1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Tag Inhalt Seite
2.11. 2016 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . 1253
10.11. 2016 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Kommission der Afrikanischen Union über Entwicklungszusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1253
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Oktober 2016
Das in Sarajewo am 26. Mai 2015 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien und
Herzegowina über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist
nach seinem Artikel 5
am 13. September 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Oktober 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1227
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Herzegowina III“ in Höhe von bis zu 500 000 Euro (in Worten:
fünfhunderttausend Euro),
und
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-
der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina –
würdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen würdigkeit von Bosnien und Herzegowina weiterhin gegeben ist
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und und der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina eine Staats-
Herzegowina, garantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Die
unter Nummer 1 genannten Vorhaben können nicht durch andere
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Vorhaben ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zu vertiefen, dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einem späte-
ren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- beiträge zur Vorbereitung der genannten Vorhaben oder weitere
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der genannten Vorhaben von der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in Bosnien und Herzegowina beizutragen,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Artikel 2
lungen zwischen einer Delegation der Regierung der Bundes- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
republik Deutschland, einer Delegation des Ministerrats von Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
Bosnien und Herzegowina sowie einer Delegation der Föderation werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
von Bosnien und Herzegowina, der Republika Srpska und des zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und des
Distrikts Brčko vom 5. Juli 2012 – Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
sind wie folgt übereingekommen: unterliegen.
Artikel 1 (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-
es dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina oder anderen, träge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden Dar- Ablauf des 31. Dezember 2020.
lehensnehmern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten: (3) Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er
nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle
1. vergünstigte Darlehen, die im Rahmen der öffentlichen Ent- Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
wicklungszusammenarbeit gewährt werden, von insgesamt lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
bis zu 47 500 000 Euro (in Worten: siebenundvierzig Millionen Darlehensverträge garantieren.
fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben
(4) Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er
a) „Programm zur Entwicklung der Wasserkraft II“ in Höhe nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird
von bis zu 25 000 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
Millionen Euro), satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
b) „Förderung erneuerbare Energien III“ in Höhe von bis zu gegenüber der KfW garantieren.
22 500 000 Euro (in Worten: zweiundzwanzig Millionen
fünfhunderttausend Euro), Artikel 3
2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaß- Bosnien und Herzegowina stellt die KfW von sämtlichen
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
„Wasserver- und Abwasserentsorgung in Bosnien und menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Ab-
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
satz 1 erwähnten Verträge in Bosnien und Herzegowina erhoben Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
werden. Für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Vor- republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
haben der Finanziellen Zusammenarbeit werden keine Steuern gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
und Einfuhrzölle erhoben. nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 4 Artikel 5
Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina überlässt bei Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Sarajewo am 26. Mai 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroatischen
und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Hellbach
Für den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
Vjekoslav Bevanda
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
über die Beseitigung von Wracks
Vom 12. Oktober 2016
Das Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die
Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) wird nach seinem Artikel 18
Absatz 2 für
Jordanien am 16. Dezember 2016
Rumänien am 20. Dezember 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juni 2016 (BGBl. II S. 891).
Berlin, den 12. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in seiner geänderten Fassung
Vom 12. Oktober 2016
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird nach
Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3
des Protokolls für
Andorra* am 1. Dezember 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen
gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkom-
mens
Israel* am 1. Dezember 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie einer Erklärung
gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens
Liechtenstein* am 1. Dezember 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen
gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkom-
mens
Samoa* am 1. Dezember 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens
Schweiz* am 1. Januar 2017
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen
gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkom-
mens
Senegal* am 1. Dezember 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens
St. Kitts und Nevis* am 1. Dezember 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen
gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkom-
mens
St. Vincent und die Grenadinen* am 1. Dezember 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 sowie von Erklärungen
gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkom-
mens
Uruguay* am 1. Dezember 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 2016 (BGBl. II S. 1010).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die Anga-
ben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer
Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 12. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-japanischen Abkommens
zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und bestimmter anderer Steuern
sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 22. April 1966
Vom 13. Oktober 2016
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 zu dem Abkommen
vom 17. Dezember 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan
zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuer-
verkürzung und -umgehung (BGBl. 2016 II S. 956, 958) wird bekannt gemacht,
dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Absatz 1
am 28. Oktober 2016
in Kraft treten wird.
