1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
Tag Inhalt Seite
4. 8. 2017 Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 1190
7. 8. 2017 Bekanntmachung zu dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei
der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenz-
überschreitenden Datenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1194
7. 8. 2017 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-vietnamesischen Abkommens über wissen-
schaftlich-technologische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1195
14. 8. 2017 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 1195
15. 8. 2017 Bekanntmachung des Vertrages über die Verwaltung von Zahlungsrückständen über die Verfahren für
Zahlungen und Rückzahlungen im Rahmen des Garantievertrags betreffend die von der Europäischen
Investitionsbank für Investitionsvorhaben in den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean sowie in den Überseeischen Ländern und Gebieten zu gewährenden Darlehen 1198
15. 8. 2017 Bekanntmachung des Garantievertrags betreffend die von der Europäischen Investitionsbank für
Investitionsvorhaben in den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie
in den Überseeischen Ländern und Gebieten zu gewährenden Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1206
17. 8. 2017 Bekanntmachung des deutsch-serbisch-montenegrinischen Abkommens über die Zusammenarbeit
im militärischen Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1220
17. 8. 2017 Bekanntmachung der deutsch-montenegrinischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im
militärischen Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222
Bekanntmachung
des deutsch-palästinensischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Juni 2017
Das in Ramallah am 23. Mai 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-
nisation zugunsten des Ministeriums der Finanzen und
Planung und des Ministeriums für Kommunalverwaltung
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 23. Mai 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
C h r i s t i n e To e t z k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1171
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Palästinensischen Befreiungsorganisation
zugunsten des Ministeriums der Finanzen und Planung
und des Ministeriums für Kommunalverwaltung
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.
und
die Palästinensische Befreiungsorganisation (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
zugunsten des Ministeriums der Finanzen und Planung nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und des Ministeriums für Kommunalverwaltung – land und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-
ten der oben genannten Ministerien durch andere Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen- durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-
sischen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genannten zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds
Ministerien, für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-
nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
vertiefen, Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag
gewährt werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung oben genannten Ministerien zu einem späteren Zeitpunkt er-
im Palästinensischen Gebiet beizutragen, möglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
in Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsame Vision Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
eines Palästinensischen Staates, eingebettet in eine Zwei- Durchführung und Betreuung von der KfW zu erhalten, findet die-
staatenlösung als Ergebnis von Verhandlungen über den end- ses Abkommen Anwendung.
gültigen Status,
Artikel 2
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über
palästinensisch-deutsche Entwicklungszusammenarbeit vom (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
29. Juni 2016 in Ramallah – Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
sind wie folgt übereingekommen: KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 1 land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach
oben genannten Ministerien oder anderen auszuwählenden dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
folgende Beträge zu erhalten: des 31. Dezember 2022.
Finanzierungsbeiträge von insgesamt 60 Millionen Euro für die (3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
Vorhaben: oben genannten Ministerien, soweit sie nicht Empfänger der
Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,
a) „Integriertes Abwasser- und Ressourceneffizienzprogramm die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-
Gaza – CMWU“ bis zu 10 Millionen Euro; verträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.
b) „Regionalversorger und integriertes Wasserressourcenmana-
gement – JWU“ bis zu 10 Millionen Euro; Artikel 3
c) „Abwasserwiederverwendung Nablus“ bis zu 10 Millionen Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der
Euro; oben genannten Ministerien befreit die KfW von direkten Steuern,
d) „Einlagensicherungsfonds“ bis zu 10 Millionen Euro; die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung
der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge im Palästinensi-
e) „MDLF VIII – Kommunalentwicklungsprogramm – MDP III“ bis
schen Gebiet erhoben werden. In diesem Zusammenhang er-
zu 20 Millionen Euro,
hobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der
bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung oben genannten Ministerien getragen. Erhobene, besondere
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Verbrauchssteuern werden von der Palästinensischen Befrei-
Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für ungsorganisation zugunsten der oben genannten Ministerien
mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk- übernommen. Darüber hinaus befreit die Palästinensische Be-
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
freiungsorganisation zugunsten der oben genannten Ministerien gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben. men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der Kraft.
oben genannten Ministerien überlässt bei den sich aus der
(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
mens vereinbaren.
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
publik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt ge- legt.
