26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Tag Inhalt Seite
23.12. 2015 Bekanntmachung von Berichtigungen zu der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . 50
11. 1. 2016 Bekanntmachung der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung der Genfer Fassung vom
2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale
Eintragung gewerblicher Muster und Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
11. 1. 2016 Bekanntmachung von Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des
Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999,
1960 und 1934 sowie der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung hierzu . . . . . . . . . . . . . 71
Bekanntmachung
des deutsch-kosovarischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Dezember 2015
Das in Pristina am 8. September 2015 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 („Zuschussvorha-
ben“) ist nach seinem Artikel 5
am 5. Oktober 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Dezember 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jens Schmid-Kreye
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 27
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kosovo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
(„Zuschussvorhaben“)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-
nahmen nach Absatz 1 werden in Darlehen umgewandelt, wenn
und
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
die Regierung der Republik Kosovo –
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
Kosovo, träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zu vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zu-
sagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
in der Republik Kosovo beizutragen, zember 2021.
(3) Die Regierung der Republik Kosovo wird, soweit sie nicht
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, etwaige Rückzahlungs-
republik Deutschland vom 18. Dezember 2014 (Verbalnote
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Nr. 120/2014) –
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
sind wie folgt übereingekommen: garantieren.
Artikel 1 Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Kosovo stellt die KfW von sämt-
es der Regierung der Republik Kosovo, von der Kreditanstalt für lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
von insgesamt 13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Kosovo erhoben
Euro) zu erhalten für die Vorhaben werden.
1. „Förderung des Energiesektors III – Verbesserung von Fern-
Artikel 4
wärmesystemen“, PN 2009.6572.3 (Aufstockung), bis zu
4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro), Die Regierung der Republik Kosovo überlässt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
2. „Abwasserentsorgung Südwest, Phase IV“, PN 2014.6900.6,
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro),
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
3. „Abwasserentsorgung Südwest, Phase IV (Begleitmaßnah- ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
me)“, PN 2014.7046.7, bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-
Million Euro), publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben fest- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
gestellt worden ist. men erforderlichen Genehmigungen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 5
der Regierung der Republik Kosovo zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Re-
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbei- gierung der Republik Kosovo der Regierung der Bundesrepublik
träge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-
Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. des Eingangs der Mitteilung.
Geschehen zu Pristina am 8. September 2015 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, albanischer, serbischer und englischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedli-
cher Auslegung des deutschen, albanischen und serbischen
Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Angelika Viets
Für die Regierung der Republik Kosovo
Avdullah Hoti
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Dezember 2015
Das in Dhaka am 27. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit (Zuschuss)
2014 ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1
am 27. Juli 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Dezember 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 29
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit (Zuschuss)
2014
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Etwaige
und
Streitigkeiten in Bezug auf die Durchführung der Finanziellen
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch – Zusammenarbeit sollten jedoch auf dem Weg des Dialogs und
der Verständigung beigelegt werden.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
Bangladesch, entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu des 31. Dezember 2021.
vertiefen,
(3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwai-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, ge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung über der KfW garantieren.
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,
Artikel 3
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 3. November 2014 – Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die KfW
von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
sind wie folgt übereingekommen: die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Volksrepublik
Artikel 1 Bangladesch erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch und oder an- Artikel 4
deren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei
zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 30 000 000 Euro (in den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
Worten: dreißig Millionen Euro) zu erhalten: den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
1. Für die Vorhaben Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
a) „Programm klimaangepasste Stadtentwicklung in Bangla- gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
desch“ bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Mil- in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
lionen Euro), ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
b) „Gesundheits-, Ernährungs- und Bevölkerungspro-
gramm II“ bis zu 10 000 000 (in Worten: zehn Millionen
Euro), Artikel 5
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha- (1) Die im Abkommen vom 30. Juli 2009 zwischen der Regie-
ben festgestellt worden ist; rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
2008 für das Vorhaben „Aufbau innovativer Mechanismen der
vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Gesundheitsfinanzierung“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
werden mit einem Betrag von 4 000 000 Euro (in Worten: vier Mil-
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
lionen Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Gesund-
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren heits-, Ernährungs- und Bevölkerungsprogramm II“ verwendet,
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe- wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
reitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige worden ist.
