866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Gesetz
zu dem Protokoll vom 11. Januar 2016
zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Vom 8. Juli 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 11. Januar 2016 unterzeichneten Protokoll zur Änderung des
Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen (BGBl. 2012 II S. 1414, 1415) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nach-
stehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Vereinbarung eines Gebietes als
grenzüberschreitendes Gewerbegebiet zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j des Ab-
kommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen in Kraft zu setzen. Diese Vereinbarung muss insbesondere die räumli-
che Lage des Gebietes ausweisen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel XI Absatz 2 Satz 1 in
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 867
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Protokoll
zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Protocol
tot wijziging van het Verdrag van 12 april 2012
tussen de Bondsrepubliek Duitsland
en het Koninkrijk der Nederlanden
tot het vermijden van dubbele belasting
en het voorkomen van het ontgaan van belasting met betrekking
tot belastingen naar het inkomen
Die Bundesrepublik Deutschland De Bondsrepubliek Duitsland
und en
das Königreich der Niederlande – het Koninkrijk der Nederlanden –
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Ab- Geleid door de wens een protocol te sluiten tot wijziging van
kommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik het Verdrag van 12 april 2012 tussen de Bondsrepubliek Duits-
Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermei- land en het Koninkrijk der Nederlanden tot het vermijden van
dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer- dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van belas-
verkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (im Fol- ting met betrekking tot belastingen naar het inkomen (hierna te
genden als „das Abkommen“ bezeichnet) sowie des noemen „het Verdrag“), met Protocol, –
dazugehörigen Protokolls zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen: zijn het volgende overeengekomen:
Artikel I Artikel I
Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch De preambule van het Verdrag wordt geschrapt en vervangen
folgende Präambel ersetzt: door de volgende preambule:
„Die Bundesrepublik Deutschland „De Bondsrepubliek Duitsland
und en
das Königreich der Niederlande – het Koninkrijk der Nederlanden –
von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Geleid door de wens hun economische betrekkingen verder te
Beziehungen weiterzuentwickeln, ihre Zusammenarbeit in Steu- ontwikkelen, hun samenwerking op het gebied van belastingza-
ersachen zu vertiefen und eine wirksame und zutreffende Steu- ken te verbeteren en een doeltreffende en juiste belastingheffing
ererhebung zu gewährleisten, te waarborgen,
in der Absicht, die jeweiligen Besteuerungsrechte gegenseitig Voornemens hun respectieve heffingsbevoegdheden zodanig
so abzugrenzen, dass sowohl Doppelbesteuerungen wie auch toe te wijzen dat zowel dubbele heffing als niet-heffing of ver-
Nichtbesteuerungen oder durch Steuerumgehung oder Steuer- minderde heffing van belasting door middel van het vermijden of
hinterziehung verminderte Besteuerungen vermieden werden – ontgaan van belastingen wordt vermeden –
sind wie folgt übereingekommen:“. zijn het volgende overeengekomen:“.
Artikel II Artikel II
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens wer- De onderdelen b en c van het eerste lid van artikel 3 van het
den aufgehoben und durch folgende Buchstaben ersetzt: Verdrag worden geschrapt en vervangen door de volgende on-
derdelen:
„b) bedeutet der Ausdruck „Deutschland“ die Bundesrepublik „b) betekent de uitdrukking “Duitsland” de Bondsrepubliek
Deutschland und umfasst, wenn im geografischen Sinn ver- Duitsland en, wanneer zij in aardrijkskundige zin wordt gebe-
wendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zigd, omvat zij het grondgebied van de Bondsrepubliek
sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Mee- Duitsland alsmede de zeebodem, de ondergrond daarvan en
resbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden de daarboven gelegen wateren die grenzen aan de territoriale
Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in zee, waar de Bondsrepubliek Duitsland soevereine rechten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 869
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaat- of rechtsmacht uitoefent in overeenstemming met het inter-
lichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbe- nationale recht en haar nationale wetgeving ten behoeve van
fugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhal- de exploratie, exploitatie, het behoud en beheer van levende
tung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden en niet-levende natuurlijke rijkdommen of voor de opwekking
natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus er- van energie uit hernieuwbare bronnen;
neuerbaren Energieträgern ausübt;
c) bedeutet der Ausdruck „die Niederlande“ den europäischen c) betekent de uitdrukking “Nederland” het Europese deel van
Teil der Niederlande einschließlich seines Küstenmeers sowie Nederland, met inbegrip van zijn territoriale zee en elk gebied
die außerhalb des Küstenmeers liegenden und an dieses an- buiten en grenzend aan de territoriale zee waarbinnen Neder-
grenzenden Gebiete, in denen die Niederlande in Überein- land, in overeenstemming met het internationale recht en zijn
stimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen nationale wetgeving, rechtsmacht of soevereine rechten uit-
Rechtsvorschriften Hoheitsbefugnisse oder souveräne Rech- oefent ten behoeve van de exploratie, exploitatie, het behoud
te zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und en beheer van levende en niet-levende natuurlijke rijkdom-
Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen men of voor de opwekking van energie uit hernieuwbare
Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren bronnen;“.
Energieträgern ausüben;“.
Artikel III Artikel III
In Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens werden die Wörter „der In het vierde lid van artikel 5 van het Verdrag worden de woor-
Absätze 1 und 2“ gestrichen und durch die Wörter „der Absätze 1, den „de bepalingen van het eerste en tweede lid“ geschrapt en
2 und 3“ ersetzt. vervangen door „de bepalingen van het eerste, tweede en derde
lid“.
Artikel IV Artikel IV
Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben und Het derde lid van artikel 8 van het Verdrag wordt geschrapt en
durch folgenden Absatz ersetzt: vervangen door het volgende lid:
„(3) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Be- „(3) Voor de toepassing van dit artikel omvatten voordelen uit
trieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Ver- de exploitatie van schepen of luchtvaartuigen in internationaal
kehr oder von Binnenschiffen auch die Gewinne aus verkeer of van binnenschepen mede voordelen uit:
a) der gelegentlichen Vercharterung von leeren Seeschiffen, a) het incidenteel verhuren van schepen, luchtvaartuigen of bin-
Luftfahrzeugen oder Binnenschiffen sowie nenschepen zonder bemanning, en
b) der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich b) het gebruik of de verhuur van containers (daaronder begre-
Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport der pen opleggers en hulpuitrusting voor het vervoer van contai-
Container dienen), ners),
sofern die Vercharterung, Nutzung oder Vermietung zum Betrieb mits het charteren, gebruik of de verhuur bijkomstig is aan de ex-
von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ploitatie van schepen of luchtvaartuigen in internationaal verkeer
oder von Binnenschiffen gehört.“. of van binnenschepen.“.
Artikel V Artikel V
In Artikel 13 Absatz 2 des deutschen Wortlauts des Abkom- In het tweede lid van artikel 13 van de Duitse tekst van het Ver-
mens wird der Satzteil „deren Aktivvermögen zu mehr als 75 Pro- drag worden de woorden „deren Aktivvermögen zu mehr als
zent mittelbar oder unmittelbar aus im anderen Vertragsstaat ge- 75 Prozent mittelbar oder unmittelbar aus im anderen Vertrags-
legenem unbeweglichen Vermögen besteht“ gestrichen und staat gelegenem unbeweglichen Vermögen besteht“ geschrapt
durch den Satzteil „deren Wert zu mehr als 75 Prozent mittelbar en vervangen door de woorden „deren Wert zu mehr als 75 Pro-
oder unmittelbar auf im anderen Vertragsstaat gelegenem unbe- zent mittelbar oder unmittelbar auf im anderen Vertragsstaat ge-
weglichen Vermögen beruht“ ersetzt. legenem unbeweglichen Vermögen beruht“.
Artikel VI Artikel VI
Artikel 14 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und Het vierde lid van artikel 14 van het Verdrag wordt geschrapt
durch folgenden Absatz ersetzt: en vervangen door het volgende lid:
„(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses „(4) Niettegenstaande de voorgaande bepalingen van dit ar-
Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs tikel mag de beloning verkregen ter zake van een dienstbetrek-
oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr oder an Bord eines king uitgeoefend aan boord van een schip of luchtvaartuig dat in
Binnenschiffs ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertrags- internationaal verkeer wordt geëxploiteerd, of aan boord van een
staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen binnenschip, worden belast in de verdragsluitende staat waar de
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das das Seeschiff, plaats van de werkelijke leiding van de onderneming die het
Luftfahrzeug oder Binnenschiff betreibt.“. schip, luchtvaartuig of binnenschip exploiteert is gelegen.“.
Artikel VII Artikel VII
In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens werden In artikel 22, tweede lid, onderdeel b, van het Verdrag worden
die Wörter „Artikel 14 Absatz 1 und 3“ gestrichen und durch die de woorden „artikel 14, eerste en derde lid“ geschrapt en ver-
Wörter „Artikel 14 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt. vangen door „artikel 14, eerste, derde en vierde lid“.
Artikel VIII Artikel VIII
Nummer XII Absatz 3 des Protokolls zum Abkommen wird auf- Het derde lid van artikel XII van het Protocol bij het Verdrag
gehoben. wordt geschrapt.
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Artikel IX Artikel IX
Nummer XIII des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben Artikel XIII van het Protocol bij het Verdrag wordt geschrapt en
und durch folgende Nummer ersetzt: vervangen door het volgende artikel:
„XIII. Zu Artikel 17 „XIII. Ad artikel 17
Der in Artikel 17 Absatz 2 genannte Schwellenwert von 15 000 Het is wel te verstaan dat de drempel van 15.000 euro in het
Euro bezieht sich auf die Summe der Bruttobeträge aller von Ar- tweede lid van artikel 17 verwijst naar het totaal van de brutobe-
tikel 17 Absatz 2 erfassten Leistungen.“. dragen van alle soorten betalingen waarop het tweede lid van ar-
tikel 17 van toepassing is.“.
Artikel X Artikel X
In Nummer XVI Absatz 1 des Protokolls zum Abkommen In het eerste lid van artikel XVI van het Protocol bij het Verdrag
wird das Wort „Ehegatten“ gestrichen und durch die Wörter wordt het woord „echtgenoten“ geschrapt en vervangen door de
„Ehe-/Lebenspartner“ ersetzt und das Wort „Ehegatte“ gestri- woorden „echtgenoten/partners“ en wordt het woord „echtgenoot“
chen und durch die Wörter „Ehe-/Lebenspartner“ ersetzt. geschrapt en vervangen door de woorden „echtgenoot/partner“.
Artikel XI Artikel XI
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- (1) Dit Protocol dient te worden bekrachtigd en de akten van
urkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. bekrachtiging worden zo spoedig mogelijk uitgewisseld.
(2) Dieses Protokoll tritt am letzten Tag des auf den Monat des (2) Dit Protocol treedt in werking op de laatste dag van de
Austauschs der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. maand volgend op de maand waarin de akten van bekrachtiging
Das Abkommen sowie das dazugehörige Protokoll in der durch zijn uitgewisseld. Het Verdrag, met Protocol, zoals gewijzigd bij
dieses Protokoll geänderten Fassung ist daraufhin anzuwenden dit Protocol is daarna van toepassing:
a) in der Bundesrepublik Deutschland a) in de Bondsrepubliek Duitsland:
aa) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, aa) in het geval van belastingen geheven aan de bron, ter
die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs ge- zake van bedragen betaald op of na 1 januari van het ka-
zahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Protokoll lenderjaar volgend op het jaar waarin dit Protocol in wer-
in Kraft getreten ist; king is getreden;
bb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume bb) in het geval van overige belastingen, ter zake van belas-
ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das tingen geheven over tijdvakken beginnend op of na 1 ja-
dem Jahr folgt, in dem dieses Protokoll in Kraft getreten nuari van het kalenderjaar volgend op het jaar waarin dit
ist. Protocol in werking is getreden.
b) in den Niederlanden b) in Nederland:
auf Veranlagungsjahre und -zeiträume ab dem 1. Januar des voor belastingjaren en tijdvakken beginnend op of na 1 ja-
Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem dieses Protokoll in nuari van het kalenderjaar volgend op het jaar waarin dit
Kraft getreten ist. Protocol in werking is getreden.
Geschehen zu Berlin am 11. Januar 2016 in zwei Urschriften, Gedaan te Berlijn op 11 januari 2016, in tweevoud, in de Duitse
jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder en de Nederlandse taal, waarbij beide teksten gelijkelijk authen-
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. tiek zijn.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Voor de Bondsrepubliek Duitsland
Martin Kotthaus
Für das Königreich der Niederlande
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Monique van Daalen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 871
Verordnung
über Bestimmungen zur Verlängerung
von Explorationslizenzen im Gebiet
Vom 7. Juli 2016
Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Meeresbodenbergbaugesetzes vom 6. Juni
1995 (BGBl. I S. 778, 782) unter Berücksichtigung des Artikels 305 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Der in Kingston am 23. Juli 2015 vom Rat der Internationalen Meeresboden-
behörde angenommene Beschluss (ISBA/21/C/19) bezüglich der Verfahren und
Kriterien für die Verlängerung eines bestätigten Arbeitsplans für die Exploration
gemäß Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen zur Durchführung
des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. De-
zember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565, 2566, 3796) wird hiermit in Kraft gesetzt.
