762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Gesetz
zu dem Abkommen vom 8. Dezember 2016
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
über den Sitz der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
Vom 5. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 8. Dezember 2016 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Agentur für
Flugsicherheit über den Sitz der Europäischen Agentur für Flugsicherheit wird
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 20 Absatz 1 Satz 2
in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 763
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
über den Sitz der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) die Vermögensteuer;
und d) die Grundsteuer und die Grunderwerbsteuer;
die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) – e) die Kraftfahrzeugsteuer.
7. „Einfuhrabgaben“ sind Zölle und Abgaben mit gleicher Wir-
im Hinblick auf die EASA-Verordnung;
kung bei der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten und bei der
im Hinblick auf den Beschluss der Staats- und Regierungs- Einfuhr aus Drittstaaten erhobene Abgaben, die im Rahmen
chefs vom 13. Dezember 2003 (2004/97/EG, Euratom), der Köln der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für be-
zum Amtssitz der Agentur bestimmt; stimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse gelten-
den Sonderregelungen vorgesehen sind.
in der Erwägung, dass Artikel 29 der EASA-Verordnung fest- 8. „Exekutivdirektor“ ist der gemäß Artikel 33 Absatz 2 der
legt, dass für das Personal der Agentur, einschließlich ihres EASA-Verordnung ernannte Exekutivdirektor der Agentur.
Exekutivdirektors, das Statut der Beamten der Europäischen
Union, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen 9. „Verwaltungsrat“ ist das in den Artikeln 33 bis 37 der EASA-
Bediensteten der Europäischen Union und die von den Organen Verordnung vorgesehene Gremium.
der Europäischen Union gemeinsam erlassenen Bestimmungen 10. „Personal“ ist das Personal der Agentur im Sinne des Arti-
zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungs- kels 29 der EASA-Verordnung.
bedingungen Anwendung finden;
11. „Amtlich“ sind alle nach Maßgabe der Bestimmungen der
in der Erwägung, dass Artikel 30 der EASA-Verordnung fest- EASA-Verordnung ausgeführten Tätigkeiten sowie alle Tätig-
legt, dass das Protokoll auf die Agentur und deren Personal keiten, die zur Erfüllung sonstiger verbindlicher Akte der
Anwendung findet; Union, die der Agentur Aufgaben übertragen, ausgeführt
werden.
mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Agentur in der Bun- 12. Die „Räumlichkeiten“ umfassen das Grundstück, die Gebäu-
desrepublik Deutschland in die Lage zu versetzen, ihre Ziele und de und die Gebäudeteile einschließlich der Zugangseinrich-
Aufgaben im vollen Umfang und wirkungsvoll zu erfüllen – tungen und -bereiche, die für die amtlichen Tätigkeiten der
Agentur genutzt werden.
haben Folgendes vereinbart:
Artikel 2
Artikel 1
Rechtsstellung und Sitz
Begriffsbestimmungen
(1) Gemäß Artikel 28 der EASA-Verordnung ist die Agentur
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden eine Einrichtung der Europäischen Union. Sie besitzt die weitest-
Begriffsbestimmungen: gehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Perso-
1. „Agentur“ bezeichnet die Europäische Agentur für Flugsicher- nen nach deutschem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbeson-
heit. dere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und
veräußern und ist vor Gericht parteifähig. Die Agentur wird durch
2. „Zuständige Stellen“ sind die jeweils nach den Rechtsvor- ihren Exekutivdirektor vertreten.
schriften der Bundesrepublik Deutschland zuständigen
Behörden. (2) Die Agentur hat ihren Sitz in Köln, Bundesrepublik Deutsch-
land.
3. „EASA-Verordnung“ bezeichnet die Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Artikel 3
vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vor-
schriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Euro- Unverletzlichkeit und Schutz der Räumlichkeiten
päischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der
(1) Die in Artikel 1 des Protokolls genannte Unverletzlichkeit
Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG)
der Räumlichkeiten bedeutet, dass im Auftrag der Verwaltung,
Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG.
der Justiz, des Militärs oder der Polizei auftretende hoheitlich
4. „Protokoll“ ist das dem Vertrag über die Europäische Union handelnde Personen die Räumlichkeiten der Agentur nur mit
und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Zustimmung des Exekutivdirektors und nur zu von diesem
Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und genehmigten Bedingungen betreten dürfen.
Befreiungen der Europäischen Union.
Die Räumlichkeiten und Gebäude, Vermögensgegenstände und
5. „Regierung“ bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik Guthaben der Agentur sind unabhängig von deren Lage inner-
Deutschland. halb der Bundesrepublik Deutschland, ohne Ermächtigung des
Gerichtshofs der Europäischen Union von einer Durchsuchung,
6. „Direkte Steuern“ sind alle Steuern, die vom Bund, einem
Einziehung, Beschlagnahme, Enteignung oder jeglicher Form von
Land oder einer anderen Gebietskörperschaft direkt erhoben
Beschlagnahme oder Zwangsmaßnahmen der Verwaltungs-
werden. Dies sind insbesondere:
behörden oder Gerichte befreit.
a) die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer;
(2) Für den Schutz innerhalb der Räumlichkeiten ist grundsätz-
b) die Gewerbesteuer; lich die Agentur verantwortlich.
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
(3) Auf Ersuchen des Exekutivdirektors der Agentur werden (2) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls
die zuständigen Stellen Polizeikräfte zur Herstellung von Recht erstattet das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag der
und Ordnung in den Räumlichkeiten der Agentur zur Verfügung Agentur ferner im Preis enthaltene Energiesteuer für Benzin,
stellen sowie sonstige notwendige Unterstützung im Falle eines Dieselkraftstoff und Heizöl sowie Stromsteuer, wenn ein Bezug
Brandes oder anderer Katastrophen gewährleisten. für die amtliche Tätigkeit der Agentur bestimmt ist und der
Steuerbetrag im Einzelfall 25 Euro übersteigt.
In Notfällen darf das Ersuchen des Exekutivdirektors zum Betre-
ten der Räumlichkeiten für umgehend erforderliche Schutzmaß- (3) Wird ein Gegenstand, den die Agentur für ihre amtlichen
nahmen und seine Zustimmung dazu als gegeben angesehen Tätigkeiten erworben hat und für dessen Erwerb der Agentur Ent-
werden. lastung von der Umsatzsteuer nach Artikel 3 Absatz 2 des Pro-
tokolls gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abge-
(4) Die zuständigen deutschen Stellen und die Agentur tau- geben, vermietet, verliehen oder übertragen, so ist der Teil der
schen sich auf Anfrage und aus gegebenem Anlass über die An- Umsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei unentgelt-
gelegenheiten aus, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Mit- licher Abgabe, Vermietung, Leihe oder Übertragung dem Zeitwert
arbeiter und Besucher der Agentur sowie ihrer Gebäude und des Gegenstands entspricht, an das Bundeszentralamt für
sonstigen Räumlichkeiten haben. Sie teilen einander insbeson- Steuern abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus
dere die Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen mit, Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der
die für die Anbahnung und Aufrechterhaltung dieser Zusammen- Abgabe, Vermietung, Leihe oder Übertragung des Gegenstands
arbeit zuständig sind. geltenden Steuersatzes ermittelt werden.
(4) Wird eine Ware im Sinne des Absatzes 2, die die Agentur
Artikel 4
für ihre amtliche Tätigkeit erworben hat und für deren Erwerb ihr
Unverletzlichkeit der Archive eine Entlastung von der Energiesteuer oder Stromsteuer gewährt
worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich an Nicht-Begünstigte
Die in Artikel 2 des Protokolls festgelegte Unverletzlichkeit der abgegeben, so ist der Teil der Energiesteuer oder Stromsteuer,
Archive gilt insbesondere für alle Akten, Schreiben, Dokumente, der dem Steueranteil der Menge der abgegebenen Waren
Manuskripte, Fotografien, Film- und Tonaufzeichnungen, Com- entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der
puterprogramme, Magnetbänder, Disketten oder andere Arten abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen
von Datenträgern, die sich im Eigentum der Agentur befinden, durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe geltenden Steu-
und für alle darin enthaltenen Informationen. ersatzes ermittelt werden.
Artikel 5 Artikel 8
Unverletzlichkeit der Kommunikation Einfuhren und Ausfuhren, Zölle
(1) Die amtliche Kommunikation und die amtliche Korrespon- (1) Die Agentur ist von allen Einfuhrabgaben, Ein- und Aus-
denz der Agentur sind unverletzlich. Keine offizielle Benachrich- fuhrverboten sowie -beschränkungen bezüglich der zu ihrem
tigung, die an die Agentur oder an einen ihrer Mitarbeiter gerich- Dienstgebrauch bestimmten und nicht dem Außenwirtschafts-
tet ist, und keine von der Agentur selbst – ganz gleich, in welcher gesetz unterliegenden Gegenstände, einschließlich Fahrzeuge
Form und auf welchem Weg – versandte Mitteilung darf irgend- und sonstiger technischer Ausstattung, befreit.
welchen Einschränkungen unterworfen oder im Hinblick auf ihre
Vertraulichkeit beeinträchtigt werden. (2) Die von der Agentur nach Absatz 1 genannten Bedingun-
gen eingeführten und von Einfuhrabgaben befreiten Waren
(2) Die amtliche Korrespondenz der Agentur kann in die Bun- dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich
desrepublik Deutschland nach dem für das diplomatische
1. abgegeben,
Kuriergepäck diplomatischer Vertretungen anderer Länder
üblichen Verfahren eingeführt, ausgeführt oder weitergegeben 2. vermietet,
werden. 3. verliehen oder
4. übertragen werden,
Artikel 6
wenn nicht die zuständige Zollstelle vorher unterrichtet und die
Direkte Steuern entsprechenden Einfuhrabgaben durch die Agentur entrichtet
(1) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls sind worden sind. Die zu entrichtenden Einfuhrabgaben werden auf
die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögens- der Grundlage des Zeitwerts der Waren berechnet.
gegenstände von direkten Steuern befreit. (3) Absatz 1 gilt für Veröffentlichungen der Agentur entspre-
(2) Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistun- chend.
gen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine
Befreiung gewährt. Artikel 9
Befreiung des Personals
Artikel 7 der Agentur von direkten Steuern
Indirekte Steuern Die Vorschriften der Artikel 12 und 13 in der jeweils geltenden
sowie Waren und Dienstleistungsverkehr Fassung des Protokolls finden Anwendung.
(1) In Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls er-
stattet das Bundeszentralamt für Steuern aus dem Aufkommen Artikel 10
der Umsatzsteuer auf Antrag die der Agentur von Unternehmen Befreiung des Personals
gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Liefe- der Agentur von Einfuhrabgaben
rungen und sonstige Leistungen an die Agentur, wenn diese Um-
sätze ausschließlich für die amtlichen Tätigkeiten der Agentur (1) Bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit in der Bundes-
bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass der für diese Umsätze republik Deutschland werden
geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall 25 Euro übersteigt und 1. das Personal der Agentur sowie
von der Agentur an die Unternehmen gezahlt worden ist. Mindert
2. im Haushalt des Personals lebende Familienmitglieder
sich der erstattete Steuerbetrag nachträglich, so unterrichtet die
Agentur das Bundeszentralamt für Steuern hiervon und zahlt den von der Zahlung von Einfuhrabgaben für die Einfuhr von in ihrem
Minderungsbetrag zurück. Besitz befindlichem Übersiedlungsgut befreit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 765
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Kraftfahr- Artikel 13
zeuge der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen. Im
Personalverzeichnis, Ausweise
Hinblick auf Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Fahrzeugen
jedoch nur, wenn die Fahrzeuge vor der Einfuhr mindestens für (1) Die Agentur unterrichtet die Regierung über Aufnahme und
einen Zeitraum von sechs Monaten von diesen Personen in Beendigung der Tätigkeit des Personals. Sie übermittelt der
einem anderen Staat benutzt worden sind. Regierung einmal im Jahr eine Liste mit Namen, Dienstrang und
Dienststellung, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit des
(3) Derartige Güter sind in der Regel innerhalb von zwölf Mo- gesamten Personals.
naten nach der ersten Einreise solcher Personen in die Bundes-
republik Deutschland einzuführen; in begründeten Fällen wird (2) Die Regierung stellt dem Personal der Agentur Sonderaus-
diese Zeitspanne jedoch verlängert. Führen solche Personen weise aus, in denen Familienname, Vorname, Geburtstag und
nach Beendigung ihrer Tätigkeit diesem Artikel unterliegende -ort, Staatsangehörigkeit sowie Nummer des Reisepasses oder
Güter wieder aus, sind sie von der Zahlung jeglicher Ausfuhr- Personalausweises angegeben sind. Der Ausweis ist mit einem
abgaben befreit. Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. Dieser
Ausweis dient nicht als Identitätsausweis. Bei Beendigung des
(4) Die in diesem Artikel angesprochenen Befreiungen unter- Dienstverhältnisses gibt die Agentur diesen Ausweis an die
liegen den Bedingungen für die Überlassung von abgabenfrei Regierung zurück.
in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Gegenständen
sowie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Be- (3) Der Sonderausweis enthält unter anderem folgenden Hin-
schränkungen auf Ein- und Ausfuhren. weis:
„Der Inhaber/die Inhaberin dieses Ausweises genießt in der Bun-
Artikel 11 desrepublik Deutschland Vorrechte und Befreiungen als Mit-
arbeiter/-in einer Internationalen Organisation oder als Familien-
Datenschutz angehöriger. Alle Behörden werden gebeten, ihm/ihr nötigenfalls
Schutz und Hilfe zu gewähren.“
Die Agentur unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ehegatten,
Daten ergeben sich aus Artikel 58 Absatz 4 der EASA-Verord- eingetragenen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Fami-
nung für die Zwecke dieser Verordnung. lienmitglieder des Personals.
Artikel 12 Artikel 14
Personal der Agentur Aufenthaltserlaubnis, Meldepflicht
Die Vorschriften des Artikels 11b des Protokolls finden An-
(1) Die Vorschriften des Artikels 11 des Protokolls finden
wendung. Das Personal der Agentur, das seine Tätigkeit in der
Anwendung. Die durch das Protokoll und dieses Abkommen
Bundesrepublik Deutschland ausübt, sowie dessen Ehegatten,
gewährten Vorrechte und Befreiungen werden nicht zum per-
eingetragene Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Familien-
sönlichen Vorteil der betreffenden Personen, sondern allein im
mitglieder, benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und unterliegen,
Interesse der Agentur und der Union zuerkannt.
unbeschadet von der Anwendbarkeit der Vorschriften zur allge-
(2) Das Personal der Agentur ist von etwaigen Pflichtbeiträgen meinen Meldepflicht, nicht den Vorschriften über die Meldepflicht
zum nationalen Sozialversicherungssystem unbeschadet der für Ausländer, sofern sie den in Artikel 14 genannten Sonderaus-
Bestimmungen in den Beschäftigungsbedingungen für die sons- weis besitzen.
tigen Bediensteten der Europäischen Union befreit. Sofern sie
nicht freiwillig dem innerstaatlichen Sozialversicherungssystem Artikel 15
beitreten, fallen sie folglich nicht unter die nationalen Sozialver-
sicherungsvorschriften. Dies gilt auch für die Ehegatten, einge- Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung
tragenen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Familienmit- Das Personal der Agentur, dessen Mitgliedschaft in der
glieder des Personals, sofern diese nicht im Aufnahmestaat bei gesetzlichen Krankenversicherung durch die Aufnahme einer
einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind oder Beschäftigung bei der Agentur endete, kann der gesetzlichen
von der Bundesrepublik Deutschland Leistungen der Sozialver- Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9
sicherung beziehen. Absatz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei-
treten, wenn es innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung
(3) Zusätzlich zu den unter Absatz 1 aufgeführten Vorrechten
dieser Tätigkeit erneut eine Beschäftigung aufnimmt. Der Beitritt
und Befreiungen stehen dem Exekutivdirektor und seinen im
ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendi-
selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern, sofern sie keine
gung der Tätigkeit bei der Agentur anzuzeigen.
deutschen Staatsangehörigen sind oder vor ihrer Einstellung
durch die Agentur dort ihren ständigen Wohnsitz hatten, in der
Bundesrepublik Deutschland die Vorrechte und Befreiungen, Artikel 16
Ausnahmen und Erleichterungen zu, die die Leiter von diploma- Abgeordnete nationale Sachverständige
tischen Vertretungen und deren Familienmitglieder nach dem
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische (1) Solange die abgeordneten nationalen Sachverständigen,
Beziehungen genießen. Hiervon ausgenommen sind die steuer- die nicht von deutschen Stellen abgeordnet worden sind, weiter-
und zollrechtlichen Privilegien nach dem Wiener Übereinkommen hin in dem Sozialversicherungssystem des Landes, von dem sie
vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen. zur Agentur abgeordnet wurden, versichert sind, sind sie von
allen Pflichtbeiträgen an die deutsche Sozialversicherung befreit.
