1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
Tag Inhalt Seite
18. 8. 2017 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung
des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1244
22. 8. 2017 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-georgischen Abkommens über die Zusammen-
arbeit bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, des Terrorismus und anderer Straftaten von
erheblicher Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1247
22. 8. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1247
22. 8. 2017 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 2001 des Übereinkommens über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1248
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping
Vom 25. Juli 2017
Das Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 (BGBl. 2007 II S. 706, 707) zum
Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334, 335)
wird nach seinem Artikel 5 Absatz 2 für
Spanien* am 1. November 2017
nach Maßgabe einer Erklärung zu Gibraltar
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2009 (BGBl. II S. 1302).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 25. Juli 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II S. 848)
wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Malawi am 13. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Februar 2017 (BGBl. II S. 376).
Berlin, den 25. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. August 2017
Die Vereinbarung über die Zusage eines Darlehens
des Jahres 2015 in der Form eines Notenwechsels vom
22. Dezember 2016/25. Januar 2017 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-
haben: „Nachhaltige urbane Mobilität in ausgewählten
Städten“) wird in ihrer einleitenden deutschen Note nach-
stehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkraft-
tretensklausel in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gegeben.
Bonn, den 4. August 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 25. Juli 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II S. 848)
wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Malawi am 13. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Februar 2017 (BGBl. II S. 376).
Berlin, den 25. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. August 2017
Die Vereinbarung über die Zusage eines Darlehens
des Jahres 2015 in der Form eines Notenwechsels vom
22. Dezember 2016/25. Januar 2017 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-
haben: „Nachhaltige urbane Mobilität in ausgewählten
Städten“) wird in ihrer einleitenden deutschen Note nach-
stehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkraft-
tretensklausel in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gegeben.
Bonn, den 4. August 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
Der Botschafter Lima, den 22. Dezember 2016
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 1522 vom 12. November 2015) sowie auf das Protokoll der Regierungskonsultationen
vom 12. November 2015 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit des
Jahres 2015 vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Durchführung des
Vorhabens „Nachhaltige urbane Mobilität in ausgewählten Städten Perus“ ein vergüns-
tigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
gewährt wird, von bis zu 60 Millionen Euro (in Worten: bis zu 60 Millionen Euro) zu
erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor-
habens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru weiter-
hin gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
2. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er
zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
3. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb von
sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen
wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
4. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro oder US-Dollar in Erfüllung von Verbindlich-
keiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Nummer 2 zu schließenden Vertrages
garantieren.
5. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit
Abschluss und Durchführung des in Nummer 2 erwähnten Vertrages in der Republik
Peru erhoben werden, gilt peruanisches Recht. Falls in Anwendung der peruanischen
Gesetze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisionen im Zusammen-
hang mit dem Darlehen erhoben werden, so werden diese vom Ministerium für Wirt-
schaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.
6. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
7. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung von Peru zu ei-
nem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungs-
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter
Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, finden die sich auf Darlehen
und Finanzierungsbeiträge beziehende Teile dieser Vereinbarung Anwendung.
8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter Nummern 1 bis 8 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung
der Republik Peru der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
des Eingangs der Mitteilung.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Jörg Ranau
Ihrer Exzellenz
der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Peru
Herr Ricardo Luna Mendoza
Lima
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 7. August 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)
wird nach seinem Artikel 99 Absatz 2 für
Costa Rica am 1. August 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2017 (BGBl. II S. 1163).
Berlin, den 7. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität
Vom 7. August 2017
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 2
für
Japan am 10. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2017 (BGBl. II S. 1165).
Berlin, den 7. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 7. August 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)
wird nach seinem Artikel 99 Absatz 2 für
Costa Rica am 1. August 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2017 (BGBl. II S. 1163).
Berlin, den 7. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität
Vom 7. August 2017
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 2
für
Japan am 10. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2017 (BGBl. II S. 1165).
Berlin, den 7. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 9. August 2017
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Burkina Faso am 1. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. September 2016 (BGBl. II S. 1159).
Berlin, den 9. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 9. August 2017
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.