Der Beschluss wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung
veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2016
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Beschluss
des Rates der Internationalen Meeresbodenbehörde
bezüglich der Verfahren und Kriterien für die Verlängerung
eines bestätigten Arbeitsplans für die Exploration
gemäß Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage
zum Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
Decision
of the Council of the International Seabed Authority
relating to the procedures and criteria for the extension
of an approved plan of work for exploration
pursuant to section 1, paragraph 9, of the annex
to the Agreement relating to the Implementation of Part XI
of the United Nations Convention on the Law of the Sea of 10 December 1982
(Übersetzung)
The Council of the International Seabed Authority, Der Rat der Internationalen Meeresbodenbehörde –
Recalling that, pursuant to article 162, subparagraphs 2 (a) eingedenk dessen, dass der Rat gemäß Artikel 162 Absatz 2
and (l), of the United Nations Convention on the Law of the Sea, Buchstaben a und l des Seerechtsübereinkommens der Verein-
the Council shall supervise and coordinate the implementation ten Nationen die Durchführung der Bestimmungen des Teiles XI
of the provisions of Part XI of the Convention on all questions des Seerechtsübereinkommens in Bezug auf alle Fragen und
and matters within the competence of the Authority and shall Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen,
exercise control over activities in the Area in accordance with überwacht und koordiniert und im Einklang mit Artikel 153
article 153, paragraph 4, of the Convention and the rules, regu- Absatz 4 des Seerechtsübereinkommens und den Regeln, Vor-
lations and procedures of the Authority, schriften und Verfahren der Behörde die Kontrolle über die Tätig-
keiten im Gebiet ausübt;
Recalling also paragraph 2 of its decision of 23 July 2014,1 in sowie eingedenk des Absatzes 2 seines Beschlusses vom
which it requested the Legal and Technical Commission, as a 23. Juli 2014,1 in dem er die Rechts- und Fachkommission
matter of urgency and as its first priority, to formulate draft pro- darum ersucht hat, vordringlich und vorrangig Vorschläge für
cedures and criteria for applications for extensions of contracts Verfahren und Kriterien für Anträge auf Verlängerungen von Ver-
for exploration, in accordance with section 3.2 of the standard trägen für die Exploration im Einklang mit Abschnitt 3.2 der in
clauses contained in annex IV to the Regulations, for considera- Anlage IV zu den Bestimmungen enthaltenen Standardbestim-
tion by the Council at its twenty-first session, mungen zur Prüfung durch den Rat auf seiner einundzwanzigsten
Sitzung auszuarbeiten;
Taking into account the recommendations of the Legal and unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Rechts- und
Technical Commission on the procedures and criteria for exten- Fachkommission zu den Verfahren und Kriterien zur Verlängerung
sion of an approved plan of work for exploration pursuant to eines bestätigten Arbeitsplans für die Exploration gemäß Ab-
section 1, paragraph 9, of the annex to the Agreement relating to schnitt 1 Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen zur Durch-
the Implementation of Part XI of the United Nations Convention führung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Verein-
on the Law of the Sea of 10 December 1982,2 and the recom- ten Nationen vom 10. Dezember 19822 und der Empfehlungen
mendations of the Finance Committee, des Finanzausschusses –
1. Adopts the procedures and criteria for extension of an ap- 1. nimmt die Verfahren und Kriterien zur Verlängerung eines be-
proved plan of work for exploration pursuant to section 1, stätigten Arbeitsplans für die Exploration gemäß Abschnitt 1
paragraph 9, of the annex to the Agreement relating to the Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen zur Durchführung
Implementation of Part XI of the United Nations Convention des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
on the Law of the Sea of 10 December 1982, as contained in Nationen vom 10. Dezember 1982 wie in der Anlage zu dem
the annex to the present decision; vorliegenden Beschluss enthalten an;
2. Reaffirms that, consistent with its mandate under article 165 2. bekräftigt, dass die Rechts- und Fachkommission im Ein-
of the Convention and paragraph 9 of section 1 of the annex klang mit ihrem Mandat gemäß Artikel 165 des Seerechts-
to the 1994 Agreement, the Legal and Technical Commission übereinkommens und Absatz 9 des Abschnitts 1 der Anlage
shall consider whether the contractor has made efforts in zu dem Übereinkommen von 1994 prüft, ob der Vertrags-
good faith to fulfil its obligations under the contract for ex- nehmer sich redlich bemüht hat, seine Verpflichtungen ge-
ploration, but for reasons beyond the contractor’s control, mäß dem Vertrag für die Exploration einzuhalten, jedoch aus
has been unable to complete the necessary preparatory work Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht in der Lage war,
for proceeding to the exploitation stage, or whether the die erforderliche Vorbereitungsarbeit für den Übergang zum
prevailing economic circumstances do not justify proceeding Ausbeutungsstadium zum Abschluss zu bringen, oder ob die
to the exploitation stage; obwaltenden wirtschaftlichen Umstände den Übergang zum
Ausbeutungsstadium nicht rechtfertigen;
1 ISBA/20/C/31. 1 ISBA/20/C/31.
2 ISBA/21/C/WP.1. 2 ISBA/21/C/WP.1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 873
3. Calls upon the sponsoring State or States, in accordance 3. fordert den befürwortenden Staat oder die befürwortenden
with their obligations, to confirm to the Secretary-General the Staaten dazu auf, im Einklang mit ihren Verpflichtungen die
continuation of sponsorship for the duration of the extension; Fortsetzung der Befürwortung für die Dauer der Verlängerung
gegenüber dem Generalsekretär zu bestätigen;
4. Requests the Secretary-General to communicate the present 4. ersucht den Generalsekretär darum, alle Vertragsnehmer
decision to all contractors with the Authority, and requests der Behörde über den vorliegenden Beschluss zu benach-
the contractors applying for extensions to underscore the richtigen, und ersucht die Verlängerungen beantragenden
proposed modifications and/or additions to the programme Vertragsnehmer darum, die vorgeschlagenen Änderungen
of activities. und/oder Ergänzungen des Tätigkeitsprogramms zu unter-
streichen.
212th meeting 212. Sitzung
23 July 2015 23. Juli 2015
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Annex Anlage
Procedures and criteria Verfahren und Kriterien
for the extension of an approved plan für die Verlängerung eines bestätigten Arbeitsplans
of work for exploration für die Exploration
pursuant to section 1, paragraph 9, gemäß Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage
of the annex to the Agreement relating zum Übereinkommen zur Durchführung
to the Implementation des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens
of Part XI of the United Nations Convention der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
on the Law of the Sea of 10 December 1982
I. Form and content of application for extension I. Form und Inhalt eines Antrags auf Verlängerung
1. The holder of a contract for exploration (hereinafter referred 1. Der Inhaber eines Vertrages für die Exploration (im Folgen-
to as “the Contractor”) may submit an application for exten- den als „Vertragsnehmer“ bezeichnet) kann im Einklang mit
sion of such contract in accordance with the procedures set den unten dargelegten Verfahren einen Antrag auf Verlänge-
out below. Contractors may apply for such extensions for rung des Vertrages stellen. Vertragsnehmer können solche
periods of not more than five years each. Verlängerungen um Zeiträume von jeweils höchstens fünf
Jahre beantragen.
2. Each application for extension of a contract for exploration 2. Alle Anträge auf Verlängerung eines Vertrages für die Explo-
shall be in writing, addressed to the Secretary-General of ration müssen schriftlich an den Generalsekretär der Inter-
the International Seabed Authority, and shall contain the nationalen Meeresbodenbehörde gerichtet werden und die
information set out in annex I to the present document. Each in dem Anhang I zu dem vorliegenden Dokument aufgeführ-
such application shall be submitted no later than six months ten Informationen enthalten. Die Anträge müssen jeweils
before the expiration of the contract in respect of which the spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages, bezüg-
application is made. lich dessen der Antrag gestellt wird, unterbreitet werden.
3. Unless otherwise indicated by the sponsoring State or 3. Wenn von dem befürwortenden Staat oder den befürwor-
States at the time of making the application for an exten- tenden Staaten zum Zeitpunkt der Antragstellung für eine
sion, sponsorship shall be deemed to continue throughout Verlängerung nichts anderes angegeben wird, gilt die Be-
the extension period and the sponsoring State or States fürwortung während des gesamten Verlängerungszeitraums
shall continue to assume responsibility in accordance with als fortgesetzt, und der befürwortende Staat oder die befür-
articles 139 and 153 (4) of the Convention and article 4 (4) wortenden Staaten übernimmt beziehungsweise überneh-
of annex III to the Convention. men weiterhin die Verantwortung gemäß Artikel 139 und
Artikel 153 Absatz 4 des Seerechtsübereinkommens und
gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Anlage III zu dem Seerechts-
übereinkommen.
4. The fee for processing an application for extension of a con- 4. Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Verlänge-
tract for exploration shall be a fixed amount of $ 67,000 or rung eines Vertrages für die Exploration beläuft sich auf
its equivalent in a freely convertible currency, to be paid in einen Festbetrag in Höhe von 67 000 Dollar beziehungs-
full at the time of the submission of an application. weise den entsprechenden Betrag in einer frei konvertier-
baren Währung, der zum Zeitpunkt der Antragstellung voll-
ständig entrichtet werden muss.
5. If the administrative costs incurred by the Authority in 5. Wenn die der Behörde im Rahmen der Bearbeitung eines
processing an application are less than the fixed amount Antrags entstehenden Verwaltungskosten niedriger als der
indicated in paragraph 4 above, the Authority shall refund in Absatz 4 oben genannte Festbetrag sind, erstattet die
the difference to the Contractor. If the administrative costs Behörde dem Vertragsnehmer die Differenz. Wenn die der
incurred by the Authority in processing an application are Behörde im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags ent-
more than the fixed amount indicated in paragraph 4 above, stehenden Verwaltungskosten höher als der in Absatz 4
the Contractor shall pay the difference to the Authority, oben genannte Festbetrag sind, entrichtet der Vertragsneh-
provided that any additional amount to be paid by the Con- mer die Differenz an die Behörde, sofern der vom Vertrags-
tractor shall not exceed 10 per cent of the fixed fee referred nehmer zu entrichtende zusätzliche Betrag nicht 10 Prozent
to in paragraph 4. des in Absatz 4 genannten Festbetrags übersteigt.
6. Taking into account any criteria established for this purpose 6. Unter Berücksichtigung aller vom Finanzausschuss für
by the Finance Committee, the Secretary-General shall diesen Zweck festgelegten Kriterien legt der Generalsekretär
determine the amount of such differences as indicated in die Höhe der jeweiligen in Absatz 5 oben genannten Diffe-
paragraph 5 above and notify the Contractor of the amount. renz fest und teilt diese dem Vertragsnehmer mit. Die
The notification shall include a statement of the expenditure Mitteilung enthält die Nennung der der Behörde entstande-
incurred by the Authority. The amount due shall be paid by nen Ausgaben. Der fällige Betrag wird innerhalb von drei
the Contractor or reimbursed by the Authority within three Monaten nach dem endgültigen Beschluss des Rates
months of the final decision by the Council in respect of the bezüglich des Antrags von dem Vertragsnehmer entrichtet
application. beziehungsweise von der Behörde erstattet.
II. Processing of an application for extension of a contract II. Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung eines Ver-
for exploration trages für die Exploration
7. The Secretary-General shall: 7. Der Generalsekretär
(a) Acknowledge in writing the receipt of every application a) bestätigt schriftlich den Eingang jedes Antrags auf
for extension of a contract for exploration, specifying the Verlängerung eines Vertrages für die Exploration unter
date of receipt; Angabe des Datums des Eingangs;
(b) Notify the sponsoring State or States of the receipt of b) teilt dem befürwortenden Staat oder den befürworten-
the application and of the requirement set out in para- den Staaten den Eingang des Antrags und die in Ab-
graph 3 above; satz 3 oben genannte Voraussetzung mit;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 875
(c) Place the application, together with the attachments c) verwahrt den Antrag zusammen mit den dazugehörigen
and annexes thereto, in safe custody and ensure the Anhängen und Anlagen sicher und garantiert die Vertrau-
confidentiality of all confidential data and information lichkeit aller in dem Antrag enthaltenen vertraulichen
contained in the application; Daten und Informationen;
(d) Notify the members of the Authority of the receipt of d) teilt den Mitgliedern der Behörde den Eingang des
such application and circulate to them information of a Antrags mit und gibt nichtvertrauliche Informationen
general nature which is not confidential regarding the allgemeiner Art bezüglich des Antrags an sie weiter;
application;
(e) Notify the members of the Legal and Technical Commis- e) benachrichtigt die Mitglieder der Rechts- und Fach-
sion and place consideration of the application as an kommission und setzt die Prüfung des Antrags für die
item on the agenda for the next meeting of the Commis- nächste Sitzung der Kommission auf die Tagesordnung.
sion.
III. Consideration by the Legal and Technical Commission III. Prüfung durch die Rechts- und Fachkommission
8. The Commission shall consider applications for extensions 8. Die Kommission prüft Anträge auf Verlängerungen von Ver-
of contracts for exploration expeditiously and in the order in trägen für die Exploration umgehend in der Reihenfolge des
which they are received. Eingangs.
9. The Commission shall consider and review the data and 9. Die Kommission prüft und überprüft die von dem Vertrags-
information provided by the Contractor in connection with nehmer im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlänge-
the application for extension of the contract for exploration. rung des Vertrages für die Exploration vorgelegten Daten
For the purposes of the review, the Commission may und Informationen. Für die Zwecke der Überprüfung kann
request the Contractor to submit such additional data and die Kommission den Vertragsnehmer ersuchen, zusätzliche
information as may be necessary regarding the implemen- benötigte Daten und Information bezüglich der Durchfüh-
tation of the plan of work and compliance with the standard rung des Arbeitsplans und der Erfüllung der Standardbe-
clauses of the contract. stimmungen des Vertrages zu unterbreiten.
10. In discharging its duties, the Commission shall apply the 10. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wendet die Kommission die
present procedures and criteria and the rules, regulations vorliegenden Verfahren und Kriterien und die Regeln, Be-
for the specific mineral resource and procedures of the stimmungen für die jeweilige mineralische Ressource und
Authority in a uniform and non-discriminatory manner. Verfahren der Behörde einheitlich und nichtdiskriminierend
an.
11. If the Commission finds that an application for extension of 11. Wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass ein An-
a contract for exploration does not comply with these trag auf Verlängerung eines Vertrages für die Exploration
procedures, or the Contractor fails to provide data and diese Verfahren nicht beachtet, oder wenn der Vertragsneh-
information requested by the Commission, it shall notify the mer Daten und Informationen, um die ihn die Kommission
Contractor in writing, through the Secretary-General, indi- ersucht hat, nicht vorlegt, teilt sie dies dem Vertragsnehmer
cating the reasons. The Contractor may, within 45 days of durch den Generalsekretär schriftlich unter Angabe der
such notification, amend its application. If the Commission, Gründe mit. Der Vertragsnehmer kann seinen Antrag inner-
after further consideration, is of the view that it should not halb von 45 Tagen nach dieser Mitteilung ändern. Wenn die
recommend approval of the application for extension of the Kommission nach einer weiteren Prüfung der Meinung ist,
contract for exploration, it shall so inform the Contractor, dass sie die Bestätigung des Antrags auf Verlängerung des
through the Secretary-General, and provide the Contractor Vertrages für die Exploration nicht empfehlen sollte, benach-
with a further opportunity to make representations within richtigt sie den Vertragsnehmer durch den Generalsekretär
30 days. The Commission shall consider any such represen- darüber und gibt dem Vertragsnehmer erneut die Gelegen-
tations made by the Contractor in preparing its report and heit, sich innerhalb von 30 Tagen zu äußern. Die Kommis-
recommendation to the Council. sion berücksichtigt diese Äußerungen seitens des Vertrags-
nehmers bei der Abfassung ihres Berichts und ihrer
Empfehlung an den Rat.
12. The Commission shall recommend approval of the applica- 12. Die Kommission empfiehlt die Bestätigung des Antrags
tion for extension of the contract for exploration if it con- auf Verlängerung des Vertrages für die Exploration, wenn sie
siders that the Contractor has made efforts in good faith der Auffassung ist, dass der Vertragsnehmer sich redlich
to comply with the requirements of the contract for explo- bemüht hat, die Voraussetzungen des Vertrages für die Ex-
ration but, for reasons beyond the Contractor’s control, has ploration zu erfüllen, jedoch aus Gründen, auf die er keinen
been unable to complete the necessary preparatory work Einfluss hat, nicht in der Lage war, die erforderliche Vorbe-
for proceeding to the exploitation stage, or if the prevailing reitungsarbeit für den Übergang zum Ausbeutungsstadium
economic circumstances do not justify proceeding to the zum Abschluss zu bringen, oder wenn die obwaltenden
exploitation stage. wirtschaftlichen Umstände den Übergang zum Ausbeu-
tungsstadium nicht rechtfertigen.
13. The Commission shall submit its report and recommenda- 13. Die Kommission unterbreitet ihren Bericht und ihre Empfeh-
tions to the Council at the first possible opportunity, taking lungen an den Rat bei der ersten sich bietenden Gelegenheit
into account the schedule of meetings of the Authority. unter Berücksichtigung des Sitzungszeitplans der Behörde.
