266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
Tag Inhalt Seite
2. 3. 2016 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Siebten Änderung des Übereinkommens über den Inter-
nationalen Währungsfonds (IWF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
8. 3. 2016 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
8. 3. 2016 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Februar 2016
Das in Lusaka am 12. November 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem
Artikel 6 Absatz 1
am 12. November 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 267
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-
nehmer darüber hinaus, für das Vorhaben „Nachhaltige Strom-
und
versorgung in der Southern Division“ ein vergünstigtes Darlehen
die Regierung der Republik Sambia – der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-
menarbeit gewährt wird, von bis zu 40 000 000 Euro (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen vierzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik wicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens fest-
Sambia, gestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik
Sambia weiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Sambia eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kre-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben
vertiefen, ersetzt werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
in der Republik Sambia beizutragen, maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-sambischen kommen Anwendung.
Regierungsverhandlungen vom 19. November 2014 –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Artikel 1 Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
es der Regierung der Republik Sambia oder anderen, von beiden beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in
Höhe von insgesamt 54 000 000 Euro (in Worten: vierundfünfzig (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten: soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach dem
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
a) „Stärkung lokaler Selbstverwaltung in Sambia III“ bis zu verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro), mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
b) „Stärkung lokaler Selbstverwaltung in Sambia II“ bis zu Die Verpflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsicht-
3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro), lich der unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten
c) „Ko-Finanzierung des sambischen Programms zur Reform Vorhaben verfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Die Ver-
des Finanzwesens (PFMRP)“ bis zu 7 000 000 Euro (in Wor- pflichtung der deutschen Seite zu Auszahlungen hinsichtlich des
ten: sieben Millionen Euro), unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Vorhabens ver-
fällt mit Ablauf des 31. Dezember 2018.
d) „Ländliches Wassersektorprogramm II (Korbfinanzierung)“ bis
zu 3 500 000 Euro (in Worten: drei Millionen fünfhundert- (3) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht selbst
tausend Euro), Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
e) „Programm zur Unterstützung der Sektorstrategie städtische grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Wasser- und Sanitärversorgung (Korbfinanzierung)“ bis zu
15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro), (4) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht selbst
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
f) „Unterstützung der sambischen grenzüberschreitenden zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
Schutzgebiete“ bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Millionen Euro), KfW garantieren.
g) „Rehabilitierung und Erweiterung des Wasserkraftwerks
Chishimba Falls“ bis zu 11 500 000 Euro (in Worten: elf Artikel 3
Millionen fünfhunderttausend Euro),
Die Regierung der Republik Sambia stellt die KfW von sämt-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
festgestellt worden ist. Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein- Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Sambia erhoben
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik werden.
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia durch an-
dere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 4
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich aus
es der Regierung der Republik Sambia oder einem anderen von der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im zierung des sambischen Programms zur Reform des Finanz-
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten wesens (PFMRP)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen För-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, derungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Verpflichtung der
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- deutschen Seite zu Auszahlungen hinsichtlich des unter Artikel 1
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen Absatz 1 Buchstabe c genannten Vorhabens verfällt mit Ablauf
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- des 31. Dezember 2018.
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gen.