Geschehen zu Ramallah am 23. Mai 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei je-
der Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pe te r B e e r w e r t h
Für die Palästinensische Befreiungsorganisation
zugunsten der oben genannten Ministerien
Dr. R i a d A l - M a l k i
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über den Waffenhandel
Vom 5. Juli 2017
Der Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel (BGBl. 2013 II S. 1426,
1427) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:
Benin am 5. Februar 2017
Honduras am 30. Mai 2017
Korea, Republik am 26. Februar 2017.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. November 2016 (BGBl. II S. 1263).
Berlin, den 5. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1173
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Juli 2017
Das in Tirana am 18. April 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 für das Vorhaben
„Kommunale Infrastruktur IV“ ist nach seinem Artikel 5
am 8. Juni 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Juli 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
für das Vorhaben „Kommunale Infrastruktur IV“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben kann im
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
und
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien durch
der Ministerrat der Republik Albanien – andere Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
Albanien, punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
vertiefen, Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
in der Republik Albanien beizutragen, werden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 25. September 2012 – Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
Artikel 1 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
ger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Be- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
träge zu erhalten: entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
1. ein vergünstigtes Darlehen für das Vorhaben „Kommunale sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
Infrastruktur IV Programm“, das im Rahmen der öffent- verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro), wenn
nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdig- (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
keit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin gegeben ist lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
und der Ministerrat der Republik Albanien eine Staatsgarantie nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Dieses garantieren.
Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden;
(4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
2. einen Finanzierungsbeitrag für die notwendige Begleit- fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
maßnahme zur Durchführung und Betreuung des Vor- ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
habens „Kommunale Infrastruktur IV Programm“ von bis zu Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro). garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1175
Artikel 3 die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien migungen.
erhoben werden.
Artikel 5
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 18. April 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Susanne Schütz
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Sokol Dervishaj
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Juli 2017
Das in Tirana am 18. April 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 für das Vorhaben
„Kommunale Infrastruktur III“ ist nach seinem Artikel 5
am 7. Juni 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Juli 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
für das Vorhaben „Kommunale Infrastruktur III“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird. Dieses Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
und
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Ministerrat der Republik Albanien – dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
Albanien, men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Anwendung.
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in der Republik Albanien beizutragen,
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
republik Deutschland mit Verbalnote Nr. 164/2011 vom 21. Sep- und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungs-
tember 2011 – beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
der Haushaltsjahre 2010 und 2011 entfällt, soweit nicht innerhalb
Artikel 1 von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden
Darlehensverträge geschlossen wurden. Für den soeben erwähn-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ten Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018.
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem von beiden
(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, für
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
das Vorhaben „Kommunales Infrastrukturprogramm III“ ein ver-
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
günstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
garantieren.
gewährt wird, von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünf-
zehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwick- (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
lungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
weiterhin gegeben ist und der Ministerrat der Republik Albanien den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
eine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer KfW garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1177
Artikel 3 die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien migungen.
erhoben werden.
Artikel 5
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 18. April 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Susanne Schütz
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Sokol Dervishaj
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 18. Juli 2017
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für die
Komoren am 24. Juni 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2017 (BGBl. II S. 740).
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Juli 2017
Das in La Paz am 2. Dezember 2014 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Plurinationalen
Staates Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
(BGBl. 2015 II S. 518, 519) ist nach seinem Artikel 6
am 9. Dezember 2015
in Kraft getreten.
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Juli 2017
Das in Berlin am 4. November 2015 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Plurinationalen Staates
Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (BGBl.
2016 II S. 918, 919) ist nach seinem Artikel 6
am 8. Dezember 2016
in Kraft getreten.
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Juli 2017
Das in La Paz am 2. Dezember 2014 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Plurinationalen
Staates Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
(BGBl. 2015 II S. 518, 519) ist nach seinem Artikel 6
am 9. Dezember 2015
in Kraft getreten.
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Juli 2017
Das in Berlin am 4. November 2015 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Plurinationalen Staates
Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (BGBl.
2016 II S. 918, 919) ist nach seinem Artikel 6
am 8. Dezember 2016
in Kraft getreten.
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1179
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 18. Juli 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956)
wird nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für
Japan am 10. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2016 (BGBl. II S. 990).