IV. Consideration by the Council IV. Prüfung durch den Rat
14. The Council shall consider the reports and recommenda- 14. Der Rat prüft die Berichte und Empfehlungen der Kommis-
tions of the Commission relating to applications for exten- sion bezüglich von Anträgen auf Verlängerung von bestä-
sion of approved plans of work for exploration in accor- tigten Arbeitsplänen für die Exploration gemäß Absatz 11
dance with paragraphs 11 and 12 of section 3 of the annex und 12 des Abschnitts 3 der Anlage zu dem Übereinkom-
to the Agreement relating to the Implementation of Part XI men zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsüberein-
of the United Nations Convention on the Law of the Sea of kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982.
10 December 1982.
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
15. Upon approval by the Council, a contract shall be extended 15. Nach Bestätigung durch den Rat wird ein Vertrag durch die
by the execution by the Secretary-General and the author- Ausführung eines Übereinkommens in der in Anhang II zu
ized representative of the Contractor of an agreement in the dem vorliegenden Dokument dargelegten Form durch den
form set out in annex II to the present document. The terms Generalsekretär und den bevollmächtigten Vertreter des
and conditions applicable to the contract during the exten- Vertragsnehmers verlängert. Die auf den Vertrag während
sion period shall be the terms and conditions in force as at des Verlängerungszeitraums anwendbaren Bedingungen
the date of the extension, pursuant to the relevant regula- sind die Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Verlängerung
tions.3 gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Kraft sind.3
V. Transitional provision V. Übergangsbestimmung
16. In the event that an application for extension of a contract 16. Wenn ein Antrag auf Verlängerung eines Vertrages ord-
has been duly submitted in accordance with the present nungsgemäß im Einklang mit den vorliegenden Verfahren
procedures, but the contract would otherwise expire on a vorgelegt wurde, der Vertrag aber ansonsten zu einem Zeit-
date after the next scheduled meeting of the Legal and punkt nach der nächsten vorgesehenen Sitzung der Rechts-
Technical Commission but prior to the next scheduled meet- und Fachkommission aber vor der nächsten vorgesehenen
ing of the Council, the contract and all rights and obligations Sitzung des Rates ablaufen würde, gelten der Vertrag und
under the contract shall be deemed to be extended until alle Rechte und Pflichten gemäß dem Vertrag als bis zu dem
such time as the Council is able to meet and approve the Zeitpunkt verlängert, zu dem der Rat zusammenkommen
report and recommendations issued by the Commission in und den Bericht und die Empfehlungen der Kommission be-
respect of that contract. In no case shall the application of züglich dieses Vertrages bestätigen kann. In keinem Fall
the present provision result in the extension of the contract führt die Anwendung der vorliegenden Bestimmung zur Ver-
beyond a period of five years, or such shorter period as may längerung des Vertrages um einen Zeitraum von mehr als
have been requested by the Contractor, from the date on fünf Jahren oder um einen kürzeren Zeitraum gemäß dem
which the contract would otherwise have expired had it not Ersuchen des Vertragsnehmers ab dem Zeitpunkt, zu dem
been extended in accordance with these procedures. der Vertrag ansonsten abgelaufen wäre, wenn er nicht im
Einklang mit diesen Verfahren verlängert worden wäre.
3 Except where otherwise indicated, references to “the Regulations” are 3 Sofern nichts anderes festgelegt wird, sind Verweise auf „die Bestim-
to be read as collective references to the Regulations on Prospecting mungen“ als Verweise auf die Bestimmungen über die Prospektion und
and Exploration for Polymetallic Nodules in the Area (ISBA/19/C/17, Exploration polymetallischer Knollen im Gebiet (ISBA/19/C/17, Anlage),
annex), the Regulations on Prospecting and Exploration for Polymetallic die Bestimmungen über die Prospektion und Exploration polymetalli-
Sulphides in the Area (ISBA/16/A/12/Rev.1) and the Regulations on scher Sulfide im Gebiet (ISBA/16/A/12/Rev.1) und die Bestimmungen
Prospecting and Exploration for Cobalt-rich Ferromanganese Crusts in über die Prospektion und Exploration kobaltreicher Ferromangankrusten
the Area (ISBA/18/A/11). im Gebiet (ISBA/18/A/11) zu verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 877
Appendix I Anhang I
Information Informationen,
to be contained in an application die in einem Antrag auf Verlängerung
for extension of a contract for exploration eines Vertrages für die Exploration
enthalten sein müssen
1. An application for extension of a contract for exploration shall 1. Ein Antrag auf Verlängerung eines Vertrages für die Explo-
consist of the following: ration umfasst:
(a) A statement by the Contractor of the grounds upon which a) eine Erklärung des Vertragsnehmers zu den Gründen, aus
an extension of the contract for exploration is sought. denen eine Verlängerung des Vertrages für die Exploration
Such statement shall state the duration of the extension angestrebt wird. Diese Erklärung nennt die Dauer der
sought (up to five years) and shall include either: angestrebten Verlängerung (höchstens fünf Jahre) und
beinhaltet entweder:
(i) Particulars of the reasons beyond the Contractor’s i) Einzelheiten zu den Gründen des Vertragsnehmers
control that have rendered it unable to complete the außerhalb seines Einflussbereichs, aus denen er nicht
necessary preparatory work for proceeding to the in der Lage war, die erforderliche Vorbereitungsarbeit
exploitation stage; or für den Übergang zum Ausbeutungsstadium zum
Abschluss zu bringen; oder
(ii) An explanation of the reasons why the prevailing eco- ii) eine Erläuterung der Gründe dafür, weshalb die ob-
nomic circumstances do not justify proceeding to the waltenden wirtschaftlichen Umstände den Übergang
exploitation stage, including an explanation as to zum Ausbeutungsstadium nicht rechtfertigen, ein-
whether the economic circumstances in question schließlich einer Erläuterung, ob sich die besagten
refer to global market conditions in general or to a wirtschaftlichen Umstände allgemein auf globale
feasibility assessment regarding the Contractor’s Marktbedingungen oder auf eine Machbarkeitsbe-
own project; wertung bezüglich des eigenen Projektes des Ver-
tragsnehmers beziehen;
(b) A detailed summary of the work carried out by the Con- b) eine detaillierte Übersicht über die von dem Vertragsneh-
tractor during the entire period of the contract to date and mer bislang während der gesamten Dauer des Vertrages
the results obtained measured against the approved plan durchgeführten Arbeiten und die erzielten Ergebnisse
of work for exploration. Such summary shall include: gemessen an dem bestätigten Arbeitsplan für die Explo-
ration. Eine solche Übersicht beinhaltet:
(i) An estimation of mineral resources and/or reserves i) eine Schätzung der mineralischen Ressourcen
according to the reporting standards for the specific und/oder Vorräte gemäß den von der Behörde fest-
mineral resources as established by the Authority, gelegten Berichtsstandards für die jeweiligen minera-
and their spatial distribution within the exploration lischen Ressourcen sowie deren räumliche Verteilung
area; innerhalb des Explorationsfeldes;
(ii) A table summarizing all environmental baseline data ii) eine tabellarische Zusammenfassung aller erhobenen
collected in relation to the environmental variables Umwelt-Referenzdaten in Bezug auf die Umwelt-
listed in the relevant recommendations for the guid- variablen, die in den einschlägigen Empfehlungen zur
ance of contractors;a Anleitung von Vertragsnehmern aufgeführt sind;a
(iii) A complete list of all reports submitted to the Author- iii) eine vollständige Liste aller Berichte, die der Behörde
ity pursuant to the contract for exploration; gemäß dem Vertrag für die Exploration unterbreitet
wurden;
(iv) A complete inventory of all data and information sub- iv ein vollständiges Verzeichnis aller Daten und Informa-
mitted to the Authority pursuant to the contract for tionen, die der Behörde gemäß dem Vertrag für die
exploration; Exploration unterbreitet wurden;
(v) All data that have been requested by the Authority v) alle Daten, um die von der Behörde nach der Über-
following the review of annual reports pursuant to the prüfung von Jahresberichten gemäß dem Vertrag für
contract for exploration or that otherwise should have die Exploration ersucht wurde oder die der Behörde
been submitted to the Authority pursuant to the con- ansonsten gemäß dem Vertrag hätten unterbreitet
tract, and that have not yet been supplied or have not werden sollen und die noch nicht geliefert wurden
been supplied in the format requested by or accept- oder nicht in dem von der Behörde erbetenen oder
able to the Authority; als akzeptabel erachteten Format geliefert wurden;
(vi) A breakdown of expenditure pursuant to the contract vi) eine Aufschlüsselung von Ausgaben gemäß dem Ver-
for exploration, in accordance with the relevant rec- trag für die Exploration im Einklang mit den von der
ommendations for the guidance of contractors issued Rechts- und Fachkommission gemäß den Bestim-
by the Legal and Technical Commission pursuant to mungenb erteilten einschlägigen Empfehlungen zur
the Regulations,b and identifying any deviation from Anleitung von Vertragsnehmern, die Abweichungen
the anticipated yearly expenditures during the period von den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben wäh-
of the contract; rend der Vertragsdauer ausweist;
(vii) A summary of training provided pursuant to the con- vii) eine Übersicht der gemäß dem Vertrag für die Explo-
tract for exploration; ration durchgeführten Ausbildung;
(c) A description and a schedule of the proposed exploration c) eine Beschreibung und einen Zeitplan des vorgeschlage-
programme during the extension period, including a nen Explorationsprogramms während des Verlängerungs-
detailed programme of activities, showing any proposed zeitraums einschließlich eines detaillierten Tätigkeits-
a ISBA/19/LTC/8. a ISBA/19/LTC/8.
b ISBA/21/LTC/11. b ISBA/21/LTC/11.
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
modifications or additions to the approved plan of work programms, aus denen vorgeschlagene Änderungen oder
for exploration under the contract, and a statement that Ergänzungen des bestätigten Arbeitsplans für die Ex-
during the extension period the Contractor will complete ploration gemäß dem Vertrag hervorgehen, sowie eine
the necessary preparatory work for proceeding to the Erklärung, dass der Vertragsnehmer die erforderliche Vor-
exploitation stage; bereitungsarbeit für den Übergang zum Ausbeutungs-
stadium während des Verlängerungszeitraums zum Ab-
schluss bringen wird;
(d) Details of any proposed relinquishment of any part of the d) gegebenenfalls Details über eine vorgeschlagene Ab-
exploration area during the extension period, as may be tretung eines Teils des Explorationsfeldes während des
necessary; Verlängerungszeitraums;
(e) A schedule of anticipated yearly expenditures in respect e) eine Aufstellung der voraussichtlichen jährlichen Aus-
of the programme of activities for the extension period; gaben bezüglich des Tätigkeitsprogramms für den Verlän-
gerungszeitraum;
(f) A proposed training programme for the extension period f) ein vorgeschlagenes Ausbildungsprogramm für den Ver-
in accordance with the relevant recommendations for the längerungszeitraum im Einklang mit den von der Rechts-
guidance of contractors issued by the Legal and Techni- und Fachkommission gemäß den Bestimmungen erteilten
cal Commission pursuant to the Regulations.c einschlägigen Empfehlungen zur Anleitung von Vertrags-
nehmern.c
2. All data and information submitted in connection with the 2. Alle im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung des
application for extension of the contract for exploration shall Vertrages für die Exploration unterbreiteten Daten und Infor-
be submitted in hard copy and in a digital format specified mationen werden in Papierform und in einem von der Behör-
by the Authority. de festgelegten digitalen Format unterbreitet.
c ISBA/19/LTC/14. c ISBA/19/LTC/14.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 879
Appendix II Anhang II
Agreement Übereinkommen
between the International Seabed Authority zwischen der Internationalen Meeresbodenbehörde
and [Contractor] concerning the extension und [Vertragsnehmer] bezüglich
of the Contract for Exploration der Verlängerung des Vertrages für die Exploration
for [mineral resource] between für [mineralische Ressource] zwischen
the International Seabed Authority der Internationalen Meeresbodenbehörde
and [Contractor], und [Vertragsnehmer]
dated [date] vom [Datum]
The International Seabed Authority, represented by its Die Internationale Meeresbodenbehörde, vertreten durch ihren
Secretary-General (hereinafter referred to as “the Authority”), and Generalsekretär (im Folgenden als „die Behörde“ bezeichnet),
[Contractor], represented by […] (hereinafter referred to as “the und [Vertragsnehmer], vertreten durch [...] (im Folgenden als „der
Contractor”), agree that the Contract for Exploration for [mineral Vertragsnehmer“ bezeichnet), vereinbaren, dass der am [Datum]
resource] between the Authority and the Contractor signed on in [Ort] für einen Zeitraum von 15 Jahren ab [Datum des Inkraft-
[date] at [place] for a period of 15 years from [date of entry into tretens des ursprünglichen Vertrages] unterzeichnete Vertrag
force of original contract], together with related annexes, is ex- für die Exploration für [mineralische Ressource] zwischen der
tended for a period of […] years to [date], subject to the following Behörde und dem Vertragsnehmer zusammen mit den dazu-
amendments. gehörigen Anlagen vorbehaltlich der folgenden Änderungen um
einen Zeitraum von [...] Jahren bis [Datum] verlängert wird.
1. Schedule 2 of the Contract shall be replaced by the pro- 1. Anhang 2 des Vertrages wird durch das diesem Übereinkom-
gramme of activities attached to this agreement as annex I. men als Anlage I angehängte Tätigkeitsprogramm ersetzt.
2. Schedule 3 of the Contract shall be replaced by the training 2. Anhang 3 des Vertrages wird durch das diesem Übereinkom-
programme attached to this agreement as annex II. men als Anlage II angehängte Ausbildungsprogramm ersetzt.
3. The standard clauses referred to in operative paragraph 1 of 3. Die im wirksamen Absatz 1 des Vertrages genannten Stan-
the Contract shall be replaced by the standard clauses dardbestimmungen werden durch die diesem Übereinkom-
attached to this agreement as annex III,a which shall be in- men als Anlage III angehängten Standardbestimmungen
corporated into the Contract and shall have effect as if set ersetzt,a die Bestandteil des Vertrages und wirksam werden,
out therein at length. als wären sie darin in voller Länge dargelegt.
Subject to the above amendments, the Contract shall continue Im Übrigen bleibt der Vertrag vorbehaltlich der oben genann-
in all other respects with full force and effect. This amendment ten Änderungen in vollem Umfang rechtskräftig und wirksam.
will enter into force on [date]. Diese Änderung tritt am [Datum] in Kraft.