1977 II S. 809, 811; 2016 II S. 1306, 1307) wird nach seinem Artikel 47 Absatz 2
für
Irak* am 1. Februar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2016 (BGBl. II S. 1150).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 9. August 2017
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Burkina Faso am 1. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. September 2016 (BGBl. II S. 1159).
Berlin, den 9. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 9. August 2017
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.
1977 II S. 809, 811; 2016 II S. 1306, 1307) wird nach seinem Artikel 47 Absatz 2
für
Irak* am 1. Februar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2016 (BGBl. II S. 1150).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1231
Bekanntmachung
über das Wirksamwerden
der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
Vom 9. August 2017
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behör-
den über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
(BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) wird bekannt gemacht, dass die Mehrseitige
Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 2.1 für die Bundesrepublik Deutschland im
Verhältnis zu folgenden Staaten und Hoheitsgebieten, die bis zum 30. Dezember
2015, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, die Mehrseitige Vereinbarung
unterzeichnet haben, wirksam geworden ist:
Anguilla am 31. März 2017
Argentinien am 29. November 2016
Australien am 30. November 2016
Belgien am 30. November 2016
Belize am 29. Juni 2017
Bermuda am 12. September 2016
Britische Jungferninseln am 12. September 2016
Bulgarien am 23. November 2016
China am 19. Juli 2017
Cookinseln am 6. Januar 2017
Costa Rica am 7. Juli 2017
Dänemark am 25. November 2016
Estland am 12. September 2016
Färöer am 24. November 2016
Finnland am 12. September 2016
Frankreich am 22. Dezember 2016
Gibraltar am 12. September 2016
Griechenland am 30. November 2016
Grönland am 29. November 2016
Guernsey am 29. November 2016
Indien am 15. Dezember 2016
Indonesien am 22. Juni 2017
Insel Man am 22. Juni 2017
Irland am 22. Dezember 2016
Island am 28. November 2016
Italien am 31. Januar 2017
Japan am 28. November 2016
Jersey am 30. November 2016
Kaimaninseln am 25. November 2016
Kanada am 3. Februar 2017
Kolumbien am 7. Dezember 2016
Korea, Republik am 12. September 2016
Kroatien am 15. Dezember 2016
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
Lettland am 12. Januar 2017
Liechtenstein am 1. Dezember 2016
Litauen am 12. September 2016
Luxemburg am 30. November 2016
Malta am 23. März 2017
Mauritius am 30. November 2016
Mexiko am 12. September 2016
Monaco am 1. April 2017
Montserrat am 21. November 2016
Neuseeland am 21. Juni 2017
Niederlande am 22. November 2016
Norwegen am 25. November 2016
Österreich am 6. Dezember 2016
Polen am 12. Juli 2017
Portugal am 30. November 2016
Rumänien am 17. März 2017
Samoa am 19. Juni 2017
San Marino am 22. November 2016
Schweden am 28. November 2016
Schweiz am 1. Januar 2017
Seychellen am 12. September 2016
Slowakei am 23. November 2016
Slowenien am 30. November 2016
Spanien am 24. Februar 2017
St. Vincent und die Grenadinen am 1. Dezember 2016
Südafrika am 10. März 2017
Tschechien am 23. November 2016
Turks- und Caicosinseln am 12. September 2016
Ungarn am 10. Februar 2017
Vereinigtes Königreich am 12. September 2016
Zypern am 24. März 2017.
II.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die nach § 7 Absatz 1 zum Wirk-
samwerden erforderlichen Notifikationen am 12. September 2016 an das
OECD-Sekretariat übermittelt. Zu § 7 Absatz 1 Buchstabe d wurde dabei
folgende E r k l ä r u n g abgegeben.