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet (2) Die im Abkommen vom 18. Dezember 2011 zwischen der
dieses Abkommen Anwendung. Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit
2010/2011 für das Vorhaben „Innovative Mechanismen zur
Artikel 2
Gesundheitsfinanzierung“ vorgesehenen Finanzierungsbeiträge
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten werden mit einem Betrag von 4 000 000 Euro (in Worten: vier Mil-
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt lionen Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben „Gesund-
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei- heits-, Ernährungs- und Bevölkerungsprogramm II“ verwendet,
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wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
worden ist. Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
Artikel 6 gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom
Kraft. Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Dhaka am 27. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. F e r d i n a n d v o n W e y h e
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
A b u l M a n s u r Md. F a i z u l l a h
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Dezember 2015
Das in Dhaka am 27. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit (Darlehen)
2014 (Vorhaben „Energieeffizienz in der netzgebundenen
Stromversorgung“) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 27. Juli 2015
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Dezember 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. W o l f r a m K l e i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 31
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit (Darlehen)
2014
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch ein an-
deres Vorhaben ersetzt werden.
und
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch – Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
Bangladesch, das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und den Empfängern des Darlehens und des Finanzierungs-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- beitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
vertiefen, Etwaige Streitigkeiten in Bezug auf die Durchführung der Finan-
ziellen Zusammenarbeit sollten jedoch auf dem Weg des Dialogs
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- und der Verständigung beigelegt werden.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-
und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
lungen vom 3. November 2014 – (3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie
nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle
sind wie folgt übereingekommen: Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-
Artikel 1 träge garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (4) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder einem an- nicht Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige
deren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu
Darlehensnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegen-
folgenden Betrag zu erhalten: über der KfW garantieren.
1. für das Vorhaben „Energieeffizienz in der netzgebundenen
Stromversorgung“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das Artikel 3
im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die KfW
gewährt wird, von bis zu 137 500 000 Euro (in Worten: ein- von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,
hundertsiebenunddreißig Millionen fünfhunderttausend Euro) die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Volksrepublik
Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist Bangladesch erhoben werden.
und die gute Kreditwürdigkeit der Volksrepublik Bangladesch
weiterhin gegeben ist und die Regierung der Volksrepublik
Artikel 4
Bangladesch eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht
selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch an- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei
dere Vorhaben ersetzt werden. den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des
Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen
2. Für die notwendige Begleitmaßnahme zur Durchführung und
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens ein
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 000 000 Euro (in Worten:
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
zwei Millionen Euro).
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
(2) Der Finanzierungsbeitrag für die Vorbereitungs- und Be- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
gleitmaßnahme nach Absatz 1 Nummern 2 kann im Einverneh- eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nehmigungen.
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Artikel 5 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
Kraft.
nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten ist.
Geschehen zu Dhaka am 27. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. F e r d i n a n d v o n W e y h e
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
A b u l M a n s u r Md. F a i z u l l a h
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 8. Dezember 2015
Das in Berlin am 26. November 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Albanien über kulturelle Zusammenarbeit wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2
seit dem 26. November 2015
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet. Es wird nach-
stehend veröffentlicht.
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald
die Voraussetzungen nach seinem Artikel 15 Absatz 1 erfüllt sind.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 15 Absatz 3 dieses
Abkommens das Abkommen vom 19. Dezember 1995 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über
kulturelle Zusammenarbeit (nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 25. November 2015
nicht mehr vorläufig angewendet wird.
Berlin, den 8. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 33
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche, gemeinsamer
und Tagungen und ähnlicher Veranstaltungen von Vertretern der
verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere
die Regierung der Republik Albanien – der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden
Künste, die die Entwicklung der Zusammenarbeit und den
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern Erfahrungsaustausch zum Ziel haben,
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
in der Überzeugung, dass der kulturelle Austausch die Zusam- lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
menarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die dem Austausch von Fachleuten und Material,
Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer 5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der
Völker fördert, wissenschaftlichen und der Fachliteratur.
eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum
gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewusstsein, Artikel 3
dass Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben Kulturvermittlung und Sprachförderung
sind,
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, allen interessierten
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Berei- Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur, Landes-
chen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der kunde und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Dies
Bevölkerung beider Länder auszubauen – gilt auch für den kulturellen Austausch mit nationalen Minderhei-
ten. Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften entsprechen-
sind wie folgt übereingekommen: de staatliche und private Initiativen und Institutionen. Im Einzelfall
können aufgrund des Rahmenabkommens des Europarats zum
Artikel 1 Schutz nationaler Minderheiten und wegen der Europäischen
Charta der Regional- und Minderheitensprachen zusätzliche
Vertragszweck Regelungen geboten sein.
