330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Bekanntmachung
der deutsch-indischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Februar 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 17. Dezember 2015/28. Dezember 2015 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-
menarbeit (Vorhaben „Stromübertragung erneuerbarer
Energien III“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Dezember 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Februar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 331
Botschaft Neu Delhi, den 17. Dezember 2015
der Bundesrepublik Deutschland
New Delhi
Dr. Martin Ney
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 29. September 2015
folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
wählenden Darlehensnehmer,
für das Vorhaben „Stromübertragung erneuerbarer Energien III“ ein vergünstigtes
Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 400 000 000 Euro (in Worten:
vierhundert Millionen Euro) zu erhalten,
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens
festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist
und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht
selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Indien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließende Vertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht bis Ablauf
des 31. Dezember 2016 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.
5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Vertrages garantieren.
6. Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des
unter Nummer 3 erwähnten Vertrages in der Republik Indien erhoben werden.
7. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
bestätigt worden ist.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren
Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. M a r t i n N e y
Herrn Shaktikanta Das
Staatssekretär für wirtschaftliche Angelegenheiten
Finanzministerium der Republik Indien
Neu Delhi
Bekanntmachung
der deutsch-indischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Februar 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 9. Dezember 2015/22. Dezember 2015 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammen-
arbeit (Vorhaben „Energieeffizienz in energieintensiven
Sektoren (EESL II)“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 22. Dezember 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Februar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 333
Botschaft Neu Delhi, den 9. Dezember 2015
der Bundesrepublik Deutschland
New Delhi
Dr. Martin Ney
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 29. September 2015
folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Indien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Darlehensnehmer,
für das Vorhaben „Energieeffizienz in energieintensiven Sektoren (EESL II)“ ein vergüns-
tigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffent-
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 200 000 000 Euro (in
Worten: zweihundert Millionen Euro) zu erhalten,
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens
festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist
und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst
Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Indien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schließende Vertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht bis zum Ab-
lauf des 31. Dezember 2018 der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.
5. Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Vertrages garantieren.
6. Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des
unter Nummer 3 erwähnten Vertrages in der Republik Indien erhoben werden.
7. Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestä-
tigt worden ist.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren
Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. M a r t i n N e y
Herrn Shaktikanta Das
Staatssekretär für wirtschaftliche Angelegenheiten
Finanzministerium der Republik Indien
Neu Delhi
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 8. März 2016
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Irak am 17. März 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1566).
Berlin, den 8. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1978
zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr
Vom 8. März 2016
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über
den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
(BGBl. 1980 II S. 721, 733) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für die
Russische Föderation am 3. Mai 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2013 (BGBl. II S. 1637).
Berlin, den 8. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 8. März 2016
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Irak am 17. März 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1566).
Berlin, den 8. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1978
zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
im internationalen Straßengüterverkehr
Vom 8. März 2016
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über
den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
(BGBl. 1980 II S. 721, 733) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für die
Russische Föderation am 3. Mai 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. November 2013 (BGBl. II S. 1637).
Berlin, den 8. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 335
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 10. März 2016
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach
seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Sri Lanka am 9. März 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2016 (BGBl. II S. 239).
Berlin, den 10. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
von Änderungen
der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 10. März 2016
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der
Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977
(BGBl. 1978 II S. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungs-
rats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zu-
letzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2013 (BGBl. 2014 II
S. 462, 469) geändert worden ist, beschlossen. Der nachfolgende Beschluss
wird auf Grund des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt ge-
macht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2014 (BGBl. II S. 462).
Berlin, den 10. März 2016
Bundesministerium
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 335
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 10. März 2016
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach
seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Sri Lanka am 9. März 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2016 (BGBl. II S. 239).
Berlin, den 10. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
von Änderungen
der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 10. März 2016
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der
Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977
(BGBl. 1978 II S. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungs-
rats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zu-
letzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Dezember 2013 (BGBl. 2014 II
S. 462, 469) geändert worden ist, beschlossen. Der nachfolgende Beschluss
wird auf Grund des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale
Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt ge-
macht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2014 (BGBl. II S. 462).