(Übersetzung)
“The Federal Republic of Germany „Die Bundesrepublik Deutschland ver-
makes reference to the spirit and purpose weist auf den Sinn und Zweck der im Rah-
of the Multilateral Agreement drafted under men der OECD erarbeiteten Mehrseitigen
the auspices of the OECD: namely, to Vereinbarung, nämlich die Regelung des
regulate the exchange of data in purely Datenaustauschs in reinen Steuerverfahren
tax-related procedures, with the aim of mit dem Ziel einer verbesserten Besteue-
achieving better taxation. It is therefore the rung. Es ist daher das Verständnis der Bun-
understanding of the Federal Republic of desrepublik Deutschland, dass die Mehr-
Germany that the Multilateral Agreement seitige Vereinbarung ausschließlich den
covers only the exchange of data in purely Datenaustausch in reinen Steuersachen er-
tax-related matters, with the consequence fasst, mit der Folge, dass die auf seiner
that data transmitted on the basis of the Grundlage übermittelten Daten ohne Zu-
Multilateral Agreement may not be used for stimmung des übermittelnden Staates für
other purposes, in particular for criminal andere Zwecke, insbesondere Strafverfah-
proceedings that are not related solely to ren, die nicht reine Steuerstrafverfahren
tax crimes, without the consent of the State sind, nicht verwendet werden dürfen.
transmitting the data.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1233
The Multilateral Agreement does not Die internationale Rechtshilfe in Straf-
cover mutual assistance in criminal and civil und Zivilsachen wird von der Mehrseitigen
matters. Vereinbarung nicht erfasst.
In this connection, the Federal Republic Die Bundesrepublik Deutschland erlaubt
of Germany would also like to emphasise sich in diesem Zusammenhang auch her-
that it is obligated – by its constitution, vorzuheben, dass sie sich in ihrer Verfas-
the Basic Law, by its public policy (ordre sung, dem Grundgesetz und ihrem Ordre
public), and as a Contracting Party to the public sowie als Vertragsstaat der Euro-
European Convention on Human Rights päischen Menschenrechtskonvention und
and other fundamental instruments for the anderen grundlegenden Instrumenten des
protection of human rights – to uphold Menschenrechtsschutzes zu einem men-
minimum standards of human rights; schenrechtlichen Mindeststandard verpflich-
accordingly, data will not be transmitted in tet hat, wonach eine Datenübermittlung in
proceedings that could lead to the imposi- Verfahren, in denen die Todesstrafe ver-
tion of the death penalty or that threaten to hängt werden kann oder eine Missachtung
violate minimum standards of human rights des menschenrechtlichen und rechtsstaat-
and due process. lichen Mindeststandards droht, nicht erfolgt.
The Federal Republic of Germany be- Sie sieht sich insoweit von der Rechts-
lieves that its position in this regard is haltung des Europarats zum Verbot der
backed up by the Council of Europe’s legal Todesstrafe und zur Einhaltung eines men-
stance on the prohibition of the death schenrechtlichen Mindeststandards bestä-
penalty and on compliance with minimum tigt. Sie geht folglich davon aus, dass diese
standards of human rights. As a result, the Vereinbarung, die die Ausfüllung des Arti-
Federal Republic of Germany assumes that kels 6 des unter der Ägide des Europarats
the Multilateral Agreement, which gives und der OECD geschlossenen Überein-
effect to Article 6 of the Convention on kommens über die gegenseitige Amtshilfe
Mutual Administrative Assistance in Tax in Steuersachen ist, in keinem Fall zur
Matters concluded under the auspices of Verhängung der Todesstrafe oder zur Miss-
the Council of Europe and the OECD, may achtung der menschrechtlichen Mindest-
under no circumstances lead to the imposi- standards führen darf. Vor diesem Hinter-
tion of the death penalty or to the violation grund ergibt sich, dass die Mehrseitige
of minimum standards of human rights. Vereinbarung nur so ausgelegt werden
Against this background, it follows that the kann, dass auf ihrer Grundlage übermittelte
Multilateral Agreement can be interpreted Daten in keinem Fall in Verfahren ver-
only in such a way that data transmitted on wendet werden dürfen, die zur Verhän-
the basis of the Multilateral Agreement may gung der Todesstrafe oder zur Missachtung
under no circumstances be used in pro- der menschenrechtlichen Mindeststandards
ceedings that could lead to the imposition führen können.
of the death penalty or to the violation of
minimum standards of human rights.
