242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016
Bekanntmachung
der deutsch-myanmarischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Januar 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 6. Mai 2015/18. Juli 2015 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik der Union Myanmar über Finanzielle Zusam-
menarbeit unter Bezugnahme auf das Abkommen vom
2. April 2015 über Entwicklungszusammenarbeit (BGBl.
2015 II S. 1552, 1553) ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 18. Juli 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Januar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
B r u n h i l d e Ve s t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016 243
Der Botschafter Yangon, 6th May 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 2. April 2015 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar über Entwick-
lungszusammenarbeit sowie auf das Protokoll der Arbeitsgespräche zwischen unseren bei-
den Regierungen vom 27. November 2014 folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Republik der Union
Myanmar, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge (Zu-
schüsse) in Höhe von insgesamt 19 000 000 Euro (in Worten: neunzehn Millionen Euro)
für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
a) „Programm ländliche Infrastruktur“ bis zu 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millio-
nen Euro),
b) „Nachhaltige Finanzierung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren
Unternehmen“ bis zu 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro), davon für Be-
gleitmaßnahmen bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),
c) „Programm Ländliche Elektrifizierung“, bis zu 9 000 000 Euro (in Worten: neun
Millionen Euro), davon für Begleitmaßnahmen bis zu 2 000 000 Euro (in Worten:
zwei Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.
2. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union
Myanmar durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
der Union Myanmar zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwen-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genann-
ten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer
Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsver-
träge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2021.
5. Die folgenden aus früheren Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar vorgesehenen
Finanzierungsbeiträge aus Zusagen vor 1988 werden wie folgt auf die unter Nummer 1
erwähnten Vorhaben reprogrammiert, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist:
a) auf das „Programm ländliche Infrastruktur“ 6 000 000 Euro (in Worten: sechs
Millionen Euro), im Einzelnen:
– 2 819 779,33 Euro (in Worten: zwei Millionen achthundertneunzehntausend
siebenhundertneunundsiebzig Euro dreiunddreißig Cent) aus Zuschüssen des
Vorhabens „Sektorbezogenes Programm Industrie I“,
– 1 595 215,84 Euro (in Worten: eine Million fünfhundertfünfundneunzigtausend
zweihundertfünfzehn Euro vierundachtzig Cent) aus Zuschüssen des Vorhabens
„Sektorbezogenes Programm Energie I“,
– 1 175 971,33 Euro (in Worten: eine Million einhundertfünfundsiebzigtausend
neunhunderteinundsiebzig Euro dreiunddreißig Cent) aus Zuschüssen des Vor-
habens Hygieneaufklärungskampagne „Ländliche Wasserversorgung“,
– 409 033,50 (in Worten: vierhundertneuntausend dreiunddreißig Euro fünfzig Cent)
aus Zuschüssen des Vorhabens „Genossenschaftliche Ölmühle Katha (Begleit-
maßnahme);
b) auf „Nachhaltige Finanzierung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren
Unternehmen“:
– 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) aus Zuschüssen des Vorhabens
„Ländliche Wasserversorgung“,
– für die Begleitmaßnahme 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro) aus Dar-
lehen des Vorhabens „Genossenschaftliche Ölmühle Katha“;
c) auf das „Programm Ländliche Elektrifizierung“:
– 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro) aus Zuschüssen des Vorhabens
„Sektorbezogenes Programm Energie I“,
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016
– für die Begleitmaßnahme 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro) aus
Darlehen des Vorhabens „Genossenschaftliche Ölmühle Katha“.
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
2. April 2015 zwischen unseren beiden Regierungen über Entwicklungszusammen-
arbeit auch für diese Vereinbarung.
7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-
tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik der Union Myanmar mit den unter den Nummern 1
bis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
gez.
Weber-Lortsch
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik der Union Myanmar
Herrn Wunna Maung Lwin
Nay Pyi Taw
Kopie:
Ministerium für Planung und wirtschaftliche
Entwicklung der Republik der Union Myanmar
Foreign Economic Relations Abteilung
Nay Pyi Taw
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 2016
Das in Tirana am 6. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011 für das Vorhaben
„Sektorprogramm Wasser/Programm Ländliche Wasser-
versorgung III“ ist nach seinem Artikel 5
am 19. August 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Januar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016 245
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
für das Vorhaben
„Sektorprogramm Wasser / Programm Ländliche Wasserversorgung III“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
und
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
der Ministerrat der Republik Albanien – zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
Albanien, dieses Abkommen Anwendung.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
vertiefen, solche Maßnahmen verwendet werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in der Republik Albanien beizutragen,
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darlehens
republik Deutschland mit Verbalnote Nr. 164/2011 vom 21. Sep- und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
tember 2011 – in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
aus dem Haushaltsjahr 2008 entfällt, soweit nicht innerhalb von
Artikel 1 acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darle-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht hensverträge geschlossen wurden. Für den in Artikel 1 Absatz 1
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem von beiden genannten Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, für 2016.
das Vorhaben „Sektorprogramm Wasser / Programm Ländliche (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
Wasserversorgung III“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditan- selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
stalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Wiederaufbau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, im Wert von bis zu lichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu
24 000 000 Euro (in Worten: vierundzwanzig Millionen Euro) zu schließenden Verträge garantieren.
erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-
rungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
gute Kreditwürdigkeit Albaniens weiterhin gegeben ist und der fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
Ministerrat der Republik Albanien eine Staatsgarantie gewährt, ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Dieses Vorhaben kann Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kredit-
nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden. anstalt für Wiederaufbau garantieren.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016
Artikel 3 die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der gen.
Republik Albanien erhoben werden.
Artikel 5
Artikel 4
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 6. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hellmut Hoffmann
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Shkelqim Cani
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 2016
Das in Tirana am 6. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Ministerrat der Republik Albanien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2011 für die Begleitmaßnah-
me des Vorhabens „Sektorprogramm Wasser/Programm
Ländliche Wasserversorgung III“ ist nach seinem Artikel 5
am 19. August 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Januar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016 247
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
für die Begleitmaßnahme des Vorhabens
„Sektorprogramm Wasser / Programm Ländliche Wasserversorgung III“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vorha-
ben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben
und
durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-
der Ministerrat der Republik Albanien – zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds
für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Ver-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-
Albanien, sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
in der Republik Albanien beizutragen, habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
wendung.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 197/2011 vom 23. Novem- (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
ber 2011) und das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom nahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
8. Mai 2014 – sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 1 Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu schließen-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finan- den Rechtsvorschriften unterliegen.
zierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,
führung und Betreuung des Vorhabens „Sektorprogramm soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
Wasser / Programm Ländliche Wasserversorgung III“ von bis zu entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, fänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzah-
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kre- lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
ditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen KfW garantieren.
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
rungsbeitrages erfüllen. Artikel 3
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien erhoben erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
werden. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 4
Artikel 5
Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 6. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hellmut Hoffmann
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Shkelqim Cani
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 2016
Das in Tirana am 6. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 (für das Vorhaben
„Wasserkraft und Dammsicherheit Drin-Kaskade“) ist
nach seinem Artikel 5
am 19. August 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Januar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016 249
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2009
(für das Vorhaben „Wasserkraft und Dammsicherheit Drin-Kaskade“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
und
wendung.
der Ministerrat der Republik Albanien –
(3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen nahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Al- sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
banien,
Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungsbei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
in der Republik Albanien beizutragen, entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-
gejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wur-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
den. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 125/09 vom 25. September
ber 2017.
2009) –
(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
sind wie folgt übereingekommen: selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-
Artikel 1 nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es dem Ministerrat der Republik Albanien, für das Vorhaben (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
„Wasserkraft und Dammsicherheit Drin-Kaskade“, Projekt- fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
Nr. 2009.6653.1, ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwick- Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
lungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 20 000 000 Euro garantieren.
(in Worten: zwanzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prü-
fung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor- Artikel 3
habens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der
Republik Albanien weiterhin gegeben ist und der Ministerrat der Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
Republik Albanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
selbst Kreditnehmer wird. Dieses Vorhaben kann nicht durch an- Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
dere Vorhaben ersetzt werden. Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 4
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei- aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016
im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Artikel 5
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesre-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- der Tag des Eingangs der Mitteilung.
gen.
Geschehen zu Tirana am 6. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hellmut Hoffmann
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Shkelqim Cani
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 2016
Das in Tirana am 6. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 (für das Vorhaben
„Refinanzierung von KMU im städtischen und ländlichen
Raum Phase II“) ist nach seinem Artikel 5
am 19. August 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Januar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016 251
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
(für das Vorhaben
„Refinanzierung von KMU im städtischen und ländlichen Raum Phase II“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
und
der Ministerrat der Republik Albanien – (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Artikel 1 Absatz 2 werden in Darlehen umgewan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Albanien, Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darle-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- hens und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Albanien beizutragen, (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,
soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge
lungen vom 18. Mai 2010 – geschlossen wurden. Für den Betrag in Artikel 1 endet die Frist
mit Ablauf des 31. Dezember 2018.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen von Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien erhoben
nehmern, werden.
für das Vorhaben „Refinanzierung von KMU im städtischen
und ländlichen Raum, Phase II“ ein vergünstigtes Darlehen der Artikel 4
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, im Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
Wert von bis zu 10 000 000 EUR (in Worten: Zehn Millionen aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
Euro) rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
derungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
gute Kreditwürdigkeit Albaniens weiterhin gegeben ist. Der Mi-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
nisterrat der Republik Albanien verpflichtet sich, das Vorhaben
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
nicht zu behindern und die Bundesregierung bei etwaigen Rück-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
zahlungsansprüchen wegen Fehlverwendungen dem Empfänger
gen.
gegenüber zu unterstützen. Das Vorhaben kann nicht durch an-
dere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor- der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 6. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hellmut Hoffmann
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Shkelqim Cani
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 2016
Das in Tirana am 6. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010 (für das Vorhaben
„Energieeffizienz über den Bankensektor“) ist nach sei-
nem Artikel 5
am 19. August 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Januar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016 253
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
(für das Vorhaben „Energieeffizienz über den Bankensektor“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland habens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
und
der Ministerrat der Republik Albanien – (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Artikel 1 Absatz 2 werden in Darlehen umgewan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen delt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Albanien, Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
vertiefen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern des Darlehens
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,
in der Republik Albanien beizutragen,
soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
schlossen wurden. Für den Betrag in Artikel 1 endet die Frist mit
lungen vom 18. Mai 2010 –
Ablauf des 31. Dezember 2018.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1 Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen von bei- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh- Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der
mern, Republik Albanien erhoben werden.
für das Vorhaben „Energieeffizienz über den Bankensektor“
ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau Artikel 4
(KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam- Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
menarbeit gewährt wird, im Wert von bis zu 12 000 000 EUR aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
(in Worten: Zwölf Millionen Euro) rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För- im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
derungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin gegeben welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
ist. Der Ministerrat der Republik Albanien verpflichtet sich, das men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Vorhaben nicht zu behindern und die Bundesregierung bei etwai- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
gen Rückzahlungsansprüchen wegen Fehlverwendungen dem gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Empfänger gegenüber zu unterstützen. Das Vorhaben kann nicht gen.
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor- der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 6. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hellmut Hoffmann
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Shkelqim Cani
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 2016
Das in Tirana am 6. Juli 2015 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2011 für das Vorhaben „Energie-
effizienz-Sektorprogramm Stromübertragung“ ist nach sei-
nem Artikel 5 Absatz 1
am 19. August 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Januar 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016 255
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2011
für das Vorhaben
„Energieeffizienz-Sektorprogramm Stromübertragung“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
und sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
der Ministerrat der Republik Albanien –
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Albanien, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungsbei-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für den
Betrag in Artikel 1 endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung 2016.
in der Republik Albanien beizutragen,
(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 164/2011 vom 21. Septem- lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
ber 2011) – nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
(4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
Artikel 1 ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
garantieren.
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen von bei-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-
mern, für das Vorhaben „Energieeffizienz-Sektorprogramm Artikel 3
Stromübertragung“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Ent- Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
wicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu 40 000 000 lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Euro (in Worten: vierzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.
Vorhabens festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der
Republik Albanien weiterhin gegeben ist und der Ministerrat der
Republik Albanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht Artikel 4
selbst Kreditnehmer wird. Dieses Vorhaben kann nicht durch an-
dere Vorhaben ersetzt werden. Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
wendung. gen.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016
Artikel 5 (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bun-
Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes- desrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei
republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der
der Tag des Eingangs der Mitteilung. Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Tirana am 6. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hellmut Hoffmann
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Shkelqim Cani
Bekanntmachung
des deutsch-myanmarischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 1. Februar 2016
Das in Naypyidaw am 15. Juli 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Union
Myanmar über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 16 Absatz 1
am 20. April 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 1. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016 257
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Union Myanmar
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Künste, die die Entwicklung der Zusammenarbeit und den
Erfahrungsaustausch zum Ziel haben,
und
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
die Regierung der Republik der Union Myanmar lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
(im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) – dem Austausch von Fachleuten und Material,
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern wissenschaftlichen und der Fachliteratur.
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,
in der Überzeugung, dass der kulturelle Austausch die Zusam- Artikel 3
menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Kulturvermittlung und Sprachförderung
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, allen interessierten
Völker fördert,
Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur, Landes-
kunde und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Dies
eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum ge-
gilt auch für den kulturellen Austausch mit nationalen Minderhei-
meinsamen Weltkulturerbe und in dem Bewusstsein, dass Pflege
ten. Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften entsprechen-
und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben sind,
de staatliche und private Initiativen und Institutionen.
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei- (2) Sie ermöglichen und erleichtern im Rahmen ihrer Möglich-
chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der Be- keiten im jeweils eigenen Land Fördermaßnahmen der anderen
völkerung beider Länder auszubauen – Seite und unterstützen in diesem Zusammenhang nach Kräften
lokale Initiativen und Einrichtungen. Dies gilt insbesondere für
sind wie folgt übereingekommen: den Ausbau der Kenntnisse der Partnersprache an Schulen,
Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich
Artikel 1 denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-
rung sind insbesondere:
Vertragszweck
1. Die Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften, Lektoren,
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis Fachberatern und sonstigen Bildungsexperten,
der Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammen-
2. die Bereitstellung von Lehrwerken und Lehrmaterial sowie die
arbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent-
Zusammenarbeit bei deren Entwicklung,
wickeln.
3. die Teilnahme von Lehrkräften und Studierenden an Aus- und
Artikel 2 Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt
werden, sowie ein Erfahrungsaustausch über aktuelle
Kulturaustausch Entwicklungen bei Methoden und Instrumenten des Fremd-
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver- sprachenunterrichts,
wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, führen die 4. die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Telemedien
Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende für die Kenntnis, den Erwerb und die Verbreitung der Partner-
Maßnahmen durch und leisten einander nach Kräften Hilfe, ins- sprache bieten, nachdem die Vertragsparteien in Gesprächen
besondere Einvernehmen erzielt haben.
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver- (3) Die Vertragsparteien arbeiten in dem Bemühen zusammen,
anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen in den eigenen Lehrwerken eine Darstellung der Geschichte,
künstlerischen Darbietungen, Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das
gegenseitige Verständnis fördert.
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-
sation von Vorträgen und Vorlesungen,
Artikel 4
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche, gemeinsamer
Bildungszusammenarbeit
Tagungen und ähnlicher Veranstaltungen von Vertretern der
verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften eine breit an-
der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden gelegte Zusammenarbeit in allen Bereichen des Bildungswesens
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016
einschließlich der Schulen und Hochschulen, Forschungseinrich- Artikel 8
tungen und Wissenschaftsorganisationen, Organisationen und
Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Wei- Sport
terbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsver-
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-
waltungen, anderer Bildungseinrichtungen und deren Verwaltun-
lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer
gen, der Bibliotheken und Archive. Sie ermutigen diese
Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Be-
Institutionen in ihren Ländern
reich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu fördern.
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-
samen Interesse sind, Artikel 9
2. die Beziehungen zwischen Bildungseinrichtungen beider Denkmalpflege
Länder und anderen kulturellen Einrichtungen zu fördern,
Die Vertragsparteien arbeiten auf den Gebieten der Erhaltung
3. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel- und Pflege des kulturellen Erbes sowie geschützten Kulturdenk-
personen zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaus- mäler, Ensembles und Stätten unter Einbindung der nach natio-
tauschs zu unterstützen, nalem Recht zuständigen Stellen zusammen.
4. den Austausch von pädagogischer und didaktischer Literatur,
von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Artikel 10
Filmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veran-
staltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern, Im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei lebende Personen
5. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-
Die Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren Hoheits-
tungen und deren Nutzung so weit wie möglich zu erleichtern
gebieten lebenden Staatsangehörigen der jeweils anderen Ver-
und den Austausch auf dem Gebiet der Recherche, Doku-
tragspartei und Personen entsprechender Abstammung die Pfle-
mentation sowie der Archivalienreproduktionen zu unter-
ge ihrer Sprache, Kultur, Traditionen und Religion, insbesondere
stützen.
auch in Begegnungsstätten. Sie ermöglichen und erleichtern För-
derungsmaßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Perso-
Artikel 5 nen und ihrer Organisationen. Sie werden unabhängig davon die
Interessen dieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förderpro-
Akademischer Austausch gramme angemessen berücksichtigen. Alle Maßnahmen nach
diesem Artikel stehen unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von
Rechtsvorschriften.
Wissenschaftlern, Lehrkräften und Ausbildern, Doktoranden und
Studierenden sowie Verwaltungspersonal an Hochschulen und
anderen wissenschaftlichen Einrichtungen zu Informations-, Stu- Artikel 11
dien- und Forschungsaufenthalten, einschließlich der Teilnahme
an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien, zu unter- Nichtstaatliche Organisationen
stützen. Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellen die Vertragsparteien gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaf-
Studierenden und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipen- ten, Kirchen und Religionsgemeinschaften, nationalen Minder-
dien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungszwecken heiten und Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie
zur Verfügung. Sie begleiten in geeigneter Weise den akademi- ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben
schen Austausch durch weitere Maßnahmen, unter anderem durchzuführen, die den Zielen dieses Abkommens dienen.
durch Anwendung einfacher und zügiger Verfahren hinsichtlich
der Erteilung der Aufenthaltstitel und durch Erleichterung der Artikel 12
Aufenthaltsbedingungen im Gastland.
Regionale und lokale Ebene
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen
Abschlüsse, Grade, Studienzeiten und Studienleistungen an Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-
Hochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke an- schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.
erkannt werden können, sowie auch die Möglichkeit, hierüber
eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Artikel 13
Kulturelle Einrichtungen und Fachkräfte
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Rahmen der jeweils gel-
Film und Medien
tenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen
des Rundfunks und der Telemedien die Zusammenarbeit der be- Land.
treffenden Veranstalter in ihren Ländern sowie die Herstellung
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-
und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen
turinstitute, Hochschulen, Wissenschaftsorganisationen, For-
Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im
schungseinrichtungen, allgemeinbildende und berufsbildende
Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur
Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Er-
Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.
wachsenenbildung, oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
Bibliotheken und Lesesäle oder sonstige ganz oder überwiegend
Artikel 7 aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen.
Jugend (3) Der Status der in Absatz 2 genannten kulturellen Einrich-
tungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kultu-
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so- rellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder ver-
wie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend- mittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen
arbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern. geregelt. Die Anlage ist Bestandteil des Abkommens.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016 259
Artikel 14 Artikel 16
Kulturkonsultationen Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-
Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-
abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
gebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Republik der Union Myanmar zusammentreten, um Bilanz des
im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen (2) Dieses Abkommen wird ab Unterzeichnung nach Maßgabe
und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts vorläufig an-
Zusammenarbeit zu erarbeiten. Vereinbarungen hierzu werden gewendet.
durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien getroffen.
Artikel 17
Artikel 15 Geltungsdauer und Kündigung
Beilegung von Streitigkeiten Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern
Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von
Abkommens wird von den Vertragsparteien durch Verhandlungen sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer auf
und Konsultationen beigelegt. diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Naypyidaw am 15. Juli 2013 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, birmanischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des birmanischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Cornelia Pieper
Für die Regierung der Republik der Union Myanmar
U Than Swe
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Union Myanmar
über kulturelle Zusammenarbeit
1. (1) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Arti- (2) Abgabenfrei eingeführtes Umzugsgut darf im Empfangs-
kel 13 genannten kulturellen Einrichtungen und entsandten staat erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten oder
Fachkräfte. nach vorheriger Entrichtung der Einfuhrabgaben entgeltlich
oder unentgeltlich überlassen werden.
(2) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieses Abkom-
mens sind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rahmen der 4. Die Vertragsparteien unterstützen die entsandten Fachkräfte
kulturellen Zusammenarbeit beider Länder von den Vertrags- und ihre Familienangehörigen bei der Registrierung der ein-
parteien im offiziellen Auftrag auf kulturellem, wissenschaft- geführten Kraftfahrzeuge.
lichem und pädagogischem Gebiet entsandt oder vermittelt
werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 5. Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften
sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienange-
(3) Die Anzahl der entsandten Fachkräfte soll in angemesse- hörigen, sofern die Voraussetzungen der Nummer 2.1 erfüllt
nem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die sind, uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.
jeweilige kulturelle Einrichtung dient.
6. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der
2. (1) Vor der Einreise in den Empfangsstaat ist bei einer entsandten Fachkräfte richtet sich nach den jeweils gel-
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des tenden Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik
Gastlandes ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums ein- Deutschland und der Republik der Union Myanmar zur
zuholen. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
können im Gastland gestellt werden. Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie nach
(2) Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
erteilen den entsandten Fachkräften und den in ihrem Haus- 7. Den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen
halt lebenden Familienangehörigen auf Antrag gebührenfrei werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des
einen Aufenthaltstitel im Rahmen der jeweils geltenden Gastlands
Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Er be-
inhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die glei-
Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Der Aufenthaltstitel der chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche
entsandten Fachkräfte berechtigt zur Ausübung einer Be- die beiden Vertragsparteien ausländischen Fachkräften
schäftigung in einer kulturellen Einrichtung im Sinne des im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsvorschrif-
Art. 13. ten und sonstigen Bestimmungen einräumen;
(3) Familienangehörige im Sinne dieser Vereinbarung sind b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder sowie Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts
eingetragene Lebenspartner. ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
3. (1) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe des gel- 8. (1) Neben den entsandten Fachkräften können die kulturel-
tenden Rechts den entsandten Fachkräften und ihren Fami- len Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Die Ortskräfte
lienangehörigen Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben können die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats, des
bei der Ein- und Wiederausfuhr folgender, ihnen gehören- Empfangsstaats oder eines Drittstaates haben.
der Waren:
(2) Die Genehmigung zur Arbeitsaufnahme, die Ausgestal-
a) Umzugsgut (einschließlich privater Kraftfahrzeuge), so- tung der Arbeitsverhältnisse, sowie die sonstigen Arbeits-
fern dieses mindestens sechs Monate vor der Übersied- bedingungen der Ortskräfte richten sich nach den Rechts-
lung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Mona- vorschriften des Gastlandes.
ten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes
im Empfangsstaat dort in den zollrechtlich freien Verkehr 9. (1) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe des gel-
zur besonderen Verwendung übergeführt wird; tenden Rechts den kulturellen Einrichtungen auf der Grund-
lage des Prinzips der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen
b) im Reiseverkehr für den persönlichen Bedarf des Reisen- und anderen Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr der
den eingeführte Arzneimittel; im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Ausstattungs-
c) auf dem Postweg eingeführte persönliche Gebrauchs- gegenstände.
gegenstände und Geschenke innerhalb der im Emp-
(2) Die abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im
fangsstaat geltenden Mengen- und Wertgrenzen.
Empfangsstaat erst nach vorheriger Entrichtung der Einfuhr-
Unabhängig von den abgabenrechtlichen Befreiungen sind abgaben oder nach Erfüllung der für die Überlassung die-
bei der Ein- und Wiederausfuhr unter Umständen bestehen- ser Waren geltenden Bestimmungen des Empfangsstaats
de Verbote und Beschränkungen zu beachten. entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016 261
10. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils gel- nen unmittelbar verkehren. Die kulturellen Einrichtungen
tenden Rechtsvorschriften folgende Steuererleichterungen: dürfen im Rahmen der geltenden Gesetze und zur Erfüllung
ihrer Aufgaben Bankkonten eröffnen und Bankgeschäfte
a) Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grund-
tätigen.
stücke unterliegen, die den kulturellen Einrichtungen ge-
hören und von ihnen genutzt werden und zur Ausübung (2) Jede Vertragspartei gewährt der Öffentlichkeit den un-
ihrer Tätigkeit dienen, und zwar sowohl von den staat- gehinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen und
lichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch ihren Veranstaltungen und gewährleistet deren normale
von den örtlichen Steuern; Tätigkeit. An Veranstaltungen, die von den kulturellen Ein-
b) Befreiung von den direkten Steuern, und zwar sowohl richtungen durchgeführt werden, können auch Personen
von den staatlichen Steuern (des Bundes und der teilnehmen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien
Länder) als auch von den örtlichen Steuern, denen der sind.
entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grund- (3) Die von den kulturellen Einrichtungen organisierte künst-
stücken seitens der genannten Institute unterliegt, unter lerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen
der Voraussetzung der Gegenseitigkeit; ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-
c) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für Leistungen, die parteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfor-
die kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Ver- dernisse des Gastlandes erfüllen.
tragspartei erbringen.
12. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
11. (1) Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Ein- dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der je-
richtungen weitgehende Handlungsfreiheit. Sie können mit weiligen Gegebenheiten in einer gesonderten Vereinbarung
Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebiets- durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien ge-
körperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatperso- regelt werden.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT)
Vom 2. Februar 2016
Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996 (BGBl. 2003 II
S. 754, 755) wird nach seinem Artikel 21 Ziffer ii für
Burundi am 12. April 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 56).
Berlin, den 2. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-philippinischen Abkommens vom 9. September 2013
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 22. Juli 1983
Vom 10. Februar 2016
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2014 zu dem Abkom-
men vom 9. September 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik der Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2014 II S. 822, 823) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2
am 18. Dezember 2015
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 18. Dezember 2015 in Manila ausge-
tauscht.
Nach Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 dieses Abkommens ist das Abkommen vom
22. Juli 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der
Philippinen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1984 II S. 878, 879)
mit Ablauf des 17. Dezember 2015
außer Kraft getreten.
Berlin, den 10. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016 263
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls vom 14. Oktober 2014
zur Änderung und Ergänzung
des deutsch-usbekischen Abkommens vom 7. September 1999
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 10. Februar 2016
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2015 zu dem Protokoll
vom 14. Oktober 2014 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom
7. September 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2015 II S. 1198, 1199) wird bekannt
gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 4 Satz 2
am 29. Dezember 2015
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 29. Dezember 2015 in Taschkent aus-
getauscht.
Berlin, den 10. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom 11. Februar 2016
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1974 über den bezahlten Bildungsurlaub (BGBl. 1976 II S. 1526, 1527)
ist nach seinem Artikel 13 Absatz 3 für die
Russische Föderation am 19. September 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. September 2010 (BGBl. II S. 1192).
Berlin, den 11. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2016 263
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls vom 14. Oktober 2014
zur Änderung und Ergänzung
des deutsch-usbekischen Abkommens vom 7. September 1999
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 10. Februar 2016
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2015 zu dem Protokoll
vom 14. Oktober 2014 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom
7. September 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2015 II S. 1198, 1199) wird bekannt
gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 4 Satz 2
am 29. Dezember 2015
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 29. Dezember 2015 in Taschkent aus-
getauscht.
Berlin, den 10. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den bezahlten Bildungsurlaub
Vom 11. Februar 2016
Das Übereinkommen Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
24. Juni 1974 über den bezahlten Bildungsurlaub (BGBl. 1976 II S. 1526, 1527)
ist nach seinem Artikel 13 Absatz 3 für die
Russische Föderation am 19. September 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. September 2010 (BGBl. II S. 1192).
Berlin, den 11. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation
über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen
Vom 11. Februar 2016
Das Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung
internationaler Arbeitsnormen (BGBl. 1979 II S. 1057, 1058) ist nach seinem
Artikel 8 Absatz 3 für die
Komoren am 6. Juni 2015
Russische Föderation am 18. Dezember 2015
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Panama am 11. Juni 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2014 (BGBl. II S. 432).
Berlin, den 11. Februar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r