722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
Gesetz
zur Anlage VI des Umweltschutzprotokolls
zum Antarktis-Vertrag vom 14. Juni 2005
über die Haftung bei
umweltgefährdenden Notfällen (Antarktis-Haftungsannex)
Vom 30. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Stockholm am 14. Juni 2005 von der XXVIII. Konsultativtagung zum Ant-
arktis-Vertrag beschlossenen Anlage VI des Umweltschutzprotokolls vom 4. Ok-
tober 1991 (BGBl. 1994 II S. 2478, 2479) zum Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember
1959 (BGBl. 1978 II S. 1517,1518) über die Haftung bei umweltgefährdenden
Notfällen wird zugestimmt. Die Anlage wird nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Anlage nach Artikel 9 Absatz 2 des Umweltschutz-
protokolls zum Antarktis-Vertrag in Verbindung mit Artikel IX Absatz 4 des
Antarktis-Vertrags für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 30. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
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Anlage VI
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
über die Haftung bei umweltgefährdenden Notfällen
Annex VI
to the Protocol on Environmental Protection to the Antarctic Treaty
Liability Arising From Environmental Emergencies
Annexe VI
au Protocole au Traité sur l’Antarctique
relatif à la protection de l’environnement
Responsabilité découlant de situations critiques pour l’environnement
(Übersetzung)
Preamble Préambule Präambel
The Parties, Les Parties, Die Vertragsparteien –
Recognising the importance of prevent- Reconnaissant l’importance de prévenir, in der Erkenntnis, dass es wichtig ist,
ing, minimising and containing the impact de réduire au minimum et de contenir Auswirkungen umweltgefährdender Notfälle
of environmental emergencies on the l’impact des situations critiques pour l’en- auf die antarktische Umwelt und die ab-
Antarctic environment and dependent and vironnement sur l’environnement en Antarc- hängigen und verbundenen Ökosysteme
associated ecosystems; tique et les écosystèmes dépendants et zu vermeiden, auf ein Mindestmaß zu be-
associés; schränken und einzudämmen;
Recalling Article 3 of the Protocol, in par- Rappelant l’article 3 du Protocole, en unter Hinweis auf Artikel 3 des Proto-
ticular that activities shall be planned and particulier que les activités sont organisées kolls, wonach insbesondere Tätigkeiten im
conducted in the Antarctic Treaty area so as et conduites dans la zone du Traité sur Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant
to accord priority to scientific research and l’Antarctique de façon à accorder la priorité und durchgeführt werden, dass der wissen-
to preserve the value of Antarctica as an à la recherche scientifique et à préserver la schaftlichen Forschung Vorrang eingeräumt
area for the conduct of such research; valeur de l’Antarctique en tant que zone wird und der Wert der Antarktis als Gebiet
consacrée à une telle recherche; für die Durchführung solcher Forschung er-
halten bleibt;
Recalling the obligation in Article 15 of Rappelant également l’obligation à l’arti- unter Hinweis auf die Verpflichtung in
the Protocol to provide for prompt and cle 15 du Protocole de mettre en place des Artikel 15 des Protokolls, umgehende und
effective response action to environmental actions rapides et efficaces en réponse à wirksame Gegenmaßnahmen für umweltge-
emergencies, and to establish contingency des situations critiques pour l’environne- fährdende Notfälle vorzusehen und Einsatz-
plans for response to incidents with poten- ment et d’établir des plans d’urgence pour pläne aufzustellen, um auf Zwischenfälle mit
tial adverse effects on the Antarctic environ- faire face aux incidents susceptibles d’avoir möglichen nachteiligen Wirkungen auf die
ment or dependent and associated ecosys- des effets négatifs sur l’environnement en antarktische Umwelt oder die abhängigen
tems; Antarctique ou les écosystèmes dépen- und verbundenen Ökosysteme reagieren zu
dants et associés; können;
Recalling Article 16 of the Protocol under Rappelant en outre l’article 16 du Proto- unter Hinweis auf Artikel 16 des Proto-
which the Parties to the Protocol undertook cole en vertu duquel les Parties au Proto- kolls, in dem sich die Vertragsparteien im
consistent with the objectives of the Proto- cole se sont engagées, conformément aux Einklang mit den Zielen des Protokolls, die
col for the comprehensive protection of the objectifs du Protocole en matière de protec- antarktische Umwelt sowie die abhängigen
Antarctic environment and dependent and tion globale de l’environnement en Antarc- und verbundenen Ökosysteme umfassend
associated ecosystems to elaborate, in one tique et des écosystèmes dépendants et zu schützen, verpflichteten, in einer oder
or more Annexes to the Protocol, rules and associés d’élaborer, dans une ou plusieurs mehreren Anlagen des Protokolls Regeln
procedures relating to liability for damage annexes au Protocole, des règles et procé- und Verfahren in Bezug auf die Haftung
arising from activities taking place in the dures relatives à la responsabilité pour les für Schäden auszuarbeiten, welche durch
Antarctic Treaty area and covered by the dommages résultant d’activités se dérou- Tätigkeiten entstehen, die in dem Gebiet
Protocol; lant dans la zone du Traité sur l’Antarctique des Antarktis-Vertrags durchgeführt werden
et couvertes par le Protocole; und von dem Protokoll erfasst sind;
Noting further Decision 3 (2001) of the Notant la Décision 3 (2001) de la ferner in Anbetracht des Beschlus-
XXIVth Antarctic Treaty Consultative Meet- XXIVe Réunion consultative du Traité sur ses 3 (2001) der XXIV. Konsultativtagung
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ing regarding the elaboration of an Annex l’Antarctique sur l’élaboration d’une annexe zum Antarktis-Vertrag über die Ausarbei-
on the liability aspects of environmental relative aux aspects de responsabilité des tung einer Anlage über Haftungsfragen bei
emergencies, as a step in the establishment situations critiques pour l’environnement umweltgefährdenden Notfällen als ein
of a liability regime in accordance with comme étant une étape vers l’instauration Schritt in Richtung auf das Schaffen eines
Article 16 of the Protocol; d’un régime de responsabilité et ce, confor- Haftungsregimes in Übereinstimmung mit
mément à l’article 16 du Protocole; et Artikel 16 des Protokolls;
Having regard to Article IV of the Antarc- Eu égard à l’article IV du Traité sur im Hinblick auf Artikel IV des Antarktis-
tic Treaty and Article 8 of the Protocol; l’Antarctique et à l’article 8 du Protocole; Vertrags und Artikel 8 des Protokolls –
Have agreed as follows: Sont convenues de ce qui suit: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Article 1 Artikel 1
Scope Champ d’application Geltungsbereich
This Annex shall apply to environmental La présente Annexe s’applique aux Diese Anlage findet Anwendung auf
emergencies in the Antarctic Treaty area situations critiques pour l’environnement umweltgefährdende Notfälle im Gebiet des
which relate to scientific research pro- dans la zone du Traité sur l’Antarctique, qui Antarktis-Vertrags im Zusammenhang mit
grammes, tourism and all other governmen- ont trait à des programmes de recherche wissenschaftlichen Forschungsprogram-
tal and nongovernmental activities in the scientifique, au tourisme et à toutes autres men, mit dem Tourismus oder mit sonstigen
Antarctic Treaty area for which advance activités gouvernementales et non gouver- staatlichen oder nichtstaatlichen Tätigkeiten
notice is required under Article VII(5) of nementales dans la zone du Traité sur im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die
the Antarctic Treaty, including associated l’Antarctique pour lesquelles une notifica- nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-
logistic support activities. Measures and tion préalable est requise en vertu du para- Vertrags eine Unterrichtung im Voraus erfor-
plans for preventing and responding to graphe 5 de l’article VII du Traité sur l’An- derlich ist, einschließlich der dazugehörigen
such emergencies are also included in this tarctique, y compris les activités connexes logistischen Unterstützung. Diese Anlage
Annex. It shall apply to all tourist vessels de soutien logistique. Les mesures et plans enthält auch Maßnahmen und Pläne zu
that enter the Antarctic Treaty area. It shall nécessaires pour prévenir de telles situa- dem Zweck, solche Notfälle zu vermeiden
also apply to environmental emergencies tions critiques et pour y répondre sont éga- oder auf sie zu reagieren. Sie findet auf alle
in the Antarctic Treaty area which relate to lement inclues dans la présente annexe. Touristikschiffe Anwendung, die in das
other vessels and activities as may be Cette dernière s’appliquera à tous les Gebiet des Antarktis-Vertrags einlaufen. Sie
decided in accordance with Article 13. navires de tourisme entrant dans la zone du gilt auch für umweltgefährdende Notfälle
Traité sur l’Antarctique. Elle s’appliquera im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Zu-
également aux situations critiques pour sammenhang mit anderen Schiffen und
l’environnement dans la zone du Traité sur Tätigkeiten, über die in Übereinstimmung
l’Antarctique qui ont trait à d’autres navires mit Artikel 13 beschlossen wird.
et activités en fonction de la décision qui
serait prise conformément à l’article 13.
Article 2 Article 2 Artikel 2
Definitions Définitions Begriffsbestimmungen
For the purposes of this Annex: Aux fins de la présente Annexe: Im Sinne dieser Anlage
(a) “Decision” means a Decision adopted a) Par «Décision», on entend une Décision a) bedeutet „Beschluss“ einen nach der
pursuant to the Rules of Procedure of adoptée conformément au Règlement Geschäftsordnung der Konsultativta-
Antarctic Treaty Consultative Meetings intérieur des réunions consultatives gungen zum Antarktis-Vertrag angenom-
and referred to in Decision 1 (1995) of du Traité sur l’Antarctique et men- menen und im Beschluss 1 (1995) der
the XIXth Antarctic Treaty Consultative tionnée dans la Décision 1 (1995) de la XIX. Konsultativtagung zum Antarktis-
Meeting; XIXe Réunion consultative du Traité sur Vertrag bezeichneten Beschluss;
l’Antarctique;
(b) “Environmental emergency” means any b) Par «situation critique pour l’environne- b) bedeutet „umweltgefährdender Notfall“
accidental event that has occurred, hav- ment», on entend tous les événements ein nach Inkrafttreten dieser Anlage ein-
ing taken place after the entry into force accidentels qui se sont produits après getretenes Unfallereignis, das zu erheb-
of this Annex, and that results in, or l’entrée en vigueur de la présente an- lichen nachteiligen Auswirkungen auf
imminently threatens to result in, any nexe et qui se traduisent par ou mena- die antarktische Umwelt führt oder un-
significant and harmful impact on the cent de se traduire de manière immi- mittelbar zu führen droht;
Antarctic environment; nente par un impact significatif et
nuisible sur l’environnement en Antarc-
tique;
(c) “Operator” means any natural or juridi- c) Par «opérateur», on entend une per- c) bedeutet „Betreiber“ eine natürliche
cal person, whether governmental or sonne physique ou morale, qu’elle soit oder eine staatliche oder nichtstaatliche
nongovernmental, which organises ac- gouvernementale ou non gouvernemen- juristische Person, die im Gebiet des
tivities to be carried out in the Antarc- tale, qui organise des activités devant Antarktis-Vertrags durchzuführende Tä-
tic Treaty area. An operator does not être conduites dans la zone du Traité sur tigkeiten organisiert. Der Begriff schließt
include a natural person who is an l’Antarctique. Un opérateur n’inclut pas eine natürliche Person aus, die Arbeit-
employee, contractor, subcontractor, or une personne physique qui est un em- nehmer, Auftragnehmer, Unterauftrag-
agent of, or who is in the service of, a ployé, un entrepreneur, un sous-traitant nehmer, Beauftragter oder Bediensteter
natural or juridical person, whether gov- ou un agent, ou qui est au service einer natürlichen oder einer staatlichen
ernmental or non-governmental, which d’une personne physique ou morale, oder nichtstaatlichen juristischen Per-
organises activities to be carried out in gouvernementale ou non gouvernemen- son ist, die im Gebiet des Antarktis-
the Antarctic Treaty area, and does not tale, qui organise des activités devant Vertrags durchzuführende Tätigkeiten
include a juridical person that is a con- être conduites dans la zone du Traité sur organisiert; er schließt ebenfalls eine
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tractor or subcontractor acting on behalf l’Antarctique, et n’inclut pas une per- juristische Person aus, die als Auftrag-
of a State operator; sonne morale qui est un entrepreneur nehmer oder Unterauftragnehmer im
ou un sous-traitant agissant au nom Namen eines staatlichen Betreibers
d’un opérateur étatique; tätig ist;
(d) “Operator of the Party” means an oper- d) Par «opérateur de la Partie», on entend d) bedeutet „Betreiber der Vertragspartei“
ator that organises, in that Party’s terri- un opérateur qui organise, sur le einen Betreiber, der vom Hoheitsge-
tory, activities to be carried out in the territoire de cette Partie, des activités biet dieser Vertragspartei aus im Gebiet
Antarctic Treaty area, and: devant être conduites dans la zone du des Antarktis-Vertrags durchzuführende
Traité sur l’Antarctique, et Tätigkeiten organisiert,
(i) those activities are subject to autho- (i) ces activités sont sujettes à l’autori- i) wenn diese Tätigkeiten einer Geneh-
risation by that Party for the Antarc- sation par cette Partie pour la zone migung durch die Vertragspartei für
tic Treaty area; or du Traité sur l’Antarctique; ou das Gebiet des Antarktis-Vertrags
bedürfen oder,
(ii) in the case of a Party which does (ii) dans le cas d’une Partie qui n’auto- ii) falls eine Vertragspartei Tätigkeiten
not formally authorise activities for rise pas formellement des activités für das Gebiet des Antarktis-Ver-
the Antarctic Treaty area, those ac- pour la zone du Traité sur l’Antarc- trags nicht förmlich genehmigt, wenn
tivities are subject to a comparable tique, ces activités sont sujettes à diese Tätigkeiten eines vergleich-
regulatory process by that Party. une procédure réglementaire com- baren behördlichen Verfahrens be-
parable de cette Partie. dürfen.
The terms “its operator”, “Party of the Les termes et expressions «son opéra- Die Begriffe „ihr Betreiber“, „Vertrags-
operator”, and “Party of that operator” teur», «la Partie de l’opérateur» et «la partei des Betreibers“ und „Vertragspar-
shall be interpreted in accordance with Partie de cet opérateur» seront interpré- tei dieses Betreibers“ sind entsprechend
this definition; tés en conformité avec cette définition. dieser Begriffsbestimmung auszulegen;
(e) “Reasonable”, as applied to preventa- e) Par «raisonnable», lorsque ce terme est e) bedeutet „vernünftig“ im Zusammen-
tive measures and response action, appliqué aux mesures de prévention hang mit Vorsorge- und Gegenmaßnah-
means measures or actions which are et aux actions en cas d’urgence, on men Maßnahmen oder Handlungen, die
appropriate, practicable, proportionate entend les mesures ou actions qui sont geeignet, durchführbar und verhältnis-
and based on the availability of objec- appropriées, possibles, proportionnées mäßig sind und sich auf verfügbare
tive criteria and information, including: et fondées sur la disponibilité de critères objektive Kriterien und Informationen
objectifs et d’informations, y compris: stützen, einschließlich
(i) risks to the Antarctic environment, (i) les risques pour l’environnement i) der Gefahren für die antarktische
and the rate of its natural recovery; en Antarctique et le taux de sa Umwelt und der natürlichen Er-
résilience; holungsfähigkeit der antarktischen
Umwelt,
(ii) risks to human life and safety; and (ii) les risques pour la vie et la sécurité ii) der Gefahren für das Leben und die
humaines; et Sicherheit von Menschen und
(iii) technological and economic feasibil- (iii) la faisabilité économique et techno- iii) der technischen und wirtschaft-
ity; logique. lichen Durchführbarkeit;
(f) “Response action” means reasonable f) Par «actions en cas d’urgence», on en- f) bedeutet „Gegenmaßnahmen“ vernünf-
measures taken after an environmental tend des mesures raisonnables prises tige Maßnahmen, die nach Eintreten
emergency has occurred to avoid, min- après qu’une situation critique pour eines umweltgefährdenden Notfalls er-
imise or contain the impact of that envi- l’environnement se soit produite pour griffen werden, um Auswirkungen des
ronmental emergency, which to that end éviter, réduire au minimum ou contenir Notfalls zu vermeiden, auf ein Mindest-
may include clean-up in appropriate cir- l’impact de cette situation critique pour maß zu beschränken oder einzudäm-
cumstances, and includes determining l’environnement qui, à cette fin, peuvent men, und die unter geeigneten Um-
the extent of that emergency and its im- inclure des opérations de nettoyage ständen auch Säuberungsarbeiten zu
pact; dans des circonstances appropriées, diesem Zweck einschließen können; zu
et notamment la détermination de la den Gegenmaßnahmen gehört auch die
gravité de cette situation critique et de Feststellung des Ausmaßes des Notfalls
son impact; und seiner Auswirkungen;
(g) “The Parties” means the States for g) Par «Parties», on entend les Etats pour g) bedeutet „Vertragsparteien“ die Staa-
which this Annex has become effective lesquels la présente annexe a pris effet ten, für die diese Anlage in Überein-
in accordance with Article 9 of the conformément à l’article 9 du Protocole. stimmung mit Artikel 9 des Protokolls
Protocol. in Kraft getreten ist.
Article 3 Article 3 Artikel 3
Preventative Measures Mesures de prévention Vorsorgemaßnahmen
1. Each Party shall require its operators 1. Chaque Partie exige de ses opéra- (1) Jede Vertragspartei verlangt von ihren
to undertake reasonable preventative teurs qu’ils prennent des mesures de pré- Betreibern, vernünftige Vorsorgemaßnah-
measures that are designed to reduce the vention raisonnables dans le but de réduire men zu ergreifen, die dazu dienen, die Ge-
risk of environmental emergencies and le risque que surviennent des situations fahr umweltgefährdender Notfälle und ihre
their potential adverse impact. critiques pour l’environnement et leur im- möglichen nachteiligen Auswirkungen zu
pact négatif potentiel. verringern.
2. Preventative measures may include: 2. Au nombre des mesures de préven- (2) Zu den Vorsorgemaßnahmen können
tion peuvent figurer: gehören
(a) specialised structures or equipment a) des structures ou du matériel spéciali- a) spezielle Vorrichtungen oder Ausrüstun-
incorporated into the design and con- sés qui sont incorporés dans la concep- gen für den Entwurf und Bau von Ein-
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struction of facilities and means of tion et la construction d’infrastructures richtungen und Transportmitteln,
transportation; et de moyens de transport;
(b) specialised procedures incorporated b) des procédures spécialisées qui sont b) spezielle Verfahren für den Betrieb und
into the operation or maintenance of incorporées dans le fonctionnement die Wartung von Einrichtungen und
facilities and means of transportation; ou l’entretien d’infrastructures et de Transportmitteln und
and moyens de transport; et
(c) specialised training of personnel. c) une formation spécialisée du personnel. c) eine spezielle Schulung des Personals.
Article 4 Article 4 Artikel 4
Contingency Plans Plans d’urgence Einsatzpläne
1. Each Party shall require its operators 1. Chaque Partie exige de ses opéra- (1) Jede Vertragspartei verlangt von ihren
to: teurs qu’ils: Betreibern,
(a) establish contingency plans for re- a) établissent des plans d’urgence pour a) Einsatzpläne aufzustellen, mit denen sie
sponses to incidents with potential faire face aux incidents susceptibles auf Zwischenfälle mit möglichen nach-
adverse impacts on the Antarctic envi- d’avoir des effets négatifs sur l’environ- teiligen Auswirkungen auf die antark-
ronment or dependent and associated nement en Antarctique ou sur les éco- tische Umwelt oder die abhängigen und
ecosystems; and systèmes dépendants et associés; et verbundenen Ökosysteme reagieren
können, und
(b) co-operate in the formulation and imple- b) coopèrent pour élaborer et mettre en b) bei der Ausarbeitung und Durchführung
mentation of such contingency plans. œuvre ces plans. der Einsatzpläne zusammenzuarbeiten.
2. Contingency plans shall include, when 2. Les plans d’urgence comprennent, (2) Die Einsatzpläne umfassen gegebe-
appropriate, the following components: selon que de besoin, les éléments suivants: nenfalls folgende Teile:
(a) procedures for conducting an assess- a) procédures pour faire une évaluation de a) Verfahren zur Prüfung der Art des
ment of the nature of the incident; la nature de l’incident; Zwischenfalls,
(b) notification procedures; b) procédures de notification; b) Meldeverfahren,
(c) identification and mobilisation of re- c) identification et mobilisation de res- c) Identifizierung und Mobilisierung von
sources; sources; Ressourcen,
(d) response plans; d) plans d’intervention; d) Notfallpläne,
(e) training; e) formation; e) Schulung,
(f) record keeping; and f) tenue à jour des dossiers; et f) Protokollführung und
(g) demobilisation. g) démobilisation. g) Demobilisierung.
3. Each Party shall establish and imple- 3. Chaque Partie établit et applique des (3) Jede Vertragspartei legt Verfahren für
ment procedures for immediate notification procédures en vue d’une notification immé- die sofortige Meldung umweltgefährdender
of, and co-operative responses to, environ- diate et d’une action en coopération en cas Notfälle und für eine gemeinsame Reaktion
mental emergencies, and shall promote de situation critique pour l’environnement, darauf fest und setzt sie um; ferner fördert
the use of notification procedures and et elle encourage l’utilisation de ces procé- jede Vertragspartei die Anwendung der
co-operative response procedures by its dures par ses opérateurs qui causent des Meldeverfahren und der Verfahren für eine
operators that cause environmental emer- situations critiques pour l’environnement. gemeinsame Reaktion durch ihre Betreiber,
gencies. die umweltgefährdende Notfälle verursa-
chen.
Article 5 Article 5 Artikel 5
Response Action Actions en cas d’urgence Gegenmaßnahmen
1. Each Party shall require each of its 1. Chaque Partie exige de chacun de ses (1) Jede Vertragspartei verlangt von
operators to take prompt and effective re- opérateurs qu’il prenne des actions rapides jedem ihrer Betreiber, umgehende und
sponse action to environmental emergen- et efficaces en réponse aux situations cri- wirksame Gegenmaßnahmen in umweltge-
cies arising from the activities of that oper- tiques pour l’environnement qui pourraient fährdenden Notfällen zu ergreifen, die durch
ator. résulter des activités de cet opérateur. seine Tätigkeiten entstehen.
2. In the event that an operator does not 2. Dans les cas où un opérateur ne (2) Ergreift ein Betreiber nicht umgehen-
take prompt and effective response action, prend pas des actions rapides et efficaces, de und wirksame Gegenmaßnahmen, so
the Party of that operator and other Parties la Partie de cet opérateur et d’autres Parties werden die Vertragspartei dieses Betreibers
are encouraged to take such action, includ- sont encouragées à prendre de telles und andere Vertragsparteien ermutigt, sol-
ing through their agents and operators actions, y compris par le truchement de che Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere
specifically authorised by them to take such leurs agents et opérateurs qu’elles ont durch ihre Beauftragten und Betreiber, die
action on their behalf. spécifiquement autorisés à les prendre en von ihnen ausdrücklich ermächtigt sind, die
leur nom. Maßnahmen in ihrem Namen zu ergreifen.
3. 3. (3)
(a) Other Parties wishing to take response a) D’autres Parties souhaitant prendre des a) Andere Vertragsparteien, die in einem
action to an environmental emergency actions en réponse à une situation cri- umweltgefährdenden Notfall Gegen-
pursuant to paragraph 2 above shall tique pour l’environnement en applica- maßnahmen nach Absatz 2 ergreifen
notify their intention to the Party of the tion du paragraphe 2 ci-dessus notifient möchten, teilen der Vertragspartei des
operator and the Secretariat of the au préalable leur intention de le faire à Betreibers und dem Sekretariat des
Antarctic Treaty beforehand with a view la Partie de l’opérateur et au secrétariat Antarktis-Vertrags zuvor ihre Absicht
to the Party of the operator taking du Traité sur l’Antarctique afin que la mit, damit die Vertragspartei des Be-
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response action itself, except where a Partie de l’opérateur prenne elle-même treibers die Gegenmaßnahme selbst
threat of significant and harmful impact des actions, sauf lorsqu’une menace ergreifen kann, es sei denn, die Gefahr
to the Antarctic environment is imminent d’impact significatif et nuisible pour erheblicher und nachteiliger Auswirkun-
and it would be reasonable in all l’environnement en Antarctique est im- gen auf die antarktische Umwelt steht
the circumstances to take immediate minente et qu’il serait raisonnable dans unmittelbar bevor und es wäre unter
response action, in which case they toutes les circonstances de prendre im- Berücksichtigung aller Umstände ver-
shall notify the Party of the operator and médiatement de telles actions, cas dans nünftig, sofortige Gegenmaßnahmen zu
the Secretariat of the Antarctic Treaty as lequel elles notifient aussi rapidement ergreifen; in diesem Fall unterrichten sie
soon as possible. que possible la Partie de l’opérateur et die Vertragspartei des Betreibers und
le secrétariat du Traité sur l’Antarctique; das Sekretariat des Antarktis-Vertrags
so bald wie möglich.
(b) Such other Parties shall not take b) Ces autres Parties ne prennent pas b) Diese anderen Vertragsparteien dürfen
response action to an environmental d’actions en réponse à une situation cri- bei einem umweltgefährdenden Not-
emergency pursuant to paragraph 2 tique pour l’environnement en applica- fall Gegenmaßnahmen nach Absatz 2
above, unless a threat of significant and tion du paragraphe 2 ci-dessus sauf nur ergreifen, wenn die Gefahr erheb-
harmful impact to the Antarctic environ- lorsqu’une menace d’impact significatif licher nachteiliger Auswirkungen auf die
ment is imminent and it would be rea- et nuisible pour l’environnement en antarktische Umwelt unmittelbar be-
sonable in all the circumstances to take Antarctique est imminente et qu’il serait vorsteht und es unter den gegebenen
immediate response action, or the Party raisonnable dans toutes les circons- Umständen vernünftig wäre, sofortige
of the operator has failed within a tances de prendre immédiatement de Gegenmaßnahmen zu ergreifen, oder
reasonable time to notify the Secretariat telles actions ou sauf lorsque la Partie wenn die Vertragspartei des Betreibers
of the Antarctic Treaty that it will take the de l’opérateur n’a pas, dans un délai rai- es unterlassen hat, dem Sekretariat des
response action itself, or where that sonnable, notifié au secrétariat du Traité Antarktis-Vertrags innerhalb einer ange-
response action has not been taken sur l’Antarctique qu’elle prendra elle- messenen Frist zu melden, dass sie
within a reasonable time after such même de telles actions ou lorsque ces die Gegenmaßnahmen selbst ergreifen
notification. actions n’ont pas été prises dans un wird, oder wenn die Gegenmaßnahmen
délai raisonnable après une telle notifi- nicht innerhalb einer angemessenen
cation; Frist nach erfolgter Meldung ergriffen
worden sind.
(c) In the case that the Party of the operator c) Dans le cas où la Partie de l’opérateur c) Ergreift die Vertragspartei des Betreibers
takes response action itself, but is will- prend elle-même des actions en cas selbst Gegenmaßnahmen, ist jedoch
ing to be assisted by another Party or d’urgence mais est prête à être aidée bereit, sich von einer oder mehreren an-
Parties, the Party of the operator shall par une autre Partie ou d’autres Parties, deren Vertragsparteien helfen zu lassen,
coordinate the response action. la Partie de l’opérateur coordonnera ces so koordiniert sie die Gegenmaßnah-
actions. men.
4. However, where it is unclear which, if 4. Toutefois, lorsqu’on ne sait pas exac- (4) Ist hingegen unklar, welche Vertrags-
any, Party is the Party of the operator or it tement quelle est la Partie éventuelle qui est partei, wenn überhaupt eine, die Vertrags-
appears that there may be more than one la Partie de l’opérateur ou lorsqu’il semble partei des Betreibers ist, oder scheint es
such Party, any Party taking response ac- qu’il peut y avoir plus d’une de ces Parties, mehr als eine solche Vertragspartei zu
tion shall make best endeavours to consult toute Partie prenant des actions en cas geben, so bemüht sich jede Vertragspartei,
as appropriate and shall, where practicable, d’urgence fera de son mieux pour se livrer, die Gegenmaßnahmen ergreift, nach besten
notify the Secretariat of the Antarctic Treaty s’il y a lieu, à des consultations et elle infor- Kräften, Konsultationen zu führen, und un-
of the circumstances. mera autant que possible le secrétariat du terrichtet, soweit möglich, das Sekretariat
Traité sur l’Antarctique de la situation. des Antarktis-Vertrags über die Sachlage.
5. Parties taking response action shall 5. Les Parties qui prennent des actions (5) Vertragsparteien, die Gegenmaßnah-
consult and coordinate their action with all en cas d’urgence consultent et coordon- men ergreifen, konsultieren alle anderen
other Parties taking response action, carry- nent leurs actions avec toutes les autres Vertragsparteien, die Gegenmaßnahmen er-
ing out activities in the vicinity of the envi- Parties prenant de telles actions, se livrant greifen, Tätigkeiten in der Nähe des umwelt-
ronmental emergency, or otherwise impact- à des activités à proximité de la situation gefährdenden Notfalls durchführen oder
ed by the environmental emergency, and critique pour l’environnement ou touchées von dem umweltgefährdenden Notfall sonst
shall, where practicable, take into account par la situation critique pour l’environne- betroffen sind, und stimmen ihre Maßnah-
all relevant expert guidance which has been ment et, autant que possible, elles tiennent men mit ihnen ab; dabei berücksichtigen sie
provided by permanent observer delega- compte de tous les avis d’experts qui ont nach Möglichkeit alle sachdienlichen Rat-
tions to the Antarctic Treaty Consultative été donnés par les délégations d’observa- schläge, die von ständigen Beobachter-
Meeting, by other organisations, or by other teurs permanents aux Réunions consulta- delegationen bei der Konsultativtagung zum
relevant experts. tives du Traité sur l’Antarctique, par d’autres Antarktis-Vertrag, von anderen Organisa-
organisations ou par d’autres experts com- tionen oder von anderen einschlägigen
pétents. Fachleuten erteilt werden.
Article 6 Article 6 Artikel 6
Liability Responsabilité Haftung
1. An operator that fails to take prompt 1. Un opérateur qui ne prend pas des (1) Ein Betreiber, der es unterlässt, in
and effective response action to environ- actions rapides et efficaces en réponse aux umweltgefährdenden Notfällen, die durch
mental emergencies arising from its activi- situations critiques pour l’environnement seine Tätigkeiten entstehen, umgehende
ties shall be liable to pay the costs of re- résultant de ses activités est tenu, en vertu und wirksame Gegenmaßnahmen zu ergrei-
sponse action taken by Parties pursuant to du paragraphe 2 de l’article 5, de payer les fen, haftet gegenüber den Vertragsparteien,
Article 5(2) to such Parties. coûts de ces actions qu’auraient prises des die nach Artikel 5 Absatz 2 Gegenmaßnah-
Parties à celles-ci. men ergriffen haben, für die Kosten dieser
Maßnahmen.
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
2. 2. (2)
(a) When a State operator should have tak- a) Lorsqu’un opérateur étatique aurait dû a) Hat ein staatlicher Betreiber, der um-
en prompt and effective response action prendre des mesures en vue de réagir gehende und wirksame Gegenmaßnah-
but did not, and no response action was de manière rapide et efficace mais ne l’a men hätte ergreifen müssen, dies nicht
taken by any Party, the State operator pas fait et lorsqu’aucune Partie n’a pris getan, und sind von keiner Vertragspar-
shall be liable to pay the costs of the re- de mesure d’urgence, l’opérateur éta- tei Gegenmaßnahmen ergriffen worden,
sponse action which should have been tique est tenu de payer au Fonds auquel so muss der staatliche Betreiber die
undertaken, into the fund referred to in il est fait référence à l’article 12 les coûts Kosten der Gegenmaßnahmen, die von
Article 12. des mesures qui auraient dû être prises; ihm hätten ergriffen werden müssen, in
den in Artikel 12 genannten Fonds ein-
zahlen.
(b) When a non-State operator should have b) Lorsqu’un opérateur non étatique aurait b) Hat ein nichtstaatlicher Betreiber, der
taken prompt and effective response dû prendre des actions rapides et effi- umgehende und wirksame Gegenmaß-
action but did not, and no response ac- caces mais ne l’a pas fait et lorsqu’au- nahmen hätte ergreifen müssen, dies
tion was taken by any Party, the non- cune Partie n’a pris une telle action, nicht getan, und sind von keiner Ver-
State operator shall be liable to pay an l’opérateur non étatique est tenu de tragspartei Gegenmaßnahmen ergriffen
amount of money that reflects as much payer une somme d’argent qui reflète worden, so muss der nichtstaatliche
as possible the costs of the response dans toute la mesure du possible les Betreiber einen Geldbetrag zahlen, des-
action that should have been taken. coûts des actions qui auraient dû être sen Höhe weitgehend den Kosten der
Such money is to be paid directly to the prises. Cette somme doit être payée Gegenmaßnahmen entspricht, die von
fund referred to in Article 12, to the Party soit directement au Fonds auquel il est ihm hätten ergriffen werden müssen.
of that operator or to the Party that fait référence à l’article 12, soit à la Dieser Betrag ist unmittelbar in den
enforces the mechanism referred to Partie de cet opérateur, soit encore à in Artikel 12 genannten Fonds, an die
in Article 7(3). A Party receiving such la Partie qui applique le mécanisme Vertragspartei dieses Betreibers oder an
money shall make best efforts to make dont il est fait mention au paragraphe 3 die Vertragspartei zu zahlen, die den in
a contribution to the fund referred to de l’article 7. Une Partie recevant cette Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Mecha-
in Article 12 which at least equals the somme fait de son mieux pour verser nismus in Gang setzt. Eine Vertrags-
money received from the operator. une contribution au Fonds auquel il est partei, die dieses Geld erhält, bemüht
fait référence à l’article 12, qui est au sich nach besten Kräften, einen Beitrag
moins égale à la somme d’argent reçue in den in Artikel 12 genannten Fonds
de l’opérateur. einzuzahlen, der mindestens dem von
dem Betreiber erhaltenen Geldbetrag
entspricht.
3. Liability shall be strict. 3. La responsabilité est absolue. (3) Die Haftung ist verschuldensunab-
hängig.
4. When an environmental emergency 4. Lorsqu’une situation critique pour (4) Entsteht ein umweltgefährdender
arises from the activities of two or more l’environnement résulte des activités de Notfall durch Tätigkeiten von zwei oder
operators, they shall be jointly and severally deux ou plusieurs opérateurs, ceux-ci en mehr Betreibern, so haften sie gesamt-
liable, except that an operator which estab- assument la responsabilité conjointe et schuldnerisch; ein Betreiber, der nachweist,
lishes that only part of the environmental solidaire mais un opérateur qui établit dass nur ein Teil des umweltgefährdenden
emergency results from its activities shall be qu’une partie seulement de cette situation Notfalls auf seine Tätigkeiten zurückzu-
liable in respect of that part only. résulte de ses activités sera considéré führen ist, haftet jedoch nur für diesen Teil.
responsable pour cette partie uniquement.
5. Notwithstanding that a Party is liable 5. Bien qu’une Partie soit responsable (5) Ungeachtet der Haftung einer Ver-
under this Article for its failure to provide for en vertu de cet article de ne pas avoir pris tragspartei aufgrund dieses Artikels für ihre
prompt and effective response action to des actions rapides et efficaces en réponse Unterlassung, umgehende und wirksame
environmental emergencies caused by its à des situations critiques pour l’environne- Gegenmaßnahmen für umweltgefährdende
warships, naval auxiliaries, or other ships or ment causées par ses navires de guerre, Notfälle vorzusehen, die durch ihre Kriegs-
aircraft owned or operated by it and used, navires de guerre auxiliaires ou d’autres na- schiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige ihr
for the time being, only on government non- vires ou aéronefs appartenant à ou exploi- gehörende oder von ihr betriebene Schiffe,
commercial service, nothing in this Annex is tés par cet Etat et pour le moment affectés die derzeit im Staatsdienst stehen und aus-
intended to affect the sovereign immunity uniquement à des fins gouvernementales schließlich anderen als Handelszwecken
under international law of such warships, non commerciales, aucune des dispositions dienen, verursacht worden sind, lässt diese
naval auxiliaries, or other ships or aircraft. de la présente annexe n’a pour objet d’af- Anlage die völkerrechtliche Staatenimmuni-
fecter en vertu du droit international l’immu- tät dieser Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe
nité souveraine de ses navires de guerre, oder sonstigen Schiffe oder Luftfahrzeuge
navires de guerre auxiliaires ou d’autres unberührt.
navires ou aéronefs.
Article 7 Article 7 Artikel 7
Actions Recours Klagen
1. Only a Party that has taken response 1. Seule une Partie qui, en vertu du pa- (1) Nur eine Vertragspartei, die Gegen-
action pursuant to Article 5(2) may bring an ragraphe 2 de l’article 5, a pris des actions maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 ergrif-
action against a non-State operator for en cas d’urgence peut, en vertu du para- fen hat, kann aufgrund der Haftung nach
liability pursuant to Article 6(1) and such ac- graphe 1 de l’article 6, intenter un recours Artikel 6 Absatz 1 gegen einen nichtstaat-
tion may be brought in the courts of not en indemnisation contre un opérateur non lichen Betreiber klagen; die Klage kann bei
more than one Party where the operator is étatique et ce recours peut être porté de- den Gerichten höchstens einer Vertragspar-
incorporated or has its principal place of vant les tribunaux d’une seule Partie où tei eingereicht werden, bei der der Betreiber
business or his or her habitual place of l’opérateur s’est constitué en société ou a amtlich eingetragen ist oder seinen Haupt-
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residence. However, should the operator ses principaux bureaux ou son lieu habituel geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen
not be incorporated in a Party or have its de résidence. Toutefois, au cas où l’opéra- Aufenthalt hat. Ist der Betreiber jedoch nicht
principal place of business or his or her teur ne s’est pas constitué en société dans bei einer Vertragspartei amtlich eingetragen
habitual place of residence in a Party, the une Partie ou n’a pas ses principaux bu- oder hat er dort nicht seinen Hauptge-
action may be brought in the courts of the reaux ou son lieu habituel de résidence sur schäftssitz oder seinen gewöhnlichen Auf-
Party of the operator within the meaning of le territoire de cette Partie, le recours peut enthalt, so kann die Klage bei den Gerich-
Article 2(d). Such actions for compensation être porté devant les tribunaux de la Partie ten der Vertragspartei des Betreibers im
shall be brought within three years of the de l’opérateur au sens du paragraphe d) de Sinne des Artikels 2 Buchstabe d ein-
commencement of the response action or l’article 2. De tels recours en indemnisation gereicht werden. Solche Schadensersatz-
within three years of the date on which the sont présentés dans les trois ans qui sui- klagen sind innerhalb von drei Jahren nach
Party bringing the action knew or ought vent la date à laquelle a commencé l’action Beginn der Gegenmaßnahmen oder inner-
reasonably to have known the identity of en cas d’urgence pour réagir à la situation halb von drei Jahren nach dem Tag einzu-
the operator, whichever is later. In no event critique ou dans les trois ans qui suivent la reichen, an dem der klagenden Vertragspar-
shall an action against a non-State operator date à laquelle la Partie qui intente ce tei die Identität des Betreibers bekannt war
be commenced later than 15 years after the recours connaissait ou aurait raisonnable- oder nach menschlichem Ermessen hätte
commencement of the response action. ment dû connaître l’identité de l’opérateur, bekannt sein müssen, je nachdem, welcher
des deux dates la dernière. Un recours Zeitpunkt der spätere ist. Eine Klage-
contre un opérateur non étatique ne pourra erhebung gegen einen nichtstaatlichen
en aucun cas être intenté plus de 15 ans Betreiber muss spätestens 15 Jahre nach
après le début de l’action prise en cas Beginn der Gegenmaßnahme erfolgen.
d’urgence.
2. Each Party shall ensure that its courts 2. Chaque Partie veille à ce que ses (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass
possess the necessary jurisdiction to enter- tribunaux possèdent la compétence néces- ihre Gerichte die erforderliche Zuständig-
tain actions under paragraph 1 above. saire pour accepter des recours en applica- keit für die Klageverfolgung nach Absatz 1
tion du paragraphe 1 ci-dessus. haben.
3. Each Party shall ensure that there is a 3. Chaque Partie veille à ce que soit (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass
mechanism in place under its domestic law en place un mécanisme relevant de sa ihr innerstaatliches Recht einen Mecha-
for the enforcement of Article 6(2)(b) with législation nationale pour l’application de nismus zur Durchsetzung des Artikels 6
respect to any of its non-State operators l’alinéa b) du paragraphe 2 de l’article 6 à Absatz 2 Buchstabe b gegenüber ihren
within the meaning of Article 2(d), as well chacun de ses opérateurs non étatiques au nichtstaatlichen Betreibern im Sinne des
as where possible with respect to any non- sens du paragraphe d) de l’article 2 ainsi Artikels 2 Buchstabe d sowie nach Möglich-
State operator that is incorporated or has its que, dans la mesure du possible, à tout keit auch gegenüber nichtstaatlichen Be-
principal place of business or his or her opérateur non étatique qui s’est constitué treibern vorsieht, die bei ihr amtlich einge-
habitual place of residence in that Party. en société, ou a ses principaux bureaux ou tragen sind oder ihren Hauptgeschäftssitz
Each Party shall inform all other Parties son lieu habituel de résidence sur le terri- oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
of this mechanism in accordance with toire de cette Partie. Chaque Partie informe Jede Vertragspartei unterrichtet alle ande-
Article 13(3) of the Protocol. Where there toutes les Parties de ce mécanisme en ren Vertragsparteien über diesen Mecha-
are multiple Parties that are capable of vertu du paragraphe 3 de l’article 13 du nismus in Übereinstimmung mit Artikel 13
enforcing Article 6(2)(b) against any given Protocole. Lorsque plusieurs Parties ont la Absatz 3 des Protokolls. Können mehrere
non-State operator under this paragraph, possibilité de faire appliquer l’alinéa b) du Vertragsparteien aufgrund dieses Absat-
such Parties should consult amongst them- paragraphe 2 de l’article 6 à un opérateur zes Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b gegen-
selves as to which Party should take en- non étatique donné au titre du présent über einem bestimmten nichtstaatlichen
forcement action. The mechanism referred paragraphe, ces Parties doivent se consul- Betreiber geltend machen, so sollen diese
to in this paragraph shall not be invoked ter sur la question de savoir laquelle des Vertragsparteien einander über die Frage
later than 15 years after the date the Party Parties doit prendre des mesures d’exécu- konsultieren, welche Vertragspartei die
seeking to invoke the mechanism became tion. Le mécanisme dont il est fait mention zwangsweise Durchsetzung übernimmt.
aware of the environmental emergency. dans le présent paragraphe ne sera pas Der in diesem Absatz genannte Mecha-
invoqué plus de 15 ans après la date à nismus darf bis spätestens 15 Jahre nach
laquelle la Partie cherchant à invoquer ce dem Tag angewendet werden, an dem die
mécanisme a pris connaissance de la situa- Vertragspartei, die den Mechanismus anzu-
tion critique pour l’environnement. wenden wünscht, von dem umweltgefähr-
denden Notfall Kenntnis erlangt hat.
4. The liability of a Party as a State oper- 4. La responsabilité d’une Partie en tant (4) Über die Haftung einer Vertragspar-
ator under Article 6(1) shall be resolved only qu’opérateur étatique en vertu du para- tei als staatlicher Betreiber nach Artikel 6
in accordance with any enquiry procedure graphe 1 de l’article 6 n’est établie que Absatz 1 kann nur im Rahmen eines von
which may be established by the Parties, conformément à toute procédure d’enquête den Vertragsparteien eingeleiteten Untersu-
the provisions of Articles 18, 19 and 20 qui peut être arrêtée par les Parties, aux chungsverfahrens, der Artikel 18, 19 und 20
of the Protocol and, as applicable, the dispositions des articles 18, 19 et 20 du des Protokolls und, soweit anwendbar, des
Schedule to the Protocol on Arbitration. Protocole et, s’il y a lieu, à l’appendice au Anhangs zum Protokoll über das Schieds-
Protocole sur l’arbitrage. verfahren entschieden werden.
5. 5. (5)
(a) The liability of a Party as a State opera- a) La responsabilité d’une Partie en tant a) Über die Haftung einer Vertragspartei
tor under Article 6(2)(a) shall be resolved qu’opérateur étatique en vertu de l’ali- als staatlicher Betreiber nach Artikel 6
only by the Antarctic Treaty Consultative néa a) du paragraphe 2 de l’article 6 Absatz 2 Buchstabe a kann nur von
Meeting and, should the question re- n’est établie que par la Réunion consul- der Konsultativtagung zum Antarktis-
main unresolved, only in accordance tative du Traité sur l’Antarctique et, si la Vertrag und, falls die Frage offenbleibt,
with any enquiry procedure which question devait demeurer non résolue, nur im Rahmen eines von den Vertrags-
may be established by the Parties, the que conformément à la procédure parteien eingeleiteten Untersuchungs-
provisions of Articles 18, 19 and 20 of d’enquête qui peut être mise en place verfahrens, der Artikel 18, 19 und 20
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the Protocol and, as applicable, the par les Parties, aux dispositions des des Protokolls und, soweit anwendbar,
Schedule to the Protocol on Arbitration. articles 18, 19 et 20 du Protocole et, s’il des Anhangs zum Protokoll über das
y a lieu, à l’appendice au Protocole sur Schiedsverfahren entschieden werden.
l’arbitrage;
(b) The costs of the response action which b) Les coûts des actions qui auraient dû b) Die von einem staatlichen Betreiber in
should have been undertaken and was être prises et ne l’ont pas été et qui den in Artikel 12 bezeichneten Fonds
not, to be paid by a State operator into doivent être payées par un opérateur einzuzahlenden Kosten der Gegenmaß-
the fund referred to in Article 12, shall be étatique au Fonds auquel il est fait nahme, die hätte ergriffen werden müs-
approved by means of a Decision. The référence à l’article 12, sont approuvés sen, aber nicht ergriffen wurde, werden
Antarctic Treaty Consultative Meeting au moyen d’une Décision. La Réunion durch Beschluss genehmigt. Die Kon-
should seek the advice of the Commit- consultative du Traité sur l’Antarctique sultativtagung zum Antarktis-Vertrag soll
tee on Environmental Protection as demandera, en tant que besoin, l’avis bei Bedarf den Rat des Ausschusses
appropriate. du Comité pour la protection de l’envi- für Umweltschutz einholen.
ronnement.
6. Under this Annex, the provisions of 6. Au titre de la présente annexe, les (6) Aufgrund dieser Anlage finden die
Articles 19(4), 19(5), and 20(1) of the Proto- dispositions des paragraphes 4 et 5 de Artikel 19 Absätze 4 und 5 und 20 Absatz 1
col, and, as applicable, the Schedule to the l’article 19 et du paragraphe 1 de l’article 20 des Protokolls und, soweit anwendbar, der
Protocol on Arbitration, are only applicable du Protocole et, s’il y a lieu, l’appendice au Anhang zum Protokoll über das Schiedsver-
to liability of a Party as a State operator for Protocole sur l’arbitrage, ne s’appliquent fahren nur auf die Schadensersatzpflicht
compensation for response action that has qu’à la responsabilité d’une Partie en tant einer Vertragspartei als staatlicher Betreiber
been undertaken to an environmental emer- qu’opérateur étatique pour l’indemnisation für die in einem umweltgefährdenden Not-
gency or for payment into the fund. des actions d’urgence qui ont été prises en fall ergriffene Gegenmaßnahme oder auf
réponse à une situation critique pour l’envi- ihre Verpflichtung zur Einzahlung in den
ronnement ou pour paiement au Fonds. Fonds Anwendung.
Article 8 Article 8 Artikel 8
Exemptions from Liability Exonérations de responsabilité Befreiungen von der Haftung
1. An operator shall not be liable pur- 1. Un opérateur n’est pas tenu pour res- (1) Ein Betreiber haftet nicht aufgrund
suant to Article 6 if it proves that the envi- ponsable en vertu de l’article 6 s’il prouve des Artikels 6, wenn er nachweist, dass
ronmental emergency was caused by: que la situation critique pour l’environne- der umweltgefährdende Notfall verursacht
ment est le fait: wurde
(a) an act or omission necessary to protect a) d’un acte ou d’une omission nécessaire a) durch eine Handlung oder Unterlas-
human life or safety; pour protéger la vie ou la sécurité sung, die zum Schutz des Lebens oder
humaines; ou der Sicherheit von Menschen notwendig
war,
(b) an event constituting in the circum- b) d’un événement constituant dans les b) durch ein Ereignis, das bei den Gege-
stances of Antarctica a natural disaster circonstances de l’Antarctique une ca- benheiten in der Antarktis eine Natur-
of an exceptional character, which could tastrophe naturelle de caractère excep- katastrophe mit Ausnahmecharakter
not have been reasonably foreseen, tionnel, qui n’aurait pas pu être raison- darstellt und das weder im Allgemeinen
either generally or in the particular case, nablement prévue, que ce soit en noch im Einzelfall nach menschlichem
provided all reasonable preventative général ou dans le cas particulier, sous Ermessen vorhersehbar war, sofern
measures have been taken that are réserve que toutes les mesures de alle vernünftigen Vorsorgemaßnahmen
designed to reduce the risk of environ- prévention raisonnables ont été prises ergriffen worden sind, um die Gefahr
mental emergencies and their potential afin de réduire le risque de situations umweltgefährdender Notfälle und ihre
adverse impact; critiques pour l’environnement et leur möglichen nachteiligen Auswirkungen
impact négatif potentiel; zu verringern,
(c) an act of terrorism; or c) d’un acte de terrorisme; ou c) durch eine terroristische Gewalttat oder
(d) an act of belligerency against the activ- d) d’un acte de belligérance contre les d) durch eine gegen die Tätigkeiten des
ities of the operator. activités de l’opérateur. Betreibers gerichtete kriegerische
Handlung.
2. A Party, or its agents or operators 2. Une Partie ou ses agents ou opéra- (2) Eine Vertragspartei, ihre Beauftragten
specifically authorised by it to take such ac- teurs qu’elle a spécifiquement autorisés à oder ihre Betreiber, die von ihr ausdrücklich
tion on its behalf, shall not be liable for an prendre de telles actions en son nom, ne ermächtigt worden sind, in ihrem Namen
environmental emergency resulting from sont pas tenus responsables d’une situa- Gegenmaßnahmen zu ergreifen, haften
response action taken by it pursuant to tion critique pour l’environnement résultant nicht für einen umweltgefährdenden Not-
Article 5(2) to the extent that such response d’actions prises en cas d’urgence par celle- fall als Folge der von ihnen nach Artikel 5
action was reasonable in all the circum- ci en vertu du paragraphe 2 de l’article 5 Absatz 2 ergriffenen Gegenmaßnahmen,
stances. dans la mesure où ces actions ont été soweit die Maßnahmen unter allen Umstän-
raisonnables dans toutes les circonstances. den vernünftig waren.
Article 9 Article 9 Artikel 9
Limits of Liability Plafonds de responsabilité Haftungshöchstbeträge
1. The maximum amount for which each 1. Le montant maximum pour lequel (1) Jeder Betreiber haftet nach Artikel 6
operator may be liable under Article 6(1) or chaque opérateur peut être tenu responsa- Absatz 1 oder 2 für jeden einzelnen um-
Article 6(2), in respect of each environmen- ble en vertu du paragraphe 1 ou du para- weltgefährdenden Notfall bis zu folgenden
tal emergency, shall be as follows: graphe 2 de l’article 6 dans le cas de Höchstbeträgen:
chacune des situations critiques pour l’en-
vironnement, est le suivant:
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(a) for an environmental emergency arising a) dans le cas d’une situation critique pour a) für einen umweltgefährdenden Notfall
from an event involving a ship: l’environnement résultant d’un événe- infolge eines Ereignisses unter Beteili-
ment qui fait intervenir un navire, gung eines Schiffes:
(i) one million SDR for a ship with a i) un million de DTS pour un navire i) eine Million SZR für ein Schiff mit
tonnage not exceeding 2,000 tons; dont la jauge ne dépasse pas 2 000 einem Raumgehalt bis zu 2 000 Ton-
tonneaux; nen;
(ii) for a ship with a tonnage in excess ii) pour un navire d’un jaugeage plus ii) für ein Schiff mit einem darüber
thereof, the following amount in ad- élevé, le montant suivant qui hinausgehenden Raumgehalt erhöht
dition to that referred to in (i) above: s’ajoute à celui qui est mentionné sich der unter Ziffer i genannte Be-
au i) ci-dessus: trag wie folgt:
– for each ton from 2,001 to – pour chaque tonneau de 2 001 – 400 SZR je Tonne von 2 001
30,000 tons, 400 SDR; à 30 000 tonneaux, 400 DTS; bis 30 000 Tonnen,
– for each ton from 30,001 to – pour chaque tonneau de 30 001 – 300 SZR je Tonne von 30 001
70,000 tons, 300 SDR; and à 70 000 tonneaux, 300 DTS; et bis 70 000 Tonnen und
– for each ton in excess of – pour chaque tonneau en sus de – 200 SZR je Tonne bei mehr
70,000 tons, 200 SDR; 70 000 tonneaux, 200 DTS; als 70 000 Tonnen;
(b) for an environmental emergency arising b) dans le cas d’une situation critique pour b) drei Millionen SZR für einen umweltge-
from an event which does not involve a l’environnement résultant d’un événe- fährdenden Notfall infolge eines Ereig-
ship, three million SDR. ment qui ne fait pas intervenir un navire, nisses ohne Beteiligung eines Schiffes.
trois millions de DTS.
2. 2. (2)
(a) Notwithstanding paragraph 1(a) above, a) Nonobstant l’alinéa a) du paragraphe 1 a) Ungeachtet des Absatzes 1 Buch-
this Annex shall not affect: ci-dessus, la présente annexe n’affec- stabe a lässt diese Anlage Folgendes
tera pas: unberührt:
(i) the liability or right to limit liability i) la responsabilité ou le droit de limiter i) die Haftung oder das Recht auf Haf-
under any applicable international la responsabilité en vertu d’un des tungsbeschränkung aufgrund eines
limitation of liability treaty; or traités internationaux applicables en anwendbaren internationalen Ver-
matière de limitation de la responsa- trags über Haftungsbeschränkung
bilité; ou oder
(ii) the application of a reservation ii) la mise en oeuvre d’une réserve ii) die Anwendung eines zu einem
made under any such treaty to ex- émise en vertu d’un tel traité pour solchen Vertrag mit dem Ziel ange-
clude the application of the limits exclure l’application des plafonds brachten Vorbehalts, die Geltung der
therein for certain claims; dans le cas de certaines demandes; darin festgelegten Höchstbeträge
für bestimmte Ansprüche auszu-
schließen;
provided that the applicable limits are sous réserve que les plafonds applica- allerdings müssen die anzuwendenden
at least as high as the following: for a bles soient au moins aussi élevés Höchstbeträge mindestens so hoch
ship with a tonnage not exceeding que les suivants: pour un navire d’un sein wie folgende: eine Millionen SZR
2,000 tons, one million SDR; and for a jaugeage ne dépassant pas 2 000 ton- für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis
ship with a tonnage in excess thereof, in neaux, un million de DTS; et, pour un zu 2 000 Tonnen; zusätzlich hierzu für
addition, for a ship with a tonnage be- navire d’un jaugeage supérieur au pré- ein Schiff mit einem Raumgehalt über
tween 2,001 and 30,000 tons, 400 SDR cédent, en plus, pour un navire d’un 2 000 Tonnen 400 SZR je Tonne für ein
for each ton; for a ship with a tonnage jaugeage allant de 2 001 à 30 000 ton- Schiff mit einem Raumgehalt von 2 001
from 30,001 to 70,000 tons, 300 SDR neaux, 400 DTS pour chaque tonneau; bis 30 000 Tonnen, 300 SZR je Tonne
for each ton; and for each ton in excess pour un navire d’un jaugeage allant de für ein Schiff mit einem Raumgehalt von
of 70,000 tons, 200 SDR for each ton. 30 001 à 70 000 tonneaux, 300 DTS 30 001 bis 70 000 Tonnen und 200 SZR
pour chaque tonneau; et, pour chaque je Tonne bei mehr als 70 000 Tonnen.
tonneau dépassant 70 000 tonneaux,
200 DTS;
(b) Nothing in subparagraph (a) above shall b) Aucune des dispositions de l’alinéa a) b) Buchstabe a lässt die Haftungshöchst-
affect either the limits of liability set out ci-dessus n’influera soit sur les plafonds beträge in Absatz 1 Buchstabe a, die
in paragraph 1(a) above that apply to a de responsabilité fixés à l’alinéa a) du für eine Vertragspartei als staatlicher
Party as a State operator, or the rights paragraphe 1 ci-dessus qui s’applique à Betreiber gelten, und die Rechte und
and obligations of Parties that are not une Partie en tant qu’opérateur gouver- Pflichten von Vertragsparteien, die nicht
parties to any such treaty as mentioned nemental soit sur les droits et obliga- Vertragsparteien eines unter Buchsta-
above, or the application of Article 7(1) tions des Parties qui ne sont pas parties be a genannten Vertrags sind, sowie die
and Article 7(2). à l’un des traités susmentionnés, ou sur Anwendung des Artikels 7 Absätze 1
l’application des paragraphes 1 et 2 de und 2 unberührt.
l’article 7.
3. Liability shall not be limited if it is 3. La responsabilité ne sera pas limitée (3) Die Haftung ist unbeschränkt, wenn
proved that the environmental emergency s’il est prouvé que la situation critique pour nachgewiesen wird, dass der umweltge-
resulted from an act or omission of the l’environnement résulte d’un fait ou d’une fährdende Notfall auf eine Handlung oder
operator, committed with the intent to omission de l’opérateur, commis délibéré- Unterlassung des Betreibers zurückzufüh-
cause such emergency, or recklessly and ment avec l’intention de causer une telle ren ist, die er in der Absicht, einen solchen
with knowledge that such emergency would situation, ou témérairement et avec la Notfall herbeizuführen, oder leichtfertig und
probably result. conscience qu’une telle situation critique in dem Bewusstsein begangen hat, dass
résulterait probablement. ein solcher Notfall mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde.
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4. The Antarctic Treaty Consultative 4. La Réunion consultative au Traité sur (4) Die Konsultativtagung zum Antarktis-
Meeting shall review the limits in para- l’Antarctique revoit tous les trois ans ou plus Vertrag überprüft die Höchstbeträge in Ab-
graphs 1(a) and 1(b) above every three tôt à la demande d’une Partie, les plafonds satz 1 Buchstaben a und b alle drei Jahre
years, or sooner at the request of any Party. visés aux alinéas a) et b) du paragraphe 1 oder auf Antrag einer Vertragspartei früher.
Any amendments to these limits, which ci-dessus. Toutes les modifications appor- Änderungen dieser Höchstbeträge, die nach
shall be determined after consultation tées à ces plafonds, qui seront arrêtées Konsultationen zwischen den Vertrags-
amongst the Parties and on the basis of après consultation entre les Parties et sur la parteien und aufgrund von Ratschlägen
advice including scientific and technical base d’avis, y compris d’avis scientifiques einschließlich wissenschaftlicher und tech-
advice, shall be made under the procedure et techniques, le seront en application de la nischer Ratschläge festgelegt werden, er-
set out in Article 13(2). procédure décrite au paragraphe 2) de l’ar- folgen nach dem in Artikel 13 Absatz 2 vor-
ticle 13. gesehenen Verfahren.
5. For the purpose of this Article: 5. Aux fins du présent article: (5) Im Sinne dieses Artikels
(a) “ship” means a vessel of any type what- a) le terme “navire” désigne tout bâtiment a) bedeutet der Begriff „Schiff“ Fahrzeuge
soever operating in the marine environ- opérant en milieu marin et englobe les jeder Art, die in der Meeresumwelt be-
ment and includes hydrofoil boats, air- hydroptères, aéroglisseurs, engins sub- trieben werden; er umfasst auch Trag-
cushion vehicles, submersibles, floating mersibles, engins flottants et plates- flächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Un-
craft and fixed or floating platforms; formes fixes et flottantes; terwassergerät, schwimmendes Gerät
und feste oder schwimmende Platt-
formen;
(b) “SDR” means the Special Drawing b) le terme “DTS” désigne le droit de tirage b) bedeutet „SZR“ die Sonderziehungs-
Rights as defined by the International spécial tel qu’il est défini par le Fonds rechte entsprechend der Begriffsbe-
Monetary Fund; monétaire international; stimmung des Internationalen Wäh-
rungsfonds;
(c) a ship’s tonnage shall be the gross ton- c) le tonnage d’un navire est le tonnage c) die Bruttoraumzahl, errechnet nach den
nage calculated in accordance with the brut calculé sur la base des règles de in Anlage I des Internationalen Schiffs-
tonnage measurement rules contained jaugeage contenues dans l’annexe I de vermessungs-Übereinkommens von
in Annex I of the International Conven- la Convention internationale de 1969 sur 1969 enthaltenen Bestimmungen über
tion on Tonnage Measurement of Ships, le jaugeage des navires. die Vermessung des Raumgehalts.
1969.
Article 10 Article 10 Artikel 10
State Liability Responsabilité de l’Etat Haftung des Staates
A Party shall not be liable for the failure Une Partie n’est pas tenue pour respon- Eine Vertragspartei haftet nicht, wenn
of an operator, other than its State opera- sable si un opérateur, autre que ses opéra- ein nichtstaatlicher Betreiber es unterlässt,
tors, to take response action to the extent teurs étatiques, ne prend pas d’action en Gegenmaßnahmen zu ergreifen, soweit die
that that Party took appropriate measures cas d’urgence dans la mesure où cette Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständig-
within its competence, including the adop- Partie a pris des mesures appropriées qui keit geeignete Maßnahmen, einschließlich
tion of laws and regulations, administrative sont du ressort de sa compétence, y com- des Erlasses von Gesetzen und sonstigen
actions and enforcement measures, to en- pris l’adoption de lois et règlements, des Vorschriften sowie Verwaltungs- und Voll-
sure compliance with this Annex. actions administratives et des mesures streckungsmaßnahmen, ergriffen hat, um
d’exécution, pour garantir le respect de la die Einhaltung dieser Anlage zu gewähr-
présente annexe. leisten.
Article 11 Article 11 Artikel 11
Insurance and Assurance et Versicherung und
Other Financial Security autre sécurité financière sonstige finanzielle Sicherheit
1. Each Party shall require its operators 1. Chaque Partie exige de ses opéra- (1) Jede Vertragspartei verpflichtet ihre
to maintain adequate insurance or other teurs qu’ils aient une couverture d’assu- Betreiber, eine ausreichende Versicherung
financial security, such as the guarantee of rance ou une autre sécurité financière adé- oder andere finanzielle Sicherheit wie etwa
a bank or similar financial institution, to quate comme la garantie d’une banque ou die Bürgschaft einer Bank oder einer ähn-
cover liability under Article 6(1) up to the d’une institution financière similaire, pour lichen Finanzinstitution zu haben, um die
applicable limits set out in Article 9(1) and couvrir la responsabilité en vertu du para- Haftung aufgrund des Artikels 6 Absatz 1
Article 9(2). graphe 1 de l’article 6 à concurrence des bis zu den geltenden Höchstbeträgen nach
plafonds auxquels il est fait référence aux Artikel 9 Absätze 1 und 2 zu decken.
paragraphes 1 et 2 de l’article 9.
2. Each Party may require its operators 2. Chaque Partie peut exiger de ses opé- (2) Jede Vertragspartei kann ihre Betrei-
to maintain adequate insurance or other rateurs qu’ils aient une assurance ou une ber verpflichten, eine ausreichende Versi-
financial security, such as the guarantee of autre sécurité financière adéquate comme cherung oder andere finanzielle Sicherheit
a bank or similar financial institution, to la garantie d’une banque ou d’une institu- wie etwa die Bürgschaft einer Bank oder
cover liability under Article 6(2) up to the tion financière similaire, pour couvrir la einer ähnlichen Finanzinstitution zu haben,
applicable limits set out in Article 9(1) and responsabilité en vertu du paragraphe 2 de um die Haftung aufgrund des Artikels 6
Article 9(2). l’article 6 à concurrence des plafonds aux- Absatz 2 bis zu den geltenden Höchstbe-
quels il est fait référence aux paragraphes 1 trägen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 zu
et 2 de l’article 9. decken.
3. Notwithstanding paragraphs 1 and 2 3. Nonobstant les paragraphes 1 et 2 (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann
above, a Party may maintain self-insurance ci-dessus, une Partie peut s’assurer elle- eine Vertragspartei eine Selbstversicherung
in respect of its State operators, including même pour couvrir ses opérateurs éta- für ihre staatlichen Betreiber haben, ein-
those carrying out activities in the further- tiques, y compris ceux qui se livrent à des schließlich derjenigen, die Tätigkeiten zur
ance of scientific research. activités dont l’objet est de promouvoir la Förderung der wissenschaftlichen For-
recherche scientifique. schung durchführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 733
Article 12 Article 12 Artikel 12
The Fund Le Fonds Der Fonds
1. The Secretariat of the Antarctic Treaty 1. Le secrétariat du Traité sur l’Antarc- (1) Das Sekretariat des Antarktis-Ver-
shall maintain and administer a fund, in ac- tique gère et administre un fonds en confor- trags unterhält und verwaltet in Überein-
cordance with Decisions including terms of mité avec les Décisions, y compris les stimmung mit den Beschlüssen, einschließ-
reference to be adopted by the Parties, to dispositions qu’auront adoptées les Parties lich einer von den Vertragsparteien zu
provide, inter alia, for the reimbursement of et ce, afin d’assurer inter alia le rembourse- beschließenden Aufgabenstellung, einen
the reasonable and justified costs incurred ment des coûts raisonnables et justifiés Fonds, aus dem unter anderem die Erstat-
by a Party or Parties in taking response encourus par une ou plusieurs des Parties tung der angemessenen und begründeten
action pursuant to Article 5(2). lorsqu’elles prennent des actions en cas Kosten bestritten wird, die einer oder meh-
d’urgence conformément au paragraphe 2 reren Vertragsparteien beim Ergreifen von
de l’article 5. Gegenmaßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2
entstehen.
2. Any Party or Parties may make a pro- 2. Une ou plusieurs Parties peuvent faire, (2) Die Vertragsparteien können einzeln
posal to the Antarctic Treaty Consultative à la Réunion consultative du Traité sur oder zu mehreren bei der Konsultativtagung
Meeting for reimbursement to be paid from l’Antarctique, une proposition de rembour- zum Antarktis-Vertrag einen Antrag auf
the fund. Such a proposal may be approved sement à payer sur le Fonds. Une telle pro- Kostenerstattung aus dem Fonds stellen.
by the Antarctic Treaty Consultative Meet- position peut être approuvée par la Réunion Ein solcher Antrag kann von der Konsulta-
ing, in which case it shall be approved by consultative du Traité sur l’Antarctique; dans tivtagung zum Antarktis-Vertrag durch Be-
way of a Decision. The Antarctic Treaty ce cas là, elle le sera au moyen d’une Déci- schluss genehmigt werden. Die Konsultativ-
Consultative Meeting may seek the advice sion. La Réunion consultative du Traité sur tagung zum Antarktis-Vertrag kann
of the Committee of Environmental Protec- l’Antarctique peut, s’il y a lieu, demander gegebenenfalls zu diesem Antrag den Rat
tion on such a proposal, as appropriate. l’avis du Comité pour la protection de l’en- des Ausschusses für Umweltschutz einho-
vironnement sur cette proposition. len.
3. Special circumstances and criteria, 3. En vertu du paragraphe 2 ci-dessus, (3) Besondere Umstände und Kriterien
such as: the fact that the responsible oper- la Réunion consultative du Traité sur l’An- wie etwa die Tatsache, dass der verantwort-
ator was an operator of the Party seeking tarctique prend dûment en considération liche Betreiber ein Betreiber der um Erstat-
reimbursement; the identity of the respon- des circonstances et critères particuliers tung ersuchenden Vertragspartei ist, dass
sible operator remaining unknown or not comme: l’opérateur responsable était un die Identität des verantwortlichen Betreibers
subject to the provisions of this Annex; opérateur de la Partie demandant le unbekannt bleibt oder nicht durch diese An-
the unforeseen failure of the relevant insur- remboursement; l’identité de l’opérateur lage erfasst ist, dass die betreffende
ance company or financial institution; or an responsable demeurait inconnue ou n’était Versicherungsgesellschaft oder Finanzinsti-
exemption in Article 8 applying, shall be pas sujette aux dispositions de la présente tution unvorhergesehen ausfällt oder dass
duly taken into account by the Antarctic annexe; il y avait une défaillance imprévu de eine Befreiung nach Artikel 8 Anwendung
Treaty Consultative Meeting under para- la compagnie d’assurance ou de l’institution findet, werden von der Konsultativtagung
graph 2 above. financière appropriée; ou il y avait une zum Antarktis-Vertrag im Zusammenhang
exonération prévue à l’article 8. mit Absatz 2 gebührend berücksichtigt.
4. Any State or person may make volun- 4. Tout Etat ou toute personne peut faire (4) Jeder Staat und jede Person können
tary contributions to the fund. des contributions volontaires au Fonds. freiwillige Beiträge in den Fonds einzahlen.
Article 13 Article 13 Artikel 13
Amendment or Modification Amendement ou modification Änderung oder Ergänzung
1. This Annex may be amended or mod- 1. La présente annexe peut être amen- (1) Diese Anlage kann durch eine nach
ified by a Measure adopted in accordance dée ou modifiée par une Mesure adop- Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags
with Article IX(1) of the Antarctic Treaty. tée conformément au paragraphe 1 de l’Ar- beschlossene Maßnahme geändert oder
ticle IX du Traité sur l’Antarctique. ergänzt werden.
2. In the case of a Measure pursuant to 2. Dans le cas d’une mesure relevant du (2) Im Fall einer Maßnahme nach Arti-
Article 9(4), and in any other case unless the paragraphe 4 de l’article 9 et dans tout au- kel 9 Absatz 4 und in jedem anderen Fall,
Measure in question specifies otherwise, tre cas, à moins que la mesure en question sofern die betreffende Maßnahme nicht
the amendment or modification shall be n’en dispose autrement, l’amendement ou ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt
deemed to have been approved, and shall la modification est considéré comme ap- die Änderung oder Ergänzung als geneh-
become effective, one year after the close prouvé et prend effet un an après la clôture migt und tritt ein Jahr nach Beendigung der
of the Antarctic Treaty Consultative Meeting de la Réunion consultative du Traité sur Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag,
at which it was adopted, unless one or l’Antarctique au cours de laquelle il a été auf der sie beschlossen wurde, in Kraft,
more Antarctic Treaty Consultative Parties adopté, à moins qu’une ou plusieurs Parties sofern nicht eine oder mehrere Konsultativ-
notifies the Depositary, within that time consultatives au Traité sur l’Antarctique ne parteien des Antarktis-Vertrags während
period, that it wishes any extension of that notifient au Dépositaire durant cette période dieser Frist dem Verwahrer notifizieren,
period or that it is unable to approve the qu’elles souhaitent une extension de cette dass sie eine Fristverlängerung wünschen
Measure. période ou qu’elles ne peuvent approuver oder dass sie die Maßnahme nicht geneh-
la mesure en question. migen können.
3. Any amendment or modification of 3. Tout amendement ou toute modifica- (3) Eine Änderung oder Ergänzung dieser
this Annex which becomes effective in ac- tion de la présente annexe qui prend Anlage, die nach Absatz 1 oder 2 in Kraft
cordance with paragraph 1 or 2 above shall effet conformément au paragraphe 1 ou 2 tritt, tritt danach für jede andere Vertrags-
thereafter become effective as to any other ci-dessus prend ensuite effet à l’égard de partei in Kraft, sobald ihre Genehmigungs-
Party when notice of approval by it has toute autre Partie à la date de réception par anzeige beim Verwahrer eingegangen ist.
been received by the Depositary. le Dépositaire de la notification d’approba-
tion par celle-ci.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 1. Juni 2017
Zur Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
431, 505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252), deren Bestandteil das Statut
des Internationalen Gerichtshofs ist, hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h* am
22. Februar 2017 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer der Charta eine E r k l ä r u n g zur Anerkennung der Zuständigkeit des
Internationalen Gerichtshofs gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Statuts abgegeben.
Weiterhin haben die N i e d e r l a n d e * am 27. Februar 2017 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen eine E r k l ä r u n g zur Anerkennung der
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs gemäß Artikel 36 Absatz 2 des
Statuts abgegeben, welche mit Wirkung vom 1. März 2017 die Erklärung der
Niederlande vom 1. August 1956 (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November
1974, BGBl. II S. 1397) ersetzt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2016 (BGBl. II S. 155).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 1. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2017
Das in Kiew am 10. April 2015 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über
Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahre 2011, 2012 und
2013), Vorhaben „Förderung von Naturschutzgebieten in
der Ukraine“, ist nach seinem Artikel 5
am 16. März 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 1. Juni 2017
Zur Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
431, 505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252), deren Bestandteil das Statut
des Internationalen Gerichtshofs ist, hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h* am
22. Februar 2017 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer der Charta eine E r k l ä r u n g zur Anerkennung der Zuständigkeit des
Internationalen Gerichtshofs gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Statuts abgegeben.
Weiterhin haben die N i e d e r l a n d e * am 27. Februar 2017 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen eine E r k l ä r u n g zur Anerkennung der
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs gemäß Artikel 36 Absatz 2 des
Statuts abgegeben, welche mit Wirkung vom 1. März 2017 die Erklärung der
Niederlande vom 1. August 1956 (vgl. die Bekanntmachung vom 27. November
1974, BGBl. II S. 1397) ersetzt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Januar 2016 (BGBl. II S. 155).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 1. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2017
Das in Kiew am 10. April 2015 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über
Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahre 2011, 2012 und
2013), Vorhaben „Förderung von Naturschutzgebieten in
der Ukraine“, ist nach seinem Artikel 5
am 16. März 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 735
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerkabinett der Ukraine
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Zusagejahre 2011, 2012 und 2013),
Vorhaben „Förderung von Naturschutzgebieten in der Ukraine“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der
Ukraine gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer von der
und
KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-
das Ministerkabinett der Ukraine – zierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerkabinett der Ukraine durch andere Vorhaben
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-
vertiefen, zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds
für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,
in der Ukraine beizutragen, anderenfalls ein Darlehen dem Ministerkabinett der Ukraine oder
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 13. Dezember 2011 Empfängern oder Darlehensnehmern gewährt werden.
der Regierungsverhandlungen über die Fortsetzung der bilatera-
len deutsch-ukrainischen entwicklungspolitischen Zusammen- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
arbeit zwischen dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und dem Ministerkabinett der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt
Handel der Ukraine und dem Bundesministerium für wirtschaft- ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
liche Zusammenarbeit und Entwicklung der Bundesrepublik Vorbereitung der in Absatz 1 oder Absatz 3 genannten Vorhaben
Deutschland für das Jahr 2011 sowie auf die Verbalnote der oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Ukraine vom maßnahmen zur Durchführung der in Absatz 1 oder Absatz 3
29. November 2012 (271/2012) zur Fortsetzung der Finanziellen genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
und Technischen Zusammenarbeit für das Jahr 2012 sowie die Abkommen Anwendung.
Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in
der Ukraine vom 17. Dezember 2013 (317/2013) zur Fortsetzung Artikel 2
der Finanziellen und Technischen Zusammenarbeit für das
Jahr 2013 – (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt werden, sowie
sind wie folgt übereingekommen: das Verfahren des Abschlusses von Liefer- und Leistungs-
aufträgen bestimmen die zwischen der KfW und dem Minister-
Artikel 1 kabinett der Ukraine oder anderen von beiden Regierungen
gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern oder Empfän-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gern der Finanzierungsbeiträge zu schließende Verträge.
es dem Ministerkabinett der Ukraine oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern von der (2) Die Darlehens- und Finanzierungsverträge unterliegen dem
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden Betrag zu er- in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, sind mit
halten: dem Ministerkabinett der Ukraine abzustimmen und sehen unter
anderem Folgendes vor: Anwendung des Schiedsverfahrens
Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 14 000 000 Euro (in
zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß dem Reglement der
Worten: vierzehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Förderung
International Chamber of Commerce (ICC), und für den Fall, dass
von Naturschutzgebieten in der Ukraine“, wenn nach der durch
das Ministerkabinett der Ukraine als Darlehensnehmer oder
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten
Empfänger der Finanzierungsbeiträge auftritt, Klassifizierung
Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
seiner Handlungen hinsichtlich der Darlehens- sowie Finanzie-
worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes die
rungsverträge (Schließung und Durchführung) als Handlungen
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
des privaten und nicht des öffentlichen Rechts. Es gelten die
Finanzierungsbeitrags erfüllt. Empfänger dieses Finanzierungs-
Richtlinien für die Vergabe von Liefer-, Bau- und zugehörigen
beitrags ist das Ministerium für Ökologie und Nachhaltige
Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammenarbeit mit
Ressourcen.
Partnerländern (Veröffentlichung durch die KfW im Mai 2007,
(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort zuletzt geändert im September 2013) sowie die Richtlinien für die
genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Re- Beauftragung von Consultants in der Finanziellen Zusammen-
gierung der Bundesrepublik Deutschland dem Ministerkabinett arbeit mit Partnerländern (Veröffentlichung durch die KfW im
der Ukraine, oder einem anderen von der Regierung der September 2013).
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
(3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags (2) Die durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zuschuss-
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach mittel zu finanzierenden Waren sowie die mit ihnen getätigten
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan- Geschäfte, Arbeiten und Dienstleistungen sind von Zöllen, Zoll-
zierungsverträge geschlossen wurden. Videlicet, für den unter abgaben und allen anderen in der Ukraine geltenden Steuern und
Artikel 1 Absatz 1 genannten Gesamtbetrag endet die Frist für Abgaben befreit. Dies gilt auch für die Geschäfte durch lokale
einen Teilbetrag von bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Disposition Fonds, der für die Zwecke des Vorhabens geschaffen
Millionen Euro) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 (Zusagejahr werden könnten.
2011), für einen zweiten Betrag von bis zu 3 000 000 Euro (in
Worten: drei Millionen Euro) mit Ablauf des 31. Dezember 2020
Artikel 4
(Zusagejahr 2012). Für die Zusage eines dritten Betrages (Zusa-
gejahr 2013) von bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Das Ministerkabinett der Ukraine überlässt bei den sich aus
Euro) endet die Frist ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2020. der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
Diese siebenjährige Verfallsfrist gilt generell für alle Zusagen ab ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
dem Jahr 2013. den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
(4) Das Ministerkabinett der Ukraine, soweit es nicht selbst unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
Darlehensnehmer oder Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers und etwaiger Rück- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
zahlungsansprüche aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Darlehens- und Finanzierungsverträge garantieren.
Artikel 5
Artikel 3
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
(1) Die KfW wird von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Ministerkabinett der Ukraine der Regierung der Bundesrepublik
lichen Abgaben freigestellt, die im Zusammenhang mit Abschluss Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Darlehens- setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
und Finanzierungsverträge in der Ukraine erhoben werden. Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Kiew am 10. April 2015 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christof Weil
Für das Ministerkabinett der Ukraine
Ihor Schewtschenko
Bekanntmachung
der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 6. Februar 2013/14. November 2014 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammen-
arbeit (Sondermaßnahmen zum Wald-/Biodiversitäts-
erhalt im Rahmen des Sondervermögens „Energie- und
Klimafonds (EKF)“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. November 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 737
Der Botschafter Quito, den 6. Februar 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 10. Oktober 2012
folgende Vereinbarung über Sondermaßnahmen zum Wald-/Biodiversitätserhalt im
Rahmen des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds (EKF)“ vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Ecuador oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge von
insgesamt bis zu 17 500 000 Euro (in Worten: siebzehn Millionen fünfhunderttausend
Euro) für die nachfolgend genannten Vorhaben zu erhalten, wenn nach Prüfung deren
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des
Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Finanzierungsbeitrags erfüllen:
a) Biosphärenreservat Yasuní – Schutzgebietsmanagement (Finanzierungsbeitrag
von bis zu 5 500 000 Euro) (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro)
b) Biosphärenreservat Yasuní – Waldschutz (Socio Bosque) (Finanzierungsbeitrag
von bis zu 6 500 000 Euro) (in Worten: sechs Millionen fünfhunderttausend Euro)
c) Biosphärenreservat Yasuní – Stärkung des nationalen Waldmonitorings (Finanzie-
rungsbeitrag von bis zu 5 500 000 Euro) (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-
tausend Euro)
2. Die in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben des Sondervermögens können, falls sie nicht
oder nur teilweise durchgeführt werden, im Einvernehmen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch andere
Vorhaben ersetzt werden. Solche Ersatzvorhaben müssen ebenfalls als Hauptziel den
Wald-/Biodiversitätserhalt oder ersatzweise die Anpassung an den Klimawandel oder
die Minderung von Treibhausgasemissionen verfolgen.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung der in Nummer 1 genannten Vorhaben oder Finanzierungs-
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung
Anwendung.
4. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er
zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden
Vereinbarungen, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen. Die in Nummer 1 genannten Vorhaben oder etwaige Ersatz-
vorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2018 vollständig realisiert worden sein. Bis
dahin nicht verausgabte Mittel verfallen ersatzlos.
5. Die Regierung der Republik Ecuador, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungs-
beiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 4
zu schließenden Finanzierungsvereinbarungen entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
6. Die Regierung der Republik Ecuador stellt die KfW von sämtlichen Steuern und
sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
führung der in Nummer 4 erwähnten Vereinbarungen in der Republik Ecuador erhoben
werden.
7. Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
nehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-
forderlichen Genehmigungen.
8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
Falls sich die Regierung der Republik Ecuador mit den unter den Nummern 1 bis 8 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Peter Linder
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ecuador
Herrn Ricardo Patiño Aroca
Quito
Bekanntmachung
der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juni 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 30. April 2014/14. November 2014 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusam-
menarbeit (Programm „Waldschutz (Socio Bosque) und
REDD“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. November 2014
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Christoph Rauh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 739
Botschaft Quito, 30. April 2014
der Bundesrepublik Deutschland
Quito
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an die
Regierung der Republik Ecuador mit Verbalnote Nummer 398/2011 vom 2. Dezember
2011, sowie auf den Notenwechsel zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle
Zusammenarbeit vom 27. Juli 2010 und 26. Januar 2011 (REDD-Socio Bosque) folgende
ergänzende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Ecuador oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen weiteren Finanzie-
rungsbeitrag von insgesamt 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das
Programm „Waldschutz (Socio Bosque) und REDD“ für die Entwicklung des nationalen
Rahmens zur Reduktion von Treibhausgas-Emissionen aus Entwaldung – „REDD“
(Reducing Emissions from Deforestation and Degradation) insbesondere zur Förderung
des Programms „Socio Bosque“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt-
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelstän-
dische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder
als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient,
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
beitrags erfüllt.
2. Kann bei dem in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestätigung
nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik Ecuador, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des
vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
3. Das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben
des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittelstän-
dische Betriebe, als Maßnahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
von Frauen dient, oder als eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungs-
beitrages erfüllt, so kann ein nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein
Darlehen, gewährt werden.
4. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er
zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt die
zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließende
Vereinbarung, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegt. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht
innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechende Finanzie-
rungsvereinbarung geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2019.
5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Notenwechsels vom
27. Juli 2010 und 26. Januar 2011 auch für diese ergänzende Vereinbarung.
6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
7. Falls sich die Regierung der Republik Ecuador mit den unter den Nummern 1 bis 6
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Ihrer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-
note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. A l e x a n d e r O l b r i c h
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ecuador
Herrn Ricardo Patiño Aroca
Quito
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
Bekanntmachung
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 8. Juni 2017
I.
D e u t s c h l a n d* hat gegen den Vorbehalt Fidschis vom 14. März 2016 (vgl.
die Bekanntmachung vom 2. November 2016, BGBl. II S. 1261) zum Über-
einkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 246,
247; 1996 II S. 282, 284) am 16. März 2017 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer folgenden E i n s p r u c h erhoben:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat den von der Republik Fidschi bei
der Ratifikation des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu Artikel 1 abge-
gebenen Vorbehalt sorgfältig geprüft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass der Vorbehalt
zu Artikel 1 die Anwendung des Übereinkommens von einer in der Verfassung enthaltenen
Begriffsbestimmung abhängig macht. Der Vorbehalt ist allgemeiner und unbestimmter Art
und weckt Zweifel daran, inwieweit die Republik Fidschi gewillt ist, ihre Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen zu erfüllen. Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ist ein solcher Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unverein-
bar. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen diesen
Vorbehalt, der unzulässig ist.
Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Fidschi nicht aus.“
II.
Darüber hinaus haben die folgenden Staaten E i n s p r u c h gegen den Vor-
behalt Fidschis erhoben:
Finnland* am 1. März 2017
Irland* am 9. März 2017
Italien* am 23. März 2017
Lettland* am 17. April 2017
Niederlande* am 13. März 2017
Norwegen* am 13. März 2017
Österreich* am 16. März 2017
Portugal* am 21. März 2017
Schweden* am 26. Oktober 2016
Schweiz* am 27. Februar 2017
Vereinigtes Königreich* am 15. März 2017.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 741
III.
Der Vorbehalt Fidschis vom 14. März 2016 hatte den folgenden Wortlaut:
(Übersetzung)
“The Government of the Republic of Fiji „Die Regierung der Republik Fidschi er-
does not recognize the definition of Torture kennt die in Artikel 1 des Übereinkommens
as provided for in article 1 of the Conven- vorgesehene Bestimmung des Begriffs
tion therefore shall not be bound by these „Folter“ nicht an und ist somit durch diese
provisions. The definition of Torture in the Bestimmungen nicht gebunden. Die Be-
Convention is only applicable to the extent stimmung des Begriffs „Folter“ in dem
as expressed in the Fijian Constitution.” Übereinkommen ist nur insoweit anwend-
bar, als dies in der Verfassung von Fidschi
zum Ausdruck kommt.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2017 (BGBl. II S. 170).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 8. Juni 2017
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Kroatien am 18. Juli 2017
Schweiz* am 24. Juli 2017
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Fakultativ-
protokolls
in Kraft treten.
I t a l i e n* hat am 1. Dezember 2016 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen als Verwahrer eine E r k l ä r u n g gemäß Artikel 12 Absatz 1 des
Fakultativprotokolls abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2017 (BGBl. II S. 556).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
Bekanntmachung
des Abkommens
über eine Strategische Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Kanada andererseits
Vom 8. Juni 2017
Das in Brüssel am 30. Oktober 2016 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Abkommen über eine Strategische Partnerschaft zwischen der
Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada anderer-
seits wird nachstehend veröffentlicht*.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie
die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu finden
im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/
agreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/
agreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt
gemacht.
Berlin, den 8. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 743
Abkommen
über eine Strategische Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Kanada andererseits
Präambel ten und Kanada über handelspolitische und wirtschaftliche
Zusammenarbeit von 1976, der Erklärung zu den transatlanti-
Die Europäische Union, im Folgenden „Union“,
schen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits
das Königreich Belgien, von 1990, der Gemeinsamen Politischen Erklärung zu den
Beziehungen EU-Kanada und dem Gemeinsamen Aktionsplan
die Republik Bulgarien, EU/Kanada von 1996, der Partnerschaftsagenda EU-Kanada von
die Tschechische Republik, 2004 und des Abkommens zwischen der Europäischen Union
und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Betei-
das Königreich Dänemark,
ligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Euro-
die Bundesrepublik Deutschland, päischen Union von 2005,
die Republik Estland,
in Bekräftigung ihres nachdrücklichen Engagements für die
Irland, Grundsätze der Demokratie und für die Menschenrechte, so wie
die Hellenische Republik, sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nieder-
gelegt sind,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik, in der gemeinsamen Überzeugung, dass die Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen eine große Gefahr für die internatio-
die Republik Kroatien, nale Sicherheit darstellt,
die Italienische Republik,
aufbauend auf der seit Langem bestehenden Tradition der Zu-
die Republik Zypern, sammenarbeit bei der Förderung der internationalen Grundsätze
die Republik Lettland, des Friedens, der Sicherheit und der Rechtsstaatlichkeit,
die Republik Litauen, in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit zur Bekämpfung des
das Großherzogtum Luxemburg, Terrorismus und des organisierten Verbrechens auf bilateraler
und multilateraler Ebene,
Ungarn,
die Republik Malta, im gemeinsamen Eintreten für die Armutsminderung, die
Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums und die
das Königreich der Niederlande, Unterstützung der Entwicklungsländer in ihren Bemühungen um
die Republik Österreich, politische und wirtschaftliche Reformen,
die Republik Polen, in Anerkennung ihres gemeinsamen Wunsches, die nachhal-
die Portugiesische Republik, tige Entwicklung in ihren wirtschaftlichen, sozialen und ökologi-
schen Aspekten zu fördern,
Rumänien,
die Republik Slowenien, mit Stolz verweisend auf die umfangreichen direkten Kontakte
zwischen ihren Bürgern und auf ihr Engagement für den Schutz
die Slowakische Republik,
und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen,
die Republik Finnland,
in Anerkennung der wichtigen Rolle wirksamer multilateraler
das Königreich Schweden,
Organisationen bei der Förderung der Zusammenarbeit und der
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Erzielung positiver Ergebnisse in Bezug auf globale Themen und
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und Herausforderungen,
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im
in Würdigung ihrer dynamischen Handels- und Investitions-
Folgenden „Mitgliedstaaten“,
beziehungen, die durch die wirksame Umsetzung eines umfas-
einerseits und senden Wirtschafts- und Handelsabkommens weiter gestärkt
Kanada werden können,
andererseits, eingedenk der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Ab-
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – kommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten
Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
gestützt auf die langjährige Freundschaft zwischen den Men- fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags-
schen in Europa und Kanada aufgrund ihrer umfangreichen his- parteien und nicht als Teil der Europäischen Union binden, es sei
torischen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Bindungen, denn, die Europäische Union hat zusammen mit dem Vereinigten
Königreich und/oder Irland Kanada notifiziert, dass das Vereinigte
unter Hinweis auf die Fortschritte seit der Unterzeichnung des Königreich oder Irland gemäß dem dem Vertrag über die Euro-
Rahmenabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaf- päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
päischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position (3) Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung der
des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums Demokratie, einschließlich freier und fairer Wahlen im Einklang
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts als Teil der Euro- mit internationalen Standards, ein. Die Vertragsparteien unterrich-
päischen Union gebunden ist. Wenn das Vereinigte Königreich ten einander über ihre jeweiligen Wahlbeobachtungsmissionen
und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Protokolls Nr. 21 nicht mehr und fordern einander gegebenenfalls zur Teilnahme daran auf.
als Teil der Europäischen Union gebunden sind, setzt die Euro-
(4) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Rechts-
päische Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich
staatlichkeit für den Schutz der Menschenrechte und für das
und/oder Irland Kanada unverzüglich von jeder Änderung ihres
reibungslose Funktionieren der staatlichen Institutionen in einem
Standpunkts in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder
demokratischen Staat an. Dazu gehören u. a. eine unabhängige
weiterhin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des
Justiz, Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht auf ein faires Ver-
Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit dem diesen
fahren und der Zugang des Einzelnen zu einem wirksamen
Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks
Rechtsschutz.
auch für Dänemark,
in Anerkennung der institutionellen Veränderungen in der Titel III
Europäischen Union seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon,
Internationaler Frieden, internationale Sicherheit
in Bekräftigung ihres Status als strategische Partner und ihrer und wirksamer Multilateralismus
Entschlossenheit zur weiteren Stärkung und Intensivierung ihrer
Beziehungen und ihrer internationalen Zusammenarbeit auf der Artikel 3
Grundlage der gegenseitigen Achtung und des Dialogs mit dem
Ziel, ihre gemeinsamen Interessen und Werte geltend zu machen, Massenvernichtungswaffen
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-
in der Überzeugung, dass eine solche Zusammenarbeit prag- gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-
matisch und Schritt für Schritt im Zuge der Weiterentwicklung liche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren
ihrer Politik Gestalt annehmen sollte – für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen-
zuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung
Titel I von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zu
leisten, indem sie ihre Verpflichtungen aus den internationalen
Grundlage der Zusammenarbeit Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und den
Resolutionen des VN-Sicherheitsrats in vollem Umfang erfüllen
Artikel 1 und umsetzen. Darüber hinaus arbeiten die Vertragsparteien,
soweit angebracht, weiterhin zusammen, um im Rahmen ihrer
Allgemeine Grundsätze Beteiligung an den Ausfuhrkontrollregelungen, denen beide
(1) Die Vertragsparteien bringen ihre Unterstützung für die Vertragsparteien beigetreten sind, die Bemühungen um Nicht-
gemeinsamen Grundsätze zum Ausdruck, die in der Charta der verbreitung zu unterstützen. Die Vertragsparteien sind sich
Vereinten Nationen festgelegt sind. darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element
dieses Abkommens bildet.
(2) In Würdigung ihrer strategischen Beziehungen bemühen
sich die Vertragsparteien um verbesserte Kohärenz bei der Ent- (3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-
wicklung ihrer Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und zuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung
multilateraler Ebene. von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten,
(3) Die Vertragsparteien setzen dieses Abkommen auf der indem sie
Grundlage gemeinsamer Werte und der Grundsätze des Dialogs, a) gegebenenfalls Maßnahmen treffen, um alle einschlägigen
der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge
des Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völ- zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihnen beizutreten, sämt-
kerrechts um. liche Verpflichtungen aus Verträgen, zu deren Vertragspartei-
en sie zählen, im vollen Umfang zu erfüllen und andere
Titel II Staaten zum Beitritt zu diesen Verträgen aufzufordern;
Menschenrechte, Grundfreiheiten, b) ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen
aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr von mit Massenver-
Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
nichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich
der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Ver-
Artikel 2 wendungszweck, kontrolliert und illegale Vermittlungs-
Wahrung und Förderung der demokratischen Grundsätze, geschäfte mit und die Durchfuhr von solchen Gütern verhin-
der Menschenrechte und der Grundfreiheiten dert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße
gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst;
(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Men-
schenrechte und der Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen c) die Verbreitung von chemischen, biologischen und Toxin-
Erklärung der Menschenrechte und bestehenden internationalen waffen bekämpfen. Die Vertragsparteien kommen überein, in
Menschenrechtsübereinkommen und anderen rechtsverbind- einschlägigen Foren die Aussichten auf den Beitritt aller
lichen Instrumenten niedergelegt sind, zu deren Vertragsparteien Länder zu internationalen Übereinkommen, darunter dem
die Union oder die Mitgliedstaaten und Kanada zählen, bildet die Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstel-
Grundlage der jeweiligen nationalen und internationalen Politik lung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und
der Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses über die Vernichtung solcher Waffen und dem Übereinkom-
Abkommens dar. men über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und
Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, zu
und Wahrung dieser Rechte und Grundsätze im Rahmen ihrer
fördern.
Politik und halten andere Staaten zur Einhaltung dieser inter-
nationalen Menschenrechtsübereinkommen und rechtsverbind- (4) Die Vertragsparteien kommen überein, ein regelmäßiges
lichen Instrumente und zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Treffen EU-Kanada auf hoher Ebene einzurichten, um einen Mei-
Bereich der Menschenrechte an. nungsaustausch über Möglichkeiten zur Förderung der Zusam-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 745
menarbeit in einer Reihe von Fragen der Nichtverbreitung und ten Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen
der Abrüstung zu führen. zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägigen Resolu-
tionen des VN-Sicherheitsrates.
Artikel 4 (4) Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin im Rahmen des
Kleinwaffen und leichte Waffen Globalen Forums für Terrorismusbekämpfung und dessen Ar-
beitsgruppen eng zusammen.
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstel-
lung, Verbringung und der illegale Umlauf von Kleinwaffen und (5) Die Vertragsparteien lassen sich von den internationalen
leichten Waffen (KLW) sowie der dazugehörigen Munition und Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) im Hinblick
ihre übermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzu- auf den Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung leiten.
länglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung (6) Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin in angemessener
weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der inter- Weise zusammen, um die Kapazitäten anderer Staaten zur Ter-
nationalen Sicherheit darstellen. rorismusbekämpfung sowie zur Verhinderung und Aufdeckung
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Ver- von und zur Reaktion auf terroristische Handlungen zu stärken.
pflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit KLW
sowie der dazugehörigen Munition im Rahmen der einschlägigen Artikel 7
internationalen Instrumente, einschließlich des Aktionspro-
Zusammenarbeit bei der Förderung
gramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und
von internationalem Frieden und internationaler Stabilität
Beseitigung des unerlaubten Handels mit KLW unter allen As-
pekten, sowie der Verpflichtungen, die sich aus den Resolutionen Zur Förderung ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ergeben, zu erfüllen. rung von internationalem Frieden, internationaler Sicherheit und
wirksamen multilateralen Institutionen und Konzepten verpflich-
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Maßnahmen zur Be-
ten sich die Vertragsparteien
kämpfung des illegalen Handels mit KLW zu ergreifen sowie bei
der Unterstützung anderer Staaten im Kampf gegen den illegalen a) zur Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine weitere Stärkung
Handel mit KLW und der dazugehörigen Munition auf globaler, der transatlantischen Sicherheit unter Berücksichtigung der
regionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und nach zentralen Rolle der bestehenden transatlantischen Sicher-
Koordinierung, Komplementarität und Synergie zu streben. heitsarchitektur zwischen Europa und Nordamerika;
b) zur Intensivierung ihrer gemeinsamen Bemühungen um Un-
Artikel 5 terstützung der Krisenbewältigung und des Kapazitätenauf-
Internationaler Strafgerichtshof baus sowie zur weiteren Verbesserung ihrer Zusammenarbeit
in diesem Bereich, u. a. im Rahmen von EU-Operationen und
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Ver- -Missionen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Beteili-
brechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, nicht gung an diesen Tätigkeiten zu erleichtern, unter anderem
unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch frühzeitige Konsultationen und den Austausch von
durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch Ver- Planungsinformationen, wenn dies von den Vertragsparteien
stärkung der internationalen Zusammenarbeit, unter anderem mit für zweckmäßig erachtet wird.
dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), gewährleistet wer-
den muss.
Artikel 8
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam dazu, die
Zusammenarbeit in multilateralen, regionalen
Ratifizierung des Römischen Statuts des IStGH durch alle Länder
und internationalen Foren und Organisationen
bzw. den Beitritt aller Länder zum Römischen Statut des IStGH
zu fördern und auf die wirksame einzelstaatliche Umsetzung des (1) Die Vertragsparteien bekennen sich gemeinsamen zum
Statuts durch die Vertragsparteien des IStGH hinzuarbeiten. Multilateralismus und unterstützen die Bemühungen um Verbes-
serung der Wirksamkeit regionaler und internationaler Foren und
Artikel 6 Organisationen wie der Vereinten Nationen und ihrer Sonder-
organisationen, der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus menarbeit und Entwicklung (OECD), der Nordatlantikvertrags-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Kampf gegen Organisation (NATO), der Organisation für Sicherheit und Zusam-
den Terrorismus eine gemeinsame Priorität darstellt, und heben menarbeit in Europa (OSZE) und weiterer multilateraler Foren.
hervor, dass der Kampf gegen den Terrorismus unter Achtung (2) Die Vertragsparteien richten wirksame Mechanismen für
der Rechtsstaatlichkeit, des Völkerrechts, insbesondere der Konsultationen am Rande multilateraler Foren ein. Bei den Ver-
Charta der Vereinten Nationen und der einschlägigen Resolutio- einten Nationen richten die Vertragsparteien – zusätzlich zu ihren
nen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der Menschen- bestehenden Dialogen in den Bereichen Menschenrechte und
rechte, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Demokratie – ständige Konsultationsmechanismen im Men-
Völkerrechts und der Grundfreiheiten geführt werden muss. schenrechtsrat, in der Generalversammlung der Vereinten Natio-
(2) Die Vertragsparteien führen Konsultationen auf hoher Ebe- nen sowie in den Büros der Vereinten Nationen in Wien und ge-
ne zur Frage der Terrorismusbekämpfung und pflegen Ad-hoc- gebenenfalls nach Vereinbarung der Vertragsparteien an anderen
Kontakte, um wirksame gemeinsame operative Maßnahmen Standorten ein.
gegen den Terrorismus und die Einrichtung gemeinsamer (3) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um Konsultatio-
Mechanismen zu fördern, wo dies möglich ist. Dazu zählen u. a. nen zu Wahlen mit dem Ziel, eine wirksame Vertretung in den
ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Aufnahme von multilateralen Organisationen zu gewährleisten.
Terroristen in die einschlägigen Listen, die Bekämpfung von Stra-
tegien des gewaltbereiten Extremismus und die Entwicklung von
Konzepten für neu auftretende Aspekte der Terrorismusbekämp- Titel IV
fung. Wirtschafliche und nachhaltige Entwicklung
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam zur
Förderung eines umfassenden internationalen Ansatzes zur Artikel 9
Bekämpfung des Terrorismus unter der Ägide der Vereinten
Dialog zu und globale Führungsrolle in Wirtschaftsfragen
Nationen. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um
Zusammenarbeit zur Stärkung des internationalen Konsenses in In der Erkenntnis, dass sich nachhaltige Globalisierung und
diesem Bereich in Bezug auf die Förderung der uneingeschränk- steigender Wohlstand nur im Rahmen einer offenen Weltwirt-
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
schaft verwirklichen lassen, die auf marktwirtschaftlichen Grund- liche Entwicklung zu fördern, und sind bestrebt, bei der Errei-
sätzen, wirksamen Regelwerken und starken globalen Institutio- chung dieses Ziels so weit wie möglich zusammenzuarbeiten.
nen beruht, bemühen sich die Vertragsparteien um Folgendes:
(5) Zu diesem Zweck richten die Vertragsparteien einen regel-
a) Übernahme einer Führungsrolle bei der Förderung einer mäßigen Politikdialog über die Entwicklungszusammenarbeit ein,
soliden Wirtschaftspolitik und einer umsichtigen Haushalts- um die politische Koordinierung zu Fragen von gemeinsamem In-
führung sowohl intern als auch durch ihr regionales und teresse zu verbessern und die Qualität und Wirksamkeit ihrer
internationales Engagement; Entwicklungszusammenarbeit im Einklang mit den international
b) Führung eines regelmäßigen Politikdialogs auf hoher Ebene anerkannten Grundsätzen für die Wirksamkeit der Entwicklungs-
zu makroökonomischen Fragen – gegebenenfalls unter hilfe zu steigern. Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der
Beteiligung von Vertretern der Zentralbanken – mit dem Ziel Stärkung der Rechenschaftspflicht und der Transparenz mit
der Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse; Schwerpunkt auf der Verbesserung der Ergebnisse der Entwick-
lungszusammenarbeit und erkennen die Bedeutung an, die der
c) Förderung eines zeitnahen und effektiven Dialogs zu und Beteiligung eines breiten Spektrums von Akteuren, einschließlich
einer zeitnahen und effektiven Zusammenarbeit in globalen des Privatsektors und der Zivilgesellschaft, an der Entwicklungs-
Wirtschaftsfragen von gemeinsamem Interesse in multinatio- zusammenarbeit zukommt.
nalen Organisationen und Foren, an denen sich die Vertrags-
parteien beteiligen, wie z. B. der OECD, der G7, der G20, (6) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energie-
dem Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank und sektors für den wirtschaftlichen Wohlstand und für den interna-
der Welthandelsorganisation (WTO). tionalen Frieden und die internationale Stabilität an. Sie sind sich
über die Notwendigkeit einig, zur Stärkung der Energieversor-
gungssicherheit und der Bereitstellung nachhaltiger und er-
Artikel 10 schwinglicher Energie die Energieversorgung zu verbessern und
Förderung von Freihandel und Investitionen zu diversifizieren, die Innovation zu fördern und die Energie-
effizienz zu erhöhen. Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die nachhal- auf hoher Ebene über Energie und setzen ihre Zusammenarbeit
tige Ausweitung und Entwicklung ihrer Handels- und Inves- im bilateralen und multilateralen Rahmen fort, um die Schaffung
titionsbeziehungen zum gegenseitigen Nutzen im Einklang mit offener und wettbewerbsorientierter Märkte zu unterstützen, pra-
einem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zu xisbewährte Methoden auszutauschen, eine wissenschaftlich
fördern. fundierte und transparente Regulierung zu fördern und die Zu-
sammenarbeit in Energiefragen zu erörtern.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammen-
arbeit zur weiteren Stärkung der WTO als wirksamster Rahmen für (7) Die Vertragsparteien messen dem Schutz und der Erhaltung
ein starkes, inklusives und regelgestütztes Welthandelssystem. der Umwelt große Bedeutung zu und erkennen die Notwendig-
(3) Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin im Zollbereich zu- keit eines hohen Umweltschutzniveaus als Mittel zur Erhaltung
sammen. der Umwelt für künftige Generationen an.
(8) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel
Artikel 11 eine globale Bedrohung darstellt und dass unverzüglich weitere
Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen getroffen werden
Zusammenarbeit im Steuerbereich
müssen, um die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre
Mit Blick auf die Stärkung und Weiterentwicklung ihrer wirt- auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche
schaftlichen Zusammenarbeit halten sich die Vertragsparteien an anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Ins-
die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuer- besondere teilen sie das ehrgeizige Ziel, innovative Lösungen für
bereich – d. h. Transparenz, Informationsaustausch und Vermei- die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an des-
dung schädlicher Steuerpraktiken im Rahmen des OECD-Forums sen Folgen zu finden. Die Vertragsparteien erkennen den globa-
über schädliche Steuerpraktiken bzw. des EU-Verhaltenskodex len Charakter dieser Herausforderungen an und unterstützen
für die Unternehmensbesteuerung – und wenden diese an. Die weiterhin die internationalen Bemühungen um ein gerechtes,
Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit bei der wirksames, umfassendes und regelgestütztes System auf der
Förderung und Verbesserung der Anwendung dieser Grundsätze Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen
auf internationaler Ebene. über Klimaänderungen (UNFCCC), das für alle Vertragsparteien
des Übereinkommens gilt; dazu gehört auch die Zusammen-
arbeit, um das Übereinkommen von Paris voranzubringen.
Artikel 12
Nachhaltige Entwicklung (9) Die Vertragsparteien führen Dialoge auf hoher Ebene zu
den Themen Umwelt und Klimawandel mit dem Ziel, praxis-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement, das bewährte Methoden auszutauschen und eine wirksame und
Wohlergehen der heutigen Generation ohne Gefährdung des inklusive Zusammenarbeit im Bereich des Klimawandels und in
Wohlergehens zukünftiger Generationen zu sichern. Sie erkennen sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz zu
an, dass sich ein langfristig tragfähiges Wirtschaftswachstum nur fördern.
unter Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung er-
reichen lässt. (10) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Dialogs
und der Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene
(2) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die verantwortungs- im Bereich Beschäftigung, Soziales und menschenwürdige
volle und effiziente Nutzung von Ressourcen und schärfen das Arbeit, vor allem im Kontext der Globalisierung und der demo-
Bewusstsein für die wirtschaftlichen und sozialen Kosten der grafischen Veränderungen, an. Die Vertragsparteien sind
Umweltzerstörung und der damit verbundenen Auswirkungen auf bestrebt, die Zusammenarbeit und den Informations- und Erfah-
das Wohlbefinden der Menschen. rungsaustausch über Beschäftigung und soziale Angelegenhei-
(3) Die Vertragsparteien unterstützen weiterhin die Bemühun- ten zu fördern. Darüber hinaus bekräftigen die Vertragsparteien
gen um Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Dialog, ihr Engagement für die Achtung, Förderung und Verwirklichung
den Austausch praxisbewährter Methoden, gute Regierungsfüh- der international anerkannten Arbeitsnormen, zu deren Umset-
rung und wirtschaftliche Haushaltsführung. zung sie sich verpflichtet haben, darunter die in der Erklärung der
Internationalen Arbeitsorganisationen über die grundlegenden
(4) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, in der Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen
ganzen Welt die Armut zu mindern und eine inklusive wirtschaft- von 1998 festgelegten Normen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 747
Artikel 13 Artikel 16
Dialog in anderen Bereichen Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, Bildung und
von gemeinsamem Interesse Jugend sowie direkte Kontakte zwischen den Menschen
In Würdigung ihrer gemeinsamen Verpflichtung zur Vertiefung (1) Die Vertragsparteien blicken mit Stolz auf die seit Langem
und Ausweitung ihres langjährigen Engagements und in Aner- bestehenden kulturellen, sprachlichen und traditionellen Bindun-
kennung der bestehenden Zusammenarbeit bemühen sich die gen, die Brücken der Verständigung zwischen ihnen geschlagen
Vertragsparteien, in geeigneten bilateralen und multilateralen Fo- haben. Transatlantische Bindungen bestehen auf allen staat-
ren den Dialog zwischen Experten und den Austausch praxis- lichen und gesellschaftlichen Ebenen und wirken sich umfassend
bewährter Methoden in Politikbereichen von gemeinsamem auf die Gesellschaften Kanadas und Europas aus. Die Vertrags-
Interesse zu fördern. Dazu zählen u. a. folgende Bereiche: Land- parteien bemühen sich, diese Bindungen zu fördern und nach
wirtschaft, Fischerei, internationale Meerespolitik, ländliche Ent- neuen Möglichkeiten zur Förderung ihrer Beziehungen durch
wicklung, internationaler Verkehr, Beschäftigung sowie Fragen direkte Kontakte zwischen den Menschen zu suchen. Die Ver-
der Polargebiete einschließlich Wissenschaft und Technologie. tragsparteien bemühen sich, von Austauschprogrammen, die
Gegebenenfalls könnte dazu auch ein Austausch über die von nichtstaatlichen Organisationen und Denkfabriken durch-
Rechts-, Regulierungs- und Verwaltungspraxis sowie über Ent- geführt werden und junge Menschen und andere Wirtschafts-
scheidungsprozesse gehören. und Sozialpartner zusammenbringen, Gebrauch zu machen, um
diese Beziehungen auszubauen und zu vertiefen und damit den
Austausch von Ideen zur Lösung gemeinsamer Probleme zu
Artikel 14
bereichern.
Wohlergehen der Bürger
(2) In Anbetracht der weitreichenden Beziehungen, die sich
(1) In Anerkennung der Bedeutung, die der Ausweitung und zwischen ihnen im Laufe der Jahre in den Bereichen Wissen-
Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in einer gan- schaft, Bildung, Sport, Kultur, Tourismus und Jugendmobilität
zen Reihe von Fragen von Relevanz für das Wohlergehen der entwickelt haben, begrüßen und unterstützen die Vertragspartei-
Bürger und der Weltgemeinschaft insgesamt zukommt, fördern en die Fortsetzung der Zusammenarbeit beim Ausbau dieser Be-
und erleichtern die Vertragsparteien den Dialog, die Konsultation ziehungen.
und, soweit möglich, die Zusammenarbeit in bestehenden und
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Vielfalt kultureller
neu auftretenden Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusam-
Ausdrucksformen zu fördern, unter anderem durch die Unterstüt-
menhang mit dem Wohlergehen der Bürger.
zung der Grundsätze und Ziele des UNESCO-Übereinkommens
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Verbrau- zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucks-
cherschutzes an und fördern den Austausch von Informationen formen von 2005.
und bewährten Praktiken in diesem Bereich.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Austausch, die
(3) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den Zusammenarbeit und den Dialog zwischen ihren Kultureinrich-
Austausch von Informationen zu globalen Gesundheitsfragen tungen und Kulturschaffenden zu fördern und zu erleichtern.
und zur Notfallvorsorge und -abwehr im Bereich der öffentlichen
Gesundheit in aller Welt. Artikel 17
Katastrophenresilienz und Notfallbewältigung
Artikel 15
Mit dem Ziel, die Folgen von Naturkatastrophen und von Men-
Zusammenarbeit in den Bereichen Wissen, Forschung,
schen verursachten Katastrophen zu minimieren und die Resi-
Innovation und Kommunikationstechnologie
lienz von Gesellschaft und Infrastruktur zu stärken, bekräftigen
(1) In Anbetracht der Bedeutung neuen Wissens bei der die Vertragsparteien ihr gemeinsames Engagement für die För-
Bewältigung globaler Herausforderungen fördern die Vertrags- derung der Katastrophenvorsorge, -bewältigung und -nachsorge,
parteien weiterhin die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wis- unter anderem durch Zusammenarbeit auf bilateraler und multi-
senschaft, Technologie, Forschung und Innovation. lateraler Ebene.
