1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016
Gesetz
zur Änderung der Artikel 8 und 39
des Übereinkommens vom 8. November 1968
über den Straßenverkehr
Vom 7. Dezember 2016
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der von der Arbeitsgruppe Straßenverkehrssicherheit bei der Wirtschaftskom-
mission der Vereinten Nationen für Europa auf ihrer 68. Tagung vom 24. bis
26. März 2014 erarbeiteten Änderung der Artikel 8 und 39 des Übereinkommens
vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809, 811),
deren Annahme mit Zirkularnote des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
vom 1. Oktober 2015 mitgeteilt wurde, wird zugestimmt. Die Änderung wird
nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Änderung des Übereinkommens ist für die Bundesrepublik Deutsch-
land am 23. März 2016 in Kraft getreten.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016 1307
Änderung
der Artikel 8 und 39 des Übereinkommens von 1968
über den Straßenverkehr
Amendments
to Article 8 and Article 39 of 1968 Convention
on Road Traffic
Amendements
aux articles 8 et 39 de la Convention de 1968
sur la circulation routière
(Übersetzung)
Amendments Amendements Änderung
to Article 8 and Article 39 aux articles 8 et 39 der Artikel 8 und 39
of 1968 Convention de la Convention de 1968 des Übereinkommens von 1968
on Road Traffic sur la circulation routière über den Straßenverkehr
Amendment of Article 8: Amendement à l’article 8 Änderung des Artikels 8:
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5bis
angefügt:
5bis. Vehicle systems which influence 5bis: Les systèmes embarqués ayant une „(5bis) Fahrzeugsysteme, die einen Ein-
the way vehicles are driven shall be deemed incidence sur la conduite du véhicule sont fluss auf das Führen des Fahrzeugs haben,
to be in conformity with paragraph 5 of this réputés conformes au paragraphe 5 du gelten als vereinbar mit Absatz 5 und Arti-
Article and with paragraph 1 of Article 13, présent article et au premier paragraphe kel 13 Absatz 1, wenn sie den Bedingungen
when they are in conformity with the de l’article 13 s’ils sont conformes aux für den Bau, den Einbau und die Verwen-
conditions of construction, fitting and prescriptions en matière de construction, dung nach den internationalen Rechtsin-
utilization according to international legal de montage et d’utilisation énoncées dans strumenten betreffend Radfahrzeuge, Aus-
instruments concerning wheeled vehicles, les instruments juridiques internationaux rüstungsgegenstände und Teile, die in
equipment and parts which can be fitted relatifs aux véhicules à roues et aux Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder ver-
and/or be used on wheeled vehicles1; équipements et pièces susceptibles d’être wendet werden können, entsprechen1;
montés et/ou utilisés sur un véhicule à
roues1;
1 The UN Regulations annexed to the “Agreement 1 Les Règlements de l’ONU annexés à l’Accord 1 Die Regelungen der Vereinten Nationen im An-
concerning the adoption of uniform technical concernant l’adoption de prescriptions techniques hang des in Genf am 20. März 1958 beschlos-
prescriptions for wheeled vehicles, equipment uniformes applicables aux véhicules à roues, aux senen „Übereinkommens über die Annahme
and parts which can be fitted and/or be used équipements et aux pièces susceptibles d’être einheitlicher technischer Vorschriften für Rad-
on wheeled vehicles and the conditions for montés et/ou utilisés sur un véhicule à roues et fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
reciprocal recognition of approvals granted les conditions de reconnaissance réciproque die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder ver-
on the basis of these prescriptions” done at Ge- des homologations délivrées conformément à wendet werden können, und die Bedingungen
neva on 20 March 1958. ces prescriptions, fait à Genève, le 20 mars für die gegenseitige Anerkennung von Geneh-
1958. migungen, die nach diesen Vorschriften erteilt
wurden“.
