1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016
Bekanntmachung
des deutsch-kamerunischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Juli 2016
Das in Jaunde am 21. Mai 2015 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kamerun über
Finanzielle Zusammenarbeit 2014 (Vorhaben „Unterstüt-
zung von Maßnahmen für Flüchtlinge aus Nigeria und der
Zentralafrikanischen Republik sowie Binnenflüchtlinge in
Kamerun“) ist nach seinem Artikel 5
am 21. Mai 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Juli 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1059
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-
schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-
und
fonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte
die Regierung der Republik Kamerun – Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur
Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag
Kamerun, gewährt werden.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu der Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit-
vertiefen, punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Anwendung.
in der Republik Kamerun beizutragen,
(4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Bundesrepublik nahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
Deutschland (Verbalnote Nummer 216/2014 vom 8.12.2014) – sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
es der Regierung der Republik Kamerun, von der Kreditanstalt für und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden
Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) für das Vor- Rechtsvorschriften unterliegen.
haben
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
„Unterstützung von Maßnahmen für Flüchtlinge aus Nigeria
entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem
und der Zentralafrikanischen Republik sowie Binnenflüchtlinge
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
in Kamerun“ zu erhalten,
verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesse-
(3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht
rung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorien-
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen
KfW garantieren.
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
Artikel 3
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Die Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämt-
Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor- lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kamerun erhoben berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
werden. Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Artikel 4 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich
Artikel 5
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Kraft.
Geschehen zu Jaunde am 21. Mai 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Keferstein
Für die Regierung der Republik Kamerun
Ya o u b a A b d o u l a y e
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-israelischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 9. Juli 1962
Vom 28. Juli 2016
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 zu dem
Abkommen vom 21. August 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Staat Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuer-
verkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBl. 2015 II S. 1301, 1302) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 29 Absatz 2
am 9. Mai 2016
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 9. Mai 2016 in Jerusalem ausgetauscht.
Nach Artikel 29 Absatz 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 9. Juli
1962 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern
vom Einkommen und bei der Gewerbesteuer (BGBl. 1966 II S. 329, 330)
mit Ablauf des 8. Mai 2016
außer Kraft getreten.
Berlin, den 28. Juli 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1061
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. August 2016
Das in Islamabad am 4. März 2016 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach
seinem Artikel 5
am 4. März 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. August 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. H e n n i n g P l a t e
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
und
land und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan durch
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan – andere Vorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeich-
netes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-
Republik Pakistan, hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als
Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die För-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu derung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann
vertiefen, ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt
werden.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
rungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,
Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
unter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft Islama-
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
bad vom 12. September 2012 –
dieses Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen: (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
Artikel 1 sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 2
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder
den von ihr benannten und von beiden Regierungen gemeinsam (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
ausgewählten Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
bau (KfW) folgende Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
samt 12 500 000,– Euro (in Worten: zwölf Millionen fünf- KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
hunderttausend Euro) zu erhalten: beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Finanzierungsbeiträge von insgesamt 12 500 000,– Euro (in Wor-
ten: zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem
a) Deutsche Beteiligung am „Refugee Affected and Hosting
Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
Areas Program“ des UNHCR (UNHCR RAHA) in Höhe von bis
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
zu 10 000 000,– Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),
mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
b) „Ländliche Familienplanung und reproduktive Gesundheit“ in
(3) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
Höhe von bis zu 2 500 000,– Euro (in Worten: zwei Millionen
sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW
fünfhunderttausend Euro),
alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
diesbezüglich bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben der Verträge garantieren.
sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelstän-
(4) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
dische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur
sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die zur Verbesserung
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen, die besonderen
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
über der KfW garantieren.
rungsbeitrags erfüllen.
Artikel 3
(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die
dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die KfW
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
Islamischen Republik Pakistan, von der KfW für dieses Vorhaben die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dar- Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Islamischen Repu-
lehen zu erhalten. blik Pakistan erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1063
Artikel 4 kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt bei eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Genehmigungen.
