698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Siebte Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 17. Juni 2016
Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom und Reaktorsicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5, 6 und 6a in Ver-
bindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b Artikel 1
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen Inkraftsetzen von Beschlüssen
§ 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti- der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
kel 313 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Ab- 1. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- schifffahrt in Rotterdam und Straßburg gefassten Be-
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli schlüsse zur Änderung der Schiffspersonalverord-
2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Num- nung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rhein-
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel- schiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. De-
buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I zember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)),
S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Arti- die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2014
kel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli
(BGBl. I S. 2279) eingefügt und § 3 Absatz 6 zuletzt 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1017)) geändert worden
durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bun- a) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 7 An-
desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, lage 2 –;
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 5 in Verbindung b) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 10 –;
mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buch-
stabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, c) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 11 –;
von denen § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Ab- d) Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Protokoll 14 –.
satz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1
ändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Num- bis 4 veröffentlicht.
mer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes 2. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Ab- schifffahrt in Rotterdam und Straßburg gefassten Be-
satz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- schlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizei-
stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur
2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6 Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlage-
24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das band)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014) geändert worden
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
und Soziales,
a) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 14 –;
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
mit Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und Ab- b) Beschluss vom 3. Juni 2015 – Protokoll 15 –;
satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschiff- c) Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Protokoll 17 –.
fahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 im
einleitenden Satzteil und Absatz 5 Satz 1 und 2 zuletzt Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 5
durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung vom bis 7 veröffentlicht.
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Ab-
satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- Artikel 2
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli
Änderung der
2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Num-
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6 zuletzt durch Arti- 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt
kel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 durch Artikel 33 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bundes- S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 699
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 9.05 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein und
a) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7
bis 9 eingefügt: 2. die aufgrund erbrachter Fahrzeiten erfolgende
Verlängerung einer Sachkundebescheinigung
„(7) Zuständige Behörde für für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als
1. die Anerkennung von Lehrgängen und Auf- Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Ver-
frischungslehrgängen zur Sachkunde im Um- bindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe a
gang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff und § 4a.05 Satz 4 der Schiffspersonalverord-
im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 nung-Rhein
Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit sind das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duis-
§ 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b burg-Rhein und das Wasserstraßen- und Schiff-
Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der fahrtsamt Mannheim.“
Schiffspersonalverordnung-Rhein,
b) Die bisherigen Absätze 7 bis 17 werden die Ab-
2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für sätze 10 bis 20.
die Durchführung von Lehrgängen und Auf-
frischungslehrgängen zur Sachkunde im Um- 2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
gang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buch- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
stabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit gefügt:
§ 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b
Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der „2. ein Mitglied der Besatzung seine Tätigkeit
Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssig-
erdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonal-
fahrt. Die Anerkennung eines Lehrgangs oder Auf- verordnung-Rhein erst dann aufnimmt,
frischungslehrgangs nach Satz 1 Nummer 1 oder nachdem es in den Umgang mit Flüssig-
einer Ausbildungsstätte nach Satz 1 Nummer 2 erdgas (LNG) als Brennstoff auf dem
darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungs- betreffenden Fahrzeug, insbesondere be-
stätte die Inhalte eines anerkannten Lehrgangs züglich des Bunkervorgangs, eingewiesen
oder Auffrischungslehrgangs ohne Zustimmung der worden ist,“.
zuständigen Behörde ändert, einen anerkannten
Lehrgang oder Auffrischungslehrgang nicht mehr bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
ordnungsgemäß durchführt oder eine stichproben- Nummern 3 und 4.
artige Kontrolle eines anerkannten Lehrgangs oder b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Auffrischungslehrgangs verweigert.
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
(8) Zuständig für ein Komma ersetzt.
1. die aufgrund eines Lehrgangs im Sinne des bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
§ 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein „5. auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas
erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sach- (LNG) als Brennstoff nutzt, ein Mitglied der
kundebescheinigung für die Nutzung von Flüs- Besatzung entgegen § 4a.01 Nummer 1
sigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des der Schiffspersonalverordnung-Rhein am
§ 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.05 Satz 1 Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es
der Schiffspersonalverordnung-Rhein und nicht über Sachkunde im Umgang mit
2. die aufgrund eines Auffrischungslehrgangs im Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff ver-
Sinne des § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b fügt.“
Satz 2 in Verbindung mit § 4a.03 der Schiffs- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
personalverordnung-Rhein erfolgende Verlän-
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gerung einer Sachkundebescheinigung für die
gestellt:
Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brenn-
stoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung „1. ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als
mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 Brennstoff nutzt, geführt wird, obwohl der
und § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverord- Schiffsführer entgegen § 4a.01 Nummer 1
nung-Rhein der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht
über Sachkunde im Umgang mit Flüssig-
ist die von der Generaldirektion Wasserstraßen und
erdgas (LNG) als Brennstoff verfügt,“.
Schifffahrt anerkannte Ausbildungsstätte.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
(9) Zuständige Behörden für Nummern 2 bis 5.
1. die aufgrund einer von der Zentralkommission d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
für die Rheinschifffahrt nach Anhang II § 2.19
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung emp- aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
fohlenen Schulung und erbrachter Fahrzeiten gefügt:
erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sach- „7. die erforderliche Sachkunde der am Bun-
kundebescheinigung für die Nutzung von Flüs- kervorgang beteiligten Besatzungsmitglie-
sigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des der von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
(LNG) als Brennstoff nutzen, nach den ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und
§§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 und § 9.05 der Punkt am Ende wird durch ein Komma und
der Schiffspersonalverordnung-Rhein je- das Wort „oder“ ersetzt.
derzeit durch die Bescheinigung nach
ff) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
§ 4a.02 Satz 1 der Schiffspersonalverord-
nung-Rhein an Bord nachgewiesen wer- „7. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5
den kann,“. anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied
der Besatzung an einem Bunkervorgang
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die
beteiligt wird.“
Nummern 8 bis 11.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran- gefügt:
gestellt:
„7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7
„1. ohne die nach § 4a.01 Nummer 1 der nicht dafür sorgt, dass die dort genannte
Schiffspersonalverordnung-Rhein vorge- Sachkunde nachgewiesen werden kann,“.
schriebene Sachkunde im Umgang mit
Flüssigerdgas als Brennstoff zu besitzen, bb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und
sofern das Fahrzeug Flüssigerdgas (LNG) die Angabe „Nummer 7“ wird durch die An-
als Brennstoff nutzt,“. gabe „Nummer 8“ ersetzt.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und
Nummern 2 bis 6. die Angabe „Nummer 8“ wird durch die An-
gabe „Nummer 9“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und
„(6) Jedes Mitglied der Besatzung die Angabe „Nummer 9“ wird durch die An-
1. muss seine Befähigung an Bord nach § 3.05 gabe „Nummer 10“ ersetzt.
Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und
Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen, die Angabe „Nummer 10“ wird durch die An-
2. muss das Schifferdienstbuch nach § 3.06 Num- gabe „Nummer 11“ ersetzt und nach dem Kom-
mer 4 Buchstabe b der Schiffspersonalverord- ma wird am Ende das Wort „oder“ eingefügt.
nung-Rhein rechtzeitig vorlegen, ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
3. muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssig- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
erdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Num-
mer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ver- aa) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch
fügen, wenn es auf einem Fahrzeug, das Flüssig- das Wort „oder“ ersetzt.
erdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, am Bunker- bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
vorgang beteiligt ist,
„3. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4
4. darf seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs, eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt.“
das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt,
nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalver- Artikel 3
ordnung-Rhein erst dann aufnehmen, nachdem
es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüs- Änderung der
sigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betref- Verordnung zur Einführung
fenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist.“ Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994
(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 38 der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein- worden ist, wird wie folgt geändert:
gefügt: 1. Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:
„2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 a) In Buchstabe q wird das Wort „oder“ am Ende
nicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der durch ein Komma ersetzt.
Besatzung eine dort genannte Tätigkeit
aufnimmt,“. b) In Buchstabe r wird nach den Wörtern „nach § 10.02
Satz 1“ das Komma gestrichen und das Wort
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und „oder“ eingefügt.
die Angabe „Nummer 2“ wird durch die An-
gabe „Nummer 3“ ersetzt. c) Folgender Buchstabe s wird angefügt:
„s) die besonderen Regeln für die Fahrt in der
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Wahrschaustrecke nach § 12.03“.
Nummern 4 und 5.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dd) In der bisherigen Nummer 4 wird das Wort
„oder“ am Ende gestrichen. a) Nummer 27 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 701
aa) In Buchstabe c werden die Wörter „das Ankern c) Die Nummern 17 und 18 werden wie folgt gefasst:
nach § 7.03 Nr. 1“ durch die Wörter „das „17. auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der
Ankern oder die Benutzung von Ankerpfählen Bundesrepublik Deutschland liegt, die In-
nach § 7.03 Nummer 1“ ersetzt. betriebnahme
bb) In Buchstabe e wird das Wort „Informations- a) eines Schubverbandes oder gekuppelter
pflicht“ durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt. Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen
cc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: oder deren Höchstabmessungen die in
§ 11.02 Nummer 1 genannten Maße über-
„f) die Höchstabmessungen der Schubver- schreiten,
bände und gekuppelten Fahrzeuge nach
§ 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene b) eines Schubverbandes anordnet oder zu-
lässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.2
Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Buchstabe b Satz 2 oder Nummer 3.4
Deutschland liegt,“.
Buchstabe c Satz 2 am schiebenden Fahr-
b) Nummer 38 wird wie folgt gefasst: zeug einen Schubleichter längsseits ge-
„38. ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchst- kuppelt mitführt, der beladen ist,
abmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 c) eines Schubverbandes anordnet oder zu-
oder 2 Buchstabe a überschreitet,“. lässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.3
c) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a ein- Buchstabe d in den dort genannten Fällen
nicht mit den dort genannten Antrieben
gefügt:
oder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist
„38a. ein Fahrzeug mit einer Länge von über 110 m oder auf dem die Verteilung der Leistung
führt, obwohl sich entgegen § 11.01 Num- der Bugsteueranlagen in den dort genann-
mer 3 an Bord eine Person, die ein nach der ten Fällen nicht der dort genannten Ver-
Verordnung über das Schiffspersonal auf teilung entspricht,
dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig d) eines Schubverbandes anordnet oder zu-
anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht be- lässt, dessen Fahrzeugzusammenstellung
findet,“. nicht den Vorgaben des § 11.02 Num-
d) Die bisherige Nummer 38a wird Nummer 38b und mer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 1“ werden entspricht, oder
durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 4 Satz 1“ er- 18. anordnet oder zulässt, dass die Fahrt mit
setzt. einem Schubverband entgegen § 11.02 Num-
e) Die bisherige Nummer 38b wird Nummer 38c und mer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,
die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 2“ werden Buchstabe d oder e angetreten wird.“
durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 4 Satz 2“ er-
Artikel 4
setzt.
Inkraftsetzen von
f) Die bisherige Nummer 38c wird aufgehoben. Beschlüssen der Moselkommission
3. Absatz 6 wird wie folgt geändert: Der von der Moselkommission in ihrer Plenarsit-
a) In Nummer 10 Buchstabe w werden die Wörter zung in Metz gefasste Beschluss vom 11. Juni 2015
„§ 11.01 Nummer 1 oder 5“ durch die Wörter – MK-I-15-5.3-1-1 – zur Änderung der Moselschifffahrts-
„§ 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a“ polizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung
ersetzt. zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlage-
b) Die Nummern 10b bis 10d werden wie folgt ge-
band)), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 3 der Verord-
fasst:
nung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) und durch Be-
„10b. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit schluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-15-5.2-1-2) (Anlage 5 zu
einer Länge über 110 m anordnet oder zu- Artikel 4 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II
lässt, obwohl sich entgegen § 11.01 Num- S. 1014, 1021)) geändert worden ist, wird hiermit auf der
mer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Mosel in Kraft gesetzt.
Verordnung über das Schiffspersonal auf Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 8 veröffent-
dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig licht.
anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht be-
findet, Artikel 5
10c. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, aus- Änderung der
genommen ein Fahrgastschiff, mit einer Verordnung zur Einführung
Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
von Mannheim anordnet oder zulässt, das Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
Satz 1 nicht entspricht, S. 1670), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 1 und 2 der
10d. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert
mit einer Länge über 110 m für die Fahrt worden ist, wird wie folgt geändert:
oberhalb von Mannheim anordnet oder zu- 1. In Artikel 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.20 und 11.03
lässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nr. 2“ durch die Wörter „§§ 1.20 und 11.03 Nummer 3“
Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht,“. ersetzt.
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: Artikel 6
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Änderung der
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: Moselschifffahrtspolizeiverordnung
„7. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung ent- In § 1.08 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a
gegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Arti-
Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffs- kel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
körpers gefährdet,“. polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Num- S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
mern 7a bis 7d eingefügt: 11. Juni 2015 – MK-I-15-5.3-1-1 – (Anlage 8 zu Artikel 4
dieser Verordnung) geändert worden ist, werden die
„7a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffs-
Stabilität eines Fahrzeugs, das Container untersuchungsordnung in der jeweils geltenden und
befördert, nicht jederzeit gewährleistet, anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungs-
7b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht ordnung)“ gestrichen.
nachweist, dass vor Beginn des Ladens
oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Artikel 7
Fahrzeugs, das Container befördert, eine
Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde, Aufhebung von Rechtsvorschriften
7c. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abwei-
Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den chung von der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom
aktuellen Stauplan nicht an Bord eines 14. September 2015 (VkBl. S. 645) wird aufgehoben.
