682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Verordnung
zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2
des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Vierzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
Vom 13. Juni 2017
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Ände-
rung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672),
der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 19. März
2015 geändert worden ist (BGBl. 2016 II S. 802, 803), gemäß dessen Artikel 18
angenommenen Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 des ATP und die Korrektu-
ren der Anlage 1 Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b, der Anlage 1 Anhang 2
Musterprüfbericht Nr. 3, der Anlage 1 Anhang 3A Musterbescheinigung über die
Übereinstimmung Fußnote 10 und der Anlage 2 Anhang 1, die durch Notifikation
des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. April 2016 übermittelt
worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen einschließlich der
Korrekturen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 6. April 2016 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2017
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 683
Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen
Proposed amendments to the ATP
Propositions d’amendement à l’ATP
(Übersetzung)
1. Annex 1, appendix 2, paragraph 1.2 1. Annexe 1, appendice 2, paragraphe 1.2 1. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 1.2
Add the following text at the end: Ajouter le texte suivant à la fin: Einfügen des folgenden Wortlauts am
Ende:
“For calculating the mean surface area «Pour calculer la surface moyenne de la „Zur Berechnung der mittleren Oberflä-
of the body of a panel van, the test caisse d’un fourgon, les stations d’essai che des Kastens eines Kastenwagens
station appointed by the competent désignées par les autorités compé- wählt die von der zuständigen Behörde
authority shall select from one of the tentes doivent choisir une des trois mé- beauftragte Prüfstelle eine der folgen-
three methods. thodes suivantes. den drei Methoden aus:
Method A. Méthode A. Methode A:
The manufacturer shall provide draw- Le fabricant doit fournir les croquis et Der Hersteller stellt Skizzen und Berech-
ings and calculations of the inside and calculer les surfaces intérieures et exté- nungen der Innen- und Außenflächen
outside surfaces. rieures. zur Verfügung.
The surface areas Se and Si are deter- On détermine les surfaces Se et Si en Die Flächen Se und Si werden unter
mined taking into consideration the pro- tenant compte des surfaces projetées Berücksichtigung der projizierten Ober-
jected surface areas of specific design des caractéristiques de conception spé- flächen von besonderen Konstruktions-
features of the irregularities of its cifiques telles que courbes, ondulations, merkmalen der Unregelmäßigkeiten
surface such as curves, corrugations, décrochements pour le passage des ihrer Oberfläche wie Rundungen, Sicken,
wheel boxes, etc. roues, etc. Radkästen etc. ermittelt.
Method B. Méthode B. Methode B:
The manufacturer shall provide draw- Le fabricant doit fournir les croquis et la Der Hersteller stellt Skizzen zur Verfü-
ings and the test station appointed by station d’essai désignée par l’autorité gung und die von der zuständigen Be-
the competent authority shall use the compétente doit effectuer les calculs en hörde beauftragte Prüfstelle verwendet
calculations according to the schemes1 se conformant aux figures1 et formules die Berechnungen gemäß den nachfol-
and formulae below. suivantes. genden Verfahren1 und Formeln.
Si = (((WI x LI) + (WI x LI) + (Wi x Wi)) x 2) Si = (((WI × LI) + (WI × LI) + (Wi × Wi)) × 2) Si = (((WI x LI) + (WI x LI) + (Wi x Wi)) x 2)
Se = (((WE x LE) + (WE x LE) + Se = (((WE × LE) + (WE × LE) + Se = (((WE x LE) + (WE x LE) +
(We x We)) x 2) (We × We)) × 2) (We x We)) x 2)
Where: Où: Hierbei ist:
WI is the Y axis of the internal surface WI est l’axe des Y de la surface WI die Y-Achse der Innenfläche
area intérieure
LI is the X axis of the internal surface LI est l’axe des X de la surface LI die X-Achse der Innenfläche
area intérieure
Wi is the Z axis of the internal surface Wi est l’axe des Z de la surface Wi die Z-Achse der Innenfläche
area intérieure
WE is the Y axis of the external surface WE est l’axe des Y de la surface WE die Y-Achse der Außenfläche
area extérieure
LE is the X axis of the external surface LE est l’axe des X de la surface LE die X-Achse der Außenfläche
area extérieure
We is the Z axis of the external surface We est l’axe des Z de la surface We die Z-Achse der Außenfläche
area extérieure
Using the most appropriate formula for En utilisant la formule la plus appropriée Unter Verwendung der geeignetsten
the Y axis of the internal surface area pour calculer l’axe des Y de la surface Formel für die Y-Achse der Innenfläche
intérieure
WI = (WIa x a + WIb x (b + c/2) + WI = (WIa × a + WIb × (b + c/2) + WI = (WIa x a + WIb x (b + c/2) +
WIc x c/2) / (a + b + c) WIc × c/2) / (a + b + c) WIc x c/2) / (a + b + c)
1 The relevant figures can be found in the ATP 1 Les figures pertinentes se trouvent dans le 1 Die maßgeblichen Abbildungen sind im ATP-
Handbook at the following link: http://www. Manuel ATP à l’adresse électronique suivante: Handbuch unter dem folgenden Link verfügbar:
unece.org/trans/main/wp11/atp_handbook.html http://www.unece.org/trans/main/wp11/atp_ http://www.unece.org/trans/main/wp11/atp_
handbook.html. handbook.html
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
WI = (WIa x a/2 + WIb (a/2 + b/2) + WI = (WIa × a/2 + WIb (a/2 + b/2) + WI = (WIa x a/2 + WIb (a/2 + b/2) +
WIc (b/2) / (a + b) WIc (b/2) / (a + b) WIc (b/2) / (a + b)
WI = ((WIb x b) + (WIb x c) – WI = ((WIb × b) + (WIb × c) – WI = ((WIb x b) + (WIb x c) –
((WIb – WIc) x c) + ((WIb – WIc) × c) + ((WIb – WIc) x c) +
(2 x ((WIb – WIa) x a ))) / (a + b + c) (2 × ((WIb – WIa) × a ))) / (a + b + c) (2 x ((WIb – WIa) x a))) / (a + b + c)
Where: Où: Hierbei ist:
WIa is the internal width at the floor or WIa est la largeur intérieure telle que WIa die innere Breite am Boden oder
between the wheel arches mesurée au plancher ou entre les zwischen den Radkästen
décrochements pour le passage
des roues
WIb is the internal width at the height of WIb est la largeur intérieure telle que WIb die innere Breite auf Höhe der ver-
the vertical edge from the floor or mesurée à la hauteur de l’arête tikalen Kante vom Boden aus oder
above the wheel arches. verticale depuis le plancher ou au- über den Radkästen.
dessus des décrochements pour
le passage des roues
WIc is the internal width along the roof WIc est la largeur intérieure telle que WIc die innere Breite an der Decke
mesurée au toit
a is the height of the vertical edge a est la hauteur de l’arête verticale a die Höhe der vertikalen Kante vom
from the floor telle que mesurée à partir du plan- Boden aus
cher
b is either the height between the b est la hauteur telle que mesurée b entweder die Höhe zwischen der
bottom of the vertical edge and the soit entre le point le plus bas de Unterseite der vertikalen Kante
roof or between the top of the l’arête verticale et le toit ou entre le und der Decke oder zwischen der
wheel arch and the top of the ver- sommet du décrochement pour le Oberseite des Radkastens und der
tical edge from the floor. passage des roues et le point le Oberseite der vertikalen Kante
plus haut de l’arête verticale à vom Boden aus
partir du plancher
c is the height between the roof and c est la hauteur entre le toit et le c die Höhe zwischen der Decke und
point b point b Punkt b
Along with the two formulae for the X Ainsi que les deux formules suivantes In Verbindung mit den zwei Formeln für
and Z axes of the internal surface: pour le calcul des axes X et Z de la sur- die X- und Z-Achse der Innenfläche:
face intérieure:
LI = ((LIa x a) + (LIb + LIc) / 2 x b + LI = ((LIa × a) + (LIb + LIc) / 2 × b + LI = ((LIa x a) + (LIb + LIc) / 2 x b +
(LIc x c)) / (a + b + c) (LIc × c)) / (a + b + c) (LIc x c)) / (a + b + c)
Where: Où: Hierbei ist:
LIa is the internal length along the floor LIa est la longueur intérieure telle que LIa die innere Länge am Boden
mesurée au plancher
LIb is the internal length above the LIb est la longueur intérieure telle que LIb die innere Länge über den Rad-
wheel arches mesurée au-dessus des décroche- kästen
ments pour le passage des roues
LIc is the internal length along the roof LIc est la longueur intérieure telle que LIc die innere Länge an der Decke
mesurée au toit
a is the height between LIa and LIb a est la hauteur entre LIa et LIb a die Höhe zwischen LIa und LIb
b is the height between LIb and LIc b est la hauteur entre LIb et LIc b die Höhe zwischen LIb und LIc
c is the height between LIc and the c est la hauteur entre LIc et le toit c die Höhe zwischen LIc und der
roof Decke
Wi = (Wi back + Wi front) / 2 Wi = (Wi arrière + Wi avant) / 2 Wi = (Wi hinten + Wi vorne) / 2
Where: Où: Hierbei ist:
Wi back is the width at the bulkhead Wi arrière est la largeur telle que me- Wi hinten die Breite an der Trennwand
surée à la cloison
Wi front is the width at the door end Wi avant est la largeur telle que me- Wi vorne die Breite am Türende
surée du côté de la ou des porte(s)
The external surface area is calculated On calcule la surface extérieure selon Die Außenfläche wird anhand der nach-
using the formulae below les formules ci-après folgenden Formel berechnet:
WE = WI + declared mean thickness WE = WI + épaisseur moyenne déclarée WE = WI + angegebene mittlere Dicke
LE = LI + declared mean thickness LE = LI + épaisseur moyenne déclarée LE = LI + angegebene mittlere Dicke
We = Wi + declared mean thickness We = Wi + épaisseur moyenne déclarée We = Wi + angegebene mittlere Dicke
Method C. Méthode C. Methode C:
If neither of the above is acceptable to Si aucune des solutions ci-dessus n’est Wenn die Sachverständigen keine der
the experts, the internal surface shall be jugée acceptable par les experts, la sur- obigen Methoden als annehmbar be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 685
measured according to the figures and face intérieure doit être mesurée au trachten, ist die Innenfläche gemäß den
formulae in method B. moyen des figures et formules de la Abbildungen und Formeln in Methode B
méthode B. zu bemessen.
The K value shall then be calculated Le coefficient K doit ensuite être calculé Der k-Wert wird dann auf Grundlage der
based on the internal surface area, tak- sur la base de la surface intérieure, en Innenfläche berechnet, wobei als Dicke
ing the insulation thickness as nil. From prenant l’épaisseur de l’isolant comme der Wärmedämmung Null angenommen
this K value, the average insulation égale à zéro. À partir de ce coefficient K, wird. Aus diesem k-Wert wird die durch-
thickness is calculated from the as- l’épaisseur moyenne de l’isolant est cal- schnittliche Dicke der Wärmedämmung
sumption that λ for the insulation has a culée en partant de l’hypothèse que λ mit der Annahme berechnet, dass λ für
value of 0.025 W/m·K. pour l’isolant a une valeur égale à die Wärmedämmung einen Wert von
0,025 W/m K. 0,025 W/m·K hat.
d = Si x ΔT x λ / W d = Si × ΔT × λ / W d = Si x ΔT x λ / W
Once the thickness of the insulation has Une fois déterminée l’épaisseur de l’iso- Nach der Schätzung der Dicke der Wär-
been estimated, the external surface lant, on calcule la surface extérieure medämmung wird die Außenfläche be-
area is calculated and the mean surface et on détermine la surface moyenne. rechnet und die mittlere Oberfläche er-
area is determined. The final K value is Le coefficient K final est déduit par mittelt. Der endgültige k-Wert wird
derived from successive iteration.” itération.». durch sukzessive Iteration abgeleitet.“
2. Annex 1, appendix 2, model test report 2. Appendice 2 de l’annexe 1, modèle du 2. Anlage 1, Anhang 2, Musterprüfbericht
No. 1A procès-verbal d’essai no 1A Nr. 1 A
Insert the following text after “Usable Après «Volume intérieur total utilisable Einfügen des folgenden Wortlauts nach
internal volume of body ................ m3”: de la caisse..................... m3», insérer le „Nutzbares Innenvolumen des Kastens
texte suivant: ..................... m3“:
“Method used1, 3 ....................... Figures «Méthode employée1, 3 ...................... „Angewandte Methode1, 3 .....................
used1, 3 .......................”. Figures utilisées1, 3 ......................». Verwendete Abbildungen1, 3 ………….“.
3. Annex 1, appendix 2, paragraph 6.2 3. Annexe 1, appendice 2, para- 3. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2
graphe 6.2
After the title “Mechanically refrigerated Après le titre «Engins frigorifiques», in- Nach der Überschrift „Beförderungsmit-
equipment”, insert a subtitle to read sérer le sous-titre «Engins autonomes» tel mit Kältemaschine“ einfügen einer
“Independent equipment”. Unterüberschrift „Unabhängiges Beför-
derungsmittel“.