Nach Artikel 31 Absatz 6 dieses Abkommens wird das Abkommen vom
22. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei
einigen anderen Steuern (BGBl. 1967 II S. 871, 872; 1980 II S. 1182, 1183; 1984 II
S. 194, 195)
mit Ablauf des 27. Oktober 2016
außer Kraft treten.
Berlin, den 13. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1231
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tschechischen Vertrages
über die polizeiliche Zusammenarbeit
und zur Änderung des deutsch-tschechischen Vertrages
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten früherer Übereinkünfte
Vom 14. Oktober 2016
Nach Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 zu dem Vertrag vom
28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen
Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages
vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Überein-
kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Er-
leichterung seiner Anwendung (BGBl. 2016 II S. 474) wird bekannt gemacht,
dass der Vertrag nach seinem Artikel 37 Absatz 1 Satz 3
am 1. Oktober 2016
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 23. August 2016 in Berlin ausgetauscht.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 36 dieses Vertrages im
Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten das Abkommen vom 13. September
1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Zu-
sammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität (BGBl. 1993 II
S. 37, 38), der Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der
Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten (BGBl.
2002 II S. 790, 791), der Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenz-
abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBl. 1996 II S. 18, 19)
und Artikel 4 Absatz 3 bis 7 und die Artikel 14 und 16 des Vertrages vom 19. Juni
1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Repu-
blik über den Eisenbahnverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze und über
den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr (BGBl. 2000 II S. 1289, 1291)
mit Ablauf des 30. September 2016
außer Kraft getreten sind.
Berlin, den 14. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Bekanntmachung
des deutsch-laotischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Oktober 2016
Das in Vientiane am 28. April 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokrati-
schen Volksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 – 2015 ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 1
am 28. April 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Oktober 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. To b i a s S c h r a d e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1233
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 – 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem
und
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos – Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- findet dieses Abkommen Anwendung.
schen Volksrepublik Laos,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Artikel 2
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
vertiefen, Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Jede
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Streitigkeit über die Durchführung dieses Abkommens wird im
in der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen, Wege des Dialogs zwischen den beiden Vertragsparteien auf der
Grundlage der zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Beziehungen beigelegt.
lungen vom 1. Juli 2014 –
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
sind wie folgt übereingekommen: entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
Artikel 1 schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2021.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos oder (3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, so-
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 22 000 000 Euro Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
(in Worten: zweiundzwanzig Millionen Euro) zu erhalten. Die Sum- nen, gegenüber der KfW garantieren.
me beinhaltet 14 000 000 Euro (in Worten: vierzehn Millionen
Euro) aus den Regierungsverhandlungen vom 1. Juli 2014 und Artikel 3
8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro) der Zusagenote
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos stellt
Nr. 91/2014 vom 19. September 2014:
die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
1. Für die Vorhaben gaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-
a) „Ländliche Infrastruktur VI“ bis zu 16 000 000 Euro (in rung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demo-
Worten: sechzehn Millionen Euro), kratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.
b) „Berufliche Bildung Laos (VELA)“ bis zu 6 000 000 Euro
Artikel 4
(in Worten: sechs Millionen Euro),
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-
lässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
ben festgestellt worden ist.
