138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
Verordnung
über Vorrechte und Immunitäten
der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
Vom 4. Februar 2016
Auf Grund des Artikels 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den
Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und
Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. Novem-
ber 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere
zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) werden
nach Maßgabe der in Rom am 1. Dezember 1993 vom Rat der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) angenommenen Bestimmun-
gen über die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen sowie über Vorrechte und
Immunitäten (Bestimmungen) und des nachstehenden Artikels Rechtsfähigkeit
sowie Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Bestimmungen werden nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) OSZE-Institutionen im Sinne der Bestimmungen sind
a) das OSZE-Sekretariat,
b) das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte,
c) der Hohe Kommissar für nationale Minderheiten,
d) der Beauftragte für Medienfreiheit.
(2) Absatz 12 der Bestimmungen findet, soweit dies zur Erfüllung ihres Auf-
trags erforderlich ist, auch Anwendung auf
a) die Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung der OSZE,
b) die Mitarbeiter des Sekretariats der Parlamentarischen Versammlung der
OSZE,
c) im Auftrag der OSZE tätige Sachverständige und
d) weitere Personalangehörige der OSZE-Institutionen und der OSZE-Missio-
nen, soweit sie nicht bereits unmittelbar nach anderweitigen Vorschriften über
Vorrechte und Immunitäten verfügen.
(3) Absatz 12 Buchstabe a und Absatz 13 Buchstabe a der Bestimmungen
finden keine Anwendung auf Schadensfälle, die von einem Fahrzeug verursacht
wurden, das einer Person gehört oder von einer solchen gesteuert wurde, die
Vorrechte und Immunitäten nach den Bestimmungen genießt.
(4) Absatz 16 der Bestimmungen findet Anwendung auf Missionen der Parla-
mentarischen Versammlung der OSZE, die in Abstimmung zwischen dem Präsi-
denten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und dem amtierenden
Vorsitzenden der OSZE eingerichtet werden, einschließlich Missionen zur Über-
wachung und Beobachtung von Wahlen.
(5) Für die Umsatzsteuer ist Absatz 9 der Bestimmungen mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass das Bundeszentralamt für Steuern aus dem Aufkommen der
Umsatzsteuer auf Antrag die den OSZE-Institutionen von Unternehmern geson-
dert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Lieferungen und sonstige
Leistungen an die OSZE-Institutionen erstattet, wenn diese Umsätze ausschließ-
lich für die amtliche Tätigkeit der OSZE-Institutionen bestimmt sind. Voraus-
setzung ist, dass der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall
25 Euro übersteigt und von den OSZE-Institutionen an die Unternehmer bezahlt
worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 139
(6) Die unter Absatz 13 Buchstabe b bis f der Bestimmungen aufgeführten
Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Deutsche im Sinne des Grundgeset-
zes und nicht für Personen, die keine Deutschen im Sinne des Grundgesetzes
sind, jedoch ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land haben.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15. Februar 1996 über Vorrechte und
Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE) (BGBl. 1996 II S. 226), die durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Februar 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
Bestimmungen
über die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen
sowie über Vorrechte und Immunitäten
Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen b) ihre Mittel oder Devisen von einem Staat in einen anderen
Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in
1. Die KSZE-Teilnehmerstaaten werden nach Maßgabe ihrer
ihrem Besitz befindlichen Devisen in eine andere Währung
verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und sonstigen damit ver-
umwechseln.
bundenen Erfordernisse folgenden KSZE-Institutionen eine für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit 8. Die KSZE-Institutionen, ihre Guthaben, Einkünfte und sonsti-
gewähren, insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, gen Vermögenswerte genießen Befreiung
bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und
a) von jeder direkten Steuer; jedoch verlangen die KSZE-Institu-
darüber zu verfügen sowie gerichtliche Verfahren einzuleiten und
tionen keine Befreiung von Steuern, die lediglich Gebühren für
sich daran zu beteiligen:
Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen;
– dem KSZE-Sekretariat,
b) von allen Ein- und Ausfuhrzöllen hinsichtlich der von den
– dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte KSZE-Institutionen für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder
(BDIMR), ausgeführten Gegenstände; die demgemäß zollfrei eingeführ-
– allen anderen vom KSZE-Rat bestimmten KSZE-Institutionen. ten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft
werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedin-
gungen, die mit der Regierung dieses Staates vereinbart
Vorrechte und Immunitäten
wurden.
Allgemeines
9. Werden zur Ausübung der amtlichen Tätigkeit der KSZE-Insti-
2. Die KSZE-Teilnehmerstaaten gewähren nach Maßgabe ihrer tutionen erforderliche Güter oder Dienstleistungen von erheb-
verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und sonstigen damit ver- lichem Wert hergestellt oder verwendet und sind im Preis dieser
bundenen Erfordernisse die in den Absätzen 4 bis 16 aufgeführten Güter und Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben ent-
Vorrechte und Immunitäten. halten, so gewährt der Staat, der die Steuern oder Abgaben
3. Die Vorrechte und Immunitäten werden den KSZE-Institu- erhoben hat, Befreiung von diesen Steuern oder Abgaben oder
tionen im Interesse dieser Institutionen gewährt. Der General- sorgt für die Erstattung des entsprechenden Betrags.
sekretär der KSZE kann in Konsultation mit dem amtierenden 10. Für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr genießen die KSZE-
Vorsitzenden die Immunität aufheben. Institutionen dieselbe Behandlung, wie sie diplomatischen Missio-
Die Vorrechte und Immunitäten werden natürlichen Personen nen gewährt wird.
nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem
Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicher- Ständige Missionen der Teilnehmerstaaten
zustellen. Die Immunität wird in allen Fällen aufgehoben, in denen
sie verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, 11. Teilnehmerstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ständige
und in denen sie ohne Schädigung des Zwecks, für den sie KSZE-Missionen befinden, gewähren diesen Missionen und ihren
gewährt wird, aufgehoben werden kann. Ein Beschluss zur Auf- Mitgliedern Vorrechte und Immunitäten in Übereinstimmung mit
hebung der Immunität wird gefasst dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Be-
ziehungen.
– für leitende und sonstige Mitarbeiter der KSZE-Institutionen
und für Mitglieder von KSZE-Missionen durch den General-
sekretär der KSZE in Konsultation mit dem amtierenden Vor- Vertreter von Teilnehmerstaaten
sitzenden; 12. Vertreter von Teilnehmerstaaten, die an KSZE-Tagungen
– für den Generalsekretär und den Hohen Kommissar für natio- oder an der Arbeit der KSZE-Institutionen teilnehmen, genießen
nale Minderheiten durch den amtierenden Vorsitzenden. während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort die folgen-
den Vorrechte und Immunitäten:
Die zuständige Regierung kann die Immunität ihrer Vertreter
aufheben. a) Immunitäten von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amt-
licher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;
KSZE-Institutionen b) Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;
4. Die KSZE-Institutionen, ihr Vermögen und ihre Guthaben,
c) Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von Einwande-
gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen
rungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht, wie sie
dieselbe Immunität von der Gerichtsbarkeit wie ausländische
Diplomaten ausländischer Staaten gewährt wird;
Staaten.