Fahrzeugs, das Container befördert, mit-
führt oder auf Verlangen lesbar macht, Artikel 8
7d. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die
Inkrafttreten
dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht
mitführt,“. (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2,
cc) Die bisherigen Nummern 7a und 7b werden die die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2
Nummern 7e und 7f. genannten Beschlüsse sowie Artikel 3 treten am 1. Dezem-
ber 2016 in Kraft.
b) Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt
gefasst: (2) Artikel 4, der in Artikel 4 genannte Beschluss
sowie die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2017 in
„e) für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2
Kraft.
nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des
Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,“. Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 2016
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 703
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a)
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die nachstehend unter Nummer 3 aufgeführten Angaben werden nach Kapitel 4 eingefügt.
b) Die nachstehend unter Nummer 4 aufgeführten Angaben werden nach § 9.04 eingefügt.
c) Die nachstehend unter Nummer 5 aufgeführten Angaben werden nach Anlage D8 angefügt.
d) Die nachstehend unter Nummer 6 aufgeführten Angaben werden nach Anlage E1 angefügt.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)
2. Folgende Nummer 39 wird dem § 1.01 angefügt:
„39. „Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161° C verflüssigt wurde.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)
3. Nach Kapitel 4 wird folgendes Kapitel 4a eingefügt:
„Kapitel 4a
Ergänzende Bestimmungen
über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder
von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 4a.01
Sachkunde und Einweisung
1. Der Schiffsführer und am Bunkervorgang beteiligte Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brenn-
stoff nutzen, müssen über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff verfügen.
2. Ein Besatzungsmitglied darf seine Tätigkeit an Bord erst aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit
Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen
worden ist.
§ 4a.02
Bescheinigung
Die betroffenen Besatzungsmitglieder weisen ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 nach.
Die Bescheinigung wird erteilt, wenn der Kandidat die Anforderungen der §§ 4a.03 und 4a.04 erfüllt.
§ 4a.03
Lehrgang und Prüfung
Der Lehrgang zur Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird mit einer Prüfung ab-
geschlossen.
Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst die in Anlage E2 Teil A aufgeführten Themen.
Der praktische Teil des Lehrgangs betrifft die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis an Bord eines Fahrzeugs, das
Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage. Er umfasst die in Anlage E2 Teil B
aufgeführten Themen.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie umfasst alle in Anlage E2 Teil A und Teil B genannten
Themen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in jedem der beiden Prüfungsteile ausreichende Kenntnisse und Fähig-
keiten unter Beweis gestellt hat.
Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs und/oder an Land abgenommen.
§ 4a.04
Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
1. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
2. Auf Antrag des Inhabers wird die gültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 von der zuständigen Behörde um
fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
a) folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nachweisen kann:
– für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
– für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage
oder, wenn dies nicht der Fall ist,
b) an einem Auffrischungslehrgang mit Prüfung teilnimmt. Für die Inhalte des Auffrischungslehrgangs und der Prüfung gilt
§ 4a.03 entsprechend, wobei der Lehrgangs- und Prüfungsumfang reduziert wird.
§ 4a.05
Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung von anerkannten Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen, für die Abnahme von Prüfungen
und für die Ausstellung der Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage E1 sind anerkannte Ausbildungsstätten.
Die Anerkennung von Lehrgängen, Auffrischungslehrgängen und Ausbildungsstätten erfolgt durch die zuständigen Behörden
aufgrund der von der ZKR festgelegten einheitlichen Kriterien.
Die zuständige Behörde kann sich die Ausstellung oder Verlängerung der Bescheinigungen vorbehalten.
Zuständig für die Verlängerung von Bescheinigungen aufgrund von Fahrzeit ist jede zuständige Behörde.
Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildungsstätte oder über
die Aufhebung oder Suspendierung einer solchen Anerkennung.
Das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten und Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)
4. Folgender § 9.05 wird nach dem § 9.04 wie folgt angefügt:
„§ 9.05
Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2016 mit der Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff be-
gonnen haben, erhalten von den zuständigen Behörden eine Bescheinigung gemäß § 4a.02, wenn sie aufgrund einer Empfehlung
der ZKR nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geschult wurden und mindestens 90 Tage Fahrzeit auf
derartigen Schiffen nachweisen können.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 705
5. Folgende Anlage E1 wird nach der Anlage D8 angefügt:
„E: Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Anlage E1
Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
(Format A6 hoch, Farbe: gelb)
verlängert bis: ………………20……
...............................................................
(Ort und Datum der Verlängerung)
verlängert bis: ………………20……
Sachkundebescheinigung für die
...............................................................
(Ort und Datum der Verlängerung) Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als
verlängert bis: ………………20…… Brennstoff Nr. ............................
...............................................................
(Ort und Datum der Verlängerung)
verlängert bis: ………………20……
...............................................................
(Ort und Datum der Verlängerung)
verlängert bis: ………………20……
...............................................................
(Ort und Datum der Verlängerung)
Herr
Frau ..................................................................
(Vor- und Familienname)
geboren am/in ....................................................
Eigenhändige Unterschrift
Lichtbild des Inhabers
verfügt über Sachkunde für die Nutzung von Flüssigerdgas 35 mm x 45 mm
(LNG) als Brennstoff
Diese Bescheinigung ist gültig bis
...................................................
.....................................................
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Aussteller)
Im Auftrag........................................