(2) In Anerkennung der Bedeutung der Informations- und
Kommunikationstechnologien als wesentliche Elemente der mo- Titel V
dernen Gesellschaft und der sozialen und wirtschaftlichen Ent-
wicklung bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusam-
Recht, Freiheit und Sicherheit
menarbeit und einen Gedankenaustausch über die nationale,
regionale und internationale Politik auf diesem Gebiet. Artikel 18
(3) In Anerkennung der Tatsache, dass die Gewährleistung der Justizielle Zusammenarbeit
Sicherheit und Stabilität des Internets unter uneingeschränkter
Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten eine globale (1) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Herausforderung darstellt, bemühen sich die Vertragsparteien um streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der bestehenden
eine Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene Zusammenarbeit in den Bereichen gegenseitige Rechtshilfe und
durch Dialog und den Austausch von Fachwissen. Auslieferung auf der Grundlage der einschlägigen internationalen
Übereinkünfte an. Zudem bemühen sich die Vertragsparteien im
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Nutzung von Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten, die be-
Raumfahrtsystemen eine immer wichtigere Rolle bei der Verwirk- stehenden Mechanismen zu stärken und gegebenenfalls die Ent-
lichung von Zielen der Sozial-, Wirtschafts- und Umweltpolitik wicklung neuer Mechanismen zur Erleichterung der internationa-
sowie der internationalen Politik spielt. Die Vertragsparteien för- len Zusammenarbeit auf diesem Gebiet in Erwägung zu ziehen.
dern weiterhin ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Dazu gehören auch der Beitritt zu den einschlägigen internatio-
Nutzung von Raumfahrtressourcen zur Unterstützung der Bürger, nalen Instrumenten bzw. deren Umsetzung sowie eine engere
Unternehmen und Behörden. Zusammenarbeit mit Eurojust.
(5) Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit (2) Die Vertragsparteien fördern die justizielle Zusammenarbeit
im Bereich der Statistik mit besonderem Schwerpunkt auf der in Zivil- und Handelssachen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompe-
Förderung des Austausches praxisbewährter Methoden und tenzen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung
Konzepte fortzusetzen. und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
Zusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Übereinkom- schen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel
men der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Finanzierung des
internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Terrorismus zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich
Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern. auch auf die Einziehung von Vermögenswerten oder Geldern, die
aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, im Rahmen ihrer jewei-
Artikel 19 ligen Rechtsordnungen und Gesetze.
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen (2) Die Vertragsparteien tauschen gegebenenfalls zweckdien-
liche Informationen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnungen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig- und Gesetze aus und ergreifen angemessene Maßnahmen zur
keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung von Terro-
integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Die Ver- rismus auf der Grundlage der Empfehlungen der Financial Action
tragsparteien konzentrieren ihre Bemühungen auf Task Force (FATF) und der von anderen einschlägigen in diesem
– die Stärkung der Strukturen für die Bekämpfung illegaler Dro- Bereich tätigen internationalen Gremien festgelegten Normen.
gen,
– die Verringerung des Angebots illegaler Drogen, des Handels Artikel 22
damit und der Nachfrage danach, Cyberkriminalität
– die Bewältigung der gesundheitlichen und sozialen Folgen des (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Cyberkrimina-
Missbrauchs illegaler Drogen sowie lität ein globales Problem darstellt, das globale Gegenmaßnah-
– die Maximierung der Wirksamkeit der Strukturen zur Verringe- men erfordert. Zu diesem Zweck verstärken die Vertragsparteien
rung der Abzweigung von chemischen Grundstoffen für die ihre Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung von
illegale Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen. Cyberkriminalität durch den Austausch von Informationen und
praktischen Kenntnissen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts-
(2) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an der Errei- ordnungen und Gesetzen. Die Vertragsparteien bemühen sich,
chung dieser Ziele, unter anderem, sofern möglich, durch die zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls andere Staaten bei der
Koordinierung ihrer Programme für technische Hilfe und durch Ausarbeitung wirksamer Rechtsvorschriften, Strategien und Ver-
die Aufforderung von Ländern, die dies noch nicht getan haben, fahren zur Verhütung und Bekämpfung von Cyberkriminalität zu
zur Ratifizierung und Umsetzung der bestehenden internationa- unterstützen.
len Übereinkommen zur Suchtstoffkontrolle, zu deren Vertrags-
parteien die Union oder die Mitgliedstaaten und Kanada zählen. (2) Innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsordnungen und Gesetze
Die Vertragsparteien stützen ihr Handeln auf allgemeine aner- tauschen die Vertragsparteien gegebenenfalls Informationen un-
kannte Grundsätze gemäß den einschlägigen internationalen ter anderem über die Ausbildung und Schulung von mit Cyber-
Übereinkommen zur Suchtstoffkontrolle und achten die überge- kriminalität befassten Ermittlern, die Durchführung von Ermittlun-
ordneten Ziele der Politischen Erklärung und des Aktionsplans gen auf dem Gebiet der Cyberkriminalität und die digitale
der Vereinten Nationen zur internationalen Zusammenarbeit im Forensik aus.
Hinblick auf eine integrierte und ausgewogene Strategie zur Be-
kämpfung des Weltdrogenproblems von 2009. Artikel 23
Migration, Asyl und Grenzmanagement
Artikel 20
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur
Zusammenarbeit Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch im Rahmen ihrer
auf dem Gebiet der Strafverfolgung und Bekämpfung jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen
der organisierten Kriminalität und der Korruption Migration (einschließlich legaler Migration, irregulärer Migration,
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung Menschenhandel, Migration und Entwicklung), Asyl, Integration,
der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkrimi- Visa und Grenzmanagement.
nalität, der Korruption, der Nachahmung, des Schmuggels sowie (2) Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel des
von illegalen Geschäften zusammenzuarbeiten, indem sie ihre visumfreien Reiseverkehrs zwischen der Union und Kanada für
beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, alle ihre Bürger. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und
unter anderem hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei unternehmen alle Anstrengungen, um so bald wie möglich den
der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Kor- visafreien Reiseverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten für alle
ruptionsdelikten stammen, erfüllen. Bürger mit einem gültigen Reisepass zu erreichen.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zum (3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung
Ausbau der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, unter an- und Bekämpfung der irregulären Migration zusammenzuarbeiten.
derem durch Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Europol. Zu diesem Zweck
(3) Darüber hinaus bemühen sich die Vertragsparteien, in in- a) rückübernimmt Kanada seine Staatsangehörigen, die sich
ternationalen Foren zusammenzuarbeiten, um den Beitritt zu dem illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüber- Antrag dieses Mitgliedstaats und – sofern nichts anderes in
schreitende organisierte Kriminalität und dessen Zusatzprotokol- einer spezifischen Übereinkunft vorgesehen ist – ohne weite-
len, zu deren Vertragsparteien sie beide zählen, bzw. die Umset- re Förmlichkeiten;
zung des Übereinkommens und der Zusatzprotokolle zu fördern.
b) rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen,
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Förderung die sich illegal im Hoheitsgebiet Kanadas aufhalten, auf
der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen Antrag Kanadas und – sofern nichts anderes in einer spezifi-
gegen Korruption, unter anderem durch die Einrichtung eines schen Übereinkunft vorgesehen ist – ohne weitere Förmlich-
leistungsfähigen Überwachungsmechanismus unter Berücksich- keiten;
tigung der Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der
Zivilgesellschaft. c) stellen die Mitgliedstaaten und Kanada ihren Staatsangehö-
rigen die zu diesem Zweck notwendigen Reisedokumente aus;
Artikel 21 d) bemühen sich die Vertragsparteien um die Aufnahme von
Verhandlungen über ein spezifisches Abkommen zur Rege-
Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus
lung der Verpflichtungen zur Rückübernahme, einschließlich
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, bei der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staa-
der Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Wa- tenlosen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 749
Artikel 24 d) Konsultationen auf der Ebene leitender Beamter und auf
Arbeitsebene zu Fragen von gemeinsamem Interesse oder
Konsularischer Schutz
Briefings und Zusammenarbeit im Hinblick auf wichtige
(1) Kanada gestattet es Unionsbürgern, die Bürger eines Mit- innerstaatliche oder internationale Entwicklungen;
gliedstaats sind, der über keine erreichbare ständige Vertretung
e) Förderung gegenseitiger Besuche von Delegationen des
in Kanada verfügt, in Kanada Schutz durch die diplomatischen
Europäischen Parlaments und des kanadischen Parlaments.
und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats in An-
spruch zu nehmen. (2) Gemeinsamer Ministerausschuss
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten es kanadischen Bürgern im a) Ein Gemeinsamer Ministerausschuss wird eingesetzt.
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, in dem Kanada nicht über
b) Der Gemeinsame Ministerausschuss
eine erreichbare ständige Vertretung verfügt, Schutz durch die
diplomatischen und konsularischen Behörden eines anderen, i) ersetzt den Transatlantischen Dialog,
durch Kanada bestimmten Staates in Anspruch zu nehmen. ii) verfügt über einen gemeinsamen Vorsitz, bestehend aus
(3) Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle dem Außenminister Kanadas und dem Hohen Vertreter
Anforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
die anderenfalls anwendbar sein könnten, damit Unionsbürger iii) tritt jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern,
oder kanadische Bürger von einem anderen Staat vertreten wer- nach einvernehmlicher Vereinbarung zusammen,
den können als dem, dessen Staatsangehörige sie sind.
iv) gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt seine eigene
(4) Die Vertragsparteien überprüfen jährlich die administrative Tagesordnung an;
Umsetzung der Absätze 1 und 2.
v) fasst seine Beschlüsse mit Zustimmung beider Vertrags-
parteien,
Artikel 25
Schutz personenbezogener Daten vi) erhält vom Gemeinsamen Kooperationsausschuss (GKA)
einen jährlichen Bericht über den Stand der Beziehungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit des und formuliert Empfehlungen über die Arbeit des GKA,
Schutzes personenbezogener Daten an und bemühen sich um unter anderem im Hinblick auf neue Bereiche für eine
Zusammenarbeit bei der Förderung hoher internationaler Stan- künftige Zusammenarbeit und die Beilegung etwaiger
dards in diesem Bereich. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung die-
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Schut- ses Abkommens,
zes der Grundrechte und -freiheiten, einschließlich des Rechts vii) setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
auf Schutz der Privatsphäre im Zusammenhang mit dem Schutz
personenbezogener Daten, an. Zu diesem Zweck verpflichten (3) Gemeinsamer Kooperationsausschuss
sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- a) Die Vertragsparteien setzen einen Gemeinsamen Koopera-
und Verwaltungsvorschriften die von ihnen im Zusammenhang tionsausschuss (GKA) ein.
mit diesen Rechten eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten
b) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der GKA
– auch bei der Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus
und sonstigen schweren Verbrechen transnationaler Art, ein- i) Prioritäten in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen
schließlich der organisierten Kriminalität. den Vertragsparteien empfiehlt,
(3) Die Vertragsparteien arbeiten weiterhin im Rahmen ihrer ii) die Entwicklung der strategischen Beziehungen zwi-
jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf bilateraler schen den Vertragsparteien beobachtet,
und multilateraler Ebene im Wege des Dialogs und des Aus- iii) einen Meinungsaustausch führt und Vorschläge zu Fra-
tauschs von Fachwissen im Bereich des Schutzes personenbe- gen von gemeinsamem Interesse unterbreitet,
zogener Daten zusammen.
iv) Empfehlungen für Effizienz- und Wirkungssteigerungen
und für verstärkte Synergien zwischen den Vertragspar-
Titel VI
teien abgibt,
Politischer Dialog und Konsulationsmechanismen v) die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens
gewährleistet,
Artikel 26
vi) gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi dem Gemeinsa-
Politischer Dialog men Ministerausschuss einen jährlichen von den Ver-
Die Vertragsparteien bemühen sich, ihren Dialog und ihre Kon- tragsparteien zu veröffentlichenden Bericht über den
sultationen in wirksamer und pragmatischer Weise zu intensivie- Stand der Beziehungen vorlegt,
ren, um damit die Weiterentwicklung ihrer Beziehungen zu unter- vii) sich in angemessener Weise mit jeder Frage befasst, die
stützen und voranzubringen und ihre gemeinsamen Interessen von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkom-
und Werte im Rahmen ihres multilateralen Engagements zu för- mens an ihn herangetragen werden,
dern.
viii) Unterausschüsse einsetzt, die ihn bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben unterstützen. Zwischen diesen Unter-
Artikel 27 ausschüssen und den im Rahmen anderer Abkommen
Konsultationsmechanismen zwischen den Vertragsparteien eingerichteten Gremien
sollte es jedoch keine Überschneidungen geben;
(1) Die Vertragsparteien führen einen Dialog im Rahmen ihrer
laufenden Kontakte, gegenseitige Besuche und Konsultationen, ix) Situationen prüft, in denen eine Vertragspartei der An-
zu denen unter anderen folgende zählen: sicht ist, dass ihre Interessen durch die Entscheidungs-
findung in Bereichen der Zusammenarbeit, die nicht
a) Gipfeltreffen auf Ebene der Staats- und Regierungschefs, die
durch ein besonderes Abkommen geregelt sind, beein-
jährlich oder nach einvernehmlicher Vereinbarung abwech-
trächtigt wurden bzw. beeinträchtigt werden könnten.
selnd in der Europäischen Union und in Kanada stattfinden;
c) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der GKA einmal jähr-
b) Treffen auf Außenministerebene;
lich abwechselnd in der Europäischen Union und Kanada zu-
c) Konsultationen auf Ministerebene zu politischen Fragen von sammentritt, dass Sondersitzungen des GKA auf Ersuchen
beiderseitigem Interesse; einer der Vertragsparteien abgehalten werden, dass der Vor-
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
sitz im GKA gemeinsam von einem leitenden Beamten aus (6)
Kanada und einem leitenden Beamten aus der Europäischen
a) In einem besonders dringenden Fall, in dem der Gemeinsame
Union geführt wird und dass der GKA sich eine Geschäfts-
Ministerausschuss nicht in der Lage ist, die Situation zu
ordnung gibt, die auch die Teilnahme von Beobachtern vor-
regeln, kann eine Vertragspartei beschließen, die Bestimmun-
sieht.
gen dieses Abkommens auszusetzen. In der Union wäre für
d) Der GKA setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien den Aussetzungsbeschluss die Einstimmigkeit erforderlich.
zusammen, wobei bei der Festlegung der Teilnehmerzahlen In Kanada würde der Beschluss zur Aussetzung des Abkom-
gebührend auf die Grundsätze der Effizienz und Wirtschaft- mens von der Regierung Kanadas nach Maßgabe der
lichkeit zu achten ist. Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes gefasst
werden. Die Vertragsparteien unterrichten einander umge-
e) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der GKA die im
hend schriftlich über einen solchen Beschluss und wenden
Rahmen der bestehenden bilateralen Abkommen zwischen
diesen für den Mindestzeitraum an, der zur Regelung der
den Vertragsparteien eingesetzten Ausschüsse und ähnlichen
Fragen in einer für die Vertragsparteien annehmbaren Weise
Gremien ersuchen kann, dem GKA im Rahmen einer kon-
erforderlich ist.
tinuierlichen, umfassenden Überprüfung der Beziehungen
zwischen den Parteien regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu b) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung der
berichten. Situation, die der Grund für jenen Beschluss war und auch
als Grund für sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb des
Artikel 28 vorliegenden Abkommens dienen könnte. Die Vertragspartei,
die die Aussetzung oder die sonstigen Maßnahmen be-
Erfüllung der Verpflichtungen schließt, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist.
(1) Im Geiste der gegenseitigen Achtung und der Zusammen- (7) Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien an, dass ein
arbeit, die in diesem Abkommen zum Ausdruck kommen, ergrei- besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die Menschen-
fen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maß- rechte oder die Nichtverbreitung im Sinne von Absatz 3 ebenfalls
nahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem als Grund für die Kündigung des umfassenden Wirtschafts- und
Abkommen erforderlich sind. Handelsabkommens EU-Kanada (CETA) gemäß dessen Arti-
(2) Sollten sich bei der Anwendung oder Auslegung dieses kel 30.9 dienen kann.
Abkommens Fragen oder Differenzen ergeben, so verstärken die (8) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die
Vertragsparteien ihre Bemühungen, durch Konsultation und Ko- Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen
operation diese Fragen zügig und gütlich zu regeln. Auf Ersuchen den Parteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen
einer der beiden Vertragsparteien werden Fragen oder Differen- dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die
zen an den GKA zur weiteren Erörterung und Prüfung verwiesen. Streitbeilegungsbestimmungen anderer Übereinkünfte zwischen
Die Vertragsparteien können auch gemeinsam beschließen, spe- den Vertragsparteien.
zielle Unterausschüsse, die dem Gemeinsamen Kooperations-
ausschuss Bericht erstatten, mit diesen Angelegenheiten zu be- Titel VII
fassen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der GKA oder
der beauftragte Unterausschuss innerhalb eines angemessenen Schlussbestimmungen
Zeitraums zusammentritt, um durch frühzeitige Kommunikation,
eine gründliche Prüfung des Sachverhalts, gegebenenfalls ein- Artikel 29
schließlich Expertengutachten und wissenschaftlicher Erkennt-
Sicherheit und Offenlegung von Informationen
nisse, sowie durch einen wirksamen Dialog etwaige Differenzen
bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens auszu- (1) Dieses Abkommen ist so auszulegen, dass es nicht gegen
räumen. die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union, der Mitglied-
staaten oder Kanadas bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit
(3) In Bekräftigung ihres nachdrücklichen gemeinsamen En-
zu amtlichen Dokumenten verstößt.
gagements für Menschenrechte und Nichtverbreitung sind die
Vertragsparteien der Auffassung, dass ein besonders ernster und (2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 2 es eine Vertragspartei zur Offenlegung von Informationen, wenn
Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 als besonders dringender Fall diese Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine solche Offen-
betrachtet werden kann. Die Vertragsparteien sind der Auffas- legung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.
sung, dass es sich bei einem „besonders ernsten und schweren
Verstoß“ gegen Artikel 2 Absatz 1 um eine von der Schwere und Artikel 30
Art her außergewöhnliche Situation – wie etwa einen Staats-
streich oder schwere Verbrechen, die den Frieden, die Sicherheit Inkrafttreten und Kündigung
und das Wohlergehen der internationalen Gemeinschaft bedro- (1) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss
hen – handeln muss. der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen
(4) Sollte in einem Drittland eine Situation eintreten, die von Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach
der Schwere und Art her mit einem besonders dringenden Fall Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
als gleichwertig angesehen werden kann, so bemühen sich die (2) Ungeachtet des Absatzes 1 wenden die Union und Kanada
Vertragsparteien, auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich nach Maßgabe dieses Artikels Teile des Abkommens bis zum
Konsultationen abzuhalten, um einen Meinungsaustausch über Inkrafttreten des Abkommens im Einklang mit ihren jeweiligen
die Situation zu führen und mögliche Reaktionen zu prüfen. internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig an.