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 18. Juli 2017
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Japan am 10. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. September 2016 (BGBl. II S. 1209).
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1179
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 18. Juli 2017
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956)
wird nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für
Japan am 10. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2016 (BGBl. II S. 990).
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 18. Juli 2017
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Japan am 10. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. September 2016 (BGBl. II S. 1209).
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 18. Juli 2017
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Benin am 1. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2017 (BGBl. II S. 719).
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 18. Juli 2017
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für
Mosambik am 12. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 2016 (BGBl. II S. 1011).
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 18. Juli 2017
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Benin am 1. Januar 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2017 (BGBl. II S. 719).
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 18. Juli 2017
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für
Mosambik am 12. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 2016 (BGBl. II S. 1011).
Berlin, den 18. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1181
Bekanntmachung
zu dem Dritten Zusatzprotokoll
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 24. Juli 2017
Z y p e r n* hat mit einer am 23. Januar 2017 beim Generalsekretär des Europa-
rats eingegangenen Notifikation zum Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November
2010 (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063) zum Europäischen Auslieferungsübereinkom-
men vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) E i n s p r u c h gegen
die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung der Türkei
zu Zypern (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Juli 2016 – BGBl. II S. 1011) ein-
gelegt.
Weiterhin hat Ö s t e r r e i c h* mit einer am 10. Juli 2017 beim Generalsekretär
des Europarats eingegangenen Notifikation zum Dritten Zusatzprotokoll einen
E i n s p r u c h gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2017 (BGBl. II S. 150).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 24. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 25. Juli 2017
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Nicaragua am 11. Juli 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2016 (BGBl. II S.1301).
Berlin, den 25. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1181
Bekanntmachung
zu dem Dritten Zusatzprotokoll
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 24. Juli 2017
Z y p e r n* hat mit einer am 23. Januar 2017 beim Generalsekretär des Europa-
rats eingegangenen Notifikation zum Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November
2010 (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063) zum Europäischen Auslieferungsübereinkom-
men vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) E i n s p r u c h gegen
die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung der Türkei
zu Zypern (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Juli 2016 – BGBl. II S. 1011) ein-
gelegt.
Weiterhin hat Ö s t e r r e i c h* mit einer am 10. Juli 2017 beim Generalsekretär
des Europarats eingegangenen Notifikation zum Dritten Zusatzprotokoll einen
E i n s p r u c h gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2017 (BGBl. II S. 150).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 24. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 25. Juli 2017
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Nicaragua am 11. Juli 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2016 (BGBl. II S.1301).
Berlin, den 25. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 25. Juli 2017
Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom
21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866,
2867) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für
Spanien* am 1. November 2017
nach Maßgabe einer Erklärung zu Gibraltar
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Mai 2016 (BGBl. II S. 728).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren
Vom 25. Juli 2017
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von
Heimtieren (BGBl. 1991 II S. 402, 403) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Spanien* am 1. Februar 2018
nach Maßgabe einer Erklärung zu Gibraltar
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Januar 2014 (BGBl. II S. 125).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 25. Juli 2017
Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom
21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866,
2867) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für
Spanien* am 1. November 2017
nach Maßgabe einer Erklärung zu Gibraltar
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Mai 2016 (BGBl. II S. 728).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren
Vom 25. Juli 2017
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von
Heimtieren (BGBl. 1991 II S. 402, 403) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Spanien* am 1. Februar 2018
nach Maßgabe einer Erklärung zu Gibraltar
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Januar 2014 (BGBl. II S. 125).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1183
Bekanntmachung
zum Protokoll von 1996
zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 27. Juli 2017
F i n n l a n d * hat am 19. Juni 2017 gegenüber dem Generalsekretär der Inter-