4. Annex 1, appendix 2, paragraph 6.2 4. Annexe 1, appendice 2, para- 4. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2
graphe 6.2
Before “6.3 Heated equipment”, insert Avant «6.3 Engins calorifiques», insérer Vor „6.3 Beförderungsmittel mit Heizan-
the following text: le texte suivant: lage“ einfügen des folgenden Wortlauts:
“(iii) Non-independent equipment, the «iii) Engins non autonomes dont le „iii) Abhängiges Beförderungsmittel,
refrigeration unit of which is pow- groupe de réfrigération est entraîné dessen Kältemaschine von dem
ered by the engine of the vehicle par le moteur du véhicule Fahrzeugmotor angetrieben wird
It shall be verified that, when the outside On vérifiera que, lorsque la température Es ist sicherzustellen, dass bei einer Au-
temperature is not lower than 15 °C, the extérieure n’est pas inférieure à + 15 °C, ßentemperatur von mindestens + 15 °C
inside temperature of the empty equip- la température intérieure de l’engin vide die Innentemperatur des leeren Beför-
ment can be maintained at the class de tout chargement peut être maintenue derungsmittels für einen Zeitraum von
temperature, after cool-down and stabi- à la température de classe, après des- mindestens 1 Stunde und 30 Minuten
lization, when the engine is running at cente en température et stabilisation, auf der für die jeweilige Klasse vorgese-
the idle speed set by the manufacturer lorsque le régime moteur du véhicule henen Temperatur gehalten werden
(where applicable), for a minimum peri- est maintenu à la valeur de ralenti défi- kann, nach Abkühlung und Stabilisie-
od of one hour and thirty minutes. nie par le constructeur (si applicable), rung, wenn der Motor mit der (gegebe-
pendant une durée minimum de une nenfalls) vom Hersteller vorgegebenen
heure trente minutes. Leerlaufdrehzahl läuft.
If the results are satisfactory, the equip- Si le résultat est satisfaisant, l’engin Wenn die Prüfergebnisse zufriedenstel-
ment may be kept in service as pourra être maintenu en service comme len, dürfen diese Beförderungsmittel
mechanically refrigerated equipment in frigorifique, dans sa classe d’origine, höchstens weitere drei Jahre als Beför-
its initial class for a further period of not pour une nouvelle période d’une durée derungsmittel mit Kältemaschine in ihrer
more than three years. maximale de trois ans. ursprünglichen Klasse in Dienst bleiben.
(iv) Transitional provisions for non- iv) Dispositions transitoires pour les iv) Übergangsbestimmungen für in
independent equipment in service: engins non autonomes en service: Dienst befindliche abhängige Be-
förderungsmittel:
For equipment constructed prior to Dans le cas des engins construits avant Für Beförderungsmittel, die vor dem (Da-
(date of entry into force of the present le (ajouter la date d’entrée en vigueur de tum des Inkrafttretens des vorliegenden
proposal to be added) this provision la présente proposition), la présente dis- Vorschlags ist hinzuzufügen) hergestellt
need not be applied. In this case the position ne s’applique pas. Les engins wurden, gilt diese Bestimmung nicht. In
equipment shall comply with the re- concernés doivent satisfaire aux pres- diesem Fall muss das Beförderungsmit-
quirements of (i) or (ii) of this paragraph criptions des alinéas i) ou ii) du présent tel die zum Zeitpunkt seiner Herstellung
as applicable for the date of construc- paragraphe, en fonction de leur date de geltenden Bestimmungen nach Ziffer i
tion.” construction.». oder ii dieses Absatzes erfüllen.“
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
5. Annex 1, appendix 2, model test 5. Annexe 1, appendice 2, modèle de 5. Anlage 1, Anhang 2, Musterprüfbe-
report 10 procès-verbal no 10 richt Nr. 10
Insert the following text after “(d) Re- Après «d) Observations .....................», Einfügen des folgenden Wortlauts nach
marks ..................................................”: insérer le texte suivant: „d) Anmerkungen ………………………“:
“According to the above test results, this «Selon les résultats des essais ci-des- „Aufgrund der vorstehenden Prüfergeb-
report shall be valid as a certificate of sus, le présent procès-verbal est con- nisse kann dieser Prüfbericht als Aner-
type approval within the meaning of ATP sidéré comme un certificat d’homo- kennung eines Typs gemäß Anlage 1
Annex 1, Appendix 1, paragraph 6 (a) logation de type au sens de l’alinéa a) Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe a) des
only for a period of not more than six du paragraphe 6 de l’appendice 1 de ATP für die Dauer von höchstens 6 Jah-
years, that is until: ...............................”. l’annexe 1 de l’ATP, dont la validité ne ren gelten, d. h. bis zum: …………….“.
peut dépasser une période de six ans,
soit la date suivante ............................».
6. Annex 1, appendix 2, 6.4, last para- 6. Annexe 1, appendice 2, section 6.4, 6. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.4, letz-
graph dernier paragraphe ter Absatz
Replace “The final reading should be Remplacer «Le dernier relevé devrait Ersetze „Die Ablesung soll am ...........
from ...........” by “The final reading shall provenir ...........» par «Le dernier relevé erfolgen“ durch „Die Ablesung erfolgt
be from ...........”. doit provenir ...........». am ...........“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 687
Korrekturen am ATP
Corrections to the ATP
Rectification de l’ATP
(Übersetzung)
1. Annex 1, appendix 1, paragraph 1 (b) 1. Annexe 1, appendice 1, para- 1. Anlage 1, Anhang 1, Absatz 1 Buch-
graphe 1 b) stabe b
For (b) periodically, at least once every (Ne concerne pas la version française) Ersetze b) wiederkehrend, mindestens
six years Read (b) periodically, at least jedoch alle sechs Jahre, durch b) wie-
once every six years; and (English only) derkehrend, mindestens jedoch alle
sechs Jahre, und
2. Annex 1, appendix 2, Model test 2. Annexe 1, appendice 2, modèle du 2. Anlage 1, Anhang 2, Musterprüfbe-
report No. 3 procès-verbal no 3 richt Nr. 3
For approved testing station expert Remplacer «l’expert de la station (betrifft nicht die deutsche Fassung)
(name and address) Read approved d’essai agréée (nom et adresse)» par «la
testing station/expert (name and ad- station d’essai/l’expert agréé(e) (nom et
dress) adresse)»
3. Annex 1, appendix 3A, Model certifi- 3. Annexe 1, appendice 3A, modèle du 3. Anlage 1, Anhang 3A, Musterbeschei-
cate of compliance, footnote 10 formulaire d’attestation de confor- nigung über die Übereinstimmung,
mité, note de bas de page 10 Fußnote 10
For paragraph 3.2.7 Read paragraph 3.2 Remplacer «par. 3.2.7» par «par. 3.2». Ersetze Absatz 3.2.7 durch Absatz 3.2
4. Annex 2, appendix 1, title 4. Annexe 2, appendice 1, titre 4. Anlage 2, Anhang 1, Überschrift
For Monitoring of air temperature for (Ne concerne pas la version française) Ersetze Überwachung der Lufttempera-
transport of perishable foodstuffs quick- turen bei der Beförderung leicht ver-
frozen Read monitoring of air tempera- derblicher tiefgefrorener Lebensmittel
ture for transport of quick-frozen perish- durch Überwachung der Lufttemperatu-
able foodstuffs ren bei der Beförderung tiefgefrorener
leicht verderblicher Lebensmittel
5. Annex 2, appendix 1, second para- 5. Annexe 2, appendice 1, deuxième pa- 5. Anlage 2, Anhang 1, zweiter Absatz
graph ragraphe
The correction of the title of standard La rectification du titre de la norme Die Berichtigung des Titels der Norm
EN 13486 is not applicable to the Eng- EN 13486 ne concerne pas la version EN 13486 betrifft nicht die deutsche
lish version. In the Russian version, the française. Dans la version russe, modi- Fassung. In der russischen Fassung er-
title of standard EN 13486 should read fier le titre de la norme EN 13486 hält der Titel der Norm EN 13486 den
as follows: comme suit: folgenden Wortlaut:
„Прибор проверяется уполномочен- «Прибор проверяется уполномочен- „Прибор проверяется уполномочен-
ной организацией в соответствии со ной организацией в соответствии со ной организацией в соответствии со
стандартом EN 13486 (Термографы и стандартом EN 13486 (Термографы и стандартом EN 13486 (Термографы и
термометры для транспортировки, термометры для транспортировки, термометры для транспортировки,
хранения и распределения охлажден- хранения и распределения охлажден- хранения и распределения охлажден-
ных, замороженных и глубокой замо- ных, замороженных и глубокой замо- ных, замороженных и глубокой замо-
розки продуктов питания и мороже- розки продуктов питания и мороже- розки продуктов питания и мороже-
ного – Периодические поверкаи).“. ного – Периодические поверки).». ного – Периодические поверкаи).“.
6. Annex 2, appendix 1, third paragraph 6. Annexe 2, appendice 1, troisième pa- 6. Anlage 2, Anhang 1, dritter Absatz
ragraphe
Not applicable to the English version (Ne concerne pas la version anglaise) (betrifft nicht die deutsche Fassung)
7. Annex 2, appendix 1, third paragraph 7. Annexe 2, appendice 1, troisième pa- 7. Anlage 2, Anhang 1, dritter Absatz
ragraphe
The correction of the title of standard La rectification du titre de la norme Die Berichtigung des Titels der Norm
EN 12830 is not applicable to the Eng- EN 12830 ne concerne pas la version EN 12830 betrifft nicht die deutsche
lish version. In the Russian version, the française. Dans la version russe, modi- Fassung. In der russischen Fassung er-
title of standard EN 12830 should read fier le titre de la norme EN 12830 pour hält der Titel der Norm EN 12830 den
as follows: lire comme suit: folgenden Wortlaut:
„Прибор должен соответствовать «Прибор должен соответствовать „Прибор должен соответствовать
стандарту EN 12830 Регистраторы стандарту EN 12830 Регистраторы стандарту EN 12830 Регистраторы
температурные для транспортировки, температурные для транспортировки, температурные для транспортировки,
хранения и распределения охлажден- хранения и распределения охлажден- хранения и распределения охлажден-
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
ных, замороженных, глубокозаморо- ных, замороженных, глубокозаморо- ных, замороженных, глубокозаморо-
женных/быстрозамороженных пище- женных/быстрозамороженных пище- женных/быстрозамороженных пище-
вых продуктов и мороженого – вых продуктов и мороженого – вых продуктов и мороженого –
Испытания, эксплуатационные харак- Испытания, эксплуатационные харак- Испытания, эксплуатационные харак-
теристики и пригодность к примене- теристики и пригодность к примене- теристики и пригодность к примене-
нию).“. нию).». нию).“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 689
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. April 2017
Das in Tirana am 26. Juli 2016 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 für das Vorhaben
„400 kV Übertragungsleitung Albanien-Mazedonien“ ist
nach seinem Artikel 5
am 9. März 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
für das Vorhaben
„400 kV Übertragungsleitung Albanien-Mazedonien“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
der Ministerrat der Republik Albanien – Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungsbei-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Albanien, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für die-
vertiefen,
sen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
in der Republik Albanien beizutragen, garantieren.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
republik Deutschland vom 7. Dezember 2010 (Verbalnote fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
Nr. 157/2010) – ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
sind wie folgt übereingekommen: garantieren.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle- Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
hensnehmer, für das Vorhaben „400 kV Übertragungsleitung Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien erhoben
Albanien-Mazedonien“ ein vergünstigtes Darlehen der Kredit- werden.
anstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffent-
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
Artikel 4
30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro) zu erhalten,
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür- Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
digkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Kre- aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
ditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin gegeben ist und rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
der Ministerrat der Republik Albanien eine Staatsgarantie ge- im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
währt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Dieses Vorhaben die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden. welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei- gen.
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Artikel 5
Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Anwendung. Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
nahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 26. Juli 2016 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Susanne Schütz
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Damian Gjiknuri
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 691
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. April 2017
Das in Tirana am 28. Oktober 2016 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 für das Vorhaben
„400 kV Übertragungsleitung Albanien-Mazedonien
(Erweiterung)“ ist nach seinem Artikel 5
am 9. März 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
für das Vorhaben
„400 kV Übertragungsleitung Albanien-Mazedonien (Erweiterung)“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
der Ministerrat der Republik Albanien – Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungsbei-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Albanien,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
entfällt, soweit nicht innerhalb des laufenden Jahres die ent-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- sprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für diesen
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
vertiefen,
(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung garantieren.
in der Republik Albanien beizutragen, (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
lungen vom 12. Juli 2016 – Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien erhoben
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-
werden.
hensnehmer, für das Vorhaben „400 kV Übertragungsleitung
Albanien-Mazedonien (Erweiterung)“ (PN: 2016.6789.8) ein ver-
günstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Artikel 4
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
gewährt wird, von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungs- rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
politische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt wor- im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
den ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
weiterhin gegeben ist und der Ministerrat der Republik Albanien welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
eine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
wird. Dieses Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
werden. ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge Artikel 5
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Mi-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen nisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepu-
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor- blik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An- setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
wendung. Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 28. Oktober 2016 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Susanne Schütz
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Damian Gjiknuri
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 693
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Comisión Trinacional del Plan Trifínio (CTPT)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Mai 2017
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 16./17. und 21. März
2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Comisión Trinacional del Plan Trifínio (CTPT) über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „Bildung für eine integrale Entwicklung – URL III“) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 21. März 2017
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Mai 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ulrike Metzger
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Der Botschafter 17. März 2017
der Bundesrepublik Deutschland
in der Republik El Salvador
Frau Exekutivsekretärin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
vom 22. September 2016, Gz: WZ 445 ZA 018) folgende Vereinbarung über Finanzielle
Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Comisión
Trinacional del Plan Trifínio (CTPT) oder anderen, von der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der CTPT gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Bildung für eine integrale
Entwicklung – URL III“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 8 435 000 Euro
(in Worten: acht Millionen vierhundertfünfunddreißigtausend Euro) zu erhalten, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der CTPT durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der CTPT zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter
Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu
erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-
nen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt
der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu schließen-
de Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sechs Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungs-
vertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2022.
6. Die CTPT bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im rechtlichen Rahmen
ihres Mandats darum, dass der Abschluss und die Durchführung des unter Nummer 4
genannten Vertrages von Steuern und sonstigen Abgaben in den Mitgliedsländern der
CTPT befreit werden.
7. Die CTPT bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im rechtlichen Rahmen
ihres Mandats darum, dass bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
trages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen
überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberech-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt
werden.
8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-
stätigt worden ist.
9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 695
Falls sich die CTPT mit den unter den Nummern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen ein-
verstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der CTPT zum Ausdruck
bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen
bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Exekutivsekretärin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Bernd Finke
Botschafter
An die
Exekutivsekretärin der
Trinationalen Kommission des Plan Trifínio
Frau Miriam Hirezi
San Salvador
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Strafrechtsübereinkommens des Europarats über Korruption
sowie des Zusatzprotokolls
zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption
Vom 22. Mai 2017
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 zu dem Straf-
rechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und
dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des
Europarats über Korruption (BGBl. 2016 II S. 1322) wird bekannt gemacht, dass
das Strafrechtsübereinkommen über Korruption nach seinem Artikel 32 Absatz 4
sowie das Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption nach
seinem Artikel 10 Absatz 4 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. September 2017
in Kraft treten werden.
Die deutschen Ratifikationsurkunden sind am 10. Mai 2017 beim General-
sekretär des Europarats in Straßburg hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Strafrechtsübereinkommen des
Europarats über Korruption hat die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d fol-
gende E r k l ä r u n g e n abgegeben und folgende V o r b e h a l t e angebracht:
„In Übereinstimmung mit Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens hat die Bundes-
republik Deutschland gemäß Artikel 29 Absatz 1 als ihre zentrale Behörde für nach
Kapitel IV gestellte Ersuchen bestimmt:
Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99–103
53113 Bonn
Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass die Worte ,im Rahmen einer
Geschäftstätigkeit‘ in den Artikeln 7 und 8 des Übereinkommens dahin gehend auszulegen
sind, dass damit auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder
Dienstleistungen Bezug genommen wird.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 36 des Überein-
kommens, dass die Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger nach Arti-
kel 5, internationaler Beamter nach Artikel 9 und von Richtern und Bediensteten interna-
tionaler Gerichtshöfe nach Artikel 11 im deutschen Recht nur insoweit als Straftat
umschrieben werden, als der Amtsträger oder Richter eine Handlung unter Verletzung sei-
ner Dienstpflichten vornimmt oder unterlässt.
In Übereinstimmung mit Artikel 37 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Bun-
desrepublik Deutschland das Recht vor, die in Artikel 12 genannten Handlungen nicht nach
dem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
In Übereinstimmung mit Artikel 37 Absatz 3 des Übereinkommens behält sich die Bun-
desrepublik Deutschland vor, ein Rechtshilfeersuchen nach Artikel 26 Absatz 1 abzulehnen,
wenn das Ersuchen eine Straftat betrifft, welche sie als politische Straftat betrachtet.“
II.
Das Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über
Korruption ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Albanien* am 1. Juli 2002
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 30 Absatz 6 des Übereinkom-
mens
Andorra* am 1. September 2008
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 37 zu den Artikeln 7, 8 und 12
des Übereinkommens
Armenien* am 1. Mai 2006
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 37 zu Artikel 26 des Über-
einkommens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 697
Aserbaidschan* am 1. Juni 2004
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 37 zu Artikel 26 des Über-
einkommens sowie einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit des
Übereinkommens
Belarus am 1. März 2008
Belgien* am 1. Juli 2004
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 37 zu den Artikeln 7, 8 und 12
des Übereinkommens
Bosnien und Herzegowina am 1. Juli 2002
Bulgarien am 1. Juli 2002
Dänemark* am 1. Juli 2002
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 37 zu den Artikeln 12, 17
und 26 des Übereinkommens sowie unter Ausschluss der territorialen An-
wendbarkeit auf die Färöer und auf Grönland
Estland am 1. Juli 2002
Finnland* am 1. Februar 2003
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 37 zu Artikel 12 des Über-
einkommens
Frankreich* am 1. August 2008
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 37 zu den Artikeln 5, 6 und 17
des Übereinkommens
Georgien* am 1. Mai 2008
nach Maßgabe einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit des Überein-
kommens
Griechenland am 1. November 2007
Irland am 1. Februar 2004
Island am 1. Juni 2004
Italien* am 1. Oktober 2013
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 37 zu den Artikeln 4, 5, 6,
7, 8 und 12 des Übereinkommens sowie einer Erklärung zu Artikel 17 des
Übereinkommens
Kroatien am 1. Juli 2002
Lettland* am 1. Juli 2002
nach Maßgabe einer Erklärung zu dem Begriff „national“
Liechtenstein am 1. April 2017
Litauen am 1. Juli 2002
Luxemburg am 1. November 2005
Malta* am 1. September 2003
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 30 Absatz 6 des Übereinkom-
mens
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. Juli 2002
Moldau, Republik* am 1. Mai 2004
nach Maßgabe einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit des Überein-
kommens
Monaco* am 1. Juli 2007
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 37 zu Artikel 17 des Über-
einkommens
Montenegro1 am 6. Juni 2006
Niederlande* (europäischer Teil) am 1. August 2002
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 37 zu den Artikeln 12 und 17
des Übereinkommens
Norwegen am 1. Juli 2004
Österreich am 1. Januar 2014
1 Montenegro sieht sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit,
als durch das Übereinkommen gebunden.
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Polen am 1. April 2003
Portugal am 1. September 2002
Rumänien am 1. November 2002
Russische Föderation am 1. Februar 2007
San Marino am 1. Dezember 2016
Schweden* am 1. Oktober 2004
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 37 zu den Artikeln 12 und 17
des Übereinkommens sowie einer Erklärung zur Auswirkung der Ratifikation
des Übereinkommens auf die Mitgliedschaft zur Staatengruppe gegen
Korruption (GRECO)
Schweiz* am 1. Juli 2006
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 37 zu den Artikeln 12 und 17
des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 36 des Überein-
kommens
Serbien2 am 1. April 2003
Slowakei am 1. Juli 2002
Slowenien am 1. Juli 2002
Spanien* am 1. August 2010
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 37 zu Artikel 17 des Über-
einkommens sowie einer Erklärung zu Gibraltar
Tschechien* am 1. Juli 2002
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 30 Absatz 2 des Übereinkommens
Türkei am 1. Juli 2004
Ukraine am 1. März 2010
Ungarn* am 1. Juli 2002
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 30 Absatz 6 des Übereinkom-
mens
Vereinigtes Königreich* am 1. April 2004
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 37 zu den Artikeln 12 und 17
des Übereinkommens sowie einer Erklärung gemäß Artikel 30 Absatz 6 des
Übereinkommens
Zypern* am 1. Juli 2002
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 37 zu Artikel 26 des Über-
einkommens.
III.
Die N i e d e r l a n d e * haben mit einer beim Generalsekretär des Europarats
am 28. September 2010 eingegangenen Notifikation die E r s t r e c k u n g der
Anwendbarkeit des Übereinkommens ab dem 10. Oktober 2010 auf den k a r i b i -
s c h e n Te i l d e r N i e d e r l a n d e ( B o n a i r e , S a b a u n d S t . E u s t a t i u s )
nach Maßgabe der für den europäischen Teil der Niederlande anlässlich der Hin-
terlegung der Ratifikationsurkunde eingelegten Vorbehalte (vgl. unter II.) erklärt.
Die U k r a i n e * hat eine am 16. Oktober 2015 beim Verwahrer eingegangene
E r k l ä r u n g zur territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens abgegeben.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat mit einer am 25. Juni 2013 beim
Generalsekretär des Europarats eingegangenen Notifikation die E r s t r e c k u n g
der territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens ab dem 1. Oktober 2013
auf J e r s e y nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 37 zu den Artikeln 12
und 17 des Übereinkommens erklärt.
IV.
Das Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des
Europarats über Korruption ist für folgende Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 1. März 2005
Andorra am 1. Juni 2015
2 vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 699
Armenien am 1. Mai 2006
Aserbaidschan* am 1. August 2013
nach Maßgabe einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit des Zusatz-
protokolls
Belarus am 1. Juni 2015
Belgien am 1. Juni 2009
Bosnien und Herzegowina am 1. Januar 2012
Bulgarien am 1. Februar 2005
Dänemark* am 1. März 2006
unter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf die Färöer und auf
Grönland
Finnland am 1. Oktober 2011
Frankreich am 1. August 2008
Georgien am 1. Mai 2014
Griechenland am 1. November 2007
Irland am 1. November 2005
Island am 1. Juli 2013
Kroatien am 1. September 2005
Lettland am 1. November 2006
Liechtenstein am 1. April 2017
Litauen am 1. November 2012
Luxemburg am 1. November 2005
Malta am 1. November 2014
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. März 2006
Moldau, Republik am 1. Dezember 2007
Monaco am 1. November 2013
Montenegro am 1. Juli 2008
Niederlande* (europäischer Teil) am 1. März 2006
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkom-
mens
Norwegen am 1. Februar 2005
Österreich am 1. April 2014
Polen am 1. August 2014
Portugal* am 1. Juli 2015
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 9 zu den Artikeln 4 und 6 des
Zusatzprotokolls
Rumänien am 1. März 2005
Schweden* am 1. Februar 2005
nach Maßgabe einer Erklärung zur Auswirkung der Ratifikation des Zusatz-
protokolls auf die Mitgliedschaft zur Staatengruppe gegen Korruption
(GRECO)
Schweiz* am 1. Juli 2006
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 9 zu den Artikeln 4 und 6 des
Zusatzprotokolls
Serbien am 1. Mai 2008
Slowakei am 1. August 2005
Slowenien am 1. Februar 2005
Spanien* am 1. Mai 2011
nach Maßgabe einer Erklärung zu Gibraltar
Türkei am 1. April 2015
Ukraine am 1. März 2010
Ungarn am 1. Juni 2015
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Vereinigtes Königreich am 1. Februar 2005
Zypern am 1. März 2007.
V.
Die N i e d e r l a n d e * haben mit einer beim Generalsekretär des Europarats
am 28. September 2010 eingegangenen Notifikation die E r s t r e c k u n g der
Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls ab dem 10. Oktober 2010 auf den k a r i b i -
s c h e n Te i l d e r N i e d e r l a n d e ( B o n a i r e , S a b a u n d S t . E u s t a t i u s )
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Annahmeurkunde abgegebenen Vorbe-
halte erklärt.
Die U k r a i n e * hat eine am 16. Oktober 2015 beim Verwahrer eingegangene
Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls abgegeben.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und seinem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme
derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer
und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einseh-
bar. Gleiches gilt für die nach Artikel 29 des Übereinkommens zu benennenden Behörden sowie für
die Gültigkeit nach Artikel 38 der Vorbehalte und Erklärungen nach den Artikeln 36 und 37 des Über-
einkommens.
Berlin, den 22. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 23. Mai 2017
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung,
geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), wird
nach ihrem Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 für die
Cookinseln* am 3. August 2017
nach Maßgabe einer Erklärung, der zufolge die Cookinseln die in Artikel II
des Anhangs vorgesehene Befugnis in Anspruch nehmen
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2017 (BGBl. II S. 485).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Übereinkunft mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-
wahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkunft
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 701
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 23. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und
Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139)
wird nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Moldau, Republik am 16. Juni 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Januar 2017 (BGBl. II S. 307).
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 23. Mai 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für
Chile* am 1. August 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3,
Artikel 9 Absatz 4, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 4 – jeweils in
Verbindung mit Artikel 42 – sowie Erklärungen zu den Artikeln 2, 3 und 7
und Erklärungen über die zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den
Artikeln 24, 27 und 35 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2017 (BGBl. II S. 529).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 701
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 23. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und
Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139)
wird nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Moldau, Republik am 16. Juni 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Januar 2017 (BGBl. II S. 307).
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 23. Mai 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für
Chile* am 1. August 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3,
Artikel 9 Absatz 4, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 4 – jeweils in
Verbindung mit Artikel 42 – sowie Erklärungen zu den Artikeln 2, 3 und 7
und Erklärungen über die zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den
Artikeln 24, 27 und 35 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2017 (BGBl. II S. 529).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Bekanntmachung
zu dem Protokoll zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 23. Mai 2017
B r u n e i D a r u s s a l a m * (vgl. die Bekanntmachung vom 2. November 2016 –
BGBl. II S. 1262) hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum zum Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt
geändert durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823),
am 3. April 2017 die in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorge-
sehene E r k l ä r u n g notifiziert. Die Erklärung wird am 3. Juli 2017 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 2017 (BGBl. II S. 311).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-
wahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des Partnerschaftsabkommens
über die Beziehungen und die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Neuseeland andererseits
Vom 23. Mai 2017
Das in Brüssel am 5. Oktober 2016 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Neuseeland andererseits wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 58 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Bekanntmachung
zu dem Protokoll zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 23. Mai 2017
B r u n e i D a r u s s a l a m * (vgl. die Bekanntmachung vom 2. November 2016 –
BGBl. II S. 1262) hat dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges
Eigentum zum Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt
geändert durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823),
am 3. April 2017 die in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls vorge-
sehene E r k l ä r u n g notifiziert. Die Erklärung wird am 3. Juli 2017 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 2017 (BGBl. II S. 311).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-
wahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Protokoll zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des Partnerschaftsabkommens
über die Beziehungen und die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Neuseeland andererseits
Vom 23. Mai 2017
Das in Brüssel am 5. Oktober 2016 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Neuseeland andererseits wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 58 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 703
Partnerschaftsabkommen
über die Beziehungen und die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Neuseeland andererseits
Die Europäische Union, im Folgenden „Union“, in Bekräftigung ihres Eintretens für die Ziele und Grundsätze
der Charta der Vereinten Nationen (VN-Charta) und die Stärkung
und
der Rolle der Vereinten Nationen (VN),
das Königreich Belgien,
in Bekräftigung ihres Eintretens für die Grundsätze der Demo-
die Republik Bulgarien, kratie und die Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklä-
die Tschechische Republik, rung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internatio-
nalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie für
das Königreich Dänemark, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regie-
die Bundesrepublik Deutschland, rungsführung,
die Republik Estland, in Anerkennung des besonderen Engagements der Regierung
Irland, von Neuseeland für die Grundsätze des Vertrags von Waitangi,
die Hellenische Republik, unter Hervorhebung des umfassenden Charakters ihrer Bezie-
hungen und der Bedeutung der Schaffung eines kohärenten
das Königreich Spanien, Rahmens für die Weiterentwicklung dieser Beziehungen,
die Französische Republik,
unter Bekundung ihres gemeinsamen Willens, ihre Beziehun-
die Republik Kroatien, gen zu einer verstärkten Partnerschaft auszubauen,
die Italienische Republik, in Bekräftigung ihres Wunsches, ihren politischen Dialog und
die Republik Zypern, ihre politische Zusammenarbeit zu intensivieren und auszubau-
en,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen, entschlossen, die Zusammenarbeit in Bereichen von beider-
seitigem Interesse auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene
das Großherzogtum Luxemburg, zu ihrem beiderseitigen Nutzen zu festigen, zu vertiefen und zu
Ungarn, diversifizieren,
die Republik Malta, in Anerkennung der Notwendigkeit, die Zusammenarbeit in
den Bereichen Recht, Freiheit und Sicherheit zu verstärken,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich, in Anerkennung ihres Wunsches, die nachhaltige Entwicklung
in ihren wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspek-
die Republik Polen, ten zu fördern,
die Portugiesische Republik, des Weiteren in Anerkennung ihres gemeinsamen Interesses
Rumänien, an der Förderung des gegenseitigen Verständnisses und direkter
Kontakte zwischen den Menschen, unter anderem durch Touris-
die Republik Slowenien,
mus und auf Gegenseitigkeit beruhende Regelungen, nach de-
die Slowakische Republik, nen sich junge Menschen in einem anderen Land aufhalten und
in dieser Zeit eine Arbeit oder ein Studium aufnehmen dürfen,
die Republik Finnland,
sowie durch andere Formen von Kurzzeitaufenthalten,
das Königreich Schweden,
in Bekräftigung ihres nachdrücklichen Eintretens für die För-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, derung des Wirtschaftswachstums, einer weltweiten wirtschafts-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Folgenden „Mitglied- politischen Steuerung, der Finanzstabilität und eines wirksamen
staaten“, Multilateralismus,
einerseits und in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, bei der Förderung von
Frieden und Sicherheit in der Welt zusammenzuarbeiten,
Neuseeland
andererseits, aufbauend auf den zwischen der Union und Neuseeland
geschlossenen Abkommen, insbesondere mit Blick auf die Be-
im Folgenden „Vertragsparteien“ – reiche Krisenbewältigung, Wissenschaft und Technologie, Luft-
in Anbetracht ihrer gemeinsamen Werte und ihrer engen his- verkehrsdienste, Konformitätsbewertungsverfahren und gesund-
torischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehun- heitspolizeiliche Maßnahmen,
gen,
unter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Ver-
in Würdigung der Fortschritte, die beim Ausbau ihrer für beide tragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Ab-
Seiten vorteilhaften Beziehungen seit der Annahme der Gemein- kommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen,
samen Erklärung vom 21. September 2007 über die Beziehungen die von der Union gemäß dem Dritten Teil Titel V des Vertrags
und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind,
Neuseeland erzielt wurden, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte König-
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
reich und/oder Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig Artikel 3
das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jewei-
ligen bisherigen bilateralen Beziehungen Neuseeland mitteilen, Dialog
dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Union (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dem Zweck des Ab-
gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten kommens dienend ihren regelmäßigen Dialog in allen unter die-
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der ses Abkommen fallenden Bereichen zu verstärken.
Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Euro-
päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- (2) Der Dialog zwischen den Vertragsparteien erfolgt über
päischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifi- Kontakte, Austausch und Konsultationen auf allen Ebenen und
sche Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige wird insbesondere in folgenden Formen geführt:
unionsinterne Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Ab- a) regelmäßige Treffen auf Ebene der Staats- und Regierungs-
kommens, die nach dem obengenannten Titel V anzunehmen chefs, wann immer die Vertragsparteien dies als notwendig
sind, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, erachten,
wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt
haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnah- b) Konsultationen und Besuche auf Ministerebene, deren Zeit-
men anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige punkt und Ort die Vertragsparteien vereinbaren,
spezifische Abkommen oder unionsinterne Folgemaßnahmen
c) regelmäßige Konsultationen auf Außenministerebene, die
auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll
möglichst jährlich abgehalten werden,
Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –
d) Treffen auf der Ebene hoher Beamter zur Abhaltung von
sind wie folgt übereingekommen: Konsultationen zu Fragen von gemeinsamem Interesse oder
Briefings und Zusammenarbeit bei wichtigen internen oder
Titel I internationalen Entwicklungen,
e) sektorspezifische Dialoge zu Fragen von gemeinsamem
Allgemeine Bestimmungen Interesse und
f) gegenseitige Besuche von Delegationen des Europäischen
Artikel 1 Parlaments und des neuseeländischen Parlaments.
Zweck des Abkommens
Artikel 4
Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, eine verstärkte
Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu begründen und Zusammenarbeit in regionalen
die Zusammenarbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im und internationalen Organisationen
Einklang mit ihren gemeinsamen Werten und Grundsätzen zu Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege des Meinungs-
vertiefen und zu verstärken, einschließlich durch Intensivierung austauschs zu politischen Fragen von beiderseitigem Interesse
des Dialogs auf hoher Ebene. sowie gegebenenfalls durch Austausch von Informationen über
Standpunkte in regionalen und internationalen Gremien und
Artikel 2 Organisationen zusammenzuarbeiten.
Grundlagen der Zusammenarbeit
Titel II
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Politischer Dialog und Zusammenarbeit
Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfrei-
in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik
heiten, die Rechtsstaatlichkeit und eine gute Regierungsführung.
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung Artikel 5
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allge-
meinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägi- Politischer Dialog
gen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt Die Vertragsparteien kommen überein, ihren regelmäßigen po-
sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richt- litischen Dialog auf allen Ebenen zu verstärken, insbesondere um
schnur der internen und der internationalen Politik der Vertrags- unter diesen Titel fallende Themen von gemeinsamem Interesse
parteien und wesentliches Element dieses Abkommens. zu erörtern und ihren gemeinsamen Ansatz in Bezug auf interna-
tionale Fragen zu stärken. Die Vertragsparteien kommen überein,
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Charta
dass der Ausdruck „politischer Dialog“ für die Zwecke dieses
der Vereinten Nationen und die darin zum Ausdruck kommenden
Titels Austausch und Konsultationen sowohl formeller als auch
gemeinsamen Werte.
informeller Art auf allen Regierungsebenen bezeichnet.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die
nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum in allen Artikel 6
seinen Dimensionen zu fördern, zur Verwirklichung der interna-
tional vereinbarten Entwicklungsziele beizutragen und bei der Be- Bekenntnis zu den Grundsätzen der Demokratie,
wältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, ein- zu den Menschenrechten und zur Rechtsstaatlichkeit
schließlich des Klimawandels, zusammenzuarbeiten. Um das gemeinsame Eintreten der Vertragsparteien für die de-
(4) Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Ein- mokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Rechts-
treten für den umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehun- staatlichkeit zu fördern, kommen die Vertragsparteien überein,
gen und die Ausweitung und Vertiefung dieser Beziehungen un- a) Kerngrundsätze im Bereich der demokratischen Werte, der
ter anderem durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit zu fördern, ein-
Vereinbarungen. schließlich in multilateralen Gremien, und
(5) Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die b) gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und sich miteinander
Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleich- abzustimmen, um praktische Fortschritte bei den Grundsät-
berechtigten Partnerschaft, des Konsenses und der Achtung des zen der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechts-
Völkerrechts. staatlichkeit zu erreichen, auch in Drittländern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 705
Artikel 7 hörigen Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und na-
tionaler Ebene unternehmen, und kommen überein, einen regel-
Krisenbewältigung
mäßigen politischen Dialog über diese Fragen einzurichten.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den in-
ternationalen Frieden und die internationale Sicherheit zu fördern,
Artikel 10
unter anderem durch das am 18. April 2012 in Brüssel unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Union und Internationaler Strafgerichtshof
Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteili-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Ver-
gung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Euro-
brechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes be-
päischen Union.
rühren, nicht ungestraft bleiben sollten und dass ihre Verfolgung
durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch
Artikel 8 unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, ge-
Bekämpfung der Verbreitung währleistet werden sollte.
von Massenvernichtungswaffen (2) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der interna-
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter- tionalen Justiz bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlos-
gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat- senheit,
liche wie auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Ge-
a) Maßnahmen zur Umsetzung des Römischen Statuts des In-
fahren für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt. Die
ternationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Römisches
Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, auf nationaler
Statut“) und gegebenenfalls der damit zusammenhängenden
Ebene ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen
Instrumente zu ergreifen,
Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften sowie sonsti-
ge einschlägige internationale Verpflichtungen einzuhalten und b) ihre Erfahrungen mit der Verabschiedung der für die Ratifizie-
in vollem Umfang durchzuführen. Die Vertragsparteien kommen rung und Umsetzung des Römischen Statuts erforderlichen
überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämp- rechtlichen Anpassungen mit regionalen Partnern austau-
fung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren schen und
Trägermitteln zu leisten. Die Vertragsparteien sind sich darüber
c) bei der Verwirklichung des Ziels der Universalität und Integri-
einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses
tät des Römischen Statuts zusammenzuarbeiten.
Abkommens darstellt.
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-
Artikel 11
zuarbeiten und einen Beitrag zur Verhinderung der Verbreitung
von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln zu leis- Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
ten, indem sie
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Be-
a) gegebenenfalls Maßnahmen treffen, um alle sonstigen ein- kämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Wahrung der
schlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu Rechtsstaatlichkeit und des Völkerrechts, insbesondere der VN-
ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vol- Charta sowie der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicher-
lem Umfang umzusetzen, heitsrates, der Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsrechts
b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen aufrecht- und des humanitären Völkerrechts.
erhalten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit (2) Innerhalb dieses Rahmens und unter Berücksichtigung der
Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten
einschließlich der Endverwendung von Technologien mit dop- Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Stra-
peltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirk- tegie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus
same Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und
umfasst. Verfolgung von Terrorismus zusammenzuarbeiten, insbesondere
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen a) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolutionen
politischen Dialog über diese Fragen zu führen. 1267, 1373 und 1540 des VN-Sicherheitsrates und anderer
geltender VN-Resolutionen und internationaler Instrumente,
Artikel 9
b) durch Informationsaustausch über terroristische Gruppen
Kleinwaffen und leichte Waffen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem gel-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Her- tenden Völkerrecht und dem geltenden nationalen Recht,
stellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und c) durch einen Meinungsaustauch über
leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre über-
mäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich ge- i) Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus,
sicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine unter anderem im technischen und im Ausbildungsbe-
ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der reich,
Welt darstellen. ii) Terrorismusprävention und
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, ihre iii) bewährte Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei
jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten der Bekämpfung des Terrorismus,
Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazuge-
hörigen Munition nach Maßgabe der bestehenden internationa- d) durch Zusammenarbeit bei der Vertiefung des internationalen
len Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und den
sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger in- entsprechenden rechtlichen Rahmen sowie gemeinsames
ternationaler Instrumente in diesem Bereich, wie dem VN-Akti- Hinarbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das
onsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des Umfassende Übereinkommen über den internationalen Ter-
unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter rorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten Na-
allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen. tionen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen, und
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbei- e) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mit-
ten und Koordinierung und Komplementarität bei den Anstren- gliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der
gungen sicherzustellen, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung
Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der dazuge- des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln.
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den in- (3) Die Vertragsparteien pflegen einen substanziellen Dialog,
ternationalen Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der der darauf abzielt, den Handel mit Waren, darunter Agrar- und
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF). andere Grundstoffe, Rohstoffe, Fertigerzeugnisse und Erzeugnis-
se mit hoher Wertschöpfung, zu fördern. Die Vertragsparteien er-
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zu-
kennen an, dass ein transparenter, marktgestützter Ansatz der
sammenzuarbeiten, um Drittstaaten, die Ressourcen und Fach-
beste Weg ist, um günstige Rahmenbedingungen für Investitio-
wissen für die Prävention terroristischer Handlungen beziehungs-
nen in die Erzeugung solcher Produkte und den Handel mit ihnen
weise zur Reaktion auf solche Handlungen benötigen, Hilfe beim
zu schaffen und ihre effiziente Zuteilung und Nutzung zu fördern.
Aufbau von Kapazitäten zur Terrorismusbekämpfung zu leisten,
einschließlich im Kontext des Globalen Forums für Terrorismus- (4) Die Vertragsparteien pflegen einen substanziellen Dialog,
bekämpfung (GCTF). der darauf abzielt, den bilateralen Handel mit Dienstleistungen
und den Informations- und Erfahrungsaustausch über den jewei-
ligen Aufsichtsrahmen zu fördern. Die Vertragsparteien kommen
Titel III ferner überein, die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den
Zusammenarbeit in den Bereichen Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrah-
men für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanz-
Globale Entwicklung und Humanitäre Hilfe
sektors zu verbessern.
(5) Die Vertragsparteien fördern die Schaffung attraktiver und
Artikel 12
stabiler Rahmenbedingungen für Investitionen in beide Richtun-
Entwicklung gen durch einen Dialog, der auf die Verbesserung des gegensei-
tigen Verständnisses und der Zusammenarbeit in Investitionsfra-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die gen, die Prüfung von Mechanismen für die Erleichterung von
nachhaltige Entwicklung der Entwicklungsländer zu unterstützen, Investitionsströmen und die Förderung stabiler, transparenter und
um die Armut zu mindern und einen Beitrag zu mehr Sicherheit, offener Vorschriften für Investoren abzielt.
Gerechtigkeit und Wohlstand in der Welt zu leisten.
(6) Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Ent-
(2) Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer Zusammen- wicklung des bilateralen und internationalen Handels und über
arbeit an, die darauf abzielt, die Wirkung, die Reichweite und den handels- und investitionsbezogene Aspekte anderer Politiken mit
Einfluss von Entwicklungsmaßnahmen zu steigern, einschließlich möglichen Auswirkungen auf bilateralen Handel und Investitio-
im Pazifikraum. nen, einschließlich über ihre politischen Konzepte für Freihan-
(3) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, delsabkommen und ihre jeweiligen Agenden für Freihandelsab-
kommen und Regulierungsfragen.
a) einen Meinungsaustausch zu führen und gegebenenfalls ihre
(7) Der Dialog und die Zusammenarbeit in Handels- und In-
Standpunkte zu Entwicklungsfragen in regionalen und inter-
vestitionsfragen umfassen unter anderem
nationalen Gremien abzustimmen, um ein inklusives und
nachhaltiges Wachstum zugunsten der menschlichen Ent- a) einen jährlichen handelspolitischen Dialog auf der Ebene ho-
wicklung zu fördern und her Beamter, der durch von den Vertragsparteien festzule-
gende Ministertreffen zu handelspolitischen Fragen ergänzt
b) Informationen über ihre Entwicklungsprogramme auszutau- wird,
schen und gegebenenfalls ihr Engagement in einzelnen Län-
dern zu koordinieren, um die Wirkung auf die nachhaltige Ent- b) einen jährlichen Dialog über den Handel mit Agrarprodukten
wicklung und die Beseitigung der Armut zu steigern. und
c) einen von den Vertragsparteien festzulegenden Austausch
Artikel 13 über sonstige sektorale Fragen.
Humanitäre Hilfe (8) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Schaffung
der Voraussetzungen für die Ausweitung und Förderung des
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engage- Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu-
ment für die humanitäre Hilfe und sind bestrebt, ihre Maßnahmen sammenzuarbeiten, soweit möglich auch durch die Aushandlung
gegebenenfalls zu koordinieren. neuer Abkommen.
Titel IV Artikel 15
Gesundheitspolizeiliche und
Zusammenarbeit in
pflanzenschutzrechtliche Fragen
wirtschafts- und handelspolitischen Fragen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
beit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen
Artikel 14
Fragen (SPS) im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die
Dialog über Wirtschafts-, Handels- und Investitionsfragen Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-
licher Maßnahmen, der Codex-Alimentarius-Kommission, der
(1) Die Vertragsparteien setzen sich für den Dialog und die Zu- Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der zuständigen
sammenarbeit in wirtschafts-, handels- und investitionsbezoge- internationalen und regionalen Organisationen des Internationa-
nen Bereichen ein, um die bilateralen Handels- und Investitions- len Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) zu intensivieren. Ziel
ströme zu erleichtern. Gleichzeitig erkennen die Vertragsparteien dieser Zusammenarbeit ist es, ein besseres gegenseitiges Ver-
die Bedeutung der Fortsetzung dieser Bestrebungen im Rahmen ständnis ihrer jeweiligen SPS-Maßnahmen zu fördern und den
eines regelbasierten multilateralen Handelssystems an und be- Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern; diese Zu-
kräftigen ihre Entschlossenheit, auf Ebene der Welthandelsorga- sammenarbeit kann Folgendes umfassen:
nisation (WTO) zusammenzuarbeiten, um eine weitere Handels-
liberalisierung zu erreichen. a) Informationsaustausch,
b) Anwendung von Einfuhrvorschriften auf das gesamte Gebiet
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, den Informations-
der anderen Vertragspartei,
und Erfahrungsaustausch über ihre makroökonomische Politik
und ihre makroökonomischen Trends zu fördern, einschließlich c) Überprüfung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme der Be-
des Informationsaustauschs über die Koordinierung der Wirt- hörden der anderen Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder
schaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Zusam- eines Teils davon im Einklang mit den einschlägigen interna-
menarbeit und Integration. tionalen Standards für die Bewertung solcher Systeme, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 707
im Rahmen des Codex-Alimentarius, der OIE und des IPPC schaffungsbezogenen Handel zwischen den Vertragsparteien be-
gelten, und einträchtigen könnten.
d) Anerkennung schädlings- und krankheitsfreier Gebiete und
Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und Krank- Artikel 20
heiten. Rohstoffe
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, zu diesem Zweck (1) Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Vertrags-
die bestehenden Instrumente wie das am 17. Dezember 1996 in partei die Zusammenarbeit in Rohstofffragen im Rahmen des bi-
Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen lateralen Dialogs oder in den zuständigen plurilateralen Foren
Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maß- oder internationalen Institutionen verstärken. Diese Zusammen-
nahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeug- arbeit zielt insbesondere darauf ab, Handelshemmnisse für Roh-
nissen voll zu nutzen und bei anderen, nicht unter dieses Abkom- stoffe zu beseitigen, einen regelbasierten globalen Rahmen für
men fallenden SPS-Fragen in einem geeigneten bilateralen den Rohstoffhandel zu stärken und die Transparenz auf den glo-
Forum zusammenzuarbeiten. balen Rohstoffmärkten zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf folgen-
Artikel 16
de Themen erstrecken:
Tierschutz
a) Angebot und Nachfrage, bilaterale Handels- und Investitions-
Die Vertragsparteien bekräftigen ferner die Bedeutung der fragen sowie mit dem internationalen Handel verbundene Fra-
Pflege der gegenseitigen Verständigung und der Kooperation in gen,
Tierschutzfragen und werden weiterhin in dem von der Europäi-
b) tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse für Rohstoffgü-
schen Kommission eingerichteten Forum für die Zusammenarbeit
ter und damit zusammenhängende Dienstleistungen und In-
in Tierschutzfragen und auf Ebene der zuständigen neuseelän-
vestitionen,
dischen Behörden Informationen austauschen und zusammen-
arbeiten und in diesen Fragen eng mit der OIE kooperieren. c) den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien und
d) bewährte Methoden für die nachhaltige Entwicklung der
Artikel 17 Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralien-
Technische Handelshemmnisse politik, Raumplanung und Genehmigungsverfahren.
(1) Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die grö-
Artikel 21
ßere Kompatibilität von Normen, technischen Vorschriften und
Konformitätsbewertungsverfahren für die Erleichterung des Wa- Geistiges Eigentum
renhandels zentrale Bedeutung hat. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rech-
(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es im beiderseiti- te und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigen-
gen Interesse liegt, technische Handelshemmnisse abzubauen, tums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutz-
und kommen zu diesem Zweck überein, im Rahmen des WTO- rechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, Muster und
Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den
am 25. Juni 1998 in Wellington unterzeichneten Abkommens zwi- höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragspar-
schen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die teien jeweils maßgeblich sind.
gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung zusam- (2) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen und
menzuarbeiten. Erfahrungen über Fragen des geistigen Eigentums auszutau-
schen, einschließlich folgender Aspekte:
Artikel 18
a) Ausübung, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwal-
Wettbewerbspolitik tung, Harmonisierung, Schutz und wirksame Durchsetzung
von Rechten des geistigen Eigentums,
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den
wirtschaftlichen Wettbewerb durch ihre jeweiligen Wettbewerbs- b) Prävention von Verletzungen von Rechten des geistigen
gesetze und -vorschriften zu fördern. Die Vertragsparteien kom- Eigentums,
men überein, Informationen über die Wettbewerbspolitik und
c) Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie durch
damit zusammenhängende Fragen auszutauschen und die Zu-
geeignete Formen der Zusammenarbeit und
sammenarbeit ihrer Wettbewerbsbehörden zu verstärken.
d) Funktionsweise von Gremien, die für den Schutz und die
Artikel 19 Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zustän-
dig sind.
Öffentliches Beschaffungswesen
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für einen of- den Schutz genetischer Ressourcen, überlieferten Wissens und
fenen und transparenten Rechtsrahmen für das öffentliche Be- der Folklore auszutauschen und den diesbezüglichen Dialog zu
schaffungswesen, der im Einklang mit den internationalen Ver- fördern.
pflichtungen der Vertragsparteien das Preis-Leistungs-Verhältnis,
wettbewerbsorientierte Märkte und nichtdiskriminierende Be-
Artikel 22
schaffungsverfahren fördert und auf diese Weise den Handel zwi-
schen den Vertragsparteien belebt. Zoll
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Konsultationen, (1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im
die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen und Zollbereich, einschließlich in Bezug auf Handelserleichterungen,
bewährten Methoden im Bereich des öffentlichen Beschaffungs- um die Zollverfahren weiter zu vereinfachen und zu harmonisie-
wesens bei Fragen von beiderseitigem Interesse weiter zu inten- ren und ein gemeinsames Vorgehen im Kontext der einschlägi-
sivieren, auch hinsichtlich ihres jeweiligen Regulierungsrahmens. gen internationalen Initiativen zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Möglichkeiten für (2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in
die weitere Förderung des Zugangs zu ihren jeweiligen öffent- diesem Abkommen vorgesehen sind, prüfen die Vertragsparteien
lichen Beschaffungsmärkten zu prüfen und einen Meinungsaus- die Möglichkeit, Übereinkünfte über Zusammenarbeit und Amts-
tausch über Maßnahmen und Praktiken zu führen, die den be- hilfe im Zollbereich zu schließen.
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Artikel 23 Unternehmern, Wirtschaftsverbänden, Handels- und Industrie-
kammern, um Handel und Investitionen in Bereichen von beider-
Zusammenarbeit in Steuerfragen seitigem Interesse zu fördern.
(1) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln,
gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit der Entwicklung eines ge- Artikel 27
eigneten Regulierungsrahmens Rechnung zu tragen, erkennen
die Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Unternehmenszusammenarbeit
Handelns im Steuerbereich an – nämlich Transparenz, Informati- Die Vertragsparteien fördern engere Beziehungen zwischen
onsaustausch und fairer Steuerwettbewerb – und verpflichten Unternehmen und stärken die Beziehungen zwischen Regierun-
sich, diese anzuwenden. gen und Unternehmen durch Maßnahmen unter Beteiligung von
(2) Zu diesem Zweck werden sich die Vertragsparteien im Unternehmen, einschließlich im Kontext des Asien-Europa-Tref-
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten darum bemühen, die in- fens (ASEM).
ternationale Zusammenarbeit im Steuerbereich zu verbessern, Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Verbesserung
die Einziehung legitimer Steuern zu erleichtern und Maßnahmen der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unterneh-
zur wirksamen Durchführung der in Absatz 1 genannten Grund- men ab.
sätze zu entwickeln.
Artikel 28
Artikel 24
Tourismus
Transparenz
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Tourismus
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz für ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine bessere ge-
und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handels- genseitige Wertschätzung der Völker der Union und Neuseelands
bezogenen Gesetze und Vorschriften an und bekräftigen zu die- sowie den wirtschaftlichen Nutzen der Belebung des Tourismus
sem Zweck ihre in den WTO-Abkommen niedergelegten Ver- an und kommen überein, zusammenzuarbeiten, um den touristi-
pflichtungen, einschließlich Artikel X des Allgemeinen Zoll- und schen Austausch in beiden Richtungen zwischen der Union und
Handelsabkommens von 1994 und Artikel III des Allgemeinen Neuseeland zu fördern.
Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen.
Titel V
Artikel 25
Zusammenarbeit im Bereich
Handel und nachhaltige Entwicklung Justiz, Freiheit und Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag an, den die För-
derung einander verstärkender Handels-, Umwelt- und Arbeits- Artikel 29
marktpolitiken zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leisten
Rechtliche Zusammenarbeit
kann, und bekräftigen ihre Entschlossenheit, den globalen und
bilateralen Handel auf eine Weise zu fördern, die zur Erreichung (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
dieses Ziels beiträgt. beit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hin-
sichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung mul-
(2) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags- tilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in
partei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international aner- Zivilsachen und vor allem im Hinblick auf die Übereinkommen
kannten Normen und Vereinbarungen ihre eigenen internen Um- der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über inter-
welt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre nationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende
einschlägigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
oder zu ändern.
(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen setzen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Rechts-
ist, Handel oder Investitionen durch eine tatsächliche oder in hilfe auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Instru-
Aussicht gestellte Senkung der in ihrem internen Umwelt- oder mente fort.
Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu fördern. Die Vertrags-
parteien erkennen ebenfalls an, dass es unangemessen ist, um- Dies kann gegebenenfalls den Beitritt zu und die Durchführung
welt- oder arbeitsrechtliche Vorschriften, Strategien und Prakti- von einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen ein-
ken im Rahmen des Handels für protektionistische Zwecke zu schließen. Dazu können gegebenenfalls auch die Unterstützung
nutzen. der einschlägigen Instrumente des Europarats und die Zusam-
menarbeit zwischen den zuständigen neuseeländischen Behör-
(4) Die Vertragsparteien pflegen einen Informations- und Er- den und Eurojust gehören.
fahrungsaustausch über ihre Maßnahmen zur Förderung der Ko-
härenz und der einander verstärkenden Wirkung handelspoliti-
scher, sozialer und ökologischer Ziele, auch mit Blick auf Gebiete Artikel 30
wie die soziale Verantwortung von Unternehmen, Umweltproduk- Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung
te und -dienstleistungen, klimafreundliche Produkte und Techno-
logien und Nachhaltigkeitssicherungskonzepte, sowie über an- Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfol-
dere in Titel VIII genannte Aspekte, und intensivieren die gungsbehörden, -agenturen und -dienste zusammenarbeiten
Zusammenarbeit und den Dialog über Fragen der nachhaltigen und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der von der trans-
Entwicklung, die sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen er- nationalen Kriminalität und terroristischen Bedrohungen ausge-
geben können. henden Gefahren für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zu-
sammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und
-dienste kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Ermittlun-
Artikel 26 gen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsa-
Dialog mit der Zivilgesellschaft men Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und
jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unter-
Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen staatlichen stützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich ver-
und nichtstaatlichen Organisationen, wie etwa Gewerkschaften, einbaren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 709
Artikel 31 Artikel 35
Bekämpfung der organisierten Migration und Asyl
Kriminalität und der Korruption
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, bei der Zusammenarbeit und zum Meinungsaustausch in den Bereichen
Verhütung und Bekämpfung der transnationalen organisierten Migration, einschließlich irregulärer Einwanderung, Menschen-
Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, der Korrup- handel, Asyl, Integration, Arbeitskräftemobilität und Entwicklung,
tion sowie der Nachahmung und illegaler Geschäfte zusammen- Visen, Dokumentensicherheit, Biometrie und Grenzmanagement.
zuarbeiten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen interna- (2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinde-
tionalen Verpflichtungen in diesem Bereich, unter anderem die rung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammen-
Verpflichtungen hinsichtlich der wirksamen Zusammenarbeit bei zuarbeiten. Zu diesem Zweck
der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Kor-
ruptionsdelikten stammen, in vollem Umfang erfüllen. a) rückübernimmt Neuseeland seine Staatsangehörigen, die
sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten,
(2) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung des am auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten und
15. November 2000 angenommenen Übereinkommens der Ver-
einten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kri- b) rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen,
minalität. die sich irregulär im Hoheitsgebiet Neuseelands aufhalten,
auf dessen Ersuchen und ohne weitere Formalitäten.
(3) Die Vertragsparteien fördern zudem die Durchführung des
am 31. Oktober 2002 angenommenen Übereinkommens der Ver- Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen, unter an-
einten Nationen gegen Korruption, unter Berücksichtigung der derem gemäß dem am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Ab-
Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesell- kommen über die Internationale Zivilluftfahrt, versehen die Mit-
schaft. gliedstaaten und Neuseeland ihre Staatsangehörigen mit für
diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
Artikel 32 (3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die Vertragspar-
teien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahme-
Bekämpfung illegaler Drogen abkommens zwischen Neuseeland und der Union im Einklang
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig- mit Artikel 52 Absatz 1 dieses Abkommens prüfen. Jenes Ab-
keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und kommen wird auch geeignete Vorkehrungen in Bezug auf Dritt-
integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. staatsangehörige und Staatenlose umfassen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um unter ande-
rem durch den Austausch von Informationen, durch Ausbildung Artikel 36
oder durch den Austausch bewährter Methoden, einschließlich Konsularischer Schutz
spezieller Ermittlungstechniken, transnationale kriminelle Netze,
die am Drogenhandel beteiligt sind, zu zerschlagen. Besondere (1) Neuseeland stimmt zu, dass die diplomatischen und kon-
Anstrengungen werden unternommen, um die Durchdringung sularischen Behörden eines in Neuseeland vertretenen Mitglied-
der legalen Wirtschaft durch kriminelle Gruppen zu verhindern. staats im Namen anderer Mitgliedstaaten, die dort nicht über
eine erreichbare ständige Vertretung verfügen, in Neuseeland
konsularischen Schutz ausüben können.
Artikel 33
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen zu, dass die
Bekämpfung der Cyberkriminalität diplomatischen und konsularischen Behörden Neuseelands kon-
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit, sularischen Schutz im Namen eines Drittstaates ausüben können
um Hightech-, Computer- und elektronische Kriminalität und die und dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen Neusee-
Verbreitung illegaler Inhalte, einschließlich terroristischer Inhalte lands in der Union an Orten, an denen Neuseeland oder der be-
und Darstellungen von sexuellem Missbrauch von Kindern, über treffende Drittstaat über keine erreichbare ständige Vertretung
das Internet durch den Austausch von Informationen und prak- verfügt, ausüben können.
tischen Erfahrungen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvor- (3) Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle An-
schriften und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu forderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, die
verhindern und zu bekämpfen. anderenfalls anwendbar sein könnten.
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen in den Berei- (4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über
chen Ausbildung und Schulung von Ermittlern für Computerde- konsularische Angelegenheiten zwischen ihren jeweiligen zustän-
likte, Untersuchung von Computerdelikten und digitale Kriminal- digen Behörden zu fördern.
technik aus.
Artikel 37
Artikel 34
Schutz personenbezogener Daten
Bekämpfung der Geldwäsche
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbei-
und der Terrorismusfinanzierung
ten, um angesichts des Beschlusses der Europäischen Kommis-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, bei der sion über den ausreichenden Schutz personenbezogener Daten
Verhinderung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme zum Wa- durch Neuseeland ihre Beziehungen weiter voranzubringen und
schen von Erträgen aus Straftaten, einschließlich Drogenhandel im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen,
und Korruption, zusammenzuarbeiten und die Terrorismusfinan- darunter den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zu-
zierung zu bekämpfen. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf sammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den Schutz des Per-
die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Straf- sönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Verkehr
taten stammen. personenbezogener Daten, ein hohes Maß an Schutz personen-
bezogener Daten zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen ihrer jeweiligen
Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen aus und führen (2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem den Aus-
geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und tausch von Informationen und Fachwissen umfassen. Sie kann
Terrorismusfinanzierung durch, die den Standards der in diesem sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Bereich tätigen internationalen Gremien wie der FATF entspre- Behörden der Vertragsparteien in Gremien wie der Arbeitsgruppe
chen. der OECD für Sicherheit und Privatsphäre in der digitalen Wirt-
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
schaft oder dem Global Privacy Enforcement Network erstre- kennen die Vertragsparteien an, dass sie ein gemeinsames Inte-
cken. resse an einer Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und
beruflichen Bildung haben.
Titel VI (2) Im Einklang mit ihren beiderseitigen Interessen und den
Zusammenarbeit in den Bereichen Zielen ihrer Bildungspolitik verpflichten sich die Vertragsparteien
zur gemeinsamen Unterstützung geeigneter Kooperationsmaß-
Forschung, Innovation und Informationsgesellschaft
nahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung.
Diese Zusammenarbeit wird alle Bildungssektoren betreffen und
Artikel 38 kann unter anderem Folgendes umfassen:
Forschung und Innovation a) Zusammenarbeit im Hinblick auf die Lernmobilität von Ein-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenar- zelpersonen durch Förderung und Erleichterung des Austau-
beit in den Bereichen Forschung und Innovation zu intensivieren. sches von Studierenden, Forschern, Lehr- und Verwaltungs-
personal von Hochschuleinrichtungen sowie Lehrkräften,
(2) Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern
Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen Forschung und In- b) gemeinsame Kooperationsprojekte von Bildungs- und Aus-
novation für friedliche Zwecke unterstützend oder ergänzend zu bildungseinrichtungen in der Union und Neuseeland zum
dem am 16. Juli 2008 in Brüssel unterzeichneten Abkommen Zwecke der Förderung der Lehrplanentwicklung, gemeinsa-
über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der mer Studienprogramme und -abschlüsse sowie der Mobilität
Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands. von Studierenden und Lehrpersonal,
c) institutionelle Zusammenarbeit und Vernetzung sowie insti-
Artikel 39 tutionelle Partnerschaften zur Stärkung der Bildungskompo-
Informationsgesellschaft nente des Wissensdreiecks und zur Förderung des Aus-
tauschs von Erfahrungen und Know-how und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations-
und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des d) Unterstützung politischer Reformen durch Studien, Konfe-
modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die renzen, Seminare, Arbeitsgruppen, Benchmarking und den
wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, und vereinbaren Austausch von Informationen und bewährten Methoden, ins-
einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik auf diesem besondere im Hinblick auf den Bologna- und den Kopenha-
Gebiet. gen-Prozess und die bereits vorhandenen Instrumente und
Grundsätze zur Förderung von Transparenz und Innovation
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann sich unter an-
im Bildungsbereich.
derem auf Folgendes konzentrieren:
a) Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der In-
Artikel 41
formationsgesellschaft, insbesondere über den Ausbau der
Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze und die Politik im Be- Zusammenarbeit in den
reich der elektronischen Kommunikation und deren Regulie- Bereichen Kultur, Audiovisuelles und Medien
rung, einschließlich des Universaldienstes, der Erteilung von
Allgemein- und Einzelgenehmigungen, des Schutzes der Pri- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine engere Zusam-
vatsphäre und personenbezogener Daten, elektronischer und menarbeit in der Kultur- und Kreativbranche zu fördern, um unter
offener Behördendienste, der Internetsicherheit sowie der anderem das gegenseitige Verständnis und die Kenntnis der Kul-
Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörden, tur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern.
b) Verbund und Interoperabilität der Forschungsnetze und der (2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, geeignete Maßnahmen
Computing- und wissenschaftlichen Dateninfrastrukturen und zu treffen, um unter Nutzung der verfügbaren Kooperationsin-
-dienste, unter anderem auf regionaler Ebene, strumente und -rahmen den kulturellen Austausch zu fördern und
gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu un-
c) Normung, Zertifizierung und Verbreitung neuer Informations- ternehmen.
und Telekommunikationstechnologien,
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Mobilität von Kul-
d) Fragen der Sicherheit, des Vertrauens und der Privatsphäre turschaffenden und von Kunstwerken und anderen Kulturgütern
im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikations- zwischen Neuseeland und der Union und deren Mitgliedstaaten
technologien, einschließlich der Förderung der Online-Sicher- zu fördern.
heit und der Bekämpfung des Missbrauchs der Informations-
technologie und aller Formen elektronischer Medien, sowie (4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen eines
Informationsaustausch und Politikdialogs zu prüfen, wie Kulturgüter, die außerhalb ihres Ur-
sprungslands aufbewahrt werden, auch für die Gemeinschaften,
e) Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Lösung der Frage
in denen sie entstanden sind, zugänglich gemacht werden kön-
der internationalen Roaminggebühren.
nen.
Titel VII (5) Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog
zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einzelper-
Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, sonen aus beiden Vertragsparteien.
Kultur und Direkte Kontakte zwischen den Menschen
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, insbesondere durch
Politikdialog in den zuständigen internationalen Gremien, zum
Artikel 40 Beispiel der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung,
Allgemeine und berufliche Bildung Wissenschaft und Kultur (UNESCO), zusammenzuarbeiten, um
gemeinsame Ziele zu verfolgen und unter anderem durch Um-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die allgemeine und
setzung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur
berufliche Bildung einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung von
Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die kulturelle
hochwertigen Arbeitsplätzen und nachhaltigem Wachstum in
Vielfalt zu fördern.
einer wissensbasierten Wirtschaft leistet, insbesondere indem sie
die Bürgerinnen und Bürger auf die informierte und effektive Be- (7) Die Vertragsparteien fördern, unterstützen und erleichtern
teiligung am demokratischen Leben vorbereitet und auch dazu den Austausch, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen
befähigt, Probleme zu lösen und die Chancen zu ergreifen, die Einrichtungen und Fachleuten in den Bereichen Audiovisuelles
die global vernetzte Welt des 21. Jahrhundert bietet. Folglich er- und Medien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 711
Artikel 42 von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler
Ebene erfolgen.
Direkte Kontakte zwischen den Menschen
Die Vertragsparteien erkennen den Wert direkter Kontakte zwi- Artikel 45
schen den Menschen und auch den Beitrag solcher Kontakte zur
besseren Verständigung zwischen der Europäischen Union und Klimawandel
Neuseeland an und kommen überein, diese Kontakte gegebe- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel
nenfalls zu fördern, zu unterstützen und zu vertiefen. Kontakte ein dringendes globales Anliegen darstellt, das ein kollektives
dieser Art können auch den Beamtenaustausch und Kurzzeit- Vorgehen im Einklang mit dem übergeordneten Ziel erfordert, den
Praktika für Postgraduierte einschließen. weltweiten durchschnittlichen Temperaturanstieg auf weniger als
2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu be-
Titel VIII grenzen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unbe-
schadet der Beratungen in anderen Foren kommen die Vertrags-
Zusammenarbeit in den Bereichen parteien überein, unter anderem in folgenden Bereichen von
Nachhaltige Entwicklung, Energie und Verkehr gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten:
a) Übergang zu Volkswirtschaften mit geringen Treibhausgas-
Artikel 43 emissionen durch Umsetzung länderspezifischer Strategien
und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, ein-
Umwelt und natürliche Ressourcen
schließlich Strategien für grünes Wachstum,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Umweltfragen,
b) Entwicklung, Umsetzung und Anwendung von marktbasier-
einschließlich der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Res-
ten Mechanismen, insbesondere Emissionshandelssystemen,
sourcen, zusammenzuarbeiten. Das Ziel einer solchen Zusam-
menarbeit besteht in der Förderung des Umweltschutzes und in c) öffentliche und private Finanzierungsinstrumente für Klima-
der Berücksichtigung umweltpolitischer Belange in allen ein- schutzmaßnahmen,
schlägigen Bereichen der Zusammenarbeit, auch in einem inter- d) Erforschung, Entwicklung und Einsatz emissionsarmer Tech-
nationalen und regionalen Kontext. nologien und
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusam- e) Überwachung von Treibhausgasen und Analyse ihrer Auswir-
menarbeit unter anderem in Form von Dialog, Workshops, Semi- kungen, einschließlich Entwicklung und Umsetzung geeigne-
naren, Konferenzen, gemeinsamen Programmen und Projekten, ter Strategien zur Anpassung.
dem Austausch von Informationen und bewährten Methoden so-
wie dem Austausch von Experten auf bilateraler oder multilate- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren eine weitere Zusammen-
raler Ebene erfolgen kann. Die Themen und Ziele der Zusammen- arbeit im Hinblick auf internationale Entwicklungen in diesem Be-
arbeit werden auf Ersuchen einer Vertragspartei gemeinsam reich, insbesondere zur Erreichung von Fortschritten bei der An-
festgelegt. nahme eines neuen internationalen Übereinkommens für die Zeit
nach 2020 gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen über Klimaänderungen, und in Bezug auf ergänzende
Artikel 44 Kooperationsinitiativen, die dazu beitragen würden, die Klima-
Gesundheitsförderung, Gesundheitsschutz schutzlücke für den Zeitraum bis 2020 zu schließen.
und Regulierung im Gesundheitsbereich
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar- Artikel 46
beit im Gesundheitsbereich zu verstärken, unter anderem im Zu- Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz
sammenhang mit der Globalisierung und dem demografischen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass intern und weltweit ein
Wandel. Es werden Anstrengungen unternommen, um die Zu-
besseres Risikomanagement im Hinblick auf Naturkatastrophen
sammenarbeit und den Informations- und Erfahrungsaustausch
und vom Menschen verursachte Katastrophen erforderlich ist.
zu folgenden Themen zu fördern:
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr gemeinsames Engagement
a) Gesundheitsschutz, für die Verbesserung von Maßnahmen zur Katastrophenvorbeu-
gung, zur Milderung der Auswirkungen von Katastrophen, zur
b) Überwachung übertragbarer Krankheiten (wie Grippe und
Vorbereitung auf den Katastrophenfall, zur Katastrophenbewäl-
akuter Krankheitsausbrüche) und weitere Maßnahmen im
tigung und zur Erholung von Katastrophen als Beitrag zur Stär-
Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005),
kung der Resilienz ihrer Gesellschaften und Infrastrukturen sowie
einschließlich Vorsorgemaßnahmen bei schwerwiegenden
für die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler politi-
grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen, insbeson-
scher Ebene bei der Verbesserung des Katastrophenrisikomana-
dere Bereitschaftsplanung und Risikobewertung,
gements weltweit.
c) Zusammenarbeit in den Bereichen Normen und Konformi-
tätsbewertung zur Eindämmung der mit Produkten (ein- Artikel 47
schließlich Arzneimitteln und medizinischer Geräte) verbun-
denen Risiken, Energie
d) Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Rahmen- Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesek-
übereinkommens der Weltgesundheitsorganisation (WHO) tors und die Rolle eines gut funktionierenden Energiemarktes an.
zur Eindämmung des Tabakkonsums und Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Energie für
nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum, den Beitrag
e) Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Verhal- von Energie zur Verwirklichung der international vereinbarten Ent-
tenskodex der WHO für die Internationale Anwerbung von wicklungsziele und die Bedeutung der Zusammenarbeit bei der
Gesundheitsfachkräften. Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, ins-
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen, besondere des Klimawandels, an. Die Vertragsparteien sind be-
wenn angemessen, zur Achtung, Förderung und wirksamen Um- strebt, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Zusam-
setzung international anerkannter Praktiken und Standards im menarbeit in diesem Bereich mit folgenden Zielen zu verstärken:
Gesundheitsbereich. a) Entwicklung von Strategien zur Erhöhung der Energiesicher-
heit,
(3) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von ein-
vernehmlich vereinbarten spezifischen Programmen und Projek- b) Förderung des weltweiten Handels und der weltweiten Inves-
ten sowie von Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen titionen im Energiebereich,
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
c) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, und Vorschriften, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung
des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Han-
d) Verbesserung des Funktionierens der globalen Energiemärkte,
dels, sowie bei der Förderung einer verantwortungsvollen Poli-
e) Austausch von Informationen und Erfahrungen im Rahmen tikgestaltung im Forstsektor auf nationaler und internationaler
der bestehenden multilateralen Energieforen, Ebene zusammenzuarbeiten.
f) Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen sowie
der Entwicklung und Anwendung sauberer, diversifizierter Artikel 50
und nachhaltiger Energietechnologien, einschließlich erneu- Fischerei und maritime Angelegenheiten
erbarer und emissionsarmer Energietechnologien,
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zu-
g) Förderung einer rationellen Energienutzung durch angebots- sammenarbeit in Bezug auf Fragen von gemeinsamem Interesse
und nachfrageseitige Maßnahmen zur Förderung der Ener- in den Bereichen Fischerei und maritime Angelegenheiten. Die
gieeffizienz bei Energieerzeugung, -transport, -verteilung und Vertragsparteien sind bestrebt, die langfristige Erhaltung und
-endverbrauch, nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des
h) Umsetzung ihrer jeweiligen internationalen Verpflichtungen Meeres, die Prävention und Bekämpfung der illegalen, nicht ge-
zur Rationalisierung und stufenweisen mittelfristigen Beseiti- meldeten und unregulierten Fischerei und die Umsetzung eines
gung ineffizienter Subventionen für fossile Brennstoffe, die ökosystembasierten Bewirtschaftungsansatzes zu fördern.
den verschwenderischen Verbrauch fördern, und (2) Die Vertragsparteien können im Rahmen der regionalen Fi-
i) Austausch bewährter Methoden im Bereich der Energie- schereiorganisationen und multilateralen Foren (Vereinte Natio-
exploration und -erzeugung. nen, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen) im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Res-
Artikel 48 sourcen des Meeres zusammenarbeiten und Informationen aus-
tauschen. Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusam-
Verkehr men, um
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in allen relevanten Bereichen a) auf der Grundlage wirksamer Bewirtschaftungsmaßnahmen
der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pa-
zusammen, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, zifik und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkennt-
die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz nisse die langfristige Erhaltung und die nachhaltige Nutzung
zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern. der weit wandernden Fischbestände in ihrem gesamten Ver-
(2) Durch die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den breitungsgebiet im westlichen und mittleren Pazifik zu ge-
Vertragsparteien in diesem Bereich sollte Folgendes gefördert währleisten, unter anderem indem sie im Einklang mit den
werden: einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und
anderen internationalen Instrumenten die besonderen Be-
a) Austausch von Informationen über die Politik und Praxis der dürfnisse kleiner Inselentwicklungsstaaten und -gebiete un-
Vertragsparteien, eingeschränkt anerkennen und die Transparenz der Entschei-
b) Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland dungsfindung gewährleisten,
im Bereich Luftverkehr im Hinblick auf: b) die Erhaltung und rationelle Nutzung der lebenden Meeres-
i) Verbesserung des Marktzugangs, der Investitionsmöglich- schätze, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommission
keiten und der Liberalisierung der in Luftverkehrsabkom- für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis
men enthaltenen Bestimmungen über Eigentum und Kon- fallen, zu gewährleisten, wozu unter anderem auch Bemü-
trolle von Luftfahrtunternehmen in Einklang mit der hungen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und
internen Politik der Vertragsparteien, unregulierten Fischerei in dem Gebiet gehören, das unter das
Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeres-
ii) Ausweitung und Vertiefung der Zusammenarbeit in Regu- schätze der Antarktis fällt,
lierungsfragen in Bezug auf Flugsicherheit, Gefahrenab-
wehr und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsin- c) die Annahme und Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Er-
dustrie und haltung und Bewirtschaftung der Bestände zu gewährleisten,
die in den Zuständigkeitsbereich der regionalen Fischereior-
iii) Unterstützung der Konvergenz im Regulierungsbereich ganisation für den südlichen Pazifik fallen, und
und der Beseitigung von Hemmnissen für die Geschäfts-
tätigkeit sowie Zusammenarbeit im Bereich Flugverkehrs- d) den Beitritt zu den regionalen Fischereiorganisationen zu un-
management, terstützen, bei denen eine Vertragspartei Mitglied und die an-
dere Vertragspartei beitretende Vertragspartei ist.
c) Verwirklichung des ungehinderten Zugangs zu den interna-
tionalen Seeverkehrsmärkten und zum internationalen See- (3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein integrier-
handel auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kom- tes Konzept für maritime Angelegenheiten auf internationaler
merzieller Basis und Ebene zu fördern.
d) gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen für Kraftfahr- (4) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen zweijähr-
zeuge. lichen Dialog auf der Ebene hoher Beamter, um den Dialog und
die Zusammenarbeit zu intensivieren und Informationen und Er-
Artikel 49 fahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der maritimen
Angelegenheiten auszutauschen.
Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar- Artikel 51
beit und den Dialog in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche
Beschäftigung und Soziales
Entwicklung und Forstwirtschaft zu fördern.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar-
(2) Zu den Bereichen, in denen Maßnahmen in Erwägung ge-
beit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, unter
zogen werden können, zählen unter anderem die Agrarpolitik, die
anderem im Zusammenhang mit der sozialen Dimension der Glo-
Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, die Struktur der
balisierung und des demografischen Wandels. Es werden An-
landwirtschaftlichen Sektoren sowie geografische Angaben.
strengungen unternommen, um die Zusammenarbeit und den In-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf eine formations- und Erfahrungsaustausch über Beschäftigung und
nachhaltige Forstwirtschaft und damit verbundene Maßnahmen Arbeitsfragen zu fördern. Die Zusammenarbeit kann folgende Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 713
reiche umfassen: Beschäftigungspolitik, Arbeitsrecht, Gender- samen institutionellen Rahmens sind, gegebenenfalls um In-
Fragen, Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz, soziale Inklusion, formationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte,
Systeme der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes, Ar-
d) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vor-
beitsbeziehungen, sozialer Dialog, lebenslange Weiterentwick-
schläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließ-
lung der beruflichen Fähigkeiten, Jugendbeschäftigung, Gesund-
lich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung er-
heit und Sicherheit am Arbeitsplatz, soziale Verantwortung von
forderlichen Mittel,
Unternehmen und menschenwürdige Arbeit.
e) legt Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit zur Un- mens fest,
terstützung eines Globalisierungsprozesses, der allen Menschen
zugutekommt, sowie zur Förderung der produktiven Vollbeschäf- f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen,
tigung und der menschenwürdigen Arbeit als wesentliche Fak- die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auf-
toren für nachhaltige Entwicklung und Armutsminderung. In die- treten könnten,
sem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien an die g) bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die An-
Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über so- wendung oder Auslegung dieses Abkommens,
ziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung.
h) prüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 54 vorgelegten
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Ach- Informationen und
tung, Förderung und wirksamen Umsetzung international aner-
kannter Arbeitsnormen und -rechte, wie sie insbesondere in der i) gibt Empfehlungen ab und fasst gegebenenfalls Beschlüsse
IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens.
Arbeit niedergelegt sind. (4) Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt
(4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von ein- sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Ar-
vernehmlich festgelegten spezifischen Programmen und Projek- beitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befas-
ten und sowie von Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu sen.
Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multi- (5) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich
lateraler Ebene erfolgen. abwechselnd in der Union und in Neuseeland zusammen, sofern
die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Sondersitzun-
Titel IX gen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer
der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Aus-
Institutioneller Rahmen schuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien ge-
führt. Er tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusam-
Artikel 52 men.
