Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1203
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(25. ADR-Änderungsverordnung – 25. ADRÄndV)
Vom 25. Oktober 2016
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der
zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Genf vom 6. bis 9. Mai 2014, 3. bis 6. November 2014, 4. bis 6. Mai 2015,
9. bis 13. November 2015 und 9. bis 12. Mai 2016 beschlossenen Änderungen zu
den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September
1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 17. April 2015
(BGBl. 2015 II S. 504, Anlageband; 2016 II S. 50) werden hiermit in Kraft gesetzt.
Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anlage
zu dieser Verordnung veröffentlicht.*
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut
der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar 2017
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Berlin, den 25. Oktober 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. September 2016
Das in Bischkek am 26. September 2014 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 – 2014
ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 8. April 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. September 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Georg vom Kolke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1205
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 – 2014
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland e) „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente
Mutter-Kind-Versorgung VII“ bis zu 4 000 000 Euro
und (in Worten: vier Millionen Euro),
die Regierung der Kirgisischen Republik – wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung,
Republik, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor-
haben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;
vertiefen,
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, a) für das unter Nummer 1 Buchstabe a) genannte Vor-
haben bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Euro).
in der Kirgisischen Republik beizutragen,
b) für das unter Nummer 1 Buchstabe b) genannte Vor-
haben bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Euro),
lungen vom 13. März 2013 und auf die Verbalnote Nr. 13/2013
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bischkek c) für das unter Nummer 1 Buchstabe c) genannte Vorhaben
(Geschäftszeichen: wz – 444.85/6) vom 22. Januar 2013 – bis zu 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro),
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten
sind wie folgt übereingekommen: Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 der Regierung der Kirgisischen Republik, von der KfW für dieses
Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ein Darlehen zu erhalten.
es der Regierung der Kirgisischen Republik oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
zu erhalten: Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik durch
andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 1
1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 23 000 000 Euro bezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-
(in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben haben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder
als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als
a) „Schwerpunktprogramm Nachhaltige Wirtschaftsent- selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als
wicklung, Komponente Finanzsektorprogramm“ bis zu Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro), der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
b) „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein
Sektorprogramm Gesundheitswesen IV“ bis zu Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro), (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
c) „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente der Regierung der Kirgisischen Republik zu einem späteren Zeit-
Mutter-Kind-Versorgung VIII“ bis zu 1 500 000 Euro punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
(in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro), zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
d) „Schwerpunktprogramm Gesundheit, Komponente men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
Tuberkulosebekämpfung V“ bis zu 2 000 000 Euro Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
(in Worten: zwei Millionen Euro), Anwendung.
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit- (5) Die Regierung der Kirgisischen Republik, soweit sie nicht
maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
werden. schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der KfW garantieren.
Artikel 2
Artikel 3
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Die Regierung der Kirgisischen Republik stellt die KfW von
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Kirgisischen
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Republik erhoben werden.
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Artikel 4
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch- Die Regierung der Kirgisischen Republik überlässt bei den sich
staben a) bis d) und Absatz 2 genannten Beträge entfällt, soweit aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr 2013 rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge- im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
des 31. Dezember 2020. welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die Zusage für den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
staben e) genannten Betrag entfällt, soweit nicht innerhalb von eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
acht Jahren nach dem Zusagejahr 2012 die entsprechenden Genehmigungen.
Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Artikel 5
(4) Die Regierung der Kirgisischen Repubik, soweit sie nicht (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-
Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
hensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
Verträge garantieren. der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bischkek am 26. September 2014 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sräga
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Te m i r S a r i e v
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1207
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 21. September 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361, 1362) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Namibia am 2. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See
zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 21. September 2016
D i e N i e d e r l a n d e * haben die A n w e n d b a r k e i t des Übereinkommens
vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung
des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1998 II
S. 2233, 2234) gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 auf C u r a ç a o ab dem 1. De-
zember 2016 erklärt und dabei einen V o r b e h a l t gemäß Artikel 19 Absatz 3
angebracht sowie E r k l ä r u n g e n gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 3
und Artikel 34 Absatz 3 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1207
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 21. September 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-
nahme (BGBl. 1980 II S. 1361, 1362) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Namibia am 2. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See
zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 21. September 2016
D i e N i e d e r l a n d e * haben die A n w e n d b a r k e i t des Übereinkommens
vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung
des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1998 II
S. 2233, 2234) gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 auf C u r a ç a o ab dem 1. De-
zember 2016 erklärt und dabei einen V o r b e h a l t gemäß Artikel 19 Absatz 3
angebracht sowie E r k l ä r u n g e n gemäß Artikel 8 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 3
und Artikel 34 Absatz 3 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 21. September 2016
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
(BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für
Togo am 14. Dezember 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 835).
