26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. November 2016
Das in Windhuk am 10. Oktober 2016 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 10. Oktober 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. November 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017 27
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeori-
entierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme,
und
die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau
die Regierung der Republik Namibia – dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Namibia, (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
vertiefen, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 2
in der Republik Namibia beizutragen,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
lungen vom 2. Oktober 2015 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
sind wie folgt übereingekommen: ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-
tenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1 (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, so-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht weit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die
es der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von bei- entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge (3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht Emp-
in Höhe von insgesamt 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Mil- fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
lionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten: ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Fi-
a) „Ländliche Entwicklung in Gebieten mit besonderem Förde- nanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
rungsbedarf“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen garantieren.
Euro),
b) „Arbeitsintensiver Straßenbau VII“ bis zu 10 000 000 Euro (in Artikel 3
Worten: zehn Millionen Euro), Die Regierung der Republik Namibia stellt die KfW von sämt-
c) „Abfallmanagement in den Schutzgebieten Namibias“ bis zu lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro), Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Namibia erhoben
d) „UNAM Kampus Katima Mulilo“ bis zu 10 000 000 Euro (in werden oder übernimmt die Finanzierung dieser Kosten aus
Worten: zehn Millionen Euro), ihrem Haushalt.
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung Artikel 4
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte
(1) Die im Abkommen vom 28. September 2010 zwischen der
Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-
der Republik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit Finan-
tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen
zierungsbeiträge 2009 für die Begleitmaßnahme zum Vorhaben
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
„Aufbau von Finanzinstitutionen II“ vorgesehenen Finanzierungs-
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die beiträge werden mit einem Betrag von 499 000 Euro (in Worten:
dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die vierhundertneunundneunzig Tausend Euro) reprogrammiert und
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der zusätzlich für das in Artikel 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben
Republik Namibia von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe „Abfallmanagement in den Schutzgebieten Namibias“ verwen-
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu er- det, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-
halten. stellt worden ist.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- (2) Das im Abkommen vom 16. November 2011 zwischen der
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
land und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vor- der Republik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit, Finan-
haben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes zierungsbeiträge 2011 genannte Vorhaben „Begleitmaßnahme
Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Um- Bewässerungslandwirtschaft“, für das bisher Finanzierungsbei-
weltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga- träge in Höhe von 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro)
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017
vorgesehen sind, wird durch das Vorhaben „Nationalparkpro- ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom
gramm (Bwabwata Mudumu Mamili Khaudum) – Phase IIIb“ er- 21. Juni 2013 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
setzt, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge- Deutschland und der Regierung der Republik Namibia über
stellt worden ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Finanzielle Zusammenarbeit Finanzierungsbeiträge 2012 auch für
Abkommens vom 16. November 2011 zwischen der Regierung dieses Vorhaben.
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 auch für die-
Artikel 5
ses Vorhaben.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
(3) Das im Abkommen vom 21. Juni 2013 zwischen der Kraft.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit Finan- (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
zierungsbeiträge 2012 genannte Vorhaben „Übergangsfinanzie- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
rung des namibischen HIV/Aids- und Malaria-Programms“, für Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
das bisher Finanzierungsbeiträge in Höhe von 5 000 000 Euro (in Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
Worten: fünf Millionen Euro) vorgesehen sind, wird durch das andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Vorhaben „Erweiterung der ingenieur-wissenschaftlichen Fakultät nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
an der University of Namibia, Ongwediva Campus“ ersetzt, wenn diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt wor-
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden den ist.
Geschehen zu Windhuk am 10. Oktober 2016 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Matthias Schlaga
Für die Regierung der Republik Namibia
To m A l w e e n d o
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. Dezember 2016
Das in Hanoi am 5. Oktober 2016 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit
2014/2015 ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1
am 5. Oktober 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Dezember 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jutta Kranz-Plote
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017 29
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014/2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben
und
der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam – sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Finanzierungsbeitrages erfüllen.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti- (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
schen Republik Vietnam, es der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam oder
einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- lenden Darlehensnehmer darüber hinaus
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, 1. für das Vorhaben „Effiziente Stromnetze in kleinen und mitt-
leren Städten“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, gewährt wird, von bis zu 200 000 000 Euro (in Worten: zwei-
hundert Millionen Euro) sowie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
2. für das Vorhaben „Effiziente Stromnetze in kleinen und mitt-
in der Sozialistischen Republik Vietnam beizutragen,
leren Städten II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im
unter Bezugnahme auf Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-
währt wird, von bis zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhun-
– das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 29. Mai 2015, dertfünfzig Millionen Euro)
– die Verbalnote 570/2014 der Botschaft der Bundesrepublik zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
Deutschland in Hanoi vom 24.11.2014, derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die
– das Abkommen vom 11. Oktober 2011 zwischen der Regie- gute Kreditwürdigkeit der Sozialistischen Republik Vietnam wei-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der terhin gegeben ist und die Regierung der Sozialistischen Repu-
Sozialistischen Republik Vietnam über Finanzielle Zusammen- blik Vietnam eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst
arbeit 2010, Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
– das Abkommen vom 2. Dezember 2014 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der (3) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-
Sozialistischen Republik Vietnam über Finanzielle Zusammen- ben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht
arbeit 2013/2014 – es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
der Sozialistischen Republik Vietnam von der KfW für dieses Vor-
sind wie folgt übereingekommen: haben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein
Darlehen zu erhalten.
Artikel 1
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
es der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, von der land und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhal- durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1
ten: Nummer 2 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt,
1. Darlehen von insgesamt 19 680 000 Euro (in Worten: neun- das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-
zehn Millionen sechshundertachzigtausend Euro) für die Vor- struktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie-
haben be oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-
fung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesell-
a) „Programm Reform der Berufsbildung 2015“ bis zu schaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Vorausset-
9 440 000 Euro (in Worten: neun Millionen vierhundert- zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
vierzigtausend Euro), erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darle-
b) „Rehabilitierung und nachhaltige Bewirtschaftung von hen gewährt werden.
Waldflächen in Zentral- und Nordvietnam (Darlehenskom- (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
ponente)“ bis zu 10 240 000 Euro (in Worten: zehn Millio- der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zu einem
nen zweihundertvierzigtausend Euro), späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha- rungsbeiträge zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbei-
ben festgestellt worden ist; träge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der in Absatz 1 und 2 genannten Vorhaben von der
2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt bis zu 10 000 000 Euro
KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Rehabili-
tierung und nachhaltige Bewirtschaftung von Waldflächen in
Zentral- und Nordvietnam (Zuschusskomponente)“, Artikel 2
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs- (2) Das im Abkommen vom 11. Oktober 2011 zwischen der
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. der Sozialistischen Republik Vietnam über Finanzielle Zusam-
menarbeit 2010 in Artikel 1, Absatz 1, Nummer 5 für das Vorha-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, so- ben „Programm Nachhaltige Stadtentwicklung/Abwasser- und
weit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die Abfallentsorgung in Provinzstädten“ vorgesehene Darlehen wird
entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge- mit einem Betrag von 2 600 000 Euro (in Worten: zwei Millionen
schlossen wurden. Für die Beträge in Artikel 1, Absatz 1 sowie sechshunderttausend Euro) reprogrammiert und für das im Ab-
Artikel 1, Absatz 2, Nr. 2 endet die Frist mit Ablauf des 31. De- kommen vom 2. Dezember 2014 zwischen der Regierung der
zember 2022. Für den Betrag in Artikel 1, Absatz 2, Nr. 1 endet Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialisti-
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021. schen Republik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit
(3) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, so- 2013/2014 vereinbarte Vorhaben „Programm Reform der Berufs-
weit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der bildung 2013“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-
KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens
Verträge garantieren.
vom 11. Oktober 2011 zwischen der Regierung der Bundes-
(4) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, republik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird Republik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 auch
etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab- für diese Vorhaben.
satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
(4) Das im Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
gegenüber der KfW garantieren.
republik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Republik Vietnam über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 vom
Artikel 3 11. Oktober 2011 vorgesehene Vorhaben „Erneuerbare Ener-
gien/Kleinwasserkraftwerke“, für das bisher ein vergünstigtes
Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam stellt die Darlehen der KfW, das im Rahmen der Entwicklungszusammen-
KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben arbeit gewährt wurde, in Höhe von 50 000 000 Euro (in Worten:
frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durch- fünfzig Millionen Euro) vorgesehen war, wird annulliert. Das Vor-
führung der in Artikel 2, Absatz 1 erwähnten Verträge in der haben kann nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.