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis (2) Sie ermöglichen und erleichtern im Rahmen ihrer Möglich-
der Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammen- keiten im jeweils eigenen Land Fördermaßnahmen der anderen
arbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuent- Seite und unterstützen in diesem Zusammenhang nach Kräften
wickeln. lokale Initiativen und Einrichtungen. Dies gilt insbesondere für
den Ausbau der Kenntnisse der Partnersprache an Schulen,
Artikel 2 Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich
denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-
Kulturaustausch
rung sind insbesondere
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver-
1. die Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften, Lektoren,
wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, führen die
Fachberatern und sonstigen Bildungsexperten,
Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende
Maßnahmen durch und leisten einander nach Kräften Hilfe, ins- 2. das Angebot von Sprachkursen durch kulturelle Einrichtun-
besondere gen im Sinne des Artikels 13 dieses Abkommens,
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver- 3. die Bereitstellung von Lehrwerken und Lehrmaterial sowie die
anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen Zusammenarbeit bei deren Entwicklung,
künstlerischen Darbietungen, 4. die Teilnahme von Lehrkräften und Studierenden an Aus- und
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi- Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt
sation von Vorträgen und Vorlesungen, werden, sowie ein Erfahrungsaustausch über aktuelle Ent-
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
wicklungen bei Methoden und Instrumenten des Fremdspra- und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Me-
chenunterrichts, dien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rah-
men ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten unterstützen.
5. die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Telemedien
Sie ermutigen zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.
für die Kenntnis, den Erwerb und die Verbreitung der Partner-
sprache bieten.
Artikel 7
(3) Die Vertragsparteien arbeiten in dem Bemühen zusammen,
in den eigenen Lehrwerken eine Darstellung der Geschichte, Jugend
Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch so-
gegenseitige Verständnis fördert. wie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugend-
arbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.
Artikel 4
Bildungszusammenarbeit Artikel 8
Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften eine breit an- Sport
gelegte Zusammenarbeit in allen Bereichen des Bildungswesens Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sport-
einschließlich der Schulen und Hochschulen, Forschungseinrich- lern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer
tungen und Wissenschaftsorganisationen, Organisationen und Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Be-
Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Wei- reich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu fördern.
terbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungs-
verwaltungen, anderer Bildungseinrichtungen und deren Verwal- Artikel 9
tungen, der Bibliotheken und Archive. Sie ermutigen diese
Institutionen in ihren Ländern Denkmalpflege
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsa- Die Vertragsparteien arbeiten auf den Gebieten der Erhaltung
mem Interesse sind, und Pflege des kulturellen Erbes sowie geschützten Kulturdenk-
mäler, Ensembles und Stätten unter Einbindung der nach natio-
2. die Beziehungen zwischen Bildungseinrichtungen beider nalem Recht zuständigen Stellen zusammen.
Länder und anderen kulturellen Einrichtungen zu fördern,
3. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-
personen zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaus-
Artikel 10
tauschs zu unterstützen,
Im Hoheitsgebiet der
4. den Austausch von pädagogischer und didaktischer Literatur,
anderen Vertragspartei lebende Personen
von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Fil-
men für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veranstal- Die Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren Hoheits-
tung entsprechender Fachausstellungen zu fördern, gebieten lebenden Staatsangehörigen der jeweils anderen Ver-
tragspartei und Personen entsprechender Abstammung die Pflege
5. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrich-
ihrer Sprache, Kultur, Traditionen und Religion, insbesondere
tungen und deren Nutzung so weit wie möglich zu erleichtern
auch in Begegnungsstätten. Sie ermöglichen und erleichtern
und den Austausch auf dem Gebiet der Recherche, Doku-
Förderungsmaßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Per-
mentation sowie der Archivalienreproduktionen zu unterstüt-
sonen und ihrer Organisationen. Sie werden unabhängig davon
zen.
die Interessen dieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förder-
programme angemessen berücksichtigen. Alle Maßnahmen nach
Artikel 5 diesem Artikel stehen unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden
Akademischer Austausch Rechtsvorschriften.