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 21. September 2016
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2
für die
Ukraine* am 2. Dezember 2016
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen Erklärung zur Anwendbarkeit des Fakultativprotokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2016 (BGBl. II S. 991).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 21. September 2016
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
(BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für
Togo am 14. Dezember 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 835).
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 21. September 2016
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2
für die
Ukraine* am 2. Dezember 2016
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen Erklärung zur Anwendbarkeit des Fakultativprotokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2016 (BGBl. II S. 991).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1209
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
Vom 21. September 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung
terroristischer Bombenanschläge (BGBl. 2002 II S. 2506, 2507) wird nach seinem
Artikel 22 Absatz 2 für
Namibia am 2. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 21. September 2016
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für die
Malediven am 14. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2016 (BGBl. II S. 236).
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1209
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge
Vom 21. September 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung
terroristischer Bombenanschläge (BGBl. 2002 II S. 2506, 2507) wird nach seinem
Artikel 22 Absatz 2 für
Namibia am 2. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 21. September 2016
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für die
Malediven am 14. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2016 (BGBl. II S. 236).
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 27. September 2016
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Heiliger Stuhl* am 19. Oktober 2016
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vor-
behalten zu Artikel 63 Absatz 7 und gemäß Artikel 66 Absatz 3 sowie abge-
gebenen Erklärungen zu Artikel 2 Buchstabe a und zu den Artikeln 43 bis 48
des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2016 (BGBl. II S. 238).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 27. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in Kirgisistan
Vom 28. September 2016
Das in Bischkek am 15. Juni 2015 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik
über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau (KfW) in Kirgisistan ist nach seinem
Artikel 11
am 16. Juli 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. September 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Georg vom Kolke
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 27. September 2016
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Heiliger Stuhl* am 19. Oktober 2016
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vor-
behalten zu Artikel 63 Absatz 7 und gemäß Artikel 66 Absatz 3 sowie abge-
gebenen Erklärungen zu Artikel 2 Buchstabe a und zu den Artikeln 43 bis 48
des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Februar 2016 (BGBl. II S. 238).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 27. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-kirgisischen Abkommens
über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Kreditanstalt für Wiederaufbau
in Kirgisistan
Vom 28. September 2016
Das in Bischkek am 15. Juni 2015 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kirgisischen Republik
über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau (KfW) in Kirgisistan ist nach seinem
Artikel 11
am 16. Juli 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. September 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Georg vom Kolke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1211
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kirgisischen Republik
über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 5
und Die Regierung der Kirgisischen Republik erbringt folgende
Leistungen:
die Regierung der Kirgisischen Republik –
Sie
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kirgisischen (1) befreit gemäß den Bestimmungen des eingangs erwähnten
Republik, TZ-Rahmenabkommens das für das KfW-Büro gelieferte
Material und Fahrzeuge von Lizenzen, Flughafen-, Hafen-,
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie
nerschaftliche Zusammenarbeit zu festigen und die Entwick- von Lagergebühren und stellt sicher, dass das Material und
lungszusammenarbeit, durch die Einrichtung eines örtlichen die Fahrzeuge unverzüglich entzollt werden; diese Erleichte-
Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), zwischen beiden rungen gelten auf schriftlichen Antrag des KfW-Büros auch
Ländern zu unterstützen – für im Hoheitsgebiet der Kirgisischen Republik beschafftes
Material;
sind wie folgt übereingekommen: (2) erstattet auf Antrag des KfW-Büros indirekte Steuern, gemäß
der kirgisischen Gesetzgebung, die in der Kirgischen Repu-
Artikel 1 blik auf für das KfW-Büro beschaffte Sach- und Dienstleis-
tungen und Güter erhoben wurden;
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Regierung der Kirgisischen Republik, im Folgenden „Vertragspar- (3) unterstützt Anträge des KfW-Büros auf
teien“ genannt, vereinbaren unter Bezugnahme auf das Abkom-
men vom 31. März 1998 zwischen der Regierung der Bundes- – Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-
republik Deutschland und der Regierung der Kirgisischen schließlich Funk- und Satellitenverbindungen,
Republik über Technische Zusammenarbeit, im Folgenden „TZ- – Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten
Rahmenabkommen“ genannt, die Einrichtung eines örtlichen Büros Fachkräfte sowie Arbeitsgenehmigungen für lokal Beschäf-
der KfW, im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet. tigte des KfW-Büros;
(4) befreit das KfW-Büro von Steuern und öffentlichen Abgaben
Artikel 2
in der Kirgisischen Republik;
Das KfW-Büro wird in Bischkek eingerichtet.