Sozialistischen Republik Vietnam gemäß vietnamesischer Die weiteren Regelungen des Abkommens zwischen der Regie-
Rechtsvorschriften erhoben werden. rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Sozialistischen Republik Vietnam über Finanzielle Zusammen-
Artikel 4 arbeit 2010 vom 11. Oktober 2011 bleiben unberührt.
Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam überlässt
bei den sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzie- Artikel 6
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung
im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
dieses Abkommens ergeben, werden durch Konsultationen oder
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Verhandlungen gütlich beigelegt.
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- Artikel 7
gung dieser Verkehrsunternehmen gemäß den vietnamesischen
Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen. Dieses Abkommen kann durch Übereinkunft zwischen den
Vertragsparteien geändert werden.
Artikel 5
Artikel 8
(1) Das im Abkommen vom 11. Oktober 2011 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
der Sozialistischen Republik Vietnam über Finanzielle Zusam- Kraft.
menarbeit 2010 in Artikel 1, Absatz 1, Nummer 5 für das Vorha-
ben „Programm Nachhaltige Stadtentwicklung/Abwasser- und (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Abfallentsorgung in Provinzstädten“ vorgesehene Darlehen wird Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
mit einem Betrag von 1 400 000 Euro (in Worten: eine Million vier- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
hunderttausend Euro) reprogrammiert und für das in Artikel 1, Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
Absatz 1, Nummer 1, Buchstabe a) genannte Vorhaben „Pro- dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
gramm Reform der Berufsbildung 2015“ verwendet, wenn nach nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Hanoi am 5. Oktober 2016 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Berger
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Tr a n X u a n H a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017 31
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 20. Dezember 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 27. April 1979 über den Such- und
Rettungsdienst auf See (BGBl. 1982 II S. 485, 486; 2007 II S. 782, 783) ist nach
seinem Artikel V Absatz 3 für
Guinea-Bissau am 23. November 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2016 (BGBl. II S. 502).
Berlin, den 20. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die deutsche Beteiligung
am George C. Marshall Center – Europäisches Zentrum
für sicherheitspolitische Studien in Garmisch-Partenkirchen
Vom 22. Dezember 2016
Die in Garmisch-Partenkirchen am 5. Oktober 2016 unterzeichnete Verein-
barung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von
Amerika über die deutsche Beteiligung am George C. Marshall Center – Europä-
isches Zentrum für sicherheitspolitische Studien in Garmisch-Partenkirchen ist
nach ihrem Artikel 8 Absatz 1 Satz 1
am 5. Oktober 2016
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 8 Absatz 5 dieser Verein-
barung die Vereinbarung vom 2. Dezember 1994 zwischen dem Bundesminister
der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
minister der Vereinigten Staaten von Amerika über die deutsche Beteiligung am
Europäischen George C. Marshall Zentrum für sicherheitspolitische Studien in
Garmisch-Partenkirchen (nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 4. Oktober 2016
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 22. Dezember 2016
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017 31
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 20. Dezember 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 27. April 1979 über den Such- und
Rettungsdienst auf See (BGBl. 1982 II S. 485, 486; 2007 II S. 782, 783) ist nach
seinem Artikel V Absatz 3 für
Guinea-Bissau am 23. November 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2016 (BGBl. II S. 502).
Berlin, den 20. Dezember 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die deutsche Beteiligung
am George C. Marshall Center – Europäisches Zentrum
für sicherheitspolitische Studien in Garmisch-Partenkirchen
Vom 22. Dezember 2016
Die in Garmisch-Partenkirchen am 5. Oktober 2016 unterzeichnete Verein-
barung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von
Amerika über die deutsche Beteiligung am George C. Marshall Center – Europä-
isches Zentrum für sicherheitspolitische Studien in Garmisch-Partenkirchen ist
nach ihrem Artikel 8 Absatz 1 Satz 1
am 5. Oktober 2016
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 8 Absatz 5 dieser Verein-
barung die Vereinbarung vom 2. Dezember 1994 zwischen dem Bundesminister
der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
minister der Vereinigten Staaten von Amerika über die deutsche Beteiligung am
Europäischen George C. Marshall Zentrum für sicherheitspolitische Studien in
Garmisch-Partenkirchen (nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 4. Oktober 2016
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 22. Dezember 2016
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
über die deutsche Beteiligung
am George C. Marshall Center – Europäisches Zentrum
für sicherheitspolitische Studien in Garmisch-Partenkirchen
Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 1
der Bundesrepublik Deutschland („BMVg“)
Zur Erfüllung seines Auftrags wird das GCMZ – nach Maßgabe
und der nachfolgenden Bestimmungen – bestrebt sein,
das Verteidigungsministerium (1) als ein Forum zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung eines
der Vereinigen Staaten von Amerika („DoD“) Netzwerks für sicherheits- und verteidigungspolitische Kon-
takte zum Nutzen der Vertragsparteien zu dienen;
(im Folgenden gemeinsam als
„die Vertragsparteien“ bezeichnet) – (2) das sicherheits- und verteidigungspolitische Verständnis so-
wie die professionelle Weiterbildung ziviler und militärischer
in dem Bestreben, ihre Bündnissolidarität zu bekräftigen und Teilnehmer im Rahmen eines umfassenden Ansatzes zu för-
durch Dialog, Partnerschaft und Zusammenarbeit mit den ande- dern;
ren Staaten des Euro-Atlantischen Partnerschaftsrats („EAPR“), (3) Konferenzen, Seminare und sonstigen Informations-
der Partnerschaft für den Frieden, des Mittelmeerdialogs und der austausch durchzuführen;
Europäischen Union auf eine dauerhafte Friedensordnung in
Europa und den angrenzenden Regionen mittels Befassung mit (4) Ausbildung für Offiziere in Auslandsverwendung oder mit
transnationalen und regionalen sicherheitspolitischen Herausfor- geplanter Auslandsverwendung sowie Sprachausbildung zu
derungen hinzuarbeiten und betreiben;
(5) Aktivitäten der Nordatlantikvertragsorganisation („NATO“),
in Anbetracht der Einrichtung des George C. Marshall Center – an denen die EAPR-Partner, die Staaten der Partnerschaft
Europäisches Zentrum für sicherheitspolitische Studien für den Frieden und Teilnehmer des Mittelmeerdialogs teil-
(„GCMZ“) durch die Regierung der Vereinigten Staaten von nehmen, zu unterstützen;
Amerika im Jahre 1992,
(6) sonstige aufgabenbezogene Tätigkeiten, soweit genehmigt,
in Anbetracht der Vereinbarung vom 2. Dezember 1994 zwi- zu unterstützen.
