802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Verordnung
zur Änderung des Artikels 1 und der Anlage 1
des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Dreizehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
Vom 29. Juni 2016
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Ände-
rung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672),
der zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom
31. Dezember 2013 geändert worden ist (BGBl. 2015 II S. 259, 260), gemäß des-
sen Artikel 18 angenommenen Änderungen des Artikels 1, der Anlage 1 und der
Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A und 4 des ATP und
1. die Korrekturen der Anlage 1 Anhang 2 Absatz 4.3.2, 4.3.4 Ziffer ii zweiter
Satz, Absatz 8.3.1 vorletzter Gedankenstrich und Absatz 8.3.2,
2. die Berichtigung ECE/TRANS/WP.11/231/Corr.1 und
3. die Berichtigung ECE/TRANS/WP.11/231/Corr.2,
die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 19. März
2015 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen
einschließlich der Korrekturen und Berichtigungen werden nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannten Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft treten.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(4) Der Tag, an dem die Änderungen vom 19. März 2015 für die Bundesrepu-
blik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Juni 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 803
Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen
Proposed amendments to the ATP
Projet d’amendements à l’ATP
(Übersetzung)
1. Annex 1, paragraph 1, Insulated 1. Annexe 1, paragraphe 1, «Engin iso- 1. Anhang 1 Absatz 1, Beförderungs-
equipment therme»: mittel mit Wärmedämmung
Insert “rigid*” before “insulating walls Insérer «rigide*» après «… parois iso- Einfügen von „starren*“ vor „wärme-
…” and the following footnote: lantes», ainsi que la note de bas de gedämmten Wänden …“ sowie folgen-
page ci-dessous: der Fußnote:
“* Rigid in this case refers to non- «* On entend par ‹rigide› des surfaces „* Starr bezeichnet hier nichtbieg-
flexible continuous or non-continu- non souples, continues ou discon- same durchgehende oder nicht-
ous surfaces, for example full solid tinues, par exemple des parois durchgehende Flächen, z. B. voll-
walls or roller-shutter doors.” pleines ou des volets roulants.». ständig massive Seitenwände oder
Rolltore.“
2. Annex 1 2. Annexe 1 2. Anlage 1
Add a new paragraph 6 to read as Ajouter un nouveau paragraphe 6 pour Es wird ein neuer Absatz 6 mit folgen-
follows: lire comme suit: dem Wortlaut angefügt:
“6. Transitional measures «6. Mesures transitoires „6. Übergangsbestimmungen
6.1 Insulated bodies with non-rigid 6.1 Les engins isothermes équipés 6.1 Kästen mit Wärmedämmung
walls which first came into service be- de parois non rigides qui sont entrés und nichtstarren Wänden, welche vor
fore the amendment of paragraph 1 of en service avant l’entrée en vigueur dem Inkrafttreten der Änderungen von
annex 1 entered into force (date to be de l’amendement du paragraphe 1 de Anlage 1 Absatz 1 (Datum einfügen)
inserted) may continue to be used for l’annexe 1 (ajouter la date) peuvent erstmals in Betrieb genommen wur-
the carriage of perishable foodstuffs of continuer à être utilisés pour le trans- den, dürfen bis zum Ablauf der Über-
the appropriate classification until the port de denrées périssables de la einstimmungsbescheinigung weiterhin
validity of the certificate of compliance catégorie appropriée jusqu’à ce que zur Beförderung leicht verderblicher
expires. The validity of the certificate l’attestation de conformité arrive à Lebensmittel in der zugewiesenen
shall not be extended.” expiration. La validité de l’attestation Klassifizierung eingesetzt werden. Die
ne peut être prolongée.». Gültigkeit der Bescheinigung wird
nicht verlängert.“
3. […]* 3. […]* 3. […]*
4. Annex 1, appendix 2, para- 4. Annexe 1, appendice 2, para- 4. Anlage 1 Anhang 2 Absatz 4.3.4 ii),
graph 4.3.4 (ii), first sentence graphe 4.3.4 ii), première phrase erster Satz
Amend to read as follows: Modifier pour lire comme suit: Erhält folgenden Wortlaut:
“(ii) the rate of air circulation shall be «(ii) que le débit d’air brassé a été „ii) das Maß der Luftumwälzung wird
measured using an existing stan- mesuré conformément à une anhand einer bestehenden Norm
dard.” norme existante.». ermittelt.“
5. Article 1 of ATP 5. Article 1 de l’ATP 5. Artikel 1 des ATP-Übereinkommens
Amend to read as follows: Modifier pour lire comme suit: Erhält folgenden Wortlaut:
“For the international carriage of «En ce qui concerne le transport inter- „Bei der Beförderung leicht verderb-
perishable foodstuffs, equipment shall national des denrées périssables, licher Lebensmittel im internationalen
* Hinweis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Mit Zirkularnote des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 17. September 2015 Nr. C.N. 481.2015.TREATIES-XI.B.22 hat dieser den Vertragsparteien
mitgeteilt, dass Finnland gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a des ATP Einspruch gegen die Änderung der Anlage 1 Anhang 2 Absatz 3.2.6 eingelegt
hat. Gemäß Artikel 18 Absatz 4 des ATP gilt dieser Änderungsvorschlag damit als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
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not be designated as ‘insulated’, ‘re- ne peuvent être désignés comme en- Verkehr dürfen Beförderungsmittel
frigerated’, ‘mechanically refrigerated’, gins ‹isothermes›, ‹réfrigérants›, ‹frigo- nur dann als „Beförderungsmittel mit
‘heated’ or ‘refrigerated and heated’ rifiques›, ‹calorifiques› ou ‹frigorifiques Wärmedämmung“, als „Beförderungs-
equipment unless it complies with the et calorifiques› que les engins qui mittel mit Kältespeicher“, als „Beförde-
definitions and standards set forth in satisfont aux définitions et normes rungsmittel mit Kältemaschine“, als
annex 1 to this Agreement.” énoncées à l’annexe 1 du présent „Beförderungsmittel mit Heizanlage“
Accord.». oder als „Beförderungsmittel mit Kälte-
maschine und mit Heizanlage“ be-
zeichnet werden, wenn sie den in
Anlage 1 aufgestellten Begriffsbestim-
mungen und Normen entsprechen.“
6. Annex 1 6. Annexe 1 6. Anlage 1
Add the following new paragraph 5: Ajouter un nouveau paragraphe 5 pour Einfügen des folgenden neuen Ab-
lire comme suit: schnitts 5:
“5. Mechanically refrigerated and «5. Engin frigorifique et calorifique „5. Beförderungsmittel mit Kälte-
heated equipment maschine und mit Heizanlage
Insulated equipment either fitted with Engin isotherme muni d’un dispositif Beförderungsmittel mit Wärmedäm-
its own refrigerating appliance, or individuel, ou collectif pour plusieurs mung, das entweder mit einer eigenen
served jointly with other units of trans- engins de transport, de production de kälteerzeugenden Einrichtung ausge-
port equipment by such an appliance froid (au moyen d’un groupe méca- stattet ist oder zusammen mit anderen
(fitted with either a mechanical com- nique à compression, d’un dispositif Transportmitteln durch eine solche Ein-
pressor, or an ‘absorption’ device, d’absorption, etc.) et de chaleur (au richtung versorgt wird (welche entwe-
etc.), and heating (fitted with electric moyen d’appareils électriques de der mit einem mechanischen Verdich-
heaters, etc.) or refrigerating-heating chauffage, etc.), ou de production de ter oder einer Absorptionsmaschine
units capable both of lowering the froid et chaleur, qui permet d’abaisser o. ä. ausgestattet ist) und mit einer (mit
temperature Ti inside the empty body la température Ti à l’intérieur de la elektrischen Heizelementen ausgestat-
and thereafter maintaining it continu- caisse vide et de la maintenir ensuite, teten) Heizanlage oder mit wärme- und
ously, and of raising the temperature ou d’élever cette même température et kälteerzeugenden Anlagen, mit denen
and thereafter maintaining it for not de la maintenir ensuite pendant 12 h die Temperatur Ti im leeren Kasten
less than 12 hours without renewal of au moins sans réapprovisionnement, à gesenkt und anschließend weiterhin
supply at a practically constant value, une valeur pratiquement constante, de gleichbleibend gehalten werden kann,
as indicated below. la façon suivante: und mit denen die Temperatur erhöht
und anschließend mindestens 12 Stun-
den praktisch gleichbleibend gehalten
werden kann, ohne Nachbefüllung mit
einem Energieträger, wie unten ange-
geben.
Class A: Ti may be chosen between Classe A: Ti peut être choisie entre Klasse A: Ti zwischen + 12 °C und 0 °C
+ 12 °C and 0 °C inclusive at a mean + 12 °C et 0 °C inclus par une tempé- einschließlich zu wählen, wenn die mitt-
outside temperature between – 10 ºC rature extérieure moyenne comprise lere Außentemperatur zwischen – 10 ºC
and + 30 ºC. entre – 10 ºC et + 30 ºC. und + 30 ºC beträgt.
Class B: Ti may be chosen between Classe B: Ti peut être choisie entre Klasse B: Ti zwischen + 12 °C und 0 °C
+ 12 °C and 0 °C inclusive at a mean + 12 °C et 0 °C inclus par une tempé- einschließlich zu wählen, wenn die mitt-
outside temperature between – 20 ºC rature extérieure moyenne comprise lere Außentemperatur zwischen – 20 ºC
and + 30 ºC. entre – 20 ºC et + 30 ºC. und + 30 ºC beträgt.
Class C: Ti may be chosen between Classe C: Ti peut être choisie entre Klasse C: Ti zwischen + 12 °C und 0 °C
+ 12 °C and 0 °C inclusive at a mean + 12 °C et 0 °C inclus par une tempé- einschließlich zu wählen, wenn die mitt-
outside temperature between – 30 ºC rature extérieure moyenne comprise lere Außentemperatur zwischen – 30 ºC
and + 30 ºC. entre – 30 ºC et + 30 ºC. und + 30 ºC beträgt.
Class D: Ti may be chosen between Classe D: Ti peut être choisie entre Klasse D: Ti zwischen + 12 °C und 0 °C
+ 12 °C and 0 °C inclusive at a mean + 12 °C et 0 °C inclus par une tempé- einschließlich zu wählen, wenn die mitt-
outside temperature between – 40 ºC rature extérieure moyenne comprise lere Außentemperatur zwischen – 40 ºC
and + 30 ºC. entre – 40 ºC et + 30 ºC. und + 30 ºC beträgt.
Class E: Ti may be chosen between Classe E: Ti peut être choisie entre Klasse E: Ti zwischen + 12 °C und
+ 12 °C and – 10 °C inclusive at a mean + 12 °C et – 10 °C inclus par une tem- – 10 °C einschließlich zu wählen, wenn
outside temperature between – 10 ºC pérature extérieure moyenne comprise die mittlere Außentemperatur zwi-
and + 30 ºC. entre – 10 ºC et + 30 ºC. schen – 10 ºC und + 30 ºC beträgt.
Class F: Ti may be chosen between Classe F: Ti peut être choisie entre Klasse F: Ti zwischen + 12 °C und
+ 12 °C and – 10 °C inclusive at a mean + 12 °C et – 10 °C inclus par une tem- – 10 °C einschließlich zu wählen, wenn
outside temperature between – 20 ºC pérature extérieure moyenne comprise die mittlere Außentemperatur zwi-
and + 30 ºC. entre – 20 ºC et + 30 ºC. schen – 20 ºC und + 30 ºC beträgt.
Class G: Ti may be chosen between Classe G: Ti peut être choisie entre Klasse G: Ti zwischen + 12 °C und
+ 12 °C and – 10 °C inclusive at a mean + 12 °C et – 10 °C inclus par une tem- – 10 °C einschließlich zu wählen, wenn
outside temperature between – 30 ºC pérature extérieure moyenne comprise die mittlere Außentemperatur zwi-
and + 30 ºC. entre – 30 ºC et + 30 ºC. schen – 30 ºC und + 30 ºC beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 805
Class H: Ti may be chosen between Classe H: Ti peut être choisie entre Klasse H: Ti zwischen + 12 °C und
+ 12 °C and – 10 °C inclusive at a mean + 12 °C et – 10 °C inclus par une tem- – 10 °C einschließlich zu wählen, wenn
outside temperature between – 40 ºC pérature extérieure moyenne comprise die mittlere Außentemperatur zwi-
and + 30 ºC. entre – 40 ºC et + 30 ºC. schen – 40 ºC und + 30 ºC beträgt.
Class I: Ti may be chosen between Classe I: Ti peut être choisie entre Klasse I: Ti zwischen + 12 °C und
+ 12 °C and – 20 °C inclusive at a mean + 12 °C et – 20 °C inclus par une tem- – 20 °C einschließlich zu wählen, wenn
outside temperature between – 10 ºC pérature extérieure moyenne comprise die mittlere Außentemperatur zwi-
and + 30 ºC. entre – 10 ºC et + 30 ºC. schen – 10 ºC und + 30 ºC beträgt.
Class J: Ti may be chosen between Classe J: Ti peut être choisie entre Klasse J: Ti zwischen + 12 °C und
+ 12 °C and – 20 °C inclusive at a mean + 12 °C et – 20 °C inclus par une tem- – 20 °C einschließlich zu wählen, wenn
outside temperature between – 20 ºC pérature extérieure moyenne comprise die mittlere Außentemperatur zwi-
and + 30 ºC. entre – 20 ºC et + 30 ºC. schen – 20 ºC und + 30 ºC beträgt.
Class K: Ti may be chosen between Classe K: Ti peut être choisie entre Klasse K: Ti zwischen + 12 °C und
+ 12 °C and – 20 °C inclusive at a mean + 12 °C et – 20 °C inclus par une tem- – 20 °C einschließlich zu wählen, wenn
outside temperature between – 30 ºC pérature extérieure moyenne comprise die mittlere Außentemperatur zwi-
and + 30 ºC. entre – 30 ºC et + 30 ºC. schen – 30 ºC und + 30 ºC beträgt.
Class L: Ti may be chosen between Classe L: Ti peut être choisie entre Klasse L: Ti zwischen + 12 °C und
+ 12 °C and – 20 °C inclusive at a mean + 12 °C et – 20 °C inclus par une tem- – 20 °C einschließlich zu wählen, wenn
outside temperature between – 40 ºC pérature extérieure moyenne comprise die mittlere Außentemperatur zwi-
and + 30 ºC. entre – 40 ºC et + 30 ºC. schen – 40 ºC und + 30 ºC beträgt.
The K coefficient of equipment of Le coefficient K des engins de trans- Der k-Wert der Beförderungsmittel der
classes B, C, D, E, F, G, H, I, J, K and L port des classes B, C, D, E, F, G, H, I, Klassen B, C, D, E, F, G, H, I, J, K
shall in every case be equal to or less J, K et L doit être obligatoirement égal und L muss gleich oder kleiner als
than 0.40 W/m2.K. ou inférieur à 0,40 W/m2.K. 0,40 W/m2.K sein.
Heat producing or refrigerating-heating Les dispositifs de production de Wärmeerzeugende oder wärme- und
appliances shall have a capacity in chaleur ou de production de froid et kälteerzeugende Aggregate müssen
conformity with the provisions of chaleur en mode de production de eine Kapazität aufweisen, welche mit
annex 1, appendix 2, paragraphs 3.4.1 chaleur doivent avoir une capacité den Bestimmungen von Anlage 1, An-
to 3.4.5.” conforme aux dispositions des para- hang 2, Absätze 3.4.1 bis 3.4.5 über-
graphes 3.4.1 à 3.4.5 de l’appendice 2 einstimmt.“
de l’annexe 1.».
7. Annex 1, appendix 1 7. Annexe 1, appendice 1 7. Anlage 1, Anhang 1
Amend the title to read as follows: Modifier le titre pour lire comme suit: Änderung der Überschrift, sodass sie
folgenden Wortlaut hat:
“Provisions relating to the checking of «Dispositions relatives au contrôle de „Bestimmungen für die Prüfung von
insulated, refrigerated, mechanically la conformité aux normes des engins Beförderungsmitteln mit Wärmedäm-
refrigerated, heated or mechanically isothermes, réfrigérants, frigorifiques, mung, mit Kältespeicher, mit Kälte-
refrigerated and heated equipment”. calorifiques ou frigorifiques et calori- maschine, mit Heizanlage oder mit
fiques». Kältemaschine und mit Heizanlage“
8. Annex 1, appendix 1, paragraph 5, 8. Annexe 1, appendice 1, paragraphe 5, 8. Anhang 1, Anlage 1, Absatz 5, erster
first sentence première phrase Satz
Amend to read as follows: Modifier pour lire comme suit: Erhält folgenden Wortlaut:
“The insulated bodies of ‘insulated’, «Les caisses isothermes des engins de „Die wärmegedämmten Kästen von
‘refrigerated’, ‘mechanically refrigerated’, transport ‹isothermes›, ‹réfrigérants›, besonderen Beförderungsmitteln mit
‘heated’ or ‘mechanically refrigerated ‹frigorifiques›, ‹calorifiques› ou ‹frigori- Wärmedämmung, mit Kältespeicher,
and heated’ transport equipment …” fiques et calorifiques› …». (suite du mit Kältemaschine, mit Heizanlage
(remainder of text unchanged). texte inchangée) oder mit Kältemaschine und mit Heiz-
anlage …“ (übriger Text unverändert).
9. Annex 1, appendix 1, para- 9. Annexe 1, appendice 1, para- 9. Anhang 1, Anlage 1, Absatz 6 c) i),
graph 6 (c) (i), first sentence graphe 6 c) i), première phrase erster Satz
Amend to read as follows: Modifier pour lire comme suit: Erhält folgenden Wortlaut:
“If it is insulated equipment, in which «s’il s’agit d’engins isothermes, l’engin „Bei Beförderungsmitteln mit Wärme-
case the reference equipment may be de référence pouvant être un engin iso- dämmung, wobei das Muster ein Be-
insulated, refrigerated, mechanically therme, réfrigérant, frigorifique, calori- förderungsmittel mit Wärmedämmung,
refrigerated, heated or mechanically fique ou frigorifique et calorifique; …». mit Kältespeicher, mit Kältemaschine,
refrigerated and heated equipment, …” (suite du texte inchangée) mit Heizanlage oder mit Kältemaschine
(remainder of text unchanged) und mit Heizanlage sein kann, …“
(übriger Text unverändert).