The UN Global Technical Regulations developed Les Règlements techniques mondiaux de l’ONU Die im Rahmen des in Genf am 25. Juni 1998
in the framework of the “Agreement concerning élaborés dans le cadre de l’Accord concernant beschlossenen „Übereinkommens über die
the establishing of global technical regulations l’établissement de règlements techniques mon- Festlegung globaler technischer Regelungen für
for wheeled vehicles, equipment and parts diaux applicables aux véhicules à roues, ainsi Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und
which can be fitted and/or be used on wheeled qu’aux équipements et pièces qui peuvent être Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder
vehicles” done at Geneva on 25 June 1998. montés et/ou utilisés sur les véhicules à roues, verwendet werden können“ ausgearbeiteten
fait à Genève, le 25 juin 1998. globalen technischen Regelungen der Vereinten
Nationen.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016
Vehicle systems which influence the way Les systèmes embarqués ayant une Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf
vehicles are driven and are not in incidence sur la conduite d’un véhicule qui das Führen eines Fahrzeugs haben und die
conformity with the aforementioned ne sont pas conformes aux prescriptions en nicht den genannten Bedingungen für den
conditions of construction, fitting and matière de construction, de montage et Bau, den Einbau und die Verwendung ent-
utilization, shall be deemed to be in d’utilisation susmentionnées sont réputés sprechen, gelten als vereinbar mit Absatz 5
conformity with paragraph 5 of this Article conformes au paragraphe 5 du présent und Artikel 13 Absatz 1, wenn diese Syste-
and with paragraph 1 of Article 13, when article et au premier paragraphe de me vom Führer übersteuert oder abgeschal-
such systems can be overridden or l’article 13 pour autant qu’ils puissent être tet werden können.“
switched off by the driver. neutralisés ou désactivés par le conducteur.
Amendment of Article 39: Amendement à l’article 39 Änderung des Artikels 39:
Dem Satz
1. Every motor vehicle, every trailer and 1. Toute automobile, toute remorque „(1) Jedes Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buch-
every combination of vehicles in international et tout ensemble de véhicules en circulation stabe p), jeder Anhänger und alle mitein-
traffic shall satisfy the provisions of Annex 5 internationale doivent satisfaire aux ander verbundenen Fahrzeuge im inter-
to this Convention. It shall also be in good dispositions de l’annexe 5 de la présente nationalen Verkehr müssen dem Anhang 5
working order. Convention. Ils doivent, en outre, être en entsprechen. Sie müssen ferner betriebs-
bon état de marche. sicher sein.“
wird folgender Satz angefügt:
When these vehicles are fitted with systems, Lorsque ces véhicules sont équipés „Sind in diese Fahrzeuge Systeme, Teile
parts and equipment that are in conformity de systèmes, de pièces et d’équipements qui und Ausrüstungsgegenstände eingebaut,
with the conditions of construction, fitting and sont conformes aux prescriptions techniques die den Bedingungen für die Konstruktion,
utilization according to technical provisions of de construction, de montage et d’utilisation den Einbau und die Verwendung nach den
international legal instruments referred to in énoncées dans les instruments juridiques in Artikel 8 Absatz 5bis genannten interna-
Article 8, paragraph 5bis of this Convention, internationaux visés au paragraphe 5bis de tionalen Rechtsinstrumenten entsprechen,
they shall be deemed to be in conformity with l’article 8 de la présente Convention, ils sont so gelten sie als vereinbar mit Anhang 5.“
Annex 5. réputés conformes à l’annexe 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016 1309
Bekanntmachung
der deutsch-kongolesischen Vereinbarung
über die Weiterführung des örtlichen Büros
der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Vom 28. Oktober 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 13. November
2015/6. April 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Kongo über die Weiterführung des
örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
(GIZ) GmbH unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 30. Mai 1988 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der
Republik Zaire über Technische Zusammenarbeit (BGBl. 2013 II S. 372, 373) ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. April 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Oktober 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016
Der Geschäftsträger ad interim Kinshasa, den 6. April 2016
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 130 CIIR/0227/2015 vom 13. November
2015 zu bestätigen, mit der Sie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Demokratischen Republik Kongo und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland über die Weiterführung des örtlichen Büros der Deutschen
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH vorschlagen. Ihre Note lautet
in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt:
„Herr Botschafter,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 18. November 2011 zu bestätigen,
das wie folgt lautet:
„Seiner Exzellenz
Herrn Raymond Tshibanda
Minister für Internationale und Regionale
Zusammenarbeit
der Demokratischen Republik Kongo
Kinshasa
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 30. Mai 1988 zwischen unseren beiden
Regierungen über Technische Zusammenarbeit sowie die Note vom 21. Dezember
1998 betreffend die vorläufige Anwendung des oben genannten Abkommens folgende
Vereinbarung über die Weiterführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft
für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu un-
terstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung der Demokratischen Republik Kongo die Fortsetzung der Tätigkeiten
des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammen-
arbeit (GIZ) GmbH in Kinshasa, im Folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro
für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit kann auch von anderen deut-
schen Durchführungsorganisationen genutzt werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Internationalen Zu-
sammenarbeit, mit denen die GIZ von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland beauftragt ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GIZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros ent-
sandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten
Ortskräfte.
4. Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu liefern-
den Sachmittel von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffent-
lichen Abgaben sowie Lagergebühren oder übernimmt dafür die Kosten und
stellt sicher, dass diese unverzüglich entzollt werden. Die vorstehenden Befrei-
ungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Demokratischen Republik
Kongo beschafftes Material;
b) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;
c) sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräf-
te und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016 1311
d) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Ab-
kommens vom 30. Mai 1988.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-
tum der GIZ. Es geht bei Auflösung des Büros in das Eigentum der Demokrati-
schen Republik Kongo über.
6. Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo sorgt den für Schutz des Ei-
gentums der GIZ nach Maßgabe von Artikel 5 des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 30. Mai 1988. Dieses Abkommen ist mutatis mutandis auf das Büro
der GIZ anwendbar. Diesbezüglich ist jede Pfändung des Vermögens der GIZ
ausgeschlossen.
7. Benennung der Durchführungsorganisationen:
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch
die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH,
Bonn und Eschborn;
b) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo beauftragt das Ministeri-
um für Auswärtige Angelegenheiten und das Ministerium für Internationale
und Regionale Kooperation als Ansprechpartner der GIZ.
8. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren und verlängert sich je-
weils automatisch um zwei weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertrags-
parteien sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomati-
schem Wege schriftlich gekündigt wird. Maßgebend für die Berechnung der Frist
ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
30. Mai 1988 auch für diese Vereinbarung.
10. Die Vereinbarung durch Notenwechsel vom 8. Februar 2001 und 18. April 2002
über die Fortführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Interna-
tionale Zusammenarbeit (GIZ) in Kinshasa tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinba-
rung außer Kraft.
Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Republik Kongo mit den unter Num-
mer 1 bis 11 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Noten und
die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung“.
Dr. Peter BLOMEYER
Ich bin der Meinung, dass das Abkommen über Zusammenarbeit vom 30. Mai 1988
sowie die Note vom 21. Dezember 1998, die Sie in Ihrem Schreiben erwähnen, nach
Geist und Wortlaut aufrechterhalten bleiben.