schen dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Das DoD kann die vorstehenden aufgabenbezogenen Tätigkeiten
Deutschland und dem Verteidigungsminister der Vereinigten vorbehaltlich der vorherigen Konsultation zwischen den Vertrags-
Staaten von Amerika über die deutsche Beteiligung am Europä- parteien ändern.
ischen George C. Marshall Zentrum für sicherheitspolitische Stu-
dien in Garmisch-Partenkirchen mit Anlagen („Vereinbarung von
1994“), welche die Amtsführung für das GCMZ festlegt, Artikel 2
Beide Vertragsparteien streben an, in Anerkennung der jewei-
in Anbetracht der entsprechenden Unterstützung des GCMZ ligen Interessenprioritäten beider Vertragsparteien das Mandat
mit Personal und finanziellen Mitteln durch die Bundesrepublik des GCMZ zum Umgang mit regionalen und transnationalen
Deutschland als engem Verbündeten und Partner der Vereinigten Sicherheitsproblemen zu unterstützen und ausgewogen zu
Staaten von Amerika, gestalten. Die Vertragsparteien machen ihre Interessen geltend
und koordinieren diese durch gegenseitige Konsultationen im
in Anbetracht der Aufgabe des GCMZ als wichtige Einrichtung Rahmen der Programmplanungs- und -durchführungsprozesse.
für die deutsch-amerikanische Zusammenarbeit zur Schaffung Diese Konsultationen umfassen jährliche Weisungen der Ver-
eines stabileren Sicherheitsumfelds durch die Unterstützung de- tragsparteien an das GCMZ als Vorgabe für dessen Programm-
mokratischer Institutionen und Beziehungen und die Förderung planung und Zuweisung von Teilnehmern zu Veranstaltungen.
eines aktiven, friedlichen und ressortübergreifenden Ansatzes im Das BMVg hat die Möglichkeit, das Jahresprogramm des GCMZ
Umgang mit transnationalen und regionalen sicherheitspoli- zu prüfen und zu billigen, bevor es dem DoD zur abschließenden
tischen Herausforderungen sowie den Aufbau und die Festigung Prüfung und Genehmigung vorgelegt wird. Der durch das BMVg
tragfähiger Partnerschaften weltweit, entsandte Stellvertretende Direktor, nachfolgend als Stellvertre-
tender Direktor (Bundesrepublik Deutschland, „DEU“) bezeich-
in Anbetracht des Wunsches des BMVg, seine Beteiligung am net, stellt sämtliche vom BMVg benötigten Programminformatio-
GCMZ zu verstärken und seine Beiträge zum Betrieb des GCMZ nen bereit, welche die politischen Interessen des BMVg in der
zu erhöhen, und jährlichen Programmplanung des GCMZ berücksichtigen sollen.
in Anbetracht des Wunsches beider Vertragsparteien, eine
Artikel 3
neue Vereinbarung zu schließen, die diese neuen Absprachen
widerspiegelt – (1) Das GCMZ wird von dem durch den Staatssekretär für
Grundsatzangelegenheiten des DoD (Under Secretary of Defense
sind wie folgt übereingekommen: for Policy, „USD(P)“) in Absprache mit dem Befehlshaber des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017 33
US-Oberkommandos Europa (U.S. European Command, „USEU- Artikel 4
COM“) eingesetzten Direktor geleitet. Die Dienststelle des Direk-
tors besteht aus dem Direktor, dem durch das DoD benannten (1) Der von den Vertragsparteien am Tag der Unterzeichnung
Stellvertretenden Direktor, nachfolgend als Stellvertretender dieser Vereinbarung vorgesehene Organisations- und Stellenplan
Direktor (Vereinigte Staaten von Amerika, „USA“) bezeichnet, des GCMZ ist in der Anlage A zu dieser Vereinbarung aufgeführt.
dem Stellvertretenden Direktor (DEU) und dem Diplomatischen Das DoD ist befugt, organisatorische und personelle Änderungen
Mitarbeiter (Diplomat in Residence, durch das DoD benannt). Der im Organisations- und Stellenplan des GCMZ vorzunehmen, die
Direktor des GCMZ hat endgültige Entscheidungsbefugnis in weder deutsches Personal betreffen noch nach Artikel 6 Absatz 5
allen das GCMZ betreffenden Angelegenheiten. einer Zustimmung beider Vertragsparteien bedürfen.
(2) Der Stellvertretende Direktor (USA) wird vom Direktor des (2) Das BMVg stellt dem GCMZ das in Anlage B aufgeführte
GCMZ zur Genehmigung durch den USD(P) vorgeschlagen. Der Personal zur Verfügung. Es besteht aus dem Stellvertretenden
Stellvertretende Direktor (USA) ist ein ehemaliger ranghoher US- Direktor (DEU) und den Angehörigen des Deutschen Elements.
Offizier oder ein hochrangiger Beschäftigter des öffentlichen Leiter des Deutschen Elements ist der vom BMVg eingesetzte
Dienstes der Vereinigten Staaten von Amerika. Dem Stellvertre- Dienstälteste Deutsche Offizier. Das BMVg kann dem GCMZ in
tenden Direktor (USA) obliegt die Führung beziehungsweise Abstimmung mit der Dienststelle des Direktors vorübergehend
Leitung des Stabes, die hauptverantwortliche Aufsicht über die zusätzliches Personal zuweisen. Ungeachtet seiner Rechts-
Leiter der wichtigsten Abteilungen sowie die Steuerung der stellung als Personal der deutschen Streitkräfte und seiner
Aufgaben der genannten Leiter mit Ausnahme des Stellvertreten- entsprechenden nationalen Pflichten und Aufgaben wird das
den Direktors (DEU) und der Angehörigen des Deutschen Personal des Deutschen Elements in die Organisationsstruktur
Elements. Was das deutsche Personal angeht, so arbeitet der des GCMZ integriert.
Stellvertretende Direktor (USA) mit dem Dienstältesten Deut-
schen Offizier zusammen.
Artikel 5
(3) Der Stellvertretende Direktor (DEU) wird vom BMVg nach
Rücksprache mit dem USD(P) benannt. Es hat sich hierbei um (1) Das GCMZ stellt dem Stellvertretenden Direktor (DEU) und
einen ehemaligen Angehörigen der deutschen Dienstgradgruppe dem Personal des Deutschen Elements den nötigen Büroraum
der Generale zu handeln. Er wird dem Direktor unmittelbar und die erforderliche Ausstattung zur Verfügung.
berichten und dient als Hauptansprechpartner zwischen dem
BMVg und dem GCMZ, um sicherzustellen, dass die deutschen (2) Die Nutzung der Verpflegungseinrichtung, der Fürsorge-,
Grundsatzweisungen in die Programmplanung und -durchfüh- Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen sowie sonstiger Unterstüt-
rung einfließen. Dem Stellvertretenden Direktor (DEU) obliegen zungseinrichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika im
folgende Aufgaben: GCMZ durch den Stellvertretenden Direktor (DEU) und das
Deutsche Element erfolgt nach den anwendbaren internationalen
a) Beratung des GCMZ in allen Angelegenheiten deutscher Vereinbarungen und Vorschriften.