Artikel 6
Artikel 5 (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Die im Abkommen vom 13. Juni 2012 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 für das Vorhaben Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
„Gemeinschaftliches Programm für makroökonomische Unter- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
stützung III (allgemeine Budgethilfe)“ vorgesehenen Finanzie- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
rungsbeiträge werden mit einem Betrag von 1 000 000 Euro (in dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese
in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben „Ko-Finan- vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Lusaka am 12. November 2015 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Finke
Für die Regierung der Republik Sambia
Alexander Chikwanda
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Februar 2016
Das in New Delhi am 22. Juni 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem Arti-
kel 6 Absatz 1
am 22. Juni 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Februar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 269
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt
wird, bis zu 55 000 000 Euro (in Worten: fünfundfünfzig
und
Millionen Euro) sowie
die Regierung der Republik Indien –
8. für das Vorhaben „Nachhaltige städtische Infrastruktur-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen entwicklung“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-
Indien, währt wird, bis zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhundert-
fünfzig Millionen Euro) sowie
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- 9. für das Vorhaben „Schutz von Biodiversität durch Bioland-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu bau und nachhaltiger Aquakultur“ ein vergünstigtes Darle-
vertiefen, hen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-
zusammenarbeit gewährt wird, bis zu 50 000 000 Euro (in
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Worten: fünfzig Millionen Euro) sowie
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
10. für das Vorhaben „Umweltkreditlinie II, SIDBI“ ein ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung günstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-
in der Republik Indien beizutragen, lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, bis zu
50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro)
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 13. und 14. November 2014 – zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die
sind wie folgt übereingekommen: gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist
und die Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie ge-
währt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben
Artikel 1 können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von
es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger
nehmer
darüber hinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
1. für das Vorhaben „Förderung der Wasserkraft Pare maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vor-
(NEEPCO)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im haben zu erhalten:
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
1. für das unter Absatz 1 Nummer 5 genannte Vorhaben bis zu
gewährt wird, bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig
500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro),
Millionen Euro) sowie
2. für das Vorhaben „Förderung von Mikrofinanzierung und
2. für das Vorhaben „Standortneutrale Photovoltaik“ ein
Kleinunternehmen (SIDBI)“ bis zu 500 000 Euro (in Worten:
vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-
fünfhunderttausend Euro),
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, bis zu
50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro) sowie 3. für das unter Absatz 1 Nummer 6 genannte Vorhaben bis zu
500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro),
3. für das Vorhaben „Kreditlinie nachfrageseitige Energie-
effizienz (SIDBI)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das 4. für das unter Absatz 1 Nummer 7 genannte Vorhaben bis zu
im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),
gewährt wird, bis zu 40 000 000 Euro (in Worten: vierzig
5. für das unter Absatz 1 Nummer 8 genannte Vorhaben bis zu
Millionen Euro) sowie
1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),
4. für das Vorhaben „Ausbau der Solarkraft in Indien“ ein
6. für das unter Absatz 1 Nummer 10 genannte Vorhaben bis zu
vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-
500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro).
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, bis zu
92 000 000 Euro (in Worten: zweiundneunzig Millionen Euro) (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
sowie es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger
5. für das Vorhaben „Verbesserter Marktzugang für KKMU“ ein
darüber hinaus, Finanzierungsbeiträge von insgesamt 18 500 000
vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-
Euro (in Worten: achtzehn Millionen fünfhunderttausend Euro) für
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, bis zu
die Vorhaben
50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro) sowie
1. „Förderprogramm dezentrale erneuerbare Energien“ bis zu
6. für das Vorhaben „Förderung von KMU im Dienstleistungs-
4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro),
sektor (SIDBI)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit 2. „Schutz von Biodiversität durch Biolandbau und nachhaltiger
gewährt wird, bis zu 80 000 000 Euro (in Worten: achtzig Aquakultur“ bis zu 14 500 000 Euro (in Worten: vierzehn
Millionen Euro) sowie Millionen fünfhunderttausend Euro)
7. für das Vorhaben „Umweltgerechte Stadtentwicklung zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
Karnataka“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah- festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, Artikel 4
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kre-
ditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus
sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
rungsbeitrages erfüllen. See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Vorhaben können im welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Deutschland und der Regierung der Republik Indien durch oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
andere Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra- ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
struktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betrie- gen.
be oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-
fung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der
Artikel 5
gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, und so die besonderen
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie- (1) Die im Abkommen vom 13. April 2010 zwischen der Re-
rungsbeitrags erfüllt, ersetzt werden. gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das
der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt Vorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ vorgesehenen
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 4 000 000
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit- Euro (in Worten: vier Millionen Euro) reprogrammiert und zusätz-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 lich für das in Artikel 1 Absatz 3 Nummer 1 erwähnte Vorhaben
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses „Förderprogramm dezentrale erneuerbare Energien“ verwendet,
Abkommen Anwendung. wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist. Die Zusage entfällt, soweit nicht innerhalb von acht
Jahren nach dem ersten Zusagejahr (2009) die entsprechenden
Artikel 2 Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie (2) Die im Abkommen vom 13. April 2010 zwischen der Re-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs- Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Vorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ vorgesehenen
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 447 140,29
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 2, 5 bis 6, Euro (in Worten: vierhundertsiebenundvierzigtausendeinhundert-
8 bis 10 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vierzig Euro und neunundzwanzig Cent) reprogrammiert und zu-
sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle- sätzlich für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 erwähnte Begleit-
hens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese maßnahme für das Vorhaben „Verbesserter Marktzugang für
Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021. KKMU“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit
Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 7 genann- nicht innerhalb von acht Jahren nach dem ersten Zusagejahr
ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren (2009) die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-
nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan- träge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit
zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet Ablauf des 31. Dezember 2017.