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Artikel 5
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 4. März 2016 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ina Lepel
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Ta r i q B a j w a
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. August 2016
Das in Ulan-Bator am 19. Oktober 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2013 ist nach seinem Artikel 5 Ab-
satz 1
am 19. Oktober 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Kathrin Oellers
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolei
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Mongolei – Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW
und den Empfängern der Darlehen zu schließende Vertrag, der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei, vorschriften unterliegt.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem
vertiefen, Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen
wird. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezem-
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
ber 2020.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Dar-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
in der Mongolei beizutragen, Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 177 vom 6. Dezember
2013) – Artikel 3
Die Regierung der Mongolei stellt die KfW von sämtlichen
sind wie folgt übereingekommen: Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit Abschluss und Durchführung des in Artikel 2
Absatz 1 erwähnten Vertrags in der Mongolei erhoben werden.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Mongolei oder anderen, von beiden Regie-
Die Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der
rungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit-
Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und
anstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben „Effizienz-
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-
und Umweltmaßnahmen im mongolischen Kraftwerkspark“
feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(Environmental and Efficiency Measures for the Mongolian Energy
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
System) ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
zu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro) zu erhalten,
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-
nehmigungen.
digkeit des Vorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdig-
keit der Mongolei weiterhin gegeben ist und die Regierung der
Mongolei eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Artikel 5
Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vor- (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
haben ersetzt werden. Kraft.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
der Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt ermög- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
licht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzie- Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Ulan Bator am 19. Oktober 2015 in deutscher,
mongolischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut ver-
bindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und
des mongolischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-
gebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
G.Thiedemann
Für die Regierung der Mongolei
Gantsogt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1065
Bekanntmachung
der deutsch-tadschikischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines Büros
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
in Tadschikistan
Vom 12. August 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 14./24. August 2015 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-
publik Tadschikistan über die Einrichtung eines Büros der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Tadschikistan
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 27. März
2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Tadschikis-
tan über Technische Zusammenarbeit (BGBl. 2003 II
S. 526; 2004 II S. 1442) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. August 2015
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. August 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Georg vom Kolke
Botschaft Duschanbe, den 14. August 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Duschanbe
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung zur Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, im Folgenden als „KfW“ bezeichnet, vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Tadschikistan unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 27. März
2003 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Tadschikistan über Technische Zusammenarbeit die Einrichtung eines
örtlichen Büros der KfW, im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet.
2. Das KfW-Büro wird in Duschanbe eingerichtet.
3. Das KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben:
a) Unterstützung des Partnerlandes und der Projektträger bei Vorbereitung und
Durchführung von im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durchgeführten Vorhaben und Programmen der Finanziellen Zusammenarbeit;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit den von der KfW im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführten Vorhaben und Programmen;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener und regionaler Aufgaben;
d) Vertretung der KfW vor Ort.
4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten des KfW-Büros ent-
sandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie des von dem KfW-Büro eingestellten
nationalen Personals.
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016
5. Die Regierung der Republik Tadschikistan erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit gemäß der Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
27. März 2003 über Technische Zusammenarbeit für das KfW-Büro geliefertes
Material und Fahrzeuge von Lizenzen, Flughafen-, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und
sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass
das Material und die Fahrzeuge unverzüglich entzollt werden; diese Erleichterun-
gen gelten auf schriftlichen Antrag des KfW-Büros auch für im Hoheitsgebiet der
Republik Tadschikistan beschafftes Material;
b) erstattet auf Antrag des KfW-Büros indirekte Steuern, die in der Republik Tadschi-
kistan auf für das KfW-Büro beschaffte Sach- und Dienstleistungen und Güter
erhoben wurden;
c) unterstützt Anträge des KfW-Büros auf
• Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen,
• Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten Fachkräfte sowie
Arbeitsgenehmigungen für nationales Personal des KfW-Büros;
d) befreit das KfW-Büro von Steuern und öffentlichen Abgaben in der Republik
Tadschikistan;
e) gewährt den entsandten Fachkräften der KfW sowie gegebenenfalls weiterer von
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragter Durchführungsorga-
nisationen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern alle Rechte
analog des eingangs erwähnten Abkommens vom 27. März 2003 über Technische
Zusammenarbeit.
6. Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-
tum der KfW. Es geht im Falle der Auflösung des KfW-Büros in das Eigentum der
Republik Tadschikistan über.