Berlin, den 10. März 2016
Bundesministerium
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. W e i s
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 16. Dezember 2015
zur Änderung des Artikels 2 der Gebührenordnung
und zur Anpassung des Betrags der Herabsetzung der Gebühr
für die ergänzende europäische Recherche,
wenn ein von einer der Internationalen Recherchenbehörden in Europa erstellter
internationaler oder ergänzender internationaler Recherchenbericht vorliegt
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbe- beschließt:
sondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 153
Absatz 7, Artikel 1
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, Artikel 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Im Übereinkommen und seiner
Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren
(1) Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt fest-
gesetzt, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist:
EUR
1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), wenn
– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer interna-
tionalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die euro-
päische Phase (EPA Form 1200) online eingereicht wird 120
– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer interna-
tionalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die euro-
päische Phase (EPA Form 1200) nicht online eingereicht wird 210
1a. Zusatzgebühr für eine europäische Patentanmeldung, die mehr
als 35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des Sequenzprotokolls)
(Regel 38 Absatz 2)
zuzüglich 15 EUR
für die 36. und
jede weitere Seite
1b. Zusatzgebühr im Fall von Teilanmeldungen zu einer früheren
Anmeldung, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist (Regel 38
Absatz 4)
– Gebühr für eine Teilanmeldung der zweiten Generation 210
– Gebühr für eine Teilanmeldung der dritten Generation 425
– Gebühr für eine Teilanmeldung der vierten Generation 635
– Gebühr für eine Teilanmeldung der fünften oder jeder weiteren
Generation 850
2. Recherchengebühr
– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende euro-
päische Recherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 einge-
reichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64
Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7, Regel 164 Absätze 1 und 2) 1 300
– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende euro-
päische Recherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 einge-
reichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 64 Absatz 1,
Artikel 153 Absatz 7) 885
– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT, Regel 158
Absatz 1) 1 875
– für eine ergänzende internationale Recherche (Regel 45bis.3 a)
PCT) 1 875
3. Benennungsgebühr für einen oder mehr benannte Vertrags-
staaten (Artikel 79 Absatz 2) für eine ab dem 1. April 2009 ein-
gereichte Anmeldung 585
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 337
4. Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen (Artikel 86
Absatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an
– für das 3. Jahr 470
– für das 4. Jahr 585
– für das 5. Jahr 820
– für das 6. Jahr 1 050
– für das 7. Jahr 1 165
– für das 8. Jahr 1 280
– für das 9. Jahr 1 395
– für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr 1 575
5. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr 50 % der
für die europäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2) verspätet gezahlten
Jahresgebühr
6. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1)
– für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 825
– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 635
– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale An-
meldung, für die kein ergänzender europäischer Recherchen-
bericht erstellt wird (Artikel 153 Absatz 7) 1 825
7. Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr für die
europäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) für eine ab dem
1. April 2009 eingereichte Anmeldung 925
8. Veröffentlichungsgebühr für eine neue europäische Patentschrift
(Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3) 75
9. Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen
zur Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem
Umfang (Regel 82 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3) 120
10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1, Artikel 105 Absatz 2) 785
10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a Absatz 1)
– Antrag auf Beschränkung 1 165
– Antrag auf Widerruf 525
11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) 1 880
11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a Absatz 4) 2 910
12. Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1)
– bei verspäteter Gebührenzahlung 50 % der
betreffenden
Gebühr
– bei verspäteter Vornahme der nach Regel 71 Absatz 3 er-
forderlichen Handlungen 255
– in allen anderen Fällen 255
13. Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf Wie-
derherstellung/Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung
(Regel 136 Absatz 1, Regel 26bis.3 d) PCT, Regel 49ter.2 d) PCT,
Regel 49.6 d) i) PCT) 640
14. Umwandlungsgebühr (Artikel 135 Absatz 3, Artikel 140) 75
14a. Gebühr für verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls
(Regel 30 Absatz 3) 230
15. Anspruchsgebühr (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4,
Regel 162 Absatz 1) für eine ab dem 1. April 2009 eingereichte
Anmeldung
– für den 16. und jeden weiteren Anspruch bis zu einer Ober-
grenze von 50 235
– für den 51. und jeden weiteren Anspruch 585
16. Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 88 Absatz 3) 75
17. Beweissicherungsgebühr (Regel 123 Absatz 3) 75
18. Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Regel 157
Absatz 4) 130
19. Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen An-
meldung (Regel 58 PCT, Regel 158 Absatz 2) 1 930
20. Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25) 3 900
21. Widerspruchsgebühr (Regel 158 Absatz 3, Regel 40.2 e) PCT,
Regel 68.3 e) PCT) 875
22. Überprüfungsgebühr (Regel 45bis.6 c) PCT) 875
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
(2) Für europäische Patentanmeldungen, die vor dem 1. April 2009 eingereicht wurden,
und für internationale Anmeldungen, die vor diesem Zeitpunkt in die regionale Phase ein-
getreten sind, werden die Beträge der Gebühren, die in Artikel 2 Nummern 3, 3a, 7 und 15
der bis zum 31. März 2009 geltenden Gebührenordnung genannt sind, wie folgt fest-
gesetzt:
3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79
Absatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des sieben-
fachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle
Vertragsstaaten als entrichtet gelten 100
3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eid-
genossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein 100
7. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die euro-
päische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl
der für den Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von
7.1 höchstens 35 Seiten 925
7.2 mehr als 35 Seiten 925
zuzüglich 15 EUR
für die 36. und
jede weitere Seite
15. Anspruchsgebühr für den sechzehnten und jeden weiteren
Patentanspruch (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4, Regel 162
Absatz 1) 235“
Artikel 2 Artikel 4
(1) Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale (1) Die in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten neuen
Recherchenbericht oder ein ergänzender internationaler Recher- Beträge der Gebühren sind für Zahlungen verbindlich, die ab dem
chenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem 1. April 2016 geleistet werden.
Zentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Regis-
trieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom (2) Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem
Spanischen Patent- und Markenamt oder vom Nordischen 1. April 2016 fristgerecht entrichtet, jedoch nur in der vor dem
Patentinstitut erstellt worden ist, wird um 1 110 EUR herab- 1. April 2016 maßgebenden Höhe, so gilt diese Gebühr als wirk-
gesetzt. sam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten
nach einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische
(2) Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz 1 vorge- Patentamt beglichen wird.
sehen, so entspricht der Höchstbetrag, um den die Gebühr für
(3) Artikel 2 dieses Beschlusses gilt für internationale Anmel-
eine ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird, der
dungen, die bis einschließlich 30. Juni 2016 eingereicht werden,
Herabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internatio-
wenn die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche
nalen oder ergänzenden internationalen Recherchenberichts ge-
ab dem 1. April 2016 entrichtet wird.
währt wird, der von einer der in Absatz 1 genannten Behörden
erstellt wurde.
Artikel 5
Artikel 2 des Beschlusses CA/D 14/13 vom 13. Dezember
Artikel 3
2013 (ABl. EPA 2014, A5) wird mit Wirkung vom 1. April 2016
Der vorliegende Beschluss tritt am 1. April 2016 in Kraft. aufgehoben und durch Artikel 2 dieses Beschlusses ersetzt.
Geschehen zu München am 16. Dezember 2015
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Jesper Kongstad
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 339
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 10. März 2016
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) wird nach seinem Artikel 126 Absatz 2 für
El Salvador* am 1. Juni 2016
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a und
Absatz 2 des Statuts
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 836).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Statut, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Statut zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-myanmarischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. März 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 24. August 2015/6. November 2015 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik der Union Myanmar über Finan-
zielle Zusammenarbeit in Ausführung des Abkommens
vom 2. April 2015 über Entwicklungszusammenarbeit
(BGBl. 2015 II S. 1552, 1553) ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 6. November 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. März 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
B r u n h i l d e Ve s t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 339
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 10. März 2016
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) wird nach seinem Artikel 126 Absatz 2 für
El Salvador* am 1. Juni 2016
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a und
Absatz 2 des Statuts
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 836).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Statut, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Statut zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
der deutsch-myanmarischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. März 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 24. August 2015/6. November 2015 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik der Union Myanmar über Finan-
zielle Zusammenarbeit in Ausführung des Abkommens
vom 2. April 2015 über Entwicklungszusammenarbeit
(BGBl. 2015 II S. 1552, 1553) ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 6. November 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. März 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
B r u n h i l d e Ve s t
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Der Geschäftsträger a. i. Yangon, 24th Aug. 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusagenote Nr. 116/2015 vom 24. Juni 2015 sowie in Ausführung
des Abkommens vom 2. April 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik der Union Myanmar über Entwicklungszusammen-
arbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Republik der Union
Myanmar, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge (Zu-
schüsse) in Höhe von insgesamt 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro) für die
folgenden Vorhaben zu erhalten:
(a) „Programm ländliche Infrastruktur“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen
Euro),
(b) „Nachhaltige Finanzierung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren
Unternehmen“ bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.
2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union
Myanmar durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
der Union Myanmar zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwen-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genann-
ten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer
Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2022.
5. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-
tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik der Union Myanmar mit den unter den Nummern 1
bis 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Theophile Kidess
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik der Union Myanmar
Herrn Wunna Maung Lwin
Nay Pyi Taw
Kopie:
Ministerium für Planung und wirtschaftliche Entwicklung
der Republik der Union Myanmar
Foreign Economic Relations Abteilung
Nay Pyi Taw
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 341
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens vom 27. April 2015
über die gemeinsame Verbesserung der Situation
an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet
(Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse)
Vom 14. März 2016
Das in Warschau am 27. April 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Polen über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen
im deutsch-polnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz, Abfluss- und Schiff-
fahrtsverhältnisse) (BGBl. 2015 II S. 845, 846) ist nach seinem Artikel 18
am 22. Oktober 2015
in Kraft getreten.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Jacobs Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-96-01)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 29. September 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „Jacobs Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-96-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. September 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 341
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-polnischen Abkommens vom 27. April 2015
über die gemeinsame Verbesserung der Situation
an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet
(Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse)
Vom 14. März 2016
Das in Warschau am 27. April 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Polen über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen
im deutsch-polnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz, Abfluss- und Schiff-
fahrtsverhältnisse) (BGBl. 2015 II S. 845, 846) ist nach seinem Artikel 18
am 22. Oktober 2015
in Kraft getreten.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Jacobs Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-96-01)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 29. September 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „Jacobs Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-96-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. September 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. September 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 550 vom 29. September 2015 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Notenwechsels
vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung)
Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Jacobs Technology, Inc. einen Vertrag über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-96-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Jacobs Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut (NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-96-01 mit dem Unternehmen Jacobs
Technology, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbrin-
gen:
Der Auftragnehmer unterstützt die Anforderungen im Bereich Auftragsplanung für das
Special Operations Command Africa mit umfassenden Kenntnissen sowohl des Ein-
satzgebiets als auch des sozialen Umfelds, einschließlich komplexer kultureller Nuancen
in Zusammenhang mit unterschiedlichen Nationalitäten, Religions- beziehungsweise
Stammeszugehörigkeiten, Bildungshintergründen und Sprachen. Zur Erfüllung dieser
Aufgaben greift der Auftragnehmer auf sein analytisches Fachwissen zurück, um mittels
der Integration von Geodaten, nachrichtendienstlichen Daten und Informationen über
soziokulturelle Dynamiken Landkarten und sonstige geodatenbezogene Beschreibun-
gen von Gebieten, die von Interesse sind, zu erstellen. Mit Hilfe unterschiedlicher Soft-
wareinstrumente und -systeme kann der Auftragnehmer geodatenbezogene Prognosen
künftiger Aktivitäten von Terroristen oder anderen wichtigen Zielen, die unter den Be-
dingungen irregulärer oder unkonventioneller Kriegsführung operieren, zur Verfügung
stellen und darstellen.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese
Aufgabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands um-
fasst, die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftrag-
nehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches
Recht achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unterneh-
men: 1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen
Schulungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der
Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstat-
tung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-
Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen
Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (Anhang II Num-
mer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 343
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Jacobs Technology, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-AS-96-01 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-AS-96-01 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden Ver-
trag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des Ver-
trags DOCPER-AS-96-01 mit einer Laufzeit vom 30. September 2010 bis 29. März 2016
(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine
einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bilden,
die am 29. September 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 550 vom
29. September 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. September 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen
„GeoEye Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company“
(Nr. DOCPER-AS-83-02)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 29. September 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
das Unternehmen „GeoEye Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company“
(Nr. DOCPER-AS-83-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 29. September 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 345
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. September 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 546 vom 29. September 2015 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung), sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in Form des Notenwechsels vom
29. September 2015 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an das Unternehmen Jacobs Technology, Inc. (eingeleitet durch die
amerikanische Verbalnote Nummer 550) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Jacobs Technology, Inc. einen Vertrag zur
Erbringung analytischer Dienstleistungen (DOCPER-AS-96-01) geschlossen. Das Unter-
nehmen Jacobs Technology, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika einen Vertrag (DOCPER-AS-83-02) mit dem Unterauftragnehmer
GeoEye Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company zur Erfüllung seiner vertraglichen Ver-
pflichtungen geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
terauftragnehmer GeoEye Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company zur Erleichterung
der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA)
zum NATO-Truppenstatut (NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72
Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Das Unternehmen Jacobs Technology, Inc. hat auf Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-83-02 mit dem Unterauftragnehmer GeoEye
Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company einen Vertrag geschlossen, um folgende
Dienstleistungen zu erbringen:
Der Unterauftragnehmer unterstützt die Anforderungen im Bereich Auftragsplanung für
das Special Operations Command Africa mit umfassenden Kenntnissen sowohl des
Einsatzgebiets als auch des sozialen Umfelds, einschließlich komplexer kultureller
Nuancen in Zusammenhang mit unterschiedlichen Nationalitäten, Religions- bezie-
hungsweise Stammeszugehörigkeiten, Bildungshintergründen und Sprachen. Zur Er-
füllung dieser Aufgaben greift der Unterauftragnehmer auf sein analytisches Fachwissen
zurück, um mittels der Integration von Geodaten, nachrichtendienstlichen Daten und
Informationen über soziokulturelle Dynamiken Landkarten und sonstige geodaten-
bezogene Beschreibungen von Gebieten, die von Interesse sind, zu erstellen. Mit Hilfe
unterschiedlicher Softwareinstrumente und -systeme kann der Unterauftragnehmer
geodatenbezogene Prognosen künftiger Aktivitäten von Terroristen oder anderen
wichtigen Zielen, die unter den Bedingungen irregulärer oder unkonventioneller Kriegs-
führung operieren, zur Verfügung stellen und darstellen.