5. Die Räumlichkeiten der KSZE-Institutionen sind unverletzlich. d) in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie
Ihr Vermögen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt werden;
Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, e) in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten
Einziehung und Enteignung entzogen. und Erleichterungen, wie sie Diplomaten ausländischer Staa-
6. Die Archive der KSZE-Institutionen sind unverletzlich. ten gewährt werden.
7. Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Dieser Absatz findet keine Anwendung in den Beziehungen zwi-
Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, können die KSZE-Insti- schen einem Vertreter und dem Staat, dessen Vertreter er ist oder
tutionen war.
a) Mittel und Beträge in allen Währungen besitzen, soweit diese In diesem Absatz bezeichnet der Begriff „Vertreter“ alle Delegier-
zur Durchführung von ihren Zielen entsprechenden Trans- ten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachver-
aktionen notwendig sind; ständigen und Delegationssekretäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 141
KSZE-Mitarbeiter ihrer Aufgaben für die KSZE folgende Vorrechte und Immunitä-
ten:
13. Die KSZE-Mitarbeiter genießen folgende Vorrechte und Im-
munitäten: a) Immunität von Festnahme oder Haft;
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amt- b) Immunität von der Gerichtsbarkeit – auch nach Beendigung
licher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließ- ihres Auftrags – hinsichtlich der bei Wahrnehmung ihrer Auf-
lich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen; gaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer
mündlichen und schriftlichen Äußerungen;
b) Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;
c) Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;
c) Befreiung für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen
unterhaltenen Familienmitglieder von Einwanderungsbe- d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere
schränkungen und von der Ausländermeldepflicht, wie sie und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behäl-
Diplomaten ausländischer Staaten gewährt wird; tern zu empfangen, für welche die gleichen Vorrechte und
Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches
d) in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie
Kuriergepäck gelten;
sie Bediensteten vergleichbaren Ranges gewährt werden, die
den bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomati- e) dieselbe Befreiung von allen Maßnahmen zur Einwanderungs-
schen Missionen angehören; beschränkung und allen Formalitäten der Ausländermelde-
pflicht, wie sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt
e) für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen
wird;
Familienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben
Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie diplomati- f) in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie
sche Vertreter; sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt werden;
f) das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem g) in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten
ersten Amtsantritt in dem betreffenden Staat zollfrei einzufüh- und Erleichterungen, wie sie Diplomaten gewährt werden;
ren und bei Beendigung ihrer amtlichen Tätigkeit zollfrei aus- h) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen be-
zuführen. züglich der Heimschaffung, wie sie Diplomaten gewährt wer-
Die Teilnehmerstaaten sind nicht verpflichtet, die unter den Buch- den;
staben b bis f aufgeführten Vorrechte und Immunitäten ihren i) das Recht auf Verwendung besonderer Zeichen oder Flaggen
eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufent- an ihren Räumlichkeiten und Fahrzeugen.
halt in dem betreffenden Staat zu gewähren.
Der von den KSZE-Missionen zur Erfüllung ihres Mandats benutz-
Die Frage der Befreiung von der Einkommensteuer für KSZE-Mit- ten Ausrüstung wird dieselbe Behandlung gewährt, wie sie in den
arbeiter wird von diesem Absatz nicht erfasst. Absätzen 4, 5, 8 und 9 vorgesehen ist.
In diesem Absatz bezeichnet der Begriff „KSZE-Mitarbeiter“ den 16. Mitglieder anderer unter der Schirmherrschaft der KSZE ste-
Generalsekretär, den Hohen Kommissar für nationale Minderhei- hender Missionen, die nicht unter Absatz 15 fallen, genießen
ten sowie Personen, die von den entsprechenden KSZE-Ent- während der Erfüllung ihrer Aufgaben für die KSZE die in Ab-
scheidungsgremien bestimmte Posten innehaben oder von einem satz 15 Buchstabe b, c, e und f vorgesehenen Vorrechte und
solchen Gremium benannt werden. Immunitäten. Der amtierende Vorsitzende kann verlangen, dass
14. Die Bediensteten der KSZE-Institutionen sind von den im diesen Mitgliedern die in Absatz 15 Buchstabe a, d, g, h und i
Gaststaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit, genannten Vorrechte und Immunitäten in Situationen gewährt
sofern sie dem Recht über soziale Sicherheit ihres Heimatstaats werden, in denen diese Mitglieder auf besondere Schwierigkeiten
unterstehen oder an einem freiwilligen Versicherungssystem mit stoßen könnten.
ausreichenden Leistungen teilnehmen.
Sofern die Bediensteten einer KSZE-Institution durch ein System KSZE-Personalausweis
der sozialen Sicherheit ihrer Institution oder durch ein System, 17. Die KSZE kann Personen, die dienstlich für die KSZE unter-
dem diese Institution angehört, erfasst werden, das ausreichende wegs sind, einen KSZE-Personalausweis ausstellen. Dieser
Leistungen vorsieht, sind sie von den nationalen Pflichtsystemen Ausweis, der keinen Ersatz für gewöhnliche Reisedokumente
der sozialen Sicherheit befreit. bildet, wird in der in Anlage A festgelegten Form ausgestellt und
berechtigt den Inhaber, in der darin beschriebenen Weise behan-
Mitglieder von KSZE-Missionen delt zu werden.
15. Mitglieder von KSZE-Missionen, die von den KSZE-Entschei- 18. Die von Inhabern eines KSZE-Personalausweises (nötigen-
dungsgremien eingesetzt wurden, sowie persönliche Vertreter falls) gestellten Sichtvermerksanträge sind möglichst umgehend
des amtierenden Vorsitzenden genießen während der Erfüllung zu bearbeiten.
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
Anlage A
KSZE-Personalausweis
Vorname:
Familienname:
Geburtsdatum:
Staatsangehörigkeit:
Inhaber des Reisepasses/Diplomatenpasses Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
ausgestellt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hiermit wird bescheinigt, dass die im vorliegenden Dokument genannte Person
vom . . . . . . bis . . . . . . für die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(„KSZE“) Amtsgeschäfte in dem (den) folgenden KSZE-Teilnehmerstaat(en) verrichtet:
.......................................................................
Die KSZE ersucht hiermit alle Betroffenen,
– die in diesem Dokument genannte Person unverzüglich und ungehindert passieren zu
lassen und
– der in diesem Dokument genannten Person bei Bedarf allen erforderlichen rechtlichen
Beistand und Schutz zu gewähren.
Das vorliegende Dokument ist kein Ersatz für Reisedokumente, die zur Ein- oder Ausreise
erforderlich sein mögen.
Ausgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (entsprechende KSZE-Stelle)
Unterschrift:
Titel:
Anmerkung: Dieses Dokument wird in den sechs offiziellen KSZE-Sprachen ausgestellt. Es enthält auch
eine Übersetzung in die Sprache oder Sprachen des Landes oder der Länder, die der Inhaber des
Dokuments besucht, sowie eine Übersetzung in die Sprache oder Sprachen, die von den im Gebiet der
Dienstreise anwesenden Militär- oder Polizeikräften gebraucht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 143
Interpretative Erklärungen
gemäß Punkt 79 (Kapitel 6) der Schlussempfehlungen der Helsinki-Konsultationen
In Zusammenhang mit obigem Beschluss d) wurden interpretative Erklärungen abge-
geben:
Von der Delegation Belgiens – Europäische Union:
„Die Europäische Union ist der Auffassung, dass der im Beschluss und in Anhang 1 hinsicht-
lich der Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen, Vorrechte und Immunitäten verwendete
Begriff ‚Vertreter von Teilnehmerstaaten‘ nicht ausschließt, dass die Vertreter der Euro-
päischen Union die in Anhang 1 Ziffer 12 festgelegten Vorrechte und Immunitäten ge-
nießen.“
Von der Delegation Deutschlands:
„Deutschland geht davon aus, dass der in Artikel 12a) und 13a) beschriebene Passus ‚ihrer
in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen‘ keine Schadensfälle umfasst, die
von einem Fahrzeug verursacht wurden, das einer Person gehört oder von einer solchen
gesteuert wurde, die Vorrechte laut Artikel 12 oder 13 genießt.“
Von der Delegation Norwegens:
„Hinsichtlich der in Anhang 1 Ziffer 9 des Beschlussentwurfes angesprochenen Frage der
Mehrwertsteuer vertritt Norwegen die Auffassung, dass sich diese Bestimmung auf die Frage
im KSZE-spezifischen Zusammenhang bezieht und dass sie Diskussionen oder Lösungs-
wege in anderen Zusammenhängen nicht präjudiziert.“
Von der Delegation der Vereinigten Staaten von Amerika:
„Im Zusammenhang mit der interpretativen Erklärung der Delegation Belgiens – Europäi-
sche Union anerkennen und schätzen die Vereinigten Staaten voll und ganz die wichtigen
Beiträge der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zum KSZE-Prozess.