(4) Das Personal der Agentur, ihre Ehegatten, eingetragenen Sofern sie nicht freiwillig dem deutschen Sozialversicherungs-
Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Familienmitglieder system beitreten, fallen sie folglich in dieser Zeit nicht unter die
haben frei von Diskriminierung gegenüber den deutschen Staats- deutschen Sozialversicherungsvorschriften.
angehörigen Zugang zu allen von der Bundesrepublik Deutsch-
land bereitgestellten öffentlichen Diensten. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend
auch für die Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner und unter-
(5) Die zuständigen deutschen Stellen werden bei Bedarf un- haltsberechtigten Familienmitglieder der abgeordneten Sachver-
ter Beteiligung der EASA dafür Sorge tragen, dass für die Kinder ständigen, sofern diese nicht in der Bundesrepublik Deutschland
des Personals der EASA gemäß den einschlägigen gesetzlichen bei einem anderen Arbeitgeber als der Agentur beschäftigt sind
Vorschriften ein schulisches Bildungsangebot bereitgestellt wird, oder von der Bundesrepublik Deutschland Sozialleistungen be-
das deren Bedürfnissen gerecht wird. ziehen.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Artikel 17 (2) Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und
der Agentur hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses
Flagge und Emblem
Abkommens, die nicht unmittelbar von den Vertragsparteien bei-
(1) Die Agentur ist berechtigt, an ihren Räumlichkeiten und gelegt werden können, können gemäß Artikel 272 des Vertrags
ihren Fahrzeugen, die sie für ihre amtlichen Tätigkeiten benutzt, über die Arbeitsweise der Europäischen Union von jeder Ver-
die Flagge der Europäischen Union und ihre eigene Flagge zu tragspartei dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt
hissen beziehungsweise ihr Emblem anzubringen. werden.
(2) Sie ist ferner berechtigt, an ihren Räumlichkeiten die Flag-
gen der Bundesrepublik Deutschland und der Stadt Köln zu
hissen. Artikel 20
(3) Zu besonderen, zeitlich begrenzten Anlässen darf die
Agentur auch die Flagge der besuchenden Würdenträger hissen. Abschluss des Sitzabkommens,
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Artikel 18 (1) Das Abkommen wird zwischen der Regierung und der
Zusammenarbeit Agentur geschlossen. Es tritt in Kraft, sobald die Regierung der
Agentur notifiziert hat, dass die erforderlichen innerstaatlichen
Die Agentur verpflichtet sich, zu jeder Zeit mit den zuständigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
Stellen zusammenzuarbeiten, um einem Missbrauch der in die-
der Tag des Eingangs der Mitteilung.
sem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen, Immuni-
täten und Erleichterungen vorzubeugen.
(2) Die Vorschriften dieses Abkommens sind nach Maßgabe
des innerstaatlichen Rechts vorläufig anwendbar.
Artikel 19
Konsultationen und Beilegung von Streitigkeiten
(3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer der Gültigkeit des Ver-
(1) Auf Wunsch einer der Vertragsparteien finden Konsulta- trags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeits-
tionen bezüglich der Auslegung, Anwendung, Änderung oder weise der Europäischen Union, der EASA-Verordnung und des
Erweiterung dieses Abkommens statt. Protokolls in der Bundesrepublik Deutschland.
Geschehen zu Berlin am 8. Dezember 2016 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Roth
Für die Europäische Agentur für Flugsicherheit
Patrick Ky
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 767
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2017
Die Vereinbarung über die Zusagen von Finanzierungs-
beiträgen des Jahres 2013 in der Form eines Noten-
wechsels vom 30. Juni 2015/13. Oktober 2015 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit (Vorhaben: „Nachhaltige Finanzierung
des nationalen Schutzgebietssystems in Peru“ sowie
„Abwasserentsorgung in Provinzstädten“) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 21. Juli 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Die Geschäftsträgerin a. i. Lima, den 30. Juni 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 1293/2013 vom 7. November 2013 und unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 5. bis 7. November 2013
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Peru, Finanzierungsbeiträge (Zuschüsse) für das Vorhaben „Nachhaltige
Finanzierung des nationalen Schutzgebietssystems in Peru“ (Programa de Sostenibilidad
Financiera de las Áreas Protegidas) von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig
Millionen Euro) und für eine Begleitmaßnahme des FZ-Programms „Abwasserent-
sorgung in Provinzstädten“ (Medida complementaria al programa sectorial de
Alcantarillado y Tratamiento de Aguas Residuales en ciudades de provincias) von bis
zu 2 500 000 Euro (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) zu erhalten,
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-
nahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesell-
schaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
im Wege eines Finanzierungsbeitrags (Zuschusses) erfüllen.
2. Im Falle, dass die betreffenden Bestätigungen für die in Nummer 1 genannten Projekte
nicht vorgelegt werden können, gewährt die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land der Regierung der Republik Peru die Möglichkeit, für die betreffenden Projekte
einen Kredit der KfW bis zu dem Betrag zu erhalten, der der Summe der vorgesehenen
Finanzierungsbeiträge (Zuschüsse) entspricht. Dieser Kredit wäre Gegenstand einer
neuen Vereinbarung.
3. Die in der Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Werden die in Nummer 1 bezeichneten Vor-
haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der
sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder
als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die
zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (Zuschusses)
erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag (Zuschuss), anderenfalls ein Darlehen gewährt
werden. Dieser Kredit wäre Gegenstand einer neuen Vereinbarung.
4. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie
zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge (Zuschüsse) zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
5. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von
sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
6. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit
Abschluss und Durchführung der in Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Peru
erhoben werden, gilt das peruanische Recht. Falls in Anwendung der peruanischen
Gesetze Steuern auf die Zuschüsse erhoben werden, so werden diese vom Ministerium
für Wirtschaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.
7. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finan-
zierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-
men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 769
8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer [castellano] Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Dieser Notenwechsel stellt eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar, die in
dem Moment in Kraft tritt, in dem die Regierung der Republik Peru der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland den Vollzug der von ihrer Rechtsordnung vorgegebenen
Verfahren mitteilt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Carola Müller-Holtkemper
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Peru
Frau Ana María Sánchez Vargas
Lima
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2017
Die Vereinbarung über die Zusage von Darlehen des
Jahres 2014 in der Form eines Notenwechsels vom
30. Juni 2015/13. Oktober 2015 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-
haben: „Siedlungswasserwirtschaft in Lima II“ sowie
„Programm für nachhaltige Forstwirtschaft II“) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Juni 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Die Geschäftsträgerin a. i. Lima, den 30. Juni 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 14. bis 16. Mai 2014
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-
blik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Weiter- und Durchführung
folgender Vorhaben vergünstigte Darlehen der KfW, die im Rahmen der öffentlichen
Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden, von bis zu 84 000 000 Euro (in Worten:
vierundachtzig Millionen Euro) zu erhalten:
a) Siedlungswasserwirtschaft in Lima II (SEDAPAL II) (Agua y Saneamiento en Lima II
(SEDAPAL II) bis zu 60 000 000 Euro (in Worten: sechzig Millionen Euro);
b) Programm für nachhaltige Forstwirtschaft II (Programa de Gestión Forestal
Sostenible II) bis zu 24 000 000 Euro (in Worten: vierundzwanzig Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben
festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru weiterhin gegeben
ist und die Regierung der Republik Peru eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht
selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
2. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie
zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
3. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von
sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlos-
sen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
4. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro oder US-Dollar in Erfüllung von Verbindlich-
keiten der Darlehen aufgrund der nach Nummer 2 zu schließenden Verträge garantie-
ren.
5. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit
Abschluss und Durchführung der in Nummer 2 erwähnten Verträge in der Republik Peru
erhoben werden, gilt peruanisches Recht. Falls in Anwendung der peruanischen Ge-
setze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisionen im Zusammen-
hang mit den Darlehen erhoben werden, so werden diese vom Ministerium für Wirt-
schaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.
6. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Dieser Notenwechsel bildet eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die mit
dem Tag des Empfangs der Notifikation in Kraft tritt, in der die Regierung der Republik
Peru der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vollzug der von ihrer Rechts-
ordnung vorgegebenen Verfahren mitteilt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Carola Müller-Holtkemper
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Peru
Frau Ana María Sánchez Vargas
Lima
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 771
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2017
Die Vereinbarung über die Zusagen von Darlehen des
Jahres 2013 in der Form eines Notenwechsels vom
30. Juni 2015/13. Oktober 2015 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-
haben: „Programm für Abfallmanagement“) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 20. Juni 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Die Geschäftsträgerin a. i. Lima, den 30. Juni 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 1293/2013 vom 7. November 2013 und unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsultationen vom 5. bis 7. November 2013
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Durchführung des
Vorhabens „Programm für Abfallmanagement“ (Programa Manejo Integral de Residuos)
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszu-
sammenarbeit gewährt wird, von bis zu 50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen
Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit
des Vorhabens festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru
weiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik Peru eine Staatsgarantie
gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch
andere Vorhaben ersetzt werden.
2. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er
zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge, die
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
3. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb von
sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlos-
sen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
4. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro oder US-Dollar in Erfüllung von Verbindlich-
keiten der Darlehen aufgrund der nach Nummer 2 zu schließenden Verträge garantie-
ren.
5. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit
Abschluss und Durchführung der in Nummer 2 erwähnten Verträge in der Republik Peru
erhoben werden, gilt das peruanische Gesetz. Falls in Anwendung der peruanischen
Gesetze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisionen im Zusammen-
hang mit den Darlehen erhoben werden, so werden diese vom Ministerium für Wirt-
schaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.
6. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer [castellano] Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Dieser Notenwechsel stellt eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar, die in
dem Moment in Kraft tritt, in dem die Regierung der Republik Peru der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland den Vollzug der von ihrer Rechtsordnung vorgegebenen Ver-
fahren mitteilt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Carola Müller-Holtkemper
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Peru
Frau Ana María Sánchez Vargas
Lima
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 773
Bekanntmachung
der deutsch-peruanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2017
Die Vereinbarung über die Zusagen von Finanzierungs-
beiträgen des Jahres 2014 in der Form eines Noten-
wechsels vom 5. November 2015/29. Dezember 2015
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru über Finanzielle
Zusammenarbeit (Vorhaben: „Abfallmanagement“ sowie
„Programm für nachhaltige Forstwirtschaft II“) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. Juli 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Der Botschafter Lima, den 05. November 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 14. bis 16. Mai 2014
folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Weiter- und Durch-
führung folgender Vorhaben Finanzierungsbeiträge (Zuschüsse), die im Rahmen der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden, von bis zu 8 000 000 Euro
(in Worten: acht Millionen Euro) zu erhalten:
a) Begleitmaßnahme für das Programm Abfallmanagement (Medida complementaria
para el Programa de Manejo Integral de Residuos Sólidos) bis zu 2 000 000 Euro
(in Worten: zwei Millionen Euro);
b) Programm für nachhaltige Forstwirtschaft II (Programa de Gestión Forestal
Sostenible II) bis zu 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben
festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder
der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe
oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme,
die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (Zuschusses)
erfüllen.
2. Die in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Werden die in Nummer 1 bezeichneten Vorha-
ben durch Vorhaben ersetzt, die als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-
hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbes-
serung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzun-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags (Zuschuss) erfüllen, so
kann ein Finanzierungsbeitrag (Zuschuss) gewährt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Peru zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge (Zuschüs-
se) zur Vorbereitung der in Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungs-
beiträge (Zuschüsse) für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung der in Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieser
Notenwechsel Anwendung
4. Die Verwendung der in Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie
zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge (Zuschüsse) zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
5. Die Zusage der in Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von
sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
6. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit
Abschluss und Durchführung der in Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik
Peru erhoben werden, gilt peruanisches Recht. Falls in Anwendung der peruanischen
Gesetze Steuern im Zusammenhang mit den Finanzierungsbeiträgen (Zuschüssen)
erhoben werden, so werden diese vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen der
Republik Peru übernommen.
7. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Gewährung von Finan-
zierungsbeiträgen (Zuschüssen) ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 775
8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer (castellano) Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Dieser Notenwechsel bildet eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, die mit
dem Tag des Empfangs der Notifikation in Kraft tritt, in der die Regierung der Republik
Peru der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vollzug der von ihrer Rechts-
ordnung vorgegebenen Verfahren mitteilt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Jörg Ranau
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Peru
Frau Ana María Sánchez Vargas
Lima
Bekanntmachung
der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2017
Die Vereinbarung über die Zusage eines Finanzierungs-
beitrages des Jahres 2012 in der Form eines Notenwech-
sels vom 7. Juni 2016/5. Juli 2016 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „Programm Schutzgebiete und Biodiversi-
tät 2“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. Juli 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Botschaft Bogota, D.C., 7. Juni 2016
der Bundesrepublik Deutschland
Bogotá
Geschäftsträger a.i.
Ihre Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über Entwicklungszusam-
menarbeit vom 7. und 8. November 2012 sowie auf der Grundlage des am 19. Juli 2012
unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit folgende
Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Kolumbien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Fortsetzung
des Vorhabens „Programm Schutzgebiete und Biodiversität 2“ („Programa Diversidad
Biologica y Áreas Protegidas 2“) einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 20 000 000 Euro
(zwanzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
festgestellt wird.
2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von
acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-
sen wurde. Für den unter Nummer 1 bezeichneten Betrag endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2020.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des am 19. Juli 2012 unterzeichneten Abkom-
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit auch für dieses Vorhaben.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
5. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch
einen Notenwechsel geändert werden. Die Änderungen treten am Tag des Erhalts der
Antwortnote in Kraft.
Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit dem unter den Nummern 1 bis 5
gemachten Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Günter Rauer
Geschäftsträger a.i.
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kolumbien
Frau María Ángela Holguín Cuéllar
Bogotá
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 777
Bekanntmachung
der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 25. August 2016/2. September 2016 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kolumbien über Finanzielle Zu-
sammenarbeit (Vorhaben: „Nachhaltige Nutzung natür-
licher Ressourcen und Biodiversität“) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 2. September 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Botschaft Bogotá, D.C., 25. August 2016
der Bundesrepublik Deutschland
Bogotá
Ihre Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsultationen über Entwicklungszusam-
menarbeit vom 2. Dezember 2015, meine Verbalnote Nummer 339/2015 vom 30. Novem-
ber 2015 sowie auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juli 2012 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien über
Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vor-
zuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Kolumbien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Programm
„Nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und Biodiversität“ einen Finanzierungs-
beitrag von bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro) zu erhalten.
2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von
sieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juli 2012 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien
über Finanzielle Zusammenarbeit auch für dieses Vorhaben.
4. Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einvernehmen der Seiten durch einen
Notenwechsel geändert werden. Die Änderungen treten am Tag des Erhalts der Ant-
wortnote in Kraft.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit den unter den Nummern 1 bis 5
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine Ver-
einbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Michael Bock
Botschafter
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kolumbien
Frau María Ángela Holguín Cuéllar
Bogotá
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 779
Bekanntmachung
der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom
2. September 2016 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben:
„Reformprogramm Unterstützung des Friedensprozesses
Phase III“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 2. September 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Botschaft Bogota, D.C., 2. September 2016
der Bundesrepublik Deutschland
Bogotá
Geschäftsträger a. i. der Bundesrepublik Deutschland
Ihre Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über Entwicklungszusam-
menarbeit vom 4. Dezember 2014 sowie auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juli
2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finan-
zielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Kolumbien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das „Reform-
programm Unterstützung des Friedensprozesses, Phase III“ („Préstamo Programático
Construcción de Paz, fase III“ einen Entwicklungskredit von bis zu 75 000 000 EUR (in
Worten: fünfundsiebzig Millionen Euro) zu erhalten.
2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von
6 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wur-
de. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juli 2012 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien
über Finanzielle Zusammenarbeit auch für dieses Vorhaben.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
5. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Seiten durch einen
Notenwechsel geändert werden. Die Änderungen treten am Tag des Erhalts der Ant-
wortnote in Kraft.
Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit den unter den Nummern 1 bis 5
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Clemens Hach
Geschäftsträger a. i.
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kolumbien
Frau María Ángela Holguín Cuéllar
Bogotá
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 781
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2017
Das in Caracas am 10. Mai 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsbank der
Andengemeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Geo-
thermie-Entwicklungsfazilität“ und „Klimafreundliche Systeme im öffentlichen
Personennahverkehr in Lateinamerika“) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1
am 10. Mai 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und der CAF zu schließenden Verträge, die den in der
und
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-
die Entwicklungsbank der Andengemeinschaft terliegen.
– im Folgenden „CAF“ genannt –
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CAF, Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit
nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die ent-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch sprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
zu vertiefen,
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Artikel 4
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Die CAF bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausführung
der in Artikel 2 erwähnten Verträge von Steuern und sonstigen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Abgaben in den Ländern der Aktionäre der CAF befreit werden.
in den Ländern der Aktionäre der CAF beizutragen,
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Artikel 5
republik Deutschland in Caracas an die CAF vom 9. Dezember Die CAF bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-
2015 – währung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
sind wie folgt übereingekommen: ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,
dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-
Artikel 1 rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
der CAF, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende
unternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt
Beträge zu erhalten:
werden.
zinssatzverbilligte Darlehen, die im Rahmen der öffentlichen Ent-
wicklungszusammenarbeit gewährt werden, von insgesamt bis Artikel 6
zu 350 000 000 Euro (in Worten: dreihundertfünfzig Millionen
Euro) für die Programme: (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Kraft.
a) „Geothermie Entwicklungsfazilität“ („Facilidad para el desarrollo
de la energía geotérmica”) bis zu 250 000 000 Euro (in Wor- (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
ten: zweihundertfünfzig Millionen Euro); Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
b) „Klimafreundliche Systeme im öffentlichen Personennah- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
verkehr in Lateinamerika“ („Sistemas clima relevantes en dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN Registrierungs-
el sector de transporte urbano en América Latina“) bis zu nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen Euro), diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Programme ist. Ungeachtet dessen berührt das Fehlen der genannten Regis-
festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der CAF trierung nicht die Gültigkeit und Einforderbarkeit dieses Doku-
weiterhin gegeben ist. Die Programme können nicht durch ande- ments in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen und
re Programme ersetzt werden. Bedingungen.