(Unterschrift)
“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
6. Folgende Anlage E2 wird nach der Anlage E1 angefügt:
„Anlage E2
Programm der Lehrgänge
für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
A. Theoretischer Teil des Lehrgangs
Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst folgende Themen:
1. Gesetzgebung
1.1 Gesetzgebung in Bezug auf Fahrzeuge, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen (ADN, RheinSchPV, Anhang II der
BinSchUO, Richtlinie 2006/87/EG und ggf. neue Entwicklungen)
1.2 Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft
1.3 Relevante Gesetzgebung für Gesundheit und Sicherheit
1.4 Relevante lokale Vorschriften und Genehmigungen (insbesondere in den Hafengebieten)
2. Einführung zu Flüssigerdgas (LNG)
2.1 Definition für Flüssigerdgas (LNG), kritische Temperaturen, Gefahren im Zusammenhang mit Flüssigerdgas (LNG),
atmosphärische Bedingungen
2.2 Zusammensetzungen und Eigenschaften von Flüssigerdgas, Qualitätszertifikate für Flüssigerdgas (LNG)
2.3 SDBl (Sicherheitsdatenblatt): Physikalische und Produkteigenschaften
2.4 Umwelteigenschaften
3. Sicherheit
3.1 Gefahren und Risiken
3.2 Risikobewertung
3.3 Risikomanagement
3.4 Sicherheitsrolle an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen)
3.5 Gefährdete Bereiche
3.6 Brandschutz
3.7 Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung
4. Technische Aspekte des LNG-Systems
4.1 Allgemeine Anordnung und Betriebshandbuch
4.2 Erläuterung der Wirkungsweise von Flüssigerdgas
4.3 LNG-Bunkersystem
4.4 Bilgenlenzsystem und Auffangschalen
4.5 LNG-Behältersystem
4.6 Gasaufbereitungssystem
4.7 LNG-Leitungssystem
4.8 Gasversorgungssystem
4.9 Maschinenräume
4.10 Belüftungssystem
4.11 Temperaturen und Drücke (Lesen eines Druck- und Temperaturverteilungsplans)
4.12 Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil)
4.13 Überdruckventile
4.14 Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme
4.15 Alarme und Gasdetektion
5. Wartung und Prüfung des LNG-Systems
5.1 Tägliche Instandhaltung
5.2 Wöchentliche Instandhaltung
5.3 Regelmäßige wiederkehrende Instandhaltung
5.4 Fehler
5.5 Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 707
6. Bunkern von Flüssigerdgas
6.1 Kennzeichen gemäß RheinSchPV
6.2 Liege- und Festmachbedingungen für das Bunkern
6.3 Verfahren für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
6.4 Gasentleerung und Spülung des LNG-Systems
6.5 Einschlägige Prüflisten und Auslieferungszertifikat
6.6 Sicherheitsmaßnahmen beim Bunkern und Evakuierungsverfahren
7. Vorbereitung des LNG-Systems für Instandhaltungsarbeiten des Fahrzeugs
7.1 Gasentleerung und Spülung des LNG-Systems vor dem Werftaufenthalt
7.2 Inertisierung des LNG-Systems
7.3 Verfahren zum Entleeren des LNG-Lagertanks
7.4 Erste Befüllung des LNG-Lagertanks (Abkühlung)
7.5 Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt
8. Notfallszenarien
8.1 Notfallmaßnahmen und Sicherheitsrolle an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen)
8.2 Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) auf dem Deck
8.3 Hautkontakt mit Flüssigerdgas (LNG)
8.4 Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen)
8.5 Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas in den Räumen zwischen den Barrieren (doppelwandiger Tank,
doppelwandige Leitung)
8.6 Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks
8.7 Brand in den Maschinenräumen
8.8 Spezifische Gefahren beim Transport von Gefahrgütern
8.9 Festfahren / Kollision des Fahrzeugs
8.10 Notfallmaßnahmen der einsatzfähigen Wache
8.11 Notfallmaßnahmen während der Fernüberwachung
B. Praktischer Teil des Lehrgangs
Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst die folgenden Themen:
1. Vertrautmachen mit dem Inhalt des Managementsystems des Schiffs, insbesondere der Teile zum LNG-System
2. Kontrolle des Sicherheitsbewusstseins und der Verwendung der Sicherheitsausrüstung für Flüssigerdgas (LNG)
3. Kontrolle der Kenntnisse der entsprechenden Bordunterlagen (Sicherheitsrolle und Betriebshandbuch)
4. Kenntnisse der Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil)
5. Kenntnisse der Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme
6. Kenntnisse der Verfahren zur Instandhaltung und Kontrolle des LNG-Systems
7. Kenntnisse des Bunkerverfahrens und Vertrautmachen mit dem Bunkerverfahren
8. Kenntnisse der Instandhaltungsverfahren für Werftaufenthalte
9. Kenntnisse zu den Notfallszenarien
10. Brandbekämpfung“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b)
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
1. Anlage D1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage D1
(Muster)
Rheinpatent*
(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau)
(Vorderseite)
5KHLQSDWHQW %XQGHVUHSXEOLN'HXWVFKODQG
*HQHUDOGLUHNWLRQ:DVVHUVWUDHQ
XQG6FKLIIIDKUW
*URHV3DWHQW
[[[
[[[
'±'XLVEXUJ
;[[[
NPNP
(Rückseite)
5KHLQSDWHQW
1. Aufdruck nach § 7.14 RheinSchPersV 7. Fotografie des Inhabers
2. Name des Inhabers 8. Unterschrift des Inhabers
3. Vorname(n) 9. Streckenabschnitt des Rheins von km ... - km
...
4. Geburtsdatum, -land und -ort 10. Karte gültig bis .................................
5 Ausstellungsdatum des Patentes 11. Vermerk(e)
6. Ausstellungsnummer
* gültig ab 1.7.2015 bei Ausstellung/Verlängerung von Rheinpatenten. Bereits bestehende Kontingente mit dem bisherigen Logo können aufgebraucht
werden.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 709
2. Anlage D5 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer I, deutsches Muster, wird wie folgt gefasst:
„Deutsches Muster:
Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und B
(85 mm x 54 mm – Grundfarbe blau; entsprechend ISO-Norm 7810.)
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
b) Ziffer II wird wie folgt geändert:
i) Die Angabe zum tschechischen Schiffsführerzeugnis wird wie folgt gefasst:
„CZ Kapitänszeugnis – das Zeugnis ist auf der Strecke zwischen den Státní plavební správa, Muster
der Klasse I (B) Schleusen Iffezheim (Rhein km 335,92) und Jankovcova 4
(gültig bis der Spyck’schen Fähre (Rhein km 857,40) nur Praha 7
31.12.2017) in Verbindung mit einem Streckenzeugnis 170 04
nach dem Muster der Anlage D3 der Verord- Tschechische Republik
nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein Tel. +420 234 637 240
gültig, kuzminski@spspraha.cz
CZ Schiffsführerzeugnis bimka@spspraha.cz Muster“.
der Kategorie B – der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Le-
(gültig ab bensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit
15.03.2015) nach dem Muster der Anlage B3 der Verord-
nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
vorlegen, der nach Maßgabe der genannten
Regelung zu erneuern ist.