Alle Beschäftigten des Unterauftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an
dieser Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der
Schulung liegt darin, den Beschäftigten des Unterauftragnehmers die Tatsache
bewusst zu machen und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeits-
bereich für diese Aufgabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Deutschland umfasst, die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden
können. Der Unterauftragnehmer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine
Beschäftigten deutsches Recht achten. Zu diesem Zweck wird der Unterauftragnehmer
folgende Schritte unternehmen: 1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Unter-
auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig durch-
laufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer und alle seine Beschäftigten
den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen nach diesem Vertrag kennen und ihnen
bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der
Unterauftragnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines
ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können. 3.) Der Unterauftragnehmer unter-
richtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich
über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Missachtung deutschen Rechts
und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstattung durch die Beschäftigten
des Unterauftragnehmers und das Programm-Management-Personal ein, um zu be-
scheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen Aktivitäten unter Achtung
deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Untervertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (Anhang II
Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Unterauftragnehmer GeoEye
Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company die Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe (b) des NTS-ZA gewährt.
3. Der Unterauftragnehmer GeoEye Analytics, Inc., a DigitalGlobe, Inc. company wird in
der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-
be (b) des NTS-ZA, werden Beschäftigte des Unterauftragnehmers GeoEye Analytics,
Inc., a DigitalGlobe, Inc. company, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,
wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen
und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von
Amerika diese Befreiungen und Vergünstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer und seine
Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das
deutsche Recht achten.
7. Bei Eintritt des früheren Ereignisses von entweder a) Beendigung des Vertrags des
Hauptvertragsnehmers der US-Streitkräfte (DOCPER-AS-96-01) oder b) Vertragsablauf
von DOCPER-AS-83-02, soweit das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen
vor Ablauf des Vertrags DOCPER-AS-83-02 eine offizielle Notifikation über einen nach-
folgenden Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält, tritt diese Ver-
einbarung außer Kraft. Eine Zusammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-83-02 mit
einer Laufzeit vom 30. September 2010 bis 29. März 2016 (Memorandum for Record)
ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags
zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärti-
gen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der oben genannte Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit den
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt,
kann eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vor-
hergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung
tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer
Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 29. September 2015 in Kraft tritt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 347
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 546 vom
29. September 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. September 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-03-10)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. Dezember 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Cubic Applications, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-03-10) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Dezember 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. Dezember 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 254 vom 18. Dezember 2015 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cubic Applications, Inc. einen Vertrag über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-10 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Cubic Applications, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-
günstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut (NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-10 mit dem Unternehmen
Cubic Applications, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu
erbringen:
Der Auftragnehmer dient als Ansprechpartner beim U.S. European Command und bei
der U.S. Army Europe zur Koordinierung mit NATO-Bündnispartnern bei der Erarbeitung
besserer Planungs- und Reaktionsfähigkeiten im Zusammenhang mit Unfällen und
Angriffen mit chemischen, biologischen, radiologischen, nuklearen und explosiven
Gefahrstoffen. Der Auftragnehmer konzentriert sich auf ein Programm zur Verbesserung
der Widerstandsfähigkeit bei katastrophalen biologischen Angriffen durch Stärkung der
Fähigkeit zur Vorbereitung und Reaktion auf sowie Erholung von derartigen Angriffen.
Im Rahmen dieser Bemühungen führt der Auftragnehmer Workshops und Übungen für
das Programm „Transatlantic Collaborative Biological Resiliency Demonstration“ durch.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen
Schulungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der
Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstat-
tung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-
Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen
Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Planner“ (Anhang I Nummer 1
der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 349
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mit-
gliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-AS-03-10 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-AS-03-10 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-AS-03-10 mit einer Laufzeit vom 21. Dezember 2011 bis 31. Dezem-
ber 2015 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung
des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 18. Dezember 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 254 vom
18. Dezember 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
18. Dezember 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-38)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 28. Januar 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-38) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 351
Auswärtiges Amt Berlin, den 28. Januar 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nummer 424 vom 28. Januar 2016 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-38 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Unter-
nehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergüns-
tigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut (NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-38 mit dem Unternehmen Booz Allen
Hamilton, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Der Auftragnehmer liefert Berichte, Empfehlungen und Leitlinien zur Unterstützung des
Special Operations Command Europe (SOCEUR) mit dem Ziel, die Fähigkeit von
SOCEUR zur Zusammenarbeit mit den Spezialeinsatzkräften der NATO-Alliierten und
Partnernationen zu verbessern. Der Auftragnehmer führt Recherchen und Analysen
durch, hauptsächlich auf der Grundlage von öffentlich zugänglichen Informationen aus
Medien, veröffentlichen Zeitschriften, Studien europäischer und amerikanischer Denk-
fabriken sowie aus akademischen Kreisen. SOCEUR nutzt die vom Auftragnehmer zur
Verfügung gestellten Berichte zur Priorisierung von Veranstaltungen, Aktivitäten,
Ressourcen und politischen Konzepten, durch welche die Interoperabilität von multi-
nationalen Spezialeinsatzkräften verbessert wird. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung
gestellten Berichte helfen SOCEUR auch, die Effektivität früherer und laufender Be-
mühungen zur Verbesserung der Interoperabilität von multinationalen Spezialeinsatz-
kräften einzuschätzen. Bei den Leistungen nach diesem Vertrag handelt es sich nicht
um einsatzbezogene Leistungen.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen
Schulungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der
Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstat-
tung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-
Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen
Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der
Rahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenverein-
barung), „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Training
Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project
Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mit-
gliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-AS-39-38 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-AS-39-38 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das Aus-
wärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor
Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindestens
zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-AS-39-38 ausläuft, oder nimmt es die ein-
leitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-
sammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-39-38 mit einer Laufzeit vom 9. Juli 2015
bis 31. Januar 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlän-
gerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 28. Januar 2016 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 353
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 424 vom
28. Januar 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
28. Januar 2016 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-71-05)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Februar 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„General Dynamics Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-71-05)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Februar 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. Februar 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 292 vom 25. Februar 2016 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen General Dynamics Information Technology,
Inc. einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-71-05 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätig-
keit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum
NATO-Truppenstatut (NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des
NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-71-05 mit dem Unternehmen General
Dynamics Information Technology, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienst-
leistungen zu erbringen:
Der Beratungs- und Unterstützungsvertrag für die United States Air Forces in Europe
– Air Forces Africa dient der Erbringung vielfältiger technischer und analytischer Dienst-
leistungen, wie z. B.: Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen militärischer Zusam-
menarbeit; Unterstützung und Verbesserung von Grundsatzerstellung, Entscheidungs-
findung, Management und Verwaltung, Programm- und/oder Projektmanagement und
-verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen des Betriebs von Systemen wie
Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung erfolgt in Form von Informatio-
nen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen, Beurteilungen, Empfehlungen,
Training und laufender Hilfestellung für Unterstützungspersonal. Die im Rahmen dieses
Vertrags beschäftigten Vertragsarbeitnehmer geben keine Weisungen in der Einsatz-
planung oder der Ausführung von Plänen.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-
lungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-
tragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 355
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstat-
tung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-
Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen
Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der
Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der Rahmen-
vereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung),
„Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Training
Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project
Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc. wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-AS-71-05 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-AS-71-05 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das
Auswärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch
vor Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindes-
tens zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-AS-71-05 ausläuft, oder nimmt es die
einleitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-
sammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-71-05 mit einer Laufzeit vom 1. September
2014 bis 30. April 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 25. Februar 2016 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nummer 292 vom 25. Februar 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut,
die am 25. Februar 2016 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „SOS International, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-73-06)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Februar 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„SOS International, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-73-06) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Februar 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 357
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. Februar 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 288 vom 25. Februar 2016 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen SOS International, LLC einen Vertrag über die
Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-73-06 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen SOS International, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut
(NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-73-06 mit dem Unternehmen SOS
International, LLC einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbrin-
gen:
Der Beratungs- und Unterstützungsvertrag für die United States Air Forces in Europe
– Air Forces Africa dient der Erbringung vielfältiger technischer und analytischer Dienst-
leistungen, wie z. B.: Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen militärischer Zusam-
menarbeit; Unterstützung und Verbesserung von Grundsatzerstellung, Entscheidungs-
findung, Management und Verwaltung, Programm- und/oder Projektmanagement und
-verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen des Betriebs von Systemen wie
Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung erfolgt in Form von Informatio-
nen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen, Beurteilungen, Empfehlungen,
Training und laufender Hilfestellung für Unterstützungspersonal. Die im Rahmen dieses
Vertrags beschäftigten Vertragsarbeitnehmer geben keine Weisungen in der Einsatz-
planung oder der Ausführung von Plänen.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-
lungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-
tragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstat-
tung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-
Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen
Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der
Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der Rahmen-
vereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung),
„Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Training
Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project
Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen SOS International, LLC wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-
einigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-AS-73-06 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-AS-73-06 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das
Auswärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch
vor Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindes-
tens zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-AS-73-06 ausläuft, oder nimmt es die
einleitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-
sammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-73-06 mit einer Laufzeit vom 1. September
2014 bis 30. April 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 359
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 25. Februar 2016 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.
Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
Nummer 288 vom 25. Februar 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut,
die am 25. Februar 2016 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen
„Visual Awareness Technologies & Consulting, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-79-02)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
29. September 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
das Unternehmen „Visual Awareness Technologies & Consulting, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-79-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 29. September 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. September 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 40 vom 29. September 2015 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Visual Awareness Technologies & Consulting,
Inc. einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-79-02 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Visual Awareness Technologies & Consulting, Inc. zur Erleichterung der
Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA)
zum NATO-Truppenstatut (NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72
Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-79-02 mit dem Unternehmen Visual
Awareness Technologies & Consulting, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende
Dienstleistungen zu erbringen:
Der Auftragnehmer unterstützt Planung und Durchführung großangelegter multinatio-
naler Übungen beim Joint Multinational Readiness Center (JMRC) in Hohenfels und an
anderen Standorten, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft erforderlich sind.