Artikel 2 Artikel 7
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be- Dieses Abkommen wird in deutscher und spanischer Sprache
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Unterzeichnet in Caracas, Bolivarische Republik Venezuela,
am 10. Mai 2016 in zwei Urschriften.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stefan Herzberg
Für die Entwicklungsbank der Andengemeinschaft
L. Enrique García
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 783
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Juni 2017
Das in Dhaka am 29. Dezember 2016 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
(Vorhaben „Programm Klimaangepasste Stadtentwick-
lung in Bangladesch“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 29. Dezember 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
und
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch – findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Artikel 2
Bangladesch, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
vertiefen, beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2022.
unter Bezugnahme auf die am 2. und 3. November 2014 in
Dhaka abgehaltenen Regierungsverhandlungen (Para 2.4.2.1 des (3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit
Protokolls), dem Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
(Zuschuss) vom 27. Juli 2015 (Art. 1 (1) Nr. 1 (a)) und die Zusage etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
Nr. 70/2015 vom 10. März 2015) – gegenüber der KfW garantieren.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW
Artikel 1
von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch für das träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In die-
Vorhaben „Programm Klimaangepasste Stadtentwicklung in sem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche in-
Bangladesch“, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) direkte Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 5 000 000 Euro (in Bangladesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern
Worten: fünf Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die werden von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-
Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. nommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Bangladesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere Artikel 4
Vorhaben ersetzt werden.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 785
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz mens vereinbaren.
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Abkommens werden durch die beiden Regierungen gütlich im
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
gelegt.
Artikel 5
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Kraft.
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diploma- partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
tischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Ein- erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
gang bei der anderen Vertragspartei wirksam. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Dhaka am 29. Dezember 2016 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M. Schultheiß
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Muhammad Alkama Siddiqui
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens
über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Vom 26. Juni 2017
Das am 27. Juni 2012 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits ist nach seinem Artikel 63
Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien am 1. Oktober 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Die deutsche Notifikation über den Abschluss der für das Inkrafttreten erfor-
derlichen Verfahren ist gemäß Artikel 64 des Abkommens am 12. Dezember 2012
dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übergeben worden.
Berlin, den 26. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Rahmenabkommen
über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Die Europäische Union, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien dem umfassenden
Charakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung
nachstehend „Union“ genannt,
beimessen, wie unter anderem der vietnamesische „Masterplan
und für die Beziehungen zwischen Vietnam und der Europäischen
Union bis 2010 und Leitlinien für die Zeit bis 2015“ von 2005 und
das Königreich Belgien, die anschließenden Gespräche zwischen den Vertragsparteien
die Republik Bulgarien, zeigen,
die Tschechische Republik, in der Erwägung, dass dieses Abkommen nach Auffassung
der Vertragsparteien Teil umfassenderer, kohärenter Beziehungen
das Königreich Dänemark,
zwischen ihnen ist, die auf Übereinkünften basieren, zu deren
die Bundesrepublik Deutschland, Vertragsparteien beide Seiten gehören,
die Republik Estland, in Bekräftigung ihres Eintretens für die allgemeinen Grundsätze
Irland, des Völkerrechts und die Ziele und Grundsätze der Charta der
Vereinten Nationen sowie die Achtung der Grundsätze der
die Hellenische Republik, Demokratie und der Menschenrechte,
das Königreich Spanien,
in Bekräftigung der Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität,
die Französische Republik, territorialen Unversehrtheit und nationalen Einheit der Sozialisti-
schen Republik Vietnam durch die Vertragsparteien,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern, in Bekräftigung ihres Eintretens für den Grundsatz des verant-
wortungsvollen staatlichen Handelns und die Bekämpfung der
die Republik Lettland, Korruption,
die Republik Litauen, in Bekräftigung ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und
das Großherzogtum Luxemburg, sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung und der Belange des
die Republik Ungarn, Umweltschutzes zu fördern,
Malta,
in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof eine
das Königreich der Niederlande, wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale
Gerichtsbarkeit darstellt, deren Ziel die wirksame Verfolgung der
die Republik Österreich,
schwersten Verbrechen ist, welche die internationale Gemein-
die Republik Polen, schaft als Ganzes berühren,
die Portugiesische Republik, in der Erwägung, dass die Verbreitung von Massenvernich-
Rumänien, tungswaffen nach übereinstimmender Auffassung der Vertrags-
parteien eine große Gefahr für die internationale Sicherheit
die Republik Slowenien, darstellt, und dass sie den Wunsch hegen, ihren Dialog und ihre
Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu vertiefen. Grundlage für
die Slowakische Republik,
die Verpflichtung der gesamten internationalen Gemeinschaft zur
die Republik Finnland, Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
bildet die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 des
das Königreich Schweden,
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Abrüstungs- und
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und Nichtverbreitungszusagen im Rahmen der internationalen
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Verpflichtungen der Vertragsparteien zu verstärken,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
mit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für
einerseits und die Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus im Einklang
mit dem Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen
die Sozialistische Republik Vietnam, und des humanitären Völkerrechts, und für die Einführung einer
nachstehend „Vietnam“ genannt, effizienten internationalen Zusammenarbeit und effizienter inter-
nationaler Instrumente zur Gewährleistung ihrer Besiegung sowie
andererseits, eingedenk der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt, der Vereinten Nationen,
in Anbetracht der traditionell freundschaftlichen Bindungen in Anerkennung der Bedeutung des 1999 auf Vietnam ausge-
zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, dehnten Kooperationsabkommens vom 7. März 1980 zwischen
politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitglieds-
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ländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen – Indonesien, Titel I
Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand (ASEAN) sowie des
Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Ge- Art und Geltungsbereich
meinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam vom
17. Juli 1995, Artikel 1
in Anerkennung der Bedeutung, die dem Ausbau der beste- Allgemeine Grundsätze
henden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick (1) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die all-
auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres gemeinen Grundsätze des Völkerrechts, wie sie in den Zielen und
gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von bei- Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen festgelegt sind
derseitigem Interesse auf der Grundlage der Souveränität, der und in der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten
Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Schutzes der natür- Nationen über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend
lichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu ver- freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen
tiefen und zu diversifizieren, den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen
vom 24. Oktober 1970 und in anderen einschlägigen internatio-
in Anerkennung des Status Vietnams als Entwicklungsland nalen Verträgen, die unter anderem das Rechtsstaatsprinzip und
und unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes den Grundsatz pacta sunt servanda zum Ausdruck bringen,
der Vertragsparteien, bekräftigt wurden, und für die Wahrung der Grundsätze der
Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der
in Anerkennung der erheblichen Bedeutung der Entwicklungs- Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der General-
zusammenarbeit für die Entwicklungsländer, insbesondere die versammlung der Vereinten Nationen und anderen einschlägigen
Entwicklungsländer mit einem Einkommen im unteren oder internationalen Menschenrechtsübereinkünften, zu deren Ver-
unteren mittleren Bereich, im Hinblick auf nachhaltiges Wirt- tragsparteien sie gehören, niedergelegt sind, die die Richtschnur
schaftswachstum, nachhaltige Entwicklung und rechtzeitige und der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien sind und
volle Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungs- ein wesentliches Element dieses Abkommens bilden.
ziele, einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele der Ver-
einten Nationen, (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Fort-
setzung der Zusammenarbeit im Hinblick auf die volle Verwirk-
in Anerkennung der Fortschritte, die Vietnam bei der Verwirk- lichung der international vereinbarten Entwicklungsziele,
lichung der Millenniums-Entwicklungsziele und bei der Um- einschließlich der Millenniums-Entwicklungsziele, durch Erfüllung
setzung seiner Strategie für die sozioökonomische Entwicklung der bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen
erzielt hat, sowie seines derzeitigen Entwicklungsstandes als der Vertragsparteien. Dies ist ein wesentliches Element dieses
Entwicklungsland mit niedrigem Einkommen, Abkommens. Sie bekräftigen zudem jeweils ihr Eintreten für den
Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik von 2005,
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien den im Überein- die 2005 vom Hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der
kommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ent- Entwicklungszusammenarbeit verabschiedete Pariser Erklärung
haltenen Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, den vom Dritten Hoch-
und der Notwendigkeit, sie transparent und ohne Diskriminierung rangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammen-
anzuwenden, besondere Bedeutung beimessen, arbeit beschlossenen Aktionsplan von Accra und die 2006 an-
genommene Erklärung von Hanoi zur Wirksamkeit der
in der Erkenntnis, dass der Handel in der Entwicklung eine Entwicklungshilfe, um die Ergebnisse der Entwicklungszusam-
wichtige Rolle spielt, und in Anerkennung der Bedeutung von menarbeit weiter zu verbessern, einschließlich Fortschritten bei
Handelspräferenzprogrammen, der Aufhebung der Lieferbindung und bei der Verwirklichung
besser vorhersehbarer Hilfemechanismen.
mit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für
die Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspek- (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die
ten, einschließlich des Umweltschutzes und der wirksamen Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter allen Aspekten,
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels sowie für die Zusammenarbeit bei der Bewältigung der Herausforde-
der wirksamen Förderung und Umsetzung der international rungen des Klimawandels und der Globalisierung und für die
anerkannten arbeitsrechtlichen Normen, die von den Vertrags- Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der international ver-
parteien ratifiziert wurden, einbarten Entwicklungsziele, einschließlich der Millenniums-
Entwicklungsziele.
unter Hervorhebung der Bedeutung der Zusammenarbeit im (4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bei der
Bereich der Migration, Durchführung aller Kooperationsmaßnahmen nach diesem
Abkommen ihr jeweiliger Entwicklungsstand, ihr jeweiliger Bedarf
in Bekräftigung ihres Wunsches, die Zusammenarbeit der und ihre jeweiligen Kapazitäten zu berücksichtigen sind.
Vertragsparteien in vollem Einklang mit im regionalen Rahmen
getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wert- (5) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass der Handel in der
vorstellungen und des beiderseitigen Vorteils zu intensivieren, Entwicklung eine wichtige Rolle spielt und dass Handelspräfe-
renzprogramme helfen, die Entwicklung von Entwicklungs-
in dem Bewusstsein, dass die Bestimmungen dieses Abkom- ländern, einschließlich Vietnams, zu fördern.
mens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils
(6) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusam-
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
menarbeit nach diesem Abkommen im Einklang mit ihren jewei-
fallen, das Vereinigte Königreich und Irland im Einklang mit dem
ligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.
Protokoll (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs
und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union Artikel 2
und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Ziele der Zusammenarbeit
beigefügt ist, als eigene Vertragsparteien oder alternativ als Teil
der Europäischen Union binden und dass dies im Einklang mit Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen
dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll (Nr. 22) über die verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog
Position Dänemarks auch für Dänemark gilt, zu führen und ihre weitere Zusammenarbeit in allen Bereichen
von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen
sind wie folgt übereingekommen: haben vor allem das Ziel,
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a) die Zusammenarbeit bilateral und in allen zuständigen regio- (2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf diesen
nalen und internationalen Gremien und Organisationen auf- Gebieten die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Wissen-
zunehmen; schaftlern, nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmen und
Medien durch Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und
b) Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu
anderen damit zusammenhängenden Aktionen zu fördern, sofern
ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern;
diese Zusammenarbeit auf gegenseitigem Einvernehmen beruht.
c) eine Zusammenarbeit in allen handels- und investitionsbezo-
genen Bereichen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen,
Artikel 4
um im Einklang mit laufenden und künftigen regionalen EU-
ASEAN-Initiativen und in Ergänzung zu diesen nachhaltige Bilaterale und regionale Zusammenarbeit
Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und Handels-
(1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit
und Investitionshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verhindern;
nach diesem Abkommen kommen die Vertragsparteien überein,
d) durch Entwicklungszusammenarbeit auf die Beseitigung der die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf
Armut, die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, die regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider
Bewältigung neuer Herausforderungen wie Klimawandel und Handlungsebenen durchzuführen, wobei die unter die bilaterale
übertragbare Krankheiten, die Vertiefung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert
Reformen und die Integration in die Weltwirtschaft hinzu- erhalten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben
arbeiten; die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maxi-
e) eine Zusammenarbeit im Bereich des Rechts und der Sicher- mieren und diese stärker einzubinden sowie gleichzeitig die zur
heit, einschließlich Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusam- Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die poli-
menarbeit, Datenschutz, Migration sowie Bekämpfung von tische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und die
organisierter Kriminalität, Geldwäsche und Drogen, aufzuneh- Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten, an denen
men; die Union und der ASEAN beteiligt sind. Die Zusammenarbeit
kann gegebenenfalls Unterstützung für die Integration und
f) die Zusammenarbeit in allen sonstigen Bereichen von beider- Gemeinschaftsbildung im ASEAN umfassen.
seitigem Interesse zu fördern, unter anderem Menschen-
rechte, Wirtschaftspolitik, Finanzdienstleistungen, Steuern, (2) Die Vertragsparteien können gegebenenfalls beschließen,
Industriepolitik und kleine und mittlere Unternehmen, Infor- Kooperationsmaßnahmen in den unter das Abkommen fallenden
mations- und Kommunikationstechnologien, Wissenschaft Bereichen oder im Zusammenhang mit dem Abkommen nach
und Technologie, Energie, Verkehr, Stadt- und Regional- ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten
planung und -entwicklung, Tourismus, Bildung und Ausbil- finanziell zu unterstützen. Mit dieser Zusammenarbeit kann
dung, Kultur, Klimawandel, Umwelt und natürliche Ressour- insbesondere die Umsetzung der wirtschaftlichen und sozialen
cen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Viehhaltung, Fischerei Reformen Vietnams unterstützt werden, und sie kann Qualifizie-
und ländliche Entwicklung, Gesundheit, Statistik, Arbeit, rungsmaßnahmen wie die Veranstaltung von Ausbildungs-
Beschäftigung und Soziales, Reform der öffentlichen programmen, Workshops und Seminaren, den Austausch von
Verwaltung, Vereinigungen und nichtstaatliche Organisatio- Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien im
nen (NRO), Naturkatastrophenvorbeugung und Schadens- Einklang mit den Entwicklungshilfestrategien der Geber verein-
begrenzung sowie Gleichstellung der Geschlechter; barte Maßnahmen umfassen.
g) die laufende Teilnahme beider Vertragsparteien an sub-
regionalen und regionalen Kooperationsprogrammen, die der Titel II
jeweils anderen Vertragspartei offenstehen, zu intensivieren Entwicklungszusammenarbeit
bzw. ihre künftige Teilnahme an diesen Programmen zu för-
dern;
Artikel 5
h) eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung
von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln aufzu- Allgemeine Grundsätze
nehmen; den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten (1) Die zentralen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind
Waffen unter allen Aspekten zu bekämpfen; Kampfmittel zu die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele sowie die
beseitigen; Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die
i) eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus Integration in die Weltwirtschaft. Die Ziele der Entwicklungs-
aufzunehmen; zusammenarbeit berücksichtigen die Strategien und Programme
Vietnams für die sozioökonomische Entwicklung. Die Vertrags-
j) die Rolle und das Profil der Vertragsparteien in der jeweils
parteien erkennen an, dass ihre Entwicklungszusammenarbeit
anderen Region auf verschiedene Weise zu schärfen, unter
für die Bewältigung der entwicklungspolitischen Herausforderun-
anderem durch kulturellen Austausch, Nutzung der Informa-
gen Vietnams von entscheidender Bedeutung ist.
tionstechnologie und Bildung;
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Kooperations-
k) die Verständigung auf der Ebene der Bürger unter anderem
maßnahmen nach ihren Verfahren und im Rahmen ihrer Möglich-
im Wege der Zusammenarbeit von Akteuren wie Denk-
keiten zu unterstützen.
fabriken, Wissenschaftler, Unternehmen und Medien in Form
von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen
Maßnahmen zu fördern. Artikel 6
Ziele der Zusammenarbeit
Artikel 3
Die Strategien der Vertragsparteien für die Entwicklungs-
Zusammenarbeit in zusammenarbeit zielen unter anderem auf
regionalen und internationalen Organisationen
a) Erreichung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums,
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungs-
austausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internatio- b) Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung,
nalen Gremien und Organisationen, einschließlich der Vereinten
c) Förderung von institutionellen Reformen und Entwicklung,
Nationen und ihrer Agenturen und Organisationen, des Dialogs
zwischen dem ASEAN und der EU, des ASEAN-Regionalforums d) Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit, der Regenerie-
(ARF), des Asien-Europa-Treffens (ASEM) und der Welthandels- rung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung
organisation (WTO). der natürlichen Ressourcen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 789
e) Verhinderung und Bewältigung der Folgen des Klimawandels, und legale Ein- und Ausfuhrgeschäfte und Finanztransaktio-
nen zu beeinträchtigen. Dies kann die Leistung von Hilfe um-
f) Unterstützung der Politik und der Instrumente für die schritt-
fassen, einschließlich Qualifizierungsmaßnahmen.
weise Integration in die Weltwirtschaft und den Welthandel.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen
politischen Dialog zu führen, der die genannten Elemente beglei-
Artikel 7
tet und festigt.
Formen der Zusammenarbeit
(1) Für jeden Bereich der Zusammenarbeit nach diesem Titel Artikel 9
kommen die Vertragsparteien überein, Maßnahmen auf bilateraler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
Ebene oder auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombi- des illegalen Handels mit Kleinwaffen
nation beider Handlungsebenen einschließlich der dreiseitigen und leichten Waffen unter allen Aspekten
Zusammenarbeit durchzuführen.