nationalen Seeschifffahrts-Organisation eine E r k l ä r u n g zum Protokoll vom
2. Mai 1996 zur Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1976 über
die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 2000 II S. 790, 791;
2015 II S. 506, 507) abgegeben, der zufolge Finnland von der Möglichkeit des
Artikels 15 Absatz 3bis des Übereinkommens in seiner durch das Protokoll von
1996 geänderten Fassung Gebrauch macht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1354).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org (siehe About IMO – Conventions) einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 27. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz
von militärischen Verschlusssachen
Vom 27. Juli 2017
Das in Addis Abeba am 17. Februar 2011 unterzeich-
nete Abkommen zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Verteidigungsministerium der Demokratischen Bundes-
republik Äthiopien über den gegenseitigen Schutz von
militärischen Verschlusssachen ist nach seinem Artikel 13
Absatz 1
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juli 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1183
Bekanntmachung
zum Protokoll von 1996
zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 27. Juli 2017
F i n n l a n d * hat am 19. Juni 2017 gegenüber dem Generalsekretär der Inter-
nationalen Seeschifffahrts-Organisation eine E r k l ä r u n g zum Protokoll vom
2. Mai 1996 zur Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1976 über
die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 2000 II S. 790, 791;
2015 II S. 506, 507) abgegeben, der zufolge Finnland von der Möglichkeit des
Artikels 15 Absatz 3bis des Übereinkommens in seiner durch das Protokoll von
1996 geänderten Fassung Gebrauch macht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1354).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org (siehe About IMO – Conventions) einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 27. Juli 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz
von militärischen Verschlusssachen
Vom 27. Juli 2017
Das in Addis Abeba am 17. Februar 2011 unterzeich-
nete Abkommen zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Verteidigungsministerium der Demokratischen Bundes-
republik Äthiopien über den gegenseitigen Schutz von
militärischen Verschlusssachen ist nach seinem Artikel 13
Absatz 1
am 17. Februar 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Juli 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
über den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen
Das Bundesministerium der Verteidigung Auftragnehmer/Empfänger zu entwickeln oder Mitarbeitern
der Bundesrepublik Deutschland des Auftragnehmers/empfangende Mitarbeiter, die Arbeiten
in Einrichtungen des Auftraggebers durchzuführen haben, zu-
und
gänglich zu machen.
das Verteidigungsministerium
der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien – (2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-
griffsbestimmungen:
(Im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet)
1. In der Bundesrepublik Deutschland sind militärische Ver-
in der Absicht, den Schutz von militärischen Verschlusssachen schlusssachen
zu gewährleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der
a) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die
Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundes-
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines
republik Äthiopien sowie mit Auftragnehmern im Hoheitsgebiet
ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren
der anderen Vertragspartei oder zwischen Auftragnehmern bei-
Schaden zufügen kann,
der Vertragsparteien ausgetauscht werden,
b) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegensei- befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
tigen Schutz von militärischen Verschlusssachen zu schaffen, die land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
auf alle zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkom-
men über Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Aus- c) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-
tausch von militärischen Verschlusssachen mit sich bringen, An- nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bun-
wendung findet – desrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nach-
teilig sein kann.
sind die Parteien übereingekommen und erklären, dass sie 2. In der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien sind militä-
entsprechend den nachfolgend genannten Regelungen und Be- rische Verschlusssachen
dingungen sowie im Einklang mit den Gesetzen und der Politik
ihrer jeweiligen Regierung handeln werden. a) „Tibk Mistir“, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte
die Sicherheit der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-
Artikel 1 pien oder eines ihrer Bundesstaaten gefährden oder ihren
Interessen und den Verfassungen im Allgemeinen schwe-
Begriffsbestimmungen ren Schaden zufügen kann,
(1) Im Sinne dieses Abkommens b) „Mistir“, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für
1. sind militärische Verschlusssachen die Sicherheit der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-
pien oder eines ihrer Bundesstaaten schädlich sein oder
a) in der Bundesrepublik Deutschland
ihren Interessen oder den Verfassungen im Allgemeinen
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat- Schaden zufügen kann,
sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig
von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend c) „Kil Kil“, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für
ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder die Interessen der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-
auf deren Veranlassung eingestuft; pien oder eines ihrer Bundesstaaten nachteilig sein oder
ihre Interessen oder die Verfassungen im Allgemeinen be-
b) in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien einträchtigen kann.