Kommandeure der teilnehmenden Einheiten legen die spezifischen Trainingsanforde-
rungen fest, die im Rahmen der Übung zu erfüllen sind. Das Personal des Auftrag-
nehmers stellt das Fachwissen zur Verfügung, mit Hilfe dessen Übungsszenarien
entworfen, abgestimmt und herausgegeben werden, die die Anforderungen des
Kommandeurs erfüllen und die für gemeinsame multinationale Militäreinsätze zur
Anwendung kommenden Leitsätze widerspiegeln.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-
lungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-
tragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Bericht-
erstattung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-
Management-Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum
unternommenen Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Planner“ (Anhang I Nummer 1
der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Visual Awareness Technologies & Consulting, Inc. wird in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 361
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-AS-79-02 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-AS-79-02 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-AS-79-02 mit einer Laufzeit vom 30. Juni 2011 bis 31. März 2016
(Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 29. September 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 40 vom
29. September 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. September 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Tasc, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-80-04)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 11. Februar 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Tasc, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-80-04) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Februar 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 363
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. Februar 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika
den Eingang der Verbalnote Nummer 82 vom 11. Februar 2016 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Notenwech-
sels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung)
Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Tasc, Inc. einen Vertrag über die Erbringung
von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-80-04 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Tasc, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut (NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-80-04 mit dem Unternehmen Tasc, Inc.
einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Außendienstmitarbeiter (Field Representatives) des National Reconnaissance Office (NRO)
werden weltweit an Standorten eingesetzt, um US-Militärkommandeure mit Fachwissen
über die Fähigkeiten von US-Aufklärungssatelliten zu unterstützen. Dieses Fachwissen
ist von entscheidender Bedeutung für die Militärkommandeure, da so gewährleistet
wird, dass NRO-Satelliten adäquat genutzt werden, um aktuelle operative Aufklärungs-
probleme zu lösen. Ohne dieses Wissen steigt das Risiko, dass die Informationsgewin-
nung über feindliche Kräfte nicht optimal erfolgt, stark an, was die Frühwarnung im
Hinblick auf drohende militärische und terroristische Aktivitäten beeinträchtigen kann.
Zu den alltäglichen Aufgaben zählen die Einschätzung der Bedrohung, die feindliche
Kräfte darstellen, die Bestimmung, wie NRO-Satelliten für ein besseres Verständnis
dieser Bedrohung eingesetzt werden können, und die Weitergabe der so gewonnenen
Informationen an die militärische Führung zur Einleitung von Maßnahmen.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen
Schulungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der
Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstat-
tung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-
Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen
Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Intelligence Analyst“ (Anhang II Num-
mer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des NTS-ZA gewährt.
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
3. Das Unternehmen Tasc, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für
die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mit-
gliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-AS-80-04 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-AS-80-04 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das Aus-
wärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor
Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindestens
zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-AS-80-04 ausläuft, oder nimmt es die ein-
leitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-
sammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-80-04 mit einer Laufzeit vom 9. September
2013 bis 8. September 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 11. Februar 2016 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 82 vom
11. Februar 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
11. Februar 2016 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 365
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Lockheed Martin Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-88-04)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 29. September 2015 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das
Unternehmen „Lockheed Martin Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-88-04) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. September 2015
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Auswärtiges Amt Berlin, den 29. September 2015
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nr. 600 vom 29. September 2015 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Lockheed Martin Corporation einen Vertrag
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-88-04 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Lockheed Martin Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut
(NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-88-04 mit dem Unternehmen Lockheed
Martin Corporation einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbrin-
gen:
Der Auftragnehmer stellt Fachwissen im Bereich Bekämpfung von unkonventionellen
Spreng- und Brandvorrichtungen bereit, einschließlich aller für das Auffinden und Mei-
den von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen erforderlichen Kenntnisse.
Der Auftragnehmer ist außerdem zuständig für Erkenntnisse und Schulungen, die zur
Ausschaltung, Zerschlagung, Vernichtung oder Neutralisierung von Terrornetzwerken
erforderlich sind, welche unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen gegen die
US-Streitkräfte und deren Alliierte einsetzen würden. Als Teil der Anstrengungen zur
Ausschaltung von Terrornetzwerken bearbeitet der Auftragnehmer nachrichtendienst-
liche Informationen und erstellt Berichte und Empfehlungen. Diese Berichte können mit
den Koalitionsstreitkräften, einschließlich der Bundeswehr, geteilt werden, um die mul-
tinationale Zusammenarbeit in Hinblick auf Militäreinsätze gegen diese Terrornetzwerke
zu unterstützen. Diese Bemühungen sollen die Anzahl von Militär- und Zivilpersonal,
welches weltweit von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen getötet oder
verletzt wird, reduzieren, indem die Herstellung dieser selbstgebauten Sprengsätze ge-
stoppt wird oder die Vorrichtungen vor der Explosion aufgefunden werden. Die nach
diesem Vertrag erbrachten Dienstleistungen sind strategischer Natur und haben keinen
direkten Einfluss auf die Planung oder Ausführung von konkreten Einsätzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 367
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-
lungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-
tragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Bericht-
erstattung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-
Management-Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum
unternommenen Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der
Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Lockheed Martin Corporation wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigten des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Datum außer Kraft, an dem DOCPER-AS-88-04 aus-
läuft, es sei denn, das Auswärtige Amt erhält mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vertrags DOCPER-AS-88-04 eine offizielle Notifikation über einen nachfolgenden
Vertrag oder eine nachfolgende Leistungsaufforderung. Eine Zusammenfassung des
Vertrags DOCPER-AS-88-04 mit einer Laufzeit vom 12. Juni 2013 bis 11. Dezem-
ber 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-
längerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 29. September 2015 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 600 vom
29. September 2015 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
29. September 2015 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Leidos, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-125-01)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
11. Februar 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Leidos, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-125-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Februar 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 369
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. Februar 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 287 vom 11. Februar 2016 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Leidos, Inc. einen Vertrag über die Erbringung
von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-AS-125-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Leidos, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen
nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut (NTS) gewährt wer-
den könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-125-01 mit dem Unternehmen Leidos, Inc.
einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbringen:
Die vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen umfassen den Betrieb von Infor-
mations- und Nachrichtendienstsystemen, welche für die elektronische Darstellung und
Analyse von verstärkten Bunkern, Tunneln, Silos und Einrichtungen verwendet werden,
die für die Herstellung, Lagerung oder Lieferung von Massenvernichtungswaffen
genutzt werden könnten. Der Auftragnehmer beteiligt sich an der Integration und
Organisation von Daten und Informationen, die zur Entwicklung und Analyse dieser
elektronischen Modelle verwendet werden. Der Auftragnehmer gibt außerdem Emp-
fehlungen in Hinblick darauf, wie diese Informations- und Nachrichtendienstsysteme
effektiver eingesetzt werden können.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-
lungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-
tragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Bericht-
erstattung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-
Management-Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum
unternommenen Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4
der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Leidos, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich
für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten
Staaten von Amerika tätig.
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-AS-125-01 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-AS-125-01 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das
Auswärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch
vor Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindes-
tens zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-AS-125-01 ausläuft, oder nimmt es die
einleitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-
sammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-125-01 mit einer Laufzeit vom 1. Mai 2014
bis 30. April 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 11. Februar 2016 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 287 vom
11. Februar 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
11. Februar 2016 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 371
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Mission Essential Personnel, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-126-01)
Vom 14. März 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. Februar 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Mission Essential Personnel, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-126-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. Februar 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. März 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. Februar 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 289 vom 25. Februar 2016 zu bestätigen, die wie folgt
lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Noten-
wechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenverein-
barung) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Mission Essential Personnel, LLC einen Vertrag
über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-126-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Mission Essential Personnel, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut
(NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-126-01 mit dem Unternehmen Mission
Essential Personnel, LLC einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu
erbringen:
Der Beratungs- und Unterstützungsvertrag für die United States Air Forces in Europe
– Air Forces Africa dient der Erbringung vielfältiger technischer und analytischer Dienst-
leistungen, wie z. B.: Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen militärischen Zusam-
menarbeit; Unterstützung und Verbesserung von Grundsatzerstellung, Entscheidungs-
findung, Management und Verwaltung, Programm- und/oder Projektmanagement und
-verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen des Betriebs von Systemen wie
Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung erfolgt in Form von Informatio-
nen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen, Beurteilungen, Empfehlungen,
Training und laufender Hilfestellung für Unterstützungspersonal. Die im Rahmen dieses
Vertrags beschäftigten Vertragsarbeitnehmer geben keine Weisungen in der Einsatz-
planung oder der Ausführung von Plänen.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht. Zu
diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen: 1.) Er stellt
sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und
Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auftragnehmer und
alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen nach diesem Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2016 373
trag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen
können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifika-
tion und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Trup-
penstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können. 3.) Der Auftragneh-
mer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland
unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Missachtung deut-
schen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstattung durch die
Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-Personal ein, um
zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen Aktivitäten unter Ach-
tung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der
Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der Rahmen-
vereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung),
„Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Training
Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project
Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Mission Essential Personnel, LLC wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitglie-
dern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-AS-126-01 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-AS-126-01 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das
Auswärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch
vor Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindes-
tens zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-AS-126-01 ausläuft, oder nimmt es die
einleitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-
sammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-126-01 mit einer Laufzeit vom 1. Septem-
ber 2014 bis 30. April 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung
beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung
oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und