Wir möchten jedoch darauf verweisen, dass die Union an sich kein Teilnehmerstaat der
KSZE gemäß den Bestimmungen der Schlussakte von Helsinki ist.
Die Vereinigten Staaten vertreten daher die Auffassung, dass der im Beschluss über die
Rechtsfähigkeit und Vorrechte und Immunitäten sowie in seinem Anhang verwendete
Begriff ‚Vertreter von Teilnehmerstaaten‘ die Vertreter der Europäischen Union vom Genuss
von Vorrechten und Immunitäten gemäß dem Beschluss und Anhang 1 Ziffer 12 nicht
ausschließt, solange es sich bei ihnen um Mitglieder einer Delegation eines KSZE-Teil-
nehmerstaates handelt.“
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau
Vom 29. September 2015
I.
Das Übereinkommen vom 31. März 1953 über die politischen Rechte der Frau
(BGBl. 1969 II S. 1929, 1930; 1970 II S. 46) ist nach seinem Artikel VI Absatz 2
für
Burkina Faso am 9. März 1999
in Kraft getreten.
II.
E c u a d o r * hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Septem-
ber 2015 die R ü c k n a h m e seines V o r b e h a l t s (vgl. die Bekanntmachung
vom 11. Januar 1972, BGBl. II S. 17) zu diesem Übereinkommen notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. April 2008 (BGBl. II S. 386).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 29. September 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 145
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
und des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 22. Dezember 2015
I.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 938) ist nach seinem Artikel 17 Ab-
satz 3 für
Bosnien und Herzegowina am 18. August 2013
Kroatien am 7. Mai 2014
in Kraft getreten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1987 II S. 58, 60) ist nach
seinem Artikel 7 Absatz 2 für
Bosnien und Herzegowina am 18. August 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
Berlin, den 22. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 4. Januar 2016
D e u t s c h l a n d hat gegen die Vorbehalte Somalias vom 1. Oktober 2015
(vgl. die Bekanntmachung vom 11. November 2015, BGBl. II S. 1600) zum Über-
einkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II
S. 121, 122) am 11. Dezember 2015 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen als Verwahrer folgenden E i n s p r u c h erhoben:
(Übersetzung)
“The Government of the Federal Republic „Die Regierung der Bundesrepublik
of Germany has carefully examined the Deutschland hat die von der Bundesrepu-
reservations made by the Federal Republic blik Somalia am 1. Oktober 2015 zum Über-
of Somalia on October 1, 2015 to the United einkommen der Vereinten Nationen über die
Nations Convention on the Rights of the Rechte des Kindes angebrachten Vorbe-
Child. halte sorgfältig geprüft.
The Federal Republic of Germany con- Die Bundesrepublik Deutschland ist der
siders that the reservations made by the Auffassung, dass die von der Bundesrepu-
Federal Republic of Somalia regarding arti- blik Somalia zu den Artikeln 14, 20 und 21
cles 14, 20 and 21 of the Convention on the angebrachten Vorbehalte mit Ziel und Zweck
Rights of the Child are incompatible with des Übereinkommens über die Rechte des
the object and purpose of the Convention Kindes unvereinbar sind, und erhebt daher
and therefore objects to them. Einspruch gegen sie.
This objection shall not preclude the Dieser Einspruch schließt das Inkraft-
entry into force of the Convention between treten des Übereinkommens zwischen der
the Federal Republic of Somalia and the Bundesrepublik Somalia und der Bundes-
Federal Republic of Germany.” republik Deutschland nicht aus.“
Die Vorbehalte Somalias vom 1. Oktober 2015 hatten folgenden Wortlaut:
(Übersetzung)
“The Federal Republic of Somalia does not „Die Bundesrepublik Somalia betrachtet
consider itself bound by Articles 14, 20, 21 sich durch die Artikel 14, 20 und 21 des
of the above stated Convention and any oben genannten Übereinkommens sowie
other provisions of the Convention contrary durch jede andere Bestimmung des Über-
to the General Principles of Islamic Sharia.” einkommens, die im Widerspruch zu den
allgemeinen Grundsätzen der islamischen
Scharia steht, nicht als gebunden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2015 (BGBl. II S. 1600).
Berlin, den 4. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 147
Bekanntmachung
des deutsch-peruanischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
Vom 7. Januar 2016
Das in Lima am 14. Februar 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Peru über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 10
Absatz 1
am 27. November 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Peru
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Genehmigung zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit
die Regierung der Republik Peru,
(1) Die Familienangehörigen nach Artikel 2 sind befugt, jede
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – Art von selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit im
Hoheitsgebiet des Empfangsstaats auszuüben, abgesehen von
von dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-
den verfassungsmäßigen und gesetzlichen Beschränkungen, die
tätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-
in der Rechtsordnung des Empfangsstaats vorgesehen sind.
tischen oder konsularischen Vertretung zu verbessern –
(2) Bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die besondere
sind wie folgt übereingekommen: Qualifikationen erfordert, hat der Familienangehörige alle berufs-
spezifischen Vorgaben des Empfangsstaats für die Ausübung der
Artikel 1 Erwerbstätigkeit zu erfüllen.
(3) Darüber hinaus kann der Empfangsstaat die Genehmigung
Ziel
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den Fällen verweigern, in
Ziel dieses Abkommens ist es, den Familienangehörigen von denen aus Gründen der nationalen Sicherheit nur Staatsange-
Mitgliedern des diplomatischen Personals, von Konsularbeamten hörige des Empfangsstaats eingestellt werden können.
und von Mitgliedern des Verwaltungs-, technischen oder dienst-
(4) Die Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im
lichen Personals diplomatischer und konsularischer Vertretungen
Empfangsstaat verliert zu dem Zeitpunkt ihre Gültigkeit, zu dem
der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Peru sowie
das Mitglied der diplomatischen oder konsularischen Vertretung,
diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Republik
dessen Familie der Erwerbstätige angehört, seine dienstliche
Peru in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der
Tätigkeit im Empfangsstaat beendet.
Gegenseitigkeit zu erlauben, eine Erwerbstätigkeit im Empfangs-
staat im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Staates (5) In Ausnahmefällen ist dem Familienangehörigen nach
auszuüben, wenn die zuständigen Behörden zuvor die Geneh- Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplo-
migung erteilt haben. matischen oder konsularischen Vertretung im Empfangsstaat
und nach vorheriger Genehmigung durch die Behörden des
Empfangsstaats die befristete Fortführung der Erwerbstätigkeit
Artikel 2
für einen Zeitraum von drei (3) Monaten erlaubt; dieser Zeitraum
Familienangehörige kann, falls vom Entsendestaat ausreichend begründet und im
Ermessen des Empfangsstaats, um denselben Zeitraum verlän-
(1) Im Sinne dieses Abkommens sind Familienangehörige die-
gert werden.
jenigen Personen, die Teil der Familie von entsandten Mitgliedern
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Ent- (6) Dieses Abkommen beinhaltet nicht die Anerkennung von
sendestaats sind, mit denen sie in ständiger häuslicher Gemein- Abschlüssen, Titeln und akademischen Graden oder Studien-
schaft leben und die vom Entsendestaat als Familienangehörige gängen zwischen den beiden Ländern.
notifiziert und vom Empfangsstaat als solche akzeptiert wurden.