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
land und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Artikel 5 Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
Kraft. se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Vientiane am 28. April 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Michael Grau
Für die Regierung der der Demokratischen Volksrepublik Laos
Dr. K i k e o C h a n t h a b o u r y
Bekanntmachung
des deutsch-kambodschanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Oktober 2016
Das in Phnom Penh am 20. Mai 2013 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlichen Regierung von Kam-
bodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 1
am 20. Mai 2013
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Oktober 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Björn Schildberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1235
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Königlichen Regierung von Kambodscha
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
trages, die Bedingungen, zu denen dieser zur Verfügung gestellt
die Königliche Regierung von Kambodscha –
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
trages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Kambodscha
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
vertiefen, schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2020.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
(3) Die Königliche Regierung von Kambodscha, soweit sie
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird et-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung waige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1
im Königreich Kambodscha beizutragen, zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, ge-
genüber der KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen 2011 in Bonn vom 14. Dezember 2011, das Abkommen Artikel 3
2011 vom 9. August 2012 zwischen den beiden Regierungen
Die Königliche Regierung von Kambodscha stellt die KfW von
über Finanzielle Zusammenarbeit und das Protokoll vom 8. Ok-
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
tober 2012 über zusätzliche Verpflichtungen für Finanzielle und
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
Technische Zusammenarbeit –
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in Kambodscha erhoben
werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Königliche Regierung von Kambodscha überlässt bei den
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
es der Königlichen Regierung von Kambodscha, von der Kredit- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
anstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
von 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro) für das Vor- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
haben „Programm Soziale Absicherung im Krankheitsfall III“ zu berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
erhalten, Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
festgestellt worden ist; ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 5
und der Königlichen Regierung von Kambodscha durch andere (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Vorhaben ersetzt werden. Kraft.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
der Königlichen Regierung von Kambodscha zu einem späteren Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
reitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwen- Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
dieses Abkommen Anwendung. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Phnom Penh am 20. Mai 2013 in deutscher,
kambodschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des kambodschanischen Wortlauts, ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Moser
Für die Königliche Regierung von Kambodscha
Keat Chhon
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Bekanntmachung
des deutsch-kroatischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
Vom 18. Oktober 2016
Das in Berlin am 24. Mai 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Kroatien über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7
am 19. September 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 18. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1237
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kroatien
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Gemeinschaft leben und vom Entsendestaat als Familien-
angehörige notifiziert und vom Empfangsstaat als solche
und
akzeptiert wurden;
die Regierung der Republik Kroatien
3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbststän-
(nachfolgend „die Vertragsparteien“) – dige oder unselbstständige Berufstätigkeit im Einklang mit
den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften.
von dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbs-
tätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma- (3) Der Empfangsstaat behält sich das Recht vor, die Erlaub-
tischen oder konsularischen Vertretung zu verbessern – nis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in den Bereichen zu ver-
weigern, die die nationale Sicherheit betreffen oder die aufgrund
sind wie folgt übereingekommen: der im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften nur Staats-
angehörigen des Empfangsstaats zugänglich sind.
Artikel 1 (4) Die einem Familienangehörigen nach diesem Abkommen
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilte Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verliert ihre
Gültigkeit mit Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds
(1) Familienangehörige, die mit einem Mitglied einer diploma- der diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Emp-
tischen oder konsularischen Vertretung des Entsendestaats in fangsstaat.
häuslicher Gemeinschaft leben, sind berechtigt, auf Grundlage
der Gegenseitigkeit und nach Maßgabe der im Empfangsstaat (5) Nach Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds
geltenden Rechtsvorschriften und der Bestimmungen dieses der diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Emp-
Abkommens im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit auszuüben. fangsstaat kann der Familienangehörige die Erwerbstätigkeit im
Empfangsstaat nur unter den Voraussetzungen und nach Maß-
(2) Im Sinne dieses Abkommens gabe der im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften fort-
1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder setzen.
konsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des Ent- (6) Ungeachtet der Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätig-
sendestaats in einer diplomatischen oder konsularischen Ver- keit nach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat
tretung oder einer Vertretung bei einer internationalen Orga- geltenden berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung.