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von
Artikel 11
Wissenschaftlern, Lehrkräften und Ausbildern, Doktoranden und
Studierenden sowie Verwaltungspersonal an Hochschulen und Nichtstaatliche Organisationen
anderen wissenschaftlichen Einrichtungen zu Informations-,
Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen
Studien- und Forschungsaufenthalten, einschließlich der Teilnah-
gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaf-
me an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien, zu un-
ten, Kirchen und Religionsgemeinschaften, nationalen Minder-
terstützen.
heiten und Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie
(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellen die Vertragsparteien ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben
Studierenden und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipen- durchzuführen, die den Zielen dieses Abkommens dienen.
dien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungszwecken
zur Verfügung. Sie begleiten in geeigneter Weise den akademi- Artikel 12
schen Austausch durch weitere Maßnahmen, unter anderem
durch Anwendung einfacher und zügiger Verfahren hinsichtlich Regionale und lokale Ebene
der Erteilung der Aufenthaltstitel und durch Erleichterung der Auf- Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-
enthaltsbedingungen im Gastland. schaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen
Abschlüsse, Grade, Studienzeiten und Studienleistungen an Artikel 13
Hochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke an- Kulturelle Einrichtungen und Fachkräfte
erkannt werden können, sowie auch die Möglichkeit, hierüber
eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. (1) Die Vertragsparteien erleichtern im Rahmen der jeweils
geltenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultu-
reller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen
Artikel 6
Land.
Film und Medien
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, turinstitute, Hochschulen, Wissenschaftsorganisationen, For-
des Rundfunks und der Telemedien die Zusammenarbeit der be- schungseinrichtungen, allgemeinbildende und berufsbildende
treffenden Veranstalter in ihren Ländern sowie die Herstellung Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 35
wachsenenbildung, oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung, (3) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens endet
Bibliotheken und Lesesäle oder sonstige ganz oder überwiegend die vorläufige Anwendung des Abkommens vom 19. Dezember
aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen. 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien über kulturelle Zusam-
(3) Der Status der in Absatz 2 genannten kulturellen Einrich-
menarbeit in Verbindung mit dem Protokoll vom 19. Dezember
tungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kultu-
1995 zu dem Abkommen.
rellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder ver-
mittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen (4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-
geregelt. Die Anlage ist Bestandteil des Abkommens. men vom 13. September 1988 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen
Volksrepublik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit außer
Artikel 14
Kraft.
Kulturkonsultationen
Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Artikel 16
Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab- Geltungsdauer und Kündigung
wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Repu-
blik Albanien zusammentreten, um Bilanz des im Rahmen dieses Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfeh- verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern
lungen und Programme für die weitere kulturelle Zusammenarbeit das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von
zu erarbeiten. Vereinbarungen hierzu werden durch Notenwech- sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer auf di-
sel zwischen den Vertragsparteien getroffen. plomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.
Artikel 15 Artikel 17
Inkrafttreten Registrierung
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-
gierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
gebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Vertragspartei wird unter Angabe der Registrierungsnummer der
(2) Dieses Abkommen wird ab Unterzeichnung nach Maßgabe Vereinten Nationen von der erfolgten Registrierung unterrichtet,
des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts vorläufig an- sobald dieses vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
gewendet. worden ist.
Geschehen zu Berlin am 26. November 2015 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stephan Steinlein
Für die Regierung der Republik Albanien
Mirela Kumbaro
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über kulturelle Zusammenarbeit
1. (1) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Arti- nach vorheriger Entrichtung der Einfuhrabgaben entgeltlich
kel 13 genannten kulturellen Einrichtungen und entsandten oder unentgeltlich überlassen werden.
Fachkräfte.
4. Die Vertragsparteien unterstützen die entsandten Fachkräfte
(2) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieses Abkom- und ihre Familienangehörigen bei der Registrierung der ein-
mens sind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rahmen der geführten Kraftfahrzeuge.
kulturellen Zusammenarbeit beider Länder von den Ver-
5. Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften
tragsparteien im offiziellen Auftrag auf kulturellem, wissen-
sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehö-
schaftlichem und pädagogischem Gebiet entsandt oder ver-
rigen, sofern die Voraussetzungen der Nummer 2.1 erfüllt
mittelt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
sind, uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.