7. Die Regierungen benennen folgende Durchführungsorganisationen beziehungsweise
Ansprechpartner für die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehenden As-
pekte:
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
KfW.
b) Die Regierung der Republik Tadschikistan beauftragt das Ministerium für Wirt-
schaftliche Entwicklung und Handel als Ansprechpartner für die KfW.
8. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des
eingangs erwähnten Abkommens vom 27. März 2003 über Technische Zusammen-
arbeit für das KfW-Büro entsprechend.
9. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und verlängert sich auto-
matisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Regierungen sie durch
schriftliche Mitteilung an die andere Regierung sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen
Geltungsdauer kündigt.
10. Die Registrierung dieser Vereinbarung zur Einrichtung eines örtlichen Büros der KfW
beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
tionen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten von der Bundesrepublik Deutschland
veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnum-
mer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der
Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in russischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Tadschikistan mit den unter den Nummern 1 bis 11
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-
einbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Holger Green
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Tadschikistan
Herrn Sirodschidin Aslov
Duschanbe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1067
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 2001
des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 12. August 2016
Die Änderung vom 27. Februar 2001 des Übereinkommens vom 25. Februar
1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(BGBl. 2002 II S. 1406, 1407, 1435) wird nach Artikel 14 Absatz 4 des Überein-
kommens für
Italien am 16. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2016 (BGBl. II S. 462).
Berlin, den 12. August 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 12. August 2016
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) wird nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Italien am 16. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2016 (BGBl. II S. 776).
Berlin, den 12. August 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1067
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 2001
des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 12. August 2016
Die Änderung vom 27. Februar 2001 des Übereinkommens vom 25. Februar
1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(BGBl. 2002 II S. 1406, 1407, 1435) wird nach Artikel 14 Absatz 4 des Überein-
kommens für
Italien am 16. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2016 (BGBl. II S. 462).
Berlin, den 12. August 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 12. August 2016
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) wird nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Italien am 16. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2016 (BGBl. II S. 776).
Berlin, den 12. August 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. August 2016
Das in Nouakchott am 17. November 2015 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit
2014 ist nach seinem Artikel 5
am 17. November 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. August 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bettina Horstmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1069
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
und
findet dieses Abkommen Anwendung.
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien –
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Republik Mauretanien, Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von
sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
in der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen, die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
(3) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben
lungen vom 19. November 2014 und die Zusage der Botschaft
Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 219 vom
verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist
12. Dezember 2013) –
mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
sind wie folgt übereingekommen: (4) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien, so-
weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
Artikel 1 wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
nen, gegenüber der KfW garantieren.
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan- Artikel 3
zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 17 000 000 Euro (in Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
Worten: siebzehn Millionen Euro) zu erhalten: KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
1. Für das Vorhaben „Fischereiüberwachung V“ bis zu 2 000 000 frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
Euro (in Worten: zwei Millionen Euro); in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Islamischen
Republik Mauretanien erhoben werden.
2. Für das Vorhaben „Förderung der beruflichen Bildung“ bis zu
5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro);
Artikel 4
3. Für das Vorhaben „Programm Biodiversität in Mauretanien“
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überlässt
bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),
bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
festgestellt worden ist. Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
durch andere Vorhaben ersetzt werden. erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem
Artikel 5
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 17. November 2015 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
C. Müller-Holtkemper
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
S.A. Ould Raiss
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. August 2016
Das in Tunis am 19. Januar 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit 2012 ist nach
seinem Artikel 7
am 14. Dezember 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. August 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bettina Horstmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1071
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2012
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
gewährt werden, von bis zu 31 Millionen Euro zu erhalten, wenn
und
nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit
die Regierung der Tunesischen Republik – der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit
der Tunesischen Republik weiterhin gegeben ist und die Regie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen rung der Tunesischen Republik eine Staatsgarantie gewährt,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Diese Summe teilt sich
Republik, wie folgt auf:
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 1. für das Vorhaben „Entwicklung des ländlichen Raums mit
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und integriertem Wasserressourcenmanagement (IWRM) II“ bis zu
zu vertiefen, 16 Millionen Euro,
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 2. für das Vorhaben „Programm Energieeffizienz I“ bis zu
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, 15 Millionen Euro.