(5) gewährt den entsandten Fachkräfte der KfW sowie gegebe-
nenfalls weiterer von der Regierung der Bundesrepublik
Artikel 3 Deutschland beauftragter internationaler Durchführungsorga-
nisationen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-
Das KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben:
mitgliedern alle Rechte analog des eingangs erwähnten TZ-
(1) Unterstützung der Kirgischen Republik und der Projektträger Rahmenabkommens.
bei Vorbereitung und Durchführung von im Auftrag der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Artikel 6
Vorhaben und Programmen der Finanziellen Zusammen-
arbeit; Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der
Fahrzeuge bleibt im Eigentum der KfW. Es geht im Falle der Auf-
(2) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer
lösung des KfW-Büros in das Eigentum der Kirgisischen Repu-
Tätigkeiten im Zusammenhang mit den von der KfW im Auf-
blik über.
trag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch-
geführten Vorhaben und Programmen;
Artikel 7
(3) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener und
regionaler Aufgaben; Die Vertragsparteien benennen folgende Durchführungsorga-
nisationen beziehungsweise Ansprechpartner für die im Zusam-
(4) Vertretung der KfW vor Ort. menhang mit diesem Abkommen stehenden Aspekte:
Artikel 4 (1) die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre
Leistungen durch die KfW als Durchführungsorganisation;
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt fol-
gende Leistungen: (2) die Regierung der Kirgisischen Republik beauftragt das
Ministerium für Finanzen als Ansprechpartner für die KfW.
Sie
(1) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro; Artikel 8
(2) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten Soweit in diesem Abkommen nicht anders geregelt, gelten die
des KfW-Büros entsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte so- Bestimmungen des eingangs erwähnten TZ-Rahmenabkom-
wie der von dem KfW-Büro eingestellten lokal Beschäftigten. mens für das KfW-Büro entsprechend.
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016
Artikel 9 züglich nach ihrem Inkrafttreten von der Bundesrepublik
Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter An-
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und gabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-
verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten
sei denn, dass eine der Vertragsparteien es sechs Monate vor Nationen bestätigt worden ist.
Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer durch schriftliche Mitteilung
an die andere Vertragspartei kündigt.
Artikel 11
Artikel 10 Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung der Kirgisischen Republik der Regierung der Bundes-
Die Registrierung dieses Abkommens zur Einrichtung eines republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
örtlichen Büros der KfW beim Sekretariat der Vereinten Nationen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unver- der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Bischkek, am 15. Juni 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. Sräga
Für die Regierung der Kirgisischen Republik
Adylbek Aleschowitsch Kasymaliejw
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 29. September 2016
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 für
Chile am 23. September 2017
Niederlande (europäischer und karibischer Teil) am 23. September 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2016 (BGBl. II S. 404).
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1213
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 29. September 2016
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Ghana am 23. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2016 (BGBl. II S. 1006).
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 29. September 2016
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565, 2566, 3796; 1997 II S. 1327) wird nach seinem Artikel 6
Absatz 2 für
Ghana am 23. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2016 (BGBl. II S. 932).
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1213
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 29. September 2016
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Ghana am 23. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2016 (BGBl. II S. 1006).
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Vom 29. September 2016
Das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 2565, 2566, 3796; 1997 II S. 1327) wird nach seinem Artikel 6
Absatz 2 für
Ghana am 23. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2016 (BGBl. II S. 932).
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 29. September 2016
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Guinea-Bissau am 18. Dezember 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2016 (BGBl. II S. 1004).
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 29. September 2016
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 für
Chile am 23. September 2017
Niederlande (europäischer und karibischer Teil) am 23. September 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2016 (BGBl. II S. 933).
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 29. September 2016
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Guinea-Bissau am 18. Dezember 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2016 (BGBl. II S. 1004).
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 29. September 2016
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 für
Chile am 23. September 2017
Niederlande (europäischer und karibischer Teil) am 23. September 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2016 (BGBl. II S. 933).
