1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Diplomatenschutzkonvention
Vom 14. September 2016
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention – BGBl. 1976 II S. 1745,
1746) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Namibia am 2. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 14. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. September 2016
Das in Ulan-Bator am 19. Oktober 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2014-2015 ist nach seinem Arti-
kel 5 Absatz 1
am 19. Oktober 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. September 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Kathrin Oellers
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Diplomatenschutzkonvention
Vom 14. September 2016
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention – BGBl. 1976 II S. 1745,
1746) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Namibia am 2. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 14. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. September 2016
Das in Ulan-Bator am 19. Oktober 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2014-2015 ist nach seinem Arti-
kel 5 Absatz 1
am 19. Oktober 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. September 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Kathrin Oellers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016 1155
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014-2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens zu schlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland
und
geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Regierung der Mongolei –
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei, Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen
wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zember 2021.
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Darle-
vertiefen, hensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro
in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(4) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht Empfänger
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-
in der Mongolei beizutragen, sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-
zierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- tieren.
lungen vom 5. September 2014 –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Regierung der Mongolei stellt die KfW von sämtlichen
Artikel 1 Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Ab-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
satz 1 erwähnten Verträge in der Mongolei erhoben werden.
es der Regierung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (KfW) oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam
auszuwählenden Empfängern, ein Darlehen von insgesamt Artikel 4
10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vor- Die Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der
haben „Energieeffizienz im zentralen Übertragungs- und Vertei- Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
lernetz“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
keit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben ersetzt ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
werden. eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
nehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
licht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbe- Artikel 5
reitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Kraft.
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An- (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
wendung. Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
Artikel 2
dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be- nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die ist.
Geschehen zu Ulan Bator am 19. Oktober 2015 in deutscher,
mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut ver-
bindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und
des mongolischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge-
bend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G. Thiedemann
Für die Regierung der Mongolei
Gantsogt
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens
sowie der Protokolle und der Änderung zu diesem Übereinkommen
Vom 21. September 2016
I.
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. 1992 II S. 958, 959;
1993 II S. 935), mit seiner am 21. Dezember 2001 geänderten Fassung von Arti-
kel 1 (BGBl. 2004 II S. 1507, 1508) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 2 für
Bahrain am 11. September 2016
Burundi am 13. Januar 2013
in Kraft getreten.
Es wird nach seinem Artikel 5 Absatz 2 für
Côte d’Ivoire am 25. November 2016
in Kraft treten.
II.
Das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I – BGBl. 1992 II
S. 958, 967), das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes
von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996
geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung –
BGBl. 1997 II S. 806, 807) sowie das Protokoll über das Verbot oder die Beschrän-
kung des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III – BGBl. 1992 II S. 958, 975)
sind nach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Bahrain am 11. September 2016
in Kraft getreten.
Sie werden nach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Côte d’Ivoire am 25. November 2016
in Kraft treten.
III.
Das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen,
Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten
Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl. 1997 II
S. 806, 807) ist nach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Burundi am 13. Januar 2013
in Kraft getreten.
IV.
Das Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen
(Protokoll IV – BGBl. 1997 II S. 806, 827) ist nach Artikel 5 Absatz 4 des Über-
einkommens für
Bahrain am 11. September 2016
in Kraft getreten.
Es wird nach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Lesotho am 25. Oktober 2016
in Kraft treten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016 1157
V.
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) ist nach Artikel 5 Absatz 4 des Über-
einkommens für
Bahrain am 11. September 2016
in Kraft getreten.
Es wird nach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Côte d’Ivoire am 25. November 2016
Lesotho am 25. Oktober 2016
Montenegro am 20. November 2016
in Kraft treten.
VI.
Die Änderung vom 21. Dezember 2001 von Artikel 1 des Übereinkommens
(BGBl. 2004 II S. 1507, 1508) wird nach Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 5 des Übereinkommens für
Lesotho am 25. Oktober 2016
in Kraft treten.
VII.
Die Bekanntmachung vom 9. November 1998 (BGBl. 1999 II S. 2) wird dahin
gehend ergänzt, dass S c h w e d e n * E r k l ä r u n g e n zu den Artikeln 1, 2 und 5
des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen,
Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten
Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl. 1997 II
S. 806, 807) abgegeben hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
19. Dezember 2014 (BGBl. 2015 II S. 139), vom 21. Januar 2015 (BGBl. II S. 278)
und vom 27. Mai 2015 (BGBl. II S. 906, 907).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
Bekanntmachung
über eine Berichtigung der authentischen deutschen Fassung
des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007
Vom 23. September 2016
Nach einem Berichtigungsprotokoll des Verwahrers 3. Protokolle, Teil B (Protokolle, die dem Vertrag von
des Vertrags, der Regierung der Italienischen Republik, Lissabon beizufügen sind), Protokoll Nr. 1 zur Ände-
vom 20. Mai 2016 ist der Wortlaut der authentischen rung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische
deutschen Fassung des Vertrags von Lissabon vom Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen
13. Dezember 2007 zur Änderung des Vertrags über die Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der
Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Artikel 1 Nummer 12
Europäischen Gemeinschaft einschließlich der zwei Pro- (Protokoll über die Satzung der Europäischen Inves-
tokolle zum Vertrag von Lissabon und der elf Protokolle, titionsbank) Buchstabe h
die durch den Vertrag von Lissabon den Verträgen beige- Es wird die folgende Ziffer angefügt:
fügt werden, sowie der von der Konferenz der Vertreter
der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommenen „iii) In Absatz 4 werden die Worte “im Rahmen dieses Ver-
trags und dieser Satzung“ ersetzt durch “im Rahmen der
Erklärungen, wie sie in der Schlussakte vom selben Tage
Verträge und dieser Satzung“.
aufgeführt sind (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), wie folgt
berichtigt worden: 4. Schlussakte, II. Protokolle, Teil A
1. Artikel 2 Nummer 212 Buchstabe a Anstatt:
„A. Protokolle
(Änderung von Artikel 228)
zum Vertrag über die Europäische Union,
Anstatt: zum Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union
„(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die und gegebenenfalls zum
sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Vertrag zur Gründung
ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, der Europäischen Atomgemeinschaft“
so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen
Union anrufen, ...“ muss es heißen:
muss es heißen: „A. Protokolle,
die dem Vertrag über die Europäische Union,
„(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die dem Vertrag über die Arbeitsweise
sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffas- der Europäischen Union
sung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommis- und gegebenenfalls dem
sion den Gerichtshof anrufen, ...“. Vertrag zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft
2. Artikel 2 Nummer 212 Buchstabe b
beizufügen sind“.
(Änderung von Artikel 228)
5. Schlussakte, II. Protokolle, Teil B
Anstatt: Anstatt:
„(3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof der Euro- „Protokolle
päischen Union Klage nach Artikel 226, weil sie der Auffas- zum Vertrag von Lissabon“
sung ist, ...“
muss es heißen:
muss es heißen:
„Protokolle,
„(3) Erhebt die Kommission beim Gerichtshof Klage nach die dem Vertrag von Lissabon
Artikel 226, weil sie der Auffassung ist, ...“. beizufügen sind“.
Berlin, den 23. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Martin Kotthaus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016 1159
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 28. September 2016
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Guinea-Bissau am 18. Dezember 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2016 (BGBl. II S. 990).
Berlin, den 28. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-costa-ricanischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
Vom 28. September 2016
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. November 2014 zu dem Ab-
kommen vom 13. Februar 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Costa Rica zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2014 II S. 917, 918) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2
am 10. August 2016
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 10. August 2016 in Berlin ausgetauscht.
Berlin, den 28. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016 1159
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 28. September 2016
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Guinea-Bissau am 18. Dezember 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2016 (BGBl. II S. 990).
Berlin, den 28. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-costa-ricanischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
Vom 28. September 2016
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. November 2014 zu dem Ab-
kommen vom 13. Februar 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Costa Rica zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2014 II S. 917, 918) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 32 Absatz 2
am 10. August 2016
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 10. August 2016 in Berlin ausgetauscht.
Berlin, den 28. September 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-indonesischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
Vom 11. Oktober 2016
Die in Berlin am 27. Februar 2012 unterzeichnete Verein-
barung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
ministerium der Republik Indonesien über die Zusammen-
arbeit im Bereich der Verteidigung (BGBl. 2012 II S. 725,
726) ist nach ihrem Artikel X Absatz 1
am 20. Mai 2016
in Kraft getreten.
Bonn, den 11. Oktober 2016
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 11. Oktober 2016
Die Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Verband) hat am 14. Oktober 2015 Ände-
rungen der Ausführungsordnung zum Vertrag vom 19. Juni 1970 über die inter-
nationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. 1976 II
S. 649, 664, 721) beschlossen. Die Änderungen werden auf Grund des Artikels X
Nummer 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1976 über internationale Patentüberein-
kommen (BGBl. 1976 II S. 649) nachstehend bekannt gemacht.
Die Änderungen sind am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juni 2015 (BGBl. II S. 909).
Berlin, den 11. Oktober 2016
Bundesministerium
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. W e i s
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der deutsch-indonesischen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
Vom 11. Oktober 2016
Die in Berlin am 27. Februar 2012 unterzeichnete Verein-
barung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
ministerium der Republik Indonesien über die Zusammen-
arbeit im Bereich der Verteidigung (BGBl. 2012 II S. 725,
726) ist nach ihrem Artikel X Absatz 1
am 20. Mai 2016
in Kraft getreten.
Bonn, den 11. Oktober 2016
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Dr. W e i n g ä r t n e r
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag
Vom 11. Oktober 2016
Die Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Verband) hat am 14. Oktober 2015 Ände-
rungen der Ausführungsordnung zum Vertrag vom 19. Juni 1970 über die inter-
nationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. 1976 II
S. 649, 664, 721) beschlossen. Die Änderungen werden auf Grund des Artikels X
Nummer 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1976 über internationale Patentüberein-
kommen (BGBl. 1976 II S. 649) nachstehend bekannt gemacht.
Die Änderungen sind am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juni 2015 (BGBl. II S. 909).
Berlin, den 11. Oktober 2016
Bundesministerium
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016 1161
Änderungen der Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT)
Angenommen am 14. Oktober 2015 von der Versammlung des Verbands
für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Verband)
auf ihrer siebenundvierzigsten (20. ordentlichen) Tagung vom 5. bis 14. Oktober 2015
mit Wirkung vom 1. Juli 2016
Amendments to the Regulations
under the Patent Cooperation Treaty
(PCT)
Adopted on October 14, 2015, by the Assembly
of the International Patent Cooperation Union (PCT Union)
at its Forty-Seventh (20th Ordinary) Session held from October 5 to 14, 2015,
with effect from July 1, 2016
Modifications du règlement d’exécution
du Traité de coopération en matière de brevets
(PCT)
adoptées le 14 octobre 2015 par l’Assemblée de l’Union internationale
de coopération en matière de brevets (Union du PCT)
à sa quarante-septième session (20e session ordinaire) tenue du 5 au 14 octobre 2015,
avec effet à partir du 1er juillet 2016
Table of Amendments1 Table des modifications1 Liste der Änderungen1
Rule 9.2 Règle 9.2 Regel 9.2
Rule 26bis.3 Règle 26bis.3 Regel 26bis.3
Rule 48.2 Règle 48.2 Regel 48.2
Rule 82quater.1 Règle 82quater.1 Regel 82quater.1
Rule 92.2 Règle 92.2 Regel 92.2
Rule 94.1 Règle 94.1 Regel 94.1
Rule 94.1bis Règle 94.1bis Regel 94.1bis
Rule 94.1ter Règle 94.1ter Regel 94.1ter
Rule 94.2 Règle 94.2 Regel 94.2
Rule 94.2bis Règle 94.2bis Regel 94.2bis
Rule 94.3 Règle 94.3 Regel 94.3
1 The amendments of Rules 9, 26bis, 48, 1 Les modifications des règles 9, 26bis, 48, 1 Die Änderungen der Regeln 9, 26bis, 48, 82quater,
82quater, 92 and 94 shall enter into force on 82quater, 92 et 94 entreront en vigueur le 1er juil- 92 und 94 treten am 1. Juli 2016 in Kraft und
July 1, 2016, and shall apply to any international let 2016 et s’appliqueront à toute demande in- finden Anwendung auf internationale Anmeldun-
application whose international filing date is on ternationale dont la date de dépôt international gen, deren internationales Anmeldedatum der
or after July 1, 2016. est le 1er juillet 2016 ou une data postérieure. 1. Juli 2016 oder ein späteres Datum ist.
The amendments of Rule 82quater shall also Les modifications de la règle 82quater s’appli- Die Änderungen der Regel 82quater finden auch
apply to international applications whose inter- queront également aux demandes internatio- Anwendung auf internationale Anmeldungen,
national filing date is before July 1, 2016, where nales dont la date de dépôt international est an- deren internationales Anmeldedatum vor dem
the event referred to in Rule 82quater.1(a), as térieure au 1er juillet 2016, lorsque l’événement 1. Juli 2016 liegt, wenn das in der geänderten
amended, occurs on or after July 1, 2016. visé à la règle 82quater.1a) modifiée se produit Regel 82quater.1 Absatz a genannte Ereignis
le 1er juillet 2016 ou après cette date. am 1. Juli 2016 oder zu einem späteren Datum
eintritt.
