498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Gesetz
zu dem Vorschlag
für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada
über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union
und zu dem Vorschlag
für einen Beschluss des Rates
über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada
über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Vom 28. April 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 27. Juni 2016 für einen
Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres
Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union sowie dem Vorschlag
vom 27. Juni 2016 für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des
Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada
über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zustimmen. Die beiden Vorschläge
werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 28. April 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Auswärtigen
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 499
2016/0194 (NLE)
Vorschlag für einen
Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada
über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags wird. Eine wirksamere Durchsetzung des Wettbewerbsrechts
führt zu offeneren und stärker vom Wettbewerb geprägten Märk-
Gründe und Ziele des Vorschlags
ten, auf denen Unternehmen freier aufgrund ihrer Leistung unter-
Der Vorschlag geht auf ein Mandat des Rates vom 9. Oktober einander konkurrieren und dadurch Wohlstand und Arbeitsplätze
2008 zurück, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, Ver- schaffen können. Zudem erhalten die Verbraucher eine größere
handlungen über eine Aktualisierung des bestehenden Ab- Auswahl zu niedrigeren Preisen.
kommens zwischen der EU und Kanada über die Zusammen-
arbeit in Wettbewerbsfragen aufzunehmen. Insbesondere sollen
Bestimmungen aufgenommen werden, auf deren Grundlage die
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Wettbewerbsbehörden beider Seiten Beweismittel austauschen Rechtsgrundlage
können, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchungen
gesammelt haben. Rechtsgrundlage für das Handeln der Union sind die Artikel 103
und 352 AEUV. Artikel 103 ist die Rechtsgrundlage für die
Das bestehende Kooperationsabkommen mit Kanada wurde im Umsetzung der Artikel 101 und 102. Artikel 352 ist die Rechts-
Juni 1999 geschlossen. Damals wurde der Austausch von Be- grundlage der Verordnung 139/2004 (Fusionskontrollverordnung).
weismitteln zwischen den Vertragsparteien nicht als notwendig Das vorgeschlagene Abkommen bezieht sich auch auf die
erachtet. Inzwischen ist die bilaterale Zusammenarbeit zwischen Zusammenarbeit bei Untersuchungen in Fusionskontrollsachen.
der Europäischen Kommission und der kanadischen Wett-
bewerbsbehörde aber häufiger und geht inhaltlich tiefer. Nun Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
sieht man, dass eine wirksame Zusammenarbeit ohne die
Die Initiative fällt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b AEUV unter
Möglichkeit eines Informationsaustauschs mit der kanadischen
die ausschließliche Zuständigkeit der EU, da sie sich auf Wett-
Wettbewerbsbehörde stark erschwert ist. Die vorgeschlagenen
bewerbsregeln bezieht, die für das Funktionieren des Binnen-
Änderungen an dem bestehenden Abkommen, werden der
marktes erforderlich sind. Somit ist das Subsidiaritätsprinzip
Europäischen Kommission und der kanadischen Wettbewerbs-
nicht anwendbar.
behörde den Austausch von Beweismitteln ermöglichen, die
beide Seiten im Zuge ihrer Ermittlungen erlangt haben. Dies wird Verhältnismäßigkeit
insbesondere in all den Fällen hilfreich sein, in denen ein mut-
maßliches wettbewerbswidriges Verhalten Auswirkungen auf Die EU geht mit dieser Initiative nicht weiter als nötig, um die an-
transatlantische Märkte oder Weltmärkte hat. Viele weltweite gestrebte Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit
oder transatlantische Kartelle sind auch in Kanada tätig, so dass zwischen der Europäischen Kommission und der kanadischen
die Kommission die Chance haben wird, über Kanada Zugang Wettbewerbsbehörde zu erreichen. Die Verbesserung der Ver-
zu weiteren Informationen über diese Kartelle zu erhalten. waltungszusammenarbeit ist nur im Wege eines internationalen
Abkommens zwischen der EU und Kanada möglich.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Das vorgeschlagene Abkommen regelt die Verwaltungszusam-
Die Zusammenarbeit mit Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten menarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der
ist heute bei Untersuchungen des internationalen Wettbewerbs kanadischen Wettbewerbsbehörde und betrifft nur die von der
gängige Praxis. Neben dem Abkommen mit Kanada hat die Kommission behandelten Fälle. Das vorgeschlagene Abkommen
Europäische Union auch mit den Vereinigten Staaten, Japan, bezieht sich nicht auf die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts
Korea und der Schweiz einschlägige Kooperationsabkommen durch Mitgliedstaaten, da es sich nicht auf die von den Mitglied-
geschlossen. Das Abkommen mit der Schweiz ist das fortschritt- staaten behandelten Fälle bezieht.
lichste, denn es enthält bereits Bestimmungen über den Aus-
tausch von Beweismitteln. Durch die vorgeschlagene Aktualisie- Wahl des Instruments
rung würde das Abkommen mit Kanada auf denselben Stand
Die Kommission benötigt eine ausdrückliche rechtliche Ge-
kommen.
nehmigung, um rechtlich geschützte Informationen an die kana-
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen dische Wettbewerbsbehörde weiterleiten zu können. Nicht
Die Wettbewerbspolitik soll dazu beitragen, dass die Märkte Ver- verbindliche Rechtsinstrumente („Soft Law“) wie eine Verwal-
brauchern, Unternehmen und der gesamten Gesellschaft mehr tungsvereinbarung würden keine ausreichende Grundlage bieten,
Vorteile bringen. Daher ist sie auf die weiter gefassten Ziele der um von den Bestimmungen über das Berufsgeheimnis in
Kommission ausgerichtet, insbesondere auf die Ankurbelung der Artikel 28 der Verordnung 1/2003 und in Artikel 17 der Ver-
Beschäftigung, des Wachstums und der Investitionen. Die Kom- ordnung 139/2004 (Fusionskontrollverordnung) abzuweichen.
mission verfolgt dieses Ziel, indem sie das Wettbewerbsrecht Das angestrebte Ziel kann daher nur durch ein förmliches inter-
durchsetzt, Verstöße ahndet und auf internationaler Ebene eine nationales Abkommen erreicht werden.
Wettbewerbskultur fördert.
Das vorgeschlagene Abkommen wird die Verwaltungszusam- 3. Ergebnisse der Ex-Post-Bewertung, der Konsultation
menarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der der Interessenträger und der Folgenabschätzung
kanadischen Wettbewerbsbehörde verbessern. Letztlich ist es Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechts-
für Verbraucher in der EU und in Kanada von Vorteil, wenn Ver- vorschriften
stöße gegen das Wettbewerbsrecht besser aufgedeckt und ge-
ahndet werden und dadurch eine stärkere Abschreckung erreicht Entfällt.
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Konsultation der Interessenträger Artikel VII legt die Voraussetzungen und Bedingungen für den
Informationsaustausch fest:
Die Mitgliedstaaten wurden regelmäßig über die Verhandlungs-
fortschritte informiert und auch das Europäische Parlament ist Die Parteien können alle im Untersuchungsverfahren erlangten
über die Initiative unterrichtet. Informationen erörtern und ihre Meinungen austauschen
(Artikel VII Absatz 2).
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
– Wenn beide Behörden dieselbe oder eine verbundene Verhal-
Mit der Initiative wird das Mandat des Rates vom Oktober 2008 tensweise untersuchen, können sie bereits vorliegende und im
umgesetzt. Grundlage des Mandats waren Informationen, die im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen auf Ersuchen
Zuge der praktischen Umsetzung des Abkommens von 1999 von an die jeweils andere Behörde zum Zwecke einer etwaigen
beiden Wettbewerbsbehörden gesammelt worden waren. Nutzung als Beweismittel weiterleiten (Artikel VII Absatz 4).
Folgenabschätzung – Die Parteien erörtern oder übermitteln keine Beweismittel, die
Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. Das vorge- durch die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien
schlagene Abkommen entspricht den Anweisungen des Rats- verankerten Rechte und Privilegien (z. B. das Auskunftsverwei-
mandates. Es gab keine anderen Optionen zu dessen Um- gerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung oder das
setzung. Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts) geschützt sind
(Artikel VII Absatz 7) oder im Rahmen ihrer Kronzeugen- oder
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Vergleichsverfahren erlangt wurden (außer mit Zustimmung
Entfällt. des Beteiligten, der die Information übermittelt hat) (Artikel VII
Absatz 9).
Grundrechte
– Die Übermittlung von Informationen liegt immer im Ermessen
Das vorgeschlagene Abkommen wurde sprachlich an die Ent- der übermittelnden Behörde; es besteht keine Verpflichtung
wicklungen angepasst, die das europäische Datenschutzrecht dazu (Artikel VII Absatz 8).
seit Inkrafttreten des bestehenden Abkommens von 1999 durch-
laufen hat. Da die für den Austausch bestimmten Beweismittel Artikel VIII enthält die Vertraulichkeitsbestimmungen und die
persönliche Daten umfassen können, wurden zudem detaillierte Voraussetzungen für die Verwendung der nach Artikel VII über-
Bestimmungen über den Datenschutz in den Anhang zum mittelten Informationen durch die Vertragspartei, die die Informa-
Abkommen (Anhang C) aufgenommen. tionen erhält:
– Die erörterten oder erhaltenen Informationen müssen ver-
Damit die Ausübung der Verteidigungsrechte stets gewahrt ist,
traulich behandelt werden und dürfen nur unter bestimmten
sieht der Abkommensentwurf vor, dass die übermittelnde Be-
Bedingungen offengelegt werden (Artikel VIII Absatz 2).
hörde sicherstellen muss, dass die von ihr gesandten Informa-
tionen auch in ihren eigenen Verfahren im Einklang mit ihren – Nach Artikel VIII dürfen die Informationen nur für die im Er-
eigenen Verfahrensrechten und -privilegien verwendet werden suchen angegebenen Zwecke und für die Anwendung der
könnten (Artikel VII Absatz 7). Wettbewerbsvorschriften durch die empfangende Behörde
verwendet werden (Artikel VIII Absatz 8).
4. Auswirkungen auf den Haushalt – Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (vom 16. De-
zember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82
Das vorgeschlagene Abkommen hat keine Auswirkungen auf den
des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln) darf die
Haushalt.
Kommission der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats
keine Informationen übermitteln, die möglicherweise für die
5. Weitere Angaben Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natürliche Personen
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und verwendet werden. Da Kanada Kartelle strafrechtlich verfolgt,
Berichterstattungsmodalitäten musste unbedingt sichergestellt werden, dass das Abkommen
nicht über die Modalitäten für den Informationsaustausch
Da das Abkommen nur die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Europäischen Union
zwischen der Kommission und der kanadischen Wettbewerbs- hinausgeht. Der Abkommensentwurf besagt daher, dass keine
behörde betrifft, ist keine Durchführung seitens der Mitglied- auf der Grundlage des Abkommens übermittelten Informatio-
staaten erforderlich. nen für die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natürliche
Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Personen verwendet werden dürfen (Artikel VIII Absatz 9).
Entfällt. – Da die für den Austausch vorgesehenen Beweismittel persön-
liche Daten umfassen können, enthalten Artikel VIII Absatz 5
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des und Anhang C detaillierte Bestimmungen über den Schutz
Vorschlags persönlicher Daten.
Die Verhandlungsparteien ließen den Wortlaut des bestehenden Artikel IX gilt insbesondere für die EU. Er regelt die Übermittlung
Abkommens im Prinzip unverändert und fügten nur die Bestim- von Unterlagen zwischen der Kommission und den nationalen
mungen zur Festlegung des Rahmens für die Erörterung, Über- Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten wie auch zwischen
mittlung und Nutzung rechtlich geschützter Informationen hinzu. der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.
Wo es erforderlich war, wurde der Wortlaut an die Entwicklung
Selbst wenn nichts an der Struktur des Abkommens geändert
der Rechtsvorschriften (Verabschiedung neuer Wettbewerbs-
wurde, so sind die Änderungen doch so zahlreich, dass ein Ab-
vorschriften, neue Nummerierung des AEUV) angepasst und ver-
kommen, in dem alle Änderungen Artikel für Artikel aufgelistet
altete Bestimmungen wurden entfernt. Die Änderungen spiegeln
würden, unpraktisch wäre. Daher muss aus technischen Grün-
zudem die Entwicklungen im europäischen Datenschutzrecht seit
den ein neues Abkommen geschlossen werden, das das be-
Inkrafttreten des Abkommens wider.
stehende Abkommen aufhebt und nicht nur Änderungen in das
In Artikel I Buchstabe f wird der Begriff „im Untersuchungs- bestehende Abkommen aufnimmt. Artikel XIV Absatz 5 sieht
verfahren erlangte Informationen“ definiert, auf die der neu ver- daher vor, dass das vorgeschlagene Abkommen das bestehende
einbarte Austauschmechanismus anwendbar sein wird. Abkommen von 1999 aufhebt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 501
2016/0194 (NLE)
Vorschlag für einen
Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung
des Abkommens
zwischen der Europäischen Union
und der Regierung von Kanada
über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
im Namen der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere
auf die Artikel 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 9. Oktober 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Regierung von
Kanada Verhandlungen über ein Abkommen über die Anwendung ihres Wettbewerbs-
rechts aufzunehmen.
(2) Die Verhandlungen mit der Regierung von Kanada sind abgeschlossen.
(3) Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet werden –
hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der
Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird, vorbehaltlich
des Abschlusses dieses Abkommens, im Namen der Union genehmigt.1
Artikel 2
Das Generalsekretariat des Rates stellt die zur Unterzeichnung des Abkommens
– vorbehaltlich seines Abschlusses – erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die
Personen aus, die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannt wurden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am …
Im Namen des Rates
Der Präsident
1 Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Anhang
zum
Vorschlag für einen
Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada
über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts im Namen der Europäischen Union
Abkommen
zwischen der Europäischen Union
und der Regierung von Kanada
über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Die Europäische Union in der Erkenntnis, dass ein verstärkter Informationsaustausch,
einschließlich der Übermittlung von Informationen, die im Unter-
einerseits und
suchungsverfahren der Vertragsparteien erlangt wurden, die
die Regierung von Kanada („Kanada“) Zusammenarbeit verbessern und zur wohlüberlegten und wirk-
samen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien
andererseits beitragen wird,
(„Vertragsparteien“) – in der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien in Bezug auf den
Schutz personenbezogener Daten gemeinsame Wertvorstellun-
in Anbetracht der zwischen ihnen bestehenden engen wirt- gen haben, die in ihrem jeweiligen Recht zum Ausdruck kommen,
schaftlichen Beziehungen, und dass die Aufsicht von einer unabhängigen öffentlichen Stelle
beziehungsweise im Falle Kanadas, soweit nicht in Kanada an-
in der Erkenntnis, dass die Wirtschaften aller Länder, ins- wesende Personen betroffen sind, von einer durch administrative
besondere die der Vertragsparteien, zunehmend eng miteinander Mittel eingerichteten Stelle wahrgenommen werden wird –
verflochten sind,
sind wie folgt übereingekommen:
in dem Bewusstsein, dass die Vertragsparteien die Ansicht
teilen, dass die wohlüberlegte und wirksame Anwendung des
I. Ziel und Begriffsbestimmungen
Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer jeweiligen
Märkte und für ihren gegenseitigen Handel von Bedeutung ist, 1. Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit und
die Abstimmung zwischen den Wettbewerbsbehörden der
unter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die wohlüberlegte Vertragsparteien zu fördern sowie die Möglichkeiten für
und wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts durch Zu- Meinungsverschiedenheiten oder deren Auswirkungen bei
sammenarbeit und gegebenenfalls Abstimmung zwischen ihnen der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu begrenzen.
bei der Anwendung dieses Rechts zu erleichtern,
2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
in dem Bewusstsein, dass in bestimmten Fällen die jeweiligen a) „wettbewerbswidrige Verhaltensweisen“: Verhaltensweisen
Wettbewerbsprobleme der Vertragsparteien durch eine Abstim- oder Vorgänge, die nach dem Wettbewerbsrecht einer
mung ihrer Durchführungsmaßnahmen wirksamer gelöst werden Vertragspartei Strafen, ein Verbot oder sonstige Abhilfen
können als durch getrennte Durchführungsmaßnahmen der Ver- nach sich ziehen;
tragsparteien,
b) „Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats“: die in An-
hang A aufgeführte Behörde des jeweiligen Mitglied-
in der beiderseitigen Entschlossenheit, die wichtigen Belange
staats. Die Europäische Union kann diesen Anhang jeder-
der anderen Vertragspartei bei der Anwendung ihres Wett-
zeit erweitern oder ändern. Jegliche Erweiterung oder
bewerbsrechts gebührend zu berücksichtigen und ihnen nach
Änderung wird Kanada schriftlich mitgeteilt, bevor einer
besten Kräften entgegenzukommen,
neu aufgeführten Behörde Informationen übermittelt
werden;
im Hinblick auf die am 27. und 28. Juli 1995 angenommene
Empfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit c) „Wettbewerbsbehörde(n)“:
und Entwicklung zur Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-
i) für Kanada: der nach dem Wettbewerbsgesetz
staaten im Bereich der wettbewerbswidrigen Absprachen, die
(Competition Act, R.S.C. 1985, c. C-34, im Folgenden
den internationalen Handel beeinträchtigen, und
„Competition Act“) bestellte Wettbewerbskommissar
und
im Hinblick auf die am 6. Juli 1976 getroffene Vereinbarung
über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Kanada und den ii) für die Europäische Union: die Europäische Kommis-
Europäischen Gemeinschaften, die Erklärung über die Beziehun- sion hinsichtlich ihrer Befugnisse nach den Wett-
gen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada vom bewerbsregeln der Europäischen Union;
22. November 1990 und die Gemeinsame Politische Erklärung
d) „Wettbewerbsrecht“:
vom 17. Dezember 1996 über die Beziehungen zwischen der
Europäischen Union und Kanada mit dem begleitenden Aktions- i) für Kanada: Competition Act, mit Ausnahme der
plan, Abschnitte 52 bis 62 und des Teils VII.1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 503
ii) für die Europäische Union: Artikel 101, 102 und 105 3. Jeder Hinweis in dem Abkommen auf besondere Be-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen stimmungen im Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei ist als
Union, Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über Verweisung auf diese Bestimmung in der jeweils aktuellen
die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Fassung und auf alle nachfolgenden Bestimmungen zu
(„EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom verstehen.
29.1.2004, S. 1; im Folgenden „Verordnung (EG)
Nr. 139/2004“) und Artikel 53 und 54 des Abkommens II. Mitteilung
über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom
3.1.1994, S. 3; im Folgenden „EWR-Abkommen“), 1. Die Vertragsparteien teilen einander nach dem Verfahren
soweit sie in Verbindung mit den Artikeln 101 und 102 dieses Artikels und des Artikels IX die Anwendungsmaß-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen nahmen mit, die wichtige Belange der anderen Vertragspartei
Union angewandt werden, und die dazu erlassenen berühren.