(2) Zu Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 gehören Artikel 4
a) der Ehepartner, Verfahren
(1) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert
b) ledige, wirtschaftlich abhängige Kinder bis zur Vollendung
dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende
des 25. Lebensjahres,
der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.
c) ledige, in Abhängigkeit lebende Kinder mit einer körperlichen
(2) Der Antrag auf Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbs-
oder geistigen Behinderung, die ihnen dennoch die Aus-
tätigkeit wird von der entsprechenden diplomatischen Vertretung
übung einer beruflichen Tätigkeit erlaubt,
mittels einer Verbalnote an die Protokollabteilung des Auswär-
d) alle anderen Personen, die von dem Mitglied einer diploma- tigen Amts der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise
tischen oder konsularischen Vertretung abhängig sind und die Generaldirektion für Protokoll und Staatszeremoniell – Abtei-
denen der Empfangsstaat eine Genehmigung zur Ausübung lung Vorrechte und Immunitäten – des Ministeriums für Auswär-
einer Erwerbstätigkeit erteilen kann. tige Angelegenheiten der Republik Peru gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 149
(3) Der Antrag enthält die Daten des Familienangehörigen und (4) Der Familienangehörige arbeitet mit den Strafverfolgungs-
eine Erläuterung zur angestrebten Erwerbstätigkeit. Die Vertrags- behörden des Empfangsstaats zusammen und macht Aussagen
parteien informieren einander über die weiteren Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit, es
gemäß nationalem Verfahren notwendig sind. Nach erfolgter sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses sei-
Prüfung wird die erteilte Genehmigung der diplomatischen Ver- nen Interessen zuwiderliefe.
tretung des Entsendestaats mitgeteilt.
(4) Die im Einklang mit Absatz 3 genehmigte Erwerbstätigkeit Artikel 7
kann, falls es die internen Abläufe des Empfangsstaats bestim- Steuer- und Sozialversicherungssystem
men, im Ausweis des Familienangehörigen vermerkt werden.
(1) Der Familienangehörige, der einer Erwerbstätigkeit im Ein-
(5) Der Empfangsstaat kann die Genehmigung zur Ausübung klang mit diesem Abkommen nachgeht, unterliegt den geltenden
einer Erwerbstätigkeit verweigern oder zurücknehmen, wenn der steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmun-
Antragsteller gegen die Einwanderungs- und Einbürgerungs- gen des Empfangsstaats, einschließlich der Entrichtung von
vorschriften oder die Steuergesetze des Empfangsstaats versto- Steuern und Abgaben auf die Einnahmen, die durch die Aus-
ßen hat. übung der genehmigten Erwerbstätigkeit erzielt werden.
(6) Will der Familienangehörige nach Erhalt der Genehmigung (2) Die sonstigen Befreiungen von Gebühren, Steuern und
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf der Grundlage dieses Abgaben, die nach geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften
Abkommens seinen Arbeitsplatz wechseln, so muss er über die gewährt werden, bleiben hiervon unberührt.
diplomatische Vertretung des Entsendestaats einen neuen
Antrag auf Genehmigung stellen. Artikel 8
Änderungen
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen kann jederzeit auf Ersuchen einer Ver-
Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit tragspartei durch schriftliche Übereinkunft zwischen den Ver-
tragsparteien geändert werden.
Der Familienangehörige, der im Rahmen dieses Abkommens
einer Erwerbstätigkeit nachgeht, genießt keine Immunität von der (2) Die Änderungen treten im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1
Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Falle von Klagen, die dieses Abkommens in Kraft.
gegen ihn aufgrund von Handlungen oder Verträgen erhoben
werden, die direkt mit der Ausübung dieser Tätigkeit in Zusam- Artikel 9
menhang stehen, und unterliegt im Bereich dieser Tätigkeit der Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzgebung und der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden durch direkte Konsultationen zwischen den
Artikel 6 Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
Artikel 10
(1) Sollte einem Familienangehörigen, der diplomatische Im-
munität genießt, im Empfangsstaat und im Zusammenhang mit Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
der Ausübung der Erwerbstätigkeit eine Straftat zur Last gelegt (1) Dieses Abkommen tritt zehn (10) Tage nach dem Tag des
werden, kann der Empfangsstaat den Verzicht auf die Immunität Empfangs der letzten Notifikation in Kraft, durch die die Vertrags-
beantragen. parteien einander die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforder-
(2) Der Entsendestaat prüft diesen Antrag eingehend. Verzich- lichen innerstaatlichen Voraussetzungen bestätigen.
tet der Entsendestaat nicht auf die Immunität, so prüft er, ob das (2) Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit.
Mitglied des diplomatischen Personals und seine Familienange-
hörigen zurückgerufen werden; er unterbreitet die begangene (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit
Straftat in jedem Fall seinen Strafverfolgungsbehörden. durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei auf
diplomatischem Weg kündigen. Es tritt sechs (6) Monate nach
(3) Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfah- dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertrags-
rens zu unterrichten. partei außer Kraft.
Geschehen zu Lima am 14. Februar 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D r. Fra n k - Wa l t e r S t e i n m e i e r
Für die Regierung der Republik Peru
Gonzalo Alfonso Gutiérrez Reinel
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 13. Januar 2016
I.
D ä n e m a r k hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer
am 17. Dezember 2015 die K ü n d i g u n g der Satzung der Organisation der Ver-
einten Nationen für industrielle Entwicklung vom 8. April 1979 (BGBl. 1985 II
S. 1215, 1217) notifiziert. Der Austritt Dänemarks wird gemäß Artikel 6 Absatz 2
der Satzung am 31. Dezember 2016 wirksam.
II.
G r i e c h e n l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-
wahrer am 30. Dezember 2015 die K ü n d i g u n g der Satzung notifiziert. Der
Austritt Griechenlands wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Satzung am 31. Dezem-
ber 2016 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2015 (BGBl. II S. 527).
Berlin, den 13. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1
Bekanntmachung
zu der Europäischen Charta
der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats
Vom 13. Januar 2016
Die S l o w a k e i * hat am 27. November 2015 gegenüber dem Generalsekretär
des Europarats als Verwahrer eine E r k l ä r u n g zu Artikel 2 Absatz 1 der Euro-
päischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats vom
5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314, 1315; 2002 II S. 2450, 2451) abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. September 2011 (BGBl. II S. 1007).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 13. Januar 2016
I.
D ä n e m a r k hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer
am 17. Dezember 2015 die K ü n d i g u n g der Satzung der Organisation der Ver-
einten Nationen für industrielle Entwicklung vom 8. April 1979 (BGBl. 1985 II
S. 1215, 1217) notifiziert. Der Austritt Dänemarks wird gemäß Artikel 6 Absatz 2
der Satzung am 31. Dezember 2016 wirksam.
II.
G r i e c h e n l a n d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Ver-
wahrer am 30. Dezember 2015 die K ü n d i g u n g der Satzung notifiziert. Der
Austritt Griechenlands wird gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Satzung am 31. Dezem-
ber 2016 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2015 (BGBl. II S. 527).
Berlin, den 13. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1
Bekanntmachung
zu der Europäischen Charta
der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats
Vom 13. Januar 2016
Die S l o w a k e i * hat am 27. November 2015 gegenüber dem Generalsekretär
des Europarats als Verwahrer eine E r k l ä r u n g zu Artikel 2 Absatz 1 der Euro-
päischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats vom
5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314, 1315; 2002 II S. 2450, 2451) abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. September 2011 (BGBl. II S. 1007).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 151
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Rahmenübereinkommen
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften
Vom 13. Januar 2016
U n g a r n * hat mit E r k l ä r u n g vom 15. Mai 2015, die am 10. Juli 2015 beim
Generalsekretär des Europarats als Verwahrer eingegangen ist, seine Erklärung
zu Artikel 2 Absatz 2 vom 26. März 2002 (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Juni
2002, BGBl. II S. 1748) des Europäischen Rahmenübereinkommens vom 21. Mai
1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörper-
schaften (BGBl. 1981 II S. 965, 966) z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2014 (BGBl. II S. 102).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des Übereinkommens
zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über den Schutz von Verschlusssachen,
die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
Vom 13. Januar 2016
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2011 in Brüssel unter-
zeichnete Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der
Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse
der Europäischen Union ausgetauscht werden, ist nach seinem Artikel 13 Ab-
satz 2
am 1. Dezember 2015
für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien
in Kraft getreten.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 27. September 2012 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 151
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Rahmenübereinkommen
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit
zwischen Gebietskörperschaften
Vom 13. Januar 2016
U n g a r n * hat mit E r k l ä r u n g vom 15. Mai 2015, die am 10. Juli 2015 beim
Generalsekretär des Europarats als Verwahrer eingegangen ist, seine Erklärung
zu Artikel 2 Absatz 2 vom 26. März 2002 (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Juni
2002, BGBl. II S. 1748) des Europäischen Rahmenübereinkommens vom 21. Mai
1980 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörper-
schaften (BGBl. 1981 II S. 965, 966) z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2014 (BGBl. II S. 102).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des Übereinkommens
zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
über den Schutz von Verschlusssachen,
die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
Vom 13. Januar 2016
Das von der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2011 in Brüssel unter-
zeichnete Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der
Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse
der Europäischen Union ausgetauscht werden, ist nach seinem Artikel 13 Ab-
satz 2
am 1. Dezember 2015
für die Bundesrepublik Deutschland und alle weiteren Vertragsparteien
in Kraft getreten.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 27. September 2012 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
Übereinkommen
zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
über den Schutz von Verschlusssachen,
die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied- Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen
staaten der Europäischen Union – äußerst schweren Schaden zufügen könnte.