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
ii) Die Angabe zum slowakischen Schiffsführerzeugnis wird wie folgt gefasst:
„SK Schiffsführerzeugnis für – das Zeugnis ist auf der Strecke zwischen den Dopravný úrad Muster
Kapitäne der Klasse A Schleusen Iffezheim (Rhein km 335,92) und Divízia vnútrozemskej plavby
(Anordnung vorüber- der Spyck’schen Fähre (Rhein km 857,40) nur Letisko M. R. Štefánika
gehender Art in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach 823 05 Bratislava
vom 01.08.2015 dem Muster der Anlage D3 der Verordnung Slowakische Republik
bis 31.07.2018) über das Schiffspersonal auf dem Rhein gültig, Tel. + 421 2 333 00 217
– der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Le- plavba@nsat.sk
Schiffsführerzeugnis Muster“.
bensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit
für Kapitäne
nach dem Muster der Anlage B3 der Verord-
der Klasse I (B)
nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Preukaz odbornej vorlegen, der nach Maßgabe der genannten
spôsobilostiLlodný Regelung zu erneuern ist.
kapitán I. triedy
kategórie B
iii) Die Angabe zum österreichischen Schiffsführerzeugnis wird wie folgt gefasst:
„AT Kapitänspatent A – das Zeugnis ist auf der Strecke zwischen den Bundesministerium Muster
Schleusen Iffezheim (Rhein km 335,92) und für Verkehr, Innovation
der Spyck’schen Fähre (Rhein km 857,40) nur und Technologie
in Verbindung mit einem Streckenzeugnis nach Oberste Schifffahrtsbehörde
dem Muster der Anlage D3 der Verordnung Radetzkystrasse 2
über das Schiffspersonal auf dem Rhein gültig, 1030 Wien
Kapitänspatent B Österreich Muster“.
– der Inhaber muss bei Vollendung des 50. Le-
bensjahres einen Bescheid zur Tauglichkeit Tel. +431 71162 655704
nach dem Muster der Anlage B3 der Verord- Fax +431 71162 655799
nung über das Schiffspersonal auf dem Rhein w1@bmvit.gv.at
vorlegen, der nach Maßgabe der genannten
Regelung zu erneuern ist.
iv) Die Angabe zum Muster des tschechischen Schiffsführerzeugnisses wird wie folgt gefasst:
„Muster
des tschechischen Schiffsführerzeugnisses
Kapitänszeugnis der Klasse I (B)
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 711
v) Die Angabe zum Muster des tschechischen Schiffsführerzeugnisses wird nach dem bestehenden tschechischen Schiffs-
führerzeugnis wie folgt eingefügt:
„Schiffsführerzeugnis der Kategorie B
(gültig ab 15.03.2015)
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
vi) Die Angabe zum Titel der Muster der slowakischen Schiffsführerzeugnisse wird wie folgt gefasst:
„Muster
der slowakischen Schiffsführerzeugnisse Kategorie A und Kategorie B“.
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
vii) Die Angabe zum slowakischen Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse A wird wie folgt eingefügt:
„Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse A
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 713
viii) Die Angabe zum slowakischen Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse I (B) wird wie folgt gefasst:
„Schiffsführerzeugnis für Kapitäne der Klasse I (B)
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
ix) Die Angabe zum Titel der Muster des österreichischen Kapitänspatents wird wie folgt gefasst:
„Muster
der österreichischen Kapitänspatente Kategorie A und Kategorie B“.
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
x) Die Angabe zum österreichischen Kapitänspatent A wird wie folgt eingefügt:
„Kapitänspatent A
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 715
xi) Die Angabe zum österreichischen Kapitänspatent B wird wie folgt gefasst:
„Kapitänspatent B
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)
3. Anlage D6 wird wie folgt geändert:
i) Die Angabe zum tschechischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:
„CZ Radarschiffer-Zeugnis – Státní plavební správa, Muster
Jankovcova 4 (gültig bis
Praha 7 31.12.2017)
170 04
Tschechische Republik Muster
Tel. +420 234 637 240 (gültig ab
kuzminski@spspraha.cz 15.03.2015)“.
bimka@spspraha.cz
ii) Die Angabe zum slowakischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:
„SK Radarzeugnis – Dopravný úrad Muster“.
Preukaz radarového navigátora Divízia vnútrozemskej plavby
Letisko M. R. Štefánika
823 05 Bratislava
Slowakische Republik
Tel. + 421 2 333 00 217
plavba@nsat.sk
iii) Die Angabe zum Titel der Muster der tschechischen Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:
„Muster
der tschechischen Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt“.
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
iv) Die Angabe zum tschechischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:
„(Vorderseite)
(Rückseite)
(gültig ab 15.03.2015)
(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 717
v) Die Angabe zum slowakischen Befähigungszeugnis für die Radarfahrt wird wie folgt gefasst:
„(Vorderseite)
(Rückseite)
“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)
4. In der Anlage A5 wird die Zeile zur zuständigen ausstellenden Behörde der Slowakei ersetzt durch:
„Slowakische Republik 2010-II-3“.
Dopravný úrad Letisko M.R. Štefánika Tel. +421 2 333 00 217
Divízia vnútrozemskej plavby 823 05 Bratislava plavba@nsat.sk
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c)
Änderungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein
1. In § 3.13 Nummer 1 werden folgende Absätze angefügt:
„Auf Schiffen, die über ein gemäß Anhang II Anlage O der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes
Gemeinschaftszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten
Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt
werden. Anerkannte Bordbücher sind in mindestens einer der Amtssprachen der ZKR zu führen.
Die zuständigen Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern ergeben sich aus Anlage A1a.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 11)
2. Nach Anlage A1 wird folgende Anlage A1a eingefügt:
„Anlage A1a
Zuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern
Staat Behörde Ausstellungszeitraum
Die Liste der zuständigen Behörden wird von der ZKR auf der Website www.ccr-zkr.org bekannt gemacht.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 11)
Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d)
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
§ 3.02 Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und
– ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
– eine andere mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
– eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder
– eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufs-
ausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;
oder“.
Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 14)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 719
Anlage 5
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 7.03 wird wie folgt gefasst:
„7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 14)
2. § 7.03 wird wie folgt gefasst:
„§ 7.03
Ankern und Benutzung von Ankerpfählen
1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern und keine Ankerpfähle benutzen:
a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
b) auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das
Tafelzeichen steht.
2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind,
dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafel-
zeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
3. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind,
dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken Ankerpfähle benutzen, die durch
das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 14)
3. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt E wird nach dem Tafelzeichen E.6 das folgende Tafelzeichen E.6.1 eingefügt:
„E.6.1 Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße,
auf der das Tafelzeichen steht.
(§ 7.03 Nr. 3)
“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 14)
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Anlage 6
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu Kapitel 11 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 11
Höchstabmessungen der
Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge“.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)
2. § 1.06 wird wie folgt geändert:
„§ 1.06
Benutzung der Wasserstraße
Unbeschadet der §§ 8.08, 9.02 Nummer 10, §§ 10.01, 10.02, 11.01 und 11.02 dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe,
Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst
sein.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)
3. § 11.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 11.01
Höchstabmessungen der Fahrzeuge
1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten.
Die Breite darf
a) für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m und
b) für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15 m
nicht überschreiten.
2. Die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden dürfen hinsichtlich der Breite eine Sondererlaubnis für die Fahrt
erteilen.
3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung
über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt.