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
(3) Die im Notenwechsel vom 14./15. Dezember 2009 zwi-
Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten Be- schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
trages entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie- 2009 für das Vorhaben „Polioimpfprogramm XV“ vorgesehenen
rungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 52 859,71
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Euro (in Worten: zweiundfünfzigtausendachthundertneunund-
fünfzig Euro und einundsiebzig Cent) reprogrammiert und zusätz-
Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 genannten Be-
lich für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 erwähnte Begleitmaß-
trages entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach
nahme für das Vorhaben „Verbesserter Marktzugang für KKMU“
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-
verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
rungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die
festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit nicht innerhalb
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
von acht Jahren nach dem ersten Zusagejahr (2009) die entspre-
(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst chenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- zember 2017.
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
(4) Die im Abkommen vom 13. April 2010 zwischen der Re-
(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp- gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs- Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Vorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ vorgesehenen
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 500 000
garantieren. Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und
zusätzlich für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 erwähnte Be-
Artikel 3 gleitmaßnahme „Förderung von KMU im Dienstleistungssektor
(SIDBI)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt- würdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im nicht innerhalb von acht Jahren nach dem ersten Zusagejahr
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 (2009) die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben wer- träge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit
den. Ablauf des 31. Dezember 2017.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 271
(5) Die im Abkommen vom 02. Februar 2011 zwischen der Re- Euro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 erwähnte Begleitmaß-
Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 für das nahme für das Vorhaben „Umweltgerechte Stadtentwicklung
Vorhaben „Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden und Infra- Karnataka“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
struktur“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem würdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit
Betrag von 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) nicht innerhalb von acht Jahren nach dem ersten Zusagejahr
reprogrammiert und zusätzlich für die in Artikel 1 Absatz 2 Num- (2009) die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-
mer 2 erwähnte Begleitmaßnahme für das Vorhaben „Förderung träge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit
von Mikrofinanzierung und Kleinunternehmen (SIDBI)“ verwen- Ablauf des 31. Dezember 2017.
det, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-
(8) Die im Abkommen vom 13. April 2010 zwischen der Re-
stellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit nicht innerhalb von
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
acht Jahren nach dem ersten Zusagejahr (2010) die entsprechen-
Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das
den Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
Vorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ vorgesehenen
Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 500 000
2018.
Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) reprogrammiert und
(6) Die im Abkommen vom 13. April 2010 zwischen der Re- zusätzlich für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 6 erwähnte
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Begleitmaßnahme für das Vorhaben „Umweltkreditlinie II, SIDBI“
Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
Vorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ vorgesehenen festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, soweit nicht innerhalb
Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 1 000 000 von acht Jahren nach dem ersten Zusagejahr (2009) die entspre-
Euro (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und zusätzlich chenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen
für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 5 erwähnte Begleitmaß- wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
nahme für das Vorhaben „Nachhaltige städtische Infrastruktur- zember 2017.
entwicklung“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt, Artikel 6
soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem ersten Zusa- (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
gejahr (2009) die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs- Kraft.
verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist
mit Ablauf des 31. Dezember 2017. (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(7) Die im Abkommen vom 13. April 2010 zwischen der Re- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 für das dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Vorhaben „PPP Fazilität Städtische Infrastruktur“ vorgesehenen nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag von 1 000 000 se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Neu Delhi am 22. Juni 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Steiner
Für die Regierung der Republik Indien
S. Selvakumar
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in seiner geänderten Fassung
Vom 11. Februar 2016
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) ist nach
Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3
des Protokolls für
China* am 1. Februar 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen
gemäß Artikel 29 zum räumlichen Geltungsbereich und gemäß Artikel 4
Absatz 3 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Es wird nach Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit
Artikel IX Absatz 3 des Protokolls für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Saudi-Arabien* am 1. April 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30, von Erklärungen gemäß
Artikel 29 zum räumlichen Geltungsbereich sowie von Erklärungen gemäß
Artikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens
Singapur* am 1. Mai 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen
gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkom-
mens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1277).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die Anga-
ben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer
Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 11. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 273
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 176 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Vom 11. Februar 2016
Das Übereinkommen Nr. 176 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1995 über den Arbeitsschutz in Bergwerken (BGBl. 1998 II S. 795, 796)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Uruguay am 5. Juni 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2014 (BGBl. II S. 431).