The amendments of Rule 92.2(d) shall also Les modifications de la règle 92.2d) s’applique- Die Änderungen der Regel 92.2 Absatz d finden
apply to correspondence received by the Inter- ront également à la correspondance reçue par auch Anwendung auf Schriftverkehr, der am
national Bureau on or after July 1, 2016, in re- le Bureau international le 1er juillet 2016 ou 1. Juli 2016 oder zu einem späteren Datum beim
spect of international applications whose inter- après cette date concernant des demandes in- Internationalen Büro eingeht und internationale
national filing date is before July 1, 2016, to the ternationales dont la date de dépôt international Anmeldungen betrifft, deren internationales An-
extent provided at the time of promulgation of est antérieure au 1er juillet 2016, dans les condi- meldedatum vor dem 1. Juli 2016 liegt, und zwar
any Administrative Instructions made under that tions prévues lors de la publication des instruc- in dem Umfang, wie er zur Zeit der Bekannt-
Rule. tions administratives adoptées au titre de cette machung jeglicher nach dieser Regel erlassenen
règle. Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
Amendments2 Modifications2 Änderungen2*
Rule 9 Règle 9 Regel 9
Expressions, Etc., Not to Be Used Expressions, etc., à ne pas utiliser Nicht zu verwendende Ausdrücke usw.
9.1 [No change] 9.1 [Sans changement] 9.1 [Unverändert]
9.2 Noting of Lack of Compliance 9.2 Observation quant aux irrégularités 9.2 Feststellung der Zuwiderhandlung
The receiving Office, the International L’office récepteur, l’administration char- Das Anmeldeamt, die Internationale Re-
Searching Authority, the Authority specified gée de la recherche internationale, l’admi- cherchenbehörde, die für die ergänzende
for supplementary search and the Interna- nistration indiquée pour la recherche supplé- Recherche bestimmte Behörde und das
tional Bureau may note lack of compliance mentaire et le Bureau international peuvent Internationale Büro können eine Zuwider-
with the prescriptions of Rule 9.1 and may faire observer que la demande internatio- handlung gegen Regel 9.1 feststellen und
suggest to the applicant that he voluntarily nale ne répond pas aux prescriptions de können dem Anmelder vorschlagen, seine
correct his international application accord- la règle 9.1 et proposer au déposant de la internationale Anmeldung freiwillig entspre-
ingly, in which case the receiving Office, the corriger volontairement en conséquence, chend zu ändern; in diesem Fall werden,
competent International Searching Author- auquel cas l’office récepteur, l’administra- sofern zutreffend, das Anmeldeamt, die zu-
ity, the competent Authority specified for tion compétente chargée de la recherche ständige Internationale Recherchenbehör-
supplementary search and the International internationale, l’administration compétente de, die zuständige für die ergänzende
Bureau, as applicable, shall be informed of indiquée pour la recherche supplémentaire Recherche bestimmte Behörde und das
the suggestion. et le Bureau international, selon le cas, sont Internationale Büro von dem Vorschlag
informés de la proposition. unterrichtet.
9.3 [No change] 9.3 [Sans changement] 9.3 [Unverändert]
Rule 26bis Règle 26bis Regel 26bis
Correction or Addition of Priority Claim Correction ou adjonction Berichtigung oder
de revendications de priorité Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs
26bis.1 and 26bis.2 [No change] 26bis.1 et 26bis.2 [Sans changement] 26bis.1 und 26bis.2 [Unverändert]
26bis.3 Restoration of Right of Priority by 26bis.3 Restauration du droit de priorité par 26bis.3 Wiederherstellung des Prioritäts-
Receiving Office l’office récepteur rechts durch das Anmeldeamt
(a) to (e) [No change] a) à e) [Sans changement] a) bis e) [Unverändert]
(f) The receiving Office may require that f) L’office récepteur peut exiger qu’une f) Das Anmeldeamt kann verlangen,
a declaration or other evidence in support déclaration ou d’autres preuves à l’appui de dass eine Erklärung oder andere Nachweise
of the statement of reasons referred to in l’exposé des motifs visé à l’alinéa b)ii) lui zum Beleg der nach Absatz b Ziffer ii ge-
paragraph (b)(ii) be filed with it within a time soient remises dans un délai raisonnable en nannten Gründe innerhalb einer den Um-
limit which shall be reasonable under the l’espèce. ständen nach angemessenen Frist bei ihm
circumstances. eingereicht werden.
(g) [No change] g) [Sans changement] g) [Unverändert]
(h) The receiving Office shall promptly: h) À bref délai, l’office récepteur h) Das Anmeldeamt wird unverzüglich
(i) [No change] i) [sans changement] i) [Unverändert]
(ii) [No change] ii) [sans changement] ii) [Unverändert]
(iii) notify the applicant and the Interna- iii) notifie au déposant et au Bureau inter- iii) den Anmelder und das Internationale
tional Bureau of its decision and the national sa décision et indique le cri- Büro von seiner Entscheidung und
criterion for restoration upon which the tère de restauration sur lequel se fonde dem Wiederherstellungskriterium, das
decision was based; la décision; der Entscheidung zugrunde lag, in
Kenntnis setzen,
(iv) subject to paragraph (h-bis), transmit iv) sous réserve de l’alinéa h-bis), trans- iv) vorbehaltlich des Absatzes hbis alle
to the International Bureau all docu- met au Bureau international tous les vom Anmelder im Zusammenhang mit
ments received from the applicant documents reçus du déposant relatifs dem Antrag nach Absatz a (einschließ-
relating to the request under para- à la requête visée à l’alinéa a) (y com- lich einer Kopie des Antrags, jeglicher
graph (a) (including a copy of the re- pris une copie de la requête propre- in Absatz b Ziffer ii genannter Gründe
quest itself, any statement of reasons ment dite, tout exposé des motifs visé und jeglicher in Absatz f genannten
referred to in paragraph (b)(ii) and any à l’alinéa b)ii) et toute déclaration ou Erklärung oder anderer Nachweise)
declaration or other evidence referred autres preuves visées à l’alinéa f)). erhaltenen Unterlagen an das Interna-
to in paragraph (f)). tionale Büro übermitteln.
(h-bis) The receiving Office shall, upon a h-bis) L’office récepteur, sur requête mo- hbis) Auf begründeten Antrag des Anmel-
reasoned request by the applicant or on its tivée du déposant ou sur sa propre déci- ders oder aufgrund eigener Entscheidung
own decision, not transmit documents or sion, ne transmet pas de documents ou de wird das Anmeldeamt Unterlagen oder Teile
parts thereof received in relation to the re- parties de documents reçus dans le cadre derselben, die im Zusammenhang mit dem
quest under paragraph (a), if it finds that: de la requête visée à l’alinéa a), s’il constate Antrag nach Absatz a eingegangen sind,
que nicht übermitteln, wenn es feststellt, dass
2 The following reproduces, for each Rule that 2 On trouvera reproduit ci-après, pour chaque 2 Nachstehend werden alle Regeln, an denen Än-
was amended, the amended text. Where a part règle qui a été modifiée, le texte modifié. derungen vorgenommen wurden, im geänderten
of any such Rule has not been amended, the L’absence de modification d’une partie d’une Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer sol-
indication “[No change]” appears. telle règle est indiquée par la mention «[Sans chen Regel, die unverändert geblieben sind, er-
changement]». scheint der Hinweis „[Unverändert]“.
* amtliche Übersetzung gemäß PCT Artikel 67(1) b
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016 1163
(i) this document or part thereof does not i) ce document ou cette partie de docu- i) diese Unterlage oder Teile derselben
obviously serve the purpose of inform- ment ne sert manifestement pas à in- nicht offensichtlich dem Zweck dienen,
ing the public about the international former le public sur la demande inter- die Öffentlichkeit über die internationa-
application; nationale; le Anmeldung zu unterrichten,
(ii) publication or public access to any ii) la publication de ce document ou de ii) die Veröffentlichung oder öffentliche
such document or part thereof would cette partie de document, ou l’accès Einsicht in diese Unterlage oder Teile
clearly prejudice the personal or eco- du public à ce document ou à cette derselben eindeutig persönliche oder
nomic interests of any person; and partie de document, porterait claire- wirtschaftliche Interessen einer Person
ment atteinte aux intérêts personnels beeinträchtigen würde und
ou économiques d’une personne don-
née; et
(iii) there is no prevailing public interest to iii) l’intérêt du public d’avoir accès à ce iii) kein vorherrschendes öffentliches Inte-
have access to that document or part document ou à cette partie de docu- resse an der Einsicht in diese Unter-
thereof. ment ne prévaut pas. lage oder Teile derselben besteht.
Where the receiving Office decides not to Lorsque l’office récepteur décide de ne pas Entscheidet sich das Anmeldeamt gegen
transmit documents or parts thereof to the transmettre de documents ou de parties de die Übermittlung von Unterlagen oder Teilen
International Bureau, it shall notify the Inter- documents au Bureau international, il notifie derselben an das Internationale Büro, so
national Bureau accordingly. sa décision au Bureau international. teilt es dies dem Internationalen Büro mit.
(i) and (j) [No change]. i) et j) [Sans changement] i) und j) [Unverändert]
Rule 48 Règle 48 Regel 48
International Publication Publication internationale Internationale Veröffentlichung
48.1 [No change] 48.1 [Sans changement] 48.1 [Unverändert]
48.2 Contents 48.2 Contenu 48.2 Inhalt
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Unverändert]
(b) Subject to paragraph (c), the front b) Sous réserve de l’alinéa c), la page de b) Die Titelseite enthält vorbehaltlich des
page shall include: couverture comprend: Absatzes c:
(i) to (vi) [No change] i) à vi) [Sans changement] i) bis vi) [Unverändert]
(vii) where applicable, an indication that vii) le cas échéant, une indication selon vii) gegebenenfalls eine Angabe, dass die
the published international application laquelle la demande internationale veröffentlichte internationale Anmel-
contains information concerning a publiée contient des renseignements dung Angaben betreffend einen Antrag
request under Rule 26bis.3 for restora- relatifs à une requête en restauration nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstel-
tion of the right of priority and the du droit de priorité présentée selon la lung des Prioritätsrechts und die Ent-
decision of the receiving Office upon règle 26bis.3 et la décision de l’office scheidung des Anmeldeamts darüber
such request; récepteur en ce qui concerne cette enthält.
requête.
(viii) [deleted] viii) [supprimé] viii) [Gestrichen]
(c) to (k) [No change] c) à k) [Sans changement] c) bis k) [Unverändert]
(I) The International Bureau shall, upon a I) Sur requête motivée du déposant l) Das Internationale Büro schließt auf
reasoned request by the applicant received reçue par le Bureau international avant begründeten Antrag des Anmelders, sofern
by the International Bureau prior to the l’achèvement de la préparation technique der Antrag vor Abschluss der technischen
completion of the technical preparations for de la publication internationale, le Bureau Vorbereitungen für die internationale Veröf-
international publication, omit from publica- international exclut de la publication tout fentlichung beim Internationalen Büro ein-
tion any information, if it finds that: renseignement, s’il constate que geht, Angaben von der Veröffentlichung
aus, wenn es feststellt, dass
(i) this information does not obviously i) ce renseignement ne sert manifeste- i) diese Angaben nicht offensichtlich
serve the purpose of informing the ment pas à informer le public sur la dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit
public about the international applica- demande internationale; über die internationale Anmeldung zu
tion; unterrichten,
(ii) publication of such information would ii) la publication de ce renseignement ii) die Veröffentlichung dieser Angaben
clearly prejudice the personal or eco- porterait clairement atteinte aux inté- eindeutig persönliche oder wirtschaft-
nomic interests of any person; and rêts personnels ou économiques d’une liche Interessen einer Person beein-
personne donnée; et trächtigen würde und
(iii) there is no prevailing public interest to iii) l’intérêt du public d’avoir accès à ce iii) kein vorherrschendes öffentliches Inte-
have access to that information. renseignement ne prévaut pas. resse an der Einsicht in diese Angaben
besteht.
Rule 26.4 shall apply mutatis mutandis as to La règle 26.4 s’applique mutatis mutandis Regel 26.4 findet entsprechend Anwendung
the manner in which the applicant shall quant à la procédure à suivre par le dépo- auf die Art und Weise, in der der Anmelder
present the information which is the subject sant pour présenter les renseignements die Angaben darzulegen hat, die Gegen-
of a request made under this paragraph. faisant l’objet d’une requête soumise en stand eines Antrags nach diesem Absatz
vertu du présent alinéa. sind.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
(m) Where the receiving Office, the Inter- m) Lorsque l’office récepteur, l’adminis- m) Stellt das Anmeldeamt, die Internatio-
national Searching Authority, the Authority tration chargée de la recherche interna- nale Recherchenbehörde, die für die ergän-
specified for supplementary search or the tionale, l’administration indiquée pour la zende Recherche bestimmte Behörde oder
International Bureau notes any information recherche supplémentaire ou le Bureau das Internationale Büro fest, dass Angaben
meeting the criteria set out under para- international constate la présence de den in Absatz l angegebenen Kriterien ent-
graph (I), that Office, Authority or Bureau renseignements remplissant les critères sprechen, so kann dieses Amt, diese Be-
may suggest to the applicant to request the énoncés à l’alinéa I), cet office, administra- hörde oder dieses Büro dem Anmelder vor-
omission from international publication in tion ou bureau peut proposer au déposant schlagen, den Ausschluss von der
accordance with paragraph (I). d’en demander l’exclusion de la publication internationalen Veröffentlichung nach Ab-
internationale conformément à l’alinéa I). satz l zu beantragen.