4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m, darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn
es die Anforderungen des § 22a.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge
über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nummer 3 Rheinschiffs-
untersuchungsordnung erfüllt.
Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am
30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheits-
gründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)
4. § 11.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 11.02
Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge
1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten.
Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen
Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 721
2. Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den in Nummer 3 zugelassenen
Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für
Versuchszwecke zulassen.
3. Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:
Strecke Länge in m Breite in m
3.1 Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)
a) Schleusen Kembs
aa) Westschleuse 180 22,90
bb) Ostschleuse 186,50 22,90
b) Schleusen Ottmarsheim
aa) große Schleuse 183 22,80
bb) kleine Schleuse 183 11,45
c) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau
aa) große Schleuse 183 22,80
bb) kleine Schleuse 183 11,45
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28
Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.
d) Schleusen Gerstheim und Straßburg
aa) große Schleuse 185 22,90
bb) kleine Schleuse 185 11,45
e) Schleusen Gambsheim und Iffezheim 270 22,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
3.2 a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20) 193 22,90
b) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich 153 34,35
nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde
die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schub-
leichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
3.3 Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)
a) Bergfahrt 186,50 22,90
b) Talfahrt 116,50 22,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
c) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schub-
verbände
aa) Bergfahrt 193 22,90
bb) Talfahrt 193 12,50
d) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband
aa) bei einer Breite bis zu 12,50 m
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von
insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von
insgesamt mindestens 500 kW Leistung,
davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern,
hat;
bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m
Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand
bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der
Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt
mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als
3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt.
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Strecke Länge in m Breite in m
3.4 a) St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50) 193 22,90
b) Talfahrt zusätzlich 153 34,35
c) Buchstabe b gilt auf der Strecke
aa) St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m
und mehr,
bb) Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort
von 2,10 m und mehr,
cc) Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von
8,50 m und mehr,
wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat.
Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen
sein.
3.5 Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schub-
verbände
a) Bergfahrt (lange Formation) 269,50 22,90
b) Talfahrt (breite Formation) 193 34,35
c) In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband
aa) nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen. In der Talfahrt dürfen höchstens vier Schubleichter
einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern
mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter;
bb) die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges
aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist.
d) Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein
Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn
nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat.
e) Auf dem Streckenabschnitt Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zu-
ständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schub-
verband die Fahrt nur antreten
aa) bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m;
bb) wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforder-
lich ist;
cc) und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind:
aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4 500 kW nicht überschreiten;
bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr
haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durch-
geführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m
oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen.
3.6 a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40) 135 15
b) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteueranlage 186,50 11,45
von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen
IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00).
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schub-
verbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m
und in der Breite 23,50 m.
3.7 Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20)
a) kurze Formation 116,50 22,90
b) lange Formation 193 11,45
Die zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen.“
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)
5. Die §§ 11.03 bis 11.05 werden aufgehoben.
Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 15)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 723
Anlage 7
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12.02 wird wie folgt gefasst:
„12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar“.
b) Die Angabe zu § 12.03 wird wie folgt eingefügt:
„§ 12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke“.
c) Die Angabe zu Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 9: Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43“.
Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)
2. § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden mit einer Länge von über 110 m haben sich gemäß § 12.03 Nummer 2
und Nummer 6 Buchstabe b zu melden.“
Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)
3. § 9.08 wird wie folgt gefasst:
„§ 9.08
Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar
Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den
Kanälen 10 (Schiff-Schiff) und 18 bzw. 24 und in der Talfahrt Radar benutzen.“
Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)
4. § 12.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 12.02
Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St. Goar
1. Die Strecke, die von der Revierzentrale Oberwesel gewahrschaut wird (Wahrschaustrecke), befindet sich im Bereich von
km 548,50 bis km 555,43 (Anlage 9).
2. An der Strecke Oberwesel – St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:
Signalstelle A: km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel;
Signalstelle B: km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck;
Signalstelle C: km 553,61, linkes Ufer, am Betteck;
Signalstelle D: km 554,34, linkes Ufer, gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“);
Signalstelle E: km 555,43, linkes Ufer, an der Bank.
3. Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern – mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen – an den Signalstellen A, C, D und E
angezeigt.
Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Lichtzeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken
zugeordnet sind:
Nummer Oberstromgrenze Unterstromgrenze
Feld
der Teilstrecke der Teilstrecke der Teilstrecke
Signalstelle A: am Ochsenturm
oben 1 km 548,50 km 549,50
unten 2 km 549,50 km 550,57
Signalstelle C: am Betteck
oben 3 km 550,57 km 551,30
Mitte 4 km 551,30 km 552,40
unten 5 km 552,40 km 553,60
Signalstelle D: gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“)
oben 4 km 551,30 km 552,40
Mitte 5 km 552,40 km 553,61
unten 6 km 553,61 km 554,34
Signalstelle E: an der Bank
oben 6 km 553,61 km 554,34
unten 7 km 554,34 km 555,43
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
4. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:
a) Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):
In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal.
Bild 1
b) Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):
In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m
oder mit einer Breite über 15 m zu Tal.
Bild 2
c) Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):
In der Teilstrecke fährt mindestens ein Fahrzeug mit einer Länge bis 110 m zu Tal.
Bild 3
d) Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):
In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.
Bild 4
5. Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:
a) an der Signalstelle A
aa) ein weißes Licht, nur für die Talfahrt sichtbar:
den Talfahrern wird mitgeteilt, dass die Lichtwahrschau in Betrieb ist.
bb) zusätzlich ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:
ein Verband mit einer Länge über 110 m fährt am Tauberwerth (Teilstrecke 3) zu Berg.
b) an der Signalstelle B
ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:
ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg.
6. Eine Sperrung der Schifffahrt für die Talfahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur für die Talfahrt sichtbare rote
Lichter übereinander angezeigt.
Eine Sperrung der Schifffahrt für die Bergfahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur für die Bergfahrt sichtbare
rote Lichter übereinander angezeigt.“
Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 725
5. § 12.03 wird wie folgt eingefügt:
„§ 12.03
Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke
1. In bestimmten Verkehrssituationen besteht ein Begegnungsverbot am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck
(km 553,61 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60).
Dieses Begegnungsverbot gilt
a) für bergfahrende Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a ange-
zeigt wird;
b) für bergfahrende Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m,
wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a oder b
angezeigt wird;
c) für bergfahrende Verbände mit einer Länge über 110 m,
wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a, b
oder c angezeigt wird.
Bei einem Begegnungsverbot nach Satz 1 müssen die Bergfahrer unterhalb des Bankecks, des Bettecks oder des Tauber-
werths anhalten, bis die Talfahrer am km 555,60 bzw. am km 553,60 oder am km 551,20 vorbeigefahren sind.
2. Die Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen bei der Annäherung an das Bankeck, das Betteck oder das Tauber-
werth die Talfahrer mit Sprechfunk ansprechen und diese auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahr-
zeugs mitzuteilen.