Die Vorhaben können nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung werden.
in der Tunesischen Republik beizutragen,
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
unter Bezugnahme auf die Verbalnoten der Botschaft der vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Bundesrepublik Deutschland Nr. 344 vom 3. September 2008 Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik durch
sowie Nr. 697 vom 19. Dezember 2012 – andere Vorhaben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen: (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
Artikel 1 zur Vorbereitung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Vor-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
es der Regierung der Tunesischen Republik und/oder anderen, Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in den
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- Absätzen 1 und 3 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am findet dieses Abkommen Anwendung.
Main, folgende Beträge zu erhalten:
(6) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Ab-
1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur satz 1 Nummer 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
Durchführung und Betreuung bis zu insgesamt 6 Millionen nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
Euro für die Vorhaben:
a) „Entwicklung des ländlichen Raums mit integriertem Was- Artikel 2
serressourcenmanagement (IWRM)“ bis zu 2 Millionen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Euro,
es der Regierung der Tunesischen Republik und/oder anderen,
b) „Programm Energieeffizienz I“ bis zu 1,5 Millionen Euro, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
c) „Industrieller Umweltfonds IV (FODEP IV)“ bis zu gern, von der KfW folgende Beträge zu erhalten:
1 Million Euro, 1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 7,9 Millionen Euro für
d) „Programm Siedlungsabfalldeponien III (Begleitmaß- das Vorhaben „Programm Küstenschutz“,
nahme Soziale Akzeptanz)“ bis zu 1,5 Millionen Euro, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
2. Darlehen bis zu insgesamt 14 Millionen Euro für das Vor- bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zu einem nachhal-
haben „Entwicklung des ländlichen Raums mit integriertem tigen Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel oder
Wasserressourcenmanagement (IWRM)“, wenn nach Prüfung zum Wald- und Biodiversitätserhalt die besonderen Vorausset-
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt wor- zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages
den ist. erfüllt.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund- (2) Die deutsche Seite weist besonders darauf hin, dass die
sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen, in Absatz 1 genannten Mittel bis zum 31. Dezember 2018
im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden vollständig verausgabt werden müssen. Bis dahin nicht um-
innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungsvoraus- gesetzte verausgabte Mittel verfallen ersatzlos.
setzungen eine Bürgschaft bis zu 28 Millionen Euro zur Ermög-
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
lichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
durch die KfW für das in Absatz 1 Nummer 2 genannte Vorhaben
land und der Regierung der Tunesischen Republik ganz oder teil-
zu übernehmen.
weise durch andere Vorhaben ersetzt werden, die als Maßnahme
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zu einem nachhaltigen Klimaschutz oder zur Anpassung an den
es der Regierung der Tunesischen Republik oder einem anderen Klimawandel oder zum Wald- und Biodiversitätserhalt die beson-
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar- deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
lehensnehmer darüber hinaus, vergünstigte Darlehen der KfW, zierungsbeitrages erfüllen.
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016
Artikel 3 (3) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
es der Regierung der Tunesischen Republik und/oder anderen,
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
garantieren.
gern, von der KfW folgende Beträge zu erhalten:
1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung für das Vorhaben „Verbesse- Artikel 5
rung des Wasserressourcenmanagements PISEAU II“ bis
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die KfW von
zu 2 Millionen Euro aus der Zusage vom 3. September 2008,
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
die ursprünglich für eine Begleitmaßnahme für das Vorhaben
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
„Programm Mise à Niveau III (ETAPPE)“ vorgesehen war,
kel 4 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens erhoben werden.
festgestellt worden ist.