nisation im Empfangsstaat, die nicht die Staatsangehörigkeit
des Empfangsstaats besitzen;
Artikel 2
2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
Verfahren
a) für die Bundesrepublik Deutschland:
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätig-
i) den Ehepartner oder Eingetragenen Lebenspartner keit ist von der diplomatischen Vertretung des Entsendestaats
nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der bei der Protokollabteilung des Außenministeriums des Emp-
Bundesrepublik Deutschland, fangsstaats zu stellen und muss Angaben zum Rechts- und Ver-
ii) den Lebensgefährten, mit dem das Mitglied einer wandtschaftsverhältnis des Familienangehörigen zum Mitglied
diplomatischen oder konsularischen Vertretung mit der diplomatischen oder konsularischen Vertretung und zu der
Rücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder Art der beabsichtigten Erwerbstätigkeit enthalten.
bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung in die Repu- (2) Die Protokollabteilung des Außenministeriums des Emp-
blik Kroatien in einer Haushaltsgemeinschaft lebte fangsstaats prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer
und der nicht von dem Mitglied einer diplomatischen Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach diesem Ab-
oder konsularischen Vertretung beschäftigt wird, kommen vorliegen und teilt der diplomatischen Vertretung des
iii) ledige, wirtschaftlich abhängige Kinder bis zur Voll- Entsendestaats das Ergebnis der Prüfung mit.
endung des 25. Lebensjahres, (3) Familienangehörige, die auf der Grundlage einer nach die-
b) für die Republik Kroatien: sem Abkommen erteilten Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit aus-
üben, sind während der Dauer der dienstlichen Tätigkeit des Mit-
i) den Ehepartner oder nichtehelichen Partner nach glieds der diplomatischen oder konsularischen Vertretung vom
Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften der Repu- Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis
blik Kroatien, im Empfangsstaat befreit.
ii) den eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise
informellen Lebenspartner nach Maßgabe der gelten- Artikel 3
den Rechtsvorschriften der Republik Kroatien,
Immunität von der Zivil-
iii) ledige, wirtschaftlich abhängige Kinder bis zur Vollen- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
dung des 25. Lebensjahres,
Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-
die mit dem Mitglied einer diplomatischen oder konsulari- men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder
schen Vertretung im Empfangsstaat in ständiger häuslicher nach einer anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkunft
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Artikel 5
Empfangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen
oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Steuer- und Sozialversicherungssystem
Erwerbstätigkeit. Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-
tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-
Artikel 4 rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche
Übereinkünfte und entsprechende Vorschriften der Europäischen
Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
Union dem entgegenstehen.
(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Artikel 6
Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-
rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit Geltungsdauer und Kündigung
des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über
die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen- sen.
hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen- (2) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter
destaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diploma-
er auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen von tischem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung
der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll. der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.
(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des
betroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem be- Artikel 7
gangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.
Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu Inkrafttreten
unterrichten.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Mitteilung der
Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden, Regierung der Republik Kroatien erhält, dass in der Republik
es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses Kroatien die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
seinen Interessen zuwiderliefe. treten erfüllt sind.
Geschehen zu Berlin am 24. Mai 2016 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dold
Für die Regierung der Republik Kroatien
R. Vilović
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1239
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 18. Oktober 2016
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu gene-
tischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Bolivien, Plurinationaler Staat am 4. Januar 2017
Frankreich* am 29. November 2016
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 16 des Protokolls
Schweden am 7. Dezember 2016
Swasiland am 20. Dezember 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2016 (BGBl. II S. 1112).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 18. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens von Paris
Vom 20. Oktober 2016
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. September 2016 zu dem Über-
einkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) wird
bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 21 Absatz 1
für die
Bundesrepublik Deutschland am 4. November 2016
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 5. Oktober 2016 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
II.