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstel-
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien kann unter lung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leich-
anderem in folgender Form erfolgen: ten Waffen unter allen Aspekten, einschließlich ihrer übermäßigen
a) Entwicklungshilfe und technische Hilfe für Programme und Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung, weiterhin eine ernst-
Projekte nach Vereinbarung der Vertragsparteien, hafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit
darstellen, bekräftigen aber gleichzeitig das legitime Recht der
b) Qualifizierung durch Ausbildungskurse, Workshops und Vertragsparteien, Kleinwaffen und leichte Waffen für die Zwecke
Seminare, Austausch von Fachleuten, Studien und gemein- ihrer Selbstverteidigung und Sicherheit herzustellen, einzuführen
same Forschung der Vertragsparteien, und zu besitzen. In diesem Zusammenhang erinnern die Ver-
c) gegebenenfalls Prüfung anderer Formen der Entwicklungs- tragsparteien an den einschlägigen Inhalt der Resolutionen 64/50
finanzierung, und 64/51 der Generalversammlung der Vereinten Nationen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen
d) Informationsaustausch über bewährte Methoden im Hinblick
Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Klein-
auf die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe.
waffen und leichten Waffen unter allen Aspekten im Rahmen der
bestehenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertrags-
Titel III parteien sie gehören, und der Resolutionen des Sicherheitsrates
der Vereinten Nationen sowie ihre Zusagen im Rahmen anderer
Frieden und Sicherheit einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich wie
dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung,
Artikel 8 Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit
Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten
Bekämpfung der Verbreitung
und in vollem Umfang zu erfüllen.
von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-
einen Dialog aufzunehmen, um Meinungen und Informationen
gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-
auszutauschen und ein gemeinsames Verständnis der Fragen
liche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren
und Probleme im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit
für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt, bekräfti-
Kleinwaffen und leichten Waffen zu entwickeln und ihre Fähigkeit
gen aber gleichzeitig das legitime Recht der Vertragsparteien,
zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung dieses Handels zu
biologische, chemische und nukleare Technologien und damit
stärken.
zusammenhängendes Material für friedliche Zwecke im Einklang
mit den Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören,
zu erforschen, zu entwickeln, zu nutzen, zu transferieren und Artikel 10
damit zu handeln. Die Vertragsparteien kommen daher überein, Zusammenarbeit bei
zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der der Bekämpfung des Terrorismus
Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu
leisten, indem sie ihre jeweiligen bestehenden Verpflichtungen Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Terroris-
aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungs- musbekämpfung unter voller Beachtung des Rechts, einschließ-
übereinkünften und die für die Vertragsparteien geltenden lich der Charta der Vereinten Nationen, der Menschen-
einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang rechtsnormen, des Flüchtlingsrechts und des humanitären
erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertrags- Völkerrechts. In diesem Rahmen und im Einklang mit der in der
parteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Natio-
wesentliches Element des Abkommens ist. nen enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur
Bekämpfung des Terrorismus und mit der Gemeinsamen
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen- Erklärung der EU und des ASEAN vom 28. Januar 2003 zur
zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung kommen die
von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit bei der Prävention
indem sie und Verfolgung von Terrorismus zu verstärken.
a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen interna- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbesondere
tionalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren
beziehungsweise ihnen beizutreten und ihre jeweiligen a) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resoluti-
Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen; on 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und
anderer einschlägiger Resolutionen der Vereinten Nationen
b) unter gebührender Berücksichtigung der Kapazitäten jeder und durch Maßnahmen zur Ratifizierung und vollständigen
Vertragspartei ein wirksames System einzelstaatlicher Aus- Umsetzung der internationalen Übereinkünfte und Instrumen-
fuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die te über die Bekämpfung und Prävention von Terrorismus,
Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammen-
b) durch Aufnahme regelmäßiger Konsultationen über die
hängenden Gütern und die Endverwendung von Techno-
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Prävention von
logien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden
Terrorismus im Gemischten Ausschuss,
und das im Einklang mit der Resolution 1540 des Sicherheits-
rates der Vereinten Nationen wirksame Sanktionen für Ver- c) durch einen Informationsaustausch über terroristische
stöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst, ohne normale Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit
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dem Völkerrecht und dem internen Recht sowie, vorbehaltlich erreichen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der
der Programme und Instrumente der Vertragsparteien, durch Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich, zu
Unterstützung von Qualifizierungsmaßnahmen auf dem deren Mitgliedern beide Vertragsparteien gehören, auf die Besei-
Gebiet der Bekämpfung und Prävention von Terrorismus, tigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere
durch rechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Handelshemm-
d) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden
nisse und -beschränkungen, und Maßnahmen zur Erhöhung der
zur Bekämpfung des Terrorismus und der Anstiftung zu
Transparenz zu treffen.
terroristischen Handlungen, unter anderem im technischen
Bereich und im Bereich Ausbildung, und durch einen Erfah- (3) In der Erkenntnis, dass der Handel für die Entwicklung
rungsaustausch über Terrorismusprävention, unentbehrlich ist und dass sich Handelspräferenzsysteme,
e) durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des einschließlich des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) und der
internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terro- besonderen und differenzierten Behandlung im Rahmen der
rismus und den entsprechenden rechtlichen Rahmen und WTO, als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen haben,
durch Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über bemühen sich die Vertragsparteien, die Konsultationen über ihre
das Umfassende Übereinkommen über den internationalen wirksame Umsetzung zu verstärken.
Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten (4) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei der Umsetzung
Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen, dieses Titels ihren jeweiligen Entwicklungsstand.
f) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den (5) Die Vertragsparteien informieren einander laufend über
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten
der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämp- Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicher-
fung des Terrorismus, heitspolitik, der Verbraucherpolitik und der Umweltpolitik.
g) durch Austausch bewährter Methoden zum Schutz der
(6) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehun-
Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.
gen fördern die Vertragsparteien den Dialog und die Zusammen-
arbeit, einschließlich der Lösung von Handelsproblemen und der
Artikel 11 Bereitstellung von technischer Hilfe und Qualifizierungsprogram-
Justizielle Zusammenarbeit men für die Behandlung von Handelsfragen unter anderem in den
in diesem Titel genannten Bereichen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in rechtlichen
Fragen und bei der Stärkung des Rechtsstaats und der Institu- (7) Im Hinblick auf die Erschließung ihres Potentials und die
tionen auf allen Ebenen in den Bereichen Rechtspflege und Nutzung ihrer wirtschaftlichen Komplementarität bemühen sich
Gesetzesvollzug zusammenzuarbeiten. die Vertragsparteien, mehr Möglichkeiten und Lösungen für den
Ausbau ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen zu prüfen
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, beim Ausbau der und anzustreben, gegebenenfalls einschließlich der Aushandlung
Justiz und der Rechtsordnung in Bereichen wie Zivilrecht, von Freihandelsabkommen und anderen Abkommen von beider-
Zivilprozessrecht, Strafrecht und Strafprozessrecht zusammen- seitigem Interesse.
zuarbeiten und einen Informationsaustausch über Rechts-
ordnungen und Gesetzgebung aufzunehmen.
Artikel 13
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf dem
Gebiet der internationalen Strafjustiz zusammenzuarbeiten. Die Ausbau des Handels
Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die schwersten (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Handel auszu-
Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes bauen, zu diversifizieren und zu verstärken und die Wettbewerbs-
berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame fähigkeit ihrer Waren auf dem Binnen-, Regional- und Weltmarkt
Verfolgung durch sachdienliche Maßnahmen auf geeigneter zu erhöhen. Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu
Ebene gewährleistet werden muss. diesem Zweck wird insbesondere eine stärkere Qualifizierung in
(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der Bereichen wie den folgenden angestrebt: Strategien für den
Internationale Strafgerichtshof eine fortschrittliche, unabhängige Ausbau des Handels, Optimierung des Handelspotenzials
Einrichtung ist, die für die Zwecke des internationalen Friedens einschließlich der APS-Präferenzen, Wettbewerbsfähigkeit,
und der Gerechtigkeit arbeitet. Die Vertragsparteien kommen Förderung des Technologietransfers zwischen Unternehmen,
überein, im Hinblick auf die Stärkung des rechtlichen Rahmens Transparenz der Politik, der Gesetze und der sonstigen Vorschrif-
für die Prävention und die Bestrafung der schwersten Ver- ten, Marktinformationen, Entwicklung der Institutionen und
brechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes regionale Vernetzung.
berühren, zusammenzuarbeiten und die Möglichkeit des Beitritts
(2) Die Vertragsparteien nutzen in vollem Umfang Handels-
zum Römischen Statut zu prüfen. Die Vertragsparteien sind sich
hilfeprogramme und andere, ergänzende Hilfeprogramme für die
darüber einig, dass Dialog und Zusammenarbeit in dieser Frage
Steigerung von Handel und Investitionen zwischen den Vertrags-
von Vorteil wären.
parteien.
Titel IV
Artikel 14
Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen
Gesundheitspolizeiliche
und pflanzenschutzrechtliche sowie Tierschutzfragen
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden Rechte
Allgemeine Grundsätze und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwen-
(1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau dung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher
ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des Maßnahmen (SPS).
multilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen
(2) Im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwen-
und multilateralen Handel und bilaterale und multilaterale
dung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher
Handelsfragen auf.
Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzüberein-
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die kommens (IPPC), des Internationalen Tierseuchenamts (IOE) und
Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen des Codex Alimentarius verstärken die Vertragsparteien die
Vorteil in möglichst hohem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich, Zusammenarbeit und führen einen Informationsaustausch über
bessere, berechenbare Bedingungen für den Marktzugang zu Gesetzgebungs-, Umsetzungs-, Zertifizierungs-, Kontroll- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 791
Überwachungsverfahren für gesundheitspolizeiliche und pflan- c) der Sicherstellung der Ausgewogenheit zwischen der Erleich-
zenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel zwischen den Ver- terung des Handels und der Bekämpfung von Betrug und
tragsparteien durch. Unregelmäßigkeiten.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, in gesund- (3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in
heitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen zusam- diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden die Vertrags-
menzuarbeiten und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf parteien ihr Interesse, in Zukunft die Möglichkeit zu prüfen, im
diesem Gebiet durch Qualifizierung und technische Hilfe zu institutionellen Rahmen dieses Abkommens Protokolle über die
fördern, die den spezifischen Bedürfnissen der Vertragsparteien Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu
entsprechen und ihnen dabei helfen sollen, den Rechtsrahmen schließen.
der anderen Vertragspartei unter anderem in Bezug auf Lebens-
mittelsicherheit, Gesundheit von Tieren und Pflanzen und Ver- (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, Mittel für technische
wendung internationaler Normen einzuhalten. Hilfe zur Unterstützung der Umsetzung der Zusammenarbeit im
Zollbereich und der Regelungen zur Handelserleichterung im
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfalls
Rahmen dieses Abkommens zu mobilisieren.
beim Tierschutz zusammenzuarbeiten, einschließlich technischer
Hilfe und Qualifizierung für die Entwicklung von Tierschutz-
normen. Artikel 17
(5) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Investitionen
Kommunikation über Fragen, die unter diesen Artikel fallen.
Die Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Inves-
Artikel 15 titionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmen-
bedingungen für beiderseitige Investitionen mithilfe eines
Technische Handelshemmnisse kohärenten Dialogs mit dem Ziel, das Verständnis für Investi-
(1) Die Vertragsparteien fördern die Verwendung internationa- tionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitionsfragen zu ver-
ler Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, technische bessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der Investitions-
Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren zusammen ströme zu ermitteln und stabile, transparente, offene Vorschriften
und tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Investoren der Ver-
im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische tragsparteien zu fördern.
Handelshemmnisse (TBT).
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, ab den frühen Phasen Artikel 18
der Formulierung neuer Rechtsvorschriften im Bereich der
Wettbewerbspolitik
technischen Handelshemmnisse Informationen auszutauschen.
Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien Maßnahmen, mit (1) Die Vertragsparteien müssen über Wettbewerbsgesetze
denen eine Annäherung im Bereich Konformitätsbewertung und und -vorschriften und Wettbewerbsbehörden verfügen. Sie wen-
Normung sowie stärkere Konvergenz und bessere Kompatibilität den diese Vorschriften wirksam, diskriminierungsfrei und trans-
zwischen den jeweiligen Systemen der Vertragsparteien in parent an, um die Rechtssicherheit in ihren jeweiligen Gebieten
diesem Bereich erreicht werden sollen. Die Vertragsparteien zu erhöhen.
kommen überein, Meinungen über die Möglichkeit auszu-
tauschen, zur Erleichterung der bilateralen Handelsströme die (2) Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien bei der
Zertifizierung durch Dritte anzuwenden, und diese Möglichkeit zu Entwicklung und Umsetzung von Wettbewerbsgesetzen und
prüfen. sonstigen Wettbewerbsvorschriften Qualifizierungs- und andere
Kooperationsmaßnahmen durchführen, soweit im Rahmen ihrer
(3) Die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handels-
Kooperationsinstrumente und -programme Mittel für solche Maß-
hemmnisse erfolgt unter anderem durch einen Dialog in ge-
nahmen verfügbar sind.
eigneter Form, gemeinsame Projekte, technische Hilfe und
Qualifizierungsprogramme. Die Vertragsparteien benennen erfor-
derlichenfalls Kontaktstellen für die Kommunikation über Fragen, Artikel 19
die unter diesen Artikel fallen.
Dienstleistungen
Artikel 16 Die Vertragsparteien nehmen einen regelmäßigen Dialog auf,
Zusammenarbeit im Zollbereich insbesondere um im Hinblick auf die Ermittlung der am besten
und zur Erleichterung des Handels geeigneten Methoden Informationen über ihr jeweiliges Regulie-
rungsumfeld auszutauschen, den Zugang zu ihren Märkten, ein-
(1) Die Vertragsparteien schließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, zu erleichtern,
a) tauschen Erfahrungen und bewährte Methoden aus und den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den
prüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Aus- Handel mit Dienstleistungen zwischen den beiden Regionen und
fuhr- und anderen Zollverfahren; auf Drittlandsmärkten zu fördern.
b) gewährleisten die Transparenz der Zollvorschriften und der
Regelungen zur Erleichterung des Handels; Artikel 20
c) entwickeln eine Zusammenarbeit im Zollbereich und Mecha- Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
nismen für eine wirksame gegenseitige Amtshilfe;
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung, die
d) streben die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames sie dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und der
Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen, vollständigen Erfüllung der internationalen Zusagen zum Schutz
unter anderem zur Erleichterung des Handels an. dieser Rechte beimessen, um im Einklang mit den einschlägigen
(2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien internationalen Standards und Übereinkünften, zum Beispiel dem
unter anderem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des
geistigen Eigentums (TRIPs) und dem Internationalen Über-
a) der Verbesserung der Sicherheitsaspekte des internationalen
einkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), einen
Handels,
angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen
b) der Sicherstellung einer wirksameren und effizienteren Durch- Eigentums einschließlich wirksamer Mittel zu ihrer Durchsetzung
setzung der Rechte des geistigen Eigentums durch den Zoll, zu gewährleisten.
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(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen- schweren Straftaten, nach den Empfehlungen der Arbeitsgruppe
arbeit beim Schutz und bei der Durchsetzung des geistigen „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ (FATF) vor-
Eigentums, unter anderem hinsichtlich geeigneter Mittel zur gebeugt wird.
Erleichterung des Schutzes und der Eintragung geografischer
Angaben der anderen Vertragspartei in ihren Gebieten, zu inten- (2) Die Vertragsparteien kommen überein, Ausbildung und
sivieren und dabei den internationalen Vorschriften, Vorgehens- technische Hilfe zu fördern, die die Ausarbeitung und Anwen-
weisen und Entwicklungen in diesem Bereich und ihren jewei- dung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren
ligen Kapazitäten Rechnung zu tragen. von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit
(3) Die Zusammenarbeit wird in den von den Vertragsparteien ermöglicht insbesondere den Austausch sachdienlicher Informa-
vereinbarten Formen durchgeführt, unter anderem als Informati- tionen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
ons- und Erfahrungsaustausch zu Fragen wie Praxis, Förderung, im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften auf der Grundlage geeigne-
Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz, ter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzie-
Durchsetzung und wirksame Anwendung der Rechte des geisti- rung des Terrorismus, die den Normen der Vertragsparteien und
gen Eigentums, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der
sowie Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung, ein- Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“
schließlich der Einrichtung und Stärkung von Organisationen für (FATF) gleichwertig sind.
die Überwachung und den Schutz dieser Rechte.
Artikel 25
Artikel 21
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
Stärkere Einbeziehung der Wirtschaftsbeteiligten
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch effi-
(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Arbeit der
zientes Handeln und effiziente Koordinierung zwischen den zu-
Industrie- und Handelskammern sowie die Zusammenarbeit
ständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesetzes-
zwischen Berufsverbänden der Vertragsparteien im Hinblick auf
vollzug, Zoll, Gesundheit, Justiz und Inneres und anderen
die Förderung von Handel und Investitionen in Bereichen, die für
einschlägigen Bereichen ein umfassendes und ausgewogenes
beide Vertragsparteien von Interesse sind.
Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illega-
(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen ihren len Drogen (einschließlich des illegalen Anbaus von Schlafmohn
jeweiligen Regulierungsbehörden und Akteuren aus der Privat- und der Herstellung synthetischer Drogen), den Handel damit
wirtschaft mit dem Ziel, aktuelle Entwicklungen bei den Rahmen- und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die
bedingungen für Handel und Investitionen zu erörtern, die Ent- Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes zu verrin-
wicklungsbedürfnisse der Privatwirtschaft zu ermitteln und gern und Drogenausgangsstoffe wirksamer zu kontrollieren.