(2) Die Zusage des in Absatz 1 genannten Betrags entfällt, Artikel 6
soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die
entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für Die Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den
diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016. sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Artikel 4
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 bis 3 genannten Beträge, Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen. Artikel 7
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die Regierung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundes-
entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge- republik Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat,
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
des 31. Dezember 2020. erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tunis am 19. Januar 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A n d r e a s R e i n i c k e
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Fa y s a l G o u i a a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1073
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. August 2016
Das in Tunis am 11. September 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Repu-
blik über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist nach
seinem Artikel 6
am 16. Februar 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. August 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bettina Horstmann
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Tunesischen Republik oder einem anderen
und
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-
die Regierung der Tunesischen Republik – lehensnehmer darüber hinaus, vergünstigte Darlehen der KfW,
die im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gewährt werden, von bis zu 74 Millionen Euro zu erhalten, wenn
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit
Republik, der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit
der Tunesischen Republik weiterhin gegeben ist und die Regie-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
rung der Tunesischen Republik eine Staatsgarantie gewährt, so-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
fern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Diese Summe teilt sich
vertiefen,
wie folgt auf:
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- 1. für das Vorhaben „Programm netzgekoppelte Photovoltaik“
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, bis zu 34 Millionen Euro,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung 2. für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung im Südosten Tune-
in der Tunesischen Republik beizutragen, siens (Brackwasserentsalzung)“ bis zu 10 Millionen Euro,
unter Bezugnahme auf die Verbalnote der Botschaft der Bun- 3. für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung im Südosten Tune-
desrepublik Deutschland Nr. 659/2013 vom 16. Dezember 2013 – siens (Brackwasserentsalzung) IKLU“ bis zu 30 Millionen
Euro.
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vorhaben können nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt
werden.
Artikel 1
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
es der Regierung der Tunesischen Republik und/oder anderen, land und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- Vorhaben ersetzt werden.
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am
Main, folgende Beträge zu erhalten: (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-
1. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
Durchführung und Betreuung bis zu insgesamt 6,5 Millionen
zur Vorbereitung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Vor-
Euro für die Vorhaben:
haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
a) „Entwicklung des ländlichen Raums mit integriertem Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in den
Wasserressourcenmanagement III (IWRM)“ bis zu 1,5 Mil- Absätzen 1 und 3 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
lionen Euro; findet dieses Abkommen Anwendung.
b) „IWRM – Reparaturfonds für Wassersysteme im länd- (6) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen nach Ab-
lichen Raum“ bis zu 2,5 Millionen Euro; satz 1 Nummer 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
c) „Programm netzgekoppelte Photovoltaik“ bis zu 2,5 Millio- nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
nen Euro;
2. Darlehen bis zu insgesamt 22,5 Millionen Euro für die Vor- Artikel 2
haben:
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
a) „Entwicklung des ländlichen Raums mit integriertem Was- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
serressourcenmanagement III (IWRM)“ bis zu 12,5 Millio- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
nen Euro; KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
b) „IWRM – Reparaturfonds für Wassersysteme im länd- beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
lichen Raum“ bis zu 10 Millionen Euro, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
festgestellt worden ist. soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr
die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund- geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträgen, des 31. Dezember 2020.
im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden
innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der Deckungs- (3) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht
voraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 25 Millionen Euro zur selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammen- lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
arbeit durch die KfW für das in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
genannte Vorhaben zu übernehmen. garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1075
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die KfW von Für den Fall, dass der Kreditnehmer für sich oder seine Ver-
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die mögenswerte in einem bestimmten Rechtsraum gesetzlichen
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti- Schutz gegen Klageerhebung, Zwangsvollstreckung, Pfändung
kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik oder andere Rechtshandlungen geltend macht oder in der Zu-
erhoben werden. kunft geltend machen wird und ihm oder seinen Vermögenswer-
ten dieser gesetzliche Schutz gewährt wird, verzichtet der Kredit-
Artikel 4 nehmer hiermit unwiderruflich darauf, einen solchen gesetzlichen
Schutz in Anspruch zu nehmen, sofern die Gesetze des betref-
Die Regierung der Tunesischen Republik überlässt bei den fenden Rechtsraums dies zulassen.
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, Artikel 6
trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regie-
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- rung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundesrepu-
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls blik Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt
lichen Genehmigungen. sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tunis am 11. September 2015 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der fran-
zösische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A n d r e a s R e i n i c k e
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Mohamed Ezzine Chelaifa
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1984 zum Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die
Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung
von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)
Vom 17. August 2016
Das Protokoll vom 28. September 1984 zum Übereinkommen vom 13. Novem-
ber 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend
die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der
Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigen-
den Stoffen in Europa (EMEP) (BGBl. 1988 II S. 421, 422) wird nach seinem
Artikel 10 Absatz 2 für
Moldau, Republik am 24. Oktober 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Januar 2014 (BGBl. II S. 152).
Berlin, den 17. August 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Zusatzübereinkommens
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 19. August 2016
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809,
1006) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für
Zypern* am 16. August 2017
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Zusatzübereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. November 2015 (BGBl. II S. 1571).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzübereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands,
werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Spra-
che auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für
die ggf. zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. August 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
für Angehörige von Mitgliedern einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung
Vom 19. August 2016
Das in Berlin am 26. Oktober 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Honduras über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Angehörige
von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ist nach
seinem Artikel 8 Absatz 1
am 15. August 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 19. August 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Zusatzübereinkommens
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 19. August 2016
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809,
1006) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für
Zypern* am 16. August 2017
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Zusatzübereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. November 2015 (BGBl. II S. 1571).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzübereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands,
werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Spra-
che auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für
die ggf. zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. August 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
für Angehörige von Mitgliedern einer diplomatischen
oder konsularischen Vertretung
Vom 19. August 2016
Das in Berlin am 26. Oktober 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Honduras über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Angehörige
von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ist nach
seinem Artikel 8 Absatz 1
am 15. August 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 19. August 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1077
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
für Angehörige von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland innerstaatlichen Sicherheit. Bei Berufen oder Tätigkeiten, für die
besondere Qualifikationen erforderlich sind, sind jedoch die für
und
eine solche Berufsausübung oder Tätigkeit im Empfangsstaat
die Regierung der Republik Honduras – geltenden Vorschriften durch den Angehörigen zu erfüllen. Darüber
hinaus kann die Erlaubnis für Tätigkeiten verweigert werden, die
von dem Wunsch geleitet, den Angehörigen von Mitgliedern aus Sicherheitsgründen nur von Staatsangehörigen des Empfangs-
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung die freie staats ausgeübt werden dürfen.
Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf der Grundlage der Gegen-
seitigkeit zu erlauben – (4) Angehörige, die eine Erwerbstätigkeit nach diesem Abkom-
men ausüben, haben die nationale Rechtsordnung des Empfangs-
sind wie folgt übereingekommen: staats zu beachten.
Artikel 1 Artikel 3
Begriffsbestimmungen Verfahren
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätig-
Im Sinne dieses Abkommens
keit ist beim Außenministerium (Protokollabteilung) des Emp-
1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder fangsstaats durch offizielles Gesuch der diplomatischen Vertre-
konsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des Ent- tung des Entsendestaats zu stellen. Aus diesem Antrag muss
sendestaats an einer diplomatischen oder konsularischen hervorgehen, welche Verbindung zu dem Mitglied der diploma-
Vertretung oder einer Vertretung bei einer internationalen tischen oder konsularischen Vertretung besteht und welche
Organisation im Empfangsstaat; Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll. Sobald feststeht, dass
2. bezeichnet der Ausdruck „Angehöriger“ den Ehepartner/die die Person, für die eine Erlaubnis beantragt wird, unter die in diesem
Ehepartnerin, den Lebenspartner/die Lebenspartnerin und Abkommen festgelegten Kategorien fällt, teilt das Außenministe-
Kinder, die im Empfangsstaat in ständiger häuslicher rium des Empfangsstaats der diplomatischen Vertretung des
Gemeinschaft mit dem Mitglied der diplomatischen oder kon- Entsendestaats mit, dass der Angehörige die Erlaubnis zur Aus-
sularischen Vertretung leben, und weitere Personen, die dem übung einer Erwerbstätigkeit nach den einschlägigen Vorschrif-
Haushalt eines an die diplomatische oder konsularische Ver- ten des Empfangsstaats erhält.
tretung entsandten Mitglieds angehören, mit denen das ent- (2) Hat der Angehörige gegen strafrechtliche Bestimmungen
sandte Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche oder sitt- zur Einwanderung und Einbürgerung oder gegen die Steuer-
liche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner Entsendung in gesetze des Empfangsstaats verstoßen, kann die Erlaubnis zur
den Empfangsstaat in einer Haushalts- oder Betreuungs- Ausübung einer Erwerbstätigkeit verweigert werden.
gemeinschaft lebt und die nicht von dem entsandten Mitglied
beschäftigt werden; Artikel 4
3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbständige Immunität von der
oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der Berufs- Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
ausbildung.