(n) Where the International Bureau has n) Lorsque le Bureau international a n) Hat das Internationale Büro Angaben
omitted information from international pub- exclu de la publication internationale des von der internationalen Veröffentlichung
lication in accordance with paragraph (I) renseignements conformément à l’alinéa I) gemäß Absatz l ausgeschlossen und sind
and that information is also contained in the et que ces renseignements figurent aussi diese Angaben auch in der Akte der inter-
file of the international application held by dans le dossier de la demande interna- nationalen Anmeldung enthalten, die sich
the receiving Office, the International tionale détenu par l’office récepteur, l’admi- beim Anmeldeamt, der Internationalen Re-
Searching Authority, the Authority specified nistration chargée de la recherche interna- cherchenbehörde, der für die ergänzende
for supplementary search or the Interna- tionale, l’administration indiquée pour la Recherche bestimmten Behörde oder der
tional Preliminary Examining Authority, the recherche supplémentaire ou l’administra- mit der internationalen vorläufigen Prüfung
International Bureau shall promptly notify tion chargée de l’examen préliminaire inter- beauftragten Behörde befindet, so teilt das
that Office and Authority accordingly. national, le Bureau international en informe Internationale Büro dies diesem Amt und
à bref délai cet office ou cette administra- dieser Behörde unverzüglich mit.
tion.
48.3 to 48.6 [No change] 48.3 à 48.6 [Sans changement] 48.3 bis 48.6 [Unverändert]
Rule 82quater Règle 82quater Regel 82quater
Excuse of Delay Excuse de retard Entschuldigung
in Meeting Time Limits dans l’observation de délais von Fristüberschreitungen
82quater.1 Excuse of Delay in Meeting 82quater.1 Excuse de retard dans l’obser- 82quater.1 Entschuldigung von Fristüber-
Time Limits vation de délais schreitungen
(a) Any interested party may offer evi- a) Toute partie intéressée peut faire la a) Jeder Beteiligte kann den Beweis an-
dence that a time limit fixed in the Regula- preuve qu’un délai prévu dans le règlement bieten, dass die Überschreitung einer in der
tions for performing an action before the d’exécution pour l’accomplissement d’un Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur
receiving Office, the International Searching acte devant l’office récepteur, l’administra- Vornahme einer Handlung vor dem Anmel-
Authority, the Authority specified for supple- tion chargée de la recherche internationale, deamt, der Internationalen Recherchen-
mentary search, the International Prelimi- l’administration indiquée pour la recherche behörde, der für die ergänzende Recherche
nary Examining Authority or the International supplémentaire, l’administration chargée bestimmten Behörde, der mit der interna-
Bureau was not met due to war, revolu- de l’examen préliminaire international ou le tionalen vorläufigen Prüfung beauftragten
tion, civil disorder, strike, natural calamity, a Bureau international n’a pas été respecté en Behörde oder dem Internationalen Büro auf
general unavailability of electronic commu- raison de guerre, de révolution, de désordre einen Krieg, eine Revolution, eine Störung
nications services or other like reason in the civil, de grève, de calamité naturelle, d’une der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine
locality where the interested party resides, indisponibilité générale des services de Naturkatastrophe, eine allgemeine Nichtver-
has his place of business or is staying, and communication électronique ou d’autres fügbarkeit elektronischer Kommunikations-
that the relevant action was taken as soon raisons semblables, dans la localité où la dienste oder eine ähnliche Ursache an sei-
as reasonably possible. partie intéressée a son domicile, son siège nem Sitz oder Wohnsitz, am Ort seiner
ou sa résidence, et que les mesures néces- Geschäftstätigkeit oder an seinem gewöhn-
saires ont été prises dès que cela a été lichen Aufenthaltsort zurückzuführen ist und
raisonnablement possible. dass die maßgebliche Handlung so bald
wie zumutbar vorgenommen wurde.
(b) [No change] b) [Sans changement] b) [Unverändert]
(c) [No change] c) [Sans changement] c) [Unverändert]
Rule 92 Règle 92 Regel 92
Correspondence Correspondance Schriftverkehr
92.1 [No change] 92.1 [Sans changement] 92.1 [Unverändert]
92.2 Languages 92.2 Langues 92.2 Sprachen
(a) to (c) [No change] a) à c) [Sans changement] a) bis c) [Unverändert]
(d) Any letter from the applicant to the d) Toute lettre du déposant au Bureau d) Jedes Schreiben des Anmelders an
International Bureau shall be in English, international doit être rédigée en français, das Internationale Büro wird in englischer
French or any other language of publication en anglais ou dans toute autre langue de oder französischer Sprache oder in einer
as may be permitted by the Administrative publication autorisée par les instructions anderen durch die Verwaltungsvorschriften
Instructions. administratives. zugelassenen Veröffentlichungssprache ab-
gefasst.
(e) [No change] e) [Sans changement] e) [Unverändert]
92.3 and 92.4 [No change] 92.3 et 92.4 [Sans changement] 92.3 und 92.4 [Unverändert]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016 1165
Rule 94 Règle 94 Regel 94
Access to Files Accès aux dossiers Akteneinsicht
94.1 Access to the File Held by the Interna- 94.1 Accès au dossier détenu par le 94.1 Akteneinsicht beim Internationalen
tional Bureau Bureau international Büro
(a) [No change] a) [Sans changement] a) [Unverändert]
(b) The International Bureau shall, at the b) Le Bureau international, sur requête b) Vorbehaltlich des Artikels 38 und der
request of any person but not before the de toute personne mais pas avant la publi- Absätze d bis g erteilt das Internationale
international publication of the international cation internationale de la demande inter- Büro nach der internationalen Veröffent-
application and subject to Article 38 and nationale, et sous réserve de l’article 38 et lichung der internationalen Anmeldung je-
paragraphs (d) to (g), furnish copies of any des alinéas d) à g), délivre des copies de dermann auf Antrag Kopien von allen in
document contained in its file. The furnish- tout document contenu dans son dossier. seiner Akte befindlichen Schriftstücken. Die
ing of copies may be subject to reimburse- La délivrance de copies peut-être subor- Ausstellung von Kopien kann von der Er-
ment of the cost of the service. donnée au remboursement du coût du stattung der entstehenden Kosten abhängig
service. gemacht werden.
(c) [No change] c) [Sans changement] c) [Unverändert]
(d) The International Bureau shall not d) Le Bureau international ne permet pas d) Das Internationale Büro gewährt keine
provide access to any information con- l’accès à tout renseignement contenu dans Einsicht in die in seiner Akte enthaltenen
tained in its file which has been omitted son dossier qui a été exclu de la publication Angaben, die gemäß Regel 48.2 Absatz l
from publication under Rule 48.2(I) and to en vertu de la règle 48.2.I) et à tout docu- von der Veröffentlichung ausgeschlossen
any document contained in its file relating ment contenu dans son dossier en rapport wurden, und in die in seiner Akte befind-
to a request under that Rule. avec une requête soumise en vertu de cette lichen Schriftstücke, die im Zusammenhang
règle. mit einem Antrag nach jener Regel stehen.
(e) Upon a reasoned request by the ap- e) Sur requête motivée du déposant, le e) Auf begründeten Antrag des Anmel-
plicant, the International Bureau shall not Bureau international ne permet pas l’accès ders gewährt das Internationale Büro keine
provide access to any information con- à tout renseignement contenu dans son Einsicht in die in seiner Akte enthaltenen
tained in its file and to any document con- dossier et à tout document contenu dans Angaben und in die in seiner Akte befind-
tained in its file relating to such a request, if son dossier en rapport avec cette requête, lichen Schriftstücke, die im Zusammenhang
it finds that: s’il constate que mit einem solchen Antrag stehen, wenn es
feststellt, dass
(i) this information does not obviously i) ce renseignement ne sert manifeste- i) diese Angaben nicht offensichtlich
serve the purpose of informing the ment pas à informer le public sur la dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit
public about the international applica- demande internationale; über die internationale Anmeldung zu
tion; unterrichten,
(ii) public access to such information ii) l’accès du public à ce renseignement ii) die öffentliche Einsicht in diese An-
would clearly prejudice the personal or porterait clairement atteinte aux inté- gaben eindeutig persönliche oder wirt-
economic interests of any person; and rêts personnels ou économiques d’une schaftliche Interessen einer Person
personne donnée; et beeinträchtigen würde und
(iii) there is no prevailing public interest to iii) l’intérêt du public d’avoir accès à ce iii) kein vorherrschendes öffentliches Inte-
have access to that information. renseignement ne prévaut pas. resse an der Einsicht in diese Angaben
besteht.
Rule 26.4 shall apply mutatis mutandis as to La régle 26.4 s’applique mutatis mutandis Regel 26.4 findet entsprechend Anwendung
the manner in which the applicant shall quant à la procédure à suivre par le dépo- auf die Art und Weise, in der der Anmelder
present the information which is the subject sant pour présenter les renseignements die Angaben darzulegen hat, die Gegen-
of a request made under this paragraph. faisant l’objet d’une requête soumise en stand eines Antrags nach diesem Absatz
vertu du présent alinéa. sind.
(f) Where the International Bureau has f) Lorsque le Bureau international a exclu f) Hat das Internationale Büro Angaben
omitted information from public access in l’accès par le public aux renseignements von der öffentlichen Einsichtnahme gemäß
accordance with paragraphs (d) or (e), and visés à l’alinéa d) ou e) et que ces renseigne- Absatz d oder e ausgeschlossen und sind
that information is also contained in the file ments figurent aussi dans le dossier de la diese Angaben auch in der Akte der inter-
of the international application held by the demande internationale détenu par l’office nationalen Anmeldung enthalten, die sich
receiving Office, the International Searching récepteur, l’administration chargée de la beim Anmeldeamt, der Internationalen Re-
Authority, the Authority specified for sup- recherche internationale, l’administration cherchenbehörde, der für die ergänzende
plementary search or the International Pre- indiquée pour la recherche supplémentaire Recherche bestimmten Behörde oder der
liminary Examining Authority, the Interna- ou l’administration chargée de l’examen mit der internationalen vorläufigen Prüfung
tional Bureau shall promptly notify that préliminaire international, le Bureau interna- beauftragten Behörde befindet, so teilt das
Office and Authority accordingly. tional en informe à bref délai cet office ou Internationale Büro dies diesem Amt und
cette administration. dieser Behörde unverzüglich mit.
(g) The International Bureau shall not g) Le Bureau international ne permet pas g) Das Internationale Büro gewährt keine
provide access to any document contained l’accès à tout document contenu dans son Einsicht in die in seiner Akte befindlichen
in its file which was prepared solely for dossier qui a été établi uniquement pour un Schriftstücke, die ausschließlich für den
internal use by the International Bureau. usage interne par le Bureau international. internen Gebrauch innerhalb des Interna-
tionalen Büros erstellt wurden.
94.1bis Access to the File Held by the 94.1bis Accès au dossier détenu par l’of- 94.1bis Akteneinsicht beim Anmeldeamt
Receiving Office fice récepteur
(a) At the request of the applicant or any a) Sur requête du déposant ou de toute a) Auf Antrag des Anmelders oder einer
person authorized by the applicant, the re- personne autorisée par le déposant, l’office von ihm bevollmächtigten Person kann das
ceiving Office may provide access to any récepteur peut permettre l’accès à tout Anmeldeamt Einsicht in alle in seiner Akte
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
document contained in its file. The furnish- document contenu dans son dossier. La befindlichen Schriftstücke gewähren. Die
ing of copies of documents may be subject délivrance de copies de documents peut- Ausstellung von Kopien von Schriftstücken
to reimbursement of the cost of the service. être subordonnée au remboursement du kann von der Erstattung der entstehenden
coût du service. Kosten abhängig gemacht werden.
(b) The receiving Office may, at the re- b) L’office récepteur peut, sur requête de b) Vorbehaltlich des Absatzes c kann
quest of any person, but not before the toute personne mais pas avant la publica- das Anmeldeamt nach der internationalen
international publication of the international tion internationale de la demande interna- Veröffentlichung der internationalen Anmel-
application and subject to paragraph (c), tionale et sous réserve de l’alinéa c), per- dung jedermann auf Antrag Einsicht in alle
provide access to any document contained mettre l’accès à tout document contenu in seiner Akte befindlichen Schriftstücke ge-
in its file. The furnishing of copies of docu- dans son dossier. La délivrance de copies währen. Die Ausstellung von Kopien von
ments may be subject to reimbursement of de documents peut-être subordonnée au Schriftstücken kann von der Erstattung der
the cost of the service. remboursement du coût du service. entstehenden Kosten abhängig gemacht
werden.