10. Annex 1, appendix 1, paragraph 6 (c) 10. Annexe 1, appendice 1, para- 10. Anhang 1, Anlage 1, Absatz 6 c)
graphe 6 c)
Add the following new text to read as Ajouter le nouveau texte suivant: Hinzufügen des folgenden neuen
follows: Texts, damit folgender Wortlaut ent-
steht:
“(v) If it is mechanically refrigerated «v) a) S’il s’agit d’engins frigorifiques „v) Bei Beförderungsmitteln mit Käl-
and heated equipment, in which et calorifiques, l’engin de réfé- temaschine und mit Heizanlage,
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case the reference equipment rence étant un engin frigorifique wobei das Muster:
shall be: et calorifique,
(a) mechanically refrigerated and (a) ein Beförderungsmittel mit
heated equipment, Kältemaschine und mit Heiz-
anlage ist,
– the conditions set out under – les conditions mentionnées – müssen die Voraussetzun-
(i) above shall be satisfied; en i) ci-dessus sont satis- gen nach i) erfüllt sein;
faites;
and et und
– the effective refrigerating – la puissance frigorifique utile – muss die Nutzkälteleistung
capacity of the mechanical de l’équipement frigorifique der Kältemaschine oder der
refrigeration or mechanical ou de l’équipement frigori- Kältemaschine und der
refrigeration-heating appli- fique et calorifique par unité Heizanlage, auf die Einheit
ance per unit of inside de surface intérieure, au même der Innenfläche bezogen,
surface area, under the régime de température, est unter denselben Tempera-
same temperature condi- supérieure ou égale; turbedingungen gleich oder
tions, shall be greater or größer sein;
equal;
– the source of heat shall be – la source de chaleur est iden- – muss die Wärmequelle
identical; and tique; et gleich sein; und
– the capacity of the heating – la puissance de l’équipement – muss die Leistung der Heiz-
appliance per unit of inside de chauffage par unité de sur- anlage, auf die Einheit der
surface area shall be greater face intérieure est supérieure Innenfläche bezogen, größer
or equal; ou égale; oder gleich sein;
or ou oder
(b) insulated equipment which b) S’il s’agit d’engins frigorifiques (b) ein Beförderungsmittel mit
is complete in every detail et calorifiques, l’engin de réfé- Wärmedämmung ist, das in
but minus its mechanical rence étant un engin isotherme allen Einzelheiten vollständig
refrigeration, heating or me- complet à tous égards, sauf ist, jedoch ohne Kältema-
chanical refrigeration-heating l’équipement frigorifique, calori- schine, Heizanlage oder Kälte-
appliance, which will be fitted fique ou frigorifique et calorifique, maschine und Heizanlage,
at a later date. qui sera ajouté ultérieurement. welche zu einem späteren
L’ouverture correspondante sera Zeitpunkt nachgerüstet wird,
The resulting aperture will be obstruée lors de la mesure du und dessen Öffnung während
filled, during the measurement coefficient K, par un panneau der Bestimmung des k-Wertes
of the K coefficient, with close étroitement ajusté de la même mit einer Platte derselben
fitting panels of the same épaisseur totale et constitué du Dicke und demselben Dämm-
overall thickness and type of même type d’isolant que celui material wie die Frontseite ab-
insulation as are fitted to the qui aura été posé sur la paroi gedeckt ist; dabei
front wall, in which case: avant:
– the conditions set out under – les conditions mentionnées – müssen die Voraussetzun-
(i) above shall be satisfied; en i) ci-dessus sont satis- gen nach i) erfüllt sein;
faites;
and et und
– the effective refrigerating – la puissance frigorifique utile – muss die Nutzkälteleistung
capacity of the mechanical de l’équipement de produc- der Kältemaschine oder
refrigeration or mechanical tion de froid ou de froid et der Kältemaschine und
refrigeration-heating unit fit- chaleur monté sur une caisse Heizanlage, die an dem
ted to insulated reference de référence de type iso- wärmegedämmten Muster
equipment shall be as de- therme, est conforme à la angebracht wird, der Be-
fined in annex 1, appendix 2, définition du paragraphe 3.4.7 schreibung in Anlage 1, An-
paragraph 3.4.7; de l’appendice 2 de la pré- hang 2, Absatz 3.4.7 ent-
sente annexe; sprechen;
– the source of heat shall be – la source de chaleur est iden- – muss die Wärmequelle
identical; and tique; et gleich sein; und
– the capacity of the heating – la puissance de l’équipement – muss die Leistung der Heiz-
appliance per unit of inside de chauffage par unité de sur- anlage, auf die Einheit der
surface area shall be face intérieure est supérieure Innenfläche bezogen, größer
greater or equal.” ou égale.». oder gleich sein;“
11. Annex 1, appendix 2, section 3 11. Annexe 1, appendice 2, section 3 11. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 3
Add the following new subsection 3.4 Ajouter une nouvelle sous-section 3.4 Es wird ein neuer Unterabsatz 3.4 mit
to read as follows: pour lire comme suit: folgendem Wortlaut angefügt:
“3.4 Mechanically refrigerated and «3.4 Engins frigorifiques et calo- „3.4 Beförderungsmittel mit Kälte-
heated equipment rifiques maschine und Heizanlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 807
Te s t m e t h o d Méthode d’essai Prüfmethode
3.4.1 The test shall be carried out 3.4.1 L’essai sera réalisé en deux 3.4.1 Die Prüfung ist in zwei Phasen
in two stages. The efficiency of the phases. Durant la première phase, on auszuführen. Die Leistungsfähigkeit
refrigeration unit of the refrigerating or déterminera l’efficacité du dispositif des Kälteaggregats der Kältemaschine
refrigerating-heating appliance is de- frigorifique de l’installation frigorifique oder der Kältemaschine und Heizan-
termined in the first stage and that of ou frigorifique et calorifique; durant la lage wird in der ersten Phase ermittelt,
the heating appliance is determined in seconde, on déterminera l’efficacité du die Leistungsfähigkeit der Heinzanlage
the second stage. dispositif calorifique. in der zweiten Phase.
3.4.2 In the first stage, the test shall 3.4.2 Durant la première phase, on 3.4.2 In der ersten Phase der Prü-
be carried out in the conditions de- se conformera aux conditions énoncées fung werden die in den Absätzen 3.1.1
scribed in paragraphs 3.1.1 and 3.1.2 aux paragraphes 3.1.1 et 3.1.2 du pré- und 3.1.2 dieses Anhangs genannten
of this appendix; in the second stage, sent appendice; durant la seconde, on Bedingungen zugrunde gelegt; in der
it shall be carried out in the conditions se conformera aux conditions énon- zweiten Phase werden die in den Ab-
described in paragraphs 3.3.1 and 3.3.2 cées aux paragraphes 3.3.1 et 3.3.2 du sätzen 3.3.1 und 3.3.2 beschriebenen
of this appendix. présent appendice. Bedingungen zugrunde gelegt.
Te s t p r o c e d u r e Mode opératoire Prüfverfahren
3.4.3 The basic requirements for 3.4.3 Les principales dispositions 3.4.3 Die grundlegenden Anforde-
the test procedure for the first stage relatives au mode opératoire pour la rungen an das Prüfverfahren der ersten
are described in paragraphs 3.2.2 première phase de l’essai sont énon- Phase werden in den Absätzen 3.2.2
and 3.2.3 of this appendix; those for cées aux paragraphes 3.2.2 et 3.2.3 du und 3.2.3 dieses Anhangs beschrie-
the second stage are described in présent appendice; pour la seconde ben; die grundlegenden Anforderun-
paragraphs 3.3.3 and 3.3.4 of this phase, elles sont énoncées aux para- gen an der zweiten Phase werden in
appendix. graphes 3.3.3 et 3.3.4 du présent den Absätzen 3.3.3 und 3.3.4 dieses
appendice. Anhangs beschrieben.
3.4.4 The second stage of the 3.4.4 Il est possible de démarrer la 3.4.4 Die zweite Phase der Prüfung
test may be initiated immediately after seconde phase de l’essai directement kann unmittelbar im Anschluss an die
the end of the first stage, without après l’achèvement de la première erste Phase durchgeführt werden; die
the measuring equipment being dis- phase, sans démonter l’appareillage Messeinrichtungen müssen zwischen-
mantled. de mesure. zeitlich nicht auseinandergenommen
werden.
3.4.5 In each stage, the test shall 3.4.5 Lors de chaque phase, l’essai 3.4.5 Für beide Phasen ist die Prü-
be continued for 12 hours after: sera poursuivi pendant 12 h après: fung von dem Zeitpunkt an 12 Stunden
lang fortzusetzen, zu dem:
(a) in the first stage, the mean inside a) lors de la première phase, le mo- (a) in der ersten Phase die mittlere In-
temperature of the body has ment où la température moyenne nentemperatur des Kastens den für
reached the lower limit prescribed intérieure de la caisse aura atteint die angenommene Klasse des Be-
for the class to which the equip- la limite inférieure fixée pour la förderungsmittels jeweils maßge-
ment is presumed to belong; classe donnée de l’engin; benden unteren Wert erreicht hat;
(b) in the second stage, the difference b) lors de la seconde phase, le mo- (b) in der zweiten Phase der Unter-
between the mean inside tempera- ment où la différence entre la tem- schied zwischen der mittleren
ture of the body and the mean pérature moyenne intérieure de la Innentemperatur des Kastens und
outside temperature of the body caisse et la température moyenne der mittleren Außentemperatur des
has reached the level correspon- extérieure aura atteint la valeur cor- Kastens den für die angenommene
ding to the conditions prescribed respondant aux conditions fixées Klasse des Beförderungsmittels je-
for the class to which the equip- pour la classe donnée de l’engin. weils maßgebenden Wert erreicht
ment is presumed to belong. In the Dans le cas des engins neufs, la hat. Bei neuen Beförderungsmitteln
case of new equipment, the above différence de température indiquée ist der oben genannte Temperatur-
temperature difference shall be plus haut doit être augmentée de unterschied um 35 % zu erhöhen.
increased by 35 per cent. 35 %.
Criteria of satisfaction Critère d’acceptation Erfüllungskriterium
3.4.6 The results of the test shall be 3.4.6 L’essai sera jugé satisfaisant 3.4.6 Die Ergebnisse der Prüfung
deemed satisfactory if: si: werden als befriedigend angesehen,
wenn:
(a) in the first stage, the refrigerating or a) lors de la première phase, l’instal- (a) in der ersten Phase der Prüfung die
refrigerating-heating appliance is lation de production de froid ou de Kältemaschine oder die Kältema-
able to maintain the prescribed production de froid et chaleur est schine und Heizanlage die vorge-
temperature conditions during the capable de maintenir durant 12 h la sehenen Temperaturbedingungen
said 12-hour period, with any auto- température voulue pour la classe zwölf Stunden lang halten kann,
matic defrosting of the refrigerating donnée de l’engin, les périodes wobei ein automatisches Abtauen
or refrigerating-heating unit not de dégivrage automatique de der Kältemaschine und Heizanlage
being taken into account; l’installation n’étant pas prises en nicht berücksichtigt wird;
compte;
(b) in the second stage, the heating b) lors de la seconde phase, le dispo- (b) in der zweiten Phase die Heiz-
appliance is able to maintain the sitif calorifique est capable de anlage den vorgesehenen Tempe-
prescribed temperature difference maintenir durant 12 h la différence raturunterschied 12 Stunden lang
during the said 12-hour period. de température voulue pour la halten kann.
classe donnée de l’engin.
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
3.4.7 If the refrigerating unit of the 3.4.7 Si le dispositif frigorifique de 3.4.7 Wenn die Kältemaschine der
refrigerating or refrigerating-heating l’installation de production de froid ou kälteerzeugenden Anlage oder der
appliance with all its accessories has de production de froid et chaleur, avec Kältemaschine und Heizanlage inklu-
undergone separately, to the satis- tous ses accessoires, a subi séparé- sive des gesamten Zubehörs zur Zu-
faction of the competent authority, a ment, à la satisfaction de l’autorité friedenheit der zuständigen Behörde
test to determine its effective refrig- compétente, l’essai de détermination einer separaten Prüfung hinsichtlich
erating capacity at the prescribed de sa puissance frigorifique utile aux der nutzbaren Kälteleistung bei den
reference temperatures, the transport températures de référence prévues, on vorgegebenen Umgebungstemperatu-
equipment may be accepted as having pourra considérer que l’engin de trans- ren unterzogen wurde, kann davon
passed the first stage of the test with- port a passé avec succès la première ausgegangen werden, dass das Be-
out undergoing an efficiency test if phase, sans aucun essai d’efficacité, förderungsmittel die erste Phase der
the effective refrigerating capacity of sous réserve que la puissance frigori- Prüfung bestanden hat, ohne dass
the appliance in continuous operation fique utile du dispositif soit supérieure eine Wirksamkeitsprüfung durchge-
exceeds the heat loss through the aux déperditions thermiques en régime führt werden muss, sofern die nutzbare
walls for the class under consideration, permanent à travers les parois de la Kälteleistung der Anlage im Dauer-
multiplied by the factor 1.75. caisse pour la classe d’engins consi- betrieb größer ist als das 1,75-Fache
dérée, multipliées par le facteur 1,75. der Wärmeverluste durch die Wände
für die angenommene Klasse.
3.4.8 If the mechanically refrigerat- 3.4.8 Si le dispositif frigorifique de 3.4.8 Wenn die Kältemaschine der
ing unit of the refrigerating or refriger- l’installation de production de froid ou kälteerzeugenden Anlage oder Kälte-
ating-heating appliance is replaced by de production de froid et chaleur est maschine und Heizanlage durch eine
a unit of a different type, the compe- remplacé par un dispositif d’un type Maschine eines anderen Typs ersetzt
tent authority may: différent, l’autorité compétente pourra: wird, so kann die zuständige Behörde:
(a) require the equipment to undergo a) soit demander que l’engin de a) verlangen, dass das Beförderungs-
the determinations and verifications transport soit soumis aux mesures mittel den in Absatz 3.4.1 – 3.4.5
for the first stage of testing pre- et aux contrôles prévus lors de la dieses Anhangs für die erste Phase
scribed in paragraphs 3.4.1 – 3.4.5 première phase de l’essai et décrits vorgesehenen Prüfungen oder Kon-
of this appendix; or aux paragraphes 3.4.1 à 3.4.5 du trollen unterzogen wird, oder
présent appendice;
(b) satisfy itself that the effective refrig- b) Soit s’assurer que la puissance b) sich vergewissern, dass die nutz-
erating capacity of the new me- frigorifique utile du nouveau dispo- bare Kälteleistung der neuen Kälte-
chanically refrigerating unit is, at sitif est, à la température prévue maschine bei der für die be-
the temperature prescribed for pour la classe de l’engin, égale ou treffende Klasse vorgesehenen
equipment of the class concerned, supérieure à celle du dispositif Temperatur gleich oder größer als
at least equal to that of the unit remplacé; diejenige der ersetzten Maschine
replaced; or ist, oder
(c) satisfy itself that the effective refrig- c) Soit s’assurer que la puissance c) sich vergewissern, dass die nutz-
erating capacity of the new me- frigorifique utile du nouveau dispo- bare Kälteleistung der neuen Kälte-
chanically refrigerating unit meets sitif satisfait aux dispositions du maschine den Anforderungen von
the requirements of paragraph 3.4.7 paragraphe 3.4.7 du présent ap- Absatz 3.4.7 dieses Anhangs ge-
of this appendix.” pendice.». nügt.“
12. Annex 1, appendix 2, section 6, 12. Annexe 1, appendice 2, section 6, 12. Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 6,
first paragraph premier paragraphe erster Absatz
Amend to read as follows: Modifier pour lire comme suit: Erhält folgenden Wortlaut:
“To verify as prescribed in appendix 1, «Pour le contrôle de l’efficacité du „Für die in Anhang 1 Absatz 1 Buch-
paragraphs 1 (b) and (c), to this annex dispositif thermique de chaque engin staben b und c genannte Prüfung
the effectiveness of the thermal réfrigérant, frigorifique, calorifique ou der Leistungsfähigkeit der kälte- oder
appliance of each item of refrigerated, frigorifique et calorifique en service wärmeerzeugenden Anlagen der in
mechanically refrigerated, heated or visé aux points b) et c) du para- Dienst befindlichen Beförderungsmittel
mechanically refrigerated and heated graphe 1 de l’appendice 1 de la pré- mit Kältespeicher, mit Kältemaschine,
equipment in service, the competent sente annexe, les autorités compé- mit Heizanlage oder mit Kältemaschine
authorities may: tentes pourront: und Heizanlage können die zustän-
digen Behörden
Apply the methods described in soit appliquer les méthodes décrites die in den Unterabschnitten 3.1, 3.2,
sections 3.1, 3.2, 3.3 and 3.4 of this aux paragraphes 3.1, 3.2, 3.3 et 3.4 3.3 und 3.4 dieses Anhangs be-
appendix; du présent appendice; schriebenen Prüfverfahren anwen-
den oder
Appoint experts to apply the par- soit désigner des experts chargés Sachverständige beauftragen, die in
ticulars described in sections 5.1 d’appliquer les dispositions des den Unterabschnitten 5.1 und 5.2
and 5.2 of this appendix, when sections 5.1 et 5.2 du présent dieses Anhangs beschriebenen Prü-
applicable, as well as the following appendice, s’il y a lieu, ainsi que les fungen durchzuführen, soweit an-
provisions.” dispositions suivantes:». wendbar, sowie folgende Bestim-
mungen anzuwenden.“
13. Annex 1, appendix 2, subsection 6 13. Annexe 1, appendice 2, section 6 13. Anlage 1, Anhang 2, Unterabsatz 6
Insert the following new subsection 6.4 Insérer une nouvelle sous-section 6.4 Es wird ein neuer Unterabsatz 6.4 mit
to read as follows: pour lire comme suit: folgendem Wortlaut angefügt:
“6.4 Mechanically refrigerated and «6.4 Engins frigorifiques et calo- „6.4 Beförderungsmittel mit Kälte-
heated equipment rifiques maschine und Heizanlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 809
The check is carried out in two stages. Le contrôle s’effectuera en deux Die Prüfung besteht aus zwei Phasen.
temps:
(i) During the first stage, it shall be i) Dans un premier temps, on véri- (i) Während der ersten Phase ist
verified that, when the outside fiera que, lorsque la température sicherzustellen, dass bei einer
temperature is not lower than extérieure n’est pas inférieure à Außentemperatur von mindestens
+ 15 °C, the inside temperature of + 15 °C, la température intérieure + 15 °C die Innentemperatur des
the empty equipment can be de l’engin vide peut être portée à la leeren Beförderungsmittels inner-
brought to the class temperature température de la classe considé- halb der in der Tabelle in Absatz 6.2
within a maximum period (in rée dans un délai maximum de dieses Anhangs aufgeführten maxi-
minutes), as prescribed in the table (… min), comme indiqué dans le malen Zeit auf die für die Klasse
in paragraph 6.2 of this appendix. tableau de la section 6.2 du pré- des Beförderungsmittels vorge-
sent appendice; sehene Temperatur abgesenkt wer-
den kann.
The inside temperature of the La température intérieure de l’engin Die Innentemperatur des leeren
empty equipment shall have been vide doit préalablement avoir été Beförderungsmittels muss vorher
previously brought to the outside portée à la température extérieure. auf die Außentemperatur gebracht
temperature. worden sein.
(ii) In the second stage, it shall be ii) Dans un second temps, on vérifiera (ii) In der zweiten Phase ist zu prüfen,
verified that the difference between que l’écart entre la température in- ob sich der Unterschied zwischen
the inside temperature of the equip- térieure de l’engin et la température der Innentemperatur des Beför-
ment and the outside temperature extérieure qui détermine la classe à derungsmittels und der Außentem-
which governs the class to which laquelle l’engin appartient, prévu à peratur, der seine Klassenzuge-
the equipment belongs as pre- la présente annexe (22 K pour les hörigkeit nach Anlage 1 bestimmt
scribed in this annex (a difference classes A, E et I, 32 K pour les (22 K bei den Klassen A, E und I;
of 22 K in the case of classes A, E classes B, F et J, 42 K pour les 32 K bei den Klassen B, F und J;
and I, of 32 K in the case of classes C, G et K, et 52 K pour les 42 K bei den Klassen C, G und K;
classes B, F and J, of 42 K in the classes D, H et L), peut être atteint 52 K bei den Klassen D, H und L),
case of classes C, G and K, and of et maintenu pendant 12 h au moins. erreichen und wenigstens zwölf
52 K in the case of classes D, H, Stunden halten lässt.
and L), can be achieved and main-
tained for not less than 12 hours.
If the results are acceptable, the equip- Si les résultats sont satisfaisants, les Wenn die Prüfergebnisse zufrieden-
ment may be kept in service as engins pourront être maintenus en stellen, dürfen diese Beförderungs-
mechanically refrigerated and heated service comme engins frigorifiques et mittel höchstens weitere drei Jahre als
equipment of its initial class for a calorifiques, dans leur classe d’origine, Beförderungsmittel mit Kältemaschine
further period of not more than three pour une nouvelle période d’une durée und Heizanlage in ihrer ursprünglichen
years.” maximale de trois ans.». Klasse in Dienst bleiben.“
Renumber current subsections 6.4 Les sous-sections 6.4 et 6.5 actuelles Die aktuellen Unterabschnitte 6.4
and 6.5 as 6.5 and 6.6, respectively. deviennent les sous-sections 6.5 et 6.6 und 6.5 werden entsprechend als
respectivement. 6.5 und 6.6 neu nummeriert.
14. Annex 1, appendix 2, current sub- 14. Annexe 1, appendice 2, sous-sec- 14. Anlage 1, Anhang 2, aktueller Un-
section 6.5 (new subsection 6.6) tion 6.5 actuelle (nouvelle sous-sec- terabschnitt 6.5 (neuer Unterab-
tion 6.6) schnitt 6.6)
Replace “or heated equipment” by Remplacer «ou calorifiques» par «, calo- Ersetzen von „oder mit Heizanlage“
“, heated, or mechanically refrigerated rifiques ou frigorifiques et calorifiques» durch „, mit Heizanlage, oder mit Kälte-
and heated equipment” (twice) and (deux fois) et «3.1, 3.2 et 3.3» par maschine und Heizanlage“ (zweimal)
“3.1, 3.2 and 3.3” by “3.1, 3.2, 3.3 «3.1, 3.2, 3.3 et 3.4» (deux fois). und „3.1, 3.2 und 3.3“ durch „3.1, 3.2,
and 3.4” (twice). 3.3 und 3.4“ (zweimal).
15. Annex 1, appendix 2, section 7 15. Annexe 1, appendice 2, section 7 15. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 7
Amend the text after the title to read as Modifier le texte après le titre pour lire Änderung des Texts nach der Über-
follows: comme suit: schrift, sodass er folgenden Wortlaut
hat:
“A test report of the type appropriate to «Un procès-verbal du type approprié „Für jede Prüfung ist ein entsprechen-
the equipment tested shall be drawn pour l’engin contrôlé doit être établi der Prüfbericht für das geprüfte Beför-
up for each test in conformity with one pour chaque essai conformément à derungsmittel nach einem der folgen-
or other of the models 1 to 12 here- l’un des modèles 1 à 12 ci-après.». den Muster 1 bis 12 zu erstellen.“
under.”