Sicherheits- und Militärpolitik;
b) Funktion als Verbindungsperson für bilaterale Kontakte der Artikel 6
Bundeswehr mit den Streitkräften der Kooperationspartner;
(1) Die in Anlage C zu dieser Vereinbarung festgelegten
c) Weiterentwicklung der Lehr- und Veranstaltungspläne des Ausgaben für den Betrieb und die Programme werden von den
GCMZ, der Ausgestaltung von Veranstaltungen und der Pro- Vertragsparteien nach den Absätzen 2, 3 und 4 zu angemesse-
gramme des GCMZ; nen Anteilen getragen. Die Nettoausgaben des GCMZ umfassen
d) Empfehlungen für mittel- bis langfristige Planungen für die Ausgaben abzüglich Erstattungen.
Lehr- und Einsatzmittel sowie Infrastruktur und Einrichtungen
in Zusammenarbeit mit den anderen Angehörigen der Dienst- (2) Das BMVg finanziert 25 Prozent der tatsächlich anfallenden
stelle des Direktors; gebilligten Netto-Betriebskosten, wobei die Vertragsparteien sich
darin einig sind, dass dies einen angemessenen Anteil des BMVg
e) Unterrichtung über und Unterstützung des Planungs- und an den Netto-Betriebskosten im Rahmen seiner Beteiligung am
Entscheidungsprozesses zu am GCMZ durchgeführten GCMZ darstellt.
Programmen (resident) und auswärtigen Programmen (non-
resident) des GCMZ sowie Zuweisung der Teilnehmer im (3) Zusätzlich zur Beteiligung nach Absatz 2 leistet das BMVg
Auftrag des BMVg unter Berücksichtigung der spezifischen weitere finanzielle Beiträge für die im Interesse des BMVg in den
deutschen Interessen, Prioritäten und Weisungen; gemeinsamen jährlichen Programmplan des GCMZ aufgenom-
menen Aktivitäten. Der Umfang dieser weiteren Beiträge wird
f) Vorlegen des endgültigen Entwurfs des jährlichen Programm- jährlich durch das BMVg festgelegt und beträgt höchstens
plans beim BMVg zur Zustimmung im Auftrag des GCMZ; 25 Prozent der Netto-Programmausgaben des GCMZ.
g) unterstützende Begleitung des Genehmigungsprozesses für
(4) Die Gesamtbeteiligung des BMVg am GCMZ beträgt
den empfohlenen deutschen finanziellen Beitrag zum GCMZ-
höchstens insgesamt fünf Millionen US-Dollar pro Haushaltsjahr.
Haushalt und der Zweckbestimmung dieses Beitrags im Auf-
trag des GCMZ; (5) Einzelheiten des Haushaltsverfahrens zur gemeinsamen
h) Ausbau und Pflege der Außenbeziehungen zu Verbündeten Finanzierung sind in Anlage C zu dieser Vereinbarung geregelt.
und Partnern sowie Zusammenarbeit mit deutschen Stellen Die Vertragsparteien müssen vorgeschlagene Änderungen der
im Auftrag des GCMZ; Organisation oder des Haushalts des GCMZ, die eine Änderung
der vereinbarten finanziellen Regelungen bewirken können,
i) Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Vor- schriftlich genehmigen. Der Programmplan berechtigt das
lesungen und Seminaren am GCMZ; GCMZ, Haushaltsmittel entsprechend der Genehmigung durch
j) Unterrichtung des Abteilungsleiters Politik im BMVg über die Vertragsparteien zu verwenden.
wichtige Angelegenheiten und Aktivitäten des GCMZ in
(6) Alle Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen dieser
Abstimmung mit dem Direktor.
Vereinbarung richten sich nach der Verfügbarkeit und den
(4) Der Stellvertretende Direktor (USA), der Stellvertretende Beschränkungen der rechtmäßig bewilligten Haushaltsmittel.
Direktor (DEU), der Diplomatische Mitarbeiter sowie die Leiter der Darüber hinaus unterliegen die Pflichten der Vertragsparteien
wichtigsten Abteilungen treffen sich in regelmäßigen Abständen ihren jeweiligen nationalen Gesetzen, Regularien und Politiken
mit dem Ziel, den Direktor des GCMZ durch Ratschläge und und sind abhängig von der Ermächtigung und Bereitstellung der
Empfehlungen zu unterstützen. Haushaltsmittel im Sinne dieser Vereinbarung.
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017
Artikel 7 (3) Die Vertragsparteien kommen innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zusammen, um die
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Rahmen
Anwendung ihrer Bestimmungen in der Praxis zu überprüfen und
dieser Vereinbarung werden ausschließlich durch Konsultationen
um zu ermitteln, ob Änderungen oder Ergänzungen zur Verbes-
zwischen den Vertragsparteien beigelegt und weder an ein
serung des Betriebs des GCMZ erforderlich sind.
nationales oder internationales Gericht oder eine andere Person
oder einen anderen Rechtsträger zur Beilegung verwiesen.
(4) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter
Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der anderen
Artikel 8 Vertragspartei schriftlich gekündigt werden.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
(5) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung
Sie kann jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen der Vertrags-
von 1994 außer Kraft.
parteien schriftlich geändert oder ergänzt werden.
(2) Die Anlagen A, B und C zu dieser Vereinbarung sind (6) Im Rahmen der Vereinbarung von 1994 eingegangene
Bestandteil dieser Vereinbarung und können jederzeit im beid- finanzielle Verpflichtungen bleiben für das Haushaltsjahr 2016
seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert gültig. Im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung eingegangene
oder ergänzt werden. Die Änderungen und Ergänzungen werden finanzielle Verpflichtungen werden mit Beginn des Haushalts-
Bestandteile dieser Vereinbarung. jahres 2017 wirksam.