(c) The receiving Office shall not provide c) L’office récepteur ne permet pas l’ac- c) Das Anmeldeamt gewährt keine Ein-
access under paragraph (b) to any informa- cès visé à l’alinéa b) à tout renseignement sicht nach Absatz b in Angaben, hinsichtlich
tion in respect of which it has been notified au sujet duquel le Bureau international l’a derer es vom Internationalen Büro davon in
by the International Bureau that the infor- informé qu’il a été exclu de la publication Kenntnis gesetzt wurde, dass diese An-
mation has been omitted from publication conformément à la règle 48.2.I) ou que le gaben gemäß Regel 48.2 Absatz l von der
in accordance with Rule 48.2(I) or from pub- public n’y a pas accès conformément à la Veröffentlichung oder gemäß Regel 94.1
lic access in accordance with Rule 94.1(d) règle 94.1.d) ou e). Absatz d oder e von der öffentlichen Ein-
or (e). sichtnahme ausgeschlossen wurden.
94.1ter Access to the File Held by the Inter- 94.1ter Accès au dossier détenu par l’ad- 94.1ter Akteneinsicht bei der Internationalen
national Searching Authority ministration chargée de la recherche inter- Recherchenbehörde
nationale
(a) At the request of the applicant or any a) Sur requête du déposant ou de toute a) Auf Antrag des Anmelders oder einer
person authorized by the applicant, the In- personne autorisée par le déposant, l’ad- von ihm bevollmächtigten Person kann die
ternational Searching Authority may provide ministration chargée de la recherche inter- Internationale Recherchenbehörde Einsicht
access to any document contained in its nationale peut permettre l’accès à tout in alle in ihrer Akte befindlichen Schrift-
file. The furnishing of copies of documents document contenu dans son dossier. La stücke gewähren. Die Ausstellung von Ko-
may be subject to reimbursement of the délivrance de copies de documents peut pien von Schriftstücken kann von der Er-
cost of the service. être subordonnée au remboursement du stattung der entstehenden Kosten abhängig
coût du service. gemacht werden.
(b) The International Searching Authority b) L’administration chargée de la re- b) Vorbehaltlich des Absatzes c kann die
may, at the request of any person, but not cherche internationale peut, sur requête de Internationale Recherchenbehörde nach der
before the international publication of the toute personne mais pas avant la publica- internationalen Veröffentlichung der interna-
international application and subject to tion internationale de la demande interna- tionalen Anmeldung jedermann auf Antrag
paragraph (c), provide access to any docu- tionale et sous réserve de l’alinéa c), per- Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen
ment contained in its file. The furnishing of mettre l’accès à tout document contenu Schriftstücke gewähren. Die Ausstellung
copies of documents may be subject to dans son dossier. La délivrance de copies von Kopien von Schriftstücken kann von
reimbursement of the cost of the service. de documents peut être subordonnée au der Erstattung der entstehenden Kosten ab-
remboursement du coût du service. hängig gemacht werden.
(c) The International Searching Authority c) L’administration chargée de la re- c) Die Internationale Recherchenbehörde
shall not provide access under paragraph (b) cherche internationale ne permet pas l’ac- gewährt keine Einsicht nach Absatz b in
to any information in respect of which it has cès visé à l’alinéa b) à tout renseignement Angaben, hinsichtlich derer sie vom Inter-
been notified by the International Bureau au sujet duquel le Bureau international l’a nationalen Büro davon in Kenntnis gesetzt
that the information has been omitted from informée qu’il a été exclu de la publication wurde, dass diese Angaben gemäß Re-
publication in accordance wtih Rule 48.2(I) conformément à la règle 48.2.I) ou que le gel 48.2 Absatz l von der Veröffentlichung
or from public access in accordance with public n’y a pas accès conformément à la oder gemäß Regel 94.1 Absatz d oder e
Rule 94.1(d) or (e). règle 94.1.d) ou e). von der öffentlichen Einsichtnahme ausge-
schlossen wurden.
(d) Paragraphs (a) to (c) shall apply mu- d) Les alinéas a) à c) s’appliquent muta- d) Die Absätze a bis c finden entspre-
tatis mutandis to the Authority specified for tis mutandis à l’administration indiquée chend Anwendung auf die für die ergänzen-
supplementary search. pour la recherche supplémentaire. de Recherche bestimmte Behörde.
94.2 Access to the File Held by the Interna- 94.2 Accès au dossier détenu par l’ad- 94.2 Akteneinsicht bei der mit der inter-
tional Preliminary Examining Authority ministration chargée de l’examen prélimi- nationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
naire international Behörde
(a) At the request of the applicant or any a) Sur requête du déposant ou de toute a) Auf Antrag des Anmelders oder einer
person authorized by the applicant, the In- personne autorisée par le déposant, l’admi- von ihm bevollmächtigten Person gewährt
ternational Preliminary Examining Authority nistration chargée de l’examen préliminaire die mit der internationalen vorläufigen Prü-
shall provide access to any document con- international permet l’accès à tout docu- fung beauftragte Behörde Einsicht in alle in
tained in its file. The furnishing of copies of ment contenu dans son dossier. La déli- ihrer Akte befindlichen Schriftstücke. Die
documents may be subject to reimburse- vrance de copies de documents peut être Ausstellung von Kopien von Schriftstücken
ment of the cost of the service. subordonnée au remboursement du coût kann von der Erstattung der entstehenden
du service. Kosten abhängig gemacht werden.
(b) At the request of any elected Office, b) Sur requête de tout office élu, mais b) Vorbehaltlich des Absatzes c ge-
but not before the establishment of the pas avant l’établissement du rapport d’exa- währt die mit der internationalen vorläufigen
international preliminary examination report men préliminaire international et sous ré- Prüfung beauftragte Behörde nach der Er-
and subject to paragraph (c), the Interna- serve de l’alinéa c), l’administration char- stellung des internationalen vorläufigen
tional Preliminary Examining Authority shall gée de l’examen préliminaire international Prüfungsberichts auf Antrag eines ausge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016 1167
provide access to any document contained permet l’accès à tout document contenu wählten Amtes Einsicht in alle in ihrer Akte
in its file. The furnishing of copies of docu- dans son dossier. La délivrance de copies befindlichen Schriftstücke. Die Ausstellung
ments may be subject to reimbursement of de documents peut être subordonnée au von Kopien von Schriftstücken kann von
the cost of the service. remboursement du coût du service. der Erstattung der entstehenden Kosten ab-
hängig gemacht werden.
(c) The International Preliminary Examin- c) L’administration chargée de l’examen c) Die mit der internationalen vorläufi-
ing Authority shall not provide access under préliminaire international ne permet pas gen Prüfung beauftragte Behörde gewährt
paragraph (b) to any information in respect l’accès visé à l’alinéa b) à tout renseigne- keine Einsicht nach Absatz b in Angaben,
of which it has been notified by the Interna- ment au sujet duquel le Bureau international hinsichtlich derer sie vom Internationalen
tional Bureau that the information has been l’a informée qu’il a été exclu de la publica- Büro davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass
omitted from publication in accordance tion conformément à la règle 48.2.I) ou que diese Angaben gemäß Regel 48.2 Absatz l
with Rule 48.2(I) or from public access in le public n’y a pas accès conformément à von der Veröffentlichung oder gemäß Re-
accordance wtih Rule 94.1(d) or (e). la règle 94.1.d) ou e). gel 94.1 Absatz d oder e von der öffent-
lichen Einsichtnahme ausgeschlossen wur-
den.
94.2bis Access to the File Held by the 94.2bis Accès au dossier détenu par l’of- 94.2bis Akteneinsicht beim Bestimmungs-
Designated Office fice désigné amt
If the national law applicable by any Si la législation nationale applicable par Gestattet das vom Bestimmungsamt an-
designated Office allows access by third un office désigné autorise l’accès de tiers zuwendende nationale Recht Dritten Ein-
parties to the file of a national application, au dossier d’une demande nationale, cet sicht in die Akte einer nationalen Anmel-
that Office may allow access to any docu- office peut donner accès à tout document dung, so kann dieses Amt – jedoch nicht
ments relating to the international applica- ayant trait à la demande internationale vor dem frühesten der in Artikel 30 Absatz 2
tion, contained in its file, to the same extent contenu dans son dossier, dans la même Buchstabe a aufgeführten Daten – in dem
as provided by the national law for access mesure que le prévoit la législation natio- nach nationalem Recht für die Einsicht in
to the file of a national application, but not nale en ce qui concerne l’accès au dossier die Akte einer nationalen Anmeldung vorge-
before the earliest of the dates specified in d’une demande nationale, mais pas avant sehenen Umfang Einsicht in alle in seiner
Article 30(2)(a). The furnishing of copies of celle des dates visées à l’article 30.2)a) qui Akte befindlichen, zu einer internationalen
documents may be subject to reimburse- intervient la première. La délivrance de co- Anmeldung gehörigen Schriftstücke gewäh-
ment of the cost of the service. pies de documents peut être subordonnée ren. Die Ausstellung von Kopien von Schrift-
au remboursement du coût du service. stücken kann von der Erstattung der entste-
henden Kosten abhängig gemacht werden.
94.3 Access to the File Held by the Elected 94.3 Accès au dossier détenu par l’office 94.3 Akteneinsicht beim ausgewählten Amt
Office élu
If the national law applicable by any Si la législation nationale applicable par Gestattet das vom ausgewählten Amt an-
elected Office allows access by third parties un office élu autorise l’accès de tiers au zuwendende nationale Recht Dritten Ein-
to the file of a national application, that dossier d’une demande nationale, cet office sicht in die Akte einer nationalen Anmel-
Office may allow access to any documents peut donner accès à tout document ayant dung, so kann dieses Amt – jedoch nicht
relating to the international application, in- trait à la demande internationale, y compris vor dem frühesten der in Artikel 30 Absatz 2
cluding any document relating to the inter- à tout document se rapportant à l’examen Buchstabe a aufgeführten Daten – in dem
national preliminary examination, contained préliminaire international, contenu dans nach dem nationalen Recht für die Einsicht
in its file, to the same extent as provided by son dossier, dans la même mesure que le in die Akte einer nationalen Anmeldung vor-
the national law for access to the file of a prévoit la législation nationale en ce qui gesehenen Umfang Einsicht in alle in seiner
national application, but not before the ear- concerne l’accès au dossier d’une de- Akte befindlichen, zu einer internationalen
liest of the dates specified in Article 30(2)(a). mande nationale, mais pas avant celle des Anmeldung gehörigen Schriftstücke, ein-
The furnishing of copies of documents may dates visées à l’article 30.2)a) qui intervient schließlich aller Schriftstücke, die sich auf
be subject to reimbursement of the cost of la première. La délivrance de copies de die internationale vorläufige Prüfung bezie-
the service. documents peut être subordonnée au rem- hen, gewähren. Die Ausstellung von Kopien
boursement du coût du service. von Schriftstücken kann von der Erstattung
der entstehenden Kosten abhängig ge-
macht werden.