Wenn die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die kongolesische Position, wie
sie in den vorgeschlagenen Ergänzungen zum Ausdruck gebracht wird, annimmt, stellen
dieses Schreiben und das Ihre eine vorläufige Vereinbarung im Rahmen der Weiterfüh-
rung des Büros der GIZ dar.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung
MWE di MALILA APENELA Franck“
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthal-
tenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in
Kraft tritt und deren deutscher und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Hartmut Krausser
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und
Internationale Zusammenarbeit
der Demokratischen Republik Kongo
Herrn Raymond Tshibanda
Kinshasa
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016
Bekanntmachung
der deutsch-serbischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. November 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 11. Mai 2016/12. Oktober 2016 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Serbien unter Bezugnahme auf das Protokoll
der Regierungsverhandlungen vom 25. November 2015
sowie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom
13. Oktober 2004 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem Ministerrat von Serbien
und Montenegro (damalige Staatenunion) über Tech-
nische Zusammenarbeit (BGBl. 2007 II S. 1666) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. Oktober 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. November 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016 1313
Der Botschafter Belgrad, den 11.05.2016
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 25. November 2015 so-
wie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. Oktober 2004 über Technische Zu-
sammenarbeit folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Serbien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu
erhalten:
a) Finanzierungsbeiträge von insgesamt 16 931 635 Euro (in Worten: sechzehn
Millionen neunhunderteinunddreißigtausendsechshundertfünfunddreißig Euro) für
die Vorhaben
– „Einstieg integriertes Abfallmanagement“ bis zu 5,5 Millionen Euro (in Worten:
fünf Millionen fünfhunderttausend Euro),
– „Biodiversität und Gewässerschutz Palic-See und Ludas-See“ bis zu 6 Millionen
Euro (in Worten: sechs Millionen Euro),
– „Stärkung der sozialen Infrastruktur in von der Flüchtlingskrise belasteten Ge-
meinden“ bis zu 5 431 635 Euro (in Worten: fünf Millionen vierhunderteinund-
dreißigtausendsechshundertfünfunddreißig Euro),
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden
ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von
Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantie-
fonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder
des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;
b) Finanzierungsbeiträge von insgesamt 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünf-
hunderttausend Euro) für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der folgenden Vorhaben:
– für das in Buchstabe a erster Anstrich genannte Vorhaben bis zu 1 Million Euro
(in Worten: eine Million Euro),
– für das in Buchstabe a zweiter Anstrich genannte Vorhaben bis zu 500 000 Euro
(in Worten: fünfhunderttausend Euro).
2. Kann bei einem Vorhaben die unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Bestätigung
nicht erfolgen, so ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik Serbien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des
vorgesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
3. Die unter Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein unter Nummer 1 Buchstabe a
genanntes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes
oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-
triebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-
nahme, die der Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages
erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Serbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
rungsbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese
Vereinbarung Anwendung.
5. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darlehen
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
6. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
7. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2022.
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016
8. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 6 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
9. Die Regierung der Republik Serbien stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-
tigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-
rung der unter Nummer 6 erwähnten Verträge in der Republik Serbien erhoben wer-
den.
10. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-
richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 12 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Axel Dittmann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Serbien
Herrn Ivica Dačić
Belgrad
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 16. November 2016
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuer-
bare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
Afghanistan am 19. August 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Oktober 2016 (BGBl. II S. 1218).
Berlin, den 16. November 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016 1315
Bekanntmachung
zu dem WIPO-Vertrag
über Darbietungen und Tonträger (WPPT)
Vom 16. November 2016
F i n n l a n d* hat die bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum WIPO-
Vertrag vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen und Tonträger – WPPT –
(BGBl. 2003 II S. 754, 770) abgegebene Erklärung (vgl. die Bekanntmachung
vom 9. August 2011, BGBl. II S. 860) mit einer am 13. April 2016 beim General-
direktor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingegangenen
E r k l ä r u n g a b g e ä n d e r t. Diese Erklärung ist am 13. Oktober 2016 wirksam
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 59).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Vertrag, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Über-
einkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. November 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. November 2016
Das in Arusha am 23. September 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen
Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem Artikel 5
am 23. September 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. November 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a l f - M a t t h i a s M o h s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016 1315
Bekanntmachung
zu dem WIPO-Vertrag
über Darbietungen und Tonträger (WPPT)
Vom 16. November 2016
F i n n l a n d* hat die bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum WIPO-
Vertrag vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen und Tonträger – WPPT –
(BGBl. 2003 II S. 754, 770) abgegebene Erklärung (vgl. die Bekanntmachung
vom 9. August 2011, BGBl. II S. 860) mit einer am 13. April 2016 beim General-
direktor der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) eingegangenen
E r k l ä r u n g a b g e ä n d e r t. Diese Erklärung ist am 13. Oktober 2016 wirksam
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 59).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Vertrag, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Über-
einkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. November 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. November 2016
Das in Arusha am 23. September 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen
Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem Artikel 5
am 23. September 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. November 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a l f - M a t t h i a s M o h s
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
die Ostafrikanische Gemeinschaft in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikani- kommen Anwendung.
schen Gemeinschaft,
Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
vertiefen, träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
in der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
republik Deutschland (Verbalnote Nummer 162/2015 vom des 31. Dezember 2022.