In witness whereof the undersigned, being duly authorized Zu Urkund dessen haben die von den jeweiligen Parteien hier-
thereto by the respective parties, have signed this agreement at zu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen in
[place] this [date]. [Ort] am [Datum] unterzeichnet.
a In relation to the contracts due to expire in 2016 and 2017, this is a ref- a Bezüglich der 2016 und 2017 ablaufenden Verträge handelt es sich hier-
erence to annex IV to the Regulations on Prospecting and Exploration bei um einen Verweis auf Anlage IV zu den vom Rat am 22. Juli 2013
for Polymetallic Nodules in the Area, adopted by the Council on 22 July angenommenen Bestimmungen über die Prospektion und Exploration
2013 (ISBA/19/C/17, annex), as amended by ISBA/19/A/12. polymetallischer Knollen im Gebiet (ISBA/19/C/17, Anlage) in der durch
ISBA/19/A/12 geänderten Fassung.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 3. Juni 1999
betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 8. Juni 2016
Das Protokoll vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142) betreffend die
Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) – BGBl. 1985 II S. 130, 132; 1992 II S. 1182, 1183 – ist
nach seinem Artikel 4 für
Irland am 14. April 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
13. Februar 2008 (BGBl. II S. 207) und vom 15. September 2015 (BGBl. II
S. 1212).
Berlin, den 8. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-haitianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Juni 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 2. Juli 2015/20. August 2015 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-
haben: „Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Péligre“)
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. August 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juni 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ulrike Metzger
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 3. Juni 1999
betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Vom 8. Juni 2016
Das Protokoll vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142) betreffend die
Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF) – BGBl. 1985 II S. 130, 132; 1992 II S. 1182, 1183 – ist
nach seinem Artikel 4 für
Irland am 14. April 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
13. Februar 2008 (BGBl. II S. 207) und vom 15. September 2015 (BGBl. II
S. 1212).
Berlin, den 8. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
der deutsch-haitianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Juni 2016
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 2. Juli 2015/20. August 2015 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-
haben: „Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Péligre“)
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. August 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juni 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ulrike Metzger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 881
Botschaft Port-au-Prince, den 2. Juli 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Port-au-Prince
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 036/15 vom 17. Juni 2015) sowie auf die Vereinbarung in Form eines Notenwechsels
vom 22. August 2013 und 22. September 2013 zwischen unseren beiden Regierungen zur
Weiterführung des Vorhabens „Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Péligre“ folgende
Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Haiti oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen weiteren Finanzie-
rungsbeitrag in Höhe von bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro) zur
Weiterführung des Vorhabens „Rehabilitierung des Wasserkraftwerks Péligre“ zu erhal-
ten, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2022.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Notenwechsels vom 22. August 2013 und
22. September 2013 zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusam-
menarbeit auch für die Weiterführung des Vorhabens.
4. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach Inkrafttreten der
Vereinbarung von der Regierung der Republik Haiti veranlasst. Die andere Vertragspar-
tei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Haiti mit den unter den Nummern 1 bis 5 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Oliver Jüngel
Geschäftsträger a. i.
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Haiti
Herrn Lener Renaud
Port-au-Prince
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Juni 2016
Das in Tirana am 15. Januar 2016 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 für das Vorhaben
„Grenzüberschreitendes Biosphärenreservat Prespa“ ist
nach seinem Artikel 5
am 20. April 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juni 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 883
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
für das Vorhaben „Grenzüberschreitendes Biosphärenreservat Prespa“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleit-
maßnahmen nach Absatz 3 werden in Darlehen umgewandelt,
und wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
der Ministerrat der Republik Albanien –
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
Albanien,
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungs-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- beitrages zu schließenden Verträge, die den in der
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
vertiefen, unterliegen.
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem
Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
in der Republik Albanien beizutragen, des 31. Dezember 2020.
(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-
Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 171/2013 vom zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
26. November 2013) – schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der KfW garantieren.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Absatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen
Finanzierungsbeitrag von insgesamt 3 500 000 Euro (in Worten: Artikel 4
drei Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben
Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
„Grenzüberschreitendes Biosphärenreservat Prespa“ zu erhalten,
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
worden ist.
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien durch in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
andere Vorhaben ersetzt werden. erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-
Artikel 5
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die inner-
Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Anwendung. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Tirana am 15. Januar 2016 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hellmut Hoffmann
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Lefter Koka
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 13. Juni 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Sri Lanka* am 24. Juni 2016
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 32 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1356).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-moldauischen Abkommens
über Entwicklungszusammenarbeit
Vom 13. Juni 2016
Das in Berlin am 10. Juli 2014 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Moldau
über Entwicklungszusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 11 Absatz 1
am 20. Mai 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juni 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 13. Juni 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Sri Lanka* am 24. Juni 2016
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 32 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1356).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 13. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-moldauischen Abkommens
über Entwicklungszusammenarbeit
Vom 13. Juni 2016
Das in Berlin am 10. Juli 2014 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Moldau
über Entwicklungszusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 11 Absatz 1
am 20. Mai 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juni 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 885
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Moldau
über Entwicklungszusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland republik Deutschland oder der Durchführungsorganisatio-
nen, Leistungen und Lieferungen, die durch die Regierung
und
der Bundesrepublik Deutschland oder eine Durchführungs-
die Regierung der Republik Moldau – organisation direkt erbracht, in Auftrag gegeben oder
finanziert werden, sowie vergleichbare Maßnahmen;
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik 5. Durchführungsorganisationen: Stellen und Organisationen
Moldau, wie die in Artikel 4 Absatz 4 genannten, die von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der Durch-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- führung von Entwicklungsmaßnahmen betraut wurden;
nerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu festigen und zu 6. Durchführungspartner: die Regierung der Republik Moldau
vertiefen – oder andere durch die Regierungen der Vertragsparteien
gemeinsam ausgewählte Institutionen, mit der die jeweilige
sind wie folgt übereingekommen:
Durchführungsorganisation die Durchführungsvereinbarung
schließt (beispielsweise Empfänger des Finanzierungs-
Artikel 1 beitrages, Darlehensnehmer, Träger der Entwicklungs-
Ziele der Zusammenarbeit maßnahme);
Die Vertragsparteien arbeiten zur Bekämpfung der Armut und 7. Durchführungsvereinbarungen: privatrechtliche Verträge, die
zum Zweck ihrer wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten die Durchführungsorganisationen mit den Durchführungs-
Entwicklung zusammen. Sie setzen sich gemeinsam für die Ver- partnern auf der Grundlage von Vereinbarungen nach
wirklichung einer global nachhaltigen Entwicklung ein, die sich Artikel 4 Absatz 1 oder von Regierungsabsprachen nach
gleichermaßen in wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialer Ge- Artikel 2 Absatz 2 abschließen und die den in der Bundes-
rechtigkeit, ökologischer Tragfähigkeit und guter Regierungs- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
führung ausdrückt. liegen (insbesondere Finanzierungs- und Darlehensverträge,
Durchführungsverträge, sowie diese Verträge kon-
kretisierende besondere Vereinbarungen und sonstige mit
Artikel 2
diesen Verträgen in Zusammenhang stehende vertragliche
Grundlagen der Zusammenarbeit Regelungen);
(1) Für diese Zusammenarbeit gelten die im Folgenden ver- 8. Empfänger: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf einen
einbarten Grundsätze, Verfahren und Pflichten; sie sind Grund- nicht rückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag (Zuschuss), der
lage für die Vereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
zwischen den Regierungen der Vertragsparteien und der diese durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
weiter konkretisierenden privatrechtlichen Durchführungs- eine Durchführungsorganisation gewährt wird;
vereinbarungen.
9. Entsandte Fachkräfte: Fachkräfte, die von der Regierung der
(2) Die Vertragsparteien führen vor der Vereinbarung von Ent- Bundesrepublik Deutschland und den Durchführungs-
wicklungsmaßnahmen einen partnerschaftlichen Dialog über organisationen oder deren Auftragnehmern entsandt werden
Grundlagen und aktuelle Fragen der Zusammenarbeit. Über und die mit Aufgaben der Vorbereitung, Steuerung, Durch-
Ziele, Schwerpunkte, Entwicklungsmaßnahmen, Bedingungen führung, Unterstützung und Begleitung der Ent-
der Finanzierung und Durchführungspartner der künftigen wicklungsmaßnahmen und mit der Vertretung der
Zusammenarbeit wird in Regierungsverhandlungen oder anderen deutschen Entwicklungszusammenarbeit und ihrer Durch-
Regierungsabsprachen Einvernehmen hergestellt. führungsorganisationen betraut sind;
10. Entwicklungshelfer: Fachkräfte, die in der Republik Moldau
Artikel 3 ohne Erwerbsabsicht Dienst leisten wollen und von der
Begriffsbestimmungen deutschen Seite finanziert werden, um Entwicklungs-
maßnahmen in der Republik Moldau zu fördern;
Im Rahmen dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-
bestimmungen: 11. Entwicklungskredite: Darlehen, die im Rahmen der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit vergeben
1. Büros: von den Durchführungsorganisationen eingerichtete werden. Hierbei werden Mittel der Regierung der Bundes-
Vertretungen zur Unterstützung der Durchführung und republik Deutschland und Mittel einer Durchführungs-
Steuerung der Entwicklungsmaßnahmen und zur Vertretung organisation kombiniert;
der eigenen Organisation;
12. Entwicklungsmaßnahmen: jede Maßnahme im Rahmen der
2. Darlehen: verzinsliche und rückzuzahlende Finanzierungen;
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit;
3. Darlehensnehmer: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf
13. Familienmitglieder: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner,
ein Darlehen, das im Rahmen der offiziellen Entwicklungs-
Lebensgefährten und Kinder einer Fachkraft, die mit dieser
zusammenarbeit durch die Regierung der Bundesrepublik
Fachkraft in ständiger häuslicher Gemeinschaft in der
Deutschland oder durch eine Durchführungsorganisation
Republik Moldau leben; Fachkräfte können entsandte Fach-
gewährt wird;
kräfte, Entwicklungshelfer und integrierte Fachkräfte sein;
4. Direktleistungen: Beratung und Aus- und Fortbildung durch Kinder können auch adoptierte Kinder sowie Pflegekinder
den Einsatz von Fachkräften der Regierung der Bundes- und Stiefkinder der Fachkraft, des Ehegatten, des ein-
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
getragenen Lebenspartners oder des Lebensgefährten der (7) Bei Entwicklungskrediten ist zusätzlich zu Absatz 6 die
Fachkraft sein; Kreditwürdigkeit der Republik Moldau Voraussetzung für den
Abschluss der Durchführungsvereinbarung.
14. Finanzierung: Bereitstellung von Finanzmitteln durch
Darlehen, Finanzierungsbeiträge sowie Beteiligungen bzw. (8) In den Durchführungsvereinbarungen werden verbindliche
beteiligungsähnliche Darlehen und vergleichbare Finanz- Regelungen getroffen insbesondere für:
instrumente;
1. die mit der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung
15. Finanzierungsbeiträge: nicht verzinsliche und nicht rück- verfolgten Ziele;
zuzahlende Finanzierungen (Zuschüsse);
2. die zeitliche, organisatorische und technische Durchführung
16. Integrierte Fachkräfte: Fachkräfte, die im Rahmen des der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung;
Programms für integrierte Fachkräfte vermittelt werden, um
3. die Leistungen der beteiligten Stellen;
den Fachkräftebedarf in der Republik Moldau zu decken. Sie
treten in Arbeitsverhältnisse mit Arbeitgebern in der 4. das Verfahren der Auftragsvergabe im Falle von Finanzierun-
Republik Moldau ein, die ihnen ortsübliche Gehälter zahlen, gen;
und erhalten von der Regierung der Bundesrepublik
5. die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten.
Deutschland finanzierte Zuschüsse zu ihrem Gehalt;
17. Maßnahmenvereinbarung: zwischen den Regierungen der Artikel 5
Vertragsparteien nach Artikel 4 Absatz 1 abgeschlossene
völkerrechtliche Übereinkunft in der Form von Abkommen Leistungen und Pflichten
oder Notenwechseln über die Durchführung konkreter Ent- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
wicklungsmaßnahmen; (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert
18. Regierungsabsprache: Absprache zwischen den Re- Entwicklungsmaßnahmen unter anderem durch Direktleistungen,
gierungen der Vertragsparteien nach Artikel 2 Absatz 2, die Finanzierungen und alle anderen gemeinsam vereinbarten
keine rechtlich bindende Übereinkunft ist. Leistungen.
(2) Zu den Leistungen können die Vorbereitung, Durchführung
Artikel 4 und Erfolgskontrolle der Entwicklungsmaßnahmen zählen.
Vereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen (3) Zur Steuerung und Durchführung der Entwicklungs-
maßnahmen entsenden die Regierung der Bundesrepublik
(1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses Ab-
Deutschland und die Durchführungsorganisationen Fachkräfte.
kommens und infolge von Regierungsabsprachen im Sinne von
Sie tragen nach Maßgabe des innerstaatlichen deutschen Rechts
Artikel 2 Absatz 2 ergänzende völkerrechtliche Maßnahmen-
dafür Sorge, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:
vereinbarungen über einzelne oder mehrere Entwicklungs-
maßnahmen abschließen. Sie legen insbesondere die Ziel- 1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-
setzung, den Verwendungszweck und die Leistungen sowie fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der
gegebenenfalls die Durchführungspartner und den Empfänger Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen;
beziehungsweise Darlehensnehmer der Finanzierung fest. 2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik
(2) Die Verpflichtung der Regierung der Bundesrepublik Moldau einzumischen;
Deutschland zur Erbringung ihrer Leistungen entsteht unter der 3. die Gesetze der Republik Moldau zu befolgen und Sitten und
Voraussetzung, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Gebräuche des Landes zu achten;
land die Förderungswürdigkeit der Entwicklungsmaßnahme fest-
gestellt hat. Sie entfällt, wenn die Regierung der Republik Moldau 4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit
ihre Leistungen nach Artikel 6 oder Artikel 8 dieses Vertrages der sie beauftragt sind;
nicht erbringt oder ihre Verpflichtungen nach denselben Artikeln 5. mit den amtlichen Stellen der Republik Moldau vertrauensvoll
nicht erfüllt. zusammenzuarbeiten;
(3) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Verein- 6. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit ge-
barungen bezüglich der Durchführung der Entwicklungs- troffenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem
maßnahmen, betrauen gegebenenfalls geeignete Durchführungs- Abkommen, in den Regierungsabsprachen nach Artikel 2
partner mit der Durchführung und ermächtigen sie zu Absatz 2 sowie in den völkerrechtlichen Maßnahmenverein-
konkretisierenden Durchführungsvereinbarungen. barungen nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Ziele
(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann beizutragen.
neben anderen insbesondere folgende deutsche Einrichtungen (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-
oder ihre Rechtsnachfolger mit der Durchführung von einzelnen richtet die Regierung der Republik Moldau über die Entsendung
Entwicklungsmaßnahmen betrauen: einer Fachkraft. Geht innerhalb eines Monats keine ablehnende
1. die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Mitteilung der Regierung der Republik Moldau ein, so gilt dies
(BGR); als Zustimmung zur Entsendung. Wünscht die Regierung der
Republik Moldau, dass eine Fachkraft nicht entsandt wird oder
2. die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit die entsandte Fachkraft abberufen wird, so wird sie frühzeitig mit
(GIZ) GmbH einschließlich des Centrums für Internationale der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-
Migration und Entwicklung (CIM); nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. Wenn eine
3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einschließlich der entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, trägt
Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge,
(DEG); dass die Regierung der Republik Moldau so früh wie möglich
darüber unterrichtet wird.