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat- 3. Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-
sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig tragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und
von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend dort Zugang zu militärischen Verschlusssachen benötigen,
ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder werden von deren Nationalen Sicherheitsbehörden bezie-
auf deren Veranlassung eingestuft; hungsweise beauftragten Sicherheitsbehörden oder anderen
2. ist ein Verschlusssachenauftrag zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgenommen.
ein Vertrag zwischen einer Behörde oder einem Unternehmen 4. Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer Ver-
aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber/versen- tragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der
dende Partei) und einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei haben und sich dort um eine sicher-
anderen Vertragspartei (Auftragnehmer/empfangende Partei); heitsempfindliche Tätigkeit bewerben, werden hingegen von
im Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen der zuständigen Sicherheitsbehörde dieses Staates durch-
aus dem Staat des Auftraggebers/versendende Partei dem geführt, wobei gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im Aus-
Auftragnehmer/empfangende Partei zu überlassen, von dem land eingeholt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1185
Artikel 2 (5) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen
Vergleichbarkeit
und für die Einhaltung dieses Abkommens.
Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal- (6) Für militärische Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
tungsgrade vergleichbar sind: grads „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „Kil Kil“ finden
Demokratische Artikel 5 und 6 dieses Abkommens keine Anwendung.
Bundesrepublik Deutschland
Bundesrepublik Äthiopien
GEHEIM Tibk Mistir Artikel 5
VS-VERTRAULICH Mistir Vergabe von Verschlusssachenaufträgen
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Kil Kil (1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-
traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den
Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid
Artikel 3 ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-
Kennzeichnung mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zu-
ständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für die
(1) Die übermittelten militärischen Verschlusssachen werden Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen
von der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der Geheim-
Veranlassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen schutzbetreuung, kann dies beantragt werden.
Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für militärische Ver- ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-
schlusssachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits
Verschlusssachenaufträgen entstehen, und für im Empfänger- vor Auftragserteilung militärische Verschlusssachen übergeben
staat hergestellte Kopien. werden müssen.
(3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-
der betreffenden militärischen Verschlusssache zuständigen fahren angewendet:
Behörde oder auf deren Veranlassung auf Ersuchen der zustän-
1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-
digen Behörde des herausgebenden Staates geändert oder auf-
tragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-
gehoben. Die zuständige Behörde des herausgebenden Staates
halten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Um-
teilt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Ab-
fang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer
sicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben,
voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden
sechs Wochen im Voraus mit.
militärischen Verschlusssachen.
2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-
Artikel 4
zeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem
Innerstaatliche Maßnahmen Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Tele-
fon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-
insbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang
lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den
und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffen-
Geheimschutz von militärischen Verschlusssachen zu gewähr-
den Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grund-
leisten, die nach diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht
lage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen
oder aufbewahrt werden. Sie gewähren diesen militärischen Ver-
worden sind.
schlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er
von der Regierung der empfangenden Vertragspartei für eigene 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es
militärische Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhal- einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-
tungsgrads gefordert wird. bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
(2) Die militärischen Verschlusssachen werden ausschließlich 4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen
für den angegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Ver- Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache
tragspartei darf militärische Verschlusssachen weder bekannt der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.
geben oder nutzen noch ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestat- 5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-
ten, es sei denn, dies geschieht für die Zwecke und mit den den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung
etwaigen Beschränkungen, die von oder im Auftrag der heraus- von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.
gebenden Vertragspartei festgelegt worden sind. Einer gegen-
teiligen Regelung muss der Herausgeber der militärischen Ver-
schlusssache schriftlich zugestimmt haben. Artikel 6
(3) Die militärischen Verschlusssachen dürfen nur Personen Durchführung von Verschlusssachenaufträgen
zugänglich gemacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die (1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutzklau-
Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die außer im sel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, die
Fall von „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „Kil Kil“ zum Schutz von militärischen Verschlusssachen erforderlichen
eingestuften militärischen Verschlusssachen – zum Zugang zu Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Ge-
militärischen Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhal- heimschutzvorschriften seines Landes zu treffen.
tungsgrads ermächtigt sind. Die Ermächtigung setzt eine Sicher-
(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-
heitsüberprüfung voraus, die mindestens so streng sein muss
schutzklausel aufzunehmen:
wie diejenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen militäri-
schen Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungs- 1. die Bestimmung des Begriffs „militärische Verschlusssachen“
grads durchgeführt wird. und der vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und
Geheimhaltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Über-
(4) Der Zugang zu militärischen Verschlusssachen des Ge-
einstimmung mit diesem Abkommen;
heimhaltungsgrads „VS-VERTRAULICH“ / „Mistir“ und höher durch
eine Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertrags- 2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertragspar-
partei wird ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden teien, die zur Genehmigung der Überlassung von militäri-
Regierung gewährt. schen Verschlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammen-
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
hang stehen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser mi- 1. muss der Beförderer zum Zugang zu militärischen Ver-
litärischen Verschlusssachen ermächtigt sind; schlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads
ermächtigt sein;
3. die Wege, über die militärische Verschlusssachen zwischen
den zuständigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern 2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-
weiterzugeben sind; derten militärischen Verschlusssachen verbleiben; ein Exem-
plar dieses Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterlei-
4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-
tung an die zuständige Behörde zu übergeben;
rungen, die sich möglicherweise in Bezug auf militärische
Verschlusssachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheim- 3. müssen die militärischen Verschlusssachen nach den für die
schutzkennzeichnungen oder wegen des Wegfalls der Inlandsbeförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;
Schutzbedürftigkeit ergeben;
4. muss die Übergabe der militärischen Verschlusssachen ge-
5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des gen Empfangsbescheinigung erfolgen;
Zugangs von Personal der Auftragnehmer; 5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den
6. die Verfahren für die Übermittlung von militärischen Ver- die für die absendende oder die empfangende Stelle zustän-
schlusssachen an Auftragnehmer, bei denen solche militäri- dige Behörde ausgestellt hat.
schen Verschlusssachen verwendet und aufbewahrt werden (3) Für die Beförderung von militärischen Verschlusssachen
sollen; von erheblichem Umfang werden Transport, Transportweg und
7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer Begleitschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden
militärischen Verschlusssache nur einer Person gewähren auf der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.
darf, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt (4) Militärische Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads
und mit der Durchführung des Auftrags beauftragt worden „VS-VERTRAULICH“ / „Mistir“ und höher dürfen auf elektroni-
oder daran beteiligt ist und – außer im Fall von als „VS-NUR schem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „Kil Kil“ eingestuften militä- Verschlüsselung von militärischen Verschlusssachen dieser Ge-
rischen Verschlusssachen – zuvor bis zum entsprechenden heimhaltungsgrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme einge-
Geheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft worden ist; setzt werden, die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der
8. die Forderung, dass eine militärische Verschlusssache an Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen
eine Person nur weitergegeben beziehungsweise deren Wei- worden sind.
tergabe gestattet werden darf, wenn die herausgebende (5) Militärische Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads
Regierung dem zugestimmt hat; „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „Kil Kil“ können unter
9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften
Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit
Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.
unbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden mi- (6) Militärische Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads
litärischen Verschlusssachen zu unterrichten hat. „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „Kil Kil“ können mittels
(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständi-
Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste) gen innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen
sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung worden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht
bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von militärischen
veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig,
als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige wenn innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht ent-
Behörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer gegenstehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht
zuständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu verfügbar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Fest-
veranlassen. netzen erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die
beabsichtigte Übertragung geeinigt haben.
(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,
dass dem Auftragnehmer militärische Verschlusssachen erst
Artikel 8
dann zugänglich gemacht werden, wenn der entsprechende
Sicherheitsbescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Besuche
Behörde vorliegt.
(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu mi-
Artikel 7 litärischen Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen
an diesen gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Er-
Übermittlung von militärischen Verschlusssachen
laubnis der zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertrags-
(1) Militärische Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade partei gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung
„VS-VERTRAULICH“ / „Mistir“ und „GEHEIM“ / „Tibk Mistir“ wer- „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als
den von einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „Kil Kil“ eingestuften
Kurierweg befördert. Die Vertragsparteien können alternative militärischen Verschlusssachen – zum Zugang zu militärischen
Übermittlungswege vereinbaren. Der Empfang einer militärischen Verschlusssachen ermächtigt sind.
Verschlusssache wird von der zuständigen Behörde oder auf
(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-
deren Veranlassung bestätigt und die militärischen Verschluss-
mung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheits-
sachen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvor-
gebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen Be-
schriften an den Empfänger weitergeleitet.
hörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen
(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich- Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit
netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän- und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.
kungen – vereinbaren, dass militärische Verschlusssachen der
(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-
Geheimhaltungsgrade „VS-VERTRAULICH“ / „Mistir“ und „GE-
chenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden
HEIM“ / „Tibk Mistir“ auf einem anderen als dem amtlichen Ku-
Angaben versehen vorzulegen:
rierweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amt-
lichen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
Auftrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1187
2. Staatsangehörigkeit des Besuchers; (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von
militärischen Verschlusssachen werden von den zuständigen
3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde
Behörden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit
oder Stelle, die er vertritt;
gegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht
4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu mi- und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen
litärischen Verschlusssachen; auf Ersuchen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unter-
richten.