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1215
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 29. September 2016
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Ghana am 23. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. April 2016 (BGBl. II S. 503).
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 29. September 2016
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
Armenien* am 1. Dezember 2016
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erhobenen
Einspruchs gegen die Erklärung Aserbaidschans (vgl. die Bekanntmachung
vom 23. April 2014, BGBl. II S. 374)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2016 (BGBl. II S. 1001).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1215
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 29. September 2016
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Ghana am 23. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. April 2016 (BGBl. II S. 503).
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 29. September 2016
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
Armenien* am 1. Dezember 2016
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erhobenen
Einspruchs gegen die Erklärung Aserbaidschans (vgl. die Bekanntmachung
vom 23. April 2014, BGBl. II S. 374)
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2016 (BGBl. II S. 1001).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 29. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. September 2016
Das in Tegucigalpa am 25. Mai 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank
für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 („KKMU-Um-
weltkreditprogramm II über BCIE“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 25. Mai 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. September 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ulrike Metzger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016 1217
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
(„KKMU-Umweltkreditprogramm II über BCIE“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland KfW und der Bank zu schließenden Verträge, die den in der Bun-
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
und
gen.
die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
im Folgenden die „Bank“ genannt – (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten
Betrages entfällt, sofern nicht vor dem 31. Dezember 2020 der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Die Zusage
in Mittelamerika beizutragen, des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrages entfällt,
sofern nicht bis zum 31. Dezember 2022 der entsprechende Fi-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen vom nanzierungsvertrag geschlossen wurde.
23. Oktober 2015 –
(3) Die Bank wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro
sind wie folgt übereingekommen: in Erfüllung von Verbindlichkeiten aufgrund der nach Absatz 1 zu
schließenden Verträge garantieren.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Bank, für das Vorhaben „KKMU-Umweltkreditprogramm II
über BCIE“ von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgen- Die Bank bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im
de Beträge zu erhalten: rechtlichen Rahmen ihres Mandats darum, dass der Abschluss
und die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Ver-
1. Ein vergünstigtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen
träge in den Mitgliedsstaaten der Bank von Steuern und sonsti-
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu
gen Abgaben befreit werden.
40 000 000 Euro (in Worten: vierzig Millionen Euro), wenn
nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdig-
keit dieses Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Artikel 4
Kreditwürdigkeit der Bank weiterhin gegeben ist. Dieser Teil
des Vorhabens kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt Die Bank bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im
werden, rechtlichen Rahmen ihres Mandats darum, dass bei den sich aus
der Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrages
2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah- ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 Num- Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
mer 1 erwähnten Vorhabens von bis zu 1 000 000 Euro (in Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass keine
Worten: eine Million Euro). Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberechtigte
(2) Der in Absatz 1 Nummer 2 genannte Finanzierungsbeitrag Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre- republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und dass
publik Deutschland und der Bank als Finanzierungsbeitrag für gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
eine notwendige Begleitmaßnahme für ein anderes Vorhaben nehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt
verwendet werden. werden.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Bank zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Dar- Artikel 5
lehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Ab-
satz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be- Kraft.
treuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bun-
Artikel 2
desrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Dieses Abkommen wird in Tegucigalpa, Republik Honduras,
am 25. Mai 2016 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spa-
nischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleicherma-
ßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Beatrix Christina Kania
Für die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration
Dr. N i c k R i s c h b i e t h
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 6. Oktober 2016
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für
erneuerbare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem
Artikel XIX Absatz E für
Bhutan am 1. Juni 2016
Botsuana am 23. Juni 2016
St. Lucia am 31. März 2016
Thailand am 30. April 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Januar 2016 (BGBl. II S. 128).
Berlin, den 6. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 12. Oktober 2016
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152; 2002 II S. 943, 944) wird nach seinem
Artikel 13 Absatz 4 für
Guatemala am 2. August 2017
Myanmar am 12. Juli 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1274).
Berlin, den 12. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 6. Oktober 2016
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für
erneuerbare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem
Artikel XIX Absatz E für
Bhutan am 1. Juni 2016
Botsuana am 23. Juni 2016
St. Lucia am 31. März 2016
Thailand am 30. April 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Januar 2016 (BGBl. II S. 128).
Berlin, den 6. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 12. Oktober 2016
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152; 2002 II S. 943, 944) wird nach seinem
Artikel 13 Absatz 4 für
Guatemala am 2. August 2017
Myanmar am 12. Juli 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1274).
Berlin, den 12. Oktober 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r