– „SECRET UE/EU SECRET“: Diese Kennzeichnung erhalten In-
in Erwägung nachstehender Gründe:
formationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den
(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines
die „Parteien“ genannt) erkennen an, dass eine umfassende oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zu-
und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Aus- fügen könnte.
tausch von Verschlusssachen zwischen ihnen im Interesse – „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“: Diese Kennzeich-
der Europäischen Union sowie zwischen ihnen und den Orga- nung erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte
nen der Europäischen Union oder den von diesen geschaf- Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen
fenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erfordern kann. Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schaden
(2) Die Parteien wollen gemeinsam dazu beitragen, einen kohären- könnte.
ten und umfassenden allgemeinen Rahmen für den Schutz – „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“: Diese Kennzeichnung er-
von Verschlusssachen festzulegen, die in den Parteien im halten Informationen und Materialien, deren unbefugte Weiter-
Interesse der Europäischen Union, in den Organen der Euro- gabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines
päischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agentu- oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.
ren, Ämtern oder Einrichtungen erstellt oder von Drittstaaten
oder internationalen Organisationen in diesem Zusammen-
Artikel 3
hang übermittelt werden.
(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen
(3) Die Parteien sind sich bewusst, dass der Zugang zu diesen
innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen,
Verschlusssachen und deren Austausch geeignete Sicher-
um zu gewährleisten, dass die unter dieses Übereinkommen fallen-
heitsmaßnahmen zu ihrem Schutz notwendig machen –
den Verschlusssachen einen Schutz erhalten, der demjenigen
entspricht, der durch die Sicherheitsvorschriften des Rates der
sind wie folgt übereingekommen:
Europäischen Union für den Schutz von EU-Verschlusssachen
mit einer entsprechenden, im Anhang aufgeführten Einstufungs-
Artikel 1 kennzeichnung gewährt wird.
Zweck dieses Übereinkommens ist es, den Schutz folgender (2) Dieses Übereinkommen lässt die einzelstaatlichen Rechts-
Verschlusssachen durch die Parteien zu gewährleisten: vorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlich-
keit zu Dokumenten, den Schutz personenbezogener Daten oder
a) Verschlusssachen, die in den Organen der Europäischen Union
den Schutz von Verschlusssachen unberührt.
oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder
Einrichtungen erstellt und für die Parteien bereitgestellt oder (3) Die Parteien notifizieren dem Verwahrer dieses Überein-
mit ihnen ausgetauscht werden; kommens jede Änderung der im Anhang aufgeführten Sicher-
heitseinstufungen. Artikel 11 findet auf diese Notifizierungen
b) Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt oder für die keine Anwendung.
Organe der Europäischen Union oder die von ihnen geschaf-
fenen Agenturen, Ämter oder Einrichtungen bereitgestellt
oder mit ihnen ausgetauscht werden; Artikel 4
(1) Jede Partei stellt sicher, dass Verschlusssachen, die im
c) Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt werden, um
Rahmen dieses Übereinkommens bereitgestellt oder ausge-
im Interesse der Europäischen Union bereitgestellt oder
tauscht werden,
zwischen den Parteien ausgetauscht zu werden, und mit dem
Hinweis versehen werden, dass sie unter dieses Übereinkom- a) nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Heraus-
men fallen; gebers herabgestuft werden; das Gleiche gilt für die Auf-
hebung des Geheimhaltungsgrades;
d) Verschlusssachen, die den Organen der Europäischen Union
oder den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder b) nicht für andere als die vom Herausgeber festgelegten
Einrichtungen von Drittstaaten oder internationalen Organi- Zwecke verwendet werden;
sationen übermittelt und für die Parteien bereitgestellt oder c) nur dann an einen Drittstaat oder eine internationale Organi-
mit ihnen ausgetauscht werden. sation weitergegeben werden, wenn der Herausgeber dem
schriftlich zugestimmt hat und eine entsprechende Überein-
Artikel 2 kunft oder Vereinbarung über den Schutz von Verschluss-
sachen mit dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck internationalen Organisation besteht.
„Verschlusssachen“ alle Informationen oder Materialien gleich
welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der EU (2) Der Grundsatz der Herausgeberzustimmung wird von jeder
oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschied- Partei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften
lichem Maße schaden könnte und die eine der folgenden EU-Ein- und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet.
stufungskennzeichnungen oder eine entsprechende, im Anhang
aufgeführte Kennzeichnung aufweisen: Artikel 5
– „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“: Diese Kennzeichnung (1) Jede Partei stellt sicher, dass der Zugang zu Verschluss-
erhalten Informationen und Materialien, deren unbefugte sachen unter Beachtung des Prinzips „Kenntnis nur, wenn nötig“
Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen gewährt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 153
(2) Die Parteien gewährleisten, dass der Zugang zu Ver- (2) Eine Partei, die eine Kenntnisnahme durch unbefugte
schlusssachen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL Personen oder Stellen oder einen Verlust feststellt, unterrichtet
oder höher eingestuft sind oder eine entsprechende, im An- unverzüglich über geeignete Kanäle den Herausgeber über die-
hang aufgeführte Einstufungskennzeichnung aufweisen, nur den sen Vorfall und unterrichtet anschließend den Herausgeber über
Personen gewährt wird, die eine entsprechende Verschluss- die abschließenden Ergebnisse der Ermittlungen und über die
sachen-Ermächtigung besitzen oder gemäß den innerstaatlichen zur Verhütung einer Wiederholung eines solchen Vorfalls getrof-
Rechtsvorschriften aufgrund ihrer Aufgaben hierzu anderweitig fenen Abhilfemaßnahmen. Jede andere relevante Partei kann die
ordnungsgemäß befugt sind. Ermittlungen unterstützen, wenn sie darum ersucht wird.
(3) Jede Partei stellt sicher, dass alle Personen, die Zugang zu
Verschlusssachen erhalten, über ihre Verantwortung für den Artikel 10
Schutz dieser Informationen gemäß den entsprechenden Sicher-
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht bestehende Über-
heitsvorschriften unterrichtet werden.
einkünfte oder Vereinbarungen über den Schutz oder den Aus-
(4) Auf entsprechenden Antrag hin leisten die Parteien einan- tausch von Verschlusssachen, die von einer Vertragspartei ge-
der gemäß ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften schlossen wurden.
Unterstützung bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfun-
gen im Zusammenhang mit Verschlusssachen-Ermächtigungen. (2) Dieses Übereinkommen hindert die Parteien nicht, andere
Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem
(5) Jede Partei stellt gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvor- Schutz und dem Austausch der von ihnen erstellten Verschluss-
schriften sicher, dass alle ihrer Rechtshoheit unterliegenden Ein- sachen zu schließen, sofern derartige Übereinkünfte oder Verein-
richtungen, die Verschlusssachen erhalten oder erstellen dürfen, barungen nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen
einer entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen wur- stehen.
den und einen angemessenen Schutz gemäß Artikel 3 Absatz 1
entsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad gewährleis-
ten können. Artikel 11
(6) Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen
kann jede Partei die von einer anderen Partei ausgestellten Einvernehmen der Parteien geändert werden. Jede Änderung tritt
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und nach der Notifizierung gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Kraft.
Einrichtungen anerkennen.
Artikel 12
Artikel 6
Etwaige Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien
Die Parteien stellen sicher, dass alle Verschlusssachen, die sie über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens intern werden durch Konsultationen zwischen den betroffenen Parteien
oder untereinander übermitteln, austauschen oder weitergeben, beigelegt.
gemäß Artikel 3 Absatz 1 angemessen geschützt werden.
Artikel 13
Artikel 7
(1) Die Parteien notifizieren dem Generalsekretär des Rates
Jede Partei stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten
werden, um Verschlusssachen, die in Kommunikations- und dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Ver-
Informationssystemen verarbeitet, gespeichert oder übermittelt fahren.
werden, gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu schützen. Diese Maß-
nahmen gewährleisten die Vertraulichkeit, Integrität und Verfüg- (2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten
barkeit der Verschlusssachen sowie gegebenenfalls die Nichtab- Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Partei
streitbarkeit ihres Versands bzw. Empfangs und ihre Authentizität dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifi-
sowie auch eine ausreichende Rechenschaftspflicht und Rück- ziert hat, dass sie die für das Inkrafttreten dieses Übereinkom-
verfolgbarkeit bei den Vorgängen bezüglich dieser Verschluss- mens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen
sachen. hat.
(3) Verwahrer dieses Übereinkommens, das im Amtsblatt der
Artikel 8 Europäischen Union veröffentlicht wird, ist der Generalsekretär
Auf Antrag liefern die Parteien einander einschlägige Informa- des Rates der Europäischen Union.
tionen über ihre jeweiligen Sicherheitsvorschriften und -regelun-
gen. Artikel 14
Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulga-
Artikel 9
rischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
(1) Die Parteien ergreifen im Einklang mit ihren jeweiligen französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer,
innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-
um Fälle zu untersuchen, in denen bekannt wird oder berechtig- sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
ter Grund zu der Annahme besteht, dass Verschlusssachen im spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst,
Geltungsbereich dieses Übereinkommens unbefugten Personen wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen
oder Stellen zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind. verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten im Rat vereinig-
ten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unter-
schrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai zwei-
tausendelf.
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
Anlage
Gleichwertigkeit der Sicherheitseinstufungen
EU TRES SECRET UE/ SECRET UE/ CONFIDENTIEL UE/ RESTREINT UE/
EU TOP SECRET EU SECRET EU CONFIDENTIAL EU RESTRICTED
Belgien Très Secret Secret Confidentiel
(Gesetz vom 11.12.1998) (Gesetz vom 11.12.1998) (Gesetz vom 11.12.1998)
1
Zeer Geheim Geheim Vertrouwelijk
(Gesetz vom 11.12.1998) (Gesetz vom 11.12.1998) (Gesetz vom 11.12.1998)
Bulgarien Cтpoгo ceкретно Ceкретно Поверително За служебно ползване
Tschechische Republik Přísně tajné Tajné Důvěrné Vyhrazené
Dänemark Yderst hemmeligt Hemmeligt Fortroligt Til tjenestebrug
Deutschland Streng geheim Geheim VS2 – Vertraulich VS – Nur für den
Dienstgebrauch
Estland Täiesti salajane Salajane Konfidentsiaalne Piiratud
Irland Top Secret Secret Confidential Restricted
Griechenland Άκρως Απόρρητο Απόρρητο Εμπιστευτικό Περιορισμένης Χρήσης
Abk.: ΑΑΠ Abk.: (ΑΠ) Αbk.: (ΕΜ) Abk.: (ΠΧ)
Spanien Secreto Reservado Confidencial Difusión Limitada
Frankreich Très Secret Défense Secret Défense Confidentiel Défense 3
Italien Segretissimo Segreto Riservatissimo Riservato
Zypern Άκρως Απόρρητο Απόρρητο Εμπιστευτικό Περιορισμένης Χρήσης
Αbk.: (AΑΠ) Αbk.: (ΑΠ) Αbk.: (ΕΜ) Αbk.: (ΠΧ)
Lettland Sevišķi slepeni Slepeni Konfidenciāli Dienesta vajadzībām
Litauen Visiškai slaptai Slaptai Konfidencialiai Riboto naudojimo
Luxemburg Très Secret Lux Secret Lux Confidentiel Lux Restreint Lux
Ungarn Szigorúan titkos! Titkos! Bizalmas! Korlátozott terjesztésű!
Malta L-Ogħla Segretezza Sigriet Kunfidenzjali Ristrett
Niederlande Stg. ZEER GEHEIM Stg. GEHEIM Stg. CONFIDENTIEEL Dep. VERTROUWELIJK
Österreich Streng Geheim Geheim Vertraulich Eingeschränkt
Polen Ściśle Tajne Tajne Poufne Zastrzeżone
Portugal Muito Secreto Secreto Confidencial Reservado
Rumänien Strict secret Strict secret Secret Secret de serviciu
de importanță deosebită
Slowenien Strogo tajno Tajno Zaupno Interno
Slowakei Prísne tajné Tajné Dôverné Vyhradené
Finnland ERITTÄIN SALAINEN SALAINEN HEMLIG LUOTTAMUKSELLINEN KÄYTTÖ RAJOITETTU
YTTERST HEMLIG KONFIDENTIELL BEGRÄNSAD TILLGÅNG
Schweden1 HEMLIG/TOP SECRET HEMLIG/ HEMLIG/ HEMLIG/
HEMLIG AV SYNNERLIG SECRET HEMLIG CONFIDENTIAL HEMLIG RESTRICTED HEMLIG
BETYDELSE
FÖR RIKETS SÄKERHET
Vereinigtes Königreich Top Secret Secret Confidential Restricted
1 „Diffusion restreinte“/„Beperkte Verspreiding“ ist keine Sicherheitseinstufung in Belgien. Belgien behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/
EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschrie-
benen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.
2 In Deutschland: VS = Verschlusssache.
3 Frankreich verwendet in seinem nationalen System nicht die Einstufung „RESTREINT“. Frankreich behandelt und schützt die als „RESTREINT UE/
EU RESTRICTED“ eingestuften Informationen in einer Weise, bei der die in den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union beschrie-
benen Standards und Verfahren nicht unterschritten werden.
1 Schweden: Die in der oberen Reihe aufgeführten Sicherheitskennzeichnungen werden von den Verteidigungsbehörden verwendet, die in der unteren
Reihe aufgeführten Kennzeichnungen von den anderen Behörden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 155
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Zentrums
für mittelfristige Wettervorhersage in der geänderten Fassung
Vom 13. Januar 2016
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen
Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (BGBl. 1975 II S. 873, 874) in
der durch das Protokoll vom 22. April 2005 geänderten Fassung (BGBl. 2007 II
S. 1603, 1604) ist nach seinem Artikel 23 Absatz 2 für
Kroatien am 1. Januar 2016
Serbien am 1. Januar 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
15. Mai 2013 (BGBl. II S. 989) und vom 12. April 2013 (BGBl. II S. 571).
Berlin, den 13. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 13. Januar 2016
Zur Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
431, 505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252), deren Bestandteil das Statut des
Internationalen Gerichtshofs ist, hat B u l g a r i e n * seine am 24. Juni 1992 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer der Charta eingegangene
Erklärung zur Anerkennung der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs
gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Statuts (vgl. die Bekanntmachung vom 29. April
1993, BGBl. II S. 881) mit E r k l ä r u n g vom 2. Dezember 2015 gegenüber dem
Verwahrer a b g e ä n d e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1355).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 155
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Zentrums
für mittelfristige Wettervorhersage in der geänderten Fassung
Vom 13. Januar 2016
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1973 zur Errichtung des Europäischen
Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (BGBl. 1975 II S. 873, 874) in
der durch das Protokoll vom 22. April 2005 geänderten Fassung (BGBl. 2007 II
S. 1603, 1604) ist nach seinem Artikel 23 Absatz 2 für
Kroatien am 1. Januar 2016
Serbien am 1. Januar 2015
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
15. Mai 2013 (BGBl. II S. 989) und vom 12. April 2013 (BGBl. II S. 571).
Berlin, den 13. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 13. Januar 2016
Zur Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430,
431, 505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252), deren Bestandteil das Statut des
Internationalen Gerichtshofs ist, hat B u l g a r i e n * seine am 24. Juni 1992 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer der Charta eingegangene
Erklärung zur Anerkennung der Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs
gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Statuts (vgl. die Bekanntmachung vom 29. April
1993, BGBl. II S. 881) mit E r k l ä r u n g vom 2. Dezember 2015 gegenüber dem
Verwahrer a b g e ä n d e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1355).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 15. Januar 2016
I.