Das Übereinkommen von Paris wird ferner nach seinem Artikel 21 Absatz 1 für
folgende Staaten und Organisationen am 4. November 2016 in Kraft treten:
Albanien Indien*
Antigua und Barbuda nach Maßgabe einer anlässlich
der Hinterlegung der Ratifikati-
Argentinien onsurkunde abgegebenen Erklä-
Bahamas rung
Bangladesch Island
Barbados Kamerun
Belize Kanada
Bolivien, Plurinationaler Staat Kiribati
Brasilien Korea, Demokratische Volksrepublik
Brunei Darussalam Laos, Demokratische Volksrepublik
China* Madagaskar
unter Erstreckung der territorialen
Anwendbarkeit des Übereinkom- Malediven
mens auf Hongkong und Macao Mali
Cookinseln* Malta
nach Maßgabe von anlässlich der
Hinterlegung der Ratifikationsur- Marokko
kunde abgegebenen Erklärungen Marshallinseln*
Dominica nach Maßgabe von anlässlich der
Hinterlegung der Ratifikationsur-
Europäische Union* kunde abgegebenen Erklärungen
nach Maßgabe einer Erklärung
gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Mauritius
Übereinkommens Mexiko*
Fidschi nach Maßgabe einer anlässlich
der Hinterlegung der Ratifikati-
Frankreich onsurkunde abgegebenen Erklä-
Ghana rung
Grenada Mikronesien, Föderierte Staaten
Guinea von*
nach Maßgabe von anlässlich der
Guyana Hinterlegung der Ratifikationsur-
Honduras kunde abgegebenen Erklärungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1241
Mongolei Seychellen
Namibia Singapur
Nauru* Slowakei
nach Maßgabe von anlässlich der Somalia
Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde abgegebenen Erklärungen Sri Lanka
Nepal St. Kitts und Nevis
Neuseeland* St. Lucia
unter Ausschluss der territorialen St. Vincent und die Grenadinen
Anwendbarkeit auf Tokelau Swasiland
Niger Thailand
Norwegen Tonga
Österreich Tuvalu*
Palau nach Maßgabe von anlässlich der
Hinterlegung der Ratifikationsur-
Panama kunde abgegebenen Erklärungen
Papua-Neuguinea Uganda
Peru Ukraine
Portugal Ungarn
Ruanda Vanuatu*
Salomonen* nach Maßgabe von anlässlich der
nach Maßgabe von anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsur-
Hinterlegung der Ratifikationsur- kunde abgegebenen Erklärungen
kunde abgegebenen Erklärungen Vereinigte Arabische Emirate
Samoa Vereinigte Staaten
Senegal Belarus.
III.
Das Übereinkommen von Paris wird ferner nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
folgende Staaten in Kraft treten:
Costa Rica am 12. November 2016
Griechenland am 13. November 2016
Paraguay am 13. November 2016
Polen* am 6. November 2016
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens
Ruanda am 5. November 2016
Schweden am 12. November 2016
Zentralafrikanische Republik am 10. November 2016.
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesge-
setzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite
der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden
Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Föderation St. Kitts und Nevis
über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen
durch Informationsaustausch
Vom 21. Oktober 2016
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 zu dem Ab-
kommen vom 19. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Föderation St. Kitts und Nevis über die Unterstützung in Steuer- und
Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch (BGBl. 2015 II S. 1286, 1287)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 2
am 19. September 2016
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 19. September 2016 in Basseterre aus-
getauscht.
Berlin, den 21. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die Beschränkung des Einsatzes
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Vom 25. Oktober 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über die Beschrän-
kung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (BGBl.
2008 II S. 520, 522) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Chile am 6. Januar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2016 (BGBl. II S. 776).
Berlin, den 25. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Föderation St. Kitts und Nevis
über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen
durch Informationsaustausch
Vom 21. Oktober 2016
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 zu dem Ab-
kommen vom 19. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Föderation St. Kitts und Nevis über die Unterstützung in Steuer- und
Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch (BGBl. 2015 II S. 1286, 1287)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 2
am 19. September 2016
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 19. September 2016 in Basseterre aus-
getauscht.
