragspartei wie folgt:
(3) Als „herausgebende Vertragspartei“ gilt diejenige Vertrags-
partei, die militärische Verschlusssachen an die andere Vertrags- a) Sie gibt die militärischen Verschlusssachen an die heraus-
partei liefert oder übermittelt. gebende Vertragspartei zurück oder
(4) Als „empfangende Vertragspartei“ gilt diejenige Vertrags- b) sie vernichtet sie nach den bei der empfangenden Vertrags-
partei, an welche die herausgebende Vertragspartei militärische partei für die Vernichtung von militärischen Verschlusssachen
Verschlusssachen liefert oder übermittelt. anzuwendenden Verfahren.
(5) Als „Dritte“ gelten alle Rechtsträger, die nicht Vertrags-
parteien sind, einschließlich Regierungen von Drittstaaten, alle Artikel 3
Angehörigen von Drittstaaten mit Ausnahme derjenigen, die Kennzeichnung
Angehörige oder Angestellte einer der Vertragsparteien oder
einer ermächtigten und von den Vertragsparteien einvernehmlich (1) Übermittelte militärische Verschlusssachen werden von der
festgelegten Stelle oder Einrichtung sind, sowie alle Auftrag- empfangenden Vertragspartei zusätzlich mit dem vergleichbaren
nehmer; dabei ist es unerheblich, ob eine Vertragspartei Eigen- nationalen Verschlusssachengrad gekennzeichnet.
tum an dem Rechtsträger hat oder ihn kontrolliert beziehungs- (2) In der Bundesrepublik Deutschland gelten für Verschluss-
weise beeinflusst. sachen die folgenden amtlichen Begriffsbestimmungen:
a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefug-
Artikel 2 te den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundes-
Innerstaatliche Maßnahmen republik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden
kann.
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-
lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um militärische Ver- b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Si-
schlusssachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden cherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
Länder gefährden oder Ihren Interessen schweren Schaden haben und die der Zuständigkeit einer Vertragspartei unterstellt
zufügen kann. wurden. Die Vertragsparteien vereinbaren und tragen Sorge da-
für, dass dieses Abkommen für derartige Auftragnehmer verbind-
c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-
lich ist und von ihnen eingehalten wird. Die für die Auftragnehmer
fugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder
zuständige Vertragspartei muss in Bezug auf diese Auftragneh-
eines ihrer Länder schädlich sein kann.
mer
d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnis-
a) sicherstellen, dass deren Einrichtungen einen ausreichenden
nahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepu-
Schutz für die Verschlusssachen bieten können,
blik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
b) die Einrichtungen bis zum entsprechenden Verschluss-
(3) In der Republik Singapur gelten für Verschlusssachen die
sachengrad einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen,
folgenden amtlichen Begriffsbestimmungen:
c) das gesamte Personal, dessen Aufgaben den Zugang zu Ver-
a) TOP SECRET: Informationen und Material, deren unbefugte
schlusssachen erforderlich machen, bis zum entsprechenden
Bekanntgabe den Bestand der Republik gefährden oder ihr
Verschlusssachengrad einer Sicherheitsüberprüfung unter-
außerordentlich große Schwierigkeiten bereiten würde.
ziehen,
b) SECRET: Informationen und Material, deren unbefugte Be-
d) sicherstellen, dass sämtliche Personen, die Zugang zu Ver-
kanntgabe der Sicherheit oder den Interessen der Republik
schlusssachen haben, über ihre Verpflichtung, die Ver-
schweren Schaden zufügen würde.
schlusssachen nach den geltenden Gesetzen zu schützen,
c) CONFIDENTIAL: Informationen und Material, deren unbefug- unterrichtet sind,
te Bekanntgabe für die Interessen der Republik schädlich
e) regelmäßige Sicherheitsinspektionen in ihren sicherheitsüber-
wäre oder administrative Schwierigkeiten mit sich bringen
prüften Einrichtungen durchführen,
würde.
f) geeignete Maßnahmen gegen Personen ergreifen, die gegen
d) RESTRICTED: Informationen und Material, deren unbefugte
Geheimschutzvorschriften verstoßen haben, und sicherstel-
Bekanntgabe aus administrativen und Sicherheitsgründen
len, dass Sicherheitsprobleme unverzüglich gelöst werden.
unerwünscht wäre.
(2) Für jeden Auftrag, bei dem mit militärischen Verschluss-
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass folgende Ver-
sachen umgegangen wird, ist ein Sicherheitsanhang zu erstellen,
schlusssachengrade vergleichbar sind:
in dem die herausgebende Vertragspartei die von der empfan-
Bundesrepublik Deutschland Republik Singapur genden Vertragspartei zu schützenden militärischen Verschluss-
sachen und die zu verwendenden Verschlusssachengrade ein-
STRENG GEHEIM TOP SECRET
zeln aufführt. Änderungen des Verschlusssachengrads einer in
GEHEIM SECRET diesem Sicherheitsanhang genannten Verschlusssache dürfen
VS-VERTRAULICH CONFIDENTIAL nur von der herausgebenden Vertragspartei vorgenommen wer-
den. In diesem Fall unterrichtet die herausgebende Vertragspartei
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH RESTRICTED die empfangende Vertragspartei über jede Änderung eines Ver-
(5) Übermittelte militärische Verschlusssachen, die bei der schlusssachengrads. Sobald sämtliche Verschlusssachen auf
empfangenden Vertragspartei vervielfältigt oder übersetzt OFFEN herabgestuft sind, teilt die herausgebende Vertragspartei
werden, sind ebenfalls mit dem entsprechenden Verschluss- dies der empfangenden Vertragspartei mit.
sachengrad zu kennzeichnen und nach diesem Abkommen zu
schützen. Artikel 6
(6) Militärische Verschlusssachen, die im Rahmen von ge- Sicherheitsbehörden
meinsamen Tätigkeiten entstehen, erhalten einen von den
Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen
Vertragsparteien vereinbarten Verschlusssachengrad. Derartige
Sicherheitsbehörden sind
Verschlusssachen werden nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung beider Vertragsparteien mit einem anderen Ver- in der Bundesrepublik Deutschland
schlusssachengrad versehen, auf OFFEN herabgestuft, frei- der Stabsabteilungsleiter II im Führungsstab der Streitkräfte
gegeben, bekannt gegeben oder an Dritte übermittelt. und Leiter des Militärischen Nachrichtenwesens,
(7) Übermittelte militärische Verschlusssachen werden auf Bundesministerium der Verteidigung,
Ersuchen der herausgebenden Vertragspartei von der empfan- Bundesrepublik Deutschland
genden Vertragspartei mit einem anderen Verschlusssachengrad in der Republik Singapur
versehen oder auf OFFEN herabgestuft. Die herausgebende Ver-
tragspartei teilt der empfangenden Vertragspartei ihre Absicht, Direktor für Militärische Sicherheit,
diese Verschlusssachen mit einem anderen Verschlusssachen- Abteilung Militärische Sicherheit,
grad zu versehen oder auf OFFEN herabzustufen, sechs Wochen Bukit Panjang Camp,
im Voraus mit. Singapore
Artikel 4 Artikel 7
Übermittlung militärischer Verschlusssachen Besuche
Militärische Verschlusssachen werden zwischen den Vertrags- (1) Besucher einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der an-
parteien auf diplomatischem Wege von Regierung zu Regierung deren Vertragspartei Zugang zu militärischen Verschlusssachen
von dazu bestimmten Vertretern jeder Vertragspartei oder auf an- und zu Einrichtungen, in denen mit militärischen Verschlusssa-
deren von den Vertragsparteien vereinbarten Wegen übermittelt. chen gearbeitet wird, haben möchten, benötigen hierfür die vor-
herige Genehmigung der Sicherheitsbehörde dieser Vertragspar-
tei. Diese Genehmigung wird nur Personen erteilt, die bis zu dem
Artikel 5
entsprechenden Verschlusssachengrad zum Zugang zu militä-
Weitergabe von rischen Verschlusssachen ermächtigt sind.
Verschlusssachen an Auftragnehmer
(2) Besuchsanmeldungen werden der zuständigen Behörde
(1) Übermittelte militärische Verschlusssachen können an Auf- der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Vor-
tragnehmer oder in Aussicht genommene Auftragnehmer weiter- schriften dieser Vertragspartei vorgelegt. Die zuständigen Behör-
gegeben werden, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt den der Vertragsparteien teilen einander die Einzelheiten der An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1259
meldung mit (Besuchsdaten, für die Anmeldung erforderliche An- stellung, ob solche militärischen Verschlusssachen ausreichend
gaben und so weiter) und stellen den Schutz personenbezogener nach diesem Abkommen geschützt werden.
Daten sicher.
Artikel 11
Artikel 8 Beilegung von Streitigkeiten
Sicherheitsverstöße (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung die-
(1) Sicherheitsverstöße, bei denen eine unbefugte Bekannt- ses Abkommens werden gütlich und zügig durch Konsultationen
gabe übermittelter militärischer Verschlusssachen nicht auszu- oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt
schließen ist, vermutet wird oder festgestellt wurde, sind der an- und nicht an Dritte oder ein Gericht zur Beilegung verwiesen.
deren Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. (2) Während der Dauer einer Streitigkeit erfüllen beide Ver-
tragsparteien weiterhin sämtliche Verpflichtungen aus diesem
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, bei der sich
Abkommen.
ein Sicherheitsverstoß ereignet hat, untersuchen den Vorfall und
ergreifen entsprechende Abhilfemaßnahmen. Die andere Ver-
tragspartei ist über das Ergebnis der Untersuchung und die ge- Artikel 12
troffenen oder zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu unterrichten. Verhältnis zu anderen Abkommen
Diese Mitteilung enthält alle Einzelheiten, die erforderlich sind,
um der herausgebenden Vertragspartei eine uneingeschränkte Zwischen den Vertragsparteien bereits geschlossene Abkom-
Einschätzung des entstandenen Schadens zu ermöglichen. men über den Schutz von Verschlusssachen bleiben in Kraft.
Sind Bestimmungen in den genannten Abkommen mit diesem
Abkommen unvereinbar, so sind die Bestimmungen dieses Ab-
Artikel 9 kommens maßgebend. Alle militärischen Verschlusssachen, die
Kosten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens übermittelt wurden,
sind nach diesem Abkommen zu schützen.
Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses
Abkommens entstehenden Kosten.
Artikel 13
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
Konsultationen die letzte Unterschrift geleistet wird.