L u x e m b u r g ist aus dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, der mit Über-
einkommen vom 27. Juni 1980 gegründet wurde (BGBl. 1985 II S. 714, 715),
ausgetreten. Der Austritt ist gemäß Artikel 30 des Übereinkommens am 31. De-
zember 2015 wirksam geworden.
II.
Ö s t e r r e i c h ist aus dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe ausgetreten.
Der Austritt ist gemäß Artikel 30 des Übereinkommens am 10. Januar 2016 wirk-
sam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2015 (BGBl. II S. 525).
Berlin, den 15. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Vom 19. Januar 2016
Das in Berlin am 25. November 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Vietnam über wissenschaftlich-technologische Zu-
sammenarbeit wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-
kel 13 Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gegeben.
Bonn, den 19. Januar 2016
Bundesministerium
f ü r B i l d u n g u n d Fo r s c h u n g
Im Auftrag
Christian Jörgens
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 15. Januar 2016
I.
L u x e m b u r g ist aus dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe, der mit Über-
einkommen vom 27. Juni 1980 gegründet wurde (BGBl. 1985 II S. 714, 715),
ausgetreten. Der Austritt ist gemäß Artikel 30 des Übereinkommens am 31. De-
zember 2015 wirksam geworden.
II.
Ö s t e r r e i c h ist aus dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe ausgetreten.
Der Austritt ist gemäß Artikel 30 des Übereinkommens am 10. Januar 2016 wirk-
sam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. April 2015 (BGBl. II S. 525).
Berlin, den 15. Januar 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Vom 19. Januar 2016
Das in Berlin am 25. November 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Vietnam über wissenschaftlich-technologische Zu-
sammenarbeit wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-
kel 13 Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gegeben.
Bonn, den 19. Januar 2016
Bundesministerium
f ü r B i l d u n g u n d Fo r s c h u n g
Im Auftrag
Christian Jörgens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 157
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Für die Durchführung der Kooperationsaktivitäten nach diesem
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, Abkommen gelten folgende Grundsätze:
1. beiderseitiger Nutzen;
im Folgenden Vertragsparteien genannt,
2. faire und angemessene Behandlung der Teilnehmer;
in dem Bewusstsein, dass Wissenschaft und technologische
3. frühzeitiger Austausch von Informationen, die Kooperations-
Entwicklung wichtige Bereiche in der Kooperation beider Länder
aktivitäten betreffen können;
sind und zur wirtschaftlich-sozialen Entwicklung und zum Nutzen
der Bevölkerung beider Länder beitragen, 4. Einbeziehung Dritter in Kooperationsaktivitäten im gegen-
seitigen Einvernehmen;
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen und
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen 5. gemeinsame Finanzierung von Kooperationsaktivitäten im
Forschung und technologischen Entwicklung zwischen beiden Rahmen der bestehenden Möglichkeiten;
Ländern auszubauen und zu vertiefen, 6. Nachhaltigkeit und Umsetzung der Ergebnisse.
auf der Grundlage der Gemeinsamen Erklärung von Hanoi:
„Vietnam und Deutschland – Strategische Partner der Zukunft“, Artikel 4
unterzeichnet in Hanoi am 11. Oktober 2011, Die Vertragsparteien bestimmen folgende zuständige Stellen
für die Durchführung dieses Abkommens:
sind wie folgt übereingekommen:
– für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: das
Bundesministerium für Bildung und Forschung;
Artikel 1
Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die Zusammen- – für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam:
arbeit zwischen ihren beiden Ländern in der wissenschaftlichen das Ministerium für Wissenschaft und Technologie.
Forschung und technologischen Entwicklung im Einklang mit den
auf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten und Interessen. Artikel 5
(1) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer jeweils
Artikel 2 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Beteiligung
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes: von öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen
beider Seiten an Programmen, Projekten und sonstigen Koope-
1. „Kooperationsaktivität“ bezeichnet jede Maßnahme, die die rationsaktivitäten.
Vertragsparteien entsprechend diesem Abkommen ergreifen
oder unterstützen. (2) Soweit erforderlich können die Vertragsparteien einver-
nehmlich internationale Organisationen und die Europäische Union
2. „Informationen“ bezeichnet wissenschaftliche oder tech-
um Unterstützung und Beteiligung bei der Durchführung von Pro-
nische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse oder
grammen, Projekten und sonstigen Kooperationsaktivitäten im
-methoden, die sich aus Kooperationsaktivitäten ergeben,
Rahmen dieses Abkommens bitten.
sowie alle anderen Daten im Zusammenhang mit Koopera-
tionsaktivitäten.
Artikel 6
3. „Geistiges Eigentum“ hat die in den Abschnitten 1 bis 7 des
Teils II des am 15. April 1994 geschlossenen Übereinkom- Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zum Nutzen
mens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geis- beider Seiten und nach einvernehmlich festzulegenden Ver-
tigen Eigentums (TRIPS) bestimmte Bedeutung. fahren, insbesondere in folgender Form:
4. „Teilnehmer“ bezeichnet jede Person oder Stelle, die im 1. Austausch von wissenschaftlich-technologischen Informa-
Rahmen dieses Abkommens an einer Kooperationsaktivität tionen und Material;
beteiligt ist.
2. gegenseitige Entsendung von Fachdelegationen, Wissen-
5. „Wissenschaft“ beinhaltet alle Forschungsfelder. schaftlern, sonstigem Forschungspersonal und Fachpersonal;
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
3. Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Symposien, zuständigen Personen, die auf dem Gebiet der jeweils anderen
Seminare, Konferenzen und Ausstellungen; Vertragspartei tätig werden und nach Beendigung der Tätigkeit
wieder aus diesem Gebiet ausreisen, die von Zöllen und sons-
4. Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben, einschließ-
tigen Einfuhrabgaben freie Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsgutes.
lich der gemeinsamen Nutzung von wissenschaftlichen und
technischen Einrichtungen und Anlagen oder des gemein-
samen Aufbaus solcher Einrichtungen; Artikel 9
5. Aufbau von Netzwerken zur Kontaktpflege von Wissenschaft- (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Teilnehmer an
lern, die im jeweils anderen Land studiert oder geforscht Kooperationsaktivitäten, die im Rahmen dieses Abkommens ge-
haben; fördert werden, nach Maßgabe des anwendbaren nationalen
Rechts verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
6. Unterstützung und Förderung bei der gegenseitigen Aus-
aus diesen Kooperationsaktivitäten entstehendes geistiges
bildung von Graduierten und Doktoranden sowie deren Fort-
Eigentum zu schützen und die Durchsetzung dieser Rechte
und Weiterbildung;
sicherzustellen. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass
7. Unterstützung bei der Herstellung direkter Kooperationen die Förderung dieser Kooperationsaktivitäten dem gegenseitigen
zwischen Universitäten und anderen Hochschulen; Nutzen beider Länder dienen soll, und werden daher insbeson-
8. sonstige einvernehmlich bestimmte weitere Kooperations- dere die Verwertung von in Kooperation erzielten Ergebnissen
aktivitäten. durch Teilnehmer in ihrem jeweiligen Heimatland nicht behindern.