Berlin, den 21. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die Beschränkung des Einsatzes
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen
Vom 25. Oktober 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über die Beschrän-
kung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen (BGBl.
2008 II S. 520, 522) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Chile am 6. Januar 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2016 (BGBl. II S. 776).
Berlin, den 25. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1243
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Oktober 2016
Das in Addis Abeba am 16. Dezember 2015 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Demo-
kratischen Bundesrepublik Äthiopien über Finanzielle
Zusammenarbeit 2015 (Vorhaben „Erhalt der Biodiversität
und nachhaltiges Management der natürlichen Lebens-
grundlagen für Wald- und Biosphärenreservate“) ist nach
seinem Artikel 5
am 16. Dezember 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Oktober 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a l f - M a t t h i a s M o h s
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland träge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
und
Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW
die Regierung zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien –
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
schen Bundesrepublik Äthiopien, Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbei-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien beizutragen, des 31. Dezember 2022.
(3) Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- pien, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbei-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 173/2015 vom 18. Mai trags ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
2015) und das Antwortschreiben der Regierung der Demo- nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen
kratischen Bundesrepublik Äthiopien (Nr. B-C-3/13/39 vom können, gegenüber der KfW garantieren.
29. Mai 2015) –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Artikel 1 stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der
es der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erhoben werden.
oder anderen, von beiden Partnern gemeinsam auszuwählen-
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
für das Vorhaben „Erhalt der Biodiversität und nachhaltiges Artikel 4
Management der natürlichen Lebensgrundlagen für Wald- und Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Biosphärenreservate“ (Conservation and sustainable use of überlässt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungs-
biodiversity for forest- and biosphere reserve in Ethiopia) einen beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Finanzierungsbeitrag in Höhe von 10 000 000 Euro (in Worten: See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
zehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
rungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
und der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Republik gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
Äthiopien durch andere Vorhaben ersetzt werden. gen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 5
der Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien zu
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 16. Dezember 2015 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
T h . Te r s t e g e n
Für die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien
Ahmed Shide
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1245
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Oktober 2016
Das in Dschibuti am 14. April 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zwischenstaatlichen Behörde
für Entwicklung (IGAD) über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (Vorhaben
„Regionalfonds zur Stärkung der Dürreresilienz am Horn von Afrika“) ist nach
seinem Artikel 5
am 14. April 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Oktober 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. R a l f - M a t t h i a s M o h s
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD)
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,
und
findet dieses Abkommen Anwendung.
die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung
(IGAD) –
Artikel 2
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zwischen- trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
staatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD), sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
vertiefen,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diese Zusage endet die Frist mit Ablauf
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des 31. Dezember 2022.
in den Mitgliedsstaaten der Zwischenstaatlichen Behörde für Ent-
wicklung (IGAD) beizutragen, (3) Die Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD),
soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist,
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 38/2015 vom 6. August Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
2015) und das Antwortschreiben der Zwischenstaatlichen Behörde gegenüber der KfW garantieren.
für Entwicklung (IGAD - Nr. ES30-100/441/15 vom 9. August
2015) Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) stellt
sicher, dass die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusammenhang mit
Artikel 1
dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erwähnten Verträge erhoben werden.
es der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) oder
anderen, von beiden Partnern gemeinsam auszuwählenden
Artikel 4
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen
weiteren Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 8 000 000 Euro Die Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) über-
(in Worten: acht Millionen Euro) für das Vorhaben „Regionalfonds lässt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags
zur Stärkung der Dürreresilienz am Horn von Afrika“ zu erhalten, ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
festgestellt worden ist. Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
und der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD)
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Artikel 5
Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD) zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für not- Kraft.