Meinungen über die politischen Rahmenbedingungen für die
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auszu- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammen-
tauschen. arbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen
sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den ein-
schlägigen internationalen Übereinkünften, zu deren Vertrags-
Artikel 22 parteien sie gehören, an der Politischen Erklärung, der Erklärung
Konsultationen über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage
und den Maßnahmen zur Ausweitung der internationalen Zusam-
Zur Gewährleistung der Sicherheit und Berechenbarkeit in menarbeit bei der Bekämpfung des weltweiten Drogenproblems,
ihren bilateralen Handelsbeziehungen kommen die Vertrags- die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der
parteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei zügig und so Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 ver-
bald wie möglich Konsultationen miteinander über Differenzen abschiedet wurden, und an der Politischen Erklärung und dem
abzuhalten, die sich im Zusammenhang mit dem Handel oder Aktionsplan orientieren, die auf der 52. Tagung der Suchtstoff-
Handelsfragen nach diesem Titel ergeben könnten. kommission der Vereinten Nationen vom März 2009 verabschie-
det wurden.
Titel V (3) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien umfasst tech-
nische Hilfe und Amtshilfe insbesondere in folgenden Bereichen:
Zusammenarbeit im Bereich der Justiz
Formulierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer ein-
zelstaatlichen Politik, Gründung einzelstaatlicher Einrichtungen
Artikel 23 und Informationszentren und Beobachtungsstellen, Ausbildung
des Personals, drogenbezogene Forschung, Anstrengungen zur
Bekämpfung der organisierten Kriminalität
Eindämmung der Nachfrage nach Drogen und der schädlichen
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung Folgen von Drogen, justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit
der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkrimi- und wirksame Kontrolle von Drogenausgangsstoffen wegen des
nalität sowie der Korruption zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenhangs mit der illegalen Herstellung von Suchtstoffen
Zusammenarbeit zielt insbesondere darauf ab, die einschlägigen und psychotropen Substanzen. Die Vertragsparteien können ein-
internationalen Normen und Übereinkünfte, zum Beispiel das vernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-
schreitende organisierte Kriminalität und die dazugehörigen
Artikel 26
Zusatzprotokolle sowie gegebenenfalls das Übereinkommen der
Vereinten Nationen gegen Korruption, umzusetzen und zu Schutz personenbezogener Daten
fördern.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbei-
ten, um den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit
Artikel 24
den strengsten internationalen Normen zu verbessern, wie sie
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung unter anderem in internationalen Übereinkünften niedergelegt
der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus sind, soweit diese für die Vertragsparteien gelten.
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit (2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener
einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Gefahr des Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines
Missbrauchs ihrer Finanzsysteme, des Waschens von Erlösen aus Austausches von Informationen und Fachwissen umfassen.
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Titel VI sobald die Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden
Person von den zuständigen Behörden des betreffenden
Sozioökonomische Entwicklung Mitgliedstaats im Einklang mit den innerstaatlichen Rechts-
und sonstige Bereiche der Zusammenarbeit vorschriften oder einschlägigen bestehenden Übereinkünften
festgestellt worden ist.
Artikel 27
Die Vertragsparteien werden ihre Staatsangehörigen mit für diese
Zusammenarbeit im Bereich der Migration Zwecke geeigneten Ausweispapieren versehen. Ist die rückzu-
übernehmende Person nicht im Besitz eines Ausweispapiers
(1) Die Vertragsparteien bekräftigten die Bedeutung gemein-
oder eines anderen Nachweises ihrer Staatsangehörigkeit, so
samer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme zwi-
treffen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitglied-
schen ihren Gebieten. Zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit
staats oder Vietnams auf Ersuchen Vietnams bzw. des betreffen-
nehmen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle
den Mitgliedstaats Vorkehrungen, um die Person zur Feststellung
mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf. Migrations-
ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen.
fragen werden auch in die einzelstaatlichen Strategien für die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit- (4) Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit in
und Zielländer der Migranten einbezogen. Rückführungsfragen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt Verfahren intensivieren und dabei anstreben, auf Ersuchen einer
sich auf eine durch beiderseitige Konsultationen zwischen den Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen ein Abkommen
Vertragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten zwischen der Europäischen Union und Vietnam über die Rück-
Bedarfs und wird im Einklang mit den geltenden einschlägigen übernahme ihrer Staatsangehörigen auszuhandeln.
unionsrechtlichen und einzelstaatlichen Vorschriften durch-
geführt. Die Zusammenarbeit wird sich unter anderem auf Fol- Artikel 28
gendes konzentrieren:
Bildung und Ausbildung
a) Behandlung der wahren Ursachen der Migration,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammen-
b) Aufnahme eines umfassenden Dialogs über legale Migration arbeit in Bildung und Ausbildung zu fördern, bei der ihre Ver-
mit dem Ziel, zwischen den Vertragsparteien vereinbarte schiedenheit gebührend berücksichtigt wird, und vereinbaren,
Mechanismen für die Förderung legaler Migrationsmöglich- Bildungsmöglichkeiten in der EU und in Vietnam stärker ins
keiten einzurichten, Bewusstsein zu rufen.
c) Austausch von Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die (2) Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf
Einhaltung und Umsetzung des Abkommens über die Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren
Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet am 28. Juli Hochschulen und Fachagenturen, zur Förderung des Aus-
1951 und des dazugehörigen Protokolls, unterzeichnet am tausches von Informationen, Know-how, Studierenden, Fach-
28. Juli 1967, insbesondere der Grundsätze der Nichtzurück- leuten und technischen Ressourcen und zur Nutzung der von
weisung und der freiwilligen Rückkehr, den Programmen der Union in Südostasien in den Bereichen
d) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelas- Bildung und Ausbildung gebotenen Möglichkeiten und der Er-
senen Personen, faire Behandlung und Integration der Aus- fahrung beider Vertragsparteien in diesem Bereich.
länder mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und (3) Beide Seiten vereinbaren außerdem, die Durchführung von
Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, einschlägigen Hochschulprogrammen wie Erasmus Mundus und
e) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher zu fördern
illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen- und die Zusammenarbeit von Bildungseinrichtungen in der
handel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Europäischen Union und Vietnam bei gemeinsamen Studien-
Schleuser- und Menschenhändlernetze und den Schutz ihrer gängen und Forschungsprogrammen zu unterstützen, um die
Opfer, Zusammenarbeit und die Mobilität im Hochschulbereich zu för-
dern.
f) Rückführung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt unter
humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der (4) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, einen Dialog
Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und Rückübernahme über Fragen von beiderseitigem Interesse hinsichtlich der
dieser Personen im Einklang mit Absatz 3, Modernisierung des Hochschulwesens und der technischen und
Berufsausbildung aufzunehmen, der insbesondere Maßnahmen
g) Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, der technischen Hilfe unter anderem zur Verbesserung des
im Bereich Visa und Sicherheit der Reisepapiere, Qualifikationsrahmens und der Qualitätssicherung umfassen
h) Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, könnte.
im Bereich der Grenzkontrollen,
i) Ausbau der technischen Kapazitäten und Qualifizierung des Artikel 29
Personals. Gesundheit
(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheits-
Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertrags- wesen zusammenzuarbeiten, um die Gesundheitsbedingungen
parteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Men- und die Wohlfahrtspflege zu verbessern und insbesondere das
schenhandels zu schützen, ferner überein, dass Gesundheitssystem zu stärken, einschließlich der Gesundheits-
a) Vietnam seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheits- fürsorge und der Krankenversicherung.
gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf Ersuchen der
(2) Die Zusammenarbeit findet hauptsächlich auf folgenden
zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unverzüglich
Gebieten statt:
rückübernimmt, sobald die vietnamesische Staatsangehörig-
keit der rückzuübernehmenden Person von den zuständigen a) Programme zur Stärkung des Gesundheitswesens, ein-
Behörden Vietnams im Einklang mit den innerstaatlichen schließlich der Verbesserung der Gesundheitssysteme,
Rechtsvorschriften oder einschlägigen bestehenden Überein- Gesundheitsdienste und Gesundheitsbedingungen sowie der
künften festgestellt worden ist; Wohlfahrtspflege,
b) jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich illegal b) gemeinsame Maßnahmen zur Epidemiologie, einschließlich
im Hoheitsgebiet Vietnams aufhalten, auf Ersuchen der zu- der Zusammenarbeit bei der Früherkennung und Bekämp-
ständigen Behörden Vietnams unverzüglich rückübernimmt, fung von Epidemien wie Vogelgrippe und Influenza-
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pandemien sowie anderen wichtigen übertragbaren Krank- einschlags und des damit zusammenhängenden Handels,
heiten, und Integration der forstwirtschaftlichen Entwicklung in die
Entwicklung der örtlichen Gemeinschaften,
c) internationale Übereinkünfte im Gesundheitsbereich, ins-
besondere das Rahmenübereinkommen zur Eindämmung g) effiziente Verwaltung der Nationalparks sowie Anerkennung
des Tabakkonsums und die Internationalen Gesundheits- und Erhaltung besonders artenreicher Gebiete und empfind-
vorschriften, licher Ökosysteme unter gebührender Berücksichtigung
lokaler und indigener Gemeinschaften, die in oder in der
d) Normen für Lebensmittelsicherheit, einschließlich eines
Nähe dieser Gebiete leben,
automatischen Kontrollnetzes für Lebensmitteleinfuhren im
Rahmen des Artikels 14, h) Schutz und Erhaltung der Küsten- und Meeresumwelt und
Förderung der effizienten Bewirtschaftung der Meeres-
e) Informations- und Erfahrungsaustausch über Politik und
ressourcen, um eine nachhaltige Meeresentwicklung zu
Regelungen für Arzneimittel und medizinische Ausrüstung,
erreichen,
nach Vereinbarung der Vertragsparteien,
i) Schutz des Bodens und Erhaltung der Bodenfunktionen und
f) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten
nachhaltige Landbewirtschaftung,
durch den Austausch von Informationen und bewährten
Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behand- j) Ausbau der Landbewirtschaftungskapazitäten, transparente
lung wichtiger Gesundheitsfaktoren sowie Überwachung und Landökonomie und reibungsloses Funktionieren des Grund-
Behandlung dieser Krankheiten. stückmarkts auf Basis des Grundsatzes der nachhaltigen
Landbewirtschaftung und angemessener Rechte der Betei-
(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der weiteren ligten, um im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung sowohl
Modernisierung des Gesundheitswesens an und kommen über- die effiziente Nutzung als auch den Umweltschutz zu gewähr-
ein, Qualifizierung und technische Hilfe im Gesundheitswesen zu leisten.
verstärken.
(5) Zu diesem Zweck streben die Vertragsparteien eine Ver-
stärkung der Zusammenarbeit im bilateralen und multilateralen
Artikel 30
Rahmen an, einschließlich Programmen für technische Hilfe, mit
Umwelt und natürliche Ressourcen denen die Entwicklung, der Transfer und die Nutzung umwelt-
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit freundlicher Technologien sowie Initiativen und Partnerschaften
einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als auf Basis des Grundsatzes des beiderseitigen Vorteils für die
Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger frühzeitige Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele
Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. gefördert werden.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Artikel 31
Zusammenarbeit in diesem Bereich die Erhaltung und Verbesse-
rung der Umwelt im Streben nach einer nachhaltigen Entwick- Zusammenarbeit beim Klimaschutz
lung fördert. Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige (1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzu-
Entwicklung wird bei allen von den Vertragsparteien aufgrund arbeiten, um die Bekämpfung des Klimawandels und seiner
dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung ge- Folgen für Umweltzerstörung und Armut zu beschleunigen, um
tragen. eine Politik zu fördern, die dabei hilft, den Klimawandel zu
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit zur begrenzen und sich an die negativen Auswirkungen des Klima-
Intensivierung der gegenseitigen Unterstützung ihrer Umwelt- wandels und insbesondere den Anstieg des Meeresspiegels
politik und der Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen in anzupassen, und um ihre Wirtschaft auf ein nachhaltiges Wachs-
alle Bereiche der Zusammenarbeit. tum auszurichten, das geringe CO2-Emissionen verursacht.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Zusammen- (2) Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:
arbeit insbesondere mit Blick auf Folgendes fortzusetzen und zu a) Bekämpfung des Klimawandels mit dem übergeordneten Ziel
verstärken: des Übergangs zu einer geringe CO2-Emissionen verur-
a) Förderung der aktiven Mitwirkung der Vertragsparteien an der sachenden, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft durch
Umsetzung multilateraler Umweltübereinkünfte, zu deren konkrete Klimaschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen
Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Basler Über- des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über
einkommens, des Stockholmer Übereinkommens und des Klimaänderungen (UNFCCC),
Rotterdamer Übereinkommens, b) Verbesserung des Energieverbrauchs der Wirtschaft durch
b) Förderung des Umweltbewusstseins und Intensivierung der Förderung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung und
Beteiligung der örtlichen Bevölkerung, einschließlich der der Nutzung sicherer, nachhaltiger, erneuerbarer Energie, und
Mitwirkung indigener und örtlicher Gemeinschaften an den Übergang zu klimafreundlicher Energieerzeugung, die dazu
Bemühungen um Umweltschutz und nachhaltige Entwick- beiträgt, die Grundlage für eine grüne Energierevolution zu
lung, schaffen,
c) Förderung und Verwendung umweltfreundlicher Technolo- c) Förderung nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster
gien, Produkte und Dienstleistungen auch durch den Einsatz in der Wirtschaft, die zur Minimierung des Drucks auf die
regulatorischer und marktwirtschaftlicher Instrumente, Ökosysteme einschließlich Boden und Klima beitragen,
d) Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbrin- d) Anpassung an die unvermeidlichen negativen Auswirkungen
gung von Abfällen, einschließlich gefährlichen Abfällen und des Klimawandels, einschließlich der Einbeziehung von
Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, Anpassungsmaßnahmen in die Wachstums- und Entwick-
lungsstrategien und -planung der Vertragsparteien in allen
e) Verbesserung der Qualität der Umgebungsluft, umwelt- Bereichen und auf allen Ebenen.
gerechte Behandlung von Abfällen, Chemikaliensicherheit,
nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen und (3) Zur Verwirklichung der in Absatz 2 dargelegten Ziele
Förderung des nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen a) intensivieren die Vertragsparteien den politischen Dialog und
Produktion, die Zusammenarbeit auf fachlicher Ebene;
f) nachhaltige Entwicklung und Schutz der Wälder, einschließ- b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei Maß-
lich der Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft, der nahmen der Forschung und Entwicklung (FuE) und emis-
Waldzertifizierung sowie der Bekämpfung des illegalen Holz- sionsarmen Technologien;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 795
c) verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei Kli- Artikel 33
maschutzmaßnahmen, Plänen für emissionsarmes Wachs-
Zusammenarbeit bei
tum und einzelstaatlichen Plänen für die Anpassung an den
der Gleichstellung der Geschlechter
Klimawandel, die den einzelstaatlichen Gegebenheiten ange-
passt sind, und bei der Verringerung der Katastrophengefahr; (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung ge-
schlechtsspezifischer Politik und geschlechtsspezifischer
d) intensivieren die Vertragsparteien die Qualifizierung und stär- Programme sowie beim Ausbau der institutionellen und adminis-
ken sie die Institutionen für die Bewältigung der Herausfor- trativen Kapazitäten zusammen und unterstützen gemeinsam die
derungen des Klimawandels; Umsetzung einzelstaatlicher Strategien zur Gleichstellung der
e) fördern die Vertragsparteien die Sensibilisierung insbesonde- Geschlechter, einschließlich der Rechte und der Emanzipation
re der am meisten gefährdeten Bevölkerungsgruppen und der Frau, um die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und
der Bewohner gefährdeter Gebiete und erleichtern die Mit- Frau in allen Bereichen des wirtschaftlichen, kulturellen, politi-
wirkung der örtlichen Gemeinschaften an den Maßnahmen schen und gesellschaftlichen Lebens zu gewährleisten. Die
gegen den Klimawandel. Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf die Verbes-
serung des Zugangs von Frauen zu den für die uneingeschränkte
Ausübung ihrer Grundrechte erforderlichen Ressourcen.
