610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Gesetz
zu dem Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013
über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen)
Vom 11. Juni 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Kumamoto am 10. Oktober 2013 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (Minamata-
Übereinkommen) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Minamata-Über-
einkommens und von dessen Anlagen und Anhängen, die sich ausschließlich auf
verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Ange-
legenheiten beziehen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates in Kraft zu setzen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Minamata-Übereinkommen nach seinem Artikel 31
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-
kannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 11. Juni 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 611
Übereinkommen von Minamata über Quecksilber
Minamata Convention on Mercury
(Übersetzung)
The Parties to this Convention, Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
Recognizing that mercury is a chemical of global concern in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträu-
owing to its long-range atmospheric transport, its persistence in migen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der
the environment once anthropogenically introduced, its ability to Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist,
bioaccumulate in ecosystems and its significant negative effects seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner
on human health and the environment, erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie
darstellt,
Recalling decision 25/5 of 20 February 2009 of the Governing unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats
Council of the United Nations Environment Programme to initiate des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar
international action to manage mercury in an efficient, effective 2009 zur Einleitung internationaler Maßnahmen für eine effiziente,
and coherent manner, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber,
Recalling paragraph 221 of the outcome document of the auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments
United Nations Conference on Sustainable Development “The der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwick-
Future We Want”, which called for a successful outcome of the lung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, in dem ein
negotiations on a global legally binding instrument on mercury erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale
to address the risks to human health and the environment, rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird,
die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
behandelt,
Recalling further the United Nations Conference on ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten
Sustainable Development’s reaffirmation of the principles of the Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze
Rio Declaration on Environment and Development, including, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter
inter alia, common but differentiated responsibilities, and anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Ver-
acknowledging States’ respective circumstances and capabilities antwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gege-
and the need for global action, benheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit
weltweiter Maßnahmen,
Aware of the health concerns, especially in developing im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in
countries, resulting from exposure to mercury of vulnerable Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von
populations, especially women, children, and, through them, schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von
future generations, Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen,
Anlass gibt,
Noting the particular vulnerabilities of Arctic ecosystems and in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer
indigenous communities because of the biomagnification of Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Bio-
mercury and contamination of traditional foods, and concerned magnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von tra-
about indigenous communities more generally with respect to ditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge
the effects of mercury, um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von
Quecksilber,
Recognizing the substantial lessons of Minamata Disease, in in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen
particular the serious health and environmental effects resulting wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswir-
from the mercury pollution, and the need to ensure proper kungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit
management of mercury and the prevention of such events in the und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte
future, Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereig-
nisse in der Zukunft zu verhindern,
Stressing the importance of financial, technical, technological, unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, tech-
and capacity-building support, particularly for developing nischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazi-
countries, and countries with economies in transition, in order to tätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit
strengthen national capabilities for the management of mercury im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staat-
and to promote the effective implementation of the Convention, lichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber
zu stärken und die wirksame Durchführung des Über-
einkommens zu fördern,
Recognizing also the activities of the World Health Organization in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisa-
in the protection of human health related to mercury and the roles tion zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber
of relevant multilateral environmental agreements, especially the sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte,
Basel Convention on the Control of Transboundary Movements insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
of Hazardous Wastes and their Disposal and the Rotterdam grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer
Convention on the Prior Informed Consent Procedure for Certain Entsorgung und des Rotterdamer Übereinkommens über das
Hazardous Chemicals and Pesticides in International Trade, Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung
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für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel1,
Recognizing that this Convention and other international in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und an-
agreements in the field of the environment and trade are mutually dere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Umwelt
supportive, und Handel wechselseitig unterstützen,
Emphasizing that nothing in this Convention is intended to nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Übereinkom-
affect the rights and obligations of any Party deriving from any men nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten einer
existing international agreement, Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften
zu berühren,
Understanding that the above recital is not intended to create mit der Maßgabe, dass der vorstehende Beweggrund nicht
a hierarchy between this Convention and other international dazu bestimmt ist, eine Hierarchie zwischen diesem Überein-
instruments, kommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zu
schaffen,
Noting that nothing in this Convention prevents a Party from unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen eine Ver-
taking additional domestic measures consistent with the tragspartei nicht daran hindert, im Bemühen um den Schutz der
provisions of this Convention in an effort to protect human health menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor einer Queck-
and the environment from exposure to mercury in accordance silberexposition zusätzliche mit diesem Übereinkommen verein-
with that Party’s other obligations under applicable international bare innerstaatliche Maßnahmen im Einklang mit den sonstigen
law, Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach dem anzuwendenden
Völkerrecht zu ergreifen –
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Artikel 1
Objective Ziel
The objective of this Convention is to protect human health Ziel dieses Übereinkommens ist es, die menschliche Gesund-
and the environment from anthropogenic emissions and releases heit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freiset-
of mercury and mercury compounds. zungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schüt-
zen.
Article 2 Artikel 2
Definitions Begriffsbestimmungen
For the purposes of this Convention: Im Sinne dieses Übereinkommens
(a) “Artisanal and small-scale gold mining” means gold mining a) bedeutet „kleingewerblicher Goldbergbau“ den durch einzel-
conducted by individual miners or small enterprises with ne Bergleute oder Kleinunternehmen mit begrenztem Inves-
limited capital investment and production; titionskapital und begrenzter Herstellung betriebenen Gold-
bergbau;
(b) “Best available techniques” means those techniques that are b) bedeutet „beste verfügbare Techniken“ diejenigen Techniken,
the most effective to prevent and, where that is not die am wirksamsten sind, um Emissionen und Freisetzungen
practicable, to reduce emissions and releases of mercury to von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden und
air, water and land and the impact of such emissions and deren Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes unter
releases on the environment as a whole, taking into account Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Erwägun-
economic and technical considerations for a given Party or a gen in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei oder eine
given facility within the territory of that Party. In this context: bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Ver-
tragspartei zu verhindern oder, wenn dies nicht praktikabel
ist, zu verringern. In diesem Zusammenhang
(i) “Best” means most effective in achieving a high general i) bedeutet „beste“ am wirksamsten im Hinblick auf die
level of protection of the environment as a whole; Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der
Umwelt als Ganzes;
(ii) “Available” techniques means, in respect of a given Party ii) bedeutet „verfügbare“ Techniken – in Bezug auf eine
and a given facility within the territory of that Party, those bestimmte Vertragspartei und eine bestimmte Anlage im
techniques developed on a scale that allows Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei – die-
implementation in a relevant industrial sector under jenigen Techniken, die in einem Maßstab entwickelt wur-
economically and technically viable conditions, taking den, der ihre Realisierung in einem einschlägigen Indus-
into consideration the costs and benefits, whether or not triesektor unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen
those techniques are used or developed within the Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und des
territory of that Party, provided that they are accessible Nutzens gestattet, unabhängig davon, ob diese Tech-
to the operator of the facility as determined by that niken im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei
Party; and eingesetzt oder entwickelt werden, sofern sie nach Fest-
stellung durch diese Vertragspartei für den Betreiber der
Anlage zugänglich sind;
(iii) “Techniques” means technologies used, operational iii) bedeutet „Techniken“ die eingesetzten Technologien, die
practices and the ways in which installations are Betriebsverfahren und die Art und Weise, in der die An-
designed, built, maintained, operated and lagen geplant, gebaut, instand gehalten, betrieben und
1 Für Österreich: Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der
vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefähr-
liche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
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decommissioned; außer Betrieb genommen werden;
(c) “Best environmental practices” means the application of the c) bedeutet „beste Umweltschutzpraktiken“ die Anwendung der
most appropriate combination of environmental control geeignetsten Kombination aus Kontrollmaßnahmen und Stra-
measures and strategies; tegien zum Schutz der Umwelt;
(d) “Mercury” means elemental mercury (Hg(0), CAS No. d) bedeutet „Quecksilber“ elementares Quecksilber (Hg(0),
7439-97-6); CAS-Nummer 7439-97-6);
(e) “Mercury compound” means any substance consisting of e) bedeutet „Quecksilberverbindung“ jeden Stoff, der aus
atoms of mercury and one or more atoms of other chemical Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen ande-
elements that can be separated into different components rer chemischer Elemente besteht und der sich nur durch che-
only by chemical reactions; mische Reaktionen in verschiedene Bestandteile trennen
lässt;
(f) “Mercury-added product” means a product or product f) bedeutet „mit Quecksilber versetztes Produkt“ ein Produkt
component that contains mercury or a mercury compound oder einen Produktbestandteil, das beziehungsweise der
that was intentionally added; absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich
hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält;
(g) “Party” means a State or regional economic integration g) bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation
organization that has consented to be bound by this der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise
Convention and for which the Convention is in force; die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden
zu sein, und in dem beziehungsweise der das Übereinkom-
men in Kraft ist;
(h) “Parties present and voting” means Parties present and h) bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“
casting an affirmative or negative vote at a meeting of the die anwesenden Vertragsparteien, die bei einer Tagung der
Parties; Vertragsparteien eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben;
(i) “Primary mercury mining” means mining in which the i) bedeutet „primärer Quecksilberbergbau“ Bergbau, bei dem
principal material sought is mercury; das Hauptmaterial, dessen Gewinnung angestrebt wird,
Quecksilber ist;
(j) “Regional economic integration organization” means an j) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“
organization constituted by sovereign States of a given region eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebil-
to which its member States have transferred competence in dete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit
respect of matters governed by this Convention and which für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegen-
has been duly authorized, in accordance with its internal heiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren inter-
procedures, to sign, ratify, accept, approve or accede to this nen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Über-
Convention; and einkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu
genehmigen oder ihm beizutreten;
(k) “Use allowed” means any use by a Party of mercury or k) bedeutet „erlaubte Verwendung“ jede mit diesem Überein-
mercury compounds consistent with this Convention, kommen vereinbare Verwendung von Quecksilber oder
including, but not limited to, uses consistent with Articles 3, Quecksilberverbindungen durch eine Vertragspartei, insbe-
4, 5, 6 and 7. sondere, jedoch nicht ausschließlich, Verwendungen, die mit
den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 vereinbar sind.
Article 3 Artikel 3
Mercury Quellen des Quecksilber-
supply sources and trade angebots und Handel mit Quecksilber
1. For the purposes of this Article: (1) Im Sinne dieses Artikels
(a) References to “mercury” include mixtures of mercury with a) schließen Bezugnahmen auf „Quecksilber“ auch Gemische
other substances, including alloys of mercury, with a mercury aus Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Queck-
concentration of at least 95 per cent by weight; and silberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von
mindestens 95 Massenprozent ein;
(b) “Mercury compounds” means mercury (I) chloride (known b) bedeutet „Quecksilberverbindungen“ Quecksilber(I)-chlorid
also as calomel), mercury (II) oxide, mercury (II) sulphate, (auch bekannt als Kalomel), Quecksilber(II)-oxid, Queck-
mercury (II) nitrate, cinnabar and mercury sulphide. silber(II)-sulfat, Quecksilber(II)-nitrat, Zinnober und Queck-
silbersulfid.
2. The provisions of this Article shall not apply to: (2) Dieser Artikel gilt nicht für
(a) Quantities of mercury or mercury compounds to be used for a) Quecksilbermengen oder Quecksilberverbindungen, die
laboratory-scale research or as a reference standard; or dafür bestimmt sind, für die Forschung im Labormaßstab
oder als Referenzstandard verwendet zu werden;
(b) Naturally occurring trace quantities of mercury or mercury b) natürlich vorkommende Spurenmengen von Quecksilber
compounds present in such products as non-mercury oder Quecksilberverbindungen, die in Produkten wie Metal-
metals, ores, or mineral products, including coal, or products len, die kein Quecksilber sind, in Erzen oder in Mineral-
derived from these materials, and unintentional trace produkten, einschließlich Kohle, oder in Produkten, die aus
quantities in chemical products; or diesen Materialien gewonnen wurden, vorhanden sind, sowie
unbeabsichtigte Spurenmengen in chemischen Produkten;
(c) Mercury-added products. c) mit Quecksilber versetzte Produkte.
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3. Each Party shall not allow primary mercury mining that was (3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Queck-
not being conducted within its territory at the date of entry into silberbergbau, der nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
force of the Convention for it. des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren
Hoheitsgebiet betrieben wurde, unterbleibt.
4. Each Party shall only allow primary mercury mining that (4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Queck-
was being conducted within its territory at the date of entry into silberbergbau, der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
force of the Convention for it for a period of up to fifteen years Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren
after that date. During this period, mercury from such mining Hoheitsgebiet betrieben wurde, nur für einen Zeitraum von bis zu
shall only be used in manufacturing of mercury added products fünfzehn Jahren nach diesem Zeitpunkt stattfindet. Während
in accordance with Article 4, in manufacturing processes in dieses Zeitraums darf Quecksilber aus diesem Bergbau nur bei
accordance with Article 5, or be disposed in accordance with der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten nach
Article 11, using operations which do not lead to recovery, Artikel 4 oder bei Herstellungsprozessen nach Artikel 5 verwen-
recycling, reclamation, direct re-use or alternative uses. det werden beziehungsweise nach Artikel 11 entsorgt werden,
wobei Verfahren anzuwenden sind, die nicht zur Wiedergewin-
nung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wieder-
verwendung oder anderen Weiterverwendungen führen.
5. Each Party shall: (5) Jede Vertragspartei
(a) Endeavour to identify individual stocks of mercury or mercury a) bemüht sich, in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Einzel-
compounds exceeding 50 metric tons, as well as sources of bestände von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen
mercury supply generating stocks exceeding 10 metric tons von mehr als 50 Tonnen sowie dort befindliche Quellen des
per year, that are located within its territory; Quecksilberangebots, mit denen Bestände von mehr als
10 Tonnen jährlich erzeugt werden, zu ermitteln;
(b) Take measures to ensure that, where the Party determines b) ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in
that excess mercury from the decommissioning of chlor-alkali denen die Vertragspartei feststellt, dass überschüssiges
facilities is available, such mercury is disposed of in Quecksilber aus der Stilllegung von Chloralkali-Anlagen ver-
accordance with the guidelines for environmentally sound fügbar ist, dieses Quecksilber nach den in Artikel 11 Absatz 3
management referred to in paragraph 3 (a) of Article 11, using Buchstabe a genannten Richtlinien für eine umweltgerechte
operations that do not lead to recovery, recycling, Behandlung entsorgt wird, wobei Verfahren anzuwenden
reclamation, direct re-use or alternative uses. sind, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rück-
gewinnung, unmittelbaren Wiederverwendung oder anderen
Weiterverwendungen führen.
6. Each Party shall not allow the export of mercury except: (6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Ausfuhr von
Quecksilber unterbleibt; hiervon ausgenommen ist die Ausfuhr
(a) To a Party that has provided the exporting Party with its a) an eine Vertragspartei, die der ausführenden Vertragspartei
written consent, and only for the purpose of: ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, und nur für den
Zweck
(i) A use allowed to the importing Party under this i) einer der einführenden Vertragspartei nach diesem Über-
Convention; or einkommen erlaubten Verwendung oder
(ii) Environmentally sound interim storage as set out in ii) einer umweltgerechten Zwischenlagerung nach Artikel 10,
Article 10; or oder
(b) To a non-Party that has provided the exporting Party with its b) an eine Nichtvertragspartei, die der ausführenden Vertrags-
written consent, including certification demonstrating that: partei ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, einschließlich
einer Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass
(i) The non-Party has measures in place to ensure the i) die Nichtvertragspartei Maßnahmen festgelegt hat, um
protection of human health and the environment and to den Schutz der menschlichen Gesundheit und der
ensure its compliance with the provisions of Articles 10 Umwelt sowie die Einhaltung der Artikel 10 und 11 sicher-
and 11; and zustellen, und
(ii) Such mercury will be used only for a use allowed to a ii) dieses Quecksilber nur für eine einer Vertragspartei nach
Party under this Convention or for environmentally sound diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung oder für
interim storage as set out in Article 10. eine umweltgerechte Zwischenlagerung nach Artikel 10
verwendet wird.
7. An exporting Party may rely on a general notification to the (7) Eine ausführende Vertragspartei kann sich darauf stützen,
Secretariat by the importing Party or non-Party as the written dass eine durch die einführende Vertragspartei oder Nicht-
consent required by paragraph 6. Such general notification shall vertragspartei an das Sekretariat gerichtete allgemeine Notifika-
set out any terms and conditions under which the importing Party tion die in Absatz 6 vorgeschriebene schriftliche Zustimmung
or non-Party provides its consent. The notification may be darstellt. In dieser allgemeinen Notifikation werden alle Bedin-
revoked at any time by that Party or non-Party. The Secretariat gungen aufgeführt, unter denen die einführende Vertragspartei
shall keep a public register of all such notifications. oder Nichtvertragspartei ihre Zustimmung erteilt. Die Notifikation
kann durch die genannte Vertragspartei oder Nichtvertragspartei
jederzeit zurückgenommen werden. Das Sekretariat führt ein
öffentliches Register aller dieser Notifikationen.
8. Each Party shall not allow the import of mercury from a (8) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Einfuhr von
non-Party to whom it will provide its written consent unless the Quecksilber von einer Nichtvertragspartei, der sie ihre schriftliche
non-Party has provided certification that the mercury is not from Zustimmung erteilen wird, unterbleibt, es sei denn, die Nicht-
sources identified as not allowed under paragraph 3 or vertragspartei hat eine Bescheinigung beigebracht, der zufolge
paragraph 5 (b). das Quecksilber nicht aus Quellen stammt, die nach Absatz 3
oder Absatz 5 Buchstabe b als nicht erlaubt festgestellt worden
sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 615
9. A Party that submits a general notification of consent under (9) Eine Vertragspartei, die eine allgemeine Zustimmungs-
paragraph 7 may decide not to apply paragraph 8, provided that notifikation nach Absatz 7 vorlegt, kann entscheiden, Absatz 8
it maintains comprehensive restrictions on the export of mercury nicht anzuwenden, vorausgesetzt, sie unterhält umfassende
and has domestic measures in place to ensure that imported Beschränkungen für die Ausfuhr von Quecksilber und hat inner-
mercury is managed in an environmentally sound manner. The staatliche Maßnahmen festgelegt, um sicherzustellen, dass
Party shall provide a notification of such decision to the eingeführtes Quecksilber umweltgerecht behandelt wird. Die
Secretariat, including information describing its export Vertragspartei legt dem Sekretariat eine Notifikation über diese
restrictions and domestic regulatory measures, as well as Entscheidung vor, einschließlich Informationen zur Beschreibung
information on the quantities and countries of origin of mercury ihrer Ausfuhrbeschränkungen und innerstaatlichen Regulierungs-
imported from non-Parties. The Secretariat shall maintain a maßnahmen sowie Informationen zu den Mengen und Herkunfts-
public register of all such notifications. The Implementation and ländern von Quecksilber, das aus Nichtvertragsparteien einge-
Compliance Committee shall review and evaluate any such führt wird. Das Sekretariat führt ein öffentliches Register aller
notifications and supporting information in accordance with dieser Notifikationen. Der Ausschuss für die Durchführung und
Article 15 and may make recommendations, as appropriate, to Einhaltung des Übereinkommens überprüft und bewertet alle
the Conference of the Parties. derartigen Notifikationen und unterstützenden Informationen
nach Artikel 15 und kann gegenüber der Konferenz der Vertrags-
parteien gegebenenfalls Empfehlungen abgeben.
10. The procedure set out in paragraph 9 shall be available (10) Das in Absatz 9 vorgesehene Verfahren ist bis zum Ab-
until the conclusion of the second meeting of the Conference of schluss der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien
the Parties. After that time, it shall cease to be available, unless verfügbar. Beschließt die Konferenz der Vertragsparteien durch
the Conference of the Parties decides otherwise by simple einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertrags-
majority of the Parties present and voting, except with respect to parteien nichts anderes, so ist dieses Verfahren danach nicht
a Party that has provided a notification under paragraph 9 before mehr verfügbar, außer in Bezug auf eine Vertragspartei, die vor
the end of the second meeting of the Conference of the Parties. dem Ende der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragspartei-
en eine Notifikation nach Absatz 9 vorgelegt hat.
11. Each Party shall include in its reports submitted pursuant (11) Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorge-
to Article 21 information showing that the requirements of this legten Berichte Informationen auf, aus denen hervorgeht, dass
Article have been met. die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind.
12. The Conference of the Parties shall at its first meeting (12) Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten
provide further guidance in regard to this Article, particularly in Tagung weitere Leitlinien in Bezug auf diesen Artikel vor, insbe-
regard to paragraphs 5 (a), 6 and 8, and shall develop and adopt sondere in Bezug auf Absatz 5 Buchstabe a sowie die Absätze 6
the required content of the certification referred to in und 8, und erarbeitet und beschließt den erforderlichen Inhalt der
paragraphs 6 (b) and 8. in Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 genannten Bescheini-
gung.
13. The Conference of the Parties shall evaluate whether the (13) Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet, ob der Han-
trade in specific mercury compounds compromises the objective del mit bestimmten Quecksilberverbindungen das Ziel dieses
of this Convention and consider whether specific mercury Übereinkommens gefährdet, und prüft, ob bestimmte Quecksil-
compounds should, by their listing in an additional annex berverbindungen durch ihre Aufnahme in eine nach Artikel 27 be-
adopted in accordance with Article 27, be made subject to schlossene zusätzliche Anlage den Absätzen 6 und 8 unterwor-
paragraphs 6 and 8. fen werden soll.
Article 4 Artikel 4
Mercury-added products Mit Quecksilber versetzte Produkte
1. Each Party shall not allow, by taking appropriate measures, (1) Jede Vertragspartei sorgt durch Ergreifung geeigneter
the manufacture, import or export of mercury-added products Maßnahmen dafür, dass die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von
listed in Part I of Annex A after the phase-out date specified for mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anlage A Teil I
those products, except where an exclusion is specified in Annex aufgeführt sind, nach dem für diese Produkte festgelegten
A or the Party has a registered exemption pursuant to Article 6. Ausstiegsdatum unterbleibt; hiervon ausgenommen sind Fälle, in
denen Anlage A einen Ausschluss vorsieht oder für die Vertrags-
partei eine registrierte Ausnahmeregelung nach Artikel 6 gilt.
2. A Party may, as an alternative to paragraph 1, indicate at (2) Eine Vertragspartei kann als Alternative zu Absatz 1 zum
the time of ratification or upon entry into force of an amendment Zeitpunkt der Ratifikation oder bei Inkrafttreten einer Änderung
to Annex A for it, that it will implement different measures or der Anlage A für sie angeben, dass sie in Bezug auf die in An-
strategies to address products listed in Part I of Annex A. A Party lage A Teil I aufgeführten Produkte andere Maßnahmen oder
may only choose this alternative if it can demonstrate that it has Strategien anwenden wird. Eine Vertragspartei kann diese Alter-
already reduced to a de minimis level the manufacture, import, native nur wählen, wenn sie nachweisen kann, dass sie die
and export of the large majority of the products listed in Part I of Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr der überwiegenden Mehrheit
Annex A and that it has implemented measures or strategies to der in Anlage A Teil I aufgeführten Produkte bereits auf ein
reduce the use of mercury in additional products not listed in geringfügiges Niveau (de minimis level) verringert hat und dass
Part I of Annex A at the time it notifies the Secretariat of its sie Maßnahmen oder Strategien zur Verringerung der Verwen-
decision to use this alternative. In addition, a Party choosing this dung von Quecksilber in weiteren nicht in Anlage A Teil I auf-
alternative shall: geführten Produkten zu dem Zeitpunkt angewandt hat, zu dem
sie dem Sekretariat ihre Entscheidung notifiziert, diese Alternative
zu nutzen. Darüber hinaus gilt für eine Vertragspartei, die diese
Alternative wählt, Folgendes:
(a) Report at the first opportunity to the Conference of the a) Sie legt der Konferenz der Vertragsparteien bei erster Gele-
Parties a description of the measures or strategies genheit einen Bericht mit einer Beschreibung der angewand-
implemented, including a quantification of the reductions ten Maßnahmen oder Strategien einschließlich einer Quanti-
achieved; fizierung der erzielten Verringerungen vor;
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(b) Implement measures or strategies to reduce the use of b) sie wendet Maßnahmen oder Strategien zur Verringerung der
mercury in any products listed in Part I of Annex A for which Verwendung von Quecksilber in allen in Anlage A Teil I auf-
a de minimis value has not yet been obtained; geführten Produkten an, bei denen noch kein geringfügiges
Niveau (de minimis level) erreicht wurde;
(c) Consider additional measures to achieve further reductions; c) sie prüft zusätzliche Maßnahmen zur Erzielung weiterer Ver-
and ringerungen;
(d) Not be eligible to claim exemptions pursuant to Article 6 for d) sie ist nicht berechtigt, Ausnahmeregelungen nach Artikel 6
any product category for which this alternative is chosen. für Produktkategorien in Anspruch zu nehmen, für die diese
Alternative gewählt wurde.
No later than five years after the date of entry into force of the Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens
Convention, the Conference of the Parties shall, as part of the überprüft die Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des
review process under paragraph 8, review the progress and the Überprüfungsprozesses nach Absatz 8 die Fortschritte und die
effectiveness of the measures taken under this paragraph. Wirksamkeit der nach dem vorliegenden Absatz ergriffenen Maß-
nahmen.
3. Each Party shall take measures for the mercury-added (3) Jede Vertragspartei ergreift für die mit Quecksilber versetz-
products listed in Part II of Annex A in accordance with the ten Produkte, die in Anlage A Teil II aufgeführt sind, Maßnahmen
provisions set out therein. im Einklang mit den dort dargelegten Bestimmungen.
4. The Secretariat shall, on the basis of information provided (4) Das Sekretariat sammelt und pflegt auf der Grundlage von
by Parties, collect and maintain information on mercury-added Informationen, die die Vertragsparteien geliefert haben, Informa-
products and their alternatives, and shall make such information tionen zu mit Quecksilber versetzten Produkten und zu deren
publicly available. The Secretariat shall also make publicly Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit
available any other relevant information submitted by Parties. zugänglich. Außerdem macht das Sekretariat der Öffentlichkeit
alle sonstigen von den Vertragsparteien vorgelegten einschlägi-
gen Informationen zugänglich.
5. Each Party shall take measures to prevent the incorporation (5) Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um den Einbau
into assembled products of mercury-added products the von mit Quecksilber versetzten Produkten, deren Herstellung,
manufacture, import and export of which are not allowed for it Einfuhr und Ausfuhr ihr nach diesem Artikel nicht erlaubt sind, in
under this Article. zusammengesetzte Produkte zu verhindern.
6. Each Party shall discourage the manufacture and the (6) Jede Vertragspartei rät von der Herstellung und dem
distribution in commerce of mercury‑added products not gewerblichen Vertrieb von mit Quecksilber versetzten Produkten
covered by any known use of mercury-added products prior to ab, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende
the date of entry into force of the Convention for it, unless an Vertragspartei unter keine bekannte Verwendung von mit Queck-
assessment of the risks and benefits of the product silber versetzten Produkten fallen, es sei denn, durch eine
demonstrates environmental or human health benefits. A Party Bewertung der Risiken und des Nutzens des Produkts wird ein
shall provide to the Secretariat, as appropriate, information on Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit nach-
any such product, including any information on the gewiesen. Eine Vertragspartei legt dem Sekretariat gegebenen-
environmental and human health risks and benefits of the falls Informationen zu einem derartigen Produkt vor, einschließ-
product. The Secretariat shall make such information publicly lich sämtlicher Informationen zu dessen Risiken und dessen
available. Nutzen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das
Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugäng-
lich.
7. Any Party may submit a proposal to the Secretariat for (7) Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat unter Berück-
listing a mercury-added product in Annex A, which shall include sichtigung der Informationen nach Absatz 4 einen Vorschlag zur
information related to the availability, technical and economic Aufnahme eines mit Quecksilber versetzten Produkts in Anlage A
feasibility and environmental and health risks and benefits of the vorlegen, der Informationen zur Verfügbarkeit, zur technischen
non‑mercury alternatives to the product, taking into account und wirtschaftlichen Machbarkeit sowie zu den Risiken und zum
information pursuant to paragraph 4. Nutzen der quecksilberfreien Alternativen zu dem Produkt für die
Umwelt und die Gesundheit enthält.
8. No later than five years after the date of entry into force of (8) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkom-
the Convention, the Conference of the Parties shall review mens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Anlage A
Annex A and may consider amendments to that Annex in und kann Änderungen der genannten Anlage im Einklang mit
accordance with Article 27. Artikel 27 prüfen.
9. In reviewing Annex A pursuant to paragraph 8, the (9) Bei der Überprüfung der Anlage A nach Absatz 8 berück-
Conference of the Parties shall take into account at least: sichtigt die Konferenz der Vertragsparteien zumindest
(a) Any proposal submitted under paragraph 7; a) jeden nach Absatz 7 vorgelegten Vorschlag;
(b) The information made available pursuant to paragraph 4; and b) die nach Absatz 4 zugänglich gemachten Informationen;
(c) The availability to the Parties of mercury-free alternatives that c) die für die Vertragsparteien bestehende Verfügbarkeit von
are technically and economically feasible, taking into account technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien
the environmental and human health risks and benefits. Alternativen; dabei sind Risiken und Nutzen für die Umwelt
und die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen.
Article 5 Artikel 5
Manufacturing processes in which Herstellungsprozesse, bei denen
mercury or mercury compounds are used Quecksilber oder Quecksilberverbindungen
verwendet werden
1. For the purposes of this Article and Annex B, manufacturing (1) Für die Zwecke dieses Artikels und der Anlage B schließen
processes in which mercury or mercury compounds are used Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilber-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 617
shall not include processes using mercury-added products, verbindungen verwendet werden, weder Prozesse ein, bei denen
processes for manufacturing mercury-added products or mit Quecksilber versetzte Produkte verwendet werden, noch Pro-
processes that process mercury-containing waste. zesse zur Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten
noch Prozesse, bei denen quecksilberhaltiger Abfall verarbeitet
wird.
2. Each Party shall not allow, by taking appropriate measures, (2) Jede Vertragspartei sorgt durch Ergreifung geeigneter
the use of mercury or mercury compounds in the manufacturing Maßnahmen dafür, dass die Verwendung von Quecksilber und
processes listed in Part I of Annex B after the phase-out date Quecksilberverbindungen bei den in Anlage B Teil I aufgeführten
specified in that Annex for the individual processes, except Herstellungsprozessen nach dem in der genannten Anlage für die
where the Party has a registered exemption pursuant to Article 6. einzelnen Prozesse jeweils festgelegten Ausstiegsdatum unter-
bleibt; ausgenommen sind Fälle, in denen für die Vertragspartei
eine registrierte Ausnahmeregelung nach Artikel 6 gilt.
3. Each Party shall take measures to restrict the use of (3) Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen zur Beschränkung
mercury or mercury compounds in the processes listed in Part II der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen
of Annex B in accordance with the provisions set out therein. bei den Prozessen, die in Anlage B Teil II aufgeführt sind, und
zwar im Einklang mit den dort dargelegten Bestimmungen.
4. The Secretariat shall, on the basis of information provided (4) Das Sekretariat sammelt und pflegt auf der Grundlage von
by Parties, collect and maintain information on processes that Informationen, welche die Vertragsparteien geliefert haben,
use mercury or mercury compounds and their alternatives, and Informationen zu den Prozessen, bei denen Quecksilber oder
shall make such information publicly available. Other relevant Quecksilberverbindungen verwendet werden, sowie zu deren
information may also be submitted by Parties and shall be made Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit
publicly available by the Secretariat. zugänglich. Die Vertragsparteien können auch sonstige einschlä-
gige Informationen vorlegen; das Sekretariat macht diese Infor-
mationen der Öffentlichkeit zugänglich.
5. Each Party with one or more facilities that use mercury or (5) Jede Vertragspartei mit einer oder mehreren Anlagen, die
mercury compounds in the manufacturing processes listed in Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bei den in Anlage B
Annex B shall: aufgeführten Herstellungsprozessen verwenden,
(a) Take measures to address emissions and releases of mercury a) ergreift Maßnahmen gegen Emissionen und Freisetzungen
or mercury compounds from those facilities; von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen aus diesen
Anlagen;
(b) Include in its reports submitted pursuant to Article 21 b) nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte Informa-
information on the measures taken pursuant to this tionen zu den Maßnahmen auf, die nach diesem Absatz
paragraph; and ergriffen worden sind;
(c) Endeavour to identify facilities within its territory that use c) bemüht sich, Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermitteln, die
mercury or mercury compounds for processes listed in Quecksilber oder Quecksilberverbindungen für in Anlage B
Annex B and submit to the Secretariat, no later than three aufgeführte Prozesse verwenden, und legt dem Sekretariat
years after the date of entry into force of the Convention for spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkom-
it, information on the number and types of such facilities and mens für sie Informationen zur Anzahl und zu den Typen
the estimated annual amount of mercury or mercury dieser Anlagen sowie zu der geschätzten jährlichen Menge
compounds used in those facilities. The Secretariat shall von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, die in diesen
make such information publicly available. Anlagen verwendet wird, vor. Das Sekretariat macht diese
Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
6. Each Party shall not allow the use of mercury or mercury (6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass in einer Anlage, die
compounds in a facility that did not exist prior to the date of entry vor Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei
into force of the Convention for it using the manufacturing nicht bestand und in der die in Anlage B aufgeführten Herstel-
processes listed in Annex B. No exemptions shall apply to such lungsprozesse zum Einsatz kommen, die Verwendung von
facilities. Quecksilber und Quecksilberverbindungen unterbleibt. Für
derartige Anlagen gelten keine Ausnahmeregelungen.
7. Each Party shall discourage the development of any facility (7) Jede Vertragspartei rät von der Entwicklung einer Anlage
using any other manufacturing process in which mercury or ab, in der ein anderer Herstellungsprozess zum Einsatz kommt,
mercury compounds are intentionally used that did not exist prior bei dem Quecksilber oder Quecksilberverbindungen absichtlich
to the date of entry into force of the Convention, except where verwendet werden und den es vor Inkrafttreten des Übereinkom-
the Party can demonstrate to the satisfaction of the Conference mens nicht gab; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen die
of the Parties that the manufacturing process provides significant Vertragspartei zur Zufriedenheit der Konferenz der Vertrags-
environmental and health benefits and that there are no parteien nachweisen kann, dass der Herstellungsprozess einen
technically and economically feasible mercury-free alternatives erheblichen Nutzen für die Umwelt und die Gesundheit bietet und
available providing such benefits. dass keine technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilber-
freien Alternativen verfügbar sind, die einen derartigen Nutzen
bieten.
8. Parties are encouraged to exchange information on relevant (8) Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen
new technological developments, economically and technically auszutauschen über einschlägige neue technologische Entwick-
feasible mercury-free alternatives, and possible measures and lungen, wirtschaftlich und technisch machbare quecksilberfreie
techniques to reduce and where feasible to eliminate the use of Alternativen sowie mögliche Maßnahmen und Techniken, um bei
mercury and mercury compounds in, and emissions and releases den in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozessen die Verwen-
of mercury and mercury compounds from, the manufacturing dung sowie Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und
processes listed in Annex B. Quecksilberverbindungen zu verringern und, soweit machbar, zu
verhindern.
9. Any Party may submit a proposal to amend Annex B in (9) Jede Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Änderung
order to list a manufacturing process in which mercury or der Anlage B vorlegen, damit ein Herstellungsprozess aufgeführt
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
mercury compounds are used. It shall include information related wird, bei dem Quecksilber oder Quecksilberverbindungen
to the availability, technical and economic feasibility and verwendet werden. Der Vorschlag enthält Informationen zur
environmental and health risks and benefits of the non-mercury Verfügbarkeit, zur technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit
alternatives to the process. sowie zu den Risiken und dem Nutzen der quecksilberfreien
Alternativen zu dem Prozess für die Umwelt und die Gesundheit.