Geschehen zu Dschibuti am 14. April 2016 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Piecha
Für die Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung (IGAD)
Mahboub Maalim
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1247
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
zur Änderung des Filmabkommens vom 17. Mai 2001
Vom 1. November 2016
Die in Paris am 3./6. Mai 2016 durch Notenwechsel geschlossene Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik zur Änderung des Filmabkommens vom
17. Mai 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Französischen Republik (BGBl. 2002 II S. 998, 999) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 9. Mai 2016
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. November 2016
Die Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Im Auftrag
F. K r a u t k r ä m e r
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Botschaft Paris, den 3. Mai 2016
der Bundesrepublik Deutschland
Paris
Der Geschäftsträger a. i.
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen meiner Regierung unter Bezugnahme auf das Film-
abkommen vom 17. Mai 2001 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik (im Folgenden „Filmabkommen“ genannt)
und auf die Verbalnote Nr. 199/2009 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom
30. April 2009, sowie auf die Gespräche zwischen den Vertretern unserer beider Staaten,
die mit dem Ziel stattgefunden haben, unsere Zusammenarbeit im Filmbereich weiter zu
vertiefen und an die Marktentwicklungen bei Filmvorhaben in Koproduktion anzupassen,
folgende Vereinbarung zur Änderung des Filmabkommens vorzuschlagen:
1. Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 des Filmabkommens erhält folgenden Wortlaut:
„Die künstlerischen und technischen Mitarbeiter müssen entweder die deutsche oder
die französische Staatsangehörigkeit besitzen oder Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sein; sie können auch Staatsangehörige der
Schweizerischen Eidgenossenschaft sein, soweit sie aufgrund des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleich-
gestellt sind.“
2. Nach Artikel 3 des Filmabkommens wird folgender Artikel 3a eingefügt:
„(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens können in einem Zeitraum
von jeweils zwei Kalenderjahren bis zu acht in Koproduktion hergestellte Filme aner-
kannt werden, bei denen die Minoritätsbeteiligung des oder der Produzenten aus einem
der beiden Staaten lediglich finanzieller Art ist (im Folgenden „finanzielle Koproduk-
tionen“ genannt). Jedoch darf diese finanzielle Minoritätsbeteiligung nicht weniger als
10 % (zehn Prozent) und nicht mehr als 20 % (zwanzig Prozent) der endgültigen Kosten
des Films betragen.
(2) Die Anerkennung als finanzielle Koproduktion wird jedem einzelnen dieser Filme
erst nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden der beiden Staaten
gewährt.
(3) Jede Vertragspartei soll im jeweiligen Zeitraum von zwei Kalenderjahren die glei-
che Anzahl finanzieller Koproduktionen anerkennen, bei denen die Minoritätsbeteiligung
bei dem Produzenten aus dem jeweils eigenen Staat liegt.
(4) Die nach Artikel 13 eingesetzte Gemischte Kommission überprüft, ob ein Gleich-
gewicht im Sinne von Absatz 3 erzielt wurde. Sie kann auf Wunsch einer der zuständi-
gen Behörden der beiden Staaten einberufen werden, wenn die zulässige Anzahl von
acht finanziellen Koproduktionen erreicht wird. Die Gemischte Kommission kann be-
stimmen, ob und in welchem Umfang weitere finanzielle Koproduktionen im betreffen-
den Zeitraum von zwei Kalenderjahren gefördert werden können.“
3. Artikel 8 Satz 1 des Filmabkommens erhält folgenden Wortlaut:
„Die zuständigen Behörden der beiden Staaten akzeptieren, dass die nach diesem
Abkommen zu fördernden Filme mit einem oder mehreren Produzenten gemeinsam
produziert werden können, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Staaten haben, mit denen
die Bundesrepublik Deutschland oder Frankreich Filmkoproduktions-Abkommen ge-
schlossen hat oder für die das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über
die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen verbindlich ist.“
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1249
Falls sich Ihre Regierung mit den unter den Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum
Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
den Regierungen bilden, die mit dem Datum des Eingangs Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Detlef Weigel
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Internationale Entwicklung
der Französischen Republik
Herrn Jean-Marc Ayrault
Paris
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Vom 2. November 2016
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom
31. Oktober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417,
1418) ist nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Saudi-Arabien am 19. Oktober 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. April 2016 (BGBl. II S. 459).