Berlin, den 11. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. Februar 2016
D ä n e m a r k hat am 13. Januar 2016 zum Protokoll vom 27. Juni 1989 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl.
1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 3. Oktober
2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), eine E r k l ä r u n g abgegeben, derzufolge Dä-
nemark die mit Erklärung vom 10. November 1995 ausgeschlossene Anwend-
barkeit des Übereinkommens auf die F ä r ö e r (vgl. die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2013, BGBl. 2014 II S. 82) z u r ü c k n i m m t . Das Protokoll erstreckt
sich daher ab dem 13. April 2016 auch auf die F ä r ö e r .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. November 2015 (BGBl. II S. 1567).
Berlin, den 11. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 273
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 176 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz in Bergwerken
Vom 11. Februar 2016
Das Übereinkommen Nr. 176 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1995 über den Arbeitsschutz in Bergwerken (BGBl. 1998 II S. 795, 796)
ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Uruguay am 5. Juni 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2014 (BGBl. II S. 431).
Berlin, den 11. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 11. Februar 2016
D ä n e m a r k hat am 13. Januar 2016 zum Protokoll vom 27. Juni 1989 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (BGBl.
1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 3. Oktober
2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), eine E r k l ä r u n g abgegeben, derzufolge Dä-
nemark die mit Erklärung vom 10. November 1995 ausgeschlossene Anwend-
barkeit des Übereinkommens auf die F ä r ö e r (vgl. die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2013, BGBl. 2014 II S. 82) z u r ü c k n i m m t . Das Protokoll erstreckt
sich daher ab dem 13. April 2016 auch auf die F ä r ö e r .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. November 2015 (BGBl. II S. 1567).
Berlin, den 11. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
Bekanntmachung
des deutsch-südafrikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Februar 2016
Das in Pretoria am 17. Dezember 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem
Artikel 6 Absatz 1
am 17. Dezember 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Februar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 275
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Präambel politische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt
worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Südafrika
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die weiterhin gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch ein ande-
Regierung der Republik Südafrika (im Folgenden gemeinsam als res Vorhaben ersetzt werden.
„Vertragsparteien“ und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) –
(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten
In Anerkennung der bestehenden freundschaftlichen Bezie- Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so er-
hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der möglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Republik Südafrika, Regierung der Republik Südafrika, von der KfW für dieses Vor-
haben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Darlehen zu erhalten.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
zu vertiefen, nehmen zwischen den Vertragsparteien durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnetes
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Um-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
weltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-
in der Republik Südafrika beizutragen, orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-
nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-südafrikani- Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
schen Regierungsverhandlungen vom 20. November 2014, im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen: (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-
Artikel 1 punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
Ziel zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
es der Regierung der Republik Südafrika oder anderen von den Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Anwendung.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die folgenden Beträge
zu erhalten: (6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 1 Buchstabe b werden in Darlehen um-
a) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 16 000 000 gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
Euro (in Worten: sechzehn Millionen Euro) für die Vorhaben werden.
i) „Multisektorale HIV/AIDS Prävention in Eastern Cape“ in
Höhe von bis zu 12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millio- Artikel 2
nen Euro) und
Zuständige Behörden
ii) „Vorbereitung des Inga 3 Low Head Stromübertragungs-
projekts“ in Höhe von bis zu 4 000 000 Euro (in Worten: Folgende Behörden sind für die Durchführung dieses Abkom-
vier Millionen Euro), mens zuständig:
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt a) für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das
und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver- Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst- Entwicklung (BMZ) und
hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit- b) für die Regierung der Republik Südafrika die Nationale
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben Finanzbehörde (Department of National Treasury).