Durchführungsverordnungen, 2. Anwendungsmaßnahmen, welche die wichtigen Belange der
auch in ihrer geänderten Fassung, sowie sonstige Ge- anderen Vertragspartei berühren können und deshalb norma-
setze oder Bestimmungen, die von den Vertragsparteien lerweise mitgeteilt werden müssen, sind Maßnahmen, die
gemeinsam in schriftlicher Form als „Wettbewerbsrecht“ i) für die Anwendungsmaßnahmen der anderen Vertrags-
für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet werden; partei erheblich sind,
e) „Anwendungsmaßnahme(n)“: jegliche Anwendung des ii) wettbewerbswidrige Verhaltensweisen mit Ausnahme
Wettbewerbsrechts im Rahmen der Untersuchungen oder eines Zusammenschlusses oder Erwerbs betreffen, die
Verfahren durch die Wettbewerbsbehörde einer Vertrags- ganz oder teilweise auf dem Gebiet der anderen
partei; Vertragspartei stattfinden,
f) „im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen“: iii) Verhaltensweisen betreffen, von denen angenommen
i) für Kanada: Informationen, die nach den Abschnit- wird, dass sie von der anderen Vertragspartei, einer ihrer
ten 11, 15, 16 und 114 des Competition Act erlangt Provinzen oder Mitgliedstaaten verlangt, gefördert oder
wurden; gebilligt wurden,
iv) einen Zusammenschluss oder Erwerb betreffen, bei dem
ii) für die Europäische Union: Informationen, die durch
Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben
(EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 oder
zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des
– ein Unternehmen, das zumindest eine der Vertrags-
Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln2 (ABl. L 1
parteien an dem Vorhaben kontrolliert,
vom 4.1.2003, S. 1; im Folgenden „Verordnung (EG)
Nr. 1/2003“), durch Befragungen nach Artikel 19 der eine nach dem Recht der anderen Vertragspartei oder
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und durch Nachprüfun- einer ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten eingetragene
gen durch die Kommission oder im Namen der Kom- oder verfasste Gesellschaft ist,
mission nach Artikel 20, 21 oder 22 der Verordnung v) die Auferlegung von oder den Antrag auf Abhilfen durch
(EG) Nr. 1/2003 erlangt wurden, und Informationen, eine Wettbewerbsbehörde bedingen, die ein Verhalten auf
die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 dem Gebiet der anderen Vertragspartei erfordern oder
erlangt wurden; untersagen würden, und
g) „im Rahmen eines Antrags auf Straffreiheit oder Kron- vi) die Einholung von Informationen durch eine Vertragspartei
zeugenbehandlung erlangte Informationen“: auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei bedingen.
i) für Kanada: Informationen, die der Wettbewerbs- 3. Eine Mitteilung gemäß diesem Artikel ergeht in der Regel,
behörde von einem Antragsteller als Gegenleistung sobald einer Wettbewerbsbehörde die Mitteilung auslösende
entweder für die Gewährung von Schutz vor straf- Umstände bekannt werden und auf jeden Fall gemäß den
rechtlicher Verfolgung oder für eine Empfehlung des Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels.
Director of Public Prosecutions in einem Strafverfah-
ren, bei der Festlegung des Strafmaßes die Kron- 4. Liegen die Mitteilung auslösende Umstände bei Zusammen-
zeugenregelung anzuwenden, übermittelt werden; schlüssen oder Erwerben vor, so ergeht die Mitteilung
ii) für die Europäische Union: Informationen, die nach a) durch die Europäische Union, wenn eine Veröffentlichung
der Mitteilung der Kommission über den Erlass im Amtsblatt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung
und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (EG) Nr. 139/2004 erfolgt ist, und
(ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17) erlangt wurden; b) durch Kanada spätestens, wenn seine Wettbewerbs-
h) „im Vergleichsverfahren erlangte Informationen“: im Falle behörde ein schriftliches Ersuchen um Auskunft unter Eid
der Europäischen Union Informationen, die nach Arti- oder eidesstattlicher Erklärung versendet oder eine An-
kel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommis- ordnung nach Abschnitt 11 des Competition Act in Bezug
sion vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfah- auf das Vorhaben erwirkt.
ren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag 5. a) Beantragt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei,
durch die Kommission3 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18) dass eine Person Informationen, Unterlagen oder sonstige
erlangt wurden; Aufzeichnungen vorlegt, die sich im Gebiet der anderen
i) „personenbezogene Daten“: in gleich welcher Form auf- Vertragspartei befinden, oder beantragt sie eine münd-
gezeichnete Informationen, die sich auf eine bestimmte liche Aussage in einem Verfahren oder die Teilnahme an
oder bestimmbare natürliche Person beziehen. einer persönlichen Befragung durch eine Person im Ge-
biet der anderen Vertragspartei, so ergeht die Mitteilung
2 Nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82 spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in die Arti- wird.
kel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union umnummeriert.
b) Eine Mitteilung gemäß Buchstabe a ergeht auch dann,
3
wenn die Anwendungsmaßnahme, in Bezug auf die um
Nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in die Arti- eine Information nachgesucht wird, gemäß Absätze 1
kel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen bis 3 dieses Artikels bereits mitgeteilt worden ist. Eine ge-
Union umnummeriert. trennte Mitteilung für jedes darauffolgende Auskunfts-
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
ersuchen derselben Person im Verlaufe der Anwendungs- b) stellt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei der
maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn die ersuchte anderen Wettbewerbsbehörde so viele Informationen zur
Vertragspartei dies wünscht oder der um Information Verfügung, wie ihr rechtlich möglich ist, um eine mög-
nachsuchenden Vertragspartei neue Sachverhalte be- lichst umfassende Erörterung der wichtigen Gesichts-
kannt werden, welche die wichtigen Belange der ersuch- punkte des jeweiligen Vorgangs zu ermöglichen.
ten Vertragspartei betreffen.
6. Wenn die Mitteilung auslösende Umstände vorliegen, ergeht IV. Abstimmung der Anwendungsmaßnahmen
die Mitteilung so rechtzeitig vor den nachstehend aufgeführ- 1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unterstützen
ten Ereignissen, dass die Auffassungen der anderen Vertrags- einander bei ihren Anwendungsmaßnahmen in einem mit
partei berücksichtigt werden können: dem Recht und wichtigen Belangen der unterstützenden
a) im Falle der Europäischen Union Vertragspartei zu vereinbarenden Ausmaß.
2. Wenn beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, An-
i) wenn ihre Wettbewerbsbehörde beschließt, ein Ver-
wendungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbundene
fahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der
Vorgänge durchzuführen, können sie übereinkommen, dass
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in Bezug auf ein Zu-
die Abstimmung ihrer Anwendungsmaßnahmen in ihrem bei-
sammenschlussvorhaben zu eröffnen,
derseitigen Interesse liegt. Bei der Erwägung, ob bestimmte
ii) in anderen Fällen als Zusammenschluss und Erwerb: Anwendungsmaßnahmen ganz oder teilweise abzustimmen
der Versendung von Beschwerdepunkten oder sind, berücksichtigt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertrags-
partei unter anderen folgende Gesichtspunkte:
iii) dem Erlass eines Beschlusses oder einer sonstigen
Regelung; i) die Auswirkungen der Abstimmung auf die Fähigkeit der
Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei, die mit ihren
b) im Falle Kanadas
Anwendungsmaßnahmen verfolgten Ziele zu verwirk-
i) der Stellung eines Antrags bei dem Competition lichen,
Tribunal, ii) die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörde jeder Vertrags-
ii) der Einleitung eines Strafverfahrens oder partei, die zur Durchführung der Anwendungsmaß-
nahmen erforderlichen Informationen einzuholen,
iii) der Beilegung einer Sache durch eine Verpflichtungs-
erklärung oder Verfügung (consent order). iii) in welchem Maße die Wettbewerbsbehörde jeder
Vertragspartei wirksame vorläufige oder dauerhafte
7. a) Die Vertragsparteien teilen einander mit, wenn ihre Wett- Abhilfen gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen
bewerbsbehörde in einem Verwaltungs- oder Gerichts- Verhaltensweisen erwirken kann,
verfahren tätig wird oder daran beteiligt ist, sofern die
dem Tätigwerden oder der Beteiligung zugrunde liegen- iv) die Möglichkeit einer effizienteren Nutzung der Ressourcen
den Fragen die wichtigen Belange der anderen Vertrags- und
partei berühren könnten. Eine Mitteilung nach diesem v) mögliche Kosteneinsparungen zugunsten der von den
Absatz ergeht nur bei Anwendungsmaßnahmen betroffenen Personen.
i) öffentlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und 3. a) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können
ihre Anwendungsmaßnahmen aufeinander abstimmen,
ii) einem Tätigwerden oder einer Beteiligung auf öffent-
indem sie einen Zeitplan für das Vorgehen in einer be-
lichem Wege im Rahmen eines förmlichen Verfahrens.
stimmten Sache unter Beachtung ihres eigenen Rechts
b) Die Mitteilung ergeht zum Zeitpunkt des Tätigwerdens und ihrer wichtigen Belange vereinbaren. Eine solche Ab-
oder der Beteiligung oder daraufhin so bald wie möglich. stimmung kann vereinbarungsgemäß zu Anwendungs-
maßnahmen der Wettbewerbsbehörden einer oder beider
8. Die Mitteilungen müssen ausreichende Angaben enthalten,
Vertragsparteien auf die zur Verwirklichung ihrer Ziele
damit die Empfängerin eine erste Bewertung möglicher Aus-
geeignetsten Weise führen.
wirkungen der Anwendungsmaßnahme auf ihre Belange vor-
nehmen kann. Vorbehaltlich innerstaatlicher rechtlicher An- b) Bei der Durchführung dieser abgestimmten Anwendungs-
forderungen enthalten sie die Namen und Adressen der maßnahmen werden die Wettbewerbsbehörden der
beteiligten natürlichen und juristischen Personen, Angaben Vertragsparteien bemüht sein, die Wahrscheinlichkeit zu
zu der Beschaffenheit der untersuchten Tätigkeiten und den erhöhen, dass die Anwendungsziele der anderen Ver-
betreffenden Rechtsvorschriften. tragspartei ebenfalls verwirklicht werden.
9. Mitteilungen nach diesem Artikel werden gemäß Artikel IX c) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei je-
übermittelt. derzeit mitteilen, dass sie beabsichtigt, die Abstimmung
einzuschränken oder zu beenden und ihre Anwendungs-
maßnahmen vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen
III. Konsultierung
dieses Abkommens selbständig fortzuführen.
1. Jede Vertragspartei kann Konsultationen zu jeglicher Frage
betreffend dieses Abkommen beantragen. In dem Antrag ist V. Zusammenarbeit bei
neben der Begründung anzugeben, ob Verfahrensfristen oder wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen
sonstige Sachzwänge die Beschleunigung der Konsultierung im Gebiet einer Vertragspartei, welche
gebieten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Konsultatio- die Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen
nen auf Antrag unverzüglich aufzunehmen, um zu einer
Schlussfolgerung im Einklang mit den Grundsätzen dieses 1. Die Vertragsparteien stellen fest, dass wettbewerbswidrige
Abkommens zu gelangen. Verhaltensweisen auf dem Gebiet einer Vertragspartei statt-
finden können, die nicht nur gegen das Wettbewerbsrecht
2. Während der Konsultationen nach Absatz 1 dieser Vertragspartei verstoßen, sondern auch wichtige
Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen. Sie stim-
a) erwägt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei ge-
men darin überein, dass es in ihrem beiderseitigen Interesse
wissenhaft die Ausführungen der anderen Vertragspartei
liegt, gegen derartige Verhaltensweisen vorzugehen.
gemäß den Grundsätzen dieses Abkommens und ist
bereit, der anderen Partei die Ergebnisse der Anwendung 2. Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass wett-
dieser Grundsätze auf den Gegenstand der Konsultierung bewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Gebiet der ande-
zu erläutern; ren Vertragspartei ihre wichtigen Belange beeinträchtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 505
oder beeinträchtigen könnten, so kann sie beantragen, dass v) widersprüchliche Anforderungen beider Vertragsparteien
die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ge- an natürliche oder juristische Personen,
eignete Anwendungsmaßnahmen ergreift. In dem Antrag sind
vi) Bestehen oder Fehlen realistischer Erwartungen, die
die Merkmale des wettbewerbswidrigen Verhaltens und
durch die Anwendungsmaßnahmen genährt oder zu-
dessen Auswirkungen auf die Belange der ersuchenden Ver-
nichtegemacht würden,
tragspartei so genau wie möglich anzugeben und zusätzliche
Informationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit vii) Belegenheit der betreffenden Vermögenswerte,
anzubieten, die bereitzustellen die Wettbewerbsbehörde der viii) Ausmaß, in welchem Abhilfen im Gebiet der anderen
ersuchenden Vertragspartei in der Lage ist. Vertragspartei angewandt werden müssen, um wirksam
3. Die ersuchte Vertragspartei konsultiert die ersuchende zu sein,
Vertragspartei, und die Wettbewerbsbehörde der ersuchten ix) Erfordernis, die nachteiligen Auswirkungen auf die wich-
Vertragspartei zieht das Ersuchen bei der Entscheidung über tigen Belange der anderen Vertragspartei möglichst
die Einleitung oder Ausweitung von Anwendungsmaßnahmen gering zu halten, vor allem bei der Anwendung von Ab-
auf die darin bezeichneten wettbewerbswidrigen Verhaltens- hilfen zur Behebung wettbewerbswidriger Auswirkungen
weisen uneingeschränkt und wohlwollend in Erwägung. auf dem Gebiet dieser Vertragspartei, und
Die ersuchte Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei
ihre Entscheidung und deren Begründung unverzüglich mit. x) Ausmaß, in dem Anwendungsmaßnahmen – einschließ-
Werden Anwendungsmaßnahmen ergriffen, so unterrichtet lich Urteilen oder Verpflichtungserklärungen aufgrund
die ersuchte Vertragspartei die andere Vertragspartei über dieser Bestimmungen – der anderen Vertragspartei in
wichtige Entwicklungen und das Ergebnis der Anwendungs- Bezug auf dieselben Personen betroffen sein könnten.
maßnahmen.
VII. Erörterung und Übermittlung von Informationen
4. Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der Wett-
bewerbsbehörde der ersuchten Vertragspartei ein, nach Maß- 1. Im Einklang mit den in Artikel I festgelegten Grundsätzen
gabe ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Anwendungspraxis dieses Abkommens stimmen die Vertragsparteien darin
gegen die mitgeteilten wettbewerbswidrigen Verhaltenswei- überein, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, nach
sen Anwendungsmaßnahmen zu ergreifen, noch steht dieser Maßgabe dieses Artikels und der Artikel VIII und XI Meinun-
Artikel Anwendungsmaßnahmen entgegen, die von der er- gen auszutauschen und Informationen zu erörtern und zu
suchenden Vertragspartei gegen diese Verhaltensweisen übermitteln, um die wirksame Anwendung ihrer Wett-
getroffen werden. bewerbsgesetze zu erleichtern und das Verständnis der
Anwendungsmaßnahmen und sonstigen Tätigkeiten der
anderen Vertragspartei zu fördern.
VI. Konfliktvermeidung
2. Im Interesse der nach diesem Abkommen vorgesehenen
1. Unter Berücksichtigung des Ziels dieser Vereinbarung gemäß Zusammenarbeit und Abstimmung können die Wett-
Artikel I erwägt jede Vertragspartei im Rahmen ihres Rechts bewerbsbehörden, soweit erforderlich, Meinungen aus-
und soweit mit ihren wichtigen Belangen vereinbar sorgfältig tauschen und ihnen vorliegende Informationen, insbeson-
die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei in allen dere im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen,
Stufen ihrer Anwendungsmaßnahmen. Dies gilt auch für die erörtern.
Beschlüsse zur Einleitung einer Untersuchung oder eines Ver-
3. Die Wettbewerbsbehörden können einander ihnen vor-
fahrens, den Umfang einer Untersuchung oder eines Verfah-
liegende Informationen übermitteln, nachdem die natür-
rens und die Art der in einem Verfahren angestrebten Abhilfen
lichen Personen oder Unternehmen, die die Informationen
oder Strafen.
zur Verfügung gestellt haben, der Übermittlung ausdrücklich
2. Wenn erkennbar wird, dass die Anwendungsmaßnahmen schriftlich zugestimmt haben. Enthalten einer Wettbewerbs-
einer Vertragspartei nachteilige Auswirkungen auf die wich- behörde vorliegende Informationen personenbezogene
tigen Belange der anderen Vertragspartei haben könnten, Daten, so dürfen diese Daten nur übermittelt werden, wenn
werden die Vertragsparteien gemäß den vorgenannten all- beide Wettbewerbsbehörden dieselben oder verbundene
gemeinen Grundsätzen nach besten Kräften anstreben, den Verhaltensweisen oder Vorgänge untersuchen.
konkurrierenden Belangen angemessen entgegenzukommen 4. Ohne die in Absatz 3 genannte Zustimmung darf eine Wett-
und dabei alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, ein- bewerbsbehörde im Untersuchungsverfahren erlangte Infor-
schließlich: mationen auf Ersuchen der anderen Wettbewerbsbehörde
i) Bedeutung des Vorgehens auf dem Gebiet einer Ver- nur übermitteln, wenn
tragspartei, verglichen mit dem Vorgehen auf dem Ge- a) ihr die Informationen bereits vorliegen und
biet der anderen Vertragspartei, für die zu untersuchen-
den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, b) die Informationen die Untersuchung derselben oder
verbundener Verhaltensweisen oder Vorgänge durch
ii) Bedeutung und Vorhersehbarkeit der Auswirkungen der beide Wettbewerbsbehörden betreffen.
wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf die wich- 5. Ein Ersuchen nach Absatz 4 ist schriftlich zu stellen und
tigen Belange der einen Vertragspartei, verglichen mit muss eine allgemeine Beschreibung des Gegenstands, der
den Auswirkungen auf die wichtigen Belange der ande- Art der Anwendungsmaßnahme, auf die sich das Ersuchen
ren Vertragspartei, bezieht, und der möglicherweise betroffenen Rechts-
iii) Vorhandensein oder Fehlen einer Absicht seitens der an vorschriften enthalten.
den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Beteiligten, 6. Die Wettbewerbsbehörde, bei der ein Ersuchen nach Ab-
die Verbraucher, Anbieter oder Wettbewerber im Gebiet satz 4 eingeht, bestimmt nach Rücksprache mit der er-
der die Bestimmungen anwendenden Vertragspartei zu suchenden Wettbewerbsbehörde, welche ihr vorliegenden
beeinträchtigen, Informationen von Belang sind und übermittelt werden
können.
iv) Grad der Abweichung oder Übereinstimmung zwischen
den Anwendungsmaßnahmen und dem Recht oder den 7. Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 4 tauschen die Wett-
ausdrücklichen wirtschaftspolitischen Zielen der ande- bewerbsbehörden der Vertragsparteien keine Meinungen
ren Vertragspartei, wie sie auch bei der Anwendung von über im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen aus
oder den Entscheidungen gemäß ihrem jeweiligen Wett- und erörtern oder übermitteln solche Informationen nicht,
bewerbsrecht zum Ausdruck kommen, wenn deren Verwendung bei ihren Anwendungsmaßnahmen
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
die in den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertrags- c) ist für die Ausübung eines Grundrechts auf Zugang zu
partei garantierten Verfahrensrechte und -privilegien ver- Dokumenten nach dem Recht der Vertragspartei un-
letzen würde, unter anderem erlässlich.
a) das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der 3. Bei der Offenlegung von in Absatz 1 genannten Informatio-
Selbstbelastung und nen gewährleistet die Wettbewerbsbehörde, die die Infor-
mationen erhält, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnis-
b) sen so weit wie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften
dieser Vertragspartei möglich gewahrt bleibt.
i) im Falle Kanadas das Rechtsanwaltsprivileg (solicitor-
client privilege / secret professionnel liant l’avocat à 4. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung, in Absatz 1
son client) und genannte Informationen, die von der anderen Wettbewerbs-
behörde nach diesem Abkommen übermittelt wurden,
ii) im Falle der Europäischen Union das Zeugnisverwei- offenzulegen, unterrichtet die Wettbewerbsbehörde, die die
gerungsrecht des Anwalts. Informationen erhalten hat, die andere Wettbewerbsbehörde
8. Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, der anderen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über diese Offen-
Wettbewerbsbehörde Informationen zu übermitteln, insbe- legung.
sondere wenn diese Übermittlung mit wichtigen Belangen 5. Wenn personenbezogene Daten übermittelt werden, finden
einer Vertragspartei unvereinbar wäre oder wenn zum Zeit- die Grundsätze in Anhang C Anwendung.
punkt des Ersuchens keine ausreichenden Ressourcen zur
Verfügung stehen. 6. Informationen, die nach diesem Abkommen mit der Wett-
bewerbsbehörde einer Vertragspartei erörtert oder ihr über-
9. Die Wettbewerbsbehörden tauschen keine Meinungen über mittelt werden, dürfen mit Ausnahme von nach Artikel II
im Rahmen eines Antrags auf Straffreiheit oder Kronzeugen- übermittelten Informationen nur für die Anwendung des
behandlung erlangte Informationen oder – im Falle der Wettbewerbsrechts dieser Vertragspartei verwendet wer-
Europäischen Union – über im Vergleichsverfahren erlangte den. Nach Artikel II übermittelte Informationen dürfen nur für
Informationen aus und erörtern oder übermitteln solche die Zwecke dieses Abkommens benutzt werden.