Berlin, den 2. November 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Diplomatenschutzkonvention
Vom 2. November 2016
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention – BGBl. 1976 II S. 1745,
1746) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Sambia am 16. November 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. September 2016 (BGBl. II S. 1154).
Berlin, den 2. November 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 2. November 2016
B o s n i e n u n d H e r z e g o w i n a hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 26. Oktober 2016 notifiziert, dass es die Bestimmungen des
Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653;
1971 II S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783)
nach seinem Artikel XI § 43 mit Wirkung vom 26. Oktober 2016 auf folgende
weitere Organisation anwendet:
– Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) – Anlage XVIII –
vom 30. Juli 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juli 2016 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 2. November 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Diplomatenschutzkonvention
Vom 2. November 2016
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention – BGBl. 1976 II S. 1745,
1746) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Sambia am 16. November 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. September 2016 (BGBl. II S. 1154).
Berlin, den 2. November 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 2. November 2016
B o s n i e n u n d H e r z e g o w i n a hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 26. Oktober 2016 notifiziert, dass es die Bestimmungen des
Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653;
1971 II S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783)
nach seinem Artikel XI § 43 mit Wirkung vom 26. Oktober 2016 auf folgende
weitere Organisation anwendet:
– Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO) – Anlage XVIII –
vom 30. Juli 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juli 2016 (BGBl. II S. 1045).
Berlin, den 2. November 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016 1251
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 2. November 2016
Gegen die Vorbehalte Somalias vom 1. Oktober 2015 (vgl. die Bekannt-
machung vom 11. November 2015, BGBl. II S. 1600) zu dem Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121, 122)
haben gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer
folgende Staaten E i n s p r u c h erhoben:
Belgien* am 9. Mai 2016
Bulgarien* am 27. September 2016
Finnland* am 26. April 2016
Frankreich* am 29. September 2016
Irland* am 25. Mai 2016
Italien* am 23. September 2016
Lettland* am 23. März 2016
Moldau, Republik* am 30. September 2016
Norwegen* am 29. September 2016
Österreich* am 31. März 2016
Polen* am 28. September 2016
Portugal* am 28. September 2016
Rumänien* am 3. Mai 2016
Schweden* am 18. April 2016
Schweiz* am 6. Juli 2016
Tschechische Republik* am 17. Mai 2016
Ungarn* am 26. August 2016
Vereinigtes Königreich* am 30. September 2016.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. März 2016 (BGBl. II S. 406).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 2. November 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 21. November 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 2. November 2016
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) ist nach
seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Brunei Darussalam* am 11. Mai 2016
nach Maßgabe eines Vorbehalts bezüglich der Verfassungsmäßigkeit be-
stimmter Regelungen des Übereinkommens und unter Bezugnahme auf die
Grundsätze des Islams
Finnland am 10. Juni 2016
Island am 23. Oktober 2016
Komoren am 16. Juli 2016
Niederlande* am 14. Juli 2016
nach Maßgabe von Erklärungen zu den Artikeln 10, 12, 14, 15, 23 Absatz 1
Buchstabe b, Artikel 25 Buchstabe a und f und Artikel 29 des Übereinkom-
mens
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für die
Zentralafrikanische Republik am 10. November 2016
in Kraft treten.
II.
Die N i e d e r l a n d e* haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
14. Juni 2016 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als
Verwahrer E i n s p r ü c h e gegen die Erklärung der I s l a m i s c h e n R e p u b l i k
I r a n vom 23. Oktober 2009 sowie gegen die Erklärung und den Vorbehalt
M a l a y s i a s vom 19. Juli 2010 (vgl. die Bekanntmachung vom 14. März 2011,
BGBl. II S. 493) erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. März 2016 (BGBl. II S. 335).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 2. November 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h