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
Bekanntmachung
des deutsch-dänischen Abkommens
über die Schaffung eines Rahmens
für die teilweise Öffnung nationaler Fördersysteme
zur Förderung der Energieerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen
und für die grenzüberschreitende Steuerung dieser Projekte
im Rahmen eines einmaligen Pilotverfahrens im Jahr 2016
Vom 17. Oktober 2016
Das in Berlin am 20. Juli 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Dänemark über die Schaffung eines Rahmens für die teilweise Öffnung nationaler
Fördersysteme zur Förderung der Energieerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen
und für die grenzüberschreitende Steuerung dieser Projekte im Rahmen eines
einmaligen Pilotverfahrens im Jahr 2016 ist nach seinem Artikel 22
am 11. Oktober 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Oktober 2016
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. U r b a n R i d
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016 1169
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Dänemark
über die Schaffung eines Rahmens
für die teilweise Öffnung nationaler Fördersysteme
zur Förderung der Energieerzeugung durch Photovoltaik-Anlagen
und für die grenzüberschreitende Steuerung dieser Projekte
im Rahmen eines einmaligen Pilotverfahrens im Jahr 2016
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bewusstsein, dass diese Zusammenarbeit von beiderseitigem
Vorteil ist,
und
die Regierung des Königreichs Dänemark, in dem Bewusstsein, dass der physikalische Import des im
Königreich Dänemark geförderten Stroms für die Bundesrepublik
im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“
Deutschland und der physikalische Import des in der Bundes-
und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet, –
republik Deutschland geförderten Stroms für das Königreich
Dänemark im Rahmen dieser grenzüberschreitenden Zusam-
in der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen
menarbeit bedeutend ist und dass diese Bedingungen als
den Vertragsparteien im Bereich der Energieangelegenheiten
gegeben angesehen werden angesichts des hohen, direkten
weiterzuentwickeln,
Verbundgrades zwischen den Vertragsparteien und des kleinen
mit dem Ziel, die regionale Zusammenarbeit zu stärken und Volumens der Pilotausschreibungsrunden im Fall dieser Pilot-
die Herausforderungen der Marktintegration von erneuerbaren ausschreibungsrunden,
Energien gemeinsam zu verstehen und zu bewältigen,
in dem Bewusstsein, dass es Unterschiede gibt bezüglich der
in Anerkenntnis dessen, dass die Energiemärkte allein zurzeit standortbezogenen Bedingungen aufgrund der jeweils relevanten
weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Königreich anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
Dänemark die gewünschten Anteile an erneuerbaren Energien er- und der sonstigen Regelungen wie beispielsweise der Planungs-
reichen, was bedeutet, dass nationale Fördersysteme erforderlich und Bauvorgaben, des Lizenzrechts, der Netzanschlussbedin-
sind, um dieses Marktversagen zu beheben und um die zuneh- gungen oder der Steuern und Abgaben, die jedoch zum Zwecke
menden Investitionen in erneuerbare Energien voranzutreiben, dieses Abkommens nicht angeglichen werden,
in dem Wunsch, einen Rahmen für die teilweise Öffnung der daher übereinstimmend der Auffassung, dass deshalb grund-
nationalen Fördersysteme der beiden Vertragsparteien zu schaf- sätzlich die standortspezifischen Bedingungen derjenigen Ver-
fen, zur Förderung erneuerbarer Energien aus Photovoltaik- tragspartei gelten sollen, in deren Hoheitsgebiet die Photovoltaik-
Anlagen, die ihren Standort im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Projekte gelegen sind, auch für diejenigen Projekte, die durch die
Vertragspartei haben, mit dem Ziel, einen kostengünstigen Aus- jeweils andere Vertragspartei gefördert werden,
bau der erneuerbaren Energien zu gewährleisten,
in Anerkennung dessen, dass nach deutschem Recht Flächen-
mit dem Ziel, die grenzüberschreitende Förderung von Energie begrenzungen für die Förderfähigkeit von Photovoltaik-Anlagen-
aus erneuerbaren Quellen zu erleichtern, ohne die Funktions- projekten mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland
fähigkeit der nationalen Fördersysteme zu beeinträchtigen, gelten, um landschaftliche Veränderungen, insbesondere in länd-
lichen Gebieten, zu begrenzen und um für die Verfügbarkeit land-
unter Betonung dessen, dass es den Mitgliedstaaten der wirtschaftlicher Nutzflächen zu sorgen, und aufgrund der Tat-
Europäischen Union (EU) nach der Richtlinie 2009/28/EG des sache, dass das Königreich Dänemark aufgrund der
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur entscheidenden Bedeutung der Beibehaltung dieser Flächenbe-
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen grenzungen für die Bundesrepublik Deutschland für diese Pilot-
und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richt- ausschreibung dieselben Flächenbegrenzungen für die finanzielle
linien 2001/77/EG und 2003/30/EG (im Folgenden als „Richt- Förderfähigkeit nach dänischem System für PV-Anlagenprojekte
linie 2009/28/EG“ bezeichnet) freisteht, ob und in welchem Um- mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird,
fang sie Energie aus erneuerbaren Quellen in anderen
Mitgliedstaaten fördern wollen, in Anerkennung dessen, dass es für die Bundesrepublik
Deutschland im Kontext der Sicherstellung der Netzstabilität
die Bedeutung dessen hervorhebend, dass die EU-Mitglied- unabdingbar ist, dass die deutschen Regelungen zur Fern-
staaten die Kontrolle über die Kosten und Auswirkungen ihrer steuerbarkeit auch für solche Anlagen gelten, die in deutschem
nationalen Fördersysteme für erneuerbare Energien behalten, um Hoheitsgebiet errichtet und vom Königreich Dänemark gefördert
so für deren effektive und effiziente Funktionsweise sorgen zu werden, und dass das Königreich Dänemark deshalb dieselben
können, Regelungen in den Bedingungen für seine Pilotausschreibung für
Photovoltaik-Anlagenprojekte mit Standort in der Bundesrepublik
in dem Bewusstsein, dass diese Zusammenarbeit einen wich- Deutschland umsetzen wird,
tigen Testfall darstellt,
in Anerkennung dessen, dass die Bundesrepublik Deutschland
unter Anwendung des Prinzips der Gegenseitigkeit auf die nach geltendem Recht Kooperationsvereinbarungen nur in Bezug
Zusammenarbeit, was bedeutet, dass beide Vertragsparteien auf die Förderung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen eingehen
wechselseitig jeweils eine einmalige Pilot-Ausschreibung für Ge- darf und dass jegliche finanzielle Förderung für Photovoltaik-Pro-
bote von Photovoltaik-Projekten mit Standort im Hoheitsgebiet jekte, die in der Bundesrepublik Deutschland errichtet und vom
der jeweils anderen Vertragspartei öffnen werden, und in dem Königreich Dänemark im Rahmen dieses Pilotverfahrens geför-
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
dert werden, daher ausschließlich für Photovoltaik-Freiflächen- ritimen Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer, in denen das
anlagen gewährt wird, Königreich Dänemark gemäß dem Völkerrecht souveräne
Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausüben kann; der Begriff
in dem Verständnis, dass der Zugang zu und die Nutzung von erstreckt sich jedoch nicht auf die Färöer und Grönland;
Herkunftsnachweisen in der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Dänemark unterschiedlich geregelt ist, das heißt, c) „PV-Anlage“: eine Photovoltaik-Anlage;
dass die Bundesrepublik Deutschland die Nutzung von Her- d) „PV-Freiflächenanlage“: eine PV-Anlage, die nicht in, an oder
kunftsnachweisen für finanziell nach dem deutschen Gesetz für auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage,
den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) geförderte Erneu- die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von
erbare-Energien-Anlagen beschränkt, während das Königreich Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, an-
Dänemark Herkunftsnachweise für finanziell geförderte Erneuer- gebracht ist;
bare-Energien-Anlagen ausstellt und diesen die Nutzung der Her-
e) „PV-Projekt“: ein Projekt zur Erzeugung erneuerbarer Energie
kunftsnachweise erlaubt, und dass dieser Unterschied für die
mittels einer PV-Anlage;
Zwecke dieses Abkommens Auswirkungen auf die Offenlegung
des Energiemixes gegenüber den Endkunden in der Bundes- f) „von der Bundesrepublik Deutschland gefördertes PV-Pro-
republik Deutschland haben kann, jekt“: ein PV-Projekt, bei dem sich die PV-Freiflächenanlage
im Königreich Dänemark befindet und die Erzeugung von
unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei dieser Pilot- erneuerbarer Energie durch diese Anlage finanziell von der
Ausschreibung jedoch lediglich um einen Testfall handelt und Bundesrepublik Deutschland gefördert wird;
dass die maximale Anzahl von Herkunftsnachweisen, die für
g) „vom Königreich Dänemark gefördertes PV-Projekt“: ein PV-
Photovoltaik-Projekte nach diesem Abkommen ausgestellt wer-
Projekt, bei dem sich die PV-Freiflächenanlage in der Bun-
den können, gering ist,
desrepublik Deutschland befindet und die Erzeugung von
unter Berücksichtigung und Beachtung der Bestimmungen erneuerbarer Energie durch diese Anlage finanziell vom
über Herkunftsnachweise nach der Richtlinie 2009/28/EG, Königreich Dänemark gefördert wird;
h) „MW“ bedeutet zum Zweck der Bestimmung der Größe eines
unter Berufung auf die Kooperationsmechanismen zwischen von der Bundesrepublik Deutschland geförderten PV-Pro-
den EU-Mitgliedstaaten, die es den Vertragsparteien ermögli- jekts die maximale Nennleistung in Megawatt der PV-Module
chen, gemeinsam den Umfang festzulegen, in welchem Energie- von diesem PV-Projekt und zum Zweck der Bestimmung der
erzeugung aus erneuerbaren Quellen auf das übergeordnete Größe eines vom Königreich Dänemark geförderten PV-Pro-
nationale Ziel der einen oder der anderen Vertragspartei jekts die maximale Leistung in Megawatt, die durch die PV-
anrechenbar sein soll, und dazu den Kooperationsmechanismus Anlage oder durch die PV-Anlagen von diesem PV-Projekt in
des statistischen Transfers nach der Richtlinie 2009/28/EG das Stromnetz abgegeben werden kann;
anzuwenden,
i) „in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 geöffnete
in dem Verständnis, dass jede Vertragspartei für die Konsis- Pilotausschreibungsrunde“: eine im Jahr 2016 in der Bundes-
tenz der Berichterstattung an die Europäische Kommission be- republik Deutschland stattfindende Ausschreibung für die
züglich des Ausbaus der erneuerbaren Energien verantwortlich Förderung von PV-Freiflächenanlagen mit einer Gesamtleis-
ist und sicherstellt, dass ihr nationaler Ausbaupfad für erneuer- tung von 50 MW, die auch PV-Freiflächenprojekten im König-
bare Energien durch eine transparente und umfassende Doku- reich Dänemark offen steht;
mentation nachvollziehbar ist, j) „im Königreich Dänemark im Jahr 2016 teilweise geöffnete
Pilotausschreibungsrunde“: eine im Jahr 2016 im Königreich
vor dem Hintergrund, dass die Richtlinie 2009/28/EG derzeit
Dänemark stattfindende Ausschreibung für die Förderung
überarbeitet wird,
von PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 20 MW, wobei
zur Förderung des weiteren Ausbaus der erneuerbaren 2,4 MW der Gesamtleistung auch für PV-Freiflächenanlagen
Energien im Rahmen des derzeitig stattfindenden Umbaus des geöffnet werden, die sich in der Bundesrepublik Deutschland
Energiesektors der Europäischen Union hin zu erneuerbaren befinden;
Energien – k) „nationales Fördersystem“: ein Fördersystem zur Förderung
des Einsatzes und der Produktion von erneuerbaren Energien
sind wie folgt übereingekommen: im Königreich Dänemark oder in der Bundesrepublik
Deutschland, mit dem Ziel, Anreize für mehr Investitionen in
Teil I erneuerbare Energien im Königreich Dänemark beziehungs-
weise der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen;
Begriffsbestimmungen,
Ziele und Anwendungsbereich l) „deutsche Ausschreibungsbehörde“ bezeichnet die Behörde
in der Bundesrepublik Deutschland, die im Rahmen der in der
Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 geöffneten Pilot-
Artikel 1 ausschreibungsrunde die Ausschreibung durchführt und die
Begriffsbestimmungen auch die Förderberechtigung für die Gebote erteilt, die den
Zuschlag erhalten: die Bundesnetzagentur;
Für die Zwecke dieses Abkommens haben die folgenden
Begriffe die nachstehend festgelegte Bedeutung: m) „dänische Ausschreibungsbehörde“ bezeichnet die Behörde
im Königreich Dänemark, die im Rahmen der im Königreich
a) „Bundesrepublik Deutschland“ bedeutet in der geographi-
Dänemark im Jahr 2016 teilweise geöffneten Pilotausschrei-
schen Verwendung das Staatsgebiet der Bundesrepublik
bungsrunde die Ausschreibung durchführt und die auch die
Deutschland an Land einschließlich der Binnengewässer, den
Förderberechtigung für die Gebote vergibt, die den Zuschlag
Luftraum und die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik
erhalten: die Dänische Energiebehörde (Energistyrelsen);
Deutschland und alle maritimen Gebiete außerhalb der
Hoheitsgewässer, in denen die Bundesrepublik Deutschland n) „dänische Verwaltungsstelle“ bezeichnet die Stelle im König-
gemäß dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Hoheits- reich Dänemark, die die finanzielle Förderung an ein PV-Pro-
befugnisse ausüben kann; jekt auszahlt, das den Zuschlag bei der im Jahr 2016 im
Königreich Dänemark teilweise geöffneten Pilotausschrei-
b) „Königreich Dänemark“ bedeutet in der geographischen Ver-
bungsrunde erhält: Energinet.dk;
wendung das Staatsgebiet des Königreichs Dänemark an
Land einschließlich der Binnengewässer, den Luftraum und o) „Richtlinie 2009/28/EG“: Richtlinie des Europäischen Parla-
die Hoheitsgewässer des Königreichs Dänemark und alle ma- ments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016 1171
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Än- (3) Des Weiteren wird mit diesem Abkommen die Grundlage
derung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien für die statistischen Transfers zwischen den Vertragsparteien
2001/77/EG und 2003/30/EG; nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/28/EG geschaffen.
p) „statistische Transfers“: Kooperationsmechanismus nach Ar-
tikel 6 der Richtlinie 2009/28/EG, nach dem in einem Mit- Teil II
gliedstaat der EU erzeugte erneuerbare Energie virtuell in die Finanzielle Förderung für PV-Projekte
Erneuerbare-Energien-Statistik eines anderen Mitgliedstaats
der EU transferiert werden kann, wobei sie auf das Erneuer-
Artikel 3
bare-Energien-Ziel dieses Mitgliedstaats angerechnet wird;
Nationale Fördersysteme
q) „Herkunftsnachweis“: ein elektronisches Dokument nach Ar-
tikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2009/28/EG, das ausschließ- Mit diesem Abkommen werden lediglich Bestimmungen für ein
lich als Nachweis gegenüber einem Endkunden dafür dient, Pilotverfahren, bezogen auf die geöffnete Pilotausschreibungs-
dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an runde im Jahr 2016 in der Bundesrepublik Deutschland und die
Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde; teilweise geöffnete Pilotausschreibungsrunde im Jahr 2016 im
Königreich Dänemark, festgelegt. Sofern dies im Zuge der geöff-
r) „vom Königreich Dänemark benannte zuständige Stelle“ neten Pilotausschreibungsrunde in der Bundesrepublik Deutsch-
bezeichnet die im Königreich Dänemark ansässige Behörde land im Jahr 2016 erforderlich ist, sieht dieses Abkommen
oder Institution, die für das Ausstellen, den Transfer und die Anpassungen des deutschen Fördersystems nach der GEEV vor.