Genießen Angehörige nach dem Wiener Übereinkommen vom
18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder anderen an-
Artikel 2 wendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immunität von der
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Empfangsstaat, so gilt
diese Immunität nicht für Handlungen oder Unterlassungen im
(1) Den Angehörigen wird auf der Grundlage der Gegenseitig-
Zusammenhang mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
keit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit auszu-
üben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach diesem
Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden berufs- Artikel 5
spezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betreffenden Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch bei Auf-
(1) Im Fall von Angehörigen, die im Einklang mit dem Wiener
nahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Aufenthalts-
Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie-
titels befreit. In der Republik Honduras gegebenenfalls erforder-
hungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völkerrecht-
liche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt.
lichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des
(2) In Ausnahmefällen ist den Angehörigen nach Beendigung Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über die
der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomatischen oder Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats auch
konsularischen Vertretung im Empfangsstaat die befristete Fort- in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammenhang mit
führung der Erwerbstätigkeit für einen angemessenen Zeitraum, der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat
der drei Monate nicht übersteigt, ohne den Besitz eines Aufent- prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob er auf
haltstitels oder einer Arbeitserlaubnis erlaubt. die Immunität des betroffenen Angehörigen von der Straf-
gerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.
(3) Die Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit unterliegt keiner
Beschränkung außer den in der Rechtsordnung des Empfangs- (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des
staats festgelegten Einschränkungen und Einschränkungen der betroffenen Angehörigen, so wird er eine von diesem begangene
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Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten. Der Emp- beiden Ländern; diesbezüglich unterliegen die Vertragsparteien
fangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu unter- den Bestimmungen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvor-
richten. schriften und den anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünf-
ten.
(3) Der Angehörige kann im Zusammenhang mit der Aus-
übung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden, es sei
denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses seinen Artikel 8
Interessen zuwiderliefe.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Steuer- und Sozialversicherungssystem Regierung der Republik Honduras der Regierung der Bundes-
Angehörige, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, unterliegen republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
im Hinblick auf die Ausübung dieser Tätigkeit dem Steuer- und Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
Sozialversicherungssystem des Empfangsstaats, sofern nicht der Tag des Eingangs der Mitteilung.
andere völkerrechtliche Übereinkünfte dem entgegenstehen. (2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es
sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen auf diplomati-
Artikel 7 schem Weg ihre Entscheidung zur Kündigung mit.
Anerkennung von Titeln
(3) Eine Kündigung kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren
Aus diesem Abkommen ergibt sich keine Anerkennung von ab Inkrafttreten erfolgen und wird sechs Monate nach dem Tag
Hochschulabschlüssen, Titeln oder Studiengängen zwischen des Eingangs der genannten schriftlichen Notifikation wirksam.
Geschehen zu Berlin am 26. Oktober 2015 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sabine Sparwasser
Für die Regierung der Republik Honduras
María del Carmen Nasser Selman
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
diplomatischer, konsularischer oder ständiger Vertretungen
Vom 19. August 2016
Das in Berlin am 25. November 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialis-
tischen Republik Vietnam über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von
Mitgliedern diplomatischer, konsularischer oder ständiger Vertretungen ist nach
seinem Artikel 9 Absatz 1
am 9. Juli 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 19. August 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016 1079
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
diplomatischer, konsularischer oder ständiger Vertretungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Verfahren
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, (1) Möchte ein Familienangehöriger eine Erwerbstätigkeit aus-
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) – üben, so ersucht die diplomatische Vertretung des Entsende-
staats im Wege einer diplomatischen Note die Protokollbehörde
von dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstätig- des Empfangsstaats um Erlaubnis. In der diplomatischen Note
keit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma- werden der Name des Antragstellers, der Name und die Anschrift
tischen oder konsularischen Vertretung oder einer ständigen des Arbeitgebers sowie die Bezeichnung der Tätigkeit genannt;
Vertretung bei einer internationalen Organisation (im Folgenden ihr ist eine Kopie des Arbeitsvertrags beizufügen.