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen (2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht gekün-
von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel- digt wird.
tenden Geheimschutzvorschriften Kenntnis.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich in gegensei-
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die- tigem Einvernehmen oder durch eine der Vertragsparteien, die
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Kündigungsabsicht
Behörden einander auf Antrag einer dieser Behörden. mitteilt, gekündigt werden. Im letztgenannten Fall tritt das Ab-
kommen sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Kün-
(3) Jede Vertragspartei gestattet darüber hinaus Sicherheits-
digung außer Kraft.
experten der anderen Vertragspartei von Zeit zu Zeit und im ge-
genseitigen Einvernehmen, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu (4) Militärische Verschlusssachen, welche die Vertragsparteien
machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren zum vor dem Wirksamwerden der Kündigung dieses Abkommens
Schutz von übermittelten militärischen Verschlusssachen zu erör- ausgetauscht haben, sind ungeachtet der Kündigung weiterhin
tern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Experten bei der Fest- zu schützen.
Geschehen in zwei Urschriften, jede in deutscher und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Bonn, den 19. April 2001
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Röhrs
Singapur, den 2. April 2001
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
J e k K i a n Ye e
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 31. August 2017
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geän-
dert durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), wird
nach seinem Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b für
Thailand* am 7. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2017 (BGBl. II S. 702).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Überein-
kommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 31. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1261
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens
sowie der Protokolle und der Änderung zu diesem Übereinkommen
Vom 31. August 2017
I.
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenüberein-
kommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), mit seiner am 21. Dezember
2001 geänderten Fassung von Artikel 1 (BGBl. 2004 II S. 1507, 1508) wird nach
seinem Artikel 5 Absatz 2 für
Afghanistan am 9. Februar 2018
in Kraft treten.
II.
Das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I – BGBl. 1992 II S. 958,
967), das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten
Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl. 1997 II
S. 806, 807) sowie das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III – BGBl. 1992 II S. 958, 975) werden nach
Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Afghanistan am 9. Februar 2018
in Kraft treten.
III.
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen
(Protokoll IV – BGBl. 1997 II S. 806, 827) wird nach Artikel 5 Absatz 4 des Über-
einkommens für
Afghanistan am 9. Februar 2018
in Kraft treten.
IV.
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) wird nach Artikel 5 Absatz 4 des Über-
einkommens für
Afghanistan am 9. Februar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Mai 2017 (BGBl. II S. 651).
Berlin, den 31. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
Bekanntmachung
der 36. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 1. September 2017
Nachstehend wird die vom Hafenstaatkontrollausschuss in seiner 46. Sitzung
am 23. Mai 2013 beschlossene 36. Änderung der Pariser Vereinbarung vom
26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585, 586) in der
seit dem 1. Januar 2011 geltenden Neufassung (BGBl. 2013 II S. 187, 188)
bekannt gemacht.
Die nach Absatz 8.2.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen der
Absätze 2.1 und 2.2, sowie der Absätze 3.6 bis 3.8 der Vereinbarung sind für alle
Vertragsparteien nach Absatz 8.2.3 der Vereinbarung
am 20. August 2013
in Kraft getreten.
Die nach Absatz 8.3.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen des
Wortlauts der Anlagen zu der Vereinbarung sowie der Anlage 2 und 3 und der
Anlage 8 bis 10 der Vereinbarung sind für alle Vertragsparteien nach Absatz 8.3.3
der Vereinbarung
am 20. August 2013
in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. April 2017 (BGBl. 2017 II S. 532).
Berlin, den 1. September 2017
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Reinhard Klingen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1263
36. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
(beschlossen am 23. Mai 2013)
I Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen vom Hafenstaatkontrollausschuss
auf seiner 46. Sitzung am 23. Mai 2013)
01 The existing text of section 2.1 of the Memorandum 01 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2.1 der Ver-
will be replaced by: einbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
2.1 For the purposes of the Memorandum “relevant instru- 2.1 Im Sinne der Vereinbarung gelten als „einschlägige Über-
ments” are the following: einkünfte“
.1 the International Convention on Load Lines, 1966 .1 das Internationale Freibord-Übereinkommen von
(LOAD LINES 66); 1966 (LOAD LINES 66);
.2 the Protocol of 1988 relating to the International .2 das Protokoll von 1988 zum Internationalen Freibord-
Convention on Load Lines, 1966 (LL PROT 88); Übereinkommen von 1966 (LL PROT 88);
.3 the International Convention for the Safety of Life at .3 das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Sea, 1974 (SOLAS); Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS);
.4 the Protocol of 1978 relating to the International .4 das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Über-
Convention for the Safety of Life at Sea, 1974 einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
(SOLAS PROT 78); Lebens auf See (SOLAS PROT 78);
.5 the Protocol of 1988 relating to the International .5 das Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Über-
Convention for the Safety of Life at Sea, 1974 einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
SOLAS PROT 88); Lebens auf See (SOLAS PROT 88);
.6 International Convention for the Prevention of Pollution .6 das Internationale Übereinkommen von 1973 zur
from Ships, 1973, as modified by the Protocol of Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
1978 relating thereto, and as further amended by the in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Über-
Protocol of 1997 (MARPOL); einkommen geänderten und durch das Protokoll von
1997 weiter geänderten Fassung (MARPOL);
.7 the International Convention on Standards of Training, .7 das Internationale Übereinkommen von 1978 über
Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978 Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Be-
(STCW 78); fähigungszeugnissen und den Wachdienst von See-
leuten (STCW 78);
.8 the Convention on the International Regulations for .8 das Übereinkommen von 1972 über die Internatio-
Preventing Collisions at Sea, 1972 (COLREG 72); nalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen
auf See (COLREG 72);
.9 the International Convention on Tonnage Measure- .9 das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
ment of Ships, 1969 (TONNAGE 69); men von 1969 (TONNAGE 69);
.10 the Merchant Shipping (Minimum Standards) Con- .10 das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen
vention, 1976 (ILO Convention No. 147) (ILO 147); auf Handelsschiffen (Übereinkommen Nr. 147 der IAO)
(IAO 147);
.11 the Protocol of 1996 to the Merchant Shipping .11 das Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von
(Minimum Standards) Convention, 1976 (ILO Con- 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen
vention No. 147) (ILO P147); (Übereinkommen Nr. 147 der IAO) (IAO P147);
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
.12 the Maritime Labour Convention, 2006 (MLC, 2006); .12 das Seearbeitsübereinkommen von 2006 (MLC 2006);
.13 the International Convention on Civil Liability for Oil .13 das Internationale Übereinkommen von 1969 über
Pollution Damage, 1969 (CLC1969); die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden (CLC 1969);
.14 Protocol of 1992 to amend the International Conven- .14 das Protokoll von 1992 zur Änderung des Internatio-
tion on Civil Liability for Oil Pollution Damage, 1969 nalen Übereinkommens von 1969 über die zivil-
(CLC PROT 1992); rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
(CLC PROT 1992);
.15 International Convention on the Control of Harmful .15 das Internationale Übereinkommen von 2001 über
Anti-Fouling Systems on Ships, 2001 (AFS2001); die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Be-
wuchsschutzsysteme auf Schiffen (AFS 2001);
.16 the International Convention on Civil Liability for .16 das Internationale Übereinkommen von 2001 über die
Bunker Oil Pollution Damage, 2001; zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungs-
schäden;
.17 the International Convention for the Control and .17 das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und
Management of Ships’ Ballast Water and Sediments Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von
(BWM). Schiffen (BWM).
02 The existing text of section 2.2 of the Memorandum 02 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 2.2 der Ver-
will be replaced by: einbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
2.2 With respect to the ILO conventions (including MLC, 2.2 Hinsichtlich der IAO-Übereinkommen (einschließlich
2006) in Section 2.1, each Authority will apply the proce- MLC 2006) in Absatz 2.1 wendet jede Behörde die in An-
dures referred to in Annex 2. lage 2 genannten Verfahren an.
03 The existing text of section 3.6 of the Memorandum 03 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.6 der Ver-
will be replaced by: einbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
3.6 In exceptional circumstances where, as a result of a more 3.6 Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Behörde
detailed inspection, the overall condition of a ship and its in Fällen, in denen als Ergebnis einer gründlicheren Über-
equipment, also taking the seafarers and their living and prüfung festgestellt wird, dass der Gesamtzustand eines
working conditions into account, is found to be obviously Schiffes und seiner Ausrüstung, auch unter Berücksich-
sub-standard, the Authority may suspend an inspection. tigung der Seeleute und ihrer Lebens- und Arbeitsbedin-
The suspension of the inspection may continue until the gungen, offensichtlich unternormig ist, eine Überprüfung
responsible parties have taken the steps necessary to aussetzen. Die Überprüfung kann so lange ausgesetzt
ensure that the ship complies with the requirements of the werden, bis die Verantwortlichen die erforderlichen Maß-
relevant instruments. Prior to suspending an inspection, nahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass das
the Authority must have recorded detainable deficiencies Schiff den Vorschriften der einschlägigen Übereinkünfte
in several areas as set out in a PSCCInstruction. The entspricht. Bevor eine Überprüfung ausgesetzt wird,
notification of the detention to the responsible parties will muss die Behörde in mehreren der in einer Anweisung
state that the inspection is suspended until the Authority des Hafenstaatkontrollausschusses genannten Bereiche
has been informed that the ship complies with all relevant Mängel erfasst haben, die ein Festhalten des Schiffes
requirements. rechtfertigen. Die Benachrichtigung der Verantwortlichen
über das Festhalten enthält die Angabe, dass die Über-
prüfung so lange ausgesetzt wird, bis die Behörde davon
unterrichtet worden ist, dass das Schiff allen einschlägi-
gen Vorschriften entspricht.
04 The existing text of section 3.7 of the Memorandum 04 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.7 der Ver-
will be replaced by: einbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
3.7 In the case of a detention, the Authority will immediately 3.7 Im Fall eines Festhaltens benachrichtigt die Behörde
notify the flag Administration*) in writing and include the unverzüglich die Verwaltung des Flaggenstaats* schrift-
report of inspection. Likewise the recognized organization lich und fügt den Überprüfungsbericht bei. Ebenso
that has issued the relevant certificates on behalf of the ist gegebenenfalls die anerkannte Organisation, die
flag Administration will be notified, where appropriate. The im Namen der Verwaltung des Flaggenstaats die ein-
parties above will also be notified in writing of the release schlägigen Zeugnisse ausgestellt hat, zu benachrichtigen.
of detention. Die benachrichtigten Stellen sind auch von der Auf-
hebung der Festhalteanordnung schriftlich zu benach-
richtigen.
In the case of a detention related to a non-compliance Im Fall eines Festhaltens im Zusammenhang mit einer
with the MLC, 2006, the Authority will also immediately Nichteinhaltung des MLC 2006 benachrichtigt die Be-
notify the appropriate shipowners’ and seafarers’ organ- hörde außerdem unverzüglich die entsprechenden Ver-
izations in the port State in which the inspection was bände der Schiffseigner und der Seeleute in dem Hafen-
carried out. staat, in dem die Überprüfung durchgeführt wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1265
05 The existing text of section 3.8 of the Memorandum 05 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3.8 der Ver-
will be replaced by: einbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
3.8 Where deficiencies which caused a detention as referred 3.8 Können Mängel im Sinne des Absatzes 3.4, die zu einem
to in 3.4 cannot be remedied in the port of inspection, the Festhalten geführt haben, nicht in dem Hafen beseitigt
Authority may allow the ship concerned to proceed to the werden, in dem die Überprüfung stattgefunden hat, so
nearest appropriate repair yard available (or in case of kann die Behörde dem Schiff im Einklang mit einer An-
detainable deficiencies in accordance with MLC, 2006, to weisung des Hafenstaatkontrollausschusses die Weiter-
the port where the Rectification Action Plan is to be fahrt zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft
implemented) in accordance with a PSCCInstruction. (oder, bei Mängeln, die nach MLC 2006 ein Festhalten
des Schiffes rechtfertigen, zu dem Hafen, in dem der
Maßnahmenplan zur Mängelbeseitigung umzusetzen ist)
gestatten.
Where the decision to send a ship to a repair yard is Ergeht die Entscheidung, ein Schiff in eine Reparaturwerft
due to a lack of compliance with the IMO Resolution zu schicken, aufgrund der Nichteinhaltung der IMO-Ent-
A. 744(18), either with respect to ship’s documentation or schließung A.744(18), sei es hinsichtlich der Schiffspapiere
with respect to ship’s structural failures and deficiencies, oder von Strukturmängeln, so kann die Behörde verlan-
the Authority may require that the necessary thickness gen, dass die erforderlichen Dickenmessungen, wie in
measurements are carried out in the port of detention as den Anweisungen des Hafenstaatkontrollausschusses
set out in PSCCInstructions before the ship is allowed to dargelegt, in dem Hafen durchgeführt werden, in dem das
sail. Schiff festgehalten wird, bevor dem Schiff das Auslaufen
gestattet wird.
If the vessel is detained because it is not equipped with Wird das Schiff festgehalten, weil es nicht mit einem
a functioning voyage data recorder system, when its use funktionierenden Schiffsdatenschreiber ausgerüstet ist,
is compulsory, and this deficiency cannot be readily obwohl dessen Verwendung verbindlich vorgeschrieben
rectified in the port of detention, the authority may allow ist, und kann dieser Mangel nicht ohne Weiteres
the ship to proceed to the appropriate repair yard or port in dem Hafen, in dem das Schiff festgehalten wird, be-
nearest to the port of the detention where it shall be seitigt werden, so kann die Behörde gestatten, dass
readily rectified or require that the deficiency is rectified das Schiff die dem Festhaltehafen nächstgelegene
within a maximum period of 30 days. geeignete Reparaturwerft oder den dem Festhalte-
hafen nächstgelegenen geeigneten Hafen anläuft, wo
der Mangel ohne Weiteres beseitigt wird, oder fordern,
dass der Mangel binnen höchstens 30 Tagen beseitigt
wird.
06 The existing text of Annexes to Memorandum will 06 Der bisherige Wortlaut der Anlagen zu der Ver-
be replaced by: einbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
Annexes to Memorandum Anlagen zu der Vereinbarung
Annex 1 Ships of non-Parties and below convention size Anlage 1 Schiffe von Nicht-Vertragsparteien und Schiffe mit
einem Raumgehalt unterhalb des Anwendungs-
bereichs der jeweiligen Übereinkunft
Annex 2 Maritime Labour Convention, 2006 (MLC, 2006) or Anlage 2 Seearbeitsübereinkommen von 2006 (MLC 2006)
Merchant Shipping (Minimum Standards) Conven- oder Übereinkommen von 1976 über Mindest-
tion, 1976 (ILO 147) and ILO147 Protocol, 1996, if normen auf Handelsschiffen (IAO 147) und Proto-
applicable koll von 1996 zu dem Übereinkommen Nr. 147 der
IAO, sofern anwendbar
Annex 3 Information System on Inspections Anlage 3 Informationssystem im Zusammenhang mit den
Überprüfungen
Annex 4 Publication of Information Related to Detentions Anlage 4 Veröffentlichung von Informationen über Fest-
and Inspections haltemaßnahmen und Überprüfungen
Annex 5 Qualitative Criteria for Adherence to the Memo- Anlage 5 Inhaltliche Voraussetzungen für den Beitritt zur
randum Vereinbarung
Annex 6 Minimum Criteria for Port State Control Officers Anlage 6 Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung der
Befähigung eines Hafenstaat-Besichtigers
Annex 7 Ship Risk Profile Anlage 7 Schiffsrisikoprofil
Annex 8 Inspection and Selection Scheme Anlage 8 Überprüfungs- und Auswahlverfahren
Annex 9 Inspection Type and Clear Grounds Anlage 9 Art der Überprüfung und triftige Gründe
Annex 10 Examination of certificates and documents Anlage 10 Prüfung von Zeugnissen und Unterlagen
Annex 11 Inspection Commitments of Authorities Anlage 11 Überprüfungspflichten der Behörden
Annex 12 Reporting obligations for ships Anlage 12 Meldepflichten der Schiffe
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
II Änderung der Anlage 2 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen vom Hafenstaat-
kontrollausschuss auf seiner 46. Sitzung am 23. Mai 2013)
07 The existing text of Annex 2 of the Memorandum 07 Der bisherige Wortlaut der Anlage 2 der Ver-
will be replaced by: einbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
Annex 2 Anlage 2
Maritime Labour Convention, 2006 (MLC, 2006) Seearbeitsübereinkommen von 2006 (MLC 2006)
or Merchant Shipping (Minimum Standards) oder Übereinkommen von 1976
Convention, 1976 (ILO 147) über Mindestnormen auf Handelsschiffen (IAO 147)
and ILO 147 Protocol, 1996, und Protokoll von 1996
if applicable zu dem Übereinkommen Nr. 147 der IAO,
sofern anwendbar
1 Maritime Labour Convention, 2006 (MLC, 2006), if appli- 1 Seearbeitsübereinkommen von 2006 (MLC 2006), sofern
cable. anwendbar
1.1 Inspection regarding certificates of competency is dealt 1.1 Überprüfungen bezüglich der Befähigungszeugnisse sind
with in a PSCC Instruction. In the exercise of control of in einer Anweisung des Hafenstaatkontrollausschusses
the MLC, 2006, the Port State Control Officer (PSCO) will geregelt. Bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnisse
decide, on the basis of the clear grounds listed in Annex 9 bezüglich der Erfüllung des MLC 2006 entscheidet der
and his/her professional judgement, whether the ship will Hafenstaat-Besichtiger auf der Grundlage der in Anlage 9
receive a more detailed inspection. All complaints not aufgeführten „triftigen Gründe“ und seines fachlichen
manifestly unfounded regarding conditions on board will Urteils, ob das Schiff einer gründlicheren Überprüfung zu
be investigated thoroughly and action taken as deemed unterziehen ist. Alle Beschwerden über die Zustände an
necessary. The PSCO will also use his/her professional Bord, die nicht offensichtlich unberechtigt sind, sind
judgement to determine whether the conditions on gründlich zu untersuchen und die für notwendig erachte-
board give rise to a hazard to the safety or health of the ten Maßnahmen zu treffen. Ebenso legt der Hafenstaat-
seafarers which necessitates the rectification of condi- Besichtiger sein fachliches Urteil bei der Entscheidung
tions and may, if necessary, detain the ship until appro- zugrunde, ob die Zustände an Bord eine Gefährdung der
priate corrective action is taken. Reporting procedures for Sicherheit oder Gesundheit der Seeleute darstellen, die
detentions are provided in Annex 4. eine Beseitigung dieser Zustände erforderlich macht;
er kann gegebenenfalls das Schiff so lange festhalten,
bis geeignete Abhilfe geschaffen ist. Die Verfahren zur
Meldung von Festhaltemaßnahmen sind in Anlage 4
dargestellt.
Implementation of PSC procedures which are specific to Die Umsetzung von Hafenstaatkontrollverfahren, die
MLC, 2006, are set out in a PSCC Instruction. speziell auf das MLC 2006 bezogen sind, ist in einer An-
weisung des Hafenstaatkontrollausschusses dargelegt.
2 Merchant Shipping (Minimum Standards) Convention, 2 Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf
1976 (ILO 147) and ILO 147 Protocol, 1996, if applicable. Handelsschiffen (IAO 147) und Protokoll von 1996 zu dem
Übereinkommen Nr. 147 der IAO, sofern anwendbar
2.1 Inspections on board ships under ILO 147 and ILO Pro- 2.1 Überprüfungen an Bord von Schiffen nach dem Überein-
tocol 1996 will relate to: kommen Nr. 147 der IAO und dem IAO-Protokoll von
1996 erstrecken sich auf folgende Übereinkommen:
.1 the Minimum Age Convention, 1973 (No. 138); or .1 das Übereinkommen von 1973 über das Mindestalter
für die Zulassung zur Beschäftigung (Nr. 138) oder
the Minimum Age (Sea) Convention (Revised),1936 das Übereinkommen von 1936 über das Mindestalter
(No. 58); or für die Zulassung zur Beschäftigung auf Seeschiffen
(Nr. 58) (Neufassung) oder
the Minimum Age (Sea) Convention, 1920 (No. 7); das Übereinkommen von 1920 über das Mindestalter
für die Zulassung zur Beschäftigung auf Seeschiffen
(Nr. 7);
.2 the Medical Examination (Seafarers) Convention, 1946 .2 das Übereinkommen von 1946 über die ärztliche
(No. 73); Untersuchung der Schiffsleute (Nr. 73);
.3 the Prevention of Accidents (Seafarers) Convention, .3 das Übereinkommen von 1970 über den Schutz der
1970 (No. 134) (Articles 4 and 7); Seeleute gegen Arbeitsunfälle (Nr. 134) (Artikel 4
und 7);
.4 the Accommodation of Crews Convention (Revised), .4 das Übereinkommen von 1949 über die Quartier-
1949 (No. 92); räume der Besatzung an Bord von Schiffen (Nr. 92)
(Neufassung);
.5 the Food and Catering (Ships’ Crews) Convention, .5 das Übereinkommen von 1946 über die Ernährung
1946 (No. 68) (Article 5); und Verpflegung von Schiffsbesatzungen (Nr. 68)
(Artikel 5);
.6 the Accommodation and Crews (Supplementary .6 das Übereinkommen von 1970 über die Quartier-
Provisions) Convention, 1970 (No. 133); räume der Besatzung an Bord von Schiffen (Nr. 133)
(ergänzende Bestimmungen);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1267
.7 the Seafarers’ Hours of Work and the Manning of .7 das Übereinkommen von 1996 über die Arbeitszeit
Ships Convention, 1996 (No. 180); der Seeleute und die Besatzungsstärke der Schiffe
(Nr. 180);
.8 the Officers’ Competency Certificates Convention, .8 das Übereinkommen von 1936 über das Mindest-
1936 (No. 53) (Articles 3 and 4). maß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und
Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen (Nr. 53) (Artikel 3
und 4).
Inspection regarding certificates of competency is dealt Überprüfungen bezüglich der Befähigungszeugnisse sind
with in a PSCCInstruction. In the exercise of control of the in einer Anweisung des Hafenstaatkontrollausschusses
conventions listed in .1 to .7 above, the Port State Control geregelt. Bei der Ausübung seiner Kontrollbefugnisse be-
Officer will decide, on the basis of the clear grounds listed züglich der Erfüllung der unter den vorstehenden Num-
in Annex 9 and his professional judgement, whether the mern .1 bis .7 genannten Übereinkommen entscheidet
ship will receive a more detailed inspection. All com- der Hafenstaat-Besichtiger auf der Grundlage der in An-
plaints regarding conditions on board will be investigated lage 9 aufgeführten „triftigen Gründe“ und seines fach-
thoroughly and action taken as deemed necessary. lichen Urteils, ob das Schiff einer gründlicheren Über-
He will also use his professional judgement to determine prüfung zu unterziehen ist. Alle Beschwerden über die
whether the conditions on board give rise to a hazard to Zustände an Bord sind gründlich zu untersuchen und die
the safety or health of the seafarers which necessitates für notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen. Ebenso
the rectification of conditions and may, if necessary, legt er sein fachliches Urteil bei der Entscheidung zu-
detain the ship until appropriate corrective action is taken. grunde, ob die Zustände an Bord eine Gefährdung der
Reporting procedures for detentions are provided in Sicherheit oder Gesundheit der Seeleute darstellen, die
Annex 4. eine Beseitigung dieser Zustände erforderlich macht;
er kann gegebenenfalls das Schiff so lange festhalten,
bis geeignete Abhilfe geschaffen ist. Die Verfahren zur
Meldung von Festhaltemaßnahmen sind in Anlage 4
dargestellt.
2.2 The conventions relevant in the framework of the 2.2 Folgende Übereinkommen sind im Rahmen des Ab-
provisions of 2.3 of this Annex are: satzes 2.3 einschlägig:
.1 the Seamen’s Articles of Agreement Convention, 1926 .1 das Übereinkommen von 1926 über den Heuervertrag
(no. 22); der Schiffsleute (Nr. 22);
.2 the Repatriation of Seamen Convention, 1926 (no. 23); .2 das Übereinkommen von 1926 über die Heimschaffung
der Schiffsleute (Nr. 23);
.3 the Shipowners’ Liability (Sick and Injured Seamen) .3 das Übereinkommen von 1936 über die Verpflichtun-
Convention, 1936 (no. 55); or gen des Reeders bei Krankheit, Unfall oder Tod von
Schiffsleuten (Nr. 55) oder
the Sickness Insurance (Sea) Convention, 1936 das Übereinkommen von 1936 über die Kranken-
(no. 56); or versicherung der Schiffsleute (Nr. 56) oder
the Medical Care and Sickness Benefits Convention, das Übereinkommen von 1969 über ärztliche Be-
1969 (no. 130); treuung und Krankengeld (Nr. 130);
.4 the Freedom of Association and Protection of the .4 das Übereinkommen von 1948 über die Vereinigungs-
Right to Organise Convention, 1948 (no. 87); freiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
(Nr. 87);
.5 the Right to Organise and Collective Bargaining .5 das Übereinkommen von 1949 über die Anwendung
Convention, 1949 (no. 98); der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Nr. 98);
.6 the Seafarers’ Identity Documents Convention, 1958 .6 das Übereinkommen von 1958 über Personalausweise
(no. 108); für Seeleute (Nr. 108);
.7 the Workers’ Representatives Convention, 1971 .7 das Übereinkommen von 1971 über Schutz und Er-
(no. 135); leichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb
(Nr. 135);
.8 the Health Protection and Medical Care (Seafarers) .8 das Übereinkommen von 1987 über den Gesundheits-
Convention, 1987 (no. 164); schutz und die medizinische Betreuung der Seeleute
(Nr. 164);
.9 the Repatriation of Seafarers Convention (Revised), .9 das Übereinkommen von 1987 über die Heimschaffung
1987, (no. 166). der Seeleute (Nr. 166) (Neufassung).
2.3 If the Port State Control Officer receives a report, notifi- 2.3 Erhält der Hafenstaat-Besichtiger einen Bericht, eine
cation or complaint to the effect that the standards laid Mitteilung oder eine Beschwerde, wonach die Normen
down in the conventions listed in 2.2 of this Annex are not der in Absatz 2.2 aufgeführten Übereinkommen nicht
met, the matter will be reported by the Authority, if eingehalten werden, so ist über die Angelegenheit ein
possible with evidence, to the flag Administration for Bericht, möglichst unter Beifügung von Beweismitteln,
further action, with a copy to the ILO. von der Behörde an die Verwaltung des Flaggenstaats
zur Veranlassung weiterer Maßnahmen zu senden; eine
Abschrift des Berichts ist der IAO zuzuleiten.
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
2.4 Those parts of the ILO publication “Inspection of Labour 2.4 Die Teile der IAO-Veröffentlichung mit dem Titel „Über-
Conditions on board Ship: Guide-lines for procedure” prüfung der Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen:
which deal with: Richtlinien für das Vorgehen“, in denen die Bereiche
.1 control procedures for national flag ships; .1 Verfahren für die Kontrolle von Schiffen durch den
Flaggenstaat,
.2 vocational training; .2 Berufsausbildung,
.3 officers’ certificates of competency (regulated under .3 Befähigungszeugnisse für Schiffsoffiziere (in STCW 78
STCW78); geregelt),
.4 hours of work and manning (regulated under .4 Arbeitszeiten und Besatzungsstärke (in IAO 180/
ILO180/STCW78); STCW 78 geregelt)
are not considered as relevant provisions for the inspec- behandelt werden, gelten nicht als einschlägige Be-
tion of ships but as information to port State control stimmungen für die Überprüfung von Schiffen, sondern
officers only. lediglich als Hinweise für Hafenstaat-Besichtiger.
III Änderung der Anlage 3 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen vom Hafenstaat-
kontrollausschuss auf seiner 46. Sitzung am 23. Mai 2013)
08 The existing text of Annex 3, section 12 of the 08 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 12 der An-
Memorandum will be replaced by: lage 3 der Vereinbarung wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
12 With the consent of the Authority, the information system 12 Mit der Zustimmung und im Auftrag der jeweiligen Be-
manager will, on behalf of that Authority, submit data as hörde übermittelt der Betreiber des Informationssystems
agreed by the Committee to the International Labour der Internationalen Arbeitsorganisation die durch den
Organization in accordance with Standard A5.2.1 or Ausschuss gebilligten Daten, sofern anwendbar, nach
Article 4 of ILO 147 if applicable. Norm A5.2.1 oder Artikel 4 des Übereinkommens Nr. 147
der IAO.
IV Änderung der Anlage 8 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen vom Hafenstaat-
kontrollausschuss auf seiner 46. Sitzung am 23. Mai 2013)
09 The existing text of Annex 8, section 12 of the 09 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 12 der An-
Memorandum will be replaced by: lage 8 der Vereinbarung wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
12 Unexpected factors could indicate a serious threat to the 12 Unerwartete Faktoren können auf eine ernste Bedrohung
safety of the ship and the crew or to the environment but der Sicherheit des Schiffes und der Besatzung oder der
the need to undertake an additional inspection is for the Umwelt hindeuten; die Entscheidung über die Notwen-
professional judgement of the Authority. These factors digkeit einer zusätzlichen Überprüfung unterliegt jedoch
include: dem fachlichen Urteil der Behörde. Zu diesen Faktoren
zählen
– Ships reported by pilots or relevant authorities which – Schiffe, die von Lotsen oder zuständigen Behörden ge-
may include information from Vessel Traffic Services meldet wurden, gegebenenfalls einschließlich Informa-
about ships’ navigation, tionen von Schiffsverkehrsdiensten über die Führung
von Schiffen,
– Ships which did not comply with the reporting obliga- – Schiffe, die die Meldepflichten nicht erfüllt haben,
tions,
– Ships reported with outstanding deficiencies (except – Schiffe, bei denen nicht beseitigte Mängel gemeldet
those with code 16 (within fourteen days) and code 17 wurden (mit Ausnahme solcher mit Code 16 (innerhalb
(before departure)) von vierzehn Tagen) und Code 17 (vor dem Auslaufen)),
– previously detained ships (3 months after the deten- – Schiffe, die zuvor festgehalten wurden (3 Monate nach
tion), der Festhaltemaßnahme),
– Ships which have been the subject of a report or – Schiffe, die Gegenstand einer Meldung oder Be-
complaint by the master, a seafarer, or any person or schwerde von Seiten des Kapitäns, eines Seemanns,
organization with a legitimate interest in the safe oder einer Person oder Organisation mit berechtigtem
operation of the ship, ship on-board living and working Interesse am sicheren Betrieb des Schiffes, an den
conditions or the prevention of pollution, unless the Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord des Schiffes
Member State concerned deems the report or com- oder an der Verhütung von Verschmutzung waren, es
plaint to be manifestly unfounded, sei denn, der betreffende Mitgliedstaat erachtet die
Meldung oder Beschwerde als offensichtlich unbe-
rechtigt,
– Ships operated in a manner to pose a danger, – Schiffe, die so betrieben wurden, dass sie eine Gefahr
darstellten,
– Ships reported with problems concerning their cargo, – Schiffe, bei denen Probleme mit der Ladung gemeldet
in particular noxious or dangerous cargo, wurden, insbesondere mit schädlicher oder gefähr-
licher Ladung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1269
– Ships where information from a reliable source became – Schiffe, bei denen aus verlässlicher Quelle bekannt
known, that their risk parameters differ from the recorded wurde, dass ihre Risikoparameter von den verzeich-
ones and the risk level is thereby increased, neten Parametern abweichen, und deren Risikoniveau
dadurch höher ausfällt,
– Ships carrying certificates issued by a formerly Paris – Schiffe, die Zeugnisse mit sich führen, die von einer
MoU recognized organization whose recognition has ehemals im Rahmen der Pariser Vereinbarung an-
been withdrawn since the last inspection in the Paris erkannten Organisation ausgestellt wurden, der seit der
MoU region. letzten Überprüfung im Geltungsbereich der Pariser
Vereinbarung die Anerkennung entzogen wurde.
V Änderung der Anlage 9 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen vom Hafenstaat-
kontrollausschuss auf seiner 46. Sitzung am 23. Mai 2013)
10 The existing text of Annex 9, section 3 of the 10 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 3 der An-
Memorandum will be replaced by: lage 9 der Vereinbarung wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
3 A more detailed inspection will be carried out whenever 3 Eine gründlichere Überprüfung wird durchgeführt, wenn
there are clear grounds for believing, during an initial in- sich während einer Erstüberprüfung triftige Gründe für die
spection, that the condition of the ship or of its equipment Annahme ergeben, dass der Zustand des Schiffes oder
or crew or the working and living conditions of seafarers seiner Ausrüstung oder seine Besatzung oder die Arbeits-
does not substantially meet the relevant requirements of und Lebensbedingungen der Seeleute die einschlägigen
a relevant instrument. Clear grounds exist when a Port Vorschriften eines einschlägigen Übereinkommens im
State Control Officer finds evidence, which in his profes- Wesentlichen nicht erfüllen. Triftige Gründe liegen vor,
sional judgement warrants a more detailed inspection of wenn der Hafenstaat-Besichtiger auf Anzeichen stößt, die
the ship, its equipment or its crew. The absence of valid nach seinem fachlichen Urteil eine gründlichere Über-
certificates or documents is considered a clear ground. prüfung des Schiffes, der Ausrüstung oder der Besatzung
Other examples of clear grounds are set out in para- rechtfertigen. Das Fehlen gültiger Zeugnisse oder Unter-
graph 6. lagen gilt als triftiger Grund. Absatz 6 enthält weitere
Beispiele für triftige Gründe.
11 The existing text of Annex 9, section 6 of the 11 Der bisherige Wortlaut des Absatzes 6 der An-
Memorandum will be replaced by: lage 9 der Vereinbarung wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
6 In applying Table 4 above, examples of “clear grounds” 6 Bei der Anwendung der Tabelle 4 gelten unter anderem
for a more detailed inspection include the following: die nachstehend genannten Umstände als Beispiele für
„triftige Gründe“ für eine gründlichere Überprüfung:
.1 ships with overriding or unexpected factors as listed .1 Schiffe mit Prioritätsfaktoren oder unerwarteten
in Annex 8; Faktoren nach Anlage 8;
.2 during examination of the certificates and docu- .2 bei der Prüfung der Zeugnisse und Unterlagen nach
ments referred to in Annex 10 of the Memorandum, Anlage 10 der Vereinbarung sind Unstimmigkeiten
inaccuracies have been revealed or the documents festgestellt worden, oder die Unterlagen sind nicht
have not been properly kept, updated, or they have einwandfrei geführt oder aktualisiert worden oder
been falsely maintained; falsch geführt worden;
.3 indications that the relevant crew members are .3 es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass Besatzungs-
unable to communicate appropriately with each mitglieder mit Schlüsselfunktionen nicht in der Lage
other, or with other persons on board, or that the sind, sich untereinander oder mit anderen Personen
ship is unable to communicate with the shore-based an Bord richtig zu verständigen, oder dafür, dass
authorities either in a common language or in the das Schiff nicht in der Lage ist, sich mit den Be-
language of those authorities; hörden an Land entweder in einer gängigen Sprache
oder in der Sprache dieser Behörden zu verstän-
digen;
.4 a certificate has been fraudulently obtained or the .4 ein Befähigungszeugnis wurde in betrügerischer
holder of a certificate is not the person to whom that Weise erlangt, oder der Inhaber eines Befähigungs-
certificate was originally issued; zeugnisses ist nicht mit der Person identisch, der
das Befähigungszeugnis ursprünglich erteilt wurde;
.5 the ship has a master, officer or rating holding a .5 das Befähigungszeugnis des Kapitäns, eines Offi-
certificate issued by a country which has not ratified ziers oder eines Schiffsmanns wurde von einem
the STCW Convention; Staat ausgestellt, der das STCW-Übereinkommen
nicht ratifiziert hat;
.6 evidence of cargo and other operations not being .6 es liegen Beweise dafür vor, dass der Ladungs-
conducted safely or in accordance with the IMO umschlag und sonstige betriebliche Vorgänge nicht
guidelines; sicher oder nicht nach Maßgabe der IMO-Richtlinien
durchgeführt worden sind;
.7 failure of the master of an oil tanker to produce the .7 der Kapitän eines Öltankschiffs kann die Aufzeich-
record of the oil discharge monitoring and control nungen über den Einsatz des Überwachungs- und
system for the last ballast voyage; Kontrollsystems für das Einleiten von Öl auf der
letzten Ballastreise nicht vorlegen;
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
.8 absence of an up-to-date muster list, or crew .8 es ist keine aktuelle Sicherheitsrolle vorhanden oder
members not aware of their duties in the event of fire die Besatzungsmitglieder kennen ihre Aufgaben im
or an order to abandon the ship; Fall eines Brandes oder einer Anordnung zum
Verlassen des Schiffes nicht;
.9 the emission of false distress alerts not followed by .9 irrtümliche Aussendung von Notsignalen, ohne dass
proper cancellation procedures; diese ordnungsgemäß rückgängig gemacht wurden;
.10 the absence of principal equipment or arrangements .10 das Fehlen wesentlicher Ausrüstungen oder Vor-
required by the conventions; kehrungen, die durch die Übereinkommen vorge-
schrieben sind;
.11 evidence from the Port State Control Officer’s .11 aus dem allgemeinen Eindruck des Hafenstaat-
general impressions and observations that serious Besichtigers und seinen Wahrnehmungen ergibt sich
hull or structural deterioration or deficiencies exist ein konkreter Hinweis darauf, dass schwerwiegende
that may place at risk the structural, watertight or Schäden oder Mängel an der Außenhaut des Schif-
weather tight integrity of the ship; fes oder an den schiffbaulichen Verbänden vorliegen,
die eine Gefahr für die Festigkeit der Schiffsverbände
oder für die Wasserdichtigkeit oder Wetterfestigkeit
des Schiffes darstellen können;
.12 information or evidence that the master or crew is .12 es liegen Informationen darüber oder Beweise dafür
not familiar with essential shipboard operations vor, dass Kapitän oder Besatzung mit wesentlichen
relating to the safety of ships or the prevention of betrieblichen Maßnahmen im Zusammenhang mit
pollution, or that such operations have not been der Schiffssicherheit oder der Verhütung von Ver-
carried out; schmutzung nicht vertraut sind oder dass solche be-
trieblichen Maßnahmen nicht durchgeführt worden
sind;
.13 the absence of a table of shipboard working .13 das Fehlen einer Übersicht über die Arbeitsorganisa-
arrangements or records of hours of work or rest of tion an Bord oder von Verzeichnissen der Arbeits-
seafarers; und Ruhezeiten der Seeleute;
.14 the ship has changed flag for the purpose of .14 das Schiff hat die Flagge gewechselt, um die Ein-
avoiding compliance with the MLC or the ship flies haltung des MLC zu umgehen, oder das Schiff führt
the flag of a State that has not ratified the MLC, die Flagge eines Staates, der das MLC 2006 nicht
2006; ratifiziert hat;
.15 there is a complaint alleging that specific working .15 es liegt eine Beschwerde vor, wonach bestimmte
and living conditions on the ship do not conform Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Schiff
to the requirements of the MLC, 2006 or following den Anforderungen des MLC 2006 nicht genügen,
investigation of an on shore complaint; oder die Überprüfung erfolgt im Anschluss an die
Untersuchung einer an Land eingereichten Be-
schwerde;
.16 the working and living conditions on the ship do not .16 die Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Schiff
conform to the requirements of the MLC. genügen nicht den Anforderungen des MLC.
VI Änderung der Anlage 10 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen vom Hafenstaat-
kontrollausschuss auf seiner 46. Sitzung am 23. Mai 2013)
12 The existing text of Annex 10 of the Memorandum 12 Der bisherige Wortlaut der Anlage 10 der Ver-
will be replaced by: einbarung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
Annex 10 Anlage 10
Examination Prüfung
of certificates and documents von Zeugnissen und Unterlagen
At the initial inspection the Port State Control Officer will, as a Bei der Erstüberprüfung prüft der Hafenstaat-Besichtiger in
minimum and to the extent applicable, examine the following dem Umfang, der zweckmäßig ist, zumindest folgende Unter-
documents: lagen:
.1 International Tonnage Certificate (1969); .1 den Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
.2 Certificate of Registry or other document of nationality .2 den Auszug aus dem Schiffsregister oder einen anderen
(UNCLOS); Staatszugehörigkeitsnachweis (UNCLOS);
.3 Certificates as to the ship’s hull strength and machinery .3 die von der betreffenden Klassifikationsgesellschaft
installations issued by the classification society in ques- ausgestellten Zeugnisse über die Festigkeit des Schiffs-
tion (only to be required if the ship maintains its class with körpers und über die Maschinenanlagen des Schiffes
a classification society); (nur dann erforderlich, wenn das Schiff von einer Klassi-
fikationsgesellschaft klassifiziert wird);
.4 Reports of previous port State control inspections; .4 Berichte über frühere Überprüfungen im Rahmen der
Hafenstaatkontrolle;
.5 Passenger Ship Safety Certificate (SOLAS 1988 Amend./CI/ .5 das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe (SOLAS Ände-
Reg.12, SOLAS Protocol 1988/CI/Reg.12); rung 1988/CI/Reg.12, SOLAS Protokoll 1988/CI/Reg.12);
.6 Cargo Ship Safety Construction Certificate (SOLAS/CI/ .6 das Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (SOLAS/CI/
Reg.12, SOLAS Protocol 1988/CI/Reg.12); Reg.12, SOLAS Protokoll 1988/CI/Reg.12);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1271
.7 Cargo Ship Safety Equipment Certificate (SOLAS 1988 .7 das Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
Amend./CI/Reg.12, SOLAS Protocol 1988/CI/Reg. 12); (SOLAS Änderung 1988/CI/Reg.12, SOLAS Protokoll
1988/CI/Reg.12);
.8 Cargo Ship Safety Radio Certificate (SOLAS 1988 .8 das Funksicherheitszeugnis für Frachtschiffe (SOLAS
Amend./CI/Reg.12, SOLAS Protocol 1988/CI/Reg.12); Änderung 1988/CI/Reg.12, SOLAS Protokoll 1988/CI/
Reg.12);
.9 Cargo Ship Safety Certificate (SOLAS Protocol 1988/CI/ .9 das Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (SOLAS Protokoll
Reg. 12); 1988/CI/Reg.12);
.10 Special Purpose Ship Safety Certificate (SPS Code, .10 das Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe (SPS Code,
C1/Art.1.7.4, Res. A.791 (19)); C1/Art.1.7.4, Res. A.791 (19));
.11 For ro-ro passenger ships, information on the A/A-max .11 im Fall von Ro-Ro-Fahrgastschiffen: die Angaben zum
ratio (SOLAS 1995 Amend./CII-1/Reg.8-1); A/Amax-Wert (SOLAS Änderung 1995/CII-1/Reg.8-1);
.12 Damage control plans and booklets (SOLAS 2006 Amend./ .12 die Lecksicherheitspläne und Lecksicherheitshandbücher
CII-1/Reg.19, 20, 23); (SOLAS Änderung 2006/CII-1/Reg.19, 20, 23);
.13 Stability Booklet and information (SOLAS 2008 Amend./ .13 das Stabilitätshandbuch und die Stabilitätsunterlagen
CII-1/Reg.5, SOLAS/CII-1/Reg.22 and CII-1/Reg.25-8; (SOLAS Änderung 2008/CII-1/Reg.5, SOLAS/CII-1/Reg.22
LLP88, Reg.10); und CII-1/Reg.25-8; LLP88, Reg.10);
.14 Manoeuvring Booklet and information (SOLAS 1981 .14 das Manövrierheft (SOLAS Änderung 1981/CII-1/Reg.28.2);
Amend./CII-1/Reg.28.2);
.15 Unattended Machinery spaces (UMS) evidence (SOLAS .15 die Eignungsbescheinigung für unbesetzte Maschinen-
1981 Amend./CII-I/Reg.46.3); räume (UMS) (SOLAS Änderung 1981/CII-I/Reg.46.3);
.16 Exemption Certificate and any list of cargoes (SOLAS/ .16 das Ausnahmezeugnis und die Liste der Ladungen
CII-2/Reg.10.7.1.4); (SOLAS/CII-2/Reg.10.7.1.4);
.17 Fire control plan (SOLAS 2000 Amend./CII-2/Reg.15.2.4); .17 den Brandschutzplan (SOLAS Änderung 2000/CII-2/
Reg.15.2.4);
.18 Fire safety operational booklet (SOLAS 2000 Amend./ .18 das Brandsicherheits-Betriebshandbuch (SOLAS Ände-
CII-2/Reg.16.3.1); rung 2000/CII-2/Reg.16.3.1);
.19 Dangerous goods special list or manifest, or detailed .19 die besondere Aufstellung oder das besondere Ladungs-
stowage plan (ILO134/A4.3(h), SOLAS 2000 Amend./ manifest für gefährliche Güter oder aber einen detaillierten
CII-2/Reg.19); Stauplan (IAO134/A4.3(h), SOLAS Änderung 2000/CII-2/
Reg.19);
.20 Doc. of compliance Dangerous Goods (SOLAS 2001 .20 die Eignungsbescheinigung für die Beförderung gefähr-
Amend./CII-2/Reg.19.4); licher Güter (SOLAS Änderung 2001/CII-2/Reg.19.4);
.21 Ship’s log book with respect to the records of drills, .21 die Eintragungen im Schiffstagebuch über Übungen, ein-
including security drills, and the log for records of inspec- schließlich Sicherheitsübungen, und das Inspektions- und
tion and maintenance of lifesaving appliances and Wartungstagebuch für Rettungsmittel und -vorrichtungen
arrangements and fire fighting appliances and arrange- sowie für Brandbekämpfungsausrüstung und -vorrichtun-
ments (SOLAS 2006 Amend./CIII/Reg.37, 19.3, 19.4, 20); gen (SOLAS Änderung 2006/CIII/Reg.37, 19.3, 19.4, 20);
.22 Minimum Safe Manning Document (SOLAS 2000 Amend./ .22 das Schiffsbesatzungszeugnis (SOLAS Änderung 2000/
CV/Reg.14.2); CV/Reg.14.2);
.23 SAR coordination plan for passenger ships trading on .23 den Plan für die Zusammenarbeit bei der Suche und
fixed routes (SOLAS 1995 Amend./CV/Reg.15, 7.2); Rettung (SAR) für Fahrgastschiffe, die auf festge-
legten Strecken verkehren (SOLAS Änderung 1995/CV/
Reg.15, 7.2);
.24 LRIT Conformance Test Report (SOLAS/CV/Reg.19.1); .24 den LRIT-Funktionsprüfungsbericht (Conformance Test
Report) (SOLAS/CV/Reg.19.1);
.25 Copy of the Document of compliance issued by the .25 eine Ausfertigung des von der Prüfeinrichtung ausge-
testing facility, stating the date of compliance and the stellten Prüfzeugnisses mit dem Datum der erfolgreichen
applicable performance standards of VDR (voyage data Prüfung und den der Prüfung zugrunde liegenden
recorder) (SOLAS/CV/Reg.18.8); Leistungsanforderungen an den Schiffsdatenschreiber
(voyage data recorder, VDR) (SOLAS/CV/Reg.18.8);
.26 AIS test report (SOLAS 2010 Amend./CV/Reg.18.9); .26 der Prüfbericht für das automatische Schiffsidentifizie-
rungssystem (AIS) (SOLAS Änderung 2010/CV/Reg.18.9);
.27 For passenger ships, List of operational limitations .27 bei Fahrgastschiffen: die Liste der Betriebsbeschränkun-
(SOLAS 2001 Amend./CV/Reg.30.2); gen (SOLAS Änderung 2001/CV/Reg.30.2);
.28 Cargo Securing Manual (SOLAS 2002 Amend./CVI/ .28 das Ladungssicherungshandbuch (SOLAS Änderung
Reg.5.6); 2002/CVI/Reg.5.6);
.29 Bulk Carrier Booklet (SOLAS 1996 Amend./CVI/Reg.7.3); .29 die Trimm- und Stabilitätsunterlagen für Massengutschiffe
(SOLAS Änderung 1996/CVI/Reg.7.3);
.30 Loading/Unloading Plan for bulk carriers (SOLAS 1996 .30 den Lade-/Löschplan bei Massengutschiffen (SOLAS
Amend./CVI/Reg.7.3); Änderung 1996/CVI/Reg.7.3);
.31 Document of authorization for the carriage of grain .31 die Genehmigung für die Beförderung von Getreide
(SOLAS 1991 Amend./CVI/Reg.9); (SOLAS Änderung 1991/CVI/Reg.9);
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
.32 Material Safety Data Sheets (MSDs) (SOLAS 2009 .32 die Sicherheitsdatenblätter (MSDs) (SOLAS Änderung
Amend./CVI/Reg.5-1); 2009/CVI/Reg.5-1);
.33 INF (International Code for the Safe Carriage of Packaged .33 das INF(Internationaler Code für die sichere Beförderung
Irradiated Nuclear Fuel, Plutonium and High-Level von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium
Radioactive Wastes on Board Ships) Certificate of Fitness und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen)-Eignungs-
(SOLAS 1999 Amend./CVII/Reg.16, INFC 1.3); zeugnis (SOLAS Änderung 1999/CVII/Reg.16, INFC 1.3);
.34 Copy of Document of Compliance issued in accordance .34 eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Erfüllung
with the International Management Code for the Safe der einschlägigen Vorschriften nach Maßgabe des
Operation of Ships and for Pollution Prevention (DoC) Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation
ISM Code (SOLAS 1994 Amend./CIX/Reg.4.1); eines sicheren Schiffsbetriebs und der Verhütung der
Meeresverschmutzung (Document of Compliance, DoC)
ISM Code (SOLAS Änderung 1994/CIX/Reg.4.1);
.35 Safety Management Certificate issued in accordance .35 das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaß-
with the International Management Code for the Safe nahmen nach Maßgabe des Internationalen Codes für
Operation of Ships and for Pollution Prevention (SMC) Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffs-
(SOLAS 1994 Amend./CIX/Reg.4.2, 4.3); betriebs und der Verhütung der Meeresverschmutzung
(Safety Management Certificate, SMC) (SOLAS Änderung
1994/CIX/Reg.4.2, 4.3);
.36 High Speed Craft Safety Certificate and Permit to Operate .36 das Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahr-
High Speed Craft (SOLAS 1994 Amend./CX/Reg.3.2, zeuge und die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwin-
HSCC 1.8.1, 2); digkeitsfahrzeugen (SOLAS Änderung 1994/CX/Reg.3.2,
HSCC 1.8.1, 2);
.37 Continuous Synopsis Record (SOLAS 2005 Amend./ .37 die lückenlose Stammdatendokumentation (SOLAS Ände-
CXI-1/Reg.5); rung 2005/CXI-1/Reg.5);
.38 International Certificate of Fitness for the Carriage of .38 das Internationale Zeugnis über die Eignung zur Be-
Liquefied Gases in Bulk, or the Certificate of Fitness for förderung verflüssigter Gase als Massengut beziehungs-
the Carriage of Liquefied Gases in Bulk, whichever is weise das Zeugnis über die Eignung zur Beförderung
appropriate (GCC-4/CI/N1.6.4, IGCC/CI/N1.5.4); verflüssigter Gase als Massengut (GCC-4/CI/N1.6.4,
IGCC/CI/N1.5.4);
.39 International Certificate of Fitness for the Carriage of .39 das Internationale Zeugnis über die Eignung zur Be-
Dangerous Chemicals in Bulk, or the Certificate of förderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
Fitness for the Carriage of Dangerous Chemicals beziehungsweise das Zeugnis über die Eignung zur
in Bulk, whichever is appropriate (BCC-10/CI/N1.6.3), Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut
(IBCC/CI/N1.5.4); (BCH/I/1.6.1); (BCC-10/CI/N1.6.3), (IBCC/CI/N1.5.4); (BCH/I/1.6.1);
.40 International Oil Pollution Prevention Certificate (MARPOL/ .40 das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Öl-
ANI/Reg.7.1); verschmutzung (MARPOL/ANI/Reg.7.1);
.41 Survey Report Files (in case of bulk carriers or oil tankers) .41 die Besichtigungsberichte (im Fall von Massengutschiffen
(MARPOL/ANI/Reg.6); oder Öltankschiffen) (MARPOL/ANI/Reg.6);
.42 Oil Record Book, parts I and II (MARPOL/ANI/R17, .42 das Öltagebuch, Teil I und Teil II (MARPOL/ANI/R17,
Reg.36); Reg.36);
.43 Shipboard Marine pollution emergency plan for Noxious .43 den bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen
Liquid Substances (MARPOL/ANII/Reg.17); durch schädliche flüssige Stoffe (MARPOL/ANII/Reg.17);
.44 (Interim) Statement of compliance Condition Assessment .44 die (vorläufige) Bescheinigung über das Zustandsbewer-
Scheme (CAS) (MARPOL/ANI/Reg.20.6, 21.6.1); tungsschema (Condition Assessment Scheme, CAS)
(MARPOL/ANI/Reg.20.6, 21.6.1);
.45 For oil tankers, the record of oil discharge monitoring and .45 im Fall von Öltankschiffen: die Aufzeichnungen über
control system for the last ballast voyage (MARPOL/ANI/ den Einsatz des Überwachungs- und Kontrollsystems
Reg.31.2); für das Einleiten von Öl auf der letzten Ballastreise
(MARPOL/ANI/Reg.31.2);
.46 Shipboard Oil Pollution Emergency Plan (SOPEP) .46 den bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen
(MARPOL/ANI/Reg.37.1); (SOPEP) (MARPOL/ANI/Reg.37.1);
.47 STS Operation Plan and Records of STS Operations .47 den Plan für Umpumpvorgänge und die Aufzeichnungen
(MARPOL/ANI/Reg.41); über Umpumpvorgänge (MARPOL/ANI/Reg.41);
.48 International Pollution Prevention Certificate for the .48 das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Ver-
Carriage of Noxious Liquid Substances in Bulk (NLS) schmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger
(MARPOL/ANII/Reg.9.1); Stoffe als Massengut (NLS) (MARPOL/ANII/Reg.9.1);
.49 Cargo Record Book (MARPOL/ANII/Reg.15, MARPOL/ .49 das Ladungstagebuch (MARPOL/ANII/Reg.15, MARPOL/
ANII-APP2); ANII-APP2);
.50 Procedures and Arrangements Manual (chemical tankers) .50 das Handbuch für Verfahren und Vorkehrungen (Chemi-
(MARPOL/ANII/Reg.14.1 + P&A manual); kalientankschiffe) (MARPOL/ANII/Reg.14.1 + Handbuch
für Verfahren und Vorkehrungen (P&A Manual));
.51 International Sewage Pollution Prevention Certificate .51 das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Ver-
(ISPPC) (MARPOL/ANIV/Reg.5.1); schmutzung durch Abwasser (ISPPC) (MARPOL/ANIV/
Reg.5.1);
.52 Garbage Management Plan (MARPOL/ANV/appendix I); .52 den Müllbehandlungsplan (MARPOL/ANV/Anhang I);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1273