14. August 2015) und das Antwortschreiben der Ostafrikanischen
Gemeinschaft (SGN/4/17 vom 14. August 2015) – (3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht selbst
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
sind wie folgt übereingekommen: lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Artikel 1 KfW garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder anderen, von beiden
Partnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kre- Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW
ditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei-
von insgesamt 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen gestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten: Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge erho-
ben werden.
a) „Impfprogrammförderung in der Ostafrikanischen Gemein-
schaft (EAC) in Zusammenarbeit mit der GAVI Alliance,
Artikel 4
Phase III“ (Support for the immunisation programme in
collaboration with the GAVI Alliance, Phase III) bis zu Die Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus
20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro) der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
b) „Regionales Ausbildungszentrum für Gesundheitslogistiker“ den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
(EAC Regional Centre of Excellence for Health Supply Chain ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Management) bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millio- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
nen Euro), publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
festgestellt worden ist. men erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Artikel 5
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch andere Vor- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
haben ersetzt werden. Kraft.
Geschehen zu Arusha am 23. September 2015 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Egon Kochanke
Für die Ostafrikanische Gemeinschaft
Dr. R i c h a r d S e z i b e r a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016 1317
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. November 2016
Das in Arusha am 22. Januar 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-
schaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 Teil 2 ist nach seinem Artikel 6
am 22. Januar 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. November 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a l f - M a t t h i a s M o h s
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Teil 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland land und der Ostafrikanischen Gemeinschaft durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
und
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
die Ostafrikanische Gemeinschaft –
der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrika-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
nischen Gemeinschaft,
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) beizutragen,
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
lungen vom 30. September 2015 – entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
sind wie folgt übereingekommen: schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2022.
Artikel 1 (3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht selbst
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
es der Ostafrikanischen Gemeinschaft oder anderen, von beiden zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
Partnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in KfW garantieren.
Höhe von insgesamt 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millio-
nen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten: Artikel 3
a) „Integriertes Wasser-Ressourcen-Management im Rahmen Die Ostafrikanische Gemeinschaft stellt sicher, dass die KfW
der Lake Victoria Basin Commission“ bis zu 10 000 000 Euro von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
(in Worten: zehn Millionen Euro), freigestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge
b) „Regionales Referenzlabor und Labor-Netzwerk in der EAC erhoben werden.
zur Bekämpfung von übertragbaren Erkrankungen“ bis zu
10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),
Artikel 4
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
Die Ostafrikanische Gemeinschaft überlässt bei den sich aus
festgestellt worden ist.
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016 1319
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech- in Höhe von 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro)
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buch-
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und stabe a erwähnte Vorhaben „Integriertes Wasser-Ressourcen-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- Management im Rahmen der Lake Victoria Basin Commission“
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Artikel 5 Abkommens vom 24. Juni 2014 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-
Der im Abkommen vom 24. Juni 2014 zwischen der Regierung schaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 Teil 2 auch für
der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen dieses Vorhaben.
Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 Teil 2 in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b für das Vorhaben „Grenzüber-
Artikel 6
schreitendes Wasser- und Sanitärvorhaben in Grenzstädten der
EAC-Mitglieder Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda“ Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit dem vollen Betrag Kraft.
Geschehen zu Arusha am 22. Januar 2016 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
John Reyels
Für die Ostafrikanische Gemeinschaft
Dr. R i c h a r d S e z i b e r a
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 23. November 2016
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) ist nach seinem
Artikel 28 Absatz 2 für die
Zentralafrikanische Republik am 10. November 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2016 (BGBl. II S. 1215).
Berlin, den 23. November 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2016
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 23. November 2016
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) ist nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Bhutan am 21. Oktober 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. September 2016 (BGBl. II S. 1210).
Berlin, den 23. November 2016
Auswärtiges Amt
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