als „Vertretung“ bezeichnet) zu verbessern –
(2) Nach der Feststellung, dass die betreffende Person unter
sind wie folgt übereingekommen: die Bestimmungen dieses Abkommens fällt, setzt die Protokoll-
behörde des Empfangsstaats die diplomatische Vertretung des
Entsendestaats schriftlich und innerhalb einer Frist von dreißig
Artikel 1
(30) Tagen nach Eingang der diplomatischen Note darüber in
Begriffsbestimmungen Kenntnis, dass dem Familienangehörigen die Aufnahme der
Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
Im Sinne dieses Abkommens
1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied der Vertretung“ entsandte (3) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats unter-
Beschäftigte des Entsendestaats, die weder Staatsange- richtet die Protokollbehörde des Empfangsstaats über das Ende
hörige des Empfangsstaats sind noch dort ihren ständigen der Erwerbstätigkeit der betreffenden Person. Sofern die Person
Aufenthalt haben und in einer diplomatischen oder konsula- beschließt, eine neue Beschäftigung aufzunehmen, erfolgt eine
rischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung bei einer neue diplomatische Note an die Protokollbehörde.
internationalen Organisation im Empfangsstaat ihren Dienst
ausüben; Artikel 4
2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ die folgen- Immunität von der
den Personen, die in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
dem Mitglied der Vertretung leben:
Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-
a) den Ehepartner / die Ehepartnerin im Einklang mit den men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder
Rechtsvorschriften des Entsendestaats und des Emp- anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-
fangsstaats, nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-
b) unverheiratete Kinder unter 18 Jahren, fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder
Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer
c) unverheiratete Kinder zwischen 18 und 25 Jahren eines
Erwerbstätigkeit.
Mitglieds der Vertretung, sofern sie in den Empfangsstaat
als amtlich genehmigte Begleitperson unter 18 Jahren
eingereist sind; Artikel 5
3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbstän- Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
dige oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der
(1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem
Berufsausbildung.
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-
Artikel 2 rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über
die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats
Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Gegen-
auch in Bezug auf Handlungen im Zusammenhang mit der Aus-
seitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit
übung der Erwerbstätigkeit Anwendung. Der Entsendestaat prüft
auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach
auf Antrag des Empfangsstaats beim Vorliegen einer Straftat
diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden
jedoch eingehend, ob er auf die Immunität des betroffenen Fa-
berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betref-
milienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-
fenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch
staats verzichten soll.
bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Auf-
enthaltstitels befreit. In der Sozialistischen Republik Vietnam (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des
gegebenenfalls erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden betroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem be-
erteilt. gangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2016
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ISSN 0341-1109
Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu 2. die dienstliche Tätigkeit des Mitglieds der Vertretung beendet
unterrichten, und handelt es sich dabei aus Sicht des Empfangs- ist oder
staats um eine ernste Angelegenheit, so kann der Empfangsstaat
3. ihr Inhaber nicht mehr mit dem Mitglied der Vertretung in
um Ausreise des Familienangehörigen ersuchen.
häuslicher Gemeinschaft im Empfangsstaat lebt.
(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden, Artikel 8
es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses
Beilegung von Streitigkeiten
seinen Interessen zuwiderliefe.
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-
Artikel 6 legung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch
Beratungen auf diplomatischem Weg beigelegt.
Steuer- und Sozialversicherungssystem
Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs- Artikel 9
tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche- Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche
Übereinkünfte, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, (1) Dieses Abkommen tritt dreißig (30) Tage nach dem Tag in
dem entgegenstehen. Kraft, an dem die letzte der beiden Notifikationen, mit denen die
Vertragsparteien einander mitteilen, dass die für das Inkrafttreten
dieses Abkommens rechtlich erforderlichen innerstaatlichen
Artikel 7 Verfahren abgeschlossen sind, auf diplomatischem Weg einge-
Erlöschen der Erlaubnis gangen ist.
(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlischt,
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie
wenn
dies der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem
1. ihr Inhaber den Status eines Familienangehörigen im Sinne Weg notifiziert. In diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs
der Begriffsbestimmung dieses Abkommens nicht mehr ge- (6) Monate nach dem Tag des Eingangs einer solchen Notifika-
nießt, tion außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 25. November 2015 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. F r a n k - W a l t e r S t e i n m e i e r
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Pham Binh Minh