(3) Die Anzahl der entsandten Fachkräfte soll in angemes- 6. Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der
senem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung entsandten Fachkräfte richtet sich nach den jeweils gelten-
die jeweilige kulturelle Einrichtung dient. den Übereinkünften zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
2. (1) Vor der Einreise in den Empfangsstaat ist bei einer land und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppel-
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Gastlandes ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums einzu- und vom Vermögen sowie nach den jeweils geltenden Ge-
holen. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer kön- setzen und sonstigen Vorschriften.
nen im Gastland gestellt werden. 7. Den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen
(2) Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des
erteilen den entsandten Fachkräften und den in ihrem Haus- Gastlands
halt lebenden Familienangehörigen auf Antrag gebührenfrei a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die glei-
einen Aufenthaltstitel im Rahmen der jeweils geltenden chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche
Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Er bein- die beiden Vertragsparteien ausländischen Fachkräften
haltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsvorschrif-
seiner Gültigkeitsdauer. Der Aufenthaltstitel der entsandten ten und sonstigen Bestimmungen einräumen;
Fachkräfte berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung in
einer kulturellen Einrichtung im Sinne des Artikels 13. b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden
Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres
(3) Familienangehörige im Sinne dieses Abkommens sind Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder sowie
eingetragene Lebenspartner. 8. (1) Neben den entsandten Fachkräften können die kulturellen
Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Die Ortskräfte kön-
3. (1) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe des gel- nen die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats, des Emp-
tenden Rechts den entsandten Fachkräften und ihren Fami- fangsstaats oder eines Drittstaates haben.
lienangehörigen Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
bei der Ein- und Wiederausfuhr folgender, ihnen gehörender (2) Die Genehmigung zur Arbeitsaufnahme, die Ausgestal-
Waren: tung der Arbeitsverhältnisse, sowie die sonstigen Arbeits-
bedingungen der Ortskräfte richten sich nach den Rechts-
a) Umzugsgut (einschließlich privater Kraftfahrzeuge), sofern vorschriften des Gastlandes.
dieses mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung
benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten 9. (1) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe des gel-
nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im tenden Rechts den kulturellen Einrichtungen auf der Grund-
Empfangsstaat dort in den zollrechtlich freien Verkehr lage des Prinzips der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen
zur besonderen Verwendung übergeführt wird; und anderen Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr der
im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Ausstattungs-
b) im Reiseverkehr für den persönlichen Bedarf des Reisen- gegenstände.
den eingeführte Arzneimittel;
(2) Die abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im
c) auf dem Postweg eingeführte persönliche Gebrauchs- Empfangsstaat erst nach vorheriger Entrichtung der Einfuhr-
gegenstände und Geschenke innerhalb der im Empfangs- abgaben oder nach Erfüllung der für die Überlassung dieser
staat geltenden Mengen- und Wertgrenzen. Waren geltenden Bestimmungen des Empfangsstaats ent-
geltlich oder unentgeltlich überlassen werden.
Unabhängig von den abgabenrechtlichen Befreiungen sind
bei der Ein- und Wiederausfuhr unter Umständen bestehen- 10. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils gel-
de Verbote und Beschränkungen zu beachten. tenden Rechtsvorschriften folgende Steuererleichterungen:
(2) Abgabenfrei eingeführtes Umzugsgut darf im Empfangs- a) Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grund-
staat erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten oder stücke unterliegen, die den kulturellen Einrichtungen ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 37
hören und von ihnen genutzt werden und zur Ausübung im Rahmen der geltenden Gesetze und zur Erfüllung ihrer
ihrer Tätigkeit dienen, und zwar sowohl von den staat- Aufgaben Bankkonten eröffnen und Bankgeschäfte tätigen.
lichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch
(2) Jede Vertragspartei gewährt der Öffentlichkeit den
von den örtlichen Steuern;
ungehinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen und
b) Befreiung von den direkten Steuern, und zwar sowohl ihren Veranstaltungen und gewährleistet deren normale
von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Län- Tätigkeit. An Veranstaltungen, die von den kulturellen Ein-
der) als auch von den örtlichen Steuern, denen der ent- richtungen durchgeführt werden, können auch Personen
geltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grundstücken teilnehmen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien
seitens der genannten Institute unterliegt, unter der sind.