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
16. Annex 1, appendix 2, section 7, model test reports and expert check reports
Insert the following new Model No. 7 and renumber the current models accordingly:
“Model No. 7
Section 3
Determination of the efficiency of cooling and heating appliances
of mechanically refrigerated and heated equipment
by an approved testing station in accordance with ATP Annex 1, Appendix 2, subsection 3.4
Mechanical refrigerating appliances:
Drive independent/dependent/mains-operated1
Cooling appliance removable/not removable1
Manufacturer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Type, serial number . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Year of manufacture . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nature of refrigerant and filling capacity . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Effective refrigerating capacity stated by manufacturer for an outside temperature of + 30 °C and an inside temperature of:
0 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
– 10 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
– 20 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Compressor:
Make . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Type . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Drive: electric/thermal/hydraulic1
Description . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Make . . . . . . . . . . . . . . . . Type . . . . . . . . . . . . . . . power . . . . . . . . . . . . . . . . . kW . . . . . . . . . . . . . . . at . . . . . . . . . . . rpm
Condenser and evaporator . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Motor element of fan(s): make . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Type . . . . . . . . . . . . . . . . . . . number . . . . . . . . . . . . . . . . . .
power . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW at . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . rpm
Heating appliance:
Description . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Drive independent/dependent/mains-operated1
Heating appliance removable/not removable1
Manufacturer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Type, serial number . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Year of manufacture . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Where situated . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Overall area of heat exchange surfaces . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2
Effective power rating as specified by manufacturer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW
Inside ventilation appliances:
1 Delete if not applicable.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 811
Model No. 7 (cont’d)
Description (number of appliances, etc.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Power of electric fans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Delivery rate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m3/h
Dimensions of ducts: cross-section . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2, length . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m
Automatic devices:
Make . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Type . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Defrosting (if any) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Thermostat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
LP pressostat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
HP pressostat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Relief valve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Others . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mean temperatures at beginning of test:
Inside . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C ± . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
Outside . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C ± . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
Dew point in test chamber2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C ± . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
Power of internal heating system . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Date and time of closure of equipment’s doors and openings
.........................................................................................................
Record of mean inside and outside temperatures of body and/or curve showing variation of these temperatures with time
.........................................................................................................
Time between beginning of test and attainment of prescribed mean inside temperature of body
....................................................................................................... h
Where applicable, mean heating output during test to maintain prescribed temperature difference3 between inside and outside
of body4
...................................................................................................... W
Remarks: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
According to the above test results, the equipment may be recognized by means of a certificate in accordance with ATP Annex 1,
Appendix 3, valid for a period of not more than six years, with the distinguishing mark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
However, this report shall be valid as a certificate of type approval within the meaning of ATP Annex 1, Appendix 1, paragraph 6 (a),
only for a period of not more than six years, that is until . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Done at: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
on: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........................................
Testing Officer
2 Only for cooling appliances.
3 Increased by 35% for new equipment.
4 Only for heating appliances.”
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Insert the following new Model No. 11 before existing Model No. 10 (new No. 12):
“Model No. 11
Section 3
Expert field check of the efficiency of cooling and heating appliances
of mechanically refrigerated and heated equipment
in service in accordance with ATP Annex 1, Appendix 2, subsection 6.4
The check was conducted on the basis of report No. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
dated . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , issued by approved testing station/expert (name, address) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
Mechanical refrigerating appliances:
Manufacturer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Type, serial number . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Year of manufacture . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Description . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Effective refrigerating capacity stated by manufacturer for an outside temperature of + 30 °C and an inside temperature of:
0 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
– 10 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
– 20 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Nature of refrigerant and filling capacity . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kg
Heating appliance:
Description . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Manufacturer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Type, serial number . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Year of manufacture . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Where situated . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Overall area of heat exchange surfaces . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2
Effective power rating as specified by manufacturer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW
Inside ventilation appliances:
Description (number of appliances, etc.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Power of electric fans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Delivery rate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m3/h
Dimensions of ducts: cross-section . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2, length . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m
Condition of cooling appliance, heating appliance and inside ventilation appliances . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
Inside temperature attained . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 813
Model No. 11 (cont’d)
At an outside temperature of . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C
and with a relative running time of . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . %
Running time . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h
Check on operation of thermostat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Remarks: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
According to the above test results, the equipment may be recognized by means of a certificate in accordance with ATP Annex 1,
Appendix 3, valid for a period of not more than three years, with the distinguishing mark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Done at: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
on: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........................................
Testing Officer”
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
17. Annex 1, appendix 3 A
Amend the subtitle to read as follows:
“Form of certificate for insulated, refrigerated, mechanically refrigerated, heated or mechanically refrigerated and heated equipment
used for the international carriage of perishable foodstuffs by land”.
18. Annex 1, appendix 3 A, model form of certificate of compliance
Insert the category “Mechanically refrigerated and heated” in the heading row between “heated” and “Multi-Temperature”.
19. Annex 1, appendix 4
Add the following new entries to the table:
“Equipment Distinguishing mark
… …
Class A mechanically refrigerated and heated equipment with normal insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BNA
Class A mechanically refrigerated and heated equipment with heavy insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRA
Class B mechanically refrigerated and heated equipment with heavy insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRB
Class C mechanically refrigerated and heated equipment with heavy insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRC
Class D mechanically refrigerated and heated equipment with heavy insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRD
Class E mechanically refrigerated and heated equipment with heavy insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRE
Class F mechanically refrigerated and heated equipment with heavy insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRF
Class G mechanically refrigerated and heated equipment with heavy insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRG
Class H mechanically refrigerated and heated equipment with heavy insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRH
Class I mechanically refrigerated and heated equipment with heavy insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRI
Class J mechanically refrigerated and heated equipment with heavy insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRJ
Class K mechanically refrigerated and heated equipment with heavy insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRK
Class L mechanically refrigerated and heated equipment with heavy insulation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRL”
20. Annex 1, appendix 4, section 2
Amend to read as follows:
“2. For mechanically refrigerated equipment and mechanically refrigerated and heated equipment:
2.1 Where the compressor is powered by the vehicle engine;
2.2 Where the refrigeration or refrigeration-heating unit itself or a part is removable, which would prevent its functioning.
…”
(remainder of text unchanged).
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16. Annexe 1, appendice 2, modèles des procès-verbaux d’essai et contrôles d’experts
Insérer le nouveau Modèle No. 7 suivant et renuméroter les modèles actuels en conséquence:
«Modèle No. 7
Partie 3
Détermination de l’efficacité des dispositifs de refroidissement et de chauffage des engins
frigorifiques et calorifiques par une station expérimentale agréée conformément
à la sous-section 3.4 de l’appendice 2 de l’annexe 1 de l’ATP
Machines frigorifiques:
Fonctionnant de manière autonome/non autonome/raccordées à une installation centrale1
Machines frigorifiques amovibles/non amovibles1
Constructeur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Type et numéro de série . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Année de fabrication . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nature du frigorigène et charge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Puissance frigorifique utile indiquée par le constructeur pour une température extérieure de + 30 °C et pour une température
intérieure de:
0 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
– 10 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
– 20 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Compresseur:
Marque . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Type . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mode d’entraînement: électrique/thermique/hydraulique1
Description . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Marque . . . . . . . . . . . . . . Type . . . . . . . . . . . . . . . Puissance . . . . . . . . . . . . . . kW . . . . . . . . . . . . . . . à . . . . . . . . . . tr/min
Condenseur et évaporateur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Moteur du/des ventilateurs: Marque . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Type . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nombre . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Puissance . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW à . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . tr/min
Dispositif de chauffage:
Description . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fonctionnant de manière autonome/non autonome/raccordé à une installation centrale1
Dispositif de chauffage amovible/non amovible1
Constructeur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Type et numéro de série . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Année de fabrication . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Emplacement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Surface globale d’échange de chaleur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2
Puissance utile indiquée par le constructeur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW
1 Biffer la mention inutile.
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Modèle No. 7 (suite)
Dispositifs de ventilation intérieure:
Description (nombre d’appareils, etc.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Puissance des ventilateurs électriques . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Débit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m3/h
Dimensions des gaines: section transversale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2, longueur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m
Dispositifs d’automaticité:
Marque . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Type . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Dégivrage (s’il y a lieu) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Thermostat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pressostat BP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Pressostat HP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Détendeur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Autres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Températures moyennes au début de l’essai:
à l’intérieur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C ± . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
à l’extérieur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C ± . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
Point de rosée de la chambre d’essai2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C ± . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
Puissance de chauffage intérieur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Date et heure de fermeture des portes et orifices de l’engin
.........................................................................................................
Relevé des températures moyennes intérieure et extérieure de la caisse et/ou courbe représentant l’évolution de ces températures
en fonction du temps
.........................................................................................................
Temps écoulé entre le début de l’essai et le moment où la température moyenne à l’intérieur de la caisse atteint la température
prescrite
....................................................................................................... h
S’il y a lieu, indiquer la puissance calorifique moyenne pour maintenir durant l’essai l’écart de température prescrit3 entre l’intérieur
et l’extérieur de la caisse4
...................................................................................................... W
Observations: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
Compte tenu des résultats des essais susmentionnés, l’engin peut être agréé au moyen d’une attestation conforme à l’appendice 3
de l’annexe 1 de l’ATP, et valable pour une durée maximale de six ans, l’engin portant la marque d’identification . . . . . . . . . . . . . . .
Toutefois, l’utilisation de ce procès-verbal comme certificat de conformité de type au sens du paragraphe 6 a) de l’appendice 1 de
l’annexe 1 de l’ATP ne sera possible que durant une période maximale de six ans, c’est-à-dire jusqu’au . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Fait à: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Le: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........................................
Le responsable des essais
2 Uniquement pour le dispositif de refroidissement.
3 Augmenté de 35 % pour les engins neufs.
4 Uniquement pour le dispositif de chauffage.»
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Insérer le nouveau Modèle No. 11 suivant avant le Modèle No. 10 actuel (renuméroté Modèle No. 12):
«Modèle No. 11
Partie 3
Contrôle de l’efficacité des dispositifs de refroidissement et de chauffage des engins
frigorifiques et calorifiques en service, effectué sur le terrain par les experts
conformément à la sous-section 6.4 de l’appendice 2 de l’annexe 1 de l’ATP
Le contrôle a été effectué sur la base du procès-verbal No. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
en date du . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , émis par la station expérimentale
agréée/l’expert (nom, adresse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Machines frigorifiques:
Constructeur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Type et numéro de série . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Année de fabrication . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Description . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Puissance frigorifique utile indiquée par le constructeur pour une température extérieure de + 30 °C et une température
intérieure de:
0 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
– 10 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
– 20 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Nature du frigorigène et charge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kg
Dispositif de chauffage:
Description . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Constructeur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Type et numéro de série . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Année de fabrication . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Emplacement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Surface globale d’échange de chaleur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2
Puissance utile indiquée par le constructeur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW
Dispositifs de ventilation intérieure:
Description (nombre d’appareils, etc.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Puissance des ventilateurs électriques . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Débit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m3/h
Dimensions des gaines: section transversale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2, longueur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m
État de la machine frigorifique, du dispositif de chauffage et des dispositifs de ventilation intérieure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
Température intérieure atteinte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Modèle No. 11 (suite)
pour une température extérieure de . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C
et une durée de fonctionnement relative de . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . %
durée de fonctionnement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h
Contrôle du fonctionnement du thermostat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Observations: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
Compte tenu des résultats des essais susmentionnés, l’engin peut être agréé au moyen d’une attestation conforme à l’appendice 3
de l’annexe 1 de l’ATP, et valable pour une durée maximale de trois ans, l’engin portant la marque d’identification . . . . . . . . . . . . . .
Fait à: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Le: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........................................
Le responsable des essais»
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 819
17. Annexe 1, appendice 3 A
Modifier le sous-titre pour lire comme suit:
«Formule d’attestation pour les engins isothermes, réfrigérants, frigorifiques, calorifiques ou frigorifiques et calorifiques affectés aux
transports terrestres internationaux de denrées périssables».
18. Annexe 1, appendice 3 A
Modifier le modèle de formule d’attestation en y ajoutant la catégorie «frigorifique et calorifique» dans l’en-tête, entre «calorifique»
et «à températures multiples».
19. Annexe 1, appendice 4
Compléter le tableau comme suit:
«Engin Marque d’identification
… …
Engin frigorifique et calorifique normal de classe A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BNA
Engin frigorifique et calorifique renforcé de classe A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRA
Engin frigorifique et calorifique renforcé de classe B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRB
Engin frigorifique et calorifique renforcé de classe C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRC
Engin frigorifique et calorifique renforcé de classe D . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRD
Engin frigorifique et calorifique renforcé de classe E . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRE
Engin frigorifique et calorifique renforcé de classe F . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRF
Engin frigorifique et calorifique renforcé de classe G . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRG
Engin frigorifique et calorifique renforcé de classe H . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRH
Engin frigorifique et calorifique renforcé de classe I. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRI
Engin frigorifique et calorifique renforcé de classe J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRJ
Engin frigorifique et calorifique renforcé de classe K . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRK
Engin frigorifique et calorifique renforcé de classe L . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BRL»
20. Annexe 1, appendice 4, section 2
Modifier pour lire comme suit:
«2. Pour un engin frigorifique ou frigorifique et calorifique:
2.1 Lorsque le moteur d’entraînement du compresseur est celui du véhicule;
2.2 Lorsque le groupe frigorifique ou frigorifique et calorifique lui-même ou une partie de ce groupe est amovible, ce qui
empêcherait son fonctionnement.
…».
(suite du texte inchangée)
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
16. Anlage 1, Anhang 2, Abschnitt 7, Musterprüfberichte und Expertenprüfberichte
Das folgende neue Muster Nr. 7 wird eingefügt, und die bestehenden Muster werden entsprechend neu nummeriert:
„Muster Nr. 7
Abschnitt 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälte- und wärmeerzeugenden Anlagen
von im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln mit Kälte- und Wärmemaschine
durch eine anerkannte Prüfstelle gemäß Anlage 1 – Anhang 2 Unterabschnitt 3.4 des ATP
Kältemaschine:
Antrieb unabhängig/abhängig/Netzbetrieb1
Kältemaschine abnehmbar/nicht abnehmbar1
Hersteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Typ, Seriennummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Baujahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kältemittelart und -füllmenge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vom Hersteller angegebene nutzbare Kälteleistung für eine Außentemperatur von + 30 °C und für eine Innentemperatur von:
0 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
– 10 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
– 20 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Kompressor:
Marke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Antriebsart: elektrisch/Verbrennungsmotor/hydraulisch1
Beschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Marke . . . . . . . . . . . . . . . . Typ . . . . . . . . . . . . . . . . Leistung . . . . . . . . . . . . . . . kW . . . . . . . . . . . . . . . bei . . . . . . . . . U/min
Kondensator und Verdampfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Antriebsmotor der Ventilatoren: Marke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Typ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min
Heizeinrichtung:
Beschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Antrieb unabhängig/abhängig/Netzbetrieb1
Heizeinrichtung abnehmbar/nicht abnehmbar1
Hersteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Typ, Seriennummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Baujahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anbringungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamte Wärmeaustauschfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2
Vom Hersteller angegebene Nutzleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW
Anlagen zur Luftumwälzung im Innern:
1 Nichtzutreffendes bitte streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 821
Muster Nr. 7 (Fortsetzung)
Beschreibung (Anzahl der Anlage usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Luftvolumenstrom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m3/h
Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2, Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m
Regeleinrichtungen:
Marke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abtauvorrichtung (falls vorhanden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Thermostat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterdruckschalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Überdruckschalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Expansionsventil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Mittlere Temperaturen bei Beginn der Prüfung:
Innentemperatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C ± . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
Außentemperatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C ± . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
Taupunkttemperatur in der Prüfkammer2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C ± . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . K
Leistung der Heizeinrichtung im Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Tag und Uhrzeit des Schließens der Türen und sonstiger Öffnungen des Beförderungsmittels
.........................................................................................................
Tabellarische und/oder zeichnerische Darstellung des zeitlichen Verlaufs der mittleren Außentemperatur und der mittleren Innen-
temperatur des Kastens
.........................................................................................................
Dauer vom Beginn der Prüfung bis zum Erreichen der mittleren Temperatur, die für das Innere des Kastens vorgeschrieben ist
....................................................................................................... h
Gegebenenfalls mittlere Heizleistung angeben, die während der Prüfung nötig war, um den vorgeschriebenen Temperaturunter-
schied3 zwischen dem Inneren und Äußeren des Kastens aufrechtzuerhalten4
...................................................................................................... W
Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 – Anhang 3
des ATP mit dem Unterscheidungszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die Dauer von höchstens 6 Jahren anerkannt werden.
Dieser Prüfbericht kann als Anerkennung eines Typs gemäß Anlage 1 – Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe a des ATP für die Dauer von
höchstens 6 Jahren gelten, d. h. bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........................................
Für die Prüfung verantwortlich
2 Nur für kälteerzeugende Einrichtungen.
3 Erhöht um 35 % bei einem neuen Beförderungsmittel.
4 Nur für wärmeerzeugende Einrichtungen.“
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Das folgende neue Muster Nr. 11 wird vor dem bestehenden Muster Nr. 10 (neue Nr. 12) eingefügt:
„Muster Nr. 11
Abschnitt 3
Bestimmung der Leistungsfähigkeit der kälteerzeugenden und wärmeerzeugenden Einrichtungen
von im Dienst befindlichen Beförderungsmitteln mit Kältemaschine und mit Heizanlage
durch Sachverständige gemäß Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 6.4 des ATP
Der Prüfung wurde der Prüfbericht Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , ausgestellt
durch die anerkannte Prüfstelle/den Sachverständigen (Name, Anschrift) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zugrunde gelegt.
Kälteerzeugende Anlage:
Hersteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Typ, Seriennummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Baujahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vom Hersteller angegebene nutzbare Kälteleistung für eine Außentemperatur von + 30 °C und für eine Innentemperatur von:
0 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
– 10 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
– 20 °C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Kältemittelart und -füllmenge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kg
Heizeinrichtung:
Beschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Hersteller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Typ, Seriennummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Baujahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anbringungsort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamte Wärmeaustauschfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2
Vom Hersteller angegebene Nutzleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . kW
Anlagen zur Luftumwälzung im Innern:
Beschreibung (Anzahl der Anlage usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Leistung der elektrisch angetriebenen Ventilatoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . W
Luftvolumenstrom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m3/h
Abmessungen der Luftkanäle: Querschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m2, Länge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . m
Zustand der kälte- und wärmeerzeugenden Einrichtungen und Anlagen zur Luftumwälzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
Erreichte Innentemperatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 823
Muster Nr. 11 (Fortsetzung)
bei einer Außentemperatur von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . °C
und einer relativen Laufzeit von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . %
Laufzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . h
Prüfen der Arbeitsweise des Thermostaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.........................................................................................................
Aufgrund der vorstehenden Prüfergebnisse kann das Beförderungsmittel durch eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 – Anhang 3
des ATP mit dem Unterscheidungszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die Dauer von höchstens 3 Jahren anerkannt werden.
Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .........................................
Für die Prüfung verantwortlich“
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
17. Anlage 1, Anhang 3 A
Änderung der Unterüberschrift, sodass sie folgenden Wortlaut hat:
„Muster einer Bescheinigung für die für internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel zu Lande verwendeten
Beförderungsmittel mit Wärmedämmung, mit Kältespeicher, mit Kältemaschine, mit Heizanlage oder mit Kältemaschine und mit
Heizanlage“.
18. Anlage 1, Anhang 3 A, Muster einer Bescheinigung für die Übereinstimmung
Die Kategorie „Mit Kältemaschine und mit Heizanlage“ wird in der Zeilenüberschrift zwischen „mit Heizanlage“ und „Mehr-Temperatur“
eingefügt.
19. Anlage 1, Anhang 4
Die folgenden neuen Einträge werden der Tabelle hinzugefügt:
„Beförderungsmittel Unterscheidungszeichen
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit normaler Wärmedämmung, Klasse A . . . . . BNA
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse A . . . . BRA
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse B . . . . BRB
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse C . . . . BRC
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse D . . . . BRD
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse E . . . . BRE
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse F. . . . . BRF
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse G . . . . BRG
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse H . . . . BRH
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse I . . . . . BRI
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse J. . . . . BRJ
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse K . . . . BRK
Beförderungsmittel mit Kältemaschine und mit Heizanlage mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse L . . . . BRL“
20. Anlage 1, Anhang 4, Absatz 2, erster Satz
Erhält folgenden Wortlaut:
„2. Bei Beförderungsmitteln mit Kältemaschine oder mit Kältemaschine und Heizanlage:
2.1 wenn der Verdichter vom Fahrzeugmotor angetrieben wird:
2.2 wenn die Kältemaschine oder die Kältemaschine und Heizanlage selbst oder ein Teil davon abnehmbar ist, was bewirkt,
dass sie durch diesen Vorgang außer Betrieb gesetzt wird.