(5) Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten
besonders dringender Fall im Gebiet einer der Vertragsparteien Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Union und Kanada
eintritt, kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ministeraus- einander Folgendes notifizieren:
schuss mit der Angelegenheit befassen. Der Gemeinsame Minis-
a) für die Union – den Abschluss der zu diesem Zweck erforder-
terausschuss kann den GKA auffordern, innerhalb von 15 Tagen
lichen internen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzu-
dringende Konsultationen abzuhalten. Die Vertragsparteien un-
wendenden Teile des Abkommens und
terbreiten die einschlägigen Informationen und Belege, die für
eine gründliche Prüfung und eine rechtzeitige und wirksame Re- b) für Kanada – den Abschluss der für diesen Zweck erforder-
gelung der Situation erforderlich sind. Sollte der GKA nicht in der lichen internen Verfahren unter Bestätigung seiner Zustim-
Lage sein, die Situation zu regeln, so kann er den Fall dem Ge- mung zu den Teilen des Abkommens, die vorläufig anzuwen-
meinsamen Ministerausschuss zur dringenden Prüfung vorlegen. den sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 751
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift- päischen Union bzw. dem Ministerium für auswärtige Angelegen-
liche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kün- heiten, Handel und Entwicklung Kanadas oder deren jeweiligem
digung wird sechs Monate nach der Notifikation wirksam. Rechtsnachfolger.
Artikel 33
Artikel 31
Räumlicher Geltungsbereich
Änderung
Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen die Verträge,
schriftlich vereinbaren. Jede Änderung tritt am ersten Tag des auf die sich die Europäische Union gründet, angewendet werden,
Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Notifi- und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für Kanada
kation der Vertragsparteien über den Abschluss aller erforder- andererseits.
lichen internen Verfahren für das Inkrafttreten der Änderung
erfolgt. Artikel 34
Definition der Vertragsparteien
Artikel 32
Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“
Notifikationen
die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Euro-
Die Vertragsparteien übermitteln alle Notifikationen nach den päische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweili-
Artikeln 30 und 31 dem Generalsekretariat des Rates der Euro- gen Zuständigkeiten einerseits und Kanada andererseits.
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
sischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä-
nischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Oktober zweitausend-
sechzehn.
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
Bekanntmachung
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Juni 2017
Das in Kiew am 6. Februar 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über
Finanzielle Zusammenarbeit (Zusagejahre 2010 und
2011), Kommunales Klimaschutzprogramm II (Vorhaben
„Kommunales Wasserinfrastrukturprojekt Tscherniwzi,
Phase 1“) ist nach seinem Artikel 5
am 3. März 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juni 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 753
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerkabinett der Ukraine
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Zusagejahre 2010 und 2011),
Kommunales Klimaschutzprogramm II
(Vorhaben „Kommunales Wasserinfrastrukturprojekt Tscherniwzi, Phase 1“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
und
das Ministerkabinett der Ukraine – (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerkabinett der Ukraine zu einem späteren Zeitpunkt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine, bereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Durchführung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
vertiefen,
(4) In Ergänzung der bilateral zugesagten Darlehensmittel der
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Finanziellen Zusammenarbeit für das in Artikel 1 Absatz 1 ge-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, nannte Vorhaben wurde die KfW durch die Europäische Union
für die Umsetzung des Finanzierungsbeitrages in Höhe von bis
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) aus ihrem
in der Ukraine beizutragen, Neighbourhood Investment Facility (NIF) mit dem Ziel der Finan-
zierung der Consultingleistungen zur Unterstützung dieses Vor-
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Fortsetzung habens mandatiert.
der bilateralen deutsch-ukrainischen entwicklungspolitischen
Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der Bundesrepu- Artikel 2
blik Deutschland und dem Wirtschaftsministerium der Ukraine (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
am 9. September 2010 und das Protokoll über die Fortsetzung trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
der bilateralen deutsch-ukrainischen entwicklungspolitischen sowie das Verfahren des Abschlusses von Liefer- und Leistungs-
Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Wirtschafts- aufträgen bestimmt der zwischen der KfW und dem Minister-
entwicklung und Handel der Ukraine und dem Bundesministe- kabinett der Ukraine oder anderen von der Regierung der Bun-
rium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung der desrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine
Bundesrepublik Deutschland am 8. September und 30. Novem- gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer zu schließende
ber 2011 in Kiew – Darlehensvertrag.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Dieser Darlehensvertrag unterliegt dem in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Recht, ist mit dem Ministerkabi-
Artikel 1 nett der Ukraine abzustimmen und sieht unter anderem Folgen-
des vor: Anwendung des Schiedsverfahrens zur Beilegung von
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Streitigkeiten gemäß dem Reglement der International Chamber
es dem Ministerkabinett der Ukraine oder anderen, von beiden
of Commerce (ICC), Verzicht auf die Immunität im Gericht und
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern,
für den Fall, dass das Ministerkabinett der Ukraine als Darlehens-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Darlehen von
nehmer auftritt, Klassifizierung seiner Handlungen hinsichtlich
bis zu 17 000 000 Euro (in Worten: siebzehn Millionen Euro) für
des Darlehensvertrages (Schließung und Durchführung) als
das kommunale Klimaschutzprogramm II (Vorhaben „Kommu-
Handlungen des privaten und nicht des öffentlichen Rechts. Es
nales Wasserinfrastrukturprojekt Tscherniwzi, Phase 1“) zu erhal-
gelten die Richtlinien für die Vergabe von Liefer-, Bau und zuge-
ten, wenn nach der durch die Regierung der Bundesrepublik
hörigen Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammenarbeit
Deutschland durchgeführten Prüfung die entwicklungspolitische
mit Partnerländern (Veröffentlichung durch die KfW im Mai 2007,
Förderungswürdigkeit und bankmäßige Förderungsfähigkeit die-
geändert im September 2013) sowie die Richtlinien für die Be-
ses Vorhabens festgestellt worden ist.
auftragung von Consultants in der Finanziellen Zusammenarbeit
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- mit Partnerländern (Veröffentlichung durch die KfW im Septem-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ber 2013).
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
(3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages Arbeiten und Dienstleistungen sind von Zöllen, Zollabgaben und
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach allen anderen in der Ukraine geltenden Steuern und Abgaben
dem Zusagejahr der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Darle- befreit.
hensvertrag geschlossen wurde. Für den genannten Gesamtbe-
trag endet die Frist für einen Teilbetrag von bis zu 12 000 000
Artikel 4
Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro) mit Ablauf des 31. Dezem-
ber 2018 (Zusagejahr 2010), für einen weiteren Betrag von bis zu Das Ministerkabinett der Ukraine überlässt bei den sich aus
5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) mit Ablauf des der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
31. Dezember 2019 (Zusagejahr 2011). und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
(4) Das Ministerkabinett der Ukraine, soweit es nicht selbst Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Darlehensvertrages ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
garantieren. eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Artikel 3
(1) Die KfW wird von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- Artikel 5
lichen Abgaben freigestellt, die im Zusammenhang mit Abschluss
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
und Durchführung des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Dar-
Ministerkabinett der Ukraine der Regierung der Bundesrepublik
lehensvertrages in der Ukraine erhoben werden.
Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
(2) Die durch die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel zu zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
finanzierenden Waren sowie die mit ihnen getätigten Geschäfte, des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Kiew am 6. Februar 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christof Weil
Für das Ministerkabinett der Ukraine
N. Jaresko
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 755
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
über die Beseitigung von Wracks
Vom 14. Juni 2017
I.
Das Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die
Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) wird nach seinem Artikel 18
Absatz 2 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 8. August 2017
in Kraft treten.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 7. Februar 2017 gegenüber der
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) als Verwahrer des Überein-
kommens erklärt, dass dieses mit Wirkung vom gleichen Tag für die Kaimanin-
seln anwendbar ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Februar 2017 (BGBl. II S. 448).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 14. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 14. Juni 2017
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
(BGBl. 2003 II S. 1506, 1508) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2 für
Kuwait am 30. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2015 (BGBl. II S. 481).
Berlin, den 14. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
zur Europäischen Sozialcharta
Vom 14. Juni 2017
Die N i e d e r l a n d e * haben dem Generalsekretär des Europarats am 29. Mai
2017 notifiziert, dass sie für Aruba, Curaçao und St. Martin (niederländischer Teil)
ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Europäischen Sozialcharta
vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1261, 1262; 2001 II S. 970, 971) abge-
gebenen V o r b e h a l t zu Artikel 6 Absatz 4 (vgl. die Bekanntmachung vom
15. September 1980, BGBl. II S. 1341) z u r ü c k n e h m e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2013 (BGBl. II S. 313).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 14. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 14. Juni 2017
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
(BGBl. 2003 II S. 1506, 1508) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2 für
Kuwait am 30. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2015 (BGBl. II S. 481).
Berlin, den 14. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
zur Europäischen Sozialcharta
Vom 14. Juni 2017
Die N i e d e r l a n d e * haben dem Generalsekretär des Europarats am 29. Mai
2017 notifiziert, dass sie für Aruba, Curaçao und St. Martin (niederländischer Teil)
ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Europäischen Sozialcharta
vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1261, 1262; 2001 II S. 970, 971) abge-
gebenen V o r b e h a l t zu Artikel 6 Absatz 4 (vgl. die Bekanntmachung vom
15. September 1980, BGBl. II S. 1341) z u r ü c k n e h m e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2013 (BGBl. II S. 313).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 14. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 757
Bekanntmachung
zu Änderungen des Übereinkommens
zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee
durch Öl und andere Schadstoffe
Vom 14. Juni 2017
I.
Das Königreich Dänemark, das Königreich Norwegen und das Königreich
Schweden haben gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 13. Sep-
tember 1983 zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der
Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe in der Fassung der Änderungen vom
22. September 1989 (Bonn-Übereinkommen) (BGBl. 1990 II S. 70, 71; 1995 II
S. 179, 180) am 24. Januar 1994 eine Vereinbarung zur Änderung der gemein-
samen Grenzen ihrer in der Anlage zu dem Übereinkommen bezeichneten Zonen
getroffen, die am 9. April 1995 für diese drei Staaten wirksam geworden ist. Die
Änderung ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Bonn-Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland und
alle Vertragsparteien des Bonn-Übereinkommens am 1. Oktober 1995
in Kraft getreten.
Die Änderungsvereinbarung ist auf der Webseite* des Auswärtigen Amts als Ver-
wahrer dieses Übereinkommens veröffentlicht.
II.
Die durch Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz am 21. September 2001 in
Rotterdam angenommenen Änderungen des Bonn-Übereinkommens, um den
Beitritt Irlands zu ermöglichen, sind nach Artikel 3 des Änderungsbeschlusses
mit Inkrafttreten des Bonn-Übereinkommens für Irland (vgl. die Bekanntmachung
vom 16. April 2010, BGBl. II S. 479) für die
Bundesrepublik Deutschland und
alle Vertragsparteien des Bonn-Übereinkommens am 1. April 2010
mit Ausnahme der in Artikel 3 Buchstabe a, b und c des Änderungsbeschlusses
genannten Änderungen der Anlage zu dem Übereinkommen in Kraft getreten.
Die Änderungen der Anlage zu dem Übereinkommen nach Artikel 3 Buch-
stabe a, b und c des Änderungsbeschlusses sind nach Inkrafttreten der erfor-
derlichen Änderungen der Grenzen der gemeinsamen Zuständigkeiten für die
betroffenen Staaten gemäß der durch die Vertragsparteien mit Wirkung vom
1. Juni 2017 angenommenen Übereinkunft zur Änderung der gemeinsamen
Grenzen für die
Bundesrepublik Deutschland und
alle Vertragsparteien des Bonn-Übereinkommens am 1. Juni 2017
in Kraft getreten.
Der Änderungsbeschluss der Vertragsparteien des Bonn-Übereinkommens, um
den Beitritt Irlands zu dem Übereinkommen zu ermöglichen, sowie die Überein-
kunft zur Änderung der gemeinsamen Grenzen sind auf der Webseite* des
Auswärtigen Amts als Verwahrer dieses Übereinkommens veröffentlicht.
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
III.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des König-
reichs Dänemark haben mit Notenwechsel vom 24. August 2011 und 27. Sep-
tember 2011 eine Vereinbarung gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Bonn-Überein-
kommens zur Änderung der gemeinsamen Grenzen ihrer in der Anlage zu diesem
Übereinkommen bezeichneten Zonen getroffen, die nach ihrer Inkrafttretens-
klausel am 27. September 2011 in Kraft getreten ist. Diese Änderung ist gemäß
Artikel 17 Absatz 2 des Bonn-Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 12
Absatz 2 der Übereinkunft zur Änderung der gemeinsamen Grenzen für
alle Vertragsparteien des Bonn-Übereinkommens am 1. Juni 2017
in Kraft getreten. Die deutsche einleitende Note der Änderungsvereinbarung ist
auf der Webseite* des Auswärtigen Amts als Verwahrer des Bonn-Übereinkom-
mens veröffentlicht.
IV.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des König-
reichs der Niederlande haben mit Notenwechsel vom 24. März 2015 und 14. April
2015 eine Vereinbarung gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Bonn-Übereinkommens
zur Änderung der gemeinsamen Grenzen ihrer in der Anlage zu diesem Überein-
kommen bezeichneten Zonen getroffen, die nach ihrer Inkrafttretensklausel am
1. Juni 2015 in Kraft getreten ist. Diese Änderung ist gemäß Artikel 17 Absatz 2
des Bonn-Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 der Überein-
kunft zur Änderung der gemeinsamen Grenzen für
alle Vertragsparteien des Bonn-Übereinkommens am 1. Juni 2017
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Änderungsvereinbarung ist auf
der Webseite* des Auswärtigen Amts als Verwahrer des Bonn-Übereinkommens
veröffentlicht.
* Der Text aller oben genannten Änderungen ist in allen verfügbaren Sprachfassungen auf der Webseite
des Auswärtigen Amts als Verwahrer dieses Übereinkommens unter www.auswaertiges-amt.de
(→ Außen- und Europapolitik → Internationales Recht → Deutschland als Verwahrer völkerrechtlicher
Verträge) einsehbar.
Berlin, den 14. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über den Deutsch-Französischen Integrationsrat
Vom 20. Juni 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom
5. Mai 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Repu-
blik über die Gründung eines Deutsch-Französischen
Integrationsrates ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. Mai 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017 759
Vereinbarung
in der Form eines Notenwechsels
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Gründung
eines Deutsch-Französischen Integrationsrates
Der Bundesminister des Auswärtigen Goslar, den 5. Mai 2017
Herr Minister,
der 18. Deutsch-Französische Ministerrat vom 7. April 2016 hat beschlossen, die
deutsch-französische Zusammenarbeit in den Bereichen der Integration und des Zusam-
menhalts innerhalb der Gesellschaft zu stärken. Dazu wird ein Deutsch-Französischer Rat
zur Integration in unseren Gesellschaften (nachfolgend: „Integrationsrat“) einberufen. Ich
beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgende
Maßnahmen vorzuschlagen:
1. In dem Verständnis des Bedarfes einer engen, gemeinschaftlichen deutsch-franzö-
sischen Zusammenarbeit und im Geiste der deutsch-französischen Freundschaft
fördert der Integrationsrat die Integration in beiden Staaten, intensiviert den Austausch
über die jeweiligen Praktiken und leistet so einen gemeinsamen Impuls für diese
gesamtgesellschaftliche Herausforderung in Deutschland und Frankreich sowie in
Europa.
Der Integrationsrat trägt dazu bei,
– konkrete Projekte zur Förderung der Integration unter Berücksichtigung der Erfah-
rungen auf allen Ebenen und unter Einbindung der deutsch-französischen Institutio-
nen, der Zivilgesellschaft, von Verbänden, Wissenschaft, Stiftungen sowie lokalen
und zentralen Verwaltungen aus beiden Staaten aufzuwerten oder zu ermutigen;
– den Austausch guter Praktiken zwischen deutschen und französischen Akteuren der
Integration zu fördern;
– Menschen mit Zuwanderungsgeschichte die gleiche gesellschaftliche Teilhabe zu
ermöglichen;
– Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und alle Formen der Diskriminie-
rung zu bekämpfen;
– den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu einer gleichberechtigten Teilhabe aller ins-
besondere an Bildung, Arbeitsmarkt, Kultur, Medien und Sport, unabhängig von ihren
Wurzeln, ihrem Glauben und ihren Lebensbedingungen, unter Wahrung unserer
gemeinsamen europäischen Werte zu gewährleisten;
– den Austausch im Bereich der Integration und des gesellschaftlichen Zusammenhalts
innerhalb der Europäischen Union, insbesondere innerhalb europäischer Partner-
schaften mit Integrationsbezug zu fördern;
– den Austausch und die Zusammenarbeit zugunsten des sozialen Zusammenhalts in
Städten zu fördern, besonders im Rahmen der neuen Städteagenda der Euro-
päischen Union.
2. Den Vorsitz des Integrationsrates übernehmen die beiden Innenminister gemeinsam
mit den Beauftragten für die deutsch-französische beziehungsweise französisch-deut-
sche Zusammenarbeit, die ex officio auch ordentliche Mitglieder des Integrationsrates
sind.
3. Der Integrationsrat setzt sich aus insgesamt vierundzwanzig Mitgliedern zusammen.
Davon sind je neun Mitglieder deutsche und französische Persönlichkeiten beziehungs-
weise Vertreter von Institutionen. Zwei weitere Vertreter der deutsch-französischen
öffentlich geförderten Institutionen werden als ordentliche Mitglieder gemeinsam von
beiden Staaten ernannt. Die Mitglieder werden für den Zeitraum von drei Jahren von
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Regierung der
Französischen Republik in die ehrenamtliche Funktion berufen. Im Fall des Ausschei-
dens benennt die jeweilige Regierung für die verbleibende Mandatsperiode ersatzweise
ein neues Mitglied.
4. Der Integrationsrat tritt vorzugsweise im Vorfeld der Deutsch-Französischen Ministerräte
sowie bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen des Integrationsrates finden abwechselnd
auf Einladung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Republik statt. Zu den Sitzungen können auf Anregung der Mitglieder und nach Ent-
scheidung der Co-Vorsitzenden Experten hinzugezogen werden. Die Co-Vorsitzenden
unterrichten den Deutsch-Französischen Ministerrat über die Arbeit des Integrations-
rates. Die Arbeit des Integrationsrates wird zum Ende jeder dreijährigen Mandatsperiode
gemeinsam evaluiert.
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
5. Die jeweiligen Kosten für das Funktionieren des Integrationsrates sowie weitere Kosten,
die aus der Zusammenarbeit herrühren, werden im Rahmen jeweils bestehender jähr-
licher Haushaltslinien von der betreffenden Regierung getragen.
6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Frankreich mit den unter Nummern 1 bis 6 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Sigmar Gabriel
Seiner Exzellenz
dem Minister des Auswärtigen und für Internationale Entwicklung
der Französischen Republik
Herrn Jean-Marc Ayrault