4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zur
(5) Die Durchführungsorganisationen sind berechtigt, Büros
Förderung der nach Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Schwer-
einzurichten.
punkte und Maßnahmen Entwicklungshelfer in die Republik
(6) Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Ent- Moldau entsenden. Die Entwicklungshelfer unterliegen den
wicklungsmaßnahme gemäß Absatz 2 schließt die nach Absatz 4 Pflichten der entsandten Fachkräfte nach Absatz 3 und haben
betraute Durchführungsorganisation mit dem Durchführungspart- dieselben Rechte. Sie werden ebenfalls nach den in Absatz 4
ner Durchführungsvereinbarungen. festgelegten Grundsätzen entsandt und abberufen. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 887
Regierung der Bundesrepublik Deutschland betraut die GIZ mit 5. trägt die laufenden Kosten der Entwicklungsmaßnahmen,
der Durchführung der Entsendung der Entwicklungshelfer. soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-
barungen anders geregelt;
(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit
der GIZ oder dem CIM vereinbaren, dass integrierte Fachkräfte 6. stellt auf eigene Kosten die jeweils erforderlichen einhei-
in die Republik Moldau vermittelt werden können. Die GIZ oder mischen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung, soweit nicht
das CIM wird die Zahlung der Zuschüsse an die integrierten ausnahmsweise in den Durchführungsvereinbarungen an-
Fachkräfte davon abhängig machen, dass sie die in Absatz 3 ge- ders geregelt;
nannten Regelungen beachten. Die Regierung der Bundes- 7. führt – soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht
republik Deutschland unterrichtet die Regierung der Republik anders geregelt – die durch die Entwicklungsmaßnahme ge-
Moldau über die geplante Arbeitsaufnahme einer integrierten schaffenen Einrichtungen beziehungsweise die unterstützte
Fachkraft in der Republik Moldau. Geht innerhalb eines Monats Strukturreform in absehbarer Zeit selbst weiter und sorgt
keine ablehnende Mitteilung der Regierung der Republik Moldau dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so bald
ein, so gilt dies als Zustimmung zur Arbeitsaufnahme. Wünscht wie möglich durch einheimische Fach- und Hilfskräfte fort-
die Regierung der Republik Moldau, dass eine integrierte Fach- geführt werden;
kraft ihre Arbeit nicht in der Republik Moldau aufnehmen oder
sie beenden soll, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der 8. unterstützt Anträge der Durchführungsorganisationen auf
Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufnehmen und die Arbeitsgenehmigungen für Fach- und Hilfskräfte in den Ent-
Gründe für ihren Wunsch darlegen. Wenn eine integrierte Fach- wicklungsmaßnahmen und den Büros;
kraft ihre Arbeit in der Republik Moldau vorzeitig beendet, trägt 9. genehmigt die Einrichtung der Büros sowie deren Anträge
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge, auf Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-
dass die Regierung der Republik Moldau so früh wie möglich schließlich Funk- und Satellitenverbindungen und unter-
darüber unterrichtet wird. stützt alle notwendigen Registrierungen;
(7) Im Fall von Finanzierungsbeiträgen und Darlehen 10. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mens und der Maßnahmenvereinbarungen befassten Stellen
der Regierung der Republik Moldau oder anderen, von den rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet
Regierungen der Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden werden;
Empfängern, von der Durchführungsorganisation die nach
Artikel 4 zu vereinbarenden Beträge zu erhalten. 11. erkennt für alle Rückflüsse aus Finanzierungen sowie alle
Rückflüsse aus Garantien oder ähnlichen Vereinbarungen
(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht die Notwendigkeit zur rechtzeitigen und ausreichenden
es der Regierung der Republik Moldau, für besondere Bereitstellung von frei transferierbaren Devisen und die dafür
Maßnahmen (Maßnahmen des Umweltschutzes, der sozialen notwendige freie Konvertierung von Lokalwährung an und
Infrastruktur, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe, ist bemüht, diesem Erfordernis jederzeit fristgerecht nach-
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder zukommen;
Maßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen
12. stellt die Durchführungsorganisation im Schuldendienst
Stellung der Frau dienen) Finanzierungsbeiträge zu erhalten, so-
nicht schlechter als multilaterale Finanzierungsinstitutionen.
weit dies in der völkerrechtlichen Maßnahmenvereinbarung nach
Artikel 4 Absatz 1 oder in Regierungsabsprachen nach Artikel 2 (2) Die Regierung der Republik Moldau trifft für die Steuerung
Absatz 2 ausdrücklich vereinbart wird und die Prüfung nach und Durchführung der nach Artikel 4 vereinbarten Entwicklungs-
Artikel 4 Absatz 6 ergibt, dass die mit dieser Finanzierung maßnahmen folgende Regelungen bezüglich Steuern und
angestrebten Ziele erreicht werden können. anderen Abgaben: Sie
(9) Im Falle von Entwicklungskrediten erklärt sich die 1. befreit die deutschen Durchführungsorganisationen und
Regierung der Bundesrepublik Deutschland bereit, Darlehen deren Büros von Steuern und Abgaben in der Republik Mol-
einer Durchführungsorganisation teilweise zu refinanzieren, dau. Diese Regelung gilt auch für von den
Finanzmittel zur Zinssubvention bereitzustellen, (Finanz- Durchführungsorganisationen direkt beauftragte oder finan-
kredit-)Bürgschaften entsprechend den innerstaatlichen Rege- zierte in- und ausländische Unternehmen und selbständige
lungen in der Bundesrepublik Deutschland und bei Vorliegen der Experten sowie für die Erbringung und Bereitstellung anderer
jeweiligen Deckungsvoraussetzungen zu übernehmen oder diese Direktleistungen. Diese Befreiung erstreckt sich nicht auf die
Entwicklungskredite in anderer Weise zu ermöglichen. Vergütungen moldauischer unabhängiger Experten, die der
moldauischen allgemeinen Steuerpflicht unterliegen;
Artikel 6 2. befreit bei allen Direktleistungen sowie für alle Büros die ge-
lieferten Güter und die gelieferten Fahrzeuge von Steuern,
Leistungen und Pflichten Abgaben und anderen Direktleistungen und stellt sicher, dass
der Regierung der Republik Moldau die Güter und die Fahrzeuge unverzüglich entzollt werden.
Die vorstehenden Befreiungen gelten bei Direktleistungen auf
(1) Die Regierung der Republik Moldau trägt wie folgt zu den Antrag der Durchführungsorganisation auch für in der Repu-
vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen bei: Sie blik Moldau beschafftes Material. An Stelle der grundsätz-
1. stellt die in den Durchführungsvereinbarungen konkretisier- lichen Befreiung von Steuern, Abgaben und anderen Direkt-
ten Partnerleistungen sicher; leistungen können die Steuern auch durch einheimische
Durchführungspartner oder durch Kooperationspartner ge-
2. stellt im Falle von Finanzierungen gegenüber der nach tragen werden;
Artikel 4 Absatz 4 beauftragten Durchführungsorganisation 3. befreit alle Rückflüsse aus Finanzierungen, sowie alle Rück-
den Nachweis der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen flüsse aus Garantien oder ähnlichen Vereinbarungen von
Mittelverwendung sicher; Steuern und Abgaben;
3. stellt im Falle der Bereitstellung von Finanzmitteln die 4. trägt dafür Sorge, dass Steuern und Abgaben, die der Durch-
Gesamtfinanzierung sicher; führungspartner beispielsweise nach Nummer 2 zu tragen
hat, nicht aus den über die Durchführungsorganisationen be-
4. stellt auf eigene Kosten die erforderlichen Grundstücke und
reitgestellten Finanzmitteln finanziert werden.
Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,
soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungs- (3) Die Regierung der Republik Moldau gewährt den nach Ar-
vereinbarungen anders geregelt; tikel 5 Absätze 3 bis 6 entsandten Fachkräften, Entwicklungshel-
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
fern und integrierten Fachkräften folgende Schutzrechte und trifft Anwendung. Artikel 4 Absatz 1 findet auf Beteiligungen und
folgende Maßnahmen: Sie beteiligungsähnliche Darlehen keine Anwendung, wenn ein
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
1. sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-
Republik Moldau über die Förderung und den gegenseitigen
sandten Fachkräfte, Entwicklungshelfer und integrierten
Schutz von Kapitalanlagen in Kraft ist.
Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-
mitglieder, insbesondere durch die nachfolgend unter den (2) Sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Nummern 2 bis 10 aufgezählten Maßnahmen; nach Prüfung durch die beauftragte Durchführungsorganisation
2. macht Personen nach den Rechtsvorschriften der Republik die Förderungswürdigkeit einer Beteiligung oder eines be-
Moldau nicht zivilrechtlich haftbar für Handlungen, die diese teiligungsähnlichen Darlehens festgestellt hat, wird diese
im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen nach Beteiligung oder dieses beteiligungsähnliche Darlehen vertraglich
diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verursachen, zwischen der Durchführungsorganisation und dem jeweiligen
und unterrichtet darüber die deutschen Behörden; ein Unternehmen in der Republik Moldau vereinbart.
Erstattungsanspruch gegen die unter Nummer 1 genannten
(3) Die Regierung der Republik Moldau garantiert für Be-
Personen oder gegen die Bundesrepublik Deutschland, ihre
teiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen die freie Einfuhr
Regierung oder die Durchführungsorganisation, auf welcher
aller ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem
Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der Republik
Beteiligungserwerb beziehungsweise der Auszahlung des
Moldau im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beteiligungsähnlichen Darlehens sowie den freien Transfer des
geltend gemacht werden;
Veräußerungs- oder Liquidationserlöses, von Zinsen und aller
3. übt keine Strafgerichtsbarkeit über die unter Nummer 1 sonstigen Zahlungen, die der Darlehensnehmer beziehungsweise
genannten Personen aus in Bezug auf Handlungen oder das jeweilige Unternehmen an die Durchführungsorganisation zu
Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und schrift- leisten hat.
lichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der Durch-
führung einer ihnen nach diesem Abkommen übertragenen (4) Die Regierung der Republik Moldau erklärt ihr Einverständ-
Aufgabe stehen und enthält sich insbesondere jeglicher nis mit der Beteiligung beziehungsweise dem beteiligungs-
Festnahme oder Inhaftierung dieser Personen in Bezug auf ähnlichen Darlehen und verpflichtet sich im eigenen Namen und
solche Handlungen oder Unterlassungen; Untersuchungs- für die Nationalbank von Moldau, das Unternehmen bei der Er-
maßnahmen nach dem Verfahrensrecht der Republik füllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Durch-
Moldau zur Feststellung, ob die unter Nummer 1 genannten führungsorganisation nicht zu behindern.
Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben,
sind zulässig; Artikel 8
4. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen Schutz-
rechte ausschließlich im Interesse der zwischen der Garantien
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Im Falle von Darlehen zur Finanzierung von Investitionsvor-
Regierung der Republik Moldau vereinbarten Entwicklungs- haben mit besonderer Bedeutung für die Volkswirtschaft der
maßnahmen, nicht jedoch zu ihrem persönlichen Vorteil; Republik Moldau, die zwischen den Seiten vereinbart wurden,
5. erteilt den unter Nummer 1 genannten Personen gebühren- verpflichtet sich die Regierung der Republik Moldau zu allen
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- Zahlungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
und Aufenthaltsgenehmigungen; nehmer oder Empfänger und etwaigen Rückzahlungsan-
sprüchen, die aufgrund der zu schließenden Darlehens- oder
6. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen jederzeit
Finanzierungsverträge entstehen können. Diese Verpflichtung ist
die ungehinderte Ein- und Ausreise;
verbindlich gegenüber der nach Artikel 4 Absatz 4 beauftragten
7. stellt den unter Nummer 1 genannten Personen, die sich Durchführungsorganisation.
voraussichtlich länger als 6 Monate in der Republik Moldau
aufhalten, einen Ausweis aus, als Ausdruck für den
besonderen Schutz und die Unterstützung, die die Republik Artikel 9
Moldau ihnen gewährt; Austausch von Entwicklungsmaßnahmen
8. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen jede zur
Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendige (1) Die nach Artikel 2 und Artikel 4 vereinbarten Entwicklungs-
Unterstützung und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen maßnahmen können im Einvernehmen zwischen der Regierung
zur Verfügung; der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Moldau durch andere Entwicklungsmaßnahmen ersetzt
9. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen wäh- werden.
rend der Dauer ihres Aufenthalts die Einfuhr ohne Recht auf
Veräußerung sowie die Ausfuhr ohne Zahlung von Import- (2) Soll eine Entwicklungsmaßnahme, für die nach Artikel 5
und Exportabgaben der für den eigenen Gebrauch be- Absatz 8 ein Finanzierungsbeitrag bereitgestellt wurde, durch
stimmten Güter, einschließlich eines Kraftfahrzeugs je andere Entwicklungsmaßnahmen ersetzt werden, so werden die
Familie; wenn solche Gegenstände verkauft werden, unter- Finanzmittel nur bei Bestätigung der besonderen Bedingungen
liegen sie den Verpflichtungen gemäß der Gesetzgebung als Finanzierung bereitgestellt. Andernfalls werden die Finanz-
der Republik Moldau; mittel als Darlehen bereitgestellt.
10. erhebt auf die Vergütungen, die an unter Nummer 1 ge- (3) Entwicklungsmaßnahmen, für die Entwicklungskredite ver-
nannte Personen für Leistungen im Rahmen dieses Ab- einbart wurden, können nicht durch andere Entwicklungs-
kommens gezahlt werden, sowie auf die Zuschüsse, die an maßnahmen ersetzt werden.
unter Nummer 1 genannte Personen aus Mitteln der
Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden, keine Steuern
und sonstigen Abgaben. Artikel 10
Verfallsklausel
Artikel 7
Die nach den Artikeln 4 und 6 vereinbarten Verpflichtungen
Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen
entfallen, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach der
(1) Auf Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen Zusage der Mittel die entsprechenden Durchführungsver-
finden Artikel 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 6, Artikel 8 und 9 keine einbarungen geschlossen wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 889
Artikel 11 (4) Jede Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit betreffend
die Umsetzung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens
Schlussklauseln
wird auf dem Konsultations- und Verhandlungsweg beigelegt.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage des Empfangs der letzten
schriftlichen Notifikation auf diplomatischem Wege in Kraft, mit (5) Dieses Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Jede Ver-
der die Vertragsparteien sich einander über die Erfüllung der tragspartei kann es mit schriftlicher Notifikation an die andere
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten unterrich- Vertragspartei kündigen; die Kündigung wird 90 Tage nach
tet haben. Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ver-
(6) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Aus-
liert das Abkommen vom 28. Februar 1994 zwischen der
wirkungen auf die Durchführung von während seiner Gültigkeits-
Regierung der Republik Moldau und der Regierung der Bundes-
dauer begonnenen Vorhaben und Maßnahmen, sofern die
republik Deutschland über technische Zusammenarbeit seine
Vertragsparteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.
Gültigkeit.
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab- (7) Dieses Abkommen wird beim Sekretariat der Vereinten
kommens vereinbaren. Für das Inkrafttreten von Änderungsver- Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen
einbarungen gilt Absatz 1 entsprechend. registriert.
Geschehen zu Berlin am 10. Juli 2014 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fra n k - Wa l t e r S t e i n m e i e r
Für die Regierung der Republik Moldau
Leanca
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über den Waffenhandel
Vom 14. Juni 2016
Der Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel (BGBl. 2013 II S. 1426,
1427) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 1 oder 2 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Barbados am 18. August 2015
Belize am 17. Juni 2015
Côte d’Ivoire am 27. Mai 2015
Dominica am 19. August 2015
Ghana am 21. März 2016
Griechenland am 29. Mai 2016
Lesotho am 24. April 2016
Liberia am 20. Juli 2015
Liechtenstein* am 24. Dezember 2014
nach Maßgabe mehrerer Auslegungserklärungen
Litauen am 24. Dezember 2014
Mauretanien am 22. Dezember 2015
Mauritius am 21. Oktober 2015
Moldau, Republik am 27. Dezember 2015
Niederlande am 24. Dezember 2014
Niger am 22. Oktober 2015
Paraguay am 8. Juli 2015
Peru am 16. Mai 2016
Polen am 24. Dezember 2014
San Marino am 27. Oktober 2015
Schweiz* am 30. April 2015
nach Maßgabe mehrerer Auslegungserklärungen
Serbien am 24. Dezember 2014
Seychellen am 31. Januar 2016
St. Kitts und Nevis am 24. Dezember 2014
Südafrika am 24. Dezember 2014
Togo am 6. Januar 2016
Tschad am 23. Juni 2015
Tuvalu am 3. Dezember 2015
Zentralafrikanische Republik am 5. Januar 2016.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 891
Er wird nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für folgende Staaten in Kraft treten:
Georgien am 21. August 2016
Sambia am 18. August 2016
Zypern am 8. August 2016.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 2014 (BGBl. II S. 1283).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 14. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
über die Beseitigung von Wracks
Vom 15. Juni 2016
I.
Das Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die
Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) wird nach seinem Artikel 18
Absatz 2 für
Schweiz am 16. August 2016
St. Kitts und Nevis am 30. Juni 2016
in Kraft treten.
II.
Die N i e d e r l a n d e haben am 24. März 2016 für den europäischen Teil der
Niederlande gegenüber dem Verwahrer eine E r k l ä r u n g nach Artikel 3 Absatz 2
des Übereinkommens abgegeben, der zufolge die Niederlande das Übereinkom-
men auf in ihrem Hoheitsgebiet einschließlich ihres Küstenmeers befindliche
Wracks anwenden werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2016 (BGBl. II S. 428).
Berlin, den 15. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in seiner geänderten Fassung
Vom 15. Juni 2016
I.
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird nach
Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3
des Protokolls für
Brasilien* am 1. Oktober 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens
Bulgarien am 1. Juli 2016
Niue am 1. Oktober 2016
Uganda* am 1. September 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel 30 des Übereinkommens
in Kraft treten.
II.
Z y p e r n * hat mit einer am 29. Februar 2016 beim Generalsekretär des Europa-
rats als einem der Verwahrer des Übereinkommens eingegangenen Notifikation
E i n s p r u c h gegen die am 23. September 2014 beim Generalsekretär der OECD
als weiterem Verwahrer eingegangene Erklärung von Aserbaidschan (vgl. die
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015, BGBl. II S. 1277) eingelegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Februar 2016 (BGBl. II S. 272).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und zu dem Protokoll, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die Anga-
ben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer
Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 15. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 893
Bekanntmachung
des Rahmenabkommens
über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft*
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Indonesien andererseits
Vom 16. Juni 2016
Das in Jakarta am 9. November 2009 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusam-
menarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft* und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Republik Indonesien andererseits** sowie die dazugehörige
Schlussakte werden nachstehend veröffentlicht.
Es ist nach seinem Artikel 48 Absatz 1 für
die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. Mai 2014
in Kraft getreten.
Die deutsche Notifikation über die Erfüllung der innerstaatlichen Vorausset-
zungen ist am 2. Mai 2012 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen
Union in Brüssel hinterlegt worden.
* Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von
Lissabon geänderten Fassung (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), der am 1. Dezember 2009 in Kraft
getreten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223), ist seit dem
1. Dezember 2009 anstelle der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Union als Vertragspartei
aller völkerrechtlichen Verträge, deren Vertragspartner die Europäische Gemeinschaft war, anzusehen
(BGBl. 2010 II S. 250).
** Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu
finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/
agreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/
agreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt (Teil II) in der Regel nicht bekannt
gemacht.
Berlin, den 16. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Rahmenabkommen
über umfassende Partnerschaft
und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Indonesien andererseits
Die Europäische Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaft“ in erneuter Bestätigung des Eintretens der Vertragsparteien für
genannt, die Wahrung der in der Charta der Vereinten Nationen festge-
schriebenen Grundsätze,
und
das Königreich Belgien, in erneuter Bestätigung des Engagements der Vertragspartei-
die Republik Bulgarien, en für die Wahrung, die Förderung und den Schutz der Grund-
sätze der Demokratie und der Menschenrechte, der Rechtsstaat-
die Tschechische Republik, lichkeit, des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit, wie
das Königreich Dänemark, sie unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschen-
rechte der Vereinten Nationen, dem Römischen Statut und
die Bundesrepublik Deutschland,
anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festge-
die Republik Estland, legt sind, die für beide Vertragsparteien gelten,
Irland,
in erneuter Bestätigung der Achtung der Souveränität, territo-
die Hellenische Republik, rialen Unversehrtheit und nationalen Einheit der Republik Indo-
das Königreich Spanien, nesien,
die Französische Republik,
in erneuter Bestätigung ihres Eintretens für die Grundsätze der
die Italienische Republik, Rechtsstaatlichkeit und verantwortlichen staatlichen Handelns
die Republik Zypern, und ihres Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fort-
schritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
die Republik Lettland, nachhaltigen Entwicklung und der Belange des Umweltschutzes
die Republik Litauen, zu fördern,
das Großherzogtum Luxemburg,
erneut bestätigend, dass die schwersten Verbrechen, die der
die Republik Ungarn, internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft
Malta, bleiben dürfen, dass die Beschuldigten vor Gericht zu stellen und
im Falle eines Schuldspruchs angemessen zu bestrafen sind und
das Königreich der Niederlande, dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzel-
die Republik Österreich, staatlicher Ebene und durch bessere weltweite Zusammenarbeit
gewährleistet werden muss,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik, mit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für
Rumänien, die Bekämpfung aller Formen der grenzüberschreitenden orga-
nisierten Kriminalität und des Terrorismus im Einklang mit dem
die Republik Slowenien, Völkerrecht, einschließlich der Menschenrechtsnormen, der für
die Slowakische Republik, Migrations- und Flüchtlingsfragen geltenden humanitären Grund-
sätze und des humanitären Völkerrechts, und für die Einführung
die Republik Finnland, einer effizienten internationalen Zusammenarbeit und effizienter
das Königreich Schweden, internationaler Übereinkünfte zur Gewährleistung ihrer Besie-
gung,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die einschlägigen
Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, internationalen Übereinkünfte und die einschlägigen Resolutio-
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, nen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, einschließlich
einerseits und der Resolution 1540, als Grundlage der Verpflichtung der gesam-
ten internationalen Gemeinschaft anerkennen, die Verbreitung
die Regierung der Republik Indonesien von Massenvernichtungswaffen zu bekämpfen,
andererseits,
nachstehend zusammen „Vertragsparteien“ genannt – in Anerkennung der Notwendigkeit, die völkerrechtlichen Ab-
rüstungs- und Nichtverbreitungsverpflichtungen zu verstärken,
in Anbetracht der traditionell freundschaftlichen Bindungen unter anderem, um die von Massenvernichtungswaffen ausge-
zwischen der Republik Indonesien und der Gemeinschaft und hende Gefahr zu bannen,
der engen historischen, politischen und wirtschaftlichen Bezie-
hungen, die sie verbinden, in Anerkennung der Bedeutung des Kooperationsabkommens
vom 7. März 1980 zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien dem umfassenden meinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südost-
Charakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung asiatischer Nationen – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singa-
beimessen, pur und Thailand (ASEAN) und der späteren Beitrittsprotokolle,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 895
in Anerkennung der Bedeutung, die dem Ausbau der beste- gegebenenfalls unter Einschluss laufender und künftiger
henden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick regionaler EG-ASEAN-Initiativen;
auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres
d) in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusam-
gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von bei-
menzuarbeiten, insbesondere Tourismus, Finanzdienstleis-
derseitigem Interesse auf der Grundlage der Gleichheit, der
tungen, Steuern und Zoll, makroökonomische Politik, Indus-
Nichtdiskriminierung, des Schutzes der natürlichen Umwelt und
triepolitik und KMU, Informationsgesellschaft, Wissenschaft
des beiderseitigen Vorteils zu festigen, zu vertiefen und zu diver-
und Technologie, Energiewirtschaft, Verkehr und Verkehrs-
sifizieren,
sicherheit, Bildung und Kultur, Menschenrechte, Umwelt und
natürliche Ressourcen, einschließlich der Meeresumwelt,
in Bekräftigung ihres Wunsches, die Zusammenarbeit zwi-
Forstwirtschaft, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,
schen der Gemeinschaft und der Republik Indonesien unter
Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereires-
Berücksichtigung der im regionalen Rahmen getroffenen Maß-
sourcen, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit,
nahmen auf der Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und
Statistik, Schutz personenbezogener Daten, Zusammen-
des beiderseitigen Vorteils zu intensivieren,
arbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffent-
im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften – lichen Verwaltung und Rechte an geistigem Eigentum;
e) in Migrationsfragen zusammenzuarbeiten, zu denen unter an-
sind wie folgt übereingekommen: derem legale und illegale Migration, Schleuserkriminalität und
Menschenhandel gehören;
Titel I f) im Bereich Menschenrechte und Rechtsfragen zusammen-
Art und Geltungsbereich zuarbeiten;
g) bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernich-
Artikel 1 tungswaffen zusammenzuarbeiten;
Allgemeine Grundsätze h) bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüber-
schreitenden Kriminalität, zum Beispiel der Herstellung von
(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Ach- illegalen Drogen und Ausgangsstoffen und des Handels
tung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung damit sowie der Geldwäsche, zusammenzuarbeiten;
der Menschenrechte und anderen internationalen Menschen-
rechtsübereinkünften festgelegt sind, die für beide Vertragspar- i) die laufende Teilnahme beider Vertragsparteien an einschlä-
teien gelten, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik gigen subregionalen und regionalen Kooperationsprogram-
beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Ab- men zu intensivieren bzw. ihre künftige Teilnahme an diesen
kommens. Programmen zu fördern;
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wert- j) das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen
vorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Region zu schärfen;
Ausdruck kommen. k) die Verständigung zwischen den Bürgern im Wege der
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Zusammenarbeit nichtstaatlicher Akteure wie Denkfabriken,
Förderung der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammen- Akademikern, Zivilgesellschaft und Medien in Form von
arbeit zur Bewältigung des Klimawandels und für die Leistung Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen
eines Beitrags zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungs- Maßnahmen zu fördern.
ziele.
Artikel 3
(4) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Engagement für
die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwick- Bekämpfung der Verbreitung
lungshilfe und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick von Massenvernichtungswaffen
auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungs- (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-
zusammenarbeit zu verstärken. gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-
(5) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die liche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren
Grundsätze verantwortlichen staatlichen Handelns, Rechtsstaat- für die internationale Stabilität und Sicherheit ist.
lichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, und die (2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen-
Bekämpfung der Korruption. zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung
(6) Die Durchführung dieses Partnerschafts- und Kooperati- von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, in-
onsabkommens beruht auf den Grundsätzen der Gleichheit und dem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den multilateralen
des beiderseitigen Vorteils. Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und anderen
multilateral ausgehandelten Übereinkünften und ihre internatio-
nalen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen in
Artikel 2
vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umset-
Ziele der Zusammenarbeit zen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Be-
stimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.
Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen ver-
pflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu (3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der
führen und weitere Zusammenarbeit zwischen ihnen in allen Durchführung der internationalen Übereinkünfte über Abrüstung
Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstren- und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, die für
gungen haben vor allem das Ziel, beide Vertragsparteien gelten, zusammenzuarbeiten und Schritte
zu ihrer Förderung zu unternehmen, unter anderem durch den
a) bilateral und in allen zuständigen regionalen und internatio-
Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen.
nalen Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten;
(4) Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, zusam-
b) Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu
menzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbrei-
ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern;
tung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leis-
c) in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von ten, indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen
beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um die Han- einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen,
dels- und Investitionsströme zu erleichtern und um Handels- zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang
und Investitionshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verhindern, durchzuführen.
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
(5) Die Vertragsparteien kommen weiter überein, zur Verhin- Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch
derung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bei der über Terrorismusprävention,
Einführung wirksamer einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen zusam-
– Zusammenarbeit beim Rechtsvollzug, Stärkung des recht-
menzuarbeiten, bei denen die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit
lichen Rahmens und Vorgehen gegen Bedingungen, die die
Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern kon-
Ausbreitung des Terrorismus begünstigen,
trolliert werden, unter anderem durch Kontrolle der Endverwen-
dung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und – Zusammenarbeit bei der Förderung von Grenzkontrollen und
mit wirksamen Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkon- Grenzschutz, stärkere Qualifizierung durch Einrichtung von
trollen. Vernetzungs-, Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und
Austauschbesuche von hohen Beamten, Akademikern, Ana-
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen lytikern und vor Ort Tätigen sowie Veranstaltung von Semina-
politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente ren und Konferenzen.
begleitet und festigt. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene
geführt werden.
Titel II
Artikel 4 Zusammenarbeit in regionalen
Rechtliche Zusammenarbeit
und internationalen Organisationen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen zusammen, die die Artikel 6
Entwicklung ihrer Rechtsordnungen, Rechtsvorschriften und Jus-
tizorgane, einschließlich deren Effizienz, betreffen, vor allem Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaus-
durch Austausch von Meinungen und Fachwissen sowie durch tausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationa-
Ausbau der Kapazitäten. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und len Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen,
Befugnisse bemühen sich die Vertragsparteien, eine gegensei- dem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem ASEAN-
tige Rechtshilfe in Strafsachen und bei der Auslieferung zu ent- Regionalforum (ARF), dem Asien-Europa-Treffen (ASEM), der
wickeln. Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung
(UNCTAD) und der Welthandelsorganisation (WTO).
(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwers-
ten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft als Gan-
zem Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass die Titel III
Beschuldigten vor Gericht zu stellen und im Falle eines Schuld- Bilaterale und regionale Zusammenarbeit
spruchs angemessen zu bestrafen sind.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Umsetzung Artikel 7
des Präsidialdekrets über den Nationalen Menschenrechtsakti- (1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit
onsplan 2004 – 2009 zusammenzuarbeiten, unter anderem bei nach diesem Abkommen kommen die beiden Vertragsparteien
den Vorbereitungen für die Ratifizierung und Durchführung der überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder
internationalen Menschenrechtsübereinkünfte wie der Konventi- auf regionaler Ebene, die auch miteinander kombiniert werden
on über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und können, durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusam-
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs. menarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhal-
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dia- ten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die
log zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximie-
wäre. ren und diese stärker einzubinden, gleichzeitig jedoch die zur
Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die poli-
tische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und
Artikel 5
gegebenenfalls die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu
Zusammenarbeit bei gewährleisten, an denen die Gemeinschaft und die ASEAN-Part-
der Bekämpfung des Terrorismus ner beteiligt sind.
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die (2) Die Gemeinschaft und Indonesien können gegebenenfalls
sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen beschließen, Kooperationsmaßnahmen in den unter dieses
im Einklang mit den für sie geltenden internationalen Überein- Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit
künften, einschließlich der Menschenrechtsübereinkünfte und diesem Abkommen nach ihren Finanzierungsverfahren und im
des humanitären Völkerrechts, und mit ihren Gesetzen und sons- Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Diese
tigen Vorschriften unter Berücksichtigung der in der Resoluti- Zusammenarbeit kann insbesondere die Veranstaltung von
on 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Aus-
8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Verein- tausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertrags-
ten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Gemein- parteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.
samen Erklärung der EU und des ASEAN vom 28. Januar 2003
zur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung überein, Titel IV
bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen
zusammenzuarbeiten. Zusammenarbeit im
Bereich Handel und Investitionen
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Umsetzung
der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen Artikel 8
und der für beide Vertragsparteien geltenden internationalen Allgemeine Grundsätze
Übereinkünfte bei der Bekämpfung des Terrorismus unter ande-
rem wie folgt zusammen: (1) Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau
ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des
– Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie multilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen
unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und und multilateralen Handel und bilaterale und multilaterale Han-
dem einzelstaatlichen Recht, delsfragen auf.
– Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämp- (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die
fung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 897
Vorteil in möglichst hohem Maße zu fördern. Sie verpflichten Handels, einschließlich der Verkehrsdienstleistungen, und der
sich, die Bedingungen für den Marktzugang zu verbessern und Entwicklung eines ausgewogenen Konzepts für die Erleichterung
zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten interna- des Handels und die Bekämpfung von Betrug und Unregel-
tionaler Organisationen in diesem Bereich auf die Beseitigung mäßigkeiten.
von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere durch
rechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Hemmnisse, und Maß-
Artikel 13
nahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.
Zusammenarbeit im Zollbereich
(3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unent-
behrlich ist und dass sich Hilfe in Form von Handelspräferenz- Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die-
systemen als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen hat, sem Abkommen vorgesehen sind, bekunden beide Vertragspar-
bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Konsultationen über teien ihr Interesse an der Prüfung der Möglichkeit, in Zukunft im
diese Hilfe in vollem Einklang mit den Regeln der WTO zu ver- institutionellen Rahmen dieses Abkommens ein Protokoll über
stärken. die Zusammenarbeit, einschließlich der gegenseitigen Amtshilfe,
(4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen im Zollbereich zu schließen.
in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen
wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Tier- Artikel 14
gesundheitspolitik, der Verbraucherpolitik, der Politik auf dem
Gebiet der gefährlichen chemischen Stoffe und der Abfallwirt- Investitionen
schaftspolitik auf dem Laufenden. Die Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Inves-
(5) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbezie- titionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbe-
hungen fördern die Vertragsparteien Dialog und Zusammen- dingungen für beiderseitige Investitionen und führen zu diesem
arbeit, einschließlich der technischen Qualifizierung zur Lösung Zweck einen kohärenten Dialog mit dem Ziel, das Verständnis
von Problemen, in den in den Artikeln 9 bis 16 genannten Berei- für Investitionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitions-
chen. fragen zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der
Investitionsströme zu ermitteln und eine stabile, transparente,
Artikel 9 offene und diskriminierungsfreie Investitionsregelung zu fördern.
Gesundheits- und Pflanzenschutz
Artikel 15
Im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung
gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnah- Wettbewerbspolitik
men, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, des Die Vertragsparteien fördern die wirksame Einführung und
Internationalen Tierseuchenamts und der Codex-Alimentarius- Anwendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung ent-
Kommission führen die Vertragsparteien Gespräche und einen sprechender Informationen, damit für Unternehmen, die auf den
Informationsaustausch über Rechtssetzungs-, Zertifizierungs- Märkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Transpa-
und Kontrollverfahren. renz und Rechtssicherheit geschaffen wird.
Artikel 10
Artikel 16
Technische Handelshemmnisse
Dienstleistungen
Die Vertragsparteien fördern die Verwendung internationaler
Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, Konformitätsbewer- Die Vertragsparteien nehmen einen kohärenten Dialog vor allem
tungsverfahren und technische Vorschriften zusammen und mit dem Ziel auf, Informationen über ihr Regulierungsumfeld aus-
tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im zutauschen, den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern, den Zu-
Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handels- gang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel
hemmnisse. zwischen den beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten mit
Dienstleistungen zu fördern.
Artikel 11
Schutz der Rechte an geistigem Eigentum Titel V
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen daran, den Schutz Zusammenarbeit in anderen Bereichen
und die Nutzung geistigen Eigentums auf der Grundlage bewähr-
ter Methoden zu verbessern und durchzusetzen und die entspre- Artikel 17
chenden Kenntnisse weiter zu verbreiten. Diese Zusammenarbeit
kann einen Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen Tourismus
wie die folgenden umfassen: Praxis, Förderung, Verbreitung, Ver-
(1) Die Vertragsparteien können mit dem Ziel zusammenarbei-
einfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und wirksame
ten, den Informationsaustausch zu verbessern und bewährte
Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum, Verhinderung
Methoden zu ermitteln, um im Einklang mit dem von der Welt-
des Missbrauchs dieser Rechte und Bekämpfung von Nach-
tourismusorganisation verabschiedeten Globalen Ethik-Kodex
ahmung und Nachbildung.
für den Tourismus und den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die
Grundlage des lokalen Agenda-21-Prozesses sind, die ausge-
Artikel 12 wogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewähr-
Handelserleichterungen leisten.
Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus, prüfen Mög- (2) Die Vertragsparteien können eine Zusammenarbeit beim
lichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und Schutz und bei der optimalen Nutzung des natürlichen und des
anderen Zollverfahren, für die Erhöhung der Transparenz der kulturellen Erbes, bei der Begrenzung nachteiliger Auswirkungen
Handelsvorschriften und für den Ausbau der Zusammenarbeit im des Tourismus und bei der Verstärkung des positiven Beitrags
Zollbereich, einschließlich Verfahren für die gegenseitige Amts- der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der ört-
hilfe, und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und ge- lichen Gemeinschaft entwickeln, unter anderem durch Ausbau
meinsames Handeln im Rahmen internationaler Initiativen an. des Ökotourismus, Wahrung der Integrität und der Interessen der
Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der örtlichen Gemeinschaften und Verbesserung der Ausbildung in
stärkeren Beachtung der Sicherheitsaspekte des internationalen der Tourismusindustrie.
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Artikel 18 a) Erleichterung des umfassenden Dialogs über die verschiede-
nen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem die
Finanzdienstleistungen
Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regu-
Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem lierung, einschließlich des Universaldienstes, die Erteilung
Bedarf und im Rahmen ihrer Programme und Rechtsvorschriften von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, den Schutz der
die Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen zu fördern. Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie die
Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde,
Artikel 19 b) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der
Wirtschaftspolitischer Dialog Gemeinschaft, Indonesiens und Südostasiens,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung c) Normung und Verbreitung neuer Informations- und Telekom-
des Informations- und Erfahrungsaustausches über ihre wirt- munikationstechnologien,
schaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik und des Erfah- d) Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen der
rungsaustausches über Wirtschaftspolitik unter anderem im Gemeinschaft und Indonesien im Bereich der Informations-
Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Inte- und Kommunikationstechnologien („IKT“),
gration zusammenzuarbeiten.
e) gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich IKT,
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen
ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der f) Sicherheitsfragen und -aspekte im Zusammenhang mit IKT.
sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie
Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirt- Artikel 22
schaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken
Wissenschaft und Technologie
kann.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhö-
Wissenschaft und der Technologie in Bereichen von beiderseiti-
hung der Transparenz und die Verbesserung des Informations-
gem Interesse unter Berücksichtigung ihrer Politik zusammenzu-
austausches sind, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur
arbeiten, zum Beispiel Energie, Verkehr, Umwelt und natürliche
Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung im
Ressourcen und Gesundheit.
Rahmen ihrer Rechtsordnungen zu erleichtern. Sie kommen
überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern. (2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,
a) den Austausch von Informationen und Know-how im Bereich
Artikel 20 Wissenschaft und Technologie zu fördern, insbesondere hin-
Industriepolitik und sichtlich der Umsetzung von Politik und Programmen;
Zusammenarbeit zwischen KMU b) dauerhafte Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern,
(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer den Forschungszentren, den Universitäten und der Industrie
Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die der Vertragsparteien zu fördern;
industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erach- c) die Ausbildung des Personals zu fördern;
teten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähig-
d) andere Formen einvernehmlich vereinbarter Zusammenarbeit
keit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern,
zu fördern.
unter anderem durch
(3) Die Zusammenarbeit kann in Form von gemeinsamen For-
– Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung
schungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und
von Rahmenbedingungen, unter denen KMU ihre Wett-
-ausbildung im Rahmen internationaler Mobilitätsprogramme
bewerbsfähigkeit verbessern können,
erfolgen, bei denen die möglichst weite Verbreitung der For-
– Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, schungsergebnisse vorzusehen ist.
Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer
Joint Ventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen
Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven
der bestehenden horizontalen Gemeinschaftsprogramme, um
Sektors, insbesondere von KMU, an dieser Zusammenarbeit.
insbesondere den Transfer sanfter und harter Technologien
zwischen den Partnern zu fördern,
Artikel 23
– Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten und
Märkten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Energie
Innovation durch Austausch bewährter Methoden für den Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im
Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten insbesondere für Bereich der Energie zu intensivieren. Zu diesem Zweck kommen
Kleinst- und Kleinunternehmen, die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kon-
– gemeinsame Forschungsprojekte in ausgewählten Wirt- takte mit dem Ziel zu fördern,
schaftszweigen und Zusammenarbeit in den Bereichen Nor- a) die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Versor-
men, Konformitätsbewertungsverfahren und technische gungssicherheit zu erhöhen, neue und erneuerbare Energie-
Vorschriften nach einvernehmlicher Vereinbarung. formen zu entwickeln und bei vor- und nachgelagerten ener-
(2) Die Vertragsparteien erleichtern und unterstützen die ein- giewirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenzuarbeiten;
schlägigen Maßnahmen der Privatwirtschaft beider Vertragspar- b) mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrage-
teien. seite die rationelle Energienutzung zu verwirklichen und die
Zusammenarbeit zur Bewältigung des Klimawandels unter
Artikel 21 anderem mithilfe des im Protokoll von Kyoto vorgesehenen
Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu intensi-
Informationsgesellschaft
vieren;
In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikati-
c) den Transfer von Technologie für die nachhaltige Energie-
onstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens
erzeugung und -nutzung zu fördern;
und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und
soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertragsparteien um d) sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu
eine Zusammenarbeit, die sich unter anderem auf Folgendes erschwinglicher Energie und nachhaltiger Entwicklung zu be-
konzentriert: fassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 899
Artikel 24 nen und Veröffentlichungen, Know-how, Studenten, Fachleuten
und technischen Ressourcen und zur Förderung der IKT im Bil-
Transport
dungswesen, bei denen die von den Gemeinschaftsprogrammen
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten in Südostasien in den Bereichen Bildung und Kultur gebotenen
Bereichen der Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um den Möglichkeiten und die Erfahrung beider Vertragsparteien in die-
Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit sem Bereich genutzt werden. Die beiden Vertragsparteien
insbesondere des See- und Luftverkehrs, die Entwicklung der kommen außerdem überein, die Durchführung des Programms
Humanressourcen und den Umweltschutz zu fördern und die Erasmus Mundus zu fördern.
Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in folgender Artikel 26
Form erfolgen: Menschenrechte
a) Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und -praxis, (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei Förderung und
insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des Verkehrs im Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten.
ländlichen Raum, des Binnenschiffs- und des Seeverkehrs,
einschließlich der Logistik und des Verbunds und der Inter- (2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem umfassen:
operabilität der multimodalen Verkehrsnetze sowie der Ver-
a) Unterstützung der Durchführung des Nationalen Menschen-
waltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen,
rechtsaktionsplans Indonesiens,
b) mögliche Nutzung des europäischen globalen Satellitennavi-
b) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserzie-
gationssystems (Galileo) mit Fragen von beiderseitigem Inte-
hung,
resse als Schwerpunkt,
c) Dialog im Bereich der Luftverkehrsdienstleistungen mit dem c) Stärkung von Menschenrechtsorganisationen.
Ziel, die bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragspar- (3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dia-
teien in Bereichen von beiderseitigem Interesse weiter aus- log zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil
zubauen und unter anderem bestimmte Elemente in den wäre.
bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen
Indonesien und einzelnen Mitgliedstaaten zu ändern, um
diese Abkommen mit den Gesetzen und sonstigen Vorschrif- Artikel 27
ten der Vertragsparteien in Einklang zu bringen und Möglich- Umwelt und natürliche Ressourcen
keiten für den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit im
Bereich des Luftverkehrs zu prüfen, (1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit
einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als
d) Dialog im Bereich der Seeverkehrsdienstleistungen mit dem Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Gene-
Ziel des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seever- rationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.
kehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommer-
zieller Basis, des Verzichts auf Ladungsanteilvereinbarungen, (2) Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung
einer Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsklausel und der Durchführung der einschlägigen multilateralen Umwelt-
für die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der an- übereinkünfte, die für beide Vertragsparteien gelten, wird bei
deren Vertragspartei betriebenen Schiffe und der Klärung von allen von den Vertragsparteien aufgrund des Abkommens getrof-
Fragen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht fenen Maßnahmen Rechnung getragen.
von Haus zu Haus,
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit
e) Anwendung von Sicherheits- und Umweltschutznormen und bei regionalen Umweltschutzprogrammen fortzusetzen, insbe-
-vorschriften, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Ein- sondere mit Blick auf Folgendes:
klang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften.
a) Umweltbewusstsein und Vollzugskapazitäten,
Artikel 25 b) Ausbau der Kapazitäten in den Bereichen Klimaschutz und
Energieeffizienz mit den Schwerpunkten Forschung und Ent-
Bildung und Kultur wicklung, Überwachung und Analyse des Klimawandels und
des Treibhauseffekts, Schadensbegrenzungs- und Anpas-
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammen-
sungsprogramme,
arbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, bei der
ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Ver- c) Ausbau der Kapazitäten für die Beteiligung an und Durchfüh-
ständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der rung von multilateralen Umweltübereinkünften, unter ande-
Kultur des anderen zu verbessern. rem über biologische Vielfalt, biologische Sicherheit und
Artenschutz,
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnah-
men zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und ge- d) Förderung von Umwelttechnologien, -produkten und -dienst-
meinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unter- leistungen, einschließlich des Ausbaus der Kapazitäten im
nehmen, einschließlich der gemeinsamen Organisation kultureller Bereich Umweltmanagementsysteme und Umweltkennzeich-
Veranstaltungen. In diesem Zusammenhang kommen die nung,
Vertragsparteien auch überein, die Tätigkeit der Asien-Europa-
Stiftung weiter zu unterstützen. e) Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbrin-
gung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander in den anderen Abfällen,
einschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zu kon-
sultieren und zusammenzuarbeiten und Meinungen über die kul- f) Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung und Bekämpfung der
turelle Vielfalt auszutauschen, unter anderem über Entwicklungen Verschmutzung und der Degradation,
wie die Ratifizierung und Durchführung des UNESCO-Überein- g) Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an Umweltschutz und
kommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller nachhaltiger Entwicklung,
Ausdrucksformen.
h) Bodenbewirtschaftung und Raumordnung,
(4) Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf
Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren i) Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden
Fachagenturen, zur Förderung des Austausches von Informatio- Lufttrübung.
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
(4) Die Vertragsparteien fördern den beiderseitigen Zugang zu Artikel 31
ihren Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den beson-
deren Bedingungen dieser Programme. Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheits-
Artikel 28 wesen in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Hinblick auf
die Verstärkung der Maßnahmen in den folgenden Bereichen
Forstwirtschaft zusammenzuarbeiten: Forschung, Verwaltung des Gesundheits-
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit systems, Ernährung, Arzneimittel, Präventivmedizin, wichtige
einig, die forstwirtschaftlichen Ressourcen und ihre biologische übertragbare Krankheiten wie Vogelgrippe und Grippepande-
Vielfalt im Interesse der heutigen und künftiger Generationen zu mien, HIV/AIDS und SARS sowie nicht übertragbare Krankheiten
schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften. wie Krebs- und Herzerkrankungen, Unfallfolgen und andere Ge-
sundheitsgefahren einschließlich Drogenabhängigkeit.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit
fortzusetzen, um die Bekämpfung von Wald- und Flächenbrän- (2) Die Zusammenarbeit wird vor allem wie folgt durchgeführt:
den, die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit
zusammenhängenden Handels, die Forstverwaltung und die För- a) Informations- und Erfahrungsaustausch in den genannten
derung der nachhaltigen Forstwirtschaft zu verbessern. Bereichen,
(3) Die Vertragsparteien entwickeln Kooperationsprogramme, b) Programme in den Bereichen Epidemiologie, Dezentralisie-
unter anderem mit folgendem Inhalt: rung, Finanzierung des Gesundheitswesens, Stärkung der
Eigenverantwortung der örtlichen Gemeinschaften und Ver-
a) Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen, regio- waltung der Gesundheitsdienste,
nalen und bilateralen Gremien zur Förderung der Einführung
von Übereinkünften gegen den illegalen Holzeinschlag und c) Qualifizierung durch technische Hilfe, Entwicklung von
den damit zusammenhängenden Handel, Berufsausbildungsprogrammen,
b) Qualifizierung, Forschung und Entwicklung, d) Programme zur Verbesserung der Gesundheitsdienste und
zur Unterstützung damit zusammenhängender Tätigkeiten,
c) Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Forstwirt-
einschließlich unter anderem der Senkung der Säuglings-
schaft,
und Müttersterblichkeitsraten.
d) Entwicklung der Waldzertifizierung.
Artikel 32
Artikel 29
Statistik
Landwirtschaft
und ländliche Entwicklung Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit den
bestehenden Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen der
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit Gemeinschaft und dem ASEAN im Bereich der Statistik die Har-
im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auszubau- monisierung der statistischen Methoden und der statistischen
en. Die Bereiche, in denen die Zusammenarbeit weiterentwickelt Praxis zu fördern, einschließlich der Erstellung und Verbreitung
werden kann, sind unter anderem: von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren
a) Agrarpolitik und internationale und landwirtschaftliche Per- Grundlage Statistiken über den Waren- und Dienstleistungs-
spektiven im Allgemeinen, verkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die
unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Auf-
b) Möglichkeiten für die Beseitigung von Hemmnissen für den bereitung wie Erfassung, Analyse und Verbreitung eignen.
Handel mit Feldfrüchten, Vieh und pflanzlichen und tierischen
Erzeugnissen,
Artikel 33
c) Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten,
Schutz personenbezogener Daten
d) Qualitätspolitik für Feldfrüchte und Vieh und geschützte
geografische Angaben, (1) Die Vertragsparteien kommen überein, in diesem Bereich
mit dem beiderseitigen Ziel tätig zu werden, das Niveau des
e) Marktentwicklung und Förderung der internationalen Han-
Schutzes personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der
delsbeziehungen,
international bewährten Methoden zu heben, die unter anderem
f) Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft. in den Leitlinien der Vereinten Nationen für die Regelung der per-
sonenbezogenen Datenbanken (Resolution 45/95 der General-
Artikel 30 versammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990)
niedergelegt sind.
Meeres- und Fischereiressourcen
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines
der Meeres- und Fischereiressourcen auf bilateraler und multi- Austausches von Informationen und Fachwissen unter Berück-
lateraler Ebene, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen sichtigung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertrags-
Entwicklung und Bewirtschaftung der Meeres- und Fischerei- parteien umfassen.
ressourcen. Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes
umfassen:
Artikel 34
a) Informationsaustausch,
Migration
b) Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortlichen lang-
fristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die Erhaltung und (1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung ge-
Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen ein- meinsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme
schließt, zwischen ihren Gebieten und nehmen zur Verstärkung ihrer
Zusammenarbeit einen umfassenden Dialog über alle mit der
c) Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Be-
Migration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über
kämpfung illegaler, nicht gemeldeter oder nicht regulierter
illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel
Fangpraktiken und
sowie über den Schutz von Personen, die internationalen Schutz
d) Marktentwicklung und Qualifizierungsmaßnahmen. benötigen. Migrationsaspekte werden auch in die einzelstaat-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 901
lichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung unter anderem hinsichtlich der effizienten Zusammenarbeit bei
beider Vertragsparteien einbezogen. Die beiden Vertragsparteien der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Kor-
kommen überein, bei der Behandlung von Migrationsfragen die ruptionsdelikten stammen. Diese Bestimmung ist ein wesent-
humanitären Grundsätze zu wahren. liches Element dieses Abkommens.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt
Artikel 36
sich auf eine in gegenseitigen Konsultationen zwischen den Ver-
tragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs Zusammenarbeit bei
und wird nach den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Bekämpfung illegaler Drogen
der Vertragsparteien durchgeführt. Die Zusammenarbeit konzen-
triert sich unter anderem auf Folgendes: (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Rechtsord-
nungen zusammen, um durch effizientes Handeln und effiziente
a) Behandlung der wahren Ursachen der Migration, Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter ande-
rem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Rechtsvollzug
b) Ausarbeitung und Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvor- einschließlich Zoll, Soziales, Justiz und Inneres und durch Vor-
schriften und einer einzelstaatlichen Praxis im Einklang mit schriften für den legalen Markt ein umfassendes und ausgewo-
den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen genes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an
internationalen Rechtsvorschriften, um insbesondere die illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach
Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu ge- sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die
währleisten, Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern und
die Abzweigung chemischer Grundstoffe, die bei der illegalen
c) Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwen-
im Bereich Visa, Reisedokumente und Grenzkontrollen, det werden, wirksamer zu verhindern.
d) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelas- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammen-
senen Personen, faire Behandlung und Integration der Aus- arbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen
länder mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den ein-
Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, schlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklä-
rung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung
e) Ausbau der technischen Kapazitäten und Qualifizierung des der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung
Personals, der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema
Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden.
f) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von
(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann
illegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhan-
einen Meinungsaustausch über Rechtsvorschriften und bewährte
del, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der
Methoden sowie technische und administrative Hilfe in den fol-
Schleuser- und Menschenhändlernetze und den Schutz ihrer
genden Bereichen umfassen: Suchtprävention und -behandlung
Opfer,
mit einem breiten Modalitätenspektrum, einschließlich der Ver-
g) Rückführung von Personen, die sich illegal im Lande aufhal- ringerung der mit dem Drogenmissbrauch zusammenhängenden
ten, unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließ- Schäden, Informationszentren und Beobachtungsstellen, Ausbil-
lich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und Rücküber- dung des Personals, drogenbezogene Forschung, justizielle und
nahme dieser Personen im Einklang mit Absatz 3. polizeiliche Zusammenarbeit und Verhinderung der Abzweigung
chemischer Grundstoffe, die bei der illegalen Herstellung von
(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden. Die
Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertrags- Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbe-
parteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Men- ziehen.
schenhandels zu schützen, ferner überein, (4) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um nach-
haltige alternative Entwicklungsstrategien zu fördern, mit denen
a) ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren und
der Anbau illegaler Drogen, insbesondere Cannabis, so weit wie
ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mit-
möglich verringert wird.
gliedstaats oder Indonesiens aufhalten, auf Ersuchen unver-
züglich und ohne weitere Förmlichkeiten rückzuübernehmen,
sobald ihre Staatsangehörigkeit festgestellt ist; Artikel 37
b) ihre rückübernommenen Staatsangehörigen mit für diese Zusammenarbeit bei
Zwecke geeigneten Ausweispapieren zu versehen. der Bekämpfung der Geldwäsche
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen Ver- einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer
handlungen mit dem Ziel zu führen, ein Abkommen über die Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie
besonderen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Zusammen- Drogenhandel und Korruption verhindert wird.
hang mit der Rückübernahme zu schließen, das die Verpflichtung
zur Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen und Staats- (2) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen
angehörigen von Drittstaaten enthält. Darin ist auch die Frage technischer und administrativer Hilfe zusammenzuarbeiten, die
der Staatenlosen zu behandeln. die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und
das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung
der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus ein-
Artikel 35 schließlich der Einziehung von aus Erlösen aus Straftaten stam-
menden Vermögenswerten und Geldern zum Ziel hat.
Bekämpfung der
organisierten Kriminalität und der Korruption (3) Die Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweck-
dienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechts-
Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten vorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämp-
und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, fung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die
der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption zu den Normen der Gemeinschaft und der in diesem Bereich tätigen
leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationa- internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maß-
len Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, nahmen gegen die Geldwäsche“ gleichwertig sind.
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Artikel 38 aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebe-
ne zusammensetzt und die Aufgabe hat,
Zivilgesellschaft
a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsge-
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten
mäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten;
Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker, und ihren mög-
lichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach b) Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-
diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen mens zu setzen;
Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame
c) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses
Beteiligung zu fördern.
Abkommens beizulegen;
(2) Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie und den
d) Empfehlungen für die Verwirklichung der Ziele dieses
Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien kann
Abkommens und gegebenenfalls für die Beilegung von
die organisierte Zivilgesellschaft
Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses
a) am Prozess der politischen Willensbildung auf einzelstaat- Abkommens an die Vertragsparteien, die dieses Abkommen
licher Ebene mitwirken; unterzeichnet haben, auszusprechen.
b) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die (2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle
sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin
Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses abwechselnd in Indonesien und in Brüssel zusammen. Die Ver-
unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen tragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche
beteiligt werden; Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz
c) ihr zur Unterstützung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellte im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertrags-
Finanzmittel transparent verwalten; parteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschus-
ses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
d) an der Durchführung der Kooperationsprogramme, ein-
schließlich der Qualifizierungsmaßnahmen, in den sie betref- (3) Der Gemischte Ausschuss kann Facharbeitsgruppen ein-
fenden Bereichen beteiligt werden. setzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss
nach jeder Sitzung ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Artikel 39
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu
Zusammenarbeit den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ord-
bei der Modernisierung des Staates und nungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Pro-
der öffentlichen Verwaltung tokolle zu gewährleisten, die zwischen der Gemeinschaft und
Gestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenom- Indonesien geschlossen wurden bzw. werden.
mene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertrags- (5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-
parteien überein, bei der Modernisierung ihrer öffentlichen nung für die Anwendung dieses Abkommens.
Verwaltungen zusammenzuarbeiten, um unter anderem
a) die Effizienz der Verwaltungsorganisation zu erhöhen; Titel VII
b) die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von
Schlussbestimmungen
Dienstleistungen zu erhöhen;
c) die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und Artikel 42
die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;
Künftige Entwicklungen
d) den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Inten-
e) die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von sivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich ändern, überprü-
Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung fen und erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über
und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.
Korruption) auszubauen;
(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann
f) die Justiz zu stärken; jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwen-
g) die Vollzugsmechanismen und -behörden zu verbessern. dung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der
Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.
Artikel 40
Artikel 43
Mittel der Zusammenarbeit
Andere Übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich (1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver-
Finanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren
festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen. weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit
(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitions-
Indonesien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen
bank auf, ihre Tätigkeit in Indonesien im Einklang mit ihren
oder gegebenenfalls mit Indonesien neue Partnerschafts- und
Verfahren und Finanzierungskriterien und den Gesetzen und
Kooperationsabkommen zu schließen.
sonstigen Vorschriften Indonesiens fortzusetzen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umset-
zung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Drit-
Titel VI
ten.
Institutioneller Rahmen
Artikel 44
Artikel 41
Mechanismus für die Beilegung von Differenzen
Gemeinsamer Ausschuss
(1) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens können die Vertragsparteien dem Gemischten Aus-
Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich schuss vorlegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016 903
(2) Der Gemischte Ausschuss behandelt die Differenzen nach Artikel 47
Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c und d.
Definition der Parteien
(3) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft
erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits
von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemisch- und die Republik Indonesien andererseits.
ten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine
gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um
eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermög- Artikel 48
lichen. Inkrafttreten und Laufzeit
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwen- der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der ande-
dung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders ren den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert
dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkom- hat.
mens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Ver- (2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es
letzung des Abkommens liegt wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr ver-
i) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht längert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Ver-
zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oder tragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeit-
raums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht
ii) im Verstoß gegen eines der in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 zu verlängern.
Absatz 2 und Artikel 35 genannten wesentlichen Elemente
des Abkommens. (3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen
zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird
(5) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vor- erst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifi-
rang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am ziert hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt
wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich sind.
der anderen Vertragspartei notifiziert und sind auf Ersuchen der
anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Ge- (4) Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch
mischten Ausschuss. schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt
werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der
Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Artikel 45
Erleichterungen Artikel 49
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Ab- Notifizierung
kommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an Notifikationen sind an den Generalsekretär des Rates der
der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten ordnungs- Europäischen Union bzw. den Minister für auswärtige Angele-
gemäß ermächtigten Fachleuten und Beamten im Einklang mit genheiten der Republik Indonesien zu richten.
den internen Regeln und Vorschriften der beiden Vertragspar-
teien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleich-
terungen zu gewähren. Artikel 50
Verbindlicher Wortlaut
Artikel 46 Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher,
englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer,
Räumlicher Geltungsbereich
italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederlän-
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag zur discher, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer,
Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, unga-
nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheits- rischer und indonesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wort-
gebiet Indonesiens andererseits. laut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Jakarta am neunten November zweitausend-
neun in zwei Urschriften.
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2016
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Schlussakte
Die Bevollmächtigten der Slowakischen Republik,
der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaft“ der Republik Finnland,
genannt,
des Königreichs Schweden,
und
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
des Königreichs Belgien,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen
der Republik Bulgarien, Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union,
die Tschechische Republik, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
des Königreichs Dänemark, einerseits und
der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Indonesien
der Republik Estland, andererseits,
Irlands, haben bei ihrer Zusammenkunft in Jakarta am 9. November
2009 zur Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfas-
der Hellenischen Republik, sende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Euro-
des Königreichs Spanien, päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Indonesien andererseits das Rahmenabkom-
der Französischen Republik,
men über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit an-
der Italienischen Republik, genommen.
der Republik Zypern, Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmäch-
der Republik Lettland, tigte der Republik Indonesien nehmen die nachstehende ein-
seitige Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis:
der Republik Litauen,
„Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungs-
des Großherzogtums Luxemburg, bereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der
der Republik Ungarn, Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte
Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht
Maltas,
als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte
des Königreichs der Niederlande, Königreich oder Irland (je nach Fall) der Republik Indonesien
der Republik Österreich, mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position
des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu dem
der Republik Polen, Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur
der Portugiesischen Republik, Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der
Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für
Rumäniens,
Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks
der Republik Slowenien, im Anhang zu diesen Verträgen.“