Voraussetzung der Gegenseitigkeit; (3) Die von den kulturellen Einrichtungen organisierte künst-
lerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen
c) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für Leistungen, die ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-
die kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Ver- parteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltser-
tragspartei erbringen. fordernisse des Gastlandes erfüllen.
11. (1) Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Einrich- 12. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
tungen weitgehende Handlungsfreiheit. Sie können mit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jewei-
Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskör- ligen Gegebenheiten in einer gesonderten Vereinbarung
perschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien gere-
unmittelbar verkehren. Die kulturellen Einrichtungen dürfen gelt werden.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 8. Dezember 2015
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Italien am 29. Februar 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. August 2015 (BGBl. II S. 1170).
Berlin, den 8. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Dezember 2015
Das in Kinshasa am 16. Februar 2010 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Re-
publik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 und
2009 ist nach seinem Artikel 5
am 16. Februar 2010
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Dezember 2015
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 39
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 und 2009
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem
und
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
die Regierung der Demokratischen Republik Kongo – Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
im Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati- findet dieses Abkommen Anwendung.
schen Republik Kongo,
Artikel 2
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
vertiefen, träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
in der Demokratischen Republik Kongo beizutragen,
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach
unter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 325/05 vom dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
15. Dezember 2005 und Nummer 157/09 vom 24. September schlossen wurden. Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Buch-
2009 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kinshasa stabe a endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013, für die
mit der Zusage der Mittel – in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und c genannten Beträge endet
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
sind wie folgt übereingekommen: (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-
weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
Artikel 1 wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nen, gegenüber der KfW garantieren.
es der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder an-
deren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan- Artikel 3
zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 33 000 000,– EUR (in Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die
Worten: dreiunddreißig Millionen Euro) für die folgenden Vorha- KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
ben zu erhalten: frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durch-
führung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der De-
a) „Bewirtschaftung natürlicher Rohstoffe / Naturschutz und An-
mokratischen Republik Kongo erhoben werden.
rainermaßnahmen im Kahuzi Biega Nationalpark und Okapi
Faunenreservat“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Mil-
lionen Euro); Artikel 4
b) „Friedensfonds“ bis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt
Millionen Euro); bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
c) „Programm nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Roh- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
stoffe II“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Euro), gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
wenn nach Prüfung die Förderungsmöglichkeit dieser Vorhaben in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-
festgestellt worden ist. ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Artikel 5
land und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kinshasa am 16. Februar 2010 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A . W e i s h a u p t
Für die Regierung der Demokratischen Republik Kongo
R a y m o n d Ts h i b a n d a
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Freihandelsabkommens
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Korea andererseits
Vom 9. Dezember 2015
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 zu dem Freihan-
delsabkommen vom 6. Oktober 2010 zwischen der Europäischen Union und ih-
ren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (BGBl. 2012 II
S. 1482, 1483)* wird bekannt gemacht, dass das Freihandelsabkommen nach
seinem Artikel 15.10 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 13. Dezember 2015
in Kraft treten wird.
Die Notifikation der Bundesrepublik Deutschland über das Vorliegen der für
das Inkrafttreten notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen ist am 16. April
2013 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt wor-
den.
Das Freihandelsabkommen wird außerdem nach seinem Artikel 15.10 Absatz 2
für folgende übrige Vertragsparteien am 13. Dezember 2015 in Kraft treten:
Belgien Malta
Bulgarien Niederlande
Dänemark Österreich
Estland Polen
Europäische Union Portugal
Finnland Rumänien
Frankreich Schweden
Griechenland Slowakei
Irland Slowenien
Italien Spanien
Korea, Republik Tschechische Republik
Lettland Ungarn
Litauen Vereinigtes Königreich
Luxemburg Zypern.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu
finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/
agreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/
agreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt (Teil II) in der Regel nicht bekannt
gemacht.
Berlin, den 9. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 41
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-libanesischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 10. Dezember 2015
Das in Beirut am 9. April 2003 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Libanesischen Repu-
blik über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 2003 II S. 529)
ist nach seinem Artikel 16 Absatz 1
am 8. April 2015
in Kraft getreten.
Berlin, den 10. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Vereinbarung über die Änderungen des Übereinkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen
über das Multinationale Korps Nordost
Vom 15. Dezember 2015
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2011 zu der Vereinbarung
vom 16. April 2009 über die Änderungen des Übereinkommens vom 5. Septem-
ber 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regie-
rung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das
Multinationale Korps Nordost (BGBl. 2011 II S. 586, 587) wird bekannt gemacht,
dass die Vereinbarung nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 2. Mai 2012
in Kraft getreten ist. Die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland über das
Vorliegen der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-
gen war am 26. Oktober 2011 an den Verwahrer der Vereinbarung, die Regierung
der Republik Polen, übermittelt worden.
Berlin, den 15. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 41
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-libanesischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 10. Dezember 2015
Das in Beirut am 9. April 2003 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Libanesischen Repu-
blik über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 2003 II S. 529)
ist nach seinem Artikel 16 Absatz 1
am 8. April 2015
in Kraft getreten.
Berlin, den 10. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. P a s c a l H e c t o r
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Vereinbarung über die Änderungen des Übereinkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen
über das Multinationale Korps Nordost
Vom 15. Dezember 2015
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Mai 2011 zu der Vereinbarung
vom 16. April 2009 über die Änderungen des Übereinkommens vom 5. Septem-
ber 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regie-
rung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Republik Polen über das
Multinationale Korps Nordost (BGBl. 2011 II S. 586, 587) wird bekannt gemacht,
dass die Vereinbarung nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 2. Mai 2012
in Kraft getreten ist. Die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland über das
Vorliegen der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-
gen war am 26. Oktober 2011 an den Verwahrer der Vereinbarung, die Regierung
der Republik Polen, übermittelt worden.
Berlin, den 15. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 15. Dezember 2015
Zur Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung,
geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), hat
K u w a i t am 27. November 2015 gegenüber dem Generaldirektor der Welt-
organisation für geistiges Eigentum eine E r k l ä r u n g nach Artikel I Absatz 2
Buchstabe a des Anhangs zu dieser Übereinkunft abgegeben, der zufolge
Kuwait die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in
Anspruch nimmt. Diese Erklärung wird am 27. Februar 2016 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2014 (BGBl. II S. 1371).
Berlin, den 15. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 15. Dezember 2015
Zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat B u l g a r i e n * am 2. De-
zember 2015 eine E r k l ä r u n g nach Artikel 298 Absatz 1 des Übereinkommens
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2015 (BGBl. II S. 928).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 15. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 15. Dezember 2015
Zur Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung,
geändert am 2. Oktober 1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), hat
K u w a i t am 27. November 2015 gegenüber dem Generaldirektor der Welt-
organisation für geistiges Eigentum eine E r k l ä r u n g nach Artikel I Absatz 2
Buchstabe a des Anhangs zu dieser Übereinkunft abgegeben, der zufolge
Kuwait die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in
Anspruch nimmt. Diese Erklärung wird am 27. Februar 2016 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. November 2014 (BGBl. II S. 1371).
Berlin, den 15. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 15. Dezember 2015
Zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat B u l g a r i e n * am 2. De-
zember 2015 eine E r k l ä r u n g nach Artikel 298 Absatz 1 des Übereinkommens
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2015 (BGBl. II S. 928).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 15. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 43
Bekanntmachung
von Erklärungen der Ukraine
in Bezug auf die Anwendbarkeit von Haager Übereinkommen
Vom 16. Dezember 2015
Zu folgenden Übereinkommen hat die U k r a i n e * am 16. Oktober 2015
gegenüber der Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer
E r k l ä r u n g e n zur Anwendbarkeit der Übereinkommen in bestimmten Teilen
ihres Staatsgebiets abgegeben:
– Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl.
1958 II S. 576, 577),
– Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gericht-
licher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handels-
sachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453),
– Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472),
– Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Voll-
streckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 826),
– Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207),
– Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876),
– Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum
Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
3. September 2015 (BGBl. II S. 1182), 5. November 2013 (BGBl. II S. 1580),
11. Februar 2015 (BGBl. II S. 302), 15. Oktober 2012 (BGBl. II S. 1537),
27. Februar 2014 (BGBl. II S. 255), 24. September 2015 (BGBl. II S. 1219) und
28. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1565).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar. Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 16. Dezember 2015
Die D e m o k r a t i s c h e V o l k s r e p u b l i k K o r e a * hat ihren bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung
vom 3. Dezember 2001, BGBl. 2002 II S. 50) zum Übereinkommen vom 18. De-
zember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl.