3. Nach Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Kaub (4,60 m) gilt für alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen
Kleinfahrzeuge, am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,60 bis km 553,30) und am Jungferngrund
(km 551,20 bis km 550,60) ein Begegnungs- und Überholverbot.
4. Zu Tal fahrende Fahrzeuge mit einer Breite von 15 m und mehr müssen bei km 548,00 auf Kanal 18 „Oberwesel Wahrschau“
rufen und Fahrzeugart, Namen, Standort, Breite und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs mitteilen.
5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke an- bzw. ablegen oder wenden und wieder
zurückfahren, müssen dies über Kanal 18 der Revierzentrale über das Rufzeichen „Oberwesel Wahrschau“ anzeigen.
6. Ist die Lichtwahrschau außer Betrieb, gelten, ausgenommen für Kleinfahrzeuge, folgende Regelungen:
a) Die Regelungen unter Nummer 1 und 2 gelten für alle zu Berg fahrenden Fahrzeuge und Verbände.
Meldet sich kein Talfahrer dürfen die Bergfahrer das Bankeck, Betteck oder den Jungferngrund nur umfahren, wenn sie
vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des ord-
nungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.
b) Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am km 548,50 oberhalb des Hafens Oberwesel, an der oberen Trennungstonne
am Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,60) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs
ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder
Meldung muss die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang geschaltet werden.“
Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
6. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 9
Lichtwahrschau Oberwesel – St. Goar Rhein-km 548,50 – 555,43
“.
Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Protokoll 17)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 727
Anlage 8
(zu Artikel 4)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.07 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„4. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen,
dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.
Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der
aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des
§ 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffs-
untersuchungsordnung) mitführen.
Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist
oder
b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaum-
boden aus beladen ist.“
Beschluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-15-5.3-1-1)
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 26. Mai 2016
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II
S. 565, 566; 2015 II S. 259, 260), wird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
San Marino am 17. Mai 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. April 2015 (BGBl. II S. 515).
Berlin, den 26. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 26. Mai 2016
Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom
21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866,
2867) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für die
Türkei* am 1. September 2016
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Zusatz-
protokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 26. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 26. Mai 2016
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II
S. 565, 566; 2015 II S. 259, 260), wird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
San Marino am 17. Mai 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. April 2015 (BGBl. II S. 515).
Berlin, den 26. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 26. Mai 2016
Das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom
21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866,
2867) wird nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für die
Türkei* am 1. September 2016
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Zusatz-
protokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 26. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 729
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Vom 26. Mai 2016
Das am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wan-
dernden Wasservögel (BGBl. 1998 II S. 2498, 2500; 2004 II S. 600, 601) ist nach
seinem Artikel XIV Absatz 2 Buchstabe c für
Belarus* am 1. April 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel XV des Abkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. April 2015 (BGBl. II S. 806).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-
wahrers unter https://treatydatabase.overheid.nl/ einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden
Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 26. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 26. Mai 2016
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.
1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Absatz 2 für
Saudi-Arabien* am 12. Mai 2017
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 54 Absatz 1
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2014 (BGBl. II S. 733).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 26. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 729
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Vom 26. Mai 2016
Das am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wan-
dernden Wasservögel (BGBl. 1998 II S. 2498, 2500; 2004 II S. 600, 601) ist nach
seinem Artikel XIV Absatz 2 Buchstabe c für
Belarus* am 1. April 2016
nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Artikel XV des Abkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. April 2015 (BGBl. II S. 806).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des Ver-
wahrers unter https://treatydatabase.overheid.nl/ einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden
Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 26. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 26. Mai 2016
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.
1977 II S. 809, 811) wird nach seinem Artikel 47 Absatz 2 für
Saudi-Arabien* am 12. Mai 2017
nach Maßgabe eines Vorbehalts gemäß Artikel 54 Absatz 1
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. September 2014 (BGBl. II S. 733).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 26. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 27. Mai 2016
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Sierra Leone am 7. August 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. April 2015 (BGBl. II S. 488).
Berlin, den 27. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-kambodschanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Mai 2016
Das in Phnom Penh am 23. Juli 2014 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlichen Regierung von
Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist
nach seinem Artikel 6 Absatz 1
am 23. Juli 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Mai 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Björn Schildberg
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 27. Mai 2016
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Sierra Leone am 7. August 2016
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. April 2015 (BGBl. II S. 488).
Berlin, den 27. Mai 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bekanntmachung
des deutsch-kambodschanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Mai 2016
Das in Phnom Penh am 23. Juli 2014 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlichen Regierung von
Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2013 ist
nach seinem Artikel 6 Absatz 1
am 23. Juli 2014
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Mai 2016
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Björn Schildberg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 731
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Königlichen Regierung von Kambodscha
über Finanzielle Zusammenarbeit 2013
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
die Königliche Regierung von Kambodscha –
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen bezie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich hungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,
Kambodscha, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem
vertiefen, Zusagejahr 2013 die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- des 31. Dezember 2020.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die Königliche Regierung von Kambodscha, soweit sie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwai-
im Königreich Kambodscha beizutragen, ge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- über der KfW garantieren.
lungen 2013 in Phnom Penh vom 4. Dezember 2013 und das
Abkommen 2012 vom 20. Mai 2013 zwischen unseren beiden Artikel 3
Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit –
Die Königliche Regierung von Kambodscha stellt die KfW von
sind wie folgt übereingekommen: sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-
Artikel 1 kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Königreich Kambodscha
erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Königlichen Regierung von Kambodscha, von der Kredit-
Artikel 4
anstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungbeiträge in Höhe von
23 000 000 Euro (in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für Die Königliche Regierung von Kambodscha überlässt bei den
folgende Vorhaben zu erhalten: sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
1. Programm Soziale Absicherung im Krankheitsfall IV bis zu Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro), verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
2. Programm Ländliche Infrastruktur IV bis zu 2 000 000 Euro berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(in Worten: zwei Millionen Euro), Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
3. Wirtschaftsbezogene Infrastrukturmaßnahmen zur nachhal-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
tigen Absicherung der Landreform bis zu 9 000 000 Euro (in
Worten: neun Millionen Euro),
Artikel 5
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist; (1) Der im Abkommen vom 9. August 2012 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlichen
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Regierung von Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
2011 in Artikel 1 Absatz 1 für das „Programm Landpolitik und
und der Königlichen Regierung von Kambodscha durch andere
Landmanagement“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit
Vorhaben ersetzt werden.
einem Beitrag von 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro)
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es reprogrammiert und für das „Programm Ländliche Infrastruk-
der Königlichen Regierung von Kambodscha zu einem späteren tur IV“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswür-
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe- digkeit festgestellt worden ist. Die Zusage des genannten
reitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab- Zusagejahr 2011 die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
satz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
Abkommen Anwendung. des 31. Dezember 2019.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
(2) Der im Abkommen vom 9. August 2012 zwischen der Re- Deutschland und der Königlichen Regierung von Kambodscha
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlichen über Finanziele Zusammenarbeit 2011 auch für das „Programm
Regierung von Kambodscha über Finanzielle Zusammenarbeit Ländliche Infrastruktur IV“.