Informationen nicht, es sei denn, die natürlichen Personen
7. Im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die
oder Unternehmen, die die Informationen der Wettbewerbs-
nach diesem Abkommen mit der anderen Wettbewerbs-
behörde zur Verfügung gestellt haben, stimmen der Über-
behörde erörtert oder ihr übermittelt werden, dürfen von der
mittlung ausdrücklich schriftlich zu.
ersuchenden Wettbewerbsbehörde nur für die Anwendung
10. Stellt eine Wettbewerbsbehörde fest, dass nach diesem des von dieser Wettbewerbsbehörde angewandten Wett-
Artikel übermittelte Unterlagen unrichtige Informationen ent- bewerbsrechts auf dieselben oder verbundene Verhaltens-
halten, so unterrichtet sie so bald wie mit vertretbarem Auf- weisen oder Vorgänge verwendet werden.
wand möglich die andere Wettbewerbsbehörde; diese sorgt 8. Nach Artikel VII Absatz 4 übermittelte Informationen dürfen
dann für eine Korrektur. von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nur für die in
11. Die Wettbewerbsbehörden können einander alle auf der dem Ersuchen nach Artikel VII Absatz 4 angegebenen
Grundlage dieses Abkommens bereitgestellten oder aus- Zwecke verwendet werden.
getauschten Informationen direkt übermitteln. 9. Nach diesem Abkommen übermittelte Informationen dürfen
nicht für die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natür-
12. Im Falle eines Konflikts mit einer Vereinbarung oder Rege-
liche Personen verwendet werden.
lung für die Bereitstellung oder den Austausch von Ver-
schlusssachen, die auf der Grundlage des Abkommens 10. Eine Wettbewerbsbehörde kann verlangen, dass die Infor-
zwischen Kanada und der Europäischen Union über die mationen, die sie nach diesem Abkommen übermittelt, unter
Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von den von ihr vorgegebenen Bedingungen verwendet werden.
Verschlusssachen festgelegt wurde, gelten die Bestimmun- Ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Wett-
gen dieses Abkommens. bewerbsbehörde darf die empfangende Wettbewerbs-
behörde solche Informationen nicht in einer diesen Be-
dingungen zuwiderlaufenden Weise verwenden.
VIII. Vertraulichkeit und Verwendung von Informationen
11. Stellt eine Wettbewerbsbehörde fest, dass trotz aller Vor-
1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kehrungen Informationen versehentlich in einer diesem
wahrt jede Vertragspartei so weit wie nach ihrem jeweiligen Artikel zuwiderlaufenden Weise verwendet oder offengelegt
Recht möglich die Vertraulichkeit von Informationen, die ihr wurden, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Wett-
von der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen bewerbsbehörde. Die Wettbewerbsbehörden beraten dann
vertraulich übermittelt werden, einschließlich der Tatsache, umgehend über Schritte, um den sich aus dieser Verwen-
dass ein Auskunftsersuchen übermittelt worden oder ein- dung oder Offenlegung ergebenden Schaden so gering wie
gegangen ist. möglich zu halten und eine Wiederholung auszuschließen.
2. Insbesondere geben die Wettbewerbsbehörden der Ver-
tragsparteien so weit wie nach ihrem jeweiligen Recht IX. Unterrichtung der
möglich Ersuchen Dritter auf Offenlegung von in Absatz 1 Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der
genannten Informationen für andere Zwecke als für Anwen- Europäischen Union und der EFTA-Überwachungsbehörde
dungsmaßnahmen der betreffenden Wettbewerbsbehörde 1. Die Europäische Kommission
nicht statt, es sei denn, die Offenlegung
a) unterrichtet nach Benachrichtigung der kanadischen
a) erfolgt gegenüber natürlichen Personen oder Unterneh- Wettbewerbsbehörde die zuständigen Behörden der Mit-
men, gegen die sich eine Anwendungsmaßnahme nach gliedstaaten, deren wichtige Belange durch die der Euro-
dem Wettbewerbsrecht der Vertragspartei, deren Wett- päischen Kommission von der kanadischen Wett-
bewerbsbehörde die Informationen erhalten hat, richtet bewerbsbehörde nach Artikel II übersandten Mitteilungen
und gegen die die Informationen verwendet werden berührt sind,
könnten, sofern diese Offenlegung nach dem Recht
dieser Vertragspartei vorgeschrieben ist, b) unterrichtet nach Rücksprache mit der kanadischen Wett-
bewerbsbehörde die zuständigen Behörden der Mitglied-
b) erfolgt, soweit erforderlich, gegenüber Gerichten im staaten, deren wichtige Belange durch eine Zusammen-
Laufe eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens oder arbeit oder Abstimmung bei Anwendungsmaßnahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 507
nach den Artikeln IV und V berührt sind, über diese auf mündlichem oder fernmündlichem Wege und über Telefax
Zusammenarbeit bzw. Abstimmung, ausgetauscht werden. Der Empfang von Mitteilungen nach
Artikel II und von Ersuchen nach Artikel III und V ist auf dem
c) darf von der kanadischen Wettbewerbsbehörde nach
üblichen diplomatischen Wege unverzüglich schriftlich zu be-
Artikel VII übermittelte Informationen nur offenlegen
stätigen.
i) gegenüber den zuständigen Behörden der Mitglied-
staaten im Zuge der Erfüllung ihrer Pflichten nach den XII. Räumlicher Geltungsbereich
Artikeln 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Dieses Abkommen gilt einerseits in den Gebieten, in denen der
Rates und Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach
ii) gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde im Zuge Maßgabe dieser Verträge und andererseits im Gebiet Kanadas.
der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 6 und 7
des Protokolls 23 (Zusammenarbeit zwischen den
Überwachungsorganen) zum EWR-Abkommen. XIII. Geltendes Recht
Dieses Abkommen, mit Ausnahme der Artikel VII und VIII, wie
2. Die Europäische Kommission gewährleistet, dass nicht
sie für die Europäische Union gelten, verpflichtet die Vertrags-
öffentlich zugängliche Informationen, die den zuständigen
parteien nicht, mit ihrem geltenden Recht nicht zu vereinbarende
Behörden eines Mitgliedstaats oder der EFTA-Über-
Maßnahmen zu ergreifen oder Änderungen am Recht der
wachungsbehörde nach Absatz 1 übermittelt werden, nur für
Vertragsparteien bzw. ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten zu
die Zwecke der Anwendung des Wettbewerbsrechts der
verlangen. Aus Gründen der Klarheit sei festgehalten, dass kein
Europäischen Union durch die Europäische Kommission ver-
Teil dieses Abkommens die Vertragsparteien verpflichtet, Maß-
wendet und einer anderen Partei gegenüber nur mit aus-
nahmen zu treffen, die nicht mit ihren Rechtsvorschriften zum
drücklicher schriftlicher Zustimmung der kanadischen Wett-
Schutz personenbezogener Daten vereinbar sind.
bewerbsbehörde offengelegt werden.
XIV. Schlussbestimmungen
X. Halbjährliche Zusammenkünfte
1. Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach
1. Zur Förderung ihres gemeinsamen Interesses an der Zusam-
ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren
menarbeit und Abstimmung bei ihren Anwendungsmaßnah-
einander den Abschluss der jeweiligen Verfahren. Dieses
men treten zuständige Beamte der Wettbewerbsbehörden
Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem
der Vertragsparteien zweimal jährlich bzw. wie von den Wett-
Datum der letzten Genehmigungsnotifikation in Kraft.
bewerbsbehörden der Vertragsparteien vereinbart zusam-
men, um a) Informationen über ihre laufenden Anwendungs- 2. Dieses Abkommen bleibt bis 60 Tage nach dem Zeitpunkt in
maßnahmen und Prioritäten und b) über Wirtschaftszweige Kraft, in dem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei
von gemeinsamem Interesse auszutauschen, c) von ihnen er- schriftlich mitgeteilt hat, dass sie dessen Beendigung be-
wogene Änderungen an der Vorgehensweise und d) sonstige gehrt.
Fragen von beiderseitigem Interesse über die Anwendung 3. Die Vertragsparteien können Änderungen zu diesem Ab-
des Wettbewerbsrechts zu erörtern. kommen vereinbaren. Änderungen sind Bestandteil dieses
2. Ein Bericht über diese halbjährlichen Zusammenkünfte wird Abkommens, wenn dies vereinbart wird und wenn sie nach
dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss gemäß dem den anwendbaren rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien
Rahmenabkommen über die kommerzielle und wirtschaft- genehmigt werden.
liche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemein- 4. Werden am geltenden Recht einer Vertragspartei Änderungen
schaften und Kanada zugeleitet. vorgenommen, die die Zusammenarbeit zwischen den Ver-
tragsparteien berühren, so nehmen diese Konsultationen im
XI. Übermittlungen nach diesem Abkommen Hinblick auf eine Änderung des Abkommens auf.
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, 5. Dieses Abkommen hebt das am 17. Juni 1999 in Bonn
können Übermittlungen nach diesem Abkommen einschließlich unterzeichnete Abkommen zwischen den Europäischen
der Mitteilungen nach Artikel II und der Ersuchen nach Artikel III Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die
und V zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts auf und ersetzt es.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtig-
ten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen
gesetzt.
Geschehen zu … am … … … in zwei Urschriften in englischer,
französischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer,
finnischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-
sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Anhang A
Österreich
Bundeswettbewerbsbehörde
Belgien
Autorité belge de la concurrence / Belgische Mededingingsautoriteit (Belgische Wett-
bewerbsbehörde)
Bulgarien
Комисията за защита на конкуренцията (Kommission für Wettbewerbsschutz)
Kroatien
Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (Wettbewerbsagentur)
Zypern
Επιτροπή Προστασίας του Ανταγωνισμού – ΕΠΑ (Kommission für Wettbewerbsschutz)
Tschechische Republik
Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Amt für Wettbewerbsschutz)
Dänemark
Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen (Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)
Estland
Konkurentsiamet (Wettbewerbsamt)
Finnland
Kilpailu- ja kuluttajavirasto – KKV (Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)
Frankreich
Autorité de la concurrence (Wettbewerbsbehörde)
Deutschland
Bundeskartellamt
Griechenland
Ετητροπή ανταγωνισμού (Wettbewerbskommission)
Ungarn
Gazdasági Versenyhivatal – GVH (Wettbewerbsbehörde)
Irland
The Competition Authority (Wettbewerbsbehörde)
Italien
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichts-
behörde)
Lettland
Konkurences padome (Wettbewerbsrat)
Litauen
Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba (Wettbewerbsrat der Republik Litauen)
Luxemburg
Conseil de la concurrence (Wettbewerbsrat)
Malta
Malta Competition and Consumer Affairs Authority / L-Awtorità ta’ Malta għall-Kompetizzjoni
u għall-Affarijiet tal-Konsumatur (Maltesische Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)
Niederlande
Autoriteit Consument & Markt – ACM (Verbraucher- und Marktbehörde)
Polen
Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz)
Portugal
Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 509
Rumänien
Consiliul Concurenței (Wettbewerbsrat)
Slowakei
Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Monopolrat der Slowakischen Republik)
Slowenien
Javna Agencija Republike Slovenije za varstvo konkurence (Agentur der Republik Slowenien
für Wettbewerbsschutz)
Spanien
Comisión Nacional de la Competencia – CNMC (Spanische Wettbewerbskommission)
Schweden
Konkurrensverket (Wettbewerbsbehörde)
Vereinigtes Königreich
Competition and Markets Authority (Wettbewerbs- und Marktbehörde)
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Anhang B
Erklärung der Kommission
(betreffend die an die Mitgliedstaaten weiterzuleitenden Informationen)
Im Einklang mit den Grundsätzen, die der Beziehung zwischen der Kommission und den
Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln zugrunde liegen, wie sie zum
Beispiel in der Verordnung Nr. 1/2003 und der Verordnung Nr. 139/2004 festgehalten sind,
und im Einklang mit Artikel IX des Abkommens zwischen der Europäischen Union und
Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
– wird die Kommission dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren wichtige Be-
lange berührt sind, die Mitteilung zusenden, die von der Kommission versandt oder von
der kanadischen Wettbewerbsbehörde zugesandt wurde. Die Mitgliedstaaten werden
hiervon baldmöglichst in der Sprache des Austausches in Kenntnis gesetzt. Übersendet
die Kommission Informationen an die kanadischen Behörden, so werden die Mitglied-
staaten hiervon gleichzeitig in Kenntnis gesetzt;
– die Kommission setzt darüber hinaus den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, dessen/
deren wichtige Belange berührt sind, von jeglicher Zusammenarbeit oder Koordinierung
von Anwendungsmaßnahmen baldmöglichst in Kenntnis.
Im Sinne dieser Erklärung wird davon ausgegangen, dass die wichtigen Belange eines
Mitgliedstaates berührt sind, wenn die betreffenden Anwendungsmaßnahmen:
i) für die Anwendungsmaßnahmen des Mitgliedstaates von Belang sind und
ii) wettbewerbswidrige Tätigkeiten mit Ausnahme von Zusammenschlüssen oder Über-
nahmen betreffen, die vollständig oder teilweise auf dem Gebiet des Mitgliedstaates
durchgeführt werden;
iii) Verhaltensweisen betreffen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie von dem
betreffenden Mitgliedstaat angeordnet, gefördert oder genehmigt worden sind;
iv) einen Zusammenschluss oder eine Übernahme betreffen, bei denen
– zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben oder
– ein Unternehmen, das zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben kon-
trolliert,
eine nach den Gesetzen des Mitgliedstaats eingetragene oder aufgebaute Gesellschaft
ist;
v) die Auferlegung oder Anwendung von Abhilfen bedingen, die Verhaltensweisen auf dem
Gebiet des Mitgliedstaats erfordern oder untersagen, oder
vi) bedingen, dass die kanadische Wettbewerbsbehörde auf dem Gebiet des Mitglied-
staats belegene Informationen nachsucht.
Die Kommission wird zumindest zweimal jährlich auf Zusammenkünften von Regierungs-
sachverständigen für Wettbewerb über die Durchführung des Abkommens und insbeson-
dere die Kontakte berichten, die hinsichtlich der Weiterleitung an die Mitgliedstaaten der
bei der Kommission nach diesem Abkommen eingegangenen Informationen stattgefunden
haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 511
Anhang C
Grundsätze für den Schutz
der nach dem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten
Aufsicht Berichtigung oder Bestreitungsvermerk im Falle natürlicher
Personen
1. Die Schutzmechanismen für die Verarbeitung der nach die-
sem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten 5. Die Wettbewerbsbehörden gewährleisten, dass natürliche
unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige öffentliche Personen die Berichtigung ihrer nach diesem Abkommen
Stelle oder eine durch administrative Mittel eingerichtete übermittelten personenbezogenen Daten beantragen können.
Stelle, die ihre Aufgaben unparteiisch wahrnimmt und nach-
weislich unabhängig Entscheidungen trifft. Die Stelle muss 6. Die Wettbewerbsbehörden prüfen alle schriftlichen Berich-
über wirksame Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung tigungsanträge; innerhalb eines angemessenen Zeitraums
der anwendbaren Vorschriften für die Erhebung, Ver- a) berichtigen sie die personenbezogenen Daten und
wendung, Offenlegung, Speicherung und Löschung von setzen die natürliche Person von der Berichtigung in
nach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen Kenntnis oder
Daten verfügen. Sie kann entsprechende Prüfungen und
Untersuchungen durchführen, der betreffenden Wett- b) lehnen sie die Berichtigung ganz oder teilweise ab und
bewerbsbehörde über die Ergebnisse Bericht erstatten und i) fügen den personenbezogenen Daten einen Be-
ihr gegenüber Empfehlungen aussprechen. Die Aufsichts- streitungsvermerk bei, dem zu entnehmen ist,
stelle ist befugt, bei Rechtsverstößen im Zusammenhang welche beantragte Berichtigung abgelehnt wurde,
mit diesem Abkommen erforderlichenfalls eine straf- oder
disziplinarrechtliche Verfolgung zu veranlassen. ii) setzen die natürliche Person davon in Kenntnis, dass
2. Die zuständige Stelle gewährleistet, dass Beschwerden über A) der Berichtigungsantrag abgelehnt wurde und
Verstöße gegen die Vorschriften für den Umgang mit perso- aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen
nenbezogenen Daten nach diesem Abkommen entgegen- Gründen und
genommen, geprüft und beantwortet und geeignete Ab-
B) den personenbezogenen Daten der unter Ziffer i
hilfemaßnahmen getroffen werden.
genannte Bestreitungsvermerk beigefügt wurde,
Transparenz und
3. Die Wettbewerbsbehörden stellen auf ihrer Website Folgen- c) teilen sie der natürlichen Person mit, dass und wie sie
des bereit: Beschwerde einlegen kann.
a) eine Aufstellung der jeweiligen Rechtsvorschriften, die Beschränkungen für Einsicht, Berichtigung und Be-
zur Erhebung personenbezogener Daten nach diesem streitungsvermerk
Abkommen ermächtigen,
7. Die Wettbewerbsbehörden können die Bestimmungen der
b) die Gründe für die Erhebung personenbezogener Daten, Nummern 4 bis 6 gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen
c) Informationen über die Art des Schutzes der personen- unterwerfen, sofern dies erforderlich ist, um Folgendes zu
bezogenen Daten, schützen:
d) Informationen über Art und Umfang einer möglichen a) die Integrität einer laufenden Untersuchung durch die in
Offenlegung der personenbezogenen Daten, diesem Abkommen genannten zuständigen Behörden,
e) Angaben zur Einsicht und Berichtigung der Daten, zur b) die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfol-
Anbringung eines Bestreitungsvermerks und zu Rechts- gung von Straftaten und zivilrechtlichen Delikten im
behelfen, Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden
f) Kontaktdaten für Anfragen, Verhaltensweisen oder
g) Informationen über behördliche und gerichtliche Rechts- c) die Monitoring-, Nachprüfungs- und Regulierungs-
behelfe. aufgaben, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung
öffentlicher Gewalt im Anwendungsbereich dieses Ab-
Dateneinsicht für natürliche Personen kommens verbunden sind.
4. Die Wettbewerbsbehörden gewährleisten, dass natürliche
Behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe
Personen ihre nach diesem Abkommen übermittelten
personenbezogenen Daten einsehen können; insbesondere 8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die unter Num-
sind sie verpflichtet, mer 1 genannte zuständige Stelle Beschwerden natürlicher
a) der natürlichen Person auf schriftlichen Antrag eine Personen in Bezug auf ihren Antrag auf Einsicht oder
Kopie ihrer personenbezogenen Daten zu übermitteln; Berichtigung ihrer nach diesem Abkommen übermittelten
personenbezogenen Daten oder auf Anbringung eines Be-
b) Anträge schriftlich zu beantworten; streitungsvermerks entgegennimmt, prüft und beantwortet.
c) der natürlichen Person Einsicht in die aufgezeichneten Die zuständige Stelle weist den Beschwerdeführer auf die
Informationen zu gewähren und ihr auf Antrag zu be- Möglichkeit hin, den unter Nummer 9 genannten gericht-
stätigen, dass ihre personenbezogenen Daten offen- lichen Rechtsbehelf einzulegen.
gelegt wurden; 9. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass natürliche Perso-
d) die rechtlichen oder sachlichen Gründe für die Ab- nen, die der Auffassung sind, dass ihre Rechte durch eine
lehnung, Einsicht in die personenbezogenen Daten der Entscheidung oder Handlung in Bezug auf ihre nach diesem
natürlichen Person zu gewähren, darzulegen; Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten ver-
letzt worden sind, nach dem anwendbaren Recht der be-
e) die natürliche Person zu unterrichten, falls die personen-
treffenden Vertragspartei einen wirksamen gerichtlichen
bezogenen Daten nicht vorliegen;
Rechtsbehelf einlegen können, bei dem es sich um eine ge-
f) teilen sie der natürlichen Person mit, dass und wie sie richtliche Überprüfung oder eine andere Form des Rechts-
Beschwerde einlegen kann. schutzes wie etwa Schadensersatz handeln kann.
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Speicherung personenbezogener Daten R.S.C. 1985, c. P-21, in seiner geänderten Fassung
bestellt wurde, und
10. Nach diesem Abkommen erlangte Daten dürfen nicht länger
gespeichert werden, als für die besonderen Zwecke, für die b) für die Europäische Union: den Europäischen Daten-
sie nach diesem Abkommen übermittelt wurden, erforderlich schutzbeauftragten, der nach der Verordnung (EG)
ist. Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Begriffsbestimmung Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
11. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemein-
„unabhängige öffentliche Stelle“
schaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom
a) für Kanada: den Datenschutzbeauftragten (Privacy 12.1.2001, S. 1) in ihrer geänderten Fassung bestellt
Commissioner), der nach Abschnitt 53 des Privacy Act, wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 513
2016/0195 (NLE)
Vorschlag für einen
Beschluss des Rates
über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada
über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags wird. Eine wirksamere Durchsetzung des Wettbewerbsrechts
führt zu offeneren und stärker vom Wettbewerb geprägten Märk-
Gründe und Ziele des Vorschlags
ten, auf denen Unternehmen freier aufgrund ihrer Leistung unter-
Der Vorschlag geht auf ein Mandat des Rates vom 9. Oktober einander konkurrieren und dadurch Wohlstand und Arbeitsplätze
2008 zurück, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, Ver- schaffen können. Zudem erhalten die Verbraucher eine größere
handlungen über eine Aktualisierung des bestehenden Ab- Auswahl zu niedrigeren Preisen.
kommens zwischen der EU und Kanada über die Zusammen-
arbeit in Wettbewerbsfragen aufzunehmen. Insbesondere sollen
Bestimmungen aufgenommen werden, auf deren Grundlage die
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Wettbewerbsbehörden beider Seiten Beweismittel austauschen Rechtsgrundlage
können, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchungen
gesammelt haben. Rechtsgrundlage für das Handeln der Union sind die Artikel 103
und 352 AEUV. Artikel 103 ist die Rechtsgrundlage für die
Das bestehende Kooperationsabkommen mit Kanada wurde im Umsetzung der Artikel 101 und 102. Artikel 352 ist die Rechts-
Juni 1999 geschlossen. Damals wurde der Austausch von Be- grundlage der Verordnung 139/2004 (Fusionskontrollverordnung).
weismitteln zwischen den Vertragsparteien nicht als notwendig Das vorgeschlagene Abkommen bezieht sich auch auf die
erachtet. Inzwischen ist die bilaterale Zusammenarbeit zwischen Zusammenarbeit bei Untersuchungen in Fusionskontrollsachen.
der Europäischen Kommission und der kanadischen Wett-
bewerbsbehörde aber häufiger und geht inhaltlich tiefer. Nun Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
sieht man, dass eine wirksame Zusammenarbeit ohne die
Die Initiative fällt nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b AEUV unter
Möglichkeit eines Informationsaustauschs mit der kanadischen
die ausschließliche Zuständigkeit der EU, da sie sich auf Wett-
Wettbewerbsbehörde stark erschwert ist. Die vorgeschlagenen
bewerbsregeln bezieht, die für das Funktionieren des Binnen-
Änderungen an dem bestehenden Abkommen, werden der
marktes erforderlich sind. Somit ist das Subsidiaritätsprinzip
Europäischen Kommission und der kanadischen Wettbewerbs-
nicht anwendbar.
behörde den Austausch von Beweismitteln ermöglichen, die
beide Seiten im Zuge ihrer Ermittlungen erlangt haben. Dies wird Verhältnismäßigkeit
insbesondere in all den Fällen hilfreich sein, in denen ein mut-
maßliches wettbewerbswidriges Verhalten Auswirkungen auf Die EU geht mit dieser Initiative nicht weiter als nötig, um die an-
transatlantische Märkte oder Weltmärkte hat. Viele weltweite gestrebte Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit
oder transatlantische Kartelle sind auch in Kanada tätig, so dass zwischen der Europäischen Kommission und der kanadischen
die Kommission die Chance haben wird, über Kanada Zugang Wettbewerbsbehörde zu erreichen. Die Verbesserung der Ver-
zu weiteren Informationen über diese Kartelle zu erhalten. waltungszusammenarbeit ist nur im Wege eines internationalen
Abkommens zwischen der EU und Kanada möglich.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Das vorgeschlagene Abkommen regelt die Verwaltungszusam-
Die Zusammenarbeit mit Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten menarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der
ist heute bei Untersuchungen des internationalen Wettbewerbs kanadischen Wettbewerbsbehörde und betrifft nur die von der
gängige Praxis. Neben dem Abkommen mit Kanada hat die Kommission behandelten Fälle. Das vorgeschlagene Abkommen
Europäische Union auch mit den Vereinigten Staaten, Japan, bezieht sich nicht auf die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts
Korea und der Schweiz einschlägige Kooperationsabkommen durch Mitgliedstaaten, da es sich nicht auf die von den Mitglied-
geschlossen. Das Abkommen mit der Schweiz ist das fortschritt- staaten behandelten Fälle bezieht.
lichste, denn es enthält bereits Bestimmungen über den Aus-
tausch von Beweismitteln. Durch die vorgeschlagene Aktualisie- Wahl des Instruments
rung würde das Abkommen mit Kanada auf denselben Stand
Die Kommission benötigt eine ausdrückliche rechtliche Ge-
kommen.
nehmigung, um rechtlich geschützte Informationen an die kana-
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen dische Wettbewerbsbehörde weiterleiten zu können. Nicht
Die Wettbewerbspolitik soll dazu beitragen, dass die Märkte Ver- verbindliche Rechtsinstrumente („Soft Law“) wie eine Verwal-
brauchern, Unternehmen und der gesamten Gesellschaft mehr tungsvereinbarung würden keine ausreichende Grundlage bieten,
Vorteile bringen. Daher ist sie auf die weiter gefassten Ziele der um von den Bestimmungen über das Berufsgeheimnis in
Kommission ausgerichtet, insbesondere auf die Ankurbelung der Artikel 28 der Verordnung 1/2003 und in Artikel 17 der Ver-
Beschäftigung, des Wachstums und der Investitionen. Die Kom- ordnung 139/2004 (Fusionskontrollverordnung) abzuweichen.
mission verfolgt dieses Ziel, indem sie das Wettbewerbsrecht Das angestrebte Ziel kann daher nur durch ein förmliches inter-
durchsetzt, Verstöße ahndet und auf internationaler Ebene eine nationales Abkommen erreicht werden.
Wettbewerbskultur fördert.
Das vorgeschlagene Abkommen wird die Verwaltungszusam- 3. Ergebnisse der Ex-Post-Bewertung, der Konsultation
menarbeit zwischen der Europäischen Kommission und der der Interessenträger und der Folgenabschätzung
kanadischen Wettbewerbsbehörde verbessern. Letztlich ist es Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechts-
für Verbraucher in der EU und in Kanada von Vorteil, wenn Ver- vorschriften
stöße gegen das Wettbewerbsrecht besser aufgedeckt und ge-
ahndet werden und dadurch eine stärkere Abschreckung erreicht Entfällt.
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Konsultation der Interessenträger Artikel VII legt die Voraussetzungen und Bedingungen für den
Informationsaustausch fest:
Die Mitgliedstaaten wurden regelmäßig über die Verhandlungs-
fortschritte informiert und auch das Europäische Parlament ist Die Parteien können alle im Untersuchungsverfahren erlangten
über die Initiative unterrichtet. Informationen erörtern und ihre Meinungen austauschen
(Artikel VII Absatz 2).
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
– Wenn beide Behörden dieselbe oder eine verbundene Verhal-
Mit der Initiative wird das Mandat des Rates vom Oktober 2008 tensweise untersuchen, können sie bereits vorliegende und im
umgesetzt. Grundlage des Mandats waren Informationen, die im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen auf Ersuchen
Zuge der praktischen Umsetzung des Abkommens von 1999 von an die jeweils andere Behörde zum Zwecke einer etwaigen
beiden Wettbewerbsbehörden gesammelt worden waren. Nutzung als Beweismittel weiterleiten (Artikel VII Absatz 4).
Folgenabschätzung – Die Parteien erörtern oder übermitteln keine Beweismittel, die
Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. Das vorge- durch die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien
schlagene Abkommen entspricht den Anweisungen des Rats- verankerten Rechte und Privilegien (z. B. das Auskunftsverwei-
mandates. Es gab keine anderen Optionen zu dessen Um- gerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung oder das
setzung. Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts) geschützt sind
(Artikel VII Absatz 7) oder im Rahmen ihrer Kronzeugen- oder
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Vergleichsverfahren erlangt wurden (außer mit Zustimmung
Entfällt. des Beteiligten, der die Information übermittelt hat) (Artikel VII
Absatz 9).
Grundrechte
– Die Übermittlung von Informationen liegt immer im Ermessen
Das vorgeschlagene Abkommen wurde sprachlich an die Ent- der übermittelnden Behörde; es besteht keine Verpflichtung
wicklungen angepasst, die das europäische Datenschutzrecht dazu (Artikel VII Absatz 8).
seit Inkrafttreten des bestehenden Abkommens von 1999 durch-
laufen hat. Da die für den Austausch bestimmten Beweismittel Artikel VIII enthält die Vertraulichkeitsbestimmungen und die
persönliche Daten umfassen können, wurden zudem detaillierte Voraussetzungen für die Verwendung der nach Artikel VII über-
Bestimmungen über den Datenschutz in den Anhang zum mittelten Informationen durch die Vertragspartei, die die Informa-
Abkommen (Anhang C) aufgenommen. tionen erhält:
– Die erörterten oder erhaltenen Informationen müssen ver-
Damit die Ausübung der Verteidigungsrechte stets gewahrt ist,
traulich behandelt werden und dürfen nur unter bestimmten
sieht der Abkommensentwurf vor, dass die übermittelnde Be-
Bedingungen offengelegt werden (Artikel VIII Absatz 2).
hörde sicherstellen muss, dass die von ihr gesandten Informa-
tionen auch in ihren eigenen Verfahren im Einklang mit ihren – Nach Artikel VIII dürfen die Informationen nur für die im Er-
eigenen Verfahrensrechten und -privilegien verwendet werden suchen angegebenen Zwecke und für die Anwendung der
könnten (Artikel VII Absatz 7). Wettbewerbsvorschriften durch die empfangende Behörde
verwendet werden (Artikel VIII Absatz 8).
4. Auswirkungen auf den Haushalt – Nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (vom 16. De-
zember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82
Das vorgeschlagene Abkommen hat keine Auswirkungen auf den
des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln) darf die
Haushalt.
Kommission der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats
keine Informationen übermitteln, die möglicherweise für die
5. Weitere Angaben Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natürliche Personen
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und verwendet werden. Da Kanada Kartelle strafrechtlich verfolgt,
Berichterstattungsmodalitäten musste unbedingt sichergestellt werden, dass das Abkommen
nicht über die Modalitäten für den Informationsaustausch
Da das Abkommen nur die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Europäischen Union
zwischen der Kommission und der kanadischen Wettbewerbs- hinausgeht. Der Abkommensentwurf besagt daher, dass keine
behörde betrifft, ist keine Durchführung seitens der Mitglied- auf der Grundlage des Abkommens übermittelten Informatio-
staaten erforderlich. nen für die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natürliche
Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Personen verwendet werden dürfen (Artikel VIII Absatz 9).
Entfällt. – Da die für den Austausch vorgesehenen Beweismittel persön-
liche Daten umfassen können, enthalten Artikel VIII Absatz 5
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des und Anhang C detaillierte Bestimmungen über den Schutz
Vorschlags persönlicher Daten.
Die Verhandlungsparteien ließen den Wortlaut des bestehenden Artikel IX gilt insbesondere für die EU. Er regelt die Übermittlung
Abkommens im Prinzip unverändert und fügten nur die Bestim- von Unterlagen zwischen der Kommission und den nationalen
mungen zur Festlegung des Rahmens für die Erörterung, Über- Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten wie auch zwischen
mittlung und Nutzung rechtlich geschützter Informationen hinzu. der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.
Wo es erforderlich war, wurde der Wortlaut an die Entwicklung
Selbst wenn nichts an der Struktur des Abkommens geändert
der Rechtsvorschriften (Verabschiedung neuer Wettbewerbs-
wurde, so sind die Änderungen doch so zahlreich, dass ein Ab-
vorschriften, neue Nummerierung des AEUV) angepasst und ver-
kommen, in dem alle Änderungen Artikel für Artikel aufgelistet
altete Bestimmungen wurden entfernt. Die Änderungen spiegeln
würden, unpraktisch wäre. Daher muss aus technischen Grün-
zudem die Entwicklungen im europäischen Datenschutzrecht seit
den ein neues Abkommen geschlossen werden, das das be-
Inkrafttreten des Abkommens wider.
stehende Abkommen aufhebt und nicht nur Änderungen in das
In Artikel I Buchstabe f wird der Begriff „im Untersuchungs- bestehende Abkommen aufnimmt. Artikel XIV Absatz 5 sieht
verfahren erlangte Informationen“ definiert, auf die der neu ver- daher vor, dass das vorgeschlagene Abkommen das bestehende
einbarte Austauschmechanismus anwendbar sein wird. Abkommen von 1999 aufhebt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 515
2016/0195 (NLE)
Vorschlag für einen
Beschluss des Rates
über den Abschluss
des Abkommens
zwischen der Europäischen Union
und der Regierung von Kanada
über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Der Rat der Europäischen Union –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere
auf die Artikel 103 und 352 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit dem Beschluss 20XX/XXX des Rates […]4 wurde das Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung
ihres Wettbewerbsrechts am […] unterzeichnet.
(2) Das Abkommen sollte genehmigt werden –
hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada über
die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel XIV des Abkommens vorgesehene
Notifizierung im Namen der Union vor.5
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am …
Im Namen des Rates
Der Präsident
4 Beschluss 20XX/XXX des Rates vom […] über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
im Namen der Europäischen Union (ABL. L …).
5 Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Anhang
zum
Vorschlag für einen
Beschluss des Rates
über den Abschluss des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und der Regierung von Kanada
über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Abkommen
zwischen der Europäischen Union
und der Regierung von Kanada
über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
Die Europäische Union in der Erkenntnis, dass ein verstärkter Informationsaustausch,
einschließlich der Übermittlung von Informationen, die im Unter-
einerseits und
suchungsverfahren der Vertragsparteien erlangt wurden, die
die Regierung von Kanada („Kanada“) Zusammenarbeit verbessern und zur wohlüberlegten und wirk-
samen Anwendung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien
andererseits beitragen wird,
(„Vertragsparteien“) – in der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien in Bezug auf den
Schutz personenbezogener Daten gemeinsame Wertvorstellun-
in Anbetracht der zwischen ihnen bestehenden engen wirt- gen haben, die in ihrem jeweiligen Recht zum Ausdruck kommen,
schaftlichen Beziehungen, und dass die Aufsicht von einer unabhängigen öffentlichen Stelle
beziehungsweise im Falle Kanadas, soweit nicht in Kanada an-
in der Erkenntnis, dass die Wirtschaften aller Länder, ins- wesende Personen betroffen sind, von einer durch administrative
besondere die der Vertragsparteien, zunehmend eng miteinander Mittel eingerichteten Stelle wahrgenommen werden wird –
verflochten sind,
sind wie folgt übereingekommen:
in dem Bewusstsein, dass die Vertragsparteien die Ansicht
teilen, dass die wohlüberlegte und wirksame Anwendung des
I. Ziel und Begriffsbestimmungen
Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer jeweiligen
Märkte und für ihren gegenseitigen Handel von Bedeutung ist, 1. Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit und
die Abstimmung zwischen den Wettbewerbsbehörden der
unter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die wohlüberlegte Vertragsparteien zu fördern sowie die Möglichkeiten für
und wirksame Anwendung ihres Wettbewerbsrechts durch Zu- Meinungsverschiedenheiten oder deren Auswirkungen bei
sammenarbeit und gegebenenfalls Abstimmung zwischen ihnen der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu begrenzen.
bei der Anwendung dieses Rechts zu erleichtern,
2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
in dem Bewusstsein, dass in bestimmten Fällen die jeweiligen a) „wettbewerbswidrige Verhaltensweisen“: Verhaltensweisen
Wettbewerbsprobleme der Vertragsparteien durch eine Abstim- oder Vorgänge, die nach dem Wettbewerbsrecht einer
mung ihrer Durchführungsmaßnahmen wirksamer gelöst werden Vertragspartei Strafen, ein Verbot oder sonstige Abhilfen
können als durch getrennte Durchführungsmaßnahmen der Ver- nach sich ziehen;
tragsparteien,
b) „Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats“: die in An-
hang A aufgeführte Behörde des jeweiligen Mitglied-
in der beiderseitigen Entschlossenheit, die wichtigen Belange
staats. Die Europäische Union kann diesen Anhang jeder-
der anderen Vertragspartei bei der Anwendung ihres Wett-
zeit erweitern oder ändern. Jegliche Erweiterung oder
bewerbsrechts gebührend zu berücksichtigen und ihnen nach
Änderung wird Kanada schriftlich mitgeteilt, bevor einer
besten Kräften entgegenzukommen,
neu aufgeführten Behörde Informationen übermittelt
werden;
im Hinblick auf die am 27. und 28. Juli 1995 angenommene
Empfehlung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit c) „Wettbewerbsbehörde(n)“:
und Entwicklung zur Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-
i) für Kanada: der nach dem Wettbewerbsgesetz
staaten im Bereich der wettbewerbswidrigen Absprachen, die
(Competition Act, R.S.C. 1985, c. C-34, im Folgenden
den internationalen Handel beeinträchtigen, und
„Competition Act“) bestellte Wettbewerbskommissar
und
im Hinblick auf die am 6. Juli 1976 getroffene Vereinbarung
über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Kanada und den ii) für die Europäische Union: die Europäische Kommis-
Europäischen Gemeinschaften, die Erklärung über die Beziehun- sion hinsichtlich ihrer Befugnisse nach den Wett-
gen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada vom bewerbsregeln der Europäischen Union;
22. November 1990 und die Gemeinsame Politische Erklärung
d) „Wettbewerbsrecht“:
vom 17. Dezember 1996 über die Beziehungen zwischen der
Europäischen Union und Kanada mit dem begleitenden Aktions- i) für Kanada: Competition Act, mit Ausnahme der
plan, Abschnitte 52 bis 62 und des Teils VII.1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 517
ii) für die Europäische Union: Artikel 101, 102 und 105 3. Jeder Hinweis in dem Abkommen auf besondere Be-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen stimmungen im Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei ist als
Union, Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über Verweisung auf diese Bestimmung in der jeweils aktuellen
die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Fassung und auf alle nachfolgenden Bestimmungen zu
(„EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom verstehen.
29.1.2004, S. 1; im Folgenden „Verordnung (EG)
Nr. 139/2004“) und Artikel 53 und 54 des Abkommens II. Mitteilung
über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom
3.1.1994, S. 3; im Folgenden „EWR-Abkommen“), 1. Die Vertragsparteien teilen einander nach dem Verfahren
soweit sie in Verbindung mit den Artikeln 101 und 102 dieses Artikels und des Artikels IX die Anwendungsmaß-
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen nahmen mit, die wichtige Belange der anderen Vertragspartei
Union angewandt werden, und die dazu erlassenen berühren.
Durchführungsverordnungen, 2. Anwendungsmaßnahmen, welche die wichtigen Belange der
auch in ihrer geänderten Fassung, sowie sonstige Ge- anderen Vertragspartei berühren können und deshalb norma-
setze oder Bestimmungen, die von den Vertragsparteien lerweise mitgeteilt werden müssen, sind Maßnahmen, die
gemeinsam in schriftlicher Form als „Wettbewerbsrecht“ i) für die Anwendungsmaßnahmen der anderen Vertrags-
für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet werden; partei erheblich sind,
e) „Anwendungsmaßnahme(n)“: jegliche Anwendung des ii) wettbewerbswidrige Verhaltensweisen mit Ausnahme
Wettbewerbsrechts im Rahmen der Untersuchungen oder eines Zusammenschlusses oder Erwerbs betreffen, die
Verfahren durch die Wettbewerbsbehörde einer Vertrags- ganz oder teilweise auf dem Gebiet der anderen
partei; Vertragspartei stattfinden,
f) „im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen“: iii) Verhaltensweisen betreffen, von denen angenommen
i) für Kanada: Informationen, die nach den Abschnit- wird, dass sie von der anderen Vertragspartei, einer ihrer
ten 11, 15, 16 und 114 des Competition Act erlangt Provinzen oder Mitgliedstaaten verlangt, gefördert oder
wurden; gebilligt wurden,
iv) einen Zusammenschluss oder Erwerb betreffen, bei dem
ii) für die Europäische Union: Informationen, die durch
Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben
(EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 oder
zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des
– ein Unternehmen, das zumindest eine der Vertrags-
Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln1 (ABl. L 1
parteien an dem Vorhaben kontrolliert,
vom 4.1.2003, S. 1; im Folgenden „Verordnung (EG)
Nr. 1/2003“), durch Befragungen nach Artikel 19 der eine nach dem Recht der anderen Vertragspartei oder
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und durch Nachprüfun- einer ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten eingetragene
gen durch die Kommission oder im Namen der Kom- oder verfasste Gesellschaft ist,
mission nach Artikel 20, 21 oder 22 der Verordnung v) die Auferlegung von oder den Antrag auf Abhilfen durch
(EG) Nr. 1/2003 erlangt wurden, und Informationen, eine Wettbewerbsbehörde bedingen, die ein Verhalten auf
die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 dem Gebiet der anderen Vertragspartei erfordern oder
erlangt wurden; untersagen würden, und
g) „im Rahmen eines Antrags auf Straffreiheit oder Kron- vi) die Einholung von Informationen durch eine Vertragspartei
zeugenbehandlung erlangte Informationen“: auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei bedingen.
i) für Kanada: Informationen, die der Wettbewerbs- 3. Eine Mitteilung gemäß diesem Artikel ergeht in der Regel,
behörde von einem Antragsteller als Gegenleistung sobald einer Wettbewerbsbehörde die Mitteilung auslösende
entweder für die Gewährung von Schutz vor straf- Umstände bekannt werden und auf jeden Fall gemäß den
rechtlicher Verfolgung oder für eine Empfehlung des Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels.
Director of Public Prosecutions in einem Strafverfah-
ren, bei der Festlegung des Strafmaßes die Kron- 4. Liegen die Mitteilung auslösende Umstände bei Zusammen-
zeugenregelung anzuwenden, übermittelt werden; schlüssen oder Erwerben vor, so ergeht die Mitteilung
ii) für die Europäische Union: Informationen, die nach a) durch die Europäische Union, wenn eine Veröffentlichung
der Mitteilung der Kommission über den Erlass im Amtsblatt gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung
und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (EG) Nr. 139/2004 erfolgt ist, und
(ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17) erlangt wurden; b) durch Kanada spätestens, wenn seine Wettbewerbs-
h) „im Vergleichsverfahren erlangte Informationen“: im Falle behörde ein schriftliches Ersuchen um Auskunft unter Eid
der Europäischen Union Informationen, die nach Arti- oder eidesstattlicher Erklärung versendet oder eine An-
kel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommis- ordnung nach Abschnitt 11 des Competition Act in Bezug
sion vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfah- auf das Vorhaben erwirkt.
ren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag 5. a) Beantragt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei,
durch die Kommission2 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18) dass eine Person Informationen, Unterlagen oder sonstige
erlangt wurden; Aufzeichnungen vorlegt, die sich im Gebiet der anderen
i) „personenbezogene Daten“: in gleich welcher Form auf- Vertragspartei befinden, oder beantragt sie eine münd-
gezeichnete Informationen, die sich auf eine bestimmte liche Aussage in einem Verfahren oder die Teilnahme an
oder bestimmbare natürliche Person beziehen. einer persönlichen Befragung durch eine Person im Ge-
biet der anderen Vertragspartei, so ergeht die Mitteilung
1 Nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82 spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in die Arti- wird.
kel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union umnummeriert.
b) Eine Mitteilung gemäß Buchstabe a ergeht auch dann,
2
wenn die Anwendungsmaßnahme, in Bezug auf die um
Nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in die Arti- eine Information nachgesucht wird, gemäß Absätze 1
kel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen bis 3 dieses Artikels bereits mitgeteilt worden ist. Eine ge-
Union umnummeriert. trennte Mitteilung für jedes darauffolgende Auskunfts-
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
ersuchen derselben Person im Verlaufe der Anwendungs- b) stellt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei der
maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn die ersuchte anderen Wettbewerbsbehörde so viele Informationen zur
Vertragspartei dies wünscht oder der um Information Verfügung, wie ihr rechtlich möglich ist, um eine mög-
nachsuchenden Vertragspartei neue Sachverhalte be- lichst umfassende Erörterung der wichtigen Gesichts-
kannt werden, welche die wichtigen Belange der ersuch- punkte des jeweiligen Vorgangs zu ermöglichen.
ten Vertragspartei betreffen.
6. Wenn die Mitteilung auslösende Umstände vorliegen, ergeht IV. Abstimmung der Anwendungsmaßnahmen
die Mitteilung so rechtzeitig vor den nachstehend aufgeführ- 1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unterstützen
ten Ereignissen, dass die Auffassungen der anderen Vertrags- einander bei ihren Anwendungsmaßnahmen in einem mit
partei berücksichtigt werden können: dem Recht und wichtigen Belangen der unterstützenden
a) im Falle der Europäischen Union Vertragspartei zu vereinbarenden Ausmaß.
2. Wenn beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, An-
i) wenn ihre Wettbewerbsbehörde beschließt, ein Ver-
wendungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbundene
fahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der
Vorgänge durchzuführen, können sie übereinkommen, dass
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in Bezug auf ein Zu-
die Abstimmung ihrer Anwendungsmaßnahmen in ihrem bei-
sammenschlussvorhaben zu eröffnen,
derseitigen Interesse liegt. Bei der Erwägung, ob bestimmte
ii) in anderen Fällen als Zusammenschluss und Erwerb: Anwendungsmaßnahmen ganz oder teilweise abzustimmen
der Versendung von Beschwerdepunkten oder sind, berücksichtigt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertrags-
partei unter anderen folgende Gesichtspunkte:
iii) dem Erlass eines Beschlusses oder einer sonstigen
Regelung; i) die Auswirkungen der Abstimmung auf die Fähigkeit der
Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei, die mit ihren
b) im Falle Kanadas
Anwendungsmaßnahmen verfolgten Ziele zu verwirk-
i) der Stellung eines Antrags bei dem Competition lichen,
Tribunal, ii) die Fähigkeit der Wettbewerbsbehörde jeder Vertrags-
ii) der Einleitung eines Strafverfahrens oder partei, die zur Durchführung der Anwendungsmaß-
nahmen erforderlichen Informationen einzuholen,
iii) der Beilegung einer Sache durch eine Verpflichtungs-
erklärung oder Verfügung (consent order). iii) in welchem Maße die Wettbewerbsbehörde jeder
Vertragspartei wirksame vorläufige oder dauerhafte
7. a) Die Vertragsparteien teilen einander mit, wenn ihre Wett- Abhilfen gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen
bewerbsbehörde in einem Verwaltungs- oder Gerichts- Verhaltensweisen erwirken kann,
verfahren tätig wird oder daran beteiligt ist, sofern die
dem Tätigwerden oder der Beteiligung zugrunde liegen- iv) die Möglichkeit einer effizienteren Nutzung der Ressourcen
den Fragen die wichtigen Belange der anderen Vertrags- und
partei berühren könnten. Eine Mitteilung nach diesem v) mögliche Kosteneinsparungen zugunsten der von den
Absatz ergeht nur bei Anwendungsmaßnahmen betroffenen Personen.
i) öffentlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und 3. a) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können
ihre Anwendungsmaßnahmen aufeinander abstimmen,
ii) einem Tätigwerden oder einer Beteiligung auf öffent-
indem sie einen Zeitplan für das Vorgehen in einer be-
lichem Wege im Rahmen eines förmlichen Verfahrens.
stimmten Sache unter Beachtung ihres eigenen Rechts
b) Die Mitteilung ergeht zum Zeitpunkt des Tätigwerdens und ihrer wichtigen Belange vereinbaren. Eine solche Ab-
oder der Beteiligung oder daraufhin so bald wie möglich. stimmung kann vereinbarungsgemäß zu Anwendungs-
maßnahmen der Wettbewerbsbehörden einer oder beider
8. Die Mitteilungen müssen ausreichende Angaben enthalten,
Vertragsparteien auf die zur Verwirklichung ihrer Ziele
damit die Empfängerin eine erste Bewertung möglicher Aus-
geeignetsten Weise führen.
wirkungen der Anwendungsmaßnahme auf ihre Belange vor-
nehmen kann. Vorbehaltlich innerstaatlicher rechtlicher An- b) Bei der Durchführung dieser abgestimmten Anwendungs-
forderungen enthalten sie die Namen und Adressen der maßnahmen werden die Wettbewerbsbehörden der
beteiligten natürlichen und juristischen Personen, Angaben Vertragsparteien bemüht sein, die Wahrscheinlichkeit zu
zu der Beschaffenheit der untersuchten Tätigkeiten und den erhöhen, dass die Anwendungsziele der anderen Ver-
betreffenden Rechtsvorschriften. tragspartei ebenfalls verwirklicht werden.
9. Mitteilungen nach diesem Artikel werden gemäß Artikel IX c) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei je-
übermittelt. derzeit mitteilen, dass sie beabsichtigt, die Abstimmung
einzuschränken oder zu beenden und ihre Anwendungs-
maßnahmen vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen
III. Konsultierung
dieses Abkommens selbständig fortzuführen.
1. Jede Vertragspartei kann Konsultationen zu jeglicher Frage
betreffend dieses Abkommen beantragen. In dem Antrag ist V. Zusammenarbeit bei
neben der Begründung anzugeben, ob Verfahrensfristen oder wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen
sonstige Sachzwänge die Beschleunigung der Konsultierung im Gebiet einer Vertragspartei, welche
gebieten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Konsultatio- die Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen
nen auf Antrag unverzüglich aufzunehmen, um zu einer
Schlussfolgerung im Einklang mit den Grundsätzen dieses 1. Die Vertragsparteien stellen fest, dass wettbewerbswidrige
Abkommens zu gelangen. Verhaltensweisen auf dem Gebiet einer Vertragspartei statt-
finden können, die nicht nur gegen das Wettbewerbsrecht
2. Während der Konsultationen nach Absatz 1 dieser Vertragspartei verstoßen, sondern auch wichtige
Belange der anderen Vertragspartei beeinträchtigen. Sie stim-
a) erwägt die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei ge-
men darin überein, dass es in ihrem beiderseitigen Interesse
wissenhaft die Ausführungen der anderen Vertragspartei
liegt, gegen derartige Verhaltensweisen vorzugehen.
gemäß den Grundsätzen dieses Abkommens und ist
bereit, der anderen Partei die Ergebnisse der Anwendung 2. Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass wett-
dieser Grundsätze auf den Gegenstand der Konsultierung bewerbswidrige Verhaltensweisen auf dem Gebiet der ande-
zu erläutern; ren Vertragspartei ihre wichtigen Belange beeinträchtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 519
oder beeinträchtigen könnten, so kann sie beantragen, dass v) widersprüchliche Anforderungen beider Vertragsparteien
die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ge- an natürliche oder juristische Personen,
eignete Anwendungsmaßnahmen ergreift. In dem Antrag sind
vi) Bestehen oder Fehlen realistischer Erwartungen, die
die Merkmale des wettbewerbswidrigen Verhaltens und
durch die Anwendungsmaßnahmen genährt oder zu-
dessen Auswirkungen auf die Belange der ersuchenden Ver-
nichtegemacht würden,
tragspartei so genau wie möglich anzugeben und zusätzliche
Informationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit vii) Belegenheit der betreffenden Vermögenswerte,
anzubieten, die bereitzustellen die Wettbewerbsbehörde der viii) Ausmaß, in welchem Abhilfen im Gebiet der anderen
ersuchenden Vertragspartei in der Lage ist. Vertragspartei angewandt werden müssen, um wirksam
3. Die ersuchte Vertragspartei konsultiert die ersuchende zu sein,
Vertragspartei, und die Wettbewerbsbehörde der ersuchten ix) Erfordernis, die nachteiligen Auswirkungen auf die wich-
Vertragspartei zieht das Ersuchen bei der Entscheidung über tigen Belange der anderen Vertragspartei möglichst
die Einleitung oder Ausweitung von Anwendungsmaßnahmen gering zu halten, vor allem bei der Anwendung von Ab-
auf die darin bezeichneten wettbewerbswidrigen Verhaltens- hilfen zur Behebung wettbewerbswidriger Auswirkungen
weisen uneingeschränkt und wohlwollend in Erwägung. auf dem Gebiet dieser Vertragspartei, und
Die ersuchte Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei
ihre Entscheidung und deren Begründung unverzüglich mit. x) Ausmaß, in dem Anwendungsmaßnahmen – einschließ-
Werden Anwendungsmaßnahmen ergriffen, so unterrichtet lich Urteilen oder Verpflichtungserklärungen aufgrund
die ersuchte Vertragspartei die andere Vertragspartei über dieser Bestimmungen – der anderen Vertragspartei in
wichtige Entwicklungen und das Ergebnis der Anwendungs- Bezug auf dieselben Personen betroffen sein könnten.
maßnahmen.
VII. Erörterung und Übermittlung von Informationen
4. Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der Wett-
bewerbsbehörde der ersuchten Vertragspartei ein, nach Maß- 1. Im Einklang mit den in Artikel I festgelegten Grundsätzen
gabe ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Anwendungspraxis dieses Abkommens stimmen die Vertragsparteien darin
gegen die mitgeteilten wettbewerbswidrigen Verhaltenswei- überein, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, nach
sen Anwendungsmaßnahmen zu ergreifen, noch steht dieser Maßgabe dieses Artikels und der Artikel VIII und XI Meinun-
Artikel Anwendungsmaßnahmen entgegen, die von der er- gen auszutauschen und Informationen zu erörtern und zu
suchenden Vertragspartei gegen diese Verhaltensweisen übermitteln, um die wirksame Anwendung ihrer Wett-
getroffen werden. bewerbsgesetze zu erleichtern und das Verständnis der
Anwendungsmaßnahmen und sonstigen Tätigkeiten der
anderen Vertragspartei zu fördern.
VI. Konfliktvermeidung
2. Im Interesse der nach diesem Abkommen vorgesehenen
1. Unter Berücksichtigung des Ziels dieser Vereinbarung gemäß Zusammenarbeit und Abstimmung können die Wett-
Artikel I erwägt jede Vertragspartei im Rahmen ihres Rechts bewerbsbehörden, soweit erforderlich, Meinungen aus-
und soweit mit ihren wichtigen Belangen vereinbar sorgfältig tauschen und ihnen vorliegende Informationen, insbeson-
die wichtigen Belange der anderen Vertragspartei in allen dere im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen,
Stufen ihrer Anwendungsmaßnahmen. Dies gilt auch für die erörtern.
Beschlüsse zur Einleitung einer Untersuchung oder eines Ver-
3. Die Wettbewerbsbehörden können einander ihnen vor-
fahrens, den Umfang einer Untersuchung oder eines Verfah-
liegende Informationen übermitteln, nachdem die natür-
rens und die Art der in einem Verfahren angestrebten Abhilfen
lichen Personen oder Unternehmen, die die Informationen
oder Strafen.
zur Verfügung gestellt haben, der Übermittlung ausdrücklich
2. Wenn erkennbar wird, dass die Anwendungsmaßnahmen schriftlich zugestimmt haben. Enthalten einer Wettbewerbs-
einer Vertragspartei nachteilige Auswirkungen auf die wich- behörde vorliegende Informationen personenbezogene
tigen Belange der anderen Vertragspartei haben könnten, Daten, so dürfen diese Daten nur übermittelt werden, wenn
werden die Vertragsparteien gemäß den vorgenannten all- beide Wettbewerbsbehörden dieselben oder verbundene
gemeinen Grundsätzen nach besten Kräften anstreben, den Verhaltensweisen oder Vorgänge untersuchen.
konkurrierenden Belangen angemessen entgegenzukommen 4. Ohne die in Absatz 3 genannte Zustimmung darf eine Wett-
und dabei alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, ein- bewerbsbehörde im Untersuchungsverfahren erlangte Infor-
schließlich: mationen auf Ersuchen der anderen Wettbewerbsbehörde
i) Bedeutung des Vorgehens auf dem Gebiet einer Ver- nur übermitteln, wenn
tragspartei, verglichen mit dem Vorgehen auf dem Ge- a) ihr die Informationen bereits vorliegen und
biet der anderen Vertragspartei, für die zu untersuchen-
den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, b) die Informationen die Untersuchung derselben oder
verbundener Verhaltensweisen oder Vorgänge durch
ii) Bedeutung und Vorhersehbarkeit der Auswirkungen der beide Wettbewerbsbehörden betreffen.
wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf die wich- 5. Ein Ersuchen nach Absatz 4 ist schriftlich zu stellen und
tigen Belange der einen Vertragspartei, verglichen mit muss eine allgemeine Beschreibung des Gegenstands, der
den Auswirkungen auf die wichtigen Belange der ande- Art der Anwendungsmaßnahme, auf die sich das Ersuchen
ren Vertragspartei, bezieht, und der möglicherweise betroffenen Rechts-
iii) Vorhandensein oder Fehlen einer Absicht seitens der an vorschriften enthalten.
den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Beteiligten, 6. Die Wettbewerbsbehörde, bei der ein Ersuchen nach Ab-
die Verbraucher, Anbieter oder Wettbewerber im Gebiet satz 4 eingeht, bestimmt nach Rücksprache mit der er-
der die Bestimmungen anwendenden Vertragspartei zu suchenden Wettbewerbsbehörde, welche ihr vorliegenden
beeinträchtigen, Informationen von Belang sind und übermittelt werden
können.
iv) Grad der Abweichung oder Übereinstimmung zwischen
den Anwendungsmaßnahmen und dem Recht oder den 7. Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 4 tauschen die Wett-
ausdrücklichen wirtschaftspolitischen Zielen der ande- bewerbsbehörden der Vertragsparteien keine Meinungen
ren Vertragspartei, wie sie auch bei der Anwendung von über im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen aus
oder den Entscheidungen gemäß ihrem jeweiligen Wett- und erörtern oder übermitteln solche Informationen nicht,
bewerbsrecht zum Ausdruck kommen, wenn deren Verwendung bei ihren Anwendungsmaßnahmen
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
die in den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertrags- c) ist für die Ausübung eines Grundrechts auf Zugang zu
partei garantierten Verfahrensrechte und -privilegien ver- Dokumenten nach dem Recht der Vertragspartei un-
letzen würde, unter anderem erlässlich.
a) das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der 3. Bei der Offenlegung von in Absatz 1 genannten Informatio-
Selbstbelastung und nen gewährleistet die Wettbewerbsbehörde, die die Infor-
mationen erhält, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnis-
b) sen so weit wie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften
dieser Vertragspartei möglich gewahrt bleibt.
i) im Falle Kanadas das Rechtsanwaltsprivileg (solicitor-
client privilege / secret professionnel liant l’avocat à 4. Im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung, in Absatz 1
son client) und genannte Informationen, die von der anderen Wettbewerbs-
behörde nach diesem Abkommen übermittelt wurden,
ii) im Falle der Europäischen Union das Zeugnisverwei- offenzulegen, unterrichtet die Wettbewerbsbehörde, die die
gerungsrecht des Anwalts. Informationen erhalten hat, die andere Wettbewerbsbehörde
8. Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, der anderen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über diese Offen-
Wettbewerbsbehörde Informationen zu übermitteln, insbe- legung.
sondere wenn diese Übermittlung mit wichtigen Belangen 5. Wenn personenbezogene Daten übermittelt werden, finden
einer Vertragspartei unvereinbar wäre oder wenn zum Zeit- die Grundsätze in Anhang C Anwendung.
punkt des Ersuchens keine ausreichenden Ressourcen zur
Verfügung stehen. 6. Informationen, die nach diesem Abkommen mit der Wett-
bewerbsbehörde einer Vertragspartei erörtert oder ihr über-
9. Die Wettbewerbsbehörden tauschen keine Meinungen über mittelt werden, dürfen mit Ausnahme von nach Artikel II
im Rahmen eines Antrags auf Straffreiheit oder Kronzeugen- übermittelten Informationen nur für die Anwendung des
behandlung erlangte Informationen oder – im Falle der Wettbewerbsrechts dieser Vertragspartei verwendet wer-
Europäischen Union – über im Vergleichsverfahren erlangte den. Nach Artikel II übermittelte Informationen dürfen nur für
Informationen aus und erörtern oder übermitteln solche die Zwecke dieses Abkommens benutzt werden.
Informationen nicht, es sei denn, die natürlichen Personen
7. Im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die
oder Unternehmen, die die Informationen der Wettbewerbs-
nach diesem Abkommen mit der anderen Wettbewerbs-
behörde zur Verfügung gestellt haben, stimmen der Über-
behörde erörtert oder ihr übermittelt werden, dürfen von der
mittlung ausdrücklich schriftlich zu.
ersuchenden Wettbewerbsbehörde nur für die Anwendung
10. Stellt eine Wettbewerbsbehörde fest, dass nach diesem des von dieser Wettbewerbsbehörde angewandten Wett-
Artikel übermittelte Unterlagen unrichtige Informationen ent- bewerbsrechts auf dieselben oder verbundene Verhaltens-
halten, so unterrichtet sie so bald wie mit vertretbarem Auf- weisen oder Vorgänge verwendet werden.
wand möglich die andere Wettbewerbsbehörde; diese sorgt 8. Nach Artikel VII Absatz 4 übermittelte Informationen dürfen
dann für eine Korrektur. von der ersuchenden Wettbewerbsbehörde nur für die in
11. Die Wettbewerbsbehörden können einander alle auf der dem Ersuchen nach Artikel VII Absatz 4 angegebenen
Grundlage dieses Abkommens bereitgestellten oder aus- Zwecke verwendet werden.
getauschten Informationen direkt übermitteln. 9. Nach diesem Abkommen übermittelte Informationen dürfen
nicht für die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen natür-
12. Im Falle eines Konflikts mit einer Vereinbarung oder Rege-
liche Personen verwendet werden.
lung für die Bereitstellung oder den Austausch von Ver-
schlusssachen, die auf der Grundlage des Abkommens 10. Eine Wettbewerbsbehörde kann verlangen, dass die Infor-
zwischen Kanada und der Europäischen Union über die mationen, die sie nach diesem Abkommen übermittelt, unter
Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von den von ihr vorgegebenen Bedingungen verwendet werden.
Verschlusssachen festgelegt wurde, gelten die Bestimmun- Ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Wett-
gen dieses Abkommens. bewerbsbehörde darf die empfangende Wettbewerbs-
behörde solche Informationen nicht in einer diesen Be-
dingungen zuwiderlaufenden Weise verwenden.
VIII. Vertraulichkeit und Verwendung von Informationen
11. Stellt eine Wettbewerbsbehörde fest, dass trotz aller Vor-
1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kehrungen Informationen versehentlich in einer diesem
wahrt jede Vertragspartei so weit wie nach ihrem jeweiligen Artikel zuwiderlaufenden Weise verwendet oder offengelegt
Recht möglich die Vertraulichkeit von Informationen, die ihr wurden, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Wett-
von der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen bewerbsbehörde. Die Wettbewerbsbehörden beraten dann
vertraulich übermittelt werden, einschließlich der Tatsache, umgehend über Schritte, um den sich aus dieser Verwen-
dass ein Auskunftsersuchen übermittelt worden oder ein- dung oder Offenlegung ergebenden Schaden so gering wie
gegangen ist. möglich zu halten und eine Wiederholung auszuschließen.
2. Insbesondere geben die Wettbewerbsbehörden der Ver-
tragsparteien so weit wie nach ihrem jeweiligen Recht IX. Unterrichtung der
möglich Ersuchen Dritter auf Offenlegung von in Absatz 1 Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten der
genannten Informationen für andere Zwecke als für Anwen- Europäischen Union und der EFTA-Überwachungsbehörde
dungsmaßnahmen der betreffenden Wettbewerbsbehörde 1. Die Europäische Kommission
nicht statt, es sei denn, die Offenlegung
a) unterrichtet nach Benachrichtigung der kanadischen
a) erfolgt gegenüber natürlichen Personen oder Unterneh- Wettbewerbsbehörde die zuständigen Behörden der Mit-
men, gegen die sich eine Anwendungsmaßnahme nach gliedstaaten, deren wichtige Belange durch die der Euro-
dem Wettbewerbsrecht der Vertragspartei, deren Wett- päischen Kommission von der kanadischen Wett-
bewerbsbehörde die Informationen erhalten hat, richtet bewerbsbehörde nach Artikel II übersandten Mitteilungen
und gegen die die Informationen verwendet werden berührt sind,
könnten, sofern diese Offenlegung nach dem Recht
dieser Vertragspartei vorgeschrieben ist, b) unterrichtet nach Rücksprache mit der kanadischen Wett-
bewerbsbehörde die zuständigen Behörden der Mitglied-
b) erfolgt, soweit erforderlich, gegenüber Gerichten im staaten, deren wichtige Belange durch eine Zusammen-
Laufe eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens oder arbeit oder Abstimmung bei Anwendungsmaßnahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 521
nach den Artikeln IV und V berührt sind, über diese auf mündlichem oder fernmündlichem Wege und über Telefax
Zusammenarbeit bzw. Abstimmung, ausgetauscht werden. Der Empfang von Mitteilungen nach
Artikel II und von Ersuchen nach Artikel III und V ist auf dem
c) darf von der kanadischen Wettbewerbsbehörde nach
üblichen diplomatischen Wege unverzüglich schriftlich zu be-
Artikel VII übermittelte Informationen nur offenlegen
stätigen.
i) gegenüber den zuständigen Behörden der Mitglied-
staaten im Zuge der Erfüllung ihrer Pflichten nach den XII. Räumlicher Geltungsbereich
Artikeln 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Dieses Abkommen gilt einerseits in den Gebieten, in denen der
Rates und Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, nach
ii) gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde im Zuge Maßgabe dieser Verträge und andererseits im Gebiet Kanadas.
der Erfüllung ihrer Pflichten nach den Artikeln 6 und 7
des Protokolls 23 (Zusammenarbeit zwischen den
Überwachungsorganen) zum EWR-Abkommen. XIII. Geltendes Recht
Dieses Abkommen, mit Ausnahme der Artikel VII und VIII, wie
2. Die Europäische Kommission gewährleistet, dass nicht
sie für die Europäische Union gelten, verpflichtet die Vertrags-
öffentlich zugängliche Informationen, die den zuständigen
parteien nicht, mit ihrem geltenden Recht nicht zu vereinbarende
Behörden eines Mitgliedstaats oder der EFTA-Über-
Maßnahmen zu ergreifen oder Änderungen am Recht der
wachungsbehörde nach Absatz 1 übermittelt werden, nur für
Vertragsparteien bzw. ihrer Provinzen oder Mitgliedstaaten zu
die Zwecke der Anwendung des Wettbewerbsrechts der
verlangen. Aus Gründen der Klarheit sei festgehalten, dass kein
Europäischen Union durch die Europäische Kommission ver-
Teil dieses Abkommens die Vertragsparteien verpflichtet, Maß-
wendet und einer anderen Partei gegenüber nur mit aus-
nahmen zu treffen, die nicht mit ihren Rechtsvorschriften zum
drücklicher schriftlicher Zustimmung der kanadischen Wett-
Schutz personenbezogener Daten vereinbar sind.
bewerbsbehörde offengelegt werden.
XIV. Schlussbestimmungen
X. Halbjährliche Zusammenkünfte
1. Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach
1. Zur Förderung ihres gemeinsamen Interesses an der Zusam-
ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren
menarbeit und Abstimmung bei ihren Anwendungsmaßnah-
einander den Abschluss der jeweiligen Verfahren. Dieses
men treten zuständige Beamte der Wettbewerbsbehörden
Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem
der Vertragsparteien zweimal jährlich bzw. wie von den Wett-
Datum der letzten Genehmigungsnotifikation in Kraft.
bewerbsbehörden der Vertragsparteien vereinbart zusam-
men, um a) Informationen über ihre laufenden Anwendungs- 2. Dieses Abkommen bleibt bis 60 Tage nach dem Zeitpunkt in
maßnahmen und Prioritäten und b) über Wirtschaftszweige Kraft, in dem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei
von gemeinsamem Interesse auszutauschen, c) von ihnen er- schriftlich mitgeteilt hat, dass sie dessen Beendigung be-
wogene Änderungen an der Vorgehensweise und d) sonstige gehrt.
Fragen von beiderseitigem Interesse über die Anwendung 3. Die Vertragsparteien können Änderungen zu diesem Ab-
des Wettbewerbsrechts zu erörtern. kommen vereinbaren. Änderungen sind Bestandteil dieses
2. Ein Bericht über diese halbjährlichen Zusammenkünfte wird Abkommens, wenn dies vereinbart wird und wenn sie nach
dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss gemäß dem den anwendbaren rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien
Rahmenabkommen über die kommerzielle und wirtschaft- genehmigt werden.
liche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemein- 4. Werden am geltenden Recht einer Vertragspartei Änderungen
schaften und Kanada zugeleitet. vorgenommen, die die Zusammenarbeit zwischen den Ver-
tragsparteien berühren, so nehmen diese Konsultationen im
XI. Übermittlungen nach diesem Abkommen Hinblick auf eine Änderung des Abkommens auf.
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, 5. Dieses Abkommen hebt das am 17. Juni 1999 in Bonn
können Übermittlungen nach diesem Abkommen einschließlich unterzeichnete Abkommen zwischen den Europäischen
der Mitteilungen nach Artikel II und der Ersuchen nach Artikel III Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die
und V zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Anwendung ihres Wettbewerbsrechts auf und ersetzt es.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtig-
ten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen
gesetzt.
Geschehen zu … am … … … in zwei Urschriften in englischer,
französischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer,
finnischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-
sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Anhang A
Österreich
Bundeswettbewerbsbehörde
Belgien
Autorité belge de la concurrence / Belgische Mededingingsautoriteit (Belgische Wett-
bewerbsbehörde)
Bulgarien
Комисията 3а 3ащита на конкуренцията (Kommission für Wettbewerbsschutz)
Kroatien
Agencija za zaštitu tržišnog natjecanja (Wettbewerbsagentur)
Zypern
UπιτρOπή ΠρOστασίας τOD ΑνταγωνισμOύ – UΠΑ (Kommission für Wettbewerbsschutz)
Tschechische Republik
Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Amt für Wettbewerbsschutz)
Dänemark
Konkurrence- og Forbrugerstyrelsen (Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)
Estland
Konkurentsiamet (Wettbewerbsamt)
Finnland
Kilpailu- ja kuluttajavirasto – KKV (Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)
Frankreich
Autorité de la concurrence (Wettbewerbsbehörde)
Deutschland
Bundeskartellamt
Griechenland
Ετητροπή ανταγωνισμού (Wettbewerbskommission)
Ungarn
Gazdasági Versenyhivatal – GVH (Wettbewerbsbehörde)
Irland
The Competition Authority (Wettbewerbsbehörde)
Italien
Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichts-
behörde)
Lettland
Konkurences padome (Wettbewerbsrat)
Litauen
Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba (Wettbewerbsrat der Republik Litauen)
Luxemburg
Conseil de la concurrence (Wettbewerbsrat)
Malta
Malta Competition and Consumer Affairs Authority / L-Awtorità ta’ Malta għall-Kompetizzjoni
u għall-Affarijiet tal-Konsumatur (Maltesische Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde)
Niederlande
Autoriteit Consument & Markt – ACM (Verbraucher- und Marktbehörde)
Polen
Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz)
Portugal
Autoridade da Concorrência (Wettbewerbsbehörde)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 523
Rumänien
Consiliul Concurenței (Wettbewerbsrat)
Slowakei
Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Monopolrat der Slowakischen Republik)
Slowenien
Javna Agencija Republike Slovenije za varstvo konkurence (Agentur der Republik Slowenien
für Wettbewerbsschutz)
Spanien
Comisión Nacional de la Competencia – CNMC (Spanische Wettbewerbskommission)
Schweden
Konkurrensverket (Wettbewerbsbehörde)
Vereinigtes Königreich
Competition and Markets Authority (Wettbewerbs- und Marktbehörde)
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Anhang B
Erklärung der Kommission
(betreffend die an die Mitgliedstaaten weiterzuleitenden Informationen)
Im Einklang mit den Grundsätzen, die der Beziehung zwischen der Kommission und den
Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln zugrunde liegen, wie sie zum
Beispiel in der Verordnung Nr. 1/2003 und der Verordnung Nr. 139/2004 festgehalten sind,
und im Einklang mit Artikel IX des Abkommens zwischen der Europäischen Union und
Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts
– wird die Kommission dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten, dessen/deren wichtige Be-
lange berührt sind, die Mitteilung zusenden, die von der Kommission versandt oder von
der kanadischen Wettbewerbsbehörde zugesandt wurde. Die Mitgliedstaaten werden
hiervon baldmöglichst in der Sprache des Austausches in Kenntnis gesetzt. Übersendet
die Kommission Informationen an die kanadischen Behörden, so werden die Mitglied-
staaten hiervon gleichzeitig in Kenntnis gesetzt;
– die Kommission setzt darüber hinaus den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, dessen/
deren wichtige Belange berührt sind, von jeglicher Zusammenarbeit oder Koordinierung
von Anwendungsmaßnahmen baldmöglichst in Kenntnis.
Im Sinne dieser Erklärung wird davon ausgegangen, dass die wichtigen Belange eines
Mitgliedstaates berührt sind, wenn die betreffenden Anwendungsmaßnahmen:
i) für die Anwendungsmaßnahmen des Mitgliedstaates von Belang sind und
ii) wettbewerbswidrige Tätigkeiten mit Ausnahme von Zusammenschlüssen oder Über-
nahmen betreffen, die vollständig oder teilweise auf dem Gebiet des Mitgliedstaates
durchgeführt werden;
iii) Verhaltensweisen betreffen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie von dem
betreffenden Mitgliedstaat angeordnet, gefördert oder genehmigt worden sind;
iv) einen Zusammenschluss oder eine Übernahme betreffen, bei denen
– zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben oder
– ein Unternehmen, das zumindest eine der Vertragsparteien an dem Vorhaben kon-
trolliert,
eine nach den Gesetzen des Mitgliedstaats eingetragene oder aufgebaute Gesellschaft
ist;
v) die Auferlegung oder Anwendung von Abhilfen bedingen, die Verhaltensweisen auf dem
Gebiet des Mitgliedstaats erfordern oder untersagen, oder
vi) bedingen, dass die kanadische Wettbewerbsbehörde auf dem Gebiet des Mitglied-
staats belegene Informationen nachsucht.
Die Kommission wird zumindest zweimal jährlich auf Zusammenkünften von Regierungs-
sachverständigen für Wettbewerb über die Durchführung des Abkommens und insbeson-
dere die Kontakte berichten, die hinsichtlich der Weiterleitung an die Mitgliedstaaten der
bei der Kommission nach diesem Abkommen eingegangenen Informationen stattgefunden
haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 525
Anhang C
Grundsätze für den Schutz
der nach dem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten
Aufsicht Berichtigung oder Bestreitungsvermerk im Falle natürlicher
Personen
1. Die Schutzmechanismen für die Verarbeitung der nach die-
sem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten 5. Die Wettbewerbsbehörden gewährleisten, dass natürliche
unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige öffentliche Personen die Berichtigung ihrer nach diesem Abkommen
Stelle oder eine durch administrative Mittel eingerichtete übermittelten personenbezogenen Daten beantragen können.
Stelle, die ihre Aufgaben unparteiisch wahrnimmt und nach-
weislich unabhängig Entscheidungen trifft. Die Stelle muss 6. Die Wettbewerbsbehörden prüfen alle schriftlichen Berich-
über wirksame Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung tigungsanträge; innerhalb eines angemessenen Zeitraums
der anwendbaren Vorschriften für die Erhebung, Ver- a) berichtigen sie die personenbezogenen Daten und
wendung, Offenlegung, Speicherung und Löschung von setzen die natürliche Person von der Berichtigung in
nach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen Kenntnis oder
Daten verfügen. Sie kann entsprechende Prüfungen und
Untersuchungen durchführen, der betreffenden Wett- b) lehnen sie die Berichtigung ganz oder teilweise ab und
bewerbsbehörde über die Ergebnisse Bericht erstatten und i) fügen den personenbezogenen Daten einen Be-
ihr gegenüber Empfehlungen aussprechen. Die Aufsichts- streitungsvermerk bei, dem zu entnehmen ist,
stelle ist befugt, bei Rechtsverstößen im Zusammenhang welche beantragte Berichtigung abgelehnt wurde,
mit diesem Abkommen erforderlichenfalls eine straf- oder
disziplinarrechtliche Verfolgung zu veranlassen. ii) setzen die natürliche Person davon in Kenntnis, dass
2. Die zuständige Stelle gewährleistet, dass Beschwerden über A) der Berichtigungsantrag abgelehnt wurde und
Verstöße gegen die Vorschriften für den Umgang mit perso- aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen
nenbezogenen Daten nach diesem Abkommen entgegen- Gründen und
genommen, geprüft und beantwortet und geeignete Ab-
B) den personenbezogenen Daten der unter Ziffer i
hilfemaßnahmen getroffen werden.
genannte Bestreitungsvermerk beigefügt wurde,
Transparenz und
3. Die Wettbewerbsbehörden stellen auf ihrer Website Folgen- c) teilen sie der natürlichen Person mit, dass und wie sie
des bereit: Beschwerde einlegen kann.
a) eine Aufstellung der jeweiligen Rechtsvorschriften, die Beschränkungen für Einsicht, Berichtigung und Be-
zur Erhebung personenbezogener Daten nach diesem streitungsvermerk
Abkommen ermächtigen,
7. Die Wettbewerbsbehörden können die Bestimmungen der
b) die Gründe für die Erhebung personenbezogener Daten, Nummern 4 bis 6 gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen
c) Informationen über die Art des Schutzes der personen- unterwerfen, sofern dies erforderlich ist, um Folgendes zu
bezogenen Daten, schützen:
d) Informationen über Art und Umfang einer möglichen a) die Integrität einer laufenden Untersuchung durch die in
Offenlegung der personenbezogenen Daten, diesem Abkommen genannten zuständigen Behörden,
e) Angaben zur Einsicht und Berichtigung der Daten, zur b) die Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfol-
Anbringung eines Bestreitungsvermerks und zu Rechts- gung von Straftaten und zivilrechtlichen Delikten im
behelfen, Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden
f) Kontaktdaten für Anfragen, Verhaltensweisen oder
g) Informationen über behördliche und gerichtliche Rechts- c) die Monitoring-, Nachprüfungs- und Regulierungs-
behelfe. aufgaben, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung
öffentlicher Gewalt im Anwendungsbereich dieses Ab-
Dateneinsicht für natürliche Personen kommens verbunden sind.
4. Die Wettbewerbsbehörden gewährleisten, dass natürliche
Behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe
Personen ihre nach diesem Abkommen übermittelten
personenbezogenen Daten einsehen können; insbesondere 8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die unter Num-
sind sie verpflichtet, mer 1 genannte zuständige Stelle Beschwerden natürlicher
a) der natürlichen Person auf schriftlichen Antrag eine Personen in Bezug auf ihren Antrag auf Einsicht oder
Kopie ihrer personenbezogenen Daten zu übermitteln; Berichtigung ihrer nach diesem Abkommen übermittelten
personenbezogenen Daten oder auf Anbringung eines Be-
b) Anträge schriftlich zu beantworten; streitungsvermerks entgegennimmt, prüft und beantwortet.
c) der natürlichen Person Einsicht in die aufgezeichneten Die zuständige Stelle weist den Beschwerdeführer auf die
Informationen zu gewähren und ihr auf Antrag zu be- Möglichkeit hin, den unter Nummer 9 genannten gericht-
stätigen, dass ihre personenbezogenen Daten offen- lichen Rechtsbehelf einzulegen.
gelegt wurden; 9. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass natürliche Perso-
d) die rechtlichen oder sachlichen Gründe für die Ab- nen, die der Auffassung sind, dass ihre Rechte durch eine
lehnung, Einsicht in die personenbezogenen Daten der Entscheidung oder Handlung in Bezug auf ihre nach diesem
natürlichen Person zu gewähren, darzulegen; Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten ver-
letzt worden sind, nach dem anwendbaren Recht der be-
e) die natürliche Person zu unterrichten, falls die personen-
treffenden Vertragspartei einen wirksamen gerichtlichen
bezogenen Daten nicht vorliegen;
Rechtsbehelf einlegen können, bei dem es sich um eine ge-
f) teilen sie der natürlichen Person mit, dass und wie sie richtliche Überprüfung oder eine andere Form des Rechts-
Beschwerde einlegen kann. schutzes wie etwa Schadensersatz handeln kann.
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Speicherung personenbezogener Daten R.S.C. 1985, c. P-21, in seiner geänderten Fassung
bestellt wurde, und
10. Nach diesem Abkommen erlangte Daten dürfen nicht länger
gespeichert werden, als für die besonderen Zwecke, für die b) für die Europäische Union: den Europäischen Daten-
sie nach diesem Abkommen übermittelt wurden, erforderlich schutzbeauftragten, der nach der Verordnung (EG)
ist. Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des
Begriffsbestimmung Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
11. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemein-
„unabhängige öffentliche Stelle“
schaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom
a) für Kanada: den Datenschutzbeauftragten (Privacy 12.1.2001, S. 1) in ihrer geänderten Fassung bestellt
Commissioner), der nach Abschnitt 53 des Privacy Act, wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 527
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 2001
des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 5. April 2017
Die Änderung vom 27. Februar 2001 des Übereinkommens vom 25. Februar
1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(BGBl. 2002 II S. 1406, 1407, 1435) wird nach Artikel 14 Absatz 4 des Über-
einkommens für
Zypern am 16. Mai 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2016 (BGBl. II S. 1067).
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 5. April 2017
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) wird nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Zypern am 16. Mai 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2016 (BGBl. II S. 1067).
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 527
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 2001
des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 5. April 2017
Die Änderung vom 27. Februar 2001 des Übereinkommens vom 25. Februar
1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(BGBl. 2002 II S. 1406, 1407, 1435) wird nach Artikel 14 Absatz 4 des Über-
einkommens für
Zypern am 16. Mai 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2016 (BGBl. II S. 1067).
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 5. April 2017
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) wird nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Zypern am 16. Mai 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2016 (BGBl. II S. 1067).
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 5. April 2017
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1992 II S. 1246, 1247) wird nach seinem
Artikel 9 Absatz 2 für
São Tomé und Príncipe am 23. Juni 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1579).
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 5. April 2017
I.
Zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat Ä g y p t e n* am 16. Feb-
ruar 2017 mit Wirkung vom selben Tag eine E r k l ä r u n g nach Artikel 298
Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.
II.
Die N i e d e r l a n d e* haben am 27. Februar 2017 eine E r k l ä r u n g nach Ar-
tikel 287 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben, die ihre am 28. Juni 1996
abgegebene Erklärung nach Artikel 287 Absatz 1 (vgl. die Bekanntmachung vom
14. November 1996, BGBl. 1997 II S. 829) mit Wirkung vom 1. März 2017 ersetzt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 2017 (BGBl. II S. 309).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Vom 5. April 2017
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1992 II S. 1246, 1247) wird nach seinem
Artikel 9 Absatz 2 für
São Tomé und Príncipe am 23. Juni 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2013 (BGBl. II S. 1579).
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 5. April 2017
I.
Zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat Ä g y p t e n* am 16. Feb-
ruar 2017 mit Wirkung vom selben Tag eine E r k l ä r u n g nach Artikel 298
Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben.
II.
Die N i e d e r l a n d e* haben am 27. Februar 2017 eine E r k l ä r u n g nach Ar-
tikel 287 Absatz 1 des Übereinkommens abgegeben, die ihre am 28. Juni 1996
abgegebene Erklärung nach Artikel 287 Absatz 1 (vgl. die Bekanntmachung vom
14. November 1996, BGBl. 1997 II S. 829) mit Wirkung vom 1. März 2017 ersetzt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 2017 (BGBl. II S. 309).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 529
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 5. April 2017
Zum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. 1959 II S. 389, 390) haben die N i e d e r l a n d e* eine am 21. Februar 2017
beim Generalsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der gemäß
Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Februar 2017 (BGBl. II S. 316).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 5. April 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-
puterkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 4 für
Monaco* am 1. Juli 2017
nach Maßgabe von Erklärungen über die Zentralen Behörden und Kontakt-
stellen gemäß den Artikeln 24, 27 und 35 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 2017 (BGBl. II S. 310).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 529
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 5. April 2017
Zum Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
(BGBl. 1959 II S. 389, 390) haben die N i e d e r l a n d e* eine am 21. Februar 2017
beim Generalsekretär des Europarats eingegangene E r k l ä r u n g zu der gemäß
Artikel 11 des Übereinkommens vorgesehenen Liste der Urkunden abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Februar 2017 (BGBl. II S. 316).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 5. April 2017
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-
puterkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 4 für
Monaco* am 1. Juli 2017
nach Maßgabe von Erklärungen über die Zentralen Behörden und Kontakt-
stellen gemäß den Artikeln 24, 27 und 35 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 2017 (BGBl. II S. 310).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrages über Spitzbergen
Vom 5. April 2017
Die S l o w a k e i hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und
Internationale Entwicklung der Französischen Republik als Verwahrer mit einer
am 21. Februar 2017 dort eingegangenen Note mitgeteilt, dass sie sich als einer
der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als
durch den Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (RGBl. 1925 II S. 763)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2016 (BGBl. II S. 1427).
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. April 2017
Das in Tegucigalpa am 30. Juli 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 30. August 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. April 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ulrike Metzger
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrages über Spitzbergen
Vom 5. April 2017
Die S l o w a k e i hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und
Internationale Entwicklung der Französischen Republik als Verwahrer mit einer
am 21. Februar 2017 dort eingegangenen Note mitgeteilt, dass sie sich als einer
der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehemaligen Tschechoslowakei mit Wirkung vom
1. Januar 1993, dem Tag der Auflösung der ehemaligen Tschechoslowakei, als
durch den Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (RGBl. 1925 II S. 763)
gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2016 (BGBl. II S. 1427).
Berlin, den 5. April 2017
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. April 2017
Das in Tegucigalpa am 30. Juli 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 30. August 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. April 2017
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ulrike Metzger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 531
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Republik Honduras durch andere
die Regierung der Republik Honduras – Vorhaben ersetzt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen
Honduras, Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische
Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- bekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen
vertiefen, Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag gewährt
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
in der Republik Honduras beizutragen,
zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-
unter Bezugnahme auf Zif. 2.2.2.3 und Zif. 2.3.3.2 des Proto- tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
kolls der Regierungsverhandlungen vom 23. und 24. September zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
2014 – haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
dung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
es der Regierung der Republik Honduras oder anderen, von bei- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Finanzierungs- ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
beiträge von insgesamt 23 000 000 Euro (in Worten: dreiund- geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
zwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
1. „Programm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zu-
(PROMINE IV)“ bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen
Millionen Euro), wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2021.
2. „Urbane Klimaanpassung in Zentralamerika – Komponente
Honduras“ bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen (3) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht
Euro) Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen KfW garantieren.
zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kre-
Artikel 3
ditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der
sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Die Regierung der Republik Honduras stellt die KfW von sämt-
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
rungsbeitrages erfüllen. Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Honduras erhoben Artikel 5
werden.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung der Republik Honduras der Regierung der Bundes-
Artikel 4 republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend
Die Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich
ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der gierung der Republik Honduras veranlasst. Die andere Vertrags-
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Tegucigalpa am 30. Juli 2015 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. Kania
Für die Regierung der Republik Honduras
María del Carmen Nasser de Ramos
Bekanntmachung
der 35. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 19. April 2017
Nachstehend wird die vom Hafenstaatkontrollausschuss in seiner 46. Sitzung
am 23. Mai 2013 beschlossene 3 5 . Ä n d e r u n g der Pariser Vereinbarung vom
26. Januar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. 1982 II S. 585, 586) in
der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Neufassung (BGBl. 2013 II S. 187, 188)
bekannt gemacht.
Die nach Absatz 8.3.2 der Vereinbarung angenommenen Änderungen der
Anlage 10 der Vereinbarung sind für alle Vertragsparteien nach Absatz 8.3.3 der
Vereinbarung
am 1. Juli 2013
in Kraft getreten.
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. August 2016 (BGBl. II S. 1051).
Berlin, den 19. April 2017
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Reinhard Klingen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 533
35. Änderung der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
(beschlossen am 23. Mai 2013)
Änderung der Anlage 10 der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (beschlossen vom Hafenstaatkontroll-
ausschuss auf seiner 46. Sitzung am 23. Mai 2013)
Der bisherige Wortlaut der Anlage 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(Übersetzung)
Annex 10 Examination of certificates and documents Anlage 10 Prüfung von Zeugnissen und Unterlagen
At the initial inspection the Port State Control Officer will, as Bei der Erstüberprüfung prüft der Hafenstaat-Besichtiger in dem
a minimum and to the extent applicable, examine the Umfang, der zweckmäßig ist, zumindest folgende Unterlagen:
following documents:
.1 International Tonnage Certificate (1969); .1 den Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
.2 Certificate of Registry or other document of nationality .2 den Auszug aus dem Schiffsregister oder anderer Staats-
(UNCLOS); zugehörigkeitsnachweis (UNCLOS);
.3 Certificates as to the ship’s hull strength and machinery .3 die von der betreffenden Klassifikationsgesellschaft aus-
installations issued by the classification society in question gestellten Zeugnisse über die Festigkeit des Schiffskörpers
(only to be required if the ship maintains its class with a und über die Maschinenanlagen des Schiffes (nur dann
classification society); erforderlich, wenn das Schiff von einer Klassifikationsgesell-
schaft klassifiziert wird);
.4 Reports of previous port State control inspections; .4 Berichte über frühere Überprüfungen im Rahmen der Hafen-
staatkontrolle;
.5 Passenger Ship Safety Certificate (SOLAS 1988 Amend./CI/ .5 das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe (SOLAS Änderung
Reg.12, SOLAS Protocol 1988/CI/Reg.12); 1988/CI/Reg.12, SOLAS Protokoll 1988/CI/Reg.12);
.6 Cargo Ship Safety Construction Certificate (SOLAS/CI/Reg.12, .6 das Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (SOLAS/CI/
SOLAS Protocol 1988/CI/Reg.12); Reg.12, SOLAS Protokoll 1988/CI/Reg.12);
.7 Cargo Ship Safety Equipment Certificate (SOLAS 1988 Amend./ .7 das Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe
CI/Reg.12, SOLAS Protocol 1988/CI/Reg. 12); (SOLAS Änderung 1988/CI/Reg.12, SOLAS Protokoll 1988/CI/Reg. 12);
.8 Cargo Ship Safety Radio Certificate (SOLAS 1988 Amend./CI/ .8 das Funksicherheitszeugnis für Frachtschiffe (SOLAS Ände-
Reg.12, SOLAS Protocol 1988/CI/Reg.12); rung 1988/CI/Reg.12, SOLAS Protokoll 1988/CI/Reg.12);
.9 Cargo Ship Safety Certificate (SOLAS Protocol 1988/CI/ .9 das Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe (SOLAS Protokoll
Reg. 12); 1988/CI/Reg. 12);
.10 Special Purpose Ship Safety Certificate (SPS Code, C1/ .10 das Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe (SPS Code, C1/
Art.1.7.4, Res. A.791 (19)); Art.1.7.4, Res. A.791 (19));
.11 For ro-ro passenger ships, information on the A/A-max ratio .11 im Fall von Ro-Ro-Fahrgastschiffen: die Angaben zum
(SOLAS 1995 Amend./CII-1/Reg.8-1); A/Amax-Wert (SOLAS Änderung 1995/CII-1/Reg.8-1);
.12 Damage control plans and booklets (SOLAS 2006 Amend./ .12 die Lecksicherheitspläne und Lecksicherheitshandbücher
CII-1/Reg.19, 20, 23); (SOLAS Änderung 2006/CII-1/Reg.19, 20, 23);
.13 Stability Booklet and information (SOLAS 2008 Amend/CII-1/ .13 das Stabilitätshandbuch und die Stabilitätsunterlagen (SOLAS
Reg.5, SOLAS/CII-1/Reg.22 and CII-1/Reg.25-8; LLP88, Reg.10); Änderung 2008/CII-1/Reg.5, SOLAS/CII-1/Reg.22 und CII-1/
Reg.25-8; LLP88, Reg.10);
.14 Manoeuvring Booklet and information (SOLAS 1981 Amend./ .14 das Manövrierheft (SOLAS Änderung 1981/CII-1/Reg.28.2);
CII-1/Reg.28.2);
.15 Unattended Machinery spaces (UMS) evidence (SOLAS 1981 .15 die Eignungsbescheinigung für unbesetzte Maschinenräu-
Amend./CII-I/Reg.46.3); me (UMS) (SOLAS Änderung 1981/CII-I/Reg.46.3);
.16 Exemption Certificate and any list of cargoes (SOLAS/CII-2/ .16 das Ausnahmezeugnis und die Liste der Ladungen (SOLAS/
Reg.10.7.1.4); CII-2/Reg.10.7.1.4);
.17 Fire control plan (SOLAS 2000 Amend./CII-2/Reg.15.2.4); .17 den Brandschutzplan (SOLAS Änderung 2000/CII-2/Reg.15.2.4);
.18 Fire safety operational booklet (SOLAS 2000 Amend./CII-2/ .18 das Brandsicherheits-Betriebshandbuch (SOLAS Änderung
Reg.16.3.1); 2000/CII-2/Reg.16.3.1);
.19 Dangerous goods special list or manifest, or detailed stowage .19 die besondere Aufstellung oder das besondere Ladungs-
plan (ILO134/A4.3(h), SOLAS 2000 Amend./CII-2/Reg.19); manifest für gefährliche Güter oder aber einen detaillierten
Stauplan (IAO134/A4.3(h), SOLAS Änderung 2000/CII-2/Reg.19);
.20 Doc. of compliance Dangerous Goods (SOLAS 2001 Amend./ .20 die Eignungsbescheinigung für die Beförderung gefährlicher
CII-2/Reg.19.4); Güter (SOLAS Änderung 2001/CII-2/Reg.19.4);
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
.21 Ship’s log book with respect to the records of drills, includ- .21 die Eintragungen im Schiffstagebuch über Übungen, ein-
ing security drills, and the log for records of inspection and schließlich Sicherheitsübungen, und das Inspektions- und
maintenance of lifesaving appliances and arrangements and Wartungstagebuch für Rettungsmittel und -vorrichtungen
fire fighting appliances and arrangements (SOLAS 2006 sowie für Brandbekämpfungsausrüstung und -vorrichtun-
Amend./CIII/Reg.37, 19.3, 19.4, 20); gen (SOLAS Änderung 2006/CIII/Reg.37, 19.3, 19.4, 20);
.22 Minimum Safe Manning Document (SOLAS 2000 Amend./ .22 das Schiffsbesatzungszeugnis (SOLAS Änderung 2000/CV/
CV/Reg.14.2); Reg.14.2);
.23 SAR coordination plan for passenger ships trading on fixed .23 den Plan für die Zusammenarbeit bei der Suche und Ret-
routes (SOLAS 1995 Amend./CV/Reg.15, 7.2); tung (SAR) für Fahrgastschiffe, die auf festgelegten Strecken
verkehren (SOLAS Änderung 1995/CV/Reg.15, 7.2);
.24 LRIT Conformance Test Report (SOLAS/CV/Reg.19.1); .24 den LRIT-Funktionsprüfungsbericht (Conformance Test
Report) (SOLAS/CV/Reg.19.1);
.25 Copy of the Document of compliance issued by the testing .25 eine Ausfertigung des von der Prüfeinrichtung ausgestellten
facility, stating the date of compliance and the applicable Prüfzeugnisses mit dem Datum der erfolgreichen Prüfung
performance standards of VDR (voyage data recorder) und den der Prüfung zugrunde liegenden Leistungsanforde-
(SOLAS/CV/Reg.18.8); rungen an den Schiffsdatenschreiber (voyage data recorder,
VDR) (SOLAS/CV/Reg.18.8);
.26 AIS test report (SOLAS 2010 Amend./CV/Reg.18.9); .26 den Prüfbericht für das automatische Schiffsidentifizie-
rungssystem (AIS) (SOLAS Änderung 2010/CV/Reg.18.9);
.27 For passenger ships, List of operational limitations (SOLAS .27 bei Fahrgastschiffen: die Liste der Betriebsbeschränkungen
2001 Amend./CV/Reg.30.2); (SOLAS Änderung 2001/CV/Reg.30.2);
.28 Cargo Securing Manual (SOLAS 2002 Amend./CVI/Reg.5.6); .28 das Ladungssicherungshandbuch (SOLAS Änderung 2002/CVI/
Reg.5.6);
.29 Bulk Carrier Booklet (SOLAS 1996 Amend./CVI/Reg.7.3); .29 die Trimm- und Stabilitätsunterlagen für Massengutschiffe
(SOLAS Änderung 1996/CVI/Reg.7.3);
.30 Loading/Unloading Plan for bulk carriers (SOLAS 1996 Amend./ .30 den Lade-/Löschplan bei Massengutschiffen (SOLAS Ände-
CVI/Reg.7.3); rung 1996/CVI/Reg.7.3);
.31 Document of authorization for the carriage of grain (SOLAS .31 die Genehmigung für die Beförderung von Getreide (SOLAS
1991 Amend./CVI/Reg.9); Änderung 1991/CVI/Reg.9);
.32 Material Safety Data Sheets (MSDs) (SOLAS 2009 Amend./ .32 die Sicherheitsdatenblätter (MSDs) (SOLAS Änderung 2009/
CVI/Reg.5-1); CVI/Reg.5-1);
.33 INF (International Code for the Safe Carriage of Packaged .33 das INF(Internationaler Code für die sichere Beförderung
Irradiated Nuclear Fuel, Plutonium and High-Level Radio- von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium
active Wastes on Board Ships) Certificate of Fitness (SOLAS und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen)-Eignungs-
1999 Amend./CVII/Reg.16, INFC 1.3); zeugnis (SOLAS Änderung 1999/CVII/Reg.16, INFC 1.3);
.34 Copy of Document of Compliance issued in accordance .34 eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Erfüllung der ein-
with the International Management Code for the Safe Oper- schlägigen Vorschriften nach Maßgabe des Internationalen
ation of Ships and for Pollution Prevention (DoC) ISM Code Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren
(SOLAS 1994 Amend./CIX/Reg.4.1); Schiffsbetriebs und der Verhütung der Meeresverschmut-
zung (Document of Compliance, DoC) ISM-Code (SOLAS
Änderung 1994/CIX/Reg.4.1);
.35 Safety Management Certificate issued in accordance with .35 das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnah-
the International Management Code for the Safe Operation men nach Maßgabe des Internationalen Codes für Maßnah-
of Ships and for Pollution Prevention (SMC) (SOLAS 1994 men zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und der
Amend./CIX/Reg.4.2, 4.3); Verhütung der Meeresverschmutzung (Safety Management
Certificate, SMC) (SOLAS Änderung 1994/CIX/Reg.4.2, 4.3);
.36 High Speed Craft Safety Certificate and Permit to Operate .36 das Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
High Speed Craft (SOLAS 1994 Amend./CX/Reg.3.2, HSCC 1.8.1, 2); und die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeits-
fahrzeugen (SOLAS Änderung 1994/CX/Reg.3.2, HSCC 1.8.1, 2);
.37 Continuous Synopsis Record (SOLAS 2005 Amend./CXI-1/ .37 die lückenlose Stammdatendokumentation (SOLAS Änderung
Reg.5); 2005/CXI-1/Reg.5);
.38 International Certificate of Fitness for the Carriage of .38 das Internationale Zeugnis über die Eignung zur Beförde-
Liquefied Gases in Bulk, or the Certificate of Fitness for the rung verflüssigter Gase als Massengut beziehungsweise das
Carriage of Liquefied Gases in Bulk, whichever is appropriate Zeugnis über die Eignung zur Beförderung verflüssigter
(GCC-4/CI/N1.6.4, IGCC/CI/N1.5.4 ); Gase als Massengut (GCC-4/CI/N1.6.4, IGCC/CI/N1.5.4);
.39 International Certificate of Fitness for the Carriage of Dan- .39 das Internationale Zeugnis über die Eignung zur Beförde-
gerous Chemicals in Bulk, or the Certificate of Fitness for rung gefährlicher Chemikalien als Massengut beziehungs-
the Carriage of Dangerous Chemicals in Bulk, whichever is weise das Zeugnis über die Eignung zur Beförderung
appropriate (BCC-10/CI/N1.6.3), (IBCC/CI/N1.5.4); (BCH/I/1.6.1); gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCC-10/CI/N1.6.3),
(IBCC/CI/N1.5.4); (BCH/I/1.6.1);
.40 International Oil Pollution Prevention Certificate (MARPOL/ .40 das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Ölver-
ANI/Reg.7.1); schmutzung (MARPOL/ANI/Reg.7.1);
.41 Survey Report Files (in case of bulk carriers or oil tankers) .41 die Besichtigungsberichte (im Fall von Massengutschiffen
(MARPOL/ANI/Reg.6); oder Öltankschiffen) (MARPOL/ANI/Reg.6);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017 535
.42 Oil Record Book, parts I and II (MARPOL/ANI/R17, Reg.36); .42 das Öltagebuch, Teil I und Teil II (MARPOL/ANI/R17, Reg.36);
.43 Shipboard Marine pollution emergency plan for Noxious .43 den bordeigenen Notfallplan für Meeresverschmutzungen
Liquid Substances (MARPOL/ANII/Reg.17); durch schädliche flüssige Stoffe (MARPOL/ANII/Reg.17);
.44 (Interim) Statement of compliance Condition Assessment .44 die (vorläufige) Bescheinigung über das Zustandsbewer-
Scheme (CAS) (MARPOL/ANI/Reg.20.6, 21.6.1); tungsschema (Condition Assessment Scheme, CAS)
(MARPOL/ANI/Reg.20.6, 21.6.1);
.45 For oil tankers, the record of oil discharge monitoring and .45 im Fall von Öltankschiffen: die Aufzeichnungen über den
control system for the last ballast voyage (MARPOL/ANI/ Einsatz des Überwachungs- und Kontrollsystems für das
Reg.31.2); Einleiten von Öl auf der letzten Ballastreise (MARPOL/ANI/
Reg.31.2);
.46 Shipboard Oil Pollution Emergency Plan (SOPEP) (MARPOL/ .46 den bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen
ANI/Reg.37.1); (SOPEP) (MARPOL/ANI/Reg.37.1);
.47 STS Operation Plan and Records of STS Operations .47 den Plan für Umpumpvorgänge und die Aufzeichnungen
(MARPOL/ANI/Reg.41); über Umpumpvorgänge (MARPOL/ANI/Reg.41);
.48 International Pollution Prevention Certificate for the Carriage .48 das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Ver-
of Noxious Liquid Substances in Bulk (NLS) (MARPOL/ schmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stof-
ANII/Reg.9.1); fe als Massengut (NLS) (MARPOL/ANII/Reg.9.1);
.49 Cargo Record Book (MARPOL/ANII/Reg.15, MARPOL/ANII-APP2); .49 das Ladungstagebuch (MARPOL/ANII/Reg.15, MARPOL/ANII-
APP2);
.50 Procedures and Arrangements Manual (chemical tankers) .50 das Handbuch für Verfahren und Vorkehrungen (Chemi-
(MARPOL/ANII/Reg.14.1 + P&A manual); kalientankschiffe) (MARPOL/ANII/Reg.14.1 + Handbuch für Ver-
fahren und Vorkehrungen (P&A Manual));
.51 International Sewage Pollution Prevention Certificate (ISPPC) .51 das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Ver-
(MARPOL/ANIV/Reg.5.1); schmutzung durch Abwasser (ISPPC) (MARPOL/ANIV/Reg.5.1);
.52 Garbage Management Plan (MARPOL/ANV/appendix I); .52 den Müllbehandlungsplan (MARPOL/ANV/Anhang I);
.53 Garbage Record Book (MARPOL/ANV/appendix); .53 das Mülltagebuch (MARPOL/ANV/Anhang);
.54 International Air Pollution Prevention Certificate (IAPPC) .54 das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Luftver-
(MARPOL/ANVI/Reg.6.1); unreinigung durch Schiffe (IAPPC) (MARPOL/ANVI/Reg.6.1);
.55 Logbook for fuel oil change-over (MARPOL/ANVI/Reg.14.5); .55 das Bordbuch für Brennstoffumstellung (MARPOL/ANVI/
Reg.14.5);
.56 Type approval certificate of incinerator (MARPOL/ANVI/ .56 die Baumusterzulassung für bordseitige Verbrennungsanla-
Reg.16.6.1) + Appendix IV(1)); gen (MARPOL/ANVI/Reg.16.6.1) + Anhang IV(1));
.57 Bunker delivery notes (MARPOL/ANVI/Reg.18.5 + Appendix V); .57 Bunkerlieferbescheinigungen (MARPOL/ANVI/Reg.18.5 + An-
hang V);
.58 International Energy Efficiency Certificate (MARPOL/ANVI/Reg.6); .58 das Internationale Zeugnis über die Energieeffizienz
(MARPOL/ANVI/Reg.6);
.59 Ship Energy Efficiency Management Plan (SEEMP) (MARPOL/ .59 den Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffes
ANVI/Reg.22); (SEEMP) (MARPOL/ANVI/Reg.22);
.60 EEDI Technical File (MARPOL/ANVI/Reg. 20); .60 die technische EEDI-Akte (MARPOL/ANVI/Reg. 20);
.61 Engine International Air Pollution Prevention Certificate .61 das Internationale Motorenzeugnis über die Verhütung der
(EIAPPC) (NoxTC2008/ 2.1.1.1); Luftverunreinigung (EIAPPC) (NOxTC2008/ 2.1.1.1);
.62 Technical files (NoxTC2008/2.3.6); .62 die Technische NOx-Akte (NOxTC2008/2.3.6);
.63 Record book of engine parameters (NoxTC2008/6.2.2.7.1); .63 das Protokollbuch der Motorparameter (NOxTC2008/6.2.2.7.1);
.64 International Load Line Certificate (1966) (LLP’88 Art.16.1); .64 das Internationale Freibordzeugnis (1966) (LLP’88 Art.16.1);
.65 International Load Line Exemption Certificate (LLP’88 Art.16.2); .65 das Internationale Freibord-Ausnahmezeugnis (LLP’88 Art.16.2);
.66 Certificates issued in accordance with STCW Convention .66 nach Maßgabe des STCW-Übereinkommens ausgestellte
(STCW95/Art. VI, RI/2, Sect. A-I/2); Zeugnisse (STCW95/Art. VI, RI/2, Abschnitt A-I/2);
.67 Cargo Gear Record Book (ILO134/C32/Art. 9(4)/ ILO152(25)); .67 das Ladegeschirrbuch (IAO134/C32/Art. 9(4)/ IAO152(25));
.68 Certificates loading and unloading equipment (ILO134/A4.3(e); .68 Zeugnisse für Lade- und Löschvorrichtungen (IAO134/A4.3(e);
ILO/C32/Art. 9(4)); IAO/C32/Art. 9(4));
.69 Medical certificates (ILO73); .69 die Gesundheitszeugnisse (IAO73);
.70 Table of shipboard working arrangements (ILO180/Part II/ .70 die bordseitige Arbeitszeit-Übersicht (IAO180/Teil II/Art. 5.7
Art. 5.7 a & b and STCW95/A-VIII/1.5); a & b und STCW95/A-VIII/1.5);
.71 Records of hours of work or rest of seafarers (ILO180/Part II/ .71 Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten von See-
Art. 8.1); leuten (IAO180/Teil II/Art. 8.1);
.72 Mobile Offshore Drilling Unit Safety Certificate (MODU .72 das Sicherheitszeugnis für eine bewegliche Offshore-Bohr-
Code/I/Section 6); plattform (MODU Code/I/Abschnitt 6);
.73 Certificate of insurance or any other financial security in .73 das Versicherungszertifikat oder jede andere finanzielle
respect of civil liability for oil pollution damage (CLC69P92/ Sicherheit im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung für Öl-
AVII.2); verschmutzungsschäden (CLC69P92/AVII.2);
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2017
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 € (5,70 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
.74 Certificate of insurance or any other financial security in .74 die Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige
respect of civil liability for Bunker oil pollution damage finanzielle Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für
(BUNKERS 2001/Art.7.2); Bunkerölverschmutzungsschäden (BUNKERS 2001/Art.7.2);
.75 International Ship Security Certificate (ISSC) (ISPSC/PA/ .75 das Internationale Zeugnis über die Gefahrenabwehr an
19.2.1); Bord eines Schiffes (ISSC) (ISPSC/PA/19.2.1);
.76 Record of AFS (AFS/Annex 4/Reg.2(1)); .76 die Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme (AFS/Anlage 4/
Reg.2(1));
.77 International Anti-Fouling System Certificate (IAFS Certificate) .77 das Internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem
(AFS/Annex 4/Reg.2(1)); (IAFS-Zeugnis) (AFS/Anlage 4/Reg.2(1));
.78 Declaration on AFS (AFS/Annex 4/Reg.5(1)). .78 die Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem (AFS/Anlage 4/
Reg.5(1)).