1985 II S. 647, 648) gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
als Verwahrer mit Wirkung vom 23. November 2015 t e i l w e i s e z u r ü c k g e -
zogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1559).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 16. Dezember 2015
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Finnland* am 12. Februar 2016
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung gemäß Artikel 12
Tschechische Republik am 1. März 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1558).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 16. Dezember 2015
Die D e m o k r a t i s c h e V o l k s r e p u b l i k K o r e a * hat ihren bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung
vom 3. Dezember 2001, BGBl. 2002 II S. 50) zum Übereinkommen vom 18. De-
zember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (BGBl.
1985 II S. 647, 648) gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
als Verwahrer mit Wirkung vom 23. November 2015 t e i l w e i s e z u r ü c k g e -
zogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1559).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 16. Dezember 2015
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungs-
verfahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Finnland* am 12. Februar 2016
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung gemäß Artikel 12
Tschechische Republik am 1. März 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1558).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 45
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 16. Dezember 2015
Das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
(BGBl. 1956 II S. 2072, 2073) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Malediven am 4. Januar 2014
Sambia am 2. September 1997
Somalia am 20. März 2015
Sri Lanka am 15. September 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. April 2013 (BGBl. II S. 572).
Berlin, den 16. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen
zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Vom 16. Dezember 2015
Das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) ist nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Somalia am 20. März 2015
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Kuba am 28. September 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2014 (BGBl. II S. 311).
Berlin, den 16. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 45
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
Vom 16. Dezember 2015
Das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes
(BGBl. 1956 II S. 2072, 2073) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Malediven am 4. Januar 2014
Sambia am 2. September 1997
Somalia am 20. März 2015
Sri Lanka am 15. September 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. April 2013 (BGBl. II S. 572).
Berlin, den 16. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen
zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Vom 16. Dezember 2015
Das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) ist nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Somalia am 20. März 2015
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Kuba am 28. September 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2014 (BGBl. II S. 311).
Berlin, den 16. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Vom 16. Dezember 2015
Das Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (BGBl. 2010 II
S. 378, 379) ist nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Albanien am 24. April 2015
Frankreich am 29. Oktober 2015
Vietnam am 16. Mai 2015
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für
Dominikanische Republik am 15. September 2016
Indonesien am 31. August 2016
Kasachstan am 3. Februar 2016
Montenegro am 18. September 2016
Norwegen am 9. November 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2014 (BGBl. II S. 313).
Berlin, den 16. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016 47
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation
über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
Vom 16. Dezember 2015
Das Übereinkommen Nr. 189 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
16. Juni 2011 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte (BGBl. 2013 II
S. 922, 923) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Argentinien am 24. März 2015
Irland am 28. August 2015
Kolumbien am 9. Mai 2015
Schweiz am 12. November 2015
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Belgien am 10. Juni 2016
Chile am 10. Juni 2016
Dominikanische Republik am 15. Mai 2016
Finnland am 8. Januar 2016
Panama am 11. Juni 2016
Portugal am 17. Juli 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2014 (BGBl. II S. 295).
Berlin, den 16. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 18. Dezember 2015
Das Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli
1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) ist nach seinem
Artikel 8 Absatz 3 für
Malediven am 4. Januar 2014
Somalia am 20. März 2015
Südsudan am 29. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 584).
Berlin, den 18. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 18. Dezember 2015
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBl. 1976 II S. 201, 202) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Malediven am 4. Januar 2014
Salomonen am 22. April 2014
Saudi-Arabien am 2. April 2015
Südsudan am 29. April 2013
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Mexiko am 10. Juni 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2013 (BGBl. II S. 527).
Berlin, den 18. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
Vom 18. Dezember 2015
Das Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli
1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des
Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) ist nach seinem
Artikel 8 Absatz 3 für
Malediven am 4. Januar 2014
Somalia am 20. März 2015
Südsudan am 29. April 2013
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2013 (BGBl. II S. 584).
Berlin, den 18. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 18. Dezember 2015
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBl. 1976 II S. 201, 202) ist nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Malediven am 4. Januar 2014
Salomonen am 22. April 2014
Saudi-Arabien am 2. April 2015
Südsudan am 29. April 2013
in Kraft getreten.
Es wird weiterhin nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Mexiko am 10. Juni 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. März 2013 (BGBl. II S. 527).
Berlin, den 18. Dezember 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h