Artikel 32
(2) Die Vertragsparteien fördern die Schaffung eines geeigne-
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, ten Rahmens, um
Viehhaltung, Fischerei und ländliche Entwicklung
a) zu gewährleisten, dass Gleichstellungsfragen in alle Entwick-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen- lungsstrategien, Politikbereiche und Programme einbezogen
arbeit unter anderem durch einen verstärkten Dialog und Erfah- werden;
rungsaustausch über Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Vieh-
b) Erfahrungen und Modelle für die Gleichstellung der Ge-
haltung, Fischerei und ländliche Entwicklung insbesondere in
schlechter auszutauschen und die Einführung positiver
folgenden Bereichen zu intensivieren:
Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.
a) Agrarpolitik und internationale landwirtschaftliche Perspekti-
ven im Allgemeinen, Artikel 34
b) Erleichterung des Handels mit Pflanzen und Tieren und deren Zusammenarbeit bei
Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien sowie Markt- der Beseitigung von Kampfmitteln
entwicklung und Absatzförderung,
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, bei der
c) Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten, Beseitigung von Minen, Bomben und anderen nicht explodierten
Sprengkörpern zusammenzuarbeiten und unter Berücksich-
d) Qualitätspolitik für Pflanzen, Tiere und aquatische Produkte
tigung anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte die
sowie insbesondere geschützte geografische Angaben und
internationalen Verträge zu beachten, zu deren Vertragsparteien
ökologischer Landbau, Vermarktung von Qualitätserzeugnis-
sie gehören. Die Vertragsparteien kommen daher überein, in
sen, insbesondere von Erzeugnissen des ökologischen Land-
folgender Form zusammenzuarbeiten:
baus und Erzeugnissen mit geografischen Angaben (Etiket-
tierung, Zertifizierung und Kontrolle), a) Erfahrungsaustausch und Dialog, Ausbau der Verwaltungs-
kapazitäten und Ausbildung von Fachleuten, Forschern und
e) Tierschutz, Spezialisten, einschließlich Hilfe bei der Qualifizierung nach
f) Entwicklung einer nachhaltigen und umweltfreundlichen ihren internen Verfahren für die Behandlung der genannten
Landwirtschaft sowie Transfer von Biotechnologien, Fragen,
g) Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen b) Information und Aufklärung zur Vorbeugung von Unfällen mit
langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, einschließlich der Bomben und Minen, Rehabilitation von Bomben- und Minen-
Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeres- opfern und ihre Wiedereingliederung in die Gemeinschaft.
ressourcen,
Artikel 35
h) Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Be-
kämpfung illegaler, nicht gemeldeter und nicht regulierter Zusammenarbeit auf
Fangpraktiken sowie des illegalen Holzeinschlags und des dem Gebiet der Menschenrechte
illegalen Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung
durch Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im und beim Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, un-
Forstsektor (FLEGT) und freiwillige Partnerschaftsabkom- ter anderem bei der Umsetzung der internationalen Menschen-
men (VPA), rechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.
i) Vererbungsforschung, Auswahl von Tier- und Pflanzensorten, Zu diesem Zweck wird technische Hilfe geleistet.
einschließlich der Verbesserung des Zuchtmaterials für die
Viehhaltung, und Futter- und Ernährungsforschung für Land- (2) Diese Zusammenarbeit kann umfassen:
und Wassertiere, a) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechts-
erziehung,
j) Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels
auf die landwirtschaftliche Produktion und die Armuts- b) Stärkung von Menschenrechtsorganisationen,
bekämpfung in abgelegenen und ländlichen Gebieten,
c) Verstärkung des bestehenden Menschenrechtsdialogs,
k) Unterstützung und Förderung der nachhaltigen Forstwirt- d) Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechts-
schaft, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel organisationen der Vereinten Nationen.
und der Begrenzung seiner negativen Auswirkungen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für Artikel 36
technische Hilfe für die pflanzliche und tierische Erzeugung zu
Reform der öffentlichen Verwaltung
prüfen, unter anderem zur Verbesserung der Produktivität von
Tieren und Pflanzen und der Produktqualität, und vereinbaren Gestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenom-
ferner, Qualifizierungsprogramme zur Verbesserung der Füh- mene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertrags-
rungsqualitäten in diesem Bereich zu prüfen. parteien überein, bei der Umstrukturierung ihrer öffentlichen
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Verwaltungen und der Steigerung ihrer Effizienz zusammenzu- gen und die kulturelle Vielfalt sowie den Schutz des kulturellen
arbeiten, um unter anderem Erbes zu fördern. In diesem Zusammenhang kommen die Ver-
tragsparteien überein, die Ratifizierung des am 20. Oktober 2005
a) die Effizienz der Verwaltungsorganisation und die Dezen-
angenommenen UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und
tralisierung zu erhöhen;
zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern
b) die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von und die Zusammenarbeit bei seiner Umsetzung zu verstärken;
Dienstleistungen zu erhöhen; Schwerpunkt ist dabei der politische Dialog zur Einbeziehung der
c) die Verwaltung der öffentlichen Finanzen und die Rechen- Kultur in die nachhaltige Entwicklung und die Armutsbekämp-
schaftspflicht im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen fung, um durch Erleichterung der Entwicklung des Kulturgewer-
Vorschriften der Vertragsparteien zu verbessern; bes das Entstehen eines dynamischen Kultursektors zu fördern.
Die Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen fort, weitere Staa-
d) den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern; ten zur Ratifizierung dieses Übereinkommens zu bewegen.
e) die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung der
Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung Artikel 39
und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der
Korruption) auszubauen; Zusammenarbeit in
Wissenschaft und Technologie
f) die Kapazitäten der Vollzugsmechanismen und -behörden
auszubauen; (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
arbeit in Wissenschaft und Technologie in Bereichen von beider-
g) den öffentlichen Dienst, die Behörden und die Verwaltungs- seitigem Interesse zu verstärken, einschließlich Industrie,
verfahren zu reformieren; Energie, Verkehr, Umwelt, insbesondere Klimawandel und
h) die Kapazitäten für die Modernisierung der öffentlichen Ver- Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen (z. B. Fischerei,
waltung auszubauen. Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung), Landwirtschaft und
Nahrungsmittelsicherung, Biotechnologien sowie Gesundheit
Artikel 37 von Mensch und Tier unter Berücksichtigung ihrer Politik und
ihrer Kooperationsprogramme.
Vereinigungen und nichtstaatliche Organisationen
(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es unter anderem,
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle und den mög-
lichen Beitrag von Vereinigungen und nichtstaatlichen Organisa- a) den Austausch von wissenschaftlichen und technologischen
tionen, einschließlich der Sozialpartner, zum Kooperations- Informationen und wissenschaftlichem und technologischem
prozess nach diesem Abkommen an. Know-how zu fördern, auch über die Umsetzung der Politik
und der Programme;
(2) Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie sowie
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Ver- b) dauerhafte Verbindungen und Forschungspartnerschaften
tragspartei können organisierte Vereinigungen und nichtstaatliche zwischen den Wissenschaftlern, den Forschungszentren, den
Organisationen Universitäten und der Industrie zu fördern;
a) am Prozess der politischen Willensbildung mitwirken; c) die Ausbildung des Personals in Wissenschaft und Techno-
b) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die logie zu fördern;
sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden d) die Anwendung der wissenschaftlichen und technologischen
Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses Forschung zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und
unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen zur Verbesserung der Lebensqualität zu verstärken.
beteiligt werden;
(3) Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen:
c) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechts-
vorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und a) gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte und
bei der Qualifizierung in den entscheidenden Bereichen -programme,
unterstützt werden; b) Austausch von Informationen, Wissen und Erfahrung durch
d) an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Semina-
betreffenden Bereichen beteiligt werden. ren und Workshops, Tagungen, Symposien und Konferenzen,
c) Ausbildung und Austausch von Wissenschaftlern und Nach-
Artikel 38 wuchsforschern im Rahmen internationaler Mobilitäts- und
Kultur Austauschprogramme, bei denen die möglichst weite Verbrei-
tung der Forschungs- und Lernergebnisse sowie bewährter
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine breitgefächerte Verfahren vorzusehen ist,
kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, bei der ihre Verschieden-
heit gebührend berücksichtigt wird, um die Verständigung d) andere Formen nach Vereinbarung der Vertragsparteien.
zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des (4) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer
anderen zu verbessern. Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnah- Sektors, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, an die-
men zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und ser Zusammenarbeit. Die Kooperationsmaßnahmen sollten sich
gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu auf die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der fairen Behandlung
unternehmen, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Erhal- und des beiderseitigen Vorteils stützen und den angemessenen
tung des kulturellen Erbes unter Achtung der kulturellen Vielfalt. Schutz des geistigen Eigentums gewährleisten.
In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, (5) Besondere Priorität bei der Zusammenarbeit erhalten unter
die Tätigkeit der Asien-Europa-Stiftung (ASEF) im Rahmen des anderem die folgenden Bereiche:
Asien-Europa-Treffens (ASEM) weiter gemeinsam zu unterstüt-
zen. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Vertrags- a) Förderung und Erleichterung des Zugangs zu bestimmten
parteien langfristige Partnerschaften und Kooperationsmaß- Forschungseinrichtungen für den Austausch und die Ausbil-
nahmen zwischen ihren Kultureinrichtungen. dung von Forschern,
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsul- b) Förderung der Einbeziehung von Forschung und Entwicklung
tieren und in einschlägigen internationalen Gremien wie der in Investitions- und öffentliche Entwicklungshilfeprogramme/
UNESCO zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfol- -projekte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 797
(6) Die Vertragsparteien bemühen sich, Finanzmittel bereit- b) der Informationsaustausch über das europäische globale
zustellen, um die Durchführung der wissenschaftlichen und tech- Satellitennavigationssystem (Galileo) unter Einsatz geeigneter
nologischen Kooperationsmaßnahmen nach diesem Abkommen bilateraler Instrumente, vor allem über Regulierungs-,
im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Wirtschafts- und Marktentwicklungsfragen von beiderseiti-
gem Interesse,
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Anstrengungen
zu unternehmen, um die Öffentlichkeit für die mit ihren jeweiligen c) gemeinsame Maßnahmen auf dem Gebiet der Luftverkehrs-
Programmen für wissenschaftliche und technologische Zusam- dienste, unter anderem durch Umsetzung bestehender
menarbeit geschaffenen Möglichkeiten zu sensibilisieren. Übereinkünfte, der Prüfung von Möglichkeiten für die Weiter-
entwicklung der Beziehungen sowie der technischen und der
Artikel 40 Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Flugsicher-
heit, Luftsicherheit und Flugverkehrsmanagement, um die
Zusammenarbeit im Bereich der Annäherung im Regulierungsbereich und die Beseitigung von
Informations- und Kommunikationstechnologien Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unterstützen. Auf
dieser Grundlage werden die Vertragsparteien den möglichen
(1) In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunika-
Umfang einer intensiveren Zusammenarbeit in der Zivilluft-
tionstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des modernen
fahrt prüfen,
Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaft-
liche und soziale Entwicklung sind, vereinbaren die Vertrags- d) ein Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrsdienste, mit dem
parteien einen Meinungsaustausch über ihre Politik auf diesem Folgendes angestrebt wird: ungehinderter Zugang zum
Gebiet zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Ent- internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen
wicklung. Seehandel auf kommerzieller Basis, Zusagen hinsichtlich des
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich schrittweisen Abbaus bestehender Frachtreservierungs-
unter anderem auf Folgendes: regelungen, Verzicht auf die Einführung von Ladungsanteil-
vereinbarungen, Einrichtung von Diensten im Bereich des
a) Erleichterung des Dialogs über die verschiedenen Aspekte Seeverkehrs einschließlich Hilfsdienstleistungen, Inländer-
der IKT-Entwicklung, behandlungs- und Meistbegünstigungsklauseln für den
Zugang zu Hilfsdienstleistungen und Hafendienstleistungen
b) Ausbau der IKT-Kapazitäten, einschließlich der Entwicklung
für die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der
der Humanressourcen,
anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe und Klärung von
c) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Ver- Fragen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht
tragsparteien und Südostasiens, von Haus zu Haus,
d) Normung und Verbreitung neuer IKT, e) die Umsetzung der Sicherheits- und Umweltschutznormen,
insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den
e) Förderung der Forschungs- und Entwicklungszusammen-
einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich
arbeit zwischen den Vertragsparteien im IKT-Bereich,
der Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen
f) Sicherheitsfragen/-aspekte im Zusammenhang mit IKT sowie Gremien zur Sicherstellung einer besseren Durchsetzung der
Bekämpfung der Computerkriminalität, internationalen Regelungen. Zu diesem Zweck fördern die
Vertragsparteien die technische Zusammenarbeit und Hilfe in
g) Konformitätsbewertung im Telekommunikationsbereich, ein- Verkehrssicherheitsfragen, einschließlich der Such- und
schließlich Funkausrüstung, Rettungsdienste sowie der Untersuchung von Unfällen und
h) Zusammenarbeit und Austausch von Erfahrungen und Vorfällen.
bewährten Methoden für die Verbreitung von Informations-
technologie in der gesamten Gesellschaft und öffentlichen Artikel 42
Verwaltung,
Energie
i) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren Einrich-
tungen und Akteuren im audiovisuellen und im Mediensektor, (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
arbeit im Energiesektor zu intensivieren, um
j) Förderung der weiteren Zusammenarbeit zwischen den IKT-
Unternehmen der Vertragsparteien, einschließlich des Tech- a) die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Energie-
nologietransfers. sicherheit zu erhöhen und neue, innovative und erneuerbare
Energieformen zu entwickeln, einschließlich nachhaltiger
Artikel 41 Biokraftstoffe und Biomasse je nach den besonderen Gege-
benheiten des Landes, Wind- und Sonnenenergie sowie
Verkehr Wasserkraft, und um die Entwicklung politischer Rahmen-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen- bedingungen, die günstige Voraussetzungen für Investitionen
arbeit in relevanten Bereichen der Verkehrspolitik weiter zu und gleiche Wettbewerbsbedingungen für erneuerbare Ener-
verstärken, um die Investitionsmöglichkeiten zu verbessern und gie schaffen, und die Einbeziehung in die einschlägigen
zu erweitern, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, Politikbereiche zu unterstützen;
um die Sicherheit des See- und Luftverkehrs zu fördern, ins- b) mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrage-
besondere auf den Gebieten Such- und Rettungsdienste, Be- seite eine rationelle Energienutzung zu verwirklichen, indem
kämpfung der Piraterie und breitere Annäherung der Vorschriften, die Energieeffizienz bei der Erzeugung, dem Transport, der
um die Auswirkungen des Verkehrs auf die Umwelt zu verringern Verteilung und dem Endverbrauch von Energie gefördert wird;
und um die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
c) den Transfer von Technologie für nachhaltige Energie-
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem erzeugung und -nutzung zu fördern;
Bereich soll Folgendes gefördert werden:
d) den Kapazitätsausbau und die Erleichterung von Investitio-
a) der Informationsaustausch über ihre Verkehrspolitik und nen in diesem Bereich auf der Grundlage transparenter,
-praxis, insbesondere in Bezug auf Nahverkehr, Verkehr im diskriminierungsfreier Handelsvorschriften zu verstärken;
ländlichen Raum, See- und Luftverkehr, städtische Verkehrs-
planung, Transportlogistik, Ausbau des öffentlichen Verkehrs e) sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu
sowie Verbund und Interoperabilität der multimodalen Ver- erschwinglichen Energiedienstleistungen und nachhaltiger
kehrsnetze, Entwicklung zu befassen.
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, e) Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschafts-
im Rahmen geeigneter regionaler Gremien für saubere Energie- pflicht von Unternehmen sowie Unterstützung verantwor-
erzeugung und Umweltschutz zum Vorteil beider Vertragspartei- tungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des
en Kontakte und gemeinsame Forschung zu fördern sowie die nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion;
technische Hilfe und die Qualifizierungsprojekte auszubauen. diese Zusammenarbeit wird durch eine Verbraucherperspek-
Beide Vertragsparteien werden weitere Möglichkeiten für eine tive ergänzt, zum Beispiel zu Produktinformationen und zur
intensivere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Rolle des Verbrauchers auf dem Markt,
Sicherheit innerhalb ihres bestehenden rechtlichen und politi-
f) gemeinsame Forschungsprojekte, technische Hilfe und
schen Rahmens prüfen.
Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische
Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in aus-
Artikel 43 gewählten Wirtschaftszweigen nach Vereinbarung der Ver-
Tourismus tragsparteien.
(1) Geleitet vom Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus, den
Artikel 45
die Welttourismusorganisation verabschiedet hat, und von den
Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die sich auf das Verfahren Lokale Wirtschaftspolitischer Dialog
Agenda 21 stützen, streben die Vertragsparteien einen besseren
Die Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von bei-
Informationsaustausch und die Einführung bewährter Methoden
derseitigem Interesse im Wege der bestehenden bilateralen und
an, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tou-
multilateralen Mechanismen bei der Förderung des Informations-
rismus zu gewährleisten.
austausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirt-
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen- schaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koor-
arbeit unter anderem bei Folgendem auszubauen: dinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen
wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbei-
a) Schutz und optimale Nutzung des natürlichen und kulturellen ten, einschließlich des Informationsaustausches über den
Erbes, Prozess der Reform und Kapitalisierung staatlicher Unternehmen
b) Begrenzung nachteiliger Auswirkungen des Tourismus, im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der
Vertragsparteien.
c) Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft
zur nachhaltigen Entwicklung örtlicher Gemeinschaften, unter
anderem durch Ausbau des Ökotourismus und des Kultur- Artikel 46
tourismus, unter Wahrung der Integrität und der Interessen Zusammenarbeit im Steuerbereich
der örtlichen und indigenen Gemeinschaften,
(1) Um die Wirtschaft zu stärken und zu entwickeln, gleich-
d) technische Hilfe und Qualifizierung, einschließlich Ausbil- zeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen ge-
dungsprogrammen für politisch Verantwortliche und Touris- eigneten Regulierungs- und Verwaltungsrahmen zu entwickeln,
musmanager, treten die Vertragsparteien für verantwortungsvolles Handeln im
e) Unterstützung der Tourismusindustrie, einschließlich der Steuerwesen ein und werden die Grundsätze der Transparenz
Reiseveranstalter und Reisebüros beider Vertragsparteien, und des Informationsaustausches im Rahmen bilateraler Steuer-
bei der Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Vietnam umset-
einschließlich der Ausbildung. zen. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihren Erfah-
rungsaustausch, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Steuerhinterziehung und anderer schädlicher
Artikel 44 Steuerpraktiken zu verstärken.