5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die Artikel 11
besucht werden sollen.
Kosten
Artikel 9 Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses
Abkommens entstehenden Kosten.
Konsultationen
(1) Die Vertragsparteien nehmen von den im Hoheitsgebiet der Artikel 12
jeweils anderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen über
Zuständige Behörden
den Schutz von militärischen Verschlusssachen Kenntnis.
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-
Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
sind.
Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der nationalen Artikel 13
oder beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei
oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten ande- Schlussbestimmungen
ren Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum Kraft.
Schutz von militärischen Verschlusssachen, die ihr von der an-
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
deren Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern.
sen.
Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststel-
lung, ob solche militärischen Verschlusssachen, die ihr von der (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von
anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind, aus- den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann
reichend geschützt werden. Die Einzelheiten der Besuche wer- jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-
den von den zuständigen Behörden festgelegt. gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so
nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung
des Abkommens auf.
Artikel 10
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
Verletzung der Bestimmungen über den
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen
schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die-
(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von militärischen Ver- ses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-
schlusssachen nicht auszuschließen ist, vermutet oder festge- standenen militärischen Verschlusssachen weiterhin nach Arti-
stellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit- kel 4 zu behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies
zuteilen. rechtfertigt.
Geschehen zu Addis Abeba am 17. Februar 2011 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Lieselore Cyrus
Für das Verteidigungsministerium
der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Gebre Adhana
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 1. August 2017
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538,
539; 2002 II S. 1882, 1883) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 3 für
Tunesien am 1. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2017 (BGBl. II S. 936).
Berlin, den 1. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
der Londoner Fassung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster und Modelle und der Zusatzvereinbarung von Monaco hierzu
Vom 1. August 2017
Die in London am 2. Juni 1934 revidierte Fassung (RGBl. 1937 II S. 583, 617)
des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster und Modelle (RGBl. 1928 II S. 175, 203) ist nach
ihrem Artikel 22 Absatz 4 einschließlich der Zusatzvereinbarung von Monaco
vom 18. November 1961 (BGBl. 1962 II S. 937, 938) zu dieser Fassung für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien am 18. Oktober 2016
außer Kraft getreten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Zustimmung zur Beendigung der
Londoner Fassung des Haager Abkommens sowie der Zusatzvereinbarung
von Monaco am 16. August 2010 beim Generaldirektor der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (WIPO) hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. September 2012 (BGBl. II S. 1247).
Berlin, den 1. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 1. August 2017
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538,
539; 2002 II S. 1882, 1883) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 3 für
Tunesien am 1. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2017 (BGBl. II S. 936).
Berlin, den 1. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
der Londoner Fassung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster und Modelle und der Zusatzvereinbarung von Monaco hierzu
Vom 1. August 2017
Die in London am 2. Juni 1934 revidierte Fassung (RGBl. 1937 II S. 583, 617)
des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster und Modelle (RGBl. 1928 II S. 175, 203) ist nach
ihrem Artikel 22 Absatz 4 einschließlich der Zusatzvereinbarung von Monaco
vom 18. November 1961 (BGBl. 1962 II S. 937, 938) zu dieser Fassung für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien am 18. Oktober 2016
außer Kraft getreten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Zustimmung zur Beendigung der
Londoner Fassung des Haager Abkommens sowie der Zusatzvereinbarung
von Monaco am 16. August 2010 beim Generaldirektor der Weltorganisation
für geistiges Eigentum (WIPO) hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. September 2012 (BGBl. II S. 1247).
Berlin, den 1. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1189
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 3. August 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) ist
nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Libanon am 5. Juli 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2016 (BGBl. II S. 988).
Berlin, den 3. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes
Vom 3. August 2017
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII Ab-
satz 3 für
Malawi am 12. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. November 2015 (BGBl. II S. 1568).
Berlin, den 3. August 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h