Andere Abkommen oder Vereinbarungen Artikel 54
(1) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen Modalitäten für die Durchführung des
durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarun- Abkommens und die Beilegung von Streitigkeiten
gen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in seinen Geltungs-
bereich fallen, ergänzen. Spezifische Abkommen und Verein- (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
barungen dieser Art, die nach der Unterzeichnung dieses deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
Abkommens geschlossen werden, sind Bestandteil der dem vor- diesem Abkommen erforderlich sind.
liegenden Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbezie- (2) Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 8
hungen und Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens. Be- wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses
stehende Abkommen und Vereinbarungen zwischen den Abkommens ausschließlich durch Konsultationen zwischen den
Vertragsparteien sind nicht Teil des gemeinsamen institutionellen Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses bei-
Rahmens. gelegt. Zum Zwecke der Streitbeilegung legen die Vertragspar-
(2) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt in keiner teien dem Gemischten Ausschuss sämtliche Informationen vor,
Weise die Auslegung oder Anwendung anderer Abkommen zwi- die zur gründlichen Prüfung des Sachverhalts erforderlich sind.
schen den Vertragsparteien, einschließlich der spezifischen Ab- (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr nachdrückliches ge-
kommen nach Absatz 1. Insbesondere ersetzen oder berühren meinsames Eintreten für die Menschenrechte und die Nichtver-
die Bestimmungen dieses Abkommens in keiner Weise die Streit- breitung und kommen überein, dass eine Vertragspartei, die der
beilegungs- oder Kündigungsbestimmungen anderer Abkommen Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei einen besonders
zwischen den Vertragsparteien. ernsten und schweren Verstoß gegen eine Verpflichtung began-
gen hat, die nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 als
Artikel 53 wesentliches Element dieses Abkommens gilt, und dass dieser
Verstoß eine Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der
Gemischter Ausschuss Welt darstellt und damit eine sofortige Reaktion erfordert, die an-
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss dere Vertragspartei unverzüglich über diesen Sachverhalt und
ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. über die geeignete(n) Maßnahme(n) unterrichtet, die sie im Rah-
men dieses Abkommens zu treffen gedenkt. Die notifizierende
(2) Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abge- Vertragspartei unterrichtet den Gemischten Ausschuss über die
halten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, Notwendigkeit dringender Konsultationen zu dieser Angelegen-
seine allgemeinen Ziele zu fördern und die Gesamtkohärenz der heit.
Beziehungen zwischen der EU und Neuseeland zu wahren.
(4) Ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die we-
(3) Der Gemischte Ausschuss sentlichen Elemente könnte außerdem als Grund für geeignete
a) fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens, Maßnahmen gemäß dem gemeinsamen institutionellen Rahmen
nach Artikel 52 Absatz 1 dienen.
b) verfolgt die Entwicklung der umfassenden Beziehungen zwi-
(5) Der Gemischte Ausschuss dient als Forum für den Dialog,
schen den Vertragsparteien,
und die Vertragsparteien sind nach besten Kräften bestrebt, in
c) ersucht Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen dem unwahrscheinlichen Fall, dass eine in Absatz 3 beschriebe-
spezifischen Abkommen zwischen den Vertragsparteien ein- ne Situation entsteht, eine gütliche Lösung zu finden. Ist der Ge-
gesetzt wurden, die nach Artikel 52 Absatz 1 Teil des gemein- mischte Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb von 15 Tagen
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
nach Beginn der Konsultationen und spätestens 30 Tage nach (2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
dem Tag der Notifikation nach Absatz 3 eine für beide Seiten an- es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Of-
nehmbare Lösung zu finden, wird die Angelegenheit an die Mi- fenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheits-
nisterebene verwiesen, auf der über einen Zeitraum von bis zu interessen widersprechen würde.
15 Tagen weitere Konsultationen stattfinden.
(6) Wird innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Konsultatio- Artikel 57
nen auf Ministerebene und spätestens 45 Tage nach dem Tag Änderung
der Notifikation keine für beide Seiten annehmbare Lösung ge-
funden, kann die notifizierende Vertragspartei beschließen, die Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einver-
nach Absatz 3 notifizierten geeigneten Maßnahmen zu treffen. In nehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderun-
der Union wäre für den Beschluss zur Aussetzung des Abkom- gen treten zu dem jeweils von den Vertragspartien vereinbarten
mens Einstimmigkeit erforderlich. In Neuseeland würde der Aus- Zeitpunkt in Kraft.
setzungsbeschluss von der Regierung in Übereinstimmung mit
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Neuseelands gefasst Artikel 58
werden.
Inkrafttreten, Laufzeit und Notifikation
(7) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
„geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Ausset- (1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft,
zung oder die Kündigung dieses Abkommens beziehungsweise an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer hierfür
eines anderen spezifischen Abkommens, das Teil des gemein- erforderlichen rechtlichen Verfahren notifizieren.
samen institutionellen Rahmens nach Artikel 52 Absatz 1 ist, (2) Unbeschadet des Absatzes 1 können Neuseeland und die
nach den einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Abkom- Union einvernehmlich ausgewählte Bestimmungen dieses Ab-
mens. Geeignete Maßnahmen, die von einer Vertragspartei zur kommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden. Diese
teilweisen Aussetzung des vorliegenden Abkommens getroffen vorläufige Anwendung beginnt dreißig Tage nach dem Tag, an
werden, gelten nur für die Bestimmungen der Titel I bis VIII. Bei dem Neuseeland und die Union einander den Abschluss der je-
der Wahl geeigneter Maßnahmen muss Maßnahmen der Vorrang weiligen internen Verfahren notifizieren, die zur vorläufigen An-
eingeräumt werden, die die Beziehungen zwischen den Vertrags- wendung des Abkommens notwendig sind.
parteien am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen, die
Artikel 52 Absatz 2 unterliegen, müssen in einem angemessenen (3) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Verhältnis zu dem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche
vorliegenden Abkommen stehen und mit dem Völkerrecht über- Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündi-
einstimmen. gung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.
(8) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung (4) Die Notifikationen nach diesem Artikel werden an das Ge-
der Situation, die der Grund für die Maßnahmen im Sinne dieses neralsekretariat des Rates der Europäischen Union und an das
Artikels waren. Die Vertragspartei, die geeignete Maßnahmen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neusee-
trifft, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist, und in jedem Fall, lands gerichtet.
sobald die Umstände, die zu ihrer Anwendung geführt haben,
nicht mehr bestehen. Artikel 59
Räumlicher Geltungsbereich
Titel Х
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
Schlussbestimmungen über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitswei-
se der Europäischen Gemeinschaft angewendet werden, nach
Artikel 55 Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet
Neuseelands andererseits, jedoch nicht für Tokelau.
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck Artikel 60
„Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bezie-
hungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verbindliche Fassungen
jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Neuseeland anderer- Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,
seits. dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, fran-
zösischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
Artikel 56 litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-
sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
Offenlegung von Informationen
spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,
(1) Dieses Abkommen lässt die nationalen Rechts- und Ver- wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abwei-
waltungsvorschriften und die Rechtsakte der Union bezüglich chungen zwischen den Sprachfassungen dieses Abkommens
des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten unbe- befassen die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss mit
rührt. der Angelegenheit.
Geschehen zu Brüssel am fünften Oktober zweitausendsech-
zehn.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 715
Bekanntmachung
zum Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität
Vom 23. Mai 2017
D e u t s c h l a n d * hat gegen den Vorbehalt Afghanistans zum Zusatzprotokoll
vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-,
See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenz-
überschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) am
21. März 2017 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer folgenden E i n s p r u c h erhoben:
„Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt der Islami-
schen Republik Afghanistan bezüglich Artikel 18 des Zusatzprotokolls gegen die Schleu-
sung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, da er mit Ziel und Zweck
des Vertrags unvereinbar ist.
Die Erklärung ist ein Vorbehalt im Sinne einer einseitigen Erklärung, durch die der Staat
bezweckt, die Rechtswirkungen einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf
diesen Staat auszuschließen oder zu ändern (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des
Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge).
Der Vorbehalt ist gemäß Artikel 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge unzulässig, weil er im Protokoll nicht vorgesehen und mit Ziel und Zweck des
Vertrages unvereinbar ist (vgl. Artikel 19 Buchstabe c). Afghanistan will gerade das aus-
schließen, was Artikel 18 des Protokolls regeln soll, nämlich das Zurückbefördern ge-
schmuggelter Migranten in das eigene Land.“
Der Vorbehalt Afghanistans vom 2. Februar 2017 hatte den folgenden Wort-
laut:
(Übersetzung)
“… the Government of the Islamic „… die Regierung der Islamischen Repu-
Republic of Afghanistan registers its reser- blik Afghanistan registriert ihren Vorbehalt
vation in relation to Article 18 of the said in Bezug auf Artikel 18 des genannten
Protocol.” Zusatzprotokolls.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in seiner geänderten Fassung
Vom 23. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird nach
Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3
des Protokolls für
Libanon* am 1. September 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen
gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 des
Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Januar 2017 (BGBl. II S. 168).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die An-
gaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer
Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-britischen Vereinbarung
über die Beendigung des Abkommens vom 7. Dezember 2011
zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Vom 24. Mai 2017
Die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 20. Februar 2017 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Beendigung des
Abkommens vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung
der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe (BGBl. 2012 II S. 1234, 1235;
2013 II S. 1280) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Februar 2017
in Kraft getreten; die britische Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Mai 2017
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. L e v i n H o l l e
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in seiner geänderten Fassung
Vom 23. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird nach
Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3
des Protokolls für
Libanon* am 1. September 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen
gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 des
Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Januar 2017 (BGBl. II S. 168).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die An-
gaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer
Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-britischen Vereinbarung
über die Beendigung des Abkommens vom 7. Dezember 2011
zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Vom 24. Mai 2017
Die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 20. Februar 2017 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Beendigung des
Abkommens vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung
der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe (BGBl. 2012 II S. 1234, 1235;
2013 II S. 1280) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Februar 2017
in Kraft getreten; die britische Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Mai 2017
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. L e v i n H o l l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 717
Der Botschafter 20. Februar 2017
Sir Sebastian Wood
Britische Botschaft
Berlin
Sehr geehrter Herr Doktor Koch,
Ich beehre mich, auf Ihre diplomatische Note vom 20. Februar 2017 betreffend das
Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung
bei der Bankenabgabe Bezug zu nehmen, die wie folgt lautet:
„Herr Botschafter,
ich beehre mich, unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe (im Folgenden
„Abkommen“ genannt) sowie auf jüngste Gespräche zwischen Bediensteten der beiden
Regierungen folgende Vereinbarung über die Beendigung des Abkommens vorzuschlagen:
Das Abkommen wird nach Artikel 54 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über
das Recht der Verträge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015, dem Tag des Inkrafttretens
der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Ablösung
der im Abkommen bezeichneten deutschen Bankenabgabe, beendet. Die Beendigung
berührt weder Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die aufgrund des Abkommens vor dessen
Beendigung entstehen, noch das Recht von Banken, für Zeiträume vor dem Beendigungs-
termin eine Anrechnung nach dem Abkommen (oder dem anzuwendenden Recht eines
Vertragsstaats) zu beanspruchen.
Falls sich die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland mit
diesen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum des Eingangs Ihrer Ant-
wortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-
achtung.“
Ich beehre mich ferner, Eurer Exzellenz mitzuteilen, dass der genannte Vorschlag, das
Abkommen ungeachtet des Artikels 12 zu beenden, für die Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland akzeptabel ist und somit die Note Eurer Exzel-
lenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen in dieser
Angelegenheit bilden.
Ich benutze diesen Anlass, Eure Exzellenz erneut meiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
Sebastian Wood
Dr Michael Koch
Völkerrechtsberater
Leiter der Rechtsabteilung
Auswärtiges Amt
Werderscher Markt 1
10117 Berlin
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 30. Mai 2017
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuer-
bare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) wird nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
El Salvador am 21. Juni 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2016 (BGBl. II S. 1314).
Berlin, den 30. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 30. Mai 2017
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1957 II
S. 170, 171) ist nach seinem Artikel X für
Benin am 18. Mai 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. August 2014 (BGBl. II S. 671).
Berlin, den 30. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 30. Mai 2017
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuer-
bare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) wird nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
El Salvador am 21. Juni 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. November 2016 (BGBl. II S. 1314).
Berlin, den 30. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Vom 30. Mai 2017
Das Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (BGBl. 1957 II
S. 170, 171) ist nach seinem Artikel X für
Benin am 18. Mai 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. August 2014 (BGBl. II S. 671).
Berlin, den 30. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 719
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 30. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Madagaskar am 1. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2016 (BGBl. II S. 592).
Berlin, den 30. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 30. Mai 2017
Die Änderung vom 8. Juli 2005 des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979
über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. 2008 II S. 574, 575) ist
nach Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens für
Costa Rica am 4. Mai 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Januar 2017 (BGBl. II S. 165).
Berlin, den 30. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017 719
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 30. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Madagaskar am 1. November 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2016 (BGBl. II S. 592).
Berlin, den 30. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 30. Mai 2017
Die Änderung vom 8. Juli 2005 des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979
über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. 2008 II S. 574, 575) ist
nach Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens für
Costa Rica am 4. Mai 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Januar 2017 (BGBl. II S. 165).
Berlin, den 30. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 1. Juni 2017
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 für
Argentinien am 28. April 2018
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. April 2017 (BGBl. II S. 559).
Berlin, den 1. Juni 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h