Entwertung von Herkunftsnachweisen nach der Richtlinie Ansonsten bleiben die nationalen Fördersysteme in der Bundes-
2009/28/EG verantwortlich ist: Energinet.dk; republik Deutschland und dem Königreich Dänemark jeweils von
diesem Abkommen unberührt.
s) „SPU“: das dänische Gesetz zur Pilotausschreibung von
Preisprämien für durch Photovoltaik-Anlagen produzierten
Strom (Lov om pilotudbud af pristillæg for elektricitet Artikel 4
fremstillet på solcelleanlæg); Bereitstellung finanzieller Förderung
t) „EEG“: das deutsche Gesetz für den Ausbau erneuerbarer (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, finanzielle För-
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2014); derung für die PV-Projekte, die unter dieses Abkommen fallen,
gemäß ihrem jeweiligen Rechts- und Vertragsrahmen zu leisten,
u) „GEEV“: die deutsche Verordnung zur grenzüberschreitenden das schließt unter anderem ein, dass
Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren
Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur För- a) die von der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen dieses
derung der erneuerbaren Energien (GEEV); Abkommens geleistete finanzielle Förderung in Übereinstim-
mung mit den relevanten Bestimmungen der GEEV und des
v) „StromNEV“: die deutsche Verordnung über die Entgelte für EEG gewährt wird. Dementsprechend wird die Förderung als
den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetz- gleitende Marktprämie gewährt. Zur Berechnung der Markt-
entgeltverordnung – StromNEV). prämie nach Paragraph 27 Absätze 1 und 2 der GEEV und
Paragraph 19 des EEG wird der Marktwert des Stroms auf
Artikel 2 dem Spotmarkt der Preiszone zugrunde gelegt, in der sich
das PV-Projekt befindet. In Zeiten anhaltender negativer Prei-
Anwendungsbereich und Ziele se, zu verstehen als Zeiten, in denen der Preis in dem Markt,
in dem sich das PV-Projekt befindet, für mindestens sechs
(1) Dieses Abkommen erstreckt sich auf die Zusammenarbeit aufeinanderfolgende Stunden kleiner als null war, wird keine
zwischen den Vertragsparteien bezüglich der finanziellen Förde- gleitende Marktprämie gewährt. Abweichend von Para-
rung von erneuerbaren Energien durch die teilweise Öffnung ihrer graph 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der GEEV wird als Wert
jeweiligen nationalen Fördersysteme für Gebote von PV-Projek- für die Berechnung der gleitenden Marktprämie für den ge-
ten, die sich im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei samten Zeitraum, in dem der Wert der Stundenkontrakte
befinden. Die Zusammenarbeit beruht damit auf dem Prinzip der durchgängig negativ ist, null herangezogen, wenn der Wert
Gegenseitigkeit und auf dem Verständnis, dass dadurch ein der Stundenkontrakte in der entsprechenden Preiszone bei
gegenseitiger Gewinn für beide Vertragsparteien erreicht wird, der vortägigen Auktion in sechs aufeinanderfolgenden Stun-
sowie auf dem Verständnis, dass für die Bundesrepublik den negativ war;
Deutschland der physikalische Import des im Königreich Däne-
mark geförderten Stroms in die Bundesrepublik Deutschland und b) die vom Königreich Dänemark im Rahmen dieses Abkom-
für das Königreich Dänemark der physikalische Import des in der mens geleistete finanzielle Förderung als fixe Marktprämie
Bundesrepublik Deutschland geförderten Stroms in das König- gewährt und nach den Vorgaben ausgezahlt wird, die in der
reich Dänemark im Rahmen dieser grenzüberschreitenden Vereinbarung zwischen der dänischen Ausschreibungsbehör-
Zusammenarbeit bedeutend ist und dass diese Bedingungen de und dem PV-Projekt, das den Zuschlag erhält, festgelegt
angesichts des hohen, direkten Verbundgrades zwischen den werden. In Zeiten negativer Preise, das heißt, ab dem Mo-
Vertragsparteien und des kleinen Volumens der Pilotausschrei- ment, in dem die Preise in dem Markt, in dem die PV-Anlage
bungsrunden in 2016 als gegeben betrachtet werden. sich befindet, unter null fallen, wird keine fixe Marktprämie
gewährt.
(2) Ziel dieses Abkommens ist es, einen Kooperationsrahmen
(2) Die Höhe der von einer Vertragspartei nach diesem Ab-
zu schaffen für die teilweise Öffnung des dänischen nationalen
kommen an ein PV-Projekt gezahlten finanziellen Förderung wird
Fördersystems zur finanziellen Förderung eines oder mehrerer
durch die jeweiligen Pilotausschreibungsrunden, also die in der
erfolgreicher Bieter der teilweise geöffneten Pilotausschreibungs-
Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 geöffnete Pilotaus-
runde im Königreich Dänemark im Jahr 2016, bezogen auf Gebo-
schreibungsrunde und die im Königreich Dänemark teilweise ge-
te für PV-Projekte mit Standort in der Bundesrepublik Deutsch-
öffnete Pilotausschreibungsrunde im Jahr 2016, bestimmt. Die
land, und zwar im Kontext einer einmaligen Pilotausschreibung
Einzelheiten der Berechnung der finanziellen Förderung werden
im Jahr 2016, und für die Öffnung eines Teils des deutschen na-
als Teil der Ausschreibungsbedingungen veröffentlicht.
tionalen Fördersystems zur finanziellen Förderung eines oder
mehrerer erfolgreicher Bieter der geöffneten Pilotausschrei- (3) Nach Ablauf des in den nationalen Ausschreibungsbedin-
bungsrunde in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016, gungen und den geschlossenen Verträgen festgelegten Förder-
bezogen auf Gebote für PV-Projekte mit Standort im Königreich zeitraums endet die finanzielle Förderung, die eine Vertragspartei
Dänemark, und zwar im Kontext einer einmaligen Pilotausschrei- für ein PV-Projekt mit Standort im Hoheitsgebiet der anderen
bungsrunde im Jahr 2016. Vertragspartei leistet, automatisch.
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
(4) Wenn eine Vertragspartei der Verpflichtung nach Absatz 1 Deutschland haben, als auch solche, die ihren Standort im Kö-
nicht nachkommt und dadurch Förderzahlungen an ein PV-Pro- nigreich Dänemark haben. Es bestehen keine Einschränkungen
jekt nicht geleistet werden, nimmt sie unverzüglich Kontakt zur dahin gehend, ob sich die bezuschlagten PV-Projekte im König-
anderen Vertragspartei auf und erläutert schriftlich die Gründe für reich Dänemark oder in der Bundesrepublik Deutschland befin-
den Zahlungsausfall. Gemäß Artikel 14 Absatz 3 erörtern die Ver- den, sofern die PV-Projekte die Voraussetzungen nach gel-
tragsparteien in einem solchen Fall nach dem Grundsatz von Treu tendem deutschem Recht sowie die von der deutschen
und Glauben, ob und in welchem Umfang eine weitere Strom- Ausschreibungsbehörde im Einklang mit diesem Abkommen
erzeugung im Rahmen dieses PV-Projekts zwischen den Ver- festgelegten Ausschreibungsbedingungen erfüllen.
tragsparteien statistisch transferiert wird.
(2) In dieser in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016
geöffneten Pilotausschreibungsrunde sind abgegebene Gebote
Artikel 5 mit einer Mindestleistung von 100 KW und einer Höchstleistung
Vermeidung von zusätzlichen Zahlungen von 10 MW teilnahmefähig. Wenn eine Begrenzung der gesam-
ten installierten Leistung eines finalen Gebotes für ein PV-Projekt
(1) Eine Vertragspartei, die für ein PV-Projekt, das unter dieses auf 50 MW nicht möglich ist, wird eine finanzielle Förderung für
Abkommen fällt und seinen Standort im Hoheitsgebiet der ande- dieses finale Gebot nach Paragraph 13 Absatz 2 der GEEV für
ren Vertragspartei hat, finanzielle Förderung leistet, ist dafür ver- seine volle installierte Leistung gewährt.
antwortlich sicherzustellen, dass die von ihr geleistete finanzielle
Förderung mit Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeits- (3) Eine finanzielle Förderung für ein PV-Projekt mit Standort
weise der Europäischen Union in seiner durch den Vertrag von im Königreich Dänemark wird nur gewährt, wenn ein Gebot für
Lissabon geltenden Fassung vereinbar ist. das PV-Projekt im Königreich Dänemark den Zuschlag in der
geöffneten Pilotausschreibungsrunde in der Bundesrepublik
(2) Die Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass sie Deutschland im Jahr 2016 im Wettbewerb mit Geboten für PV-
keine Förderung aus dem deutschen nationalen Fördersystem an Projekte mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland erhal-
ein vom Königreich Dänemark gefördertes PV-Projekt zahlt. ten hat.
(3) Das Königreich Dänemark stellt sicher, dass es keine
(4) Die Bundesrepublik Deutschland wird in seine Ausschrei-
finanzielle Förderung, die unter Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags
bungsbedingungen für die geöffnete Pilotausschreibungsrunde
über die Arbeitsweise der Europäischen Union in seiner durch
in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2016 die Einschrän-
den Vertrag von Lissabon geltenden Fassung fällt und aus dem
kung aufnehmen, dass ausschließlich PV-Freiflächenanlagen an
dänischen nationalen Fördersystem stammt, an ein von der Bun-
der Ausschreibung teilnehmen dürfen. Das Königreich Dänemark
desrepublik Deutschland gefördertes PV-Projekt zahlt.
ist verpflichtet zu prüfen, dass alle im Rahmen dieses Ab-
(4) Wenn das Königreich Dänemark entgegen der Absätze 1 kommens von der Bundesrepublik Deutschland geförderten
und 3 einem im Rahmen dieses Abkommens von der Bundes- PV-Projekte mit Standort im Königreich Dänemark PV-Frei-
republik Deutschland geförderten PV-Projekt finanzielle Förderung flächenanlagen nach Artikel 1 Buchstabe d sind.
gewährt oder wenn die Bundesrepublik Deutschland entgegen
der Absätze 1 und 2 einem im Rahmen dieses Abkommens vom Artikel 8
Königreich Dänemark geförderten PV-Projekt finanzielle För-
derung gewährt, unterrichtet die die Förderung gewährende Im Königreich Dänemark im Jahr 2016
Vertragspartei die andere Vertragspartei unbeschadet der Ab- teilweise geöffnete Pilotausschreibungsrunde
sätze 1, 2 und 3 unverzüglich hierüber. (1) Das Königreich Dänemark öffnet im Jahr 2016 einen Teil
einer einmaligen Pilotausschreibungsrunde, bei der PV-Projekte
Artikel 6 mit einer Gesamtleistung von 20 MW ausgeschrieben werden. In
Höhe des geöffneten Teils von 2,4 MW der im Königreich Däne-
Zahlungsverfahren
mark im Jahr 2016 geöffneten Ausschreibungsrunde können so-
(1) Die Zahlung finanzieller Förderung nach Artikel 4 Absatz 1 wohl Gebote für PV-Projekte, die ihren Standort in der Bundes-
durch eine Vertragspartei an ein PV-Projekt, das seinen Standort republik Deutschland haben, als auch solche, die ihren Standort
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat und unter dieses im Königreich Dänemark haben, abgegeben werden. Es beste-
Abkommen fällt, erfolgt unmittelbar an das PV-Projekt und nicht hen keine Einschränkungen dahin gehend, ob sich die bezu-
über Stellen oder Körperschaften der anderen Vertragspartei. schlagten PV-Projekte für diese 2,4 MW im Königreich Dänemark
(2) Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet den zustän- oder in der Bundesrepublik Deutschland befinden, sofern die PV-
digen deutschen Übertragungsnetzbetreiber zur direkten Zahlung Projekte die Voraussetzungen nach geltendem dänischen Recht,
der finanziellen Förderung an ein von der Bundesrepublik nach den anwendbaren Verträgen und den von der dänischen
Deutschland gefördertes PV-Projekt, das sich im Hoheitsgebiet Ausschreibungsbehörde erstellten Ausschreibungsdokumenten
des Königreichs Dänemark befindet. erfüllen.