…“
(übriger Text unverändert).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 825
Korrekturen am ATP
Corrections to the ATP
Rectification de l’ATP
1. Annex 1, appendix 2, paragraph 4.3.2 1. Annexe 1, appendice 2, para- 1. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 4.3.2
graphe 4.3.2
Delete the following text: Supprimer le texte suivant: Der folgende Text wird gelöscht:
“Appropriate methods are described in «Des méthodes appropriées sont dé- „Geeignete Methoden sind beschrieben
standards ISO 917, BS 3122, DIN, NEN, crites dans les normes ISO 917, BS 3122, in den Normen ISO 971, BS 3122, DIN,
etc.” DIN, NEN, etc.» NEN usw.“
2. Annex 1, appendix 2, para- 2. Annexe 1, appendice 2, para- 2. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 4.3.4 ii),
graph 4.3.4 (ii), second sentence graphe 4.3.4 ii) zweiter Satz
Replace “i.e. BS 848, ISO 5801, AMCA Remplacer «BS 848, ISO 5801, AMCA Ersetzen von „Es wird empfohlen, hierzu
210-85, AMCA 210-07, DIN 24163, 210-85, AMCA 210-07, DIN 24163, eine der bestehenden einschlägigen
NFE 36101, NF X10.102, DIN 4796 is NFE 36101, NF X10.102, DIN 4796;» Normen zu verwenden, z. B. BS 848,
recommended;” by “i.e. ISO 5801:2008, par «ISO 5801:2008, AMCA 210-99, ISO 5801, AMCA 210-85, AMCA 210-07,
AMCA 210-99, AMCA 210-07 is recom- AMCA 210-07;». DIN 24163, NFE 36101, NF X10.102,
mended;”. DIN 4796.“ durch „Es wird empfohlen,
hierzu eine der bestehenden ein-
schlägigen Normen zu verwenden,
z. B. ISO 5801:2008, AMCA 210-99,
AMCA 210-07.“
3. Annex 1, appendix 2, paragraph 8.3.1, 3. Annexe 1, appendice 2, para- 3. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 8.3.1, vor-
penultimate indent graphe 8.3.1, avant-dernier alinéa letzter Gedankenstrich
Delete “internal dividing and”. Supprimer «les cloisons internes et». Löschen von „innere Trennwand und“
4. Annex 1, appendix 2, paragraph 8.3.2 4. Annexe 1, appendice 2, para- 4. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 8.3.2
graphe 8.3.2
Modify the definition of Sbody to read as Modifier la définition de Scaisse pour lire Ändern der Definition von Sbody, sodass
follows: comme suit: sie folgenden Wortlaut erhält:
“Sbody is the geometric mean surface «Scaisse est la moyenne géométrique de „Sbody ist das geometrische Mittel
area of the full body,”. la surface de la caisse.». der Oberfläche des gesamten Kastens,“.
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Berichtigung
Corrigendum
Rectification
1. Page 4, paragraph 3 1. Page 4, paragraphe 3 1. Seite 4, Absatz 3
For “the exclusion of fresh fruit and Au lieu de «l’exclusion de l’ATP des fruits Ersetzen von „den Ausschluss von
vegetables from the ATP” read “the ab- et des légumes frais» lire «l’absence de frischem Obst und Gemüse aus dem
sence of provisions in the ATP for fresh dispositions dans l’ATP concernant les ATP-Übereinkommen“ durch „das Fehlen
fruit and vegetables” fruits et légumes frais» von Bestimmungen zu frischem Obst
und Gemüse im ATP-Übereinkommen“
2. Page 12, paragraph 71 2. Page 13, paragraphe 71 2. Seite 12, Absatz 71
For “the exclusion of fruit and vegeta- Au lieu de «l’exclusion des fruits et Ersetzen von „den Ausschluss von Obst
bles” read “the absence of provisions in légumes frais» lire «l’absence de dispo- und Gemüse“ durch „das Fehlen von
the ATP for fresh fruit and vegetables” sitions dans l’ATP concernant les fruits Bestimmungen zu frischem Obst und
et légumes frais» Gemüse im ATP-Übereinkommen“
3. Page 16, amendment to article 1 of 3. Page 16, amendement à l’article 1 de 3. Seite 16, Änderung an Artikel 1 des
the ATP l’ATP ATP-Abkommens
For “refrigerated and heated equipment” Ne concerne pas la version française Ersetzen von „Beförderungsmittel mit
read “mechanically refrigerated and Kältespeicher und Heizanlage“ durch
heated equipment” „Beförderungsmittel mit Kältemaschine
oder mit Heizanlage“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 827
Berichtigung
Corrigendum
Rectificatif
1. Page 17, proposed amendment (No. 6) 1. Page 17, amendement (No. 6) à 1. Seite 17, vorgeschlagene Änderung
to annex 1, new paragraph 5, last l’annexe 1, nouveau paragraphe 5, (Nr. 6) an Anlage 1, neuer Absatz 5,
sentence dernière phrase letzter Satz
Insert “when in heating mode” after Correction sans objet en français Einfügen von „im Heizmodus“ nach
“Heat producing or refrigerating-heating „wärmeerzeugende oder kühlende bzw.
appliances” wärmende Geräte“
2. Page 17, proposed amendment (No. 7) 2. Page 17, amendement (No. 7) au titre 2. Seite 17, vorgeschlagene Änderung
to the title of annex 1, appendix 1 de l’annexe 1, appendice 1 (Nr. 7) an der Überschrift von Anlage 1,
Anhang 1
Insert “for compliance with the stan- Correction sans objet en français Einfügen von „zur Einhaltung der Nor-
dards” at the end men“ am Ende
3. Page 19, proposed amendment 3. Page 19, amendement (No. 11) à 3. Seite 19, vorgeschlagene Änderung
(No. 11) to annex 1, appendix 2, l’annexe 1, appendice 2, section 3 (Nr. 11) an Anlage 1, Anhang 2, Ab-
section 3 schnitt 3
For “Criteria of satisfaction” read Correction sans objet en français Ersetzen von „Erfüllungskriterien“ durch
“Criterion of satisfaction” „Erfüllungskriterium“
4. Page 20, proposed amendment 4. Page 20, amendement (No. 12) à 4. Seite 20, vorgeschlagene Änderung
(No. 12) to annex 1, appendix 2, l’annexe 1, appendice 2, section 6, (Nr. 12) an Anlage 1, Anhang 2, Ab-
section 6, first paragraph premier paragraphe schnitt 6, erster Absatz
For “Apply the methods described in Correction sans objet en français Ersetzen von „die in den Abschnit-
sections 3.1, 3.2, 3.3 and 3.4 of this ten 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 dieses Anhangs
appendix;” read “Apply the methods beschriebenen Methoden anwenden;“
described in sections 3.1, 3.2, 3.3 durch „die in den Abschnitten 3.1, 3.2,
and 3.4 of this appendix; or” 3.3 und 3.4 dieses Anhangs beschriebe-
nen Methoden anwenden; oder“
5. Page 21, proposed new model test 5. Page 21, nouveau modèle de procès- 5. Seite 21, vorgeschlagener neuer
report No. 7 (No. 16) verbal d’essai No. 7 (No. 16) Musterprüfbericht Nr. 7 (Nr. 16)
For “Cooling appliance removable/not Correction sans objet en français Ersetzen von „kälteerzeugende Einrich-
removable” read “Mechanical refrigerat- tung kann entfernt werden/nicht entfernt
ing appliances removable/not removable” werden“ durch „Einrichtungen mit Kälte-
maschine können entfernt werden/nicht
entfernt werden“
6. Page 26, Annex II 6. Page 26, annexe II 6. Seite 26, Anlage II
Add an asterisk to the title of Annex II, Insérer un astérisque après le titre de Hinzufügen eines Sternchensymbols zur
with a corresponding footnote to read l’annexe II, avec une note de bas de Überschrift von Anlage II, zusammen
as follows: page correspondante à lire comme suit: mit folgendem Fußnotentext:
“* After the session, the secretariat of «* Après la session, le secrétariat du „* Im Anschluss an die Sitzung wurde
the Working Party was informed by Groupe de travail a été informé par das Sekretariat der Arbeitsgruppe
the Treaty Section of the Office of la Section des traités du Bureau von der Vertragsstelle der Rechtsab-
Legal Affairs that these corrections des affaires juridiques que ces teilung darüber informiert, dass diese
were related to errors that did not fall rectifications ne relèvent pas de l’une Korrekturen auf Fehler zurückzufüh-
within any of the categories of errors des catégories d’erreurs affectant le ren sind, die keiner der Kategorien
affecting the original text of a treaty texte original d’un traité qui peuvent angehören, welche Auswirkungen
that may be corrected using the être rectifiées en utilisant la auf den ursprünglichen Text eines
correction procedure described in procédure de rectification décrite Übereinkommens haben, der mithilfe
the Summary of Practice of the dans le Précis de la pratique du des in der Zusammenfassung der
Secretary-General as depositary of Secrétaire général en tant que Praxis des Generalsekretärs als De-
multilateral treaties. As a conse- dépositaire de traités multilatéraux. positar multilateraler Übereinkom-
quence they should be treated as En conséquence, ces rectifications men beschriebenen Verfahrens kor-
proposed amendments subject to doivent être traitées comme rigiert werden kann. Sie sollten daher
the amendment procedure outlined des propositions d’amendement als Änderungsvorschläge behandelt
in Article 18 of the ATP.” et soumises à la procédure werden, welche dem in Artikel 18 des
d’amendement de l’article 18 de ATP-Übereinkommens beschriebenen
l’ATP.» Änderungsverfahren unterliegen.“
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Erste Verordnung
zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006,
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006
Vom 1. Juli 2016
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 zu dem Seearbeits-
übereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Febru-
ar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763), der durch Artikel 624 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Genf am 11. Juni 2014 von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation beschlossenen Änderungen des Seearbeitsüberein-
kommens, 2006, vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) werden hier-
mit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2017 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Übereinkom-
men für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 1. Juli 2016
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 829
Änderungen des Codes
betreffend die Regeln 2.5 und 4.2
und die Anhänge des Seearbeitsübereinkommens, 2006,
angenommen vom Dreigliedrigen Sonderausschuss am 11. April 2014
Amendments to the Code
implementing Regulations 2.5 and 4.2
and appendices of the Maritime Labour Convention, 2006 (MLC, 2006),
adopted by the Special Tripartite Committee on 11 April 2014
Amendements au code concernant les règles 2.5 et 4.2
et annexes de la convention du travail maritime, 2006 (MLC, 2006),
adoptés par la Commission tripartite spéciale le 11 avril 2014
(Übersetzung)
I. Amendments to the Code I. Amendements au code I. Änderungen des Codes
implementing Regulation 2.5 concernant la règle 2.5 betreffend die Regel 2.5
– Repatriation – Rapatriement – Heimschaffung –
of the MLC, 2006 (and appendices) de la MLC, 2006 (et annexes) des Seearbeitsübereinkommens,
2006 (und Anhänge)
A. Amendments relating to Standard A2.5 A. Amendements relatifs à la norme A2.5 A. Änderungen betreffend die Norm A2.5
In the present heading, “Standard A2.5 Dans le titre actuel «Norme A2.5 – Rapatrie- In der gegenwärtigen Überschrift „Norm
– Repatriation”, replace “A2.5” by “A2.5.1”. ment», remplacer «A2.5» par «A2.5.1». A2.5 – Heimschaffung“ ist „A2.5“ durch
„A2.5.1“ zu ersetzen.
Following paragraph 9 of the present Stan- Après le paragraphe 9 de l’actuelle norme Nach Absatz 9 der gegenwärtigen Norm
dard A2.5, add the following heading and A2.5, ajouter le titre et le texte suivants: A2.5 sind die folgende Überschrift und der
text: folgende Text hinzuzufügen:
Standard A2.5.2 Norme A2.5.2 Norm A2.5.2
Financial security Garantie financière Finanzielle Sicherheit
1. In implementation of Regulation 2.5, 1. En application de la règle 2.5, para- 1. Zur Umsetzung der Regel 2.5 Ab-
paragraph 2, this Standard establishes re- graphe 2, la présente norme énonce des satz 2 legt diese Norm Anforderungen zur
quirements to ensure the provision of an prescriptions visant à assurer la fourniture Gewährleistung eines schnellen und wirk-
expeditious and effective financial security d’un dispositif de garantie financière rapide samen Systems der finanziellen Sicherheit
system to assist seafarers in the event of et efficace en vue de prêter assistance aux fest, um Seeleute im Fall ihres Im-Stich-
their abandonment. gens de mer en cas d’abandon. Lassens zu unterstützen.
2. For the purposes of this Standard, a 2. Aux fins de la présente norme, un 2. Für die Zwecke dieser Norm gelten
seafarer shall be deemed to have been marin est considéré comme ayant été Seeleute als im Stich gelassen, wenn der
abandoned where, in violation of the re- abandonné lorsque, en violation des pres- Reeder in Verletzung der Anforderungen
quirements of this Convention or the terms criptions de la présente convention ou des dieses Übereinkommens oder der Bestim-
of the seafarers’ employment agreement, termes du contrat d’engagement maritime, mungen des Beschäftigungsvertrags für
the shipowner: l’armateur: Seeleute:
(a) fails to cover the cost of the seafarer’s a) ne prend pas en charge les frais de a) die Kosten für die Heimschaffung der
repatriation; or rapatriement du marin; ou Seeleute nicht übernimmt; oder
(b) has left the seafarer without the neces- b) a laissé le marin sans l’entretien et le b) den Seeleuten nicht den notwendigen
sary maintenance and support; or soutien nécessaires; ou Unterhalt und die notwendige Unterstüt-
zung gewährt; oder
(c) has otherwise unilaterally severed their c) a par ailleurs provoqué une rupture c) auf andere Weise einseitig seine Bezie-
ties with the seafarer including failure to unilatérale des liens avec le marin et hungen zu den Seeleuten beendet hat;
pay contractual wages for a period of at notamment n’a pas versé les salaires darunter fällt auch die Nichtzahlung ver-
least two months. contractuels durant une période d’au traglich vereinbarter Heuern für einen
moins deux mois. Zeitraum von mindestens zwei Mona-
ten.
3. Each Member shall ensure that a 3. Chaque Membre veille à ce qu’un dis- 3. Jedes Mitglied hat sicherzustellen,
financial security system meeting the re- positif de garantie financière répondant aux dass für Schiffe unter seiner Flagge ein Sys-
quirements of this Standard is in place for prescriptions de la présente norme soit en tem der finanziellen Sicherheit existiert, das
ships flying its flag. The financial security place pour les navires battant son pavillon. den Anforderungen dieser Norm genügt.
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
system may be in the form of a social Le dispositif de garantie financière peut Das System der finanziellen Sicherheit kann
security scheme or insurance or a national prendre la forme d’un régime de sécurité die Form eines Systems der sozialen
fund or other similar arrangements. Its form sociale, d’une assurance, d’un fonds natio- Sicherheit, einer Versicherung oder eines
shall be determined by the Member after nal ou d’autres dispositifs équivalents. Sa nationalen Fonds oder ein anderes ähn-
consultation with the shipowners’ and forme est déterminée par le Membre après liches Instrument sein. Seine Form ist vom
seafarers’ organizations concerned. consultation des organisations d’armateurs Mitglied nach Beratung mit den in Frage
et de gens de mer intéressées. kommenden Verbänden der Reeder und der
Seeleute festzulegen.
4. The financial security system shall 4. Le dispositif de garantie financière 4. Das System der finanziellen Sicherheit
provide direct access, sufficient coverage assure un accès direct, une couverture hat im Einklang mit dieser Norm allen im
and expedited financial assistance, in suffisante et une assistance financière Stich gelassenen Seeleuten auf einem
accordance with this Standard, to any rapide, conformément à la présente norme, Schiff unter der Flagge des Mitglieds direk-
abandoned seafarer on a ship flying the flag pour tout marin victime d’abandon à bord ten Zugang, ausreichenden Schutz und
of the Member. d’un navire battant le pavillon du Membre. rasche finanzielle Hilfe zu gewähren.
5. For the purposes of paragraph 2(b) of 5. Aux fins du paragraphe 2 b) de la 5. Für die Zwecke von Absatz 2 Buch-
this Standard, necessary maintenance and présente norme, l’entretien et le soutien stabe b) dieser Norm haben der notwendige
support of seafarers shall include: adequate nécessaires des gens de mer doivent com- Unterhalt und die notwendige Unterstüt-
food, accommodation, drinking water sup- prendre: une nourriture convenable, un loge- zung der Seeleute Folgendes zu umfassen:
plies, essential fuel for survival on board the ment, l’approvisionnement en eau potable, angemessene Ernährung, Unterkunft, Trink-
ship and necessary medical care. le carburant nécessaire à la survie à bord du wasservorräte, für das Überleben an Bord
navire et les soins médicaux nécessaires. des Schiffes ausreichender Treibstoff und
notwendige medizinische Betreuung.
6. Each Member shall require that ships 6. Chaque Membre exige que les navires 6. Jedes Mitglied hat vorzuschreiben,
that fly its flag, and to which paragraph 1 battant son pavillon, auxquels s’appliquent dass Schiffe unter seiner Flagge, auf die
or 2 of Regulation 5.1.3 applies, carry on les paragraphes 1 ou 2 de la règle 5.1.3, Absatz 1 oder 2 der Regel 5.1.3 Anwen-
board a certificate or other documentary détiennent à bord un certificat ou toute dung findet, ein Zertifikat oder einen ande-
evidence of financial security issued by the autre preuve documentaire de la garantie ren Nachweis der finanziellen Sicherheit,
financial security provider. A copy shall be financière délivrée par le prestataire de ausgestellt vom Anbieter der finanziellen
posted in a conspicuous place on board cette garantie. Une copie doit être affichée Sicherheit, an Bord mit sich führen. Eine
where it is available to the seafarers. Where bien en vue à un endroit accessible aux Kopie ist an einer deutlich sichtbaren Stelle
more than one financial security provider gens de mer. Lorsque la couverture est an Bord auszuhängen, wo sie den Seeleu-
provides cover, the document provided by assurée par plusieurs prestataires, le docu- ten zugänglich ist. Gibt es mehrere Anbieter
each provider shall be carried on board. ment fourni par chacun d’eux est conservé finanzieller Sicherheiten, ist das Dokument
à bord. eines jeden Anbieters an Bord mitzuführen.
7. The certificate or other documentary 7. Le certificat ou toute autre preuve 7. Das Zertifikat oder ein anderer schrift-
evidence of financial security shall contain documentaire de la garantie financière licher Nachweis der finanziellen Sicherheit
the information required in Appendix A2-I. doit contenir les informations requises à hat die in Anhang A2-I verlangten Informa-
It shall be in English or accompanied by an l’annexe A2-I. Il doit être rédigé en anglais tionen zu enthalten. Das Dokument muss in
English translation. ou accompagné d’une traduction en anglais. Englisch abgefasst oder von einer eng-
lischen Übersetzung begleitet sein.
8. Assistance provided by the financial 8. L’assistance fournie au titre du dispo- 8. Die vom System der finanziellen
security system shall be granted promptly sitif de garantie financière doit être accor- Sicherheit bereitgestellte Unterstützung
upon request made by the seafarer or the dée sans retard sur la demande formulée muss auf Ersuchen der Seeleute oder ihrer
seafarer’s nominated representative and par le marin ou son représentant désigné, benannten Vertreter auf Grundlage der not-
supported by the necessary justification of et dûment justifiée, conformément au para- wendigen Anspruchsberechtigung gemäß
entitlement in accordance with paragraph 2 graphe 2 ci-dessus. dem vorstehenden Absatz 2 unverzüglich
above. gewährt werden.
9. Having regard to Regulations 2.2 9. Eu égard aux règles 2.2 et 2.5, l’assis- 9. Unter Hinweis auf die Regeln 2.2 und
and 2.5, assistance provided by the finan- tance fournie au titre du dispositif de garan- 2.5 hat die vom System der finanziellen
cial security system shall be sufficient to tie financière doit être suffisante pour couvrir: Sicherheit bereitgestellte Unterstützung
cover the following: ausreichend zu sein, um Folgendes zu
decken:
(a) outstanding wages and other entitle- a) les salaires en suspens et autres pres- a) ungezahlte Heuern und andere den
ments due from the shipowner to the tations que l’armateur doit verser au Seeleuten vom Reeder gemäß ihrem
seafarer under their employment agree- marin comme prévu dans le contrat de Beschäftigungsvertrag, dem einschlä-
ment, the relevant collective bargaining travail, la convention collective perti- gigen Gesamtarbeitsvertrag oder den
agreement or the national law of the flag nente ou la législation de l’Etat du pa- innerstaatlichen Rechtsvorschriften des
State, limited to four months of any such villon, le montant dû ne devant excéder Flaggenstaates zu gewährende Leistun-
outstanding wages and four months of quatre mois de salaire et quatre mois gen, beschränkt auf vier Monate solcher
any such outstanding entitlements; pour les autres prestations en suspens; nichtgezahlter Heuern und vier Monate
solcher nichtgewährter Leistungen;
(b) all expenses reasonably incurred by the b) toutes les dépenses raisonnables enga- b) alle den Seeleuten entstandenen ange-
seafarer, including the cost of repatria- gées par le marin, y compris les frais de messenen Aufwendungen, einschließ-
tion referred to in paragraph 10; and rapatriement visés au paragraphe 10; lich der in Absatz 10 genannten Kosten
der Heimschaffung;
(c) the essential needs of the seafarer in- c) les besoins essentiels du marin com- c) die grundlegenden Bedürfnisse der
cluding such items as: adequate food, prennent: une nourriture convenable, Seeleute, wie z. B.: angemessene Er-
clothing where necessary, accommoda- des vêtements lorsque nécessaire, un nährung, erforderliche Bekleidung, Un-
tion, drinking water supplies, essential logement, l’approvisionnement en eau terkunft, Trinkwasserversorgung, für das
fuel for survival on board the ship, potable, le carburant nécessaire à la Überleben an Bord des Schiffes aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 831
necessary medical care and any other survie à bord du navire, les soins médi- reichender Treibstoff, notwendige me-
reasonable costs or charges from the caux nécessaires et la prise en charge dizinische Betreuung und andere ange-
act or omission constituting the aban- de tous autres frais ou dépenses raison- messene Kosten oder Aufwendungen,
donment until the seafarer’s arrival at nables à partir de l’acte ou de l’omission ab dem Zeitpunkt der Handlung oder
home. constitutif de l’abandon jusqu’à l’arrivée Unterlassung, die das Im-Stich-Lassen
du marin à son domicile. begründet, bis zum Eintreffen der See-
leute an ihrem Wohnort.
10. The cost of repatriation shall cover 10. Les frais de rapatriement couvrent le 10. Die Heimschaffungskosten umfas-
travel by appropriate and expeditious voyage par des moyens appropriés et ra- sen die Kosten für die Reise mit geeigneten
means, normally by air, and include provi- pides, normalement par avion, et compren- und zügigen Transportmitteln, in der Regel
sion for food and accommodation of the nent la fourniture de nourriture et d’un loge- auf dem Luftweg, und sie beinhalten die
seafarer from the time of leaving the ship ment au marin depuis son départ du navire Verpflegung und Unterkunft der Seeleute in
until arrival at the seafarer’s home, neces- jusqu’à l’arrivée à son domicile, ainsi que der Zeit vom Verlassen des Schiffs bis zur
sary medical care, passage and transport of les soins médicaux nécessaires, le passage Ankunft an ihrem Heimatort, notwendige
personal effects and any other reasonable et le transport des effets personnels et tous medizinische Betreuung, die Überführung
costs or charges arising from the abandon- autres frais ou dépenses raisonnables résul- und Beförderung der persönlichen Habe
ment. tant de l’abandon. sowie alle anderen angemessenen Kosten
oder Aufwendungen, die sich aus dem Im-
Stich-Lassen ergeben.
11. The financial security shall not cease 11. La garantie financière ne peut cesser 11. Die finanzielle Sicherheit darf nicht
before the end of the period of validity of avant la fin de sa période de validité, à vor dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer
the financial security unless the financial moins que le prestataire de la garantie enden, es sei denn, der Anbieter der finan-
security provider has given prior notification financière n’ait donné un préavis d’au moins ziellen Sicherheit hat dies der zuständigen
of at least 30 days to the competent authority trente jours à l’autorité compétente de l’Etat Stelle des Flaggenstaates mindestens
of the flag State. du pavillon. 30 Tage vorher mitgeteilt.
12. If the provider of insurance or other 12. Si le prestataire de l’assurance ou 12. Hat der Anbieter der Versicherung
financial security has made any payment to d’une autre forme de garantie financière a oder einer anderen finanziellen Sicherheit
any seafarer in accordance with this Stan- effectué un paiement quel qu’il soit à un Seeleuten gemäß dieser Norm eine Zahlung
dard, such provider shall, up to the amount marin conformément à la présente norme, geleistet, so erwirbt dieser Anbieter bis zur
it has paid and in accordance with the ce prestataire acquiert, à concurrence de la Höhe des gezahlten Betrags im Einklang
applicable law, acquire by subrogation, somme versée, et conformément à la légis- mit dem geltenden Recht im Wege der Ab-
assignment or otherwise, the rights which lation applicable, par subrogation, transfert tretung, dem Forderungsübergang oder auf
the seafarer would have enjoyed. ou d’une autre manière, les droits dont andere Weise die Rechte, auf die die See-
aurait bénéficié ledit marin. leute Anspruch gehabt hätten.
13. Nothing in this Standard shall preju- 13. Aucune disposition de la présente 13. Durch diese Norm wird in keiner
dice any right of recourse of the insurer or norme ne porte atteinte au droit de recours Weise das Regressrecht des Versicherers
provider of financial security against third de l’assureur ou du prestataire de la garan- oder des Anbieters der finanziellen Sicher-
parties. tie financière contre un tiers. heit gegenüber dritten Parteien einge-
schränkt.
14. The provisions in this Standard are 14. Les dispositions de la présente 14. Die Bestimmungen dieser Norm zie-
not intended to be exclusive or to prejudice norme n’ont pas pour objet d’être exclu- len nicht auf Ausschließlichkeit ab; andere
any other rights, claims or remedies that sives ni de porter atteinte à d’autres droits, Rechte, Ansprüche oder Rechtsmittel, die
may also be available to compensate sea- créances ou recours destinés à indemniser ebenfalls zur Entschädigung im Stich gelas-
farers who are abandoned. National laws les gens de mer abandonnés. La législation sener Seeleute dienen, bleiben unberührt.
and regulations may provide that any nationale peut prévoir que toutes sommes Innerstaatliche Rechtsvorschriften können
amounts payable under this Standard can payables en vertu de la présente norme vorsehen, dass die nach dieser Norm zu
be offset against amounts received from peuvent être déduites des sommes reçues zahlenden Beträge mit Beträgen verrechnet
other sources arising from any rights, d’autres sources et découlant de droits, werden können, die aus anderen Quellen
claims or remedies that may be the subject créances ou recours pouvant donner lieu à stammen und auf Rechten, Ansprüchen
of compensation under the present Stan- indemnisation en vertu de la présente norme. oder Rechtsmitteln beruhen, die Gegen-
dard. stand von Entschädigungen im Sinne der
vorliegenden Norm sein können.
B. Amendments relating to Guideline B2.5 B. Amendements relatifs au principe B. Änderungen betreffend die Leitlinie
directeur B2.5 B2.5
At the end of the present Guideline B2.5, A la fin de l’actuel principe directeur B2.5, Am Ende der gegenwärtigen Leitlinie B2.5
add the following heading and text: ajouter le titre et le texte suivants: sind die folgende Überschrift und der fol-
gende Text hinzuzufügen:
Guideline B2.5.3 – Financial security Principe directeur B2.5.3 – Garantie finan- Leitlinie B2.5.3 – Finanzielle Sicherheit
cière
1. In implementation of paragraph 8 of 1. En application du paragraphe 8 de la 1. Zur Umsetzung von Absatz 8 der
Standard A2.5.2, if time is needed to check norme A2.5.2, si la vérification de la validité Norm A2.5.2 sollte, wenn die Überprüfung
the validity of certain aspects of the request de certains éléments de la demande du der Gültigkeit bestimmter Aspekte des An-
of the seafarer or the seafarer’s nominated marin ou de son représentant désigné trags der Seeleute oder der von ihnen be-
representative, this should not prevent the nécessite du temps, le marin ne devrait pas nannten Vertreter Zeit erfordert, dies die
seafarer from immediately receiving such pour autant se voir privé de recevoir immé- Seeleute nicht daran hindern, unverzüglich
part of the assistance requested as is diatement l’assistance correspondant aux den Teil der erbetenden Unterstützung zu
recognized as justified. éléments dont la validité a été établie. erhalten, der als gerechtfertigt anerkannt
worden ist.
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
C. Amendment to include a new appendix C. Amendement relatif à l’insertion d’une C. Änderungen zur Aufnahme eines
nouvelle annexe neuen Anhangs
Before Appendix A5-I, add the following Avant l’annexe A5-I, ajouter l’annexe sui- Vor Anhang A5-I ist folgender Anhang hin-
appendix: vante: zuzufügen:
Appendix A2-I Annexe A2-I Anhang A2-I
Evidence Preuves Nachweis
of financial security de la garantie financière der finanziellen Sicherheit
under Regulation 2.5, paragraph 2 prescrites par la règle 2.5, paragraphe 2 gemäß Regel 2.5 Absatz 2
The certificate or other documentary evi- Le certificat ou toute autre preuve docu- Das Zertifikat oder ein anderer Nachweis
dence referred to in Standard A2.5.2, para- mentaire visée au paragraphe 7 de la gemäß der Norm A2.5.2 Absatz 7 hat fol-
graph 7, shall include the following informa- norme A2.5.2, doit inclure les renseigne- gende Angaben zu enthalten:
tion: ments suivants:
(a) name of the ship; a) le nom du navire; a) Name des Schiffes;
(b) port of registry of the ship; b) le port d’immatriculation du navire; b) Heimathafen des Schiffes;
(c) call sign of the ship; c) l’indicatif d’appel du navire; c) Rufzeichen des Schiffes;
(d) IMO number of the ship; d) le numéro OMI du navire; d) IMO-Nummer des Schiffes;
(e) name and address of the provider or e) le nom et l’adresse du prestataire ou e) Name und Anschrift des Anbieters bzw.
providers of the financial security; des prestataires de la garantie finan- der Anbieter der finanziellen Sicherheit;
cière;
(f) contact details of the persons or entity f) les coordonnées des personnes ou de f) Kontaktinformationen der Personen
responsible for handling seafarers’ re- l’entité chargée de traiter les demandes oder der Stelle, die für die Behandlung
quests for relief; d’assistance des gens de mer; der Hilfeersuchen der Seeleute zustän-
dig sind;
(g) name of the shipowner; g) le nom de l’armateur; g) Name des Reeders;
(h) period of validity of the financial security; h) la durée de validité de la garantie finan- h) Gültigkeitsdauer der finanziellen Sicher-
and cière; heit;
(i) an attestation from the financial security i) une attestation du prestataire de la ga- i) eine Bescheinigung des Anbieters der
provider that the financial security meets rantie financière selon laquelle la garan- finanziellen Sicherheit, der zufolge die
the requirements of Standard A2.5.2. tie financière satisfait aux exigences de finanzielle Sicherheit den Anforderungen
la norme A2.5.2. der Norm A2.5.2 genügt.
D. Amendments relating to Appendices D. Amendements relatifs aux annexes D. Änderungen betreffend die Anhänge
A5-I, A5-II and A5-III A5-I, A5-II et A5-III A5-I, A5-II und A5-III
At the end of Appendix A5-I, add the A la fin de l’annexe A5-I, ajouter l’élément Am Ende von Anhang A5-I ist folgender
following item: suivant: Punkt hinzuzufügen:
Financial security for repatriation Garantie financière pour rapatriement Finanzielle Sicherheit für die Heimschaffung
In Appendix A5-II, after item 14 under the Dans l’annexe A5-II, après le point 14 situé Im Anhang A5-II ist nach Punkt 14 unter der
heading Declaration of Maritime Labour sous le titre Déclaration de conformité du Überschrift Seearbeits-Konformitätserklä-
Compliance – Part I, add the following item: travail maritime – Partie I, ajouter l’élément rung – Teil I der folgende Punkt hinzuzufü-
suivant: gen:
15. Financial security for repatriation (Regu- 15. Garantie financière pour rapatriement 15. Finanzielle Sicherheit für die Heim-
lation 2.5) (règle 2.5) schaffung (Regel 2.5)
In Appendix A5-II, after item 14 under the Dans l’annexe A5-II, après le point 14 situé Im Anhang A5-II ist nach Punkt 14 unter der
heading Declaration of Maritime Labour sous le titre Déclaration de conformité du Überschrift Seearbeits-Konformitätserklä-
Compliance – Part II, add the following item: travail maritime – Partie II, ajouter l’élément rung – Teil II der folgende Punkt hinzuzufü-
suivant: gen:
15. Financial security for repatriation (Regu- 15. Garantie financière pour rapatriement 15. Finanzielle Sicherheit für die Heim-
lation 2.5) (règle 2.5) schaffung (Regel 2.5)
At the end of Appendix A5-III, add the A la fin de l’annexe A5-III, ajouter l’élément Am Ende von Anhang A5-III ist folgender
following area: suivant: Bereich hinzufügen:
Financial security for repatriation Garantie financière pour rapatriement Finanzielle Sicherheit für die Heimschaffung
II. Amendments to the Code II. Amendements au code II. Änderungen des Codes
implementing Regulation 4.2 concernant la règle 4.2 des Seearbeitsübereinkommens,
– Shipowners’ liability – Responsabilité 2006 (und Anhänge) in Bezug
of the MLC, 2006 (and appendices) de l’armateur de la MLC, 2006 auf Regel 4.2 – Verpflichtungen
(et annexes) der Reeder
A. Amendments relating to Standard A4.2 A. Amendements relatifs à la norme A4.2 A. Änderungen betreffend die Norm A4.2
In the present heading, “Standard A4.2 Dans le titre actuel «Norme A4.2 – Respon- In der gegenwärtigen Überschrift „Norm
– Shipowners’ liability”, replace “A4.2” by sabilité des armateurs», remplacer «A4.2» A4.2 – Verpflichtungen der Reeder“ ist
“A4.2.1”. par «A4.2.1». „A4.2“ durch „A4.2.1“ zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 833
Following paragraph 7 of the present Stan- Après le paragraphe 7 de l’actuelle norme Nach Absatz 7 der gegenwärtigen Norm
dard A4.2, add the following text: A4.2, ajouter le texte suivant: A4.2 ist folgender Text hinzuzufügen:
8. National laws and regulations shall 8. La législation nationale prévoit que le 8. Die innerstaatlichen Rechtvorschriften
provide that the system of financial security dispositif de garantie financière destiné à haben vorzusehen, dass das System der
to assure compensation as provided by garantir l’indemnisation prévue au para- finanziellen Sicherheit zur Sicherstellung
paragraph 1(b) of this Standard for contrac- graphe 1 b) de la présente norme pour les einer Entschädigung gemäß Absatz 1
tual claims, as defined in Standard A4.2.2, créances contractuelles définies dans la Buchstabe b) dieser Norm in Bezug auf ver-
meet the following minimum requirements: norme A4.2.2 satisfait aux exigences mini- tragliche Forderungen, wie sie in der Norm
males suivantes: A4.2.2 definiert werden, die folgenden Min-
destanforderungen erfüllt:
(a) the contractual compensation, where a) l’indemnisation contractuelle, lorsqu’elle a) die vertragliche Entschädigung ist, so-
set out in the seafarer’s employment est prévue par le contrat d’engagement fern sie im Beschäftigungsvertrag der
agreement and without prejudice to maritime et sans préjudice de l’alinéa c) Seeleute festgelegt ist und unbeschadet
subparagraph (c) of this paragraph, shall du présent paragraphe, est versée en von Buchstabe c) dieses Absatzes, voll-
be paid in full and without delay; totalité et sans retard; ständig und unverzüglich zu zahlen;
(b) there shall be no pressure to accept a b) aucune pression n’est exercée en vue b) es darf kein Druck ausgeübt werden,
payment less than the contractual de faire accepter une prestation infé- eine Zahlung unterhalb des vertraglich
amount; rieure au montant contractuel; vereinbarten Betrags zu akzeptieren;
(c) where the nature of the long-term c) si l’incapacité de longue durée d’un c) wo es aufgrund der Art der Erwerbsun-
disability of a seafarer makes it difficult marin est de nature telle qu’elle ne per- fähigkeit der Seeleute schwierig ist, die
to assess the full compensation to met pas d’établir facilement le montant vollständige Entschädigung festzulegen,
which the seafarer may be entitled, an total de l’indemnité à laquelle il peut auf die die Seeleute Anspruch haben
interim payment or payments shall be prétendre, un ou plusieurs paiements können, haben Seeleute eine Interims-
made to the seafarer so as to avoid provisoires sont effectués en sa faveur zahlung oder -zahlungen zu erhalten,
undue hardship; pour lui éviter de se retrouver dans une um unbillige Härten zu vermeiden;
situation précaire injustifiée;
(d) in accordance with Regulation 4.2, d) conformément à la règle 4.2, para- d) im Einklang mit der Regel 4.2 Absatz 2
paragraph 2, the seafarer shall receive graphe 2, le marin reçoit un paiement erhalten Seeleute Zahlungen unbescha-
payment without prejudice to other legal sans préjudice d’autres droits garantis det anderer rechtlicher Ansprüche, die-
rights, but such payment may be offset par la loi, ce paiement pouvant toutefois se Zahlungen können vom Reeder
by the shipowner against any damages être déduit par l’armateur de toute in- jedoch mit Entschädigungen für andere
resulting from any other claim made by demnité résultant de toute autre récla- Forderungen der Seeleute gegenüber
the seafarer against the shipowner and mation formulée par le marin à son en- dem Reeder, die auf demselben Vorfall
arising from the same incident; and contre et découlant du même incident; beruhen, verrechnet werden;
(e) the claim for contractual compensation e) toute réclamation en vue d’une indem- e) die Forderung nach vertraglicher Ent-
may be brought directly by the seafarer nisation contractuelle peut être présen- schädigung kann unmittelbar von den
concerned, or their next of kin, or a tée directement par le marin concerné, betroffenen Seeleuten, von ihren nächs-
representative of the seafarer or desig- ses plus proches parents, un représen- ten Angehörigen, einem Vertreter der
nated beneficiary. tant du marin ou le bénéficiaire désigné. Seeleute oder von einem benannten Be-
günstigten geltend gemacht werden.
9. National laws and regulations shall 9. La législation nationale dispose que 9. Innerstaatliche Rechtsvorschriften
ensure that seafarers receive prior noti- les gens de mer reçoivent un préavis si la haben vorzuschreiben, dass Seeleute im
fication if a shipowner’s financial security is garantie financière de l’armateur doit être Voraus informiert werden, wenn die finan-
to be cancelled or terminated. annulée ou résiliée. zielle Sicherheit eines Reeders annulliert
oder gekündigt werden soll.
10. National laws and regulations shall 10. La législation nationale dispose que 10. Innerstaatliche Rechtsvorschriften
ensure that the competent authority of the l’autorité compétente de l’Etat du pavillon haben vorzuschreiben, dass die zuständige
flag State is notified by the provider of the est avisée par le prestataire de la garantie Stelle des Flaggenstaates vom Anbieter der
financial security if a shipowner’s financial financière de l’annulation ou de la résiliation finanziellen Sicherheit unterrichtet wird,
security is cancelled or terminated. de la garantie financière de l’armateur. wenn die finanzielle Sicherheit eines Ree-
ders annulliert oder gekündigt wird.
11. Each Member shall require that ships 11. Chaque Membre exige que les na- 11. Jedes Mitglied hat vorzuschreiben,
that fly its flag carry on board a certifi- vires battant son pavillon détiennent à bord dass Schiffe unter seiner Flagge ein Zertifi-
cate or other documentary evidence of un certificat ou toute autre preuve docu- kat oder einen anderen Nachweis der finan-
financial security issued by the financial mentaire de la garantie financière délivrée ziellen Sicherheit an Bord mitführen, ausge-
security provider. A copy shall be posted in par le prestataire de cette garantie. Une stellt vom Anbieter der finanziellen
a conspicuous place on board where it is copie doit être affichée bien en vue à un en- Sicherheit. Eine Kopie muss an einer deut-
available to the seafarers. Where more than droit accessible aux gens de mer. Lorsque lich sichtbaren Stelle an Bord ausgehängt
one financial security provider provides la couverture est assurée par plusieurs werden, wo sie den Seeleuten zugänglich
cover, the document provided by each prestataires, le document fourni par chacun ist. Gibt es mehrere Anbieter finanzieller
provider shall be carried on board. d’eux est conservé à bord. Sicherheiten, ist das Dokument eines jeden
Anbieters an Bord mitzuführen.
12. The financial security shall not cease 12. La garantie financière ne peut cesser 12. Die finanzielle Sicherheit darf vor
before the end of the period of validity avant la fin de sa période de validité, à dem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht
of the financial security unless the finan- moins que le prestataire de la garantie erlöschen, es sein denn, der Anbieter der
cial security provider has given prior financière n’ait donné un préavis d’au moins finanziellen Sicherheit hat die zuständige
notification of at least 30 days to the trente jours à l’autorité compétente de l’Etat Stelle des Flaggenstaates mindestens
competent authority of the flag State. du pavillon. 30 Tage zuvor davon in Kenntnis gesetzt.
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
13. The financial security shall provide 13. La garantie financière prévoit le paie- 13. Die finanzielle Sicherheit hat die Zah-
for the payment of all contractual claims ment de toutes créances contractuelles lung aller von ihr abgedeckten vertraglichen
covered by it which arise during the period couvertes qui se présentent durant la Ansprüche zu gewährleisten, die während
for which the document is valid. période de validité du document. der Gültigkeit des Dokuments entstehen.
14. The certificate or other documentary 14. Le certificat ou toute autre preuve 14. Das Zertifikat oder der Nachweis der
evidence of financial security shall contain documentaire de la garantie financière finanziellen Sicherheit hat die in Anhang
the information required in Appendix A4-I. doit contenir les informations requises à A4-I geforderten Informationen zu enthal-
It shall be in English or accompanied by an l’annexe A4-I. Il doit être rédigé en anglais ten. Das Dokument muss in Englisch abge-
English translation. ou accompagné d’une traduction en anglais. fasst oder von einer englischen Überset-
zung begleitet sein.
Add the following heading and text Ajouter le titre et le texte suivants à la suite Nach der gegenwärtigen Norm A4.2 sind
following the present Standard A4.2: de l’actuelle norme A4.2: die folgende Überschrift und der folgende
Text hinzuzufügen:
Standard A4.2.2 Norme A4.2.2 Norm A4.2.2
Tr e a t m e n t o f c o n t r a c t u a l c l a i m s Tr a i t e m e n t Behandlung
des créances contractuelles v e r t ra g l i c h e r Fo rd e r u n g e n
1. For the purposes of Standard A4.2.1, 1. Aux fins du paragraphe 8 de la 1. Für die Zwecke der Norm A4.2.1 Ab-
paragraph 8, and the present Standard, norme A4.2.1, et de la présente norme, le satz 8 und der vorliegenden Norm bezeich-
the term “contractual claim” means any terme «créance contractuelle» s’entend de net der Ausdruck „vertragliche Forderung“
claim which relates to death or long- toute créance liée au décès ou à une jede Forderung im Zusammenhang mit dem
term disability of seafarers due to an incapacité de longue durée des gens de Tod oder der Erwerbsunfähigkeit von See-
occupational injury, illness or hazard as mer résultant d’un accident de travail, d’une leuten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder
set out in national law, the seafarers’ maladie professionnelle ou d’un risque pro- einer berufsbedingten Erkrankung oder Ge-
employment agreement or collective fessionnel, tel que prévu par la législation fahr, gemäß den innerstaatlichen Rechts-
agreement. nationale, le contrat d’engagement maritime vorschriften, dem Beschäftigungsvertrag
ou une convention collective. der Seeleute oder dem Gesamtarbeitsver-
trag.
2. The system of financial security, as 2. Le dispositif de garantie financière, 2. Das System der finanziellen Sicherheit
provided for in Standard A4.2.1, para- tel que prévu au paragraphe 1 b) de la gemäß der Norm A4.2.1 Absatz 1 Buchsta-
graph 1(b), may be in the form of a norme A4.2.1, peut prendre la forme d’un be b) kann ein Sozialversicherungssystem,
social security scheme or insurance or régime de sécurité sociale, une assurance, eine Versicherung, ein Fonds oder ein an-
fund or other similar arrangements. un fonds ou de tout autre dispositif équiva- deres ähnliches Instrument sein. Seine
Its form shall be determined by the lent. Sa forme est déterminée par le Mem- Form ist von dem Mitglied nach Beratung
Member after consultation with the bre après consultation des organisations mit den in Frage kommenden Verbänden
shipowners’ and seafarers’ organizations d’armateurs et de gens de mer intéressées. der Reeder und der Seeleute festzulegen.
concerned.
3. National laws and regulations shall 3. La législation nationale garantit que 3. Innerstaatliche Rechtsvorschriften ha-
ensure that effective arrangements are des dispositions efficaces sont prises pour ben sicherzustellen, dass effektive Regelun-
in place to receive, deal with and impar- recevoir, traiter et régler en toute impartialité gen vorhanden sind, um vertragliche An-
tially settle contractual claims relating les demandes d’indemnisation pour des sprüche, die Entschädigungen gemäß der
to compensation referred to in Stan- créances contractuelles, telles que visées Norm A4.2.1 Absatz 8 betreffen, im Rah-
dard A4.2.1, paragraph 8, through expe- au paragraphe 8 de la norme A4.2.1 au men zügiger und fairer Verfahren entgegen-
ditious and fair procedures. moyen de procédures rapides et équitables. zunehmen, zu behandeln und unparteiisch
zu regeln.
B. Amendments relating to Guideline B4.2 B. Amendements relatifs au principe B. Änderungen betreffend die Leitlinie
directeur B4.2 B4.2
In the present heading, “Guideline B4.2 Dans le titre actuel «Principe directeur B4.2 In der gegenwärtigen Überschrift „Leit-
– Shipowners’ liability”, replace “B4.2” by – Responsabilité de l’armateur», remplacer linie B4.2 – Verpflichtungen der Reeder“ ist
“B4.2.1”. «B4.2» par «B4.2.1». „B4.2“ durch „B4.2.1“ zu ersetzen.
In paragraph 1 of the present Guide- Au paragraphe 1 de l’actuel principe direc- In Absatz 1 der gegenwärtigen Leitlinie B4.2
line B4.2, replace “Standard A4.2” by teur B4.2, remplacer «norme A4.2» par ist die Bezeichnung „Norm A4.2“ zu erset-
“Standard A4.2.1”. «norme A4.2.1». zen durch die Bezeichnung „Norm A4.2.1“.
Following paragraph 3 of the present Guide- Après le paragraphe 3 du principe directeur Nach Absatz 3 der gegenwärtigen Leitlinie
line B4.2, add the following heading and B4.2 actuel, ajouter le titre et le texte sui- B4.2 sind die folgende Überschrift und der
text: vants: folgende Text hinzuzufügen:
Guideline B4.2.2 – Treatment of contractual Principe directeur B4.2.2 – Traitement des Leitlinie B4.2.2 – Behandlung von vertrag-
claims créances contractuelles lichen Forderungen
1. National laws or regulations should 1. La législation nationale devrait prévoir 1. Die innerstaatlichen Rechtsvorschrif-
provide that the parties to the payment of que les parties au paiement d’une créance ten sollten vorsehen, dass die an der Zah-
a contractual claim may use the Model contractuelle pourront utiliser le modèle lung einer vertraglichen Forderung beteilig-
Receipt and Release Form set out in de reçu et de décharge figurant dans ten Parteien das im Anhang B4-I
Appendix B4-I. l’annexe B4-I. aufgeführte Eingangs- und Freigabeformu-
lar verwenden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 835
C. Amendment to include new appendices
After Appendix A2-I, add the following appendix:
Appendix A4-I
Evidence of financial security under Regulation 4.2
The certificate or other documentary evidence of financial security required under Standard A4.2.1, paragraph 14, shall include the
following information:
a) name of the ship;
b) port of registry of the ship;
c) call sign of the ship;
d) IMO number of the ship;
e) name and address of the provider or providers of the financial security;
f) contact details of the persons or entity responsible for handling seafarers’ contractual claims;;
g) name of the shipowner;
h) period of validity of the financial security; and
i) an attestation from the financial security provider that the financial security meets the requirements of Standard A4.2.1.
After Appendix A4-I, add the following appendix:
Appendix B4-I
Model Receipt and Release Form referred to in Guideline B4.2.2
Ship (name, port of registry and IMO number): .......................................................................................................................................
Incident (date and place): ........................................................................................................................................................................
Seafarer/legal heir and/or dependant: .....................................................................................................................................................
Shipowner: ...............................................................................................................................................................................................
I, [Seafarer] [Seafarer’s legal heir and/or dependant]* hereby acknowledge receipt of the sum of [currency and amount] in satisfaction
of the Shipowner’s obligation to pay contractual compensation for personal injury and/or death under the terms and conditions of
[my] [the Seafarer’s]* employment and I hereby release the Shipowner from their obligations under the said terms and conditions.
The payment is made without admission of liability of any claims and is accepted without prejudice to [my] [the Seafarer’s legal heir
and/or dependant’s]* right to pursue any claim at law in respect of negligence, tort, breach of statutory duty or any other legal redress
available and arising out of the above incident.
Dated: ......................................................................................................................................................................................................
Seafarer/legal heir and/or dependant: .....................................................................................................................................................
Signed: .....................................................................................................................................................................................................
For acknowledgement:
Shipowner/Shipowner representative:
Signed: .....................................................................................................................................................................................................
Financial security provider:
Signed: .....................................................................................................................................................................................................
* Delete as appropriate.
D. Amendments relating to Appendices A5-I, A5-II and A5-III
At the end of Appendix A5-I, add the following item:
Financial security relating to shipowners’ liability
In Appendix A5-II, as the last item under the heading Declaration of Maritime Labour Compliance – Part I, add the following item:
16. Financial security relating to shipowners’ liability (Regulation 4.2)
In Appendix A5-II, as the last item under the heading Declaration of Maritime Labour Compliance – Part II, add the following item:
16. Financial security relating to shipowners’ liability (Regulation 4.2)
At the end of Appendix A5-III, add the following area:
Financial security relating to shipowners’ liability
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
C. Amendements relatifs à l’insertion de nouvelles annexes
Après l’annexe A2-I, ajouter l’annexe suivante:
Annexe A4-I
Preuves de la garantie financière prévue à la règle 4.2
Le certificat ou toute autre preuve documentaire de la garantie financière prescrit au paragraphe 14 de la norme A4.2.1 doit inclure
les informations suivantes:
a) le nom du navire;
b) le port d’immatriculation du navire;
c) l’indicatif d’appel du navire;
d) le numéro OMI du navire;
e) le nom et l’adresse du prestataire ou des prestataires de la garantie financière;
f) les coordonnées des personnes ou de l’entité chargée de traiter les créances contractuelles des gens de mer;
g) le nom de l’armateur;
h) la durée de validité de la garantie financière;
i) une attestation du prestataire de la garantie financière selon laquelle la garantie financière satisfait aux exigences de la norme
A4.2.1.
Après l’annexe A4-I, ajouter l’annexe suivante:
Annexe B4-I
Modèle de reçu et de décharge visé au principe directeur B4.2.2
Navire (nom, port d’immatriculation et numéro OMI): .............................................................................................................................
Incident (date et lieu): ..............................................................................................................................................................................
Marin/héritier du marin et/ou personne à charge: ...................................................................................................................................
Armateur: .................................................................................................................................................................................................
Je soussigné, [nom du marin] [nom de l’héritier du marin et/ou de la personne à charge]*, accuse réception par la présente de la
somme de [montant et devise] en acquittement de l’obligation de l’armateur de payer une indemnisation contractuelle pour lésions
corporelles et/ou mort en vertu des clauses de [mon engagement] [de l’engagement du marin]* et dégage l’armateur de ses obligations
en vertu desdites clauses.
Le paiement est effectué sans reconnaissance de responsabilité à l’égard de créances éventuelles et est accepté sans préjudice de
[mon droit][du droit du marin/de l’héritier légal du marin et/ou de la personne à charge]* de faire valoir en justice toute créance pour
négligence ou faute, ou violation d’une obligation légale, ou tout autre droit à réparation pouvant être invoqué et découlant de l’incident
susmentionné.
Date: ........................................................................................................................................................................................................
Marin/héritier du marin et/ou personne à charge: ...................................................................................................................................
Signature: ................................................................................................................................................................................................
Accusés de réception:
Armateur/représentant de l’armateur:
Signature: ................................................................................................................................................................................................
Prestataire de la garantie financière: .......................................................................................................................................................
Signature: ................................................................................................................................................................................................
* Rayer la mention inutile.
D. Amendements relatifs aux annexes A5-I, A5-II et A5-III
A la fin de l’annexe A5-I, ajouter l’élément suivant:
Garantie financière relative à la responsabilité de l’armateur
Dans l’annexe A5-II, ajouter comme dernier point de la Déclaration de conformité du travail maritime – Partie I, l’élément suivant:
16. Garantie financière relative à la responsabilité de l’armateur (règle 4.2)
Dans l’annexe A5-II, ajouter comme dernier point de la Déclaration de conformité du travail maritime – Partie II, l’élément suivant:
16. Garantie financière relative à la responsabilité de l’armateur (règle 4.2)
A la fin de l’annexe A5-III, ajouter l’élément suivant:
Garantie financière relative à la responsabilité de l’armateur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 837
C. Änderung zur Aufnahme neuer Anhänge
Nach dem Anhang A2-I ist folgender Anhang hinzuzufügen:
Anhang A4-I
Nachweis der finanziellen Sicherheit gemäß Regel 4.2
Das Zertifikat oder ein anderer Nachweis der finanziellen Sicherheit gemäß der Norm A4.2.1 Absatz 14 hat folgende Angaben zu ent-
halten:
a) Name des Schiffes;
b) Heimathafen des Schiffes;
c) Rufzeichen des Schiffes;
d) IMO-Nummer des Schiffes;
e) Name und Anschrift des Anbieters bzw. der Anbieter der finanziellen Sicherheit;
f) Kontaktinformationen der Personen oder der Stelle, die für die Behandlung der Hilfeersuchen der Seeleute zuständig sind;
g) Name des Reeders;
h) Gültigkeitsdauer der finanziellen Sicherheit;
i) eine Bescheinigung des Anbieters der finanziellen Sicherheit, der zufolge die finanzielle Sicherheit den Anforderungen der
Norm A4.2.1 genügt.
Nach dem Anhang A4-I ist folgender Anhang hinzuzufügen:
Anhang B4-I
Muster – Eingangs- und Freigabeformular gemäß der Leitlinie B4.2.2
Schiff (Name, Heimathafen und IMO-Nummer): ......................................................................................................................................
Vorfall (Datum und Ort): ...........................................................................................................................................................................
Seemann/gesetzlicher Erbe und/oder Angehöriger: ...............................................................................................................................
Reeder: ....................................................................................................................................................................................................
Ich [Seemann] [gesetzlicher Erbe und/oder Angehöriger des Seemanns]* bestätige hiermit den Erhalt eines Betrags von [Währung
und Höhe des Betrags] zur Erfüllung der Pflicht des Reeders zur Zahlung einer vertraglichen Entschädigung für Körperverletzungen
und/oder Tod gemäß den Bedingungen [meiner Beschäftigung] [der Beschäftigung des Seemanns]* und entbinde hiermit den Reeder
von seinen Verpflichtungen aufgrund der genannten Bedingungen.
Die Zahlung erfolgt ohne Anerkennung jeglicher Rechtspflicht und wird unbeschadet [meines Rechts] [des Rechts des gesetzlichen
Erben des Seemanns und/oder seiner Angehörigen]* angenommen, Ansprüche wegen Fahrlässigkeit, einer unerlaubten Handlung
oder Verletzung gesetzlicher Pflichten rechtlich geltend zu machen oder andere verfügbare und sich aus dem oben genannten Vorfall
ergebende Rechtsbehelfe einzulegen.
Datum: .....................................................................................................................................................................................................
Seemann/gesetzlicher Erbe und/oder Angehöriger: ...............................................................................................................................
Unterschrift: .............................................................................................................................................................................................
Empfangsbestätigung:
Reeder/Vertreter des Reeders:
Unterschrift: .............................................................................................................................................................................................
Anbieter der finanziellen Sicherheit:
Unterschrift: .............................................................................................................................................................................................
* Nichtzutreffendes streichen.
D. Änderungen betreffend die Anhänge A5-I, A5-II und A5-III
Am Ende des Anhangs A5-I ist folgender Punkt hinzuzufügen:
Finanzielle Sicherheit im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Reeders
Im Anhang A5-II ist als letzter Punkt unter der Überschrift Seearbeits-Konformitätserklärung – Teil I folgender Punkt hinzuzufügen:
16. Finanzielle Sicherheit im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Reeders (Regel 4.2)
Im Anhang A5-II ist als letzter Punkt unter der Überschrift Seearbeits-Konformitätserklärung – Teil II folgender Punkt hinzuzufügen:
16. Finanzielle Sicherheit im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Reeders (Regel 4.2)
Am Ende von Anhang A5-III ist folgender Eintrag hinzuzufügen:
Finanzielle Sicherheit im Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Reeders
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderung des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial
Vom 26. Mai 2016
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2008 zu der Entschließung
vom 8. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979
über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. 2008 II S. 574, 575) wird
bekannt gemacht, dass die Änderung nach Artikel 20 Absatz 2 des Überein-
kommens für die
Bundesrepublik Deutschland am 8. Mai 2016
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 21. Oktober 2010 beim General-
direktor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt worden.
II.
Die Änderung des Übereinkommens vom 26. Oktober 1979 über den phy-
sischen Schutz von Kernmaterial ist ferner nach Artikel 20 Absatz 2 des Über-
einkommens für folgende Staaten und Organisationen am 8. Mai 2016 in Kraft
getreten:
Albanien
Algerien
Antigua und Barbuda
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen
Australien
Bahrain
Belgien
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Bosnien und Herzegowina
Botsuana
Bulgarien
Burkina Faso
Chile
China
Côte d’Ivoire
Dänemark
unter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf die Färöer und Grönland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 839
Dominikanische Republik
Dschibuti
Estland
Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärungen
Fidschi
Finnland
Frankreich
Gabun
Georgien
Ghana
Griechenland
Indien
Indonesien
Irland
Island
Israel
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts
Italien
Jamaika
Japan
Jordanien
Kamerun
Kanada
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Kasachstan
Katar
Kenia
Kolumbien
Korea, Republik
Kroatien
Kuba
Kuwait
Lesotho
Lettland
Libyen
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Mali
Malta
Marokko
Marshallinseln
Mauretanien
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Mexiko
Moldau, Republik
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Montenegro
Nauru
Neuseeland
unter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf Tokelau
Nicaragua
Niederlande
Niger
Nigeria
Norwegen
Österreich
Pakistan
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
Rumänien
Russische Föderation
San Marino
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Serbien
Seychellen
Singapur
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen
Slowakei
Slowenien
Spanien
St. Lucia
Tadschikistan
Tschechische Republik
Tunesien
Türkei
nach Maßgabe der unter III. abgedruckten Erklärung
Turkmenistan
Ukraine
Ungarn
Uruguay
Usbekistan
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten
nach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen
Vereinigtes Königreich
Vietnam
Zypern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 841
III.
A s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 31. März
2016 folgende V o r b e h a l t e angebracht und E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“1. The Republic of Azerbaijan declares „1. Die Republik Aserbaidschan erklärt,
that the provisions of the Convention on the dass sie das Übereinkommen über den
Physical Protection of Nuclear Material and physischen Schutz von Kernmaterial und
the Amendment to the Convention on the die Änderung des Übereinkommens über
Physical Protection of Nuclear Material shall den physischen Schutz von Kernmaterial
not be applied by the Republic of Azerbaijan nicht in Bezug auf die Republik Armenien
in respect of the Republic of Armenia. anwendet.
2. The Republic of Azerbaijan declares 2. Die Republik Aserbaidschan erklärt,
that it is unable to guarantee the implemen- dass sie die Durchführung des Überein-
tation of the provisions of the Convention kommens über den physischen Schutz von
on the Physical Protection of Nuclear Mate- Kernmaterial und der Änderung des Über-
rial and the Amendment to the Convention einkommens über den physischen Schutz
on the Physical Protection of Nuclear Mate- von Kernmaterial in ihren von der Republik
rial in its territories occupied by the Repub- Armenien besetzen Gebieten (Region Berg-
lic of Armenia (the Nagorno-Karabakh re- Karabach der Republik Aserbaidschan und
gion of the Republic of Azerbaijan and its ihre sieben die genannte Region umgeben-
seven districts surrounding that region), un- den Distrikte) erst dann gewährleisten kann,
til the liberation of those territories from the wenn diese Gebiete von der Besatzung be-
occupation and complete elimination of the freit und die Folgen dieser Besatzung voll-
consequences of that occupation (the ständig beseitigt sind (eine schematische
schematic map of the occupied territories Karte der besetzen Gebiete der Republik
of the Republic of Azerbaijan is enclosed). Aserbaidschan ist beigefügt).
3. The Republic of Azerbaijan reserves 3. Die Republik Aserbaidschan behält
the right to amend or revoke at any time the sich das Recht vor, die Absätze 1 und 2 die-
provisions of Paragraph 1 and Paragraph 2 ser Erklärung jederzeit zu ändern oder zu-
of the present Declaration, and other Par- rückzunehmen; anderen Vertragsparteien
ties shall be notified in writing of any such werden derartige Änderungen oder Zurück-
amendments or revocation.” nahmen schriftlich notifiziert.“
B e l g i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 22. Januar 2013
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Original in French) (Übersetzung aus dem Englischen; Original:
Französisch)
“Referring to Article 2A of the protocol to „Unter Hinweis auf Artikel 2 A in der Ent-
amend the Convention on the Physical Pro- schließung zur Änderung des Übereinkom-
tection of Nuclear Material, the Belgian mens über den physischen Schutz von
Government declares that it interprets the Kernmaterial erklärt die belgische Regie-
fundamental principles of physical protec- rung, dass sie die in Artikel 2 A Absatz 3 ge-
tion of nuclear material and nuclear facilities nannten Grundsätze des physischen Schut-
contained in paragraph 3 of Article 2A as zes von Kernmaterial und Kernanlagen als
guidelines which the State Party must apply Richtlinien auslegt, die ein Vertragsstaat bei
in implementing the obligations of para- der Erfüllung der Verpflichtungen nach den
graphs 1 and 2 of Article 2A. Absätzen 1 und 2 des Artikels 2 A anwen-
den muss.
Consequently, the Belgian Government Folglich ist die belgische Regierung der
considers that the fundamental principles of Auffassung, dass die Grundsätze des phy-
physical protection of nuclear material and sischen Schutzes von Kernmaterial und
nuclear facilities do not, in themselves, con- Kernanlagen an sich keine rechtliche Ver-
stitute legal obligations.” pflichtung darstellen.“
D i e E u r o p ä i s c h e A t o m g e m e i n s c h a f t ( E U R AT O M ) hat bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde am 16. Dezember 2015 folgende E r k l ä r u n g e n
abgegeben:
(Übersetzung)
“Declaration by the European Atomic „Erklärung der Europäischen Atomge-
Energy Community according to the provi- meinschaft im Einklang mit Artikel 18 Ab-
sions of Articles 18(4) and 17(3) of the Con- satz 4 und Artikel 17 Absatz 3 des Überein-
vention: kommens:
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
‘The following States are presently mem- ‚Folgende Staaten sind derzeit Mitglieder
bers of the European Atomic Energy Com- der Europäischen Atomgemeinschaft: das
munity: the Kingdom of Belgium, the Re- Königreich Belgien, die Republik Bulgarien,
public of Bulgaria, the Czech Republic, the das Königreich Dänemark, die Bundesrepu-
Kingdom of Denmark, the Federal Republic blik Deutschland, die Republik Estland, die
of Germany, the Republic of Estonia, Ire- Republik Finnland, die Französische Repu-
land, the Hellenic Republic, the Kingdom of blik, die Hellenische Republik, Irland, die
Spain, the French Republic, the Republic of Italienische Republik, die Republik Kroatien,
Croatia, the Italian Republic, the Republic die Republik Lettland, die Republik Litauen,
of Cyprus, the Republic of Latvia, the Re- das Großherzogtum Luxemburg, die Repu-
public of Lithuania, the Grand Duchy of blik Malta, das Königreich der Niederlande,
Luxembourg, the Republic of Hungary, the die Republik Österreich, die Republik Polen,
Republic of Malta, the Kingdom of the die Portugiesische Republik, Rumänien,
Netherlands, the Republic of Austria, the das Königreich Schweden, die Slowakische
Republic of Poland, the Portuguese Repub- Republik, die Republik Slowenien, das Kö-
lic, Romania, the Republic of Slovenia, the nigreich Spanien, die Tschechische Repu-
Slovak Republic, the Republic of Finland, blik, die Republik Ungarn, das Vereinigte
the Kingdom of Sweden, the United King- Königreich Großbritannien und Nordirland,
dom of Great Britain and Northern Ireland. die Republik Zypern.
The Community declares that Articles 8 Die Gemeinschaft erklärt, dass die Arti-
to 13 and Article 14(2) and (3) of the Con- kel 8 bis 13 und Artikel 14 Absätze 2 und 3
vention on the Physical Protection of Nu- des Übereinkommens über den physischen
clear Material and Nuclear Facilities do not Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
apply to it. keine Anwendung auf sie finden.
Furthermore, pursuant to Article 17(3) of Darüber hinaus erklärt die Gemeinschaft
the Convention, the Community also de- nach Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkom-
clares that since only States may be parties mens, dass die Gemeinschaft nur durch
in cases before the International Court of das in Artikel 17 Absatz 2 bezeichnete
Justice, the Community is only bound by Schiedsverfahren gebunden ist, da in Fäl-
the arbitration procedure referred to in Arti- len, die vor dem Internationalen Gerichtshof
cle 17(2).’ ” verhandelt werden, ausschließlich Staaten
Streitparteien sein können.‘ “
I s r a e l hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 16. März 2012
folgenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 17 para- „Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 wie-
graph 3, the Government of the State of derholt die Regierung des Staates Israel,
Israel reiterates that it does not consider dass sie sich durch die in Artikel 17 Ab-
itself bound by the dispute settlement satz 2 des Übereinkommens vorgesehenen
procedures provided for in paragraph 2 of Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
Article 17 of the Convention.” nicht als gebunden betrachtet.“
K a n a d a hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 3. Dezember 2013
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“The Government of Canada considers „Die Regierung von Kanada vertritt die
the application of Article 7(1)(k) of the Con- Auffassung, dass die Anwendung von Arti-
vention on the Physical Protection of Nu- kel 7 Absatz 1 Buchstabe k des Überein-
clear Material, as amended by the Amend- kommens über den physischen Schutz von
ment to the Convention on the Physical Kernmaterial in der durch die Änderung des
Protection of Nuclear Material, to be limited Übereinkommens über den physischen
to acts committed in furthering a conspira- Schutz von Kernmaterial geänderten Fas-
cy of two or more persons to commit a spe- sung auf Handlungen begrenzt ist, die zur
cific criminal offence contemplated in para- Förderung einer Verschwörung von zwei
graphs 1 (a) to (g) of Article 7 of the oder mehreren Personen zur Begehung
amended Convention.” einer unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a
bis g des geänderten Übereinkommens
dargelegten konkreten Straftat vorgenom-
men werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 843
P a k i s t a n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 24. März
2016 folgenden V o r b e h a l t angebracht und folgende E r k l ä r u n g e n abge-
geben:
(Übersetzung)
“Reservation: „Vorbehalt:
‘Pursuant to paragraph 3 of Article 17 of ‚Nach Artikel 17 Absatz 3 des Überein-
the Convention on the Physical Protection kommens über den physischen Schutz von
of Nuclear Materials, as amended, the Is- Kernmaterial in seiner geänderten Fassung
lamic Republic of Pakistan reiterates that it bekräftigt die Islamische Republik Pakistan,
does not consider itself bound by either of dass sie sich durch keines der in Artikel 17
the dispute settlement procedures provided Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehe-
for in paragraph 2 of Article 17 of the Con- nen Verfahren zur Beilegung von Streitig-
vention.’ keiten als gebunden betrachtet.‘
Declarations: Erklärungen:
‘(1) The Convention does not provide a ‚(1) Das Übereinkommen stellt keine
basis for any action by a State or interna- Grundlage für Handlungen eines Staates
tional organization, which i) is not specifical- oder einer internationalen Organisation dar,
ly provided for in the provisions of the Con- die i) in dem Übereinkommen nicht eigens
vention, and ii) which impinges upon the vorgesehen ist und ii) die souveränen Rech-
sovereign rights and interests of the Islamic te und Interessen der Islamischen Republik
Republic of Pakistan; Pakistan berührt;
(2) Nothing in paragraph 4 of Article 2 of (2) Artikel 2 Absatz 4 des Übereinkom-
the Convention shall be construed as en- mens ist nicht so auszulegen, als fördere
couraging or condoning the threat or use of oder entschuldige er die Androhung oder
force in international relations which shall, Anwendung von Gewalt in internationalen
in all circumstances, be strictly governed by Beziehungen, die unter allen Umständen
the principles of international law and the strengstens den Grundsätzen des Völker-
purposes and principles of the Charter of rechts und den Zielen und Zwecken der
the United Nations; Charta der Vereinten Nationen unterliegen;
(3) Nothing in the Convention, and par- (3) das Übereinkommen und insbeson-
ticularly the cooperation or the sharing of dere die Zusammenarbeit oder der Aus-
information pursuant to Article 5, shall be tausch von Informationen nach Artikel 5
construed to further or achieve any political sind nicht so auszulegen, als dienten sie ei-
purpose; nem politischen Zweck oder förderten ihn;
(4) The term ‘international humanitarian (4) der Begriff ‚humanitäres Völkerrecht‘
law’ refers to those legal instruments to bezieht sich auf jene Rechtsinstrumente,
which the Islamic Republic of Pakistan is al- deren Vertragspartei die Islamische Repu-
ready a party to, and nothing in the Con- blik Pakistan bereits ist, und das Überein-
vention shall be interpreted as giving a dif- kommen ist nicht so auszulegen, als ver-
ferent status to the armed entities and leihe es den bewaffneten Einheiten und
groups other than the armed forces of a Gruppen, die nicht zu den Streitkräften
State as currently understood and applied eines Staates, wie sie nach derzeitiger Aus-
in international law and thereby creating legung und Anwendung des Völkerrechts
new obligations for the Islamic Republic of verstanden werden, zählen, einen anderen
Pakistan; Status und schaffe damit neue Verpflichtun-
gen für die Islamische Republik Pakistan;
(5) The term ‘armed conflict’, as em- (5) der Begriff ‚bewaffneter Konflikt‘, wie
ployed in the Convention, does not include er im Übereinkommen verwendet wird,
law enforcement or counterterrorism oper- schließt nicht Operationen zur Rechts-
ations; internal disturbances and tensions, durchsetzung oder Terrorismusbekämp-
such as riots, isolated and sporadic acts of fung, innere Unruhen und Spannungen wie
violence through any means; and other acts Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten
of a similar nature; jeglicher Art und andere ähnliche Handlun-
gen ein;
(6) It does not consider Article 11 of the (6) sie betrachtet Artikel 11 des Überein-
Convention to be the legal basis for extra- kommens nicht als Rechtsgrundlage für die
dition, with respect of the offences set forth Auslieferung in Bezug auf die darin nieder-
therein, and it shall conduct all extraditions gelegten Straftaten und führt alle Ausliefe-
under the Convention in accordance with rungen nach dem Übereinkommen im Ein-
the provisions of the laws of the Islamic Re- klang mit den Gesetzen der Islamischen
public of Pakistan, on the basis of treaties Republik Pakistan auf der Grundlage von
on extradition the Government of the Is- Auslieferungsverträgen, denen die Regie-
lamic Republic of Pakistan has entered into, rung der Islamischen Republik Pakistan
and upon the principle of reciprocity.’ ” beigetreten ist, und des Grundsatzes der
Gegenseitigkeit durch.‘ “
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
S i n g a p u r hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde am 22. Oktober
2014 folgenden V o r b e h a l t angebracht und folgende E r k l ä r u n g e n abge-
geben:
(Übersetzung)
“Reservation: „Vorbehalt:
‘(1) Pursuant to Article 17, paragraph 3, of ‚(1) Nach Artikel 17 Absatz 3 des Über-
the amended Convention, the Republic of einkommens in seiner geänderten Fassung
Singapore declares that it does not consider erklärt die Republik Singapur, dass sie sich
itself bound by both of the dispute settlement durch beide der in Artikel 17 Absatz 2 des
procedures provided for in Article 17, para- Übereinkommens in seiner geänderten Fas-
graph 2, of the amended Convention.’ sung vorgesehenen Verfahren zur Beile-
gung von Streitigkeiten nicht als gebunden
betrachtet.‘
Declarations: Erklärungen:
‘(1) The Republic of Singapore under- ‚(1) Die Republik Singapur versteht Arti-
stands Article 10 of the amended Conven- kel 10 des Übereinkommens in seiner geän-
tion to include the right of competent derten Fassung dahin gehend, dass er das
authorities to decide not to submit any Recht der zuständigen Behörden ein-
particular case for prosecution before the schließt, zu entscheiden, einen bestimmten
judicial authorities if the alleged offender is Fall nicht den Justizbehörden zur Straf-
dealt with under national security and pre- verfolgung zu unterbreiten, wenn auf den
ventive detention laws. Verdächtigen die Rechtsvorschriften zur
nationalen Sicherheit und zum Präventiv-
gewahrsam angewendet werden.
(2) The Republic of Singapore under- (2) Die Republik Singapur versteht den in
stands that the term ‘armed conflict’ in Ar- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b des Über-
ticle 2, paragraph 4, subparagraph (b), of einkommens in seiner geänderten Fassung
the amended Convention does not include genannten Begriff ‚bewaffneter Konflikt‘ da-
internal disturbances and tensions, such as hin gehend, dass er nicht innere Unruhen
riots, isolated and sporadic acts of violence, und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt
and other acts of a similar nature. auftretende Gewaltakte und andere ähnli-
che Handlungen einschließt.
(3) The Republic of Singapore under- (3) Die Republik Singapur vertritt die Auf-
stands that under Article 2, paragraph 4, fassung, dass das Übereinkommen nach
subparagraph (b), the amended Convention Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b keine An-
does not apply to: wendung findet auf:
(a) the military forces of a state in the exer- (a) die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung
cise of their official duties; ihrer dienstlichen Pflichten;
(b) civilians who direct or organise the offi- (b) Zivilisten, die die dienstlichen Tätigkei-
cial activities of military forces of a state; ten von Streitkräften eines Staates leiten
or oder organisieren; und
(c) civilians acting in support of the official (c) Zivilisten, die die dienstlichen Tätigkei-
activities of the military forces of a state, ten der Streitkräfte eines Staates unter-
if the civilians are under the formal com- stützen, wenn die Zivilisten der Befehls-
mand, control, and responsibility of gewalt, Aufsicht und Verantwortung
those forces.’ ” dieser Streitkräfte förmlich unterstellt
sind.‘ “
D i e Tü r k e i hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 8. Juli 2015
folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“It is the understanding of the Republic „Die Republik Türkei vertritt die Auffas-
of Turkey that the term international human- sung, dass sich der Begriff humanitäres
itarian law in paragraphs (a) and (b) of ar- Völkerrecht in Artikel 2 Absatz 4 Buchsta-
ticle 2(4) of Convention on the Physical Pro- ben a und b des Übereinkommens über
tection of Nuclear Material, refers to the den physischen Schutz von Kernmaterial
legal instruments to which Turkey is already auf die Rechtsinstrumente bezieht, deren
party. The article should not be interpreted Vertragspartei die Türkei bereits ist. Der Ar-
as giving a different status to the armed tikel ist nicht so auszulegen, als verleihe er
forces and groups other than the armed bewaffneten Kräften und Gruppen, die nicht
forces of a state as currently understood zu den Streitkräften eines Staates, wie sie
and applied in international law and thereby nach derzeitiger Auslegung und Anwen-
creating new obligations for Turkey.” dung des Völkerrechts verstanden werden,
zählen, einen anderen Status und schaffe
damit neue Verpflichtungen für die Türkei.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 845
D i e V e r e i n i g t e n S t a a t e n haben bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde am 31. Juli 2015 folgenden V o r b e h a l t angebracht und folgende
E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“Reservation: „Vorbehalt:
‘Consistent with Article 17(3) of the Con- ‚In Übereinstimmung mit Artikel 17 Ab-
vention on the Physical Protection of Nu- satz 3 des Übereinkommens über den phy-
clear Material, the United States of America sischen Schutz von Kernmaterial erklären
declares that it does not consider itself die Vereinigten Staaten von Amerika, dass
bound by Article 17(2) of the Convention on sie sich durch Artikel 17 Absatz 2 des Über-
the Physical Protection of Nuclear Material einkommens über den physischen Schutz
with respect to disputes concerning the in- von Kernmaterial in Bezug auf Streitigkeiten
terpretation or application of the Amend- über die Auslegung oder Anwendung der
ment.’ Änderung nicht als gebunden betrachten.‘
Understandings: Klarstellungen:
‘(1) The United States of America under- ‚(1) Die Vereinigten Staaten von Amerika
stands that the term ‘armed conflict’ in gehen davon aus, dass der Begriff ‚bewaff-
Paragraph 5 of the Amendment (Article 2 of neter Konflikt‘ in Absatz 5 der Änderung
the Convention on the Physical Protection (Artikel 2 des Übereinkommens über den
of Nuclear Material, as amended) does not physischen Schutz von Kernmaterial in sei-
include internal disturbances and tensions, ner geänderten Fassung) innere Unruhen
such as riots, isolated and sporadic acts of und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt
violence, and other acts of a similar nature. auftretende Gewaltakte und andere ähnli-
che Handlungen nicht einschließt.
(2) The United States of America under- (2) Die Vereinigten Staaten von Amerika
stands that the term ‘international humani- gehen davon aus, dass der Begriff ‚huma-
tarian law’ in Paragraph 5 of the Amend- nitäres Völkerrecht‘ in Absatz 5 der Ände-
ment (Article 2 of the Convention on the rung (Artikel 2 des Übereinkommens über
Physical Protection of Nuclear Material, as den physischen Schutz von Kernmaterial in
amended) has the same substantive mean- seiner geänderten Fassung) dieselbe inhalt-
ing as the law of war. liche Bedeutung hat wie das Kriegsrecht.
(3) The United States of America under- (3) Die Vereinigten Staaten von Amerika
stands that, pursuant to Paragraph 5 of the gehen davon aus, dass das Übereinkom-
Amendment (Article 2 of the Convention on men über den physischen Schutz von Kern-
the Physical Protection of Nuclear Material, material in seiner geänderten Fassung nach
as amended), the Convention on the Phys- Absatz 5 der Änderung (Artikel 2 des Über-
ical Protection of Nuclear Material, as einkommens über den physischen Schutz
amended, will not apply to: a) the military von Kernmaterial in seiner geänderten Fas-
forces of a State, which are the armed sung) keine Anwendung findet auf: a) die
forces of a State organized, trained, and Streitkräfte eines Staates, also die bewaff-
equipped under its internal law for the pri- neten Kräfte eines Staates, die nach seinem
mary purpose of national defense or secu- innerstaatlichen Recht hauptsächlich für die
rity, in the exercise of their official duties; nationale Verteidigung oder Sicherheit or-
b) civilians who direct or organize the official ganisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind,
activities of military forces of a State; or in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten,
c) civilians acting in support of the official b) Zivilisten, die die dienstlichen Tätigkeiten
activities of the military forces of a State, if von Streitkräften eines Staates leiten oder
the civilians are under the formal command, organisieren, und c) Zivilisten, die die
control, and responsibility of those forces.’ ” dienstlichen Tätigkeiten der Streitkräfte ei-
nes Staates unterstützen, wenn die Zivilis-
ten der Befehlsgewalt, Aufsicht und Verant-
wortung dieser Streitkräfte förmlich
unterstellt sind.‘ “
Berlin, den 26. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen
Vom 1. Juni 2016
I.
Das Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von
Kernmaterial und Kernanlagen (BGBl. 1990 II S. 326, 327; 2008 II S. 574, 575)
ist nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Bahamas am 20. Juni 2008
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Bahrain am 9. Juni 2010
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Côte d’Ivoire am 16. November 2012
Dominikanische Republik am 30. Mai 2009
Fidschi am 22. Juni 2008
Gabun am 20. März 2008
Guinea am 29. Dezember 2005
Guyana am 13. Oktober 2007
Irak am 6. August 2014
Island am 18. Juli 2002
Jamaika am 15. September 2005
Jordanien am 7. Oktober 2009
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Kambodscha am 3. September 2006
Kirgisistan am 15. Oktober 2015
Laos, Demokratische Volksrepublik am 29. Oktober 2010
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen
Lesotho am 17. September 2010
Litauen am 6. Januar 1994
Malawi am 16. Januar 2014
Mauretanien am 28. Februar 2008
Niue am 19. Juli 2009
Ruanda am 28. Juli 2002
San Marino am 18. Februar 2015
Saudi-Arabien am 6. Februar 2009
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Singapur am 22. Oktober 2014
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärung
St. Kitts und Nevis am 28. September 2008
St. Lucia am 14. Oktober 2012
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen
Südafrika am 17. Oktober 2007
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts
Swasiland am 17. Mai 2003
Vietnam am 3. November 2012
nach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärung
Zentralafrikanische Republik am 21. März 2008
in Kraft getreten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 847
II.
D i e B a h a m a s haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 21. Mai
2008 folgenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 17 para- „Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 be-
graph 3, the Commonwealth of The Ba- trachtet sich das Commonwealth der Baha-
hamas does not consider itself bound by mas durch keines der in Absatz 2 des Über-
any of the arbitration procedures laid down einkommens vorgesehenen Verfahren zur
in Article 17 paragraph 2 of the Conven- Beilegung von Streitigkeiten als gebunden.“
tion.”
B a h r a i n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 10. Mai 2010 folgen-
den V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
(Original in Arabic; translation by the (Original: Arabisch; Übersetzung ins Eng-
Secretariat) lische vom Sekretariat gefertigt)
“The Kingdom of Bahrain does not con- „Das Königreich Bahrain betrachtet sich
sider itself bound by the provisions of durch Artikel 17 Absatz 2 des Überein-
Article 17.2 of this Convention.” kommens nicht als gebunden.“
J o r d a n i e n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 7. September 2009
folgenden V o r b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
(Original in Arabic; translation by the (Original: Arabisch; Übersetzung ins Eng-
Secretariat) lische vom Sekretariat gefertigt)
“[...] register the reservation of the „[...] registriert den Vorbehalt des
Hashemite Kingdom of Jordan to Arti- Haschemitischen Königreichs Jordanien zu
cle 17.2 of the Convention on the settlement Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens in
of disputes concerning the Convention Bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten
(both the arbitration proceedings and über das Übereinkommen (sowohl bezüg-
referral to the International Court of Jus- lich der Schiedsverfahren als auch der Be-
tice).” fassung des Internationalen Gerichtshofs).“
D i e D e m o k r a t i s c h e V o l k s r e p u b l i k L a o s hat bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde am 29. September 2010 folgenden V o r b e h a l t angebracht
und folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“ [...] In accordance with paragraph 3, Ar- „[...] Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3
ticle 17 of the Convention on the Physical des Übereinkommens über den physischen
Protection of Nuclear Material, the Lao Schutz von Kernmaterial erklärt die Demo-
People’s Democratic Republic declares that kratische Volksrepublik Laos, dass sie sich
it does not consider itself bound by para- durch Artikel 17 Absatz 2 des Überein-
graph 2, Article 17 of the present Conven- kommens nicht als gebunden betrachtet.
tion. The Lao People’s Democratic Republic Ferner erklärt die Demokratische Volks-
declares further that to refer a dispute con- republik Laos, dass die Zustimmung aller
cerning the interpretation or application of Streitparteien erforderlich ist, um eine
the present Convention to International Streitigkeit über die Auslegung oder
Arbitration or to refer it to the International Anwendung des Übereinkommens einem
Court of Justice for decision requires the internationalen Schiedsverfahren zu unter-
consent of all parties thereto. [...] werfen oder dem Internationalen Gerichts-
hof zur Entscheidung zu unterbreiten. [...]