.53 Garbage Record Book (MARPOL/ANV/appendix); .53 das Mülltagebuch (MARPOL/ANV/Anhang);
.54 International Air Pollution Prevention Certificate (IAPPC) .54 das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Luft-
(MARPOL/ANVI/Reg.6.1); verunreinigung durch Schiffe (IAPPC) (MARPOL/ANVI/
Reg.6.1);
.55 Logbook for fuel oil change-over (MARPOL/ANVI/ .55 das Bordbuch für Brennstoffumstellung (MARPOL/
Reg.14.5); ANVI/Reg.14.5);
.56 Type approval certificate of incinerator (MARPOL/ANVI/ .56 die Baumusterzulassung für bordseitige Verbrennungs-
Reg.16.6.1) + Appendix IV(1)); anlagen (MARPOL/ANVI/Reg.16.6.1) + Anhang IV(1));
.57 Bunker delivery notes (MARPOL/ANVI/Reg.18.5 + Appen- .57 Bunkerlieferbescheinigungen (MARPOL/ANVI/Reg.18.5
dix V); + Anhang V);
.58 International Energy Efficiency Certificate (MARPOL/ANVI/ .58 das Internationale Zeugnis über die Energieeffizienz
Reg.6); (MARPOL/ANVI/Reg.6);
.59 Ship Energy Efficiency Management Plan (SEEMP) .59 den Plan für das Energieeffizienz-Management des
(MARPOL/ANVI/Reg.22); Schiffes (SEEMP) (MARPOL/ANVI/Reg.22);
.60 EEDI Technical File (MARPOL/ANVI/Reg. 20); .60 die technische EEDI-Akte (MARPOL/ANVI/Reg.20);
.61 Engine International Air Pollution Prevention Certificate .61 das Internationale Motorenzeugnis über die Verhütung der
(EIAPPC) (NoxTC2008/2.1.1.1); Luftverunreinigung (EIAPPC) (NoxTC2008/2.1.1.1);
.62 Technical files (NoxTC2008/2.3.6); .62 die Technische NOx-Akte (NoxTC2008/2.3.6);
.63 Record book of engine parameters (NoxTC2008/ .63 das Protokollbuch der Motorparameter (NoxTC2008/
6.2.2.7.1); 6.2.2.7.1);
.64 International Load Line Certificate (1966) (LLP’88 Art.16.1); .64 das Internationale Freibordzeugnis (1966) (LLP’88 Art.16.1);
.65 International Load Line Exemption Certificate (LLP’88 .65 das Internationale Freibord-Ausnahmezeugnis (LLP’88
Art.16.2); Art.16.2);
.66 Certificates issued in accordance with STCW Convention .66 nach Maßgabe des STCW-Übereinkommens ausgestellte
(STCW95/Art. VI, RI/2, Sect. A-I/2); Zeugnisse (STCW95/Art.VI, RI/2, Abschnitt A-I/2);
.67 Cargo Gear Record Book (ILO134/C32/Art. 9(4)/ILO .67 das Ladegeschirrbuch (IAO134/C32/Art.9(4)/IAO152(25));
152(25));
.68 Certificates loading and unloading equipment (ILO134/ .68 Zeugnisse für Lade- und Löschvorrichtungen (IAO134/
A4.3(e);ILO/C32/Art 9(4)); A4.3(e); IAO/C32/Art.9(4));
.69 Maritime Labour Certificate and Declaration of Maritime .69 das Seearbeitszeugnis und die Seearbeits-Konformitäts-
Labour Compliance part I and II (MLC and DMLC part I erklärung Teil I und II (MLC und DMLC Teil I und II)
and II) (MLC, 2006/Reg.5.1/standard A5.1.3); (MLC 2006/Reg.5.1/Norm A5.1.3);
.70 Medical certificates (MLC, 2006/Reg. 1.2/Standard A1.2 .70 die ärztlichen Zeugnisse (MLC 2006/Reg.1.2/Norm A1.2
or ILO73); oder IAO73);
.71 Table of shipboard working arrangements (MLC, 2006/ .71 die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord
Reg.2.3/standard A2.3, 10 or ILO180/Part II/Art 5.7 a & b (MLC 2006/Reg.2.3/Norm A2.3.10 oder IAO 180/Teil II/
and STCW95/A-VIII/1.5); Art.5.7 a & b und STCW95/A-VIII/1.5);
.72 Records of hours of work or rest of seafarers (MLC, .72 die Verzeichnisse der Arbeits- und Ruhezeiten der See-
2006/Reg. 2.3/standard A2.3, 10 or ILO180/Part II/Art 8.1 leute (MLC 2006/Reg.2.3/Norm A2.3.10 oder IAO 180/
and STCW95/A-VIII/1.5); Teil II/Art.8.1 und STCW95/A-VIII/1.5);
.73 Mobile Offshore Drilling Unit Safety Certificate (MODU .73 das Sicherheitszeugnis für eine bewegliche Offshore-
Code/I/Section 6); Bohrplattform (MODU Code/I/Abschnitt 6);
.74 Certificate of insurance or any other financial security .74 die Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige
in respect of civil liability for oil pollution damage finanzielle Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für
(CLC69P92/AVII.2); Ölverschmutzungsschäden (CLC69P92/Art.VII.2);
.75 Certificate of insurance or any other financial security in .75 die Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige
respect of civil liability for Bunker oil pollution damage finanzielle Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für Bun-
(BUNKERS 2001/Art.7.2); kerölverschmutzungsschäden (BUNKERS 2001/Art.7.2);
.76 International Ship Security Certificate (ISSC) (ISPSC/ .76 das Internationale Zeugnis über die Gefahrenabwehr an
PA/19.2.1); Bord eines Schiffes (ISSC) (ISPSC/PA/19.2.1);
.77 Record of AFS (AFS/Annex 4/Reg.2(1)); .77 die Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme (AFS/
Anlage 4/Reg.2(1));
.78 International Anti-Fouling System Certificate (IAFS Certifi- .78 das Internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutz-
cate) (AFS/Annex 4/Reg.2(1)); system (IAFS-Zeugnis) (AFS/Anlage 4/Reg.2(1));
.79 Declaration on AFS (AFS/Annex 4/Reg.5(1)). .79 die Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem (AFS/
Anlage 4/Reg.5(1)).
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 4. September 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) ist nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Japan am 10. August 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Januar 2017 (BGBl. II S. 58).
Berlin, den 4. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-kosovarischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. September 2017
Das in Pristina am 30. Mai 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 („Zuschussvor-
haben“) ist nach seinem Artikel 5
am 17. Juli 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. September 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 4. September 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) ist nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Japan am 10. August 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Januar 2017 (BGBl. II S. 58).
Berlin, den 4. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-kosovarischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. September 2017
Das in Pristina am 30. Mai 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 („Zuschussvor-
haben“) ist nach seinem Artikel 5
am 17. Juli 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. September 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1275
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kosovo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
(„Zuschussvorhaben“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 6. „Finanzdienstleistungen zur Beschäftigungsförderung im
und Landwirtschaftssektor“, bis zu 5 450 000 Euro (in Worten:
fünf Millionen vierhundertfünfzigtausend Euro),
die Regierung der Republik Kosovo –
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen festgestellt worden ist.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kosovo, (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und der Regierung der Republik Kosovo durch andere Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und ersetzt werden.
zu vertiefen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- der Regierung der Republik Kosovo zu einem späteren Zeitpunkt
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
in der Republik Kosovo beizutragen, genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 18. Oktober 2016 –
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
Artikel 1 den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
es der Regierung der Republik Kosovo, von der Kreditanstalt für beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
samt 30 950 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen neunhundert- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 ge-
fünfzigtausend Euro) zu erhalten für die Vorhaben nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
1. „Finanzsektorprogramm Wachstum und Beschäftigung im sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-
ländlichen Raum“, bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
Millionen Euro), die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Hingegen entfällt die
Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 genannten Betrags
2. „Abwasserentsorgung Südwest Kosovo VI“, bis zu 9 500 000
bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2017, soweit bis zu diesem
Euro (in Worten: neun Millionen fünfhunderttausend Euro),
Tag der entsprechende Finanzierungsvertrag nicht geschlossen
3. „Abfallwirtschaftsprogramm II“, bis zu 7 000 000 Euro (in wurde.
Worten: sieben Millionen Euro),
(3) Die Regierung der Republik Kosovo, soweit sie nicht selbst
4. „Abfallwirtschaftsprogramm II, Begleitmaßnahme“, bis zu
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
5. „Energieeffizienzprogramm – Fernwärme“, bis zu 5 000 000 den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Euro (in Worten: fünf Millionen Euro), KfW garantieren.
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
Artikel 3 ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Die Regierung der Republik Kosovo befreit die KfW von direk-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
men erforderlichen Genehmigungen.
Republik Kosovo erhoben werden. In diesem Zusammenhang
erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden
von der Regierung der Republik Kosovo getragen. Erhobene Artikel 5
besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der
Republik Kosovo übernommen. Darüber hinaus befreit die (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung der Republik Kosovo die KfW von sonstigen öffent- Regierung der Republik Kosovo der Regierung der Bundes-
lichen Abgaben. republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
Artikel 4 der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Die Regierung der Republik Kosovo überlässt bei den sich aus (2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor- Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- gelegt.
Geschehen zu Pristina am 30. Mai 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, albanischer, serbischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen, albanischen und serbischen Wort-
lauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christina Gehlsen
Für die Regierung der Republik Kosovo
Avdullah Hoti
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
Vom 6. September 2017
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial und Kernanlagen in seiner am 8. Juli 2005 geänderten Fassung
(BGBl. 1990 II S. 326, 327; 2008 II S. 574, 575) ist nach seinem Artikel 20
Absatz 2 für
Bangladesch am 4. Juli 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2017 (BGBl. II S. 719).
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1277
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 6. September 2017
Das Internationale Übereinkommen von 1990 vom 30. November 1990 über
Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmut-
zung (BGBl. 1994 II S. 3798, 3799) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für
Belgien am 19. Juli 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2017 (BGBl. II S. 650).
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
der deutsch-tschechischen Vereinbarung
zur Durchführung des Artikels 21
des deutsch-tschechischen Vertrages über die polizeiliche Zusammenarbeit
und zur Änderung des deutsch-tschechischen Vertrages
über die Ergänzung des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 6. September 2017
Die in Prag am 15. Juni 2017 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium des Innern der Tschechischen Republik zur Durchführung des
Artikels 21 des Vertrages vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammen-
arbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergän-
zung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2016 II
S. 474, 476) ist nach ihrem Artikel 8 Absatz 1
am 15. Juni 2017
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 6. September 2017
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Kaller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1277
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 6. September 2017
Das Internationale Übereinkommen von 1990 vom 30. November 1990 über
Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmut-
zung (BGBl. 1994 II S. 3798, 3799) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für
Belgien am 19. Juli 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2017 (BGBl. II S. 650).
Berlin, den 6. September 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
der deutsch-tschechischen Vereinbarung
zur Durchführung des Artikels 21
des deutsch-tschechischen Vertrages über die polizeiliche Zusammenarbeit
und zur Änderung des deutsch-tschechischen Vertrages
über die Ergänzung des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
und die Erleichterung seiner Anwendung
Vom 6. September 2017
Die in Prag am 15. Juni 2017 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium des Innern der Tschechischen Republik zur Durchführung des
Artikels 21 des Vertrages vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammen-
arbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergän-
zung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2016 II
S. 474, 476) ist nach ihrem Artikel 8 Absatz 1
am 15. Juni 2017
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 6. September 2017
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Kaller
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium des Innern
der Tschechischen Republik
zur Durchführung des Artikels 21
des Vertrages vom 28. April 2015
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik
über die polizeiliche Zusammenarbeit
und zur Änderung
des Vertrages vom 2. Februar 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
und die Erleichterung seiner Anwendung
Das Bundesministerium des Innern dem jeweils anderen Staatsgebiet an folgenden Stellen durchge-
der Bundesrepublik Deutschland führt werden:
und – Auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
das Ministerium des Innern a) Im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs
der Tschechischen Republik Seifhennersdorf – Varnsdorf umfasst der Grenzkontroll-
(im Folgenden nur „Vertragsparteien“ genannt) – raum den Abschnitt der Staatsstraße 141 von der Staats-
grenze bis zum Kilometer 1,5;
in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 34 Ab-
satz 1 des Vertrages vom 28. April 2015 zwischen der Bundes- b) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs
republik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Sohland – Rožany umfasst der Grenzkontrollraum den
polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages Abschnitt der Straße S116 von der Staatsgrenze bis zum
vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland Abzweig Rosenbachstraße/Schluckenauer Straße (Kilo-
und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Euro- meter 0,02);
päischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
c) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs
vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (im
Breitenau (Autobahn) – Krásný Les umfasst der Grenz-
Folgenden nur „Polizeikooperationsvertrag“ genannt) –
kontrollraum den Abschnitt der Bundesautobahn 17 von
sind wie folgt übereingekommen: der Staatsgrenze bis zum Kilometer 39,9;
d) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs
Artikel 1
Neurehefeld – Moldava umfasst der Grenzkontrollraum den
(1) Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen in Übereinstim- Abschnitt der Straße S184 von der Staatsgrenze bis zum
mung mit Artikel 21 des Polizeikooperationsvertrages können auf Kilometer 0,06;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1279
e) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs (2) Der Grenzkontrollraum umfasst auf den in Absatz 1 ge-
Altenberg – Cínovec umfasst der Grenzkontrollraum den nannten Strecken
Abschnitt der Bundesstraße 170 von der Staatsgrenze bis
– Züge,
zum Kilometer 1,2;
– Bahnsteige, Gleise, Verbindungswege und öffentliche Räume
f) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs der Eisenbahnhaltestellen,
Reitzenhain – Hora Svatého Šebestiána umfasst der
Grenzkontrollraum den Abschnitt der Bundesstraße 174 – Räumlichkeiten der Polizeidienststellen in den Räumen der
von der Staatsgrenze bis zum Kilometer 0,5; Eisenbahnhaltestellen.
g) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs
Artikel 3
Waldmünchen – Lísková umfasst der Grenzkontrollraum
den Abschnitt der Staatsstraße 2146 von der Staatsgrenze (1) Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen in Übereinstim-
bis zum Kilometer 0,2; mung mit Artikel 21 des Polizeikooperationsvertrages können an
Anlegestellen und während der Fahrt auf Schiffen an und auf der
h) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs Furth
Elbe von Flusskilometer 5,0 (deutsche Kilometrierung) bis Fluss-
im Wald-Schafberg – Folmava umfasst der Grenzkontroll-
kilometer 107,8 (tschechische Kilometrierung) durchgeführt
raum den Abschnitt der Bundesstraße 20 von der Staats-
werden.
grenze bis zum Kilometer 2,5;
(2) Der Grenzkontrollraum umfasst
i) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs
Schmilka – Hřensko umfasst der Grenzkontrollraum den – die Elbe in ihrer gesamten Breite von Flusskilometer 5,0 (deut-
Abschnitt der Bundesstraße 172 von der Staatsgrenze bis sche Kilometrierung) bis Flusskilometer 107,8 (tschechische
zum Kilometer 0,2. Kilometrierung) für die Kontrollen von Frachtschiffen;
– Auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik: – die rechtselbige Anlegestelle von Flusskilometer 108,9 bis
Flusskilometer 109,1 (tschechische Kilometrierung) für die
a) Im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs Kontrollen von Personenschiffen;
Waidhaus (Autobahn) – Rozvadov umfasst der Grenzkon-
trollraum den Abschnitt der Autobahn D5 von der Staats- – die rechtselbige Anlegestelle auf Höhe von Flusskilome-
grenze bis zum Kilometer 150,0; ter 108,45 (tschechische Kilometrierung) für die Kontrollen von
Freizeit- und Sportbooten;
b) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs
– die Wasserfahrzeuge für die Grenzkontrollen.
Eschlkam – Všeruby umfasst der Grenzkontrollraum den
Abschnitt der Straße II/184 von der Staatsgrenze bis zum
Kilometer 0,315 von der Staatsgrenze; Artikel 4
c) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs (1) Das Ersuchen, die Durchführung von Grenzkontrollen an
Neukirchen beim Heiligen Blut – Svatá Kateřina umfasst den Binnengrenzen auf dem jeweils anderen Staatsgebiet zu
der Grenzkontrollraum den Abschnitt der Straße II/191 von ermöglichen, wird
der Staatsgrenze bis zum Kilometer 0,470 von der Staats- – in der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesministerium
grenze; des Innern und
d) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs – in der Tschechischen Republik an das Ministerium des Innern
Bahratal – Petrovice umfasst der Grenzkontrollraum den
Abschnitt der Straße II/248 von der Staatsgrenze bis zum gerichtet.
Kilometer 14,0 (100 m von der Staatsgrenze). (2) Das Ersuchen nach Absatz 1 wird in der Regel gleichzeitig
mit der Ankündigung über die vorübergehende Wiedereinführung
(2) Der Grenzkontrollraum umfasst auch die für die Durchfüh-
von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach dem Recht der
rung der Grenzkontrollen erforderlichen umliegenden Flächen.
Europäischen Union übermittelt.
Die in Artikel 2 Absatz 4 des Polizeikooperationsvertrages ge-
nannten Bundespolizeidirektionen der Bundesrepublik Deutsch- (3) In dem Ersuchen nach Absatz 1 sind anzuführen
land und Bezirksdirektionen der Polizei der Tschechischen
– das Datum, ab dem die Durchführung der Grenzkontrollen an
Republik legen in Lageplänen diese Flächen gemeinsam fest.
den Binnengrenzen auf dem anderen Staatsgebiet ermöglicht
werden soll;
Artikel 2
– ob für die Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnen-
(1) Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen in Übereinstim- grenzen auf dem anderen Staatsgebiet alle in den Artikeln 1
mung mit Artikel 21 des Polizeikooperationsvertrages können bis 3 genannten Bereiche genutzt werden sollen;
während der Fahrt in Zügen auf folgenden Strecken durchgeführt – die für die ordnungsgemäße Durchführung von Grenzkon-
werden: trollen an den Binnengrenzen erforderlichen Einrichtungen.
a) Dresden-Hauptbahnhof–Bad Schandau–Děčín hlavní nádraží, (4) Die ersuchte Behörde beantwortet das Ersuchen unver-
b) Nürnberg–Marktredwitz–Schirnding–Cheb–Mariánské Lázně, züglich.
c) Nürnberg–Marktredwitz–Schirnding–Cheb–Karlovy Vary,
Artikel 5
d) Schwandorf–Furth im Wald–Domažlice,
Gibt die ersuchte Behörde dem Ersuchen nach Artikel 4 statt,
e) Bad Brambach–Vojtanov, so stellt sie nach Absprache mit der ersuchenden Behörde die
Aufstellung von Verkehrsbeschilderung sowie von anderen im
f) Klingenthal–Kraslice, Ersuchen nach Artikel 4 genannten Einrichtungen zu dem im
g) Hof–Selb/Plößberg–Aš. Ersuchen angeführten Datum oder zu einem anderen im Voraus
vereinbarten Datum sicher.
Die Grenzkontrollen dürfen auf dem jeweils anderen Staatsgebiet
frühestens an der letzten Haltestelle, an der der Zug fahrplan-
Artikel 6
mäßig anhält, begonnen werden. Die Grenzkontrollen müssen
auf dem jeweils anderen Staatsgebiet spätestens an der ersten Die Vertragsparteien informieren einander über bauliche Ver-
Haltestelle, an der der Zug fahrplanmäßig anhält, beendet änderungen, Verkehrsmaßnahmen und sonstige Tatsachen auf
werden. dem Gebiet des eigenen Staates, die auf die ordnungsgemäße
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017
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ISSN 0341-1109
Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen in Binnengrenzen von beiden Staaten gleichzeitig eingeführt wur-
den in den Artikeln 1 bis 3 genannten Bereichen Einfluss haben den, trägt jede Vertragspartei ihre im Zusammenhang mit der
könnten. Durchführung dieser Vereinbarung entstandenen Kosten.
Artikel 7 Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in
Die mit der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnen-
Kraft.
grenzen auf dem anderen Staatsgebiet verbundenen Kosten
trägt die Vertragspartei, deren Staat die Grenzkontrollen an den (2) Diese Vereinbarung tritt mit dem Außerkrafttreten des
Binnengrenzen eingeführt hat. Falls die Grenzkontrollen an den Polizeikooperationsvertrages außer Kraft.
Geschehen zu Prag am 15. Juni 2017 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland
Hansjörg Haber
Für das Ministerium des Innern
der Tschechischen Republik
Jiří Nováček