Geschehen zu Garmisch-Partenkirchen am 5. Oktober 2016 in
zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Ralf Brauksiepe
Für das Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
Rober t O. Work
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017 35
Anlage A
Organisations- und Stellenplan
George C. Marshall Center – Europäisches Zentrum
für sicherheitspolitische Studien
Aktueller Organisationsplan
George C. Marshall European Center for Security Studies
Current Organization Chart
Director (US)
Diplomat in
Dep Director (DEU) Dep Director (US)
Residence (US)
Secretary of the
Joint Staff (US)
German Element College of Int’l & Directorate of Partner Language Plans and Strategy Partnership for Peace
Commander Sec Studies Business Operations Training Center Europe Directorate Consortium
(DEU) Dean (US) Director (US) Director (US) Director (US) Exec Dir (US)
(Dual Deputy Dean Deputy Dean Deputy Director Deputy Director
hatted) Non-Resident (DEU) Resident (DEU) (DEU) (DEU)
Glossar
Director (US) Direktor (USA)
Dep Director (DEU) Stellvertretender Direktor (DEU)
Dep Director (US) Stellvertretender Direktor (USA)
Diplomat in Residence (US) Diplomatischer Mitarbeiter (USA)
Secretary of the Joint Staff (US) Stabssekretariat (USA)
German Element Commander (DEU) Dienstältester Deutscher Offizier (DEU)
College of Int’l and Sec Studies Institut für internationale und Sicherheits-
Dean (US) studien
Dekan (USA)
Directorate of Business Operations Direktorat für Geschäftsführung
Director (US) Direktor (USA)
Partner Language Training Center Europe Sprachenzentrum für verbündete Staa-
Director (US) ten – Europa (PLTCE)
Direktor (USA)
Plans and Strategy Directorate Direktorat Strategische Planung
Director (US) Leiter (USA)
Partnership for Peace Consortium Konsortium der Partnerschaft für den
Exec Dir (US) Frieden
Exekutivdirektor (USA)
Dual hatted mit Doppelfunktion
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017
Glossar
Deputy Dean Non-Resident (DEU) Stellvertretender Dekan, Auswärtige
Programme (DEU)
Deputy Dean Resident (DEU) Stellvertretender Dekan, Residente am
GCMZ durchgeführte Programme (DEU)
Deputy Director (DEU) Stellvertretender Leiter (DEU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017 37
George C. Marshall Center – Europäisches Zentrum für sicherheitspolitische Studien
Dienstpostenplan
DIREKTORAT ABTEILUNG REFERAT Bezeichnung Einstufung/
Nationalität
DIENSTSTELLE DES Direktor TITEL-X
DIREKTORS
Stellvertretender Direktor (USA) TITEL-X
Stellvertretender Direktor (DEU) ZIV DEU
Diplomatischer Mitarbeiter Sonstiges
Executive Assistant (OA) GS9
DEUTSCHES UNTER- Leiter, Deutsches O2 DEU
STÜTZUNGSELEMENT Unterstützungselement (A9/A10)
Bürokraft/ ZIV DEU
Fremdsprachenassistent (E8)
Unteroffizier/Leiter E8 DEU
(A7-A9M)
Personalsachbearbeiter E8 DEU
(A7-A9M)
STRATEGISCHE Leiter, Direktorat Strategische O6
PLANUNG Planung
Stellvertretender Leiter, O5 DEU
Direktorat Strategische Planung (A15)
REGIONALE UND Regional Analyst O4
FUNKTIONALE Regional Analyst O4
ANGELEGENHEITEN Regional Analyst O4
Verbindungs- & Regionale O4/O5 DEU
Planung (A13/A14)
STRATEGISCHE Planungsoffizier O4
PLANUNG
AUSWERTUNG Leiter, Referat Auswertung O4
STABSSEKRETARIAT Leiter, Stabssekretariat O5
Vertrauensperson Mannschaften E7
Einsatzoffizier O3
LAUFENDE Liegenschaftstechniker O3
OPERATIONEN
Sicherheitsoffizier GS11
PROTOKOLL Protokolloffizier GS13
Fachkraft für Protokoll GS11
ÖFFENTLICHKEITS- Leiter Öffentlichkeitsarbeit GS12
ARBEIT
Fachkraft für Öffentlichkeitsarbeit GS11
Fachkraft für Öffentlichkeitsarbeit E8 DEU
(A7-A9M)
IT-Web-Spezialist CON
BÜRO DES RECHTS- Rechtsberater O4
BERATERS
GESCHÄFTSFÜHRUNG Leiter, Direktorat für O6/GS15
Geschäftsführung
Stellvertretender Leiter, O5
Direktorat für Geschäftsführung
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017
DIREKTORAT ABTEILUNG REFERAT Bezeichnung Einstufung/
Nationalität
OPERATIVE Leitender GS11
ANGELEGENHEITEN Veranstaltungskoordinator
Veranstaltungskoordinator GS9
Unteroffizier/Leiter, Unter- E7
stützung von Veranstaltungen
Veranstaltungskoordinator GS9
Veranstaltungskoordinator GS9
Fachkraft für operative GS9
Angelegenheiten
Veranstaltungskoordinator GS9
Veranstaltungskoordinator CON
Unterstützung von E8 DEU
Veranstaltungen (A7-A9M)
S3-Unteroffizier E5
LEHRGANGS- Leiter GS13
SEKRETARIAT
Stellvertretender Leiter E9 DEU
(A9AZ)
Assistent des Lehrgangs- GS11
sekretariats
Fachkraft für auswärtige GS11
Programme
Fachkraft für akademische GS11
Unterlagen
Fachkraft für Teilnehmer- GS11
unterlagen
Fachkraft für die Herausgabe von GS9
Dokumentationen
Fachkraft für studentische GS9
Angelegenheiten
Fachkraft für Visa und E8 DEU
Unterlagen der Studierenden (A7-A9M)
Leiter, Fachkraft für studentische GS11
Angelegenheiten
TEILNEHMER- Fachkraft für Teilnehmer- LN
ANGELEGENHEITEN angelegenheiten
Fachkraft für Teilnehmer- GS9
angelegenheiten
Fachkraft für Teilnehmer- GS9
angelegenheiten
Fachkraft für Teilnehmer- GS9
angelegenheiten
INFORMATIONS- Abteilungsleiter LGS13
UNTERSTÜTZUNG
Systembibliothekar LGS12
BIBLIOTHEK Leiter, Präsenzbibliothek GS12
Bibliothekar, Präsenzbestand GS11
Bibliotheksfachkraft GS7
Bibliotheksfachkraft LN
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017 39
DIREKTORAT ABTEILUNG REFERAT Bezeichnung Einstufung/
Nationalität
Bibliotheksfachkraft LN
Bibliothekar ZIV DEU
(A11)
Katalogbearbeiter CON
DIGITALE CURRICULA Fachkraft für Lehrmittel/-systeme GS11
UND UNTERSTÜT-
ZUNGSLEISTUNGEN
Fachkraft für Lehrinhalte GS9
PERSONAL Leiter, Personalabteilung GS13
Fachkraft für Zivilpersonal- GS11
führung
ZIVILPERSONAL Fachkraft für Personalführung LN
Fachkraft für administrative GS9
Unterstützung
Personalfeldwebel E7
MILITÄRPERSONAL Fachkraft für Personal E4
VERWALTUNG Dienst auf Abruf GS7
(Intermittent On-Call, IOC)
Dienst auf Abruf GS7
(Intermittent On-Call, IOC)
Dienst auf Abruf GS7
(Intermittent On-Call, IOC)
Dienst auf Abruf GS7
(Intermittent On-Call, IOC)
Dienst auf Abruf GS7
(Intermittent On-Call, IOC)
LOGISTIK Leiter, Abteilung Logistik E5
Unteroffizier, Leiter/Bestands- E4
nachweisführer
VERSORGUNG Fachkraft für Versorgung E4
Versorgungstechniker GS7
TRANSPORT Transporttechniker GS7
Kraftfahrer E4 DEU
(A3-A5EZ)
LEHR-/EINSATZMITTEL Leiter, Abteilung Lehr-/ GS14
Einsatzmittel