[...] The Lao People’s Democratic Re- [...] Die Demokratische Volksrepublik
public declares that it makes extradition Laos erklärt, dass sie die Auslieferung vom
conditional on the existence of a treaty. Bestehen eines Vertrags abhängig macht.
Nevertheless, it does not consider the Allerdings betrachtet sie das Übereinkom-
Convention on the Physical Protection of men über den physischen Schutz von Kern-
Nuclear Material as the legal basis for material nicht als Rechtsgrundlage für die
extradition in respect of the offences set Auslieferung in Bezug auf die darin nieder-
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
forth therein. It further declares that bilateral gelegten Straftaten. Darüber hinaus erklärt
agreements will be the basis for extradition sie, dass in Bezug auf alle Straftaten bila-
as between the Lao People’s Democratic terale Abkommen die Grundlage für die
Republic and other States Parties in respect Auslieferung zwischen der Demokratischen
of any offences. [...]” Republik Laos und anderen Vertragsstaaten
bilden. [...]“
S a u d i - A r a b i e n hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 7. Januar
2009 folgenden V o r b e h a l t angebracht:
(Original in Arabic) (Übersetzung aus dem Englischen; Original:
Arabisch)
“The Kingdom declares that it does not „Das Königreich erklärt, dass es sich
consider itself bound by any of the dispute durch keines der in Artikel 17 Absatz 2 des
settlement procedures provided for in para- Übereinkommens vorgesehenen Verfahren
graph 2 of Article 17 of that Convention.” zur Beilegung von Streitigkeiten als gebun-
den betrachtet.“
S i n g a p u r hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 22. September 2014
folgenden V o r b e h a l t angebracht und folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Pursuant to Article 17, paragraph 3, of „Nach Artikel 17 Absatz 3 des Überein-
the Convention, the Republic of Singapore kommens erklärt die Republik Singapur,
declares that it does not consider itself dass sie sich durch die in Artikel 17 Ab-
bound by both of the dispute settlement satz 2 des Übereinkommens vorgesehenen
procedures provided for in Article 17, para- Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
graph 2, of the Convention. nicht als gebunden betrachtet.
The Republic of Singapore understands Die Republik Singapur versteht Artikel 10
Article 10 of the Convention to include the des Übereinkommens dahin gehend, dass
right of competent authorities to decide not er das Recht der zuständigen Behörden
to submit any particular case for prosecu- einschließt, zu entscheiden, einen bestimm-
tion before the judicial authorities if the ten Fall nicht den Justizbehörden zur Straf-
alleged offender is dealt with under national verfolgung zu unterbreiten, wenn auf den
security and preventive detention laws.” Verdächtigen die Rechtsvorschriften zur
nationalen Sicherheit und zum Präventiv-
gewahrsam angewendet werden.“
S t . L u c i a hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 14. September 2012
folgenden V o r b e h a l t angebracht und folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:
(Übersetzung)
“1. Saint Lucia expresses its consent to „1. St. Lucia bringt durch den Beitritt
be bound by the Convention on the Physi- seine Zustimmung zum Ausdruck, durch
cal Protection of Nuclear Material by way of das Übereinkommen über den physischen
accession; Schutz von Kernmaterial gebunden zu sein;
2. That in accordance with Article 17 2. dass sich die Regierung von St. Lucia
paragraph 3 of the Convention, the Govern- im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3 des
ment of Saint Lucia does not consider itself Übereinkommens durch die in Artikel 17
bound by the procedures established under Absatz [2] des Übereinkommens festgeleg-
Article 17 paragraph [2], of the Convention; ten Verfahren nicht als gebunden betrach-
tet;
3. That the explicit expressed consent of 3. dass für die Unterwerfung einer
the Government of Saint Lucia would be Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren des
necessary for any submission of any dis- Internationalen Gerichtshofs die ausdrück-
pute to arbitration of the International Court liche Zustimmung der Regierung von
of Justice.” St. Lucia erforderlich ist.“
S ü d a f r i k a hat bei Unterzeichnung am 18. Mai 1981 folgenden V o r b e h a l t
angebracht:
(Übersetzung)
“In accordance with Article 17, para- „Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3
graph 3, the Republic of South Africa de- erklärt die Republik Südafrika, dass sie sich
clares that it does not consider itself bound durch die in Artikel 17 Absatz 2 vorgese-
by the dispute settlement procedures pro- henen Verfahren zur Beilegung von Streitig-
vided for in paragraph 2 of Article 17.” keiten nicht als gebunden betrachtet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 849
V i e t n a m hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 4. Oktober 2012
folgenden V o r b e h a l t angebracht und folgende E r k l ä r u n g abgegeben:
(Übersetzung)
“Upon accession to this Convention, the „Beim Beitritt zu dem Übereinkommen
Socialist Republic of Viet Nam, pursuant to bringt die Sozialistische Republik Vietnam
paragraph 3 of Article 17 of this Conven- nach Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkom-
tion, makes the following reservation: the mens folgenden Vorbehalt an: Die Sozialis-
Socialist Republic of Viet Nam does not tische Republik Vietnam betrachtet sich
consider itself bound by paragraph 2 of Ar- durch Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkom-
ticle 17 of this Convention and any dispute mens nicht als gebunden und jede Streitig-
concerning the interpretation or application keit über die Auslegung oder Anwendung
of the Convention shall only be referred to des Übereinkommens, wird ausschließlich
arbitration or the International Court of Jus- auf der Grundlage der Zustimmung aller
tice on the basis of consent of all parties to Streitparteien einem Schiedsverfahren
the dispute. unterworfen oder dem Internationalen Ge-
richtshof unterbreitet.
Upon accession to the Convention, the Beim Beitritt zum Übereinkommen erklärt
Socialist Republic of Viet Nam, pursuant to die Sozialistische Republik Vietnam nach
Article 11 of this Convention, declares that Artikel 11 des Übereinkommens, dass sie
it shall not take this Convention as the di- das Übereinkommen nicht als unmittelbare
rect legal basis for extradition. The Socialist Rechtsgrundlage für die Auslieferung be-
Republic of Viet Nam shall carry out extra- trachtet. Die Sozialistische Republik Viet-
dition in accordance with the provisions nam wird die Auslieferung im Einklang mit
of the Vietnamese law, on the basis of vietnamesischem Recht auf der Grundlage
treaties on extradition and the principle of von Auslieferungsverträgen und dem
reciprocity.” Grundsatz der Gegenseitigkeit durchfüh-
ren.“
III.
B e l a r u s hat am 9. September 1993 erklärt, dass es sich als einer der
Rechtsnachfolger der ehemaligen Sowjetunion mit Wirkung vom 14. Juni 1993
als durch das Übereinkommen gebunden betrachtet, und dabei folgenden V o r -
b e h a l t angebracht:
(Übersetzung)
(Original in Russian; translation by the (Original: Russisch; Übersetzung ins Eng-
Secretariat) lische vom Sekretariat gefertigt)
“... does not consider itself bound by the „... betrachtet sich durch Artikel 17 Ab-
provisions of Article 17, paragraph 2 of the satz 2 des Übereinkommens, der besagt,
Convention that any dispute concerning the dass jede Streitigkeit über die Auslegung
interpretation or application of the Conven- oder Anwendung des Übereinkommens auf
tion shall be submitted to arbitration or re- Antrag einer Streitpartei einem Schiedsver-
ferred to the International Court of Justice fahren unterworfen oder dem Internationa-
at the request of any party to such dispute.” len Gerichtshof unterbreitet werden soll,
nicht als gebunden.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 2009 (BGBl. II S. 1125).
Berlin, den 1. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 7. Juni 2016
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) ist
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Samoa am 8. Mai 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 7. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 7. Juni 2016
Die Anlage V des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Proto-
koll vom 17. Februar 1978 geänderten Fassung (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II
S. 399, Anlageband; 2013 II S. 356, 357) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des Über-
einkommens für
Myanmar am 5. Juli 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. April 2016 (BGBl. II S. 471).
Berlin, den 7. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 7. Juni 2016
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) ist
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
Samoa am 8. Mai 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 7. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage V des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 7. Juni 2016
Die Anlage V des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Proto-
koll vom 17. Februar 1978 geänderten Fassung (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II
S. 399, Anlageband; 2013 II S. 356, 357) wird nach Artikel 15 Absatz 5 des Über-
einkommens für
Myanmar am 5. Juli 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. April 2016 (BGBl. II S. 471).
Berlin, den 7. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 851
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Choctaw Staffing Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-69-01)
Vom 7. Juni 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. April 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Choctaw Staffing Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-69-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. April 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Auswärtiges Amt Berlin, den 25. April 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 550 vom 25. April 2016 zu bestätigen, die wie folgt lau-
tet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Notenwechsels
vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) Fol-
gendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Choctaw Staffing Solutions,
Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-
derschrift Nummer DOCPER-TC-69-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-
ternehmen Choctaw Staffing Solutions, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-69-01 mit dem Unternehmen Choctaw
Staffing Solutions, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu
erbringen:
Das Familienberatungsprogramm der US-Luftwaffe (Air Force Family Advocacy
Program – AF FAP) ist ein medizinisches Programm zur Verbesserung der Einsatzbe-
reitschaft bei der US-Luftwaffe durch die Förderung von Gesundheit und Belastbarkeit
von Familien und der Gemeinschaft. Das AF FAP fördert außerdem die soziale Gewalt-
freiheit. Diese Ziele werden durch breit angelegte Aufklärungsarbeit sowie durch Fest-
stellung und Aufarbeitung von Misshandlungsvorfällen in Familien erreicht. Die Dienst-
leistungen zielen darauf ab, negativen Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft von
Mitgliedern der US-Luftwaffe infolge von Misshandlungen in der Familie vorzubeugen.
Die Aufarbeitung richtet sich an Militärpersonal im aktiven Dienst und Familienangehö-
rige, die häusliche Gewalt angewendet oder erlitten haben. In Bezug auf alle Aspekte
der nach dem Vertrag DOCPER-TC-69-01 zu erbringenden Dienstleistungen haben
Auftragnehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Family Advocacy Counselor“,
„Medical Services Coordinator“, „Social Worker“, „Certified Nurse“, und „Physician“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Choctaw Staffing Solutions, Inc. wird in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges so-
wie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens, de-
ren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maßnah-
men treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 853
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-TC-69-01 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-TC-69-01 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das Aus-
wärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor
Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindestens
zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-TC-69-01 ausläuft, oder nimmt es die ein-
leitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-
sammenfassung des Vertrags DOCPER-TC-69-01 mit einer Laufzeit vom 1. Januar
2016 bis 30. Juni 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bil-
den, die am 25. April 2016 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 550 vom
25. April 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 25. April 2016
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cybermedia Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-70-01)
Vom 7. Juni 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 3. Mai 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Cybermedia Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-70-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Mai 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 855
Auswärtiges Amt Berlin, den 3. Mai 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 548 vom 3. Mai 2016 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Notenwechsels
vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung)
Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges
sowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts (NTS) hat die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cybermedia Technologies, Inc.
einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-
schrift Nummer DOCPER-TC-70-01 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Cybermedia Technologies, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-70-01 mit dem Unternehmen Cybermedia
Technologies, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu erbrin-
gen:
Der Auftragnehmer schult Militärangehörige im Hinblick auf den Übergang vom Militär-
dienst ins zivile Leben. Der Schwerpunkt der Schulung liegt auf ihren Bildungs- und
Ausbildungsmöglichkeiten und den entsprechenden Leistungen für Veteranen. Schu-
lung und Beratung werden in Gruppen und in Einzelgesprächen angeboten. In Bezug
auf alle Aspekte der nach dem Vertrag DOCPER-TC-70-01 zu erbringenden Dienstleis-
tungen haben Auftragnehmer und deren Beschäftigte deutsches Recht einzuhalten.
Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: „Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem oben genannten Unterneh-
men die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des
NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Cybermedia Technologies, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen
der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Arbeitnehmern des oben genannten Unternehmens,
deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses
Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Arbeitnehmer bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-TC-70-01 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-TC-70-01 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das Aus-
wärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor
Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindestens
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-TC-70-01 ausläuft, oder nimmt es die ein-
leitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine
Zusammenfassung des Vertrags DOCPER-TC-70-01 mit einer Laufzeit vom 23. Juli
2015 bis 22. Juli 2018 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft der Verei-
nigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlänge-
rung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorherge-
henden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt
drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA bil-
den, die am 3. Mai 2016 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß bil-
den die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 548 vom
3. Mai 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß
Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 3. Mai 2016
in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 857
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Dritten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 8. Juni 2016
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 zu dem Dritten
Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063) zum
Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl.
1964 II S. 1369, 1371) wird bekannt gemacht, dass das Dritte Zusatzprotokoll
nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. September 2016
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 25. Mai 2016 beim Generalsekretär
des Europarats in Straßburg hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat D e u t s c h l a n d folgende
E r k l ä r u n g e n abgegeben:
„In Übereinstimmung mit Artikel 5 des Dritten Zusatzprotokolls gibt die Bundesrepublik
Deutschland folgende Erklärungen ab:
Die Zustimmung zum vereinfachten Verfahren ist unabhängig von dem Verzicht auf den
Spezialitätsschutz. Die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungs-
übereinkommens sollen nur dann nicht gelten, wenn die verfolgte Person ihre Zustimmung
zur Auslieferung gegeben und zusätzlich ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes
der Spezialität verzichtet hat.
In Übereinstimmung mit Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Dritten Zusatzprotokolls
erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie unbeschadet der vorstehenden Erklärung
alle Vorbehalte und Erklärungen, die zu dem Übereinkommen abgegeben wurden, aufrecht
hält.“
II.
Das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
ist ferner nach seinem Artikel 14 Absatz 2 und 3 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Albanien am 1. Mai 2012
Aserbaidschan* am 1. Mai 2014
nach Maßgabe einer Erklärung zur territorialen Anwendbarkeit des Zusatz-
protokolls und zur Anwendung gegenüber Armenien
Bosnien und Herzegowina am 1. April 2015
Lettland* am 1. Mai 2012
nach Maßgabe von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und gemäß
Artikel 5 des Zusatzprotokolls
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik am 1. März 2014
Niederlande* am 1. November 2012
für den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der
Niederlande (Bonaire, Saba und St. Eustatius) sowie nach Maßgabe einer
Erklärung gemäß Artikel 5 des Zusatzprotokolls
Österreich* am 1. August 2015
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 5 des Zusatzprotokolls
Serbien am 1. Mai 2012
Slowenien* am 1. August 2014
nach Maßgabe von Erklärungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 und gemäß
Artikel 5 des Zusatzprotokolls
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Spanien* am 1. April 2015
nach Maßgabe einer Erklärung zu Gibraltar
Tschechische Republik* am 1. Mai 2013
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 5 Buchstabe a des Zusatz-
protokolls
Vereinigtes Königreich am 1. Januar 2015
Zypern* am 1. Juni 2014
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 5 Buchstabe b des Zusatz-
protokolls.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Juni 2016
Das in Kinshasa am 15. April 2016 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 15. April 2016
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Juni 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 859
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
und festgestellt worden ist.
die Regierung der Demokratischen Republik Kongo – (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen land und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- durch andere Vorhaben ersetzt werden.
tischen Republik Kongo,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- der Regierung der Demokratischen Republik Kongo zu einem
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
vertiefen, Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, findet dieses Abkommen Anwendung.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
Artikel 2
in der Demokratischen Republik Kongo beizutragen,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
lungen vom 27. November 2015 – werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
sind wie folgt übereingekommen:
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach
es der Regierung der Demokratischen Republik Kongo oder an-
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
deren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-
des 31. Dezember 2022.
zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 110 000 000 Euro (in
Worten: einhundertzehn Millionen Euro) zu erhalten: (3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, so-
Für die Vorhaben weit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,
wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
a) Städtische Wasserversorgung VI bis zu 27 500 000 Euro (in Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-
Worten: siebenundzwanzig Millionen fünfhunderttausend nen, gegenüber der KfW garantieren.
Euro),
b) Städtische Wasserversorgung VI, Begleitmaßnahme bis zu Artikel 3
2 500 000 Euro (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend
Euro), Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo stellt die
KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
c) Programm zur Beschäftigungsförderung durch lokale Wirt-
frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der
schaftsentwicklung bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwan-
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Demokratischen
zig Millionen Euro),
Republik Kongo erhoben werden.
d) Integriertes Schutzgebietsmanagement II bis zu 15 000 000
Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),
Artikel 4
e) Nachhaltiges Forstmanagement/Aufforstung bis zu
10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro), Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo überlässt
bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
f) Friedensfonds VIII bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig gebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land-
Millionen Euro), und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
g) Unterstützung von Binnenflüchtlingen bis zu 15 000 000 Euro der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
(in Worten: fünfzehn Millionen Euro), gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe- (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
Artikel 5 andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
Kraft. ist.
Geschehen zu Kinshasa am 15. April 2016 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. C h r i s t i a n B e c k e r
Für die Regierung der Demokratischen Republik Kongo
R a y m o n d Ts h i b a n d a
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Vom 8. Juni 2016
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und -verbrin-
gungsregister (BGBl. 2007 II S. 546, 547) zu dem Übereinkommen vom 25. Juni
1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Ent-
scheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
(BGBl. 2006 II S. 1251, 1252) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 3 für
Malta am 18. August 2016
Ukraine am 31. Juli 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2014 (BGBl. II S. 107).
Berlin, den 8. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 861
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 13. Juni 2016
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu gene-
tischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Sambia am 18. August 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2016 (BGBl. II S. 597).
Berlin, den 13. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 13. Juni 2016
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) ist nach seinem
Artikel 18 Absatz 2 für
Guinea am 6. Mai 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2016 (BGBl. II S. 596).
Berlin, den 13. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 861
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 13. Juni 2016
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu gene-
tischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Sambia am 18. August 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2016 (BGBl. II S. 597).
Berlin, den 13. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
der Internationalen Meeresbodenbehörde
Vom 13. Juni 2016
Das Protokoll vom 27. März 1998 über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde (BGBl. 2007 II S. 195, 196) ist nach seinem
Artikel 18 Absatz 2 für
Guinea am 6. Mai 2016
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2016 (BGBl. II S. 596).
Berlin, den 13. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Georgien andererseits
Vom 16. Juni 2016
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 zu dem Asso-
ziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Georgien andererseits (BGBl. 2015 II S. 628, 629)* wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 431 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. Juli 2016
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 22. Juli 2015 beim Generalsekretariat
des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt worden.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu
finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/
world/agreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-
publications/agreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt (Teil II) in der Regel nicht
bekannt gemacht.
Berlin, den 16. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016 863
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Moldau andererseits
Vom 16. Juni 2016
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2015 zu dem Asso-
ziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Moldau andererseits (BGBl. 2015 II S. 710, 712)* wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 464 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. Juli 2016
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 22. Juli 2015 beim Generalsekretariat
des Rates der Europäischen Union in Brüssel hinterlegt worden.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu
finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/
world/agreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-
publications/agreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt (Teil II) in der Regel nicht
bekannt gemacht.
Berlin, den 16. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2016
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ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Kooperationsabkommens
über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS)
zwischen der Europäischen Gemeinschaft* und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Korea andererseits
Vom 16. Juni 2016
Das in Helsinki am 9. September 2006 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satelliten-
navigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft* und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (BGBl. 2015 II
S. 940, 941)** wird nach seinem Artikel 18 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. Juli 2016
in Kraft treten.
Die deutsche Notifikation über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraus-
setzungen ist am 12. Juni 2015 beim Generalsekretariat des Rates der
Europäischen Union in Brüssel hinterlegt worden.
* Gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von
Lissabon geänderten Fassung (BGBl. 2008 II S. 1038, 1039), der am 1. Dezember 2009 in Kraft
getreten ist (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223), ist seit dem 1. De-
zember 2009 anstelle der Europäischen Gemeinschaft die Europäische Union als Vertragspartei aller
völkerrechtlichen Verträge, deren Vertragspartner die Europäische Gemeinschaft war, anzusehen
(BGBl. 2010 II S. 250).
** Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu
finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/
world/agreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-
publications/agreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt (Teil II) in der Regel nicht
bekannt gemacht.
Berlin, den 16. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h