In accordance with subparagraph d) of Die Bundesrepublik Deutschland erklärt
paragraph 1 of Section 7 of the Multilateral gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Mehr-
Agreement, the Federal Republic of Germany seitigen Vereinbarung, dass sie sich bei
declares that it shall consider itself obliged Steuerdaten, die personen- oder unterneh-
to transmit tax data relating to individuals mensbezogen sind (im Folgenden: Daten),
or companies (hereinafter referred to as nur dann zur Übermittlung verpflichtet sieht,
‘data’) only if the receiving Party (hereinafter wenn die empfangende Vertragspartei
referred to as the ‘receiving agency’) com- (im Folgenden: empfangende Stelle) die fol-
plies with the following safeguards: genden Schutzbestimmungen beachtet:
The receiving agency may use the data Die empfangende Stelle darf die Daten nur
only in compliance with Article 22 of the in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Über-
Convention on Mutual Administrative Assis- einkommens über die gegenseitige Amtshilfe
tance in Tax Matters and shall be subject to in Steuersachen verwenden und unterliegt
the conditions prescribed by the transmit- dabei den durch die übermittelnde Stelle vor-
ting agency. The use of data for any pur- geschriebenen Bedingungen. Die Verwen-
pose not listed in paragraph 1 of Article 4 dung der Daten für jeden nicht in Artikel 4
and paragraph 2 of Article 22 of the Con- Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 des Über-
vention on Mutual Administrative Assis- einkommens über die gegenseitige Amtshilfe
tance in Tax Matters shall be permissible in Steuersachen aufgeführten Zweck ist nur
only with the prior consent of the Federal mit vorheriger Zustimmung der Bundesrepu-
Republic of Germany. This shall apply in blik Deutschland zulässig. Dies gilt insbe-
particular to the use of such data as sondere für die Verwendung der Daten als
evidence before a court dealing with general Beweismittel vor einem Gericht für allge-
criminal matters that are not purely tax- meine Strafsachen, die nicht reine Steuer-
related. To this extent, procedures for judi- strafverfahren sind. Insoweit bleiben die
cial legal assistance in criminal matters and, Verfahren der justiziellen Rechtshilfe in
for Member States of the European Union, Strafsachen beziehungsweise – für die Mit-
procedures regarding international cooper- gliedstaaten der Europäischen Union – die
ation in criminal matters, shall remain Verfahren zur grenzüberschreitenden Zu-
unaffected. sammenarbeit in Strafsachen unberührt.
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
The Federal Republic of Germany shall Die Bundesrepublik Deutschland sieht
not consider itself obliged to transmit tax sich nicht zur Übermittlung von Steuer-
data if the use of such data would violate daten verpflichtet, wenn die Verwen-
the Federal Republic of Germany’s public dung gegen ihre öffentliche Ordnung
policy (ordre public) or essential interests (Ordre public) oder die wesentlichen
within the meaning of paragraph 2 of Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
Article 21 of the Convention on Mutual land im Sinne von Artikel 21 Absatz 2
Administrative Assistance in Tax Matters. des Übereinkommens über die gegen-
seitige Amtshilfe in Steuersachen verstoßen
würde.
In the event that the data transmitted are Soweit die übermittelten Daten in einem
disclosed in court proceedings or in a court Gerichtsverfahren oder in einer Gerichts-
decision, the receiving Party shall ensure entscheidung offengelegt werden, trägt
that such disclosure will not lead to the die empfangende Vertragspartei Sorge
imposition or execution of the death penalty dafür, dass die Offenlegung nicht dazu
against the persons whose data were trans- führt, dass gegen Personen, deren Daten
mitted or to the use of such data, without übermittelt wurden, die Todesstrafe ver-
the consent of the transmitting Party, for hängt oder vollstreckt wird oder die über-
other purposes not covered by the Conven- mittelten Daten ohne Zustimmung der über-
tion on Mutual Administrative Assistance in mittelnden Vertragspartei für sonstige vom
Tax Matters. Übereinkommen über die gegenseitige
Amtshilfe in Steuersachen nicht erfassten
Zwecke verwendet werden.
The receiving agency shall document the Die empfangende Stelle dokumentiert
receipt of the personal data transmitted. den Empfang der übermittelten perso-
At the request of the competent authority nenbezogenen Daten. Auf Ersuchen der
of the Federal Republic of Germany, the zuständigen Behörde der Bundesrepu-
receiving agency shall provide information blik Deutschland unterrichtet die empfan-
on the use of the transmitted data, the gende Stelle über die Verwendung der
results achieved thereby, and the conse- übermittelten Daten, die dadurch erzielten
quences of the use of the data. Ergebnisse und über die Folgen der Ver-
wendung.
In the event that inaccurate data, or data Erweist sich, dass unrichtige Daten oder
which should not have been transmitted, Daten, die nicht hätten übermittelt werden
have been transmitted, the receiving agency dürfen, übermittelt worden sind, so ist die
shall be obliged to correct or delete such empfangende Stelle nach Mitteilung durch
data without delay following notification by die übermittelnde Stelle verpflichtet, die
the transmitting agency. Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu
löschen.
The transmitting agency shall inform the Die übermittelnde Stelle hat die Per-
person or company whose data are trans- son oder die Unternehmen, deren Daten
mitted in general terms about the collection übermittelt werden, über die Daten-
of such data. erhebung in allgemeiner Form zu infor-
mieren.
The receiving agency shall bear liability in Wurden Personen oder Unternehmen
accordance with its domestic law in the durch die fehlerhafte Verwendung der im
event that any persons or companies suffer Rahmen des Datenaustauschs nach dieser
unlawful damage due to the erroneous use Vereinbarung übermittelten Daten rechts-
of data transmitted as part of the exchange widrig geschädigt, haftet hierfür die emp-
of data pursuant to the Multilateral Agree- fangende Stelle nach Maßgabe ihres inner-
ment. staatlichen Rechts.
Where German law provides for specific Soweit das deutsche Recht in Bezug
deadlines for deleting the transmitted data auf die übermittelten Daten besondere
or deadlines for reviewing whether such Löschungs- oder Löschungsprüffristen vor-
data should be deleted, the transmitting sieht, weist die übermittelnde Stelle der
agency of the Federal Republic of Germany Bundesrepublik Deutschland die empfan-
shall inform the receiving agency accord- gende Stelle darauf hin. Die empfangende
ingly. The receiving agency shall ensure Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die
compliance with such deadlines. In any Fristen eingehalten werden. In jedem Fall
case, the transmitted data shall be deleted sind die übermittelten Daten zu löschen,
as soon as they are no longer required sobald sie für den Zweck, für den sie über-
for the purpose for which they were trans- mittelt worden sind, nicht mehr erforderlich
mitted. sind.
The receiving agency shall be obliged Die empfangende Stelle ist verpflichtet,
to take effective measures to protect die übermittelten Daten wirksam gegen
the transmitted data againstunautho- unbefugten Zugang, unbefugte Verände-
rised access, unauthorised alteration and rung und unbefugte Bekanntgabe zu
unauthorised disclosure. schützen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1235
The persons and authorities referred to Die in der Mehrseitigen Vereinbarung ge-
in the Multilateral Agreement may disclose nannten Personen und Behörden können
the exchanged information in public court die ausgetauschten Informationen in einem
proceedings or in judicial decisions relating öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer
to the taxes in question. The Government of Gerichtsentscheidung bezogen auf die be-
the Federal Republic of Germany interprets troffenen Steuern offenlegen. Die Regierung
this to mean that the disclosure of such der Bundesrepublik Deutschland legt diese
information in public court proceedings or Befugnis so aus, dass die Offenlegung
in judicial decisions also includes disclosure der Informationen in einem öffentlichen
in a preliminary investigation by a public Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtent-
prosecutor. scheidung auch die Offenlegung in einem
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfah-
ren einschließt.
Under German law, confidentiality cannot Nach deutschem Recht kann die Vertrau-
always be guaranteed in all preliminary lichkeit nicht in allen Fällen eines staatsan-
investigations by public prosecutors, be- waltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ge-
cause in Germany the principle of confiden- währleistet werden, weil in Deutschland der
tiality may be overridden with reference to Grundsatz der Vertraulichkeit nicht nur in
the right of access to information not only Gerichtsverfahren, sondern auch in straf-
in court proceedings but also in preliminary rechtlichen Ermittlungsverfahren im Hin-
investigations by public prosecutors.” blick auf das Recht auf Akteneinsicht
durchbrochen werden kann.“
Berlin, den 9. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 9. August 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Singapur* am 1. September 2017
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 23 Absatz 2 sowie Erklärun-
gen zu den Artikeln 4, 1 und 11 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2017 (BGBl. II S. 1166).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 10. August 2017
Das Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) ist nach seinem Artikel 33 für
Timor-Leste am 31. Januar 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. August 2016 (BGBl. II S. 1049).
Berlin, den 10. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr
und Übereignung von Kulturgut
Vom 10. August 2017
Das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von
Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627) ist nach seinem Artikel 21 für
Benin am 1. Juni 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2016 (BGBl. II S. 616).
Berlin, den 10. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 10. August 2017
Das Übereinkommen vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) ist nach seinem Artikel 33 für
Timor-Leste am 31. Januar 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. August 2016 (BGBl. II S. 1049).
Berlin, den 10. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr
und Übereignung von Kulturgut
Vom 10. August 2017
Das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von
Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627) ist nach seinem Artikel 21 für
Benin am 1. Juni 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2016 (BGBl. II S. 616).
Berlin, den 10. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1237
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport
Vom 10. August 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im
Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) ist nach seinem Artikel 37 Absatz 2 für
Jemen am 1. Mai 2017
Laos, Demokratische Volksrepublik am 1. März 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. August 2016 (BGBl. II S. 1049).
Berlin, den 10. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Vom 14. August 2017
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen
Kulturerbes (BGBl. 2013 II S. 1009, 1014) ist nach seinem Artikel 34 für
Malta am 13. Juli 2017
Timor-Leste am 31. Januar 2017
Tuvalu am 12. August 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 370).
Berlin, den 14. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1237
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport
Vom 10. August 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im
Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) ist nach seinem Artikel 37 Absatz 2 für
Jemen am 1. Mai 2017
Laos, Demokratische Volksrepublik am 1. März 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. August 2016 (BGBl. II S. 1049).
Berlin, den 10. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Vom 14. August 2017
Das Übereinkommen vom 17. Oktober 2003 zur Erhaltung des immateriellen
Kulturerbes (BGBl. 2013 II S. 1009, 1014) ist nach seinem Artikel 34 für
Malta am 13. Juli 2017
Timor-Leste am 31. Januar 2017
Tuvalu am 12. August 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 370).
Berlin, den 14. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskommission
zu dem Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 14. August 2017
Das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlichtungs-
und Vermittlungskommission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen
den Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen (BGBl. 1968 II S. 385, 402) ist nach seinem Artikel 24 für
Benin am 1. Juni 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. II S. 1175).
Berlin, den 14. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zum Internationalen Pakt
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 17. August 2017
Die N i e d e r l a n d e haben am 6. Juli 2017 gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen ihren Vorbehalt* (vgl. die Bekanntmachung vom 24. Ok-
tober 1979, BGBl. II S. 1156) zu Artikel 8 des Internationalen Pakts vom 19. De-
zember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II
S. 1569, 1570) z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Januar 2017 (BGBl. II S. 308).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Internationalen Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, wer-
den im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 17. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über die Errichtung einer Schlichtungs- und Vermittlungskommission
zu dem Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
Vom 14. August 2017
Das Protokoll vom 18. Dezember 1962 über die Errichtung einer Schlichtungs-
und Vermittlungskommission zur Beilegung möglicher Streitigkeiten zwischen
den Vertragsstaaten des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen (BGBl. 1968 II S. 385, 402) ist nach seinem Artikel 24 für
Benin am 1. Juni 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2008 (BGBl. II S. 1175).
Berlin, den 14. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zum Internationalen Pakt
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 17. August 2017
Die N i e d e r l a n d e haben am 6. Juli 2017 gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen ihren Vorbehalt* (vgl. die Bekanntmachung vom 24. Ok-
tober 1979, BGBl. II S. 1156) zu Artikel 8 des Internationalen Pakts vom 19. De-
zember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II
S. 1569, 1570) z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Januar 2017 (BGBl. II S. 308).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Internationalen Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, wer-
den im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 17. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1239
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Internationalen Übereinkommens von 2004
zur Kontrolle und Behandlung
von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
Vom 17. August 2017
I.
Nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2013 zu dem Inter-
nationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballast-
wasser und Sedimenten von Schiffen (Ballastwasser-Gesetz) (BGBl. 2013 II
S. 42, 44) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem
Artikel 18 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 8. September 2017
in Kraft treten wird.
Die deutsche Beitrittsurkunde ist am 20. Juni 2013 beim Generalsekretär der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London hinterlegt worden.
II.
Das Übereinkommen wird ferner nach seinem Artikel 18 Absätze 1 und 2 für
folgende Staaten am 8. September 2017 in Kraft treten:
Ägypten
Albanien
Antigua und Barbuda
Australien
Bahamas
Barbados
Belgien
Brasilien
Cookinseln
Dänemark*
Fidschi
Finnland*
Frankreich*
Georgien
Ghana
Indonesien
Iran, Islamische Republik*
Japan*
Jordanien
Kanada
Kenia
Kiribati
Kongo
Korea, Republik
Kroatien*
Libanon
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
Liberia
Malaysia
Malediven
Marokko
Marshallinseln
Mexiko
Mongolei
Montenegro
Neuseeland*
Niederlande
Nigeria
Niue
Norwegen
Palau
Panama*
Peru
Russland
Saudi-Arabien
Schweden*
Schweiz
Sierra Leone
Singapur
Spanien
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
Südafrika
Syrien, Arabische Republik
Tonga
Trinidad und Tobago
Türkei*
Tuvalu
Vereinigte Arabische Emirate.
III.
Darüber hinaus wird das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
folgende Staaten in Kraft treten:
Griechenland* am 26. September 2017
Honduras am 10. Oktober 2017
Madagaskar am 27. Oktober 2017.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org (siehe About IMO - Conventions) einsehbar. Gleiches gilt für
die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 17. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1241
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 17. August 2017
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Ägypten am 29. Juli 2017
Malawi am 29. Juli 2017
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen von Paris wird ferner nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Haiti am 30. August 2017
Niederlande* am 27. August 2017
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 24
Serbien am 24. August 2017
Simbabwe am 6. September 2017
Sudan am 1. September 2017
Venezuela, Bolivarische Republik am 20. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2017 (BGBl. II S. 1165).
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 17. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten und des Protokolls hierzu
Vom 17. August 2017
I.
Die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) ist nach ihrem Artikel 33
Absatz 2 für
Togo am 24. April 2017
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach
seiner Ziffer 10 Buchstabe b für
Togo am 24. April 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2014 (BGBl. II S. 276).
Berlin, den 17. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 17. August 2017
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Liechtenstein am 30. April 2017
Togo am 24. April 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 371).
Berlin, den 17. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten und des Protokolls hierzu
Vom 17. August 2017
I.
Die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) ist nach ihrem Artikel 33
Absatz 2 für
Togo am 24. April 2017
in Kraft getreten.
II.
Das Protokoll vom 14. Mai 1954 zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz
von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300) ist nach
seiner Ziffer 10 Buchstabe b für
Togo am 24. April 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2014 (BGBl. II S. 276).
Berlin, den 17. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 17. August 2017
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Liechtenstein am 30. April 2017
Togo am 24. April 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 371).
Berlin, den 17. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1243
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens vom 9. Februar 1994
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen
Vom 17. August 2017
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat dem Generalsekretär des Rates
der Europäischen Union in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkom-
mens vom 9. Februar 1994 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen (BGBl. 1994 II S. 1765, 1768,
2476) sowie der Protokolle zur Änderung des Übereinkommens (BGBl. 1998 II
S. 1615, 1617; 2000 II S. 1530, 1532; 2012 II S. 922, 923) am 23. März 2017 die
K ü n d i g u n g des Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 1 einschließlich der
Protokolle notifiziert. Die Kündigung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2017
wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 2016 (BGBl. 2017 II S. 56).
Berlin, den 17. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zur Ergänzung des
deutsch-neuseeländischen Abkommens
über den Luftverkehr
Vom 18. August 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 2000 zu dem Protokoll
vom 12. November 1997 zur Ergänzung des Abkommens vom 2. November 1987
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland über den Luftver-
kehr (BGBl. 2000 II S. 531, 532) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach
seinem Artikel 3
am 6. Dezember 2014
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 18. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h