HAUSHALT Leitender Haushaltsstatistiker GS13
Haushaltsstatistiker GS12
Haushaltsstatistiker GS11
Haushaltsstatistiker GS11
Finanzanalyst GS9
Haushaltsstatistiker LN
Haushaltsstatistiker LN
PROGRAMM, Leitender Programmanalyst GS13
PERSONAL UND
ZAHLUNGEN
Rechnungsführer Uffz E6
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017
DIREKTORAT ABTEILUNG REFERAT Bezeichnung Einstufung/
Nationalität
Fachkraft für Zahlungen GS9
HAUSHALTS- Referatsleiter GS12
ABWICKLUNG
Fachkraft für Lehr-/Einsatzmittel GS11
Fachkraft für Lehr-/Einsatzmittel GS11
Fachkraft für Lehr-/Einsatzmittel GS11
Transporttechniker GS7
Transporttechniker GS7
Transporttechniker GS7
Transporttechniker GS7
Manager, Reiseprogramme (OA) GS9
Transportsachbearbeiter LN
Fachkraft für Vertragserfüllungs- GS11
prüfung
LEITER Leiter Informationstechnologie O5
INFORMATIONS-
TECHNOLOGIE
SYSTEMUNTER- Leitender Informationstechniker GS13
STÜTZUNG
IT-Fachkraft, Anwendungen GS12
Entwickler
ANWENDER- IT-Fachkraft GS12
UNTERSTÜTZUNG
IT-Fachkraft, Anwender- GS11
unterstützung
Techniker für administrative GS9
Unterstützung
IT-Fachkraft CON
IT-Fachkraft CON
IT-Forensikanalyst CON
IT-Fachkraft CON
IT-Fachkraft CON
IT-Fachkraft CON
IT-Fachkraft CON
IT-Fachkraft, Netzwerke GS11
NETZWERKE IT-Fachkraft, GS12
Systemadministrator
IT-Fachkraft, Datenbanken GS12
IT-Fachkraft, DBA/InfoSys GS12
INFORMATIONS- IT-Fachkraft, Informations- GS11
ABSICHERUNG sicherheit
AUFTRAGSVERGABE Leitende Fachkraft für GS14
Auftragsvergabe
Fachkraft für Auftragsvergabe GS13
Fachkraft für Auftragsvergabe GS12
Fachkraft für Auftragsvergabe GS11
Fachkraft für Auftragsvergabe GS11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017 41
DIREKTORAT ABTEILUNG REFERAT Bezeichnung Einstufung/
Nationalität
VISUELLE Leitende Fachkraft, visuelle GS12
INFORMATION Information
Fachkraft für audiovisuelle GS11
Produktion
AUDIOVISUELLE Fachkraft für audiovisuelle GS11
INFORMATION Information
Unteroffizier, audiovisuelle E4
Information
Unteroffizier/Leiter, audiovisuelle E7
Information
Fotograf CS7
Vortragstechniker CON
Vortragstechniker CON
Vortragstechniker CON
Vortragstechniker CON
Leitende Fachkraft für visuelle GS11
Information
GRAFIK Fachkraft für visuelle Information, GS11
Grafik
Fachkraft für Multimedia E4
INSTITUT FÜR Dekan TITEL-X
INTERNATIONALE UND
SICHERHEITSSTUDIEN
Beigeordneter Dekan GS15
Bürokraft GS8
Leitender Programmanalyst GS13
Fachkraft für Medien (pC) CON
S3-Unteroffizier E6
Manager, Programm „Übungen“ CON
Unterstützungspersonal E8
RESIDENTE AM GCMZ Stellvertretender Dekan, ZIV DEU
DURCHGEFÜHRTE Residente am GCMZ durch-
PROGRAMME geführte Programme
Planungs- und Unterstützungs- O2 DEU
personal (A9/A10)
Dozent (mil.) (USA) O6
Dozent (mil.) für internationales O6
Recht (USN)
Dozent TITEL-X
Dozent TITEL-X
Dozent TITEL-X
Dozent TITEL-X
Dozent TITEL-X
Dozent TITEL-X
Dozent TITEL-X
Dozent TITEL-X
Dozent TITEL-X
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017
DIREKTORAT ABTEILUNG REFERAT Bezeichnung Einstufung/
Nationalität
Dozent TITEL-X
Dozent TITEL-X
Dozent (mil.) (USA) O5
Dozent (mil.) (USA) O6
Dozent (mil.) (USAF) O6
Dozent (mil.) (USMC) O6
Dozent/Leiter eines Programms ZIV DEU
(A16)
Dozent (mil.)/Leiter eines O6 DEU
Programms (A16)
Dozent (mil.)/Leiter eines O6 DEU
Programms (A16)
Dozent/Akademischer Berater ZIV DEU
(A15)
Dozent/Akademischer Berater ZIV DEU
(A15)
Dozent/Akademischer Berater ZIV DEU
(A13/A14)
Dozent/Akademischer Berater ZIV
Gastdozent ZIV
Gastdozent (NCIS) Sonstiges
Dozent (mil.)/DepProgDir O5 DEU
(A15)
Dozent (mil.)/DepProgDir O5 DEU
(A15)
Dozent (mil.)/DepProgDir O5 DEU
(A15)
AUSWÄRTIGE Stellvertretender Dekan, O6 DEU
PROGRAMME Auswärtige Programme
Programm-Manager GS13
Bürokraft E8 DEU
(A7-A9M)
Veranstaltungsplaner GS12
Veranstaltungsplaner GS12
Veranstaltungsplaner GS12
Programm-Manager O4/O5 DEU
(A13/A14)
Programm-Manager O4/O5 DEU
(A13/A14)
ABSOLVENTEN- Direktor, Absolventenprogramme GS13
PROGRAMME
Absolventenkonferenzplaner GS12
Programm-Manager, O3 DEU
Absolventenprogramme (A11)
Fachkraft für Absolventen- GS12
beziehungen
Fachkraft für Absolventen- GS12
beziehungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017 43
DIREKTORAT ABTEILUNG REFERAT Bezeichnung Einstufung/
Nationalität
Fachkraft für Absolventen- GS12
beziehungen
Fachkraft für Absolventen- GS12
beziehungen
SPRACHENDIENST Sprachmittler GS13
Sprachmittler (zwei Sprachen) LN
Sprachmittler (zwei Sprachen) LN
Sprachmittler (zwei Sprachen) LN
EURASISCHE SICHER- Leiter, Eurasische Ausbildung O5
HEITSSTUDIEN
Fachkraft für internationale GS9
Programmunterstützung
SPRACHENZENTRUM Direktor, PLTCE GS15
FÜR VERBÜNDETE
STAATEN – EUROPA
(PLTCE)
Unteroffizier, PLTCE E7
Verwaltungsoffizier LN
Fachkraft, Sprachenschule GS9
Bürokraft GS7
Administrative Unterstützung CON
ENGLISCH ALS Lehrbeauftragter EFL GS13
FREMDSPRACHE (EFL)
Lehrbeauftragter EFL GS12
Lehrbeauftragter EFL CON
Lehrbeauftragter EFL CON
Lehrbeauftragter EFL CON
Lehrbeauftragter EFL CON
SPRACHAUSBILDUNG Lehrkraft (Sprachen) GS12
Lehrkraft GS12
Lehrgangsleiter (Defense Sonstiges
Language Institute Foreign
Language Center)
Sprachlehrer CON
Sprachlehrer CON
Sprachlehrer CON
Sprachlehrer CON
Sprachlehrer CON
Sprachlehrer CON
Sprachlehrer CON
Sprachlehrer CON
KONSORTIUM FÜR Exekutivdirektor, PfP-Konsortium GS14
PARTNERSCHAFT FÜR
DEN FRIEDEN
Stellvertretender Direktor, O4/O5 DEU
PfP-Konsortium (A13/A14)
Manager, Internationale GS13
Programme
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017
DIREKTORAT ABTEILUNG REFERAT Bezeichnung Einstufung/
Nationalität
Manager, Internationale O4/O5 DEU
Programme (A13/A14)
Regional Analyst O4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017 45
Anlage B
Deutsches Personal des GCMZ
Dienst- # Bezeichnung Beschreibung der nach Anlage A bewerteten
posten deutschen Dienstposten
A 1 Deputy Director (DEU) (Stellvertretender Deutscher Stellvertreter des Direktors des GCMZ gemäß Artikel 3
Direktor (DEU)) Absatz 3
B 1 Deputy Dean Non-Resident Programs Stellvertretender Dekan, Auswärtige Programme/Programme für Absol-
(Stellvertretender Dekan, Auswärtige venten. Der Dienstposteninhaber sollte die auswärtigen Programme
Programme) akademisch beraten, zugleich in der Lehre einsetzbar sein und als
Dienstältester Deutscher Offizier das Deutsche Element leiten.