(3) Die dänische Verwaltungsstelle zahlt die finanzielle Förde- (2) In dieser im Königreich Dänemark im Jahr 2016 teilweise
rung unmittelbar an das vom Königreich Dänemark geförderte geöffneten Pilotausschreibungsrunde sind abgegebene Gebote
PV-Projekt, das sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik teilnahmefähig mit einer Höchstleistung von 2,4 MW. Wenn eine
Deutschland befindet. Begrenzung der gesamten installierten Leistung eines finalen
Gebots für ein PV-Projekt mit Standort in der Bundesrepublik
Deutschland auf 2,4 MW beziehungsweise 20 MW nicht möglich
Teil III ist, wird eine finanzielle Förderung für dieses finale Gebot nach
Geöffnete Pilot- Paragraph 1 Abschnitt 2 des SPU für maximal 4,799 MW bezie-
ausschreibungsrunden und Bedingungen hungsweise 22,399 MW gewährt.
(3) Für vom Königreich Dänemark geförderte PV-Projekte mit
Artikel 7 Standort in der Bundesrepublik Deutschland legt das Königreich
Dänemark in seinen Ausschreibungsbedingungen im Einklang
In der Bundesrepublik Deutschland
mit Paragraph 3 Nr. 3 und Paragraph 22 Absatz 5 GEEV fest,
im Jahr 2016 geöffnete Pilotausschreibungsrunde
dass eine finanzielle Förderung nur dann gezahlt wird, wenn die
(1) Die Bundesrepublik Deutschland öffnet im Jahr 2016 eine maximale Nennleistung der PV-Anlage 10 MW nicht übersteigt,
einmalige Pilotausschreibungsrunde, bei der PV-Projekte mit wobei mehrere Module unabhängig von den Eigentumsverhält-
einer Gesamtleistung von 50 MW ausgeschrieben werden. In die- nissen ausschließlich zur Ermittlung der Förderhöhe für das
ser Ausschreibungsrunde können sowohl Gebote für PV-Projekte jeweils zuletzt in Betrieb gesetzte Modul als eine Anlage gelten,
abgegeben werden, die ihren Standort in der Bundesrepublik wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Betriebs-
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gelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark ausstellt, die von der
und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten Bundesrepublik Deutschland gefördert werden, meldet sie un-
in Betrieb genommen worden sind oder innerhalb derselben Ge- verzüglich die Ausstellung dieses Herkunftsnachweises der deut-
meinde errichtet worden sind und innerhalb von 24 aufeinander- schen Ausschreibungsbehörde. Die Meldung umfasst
folgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Ki-
lometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der a) die genaue Bezeichnung des von der Bundesrepublik
einzelnen Anlage, in Betrieb genommen worden sind. Der Bun- Deutschland geförderten PV-Projekts durch die im dänischen
desrepublik Deutschland obliegt es jedoch zu prüfen, dass diese und deutschen Register geführten Registrierungsnummern
Voraussetzung auch tatsächlich erfüllt ist, und gegenüber dem der PV-Anlagen des PV-Projekts;
Königreich Dänemark zu bestätigen, dass die Voraussetzungen b) das Produktionsvolumen, für das Herkunftsnachweise für das
nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe i und Artikel 12 Absatz 2 von der Bundesrepublik Deutschland geförderte PV-Projekt
erfüllt sind. ausgestellt wurden;
(4) Eine finanzielle Förderung für ein PV-Projekt mit Standort c) den Zeitraum, innerhalb dessen der Strom, für den Herkunfts-
in der Bundesrepublik Deutschland wird nur gewährt, wenn ein nachweise für das von der Bundesrepublik Deutschland
Gebot für das PV-Projekt in der Bundesrepublik Deutschland den geförderte PV-Projekt ausgestellt wurden, produziert wurde.
Zuschlag in der geöffneten Pilotausschreibungsrunde im König-
reich Dänemark im Jahr 2016 im Wettbewerb mit Geboten für (3) Die Bundesrepublik Deutschland stellt in ihren Ausschrei-
PV-Projekte mit Standort im Königreich Dänemark erhalten hat. bungsbedingungen sicher, dass ein von der Bundesrepublik
Darüber hinaus muss mit jedem der erfolgreichen Bieter der Aus- Deutschland gefördertes PV-Projekt anstelle einer finanziellen
schreibung ein Vertrag geschlossen werden. Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland Herkunfts-
nachweise erhalten und nutzen kann, unter der Bedingung, dass
(5) Das Königreich Dänemark legt in seinen Ausschreibungs- der Wechsel hin zu Herkunftsnachweisen am ersten Tag eines
bedingungen für die teilweise geöffnete Pilotausschreibungsrun- Monats vorgenommen und in Einklang mit den Bestimmungen
de im Königreich Dänemark im Jahr 2016 fest, dass vom König- des EEG, der GEEV und den deutschen Ausschreibungsbedin-
reich Dänemark geförderte PV-Projekte mit Standort in der gungen mitgeteilt wird.
Bundesrepublik Deutschland die sich aus Paragraph 22 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a der GEEV ergebenden Einschränkungen
bezüglich der förderfähigen Flächen zu erfüllen haben. Es obliegt Teil IV
jedoch der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen, dass diese Aufsicht
Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt werden, und gegenüber
dem Königreich Dänemark zu bestätigen, dass die Vorausset-
zungen der Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe g und Artikel 12 Artikel 10
Absatz 2 erfüllt werden.
Auszutauschende Informationen
(6) Das Königreich Dänemark legt in seinen Ausschreibungs-
(1) Jede Vertragspartei erhebt die in diesem Artikel genannten
bedingungen für die teilweise geöffnete Pilotausschreibungsrun-
Informationen zu PV-Projekten, die sich in ihrem Hoheitsgebiet
de im Königreich Dänemark im Jahr 2016 fest, dass alle vom
befinden und nach diesem Abkommen finanzielle Unterstützung
Königreich Dänemark geförderten PV-Projekte mit Standort in
durch die andere Vertragspartei erhalten, und tauscht diese
der Bundesrepublik Deutschland mit einer Fernsteuerung ausge-
Informationen mit der anderen Vertragspartei aus.
rüstet werden, durch die die Einspeisung des produzierten
Stroms aus der Ferne gesteuert werden kann und Informationen (2) Sobald eine Vertragspartei die Identifikationsnummer eines
zur Einspeisung in Echtzeit, nach Maßgabe des Paragraphs 36 in einer Pilotausschreibung nach diesem Abkommen bezu-
EEG, bereitgestellt werden. Es obliegt jedoch der Bundesrepublik schlagten PV-Projekts im dänischen oder deutschen Register
Deutschland zu prüfen, dass diese Voraussetzung auch tatsäch- erhält, das sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei be-
lich erfüllt wird, und gegenüber dem Königreich Dänemark zu be- findet, benachrichtigt sie unverzüglich die andere Vertragspartei
stätigen, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz 4 über den Zuschlag für das betreffende PV-Projekt in der natio-
Buchstabe j und Artikel 12 Absatz 2 erfüllt werden. nalen Pilotausschreibungsrunde. Daraufhin kann die andere Ver-
tragspartei mit der Übermittlung von Produktionsdaten zu diesem
(7) Das Königreich Dänemark legt in seinen Ausschreibungs- PV-Projekt nach Absatz 3 beginnen, und die Vertragspartei kann
bedingungen für die teilweise geöffnete Pilotausschreibungsrun- Bestätigungen nach Absatz 4 verlangen.
de im Königreich Dänemark im Jahr 2016 fest, dass vom König-
reich Dänemark geförderte PV-Projekte mit Standort in der (3) Die Vertragsparteien tauschen Informationen über folgende
Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Ausgleichs- Produktionsdaten aus:
zahlungen für die dezentrale Stromeinspeisung nach Para-
graph 18 der StromNEV oder nach nachfolgenden Rechtsvor- a) Identifikationsnummer der PV-Anlage beziehungsweise Iden-
schriften haben. Es obliegt jedoch der Bundesrepublik tifikationsnummern, sofern die PV-Anlage sowohl im däni-
Deutschland zu prüfen, dass diese Voraussetzung auch tatsäch- schen als auch im deutschen Register geführt wird;
lich erfüllt wird, und gegenüber dem Königreich Dänemark zu be- b) die stündlich produzierte Strommenge;
stätigen, dass die Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz 4
Buchstabe k und Artikel 12 Absatz 2 erfüllt werden, sowie die c) den Marktpreis je Stunde in der betreffenden Preiszone des
dänische Ausschreibungsbehörde in Kenntnis zu setzen, wenn Strommarkts.
ein PV-Projekt eine solche Ausgleichszahlung beantragt.
(4) Sofern dies nach Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Ab-
satz 2 relevant ist, bestätigt die eine Vertragspartei nach bestem
Artikel 9 Wissen, dass die folgenden Bedingungen für die Gewährung
finanzieller Unterstützung für ein PV-Projekt erfüllt sind, das sich
Herkunftsnachweise in ihrem Hoheitsgebiet befindet, aber finanziell durch die andere
Vertragspartei gefördert wird. Diese Bestätigungen beinhalten In-
(1) Für den Fall, dass PV-Projekte mit Standort im Hoheitsge-
formationen
biet der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Königreich
Dänemark gefördert werden, Herkunftsnachweise beantragen, a) zur Identifikationsnummer der PV-Anlage beziehungsweise
wird die Bundesrepublik Deutschland diese ausstellen. zu den Identifikationsnummern, sofern die PV-Anlage sowohl
im dänischen als auch im deutschen Register geführt wird;
(2) Sofern die vom Königreich Dänemark benannte zuständige
Stelle einen Herkunftsnachweis für PV-Projekte mit Standort im b) zum Standort des PV-Projekts;
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
c) zur Größe des PV-Projekts, wobei entweder die maximale Zahlung der finanziellen Förderung für das betreffende von der
Kapazität der PV-Module oder die maximale Nennleistung, Bundesrepublik Deutschland geförderte PV-Projekt zuständigen
die an das Stromnetz abgegeben werden kann, anzugeben deutschen Übertragungsnetzbetreiber weiter.
ist;
d) zum Datum der Inbetriebnahme des PV-Projekts; Artikel 12
e) dass der gesamte von einer PV-Anlage im Rahmen eines PV- Vom Königreich Dänemark geförderte PV-Projekte
Projekts im eigenen Hoheitsgebiet, jedoch mit Förderung der (1) Die deutsche Ausschreibungsbehörde übermittelt monat-
anderen Vertragspartei, produzierte Strom in das Netz einge- lich und unaufgefordert Produktionsdaten nach Artikel 10 Ab-
speist und nicht zum Eigenverbrauch genutzt wurde; satz 3 an die dänische Verwaltungsstelle. Die Daten werden spä-
f) dass der Strom nicht mehrfach vermarktet oder anderweitig testens am 5. jedes Monats übermittelt sowie auf Anforderung.
mehrfach transferiert wurde; Nach dem von der deutschen Ausschreibungsbehörde festge-
legten Verfahren erhält die deutsche Ausschreibungsbehörde die
g) dass es sich bei dem vom Königreich Dänemark geförderten Produktionsdaten des deutschen Netzbetreibers des Netzes, an
PV-Projekt mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland welches das vom Königreich Dänemark geförderte PV-Projekt
um eine PV-Freiflächenanlage im Sinne dieses Abkommens angeschlossen ist, und leitet diese an die dänische Verwaltungs-
handelt, die die Kriterien für förderbare Flächen erfüllt, wie sie stelle weiter.
in den dänischen Ausschreibungsbedingungen in Überein-
stimmung mit Artikel 8 Absatz 5 festgelegt werden; (2) Die dänische Ausschreibungsbehörde fordert bei der deut-
schen Ausschreibungsbehörde Bestätigungen mit relevanten
h) dass die Größe des PV-Projekts die anwendbare Maximal- Informationen für die vom Königreich Dänemark geförderten PV-
größe nicht überschreitet; Projekte nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d, e, f,
g h, i, j und k an. Danach werden die Bestätigungen jeden Monat
i) dass die nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Regeln zur Grö- erneuert und unaufgefordert übersandt. Nach dem von der deut-
ßenberechnung für vom Königreich Dänemark geförderte schen Ausschreibungsbehörde festgelegten Verfahren erhält die
PV-Projekte mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland deutsche Ausschreibungsbehörde die Bestätigung des deut-
beachtet werden; schen Netzbetreibers des Netzes, an welches das vom König-
j) dass das vom Königreich Dänemark geförderte PV-Projekt reich Dänemark geförderte PV-Projekt angeschlossen ist, und
mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland die Anfor- leitet diese an die dänische Ausschreibungsbehörde weiter.
derungen nach Artikel 8 Absatz 6 bezüglich Fernsteuerung
erfüllt; Artikel 13
k) dass das vom Königreich Dänemark geförderte PV-Projekt Kontrolle und Organisation
mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland die Anfor- der ausgetauschten Informationen
derung erfüllt, dass keine Ausgleichszahlungen für dezentrale
Stromeinspeisung erhoben werden, wie es nach Artikel 8 Ab- (1) Das Kontrollsystem einer Vertragspartei, das für die Infor-
satz 7 in den Ausschreibungsbedingungen für die teilweise mationen zu den PV-Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet und geför-
Öffnung der Ausschreibungsrunde im Königreich Dänemark dert durch ihr nationales Fördersystem Anwendung findet, soll
im Jahr 2016 festgelegt sein wird; auch verwendet werden für die Informationen zu PV-Anlagen, die
sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, aber durch die andere Ver-
l) dass es sich bei dem von der Bundesrepublik Deutschland tragspartei gefördert werden.
geförderten PV-Projekt mit Standort im Königreich Dänemark
um eine PV-Freiflächenanlage handelt, wie es in Artikel 7 Ab- (2) Die Verfahren und die anderen für den Informationsaus-
satz 4 der Ausschreibungsbedingungen für die geöffnete tausch nach Artikel 10 erforderlichen praktischen Gegebenheiten
Ausschreibungsrunde in der Bundesrepublik Deutschland im werden von der deutschen Ausschreibungsbehörde und der
Jahr 2016 festgelegt ist; dänischen Ausschreibungsbehörde oder der dänischen Verwal-
tungsstelle festgelegt in Abhängigkeit davon, mit wem die
m) dass das vom Königreich Dänemark geförderte PV-Projekt betreffenden Informationen ausgetauscht werden sollen.
mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland keine Her-
(3) Wird eine Vertragspartei, die nach Artikel 10 Informationen
kunftsnachweise nach Artikel 9 in Anspruch genommen hat.
an die andere Vertragspartei übermittelt hat, auf Änderungen an
den übermittelten Informationen aufmerksam gemacht, so be-
Artikel 11 nachrichtigt sie unverzüglich die andere Vertragspartei, indem sie
die Änderungen gegenüber den zuvor übermittelten Informatio-
Von der Bundesrepublik Deutschland
nen beschreibt und dazu dieselben Informationswege verwendet
geförderte PV-Projekte
wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Information.
(1) Produktionsdaten nach Artikel 10 Absatz 3 werden monat-
lich von der dänischen Verwaltungsstelle unaufgefordert an die Teil V
deutsche Ausschreibungsbehörde übermittelt, die diese Daten
dann an den für die Zahlung für das betreffende von der Bun- Statistische Transfers
desrepublik Deutschland geförderte PV-Projekt zuständigen
deutschen Übertragungsnetzbetreiber weiterleitet. Zusätzlich
Artikel 14
übermittelt die dänische Verwaltungsstelle im Februar jedes Jah-
res unaufgefordert eine Jahresübersichtsmitteilung der Produk- Statistische Transfers
tionsdaten an die deutsche Ausschreibungsbehörde, die diese
Daten an den betreffenden deutschen Übertragungsnetzbetrei- (1) Die auf das Erneuerbare-Energien-Ziel anzurechnenden
ber weiterleitet. Energiemengen, die im Rahmen eines von der Bundesrepublik
Deutschland geförderten PV-Projekts erzeugt werden, sind zum
(2) Die deutsche Ausschreibungsbehörde fordert bei der Zweck der Zielerreichung nach der Richtlinie 2009/28/EG und
dänischen Verwaltungsstelle Bestätigungen mit den relevanten gegebenenfalls des sie ablösenden europäischen Rechts statis-
Informationen für die von der Bundesrepublik Deutschland ge- tisch vollständig an die Bundesrepublik Deutschland zu trans-
förderten PV-Projekte nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a, b, ferieren; für die Zeit nach 2020 werden sie entsprechend auf die
c, d, e, f, h, l und m an. Danach werden die Bestätigungen jeden von der Bundesrepublik Deutschland zu leistenden nationalen
Monat erneuert und unaufgefordert übersandt. Die deutsche Beiträge zu dem auf EU-Ebene geltenden, verbindlichen Erneu-
Ausschreibungsbehörde leitet die Bestätigungen an den für die erbare-Energien-Ziel angerechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016 1175
(2) Die auf das Erneuerbare-Energien-Ziel anzurechnenden Teil VI
Mengen, die im Rahmen eines vom Königreich Dänemark geför-
derten PV-Projekts erzeugt werden, sind zum Zweck der Ziel- Aufgaben und Zuständigkeiten
erreichung nach der Richtlinie 2009/28/EG und des sie gegebe- der Vertragsparteien (Risikoteilung und Haftung)
nenfalls ablösenden europäischen Rechts statistisch vollständig
an das Königreich Dänemark zu transferieren; für die Zeit nach Artikel 16
2020 werden sie entsprechend auf die vom Königreich Dänemark
zu leistenden nationalen Beiträge zu dem auf EU-Ebene gelten- Allgemeine Verpflichtung
den, verbindlichen Erneuerbare-Energien-Ziel angerechnet. Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, diesem Abkom-
(3) Die Absätze 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit ein PV- men und allen daraus erwachsenden Verpflichtungen unter
Projekt mit Standort im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei Erfüllung der Sorgfaltspflicht und nach dem Grundsatz von Treu
finanzielle Förderung durch die andere Vertragspartei erhält. Wird und Glauben nachzukommen.
die finanzielle Förderung aus irgendwelchen Gründen eingestellt,
informiert die Vertragspartei, die die Förderung für das PV-Projekt Artikel 17
einstellt, die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich
der Standort des PV-Projekts befindet. Die Vertragsparteien erör- Höhere Gewalt
tern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, ob und in wel- (1) Die Verantwortung für die Nichterfüllung oder die Verzöge-
chem Umfang eine weitere Energieerzeugung im Rahmen dieses rung der Erfüllung seitens einer Vertragspartei bezüglich ihrer
PV-Projekts statistisch transferiert wird. Verpflichtungen oder eines Teils ihrer Verpflichtungen nach die-
sem Abkommen wird in dem Maße ausgesetzt, wie diese Nicht-
(4) Jede Vertragspartei trägt die Verantwortung dafür, dass
erfüllung oder Verzögerung der Erfüllung durch höhere Gewalt
nach diesem Abkommen erfolgende statistische Transfers die
im Sinne dieses Artikels herbeigeführt oder verursacht wird.
Zielerreichung der Vertragspartei in Übereinstimmung mit Arti-
kel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG nicht beeinträchtigen. (2) Höhere Gewalt beschränkt sich auf
(5) Da die Förderung der erzeugten erneuerbaren Energiemen- a) Naturkatastrophen (Erdbeben, Erdrutsche, Zyklone, Überflu-
gen, die nach diesem Abkommen statistisch transferiert werden tungen, Brände, Blitzeinschlag, Flutwellen, Vulkanausbrüche
sollen, bereits von der Vertragspartei finanziert wird, zu der die und sonstige ähnliche Naturereignisse oder -vorkommnisse);
Zielerfüllungsmengen statistisch transferiert werden, entstehen
b) Krieg zwischen souveränen Staaten, wenn eine Vertragspartei
keine weiteren Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit
den Krieg nach den Grundsätzen des Völkerrechts nicht
den statistischen Transfers.
begonnen hat, Terrorakte, Sabotage, Aufruhr oder Aufstand;
c) internationale Embargos gegen andere Staaten als die betref-
Artikel 15
fende Vertragspartei,
Mitteilung an die Europäische Kommission vorausgesetzt, dass das genannte Ereignis oder die genannten
Arten von Ursachen und die daraus resultierenden Auswirkun-
(1) Die Bundesrepublik Deutschland benachrichtigt die Euro-
gen, die die Erfüllung der Pflichten der betreffenden Vertragspar-
päische Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie
tei oder eines Teils davon verhindern, in jedem Fall außerhalb des
2009/28/EG über statistische Transfers von erneuerbaren Ener-
Einflussbereichs der betreffenden Vertragspartei liegen.
giemengen, die durch die PV-Anlage des vom Königreich Däne-
mark geförderten PV-Projekts erzeugt werden, solange das (3) Wird eine Vertragspartei durch höhere Gewalt vollständig
Projekt nach diesem Abkommen finanzielle Unterstützung aus oder teilweise daran gehindert, ihren Verpflichtungen nach die-
dem dänischen nationalen Fördersystem erhält. sem Abkommen nachzukommen, so hat sie die andere Vertrags-
partei schriftlich darüber zu informieren. Die Mitteilung muss
(2) Das Königreich Dänemark erhält eine Kopie der Mitteilung
nach Absatz 1 und teilt der Europäischen Kommission den sta- a) die Pflichten oder die Teile davon benennen, die nicht erfüllt
tistischen Transfer im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Richt- werden können,
linie 2009/28/EG mit.
b) das Ereignis der höheren Gewalt umfassend beschreiben,
(3) Das Königreich Dänemark benachrichtigt die Europäische c) den Zeitraum abschätzen, während dessen die höhere Ge-
Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG walt andauern wird, und
über statistische Transfers von erneuerbaren Energiemengen, die
durch die PV-Anlage des von der Bundesrepublik Deutschland d) die Maßnahmen nennen, die vorgeschlagen werden, um die
unterstützten PV-Projekts erzeugt werden, solange das Projekt Auswirkungen der höheren Gewalt zu beseitigen oder zu min-
nach diesem Abkommen finanzielle Unterstützung aus dem dern.
deutschen nationalen Fördersystem erhält.
(4) Die Bundesrepublik Deutschland erhält eine Kopie der Mit- Teil VII
teilung nach Absatz 3 und teilt der Europäischen Kommission Allgemeine Bestimmungen
den statistischen Transfer im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/28/EG mit.
Artikel 18
(5) Zur Vereinfachung der Aufgabe der Europäischen Kommis-
sion bezüglich der Überwachung des gesamten Fortschritts bei Übertragung von Aufgaben
der Durchführung und Einhaltung der Richtlinie 2009/28/EG be- (1) Beide Vertragsparteien können eine andere Behörde,
nachrichtigen die Vertragsparteien die Europäische Kommission Agentur, Institution oder einen anderen privaten oder öffentlichen
über den gesamten Inhalt dieses Abkommens. Rechtsträger als die in Artikel 1 Buchstaben l, m, n und r
bestimmten mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Ab-
(6) Für die Zeit nach 2020 und für jeden Fall, in dem sich der
kommen beauftragen.
EU-Rechtsrahmen für statistische Transfers ändert, gilt, dass die
Vertragsparteien automatisch die neuen Regeln befolgen. Sollte (2) Bestimmt eine Vertragspartei nach Absatz 1 eine andere
sich dies aus irgendwelchen Gründen als nicht praktikabel erwei- Behörde, Agentur, Institution oder einen anderen privaten oder
sen, verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, ihr weiteres Vor- öffentlichen Rechtsträger, so benachrichtigt sie die andere Ver-
gehen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu bespre- tragspartei unverzüglich über diesen Umstand und stellt ihr alle
chen. notwendigen Informationen zur Verfügung.
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2016
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Artikel 19 erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mit-
Beilegung von Streitigkeiten teilung.
Die Vertragsparteien bemühen sich nach dem Grundsatz von Artikel 23
Treu und Glauben, etwaige aus diesem Abkommen erwachsende Geltungsdauer
oder damit in Zusammenhang stehende Streitigkeiten auf dem
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis sämtliche im Rahmen
Verhandlungsweg beizulegen.
dieses Abkommens geleistete finanzielle Unterstützung einge-
Artikel 20 stellt wird, es sei denn, es wird nach Artikel 26 beendet.
Offenlegung dieses Abkommens Artikel 24
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, dieses Abkommen ganz Änderungen
oder in Auszügen zu veröffentlichen.
Dieses Abkommen kann nur ergänzt oder geändert werden,
(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, dieses Abkommen ganz wenn dies schriftlich vereinbart und ordnungsgemäß von den
oder in Auszügen gegenüber Dritten offenzulegen. Vertragsparteien unterzeichnet wurde.
Artikel 21
Artikel 25
Verhältnis zu anderen Durchführung dieses Abkommens
völkerrechtlichen Verpflichtungen
Vertreter der Vertragsparteien treffen sich bei Bedarf auf Ersu-
(1) Rechte und Verpflichtungen einer Vertragspartei, die sich chen einer Vertragspartei, um die Durchführung dieses Abkom-
aus anderen einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften, de- mens zu erörtern, und schlagen, wenn dies als notwendig erach-
nen die Vertragsparteien angehören, oder nach dem Völkerrecht tet wird, Änderungen dieses Abkommens vor, insbesondere vor
ergeben, bleiben durch dieses Abkommen unberührt. dem Hintergrund der bevorstehenden Änderungen der Richt-
(2) Sollte dieses Abkommen im Widerspruch stehen zu ande- linie 2009/28/EG.
ren völkerrechtlichen Übereinkünften, denen eine Vertragspartei
Artikel 26
angehört, oder zum Völkerrecht, so konsultieren sich die Ver-
tragsparteien unverzüglich, um eine einvernehmliche Lösung zu Beendigung
finden. (1) Dieses Abkommen kann nur in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969
Artikel 22 über das Recht der Verträge beendet werden.
Inkrafttreten (2) Unbeschadet des Absatzes 1 bemühen sich die Vertrags-
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver- parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Verhand-
tragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre je- lungen um eine einvernehmliche Lösung, bevor sie dieses
weiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten Abkommen beenden.
Geschehen zu Berlin am 20. Juli 2016 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, dänischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer
Rainer Baake
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
William Boe