10. No later than five years after the date of entry into force (10) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkom-
of the Convention, the Conference of the Parties shall review mens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Anlage B
Annex B and may consider amendments to that Annex in und kann Änderungen der genannten Anlage im Einklang mit
accordance with Article 27. Artikel 27 prüfen.
11. In any review of Annex B pursuant to paragraph 10, the (11) Bei jeder Überprüfung der Anlage B nach Absatz 10 be-
Conference of the Parties shall take into account at least: rücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien zumindest
(a) Any proposal submitted under paragraph 9; a) jeden nach Absatz 9 vorgelegten Vorschlag;
(b) The information made available under paragraph 4; and b) die nach Absatz 4 zugänglich gemachten Informationen;
(c) The availability for the Parties of mercury-free alternatives c) die für die Vertragsparteien bestehende Verfügbarkeit von
which are technically and economically feasible taking into technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien
account the environmental and health risks and benefits. Alternativen unter Berücksichtigung der Risiken und des
Nutzens für die Umwelt und die Gesundheit.
Article 6 Artikel 6
Exemptions available to a Party upon request Auf Ersuchen mögliche
Ausnahmeregelungen für eine Vertragspartei
1. Any State or regional economic integration organization (1) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirt-
may register for one or more exemptions from the phase-out schaftsintegration kann sich durch schriftliche Notifikation an das
dates listed in Annex A and Annex B, hereafter referred to as an Sekretariat für eine oder mehrere Ausnahmeregelungen von den
“exemption”, by notifying the Secretariat in writing: in den Anlagen A und B aufgeführten Ausstiegsdaten, im Folgen-
den als „Ausnahmeregelung“ bezeichnet, registrieren lassen,
(a) On becoming a Party to this Convention; or a) wenn er beziehungsweise sie Vertragspartei dieses Überein-
kommens wird oder
(b) In the case of any mercury-added product that is added by b) – im Fall eines mit Quecksilber versetzten Produkts, das
an amendment to Annex A or any manufacturing process in durch Änderung der Anlage A hinzukommt, oder eines Her-
which mercury is used that is added by an amendment to stellungsprozesses, bei dem Quecksilber verwendet wird und
Annex B, no later than the date upon which the applicable der durch Änderung der Anlage B hinzukommt – spätestens
amendment enters into force for the Party. an dem Tag, an dem die anzuwendende Änderung für die
Vertragspartei in Kraft tritt.
Any such registration shall be accompanied by a statement Jeder derartigen Registrierung wird eine Erklärung beigefügt, in
explaining the Party’s need for the exemption. der die Notwendigkeit der Ausnahmeregelung für die Vertrags-
partei erläutert wird.
2. An exemption can be registered either for a category listed (2) Eine Ausnahmeregelung kann entweder für eine in An-
in Annex A or B or for a sub-category identified by any State or lage A oder B aufgeführte Kategorie oder für eine durch einen
regional economic integration organization. Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschafts-
integration benannte Unterkategorie registriert werden.
3. Each Party that has one or more exemptions shall be (3) Jede Vertragspartei, für die eine oder mehrere Ausnahme-
identified in a register. The Secretariat shall establish and regelungen gelten, wird in einem Register genannt. Das Sekre-
maintain the register and make it available to the public. tariat legt das Register an, führt es und macht es der Öffentlich-
keit zugänglich.
4. The register shall include: (4) Das Register umfasst
(a) A list of the Parties that have one or more exemptions; a) eine Aufstellung der Vertragsparteien, für die eine oder meh-
rere Ausnahmeregelungen gelten;
(b) The exemption or exemptions registered for each Party; and b) die für jede Vertragspartei registrierte/n Ausnahme-
regelung/en;
(c) The expiration date of each exemption. c) den für jede Ausnahmeregelung geltenden Ablauftermin.
5. Unless a shorter period is indicated in the register by a (5) Alle Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 erlöschen
Party, all exemptions pursuant to paragraph 1 shall expire five fünf Jahre nach dem in Anlage A oder B aufgeführten jeweiligen
years after the relevant phase-out date listed in Annex A or B. Ausstiegsdatum, sofern in dem Register nicht durch eine Ver-
tragspartei ein kürzerer Zeitraum angegeben ist.
6. The Conference of the Parties may, at the request of a (6) Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf Ersuchen
Party, decide to extend an exemption for five years unless the einer Vertragspartei beschließen, eine Ausnahmeregelung um
Party requests a shorter period. In making its decision, the fünf Jahre zu verlängern, es sei denn, die Vertragspartei ersucht
Conference of the Parties shall take due account of: um einen kürzeren Zeitraum. Bei ihrem Beschluss berücksichtigt
die Konferenz der Vertragsparteien Folgendes in gebührender
Weise:
(a) A report from the Party justifying the need to extend the a) einen Bericht der Vertragspartei, in dem die Notwendigkeit
exemption and outlining activities undertaken and planned to einer Verlängerung der Ausnahmeregelung begründet wird
eliminate the need for the exemption as soon as feasible; sowie die zur schnellstmöglichen Beseitigung der Notwen-
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digkeit für die Ausnahmeregelung ergriffenen und geplanten
Maßnahmen beschrieben werden;
(b) Available information, including in respect of the availability b) verfügbare Informationen, auch in Bezug auf die Verfügbar-
of alternative products and processes that are free of mercury keit alternativer Produkte und Prozesse, die quecksilberfrei
or that involve the consumption of less mercury than the sind oder bei denen weniger Quecksilber verbraucht wird als
exempt use; and bei der Verwendung, die der Ausnahmeregelung unterliegt;
(c) Activities planned or under way to provide environmentally c) geplante oder bereits ergriffene Maßnahmen für eine umwelt-
sound storage of mercury and disposal of mercury wastes. gerechte Quecksilberlagerung und Quecksilberabfallent-
sorgung.
An exemption may only be extended once per product per Eine Ausnahmeregelung kann je Produkt und je Ausstiegsdatum
phase-out date. nur einmal verlängert werden.
7. A Party may at any time withdraw an exemption upon (7) Eine Vertragspartei kann eine Ausnahmeregelung jederzeit
written notification to the Secretariat. The withdrawal of an durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat zurücknehmen.
exemption shall take effect on the date specified in the Die Rücknahme einer Ausnahmeregelung wird an dem Tag wirk-
notification. sam, der in der Notifikation angegeben ist.
8. Notwithstanding paragraph 1, no State or regional (8) Ungeachtet des Absatzes 1 kann sich ein Staat oder eine
economic integration organization may register for an exemption Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Ablauf
after five years after the phase-out date for the relevant product von fünf Jahren nach dem Ausstiegsdatum für das in Anlage A
or process listed in Annex A or B, unless one or more Parties aufgeführte Produkt beziehungsweise den in Anlage B aufgeführ-
remain registered for an exemption for that product or process, ten Prozess nicht für eine Ausnahmeregelung registrieren lassen,
having received an extension pursuant to paragraph 6. In that es sei denn, eine oder mehrere Vertragsparteien sind für dieses
case, a State or regional economic integration organization may, Produkt oder diesen Prozess nach Erhalt einer Verlängerung
at the times set out in paragraphs 1 (a) and (b), register for an nach Absatz 6 auch weiterhin mit einer Ausnahmeregelung
exemption for that product or process, which shall expire registriert. In diesem Fall kann sich ein Staat oder eine Organi-
ten years after the relevant phase-out date. sation der regionalen Wirtschaftsintegration zu den in Absatz 1
Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten für dieses Produkt
beziehungsweise diesen Prozess für eine Ausnahmeregelung
registrieren lassen; diese erlischt zehn Jahre nach dem jeweiligen
Ausstiegsdatum.
9. No Party may have an exemption in effect at any time after (9) Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausstiegsdatum
10 years after the phase-out date for a product or process listed für ein in Anlage A aufgeführtes Produkt beziehungsweise einen
in Annex A or B. in Anlage B aufgeführten Prozess darf für eine Vertragspartei zu
keinem Zeitpunkt mehr eine Ausnahmeregelung gelten.
Article 7 Artikel 7
Artisanal and small-scale gold mining Kleingewerblicher Goldbergbau
1. The measures in this Article and in Annex C shall apply to (1) Die in diesem Artikel und in Anlage C genannten Maßnah-
artisanal and small-scale gold mining and processing in which men finden Anwendung auf den kleingewerblichen Goldbergbau
mercury amalgamation is used to extract gold from ore. und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen
durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird.
2. Each Party that has artisanal and small-scale gold mining (2) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet kleingewerb-
and processing subject to this Article within its territory shall take licher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold
steps to reduce, and where feasible eliminate, the use of mercury nach diesem Artikel durchgeführt wird, ergreift Maßnahmen, um
and mercury compounds in, and the emissions and releases to die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen
the environment of mercury from, such mining and processing. sowie die Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die
Umwelt bei diesem Bergbau und dieser Aufbereitung zu verrin-
gern und, soweit machbar, zu verhindern.
3. Each Party shall notify the Secretariat if at any time the (3) Jede Vertragspartei notifiziert es dem Sekretariat, wenn sie
Party determines that artisanal and small-scale gold mining and zu irgendeinem Zeitpunkt feststellt, dass der kleingewerbliche
processing in its territory is more than insignificant. If it so Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold in
determines the Party shall: ihrem Hoheitsgebiet über ein vernachlässigbares Maß hinaus-
gehen. Stellt die Vertragspartei dies fest, so
(a) Develop and implement a national action plan in accordance a) erarbeitet sie einen nationalen Aktionsplan im Einklang mit
with Annex C; Anlage C und setzt ihn um;
(b) Submit its national action plan to the Secretariat no later than b) legt sie ihren nationalen Aktionsplan dem Sekretariat spätes-
three years after entry into force of the Convention for it or tens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für
three years after the notification to the Secretariat, whichever sie oder drei Jahre nach Notifikation an das Sekretariat vor,
is later; and wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist;
(c) Thereafter, provide a review every three years of the progress c) legt sie danach alle drei Jahre eine Überprüfung der bei der
made in meeting its obligations under this Article and include Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel gemachten
such reviews in its reports submitted pursuant to Article 21. Fortschritte vor und bezieht diese Überprüfungen in ihre nach
Artikel 21 vorgelegten Berichte ein.
4. Parties may cooperate with each other and with relevant (4) Die Vertragsparteien können miteinander und gegebenen-
intergovernmental organizations and other entities, as falls mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und
appropriate, to achieve the objectives of this Article. Such sonstigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, um die Ziele dieses
cooperation may include: Artikels zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann Folgendes
umfassen:
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(a) Development of strategies to prevent the diversion of mercury a) Erarbeitung von Strategien, um das Abzweigen von Queck-
or mercury compounds for use in artisanal and small-scale silber und Quecksilberverbindungen für die Verwendung im
gold mining and processing; kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerb-
lichen Aufbereitung von Gold zu verhindern;
(b) Education, outreach and capacity-building initiatives; b) Initiativen in den Bereichen Bildung, Öffentlichkeitsarbeit und
Kapazitätsaufbau;
(c) Promotion of research into sustainable non-mercury c) Förderung der Erforschung von nachhaltigen quecksilber-
alternative practices; freien alternativen Praktiken;
(d) Provision of technical and financial assistance; d) Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe;
(e) Partnerships to assist in the implementation of their e) Partnerschaften zur Hilfestellung bei der Erfüllung ihrer Ver-
commitments under this Article; and pflichtungen aus diesem Artikel;
(f) Use of existing information exchange mechanisms to f) Nutzung vorhandener Mechanismen des Informationsaus-
promote knowledge, best environmental practices and tausches zur Förderung von Kenntnissen, besten Umwelt-
alternative technologies that are environmentally, technically, schutzpraktiken und alternativen Technologien, die ökolo-
socially and economically viable. gisch, technisch, sozial und wirtschaftlich tragfähig sind.
Article 8 Artikel 8
Emissions Emissionen
1. This Article concerns controlling and, where feasible, (1) Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar,
reducing emissions of mercury and mercury compounds, often die Verringerung der Emissionen von Quecksilber und Queck-
expressed as “total mercury”, to the atmosphere through silberverbindungen – häufig als „Gesamtquecksilber“ angege-
measures to control emissions from the point sources falling ben – in die Atmosphäre durch Maßnahmen zur Begrenzung der
within the source categories listed in Annex D. Emissionen aus den Punktquellen, die unter die in Anlage D
aufgeführten Quellkategorien fallen.
2. For the purposes of this Article: (2) Im Sinne dieses Artikels
(a) “Emissions” means emissions of mercury or mercury a) bedeutet „Emissionen“ Emissionen von Quecksilber oder
compounds to the atmosphere; Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre;
(b) “Relevant source” means a source falling within one of the b) bedeutet „relevante Quelle“ eine Quelle, die unter eine der in
source categories listed in Annex D. A Party may, if it Anlage D aufgeführten Quellkategorien fällt. Eine Vertrags-
chooses, establish criteria to identify the sources covered partei kann nach eigenem Ermessen zur Bestimmung der
within a source category listed in Annex D so long as those Quellen, die unter eine in Anlage D aufgeführte Quellkategorie
criteria for any category include at least 75 per cent of the fallen, Kriterien festlegen, sofern durch diese Kriterien für eine
emissions from that category; Kategorie mindestens 75 Prozent der Emissionen aus dieser
Kategorie erfasst werden;
(c) “New source” means any relevant source within a category c) bedeutet „neue Quelle“ jede relevante Quelle in einer in
listed in Annex D, the construction or substantial modification Anlage D aufgeführten Kategorie, mit deren Errichtung oder
of which is commenced at least one year after the date of: wesentlicher Änderung mindestens ein Jahr nach dem Zeit-
punkt begonnen wird, zu dem
(i) Entry into force of this Convention for the Party i) dieses Übereinkommen für die betreffende Vertragspartei
concerned; or in Kraft tritt oder
(ii) Entry into force for the Party concerned of an amendment ii) eine Änderung der Anlage D für die betreffende Vertrags-
to Annex D where the source becomes subject to the partei in Kraft tritt, wobei die Quelle nur aufgrund dieser
provisions of this Convention only by virtue of that Änderung Gegenstand dieses Übereinkommens wird;
amendment;
(d) “Substantial modification” means modification of a relevant d) bedeutet „wesentliche Änderung“ die Änderung einer rele-
source that results in a significant increase in emissions, vanten Quelle, die zu einem erheblichen Anstieg bei Emissio-
excluding any change in emissions resulting from by-product nen führt; hierzu gehören nicht Änderungen bei Emissionen
recovery. It shall be a matter for the Party to decide whether infolge der Wiedergewinnung von Nebenprodukten. Die
a modification is substantial or not. Entscheidung, ob eine Änderung wesentlich ist oder nicht,
bleibt der Vertragspartei überlassen;
(e) “Existing source” means any relevant source that is not a new e) bedeutet „bestehende Quelle“ jede relevante Quelle, die
source; keine neue Quelle ist;
(f) “Emission limit value” means a limit on the concentration, f) bedeutet „Emissionsgrenzwert“ einen Grenzwert der Konzen-
mass or emission rate of mercury or mercury compounds, tration, der Masse oder der Emissionsrate von Quecksilber
often expressed as “total mercury”, emitted from a point oder Quecksilberverbindungen, häufig als „Gesamtqueck-
source. silber“ angegeben, das beziehungsweise die aus einer Punkt-
quelle emittiert wird beziehungsweise werden.
3. A Party with relevant sources shall take measures to control (3) Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Maßnah-
emissions and may prepare a national plan setting out the men zur Begrenzung der Emissionen und kann einen nationalen
measures to be taken to control emissions and its expected Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Emissionen zu er-
targets, goals and outcomes. Any plan shall be submitted to the greifenden Maßnahmen sowie die erwarteten Zielvorgaben, Ziele
Conference of the Parties within four years of the date of entry und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird der Konferenz
into force of the Convention for that Party. If a Party develops an der Vertragsparteien innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten
implementation plan in accordance with Article 20, the Party may des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei vor-
include in it the plan prepared pursuant to this paragraph. gelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen Durchführungsplan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 621
nach Artikel 20, so kann sie in diesen den nach diesem Absatz
erstellten Plan aufnehmen.
4. For its new sources, each Party shall require the use of best (4) In Bezug auf ihre neuen Quellen schreibt jede Vertrags-
available techniques and best environmental practices to control partei zur Begrenzung und, soweit machbar, zur Verringerung der
and, where feasible, reduce emissions, as soon as practicable Emissionen schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach
but no later than five years after the date of entry into force of Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertrags-
the Convention for that Party. A Party may use emission limit partei, die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester
values that are consistent with the application of best available Umweltschutzpraktiken vor. Eine Vertragspartei kann Emissions-
techniques. grenzwerte nutzen, die mit der Anwendung bester verfügbarer
Techniken vereinbar sind.
5. For its existing sources, each Party shall include in any (5) In Bezug auf ihre bestehenden Quellen nimmt jede
national plan, and shall implement, one or more of the following Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegeben-
measures, taking into account its national circumstances, and heiten, der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit und
the economic and technical feasibility and affordability of the der Erschwinglichkeit der Maßnahmen schnellstmöglich, jedoch
measures, as soon as practicable but no more than ten years spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens
after the date of entry into force of the Convention for it: für die betreffende Vertragspartei, in jeden nationalen Plan eine
oder mehrere der folgenden Maßnahmen auf und setzt sie um:
(a) A quantified goal for controlling and, where feasible, reducing a) ein quantifiziertes Ziel für die Begrenzung und, soweit mach-
emissions from relevant sources; bar, Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen;
(b) Emission limit values for controlling and, where feasible, b) Emissionsgrenzwerte für die Begrenzung und, soweit mach-
reducing emissions from relevant sources; bar, Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen;
(c) The use of best available techniques and best environmental c) die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester
practices to control emissions from relevant sources; Umweltschutzpraktiken zur Begrenzung der Emissionen aus
relevanten Quellen;
(d) A multi-pollutant control strategy that would deliver co- d) eine mehrere Schadstoffe betreffende Begrenzungsstrategie,
benefits for control of mercury emissions; mit der auch ein Nutzen für die Begrenzung der Quecksilber-
emissionen bewirkt würde;
(e) Alternative measures to reduce emissions from relevant e) alternative Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus
sources. relevanten Quellen.
6. Parties may apply the same measures to all relevant (6) Die Vertragsparteien können dieselben Maßnahmen auf
existing sources or may adopt different measures in respect of alle relevanten bestehenden Quellen anwenden oder in Bezug
different source categories. The objective shall be for those auf verschiedene Quellkategorien unterschiedliche Maßnahmen
measures applied by a Party to achieve reasonable progress in beschließen. Das Ziel dieser von einer Vertragspartei angewand-
reducing emissions over time. ten Maßnahmen ist es, im Laufe der Zeit angemessene Fort-
schritte bei der Verringerung der Emissionen zu erreichen.
7. Each Party shall establish, as soon as practicable and no (7) Jede Vertragspartei erstellt schnellstmöglich, jedoch spä-
later than five years after the date of entry into force of the testens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für
Convention for it, and maintain thereafter, an inventory of sie, ein Verzeichnis der Emissionen aus relevanten Quellen und
emissions from relevant sources. führt es anschließend weiter.
8. The Conference of the Parties shall, at its first meeting, (8) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ers-
adopt guidance on: ten Tagung Leitlinien zu
(a) Best available techniques and on best environmental a) besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutz-
practices, taking into account any difference between new praktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede
and existing sources and the need to minimize cross-media zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwen-
effects; and digkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte;
(b) Support for Parties in implementing the measures set out in b) Unterstützungsmaßnahmen für Vertragsparteien bei der
paragraph 5, in particular in determining goals and in setting Umsetzung der in Absatz 5 dargelegten Maßnahmen, insbe-
emission limit values. sondere bei der Bestimmung von Zielen und der Festlegung
von Emissionsgrenzwerten.
9. The Conference of the Parties shall, as soon as practicable, (9) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt schnellst-
adopt guidance on: möglich Leitlinien zu
(a) Criteria that Parties may develop pursuant to paragraph 2 (b); a) Kriterien, die von den Vertragsparteien nach Absatz 2 Buch-
stabe b entwickelt werden können;
(b) The methodology for preparing inventories of emissions. b) der Methodik für die Erstellung von Emissionsverzeichnissen.
10. The Conference of the Parties shall keep under review, (10) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und aktua-
and update as appropriate, the guidance developed pursuant to lisiert gegebenenfalls die nach den Absätzen 8 und 9 erarbeiteten
paragraphs 8 and 9. Parties shall take the guidance into account Leitlinien. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Leitlinien bei
in implementing the relevant provisions of this Article. der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieses Arti-
kels.
11. Each Party shall include information on its implementation (11) Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorge-
of this Article in its reports submitted pursuant to Article 21, in legten Berichte auch Informationen zu ihrer Durchführung dieses
particular information concerning the measures it has taken in Artikels auf, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, die
accordance with paragraphs 4 to 7 and the effectiveness of the sie nach den Absätzen 4 bis 7 ergriffen hat, sowie zur Wirksam-
measures. keit der Maßnahmen.
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Article 9 Artikel 9
Releases Freisetzungen
1. This Article concerns controlling and, where feasible, (1) Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar,
reducing releases of mercury and mercury compounds, often die Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Queck-
expressed as “total mercury”, to land and water from the relevant silberverbindungen – häufig als „Gesamtquecksilber“ angege-
point sources not addressed in other provisions of this ben – in den Boden und das Wasser aus den relevanten Punkt-
Convention. quellen, die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens
nicht behandelt werden.
2. For the purposes of this Article: (2) Im Sinne dieses Artikels
(a) “Releases” means releases of mercury or mercury a) bedeutet „Freisetzungen“ Freisetzungen von Quecksilber
compounds to land or water; oder Quecksilberverbindungen in den Boden oder das
Wasser;
(b) “Relevant source” means any significant anthropogenic point b) bedeutet „relevante Quelle“ jede signifikante anthropogene
source of release as identified by a Party that is not punktuelle Freisetzungsquelle, die durch eine Vertragspartei
addressed in other provisions of this Convention; ermittelt wurde und die in anderen Bestimmungen dieses
Übereinkommens nicht behandelt wird;
(c) “New source” means any relevant source, the construction c) bedeutet „neue Quelle“ jede relevante Quelle, mit deren
or substantial modification of which is commenced at least Errichtung oder wesentlicher Änderung mindestens ein Jahr
one year after the date of entry into force of this Convention nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die
for the Party concerned; betreffende Vertragspartei begonnen wird;
(d) “Substantial modification” means modification of a relevant d) bedeutet „wesentliche Änderung“ die Änderung einer
source that results in a significant increase in releases, relevanten Quelle, die zu einem erheblichen Anstieg bei Frei-
excluding any change in releases resulting from by-product setzungen führt; hierzu gehören nicht Änderungen bei Frei-
recovery. It shall be a matter for the Party to decide whether setzungen infolge der Wiedergewinnung von Neben-
a modification is substantial or not; produkten. Die Entscheidung, ob eine Änderung wesentlich
ist oder nicht, bleibt der Vertragspartei überlassen;
(e) “Existing source” means any relevant source that is not a new e) bedeutet „bestehende Quelle“ jede relevante Quelle, die
source; keine neue Quelle ist;
(f) “Release limit value” means a limit on the concentration or f) bedeutet „Freisetzungsgrenzwert“ einen Grenzwert der Kon-
mass of mercury or mercury compounds, often expressed as zentration oder der Masse von Quecksilber oder Queck-
“total mercury”, released from a point source. silberverbindungen, häufig als „Gesamtquecksilber“ angege-
ben, das beziehungsweise die aus einer Punktquelle
freigesetzt wird beziehungsweise werden.
3. Each Party shall, no later than three years after the date of (3) Jede Vertragspartei ermittelt spätestens drei Jahre nach
entry into force of the Convention for it and on a regular basis dem Inkrafttreten des Übereinkommens für sie und danach in
thereafter, identify the relevant point source categories. regelmäßigen Abständen die relevanten Punktquellkategorien.
4. A Party with relevant sources shall take measures to control (4) Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Maß-
releases and may prepare a national plan setting out the nahmen zur Begrenzung der Freisetzungen und kann einen
measures to be taken to control releases and its expected nationalen Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Freiset-
targets, goals and outcomes. Any plan shall be submitted to the zungen zu ergreifenden Maßnahmen sowie die erwarteten Ziel-
Conference of the Parties within four years of the date of entry vorgaben, Ziele und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird
into force of the Convention for that Party. If a Party develops an der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb von vier Jahren
implementation plan in accordance with Article 20, the Party may nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende
include in it the plan prepared pursuant to this paragraph. Vertragspartei vorgelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen
Durchführungsplan nach Artikel 20, so kann sie in diesen den
nach diesem Absatz erstellten Plan aufnehmen.
5. The measures shall include one or more of the following, (5) Die Maßnahmen umfassen einen oder je nach Bedarf meh-
as appropriate: rere der folgenden Punkte:
(a) Release limit values to control and, where feasible, reduce a) Freisetzungsgrenzwerte für die Begrenzung und, soweit
releases from relevant sources; machbar, Verringerung der Freisetzungen aus relevanten
Quellen;
(b) The use of best available techniques and best environmental b) die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester
practices to control releases from relevant sources; Umweltschutzpraktiken zur Begrenzung der Freisetzungen
aus relevanten Quellen;
(c) A multi-pollutant control strategy that would deliver co- c) eine mehrere Schadstoffe betreffende Begrenzungsstrategie,
benefits for control of mercury releases; mit der auch ein Nutzen für die Begrenzung der Quecksilber-
freisetzungen bewirkt würde;
(d) Alternative measures to reduce releases from relevant d) alternative Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzungen
sources. aus relevanten Quellen.
6. Each Party shall establish, as soon as practicable and no (6) Jede Vertragspartei erstellt schnellstmöglich, jedoch
later than five years after the date of entry into force of the spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens
Convention for it, and maintain thereafter, an inventory of für sie, ein Verzeichnis der Freisetzungen aus relevanten Quellen
releases from relevant sources. und führt es anschließend weiter.
7. The Conference of the Parties shall, as soon as practicable, (7) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt schnellst-
adopt guidance on: möglich Leitlinien zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 623
(a) Best available techniques and on best environmental a) besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutz-
practices, taking into account any difference between new praktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede
and existing sources and the need to minimize cross-media zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwen-
effects; digkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte;
(b) The methodology for preparing inventories of releases. b) der Methodik für die Erstellung von Freisetzungsverzeich-
nissen.
8. Each Party shall include information on its implementation (8) Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgeleg-
of this Article in its reports submitted pursuant to Article 21, in ten Berichte auch Informationen zu ihrer Anwendung dieses
particular information concerning the measures it has taken in Artikels auf, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, die
accordance with paragraphs 3 to 6 and the effectiveness of the sie nach den Absätzen 3 bis 6 ergriffen hat, sowie zur Wirksam-
measures. keit der Maßnahmen.
Article 10 Artikel 10
Environmentally sound interim storage Umweltgerechte Zwischenlagerung von
of mercury, other than waste mercury Quecksilber, das nicht Quecksilberabfall ist
1. This Article shall apply to the interim storage of mercury (1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Zwischenlagerung
and mercury compounds as defined in Article 3 that do not fall von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im Sinne des
within the meaning of the definition of mercury wastes set out in Artikels 3, die nicht unter die in Artikel 11 enthaltene Begriffs-
Article 11. bestimmung für Quecksilberabfälle fallen.
2. Each Party shall take measures to ensure that the interim (2) Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um sicherzustel-
storage of such mercury and mercury compounds intended for len, dass unter Berücksichtigung aller nach Absatz 3 beschlos-
a use allowed to a Party under this Convention is undertaken in senen Richtlinien und im Einklang mit allen danach beschlosse-
an environmentally sound manner, taking into account any nen Anforderungen die Zwischenlagerung von derartigem
guidelines, and in accordance with any requirements, adopted Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen für eine
pursuant to paragraph 3. einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte
Verwendung umweltgerecht erfolgt.
3. The Conference of the Parties shall adopt guidelines on the (3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Richtlinien
environmentally sound interim storage of such mercury and zur umweltgerechten Zwischenlagerung von derartigem Queck-
mercury compounds, taking into account any relevant guidelines silber und derartigen Quecksilberverbindungen und berücksich-
developed under the Basel Convention on the Control of tigt dabei alle einschlägigen Richtlinien, die nach dem Basler
Transboundary Movements of Hazardous Wastes and Their Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Disposal and other relevant guidance. The Conference of the Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung entwickelt
Parties may adopt requirements for interim storage in an wurden, und sonstige einschlägige Leitlinien. Die Konferenz der
additional annex to this Convention in accordance with Vertragsparteien kann Anforderungen für die Zwischenlagerung
Article 27. in einer zusätzlichen Anlage dieses Übereinkommens im Einklang
mit Artikel 27 beschließen.
4. Parties shall cooperate, as appropriate, with each other and (4) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls miteinander
with relevant intergovernmental organizations and other entities, und mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und
to enhance capacity-building for the environmentally sound sonstigen Rechtsträgern zusammen, um den Kapazitätsaufbau
interim storage of such mercury and mercury compounds. für die umweltgerechte Zwischenlagerung von derartigem
Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen zu verbes-
sern.
Article 11 Artikel 11
Mercury wastes Quecksilberabfälle
1. The relevant definitions of the Basel Convention on the (1) Die einschlägigen Begriffsbestimmungen des Basler Über-
Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and einkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Their Disposal shall apply to wastes covered under this Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung finden für
Convention for Parties to the Basel Convention. Parties to this Vertragsparteien des Basler Übereinkommens auf Abfälle
Convention that are not Parties to the Basel Convention shall use Anwendung, die unter das vorliegende Übereinkommen fallen.
those definitions as guidance as applied to wastes covered Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens, die nicht
under this Convention. Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, nutzen die
genannten Begriffsbestimmungen als Leitlinien bei der Anwen-
dung auf Abfälle, die unter das vorliegende Übereinkommen
fallen.
2. For the purposes of this Convention, mercury wastes (2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Quecksilber-
means substances or objects: abfälle“ Stoffe oder Gegenstände, die
(a) Consisting of mercury or mercury compounds; a) aus Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bestehen,
(b) Containing mercury or mercury compounds; or b) Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten oder
(c) Contaminated with mercury or mercury compounds, c) mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt
sind
in a quantity above the relevant thresholds defined by the – und zwar in einer Menge oberhalb der von der Konferenz der
Conference of the Parties, in collaboration with the relevant Vertragsparteien in Zusammenarbeit mit den einschlägigen
bodies of the Basel Convention in a harmonized manner, that are Organen des Basler Übereinkommens auf abgestimmte Art und
disposed of or are intended to be disposed of or are required to Weise festgelegten relevanten Schwellenwerte – und die entsorgt
be disposed of by the provisions of national law or this werden, zur Entsorgung bestimmt sind oder aufgrund der inner-
Convention. This definition excludes overburden, waste rock and staatlichen Rechtsvorschriften oder aufgrund dieses Überein-
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tailings from mining, except from primary mercury mining, unless kommens entsorgt werden müssen. Diese Begriffsbestimmung
they contain mercury or mercury compounds above thresholds schließt Abraum, Taubgestein und Aufbereitungsrückstände aus
defined by the Conference of the Parties. dem Bergbau aus, außer aus dem primären Quecksilberbergbau,
es sei denn, diese enthalten Quecksilber oder Quecksilber-
verbindungen oberhalb der durch die Konferenz der Vertrags-
parteien festgelegten Schwellenwerte.
3. Each Party shall take appropriate measures so that mercury (3) Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, damit
waste is: Quecksilberabfall
(a) Managed in an environmentally sound manner, taking into a) unter Berücksichtigung der aufgrund des Basler Überein-
account the guidelines developed under the Basel kommens erarbeiteten Richtlinien und im Einklang mit den
Convention and in accordance with requirements that the Anforderungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien
Conference of the Parties shall adopt in an additional annex in einer zusätzlichen Anlage nach Artikel 27 beschlossen
in accordance with Article 27. In developing requirements, werden, umweltgerecht behandelt wird. Bei der Erarbeitung
the Conference of the Parties shall take into account Parties’ der Anforderungen berücksichtigt die Konferenz der Vertrags-
waste management regulations and programmes; parteien die Regelungen und Programme der Vertragspartei-
en zur Abfallbehandlung;
(b) Only recovered, recycled, reclaimed or directly re-used for a b) nur für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkom-
use allowed to a Party under this Convention or for men erlaubte Verwendung oder für eine umweltgerechte
environmentally sound disposal pursuant to paragraph 3 (a); Entsorgung nach Absatz 3 Buchstabe a wiedergewonnen,
verwertet, rückgewonnen oder unmittelbar wiederverwendet
wird;
(c) For Parties to the Basel Convention, not transported across c) im Fall von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens
international boundaries except for the purpose of nicht über Staatsgrenzen hinweg befördert wird, außer zum
environmentally sound disposal in conformity with this Article Zweck der umweltgerechten Entsorgung im Einklang mit
and with that Convention. In circumstances where the Basel diesem Artikel und mit dem Basler Übereinkommen. In Fällen,
Convention does not apply to transport across international in denen das Basler Übereinkommen auf eine Beförderung
boundaries, a Party shall allow such transport only after über Staatsgrenzen hinweg keine Anwendung findet, erlaubt
taking into account relevant international rules, standards, eine Vertragspartei diese Beförderung nur unter Berücksich-
and guidelines. tigung einschlägiger internationaler Regeln, Normen und
Richtlinien.
4. The Conference of the Parties shall seek to cooperate (4) Die Konferenz der Vertragsparteien strebt bei der Überprü-
closely with the relevant bodies of the Basel Convention in the fung und gegebenenfalls Aktualisierung der in Absatz 3 Buch-
review and update, as appropriate, of the guidelines referred to stabe a genannten Richtlinien eine enge Zusammenarbeit mit
in paragraph 3 (a). den einschlägigen Organen des Basler Übereinkommens an.
5. Parties are encouraged to cooperate with each other and (5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, miteinander und
with relevant intergovernmental organizations and other entities, gegebenenfalls mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisa-
as appropriate, to develop and maintain global, regional and tionen und sonstigen Rechtsträgern zusammenzuarbeiten, um
national capacity for the management of mercury wastes in an weltweite, regionale und nationale Kapazitäten für die umwelt-
environmentally sound manner. gerechte Behandlung von Quecksilberabfällen zu entwickeln und
aufrechtzuerhalten.
Article 12 Artikel 12
Contaminated sites Altlasten
1. Each Party shall endeavour to develop appropriate (1) Jede Vertragspartei bemüht sich um die Erarbeitung sach-
strategies for identifying and assessing sites contaminated by gerechter Strategien für die Ermittlung und Beurteilung von
mercury or mercury compounds. Standorten, die durch Quecksilber oder Quecksilber-
verbindungen verunreinigt sind.
2. Any actions to reduce the risks posed by such sites shall (2) Alle Maßnahmen zur Verringerung der Risiken, die von
be performed in an environmentally sound manner incorporating, derartigen Standorten ausgehen, werden umweltgerecht durch-
where appropriate, an assessment of the risks to human health geführt; dies umfasst, falls angemessen, auch eine Beurteilung
and the environment from the mercury or mercury compounds der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt
they contain. infolge des Quecksilbers oder der Quecksilberverbindungen, das
beziehungsweise die diese Standorte enthalten.
3. The Conference of the Parties shall adopt guidance on (3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Leitlinien
managing contaminated sites that may include methods and zum Umgang mit Altlasten, die auch Methoden und Vorgehens-
approaches for: weisen für Folgendes einschließen können:
(a) Site identification and characterization; a) Ermittlung und Charakterisierung von Standorten;
(b) Engaging the public; b) Einbeziehung der Öffentlichkeit;
(c) Human health and environmental risk assessments; c) Beurteilungen der Risiken für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt;
(d) Options for managing the risks posed by contaminated sites; d) Möglichkeiten zum Umgang mit den Risiken, die von Altlas-
ten ausgehen;
(e) Evaluation of benefits and costs; and e) Kosten-Nutzen-Bewertung;
(f) Validation of outcomes. f) Bewertung der Ergebnisse.
4. Parties are encouraged to cooperate in developing (4) Die Vertragsparteien werden ermutigt, bei der Entwicklung
strategies and implementing activities for identifying, assessing, von Strategien und der Umsetzung von Maßnahmen für die
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prioritizing, managing and, as appropriate, remediating Ermittlung, die Beurteilung, die Prioritätensetzung, die Behand-
contaminated sites. lung und gegebenenfalls die Sanierung in Bezug auf Altlasten
zusammenzuarbeiten.
Article 13 Artikel 13
Financial resources and mechanism Finanzielle Mittel und
Finanzierungsmechanismus
1. Each Party undertakes to provide, within its capabilities, (1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer
resources in respect of those national activities that are intended Möglichkeiten Mittel im Hinblick auf diejenigen innerstaatlichen
to implement this Convention, in accordance with its national Tätigkeiten, die zur Durchführung dieses Übereinkommens
policies, priorities, plans and programmes. Such resources may bestimmt sind, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Politiken,
include domestic funding through relevant policies, development Prioritäten, Plänen und Programmen bereitzustellen. Diese Mittel
strategies and national budgets, and bilateral and multilateral können eine innerstaatliche Finanzierung im Rahmen von
funding, as well as private sector involvement. einschlägigen Politiken, Entwicklungsstrategien und nationalen
Haushalten, eine bilaterale und multilaterale Finanzierung sowie
die Einbeziehung des Privatsektors einschließen.
2. The overall effectiveness of implementation of this (2) Die Gesamtwirksamkeit der Durchführung dieses Überein-
Convention by developing country Parties will be related to the kommens durch Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind,
effective implementation of this Article. wird mit der wirksamen Durchführung dieses Artikels in Bezie-
hung gesetzt werden.
3. Multilateral, regional and bilateral sources of financial and (3) Multilaterale, regionale und bilaterale Quellen der finanziel-
technical assistance, as well as capacity-building and technology len und technischen Hilfe sowie des Kapazitätsaufbaus und
transfer, are encouraged, on an urgent basis, to enhance and Technologietransfers werden dringend ermutigt, ihre Tätigkeiten
increase their activities on mercury in support of developing im Bereich Quecksilber zur Unterstützung von Vertragsparteien,
country Parties in the implementation of this Convention relating die Entwicklungsländer sind, bei der Durchführung dieses Über-
to financial resources, technical assistance and technology einkommens in Bezug auf finanzielle Mittel, technische Hilfe und
transfer. Technologietransfer zu verstärken und zu steigern.
4. The Parties, in their actions with regard to funding, shall (4) Die Vertragsparteien tragen bei ihren Maßnahmen hinsicht-
take full account of the specific needs and special circumstances lich der Finanzierung den speziellen Bedürfnissen und den
of Parties that are small island developing States or least besonderen Gegebenheiten von Vertragsparteien, die kleine
developed countries. Inselentwicklungsländer oder am wenigsten entwickelte Länder
sind, voll Rechnung.
5. A Mechanism for the provision of adequate, predictable, (5) Hiermit wird ein Mechanismus für die Bereitstellung ange-
and timely financial resources is hereby defined. The Mechanism messener, berechenbarer und zeitgerechter finanzieller Mittel
is to support developing country Parties and Parties with festgelegt. Dieser Mechanismus dient dazu, Vertragsparteien, die
economies in transition in implementing their obligations under Entwicklungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang
this Convention. befindlichen Wirtschaftssystemen bei der Erfüllung ihrer Ver-
pflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unterstützen.
6. The Mechanism shall include: (6) Der Mechanismus schließt Folgendes ein:
(a) The Global Environment Facility Trust Fund; and a) den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität und
(b) A specific international Programme to support capacity- b) ein spezifisches internationales Programm zur Unterstützung
building and technical assistance. von Kapazitätsaufbau und technischer Hilfe.
7. The Global Environment Facility Trust Fund shall provide (7) Der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität sieht
new, predictable, adequate and timely financial resources to neue, berechenbare, angemessene und zeitgerechte finanzielle
meet costs in support of implementation of this Convention as Mittel zur Kostendeckung in Unterstützung der Durchführung
agreed by the Conference of the Parties. For the purposes of this dieses Übereinkommens, wie durch die Konferenz der Vertrags-
Convention, the Global Environment Facility Trust Fund shall be parteien vereinbart, vor. Für die Zwecke dieses Übereinkommens
operated under the guidance of and be accountable to the arbeitet der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität unter
Conference of the Parties. The Conference of the Parties shall der Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser
provide guidance on overall strategies, policies, programme gegenüber verantwortlich. Die Konferenz der Vertragsparteien
priorities and eligibility for access to and utilization of financial stellt Leitlinien für die Gesamtstrategien, Politiken und Programm-
resources. In addition, the Conference of the Parties shall provide prioritäten sowie für die Berechtigung zum Zugang zu finanziellen
guidance on an indicative list of categories of activities that could Mitteln und zu ihrer Nutzung bereit. Darüber hinaus stellt die
receive support from the Global Environment Facility Trust Fund. Konferenz der Vertragsparteien Leitlinien für eine Beispielliste von
The Global Environment Facility Trust Fund shall provide Tätigkeitskategorien bereit, die eine Förderung durch den
resources to meet the agreed incremental costs of global Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität erhalten könnten.
environmental benefits and the agreed full costs of some Der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität sieht Mittel zur
enabling activities. Deckung der vereinbarten Mehrkosten des weltweiten Nutzens
für die Umwelt und der vereinbarten Vollkosten einiger Befähi-
gungsmaßnahmen vor.
8. In providing resources for an activity, the Global (8) Bei der Bereitstellung von Mitteln für eine Tätigkeit soll der
Environment Facility Trust Fund should take into account the Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität die mögliche Queck-
potential mercury reductions of a proposed activity relative to its silberverringerung durch eine vorgeschlagene Tätigkeit im Ver-
costs. hältnis zu deren Kosten berücksichtigen.
9. For the purposes of this Convention, the Programme (9) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das in
referred to in paragraph 6 (b) will be operated under the guidance Absatz 6 Buchstabe b genannte Programm unter der Leitung der
of and be accountable to the Conference of the Parties. The Konferenz der Vertragsparteien durchgeführt und ist dieser
Conference of the Parties shall, at its first meeting, decide on the gegenüber verantwortlich. Auf ihrer ersten Tagung entscheidet
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hosting institution for the Programme, which shall be an existing die Konferenz der Vertragsparteien über die das Programm auf-
entity, and provide guidance to it, including on its duration. All nehmende Institution, die ein bestehender Rechtsträger sein
Parties and other relevant stakeholders are invited to provide muss, und sieht für das Programm Leitlinien vor, einschließlich
financial resources to the Programme, on a voluntary basis. zu dessen Dauer. Alle Vertragsparteien und sonstige betroffene
Interessengruppen werden aufgefordert, für das Programm auf
freiwilliger Grundlage finanzielle Mittel vorzusehen.
10. The Conference of the Parties and the entities comprising (10) Die Konferenz der Vertragsparteien und die Rechtsträger,
the Mechanism shall agree upon, at the first meeting of the aus denen der Mechanismus besteht, einigen sich auf der ersten
Conference of the Parties, arrangements to give effect to the Tagung der Konferenz der Vertragsparteien auf Regelungen zur
above paragraphs. Durchführung der vorangegangenen Absätze.
11. The Conference of the Parties shall review, no later than (11) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft spätestens
at its third meeting, and thereafter on a regular basis, the level of auf ihrer dritten Tagung und danach in regelmäßigen Abständen
funding, the guidance provided by the Conference of the Parties die Höhe der Finanzierung, die Leitlinien, die von ihr für die
to the entities entrusted to operationalize the Mechanism Rechtsträger vorgesehen sind, die mit der Erfüllung der Aufga-
established under this Article and their effectiveness, and their ben des nach diesem Artikel eingerichteten Mechanismus
ability to address the changing needs of developing country betraut sind, sowie deren Wirksamkeit und deren Fähigkeit, den
Parties and Parties with economies in transition. It shall, based sich ändernden Bedürfnissen von Vertragsparteien, die Entwick-
on such review, take appropriate action to improve the lungsländer sind, sowie von Vertragsparteien mit im Übergang
effectiveness of the Mechanism. befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung zu tragen. Auf der
Grundlage dieser Überprüfung ergreift die Konferenz der Ver-
tragsparteien geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit des
Mechanismus zu verbessern.
12. All Parties, within their capabilities, are invited to (12) Alle Vertragsparteien sind aufgefordert, im Rahmen ihrer
contribute to the Mechanism. The Mechanism shall encourage Möglichkeiten zu dem Mechanismus beizutragen. Der Mechanis-
the provision of resources from other sources, including the mus fördert die Bereitstellung von Mitteln aus anderen Quellen,
private sector, and shall seek to leverage such resources for the einschließlich des Privatsektors, und strebt die Mobilisierung die-
activities it supports. ser Mittel für die von ihm unterstützten Tätigkeiten an.
Article 14 Artikel 14
Capacity-building, technical Kapazitätsaufbau, technische
assistance and technology transfer Hilfe und Technologietransfer
1. Parties shall cooperate to provide, within their respective (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen
capabilities, timely and appropriate capacity-building and Möglichkeiten zusammen, um für Vertragsparteien, die Entwick-
technical assistance to developing country Parties, in particular lungsländer sind, insbesondere Vertragsparteien, die am wenigs-
Parties that are least developed countries or small island ten entwickelte Länder oder kleine Inselentwicklungsländer sind,
developing States, and Parties with economies in transition, to und für Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirt-
assist them in implementing their obligations under this schaftssystemen rechtzeitigen und angemessenen Kapazitäts-
Convention. aufbau sowie rechtzeitige und angemessene technische Hilfe zu
leisten, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen zu unterstützen.
2. Capacity-building and technical assistance pursuant to (2) Kapazitätsaufbau und technische Hilfe nach Absatz 1 und
paragraph 1 and Article 13 may be delivered through regional, nach Artikel 13 können durch regionale, subregionale und natio-
subregional and national arrangements, including existing nale Regelungen, einschließlich vorhandener regionaler und sub-
regional and subregional centres, through other multilateral and regionaler Zentren, durch sonstige multilaterale und bilaterale
bilateral means, and through partnerships, including partnerships Mittel sowie durch Partnerschaften, einschließlich Partnerschaf-
involving the private sector. Cooperation and coordination with ten unter Einbeziehung des Privatsektors, geleistet werden. Zur
other multilateral environmental agreements in the field of Steigerung der Wirksamkeit der technischen Hilfe und ihrer Leis-
chemicals and wastes should be sought to increase the tung sollen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen
effectiveness of technical assistance and its delivery. mehrseitigen Umweltübereinkünften betreffend Chemikalien und
Abfälle angestrebt werden.
3. Developed country Parties and other Parties within their (3) Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und andere
capabilities shall promote and facilitate, supported by the private Vertragsparteien fördern und erleichtern im Rahmen ihrer Mög-
sector and other relevant stakeholders as appropriate, lichkeiten, gegebenenfalls unterstützt durch den Privatsektor und
development, transfer and diffusion of, and access to, up-to-date andere betroffene Interessengruppen, die Entwicklung, den
environmentally sound alternative technologies to developing Transfer und die Verbreitung von umweltgerechten alternativen
country Parties, in particular the least developed countries and Technologien auf dem neuesten Stand der Technik sowie den
small island developing States, and Parties with economies in Zugang zu ihnen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer
transition, to strengthen their capacity to effectively implement sind, insbesondere Vertragsparteien, die am wenigsten entwi-
this Convention. ckelte Länder oder kleine Inselentwicklungsländer sind, und für
Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschafts-
systemen, um deren Fähigkeit zur wirksamen Durchführung die-
ses Übereinkommens zu fördern.
4. The Conference of the Parties shall, by its second meeting (4) Die Konferenz der Vertragsparteien hat bis zu ihrer zweiten
and thereafter on a regular basis, and taking into account Tagung sowie danach in regelmäßigen Abständen unter Berück-
submissions and reports from Parties including those as sichtigung von Eingaben und Berichten von Vertragsparteien
provided for in Article 21 and information provided by other einschließlich solcher, die in Artikel 21 vorgesehen sind, und von
stakeholders: Informationen, die durch sonstige Interessengruppen bereit-
gestellt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 627
(a) Consider information on existing initiatives and progress a) Informationen über bestehende Initiativen und erzielte Fort-
made in relation to alternative technologies; schritte in Bezug auf alternative Technologien zu prüfen;
(b) Consider the needs of Parties, particularly developing country b) den Bedarf von Vertragsparteien, insbesondere Vertrags-
Parties, for alternative technologies; and parteien, die Entwicklungsländer sind, an alternativen Tech-
nologien zu prüfen;
(c) Identify challenges experienced by Parties, particularly c) die Schwierigkeiten von Vertragsparteien, insbesondere
developing country Parties, in technology transfer. Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, beim Techno-
logietransfer zu ermitteln.
5. The Conference of the Parties shall make (5) Die Konferenz der Vertragsparteien gibt Empfehlungen
recommendations on how capacity building, technical assistance dazu ab, wie Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Technolo-
and technology transfer could be further enhanced under this gietransfer nach diesem Artikel weiter gestärkt werden könnten.
Article.
Article 15 Artikel 15
Implementation and Compliance Committee Ausschuss für die Durchführung
und Einhaltung des Übereinkommens
1. A mechanism, including a Committee as a subsidiary body (1) Hiermit wird zur Förderung der Durchführung und zur
of the Conference of the Parties, is hereby established to Überprüfung der Einhaltung aller Bestimmungen dieses Überein-
promote implementation of, and review compliance with, all kommens ein Mechanismus eingerichtet; hierzu gehört ein
provisions of this Convention. The mechanism, including the Ausschuss als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien.
Committee, shall be facilitative in nature and shall pay particular Der Mechanismus einschließlich des Ausschusses ist unterstüt-
attention to the respective national capabilities and zender Natur und berücksichtigt besonders die jeweiligen natio-
circumstances of Parties. nalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien.
2. The Committee shall promote implementation of, and (2) Der Ausschuss fördert die Durchführung aller Bestimmun-
review compliance with, all provisions of this Convention. The gen dieses Übereinkommens und überprüft deren Einhaltung.
Committee shall examine both individual and systemic issues of Der Ausschuss prüft sowohl individuelle als auch systemische
implementation and compliance and make recommendations, as Fragen der Durchführung und Einhaltung und gibt gegenüber der
appropriate, to the Conference of the Parties. Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Empfehlungen
ab.
3. The Committee shall consist of 15 members, nominated by (3) Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die von den
Parties and elected by the Conference of the Parties, with due Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertrags-
consideration to equitable geographical representation based on parteien gewählt werden, wobei eine ausgewogene geogra-
the five regions of the United Nations; the first members shall be phische Vertretung auf der Grundlage der fünf Regionen der Ver-
elected at the first meeting of the Conference of the Parties and einten Nationen gebührend zu berücksichtigen ist; die ersten
thereafter in accordance with the rules of procedure approved Mitglieder werden auf der ersten Tagung der Konferenz der Ver-
by the Conference of the Parties pursuant to paragraph 5; the tragsparteien gewählt, anschließend werden die Mitglieder in
members of the Committee shall have competence in a field Übereinstimmung mit der von der Konferenz der Vertragsparteien
relevant to this Convention and reflect an appropriate balance of nach Absatz 5 genehmigten Geschäftsordnung gewählt; die Mit-
expertise. glieder des Ausschusses sind in einem für dieses Übereinkom-
men relevanten Fachgebiet kompetent und weisen ein geeigne-
tes Gleichgewicht an Sachkenntnissen auf.
4. The Committee may consider issues on the basis of: (4) Der Ausschuss kann Angelegenheiten prüfen auf der
Grundlage von
(a) Written submissions from any Party with respect to its own a) schriftlichen Eingaben jeder Vertragspartei in Bezug auf die
compliance; Einhaltung des Übereinkommens durch die betreffende Ver-
tragspartei selbst;
(b) National reports in accordance with Article 21; and b) nationalen Berichten nach Artikel 21;
(c) Requests from the Conference of the Parties. c) Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien.
5. The Committee shall elaborate its rules of procedure, which (5) Der Ausschuss erarbeitet seine eigene Geschäftsordnung,
shall be subject to approval by the second meeting of the die der Genehmigung durch die zweite Tagung der Konferenz der
Conference of the Parties; the Conference of the Parties may Vertragsparteien bedarf; die Konferenz der Vertragsparteien kann
adopt further terms of reference for the Committee. weitere Mandate für den Ausschuss beschließen.
6. The Committee shall make every effort to adopt its (6) Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine Einigung
recommendations by consensus. If all efforts at consensus have durch Konsens über seine Empfehlungen. Sind alle Bemühungen
been exhausted and no consensus is reached, such um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so
recommendations shall as a last resort be adopted by a three- wird als letztes Mittel die Empfehlung mit Dreiviertelmehrheit der
fourths majority vote of the members present and voting, based anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen, wobei
on a quorum of two-thirds of the members. die Beschlussfähigkeit bei zwei Dritteln der Mitglieder liegt.
Article 16 Artikel 16
Health aspects Gesundheitsaspekte
1. Parties are encouraged to: (1) Die Vertragsparteien werden ermutigt,
(a) Promote the development and implementation of strategies a) unter Beteiligung des öffentlichen Gesundheitswesens und
and programmes to identify and protect populations at risk, anderer betroffener Sektoren die Entwicklung und Umset-
particularly vulnerable populations, and which may include zung von Strategien und Programmen zu fördern, damit ge-
adopting science-based health guidelines relating to the fährdete Bevölkerungsgruppen, insbesondere schutzbedürf-
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
exposure to mercury and mercury compounds, setting tige Bevölkerungsgruppen, ermittelt und geschützt werden,
targets for mercury exposure reduction, where appropriate, was auch die Annahme wissenschaftlich fundierter Gesund-
and public education, with the participation of public health heitsrichtlinien über die Exposition mit Quecksilber und
and other involved sectors; Quecksilberverbindungen, gegebenenfalls die Festlegung
von Zielen für eine Verringerung der Quecksilberexposition
sowie die Aufklärung der Öffentlichkeit einschließen kann;
(b) Promote the development and implementation of science- b) die Entwicklung und Umsetzung wissenschaftlich fundierter
based educational and preventive programmes on Aufklärungs- und Präventionsprogramme über die berufs-
occupational exposure to mercury and mercury compounds; bedingte Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbin-
dungen zu fördern;
(c) Promote appropriate health-care services for prevention, c) geeignete Gesundheitsdienstleistungen für die Prävention,
treatment and care for populations affected by the exposure Behandlung und Versorgung bei Bevölkerungsgruppen zu
to mercury or mercury compounds; and fördern, die von einer Exposition mit Quecksilber oder
Quecksilberverbindungen betroffen sind;
(d) Establish and strengthen, as appropriate, the institutional and d) die institutionellen Kapazitäten und die Fähigkeiten von
health professional capacities for the prevention, diagnosis, Angehörigen der Gesundheitsberufe auf dem Gebiet der
treatment and monitoring of health risks related to the Prävention, Diagnose, Behandlung und Überwachung von
exposure to mercury and mercury compounds. Gesundheitsrisiken aufgrund der Exposition mit Quecksilber
und Quecksilberverbindungen zu schaffen beziehungsweise
zu stärken.
2. The Conference of the Parties, in considering health-related (2) Die Konferenz der Vertragsparteien soll bei der Prüfung
issues or activities, should: gesundheitsbezogener Fragen oder Tätigkeiten
(a) Consult and collaborate with the World Health Organization, a) die Weltgesundheitsorganisation, die Internationale Arbeits-
the International Labour Organization and other relevant organisation und gegebenenfalls andere einschlägige
intergovernmental organizations, as appropriate; and zwischenstaatliche Organisationen konsultieren und mit
diesen zusammenarbeiten und
(b) Promote cooperation and exchange of information with the b) die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der
World Health Organization, the International Labour Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Arbeits-
Organization and other relevant intergovernmental organisation und gegebenenfalls anderen einschlägigen zwi-
organizations, as appropriate. schenstaatlichen Organisationen fördern.
Article 17 Artikel 17
Information exchange Informationsaustausch
1. Each Party shall facilitate the exchange of: (1) Jede Vertragspartei erleichtert den Austausch von
(a) Scientific, technical, economic and legal information a) wissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und recht-
concerning mercury and mercury compounds, including lichen Informationen über Quecksilber und Quecksilberver-
toxicological, ecotoxicological and safety information; bindungen, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer
und sicherheitsbezogener Informationen;
(b) Information on the reduction or elimination of the production, b) Informationen über die Verringerung oder Verhinderung der
use, trade, emissions and releases of mercury and mercury Herstellung, der Verwendung, der Emissionen und der Frei-
compounds; setzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen
sowie des Handels damit;
(c) Information on technically and economically viable c) Informationen über technisch und wirtschaftlich tragfähige
alternatives to: Alternativen zu
(i) Mercury-added products; i) mit Quecksilber versetzten Produkten;
(ii) Manufacturing processes in which mercury or mercury ii) Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder
compounds are used; and Quecksilberverbindungen verwendet werden;
(iii) Activities and processes that emit or release mercury or iii) Tätigkeiten und Prozessen, bei denen Quecksilber oder
mercury compounds; Quecksilberverbindungen emittiert oder freigesetzt wer-
den;
including information on the health and environmental risks hierzu gehören auch Informationen über Gesundheits- und
and economic and social costs and benefits of such Umweltrisiken, wirtschaftliche und soziale Kosten sowie den
alternatives; and wirtschaftlichen und sozialen Nutzen derartiger Alternativen;
(d) Epidemiological information concerning health impacts d) epidemiologische Informationen hinsichtlich gesundheitlicher
associated with exposure to mercury and mercury com- Folgen in Verbindung mit der Exposition mit Quecksilber und
pounds, in close cooperation with the World Health Organi- Quecksilberverbindungen, in enger Zusammenarbeit mit der
zation and other relevant organizations, as appropriate. Weltgesundheitsorganisation und gegebenenfalls anderen
einschlägigen Organisationen.
2. Parties may exchange the information referred to in (2) Die Vertragsparteien können die in Absatz 1 genannten In-
paragraph 1 directly, through the Secretariat, or in cooperation formationen unmittelbar, über das Sekretariat oder gegebenen-
with other relevant organizations, including the secretariats of falls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisatio-
chemicals and wastes conventions, as appropriate. nen, einschließlich der Sekretariate von Übereinkünften
betreffend Chemikalien und Abfälle, austauschen.
3. The Secretariat shall facilitate cooperation in the exchange (3) Das Sekretariat erleichtert die Zusammenarbeit beim Infor-
of information referred to in this Article, as well as with relevant mationsaustausch nach diesem Artikel sowie mit einschlägigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 629
organizations, including the secretariats of multilateral Organisationen, einschließlich der Sekretariate mehrseitiger Um-
environmental agreements and other international initiatives. In weltübereinkünfte, und anderen internationalen Initiativen.
addition to information from Parties, this information shall include Zusätzlich zu den Informationen der Vertragsparteien schließen
information from intergovernmental and non-governmental diese Informationen auch Informationen von zwischenstaatlichen
organizations with expertise in the area of mercury, and from und nichtstaatlichen Organisationen mit Sachkenntnissen auf
national and international institutions with such expertise. dem Gebiet des Quecksilbers sowie Informationen von nationa-
len und internationalen Institutionen mit derartigen Sachkennt-
nissen ein.
4. Each Party shall designate a national focal point for the (4) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Anlaufstelle für
exchange of information under this Convention, including with den Informationsaustausch aufgrund dieses Übereinkommens,
regard to the consent of importing Parties under Article 3. und zwar auch in Bezug auf die Zustimmung einführender
Vertragsparteien nach Artikel 3.
5. For the purposes of this Convention, information on the (5) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten Informa-
health and safety of humans and the environment shall not be tionen zur Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt
regarded as confidential. Parties that exchange other information nicht als vertraulich. Vertragsparteien, die nach diesem Überein-
pursuant to this Convention shall protect any confidential kommen sonstige Informationen austauschen, schützen vertrau-
information as mutually agreed. liche Informationen nach Vereinbarung.
Article 18 Artikel 18
Public information, awareness and education Information,
Bewusstseinsbildung und Aufklärung
1. Each Party shall, within its capabilities, promote and (1) Jede Vertragspartei fördert und erleichtert im Rahmen ihrer
facilitate: Möglichkeiten
(a) Provision to the public of available information on: a) die Bereitstellung von verfügbaren Informationen für die
Öffentlichkeit über
(i) The health and environmental effects of mercury and i) die Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilber-
mercury compounds; verbindungen auf Gesundheit und Umwelt;
(ii) Alternatives to mercury and mercury compounds; ii) Alternativen zu Quecksilber und Quecksilberverbin-
dungen;
(iii) The topics identified in paragraph 1 of Article 17; iii) die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Themen;
(iv) The results of its research, development and monitoring iv) die Ergebnisse ihrer Forschungs-, Entwicklungs- und
activities under Article 19; and Überwachungstätigkeiten nach Artikel 19;
(v) Activities to meet its obligations under this Convention; v) die Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen;
(b) Education, training and public awareness related to the b) die Aufklärung, die Schulung und die Bewusstseinsbildung
effects of exposure to mercury and mercury compounds on der Öffentlichkeit in Bezug auf die Auswirkungen der Expo-
human health and the environment in collaboration with rel- sition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf die
evant intergovernmental and non-governmental organizations menschliche Gesundheit und die Umwelt, gegebenenfalls in
and vulnerable populations, as appropriate. Zusammenarbeit mit einschlägigen zwischenstaatlichen und
nichtstaatlichen Organisationen sowie schutzbedürftigen
Bevölkerungsgruppen.
2. Each Party shall use existing mechanisms or give (2) Für die Erfassung und Verbreitung von Informationen über
consideration to the development of mechanisms, such as Schätzungen ihrer jährlichen Mengen an Quecksilber und Queck-
pollutant release and transfer registers where applicable, for the silberverbindungen, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert,
collection and dissemination of information on estimates of its freigesetzt oder entsorgt werden, nutzt jede Vertragspartei
annual quantities of mercury and mercury compounds that are bestehende Mechanismen oder zieht die Entwicklung von
emitted, released or disposed of through human activities. Mechanismen in Betracht, gegebenenfalls Schadstofffrei-
setzungs- und -verbringungsregister.
Article 19 Artikel 19
Research, development and monitoring Forschung, Entwicklung und Überwachung
1. Parties shall endeavour to cooperate to develop and (1) Die Vertragsparteien bemühen sich unter Berücksichtigung
improve, taking into account their respective circumstances and ihrer jeweiligen Gegebenheiten und Möglichkeiten um eine Zu-
capabilities: sammenarbeit, um Folgendes zu entwickeln und zu verbessern:
(a) Inventories of use, consumption, and anthropogenic a) Verzeichnisse über die Verwendung, den Verbrauch, die an-
emissions to air and releases to water and land of mercury thropogenen Emissionen in die Luft sowie die anthropogenen
and mercury compounds; Freisetzungen in das Wasser und den Boden von Quecksilber
und Quecksilberverbindungen;
(b) Modelling and geographically representative monitoring of b) die Modellierung und die geographisch repräsentative Über-
levels of mercury and mercury compounds in vulnerable wachung der Belastung von schutzbedürftigen Bevölke-
populations and in environmental media, including biotic rungsgruppen und Umweltmedien, einschließlich biotischer
media such as fish, marine mammals, sea turtles and birds, Medien wie Fischen und Meeressäugetieren, Meeresschild-
as well as collaboration in the collection and exchange of kröten und Vögeln, durch Quecksilber und Quecksilberver-
relevant and appropriate samples; bindungen sowie die Zusammenarbeit bei der Sammlung
und beim Austausch relevanter und geeigneter Stichproben;
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
(c) Assessments of the impact of mercury and mercury c) Bewertungen der Auswirkungen von Quecksilber und Queck-
compounds on human health and the environment, in silberverbindungen auf die menschliche Gesundheit und die
addition to social, economic and cultural impacts, particularly Umwelt, zusätzlich zu sozialen, wirtschaftlichen und kulturel-
in respect of vulnerable populations; len Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf schutzbedürf-
tige Bevölkerungsgruppen;
(d) Harmonized methodologies for the activities undertaken d) harmonisierte Methodiken für die nach den Buchstaben a, b
under subparagraphs (a), (b) and (c); und c durchgeführten Tätigkeiten;
(e) Information on the environmental cycle, transport (including e) Informationen über den Umweltkreislauf, den Transport (ein-
long-range transport and deposition), transformation and fate schließlich des weiträumigen Transports und der Deposition),
of mercury and mercury compounds in a range of die Umwandlung und den Verbleib von Quecksilber und
ecosystems, taking appropriate account of the distinction Quecksilberverbindungen in einer Reihe von Ökosystemen,
between anthropogenic and natural emissions and releases wobei der Unterschied zwischen anthropogenen und natür-
of mercury and of remobilization of mercury from historic lichen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und
deposition; die Wiederverfügbarmachung von Quecksilber aus histori-
schen Ablagerungen gebührend zu berücksichtigen sind;
(f) Information on commerce and trade in mercury and mercury f) Informationen über Gewerbe und Handel mit Quecksilber,
compounds and mercury-added products; and Quecksilberverbindungen und mit Quecksilber versetzten
Produkten;
(g) Information and research on the technical and economic g) Informationen und Forschung über die technische und wirt-
availability of mercury-free products and processes and on schaftliche Verfügbarkeit von quecksilberfreien Produkten
best available techniques and best environmental practices und Prozessen sowie über beste verfügbare Techniken und
to reduce and monitor emissions and releases of mercury beste Umweltschutzpraktiken zur Verringerung und Überwa-
and mercury compounds. chung der Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber
und Quecksilberverbindungen.
2. Parties should, where appropriate, build on existing (2) Die Vertragsparteien sollen bei der Durchführung der in Ab-
monitoring networks and research programmes in undertaking satz 1 genannten Tätigkeiten gegebenenfalls auf bestehenden
the activities identified in paragraph 1. Überwachungsnetzen und Forschungsprogrammen aufbauen.
Article 20 Artikel 20
Implementation plans Durchführungspläne
1. Each Party may, following an initial assessment, develop (1) Jede Vertragspartei kann für die Erfüllung der Verpflichtun-
and execute an implementation plan, taking into account its gen aus diesem Übereinkommen nach einer anfänglichen Be-
domestic circumstances, for meeting the obligations under this urteilung unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten
Convention. Any such plan should be transmitted to the einen Durchführungsplan erarbeiten und anwenden. Ein solcher
Secretariat as soon as it has been developed. Plan soll dem Sekretariat übermittelt werden, sobald er erarbeitet
worden ist.
2. Each Party may review and update its implementation plan, (2) Jede Vertragspartei kann unter Berücksichtigung ihrer
taking into account its domestic circumstances and referring to nationalen Gegebenheiten und unter Heranziehung von Leitlinien
guidance from the Conference of the Parties and other relevant der Konferenz der Vertragsparteien und anderer einschlägiger
guidance. Leitlinien ihren Durchführungsplan überprüfen und aktualisieren.
3. Parties should, in undertaking work in paragraphs 1 and 2, (3) Die Vertragsparteien sollen bei Tätigkeiten nach den
consult national stakeholders to facilitate the development, Absätzen 1 und 2 nationale Interessengruppen konsultieren, um
implementation, review and updating of their implementation die Erarbeitung, Anwendung, Überprüfung und Aktualisierung
plans. ihrer Durchführungspläne zu erleichtern.
4. Parties may also coordinate on regional plans to facilitate (4) Die Vertragsparteien können sich auch über regionale
implementation of this Convention. Pläne miteinander abstimmen, um die Durchführung dieses
Übereinkommens zu erleichtern.
Article 21 Artikel 21
Reporting Berichterstattung
1. Each Party shall report to the Conference of the Parties, (1) Jede Vertragspartei berichtet über das Sekretariat der Kon-
through the Secretariat, on the measures it has taken to ferenz der Vertragsparteien über die Maßnahmen, die sie zur
implement the provisions of this Convention and on the Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über
effectiveness of such measures and the possible challenges in die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und die möglichen Heraus-
meeting the objectives of the Convention. forderungen bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens.
2. Each Party shall include in its reporting the information as (2) Jede Vertragspartei nimmt die in den Artikeln 3, 5, 7, 8
called for in Articles 3, 5, 7, 8 and 9 of this Convention. und 9 verlangten Informationen in ihre Berichterstattung auf.
3. The Conference of the Parties shall, at its first meeting, (3) Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet auf ihrer
decide upon the timing and format of the reporting to be followed ersten Tagung über die Zeitplanung und die Form der Bericht-
by the Parties, taking into account the desirability of coordinating erstattung, die von den Vertragsparteien einzuhalten sind, und
reporting with other relevant chemicals and wastes conventions. berücksichtigt dabei, dass es wünschenswert ist, die Bericht-
erstattung mit anderen einschlägigen Übereinkünften betreffend
Chemikalien und Abfälle zu koordinieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 631
Article 22 Artikel 22
Effectiveness evaluation Bewertung der Wirksamkeit
1. The Conference of the Parties shall evaluate the (1) Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet die Wirksam-
effectiveness of this Convention, beginning no later than keit dieses Übereinkommens erstmals spätestens sechs Jahre
six years after the date of entry into force of the Convention and nach dessen Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abstän-
periodically thereafter at intervals to be decided by it. den, die von ihr zu beschließen sind.
2. To facilitate the evaluation, the Conference of the Parties (2) Um die Bewertung zu erleichtern, leitet die Konferenz der
shall, at its first meeting, initiate the establishment of Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Festlegung von
arrangements for providing itself with comparable monitoring Regelungen in die Wege, um sich vergleichsfähige Über-
data on the presence and movement of mercury and mercury wachungsdaten über das Vorhandensein und die Bewegungen
compounds in the environment as well as trends in levels of von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in der Umwelt
mercury and mercury compounds observed in biotic media and sowie über die bei biotischen Medien und schutzbedürftigen Be-
vulnerable populations. völkerungsgruppen beobachtete Entwicklung der Konzentration
von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu verschaffen.
3. The evaluation shall be conducted on the basis of available (3) Die Bewertung wird auf der Grundlage von verfügbaren
scientific, environmental, technical, financial and economic wissenschaftlichen, umweltbezogenen, technischen, finanziellen
information, including: und wirtschaftlichen Informationen durchgeführt; dazu gehören
(a) Reports and other monitoring information provided to the a) Berichte und sonstige Überwachungsinformationen, die der
Conference of the Parties pursuant to paragraph 2; Konferenz der Vertragsparteien nach Absatz 2 bereitgestellt
wurden;
(b) Reports submitted pursuant to Article 21; b) Berichte, die nach Artikel 21 vorgelegt wurden;
(c) Information and recommendations provided pursuant to c) Informationen und Empfehlungen, die nach Artikel 15 bereit-
Article 15; and gestellt wurden;
(d) Reports and other relevant information on the operation of d) Berichte und sonstige einschlägige Informationen über die
the financial assistance, technology transfer and capacity- Wirkungsweise der nach diesem Übereinkommen festgeleg-
building arrangements put in place under this Convention. ten Regelungen zur finanziellen Hilfe, zum Technologietrans-
fer und zum Kapazitätsaufbau.
Article 23 Artikel 23
Conference of the Parties Konferenz der Vertragsparteien
1. A Conference of the Parties is hereby established. (1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien ein-
gesetzt.
2. The first meeting of the Conference of the Parties shall be (2) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird
convened by the Executive Director of the United Nations vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten
Environment Programme no later than one year after the date of Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Überein-
entry into force of this Convention. Thereafter, ordinary meetings kommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der
of the Conference of the Parties shall be held at regular intervals Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt,
to be decided by the Conference. die von der Konferenz zu beschließen sind.
3. Extraordinary meetings of the Conference of the Parties (3) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertrags-
shall be held at such other times as may be deemed necessary parteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig
by the Conference, or at the written request of any Party, erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern
provided that, within six months of the request being dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Über-
communicated to the Parties by the Secretariat, it is supported mittlung durch das Sekretariat an die Vertragsparteien von
by at least one third of the Parties. mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
4. The Conference of the Parties shall by consensus agree (4) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und
upon and adopt at its first meeting rules of procedure and beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Ge-
financial rules for itself and any of its subsidiary bodies, as well schäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und alle
as financial provisions governing the functioning of the ihre Nebenorgane sowie Finanzbestimmungen für die Tätigkeit
Secretariat. des Sekretariats.
5. The Conference of the Parties shall keep under continuous (5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet lau-
review and evaluation the implementation of this Convention. It fend die Durchführung dieses Übereinkommens. Sie nimmt die
shall perform the functions assigned to it by this Convention and, ihr aufgrund dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben
to that end, shall: wahr; zu diesem Zweck
(a) Establish such subsidiary bodies as it considers necessary a) setzt sie die von ihr zur Durchführung dieses Übereinkom-
for the implementation of this Convention; mens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
(b) Cooperate, where appropriate, with competent international b) arbeitet sie gegebenenfalls mit den zuständigen internatio-
organizations and intergovernmental and non-governmental nalen Organisationen sowie zwischenstaatlichen und nicht-
bodies; staatlichen Stellen zusammen;
(c) Regularly review all information made available to it and to c) überprüft sie regelmäßig alle ihr und dem Sekretariat nach
the Secretariat pursuant to Article 21; Artikel 21 zur Verfügung gestellten Informationen;
(d) Consider any recommendations submitted to it by the d) prüft sie die ihr durch den Ausschuss für die Durchführung
Implementation and Compliance Committee; und Einhaltung des Übereinkommens vorgelegten Empfeh-
lungen;
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
(e) Consider and undertake any additional action that may be e) prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung
required for the achievement of the objectives of this der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind;
Convention; and
(f) Review Annexes A and B pursuant to Article 4 and Article 5. f) überprüft sie die Anlagen A und B in Übereinstimmung mit
den Artikeln 4 und 5.
6. The United Nations, its specialized agencies and the (6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die
International Atomic Energy Agency, as well as any State not a Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der
Party to this Convention, may be represented at meetings of the nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den
Conference of the Parties as observers. Any body or agency, Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter
whether national or international, governmental or non-govern- vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche
mental, that is qualified in matters covered by this Convention oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die in den von
and has informed the Secretariat of its wish to be represented at diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich
a meeting of the Conference of the Parties as an observer may befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt
be admitted unless at least one third of the Parties present haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als
object. The admission and participation of observers shall be Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern
subject to the rules of procedure adopted by the Conference of nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien
the Parties. widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern
unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlos-
senen Geschäftsordnung.
Article 24 Artikel 24
Secretariat Sekretariat
1. A Secretariat is hereby established. (1) Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.
2. The functions of the Secretariat shall be: (2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
(a) To make arrangements for meetings of the Conference of the a) Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertrags-
Parties and its subsidiary bodies and to provide them with parteien und ihrer Nebenorgane und stellt die erforderlichen
services as required; Dienste bereit;
(b) To facilitate assistance to Parties, particularly developing b) es erleichtert auf Ersuchen die Unterstützung von Vertrags-
country Parties and Parties with economies in transition, on parteien, insbesondere von Vertragsparteien, die Entwick-
request, in the implementation of this Convention; lungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang
befindlichen Wirtschaftssystemen, bei der Durchführung
dieses Übereinkommens;
(c) To coordinate, as appropriate, with the secretariats of c) es stimmt sich gegebenenfalls mit den Sekretariaten
relevant international bodies, particularly other chemicals and einschlägiger internationaler Gremien ab, insbesondere mit
waste conventions; denjenigen anderer Übereinkünfte betreffend Chemikalien
und Abfälle;
(d) To assist Parties in the exchange of information related to the d) es unterstützt die Vertragsparteien beim Informations-
implementation of this Convention; austausch in Bezug auf die Durchführung dieses Überein-
kommens;
(e) To prepare and make available to the Parties periodic reports e) es erstellt in regelmäßigen Abständen Berichte auf der
based on information received pursuant to Articles 15 and 21 Grundlage von nach den Artikeln 15 und 21 erhaltenen sowie
and other available information; sonstigen verfügbaren Informationen und stellt sie den
Vertragsparteien zur Verfügung;
(f) To enter, under the overall guidance of the Conference of the f) es schließt unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Ver-
Parties, into such administrative and contractual tragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben
arrangements as may be required for the effective discharge notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Verein-
of its functions; and barungen;
(g) To perform the other secretariat functions specified in this g) es nimmt die anderen in diesem Übereinkommen vorgesehe-
Convention and such other functions as may be determined nen Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die
by the Conference of the Parties. von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.
3. The secretariat functions for this Convention shall be (3) Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkom-
performed by the Executive Director of the United Nations mens werden vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der
Environment Programme, unless the Conference of the Parties Vereinten Nationen wahrgenommen, sofern die Konferenz der
decides, by a three-fourths majority of the Parties present and Vertragsparteien nicht mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
voting, to entrust the secretariat functions to one or more other und abstimmenden Vertragsparteien beschließt, eine oder meh-
international organizations. rere andere internationale Organisationen mit den Sekretariats-
aufgaben zu betrauen.
4. The Conference of the Parties, in consultation with (4) Die Konferenz der Vertragsparteien kann in Absprache mit
appropriate international bodies, may provide for enhanced einschlägigen internationalen Gremien eine verstärkte Zusam-
cooperation and coordination between the Secretariat and the menarbeit und Abstimmung zwischen dem Sekretariat und den
secretariats of other chemicals and wastes conventions. The Sekretariaten anderer Übereinkünfte betreffend Chemikalien und
Conference of the Parties, in consultation with appropriate Abfälle vorsehen. Die Konferenz der Vertragsparteien kann in
international bodies, may provide further guidance on this matter. Absprache mit einschlägigen internationalen Gremien weitere
diesbezügliche Leitlinien aufstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 633
Article 25 Artikel 25
Settlement of disputes Beilegung von Streitigkeiten
1. Parties shall seek to settle any dispute between them (1) Die Vertragsparteien streben an, alle zwischen ihnen ent-
concerning the interpretation or application of this Convention stehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung
through negotiation or other peaceful means of their own choice. dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere
friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen.
2. When ratifying, accepting, approving or acceding to this (2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung
Convention, or at any time thereafter, a Party that is not a dieses Übereinkommens, beim Beitritt zu diesem Übereinkom-
regional economic integration organization may declare in a men oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine
written instrument submitted to the Depositary that, with regard Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer
to any dispute concerning the interpretation or application of this dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, dass sie in Bezug
Convention, it recognizes one or both of the following means of auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses
dispute settlement as compulsory in relation to any Party Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung
accepting the same obligation: oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Ver-
pflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
(a) Arbitration in accordance with the procedure set out in Part I a) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage E Teil I dargelegten
of Annex E; Verfahren,
(b) Submission of the dispute to the International Court of b) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof.
Justice.
3. A Party that is a regional economic integration organization (3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen
may make a declaration with like effect in relation to arbitration Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfah-
in accordance with paragraph 2. ren nach Absatz 2 eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
4. A declaration made pursuant to paragraph 2 or 3 shall (4) Eine nach Absatz 2 oder 3 abgegebene Erklärung bleibt in
remain in force until it expires in accordance with its terms or until Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt
three months after written notice of its revocation has been oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer
deposited with the Depositary. schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
5. The expiry of a declaration, a notice of revocation or a new (5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation
declaration shall in no way affect proceedings pending before an oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsge-
arbitral tribunal or the International Court of Justice, unless the richt oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfah-
parties to the dispute otherwise agree. ren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.
6. If the parties to a dispute have not accepted the same (6) Haben die Streitparteien nicht demselben Mittel der Streit-
means of dispute settlement pursuant to paragraph 2 or 3, and beilegung nach Absatz 2 oder 3 zugestimmt und konnten sie ihre
if they have not been able to settle their dispute through the Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertrags-
means mentioned in paragraph 1 within twelve months following partei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen
notification by one Party to another that a dispute exists between ihnen besteht, mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Mittel beile-
them, the dispute shall be submitted to a conciliation gen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien
commission at the request of any party to the dispute. The einer Vergleichskommission vorgelegt. Das in Anlage E Teil II
procedure set out in Part II of Annex E shall apply to conciliation dargelegte Verfahren findet auf das Vergleichsverfahren nach
under this Article. diesem Artikel Anwendung.
Article 26 Artikel 26
Amendments to the Convention Änderungen des Übereinkommens
1. Amendments to this Convention may be proposed by any (1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder
Party. Vertragspartei vorgeschlagen werden.
2. Amendments to this Convention shall be adopted at a (2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer
meeting of the Conference of the Parties. The text of any Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der
proposed amendment shall be communicated to the Parties by Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertrags-
the Secretariat at least six months before the meeting at which parteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die
it is proposed for adoption. The Secretariat shall also Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom
communicate the proposed amendment to the signatories to this Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt die vor-
Convention and, for information, to the Depositary. geschlagene Änderung auch den Unterzeichnern dieses Über-
einkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
3. The Parties shall make every effort to reach agreement on (3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine
any proposed amendment to this Convention by consensus. If Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung
all efforts at consensus have been exhausted, and no agreement dieses Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Kon-
reached, the amendment shall as a last resort be adopted by a sens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes
three-fourths majority vote of the Parties present and voting at Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung
the meeting. anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
4. An adopted amendment shall be communicated by the (4) Eine beschlossene Änderung wird vom Verwahrer allen
Depositary to all Parties for ratification, acceptance or approval. Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
übermittelt.
5. Ratification, acceptance or approval of an amendment shall (5) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Ände-
be notified to the Depositary in writing. An amendment adopted rung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach
in accordance with paragraph 3 shall enter into force for the Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien,
Parties having consented to be bound by it on the ninetieth day die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu
after the date of deposit of instruments of ratification, acceptance sein, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-,
or approval by at least three-fourths of the Parties that were Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Parties at the time at which the amendment was adopted. Viertel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschluss-
Thereafter, the amendment shall enter into force for any other fassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft.
Party on the ninetieth day after the date on which that Party Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am
deposits its instrument of ratification, acceptance or approval of neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betref-
the amendment. fende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Geneh-
migung oder Annahme der Änderung hinterlegt hat.
Article 27 Artikel 27
Adoption Beschlussfassung über
and amendment of annexes Anlagen und Änderung von Anlagen
1. Annexes to this Convention shall form an integral part (1) Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des
thereof and, unless expressly provided otherwise, a reference to Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vor-
this Convention constitutes at the same time a reference to any gesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen
annexes thereto. gleichzeitig eine Bezugnahme auf dessen Anlagen dar.
2. Any additional annexes adopted after the entry into force (2) Etwaige weitere Anlagen, die nach Inkrafttreten dieses
of this Convention shall be restricted to procedural, scientific, Übereinkommens beschlossen werden, beschränken sich auf
technical or administrative matters. verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und ver-
waltungsmäßige Angelegenheiten.
3. The following procedure shall apply to the proposal, (3) Folgendes Verfahren findet auf den Vorschlag weiterer
adoption and entry into force of additional annexes to this Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber
Convention: und das Inkrafttreten derselben Anwendung:
(a) Additional annexes shall be proposed and adopted according a) Weitere Anlagen werden nach dem in Artikel 26 Absätze 1
to the procedure laid down in paragraphs 1–3 of Article 26; bis 3 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
(b) Any Party that is unable to accept an additional annex shall b) eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage nicht anzuneh-
so notify the Depositary, in writing, within one year from the men vermag, notifiziert dies schriftlich dem Verwahrer inner-
date of communication by the Depositary of the adoption of halb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mit-
such annex. The Depositary shall without delay notify all geteilt hat, dass die genannte Anlage beschlossen worden
Parties of any such notification received. A Party may at any ist. Der Verwahrer verständigt unverzüglich alle Vertrags-
time notify the Depositary, in writing, that it withdraws a parteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine
previous notification of non-acceptance in respect of an Vertragspartei kann dem Verwahrer jederzeit schriftlich die
additional annex, and the annex shall thereupon enter into Rücknahme ihrer vorherigen Notifikation über die Nicht-
force for that Party subject to subparagraph (c); and annahme einer weiteren Anlage notifizieren; die Anlage tritt
daraufhin für diese Vertragspartei nach Buchstabe c in Kraft;
(c) On the expiry of one year from the date of the communication c) nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der
by the Depositary of the adoption of an additional annex, the Verwahrer mitgeteilt hat, dass eine weitere Anlage beschlos-
annex shall enter into force for all Parties that have not sen worden ist, tritt diese für alle Vertragsparteien, die keine
submitted a notification of non-acceptance in accordance Notifikation über die Nichtannahme nach Buchstabe b vor-
with the provisions of subparagraph (b). gelegt haben, in Kraft.
4. The proposal, adoption and entry into force of amendments (4) Der Vorschlag von Änderungen der Anlagen dieses Über-
to annexes to this Convention shall be subject to the same einkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkraft-
procedures as for the proposal, adoption and entry into force of treten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der
additional annexes to the Convention, except that an amendment Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens, die Be-
to an annex shall not enter into force with regard to any Party that schlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben, wobei
has made a declaration with regard to amendment of annexes in jedoch eine Änderung einer Anlage für eine Vertragspartei nicht
accordance with paragraph 5 of Article 30, in which case any in Kraft tritt, die eine Erklärung hinsichtlich der Änderung von An-
such amendment shall enter into force for such a Party on the lagen nach Artikel 30 Absatz 5 abgegeben hat; in diesem Fall tritt
ninetieth day after the date it has deposited with the Depositary eine derartige Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten
its instrument of ratification, acceptance, approval or accession Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sie beim Verwahrer ihre sich
with respect to such amendment. auf diese Änderung beziehende Ratifikations-, Annahme-, Ge-
nehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
5. If an additional annex or an amendment to an annex is (5) Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer
related to an amendment to this Convention, the additional annex Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens, so tritt die
or amendment shall not enter into force until such time as the weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die
amendment to the Convention enters into force. Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.
Article 28 Artikel 28
Right to vote Stimmrecht
1. Each Party to this Convention shall have one vote, except (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses
as provided for in paragraph 2. Übereinkommens eine Stimme.
2. A regional economic integration organization, on matters (2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt
within its competence, shall exercise its right to vote with a in Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimm-
number of votes equal to the number of its member States that recht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer
are Parties to this Convention. Such an organization shall not Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Überein-
exercise its right to vote if any of its member States exercises its kommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht
right to vote, and vice versa. nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht aus-
übt, und umgekehrt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 635
Article 29 Artikel 29
Signature Unterzeichnung
This Convention shall be opened for signature at Kumamoto, Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Organisatio-
Japan, by all States and regional economic integration nen der regionalen Wirtschaftsintegration am 10. und 11. Okto-
organizations on 10 and 11 October 2013, and thereafter at the ber 2013 in Kumamoto, Japan, und anschließend bis zum 9. Ok-
United Nations Headquarters in New York until 9 October 2014. tober 2014 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur
Unterzeichnung auf.
Article 30 Artikel 30
Ratification, acceptance, approval or accession Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
1. This Convention shall be subject to ratification, acceptance (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme
or approval by States and by regional economic integration oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der
organizations. It shall be open for accession by States and by regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an
regional economic integration organizations from the day after dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten und
the date on which the Convention is closed for signature. durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum
Instruments of ratification, acceptance, approval or accession Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und
shall be deposited with the Depositary. Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
2. Any regional economic integration organization that (2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration,
becomes a Party to this Convention without any of its member die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer
States being a Party shall be bound by all the obligations under ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflich-
the Convention. In the case of such organizations, one or more tungen aus dem Übereinkommen gebunden. Ist ein Mitgliedstaat
of whose member States is a Party to this Convention, the oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation
organization and its member States shall decide on their Vertragspartei dieses Übereinkommens, so entscheiden die
respective responsibilities for the performance of their obligations Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Ver-
under the Convention. In such cases, the organization and the antwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
member States shall not be entitled to exercise rights under the aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation
Convention concurrently. und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund
des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
3. In its instrument of ratification, acceptance, approval or (3) In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
accession, a regional economic integration organization shall Beitrittsurkunde gibt eine Organisation der regionalen Wirt-
declare the extent of its competence in respect of the matters schaftsintegration an, in welchem Umfang sie in Bezug auf die
governed by this Convention. Any such organization shall also durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zustän-
inform the Depositary, who shall in turn inform the Parties, of any dig ist. Jede derartige Organisation teilt auch jede wesentliche
relevant modification of the extent of its competence. Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer
mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.
4. Each State or regional economic integration organization is (4) Jeder Staat beziehungsweise jede Organisation der regio-
encouraged to transmit to the Secretariat at the time of its nalen Wirtschaftsintegration wird ermutigt, dem Sekretariat zum
ratification, acceptance, approval or accession of the Convention Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des
information on its measures to implement the Convention. Übereinkommens oder zum Zeitpunkt des Beitritts zu dem Über-
einkommen Informationen zu seinen beziehungsweise ihren
Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens zu über-
mitteln.
5. In its instrument of ratification, acceptance, approval or (5) In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
accession, any Party may declare that, with regard to it, any Beitrittsurkunde kann jede Vertragspartei erklären, dass jede
amendment to an annex shall enter into force only upon the Änderung einer Anlage für sie erst bei Hinterlegung ihrer sich auf
deposit of its instrument of ratification, acceptance, approval or diese Änderung beziehenden Ratifikations-, Annahme-, Geneh-
accession with respect thereto. migungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt.
Article 31 Artikel 31
Entry into force Inkrafttreten
1. This Convention shall enter into force on the ninetieth day (1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem
after the date of deposit of the fiftieth instrument of ratification, Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annah-
acceptance, approval or accession. me-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. For each State or regional economic integration (2) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen
organization that ratifies, accepts or approves this Convention or Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die nach Hinterle-
accedes thereto after the deposit of the fiftieth instrument of gung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
ratification, acceptance, approval or accession, the Convention oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt,
shall enter into force on the ninetieth day after the date of deposit genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neun-
by such State or regional economic integration organization of zigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikati-
its instrument of ratification, acceptance, approval or accession. ons-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch
den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der re-
gionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
3. For the purposes of paragraphs 1 and 2, any instrument (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer
deposited by a regional economic integration organization shall Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte
not be counted as additional to those deposited by member Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitglied-
States of that organization. staaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Article 32 Artikel 32
Reservations Vorbehalte
No reservations may be made to this Convention. Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Article 33 Artikel 33
Withdrawal Rücktritt
1. At any time after three years from the date on which this (1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei
Convention has entered into force for a Party, that Party may Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für
withdraw from the Convention by giving written notification to the sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete
Depositary. schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
2. Any such withdrawal shall take effect upon expiry of one (2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem
year from the date of receipt by the Depositary of the notification Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem
of withdrawal, or on such later date as may be specified in the gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren
notification of withdrawal. Zeitpunkt wirksam.
Article 34 Artikel 34
Depositary Verwahrer
The Secretary-General of the United Nations shall be the Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer
Depositary of this Convention. dieses Übereinkommens.
Article 35 Artikel 35
Authentic texts Verbindliche Wortlaute
The original of this Convention, of which the Arabic, Chinese, Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer,
English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spani-
shall be deposited with the Depositary. scher Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwah-
rer hinterlegt.
In witness whereof the undersigned, being duly authorized to Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
that effect, have signed this Convention. zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Done at Kumamoto, Japan, on this tenth day of October, two Geschehen zu Kumamoto, Japan, am 10. Oktober 2013.
thousand and thirteen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 637
Annex A Anlage A
Mercury-added products Mit Quecksilber versetzte Produkte
The following products are excluded from this Annex: Die folgenden Produkte sind von dieser Anlage ausgeschlossen:
(a) Products essential for civil protection and military uses; a) für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke
unerlässliche Produkte;
(b) Products for research, calibration of instrumentation, for use b) Produkte für die Forschung, die Kalibrierung von Instrumen-
as reference standard; ten, zur Verwendung als Referenzstandard;
(c) Where no feasible mercury-free alternative for replacement is c) sofern keine machbare quecksilberfreie Alternative als Ersatz
available, switches and relays, cold cathode fluorescent verfügbar ist: Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstoff-
lamps and external electrode fluorescent lamps (CCFL and lampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden
EEFL) for electronic displays, and measuring devices; (CCFL und EEFL) für elektronische Displays und Messgeräte;
(d) Products used in traditional or religious practices; and d) bei traditionellen oder religiösen Praktiken verwendete Pro-
dukte;
(e) Vaccines containing thiomersal as preservatives. e) Impfstoffe mit Thiomersal als Konservierungsstoff.
Part I: products subject to Article 4, paragraph 1
Date after
which the
manufacture,
Mercury-added products import or
export of the
product shall
not be allowed
(phase-out
date)
Batteries, except for button zinc silver oxide batteries with a mercury 2020
content < 2%, button zinc air batteries with a mercury content
< 2%
Switches and relays, except very high accuracy capacitance and loss 2020
measurement bridges and high frequency radio frequency switches
and relays in monitoring and control instruments with a maximum
mercury content of 20 mg per bridge, switch or relay
Compact fluorescent lamps (CFLs) for general lighting purposes that 2020
are ≤ 30 watts with a mercury content exceeding 5 mg per lamp burner
Linear fluorescent lamps (LFLs) for general lighting purposes: 2020
(a) Triband phosphor < 60 watts with a mercury content exceeding 5 mg
per lamp;
(b) Halophosphate phosphor ≤ 40 watts with a mercury content
exceeding 10 mg per lamp
High pressure mercury vapour lamps (HPMV) for general lighting 2020
purposes
Mercury in cold cathode fluorescent lamps and external electrode 2020
fluorescent lamps (CCFL and EEFL) for electronic displays:
(a) short length (≤ 500 mm) with mercury content exceeding 3.5 mg
per lamp
(b) medium length (> 500 mm and ≤ 1 500 mm) with mercury content
exceeding 5 mg per lamp
(c) long length (> 1 500 mm) with mercury content exceeding 13 mg
per lamp
Cosmetics (with mercury content above 1 ppm), including skin 2020
lightening soaps and creams, and not including eye area cosmetics
where mercury is used as a preservative and no effective and safe
substitute preservatives are available1
Pesticides, biocides and topical antiseptics 2020
1 The intention is not to cover cosmetics, soaps or creams with trace contaminants of mercury.
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Date after
which the
manufacture,
Mercury-added products import or
export of the
product shall
not be allowed
(phase-out
date)
The following non-electronic measuring devices except non-electronic 2020
measuring devices installed in large-scale equipment or those used for
high precision measurement, where no suitable mercury-free
alternative is available:
(a) barometers;
(b) hygrometers;
(c) manometers;
(d) thermometers;
(e) sphygmomanometers.
Part II: Products subject to Article 4, paragraph 3
Mercury-added
products Provisions
Dental amalgam Measures to be taken by a Party to phase down the use of dental
amalgam shall take into account the Party’s domestic
circumstances and relevant international guidance and shall
include two or more of the measures from the following list:
(i) Setting national objectives aiming at dental caries prevention
and health promotion, thereby minimizing the need for dental
restoration;
(ii) Setting national objectives aiming at minimizing its use;
(iii) Promoting the use of cost-effective and clinically effective
mercury-free alternatives for dental restoration;
(iv) Promoting research and development of quality mercury-free
materials for dental restoration;
(v) Encouraging representative professional organizations and
dental schools to educate and train dental professionals and
students on the use of mercury-free dental restoration
alternatives and on promoting best management practices;
(vi) Discouraging insurance policies, and programmes that
favour dental amalgam use over mercury-free dental
restoration;
(vii) Encouraging insurance policies and programmes that favour
the use of quality alternatives to dental amalgam for dental
restoration;
(viii) Restricting the use of dental amalgam to its encapsulated
form;
(ix) Promoting the use of best environmental practices in dental
facilities to reduce releases of mercury and mercury
compounds to water and land.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 639
Teil I: Produkte, die Artikel 4 Absatz 1 unterliegen
Datum, nach
dem die
Herstellung,
Einfuhr und
Mit Quecksilber versetzte Produkte Ausfuhr des
Produkts nicht
erlaubt sind
(Ausstiegs-
datum)
Batterien mit Ausnahme von Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem 2020
Quecksilbergehalt < 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem
Quecksilbergehalt < 2 Prozent
Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- 2020
und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-
Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit
einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder
Relais
Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke 2020
mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je
Brennstelle
lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke: 2020
a) Tri-Phosphor-Lampen < 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von
mehr als 5 mg je Lampe
b) Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von
mehr als 10 mg je Lampe
Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuch- 2020
tungszwecke
Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen 2020
mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays:
a) geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr
als 3,5 mg je Lampe
b) mittlere Länge (> 500 mm und ≤ 1 500 mm) mit einem Quecksilber-
gehalt von mehr als 5 mg je Lampe
c) große Länge (> 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr
als 13 mg je Lampe
Kosmetika (mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 1 ppm) ein- 2020
schließlich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für
den Augenbereich ausschließend, in denen Quecksilber als Konservie-
rungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren
Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind1
Pestizide, Biozide und topische Antiseptika 2020
folgende nicht elektronische Messgeräte mit Ausnahme von nicht 2020
elektronischen Messgeräten, die in Großgeräten eingebaut sind, und
solchen, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern
keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:
a) Barometer
b) Hygrometer
c) Manometer
d) Thermometer
e) Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte)
1 Hiermit wird bezweckt, dass Kosmetika, Seifen oder Cremes mit Quecksilber-Spurenverunreinigungen
nicht erfasst werden.
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Teil II: Produkte, die Artikel 4 Absatz 3 unterliegen
Mit Quecksilber
versetzte Produkte Bestimmungen
Dentalamalgam Die von einer Vertragspartei für die stufenweise Verringerung der
Verwendung von Dentalamalgam zu ergreifenden Maßnahmen
berücksichtigen die nationalen Gegebenheiten der Vertragspartei
sowie einschlägige internationale Leitlinien und schließen zwei
oder mehr Maßnahmen aus der nachstehenden Liste ein:
i) Festlegung nationaler Ziele für die Kariesprävention und die
Gesundheitsförderung, wodurch die Notwendigkeit von
Zahnfüllungsmaßnahmen minimiert wird;
ii) Festlegung nationaler Ziele für die Minimierung seiner
Verwendung;
iii) Förderung der Verwendung kostengünstiger und klinisch
wirksamer quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien;
iv) Förderung der Erforschung und Entwicklung hochwertiger
quecksilberfreier Füllungsmaterialien;
v) Bestärkung von repräsentativen Berufsverbänden, zahn-
medizinischen Fakultäten und Ausbildungseinrichtungen,
Zahnärztinnen, Zahnärzte und Studierende der Zahnmedizin
sowie Angehörige und Auszubildende zahnmedizinischer
Berufe in der Verwendung quecksilberfreier alternativer
Füllungsmaterialien und in der Förderung von besten Hand-
habungspraktiken aus- und weiterzubilden;
vi) Abraten von Versicherungspolicen und -programmen, in
denen der Verwendung von Dentalamalgam gegenüber
quecksilberfreien Füllungsmaterialien der Vorzug gegeben
wird;
vii) Ermutigung zu Versicherungspolicen und -programmen, in
denen der Verwendung von hochwertigen Alternativen zu
Dentalamalgam für Füllungsmaßnahmen der Vorzug gegeben
wird;
viii) Beschränkung der Verwendung von Dentalamalgam auf
dessen verkapselte Form;
ix) Förderung des Einsatzes der besten Umweltschutzpraktiken
in zahnmedizinischen Einrichtungen zur Verringerung der
Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbin-
dungen in das Wasser und den Boden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 641
Annex B Anlage B
Manufacturing processes in which mercury or mercury Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Queck-
compounds are used silberverbindungen verwendet werden
Part I: Processes subject to Article 5, paragraph 2
Manufacturing processes using mercury or mercury compounds Phase-out date
Chlor-alkali production 2025
Acetaldehyde production in which mercury or mercury compounds 2018
are used as a catalyst
Part II: Processes subject to Article 5, paragraph 3
Mercury using process Provisions
Vinyl chloride monomer Measures to be taken by the Parties shall include but
production not be limited to:
(i) Reduce the use of mercury in terms of per unit
production by 50 per cent by the year 2020 against
2010 use;
(ii) Promoting measures to reduce the reliance on
mercury from primary mining;
(iii) Taking measures to reduce emissions and releases
of mercury to the environment;
(iv) Supporting research and development in respect
of mercury-free catalysts and processes;
(v) Not allowing the use of mercury five years after the
Conference of the Parties has established that
mercury-free catalysts based on existing
processes have become technically and
economically feasible;
(vi) Reporting to the Conference of the Parties on its
efforts to develop and/or identify alternatives and
phase out mercury use in accordance with
Article 21.
Sodium or Potassium Measures to be taken by the Parties shall include but
Methylate or Ethylate not be limited to:
(i) Measures to reduce the use of mercury aiming at
the phase out of this use as fast as possible and
within 10 years of the entry into force of the
Convention;
(ii) Reduce emissions and releases in terms of per
unit production by 50 per cent by 2020 compared
to 2010;
(iii) Prohibiting the use of fresh mercury from primary
mining;
(iv) Supporting research and development in respect
of mercury-free processes;
(v) Not allowing the use of mercury five years after the
Conference of the Parties has established that
mercury-free processes have become technically
and economically feasible;
(vi) Reporting to the Conference of the Parties on its
efforts to develop and/or identify alternatives and
phase out mercury use in accordance with
Article 21.
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Mercury using process Provisions
Production of polyurethane Measures to be taken by the Parties shall include but
using mercury containing not be limited to:
catalysts (i) Taking measures to reduce the use of mercury,
aiming at the phase out of this use as fast as
possible, within 10 years of the entry into force of
the Convention;
(ii) Taking measures to reduce the reliance on
mercury from primary mercury mining;
(iii) Taking measures to reduce emissions and releases
of mercury to the environment;
(iv) Encouraging research and development in respect
of mercury-free catalysts and processes;
(v) Reporting to the Conference of the Parties on its
efforts to develop and/or identify alternatives and
phase out mercury use in accordance with
Article 21;
Paragraph 6 of Article 5 shall not apply to this
manufacturing process.
Teil I: Prozesse, die Artikel 5 Absatz 2 unterliegen
Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Ausstiegs-
Quecksilberverbindungen verwendet werden datum
Chloralkali-Herstellung 2025
Acetaldehyd-Herstellung, bei der Quecksilber oder Quecksilberver- 2018
bindungen als Katalysator verwendet werden
Teil II: Prozesse, die Artikel 5 Absatz 3 unterliegen
Prozess, bei dem Quecksilber
Bestimmungen
verwendet wird
Vinylchloridmonomer- Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maß-
Herstellung nahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließ-
lich, dass
i) die Verwendung von Quecksilber, bezogen auf die
Produktionsmengeneinheit, bis zum Jahr 2020 um
50 Prozent gegenüber der Verwendung im Jahr
2010 verringert wird;
ii) Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit
von Quecksilber aus dem primären Bergbau2
gefördert werden;
iii) Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und
Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt
ergriffen werden;
iv) Forschung und Entwicklung im Bereich queck-
silberfreier Katalysatoren und Prozesse unterstützt
werden;
v) die Verwendung von Quecksilber fünf Jahre nach
Feststellung durch die Konferenz der Vertragspar-
teien, dass quecksilberfreie Katalysatoren auf der
Grundlage bestehender Prozesse technisch und
wirtschaftlich machbar geworden sind, unterbleibt;
vi) sie über ihre unternommenen Bemühungen um die
Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen
und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwen-
dung der Konferenz der Vertragsparteien nach Ar-
tikel 21 berichten.
2 Anmerkung d. Übers.: Es ist zu vermuten, dass auch hier „primary mercury mining“/„primärer Queck-
silberbergbau“ gemeint ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 643
Prozess, bei dem Quecksilber
verwendet wird Bestimmungen
Natrium- oder Kalium- Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maß-
Methanolat oder -Ethanolat nahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließ-
lich, dass
i) Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von
Quecksilber ergriffen werden, die den Ausstieg
aus dieser Verwendung so schnell wie möglich
und innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten
des Übereinkommens zum Ziel haben;
ii) Emissionen und Freisetzungen, bezogen auf die
Produktionsmengeneinheit, bis zum Jahr 2020 um
50 Prozent im Vergleich zum Jahr 2010 verringert
werden;
iii) die Verwendung von neuem Quecksilber aus dem
primären Quecksilberbergbau3 verboten wird;
iv) Forschung und Entwicklung im Bereich queck-
silberfreier Prozesse unterstützt werden;
v) die Verwendung von Quecksilber fünf Jahre nach
Feststellung durch die Konferenz der Vertrags-
parteien, dass quecksilberfreie Prozesse technisch
und wirtschaftlich machbar geworden sind,
unterbleibt;
vi) sie über ihre unternommenen Bemühungen um die
Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen
und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwen-
dung der Konferenz der Vertragsparteien nach
Artikel 21 berichten.
Herstellung von Polyurethan Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maß-
unter Nutzung von nahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließ-
Katalysatoren, die Queck- lich, dass
silber enthalten i) Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von
Quecksilber ergriffen werden, die den Ausstieg
aus dieser Verwendung so schnell wie möglich
innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des
Übereinkommens zum Ziel haben;
ii) Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit
von Quecksilber aus dem primären Quecksilber-
bergbau ergriffen werden;
iii) Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und
Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt
ergriffen werden;
iv) zu Forschung und Entwicklung im Bereich queck-
silberfreier Katalysatoren und Prozesse ermutigt
wird;
v) sie über ihre unternommenen Bemühungen um die
Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen
und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwen-
dung der Konferenz der Vertragsparteien nach
Artikel 21 berichten;
Artikel 5 Absatz 6 findet auf diesen Herstellungspro-
zess keine Anwendung.
3 Anmerkung d. Übers.: Es ist zu vermuten, dass auch hier „primary mercury mining“/„primärer Queck-
silberbergbau“ gemeint ist.
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Annex C Anlage C
Artisanal and small-scale gold mining Kleingewerblicher Goldbergbau
National action plans Nationale Aktionspläne
1. Each Party that is subject to the provisions of paragraph 3 (1) Jede Vertragspartei, die Artikel 7 Absatz 3 unterliegt, nimmt
of Article 7 shall include in its national action plan: in ihren nationalen Aktionsplan Folgendes auf:
(a) National objectives and reduction targets; a) nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele;
(b) Actions to eliminate: b) Maßnahmen zur Verhinderung
(i) Whole ore amalgamation; i) der Amalgamierung des gesamten Erzes;
(ii) Open burning of amalgam or processed amalgam; ii) des offenen Abrauchens von Amalgam oder verarbeite-
tem Amalgam;
(iii) Burning of amalgam in residential areas; and iii) des Abrauchens von Amalgam in Wohngebieten;
(iv) Cyanide leaching in sediment, ore or tailings to which iv) der Cyanidlaugung von Sedimenten, Erzen und Aufbe-
mercury has been added without first removing the reitungsrückständen, denen Quecksilber zugesetzt wur-
mercury; de, ohne das Quecksilber zuerst zu beseitigen;
(c) Steps to facilitate the formalization or regulation of the c) Schritte zur Erleichterung der Formalisierung oder Regulie-
artisanal and small-scale gold mining sector; rung des Sektors für kleingewerblichen Goldbergbau;
(d) Baseline estimates of the quantities of mercury used and the d) Basiseinschätzungen der in ihrem Hoheitsgebiet beim klein-
practices employed in artisanal and small‑scale gold mining gewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen
and processing within its territory; Aufbereitung von Gold verwendeten Quecksilbermengen und
der dabei eingesetzten Verfahren;
(e) Strategies for promoting the reduction of emissions and e) Strategien zur Förderung der Verringerung von Emissionen
releases of, and exposure to, mercury in artisanal and small- und Freisetzungen von Quecksilber und der Quecksilberex-
scale gold mining and processing, including mercury-free position im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der klein-
methods; gewerblichen Aufbereitung von Gold, auch durch quecksil-
berfreie Methoden;
(f) Strategies for managing trade and preventing the diversion f) Strategien zur Steuerung des Handels mit Quecksilber und
of mercury and mercury compounds from both foreign and Quecksilberverbindungen und zur Verhinderung des Abzwei-
domestic sources to use in artisanal and small scale gold gens von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowohl
mining and processing; aus ausländischen als auch inländischen Quellen für die Ver-
wendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der
kleingewerblichen Aufbereitung von Gold;
(g) Strategies for involving stakeholders in the implementation g) Strategien zur Einbeziehung von Interessengruppen in die
and continuing development of the national action plan; Umsetzung und Weiterentwicklung des nationalen Aktions-
plans;
(h) A public health strategy on the exposure of artisanal and h) eine Strategie für das öffentliche Gesundheitswesen hinsicht-
small-scale gold miners and their communities to mercury. lich der Quecksilberexposition von Bergleuten im kleinge-
Such a strategy should include, inter alia, the gathering of werblichen Goldbergbau und von deren Gemeinschaften.
health data, training for health-care workers and awareness- Eine derartige Strategie soll unter anderem die Sammlung
raising through health facilities; von Gesundheitsdaten, Schulungen für Arbeitskräfte im Ge-
sundheitswesen und eine Sensibilisierung durch Gesund-
heitseinrichtungen einschließen;
(i) Strategies to prevent the exposure of vulnerable populations, i) Strategien zur Verhinderung der Exposition schutzbedürftiger
particularly children and women of child-bearing age, Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und von
especially pregnant women, to mercury used in artisanal and Frauen im gebärfähigen Alter, speziell von Schwangeren, mit
small-scale gold mining; Quecksilber, das im kleingewerblichen Goldbergbau verwen-
det wird;
(j) Strategies for providing information to artisanal and small- j) Strategien zur Aufklärung von Bergleuten im kleingewerbli-
scale gold miners and affected communities; and chen Goldbergbau und von betroffenen Gemeinschaften;
(k) A schedule for the implementation of the national action plan. k) einen Zeitplan für die Umsetzung des nationalen Aktions-
plans.
2. Each Party may include in its national action plan additional (2) Jede Vertragspartei kann in ihren nationalen Aktionsplan
strategies to achieve its objectives, including the use or zusätzliche Strategien zur Erreichung ihrer Ziele aufnehmen, ein-
introduction of standards for mercury-free artisanal and small- schließlich der Nutzung oder Einführung von Normen für einen
scale gold mining and market-based mechanisms or marketing quecksilberfreien kleingewerblichen Goldbergbau und von
tools. marktbasierten Mechanismen oder Marketing-Instrumenten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 645
Annex D Anlage D
List of point sources of emissions of mercury and mercury Verzeichnis der punktuellen Emissionsquellen von Quecksil-
compounds to the atmosphere ber und Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre
Point source category: Punktquellkategorie:
Coal-fired power plants; Kohlekraftwerke;
Coal-fired industrial boilers; kohlebefeuerte Industriekesselanlagen;
Smelting and roasting processes used in the production of non- Schmelz- und Röstprozesse bei der Gewinnung von Nichteisen-
ferrous metals;1 metallen1;
Waste incineration facilities; Abfallverbrennungsanlagen;
Cement clinker production facilities. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker.
1 For the purpose of this Annex, “non-ferrous metals” refers to lead, zinc, 1 Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck „Nichteisen-
copper and industrial gold. metalle“ Blei, Zink, Kupfer und Industriegold.
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Annex E Anlage E
Arbitration and conciliation procedures Schieds- und Vergleichsverfahren
Part I: Arbitration procedure Teil I: Schiedsverfahren
The arbitration procedure for purposes of paragraph 2 (a) of Das Schiedsverfahren für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 2
Article 25 of this Convention shall be as follows: Buchstabe a dieses Übereinkommens ist folgendes:
Article 1 Artikel 1
1. A Party may initiate recourse to arbitration in accordance (1) Eine Vertragspartei kann das Schiedsverfahren nach Arti-
with Article 25 of this Convention by written notification kel 25 dieses Übereinkommens durch schriftliche Notifikation an
addressed to the other party or parties to the dispute. The die andere Streitpartei beziehungsweise die anderen Streitpar-
notification shall be accompanied by a statement of claim, teien einleiten. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie
together with any supporting documents. Such notification shall durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen. Die genannte No-
state the subject matter of arbitration and include, in particular, tifikation hat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbe-
the Articles of this Convention the interpretation or application of sondere die Artikel dieses Übereinkommens, deren Auslegung
which are at issue. oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.
2. The claimant party shall notify the Secretariat that it is (2) Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, dass
referring a dispute to arbitration pursuant to Article 25 of this sie eine Streitigkeit nach Artikel 25 dieses Übereinkommens ei-
Convention. The notification shall be accompanied by the written nem Schiedsverfahren unterwirft. Die Notifikation ist durch die
notification of the claimant party, the statement of claim, and the schriftliche Notifikation der antragstellenden Partei, die Klage-
supporting documents referred to in paragraph 1 above. The schrift und die sachdienlichen Unterlagen, die jeweils in Absatz 1
Secretariat shall forward the information thus received to all genannt sind, zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem
Parties. Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
Article 2 Artikel 2
1. If a dispute is referred to arbitration in accordance with (1) Wird eine Streitigkeit nach Artikel 1 einem Schiedsverfah-
Article 1 above, an arbitral tribunal shall be established. It shall ren unterworfen, so wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Es be-
consist of three members. steht aus drei Mitgliedern.
2. Each party to the dispute shall appoint an arbitrator, and (2) Jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter, und die bei-
the two arbitrators so appointed shall designate by agreement den so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den
the third arbitrator, who shall be the President of the tribunal. In dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Gerichts wird. Bei
disputes between more than two parties, parties in the same Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Par-
interest shall appoint one arbitrator jointly by agreement. The teien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrich-
President of the tribunal shall not be a national of any of the ter. Der Vorsitzende des Gerichts darf nicht Staatsangehöriger
parties to the dispute, nor have his or her usual place of einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufent-
residence in the territory of any of these parties, nor be employed halt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht im Dienst
by any of them, nor have dealt with the case in any other einer von ihnen stehen und sich in keiner anderer Eigenschaft mit
capacity. der Streitigkeit befasst haben.
3. Any vacancy shall be filled in the manner prescribed for the (3) Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung
initial appointment. vorgeschriebenen Weise besetzt.
Article 3 Artikel 3
1. If one of the parties to the dispute does not appoint an (1) Hat eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Mona-
arbitrator within two months of the date on which the respondent ten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schieds-
party receives the notification of the arbitration, the other party verfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die
may inform the Secretary-General of the United Nations, who andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon
shall make the designation within a further two-month period. in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren
Frist von zwei Monaten vornimmt.
2. If the President of the arbitral tribunal has not been (2) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von
designated within two months of the date of the appointment of zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters
the second arbitrator, the Secretary-General of the United ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen
Nations shall, at the request of a party, designate the President auf Ersuchen einer Partei den Vorsitzenden innerhalb einer wei-
within a further two‑month period. teren Frist von zwei Monaten.
Article 4 Artikel 4
The arbitral tribunal shall render its decisions in accordance Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstim-
with the provisions of this Convention and international law. mung mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht.
Article 5 Artikel 5
Unless the parties to the dispute otherwise agree, the arbitral Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich
tribunal shall determine its own rules of procedure. das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
Article 6 Artikel 6
The arbitral tribunal may, at the request of one of the parties Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Streitparteien
to the dispute, recommend essential interim measures of unerlässliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
protection.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 647
Article 7 Artikel 7
The parties to the dispute shall facilitate the work of the arbitral Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts
tribunal and, in particular, using all means at their disposal, shall: und werden ihm insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung ste-
henden Mitteln
(a) Provide it with all relevant documents, information and a) alle sachdienlichen Unterlagen vorlegen, Auskünfte erteilen
facilities; and und Erleichterungen einräumen und
(b) Enable it, when necessary, to call witnesses or experts and b) die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachver-
receive their evidence. ständige zu laden und deren Aussagen einzuholen.
Article 8 Artikel 8
The parties to the dispute and the arbitrators are under an Die Streitparteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die
obligation to protect the confidentiality of any information or Vertraulichkeit aller Auskünfte oder Dokumente zu wahren, die
documents that they receive in confidence during the sie während des Verfahrens des Schiedsgerichts vertraulich er-
proceedings of the arbitral tribunal. halten haben.
Article 9 Artikel 9
Unless the arbitral tribunal determines otherwise because of Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Um-
the particular circumstances of the case, the costs of the tribunal stände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kos-
shall be borne by the parties to the dispute in equal shares. The ten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getra-
tribunal shall keep a record of all its costs and shall furnish a final gen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den
statement thereof to the parties. Parteien eine Schlussabrechnung vor.
Article 10 Artikel 10
A Party that has an interest of a legal nature in the subject Eine Partei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Inte-
matter of the dispute that may be affected by the decision may resse hat, das durch die Entscheidung berührt werden könnte,
intervene in the proceedings with the consent of the arbitral kann mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren bei-
tribunal. treten.
Article 11 Artikel 11
The arbitral tribunal may hear and determine counterclaims Das Schiedsgericht kann über Widerklagen, die mit dem
arising directly out of the subject matter of the dispute. Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhan-
deln und entscheiden.
Article 12 Artikel 12
Decisions of the arbitral tribunal on both procedure and Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrecht-
substance shall be taken by a majority vote of its members. lichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner
Mitglieder.
Article 13 Artikel 13
1. If one of the parties to the dispute does not appear before (1) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsge-
the arbitral tribunal or fails to defend its case, the other party may richt oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann
request the tribunal to continue the proceedings and to make its die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzufüh-
decision. Absence of a party or a failure of a party to defend its ren und seine Entscheidung zu fällen. Die Abwesenheit einer Par-
case shall not constitute a bar to the proceedings. tei oder das Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern,
stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
2. Before rendering its final decision, the arbitral tribunal must (2) Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung
satisfy itself that the claim is well founded in fact and law. fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsäch-
licher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Article 14 Artikel 14
The arbitral tribunal shall render its final decision within five Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung inner-
months of the date on which it is fully constituted, unless it finds halb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollstän-
it necessary to extend the time limit for a period that should not dig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist
exceed five more months. für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht über-
schreiten.
Article 15 Artikel 15
The final decision of the arbitral tribunal shall be confined to Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf
the subject matter of the dispute and shall state the reasons on den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie
which it is based. It shall contain the names of the members who enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, so-
have participated and the date of the final decision. Any member wie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied
of the tribunal may attach a separate or dissenting opinion to the des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung
final decision. seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Article 16 Artikel 16
The final decision shall be binding on the parties to the Die endgültige Entscheidung ist für die Streitparteien bindend.
dispute. The interpretation of this Convention given by the final Die in der endgültigen Entscheidung enthaltene Auslegung die-
decision shall also be binding upon a Party intervening under ses Übereinkommens ist auch für eine nach Artikel 10 beitreten-
Article 10 above insofar as it relates to matters in respect of de Vertragspartei in Bezug auf die Sache bindend, derentwegen
which that Party intervened. The final decision shall be without die Vertragspartei dem Verfahren beigetreten ist. Die endgültige
appeal unless the parties to the dispute have agreed in advance Entscheidung unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die
to an appellate procedure. Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.
Article 17 Artikel 17
Any disagreement that may arise between those bound by the Meinungsverschiedenheiten zwischen den an die endgültige
final decision in accordance with Article 16 above, as regards the Entscheidung nach Artikel 16 gebundenen Parteien über die Aus-
interpretation or manner of implementation of that final decision, legung oder Durchführung dieser endgültigen Entscheidung kön-
may be submitted by any of them for decision to the arbitral nen von jeder von ihnen dem Schiedsgericht, das die Entschei-
tribunal that rendered it. dung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Part II: Conciliation procedure Teil II: Vergleichsverfahren
The conciliation procedure for purposes of paragraph 6 of Das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6
Article 25 of this Convention shall be as follows: dieses Übereinkommens ist folgendes:
Article 1 Artikel 1
A request by a party to a dispute to establish a conciliation Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Ver-
commission pursuant to paragraph 6 of Article 25 of this gleichskommission nach Artikel 25 Absatz 6 dieses Übereinkom-
Convention shall be addressed in writing to the Secretariat, with mens ist schriftlich an das Sekretariat mit Abschrift an die andere
a copy to the other party or parties to the dispute. The Secretariat Streitpartei beziehungsweise die anderen Streitparteien zu rich-
shall forthwith inform all Parties accordingly. ten. Das Sekretariat setzt alle Vertragsparteien unverzüglich da-
von in Kenntnis.
Article 2 Artikel 2
1. The conciliation commission shall, unless the parties to the (1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, be-
dispute otherwise agree, comprise three members, one steht die Vergleichskommission aus drei Mitgliedern: ein von je-
appointed by each party concerned and a President chosen der beteiligten Partei bestelltes Mitglied und ein von diesen Mit-
jointly by those members. gliedern einvernehmlich gewählter Vorsitzender.
2. In disputes between more than two parties, parties in the (2) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestel-
same interest shall appoint their member of the commission len die Parteien mit demselben Interesse ihr Mitglied für die Kom-
jointly by agreement. mission einvernehmlich.
Article 3 Artikel 3
If any appointment by the parties to the dispute is not made Ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Artikel 1
within two months of the date of receipt by the Secretariat of the bezeichneten schriftlichen Ersuchens beim Sekretariat eine Be-
written request referred to in Article 1 above, the Secretary- stellung von den Streitparteien nicht vorgenommen worden, so
General of the United Nations shall, upon request by any party, nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen
make such appointment within a further two-month period. einer Partei diese Bestellung innerhalb einer weiteren Frist von
zwei Monaten vor.
Article 4 Artikel 4
If the President of the conciliation commission has not been Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht innerhalb
chosen within two months of the appointment of the second von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Mitglieds der
member of the commission, the Secretary-General of the United Kommission gewählt worden, so ernennt der Generalsekretär der
Nations shall, upon request by any party to the dispute, Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb einer
designate the President within a further two-month period. weiteren Frist von zwei Monaten den Vorsitzenden.
Article 5 Artikel 5
The conciliation commission shall assist the parties to the Die Vergleichskommission unterstützt die Streitparteien auf un-
dispute in an independent and impartial manner in their attempt abhängige und unparteiische Weise bei deren Bemühungen um
to reach an amicable resolution. Erzielung einer gütlichen Beilegung.
Article 6 Artikel 6
1. The conciliation commission may conduct the conciliation (1) Die Vergleichskommission kann das Vergleichsverfahren
proceedings in such a manner as it considers appropriate, taking auf die von ihr für sachgerecht erachtete Weise führen und be-
fully into account the circumstances of the case and the views rücksichtigt dabei uneingeschränkt die Umstände des Falles und
the parties to the dispute may express, including any request for die von den Streitparteien gegebenenfalls geäußerten Auffassun-
a swift resolution. It may adopt its own rules of procedure as gen, einschließlich Ersuchen um zügige Beilegung. Sofern die
necessary, unless the parties otherwise agree. Parteien nichts anderes vereinbaren, kann sie sich bei Bedarf
eine Verfahrensordnung geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 649
2. The conciliation commission may, at any time during the (2) Die Vergleichskommission kann zu jedem Zeitpunkt wäh-
proceedings, make proposals or recommendations for a rend des Verfahrens Vorschläge oder Empfehlungen zur Beile-
resolution of the dispute. gung der Streitigkeit abgeben.
Article 7 Artikel 7
The parties to the dispute shall cooperate with the conciliation Die Streitparteien arbeiten mit der Vergleichskommission zu-
commission. In particular, they shall endeavour to comply with sammen. Insbesondere bemühen sie sich darum, Ersuchen der
requests by the commission to submit written materials, provide Kommission, schriftliche Materialien vorzulegen, Beweise zu er-
evidence and attend meetings. The parties and the members of bringen sowie an Sitzungen teilzunehmen, nachzukommen. Die
the conciliation commission are under an obligation to protect Parteien und die Mitglieder der Vergleichskommission sind ver-
the confidentiality of any information or documents they receive pflichtet, die Vertraulichkeit aller Informationen oder Dokumente
in confidence during the proceedings of the commission. zu wahren, die sie während des Verfahrens der Kommission ver-
traulich erhalten.
Article 8 Artikel 8
The conciliation commission shall take its decisions by a Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer
majority vote of its members. Mitglieder.
Article 9 Artikel 9
Unless the dispute has already been resolved, the conciliation Sofern die Streitigkeit nicht bereits beigelegt ist, legt die Ver-
commission shall render a report with recommendations for gleichskommission spätestens zwölf Monate nach ihrer vollstän-
resolution of the dispute no later than twelve months of being digen Einsetzung einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung
fully constituted, which the parties to the dispute shall consider der Streitigkeit vor, den die Streitparteien nach Treu und Glauben
in good faith. prüfen.
Article 10 Artikel 10
Any disagreement as to whether the conciliation commission Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission für die
has competence to consider a matter referred to it shall be Prüfung einer ihr unterbreiteten Sache zuständig ist, entscheidet
decided by the commission. die Kommission.
Article 11 Artikel 11
The costs of the conciliation commission shall be borne by the Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streit-
parties to the dispute in equal shares, unless they agree parteien zu gleichen Teilen getragen, wenn sie nichts anderes
otherwise. The commission shall keep a record of all its costs vereinbaren. Die Kommission führt über alle ihre Kosten Buch
and shall furnish a final statement thereof to the parties. und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 3. Mai 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 30. November 1990 über Vorsorge,
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
(BGBl. 1994 II S. 3798, 3799) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für
Myanmar am 15. März 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Februar 2017 (BGBl. II S. 315).
Berlin, den 3. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 5. Mai 2017
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Portugal am 10. Juli 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 2017 (BGBl. II S. 487).
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 3. Mai 2017
Das Internationale Übereinkommen vom 30. November 1990 über Vorsorge,
Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
(BGBl. 1994 II S. 3798, 3799) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für
Myanmar am 15. März 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Februar 2017 (BGBl. II S. 315).
Berlin, den 3. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 5. Mai 2017
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Portugal am 10. Juli 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 2017 (BGBl. II S. 487).
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 651
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens
sowie der Protokolle I, II und III zum VN-Waffenübereinkommen
und der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 5. Mai 2017
I.
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenüberein-
kommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach seinem Artikel 5
Absatz 2 für
Libanon am 5. Oktober 2017
in Kraft treten.
II.
Das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I – BGBl. 1992 II S. 958,
967), das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl.
1997 II S. 806, 807) sowie das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung
des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III – BGBl. 1992 II S. 958, 975) werden
nach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Libanon am 5. Oktober 2017
in Kraft treten.
III.
Die Änderung vom 21. Dezember 2001 von Artikel 1 des Übereinkommens
(BGBl. 2004 II S. 1507, 1508) wird nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 5 des Übereinkommens für
Libanon am 5. Oktober 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. September 2016 (BGBl. II S. 1156).
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich und die Anwendung
des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen
auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Vom 5. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen
auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung
dieser Beiträge (BGBl. 2014 II S. 1298, 1299; 2015 II S. 1183) findet nach seinem
Artikel 12 Absatz 3 für
Rumänien mit Wirkung vom 1. April 2017
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebenen
Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 17. Dezember 2014, BGBl. II
S. 1318)
Anwendung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2016 (BGBl. II S. 401).
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zu dem Fakultativprotokoll
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 5. Mai 2017
P o r t u g a l* hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer E i n s p r u c h gegen die Erklärung der Türkei vom 26. März 2015 (vgl.
die Bekanntmachung vom 22. Mai 2015, BGBl. II S. 921) zu dem Fakultativ-
protokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2016 (BGBl. II S. 1264).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich und die Anwendung
des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen
auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Vom 5. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen
auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung
dieser Beiträge (BGBl. 2014 II S. 1298, 1299; 2015 II S. 1183) findet nach seinem
Artikel 12 Absatz 3 für
Rumänien mit Wirkung vom 1. April 2017
nach Maßgabe der bei Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebenen
Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 17. Dezember 2014, BGBl. II
S. 1318)
Anwendung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2016 (BGBl. II S. 401).
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zu dem Fakultativprotokoll
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 5. Mai 2017
P o r t u g a l* hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer E i n s p r u c h gegen die Erklärung der Türkei vom 26. März 2015 (vgl.
die Bekanntmachung vom 22. Mai 2015, BGBl. II S. 921) zu dem Fakultativ-
protokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
(BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2016 (BGBl. II S. 1264).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 653
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 5. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild-
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571; 1997 II S. 2126, 2127, 2130) ist
nach seinem Artikel XVIII Absatz 2 für
Irak am 1. August 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Mai 2016 (BGBl. II S. 663).
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Bekämpfung des Menschenhandels
Vom 5. Mai 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des
Menschenhandels (BGBl. 2012 II S. 1107, 1108) wird nach seinem Artikel 42
Absatz 4 für
Tschechien* am 1. Juli 2017
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eingelegten
Vorbehalts nach Artikel 31 Absatz 2
in Kraft treten.
Ö s t e r r e i c h * hat am 25. April 2017 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats als Verwahrer E i n s p r u c h gegen die Erklärung der Türkei vom
2. Mai 2016 (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Mai 2016, BGBl. II S. 596) zu
dem Übereinkommen erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2017 (BGBl. II S. 486).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 653
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 5. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild-
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571; 1997 II S. 2126, 2127, 2130) ist
nach seinem Artikel XVIII Absatz 2 für
Irak am 1. August 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Mai 2016 (BGBl. II S. 663).
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Bekämpfung des Menschenhandels
Vom 5. Mai 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des
Menschenhandels (BGBl. 2012 II S. 1107, 1108) wird nach seinem Artikel 42
Absatz 4 für
Tschechien* am 1. Juli 2017
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eingelegten
Vorbehalts nach Artikel 31 Absatz 2
in Kraft treten.
Ö s t e r r e i c h * hat am 25. April 2017 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats als Verwahrer E i n s p r u c h gegen die Erklärung der Türkei vom
2. Mai 2016 (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Mai 2016, BGBl. II S. 596) zu
dem Übereinkommen erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2017 (BGBl. II S. 486).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 5. Mai 2017
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfah-
ren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefähr-
liche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im
internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059; 2009 II S. 922, 924) wird
nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Irak am 17. Juli 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2017 (BGBl. II S. 171).
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls Nr. 3
zum Europäischen Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ)
Vom 5. Mai 2017
Das Protokoll Nr. 3 vom 16. November 2009 zum Europäischen Rahmenüber-
einkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften betreffend Verbünde für euroregionale Zusam-
menarbeit (VEZ) (BGBl. 2012 II S. 940, 941) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 3
für die
Russische Föderation am 1. Juli 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. September 2014 (BGBl. II S. 754).
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens
über das Verfahren der vorherigen Zustimmung
nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien
sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel
Vom 5. Mai 2017
Das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfah-
ren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefähr-
liche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im
internationalen Handel (BGBl. 2000 II S. 1058, 1059; 2009 II S. 922, 924) wird
nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Irak am 17. Juli 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2017 (BGBl. II S. 171).
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls Nr. 3
zum Europäischen Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
betreffend Verbünde für euroregionale Zusammenarbeit (VEZ)
Vom 5. Mai 2017
Das Protokoll Nr. 3 vom 16. November 2009 zum Europäischen Rahmenüber-
einkommen vom 21. Mai 1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften betreffend Verbünde für euroregionale Zusam-
menarbeit (VEZ) (BGBl. 2012 II S. 940, 941) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 3
für die
Russische Föderation am 1. Juli 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. September 2014 (BGBl. II S. 754).
Berlin, den 5. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 655
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Mai 2017
Das in Maputo am 24. März 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 – 2016 ist nach
seinem Artikel 6 Absatz 1
am 24. März 2017
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Mai 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 – 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland h) „Regionale Stromübertragungsleitung Mosambik-Malawi“
bis zu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro),
und
i) „EDM Short-term Investment Plan“ bis zu 9 000 000 Euro
die Regierung der Republik Mosambik – (in Worten: neun Millionen Euro),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik festgestellt worden ist.
Mosambik, (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- land und der Regierung der Republik Mosambik durch andere
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Vorhaben ersetzt werden.
vertiefen,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
in der Republik Mosambik beizutragen, Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 29. Juni 2016 sowie die Zusage der Botschaft Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 263/2015 vom
21. Dezember 2015) und der Antwortnote der Regierung der (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Republik Mosambik (MINEC/DEA/204/2015 vom 21. Dezem- Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
ber 2015) – werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1 (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c bis i
genannten Beträge entfällt zum 31. Dezember 2022, soweit die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht entsprechenden Finanzierungsverträge nicht bis zu diesem Zeit-
es der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von bei- punkt geschlossen wurden. Die Verpflichtung der deutschen
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Seite zu Auszahlungen hinsichtlich der unter Artikel 1 Absatz 1
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge Buchstaben a und b genannten Vorhaben verfällt mit Ablauf des
in Höhe von insgesamt 90 000 000 Euro (in Worten: neunzig 31. Dezember 2020.
Millionen Euro) zu erhalten:
(3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht
1. Für die Vorhaben selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
a) „Bildungs-SWAp ESP-FASE X“ bis zu 12 000 000 Euro Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
(in Worten: zwölf Millionen Euro), schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der KfW garantieren.
b) „Bildungs-SWAp ESP-FASE XI“ bis zu 12 000 000 Euro
(in Worten: zwölf Millionen Euro),
Artikel 3
c) „Förderung der beruflichen Bildung (Begleitmaßnahme)“ Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche
bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro), Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammen-
d) „Grüne städtische Infrastruktur im Munizip Beira“ bis zu hang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2
15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro), Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mosambik erhoben
werden.
e) „Kreditlinie KKMU und Agrarfinanzierung“ bis zu
5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),
Artikel 4
f) „Kreditlinie KKMU und Agrarfinanzierung (Begleitmaßnah-
Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich
me)“ bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
g) „Maßnahmen zur KKMU-Förderung“ bis zu 4 000 000 Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Euro (in Worten: vier Millionen Euro), verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 657
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- Artikel 6
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Kraft.
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Artikel 5
Regierung der Republik Mosambik veranlasst. Die andere Ver-
Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer
Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den Ver- von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom
tragspartnern auf gütliche Weise beigelegt. Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Maputo am 24. März 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D. Wolter
Für die Regierung der Republik Mosambik
Oldemiro Balói
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 22. Mai 2017
Die S c h w e i z * hat mit Wirkung vom 27. März 2017 eine E r k l ä r u n g nach
Artikel 41 Absatz 1 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bür-
gerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Februar 2017 (BGBl. II S. 314).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Pakt, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benen-
nenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 22. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend Schwermetalle
Vom 23. Mai 2017
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 (BGBl. 2003 II S. 610, 611) zu dem Überein-
kommen vom 13. November 1979 (BGBl. 1982 II S. 373, 374) über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle wird nach
seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Portugal am 2. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2013 (BGBl. II S. 230).
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische
Vom 23. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
wird nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
Thailand am 28. Mai 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Februar 2017 (BGBl. II S. 317).
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend Schwermetalle
Vom 23. Mai 2017
Das Protokoll vom 24. Juni 1998 (BGBl. 2003 II S. 610, 611) zu dem Überein-
kommen vom 13. November 1979 (BGBl. 1982 II S. 373, 374) über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle wird nach
seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Portugal am 2. August 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2013 (BGBl. II S. 230).
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische
Vom 23. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
wird nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
Thailand am 28. Mai 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Februar 2017 (BGBl. II S. 317).
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 659
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung einer
Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN)
Vom 23. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 1. Juli 1953 zur Errichtung einer Europäischen
Organisation für Kernforschung (CERN) (BGBl. 1969 II S. 1197, 1213) ist nach
seinem Artikel XVIII Absatz 2 für
Rumänien am 17. Juni 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 14).
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des Abkommens
über politischen Dialog und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kuba andererseits
Vom 23. Mai 2017
Das in Brüssel am 12. Dezember 2016 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Kuba andererseits wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 86 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 659
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung einer
Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN)
Vom 23. Mai 2017
Das Übereinkommen vom 1. Juli 1953 zur Errichtung einer Europäischen
Organisation für Kernforschung (CERN) (BGBl. 1969 II S. 1197, 1213) ist nach
seinem Artikel XVIII Absatz 2 für
Rumänien am 17. Juni 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 1999 (BGBl. 2000 II S. 14).
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des Abkommens
über politischen Dialog und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kuba andererseits
Vom 23. Mai 2017
Das in Brüssel am 12. Dezember 2016 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Kuba andererseits wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 86 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
Berlin, den 23. Mai 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Abkommen
über politischen Dialog und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kuba andererseits
Das Königreich Belgien, unter Betonung ihres Willens, in Fragen von beiderseitigem
Interesse in den internationalen Gremien zusammenzuarbeiten,
die Republik Bulgarien,
die Tschechische Republik, unter Beachtung ihrer Verpflichtung zur weiteren Förderung der
strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union
das Königreich Dänemark,
und Lateinamerika und der Karibik und der Gemeinsamen Part-
die Bundesrepublik Deutschland, nerschaftsstrategie Karibik-EU und unter Berücksichtigung der
beiderseitigen Vorteile der regionalen Zusammenarbeit und Inte-
die Republik Estland,
gration,
Irland,
in Bekräftigung der Achtung der Souveränität, territorialen
die Hellenische Republik,
Integrität und politischen Unabhängigkeit der Republik Kuba,
das Königreich Spanien,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Stärkung eines wirk-
die Französische Republik,
samen Multilateralismus und der Rolle der Vereinten Nationen
die Republik Kroatien, sowie zu allen Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten
Nationen,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern, in Bekräftigung ihrer Achtung der universellen Menschenrech-
te, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und
die Republik Lettland,
anderen einschlägigen internationalen Instrumenten zum Schutz
die Republik Litauen, der Menschenrechte niedergelegt sind,
das Großherzogtum Luxemburg,
unter Hinweis auf ihr Eintreten für die anerkannten Grundsätze
Ungarn, der Demokratie, der guten Regierungsführung und der Rechts-
staatlichkeit,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande, in Bekräftigung ihres Eintretens für die Förderung von Frieden
und Sicherheit weltweit und für die friedliche Beilegung von Strei-
die Republik Österreich,
tigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und
die Republik Polen, des Völkerrechts,
die Portugiesische Republik, in Anbetracht ihres Bekenntnisses zu internationalen Verpflich-
Rumänien, tungen im Bereich der Abrüstung und Nichtverbreitung von Mas-
senvernichtungswaffen und ihren Trägermitteln sowie zur Zusam-
die Republik Slowenien, menarbeit in diesem Bereich,
die Slowakische Republik,
in Anbetracht ihres Bekenntnisses zur Bekämpfung des un-
die Republik Finnland, erlaubten Handels und der Anhäufung von Kleinwaffen und leich-
das Königreich Schweden, ten Waffen im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den
einschlägigen internationalen Übereinkünften sowie zur Zusam-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, menarbeit in diesem Bereich,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im in Bestätigung ihres Engagements für die Bekämpfung und
Folgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, und Beseitigung aller Formen der Diskriminierung, einschließlich der
Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, der
die Europäische Union ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung,
einerseits und einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung,
die Republik Kuba, im Folgenden „Kuba“, unter Hinweis auf ihr Engagement für eine inklusive und nach-
andererseits, haltige Entwicklung sowie zur Zusammenarbeit bei der Verwirk-
lichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung,
in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Be-
ziehungen im Geiste der gegenseitigen Achtung und Gleichheit in Anerkennung des Status Kubas als Inselentwicklungsland
zu festigen und zu vertiefen, indem sie ihren politischen Dialog, und unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes
ihre Zusammenarbeit sowie ihre Handels- und Wirtschaftsbezie- der Vertragsparteien,
hungen stärken,
in Anerkennung der Bedeutung der Entwicklungszusammen-
unter Betonung der Bedeutung, die sie der Stärkung des arbeit für die Entwicklungsländer im Hinblick auf nachhaltiges
politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen bei- Wachstum, eine nachhaltige Entwicklung und die volle Verwirk-
messen, lichung der international vereinbarten Entwicklungsziele,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 661
auf der Grundlage des Prinzips der gemeinsamen Verant- Teil I
wortung und überzeugt von der Bedeutung der Bekämpfung der
Herstellung und des Konsums illegaler Drogen sowie des Allgemeine Bestimmungen
Handels damit,
Artikel 1
unter Hinweis auf ihr Eintreten für die Bekämpfung von Grundsätze
Korruption, Geldwäsche, organisierter Kriminalität sowie des
Menschenhandels und der Schleusung von Migranten, (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für ein
starkes und effizientes multilaterales System sowie die uneinge-
in Anerkennung der Notwendigkeit einer engeren Zusammen- schränkte Achtung und Einhaltung des Völkerrechts und der in
arbeit im Bereich der Förderung der Gerechtigkeit, der Sicherheit der Charta der Vereinten Nationen („VN-Charta“) verankerten
der Bürger und der Migration, Ziele und Grundsätze.
(2) Ferner sind sie der Auffassung, dass ein grundlegender
im Bewusstsein der Notwendigkeit, die Ziele dieses Abkom- Aspekt dieses Abkommens ihr Bekenntnis zu den Grundlagen
mens durch Dialog und Zusammenarbeit unter Einbeziehung für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kuba
aller relevanten Akteure, gegebenenfalls einschließlich der regio- ist, in deren Mittelpunkt Gleichheit, Gegenseitigkeit und gegen-
nalen und lokalen Behörden, der Zivilgesellschaft und des seitiger Respekt stehen.
Privatsektors, zu fördern,
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass alle
unter Hinweis auf ihre internationalen Verpflichtungen im Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens gemäß ihren
Zusammenhang mit der sozialen Entwicklung, auch in den Be- verfassungsrechtlichen Grundsätzen, rechtlichen Rahmenbedin-
reichen Bildung, Gesundheit und Arbeitnehmerrechte, sowie der gungen, Rechtsvorschriften, Normen und Verwaltungsvorschrif-
Kosten im Zusammenhang mit der Umwelt, ten sowie den geltenden internationalen Übereinkünften, deren
Vertragsparteien sie sind, umgesetzt werden.
in Bekräftigung der Hoheitsrechte der Staaten in Bezug auf (4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur
ihre natürlichen Ressourcen und ihre Verantwortung für die Er- Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, einem wesentlichen
haltung der Umwelt in Übereinstimmung mit ihren nationalen Grundsatz für die Durchführung dieses Abkommens.
Rechtsvorschriften, den Grundsätzen des Völkerrechts und der
Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige (5) Die Achtung und Förderung der demokratischen Grund-
Entwicklung, sätze, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie
sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den
in Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien den wichtigsten internationalen Menschenrechtsübereinkünften und
Grundsätzen und Regeln des internationalen Handels, insbeson- ihren Fakultativprotokollen niedergelegt sind, die für die Vertrags-
dere denjenigen, die in dem Übereinkommen zur Errichtung der parteien gelten, und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit bilden
Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 festgelegt sind, und einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.
den multilateralen Übereinkünften, die dem WTO-Übereinkom- (6) Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit erkennen die Vertrags-
men beigefügt sind, beimessen, die transparent und ohne Dis- parteien an, dass alle Völker das Recht haben, über ihr politi-
kriminierung angewandt werden müssen, sches System frei zu entscheiden und in Freiheit ihre wirtschaft-
liche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten.
unter erneuter Betonung ihrer Ablehnung einseitiger Zwangs-
maßnahmen mit extraterritorialer Wirkung, die gegen internatio-
Artikel 2
nales Recht und die Grundsätze des freien Handels verstoßen,
und ihres Eintretens für ihre Aufhebung, Ziele
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Ziele dieses
unter Hinweis darauf, dass das Vereinigte Königreich und/oder Abkommens folgende sind:
Irland, sollten sich die Vertragsparteien im Rahmen dieses
Abkommens auf spezifische Übereinkünfte im Bereich der Frei- a) Konsolidierung und Stärkung bestehender Verbindungen
heit, der Sicherheit und des Rechts einigen, die von der Union zwischen den Vertragsparteien in den Bereichen politischer
gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitswei- Dialog, Zusammenarbeit und Handel, auf der Grundlage von
se der Europäischen Union geschlossen wurden, nicht durch die gegenseitiger Achtung, Gegenseitigkeit, gemeinsamem
Bestimmungen solcher künftigen Übereinkünfte gebunden Interesse und Achtung der Souveränität der Vertragsparteien;
wäre/wären, es sei denn, die Europäische Union teilt – gleich- b) Begleitung des Prozesses der Modernisierung von Wirtschaft
zeitig mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland hinsichtlich und Gesellschaft in Kuba durch Schaffung eines umfassen-
ihrer jeweiligen bilateralen Beziehungen zu Kuba – Kuba mit, den Rahmens für Dialog und Zusammenarbeit;
dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland gemäß Protokoll
Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands c) Einleitung eines ergebnisorientierten Dialogs auf der Grund-
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des lage des Völkerrechts zur Stärkung der bilateralen Zusam-
Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem menarbeit sowie gegenseitiges Engagement in internationa-
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt len Foren, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen,
ist, als Teil der Union durch solche Übereinkünfte gebunden mit dem Ziel, die Menschenrechte und die Demokratie zu
ist/sind. Das Vereinigte Königreich und/oder Irland wäre/wären stärken, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und die
durch anschließende interne Maßnahmen der Europäischen Diskriminierung unter allen Aspekten zu beenden;
Union, die gemäß Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die d) Unterstützung der Anstrengungen zur Verwirklichung der Zie-
Arbeitsweise der Europäischen Union zur Durchführung dieses le der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung;
Abkommens angenommen werden, ebenfalls nicht gebunden,
e) Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Beziehun-
es sei denn, sie haben ihren Wunsch mitgeteilt, solche Maßnah-
gen im Einklang mit den Regeln und Grundsätzen des inter-
men im Einklang mit Protokoll Nr. 21 zu akzeptieren beziehungs-
nationalen Handels gemäß den Abkommen der Welthandels-
weise daran teilzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige
organisation (WTO);
künftige spezifische Abkommen oder interne Folgemaßnahmen
der Europäischen Union auch unter das den genannten Verträ- f) Förderung der regionalen Zusammenarbeit in den Regionen
gen beigefügte Protokoll (Nr. 22) über die Position Dänemarks der Karibik und Lateinamerikas mit dem Ziel, soweit möglich
fallen, regionale Antworten auf regionale und globale Herausforde-
rungen zu entwickeln und die nachhaltige Entwicklung in der
sind wie folgt übereingekommen: Region zu fördern;
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
g) Förderung des gegenseitigen Verständnisses durch die För- te Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in der Welt
derung von Kontakten, Dialog und Zusammenarbeit auf allen darstellen.
Ebenen zwischen den Gesellschaften Kubas und der EU-
Länder. (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Verpflichtungen in
diesem Bereich im Einklang mit den geltenden internationalen
Übereinkünften und Resolutionen der Vereinten Nationen sowie
Teil II anderer internationaler Instrumente einzuhalten und in vollem
Politischer Dialog Umfang zu erfüllen, wobei sie das Aktionsprogramm der Verein-
ten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des
unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter
Artikel 3
allen Aspekten als anerkannten Rahmen zugrunde legen.
Ziele
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen das naturgegebene Recht
Die Vertragsparteien kommen überein, in einen politischen zur Selbstverteidigung nach Artikel 51 der VN-Charta und
Dialog einzutreten. Ziel dieses Dialogs ist es, bekräftigen des Weiteren das Recht jedes Staats, für die Zwecke
a) die politischen Beziehungen zu stärken und den Austausch der Verteidigung und nationalen Sicherheit sowie seiner Fähigkeit
und das gegenseitige Verständnis in Bezug auf Fragen, die zur Teilnahme an friedenserhaltenden Einsätzen im Einklang mit
für beide Seiten von Interesse und Belang sind, zu fördern; der VN-Charta Kleinwaffen und leichte Waffen herzustellen, ein-
zuführen und zu besitzen, wobei die Entscheidung darüber der
b) zwischen den Parteien einen breiten Austausch von Meinun-
jeweiligen Vertragspartei überlassen bleibt.
gen und Informationen über die Standpunkte in internatio-
nalen Foren zu ermöglichen und das gegenseitige Vertrauen (4) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung interner
zu fördern, sowie wann immer möglich gemeinsame Ansätze Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im
zu entwickeln und zu stärken; Einklang mit den internationalen Übereinkünften nach Absatz 2
c) die Organisation der Vereinten Nationen als Kern des mul- an. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, diese
tilateralen Systems, im Sinne der VN-Charta und des Völker- Kontrollen in verantwortungsvoller Weise durchzuführen, um
rechts, im Hinblick auf die wirksame Bewältigung der glo- einen Beitrag zum internationalen und regionalen Frieden, zu
balen Herausforderungen zu stärken; Sicherheit und Stabilität, zur Minderung menschlichen Leids
sowie zur Verhütung des unerlaubten Handels mit konventionel-
d) die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen len Waffen oder deren Umlenkung an Unbefugte zu leisten.
Union und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und
Karibischen Staaten (CELAC) weiter zu fördern. (5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf bilatera-
ler, regionaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten
Artikel 4 sowie die Koordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer
diesbezüglichen Bemühungen sicherzustellen, um zu gewähr-
Bereiche und Modalitäten leisten, dass geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften und
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der politische Verfahren für die Ausübung einer wirksamen Kontrolle der
Dialog regelmäßig auf der Ebene hoher Beamter und auf politi- Herstellung, Ein- und Ausfuhr, Verbringung oder erneuten Ver-
scher Ebene stattfinden und sich auf alle Aspekte von beider- bringung von Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen
seitigem Interesse auf regionaler oder auf internationaler Ebene konventionellen Waffen sowie zur Verhütung, Bekämpfung und
erstrecken wird. Die im politischen Dialog zu behandelnden Unterbindung des unerlaubten Handels mit Waffen in Kraft sind,
Themen werden von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart. wodurch ein Beitrag zur Erhaltung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit geleistet wird. Sie vereinbaren, einen
(2) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien dient
regelmäßigen politischen Dialog zur Begleitung und Festigung
der Klarstellung der Interessen und Standpunkte beider Vertrags-
dieser Verpflichtung aufzunehmen, unter Berücksichtigung von
parteien, um eine gemeinsame Grundlage für bilaterale Initiativen
Art, Umfang und Ausmaß des unerlaubten Waffenhandels, den
für die Zusammenarbeit oder multilaterale Maßnahmen in den
jede Vertragspartei verzeichnet.
Bereichen zu schaffen, die in diesem Abkommen und anderen
Abkommen, die von den Vertragsparteien einvernehmlich ergänzt
werden könnten, ausgeführt sind. Artikel 7
(3) Die Vertragsparteien leiten gemeinsam vereinbarte gezielte Abrüstung und Nichtverbreitung
Dialoge in Bereichen ein, wo dies erforderlich ist. von Massenvernichtungswaffen
Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien sind unter Bekräftigung ihres En-
gagements für allgemeine und vollständige Abrüstung der
Menschenrechte Auffassung, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und bio-
Im Rahmen des allgemeinen politischen Dialogs vereinbaren logischer Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel an
die Vertragsparteien die Aufnahme eines Menschenrechtsdialogs staatliche wie an nicht staatliche Akteure eine der größten
mit Blick auf die Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.
zwischen den Vertragsparteien sowohl auf multilateraler als auch
(2) Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung Lateinamerikas
auf bilateraler Ebene. Die für jede Dialogsitzung von den Ver-
und der Karibik zu einer Friedenszone, die die Verpflichtung der
tragsparteien vereinbarte Tagesordnung spiegelt ihre jeweiligen
Staaten der Region einschließt, die nukleare Abrüstung zu för-
Interessen wider und behandelt in ausgewogener Weise bürger-
dern sowie den Status der Länder Lateinamerikas und der Kari-
liche und politische Rechte sowie wirtschaftliche, soziale und
bik als einer kernwaffenfreien Zone zur Kenntnis.
kulturelle Rechte.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbei-
Artikel 6 ten und einen Beitrag zu den internationalen Anstrengungen im
Bereich der Abrüstung, der Nichtverbreitung von Massenvernich-
Unerlaubter Handel mit Kleinwaffen
tungswaffen unter allen Aspekten und ihrer Trägersysteme sowie
und leichten Waffen und anderen konventionellen Waffen
der nationalen Waffenausfuhrkontrollen zu leisten, indem sie ihre
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Her- bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüs-
stellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und tungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und anderen inter-
leichten Waffen sowie der Munition und deren übermäßige nationalen Verpflichtungen, die für die Vertragsparteien gelten,
Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte sowie die Grundsätze und Normen des Völkerrechts in vollem
Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthaf- Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 663
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Bestim- mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und
mung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. den geltenden internationalen Verpflichtungen.
(5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Hinblick (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Ziele und
auf die mögliche Unterzeichnung oder Ratifizierung einschlägiger Grundsätze der VN-Charta und des Völkerrechts von wesent-
internationaler Übereinkünfte oder den Beitritt dazu Meinungen licher Bedeutung für eine wirksame und gerechte internationale
auszutauschen und zusammenzuarbeiten und die Übereinkünfte, Strafgerichtsbarkeit ergänzend zu den nationalen Justizsystemen
zu deren Vertragsparteien sie gehören, in vollem Umfang zu sind.
erfüllen und umzusetzen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf die
(6) Die Vertragsparteien vereinbaren die Aufnahme eines Stärkung des rechtlichen Rahmens für die Prävention und die
regelmäßigen Dialogs zur Begleitung ihrer Zusammenarbeit in Bestrafung der schwersten Verbrechen, welche die internationale
diesem Bereich. Gemeinschaft als Ganzes berühren, unter anderem durch den
Austausch von Erfahrungen und den Aufbau von Kapazitäten in
den gemeinsam vereinbarten Bereichen zusammenzuarbeiten.
Artikel 8
Bekämpfung aller Formen Artikel 10
und Ausprägungen von Terrorismus
Einseitige Zwangsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Ver-
hütung und Bekämpfung des Terrorismus in all seinen Formen (1) Die Vertragsparteien tauschen Meinungen über einseitige
und Ausprägungen und vereinbaren, beim Austausch von Erfah- Zwangsmaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung aus, die dem
rungen und Informationen unter uneingeschränkter Achtung der Völkerrecht und allgemein anerkannten Regeln des internationa-
Grundsätze der VN-Charta, der Rechtsstaatlichkeit und des Völ- len Handels zuwiderlaufen, von denen beide Vertragsparteien
kerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnor- betroffen sind und durch die politischer und wirtschaftlicher
men und des humanitären Völkerrechts, unter Berücksichtigung Druck auf Staaten ausgeübt und die Souveränität anderer Staa-
der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung ten beeinträchtigt wird.
des Terrorismus gemäß der Resolution 60/288 der VN-General- (2) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog
versammlung vom 8. September 2006 und deren regelmäßigen über die Anwendung solcher Maßnahmen und zur Verhütung und
Überarbeitungen, zusammenzuarbeiten. Milderung ihrer Auswirkungen.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt insbe-
sondere Artikel 11
a) im Rahmen der Durchführung der einschlägigen Resolutionen Bekämpfung des Menschenhandels
der Vereinten Nationen sowie der Ratifizierung und Umset- und der Schleusung von Migranten
zung der universellen Rechtsinstrumente zur Bekämpfung (1) Mit dem Ziel der Ermittlung von Bereichen für gemeinsame
des Terrorismus und anderer maßgeblicher Rechtsvorschrif- Maßnahmen tauschen die Vertragsparteien Meinungen aus über
ten der Vertragsparteien; die Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Schleuserkri-
b) durch Zusammenarbeit beim Informationsaustausch über minalität und Menschenhandel und den Schutz der Opfer im
terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit der VN-Charta und den einschlägigen internationa-
Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht; len Instrumenten, insbesondere dem Übereinkommen der Ver-
einten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte
c) durch Zusammenarbeit in Form eines Meinungsaustauschs Kriminalität, dem Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Be-
über Mittel, Methoden und bewährte Verfahren zur Bekämp- strafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und
fung des Terrorismus und der Anstiftung zu terroristischen Kinderhandels, und dem Zusatzprotokoll gegen die Schleusung
Handlungen, unter anderem im technischen und im Aus- von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg sowie dem
bildungsbereich und im Zusammenhang mit der Terroris- Globalen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Bekämpfung
musprävention; des Menschenhandels, den die Generalversammlung der Verein-
d) durch Zusammenarbeit zur Vertiefung des internationalen ten Nationen mit ihrer Resolution 64/293 angenommen hat.
Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus, der Ter- (2) Die Vertragsparteien legen den Schwerpunkt insbesondere
rorismusfinanzierung und des entsprechenden rechtlichen auf
Rahmens und durch Hinarbeiten auf eine möglichst baldige
Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den a) die Förderung von Rechtsvorschriften und Maßnahmen, die
internationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens
der Vereinten Nationen und andere geltende internationale der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
Instrumente zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen; organisierte Kriminalität, des Protokolls zur Verhütung,
Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, ins-
e) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den besondere des Frauen- und Kinderhandels, und des Zusatz-
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit Blick auf die wirk- protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem
same Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Land-, See- und Luftweg stehen;
Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus mit allen geeig-
neten Mitteln. b) bewährte Verfahren und Maßnahmen, um kriminelle Netze,
die an der Schleusung von Migranten und am Menschenhan-
del beteiligt sind, zu ermitteln und deren Mitglieder fest-
Artikel 9 zunehmen und strafrechtlich zu verfolgen sowie die Opfer
Schwere Verbrechen von internationalem Belang solcher Straftaten zu unterstützen.
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwers-
Artikel 12
ten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft als Ganzer
Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Ver- Bekämpfung von Herstellung,
folgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebe- Handel und Konsum illegaler Drogen
ne, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Straf-
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die große Bedeutung
gerichtshofs, gewährleistet sein sollte.
eines Meinungsaustauschs sowie des Austauschs bewährter
(2) Die Vertragsparteien betonen erneut die Bedeutung der Verfahren mit dem Ziel der Ermittlung von Bereichen und der
Zusammenarbeit mit den entsprechenden Gerichten, im Einklang Festlegung von Konzepten für gemeinsame Maßnahmen zur
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Prävention und Bekämpfung von Herstellung, Handel und a) Beseitigung von Armut, Hunger, Analphabetismus und
Konsum illegaler Stoffe in allen Varianten, einschließlich neuer schlechter Gesundheitsversorgung sowie Sicherstellung
psychoaktiver Stoffe, im Einklang mit der VN-Charta und den eines dauerhaften, inklusiven und nachhaltigen Wirtschafts-
einschlägigen internationalen Instrumenten, insbesondere den wachstums für alle;
drei wichtigsten UN-Übereinkommen zur Drogenkontrolle von
1961, 1971 und 1988, der im Juni 1998 von der General- b) gebührenden Vorrang für die gemeinsame Lösung aller
versammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen verab- Umweltprobleme, einschließlich des Klimawandels, und
schiedeten Politischen Erklärung und der Erklärung zu den Leit- Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung
grundsätzen für die Senkung der Drogennachfrage, der von Wasser, Meeren und terrestrischen Ökosystemen;
Politischen Erklärung und dem Aktionsplan, die im März 2009 auf c) Zusammenarbeit im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der
dem Tagungsteil auf hoher Ebene der 52. Tagung der Suchtstoff- Frau, Verringerung der Ungleichheit sowohl zwischen Län-
kommission der Vereinten Nationen verabschiedet wurden, sowie dern als auch innerhalb der einzelnen Länder, Erleichterung
dem in der Sondersitzung der Vollversammlung der Vereinten des Zugangs zur Justiz für alle und Schaffung wirksamer,
Nationen über das weltweite Drogenproblem im April 2016 an- rechenschaftspflichtiger und inklusiver Institutionen auf allen
genommenen Abschlussdokument. Ebenen.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Zusam- (4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen gezielten
menarbeit mit anderen Ländern bei der Verringerung der Herstel- Dialog über die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung aufzu-
lung illegaler Stoffe und des Handels damit, unter uneinge- nehmen, um Möglichkeiten zur Verbesserung der praktischen
schränkter Achtung des Völkerrechts, der Souveränität der Zusammenarbeit im Rahmen des politischen Dialogs zu prüfen.
Staaten und des Grundsatzes der gemeinsamen und geteilten Die Tagesordnung für jede Dialogsitzung wird von den Vertrags-
Verantwortung. parteien vereinbart.
Artikel 13 (5) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Stärkung der
globalen Partnerschaft für Entwicklung, Förderung der Politik-
Bekämpfung von Rassismus, kohärenz auf allen Ebenen und Entwicklung eines umfassenden
Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit innovativen Ansatzes für die Mobilisierung und den effizienten
und damit zusammenhängender Intoleranz Einsatz aller verfügbaren öffentlichen, privaten, internen und
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Rassismus, Rassen- internationalen Ressourcen gemäß dem Aktionsplan von Addis
diskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammen- Abeba über Entwicklungsfinanzierung.
hängende Intoleranz weltweit zu bekämpfen, unter anderem (6) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Agenda 2030
durch die weltweite Ratifizierung und Umsetzung des Internatio- für nachhaltige Entwicklung und der Aktionsplan von Addis
nalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassen- Abeba über Entwicklungsfinanzierung auf globaler Ebene im
diskriminierung. Rahmen des hochrangigen politischen Forums der Vereinten
(2) In diesem Zusammenhang werden sie bewährte Verfahren Nationen zur nachhaltigen Entwicklung, auch in Bezug auf Mittel
in Bezug auf Strategien und Maßnahmen austauschen, um die für die Umsetzung, sowie gegebenenfalls auf nationaler und
Bekämpfung der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlich- regionaler Ebene regelmäßig überwacht und überprüft werden
keit und damit zusammenhängender Intoleranz zu fördern, müssen.
insbesondere über die Umsetzung der Erklärung und des (7) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, dass
Aktionsprogramms von Durban, sowohl im Hoheitsgebiet der alle Industrieländer 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE)
Vertragsparteien als auch weltweit. für staatliche Entwicklungshilfe bereitstellen und dass Schwel-
(3) Sie führen ferner einen Gedankenaustausch über die lenländer und Länder mit mittlerem Einkommen/obere Einkom-
effizientesten Mittel und Wege für die Umsetzung des von den menskategorie sich Ziele für einen höheren Beitrag zu internatio-
Vereinten Nationen ausgerufenen Internationalen Jahrzehnts der nalen öffentlichen Mitteln setzen.
Menschen afrikanischer Abstammung 2015 bis 2024.
(4) Sie werden die Möglichkeit prüfen, Maßnahmen zur Teil III
Bekämpfung von Rassendiskriminierung im Rahmen der Verein-
ten Nationen und anderer Foren zu ergreifen. Zusammenarbeit und sektorpolitischer Dialog
Artikel 14 Titel I
Nachhaltige Entwicklung Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien begrüßen die von der General-
versammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Agenda Artikel 15
2030 für nachhaltige Entwicklung und ihre Ziele für nachhaltige
Ziele
Entwicklung und sagen zu, auf ihre Erfüllung sowohl auf natio-
naler als auch auf internationaler Ebene hinzuarbeiten. (1) Das allgemeine Ziel der Zusammenarbeit und des sektor-
(2) Sie stimmen darin überein, dass alle Formen der Armut politischen Dialogs unter dem Dach dieses Abkommens ist die
beseitigt und eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und Intensivierung der bilateralen Beziehungen zwischen der Euro-
ökologische Entwicklung auf ausgewogene und integrierte Weise päischen Union und Kuba durch die Erleichterung des Zugangs
erreicht werden müssen. In diesem Zusammenhang bekräftigen zu Ressourcen, Mechanismen, Instrumenten und Verfahren.
sie erneut ihr Engagement für die Umsetzung der Agenda 2030 (2) Die Vertragsparteien kommen überein,
für nachhaltige Entwicklung, im Einklang mit ihren Fähigkeiten
und Gegebenheiten. a) Kooperationsmaßnahmen umzusetzen zur Ergänzung der
Bemühungen Kubas um seine ökonomisch und sozial nach-
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass alle 17 Ziele für haltige Entwicklung auf den als vorrangig ermittelten Gebie-
nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 für nachhaltige Ent- ten, die in den Titeln I bis VI dieses Teils ausgeführt sind;
wicklung umgesetzt werden müssen, um eine nachhaltige Ent-
wicklung zu erreichen. Sie vereinbaren einen Meinungsaustausch b) eine inklusive nachhaltige Entwicklung zu fördern durch mehr
über die besten Möglichkeiten zur Zusammenarbeit im Hinblick wechselseitige Unterstützung von Wirtschaftswachstum,
auf die Erreichung der Ziele für die nachhaltige Entwicklung, un- Schaffung von Arbeitsplätzen, sozialem Zusammenhalt und
ter anderem durch: Umweltschutz;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 665
c) zur Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Artikel 18
Entwicklung durch wirksame Kooperationsmaßnahmen
Modalitäten und Verfahren der Zusammenarbeit
beizutragen;
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen-
d) das gegenseitige Vertrauen durch einen regelmäßigen arbeit im Einklang mit folgenden Modalitäten und Verfahren aus-
Meinungsaustausch und die Ermittlung von Bereichen der zubauen:
Zusammenarbeit in globalen Fragen, die für beide Vertrags-
parteien von Interesse sind, zu fördern. a) technische und finanzielle Unterstützung, Dialog und
Meinungs- und Informationsaustausch als Beitrag zur Ver-
wirklichung der Ziele dieses Abkommens;
Artikel 16
b) Entwicklung ihrer bilateralen Zusammenarbeit auf der Grund-
Grundsätze
lage vereinbarter Prioritäten zur weiteren Förderung und
(1) Durch die Zusammenarbeit werden die Anstrengungen der Ergänzung der Entwicklungsstrategien und -maßnahmen
Vertragsparteien in Bezug auf die Umsetzung der Prioritäten, die Kubas;
durch ihre eigenen entwicklungspolitischen Maßnahmen und
c) Förderung der Teilnahme Kubas an den regionalen Koope-
Strategien gesetzt werden, unterstützt und ergänzt.
rationsprogrammen der EU;
(2) Die Zusammenarbeit ist das Ergebnis eines Dialogs
d) Förderung der Teilnahme Kubas an den thematischen Koope-
zwischen den Vertragsparteien.
rationsprogrammen der EU;
(3) Kooperationsmaßnahmen werden zur Unterstützung der e) Förderung der Teilnahme Kubas als assoziierter Partner an
allgemeinen und spezifischen Ziele dieses Abkommens sowohl den Rahmenprogrammen der Europäischen Union;
auf bilateraler als auch auf regionaler Ebene eingeführt und
ergänzen einander. f) Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemein-
samem Interesse zwischen den Vertragsparteien und mit
(4) Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller Drittländern;
relevanten Akteure im Rahmen ihrer Entwicklungspolitik und ihrer
in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit. g) Förderung innovativer Kooperations- und Finanzierungs-
modalitäten und -instrumente, um die Wirksamkeit der
(5) Die Vertragsparteien verbessern die Wirkung ihrer Zusam- Zusammenarbeit zu verbessern;
menarbeit, indem sie innerhalb eines gemeinsam vereinbarten
Rahmens tätig werden, unter Berücksichtigung multilateral h) weitere Prüfung aller konkreten Möglichkeiten für eine
vereinbarter internationaler Verpflichtungen. Sie fördern die Har- Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse.
monisierung, Anpassung und Koordination der Geber unter- (2) Die Europäische Union unterrichtet Kuba über neue
einander und die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen, die Mechanismen und Instrumente, für die Kuba in Betracht kommen
mit der Verwirklichung der Kooperationsmaßnahmen verknüpft könnte.
sind.
(3) Die humanitäre Hilfe der EU wird auf der Grundlage des
(6) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass bei der gemeinsam ermittelten Bedarfs und im Einklang mit den hu-
Gestaltung von Kooperationsmaßnahmen ihrem unterschied- manitären Grundsätzen geleistet, wenn Naturkatastrophen oder
lichen Entwicklungsstand Rechnung zu tragen ist. andere Katastrophen eintreten.
(7) Die Vertragsparteien kommen überein, die transparente (4) Die Vertragsparteien legen gemeinsam Arbeitsverfahren
und rechenschaftspflichtige Verwaltung der für die vereinbarten fest, um Effizienz und Effektivität der Zusammenarbeit zu
Maßnahmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sicher- gewährleisten. Diese Arbeitsverfahren schließen gegebenenfalls
zustellen. die Einrichtung eines Koordinierungsausschusses ein, der regel-
(8) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die mäßig zusammentritt, um systematisch alle Kooperations-
Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen im Einklang mit ih- maßnahmen sowie Informations- und Kommunikationsmaß-
ren jeweiligen dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt. nahmen, mit denen auf die Unterstützung der Maßnahmen durch
die Europäische Union aufmerksam gemacht wird, zu planen, zu
(9) Ziel der Zusammenarbeit sind die Förderung der nach- koordinieren und zu verfolgen.
haltigen Entwicklung und die Vervielfältigung nationaler, regiona-
ler und lokaler Kapazitäten mit Blick auf langfristige Tragfähig- (5) Kuba wird durch seine zuständigen beauftragten Einrich-
keit. tungen:
(10) Bei der Zusammenarbeit werden alle Querschnittsfragen a) alle Einfuhrverfahren für Waren und Leistungen im Zu-
berücksichtigt. sammenhang mit den Kooperationsmaßnahmen frei von
Zöllen, Steuern und Abgaben abwickeln;
Artikel 17 b) erforderlichenfalls über die Gesundheits- und Landwirt-
schaftsbehörden die Gesundheits-, Veterinär- und Pflanzen-
Sektorpolitischer Dialog schutzkontrollen verwalten und
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, einen sektorpoliti- c) die Migrationsverfahren der im Zusammenhang mit den
schen Dialog in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu vereinbarten Kooperationsmaßnahmen nach Kuba reisenden
führen. Dieser Dialog könnte Folgendes umfassen: Mitarbeiter sowie die Verfahren im Hinblick auf andere
a) Austausch von Informationen über Formulierung und Planung Genehmigungen für befristete Arbeitserlaubnisse und Aufent-
der Politik in den betreffenden Bereichen; haltsgenehmigungen für die ausländischen Mitarbeiter, die
vorübergehend in Kuba arbeiten, abwickeln.
b) Meinungsaustausch über die Harmonisierung der Rechtsvor-
schriften der Vertragsparteien mit internationalen Regeln und
Normen sowie die Umsetzung dieser Vorschriften und Nor- Artikel 19
men; Akteure der Zusammenarbeit
c) Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Politikgestal- Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusammen-
tung, politische Koordinierung und verwaltungstechnische arbeit im Einklang mit ihren einschlägigen Verfahren von
oder spezifische Herausforderungen in einzelnen Sektoren. verschiedenen Akteuren in der Gesellschaft umgesetzt wird,
darunter:
(2) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, ihren sektorpoliti-
schen Dialog mit konkreten Kooperationsmaßnahmen zu unter- a) staatliche Kubanische Institutionen oder von diesen benannte
stützen, wo dies angebracht ist. öffentliche Stellen;
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
b) lokale Behörden auf unterschiedlichen Ebenen; tragsparteien eine Zusammenarbeit in den Bereichen Demokratie
und Menschenrechte.
c) internationale Organisationen oder deren Agenturen;
d) die Entwicklungsagenturen der Mitgliedstaaten der Euro- (2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Demokratie auf
päischen Union und dem frei bekundeten Willen der Menschen zur Entscheidung
über ihr eigenes politisches, wirtschaftliches, soziales und kultu-
e) die Zivilgesellschaft, einschließlich Wissenschafts-, Technik-, relles System und ihrer vollständigen Teilhabe an allen Aspekten
Kultur-, Kunst-, Sport-, Freundschafts- und Solidaritätsver- des Lebens beruht.
bänden, sozialen Organisationen, Gewerkschaften und Ge-
nossenschaften. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf die
Stärkung der Demokratie und ihrer Fähigkeit zur Umsetzung der
Grundsätze und Praktiken der Demokratie und der Menschen-
Artikel 20
rechte, einschließlich der Rechte von Minderheiten, zusammen-
Bereiche der Zusammenarbeit zuarbeiten.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in erster Linie in den (4) Die Zusammenarbeit kann unter anderem Tätigkeiten um-
Sektoren gemäß den Titeln I bis VI dieses Teils zusammenzuar- fassen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden mit dem
beiten. Ziel:
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass zu den fest-
a) die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu wahren und
zulegenden Kooperationsmaßnahmen die folgenden horizontalen
achten und den Schutz der bürgerlichen, politischen, wirt-
und strategischen Handlungsbereiche für Entwicklung zählen:
schaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte Aller zu fördern;
a) nachhaltige Entwicklung;
b) die Menschenrechte weltweit in fairer und angemessener
b) Menschenrechte und gute Regierungsführung; Weise gleichberechtigt mit dem gleichen Nachdruck zu ver-
c) ökologische Nachhaltigkeit; teidigen, in der Erkenntnis, dass alle Menschenrechte univer-
sell, unteilbar, voneinander abhängig und miteinander ver-
d) Katastrophenprävention; knüpft sind;
e) geschlechtsspezifische Perspektive; c) die für jede Vertragspartei geltenden internationalen Men-
f) schutzbedürftige Personen; schenrechtsübereinkünfte und Fakultativprotokolle sowie die
von Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen
g) Aufbau nationaler Kapazitäten und abgegebenen und von den Vertragsparteien akzeptierten
h) Wissensmanagement. Empfehlungen wirksam umzusetzen;
d) die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in interne
Artikel 21 Maßnahmen und Entwicklungspläne einzubeziehen;
Ressourcen für die Zusammenarbeit e) Aufklärung und Bildung zu Menschenrechten, Demokratie
und Schutz der finanziellen Interessen der Vertragsparteien und Frieden zu fördern;
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer
f) mit Demokratie und Menschenrechten befasste Institutionen
Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich
sowie den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die
Finanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen
Förderung und den Schutz der Menschenrechte zu stärken;
festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien nutzen die finanzielle Unterstützung g) gemeinsame Maßnahmen von beiderseitigem Interesse im
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Rahmen einschlägiger multilateraler Foren zu entwickeln.
Haushaltsführung und arbeiten beim Schutz ihrer finanziellen
Interessen zusammen. Die Vertragsparteien ergreifen wirksame Artikel 23
Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug,
Korruption und jeder anderen unrechtmäßigen Tätigkeit, unter Gute Regierungsführung
anderem durch gegenseitige Amts- und Rechtshilfe in den unter
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Zusam-
das vorliegende Abkommen fallenden Bereichen. Jedes weitere
menarbeit im Bereich der guten Regierungsführung auf der un-
zwischen den Vertragsparteien geschlossene Abkommen oder
eingeschränkten Achtung der Grundsätze der VN-Charta und
Finanzierungsinstrument enthält besondere Klauseln über die
des Völkerrechts beruht.
finanzielle Zusammenarbeit, die koordinierte Kontrollmaßnahmen
wie Überprüfungen vor Ort, Inspektionen und Betrugsbekämp- (2) Die Kooperationsmaßnahmen können unter anderem
fungsmaßnahmen, einschließlich der vom Europäischen Amt für Tätigkeiten umfassen, die von den Vertragsparteien mit folgenden
Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof der Republik Kuba Zielen vereinbart werden:
durchgeführten Maßnahmen, vorsehen.
a) Achtung der Rechtsstaatlichkeit;
Titel II b) Förderung transparenter, verantwortungsvoller, effizienter,
Demokratie, Menschenrechte stabiler und demokratischer Institutionen;
und gute Regierungsführung c) Austausch von Erfahrungen und Aufbau von Kapazitäten in
Bezug auf rechtliche Fragen und justizielle Tätigkeit;
Artikel 22
d) Informationsaustausch über Rechtsordnungen und Gesetz-
Demokratie und Menschenrechte gebung;
(1) In der Erwägung, dass der Schutz und die Förderung der e) Förderung des Austauschs bewährter Verfahren im Zusam-
Menschenrechte und Grundfreiheiten die oberste Pflicht der Re- menhang mit der guten Regierungsführung, der Rechen-
gierungen ist, unter Beachtung der Bedeutung nationaler und re- schaftspflicht und einer transparenten Verwaltung auf allen
gionaler Besonderheiten und unterschiedlicher historischer, kul- Ebenen;
tureller und religiöser Hintergründe und unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass es ihre Pflicht ist, alle Menschenrechte und f) gemeinsamer Einsatz für politische Prozesse, die stärker auf
Grundfreiheiten, unabhängig von ihren politischen, wirtschaftli- die Einbeziehung aller Seiten ausgerichtet sind und eine ech-
chen und kulturellen Systemen zu schützen, vereinbaren die Ver- te Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger ermöglichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 667
Artikel 24 Bereichen Gesundheit, Bildung, Rechtsvollzug, Zollwesen,
Soziales, Justiz und Inneres die weltweite Drogenproblematik
Stärkung von Institutionen und Rechtsstaatlichkeit
anzugehen mit dem Ziel, die Herstellung zu unterbinden oder zu
Die Vertragsparteien messen der Konsolidierung des Rechts- minimieren und das Angebot, den Handel und den Konsum
staats, wozu auch der Zugang zur Justiz und faire Gerichtsver- gemäß den internen Rechtsvorschriften über illegale Drogen und
fahren zählen, sowie dem Ausbau der Institutionen auf allen unter gebührender Beachtung der Menschenrechte einzudäm-
Ebenen in den Bereichen des Vollzugs und der Rechtspflege be- men. Ziel dieser Zusammenarbeit wird es ferner sein, die Aus-
sondere Bedeutung bei. wirkungen illegaler Drogen zu mildern, die Opfer durch die
Bereitstellung von diskriminierungsfreier und inklusiver Behand-
Artikel 25 lung zu unterstützen, gegen die Herstellung und den Konsum
neuer psychoaktiver Stoffe vorzugehen und die Abzweigung von
Modernisierung der öffentlichen Verwaltung
Drogenausgangsstoffen für die illegale Herstellung von Sucht-
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Modernisierung stoffen und psychotropen Stoffen wirksamer zu verhindern.
ihrer öffentlichen Verwaltungen zusammenzuarbeiten, unter an-
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die Mittel der Zusammen-
derem in Bezug auf:
arbeit zur Verwirklichung der genannten Ziele. Die Maßnahmen
a) Erhöhung der Effizienz der Verwaltungsorganisation; beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen im Einklang
b) Steigerung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften, insbeson-
Erbringung von Dienstleistungen; dere den drei wichtigsten UN-Übereinkommen zur Drogenkon-
trolle von 1961, 1971 und 1988, der im Juni 1998 von der Gene-
c) Verbesserung der transparenten Bewirtschaftung der öffent- ralversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen im
lichen Mittel und der Rechenschaftspflicht; Juni 1998 verabschiedeten Politischen Erklärung und der Erklä-
d) Austausch von Erfahrungen in Bezug auf den rechtlichen und rung zu den Leitgrundsätzen für die Senkung der Drogennach-
institutionellen Rahmen; frage, der Politischen Erklärung und dem Aktionsplan, die im
März 2009 auf dem Tagungsteil auf hoher Ebene der 52. Tagung
e) Aufbau von Kapazitäten, unter anderem für Politikgestaltung, der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen verabschiedet
Durchführung und Bewertung öffentlicher Dienstleistungen, wurden, sowie dem in der Sondersitzung der Vollversammlung
digitale Verwaltung und Korruptionsbekämpfung; der Vereinten Nationen über das weltweite Drogenproblem im
f) Austausch von Ansichten und bewährten Verfahren zur April 2016 angenommenen Abschlussdokument.
Verwaltung der öffentlichen Finanzen; (3) Unbeschadet anderer Kooperationsmechanismen ver-
g) Stärkung der Dezentralisierungsprozesse im Einklang mit einbaren die Vertragsparteien, dass zu diesem Zweck auf inter-
ihren nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungs- regionaler Ebene der Mechanismus zur Koordinierung und Ko-
strategien. operation im Drogenbereich zwischen der EU, Lateinamerika und
der Karibik angewendet wird und dass sie zur Erhöhung seiner
Artikel 26 Wirksamkeit zusammenarbeiten.
Verhütung und Beilegung von Konflikten (4) Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem, durch
verstärkte Koordinierung mit den einschlägigen internationalen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen und Gremien und Instanzen, unter anderem im Bereich der polizeili-
bewährte Verfahren in Bezug auf die Verhütung und Beilegung chen und justiziellen Zusammenarbeit, bei der Bekämpfung der
von Konflikten auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständ- Kriminalität im Zusammenhang mit dem Drogenhandel zusam-
nisses der Ursachen von Konflikten auszutauschen. menzuarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich der Verhütung und Beile- (5) Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus in den
gung von Konflikten dient der Stärkung der Kapazitäten zur Bereichen Politik, Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und
Konfliktbeilegung und kann unter anderem die Vermittlungs-, Institutionenaufbau, Ausbildung des Personals, drogenbezogene
Verhandlungs- und Versöhnungsprozesse fördern und allgemein Forschung, Prävention, Behandlung, Rehabilitation und soziale
Bestrebungen zur Förderung von Vertrauen und Frieden auf Wiedereingliederung von Drogenabhängigen, mit dem Ziel, die
regionaler und internationaler Ebene unterstützen. negativen Auswirkungen des weltweiten Drogenproblems auf die
öffentliche Gesundheit sowie dessen negative soziale Folgen zu
Titel III verringern.
Fö rd e r u n g d e r G e re c h t i g ke i t ,
der Sicherheit der Bürger und der Migration Artikel 29
Geldwäsche
Artikel 27
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, in Bezug auf die Ver-
Schutz personenbezogener Daten hütung und Bekämpfung des Missbrauchs ihrer Finanzsysteme,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbei- Institutionen sowie von Tätigkeiten und Berufen außerhalb des
ten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Finanzsektors zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie
Einklang mit den multilateral vereinbarten Normen und anderen illegalem Drogenhandel und Korruption und für die Finanzierung
internationalen Rechtsinstrumenten und Verfahren zu gewähr- von Terrorismus zusammenzuarbeiten.
leisten. (2) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bewährte
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Verfahren, Fachwissen, Initiativen für Kapazitätsaufbau und
Daten kann unter anderem den Aufbau von Kapazitäten, techni- Ausbildung, wie einvernehmlich vereinbart, auszutauschen im
sche Hilfe und den Informationsaustausch, wie von den Vertrags- Hinblick auf Amtshilfe und technische Hilfe für die Ausarbeitung
parteien einvernehmlich vereinbart, umfassen. und Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionie-
ren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der
Finanzierung des Terrorismus.
Artikel 28
(3) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf
Illegale Drogen
a) den Austausch einschlägiger Informationen innerhalb des
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, ein
jeweiligen Rechtsrahmens der Vertragsparteien;
umfassendes, integriertes und ausgewogenes Vorgehen zu ge-
währleisten, um durch effizientes Handeln und effiziente Koordi- b) die Verabschiedung und wirksame Umsetzung geeigneter
nierung zwischen den zuständigen Behörden, vor allem in den Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzie-
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
rung des Terrorismus, die den Normen von diesem Bereich anerkannten Rahmens des Aktionsprogramms der Vereinten
tätigen einschlägigen internationalen Gremien wie der Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des
Financial Action Task Force und der Financial Action Group unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter
für Lateinamerika entsprechen. allen Aspekten. In diesem Zusammenhang kommen sie überein,
im Hinblick auf einen Erfahrungs- und Fortbildungsaustausch
Artikel 30 zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich Zoll-, Poli-
zei- und Kontrollbehörden zusammenzuarbeiten.
Organisierte Kriminalität
(2) Wie im Aktionsprogramm der Vereinten Nationen gemäß
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention Absatz 1 ausgeführt, bekräftigen die Vertragsparteien in diesem
und Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschließlich der Zusammenhang unter anderem das naturgegebene Recht zur in-
grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und der Wirt- dividuellen oder kollektiven Selbstverteidigung nach Artikel 51
schaftskriminalität zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck der VN-Charta sowie das Recht jedes Staats, für die Zwecke der
fördern und tauschen sie bewährte Verfahren aus und wenden Verteidigung und Sicherheit sowie seiner Fähigkeit zur Teilnahme
die einschlägigen vereinbarten internationalen Normen und an friedenserhaltenden Einsätzen im Einklang mit der VN-Charta
Instrumente an, wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen Kleinwaffen und leichte Waffen herzustellen, einzuführen und zu
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und besitzen, wobei die Entscheidung darüber der jeweiligen
seine ergänzenden Protokolle und das Übereinkommen der Ver- Vertragspartei überlassen bleibt.
einten Nationen gegen Korruption.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem eine Zu- Artikel 33
sammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Bürger, ins-
besondere durch Unterstützung der Sicherheitsmaßnahmen und Bekämpfung des Terrorismus
-strategien. Diese Zusammenarbeit wird zur Verbrechensver- (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung des
hütung beitragen und könnte Maßnahmen wie regionale Ko- Terrorismus durch Umsetzung des strategischen Rahmens und
operationsprojekte zwischen Polizei- und Justizbehörden, der in Artikel 8 vereinbarten Standards zusammen.
Schulungsprogramme und Austausch bewährter Verfahren für
die Erstellung von Täterprofilen umfassen. Des Weiteren umfasst (2) Die Vertragsparteien arbeiten ferner zusammen, um zu
sie unter anderem einen Meinungsaustausch über rechtliche gewährleisten, dass jede Person, die an der Finanzierung,
Grundlagen sowie Amtshilfe und technische Hilfe zur Stärkung Planung, Vorbereitung oder Verübung terroristischer Handlungen
der institutionellen und operativen Kapazitäten von Strafverfol- oder an deren Unterstützung mitwirkt, juristisch belangt wird. Die
gungsbehörden sowie den Austausch von Informationen und Vertragsparteien kommen überein, dass die Bekämpfung des
Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit bei Ermittlungen. Terrorismus in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Resolu-
tionen der Vereinten Nationen erfolgt, wobei die Souveränität der
Staaten, ordnungsgemäße Verfahren, Menschenrechte und
Artikel 31
Grundfreiheiten geachtet werden.
Korruptionsbekämpfung
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Prävention
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einschlägige und Bekämpfung terroristischer Handlungen mittels polizeilicher
internationale Normen und Instrumente wie das Übereinkommen und justizieller Zusammenarbeit zu kooperieren.
der Vereinten Nationen gegen Korruption umzusetzen und zu för-
dern. (4) Die Vertragsparteien, die der weltweiten Strategie der
Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus verpflichtet
(2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen: sind, sollten ihre ausgewogene Umsetzung fördern und sich
a) bei der Verbesserung der organisatorischen Effizienz und der darauf verständigen, die darin genannten Maßnahmen in der
Gewährleistung einer transparenten Verwaltung der öffent- wirksamsten Weise durchzuführen, um die Bedrohung durch den
lichen Mittel und der Rechenschaftspflicht, unter Beteiligung Terrorismus zu überwinden.
der jeweiligen zur Korruptionsbekämpfung eingerichteten In- (5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, im Rahmen
stitutionen; der Vereinten Nationen bei der Fertigstellung des Entwurfs für
b) beim Austausch bewährter Verfahren zur Stärkung der ein- das umfassende Übereinkommen zur Bekämpfung des interna-
schlägigen Institutionen wie Strafverfolgungs- und Justizbe- tionalen Terrorismus zusammenzuarbeiten.
hörden;
c) bei der Verhinderung von Korruption und Bestechung bei Artikel 34
internationalen Transaktionen; Migration, Menschenhandel
d) bei der Bewertung der Umsetzung von Maßnahmen zur Be- und Schleusung von Migranten
kämpfung von Korruption auf lokaler, regionaler, nationaler
(1) Die Zusammenarbeit wird im Rahmen von Konsultationen
und internationaler Ebene im Rahmen des Mechanismus zur
zwischen den Vertragsparteien über ihre Bedürfnisse und Stand-
Überprüfung der Umsetzung des Übereinkommens der Ver-
punkte ausgebaut und im Einklang mit den Rechtsrahmen der
einten Nationen gegen Korruption;
Vertragsparteien durchgeführt. Sie konzentriert sich insbesonde-
e) bei der Unterstützung von Maßnahmen, mit denen eine Kultur re auf folgende Bereiche:
der Transparenz und der Legalität sowie ein Wandel in der
a) wesentliche Ursachen der Migration;
Einstellung der Menschen gegenüber korrupten Praktiken
gefördert werden; b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften
f) bei der Erleichterung von Maßnahmen zur Ermittlung und und Verfahren in Bezug auf den internationalen Schutz im
Rückführung von Vermögenswerten, der Förderung bewähr- Einklang mit den Grundsätzen und Normen des Völkerrechts,
ter Verfahren und des Kapazitätsaufbaus. einschließlich des Grundsatzes des internationalen Schutzes
in den Fällen, in denen dieser Anwendung findet;
Artikel 32 c) Zulassungsregelung, Rechte und Status der zugelassenen
Personen, faire Behandlung und Integration von Migranten
Illegaler Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen
mit rechtmäßigem Wohnsitz, allgemeine und berufliche
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuar- Bildung für reguläre Migranten und Maßnahmen gegen
beiten, um den illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie alle anwendbaren
Waffen sowie zugehörigen Teilen, Komponenten und Munition zu Bestimmungen in Bezug auf die Menschenrechte von Mig-
verhindern und zu bekämpfen, und zwar durch Umsetzung des ranten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 669
d) Bewertung wirksamer Mechanismen und Maßnahmen zur Titel IV
Erleichterung von Migrantenüberweisungen;
Soziale Entwicklung
e) Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren und und sozialer Zusammenhalt
Erörterung von Fragen von gemeinsamem Interesse im
Zusammenhang mit der zirkulären Migration und um die
Abwanderung hoch qualifizierter Arbeitskräfte zu verhindern; Artikel 37
f) Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, Soziale Entwicklung und sozialer Zusammenhalt
technische, technologische, betriebliche und justizielle
Zusammenarbeit, soweit angemessen und für beide Seiten (1) Unter Anerkennung der Tatsache, dass soziale Entwicklung
annehmbar, zu Fragen im Zusammenhang mit der Bekämp- mit wirtschaftlicher Entwicklung einhergeht, kommen die
fung des Menschenhandels und der Schleusung von Migran- Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit, insbesondere mit
ten, einschließlich der Bekämpfung von Schleusernetzen und Blick auf die Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige
kriminellen Vereinigungen von Menschenhändlern und Entwicklung und der international vereinbarten Ziele zur Förde-
Schleusern und der Gewährung von Schutz, Hilfe und Unter- rung menschenwürdiger Arbeit für alle, auf einen stärkeren
stützung für die Opfer; sozialen Zusammenhalt durch Verringerung von Armut, Unge-
rechtigkeit, Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung auszurichten.
g) Rückführung von Personen, die sich unrechtmäßig im Um diese Ziele zu erreichen, werden erhebliche finanzielle Res-
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, unter sourcen mobilisiert, sowohl aus den Mitteln für die Zusammen-
humanen, sicheren und würdigen Bedingungen und unter arbeit als auch aus internen Quellen.
vollständiger Achtung ihrer Menschenrechte sowie Rück-
übernahme dieser Personen in Übereinstimmung mit Ab- (2) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusam-
satz 2; men, um bewährte Verfahren zu fördern und auszutauschen, die
Folgendes betreffen:
h) flankierende Maßnahmen zur nachhaltigen Wiedereingliede-
rung von Rückkehrern. a) eine Wirtschaftspolitik mit einer sozialen Vision, die auf eine
stärker inklusive Gesellschaft mit einer besseren Einkom-
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Be- mensverteilung ausgerichtet ist, um Ungleichheit und Unge-
kämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragspar- rechtigkeit zu verringern;
teien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Menschen-
handels zu schützen, ferner überein, b) eine Handels- und Investitionspolitik, die dem Zusammen-
hang zwischen Handel und nachhaltiger Entwicklung Rech-
a) ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren und
nung trägt, einen fairen Handel fördert und die Entwicklung
ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet
von staatlichen und nichtstaalichen Unternehmen und deren
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Kubas auf-
Verbänden sowie deren verantwortungsvolles unternehmeri-
halten, im Einklang mit den Normen und Verfahren der
sches Handeln sowohl in ländlichen als auch in städtischen
geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Euro-
Gebieten unterstützt;
päischen Union und Kubas im Bereich der Migration auf
Ersuchen unverzüglich und ohne weitere Förmlichkeiten rück- c) eine gerechte und solide Finanzpolitik, die eine bessere Ver-
zuübernehmen, sobald ihre Staatsangehörigkeit festgestellt teilung des Wohlstands ermöglicht und ein angemessenes
ist; Maß an Sozialausgaben gewährleistet;
b) ihre rückzuübernehmenden Staatsangehörigen mit für diesen
d) effiziente öffentliche Sozialausgaben, die mit klar festgelegten
Zweck geeigneten Ausweispapieren zu versehen.
sozialen Zielen verknüpft sind und mit denen ein ergebnisori-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so entierter Ansatz verfolgt wird;
bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflich-
tungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Kubas e) eine verbesserte und konsolidierte Sozialpolitik und gleichen
in Migrationsfragen, einschließlich im Zusammenhang mit der Zugang zu sozialen Dienstleistungen für alle in einer Vielfalt
Rückübernahme, zu schließen. von Sektoren wie Bildung, Gesundheit, Ernährung, Sanitär-
versorgung, Wohnraum, Justiz und soziale Sicherheit;
Artikel 35 f) eine Beschäftigungspolitik, die darauf ausgerichtet ist, im
Einklang mit internationalen und nationalen Arbeitsnormen
Konsularischer Schutz menschenwürdige Arbeit für alle zu fördern und insbesondere
Kuba stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen den ärmsten und schwächsten Bevölkerungsgruppen in den
Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedem am meisten benachteiligten Regionen wirtschaftliche Mög-
Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Euro- lichkeiten zu eröffnen;
päischen Union, der sich an keine ständige Vertretung wenden g) ein stärker inklusives und umfassendes System des sozialen
kann, die in der Lage ist, ihm konsularischen Schutz zu gewäh- Schutzes, unter anderem in den Bereichen Rente, Gesund-
ren, unter denselben Bedingungen Schutz gewähren, wie sie für heit, Unfälle und Arbeitslosigkeit, beruhend auf den Grund-
die eigenen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats der Euro- sätzen der Solidarität und der Nichtdiskriminierung;
päischen Union gelten.
h) Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Fremden-
Artikel 36 feindlichkeit und Diskriminierung, insbesondere aufgrund des
Geschlechts, der Rasse, der Weltanschauung, der ethni-
Zivilgesellschaft schen Herkunft oder einer Behinderung;
Die Vertragsparteien erkennen den potenziellen Beitrag der i) spezifische politische Maßnahmen und Programme für Ju-
Zivilgesellschaft einschließlich akademischer Kreise, Denkfabri- gendliche, um deren vollständige Integration in das wirt-
ken und Medien, zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens schaftliche, politische und soziale Leben zu fördern.
an. Sie kommen überein, Maßnahmen zur Unterstützung einer
umfassenderen Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Formu- (3) Die Vertragsparteien kommen überein, den Austausch von
lierung und Umsetzung einschlägiger Maßnahmen der Entwick- Informationen und Erfahrungen über Aspekte der sozialen Ent-
lungs- und sektorbezogenen Zusammenarbeit zu fördern, unter wicklung und des sozialen Zusammenhalts in nationalen Plänen
anderem durch Stärkung der Kapazitäten. oder Programmen zu fördern.
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Artikel 38 Artikel 41
Beschäftigung und Sozialschutz Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Die Vertragsparteien kommen überein, bei Fragen des Verbrau-
Beschäftigung und des Sozialschutzes zusammenzuarbeiten, cherschutzes mit Blick auf den Schutz der menschlichen
und zwar durch Maßnahmen und Programme, die insbesondere Gesundheit und der Verbraucherinteressen zusammenzuarbei-
auf Folgendes ausgerichtet sind: ten.
a) Gewährleistung menschenwürdiger Arbeit für alle,
Artikel 42
b) Schaffung stärker integrativer und gut funktionierender Kultur und Kulturerbe
Arbeitsmärkte,
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Förderung der
c) Ausbau des Sozialschutzes, Zusammenarbeit im Bereich der Kultur, einschließlich des kultu-
rellen Erbes, unter Achtung der kulturellen Vielfalt. Im Einklang
d) Förderung des sozialen Dialogs,
mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften wird diese Zusammenar-
e) Achtung der Kernarbeitsnormen gemäß den Übereinkommen beit das gegenseitige Verständnis und den interkulturellen Dialog
der Internationalen Arbeitsorganisation, stärken und einen ausgewogenen kulturellen Austausch und
Kontakte mit einschlägigen Akteuren, einschließlich der zivilge-
f) Behandlung von Fragen, die mit der informellen Wirtschaft sellschaftlichen Organisationen beider Seiten, fördern.
zusammenhängen,
(2) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den
g) besondere Beachtung benachteiligter Gruppen und verstärk- Bereichen Kunst, Literatur und Musik, auch durch den Austausch
te Bekämpfung von Diskriminierung, von Erfahrungen.
h) Entwicklung der Humanressourcen durch bessere Bildung (3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt
und Ausbildung, einschließlich einer effektiven beruflichen im Einklang mit den einschlägigen internen Urheberrechtsbestim-
Bildung, mungen und sonstigen Bestimmungen über kulturelle Aspekte
sowie im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, zu
i) Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen deren Vertragsparteien sie gehören.
am Arbeitsplatz, insbesondere durch die Stärkung der
Arbeitsaufsicht und die Verbesserung der Hygiene und der (4) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
Sicherheit, arbeit im Hinblick auf die Wiederherstellung und die nachhaltige
Bewirtschaftung des Kulturerbes zu fördern. Die Zusammen-
j) Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen und des Unter- arbeit umfasst unter anderem den Schutz und die Förderung des
nehmertums durch die Stärkung des erforderlichen institutio- materiellen und immateriellen Natur- und Kulturerbes einschließ-
nellen Rahmens für die Gründung von Unternehmen und die lich der Vorbeugung und Bekämpfung des illegalen Handels mit
Erleichterung des Zugangs zu Krediten. Kulturgütern im Einklang mit den einschlägigen internationalen
Instrumenten.
Artikel 39 (5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
arbeit im audio-visuellen und im Mediensektor, einschließlich
Bildung Radio und Presse, durch gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Erfahrungen und und durch Entwicklungs-, Produktions- und Vertriebstätigkeiten,
bewährte Verfahren in Bezug auf die weitere Entwicklung der unter anderem im Bildungs- und Kulturbereich, zu fördern.
Bildung auf allen Ebenen auszutauschen. (6) Die Vertragsparteien unterstützen die Koordinierung im
Rahmen der UNESCO, um die kulturelle Vielfalt unter anderem
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Zusam-
durch Konsultationen über die Ratifizierung und Umsetzung des
menarbeit die Entwicklung der Humanressourcen auf allen
UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der
Bildungsebenen, insbesondere der höheren, einschließlich
Vielfalt kultureller Ausdrucksformen zu fördern. Die Zusammen-
besonderer Bedürfnisse, unterstützen soll. Die Vertragsparteien
arbeit umfasst auch die Förderung der kulturellen Vielfalt.
fördern den Austausch von Studenten, Forschern und Wissen-
schaftlern über bestehende Programme und unterstützen den
Kapazitätsausbau zur Modernisierung ihrer Hochschulsysteme. Artikel 43
Schutzbedürftige Personen
Artikel 40
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei der
Öffentliche Gesundheit Zusammenarbeit zugunsten schutzbedürftiger Personen den
Maßnahmen sowie innovativen Konzepten und Projekten Vorrang
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von einzuräumen ist, an denen schutzbedürftige Personen beteiligt
gemeinsamem Interesse betreffend den Gesundheitssektor, sind. Die Zusammenarbeit sollte auf die Förderung der mensch-
insbesondere bei der wissenschaftlichen Forschung, der Verwal- lichen Entwicklung, die Verbesserung der Lebensbedingungen
tung der Gesundheitssysteme, der Ernährung, Arzneimitteln, Prä- und die vollständige Integration der Betroffenen in die Gesell-
ventivmedizin und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, schaft abzielen.
einschließlich der Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten wie HIV/AIDS, nicht übertragbaren Krankheiten wie (2) Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von
Krebs- und Herzerkrankungen sowie anderen größeren gesund- Erfahrungen in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte, die
heitlichen Bedrohungen wie etwa dem Dengue-Fieber, Förderung und Umsetzung von Politiken zur Gewährleistung der
Chikungunya und Zika zusammenzuarbeiten. Die Vertragspartei- Chancengleichheit für benachteiligte Gruppen, die Eröffnung
en kommen ferner überein, bei der Förderung der Umsetzung der wirtschaftlicher Möglichkeiten sowie die Förderung besonderer
internationalen Gesundheitsübereinkünfte, deren Vertragspartei- sozialpolitischer Maßnahmen zur Entwicklung des Humanpoten-
en sie sind, zusammenzuarbeiten. zials durch Bildung und Ausbildung und zur Erleichterung des
Zugangs zu sozialen Grundleistungen, sozialen Sicherungsnet-
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, regionalen Maßnah- zen und zur Justiz, wobei Menschen mit Behinderungen und ihre
men und Programmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit Familien sowie Kinder und ältere Menschen besonders berück-
besondere Aufmerksamkeit zu widmen. sichtigt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 671
Artikel 44 Titel V
Gleichstellung der Geschlechter Umwelt, Klimawandel
und Katastrophenvorsorge
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die Zusam-
menarbeit Strategien, Programme und Mechanismen unter- Artikel 47
stützen soll, die auf die Chancengleichheit bzw. die Gewährleis-
tung, Verbesserung und Ausweitung der gleichberechtigten Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und Klimawandel
Beteiligung von Frauen und Männern am politischen, wirtschaft- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, zum Schutz und zur
lichen, sozialen und kulturellen Leben, insbesondere im Hinblick Verbesserung der Umweltqualität auf lokaler, regionaler und
auf die wirksame Umsetzung des Übereinkommens zur Beseiti- globaler Ebene zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Ent-
gung jeder Form von Diskriminierung der Frau und die Erklärung wicklung zu erreichen.
und die Aktionsplattform von Peking ausgerichtet sind. Gegebe-
nenfalls werden gezielte Maßnahmen zur Förderung von Frauen (2) Die Vertragsparteien – unter Berücksichtigung der Aus-
in Betracht gezogen. wirkungen des Abkommens – tragen der Verknüpfung zwischen
Entwicklung und Umwelt gebührend Rechnung. Die Vertragspar-
(2) Die Zusammenarbeit fördert die Berücksichtigung der teien arbeiten darauf hin, die Investitionsmöglichkeiten im Bereich
geschlechtsspezifischen Perspektive in allen relevanten Koope- der sauberen Technologien zu nutzen.
rationsbereichen, auch in Bezug auf staatliche Maßnahmen, (3) Durch die Zusammenarbeit werden Fortschritte bei ein-
Entwicklungsstrategien und -maßnahmen sowie Indikatoren zur schlägigen internationalen Konferenzen erleichtert und die wirk-
Folgenabschätzung. same Umsetzung multilateraler Übereinkommen und die darin
(3) Die Zusammenarbeit trägt ferner dazu bei, den gleich- vereinbarten Grundsätze in Bereichen wie Biodiversität, Klima-
berechtigten Zugang von Frauen und Männern zu allen Dienst- wandel, Wüstenbildung, Dürre und Chemikalienmanagement
leistungen und Ressourcen zu fördern, und ermöglicht beiden gefördert.
Geschlechtern die uneingeschränkte Ausübung ihrer Grundrech- (4) Im Rahmen der Zusammenarbeit wird insbesondere
te in den Bereichen Bildung, Gesundheit, berufliche Bildung, Folgendes angegangen:
Beschäftigungsmöglichkeiten, Politik, Regierungsstrukturen und
Privatunternehmen. a) Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen
Ressourcen, biologische Vielfalt und Ökosysteme, einschließ-
(4) Besonders im Mittelpunkt stehen Programme zur Ver- lich der Wälder und der Fischgründe sowie der damit zusam-
hütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frau- menhängenden Dienstleistungen;
en. b) Bekämpfung der Verschmutzung von Frisch- und Meerwas-
ser, Luft und Boden, einschließlich durch die umweltgerechte
Artikel 45 Behandlung von Abfällen, Abwasser, Chemikalien und ande-
ren gefährlichen Stoffen und Materialien;
Jugend
c) globale Themen wie Klimawandel, Abbau der Ozonschicht,
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien Wüstenbildung und Dürre, Entwaldung, Schutz der Küsten-
unterstützt alle einschlägigen Maßnahmen zur Förderung der gebiete, Erhaltung der biologischen Vielfalt und der biologi-
Jugend. Sie umfasst die Unterstützung für die Bereiche Ausbil- schen Sicherheit.
dung und Beschäftigung, Familienpolitik und Bildung sowie die (5) Vor diesem Hintergrund wird mit der Zusammenarbeit die
Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen und die För- Förderung gemeinsamer Initiativen zur Abschwächung der
derung des Erfahrungsaustauschs in Bezug auf Programme zur Folgen des Klimawandels und zur Anpassung an seine negativen
Prävention von Jugendkriminalität und zur Wiedereingliederung Auswirkungen, einschließlich Strategien zur Bewältigung des
in das wirtschaftliche und soziale Leben. Klimawandels, angestrebt.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die aktive Teilhabe (6) Die Zusammenarbeit kann folgende Maßnahmen beinhal-
junger Menschen an der Gesellschaft sowie an der Gestaltung ten:
politischer Konzepte, die zur Entwicklung der jungen Menschen
a) Förderung des politischen Dialogs und seiner Umsetzung,
beitragen und sich auf ihr Leben auswirken, zu fördern.
Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bezug auf
(3) Beide Seiten kommen überein, die Durchführung von Pro- Umweltvorschriften, technische Vorschriften und eine saube-
grammen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Jugend- rere Produktion, bewährte Umweltschutzpraktiken sowie
organisationen, einschließlich Austauschprogrammen, zu för- Kapazitätsaufbau mit Blick auf die Stärkung des Umweltma-
dern. nagements sowie der Überwachungs- und Kontrollsysteme
in allen Bereichen auf allen Ebenen der Verwaltung;
Artikel 46 b) Transfer und Nutzung von nachhaltiger Technologie und
diesbezüglichem Know-how einschließlich der Schaffung von
Entwicklung der lokalen Gemeinschaften Anreizen und Mechanismen für Innovation und Umwelt-
schutz;
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung
der nachhaltigen Entwicklung auf Ebene der Gemeinschaften c) Einbeziehung umweltpolitischer Erwägungen in andere
durch integrierte Maßnahmen zur Förderung der Initiativen der Politikbereiche, einschließlich Flächennutzung;
verschiedenen lokalen Marktführer für die wirtschaftliche Ent- d) Förderung nachhaltiger Produktionsverfahren und eines
wicklung sowie durch Maßnahmen zur Förderung der Inan- umweltgerechten Konsumverhaltens, auch durch die nach-
spruchnahme der vorhandenen Ressourcen auf Ebene der Ge- haltige Nutzung von Ökosystemen, Dienstleistungen und
meinschaften zusammenzuarbeiten. Waren;
(2) Die Zusammenarbeit könnte folgende Maßnahmen unter- e) Förderung des Umweltbewusstseins und einer entsprechen-
stützen: den Aufklärung sowie einer stärkeren Beteiligung der Zivil-
gesellschaft, insbesondere der lokalen Gemeinschaften, am
a) lokale Initiativen im Einklang mit dem entsprechenden Stra- Umweltschutz und an den Bemühungen zur Erreichung einer
tegieplan für das Gebiet; nachhaltigen Entwicklung;
b) Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerungskapazitäten f) Unterstützung und Förderung der regionalen Zusammen-
der lokalen Produktionseinheiten und Dienstleister. arbeit im Bereich des Umweltschutzes;
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
g) Hilfe bei der Umsetzung und Durchsetzung von für die Ver- c) die Entwicklung der Landwirtschaft in Städten und Vorstäd-
tragsparteien geltenden multilateralen Umweltübereinkünften. ten;
d) die Stärkung der Produktionsketten;
Artikel 48
e) die Entwicklung des ländlichen Raums;
Katastrophenvorsorge
f) die Förderung gesunder Ernährungsgewohnheiten zur Ver-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass das Katastrophen- besserung des Ernährungsniveaus;
risiko, das für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitglied-
staaten besteht, verringert werden muss. Die Vertragsparteien g) die Entwicklung der Agrar- und Fischereimärkte, der Groß-
bekräftigen ihr gemeinsames Engagement zur Verbesserung der handelsmärkte und des Zugangs zu Krediten;
Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenvorbeugung, Milde- h) die Förderung von Dienstleistungen für die Unternehmens-
rung der Auswirkungen von Katastrophen, Vorbereitung auf den entwicklung für Genossenschaften, kleine Privatbetriebe und
Katastrophenfall, Katastrophenbewältigung und Erholung von kleine, vom Fischfang lebende Gemeinden;
Katastrophen, um die Resilienz der betroffenen Bevölkerung und
Infrastrukturen zu stärken, und sagen zu, gegebenenfalls auf i) die Entwicklung ihrer Märkte und die Förderung der interna-
bilateraler und multilateraler politischer Ebene zusammenzu- tionalen Handelsbeziehungen;
arbeiten, um die Ergebnisse der Katastrophenvorsorge zu ver- j) die Entwicklung des biologischen Anbaus;
bessern.
k) die Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft und
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen- Aquakultur unter Berücksichtigung der Umweltauflagen und
arbeit im Bereich der Katastrophenvorsorge auf die Verringerung Herausforderungen in diesem Bereich;
der Vulnerabilität und der Risiken auszurichten, auf die Stärkung
der Überwachungs- und Frühwarnkapazitäten sowie auf die Stär- l) die Förderung von Wissenschaft, Technologie und Innovation
kung der Resilienz Kubas gegenüber Katastrophen, unter ande- in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
rem durch Unterstützung der nationalen Anstrengungen wie auch Fischerei und Aquakultur sowie industrielle Verarbeitung die-
der regionalen Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz und ser Ressourcen;
Katastrophenbewältigung, mit dem Ziel, die regionale Forschung m) die Förderung der nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaf-
zu fördern und bewährte Verfahren zu verbreiten, wobei die tung der Fischressourcen;
bereits vorliegenden Erkenntnisse in den Bereichen Katastro-
phenvorsorge, Vorbereitung auf den Katastrophenfall, Planung, n) die Förderung bewährter Verfahren bei der Bewirtschaftung
Vorbeugung, Abmilderung der Folgen, Bewältigung und Wieder- der Fischereiressourcen;
aufbau als Grundlage dienen. o) die Verbesserung der Datenerhebung, um die besten verfüg-
baren, wissenschaftlichen Informationen bei der Bewertung
Artikel 49 und Bewirtschaftung der Fischressourcen zu berücksich-
tigen;
Wasser- und Sanitärversorgung
p) die Verstärkung des Systems für die Überwachung und Kon-
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die trolle in der Fischerei;
Verfügbarkeit von Wasser und das nachhaltige Management der
Wasser- und Sanitärversorgung sicherzustellen und kommen q) die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulier-
daher überein, in diesem Bereich zusammenzuarbeiten, unter ten Fischerei;
anderem in Bezug auf: r) die Intensivierung der Zusammenarbeit, um mehr Kapazitäten
a) den Kapazitätsaufbau für ein wirksames Management der für die zusätzlichen Wert-Technologien für die Verarbeitung
Wasser- und Sanitärversorgung; von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zu gewährleisten.
b) die Auswirkungen der Wasserqualität auf Gesundheitsindi- (2) Die Zusammenarbeit kann auch die Bereitstellung von
katoren; technischem Fachwissen, Unterstützung und Kapazitätsaufbau
sowie den Austausch von Informationen und Erfahrungen um-
c) die Modernisierung der Technologie im Zusammenhang mit
fassen. Die Vertragsparteien kommen überein, die institutionelle
der Wasserqualität, von der Überwachung bis hin zu den
Zusammenarbeit zu fördern und die Zusammenarbeit in interna-
Laboreinrichtungen;
tionalen Organisationen und mit nationalen und regionalen
d) Bildungsprogramme zur Förderung der Erhaltung, rationellen Fischereiorganisationen zu stärken.
Nutzung und integrierten Bewirtschaftung der Wasserres-
(3) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen der Zusammen-
sourcen.
arbeit in den Bereichen Ernährungssicherheit und Landwirtschaft
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, regionalen Maßnah- die Risikoanalyse sowie angemessene Maßnahmen zur Stärkung
men und Kooperationsprogrammen in diesem Bereich besonde- der Resilienz für hochwassergefährdete Gebiete.
re Aufmerksamkeit zu widmen.
Artikel 51
Titel VI
Nachhaltiger Tourismus
Wirtschaftliche Entwicklung
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Touris-
mus für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der lokalen
Artikel 50 Gemeinschaften sowie das große Wirtschaftspotenzial beider
Landwirtschaft, Regionen für die Entwicklung von Unternehmen in diesem Sektor
ländliche Entwicklung, Fischerei und Aquakultur an.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in den Bereichen (2) Zu diesem Zweck kommen sie überein, bei der Förderung
Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums, Fischerei eines nachhaltigen Tourismus zusammenzuarbeiten und insbe-
und Aquakultur zusammenzuarbeiten, unter anderem in Bezug sondere Folgendes zu unterstützen:
auf: a) die Entwicklung politischer Strategien zur Optimierung des
a) die Verbesserung der Erzeugungskapazitäten und der Erzeu- sozio-ökonomischen Nutzens des Tourismus,
gung;
b) die Schaffung und Konsolidierung von Tourismusprodukten
b) die Verbesserung der Qualität von Agrar-, Fischerei- und mit Hilfe von nichtfinanziellen Dienstleistungen, Ausbildung,
Aquakulturerzeugnissen; technischer Hilfe und sonstigen Dienstleistungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 673
c) die Einbeziehung umwelt-, kultur- und sozialpolitischer Erwä- (2) Die Europäische Union erleichtert und fördert den Zugang
gungen in die Entwicklung des Tourismussektors, einschließ- Kubas zu Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, unter an-
lich des Schutzes und der Förderung des kulturellen Erbes derem zum Zwecke der Technologieentwicklung.
und der natürlichen Ressourcen,
d) die Beteiligung der lokalen Gemeinschaften an der Entwick- Artikel 54
lung des Tourismus, insbesondere des Agrartourismus, des
gemeinschaftsbasierten Tourismus und des Ökotourismus, Energie (einschließlich erneuerbarer Energie)
e) Marketing- und Werbestrategien, die Entwicklung von insti- (1) In Anerkennung der wachsenden Bedeutung der erneuer-
tutionellen Kapazitäten und Humanressourcen, die Förderung baren Energie und von Energieeffizienz-Lösungen für die nach-
internationaler Standards, haltige Entwicklung stimmen die Vertragsparteien überein, dass
ihr gemeinsames Ziel darin bestehen soll, die Zusammenarbeit
f) die Förderung von öffentlich-privater Zusammenarbeit und im Bereich der Energie, insbesondere der nachhaltigen, sauberen
des Verbandswesens, und erneuerbaren Energiequellen, der Energieeffizienz, der ener-
g) die Erstellung von Managementplänen für die nationale und giesparenden Technologien, der Elektrifizierung des ländlichen
regionale Tourismusentwicklung, Raums und der regionalen Integration der Energiemärkte, wie
von den Vertragsparteien festgelegt sowie im Einklang mit den
h) die Förderung von Informationstechnologie im Tourismussek- internen Rechtsvorschriften zu fördern.
tor.
(2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes um-
Artikel 52 fassen:
Zusammenarbeit in den a) den politischen Dialog und die Zusammenarbeit im Energie-
Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation bereich, insbesondere in Bezug auf die Verbesserung und
Diversifizierung der Energieversorgung und die Verbesserung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten darauf hin, die wissenschaft- der Energiemärkte, einschließlich der Energieerzeugung,
lichen, technologischen und innovativen Kapazitäten für sämtli- -übertragung und -verteilung;
che Aktivitäten im Rahmen der bestehenden Mechanismen oder
Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit von beiderseitigem b) Programme zum Aufbau von Kapazitäten und den Transfer
Interesse aufzubauen. Dazu fördern die Vertragsparteien den von Technologie und Know-how, einschließlich über Emis-
Informationsaustausch und im Einklang mit ihren internen Vor- sionsnormen, im Energiebereich, insbesondere in den Berei-
schriften die Teilnahme ihrer Einrichtungen für Forschung und chen Energieeffizienz und Verwaltung;
technologische Entwicklung an den folgenden Kooperations-
maßnahmen: c) die Förderung des Energiesparens, der Energieeffizienz,
erneuerbarer Energien und der Untersuchung der Auswirkun-
a) Austausch von Informationen über ihre Maßnahmen zur gen von Energieerzeugung und -verbrauch auf die Umwelt,
Förderung von Wissenschaft und Technologie; insbesondere deren Auswirkungen auf die biologische
b) gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur Vielfalt, die Wälder und die veränderte Flächennutzung;
Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Trans- d) die Entwicklung von Pilotprojekten im Bereich erneuerbare
fers von Technologie und Know-how, einschließlich der Energie und Energieeffizienz, insbesondere in den Bereichen
Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnolo- Solar- und Windenergie, Biomasse, Wasserkraft, Wellenener-
gien. gie und Gezeitenenergie;
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Aufbau von Human-
e) Programme zur Sensibilisierung der Bevölkerung und zur
ressourcen als der langfristigen Grundlage wissenschaftlicher
Verbesserung ihrer Kenntnisse in Bezug auf erneuerbare
und technologischer Spitzenleistungen und dem Aufbau nach-
Energien und Energieeffizienz;
haltiger Verbindungen zwischen Wissenschaftlern und Techno-
logen der Vertragsparteien, sowohl auf nationaler als auch auf f) die stoffliche Verwertung oder energetische Nutzung von
regionaler Ebene. Dazu wird der Austausch von Forschern und festen und flüssigen Abfällen.
bewährten Verfahren in Forschungsprojekten gefördert.
(3) Forschungszentren, Hochschulen und andere Beteiligte in Artikel 55
der Europäischen Union und Kuba werden gegebenenfalls in die
Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft, Technologie Verkehr
und Forschung einbezogen. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammen-
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, alle Mechanismen arbeit im Bereich Verkehr auszurichten auf die Umstrukturierung
zur Förderung eines hochqualifizierten Personals zu verwenden, und Modernisierung der Verkehrssysteme und der damit verbun-
einschließlich durch Ausbildung, Forschungszusammenarbeit, denen Infrastruktur, die Förderung und Verbesserung des
Stipendien und Austausche. Personen- und Güterverkehrs und die Erleichterung des Zugangs
zum Nah-, Luft-, See- und Binnenschifffahrtsverkehr sowie zu
(5) Zur Erzielung von für beide Seiten vorteilhaften wissen- den Schienen- und Straßenverkehrsmärkten, indem das Ver-
schaftlichen Spitzenleistungen fördern die Vertragsparteien die kehrsmanagement in betrieblicher und administrativer Hinsicht
Teilnahme ihrer Einrichtungen an den Wissenschafts- und Tech- verbessert und anspruchsvolle Betriebsnormen gefördert wer-
nologieprogrammen der jeweils anderen Vertragspartei im Ein- den.
klang mit den jeweiligen Bestimmungen über die Beteiligung von
Einrichtungen aus Drittländern. (2) Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:
a) den Austausch von Informationen über die jeweilige Politik
Artikel 53 der Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf den Stadt-
Technologietransfer verkehr und den Verbund und die Interoperabilität von multi-
modalen Verkehrsnetzen sowie über andere Themen von bei-
(1) In Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit und derseitigem Interesse,
technischen Hilfe im Bereich des Technologietransfers, ein-
schließlich der Automatisierung von Prozessen, kommen die Ver- b) das Management von Binnenschifffahrtswegen, Straßen,
tragsparteien überein, bei der Förderung der Weitergabe von Schienenwegen, Häfen und Flughäfen, einschließlich einer
Technologie durch akademische oder berufliche Programme für angemessenen Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen
den Wissenstransfer zwischen ihnen zusammenzuarbeiten. Behörden,
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
c) Projekte zur Weitergabe europäischer Technologie für das Artikel 58
globale Satellitennavigationssystem und den öffentlichen
Verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich
Nahverkehr,
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Grundsätze des verant-
d) die Verbesserung der Sicherheits- und Umweltschutznormen,
wortungsvollen Handelns im Steuerbereich – d. h. Transparenz,
einschließlich der Zusammenarbeit in den zuständigen inter-
Informationsaustausch und fairer Steuerwettbewerb – an und
nationalen Gremien mit dem Ziel, eine bessere Durchsetzung
verpflichten sich, diese umzusetzen.
der internationalen Normen zu gewährleisten,
(2) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Zuständig-
e) Tätigkeiten, mit denen die Entwicklung des Luft- und Seever-
keiten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich ver-
kehrs gefördert wird.
bessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern und Maß-
nahmen zur wirksamen Umsetzung der Mindeststandards im
Artikel 56 Bereich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich
Modernisierung des Wirtschafts- und Sozialmodells entwickeln.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsam Maß-
Titel VII
nahmen zu ergreifen, um die Stärkung und Modernisierung der
öffentlichen Verwaltung in Kuba und der kubanischen Wirtschaft Regionale Integration und Zusammenarbeit
zu unterstützen. Sie kommen überein, die Entwicklung von Un-
ternehmen und Genossenschaften mit besonderem Schwer- Artikel 59
punkt auf der lokalen Entwicklung zu unterstützen.
Regionale Zusammenarbeit
(2) Diese Zusammenarbeit könnte in Bereichen von beidersei-
tigem Interesse erfolgen, wie zum Beispiel: (1) Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammen-
arbeit Maßnahmen zur Weiterentwicklung der regionalen Zusam-
a) makroökonomische Politik, einschließlich Steuerpolitik, menarbeit zwischen Kuba und seinen karibischen Nachbar-
b) Statistik, ländern im Rahmen des CARIFORUM, vor allem in den
prioritären Bereichen, die in der Gemeinsamen Partnerschafts-
c) Handelsinformationssysteme, strategie Karibik-EU festgelegt sind. Die Maßnahmen könnten
d) Maßnahmen zur Erleichterung des Handels, auch zur Stärkung des regionalen Integrationsprozesses im
karibischen Raum beitragen.
e) Qualitätssysteme und -normen,
(2) Die Zusammenarbeit fördert die Einbeziehung aller Sekto-
f) Unterstützung für lokale Entwicklungsinitiativen, ren, einschließlich der Zivilgesellschaft, in die regionale Zusam-
g) agro-industrielle Entwicklung, menarbeit und den Integrationsprozess gemäß den von den Ver-
tragsparteien festgelegten Bedingungen und umfasst auch die
h) staatliche Kontrolle und Überwachung, Unterstützung für Beratungsmechanismen und Sensibilisierungs-
i) Organisation und Arbeitsweise der Unternehmen, einschließ- kampagnen.
lich öffentlicher Unternehmen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, alle bestehenden
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenar- Kooperationsinstrumente zur Förderung von Aktivitäten zu nut-
beit zwischen den Institutionen zu fördern und zu unterstützen, zen, die auf die Entwicklung einer aktiven Zusammenarbeit zwi-
einschließlich derjenigen Institutionen des Sektors, die Instru- schen der Europäischen Union und Kuba, zwischen Kuba und
mente zur Unterstützung von KMU fördern, insbesondere jene, anderen Ländern und/oder Regionen in Lateinamerika und der
die auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der techno- Karibik in allen diesem Abkommen unterliegenden Bereichen der
logischen Innovation, der Einbindung in Wertschöpfungsketten Zusammenarbeit ausgerichtet sind. Die Vertragsparteien kom-
und den Zugang zu Krediten und Schulungen sowie auf die Stär- men überein, regionalen Kooperationsprogrammen in den Berei-
kung der institutionellen Kapazitäten und des institutionellen chen Forschung, Innovation und Bildung sowie dem Ausbau des
Rahmens ausgerichtet sind. Die Vertragsparteien kommen ferner Wissensraums EU-Lateinamerika/Karibik und Initiativen wie dem
überein, die Kontakte zwischen den Unternehmen beider Seiten Gemeinsamen Forschungs- und Hochschulraum EU-Lateiname-
zu fördern, um ihre Eingliederung in die internationalen Märkte, rika/Karibik besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Maßnah-
die Investitionen und den Technologietransfer zu unterstützen. men der regionalen und bilateralen Zusammenarbeit sollten
einander ergänzen.
Artikel 57 (4) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Standpunkte aus-
zutauschen und zusammenzuarbeiten, um zu einer Einigung zu
Statistik
gelangen und gemeinsame Aktionen in multilateralen Foren zu
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Entwicklung entwickeln.
besserer statistischer Methoden und Programme im Einklang mit
den international anerkannten Normen, einschließlich bei der Auf- Teil IV
stellung, Bearbeitung, Qualitätskontrolle und Verbreitung von
Statistiken zur Schaffung von Indikatoren mit einer höheren Ver- Handel und
gleichbarkeit zwischen den Vertragsparteien, zusammenzuarbei- handelspolitische Zusammenarbeit
ten, um die Anforderungen der statistischen Daten in den unter
dieses Abkommen fallenden Bereichen ermitteln zu können. Die
Artikel 60
Vertragsparteien erkennen an, dass die bilaterale Zusammenar-
beit zur Verwirklichung dieser Ziele sinnvoll ist. Ziele
(2) Die Zusammenarbeit könnte sich unter anderem auf fol- (1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Ziele ihrer
gende Maßnahmen erstrecken: den technischen Austausch zwi- Zusammenarbeit im Handelsbereich insbesondere Folgendes
schen dem nationalen Statistikamt Kubas und den statistischen umfassen:
Ämtern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
a) Stärkung ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, insbe-
Eurostat, einschließlich des Austauschs von Wissenschaftlern,
sondere durch die Förderung des Dialogs in Handelsfragen
der Entwicklung besserer und einheitlicher Methoden der Daten-
und eine Intensivierung des Handels zwischen den Vertrags-
erhebung, -aufschlüsselung, -analyse und -auswertung und der
parteien;
Organisation von Seminaren, Arbeitsgruppen oder Programmen,
die die statistischen Kapazitäten ergänzen. b) Förderung der Integration Kubas in die Weltwirtschaft;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 675
c) Förderung der Entwicklung und Diversifizierung des intra- Artikel 65
regionalen Handels und des Handels mit der Europäischen
Handelserleichterungen
Union;
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum Überein-
d) Verbesserung des Beitrags des Handels zur nachhaltigen kommen der WTO über Handelserleichterungen.
Entwicklung, einschließlich ökologischer und sozialer
Aspekte;
Artikel 66
e) Unterstützung der Diversifizierung der kubanischen Wirt-
Technische Handelshemmnisse
schaft und Förderung eines angemessenen Unternehmens-
umfelds; (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemm-
f) Förderung eines stärkeren Investitionsstroms durch Entwick-
nisse (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“).
lung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beider-
seitige Investitionen mithilfe eines kohärenten Dialogs, der (2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für technische
darauf ausgerichtet ist, das gegenseitige Verständnis und die Vorschriften, Normen und Verfahren zur Beurteilung der Konfor-
Zusammenarbeit in Investitionsfragen zu stärken und ein mität im Sinne des TBT-Übereinkommens.
nicht diskriminierendes Investitionssystem zu fördern. (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirksamer
Mechanismen für die Mitteilung und den Austausch von Infor-
Titel I mationen über technische Vorschriften, Normen und Verfahren
zur Beurteilung der Konformität im Einklang mit dem TBT-Über-
Handel einkommen an.
Artikel 61 Artikel 67
Ein auf Regeln beruhender Handel Gesundheits- und Pflanzenschutz
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein grundlegender (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Rechte, Pflichten
Abbau der Zölle und anderer Handelshemmnisse sowie die sowie die Grundsätze und Ziele des Übereinkommens über die
Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handels- Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht-
beziehungen ein Instrument zur Förderung von Wachstum, licher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzüberein-
wirtschaftlicher Diversifizierung und der Schaffung von Wohl- kommens, der Kommission des Codex Alimentarius und der
stand darstellen. Weltorganisation für Tiergesundheit.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass es in ihrem beider- (2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirksamer
seitigen Interesse liegt, den Handel im Einklang mit einem auf Mechanismen für Konsultation, Notifizierung und Informations-
Regeln beruhenden multilateralen Handelssystem zu führen, in austausch in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzen-
dem die Vertragsparteien für die Aufrechterhaltung des Vorrangs schutzrechtliche sowie tierschutzrechtliche Maßnahmen im Rah-
der Vorschriften und ihrer wirksamen, fairen und ausgewogenen men der zuständigen internationalen Organisationen an.
Umsetzung verantwortlich sind.
Artikel 68
Artikel 62 Handelspolitische Schutzinstrumente
Meistbegünstigung Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen und
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Ver- Pflichten aus den folgenden WTO-Übereinkünften: dem Überein-
tragspartei die Meistbegünstigung im Einklang mit Artikel I des kommen über Schutzmaßnahmen, dem Übereinkommen über
Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und den Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und dem Überein-
Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestand- kommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994.
teil in dieses Abkommen übernommen werden.
Artikel 69
(2) Absatz 1 gilt nicht hinsichtlich der Präferenzbehandlung,
die eine Vertragspartei im Einklang mit den WTO-Übereinkünften Revisionsklausel
bei Waren eines anderen Landes gewährt. Die Vertragsparteien können diesen Teil im gegenseitigen
Einvernehmen ändern und überarbeiten, um ihre Handels- und
Artikel 63 Investitionsbeziehungen zu vertiefen.
Inländerbehandlung
Artikel 70
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags-
partei die Inländerbehandlung im Einklang mit Artikel III des Allgemeine Ausnahmeklausel
GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinn- Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und Pflich-
gemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wer- ten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen zu
den. seiner Auslegung sinngemäß in dieses Abkommen aufgenom-
men werden und im Rahmen dieses Abkommens gelten.
Artikel 64
Titel II
Transparenz
Handelsbezogene Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen den Grundsatz der Trans-
parenz bei der Anwendung ihrer handelspolitischen Maßnahmen
und sind sich einig, dass die Strategien und Vorschriften, die den Artikel 71
Außenhandel berühren, mitgeteilt und deutlich erläutert werden Zoll
sollten.
(1) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die
(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Interessen- Zusammenarbeit zwischen ihren Zollverwaltungen, um die
träger die Möglichkeit haben sollten, von den Regelungen jeder Grenzsicherheit, die Vereinfachung der Zollverfahren und die Er-
Vertragspartei, die den internationalen Handel berühren, unter- leichterung des rechtmäßigen Handels zu gewährleisten, gleich-
richtet zu werden. zeitig jedoch ihre Kontrollmöglichkeiten zu behalten.
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
(2) Aus dieser Zusammenarbeit ergibt sich auch: tauschs, der technischen Hilfe sowie bei Kapazitätsaufbau und
Ausbildung zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien sind sich
a) der Austausch von Informationen über Zollrecht und -verfah-
einig, dass die technische Zusammenarbeit in Übereinstimmung
ren, insbesondere in den folgenden Bereichen:
mit ihren sozioökonomischen Entwicklungsniveaus, Entwick-
i) Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren, lungsbedürfnissen und Prioritäten erfolgen sollte.
ii) Erleichterung der Durchfuhr, (3) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Zusammen-
iii) Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch arbeit zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Wei-
die Zollbehörden, tergabe und Verbreitung von Technologie beiträgt, dem beider-
seitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens
iv) Beziehungen zur Wirtschaft, dient, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl
v) freier Warenverkehr und regionale Integration, zuträglichen Weise erfolgt und einen Ausgleich zwischen Rech-
ten und Pflichten herstellt.
vi) Organisation der Zollkontrollen an den Grenzen,
b) Entwicklung gemeinsamer Initiativen auf gemeinsam verein- Artikel 74
barten Gebieten,
Die Zusammenarbeit
c) Förderung der Koordinierung zwischen allen beteiligten im Bereich der technischen Handelshemmnisse
Grenzbehörden sowohl auf innerstaatlicher als auch auf
zwischenstaatlicher Ebene. (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-
menarbeit und technischen Hilfe im Bereich technischer
(3) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe im Zoll- Handelshemmnisse an und kommen überein, die Zusammen-
bereich. Zu diesem Zweck können sie im gegenseitigen Einver- arbeit zwischen ihren zuständigen Behörden in den Bereichen
nehmen bilaterale Instrumente schaffen. Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewer-
tung zu fördern.
Artikel 72 (2) Die Vertragsparteien kommen überein, unter anderem in
Zusammenarbeit in Bezug auf Handelserleichterungen den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für eine a) Aufbau von Kapazitäten und Fachwissen, einschließlich der
intensivere Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handelserleich- Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastrukturen,
terungen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvor- sowie Bereitstellung von Schulungen und technischer Hilfe in
schriften und Verfahren sowie die Leistungsfähigkeit der Zollbe- den Bereichen technische Vorschriften, Normung, Konformi-
hörden zur Erfüllung der Ziele einer wirksamen Kontrolle und der tätsbewertung, Akkreditierung und Messwesen, unter ande-
Erleichterung des Handels beitragen. rem im Hinblick auf die Erleichterung der Verständlichkeit und
Einhaltung der Anforderungen der Europäischen Union;
(2) Die Vertragsparteien arbeiten unter anderem in den folgen-
den Bereichen zusammen: b) Förderung der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen;
a) Aufbau von Kapazitäten und Bereitstellung von Fachwissen
für die zuständigen Behörden im Zollbereich, einschließlich c) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten
Zertifizierung und Überprüfung des Ursprungs, sowie in tech- Verfahren;
nischen Fragen zur Durchsetzung regionaler Zollverfahren; d) Ausarbeitung gemeinsamer Standpunkte;
b) Anwendung von Mechanismen und modernen Zolltechniken
e) Streben nach Kompatibilität und Konvergenz der technischen
einschließlich Risikoanalyse, verbindlicher Auskünfte, verein-
Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
fachter Verfahren für Eingang und Überlassung von Waren,
Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden; f) Abbau unnötiger Handelshemmnisse.
c) Einführung von Verfahren und Vorgehensweisen, die sich
soweit durchführbar auf internationale Regeln, Übereinkünfte Artikel 75
und Normen auf dem Gebiet von Zoll und Handel stützen, Lebensmittelsicherheit, gesundheitspolizeiliche und
unter anderem auf das WTO-Übereinkommen über Handels- pflanzenschutzrechtliche Fragen sowie Tierschutzfragen
erleichterungen, das Übereinkommen von Kyoto zur Verein-
fachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner (1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und
geänderten Fassung (im Folgenden „geändertes Kyoto-Über- Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, einschließ-
einkommen“) und den Normenrahmen der Weltzollorganisa- lich der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen interna-
tion zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels; tionalen Organisationen, in Bezug auf Lebensmittelsicherheit,
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen
d) Informationssysteme und Automatisierung von Zollverfahren sowie Tierschutzfragen zum Nutzen ihrer bilateralen Handelsbe-
und anderen Verfahren im Bereich des Handels, vor allem für ziehungen. Sie fördern die Zusammenarbeit mit dem Ziel der
die Umsetzung von Handelserleichterungen für zugelassene Anerkennung der Gleichwertigkeit und der Harmonisierung von
Wirtschaftsbeteiligte und Informationsdienste. gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnah-
men und stellen Beratung und technische Hilfe bei der Durch-
Artikel 73 führung dieser Maßnahmen bereit.
Geistiges Eigentum (2) Das Ziel der Zusammenarbeit in Bezug auf Lebensmittel-
sicherheit, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der techni-
Fragen sowie Tierschutzfragen besteht darin, die Kapazitäten der
schen Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum an,
Vertragsparteien in diesen Bereichen zu stärken, um den Zugang
einschließlich des Schutzes von geografischen Angaben, und
zum Markt der anderen Vertragspartei zu verbessern, wobei das
kommen überein, im Rahmen der einvernehmlich festgelegten
Niveau des Schutzes von Menschen, Tieren und Pflanzen ge-
Bedingungen bei entsprechenden spezifischen Kooperations-
wahrt wird.
projekten im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien und unter Einhaltung der internationalen Über- (3) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes
einkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, zusammen- umfassen:
zuarbeiten.
a) die Bereitstellung von Fachwissen für die rechtliche und tech-
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung nische Kapazität zur Entwicklung und Durchsetzung von
der institutionellen Zusammenarbeit, des Informationsaus- Rechtsvorschriften sowie zur Entwicklung von amtlichen ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 677
sundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Kon- c) Förderung des Handels mit Erzeugnissen aus nachhaltig
trollsystemen, einschließlich Tilgungsprogrammen, Lebens- bewirtschafteten natürlichen Ressourcen, einschließlich
mittelsicherheitssystemen und Warnsystemen, sowie die durch wirksame Maßnahmen in Bezug auf die Erhaltung und
Bereitstellung von Fachwissen im Bereich des Tierschutzes; nachhaltige Bewirtschaftung der Wildfauna, die Fischerei und
die Forstwirtschaft, sowie Entwicklung von Maßnahmen zur
b) die Entwicklung und Stärkung der institutionellen und admi-
Bekämpfung des umweltgefährdenden illegalen Handels,
nistrativen Kapazitäten Kubas, einschließlich der Kontroll-
auch durch Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen und Zusam-
kapazitäten, zur Verbesserung des gesundheitspolizeilichen
menarbeit im Zollbereich;
und pflanzenschutzrechtlichen Status;
c) die Entwicklung von Kapazitäten in Kuba zur Erfüllung der d) Stärkung der institutionellen Kapazitäten für Analyse und
gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwick-
Auflagen, um den Zugang zum Markt der anderen Vertrags- lung.
partei zu verbessern, unter Wahrung des Schutzniveaus;
Artikel 78
d) die Stärkung des amtlichen Kontrollsystems für Ausfuhren in
die Europäische Union durch Stärkung der analytischen Zusammenarbeit in Bezug
Fähigkeiten und der Verwaltung der nationalen Laboratorien auf handelspolitische Schutzinstrumente
im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Rechts-
Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit im
vorschriften der Europäischen Union;
Bereich des Handelsschutzes durch den Austausch von Erfah-
e) die Beratung und technische Hilfe in Bezug auf die gesund- rungen, technische Hilfe und Aufbau von Kapazitäten.
heitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften
der Europäischen Union und die Durchsetzung der auf dem Artikel 79
Markt der Europäischen Union verlangten Standards;
Ursprungsregeln
f) die Förderung der Zusammenarbeit im Rahmen der einschlä-
gigen internationalen Organisationen (Ausschuss „Gesund- Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ursprungsregeln
heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ eine wichtige Rolle im internationalen Handel spielen, und
des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesund- kommen überein, im Rahmen der technischen Hilfe, des Aufbaus
heitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, von Kapazitäten und des Austauschs von Erfahrungen in diesem
Internationales Pflanzenschutzübereinkommen, Internationa- Bereich zusammenzuarbeiten.
les Tierseuchenamt und Codex-Alimentarius-Kommission) im
Hinblick auf eine stärkere Anwendung der internationalen Artikel 80
Normen.
Investitionen
Artikel 76 Die Vertragsparteien fördern den Investitionsstrom durch
gegenseitige Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und
Traditionelle und handwerkliche Waren die Schaffung attraktiver und verlässlicher Rahmenbedingungen
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammen- für beiderseitige Investitionen auf der Grundlage eines Dialogs,
arbeit für die Förderung der Erzeugung von traditionellen und der auf die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und
handwerklichen Waren an. der Zusammenarbeit in Investitionsfragen sowie die Förderung
eines stabilen, transparenten und nicht diskriminierenden
Die Zusammenarbeit könnte sich insbesondere auf die folgenden
Umfelds für Unternehmen und Investitionen abzielt.
Bereiche konzentrieren:
a) die Entwicklung von Kapazitäten, um den Marktzugang für
Teil V
Handwerkserzeugnisse zu erleichtern;
b) die Unterstützung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unter- Institutionelle Vorschriften und Schlussbestimmungen
nehmen in städtischen und ländlichen Gebieten, die Hand-
werkserzeugnisse herstellen und exportieren, insbesondere Artikel 81
durch die Stärkung der zuständigen Einrichtungen;
Gemeinsamer Rat
c) die Förderung der Aufrechterhaltung der Herstellung traditio-
(1) Es wird ein Gemeinsamer Rat eingesetzt. Dieser über-
neller Waren;
wacht die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und
d) die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Hersteller von beaufsichtigt dessen Durchführung. Er tritt auf Ministerebene in
Handwerkserzeugnissen. regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre zusammen
sowie zu außerordentlichen Tagungen im Einvernehmen der
Artikel 77 Vertragsparteien, sooft die Umstände dies erfordern.
Handel und nachhaltige Entwicklung (2) Der Gemeinsame Rat prüft alle wichtigen Fragen, die sich
aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen,
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag an, den die multilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem
Förderung einander verstärkender Handels-, Umwelt- und Interesse.
Sozialpolitiken zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leisten
kann. (3) Der Gemeinsame Rat setzt sich im Einklang mit den ent-
sprechenden internen Vereinbarungen der Vertragsparteien und
(2) Zur Ergänzung der Tätigkeiten gemäß Teil III Titel III und IV
unter Berücksichtigung der spezifischen anzugehenden Fragen
kommen die Vertragsparteien überein, unter anderem in folgen-
aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene zusam-
den Bereichen zusammenzuarbeiten:
men.
a) Entwicklung von Programmen und Maßnahmen im Hinblick
(4) Der Gemeinsame Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
auf die Umsetzung und Durchsetzung der handelsbezogenen
Aspekte multilateraler Umweltübereinkommen und Umwelt- (5) Der Vorsitz im Gemeinsamen Rat wird abwechselnd, von
gesetze; einer Sitzung zur nächsten, von einem Vertreter der Europäischen
Union und einem Vertreter der Republik Kuba gemäß den in
b) Förderung der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für
seiner Geschäftsordnung festgelegten Bestimmungen geführt.
den Handel mit Waren und Dienstleistungen zur nachhaltigen
Entwicklung, insbesondere durch die Verbreitung der Prakti- (6) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der
ken der sozialen Verantwortung von Unternehmen; Gemeinsame Rat befugt, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüs-
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
se sind für die Vertragsparteien, die alle für ihre Umsetzung er- c) Erörterung jeder sich auf Zusammenarbeit beziehenden
forderlichen Maßnahmen treffen, verbindlich. Frage, die die Durchführung von Teil III dieses Abkommens
berühren könnte.
(7) Der Gemeinsame Rat kann auch geeignete Empfehlungen
aussprechen.
Artikel 84
(8) Der Gemeinsame Rat nimmt seine Beschlüsse und Emp-
fehlungen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
an. Das Verfahren gilt für alle anderen durch dieses Abkommen Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die
geschaffenen leitenden Gremien. Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Euro-
päische Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jewei-
Artikel 82 ligen Zuständigkeiten einerseits und die Republik Kuba anderer-
seits.
Gemischter Ausschuss
(1) Der Gemeinsame Rat wird bei der Erfüllung seiner Auf- Artikel 85
gaben von einem Gemischten Ausschuss aus Vertretern der Ver-
tragsparteien auf der Ebene hoher Beamter sowie unter Berück- Erfüllung der Verpflichtungen
sichtigung der spezifischen anzugehenden Fragen unterstützt. (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-
deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
(2) Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durch-
diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie
führung des Abkommens zuständig.
den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
(3) Der Gemeinsame Rat legt die Geschäftsordnung des
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere
Gemischten Ausschusses fest.
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
(4) Der Gemischte Ausschuss ist befugt, in den Bereichen, für erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Außer in
die ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen besonders dringenden Fällen übermittelt sie dem Gemeinsamen
worden ist, Beschlüsse zu fassen. Rat zuvor innerhalb von 30 Tagen sämtliche für eine gründliche
Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die
(5) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich
Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der
zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkom-
Wahl der Maßnahmen ist solchen Maßnahmen der Vorrang zu
mens abwechselnd in Brüssel und Kuba zusammen, und zwar
geben, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten
zu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die von den
behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen
Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Auf Ersuchen
Vertragspartei notifiziert und auf deren Ersuchen im Gemischten
einer der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einverneh-
Ausschuss erörtert.
men Sondersitzungen einberufen werden. Der Vorsitz im
Gemischten Ausschuss wird abwechselnd, von einer Sitzung zur (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in
nächsten, von einem Vertreter der Europäischen Union und Absatz 2 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle
einem Vertreter der Republik Kuba geführt. erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertrags-
parteien sind. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig,
dass die in Absatz 2 genannten „geeigneten Maßnahmen“ Maß-
Artikel 83
nahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen
Unterausschüsse werden. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Aussetzung der
Anwendung dieses Abkommens das letzte Mittel ist. Eine erheb-
(1) Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Unteraus-
liche Verletzung des Abkommens liegt
schüsse zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben
einzusetzen. Er kann die einem Unterausschuss übertragene a) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht
Aufgabe ändern oder einen Unterausschuss auflösen. zulässigen vollständigen oder teilweisen Ablehnung der
Erfüllung des Abkommens,
(2) Unterausschüsse treten einmal jährlich oder auf Ersuchen
einer Vertragspartei oder des Gemischten Ausschusses auf der b) in der Verletzung einer der in Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 7
geeigneten Ebene zusammen. Sitzungen mit persönlicher An- genannten wesentlichen Elemente des Abkommens.
wesenheit werden abwechselnd in Brüssel oder Kuba abgehal-
(4) Wendet eine Vertragspartei Maßnahmen in einem beson-
ten. Sie können aber ebenso mit Hilfe aller den Vertragsparteien
ders dringenden Fall an, kann die andere Vertragspartei darum
zur Verfügung stehenden technischen Mitteln abgehalten
ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu
werden.
einer dringenden Sitzung einberufen werden.
(3) Der Vorsitz in den Unterausschüssen wird abwechselnd für
die Dauer eines Jahres von einem Vertreter der Vertragsparteien Artikel 86
geführt.
Inkrafttreten, vorläufige Anwendung,
(4) Die Einsetzung oder die Existenz eines Unterausschusses Laufzeit und Kündigung des Abkommens
hindert die Vertragsparteien nicht daran, den Gemischten Aus-
schuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen. (1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ih-
ren internen gesetzlichen Verfahren genehmigt.
(5) Der Gemischte Ausschuss nimmt eine Geschäftsordnung
an, in der die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats
Arbeitsweise derartiger Unterausschüsse festgelegt sind, sofern in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einan-
in diesem Abkommen nicht anders angegeben ist. der den Abschluss der in Absatz 1 genannten internen gesetzli-
chen Verfahren notifiziert haben.
(6) Es wird ein Unterausschuss „Zusammenarbeit“ eingesetzt.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wenden die Europäische
Er unterstützt den Gemischten Ausschuss bei der Wahrnehmung
Union und Kuba dieses Abkommen vollständig oder teilweise
seiner Aufgaben in Bezug auf Teil III dieses Abkommens. Darüber
nach Maßgabe dieses Absatzes bis zum Inkrafttreten des
hinaus ist er für Folgendes zuständig:
Abkommens im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren
a) Behandlung jeder sich auf Zusammenarbeit beziehenden und Rechtsvorschriften vorläufig an.
Angelegenheit im Auftrag des Gemischten Ausschusses,
Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten
b) Überwachung der gesamten Durchführung von Teil III dieses Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Union
Abkommens, und Kuba einander Folgendes notifizieren:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017 679
a) für die Union – den Abschluss der zu diesem Zweck erforder- punkt und nach Erfüllung bzw. Abschluss ihrer jeweiligen gesetz-
lichen internen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzu- lichen Anforderungen und Verfahren in Kraft.
wendenden Teile des Abkommens und
b) für Kuba – den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Artikel 88
internen Verfahren unter Bestätigung seiner Zustimmung zu
den Teilen des Abkommens, die vorläufig anzuwenden sind. Räumlicher Geltungsbereich
(4) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeits-
Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündi- weise der Europäischen Union angewendet werden, nach Maß-
gung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam. gabe dieser Verträge einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der
Republik Kuba andererseits.
(5) Die Notifikationen sind im Fall der Europäischen Union
dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und im
Fall der Republik Kuba dem Kubanischen Ministerium für Aus- Artikel 89
wärtige Angelegenheiten zu übersenden, die Verwahrer dieses
Verbindlicher Wortlaut
Abkommens sind.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer,
Artikel 87 dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-
sischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
Änderung
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-
Das Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einver- sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
nehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Änderun- spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,
gen treten zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeit- wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
zeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am zwölften Dezember zweitausend-
sechzehn.
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Berichtigung
der Bekanntmachung vom 17. März 2017
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem ASEAN-Biodiversitätszentrum
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Mai 2017
Die Bekanntmachung vom 17. März 2017 der Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem ASEAN-Biodiversitäts-
zentrum über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBl. II S. 459) wird dahin gehend
b e r i c h t i g t , dass der Notenwechsel auf den 20. Dezember 2016/9. Januar
2017 datiert und demnach die Vereinbarung nach ihrer Inkrafttretensklausel mit
dem Datum ihrer Antwortnote am 9. Januar 2017 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 18. Mai 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S t e p h a n R u s s e k