Der Dienstposteninhaber sollte auf mindestens einem der folgenden
Gebiete über entsprechende Vorbildung und Erfahrung verfügen:
– Sicherheitspolitische, militärpolitische, völkerrechtliche und verfas-
sungsrechtliche Grundlagen
– Streitkräfteplanung, Haushalt, militärpolitische Beziehungen und in-
ternationale Zusammenarbeit, nationales Sicherheitsverständnis und
sicherheitspolitische Transformation innenpolitischer Stabilität (Plura-
lismus, Rechtsstaatlichkeit, soziale Marktwirtschaft, Innere Führung,
Dienstrecht)
– Entscheidungsstrukturen, -prozesse, -kontrolle, Kenntnisse über
einen regionalen Interessenbereich des GCMZ
C 1 Deputy Dean Resident Programs Stellvertretender Dekan, Residente am GCMZ durchgeführte Program-
(Stellvertretender Dekan, Residente am me, und Leiter des deutschen Fachbereichs des GCMZ mit entsprechen-
GCMZ durchgeführte Programme) der Vorbildung und Erfahrung auf mindestens einem der folgenden
Gebiete unter B)
D* 2 Program Director/Military Professor Leiter/Dozent/Wissenschaftler der residenten am GCMZ durchgeführten
(Programmleiter/Dozent (mil.)) und auswärtigen Programme mit entsprechender Vorbildung und Erfah-
rung auf mindestens einem der Gebiete unter B)
E 1 Program Director/Scientist (Leiter eines Leiter/Dozent/Wissenschaftler der residenten am GCMZ durchgeführten
Programms/Wissenschaftler) Programme und auswärtigen Programme mit entsprechender Vorbildung
und Erfahrung auf mindestens einem der Gebiete unter B)
F 1 Deputy Director PSD/Stakeholder Stellvertretender Leiter des Direktorats Strategische Planung/Verbindung
Liaison (Stellvertretender Leiter des der Partner zum BMVg mit entsprechender Erfahrung auf mindestens
Direktorats Strategische Planung/ einem der folgenden Gebiete:
Verbindung zu Partnern) – Militärpolitische Beziehungen und internationale Zusammenarbeit
– Haushalt
– Grundlagen der Sicherheitspolitik
G 3 Deputy Program Director/Military Stellvertretender Leiter/Dozent/Tutor der residenten am GCMZ durch-
Professor (Stellvertretender Leiter eines geführten Programme mit entsprechender Vorbildung und Erfahrung auf
Programms/Dozent (mil.)) mindestens einem der Gebiete unter B)
H 2 Deputy Program Director/Academic Stellvertretender Leiter eines Programms/akademischer Berater/Dozent/
Advisor/Scientist (Stellvertretender Wissenschaftler der residenten am GCMZ durchgeführten Programme
Leiter eines Programms/akademischer mit entsprechender Vorbildung und Erfahrung auf mindestens einem der
Berater/Wissenschaftler) Gebiete unter B)
I* 1 Academic Advisor/Scientist (Akademi- Akademischer Berater/Dozent/Wissenschaftler, verantwortlich für
scher Berater/Wissenschaftler) Forschungsaufgaben, Lehre und Studientätigkeit für residente am GCMZ
durchgeführte und auswärtige Programme.
Die Dienstposteninhaber sollten über entsprechende Erfahrung auf
mindestens einem der Gebiete unter B) verfügen und in der Lehre und für
wissenschaftliche Vorführungen einsetzbar sein.
J 2 Program Manager (Programm- Planen, Steuern und Überwachen der Organisation und Durchführung
Manager) von auswärtigen Programmen in der Abteilung Auswärtige Programme
des GCMZ
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017
Dienst- # Bezeichnung Beschreibung der nach Anlage A bewerteten
posten deutschen Dienstposten
K 1 Deputy Director PfP-C/Program Planen, Steuern und Überwachen der Organisation und Durchführung
Manager (Stellvertretender Direktor, des Programms „Partnerschaft für den Frieden“ im Konsortium der Part-
PfP-Konsortium/Programm-Manager) nerschaft für den Frieden (PfP-Konsortium) des GCMZ. Stellvertreter des
Direktors des PfP-Konsortiums
L 1 Program Manager (Programm- Planen, Steuern und Überwachen der Organisation und Durchführung
Manager) des Programms „Partnerschaft für den Frieden“ im PfP-Konsortium des
GCMZ
M 1 Planning Officer/Stakeholder Liaison Koordinieren, Planen und Steuern der Durchführung und Abstimmung
(Planungsoffizier/Verbindung zu des GCMZ-Programmplans mit Partnern
Partnern)
N 1 Librarian (Bibliothekar) Allgemeine Bibliotheksaufgaben, Unterstützung von Wissenschaftlern
mit Forschungsauftrag, Lehrenden und Studierenden bei der Beschaf-
fung und/oder Auswertung von Dokumenten
O 1 Program Manager (Programm- Planen, Steuern und Überwachen der Durchführung des Absolventen-
Manager) programms in der Abteilung Auswärtige Programme des GCMZ
P 1 Planning Officer (Planungsoffizier) Allgemeine akademische Aufgaben und Unterstützung der Leitung des
Instituts und des Lehrpersonals bei Forschungsaufträgen. Planen, Steu-
ern und Überwachen von Praktika am GCMZ.
Q 1 Chief, DEU Support Element (Leiter, Verantwortlich für das deutsche Unterstützungselement einschließlich
Deutsches Unterstützungselement) aller nationalen Unterstützungs- und Verwaltungsaufgaben für den
Dienstältesten Deutschen Offizier
R 1 NCOIC, DEU Support Element Unterstützungs- und Verwaltungsaufgaben im deutschen Unterstüt-
(Unteroffizier/Leiter, Deutsches zungselement einschließlich aller nationalen Aufgaben zur Unterstützung
Unterstützungselement) des Dienstältesten Deutschen Offiziers
S 1 Pers Mgmt Specialist, DEU Support Personalangelegenheiten im deutschen Unterstützungselement und für
Element (Personalsachbearbeiter, den Dienstältesten Deutschen Offizier
Deutsches Unterstützungselement)
T 1 Admin Assistant (Bürosachbearbeiter) Bürosachbearbeiter in der Abteilung Auswärtige Programme, Wahr-
nehmung zentraler Sekretariatsaufgaben der Abteilung Auswärtige
Programme, Unterstützung bei der Organisation, Durchführung und
Nachbereitung von Konferenzen; Unterstützung bei Veröffentlichungen;
Vorbereitung von Seminaren/Lehrveranstaltungen
U 1 Public Affairs Specialist Presse-/Öffentlichkeitsarbeit und/oder Protokollangelegenheiten, ins-
(Fachkraft für Öffentlichkeitsarbeit) besondere bei der Zusammenarbeit des GCMZ mit deutschen militä-
rischen und zivilen Institutionen/Stellen/Behörden
V 1 Deputy Chief Admission/Registrar Zuweisung und Anmeldung von Teilnehmern an residenten am GCMZ
Division (Stellvertretender Leiter durchgeführten und auswärtigen Programmen
Anmeldungen/-Lehrgangssekretariat)
W 1 Student Affairs Specialist/Registrar Organisatorische Angelegenheiten zur Unterstützung der Teilnehmer an
(Sachbearbeiter, studentische Angele- residenten am GCMZ durchgeführten und auswärtigen Programmen
genheiten/Lehrgangssekretariat)
X 1 Event Support Specialist Organisatorische Aufgaben zur Unterstützung von auswärtigen Veran-
(Sachbearbeiter, Unterstützung von staltungen, Konferenzen etc.