Die Teilnehmer haben eine faire und gleichberechtigte Behand-
Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass alle Teil- lung hinsichtlich der Rechte an dem im Rahmen der Koopera-
nehmer an Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkom- tionsaktivitäten hervorgebrachten geistigen Eigentum zum gegen-
mens den für die Durchführung dieser Aktivitäten erforderlichen seitigen Nutzen aller Teilnehmer zu gewährleisten; die Verwertung
Zugang zu Einrichtungen und Mitarbeitern in ihrem Staatsgebiet der Ergebnisse aus Kooperationsaktivitäten durch Dritte erfordert
erhalten. die gegenseitige Zustimmung aller Teilnehmer. Die Teilnehmer
sind verpflichtet, die Einräumung von Rechten an geistigem Eigen-
Artikel 7 tum, das aus den im Rahmen dieses Abkommens geförderten
Kooperationsaktivitäten hervorgegangen ist, vertraglich klar zu
(1) Die Zusammenarbeit wird zu einem wesentlichen Anteil von
regeln; dies gilt auch für die Bedingungen und den Umfang der
Forschungsorganisationen, Mittlerorganisationen, Forschungs-
Nutzung.
einrichtungen und Hochschulen beider Länder durchgeführt.
Auch die Beteiligung von Unternehmen kann von den Vertrags- (2) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 ist es Auf-
parteien gefördert werden. Diese können selbständig für einzelne gabe der Teilnehmer, die im Rahmen dieses Abkommens ge-
Fachgebiete oder gemeinsame Projekte besondere Vereinbarun- fördert werden, ihre eigenen Interessen zu wahren.
gen im Rahmen dieses Abkommens abschließen. In diesen Ver- (3) Wissenschaftliche und technologische Informationen, die
einbarungen werden Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit, die sich aus den Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkom-
beteiligten Stellen sowie finanzielle und andere Fragen ein- mens ergeben und die nicht nach Absatz 1 oder gemäß anwend-
schließlich der Verwertung der anfallenden Kenntnisse und Er- barem nationalem Recht vor Weitergabe geschützt werden
gebnisse geregelt. müssen, können der Öffentlichkeit auf den üblichen Wegen zur
(2) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, werden Verfügung gestellt werden. Dies hat in einer Weise zu erfolgen,
bei Maßnahmen des Personalaustauschs zwischen den Vertrags- dass eine vorhergehende Prüfung auf wirtschaftliche Verwertung
parteien von der entsendenden Vertragspartei die internationalen im Interesse beider Vertragsparteien und der Teilnehmer sicher-
Reisekosten und die Kosten einer Krankenversicherung für die gestellt ist. Die wirtschaftliche Verwertung hat Vorrang.
Dauer des Aufenthalts getragen. Die aufnehmende Vertragspartei
trägt die in ihrem Land anfallenden Aufenthaltskosten und die Artikel 10
Kosten für Inlandsreisen.
(1) Um die Durchführung dieses Abkommens und der be-
(3) Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, trägt bei sonderen Vereinbarungen nach Artikel 7 Absatz 1 zu fördern,
Delegationsbesuchen einer Vertragspartei im Land der anderen gründen die Vertragsparteien ein Gemeinsames Komitee für
jede Vertragspartei die ihr entstehenden Kosten selbst. wissenschaftlich-technologische Kooperation. Zu seinen Auf-
gaben gehören insbesondere:
Artikel 8
– die Formulierung bilateraler Rahmenvereinbarungen und Aktions-
(1) Jede Vertragspartei ergreift alle sinnvollen Schritte und be- pläne,
müht sich nach besten Kräften, im Einklang mit ihren Gesetzen
– die gemeinsame Evaluation der Ergebnisse bilateraler Koope-
und Rechtsvorschriften die Einreise beziehungsweise Einfuhr von
rationsmaßnahmen möglichst alle zwei Jahre,
Personen, Material, wissenschaftlichen und technischen Infor-
mationsmaterialien und Ausrüstungsgegenständen in ihr Staats- – die Entscheidung über Kooperationsinhalte, -aktivitäten und
gebiet für den Einsatz beziehungsweise die Nutzung in Koope- -prioritäten und deren zeitliche Dauer.
rationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens, einschließlich (2) Das Gemeinsame Komitee besteht aus den Vertretern der
der nach Artikel 7 Absatz 1 getroffenen Einzelabmachungen, zu in Artikel 4 genannten Ministerien. Den Vorsitz führt ein vom
erleichtern; das Gleiche gilt für die Ausreise beziehungsweise Bundesministerium für Bildung und Forschung der Regierung
Ausfuhr aus dem jeweiligen Staatsgebiet. der Bundesrepublik Deutschland benannter Vertreter gemeinsam
(2) Jede Vertragspartei bemüht sich im Einklang mit ihren mit einem vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie
nationalen Gesetzen und Rechtsvorschriften, die Einfuhr von der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam benannten
Waren, insbesondere Materialien und Ausrüstungsgegenständen Vertreter. Weitere Mitglieder sind Vertreter von Einrichtungen, die
zum Zwecke von Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses die Vorsitzenden einvernehmlich bestimmen. Zur Beratung und
Abkommens oder im Rahmen von Einzelabmachungen nach Unterstützung des Komitees können Ad-hoc-Sachverständigen-
Artikel 7 Absatz 1 bei der Erhebung von Zöllen und sonstigen gruppen eingesetzt werden. Ebenfalls kann das Komitee Arbeits-
Einfuhrabgaben zu begünstigen. gruppen zu fachlichen Teilgebieten aus dem Kreis seiner Mit-
glieder einsetzen.
(3) Die Vertragsparteien gestatten im Einklang mit ihren natio-
nalen Gesetzen und Rechtsvorschriften und auf der Basis der (3) Das Gemeinsame Komitee trifft sich zu Sitzungen abwech-
Gegenseitigkeit Wissenschaftlern, sonstigem Forschungsperso- selnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Sozialis-
nal und den für die Durchführung des Abkommens oder der nach tischen Republik Vietnam, sofern im Einzelfall nichts anderes
Artikel 7 Absatz 1 zu treffenden besonderen Vereinbarungen vereinbart wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016 159
Artikel 11 setzen. Das Abkommen wird an dem Tag des Eingangs der
letzten Mitteilung in Kraft treten.
Jede Vertragspartei benennt im Einklang mit Teil XIII des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. De- (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-
zember 1982 die Stelle, bei der Anträge auf Genehmigung schlossen. Danach verlängert sich seine Geltungsdauer still-
wissenschaftlicher Meeresforschung in ihrem Küstenmeer, ihrer schweigend um jeweils weitere fünf Jahre, es sei denn, dass eine
ausschließlichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel Vertragspartei das Abkommen sechs Monate vor Ablauf der
einzureichen sind. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeu- jeweiligen Geltungsdauer schriftlich kündigt.
tung solcher Aktivitäten für die Förderung wissenschaftlicher Er- (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so werden seine Bestim-
kenntnisse und werden deshalb die Anträge mit der gebotenen mungen so lange und in dem Umfang weiter angewandt, wie
Sorgfalt bearbeiten. dies erforderlich ist, um die Durchführung der besonderen Ver-
einbarungen nach Artikel 7 Absatz 1 zu gewährleisten, die zum
Artikel 12 Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens noch nicht
abgewickelt waren.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden in Konsultationen zwischen den beiden (4) Die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen Ab-
Vertragsparteien beigelegt. kommen zwischen den Vertragsparteien sowie aus internationa-
len Übereinkommen zwischen einer der beiden Vertragsparteien
und Dritten bleiben von dem vorliegenden Abkommen unberührt.
Artikel 13
(5) Dieses Abkommen kann jederzeit einvernehmlich geändert
(1) Die Vertragsparteien werden einander in schriftlicher Form oder ergänzt werden. Die Änderungen oder Ergänzungen bilden
auf diplomatischem Wege über die Vollendung der rechtlichen einen integralen Teil dieses Abkommens und treten nach dem in
Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis Absatz 1 bestimmten Verfahren in Kraft.
Geschehen zu Berlin am 25. November 2015 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fra n k - Wa l t e r S t e i n m e i e r
Dr. G e o r g S c h ü t t e
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Dr. N g u y e n Q u a n
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2016
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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ISSN 0341-1109
t z t i c h
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