der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Artikel 3
Finanzierungsbeitrages erfüllen;
Vorhaben
b) Finanzierungsbeiträge für eine notwendige Begleitmaßnahme
zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Programm (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Erneuerbare Energien – Small IPP Support Programm“, ge- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
nannt in Absatz 2, in Höhe von bis zu 2 500 000 Euro (in das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro). KfW und den Empfängern der Darlehen sowie der Finanzierungs-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
es der Regierung der Republik Südafrika oder einem anderen
von den Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Dar- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und
lehensnehmer, darüber hinaus für das Vorhaben „Programm, Er- Absatz 2 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von
neuerbare Energien – Small IPP Support Programm – Darlehens- sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-
komponente“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im hens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt Vorhaben endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Die
wird, in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Betrags
Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungs- entfällt, soweit nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Zu-
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs- porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-
verträge geschlossen wurden. Für dieses Vorhaben endet die kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016. kehrsunternehmen,
(3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit den b) trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-
Vorhaben einverstanden und verpflichtet sich, die Vorhaben nicht teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
land bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den Empfängern
gegenüber zu unterstützen. c) erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung der in den
Buchstaben a und b genannten Unternehmen erforderlichen
Genehmigungen.
Artikel 4
Befreiungen Artikel 6
Die Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt- Inkrafttreten, Änderung
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im und Beilegung von Streitigkeiten
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 3
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Südafrika erhoben
Kraft.
werden.
(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen den
Artikel 5 beiden Vertragsparteien mittels Notenwechsel zwischen den
Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geändert werden.
Transport
(3) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-
Die Regierung der Republik Südafrika
legung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens
a) überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und werden freundschaftlich durch Konsultation oder Verhandlungen
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans- zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben und
besiegelt.
Geschehen zu Pretoria am 17. Dezember 2015.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter J. Lindner
Für die Regierung der Republik Südafrika
Pravin Gordhan
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Februar 2016
Das in Dschibuti am 2. März 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Zwischenstaatlichen Behörde für
Entwicklung über Finanzielle Zusammenarbeit 2012/2013
(Vorhaben „Regionalfonds zur Stärkung der Dürreresilienz
am Horn von Afrika“) ist nach seinem Artikel 5
am 2. März 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Februar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a l f - M a t t h i a s M o h s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 277
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD)
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 und 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-
träge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
und
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD) – Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zwischen-
staatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD), Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
vertiefen, schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Zusagen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung entfallen, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht beziehungs-
in den Mitgliedsstaaten der Zwischenstaatlichen Behörde für Ent- weise sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden
wicklung (IGAD) beizutragen, Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Zusagen
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 53/2012 vom 16. De-
zember 2012 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in (3) Die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD),
Dschibuti und das Antwortschreiben Nr. ES30-100/713/12 vom soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist,
24. Dezember 2012 der Zwischenstaatlichen Behörde für Ent- wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
wicklung (IGAD), Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
nen, gegenüber der KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 25/2013 vom 5. Juni
2013 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dschibuti Artikel 3
und das Antwortschreiben Nr. ES30-100/362/13 vom 12. Juni
2013 der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) – Die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD) stellt
die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in
Artikel 1 ihren Mitgliedsstaaten erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 4
es der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) und
oder anderen, von beiden Partnern gemeinsam auszuwählenden Die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD) über-
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen lässt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
weiteren Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 22 000 000 ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Euro (in Worten: zweiundzwanzig Millionen Euro) für das Vorha- Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
ben „Regionalfonds zur Stärkung der Dürreresilienz am Horn von Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Afrika“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD)
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 5
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) zu ei- Kraft.
Geschehen zu Dschibuti am 2. März 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Piecha
Für die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD)
Mahboub Maalim
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Februar 2016
Das in Tirana am 25. Mai 2011 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 für das Vorhaben
„Sozialer Investitionsfonds IV“ ist nach seinem Artikel 5
am 11. Juli 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 279
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
für das Vorhaben „Sozialer Investitionsfonds IV“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
und
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
der Ministerrat der Republik Albanien – zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
Albanien, wendung.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
vertiefen, sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in der Republik Albanien beizutragen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungsbeiträ-
lungen vom 18. Mai 2010 – ge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
Artikel 1 entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
gejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wur-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
den. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen
ber 2018.
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-
hensnehmer für das Vorhaben „Sozialer Investitionsfonds IV“ ein (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
gewährt wird, von bis zu 20 000 000 EUR (in Worten: Zwanzig nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungs- garantieren.
politische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt wor-
den ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien wei- (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
terhin gegeben ist und der Ministerrat der Republik Albanien eine fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Dieses Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt wer- Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
den. garantieren.
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
Artikel 3 welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
gen.
Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.
Artikel 4 Artikel 5
Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 25. Mai 2011 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Müller-Holtkemper
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Ridvan Bode
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Februar 2016
Das in Tirana am 27. April 2011 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 für das Vorhaben
„Masterplan im Wassersektor“ ist nach seinem Artikel 5
am 11. Juli 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Februar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 281
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008
für das Vorhaben „Masterplan im Wassersektor“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
der Ministerrat der Republik Albanien – Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
der Republik Albanien, Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen
vertiefen,
wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2016.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
in der Republik Albanien beizutragen, ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-
lungen vom 7. Oktober 2008 und vom 18. Mai 2010 –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Artikel 1 Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von bei-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Artikel 4
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei-
trag von insgesamt 2 000 000 EUR (in Worten: Zwei Millionen Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
Euro) für das Vorhaben „Masterplan im Wassersektor“ aus der aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Zusage 2008 zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
würdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist. verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vorha- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
ben ersetzt werden. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- Artikel 5
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
wendung. der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 27. April 2011 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Müller-Holtkemper
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Sokol-Olldashi
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Februar 2016
Das in Tirana am 4. Mai 2011 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008, 2010 für das Vor-
haben „Kommunale Infrastruktur II“ ist nach seinem Arti-
kel 5
am 11. Juli 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Februar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 283
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2008, 2010
für das Vorhaben „Kommunale Infrastruktur II“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
und
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
der Ministerrat der Republik Albanien – zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Al- habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
banien, wendung.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
vertiefen, sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Artikel 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
in der Republik Albanien beizutragen, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
unter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand- beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
lungen vom 7. Oktober 2008 und vom 18. Mai 2010 – Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genann-
ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-
Artikel 1
schlossen wurden. Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Num-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht mer 1 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Für die
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von bei- Beträge in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 1 Absatz 2
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018.
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge für
das Vorhaben „Kommunale Infrastruktur II“ zu erhalten: (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
1. Darlehen von insgesamt 1 000 000 EUR (in Worten: Eine Million lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
Euro) aus der Zusage 2008; nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
2. Darlehen von insgesamt 1 000 000 EUR (in Worten: Eine Million garantieren.
Euro) aus der Zusage 2010, (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
festgestellt worden ist. ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht garantieren.
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-
hensnehmer darüber hinaus, für das Vorhaben „Kommunale In- Artikel 3
frastruktur II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah- Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
wird, von bis zu 12 000 000 EUR (in Worten: Zwölf Millionen Euro) Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
aus der Zusage 2010 zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent- Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.
wicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens fest-
gestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik
Artikel 4
Albanien weiterhin gegeben ist und der Ministerrat der Republik
Albanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kre- Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
ditnehmer wird. Dieses Vorhaben kann nicht durch andere Vor- aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
haben ersetzt werden. rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Artikel 5
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Mi-
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- nisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepu-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen blik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- Tag des Eingangs der Mitteilung.
gen.
Geschehen zu Tirana am 4. Mai 2011 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Müller-Holtkemper
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Sokol Olldashi
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Februar 2016
Das in Tirana am 27. April 2011 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 zum Vorhaben
„Umweltschutzprogramm Ohridsee – Abwasserentsor-
gung Pogradec, Phase III“ ist nach seinem Artikel 5
am 11. Juli 2011
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Februar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 285
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
zum Vorhaben „Umweltschutzprogramm Ohridsee – Abwasserentsorgung Pogradec, Phase III“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
der Ministerrat der Republik Albanien – Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Albanien, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
gejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wur-
vertiefen,
den. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- ber 2018.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
in der Republik Albanien beizutragen, nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
garantieren.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 18. Mai 2010 – (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
sind wie folgt übereingekommen: ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
Artikel 1 garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen Artikel 3
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar- Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
lehensnehmer, für das Vorhaben „Umweltschutzprogramm lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Ohridsee – Abwasserentsorung Pogradec, Phase III“ ein Ver- Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
bunddarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt
wird, von bis zu 10 000 000 EUR (in Worten: Zehn Millionen Euro)
Artikel 4
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische
Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
die gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin gege- aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
ben ist und der Ministerrat der Republik Albanien eine Staats- rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
garantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Die- im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
ses Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden. die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei- ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen gen.
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Artikel 5
Anwendung.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß- Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
werden. der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 27. April 2011 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Müller-Holtkemper
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Sokol Olldashi
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Februar 2016
Das in Skopje am 29. Dezember 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der mazedonischen Regierung über
Finanzielle Zusammenarbeit 2013 (für das Vorhaben
„Programm Energieeffizienz und erneuerbare Energien,
Phase IV – Komponente Fernwärme Bitola“) ist nach
seinem Artikel 5
am 29. Dezember 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Februar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 287
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der mazedonischen Regierung
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
(für das Vorhaben „Programm Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Phase IV –
Komponente Fernwärme Bitola“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
wendung.
und
die mazedonische Regierung – (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
zwischen den Vertragsparteien,
Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Mazedonien beizutragen, (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,
soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr
unter Bezugnahme auf den Ergebnisvermerk vom 19. Septem- die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-
ber 2013 über den „Austausch über die deutsch-mazedonische schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
bilaterale Entwicklungszusammenarbeit vom 19.9.2013“ und die des 31. Dezember 2020.
Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom (3) Die mazedonische Regierung, soweit sie nicht selbst Dar-
16. Dezember 2013 (Verbalnote Nr. 254/2013) – lehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
sind wie folgt übereingekommen:
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der mazedonischen Regierung oder anderen, von beiden Die mazedonische Regierung stellt die KfW von sämtlichen
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
für das Vorhaben „Programm Energieeffizienz und erneuerbare menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Ab-
Energien, Phase IV – Komponente Fernwärme Bitola“ ein ver- satz 1 erwähnten Verträge in Mazedonien erhoben werden.
günstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit Artikel 4
gewährt wird, von bis zu 39 000 000 Euro (in Worten: neunund-
Die mazedonische Regierung überlässt bei den sich aus der
dreißig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die ent-
Gewährung von Darlehen und Finanzierungsbeiträgen ergeben-
wicklungspolitische Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens
den Transporten von Personen und Gütern im Land- und Luft-
festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der maze-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
donischen Regierung weiterhin gegeben ist und die mazedonische
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Regierung eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Kreditnehmer wird. Dieses Vorhaben kann nicht durch andere
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
Vorhaben ersetzt werden.
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
der mazedonischen Regierung zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
Artikel 5
bereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor- Kraft.
Geschehen zu Skopje am 29. Dezember 2015 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Helge Sander
Für die mazedonische Regierung
Zoran Stavreski
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Genfer Fassung des Haager Abkommens
über die internationale Eintragung von Designs
Vom 16. Februar 2016
D ä n e m a r k hat am 13. Januar 2016 zur Genfer Fassung vom 2. Juli 1999
(Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die interna-
tionale Eintragung von Designs (BGBl. 2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) eine
E r k l ä r u n g abgegeben, der zufolge Dänemark die mit Erklärung vom 9. Sep-
tember 2008 ausgeschlossene Anwendbarkeit des Übereinkommens auf die
Färöer (vgl. die Bekanntmachung vom 25. September 2012, BGBl. II S. 1247)
z u r ü c k n i m m t . Das Abkommen erstreckt sich daher ab dem 13. April 2016
auch auf die F ä r ö e r .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
11. Januar 2016 (BGBl. II S. 59) und vom 7. Januar 2016 (BGBl. II S. 135).
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 16. Februar 2016
Po l e n * hat am 4. Februar 2016 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 246, 247) E i n s p r u c h gegen die Erklärungen
Vietnams vom 5. Februar 2015 (vgl. die Bekanntmachung vom 13. Februar 2015,
BGBl. II S. 323) erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Genfer Fassung des Haager Abkommens
über die internationale Eintragung von Designs
Vom 16. Februar 2016
D ä n e m a r k hat am 13. Januar 2016 zur Genfer Fassung vom 2. Juli 1999
(Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die interna-
tionale Eintragung von Designs (BGBl. 2009 II S. 837, 838; 2016 II S. 59, 60) eine
E r k l ä r u n g abgegeben, der zufolge Dänemark die mit Erklärung vom 9. Sep-
tember 2008 ausgeschlossene Anwendbarkeit des Übereinkommens auf die
Färöer (vgl. die Bekanntmachung vom 25. September 2012, BGBl. II S. 1247)
z u r ü c k n i m m t . Das Abkommen erstreckt sich daher ab dem 13. April 2016
auch auf die F ä r ö e r .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
11. Januar 2016 (BGBl. II S. 59) und vom 7. Januar 2016 (BGBl. II S. 135).
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 16. Februar 2016
Po l e n * hat am 4. Februar 2016 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Verwahrer des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 246, 247) E i n s p r u c h gegen die Erklärungen
Vietnams vom 5. Februar 2015 (vgl. die Bekanntmachung vom 13. Februar 2015,
BGBl. II S. 323) erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 16. Februar 2016
Die R u s s i s c h e Fö d e r a t i o n hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 30. Januar 2014 notifiziert, dass sie die Bestimmungen des Abkommens
vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorgani-
sationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653; 1971 II S. 129,
131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) nach seinem
Artikel XI § 43 mit Wirkung vom 30. Januar 2014 auf folgende weitere Organisa-
tion anwendet:
– Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)
– Anlage II – (2. revidierte Fassung vom 28. Dezember 1965).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 131).
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 16. Februar 2016
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-
puterkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 4 für
Liechtenstein* am 1. Mai 2016
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts gemäß Artikel 14 Absatz 3, einer Erklärung gemäß Artikel 29
Absatz 4, einer Erklärung zur Sprache von Rechtshilfeersuchen sowie von
Erklärungen über die zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den
Artikeln 24, 27 und 35
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 16. Februar 2016
Die R u s s i s c h e Fö d e r a t i o n hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 30. Januar 2014 notifiziert, dass sie die Bestimmungen des Abkommens
vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorgani-
sationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653; 1971 II S. 129,
131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) nach seinem
Artikel XI § 43 mit Wirkung vom 30. Januar 2014 auf folgende weitere Organisa-
tion anwendet:
– Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)
– Anlage II – (2. revidierte Fassung vom 28. Dezember 1965).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 131).
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 16. Februar 2016
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-
puterkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 4 für
Liechtenstein* am 1. Mai 2016
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts gemäß Artikel 14 Absatz 3, einer Erklärung gemäß Artikel 29
Absatz 4, einer Erklärung zur Sprache von Rechtshilfeersuchen sowie von
Erklärungen über die zentralen Behörden und Kontaktstellen gemäß den
Artikeln 24, 27 und 35
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation
Vom 16. Februar 2016
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Organi-
sation für mobile Satellitenkommunikation (BGBl. 1979 II S. 1081, 1082; 2001 II
S. 1267, 1268; 2010 II S. 1110, 1111) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Ecuador am 11. November 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Februar 2015 (BGBl. II S. 346).
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 16. Februar 2016
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immuni-
täten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943) ist nach seinem Ab-
schnitt 32 für
Saudi-Arabien* am 3. September 2015
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 3. September 2015 hat Saudi-Ara-
bien einen V o r b e h a l t zu Abschnitt 30 des Artikels VIII angebracht. Eine wei-
tere E r l ä u t e r u n g zu diesem Vorbehalt hat Saudi-Arabien am 1. Februar 2016
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2015 (BGBl. II S. 302).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation
Vom 16. Februar 2016
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Organi-
sation für mobile Satellitenkommunikation (BGBl. 1979 II S. 1081, 1082; 2001 II
S. 1267, 1268; 2010 II S. 1110, 1111) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Ecuador am 11. November 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Februar 2015 (BGBl. II S. 346).
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen
Vom 16. Februar 2016
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immuni-
täten der Vereinten Nationen (BGBl. 1980 II S. 941, 943) ist nach seinem Ab-
schnitt 32 für
Saudi-Arabien* am 3. September 2015
in Kraft getreten.
Bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 3. September 2015 hat Saudi-Ara-
bien einen V o r b e h a l t zu Abschnitt 30 des Artikels VIII angebracht. Eine wei-
tere E r l ä u t e r u n g zu diesem Vorbehalt hat Saudi-Arabien am 1. Februar 2016
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2015 (BGBl. II S. 302).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 291
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die Beschränkung des Einsatzes
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Vom 16. Februar 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über die Beschrän-
kung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (BGBl.
2008 II S. 520, 522) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Vietnam am 27. Februar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. August 2015 (BGBl. II S. 1142).
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 16. Februar 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach
seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Jordanien* am 28. Februar 2016
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ange-
brachten Vorbehalts gemäß Artikel 23 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung
vom 6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2016 291
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die Beschränkung des Einsatzes
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Vom 16. Februar 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über die Beschrän-
kung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (BGBl.
2008 II S. 520, 522) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Vietnam am 27. Februar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. August 2015 (BGBl. II S. 1142).
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 16. Februar 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach
seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Jordanien* am 28. Februar 2016
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ange-
brachten Vorbehalts gemäß Artikel 23 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung
vom 6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h