Veranstaltungen)
Y 1 Office Secretary/Language Assistant Sämtliche Bürotätigkeiten für den deutschen Stellvertretenden Direktor
(Bürokraft/Fremdsprachenassistent) (zweisprachige Korrespondenz, Vorbereitung von Vorführungen, Vor-
lesungen, Reden sowie Korrekturlesen, Übersetzen, Verwaltungsauf-
gaben), einschließlich aller Deutsch/Englisch-Übersetzungen für den
Direktor des GCMZ/den amerikanischen und den deutschen Stellvertre-
tenden Direktor des GCMZ und den Stab
Z 1 Driver (Kraftfahrer) Fahrten und Beförderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017 47
Anlage C
Einzelheiten der gemeinsamen Finanzierung
1. Betriebs- und Unterhaltskosten des GCMZ leistungsvereinbarungen aufgrund von Personalreduzierun-
gen entstehen (Outsourcing), werden vom DoD getragen.
Die gemeinsam zu tragenden Betriebskosten umfassen:
5. Haushaltsverfahren
a) die Ausgaben für den Betrieb und den Unterhalt der
Infrastruktur und der Anlagen/Einrichtungen; a) Das Haushaltsjahr des GCMZ umfasst den Zeitraum vom
1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des
b) die Ausgaben für den Betrieb und den Unterhalt der Aus- Folgejahrs.
stattung;
b) Der Haushalt wird in US-Dollar aufgestellt. Haushalts-
c) die allgemeinen Betriebskosten (Büromaterial u. a.); vollzug und interne Finanzkontrollen obliegen dem GCMZ
d) Reisekosten für GCMZ-Personal, die im Zusammenhang und erfolgen nach Maßgabe der derzeitigen Praxis des
mit der Tätigkeit beim GCMZ anfallen; DoD.
e) sonstige Betriebskosten gemäß einvernehmlicher Ver- c) Der jährliche Haushaltsvoranschlag für das GCMZ wird
einbarung durch die Vertragsparteien. dem BMVg zeitgerecht zur Erleichterung seiner Jahres-
haushaltsplanung vorgelegt. Der nach Posten aufge-
2. Ausgaben für Programme des GCMZ schlüsselte Haushaltsvoranschlag umfasst die geschätz-
Die gemeinsam zu tragenden Ausgaben für Programme ten Ausgaben für Betrieb und Programme.
beziehen sich auf GCMZ-Programme, deren Kosten für am d) Das BMVg genehmigt den deutschen finanziellen Beitrag
GCMZ durchgeführte Programme und für auswärtige zum Haushalt des GCMZ und seine Zweckbestimmung
Programme und Aktivitäten vom GCMZ getragen werden, auf der Grundlage der Empfehlung des Stellvertretenden
und umfassen: Direktors (DEU). Das GCMZ ist nicht berechtigt, Haus-
haltsmittel für einen höheren deutschen finanziellen Bei-
a) Reisekosten für Teilnehmer und teilnehmende Fakultäts-
trag ohne vorherige Genehmigung einer entsprechenden
mitglieder einschließlich Tagegeld für Verpflegungsmehr-
Erhöhung durch das BMVg einzuplanen oder zu ver-
aufwendungen und notwendige Übernachtungskosten;
anschlagen.
b) Transportkosten;
e) Auf der Grundlage des gebilligten deutschen finanziellen
c) Honorare und Reisekosten für Gastdozenten und außer- Beitrags leistet das BMVg jeweils vierteljährlich im Voraus
ordentliche Professoren; Abschläge in US-Dollar auf das vom GCMZ zu bezeich-
nende Konto.
d) Übungen und Exkursionen;
f) Ausgaben für Programme des GCMZ, deren Durchfüh-
e) Dolmetschen, Übersetzen und Sprachausbildung; rung im beiderseitigen Interesse ist, die aber US-
f) sonstige Programmkosten gemäß einvernehmlicher Ver- Haushaltsbeschränkungen oder Beschränkungen durch
einbarung durch die Vertragsparteien. US-Stellen unterliegen, können von den vierteljährlich zu
leistenden Abschlägen abgezogen werden. Sie werden
3. Ausgaben, die keiner Kostenteilung unterliegen dem GCMZ gesondert nach personen- oder programm-
a) Investitionsausgaben: In den Betriebs- und Unterhalts- bezogener Rechnungsstellung erstattet. Diese getrennten
kosten nicht eingeschlossen sind Investitionsausgaben Zahlungen müssen im jährlichen Programmplan fest-
für neue Infrastruktur, Einrichtungen und Ausstattung des gehalten werden, der der Genehmigung des Direktors des
GCMZ, es sei denn, dass diese (1) zur Unterbringung und GCMZ bedarf.
Ausstattung des Stellvertretenden Direktors (DEU) oder g) Spätestens drei Monate nach Ende des Haushaltsjahrs
für das Personal des Deutschen Elements erforderlich erstellt der Direktor des GCMZ eine unterschriebene Auf-
sind und (2) nach dem Zusatzabkommen vom 3. August stellung der angefallenen tatsächlichen Ausgaben und
1959 zu dem Abkommen zwischen den Vertragsparteien Einnahmen (Schlussabrechnung). Dies geschieht in der
des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer gleichen Form wie bei dem Haushaltsvoranschlag und
Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch- wird den gleichen Dienststellen wie der Haushaltsvor-
land stationierten ausländischen Truppen nicht kostenfrei anschlag des GCMZ vorgelegt.
zur Verfügung gestellt werden.
h) Weichen die endgültigen Kosten für den gebilligten
b) Studiengebühren und ähnliche Kosten für Vertreter der Zweck vom Gesamtbetrag der vier vierteljährlich vom
Vertragsparteien und von anderen US- oder deutschen BMVg geleisteten Abschläge ab, so wird die Höhe der
Regierungsstellen, wenn diese an Aktivitäten des GCMZ folgenden vierteljährlichen Zahlungen in entsprechender
teilnehmen. Weise geändert.
c) Sold und Gehalt des jeweiligen zivilen und militärischen i) Erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der
Personals der Vertragsparteien. Schlussabrechnung weder eine Stellungnahme noch die
Äußerung eines Vorbehalts, so gilt die Abrechnung als
4. Die Personalkosten für den Stellvertretenden Direktor (DEU)
genehmigt.
und das in Anlage B aufgeführte Personal des Deutschen
Elements, einschließlich weiteren dem Deutschen Element 6. Die Vertragsparteien sind zur vollständigen Kontrolle des
vorübergehend zugewiesenen Personals, werden vom BMVg GCMZ-Haushalts und zum vollständigen Zugang zu allen
getragen. Die übrigen Personalkosten, einschließlich der- hierfür notwendigen Daten berechtigt. Die Vertragsparteien
jenigen Kosten, die durch den (Neu-) Abschluss von Dienst- arbeiten bei der Erfüllung dieser Verpflichtung zusammen.
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-australischen Abkommens
zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten
des früheren Abkommens und des dazugehörigen Protokolls
vom 24. November 1972
Vom 4. Januar 2017
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 zu dem Abkom-
men vom 12. November 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkür-
zung und -umgehung (BGBl. 2016 II S. 1114, 1116) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2
am 7. Dezember 2016
in Kraft getreten ist.
Nach Artikel 32 Absatz 3 dieses Abkommens sind das Abkommen vom
24. November 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinde-
rung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie bei einigen anderen Steuern (BGBl. 1974 II S. 337, 338) und das dazu-
gehörige Protokoll vom 24. November 1972 (BGBl. 1974 II S. 337, 351)
mit Ablauf des 6. Dezember 2016
außer Kraft getreten.
Berlin, den 4. Januar 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h