Industriepolitische Zusammenarbeit (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
und Zusammenarbeit zwischen KMU arbeit im Steuerbereich zu verstärken, um ihre Regulierungs- und
Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Verwaltungskapazitäten unter anderem durch Erfahrungsaus-
Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die tausch und technische Hilfe auszubauen.
industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet (3) Die Vertragsparteien werden die wirksame Umsetzung
erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbs- bilateraler Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und
fähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern, unter Vietnam fördern und die Prüfung entsprechender neuer Abkom-
anderem durch men in Zukunft unterstützen.
a) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung
der rechtlichen Rahmenbedingungen und sonstigen Voraus- Artikel 47
setzungen, unter denen kleine und mittlere Unternehmen ihre
Wettbewerbsfähigkeit verbessern können, Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen
b) Förderung von Kontakten und Austausch zwischen den Wirt- Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog zu führen,
schaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen um insbesondere Informationen und Erfahrungen in Bezug auf
und Gründung von Joint Ventures und Informationsnetzen vor ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, und die Zusammenarbeit
allem im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme zu verstärken, um die Prüfungs-, Buchführungs-, Aufsichts- und
der Union, um insbesondere den Transfer sanfter und harter Regulierungssysteme im Bankensektor, im Versicherungssektor
Technologien zwischen den Partnern zu fördern, einschließ- und in den anderen Teilen des Finanzsektors unter anderem
lich neuer und fortgeschrittener Technologien, durch Qualifizierungsprogramme in Bereichen von beiderseiti-
gem Interesse zu verbessern.
c) Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innova-
tion sowie Austausch bewährter Methoden beim Zugang zu
Artikel 48
Finanzmitteln und Märkten, einschließlich Prüfungs- und
Buchführungsdienstleistungen insbesondere für Kleinstunter- Zusammenarbeit bei Naturkatastrophen-
nehmen und kleine Unternehmen, vorbeugung und Schadensbegrenzung
d) Erleichterung und Unterstützung einschlägiger Maßnahmen (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Vorbeugung
der Privatwirtschaft und der Wirtschaftsverbände der Ver- von und der wirksamen Reaktion auf Naturkatastrophen zusam-
tragsparteien, menzuarbeiten, um den Verlust von Menschenleben, Eigentum,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 799
natürlichen Ressourcen, Umwelt und kulturellem Erbe möglichst austausch zwischen ihren Regional- und Stadtbehörden durch-
gering zu halten und um die Verringerung der Katastrophen- zuführen, um komplexe städtische Probleme durch Förderung
gefahr in alle Sektoren und Tätigkeitsbereiche auf einzelstaat- der nachhaltigen Entwicklung zu lösen.
licher und lokaler Ebene einzubeziehen.
(2) Auf dieser Grundlage kommen die Vertragsparteien über- Artikel 50
ein,
Arbeit, Beschäftigung und Soziales
a) Informationen über die Überwachung, Bewertung, Vorher-
sage und Frühwarnung im Zusammenhang mit Natur- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
katastrophen auszutauschen; arbeit im Bereich Arbeit, Beschäftigung und Soziales einschließ-
b) die Kapazitäten durch einen Austausch von Erfahrungen und lich der Zusammenarbeit auf den Gebieten Arbeit, regionale und
bewährten Methoden in Bezug auf Naturkatastrophenvorbeu- soziale Kohäsion, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,
gung und Schadensbegrenzung auszubauen; Gleichstellung der Geschlechter, lebenslange Weiterentwicklung
der beruflichen Fähigkeiten, Entwicklung der Humanressourcen,
c) einander mit Technologie, Spezialausrüstung und Materialien internationale Migration und menschenwürdige Arbeit sowie
zu unterstützen, die für Katastrophenschutz und Nothilfe soziale Sicherheit zu verbessern, um die soziale Dimension der
benötigt werden; Globalisierung zu stärken.
d) den Dialog zwischen den Behörden der Vertragsparteien, die
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, den
für Katastrophenschutz und Nothilfe zuständig sind, zu inten-
Prozess der Globalisierung, der für alle von Vorteil ist, zu unter-
sivieren, um die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu
stützen und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige
unterstützen und zu verstärken.
Arbeit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung und
die Bekämpfung der Armut zu fördern, wie in der Resolution 60/1
Artikel 49 der Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Minis-
Stadt- und Regionalplanung und -entwicklung tererklärung des Hochrangigen Segments des Wirtschafts- und
Sozialrates der Vereinten Nationen vom Juli 2006 bestätigt
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Anerkennung der wurde. Die Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien muss
wichtigen Rolle der Stadt- und Regionalplanung und -entwick- mit der jeweils charakteristischen und unterschiedlichen Art der
lung für das Streben nach Wirtschaftswachstum, Armuts- wirtschaftlichen und sozialen Lage vereinbar sein und dieser
bekämpfung und nachhaltiger Entwicklung die Zusammenarbeit Rechnung tragen.
und die Partnerschaft auf diesem Gebiet zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusagen, die interna-
(2) Die Zusammenarbeit bei der Stadt- und Regionalplanung
tional anerkannten Arbeitsstandards, wie sie in den Übereinkom-
und -entwicklung kann in folgender Form erfolgen:
men der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), zu deren Ver-
a) Austausch von Erfahrungen mit der Behandlung von Fragen tragsparteien sie gehören und auf die in der IAO-Erklärung über
im Zusammenhang mit nachhaltiger Stadt- und Regional- grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit Bezug ge-
planung und -entwicklung, zu denen gehören: nommen wird, niedergelegt sind, einzuhalten, zu fördern und zu
verwirklichen. Die Vertragsparteien kommen überein, zusammen-
– politische Konzepte für Stadtplanung und entsprechende
zuarbeiten und technische Hilfe zu leisten, um die Ratifizierung
Infrastruktur, Regionalplanung und Verstädterung sowie
international anerkannter Arbeitsstandards als zweckdienlich zu
Erhaltung und Entwicklung historischer Städte,
fördern und die von den Vertragsparteien ratifizierten Arbeits-
– Aufbau von städtischen Netzen unter Beteiligung des standards wirksam umzusetzen.
zentralen und lokalen Managements, einschließlich
Gemeinden, Vereinigungen und nichtstaatlichen Organi- (4) Vorbehaltlich der im Aufnahmeland geltenden Gesetze, Be-
sationen, Agenturen, Auftragnehmern und Berufsverbän- dingungen und Verfahren und der einschlägigen internationalen
den, Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, streben
die Vertragsparteien an zu gewährleisten, dass die Behandlung,
– Architekturmanagement, Planung und Erweiterung des die legal im Hoheitsgebiet des Aufnahmelands beschäftigten
städtischen Raums unter Einsatz von geographischen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gewährt wird, hin-
Informationssystemen (GIS), sichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingun-
– Planung und Entwicklung städtischer Zentren und gen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminie-
Erneuerung von Innenstädten und Umweltplanung im rung gegenüber Staatsangehörigen von Drittländern bewirkt.
städtischen Raum,
(5) Die Zusammenarbeit kann in Form von zwischen den
– Stadt-Land-Beziehungen, Vertragsparteien vereinbarten spezifischen Programmen und
– Ausbau der städtischen technischen Infrastruktur, Projekten sowie Qualifizierung, Meinungsaustausch und Initiati-
einschließlich Sanierung und Verbesserung städtischer ven zu Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder
Wasserversorgungsnetze, Bau von Anlagen für Abwas- multilateraler Ebene wie der Ebene von ASEM, EU-ASEAN und
seraufbereitung und Abfallwirtschaft, Schutz der Umwelt IAO erfolgen.
und des Stadtbilds,
b) Unterstützung der Ausbildung und Qualifizierung von Mana- Artikel 51
gern für Stadt- und Regionalplanung, Architekturmanage-
Statistik
ment und architektonisches Erbe auf zentraler, regionaler und
lokaler Ebene, (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
c) Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger internationaler arbeit bei der Harmonisierung und Entwicklung statistischer
Organisationen wie UN-Habitat und Welt-Städteforum durch Methoden einschließlich der Zusammenstellung, Verarbeitung,
gemeinsame Forschungsprogramme und Veranstaltung von Analyse und Verbreitung von Statistiken zu fördern.
Workshops und Seminaren für den Informations- und
(2) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein,
Erfahrungsaustausch über Stadtplanung und -entwicklung,
die Zusammenarbeit unter anderem in regionalen und internatio-
einschließlich Verstädterung, Stadtgestaltung, Bauland-
nalen Gremien durch Qualifizierung und andere Projekte der
erschließung und Ausbau der technischen Infrastruktur.
technischen Hilfe, auch Bereitstellung moderner Statistik-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen- Software, zu verstärken, um die Qualität der Statistiken zu ver-
arbeit zu intensivieren und einen Erfahrungs- und Informations- bessern.
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Titel VII Artikel 54
Institutioneller Rahmen Künftige Entwicklungen
(1) Die Vertragsparteien können den Geltungsbereich dieses
Artikel 52 Abkommens zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einver-
nehmlich erweitern, auch indem sie es um Abkommen oder
Gemischter Ausschuss
Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Gemischten Diese spezifischen Abkommen sind Bestandteil der dem vor-
Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern beider Vertrags- liegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbezie-
parteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Auf- hungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.
gabe hat,
(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann
a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemä- jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwen-
ße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten; dung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der
b) Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom- Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.
mens zu setzen;
Artikel 55
c) die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwischen
den Vertragsparteien zu verfolgen und Empfehlungen für die Andere Abkommen
Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens auszusprechen;
(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des
d) gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über
anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien einge- die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses
setzt wurden, um Informationen zu ersuchen und von ihnen Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen
vorgelegte Berichte zu prüfen; Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Vietnam bila-
e) Meinungen auszutauschen und Vorschläge zu Fragen von terale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenen-
gemeinsamem Interesse zu unterbreiten, einschließlich künf- falls mit Vietnam neue Partnerschafts- und Kooperationsabkom-
tiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforder- men zu schließen.
lichen Mittel; (2) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung oder
f) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Durchführung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegen-
Abkommens beizulegen; über Dritten.
g) alle von einer Vertragspartei vorgelegten Informationen über (3) Bestehende Abkommen in spezifischen Bereichen der
die Erfüllung der Verpflichtungen zu prüfen und Konsultatio- Zusammenarbeit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden
nen mit der anderen Vertragspartei abzuhalten, um nach Abkommens fallen, werden als Bestandteil der dem vorliegenden
Artikel 57 eine für beide Vertragsparteien annehmbare Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und
Lösung zu suchen. Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens betrachtet.
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel jährlich zu
einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Artikel 56
Hanoi und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können Anwendung und Auslegung des Abkommens
einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemisch-
ten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Aus- (1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss
schuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkom-
Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Ver- mens vorlegen.
tragsparteien einvernehmlich festgelegt. (2) Der Gemischte Ausschuss kann die Frage durch Empfeh-
(3) Der Gemischte Ausschuss setzt Unterausschüsse und lung klären.
Facharbeitsgruppen ein, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen erstat- Artikel 57
ten dem Gemischten Ausschuss in jeder seiner Sitzungen aus-
Erfüllung der Verpflichtungen
führlich Bericht über ihre Tätigkeit.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie
Protokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien den in diesem Abkommen festgelegten Zielen und Zwecken ent-
geschlossen wurden bzw. werden. sprechen.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäfts- (2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere
ordnung. Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen.
Titel VIII (3) Abgesehen von Fällen erheblicher Verletzung des Abkom-
mens unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einfüh-
Schlussbestimmungen rung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der
Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertrags-
Artikel 53 parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Mittel der Zusammenarbeit (4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die
Zwecke der richtigen Auslegung und praktischen Anwendung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer
dieses Abkommens der Begriff „geeignete Maßnahmen“ im
Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich
Sinne von Artikel 57 Absatz 2 Maßnahmen bedeutet, die im
Finanzmitteln, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen
Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und die in einem
festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.
angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der Verpflichtungen
(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitions- aus diesem Abkommen stehen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen
bank auf, ihre Tätigkeit in Vietnam im Einklang mit ihren Verfahren ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren
und Finanzierungskriterien fortzusetzen. dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 801
werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und Artikel 63
sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von
Konsultationen im Gemischten Ausschuss. Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
Artikel 58 der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der ande-
Erleichterungen ren den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert
hat.
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses
Abkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den (2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es
an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten Beamten wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr ver-
und Fachleuten im Einklang mit den internen Regelungen und längert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertrags-
Vorschriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer partei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums
Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren. schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht zu ver-
längern.
Artikel 59
(3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen
Erklärungen zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird
Die Erklärungen zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses erst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifi-
Abkommens. ziert hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt
sind.
Artikel 60 (4) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch
Räumlicher Geltungsbereich schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt
werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
die Europäische Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses
Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Sozialisti-
schen Republik Vietnam andererseits. Artikel 64
Notifikationen
Artikel 61
Die Notifikationen nach Artikel 63 sind an das Generalsekre-
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
tariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die für auswärtige Angelegenheiten Vietnams zu richten.
Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und ihre Mitglied-
staaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Sozialis-
tische Republik Vietnam andererseits. Artikel 65
Verbindlicher Wortlaut
Artikel 62
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,
Nationale Sicherheit
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
und Offenlegung von Informationen
französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer,
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offen- rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spani-
legung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheits- scher, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache
interessen widersprechen würde. abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 2012
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Anhang
Gemeinsame Erklärung zum Marktwirtschaftsstatus
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick darauf, dass der
Marktwirtschaftsstatus Vietnams vorbehaltlich der einschlägigen Verfahren so bald wie
möglich anerkannt wird.
Einseitige Erklärung der Europäischen Union
zum Allgemeinen Präferenzsystem (APS)
Die Europäische Union erkennt die erhebliche Bedeutung des APS für den Ausbau des
Handels an und wird ihre Zusammenarbeit unter anderem durch Dialog, Austausch und
Qualifizierungsmaßnahmen fortsetzen, um zu gewährleisten, dass Vietnam das System im
Einklang mit den einschlägigen Verfahren der Vertragsparteien und der sich ständig
weiterentwickelnden Handelspolitik der Europäischen Union optimal nutzen kann.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 24
(Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche
und der Finanzierung des Terrorismus)
Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss eine Liste der
zuständigen Behörden aufstellt, die für den Austausch der sachdienlichen Informationen
nach diesem Artikel verantwortlich sind.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57
(Erfüllung der Verpflichtungen)
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Aus-
legung und praktischen Anwendung dieses Abkommens der Ausdruck „erhebliche Verlet-
zung des Abkommens“ in Artikel 57 Absatz 3 im Einklang mit Artikel 60 Absatz 3 des
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 („Wiener Übereinkom-
men“) Folgendes bezeichnet:
a) eine nach dem Wiener Übereinkommen nicht zulässige Ablehnung des Abkommens
oder
b) die Verletzung eines der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 genannten wesent-
lichen Elemente des Abkommens.
In Fällen erheblicher Verletzung des Abkommens wird die Maßnahme unverzüglich der
anderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei hält der
Gemischte Ausschuss innerhalb von 30 Tagen dringende Konsultationen ab, in denen
bestimmte Aspekte der Maßnahme oder die Grundlage für die Maßnahme gründlich
geprüft werden, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 803
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika,
im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(Zweites Änderungsabkommen zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen)
Vom 29. Juni 2017
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 zu dem Abkom-
men vom 22. Juni 2010 zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens
zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum
und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits (BGBl. 2014 II S. 1071, 1072)* wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 93 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. April 2017
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 13. April 2015 beim AKP-Sekretariat
in Brüssel hinterlegt worden.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie
die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu finden
im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/agree-
ments/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agree-
ments-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
Berlin, den 29. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 29. Juni 2017
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu ge-
netischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich
aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die bio-
logische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Ab-
satz 2 für
Japan am 20. August 2017
Korea, Republik am 17. August 2017
Kuwait am 30. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Mai 2017 (BGBl. II S. 650).
Berlin, den 29. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der Ergänzungsvereinbarung
zur deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung
eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers
Vom 6. Juli 2017
Die in Uedem am 1. Juni 2017 unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zur
Vereinbarung vom 30. Oktober 2001 und 6. Dezember 2001 zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über Ver-
bindungspersonal (BGBl. 2015 II S. 1186, 1187) im Hinblick auf die Entsen-
dung eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers zum Joint Functional
Component Command for Space, U.S. Strategic Command ist nach ihrem
Artikel II Absatz 1
am 1. Juni 2017
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Juli 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 29. Juni 2017
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu ge-
netischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich
aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die bio-
logische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Ab-
satz 2 für
Japan am 20. August 2017
Korea, Republik am 17. August 2017
Kuwait am 30. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Mai 2017 (BGBl. II S. 650).
Berlin, den 29. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der Ergänzungsvereinbarung
zur deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung
eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers
Vom 6. Juli 2017
Die in Uedem am 1. Juni 2017 unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zur
Vereinbarung vom 30. Oktober 2001 und 6. Dezember 2001 zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über Ver-
bindungspersonal (BGBl. 2015 II S. 1186, 1187) im Hinblick auf die Entsen-
dung eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers zum Joint Functional
Component Command for Space, U.S. Strategic Command ist nach ihrem
Artikel II Absatz 1
am 1. Juni 2017
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Juli 2017
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 805
Ergänzungsvereinbarung
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers
zum Joint Functional Component Command for Space, U.S. Strategic Command
Präambel 1. Die Pflichten des deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers
sind folgende:
Dies ist eine Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom
30. Oktober und 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundes- a) Unterstützung operativer Aspekte der deutsch-amerika-
ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland nischen Zusammenarbeit hinsichtlich der militärischen
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Nutzung des Weltraums.
Amerika über Verbindungspersonal, die am 6. Dezember 2001 in b) Darstellung und Beschreibung der deutschen militäri-
Kraft getreten ist (nachfolgend als „Vereinbarung“ bezeichnet). schen Position im Hinblick auf die militärische Nutzung
Diese Ergänzungsvereinbarung unterliegt den Bestimmungen der des Weltraums.
Vereinbarung.
c) Unterrichtung und Information des JFCC SPACE über
Diese Ergänzungsvereinbarung legt die Aufgabenbeschrei- Deutschlands militärische Fähigkeiten und Strategien im
bung und die Verfahren für die Entsendung eines deutschen Weltraum sowie diesbezügliche Vorbehalte und Ein-
Luftwaffenverbindungsoffiziers zum Joint Functional Component schränkungen.
Command for Space (JFCC SPACE) des U.S. Strategic d) Entwicklung und Umsetzung von Informationsaustausch-
Command (USSTRATCOM) fest. mechanismen zur Förderung der operativen Kommunika-
In Bezug auf diese Entsendung ist das Bundesministerium der tion zwischen deutschen und amerikanischen Weltraum-
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland die „entsendende organisationen.
Vertragspartei“ und das Verteidigungsministerium der Vereinigten e) Abruf und Entgegennahme des deutsch-amerikanischen
Staaten von Amerika, vertreten durch das JFCC SPACE des Informationsaustauschbedarfs sowie Unterstützung des
USSTRATCOM, die „aufnehmende Vertragspartei“. Verfahrens „Orbital Data Request“.
f) Erleichterung des direkten Austauschs von als Ver-
Artikel I schlusssache eingestuften Daten im Einklang mit den gül-
tigen Bestimmungen.
Aufgabenbeschreibung für die Verwendung
eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers g) Einbringung von Fachwissen bei der Entwicklung allge-
beim JFCC SPACE des USSTRATCOM meiner Taktiken, Techniken und Verfahren im Hinblick auf
die deutsch-amerikanische Weltraumunterstützung für
(1) Bezeichnung: Deutscher Luftwaffenverbindungsoffizier Operationen und SSA/Space Domain Awareness.
(2) Aufgabenbeschreibung: Das JFCC SPACE ist eine Kom- h) Einbringung von Fachwissen bei der Entwicklung und Ko-
ponente des USSTRATCOM und hat die Federführung in SSA- ordinierung eines anlassbezogenen Operationskonzepts
Initiativen (SSA – Space Situational Awareness, Erstellung und (CONOPS) zur anlassbezogenen Datenintegration für ein
Bewertung der Weltraumlage) mit Bündnispartnern zur Bereit- gemeinsames Umfeld.
stellung zeitgerechter, genauer Informationen, damit Entschei- i) Einbringung von Fachwissen bei der Entwicklung und
dungen über Weltraumressourcen auf einer besseren Informa- Durchführung gemeinsamer Aus- und Fortbildungsmaß-
tionsgrundlage getroffen werden können. Hauptaufgabe des nahmen für den Weltraumbereich.
deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers ist es, als Vertreter der
j) Unterstützung und Koordinierung bilateraler deutsch-
entsendenden Vertragspartei für operative Aspekte der bilatera-
amerikanischer Treffen und Kooperationsprogramme und
len deutsch-amerikanischen Zusammenarbeit im Hinblick auf die
sonstiger Maßnahmen, sofern erforderlich (zum Beispiel
militärische Nutzung des Weltraums mit dem Schwerpunkt Welt-
wechselseitig durchzuführende Bediener-Einweisungs-
raumlage und Weltraumoperationen zu fungieren. Es wird erwar-
lehrgänge).
tet, dass der Verbindungsoffizier den routinemäßigen Austausch
taktischer Daten zwischen den nationalen SSA-Zentren, ein- k) Einbringung von Fachwissen bei der Planung und Durch-
schließlich der Bearbeitung von Themen bezüglich der opera- führung von weltraumbezogenen Übungen, Planspielen
tiven und strategischen militärischen Nutzung des Weltraums, und Workshops (zum Beispiel SSA Table Top Exercise
unterstützt. (TTX), Schriever Wargame).
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
l) Entwicklung und Fortschreibung einer deutschen Daten- (6) Für die administrative und operative Aufsicht über den
bank über Einsatzerfahrungen im Hinblick auf Aspekte deutschen Luftwaffenverbindungsoffizier zuständige Organisa-
der Zusammenarbeit im Weltraum. tion der aufnehmenden Vertragspartei:
m) Mitwirkung am Informationsaustausch bezüglich deut- JFCC SPACE, USSTRATCOM
scher Beteiligung an Aktivitäten der Europäischen Union 747 Nebraska Avenue, Suite A-300-8
für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Vandenberg Air Force Base, California 93437-6288
Weltraum (Space Surveillance and Tracking, SST).
(7) Für die administrative und operative Aufsicht über den
n) Unterstützung und Koordination der deutschen Teilnahme deutschen Luftwaffenverbindungsoffizier zuständige Organisa-
am International Space Symposium, am deutsch-ame- tion der entsendenden Vertragspartei:
rikanischen Space Cooperation Forum und an den Sit-
zungen der Arbeitsgruppe Weltraum der deutschen und Kommando Luftwaffe
der amerikanischen Luftwaffe. Postfach 220053
14061 Berlin, Deutschland
o) Unterstützung und Organisation deutscher Besuche bei
amerikanischen Einrichtungen, nach Bedarf. (8) Vorbereitende Maßnahmen: Vor Dienstantritt des deut-
schen Luftwaffenverbindungsoffiziers ist eine Erklärung nach
p) Unterstützung und Erleichterung amerikanischer Besuche Anlage A (Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen
zum Thema Weltraum in der Bundesrepublik Deutsch- Stellung) zu dieser Ergänzungsvereinbarung auszufüllen.
land, nach Bedarf.
2. Der deutsche Luftwaffenverbindungsoffizier ist dem Chef des Artikel II
Stabes des JFCC SPACE unterstellt.
Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Beendigung
3. Der Verbindungsoffizier wird truppendienstlich dem deut-
schen Verbindungskommando in den Vereinigten Staaten von (1) Diese Ergänzungsvereinbarung tritt am Tag der Unterzeich-
Amerika unterstellt. nung durch beide Vertragsparteien in Kraft und bleibt es, solange
die Vereinbarung in Kraft ist.
(3) Verwendungsdauer: 36-72 Monate
(2) Diese Ergänzungsvereinbarung kann jederzeit im beider-
(4) Kommandobehörde, Organisation, Truppenteil und Dienst-
seitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geän-
ort der aufnehmenden Vertragspartei:
dert oder beendet werden.
JFCC SPACE, USSTRATCOM
747 Nebraska Avenue, Suite A-300-8 (3) Jede Vertragspartei kann diese Ergänzungsvereinbarung
Vandenberg Air Force Base, California 93437-6288 durch schriftliche Anzeige an die andere Vertragspartei mit einer
Frist von neunzig (90) Tagen kündigen. Maßgebend für die Be-
(5) Qualifikationen: rechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei
1. VS-Ermächtigung: Geheim der anderen Vertragspartei.
2. Dienstgrad und Dienstrang: Oberstleutnant/O-5 (U.S.) - A 14 (4) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, tritt auch diese Ergän-
(DEU) zungsvereinbarung außer Kraft.
3. Erforderliche formale Ausbildung: Keine (5) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
nach Artikel VI (Finanzielle Regelungen) und Artikel VII (Sicherheit)
4. Kenntnisse und Fertigkeiten: Es wird erwartet, dass der deut-
der Vereinbarung bestehen ungeachtet der Beendigung oder des
sche Luftwaffenverbindungsoffizier über ein operatives Ver-
Außerkrafttretens dieser Ergänzungsvereinbarung fort.
ständnis der militärischen Nutzung des Weltraums verfügt,
um die mit dem Dienstposten einhergehenden Pflichten (6) Diese Ergänzungsvereinbarung besteht aus zwei (2) Arti-
wahrnehmen zu können. keln und einer (1) Anlage.
Geschehen zu Uedem am 1. Juni 2017 in deutscher und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
B u r k h a rd Po to t z k y
Für das Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
Clinton E. Crosier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 807
Anlage A
zur Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung eines deutschen Luftwaffenverbindungsoffiziers
zum Joint Functional Component Command for Space, U.S. Strategic Command
Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung
Artikel I während meines Aufenthalts beim JFCC SPACE, USSTRATCOM
zugeteilt wird. Mir ist ferner bekannt, dass ich alle Informations-
Rechtliche Stellung des
ersuchen, Besuche und sonstigen Dienstgeschäfte, die unter die
Luftwaffenverbindungsoffiziers im Sinne der Zulassung
mit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen fallen, über
Als Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung der meinen Ansprechpartner koordinieren muss. Darüber hinaus ist
Bundesrepublik Deutschland unterliege ich kraft einer Geneh- mir bekannt, dass Informationsersuchen, die über den Rahmen
migung zum längerfristigen Besuch des Joint Functional meiner Zulassung hinausgehen, über das Büro des Verteidi-
Component Command for Space (JFCC SPACE), einer Kom- gungsattachés bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
ponente des U.S. Strategic Command (USSTRATCOM) vorbe- land in Washington, D. C., zu stellen sind.
haltlich vertraglicher Bestimmungen, sonstiger besonderer
(5) Sonstige Besuche: Mir ist bekannt, dass Besuche bei Ein-
Rechtsbefugnisse, der Bedingungen einer mir gegebenenfalls
richtungen, deren Zweck nicht in unmittelbarer Beziehung zu den
gewährten diplomatischen Immunität oder der mir durch das
mit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen steht, über das
NATO-Truppenstatut eingeräumten Rechtsstellung den bundes-
Büro des Verteidigungsattachés an der Botschaft der Bundes-
und einzelstaatlichen sowie kommunalen Rechtsvorschriften der
republik Deutschland in Washington, D. C. zu organisieren sind.
Vereinigten Staaten von Amerika. Mir ist bekannt, dass mir durch
die Übernahme der Funktion als Verbindungsoffizier beim JFCC (6) Uniform: Mir ist bekannt, dass ich, soweit nicht anders an-
SPACE, USSTRATCOM keine diplomatischen oder anderwei- geordnet, bei der Erledigung von Dienstgeschäften beim JFCC
tigen besonderen Vorrechte zuteilwerden. SPACE, USSTRATCOM oder in sonstigen Einrichtungen im Ge-
schäftsbereich des Verteidigungsministeriums der Vereinigten
Artikel II Staaten von Amerika die Uniform meiner nationalen Streitkräfte
zu tragen habe. Ich werde die Anzugordnung der mich entsen-
Mit der Zulassung des denden Vertragspartei einhalten.
Verbindungsoffiziers verbundene Bedingungen
(7) Dienstzeit: Mir ist bekannt, dass mein Dienst von montags
(1) Aufgabenbereich: Mir ist bekannt, dass sich meine Tätig- bis freitags jeweils von [Zeit] bis [Zeit] dauert. Sollte ich außerhalb
keit auf Aufgaben der Vertretung des Bundesministeriums der der Dienststunden Zugang zu meinem Arbeitsbereich benötigen,
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und muss ich dazu über meinen Ansprechpartner um Genehmigung
dass von mir erwartet wird, die Auffassung des Bundesministe- durch den Sicherheitsbeauftragten der Dienststelle ersuchen. Mir
riums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland im ist ferner bekannt, dass es [notwendig ist] [nicht notwendig ist],
Hinblick auf Angelegenheiten zu vertreten, die in beiderseitigem mir bei diesem Zugang außerhalb der Dienststunden einen
Interesse des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundes- Begleitoffizier der Vereinigten Staaten von Amerika zur Seite zu
republik Deutschland und des Verteidigungsministeriums der stellen. Alle infolge dieses Zugangs außerhalb der Dienststunden
Vereinigten Staaten von Amerika liegen. Ich werde keine Funk- gegebenenfalls anfallenden Zusatzkosten sind der Regierung der
tionen wahrnehmen, die nach den Gesetzen oder sonstigen Vereinigten Staaten von Amerika zu erstatten.
Vorschriften Offizieren oder Bediensteten der Regierung der
(8) Sicherheit:
Vereinigten Staaten von Amerika vorbehalten oder nach deut-
schem Recht sowie geltend gemachten Einschränkungen und a. Mir ist bekannt, dass Zugang zu Informationen der Regierung
Vorbehalten nicht zulässig sind. der Vereinigten Staaten von Amerika auf Informationen be-
grenzt ist, die nach Feststellung meines Ansprechpartners zur
(2) Kosten: Mir ist bekannt, dass alle im Zusammenhang mit
Wahrnehmung der Aufgaben als Verbindungsoffizier, wie in
meinen Pflichten als Verbindungsoffizier anfallenden Kosten,
der Aufgabenbeschreibung dargestellt, erforderlich sind. Mir
insbesondere für Reisen, Büroraum, Büroarbeiten, Unterkunft,
ist außerdem bekannt, dass ich keinen Zugang zu Rechner-
Verpflegung sowie ärztliche und zahnärztliche Leistungen, vor-
systemen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
behaltlich abweichender Vereinbarungen in einschlägigen inter-
habe, es sei denn, die über den Rechner zugänglichen Infor-
nationalen Übereinkommen vom Bundesministerium der Vertei-
mationen sind gemäß geltenden Gesetzen, sonstigen Vor-
digung der Bundesrepublik Deutschland zu tragen sind.
schriften und Richtlinien der Vereinigten Staaten von Amerika
(3) Verlängerung und Neuzulassung: Mir ist bekannt, dass für zur Weitergabe an mich freigegeben.
den Fall, dass das Bundesministerium der Verteidigung der
b. Alle Informationen, zu denen ich während des Zeitraums mei-
Bundesrepublik Deutschland eine Verlängerung oder Neuzulas-
ner Zulassung gegebenenfalls Zugang habe, sind wie dem
sung meiner Verwendung über die ursprüngliche Dauer meiner
Bundesministerium der Verteidigung vertraulich zur Verfü-
Zulassung hinaus beantragen möchte, spätestens dreißig (30)
gung gestellte Informationen zu behandeln und dürfen von
Tage vor Ablauf der aktuellen Genehmigung zum längerfristigen
mir nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der
Besuch ein neuer Besuchsantrag gestellt werden muss.
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika an andere
(4) Ansprechpartner: Mir ist bekannt, dass mir nach Abschluss Personen, Firmen, Organisationen oder Regierungen freige-
des Zulassungsverfahrens ein Ansprechpartner als Betreuer geben oder weitergegeben werden.
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
c. Sollte ich Informationen der Regierung der Vereinigten Staa- 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundesministerium der Vertei-
ten von Amerika, für die ich keine Zugangsberechtigung be- digung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
sitze, erhalten oder davon Kenntnis erlangen, werde ich dies ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über Verbin-
unverzüglich meinem Ansprechpartner melden. Ferner erkläre dungspersonal, die am 6. Dezember 2001 in Kraft getreten ist,
ich mich bereit, meinem Ansprechpartner jeden Vorfall zu und nach der Ergänzungsvereinbarung vom [Datum einfügen] zur
melden, bei dem mir Informationen angeboten oder zur Ver- Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
fügung gestellt werden, zu deren Besitz ich nicht ermächtigt der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsminis-
bin. terium der Vereinigten Staaten von Amerika über Verbindungs-
d. Falls erforderlich, werde ich außen an meiner Kleidung deut- personal im Hinblick auf die Entsendung eines deutschen Luft-
lich sichtbar einen Sicherheitsausweis tragen. Dieser Ausweis waffenverbindungsoffiziers zum Joint Functional Component
wird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Command for Space, U.S. Strategic Command, die am [Datum
zur Verfügung gestellt. einfügen] in Kraft getreten ist, gemäß Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
(9) Einhaltung der Bedingungen: Ich bin über die mit meiner Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten
Zulassung verbundenen Bedingungen belehrt worden, habe sie Staaten von Amerika zugelassen worden bin. Ferner bestätige
verstanden und werde sie einhalten. Nichteinhaltung der Bedin- ich, dass ich verstanden habe und belehrt wurde über: (1) meine
gungen kann zur Aufhebung meiner Zulassung führen. Mir ist fer- rechtliche Stellung im Sinne meiner Zulassung, (2) die mit meiner
ner bekannt, dass die Aufhebung meiner Zulassung weitere Maß- Zulassung verbundenen Bedingungen und (3) die Einzelheiten
nahmen nach einschlägigen Stationierungsabkommen oder meiner Zulassung. Außerdem erkläre ich, dass ich die mit meiner
sonstigen internationalen Übereinkünften nicht ausschließt. Zulassung verbundenen Bedingungen und die daraus resultie-
(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht defi- renden Verpflichtungen einhalten werde.
niert sind, gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen
Vereinbarung, die meine Entsendung als Verbindungsoffizier
regelt.
(Unterschrift des Verbindungsoffiziers)
Artikel III
Einzelheiten der Zulassung des Verbindungsoffiziers
(1) Ansprechpartner: [Name des Ansprechpartners/der An- (Name des Verbindungsoffiziers in Druckbuchstaben)
sprechpartner] ist/sind mir als Ansprechpartner zugewiesen wor-
den.
(2) Zulassung: Ich bin zugelassen für das JFCC SPACE, (Dienstgrad und/oder Amtsbezeichnung)
USSTRATCOM und vertrete das Bundesministerium der Vertei-
digung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem JFCC
SPACE, USSTRATCOM, wie im gegenseitigen Einvernehmen der
(Datum)
Vertragsparteien vereinbart.
(3) Reisen: Ich kann nach den mit meiner Zulassung verbun-
denen Bedingungen mit Genehmigung meines Ansprechpartners
folgende Orte besuchen: (Unterschrift des Belehrenden)
[Zutreffende Orte einfügen]
Artikel IV (Name des Belehrenden in Druckbuchstaben)
Bestätigung der Einweisung des Verbindungsoffiziers
Ich, [Name des Verbindungsoffiziers], nehme zur Kenntnis und
bestätige, dass ich nach der Vereinbarung vom 30. Oktober und (Datum)