2011 in Artikel 5 Absatz 1 für das „Programm Landpolitik und
Landmanagement“ reprogrammierte Finanzierungsbeitrag aus Artikel 6
dem Zusagejahr 2009 wird mit einem Beitrag von 6 000 000 Euro
(in Worten: sechs Millionen Euro) erneut reprogrammiert und für (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
das „Programm Ländliche Infrastruktur IV“ verwendet, wenn Kraft.
nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
ist. Die Zusage des genannten Betrags entfällt, soweit nicht
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr 2009 die ent-
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
sprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
vom 9. August 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Phnom Penh am 23. Juli 2014 in deutscher,
kambodschanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des kambodschanischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J o a c h i m Fre i h e r r M a r s c h a l l v o n B i e b e r s t e i n
Für die Königliche Regierung von Kambodscha
Keat Chhon
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung
Vom 2. Juni 2016
Das Internationale Übereinkommen vom 28. April 1989 über Bergung (BGBl.
2001 II S. 510, 511) wird nach seinem Artikel 29 Absatz 2 für
Fidschi am 8. März 2017
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. April 2016 (BGBl. II S. 460).
Berlin, den 2. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 733
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-37)
Vom 7. Juni 2016
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
3. Mai 2016 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-37) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Mai 2016
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 7. Juni 2016
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Auswärtiges Amt Berlin, den 3. Mai 2016
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den
Eingang der Verbalnote Nummer 420 vom 3. Mai 2016 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem
Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt sind, in der Form des Notenwech-
sels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung)
Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag über
die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-37 geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens (ZA) zum NATO-Truppenstatut
(NTS) gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat auf Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-37 mit dem Unternehmen
Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag geschlossen, um folgende Dienstleistungen zu
erbringen:
Der Auftragnehmer erbringt für das United States European Command (USEUCOM),
das United States Africa Command (USAFRICOM), die United States Army Europe
(USAREUR) und ihre nachgeordneten Dienststellen Dienstleistungen in Zusammenhang
mit strategischer Planung, Forschung, Analyse und technischem Fachwissen zur Un-
terstützung der teilstreitkräfte- und operationsgebietsbezogenen strategischen Planun-
gen betreffend Transformation, strategischer Planung und Durchführung von Raketen-
abwehr, humanitärer Unterstützung, Sicherheitsunterstützung, Integration und Training
für Informationseinsätze, Anforderungen im Bereich Wissensmanagement sowie Ein-
satz-, Übungs- und Trainingsunterstützung für US-, Partnerstaaten- und NATO-Einheiten.
Der Auftragnehmer führt außerdem Schulungen für Soldaten über das Verhalten und
Überleben in einem Umfeld mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen
durch. Dieses Training vermittelt Soldaten, wie man versteckte Vorrichtungen auffinden
und Opfer vermeiden kann, und zwar durch die Verwendung spezieller technischer
Ausrüstung, mit welcher die Vorrichtungen aufgefunden und die Methoden, mit denen
die Vorrichtungen zur Explosion gebracht werden, gestoppt werden können. Dieses
Training vermittelt Soldaten außerdem, wie man erstellte Berichte nutzt, Einweisungen
erarbeitet und die von übergeordneten Hauptquartieren zur Verfügung gestellten Infor-
mationen nutzt, um die unterschiedlichen Systeme und Verfahren zu verstehen, mit
denen Aufständische unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen finanzieren,
bauen und in Stellung bringen.
Alle Beschäftigten des Auftragnehmers müssen vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser
Aufgabe Schulungen und Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt der Schulung
liegt darin, den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen
und sie genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Auf-
gabe lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfasst,
die unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deutsches Recht
achten. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer folgende Schritte unternehmen:
1.) Er stellt sicher, dass alle Beschäftigten des Auftragnehmers die erforderlichen Schu-
lungen und Zertifizierungen vollständig durchlaufen. 2.) Er stellt sicher, dass der Auf-
tragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen
nach diesem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass Verstöße gegen deutsches
Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbe-
haltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung
nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren können.
3.) Der Auftragnehmer unterrichtet Vertreter der US-Streitkräfte in der Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich über jegliches ihnen zur Kenntnis gelangte Verhalten in Miss-
achtung deutschen Rechts und 4.) Er führt eine zwingende monatliche Berichterstat-
tung durch die Beschäftigten des Auftragnehmers und das Programm-Management-
Personal ein, um zu bescheinigen, dass alle im Berichtszeitraum unternommenen
Aktivitäten unter Achtung deutschen Rechts durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016 735
Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: „Military Planner“ (Anhang I Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der
Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der Rahmen-
vereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung),
„Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Scientist“
(Anhang II Nummer 7 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project Manager“
(Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und gemäß der darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem oben genannten Unter-
nehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b
des NTS-ZA gewährt.
3. Das Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der
Vereinigten Staaten von Amerika tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-
mungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des NTS-ZA, werden Beschäftigte des oben genannten Unternehmens, deren
Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie ausschließlich für dieses Unter-
nehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mit-
gliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ihnen diese Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht geachtet wird. Ferner wird sie alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht achten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem DOCPER-AS-39-37 ausläuft,
sofern das Auswärtige Amt nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags
DOCPER-AS-39-37 einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form der einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen kann das Aus-
wärtige Amt die Einreichung der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor
Ablauf des Vertrags, annehmen. Erhält das Auswärtige Amt den Vorschlag mindestens
zwei Wochen, bevor der Vertrag DOCPER-AS-39-37 ausläuft, oder nimmt es die ein-
leitende Note an, genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Austausch der Noten
oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
keine Noten zu diesem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewähr-
ten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zu-
sammenfassung des Vertrags DOCPER-AS-39-37 mit einer Laufzeit vom 9. Juli 2015
bis 8. September 2016 (Memorandum for Record) ist dieser Vereinbarung beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Botschaft
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder
Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass das oben genannte Unternehmen nicht im Einklang mit den Bestim-
mungen der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann
eine Vertragspartei dieser Vereinbarung diese Vereinbarung jederzeit nach vorher-
gehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung
tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer
Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung sind gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-
mern 1 bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des NTS-ZA
bilden, die am 3. Mai 2016 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-
zuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß
bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nummer 420 vom
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2016
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €. Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 € (5,70 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
3. Mai 2016 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am
3. Mai 2016 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-
bindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin